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3292/2023

Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66389/03 Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 14.11.2023

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Anlage 14, Vorab-Auszug Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023

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Anlage 13_Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB TÖB

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Anlage 4_Bebauungsplan_Blatt 1

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Anlage 16 Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 27.11.2023

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Anlage 6_Bebauungsplan_Blatt 3

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Anlage 3_Textliche Festsetzungen

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Anlage 5_Bebauungsplan_Blatt 2

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Anlage 7_Bebauungsplan_Blatt 4_textliche Festsetzungen

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Anlage 10_Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB

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Anlage 12_Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 8_Bebauungsplan_Blatt 5_textliche Festsetzungen

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Anlage 11_Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB

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Ansehen

Anlage 9_Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 15_Stellungnahme der Verwaltung zu Themen aus der politischen Beratung

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Ansehen

Anlage 2_Begründung

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Anlage 1_Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 14, Vorab-Auszug Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023

7173 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss 
Frau Hill-Schmidt 
Telefon:  (0221) 32834 
Fax:   (0221)  
 
E-Mail:  louise.hill-schmidt@stadt-koeln.de 
Datum: 06.12.2023 
 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 23. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 30.11.2023 
öffentlich 
12.3 Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betref-
fend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66389/03  
Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf 
3292/2023 
 
12.3.1 Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE betreffend "Köln geht mit der 
knappen Ressource 'Fläche' sorgfältig um.  
Das neue Stadtquartier Rondorf Nord-West umplanen!" 
AN/2131/2023 
 
Die Vorlagen unter TOP 7.1 und TOP mit 12.3 werden auf Antrag der Fraktion Bünd-
nis 90/Die Grünen gemeinsam behandelt.  
 
RM Seiger (Grüne) begrüßt die Vorlagen der Verwaltung im Namen ihrer Fraktion und 
hebt die Hinweise der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 27.11.2023 heraus. Auf-
grund der Gespräche mit der Verwaltung habe die Bezirksvertretung Rodenkirchen 
darauf verzichtet, eine Änderung zu beschließen, sondern die jeweiligen Anregungen 
zu Protokoll genommen. Sie bittet die Verwaltung um mündliche Stellungnahme und 
beantragt, dass die Anregungen der Bezirksvertretung Rodenkirchen Teil des Proto-
kolls über den heutigen Stadtentwicklungsausschuss werden. 
 
RM Kienitz (CDU) führt die Position seiner Fraktion aus, spricht sich für die Vorlagen 
aus und bedankt sich für den Wortbeitrag vom RM Seiger (Grüne). 
 
RM Weisenstein (LINKE) stellt den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zum 
TOP 12.3 vor und verdeutlicht die darin enthaltenen wesentlichen Punkte.

RM Sterck (FDP) widerspricht den Ausführungen vom RM Weisenstein (LINKE) und 
kann sich dem Änderungsantrag der LINKEN nicht anschließen. Er begrüßt die Ver-
waltungsvorlagen und den Dialog mit der Bürgerschaft.  
 
SB Frenzel (SPD) kann dem Änderungsantrag der LINKEN ebenfalls nicht folgen. Er 
führt die Position seiner Fraktion aus. Grundsätzlich schließt er sich der städtebauli-
chen Planung an. Er möchte den Beschluss grundsätzlich auf den Weg bringen, 
spricht die kritischen Punkte der Bezirksvertretung an und hätte sich eine Anlage der 
Verwaltung zur Klarstellung der kritischen Punkte gewünscht. Die Bürgeranliegen sol-
len seiner Meinung nach berücksichtigt werden und er regt zunächst an, die Vorlage 
ohne Votum weiterzugeben. 
 
RM Pakulat weist auf eine Information der Verwaltung vom 24.11.2023 hin, worin die 
kritischen Punkte dargelegt wurden. 
 
Frau Herr (Stadtplanungsamt) nimmt Stellung und geht auf die Wortmeldungen ein. 
Sie spricht sich dafür aus, den Vorlagen heute im Stadtentwicklungsausschuss zuzu-
stimmen und weist darauf hin, dass der städtebauliche Vertrag aktuell noch in Ver-
handlung ist. Mit einem heutigen Beschluss können maßgebliche Punkte auf den Weg 
gebracht werden. Es wurde viel aus der Bürgerbeteiligung berücksichtigt.  
 
Herr Wolff (Stadtplanungsamt) unterstreicht die Wortmeldung von Frau Herr zum bis-
herigen Informationsstand und hebt die Probleme hervor, die durch die Beschlusslage 
der Bezirksvertretung Rodenkirchen und insbesondere die darin enthaltenen Anregun-
gen/ Forderungen zum derzeitigen Verfahrensstand. Die Änderungswünsche der Be-
zirksvertretung dürften nicht die Grundzüge der Planung des heutigen Beschlusses im 
Stadtentwicklungsausschuss berühren, da eine erneute Offenlage dadurch erforder-
lich würde. Eine geänderte Beschlussfassung gemäß den Wünschen der Bezirksver-
tretung Rodenkirchen würde außerdem eine zeitliche Verzögerung von bis zu ca. 
neun Monaten nach sich ziehen. Der städtebauliche Vertrag soll entsprechende Rege-
lungen beinhalten und befindet sich aktuell in der Finalisierung. 
Eine getroffene Festsetzung zu den verkehrlichen Fragen könnte gegebenenfalls 
durch eine Befreiung geändert werden.  
 
SB Frenzel (SPD) nimmt Bezug auf die Wortmeldung von Herrn Wolff und wiederholt 
seinen vorherigen Wortbeitrag hinsichtlich dessen, dass er sich eine zusätzliche An-
lage der Verwaltung zur Abstimmung für den heutigen Ausschuss gewünscht hätte. 
 
RM Pakulat (Ausschussvorsitzende) erwidert zur Wortmeldung vom SB Frenzel, dass 
heute abgestimmt werden könne und dass RM Seiger beantragt habe, dass die Anre-
gungen der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu Protokoll zu nehmen sind. 
 
Sie hebt heraus, dass die Wünsche der Bezirksvertretung Rodenkirchen nicht Teil des 
Beschlusses werden sollen, um keine erneute Offenlage erforderlich zu machen, son-
dern dass den Vorlagen unter TOP 7.1 und TOP 12.3 wie Verwaltung gefolgt werden 
solle mit der Ergänzung, dass im weiteren Verfahren so viel wie möglich von den Än-
derungswünschen der Bezirksvertretung Rodenkirchen von der Verwaltung umgesetzt 
wird. 
 
Auf Ihre Frage hin, ob der Ausschuss mit ihrem Beschlussvorschlag einverstanden 
sei, besteht Einvernehmen.  
 
BG Greitemann (Dezernat Planen und Bauen) begrüßt den Vorschlag vom RM Paku-
lat und verdeutlicht, dass der städtebauliche Vertrag sich in der Finalisierung befindet. 
Zudem empfiehlt er der Beschlussvorlage der Verwaltung zu folgen. Die Verwaltung

nimmt die Anregungen der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu Kenntnis und wird prü-
fen, wie bzw. ob diese im Rahmen der späteren Schritte Berücksichtigung finden wer-
den. 
 
RM Pakulat (Ausschussvorsitzende) leitet zur Abstimmung über.  
Über die Tagesordnungspunkte 7.1 und 12.3 wird einzeln abgestimmt. 
 
 
I Beschluss zum Änderungsantrag  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:  
 
Der Rat beschließt: 
Der Bebauungsplan-Entwurf Nummer 66389/03 für das Gebiet nordwestlich des 
Stadtteils Rondorf südlich der Autobahn A4, westlich des Weißdorn-wegs, nördlich der 
Kapellenstraße und östlich der Husarenstraße - Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in 
Köln-Rondorf wird in der bisherigen Form nicht weiterverfolgt. 
Das Stadtquartier Rondorf Nord-West ist so umzuplanen, dass es den vom Rat be-
schlossenen Anforderungen für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere ent-
spricht. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Gegen die Stimme der Fraktion DIE LINKE mehrheitlich abgelehnt. 
 
II Beschluss: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung  
Der Rat beschließt  
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 66389/03 für das Gebiet 
nordwestlich des Stadtteils Rondorf südlich der Autobahn A4, westlich des 
Weißdorn-wegs, nördlich der Kapellenstraße und östlich der Husarenstraße - Ar-
beitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf – abgegebenen Stellungnahmen 
gemäß Anlagen (9 bis 13),  
2. den Bebauungsplan Nummer 66389/03 - Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-
Rondorf mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 
in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) 
—jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit 
der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE zugestimmt.

Anlage 13_Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB TÖB

75392 Zeichen

Anlage 13 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf – eingegangenen 
Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.05.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 01.06.2023 bis zum 13.07.2023 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Offenlage sind 17 Stellungnahmen von den Trägern öffentlicher Belange eingegangen, von denen 4 verfristet eingegang 
en sind. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über-
einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei in-
haltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1  Amprion vom 06.06.2023 
Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
2  
2.1  
Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 (Verkehr – Inte-
grierte Gesamtverkehrsplanung vom 17.07.2023 (ver-
fristet) 
In dem neuen Viertel im Ortsteil Rondorf ist geplant, den 
Rad- und Fußverkehr zu priorisieren. Dafür ist nicht nur 
die Planung und der Bau von Rad- und Fußweg nach den 
einschlägigen Regelwerken sicherzustellen, sondern auch 
die Anbindung an das neue Wohngebiet mit Rad- und 
Fußwegen. Dabei spielt inzwischen auch die subjektive 
Sicherheit der Zufußgehenden und Radfahrenden eine 
wichtige Rolle. Wird diese nicht berücksichtigt, wird die 
Annahme des Angebots für die Zufußgehenden und Rad-
fahrenden scheitern. Die kaum vorhandene Infrastruktur 
für den Radverkehr ist zu prüfen, inwieweit sie regelkon-
form ausgebaut werden kann. Im Zweifelsfall ist zu prüfen, 
ob Maßnahmen, wie Streichung parkende Autos oder Al-
ternativrouten, möglich sind. Schutzstreifen bei einer ho-
hen Verkehrsstärke ist für Radfahrende verkehrsgefähr-
dend und subjektiv unsicher. Diese werden auf Dauer un-
gerne angenommen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Durch das Plangebiet wird von Nord nach Süd eine Radvorrang-
route geführt, welche eine schnellere Rad-Verbindung insbeson-
dere in Richtung Köln aber auch in Richtung Köln-Meschenich 
vorsieht.  
Der Radverkehr wird generell auf der Straße geführt. Da auf na-
hezu allen Straßenabschnitten Belastungswerte bis zu 1.000 
Kfz/Tag prognostiziert werden, ist die Führungsform als Misch-
verkehr mit Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn konform mit der Emp-
fehlung für Radverkehrsanlagen (ERA 2010, FGSV).  
Für Fußgänger und Radfahrer werden mehrere direkte Anbindun-
gen zu den umliegenden Verkehrsstraßen geschaffen, um eine 
direkte Verbindung zwischen dem geplanten Wohnquartier und 
der bestehenden Ortslage von Rondorf und Hochkirchen zu er-
möglichen. Ausschließlich für den Fuß- und Radverkehr sind An-
schlüsse zu den Straßen „Am Höfchen“ bzw. Lerchenweg sowie 
zur Rondorfer Hauptstraße vorgesehen. 
Ein Ausbau der vorhandenen Infrastruktur für Zufußgehende und 
Radfahrende außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungs-
planes überschreitet die Regelungsmöglichkeiten des Bebau-
ungsplanes.  
2.2  Im neuen Wohnviertel selbst ist auch auf eine verkehrssi-
chere Führung des Radverkehrs und Fußverkehrs zu ach-
ten. So sind Senkrechtparkplätze für Radfahrende immer 
ein höheres Risiko als Längsparkplätze. Die Vorgaben für 
Straßen und Rad- Gehwege aus den einschlägigen Richt-
linien, wie RASt und ERA, sind zu beachten. 
Kenntnisnahme Im Bebauungsplan wird lediglich eine Straßenverkehrsfläche fest-
gesetzt, ohne dass sich hieraus eine konkrete Aufteilung dieser 
Fläche in Fußweg, Radweg, Fahrbahn und Nebenanlagen ablei-
ten lässt. Das zugrundeliegende städtebauliche Konzept sieht bei 
Parkplätzen entlang der Erschließungsstraßen innerhalb des

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Plangebietes in der Regel Längsparkplätze vor. Detaillierte Pla-
nungen erfolgen im Zuge der Ausführungsplanung. Die einschlä-
gigen Richtlinien der RASt und ERA werden dabei beachtet.  
3  
3.1  
Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 (Immissions-
schutz) vom 14.07.2023 (verfristet) 
a) Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbe-
reichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“) 
Zum Betriebsbereich der Firma Shell Deutschland GmbH, 
Energy and Chemicals Park Rheinland Nord (nachfolgend 
Shell), Godorfer Hauptstraße 150, 50997 Köln, wird da-
rauf hingewiesen, dass für das in den Planbegründungen 
erwähnte Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service 
GmbH vom 08.08.2017 in 2020 eine Revision erfolgt ist. 
Dabei erfolgten neben redaktionellen Anpassungen eine 
Überprüfung der Werks- bzw. Betriebsbereichsgrenze so-
wie verbundenen damit der Darstellung des angemesse-
nen Sicherheitsabstandes. Beim Anhang der vorliegenden 
Stellungnahme handelt es sich um einen Auszug aus ei-
nem Informationssystem der Bezirksregierung Köln, in 
dem der nördliche Teil des Betriebsbereiches der Firma 
Shell (orange) und der dortige angemessene Sicherheits-
abstand (Umhüllende, 200 m bezogen auf die Grenze des 
Betriebsbereiches, lila) vereinfacht dargestellt sind. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Das Plangebiet liegt weiterhin außerhalb der Achtungsabstände 
des genannten Betriebes.  
 
3.2  b) Lärm 
Gewerbelärm 
Für die Angaben zum Gewerbelärm in den Planbegrün-
dungen wird eine Überarbeitung unter Berücksichtigung 
der nachfolgenden Aspekte angeregt. In diesem Zusam-
menhang wird auch darauf hingewiesen, dass die mehr-
fach verwendete Formulierung „in Abstimmung mit der Be-
zirksregierung Köln“ nicht immer zutreffend ist (siehe dazu 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
In dem Schallgutachten ist die Formulierung „in Abstimmung mit 
der Bezirksregierung“ bereits in den Unterlagen zur öffentlichen 
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht mehr zu finden, son-
dern es wird eine Einschätzung „basierend auf den von der Be-
zirksregierung Köln übermittelten Informationen“ vorgenommen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
auch die nachfolgenden Ausführungen zur Firma Orion 
Engineered Carbons GmbH). 
(vgl. letzter Absatz auf S.12 des Lärmgutachtens). Die Begrün-
dung (Kapitel 6.11.1.2) und der Umweltbericht (Kapitel 7.5.12.1) 
wird entsprechend redaktionell angepasst. 
3.3  Die Angaben auf Seite 13 (Abs. 1) der schalltechnischen 
Untersuchung der Firma Peutz Consult GmbH zu einer 
IED-Anlage im Westen beziehen sich offenbar auf die 
Firma Orion die in der Stellungnahme vom 19.12.2022 
thematisiert wurde. Dazu wird auf Folgendes hingewie-
sen: 
- Bei den in der Stellungnahme vom 19.12.2022 auf 
Seite 4 Abs. 3 genannten Beurteilungspegeln (41 
bzw. 47 dB(A)) handelt es sich um Messwerte. 
Kenntnisnahme Auf Seite 13 des Lärmgutachtens wird ausgeführt: „... Für die 
IED-Anlage im Westen liegen Angaben zu berechneten Beurtei-
lungspegeln für zwei Immissionsorte (Efferenweg 19 und Konrad 
Hof) im Umfeld der Anlage vor. ...“. In der Tat wäre die Bezeich-
nung als „Messwerte“ hier zutreffender. Die Benennung als 
Messwerte würde jedoch zu keinen geänderten Aussagen führen, 
sodass auf eine Anpassung des Gutachtens verzichtet wird. 
3.4  - Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme wird 
davon ausgegangen, dass die durch die Firma O-
rion verursachten Immissionen im Bebauungsplan-
gebiet die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines 
Wohngebiet einhalten. Konkrete Werte zu dem Be-
bauungsplangebiet zu erwartenden Emissionen 
werden jedoch nicht aufgeführt. Es ist somit nicht 
klar, ob sich das Bebauungsplangebiet noch im 
Einwirkungsbereich gemäß Nummer 2.2 der TA 
Lärm befindet bzw. ob die Emissionen der Firma 
Orion eventuell einen Plangebiet zu berücksichti-
gen der Vorbelastung darstellen. 
Kenntnisnahme Ergänzend zum Hauptgutachten ist im Nachgang zur öffentlichen 
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eine Prüfung zu den konk-
ret im Plangebiet auftretenden Gewerbelärmimmissionen erfolgt. 
Unter Berücksichtigung einer Ersatzflächenschallquelle für das 
Betriebsgelände der Firma Orion, welche so eingestellt wurde, 
dass sich am Immissionsort `Am Konraderhof 1` der von der Be-
zirksregierung übermittelte Beurteilungspegel von 47 dB(A) 
nachts einstellt (berücksichtigter flächenbezogener Schallleis-
tungspegel L“w = 72,2 dB(A)/m²), ergeben sich am äußeren west-
lichen Rand der geplanten Bebauung Beurteilungspegel von 
max. 37 dB(A) nachts und somit eine deutliche Einhaltung des 
Immissionsrichtwertes der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete. 
Für das gesamte Plangebiet wird bei der Ermittlung der maßgeb-
lichen Außenlärmpegel mindestens die Ausschöpfung der Immis-
sionsrichtwerte der TA Lärm berücksichtigt, sodass die Einwir-
kung etwaiger Gewerbelärmimmissionen hier bereits berücksich-
tigt ist. 
3.5  - Für die im Bebauungsplangebiet vorgesehene 
Pflegeeinrichtung/Pflegeanstalt wird gemäß der 
Planunterlagen davon ausgegangen, dass die 
strengeren Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 
Kenntnisnahme Im Nachgang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB wurde in Ergänzung zum Hauptgutachten durch die 
Peutz Consult GmbH (Ergänzende Betrachtung der IED Anlage

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Buchstabe g) TA Lärm zu berücksichtigen sind. 
Darauf wird auf Seite 13 der schalltechnischen Un-
tersuchung mit Bezug auf die Firma Orion jedoch 
nicht eingegangen. 
westlich des Plangebietes „Rondorf Nord-West sowie der Sport-
lärmimmissionen, 21.09.2023) auch rechnerisch nachgewiesen, 
dass selbst bei freier Schallausbreitung bei der geplanten Pflege-
einrichtung innerhalb des Sondergebietes auch die strengeren 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für eine Pflegeanstalt unter 
Berücksichtigung der unter Punkt 3.4 genannten Emissionen der 
Firma Orion tags deutlich unterschritten (37 dB(A) und nachts die 
zulässigen 45 dB(A)) eingehalten werden. 
Im Übrigen wird die Pflegeeinrichtung im Rahmen eines konkre-
ten Bauantragsverfahrens auf das Raumprogramm und auf den 
konkreten Standort im Hinblick auf die Lärmvorbelastung lärm-
technisch überprüft. 
3.6  Hinsichtlich der Angaben zum Gewerbelärm unter Num-
mer 8.3.1 der vorgenannten schalltechnischen Untersu-
chung wird auf die Nummer 4.4.5.6 der DIN 4109-2 ver-
wiesen. 
Kenntnisnahme Die Nr. 4.4.5.6 der DIN 4109-2 wird in der vorliegenden schall-
technischen Untersuchung berücksichtigt. Für die Betriebe im 
Umfeld des Plangebietes ist aufgrund der Einschränkungen im 
Bestand bzw. der Abstandsverhältnisse nicht von einer Über-
schreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm auszugehen, 
sodass hier bei der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpe-
gel pauschal die Ausschöpfung des für die jeweilige Gebietskate-
gorie angegebenen Immissionsrichtwertes angesetzt werden 
kann.  
Für den geplanten Nahversorger ist hingegen von einer Über-
schreitung auszugehen, sodass hier eine Detailbetrachtung er-
folgte und die berechneten Beurteilungspegel bei der Ermittlung 
des maßgeblichen Außenlärmpegels berücksichtigt wurden (Ma-
ximum aus Immissionsrichtwert und berechnetem Beurteilungs-
pegel). Grundlage für die Festsetzung ist dann der Maximalwert 
des maßgeblichen Außenlärmpegels aus dem Tages- und Nacht-
zeitraum. Somit wird konsequent der jeweils höchste Wert ange-
setzt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.7  Für die Abstandsangaben zur Firma Shell bzw. zur Firma 
Orion unter Nummer 6.11.1.2 der Bebauungsplanbegrün-
dung wird eine Anpassung an die sonstigen Angaben in 
den Planunterlagen angeregt. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Im Kapitel 6.11.1.2 wird für die Shell Deutschland Oil GmbH ein 
Abstand von ca. 1.900 m südöstlich statt 1.700 m und für die O-
rion Engineered Carbons GmbH von ca. 1.700m südwestlich statt 
ca. 1.400 m genannt. Die Abstände werden in der Begründung 
redaktionell angepasst und beziehen sich jeweils auf den äuße-
ren Rand des Bebauungsplanes und der Betriebsgelände.  
3.8  Unklar ist, was mit Nummer 14 Satz 3 der Hinweise zum 
Bebauungsplan beabsichtigt wird. 
Kenntnisnahme Satz 13 des Hinweises 14 lautet: „Ebenso bestehen aus dem 
Umfeld Immissionen durch Gewerbelärm ohne Einfluss auf das 
Plangebiet.“ Hiermit soll ausgedrückt werden, dass es zwar Ge-
werbelärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes gibt, diese 
aber zu keinen Einschränkungen der Planung führen. 
3.9  Sportlärm 
Zur Berücksichtigung der Sportlärm-Immissionen in den 
vorliegenden Planunterlagen wird unabhängig von der je-
weiligen immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeit fol-
gendes angemerkt: 
- Auf die im Bebauungsplangebiet vorgesehene 
Pflegeeinrichtungen/Pflegeanstalt und die in § 2 
Abs. 2 Nummer 5 der 18. BImSchV aufgeführten 
Immissionsrichtwerte wird nicht eingegangen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Im Nachgang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB wurde in Ergänzung zum Hauptgutachten durch die 
Peutz Consult (21.09.2023) GmbH auch rechnerisch nachgewie-
sen, dass selbst bei freier Schallausbreitung bei der geplanten 
Pflegeeinrichtung innerhalb des Sondergebietes auch die stren-
geren Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV in Bezug auf den 
Sportlärm - unter Berücksichtigung der in der schalltechnischen 
Untersuchung zum Bebauungsplan empfohlenen Nutzungszeit-
beschränkung des Bolzplatzes (7:00 Uhr und 22:00 Uhr werktags 
sowie zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr sonn- und feiertags) - die 
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV am Standort des geplan-
ten Pflegeheimes eingehalten werden. 
3.10  - Der sonntägliche Turnierbetrieb der St. George‘s 
School wird getrennt von den sonstigen sonntägli-
chen Sportlärmemissionen/-immissionen als selte-
nes Ereignis berücksichtigt. Es erfolgt hier keine 
Summenbildung mit den übrigen Sportlärmimmis-
sionen. 
Kenntnisnahme Eine im Nachgang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB separat durchgeführte Prüfung der Peutz Consult GmbH 
(21.09.2023) der sonntäglichen Sportnutzung als Summenpegel-
betrachtung aus dem Turnierbetrieb der St. George‘s School (sel-
tenes Ereignis) und der sonntäglichen Nutzung der übrigen 
Sportanlagen kommt zu dem Ergebnis, dass die sonntäglichen 
Sportlärmimmissionen auch in Summe die Immissionsrichtwerte 
an allen betrachteten Immissionsorten sowie an der als WR aus-
gewiesenen Bebauung südlich der Kapellenstraße (B-Plan Nr.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
66378/02) einhalten. Die geringfügige Überschreitung der kurz-
zeitig zulässigen Geräuschspitzen am Pater-Prinz-Weg direkt 
südlich der Schulsportanlage der St. George School ist auf die 
Nutzung dieser Sportanlage zurückzuführen und war bereits im 
Hauptgutachten des Bebauungsplanes festgestellt worden. Für 
das Planverfahren Rondorf Nord-West besteht hieraus keine Re-
levanz. 
3.11  - Nach den vorliegenden Informationen besteht im 
Bereich Kapellenstraße der Bebauungsplan-Num-
mer 66378/02 mit der Festsetzung reines Wohnge-
biet (WR). Darauf wird nicht eingegangen. 
Kenntnisnahme Eine im Nachgang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB separat durchgeführte Prüfung der Peutz Consult GmbH 
der Sportlärmimmissionen im Bereich der als reines Wohngebiet 
(WR) ausgewiesenen Bebauung südlich der Kapellenstraße (B-
Plan Nr. 66378/02) kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berück-
sichtigung der in der schalltechnischen Untersuchung zum Be-
bauungsplan empfohlenen Nutzungszeitbeschränkung des Bolz-
platzes (7:00 Uhr und 22:00 Uhr werktags sowie zwischen 8:00 
Uhr und 22:00 Uhr sonn- und feiertags) die Immissionsrichtwerte 
der 18. BImSchV auch an der Bebauung südlich der Kapellen-
straße eingehalten werden. 
3.12  - Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. 
BImSchV sollen für den im Bebauungsplangebiet 
vorgesehenen Bolzplatz Beschränkungen der Nut-
zungszeiten erfolgen. Diese Beschränkungen sol-
len mittels Beschilderung sichergestellt werden. 
Diese Vorgehensweise bzw. den Verzicht auf 
Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Umhausung 
obliegt der Entscheidung durch die Stadt Köln. 
Kenntnisnahme Soweit ein Erfordernis für eine Beschilderung mit entsprechenden 
Beschränkungen der Nutzungszeiten erkannt wird, wird dies nach 
Errichtung und Inbetriebnahme des vorgesehenen Bolzplatzes 
erfolgen. 
3.13  Sonstiges 
In den Planunterlagen wird nicht auf Lärmemissionen/Im-
missionen verursacht durch Schulen und Kindertagesstät-
ten (hier Haustechnik, Fahrzeugverkehr) eingegangen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Die schalltechnische Detailbetrachtung der in der Stellungnahme 
genannten Nutzungen kann im Rahmen des späteren Baugeneh-
migungsverfahrens erfolgen. Auf Bebauungsplan-Ebene wäre 
eine Betrachtung der Geräuschimmissionen dieser Nutzungen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
aufgrund der noch fehlenden Detailtiefe der Planung nur einge-
schränkt möglich. Kindertagesstätten und Schulen sind zudem in 
Teilen sozialadäquate Nutzungen.  
3.14  c) Energieleitungen/26. BImSchV 
Zu den Ausführungen zu Hochspannungsleitungen in den 
Planbegründungen wird folgendes angemerkt: 
- In einigen einsehbaren Kartensysteme wird west-
lich der Plangebiete im Bereich Brühler Land-
straße/ Jägerstraße in ca. 480 m Entfernung zu 
den Plangebieten eine 220 kV-Leitung dargestellt. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
In den Kapiteln 7.5.12.4 sowie 7.5.19 wird diese Leitung redaktio-
nell ergänzt. 
 
3.15  - Aufgrund der zwischen Rondorf und Meschenich 
verlaufenden Hochspannungsleitungen wird eine 
Überprüfung der Angabe „… 1.200 m westlich der 
Ortslage Meschenich …“ angeregt. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Hochspannungsleitung verläuft östlich und nicht westlich der 
Ortslage Meschenich. Das Kapitel 7.5.12.4 wird entsprechend re-
daktionell angepasst. 
4  Bundesnetzagentur vom 01.06.2023 
Keine Bedenken 
Es werden Hinweise zu Betreibern von Richtfunk gege-
ben. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
5  
 
GASCADE Gastransport GmbH vom 19.06.2023 
Keine Bedenken.  
Dabei antwortet das Unternehmen auch für im Namen 
und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL 
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & 
Co. KG. Nachträgliche Lageänderungen in der Projektpla-
nung bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
6  Go.Rheinland vom 28.06.2023 
Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
7  
7.1  
IHK Köln vom 10.07.2023 
Es wird auf die Stellungnahme vom 13.12.2022 verwie-
sen, in welcher erhebliche Bedenken gegen die gegen-
ständliche Planung geäußert wurden. An diesen Beden-
ken wird festgehalten. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen werden lediglich die zentralen Punkte bzw. Bedenken 
erneut dargestellt: 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Stellungnahme vom 13.12.2022 wird ab Abwägungspunkt 7.7 
dieses Dokuments erneut dargestellt.  
7.2  Die IHK sieht nicht unerhebliche verkehrliche Probleme 
auf den Kölner Süden zukommen. Das Verkehrsgutachten 
bezieht die in Planung bzw. im Bau befindliche Erweite-
rung der Stadtbahnlinie 5, sowie die geplante Entflech-
tungsstraße mit ein. Noch ist die Stadtbahnlinie 5 jedoch 
nicht einmal bis zum Bonner Verteilerkreis verlängert. Pla-
nungshorizont allein für diesen Abschnitt ist 2027.  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Seitens der Stadt Köln und des Projektentwicklers besteht grund-
sätzlich die Zielsetzung, das Entwicklungsvorhaben Rondorf Nord-
West, die Stadtbahnverlängerung und die Entflechtungsstraße 
möglichst zeitlich parallel abzuwickeln. Dabei wird nach Realisie-
rung der Entflechtungsstraße auch die geplante  Ortskernberuhi-
gung umgesetzt. Hintergrund ist, dass diese Maßnahmen sich ge-
genseitig ergänzen. 
Für die angesprochene Stadtbahnlinie 5 (sogenannte 3. Bau-
stufe) existiert ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss, 
auf dessen Grundlage die 3. Baustufe im Abschnitt Bonner 
Straße bis zur Haltestelle Arnoldshöhe nördlich des Plangebietes 
Rondorf Nord West derzeit realisiert wird. Nach aktueller Ein-
schätzung wird die Fertigstellung der 3. Baustufe voraussichtlich 
in 2027/2028 erfolgen.  
Die Realisierung des Baugebietes Rondorf Nord-West erfolgt 
bauabschnittsweise, so dass eine maßgebliche Besiedlung des 
Baugebietes nicht vor 2027/2028 erreicht wird. Für eine verkehrs-
verträgliche Abwicklung werden übergangsweise Ergänzungs-
buslinien eingerichtet (s. 7.4). 
Neben dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wer-
den auch weitere Planungen der Verkehrsinfrastruktur vorange-
trieben. Bereits am 10.01.2022 hat der Hauptausschuss der Stadt 
Köln mit dem erweiterten Planungsbeschluss die Vorzugsvariante 
für die geplante Entflechtungsstraße beschlossen und die Ver-
waltung beauftragt, hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksre-
gierung Köln zu beantragen. Auf dieser Grundlage wurden im

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung die für den 
Antrag auf Planfeststellung erforderlichen Genehmigungsunterla-
gen erarbeitet. Der Antrag auf Planfeststellung wird voraussicht-
lich Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, der 
Bezirksregierung Köln, gestellt. Für die zeitliche Dauer des Ge-
nehmigungsverfahrens gibt es zwar keine zwingenden gesetzli-
chen Vorgaben, allerdings kann aus den einschlägigen Verfah-
rensvorschriften (§ 38 StrWG NRW bzw. § 73 Abs. 1 – 6 VwVfG 
NRW) abgeleitet werden, dass das Genehmigungsverfahren un-
ter günstigen Planungsbedingungen innerhalb von 12 – 18 Mona-
ten abgearbeitet werden kann. So erfolgt nach spätestens einem 
Monat nach Antragstellung neben der Aufforderung der Behörden 
zur Stellungnahme innerhalb von maximal drei Monaten die Ver-
anlassung der Auslegung in den Gemeinden. Die Auslegung fin-
det spätestens innerhalb von drei Wochen für die Dauer eines 
Monats statt. Etwaige Einwendungen sind bis spätestens zwei 
Wochen nach Ende dieser Auslegungsfrist vorzubringen. Die 
grundsätzlich anschließende Erörterung ist spätestens innerhalb 
von drei Monaten abzuschließen (§ 73 Abs. 1 – 6 VwVfG NRW). 
Angesichts des sich daraus in Summe ableitbaren Zeitraums ist 
der anschließende Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in-
nerhalb des kalkulierten Zeitrahmens von 12 – 18 Monaten nach 
Antragstellung möglich. 
Da zudem die Ausführungsplanung bereits parallel zum Planfest-
stellungsverfahren vorgenommen wird, ist davon auszugehen, 
dass aufgrund dieser parallelen Vorbereitung die Realisierung 
der Entflechtungsstraße unmittelbar nach Vorliegen des Planfest-
stellungsbeschlusses begonnen werden kann. Zudem werden die 
erforderlichen Baumaßnahmen aufgrund der Lage im Raum wei-
testgehend restriktionsfrei durchgeführt werden können. Insge-
samt ist daher nach gegenwärtigem Stand davon auszugehen, 
dass die Verkehrsfreigabe zeitlich parallel zur Aufsiedlung erfol-
gen kann. 
Daneben ist prognostisch auf Grund der nachfolgenden Überle-
gungen davon auszugehen, dass die StadtBahnSüd, die unter

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
anderem das Plangebiet an die voraussichtlich in 2027/2028 fer-
tiggestellte 3. Baustufe der Nord Süd Stadtbahn im Bereich der 
Haltestelle Arnoldshöhe anknüpft, im Jahre 2030 in Betrieb ist.  
Ausgangspunkt ist die politische Beschlusslage, wonach die 
Stadtteile Rondorf und Meschenich an das bestehende Stadt-
bahnnetz angebunden werden sollen. Das Projekt „StadtBahn 
Süd“ wurde bereits im Jahr 2017 zum ÖPNV-Bedarfsplan des 
Landes Nordrhein-Westfalen für den öffentlichen Personennah-
verkehr angemeldet. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung 
am 27.09.2018 den grundsätzlichen Bedarf zur Vergabe von Pla-
nungsleistungen beschlossen (Vorlagen-Nr. 1614/2018). Nach 
Vorlage der abgeschlossenen Vorplanung beschloss der Rat am 
23.03.2023 die Vorzugstrasse der StadtBahn Süd und den Fort-
gang der Planung (Vorlagen-Nr. 3065/2022). Somit gibt es eine 
für das weitere Planfeststellungsverfahren vom Rat vorgegebene 
Linienführung von der geplanten Haltestelle Arnoldshöhe der 3. 
Baustufe Nord-Süd Stadtbahn bis nach Meschenich Süd an die 
Kölner Stadtgrenze zu Brühl und Hürth. Die Trasse soll, wie im 
städtebaulichen Entwurf dargestellt, durch das Plangebiet verlau-
fen. Im Bebauungsplan wird die Fläche für die geplante Stadt-
bahnnutzung entsprechend freigehalten. In einem weiteren, für 
Dezember 2023 angestrebten Beschluss werden dem Rat der 
Stadt Köln u.a. verschiedene Gestaltungsvarianten einer Brücke 
über den Verteilerkreis vorgestellt, die die Grundlage für die wei-
tere Entwurfsplanung mit Anbindung an Rondorf Nord-West bil-
den. 
Derzeit werden die Planunterlagen für das entsprechende Plan-
feststellungsverfahren erarbeitet. Hierzu wurden alle notwendigen 
Beauftragungen für die Planung und Gutachten verbindlich für die 
vorgelagerte Entwurfs- und Genehmigungsplanung (LPh 3/4 
HOAI) beauftragt, sodass auch die technische Bearbeitung der 
Planung gesichert ist. Die Einleitung des Planfeststellungsverfah-
rens wird nach Abschluss der Entwurfsplanung für Mitte 2025 an-
gestrebt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Nach dem derzeitigen Stand der Planung kann auch davon aus-
gegangen werden, dass die Finanzierung der Maßnahme gesi-
chert ist. Einerseits wurde im Rahmen der Vorplanung durch den 
Generalplaner eine Kostenschätzung vorgenommen. Im Zuge der 
Entwurfsplanung wird für die beschlossene Trasse eine Kosten-
berechnung erstellt. Zur Finanzierung der o. g. Maßnahme sind 
im Haushaltsplan 2023/2024 inkl. mittelfristiger Finanzplanung im 
Teilfinanzplan des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau 
investive Auszahlungsermächtigungen bedarfsgerecht berück-
sichtigt. 
Andererseits hat der Verkehrsausschuss am 26.04.2016 die Ka-
tegorisierung aller angemeldeten ÖPNV-Maßnahmen mit Bezug 
zum Kölner Stadtgebiet für den ÖPNV-Bedarfsplan 2017 des 
Landes NRW in Maßnahmen mit vordringlichem und weiterem 
Bedarf beschlossen. Die Maßnahme StadtBahn Süd ist im 
ÖPNV-Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf angemeldet. Die 
StadtBahn ist vorbehaltlich eines passenden NKU-Wertes (Nut-
zen-Kosten-Untersuchung) nach dem Gemeindeverkehrsfinan-
zierungsgesetz (GVFG) in Höhe von 90 % der zuwendungsfähi-
gen Kosten förderfähig. Eine entsprechende Programmanmel-
dung wurde beim Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV 
NVR) zur Prüfung und Weiterleitung an das Land NRW und den 
Bund eingereicht. Da die Stadtbahn Rondorf-Meschenich bislang 
entsprechend ihrem Planungsstand die GVFG-Richtlinien (u.a. 
Nutzen-Kosten-Faktor > 1) erfüllt, ist sie im GVFG-Bundespro-
gramm 2019-2023 in Kategorie C enthalten. Damit wurde eine 
mögliche Finanzierung in Aussicht gestellt. Entsprechend dem 
fortschreitenden Planungsverlauf mit konkretisierten Planungen 
und Kostenberechnungen lässt dies eine endgültige Aufnahme in 
das GVFG-Bundesprogramm hinreichend wahrscheinlich erwar-
ten. Weitere konkrete Schritte in Bezug auf die Finanzierung wer-
den im weiteren Planungsverlauf fortgesetzt.  
Darüber hinaus wurde bereits im Rahmen der Vorplanung eine 
Vielzahl von Dialoginstrumenten angewendet, um die Bürgerin-
nen und Bürger frühzeitig, umfassend und transparent über den

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Prüf- und Auswahlprozess der Vorzugstrasse zu informieren. Im 
Rahmen der Stakeholderbeteiligung wurden leitfadengestützte In-
terviews mit maßgeblichen Akteuren aus den Stadtteilen und Trä-
gern öffentlicher Belange geführt, um ein Stimmungsbild und den 
Informationsbedarf sowie die Bereitschaft zur Mitarbeit zu erfas-
sen. Der Großteil der Akteure war dazu bereit und wurde im Rah-
men von digitalen Konferenzen über den aktuellen Stand der Pla-
nung informiert. Interessierte Bürgerinnen und Bürger hatten zu-
dem die Möglichkeit, über eine Online-Beteiligung ihre Fragen 
und Anregungen einzubringen (https://meinungfuer.koeln/ar-
chiv/dialoge/stadtbahn-sued.html#uip-1). Ziel war es, ein umfas-
sendes Meinungsbild zu erhalten und erste Präferenzen sowie 
wichtige Themen zu identifizieren. Darauf aufbauend ist vorgese-
hen, auch die nächsten Planungsphasen für die StadtBahn Süd 
öffentlichkeitswirksam zu begleiten. Ziel dieser frühen informellen 
Öffentlichkeitsarbeit ist die Schaffung einer breiten Akzeptanz be-
reits in diesem Planungsstadium. Die vorgeschriebene formelle 
Öffentlichkeitsbeteiligung wird zusätzlich im Rahmen des Plan-
feststellungsverfahrens durchgeführt. 
Die Planungen beider vorgenannter Infrastrukturmaßnahmen 
Entflechtungsstraße und Stadtbahn-Süd laufen somit kontinuier-
lich parallel zum Bebauungsplanverfahren.  
7.3  Hinzu kommt, dass der nächste Abschnitt der Linie durch 
den Grüngürtel bis nach Rondorf verlaufen wird. Unab-
hängig von der noch nicht konkret festgelegten Trassen-
führung ist für diesen Abschnitt im Zuge des Planfeststel-
lungsverfahrens mit einer umfangreichen Umweltprüfung 
zu rechnen, die die Verfahrensdauer und damit die Reali-
sierung erheblich verzögern wird. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 die Nord-Alternative 
1.1a als Vorzugsalternative der geplanten Verlängerung der 
Stadtbahnlinie 5 bis nach Köln-Meschenich mit unmittelbarer An-
bindung an Rondorf Nord West beschlossen und die Verwaltung 
beauftragt, hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung 
Köln zu beantragen.  
Auf Grundlage dieses Ratsbeschlusses werden derzeit die Plan-
unterlagen für das entsprechende Planfeststellungsverfahren er-
arbeitet. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 PBefG werden dabei die von 
dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ein-
schließlich der Umweltverträglichkeit berücksichtigt. Eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung (UVP) ist als „unselbstständiger Teil“ des

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Planfeststellungsverfahrens in dieses integriert und erzeugt daher 
keinen gesonderten Verfahrens- und damit Zeitaufwand. Zudem 
wurden bereits alle notwendigen Planungs- und Gutachterbüros 
verbindlich für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung (LPh 3/4 
HOAI) von der Stadt beauftragt, sodass auch die technische Be-
arbeitung der Planung gesichert ist. Derzeit wird die Einleitung 
des Planfeststellungsverfahrens nach Abschluss der Entwurfspla-
nung für Mitte 2025 angestrebt.  
Im Rahmen der Prüfung der Vorzugsvariante wurde bereits in 
2022 ein tiefgreifendes Gutachten zum Schutz der Trinkwasser-
versorgung erstellt, um die Verträglichkeit der Trassenführung 
der Vorzugsvariante im Grüngürtel zu untersuchen. Daraus resul-
tierend ist eine Linienführung herausgearbeitet worden, die eine 
Trassenführung im Bereich der Querung mit der Brunnengalerie 
der Wassergewinnung Hochkirchen vorsieht, und die Reinheit 
des Trinkwassers während des Bauprozesses und des späteren 
Betriebs der StadtBahn Süd gewährleistet. Voraussetzung hierfür 
ist, dass zwei bestehende Risikofaktoren für den Trinkwasser-
schutz beseitigt werden. So soll die Tankstelle am Verteilerkreis 
zurück gebaut und die Straße "Im Wasserwerkswäldchen" für die 
Durchfahrt des motorisierten Individualverkehrs gesperrt werden.  
7.4  Ausweislich der Planunterlagen sollen für den Zeitraum 
zwischen der Aufsiedlung des Plangebietes und der Fer-
tigstellung der Linie 5 zusätzliche Busse als Anbindung an 
den ÖNPV eingesetzt werden. 
Aus Sicht der IHK Köln ist diese Übergangslösung nicht 
geeignet, die durch den ÖPNV geplante Verringerung des 
MIV sicherzustellen und für das Plangebiet eine bedarfs-
gerechte ÖPNV-Anbindung zu gewährleisten. Mithin ist es 
aus Sicht der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung, dass 
vor der Aufsiedlung des Plangebietes erst die bedarfsge-
rechte verkehrliche Erschließung fertiggestellt wird – ins-
besondere der Ausbau der Linie 5. Eine Beeinträchtigung 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach Satzungsbe-
schluss des Bebauungsplans für die Realisierung des Plangebie-
tes (Herstellung der Erschließung, Hochbautätigkeiten) ein mittel-
fristiger Zeitraum von circa 6 bis 7 Jahren benötigt wird. Bei ei-
nem Satzungsbeschluss im Jahre 2023 ist die Aufsiedlung vo-
raussichtlich erst 2030 abgeschlossen und erfolgt bis dahin ab-
schnittsweise und sukzessive.  
Da die bauabschnittsweise Aufsiedlung des Neubaugebietes vor 
Inbetriebnahme der Stadtbahn im Abschnitt Rondorf Nord-West 
erfolgen wird, werden die Stadt Köln und die Kölner Verkehrs-Be-
triebe AG (KVB AG) das bestehende Busliniennetz an den zu-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
der allgemeinen Verkehrssituation und damit der Wirt-
schafts- und Pendlerverkehre im Kölner Süden muss un-
bedingt vermieden werden.  
künftig erhöhten ÖPNV-Bedarf bis zur Inbetriebnahme der Stadt-
bahn anpassen und die Verbindungen zu Stadtbahnhaltestellen 
und zum Stadtteilzentrum Rodenkirchen optimieren. 
Hierzu soll insbesondere mit Einzug der ersten Bewohnerinnen 
und Bewohner in das neue Plangebiet ein bedarfsgerechtes 
Busangebot, u.a. über eine zusätzliche Erschließungsbuslinie, 
zur Erschließung von Rondorf Nord-West eingesetzt werden, wel-
ches das Plangebiet an die künftige Stadtbahnhaltestelle 
„Arnoldshöhe“ (Fertigstellung der 3.Baustufe vrstl. 2027/2028) 
und an „Rodenkirchen Bf.“ anbindet. Neben Haltepunkten in der 
Ortslage Rondorf/Hochkirchen sind derzeit drei Haltepunkte im 
Plangebiet (zum Beispiel Süden/Park/Weiterführende Schule) 
vorgesehen, um den Bewohnerinnen und Bewohnern eine be-
darfsgerechte und angemessene Anbindung an das ÖPNV-Netz 
zu bieten. Über einen Erschließungsvertrag wird sichergestellt, 
dass die betroffenen Planstraßen für den übergangsweisen Bus-
verkehr mit Beginn der Aufsiedlung (voraussichtlich Herbst 2026) 
so hergerichtet werden, dass der Busvorlaufbetrieb bis zur Inbe-
triebnahme der Stadtbahn ohne Beeinträchtigungen durchgeführt 
werden kann. Gegenstand der Überlegungen ist derzeit ein tägli-
cher, bedarfsgerechter Betrieb mit gleichwertigem Takt wie bei 
der geplanten Stadtbahn Süd. Die detaillierte Ausgestaltung des 
Busangebotes wird zu einem späteren Zeitpunkt, aber rechtzeitig 
vor der Aufsiedlung im Rahmen einer Beschlussvorlage durch die 
Politik beschlossen. 
Daneben sieht das ÖPNV Konzept bis zur Inbetriebnahme der 
StadtBahn Süd (voraussichtlich im Jahre 2030) weiterhin vor, die 
heutige Buslinie 132 von Meschenich über Rondorf in Richtung 
Innenstadt verkehren zu lassen, um einen Übergang auf die 
Nord-Süd Stadtbahn zu gewährleisten. Sobald die 3. Baustufe 
der Nord Süd Stadtbahn in Betrieb genommen wird (nach derzei-
tigem Stand der Planungen in 2027/2028), soll diese Buslinie die 
Verknüpfung zur Nord Süd Stadtbahn an der Haltestelle „Arnolds-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
höhe“ herstellen. Aus den Bestandsdaten der KVB lässt sich ab-
lesen, dass auch in den morgendlichen Spitzenstunden diese Li-
nie noch ausreichende Kapazitäten aufweist.  
Mit den Kapazitäten der zusätzlichen Erschließungsbuslinie und 
der bestehenden Linie 132 steht in der Aufsiedlungsphase bis zur 
Inbetriebnahme der StadtBahn Süd somit ein angemessenes und 
leistungsfähiges Angebot zur Anbindung des Plangebietes an 
das ÖPNV-Netz zur Verfügung.  
Dies gilt auch dann, wenn es im Zuge des Baus der StadtBahn 
Süd zur Sperrung der Straße `Im Wasserwerkswäldchen` kommt 
und es hierdurch in der Gesamtschau städtebaulicher Aufsiedlun-
gen und verlagerter Fahrten zu Mehrverkehren in Richtung Ro-
denkirchen über den Knotenpunkt `Forstbotanischen Garten/ 
Friedrich-Ebert-Straße kommen sollte, welcher bereits im Be-
stand Leistungsdefizite aufweist. Umlegungsberechnungen des 
Verkehrsgutachters zeigen jedoch, dass in diesem Zusammen-
hang keine signifikante Mehrbelastung des Knotenpunktes durch 
Sperrung von „Im Wasserwerkswäldchen“, einer im Bau befindli-
chen Stadtbahn Süd und 50 % Aufsiedlung von Rondorf Nord-
West zu erwarten sind. 
Der Linienweg des bedarfsgerechten Busangebots zur Erschlie-
ßung von Rondorf Nord-West führt dann nach heutigem Stand 
entweder über die Brühler Landstraße / Militärringstraße oder 
eben über die Friedrich-Ebert-Straße / Zum Forstbotanischen 
Garten. In letzterem Fall müsste zwar neben der neuen Erschlie-
ßungsbuslinie auch die Buslinie 132 in Richtung Innenstadt über 
die Friedrich-Ebert-Straße und den Knotenpunkt Friedrich-Ebert-
Straße / Zum Forstbotanischen Garten geführt werden. Allerdings 
ist davon auszugehen, dass die Sperrung der Straße „Im Was-
serwerkswäldchen“ wegen des Stadtbahnbaus voraussichtlich 
nicht vor 2028 erfolgen wird und bis zu diesem Zeitpunkt eine Er-
tüchtigung des Knotens „Zum Forstbotanischen Garten/Friedrich 
Ebert Straße“ erfolgt ist. Das Land NRW als Trägerin der Stra-
ßenbaulast hat sich gegenüber der Stadt bereits dem Grunde

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
nach zum Ausbau des Knotenpunktes schriftlich bereiterklärt und 
zur zeitlichen Beschleunigung des Vorhabens eine Übernahme 
der Planung und ggf. auch Realisierung durch die Stadt angeregt. 
Insofern gehen das Land NRW und die Stadt übereinstimmend 
davon aus, dass zwischen Land NRW und Stadt sehr zeitnah 
eine Verwaltungsvereinbarung zum planfeststellungsbedürftigen 
Ausbau des Knotenpunktes einschließlich Kostentragung abge-
schlossen wird, sodass Planung und Realisierung des Knoten-
punktausbaus entsprechend den zeitlichen Annahmen des Ver-
kehrsgutachtens umgesetzt werden können.  
Auch wenn mit dem Stadtbahnbau unmittelbar einhergehende 
verkehrliche Auswirkungen im Planfeststellungsverfahren für die 
StadtBahn Süd und einem dort zu erstellenden Verkehrsfüh-
rungskonzept zu untersuchen und zu bewältigen sind, ist damit 
schon gegenwärtig durch den dargestellten Ausbau des Knoten-
punktes davon auszugehen, dass die Abwicklung der Verkehrs-
ströme sichergestellt wird. Zusätzlich zu dieser Annahme eines 
rechtzeitigen Knotenpunktausbaus, die auch in der Verkehrsun-
tersuchung zugrunde gelegt wird, ist zudem prognostisch davon 
auszugehen, dass bei Sperrung der Straße „Im Wasserwerks-
wäldchen“ die Entflechtungsstraße bereits in Betrieb gegangen 
sein und ebenfalls veränderte Verkehrsströme aufnehmen wird. 
Damit ist von einem zusätzlichen verkehrlichen Abpufferungsef-
fekt auszugehen. 
Mit einem Umstieg in Meschenich ist zudem auch dauerhaft der 
Bahnhof „Hürth-Kalscheuren“ zu erreichen. Die heutige Buslinie 
131 in Richtung Rodenkirchen bzw. Sülz wird darüber hinaus - 
unabhängig von der Stadtbahn - aufrechterhalten. 
Final wäre dann mit Inbetriebnahme der StadtBahn Süd die opti-
male ÖPNV-Erschließung hergestellt, sodass dann nach heuti-
gem Stand sowohl die Erschließungsbuslinie als auch die Busli-
nie 132 entfallen würden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch die groß-
räumliche verkehrliche Situation in der Umgebung des Plangebie-
tes in unmittelbarer Zukunft dadurch verbessern wird, dass die 
„Leverkusener Brücke“ (BAB1) betriebsfertig ist und der betref-
fende Bereich ab 2024 wieder mit Schwerverkehr passiert wer-
den kann.  
7.5  Teil der gegenständlichen Planung ist auch die Ansied-
lung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zur Ver-
sorgung des Plangebietes. Dem Lärmgutachten ist zu ent-
nehmen, dass es durch den Anlieferungsverkehr bzw. die 
Ein- und Ausfahrten an der entsprechenden Tiefgarage 
insbesondere an der Fassade des gegenüberliegenden 
Wohngebäudes zu einer Überschreitung der Grenzwerte 
der TA Lärm kommt. Ebenso sind Überschreitungen an 
den unmittelbar oberhalb der Zufahrt gelegenen Nutzun-
gen zu erwarten. Das Gutachten sieht verschiedene Maß-
nahmen zur Minderung der Lärmimmission vor. Aus den 
Planungsunterlagen geht aus Sicht der IHK jedoch nicht 
eindeutig hervor, dass durch diese Maßnahmen ein hinrei-
chender Schutz der betroffenen, schutzwürdigen Nutzun-
gen sichergestellt wird. Die IHK Köln regt an, diese Lärm-
problematik mit einer entsprechenden Zonierung der das 
Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandelsbetrieb 
umgebenden Baufelder zu begegnen. Anstelle der ge-
planten Ausweisung als Wohngebiet (WA) käme die Aus-
weisung von Mischgebieten (MI) in Betracht. Dies würde 
sich zudem positiv auf die Vorbelastung durch Verkehrs-
lärm auswirken. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Eine Anpassung des Lärmschutzkonzeptes bzw. eine Änderung 
der Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten zu Mischgebie-
ten ist nicht erforderlich. Im Bebauungsplan wird die Lage der Zu-
fahrt der Anlieferungs- und Kundenverkehre verbindlich festge-
setzt. Diese Lage wurde im Lärmgutachten begutachtet. Hier 
wurden anschließend Bereiche lokalisiert, bei denen es zu einer 
Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. 
Für die betroffenen Bereiche (in der Planzeichnung mit „Nicht öf-
fenbare Fenster“ festgesetzt) erfolgt demnach bereits ein Aus-
schluss von Immissionsorten, sodass hier keine Überschreitun-
gen der Immissionsrichtwerde der TA Lärm vorliegen können. An 
allen anderen relevanten Fassaden werden die Immissionsricht-
werte der TA Lärm nicht überschritten, sodass sämtliche angren-
zenden Wohnungen bei der Planung berücksichtigt werden. Wei-
tere heranrückende Wohnbebauungen können sich aufgrund der 
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ergeben. 
7.6  Die hiesigen Planungsunterlagen sehen die Festsetzung 
bzw. die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters 
vor. Dies lehnt die IHK Köln ab. Auf Ebene eines Bebau-
ungsplanes sollte keine Festsetzung hinsichtlich der kon-
kreten Betriebsform eines Einzelhandelsbetriebes erfol-
gen. Die IHK fordert, den geplanten Einzelhandelsbetrieb 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es ist anerkannt, dass auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 S. 1 
BauNVO auch Festsetzungen von Wirtschaftszweigen oder Wa-
rensortimenten erfolgen können, sofern die Begriffe hinreichend 
bestimmt sind. Dies ist sowohl in Bezug auf Lebensmittelvollsorti-
menter als auch in Bezug auf Drogeriemärkte der Fall. Aus städ-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
stattdessen als Nahversorger im hiesigen Bebauungsplan 
festzusetzen. 
tebaulicher Sicht ist die Ansiedlung eines Vollsortimenters in Ab-
grenzung zu einem Discounter angestrebt, um sowohl für die Be-
völkerung von Alt-Rondorf als auch für die zukünftigen Bewohner 
des Plangebietes eine möglichst umfassende Nahversorgung mit 
Lebensmitteln aber auch Dingen des täglichen Bedarfs zu ge-
währleisten. Die vorhandenen Betriebe in Rondorf bieten auf-
grund ihrer Größe nur ein eingeschränktes Angebot. Des Weite-
ren sollen Kfz-Bewegungen durch ansonsten zu erwartende 
Fahrten zu Vollsortimentern in anderen Stadtteilen so weit wie 
möglich reduziert werden. 
7.7  Es wird erneut auf diese Stellungnahme von 13.12.2022 
verwiesen. Es erfolgen Wiedergaben zu den Planungszie-
len und zu den geplanten Erschließungsmaßnahmen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
7.8  Die IHK sieht nicht unerhebliche verkehrliche Probleme 
auf den Kölner Süden zukommen. Das Verkehrsgutachten 
bezieht die in Planung bzw. im Bau befindliche Erweite-
rung der Stadtbahnlinie 5, sowie die geplante Entlastungs-
straße mit ein. Noch ist die Stadtbahnlinie 5 jedoch noch 
nicht einmal bis zum Bonner Verteilerkreis verlängert. Pla-
nungshorizont allein für diesen Abschnitt ist 2027.  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird auf den Abwägungspunkt 7.2 verwiesen. 
 
7.9  Hinzu kommt, dass der nächste Abschnitt der Linie durch 
den Grüngürtel bis nach Rondorf verlaufen wird. Unab-
hängig von der noch nicht konkret festgelegten Trassen-
führung ist für diesen Abschnitt im Zuge des Planfeststel-
lungsverfahrens mit einer umfangreichen Umweltprüfung 
zu rechnen, die die Verfahrensdauer und damit die Reali-
sierung erheblich verzögern wird. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird auf den Abwägungspunkt 7.3 verwiesen. 
 
7.10  Ausweislich der Planunterlagen sollen für den Zeitraum 
zwischen der Aufsiedlung des Plangebietes und der Fer-
tigstellung der Linie 5 zusätzliche Busse als Anbindung an 
den ÖNPV eingesetzt werden. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird auf den Abwägungspunkt 7.4 verwiesen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Aus Sicht der IHK Köln ist diese Übergangslösung nicht 
geeignet, die durch den ÖPNV geplante Verringerung des 
MIV sicherzustellen und für das Plangebiet eine bedarfs-
gerechte ÖPNV-Anbindung zu gewährleisten. Mithin ist es 
aus Sicht der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung, dass 
vor der Aufsiedlung des Plangebietes erst die bedarfsge-
rechte verkehrliche Erschließung fertiggestellt wird – ins-
besondere der Ausbau der Linie 5. Eine Beeinträchtigung 
der allgemeinen Verkehrssituation und damit der Wirt-
schafts- und Pendlerverkehre im Kölner Süden muss un-
bedingt vermieden werden.  
7.11  Das in den Planunterlangen enthaltene Lärmgutachten at-
testiert dem Plangebiet eine erhebliche Vorbelastung ins-
besondere durch Verkehrslärm. Dieser Belastung soll mit 
aktive (Lärmschutzwälle) und verschiedenen passiven 
Schallschutzmaßnahmen begegnet werden. Auf das Plan-
gebiet wirken ausweislich des Gutachtens keine erhebli-
chen Lärmimmissionen von umliegenden Gewerbebetrie-
ben ein, da diese bereits durch höhergelegene schutzwür-
dige Nutzungen entsprechend beschränkt werden. 
Kenntnisnahme Entfällt 
7.12  Einer gesonderten Betrachtung bedürfen jedoch die Ge-
werbelärmimmissionen, die durch die Anlieferungs- und 
Kundenverkehre des im Plangebiet vorgesehen großflä-
chigen Lebensmittelvollsortimenters bzw. des Drogerie-
marktes entstehen. Das Lärmgutachten kommt zu dem 
Ergebnis, dass es durch den Anlieferungsverkehr bzw. die 
Ein- und Ausfahrten an der entsprechenden Tiefgarage 
insbesondere an der Fassade des gegenüberliegenden 
Wohngebäudes zu einer Überschreitung der Grenzwerte 
der TA Lärm kommt. Ebenso sind Überschreitungen an 
den unmittelbar oberhalb der Zufahrt gelegenen Nutzun-
gen zu erwarten. Das Gutachten sieht verschiedene Maß-
nahmen zur Minderung der Lärmimmission vor (z.B. ab-
Kenntnisnahme Die IHK gibt hier das Planungskonzept wieder. Es ist jedoch da-
rauf hinzuweisen, dass der Ausschluss von Immissionsorten in 
den entsprechend betroffenen Bereichen nicht nur auf der Ebene 
der Baugenehmigung erfolgen wird, sondern dass der Bebau-
ungsplan bereits entsprechende verbindliche Lärmfestsetzung 
enthält.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
sorbierende Auskleidung der Decken im Anlieferungsbe-
reich und an der Tiefgaragenzufahrt). Da dadurch alleine 
jedoch die Einhaltung der Grenzwerte nicht erreicht wer-
den kann, sollen an den angrenzenden Fassaden zusätz-
liche passive Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden. 
Namentlich sollen auf Ebene der entsprechenden Bauge-
nehmigungen Immissionsorte an diesen Stellen ausge-
schlossen werden.  
7.13  Vor dem Hintergrund, dass in städtebaulichen Quartieren 
– insbesondere bei Quartieren der hiesigen Größenord-
nung – die Ansiedlung mitunter großflächiger Einzelhan-
delsbetriebe zur Versorgung ein städtebauliches Ziel dar-
stellt, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt 
werden, dass für diese Betriebe ein hinreichender Schutz 
vor heranrückender Wohnbebauung gewährleistet ist. Aus 
den Planunterlagen geht aus Sicht der IHK nicht eindeutig 
hervor, dass dieser Schutz vorliegend durch die oben ge-
nannten Maßnahmen hinreichend gewährleistet wird. Die 
IHK regt daher an, die Thematik einer erneuten Prüfung 
zu unterziehen und die Planung gegebenenfalls adäquat 
anzupassen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird auf den Abwägungspunkt 7.5 verwiesen. 
 
7.14  Die hiesigen Planungsunterlagen sehen die Festsetzung 
bzw. die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters 
vor. Dies lehnt die IHK Köln ab. Auf Ebene eines Bebau-
ungsplanes sollte keine Festsetzung hinsichtlich der kon-
kreten Betriebsform eines Einzelhandelsbetriebes erfol-
gen. Die IHK fordert, den geplanten Einzelhandelsbetrieb 
stattdessen als Nahversorger im hiesigen Bebauungsplan 
festzusetzen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird auf den Abwägungspunkt 7.6 verwiesen. 
 
7.15  Nach all dem hat die IHK zu Köln Bedenken hinsichtlich 
des gegenständlichen Planvorhabens.  
Kenntnisnahme Zu den vorgebrachten Inhalten wird auf die vorstehenden Abwä-
gungspunkte verwiesen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
8  
8.1  
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlas-
sung Ville-Eifel vom 31.07.2023 (verfristet) 
(Verweis auf Stellungnahme vom 22.11.2022) 
Die Belange des Landesbetriebes sind indirekt betroffen, 
und zwar hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen auf 
den Knoten B51/ L 92 (Baulast = Landesbetrieb). Selbst 
bei einer von der Stadt Köln avisierten Abstufung der Lan-
desstraße hat dieser Knotenpunkt Bestand und ist auf Si-
cherheit und Leistungsfähigkeit zu untersuchen. In diesem 
Zusammenhang wird auf das verpflichtende Sicherheits-
management für die Straßeninfrastruktur gem. EU-Richtli-
nie 2019/1936, das Allgemeine Rundschreiben Straßen-
bau 25/2021 des Bundesministeriums für Verkehr und di-
gitale Infrastruktur sowie den Einführungserlass des Ver-
kehrsministeriums NRW vom 07.12.2021 hinwiesen. Ein 
Bestandsaudit gem. den Richtlinien für Sicherheitsaudits 
an Straßen –RSAS- und Fahrrad- und Nahmobilitätsge-
setz –FaNaG- ist durch einen unabhängigen, zertifizierten 
Auditor durchzuführen. Die Abwägung der aufgeführten 
Mängel obliegen dem Landesbetrieb. Evtl. Änderungen im 
Knotenpunktbereich oder der Signalisierung gehen zu 
Lasten der Stadt Köln. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
Der Knotenpunkt B51 (Brühler Landstraße) / L92 (Kapellen-
straße) ist im Verkehrsgutachten untersucht worden. Das Gut-
achten weist nach, dass auch im Prognoseplanfall weiterhin eine 
ausreichende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe C sowohl in der 
Morgenspitze wie in der Abendspitze) gegeben ist. Jedoch ist der 
Knotenpunkt von Anpassung aufgrund der Fortführung der Orts-
umfahrung Meschenich betroffen. Bereits im Prognosenullfall er-
fordert das Verkehrsaufkommen, dass die Ampelschaltung (Sig-
nalprogramm) konzeptionell angepasst wird. Für die Übereckbe-
ziehung zwischen nördlichem und westlichem Ast ist auch eine 
hardwaretechnische Erweiterung (die Einrichtung einer zusätzli-
chen Signalgruppe Montage erfordert einen zusätzlichen Signal-
geber mit einer hardwaretechnischen Anpassung des Steuerge-
rätes) zu empfehlen, so dass der Rechtsabbiegestrom der nördli-
chen Brühler Straße mittels Zusatzsignal parallel zur westlichen 
Zufahrt der Kalscheurener Straße abfließen kann. Die Kosten ge-
hen zu Lasten der Stadt Köln.  
Die Hinweise zum Sicherheitsmanagement werden zur Kenntnis 
genommen und bei den anstehenden Anpassungen berücksich-
tigt.  
8.2  Die geplante Entlastungsstraße als Ersatz der L 92 wird 
laut der Begründung durch die Stadt Köln geplant und re-
alisiert. Die bisherigen Abstimmungsgespräche enthalten 
bereits Anforderungen hinsichtlich der Anbindung an die B 
51 n und die L 186. Im Beteiligungsverfahren zur Planfest-
stellung der Entflechtungsstraße können weitere Forde-
rungen entstehen. 
Kenntnisnahme Entfällt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
9  
9.1  
Landesbetrieb Wald und Holz vom 04.08.2023 (Frist-
verlängerung) 
In der Stellungnahme vom 22.12.2022 ist der Landesbe-
trieb Wald und Holz auf den durch die Realisierung der 
Bauleitplanung entstehenden Waldflächenverlust im Pla-
nungsgebiet eingegangen und hat hinsichtlich des bis 
dato formulierten forstrechtlichen Ausgleichs Bedenken 
geäußert. Für einen adäquaten Ausgleich verlorengehen-
der Waldfunktionen durch Ersatzaufforstungen im Verhält-
nis 1:2,16 hat der Landesbetrieb sodann um die Benen-
nung weiterer aufforstungsfähiger Flächen gebeten. Nach 
eingehender Prüfung der aktuell vorliegenden Unterlagen 
kommt der Landesbetrieb zu folgendem Ergebnis: 
Der durch die Umsetzung der Planung entstehende Wald-
flächenverlust beläuft sich auf insgesamt 1,1116 ha. Nach 
Anlage III der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung im Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB) stehen diesem 
rund 1,3788 ha neu anzulegende oder durch gelenkte 
Sukzession entstehende Waldflächen im Planungsgebiet 
als erster Teil des Waldflächenausgleichs gegenüber. Von 
diesem sind 0,0132 ha bereits vorhandener Kiefernforst 
sowie rund 0,09 ha weitere vorhandene Waldflächen in 
Abzug zu bringen. Bei den Flächen handelt es sich bereits 
um Wald im Sinne des Gesetzes, so das eine Neuanlage, 
wie in Ausgleichsmaßnahme A5.2 im LFB geplant, nicht 
möglich ist. Der erste Teil des Waldflächenausgleichs be-
trägt daher nur 1,2756 ha. Mit der in 2021 planfestgestell-
ten Verlegung des Galgenbergsees und den damit ver-
bundenen Kompensationsmaßnahmen, wie der Bepflan-
zung der Böschungsbereiche, werden neue Waldflächen 
geschaffen, die insgesamt zu einer Waldmehrung von 
1,7906 ha führen. Da die Verlegung des Sees die Voraus-
setzung für die Umsetzung des vorliegenden Bebauungs-
plans ist und zusammen mit den Aufforstungen im glei-
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Stellungnahme von Wald und Holz NRW legt für die Berech-
nung des Waldausgleichs Zahlen zu Grunde, die auf der Eingriffs- 
Ausgleichsbilanzierung des LFB (Anlage III) basieren. Die im Ver-
fahren für den Waldausgleich berec hneten Flächen weichen ge-
ringfügig von den Zahlen der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung des 
LFB ab. Flächen, wie schmale Wegeparzellen oder der in der Stel-
lungnahme in Abzug zu bringende Kiefernforst wurden bereits her-
ausgerechnet, so dass für den im Landschaftspflegerischen Fach-
beitrag mit 1,1357 ha benannte Waldausgleich unwesentlich ge-
ringere Flächenanteile, als in der Stellungnahme berechnet, ange-
nommen werden. Dem forstrechtlich geforderten Ausgleich (Ver-
hältnis 1:2,16) wird trotz der abweichenden Zahlen weiterhin mehr 
als Genüge getan.  
 
In den Hinweisen zum Waldausgleich muss eine redaktionelle An-
passung vorgenommen werden, da wie die Stellungnahme dar-
legt, nicht alle Flächen des A5.2 eingerechnet werden dürfen. Folg-
lich muss es heißen: „Für den Ausgl eich von Waldeingriffen im 
Plangebiet werden Teile der Ausgleichfläche A1, die Teile der drei 
Teilflächen A5.2 sowie Teile der Fläche M4 herangezogen.“

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 25 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
chen Planungsraum liegt, können diese wie vorgeschla-
gen als zweiter Teil des Waldflächenausgleichs akzeptiert 
werden. Mit insgesamt 3,0662 ha neu anzulegenden 
Waldflächen wird dem forstrechtlichen Ausgleich im Ver-
hältnis 1:2,76 im erforderlichen Umfang und sogar dar-
über hinaus Genüge getan. Meine forstfachlichen Beden-
ken können daher zurückgestellt werden. 
9.2  Gemäß Punkt 12.2 der Anlage zur Planzeichenverord-
nung 1990 (PlanZV) werden „Flächen für Wald“ in der 
Bauleitplanung mit einem blaugrünen Hintergrund darge-
stellt. In der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes 
„Ron-dorf Nord-West“ werden dagegen sämtliche im Plan-
gebiet zu erhaltende und neu zu entwickelnde Waldflä-
chen als nicht näher bestimmte „Grünflächen“ (Pkt. 9 d. 
Anlage z. PlanZV) dargestellt. Der Landesbetrieb bittet 
daher um eine entsprechende Änderung der Kennzeich-
nung, da die so markierten Grünflächen keinen Wald ver-
muten lassen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Anregung wird auf Ebene des Flächennutzungsplans (FNP) 
nicht gefolgt. Die Darstellung von Waldflächen im FNP beschrän-
ken sich auf die größeren zusammenhängenden Waldkomplexe, 
die sich überwiegend in der Randlage des Stadtgebietes befin-
den. Der Waldanteil innerhalb von Grünflächen, Immissions-
schutzpflanzungen sowie verstreut liegenden Waldflächen in 
landwirtschaftlichen Bereichen sind im Rahmen der generalisie-
renden Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht geson-
dert gekennzeichnet. Diese Darstellungssystematik wird auch im 
Erläuterungsbericht des Gesamt-FNP im Kapitel 2.13 „Flächen 
für die Forstwirtschaft“ erläutert. 
10  Landschaftsverband Rheinland, Kaufm. Immobilien-
management, Haushalt, Gebäudeservice vom 
22.06.2023 
Keine Bedenken.  
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Entfällt 
11  
11.1  
LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 
13.07.2023 
Das Amt für Denkmalpflege weist erneut darauf hin, dass 
die Belange der Denkmalpflege betroffen sind, da sich di-
rekt neben dem Plangebiet historische Hofanlagen befin-
den, die durch die aktuelle Planung in ihrem Wirkraum be-
einträchtigt werden. Es wird auf die Stellungnahmen vom 
07.11.2017 und 19.12.2022 verwiesen und um Berück-
sichtigung gebeten. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Stellungnahme vom 19.12.2022 sowie die Inhalte der Stel-
lungnahme vom 07.11.2017 werden ab der lfd. Nr. 11.2 dieses 
Dokuments erneut darstellt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 26 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
11.2  Stellungnahme vom 19.12.2022 
In der Stellungnahme vom 7.11.2017 im Rahmen der früh-
zeitigen Beteiligung hatte der LVR bereits eine Betroffen-
heit in Bezug auf die Belange des Denkmalschutzes fest-
gestellt sowie möglicherweise durch die geplante Maß-
nahme beeinträchtigte Denkmäler im Plangebiet sowie in 
dessen unmittelbarer Umgebung aufgeführt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die in der Stellungnahme vom 07.11.2017 aufgeführten Denkmä-
ler - drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) 
und eine Villa aus dem Jahr 1909 - liegen alle außerhalb des 
Plangebietes, jedoch größtenteils in unmittelbare Umgebung.  
11.3  Mit Bedauern des LVR wird nun feststellt, dass grundle-
gende Anregungen aus der Stellungnahme (Verzicht auf 
die Bebauung der beiden Baufelder nördlich der Hofanla-
gen, Verlegung der Straßenbahnhaltestelle nach Norden, 
Kartierung der Denkmäler auch außerhalb des Plange-
biets) nicht in die Planung eingeflossen sind. Auf die Stel-
lungnahme von 7.11.2017 und die darin enthaltene Be-
gründung wird daher noch einmal verwiesen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Gemäß der Stellungnahme vom 07.11.2017 sollte auf die Bebau-
ung des Baufelds Nr. 28 (Flurstück 7524) und des Baufelds 
Nr. 29 „Wohnen am Gutshof“ (Flurstück Nr. 7090) verzichtet wer-
den, um die Freistellung der Hofanlagen erlebbar zu halten. 
Diese Forderung wird nun wiederholt. Diesem Anliegen wird je-
doch nicht gefolgt.  
Im Verlauf der Planung wurde der Übergang von der bestehen-
den Ortslage in das Plangebiet städtebaulich angepasst und opti-
miert. Insbesondere ist die dort geplante Bebauung nach Norden 
gerückt. Zudem wurde im Bereich nördlich des Büchelhofes ne-
ben der öffentlichen Grünfläche bewusst eine sehr lockere Be-
bauung mit freistehenden Einfamilienhäusern platziert, die mit 
großzügigen Gärten einen angemessenen Übergang zur Hofan-
lage darstellen. In diesem Bereich befinden sich die ebenerdigen 
Stellplatzflächen des Hofes. Die Bebauung nördlich des Johan-
nishofes stellt die südliche Begrenzung des geplanten Quartiers-
platzes dar. Dieser Bereich umfasst u.a. den geplanten Einzel-
handel und bildet den zentralen Punkt des gesamten städtebauli-
chen Konzeptes, dar. Er weist insofern eine höhere und städte-
baulich sinnvolle Dichte auf. Der Ostflügel der geplanten Bebau-
ung grenzt unmittelbar an die Stadtbahnhaltestelle und schützt 
somit auch die Bebauung im Westen vor möglichen Auswirkun-
gen der Stadtbahn. Insgesamt werden angemessene Abstände 
der neuen Bebauung zu den Baudenkmälern berücksichtigt, so-
dass die Planung als verträglich in Bezug auf die bestehenden 
Baudenkmäler außerhalb des Plangebietes eingestuft wird.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 27 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Lage der geplanten Stadtbahnhaltestelle wurde im Verfahren 
seit den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 und § 3 
Abs. 1 BauGB weiter optimiert. Die grundsätzliche Lage einer 
Haltestelle im Bereich der Kapellenstraße wurde dabei bestätigt. 
Eine Verlegung der südlichen Haltestelle in Richtung Norden wird 
als nicht sinnvoll erachtet, da ein ausreichender Abstand zwi-
schen den beiden neu geplanten Haltestellen gewährleistet wer-
den soll. Zudem gewährleitstet die geplante Haltestelle nördlich 
der Kapellenstraße eine gute Anbindung der bestehenden Sied-
lung an das Stadtbahnnetz und schafft einen fußläufigen Über-
gang zwischen den Buslinien auf der Kapellenstraße und der ge-
planten Stadtbahnhaltestelle. In der weiteren Planung rückte die 
Haltestelle insbesondere aufgrund des Denkmalschafts der 
Hofanlage des Flurstücks 902 mehrere Meter weiter in Richtung 
Osten, sodass nun ein deutlicher Abstand zwischen dem Hofge-
bäude und der geplanten Haltestelle besteht.  
Eine Beeinträchtigung des Bödinger Hofes südlich der Kapellen-
straße durch das Plangebiet besteht nicht. 
Eine Kartierung der Denkmäler auch außerhalb des Plangebietes 
und somit die Eintragung eines D als Kennzeichnung für Bau-
denkmäler außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungspla-
nes ist nicht möglich, da Festsetzungen bzw. Kennzeichnungen 
nur für das Plangebiet erfolgen können. Im Rahmen der Begrün-
dung und des Umweltberichtes wird das Thema Baudenkmal je-
doch umfangreich eingestellt. 
Der Stadtkonservator der Stadt Köln hat darüber hinaus die oben 
aufgeführten Anpassungen an der Planung mit einer Stellung-
nahe im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB posi-
tiv bewertet. Einzig zur geplanten Bebauung entlang der geplan-
ten Stadtbahntrasse wurde dargestellt, dass diese nun nah an die 
niedrige Nordost-Ecke des Büchelhofes heranragt und das in die-
sem Bereich die Frage offenbliebe, wie der Übergang angemes-
sen gestaltet werden könnte. Hier werden zur öffentlichen Ausle-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 28 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
gungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die überbaubaren Grund-
stücksflächen geringfügig zurückgenommen, sodass sich dort ein 
größerer Abstand ergibt. Der Abstand wurde im städtebaulichen 
Entwurf in diesem Bereich von 3,78 m (Stand: Beteiligung gemäß 
§ 4 Abs. 2 BauGB) auf 6,44 m zur öffentlichen Auslegung gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB vergrößert. Die überbaubare Grundstücksflä-
che wurde im Bebauungsplanentwurf entsprechend angepasst. 
11.4  Im weiteren Verlauf muss im Rahmen des Umgebungs-
schutzes die Gestaltung der an die Denkmalobjekte an-
grenzenden Bebauungen denkmalfachlich abgestimmt 
werden. Dazu gehören auch die Gestaltung der Straßen-
bahnhaltestelle und die Wohnbebauungen nördlich der 
Hofanlagen inklusive der Grünflächen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Es wird zwischen der Stadt Köln und der Projektentwicklerin ver-
einbart, dass die an die Denkmäler angrenzende geplante Be-
bauung besonderen Gestaltungsvorgaben unterzogen werden, 
um der besonderen Sensibilität der denkmalgeschützten Hofanla-
gen gerecht zu werden. Dies wird entsprechend im Städtebauli-
chen Vertrag verankert.  
Im Rahmen der Baugenehmigungen erfolgt bereits aufgrund von 
§ 9 DSchG eine denkmalfachliche Abstimmung mit der unteren 
Denkmalschutzbehörde.  
Darüber hinaus wird auf den vorstehenden Abwägungspunkt ver-
wiesen, in dem dargestellt wird, dass die überbaubare Grund-
stückfläche nordöstlich des Büchelhofes geringfügig zurückge-
nommen wird.  
Des Weiteren ist anzumerken, dass in Nordrhein-Westfalen ein 
Umgebungsschutz von Baudenkmälern nur dann gegeben ist, 
wenn dieser explizit bei der Unterschutzstellung genannt wird. 
Dieses ist im Bereich des Büchelhofes nicht gegeben. 
12  
12.1  
PLEdoc GmbH vom 19.06.2023 
Es wird mitgeteilt, dass von dem Unternehmen verwaltete 
Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Ei-
gentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme 
nicht betroffen werden: 
- OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 29 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord-
bayern, Schwaig bei Nürnberg 
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (ME-
GAL), Essen 
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
- Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspei-
cher Epe, Eschenfelden, Krummhörn 
12.2  Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er-
satz der Eingriffsfolgen wird den Unterlagen entnommen, 
dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren 
Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung fin-
den. 
Das Unternehmen weist darauf hin, dass durch die Fest-
setzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit 
von den vom Unternehmen verwalteter Versorgungsein-
richtungen nicht auszuschließen ist. Das Unternehmen 
bittet um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um 
weitere Beteiligung an diesem Verfahren. 
Kenntnisnahme Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen können, wie den Unter-
lagen zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu entnehmen 
ist, im Plangebiet selbst geschaffen werden. Externe Ausgleichs-
maßnahmen sind daher nicht erforderlich.  
Außerhalb des Plangebietes befinden sich jedoch CEF-Maßnah-
men (continuous ecological functionality-measures; Vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz), welche den Unter-
lagen zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu entnehmen 
waren.  
12.3  Maßgeblich für die Auskunft ist der im Übersichtsplan 
markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe die-
nen nur zur groben Übersicht. 
Kenntnisnahme Der Bereich wurde seitens des Unternehmens richtig erfasst. 
12.4  Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt-
bereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit 
dem Unternehmen. 
Kenntnisnahme Eine Erweiterung des Geltungsbereichs ist zum derzeitigen Pla-
nungsstand nicht vorgesehen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 30 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
13  
13.1  
PLEdoc GmbH im Auftrag der GasLINE GmbH vom 
19.06.2023 
Das Unternehmen ist der GasLINE GmbH mit der Wahr-
nehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung 
von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen 
Verfahren beauftragt. Das Unternehmen teilt mit, dass von 
dem Unternehmen verwaltete Versorgungsleitungen der 
GasLINE GmbH im angezeigten Projektbereich nicht be-
troffen werden. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Entfällt  
13.2 7 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er-
satz der Eingriffsfolgen wird den Unterlagen entnommen, 
dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren 
Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung fin-
den. 
Das Unternehmen weist darauf hin, dass durch die Fest-
setzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit 
von den vom Unternehmen verwalteter Versorgungsein-
richtungen nicht auszuschließen ist. Das Unternehmen 
bittet um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um 
weitere Beteiligung an diesem Verfahren. 
Kenntnisnahme Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen können, wie den Unter-
lagen zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu entnehmen 
ist, im Plangebiet selbst geschaffen werden. Externe Ausgleichs-
maßnahmen sind daher nicht erforderlich.  
13.3 7 Maßgeblich für die Auskunft ist der im Übersichtsplan 
markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe die-
nen nur zur groben Übersicht. 
Kenntnisnahme Der Bereich wurde seitens des Unternehmens richtig erfasst. 
13.4 6 Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt-
bereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit 
dem Unternehmen. 
Kenntnisnahme Eine Erweiterung des Geltungsbereichs ist zum derzeitigen Pla-
nungsstand nicht vorgesehen. 
14  
14.1  
RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft 
mbH vom 05.07.2023 
Keine Bedenken 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Entfällt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 31 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
14.2  Die Mineralölproduktenpipeline wird durch das Erschlie-
ßungskonzept betroffen. Es geht hier konkret um die Ent-
flechtungsstraße zwischen dem Kreisverkehr am Kiesgru-
benweg und der Brühler Landstraße mit der Ortsumge-
hung Meschenich (B51n) und die Verlängerung der Stadt-
bahnlinie 5 (siehe bitte den beigefügten RMR-Plan). Es 
wird um die Beteiligung an den Planfeststellungsverfahren 
gebeten. 
Kenntnisnahme Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Entflechtungs-
straße wird die RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesell-
schaft mbH ebenfalls beteiligt. 
15  
15.1  
Stadt Brühl vom 12.07.2023 (verfristet) 
Keine Bedenken 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
15.2  Es wird die Verlängerung der Stadtbahn Süd bis nach 
Brühl angeregt 
Kenntnisnahme Eine Verlängerung der Stadtbahn ist nicht Gegenstand des Bau-
leitplanverfahrens. Inwieweit ein Ausbau der Stadtbahn Süd be-
trieben wird, bleibt dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten. 
16  
16.1  
Stadtwerke Köln GmbH vom 13.07.2023 
RheinEnergie AG/Rheinische Netzgesellschaft mbH 
Keine Bedenken 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Entfällt 
16.2  Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Prinzipiell 
ist die Lage des Stadtbahnkorridors zwischen KVB AG 
und der Kölner Stadtverwaltung abgestimmt. Die zwi-
schenzeitlich konkretisierte Trassenplanung durch die 
KVB AG ergibt jedoch im Detail Anpassungserfordernisse 
am bisherigen Korridor, um die zwingend notwendige Bar-
rierefreiheit der Stadtbahn gewährleisten zu können. Der 
Stadtbahnkorridor im Bebauungsplanentwurf muss zwin-
gend angepasst werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Im Nachgang zu dieser Stellungnahme fand eine Abstimmung 
zwischen der Kölner Verkehrs-Betrieb AG, dem Amt 69 sowie 
dem Generalplaner der neuen Stadtbahntrasse statt. Als Ergeb-
nis dieser Abstimmung konnte festgehalten werden, dass die im 
Bebauungsplan gesicherten Flächen für die Stadtbahn ausrei-
chend sind und somit keine Änderungen an der Planzeichnung 
erfolgen müssen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
17  Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 
12.07.2023 
Im nordwestlichen Bereich ist die von Bebauung einge-
rahmte langgestreckte „Öffentliche Grünfläche – Parkan-
lage mit Retentionsfläche – A7“ vorgesehen. Innerhalb 
dieser langgestreckten Gesamtfläche sollen drei Einzelflä-
chen als „Öffentliche Grünflächen – Spielplatz“ festgelegt. 
Bei zeichnerischer Überlagerung dieser Spielplatzflächen 
mit den Retentionsflächen aus dem Entwässerungskon-
zept fällt auf, dass sich die Spielplatzflächen mit einigen 
der Retentionsflächen überschneiden. Da nach der bishe-
rigen Erfahrung Spielplatzflächen ausdrücklich nicht für 
Zwecke des temporären Starkregenrückhalts genutzt wer-
den dürfen, lässt diese Flächenanordnung befürchten, 
dass der benötigte Starkregenrückhalt nicht gewährleistet 
werden kann. Es wird um Prüfung des Sachverhaltes ge-
beten. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Retentionsflächen in der „Öffentliche Grünfläche – Parkan-
lage mit Retentionsfläche – A7“ sind im vorliegenden Entwässe-
rungskonzept großflächig gewählt worden. Die bisher geplanten 
Einstautiefen von 1 bis 17 cm der Retentionsflächen würden auch 
eine deutliche Reduzierung oder Lageverschiebung der Re-
tentionsflächen ermöglichen (Einstautiefen bis 30 cm möglich). 
Bei der Fortschreibung des Starkregenkonzeptes wird nochmals 
ein Abgleich der Retentionsflächen mit den Spielflächen geprüft 
und bei Bedarf konsequent so angepasst, dass diese außerhalb 
der geplanten Spielflächen verortet werden. 
Die notwendige Kapazität der Retentionsräume in der zentralen 
Parkanlage kann aufgrund der oben genannten potenziellen Ver-
tiefung der Retentionsfläche gewährleistet werden, auch wenn 
die Retentionsflächen um die Flächen der Überschneidungen mit 
den Spielflächen aus der fortgeschriebenen Freiraumplanung re-
duziert werden würden. 
Optional stehen noch weitere Grünflächen außerhalb der aktuel-
len Spielflächen für temporäre Retentionsräume in der „Öffentli-
che Grünfläche – Parkanlage mit Retentionsfläche – A7“ zur Ver-
fügung.

Anlage 4_Bebauungsplan_Blatt 1

10611 Zeichen

Blatt 2
Blatt 3
Bebauungsplan
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 14.12.2017 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 24.01.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.01.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 29.06.2018 bis
16.07.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom  01.06.2023  bis  13.07.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung 
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 16.10.2023
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 09.05.2023
Beigeordneter
Köln, den 10.05.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
66389/03
Maßstab 1:1 000
Stand: 05.09.2023
-Offenlage-
0 50 100 Meter0 50 100 Meter
Kapellenstraße
Rodenkirchener Straße
Autobahn A4
Am Höfchen
Birkenweg
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 21.03.2023)
Vermessungsbüro KDS
Graf-Geßler-Str. 5
50679 Köln
B. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in 
Köln, den 08.05.2023
Lichte Höhe (LH) in m über
Normalhöhennull (NHN)
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
SO Sondergebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Grundflächenzahl
-g-
-a-
E
D
H
ED
SD
FD
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
Flächen für den Gemeinbedarf
nicht überbaubar I überbaubar
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
TGa
Flächen für Versorgungsanlagen
oder für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie für
Ablagerungen
III
GRZ I
GFZ
LPB IV
Grundflächenzahl I, siehe TF I. 1.5
Geschossflächenzahl
geschlossene Bauweise
abweichende Bauweise (z. B. a.1)
nur Einzelhäuser zulässig
nur Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser
zulässig
Satteldach
Flachdach
Hauptfirstrichtung
Baugrenze
Gemeinschaftsstellplätze
Tiefgaragen
Straßenverkehrsflächen
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen Flächen für Straßenbahn
Lärmpegelbereich z.B. IV u. V
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Bestand
Planung
Zeichenerklärung
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
T Trafo
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen, (z.B. M1)
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft, (z.B. A1)
Flächen für besondere Anlagen
zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen
Baum zu erhalten Vorgartenzone
Hinweise
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (z.B. E1)
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise Maßen
baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
St Stellplätze
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß)
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Mindest- und
Höchstmaß)
Abgrenzung der Planstraßen 1-21
Ein- und Ausfahrtsbereich
0,0 Oberkante Lärmschutzwall in m
über Normalhöhennull (NHN)
(0,0) Oberkante Straßendecke in m über
Normalhöhennull (NHN)
Flächen für Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die
Regelung des Wasserabflusses
Nachrichtliche Übernahme
SB Schluckbrunnen
Baum zu pflanzen (Standort
nachrichtlich)
GSt
GH 
GH
min. - max.
LH
LPB V
GemeinschaftscarportsGC
St Kita Stellplätze für Kindertagesstätte Fassadenbegrünung
z.B.
Hauptversorgungs- und Haupt-
wasserleitungen unterirdisch
Schallschutzmaßnahmen
Regelung
TA Lärm 1/2
Anbauverbotszone 40 m /
Anbaubeschränkungszone 100 m
Blatt 1
I,III
S,W 
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
GRZ II Grundflächenzahl II, siehe
TF I. 1.5
Flur 6
Flur 7
Husarenstraße
17
130
Auf dem Schneeberg
303
An der Hitzelerstraße
Auf dem Schneeberg
An der Hitzelerstraße
I 99S
38
65
191
308
192
306
132
155
298
245
307
295
237
293
296
223
305
297
249
239
251
253
247
304 243
242
294
246
292
241
238
46
348
114
Auf dem Galgenberg
47
359361
347
Am Höfchen
371
363
362
309
Am
Am Rodderpfädchen
312
346
48
110
112
388
II
II KW
232
236
311
290
291
235
310
224
Auf der Heidekaul
Gemarkung Rondorf-Land
Gemarkung Rondorf-Land
A 4
Höfchen
LPB V
LPB VI
LPB VII
LPB VI
LPB VII
LPB V
LPB IV
LPB VI
LPB V
(50,6)
(51,0)
(49,4)
(49,9)
(49,3)
(49,7)
(49,2)
(49,6)
(50,2)
(50,3)
(49,9)
(50,0)
(49,0)
(49,6)
(49,2)
(49,9)
(49,3)
(49,8)
(49,9)
(50,0)
(51,1)
(51,1)
(50,1)(49,9)
(50,2)
(50,4)
(50,0)
(49,6)
(49,0)
(49,4)
(49,7)
(49,9)
(50,1)
(50,1)
(50,5)
(50,9)
(50,3)
(50,1) (50,5)
(50,7)
(51,2)
(50,9)
(50,7)
(50,7)
(50,6)
(50,6)
(50,7)
(50,8) (50,8)
(50,6) (50,6)
(50,7)
(50,7)
(50,6)
(50,6)
(50,2)
(49,9)
(50,2)
(50,1)
(50,3)
(50,0)
(50,2)
(50,3)
(50,5)
(50,2)
(50,3)
(50,4)
(50,6)
(50,3)
(50,4)
(50,1)
(50,3)
(50,4)
(50,5)
(50,2)
(50,3)
(50,3)
(50,4)
(50,2) (50,3)
(50,1)(49,9)
(50,5)
(50,3)(50,1)
(50,5)
(50,6) (50,8)
(50,1)
(50,3)
(50,4)
(50,6)
(50,8)
(50,9)
(50,8) (50,8)
(50,6)
(50,6)
(50,3)
(50,7)
(50,5)
(50,3)
(50,1)
(50,3)
(50,8)
(51,3)
(51,3)
(50,3)
(50,1)
(50,4)
(50,5)
(50,6)
(51,2)
(51,6)
(50,6)
(50,9)
(50,8)
(50,2)
(50,4)
(50,6)
(50,8)
(50,5)
(50,6)
(50,7)
(50,8)
(50,8)
(51,0)
(50,7)
(50,8)
(50,6)
(50,4)
(50,2)
(50,4)
(50,5)
(50,7)
(50,5)
(50,3)
(50,7)
(50,5)
(50,3)
(50,5)
(50,9)
(50,8)
(50,9)
(50,5)
(50,4)
(50,6)
(50,5)
(50,7)
(50,2)
(50,4)
(50,6)
(50,5)
(50,9)
(51,0)
(51,9)
(51,8)
(53,6)
(53,2)
(54,2)
(56,1)
65,1
64,7
64,5
64,3
64,0
63,9
64,7
65,2
65,5 65,8 65,8
65,2
65,0 64,7
65,1
65,0
64,1
64,5
SB
SB
SB
SB
SB
SB
SB
T
T
T
T
T
GRZ I 0,4
GRZ II 0,7
GFZ 0,6
H D
WA1
II
FD H
WA1
II
FD
WA1
II
FD
WA1
II
FD
WA1
II
FD
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
FD/SD
HWA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
FD/SD
WA1
II
FD/SD
H D
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
FD/SD
H
II
FD
III
SD
III
FD/
SD
III
FD
II
FD
II
FD
III
FD
III
FD/
SD
III
SD
II
FDIII
FD
II
FD
III
FD/
SD
III
SD
II
FD
GH 68,5
GH 61,0
GH 65,5
GH 65,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 61,0
GH 65,5
GH 65,5
GH 61,0
GH 68,5
D
GH 60,0 H
H
GH 60,0
GH 60,5
GH 60,5
GH 61,0
GH 65,5GH 69,0
GH 66,0
GH 61,0
GH 61,5
GH 60,5
GH 60,0
GH 60,5
II
FD
GH 61,0
II
FD
GH 61,0
III
FD
GH 65,5
GCGC
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
GC
GC
H D
H D
-a1.1-
II
FD
III
FD
II
FD
III
FD/
SD
III
SD GH 61,0
WA3
GRZ I 0,6
GRZ II 0,7
GFZ 1,5
-g-
H D
WA2
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
-a1.2-
GH 61,0
-a1.2-
H D
WA2
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
-a1.2-
WA2
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
WA2
GRZ I 0,7
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
-a1.2-
WA1
II
FD/SD
GH 61,0
GH 61,0
GSt
WA1
GH 61,0
III
FD
III
SD
III
FD
GH 65,5
GH 68,5
GH 65,5
WA3
GRZ I 0,6
GRZ II 0,7
GFZ 1,6
-g-
TGa
St Kita
Kita
III
FD
GH 66,0 III
SD
GH 69,0
II
FD
GH 61,5
II
FD
GH 61,5
TGa
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,0
-g-
D
H D
D
GH 61,0
GH 61,0
GH 61,0
H
WA1
II
FD
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,4
FD/SD
H D
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,2
-g-
WA1
II
FD
GH 61,0
H
GH 61,0
GH 61,0
III
SD
GH 68,5
III
FD
GH 65,5
TGa
WA1
III
GRZ I 0,3
GRZ II 0,4
GFZ 0,6
FD/SD
H
GC
III
SD
GH 69,5
WA2
GRZ I 0,6
GRZ II 0,7
GFZ 1,4
-g-
GH 65,5
III
FDIII
FD
WA1
II
GRZ I 0,4
GRZ II 0,5
GFZ 0,6
FD/SD
GH 62,0
GH 61,0
TGa
III
FD
GH 68,5
GH 65,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 61,0
GH 61,0
GH 61,0
GH 65,5
III
FD/
SD
GH
66,0 m
GH 60,5
GH  60,5
GH 61,0
III
FD/
SD
GH 65,5
GH 63,5
 III
FD/
SD
GH 66,0
GH 61,0
-a2.1-
-a2.1-
-a2.1-
-a3-
H D
H D
GH 60,0 -
GH 64,0
GH 60,0 -
GH 64,0
-a2.2-
-a2.2-
Nachrichtliche Übernahme:
Abgrenzung der Wasserflächen gemäß
dem Planfeststellungsverfahren gemäß
§ 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHO) für
eine Gewässerausbaumaßnahme zur
Teilverlegung des Galgenbergsees in
Köln-Rondorf
H D
H D
H D
GRZ I 0,4
GRZ II 0,7
GFZ 0,5
III
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,2
FD
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
GRZ I 0,4
GRZ II 0,6
GFZ 0,6
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8 GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8 GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
WA1
II
FD/SD
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,7
WA1
II
FD/SD
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
Planstraße 2
Planstraße 4
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Planstraße 10
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage mit
Retentionsfläche -
A7
Planstraße 5
Planstraße 6
Planstraße 7
Planstraße 3
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage als
Ausgleichsfläche West -
A2.1
E1
A5.2
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
Fläche für Gemeinbedarf
- Schule -
M1
G
G*
G
G
G
G
G
G
A1
A3.3
A3.1
A3.5
A5.1
A3.6
A3.4
A3.2
A2.2
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage mit
Obstlehrpfad -
E4
A4
A3.1
GC
GSt
Fuß- und
Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- undRadweg 4
Fuß- und Radweg
Fuß- und RadwegFuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
GH 64,7
II
FD
Anbaubeschränkungszone (100 m)
Anbauverbotszone (40 m)
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz* -
E5
LPB IV
LPB V
27.5
28.0
6.5
3.0 2.01.0
9.0
23.53.0 2.5
2.0
7.5
13.0
3.0
2.0
2.0
6.0
12.5
4.0
10.5
15.0
21.5
6.0
7.5
47.0
42.5
43.5
6.5
22.5
48.5
97.0
13.0
13.0
13.0
13.0
3.0
13.0
3.0
13.0
13.0
14.0
14.5
5.0
14.0
8.0
3.0
3.0 3.0
3.0
3.0
3.0
8.03.0
13.0
13.0
3.0
3.0
9.0
14.0
5.0 5.0
14.0
13.0
3.0
3.0
13.0
7.0
13.0
13.0
13.0
3.03.0
14.0
7.5
5.0
14.0
14.0
13.0
3.0
3.0
2.0
4.5
13.0
8.0
3.0
13.0
13.0
6.0
3.0
3.0
14.0
14.0
5.0 14.0
13.0
3.03.0
8.0
3.0
3.5
13.013.0
14.0
14.0
7.5 6.0
14.0
3.0
13.0
3.0
10.0
3.0
13.0
4.5 3.0 3.0
6.5
14.0
5.0
13.5
3.02.0
3.0
10.0
6.510.0
8.013.0
3.0
3.07.0
14.0
14.0
11.5
13.0
3.0
3.0
3.0
7.5
13.0
3.0
16.5
9.5 13.0 3.0
3.013.0
5.0
14.0
10.0
3.017.5
5.0
14.0
3.0
3.0
13.0
3.0 13.0
3.0
13.0
6.0
3.0
14.0
11.0
8.0
3.0
5.0
3.0
3.0
16.5
3.0
16.5
13.0
16.5
16.5
5.0 10.5
3.0
3.0
16.0
3.0
52.0
30.5
Rondorf Nord-West
in Köln-Rondorf
Blatt 1 von 5
NNN
Anlage 4
Amtsleiterin
Siegel
                        gez. Semler                    gez. Eva Herr gez. M. Greitemann
  gez. A. Langer

Anlage 16 Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 27.11.2023

7737 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon: (0221) 221-92313 
Fax:  (0221) 221-92318 
E-Mail: miriam.passmann@stadt-
koeln.de 
Datum: 27.11.2023 
 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 27.11.2023  
öffentlich 
9.2.5 Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss  
betreffend den Bebauungsplan -Entwurf Nr. 66389/03  
Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf 
3292/2023 
 
 
Die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SPD geben folgende Anregungen zu 
den TOP 9.2.5 und TOP 9.2.4. zu Protokoll :  
 
„Bebauungsplan und FNP werden grundsätzlich begrüßt, es werden jedoch folgende 
korrigierende Änderungen im BBP und damit einhergehend im FNP gefordert:  
 
Maßnahmen städtebaulicher Art: 
1.) Die südlich der Stadtbahnline für die zweizügige Grundschule vorgesehene Fläche 
für den Gemeinbedarf soll mit der nördlichen Gemeinbedarfsfläche (weiterführende 
Schule) zusammengelegt und dementsprechend vergrößert werden. Die bisherige klei-
nere südliche Gemeinbedarfsfläche soll entsprechend dem Wohnungsbau gewidmet 
werden. 
2.) Der Bebauungsplan soll für die an den Quartiersplatz angrenzenden Gebäuden (zu-
mindest im östlichen Teil und an der Stadtbahnhaltestelle) so gefasst werden, dass im 
Erdgeschoss eine gewerbliche Nutzung (insbesondere Handel und Gastronomie) mög-
lich ist. 
Maßnahmen verkehrlicher Art 
3.) Die Planstraßen 8 und 9 sollen zwischen der Straße „Am Höfchen“ bis zum Knoten-
punkt Planstraße 3 / Am Weißdornweg soweit sie parallel zur Stadtbahntra sse verlau-
fen, dem Fuß- und Radverkehr vorbehalten und für den MIV gesperrt werden.

4.) Die Planstraßen 4, 5 und 6 sollen in den Bereichen nördlich, und damit soweit sie 
parallel zur Grünfläche verlaufen, dem Fuß - und Radverkehr vorbehalten und für den 
MIV gesperrt werden.  
Maßnahmen sozialer Art  
5.) Es soll eine bauliche Fläche für eine Bürgerbegegnungsstätte (Kultur, Jugend, Bil-
dung, Brauchtum etc.) für eine spätere Realisierung festgelegt werden.  
6.) Der Bau eines Versorgungszentrums für Senioren und Pflege (welches Senioren-
wohnen, Tagespflege, ambulanter Pflegstützpunkt und stationäre Pflege, aber auch Se-
nioren-WG’s enthält) in der dafür geeigneten Platzierung, Größe und Kubatur soll in 
zentraler Lage in der Nähe des Marktplatzes verbindlich vorgesehen werden. 
 
Begründung:  
Zu 1)  
In der Beschlussvorlage 3033/2023 (Schulentwicklungsplan) wird davon ausgegangen, 
dass die Fläche für die zweizügige Grundschule zwar gesichert, der Planungs - und 
Bauauftrag aber erst erteilt werden soll, wenn der Bedarf (auch ein temporärer) abseh-
bar ist. 
Wird die Fläche aber möglicherweise nicht oder nur temporär für den Schulbau benötigt, 
erscheint es sinnvoller, die Fläche alternativ als Vorhalte - und Erweiterungsfläche für 
die weiterführende Schule zu platzieren. Sollte eine Grundschule dort angesiedelt wer-
den müssen, ggf. auch nur temporär, ist dies auch auf dem Areal der Gemeinbedarfs-
fläche, also in direkter Nachbarschaft der weiterführenden Schule möglich. Eine ge-
meinsame Nutzung von schulischer Infrastruktur, wie Mensa, Turnhalle, etc. wäre sinn-
voll, insbesondere bei einem temporären Grundschulausbau.   
 
Zu 2.) Plätze der Begegnung brauchen allseitig Angebote für Handel, Gastronomie und 
Dienstleistungen (Maternusplatz Rodenkirchen als gelungenes Beispiel). Ein Gebäude, 
in dem alle diese Funktionen zusammengefasst sind (Quartierszentrum zwischen Plan-
straße 17 und Quartiersplatz 1) und mit integrierter Tiefgarage erfüllt diese Bedingung 
nicht (negative Beispiele: Jakobsplatz Widdersdorf, Rewe -Center Rodenkirchen). Alle 
Angebote müssen sich zum Platz hin öffnen und diesen zum zentralen Begegnungsort 
machen. Dafür muss die Erdgeschossebene eine solche Nutzung ermöglichen (niveau-
gleicher Zugang, Raumhöhe 3,00 – 3,50 m). Die vorgesehene Wohnnutzung (WA 1, 
WA 2) blockiert eine solche Nutzung. 
 
Zu 3.)  
Ziel muss es sein, eine durchgehende MIV – freie Fuß- und Radwegeverbindung auf 
der Verbindungsachse Rondorf – Bonner Straße sicherzustellen.  
Sämtlicher Radverkehr, Insbesondere der Schülerverkehr, der von und nach Bayenthal 
/ Marienburg zur geplanten weiterführenden Schule unterwegs ist, kann so über eine

sichere Achse geführt werden. Durch die zweifache Unterbrechung der Fuß- und Rad-
verbindung durch den MIV entsteht eine erhöhte Unfallgefahr.  
Auch steht zu befürchten, dass der Hol - und Bringverkehr gerade in den Morgen- und 
Nachmittagsstunden, auch über die erste Stichstraße vor der Schule abgefangen wird. 
Es geht dabei aber ausdrücklich nicht darum, den Hol - und Bringverkehr auszuschlie-
ßen, denn aufgrund des Interimstarts des Gymnasiums an der Eygelshovener Str. und 
des nicht bekannten Starts der Stadtbahn im BA 4, ist gerade in der Anfangszeit mit 
einem verstärkten Hol- und Bringverkehr zu rechnen.  
Der Fuß- und Radweg soll weiterhin lediglich für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr und 
Krankenwagen) befahrbar bleiben, um die dort befindlichen Objekte ansteuern zu kön-
nen. 
Zu 4.)  
Durch die Realisierung einer zweiten reinen Fuß- und Radwegeverbindung entlang der 
neu entstehenden Grünfläche, kann eine durchgehende sichere Achse für Fuß - und 
Radverkehr realisiert werden. Die dort vorgesehene Kita wäre frei von entsprechendem 
MIV- Verkehr, aber über die Stichstraßen von selbigem zu erreichen. 
 
Zu 5.) Die vorhandene Infrastruktur für Vereine und Institutionen in Rondorf reicht schon 
heute nicht aus. Die Ortserweiterung um Rondorf Nord -West erfordert eine neue Be-
gegnungsstätte mit ausreichendem Abstand zur Wohnbebauung, um Konflikte mit An-
wohnern zu vermeiden. Die ursprüngliche Lage am östlichen Rand des Quartiersparks 
ist hierfür ideal. Ein solches Grundstück mit der Zweckbestimmung einer Begegnungs-
stätte muss schon jetzt bezeichnet werden, auch wenn noch nicht feststeht, wer wann 
ein solches Haus realisiert. 
Zu 6.) Der Pflegebericht der Stadt Köln weist – auch im Bezirk Rodenkirchen – ein 
Defizit an Plätzen für die stationäre Pflege und für das betreute Seniorenwohnen aus. 
Ziel ist, alle Stadtteile entsprechend zu versorgen. Dies gilt auch für den Sozialraum 
Rondorf/Meschenich. Die städtebaulichen Anforderungen für Investor und Betreiber 
(Größe, Kubatur und zentrale Lage) müssen vom B -Plan abgebildet werden. Sowohl 
für Privatunternehmen als auch für SBK und Wohlfahrtsverbände müssen die Voraus-
setzungen für eine effiziente Bewirtschaftung geschaffen werden. Daher ist es erforder-
lich, in zentraler Lage am Marktplatz oder in unmittelbarer Nähe ein Baufeld hierfür aus-
zuweisen und die baulichen Erfordernisse zu berücksichtigen.“ 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss  
zu fassen: 
 
 
Der Rat beschließt  
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 66389/03 für das Gebiet nordwestlich 
des Stadtteils Rondorf südlich der Autobahn A4, westlich des Weißdorn-wegs, nördlich 
der Kapellenstraße und östlich der Husarenstraße - Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in 
Köln-Rondorf – abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen (9 bis 13),  
2. den Bebauungsplan Nummer 66389/03 - Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Ron-
dorf mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit

§ 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass die-
ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige-
fügten Begründung. 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis:  
Einstimmig zugestimmt.  
(nicht anwesend: Herr Hertel, Herr Kau)

Anlage 6_Bebauungsplan_Blatt 3

18560 Zeichen

Blatt 1 Blatt 2
Blatt 3
Bebauungsplan
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 14.12.2017 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 24.01.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.01.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 29.06.2018 bis
16.07.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 01.06.2023  bis  13.07.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung 
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 16.10.2023
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 09.05.2023
Beigeordneter
Köln, den 10.05.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
66389/03
Maßstab 1:1 000
Stand: 05.09.2023
-Offenlage-
0 50 100 Meter0 50 100 Meter
Kapellenstraße
Rodenkirchener Straße
Autobahn A4
Am Höfchen
Birkenweg
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 21.03.2023)
Vermessungsbüro KDS
Graf-Geßler-Str. 5
50679 Köln
B. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in 
Köln, den 08.05.2023
Lichte Höhe (LH) in m über
Normalhöhennull (NHN)
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
SO Sondergebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Grundflächenzahl
-g-
-a-
E
D
H
ED
SD
FD
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
Flächen für den Gemeinbedarf
nicht überbaubar I überbaubar
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
TGa
Flächen für Versorgungsanlagen
oder für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie für
Ablagerungen
III
GRZ I
GFZ
LPB IV
Grundflächenzahl I, siehe TF I. 1.5
Geschossflächenzahl
geschlossene Bauweise
abweichende Bauweise (z. B. a.1)
nur Einzelhäuser zulässig
nur Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser
zulässig
Satteldach
Flachdach
Hauptfirstrichtung
Baugrenze
Gemeinschaftsstellplätze
Tiefgaragen
Straßenverkehrsflächen
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen Flächen für Straßenbahn
Lärmpegelbereich z.B. IV u. V
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Bestand
Planung
Zeichenerklärung
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
T Trafo
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen, (z.B. M1)
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft, (z.B. A1)
Flächen für besondere Anlagen
zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen
Baum zu erhalten Vorgartenzone
Hinweise
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (z.B. E1)
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise Maßen
baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
St Stellplätze
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß)
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Mindest- und
Höchstmaß)
Abgrenzung der Planstraßen 1-21
Ein- und Ausfahrtsbereich
0,0 Oberkante Lärmschutzwall in m
über Normalhöhennull (NHN)
(0,0) Oberkante Straßendecke in m über
Normalhöhennull (NHN)
Flächen für Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die
Regelung des Wasserabflusses
Nachrichtliche Übernahme
SB Schluckbrunnen
Baum zu pflanzen (Standort
nachrichtlich)
GSt
GH 
GH
min. - max.
LH
LPB V
GemeinschaftscarportsGC
St Kita Stellplätze für Kindertagesstätte Fassadenbegrünung
z.B.
Hauptversorgungs- und Haupt-
wasserleitungen unterirdisch
Schallschutzmaßnahmen
Regelung
TA Lärm 1/2
Anbauverbotszone 40 m /
Anbaubeschränkungszone 100 m
I,III
S,W 
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
GRZ II Grundflächenzahl II, siehe
TF I. 1.5
Bödingerstraße
Husarenstraße
Kapellenstraße
76
Prinz-
17
75
710
23
740
39
77
80
13709
79
37
75
Kapellenstraße
287
15
19
21
F
76
F
11
IV
IVF
IV
P
F
905
27
1099
23 c
25 a306
239
4
19
249
27
688
34
940
26b
13
267
16 a
18
27 b30
519
49
1098
880
290
275
306
240
1089
21
25 c
269
316
45a
24
1134
265
276
282
41
16
302
278
286
608
284
950
313
10 1074
Bödinger Hof
16
29
320
307
259 879881
294
308
16
14
918
961250
Am Bödinger Hof
246
1017
1104
12
297
314
917
3044
923
316
17
968
1090
264
941
19 b
243
739
1093
276
1061
253
22-24
286
45
254
916
1088
954
27
293
930
277
3
967
281
1062
1094
22
953
27 a
738
302
255
8
37
35
Kolberger
312
1057
1091
25 b
713
43
21 a
278
304
5
7
19 a
245
45311
1016
928
241
257
1135
37
8 9
26
26a
226
53
6
Kolberger Straße
296
919
1101
935
711
291
34
18
285
283
963
24
920
1116
1164
272
904
303
25
10
309
233
10
4
1055
21
258
260
26
938
28
28
20
300
23 b
670
1130
1106
933
732
248
934
7
261
7
315
269
279
23
287
902
5712
Straße
270
8
1056
310
262
273
279
25
295
252
26
5
3
256
925
1115
1096
21 b
715
2
266
28
277 271
29
25
12
300
1105
263
12
272
244
1
9
Stolpweg
254
302 a
20
6
1097
23 a
23 d
305
41
1086
312
690
52
310
238
1085
229
669
31
25 d924
251
791
23
624
32
10
1087
11
30
33
1163
1133
271
14
1100
9
273
299
39
1159
298
1054
29
1075
318
33
2
43
19 c
32
131
22
107613
11
39
239
31
903
1092
6
1084
308
314
274
280
268
741
6
15
292
607
790
714
969
1
21 c
970
242
929
F
656
270
Insterburger Str.
21 d
II
962
III
19
8
I
247
S
882
II
S
S
II
S
II
I
I
IV
II
II
II
IV
F
W
F
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S
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I
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II
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S
S
II
S
I
S
I
F
S
II
S
I
I
S
I
S
S
S
Hahnenstraße
S
1005
II
F
Rondorfer
SI
10
Hauptstraße
F
F
F
P
F
F
F
9
F
P
750
1144 6 a
537
8
6
2
634
595
8
649
523
554
115
633
176a
1162
F
2 a
1000
14
850
1006
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265
118
174
339
32 10 a
15a
10
180
569
134
751
243
19
493
118
3
854
168
33
603
8
20 12
729
993
6 b
639
466
129
27 a
639
130
653
18
599
8
648
28
8
509
638
561
120
601
8
15b
828
1068
590
3
11
2
731
640
150
32
5
852
943
176
636
936
18
648
604
8
22
8 a
14
475
12
647
635
1136
593
8
1067
338
32
1138
149
32
1036
334
19
996
717
650
425
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6
II
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8
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1
6
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1131
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1040
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246
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1139
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1137
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2
17
3a
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10
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10
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32
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10
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4
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8
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476
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15 a
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24 a
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S
-I
I
I
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II
III
S
S
I
II
I
Flur 6
Husarenstraße
20
Auf dem Schneeberg
39
78
245
W
267
Hinter den Hecken
266
281
280
265
237
282
268
283
259
264
S
W
I
II
II
F
P
1013
865
1012
Flur 92
156
844
382
903
1044
1014
374
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6
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8
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1
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7
27
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25
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47
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157
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379
I
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1b
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Am
20b
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393
553
95
116
386
1010
177
Am Höfchen
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132
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23
2c
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1015
20a
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3
20
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2b
53
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169
II
II
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II
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I
I
I
I
S
W
I
II
KW
S
Gemarkung Rondorf-Land
Gemarkung Rondorf-Land
Pater-
Weg
Höfchen
297
294
292
296
293
275
274288
289
291 290
301
300
298
299
F
158
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305
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LPB V
LPB IV
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(51,0)
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T
T
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T
T
T
IV
FD
GH 68,0
I
FD
GH 55,5
SO
- Quartierszentrum -
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-g-
IV
FD
GH
68,0 IV
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IV
FD
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SD
GH
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IV
SD
GH
71,0
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-g-
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WA1
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FD/SD
ED
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II
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III
III
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GC
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E
TGa
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-g-
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FD
III
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III
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-g-
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TGa
TGa
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WA1
III
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H
GC
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FD
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SD
III
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III
FD
-g-
GH 65,5
III
FD
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WA2
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TGa
III
SD
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III
FD/
SD
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III
FD
GH 65,5
III
FD
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GH 61,0
GH 61,0
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WA1
II
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H D
III
SD
III
FD
III
II
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III
SD
II
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WA1
FD/SD
TGa
TGa
WA2
WA1
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I
II
III
SD
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III
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TGa
III
FD
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H D
H D
H D
E
E
E
E
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GH 61,0
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H D
Kita
TGa
TGa
GH 60,5
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GH 60,5
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WA2
II
-g-
D
E
TGa
TGa
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II
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WA3
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-g-
a1
WA2
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St Kita
GH 61,5
TGa
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H
H D
H D
H D
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GH 69,0
GH 60,5 -
GH  66,0
GH 65,0 -
GH 69,0
GH 60,0 -
GH 66,0
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H D
GH 59,0 -
GH 63,5
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GH 62,5
GH 50,9
I
GH 52,3
II
GH 51,0
GH 54,5
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GH 61,5
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GH 62,5
-a2.2-
H D
-a1.2-
GH 60,0 -
GH  64,0
GH 61,0
TGa
GH 64,5
GC
H D
H D
H D
H D
H D
IV
FD/SD
GH 60,5
GH
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LH: 2,8
TGa
FD
III
SD
GRZ I 0,8
  GRZ II 0,9
    GFZ 2,0
-g-
II GH
49,6
St
IV
FD
GH 68,0
I
FD
GH 55,5
III
SD
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
I
FD
GH
55,5
I
FD
GH 55,5
IV
FD
GH
68,0
WA1
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,7
E
E
IV
SD
GH
71,0
IV
FD
GH 68,0
E
WA1
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 1,0
FD/SD
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,3
WA2
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,6WA1
FD/SD
GRZ I 0,8
GRZ II 0,9
GFZ 1,9
FD
III
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,2
FD
    WA1
    II
GRZ I 0,4
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
FD/SD
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,5
GFZ 0,5
FD/SD
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,6
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
GRZ I 0,4
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
GRZ I 0,6
GRZ II 0,7
GFZ 1,0
WA1
II
FD/SD
WA2
-g-
WA3
-g-
GRZ I 0,4
GRZ II 0,6
GFZ 0,6
WA1
FD/SD
GRZ I 0,3
GRZ II 0,5
GFZ 0,4
WA1
FD/SD
WA1
FD/SD
GRZ I 0,3
GRZ II 0,7
GFZ 0,6
WA1
FD/SD
WA1
FD/SD
GRZ I 0,4
GRZ II 0,5
GFZ 0,9
GRZ I 0,2
GRZ II 0,4
GFZ 0,4
GRZ I 0,4
GRZ II 0,5
GFZ 0,6
Regelung TA Lärm 1
FD/SD
SD
P FD/SD
P
FD/SD
FD
E
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Planstraße 13
Planstraße 11
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Planstraße 12
Ein- und
Ausfahrt TGa
Fläche für
Gemeinbedarf
- Kita -
Quartiers-
platz 2
M1
Planstraße 21Ein- und
Ausfahrt TGa
Planstraße 16
Straßenbahntrasse
Planstraße 15
Planstraße 17
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Private
Grünfläche
- Retentions-
fläche 2 -
Private
Grünfläche
- Retentions-
fläche 3 -
Fläche für
Gemeinbedarf
- Schule -
Fläche für Gemeinbedarf
- Schule -
Öffentliche
Grünfläche
- Retentionsfläche 1 -
Öffentliche
Grünfläche
- Spielplatz -
Öffentliche
Grünfläche
- Bolzplatz -
M3
A8
Öffentliche
Grünfläche
- Parkanlage -
Planstraße 1
Planstraße 14
Ausfahrt
TGa
Ein- und
Private Grünfläche
- Wiesen und Weiden -
Öffentliche
Grünfläche
- Parkanlage -
Quartiers-
platz 1
Mischverkehrsfläche 2
Mischverkehrsfläche 3
Mischverkehrsfläche 1
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Planstraße 19
G
GL
G*
G
G*
GFL1
G
G G*
G
G
G
G*
GFL1
GFL2
Ein-
 und
    Aus-
       fahrt
TGa
Ein- und
Ausfahrt TGa
Ein- und Aus-
fahrt Anlieferung
M2
M1
(B)
(B)
(B) (B)
(B) (B)
(A)
(A)
(C)
(C)
(D)
(D)
(D)
(D)
(D)
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,2
-g-
-a1.1-
III
FD
Fuß- und
Radweg
Fuß- und
Radweg
Fuß- undRadweg
GH 67,5
IV
GH 60,5 -
GH  66,0
GH 60,0 -
GH 66,0
GH 60,0 -
GH 66,0
SD
FD
III
FD
III
FD
FD/SD
GH 65,0 -
GH 69,0
WA3
III
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,1
-g-
GH 60,0 -
GH 66,0
TGa
Fuß- undRadweg 2
Fuß- und
Radweg
Fuß- und Radweg
Stellplatz-
anlage für
Fahrräder
Fuß- undRadweg
Fuß- und Radweg
III
II
GH 64,6
GH 63,5
GH 60,5
Regelung TA Lärm 1
RegelungTA Lärm 2
RegelungTA Lärm 2
IV
Planstraße 18
Ausfahrt TGa
Ein- und
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz* -
Öffentliche
Grünfläche
- Spielplatz* -
LPB V
LPB IV
LPB IV
LPB V
-a1.2-
3.0 6.0
6.0
3.08.0
10.0
12.0
9.0
14.0
12.07.5
4.5
12.0
18.5
12.0
9.5
6.0
21.0
3.0
28.0
28.5
6.510.0
6.5
29.0
6.5
10.5
2.0
4.0
3.0
15.0
4.0
4.0
10.5
11.0
29.5
5.5
3.0
26.0
88.5
30.5
45.0
5.0
4.0
22.0
0.5
8.5
20.0
33.5
13.0
3.0
6.0
3.02.0
3.0
23.0
10.0
3.0
13.0
14.0
3.5
24.0
13.0
6.0
13.0
6.0
14.0 3.0
13.0
10.0
8.0
3.0
14.0
5.5
8.07.5
12.0
6.0
8.0
5.5
14.0
3.0
12.5
3.0
6.0
13.0
7.5
3.0
15.5
3.03.0
8.0
5.0
5.0
36.0
14.5
8.5
10.5
6.5
17.0
16.5
26.5
2.0
3.0
32.5
11.0
6.0
14.0
13.0 7.0
13.5
4.0
13.0
7.5 18.0
13.0
5.0
25.0
17.0
3.0
14.0
3.0
28.5
10.0
8.0
28.5
3.0
10.0 13.0
3.0
10.0
13.0
3.0
11.0 13.0
10.0
3.0
13.0
3.0
3.0
14.0
13.0
3.0
13.0
3.0
3.0
6.0
3.0
3.0
41.7
52.7
37.5
6.0
1.0
3.0
30.5
5.0
3.0 8.0
3.0
12.0
17.5
3.0
40.0
3.0
14.0
3.0
14.0
3.0
14.0
11.0
29.0
13.0
14.0
14.0
15.5
3.0
3.0
14.0
13.0
1.5
3.0
10.0
7.0
10.0
3.5
17.0
3.0
13.0
13.0
18.0
13.0
13.0
3.0
13.0
13.0
12.0
12.5
16.5
10.0
3.0
14.0
3.0 14.0
13.0
16.5
3.013.0
8.0
6.0
19.5
6.0
31.0
6.0
5.0
3.0
14.0
14.0
13.0
10.0
17.0
16.5
25.0
26.5
3.0 30.0 3.0
13.0
3.0
3.0
2.5 3.0
13.08.517.03.018.0
3.0
13.0
14.0
14.0
24.5
3.03.0
35.0
3.0
3.0
33.0
3.0
13.0
3.0
3.013.0
3.0
13.0
3.5
17.5
11.5
3.0 11.5
3.0
14.0
22.0
14.0
3.0
5.5
34.0
3.0
40.5
3.0
3.013.0
11.0
13.0
13.0
3.0
13.0
7.5
14.0
14.5
14.0
13.0
7.0
14.0
6.0
26.5
3.0
13.0
9.5
6.0
3.0
3.5
9.0
3.0
3.0
6.5
14.0
3.0
3.0 13.0 8.5
16.0
13.0 3.0
3.0
8.0
14.0
7.0
24.0
6.0
30.0
3.0
3.0
14.0
14.0
11.5
13.0
13.0
11.5 11.0
3.0
6.0
26.0
37.0
3.0
3.0
16.5
9.5 13.0 3.0
3.0
13.0
7.0
3.0
9.0
43.0
13.0
6.51.0
8.0
3.0
14.0
15.0 3.0
5.0
3.013.0
7.5
14.0
3.0 13.0
Rondorf Nord-West
in Köln-Rondorf
Blatt 3 von 5
NNN
Anlage 6
Siegel
                        gez. Semler                    gez. Eva Herr gez. M. Greitemann
  gez. A. Langer

Anlage 3_Textliche Festsetzungen

66603 Zeichen

Anlage 3 
 
Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplan-Entwurf 66389/03  
Arbeitstitel: „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf  
 
I.  Textliche Festsetzungen  
(gemäß § 9 Abs. 1-3 BauGB) 
1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
1.1. Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen oder deren Um-
wandlung in Ausnahmen (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA) die allge-
mein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur 
ausnahmsweise zulässig. 
1.2. Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO) 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in den allgemeinen Wohngebiet en (WA) 
ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 
4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
1.3. Art der Anlagen (§ 1 Abs. 9 BauNVO und § 11 BauNVO) 
a) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) – Quartierszentrum – im 
ersten Vollgeschoss (Erdgeschoss) ausschließlich folgende Nutzungen zulässig: 
- Einzelhandelsbetriebe [siehe Ziffer 1.3. d)], 
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen Berufsausübung 
ähnliche gewerbliche Tätigkeiten,  
- nicht störende Handwerksbetriebe und s onstige nicht störende 
Gewerbebetriebe sowie  
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke. 
b) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) – Quartierszentrum – 
oberhalb des ersten Vollgeschosses  (Erdgeschoss) ausschließlich folgende 
Nutzungen zulässig: 
- Wohnungen, 
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen Berufsausübung 
ähnliche gewerbliche Tätigkeiten 
- nicht störende Handwerksbetriebe und sonsti ge nicht störende 
Gewerbebetriebe sowie 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke. 
c) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) – Quartierszentrum – in 
den Untergeschossen ausschließlich folgende Nutzungen zulässig: 
- Stellplätze sowie 
- Nebenräume (z. B. Kellerräume, Technikräume) der unter Ziffer 1.3. a) und b) 
genannten Nutzungen.

Seite 2 von 23 
d) Gemäß § 11 BauNVO wird festgesetzt, dass ausschließlich folgende 
Einzelhandelsbetriebe zulässig sind: 
- Innerhalb der mit (A) und (B) gekennzeichneten überbaubaren 
Grundstücksflächen ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer maximal 
zulässigen Verkaufsfläche vom 1.500 m², 
- innerhalb der mit (C) und (D) gekennzeichneten überbaubaren 
Grundstücksflächen ein Drogeriemarkt mit einer maximal zulässige n 
Verkaufsfläche von 600 m² sowie 
- innerhalb der mit (B) und (D) gekennzeichneten überbaubaren 
Grundstücksflächen neben dem jeweiligen vorstehend genannten 
Einzelhandelsbetrieb ( Lebensmittelvollsortimenter oder Drogeriemarkt) 
weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer jeweils max imal 
zulässigen Verkaufsfläche von 200 m². 
1.4. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten 
Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt.  
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Flachdächern die Oberkante der Attika, bei 
Satteldächern der First und bei sonstigen Dachformen die Oberkante des Gebäudes. 
Die maximale Höhe an der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein 
mögliches Nicht-Vollgeschoss. 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt: 
a) Die festgesetzten Gebäudehöhen können durch untergeordnete Bauteile oder 
bauliche Anlagen -  z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, 
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter , Photovoltaikanlagen  - auf den baulich 
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der 
Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der 
Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. 
Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich der Fläche sind 
Photovoltaikanlagen. Die Dachaufbauten müssen mit Ausnahme von 
Photovoltaikanlagen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der 
Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
b) In sämtlichen allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet können bei 
überbaubaren Grundstücksflächen, in welchen sowohl Flachdächer (FD) als auch 
Satteldächer (SD) z ulässig sind, die in der Planzeichnung festgesetzten 
maximalen Gebäudehöhen bei Errichtung eines Satteldaches um 3,0 m 
überschritten werden.  
c) Die mit GH*
1 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch maximal vier Sheddächer 
überschritten werden. Das höchstzulässige  Maß der Überschreitung beträgt 2,5 
m in der Höhe auf einer Fläche von jeweils maximal 85 m². 
d) Die mit GH* 2 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch maximal vier Sheddächer 
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,5 
m in der Höhe auf einer Fläche von jeweils maximal 85 m².  
e) Die mit GH*3 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch ein Sheddach überschritten 
werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,5 m in der Höhe 
auf einer Fläche von maximal 85 m².  
f) Die mit GH*
4 festgesetzte Gebäudehöhe kann abweichend zu Punkt a) dieser 
Festsetzung durch einen Torbogen überschritten werden. Das höchstzulässige 
Maß der Überschreitung beträgt 1,5 m in der Höhe auf einer Länge von maximal 
4,0 m und einer Tiefe von maximal 1,0 m.

Seite 3 von 23 
1.5. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
Die in der Planzeichnung mit GRZ I festgesetzte Grundflächenzahl ist der Anteil der 
Fläche des Baugrundstückes, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan fest-
gesetzten Straßenbegrenzungslinie bzw. bei nicht festgesetzter Straßenbegren-
zungslinie hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die Fläche, die im Be-
bauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festge-
setzt ist und von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.  
Als bauliche Anlagen im vorstehenden Sinne gelten nicht:  
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,  
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird. 
Die in der Planzeichnung mit GRZ II festgesetzte Grundfläche ist die GRZ I, ein-
schließlich der Flächen, die von folgenden baulichen Anlagen in Anspruch genommen 
werden: 
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,  
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird. 
2. Festsetzung über die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen 
sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB) 
2.1. Bauweise (§ 22 BauNVO) 
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO werden folgende abweichende Bauweisen festgesetzt: 
a) Grenzen in den allgemeinen Wohngebiet en WA1 überbaubare 
Grundstücksflächen von Doppelhäusern und / oder Hausgruppen direkt an 
„Flächen für Gemeinschaftscarports (GC)“ an, dürfen die Doppelhäuser und / oder 
Hausgruppen ohne seitliche Grenzabstände zu den „Flächen für 
Gemeinschaftscarports (GC) “ errichtet werden, auch wenn diese ein eigenes 
Grundstück bilden.  
b) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten abweichenden 
Bauweise – a1.1 – Gebäude als Hausgruppen, aber angrenzend an eine 
festgesetzte geschlossene Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten.  
c) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten abweichenden 
Bauweise – a1.2 – Gebäude als Hausgruppen oder Doppelhäuser, aber 
angrenzend an eine festgesetzte geschlossene Bauweise ohne seitlichen 
Grenzabstand zu errichten.  
d) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten abweichenden 
Bauweise – a2.1 – Gebäude als Hausgruppen zu errichten. Hausgruppen sind 
dabei bis zu einer Länge von 75,0 m zulässig.  
e) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten abweichenden 
Bauweise – a2.2 – Gebäude als Hausgruppen oder Doppelhäuser zu errichten.  
Hausgruppen sind dabei bis zu einer Länge von 75,0 m zulässig. 
f) In den allgemeinen Wohngebiet en WA1 gelten bei der festgesetzten 
abweichenden Bauweise – a3 – sowohl die Ziffer 2.1. b) wie auch Ziffer 2.1. d).

Seite 4 von 23 
2.2. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) 
a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für 
die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: 
- Die Baugrenzen in den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet 
(SO) dürfen durch Balkone, Vordächer und Ter rassen bis max. 2,0 m 
überschritten werden. Ausgenommen hiervon sind die Bereiche, welche in der 
Planzeichnung als Vorgartenzone festgesetzt werden sowie die Fassaden des 
Sondergebietes, welche an die Verkehrsflächen  besonderer 
Zweckbestimmung Mischverkehrsfläche 1 und Mischverkehrsfläche 2 sowie 
an die mit einem Geh-  und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen 
angrenzen. Diese Überschreitung darf in der Summe bis zu einem Drittel der 
jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss umfassen. Diese Beschränkung der 
Überschreitung auf ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss gilt 
nicht für Terrassen.  
- Die Baugrenzen in den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet 
(SO) dürfen entlang der festgesetzten Vorgartenzone durch Balkone  und 
Vordächer bis max. 0,5 m überschritten werden. Diese Überschreitung darf in 
der Summe bis zu einem Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss 
umfassen. 
- Innerhalb des nördlich an die private Grünfläche –  Retentionsfläche 3 –  
angrenzenden allgemeinen Wohngebietes WA1 dürfen die zum Innenhof 
liegenden festgesetzten Baugrenzen maximal zweimal durch eine Treppe auf 
einer Länge von jeweils maximal 8,0 m um max imal 1,5 m überschritten 
werden. 
b) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen in den in der 
Planzeichnung festgesetzten Vorgartenzonen  nicht zulässig.  Ausgenommen 
hiervon sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4 die Bereiche der 
Vorgartenzone, welche mit einer Fläche für Tiefgaragen überlagert sind. Hier sind 
unterirdische Stellplätze (Tiefgarage)  abweichend von der vorstehenden 
Festsetzung zulässig. 
3. Flächen für Nebenanlagen, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen 
sowie Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB) 
3.1. Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB, § 12 
Abs. 6 BauNVO) 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt: 
- In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA 1 sind Stellplätze von 
Reihenmittelhäusern ausschließlich in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB   
festgesetzten „Flächen  für Gemeinschaftscarports (GC) “, der  „Flächen für 
Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“, der „Flächen für Stellplätze (St)“ sowie in 
Tiefgaragen zulässig. Bei Einzel-, Doppel- bzw. Reihenendhäusern sind Garagen 
bzw. Stellplätze auch auf dem eigenen Grundstück zulässig. Dabei dürfen die 
Stellplätze bzw. Garagen außerhalb von den „Flächen für Gemeinschaftscarports 
(GC)“ und „Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“ erst ab einem 
Mindestabstand von 5,0 m von der jeweiligen Erschließungsstraße errichtet 
werden. Die Stellplätze und Garagen dürfen dabei entweder in der Gebäudeflucht 
oder auf der Grundstücksgrenze errichtet werden.  Bei Eckgrundstücken gilt die 
Straße als Erschließungsstraße, zu welcher die Eingangstür ausgerichtet ist.  
- In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA2, WA3 und WA4 sowie im 
Sondergebiet (SO) sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und in den „Flächen für 
Stellplätze für Kindertagesstätten“ (St Kita) zulässig.

Seite 5 von 23 
- In sämtlichen festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet 
(SO) sind Tiefgaragen nur innerhalb der festgesetzten „ Flächen für Tiefgaragen 
(TGa)“ sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 
- Innerhalb der Flächen für „ Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ sind 
ausschließlich Stellplätze für die Kita-Nutzung zulässig.  
- In den Flächen für Gemeinbedarf Kita und Schule sind Stellplätze nur innerhalb 
der festgesetzten „Flächen für Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ 
sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 
- Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
Lagerflächen, Abstellräume sowie Technik - und Nebenräume bis zu einer 
maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. 
3.2. Nebenanlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO) 
- Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in den in der 
Planzeichnung festgesetzten Vorgartenzonen unzulässig; Abstellplätze für 
Müllbehälter und Fahrräder sind hiervon ausgenommen.  
- Ebenfalls ausgenomme n von der vorstehenden Festsetzung sind im WA2, 
welches westlich an die Mischverkehrsfläche 4 angrenzt, sowie im WA2, welches 
komplett von der Planstraße 12 und 13 umfasst ist, Paketstationen. 
4. Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraum-
förderung gefördert werden könnten (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA3 
nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnten. 
5. Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, 
Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 
BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird festgesetzt: 
a) Ein- und Ausfahrtsbereiche von Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der 
festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche Tiefgarage zulässig. 
b) Ein- und Ausfahrtsbereiche der Anlieferung sind innerhalb des festgesetzten 
Sondergebietes (S O) ausschließlich innerhalb des festgesetzten Ein-  und 
Ausfahrtsbereichs Anlieferung zulässig. 
c) Innerhalb der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Mischverkehrs-
fläche 1, 3 und 4“ sind Fußgänger- und Radverkehre der Allgemeinheit, Ver- und 
Entsorgungsverkehre, Rettungsverkehre sowie Anliegerverkehre  der jeweils 
angrenzenden allgemeinen Wohngebiete zulässig. 
d) Innerhalb der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Mischverkehrs-
fläche 2“ sind Fußgänger - und Radverkehre der Allgemeinheit, Ver - und 
Entsorgungsverkehre sowie Rettungsverkehre zulässig.  
6. Festsetzungen über die öffentlichen Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 
BauGB) 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche – Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost – in dem Bereich, welcher mit 
der Erhaltungsfläche E5 – siehe Ziffer 13 b) – überlagert wird, eine

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Aussichtsplattform in einer Größe von max. 50 m² mit einer maximal 2,0 m breiten 
direkten Zuwegung zulässig ist. 
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird festgesetzt , dass innerhalb der beiden 
öffentlichen Grünflächen –  Spielplatz* – jeweils Container für die Lagerung von 
Kinder- und Jugendspielgeräten mit einer Größe von maximal 40 m² bei der 
Fläche angrenzend an die festgesetzte Fläche A8, bzw. von maximal 20 m² 
angrenzend an die festgesetzte Fläche A7 als bauliche Anlage zulässig sind. Die 
Befestigungen in den öffentlichen Grünflächen –  Spielplatz* – sind teilversiegelt 
als Schotterrasen anzulegen.    
7. Regelung des Niederschlagsabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 b) BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 b) BauGB ist die mit GFL 2 bezeichnete Fläche so auszu-
gestalten, dass im Starkregenfall das auf den angrenzenden öffentlichen Straßen an-
fallende Niederschlagswasser in die angrenzende private Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung – Retentionsfläche 2 – geleitet werden kann. 
8. Versickerung des Niederschlagswassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Ver-
bindung mit § 44 LWG NRW) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, des 
Sondergebietes (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf die anfallenden unbe-
lasteten Niederschlagswasser gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) NRW in Ver-
bindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) örtlich zu versickern.  
Sollte im Einzelfall ausnahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder bau-
rechtlichen Gründen nicht möglich sein, ist bei einer Einleitung von unbelastetem und 
gering belastetem Niederschlagswasser in die Kanalisation eine Rückhaltung  von 
20 l/m² versiegelter Fläche auf dem Baugrundstück zu gewährleisten.  
9. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete 
WA1 und WA2, des Sondergebietes (SO) sowie der öffentlichen Grünflächen die fol-
genden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
- Die mit G bzw. G* bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der 
Anlieger zu belasten. 
- Die mit GL bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der 
Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu 
belasten. 
- Die mit GFL 1 und GFL 2 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht 
zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten der 
Versorgungsträger zu belasten.  
- Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der 
Versorgungsträger zu belasten. 
10. Energieversorgung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB) 
Auf den Dachflächen der Gebäude mit Hauptnutzung in den festgesetzten allgemei-
nen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) sowie den Gemeinbedarfsflächen sind 
Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1kWp pro Gebäude zu errichten.

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11. Lärmschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
Lärmschutzwall 
Die Mindesthöhe der Lärmschutzwälle ist zeichnerisch mittels Höhenpunkten in Me-
tern über Normalhöhennull festgesetzt. Zwischen den festgesetzten Höhenpunkten 
wird als Mindesthöhe die lineare Verbindung zwischen den Einzelpunkten festgesetzt.  
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, Aus-
gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli-
chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpe-
gel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
a  Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf-
grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein niedrigerer maßgeblicher 
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
Außenwohnbereiche 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss 
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht 
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.

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Grundrissgestaltung / Nicht öffenbare Fenster 
Bei Errichtung einer Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm innerhalb des festgesetzten 
Sondergebietes sind an den betroffenen Fassaden, die an den in der Planzeichnung 
mit dem Einschrieb „ Regelung TA Lärm 1 “ und „Regelung TA Lärm 2“ 
gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, 
schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. 
Bei Errichtung einer Nutzung, die keine Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm ist, sind 
an Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit de m Einschrieb „ Regelung TA 
Lärm 1“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sind 
öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 -1 (Schallschutz 
im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –  Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzul ässig. Es 
muss sichergestellt werden, dass bei betroffenen Wohnungen jeweils auch über ein 
öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109- 1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) ver-
fügt, vor dem der Immissionsrichtwert der TA Lärm im Nachtzeitraum im WA von 40 
dB(A) und im SO von 45 dB(A) eingehalten wird. 
12. Interne Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende M aßnahmen festgesetzt, welche 
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen sind:  
a) In der festgesetzten Fläche A1 das Anpflanzen bzw. Anlegen von  
- Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht ( BB1/GH51) auf 
mindestens 20 %,  
- naturnaher Laubwald  mit Saumstrukturen, einheimisch und 
standortgerecht (AQ1/GH812, BD51/GH4431) auf mindestens 14 %, 
- Gehölzstreifen an Lärmschutzwällen, geringes Baumholz, einheimisch 
und standortgerecht (BD71/BR133131) auf mindestens 45 %, 
- Trespen-Halbtrockenrasen / Sonstige Staudensäume trockener Standorte 
(DD2/NB622, HC6/BR3132) auf mindestens 8 % sowie 
- auf den verbleibenden Flächen das Anlegen einer Grasflur an Straßen - 
und Wegrändern ( HH7/BR132) sowie von Fahr - und Feldwegen, 
teilversiegelt (HY2.1/VF213) und unversiegelt (HY2.2/VF212). 
b) In der festgesetzten Fläche A2 (A2.1 und A2.2) das Anpflanzen bzw. Anlegen   
- einer extensiven Weide ( EB11/LW42111) auf mindestens 98 %, wovon 
mindestens 16 % der Gesamtfläche A2 als Streuobstwiese mit 
Hochstämmen (HK21/LW331) anzulegen sind,  
- von mindestens sechs mittel - bis großkronigen Bäumen ( BF31/GH741) 
aufgeteilt auf zwei Baumgruppen sowie 
- auf den verbleibenden Flächen das Anlegen einer Grasflur an Straßen - 
und Wegrändern ( HH7/BR132) sowie von Fahr - und Feldwegen, 
unversiegelt (HY2.2VF212). 
c) In der festgesetzten Fläche A3 (A3.1 bis A3.6) das Anpflanzen bzw. Anlegen   
- einer Glatthaferwiese (EA1/LW41111) auf mindestens 93 %,  
- von Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht ( BB1/GH51) auf 
mindestens 6 % sowie 
- von mindestens fünf mittel - bis großkronigen Bäumen ( BF31/GH741) als 
Baumgruppen. 
d) In der festgesetzten Fläche A4 das Anpflanzen bzw. Anlegen einer naturnah 
gestalteten Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad (HM1.1/PA112) mit

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- einer Glatthaferwiese / artenreiche Wiese (EA1/LW41111) auf mindestens 
92 %. Davon ist wegebegleitend ein 2-3 m breiter Streifen als Scherrasen 
(23 %) zu pflegen. 
- mindestens 35 Obstbäumen ( BF51/GH743) als lockere wegebegleitende 
Baumpflanzung (Obstlehrpfad). 
e) In der festgesetzten Fläche A5 (A5.1 und A5.2) das Anpflanzen bzw. Anlegen 
- eines Laubholzforstes, einheimisch und standortgerecht (AX11/GH3131). 
f) In der festgesetzten Fläche A6 das Anpflanzen bzw. Anlegen 
- von Gehölzstreifen an  dem Lärmschutzwall, geringes Baumholz, 
einheimisch und standortgerecht (BD71/BR133131) auf mindestens 76 %, 
- von Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht (BB1/GH51) auf 
mindestens 2 % sowie 
- auf den verbleibenden Flächen das Anlegen einer Grasflur an Straßen - 
und Wegrändern ( HH7/BR132) sowie von Fahr - und Feldwegen, 
teilversiegelt (HY2.1/VF213) und unversiegelt (HY2.2/VF212). 
g) In der festgesetzten Fläche A7 das Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage 
(HM1/PA112) mit 
- mindestens 200 mittel - bis großkronigen Bäumen ( BF31/GH741) als 
lockere Baumgruppen und Einzelbäume sowie 
- von Rasen (HH7/BR132), ausgenommen sind die in öffentlichen 
Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen. Zulässig sind hier auch 
Gehölzpflanzungen (BB1/GH51). 
h) In der festgesetzten Fläche A8 das Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage 
(HM1/PA112) mit 
- mindestens 17 mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als lockere 
Baumgruppen und Einzelbäume sowie 
- von Rasen (HH7/BR132), ausgenommen sind die in öffentlichen 
Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen. Zulässig sind hier auch 
Gehölzpflanzungen (BB1/GH51). 
13. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 
a) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü-
nungsmaßnahmen durchzuführen. Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungs-
maßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen: 
- In den festgesetzten Flächen M1 und M2 das Anpflanzen von Strauchhecken, 
einheimisch (BB1/GH441) aus standortgerechten Heckenpflanzen.  
- In der festgesetzten Fläche M3 das Anpflanzen von Strauchgruppen, einheimisch 
(BB1/GH51) aus standortgerechten Pflanzen in Trupps / lockere Anordnung. 
- Innerhalb der festgesetzten Fläche M4 die Anlage von Laubmischbeständen 
(Kürzel AX42/GH3124) und Kiefernforsten (Kürzel AX62/GH3221) im Bereich der 
bestehenden Wegefläche. Die Entwicklung der Flächen hat durch eine freie 
Sukzession zu erfolgen. 
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Fläche M5 festgesetzten 3 großkronigen  
Bäume (Bäume 1. Ordnung) BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 (GH742). Die Fläche 
ist ansonsten mindestens mit Rasen (PA122/HM51) Gräsern (HH7/BR132) zu 
begrünen. Stellplätze, Carports und Garagen sowie Nebenanlagen mit Ausnahme

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von Abstellplätzen für Müllbehält er und Fahrräder sind innerhalb der Fläche M5 
nicht zulässig. 
- Innerhalb jedes allgemeinen Wohngebietes WA2 und WA3 mindestens jeweils 2 
Bäume BF31 (GH741). Mindestens ein Baum ist dabei mit einem direkten 
Bodenanschluss vorzusehen.  
- Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4 mindestens 7 Bäume BF31 
(GH741) mit Bodenanschluss.  
- Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete  sind die nicht mit Gebäuden, 
oberirdischen Stellplätzen, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen 
überbauten Bereiche mindestens mit Rasen (PA122/HM51), Gräsern 
(HH7/BR132) zu begrünen.  
- Innerhalb der mit G bezeichneten Flächen (Gehrecht zugunsten der Anlieger) 
jeweils mindestens 3 Bäume BF31 (GH741) und/ oder BF41 (GH742) mit einem 
direkten Bodenanschluss.  
- Innerhalb der mit G* bezeichneten Flächen (Gehrecht zugunsten der Anlieger) 
jeweils mindestens ein Baum BF31 (GH741) und/ oder BF41 (GH742) mit einem 
direkten Bodenanschluss  zusätzlich zu den vorstehend festgesetzten Bäumen 
innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA2.  
- Innerhalb der „ Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“, der „Flächen für 
Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St  Kita)“ sowie bei Stellplatzanlagen 
innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf – Schule – mindestens ein Baum BF 31 
(GH741) und/ oder BF41 (GH742)  je angefangene 4 Stellplätze. Abweichend 
hiervon ist bei der „ Fläche für Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ 
entlang der Planstraße 20 mindestens ein Baum BF 31 (GH741) und/ oder BF41 
(GH742) je angefangene 6 Stellplätze zu pflanzen. 
- Innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung –  Kita – und 
– Schule – ein Baum BF 31 (GH741) und/ oder BF41 (GH742) je 500 m² 
Grundstücksfläche. Bei den Flächen für Gemeinbedarf – Kita – und – Schule – 
sind die Baumpflanzungen außerhalb der Fläche M1 bzw. M2 vorzunehmen. Die 
in der Planzeichnung innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung – Schule – festgesetzten anzupflanzenden 3 Bäume sowie die 
Baumpflanzungen auf den S tellplatzanlagen gemäß der vorstehenden 
Festsetzungen können bei der Ermittlung der notwendigen Baumanzahl 
herangezogen werden. Ausgenommen von dieser Festsetzung ist die Fläche für 
den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Schule – auf dem Flurstück 296 
(Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6). 
- Innerhalb des Sondergebietes (SO) mindestens 7 Bäume BF 31 (GH 741)  und/ 
oder BF41 (GH742)  innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, welche mit 
max. einem Vollgeschoss festgesetzt ist . Dieser Bereich ist zu mindestens 50 % 
zu begrünen und mit Raseneinsaat, Gräsern (HH7/ BR132) Stauden und/ oder 
Gehölzen (BB1/GH51 oder GH52) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht 
herzustellen. Im Bereich von erforderlichen Retentionsmulden darf die Stärke der 
Vegetationstragschicht auf bis zu 30 cm  zuzüglich Filter - und Drainschicht  
abgesenkt werden. Bei Baumpflanzungen muss die Stärke der 
Bodensubstratschicht mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
- Die Flachdächer der Gebäude der Hauptnutzungen in de n festgesetzten 
allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) , mit Ausnahme der im 
Sondergebiet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren 
Grundstücksflächen, sowie in den Flächen für Gemeinbedarf sind mit einer 
intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden

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und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische 
Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 50% der 
gemäß diesen Festsetzungen zu erstellenden Dachbegrünung eines zu 
beantragenden Vorhabens kann statt als intensive Dachbegrünung als extensive 
Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 
15 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit 
Photovoltaikelementen überlagert wird.   
- Werden in den Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung –  Schule – 
Sporthallen errichtet, ist bei diesen abweichend von der vorstehenden Regelung 
für die Dachflächen eine Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 
50 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. Bei einer 
Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von 120 cm Tiefe zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 
25 m³ betragen. 50% der gemäß diesen Festsetzungen zu erstellenden 
Dachbegrünung eines zu beantragenden Vorhabens kann statt als intensive 
Dachbegrünung als extensive Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht 
mit einer Stärke von mindestens 15 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht 
erfolgen, wenn diese mit Photovoltaikelementen überlagert wird.  
- Die extensive Dachbegrünung – DC 3 / DC 1 (NB 6244 / NB 6241) der Flachdächer 
von Garagen und Carports in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA1 
sowie innerhalb der „ Flächen für Gemeinschaftscarports (GC) “. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. 
- Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der 
unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, 
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mindestens mit 
Rasen, Gräsern (HH7/BR132). Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 
60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und Drainschicht 
auszubilden. 
- Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflächen von Gebäuden ab einer 
Größe von 30 m² sind zu 100 % innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsflächen 
-Schule- und -Kita-  mit Ausnahme von Fenstern, Türen und technischen 
Einrichtungen mit einer Kletterpflanz e je laufendem Meter Wand bei 
Selbstklimmern mit Bodenanschluss bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden 
Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen mit Bodenanschluss. Bei Rank- und 
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.  
- Die Fassadenbegrünun g der i m Innenbereic h liegenden Wandflächen von 
Gebäuden innerhalb des Sondergebietes (SO), welche entlang der in der 
Planzeichnung mit „Fassadenbegrünung“ bezeichneten Baugrenzen oder parallel 
zu diesen errichtet werden, mit Ausnahme von Fenstern, Türen, Balkonen, 
Loggien und Lüftungseinrichtungen mit Rankpflanzen. Ausgenommen von der 
Festsetzung sind Wände, denen ein Laubengang vorgesetzt ist.    
- Ausnahmen von der Fassadenbegrünung von Gebäudefassaden, die der 
Energiegewinnung dienen, sind zulässig. 
- Bei Baumpflanzungen auf einer festgesetzten Tiefgarage muss die Stärke der 
Bodensubstratschicht mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
- Innerhalb der Planstraße 1 mindestens 8 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742) als einseitige Baumreihe.

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- Innerhalb der Planstraße 2 mindestens 11 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742) als einseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 3 mindestens 38 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742) als einseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 4 mindestens 10 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 5 mindestens 14 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 6 mindestens 7 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742).  
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Planstraße 7 festgesetzten 20 Bäume 
BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 (GH742).  
- Innerhalb der Planstraße 8 mindestens 11 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 9 mindestens 8 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 10 mindestens 13 Bäume BF 31 (GH 741)  und/ oder 
BF41 (GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 11 mindestens 15 Bäume BF 31 (GH 741)  und/ oder 
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 12 mindestens 10 Bäume BF 31 (GH 741)  und/ oder 
BF41 (GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 13 mindestens 34 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder 
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 14 mindestens 34 Bäume BF 31 (GH 741) und / oder 
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 15 mindestens 9 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 16 mindestens 10 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder 
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 17 mindestens 17 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder 
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 18 mindestens 6 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 19 mindestens 2 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 20 mindestens 53 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder 
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe. Mindestens 6 weitere Bäume BF 31 (GH 
741) und/ oder BF41 (GH742) sind vor dem Kreuzungsbereich der Planstraße 20 
mit dem Weißdornweg zu pflanzen, sodass dort eine beidseitige Baumreihe 
entsteht. Des Weiteren sind 6 weitere Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742) zwischen der festgesetzten Fläche für Bahnanlage und der zukünftigen 
Fahrbahn zu pflanzen.  
- Innerhalb der Planstraße 21 mindestens 12 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder 
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.

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- Innerhalb des Fuß- und Radweges 1 mindestens 17 Bäume BF 31 (GH 741) und/ 
oder BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe. 
- Innerhalb des Fuß- und Radweges 2 mindestens 4 Bäume BF 31 (GH 741)  und/ 
oder BF41 (GH742). 
- Innerhalb des Fuß- und Radweges 3 mindestens 3 Bäume BF 31 (GH 741)  und/ 
oder BF41 (GH742). 
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung „Quartiersplatz 1“ festgesetzten 6 Bäume BF 31 (GH 741) und/ 
oder BF41 (GH742) . Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte 
können um bis zu 5 m verschoben werden. 
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung „Quartiersplatz 2“ festgesetzten 3 Bäume BF 31 (GH 741) und/ 
oder BF41 (GH742).  
- Die in der Planzeichnung i nnerhalb der Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung „Mischverkehrsfläche 1“ festgesetzten 3 Bäume BF 31 (GH 
741) und/ oder BF41 (GH742).  
- Innerhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 
„Mischverkehrsfläche 2“ mindestens 7 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung „Mischverkehrsfläche 3“ festgesetzten 10 Bäume BF 31 (GH 
741) und/ oder BF41 (GH742).  
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m ver-
schoben werden.  
Zur Erläuterung der nachfolgenden Kürzel – siehe Hinweis Nr. 16. 
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, 
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu er-
setzen:   
- Innerhalb der festgesetzten Flächen E1 die vorhandene Baumreihe mit 
standorttypischen, geringem Baumholz ( BF31/GH741) inklusive des unterhalb 
befindlichen ruderalen Wiesenstreifens (HP7.1/BR3117). Der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss dabei mindestens 18/20 cm 
betragen. 
- Innerhalb der festgesetzten Flächen E2 die vorhandenen Gebüschflächen 
(BB1/GH51) sowie die vorhandenen Kiefernforste, mit geringem bis mittlerem 
Baumholz (AK62/GH3131). 
- Innerhalb der festgesetzten Flächen E3 die vorhandenen Laubmischbestände 
(AX42/GH3124) und die vorhandenen Kiefernforste (AK62/GH3131) mit geringem 
bis mittlerem Baumholz, die vorhandenen Gebüschflächen (BB1/GH51) sowie die 
vorhandenen Grasflurflächen (HH7/BR132).  
- Innerhalb der festgesetzten Fläche E4 die vorhandenen Gebüschflächen 
(BB1/GH51). 
- Innerhalb der festgesetzten Fläche E5 die vorhandenen Gebüschflächen 
(BB1/GH51).

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- Im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche n mit den Zweckbestimmungen 
– Wiesen und Weiden – sowie – Ausgleichsmaßnahmen – die vorhandenen 
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen. Der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss dabei mindestens 18/20 cm 
betragen. 
- Innerhalb des Fuß-  und Radweges 4  die vorhandene Baumreihe mit 
standorttypischen, geringem Baumholz ( BF31/GH741). Der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss dabei mindestens 18/20 cm 
betragen. 
14. Zuordnung Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB i. V. m. 
§ 1a Abs. 3 BauGB)  
Der Bebauungsplan überplant in anderen rechtsverbindlichen Bebauungsplänen fest-
gesetzte Ausgleichsflächen. Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden diesen über-
planten Ausgleichsflächen folgende geplante Ausgleichsflächen im Plangebiet zuge-
ordnet:  
Die geplanten Ausgleichsflächen A3.3, A3.4 und A5.1 werden den aufgrund des Be-
bauungsplans Nr. 66380/03 Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln- Rondorf zulässigen 
Eingriffen zugeordnet: 
- Die Ausgleichsfläche A3.3 ersetzt vollständig die Ausgleichsfläche M2 des ge-
nannten Bebauungsplans,  
- die Ausgleichsfläche A3.4 ersetzt vollständig die Ausgleichsfläche M3 des ge-
nannten Bebauungsplans, 
- die Ausgleichsfläche A5.1 ersetzt vollständig den durch den Bebauungsplan 
betroffenen Teilbereich (2.086 m²) der Ausgleichsfläche M6 des genannten 
Bebauungsplans. 
Die geplante Ausgleichsfläche A3.5 wird den aufgrund des Bebauungsplans Nr. 
66382/02 Arbeitstitel: St. George’s School in Köln- Rondorf zulässigen Eingriffen zu-
geordnet: 
- Die Ausgleichsfläche A3.5 ersetzt vollständig den durch den Bebauungsplan be-
troffenen Teilbereich (7.240 m²) der Ausgleichsfläche des genannten Bebauungs-
planes.  
15. Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 BauGB) 
15.1. Aufnahme der Nutzung 
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Nut-
zungen in den allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet sowie in den Flächen für 
Gemeinbedarf erst zulässig ist, wenn beide festgesetzten Lärmschutzwälle im Norden 
des Plangebietes in ihrer festgesetzten Mindesthöhe errichtet (siehe Ziffer 11) worden 
sind.  
15.2. Querungen der Flächen für Straßenbahn 
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt , dass die innerhalb der 
„Flächen für Straßenbahn“ festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Verkehrs-
flächen besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ bis zu der Umsetzung ei-
nes Planfeststellungsbeschlusses für eine Straßenbahn innerhalb der „Fläc hen für 
Straßenbahn“ zulässig sind. Mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses für 
eine Straßenbahn gelten die dort getroffenen Regelungen für die Querungen der Flä-
chen für die Straßenbahn.   
16. Straßenhöhen (§ 9 Abs. 3 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird festgesetzt:

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Innerhalb des Plangebietes werden die Höhen der öffentlichen Verkehrsflächen und 
öffentlichen Verkehrsflächen mit de n Zweckbestimmungen „Mischverkehrsfläche 1 
bis 4“, „Quartiersplatz 1 und 2“ sowie „Fuß- und Radweg“ in der Planzeichnung fest-
gesetzt. Die Höhenfestsetzungen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull 
(NHN) (HST 160) - Deutsches Höhennetz von 1992. 
Die festgesetzten Höhen der Planstraßen dürfen im Zuge der Ausbauplanung um bis 
zu 0,3 m über- bzw. unterschritten werden. 
 
II.  Gestalterische Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
a) Gebäude mit der Festsetzung eines Satteldaches sind mit geneigten Dachflächen 
von 39 - 45 Grad zu errichten. 
b) Gebäude mit der Festsetzung eines Satteldaches sind mit gleichseitigem 
Satteldach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu 
errichten. 
c) Bei Doppelhäusern sind beide Doppelhaushälften mit der gleichen Dachform und 
der gleichen Dachneigung auszuführen. 
d) Bei Gebäuden mit der Festsetzung eines Flachdaches ist eine Dachneigung bis 
maximal 5 Grad zulässig. Die Attiken eines Gebäudes müssen dabei die gleiche 
Höhe ü. NHN aufweisen.  
2. Gebäudefassaden 
a) Eine Hausgruppe  darf nur für bis zu fünf aneinandergrenzende Häuser den 
gleichen sich wiederholenden Fassadenentwurf bezüglich Farbe, Gliederung und 
First- (bei Satteldächern) bzw. Attikahöhe (bei Flachdächern) aufweisen.  
b) Gebäudefassaden dürfen nur in Vollklinker, Putz und / oder  Holz ausgebildet 
werden. 
An untergeordneten Fassadenteilen können auf max. 25 % einer jeweiligen 
Fassade auch Fassadenmaterialien wie Naturstein, Sichtbeton oder großflächige 
Glasflächen eingesetzt werden. Als untergeordnet gelten Fassadenteile wie 
insbesondere Sockel, Eingangsbereiche, Fensterumrandungen, Fassadenbän-
der, Dachränder, Erker oder zusammenhängende, gliedernde Fensteröffnungen. 
c) Rampen von Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der Gebäude zulässig. 
3. Vorgärten 
a) Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind auf max. 
40 % der Fläche je Grundstück die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für 
Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Sonderfahrrädern 
sowie für Abfallbehälter.  
b) Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müllboxen 
einzuhausen und mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so 
gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden.  
In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1, 6 m nicht 
überschreiten.

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c) Bei Pflanzung einer Hecke ist diese bei zusammenhängenden Hauseinheit en 
(Doppelhaus, Hausgruppen, Geschosswohnungsbau) durchgängig zu gestalten 
und darf nur für die notwendigen Hauszugänge bzw. Zufahrten unterbrochen 
werden. 
4. Balkone / Loggien 
a) In den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet (SO) sind entlang der 
Fassaden zu den Vorgartenzonen nur Loggien oder halb eingezogene Balkone 
(max. 0,5 m Auskragung) zulässig. 
b) Im Sondergebiet (SO) sind entlang der Fassaden, welche an die Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung Mischverkehrsfläche 1 und 2 sowie an die mit 
einem Geh- und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen angrenzen, Balkone 
unzulässig. 
5. Einfriedungen 
a) Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind nur als standortgerechte 
Hecken mit einer Mindesthöhe von 0,6 m und einer Maximalhöhe von 1,6 m über 
der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig.  
b) Die Gemeinschaftsstellplätze/ Gemeinschaftscarports  sind zum öffentlichen 
Straßenraum durch standortgerechte Hecken mit einer Maximalhöhe von 1,0 m 
abzugrenzen. 
6. Werbeanlagen 
Für das festgesetzte Sondergebiet (SO) erfolgen folgende Festsetzungen bzgl. der 
Werbeanlagen: 
- Werbeanlagen sind ausschließlich an den Außenwandflächen der straßenseitigen 
Gebäudefassaden in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben, als Signet 
oder als Beschil derung zulässig . Die jeweilige Werbeanlage ist nur mit einer 
maximalen Höhe von 0,6 m auf einer zusammenhängenden Fassadenfläche von 
maximal 4,0 m² zulässig.  Die Werbeanlagen sind ausschließlich zwischen der 
Oberkante der Fensteröffnung im Erdgeschoss und der Unterkante der 
Fensteröffnung im ersten Obergeschoss anzubringen. 
- Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren 
Befestigungen und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,2 m von 
der jeweiligen Wandfläche auskragen und in den Straßenraum hineinragen, wenn 
jeweils eine Mindesthöhe über der Straßenoberfläche am Anbringungsort von 
3,0 m (Verkehrsflächen ohne Kfz-Verkehr) bzw. 4,5 m (Verkehrsflächen mit Kfz -
Verkehr) eingehalten wird. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch 
die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.  
- Gebäudeübergreifende oder vor Fenstern angeordnete Werbeanlagen sind 
unzulässig. Die Länge der Werbeanlagen darf höchstens 2/3 der jeweiligen 
Gebäudefassade überspannen.  
- Freistehende Werbeträger, Pyl one oder vergleichbare Anlagen sowie 
Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. 
- Werbeanlagen mit wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch 
unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht 
zulässig. Werb eanlagen mit freiliegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder 
Leuchtmitteln sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet und 
nicht blinkend sein. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur Werbeanlage 
angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig.

Seite 17 von 23 
- Das Bekleben von Schaufensterflächen mit Folien oder Ähnlichem ist zulässig, 
wenn die verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % der jeweiligen Schaufensterfläche 
einnimmt. 
7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den 
Dachflächen zulässig.  
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen der Häuser in den 
allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig.  
 
III. Nachrichtliche Übernahmen 
gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB  
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften ge-
troffenen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss - und Benut-
zungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen: 
1. Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung 
festgesetzte Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Köln-Hochkirchen. 
2. Hochwasser Risikogebiet des Rheines 
Das Plangebiet liegt in Teilen (siehe Planzeichnung) im Hochwasser Risikogebiet des 
Rheines im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
3. Planfeststellungsverfahren Galgenbergsee 
Für den nordöstlichen Bereich des Plangebietes besteht ein Planfeststellungsbe-
schluss gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHO) für eine Gewässerausbaumaß-
nahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln- Rondorf vom 20.07.2021. 
Wasser- und Böschungsflächen als Teilflächen des Bereichs, für den der Planfest-
stellungsbeschluss gilt, werden nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.  
 
IV. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs planes au-
ßer Kraft. 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 
3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 
58).

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d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung 
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
3. Anlagenschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutz nach § 18 LuftVG Anlagenschutzbereich Bau-
werke und Windkraft. 
4. Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung (Kölner Büro für Faunistik, April 2023, „Stadt Köln, Bebau-
ungsplan ‚Rondorf Nord -West‘ Artenschutzrechtliche Prüfung“ ) ergeben sich keine 
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn 
insbesondere nachstehende Maßnahmen zur Vermeidung und Mi nderung arten-
schutzrelevanter Beeinträchtigungen beachtet werden: 
a) Folgende CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 
Abs. 5 S. 3 BNatSchG) werden in Bezug auf sechs Reviere der Feldlerche und 
ein Revier des Rebhuhns erforderlich: 
- Gemarkung Rondorf-Land, Flur 006, Flurstück 53 (36.453 qm) : Herstellung 
einer Fläche für eine Schwarzbrache (1,0 ha), für einen Blühstreifen 
(1,35 ha) und für eine Acker -Einsaat mit doppelten Saatreihenabstand 
(1,3 ha) auf insgesamt 3,6 ha. Für die Acker-Einsaat mit doppeltem Saatrei-
henabstand (mindestens 20 cm) kann Sommergetreide, Winterweizen oder 
Triticale ohne Einsatz von Düngemitteln und / oder Pestiziden verwendet 
werden.  
- Gemarkung Meschenich, Flur 054, Flurstück 67 (8.743 qm) und Gemarkung 
Meschenich, Flur 054, Flurstück 111 (10.145 qm) - Gesamtgröße 18.888 qm: 
Herstellung einer ca. 0,9 ha großen selbstbegrünenden Schwarzbrache so-
wie eines ca. 1 ha großen Blühstreifens. Auf beiden Flächen erfolgt kein Ein-
satz von Düngemitteln und Pestiziden. 
- Gemarkung Meschenich, Flur 053, Flurstücke 001 (4.274 qm teilweise), 002 
(7.111 qm teilweise), 40/3 (3.813 qm teilweise) und 41/3 (3.813 qm teilweise) 
– Inanspruchnahme von 18.000 qm von der Gesamtgröße von 19.011 qm: 
Herstellung von zwei jeweils 0,4 ha großen selbstbegrünenden Schwarzbra-
chen sowie von zwei jeweils 0,5 ha großen Blühstreifen. Auf den Flächen 
erfolgt kein Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden. 
Diese Entwicklungsbereiche liegen in drei ackerbaulich geprägten Freiräumen 
um Rondorf (Freiraum Nord mit ca. 25 ha , Freiraum Mitte mit ca. 40 ha und 
Freiraum Süd mit ca. 50 ha).  Für diese Freiräume wird unter Bezugnahme zu 
den konkreten Einzelmaßnahmen bis zum Jahre 2028 ein Monitoring mit Er-
folgskontrolle und Risikomanagement gemäß der o.g. Artenschutzprüfung  
durchgeführt.  
Die vorstehenden Maßnahmen inklusive dem notwendigen Monitoring und Risi-
komanagement werden über vertragliche Vereinbarungen gesichert.  
b) Maßnahme V1: Bau- und anlagebedingte Eingriffe bzw. Inanspruchnahmen von 
Gehölzbeständen im Plangebiet sowie im Umfeld des Plangebietes sind zu ver-
meiden bzw. zu minimieren. Dies gilt insbesondere für die Gehölzstreifen ent-
lang der Autobahn A4 im Norden des Plangebietes („Autobahnböschung“). Hier 
sollte darauf geachtet werden, dass dieser Bereich möglichst vollständig erhal-
ten bleibt, um den Verlust von Lebensräumen der Haselmaus und von Brutplät-
zen der dort vorkommenden verbreiteten Vogelarten möglichst gering zu halten. 
Generell sollten baubedingte Flächeninanspruchnahmen (z.  B. Baufeldfreima-

Seite 19 von 23 
chung, Anlage und Nutzung von Lagerflächen, von Stellflächen für Baumaschi-
nen), die über das Plangebiet hinausgehen, vermieden oder auf das unbedingt 
notwendige Maß beschränkt werden. 
c) Maßnahme V2: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 
1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Ge-
büsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu 
beseitigen; zulässig sind schonende Form - und Pflegeschnitte zur Beseitigung 
des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der  Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren 
zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
d) Maßnahme V3: Bei der Haselmaus ist von wenigen Einzeltieren in den Strauch-
bereichen entlang der Böschung zur Autobahn A4 auszugehen. Der Bereich ent-
lang der Autobahn A4 ist von Rodungsmaßnahmen nicht betroffen. Darüber hin-
aus gehende Gehölzbereiche sollten, soweit möglich, durch Maßnahme V1 ge-
schont werden. Von der Herstellung des  östlichen Lärmschutzwalls ist jedoch 
ein kleiner Gehölzbestand am Fuß- und Radweg „Am Höfchen“ betroffen, in dem 
der Nac hweis der Haselmaus gelang. F ür diesen Bereich gilt folgende Maß-
nahme: Im zu beanspruchenden Gehölzbestand sind mindestens ein Jahr vor 
der Rodung geeignete Nistkästen (Haselmauskobel) aufzuhängen und zu kon-
trollieren. Besetzte Nisthilfen sind dann in Flächen zu verbringen, die von ihrer 
Habitatstruktur her für die Art geeignet und unbesiedelt oder nur gering besiedelt 
(erkennbar an vorhandenen Fraßspuren oder Nestern) sind. Für jede umgesie-
delte Haselmaus wird eine weitere Nisthilfe im Zielbiotop angebracht, um das 
Angebot an geeigneten Fortpflanzungsstätten anzureichern. Geeignete Flächen 
befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Vorhabenfläche, entlang der 
Böschung der Autobahn A4 oder im Umfeld der westlichen Kleingartenanlagen 
sowie in bereits aufgeforsteten Bereichen an der neuen Seeböschung des Gal-
genbergsees. Eine „umgesiedelte“ Nisthilfe ist unmittelbar durch eine neue zu 
ersetzen. Bei der Rodung der Gehölze ist die Maßnahme V2 zu berücksichtigen.  
e) Maßnahme V4: Das Risiko von Vogelschlag ist zu vermindern. Ein Vogelschlag 
an Gebäuden kann gemindert werden durch die Vermeidung von großflächigen 
Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von 
max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtrans-
parentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z. B. Streifen- o-
der Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten) oder die Installation von Sonnen-
schutzsystemen an den Außenseiten.  Die Umsetzung erfolgt im Baugenehmi-
gungsverfahren. 
5. Ausgleichsmaßnahmen 
Alle Flächen bzw. Maßnahmen, die laut Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu ei-
ner ökologischen Aufwertung führen, werden für den Ausgleich der Eingriffe durch 
den vorliegenden Bebauungsplan herangezogen. Hiervon ausgenommen sind die 
unter I, Ziffer 14 genannten Ausgleichsflächen.  
Für die Ausgleichsflächen A2.2, A3.1  und A3.6 besteht keine Zuordnung, da sie für 
das Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West nicht benötigt werden. Diese Aus-
gleichsflächen können bei anderen Verfahren als Ausgleichsflächen herangezogen 
werden.  
Für den Ausgleich von Waldeingriffen im Plangebiet werden Teile der Ausgleichfläche 
A1, Teile der drei Teilflächen A5.2 sowie Teile der Fläche M4 herangezogen.

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6. Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes wurden im Rahmen einer archäologischen Prospektion  
(Archäologie Team Troll, Abschlussbericht: Köln Rondorf Nordwest, 01.03.2020) ar-
chäologische Bodenfunde ermittelt. Plangefährdende Befunde konnten dabei nicht 
nachgewiesen werden. In Abstimmung mit dem Römisch- Germanischen Museum / 
Archäologische Denkmalpflege sind folgende Maßnahmen bei Planumsetzung noch 
erforderlich:  
- Beim Flurstück 10/1 (Gemarkung Rondorf -Land, Flur 9), beim allgemeinen 
Wohngebiet WA1 südlich der Planstraße 19, beim allgemeinen Wohngebiet 
nördlich der privaten Grünfläche – Wiesen und Weiden – sowie innerhalb der 
Planstraße 14 südlich der Kreuzung mit der Planstraße 19 erfordern über den 
Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Kell er, Tiefgaragen 
oder Ver- und Entsorgungsleitungen archäologische Bodenuntersuchungen, die 
vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-
Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, 
abzustimmen sind.  
- Zum Schutz des innerhalb der öffentlichen Grünfläche –  Parkanlage mit 
Obstlehrpfad – und – Ausgleichsfläche - vorhandenen Bodendenkmals –  
Römischer Gutshof mit zugehöriger Infrastruktur innerhalb des Flurstücks 308 
(Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7) – bedürfen in dieser Fläche alle Planungen mit 
Bodeneingriffen, zu denen auch ein Abtrag des humosen Oberbodens gehört, 
einer gesonderten Abstimmung mit dem Römisch- Germanischen Museum / 
Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz. In der Kernzone des 
Bodendenkmals sind Bodeneingriffe, die in den unterirdischen Denkmalbestand 
eingreifen, aus Gründen des Bodendenkmalschutzes generell ausgeschlossen. 
- Bei der Errichtung der öffentlichen Straßen innerhalb der Planstraße 13 und den 
Bereichen der Planstraßen 14 und 18, die westlich und nördlich das Baufeld WA1 
nordwestlich der Öffentlichen Grünfläche „Parkanlage“ umschließen,  sind 
baubegleitende Untersuchungen erforderlich.  
7. Baudenkmäler im Umfeld des Plangebietes 
Folgende Baudenkmäler befinden sich im Umfeld des Plangebietes: 
- Kapellenstraße 21- 23, Bödinger Hof: vierseitige Hofanlage mit Herrenhaus, 
Scheune und Stallungen, umgeben von einer Backsteinmauer mit Zaun und Tor, 
- Kapellenstraße 22- 24, Büchelhof: Hofanlage mit Herrenhaus, Scheune und 
Stallungen, Toreinfahrt, umfriedet  von einer Backsteinmauer  (Teile des 
Grundstücks liegen innerhalb des Plangebietes), 
- Kapellenstraße 26, Villa (1909) mit ovalem Vorplatz, parkartigem Garten und 
ehemaligem Backhaus (19. Jh.), eingefasst von einer Backsteineinfriedung mit 
Tor, 
- Kapellenstraße 28, Johannishof: vierseitige Hofanlage bestehend aus 
Herrenhaus, zweigeschossiger Scheune, Wirtschaftsgebäuden und Tordurchfahrt. 
8. Baumschutzsatzung 
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des 
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des 
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. 
August 2011) angewandt worden. 
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit  der Stellung des 
Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS 
anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge

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der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die 
BSchS in der jeweils gültigen Fassung soweit die betroffenen Bäume nicht bereits 
im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und 
Landschaftspflege in Verbindung mit §  1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt 
wurden. 
9. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf 
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind je-
weils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden 
beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, 
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
10. Energiekonzept 
Im Plangebiet wird ein `K altes Nahwärmenetz` (KNWN) mit Grundwasser aus dem 
Wasserwerk Hochkirchen und gebäude- /blockzentralen Wasser/Wasser -Wärme-
pumpen aufgebaut. Über geeignete Sicherungsinstrumente (z. B. Dienstbarkeiten) ist 
ein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen.  
11. Entwässerung / Starkregen / Hochwasser 
Entwässerung 
Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers (siehe 
Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen) ist bei der Unteren  Wasserbehörde bei der 
Stadt Köln zu beantragen. Vor Erteilung der Ausnahme gemäß Ziffer 8 , Satz 2 der 
textlichen Festsetzungen sind zusätzlich die Stadtentwässerungsbetriebe Köln einzu-
schalten. 
Starkregen 
Im Plangebiet liegt punktuell eine mäßig bis hohe Starkregengefährdung bei einem 
30-jährlichen und einem 100-jährlichen Starkregenereignis vor. 
Es sind im Plangebiet zur Starkregenprophylaxe Stauvolumina von 2.430  m³ inner-
halb von Verkehrsflächen und innerhalb festgesetzter privater und öffentlicher Grün-
flächen mit Zweckbestimmung Retentionsfläche nachgewiesen.  
Die Sicherung dieser Stauvolumina erfolgt über den städtebaulichen bzw. den Er-
schließungsvertrag. 
Hochwasser 
Im äußersten Südosten des Plangebietes kann es ab einem 200-jährlichen Hochwas-
ser zu Überflutungen durch Rheinhochwasser oder hohe Grundwasserstände kom-
men. Im südöstlichen Geltungsbereich ist innerhalb des im Plangebiet dargestellten 
Hochwasserrisikogebiets eine hochwasserangepasste Bauweise zur Schadensmini-
mierung zu wählen.  
12. Grundwasser 
Die wesentlichen Teile des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen im Gel-
tungsbereich der „Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserförderung 
und –nutzung in Teilbereichen von Köln-Immendorf und Rondorf sowie der Nutzung 
von Wasser aus den Oberflächengewässern der Stadtteile Immendorf und Rondorf 
zu Bewässerungszwecken“ vom 06.05.2020.  
Ausschließlich die westlichen Bereiche der nordwestlichen öffentlichen Grünfläche – 
Ausgleichsfläche – (Teilflächen der Flurstücke 132, 155 und 308 – jeweils Gemarkung

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Rondorf-Land, Flur 7) sowie der öffentlichen Grünfläche – Bolzplatz – bzw. geringfü-
gige Teile der angrenzenden öffentlichen Grünfläche – Parkanlage – (Teilfläche des 
Flurstücks 246, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6) liegt nicht im Geltungsbereich der 
Allgemeinverfügung. 
Mit Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 sind erlaubnisfreie Nutzun-
gen des Grundwassers untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von Grund-
wasser auf den Boden, z. B. durch Gartenbrunnen, ist unabhängig von Menge und 
Nutzungsart nicht zulässig. 
13. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungs-
ziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Ak-
tenzeichens 22.5 -3-5315000-3202/22 sowie der Bebauungsplan -Nummer einzu-
schalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.  
14. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen- und Flugverkehr vorbelastet. 
Auf das Plangebiet werden nach der Fertigstellung der Stadtbahn ebenfalls Lärmim-
missionen aus Schienenverkehr einwirken. Ebenso bestehen aus dem Umfeld Immis-
sionen durch Gewerbelärm ohne Einfluss auf das Plangebiet. 
15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10.05.2017 ist der Vertragspartner  des städtebaulichen Vertra-
ges verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment 
gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
16. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allge-
mein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formu-
liert. 
17. Straßenbahn  
Innerhalb des Plangebiets liegen Flächen einer zukünftigen Straßenbahn. Bei den 
Gebäuden, welche in einem Abst and bis zu 30 m von der festgesetzten Fläche für 
Straßenbahn errichtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen (z.  B. 
schwingungsisolierte Lagerung) vorzusehen, die sicherstellen, dass die Anhaltswerte 
der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden. 
18. Versorgungsanlagen 
a) Versorgungsanlagen der RheinEnergie AG / Rheinische Netzgesellschaft mbH 
In den Straßen Kapellenstraße, Husarenstraße, Am Höfchen sowie an der nord-
östlichen Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen (u. a. 
Strom, Nachrichtentechnik) und im Bereich des jetzigen Baggersees zwei Grund-
wassermessstellen der RheinEnergie AG / Rheinische Netzgesellsc haft mbH. 
Ggf. notwendige Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers. 
b) Versorgungsanlagen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR 
Im Plangebiet verläuft der Abwasserkanal DN 1300 / 1450 vom Birkenweg über 
die Straße „Am Höfchen“ sowie im Wirtschaftsweg in Verlängerung der Straße

Seite 23 von 23 
„An den Höninger Gärten“. Der notwendige Abbruch und Neubau sowie die po-
tentielle Werterstattung für den Abwasserkanal aufgrund der Verlegung gehen zu 
Lasten des Verursachers. 
c) Versorgungsanlagen der Gasversorgungsges. mbH Rhein Erft 
In den Straßen Kapellenstraße, Am Höfchen sowie an der nordöstlichen Grenze 
des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen. Ggf. notwendige Verlegun-
gen gehen zu Lasten des Verursachers. 
d) Versorgungsanlagen der Deutschen Telekom AG 
In den Straßen Kapellenstraße, Husarenstraße, Am Höfchen sowie an der nord-
östlichen Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen. Ggf. not-
wendige Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers. 
e) Versorgungsanlagen der NetCologne Ges. für Telekommunikation mbH 
In den Straßen Kapellenstraße, Husarenstraße, Am Höfchen sowie an der nord-
östlichen Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen. Ggf. not-
wendige Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers. 
f) Trinkwassertransportleitung der Stadtwerke Köln GmbH 
Im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs befindet sich auf den Flurstü-
cken Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7, Flurstücke 110 und 314 eine Transport-
wasserleitung (W 500 St/Sw 1993) der Stadtwerke Köln GmbH.

Anlage 5_Bebauungsplan_Blatt 2

13359 Zeichen

Blatt 2
Blatt 3
Bebauungsplan
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 14.12.2017 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 24.01.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.01.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 29.06.2018 bis
16.07.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom  01.06.2023  bis  13.07.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung 
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 16.10.2023
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 09.05.2023
Beigeordneter
Köln, den 10.05.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
66389/03
Maßstab 1:1 000
Stand: 05.09.2023
-Offenlage-
0 50 100 Meter0 50 100 Meter
Kapellenstraße
Rodenkirchener Straße
Autobahn A4
Am Höfchen
Birkenweg
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 21.03.2023)
Vermessungsbüro KDS
Graf-Geßler-Str. 5
50679 Köln
B. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in 
Köln, den 08.05.2023
Lichte Höhe (LH) in m über
Normalhöhennull (NHN)
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
SO Sondergebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Grundflächenzahl
-g-
-a-
E
D
H
ED
SD
FD
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
Flächen für den Gemeinbedarf
nicht überbaubar I überbaubar
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
TGa
Flächen für Versorgungsanlagen
oder für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie für
Ablagerungen
III
GRZ I
GFZ
LPB IV
Grundflächenzahl I, siehe TF I. 1.5
Geschossflächenzahl
geschlossene Bauweise
abweichende Bauweise (z. B. a.1)
nur Einzelhäuser zulässig
nur Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser
zulässig
Satteldach
Flachdach
Hauptfirstrichtung
Baugrenze
Gemeinschaftsstellplätze
Tiefgaragen
Straßenverkehrsflächen
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen Flächen für Straßenbahn
Lärmpegelbereich z.B. IV u. V
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Bestand
Planung
Zeichenerklärung
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
T Trafo
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen, (z.B. M1)
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft, (z.B. A1)
Flächen für besondere Anlagen
zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen
Baum zu erhalten Vorgartenzone
Hinweise
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (z.B. E1)
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise Maßen
baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
St Stellplätze
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß)
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Mindest- und
Höchstmaß)
Abgrenzung der Planstraßen 1-21
Ein- und Ausfahrtsbereich
0,0 Oberkante Lärmschutzwall in m
über Normalhöhennull (NHN)
(0,0) Oberkante Straßendecke in m über
Normalhöhennull (NHN)
Flächen für Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die
Regelung des Wasserabflusses
Nachrichtliche Übernahme
SB Schluckbrunnen
Baum zu pflanzen (Standort
nachrichtlich)
GSt
GH 
GH
min. - max.
LH
LPB V
GemeinschaftscarportsGC
St Kita Stellplätze für Kindertagesstätte Fassadenbegrünung
z.B.
Hauptversorgungs- und Haupt-
wasserleitungen unterirdisch
Schallschutzmaßnahmen
Regelung
TA Lärm 1/2
Anbauverbotszone 40 m /
Anbaubeschränkungszone 100 m
I,III
S,W 
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
GRZ II Grundflächenzahl II, siehe
TF I. 1.5
Flur 6
Flur 7
65
308
245
307
237
293
239247
243
242
246
292
241
238
Rodenkirchener Straße
18
46
46
317
324
419
28
331
348
114
395
613
106
335
104
321
17
14
55
56
30
Erlengrund
48
72
52
82
186
320
52
594
332
21 a
492
44839978
418
66
337
206
396
151
2
345
Birkenweg
34
Auf dem Galgenberg
62
94
524
427
632
67
90
15
313
216
203
330
420
183343
634
50
281
336
I
333
633
463
205
366
323
47
359361
347
497
59
397
21
51
102
Am Höfchen
[61]
19
512
100
Lerchenweg
371
444
363
362
433
63
47
339
57
88
396
67a
309
80
127
338
65
490
162
588
Am
406
401
610
394
217
523
128
49
511
45
Am Rodderpfädchen
378
44
397
152
2
10
1
393
58
312
54
76
334
408
611
439
346
318
209
322
210
392
385
445
438
370
111
48
437
389
74 68
316
60
62
432
110
92
400
112
Am Rodderpfädchen
635
32
70
1
415
440
398
388
42
64
319
219
215
86
409S
I
53
S
S
S
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P
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P
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S
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KW
I
KW
W
P
I
S
II
S
F
KW
II
I
I
KW
F
F
II
F
442 13
8
21
Flur 9
32
638
43
31
626
495
474
45
23
595
21
248
486
20
27
100
98
37
15
17
10
9
29
12 7
19
329
505
45 a
477
14
41
5
40
33
21 a
506
659
18
656
35
34
Weißdornweg
17
658
410
262
454
381
443
639
476
478
473
648
457
277
43
36
496
19
280
11
475
371
660
17 a
647
16
12
504
171
342
510
45
249
I
458
291
657
21 c
382
7 a
509
488
6
209
596
494
4
21 b
484
627
38
330
290
571
S
III
331
I
26
39
I
I
493
S
S
I
I
S
I
KW
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W
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I
I
II
II
F
S
II
I
II
I
S
S
S
I
F
S
I
F
232
229
236
314311
230
290
288
233
291
235
289
222
234
310
231
224
46
46
191
54
3
210
F
34
229
279
II
226
28
286
247
189
219
261
228
230
280
179
215
241
181
20
178
24
339
22
152
216
277
232
I
183
233
220
275
227
217
188
54
212
26
214
185
18
52
50
221
211
287
60
62
48
278
235
242
213
148
274
30
2
182
281
F
184
56
231
110
340
222
II
II
I
F
S
58
32
180
I
F
I
II
I
I
S
F
I
108
F
I
187
48
190
S
P
II
II
I
S
I
II
F
257
186
S
S
I
S
II
S
258
S
F
F
I
I
I
I
I
I
MM
I
S
I
II
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F
I
S
II
II
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II
F
S
I
S
II
S
F
I
II
I F
F
I
S
I
F
F
F
I
I
I
Auf der Heidekaul
Gemarkung Rondorf-Land
Gemarkung Rondorf-Land
Gemarkung Rondorf-Land
A 4
A 4
Höfchen
F
F
F
IIII
LPB V
LPB VI
LPB V
LPB VI
LPB VII
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB VII
LPB VI
LPB V
LPB V
LPB IV
LPB IV
LPB IV
(50,1)(49,9)
(50,2)
(50,4)
(50,0)
(49,6)
(49,0)
(49,4)
(49,7)
(49,9)
(50,1)
(50,1)
(49,4)
(49,6)
(49,8)
(50,1)
(50,2)
(50,3)
(50,5)
(51,1)
(51,1)
(51,9)
(52,1)
(52,2)
(51,9)
(51,4)
(50,5)
(50,9)
(52,0)
(51,8)
(50,3)
(50,1) (50,5)
(50,7)
(51,2)
(50,0)
(50,7)
(50,9)
(51,3)
(51,7)
(51,0)
(50,9)
(50,7)
(50,7)
(50,6)
(50,6)
(50,1)
(50,6)
(50,7)
(51,9)
(52,0)
(51,9)
(52,1)
(51,4)
(51,2)
(51,3)
(51,5)
(51,1)
(51,3)
(51,3)
(51,4)
(50,9)
(50,6)
(50,7)
(50,8) (50,8)
(50,6) (50,6)
(50,7)
(50,7)
(50,6)
(50,6)
(50,2)
(49,9)
(50,2)
(50,1)
(50,3)
(50,0)
(50,2)
(50,3)
(50,5)
(50,2)
(50,3)
(50,4)
(50,6)
(50,3)
(50,4)
(50,1)
(50,3)
(50,4)
(50,5)
(50,2)
(50,3)
(50,3)
(50,4)
(50,2) (50,3)
(50,1)(49,9)
(50,5)
(50,3)(50,1)
(50,5)
(50,6) (50,8)
(50,1)
(50,3)
(50,1)
(50,3)
(50,3)
(50,1)
(50,4)
(50,5)
(50,6)
(50,6)
(50,3)
(50,3)
(50,1)
(50,1)
(49,8)
(50,2)
(50,3)
(49,8)
(50,4)
(50,4)
(50,3)
(50,3)
(50,5)
(50,4)
(50,4)
(50,6)
(50,7)
(50,6)
(50,5)
(51,0)
(51,0)
(51,0)
(50,8)
(50,9)
(51,0)
(50,7)
(50,9)
(51,1)
(51,1)
(50,5) (51,2)
(51,2)
(51,5)
(51,4)
(50,9)
(50,8)
(50,7)
(50,5)
(50,3)
(50,5)
(50,9)
(50,8)
(50,9)
(50,5)
(50,4)
(50,6)
(50,5)
(50,7)
(51,8)
(52,0)
(51,6)
(51,8)
(51,0)
(51,2)
(50,4)
(50,6)
(49,9)
(50,2)
(50,2)
(50,5)
(50,7)
(50,9)
(50,2)
(50,4)
(50,6)
(50,5)
(50,9)
(51,0)
(50,2)
(50,3)
(50,2)
(51,9)
(51,8)
(53,6)
(53,2)
(54,2)
(56,1)
64,7
65,2
65,5 65,8 65,8
65,2
65,0 64,7 64,2 64,0
63,7
63,5
63,2
62,8
62,6
64,5
SB
SB
SB
SB
SB
T
T
T
T
Fuß- und Radweg
GRZ I 0,4
GRZ II 0,7
GFZ 0,6
H D
WA1
II
FD H
WA1
II
FD
WA1
II
FD
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
FD/SD
HWA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
FD/SD
H D
II
FD
III
SD
III
FD/
SD
III
FD
II
FD
II
FD
III
FD
III
FD/
SD
III
SD
II
FD
III
FD/
SD
III
SD
II
FD
GH 68,5
GH 61,0
GH 65,5
GH 65,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 61,0
GH 65,5
GH 65,5
GH 61,0
GH 68,5
H
TGa
TGa
GC
GC
-a1.2-
H D
GRZ II 0,8
-a1.2-
WA2
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
WA2
GRZ I 0,7
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
-a1.2-
III
FD
III
SD
GH 68,5
GH 65,5
WA1
II
FD
TGa
WA1
II
GRZ I 0,4
GRZ II 0,5
GFZ 0,6
H
III
FD
III
SD
H
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 1,2
-g-
St Kita
Kita
III
FD
GH 66,0 III
SD
GH 69,0
II
FD
GH 61,5
II
FD
GH 61,5
TGa
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,0
-g-
D
H D
D
GH 61,0
GH 61,0
GH 61,0
H
WA1
II
FD
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,4
FD/SD
H D
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,2
-g-
WA1
II
FD
GH 61,0
H
GH 61,0
GH 61,0
III
SD
GH 68,5
III
FD
GH 65,5
TGa
WA1
II
FD
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,7
GFZ 0,5
FD/SD
H GStD
GH 60,5
GH 61,0 - GH 64,5
WA3
FD
WA1
II
FD
GH 61,5
GC
TGa
III
SD
II
FD
GH 62,5
III
FD
II
FD
GH 62,5
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,4
FD/SD
H D
     WA3
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,4
-g-
WA1
III
GRZ I 0,3
GRZ II 0,4
GFZ 0,6
FD/SD
H
WA2
II
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
    GFZ 0,9
     FD
-g-
GC
GC
TGa
St Kita
GC
III
SD
II
FD
II
GRZ I 0,4
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
FD
GH 58,0
WA1
III
FD/SD
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 1,2
-g-
GH 62,0
  WA4
  II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,4
GFZ 0,4
FD
TGa
III
FD
GH 68,5
GH 60,5
GH 61,0
GH 61,0
GH 65,5
III
FD/
SD
GH
66,0 m
GH 60,5
GH  60,5
GH 61,0
III
FD/
SD
GH 65,5
GH 60,5
GH 61,0
GH 61,0
GH 61,0
GH 61,5
GH 61,0
III
    FD/
      SD
GH 61,5
FD
GH 61,5
TGa
Straßenbahntrasse
-a2.1-
-a2.1-
-a2.1-
a3
GH 61,0 - GH 64,5
GH 65,0 -
GH 69,0
GH 61,0 -
GH 66,0
GH 66,0 -
GH 70,0
GH 61,5 -
GH 67,0
GH 61,5 -
GH 63,0
GH 61,0 -
GH 64,5
GH 61,0 -
GH 64,5
GH 59,5 -
GH 60,5
GH 64,0 -
GH 68,0GH 60,0 -
GH 61,0
GH 60,0 -
GH 64,0
GH 60,0 -
GH 64,0
GH 60,0 -
GH 64,0
Nachrichtliche Übernahme:
Abgrenzung der Wasserflächen gemäß
dem Planfeststellungsverfahren gemäß
§ 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHO) für
eine Gewässerausbaumaßnahme zur
Teilverlegung des Galgenbergsees in
Köln-Rondorf
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,4
-g-
H D
H D
H
GRZ I 0,4
GRZ II 0,7
GFZ 0,5
III
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,2
FD
FD/SD
II
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,2
FD
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8 GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8 GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
WA1
II
FD/SD
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,7
WA1
II
FD/SD
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,7
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
GRZ I 0,4
GRZ II 0,5
GFZ 0,6
GRZ I 0,4
GRZ II 0,6
GFZ 1,0
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage mit
Retentionsfläche -
A7
Planstraße 5
Planstraße 6
Planstraße 7
Planstraße 3
E1
A5.2
A6
E3
M4
E2
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage als
Ausgleichsfläche Ost -
L
Planstraße 9
Ein- und Aus-
fahrt TGa
Fuß- undRadweg 3
Fuß- und
Radweg 1
Stellplatzanlage
für Fahrräder
Fläche für Gemeinbedarf
- Schule -
Fläche für
Gemeinbedarf
- Schule -
Fläche für
Gemeinbedarf
- Kita -
Ein- undAusfahrt
TGa
M1
M1
M1
M1
M1
Planstraße 8
Planstraße 20
Unterwerk
Stadtbahn
M1
G
G
G
G*
G
G
G
G
-a1.2-
GH 61,5 -
GH 63,0
M5
A3.5
A5.1
A3.6
A3.4
A2.2
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage mit
Obstlehrpfad -
E4
A4
GC
GSt
Fuß-
und
Radweg
Fuß-
und
Radweg
Fuß- und
Radweg
TGa
II
II
GH 62,5
GH 62,5
III
Fuß- undRadweg 4
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- undRadweg
GH 60,0
Misch-verkehrs-
fläche 4
GH 64,7
Fuß-
und
Rad-
weg
II
FD
Anbaubeschränkungszone (100 m)
Anbauverbotszone (40 m)
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz* -
E5
A5.2
A5.2
A5.2
LPB IV
LPB V
21.5
6.0
7.5
47.0
42.5
43.5
6.5
22.5
3.0
12.5
11.5
13.0
41.5
26.0
25.0
8.5
5.0
5.0
38.0
55.0
47.0
44.5
8.5
12.5
48.5
97.0
13.0
3.0
8.0
13.0
5.0 5.0
14.0
13.0
3.0
3.0
13.0
7.0
13.0
13.0
13.0
3.0
3.0
14.0
7.5
5.0
14.0
14.0
13.0
3.0
3.0
2.0
4.5
13.0
8.0
3.0
13.0
13.0
6.0
3.0
3.0
14.0
14.0
5.0 14.0
13.0
3.03.0
8.0
3.0
3.5
13.013.0
14.0
14.0
7.5 6.0
14.0
3.0
13.0
3.0
10.0
3.0
13.0
4.5 3.0 3.0
6.5
14.0
5.0
13.5
3.02.0
3.0
22.0
13.0
3.0
3.0 13.0
5.0
3.0
13.0
9.0
3.0
6.0
13.0
13.0
3.0
8.0 5.0
13.0
6.0
14.0
5.5
3.0
13.0
8.0
3.0
13.0
13.0
3.0
3.0
14.0
14.0
13.0
13.0
13.0
3.0
13.0
3.0
3.0
13.0
14.0
14.0
3.0
3.0
19.0
5.0
12.0
17.0
9.0
13.0
3.0
13.0
3.0
8.5
10.0
4.5 18.06.0
8.5
11.0
4.5
3.0
6.0
6.0
22.5
11.0
5.0
3.0
13.0
20.0
14.0
3.0
3.0
3.0
14.0
3.0
3.0
3.0
14.0
3.0
13.0
3.0
5.5
10.0
8.5
8.0
13.0
10.0
6.510.0
8.013.0
3.0
3.0
14.0
16.5
16.5
5.0 10.5
3.0
3.0
16.0
3.0
52.0
30.5
Rondorf Nord-West
in Köln-Rondorf
Blatt 2 von 5
NNN
Anlage 5
Siegel
                        gez. Semler                    gez. Eva Herr gez. M. Greitemann
  gez. A. Langer

Anlage 7_Bebauungsplan_Blatt 4_textliche Festsetzungen

33867 Zeichen

Bebauungsplan
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 14.12.2017 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 24.01.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.01.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 29.06.2018 bis
16.07.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom  01.06.2023 bis  13.07.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung 
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 16.10.2023
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 09.05.2023 
Beigeordneter
Köln, den 10.05.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
66389/03
Maßstab 1:1 000
Stand: 05.09.2023
-Offenlage-
0 50 100 Meter0 50 100 Meter
Kapellenstraße
Rodenkirchener Straße
Autobahn A4
Am Höfchen
Birkenweg
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 21.03.2023)
Vermessungsbüro KDS
Graf-Geßler-Str. 5
50679 Köln
B. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in 
Köln, den 08.05.2023
Bebauungsplan
Rondorf Nord-West
in Köln-Rondorf
Blatt 4 von 5
I. Textliche Festsetzungen
(gemäß § 9 Abs. 1-3 BauGB)
1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1. Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen oder deren
Umwandlung in Ausnahmen (§ 1 Abs. 5 BauNVO)
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA) die
allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig.
1.2. Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in den allgemeinen Wohngebieten
(WA) ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.3. Art der Anlagen (§ 1 Abs. 9 BauNVO und § 11 BauNVO)
a) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) - Quartierszentrum -
im ersten Vollgeschoss (Erdgeschoss) ausschließlich folgende Nutzungen
zulässig:
-
Einzelhandelsbetriebe [siehe Ziffer 1.3. d)],
- Schank- und Speisewirtschaften,
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen
Berufsausübung ähnliche gewerbliche Tätigkeiten,
- nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe sowie
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
b) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) - Quartierszentrum -
oberhalb des ersten Vollgeschosses (Erdgeschoss) ausschließlich folgende
Nutzungen zulässig:
- Wohnungen,
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen
Berufsausübung ähnliche gewerbliche Tätigkeiten
- nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe sowie
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
c) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) - Quartierszentrum -
in den Untergeschossen ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
- Stellplätze sowie
- Nebenräume (z. B. Kellerräume, Technikräume) der unter Ziffer 1.3. a) und
b) genannten Nutzungen.
d) Gemäß § 11 BauNVO wird festgesetzt, dass ausschließlich folgende
Einzelhandelsbetriebe zulässig sind:
- Innerhalb der mit (A) und (B) gekennzeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer maximal
zulässigen Verkaufsfläche vom 1.500 m²,
-
innerhalb der mit (C) und (D) gekennzeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen ein Drogeriemarkt mit einer maximal zulässigen
Verkaufsfläche von 600 m² sowie
- innerhalb der mit (B) und (D) gekennzeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen neben dem jeweiligen vorstehend genannten
Einzelhandelsbetrieb (Lebensmittelvollsortimenter oder Drogeriemarkt)
weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer jeweils maximal
zulässigen Verkaufsfläche von 200 m².
1.4 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung
festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Flachdächern die Oberkante der Attika, bei
Satteldächern der First und bei sonstigen Dachformen die Oberkante des
Gebäudes.
Die maximale Höhe an der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein
mögliches Nicht-Vollgeschoss.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt:
a) Die festgesetzten Gebäudehöhen können durch untergeordnete Bauteile oder
bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine,
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen - auf den baulich
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß
der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der
Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen.
Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich der Fläche sind
Photovoltaikanlagen. Die Dachaufbauten müssen mit Ausnahme von
Photovoltaikanlagen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante zurücktreten.
b) In sämtlichen allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet können bei
überbaubaren Grundstücksflächen, in welchen sowohl Flachdächer (FD) als
auch Satteldächer (SD) zulässig sind, die in der Planzeichnung festgesetzten
maximalen Gebäudehöhen bei Errichtung eines Satteldaches um 3,0 m
überschritten werden.
c) Die mit GH*1 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch maximal vier Sheddächer
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt
2,5 m in der Höhe auf einer Fläche von jeweils maximal 85 m².
d) Die mit GH*2 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch maximal vier Sheddächer
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt
2,5 m in der Höhe auf einer Fläche von jeweils maximal 85 m².
e) Die mit GH*3 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch ein Sheddach
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt
2,5 m in der Höhe auf einer Fläche von maximal 85 m².
f) Die mit GH* 4 festgesetzte Gebäudehöhe kann abweichend zu Punkt a) dieser
Festsetzung durch einen Torbogen überschritten werden. Das höchstzulässige
Maß der Überschreitung beträgt 1,5 m in der Höhe auf einer Länge von
maximal 4,0 m und einer Tiefe von maximal 1,0 m.
1.5 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Die in der Planzeichnung mit GRZ I festgesetzte Grundflächenzahl ist der Anteil
der Fläche des Baugrundstückes, die im Bauland und hinter der im
Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie bzw. bei nicht
festgesetzter Straßenbegrenzungslinie hinter der tatsächlichen Straßengrenze
liegt oder die Fläche, die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der
zulässigen Grundfläche festgesetzt ist und von baulichen Anlagen überdeckt
werden darf.
Als bauliche Anlagen im vorstehenden Sinne gelten nicht:
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird.
Die in der Planzeichnung mit GRZ II festgesetzte Grundfläche ist die GRZ I,
einschließlich der Flächen, die von folgenden baulichen Anlagen in Anspruch
genommen werden:
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird.
2. Festsetzung über die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen
sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB)
2.1. Bauweise (§ 22 BauNVO)
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO werden folgende abweichende Bauweisen
festgesetzt:
a) Grenzen in den allgemeinen Wohngebieten WA1 überbaubare
Grundstücksflächen von Doppelhäusern und / oder Hausgruppen direkt an
„Flächen für Gemeinschaftscarports (GC)“ an, dürfen die Doppelhäuser und /
oder Hausgruppen ohne seitliche Grenzabstände zu den „Flächen für
Gemeinschaftscarports (GC)“ errichtet werden, auch wenn diese ein eigenes
Grundstück bilden.
b) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten
abweichenden Bauweise - a1.1 - Gebäude als Hausgruppen, aber angrenzend
an eine festgesetzte geschlossene Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand zu
errichten.
c) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten
abweichenden Bauweise - a1.2 - Gebäude als Hausgruppen oder
Doppelhäuser, aber angrenzend an eine festgesetzte geschlossene Bauweise
ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten.
d) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten
abweichenden Bauweise - a2.1 - Gebäude als Hausgruppen zu errichten.
Hausgruppen sind dabei bis zu einer Länge von 75,0 m zulässig.
e) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten
abweichenden Bauweise - a2.2 - Gebäude als Hausgruppen oder
Doppelhäuser zu errichten. Hausgruppen sind dabei bis zu einer Länge von
75,0 m zulässig.
f) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 gelten bei der festgesetzten
abweichenden Bauweise - a3 - sowohl die Ziffer 2.1. b) wie auch Ziffer 2.1. d).
2.2 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden
für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:
- Die Baugrenzen in den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet
(SO) dürfen durch Balkone, Vordächer und Terrassen bis max. 2,0 m
überschritten werden. Ausgenommen hiervon sind die Bereiche, welche in
der Planzeichnung als Vorgartenzone festgesetzt werden sowie die
Fassaden des Sondergebietes, welche an die Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung Mischverkehrsfläche 1 und Mischverkehrsfläche 2
sowie an die mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen
angrenzen. Diese Überschreitung darf in der Summe bis zu einem Drittel
der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss umfassen. Diese Beschränkung
der Überschreitung auf ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss
gilt nicht für Terrassen.
- Die Baugrenzen in den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet
(SO) dürfen entlang der festgesetzten Vorgartenzone durch Balkone und
Vordächer bis max. 0,5 m überschritten werden. Diese Überschreitung darf
in der Summe bis zu einem Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je
Geschoss umfassen.
- Innerhalb des nördlich an die private Grünfläche - Retentionsfläche 3 -
angrenzenden allgemeinen Wohngebietes WA1 dürfen die zum Innenhof
liegenden festgesetzten Baugrenzen maximal zweimal durch eine Treppe
auf einer Länge von jeweils maximal 8,0 m um maximal 1,5 m überschritten
werden.
b) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen in den in
der Planzeichnung festgesetzten Vorgartenzonen nicht zulässig.
Ausgenommen hiervon sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4
die Bereiche der Vorgartenzone, welche mit einer Fläche für Tiefgaragen
überlagert sind. Hier sind unterirdische Stellplätze (Tiefgarage) abweichend
von der vorstehenden Festsetzung zulässig.
3. Flächen für Nebenanlagen, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB)
3.1. Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB,
§ 12 Abs. 6 BauNVO)
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt:
- In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA1 sind Stellplätze von
Reihenmittelhäusern ausschließlich in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
festgesetzten „Flächen für Gemeinschaftscarports (GC)“, der „Flächen für
Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“, der „Flächen für Stellplätze (St)“ sowie in
Tiefgaragen zulässig. Bei Einzel-, Doppel- bzw. Reihenendhäusern sind
Garagen bzw. Stellplätze auch auf dem eigenen Grundstück zulässig.
Dabei dürfen die Stellplätze bzw. Garagen außerhalb von den „Flächen für
Gemeinschaftscarports (GC)“ und „Flächen für Gemeinschaftsstellplätze
(GSt)“ erst ab einem Mindestabstand von 5,0 m von der jeweiligen
Erschließungsstraße errichtet werden. Die Stellplätze und Garagen dürfen
dabei entweder in der Gebäudeflucht oder auf der Grundstücksgrenze
errichtet werden. Bei Eckgrundstücken gilt die Straße als
Erschließungsstraße, zu welcher die Eingangstür ausgerichtet ist.
-
In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA2, WA3 und WA4
sowie im Sondergebiet (SO) sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und in den
„Flächen für Stellplätze für Kindertagesstätten“ (St Kita) zulässig.
- In sämtlichen festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sowie im
Sondergebiet (SO) sind Tiefgaragen nur innerhalb der festgesetzten
„Flächen für Tiefgaragen (TGa)“ sowie innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig.
- Innerhalb der Flächen für „Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“
sind ausschließlich Stellplätze für die Kita-Nutzung zulässig.
- In den Flächen für Gemeinbedarf Kita und Schule sind Stellplätze nur
innerhalb der festgesetzten „Flächen für Stellplätze für eine
Kindertagesstätte (St Kita)“ sowie innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig.
- Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume sowie Technik- und
Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der
Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
3.2 Nebenanlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)
- Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in den in der
Planzeichnung festgesetzten Vorgartenzonen unzulässig; Abstellplätze für
Müllbehälter und Fahrräder sind hiervon ausgenommen.
- Ebenfalls ausgenommen von der vorstehenden Festsetzung sind im WA2,
welches westlich an die Mischverkehrsfläche 4 angrenzt, sowie im WA2,
welches komplett von der Planstraße 12 und 13 umfasst ist,
Paketstationen.
4. Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnten (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete
WA3 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
5. Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung,
Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird festgesetzt:
a) Ein- und Ausfahrtsbereiche von Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der
festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche Tiefgarage zulässig.
b) Ein- und Ausfahrtsbereiche der Anlieferung sind innerhalb des festgesetzten
Sondergebietes (SO) ausschließlich innerhalb des festgesetzten Ein- und
Ausfahrtsbereichs Anlieferung zulässig.
c) Innerhalb der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
„Mischverkehrsfläche 1, 3 und 4“ sind Fußgänger- und Radverkehre der
Allgemeinheit, Ver- und Entsorgungsverkehre, Rettungsverkehre sowie
Anliegerverkehre der jeweils angrenzenden allgemeinen Wohngebiete
zulässig.
d) Innerhalb der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
„Mischverkehrsfläche 2“ sind Fußgänger- und Radverkehre der Allgemeinheit,
Ver- und Entsorgungsverkehre sowie Rettungsverkehre zulässig.
6. Festsetzungen über die öffentlichen Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der
öffentlichen Grünfläche - Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost - in dem
Bereich, welcher mit der Erhaltungsfläche E5 - siehe Ziffer 13 b) - überlagert
wird, eine Aussichtsplattform in einer Größe von max. 50 m² mit einer maximal
2,0 m breiten direkten Zuwegung zulässig ist.
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der beiden
öffentlichen Grünflächen - Spielplatz* - jeweils Container für die Lagerung von
Kinder- und Jugendspielgeräten mit einer Größe von maximal 40 m² bei der
Fläche angrenzend an die festgesetzte Fläche A8, bzw. von maximal 20 m²
angrenzend an die festgesetzte Fläche A7 als bauliche Anlage zulässig sind.
Die Befestigungen in den öffentlichen Grünflächen - Spielplatz* - sind
teilversiegelt als Schotterrasen anzulegen.
7. Regelung des Niederschlagsabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 b) BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 b) BauGB ist die mit GFL 2 bezeichnete Fläche so
auszugestalten, dass im Starkregenfall das auf den angrenzenden öffentlichen
Straßen anfallende Niederschlagswasser in die angrenzende private Grünfläche
mit der Zweckbestimmung - Retentionsfläche 2 - geleitet werden kann.
8. Versickerung des Niederschlagswassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in
Verbindung mit § 44 LWG NRW)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der allgemeinen Wohngebiete,
des Sondergebietes (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf die
anfallenden unbelasteten Niederschlagswasser gemäß § 44 Landeswassergesetz
(LWG) NRW in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) örtlich
zu versickern.
Sollte im Einzelfall ausnahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder
baurechtlichen Gründen nicht möglich sein, ist bei einer Einleitung von
unbelastetem und gering belastetem Niederschlagswasser in die Kanalisation
eine Rückhaltung von 20 l/m² versiegelter Fläche auf dem Baugrundstück zu
gewährleisten.
9. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete
WA1 und WA2, des Sondergebietes (SO) sowie der öffentlichen Grünflächen die
folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:
- Die mit G bzw. G* bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht
zugunsten der Anlieger zu belasten.
- Die mit GL bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger
zu belasten.
- Die mit GFL 1 und GFL 2 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und
Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten
der Versorgungsträger zu belasten.
- Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der
Versorgungsträger  zu belasten.
10. Energieversorgung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB)
Auf den Dachflächen der Gebäude mit Hauptnutzung in den festgesetzten
allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) sowie den
Gemeinbedarfsflächen sind Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von
1kWp pro Gebäude zu errichten.
11. Lärmschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Lärmschutzwall
Die Mindesthöhe der Lärmschutzwälle ist zeichnerisch mittels Höhenpunkten in
Metern über Normalhöhennull festgesetzt. Zwischen den festgesetzten
Höhenpunkten wird als Mindesthöhe die lineare Verbindung zwischen den
Einzelpunkten festgesetzt.
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80a
aFür maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall
zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein
niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
Außenwohnbereiche
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese
muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel
nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite
ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Grundrissgestaltung / Nicht öffenbare Fenster
Bei Errichtung einer Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm innerhalb des
festgesetzten Sondergebietes sind an den betroffenen Fassaden, die an den in
der Planzeichnung mit dem Einschrieb „Regelung TA Lärm 1“ und „Regelung TA
Lärm 2“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden,
schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig.
Bei Errichtung einer Nutzung, die keine Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm ist,
sind an Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit dem Einschrieb
„Regelung TA Lärm 1“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen
errichtet werden, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der
DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag
GmbH, Berlin) unzulässig. Es muss sichergestellt werden, dass bei betroffenen
Wohnungen jeweils auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen
Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar
2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem der Immissionsrichtwert der
TA Lärm im Nachtzeitraum im WA von 40 dB(A) und im SO von 45 dB(A)
eingehalten wird.
12. Interne Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Maßnahmen festgesetzt,
welche dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen sind:
a)
In der festgesetzten Fläche A1 das Anpflanzen bzw. Anlegen von
- Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht (BB1/GH51) auf
mindestens 20 %,
- naturnaher Laubwald mit Saumstrukturen, einheimisch und standortgerecht
(AQ1/GH812, BD51/GH4431) auf mindestens 14 %,
- Gehölzstreifen an Lärmschutzwällen, geringes Baumholz, einheimisch und
standortgerecht (BD71/BR133131) auf mindestens 45 %,
- Trespen-Halbtrockenrasen / Sonstige Staudensäume trockener Standorte
(DD2/NB622, HC6/BR3132) auf mindestens 8 % sowie
- auf den verbleibenden Flächen das Anlegen einer Grasflur an Straßen- und
Wegrändern (HH7/BR132) sowie von Fahr- und Feldwegen, teilversiegelt
(HY2.1/VF213) und unversiegelt (HY2.2/VF212).
b) In der festgesetzten Fläche A2 (A2.1 und A2.2) das Anpflanzen bzw. Anlegen
- einer extensiven Weide (EB11/LW42111) auf mindestens 98 %, wovon
mindestens 16 % der Gesamtfläche A2 als Streuobstwiese mit
Hochstämmen (HK21/LW331) anzulegen sind,
- von mindestens sechs mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741)
aufgeteilt auf zwei Baumgruppen sowie
- auf den verbleibenden Flächen das Anlegen einer Grasflur an Straßen- und
Wegrändern (HH7/BR132) sowie von Fahr- und Feldwegen, unversiegelt
(HY2.2VF212).
c) In der festgesetzten Fläche A3 (A3.1 bis A3.6) das Anpflanzen bzw. Anlegen
- einer Glatthaferwiese (EA1/LW41111) auf mindestens 93 %,
- von Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht (BB1/GH51) auf
mindestens 6 % sowie
- von mindestens fünf mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als
Baumgruppen.
d) In der festgesetzten Fläche A4 das Anpflanzen bzw. Anlegen einer naturnah
gestalteten Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad (HM1.1/PA112) mit
- einer Glatthaferwiese / artenreiche Wiese (EA1/LW41111) auf mindestens
92 %. Davon ist wegebegleitend ein 2-3 m breiter Streifen als Scherrasen
(23 %) zu pflegen.
- mindestens 35 Obstbäumen (BF51/GH743) als lockere wegebegleitende
Baumpflanzung (Obstlehrpfad).
e) In der festgesetzten Fläche A5 (A5.1 und A5.2) das Anpflanzen bzw. Anlegen
- eines Laubholzforstes, einheimisch und standortgerecht (AX11/GH3131).
f) In der festgesetzten Fläche A6 das Anpflanzen bzw. Anlegen
- von Gehölzstreifen an dem Lärmschutzwall, geringes Baumholz,
einheimisch und standortgerecht (BD71/BR133131) auf mindestens 76 %,
- von Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht (BB1/GH51) auf
mindestens 2 % sowie
- auf den verbleibenden Flächen das Anlegen einer Grasflur an Straßen- und
Wegrändern (HH7/BR132) sowie von Fahr- und Feldwegen, teilversiegelt
(HY2.1/VF213) und unversiegelt (HY2.2/VF212).
g) In der festgesetzten Fläche A7 das Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage
(HM1/PA112) mit
- mindestens 200 mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als
lockere Baumgruppen und Einzelbäume sowie
- von Rasen (HH7/BR132), ausgenommen sind die in öffentlichen
Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen. Zulässig sind hier auch
Gehölzpflanzungen (BB1/GH51).
h) In der festgesetzten Fläche A8 das Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage
(HM1/PA112) mit
- mindestens 17 mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als lockere
Baumgruppen und Einzelbäume sowie
- von Rasen (HH7/BR132), ausgenommen sind die in öffentlichen
Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen. Zulässig sind hier auch
Gehölzpflanzungen (BB1/GH51).
13. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
a) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen. Sämtliche Pflanzungen und sonstige
Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen:
- In den festgesetzten Flächen M1 und M2 das Anpflanzen von
Strauchhecken, einheimisch (BB1/GH441) aus standortgerechten
Heckenpflanzen.
- In der festgesetzten Fläche M3 das Anpflanzen von Strauchgruppen,
einheimisch (BB1/GH51) aus standortgerechten Pflanzen in Trupps /
lockere Anordnung.
- Innerhalb der festgesetzten Fläche M4 die Anlage von
Laubmischbeständen (Kürzel AX42/GH3124) und Kiefernforsten (Kürzel
AX62/GH3221) im Bereich der bestehenden Wegefläche. Die Entwicklung
der Flächen hat durch eine freie Sukzession zu erfolgen.
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Fläche M5 festgesetzten 3
großkronigen Bäume (Bäume 1. Ordnung) BF 31 (GH 741) und/ oder BF41
(GH742). Die Fläche ist ansonsten mindestens mit Rasen (PA122/HM51)
Gräsern (HH7/BR132) zu begrünen. Stellplätze, Carports und Garagen
sowie Nebenanlagen mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter
und Fahrräder sind innerhalb der Fläche M5 nicht zulässig.
- Innerhalb jedes allgemeinen Wohngebietes WA2 und WA3 mindestens
jeweils 2 Bäume BF31 (GH741). Mindestens ein Baum ist dabei mit einem
direkten Bodenanschluss vorzusehen.
- Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4 mindestens 7 Bäume BF31
(GH741) mit Bodenanschluss.
- Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sind die nicht mit Gebäuden,
oberirdischen Stellplätzen, Wegen, Spielplätzen und sonstigen
Nebenanlagen überbauten Bereiche mindestens mit Rasen (PA122/HM51),
Gräsern (HH7/BR132) zu begrünen.
- Innerhalb der mit G bezeichneten Flächen (Gehrecht zugunsten der
Anlieger) jeweils mindestens 3 Bäume BF31 (GH741) und/ oder BF41
(GH742) mit einem direkten Bodenanschluss.
- Innerhalb der mit G* bezeichneten Flächen (Gehrecht zugunsten der
Anlieger) jeweils mindestens ein Baum BF31 (GH741) und/ oder BF41
(GH742) mit einem direkten Bodenanschluss zusätzlich zu den vorstehend
festgesetzten Bäumen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA2.
- Innerhalb der „Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“, der „Flächen
für Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ sowie bei
Stellplatzanlagen innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf - Schule -
mindestens ein Baum BF 31 (GH741) und/ oder BF41 (GH742) je
angefangene 4 Stellplätze. Abweichend hiervon ist bei der „Fläche für
Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ entlang der Planstraße 20
mindestens ein Baum BF 31 (GH741) und/ oder BF41 (GH742) je
angefangene 6 Stellplätze zu pflanzen.
- Innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung - Kita -
und - Schule - ein Baum BF 31 (GH741) und/ oder BF41 (GH742) je 500
m² Grundstücksfläche. Bei den Flächen für Gemeinbedarf - Kita - und -
Schule - sind die Baumpflanzungen außerhalb der Fläche M1 bzw. M2
vorzunehmen. Die in der Planzeichnung innerhalb der Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung - Schule - festgesetzten
anzupflanzenden 3 Bäume sowie die Baumpflanzungen auf den
Stellplatzanlagen gemäß der vorstehenden Festsetzungen können bei der
Ermittlung der notwendigen Baumanzahl herangezogen werden.
Ausgenommen von dieser Festsetzung ist die Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung - Schule - auf dem Flurstück 296
(Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6).
- Innerhalb des Sondergebietes (SO) mindestens 7 Bäume BF 31 (GH 741)
und/ oder BF41 (GH742) innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche,
welche mit max. einem Vollgeschoss festgesetzt ist. Dieser Bereich ist zu
mindestens 50 % zu begrünen und mit Raseneinsaat, Gräsern
(HH7/BR132) Stauden und/ oder Gehölzen (BB1/GH51 oder GH52) zu
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens
60 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Im Bereich von
erforderlichen Retentionsmulden darf die Stärke der Vegetationstragschicht
auf bis zu 30 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht abgesenkt werden. Bei
Baumpflanzungen muss die Stärke der Bodensubstratschicht mindestens
120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht betragen. Der Wurzelraum
muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
- Die Flachdächer der Gebäude der Hauptnutzungen in den festgesetzten
allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO), mit Ausnahme der im
Sondergebiet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen, sowie in den Flächen für Gemeinbedarf sind mit einer
intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132)
Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der
jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 50% der gemäß diesen Festsetzungen
zu erstellenden Dachbegrünung eines zu beantragenden Vorhabens kann
statt als intensive Dachbegrünung als extensive Dachbegrünung mit einer
Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit
Photovoltaikelementen überlagert wird.
- Werden in den Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -
Schule - Sporthallen errichtet, ist bei diesen abweichend von der
vorstehenden Regelung für die Dachflächen eine Vegetationstragschicht
mit einer Stärke von mindestens 50 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine
Vegetationstragschicht von 120 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25
m³ betragen. 50% der gemäß diesen Festsetzungen zu erstellenden
Dachbegrünung eines zu beantragenden Vorhabens kann statt als
intensive Dachbegrünung als extensive Dachbegrünung mit einer
Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit
Photovoltaikelementen überlagert wird.
- Die extensive Dachbegrünung - DC 3 / DC 1 (NB 6244 / NB 6241) der
Flachdächer von Garagen und Carports in den festgesetzten allgemeinen
Wohngebieten WA1 sowie innerhalb der „Flächen für
Gemeinschaftscarports (GC)“. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
herzustellen.
- Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder
der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mindestens
mit Rasen, Gräsern (HH7/BR132). Die Vegetationstragschicht ist mit einer
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht auszubilden.
- Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflächen von Gebäuden
ab einer Größe von 30 m² sind zu 100 % innerhalb der festgesetzten
Gemeinbedarfsflächen -Schule- und -Kita-  mit Ausnahme von Fenstern,
Türen und technischen Einrichtungen mit einer Kletterpflanze je laufendem
Meter Wand bei Selbstklimmern mit Bodenanschluss bzw. mit einer
Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen
mit Bodenanschluss. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe
vorzusehen.
- Die Fassadenbegrünung der im Innenbereich liegenden Wandflächen von
Gebäuden innerhalb des Sondergebietes (SO), welche entlang der in der
Planzeichnung mit „Fassadenbegrünung“ bezeichneten Baugrenzen oder
parallel zu diesen errichtet werden, mit Ausnahme von Fenstern, Türen,
Balkonen, Loggien und Lüftungseinrichtungen mit Rankpflanzen.
Ausgenommen von der Festsetzung sind Wände, denen ein Laubengang
vorgesetzt ist.
- Ausnahmen von der Fassadenbegrünung von Gebäudefassaden, die der
Energiegewinnung dienen, sind zulässig.
- Bei Baumpflanzungen auf einer festgesetzten Tiefgarage muss die Stärke
der Bodensubstratschicht mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³
betragen.
- Innerhalb der Planstraße 1 mindestens 8 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 2 mindestens 11 Bäume BF 31 (GH 741) und/
oder BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.
Anlage 7
Siegel
                        gez. Semler                    gez. Eva Herr gez. M. Greitemann
  gez. A. Langer

Anlage 10_Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB

88187 Zeichen

Anlage 10 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03– Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf – eingegangenen 
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 18.11.2022 
bis zum 19.12.2022 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 27 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
Es bestehen keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur 
Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. 
§ 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreich-
barkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtli-
nien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) be-
rücksichtigt werden. 
Der erforderliche Bewegungsraum für dreiachsige 
Müllsammelfahrzeuge ist dabei zu beachten. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Vorgaben werden bei der späteren Ausführungsplanung be-
rücksichtigt. Die geplanten und festgesetzten Straßenräume ent-
sprechen bereits den genannten Anforderungen.  
2. Bez.-Reg. Köln, Dez. 25 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Entfällt 
3. Bez.-Reg. Köln, Dez. 35.4 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Entfällt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
4. 
4.1 
Bez.-Reg. Köln, Dez. 52 
Keine Betroffenheit. 
Kenntnisnahme Entfällt 
4.2 Zum Thema Altdeponien und Bodenschutz sollen im 
Verfahren die zuständigen Ämter beteiligt werden. 
Kenntnisnahme Die zuständigen Ämter wurden im Verfahren beteiligt.  
5. 
5.1 
Bez.-Reg. Köln, Dez. 53 
Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbe-
reichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“) 
Der Abstand vom Rand des Plangebietes zum Be-
triebsbereich der Firma Shell Deutschland GmbH, 
Energy and Chemicals Park Rheinland Nord, Godorfer 
Hauptstraße 150, 50667 Köln beträgt ca. 1.700 m. Be-
zogen auf den Betriebsbereich der Firma Orion Engi-
neered Carbons GmbH, Harry-Kloepfer-Straße 1, 
50997 Köln beträgt dieser Abstand ca. 1.400 m. Eine 
Überprüfung bzw. Anpassung der entsprechenden An-
gaben in der Planbegründung wird angeregt. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
Im Umweltbericht werden Abstände zu den Betrieben genannt 
(1.900 m zur Firma Shell Deutschland GmbH sowie 1.700 m zur 
Firma Orion Engineered Carbons GmbH). Der Umweltbericht 
wird entsprechend der hier genannten Werte angepasst.  
5.2 Die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstan-
des für den Betriebsbereich der Firma Shell Deutsch-
land GmbH (Umhüllende um den Betriebsbereich) er-
folgte in einem durch die Firma Shell Deutschland Oil 
GmbH beauftragten Gutachten (TÜV Rheinland In-
dustrie Service GmbH, 08.08.2017), dessen Ergeb-
nisse Ihrem Haus bereits bekannt sind. Für die Firma 
Orion Engineered Carbons GmbH liegt bisher noch 
kein auf der Grundlage von Detailkenntnissen basie-
renden angemessenen Sicherheitsabstand vor, der 
unter Beteiligung des LANUV NRW abschließend ge-
prüft und bestätigt wurde. Für die Firma Orion Engine-
ered Carbons GmbH wird daher von hier derzeit auf-
grund des Umgangs mit Distickstofftetroxid von einem 
Achtungsabstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfa-
den KAS-18 von 900 m ausgegangen. Die Angaben 
Kenntnisnahme Der Umweltbericht wird diesbezüglich ergänzt. Gemäß einer 
Rückfrage bei der Bez.-Reg. Köln, Dez. 53 gilt für den Betrieb O-
rion ein Achtungsabstand von 900 m sowie für Shell ein ange-
messener Sicherheitsabstand von 200 m.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
zu den Firmen Shell Deutschland GmbH und Orion 
Engineered Carbons GmbH im Informationssystem 
KABAS sind nicht mehr aktuell. 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von ange-
messenen Sicherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c 
BImSchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkennt-
nisse nach Leitfaden KAS-18 bezogen auf Betriebsbe-
reiche („Störfallbetriebe“) nach § 3 Abs. 5a BImSchG. 
5.3 Hinsichtlich des in der Planbegründung verwendeten 
Begriffes „Anfälligkeit“ in Zusammenhang mit schwe-
ren Unfällen und Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a 
BImSchG wird aufgrund der unterschiedlichen Bedeu-
tung dieses Begriffes eine Überprüfung angeregt. 
Dazu wird auch auf Rn 156a zu § 1 BauGB im Kom-
mentar Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger hin-
gewiesen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Der Begriff „Anfälligkeit“ ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 j) BauGB 
und wird im Sinne dieses Paragrafen angewandt. Im Umweltbe-
richt wird dieser Punkt unter Kapitel 7.5.19 nochmal aufgenom-
men.  
5.4 Lärm 
Immissionsorte/Schutzanspruch 
Gemäß der Planbegründung ist auch die Errichtung ei-
nes Pflegeheimes (teilweise wird auch der Begriff Pfle-
geeinrichtung verwendet) mit ca. 80 Betten vorgese-
hen. Von hier wird in diesem Zusammenhang darauf 
hingewiesen, dass in Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 
für eine solche Nutzung kein gesonderter Orientie-
rungswert ausdrücklich genannt wird, dass aber in der 
TA Lärm unter Nr. 6.1 Buchstabe g) TA Lärm Immissi-
onsrichtwerte von 45 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in 
der Nacht für Pflegeanstalten aufgeführt werden. Die 
TA Lärm selber enthält keine Definition zum Begriff 
Pflegeanstalt bzw. dessen Anwendung im Sinne von 
Nr. 6.1 Buchstabe g). Aus den Kommentaren zur TA 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
Im Plangebiet soll die Möglichkeit zur Errichtung einer Pflegean-
stalt vorgesehen werden. Hierfür wird nun ein Standort innerhalb 
des Sondergebietes seitens der Projektentwicklerin priorisiert, so-
dass der Einschrieb „Pflegeheim“ im westlich zum Sondergebiet 
angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet entfällt. Im Sondergebiet 
werden aufgrund der Thematik des Gewerbelärms weitere Fas-
saden gekennzeichnet, bei denen schutzbedürftige Räume unzu-
lässig sind, so dass diese Thematik bereits auf Bebauungsplane-
bene geklärt ist.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Lärm sowie der Rechtsprechung ergibt sich dazu 
keine einheitliche Interpretation bzw. Auslegung. 
5.5 Gewerbelärm 
Sowohl in der schalltechnischen Untersuchung (Be-
richt Nr. 7474-1 der Firma Peutz Consult GmbH vom 
31.01.2022) als auch in der Planbegründung findet 
sich die Formulierung, dass zum Gewerbelärm bzw. 
den dazu betrachteten Immissionen eine Abstimmung 
mit der Bezirksregierung Köln erfolgt ist. Nach den 
vorliegenden Informationen hat es bisher hinsichtlich 
Gewerbelärm einen Informationsaustausch zwischen 
der Firma Peutz Consult GmbH und der Bezirksregie-
rung Köln zu bestimmten gewerblichen Emittenten ge-
geben. Eine weitergehende Abstimmung (z. B. zum 
Verzicht auf Detailbetrachtungen) ergibt sich aus den 
derzeit hier vorliegenden Informationen jedoch nicht. 
Gegen den Verzicht auf eine Detailbetrachtung für die 
Betriebe bzw. Anlagen in immissionsschutzrechtlicher 
Zuständigkeit des Dezernates 53 im Süden (u. a. 
Firma Basell Polyolefine GmbH) bzw. Südosten (Firma 
Shell Deutschland GmbH, Energy and Chemicals Park 
Rheinland Nord) bestehen von hier jedoch keine Be-
denken. 
Nach hiesiger Auffassung sollte im weiteren Planver-
fahren jedoch überprüft bzw. näher erläutert werden, 
zu welchen Immissionen im Plangebiet es durch die 
südwestlich gelegene Firma Orion Engineered Car-
bons GmbH, Harry-Kloepfer-Straße 1, 50997 Köln 
kommen kann bzw. ob auch für diese Firma auf wei-
tergehende Betrachtungen verzichtet werden kann. 
Dazu wird eine entsprechende Abstimmung mit dem 
zuständigen Fachgutachter angeregt. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Formulierung im Gutachten wird präzisiert und es wird näher 
erläutert, wie die Schallimmissionen durch die Firma Orion Engi-
neered Carbons für das Plangebiet bewertet werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 6 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Für die Firma Orion Engineered Carbons GmbH wer-
den von hier in Richtung des Plangebietes die Immis-
sionsorte Efferenweg 19 mit Immissionsrichtwerten 
von Tag/Nacht 55/45 dB(A) sowie Am Konraderhof 1 
mit Immissionsrichtwerten von Tag/Nacht 60/47 dB(A) 
berücksichtigt. Die derzeitige Genehmigungslage lässt 
die Ausschöpfung der v. g. Immissionsrichtwerte durch 
die Firma Orion Engineered Carbons GmbH zu. Mes-
sungen der Gewerbelärmimmissionen ergaben am 
Tag Unterschreitungen der v. g. Immissionsrichtwerte 
an den genannten Immissionsorten. In der Nacht erga-
ben sich am Immissionsort Efferenweg 19 Beurtei-
lungspegel von 41 dB(A), während am Immissionsort 
Am Konraderhof 1 47 dB(A) ermittelt wurden. 
5.6 Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass in der Plan-
begründung sowie in den Hinweisen zum Bebauungs-
plan eine Vorbelastung durch Gewerbelärm aufgeführt 
wird, ohne dass jedoch Einzelheiten dazu genannt 
werden. In der schalltechnischen Untersuchung findet 
sich keine entsprechende Angabe. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich Gewerbebetriebe, de-
ren Immissionen innerhalb des Plangebietes aufgrund von Ein-
schränkungen im Bestand bzw. den vorliegenden Abstandsver-
hältnissen jedoch keine Relevanz haben werden. Mit dem Hin-
weis, dass das Gebiet durch Gewerbelärm vorbelastet ist, sollte 
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass formal gesehen 
Gewerbelärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken, wenn-
gleich sie für das Plangebiet keine relevante Belastung darstel-
len. Um Unklarheiten bzgl. der Relevanz dieser Immissionen zu 
vermeiden, wird der Hinweis auf eine „Vorbelastung“ gestrichen. 
siehe hierzu auch unter 5.5 und 5.7 
5.7 Hinsichtlich der Angaben zum Gewerbelärm unter Nr. 
8.3.1 der schalltechnischen Untersuchung wird auf die 
Nr. 4.4.5.6 der DIN 4109-2 verwiesen. 
Kenntnisnahme Die Nr. 4.4.5.6 der DIN 4109-2 wird in der vorliegenden schall-
technischen Untersuchung berücksichtigt. Für die Betriebe im 
Umfeld des Plangebietes ist aufgrund der Einschränkungen im 
Bestand bzw. der Abstandsverhältnisse nicht von einer Über-
schreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm auszugehen, 
sodass hier bei der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpe-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 7 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
gel pauschal die Ausschöpfung des für die jeweilige Gebietskate-
gorie angegebenen Immissionsrichtwertes angesetzt werden 
kann.  
Für den geplanten Nahversorger ist hingegen von einer Über-
schreitung auszugehen, sodass hier eine Detailbetrachtung er-
folgte und die berechneten Beurteilungspegel bei der Ermittlung 
des maßgeblichen Außenlärmpegels berücksichtigt wurden (Ma-
ximum aus Immissionsrichtwert und berechnetem Beurteilungs-
pegel). Grundlage für die Festsetzung ist dann der Maximalwert 
des maßgeblichen Außenlärmpegels aus dem Tages- und Nacht-
zeitraum. 
5.8 Sportlärm 
Zur Berücksichtigung der Sportlärmimmissionen in der 
v. g. schalltechnischen Untersuchung wird unabhängig 
von der jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Zu-
ständigkeit Folgendes angemerkt: 
- Seite 40, Abs. 2  
Die westlich der britischen Schule geplanten 
Sportanlagen haben zu den in Anlage 12.1 der 
schalltechnischen Untersuchung dargestellten Im-
missionsorten teilweise einen ähnlichen Abstand 
wie der im Plangebiet vorgesehene Bolzplatz, wer-
den aber nicht berücksichtigt. Für diese Vorge-
hensweise wird im Hinblick auf die Summenbil-
dung der Sportlärmimmissionen (siehe § 2 Abs. 1 
der 18. BImSchV) eine Überprüfung angeregt. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Sportanlagen an der Kapellenstraße werden in die Berech-
nungen aufgenommen. 
5.9 - Seite 40, Abs. 3  
Der Bezug auf den Nachtzeitrum ist unklar. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Der Nachtzeitraum ist hier fälschlicherweise mit aufgeführt. Rich-
tig ist „[…] unter Annahme einer typischen Nutzung […] im Ta-
geszeitraum“. Der Text wird entsprechend angepasst. 
5.10 - Seite 41, Nr. 7.2.1  
Für die außerschulischen Nutzungen Fußballtrai-
Kenntnisnahme Gemäß der schalltechnischen Untersuchung zur Erweiterung der 
Sportanlagen (Gutachten von Accon vom 11.12.2017), die als 
Datengrundlage für das vorliegende Gutachten diente, basieren

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 8 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ning und Rugbytraining werden relativ kurze Nut-
zungszeiträume angegeben. Für die Turniere an 
Sonntagen im Bereich der britischen Schule wird 
eine Dauer von jeweils 3 Stunden berücksichtigt. 
Handelt es sich dabei um einen realistischen Nut-
zungszeitraum? 
die Nutzungsansätze auf Angaben des Betreibers und sind somit 
als realistisch anzusehen. 
5.11 - Die Nutzung des geplanten Bolzplatzes auch an 
Sonntagen wird textlich zwar behandelt, aber in 
den Anlagen der schalltechnischen Untersuchung 
nicht gesondert aufgeführt. 
Kenntnisnahme Aus schallgutachterlicher Sicht ist die textliche Behandlung der 
sonntäglichen Nutzung des Bolzplatzes im vorliegenden Fall aus-
reichend, sodass eine gesonderte Berechnung mit gesonderter 
Darstellung der jeweiligen Berechnungsergebnisse hier nicht er-
forderlich ist. Die schalltechnischen Auswirkungen an Sonn- und 
Feiertagen können unter Berücksichtigung der textlichen Anmer-
kungen aus den dargestellten Ergebnissen erschlossen werden. 
5.12 Die v. g. Anmerkungen haben ggf. auch Auswirkungen 
auf die Planbegründung. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Aussagen zu den Störfallbetrieben, Anfälligkeiten, zur Pflege-
anstalt und zum Gewerbelärm werden entsprechend den vorste-
henden Stellungnahmen auch in der Begründung bzw. dem Um-
weltbereich angepasst.  
5.13 Sonstiges 
In der v. g. schalltechnischen Untersuchung sowie in 
der Planbegründung wird nicht auf evtl. Lärmemissio-
nen/-immissionen durch die im Plangebiet vorgesehe-
nen Kindertagesstätten und Schulen, die geplante Ju-
gend- und Kultureinrichtung sowie die geplante Pfle-
geeinrichtung eingegangen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die schalltechnische Detailbetrachtung der in der Stellungnahme 
genannten Nutzungen kann im Rahmen des späteren Baugeneh-
migungsverfahrens erfolgen. Auf Bebauungsplan-Ebene wäre 
eine Betrachtung der Geräuschimmissionen dieser Nutzungen 
aufgrund der noch fehlenden Detailtiefe der Planung nur einge-
schränkt möglich. Kindertagesstätten und Schulen sind zudem in 
Teilen sozialadäquate Nutzungen. Die Pflegeanstalt ist ergän-
zend verortet und im Lärmgutachten als auch in der Begründung 
und in den Festsetzungen aufgenommen worden. 
5.14 Energieleitungen/26. BImSchV 
Es wird darauf hingewiesen, dass durch Firma 
Amprion GmbH südwestlich des Plangebietes in ca. 
 
Kenntnisnahme 
 
Aufgrund des Abstands von ca. 1.050 m ist mit keinen negativen 
Auswirkungen auf das Plangebiet zu rechnen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 9 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.050 m Abstand die Höchstspannungsleitung Oster-
ath - Philippsburg (Ultranet) beantragt wurde. Derzeit 
wird seitens der Bundesnetzagentur das Planfeststel-
lungsverfahren durchgeführt. 
6. Deutsche Bahn AG 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Entfällt 
7. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Entfällt  
8. GASCADE Gastransport GmbH 
Keine Betroffenheit. Das Unternehmen antwortet da-
bei auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber 
WINGAS 
GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gas-
transport GmbH & Co. KG. 
Kenntnisnahme Entfällt  
9. 
9.1 
IHK 
Es erfolgen Wiedergaben zu den Planungszielen und 
zu den geplanten Erschließungsmaßnahmen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Zu den Ausführungen wird im Folgenden Stellung genommen. 
9.2 Die IHK sieht nicht unerhebliche verkehrliche Prob-
leme auf den Kölner Süden zukommen. Das Verkehrs-
gutachten bezieht die in Planung bzw. im Bau befindli-
che Erweiterung der Stadtbahnlinie 5, sowie die ge-
plante Entlastungsstraße mit ein. Noch ist die Stadt-
bahnlinie 5 jedoch noch nicht einmal bis zum Bonner 
Verteilerkreis verlängert. Planungshorizont allein für 
diesen Abschnitt ist 2027.  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Seitens der Stadt Köln und des Projektentwicklers besteht grund-
sätzlich die Zielsetzung, das Entwicklungsvorhaben Rondorf 
Nord-West, die Stadtbahnverlängerung und die Entflechtungs-
straße möglichst zeitlich parallel abzuwickeln. Dabei wird nach 
Realisierung der Entflechtungsstraße auch die geplante Ortskern-
beruhigung umgesetzt. Hintergrund ist, dass diese Maßnahmen 
sich gegenseitig ergänzen. 
Für die angesprochene Stadtbahnlinie 5 (sogenannte 3. Bau-
stufe) existiert ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss, 
auf dessen Grundlage die 3. Baustufe im Abschnitt Bonner 
Straße bis zur Haltestelle Arnoldshöhe nördlich des Plangebietes

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 10 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Rondorf Nord West derzeit realisiert wird. Nach aktueller Ein-
schätzung wird die Fertigstellung der 3. Baustufe voraussichtlich 
in 2027/2028 erfolgen.  
Die Realisierung des Baugebietes Rondorf Nord-West erfolgt 
bauabschnittsweise, so dass eine maßgebliche Besiedlung des 
Baugebietes nicht vor 2027/2028 erreicht wird. Für eine verkehrs-
verträgliche Abwicklung werden übergangsweise Ergänzungs-
buslinien eingerichtet (s. 7.4). 
Neben dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wer-
den auch weitere Planungen der Verkehrsinfrastruktur vorange-
trieben. Bereits am 10.01.2022 hat der Hauptausschuss der Stadt 
Köln mit dem erweiterten Planungsbeschluss die Vorzugsvariante 
für die geplante Entflechtungsstraße beschlossen und die Ver-
waltung beauftragt, hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksre-
gierung Köln zu beantragen. Auf dieser Grundlage wurden im 
Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung die für den 
Antrag auf Planfeststellung erforderlichen Genehmigungsunterla-
gen erarbeitet. Der Antrag auf Planfeststellung wird voraussicht-
lich Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, der 
Bezirksregierung Köln, gestellt. Für die zeitliche Dauer des Ge-
nehmigungsverfahrens gibt es zwar keine zwingenden gesetzli-
chen Vorgaben, allerdings kann aus den einschlägigen Verfah-
rensvorschriften (§ 38 StrWG NRW bzw. § 73 Abs. 1 – 6 VwVfG 
NRW) abgeleitet werden, dass das Genehmigungsverfahren un-
ter günstigen Planungsbedingungen innerhalb von 12 – 18 Mona-
ten abgearbeitet werden kann. So erfolgt nach spätestens einem 
Monat nach Antragstellung neben der Aufforderung der Behörden 
zur Stellungnahme innerhalb von maximal drei Monaten die Ver-
anlassung der Auslegung in den Gemeinden. Die Auslegung fin-
det spätestens innerhalb von drei Wochen für die Dauer eines 
Monats statt. Etwaige Einwendungen sind bis spätestens zwei 
Wochen nach Ende dieser Auslegungsfrist vorzubringen. Die 
grundsätzlich anschließende Erörterung ist spätestens innerhalb 
von drei Monaten abzuschließen (§ 73 Abs. 1 – 6 VwVfG NRW). 
Angesichts des sich daraus in Summe ableitbaren Zeitraums ist

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 11 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
der anschließende Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in-
nerhalb des kalkulierten Zeitrahmens von 12 – 18 Monaten nach 
Antragstellung möglich. 
Da zudem die Ausführungsplanung bereits parallel zum Planfest-
stellungsverfahren vorgenommen wird, ist davon auszugehen, 
dass aufgrund dieser parallelen Vorbereitung die Realisierung 
der Entflechtungsstraße unmittelbar nach Vorliegen des Planfest-
stellungsbeschlusses begonnen werden kann. Zudem werden die 
erforderlichen Baumaßnahmen aufgrund der Lage im Raum wei-
testgehend restriktionsfrei durchgeführt werden können. Insge-
samt ist daher nach gegenwärtigem Stand davon auszugehen, 
dass die Verkehrsfreigabe zeitlich parallel zur Aufsiedlung erfol-
gen kann. 
Daneben ist prognostisch auf Grund der nachfolgenden Überle-
gungen davon auszugehen, dass die StadtBahnSüd, die unter 
anderem das Plangebiet an die voraussichtlich in 2027/2028 fer-
tiggestellte 3. Baustufe der Nord Süd Stadtbahn im Bereich der 
Haltestelle Arnoldshöhe anknüpft, im Jahre 2030 in Betrieb ist.  
Ausgangspunkt ist die politische Beschlusslage, wonach die 
Stadtteile Rondorf und Meschenich an das bestehende Stadt-
bahnnetz angebunden werden sollen. Das Projekt „StadtBahn 
Süd“ wurde bereits im Jahr 2017 zum ÖPNV-Bedarfsplan des 
Landes Nordrhein-Westfalen für den öffentlichen Personennah-
verkehr angemeldet. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung 
am 27.09.2018 den grundsätzlichen Bedarf zur Vergabe von Pla-
nungsleistungen beschlossen (Vorlagen-Nr. 1614/2018). Nach 
Vorlage der abgeschlossenen Vorplanung beschloss der Rat am 
23.03.2023 die Vorzugstrasse der StadtBahn Süd und den Fort-
gang der Planung (Vorlagen-Nr. 3065/2022). Somit gibt es eine 
für das weitere Planfeststellungsverfahren vom Rat vorgegebene 
Linienführung von der geplanten Haltestelle Arnoldshöhe der 3. 
Baustufe Nord-Süd Stadtbahn bis nach Meschenich Süd an die 
Kölner Stadtgrenze zu Brühl und Hürth. Die Trasse soll, wie im

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 12 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
städtebaulichen Entwurf dargestellt, durch das Plangebiet verlau-
fen. Im Bebauungsplan wird die Fläche für die geplante Stadt-
bahnnutzung entsprechend freigehalten. In einem weiteren, für 
Dezember 2023 angestrebten Beschluss werden dem Rat der 
Stadt Köln u.a. verschiedene Gestaltungsvarianten einer Brücke 
über den Verteilerkreis vorgestellt, die die Grundlage für die wei-
tere Entwurfsplanung mit Anbindung an Rondorf Nord-West bil-
den. 
Derzeit werden die Planunterlagen für das entsprechende Plan-
feststellungsverfahren erarbeitet. Hierzu wurden alle notwendigen 
Beauftragungen für die Planung und Gutachten verbindlich für die 
vorgelagerte Entwurfs- und Genehmigungsplanung (LPh 3/4 
HOAI) beauftragt, sodass auch die technische Bearbeitung der 
Planung gesichert ist. Die Einleitung des Planfeststellungsverfah-
rens wird nach Abschluss der Entwurfsplanung für Mitte 2025 an-
gestrebt.  
Nach dem derzeitigen Stand der Planung kann auch davon aus-
gegangen werden, dass die Finanzierung der Maßnahme gesi-
chert ist. Einerseits wurde im Rahmen der Vorplanung durch den 
Generalplaner eine Kostenschätzung vorgenommen. Im Zuge der 
Entwurfsplanung wird für die beschlossene Trasse eine Kosten-
berechnung erstellt. Zur Finanzierung der o. g. Maßnahme sind 
im Haushaltsplan 2023/2024 inkl. mittelfristiger Finanzplanung im 
Teilfinanzplan des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau 
investive Auszahlungsermächtigungen bedarfsgerecht berück-
sichtigt. 
Andererseits hat der Verkehrsausschuss am 26.04.2016 die Ka-
tegorisierung aller angemeldeten ÖPNV-Maßnahmen mit Bezug 
zum Kölner Stadtgebiet für den ÖPNV-Bedarfsplan 2017 des 
Landes NRW in Maßnahmen mit vordringlichem und weiterem 
Bedarf beschlossen. Die Maßnahme StadtBahn Süd ist im 
ÖPNV-Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf angemeldet. Die 
StadtBahn ist vorbehaltlich eines passenden NKU-Wertes (Nut-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 13 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
zen-Kosten-Untersuchung) nach dem Gemeindeverkehrsfinan-
zierungsgesetz (GVFG) in Höhe von 90 % der zuwendungsfähi-
gen Kosten förderfähig. Eine entsprechende Programmanmel-
dung wurde beim Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV 
NVR) zur Prüfung und Weiterleitung an das Land NRW und den 
Bund eingereicht. Da die Stadtbahn Rondorf-Meschenich bislang 
entsprechend ihrem Planungsstand die GVFG-Richtlinien (u.a. 
Nutzen-Kosten-Faktor > 1) erfüllt, ist sie im GVFG-
Bundesprogramm 2019-2023 in Kategorie C enthalten. Damit 
wurde eine mögliche Finanzierung in Aussicht gestellt. Entspre-
chend dem fortschreitenden Planungsverlauf mit konkretisierten 
Planungen und Kostenberechnungen lässt dies eine endgültige 
Aufnahme in das GVFG-Bundesprogramm hinreichend wahr-
scheinlich erwarten. Weitere konkrete Schritte in Bezug auf die 
Finanzierung werden im weiteren Planungsverlauf fortgesetzt.  
Darüber hinaus wurde bereits im Rahmen der Vorplanung eine 
Vielzahl von Dialoginstrumenten angewendet, um die Bürgerin-
nen und Bürger frühzeitig, umfassend und transparent über den 
Prüf- und Auswahlprozess der Vorzugstrasse zu informieren. Im 
Rahmen der Stakeholderbeteiligung wurden leitfadengestützte In-
terviews mit maßgeblichen Akteuren aus den Stadtteilen und Trä-
gern öffentlicher Belange geführt, um ein Stimmungsbild und den 
Informationsbedarf sowie die Bereitschaft zur Mitarbeit zu erfas-
sen. Der Großteil der Akteure war dazu bereit und wurde im Rah-
men von digitalen Konferenzen über den aktuellen Stand der Pla-
nung informiert. Interessierte Bürgerinnen und Bürger hatten zu-
dem die Möglichkeit, über eine Online-Beteiligung ihre Fragen 
und Anregungen einzubringen 
(https://meinungfuer.koeln/archiv/dialoge/stadtbahn-
sued.html#uip-1).  
Ziel war es, ein umfassendes Meinungsbild zu erhalten und erste 
Präferenzen sowie wichtige Themen zu identifizieren. Darauf auf-
bauend ist vorgesehen, auch die nächsten Planungsphasen für 
die StadtBahn Süd öffentlichkeitswirksam zu begleiten. Ziel die-
ser frühen informellen Öffentlichkeitsarbeit ist die Schaffung einer

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 14 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
breiten Akzeptanz bereits in diesem Planungsstadium. Die vorge-
schriebene formelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird zusätzlich im 
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. 
Die Planungen beider vorgenannter Infrastrukturmaßnahmen 
Entflechtungsstraße und Stadtbahn-Süd laufen somit kontinuier-
lich parallel zum Bebauungsplanverfahren. 
9.3 Hinzu kommt, dass der nächste Abschnitt der Linie 
durch den Grüngürtel bis nach Rondorf verlaufen wird. 
Unabhängig von der noch nicht konkret festgelegten 
Trassenführung ist für diesen Abschnitt im Zuge des 
Planfeststellungsverfahrens mit einer umfangreichen 
Umweltprüfung zu rechnen, die die Verfahrensdauer 
und damit die Realisierung erheblich verzögern wird. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 die Nord-Alternative 
1.1a als Vorzugsalternative der geplanten Verlängerung der 
Stadtbahnlinie 5 bis nach Köln-Meschenich mit unmittelbarer An-
bindung an Rondorf Nord West beschlossen und die Verwaltung 
beauftragt, hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung 
Köln zu beantragen.  
Auf Grundlage dieses Ratsbeschlusses werden derzeit die Plan-
unterlagen für das entsprechende Planfeststellungsverfahren er-
arbeitet. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 PBefG werden dabei die von 
dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ein-
schließlich der Umweltverträglichkeit berücksichtigt. Eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung (UVP) ist als „unselbstständiger Teil“ des 
Planfeststellungsverfahrens in dieses integriert und erzeugt daher 
keinen gesonderten Verfahrens- und damit Zeitaufwand. Zudem 
wurden bereits alle notwendigen Planungs- und Gutachterbüros 
verbindlich für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung (LPh 3/4 
HOAI) von der Stadt beauftragt, sodass auch die technische Be-
arbeitung der Planung gesichert ist. Derzeit wird die Einleitung 
des Planfeststellungsverfahrens nach Abschluss der Entwurfspla-
nung für Mitte 2025 angestrebt.  
Im Rahmen der Prüfung der Vorzugsvariante wurde bereits in 
2022 ein tiefgreifendes Gutachten zum Schutz der Trinkwasser-
versorgung erstellt, um die Verträglichkeit der Trassenführung 
der Vorzugsvariante im Grüngürtel zu untersuchen. Daraus resul-
tierend ist eine Linienführung herausgearbeitet worden, die eine 
Trassenführung im Bereich der Querung mit der Brunnengalerie 
der Wassergewinnung Hochkirchen vorsieht, und die Reinheit 
des Trinkwassers während des Bauprozesses und des späteren

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Betriebs der StadtBahn Süd gewährleistet. Voraussetzung hierfür 
ist, dass zwei bestehende Risikofaktoren für den Trinkwasser-
schutz beseitigt werden. So soll die Tankstelle am Verteilerkreis 
zurück gebaut und die Straße "Im Wasserwerkswäldchen" für die 
Durchfahrt des motorisierten Individualverkehrs gesperrt werden. 
9.4 Ausweislich der Planunterlagen sollen für den Zeit-
raum zwischen der Aufsiedlung des Plangebietes und 
der Fertigstellung der Linie 5 zusätzliche Busse als 
Anbindung an den ÖNPV eingesetzt werden. 
Aus Sicht der IHK Köln ist diese Übergangslösung 
nicht geeignet, die durch den ÖPNV geplante Verrin-
gerung des MIV sicherzustellen und für das Plangebiet 
eine bedarfsgerechte ÖPNV-Anbindung zu gewähr-
leisten. Mithin ist es aus Sicht der Wirtschaft von er-
heblicher Bedeutung, dass vor der Aufsiedlung des 
Plangebietes erst die bedarfsgerechte verkehrliche Er-
schließung fertiggestellt wird – insbesondere der Aus-
bau der Linie 5. Eine Beeinträchtigung der allgemei-
nen Verkehrssituation und damit der Wirtschafts- und 
Pendlerverkehre im Kölner Süden muss unbedingt 
vermieden werden.  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach Satzungsbe-
schluss des Bebauungsplans für die Realisierung des Plangebie-
tes (Herstellung der Erschließung, Hochbautätigkeiten) ein mittel-
fristiger Zeitraum von circa 6 bis 7 Jahren benötigt wird. Bei ei-
nem Satzungsbeschluss im Jahre 2023 ist die Aufsiedlung vo-
raussichtlich erst 2030 abgeschlossen und erfolgt bis dahin ab-
schnittsweise und sukzessive.  
Da die bauabschnittsweise Aufsiedlung des Neubaugebietes vor 
Inbetriebnahme der Stadtbahn im Abschnitt Rondorf Nord-West 
erfolgen wird, werden die Stadt Köln und die Kölner Verkehrs-Be-
triebe AG (KVB AG) das bestehende Busliniennetz an den zu-
künftig erhöhten ÖPNV-Bedarf bis zur Inbetriebnahme der Stadt-
bahn anpassen und die Verbindungen zu Stadtbahnhaltestellen 
und zum Stadtteilzentrum Rodenkirchen optimieren. 
Hierzu soll insbesondere mit Einzug der ersten Bewohnerinnen 
und Bewohner in das neue Plangebiet ein bedarfsgerechtes 
Busangebot, u.a. über eine zusätzliche Erschließungsbuslinie, 
zur Erschließung von Rondorf Nord-West eingesetzt werden, wel-
ches das Plangebiet an die künftige Stadtbahnhaltestelle 
„Arnoldshöhe“ (Fertigstellung der 3.Baustufe vrstl. 2027/2028) 
und an „Rodenkirchen Bf.“ anbindet. Neben Haltepunkten in der 
Ortslage Rondorf/Hochkirchen sind derzeit drei Haltepunkte im 
Plangebiet (zum Beispiel Süden/Park/Weiterführende Schule) 
vorgesehen, um den Bewohnerinnen und Bewohnern eine be-
darfsgerechte und angemessene Anbindung an das ÖPNV-Netz 
zu bieten. Über einen Erschließungsvertrag wird sichergestellt, 
dass die betroffenen Planstraßen für den übergangsweisen Bus-
verkehr mit Beginn der Aufsiedlung (voraussichtlich Herbst 2026)

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
so hergerichtet werden, dass der Busvorlaufbetrieb bis zur Inbe-
triebnahme der Stadtbahn ohne Beeinträchtigungen durchgeführt 
werden kann. Gegenstand der Überlegungen ist derzeit ein tägli-
cher, bedarfsgerechter Betrieb mit gleichwertigem Takt wie bei 
der geplanten Stadtbahn Süd. Die detaillierte Ausgestaltung des 
Busangebotes wird zu einem späteren Zeitpunkt, aber rechtzeitig 
vor der Aufsiedlung im Rahmen einer Beschlussvorlage durch die 
Politik beschlossen. 
Daneben sieht das ÖPNV Konzept bis zur Inbetriebnahme der 
StadtBahn Süd (voraussichtlich im Jahre 2030) weiterhin vor, die 
heutige Buslinie 132 von Meschenich über Rondorf in Richtung 
Innenstadt verkehren zu lassen, um einen Übergang auf die 
Nord-Süd Stadtbahn zu gewährleisten. Sobald die 3. Baustufe 
der Nord Süd Stadtbahn in Betrieb genommen wird (nach derzei-
tigem Stand der Planungen in 2027/2028), soll diese Buslinie die 
Verknüpfung zur Nord Süd Stadtbahn an der Haltestelle „Arnolds-
höhe“ herstellen. Aus den Bestandsdaten der KVB lässt sich ab-
lesen, dass auch in den morgendlichen Spitzenstunden diese Li-
nie noch ausreichende Kapazitäten aufweist.  
Mit den Kapazitäten der zusätzlichen Erschließungsbuslinie und 
der bestehenden Linie 132 steht in der Aufsiedlungsphase bis zur 
Inbetriebnahme der StadtBahn Süd somit ein angemessenes und 
leistungsfähiges Angebot zur Anbindung des Plangebietes an 
das ÖPNV-Netz zur Verfügung.  
Dies gilt auch dann, wenn es im Zuge des Baus der StadtBahn 
Süd zur Sperrung der Straße `Im Wasserwerkswäldchen` kommt 
und es hierdurch in der Gesamtschau städtebaulicher Aufsiedlun-
gen und verlagerter Fahrten zu Mehrverkehren in Richtung Ro-
denkirchen über den Knotenpunkt `Forstbotanischen Garten/ 
Friedrich-Ebert-Straße kommen sollte, welcher bereits im Be-
stand Leistungsdefizite aufweist. Umlegungsberechnungen des 
Verkehrsgutachters zeigen jedoch, dass in diesem Zusammen-
hang keine signifikante Mehrbelastung des Knotenpunktes durch

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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Sperrung von „Im Wasserwerkswäldchen“, einer im Bau befindli-
chen Stadtbahn Süd und 50 % Aufsiedlung von Rondorf Nord-
West zu erwarten sind. 
Der Linienweg des bedarfsgerechten Busangebots zur Erschlie-
ßung von Rondorf Nord-West führt dann nach heutigem Stand 
entweder über die Brühler Landstraße / Militärringstraße oder 
eben über die Friedrich-Ebert-Straße / Zum Forstbotanischen 
Garten. In letzterem Fall müsste zwar neben der neuen Erschlie-
ßungsbuslinie auch die Buslinie 132 in Richtung Innenstadt über 
die Friedrich-Ebert-Straße und den Knotenpunkt Friedrich-Ebert-
Straße / Zum Forstbotanischen Garten geführt werden. Allerdings 
ist davon auszugehen, dass die Sperrung der Straße „Im Was-
serwerkswäldchen“ wegen des Stadtbahnbaus voraussichtlich 
nicht vor 2028 erfolgen wird und bis zu diesem Zeitpunkt eine Er-
tüchtigung des Knotens „Zum Forstbotanischen Garten/Friedrich 
Ebert Straße“ erfolgt ist. Das Land NRW als Trägerin der Stra-
ßenbaulast hat sich gegenüber der Stadt bereits dem Grunde 
nach zum Ausbau des Knotenpunktes schriftlich bereiterklärt und 
zur zeitlichen Beschleunigung des Vorhabens eine Übernahme 
der Planung und ggf. auch Realisierung durch die Stadt angeregt. 
Insofern gehen das Land NRW und die Stadt übereinstimmend 
davon aus, dass zwischen Land NRW und Stadt sehr zeitnah 
eine Verwaltungsvereinbarung zum planfeststellungsbedürftigen 
Ausbau des Knotenpunktes einschließlich Kostentragung abge-
schlossen wird, sodass Planung und Realisierung des Knoten-
punktausbaus entsprechend den zeitlichen Annahmen des Ver-
kehrsgutachtens umgesetzt werden können.  
Auch wenn mit dem Stadtbahnbau unmittelbar einhergehende 
verkehrliche Auswirkungen im Planfeststellungsverfahren für die 
StadtBahn Süd und einem dort zu erstellenden Verkehrsfüh-
rungskonzept zu untersuchen und zu bewältigen sind, ist damit 
schon gegenwärtig durch den dargestellten Ausbau des Knoten-
punktes davon auszugehen, dass die Abwicklung der Verkehrs-
ströme sichergestellt wird. Zusätzlich zu dieser Annahme eines

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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
rechtzeitigen Knotenpunktausbaus, die auch in der Verkehrsun-
tersuchung zugrunde gelegt wird, ist zudem prognostisch davon 
auszugehen, dass bei Sperrung der Straße „Im Wasserwerks-
wäldchen“ die Entflechtungsstraße bereits in Betrieb gegangen 
sein und ebenfalls veränderte Verkehrsströme aufnehmen wird. 
Damit ist von einem zusätzlichen verkehrlichen Abpufferungsef-
fekt auszugehen. 
Mit einem Umstieg in Meschenich ist zudem auch dauerhaft der 
Bahnhof „Hürth-Kalscheuren“ zu erreichen. Die heutige Buslinie 
131 in Richtung Rodenkirchen bzw. Sülz wird darüber hinaus - 
unabhängig von der Stadtbahn - aufrechterhalten. 
Final wäre dann mit Inbetriebnahme der StadtBahn Süd die opti-
male ÖPNV-Erschließung hergestellt, sodass dann nach heuti-
gem Stand sowohl die Erschließungsbuslinie als auch die Busli-
nie 132 entfallen würden. 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch die groß-
räumliche verkehrliche Situation in der Umgebung des Plangebie-
tes in unmittelbarer Zukunft dadurch verbessern wird, dass die 
„Leverkusener Brücke“ (BAB1) betriebsfertig ist und der betref-
fende Bereich ab 2024 wieder mit Schwerverkehr passiert wer-
den kann. 
9.5 Das in den Planunterlangen enthaltene Lärmgutachten 
attestiert dem Plangebiet eine erhebliche Vorbelas-
tung insbesondere durch Verkehrslärm. Dieser Belas-
tung soll mit aktive (Lärmschutzwälle) und verschiede-
nen passiven Schallschutzmaßnahmen begegnet wer-
den. Auf das Plangebiet wirken ausweislich des Gut-
achtens keine erheblichen Lärmimmissionen von um-
liegenden Gewerbebetrieben ein, da diese bereits 
durch höhergelegene schutzwürdige Nutzungen ent-
sprechend beschränkt werden. 
Kenntnisnahme Entfällt 
9.6 Einer gesonderten Betrachtung bedürfen jedoch die 
Gewerbelärmimmissionen, die durch die Anlieferungs- 
Kenntnisnahme Die IHK gibt hier das Planungskonzept wieder. Es ist jedoch da-
rauf hinzuweisen, dass der Ausschluss von Immissionsorten in

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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
und Kundenverkehre des im Plangebiet vorgesehen 
großflächigen Lebensmittelvollsortimenters bzw. des 
Drogeriemarktes entstehen. Das Lärmgutachten 
kommt zu dem Ergebnis, dass es durch den Anliefe-
rungsverkehr bzw. die Ein- und Ausfahrten an der ent-
sprechenden Tiefgarage insbesondere an der Fas-
sade des gegenüberliegenden Wohngebäudes zu ei-
ner Überschreitung der Grenzwerte der TA Lärm 
kommt. Ebenso sind Überschreitungen an den unmit-
telbar oberhalb der Zufahrt gelegenen Nutzungen zu 
erwarten. Das Gutachten sieht verschiedene Maßnah-
men zur Minderung der Lärmimmission vor (z.B. ab-
sorbierende Auskleidung der Decken im Anlieferungs-
bereich und an der Tiefgaragenzufahrt). Da dadurch 
alleine jedoch die Einhaltung der Grenzwerte nicht er-
reicht werden kann, sollen an den angrenzenden Fas-
saden zusätzliche passive Lärmschutzmaßnahmen 
getroffen werden. Namentlich sollen auf Ebene der 
entsprechenden Baugenehmigungen Immissionsorte 
an diesen Stellen ausgeschlossen werden.  
den entsprechend betroffenen Bereichen nicht nur auf der Ebene 
der Baugenehmigung erfolgen wird, sondern dass der Bebau-
ungsplan bereits entsprechende verbindliche Lärmfestsetzung 
enthält. 
9.7 Vor dem Hintergrund, dass in städtebaulichen Quartie-
ren – insbesondere bei Quartieren der hiesigen Grö-
ßenordnung – die Ansiedlung mitunter großflächiger 
Einzelhandelsbetriebe zur Versorgung ein städtebauli-
ches Ziel darstellt, muss durch geeignete Maßnahmen 
sichergestellt werden, dass für diese Betriebe ein hin-
reichender Schutz vor heranrückender Wohnbebau-
ung gewährleistet ist. Aus den Planunterlagen geht 
aus Sicht der IHK nicht eindeutig hervor, dass dieser 
Schutz vorliegend durch die oben genannten Maßnah-
men hinreichend gewährleistet wird. Die IHK regt da-
her an, die Thematik einer erneuten Prüfung zu unter-
ziehen und die Planung gegebenenfalls adäquat anzu-
passen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Eine Anpassung des Lärmschutzkonzeptes ist nicht erforderlich. 
Im Bebauungsplan wird die Lage der Zufahrt der Anlieferungs- 
und Kundenverkehre verbindlich festgesetzt. Diese Lage wurde 
im Lärmgutachten begutachtet. Hier wurden anschließend Berei-
che lokalisiert, bei denen es zu einer Überschreitung der Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm kommt. Für die betroffenen Bereiche 
(in der Planzeichnung mit „Nicht öffenbare Fenster“ festgesetzt) 
erfolgt demnach bereits ein Ausschluss von Immissionsorten, so-
dass hier keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerde der 
TA Lärm vorliegen können. An allen anderen relevanten Fassa-
den werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht über-
schritten, sodass sämtliche angrenzenden Wohnungen bei der

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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Planung berücksichtigt werden. Weitere heranrückende Wohnbe-
bauungen können sich aufgrund der Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes nicht ergeben.  
9.8 Die hiesigen Planungsunterlagen sehen die Festset-
zung bzw. die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsorti-
menters vor. Dies lehnt die IHK Köln ab. Auf Ebene ei-
nes Bebauungsplanes sollte keine Festsetzung hin-
sichtlich der konkreten Betriebsform eines Einzelhan-
delsbetriebes erfolgen. Die IHK fordert, den geplanten 
Einzelhandelsbetrieb stattdessen als Nahversorger im 
hiesigen Bebauungsplan festzusetzen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es ist anerkannt, dass auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 S. 1 
BauNVO auch Festsetzungen von Wirtschaftszweigen oder Wa-
rensortimenten erfolgen können, sofern die Begriffe hinreichend 
bestimmt sind. Dies ist sowohl in Bezug auf Lebensmittelvollsorti-
menter als auch in Bezug auf Drogeriemärkte der Fall. Aus städ-
tebaulicher Sicht ist die Ansiedlung eines Vollsortimenters in Ab-
grenzung zu einem Discounter angestrebt, um sowohl für die Be-
völkerung von Alt-Rondorf als auch für die zukünftigen Bewohner 
des Plangebietes eine möglichst umfassende Nahversorgung zu 
gewährleisten. Die vorhandenen Betriebe in Rondorf bieten auf-
grund ihrer Größe nur ein eingeschränktes Angebot. Des Weite-
ren sollen Kfz-Bewegungen durch ansonsten zu erwartende 
Fahrten zu Vollsortimentern in anderen Stadtteilen soweit wie 
möglich reduziert werden. 
9.9 Nach all dem hat die IHK zu Köln Bedenken hinsicht-
lich des gegenständlichen Planvorhabens.  
Kenntnisnahme Zu den vorgebrachten Inhalten wird auf die vorstehenden Abwä-
gungspunkte verwiesen. 
10. KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Entfällt 
10. 
10.1 
Landesbetriebes Straßenbau NRW, Regionalnie-
derlassung Ville-Eifel 
Die Belange des Landesbetriebes sind indirekt betrof-
fen und zwar hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkun-
gen auf den Knoten B51/ L 92 (Baulast = Landesbe-
trieb). Selbst bei einer von der Stadt Köln avisierten 
Abstufung der Landesstraße hat dieser Knotenpunkt 
Bestand und ist auf Sicherheit und Leistungsfähigkeit 
zu untersuchen. In diesem Zusammenhang wird auf 
das verpflichtende Sicherheitsmanagement für die 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Der Knotenpunkt B51 (Brühler Landstraße) / L92 (Kapellen-
straße) ist im Verkehrsgutachten untersucht worden. Das Gut-
achten weist nach, dass auch im Prognoseplanfall weiterhin eine 
ausreichende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe C sowohl in der 
Morgenspitze wie in der Abendspitze) gegeben ist. Jedoch ist der 
Knotenpunkt von Anpassung aufgrund der Ortsumfahrung 
Meschenich betroffen. Bereits im Prognosenullfall erfordert das 
Verkehrsaufkommen, dass die Ampelschaltung (Signalpro-
gramm) konzeptionell angepasst wird. Für die Übereckbeziehung 
zwischen nördlichem und westlichem Ast ist auch eine hardware-

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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Straßeninfrastruktur gem. EU-Richtlinie 2019/1936, 
das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau 25/2021 
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-
struktur sowie den Einführungserlass des Verkehrsmi-
nisteriums NRW vom 07.12.2021 hinwiesen. Ein Be-
standsaudit gem. den Richtlinien für Sicherheitsaudits 
an Straßen –RSAS- und Fahrrad- und Nahmobilitäts-
gesetz –FaNaG- ist durch einen unabhängigen, zertifi-
zierten Auditor durchzuführen. Die Abwägung der auf-
geführten Mängel obliegen dem Landesbetrieb. Evtl. 
Änderungen im Knotenpunktbereich oder der Signali-
sierung gehen zu Lasten der Stadt Köln. 
technische Erweiterung (die Einrichtung einer zusätzlichen Sig-
nalgruppe Montage erfordert einen zusätzlichen Signalgeber mit 
einer hardwaretechnischen Anpassung des Steuergerätes) zu 
empfehlen, so dass der Rechtsabbiegestrom der nördlichen 
Brühler Straße mittels Zusatzsignal parallel zur westlichen Zu-
fahrt der Kalscheurener Straße abfließen kann. Die Kosten gehen 
zu Lasten der Stadt Köln.  
Die Hinweise zum Sicherheitsmanagement werden zur Kenntnis 
genommen und bei den anstehenden Anpassungen berücksich-
tigt.  
10.2 Die geplante Entlastungsstraße als Ersatz der L 92 
wird laut der Begründung durch die Stadt Köln geplant 
und realisiert. Die bisherigen Abstimmungsgespräche 
enthalten bereits Anforderungen hinsichtlich der An-
bindung an die B 51 n und die L 186. Im Beteiligungs-
verfahren zur Planfeststellung der Entflechtungsstraße 
können weitere Forderungen entstehen. 
Kenntnisnahme Entfällt 
11. Landwirtschaftskammer NRW 
Gegen die Planung der Stadt Köln bestehen seitens 
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, 
Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, Bedenken. Ein landwirt-
schaftlicher Betrieb verliert durch die Planung 6,6 ha 
(dies entspricht 6,9%) seiner Betriebsflächen, hinzu 
kommt noch der Verlust von Tauschflächen in etwa 
demselben Umfang. Zudem handelt es sich um hof-
nahe Flächen. Die Landwirtschaftskammer befürchtet 
eine Existenzgefährdung für diesen Betrieb. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Anregung kann nicht gefolgt werden. Ein Teil der Flächen 
des Plangebietes steht im Eigentum des in der Stellungnahme 
angesprochenen Landwirtes, der insofern wirtschaftlich von der 
Aufwertung durch das Planverfahren profitiert. Eine Existenzge-
fährdung durch die Umsetzung des Plangebietes besteht somit 
nicht.  
Die in der Stellungnahme genannte Flächengröße von 6,6 ha 
kann nicht nachvollzogenen werden. Unter Einbeziehung weiterer 
(Teil-)Flächen, die im Wesentlichen für die Stadtbahntrasse be-
nötigt werden, ergibt sich eine Gesamtfläche von rd. 3,8 ha.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 22 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
12. 
12.1 
LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
In der Stellungnahme vom 7.11.2017 im Rahmen der 
frühzeitigen Beteiligung hatte der LVR bereits eine Be-
troffenheit in Bezug auf die Belange des Denkmal-
schutzes festgestellt sowie möglicherweise durch die 
geplante Maßnahme beeinträchtigte Denkmäler im 
Plangebiet sowie in dessen unmittelbarer Umgebung 
aufgeführt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die in der Stellungnahme vom 07.11.2017 aufgeführten Denkmä-
ler - drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) 
und eine Villa aus dem Jahr 1909 - liegen alle außerhalb des 
Plangebietes, jedoch größtenteils in unmittelbare Umgebung.  
12.2 Mit Bedauern des LVR wird nun feststellt, dass grund-
legende Anregungen aus der Stellungnahme (Verzicht 
auf die Bebauung der beiden Baufelder nördlich der 
Hofanlagen, Verlegung der Straßenbahnhaltestelle 
nach Norden, Kartierung der Denkmäler auch außer-
halb des Plangebiets) nicht in die Planung eingeflos-
sen sind. Auf die Stellungnahme von 7.11.2017 und 
die darin enthaltene Begründung wird daher noch ein-
mal verwiesen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Gemäß der Stellungnahme vom 07.11.2017 sollte auf die Bebau-
ung des Baufelds Nr. 28 (Flurstück 7524) und des Baufelds 
Nr. 29 „Wohnen am Gutshof“ (Flurstück Nr. 7090) verzichtet wer-
den, um die Freistellung der Hofanlagen erlebbar zu halten. 
Diese Forderung wird nun wiederholt. Diesem Anliegen wird je-
doch nicht gefolgt.  
Im Verlauf der Planung wurde der Übergang von der bestehen-
den Ortslage in das Plangebiet städtebaulich angepasst und opti-
miert. Insbesondere ist die dort geplante Bebauung nach Norden 
gerückt. Zudem wurde im Bereich nördlich des Büchelhofes ne-
ben der öffentlichen Grünfläche bewusst eine sehr lockere Be-
bauung mit freistehenden Einfamilienhäusern platziert, die mit 
großzügigen Gärten einen angemessenen Übergang zur Hofan-
lage darstellen. In diesem Bereich befinden sich die ebenerdigen 
Stellplatzflächen des Hofes. Die Bebauung nördlich des Johan-
nishofes stellt die südliche Begrenzung des geplanten Quartiers-
platzes dar. Dieser Bereich umfasst u.a. den geplanten Einzel-
handel und bildet den zentralen Punkt des gesamten städtebauli-
chen Konzeptes, dar. Er weist insofern eine höhere und städte-
baulich sinnvolle Dichte auf. Der Ostflügel der geplanten Bebau-
ung grenzt unmittelbar an die Stadtbahnhaltestelle und schützt 
somit auch die Bebauung im Westen vor möglichen Auswirkun-
gen der Stadtbahn. Insgesamt werden angemessene Abstände 
der neuen Bebauung zu den Baudenkmälern berücksichtigt, so-
dass die Planung als verträglich in Bezug auf die bestehenden 
Baudenkmäler außerhalb des Plangebietes eingestuft wird.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 23 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Lage der geplanten Stadtbahnhaltestelle wurde im Verfahren 
seit den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 und § 3 
Abs. 1 BauGB weiter optimiert. Die grundsätzliche Lage einer 
Haltestelle im Bereich der Kapellenstraße wurde dabei bestätigt. 
Eine Verlegung der südlichen Haltestelle in Richtung Norden wird 
als nicht sinnvoll erachtet, da ein ausreichender Abstand zwi-
schen den beiden neu geplanten Haltestellen gewährleistet wer-
den soll. Zudem gewährleitstet die geplante Haltestelle nördlich 
der Kapellenstraße eine gute Anbindung der bestehenden Sied-
lung an das Stadtbahnnetz und schafft einen fußläufigen Über-
gang zwischen den Buslinien auf der Kapellenstraße und der ge-
planten Stadtbahnhaltestelle. In der weiteren Planung rückte die 
Haltestelle insbesondere aufgrund des Denkmalschafts der 
Hofanlage des Flurstücks 902 mehrere Meter weiter in Richtung 
Osten, sodass nun ein deutlicher Abstand zwischen dem Hofge-
bäude und der geplanten Haltestelle besteht.  
Eine Beeinträchtigung des Bödinger Hofes südlich der Kapellen-
straße durch das Plangebiet besteht nicht. 
Eine Kartierung der Denkmäler auch außerhalb des Plangebietes 
und somit die Eintragung eines D als Kennzeichnung für Bau-
denkmäler außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungspla-
nes ist nicht möglich, da Festsetzungen bzw. Kennzeichnungen 
nur für das Plangebiet erfolgen können. Im Rahmen der Begrün-
dung und des Umweltberichtes wird das Thema Baudenkmal je-
doch umfangreich eingestellt. 
Der Stadtkonservator der Stadt Köln hat darüber hinaus die oben 
aufgeführten Anpassungen an der Planung mit einer Stellung-
nahe im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB posi-
tiv bewertet. Einzig zur geplanten Bebauung entlang der geplan-
ten Stadtbahntrasse wurde dargestellt, dass diese nun nah an die 
niedrige Nordost-Ecke des Büchelhofes heranragt und das in die-
sem Bereich die Frage offenbliebe, wie der Übergang angemes-
sen gestaltet werden könnte. Hier werden zur öffentlichen Ausle-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 24 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
gungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die überbaubaren Grund-
stücksflächen geringfügig zurückgenommen, sodass sich dort ein 
größerer Abstand ergibt. Der Abstand wurde im städtebaulichen 
Entwurf in diesem Bereich von 3,78 m (Stand: Beteiligung gemäß 
§ 4 Abs. 2 BauGB) auf 6,44 m zur öffentlichen Auslegung gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB vergrößert. Die überbaubare Grundstücksflä-
che wird im Bebauungsplanentwurf entsprechend angepasst. 
12.3 Im weiteren Verlauf muss im Rahmen des Umge-
bungsschutzes die Gestaltung der an die Denkmalob-
jekte angrenzenden Bebauungen denkmalfachlich ab-
gestimmt werden. Dazu gehören auch die Gestaltung 
der Straßenbahnhaltestelle und die Wohnbebauungen 
nördlich der Hofanlagen inklusive der Grünflächen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Es wird zwischen der Stadt Köln und der Projektentwicklerin ver-
einbart, dass die an die Denkmäler angrenzende geplante Be-
bauung besonderen Gestaltungsvorgaben unterzogen werden, 
um der besonderen Sensibilität der denkmalgeschützten Hofanla-
gen gerecht zu werden. Dies wird entsprechend im Städtebauli-
chen Vertrag verankert.  
Im Rahmen der Baugenehmigungen erfolgt bereits aufgrund von 
§ 9 DSchG eine denkmalfachliche Abstimmung mit der unteren 
Denkmalschutzbehörde.  
Darüber hinaus wird auf den vorstehenden Abwägungspunkt ver-
wiesen, in dem dargestellt wird, dass die überbaubare Grund-
stückfläche nordöstlich des Büchelhofes geringfügig zurückge-
nommen wird.  
Des Weiteren ist anzumerken, dass in Nordrhein-Westfalen ein 
Umgebungsschutz von Baudenkmälern nur dann gegeben ist, 
wenn dieser explizit bei der Unterschutzstellung genannt wird. 
Dieses ist im Bereich des Büchelhofes nicht gegeben. 
13. Polizeipräsidium Köln 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Entfällt 
14. RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesell-
schaft 
Keine Bedenken. Von der Maßnahme werden weder 
vorhandene Anlagen noch laufende bzw. vorherseh-
bare Planungen der RMR-GmbH sowie der Mainline 
Kenntnisnahme Die Planung fordert einen Ausgleich für den Eingriff in Natur und 
Landschaft. Die Ausgleichsmaßnahmen finden ausschließlich in-
nerhalb des Plangebiets statt und berücksichtigen die ggf. vorlie-
genden Leitungen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 25 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Verwaltungs-GmbH betroffen. Falls für die Maßnahme 
ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft 
gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser 
nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen 
werden, wird um erneute Beteiligung gebeten. 
15. Stadt Hürth 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Entfällt 
16. Stadt Wesseling 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Entfällt 
17. 
17.1 
Stadtwerke Köln 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft 
Zur Versorgung des Plangebietes mit Strom wurden 
bereits Standorte für Trafostationen identifiziert. Diese 
wurden im Bebauungsplan als Flächen für Versor-
gungsanlagen mit der Zweckbestimmung Trafo sowie 
in Teilbereichen lediglich mit dem Signet Trafo festge-
setzt. Die Begründung zum Bebauungsplan besagt, 
dass 15 Standorte definiert wurden, bei denen zwin-
gend eine Trafostation erforderlich sein wird. Im Sinne 
des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG §1) sind Netz-
betreiber zu einer effizienten Versorgung der Allge-
meinheit mit Elektrizität verpflichtet. Als Netzbetreiber 
wird das Unternehmen exakt so viele (Netz-)Trafostati-
onen für die öffentliche Versorgung errichten, wie es 
der Strombedarf erforderlich macht. Der verbindliche 
Strombedarf steht erst dann fest, sobald alle Bauher-
ren oder weitere Nutzer im Plangebiet die Versorgung 
vertraglich beauftragt haben. Da dies noch nicht ge-
schehen ist, kann die Aussage "zwingend" nicht getä-
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
Der Anregung wird gefolgt. Die Begründung wird wie folgt geän-
dert: „Im Zuge der Angebotsplanung konnten bereits 15 Stand-
orte definiert werden, bei denen zwingend nach derzeitigem 
Kenntnisstand eine Trafostation erforderlich wird.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 26 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
tigt werden. Das Unternehmen fordert daher in der Be-
gründung unter 6.8.7.1. Flächen für Versorgungsanla-
gen, auf die Formulierung "zwingend" zu verzichten. 
17.2 Alle derzeitigen Annahmen hinsichtlich des Strombe-
darfs beruhen auf Abschätzungen und Prognosen, 
welche sich allerdings als nichtzutreffend erweisen 
können. Es muss allen Beteiligten bewusst sein, dass 
sich die Anzahl der benötigten Trafostationen zur öf-
fentlichen Versorgung noch ändern kann. Es können 
gegebenenfalls weniger oder mehr Trafostationen er-
forderlich werden. Dies kann auch Einfluss auf die 
Standorte haben, da diese im physikalischen Last-
schwerpunkt liegen sollten, um eine bestmögliche Ver-
sorgungsqualität zu gewährleisten. 
Daher wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass 
die derzeit festgesetzten Standorte für Trafostationen 
sowie Signets voraussichtlich nicht vollständig mit dem 
später real umzusetzenden Stromnetzkonzept über-
einstimmen werden. Dies ist insbesondere im Ge-
schossbau problematisch, da die Trafostationen dort 
innerhalb der Gebäude untergebracht werden sollen 
und die Bauherren somit unnötig Räumlichkeiten für 
Trafostationen einplanen bzw. freihalten könnten. Da-
her übernimmt das Unternehmen als Netzbetreiber 
keine Verantwortung für die Konsequenzen der Fest-
setzungen bzw. der Signets im Bebauungsplan. Das 
Unternehmen schlägt vor, dass in der Begründung 
zum Bebauungsplan auf oben genannte Problematik 
hingewiesen und festgehalten wird, dass Flächen für 
Trafostationen nur im tatsächlichen Bedarfsfall "vorzu-
halten" sind, der sich nur nach den verbindlichen Ver-
sorgungsanfragen bzw. der Anschlussbeauftragung 
richten kann. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Bei der derzeitigen Planung der Trafostationen handelt es sich 
um eine erste Standortannahme, welche bei Konkretisierung der 
Planung noch abweichen können. Im Plangebiet werden die we-
sentlichen Trafostandorte planungsrechtlich gesichert. Grund-
sätzlich soll mit der Festsetzung der Trafostationen ein Bewusst-
sein für den zukünftigen Bedarf erzielt werden. 
Sollte die zukünftige Lage der Trafostationen von den festgesetz-
ten Lagen abweisen müssen, müssten hierfür Befreiungen von 
den Festsetzungen erteilt werden. 
In der Begründung wird die Thematik gemäß der Stellungnahme 
der Stadtwerke Köln angepasst.  
Entsprechende Versorgungsanfragen werden frühestmöglich ge-
stellt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Es ist somit zwingend erforderlich, dass die Bauherren 
frühestmöglich Versorgungsanfragen stellen, um die 
Versorgung abzustimmen und zu beauftragen. So 
können verbindliche Aussagen zu benötigten Trafo-
standorten getroffen und die Standorte mit den Bau-
herren abgestimmt werden. Als vertragliche / rechtli-
che Grundlagen für die Standortnutzung gelten der 
Konzessionsvertrag und die Netzanschlussverord-
nung. Zusätzlich sind gegebenenfalls Dienstbarkeiten 
im Grundbuch zu bestellen. 
17.3 Weiterhin ist im Zusammenhang mit dem öffentlichen 
Wassernetz zu beachten, dass im nordöstlichen Rand 
des Plangebietes eine wichtige Wassernetzleitung ver-
läuft. Diese wurde auch über ein Leitungsrecht gesi-
chert. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, 
dass diese Leitung jederzeit auch mit schwererem 
Baugerät (Bagger etc.) erreichbar sein muss. 
Kenntnisnahme Im Bereich der bestehenden Wassernetzleitung sind keine we-
sentlichen Änderungen vorgesehen. Die Erreichbarkeit auch mit 
schwerem Baugerät wird somit nicht verändert. Bereits im Be-
stand befinden sich im Bereich der Leitungen mehrere Bäume. 
17.4 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 
66389/03 sowie der 226. FNP-Änderung verläuft die 
geplante Trasse der Stadtbahn Süd. Aktuell gibt es 
noch 2 alternative Trassenführungen, die in der Be-
schlussvorlage 3065/2022 beschrieben werden. Aus 
Sicht der KVB gibt es zu den beiden vorliegenden Ver-
fahren aktuell keine wesentlichen Bedenken, wenn die 
von uns favorisierte und vorgeschlagene Trassenfüh-
rung vom Rat der Stadt Köln unverändert beschlossen 
wird. Das Unternahmen möchte jedoch darauf hinwei-
sen, dass der Beschluss des Rates stattdessen auch 
eine alternative Trassenführung beinhalten könnte 
(Beschlussalternative). Die Folgen, die sich dann dar-
aus für den B-Plan bzw. FNP ergeben, können aktuell 
noch nicht abgeschätzt werden. Umfangreiche Anpas-
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die alternative Trassenführung ist bekannt. Um das Bebauungs-
planverfahren nicht zu verzögern, wurde die Beteiligung gemäß 
§ 4 Abs. 2 BauGB mit der Trassenführung der derzeitigen Vor-
zugsvariante durchgeführt. Der Rat der Stadt Köln hat am 
23.03.2023 die Nord-Alternative 1.1a als Vorzugsvariante be-
schlossen, sodass das Planverfahren mit dieser Variante fortge-
führt werden kann.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 28 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
sungen der Bauleitplanung wären in diesem Fall je-
doch erforderlich. Für die Beschreibung der Trassen-
führung und die Schnittstellen im Einzelnen wird auf 
die Stellungnahme vom Amt 692/4 vom 08.12.2022 
verwiesen. 
17.5 Das Unternehmen möchte außerdem darauf hinwei-
sen, dass es durch die geplante Stadtbahntrasse zu 
Erschütterungen und Lärmemissionen kommen kann. 
Daher sind Vorkehrungen zum Schutz vor den Immis-
sionen im Vorhinein zu treffen. Betriebliche Einschrän-
kungen durch eventuelle spätere Forderungen der Be-
wohner können seitens der KVB nicht toleriert werden. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Thematiken der Erschütterungen und der Lärmemissionen 
aufgrund der Stadtbahntrasse sind bereits bei der Erstellung der 
Gutachten berücksichtigt worden. Bzgl. der Erschütterungen sind 
daher bei Gebäuden, welche in einem Abstand bis zu 30 m von 
der geplanten Stadtbahnfläche errichtet werden, bauliche oder 
technische Vorkehrungen (z. B. schwingungsisolierte Lagerung) 
vorzusehen, die sicherstellen, dass die Anhaltswerte der DIN 
4150, Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten wer-
den. Die Lärmemissionen sind in den Lärmpegelbereichen be-
rücksichtigt.  
18. Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Entfällt 
19. 
19.1 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
Gegen die Planung bestehen keine Einwände 
Kenntnisnahme Entfällt 
19.2 Folgende Hinweise werden vorgetragen: 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsli-
nien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. 
das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung 
Ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - sind 
betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhande-
nen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Si-
cherung, Veränderung oder Verlegung der Anlagen ist 
sich mindestens 6 Wochen vor Baubeginn an die 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Im Rahmen der Bauausführung erfolgt eine enge Abstimmung 
mit dem Unternehmen zur Sicherstellung des Bestands und des 
Betriebes der vorhandenen Leitungen bzw. zu ggf. notwendigen 
Verlegungen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 29 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL West, PTI 22 
zur Koordination zu wenden. 
19.3 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merk-
blatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und 
Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für 
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe 
insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird darum 
gebeten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzun-
gen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert 
werden. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Das Merkblatt wird bei der Umsetzung der Planung beachtet. Des 
Weiteren werden Baumpflanzungen so erfolgen, dass die Tele-
kommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. 
19.4 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunika-
tionsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Tele-
kommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, 
müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder 
aufgebrochen werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikati-
onsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen-
bau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungs-
träger ist es notwendig, dass dem Unternehmen Be-
ginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebau-
ungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik 
GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, min-
destens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt 
werden an.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Im Rahmen der Umsetzung der Planung erfolgt eine rechtszeitige 
Abstimmung. 
20. Thyssengas GmbH 
Keine Bedenken. Durch die Maßnahme werden keine 
von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen 
betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von 
dem Unternehmen zurzeit nicht vorgesehen. 
Kenntnisnahme Entfällt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 30 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
21. Amprion GmbH 
Im Planbereich der Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. Pla-
nungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Be-
reich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Das Unter-
nehmen geht davon aus, dass bezüglich weiterer Ver-
sorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen be-
teiligt worden sind. Zukünftig soll die Beteiligung digital 
unter leitungsauskunft@amprion.net erfolgen. 
Kenntnisnahme Die weiteren Unternehmen wurden im Verfahren beteiligt.  
22. 
22.1 
Autobahn GmbH 
Nachfolgend die Punkte des Fernstraßenbundesamtes 
aus anbaurechtlicher Sicht: 
- Die 40 m - Anbauverbotszone und die 100 m - An-
baubeschränkungszone der BAB 4 sind entspre-
chend bezeichnet in der Planzeichnung mit Le-
gende darzustellen. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die 40 m - Anbauverbotszone und die 100 m - Anbaubeschrän-
kungszone der Bundesautobahn A4 werden in die Planzeichnung 
nachrichtlich übernommen.  
22.2 In der Begründung/Erläuterung des Flächennutzungs-
planes ist Folgendes aufzunehmen: 
- Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, 
auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht 
überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 
40 m Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG 
nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG. Einer mög-
lichen Unterschreitung der 40-Meter-Grenze wird 
nicht zugestimmt. Umfasst sind hiervon auch die 
Solartische und jegliche damit im Zusammenhang 
stehenden Anlagen über der Erdgleiche (z.B. Mas-
ten etc.). Dies gilt auch für Abgrabungen und Auf-
schüttungen größeren Umfangs. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Begründung, auch zum Bebauungsplan, wird entsprechend 
ergänzt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 31 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
22.3 - Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvor-
haben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) 
der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen-
Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobah-
nen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs 
der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung 
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der 
Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom 
äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, 
erheblich geändert oder anders genutzt werden. In 
diesem Zusammenhang sollte der als Ausgleichsflä-
che vorgesehen Bereich die gesamte 40 m - Anbau-
verbotszone umfassen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Begründung, auch zum Bebauungsplan, wird entsprechend 
ergänzt.  
22.4 - Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablen-
ken können und somit geeignet sind die Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen 
nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine 
abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtig-
keit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. 
Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso 
der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstra-
ßen-Bundesamtes. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Begründung, auch zum Bebauungsplan, wird entsprechend 
ergänzt.  
22.5 - Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als 
Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb 
der 40 m - Anbauverbotszone ist klar zu regeln, 
dass hier keine baulichen Anlagen errichtet werden 
dürfen, die den Vorschriften des § 9 FStrG zuwider-
laufen, dies betrifft ebenso Abgrabungen und Auf-
schüttungen größeren Umfangs. Günstigerweise 
sollten diese Flächen grün hinterlegt werden, um sie 
eindeutiger als reine Grünflächen zu kennzeichnen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Innerhalb der 40 m Anbauverbotszone sind ausschließlich Grün-
flächen bzw. Ausgleichsflächen festgesetzt. Bauliche Anlagen 
werden hier nicht errichtet.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 32 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
22.6 - Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 
Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen An-
pflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit 
dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtun-
gen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssi-
cherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie be-
reits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Be-
seitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunan-
lage unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 
FStrG bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall. 
Kenntnisnahme Die Errichtung von Zäunen ist nicht Gegenstand des Bebauungs-
plans.  
22.7 Nachfolgende Punkte für die Autobahn GmbH: 
Die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes Ron-
dorf Nord-West der Stadt Köln findet im Parallelverfah-
ren zur Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes 
66389/03 Rondorf Nord-West in Köln Rondorf statt. 
Anbei die Stellungnahme zum Entwurf des Bebau-
ungsplanes 66389/03: 
Kenntnisnahme Es wird im Folgenden Stellung bezogen. 
22.8 Die im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehene Wohnbe-
bauung hat keinen Anspruch auf nachträglichen Lärm- 
oder Emissionsschutz.  
Es wird darauf hingewiesen, dass gegenüber der Stra-
ßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus die-
ser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven 
Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maß-
nahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend ge-
macht werden können. 
Kenntnisnahme Im Bebauungsplanverfahren wurde ein Lärmgutachten erstellt. 
Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens erfolgt die Festsetzung 
von zwei mindestens 13 m hohen Lärmschutzwällen sowie weite-
ren passiven Schallschutzmaßnahmen (u. a. Lärmpegelbereiche, 
schallgedämmte Lüftungen).  
22.9 Neben zusätzlicher Wohnbebauung sieht der Entwurf 
auch die Anlage einer weiterführenden Schule, zweier 
Grundschulen sowie von vier Kindertagesstätten vor, 
daher folgender Hinweis für die Stellungnahme: 
Kenntnisnahme In der bisherigen Festlegung des Untersuchungsgebietes sind die 
Anschlussstelle K-Rodenkirchen (BAB 555) und der Verteilerkreis 
Süd enthalten, nicht jedoch die Anschlussstelle K-Eifeltor (BAB 
4).

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 33 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf 
durch die vorhabenbedingten Zusatzverkehre nicht ge-
fährdet werden. Die Leistungsfähigkeit der Anschluss-
stellen K-Eifeltor (BAB 4), K-Rodenkirchen (BAB 555) 
und des Abschluss- bzw. Endknotens "Am Verteiler-
kreis" der BAB 555 ist durch einen verkehrstechni-
schen Nachweis nach HBS nachzuweisen. Sollten 
durch den erzeugten Verkehr der zukünftigen Gebiets-
nutzungen Leistungsfähigkeitsdefizite im Bereich der 
o.g. Anschlussstellen ausgelöst werden, gehen sämtli-
che Kosten für erforderliche Straßenumbau- und Ver-
kehrssteuerungsmaßnahmen zu Lasten des Vorha-
benträgers bzw. der Stadt Köln. 
Für die im Untersuchungsgebiet enthaltenen Anschlussstellen 
wurde die Verkehrsqualität mit Hilfe von mikroskopischen Simula-
tionen ausgewertet und die Qualitätsstufen in Anlehnung an die 
Vorgaben des HBS analysiert.  
Für die Morgenspitze sind die Ergebnisse für den Planfall in An-
lage 7.2.4 dokumentiert. Für die Abendspitze werden die Ergeb-
nisse in Anlage 7.3.4 dargestellt. Für den Verteilerkreis wird als 
schlechteste Qualitätsstufe morgens C und abends E (östliche 
Zufahrt, nicht schlechter als Bestand) analysiert. Ein Potenzial 
zur signaltechnischen Optimierung ist noch vorhanden, diese 
wäre aber bereits im Bestand und Nullfall erforderlich. 
Die Knotenpunkte an der Anschlussstelle K-Rodenkirchen (BAB 
555) sind im Planfall mit den Qualitätsstufen B für die Bonner 
Landstraße und A für den Kiesgrubenweg mit sehr guter bis guter 
Verkehrsqualität nachgewiesen. Dies gilt jeweils für beide Spit-
zenzeitbereiche morgens und abends. 
Für die Anschlussstelle K-Eifeltor (BAB 4) wurden keine Nach-
weise der Leistungsfähigkeit vorgenommen, da die Anschluss-
stelle nicht im abgestimmten Untersuchungsbereich liegt und da 
zum Zeitpunkt der Untersuchung zwar die grobe Linienführung 
der Fortführung der OU Meschenich zur Anschlussstelle K-Ei-
feltor bekannt war, jedoch lag ein zugehöriger Straßenentwurf 
noch nicht vor. Es wird daher erwartet, dass Nachweise zur Ver-
kehrsqualität im Zuge der Fortführung der OU Meschenich für die 
Anschlussstelle K-Eifeltor auch unter Berücksichtigung der Auf-
siedlungen getätigt werden. Diese Untersuchungen sind jedoch 
nicht Bestandteil dieses Verfahrens. 
Die Verkehrsumlegung zeigt jedoch, dass sich nur ein kleiner Teil 
des Ziel- und Quellverkehrs ( ca. 7 % des Entwicklungsgebietes , 
entspricht ca. 320-360 Kfz/Tag im Querschnitt) in der Richtung 
der Anschlussstelle K-Eifeltor orientiert. Dies entspricht im Be-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 34 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
reich der Anschlussstelle einem Anteil von 1 % an der prognosti-
zierten Streckenbelastung. Der Einfluss aus dem Plangebiet kann 
aus diesem Grund dort als sehr gering eingestuft werden. 
22.10 Der Bebauungsplanentwurf betrifft auch Flächen, die 
in der Anbaubeschränkungs- bzw. in der Anbauver-
botszone liegen. Das Fernstraßenbundesamt ist zu 
beteiligen. Alle Eingriffe in diese Verbots- oder Be-
schränkungszonen sind mit dem FBA abzustimmen. 
Kenntnisnahme Das Fernstraßenbundesamt ist ebenfalls beteiligt worden (siehe 
die Unterpunkte 1 bis 6 dieser Stellungnahme).  
22.11 Das Teilstück der BAB 4 ist vom Autobahnkreuz Köln-
West bis zum Autobahnkreuz Köln-Süd im Bundesver-
kehrswegeplan 2030 in der Dringlichkeit "Weiterer Be-
darf" für die Erweiterung auf 8 Fahrstreifen vorgese-
hen. Die Umsetzung des Bebauungsplanes darf einem 
späteren Ausbau nicht im Wege stehen oder die Pla-
nung in anderer Weise negativ beeinflussen. 
Kenntnisnahme Die Ausbaupläne sind bekannt. Die geplanten Festsetzungen des 
Bebauungsplans stellen keine Behinderung für den geplanten 
Autobahnausbau dar. 
22.12 Falls Ausgleichsflächen erforderlich werden, dürfen 
diese sich nicht mit bereits vorhandenen Ausgleichflä-
chen der Autobahn GmbH überschneiden. Das Aus-
schließen einer potentiellen Überplanung ist nachzu-
weisen. 
Kenntnisnahme Sämtliche Ausgleichsflächen liegen innerhalb des Plangebietes. 
Eine Überschneidung mit Ausgleichsflächen der Autobahn GmbH 
ist nicht vorgesehen.  
23. Landesbetrieb Wald und Holz 
Im Planungsgebiet befinden sich Waldflächen im 
Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz. Von diesen werden 
gemäß den Erläuterungen zur Planung und den Aus-
führungen im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag 
(LFB) ca. 1,12 Hektar überplant. Bei einer tatsächli-
chen Inanspruchnahme der Waldflächen, z. B. für 
Wohnbebauung oder die Anlage eines Lärmschutz-
walls, werden diese Waldflächen einer anderen Nut-
zung zugeführt und damit nach § 39 Landesforstge-
setz NRW (LFoG) umgewandelt. Für den entstehen-
den Waldflächenverlust ist daher ein forstrechtlicher 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Durch die Umsetzung des 
Bebauungsplans werden Waldflächen überprägt, die insbeson-
dere den Restbeständen der Einfassung des inzwischen verla-
gerten Galgenbergsees und zu einem kleineren Anteil dem Ge-
hölzgürtel entlang der BAB 4 zuzuordnen sind. 
Im Bebauungsplan werden zusätzlich zu den bislang geplanten 
Erstaufforstungen nördlich des östlichen Lärmschutzwalles als 
Reaktion für die Einwendung durch den Landesbetrieb Wald und 
Holz neue Waldbereiche (ca. 0,8078 ha) durch Biotopanpassun-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 35 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Ausgleich durch möglichst eingriffsnahe Ersatzauffors-
tungen im ermittelten Verhältnis 1:2,16 (=> ca. 2,42 
Hektar) geboten. Die Höhe der Aufforstungsfläche be-
gründet sich u. a. mit dem dauerhaften Verlust der 
Waldflächenfunktionen, der ökologischen Wertigkeit 
der in Anspruch zu nehmenden Waldbestände und 
des mit knapp 14 Prozent äußerst geringen Waldflä-
chenanteils der Stadt Köln. Ein Ausgleich lediglich 
über Biotopwertverfahren ist für den forstrechtlichen 
Ausgleich nicht zielführend. Laut Eingriffs-Ausgleichs-
bilanzierung im LFB sollen im Planungsgebiet insge-
samt ca. 0,58 Hektar neuer Wald durch Neuanpflan-
zungen und Sukzession entstehen. Abzüglich einer 
neu zu begründenden Forstkultur von rd. 0,33 Hektar, 
die bereits für den Eingriffsausgleich eines weiteren in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans BP 
68401/01 „Park-and-Ride-Anlage Bonner Straße in 
Köln- Raderthal“ reserviert ist, beläuft sich die Ge-
samtfläche für Ersatzaufforstungen im Plangebiet auf 
lediglich knapp 0,25 Hektar. Dies entspricht nur rund 
10 Prozent des vom Landesbetrieb geforderten Aus-
gleichs. 
Aus den genannten Gründen bestehen zur vorliegen-
den Bauleitplanung von Seiten des Landesbetriebes 
Wald und Holz NRW erhebliche forstfachliche Beden-
ken. Diese können jedoch durch die Planung und Rea-
lisierung der vorgenannten Ersatzaufforstungen aus-
geräumt werden können. 
Für das weitere Verfahren bittet der Landesbetrieb um 
die flurstückscharfe Benennung weiterer aufforstungs-
fähiger Flächen. 
gen in Waldbiotope geschaffen, die an vorhandene Gehölzbe-
stände anbinden und zu einer Strukturanreicherung im Plange-
biet beitragen. Durch die Erstaufforstungen im Plangebiet können 
somit insgesamt 1,1357 ha Waldflächen geschaffen werden. 
Hierbei wurde der Kritikpunkt der in die Forstfläche integrierten 
Ausgleichfläche für das Bebauungsplanverfahren Nr. 68401/01 
„Park-and-Ride-Anlage Bonner Straße in Köln-Raderthal“ ausge-
räumt, indem die für den Ausgleich aus dem oben genannten 
Verfahren reservierte Aufforstungsfläche vollständig dem Verfah-
ren Rondorf-Nord-West zugeschlagen wird.  
Ein Ausgleich im Flächenverhältnis 1:1 ist somit im Plangebiet 
möglich und wird durch Festsetzungen dauerhaft gesichert. 
Durch die Verlegung des Galgenbergsees und die Bepflanzung 
der Böschungsbereiche kam es im Zuge des Planfeststellungs-
verfahrens im selben Planungsraum zu einer Waldmehrung von 
1,7906 ha (vgl. Stellungnahme zur Gewässerausbaumaßnahme 
des Galgenbergsees in Köln-Rondorf nach § 68 WHG des Lan-
desbetriebes Wald und Holz NRW vom 16.11.2020). Die Verlage-
rung des Galgenbergsees steht im ursächlichen Zusammenhang 
des Bebauungsplans, da dieser ohne die Anbindung der Stadt-
bahn nicht umgesetzt werden kann. Für die Trassenplanung der 
Stadtbahn musste die Seeverlagerung erfolgen. Die Flächen des 
Sees und die Böschungen werden nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan aufgenommen. Im gesamten Planbereich der beiden 
verbundenen Vorhaben Bebauungsplan Rondorf-Nord-West und 
Seeverlagerung Galgenbergsee entsteht somit ein Waldbestand 
von ca. 2,9263 ha (Verhältnis 1:2,61). 
Der Forderung nach einer Erhöhung der Aufforstungsflächen auf-
grund des Verlustes von Waldflächenfunktionen wird somit ent-
sprochen. Insgesamt ergeben sich ausgelöst durch die Planun-
gen Galgenbergsee und Bebauungsplan Rondorf NW ausge-
dehntere und zusammenhängende Flächen mit Waldfunktionen 
als es im Bestand der Fall ist.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 36 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Dass der Verlust der Waldbiotope lediglich über einen Biotopwert 
ermittelt und ausgeglichen wird, ist nichtzutreffend. Die Aspekte 
der Bewertung finden in der Gesamtheit des Bebauungsplanver-
fahrens Berücksichtigung. Die einzelnen Waldflächenfunktionen 
(z.B. Klima, Landschaftsschutz, Boden) wurden im Bebauungs-
planverfahren ausführlich gutachterlich behandelt und bewertet 
und entsprechende Kompensations- und Vermeidungsmaßnah-
men konzipiert, die im Bebauungsplan festgesetzt oder anderwei-
tig berücksichtigt werden.“ 
Grundsätzlich erfolgt die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung im 
Bauleitplanverfahren über die Bewertung nach der „Methode zur 
ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen” 
nach D. Ludwig (Büro Froelich+Sporbeck, Bochum 1991) und 
wird durch den Köln-Code ergänzt. Ein weiteres alternatives Be-
wertungsverfahren von Biotopen (wie z.B. Wald), wie es von vom 
Landesbetrieb Wald&Holz gefordert wurde, ist nicht bekannt und 
wurde auch nicht verbindlich eingeführt. Die Anwendung eines al-
ternativen Bewertungsverfahrens würde zu einer doppelten Be-
wertung der Waldfunktionen kommen und wird nicht zusätzlich 
angewendet. Den Vorgaben der „Hinweise zur Kompensation im 
Zusammenhang mit Wald“ (MUNLV 2008), die unter anderem in 
Gebieten mit einem Waldanteil unter 40 % für Waldverluste und 
Beeinträchtigung von Waldfunktionen vollständig Ersatzauffors-
tungen fordern,  wird gleichwohl gefolgt. Einer Waldkompensation 
wird gemäß den Forderungen des Landesbetriebes Wald&Holz 
für den Gesamtraum (Galgenbergsee und Plangebiet Rondorf 
NW) Rechnung getragen. 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
hat der Landesbetrieb Wald & Holz die forstfachlichen Bedenken 
aufgrund der vorgenommenen Änderung zurückgestellt.  
24. Nord-West Ölleitung GmbH 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Entfällt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
25. Polizeipräsidium Köln 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Entfällt 
26.  Westnetz GmbH 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Entfällt 
27. 
27.1 
PLEDOC GmbH 
(zum FNP-Verfahren, allerdings mit BP-Relevanz) 
Es wird mitgeteilt, dass von dem Unternehmen verwal-
tete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführ-
ten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten 
Maßnahme nicht betroffen werden: 
- OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet 
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Es-
sen 
- Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgas-
speicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn 
- GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft 
deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. 
KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der 
PLEdoc GmbH) 
Kenntnisnahme Entfällt 
27.2 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum 
Ersatz der Eingriffsfolgen wird den Unterlagen ent-
nommen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im 
Kenntnisnahme Die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen können, wie den Unter-
lagen zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu entnehmen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Er-
wähnung finden. 
Das Unternehmen weist darauf hin, dass durch die 
Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Be-
troffenheit von den vom Unternehmen verwalteter Ver-
sorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Das 
Unternehmen bittet um Mitteilung der planexternen 
Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Ver-
fahren. 
ist, im Plangebiet selbst geschaffen werden. Externe Ausgleichs-
maßnahmen sind daher nicht erforderlich.  
27.3 Maßgeblich für die Auskunft ist der im Übersichtsplan 
markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe 
dienen nur zur groben Übersicht. 
Kenntnisnahme Der Bereich wurde seitens des Unternehmens größtenteils richtig 
erfasst. Nicht markiert ist jedoch der Bereich der Erschließungs-
straße westlich der St. George’s School.  
27.4 Das Unternehmen weist darauf hin, dass gemäß den 
vorliegenden Unterlagen in dem von der Stadt ange-
fragten Bereich eine Produktenleitung / Kabelschutz-
rohranlage verläuft, die von nachfolgender Gesell-
schaft beauskunftet wird: 
- GasLINE Trasse in Zuständigkeit der DEGES Deut-
sche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau 
GmbH, Zimmerstraße 54, 10117 Berlin 
Kenntnisnahme Die angesprochene Leitung verläuft nördlich der Autobahn A4. 
Sie ist daher von der Planung des Bebauungsplanes nicht betrof-
fen.  
27.5 Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Pro-
jektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung 
mit dem Unternehmen. 
Kenntnisnahme Eine Erweiterung des Geltungsbereichs ist zum derzeitigen Pla-
nungsstand nicht vorgesehen.

Anlage 12_Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB

241445 Zeichen

Anlage 12 
/ 2 
 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf – eingegangenen 
Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.05.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 01.06.2023 bis zum 13.07.2023 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Offenlage sind 123 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Inhaltsverzeichnis 
1. VERKEHR ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ........................... 4 
1.1. Planbedingte Verkehrsbelastungen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ........... 4 
1.2. Entflechtungsstraße ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .. 4 
1.3. Innere Erschließung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .. 7 
1.4. Anbindung Alt- und Neu-Rondorf ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............... 8 
1.5. Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld ................................ ................................ ................................ ................................ ........... 9 
1.6. Parken, bestehende Parkplätze, Parkraumkonzept ................................ ................................ ................................ ................................ ................. 10 
1.7. Gesamtverkehrskonzept - Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen ................................ ................................ ................................ .... 14 
1.8. Radwege ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................. 45 
1.9. ÖPNV - Stadtbahn ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ... 45 
1.10. Alternative ÖPNV-Konzepte ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .................... 46 
2. UMWELT ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ........................... 47 
2.1. Wasser ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .................... 47 
2.2. Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ....... 53 
2.3. Klima ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ....................... 58 
2.4. Eingriffe in Natur und Landschaft ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............ 74 
2.5. Freiraum, Bepflanzung, Grüngestaltung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .. 78 
2.6. Artenschutz ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............. 81 
2.7. Sonstiges zum Thema Umwelt ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................ 84 
3. STÄDTEBAULICHER ENTWURF, BAU- UND INFRASTRUKTUR ................................ ................................ ................................ ................................ ... 88 
3.1. Städtebaulicher Entwurf ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .......................... 88 
3.2. Quartierszentrum, Einzelhandel ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ .............. 94 
3.3. Soziales und Pflege ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ . 98 
3.4. Soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) ................................ ................................ ................................ ................................ ............... 100 
3.5. Sport- und Freizeiteinrichtungen ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............ 103 
3.6. Sonstiges zum Thema städtebaulicher Entwurf und Infrastruktur ................................ ................................ ................................ .......................... 106 
3.7. Qualitätssicherung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ . 107

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3.8. Alternativenprüfung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ...............................  108 
3.9. Landesplanung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ...... 110 
3.10. Sonstiges ohne Themenzuordnung ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ....... 113

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1. VERKEHR  
1.1. Planbedingte Verkehrsbelastungen  
1.1.1.  Verkehrskonzept (20, 21, 23, 28, 31, 33, 35, 37, 40, 41, 43, 
46, 51, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69,71, 72, 77, 78, 
79, 81, 82, 85, 86, 88, 89, 90, 100, 103, 104, 106, 107) 
Die Adlerstraße ist bereits seit langer Zeit als Anliegerstraße 
ausgewiesen und verfügt über 3 Fahrbahnverengungen. Den-
noch nutzen schon heute viele Autofahrer vom Hahnwald oder 
der Autobahnabfahrt Rodenkirchen kommend, die Adlerstraße 
als Abkürzung Richtung Rondorf. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Diese Fragestellung ist nicht im Regelungs-
bereich des Bebauungsplanes. Die Zielset-
zung der Dorfspange hat als Ziel, ungewoll-
ten Durchgangsverkehr durch Rondorf auf 
die normalen Hauptachsen zu verlagern. 
X - 
1.1.2.  Belastung Adlerstraße durch Sperrung Am Höfchen/Ler-
chenweg (20, 21, 23, 28, 31, 33, 35, 37, 40, 41, 43, 46, 51, 
55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69, 71, 72, 77, 78, 79, 
81, 82, 85, 86, 88, 89, 90, 100, 103, 104, 106, 107) 
Eine für Autos befahrbare Verbindung zwischen Alt-Rondorf 
und Rondorf Nordwest über die Straßen Am Höfchen oder 
Lerchenweg, würde dazu führen, dass das Verkehrsaufkom-
men in der Adlerstraße noch weiter steigen würde und damit 
auch die Schüler*innen der Anne-Frank-Grundschule und der 
Kita Adlerstraße gefährden. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Die Durchfahrt von Kfz vom Plangebiet in die 
Straßen Birkenweg, Am Höfchen und Ler-
chenweg und umgekehrt sind in der Planung 
nicht vorgesehen. Diese Verbindungen kön-
nen nur durch Fuß- und Radverkehr genutzt 
werden. 
X - 
1.2. Entflechtungsstraße  
1.2.1.  Verlauf der Entflechtungsstraße (18) 
Nachdem das Wasserwerkswäldchen für den motorisierten 
Verkehr geschlossen wird, sollte man die Idee wieder aufleben 
lassen, die Umgehungsstraße hinter der Tennishalle zu erstel-
len. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
Diese Festlegung übersteigt den Regelungs-
rahmen des Bebauungsplanes. 
Betrachtet man die Netzstruktur, dann würde 
die angesprochene Verbindung vom Weiß-
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
dornweg entlang der BAB bis zur Rodenkir-
chener Straße nicht die Verkehrsfunktion er-
setzen können, welche die Straße Im Was-
serwerkswäldchen hat. Da sich in Verbin-
dung aller Maßnahmen (vor allem Entfall Im 
Wasserwerkswäldchen, Dorfspange, Ent-
flechtungsstraße) in der Achse der Rodenkir-
chener Straße selbst mit Neuverkehr aus 
dem Plangebiet Rondorf Nord-West eine 
Verkehrsabnahme gegenüber dem heutigen 
Bestand einstellt, ist die angesprochene Ver-
bindung nicht erforderlich und würde demge-
genüber nur zusätzliche, vermeidbare Um-
welteingriffe auslösen. 
1.2.2.  Lage Entflechtungsstraße (98) 
Eine weiter westlich gelegene Trassenführung der Entflech-
tungsstraße wäre besser. Eine zusätzliche Versiegelung dürfte 
nur unwesentlich ins Gewicht fallen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Lage der Entflechtungsstraße ist nicht 
Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, son-
dern der Planfeststellung zur Entflechtungs-
straße. In diesem Zusammenhang sind ver-
schiedene Varianten u. a. unter verkehrli-
chen und umwelttechnischen Gesichtspunk-
ten geprüft worden. Dies hat zur Festlegung 
der aktuellen Trasse geführt. 
X - 
1.2.3.  Funktion der Entflechtungsstraße (69) 
Die neue Entflechtungsstraße wird hier keinerlei positiven Bei-
trag zur Entlastung dieser Situation beitragen. Diese Entflech-
tungsstraße, deren Einrichtung grundsätzlich zu begrüßen ist, 
wird nur den Verkehr aufnehmen, der bisher nicht das Ziel 
Rondorf/Hochkirchen hatte. Sie wird auch nicht den Verkehr 
aufnehmen, der schon bisher das Ziel Rodenkirchen hatte. 
Alle anderen Fahrzeuge werden sich andere Routen nach 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Wirkung der Entflechtungsstraße ist nicht 
Regelungsinhalt des Bebauungsplanes, son-
dern eines separaten Planfeststellungsver-
fahrens. 
Das Ziel der Entflechtungsstraße ist in Ver-
bindung mit der Ortskernberuhigung, den 
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
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FNP 
rel. 
Rondorf/Hochkirchen suchen müssen. Dies wird derzeit offen-
sichtlich ausgeblendet. Weiter wird die mögliche Belastung der 
Hahnenstr., Falkenweg und Adlerstr. nicht richtig beim Bebau-
ungsplan beachtet. Hier wird es zu erheblicher Mehrbelastung 
dieser Wohnbereiche kommen. Die dort wohnenden Bürger 
und auch Einrichtungen (Schule, KITA) müssen durch geeig-
nete Maßnahmen geschützt werden. 
Durchgangsverkehr (also Verkehr ohne 
Quelle und Ziel in Rondorf) zu verlagern.  
Die Schlussfolgerung, dass eine erhebliche 
Mehrbelastung auf Straßen wie beispiels-
weise der Hahnenstraße entstehen wird, 
kann aus den durchgeführten Verkehrsprog-
nosen nicht abgeleitet werden. Im Planfall ist 
sowohl der Ortskern deutlich entlastet als 
auch eine geringe Abnahme im Bereich der 
Hahnenstraße am östlichen Ortsrand festzu-
stellen, die auf die entlastende Wirkung der 
Entflechtungsstraße in Verbindung mit der 
Ortskernberuhigung zurückzuführen ist. 
Wenn an allen zuführenden Straßen Entlas-
tungen prognostiziert werden, kann in Kon-
sequenz für die Adlerstraße und den Falken-
weg keine durchgängige Zusatzbelastung re-
sultieren. 
1.2.4.  Alternativen zur Entflechtungsstraße (87) 
Im Zuge der Entstehung des o.g. neuen Quartiers ist auch 
eine neue Entflechtungsstraße an Immendorf vorbei geplant in 
Richtung A555. Hierdurch soll insbesondere der zusätzlich 
entstehende Autoverkehr am alten Ortskern Rondorf vorbei 
geleitet werden. Zurzeit nutzen bereits viele den Weg über die 
Hahnenstraße unter der A555 hindurch Richtung Bonner 
Landstraße. 
Wie soll verhindert werden, dass dieser Schleichverkehr nicht 
zunimmt, wenn Im Wasserwerkswäldchen gesperrt wird? Es 
müsste sichergestellt werden, dass die neuen Bewohner eine 
schnelle Verbindung nach Rodenkirchen erhalten, die nicht 
nur über die Entflechtungsstraße verläuft. 
 
Kenntnisnahme 
 
Bei der Konzeption der Anbindungen des 
neuen Plangebietes an das bestehende Stra-
ßennetz wurde die Zielsetzung verfolgt, Ron-
dorf von Durchgangsverkehr zu entlasten, 
d. h. von Verkehr, der weder Quelle noch 
Ziel in Rondorf hat. Derartiger Durchgangs-
verkehr soll über die Entflechtungsstraße ge-
führt werden. Das Plangebiet selbst ist im 
Osten an den Weißdornweg und im Süden 
an die Kapellenstraße angebunden. Vor die-
sem Hintergrund können Fahrbeziehungen 
nach Rodenkirchen über die Routen Weiß-
dornweg  Rodenkirchener Straße  Fried-
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
rich-Ebert-Straße oder über die Route Kapel-
lenstraße  Rondorfer Hauptstraße  Ro-
denkirchener Straße  Friedrich-Ebert-
Straße genutzt werden, ohne die Hahnen-
straße zu nutzen. 
Im Zuge des Projektes Dorfspange wird 
empfohlen, sich der Thematik der Hahnen-
straße weiter zu widmen. 
1.3. Innere Erschließung 
1.3.1.  Wohnstraßen (16) 
Es wird angeregt, die Wohnstraßen zwischen den Wohnblö-
cken und der Grünfläche für den Autoverkehr zu sperren, um 
mehr Aufenthaltsfläche, eine Zerschneidung einzelner Wohn-
blöcke und eine Reduzierung der versiegelten Flächen zu er-
möglichen. Grundsätzlich wäre dadurch ein anderes, weniger 
schematisches Siedlungsdesign möglich, welches das Zusam-
menleben und die Integration in größerem Rahmen fördert. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der städtebauliche Entwurf setzt sehr be-
wusst auf eine der Standrandlage und der 
bestehenden kleinteiligen Siedlungsstruktur 
von Rondorf angemessenen Weiterentwick-
lung. Die Größe der Baufelder soll dabei 
funktionierende Nachbarschaften in einer Mi-
schung aus verschiedenen Wohnformen 
(Geschosswohnungsbau/Einfamilienhäuser, 
Geförderter Wohnungsbau/Freifinanziert) er-
möglichen. Die Tatsache, dass der überwie-
gende Teil der Wohnstraßen für alle Ver-
kehrsteilnehmer gleichermaßen benutzbar 
ist, ist insofern auch ein integraler Bestand-
teil des Entwurfes und wird beibehalten. 
Einige quartiersinterne Straßenteilstücke 
sind darüber hinaus auf einer Gesamtlänge 
von ca. 1.500 m autofrei und stehen lediglich 
Fahrradfahrenden bzw. Zufußgehenden zur 
Verfügung. 
X -

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1.4. Anbindung Alt- und Neu-Rondorf 
1.4.1.  Sperrung Birkenweg/Am Höfchen (7, 12) 
Es wird zu bedenken gegeben, dass in den Unterlagen sich 
ein Hinweis auf eine geplante Sperrung für den MIV zwischen 
Birkenweg und den Plangebiet findet. Es wird angeregt, diese 
Sperrung vorzusehen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Durchfahrt von Kfz vom Plangebiet in die 
Straßen Birkenweg, Am Höfchen sowie Ler-
chenweg und umgekehrt sind in der Planung 
nicht vorgesehen. Diese Verbindungen kön-
nen nur durch Fuß- und Radverkehr genutzt 
werden. 
X - 
1.4.2.  Verkehrsbelastung Straße Am Höfchen (18) 
Einige Personen sprechen sich für eine Öffnung der Straße 
Am Höfchen für den motorisierten Anbindungsverkehr an das 
Neubaugebiet mit Querung der Straßenbahntrasse zur Plan-
straße 16 aus. Dagegen werden sich alle Bewohner in Hoch-
kirchen verwehren, weil die Straße Am Höfchen aus vielen 
Gründen nicht geeignet ist, um mehr Verkehr aufzunehmen. 
Es wird um eine Bestätigung gebeten, dass diesem Ansinnen 
nicht zugestimmt wird.  
 
Kenntnisnahme 
 
Es wird auf den Abwägungspunkt 1.4.1 ver-
wiesen. 
X - 
1.4.3.  Gestaltung des Übergangs zwischen Alt- und Neu-Ron-
dorf (20, 21, 23, 28, 31, 33, 35, 37, 40, 41, 43, 46, 51, 55, 56, 
59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69, 71, 72, 77, 78, 79, 81, 82, 
85, 86, 88, 89, 90, 100, 103, 104, 106, 107) 
Die Gestaltung des Übergangs von Alt-Rondorf und Rondorf-
Nord-West am Lerchenweg und Am Höfchen als reiner Fuß-
gänger/Fahrradübergang wird von den Einwendenden begrüßt 
und es wird darum gebeten, diesen auch künftig von Autover-
kehr freizuhalten. Eine befahrbare Verbindung zwischen Alt-
Rondorf und Rondorf Nord-West würde zu einer zusätzlichen 
Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der Adlerstraße führen 
und somit zu einer Gefährdung der Kinder aus der Grund-
schule und der Kita. 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
 
Der Übergang von Alt-Rondorf und Rondorf-
Nord-West am Lerchenweg und Am Höfchen 
soll auch nicht der Erschließung des Plange-
bietes durch den MIV / Autoverkehr dienen. 
 
 
X -

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1.4.4.  Verbindung der Straßen "Birkenweg" und "Am Höfchen" 
(27) 
Es wird um eine Angabe gebeten, wie die Anbindung zwi-
schen Birkenweg/Am Höfchen und dem Neubaugebiet erfol-
gen soll. Aus der verteilten Broschüre geht hervor, dass eine 
Durchfahrt in eine Richtung möglich sein soll, was der ur-
sprünglich vorgestellten Planung widerspricht, die ausschließ-
lich eine Verbindung für den Fuß- und Radverkehr vorgesehen 
hat. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Es kann von dem südlichen Ast Am Höfchen 
in den östlichen Ast Birkenweg gefahren wer-
den. Des Weiteren kann zwischen dem west-
lichen Ast (Planstraße 21) und dem nördli-
chen Ast Am Höfchen gefahren werden. Dies 
wird durch eine so genannte Diagonalsperre 
erreicht. Fuß- und Radverkehr können alle 
Fahrbeziehungen wahrnehmen. 
X - 
1.4.5.  Durchlässigkeit zwischen Alt- und Neu-Rondorf (39, 42, 
83, 116) 
Es sollte auf eine Durchlässigkeit zwischen Alt- und Neu-Ron-
dorf geachtet werden, um das Zusammenwachsen der beiden 
Dorfteile zu ermöglichen. Des Weiteren kann dies bei medizi-
nischen Notfällen dazu führen, dass die medizinische Versor-
gung die Patienten nicht rechtzeitig erreicht. Auch aus Um-
weltgesichtspunkten wäre es nicht zu verantworten, dass Um-
wege gefahren werden müssen. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Wie zuvor erwähnt, ist eine durchgängige 
Verbindung an dieser Stelle für den motori-
sierten Verkehr nicht vorgesehen. Einen Zu-
sammenhang mit den erforderlichen Hilfefris-
ten für Rettungsfahrzeuge wird nicht gese-
hen. 
X - 
1.5. Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld 
1.5.1.  Keine Umgestaltung Erschließungsstraßen im Umfeld (7) 
Es wird angeregt, die bestehende Erschließungsstraße Birken-
weg, als Anlieger- bzw. Spielstraße beizubehalten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Es ist keine Änderung vorgesehen. 
X - 
1.5.2.  Beruhigung alter Ortskern (15) 
Es wird angeregt, in Alt-Rondorf Rechts-vor-Links-Regelungen 
einzuführen, da viele Pkw sich nicht an die das Tempolimit 
30 km/h halten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Diese Festlegung übersteigt den Regelungs-
rahmen des Bebauungsplanes.  
X -

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Begründung  BP 
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rel. 
1.5.3.  Entlastung Adlerstraße (40, 51, 55, 56) 
Eine Entlastung der Adlerstraße ist zwingend notwendig, z. B. 
als Anliegerstraße. Der Hol- und Bringverkehr der Eltern ge-
fährde die Sicherheit der Kinder. 
 
Kenntnisnahme 
 
Diese Fragestellung übersteigt den Rege-
lungsrahmen des Bebauungsplanes. Bei der 
Planung der Dorfspange sollte die Thematik 
berücksichtigt werden. 
X - 
1.5.4.  Erhalt Husarenstraße (98) 
Es wird angefragt, ob der ca. 105 m lange Abschnitt der Husa-
renstraße von der Westerwaldstraße in Richtung Norden er-
halten bleibt. Von diesem Teil der Husarenstraße werden Häu-
ser erschlossen, die zukünftig nicht von der Bödinger Straße 
aus erschlossen werden sollen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand 
des Bauleitplanverfahrens. Im Rahmen des 
Planfeststellungsverfahrens zur Entflech-
tungsstraße ist sicherzustellen, dass die Er-
schließung der bestehenden Häuser weiter-
hin gesichert ist.  
X - 
1.5.5.  Rückbau der Rodenkirchener Straße (102) 
Es sind online keine Unterlagen zum abschließenden Rückbau 
der Rodenkirchener Straße bekannt. Wie und was ist geplant? 
Bei der Informationsveranstaltung am 16.06.2023 wurde sei-
tens der Politik lediglich angedeutet, dass man nach Fertigstel-
lung des Wohngebietes sich mit den Bewohnern von Rondorf 
auf "mögliche Änderungen" verständigen wolle. 
 
Kenntnisnahme 
 
Für den Umbau der Rodenkirchener Straße 
liegt noch kein Konzept vor. Dieses soll zu-
sammen mit interessierten Bürger*innen au-
ßerhalb des Bebauungsplanes erarbeitet 
werden.  
X - 
1.6. Parken, bestehende Parkplätze, Parkraumkonzept 
1.6.1.  Pkw-Parken in Blockinnenräumen (16) 
Es wird darauf hingewiesen, dass die sensiblen Innenräume 
der Wohnblöcke durch die Stellplatzanlagen gestört werden. 
Dies führt zu einer größeren Versiegelung und Minderung der 
Aufenthaltsqualität. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Ziel der Stellplatzplanung im Plangebiet ist 
es einerseits ein Mindestmaß an notwendi-
gen Stellplätzen vorzuhalten, andererseits 
aber den öffentlichen Raum autoarm zu ge-
stalten. In den meisten internen Wohnstra-
ßen ist der PKW zu Gast, d.h. dass nur we-
nige öffentliche Stellplätze, einseitig ange-
X -

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Nr.  
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Begründung  BP 
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FNP 
rel. 
ordnet zur Verfügung stehen. Sämtliche pri-
vaten Stellplätze werden in Stellplatzkoffern 
im Blockinneren oder in Tiefgaragen im 
Mehrgeschosswohnungsbau, außerhalb der 
Sicht vom öffentlichen Raum aus angeboten. 
Die unterschiedlichen privaten Stellplatzfor-
men sorgen für eine größere wohntypologi-
sche Durchmischung. 
Die ebenerdigen Lösungen zur Unterbrin-
gung der bauordnungsrechtlich notwendigen 
Stellplätze sind nur in etwa der Hälfte der 
Baufelder zu finden und in der Regel mit 
Ausnahme der Baufelder 9 und 14 dann an 
den Rändern als begrünte Carports angeord-
net. Damit wird im überwiegenden Teil der 
Baufelder der Blockinnenbereich eine attrak-
tive Ruhezone mit hoher Aufenthaltsqualität 
gesichert. Die ebenerdige Stellplatzlösungen 
in einem Teil der Baufelder wurden bewusst 
als eine kostengünstige Variante für einen 
Teil des Plangebietes ausgewählt, um auch 
günstigen Wohnraum schaffen zu können.  
Bei den beiden ebenerdigen Stellplatzanla-
gen sind verpflichtende Baumpflanzungen 
vorgesehen, die Teil des Begrünungskon-
zeptes im Plangebiet sind und einen wichti-
gen Beitrag gegen die Entwicklung von 
Hitze-Spots darstellen. Gleiches gilt im gerin-
geren Umfang auch für die Dachbegrünung 
der Carports. 
Darüber hinaus ist bei zusammengefassten 
ebenerdigen Stellplatzanlagen immer nur

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Begründung  BP 
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rel. 
eine Zufahrt erforderlich, sodass im Ver-
gleich zu dezentralen Lösungen weniger Flä-
chen für die Zufahrten benötigt werden. 
1.6.2.  Keine Tiefgaragenstellplätze mehr (16) 
Die Siedlung ist für die nächsten 80 bis 100 Jahre konzipiert. 
Niemand kann zurzeit vorhersehen, wie stark sich das Mobili-
tätsverhalten in den nächsten Jahrzehnten ändern wird und ob 
diese Tiefgaragenstellplätze in 20 bis 30 Jahren noch benötigt 
und nicht obsolet sein werden (Risiko einer Fehlinvestition und 
Erhöhung der Baukosten). Nicht zuletzt belegen ungenutzte 
Tiefgaragenstellplätze in Neubaugebieten der letzten Jahre, 
dass diese häufig nicht ausgelastet sind. Statt der Tiefgaragen 
sollten große Quartiersgaragen an den Siedlungseingängen 
errichtet werden.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Tiefgaragenlösungen sind nur für einen Teil 
der Baufelder vorgesehen. Zudem bietet sich 
für jeden Investor in Verbindung mit der Stell-
platzsatzung der Stadt Köln mit dem Mobili-
tätskonzept die Möglichkeit die Anzahl der 
Stellplätze zu reduzieren. Bzgl. der Quar-
tiersgaragen wird auf die Abwägungspunkte 
1.6.3 und 1.6.4 verweisen. 
X - 
1.6.3.  Große Quartiersgaragen an den Siedlungseingängen (16) 
An den Siedlungseingängen sollten Quartiersgaragen / Park-
häuser / Mobility-Hubs errichtet werden - so, wie es in Köln-
Kreuzfeld, einem anderen großen Kölner Neubaugebiet, ge-
plant ist. 
Quartiersgaragen, welche die privaten Pkw, die Besucher-Pkw 
und Carsharing-Fahrzeuge aufnehmen und abfangen, bevor 
sie den sensiblen Siedlungsinnenraum befahren (müssen) und 
sich dort ausbreiten. Das führt auch zu einer signifikanten Ver-
besserung der Aufenthaltsqualität und zu einer spürbaren För-
derung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes. Die Quar-
tiersgaragen sollten skalierbar sein, d.h. erweiterbar und rück-
baubar sein, so dass sie sich dem zukünftigen Mobilitätsver-
halten flexibel anpassen können. 
Durch Quartiergaragen ergäbe sich eine Reduktion des Flä-
chenverbrauchs um bis zu 15% und eine entsprechende Ver-
minderung der Baukosten. Nicht zuletzt könne durch das 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das Konzept der inneren Erschließung ord-
net die Erschließung für den motorisierten In-
dividualverkehr (MIV) der Nutzung für Fuß-
gänger, Radfahrer unter. MIV-
Sammelstraßen befinden sich hauptsächlich 
am Außenrand und entlang der Stadtbahnli-
nie. MIV - Querverbindungen innerhalb des 
Quartiers in Nord – Südrichtung sind ausge-
schlossen, viele Wohnstraßen sind nur im 
Schlaufenprinzip erreichbar. Im Allgemeinen 
sind die Erschließungsflächen in ihren Ab-
messungen sehr kompakt gehalten. 
Die Ortslage Rondorf ist darüber hinaus 
durch eine kleinteilige tlw. dörfliche Struktur 
gekennzeichnet, die vom städtebaulichen 
X -

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Stellungnahme Entscheidung 
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Quartiersgaragenkonzept auch in Zukunft flexibel auf Klima-
veränderungen und sich wandelndes Mobilitätsverhalten rea-
giert werden. Auch führe das vorgeschlagene Konzept zu ge-
ringeren CO2-Emissionen und Energieverbrauch bei der Mobi-
lität. 
Entwurf bewusst aufgenommen und weiter-
entwickelt wird.  
Großmaßstäbliche Lösungen wie Quartiers-
garagen stellen an einem derartigen Standort 
mit einer historische gewachsenen Sied-
lungsstruktur einen Fremdkörper dar und 
würden sich entsprechend signifikant negativ 
auf das gesamte Siedlungsbild auswirken 
und die Integration des Neubaugebietes aus-
wirken. 
1.6.4.  Quartiersgarage an der Nahtstelle zu Alt-Rondorf (16) 
Es sollte eine Quartiersgarage incl. Mobility-Hub im Über-
gangsbereich zur Altbebauung errichtet werden, so dass sie 
zur Entlastung der Straßen in Alt-Rondorf beitragen und zu-
sätzliche Mobilitätsdienstleistungen für die dortige Bewohner-
schaft bereitstellen kann. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das für Rondorf Nordwest gewählte Erschlie-
ßungskonzept geht von einem für die Stadt-
randlage Rondorfs und der gewünschten Mi-
schung des Wohnangebotes eher geringen 
Stellplatzschlüssel von zum Teil weniger als 
einem Stellplatz pro Wohneinheit aus. Die er-
forderlichen Stellplätze werden so angeord-
net, dass sie die Nutzung des öffentlichen 
Freiraums so wenig wie möglich beeinträchti-
gen. Das Zusammenfassen der Stellplatzan-
lagen in kompakten dezentralen Stellplatz-
koffern und Baufeldgaragen unter Kopfge-
bäuden sorgt, ähnlich größerer Quartiersga-
ragen, für eine kompaktere Raumausnutzung 
durch den PKW. Nur in wenigen Ausnahme-
fällen kann der PKW direkt vor dem Eigen-
heim geparkt werden. 
Gerade im Übergang zur bestehenden Orts-
lage, die nochmals mehr durch die historisch 
gewachsene kleinteilige Bebauung gekenn-
zeichnet ist, würde eine Quartiersgarage ein 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 15 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
starke nicht gewollte Zäsurwirkung herbei-
führen und die Akzeptanz in der Rondofer 
Bewohnerschaft für das neue Quartier spür-
bar vermindern. 
1.6.5.  Parkmöglichkeiten Rodenkirchener Straße (42) 
Aus Umweltgesichtspunkten sollen auch auf der Rodenkirche-
ner Straße ausreichend Parkmöglichkeiten erhalten bleiben. 
 
Kenntnisnahme 
 
Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand 
des Bauleitplanverfahrens. 
X - 
1.6.6.  Besucherstellplätze (8) 
Es wird nach der Anzahl der Besucherstellplätze für das ge-
samte Quartier gefragt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Grundsätzlich sind im Rahmen der Erschlie-
ßungsplanung öffentliche Stellplätze vorge-
sehen, die auch für Besucher zur Verfügung 
stehen. Es müssen nach Stellplatzsatzung 
keine Besucherstellplätze für die Wohnnut-
zungen nachgewiesen werden. 
Bei den Nichtwohnnutzungen (z. B. Nahver-
sorgungszentrum) sind die gemäß Stellplatz-
satzung erforderlichen Besucherstellplätze 
innerhalb der privaten Baufelder herzurich-
ten. 
X - 
1.7. Gesamtverkehrskonzept - Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen 
1.7.1.  Belastung der umliegenden Straßen durch Sperrung 
Weißdornweg (9, 69) 
Die Einwender*innen befürchten eine nachhaltige negative 
Auswirkung auf den Verkehr in Rondorf durch die Schließung 
des Weißdornweges. Die Fahrzeit der Buslinie 132 würde bis 
zur Inbetriebnahme der Stadtbahn verlängert und die Linien-
führung auf Strecken verlagert, die derzeit schon überlastet 
sind. Auch die anderen Verkehre würden auf diese überlaste-
ten Strecken verlagert, was zu einer weiteren Verschärfung 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
Zunächst ist festzuhalten, dass nicht der 
Weißdornweg, sondern die Straße „Im Was-
serwerkswäldchen“ für den allgemeinen Kfz-
Verkehr geschlossen würde. Die Straße „Im 
Wasserwerkswäldchen“ wird geschlossen, 
weil der Bau der Stadtbahn dies im Rahmen 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 16 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
führen würde. Die mögliche Verkehrsberuhigung der Dorf-
spange würde ebenfalls eine zusätzliche Belastung für das be-
stehende Straßennetz darstellen. Die Entflechtungsstraße 
würde nicht zur Entlastung der Situation beitragen. Auch wei-
tere Straßen, wie z. B. die Adlerstraße, Hahnenstraße und der 
Falkenweg werden bei der Betrachtung nicht angemessen be-
rücksichtigt. Es wird eine erhebliche Mehrbelastung befürchtet. 
des Trinkwasserschutzes erfordert. Ein Zu-
sammenhang zum Neubaugebiet Rondorf 
Nord-West besteht damit nur mittelbar. 
Es ist zu berücksichtigen, dass nach Sat-
zungsbeschluss des Bebauungsplans für die 
Realisierung des Plangebietes (Herstellung 
der Erschließung, Hochbautätigkeiten) ein 
mittelfristiger Zeitraum von circa 6 bis 7 Jah-
ren benötigt wird. Bei einem Satzungsbe-
schluss im Jahre 2023 ist die Aufsiedlung vo-
raussichtlich erst 2030 abgeschlossen und 
erfolgt bis dahin abschnittsweise und sukzes-
sive.  
Da die bauabschnittsweise Aufsiedlung des 
Neubaugebietes vor Inbetriebnahme der 
Stadtbahn im Abschnitt Rondorf Nord-West 
erfolgen wird, werden die Stadt Köln und die 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) das 
bestehende Busliniennetz an den zukünftig 
erhöhten ÖPNV-Bedarf bis zur Inbetrieb-
nahme der Stadtbahn anpassen und die Ver-
bindungen zu Stadtbahnhaltestellen und zum 
Stadtteilzentrum Rodenkirchen optimieren. 
Hierzu soll insbesondere mit Einzug der ers-
ten Bewohnerinnen und Bewohner in das 
neue Plangebiet ein bedarfsgerechtes 
Busangebot, u.a. über eine zusätzliche Er-
schließungsbuslinie, zur Erschließung von 
Rondorf Nord-West eingesetzt werden, wel-
ches das Plangebiet an die künftige Stadt-
bahnhaltestelle „Arnoldshöhe“ (Fertigstellung 
der 3.Baustufe vrstl. 2027/2028) und an „Ro-
denkirchen Bf.“ anbindet. Neben Haltepunk-
ten in der Ortslage Rondorf/Hochkirchen sind

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
derzeit drei Haltepunkte im Plangebiet (zum 
Beispiel Süden/Park/Weiterführende Schule) 
vorgesehen, um den Bewohnerinnen und 
Bewohnern eine bedarfsgerechte und ange-
messene Anbindung an das ÖPNV-Netz zu 
bieten. Über einen Erschließungsvertrag wird 
sichergestellt, dass die betroffenen Planstra-
ßen für den übergangsweisen Busverkehr 
mit Beginn der Aufsiedlung (voraussichtlich 
Herbst 2026) so hergerichtet werden, dass 
der Busvorlaufbetrieb bis zur Inbetriebnahme 
der Stadtbahn ohne Beeinträchtigungen 
durchgeführt werden kann. Gegenstand der 
Überlegungen ist derzeit ein täglicher, be-
darfsgerechter Betrieb mit gleichwertigem 
Takt wie bei der geplanten Stadtbahn Süd. 
Die detaillierte Ausgestaltung des Busange-
botes wird zu einem späteren Zeitpunkt, aber 
rechtzeitig vor der Aufsiedlung im Rahmen 
einer Beschlussvorlage durch die Politik be-
schlossen. 
Daneben sieht das ÖPNV Konzept bis zur In-
betriebnahme der StadtBahn Süd (voraus-
sichtlich im Jahre 2030) weiterhin vor, die 
heutige Buslinie 132 von Meschenich über 
Rondorf in Richtung Innenstadt verkehren zu 
lassen, um einen Übergang auf die Nord-Süd 
Stadtbahn zu gewährleisten. Sobald die 3. 
Baustufe der Nord Süd Stadtbahn in Betrieb 
genommen wird (nach derzeitigem Stand der 
Planungen in 2027/2028), soll diese Buslinie 
die Verknüpfung zur Nord Süd Stadtbahn an 
der Haltestelle „Arnoldshöhe“ herstellen. Aus 
den Bestandsdaten der KVB lässt sich able-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
sen, dass auch in den morgendlichen Spit-
zenstunden diese Linie noch ausreichende 
Kapazitäten aufweist.  
Mit den Kapazitäten der zusätzlichen Er-
schließungsbuslinie und der bestehenden Li-
nie 132 steht in der Aufsiedlungsphase bis 
zur Inbetriebnahme der StadtBahn Süd somit 
ein angemessenes und leistungsfähiges An-
gebot zur Anbindung des Plangebietes an 
das ÖPNV-Netz zur Verfügung.  
Dies gilt auch dann, wenn es im Zuge des 
Baus der StadtBahn Süd zur Sperrung der 
Straße `Im Wasserwerkswäldchen` kommt 
und es hierdurch in der Gesamtschau städte-
baulicher Aufsiedlungen und verlagerter 
Fahrten zu Mehrverkehren in Richtung Ro-
denkirchen über den Knotenpunkt `Forstbo-
tanischen Garten/ Friedrich-Ebert-Straße 
kommen sollte, welcher bereits im Bestand 
Leistungsdefizite aufweist. Umlegungsbe-
rechnungen des Verkehrsgutachters zeigen 
jedoch, dass in diesem Zusammenhang 
keine signifikante Mehrbelastung des Kno-
tenpunktes durch Sperrung der Straße „Im 
Wasserwerkswäldchen“ auch nach 50 % 
Aufsiedlung von Rondorf Nord-West zu er-
warten sind. 
Der Linienweg des bedarfsgerechten Busan-
gebots zur Erschließung von Rondorf Nord-
West führt dann nach heutigem Stand entwe-
der über die Brühler Landstraße / Militärring-
straße oder eben über die Friedrich-Ebert-
Straße / Zum Forstbotanischen Garten. In 
letzterem Fall müsste zwar neben der neuen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Erschließungsbuslinie auch die Buslinie 132 
in Richtung Innenstadt über die Friedrich-
Ebert-Straße und den Knotenpunkt Friedrich-
Ebert-Straße / Zum Forstbotanischen Garten 
geführt werden. Allerdings ist davon auszu-
gehen, dass die Sperrung der Straße „Im 
Wasserwerkswäldchen“ wegen des Stadt-
bahnbaus voraussichtlich nicht vor 2028 er-
folgen wird und bis zu diesem Zeitpunkt eine 
Ertüchtigung des Knotens „Zum Forstbotani-
schen Garten/Friedrich Ebert Straße“ erfolgt 
ist. Das Land NRW als Trägerin der Straßen-
baulast hat sich gegenüber der Stadt bereits 
dem Grunde nach zum Ausbau des Knoten-
punktes schriftlich bereiterklärt und zur zeitli-
chen Beschleunigung des Vorhabens eine 
Übernahme der Planung und ggf. auch Rea-
lisierung durch die Stadt angeregt. Insofern 
gehen das Land NRW und die Stadt überein-
stimmend davon aus, dass zwischen Land 
NRW und Stadt sehr zeitnah eine Verwal-
tungsvereinbarung zum planfeststellungsbe-
dürftigen Ausbau des Knotenpunktes ein-
schließlich Kostentragung abgeschlossen 
wird, sodass Planung und Realisierung des 
Knotenpunktausbaus entsprechend den zeit-
lichen Annahmen des Verkehrsgutachtens 
umgesetzt werden können.  
Auch wenn mit dem Stadtbahnbau unmittel-
bar einhergehende verkehrliche Auswirkun-
gen im Planfeststellungsverfahren für die 
StadtBahn Süd und einem dort zu erstellen-
den Verkehrsführungskonzept zu untersu-
chen und zu bewältigen sind, ist damit schon 
gegenwärtig durch den dargestellten Ausbau

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 20 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
des Knotenpunktes davon auszugehen, dass 
die Abwicklung der Verkehrsströme sicher-
gestellt wird. Zusätzlich zu dieser Annahme 
eines rechtzeitigen Knotenpunktausbaus, die 
auch in der Verkehrsuntersuchung zugrunde 
gelegt wird, ist zudem prognostisch davon 
auszugehen, dass bei Sperrung der Straße 
„Im Wasserwerkswäldchen“ die Entflech-
tungsstraße bereits in Betrieb gegangen sein 
und ebenfalls veränderte Verkehrsströme 
aufnehmen wird. Damit ist von einem zusätz-
lichen verkehrlichen Abpufferungseffekt aus-
zugehen. 
Mit einem Umstieg in Meschenich ist zudem 
auch dauerhaft der Bahnhof „Hürth-
Kalscheuren“ zu erreichen. Die heutige Busli-
nie 131 in Richtung Rodenkirchen bzw. Sülz 
wird darüber hinaus - unabhängig von der 
Stadtbahn - aufrechterhalten. 
Final wäre dann mit Inbetriebnahme der 
StadtBahn Süd die optimale ÖPNV-
Erschließung hergestellt, sodass dann nach 
heutigem Stand sowohl die Erschließungs-
buslinie als auch die Buslinie 132 entfallen 
würden. 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass 
sich auch die großräumliche verkehrliche Si-
tuation in der Umgebung des Plangebietes in 
unmittelbarer Zukunft dadurch verbessern 
wird, dass die „Leverkusener Brücke“ (BAB1) 
betriebsfertig ist und der betreffende Bereich 
ab 2024 wieder mit Schwerverkehr passiert 
werden kann.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1.7.2.  Bödinger Straße zwischen Kapellenstraße und Anschluss 
an die Entflechtungsstraße (10)  
Es wird angefragt, ob für diesen Abschnitt verkehrsberuhi-
gende Maßnahmen geplant seien. Lässt sich dieser Abschnitt 
in die Planungen zur „Dorfspange“ integrieren? Es ist davon 
auszugehen, dass dieser Abschnitt trotz bestehender Entflech-
tungsstraße weiterhin als „Abkürzung“ genutzt wird. Es wird 
angeregt, dass die Stadt für diesen Abschnitt eine geeignete 
Verkehrsberuhigung vorsieht, damit es für den Durchgangs-
verkehr attraktiver ist die Umgehungsstraße zu nutzen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Diese Festlegung übersteigt den Regelungs-
rahmen des Bebauungsplanes. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men. Sie betrifft jedoch das Planfeststel-
lungsverfahren zur Entflechtungsstraße und 
wird daher an das entsprechende Fachamt 
weitergeleitet.  
X - 
1.7.3.  Verkehrskonzept (69) 
Das bisherige Verkehrskonzept wird als nicht vollständig und 
unausgewogen beurteilt, da es die entstehenden Probleme für 
die Anwohner nicht richtig berücksichtigt. Es muss daher auch 
über den Bereich östlich der Hauptstraße ein brauchbares 
Verkehrskonzept erstellt und umgesetzt werden. Hierzu gehört 
allerdings auch, dass man die Situation des „bring-in-services“ 
für die KITA und Schule kritisch hinterfragt und diesen Verkehr 
eingeschränkt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Es handelt sich im Detail nicht um ein Ver-
kehrskonzept für Rondorf, sondern um eine 
Verkehrsuntersuchung zu einem Bebauungs-
plan. Dies hat nicht zum Ziel, alle bestehen-
den Mängel, die in Rondorf wahrgenommen 
werden, zu beheben. Dies ist eine städtische 
Aufgabe, die nicht mit einem Bebauungsplan 
für ein Einzelvorhaben gelöst werden kann. 
X X 
1.7.4.  MIV-Anteil Verkehrskonzept (102) 
Ein MIV-Anteil von 50% wird als zu gering angesehen. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der angesetzte MIV-Anteil wurde aus den 
Ergebnissen der Mobilität in Deutschland 
(MiD 2017) für den Stadtteil Rondorf abgelei-
tet. 
X X 
1.7.5.  Realitätsfremde Verkehrsuntersuchung (102) 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung werden realitätsfremde 
Annahmen getroffen, die fehlerhafte Ergebnisse nach sich zie-
hen. So wird z. B. der Weißdornweg und die Rodenkirchener 
Straße zusätzlich belastet. Die neue Entlastungsstraße wird 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Aussage, dass realitätsfremde Annah-
men getroffen wurden, entspricht offenbar 
der Erwartungshaltung des Einwenders und 
wird durch diesen mit einer subjektiven Sicht-
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
lediglich Verkehre in Richtung Süden aus dem neuen Wohn-
gebiet vorbeiführen. 
weise begründet, die nicht auf den vorliegen-
den Ergebnissen einschlägiger Erhebungen 
(konkret: Mobilität in Deutschland MiD) ba-
siert. Erhebungen sind jedoch wichtig, weil 
sie dem subjektiven Empfinden objektive Da-
ten entgegenstellen und damit zu einer Ver-
sachlichung der Diskussion führen. Aus den 
Ergebnissen der MiD 2017 für Köln (siehe 
auch https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr= 89817) geht 
aus Abbildung 8 der Modal Split (Arbeitswo-
che) der Kölner Stadtbezirke hervor. Für Ro-
denkirchen ist ein MIV-Anteil von 38 % aus-
gewiesen. Die Stadt Köln analysiert auch Da-
ten auf Stadtteilebene. Die Annahme, dass 
50 % der Wege der Rondorfer Bevölkerung 
mit dem MIV zurückgelegt werden, ist Ergeb-
nis dieser Auswertung und daher plausibel. 
In Konsequenz sind auch die weiteren Er-
gebnisse als plausible Prognose zu interpre-
tieren. 
Für die Entflechtungsstraße wird der Antrag 
auf Planfeststellung voraussichtlich Mitte 
2024 bei der zuständigen Genehmigungsbe-
hörde, der Bezirksregierung Köln, gestellt. 
Bezüglich der StadtBahn Süd hat der Rat der 
Stadt Köln im Jahr 2018 den Planungs- und 
Bedarfsfeststellungsbeschluss sowie am 
23.03.2023 die Trassenführung beschlossen. 
Die Vorplanung ist damit abgeschlossen, die 
Entwurfs- und Genehmigungsplanung wird 
aktuell vorbereitet und durchgeführt. Die Ein-
leitung des Planfeststellungsverfahrens wird 
nach Abschluss der Entwurfsplanung für 
Mitte 2025 angestrebt. Es gibt daher keine

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Anzeichen dafür, dass dieses Vorhaben nicht 
umgesetzt werden soll. 
Vor diesem Hintergrund können auch die 
Prognoseergebnisse als realitätsnahe Prog-
nose eingestuft werden. 
1.7.6.  Verkehrsgutachten, Sachverhaltsermittlung (84) 
Vorliegend wurde bereits der Sachverhalt (Verkehrszählung) 
unzutreffend ermittelt und das Ergebnis (insbesondere Nullfall) 
ist nicht nur nicht einleuchtend begründet, sondern offenkun-
dig Folge einer ideologisch geprägten Bewertungsmethode, 
die im Widerspruch zu den Ergebnissen seriöser Mobilitätsstu-
dien steht (vergleiche insbesondere die aktuelle Mobilitätsstu-
die 2023, ADAC). 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Es ist zu berücksichtigen, dass übergeord-
nete Mobilitätsstudien, die sich auf räumlich 
große Strukturen (z. B. Deutschland) bezie-
hen, nicht ohne weiteren Abgleich auf das 
Verhalten der Kölner Bevölkerung übertra-
gen werden kann. 
In der Erhebung „Mobilität in Deutschland 
2017“ wurde für in der Arbeitswoche für den 
Stadtbezirk Rodenkirchen ein MIV-Anteil von 
38 % angegeben. In den „Ergebnissen zum 
Mobilitätsverhalten der Kölner Bevölkerung 
2022“ wurde für mittlere Normalwerktage ein 
MIV-Anteil von 31 % (26 % Fahrer, 5 % Mit-
fahrer) für den Stadtbezirk Rodenkirchen an-
gegeben. Der Trend im lokalen Umfeld ist 
daher in Köln-spezifischen Auswertungen 
ablesbar. 
X X 
1.7.7.  Fehlerhafte Verkehrsermittlung (84) 
Die Verkehrsuntersuchung ist nicht tragfähig, da die Verkehrs-
zahlen zu einem Zeitpunkt erfasst wurden, der zu den ver-
kehrsärmsten Zeiten im Jahr zählt, nämlich in den Wochen 
nach den Osterferien.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Erhebungen wurden in einem geeigneten 
Zeitraum (außerhalb von Schulferien, in einer 
Woche ohne Feiertage) durchgeführt. Die 
Empfehlungen für Verkehrserhebungen 
(EVE 2012, FGSV) erläutern in Abschnitt 3.2: 
„Üblicherweise sollten die Erhebungszeiten 
in den „jahresmittleren“ Monaten gewählt 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
werden (März bis Oktober), in Wochen, die 
nicht durch besondere Ereignisse geprägt 
sind (Ferien, Feiertage). Als einander am 
ähnlichsten haben sich in der Vergangenheit 
die Tage Montag bis Donnerstag herausge-
stellt.“ Da die vorliegende EVE ein aktuell 
gültiges Regelwerk vom Typ R2 ist, ist der 
Charakter der Regelung eine Empfehlung, 
deren Befolgung empfohlen wird, aber nicht 
zwingend gefolgt werden muss. Die Kritik an 
der methodischen Vorgehensweise wird da-
her zurückgewiesen. 
1.7.8.  Fehlerhafter Analysefall (84) 
Der nicht vertretbare Zeitpunkt führt nicht nur zu unrealisti-
schen Verkehrszahlen, sondern auch zu einer falschen Ermitt-
lung der Wartezeiten im sogenannten Analysefall. Die Knoten 
Zum Forstbotanischen Garten/Friedrich-Ebert-Straße (Rück-
stau regelmäßig 50-300 m, in seltenen Extremfällen 1000 m) 
und Im Wasserwerkswäldchen/Militärringstraße (Rückstau re-
gelmäßig 50-100 m, im seltenen Extremfall ca. 600 m) sind in 
die Qualitätsstufe F einzuordnen. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Zunächst ist unklar, auf welchen Zeitbereich 
sich der Einwender bezieht, da in der Ver-
kehrsuntersuchung sowohl Morgen- als auch 
Abendspitze untersucht wurden. Am Knoten-
punkt Zum Forstbotanischen Garten/Fried-
rich-Ebert-Straße ist darüber hinaus unklar, 
auf welche Zufahrt sich die Aussagen des 
Einwenders beziehen. Es ist unklar, aus wel-
cher Art der Beobachtung die Einschätzun-
gen des Einwenders kommen. Es ist anzu-
nehmen, dass sie aus der Wahrnehmung bei 
eigenständigen Fahrten über die beiden Kno-
tenpunkte entstanden und nicht Basis einer 
fachlichen Analyse sind. 
Darüber hinaus lässt sich beispielsweise 
festhalten, dass die Verkehrsuntersuchung 
am Knoten Zum Forstbotanischen Gar-
ten/Friedrich-Ebert-Straße in der Morgen-
spitze des Analysefalls in der westlichen Zu-
fahrt der Friedrich-Ebert-Straße mittlere 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Staulängen von ca. 120 m und maximale von 
ca. 350 m ermittelt hat und somit die (nicht 
eindeutig zuzuordnenden) Wahrnehmungen 
des Einwenders bestätigt. Der Vorwurf, dass 
die Verkehrserhebungen nicht zu realisti-
schen Ergebnissen führen, kann somit wider-
legt werden. 
Schließlich ist festzuhalten, dass das maßge-
bende Kriterium für die Zuordnung einer 
Qualitätsstufe nach dem Handbuch für die 
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen 
(HBS, FGSV) die mittlere Wartezeit ist, nicht 
die Staulänge. Eine Zuordnung von Staulän-
gen zu einer Qualitätsstufe des Verkehrsab-
laufs ist in dem Regelwerk nicht vorgesehen. 
Der Knoten Zum Forstbotanischen Gar-
ten/Friedrich-Ebert-Straße soll darüber hin-
aus künftig baulich und signaltechnisch er-
tüchtigt werden. Das Land NRW als Trägerin 
der Straßenbaulast hat sich gegenüber der 
Stadt bereits dem Grunde nach zum Ausbau 
des Knotenpunktes schriftlich bereiterklärt 
und zur zeitlichen Beschleunigung des Vor-
habens eine Übernahme der Planung und 
ggf. auch Realisierung durch die Stadt ange-
regt. Insofern gehen das Land NRW und die 
Stadt übereinstimmend davon aus, dass zwi-
schen Land NRW und Stadt sehr zeitnah 
eine Verwaltungsvereinbarung zum planfest-
stellungsbedürftigen Ausbau des Knoten-
punktes einschließlich Kostentragung abge-
schlossen wird, sodass Planung und Reali-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Stellungnahme Entscheidung 
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Begründung  BP 
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FNP 
rel. 
sierung des Knotenpunktausbaus entspre-
chend den zeitlichen Annahmen des Ver-
kehrsgutachtens umgesetzt werden können. 
1.7.9.  Fehlerhaftes Stauszenario (84) 
Da es zudem die unterstellte Reduzierung des MIV nicht ge-
ben wird, wird sich dieses Stauszenario nicht nur deutlich ver-
stärken, sondern der Verkehr wird an den Knotenpunkten Ka-
pellenstraße/Brühler Landstraße und Friedrich-Ebert-
Straße/Zum Forstbotanischen Garten zusammenbrechen. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
In der Erhebung „Mobilität in Deutschland 
2017“ wurde für in der Arbeitswoche für den 
Stadtbezirk Rodenkirchen ein MIV-Anteil von 
38 % angegeben (Quelle: Mitteilung 
2775/2019, https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=89817). In 
den „Ergebnissen zum Mobilitätsverhalten 
der Kölner Bevölkerung 2022“ (Quelle: 
https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=114927) 
wurde für mittlere Normalwerktage ein MIV-
Anteil von 31 % (26 % Fahrer, 5 % Mitfahrer) 
für den Stadtbezirk Rodenkirchen angege-
ben. Der Trend im lokalen Umfeld ist daher 
in Köln-spezifischen Auswertungen ablesbar. 
Eine Abnahme von 38 % auf 31 % bedeutet 
hierbei, dass zwischen den Jahren 2017 und 
2022 im Stadtteil Rodenkirchen eine Ab-
nahme des MIV-Anteils um ca. 18 % erfolgt 
ist. 
Die Behauptung, dass der Verkehr an den 
genannten Knotenpunkten zusammenbre-
chen wird, durch den Einwender nicht be-
gründet. In der Verkehrsuntersuchung wer-
den für diese beiden Knotenpunkte ab dem 
Nullfall geometrische Veränderungen einbe-
zogen, die einerseits aus der Planung der 
Fortführung der OU Meschenich resultieren, 
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
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FNP 
rel. 
andererseits durch eine im Rahmen der Ver-
kehrsuntersuchung vorgeschlagen Maß-
nahme zur Erhöhung der Kapazität am Kno-
ten Zum Forstbotanischen Garten/Friedrich-
Ebert-Straße. Mit diesen Maßnahmen bauli-
cher und signaltechnischer Art wird nachge-
wiesen, dass eine ausreichende Leistungsfä-
higkeit im Planfall erreicht wird. 
Im Übrigen wird auf die Abwägung der Stel-
lungnahme 1.7.1 verwiesen. 
1.7.10.  Falscher Prognosehorizont (84) 
Die Sinnhaftigkeit auf den Prognosehorizont im Jahr 2030 ab-
zustellen, erschließt sich nicht. Als Begründung wird lediglich 
eine Abstimmung mit der Stadt Köln angegeben. Die Umset-
zung des Bebauungsplans steht für 2026 an. Aus Fachpla-
nungskreisen ist zu hören, dass eine Realisierung der Stadt-
bahnlinie im günstigsten Fall 2038 zu erwarten ist. Allerdings 
ist mit Verzögerungen zu rechnen, da Wohnungsgrundstücke 
wahrscheinlich enteignet werden müssen. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Seitens der Stadt Köln und des Projektent-
wicklers besteht grundsätzlich die Zielset-
zung, das Entwicklungsvorhaben Rondorf 
Nord-West, die Stadtbahnverlängerung und 
die Entflechtungsstraße möglichst zeitlich pa-
rallel abzuwickeln. Dabei wird nach Realisie-
rung der Entflechtungsstraße auch die ge-
plante Ortskernberuhigung umgesetzt. 
 
Hintergrund ist, dass diese Maßnahmen sich 
gegenseitig ergänzen. 
Für die angesprochene Stadtbahnlinie 5 (so-
genannte 3. Baustufe) existiert ein bestands-
kräftiger Planfeststellungsbeschluss, auf des-
sen Grundlage die 3. Baustufe im Abschnitt 
Bonner Straße bis zur Haltestelle Arnolds-
höhe nördlich des Plangebietes Rondorf 
Nord West derzeit realisiert wird. Nach aktu-
eller Einschätzung wird die Fertigstellung der 
3. Baustufe voraussichtlich in 2027/2028 er-
folgen.  
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 28 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Die Realisierung des Baugebietes Rondorf 
Nord-West erfolgt bauabschnittsweise, so 
dass eine maßgebliche Besiedlung des Bau-
gebietes nicht vor 2027/2028 erreicht wird. 
Für eine verkehrsverträgliche Abwicklung 
werden übergangsweise Ergänzungsbusli-
nien eingerichtet, um an die dann bereits be-
stehenden Stadtbahnabschnitte anzudocken. 
Neben dem Beschluss zur Aufstellung des 
Bebauungsplans werden auch weitere Pla-
nungen der Verkehrsinfrastruktur vorange-
trieben. Bereits am 10.01.2022 hat der 
Hauptausschuss der Stadt Köln mit dem er-
weiterten Planungsbeschluss die Vorzugsva-
riante für die geplante Entflechtungsstraße 
beschlossen und die Verwaltung beauftragt, 
hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksre-
gierung Köln zu beantragen. Auf dieser 
Grundlage wurden im Rahmen der Entwurfs- 
und Genehmigungsplanung die für den An-
trag auf Planfeststellung erforderlichen Ge-
nehmigungsunterlagen erarbeitet. Der Antrag 
auf Planfeststellung wird voraussichtlich 
Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmi-
gungsbehörde, der Bezirksregierung Köln, 
gestellt. Für die zeitliche Dauer des Geneh-
migungsverfahrens gibt es zwar keine zwin-
genden gesetzlichen Vorgaben, allerdings 
kann aus den einschlägigen Verfahrensvor-
schriften (§ 38 StrWG NRW bzw. § 73 Abs. 1 
– 6 VwVfG NRW) abgeleitet werden, dass 
das Genehmigungsverfahren unter günstigen 
Planungsbedingungen innerhalb von 12 – 18 
Monaten abgearbeitet werden kann. So er-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 29 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
folgt nach spätestens einem Monat nach An-
tragstellung neben der Aufforderung der Be-
hörden zur Stellungnahme innerhalb von ma-
ximal drei Monaten die Veranlassung der 
Auslegung in den Gemeinden. Die Ausle-
gung findet spätestens innerhalb von drei 
Wochen für die Dauer eines Monats statt. Et-
waige Einwendungen sind bis spätestens 
zwei Wochen nach Ende dieser Auslegungs-
frist vorzubringen. Die grundsätzlich an-
schließende Erörterung ist spätestens inner-
halb von drei Monaten abzuschließen (§ 73 
Abs. 1 – 6 VwVfG NRW). Angesichts des 
sich daraus in Summe ableitbaren Zeitraums 
ist der anschließende Erlass des Planfest-
stellungsbeschlusses innerhalb des kalkulier-
ten Zeitrahmens von 12 – 18 Monaten nach 
Antragstellung möglich. 
Da zudem die Ausführungsplanung bereits 
parallel zum Planfeststellungsverfahren vor-
genommen wird, ist davon auszugehen, dass 
aufgrund dieser parallelen Vorbereitung die 
Realisierung der Entflechtungsstraße unmit-
telbar nach Vorliegen des Planfeststellungs-
beschlusses begonnen werden kann. Zudem 
werden die erforderlichen Baumaßnahmen 
aufgrund der Lage im Raum weitestgehend 
restriktionsfrei durchgeführt werden können. 
Insgesamt ist daher nach gegenwärtigem 
Stand davon auszugehen, dass die Ver-
kehrsfreigabe zeitlich parallel zur Aufsiedlung 
erfolgen kann.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 30 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Daneben ist prognostisch auf Grund der 
nachfolgenden Überlegungen davon auszu-
gehen, dass die StadtBahnSüd, die unter an-
derem das Plangebiet an die voraussichtlich 
in 2027/2028 fertiggestellte 3. Baustufe der 
Nord Süd Stadtbahn im Bereich der Halte-
stelle Arnoldshöhe anknüpft, im Jahre 2030 
in Betrieb ist.  
Ausgangspunkt ist die politische Beschluss-
lage, wonach die Stadtteile Rondorf und 
Meschenich an das bestehende Stadtbahn-
netz angebunden werden sollen. Das Projekt 
„StadtBahn Süd“ wurde bereits im Jahr 2017 
zum ÖPNV-Bedarfsplan des Landes Nord-
rhein-Westfalen für den öffentlichen Perso-
nennahverkehr angemeldet. Der Rat der 
Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
27.09.2018 den grundsätzlichen Bedarf zur 
Vergabe von Planungsleistungen beschlos-
sen (Vorlagen-Nr. 1614/2018). Nach Vorlage 
der abgeschlossenen Vorplanung beschloss 
der Rat am 23.03.2023 die Vorzugstrasse 
der StadtBahn Süd und den Fortgang der 
Planung (Vorlagen-Nr. 3065/2022). Somit 
gibt es eine für das weitere Planfeststel-
lungsverfahren vom Rat vorgegebene Linien-
führung von der geplanten Haltestelle 
Arnoldshöhe der 3. Baustufe Nord-Süd 
Stadtbahn bis nach Meschenich Süd an die 
Kölner Stadtgrenze zu Brühl und Hürth. Die 
Trasse soll, wie im städtebaulichen Entwurf 
dargestellt, durch das Plangebiet verlaufen. 
Im Bebauungsplan wird die Fläche für die 
geplante Stadtbahnnutzung entsprechend

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 31 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
freigehalten. In einem weiteren, für Dezem-
ber 2023 angestrebten Beschluss werden 
dem Rat der Stadt Köln u.a. verschiedene 
Gestaltungsvarianten einer Brücke über den 
Verteilerkreis vorgestellt, die die Grundlage 
für die weitere Entwurfsplanung mit Anbin-
dung an Rondorf Nord-West bilden. 
Derzeit werden die Planunterlagen für das 
entsprechende Planfeststellungsverfahren 
erarbeitet. Hierzu wurden alle notwendigen 
Beauftragungen für die Planung und Gutach-
ten verbindlich für die vorgelagerte Entwurfs- 
und Genehmigungsplanung (LPh 3/4 HOAI) 
beauftragt, sodass auch die technische Bear-
beitung der Planung gesichert ist. Die Einlei-
tung des Planfeststellungsverfahrens wird 
nach Abschluss der Entwurfsplanung für 
Mitte 2025 angestrebt.  
Nach dem derzeitigen Stand der Planung 
kann auch davon ausgegangen werden, 
dass die Finanzierung der Maßnahme gesi-
chert ist. Einerseits wurde im Rahmen der 
Vorplanung durch den Generalplaner eine 
Kostenschätzung vorgenommen. Im Zuge 
der Entwurfsplanung wird für die beschlos-
sene Trasse eine Kostenberechnung erstellt. 
Zur Finanzierung der o. g. Maßnahme sind 
im Haushaltsplan 2023/2024 inkl. mittelfristi-
ger Finanzplanung im Teilfinanzplan des Am-
tes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau 
investive Auszahlungsermächtigungen be-
darfsgerecht berücksichtigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 32 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Andererseits hat der Verkehrsausschuss am 
26.04.2016 die Kategorisierung aller ange-
meldeten ÖPNV-Maßnahmen mit Bezug zum 
Kölner Stadtgebiet für den ÖPNV-
Bedarfsplan 2017 des Landes NRW in Maß-
nahmen mit vordringlichem und weiterem 
Bedarf beschlossen. Die Maßnahme Stadt-
Bahn Süd ist im ÖPNV-Bedarfsplan als vor-
dringlicher Bedarf angemeldet. Die Stadt-
Bahn ist vorbehaltlich eines passenden NKU-
Wertes (Nutzen-Kosten-Untersuchung) nach 
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz 
(GVFG) in Höhe von 90 % der zuwendungs-
fähigen Kosten förderfähig. Eine entspre-
chende Programmanmeldung wurde beim 
Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV 
NVR) zur Prüfung und Weiterleitung an das 
Land NRW und den Bund eingereicht. Da die 
Stadtbahn Rondorf-Meschenich bislang ent-
sprechend ihrem Planungsstand die GVFG-
Richtlinien (u.a. Nutzen-Kosten-Faktor > 1) 
erfüllt, ist sie im GVFG-Bundesprogramm 
2019-2023 in Kategorie C enthalten. Damit 
wurde eine mögliche Finanzierung in Aus-
sicht gestellt. Entsprechend dem fortschrei-
tenden Planungsverlauf mit konkretisierten 
Planungen und Kostenberechnungen lässt 
dies eine endgültige Aufnahme in das 
GVFG-Bundesprogramm hinreichend wahr-
scheinlich erwarten. Weitere konkrete 
Schritte in Bezug auf die Finanzierung wer-
den im weiteren Planungsverlauf fortgesetzt.  
Darüber hinaus wurde bereits im Rahmen 
der Vorplanung eine Vielzahl von Dialogin-
strumenten angewendet, um die Bürgerinnen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 33 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
und Bürger frühzeitig, umfassend und trans-
parent über den Prüf- und Auswahlprozess 
der Vorzugstrasse zu informieren. Im Rah-
men der Stakeholderbeteiligung wurden leit-
fadengestützte Interviews mit maßgeblichen 
Akteuren aus den Stadtteilen und Trägern öf-
fentlicher Belange geführt, um ein Stim-
mungsbild und den Informationsbedarf sowie 
die Bereitschaft zur Mitarbeit zu erfassen. 
Der Großteil der Akteure war dazu bereit und 
wurde im Rahmen von digitalen Konferenzen 
über den aktuellen Stand der Planung infor-
miert. Interessierte Bürgerinnen und Bürger 
hatten zudem die Möglichkeit, über eine On-
line-Beteiligung ihre Fragen und Anregungen 
einzubringen 
(https://meinungfuer.koeln/archiv/dialoge/sta
dtbahn-sued.html#uip-1).  
Ziel war es, ein umfassendes Meinungsbild 
zu erhalten und erste Präferenzen sowie 
wichtige Themen zu identifizieren. Darauf 
aufbauend ist vorgesehen, auch die nächs-
ten Planungsphasen für die StadtBahn Süd 
öffentlichkeitswirksam zu begleiten. Ziel die-
ser frühen informellen Öffentlichkeitsarbeit ist 
die Schaffung einer breiten Akzeptanz be-
reits in diesem Planungsstadium. Die vorge-
schriebene formelle Öffentlichkeitsbeteili-
gung wird zusätzlich im Rahmen des Plan-
feststellungsverfahrens durchgeführt. 
Die Planungen beider vorgenannter Infra-
strukturmaßnahmen Entflechtungsstraße und 
Stadtbahn-Süd laufen somit kontinuierlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
parallel zum Bebauungsplanverfahren, wes-
halb der Prognosehorizont 2030 für die o.g. 
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen gerechtfer-
tigt ist. 
1.7.11.   Fehlerhafte Reduzierung des MIV (84) 
Die unterstellte Reduzierung des MIV um 40 % (also fast jeder 
zweite Autofahrer steigt um auf den ÖPNV oder das Fahrrad) 
beruht ebenfalls auf einer Abstimmung mit der Stadt Köln. 
Eine einleuchtende Begründung kann dem Verkehrsgutachten 
nicht entnommen werden. 
Die aktuellen Zahlen lassen eine solche Prognose nicht zu. 
Vergleicht man 2017 mit 2020 so hat sich die Nutzung des 
Umweltverbundes von 20,3 % auf 179 % verringert und der 
MIV hat sich gesteigert von 74,2 % auf 80,2 % (Verkehr in 
Zahlen 2022/2023, BMDV). 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Reduzierung des MIV-Anteils beträgt bis 
zu 20 % und nicht wie angeführt 40 %. Bei-
spielsweise wird für die Bewohnerschaft eine 
Reduzierung um 20 % (von 50 % auf 30 %) 
angenommen. Davon entfallen auf die Wir-
kung der Stadtbahnanbindung 10 % und wei-
tere 10 % auf die Umsetzung der Mobilitäts-
maßnahmen. 
Grundsätzlich ist ein Vergleich zwischen Vor-
Corona-Daten mit Daten aus dem Pandemie-
jahr 2020 nicht aussagekräftig.  
Die Statistik „Verkehr in Zahlen“ bezieht sich 
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land (siehe Vorbemerkungen). Rückschlüsse 
auf das lokale Verkehrsverhalten in der Stadt 
Köln lassen sich daraus nicht ableiten.  
In der Erhebung „Mobilität in Deutschland 
2017“ wurde für in der Arbeitswoche für den 
Stadtbezirk Rodenkirchen ein MIV-Anteil von 
38 % angegeben (Quelle: Mitteilung 
2775/2019, https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=89817). In 
den „Ergebnissen zum Mobilitätsverhalten 
der Kölner Bevölkerung 2022“ (Quelle: 
https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=114927) 
wurde für mittlere Normalwerktage ein MIV-
Anteil von 31 % (26 % Fahrer, 5 % Mitfahrer) 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 35 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
für den Stadtbezirk Rodenkirchen angege-
ben. Der Trend im lokalen Umfeld ist daher 
in Köln-spezifischen Auswertungen ablesbar. 
Eine Abnahme von 38 % auf 31 % bedeutet 
hierbei, dass zwischen den Jahren 2017 und 
2022 im Stadtteil Rodenkirchen eine Ab-
nahme des MIV-Anteils um ca. 18 % erfolgt 
ist. 
1.7.12.  Reduzierungsfaktoren (84) 
Reduzierungsfaktoren der Stadt Köln: Eine methodisch ein-
wandfreie Begründung dieser Zahlen unter Abwägungspunkt 
1.7.12 erfolgt nicht. Im Hinblick auf die im genannten Abwä-
gungspunkt aufgeführten Quellen sind diese Zahlen als völlig 
unrealistisch einzuordnen. Der Einwender hat keine belastba-
ren Quellen gefunden, die für die nächsten Jahre eine signifi-
kante Verlagerung vom MIV auf den Umweltverbund prognos-
tizieren. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Der Reduktionsfaktor beruht auf den Ergeb-
nissen zweier repräsentativer Erhebungen 
aus den Jahren 2006 und 2017 zum Mobili-
tätsverhalten der Kölner Bevölkerung. Beide 
Untersuchungen stützen sich auf wissen-
schaftlich etablierte Methoden zur Erhebung 
des Mobilitätsverhaltens der Bevölkerung. 
Durch eine Verschneidung der jeweils aktuel-
len Einwohnerzahl (statistisches Jahrbuch 
der Stadt Köln) mit den erhobenen durch-
schnittlich an einem Tag zurückgelegten We-
gen und dem Anteil, den das Auto an allen 
Wegen der Befragten ausmacht, ergibt sich 
die absolute Anzahl an Fahrten, die die Köl-
ner Bevölkerung an einem Tag im motorisier-
ten Individualverkehr zurücklegt. Durch einen 
entsprechenden Vergleich der beiden Werte 
lassen sich die entsprechenden Veränderun-
gen darstellen. 
Zur Ermittlung der Reduktionsfaktoren wur-
den die absoluten Wegeanzahlen, die die 
Kölner*innen an einem Tag 2006 (KONTIV-
Erhebung zum Mobilitätsverhalten der Kölner 
Bevölkerung) bzw. 2017 (MiD) mit dem Pkw 
zurückgelegt haben, miteinander in Bezie-
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
hung gesetzt. Da zum Zeitpunkt der Ermitt-
lung keine einheitliche Datenbasis zwischen 
den beiden Untersuchungen vorlag, wurden 
einmal die für 2006 ausgewiesenen MIV-
Wege pro Tag mit aus den vorliegenden Er-
gebnissen der MiD für Köln abgeleiteten, 
d. h. errechneten, Wegen in Bezug gesetzt. 
In einer zweiten Variante wurden analog zur 
Berechnung für 2017 (EW-
Zahl*durchschnittliche Wegeanzahl*Modal 
Split MIV) auch die für 2006 ermittelten Er-
gebnisse als Berechnungsgrundlage verwen-
det. Die beiden unterschiedlichen Redukti-
onsfaktoren, die sich aus beiden Vorgehens-
weisen ergaben, wurden anschließend ge-
mittelt und dieser Wert als jährlichen Reduk-
tionsfaktor (1,36%) für die Mobilität der Köl-
ner Bevölkerung ausgewiesen. 
Der große Vorteil dieser Herangehensweise 
liegt darin begründet, dass alle Eingangsgrö-
ßen quantifiziert sind und anhand wissen-
schaftlich fundierter Methoden, insbesondere 
dem Methodenbericht der „Mobilität in 
Deutschland“, 2017 (siehe https://www.mobi-
litaet-in-deutschland.de/ar-
chive/pdf/MiD2017_Methodenbericht.pdf) er-
mittelt wurden. Damit liegt dem Ergebnis 
eine fundierte und zugleich nachvollziehbare 
Basis zugrunde. Folgende Einschränkungen 
sind jedoch zu machen: 
- Der Reduktionsfaktor trifft nur eine 
Aussage bezüglich des Verkehrsver-
haltens der Kölnerinnen und Kölner.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
- Das Verkehrsverhalten der Men-
schen, die von außerhalb nach Köln 
kommen (z. B. Pendler, Touristen 
etc.) wird nicht abgebildet, obgleich 
diese Wege einen großen Einfluss 
auf das Verkehrsgeschehen in der 
Stadt haben. Da im Umland im glei-
chen Zeitraum eine Stagnation des 
MIV-Anteils zu beobachten ist, hat 
das Amt für nachhaltige Mobilitätsent-
wicklung eine rechnerische Mittelung 
zwischen 0 und 1,36 % (Reduktions-
faktor Köln) auf 0,68 % festgelegt. 
- Der Reduktionsfaktor bezieht sich 
einzig auf die absolute Wegeanzahl. 
Die zurückgelegten Wegstrecken 
bleiben unberücksichtigt, weshalb der 
Reduktionsfaktor keine (direkte) Aus-
sage zur Entwicklung der Verkehrs-
leistung im MIV erlaubt. 
- Die zugrundeliegenden Erhebungen 
erfolgten unabhängig voneinander, 
d. h. ihre Ergebnisse genügen zwar 
jeweils den Ansprüchen, den die Wis-
senschaft an die Validität und Reprä-
sentativität der Ergebnisse stellt. 
Dennoch sind die Erhebungen me-
thodisch nicht 1:1 vergleichbar (Es 
haben nicht beide Male dieselben 
Menschen Auskunft zu Ihrem Mobili-
tätsverhalten gegeben. Die Fragebö-
gen waren nicht exakt die gleichen. 
Die Erhebungszeiträume haben sich 
voneinander unterschieden. Die ein-
gesetzten Gewichtungsverfahren, um

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
von der Stichprobe zu einem reprä-
sentativen Bild der Grundgesamtheit 
zu kommen, sind nicht identisch, 
etc.).  
Die Ergebnisse der aktuellen Mobilitätserhe-
bung von 2022 haben noch einmal einen 
sehr deutlichen Rückgang des MIV an allen 
Wegen der Kölner Bevölkerung bei gleichzei-
tig rückläufiger durchschnittlicher Wegean-
zahl pro Person und Tag gegenüber 2017 
und damit über einem vergleichsweise kur-
zen Zeitraum (5 Jahre) ergeben. Daher ist 
der in Rede stehende jährliche Reduktions-
faktor inzwischen eher als „konservativ“ zu 
betrachten, sodass sich der Reduktionsfaktor 
auf der sicheren Seite befinden.  
Entstanden sind die Reduktionsfaktoren da-
mals im Rahmen eines Klageverfahrens ge-
gen die Stadt Köln zur Luftreinhaltung. 
Diese Reduktionsfaktoren werden demnach 
auch für die Prognose angesetzt, da die Mo-
bilitätswende weiterhin verfolgt wird. 
Die Prognose ist deswegen nicht unrealis-
tisch, weil die Stadt Köln zahlreiche Maßnah-
men zur Förderung des Umweltverbundes 
umsetzt, beispielsweise die ÖPNV-
Roadmap, Radverkehrsmaßnahmen oder 
Mobilitätskonzepte, die neu entstehenden 
Aufsiedlungen umzusetzen sind. 
1.7.13.  Verlagerungswirkung (84) 
Die Verlagerungswirkung vom MIV auf den ÖPNV von ca. 
17.900 Fahrten/24 h durch die dritte Baustufe der Nord-Süd-
  
Die Verlagerungswirkung bezieht sich auf 
Angaben der KVB aus einer so genannten 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 39 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Stadtbahn ist fachlich nicht vertretbar begründet. Es wird ledig-
lich auf eine standardisierte Bewertung der KVB ohne Berück-
sichtigung der bestehenden guten ÖPNV-Anbindung verwie-
sen. 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
standardisierten Bewertung. Sie stellen nur 
die vom MIV auf den ÖV verlagerten Fahrten 
dar. 
1.7.14.  Verschlechterte Anbindung ÖPNV (84) 
Für den überwiegenden Teil der Bewohner in diesem Bereich 
verschlechtert sich die Anbindung an den ÖPNV durch die Re-
duzierung der Haltepunkte (von acht auf zwei) mit deutlich län-
geren Wegen zu den Haltestellen.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Stadtbahnhaltestellen besitzen einen größe-
ren Einzugsbereich als Bushaltestellen 
(siehe auch Nahverkehrsplan der Stadt 
Köln). Die Reisezeiten in/aus Richtung der 
Kölner Innenstadt werden deutlich verringert. 
Dies bedeutet eine Verbesserung der ÖPNV-
Anbindung. Maßgebend für die ÖV-Nutzer ist 
letztendlich die gesamte Reisezeit seiner 
Reisekette, nicht nur die Zugangszeit zur 
nächstgelegenen Haltestelle. 
Mit einem Umstieg in Meschenich ist zudem 
auch dauerhaft der SPNV (Schienenperso-
nennahverkehr)-Haltepunkt „Hürth-Kalscheu-
ren“ zu erreichen. Die heutige Buslinie 131 in 
Richtung Rodenkirchen bzw. Sülz wird dar-
über hinaus - unabhängig von der Stadtbahn 
- aufrechterhalten. 
X X 
1.7.15.  Unzureichende Anbindung vor Inbetriebnahme Stadtbahn 
(84) 
Für den Bereich des Bebauungsplangebietes ist zudem zu be-
rücksichtigen, dass dieses Angebot in der Phase der Neuori-
entierung nicht besteht. Hinzu kommt, dass durch die vorgese-
hene Übergangslösung nach Sperrung der Straße Im Wasser-
werkswäldchen (die nach den Ausführungen in der Begrün-
dung zum Bebauungsplan „hingenommen“ werden muss) (bis 
2038 ff!), eine völlig unzureichende Anbindung an den ÖPNV 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Es wird auf die Abwägung der Stellung-
nahme 1.7.1 verwiesen. 
Wegen der geplanten zusätzlichen Maßnah-
men oder Veränderungen der Verkehre im 
Kölner Süden zeigt die Verkehrsuntersu-
chung auf, dass derartige Staus, wie sie vom 
Einwender angeführt werden, nicht zu erwar-
ten sind. 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
bestehen wird. Die Busse werden dann durch die drei Staus 
aufgehalten.  
1.7.16.  Keine alternative Betrachtung zur Stadtbahn (84) 
Irritierend ist der Umstand, dass in den Unterlagen zum Be-
bauungsplanentwurf keinerlei Überlegungen ersichtlich sind, 
statt der Stadtbahn eine Busverbindung über die Straße Im 
Wasserwerkswäldchen zum Verteilerkreis einzurichten. Nach 
meiner Einschätzung wäre dies eine wesentlich bessere An-
bindung an den ÖPNV gewesen.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das System Stadtbahn ist gegenüber Busli-
nien das leistungsfähigere System. Neben 
der höheren Beförderungskapazität ist das 
System bezüglich der Reisezeiten dann bes-
ser, wenn die Trasse auf besonderen oder 
unabhängigen Bahnkörpern geführt wird, wie 
in Rondorf und weiter stadteinwärts geplant 
oder in Realisierung. 
Zudem geht es für die Nutzer in der Regel 
nicht nur um die Fahrt zwischen Rondorf und 
dem Verteilerkreis, sondern um die Fahrt von 
der Quelle zum Ziel, das für jeden Fahrgast 
unterschiedlich gelegen sein kann. Die Kom-
plexität der Fahrtwünsche wird in der Be-
trachtung des Einwenders wegen des Fokus 
auf die Verbindung zwischen Rondorf und 
dem Verteilerkreis außer Betracht gelassen. 
X X 
1.7.17.  Fehlerhafte Annahme der Verlagerungswirkung (84) 
Auch die Annahme einer Verlagerungswirkung durch den 
Fahrradschnellweg Nr. 11 entbehrt jeglicher sachlichen Grund-
lage für den Bereich Alt-Rondorf. Hier wird verkannt, dass die-
ser bereits heute besteht und genutzt wird. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Realisierung der Radschnellverbindung 
wird zu einer Qualitätserhöhung und zu ver-
ringerten Reisezeiten im gesamten Verlauf 
führen. Auch wenn bereits Abschnitte heute 
gut ausgebaut sind, ist für die gesamte Maß-
nahme von einer Verlagerungswirkung aus-
zugehen. Diese wurde angelehnt an das Ver-
fahren für den Radschnellweg Köln-Frechen 
abgeschätzt. 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
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FNP 
rel. 
Darüber hinaus ist der Radverkehrsanteil be-
reits zwischen 2017 und 2022 im Stadtbezirk 
Rodenkirchen von 18 % auf 24 % (21 % 
Rad, 3 % E-Bike) angestiegen. Bei weiterhin 
steigenden Absatzzahlen für E-Bikes (siehe 
z. B. statista, https://de.statista.com/statis-
tik/daten/studie/152721/umfrage/absatz-von-
e-bikes-in-deutschland/) ist auch davon aus-
zugehen, dass Radverbindungen mit Reise-
weiten von 3-10 km unter Nutzung von Rad-
schnellverbindungen eine entsprechende At-
traktivität haben. 
1.7.18.  Keine jahreszeitliche Betrachtung (84) 
Leider findet der Umstand, dass es bei der Nutzung des Fahr-
rades jahreszeitliche/witterungsbedingte Schwankungen gibt, 
im Gutachten keine Berücksichtigung. Nach meinen Erfahrun-
gen haben Fahrradfahrer kein Jobticket. Daraus folgt, dass der 
MIV jahreszeitlich/witterungsbedingt steigt. Und dies insbeson-
dere in den verkehrsstärksten Wochen des Jahres. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Betrachtet werden durchschnittliche werktäg-
liche Verkehre. Dies ist das übliche Vorge-
hen verkehrlicher Untersuchungen. 
X X 
1.7.19.  Keine ausreichende Knotenbetrachtung im weiteren Um-
feld (84) 
Überraschend ist auch, dass in die Betrachtung der Verkehrs-
erhebung die Knotenpunkte Militärringstraße/Luxemburger 
Straße, Brühler Straße/Markusstraße, Militärringstraße/Kon-
rad-Adenauer-Straße nicht einbezogen worden sind. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Es ist korrekt, dass diese Knotenpunkte nicht 
betrachtet wurden. Dies liegt erstens daran, 
dass sie der vom Plangebiet bildende Quell- 
und Zielverkehr bis zu diesen Knotenpunkten 
durch die Verteilung in verschiedene Him-
melsrichtungen bereits erheblich reduziert 
hat und sich mit anderen Verkehrsströmen 
vermengt hat. Darüber hinaus sind durch die 
Effekte des Modal Shifts auf den Straßen im 
Vergleich zum Analysefall keine Mehrbelas-
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
tungen zu erwarten, so dass die planbeding-
ten Auswirkungen verkehrlicher Art hier 
keine nennenswerte Bedeutung mehr haben. 
1.7.20.  Fehlerhafte Prognosebelastungen (84)  
Beim Knotenpunkt Zum Forstbotanischen Garten/Friedrich-
Ebert-Straße wird nach den Ausführungen der Verkehrsunter-
suchung lediglich der Mehrverkehr durch die städtebaulichen 
Aufsiedlungen und verlagerten Fahrten durch die Sperrung der 
Straße Im Wasserwerkswäldchen berücksichtigt. Dies ver-
kennt den am Knotenpunkt Bonner Landstraße/Kiesgruben-
weg/Godorfer Hauptstraße bestehenden Zuwachs an Linksab-
biegern auf die Bonner Landstraße! 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Aussage ist nicht korrekt. Die Prognose-
belastungen resultieren aus der Überlage-
rung der verkehrlichen Auswirkungen aller 
berücksichtigten Aufsiedlungen, Netzmaß-
nahmen und Verlagerung, welche jedoch in 
unterschiedlichem Umfang wirken. Dies wird 
im Bericht beschrieben. 
Außerdem ist der Knotenpunkt Bonner Land-
straße/Kiesgrubenweg/Godorfer Hauptstraße 
Bestandteil der Simulationsauswertung mit 
dem Ergebnis, dass die angesprochene 
Fahrbeziehung für den Linksabbieger zwar 
an Belastung zunimmt, dies jedoch ausrei-
chend leistungsfähig abgewickelt werden 
kann.  
Dies Auswirkungen auf diesen Knotenpunkt 
gehen nicht auf den Bebauungsplan zurück, 
sondern auf die Maßnahme der Entflech-
tungsstraße, daher ist die Regelungswirkung 
des Bebauungsplanverfahrens hier nicht ge-
geben. 
X X 
1.7.21.  Belastungen durch Stau auf BAB 555 (84) 
Ein Abfließen dieses Mehrverkehrs auf die BAB 555 kann man 
ausschließen, da in den Spitzenstunden dort regelmäßig ein 
Stau in Richtung Köln besteht. Vielmehr ist es so, dass Ver-
kehrsteilnehmer bereits heute in Köln-Godorf bzw. Köln-Ro-
denkirchen von der BAB 555 abfahren und über die Bonner 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das Verfahren zum Bebauungsplan kann 
nicht den Sachverhalt lösen, dass das BAB-
Netz nicht ausreichend leistungsfähig ausge-
baut ist und Verkehr dadurch auf untergeord-
nete, städtische Netze ausweicht.  
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Landstraße in Richtung Köln fahren. Erfahrungsgemäß gibt es 
diesen Stau auf der BAB 555 in den Wochen nach den Oster-
ferien nicht! 
1.7.22.  Angaben zu Aufsiedlungen fehlerhaft (84) 
Die Angaben zu den Aufsiedlungen sind teilweise rational 
nicht nachvollziehbar. Ein Aldi (1) in Fischenich wird mit abso-
luter Sicherheit keinerlei verkehrsmäßig Auswirkungen auf 
Rondorf haben. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Auch wenn keine direkten Quell-/Zielbezie-
hungen mit Rondorf bestehen, kann die Auf-
siedlung Aldi Fischenich zu einer Verlage-
rung von Fahrten im Untersuchungsraum 
führen, da Verkehrsnetze sich durch eine 
hohe Komplexität und Dynamik auszeichnen.  
X X 
1.7.23.  Falsche Zuordnung (84) 
Die Ziffer 29 (Verkehrsuntersuchung, Liste der berücksichtig-
ten Aufsiedlungen) ist falsch verortet […] Sollte die Verortung 
aus der angewendeten Software abgeleitet worden sein, wäre 
dies ein weitere Grund zur Annahme der Fehlerhaftigkeit.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Hinweis zu Ziffer 29 ist korrekt. Tabelle 
und Grafik passen nicht zusammen und wer-
den im weiteren Verlauf korrigiert. Eine Aus-
wirkung auf die Ergebnisse der Verkehrsun-
tersuchung ergibt sich dadurch nicht, es be-
trifft rein die Darstellung. 
X X 
1.7.24.  Stellplatzsatzung (84) 
Der Einwender hält die Stellplatzsatzung mangels Wirksamkeit 
für ungeeignet, die Anzahl der erforderlichen Stellplätze und 
die dafür erforderlichen Flächen im Plangebiet bestimmen.  
 
Kenntnisnahme 
 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wur-
den auf der Grundlage der Stellplatzsatzung 
überschlägig die Anzahl der bauordnungs-
rechtlich notwendigen Stellplätze ermittelt, 
um planungsrechtlich die insoweit erforderli-
chen Flächen für das Abstellen von Fahrzeu-
gen vorzusehen und entsprechend vorzube-
reiten. Die Anzahl der in jedem Einzelfall not-
wendigen Stellplätze erfolgt in den jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahren. Die Stellplatz-
satzung enthält unabhängig von der Frage 
ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
nach Auffassung der Verwaltung einen sach-
gerechten Schlüssel zur Ermittlung des Stell-
platzbedarfs. Insoweit werden die geäußer-
ten Zweifel an den Grundlagen der Planung 
zurückgewiesen.  Mangels Normverwer-
fungskompetenz der Verwaltung ist die Stell-
platzsatzung im Zuge der Aufsiedlung anste-
henden Baugenehmigungsverfahren im Übri-
gen zu Grunde zu legen. 
1.7.25.  Belastung Bödinger Straße (98) 
Es wird befürchtet, dass die Bödinger Straße deutlich stärker 
befahren wird und dass die Bödinger Straße als „Ausweich-
möglichkeit“ zur Entflechtungsstraße im Bereich Kapellen-
straße bis zur geplanten Einmündung auf Höhe der Wester-
waldstraße dienen kann. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Auf der Bödingerstraße werden in dem Ab-
schnitt zwischen Kapellenstraße und Wester-
waldstraße im heutigen Bestand rund 5.900 
Kfz/Tag abgewickelt. Für den Planfall wird 
prognostiziert, dass die Belastung auf 1.800 
Kfz/Tag sinken wird. Dies wird durch die 
Maßnahmen der Stadtbahn, der Entflech-
tungsstraße und der Ortskernberuhigung so-
wie durch die Art und Weise der Erschlie-
ßung des Neubaugebietes Rondorf Nord-
West erreicht.  
In der Modellprognose wurde im Rahmen der 
Verkehrsuntersuchung in Anlage 5.1.7 zu-
dem dargestellt, wie sich das Verkehrsauf-
kommen aus dem Plangebiet Rondorf Nord-
West voraussichtlich verteilt. In dieser An-
lage ist zu erkennen, dass der betroffene Ab-
schnitt der Bödingerstraße von einer sehr ge-
ringen Menge genutzt wird. Gemessen an 
dem insgesamt ermittelten Verkehrsaufkom-
men wird demnach ein Anteil von ca. 1 % auf 
der Bödingerstraße in dem betroffenen Ab-
schnitt erwartet. 
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1.7.26.  Parkbuchten Bödinger Straße (98) 
Es wird angefragt, ob es Überlegungen zum verkehrsberuhig-
ten Bereich und zu den Parkbuchten gibt. Soll an diesen fest-
gehalten werden oder wird eine Fahrradstraße entstehen? 
 
Kenntnisnahme 
 
Diese Fragen sind im Rahmen des Themas 
„Dorfspange“ zu klären. 
X - 
1.7.27.  Ausweichroute Westerwaldstraße (113) 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Westerwaldstraße als 
Ausweichroute genutzt werde, was zu Störungen der anliegen-
den Wohnbevölkerung führt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Bestandssituation in der Westerwald-
straße mit Verursachung durch eine Bau-
maßnahme liegt nicht im Regelungsbereich 
des Bebauungsplans. Die Fachämter der 
Stadt Köln sind weiterhin der richtige An-
sprechpartner für diese Thematik. 
X - 
1.7.28.  Sperrung Wasserwerkswäldchen (114) 
Es wird bezweifelt, dass eine geordnete Erschließung in Ron-
dorf möglich sei, wenn die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ 
gesperrt werde. Eine Verteilung und Umleitung über den Ver-
teilerkreis Köln-Süd, der Straße „Im Forstbotanischen Garten“ 
und Friedrich-Ebert-Straße“ ist aufgrund der zu erwartenden 
Staus nicht praktikabel. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Es bestehen alternative Routen in Richtung 
Kölner Innenstadt und Verteilerkreis über die 
Kapellenstraße / Brühler Landstraße sowie 
Friedrich-Ebert-Straße / Zum Forstbotani-
schen Garten. 
Die Ausweichrouten sind in den betrachteten 
Prognosefällen unter Berücksichtigung der 
allgemeinen Verkehrsentwicklung sowie um-
gesetzter Netzmaßnahmen leistungsfähig.  
Es geht außerdem nicht darum, ob dort 
heute Staus sind, sondern ob in Zukunft bei 
Realisierung des BP eine angemessene Ab-
wicklung des Verkehrs gegeben sein wird. 
Durch die geplante Ertüchtigung des Knoten-
punktes Zum Forstbotanischen Garten/Fried-
rich-Ebert-Straße kann dies erreicht werden. 
Im Übrigen wird auf die Abwägung der Stel-
lungnahme 1.7.1 verwiesen. 
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1.8. Radwege  
1.8.1.  Errichtung Radweg in Richtung Innenstadt (11) 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Weg für Radfahrer*in-
nen in die Kölner Südstadt aufgrund der gefährlichen Rad-
wegeverbindung „Im Wasserwerkswäldchen“ und unübersicht-
licher Beschilderung im Grüngürtel kaum möglich ist. Es wird 
ein Radweg, z. B. in Teilen neben der Stadtbahn angeregt. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Eine Beschilderung von Wegen sowie die 
Führung von Radwegen außerhalb des Gel-
tungsbereiches des Bebauungsplanes ist 
kein Regelungsinhalt dieses Bauleitplanver-
fahrens. 
X - 
1.8.2.  Radwegbreite (15) 
Es wird angeregt, ausreichende Radwegbreiten für Radwege 
in Richtung Innenstadt vorzusehen, die an vielen Stellen zu 
gering sind. 
 
Kenntnisnahme 
 
Radwegebreiten außerhalb des Geltungsbe-
reiches sind keine Regelungsinhalt des Bau-
leitplanverfahrens. 
X - 
1.9. ÖPNV - Stadtbahn  
1.9.1.  Haltestelle Rondorf Süd / Westerwaldstraße (10) 
Es wird angeregt, die Stadtbahnhaltestelle Rondorf Süd/ Wes-
terwaldstraße nicht nur optional vorzusehen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Diese Festlegung übersteigt den Regelungs-
rahmen des Bebauungsplanes.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men. Sie betrifft jedoch das Planfeststel-
lungsverfahren zur Stadtbahn Süd und wird 
daher an das entsprechende Fachamt wei-
tergeleitet.  
X - 
1.9.2.  Verlauf der neuen Stadtbahnlinie (18) 
Es wird angeregt, die Stadtbahntrasse an den äußeren Rand 
des Siedlungsbereiches zu planen, um Querungen zu vermei-
den und gute Wohnlagen im zentralen Bereich zu erhalten.  
Kenntnisnahme Die endgültige Lage der Stadtbahn ist Ge-
genstand des Planfeststellungsverfahrens. 
Die Erschließungswirkung einer Stadtbahn-
haltestelle ergibt sich – vereinfacht gespro-
chen - durch einen Kreis mit einem bestimm-
ten Durchmesser um die Haltestelle. Wenn 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
die Haltestelle mitten in das Plangebiet ge-
setzt wird, kann somit ein größeres Fahrgast-
potenzial erschlossen werden. Auch können 
auf diese Weise Teile von Hochkirchen bes-
ser erschlossen werden, weil die Zugangs-
wege nicht so weit sind. Damit steigt der Nut-
zen der Stadtbahn aus planerischen Ge-
sichtspunkten, aber auch aus fördertechni-
schen Gesichtspunkten. Liegt eine Halte-
stelle dagegen am Rand der Bebauung, 
würde in einem Halbkreis kein einziger Fahr-
gast erschlossen werden, weil die Fläche au-
ßerhalb der Bebauung liegt. 
1.9.3.  Realisierung Stadtbahn (102) 
Es wird bezweifelt, ob und wann die Stadtbahn realisiert wird. 
 
Kenntnisnahme 
 
Es wird auf die Abwägung der Stellung-
nahme 1.7.10 verwiesen. 
X X 
1.10. Alternative ÖPNV-Konzepte  
1.10.1.  Gerechtigkeit bei der Wahl der Verkehrsmittel (16) 
Es wird eine Gerechtigkeit bei der Wahl der Verkehrsmittel 
durch Planung von Quartiersgaragen mit Angeboten der 
Nahmobilität und des Car-Sharing angeregt. Das geplante 
Konzept konterkariere die von vielen geforderte und dringend 
notwendige Verkehrswende: Bewohner*innen ohne eigenes 
Auto würden benachteiligt: Ihnen würde ein oftmals weiter 
Weg bis zur nächsten Stadtbahnhaltestelle abverlangt, wäh-
rend die Autobesitzenden ihr Auto in direkter Wohnungsnähe 
abstellen könnten. So würde das Autofahren attraktiv und die 
Alternativen unattraktiv gemacht. 
 
Kenntnisnahme 
 
Neben der Planung insbesondere von Tief-
garagenplätzen und Gemeinschaftsstellplatz-
anlagen liegt dem Bebauungsplan auch ein 
Mobilitätskonzept zu Grunde. Hier sind u. a. 
mindestens 20 Carsharing-Stellplätze im 
Plangebiet vorgesehen. Diese werden auf 
fünf Standorte dezentral in Plangebiet ver-
teilt, sodass Bewohner*innen ohne eigenes 
Auto einen schnellen Zugang zu diesen An-
geboten haben. 
X -

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1.10.2.  Quartiersbus (70) 
Es wird angeregt, einen Quartiersbus, der elektrifiziert das 
„alte“ Rondorf mit dem Neuen verbindet und einem „Ring-Bus“ 
gleich durch den Ort fährt und die Menschen zum ÖPNV und / 
oder zum Quartiersplatz bringt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Vorschlag ist städtebaulich nachvollzieh-
bar und würde auch die physische und men-
tale Verbindung von Neu und Alt stärken. Die 
Entscheidung hierüber kann allerdings kein 
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens 
sein. Das Konzept der ÖPNV-Erschließung 
der Ortslage ist nicht Gegenstand des Bau-
leitplanverfahrens. 
X - 
2. UMWELT 
2.1. Wasser 
2.1.1.  Entwässerungskonzept und Hochwasserschäden im Um-
feld (3, 5, 6, 14, 20, 21, 23, 28, 31, 33, 35, 37, 40, 41, 43, 46, 
50, 51, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69, 71, 72, 77, 
78, 79, 80, 81, 82, 85, 86, 88, 89, 90, 95, 96, 97, 100, 102, 
103, 104, 105, 106, 107) 
Beim Starkregenereignis im Juli 2021 kam es auf verschiede-
nen Straßen in Rondorf, wie z. B. der Adlerstraße, der Ha-
bichtstraße oder der Rodenkirchener Straße zu einem Rück-
stau im Kanal, der die Rückstauebene um 40 cm überschritten 
und für massive Überschwemmungen in den anliegenden 
Häusern sorgte. 
Die Bebauung von Rondorf Nord-West führt zu weiteren Ein-
leitungen von Mischwasser/Abwasser in den Kanal, die eben-
falls durch den Sammelkanal in der Adlerstraße Richtung Ro-
denkirchen Kläranlage abfließen müssen. Selbst wenn man 
nur die auf 150 l/sec begrenzte Einleitung des südlichen Teil-
gebiets I betrachtet, wird die Kläranlage Rodenkirchen mit ei-
ner derzeitigen Kapazität von 587 l/sec künftig allein durch das 
Neubaugebiet Rondorf-NW zu 25% ausgelastet werden. Laut 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Der Zustand der Bestandskanalisation bei-
spielsweise im Bereich der Adlerstraße, der 
Habichtstraße oder der Rodenkirchener 
Straße und des Klärwerkes sind nicht Be-
standteil der Entwässerungsplanung des B-
Plangebietes, sondern liegen in der Zustän-
digkeit der Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, AöR. Die StEB Köln teilen dazu mit, 
dass die genannten abwassertechnischen 
Anlagen dem Stand der Technik und allen 
gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 
Allgemein wird sachlich darauf verwiesen, 
dass der Anfall von Schmutz- und Brauch-
wasser aus dem Plangebiet nicht zu einer 
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
dem bei der Offenlegung ebenfalls veröffentlichten Entwässe-
rungskonzept V1 vom 20.1.2021 wird aber noch von drei wei-
teren Einleitungsschächten M1 bis M3 mit einer maximalen 
Abflussmenge von zusammen 1845 l/s Mischwasserkanalisa-
tion ausgegangen. 
Es wird befürchtet, dass die bislang üblichen Dimensionie-
rungsgrundlagen für nachhaltige Auslegung der Entwässerung 
nicht ausreichend valide und zukunftsfest sind. 
Es wird hinterfragt, was beim nächsten Starkregenereignis in 
der Adlerstraße passieren wird, wenn erneut die Kapazität der 
Kläranlage überschritten wird und es erneut zu einem Rück-
stau im öffentlichen Kanalnetz kommt?  
Es wird befürchtet, dass auch das Schmutzwasser eine Ver-
größerung der Abwassermenge und somit eine weitere Ge-
fährdung der betroffenen Straße nach sich zieht.  
Es wird befürchtet, dass die ohnehin unzureichende Abwas-
sersituation sich weiter verschlechtern und die Wasserschä-
den bei Starkregen zunehmen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass zumindest im Abschnitt Sie-
ben-Schwaben-Weg 2-14 noch zahlreiche Häuser über einen 
Öltank verfügen und dass das Plangebiet und die Umgebung 
in der Wasserschutzgebiet Zone III liegt.   
Anspannung einer Überstausituation im Be-
standsnetz der Adlerstraße unter den ge-
planten Randbedingungen des Projektes 
führt.  
Das Entwässerungs- und Starkregenkonzept 
für das B-Plangebiet berücksichtigt die Aus-
wirkungen bei Starkregen, die durch das Au-
ßengebiet auf das Plangebiet wirken und die 
Auswirkungen die unmittelbar auf dem Plan-
gebiet auf die benachbarten Grundstücke z. 
B. durch Oberflächenwasserüberstau wirken. 
Das B-Plangebiet weist ein Entwässerungs- 
und Starkregenkonzept nach einer wasser-
sensiblen Stadtplanung für Normal- und 
Starkregen nach Stand der Technik auf. Die 
Bemessungsregen für die Dimensionierung 
des Kanalnetzes bei Normal- und Starkregen 
liegen über den Vorgaben der Richtlinien der 
Regelwerke und DIN-Normen (Entsprechen 
höheren Anforderungen). 
Der Großteil des Regenwassers aus dem B-
Plangebiet wird nicht dem Bestandskanal-
netz zugeleitet, sondern versickert. Für be-
lastetes Niederschlagswasser gibt es in ei-
nem Wasserschutzgebiet eindeutige Begren-
zungen für die Einleitung. 
Vor Einleitung des Mischwassers in das öf-
fentliche Kanalnetz sind an den zwei Einleit-
punkten große Stauraumkanäle als Ei-profil 
1800/1200 und zwei Drosselschachtbau-
werke geplant. Die anfallenden Abwasser-
mengen aus dem Plangebiet werden stark 
gedrosselt.

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
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FNP 
rel. 
Neben dem geplanten Abwasserrückhalt 
wird durch die Bewirtschaftungsmöglichkeit 
durch den geplanten Stauraumkanal für das 
Bestandsnetz grundsätzlich die Möglichkeit 
geboten durch einen Rückstau in das ge-
plante Kanalnetz ergänzenden Speicherraum 
bei Regenereignissen bis zu einem 30-jährli-
chen Regenereignis zu nutzen. 
Die Abflusskurve für das Abwasser wird 
dadurch entschärft. 
Die Dimensionierung des Stauraums erfolgt 
jeweils über den geforderten Ansätzen der 
Regelwerke. 
Darüber hinaus findet ein Rückstau im beste-
henden Kanalnetz infolge der begrenzten 
Annahmekapazität der Kläranlage Köln-Ro-
denkirchen nicht statt. Einerseits existiert in 
Köln-Hahnwald ein Speicherbecken, mit dem 
große Abflüsse zwischengespeichert und 
vergleichmäßigt weitergegeben werden. An-
dererseits ermöglicht ein Entlastungsbau-
werk in den Rhein vor der Kläranlage den 
gesetzeskonformen Abschlag von ausrei-
chend verdünntem und durch Sedimentation 
im Kanal vorgereinigtem Mischwasser und 
verhindert so ebenfalls Rückstau. 
Das Thema Starkregen kann nicht unmittel-
bar in Zusammenhang mit der Kapazität ei-
ner Kläranlage gebracht werden. 
Die Überflutungssituation in der Adlerstraße 
und der Habichtstraße infolge von Starkre-
gen kann nicht weiter durch Planungslösun-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
gen im B-Plangebiet nachhaltig und abschlie-
ßend beeinflusst werden. Die Erneuerung o-
der Sanierung des Bestandskanalnetzes in 
den genannten Straßen ist dabei nicht ziel-
führend und auch nicht die Aufgabe des Ent-
wässerungskonzeptes für das Plangebiet 
Rondorf Nord-West. 
Die Adlerstraße und die Habichtstraße liegen 
ebenso wie ein Großteil von Alt-Rondorf un-
mittelbar in einer Alluvialrinne (Ausläufer von 
Altarmen des Rheins). Hier besteht schon 
aufgrund der ungünstigen topografischen 
Lage eine Überflutungsgefahr infolge von 
Starkregen. Schutzmaßnahmen sind unab-
hängig von der Bestandskanalisation und un-
abhängig von dem Erschließungsgebiet Ron-
dorf-Nordwest zu prüfen und bei Bedarf auch 
privat zu gestalten. 
Erdöltanks sind privat gegen Umweltein-
flüsse und Rückstau in einem potentiellen Ri-
sikogebiet in einer Alluvialrinne und topogra-
fischen Senke zu sichern. 
2.1.2.  Grundwasser- und Gewässerschutz (101, 118) 
Es wird befürchtet, dass sich der bereits in einem schlechten 
mengenmäßigen und schlechten chemischen Zustand befindli-
che Grundwasserkörper (GWK) 27_22 „Niederungen des 
Rheins“ weiter verschlechtert.  
Hierbei wird in der Stellungnahme von einer Abnahme der 
Grundwasserneubildung in Folge der Neuversiegelung sowie 
von einer potenziellen Ausschwemmung von Schadstoffen in 
das Grundwasser im Bereich der Siedlungsstrukturen ausge-
gangen, welche jedoch zu vermeiden sei. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das Entwässerungs- und Starkregenkonzept 
des B-Plangebietes sieht eine Regenwasser-
versickerung gemäß LWG NRW und WHG 
vor. Das unbelastete und gering belastete 
Regenwasser wird nach einer Vorreinigung 
versickert. Das belastete Regenwasser von 
Verkehrsflächen wird gemäß der Entwässe-
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Es wird zudem hinterfragt, in welchem Umfang die Versicke-
rungssysteme in der Lage sind, das Niederschlagswasser zu 
versickern und in welchem Maße das versickerte Nieder-
schlagswasser verunreinigt ist. 
rungsplanung im Mischwasserkanal abgelei-
tet und gedrosselt in das Kanalnetz eingelei-
tet. 
Da das belastete Niederschlagswasser der 
Verkehrsflächen in die Kanalisation abge-
führt wird, kann eine Verschlechterung des 
chemischen Zustandes des Grundwasser-
körpers ausgeschlossen werden.  
Das unbelastete Niederschlagswasser im 
Bereich versiegelter Flächen (insb. Bau-
grundstücke) wird zurückgehalten sowie an-
schließend bestmöglich versickert und somit 
dem Grundwasserkörper zugeführt. Auch 
hier ist eine Mobilisierung von Schadstoffen 
äußerst unwahrscheinlich, da zum einen eine 
Versickerung in schadstoffbelasteten Böden 
nicht zulässig ist und zum anderen in ent-
sprechenden Verdachtsbereichen technische 
Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden 
müssen (Bodenaustausch, Abdichtung von 
Versickerungsanlagen im Auffüllungsbereich 
etc.). 
Es ergibt sich durch die Abflussbeiwerte der 
verschiedenen Flächen (Verkehrsflächen: 
0,9, Stadtbahnflächen: 0,3, Baugrundstücke: 
0,2) ein sehr geringer Anteil am Nieder-
schlagswasser, das der lokalen Versickerung 
entzogen wird. Der Anteil der Gesamtfläche 
mit nicht versickertem und über die Kanalisa-
tion abgeleitetem Wasser (141.728 m², er-
rechnet über die Abflussbeiwerte) liegt im 
Vergleich zur Größe des Grundwasserkör-
pers (ca. 100.000.000 m²) bei nur 0,14%. Zu-
dem wird das gefasste Niederschlagswasser

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
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FNP 
rel. 
im weiteren Verlauf über die Kanalisation 
bzw. Vorfluter wieder dem Rhein-EZG zuge-
führt. 
Bei dieser Größenordnung ist eine (mess-
bare) Verschlechterung des mengenmäßigen 
Zustands des Grundwasserkörpers ausge-
schlossen.  
Das Starkregenkonzept und die Festlegun-
gen des B-Plan-Entwurfes beschreiben eine 
wassersensible Stadtplanung und das 
Schwammstadtprinzip in allen Ebenen. Dies 
wird in dem Entwässerungs- und Starkregen-
konzept insgesamt hinreichend beschrieben. 
Das Oberflächenwasser von Verkehrswegen 
wurde in der Deckenhöhenplanung so konzi-
piert, dass das Wasser im Straßenraum, in 
Grünflächen oder Stauraumkanälen bei 
Starkregen aufgestaut wird. 
Den geplanten Retentionsflächen in Grünflä-
chen wird nur bei Starkregen Oberflächen-
wasser zugeleitet, welches aufgrund der Ab-
leitung des 1. Spülstoßes in die Mischwas-
serkanalisation deutlich unbelasteter ist als 
Oberflächenwasser bei Normalregen. 
Die kühlende Verdunstung des anfallenden 
Regenwassers durch Gründächern, eine 
hohe Anzahl von neu gepflanzten Bäumen 
und Retentionsflächen bleibt erhalten und 
wird gefördert.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.2. Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) 
2.2.1.  Lärmbelastung Eckbereich Bödinger Straße / Kapellen-
straße (10) 
Ein Einwender gibt zu bedenken, dass für die Entflechtungs-
straße (Abschnitt zwischen Einmündung Bödinger Straße und 
Kapellenstraße) ursprünglich eine Lärmschutzwand vorgese-
hen war, die nun durch Lärmschutzfenster für betroffene Häu-
ser ersetzt werden sollen. Lärmschutzfenster erhalten jedoch 
nicht die Lebensqualität im Freien im angrenzenden Wohnge-
biet. Ein Aufenthalt im Freien (Garten oder Balkon) sowie bei 
geöffnetem Fenster wird nicht mehr in gleicher Qualität mög-
lich sein, wenn ein Lärmschutzwall entfällt. Es wird angeregt, 
den Lärmschutzwall auch weiter zu berücksichtigen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men. Sie betrifft jedoch das Planfeststel-
lungsverfahren zur Entflechtungsstraße und 
wird daher an das entsprechende Fachamt 
zur Abwägung im Rahmen des Planfeststel-
lungsverfahrens weitergeleitet.  
X - 
2.2.2.  Lärmbelastung Husarenstraße (98) 
Es wird hinterfragt, ob der südliche Abschnitt der Husaren-
straße im Hinblick auf eine Lärmbelastung untersucht wurde. 
 
Kenntnisnahme 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgte 
u. a. eine Verkehrslärmberechnung im Um-
feld des Planvorhabens. Dabei wurde der 
Analyse-Fall (derzeitige Situation), der Null-
Fall (zukünftiges Verkehrsaufgekommen 
ohne Realisierung des Planvorhabens, mit 
Berücksichtigung der bestehenden Bebau-
ungssituation und mit zusätzlicher Realisie-
rung der Vorhaben Entflechtungsstraße und 
Ortsumfahrung Meschenich) sowie der Plan-
Fall (zukünftiges Verkehrsaufkommen bei 
Realisierung des Planvorhabens mit Umset-
zung sämtlicher sonstigen Maßnahmen – 
Entflechtungsstraße, Ortsumfahrung 
Meschenich, Teilverlegung Galgenbergsee, 
Stadtbahnanbindung, Lärmschutzwälle im 
Norden des Plangebietes) untersucht.  
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Hierbei wurde u. a. der Immissionsort 19 
(Husarenstraße 2) betrachtet, welcher im 
südlichen Abschnitt der Husarenstraße liegt.  
Für den Immissionsort 19 an der Husaren-
straße 2 wird gemäß den dargestellten Be-
rechnungsergebnissen in Anlage 9.2 des 
Lärmgutachtens, langfristig nach Umsetzung 
der Entflechtungsstraße, eine deutliche Re-
duktion der Verkehrslärmimmissionen um 
mindestens 4 dB im Null- und Plan-Fall prog-
nostiziert. Für das Grundstück der Einwende-
rin im Eckbereich der Westwaldstraße / Bö-
dinger Straße sind vergleichbare Ergebnisse 
zu erwarten.  
Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich 
bei dem südlichen Abschnitt der Husaren-
straße es sich um einen Neubau im Zuge der 
Entflechtungsstraße handelt. Das Bebau-
ungsplanverfahren Rondorf Nord-West ist 
losgelöst von dem Planfeststellungsverfah-
ren zur Entflechtungsstraße zu sehen. Der 
detaillierte Umgang mit der Lärmschutzthe-
matik im Zusammenhang mit der Entflech-
tungsstraße ist dementsprechend Gegen-
stand des entsprechenden Planfeststellungs-
verfahrens und nicht des hier zu betrachten-
den Bebauungsplanverfahren. Im Rahmen 
des Planfeststellungsverfahrens findet eben-
falls eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in 
der dieser Belang vorgetragen werden kann.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.2.3.  Lärmbelastung Schule (111) 
Die Wohnbebauung „Am Höfchen“ grenzt an ein geplantes 
Schulgrundstück, was im Hinblick auf den Lärmschutz ungüns-
tig ist, zumal es einen freiliegenden Platz für den Vereinssport 
geben soll. Er regt daher an die Baufelder 7 und 24 zu tau-
schen.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Wohnbebauung „Am Höfchen“ grenzt 
nicht rückwärtig an ein geplantes Schul-
grundstück. Ggf. meint der Einwender die 
Wohnbebauung am Birkenweg. Diese grenzt 
im Bereich der Hausnummern 46 bis 56 an 
die geplanten Gemeinbedarfsflächen für eine 
Grundschule (Baufeld 21, nicht 24) an. Es ist 
anzumerken, dass aktuell weder für diese 
Grundschule noch für die weiterführende 
Schule im Norden der Grundschule eine Pla-
nung vorliegt. Es ist davon auszugehen, 
dass ein freiliegender Platz, welcher zukünf-
tig ggf. auch durch den Vereinssport genutzt 
werden könnte, sich eher im Bereich der wei-
terführenden Schule befinden wird, von dem 
die Abstände zur Bestandsbebauung deut-
lich größer sind.  
Generell ist anzumerken, dass die Lärmim-
missionen der Schüler:innen als sozialadä-
quat gelten und in der Regel nur zu den 
Schulzeiten und somit nicht am Abend bzw. 
in der Nacht oder am Wochenende auftreten. 
Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind 
die gemäß der TA Lärm zu beurteilenden 
Geräuschemissionen des Regelbetriebs der 
Schule (insbesondere An- und Abfahrverkehr 
von Lehrern und Schülern, den Bring- und 
Holfahrten, den Parkvorgängen, Anlieferun-
gen und technische Quellen (Lüftungstech-
nik)) zu untersuchen und ggf. Lärmschutz-
maßnahmen abzuleiten. Dies kann jedoch 
erst nach Vorlage einer Schulplanung erfol-
gen.  
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Sollte zukünftig ein freiliegender Sportplatz 
innerhalb der Gemeinbedarfsflächen errichtet 
und dieser am Nachmittag bzw. am Abend o-
der am Wochenende durch den Vereinssport 
genutzt werden, müsste eine Genehmigung 
nach der 18. BImSchV bzw. der Freizeitlärm-
richtlinie NRW erfolgen mit ggf. entsprechen-
den Lärmschutzmaßnahmen.  
Generell ist aber anzumerken, dass Schulen 
in der Regel im direkten Umfeld zu Wohnge-
bieten liegen und die Lärmthemen gemäß 
den gesetzlichen Vorgaben zu bewältigen 
sind.  
Darüber hinaus wurde die Lage der Grund-
schule angrenzenden an die Wohnbebauung 
Birkenweg so gewählt, dass diese auch ei-
nen guten Anschluss an die bestehende Be-
bauung in Rondorf bzw. Hochkirchen erhält. 
Hierbei wurde insbesondere darauf geachtet, 
dass die Kinder aus dem heutigen Rondorf 
oder Hochkirchen die Grundschule erreichen 
können, ohne die geplante Stadtbahntrasse 
queren zu müssen. Die Grundschule dient 
somit auch der Integration vom Plangebiet 
Rondorf Nord-West in das bestehende Ron-
dorf. Der Anregung, das Baufeld der Grund-
schule mit dem Baufeld 7 zu tauschen wird 
demnach nicht gefolgt.  
2.2.4.  Lärmbelastung Eckbereich Bödinger Straße/Westerwald-
straße (113) 
Durch die Planung der Entflechtungsstraße befürchtet eine 
Einwenderin eine erhebliche Zunahme der Verkehrslärmbelas-
tung. In Analogie wird für ein Grundstück im Eckbereich der 
  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgte 
u. a. eine Verkehrslärmberechnung im Um-
feld des Planvorhabens. Dabei wurde der 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Westerwaldstraße/Bödinger Straße angenommen, dass die 
Belastung vergleichbar dem Immissionspunkt 19 (Husaren-
straße 2) mit 61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts ansteigen 
wird. Dies berücksichtigt die Einhaltung der Höchstgeschwin-
digkeit von 70 km/h. 
Analyse-Fall (derzeitige Situation), der Null-
Fall (zukünftiges Verkehrsaufgekommen 
ohne Realisierung des Planvorhabens, mit 
Berücksichtigung der bestehenden Bebau-
ungssituation und mit zusätzlicher Realisie-
rung der Vorhaben Entflechtungsstraße und 
Ortsumfahrung Meschenich) sowie der Plan-
Fall (zukünftiges Verkehrsaufkommen bei 
Realisierung des Planvorhabens mit Umset-
zung sämtlicher sonstigen Maßnahmen – 
Entflechtungsstraße, Ortsumfahrung 
Meschenich, Teilverlegung Galgenbergsee, 
Stadtbahnanbindung, Lärmschutzwälle im 
Norden des Plangebietes) untersucht.  
Hierbei wurde u. a. der Immissionsort 19 
(Husarenstraße 2) betrachtet. Die von der 
Einwenderin genannten Beurteilungspegel 
von 61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts be-
ziehen sich auf den Analyse-Fall, also auf die 
heutige Situation. Für den Immissionsort 19 
an der Husarenstraße 2 wird gemäß den dar-
gestellten Berechnungsergebnissen in An-
lage 9.2 des Lärmgutachtens, langfristig 
nach Umsetzung der Entflechtungsstraße, 
eine deutliche Reduktion der Verkehrslärm-
immissionen um mindestens 4 dB im Null- 
und Plan-Fall prognostiziert. Für das Grund-
stück der Einwenderin im Eckbereich der 
Westwaldstraße / Bödinger Straße sind ver-
gleichbare Ergebnisse zu erwarten.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.3. Klima 
2.3.1.  Klimanotstand im Verhältnis zum Wohnungsbaupro-
gramm (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass sich das Vorhaben negativ auf den 
Klimaschutz auswirke. Das Vorhaben stünde in Widerspruch 
zum erklärten Klimanotstand der Stadt Köln und ließe sich mit 
dem neuen Bundes-Klimaanpassungsgesetz nicht in Einklang 
bringen. 
Der Einwender bemerkt des Weiteren, dass das Wohnungs-
bauprogramm von 2015 obsolet sei, da bei der damaligen Flä-
chensammlung der Klimanotstand kein Thema war und Flä-
chen ohne eine Klimaprüfung aufgenommen worden waren. 
Jedoch sei eine unbebaute Fläche nicht „frei“, sondern erfülle 
heute schon mindestens eine, häufig aber sogar ein ganzes 
Konglomerat an Funktionen, deren Erhalt für die nachhaltige 
Entwicklung der Stadt von größter Bedeutung und die dem-
nach besonders schutzwürdig sind. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Es ist richtig, dass mit der Umsetzung des 
Bebauungsplanentwurfs auch nachteilige 
Folgen für die CO2-Bilanz (durch die Herstel-
lung der Bauwerke und Straßen, durch den 
planinduzierten Verkehr, durch den Energie-
bedarf der errichteten Objekte etc.) verbun-
den sein werden. Ohne die (erstmalige) bau-
liche Inanspruchnahme auch von Freiraum 
kann der immense Bedarf an neuen und zu-
sätzlichen Wohnungen nicht gedeckt wer-
den.  
Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus 
dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Woh-
nungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 
44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen 
(s. Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch 
die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in 
der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiter-
hin von einem Bevölkerungszuwachs und ei-
nem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. 
Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit 
weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen 
Flächenbedarfen.“ 
Insoweit lassen sich Neuinanspruchnahmen 
von bislang unbebauten Außenbereichsflä-
chen und die damit zwangsläufig verbunde-
nen negativen Folgen für unter anderem das 
Klima nicht vollständig vermeiden. Ausrei-
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
chend bereits versiegelte Fläche, die zur Auf-
nahme der erforderlichen zusätzlichen 
Wohneinheiten geeignet wäre, stehen in 
Köln nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund 
sind im Rahmen der Neuaufstellung des Re-
gionalplanes auch zusätzliche Siedlungsflä-
chen aufgenommen worden.  
Unabhängig davon berücksichtigt der Bebau-
ungsplanentwurf die sich aus dem Klimawan-
del ergebenden Aufgabenstellungen und An-
forderungen durch ein im Rahmen des Ver-
fahren zu seiner Aufstellung erarbeiteten Kli-
magutachtens sowie durch unter anderem 
daraus abgeleitete Maßnahmen auf unter-
schiedlichen Ebenen (u. a. integrierte Ver-
kehrsplanung, Schaffung eines Leistungsfä-
higen ÖPNV Anschlusses (in einem separa-
ten Planverfahren), innovatives und CO2-
günstiges Wärmekonzept, Festsetzungen zur 
verbindlichen Bereitstellung von Photovoltaik 
sowie klimaoptimierende Bepflanzung usw.).  
Der Vorhabenträger Amelis hat sich im März 
2023 schriftlich zur Anwendung der Leitlinien 
zum Klimaschutz im Plangebiet verpflichtet. 
Im Vorfeld der Durchführung der Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange wurde die Er-
füllung der Leitlinien zum Klimaschutz für das 
Plangebiet Rondorf NW durch das Fachamt 
geprüft und bestätigt 
Schließlich steht auch der Beschluss des Ra-
tes der Stadt Köln vom 09.07.2019 zum Kli-
manotstand dem Bebauungsplan nicht ent-
gegen.

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Gegenstand des Beschlusses sind sechs 
Maßnahmen, die einerseits die Sensibilität 
für die Klimawirksamkeit von Handlungen auf 
kommunaler Ebene erhöhen sollen. Anderer-
seits sollen bestimmte Maßnahmen ergriffen 
werden, um den MIV als maßgeblichen CO2-
Emittenten zu reduzieren und die Erzeugung 
von Energie auf verschiedenen Ebenen soll 
zukünftig möglichst regenerativ erfolgen. Ein 
Verbot zur Neuausweisung von (Wohn-)Bau-
flächen enthält der Ratsbeschluss demge-
genüber weder direkt noch indirekt.   
2.3.2.  KLAM_21 (101, 118) 
Als Eingangswerte für KLAM_21 wird keine Bodenströmung 
angenommen, aber eine ungewöhnlich hohe nächtliche effek-
tive Ausstrahlung (entspricht der Kältebildungsrate). Vom 
Deutschen Wetterdienst wird als Mittelwert für die nächtliche 
effektive Ausstrahlung ein Mittelwert von 30W/ m² empfohlen. 
Das entspricht gemessenen Werten. Von der Peutz Consult 
GmbH wird allerdings ein Wert von 60W/m² verwendet. Die 
nächtliche effektive Ausstrahlung nimmt in einer sehr trocke-
nen und sehr sauberen Luft zu. Die Kölner Bucht aber zeich-
net sich durch hohe Luftfeuchten und vor allem Köln durch 
eine hohe Luftverschmutzung (PM 2,5, PM 10, Ozon und 
Stickstoffdioxyd) aus. Die als Eingangsparameter für 
KLAM_21 angenommene hohe nächtliche Ausstrahlung be-
wirkt im Ergebnis große Kaltlufthöhen, die das Überströmen 
niedrigerer Hindernisse begünstigen und somit einen kräftigen 
Kaltluftvolumenstrom erzeugen. Somit ist die Validität die Aus-
führungen zu einer angeblich wenig gestörten Ausbildung des 
Kaltluftvolumenstromes nach der Bebauung von Rondorf-Nord 
infrage zustellen. Die Schlussfolgerungen der Klimastudie sind 
also nicht zutreffend. Gutachter Siebert von der Peutz Consult 
GmbH rechtfertigt den Wert von 60W/m², weil er nur so den 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Simulation der Kaltluftverhältnisse in der 
Kölner Bucht erfolgte in enger Abstimmung 
zwischen dem Gutachter und dem Amt 574/2 
der Stadt Köln. Vorgabe der Stadt war, dass 
die Simulation der lokalen und regionalen 
Kaltluftströmungen („Rheintalwind“) die rea-
len Messbedingungen abbilden müssen. Die 
Entstehung des Rheintalwindes sowie des-
sen auch messtechnisch erfasste Charakte-
ristika sind im Bericht VA 7474-2 beschrie-
ben. Folgende Phänomene waren nach Vor-
gabe der Stadt Köln in der Simulationsrech-
nung abzubilden: 
 Bündelung der Kaltluftströmungen 
aus den angrenzenden Tälern sowie 
der lokal gebildeten Kaltluft in der 
Kölner Bucht 
 Ausprägung einer südöstlichen Strö-
mung im Lauf der ersten Nachthälfte 
in der Kölner Bucht südlich von Köln 
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Rheintalwind im Istfall mit den Rechnungen in Einklang brin-
gen kann. Das Modell muss vor Anwendung auf die geplanten 
Bauvorhaben den Istzustand zunächst einmal zutreffend wie-
dergeben – vorliegend ist es wegen dieses verfälschenden 
Mangels weder belastbar noch zutreffend und damit untaug-
lich und inakzeptabel. 
Zu fragen ist, ob andere, realistischere Ausgangsannahmen 
nicht auch zu befriedigenden Ergebnissen im Istfall führen 
können. Das Modell KLAM_21 erlaubt die Berücksichtigung ei-
ner Windströmung. Für den Einschluss eines Windfeldes in 
KLAM_21 sprechen die Untersuchungen von Hartwig et al. die 
nahelegen, dass ein "orographisch bedingter Kanalisierungsef-
fekt existiert, der die übergeordneten Windfelder bodennah 
umlenkt und in etwa rheinparallele Richtung zwingt. 
 Auftreffen der Kaltluft auf den Kölner 
Süden im Lauf der zweiten Nacht-
hälfte  
 nachfolgende Überwindung der Köl-
ner Innenstadt und Ausprägung einer 
südöstlichen Strömung auch im Köl-
ner Norden im Lauf der zweiten 
Nachthälfte 
 Ausprägung von Kaltluftmächtigkeiten 
> 100 m südlich von Köln und von 
mindestens 40 m im Norden von Köln 
im Lauf der zweiten Nachthälfte 
Mit den Standardparametern, die im Rechen-
modell KLAM_21 hinterlegt sind, konnte der 
typische Rheintalwind zunächst nicht modell-
technisch reproduziert werden. 
Schlussendlich konnten alle zu beobachten-
den Phänomene (Kaltlufthöhen nördlich und 
südlich von Köln, Windrichtungsverteilung an 
den Kölner Messstationen, Überströmen der 
Kölner Innenstadt ab der zweiten Nacht-
hälfte) durch die Vorgabe einer Kälteproduk-
tion von 60 W/m² ohne Regionalwind repro-
duziert werden. Dieser Wert kann gemäß 
dem KLAM_21-Handbuch bei sehr intensiver 
Einstrahlung tagsüber in Betracht kommen 
und stellt somit nicht die durchschnittliche 
Strahlungsnacht sondern eher eine sommer-
liche Extremsituation dar.  
In der Einwendung wird kritisiert, dass durch 
die Vorgabe der hohen Kälteproduktion zu 
große Kaltlufthöhen im Modell resultieren 
und das Überströmen von niedrigen Hinder-
nissen begünstigt wird und somit der Einfluss

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
der neuen Bebauung kleingerechnet wird. 
Hierzu stellt der Gutachter fest, dass mit der 
hohen Kälteproduktion die Kaltlufthöhen 
eben nicht überschätzt wurden, sondern im 
Gegenteil, die aus der Literatur bekannten 
Angaben zur Mächtigkeit der Kaltluftströ-
mung im Kölner Süden nahezu exakt nach-
gebildet werden konnten. Der Gutachter geht 
daher davon aus, dass somit Modellparame-
ter gewählt worden sind, mit denen die Aus-
wirkungen des Planvorhabens am realis-
tischsten eingeschätzt werden. 
In der Stellungnahme wird des Weiteren die 
Frage aufgeworfen, ob realistischere Aus-
gangsannahmen (Vorgabe eines übergeord-
neten Regionalwindes analog zur Untersu-
chung von Hartwig et al.) nicht auch zu be-
friedigenden Ergebnissen im Istfall führen 
können. Hiermit wird die Aufforderung unter 
Abwägungspunkt 2.3.4 verknüpft: 
2.3.3.  ENVI-met (101, 118) 
Das Model ENVI-met simuliert die Entwicklung des Mikrokli-
mas im dreidimensionalen Raum. Die Eingangsparameter be-
stimmen die Simulationsergebnisse der Temperatur- und PET-
Verteilungen auch hier sehr stark. Das wird im Bericht zutref-
fend vermerkt. Es zeigt sich im geplanten Baugebiet nachmit-
tags zum Teil eine starke Hitzebelastung. Vorschläge zur Her-
absetzung dieser ungünstigen bioklimatischen Situation wer-
den gegeben. Sie sind aber wenig tauglich, denn vermeiden 
lässt sie sich nicht. Damit kommt es zu einer erheblichen, kli-
matischen Verschlechterung für die Stadt Köln, was ange-
sichts des formell erklärten Klimanotstandes nicht hinnehmbar 
ist. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Mit den Simulationsrechnungen konnte ge-
zeigt werden, dass mit der Realisierung der 
Planung in den Nachmittagsstunden über-
wiegend eine Reduktion des Temperaturni-
veaus innerhalb als auch in der angrenzen-
den Bebauung von Rondorf einhergeht. Zu-
dem wurde die bioklimatische Belastung 
(PET-Wert) in den Nachmittagsstunden un-
tersucht. Bezüglich des PET-Wertes konnten 
keine planungsbedingten Veränderungen au-
ßerhalb der Plangebietsgrenzen festgestellt 
werden. Somit können erhebliche klimatische 
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
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FNP 
rel. 
Verschlechterungen für die Stadt Köln in den 
Nachmittagsstunden ausgeschlossen wer-
den. Negative Effekte ergeben sich bei west-
lichen Anströmungsrichtungen in Bezug auf 
das abendliche und nächtliche Temperaturni-
veau. Die Ausdehnung und Intensität der Er-
wärmung sind im Gutachten sowie im Um-
weltbericht dargestellt und beschrieben. Im 
Rahmen der Abwägung werden diese Ef-
fekte in Kauf genommen, um dringend benö-
tigten Wohnraum in Köln zu schaffen. Eine 
erhebliche, klimatische Verschlechterung für 
die Stadt Köln kann auch in den Abend- und 
Nachtstunden ausgeschlossen werden. 
2.3.4.  Korrektur des Klimagutachten (101, 118) 
Das Klimagutachten ist daher zu korrigieren, und zwar so, 
dass mit einer niedrigeren effektiven nächtlichen Ausstrahlung 
und vor allem unter Berücksichtigung der erzwungenen Kana-
lisierung der vorherrschenden westlichen Anströmung die Si-
mulationen des Modells KLAM_21 noch einmal durchgeführt 
wird und die Ausprägung des Kaltluftvolumenstroms damit neu 
zu bewerten sind.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Gutachter hat eine Auswertung von Re-
chenläufen mit einer Kälteproduktion von 
30 W/m² sowie einem kanalisierten überla-
gerten Regionalwind aus südöstlichen Rich-
tungen mit einer Windgeschwindigkeit von 
2 m/s durchgeführt.  
Die Ergebnisse zeigen, dass sich mit den ge-
wählten Modellparametern im Lauf der Nacht 
eine südöstliche Strömung südlich von Köln 
ausbildet, diese Strömung die Kölner Innen-
stadt aber nicht überwindet, dementspre-
chend auch an der Station Köln Chorweiler 
zu keinem Auswertezeitpunkt eine Südost-
strömung auftritt. Somit werden die typischen 
Charakteristika des Rheintalwindes mit der 
Wahl dieser Parameter nicht erfasst.  
X X

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Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
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Ergänzend wird bei den Detailauswertungen 
der Kaltlufthöhe und des Kaltluftvolumen-
stroms im Umfeld des Plangebietes für den 
Ist- und Planfall sowie die jeweilige prozentu-
ale Differenz gemäß dem Klassifizierungs-
vorschlag der VDI Richtlinie 3787 Blatt deut-
lich, dass mit diesen Parametern im Kölner 
Süden ähnliche Strömungsrichtungen wie im 
Bericht VA 7474-2 auftreten, die Kaltlufthö-
hen und dementsprechend auch die Kaltluft-
volumenstromdichtenallerdings deutlich nied-
riger ausfallen. So wird zum Ende der Nacht 
im Rechenmodell auf den Freiflächen eine 
Kaltlufthöhe von 60 m statt der messtech-
nisch nachgewiesenen Kaltlufthöhe von > 
100 m ausgewiesen. 
Die beurteilungsrelevanten relativen Diffe-
renzkarten der Kaltlufthöhe und des Kaltluft-
volumenstroms zeigen hingegen ganz ähnli-
che Ausdehnungen der relevanten planungs-
bedingten Änderungen wie die Differenzkar-
ten im Bericht VA 7474-2. Bei der Ansetzung 
einer Kälteproduktionsrate von 30 W/m² so-
wie einem übergeordneten Regionalwind 
käme das Gutachten somit zu den gleichen 
Schlüssen. Der Gutachter geht daher weiter-
hin davon aus, dass mit der Wahl der hohen 
Kälteproduktionsrate von 60 W/m² sowohl 
die Ausprägung des Rheintalwindes als auch 
die Erfassung der planungsbedingten relati-
ven Veränderungen modelltechnisch reali-
tätsnah abgebildet wurden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
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2.3.5.  Nicht Nachvollziehbarkeit von Gutachten und LFB (101, 
118) 
Das Gutachten, seine „Ergebnisse“ und weitere Behauptungen 
aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan sind aus objek-
tiver fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Gutachten sind aus fachlicher Sicht in-
haltlich sachkundig und nachvollziehbar erar-
beitet worden und beinhalten die mit den 
Fachdienststellen der Stadt Köln abgestimm-
ten Inhalte.  
Auf die vom Einwender als nicht nachvoll-
ziehbar erachteten Punkte wird unter den 
laufenden Punkten 2.3.2. bis 2.3.4. bzw. 
2.3.6. bis 2.3.16 eingegangen.   
X X 
2.3.6.  Zunahme des Kaltluftstrom (101, 118) 
Es ist völlig widersinnig, wenn die Unterlagen, insbesondere 
der landschaftspflegerischen Begleitplan behaupten, durch die 
Bebauung käme es zu „Zunahmen des Kaltluftvolumenstroms 
von mehr als 10 %“. Es liegt auf der Hand, dass ein Kaltluft-
strom von einer Neubebauung im Gegenteil zum Erliegen ge-
bracht wird, allein schon durch die neuen Bauten mit ihrer Bar-
rierewirkung. Dazu hat die LANUV-Publikation Fachbericht 50 
„Klimawandelgerechte Metropole Köln“3 bereits 2013 wissen-
schaftlich belegte Ausführungen vorgelegt. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Hierzu ist festzustellen, dass in den Unterla-
gen nicht pauschal behauptet wird, dass es 
durch die Bebauung zu einer „Zunahme des 
Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 %“ 
kommt. Vielmehr wurden für zwei verschie-
dene Nachtzeitpunkte Karten angefertigt, die 
die genaue Verteilung der Zu- und Abnah-
men des Kaltluftvolumenstroms zeigen. 
Diese Karten werden auch textlich themati-
siert. Zunahmen entstehen durch die erhöhte 
Rauigkeit des Planvorhabens und den damit 
verbundenen Strömungsumlenkungen an 
den West- und Osträndern des Plangebietes, 
während es im Süden und Norden sowie in-
nerhalb des Plangebietes zu Abnahmen des 
Kaltluftvolumenstroms kommt. Diese Effekte 
sind plausibel und nachvollziehbar. Des Wei-
teren wurde die Veränderung des Kaltluftvo-
lumenstroms zu zwei Nachtzeitpunkten bilan-
ziert. Hier wurde für beide Zeitpunkte eine 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Abnahme des Kaltluftvolumenstroms festge-
stellt. 
2.3.7.  Verlust der Kaltluftproduktion (101, 118) 
Die durch neue Siedlungsstrukturen nun entstehenden neuen 
Hitzeinseln zehren die verbleibende Kühlwirkung quasi auf, die 
dann für die bereits bestehende Bebauung nicht mehr zur Ver-
fügung steht, während der Flächenfraß die Möglichkeiten der 
Kälteentstehung ohnehin minimieren würde. Von einer bloßen 
„Umlenkung“ des Kaltluftstroms kann daher nicht die Rede 
sein. Es ist abstrus, wenn in den Unterlagen steht, „dadurch 
wird die Bestandsbebauung in Rondorf in Bezug auf die Ver-
sorgung mit Kaltluft von der Realisierung des Planvorhabens 
eher profitieren. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Verlust der Kaltluftproduktion durch die 
Bebauung und Teilversiegelung des Plange-
bietes ist in den Berechnungen selbstver-
ständlich berücksichtigt. Die Kaltluftströmun-
gen in der Kölner Bucht speisen sich aber 
aus einem viel größeren Kaltlufteinzugsge-
biet. Der teilweise Verlust kaltluftproduzieren-
der Flächen innerhalb des Plangebietes ist 
für den Kaltluftvolumenstrom daher eher von 
nachrangiger Bedeutung. Größere Bedeu-
tung kommt der erhöhten Rauigkeit des 
Plangebietes durch die neuen Gebäude zu, 
durch welche ein Umlenken der Kaltluft indu-
ziert wird.  
X X 
2.3.8.  Schattenwirkung künftiger Gebäude (101, 118) 
Geradezu lächerlich ist die Einlassung im landschaftspflegeri-
schen Begleitplan, dass „aufgrund der Schattenwirkung der 
künftigen Gebäude sowie der Bäume eine leichte Abkühlung“ 
verzeichnen wäre. Eine solche Argumentation entbehrt jegli-
cher Ernsthaftigkeit. Wo eine klimaaktive Fläche durch Bebau-
ung vernichtet wird, entsteht im Gegenteil eine neue Hitzein-
sel. Gebäude speichern die Wärme und geben sie in der 
Nacht wieder ab, sodass von einem Kühlungseffekt durch ei-
nen Kühl- und Schatteneffekt eines Gebäudes nicht die Rede 
sein kann.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Aussagen zur im Vergleich zur Be-
standssituation kühlenden Wirkung durch zu-
sätzliche Verschattung der neuen Gebäude 
und Bäume bezieht sich ausschließlich auf 
die Nachmittagssituation. An keiner Stelle 
des Gutachtens wird ein kühlender Effekt auf 
die abendliche oder nächtliche Situation un-
terstellt. Vielmehr wird in den vergleichenden 
Abbildungen und im Text dargelegt, dass es 
sowohl in den Abend- als auch in den Nacht-
stunden zu einer vorhabenbedingten Erwär-
mung kommt. 
 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.3.9.  Zurückweisung Gutachten (101, 118) 
Spätestens an dieser Stelle wäre es die Aufgabe der pla-
nungsverantwortlichen Behörden gewesen, das Gutachten als 
untauglich zurückzuweisen. Denn auch wenn es dem Vorha-
benträger obliegt, Gutachten für sein Vorhaben vorzulegen, so 
ist es doch die Aufgabe der Behörden, darüber zu wachen, 
dass die Gutachten zutreffend und nach den geltenden objek-
tiven, wissenschaftlichen Maßstäben erstellt worden sind. Ein 
so offensichtlich mangelhaftes Gutachten ist nicht mehr als ein 
Schildbürgerstreich. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Alle im Klimagutachten dargelegten Ansätze 
und Rechenmethoden wurden eng mit den 
zuständigen Behörden der Stadt Köln abge-
stimmt. Die Abstimmung zwischen Gutachter 
und Fachverwaltung ist sowohl im Vorfeld 
der Erstellung als auch während der Erarbei-
tung kontinuierlich erfolgt. Aus Sicht der 
Fachverwaltung erfüllt das Gutachten alle 
Vorgaben. 
X X 
2.3.10.  Auswirkungen auf Kölner Innenstadt und Rondorf (101, 
118) 
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum das Gutachten aus-
schließen will, dass negative Auswirkungen auf die Kölner In-
nenstadt entstehen würden. Bei einer objektiven Betrachtung 
wird man zu der gegenteiligen Auffassung gelangen. Abgese-
hen davon ist es ein Schlag ins Gesicht für die bereits in Ron-
dorf ansässigen Bevölkerung, dass sie bei der Verschlechte-
rung der Hitzesituation gar nicht beachtet werden. 
Das Vorhaben führt zu einer erheblich erhöhten Wärmebelas-
tung für die bereits vorhandene Bebauung und damit die 
schon ansässige Bevölkerung. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Darstellungen im Klimagutachten zeigen 
die Ausdehnung der planbedingten klimati-
schen Veränderungen. Eine objektive Be-
trachtung der simulierten Auswirkungen 
zeigt, dass klimatische Veränderungen nicht 
bis in die stark überwärmte Kölner Innenstadt 
hineinreichen. Somit ist die getroffene Aus-
sage korrekt. 
Die Auswirkungen auf die in Rondorf ansäs-
sige Bevölkerung wurden detailliert unter-
sucht. Negative Effekte ergeben sich bei 
westlichen Anströmungsrichtungen in Bezug 
auf das abendliche und nächtliche Tempera-
turniveau. Die Ausdehnung und Intensität der 
Erwärmung sind im Gutachten sowie im Um-
weltbericht dargestellt und beschrieben. Im 
Rahmen der Abwägung werden diese Ef-
fekte in Kauf genommen, um dringend benö-
tigten Wohnraum in Köln zu schaffen.  
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.3.11.  Hitze nur in Innenhöfen (101, 118) 
Selbstverständlich ist es auch unzutreffend, wenn der land-
schaftspflegerische Begleitplan behauptet, für die Umgebung 
des Plangebietes gäbe es keine Auswirkungen, da sich even-
tuelle Hitze in Innenhöfen stauen würde. Eine solche Auffas-
sung ignoriert den Kern der Problematik, nämlich den Verlust 
bedeutender klimaaktiver Flächen durch die neue Bebauung. 
Es ist geradezu grotesk zu behaupten, dass „energieeffizien-
tes Bauen, eine gute ÖPNV Erschließung [...], die Errichtung 
von Schulen und eines Versorgungszentrums deutliche CO2 
Einsparungen“ im Sinn der klimabezogenen Herausforderun-
gen an Köln erreichen könnten. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Weder im Landschaftspflegerischen Begleit-
plan noch im Umweltbericht wird die Aus-
sage getroffen, für die Umgebung gäbe es 
keine Auswirkungen, da sich eventuelle Hitze 
in Innenhöfen stauen würde.  
Vielmehr wird sowohl auf die Hitzebelastun-
gen innerhalb der Innenhöfe (Ausbildung von 
nachmittäglichen Hotspots innerhalb des 
Plangebiets und deren Auswirkungen) einge-
gangen. Als auch die Belastungen auf die 
bestehende Ortslage von Rondorf (Nachbar-
bebauung), die sich in den Abend- und 
Nachtstunden einstellt.  
Es werden Maßnahmen benannt, die den 
Grünanteil im Plangebiet in Form von Bäu-
men, intensiver Dachbegrünung sowie zu-
sätzlichen Fassadenbegrünungen erhöhen, 
um so die sich mit der Bebauung ergebende 
klimatische Situation zu verbessern.  
Die aufgeführten Maßnahmen, wie die Fest-
legung eines Energiestandards für Häuser, 
die Erarbeitung eines Mobilitätskonzepts, der 
Anschluss an den ÖPNV und eine nachhal-
tige Quartiersentwicklung mit einer bedarfs-
gerechten Infrastruktur der kurzen Wege 
(Nahversorger, Schulen und Kita) entspre-
chen den verbindlichen Vorgaben und Bau-
steinen des klimaneutralen Planens und 
Bauens der „Leitlinien zum Klimaschutz in 
der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvor-
haben in Köln“ (Stadt Köln Stand 
24.03.2022). 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.3.12.  Graue Energie (101, 118) 
Neubauten, wie hier eines ganzen Stadtviertels, sind immer 
mit hohen, zusätzlichen Klimabelastungen verbunden, was auf 
der Hand liegt. Dazu trägt unter anderem auch „graue Ener-
gie“, also durch Herstellung und Transport von Baustoffen be-
reits aufgewandte Energie samt Klimagasausstößen, bei. Für 
eine relevante Klimabewertung der gesamten, neugeschaffe-
nen Bauwerke und Infrastrukturen muss der Bereitstellungs-
aufwand für Gebäude, Verkehrswege usw., auch hinsichtlich 
der grauen Energie bilanziert werden. So sind sämtliche Bau- 
und Ausgangsstoffe unter Einsatz erheblicher Mengen Energie 
und damit Ausstoß von CO2 und anderer schädlicher Klimaga-
sen hergestellt worden, was bei der Beurteilung der Klimabi-
lanz zu berücksichtigen ist. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Eine allumfassende Bilanzierung von Bauleit-
planverfahren, wie in der Stellungnahme ge-
wünscht, ist in der Planungsgesetzgebung 
nicht verankert. 
Unabhängig davon erfolgte eine qualifizierte 
Berücksichtigung von Maßnahmen, um den 
CO2 Ausstoß so gering wie möglich zu halten 
bzw. diesem entgegenzuwirken. Das Wär-
mekonzept mit dem Energieträger „Grund-
wasser“ und Sole-Wasser-Wärmepumpen ist 
in Verbindung mit den verpflichtenden PV-
Anlagen im Betrieb nahezu CO2-neutral. Mit 
der Stadtanbindung wird den Bewohnern des 
Neubaugebietes als auch der bestehenden 
Ortslagen von Rondorf/Hochkirchen und 
Meschenich ein klimafreundliches ÖPNV-
Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt. Dar-
über hinaus werden umfangreiche Aus-
gleichsmaßnahmen und Begrünungsmaß-
nahmen im Plangebiet festgesetzt, welche 
zukünftig CO2 binden werden. Des Weiteren 
wurden die GFZ- und GRZ-Werte ohne grö-
ßere Spielräume zum vorliegenden Entwurf 
festgesetzt, um möglichst eine geringe Ver-
siegelung zu erhalten.  
X X 
2.3.13.  Klimaaktive Flächen (101, 118) 
Es ist außerdem vollkommen unzutreffend und geradezu ab-
surd, wenn behauptet wird, Begrünungsmaßnahmen würden 
einen „wesentlichen Beitrag“ dazu leisten „die im Hinblick auf 
die Bebauung negativen Auswirkungen auf den Klimaschutz 
zu verringern“. Es ist daran zu erinnern, dass das Planungsge-
biet bislang aus wertvollen klimaaktiven Freiflächen besteht, 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Aus den Unterlagen ist deutlich zu entneh-
men, dass durch die zusätzliche Versiege-
lung und Bebauung im Plangebiet der Anteil 
der klimaaktiven Vegetationsflächen ab-
nimmt. 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
die durch den Eingriff nicht nur beansprucht, sondern zerstört 
und vollkommen entwertet werden. 
Die klimaaktiven Flächen stellen ein Wirkungsgefüge aus land-
wirtschaftlich genutzten Grün und Wasserhaushalt dar, das 
durch lokale Windsysteme ertüchtigt wird, und so wesentlich 
zur Kühlung, Belüftung und Frischluftversorgung der Stadt 
Köln beiträgt. 
Dieses natürliche Wirkungssystem wird durch das geplante 
Bauvorhaben unwiederbringlich vernichtet und kann durch pla-
nerische Maßnahmen nicht kompensiert werden. 
Unstrittig ist aber auch, dass im Plangebiet 
für die Gebäude festgesetzten Begrünungs-
maßnahmen (Dach+ Fassadenbegrünung) 
als auch die Schaffung von großzügigen öf-
fentlichen- und privaten Grünflächen im Plan-
gebiet sowie die Umsetzung der großzügigen 
Ausgleichsflächen mit einer deutlichen ökolo-
gischen Aufwertung im Vergleich zum Ist-Zu-
stand für eine hitze- und klimaangepasste 
Quartiersentwicklung notwendig sind und ei-
nen Beitrag leisten können, das Lokalklima 
zu verbessern. 
2.3.14.  Wirksamkeit von Begrünungsmaßnahmen (101, 118) 
Dazu kommt, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan 
dargestellten Maßnahmen für diesen Zweck aus klimatologi-
scher Sicht völlig untauglich sind. Studien der Universität Mün-
chen haben bereits vor Jahren ergeben, dass Dachbegrünun-
gen zwar geringfügige positive Wirkungen zum Beispiel auf die 
biologische Artenvielfalt haben können, aber nichts zur Mitiga-
tion des durch Baumaßnahmen geschädigten Klimahaushalts 
beizutragen vermögen: Bereits wenige Meter über der Dach-
fläche gemessen sind Temperaturunterschiede kaum wahr-
nehmbar. Somit verpufft jeglicher Kühlungseffekt. Dachbegrü-
nung sind auch untaugliche Mittel zur Rückhaltung von Regen-
wasser, wenn man bedenkt, dass Niederschläge zunehmend 
als Starkregen und Extremwetterereignisse niedergehen, die 
eine Dachbegrünung nun gerade nicht maßgeblich aufhalten 
oder mindern kann. Insoweit erschließen sich die behaupteten 
positiven Effekte auf den Wasserhaushalt durch Dachbegrü-
nung so nicht. Fassadenbegründungen helfen zwar bei der 
Beschattung des begrünten Einzelgebäudes und beugen da-
mit Überhitzung der Gebäudehülle vor, substituieren aber in 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Ansicht, dass die im landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrag dargestellten Maßnah-
men aus klimatologischer Sicht völlig untaug-
lich sind, wird nicht geteilt. 
Dach-, Fassaden- und Hofbegrünungen ver-
bessern das lokale Stadtklima, verringern die 
sommerliche Hitzebelastung, verbessern die 
Staubbindung, erhöhen die Verdunstungs-
kühlung und schaffen neuen Lebensraum für 
Tiere und Pflanzen.  
Dass die einzelnen Maßnahmen in punkto 
„Reduzierung der Erwärmung durch das 
Plangebiet“ unterschiedlichen Einfluss ha-
ben, wird im Gutachten durch die Untersu-
chungen der beiden Optimierten Planfälle I+II 
dargelegt. Der kühlende Einfluss der Dach-
begrünung ist tatsächlich sehr gering bzw. 
kaum nachweisbar. Gemäß den Gutachten-
ergebnissen haben zusätzliche Baumpflan-
zungen den positivsten Effekt, ohne dass die 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
keiner Weise das bereits bestehende Grün mit seinen oben 
dargelegten Wirkungszusammenhängen. 
plangebietsinduzierte Erwärmung damit voll-
ständig reduziert wird. Vor diesem Hinter-
grund wurden verpflichtende Baumpflanzun-
gen sowohl in den öffentlichen Verkehrs- und 
Grünflächen als auch explizit in den privaten 
Baufeldern als Bestandteil der textlichen 
Festsetzungen aufgenommen.  
Die Annahmen, dass Dachbegrünungen un-
taugliche Mittel zur Rückhaltung von Regen-
wasser sind, kann widersprochen werden. 
Ein Flachdach, welches begrünt wird, wird 
auch als Retentionsdach ausgebildet, so 
dass das Regenwasser auf dem Dach zu-
rückhalten und zeitverzögert weitergeleitet 
werden kann. 
2.3.15.  Dachbegrünung / Solarpflicht (101, 118) 
Es bleibt bereits fraglich, ob eine ernsthafte Dachbegrünung 
überhaupt geplant bzw. umsetzbar ist. Dagegen spricht allein 
schon die Solardachpflicht von Neubauten. Zwar gibt es Solar-
dächer, unter denen auch Grün gedeihen kann. Allerdings ver-
hindert ein Solardach logischerweise das Aufsteigen von Ver-
dunstungskühle und damit jegliche theoretisch mögliche Be-
deutung einer Dachbegrünung zu Kühlungszwecken der Um-
gebung. 
Des Weiteren ist zu bedenken, dass entsprechende Solar-
dach-Anlagen wesentlich aufwendiger und teurer in der Her-
stellung sind, sodass mit Fug und Recht bezweifelt werden 
kann, dass Bauträger angesichts des Investitions- und War-
tungsaufwandes bereit sind, die Maßnahmen auch tatsächlich, 
und zwar nachhaltig und dauerhaft, umzusetzen. Diese Zwei-
fel bleiben sogar dann bestehen, wenn man die Dacheingrü-
nung zu einer verpflichtenden Auflage machen würde. 
 
Kenntnisnahme 
 
Gemäß Ziffer 13 a) 14. Spiegelstrich der aus-
gelegten textlichen Festsetzungen sind 
Gründächer bereits per Festsetzung des Be-
bauungsplanes umzusetzen und die Möglich-
keit der Nutzung von Photovoltaikelementen 
nur auf 50 % der gemäß der textlichen Fest-
setzung zu begründenden Fläche in Zusam-
menspiel mit einer extensiven Dachbegrü-
nung möglich. Die positive Wirkung einer ex-
tensiven Dachbegrünung zur Kühlung der 
Photovoltaikelemente wurde dabei berück-
sichtigt.  
Über Ziff. 9 der textlichen Festsetzung ist die 
Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den 
Dachflächen der Gebäude er Hauptnutzung 
in den allgemeinen Wohngebieten, im Son-
dergebiet sowie den Gemeinbedarfsflächen 
X -

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass eine (Dach-)Begrü-
nung heutzutage eine Bewässerung der Anlage erforderlich 
macht. Wie dies bei einem Einsatz von Solardächern gesche-
hen soll, bleibt fraglich. Die zunehmenden Hitze- und Dürrepe-
rioden legen nahe, der Pflege- und Erhaltungsaufwand einer 
Dachbegrünung, und gegebenenfalls die Wieder- bzw. Neuan-
lage nach einiger Zeit, zu erheblichen Mehrkosten führt. Daher 
ist anzunehmen, dass es sich nicht um eine nachhaltige Maß-
nahme handelt, sondern vielmehr, dass mit dem Aufgeben 
kostenintensiver Dachbegrünungsanlagen im Zeitverlauf zu 
rechnen ist., zumal eine Kontrolle von etwaigen verpflichten-
den Auflagen wohl kaum realistisch ist.  
Vorsorglich ist betonen, dass solche Maßnahmen selbstre-
dend allein vom Bauträger zu finanzieren wären und nicht 
etwa auf Fördermittel der Stadt, wie auf das Dach- und Fassa-
denbegrünungsprogramm, zurückgegriffen werden darf, da die 
Allgemeinheit nicht die Kosten privater Investoren für deren 
Profitstreben und Rendite übernehmen kann. 
mit einer Mindestleistung von 1kwp verbind-
lich vorgesehen. Die Bauaufsicht kann die 
Errichtung im Rahmen des Genehmigungs-
verfahrens vorgeben und im weiteren Verlauf 
der Umsetzung prüfen sowie bei Nichtbeach-
tung der entsprechenden Pflicht entspre-
chende (ordnungsbehördliche) Maßnahmen 
ergreifen. Insofern steht nicht zu befürchten, 
dass das Energiekonzept des Bebauungs-
planes leerläuft.  
Mögliche zukünftige Pflichten können im Ver-
fahren nicht betrachtet werden. 
2.3.16.  Kälteproduktion / Hitzeinseln (101, 118) 
In Bezug auf das Schutzgut Mensch ist zu beachten, dass 
nicht nur Flächen zur Kälteproduktion durch den Siedlungsbau 
vernichtet würden, sondern der neue Siedlungsbau auch eine 
weitere Hitzeinsel schaffe, die den heutigen Kaltluftstrom ver-
zehre.  
 
Kenntnisnahme  
 
Es ist richtig, dass durch die neue Bebauung 
die Kaltluftproduktion innerhalb des Plange-
bietes reduziert wird. Hierdurch wird sich 
aber keine Hitzeinsel wie in der Kölner In-
nenstadt etablieren, sondern vielmehr ein 
Klima wie in den umliegenden Bestands-
Wohnnutzungen (Vorstadt-Klima, bzw. Stadt-
randklima). Der Kaltluftstrom wird durch das 
Vorhaben nicht verzehrt, sondern wird sich 
wie in den im Klimagutachten beschriebenen 
Ausmaßen verändern. 
Für das Plangebiet selbst werden durch das 
städtebauliche Konzept mit den großzügigen 
öffentlichen und privaten Grünflächen aber 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
auch den vielfältigen Begrünungsmaßnah-
men v.a. den Baumpflanzungen in den In-
nenbereichen der Baufelder Maßnahmen ge-
troffen, welche der Entwicklung von Hitzehot-
spots entgegenwirken. 
2.3.17.  Verhinderung von Steingärten (2) 
Gerade in Neubaugebieten entstehen immer wieder sofort 
Schottergärten, die für das Klima-, Landschafts- und Arten-
schutz negative Auswirkungen haben. Es sollte daher hier von 
Anfang an effektiv und rechtssicher gegen versiegelte Stein-
gärten vorgegangen werden. Neben dem Einsatz von rechtli-
chen Instrumenten sollten aber auch im Vorfeld zu diesem 
Thema an die neuen Bürger niederschwellige Angebote her-
angetragen werden.  
Da viele neue Mieter oder Hauseigentümer zwar Naturnähe 
begrüßen, aber mit der Anlegung eines z. B. naturnahen Gar-
tens/Balkons überfordert sind, würde eine entsprechende öko-
logische Bauberatung zu diesem Thema hier Sinn machen. 
Diese könnte z. B. darüber aufklären, dass Schottergärten 
nicht unbedingt pflegeleichter sind oder aber exotische Zierge-
hölze, fremdländische Stauden, gefüllte Blüten keine Unter-
stützung für die gefährdeten Insekten darstellen, Schottergär-
ten negative Auswirkungen auf das Mikroklima und große 
Nachteile bei z. B. Starkregenereignisse haben. 
Es könnten z. B. der Baugenehmigung informative Flyer und 
Merkblätter mit Gestaltungsbeispielen für einen naturnahen 
Vorgarten beigefügt werden, um so den Bauherren von An-
fang an für das Thema zu sensibilisieren. Die Flyer sind über 
das Umweltamt, NABU oder BUND erhältlich. Entsprechendes 
Infomaterial sollte auch für die Neumieter (Balkon/Terrassen-
gestaltung) ausliegen. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Gemäß Ziffer 13 a) 7. Spiegelstrich der aus-
gelegten textlichen Festsetzungen sind in-
nerhalb der allgemeinen Wohngebiete die 
nicht mit Gebäuden, oberirdischen Stellplät-
zen, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne-
benanlagen überbauten Bereiche mindes-
tens mit Rasen oder Gräsern zu begrünen. 
Des Weiteren setzt Ziffer II. 3. A) setzt eine 
vollständige Begrünung der Vorgärten (mind. 
60 %) fest, sodass eine Anlage von Schotter-
gärten unterbunden wird. Mit der gestalteri-
sche Festsetzung Nr. 5 Einfriedung wird zu-
dem eine Eingrünung der Grundstücke mit 
standortgerechten Hecken festgesetzt.  
Demnach sind Schottergärten bereits per 
Festsetzung des Bebauungsplanes ausge-
schlossen, da diese nicht als Begrünung 
zählen. Zusätzlich befinden sich diese The-
men ebenfalls im Gestaltungshandbuch. Zu-
künftige Bauherren müssen sich an die Fest-
setzungen des Bebauungsplanes sowie an 
das Gestaltungshandbuch halten. 
Ziel dieser Maßnahmen ist es, einen Beitrag 
zum Klimaschutz zu leisten.  
Die Empfehlung zur ökologischen Baubera-
tung wird zur Kenntnis genommen und an 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
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Begründung  BP 
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FNP 
rel. 
Ein Mustergarten als positives Anschauungsprojekt für mehr 
Naturnähe im neuen Stadtbezirk, möglichst in der Nähe des 
Baugebietes, würde hierzu Sinn machen. 
In einer einmaligen Aktion könnten kostenlos insektenfreundli-
che Gehölze abgegeben werden. Bei den Mietern wären das 
z.B. insektenfreundliche heimische Wildstauden/Wildblumen-
samentütchen für den Balkonkasten 
Im Vorfeld eine Informationsveranstaltung zum Pflegeaufwand 
von Schotter – und Naturgärten anbieten. 
das Umwelt- und Verbraucherschutzamt Um-
weltplanung und -vorsorge der Stadt Köln 
weitergeleitet.  
Die Empfehlung zu den Flyern und Merkblät-
tern wird zur Kenntnis genommen und stadt-
interne Möglichkeiten, der Baugenehmigung 
informative Flyer und Merkblätter mit Gestal-
tungsbeispielen zu naturnahen Gärten beizu-
legen, geprüft.   
Die Empfehlungen zur Einrichtung eines na-
turnahen Mustergartens bzw. der kostenlo-
sen Abgabe von insektenfreundlichen einhei-
mischen Gehölzen werden zur Kenntnis ge-
nommen.  
Eine Informationsveranstaltung zum Pflege-
aufwand von Schotter- und Naturgärten wird 
nicht als erforderlich angesehen, da Schot-
tergärten wie vorstehenden dargestellt durch 
die Festsetzungen unterbunden werden. 
2.4. Eingriffe in Natur und Landschaft  
2.4.1.  Ausgleich (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass die geplanten Begrünungsmaßnah-
men für Dächer und Fassaden sowie die vorgesehenen Be-
pflanzungsmaßnahmen die Verluste an natürlichen, naturna-
hen oder wenigstens lange bestehenden Wirkungsgefügen 
aus Lebensräumen, Klima- und Wasserschutzflächen nirgends 
aufzufangen. Landwirtschaftlich genutztes Offenland bietet 
Habitate für stark bedrohte Feldfauna, wie Vögel, aber auch 
Kleinsäuger, Insekten, Reptilien und Amphibien. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Darstellung, dass die Eingriffe in Natur 
und Landschaft nirgends aufgefangen wer-
den, ist nicht richtig.  
Es werden umfangreiche Ausgleichsmaß-
nahmen im nördlichen Geltungsbereich des 
Bebauungsplans festgesetzt (ca. 26 ha) und 
auch durch die Änderung des Flächennut-
zungsplanes entsprechend dargestellt. Die 
X X

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Planung sieht die Entwicklung eines Komple-
xes aus extensiven Wiesen und -säumen, 
Weiden und Streuobstwiesen mit einrahmen-
den Wald- und Gehölzstrukturen vor. In 
diese Flächen werden bestehende Waldflä-
chen und die neue Seefläche des Galgen-
bergsees integriert, so dass ein Wirkungsge-
füge aus Lebensräumen, Klima- und Was-
serschutzflächen geschaffen wird.  
Die Anlage landwirtschaftlich genutzten Of-
fenlandes in Form von extensiv genutztem 
Grünland, schafft auch für die Arten der Feld-
flur neue Habitate. Im Vergleich zu den be-
stehenden Ackerflächen führen die Aus-
gleichsmaßnahmen zu einer Diversifizierung 
der Arten. Der Verlust für an Ackerflächen 
gebundenen Arten, wie Rebhuhn oder Feld-
lerche werden über CEF-Maßnahmen kom-
pensiert.  
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen im 
Siedlungsbereich werden weitestgehend als 
Gestaltungsmaßnahmen angesehen, denen 
im landschaftspflegerischen Fachbeitrag da-
her mindernde Funktionen zugeschrieben 
werden. Für die Gestaltung eines urbanen 
Raums sind sie jedoch von großer Bedeu-
tung.   
2.4.2.  Fehlplanung aufgrund der Flächen-Neuinanspruchnahme 
(101, 118) 
In der Begründung des Bebauungsplanentwurfs würde die Flä-
chen-Neuinanspruchnahme als irreversibel bezeichnet und die 
weitestgehende Neuversiegelung von natürlichen Böden offen 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Durch das geplante Vorhaben kommt es in 
der Tat zu einer Neuinanspruchnahme von 
Flächen und einer Neuversiegelung von Bö-
den. Ebenso wird der Anteil der klimaaktiven 
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Begründung  BP 
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rel. 
angesprochen. Dargestellt würde ferner, dass durch die Um-
setzung des Bebauungsplans sich der Anteil klimaaktiver Flä-
chen stark reduziert. Somit würde mit dem Bebauungsplanent-
wurf sehenden Auges eine Fehlplanung erheblichen Ausma-
ßes und vermeidbare Eingriffe in hochbedeutsame, multifunkti-
onale landschaftsgeschützte Flächen vorangetrieben. 
 
Flächen reduziert (siehe Abwägungspunkt 
2.3.13). Die Versiegelung sowie die Neuinan-
spruchnahme von Flächen werden dabei auf 
das nötigste begrenzt. Für die nicht vermeid-
baren Eingriffe erfolgt ein ökologischer Aus-
gleich gemäß den gesetzlichen Vorgaben.  
Die Neuinanspruchnahme von Flächen wird 
abwägend in Kauf genommen, um den drin-
gend benötigten Wohnraum in Köln zu schaf-
fen.  
2.4.3.  Inanspruchnahmen von Ausgleichsflächen anderer Pro-
jekte (101, 118) 
Außerdem würden Flächen in Anspruch genommen, die be-
reits als Ausgleichsflächen für andere Projekte festgesetzt 
seien und deren Nutzung, nach der bereits erfolgten Ertüchti-
gung, erhalten werden müssten. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
In der Tat werden Ausgleichsflächen anderer 
Projekte in Anspruch genommen. Dieser 
werden jedoch gemäß den gesetzlichen Vor-
gaben in die Ausgleichsberechnung einge-
stellt, sodass auch diesbezüglich ein Aus-
gleich erfolgt.  
X - 
2.4.4.  Abgrenzung vom baulichen Innen- und Außenbereich 
(101, 118) 
Der Abgrenzung von baulichem Innenbereich – und Außenbe-
reich mit Folgen für die Eingriffsregelung kann von den Ein-
wendern ausdrücklich nicht gefolgt werden. Die Aufteilung ist 
in den Unterlagen nicht schlüssig dargelegt.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Die Aufteilung von baulichem Innen- und Au-
ßenbereich kann dem Kapitel 2.3.4 sowie die 
Plänen Nr. 1, 2 und 3 des Landschaftspflege-
rischen Fachbeitrag entnommen werden. 
Ebenso zeigen die Pläne zur Baumbestands-
bewertung die Abgrenzung von baulichem 
Innen- und Außenbereich auf. In Abb. 19 des 
LFB ist die Zuordnung von Textfeld mit Pfei-
len verrutscht. Dieses wird zum Satzungsbe-
schluss redaktionell angepasst. Die darge-
stellten Grenzen und der Abbildungstitel sind 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 78 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
jedoch so dargestellt, dass eine korrekte Zu-
ordnung möglich ist und die daraus abgelei-
tete Eingriff- Ausgleichregelung ebenfalls 
schlüssig ist. 
2.4.5.  Erhalt landwirtschaftlicher Flächen (101, 118) 
Der Erhalt landwirtschaftlicher Flächen sei für die Ernährungs-
sicherheit, die Nachhaltigkeit und das Grundrecht auf freie Be-
rufswahl (auch für LandwirtInnen) bedeutsam. Daher gehe es 
nicht an, landwirtschaftlich genutzte Flächen – zumal auf hier 
ertragreichen Böden – zugunsten von Ausgleichsflächen auf-
zugeben. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Durch die Planung sollen circa 55 ha derzeit 
landwirtschaftlich genutzter Flächen in An-
spruch genommen werden. Die betroffenen 
Flächen sind für eine bauliche Inanspruch-
nahme, für die Nutzung von Kompensations-
maßnahmen und für öffentliche Grünflächen 
(großer öffentlicher Grünzug) vorgesehen.  
Die Situation auf dem Kölner Wohnungs-
markt ist angespannt. Ein Kernproblem ist 
der Mangel an baureifen Flächen in der 
Stadt. Es besteht ein enormer Wohnraumbe-
darf, der durch die derzeit verfügbaren Flä-
chenreserven nicht gedeckt werden kann. 
Die Bedarfsberechnungen und Reserveflä-
chenübersichten, die für die Überarbeitung 
des Regionalplanes durch die Regionalpla-
nungsbehörde erstellt worden sind, verdeutli-
chen, dass die für Köln berechneten Bedarfe 
aufgrund mangelnder Flächenreserven bei 
weitem nicht gedeckt werden können. 
Zur Umsetzung des dringenden benötigen 
Wohnraums ist die Inanspruchnahme der 
landwirtschaftlichen Flächen im Bereich Ron-
dorf daher zur Bedarfsdeckung für Wohn- 
und Gemeinbedarfsflächen dringend erfor-
derlich. 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Im Übrigen haben die vor Ort tätigen Land-
wirte ihre im Plangebiet befindlichen Eigen-
tumsflächen bereits sehr frühzeitig im Pla-
nungsprozess mit entsprechenden vertragli-
chen Vereinbarungen der Projektentwicklerin 
zur Fortführung des Vorhabens zur Verfü-
gung gestellt. 
2.4.6.  Ausweisung der externen Ausgleichsmaßnahme (2) 
Es wird angeregt, die Ausgleichsflächen mit einer Hinweistafel 
zu versehen, dass es sich um einen Ersatzlebensraum für 
wildlebende Tiere und Pflanzen handelt und so zu behandeln 
sei. In Ergänzung könnte eine optische Abgrenzung zur Wohn-
bebauung in Form einer Feldhecke und naturnahe Landschaft-
selementen gestaltet werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.  
 
Ein großer Teil der Ausgleichsflächen soll 
beweidet werden, so dass diese Flächen 
durch einen Zaun abgegrenzt werden und 
unzugänglich sind. Gleiches gilt für die Flä-
chen um den Galgenbergsee. Die öffentliche 
„Parkanlage mit Obstlehrpfad“ wird mit ent-
sprechenden Hinweistafeln versehen. Sie 
dienen dazu, den Anwohner einen Zugang 
zur Natur und Artenvielfalt zu vermitteln.  
X - 
2.5. Freiraum, Bepflanzung, Grüngestaltung 
2.5.1.  Bepflanzung der Gärten und Straßen (2) 
Eine Einwenderin regt an, eine Mindestanzahl von einheimi-
schen und standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Stau-
den anstelle von fremdländischen Ziergehölzen festzusetzen. 
Für die einheimische Fauna wäre dies sehr wichtig. Das glei-
che sollte für das Straßenbegleitgrün sowie die öffentlichen 
Grünflächen gelten. Die öffentlichen Flächen sollten versicke-
rungsoffen, naturnah und insektenfreundlich gestalten werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
 
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag 
werden für die Gestaltungsmaßnahmen 
(z. B. Heckenpflanzungen Grundstücksein-
friedung) sowie für die Ausgleichsmaßnah-
men im Siedlungsbereich (z. B. öffentlichen 
Parkanlagen) einheimische Arten zur Pflan-
zung vorgegeben. Auch das Einbringen ei-
nes Krautanteils innerhalb der Rasenflächen 
der Parkanlagen zur Erhöhung der Artenviel-
falt wird vorgegeben. Innerhalb der privaten 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 80 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Gärten können keine Vorgaben zur Min-
destanzahl von Arten getroffen werden. 
2.5.2.  Empfehlungen zur Freiraumgestaltung (2) 
Es wird angeregt, Schotter- und Steingärten zu verhindern. 
Neben rechtlichen Mitteln sollten niederschwellige Angebote 
herangetragen werden. Es könnte zum Beispiel über eine öko-
logische Bauberatung über die nachteiligen Folgen von versie-
gelten Gärten und exotischen Pflanzen informiert werden. Im 
Rahmen einer Informationsveranstaltung könnte zum Pflege-
aufwand von Schotter- und Naturgärten aufgeklärt werden. Er-
gänzend könnte zur Baugenehmigung informative Flyer und 
Merkblätter mit Gestaltungsbeispielen ausgehändigt werden. 
Ein Mustergarten als positives Anschauungsprojekt für mehr 
Naturnähe wäre ebenfalls sinnvoll. In einer einmaligen Aktion 
könnten kostenlos insektenfreundliche Gehölze abgegeben 
werden. 
  
Es wird auf den Abwägungspunkt 2.3.17, 
Verhinderung von Steingärten verwiesen. 
X - 
2.5.3.  Baumsorte bei Neuanpflanzung (15) 
Es wird angeregt mehr Platanen anzupflanzen anstatt Linden, 
da diese auch in der Stadt vorzufinden sind. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Vorgabe zur Anpflanzung von Linden be-
ziehet sich ausschließlich auf die bestehende 
Lindenallee entlang der Straße ‚Am Höf-
chen‘. Hier sind als Ersatz Linden neu zu 
pflanzen, um das bestehende Erscheinungs-
bild zu erhalten. Im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag sind für die weiteren Neupflan-
zung von Bäumen 43 verschiedenen Baum-
arten und -sorten gelistet, die gepflanzt wer-
den können (siehe Baumvorschlagsliste). 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 81 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.5.4.  Fußweg zwischen See und Lärmschutzwall (29, 32, 34, 38, 
44, 47, 52, 53, 57, 58, 74, 75, 76, 91, 110) 
Es wird ein Weg zwischen dem Galgenbergsee und dem 
Lärmschutzwall für Spaziergänge und Joggen zur Naherho-
lung angeregt. Dieser wäre zugleich eine attraktive Verlänge-
rung eines bestehenden und gern genutzten Weges, der von 
der Autobahnunterführung der Rodenkirchener Straße zum 
Weißdornweg entlang des Lärmschutzwalles führt. Zum Teil 
wird auch ein Rundweg um den See angeregt.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Ein Weg zwischen dem Galgenbergsee und 
dem Lärmschutzwall bzw. ein Rundweg um 
den See ist nicht vorgesehen. Der See wird 
dem Biotop- und Artenschutz zugeführt und 
ist daher nicht öffentlich zugänglich.  
Im Plangebiet werden durch die öffentliche 
Grünfläche ‚Obstlehrpfad‘ sowie den Geh-
weg entlang der Straße Am Höfchen Wege-
beziehungen im Freiraum geschaffen, die 
dem Erholungssuchenden zur Verfügung 
stehen. Zudem schließt das Plangebiet un-
mittelbar an den weitläufigen Grüngürtel der 
Stadt Köln an. 
Der östliche Lärmschutzwall benötigt am Fuß 
des Walles allerdings umlaufend einen Be-
triebsweg für Wartungszwecke. Ob dieser 
zukünftig auch die Öffentlichkeit genutzt wer-
den kann, ist in den nachgeordneten Geneh-
migungsverfahren zu prüfen. 
X - 
2.5.5.  Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen (101, 118) 
Es wird angeregt, für alle Begrünungs- und Bepflanzungsmaß-
nahmen heimische und standorttypische Arten zu wählen. 
Dazu müsse ein Konzept vorgelegt werden, das garantiert, 
dass diese Bepflanzung langfristig gepflegt und erhalten wird.  
 
Kenntnisnahme 
 
Die Anmerkungen zu den Begrünungs- und 
Bepflanzungsmaßnahmen sind bereits inhalt-
licher Bestandteil des LFBs. Zudem sind die 
Inhalte in die Festsetzungen zum Bebau-
ungsplan eingegangen und werden vertrag-
lich über den städtebaulichen Vertrag / Er-
schließungsvertrage gesichert. 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 82 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.6. Artenschutz 
2.6.1.  Igelfreundliche Grundstücksbegrenzung (2) 
Es wird angeregt bei den Stabgitterzäunen einen Abstand zum 
Boden von ca. 12-15 cm vorzusehen, damit Igel und andere 
Tiere dort hindurch kommen und nicht zwischen den Stäben 
stecken bleiben. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die in der Stellungnahme aufgelistete Emp-
fehlung zu den igelfreundlichen Grundstücks-
grenzen sind aus der Sicht des Artenschut-
zes zu begrüßen. Diese stellen jedoch keine 
Notwendigkeit aus der Sicht des gesetzli-
chen Artenschutzes dar. Entsprechende 
Festsetzungen werden daher nicht getroffen. 
Die Empfehlung einer igelfreundlichen 
Grundstücksbegrenzung wird der Projektent-
wicklerin weitergegeben. 
X - 
2.6.2.  Nisthilfen (2) 
Es wird angeregt, Nisthilfen an geeignete Wohnhäuser für 
Mauersegler, Mehlschwalben, Fledermäuse anzubringen. 
Rondorf weist z. B. noch eine relativ hohe Mehlschwalbenpo-
pulation auf. Entsprechende Kunstnester (mit Kotbrettern) wür-
den die dortige Population stärken. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die in der Stellungnahme aufgelistete Emp-
fehlung zur Anbringung von Nisthilfen für 
Mauersegler, Mehlschwalben und Fleder-
mäusen sind aus der Sicht des Artenschut-
zes zu begrüßen. Diese stellen jedoch keine 
Notwendigkeit aus der Sicht des gesetzli-
chen Artenschutzes dar. Entsprechende 
Festsetzungen werden daher nicht getroffen. 
Die Empfehlung zur Anbringung von Nisthil-
fen für Mauersegler, Mehlschwalben und Fle-
dermäusen wird der Projektentwicklerin wei-
tergegeben. 
X - 
2.6.3.  Externe Flächen für Artenschutz (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass als Ausgleich für kartierte planungs-
relevante Vögel „externe" Flächen in Anspruch genommen 
werden sollen, da dieses den bedrohten Tieren nicht helfen 
würde. Es sei in Köln davon auszugehen, dass alle günstigen 
 
Kenntnisnahme 
 
Es ist geübte Praxis als Ausgleich für den 
Verlust von Lebensstätten auf externe Flä-
chen zurückzugreifen. Im Geltungsbereich 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
und verfügbaren Reviere bereits besetzt seien und den Tieren 
so keine Ausweichmöglichkeit mehr zur Verfügung stünde. In-
soweit kann nicht nachvollzogen werden, wie im bestehenden 
Freiraum von 40 ha für 1,9 ha "funktionserhaltende Maßnah-
men" umgesetzt werden sollen, die dann 1-3 Feldlerchenre-
viere kompensieren könnten.  
des Bebauungsplans verbleiben keine land-
wirtschaftlichen Flächen mit entsprechender 
Eignung zur Kompensation der Verluste der 
Offenlandarten. Die Kalkulation bezüglich 
des Umfangs der „funktionserhaltenden 
Maßnahmen“ basiert auf dem „Methoden-
handbuch zur Artenschutzprüfung in NRW“ 
des Umweltministeriums NRW. 
Die Annahme des Einwenders, dass alle 
„verfügbaren Reviere bereits besetzt sind 
und den Tieren so keine Ausweichmöglich-
keit mehr zur Verfügung steht“ geht fehl und 
berücksichtigt nicht, dass durch die vorge-
schlagenen und fachlich anerkannten Maß-
nahmen in der Feldflur neue Lebensräume 
zur Ansiedlung zusätzlicher Reviere der be-
troffenen Arten geschaffen werden und somit 
ein Ausweichen der Feldvögel möglich wird. 
2.6.4.  Reptilien (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass das Vorkommen von Reptilien nicht 
untersucht worden ist und potenzielle Lebensräume nicht iden-
tifiziert sowie theoretisch ausgeschlossen worden sind. 
 
Kenntnisnahme 
 
Ein Vorkommen der Reptilien wurde im Rah-
men der Kartierung der „sonstigen Arten“ ge-
zielt überprüft. Dazu fanden insbesondere im 
Umfeld des Galgenbergsees Begehungen 
zur Kontrolle auf Reptilienvorkommen in 
mehreren Jahren statt. Im Übrigen wurden 
auch bei den zahlreichen Begehungen zu 
den übrigen Artengruppen keine Reptilien-
vorkommen festgestellt. Ein Nachweis arten-
schutzrechtlich relevanter Reptilienarten (wie 
z. B. Zauneidechse oder Mauereidechse) 
konnte somit nicht erbracht werden. Ein „the-
oretischer Ausschluss“ von potenziellen Le-
bensräumen fand nicht statt. 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.6.5.  Amphibien (101, 118) 
Es wird die Aussage bemängelt, dass potenzielle Laichgewäs-
ser für Amphibien zu weit entfernt seien. Dieses missachte die 
Tatsache, dass der Galgenbergsee von den Planungen direkt 
betroffen sei und dass manche Arten keine dauerhaften, son-
dern vielmehr temporäre Kleinstgewässer wie Pfützen zum 
Laichen nutze. Des Weiteren wird angeregt, dass nicht nur auf 
die Fortpflanzungsstätten, sondern auch auf die Landlebens-
räume abzustellen ist, in denen sich die Tiere die meiste Zeit 
des Jahres aufhalten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Ein Vorkommen artenschutzrechtlich rele-
vanter Amphibienarten (z. B. Kreuz- und 
Wechselkröte) innerhalb des Geltungsbe-
reichs erfolgte nicht. Die bekannten Vorkom-
men befinden sich in den im Umfeld von 
Rondorf gelegenen (ehemaligen) Kiesgru-
ben. Dort und im Umfeld dieser Kiesgruben 
befinden sich auch die Landlebensräume der 
Arten. 
X X 
2.6.6.  Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die 
geplanten Maßnahmen das Auslösen von Verbotstatbestän-
den nach § 44 BNatSchG ausschließen könnten, wie der land-
schaftspflegerische Begleitplan behauptet. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die in der Artenschutzprüfung beschriebenen 
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen 
schützen die betroffenen Tierarten vor Schä-
digungen z. B. im Zuge der Erschließungsar-
beiten. Dies geschieht z. B. durch zeitliche 
Vorgaben (für Rodungsarbeiten), eine Be-
gleitung der Arbeiten durch die ÖBB (ökolo-
gische Baubegleitung) oder die rechtzeitige 
Umsiedlung von Arten (Haselmaus). Hier-
durch wird das Eintreten der Verbotstatbe-
stände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 
BNatSchG vermieden.  
Der Verlust der Lebensstätten einiger Arten 
(wie z.B. Feldlerche und Rebhuhn) erfordert 
die Durchführung funktionserhaltender Maß-
nahmen (CEF-Maßnahmen), die ein Auswei-
chen der betroffenen Individuen ermöglicht. 
Die Aufrechterhaltung der ökologischen 
Funktion der betroffen Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang 
kann somit weiterhin gewahrt werden. Es 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
kommt im Ergebnis nicht zum Funktionsver-
lust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. 
Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG 
sind für die betroffenen Vogelarten erfüllt, so 
dass auch ein Eintreten des Verbotstatbe-
stands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ver-
mieden werden kann. 
2.6.7.  Insektenfreundliche Beleuchtung (101, 118) 
Es wird eine insektenfreundliche Beleuchtung angeregt, wel-
che auf das absolut notwendige Maß zu beschränken ist und 
deren Lichteinfall die Horizontale keinesfalls überschreitet.  
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Hinweise zu insektenfreundlicher Be-
leuchtung sind aus ökologischer Sicht ziel-
führend und begrüßenswert. Sie sind arten-
schutzrechtlich jedoch nicht erforderlich, so 
dass keine entsprechende Festsetzung er-
folgt. Die Anregung wird der Projektentwick-
lerin weitergegeben. 
X - 
2.7. Sonstiges zum Thema Umwelt 
2.7.1.  Lichtverschmutzung (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass es keine Vorgaben zum Schutz vor 
schädlichen Beleuchtungseffekten, weder für die Bauphase 
noch für die Besiedlung gibt. Diesbezüglich wird die Entwick-
lung eines Beleuchtungskonzeptes gefordert. Die Beleuchtung 
soll nur dort erfolgen soll, wo sie notwendig ist, nicht über die 
notwendige Intensität hinausgehen, nur im tatsächlich benötig-
ten Zeitraum erfolgen, eine Anstrahlung von Naturobjekten 
und Bauwerken sei zu vermeiden, darf nicht durch Leuchten 
erfolgt, deren Temperatur 60°C übersteigt und auf kurzwellige 
Lichtanteile muss verzichtet werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Im Plangebiet wird Wohnraum mit der ent-
sprechend dazugehörigen bedarfsgerechten 
Infrastruktur entwickelt. Nächtliche Illuminie-
rungen beschränken sich auf die öffentlichen 
Verkehrsflächen (Straßen + Plätze). Im fest-
gesetzten Sondergebiet regeln die Textlichen 
Festsetzungen unter II.6. die Unzulässigkeit 
von freiliegen sichtbaren oder blinkende 
Leuchtdioden oder Leuchtmitteln. Insofern 
sind aus dem Plangebiet keine maßgebli-
chen Lichtimmissionen für die Umgebung zu 
erwarten. Ein Beleuchtungskonzept auf 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Ebene des Bebauungsplanes ist nicht erfor-
derlich.  
2.7.2.  Nahwärmenetz (27) 
Es wird angefragt, ob im Rahmen der kommunalen Wärmepla-
nung eine Einbindung des Birkenweges vorgesehen sei bzw. 
es Überlegungen gäbe, die den Bestand im Rahmen der aktu-
ellen Gesetzesänderung berücksichtige. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das „Kalte Nahwärmenetz“ mit dem Energie-
träger „Grundwasser“ aus dem Wasserwerk 
Hochkirchen ist aktuell auf die Wärmebe-
darfe innerhalb des Plangebietes ausgelegt. 
Inwiefern im Wasserwerk noch zusätzliche 
Kapazitäten für den Anschluss von Be-
standsflächen vorhanden sind, wäre ggf. im 
Rahmen der geplanten kommunalen Wärme-
planung durch die RheinEnergie zu überprü-
fen. Es wären aber in jedem Fall zusätzliche 
Investitionen in ein Leitungsnetzt in den be-
stehenden Gebieten notwendig. 
X - 
2.7.3.  Hundefreilauffläche (29, 32, 38, 44) 
Es wird angeregt, innerhalb der Grünfläche eine Hundefreilauf-
fläche einzurichten. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Inner-
halb des beiliegenden Grüngürtels ist eine 
Hundeauslauffläche vorhanden. 
X - 
2.7.4.  Bodenkompensationskonzept (101, 102, 118) 
Es wird das Bodenkompensationskonzept von M&P hinter-
fragt, welches zu dem Ergebnis kommt, dass trotz "Umwid-
mung" der Flächen zu Bauland (ca. 252.200 m²) und Ver-
kehrsflächen (ca. 101.900 m²) am Ende eine "Überkompensa-
tion" von ca. 1,8 ha-Wertpunkten entsteht, die mit der Aus-
gleichsverpflichtung aus der Entflechtungsstraße verrechnet 
werden soll. Die Bewertungskriterien seien nicht nachvollzieh-
bar. Des Weiteren wird angemerkt, dass über Jahrmillionen 
gewachsene wertvolle landwirtschaftliche Böden vernichtet 
würden, woran auch ein nichts geändert würde, wenn ein Teil 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die quantitative Ermittlung des Kompensati-
onsbedarfes infolge der Bodeneingriffe und 
die Kompensationswirkung der Ausgleichs-
maßnahmen basiert auf der Verfahrensweise 
des „Steinfurter Modells“ (KREIS 
STEINFURT 2009), unter Berücksichtigung 
der vom Hessischen Landesamt für Natur-
schutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) ent-
wickelten Methodik („Böden und Boden-
schutz in Hessen“, Heft 14, 2019). Diese Me-
thodik stellt eine gängige und anerkannte 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
der verbleibenden Fläche nunmehr biologischer Landwirt-
schaft zugefügt werden sollte. Die Eingriffe in die geschützte 
Berufsfreiheit der Landwirte erscheinen aus rechtlicher Sicht 
mehr als zweifelhaft. 
Vorgehensweise zum Umgang mit dem 
Schutzgut „Boden“ innerhalb von Bauleit-
planverfahren“ dar. 
Im Ergebnis zeigt sich, dass die errechneten 
Wertpunkte durch die Summe der Kompen-
sationsleistungen innerhalb und außerhalb 
der Eingriffsfläche ausgeglichen werden kön-
nen. Die zitierte Vollständigkeit bezieht sich 
auf die ha-Wertpunkte, nicht auf den anste-
henden Boden. 
Die Flächen auf denen die Maßnahmen der 
Bodenkompensation in Zusammenhang mit 
den CEF, Artenschutz und Ausgleichsmaß-
nahmen umgesetzt werden stehen im Eigen-
tum der Stadt Köln oder des Vorhabenträ-
gers. Sofern zukünftig eine extensive Bewirt-
schaftung von Teilen dieser Flächen erfolgt, 
werden die entsprechenden Vorgaben ver-
traglich abgesichert. Ein Eingriff in die Be-
rufsfreiheit von Landwirten ist hier nicht ge-
geben. 
2.7.5.  Lindenallee (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass auf einen Verstoß gegen § 29 
BNatSchG nicht ausreichend eingegangen wird. Wenn von 
„fast vollständigem Erhalt“ einer Lindenallee die Rede ist, wür-
den die Unterlagen den Fakt verschleiern, dass tatsächlich ein 
Eingriff in die nach Bundesnaturschutzrecht streng geschützte 
Allee vorgesehen ist. Es ist jedoch streng verboten, Alleen zu 
degradieren. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Baum‐Allee ‚Am Höfchen‘ südlich der 
BAB 4 wurde im Rahmen des LFB als „Erhal-
tenswert im Sinne der Allee“ eingestuft. Von 
den insgesamt 50 Winterlinden (Nr. 41‐90) 
wurden 45 Bäume (Nr. 41‐85) nach § 9 Abs. 
1 Nr. 25 BauGB im Bebauungsplan festge-
setzt (siehe Festsetzungen zum Erhalt – [E1] 
sowie [innerhalb des Fuß- und Radweges 
4]).  
X -

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Auf S. 42 des LFB wird die Anzahl der 5 
Bäume, die durch die Baumaßnahme entfal-
len müssen, benannt. Der Verlust wurde im 
Rahmen der Eingriffs- Ausgleichbilanzierung 
bilanziert und im Plangebiet ausgeglichen. 
Der Alleecharakter wurde in die Planung auf-
genommen und findet sich in der Fortsetzung 
der südlich anschließenden Planstraße 7 
wieder. Die geplante fortgeführte doppelte 
Baumreihe umfasst insgesamt 20 Bäume, 
sodass hier sogar von einer Erweiterung der 
Allee gesprochen werden kann. 
2.7.6.  Geruchsimmissionen Husarenstraße (98) 
Es wird hinterfragt, ob der südliche Abschnitt der Husaren-
straße im Hinblick auf Geruchsimmissionen untersucht wurde. 
 
Kenntnisnahme 
 
Eine Untersuchung auf Geruchsimmissionen 
im Plangebiet ist nicht erfolgt und wird auch 
nicht als erforderlich angesehen. 
X - 
2.7.7.  Schutzmaßnahmen (101, 118) 
Während der Baustellenmaßnahmen sind für den zu erhalten-
den Baumbestand geeignete Schutzmaßnahmen darzulegen 
und durchzuführen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Anmerkungen zu den Baumschutzmaß-
nahmen sind bereits inhaltlicher Bestandteil 
des LFBs.  
 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
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rel. 
3. STÄDTEBAULICHER ENTWURF, BAU- UND INFRASTRUKTUR 
3.1. Städtebaulicher Entwurf 
3.1.1.  Köln Katalog für kompakte, nachhaltige und lebenswerte 
Quartiere (13) 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Planung die Zieldichte 
des Köln-Kataloges unterschreitet. Vor dem Hintergrund des 
Klimawandels ist die Planung nicht mehr zeitgemäß. Als städ-
tebauliches Zielkonzept wäre der Köln-Katalog zu berücksich-
tigen. Es wird angeregt, dass Stadtquartier Rondorf-Nord-
West so umzuplanen, dass es den vom Rat beschlossenen 
Anforderungen für kompakte, nachhaltige und lebenswerte 
Quartiere entspricht. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung 
am 23.03.2023 den "Köln -Katalog" als städ-
tebauliches Entwicklungskonzept beschlos-
sen und die Verwaltung beauftragt dies bei 
allen zukünftigen bebauungsplanrelevanten 
Vorhaben entsprechend zu berücksichtigen. 
Unter dem Punkt „Ausblick“ der Ratsvorlage 
wird die Verwaltung gebeten, zu prüfen, in-
wiefern der Köln-Katalog bei laufenden Ver-
fahren, wie Rondorf Nord-West, ggf. noch 
berücksichtigt werden kann.  
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die an-
gestrebten Zieldichten bereits in der Stadt-
strategie „Kölner Perspektiven 2030+“, die 
am 14.12.2021 durch den Rat beschlossen 
worden ist, enthalten sind. Der Köln-Katalog 
betrachtet die Zieldichten der Stadtstrategie 
als „Soll-Werte“ für neue Projekte, die nach 
dem Beschluss der Stadtstrategie angelau-
fen sind und als „Richt-Werte“ für Projekte in 
bereits länger laufenden Verfahren. Da für 
das Verfahren Rondorf Nord-West der Vor-
gabenbeschluss am 03.09.2020 gefasst wor-
den ist, sind die Inhalte des Köln-Katalogs 
auf der Ebene des Bebauungsplanes als ab-
wägungsoffene „Richtwerte“ zu berücksichti-
gen. 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 90 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Betrachtet man den städtebaulichen Entwurf 
„Rondorf Nord-West“ im Kontext des „Köln 
Katalogs“ sind die nachfolgend spezifischen 
Besonderheiten zu berücksichtigen: 
Das Plangebiet "Rondorf Nord-West" grenzt 
in weiten Teilen unmittelbar an die beste-
hende Ortslage von Alt-Rondorf an. Dabei 
handelt es sich im Norden um die typischen 
sehr locker bebauten Einfamilienhaussied-
lungen der äußeren Stadt und im Osten und 
Süden um die historische Ortslage von Ron-
dorf, die nach wie vor, durch die kleinbäuerli-
chen Strukturen mit sehr tiefen Gärten und 
gebietstypischen Vierkanthöfe geprägt ist. 
Der Denkmalschutzstatus der beiden Hofan-
lagen an der Kapellenstraße in Verbindung 
mit dem Geschützen Landschaftsbestandteil 
im Südwesten erfordert besonders sensible 
Lösungen für den Übergangsbereich zwi-
schen Alt- und Neu-Rondorf. Ziel des städte-
baulichen Konzeptes war immer eine ange-
messene und harmonische Weiterentwick-
lung der bestehenden Struktur, so dass der 
Entwurf in diesen Randbereichen ganz be-
wusst Baufelder mit niedrigen Dichten und 
großen Grünflächen vorsieht, um hier keine 
Zäsurwirkung zu erzeugen. Gleichermaßen 
will der Entwurf im Norden durch die eher lo-
ckere Bebauung bewusst einen harmoni-
schen Übergang in den offenen Landschafts-
bereich zwischen Plangebiet und Autobahn 
erreichen. Insofern konzentrieren sich die 
Baufelder mit höheren Dichten im Zentrum 
des Plangebietes rund um den Quartierspark 
und entlang der Achse vom Quartiersplatz

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 91 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
bis zum Park. Diese grundsätzliche Konzep-
tion stellt insofern eine zeitgemäße Weiter-
entwicklung der Ortslage Rondorf dar und 
hat auch während des gesamten Planverfah-
rens zu einer hohen Akzeptanz in der Bevöl-
kerung geführt.  
Angemerkt sei noch, dass sich die Dichte 
des Entwurfes von den ersten Überlegungen 
2016 bis zum heutigen Stand durch den sig-
nifikant höheren Anteil an Geschosswoh-
nungsbau deutlich erhöht, hat, so dass die 
grundsätzliche Zielsetzung des Köln-Kata-
logs auch in Rondorf Nord-West einen ange-
messenen Niederschlag gefunden hat.    
Überschlägig ergibt sich aus dem aktuellen 
Entwurf eine Quartiersdichte als Verhältnis 
der Summe der oberirdisch realisierbaren 
Geschossfläche (S. 22 Köln-Katalog) zur 
Größe des Plangebietes (ohne Galgenberg-
see und Ausgleichsflächen) von > 0,65.  Da-
mit liegt Rondorf Nord-West unter Berück-
sichtigung der o.a. lokalen Besonderheiten 
und Spezifika in einer akzeptablen Größen-
ordnung, vergleichbar mit auf Seite 90/91 
des Köln-Katalogs aufgeführten Referenz-
projekten für die "Äußere Stadt" in München 
und Zwolle mit Quartiersdichten zwischen 
0,6 und 0,7. 
Der Anregung, dass Stadtquartier Rondorf-
Nord-West so umzuplanen, dass es den vom 
Rat beschlossenen Anforderungen für kom-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 92 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
pakte, nachhaltige und lebenswerte Quar-
tiere entspricht (Quartiersdichte > 0,8) wird 
demnach nicht gefolgt. 
Aus Sicht der vorbereitenden Bauleitplanung 
wird die Zielsetzung des KölnKatalogs zur 
Entwicklung kompakter und lebenswerter 
Quartiere unterstützt, was sich im vorliegen-
den Fall vor allem durch die Darstellung der 
sozialen Infrastrukturen sowie der Darstel-
lung der gemischten Baufläche für das Quar-
tierszentrum und eines zentralen Grünzuges 
widerspiegelt. Der Flächennutzungsplan der 
Stadt Köln enthält aber keine Vorgaben an-
zustrebender Dichtewerte. 
3.1.2.  Verzicht auf autozentrierte Planung (16) 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Planung sehr auto-
zentriert sei und zu folgendem führt: 
 Hoher Flächenverbrauch 
 Höherer Versiegelung 
 Höheren Baukosten 
 Geringerer Aufenthaltsqualität 
 Höherem Energie- und CO2-Verbrauch 
Benachteiligung von Bewohner*innen ohne eigenes Auto 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das städtebauliche Konzept ist u. a. durch 
die das gesamte Plangebiet verlaufende 
Stadtbahnachse gekennzeichnet, die ein 
zentrales Entwurfselement darstellt.  
Auch die Bedürfnisse für Radfahrende und 
Zufußgehende wurden in gleichem Umfang 
mit dem MIV bei der Entwurfs- und Straßen-
planung berücksichtigt. Hier sei beispielhaft 
auf die mäandere Erschließung im Bereich 
des Quartiersparks verwiesen, die eine 
durchgehende Verbindung entlang des Parks 
nur für Fußgänger und Radfahrer ermöglicht. 
Im Mobilitätskonzept wurden die Flächen für 
die unterschiedlichen Mobilitätsangebote 
sehr bewusst dezentral im gesamten Plange-
biet verortet, um allen Bewohnern einen 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 93 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
niedrigschwelligen Zugang zu den Angebo-
ten ermöglichen. 
Der Flächen- und Landschaftsverbrauch, die 
notwenige Versiegelung sowie die Baukos-
ten sind aus Sicht der Plangeberin angemes-
sen. Aufgrund des geplanten Verkehrskon-
zeptes mit insbesondere einer geordneten 
Ansiedlung des ruhenden Verkehrs insbe-
sondere in Tiefgaragen bzw. in Gemein-
schaftsstellplätzen im Blockinneren wird in 
Zusammenhang mit den geplanten großen 
öffentlichen Grünflächen zu einer hohen Auf-
enthaltsqualität im Plangebiet führen.  
Auch ist nicht zu erkennen, dass die Planung 
zu einem erhöhten Energie- und CO2 Ver-
brauch führt. Durch den Betrieb der Stadt-
Bahn Süd und dem damit prognostizierten 
Umstieg erfolgt im Modal-Split eine Reduzie-
rung des MIV-Anteils, womit eine CO2-
Optimierung einhergeht. 
Durch die geplante Stadtbahn sowie die 
sonstigen Angebote (insbesondere Car- und 
Bike-Sharing) wird das Gebiet auch für Be-
wohnende ohne Auto zukünftig attraktiv wer-
den. Das Carsharing (insgesamt 20 Carsha-
ring-Stellplätze) wird dabei dezentral im 
Plangebiet auf fünf Standorte verteilt.  
3.1.3.  Keine Rücksichtnahme auf die Umgebung (99) 
Eine Einwenderin gibt zu bedenken, dass ein neuer Stadtteil 
ohne Berücksichtigung der derzeitigen Bebauung und des Le-
bens in dem Stadtteil errichtet wird. Dieses würde sich in der 
Höhe der Bebauung entlang der Bahntrasse, der fehlenden 
 
Kenntnisnahme 
 
Bei der Planung für Rondorf Nord-West 
wurde die besondere dorfähnliche Stadtrand-
lage berücksichtigt. Eine Anknüpfung an be-
stehende bauliche Dichten und Wohnformen 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 94 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Lösung für die Verkehrsinfrastruktur, der Anbindung an den 
derzeitigen Ortskern und Quartiersplatz, der Berücksichtigung 
der Wünsche der Dorfbewohner, wie z. B. nach einer Pflege-
einrichtung und der fehlenden Infrastruktur zwischen neuer 
und vorhandener Bebauung manifestieren. Im Weiteren wird 
auf eine Korrespondenz ohne konkrete Anregungen verwie-
sen. 
spielen dabei eine große Rolle. Ein Quartier 
mit einer innerstädtischen Wohnraumdichte 
würde einen zu großen Kontrast mit dem e-
her dörflich geprägten Rondorf bedeuten. 
Dennoch sollen, sowohl entlang des inneren 
Parkrands als auch entlang der Stadtbahn 
und am Quartiersplatz Gebäude mit höherer 
Quartiersdichte realisiert werden. So entsteht 
ein wohntypologisch gut durchmischtes 
Quartier, das im Kontext der bestehenden 
dorfähnlichen Bebauungsstruktur angemes-
sen scheint, und Rondorf um einige Stadt-
räume in höherer Dichte erweitert. 
Für die Verkehrsinfrastruktur wurde ein viel-
gliedriges Verkehrssystem entwickelt, wel-
ches insbesondere den Umweltverbund 
(ÖPNV, Rad- und Fußverkehre) stärken soll.  
Eine Anbindung an den Ortskern ist gege-
ben. So wurde der Quartiersplatz so weit wie 
möglich an den heutigen Ortskern von vorge-
sehen, um insbesondere kurze Wege für Zu-
fußgehende und Radfahrende zu schaffen.  
Eine Pflegeeinrichtung ist im Plangebiet 
ebenfalls innerhalb des im Bebauungsplan 
festgesetzten Sondergebietes bzw. der ge-
mischten Baufläche im Flächennutzungsplan 
vorgesehen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3.2. Quartierszentrum, Einzelhandel 
3.2.1.  Quartierszentrum (26, 29, 32, 34, 38, 44, 52, 53, 54, 57, 58, 
67, 70, 73, 74, 75, 76, 91, 93, 94, 99, 108, 115, 116, Verfr. 2, 
Verfr. 3) 
Es wird zu bedenken gegeben, dass nur in einem Teil des ge-
planten Quartiersplatzes eine gastronomische Nutzung, Han-
del und Dienstleistungen vorgesehen sind. Ein vitaler Platz 
könne nur funktionieren, wenn in der Erdgeschosslage nicht 
nur ausschließlich Wohnungen vorgesehen wären. Als Vorbild 
wird der Maternusplatz in Rodenkirchen benannt. Es sollte ein 
Dorfplatz mit vielfältiger Infrastruktur geschaffen werden. Es 
wird angeregt, den Bereich als Urbanes Gebiet – MU auszu-
weisen. Der Platz solle eine gewisse Terrassierung ausweisen 
und viele Geschäfte, wie Eiscafé, Bioladen, Blumenladen, se-
cond-hand-Läden, Bäcker, Fahrradwerkstatt, Apotheke und 
Ärzte ausweisen. Auch ein Wochenmarkt ist gewünscht. Das 
Erdgeschoss sollte eine Höhe von 3,5 m haben und ebenerdig 
erreichbar sein. Der Ausgang der Tiefgarage ist so anzulegen, 
dass er direkt auf den Platz führt. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
Der Entwurf für das Plangebiet sichert die 
städtebaulichen Voraussetzungen für einen 
nachhaltig attraktiven Quartiersplatz. We-
sentliche Elemente dabei sind:  
 Hochwertige Verbindung zwischen der 
Rondorfer Hauptstraße und dem Quar-
tiersplatz mit dem Nahversorgungszent-
rum und den darin vorgesehenen Einzel-
handelsnutzungen als Zielmagnet 
 Großzügige Querung der Stadt-
bahntrasse zur Vermeidung einer Zäsur-
wirkung 
 Erweiterung des Quartiersplatzes auf den 
Bereich östlich der Stadtbahntrasse zur 
Schaffung einer Aufenthaltsqualität  
 Eine für den Standort Rondorf angemes-
sene Dimensionierung und hochwertige 
Gestaltung des Quartiersplatzes westlich 
der Stadtbahntrasse als Grundlage für 
eine nachhaltig hohe Aufenthaltsqualität 
und Basis für unterschiedliche Nutzungen 
(Gastronomie, Veranstaltungen usw.)  
Für das Baufeld 27, welches unmittelbar 
nördlich an den Quartiersplatz grenzt bzw. 
einen Teil des Quartiersplatzes umfasst, ist 
die Festsetzung als Sondergebiet erforder-
lich, um die geplante Nutzung eines großflä-
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 96 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
chigen Lebensmittelvollsortimentes zu er-
möglichen, welcher in einem urbanen Gebiet 
nicht zulässig wäre. Mit der Zielsetzung, 
dass die Erdgeschossnutzungen in diesem 
Baufeld zu einer Belebung des Quartiersplat-
zes beitragen sollen, sind innerhalb des Son-
dergebietes Wohnungen erst oberhalb des 
ersten Vollgeschosses zulässig. 
Grundsätzlich tragen weitere lebendige Erd-
geschossflächen im Bereich zwischen dem 
zentralen Quartiersplatz und dem bestehen-
den Ortskern zur Belebung, Attraktivität und 
mehr fließenden Verbindung bei. Vorausset-
zung für eine belebende Wirkung ist aller-
dings, dass Gastronomie, Gewerbe und Ein-
zelhandel sich tatsächlich dauerhaft und 
nachhaltig an diesem Standort ansiedeln 
werden. Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass 
derartige Erdgeschossnutzungen in vielen 
städtischen Quartieren unter Druck stehen 
und spürbar zurückgehen. Leere Ladenlo-
kale schaffen keine Belebung bzw. verkeh-
ren die erhoffte Wirkung ins Gegenteil.  
Vor diesem Hintergrund wurde auch in den 
Baufeldern südlich des mit Quartiersplatz 1 
festgesetzten Bereichs bzw. nördlich/nord-
östlich und südlich der Mischverkehrsfläche 
3, welche ebenfalls als Quartiersplatz anzu-
sehen ist, im Bebauungsplan bewusst die 
Festsetzung Allgemeines Wohngebiet ge-
wählt. 
Bei den als allgemeines Wohngebiet festge-
setzten Flächen sind gemäß der Baunut-
zungsverordnung die der Versorgung des

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Gebiets dienenden Läden, Schank- und 
Speisewirtschaften sowie nicht störenden 
Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchli-
che, kulturelle, soziale, gesundheitliche und 
sportliche Zwecke allgemein zulässig, so-
dass sich insbesondere in diesem Bereich 
auch diese Nutzungen ansiedeln können und 
sollen. Gleichzeitig besteht jedoch die Flexi-
bilität auch andere eher wohnlich orientierte 
Nutzungen zu realisieren, um keine Leer-
stände zu generieren und auf aktuellen Ent-
wicklungen angemessen reagieren zu kön-
nen.  
Bei Festsetzung eines urbanen Gebiets wäre 
ein wesentlicher Anteil der Gebiete zwingend 
mit gewerblichen Nutzungen zu belegen. 
Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass 
diese Bedarfe in Rondorf gedeckt werden 
könnten. So haben auch betroffene Eigentü-
mer im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
gegen eine Erweiterung des Nutzungsspekt-
rums ausgesprochen, da er befürchtet, diese 
Nutzungen nicht realisieren zu können (siehe 
Abwägungspunkt 3.2.2). 
Zudem könnte die zwingende Forderung 
nach Ladenlokalen dazu führen, dass Baufel-
der am Platzrand nicht entwickelt werden, 
und der Quartiersplatz eine längere Periode 
nur zur Hälfte realisiert würde; das Quartier 
bliebe für längere Zeit unvollendet. Mehr 
neue und marktgerechte Flächen für Gastro-
nomie, Gewerbe und Einzelhandel schaffen 
zudem eine Konkurrenz zu bestehenden,

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
möglicherweise weniger günstig erschlosse-
nen).  
Zudem kann noch angeführt werden, dass 
durch die mit dem Urbanen Gebiet verbun-
dene feste gewerblichen Quote genossen-
schaftlich orientierte Wohnprojekte, wie sie 
mit dem Hof der Familie am östlichen Teil 
des Quartiersplatzes vorgesehen sind, ggf. 
nicht mehr umsetzbar sind. Der Hof der Fa-
milie wird durch seine Wohn- und Nutzungs-
form, die in dem festgesetzten Allgemeinen 
Wohngebiet realisiert werden kann, zu einer 
Belebung der Gesamtfläche beitragen.  
Der Anregung im Bereich des Quartiersplat-
zes urbane Gebiete festzusetzen, wird dem-
nach nicht gefolgt.  
Es wird daher auch die bisher beabsichtigte 
Darstellung der gemischten Baufläche im 
Flächennutzungsplan nicht geändert. 
3.2.2.  Urbanes Gebiet (Verfr. 4, Verfr. 5) 
Die Eingebenden geben zu bedenken, dass eine Änderung 
des Baugebiets im Bereich des Dorfplatzes in ein Urbanes Ge-
biet – MU die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks stark 
einschränkt. Des Weiteren würde in der Realität durch eine 
nicht umsetzbare Planung ein Leerstand erzeugt. Dies würde 
neben den wirtschaftlichen Nachteilen auch eine städtebaulich 
unbefriedigende Situation nach sich ziehen. Es wird angeregt, 
die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes in der Um-
gebung des Dorfplatzes zu belassen. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Festsetzung als Allgemeines Wohnge-
biet bleibt erhalten.  
Es wird auf den Abwägungspunkt 3.2.1 ver-
wiesen.  
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3.3. Soziales und Pflege 
3.3.1.  Pflegeeinrichtung, Grundstück (1, 3, 22, 26, 29, 32, 34, 38, 
44, 48, 52, 53, 54, 57, 58, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 91, 109, 
115, Verfr. 2, Verfr. 3) 
Derzeit verfügt der Stadtteil Rondorf/Hochkirchen sowie der 
Stadtbezirk Rodenkirchen über keine bzw. zu wenige Senio-
reneinrichtungen. Es wird eine Pflegeeinrichtung auf einem 
gesonderten Grundstück in zentraler Lage, mit kurzen Wegen 
in der Nähe der künftigen Stadtbahnhaltestelle angeregt. Das 
Grundstück soll eine Größe von ca. 7.000 qm ausweisen, so 
dass ca. 4.500 qm Bruttogeschossfläche errichtet werden kön-
nen.  
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
Im Plangebiet soll nach Möglichkeit aufgrund 
des aktuell vorhandenen Bedarfs im Umfeld 
eine Pflegeeinrichtung mit 80 Betten ggf. in 
Verbindung mit weiteren Angeboten zum Se-
niorenwohnen realisiert werden. Im Rahmen 
des Angebotsbebauungsplans konnte die fi-
nale Lage dieses Nutzungskonzeptes auf-
grund der noch nicht feststehenden Betrei-
ber/Investoren nicht abschließend geklärt 
werden. Der Bereich des Quartiersplatzes 
mit seinen Versorgungseinrichtungen und 
der geplanten Stadtbahnhaltestelle wird als 
der geeignete Bereich für diese Nutzung an-
gesehen. Bevorzugt soll die Pflegeeinrich-
tung demnach innerhalb des Sondergebietes 
umgesetzt werden. Hier wurden die Festset-
zungen des Sondergebietes so aufgebaut, 
dass eine Pflegeeinrichtung hier zulässig ist 
(Zulässigkeit von Anlagen für soziale und ge-
sundheitliche Zwecke). Alternativ wäre aber 
auch das westlich angrenzende WA-Baufeld 
denkbar. Da Anlagen für soziale und gesund-
heitliche Zwecke in einem allgemeinen 
Wohngebiet allgemein zulässig sind, waren 
hier innerhalb des Bebauungsplanes keine 
weiteren Steuerungen notwendig.  
Im Rahmen des zwischen der Stadt Köln und 
dem Planungsträger abzuschließenden Städ-
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 100 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
tebaulichen Vertrages wird, eine Vereinba-
rung getroffen, nach der bei der Vermarktung 
der o. a. Baufelder die Nutzung „Pflege 
und/oder Seniorenwohnen“ bevorzug zu be-
handeln ist. 
3.3.2.  Pflegeeinrichtung, Umfang (22) 
Die Einrichtung sollte 80 vollstationäre Pflegeplätze, Service-
wohnen einschließlich Tagespflege und ambulante Pflege um-
fassen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Größe der Pflegeeinrichtung mit 80 Bet-
ten entspricht der Mindestgröße für einen 
wirtschaftlichen Betrieb einer derartigen Ein-
richtung und ist auch in den bevorzugten 
Baufeldern rund um den Quartiersplatz reali-
sierbar. Auch die weiter genannten Nutzun-
gen sollen errichtet werden. Im Rahmen ei-
nes Angebotsbebauungsplanes können je-
doch keine entsprechenden Festsetzungen 
erfolgen. Weitergehende Regelungen zur Er-
richtung des Pflegeheims erfolgen über den 
städtebaulichen Vertrag (sehe Abwägungs-
punkt 3.3.1). 
X - 
3.3.3.  Pflegeeinrichtung, Vergabeverfahren (22) 
Es wird befürchtet, dass das Vergabeverfahren für eine Pfle-
geinrichtung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, und 
insofern sollten längere Vergabefristen vorgesehen werden. 
Sollten die Vergabefristen des Vorhabenträgers Amelis nicht 
ausreichend sein ist in Erwägung zu ziehen, dieses Grund-
stück – analog zu den Flächen für Kitas und Schulen – an die 
Stadt zurückzugeben. 
 
Kenntnisnahme 
 
Ein förmliches Vergabeverfahren mit festen 
Fristen erfolgt für keines der geplanten Bau-
felder unabhängig von der geplanten Nut-
zung. Eine Sicherung von Baufeldern durch 
die Stadt Köln ist nicht angedacht. 
Hinsichtlich der Vereinbarungen zur mögli-
chen Umsetzung der Nutzungen Pflege 
und/oder Seniorenwohnen im Rahmen des 
städtebaulichen Vertrages wird auf die Aus-
führungen zu 3.3.1 verwiesen.   
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3.3.4.  Pflegeeinrichtung, Bereich Hof der Familie (67) 
In dem Bereich des vorgesehenen Baufeldes für den „Hof der 
Familie“ wäre keine ausreichende Fläche verfügbar und inso-
fern müsse ein anderer Standort gewählt werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Der „Hof der Familie“ ist nicht als Standort für 
die Pflegeeinrichtung vorgesehen. 
X - 
3.4. Soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) 
3.4.1.  Errichtung eines Schulschwimmbades (4, 19) 
Es wird die Errichtung eines Schulschwimmbades angeregt. 
Weder die Grundschule Adlerstraße noch die Schulen in Im-
mendorf, Meschenich und Godorf verfügen über eine 
Schwimmhalle. Um einen weiteren Anstieg der Nichtschwim-
merquote zu vermeiden, ist Schwimmunterricht für Kinder ele-
mentar. Es sollten mindestens zwei Lehrschwimmbecken oder 
eine Schwimmhalle vorgesehen werden. Auch die Sportver-
eine würden hiervon profitieren. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Grundsätzlich sind Schulschwimmbäder in-
nerhalb der im Plangebiet festgesetzten Ge-
meinbedarfsflächen umsetzbar. Die tatsächli-
che Realisierung ist jedoch Gegenstand der 
konkreten Schulplanung. 
In der Vorlage zum Beschluss, die 2-zügige 
Grundschule innerhalb des Baufeldes 22 
durch ein Investorenmodell umzusetzen, ist 
die Errichtung eines Lehrschwimmbeckens 
aufgeführt. 
X X 
3.4.2.  Kindertagesstätten (102) 
Das Wohngebiet wird zunächst von jungen Familien bevorzugt 
angenommen. Bis zum ersten Generationswechsel werden 
Jahrzehnte vergehen – wer soll die insgesamt 4 KiTa nutzen, 
wenn die "erste Generation" schulpflichtig geworden ist und 
erst 25 -30 Jahre später eigenen Nachwuchs für die KiTa-Nut-
zung haben werden. Das erinnert an den Bau des Spielplatzes 
am Weißdornweg, der dann Jahre später nachgerüstet wurde 
- als die Kinder der Neubausiedlung "Großrotterweg" aus dem 
Spielplatzalter herausgewachsen waren. Heißt die große An-
zahl Kitas, dass aus den südlichen Stadtgebieten Kölns Kinder 
nach Rondorf in die dann dort vorhandenen Kitas zu bringen? 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Bedarf an Kita-Gruppen geht auf die Be-
rechnungen des Amtes IV/2 zurück. Dem-
nach werden 19 Gruppen in Kindertagesstät-
ten notwendig, welche sich überwiegend aus 
dem Plangebiet selbst bzw. dem nächsten 
Umfeld ergeben. Die Flächen im Bebauungs-
plan werden so ausgelegt, dass 20 Gruppen 
in den vier geplanten Standorten errichtet 
werden könnten. 
Der Bebauungsplan sieht dabei die Festset-
zung von zwei Flächen für Gemeinbedarf 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Dies würde die Verkehrssituation insbesondere für Hochkir-
chen (s.o) noch einmal verschlechtern. 
Kita vor. Zwei weitere Kindertagestätten wer-
den innerhalb der allgemeinen Wohngebiete 
errichtet. Sollte zukünftig der Bedarf an Kita-
Plätzen nicht mehr gegeben sein, können 
insbesondere die Kita-Standorte innerhalb 
der allgemeinen Wohngebiete kurzfristig um-
genutzt werden.  
Die vorgesehenen Kita-Standorte werden in 
der beabsichtigten FNP-Änderung durch ent-
sprechende Signets verortet. 
3.4.3.  Grundschule und weiterführende Schule (111) 
Es wird darauf hingewiesen, dass in den früheren Plänen die 
zweizügige Grundschule und die weiterführende Schule auf ei-
nem Areal geplant war. Dies ergibt Vorteile im Hinblick auf 
eine gemeinsame bzw. flexible Nutzung der Gebäude. Derzeit 
sind die beiden Schulen auf zwei Grundstücken, die durch 
eine Straße und Stadtbahntrasse getrennt sind, vorgesehen.  
 
Kenntnisnahme 
 
Bei der Grundschule im Baufeld 21 handelt 
es sich um eine kleinere zweizügige Grund-
schule, die eine Alternative und Ergänzung 
zu der großen vierzügigen Grundschule im 
Südwesten des Plangebietes darstellen soll. 
Sie wurde bewusst als „Dorfschule“ in die 
umliegende Wohnbebauung integriert. Die-
ser Charakter würde bei einer Integration in 
den deutlich größeren Schulstandort für die 
weiterführende Schule im Baufeld 8 verloren 
gehen. Mit Ausnahme einer ggf. gemein-
schaftlichen Nutzung von Sporthallen ist eine 
gemeinschaftliche Raumnutzung von Grund-
schule und weiterführender Schule pädago-
gisch nicht sinnvoll. 
Die zweizügige Grundschule richtet sich mit 
Ihrem Einzugsbereich neben dem nordöstli-
chen Teil des Plangebietes auch an die süd-
lich und östlich angrenzenden Ortslagen von 
Hochkirchen und Rondorf, so dass für den 
überwiegenden Teil der Grundschüler ein 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Schulweg ohne Querung der Stadt-
bahntrasse möglich sein wird. Darüber hin-
aus werden mit diesem Standort somit mög-
lich Konflikte im Bereich der Stadtbahnhalte-
stelle zwischen den jüngeren Grundschülern 
und den älteren Schülern der weiterführen-
den Schule reduziert. Da die Grundschule in 
der Regel nur wochentags und tagsüber ge-
nutzt wird, besteht kein Lärmkonflikt mit der 
umgebenden Wohnbebauung. 
Zudem ist vor dem Hintergrund der unter-
schiedlichen Altersgruppen der Schüler ist 
die unmittelbare Nähe zwischen der Grund-
schule und der weiterführenden Schule nicht 
erforderlich. 
3.4.4.  Haus der Begegnung (115) 
Die Eingeberin vermisst ein Gemeinschaftshaus und fordert 
die planrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Nutzung 
zu schaffen. Es werden ca. 1500 bis 2000 qm Grundstück be-
nötigt, um eine Bruttogeschossfläche von ca. 700 qm zu reali-
sieren. Kontakt zu einem potenziellen Betreiber wurde bereits 
aufgenommen. Bau und Betrieb müssen nicht zwingend bei 
der Stadt Köln liegen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Unabhängig von dem Fehlen einer detaillier-
ten Nutzungs- und Bebauungskonzeption ist 
ein separates Baufeld für eine derartige Nut-
zung nicht vorgesehen und erscheint auch 
im Kontext des städtebaulichen Konzeptes 
nicht zielführend. Ein Haus der Begegnung 
ist jedoch innerhalb der festgesetzten allge-
meinen Wohngebiete überall zulässig. Im 
städtebaulichen Vertrag wird vereinbart, dass 
der Investor sich für einen gewissen mittel-
fristigen Zeitraum verpflichtet, für den Fall, 
dass es konkrete Ideen und Interessenten für 
eine derartige Nutzung in einer Größenord-
nung bis maximal 250 qm gibt, diese bevor-
zugt in einem der Baufelder zu integrieren.  
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3.5. Sport- und Freizeiteinrichtungen 
3.5.1.  Nachhaltigkeitsidee und Nutzbarkeitskonzept Sportanlage 
Schule / Verein für Streetsportarten (17, 19, 45, 47, 73, 
Verfr. 1) 
Es wird angeregt, Flächen und Einrichtungen für Streetsportar-
ten und weiteren sportlichen Aktivitäten vorzusehen. Für Kin-
der und Jugendliche wäre die Möglichkeit für sportliche Aktivi-
täten in einem geschützten Bereich und im nahen Umfeld at-
traktiv, da bisher solche Angebote in Rondorf, Hochkirchen 
und Höningen fehlen.  
In Anlehnung an eine neue weiterführende Schule könnte ein 
Teil des Pausenhofs so gestaltet werden, dass er ab 16 Uhr 
von sportbegeisterten Outdoor-Sportlern genutzt werden kann. 
Betreuung und auch Kooperation mit der Schule durch ehren-
amtliche, lizensierte Übungsleitungen und/oder Streetworker. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Die geforderten Freiraumausstattungsele-
mente stellen einen inspirierenden Anreiz für 
die weitere Ausarbeitung der Freianlagen so-
wie Schulgelände dar. Die meisten Vor-
schläge könnten innerhalb des vorliegenden 
Bebauungsplanes realisiert werden. Die tat-
sächlichen Bedarfe an Sport- und Spielein-
richtungen müssen allerdings zu gegebener 
Zeit mit den entsprechenden Bedarfsträgern 
im Rahmen der Schulplanung abgestimmt 
und geplant werden. 
 
X - 
3.5.2.  Ausstattung Schule (17, 19, Verfr. 1) 
Bei einer Neuplanung sollte auf einen größtmöglichen Mix an 
verschiedenen Sportarten Wert gelegt werden. Eine vom 
Sportamt verfolgte Priorisierung auf Rollstuhlbasketball, Futsal 
und Handball ist zu wenig, da Mehrzwecksporthallen ein viel-
faches Mehr an zusätzlicher Spezialisierung zulässt. Es sollte 
ein größtmöglicher Mix an Sportarten bei der Planung und Bau 
einer neuen Sporthalle unter Beteiligung der örtlichen Sport-
vereine zu Grunde gelegt werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
Es wird auf den Abwägungspunkt 3.5.1 ver-
wiesen.  
X - 
3.5.3.  Fußball- und Basketballplatz (24, 25, verfr. 1) 
Es wird angeregt, einen Bolz- und Basketballplatz einzupla-
nen. Dann müssten die Jugendlichen nicht mehr in den Ne-
benstraßen spielen, was für die Anwohner wesentlich ange-
nehmer wäre. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Planungen beinhalten bereits die Errich-
tung eines Bolzplatzes. Dieser ist westlich 
der Sportanlagen der St. George’s School 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
vorgesehen und wurde so geplant, dass die-
ser auch Lärmtechnisch zu keinen Proble-
men führt. 
Inwiefern auf den Außenflächen der Schulen 
ggf. Basketballkörbe errichtet werden, ist Ge-
genstand der konkreten Schulbauplanung. 
3.5.4.  Raum für Jugendliche/Haus der Vereine (26, 29, 30, 32, 34, 
38, 44, 49, 52, 53, 57, 58, 67, 70, 73, 74, 75, 76, 91, 92, 115, 
Verfr. 2, Verfr. 3) 
Neben der Planung von Kindergärten und Schulen sollte auch 
ein Raum für Jugendliche sowie ein „Haus der Vereine“ vorge-
sehen werden. Ursprünglich war im Bebauungsplan ein 
Grundstück „Kultur/Jugend“ geplant. Hierbei geht es nicht um 
den sofortigen Bau, sondern um die Reservierung eines 
Grundstückes am Rande des Quartiersparks. Es sollten ge-
zielt Angebote für Begegnung, kulturelle und wie auch immer 
ausgerichtete Veranstaltungen geschaffen werden, die allen 
Menschen vor Ort zugänglich sind.  
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
Die ursprüngliche Planung sah innerhalb der 
öffentlichen Grünfläche – Parkanlage mit Re-
tentionsfläche – A7 eine eigene Fläche für 
eine Jugend- und Kultureinrichtung vor, ohne 
dass hierfür eine konkrete Nutzungs-, Be-
bauungs- und Betriebskonzeption vorlag. Im 
Rahmen der Ämterbeteiligung gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB erklärte das zuständige Fach-
amt, dass sie auch zukünftig selbst unter Be-
rücksichtigung der steigenden Einwohner-
zahl keinen Bedarf und keine nachhaltige Fi-
nanzierungs- und Umsetzungsperspektiven 
für eine derartige Einrichtung im Plangebiet 
sieht, da es bereits derartige Einrichtungen in 
Rondorf und im Umfeld gibt. Insofern wurde 
die ursprüngliche Fläche aus dem Park her-
ausgenommen und auch das Signet „Ju-
gendeinrichtung“ nicht mehr in der beabsich-
tigten Änderung des Flächennutzungsplanes 
dargestellt. Um insbesondere aber zusätzli-
che Angebote für Jugendliche zu schaffen, 
wurden in Abstimmung mit dem Fachamt be-
reits im Bebauungsplan zwei Bereiche fest-
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
gesetzt, bei denen Container errichtet wer-
den, in denen eine Lagerung von Kinder- und 
Jugendspielgeräten erfolgt. Diese Spielge-
räte werden zu geregelten Tageszeiten von 
einer Fachkraft an die Kinder und Jugendli-
che verliehen. Die Plätze können ebenfalls 
für kleinere Veranstaltungen genutzt werden. 
Darüber hinaus wird im städtebaulichen Ver-
trag eine Regelung enthalten sein, in der der 
Investor für einen mittelfristigen Zeitraum zu-
sichert für den Fall, dass sich weitere kon-
krete Nutzungsideen mit einem geringen Flä-
chenbedarf (max. 250 qm) ergeben, diese 
bevorzug innerhalb eines geeigneten Baufel-
des zu integrieren.  
3.5.5.  Grünanlage (36) 
Es wird anregt, die gesamte Grünanlage inklusive Bolzplatz, 
Spielplatz, Park zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flä-
chen hin einzuzäunen oder durch Hecken abzugrenzen. Es 
wird ansonsten zum einen eine gesteigerte Unfallgefahr be-
fürchtet, insbesondere im Bereich des Spielplatzes und auch 
"Abkürzungen" durch die landwirtschaftlichen Flächen, Tram-
pelpfade etc. damit man schneller zum Park oder Spielplatz 
kommt, und zum anderen gesteigerte Müllablagerungen auf 
den landwirtschaftlichen Flächen, wenn diese direkt von den 
Erholungsflächen zugänglich sind. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die öffentliche Grünfläche (Bolzplatz / Spiel-
platz) wird gegenüber den angrenzenden 
landwirtschaftlichen Flächen mit einem Zaun 
sowie einer Bepflanzung abgegrenzt.  
 
X - 
3.5.6.  Skater-Anlage (47) 
Es wird die Errichtung einer Skater-Anlage angeregt. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Aufgrund der mit einer Skater-Anlage einher-
gehenden Lärmthematik ist eine Umsetzung 
in unmittelbarer Nähe zu Wohnbauflächen im 
Regelfall nicht möglich und kann daher auch 
im Plangebiet nicht erfolgen. Im Rahmen des 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Planverfahrens wurde auch nur der Bedarf 
für einen Bolzplatz angemeldet, der aufgrund 
der gleich gearteten Lärmthematik am westli-
chen Rand des Plangebietes angrenzend an 
den Sportplatz realisiert wird. 
3.5.7.  Zugänglichkeit des Galgenbergsees (47) 
Unter Kenntnis der Belastung des Galgenbergsees wird ange-
regt, den See zugänglich für die Öffentlichkeit zu machen, um 
dort beispielsweise mit dem Hund spazieren gehen zu können.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Galgenbergsee wird dem Biotop- und Ar-
tenschutz zugeführt und ist daher nicht öf-
fentlich zugänglich. Im Plangebiet werden 
durch die Öffentliche Grünfläche ‚Obstlehr-
pfad‘ sowie den Gehweg entlang der Straße 
Am Höfchen Wegebeziehungen im Freiraum 
geschaffen, die dem Erholungssuchenden 
zur Verfügung stehen. Zudem schließt das 
Plangebiet unmittelbar an den weitläufigen 
Grüngürtel der Stadt Köln an. 
X - 
3.6. Sonstiges zum Thema städtebaulicher Entwurf und Infrastruktur 
3.6.1.  Aula des geplanten Gymnasiums (45) 
Es wird angeregt, die Aula des geplanten Gymnasiums auch 
als Konzertsaal zu konzipieren, da es keinen für Musikauffüh-
rungen geeigneten Öffentlichen Raum im Umfeld gibt. Die 
Aula des Gymnasiums Rodenkirchen ist aufgrund ihrer 
schlechten Akustik für Musikaufführungen nicht geeignet. Für 
das kulturelle Leben in Rondorf böte ein solcher Aufführungs-
ort sehr große Chancen. Er würde helfen, das Neubaugebiet 
in den bestehenden Ort zu integrieren.  
 
Kenntnisnahme 
 
Die geforderte Gestaltung der Aula der wei-
terführenden Schule könnten innerhalb des 
vorliegenden Bebauungsplanes realisiert 
werden. Die tatsächlichen Bedarfe eines 
Konzertsaals müssen allerdings zu gegebe-
ner Zeit mit den entsprechenden Bedarfsträ-
gern abgestimmt werden. 
 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3.6.2.  Mehrgenerationenhaus (114) 
Eine Einwenderin fragt nach den Abstandsflächen zwischen 
dem Mehrgenerationenhaus und den Grundstücken „Am Höf-
chen“, der Orientierung zur Nachbarbebauung, der Geschoss-
flächenzahl, der Höhe und der Anzahl der Geschosse.  
 
Kenntnisnahme 
 
Die Form und die Dimensionierung des Hofs 
der Familie sind aus dem ermittelten funktio-
nalen Raumprogramm der Initiative entwi-
ckelt worden. Zulässig sind hier Gebäude mit 
maximal vier Vollgeschossen bzw. einer 
Höhe von maximal 63,5 m ü. NHN (ca. 15,5 
m über Gelände). Einzig ein kleiner Aufzug-
sturm darf eine Höhe bis 67,5 m aufweisen. 
Im Maßstab entspricht das Gebäude mehr 
seiner Nachbarschaft zum künftigen städti-
scheren Quartierszentrum als dem der klein-
maßstäblichen Bestandsbebauung am Höf-
chen. Der relativ große Abstand zwischen 
den Bestandsgebäuden am Höfchen und 
dem Hof der Familie (mindestens ca. 45m) 
rechtfertigt den größeren Maßstabssprung. 
Der minimale Abstand der geplanten Ge-
bäude zu den Nachbargrundstücken beträgt 
mindestens 5,0 m. Die Abstandsflächen sind 
aus dem eigenen Grundstück nachzuweisen 
und fallen somit nicht auf das Nachbargrund-
stück. 
X - 
3.7. Qualitätssicherung 
3.7.1.  Fertigstellung von Teilprojekten (114) 
Es wird hinterfragt, wie gewährleistet wird, dass mit dem Woh-
nungsbau erst begonnen wird, wenn alle Teilprojekte (Ent-
flechtungsstraße, Busanbindung nach Hürth-Kalscheuren, Ge-
nehmigungsverfahren Stadtbahnbau) umgesetzt sind. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Es wird auf die Abwägung der Stellung-
nahme 1.7.10 verwiesen. 
Die Planungen der Verkehrsinfrastruktur-
maßnahmen Entflechtungsstraße und Stadt-
X -

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
bahn-Süd laufen zudem kontinuierlich paral-
lel zum Bebauungsplanverfahren. Der Woh-
nungsbau wird jedoch nicht erst starten, 
wenn alle Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen 
vollständig abgeschlossen sind. Die Realisie-
rung des Baugebietes Rondorf Nord-West 
erfolgt jedoch bauabschnittsweise, so dass 
eine maßgebliche Besiedlung des Baugebie-
tes nicht vor 2027/2028 erreicht wird. 
3.8. Alternativenprüfung 
3.8.1.  Alternativenprüfung aufgrund von Flächeninanspruch-
nahme (101, 118) 
Die Einwender legen dar, dass gemäß dem Umweltbundesamt 
und des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU) neu 
ausgewiesene Baugebiete als bedeutenden Treiber der Flä-
chen-Neuinanspruchnahme in Deutschland einstuft würden. 
Diesbezüglich wurde 2002 von der Bundesregierung ein tägli-
cher Verbrauch von maximal 30 ha bis 2020 vorgegeben, wel-
ches derzeit mit 55 ha verfehlt würde. Es wird darauf hinge-
wiesen, dass der SRU bei der Flächen-Neuinanspruchnahme 
Netto-Null-Hektar bis 2030 empfiehlt. Dies sei erforderlich, um 
Wetterextreme, dem anhaltenden Verlust biologischer Vielfalt 
sowie der Beseitigung wertvoller landwirtschaftlicher Böden, 
entgegenzuwirken.  
Das geplante Projekt Rondorf Nord-West mit der Inanspruch-
nahme wertvoller LSG-Flächen widerspreche diesen Anforde-
rungen diametral.  
Es erfolgt der Hinweis, dass sich der Bebauungsplanentwurf 
auf das Stadtentwicklungskonzept Wohnen bezieht, bei der 
der Bau von rund 66.000 neuen Wohnungen bis 2029 ange-
strebt wird. Gemäß den Einwendern müsste der zusätzliche 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Der Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 
09.07.2019 zum Klimanotstand steht der 
Bauleitplanung nicht entgegen. Gegenstand 
des Beschlusses sind sechs Maßnahmen, 
die einerseits die Sensibilität für die Klima-
wirksamkeit von Handlungen auf kommuna-
ler Ebene erhöhen sollen. Andererseits sol-
len bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, 
um den MIV als maßgeblichen CO2-
Emittenten zu reduzieren und die Erzeugung 
von Energie auf verschiedenen Ebenen soll 
zukünftig möglichst regenerativ erfolgen. Ein 
generelles Verbot zur Neuausweisung von 
(Wohn-)Bauflächen enthält der Ratsbe-
schluss demgegenüber weder direkt noch in-
direkt.  
Bei dem in der Stellungnahme in Bezug ge-
nommenen Ziel, die tägliche Neuversiege-
lung von Flächen in der Bundesrepublik 
Deutschland auf 30 Hektar zu beschränken, 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Wohnbedarf aber im Einklang mit dem vom Rat der Stadt Köln 
am 9.7.2019 erklärten Klimanotstand stehen. Dieser schließe 
weitere Flächenversiegelungen, grundsätzlich -und insbes. 
von bislang unversiegelten, klimaaktiven Flächen - aus. Von 
daher ist die Aussage in der Begründung, wonach die Planung 
die im Wohnungsbauprogramm 2015 dargestellte Fläche Ron-
dorf Nord-West umsetzen wolle und auf eine Untersuchung 
eventueller Alternativstandorte daher verzichtet werden könne, 
weder hinnehmbar noch rechtens, da eine ernsthafte Alterna-
tivenprüfung durchzuführen ist. 
handelt es sich um eine politische Zielvor-
gabe, die zu einem grundsätzlich sensiblen 
und zurückhaltenden Umgang mit bislang 
unversiegelten Flächen anhalten soll. Unmit-
telbare rechtliche Verbindlichkeit entfaltet die 
Zielvorgabe nicht; sie ist lediglich über § 1 a 
Abs. 2 BauGB im Rahmen der Abwägung zu 
berücksichtigen. 
Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus 
dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Woh-
nungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 
44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen 
(s. Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch 
die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in 
der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiter-
hin von einem Bevölkerungszuwachs und ei-
nem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. 
Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit 
weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen 
Flächenbedarfen. 
Dieser Bedarf kann allein durch die Inan-
spruchnahme von bereits versiegelten Flä-
chen im Kölner Stadtgebiet nicht gedeckt 
werden. Eine detaillierte Untersuchung, wie 
sie die Verfasser der Stellungnahme vermis-
sen, war daher entbehrlich. Auch eine hö-
here bauliche Ausnutzung im Plangebiet ist 
vorliegend aufgrund der städtebaulichen 
Lage nicht sinnvoll. Das Plangebiet grenzt an 
das eher dörflich strukturierte Rondorf an; 
eine wesentlich höhere Verdichtung als die 
im Entwurf des Bebauungsplans vorgese-

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
hene würde zu städtebaulich nicht ge-
wünschten Strukturen, Konflikten und Belas-
tungen für die Bürger in Rondorf führen. 
3.9. Landesplanung 
3.9.1.  Unvereinbarkeit mit den Zielen der Landesplanung (101, 
118) 
Die Einwender erläutern die Darstellungen des LEP NRW und 
des Regionalplanes aus der Begründung (LEP NRW: Sied-
lungsraum für die Ortslage Rondorf, welche im nord-westli-
chen Bereich von Rondorf eine weitere Wohnflächenentwick-
lung ermöglicht; Regionalplan: Freiraum- und Agrarbereiche in 
nördlicher und westlicher Richtung, welche überlagert sind mit 
den Funktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorien-
tierte Erholung“, „Grundwasser und Gewässerschutz“ sowie 
„Regionaler Grünzug“).   
Es wird dargelegt, dass die Inanspruchnahme regionalplaneri-
schen Freiraums sowie regionaler Grünzüge an Voraussetzun-
gen gebunden sei. Für die Ziele 2.3 „Siedlungsraum und Frei-
raum“ LEP NRW können im regionalplanerischen Freiraum 
Baugebiete nur festgesetzt werden, wenn diese unmittelbar an 
den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Sied-
lungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze be-
ruht. Die Einwender verweisen darauf, dass behauptet würde, 
die Planung schließe mit der vorgesehenen Festsetzung der 
Bauflächen an den vorhandenen regionalplanerisch festgeleg-
ten Siedlungsraum an. Dies sei aber gemäß den Einwender 
nicht der Fall. 
Die Abgrenzung des derzeit dargestellten ASB im Norden ori-
entiere sich an der Örtlichkeit des Galgenbergsees und einem 
hier verlaufenden Feldweg. Dabei sei es unerheblich, ob der 
Galgenbergsee im Regionalplan als Wasserfläche dargestellt 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Die Planung ist mit den Zielen und Grundsät-
zen der Regionalplanung, insbesondere mit 
dem Ziel des Kap. B.1 (Verhältnis Siedlungs- 
und Freiraum) und des Kap. D.1.1 (Regio-
nale Grünzüge) des Regionalplan Köln in 
Verbindung mit den Zielen 2-3 und 7.1-5 des 
Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) 
vereinbar. 
Gemäß Ziel 2-3 LEP NRW i.V.m B.1 hat sich 
die Siedlungsentwicklung innerhalb der regi-
onalplanerisch festgesetzten Siedlungsberei-
che zu vollziehen. Ausnahmsweise können 
Bauflächengebiete im regionalplanerisch 
festgelegten Freiraum dargestellt und festge-
setzt werden, wenn diese unmittelbar an den 
Siedlungsraum anschließen und die Festle-
gung des Siedlungsraums nicht auf einer 
deutlich erkennbaren Grenze beruht. Der 
überwiegende Teil des Änderungsbereichs 
der Bauleitpläne ist als allgemeiner Sied-
lungsbereich (ASB) festgelegt. In den nördli-
chen und westlichen Randbereichen über-
schreitet die Baufläche den festgelegten 
Siedlungsraum zu einem untergeordneten 
Teil (bis zu 150 m), schließt sich aber unmit-
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
sei oder nicht und ob die Dimensionierung und Verkehrsbe-
deutung des Feldweges gegen die Annahme einer regional-
planerisch intendierten Grenzwirkung spreche. Entscheidend 
sei die vorhandene deutlich erkennbare Grenze des bisheri-
gen ASB. Eine Zielausnahme vom LEP-Ziel 2.3 liegt gemäß 
den Einwender somit nicht vor. 
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine ausnahms-
weise Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen gemäß 
Ziel 7.1-5 LEP NRW nur zulässig sei, wenn für die siedlungs-
räumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des be-
troffenen Grünzuges bestünde und die Funktionsfähigkeit des 
Grünzuges erhalten bliebe. Ein Teil der Flächen sei im Flä-
chennutzungsplan eben nicht für Siedlungsstrukturen, sondern 
für landwirtschaftliche Nutzung und Grün vorgesehen.  
Gemäß den Einwendern würden die Funktionsfähigkeiten und 
das Wirkungsgefüge des regionalen Grünzuges (siedlungs-
räumliche Gliederung, der klimaökologische Ausgleich, die Bi-
otoperhaltung- und -vernetzung sowie die freiraumgebundene 
Erholung) durch die Planung erkennbar und erheblich beein-
trächtigt.  
telbar an diesen an. Dabei beruht die Festle-
gung des Siedlungsraums nicht auf einer 
deutlich erkennbaren Grenze. Insbesondere 
stellt der in der Örtlichkeit teilweise vorhan-
dene Feldweg keine deutlich erkennbare 
Grenze dar. Denn nicht jedes untergeordnete 
Landschaftselement ist als deutlich erkenn-
bare Grenze zu bewerten, sondern nur sol-
che Elemente, die auf der Ebene der Regio-
nalplanung eine räumliche Barrierewirkung 
entfalten und damit regionalplanerisch rele-
vant sind. Gleiches gilt für den in der Örtlich-
keit ableitbaren, ehemaligen Uferbereich des 
Galgenbergsees. Im Rahmen der Teilverle-
gung und Verfüllung des Galgenbergsees 
sind die ursprünglich vorhandenen natürli-
chen Gegebenheiten neu geordnet worden. 
Eine faktisch vorhandene, deutlich erkenn-
bare Grenze würde sich damit allenfalls aus 
neu entstandenen bzw. entstehenden räumli-
chen Situationen ableiten lassen. Aus den 
zeichnerischen Festlegungen lässt sich al-
lenfalls der Grundzug und damit der be-
wusste planerische Wille ableiten, dass zwi-
schen dem ASB und der nördlich nächstlie-
genden deutlich erkennbaren Grenze (regio-
nalplanerisch gesicherte BAB) ein Freiraum-
bereich gesichert werden soll. Durch die ge-
plante städtebauliche Arrondierung wird die-
ser Planungsabsicht weiterhin Rechnung ge-
tragen. 
Auch ein Verstoß gegen Ziel 7.1-5 LEP NRW 
liegt nicht vor. Gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW 
sind regionale Grünzüge vor siedlungsräum-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
licher Inanspruchnahme zu schützen. Aus-
nahmsweise ist eine Inanspruchnahme mög-
lich, wenn für diese siedlungsräumliche Ent-
wicklung keine Alternativen außerhalb des 
betroffenen Grünzugs bestehen und die 
Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten 
bleibt. Ernsthaft in Betracht kommende und 
dem Planungsziel entsprechende Alternati-
ven liegen nicht vor. Ein Funktionsverlust des 
regionalen Grünzugs ist darüber hinaus auch 
nicht erkennbar.  
Schließlich sind auch Konflikte mit den über-
lagernden Freiraumfunktionen auf der Ebene 
des Regionalplanes (D.2.1) nicht zu befürch-
ten. Nachteilige Einflüsse auf das Grundwas-
ser oder Oberflächengewässer sind mit dem 
Bebauungsplanvorhaben nicht verbunden. 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass 
mit Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstel-
lung des Regionalplans in Köln vom 
10.12.2021 (RR 72/2021) für den Ände-
rungsbereich in Aufstellung befindliche Ziele 
der Raumordnung bestehen, die im Rahmen 
der planerischen Abwägung ebenfalls zu be-
rücksichtigen sind. Die beabsichtigten Bau-
flächendarstellungen werden nach heutigem 
Planungsstand vollständig innerhalb der 
ASB-Festlegung liegen. In Aufstellung be-
findliche Ziele sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 
ROG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG 
analog als sonstige Erfordernisse der Raum-
ordnung bei der raumordnerischen Prüfung 
zu berücksichtigen.

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3.10. Sonstiges ohne Themenzuordnung 
3.10.1.  Nutzung von sonstigen zur Verfügung stehenden Flächen 
(101, 118) 
Anstelle der Inanspruchnahme von Freiräumen mit der Funk-
tion „Regionaler Grünzug“ für ASB-Bedarfe regen die Einwen-
der an, neuen Wohnraum ohne zusätzlichen Flächen- und Bo-
denverbrauch zu schaffen. Als besonders werden hier die Auf-
stockungen weiterer Geschosse auf bereits vorhandenen und 
bauphysikalisch geeigneten Gebäuden gesehen. Potenzial-
analysen würden erhebliche Zuwachsmöglichkeiten zeigen. 
Zudem sollten Konversionsflächen wie in Mülheim Süd auch 
für Wohnbebauung genutzt werden. Des Weiteren wird ange-
regt, dass bei freiwerdenden bebauten Flächen wie derzeit bei 
der Oberfinanzdirektion an der Riehler Straße die Stadt Köln 
ihr Vorkaufsrechts wahrt und diese Flächen zumindest teil-
weise für Wohnzwecke bereitstellt. 
Des Weiteren sollten weitere bestehende versiegelte Flächen, 
wie den Parkplatz vor dem Schützenhaus im Stadtteil Dünn-
wald genutzt werden. 
Des Weiteren sollte das Potenzial freiwerdender Wohnungen 
durch Umzug in kleinere Wohneinheiten genutzt werden. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Der Ansatz, neuen Wohnraum bevorzugt auf 
bereits vormals genutzten Flächen zu schaf-
fen, ist vom Grundsatz her nachvollziehbar 
und von der Stadt Köln auch so weit wie 
möglich geplant und umgesetzt. Neben der 
Parkstadt Süd, dem Deutzer Hafen zählen 
auch die Wohnbauflächen in dem in der Stel-
lungnahme erwähnten Projekt „Mülheimer 
Süden“ neben kleineren Projekten dazu. 
Auch die Aufstockung des Bestandes soll ei-
nen Beitrag zur Erweiterung des Wohnraum-
bestandes leisten. 
Nichtsdestotrotz hat sich die Situation auf 
dem Kölner Wohnungsmarkt in den letzten 
Jahren für die Wohnungssuchenden deutlich 
verschärft, da es einen enormen Mangel an 
baureifen Flächen gibt. Es besteht nach wie 
ein enormer Wohnraumbedarf, der durch die 
derzeit verfügbaren Flächenreserven nicht 
gedeckt werden kann. Die Bedarfsberech-
nungen und Reserveflächenübersichten, die 
für die Überarbeitung des Regionalplanes 
durch die Regionalplanungsbehörde erstellt 
worden sind, verdeutlichen, dass die für Köln 
berechneten Bedarfe aufgrund mangelnder 
Flächenreserven bei weitem nicht gedeckt 
werden können. 
Daher ist die Inanspruchnahme von Frei-
raumflächen zur Schaffung von Wohnraum 
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 115 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
aus sozialpolitischen Gründen vertretbar und 
geboten. Dies insbesondere dann, wenn da-
mit bestehende Ortslagen abgerundet wer-
den und wie im Falle des Projektes Rondorf 
NW die bestehende verkehrliche Infrastruktur 
(hier Stadtbahnanbindung) und soziale Infra-
struktur (Schulen, Kitas), das Angebot an 
Gefördertem Wohnungsbau als auch die 
Nahversorgung verbessert werden. 
Abschließend sei noch angemerkt, dass das 
faktische Potenzial freiwerdenden Wohnrau-
mes durch den Umzug in kleinere Wohnun-
gen der freiwilligen Mithilfe der Bürger bedarf 
und damit eher gering ist. Diese Option lässt 
im Übrigen auch den positiven Effekt für das 
gesellschaftliche Miteinander durch die sozi-
allräumliche Bindungen an ein Wohnviertel 
außer Acht. 
3.10.2.  Mitteilung zu den Stellungnahmen (10, 101, 118) 
Die Einwender/-innen bittet darum, den fristgerechten Eingang 
zu bestätigen und um Mitteilung zu der Stellungnahme zu den 
einzelnen Punkten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Stellungnehmer und Stellungnehmerin-
nen wurden über den Eingang der Stellung-
nahme und über den weiteren Verfahrens-
verlauf informiert. 
Nach einem erfolgten Satzungsbeschluss 
durch den Rat der Stadt Köln, werden die 
Einwender/-innen über den Umgang mit den 
Stellungnahmen informiert.  
X X

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 116 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3.10.3.  Formfehler online (102) 
Es wird darauf hingewiesen, dass Unterlagen zum Entwässe-
rungskonzept fehlen und online auf die Bekanntgabe im Amts-
blatt vom 24.05.2024 hingewiesen wurde, was 10 Monate in 
die Zukunft verweist. 
 
Kenntnisnahme 
 
Das Entwässerungskonzept inklusive Anla-
gen konnten während der Offenlage im 
Stadthaus eingesehen werden. Ein Hinweis 
über die Bereitstellung der Anlagen zum Ent-
wässerungskonzept ist jedoch nicht erfolgt. 
Alle wesentlichen Erkenntnisse konnten al-
lerdings dem Entwässerungskonzept selbst, 
das auch im Internet verfügbar war, entnom-
men werden. 
Bei der Online-Beteiligung zur Offenlage der 
FNP-Änderung und des Bebauungsplanes 
wurde oben auf der Seite korrekt auf das 
Amtsblatt vom 24.05.2023 hingewiesen und 
auf dieses verlinkt. Bei den weiter unten auf-
geführten Punkten wurde bei der Online-Be-
teiligung zum Bebauungsplan aus Versehen 
bei der Verlinkung zum Amtsblatt das Datum 
24.05.2024 genannt. 
X X 
3.10.4.  Verkehrsberuhigung Rodenkirchener Straße (116) 
Es wird angefragt, ob es eine Möglichkeit gibt an dem Prozess 
zur Umgestaltung der Rodenkirchener Straße mitzuwirken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Umgestaltung der Rodenkirchener 
Straße ist nicht Teil des Bebauungsplanver-
fahrens. In der informellen Bürgerveranstal-
tung vom 16.06.2023 wurde bereits mitge-
teilt, dass die sogenannte Dorfspange zu-
sammen mit der Öffentlichkeit geplant wer-
den soll. Dabei ist zu beachten, dass die 
Dorfspange erst dann umgebaut werden 
kann, wenn die Entflechtungsstraße unter 
Verkehr ist, da der Durchgangsverkehr zu-
erst umgelagert werden muss. Die entspre-
chende Planung soll bereits vorher erfolgen. 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 117 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Vorgesehen sind bei hier z. B. Planungsspa-
ziergänge und sonstige Abstimmungen mit 
der Öffentlichkeit.  
3.10.5.  Bau einer weiterführenden Schule samt Sporthalle (19) 
Der Einwender äußert seine Verwunderung darüber, dass der 
örtliche Sportverein nicht in die Planung zur Schule mit Sport-
halle eingebunden wurde. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung 
von drei Flächen für den Gemeinbedarf mit 
der Zweckbestimmung Schule vor. Grund-
sätzlich ist die Nutzung von Schulgebäuden 
durch den Vereinssport mit den festgesetz-
ten Gemeinbedarfsflächen vereinbar. Die tat-
sächliche Nutzung der Gebäude ist jedoch 
Gegenstand der konkreten Schulplanung. 
Die Planungen der Schulgebäude befindet 
sich aktuell noch am Anfang (Ausschrei-
bungsverfahren). Bei der detaillierten Pla-
nung der Schulgebäude besteht die Möglich-
keit die Bedarfe der örtlichen Sportvereine 
abzufragen und zu prüfen, ob und wie diese 
umgesetzt werden können.   
X - 
3.10.6.  Photovoltaikanlagen auf Gebäuden (112) 
Es wird eine geänderte textliche Festsetzung zur Errichtung 
von Photovoltaikanlagen vorgeschlagen. Hiermit sollen grö-
ßere PV-Anlagen in der Nähe der Abnahmestellen ermöglicht 
werden. Die Festsetzung soll lauten:  
„Auf den Dachflächen der Gebäude mit Hauptnutzung 
in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, im 
Sondergebiet (SO) sowie den Gemeinbedarfsflächen 
sind Photovoltaikanlagen auf allen Flachdächern, in-
klusive Garagen, Carports mit Süd-, Ost- und West-
ausrichtung mit mehr als 8 Quadratmetern, sowie 
Norddächern (Nordwest-, Nordost-Dächer) mit einem 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Unter Ziffer 10 der textlichen Festsetzung 
wird folgendes festgesetzt: „Auf den Dachflä-
chen der Gebäude mit Hauptnutzung in den 
festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, im 
Sondergebiet (SO) sowie den Gemeinbe-
darfsflächen sind Photovoltaikanlagen mit ei-
ner Mindestleistung von 1kWp pro Gebäude 
zu errichten.“ 
Mit dieser Festsetzung wird eine Mindestleis-
tung pro Gebäude, unabhängig von der 
X -

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Neigungswinkel von bis zu 20% zu installieren, eben-
falls über Parkplätzen. Ausnahme: Wenn es auf die-
sen Flächen durch Verschattungen oder Ausrichtung 
im Vergleich zu einer optimal ausgerichteten Südan-
lage mit einer Dachneigung von 30 bis 50% zu einem 
voraussichtlichen Jahresmindertrag von über 50 Pro-
zent kommt. Ein entsprechender Nachweis muss vor-
gelegt werden von einem Energieberater vorgelegt 
werden.“ 
Dachform festgesetzt. Hiermit ist eine An-
stoßwirkung zur Errichtung von Photovoltaik-
anlagen sichergestellt. Da es sich bei der 
Festsetzung um eine Mindestfestsetzung 
handelt, sind darüber hinaus selbstverständ-
lich größere PV-Anlagen zulässig, werden 
aber nicht zwingend festgesetzt, da verfah-
rensgemäß zum jetzigen Stand des Ange-
botsbebauungsplanes noch keine Ausfüh-
rungsplanungen zu den jeweiligen Gebäuden 
vorliegen. 
3.10.7.  Kleingartenanlage Schneebergtal (117) 
Durch eine Einwenderin wird darauf hingewiesen, dass keine 
Aussagen zu der Kleingartenanlage Schneebergtal e. V. zu 
finden sind. Negative Entscheidungen würden nicht akzeptiert. 
 
Kenntnisnahme 
 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird 
dargelegt, dass die Kleingartenanlage im 
Westen des Plangebietes die Grenze des 
Bebauungsplanes bildet. Sie liegt somit au-
ßerhalb des Plangebietes. Änderungen an 
der Kleingartenanlage sind nicht vorgesehen. 
Auch die Erschließung ist zukünftig weiterhin 
gesichert.  
X X

Anlage 8_Bebauungsplan_Blatt 5_textliche Festsetzungen

34365 Zeichen

Bebauungsplan
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 14.12.2017 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 24.01.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.01.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 29.06.2018 bis
16.07.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom  01.06.2023  bis  13.07.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung 
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 16.10.2023
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 09.05.2023
Beigeordneter
Köln, den 10.05.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
66389/03
Maßstab 1:1 000
Stand: 19.09.2023
-Offenlage-
0 50 100 Meter0 50 100 Meter
Kapellenstraße
Rodenkirchener Straße
Autobahn A4
Am Höfchen
Birkenweg
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 21.03.2023)
Vermessungsbüro KDS
Graf-Geßler-Str. 5
50679 Köln
B. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in 
Köln, den 08.05.2023
Bebauungsplan
Rondorf Nord-West
in Köln-Rondorf
Blatt 5 von 5
- Innerhalb der Planstraße 3 mindestens 38 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 4 mindestens 10 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 5 mindestens 14 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 6 mindestens 7 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Planstraße 7 festgesetzten 20 Bäume
BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 8 mindestens 11 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 9 mindestens 8 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 10 mindestens 13 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 11 mindestens 15 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 12 mindestens 10 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 13 mindestens 34 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 14 mindestens 34 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 15 mindestens 9 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 16 mindestens 10 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 17 mindestens 17 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 18 mindestens 6 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 19 mindestens 2 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 20 mindestens 53 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe. Mindestens 6 weitere Bäume BF 31
(GH 741) und/ oder BF41 (GH742) sind vor dem Kreuzungsbereich der
Planstraße 20 mit dem Weißdornweg zu pflanzen, sodass dort eine beidseitige
Baumreihe entsteht. Des Weiteren sind 6 weitere Bäume BF 31 (GH 741) und/
oder BF41 (GH742) zwischen der festgesetzten Fläche für Bahnanlage und
der zukünftigen Fahrbahn zu pflanzen.
- Innerhalb der Planstraße 21 mindestens 12 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.
- Innerhalb des Fuß- und Radweges 1 mindestens 17 Bäume BF 31 (GH 741)
und/ oder BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.
- Innerhalb des Fuß- und Radweges 2 mindestens 4 Bäume BF 31 (GH 741)
und/ oder BF41 (GH742).
- Innerhalb des Fuß- und Radweges 3 mindestens 3 Bäume BF 31 (GH 741)
und/ oder BF41 (GH742).
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Quartiersplatz 1“ festgesetzten 6 Bäume BF 31 (GH 741)
und/ oder BF41 (GH742). Die in der Planzeichnung festgesetzten
Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden.
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Quartiersplatz 2“ festgesetzten 3 Bäume BF 31 (GH 741)
und/ oder BF41 (GH742).
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Mischverkehrsfläche 1“ festgesetzten 3 Bäume BF 31 (GH
741) und/ oder BF41 (GH742).
- Innerhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Mischverkehrsfläche 2“ mindestens 7 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41
(GH742).
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Mischverkehrsfläche 3“ festgesetzten 10 Bäume BF 31
(GH 741) und/ oder BF41 (GH742).
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m
verschoben werden.
Zur Erläuterung der nachfolgenden Kürzel - siehe Hinweis Nr. 16.
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei
Verlust zu ersetzen:
- Innerhalb der festgesetzten Flächen E1 die vorhandene Baumreihe mit
standorttypischen, geringem Baumholz (BF31/GH741) inklusive des unterhalb
befindlichen ruderalen Wiesenstreifens (HP7.1/BR3117). Der Stammumfang
von Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss dabei mindestens 18/20 cm
betragen.
- Innerhalb der festgesetzten Flächen E2 die vorhandenen Gebüschflächen
(BB1/GH51) sowie die vorhandenen Kiefernforste, mit geringem bis mittlerem
Baumholz (AK62/GH3131).
- Innerhalb der festgesetzten Flächen E3 die vorhandenen Laubmischbestände
(AX42/GH3124) und die vorhandenen Kiefernforste (AK62/GH3131) mit
geringem bis mittlerem Baumholz, die vorhandenen Gebüschflächen
(BB1/GH51) sowie die vorhandenen Grasflurflächen (HH7/BR132).
- Innerhalb der festgesetzten Fläche E4 die vorhandenen Gebüschflächen
(BB1/GH51).
- Innerhalb der festgesetzten Fläche E5 die vorhandenen Gebüschflächen
(BB1/GH51).
- Im Bereich der festgesetzten privaten Grünflächen mit den
Zweckbestimmungen - Wiesen und Weiden - sowie - Ausgleichsmaßnahmen -
die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen. Der
Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss dabei
mindestens 18/20 cm betragen.
- Innerhalb des Fuß- und Radweges 4 die vorhandene Baumreihe mit
standorttypischen, geringem Baumholz (BF31/GH741). Der Stammumfang
von Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss dabei mindestens 18/20 cm
betragen.
14. Zuordnung Ausgleichsmaßnahmen  (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB i. V. m.
§ 1a Abs. 3 BauGB)
Der Bebauungsplan überplant in anderen rechtsverbindlichen Bebauungsplänen
festgesetzte Ausgleichsflächen. Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden
diesen überplanten Ausgleichsflächen folgende geplante Ausgleichsflächen im
Plangebiet zugeordnet:
Die geplanten Ausgleichsflächen A3.3, A3.4 und A5.1 werden den aufgrund des
Bebauungsplans Nr. 66380/03 Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-Rondorf
zulässigen Eingriffen zugeordnet:
- Die Ausgleichsfläche A3.3 ersetzt vollständig die Ausgleichsfläche M2 des
genannten Bebauungsplans,
-
die Ausgleichsfläche A3.4 ersetzt vollständig die Ausgleichsfläche M3 des
genannten Bebauungsplans,
- die Ausgleichsfläche A5.1 ersetzt vollständig den durch den Bebauungsplan
betroffenen Teilbereich (2.086 m²) der Ausgleichsfläche M6 des genannten
Bebauungsplans.
Die geplante Ausgleichsfläche A3.5 wird den aufgrund des Bebauungsplans Nr.
66382/02 Arbeitstitel: St. George's School in Köln-Rondorf zulässigen Eingriffen
zugeordnet:
- Die Ausgleichsfläche A3.5 ersetzt vollständig den durch den Bebauungsplan
betroffenen Teilbereich (7.240 m²) der Ausgleichsfläche des genannten
Bebauungsplanes.
15. Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 BauGB)
15.1. Aufnahme der Nutzung
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der
Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet sowie in den
Flächen für Gemeinbedarf erst zulässig ist, wenn beide festgesetzten
Lärmschutzwälle im Norden des Plangebietes in ihrer festgesetzten Mindesthöhe
errichtet (siehe Ziffer 11) worden sind.
15.2. Querungen der Flächen für Straßenbahn
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die innerhalb der
„Flächen für Straßenbahn“ festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen bzw.
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ bis zu der
Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Straßenbahn innerhalb
der „Flächen für Straßenbahn“ zulässig sind. Mit der Umsetzung des
Planfeststellungsbeschlusses für eine Straßenbahn gelten die dort getroffenen
Regelungen für die Querungen der Flächen für die Straßenbahn.
16. Straßenhöhen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird festgesetzt:
Innerhalb des Plangebietes werden die Höhen der öffentlichen Verkehrsflächen
und öffentlichen Verkehrsflächen mit den Zweckbestimmungen
„Mischverkehrsfläche 1 bis 4“, „Quartiersplatz 1 und 2“ sowie „Fuß- und Radweg“
in der Planzeichnung festgesetzt. Die Höhenfestsetzungen beziehen sich auf
Meter über Normalhöhennull (NHN) (HST 160) - Deutsches Höhennetz von 1992.
Die festgesetzten Höhen der Planstraßen dürfen im Zuge der Ausbauplanung um
bis zu 0,3 m über- bzw. unterschritten werden.
II. Gestalterische Festsetzungen
gemäß § 9 Abs. 4 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten
a) Gebäude mit der Festsetzung eines Satteldaches sind mit geneigten
Dachflächen von 39 - 45 Grad zu errichten.
b) Gebäude mit der Festsetzung eines Satteldaches sind mit gleichseitigem
Satteldach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu
errichten.
c) Bei Doppelhäusern sind beide Doppelhaushälften mit der gleichen Dachform
und der gleichen Dachneigung auszuführen.
d) Bei Gebäuden mit der Festsetzung eines Flachdaches ist eine Dachneigung
bis maximal 5 Grad zulässig. Die Attiken eines Gebäudes müssen dabei die
gleiche Höhe ü. NHN aufweisen.
2. Gebäudefassaden
a) Eine Hausgruppe darf nur für bis zu fünf aneinandergrenzende Häuser den
gleichen sich wiederholenden Fassadenentwurf bezüglich Farbe, Gliederung
und First- (bei Satteldächern) bzw. Attikahöhe (bei Flachdächern) aufweisen.
b) Gebäudefassaden dürfen nur in Vollklinker, Putz und / oder Holz ausgebildet
werden.
An untergeordneten Fassadenteilen können auf max. 25 % einer jeweiligen
Fassade auch Fassadenmaterialien wie Naturstein, Sichtbeton oder
großflächige Glasflächen eingesetzt werden. Als untergeordnet gelten
Fassadenteile wie insbesondere Sockel, Eingangsbereiche,
Fensterumrandungen, Fassadenbänder, Dachränder, Erker oder
zusammenhängende, gliedernde Fensteröffnungen.
c) Rampen von Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der Gebäude zulässig.
3. Vorgärten
a) Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind auf
max. 40 % der Fläche je Grundstück die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten
für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und
Sonderfahrrädern sowie für Abfallbehälter.
b) Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von
Müllboxen einzuhausen und mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die
so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert
werden. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,6 m
nicht überschreiten.
c) Bei Pflanzung einer Hecke ist diese bei zusammenhängenden Hauseinheiten
(Doppelhaus, Hausgruppen, Geschosswohnungsbau) durchgängig zu
gestalten und darf nur für die notwendigen Hauszugänge bzw. Zufahrten
unterbrochen werden.
4. Balkone / Loggien
a) In den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet (SO) sind entlang
der Fassaden zu den Vorgartenzonen nur Loggien oder halb eingezogene
Balkone (max. 0,5 m Auskragung) zulässig.
b) Im Sondergebiet (SO) sind entlang der Fassaden, welche an die
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Mischverkehrsfläche 1 und 2
sowie an die mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen
angrenzen, Balkone unzulässig.
5. Einfriedungen
a) Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind nur als standortgerechte
Hecken mit einer Mindesthöhe von 0,6 m und einer Maximalhöhe von 1,6 m
über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig.
b) Die Gemeinschaftsstellplätze/ Gemeinschaftscarports sind zum öffentlichen
Straßenraum durch standortgerechte Hecken mit einer Maximalhöhe von 1,0
m abzugrenzen.
6. Werbeanlagen
Für das festgesetzte Sondergebiet (SO) erfolgen folgende Festsetzungen bzgl.
der Werbeanlagen:
- Werbeanlagen sind ausschließlich an den Außenwandflächen der
straßenseitigen Gebäudefassaden in Form eines Schriftzuges aus
Einzelbuchstaben, als Signet oder als Beschilderung zulässig. Die jeweilige
Werbeanlage ist nur mit einer maximalen Höhe von 0,6 m auf einer
zusammenhängenden Fassadenfläche von maximal 4,0 m² zulässig. Die
Werbeanlagen sind ausschließlich zwischen der Oberkante der
Fensteröffnung im Erdgeschoss und der Unterkante der Fensteröffnung im
ersten Obergeschoss anzubringen.
- Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren
Befestigungen und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,2 m
von der jeweiligen Wandfläche auskragen und in den Straßenraum
hineinragen, wenn jeweils eine Mindesthöhe über der Straßenoberfläche am
Anbringungsort von 3,0 m (Verkehrsflächen ohne Kfz-Verkehr) bzw. 4,5 m
(Verkehrsflächen mit Kfz-Verkehr) eingehalten wird. Ein Überschreiten der
tatsächlichen Wandhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht
zulässig.
- Gebäudeübergreifende oder vor Fenstern angeordnete Werbeanlagen sind
unzulässig. Die Länge der Werbeanlagen darf höchstens 2/3 der jeweiligen
Gebäudefassade überspannen.
- Freistehende Werbeträger, Pylone oder vergleichbare Anlagen sowie
Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig.
- Werbeanlagen mit wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie
akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische
Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen mit freiliegenden, sichtbaren
Leuchtdioden oder Leuchtmitteln sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur
hinterleuchtet und nicht blinkend sein. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht
zur Werbeanlage angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig.
- Das Bekleben von Schaufensterflächen mit Folien oder Ähnlichem ist zulässig,
wenn die verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % der jeweiligen
Schaufensterfläche einnimmt.
7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den
Dachflächen zulässig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen der Häuser in
den allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig.
III. Nachrichtliche Übernahmen
gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffenen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
1. Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch
Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III des Wasserwerkes
Köln-Hochkirchen.
2. Hochwasser Risikogebiet des Rheines
Das Plangebiet liegt in Teilen (siehe Planzeichnung) im Hochwasser Risikogebiet
des Rheines im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
3. Planfeststellungsverfahren Galgenbergsee
Für den nordöstlichen Bereich des Plangebietes besteht ein
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHO) für eine
Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in
Köln-Rondorf vom 20.07.2021. Wasser- und Böschungsflächen als Teilflächen
des Bereichs, für den der Planfeststellungsbeschluss gilt, werden nachrichtlich in
die Planzeichnung übernommen.
IV. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3786).
c)
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutz nach § 18 LuftVG Anlagenschutzbereich
Bauwerke und Windkraft.
4. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung (Kölner Büro für Faunistik, April 2023, „Stadt Köln,
Bebauungsplan ‚Rondorf Nord-West' Artenschutzrechtliche Prüfung“) ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), wenn insbesondere nachstehende Maßnahmen zur Vermeidung und
Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen beachtet werden:
a)
Folgende CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44
Abs. 5 S. 3 BNatSchG) werden in Bezug auf sechs Reviere der Feldlerche und
ein Revier des Rebhuhns erforderlich:
- Gemarkung Rondorf-Land, Flur 006, Flurstück 53 (36.453 qm): Herstellung
einer Fläche für eine Schwarzbrache (1,0 ha), für einen Blühstreifen (1,35 ha)
und für eine Acker-Einsaat mit doppelten Saatreihenabstand (1,3 ha) auf
insgesamt 3,6 ha. Für die Acker-Einsaat mit doppeltem Saatreihenabstand
(mindestens 20 cm) kann Sommergetreide, Winterweizen oder Triticale ohne
Einsatz von Düngemitteln und / oder Pestiziden verwendet werden.
- Gemarkung Meschenich, Flur 054, Flurstück 67 (8.743 qm) und Gemarkung
Meschenich, Flur 054, Flurstück 111 (10.145 qm) - Gesamtgröße 18.888 qm:
Herstellung einer ca. 0,9 ha großen selbstbegrünenden Schwarzbrache sowie
eines ca. 1 ha großen Blühstreifens. Auf beiden Flächen erfolgt kein Einsatz
von Düngemitteln und Pestiziden.
- Gemarkung Meschenich, Flur 053, Flurstücke 001 (4.274 qm teilweise), 002
(7.111 qm teilweise), 40/3 (3.813 qm teilweise) und 41/3 (3.813 qm teilweise) -
Inanspruchnahme von 18.000 qm von der Gesamtgröße von 19.011 qm:
Herstellung von zwei jeweils 0,4 ha großen selbstbegrünenden
Schwarzbrachen sowie von zwei jeweils 0,5 ha großen Blühstreifen. Auf den
Flächen erfolgt kein Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden.
Diese Entwicklungsbereiche liegen in drei ackerbaulich geprägten Freiräumen
um Rondorf (Freiraum Nord mit ca. 25 ha, Freiraum Mitte mit ca. 40 ha und
Freiraum Süd mit ca. 50 ha). Für diese Freiräume wird unter Bezugnahme zu
den konkreten Einzelmaßnahmen bis zum Jahre 2028 ein Monitoring mit
Erfolgskontrolle und Risikomanagement gemäß der o.g. Artenschutzprüfung
durchgeführt.
Die vorstehenden Maßnahmen inklusive dem notwendigen Monitoring und
Risikomanagement werden über vertragliche Vereinbarungen gesichert.
b)
Maßnahme V1: Bau- und anlagebedingte Eingriffe bzw. Inanspruchnahmen
von Gehölzbeständen im Plangebiet sowie im Umfeld des Plangebietes sind
zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dies gilt insbesondere für die
Gehölzstreifen entlang der Autobahn A4 im Norden des Plangebietes
(„Autobahnböschung“). Hier sollte darauf geachtet werden, dass dieser
Bereich möglichst vollständig erhalten bleibt, um den Verlust von
Lebensräumen der Haselmaus und von Brutplätzen der dort vorkommenden
verbreiteten Vogelarten möglichst gering zu halten. Generell sollten
baubedingte Flächeninanspruchnahmen (z. B. Baufeldfreimachung, Anlage
und Nutzung von Lagerflächen, von Stellflächen für Baumaschinen), die über
das Plangebiet hinausgehen, vermieden oder auf das unbedingt notwendige
Maß beschränkt werden.
c) Maßnahme V2: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen
dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume,
Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu
setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte
zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von
Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln
durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und
Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die
Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
d) Maßnahme V3: Bei der Haselmaus ist von wenigen Einzeltieren in den
Strauchbereichen entlang der Böschung zur Autobahn A4 auszugehen. Der
Bereich entlang der Autobahn A4 ist von Rodungsmaßnahmen nicht betroffen.
Darüber hinaus gehende Gehölzbereiche sollten, soweit möglich, durch
Maßnahme V1 geschont werden. Von der Herstellung des östlichen
Lärmschutzwalls ist jedoch ein kleiner Gehölzbestand am Fuß- und Radweg
„Am Höfchen“ betroffen, in dem der Nachweis der Haselmaus gelang. Für
diesen Bereich gilt folgende Maßnahme: Im zu beanspruchenden
Gehölzbestand sind mindestens ein Jahr vor der Rodung geeignete Nistkästen
(Haselmauskobel) aufzuhängen und zu kontrollieren. Besetzte Nisthilfen sind
dann in Flächen zu verbringen, die von ihrer Habitatstruktur her für die Art
geeignet und unbesiedelt oder nur gering besiedelt (erkennbar an
vorhandenen Fraßspuren oder Nestern) sind. Für jede umgesiedelte
Haselmaus wird eine weitere Nisthilfe im Zielbiotop angebracht, um das
Angebot an geeigneten Fortpflanzungsstätten anzureichern. Geeignete
Flächen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Vorhabenfläche,
entlang der Böschung der Autobahn A4 oder im Umfeld der westlichen
Kleingartenanlagen sowie in bereits aufgeforsteten Bereichen an der neuen
Seeböschung des Galgenbergsees. Eine „umgesiedelte“ Nisthilfe ist
unmittelbar durch eine neue zu ersetzen. Bei der Rodung der Gehölze ist die
Maßnahme V2 zu berücksichtigen.
e)
Maßnahme V4: Das Risiko von Vogelschlag ist zu vermindern. Ein
Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch die Vermeidung von
großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem
Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die
Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender
Markierungen (z. B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten)
oder die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. Die
Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
5. Ausgleichsmaßnahmen
Alle Flächen bzw. Maßnahmen, die laut Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu
einer ökologischen Aufwertung führen, werden für den Ausgleich der Eingriffe
durch den vorliegenden Bebauungsplan herangezogen. Hiervon ausgenommen
sind die unter I, Ziffer 14 genannten Ausgleichsflächen.
Für die Ausgleichsflächen A2.2, A3.1 und A3.6 besteht keine Zuordnung, da sie
für das Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West nicht benötigt werden. Diese
Ausgleichsflächen können bei anderen Verfahren als Ausgleichsflächen
herangezogen werden.
Für den Ausgleich von Waldeingriffen im Plangebiet werden Teile der
Ausgleichfläche A1, Teile der drei Teilflächen A5.2 sowie Teile der Fläche M4
herangezogen.
6. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes wurden im Rahmen einer archäologischen
Prospektion (Archäologie Team Troll, Abschlussbericht: Köln Rondorf Nordwest,
01.03.2020) archäologische Bodenfunde ermittelt. Plangefährdende Befunde
konnten dabei nicht nachgewiesen werden. In Abstimmung mit dem
Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Denkmalpflege sind folgende
Maßnahmen bei Planumsetzung noch erforderlich:
- Beim Flurstück 10/1 (Gemarkung Rondorf-Land, Flur 9), beim allgemeinen
Wohngebiet WA1 südlich der Planstraße 19, beim allgemeinen Wohngebiet
nördlich der privaten Grünfläche - Wiesen und Weiden - sowie innerhalb der
Planstraße 14 südlich der Kreuzung mit der Planstraße 19 erfordern über den
Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen archäologische Bodenuntersuchungen,
die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem
Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der
Stadt Köln, abzustimmen sind.
- Zum Schutz des innerhalb der öffentlichen Grünfläche - Parkanlage mit
Obstlehrpfad - und - Ausgleichsfläche - vorhandenen Bodendenkmals -
Römischer Gutshof mit zugehöriger Infrastruktur innerhalb des Flurstücks 308
(Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7) - bedürfen in dieser Fläche alle Planungen
mit Bodeneingriffen, zu denen auch ein Abtrag des humosen Oberbodens
gehört, einer gesonderten Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen
Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz. In der
Kernzone des Bodendenkmals sind Bodeneingriffe, die in den unterirdischen
Denkmalbestand eingreifen, aus Gründen des Bodendenkmalschutzes
generell ausgeschlossen.
- Bei der Errichtung der öffentlichen Straßen innerhalb der Planstraße 13 und
den Bereichen der Planstraßen 14 und 18, die westlich und nördlich das
Baufeld WA1 nordwestlich der Öffentlichen Grünfläche „Parkanlage“
umschließen, sind baubegleitende Untersuchungen erforderlich.
7. Baudenkmäler im Umfeld des Plangebietes
Folgende Baudenkmäler befinden sich im Umfeld des Plangebietes:
- Kapellenstraße 21-23, Bödinger Hof: vierseitige Hofanlage mit Herrenhaus,
Scheune und Stallungen, umgeben von einer Backsteinmauer mit Zaun und
Tor,
- Kapellenstraße 22-24, Büchelhof: Hofanlage mit Herrenhaus, Scheune und
Stallungen, Toreinfahrt, umfriedet von einer Backsteinmauer (Teile des
Grundstücks liegen innerhalb des Plangebietes),
- Kapellenstraße 26, Villa (1909) mit ovalem Vorplatz, parkartigem Garten und
ehemaligem Backhaus (19. Jh.), eingefasst von einer Backsteineinfriedung mit
Tor,
- Kapellenstraße 28, Johannishof: vierseitige Hofanlage bestehend aus
Herrenhaus, zweigeschossiger Scheune, Wirtschaftsgebäuden und
Tordurchfahrt.
8. Baumschutzsatzung
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom
17. August 2011) angewandt worden.
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung
des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der
BSchS anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für
im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten
sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung soweit die betroffenen
Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und
Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach
§ 18 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung mit
§ 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden.
9. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste,
auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird,
sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und
werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
10. Energiekonzept
Im Plangebiet wird ein `Kaltes Nahwärmenetz` (KNWN) mit Grundwasser aus
dem Wasserwerk Hochkirchen und gebäude-/blockzentralen
Wasser/Wasser-Wärmepumpen aufgebaut. Über geeignete
Sicherungsinstrumente (z. B. Dienstbarkeiten) ist ein Anschluss- und
Benutzungszwang vorgesehen.
11. Entwässerung / Starkregen / Hochwasser
Entwässerung
Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers
(siehe Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen) ist bei der Unteren Wasserbehörde
bei der Stadt Köln zu beantragen. Vor Erteilung der Ausnahme gemäß Ziffer 8,
Satz 2 der textlichen Festsetzungen sind zusätzlich die
Stadtentwässerungsbetriebe Köln einzuschalten.
Starkregen
Im Plangebiet liegt punktuell eine mäßig bis hohe Starkregengefährdung bei
einem 30-jährlichen und einem 100-jährlichen Starkregenereignis vor.
Es sind im Plangebiet zur Starkregenprophylaxe Stauvolumina von 2.430 m³
innerhalb von Verkehrsflächen und innerhalb festgesetzter privater und
öffentlicher Grünflächen mit Zweckbestimmung Retentionsfläche nachgewiesen.
Die Sicherung dieser Stauvolumina erfolgt über den städtebaulichen bzw. den
Erschließungsvertrag.
Hochwasser
Im äußersten Südosten des Plangebietes kann es ab einem 200-jährlichen
Hochwasser zu Überflutungen durch Rheinhochwasser oder hohe
Grundwasserstände kommen. Im südöstlichen Geltungsbereich ist innerhalb des
im Plangebiet dargestellten Hochwasserrisikogebiets eine
hochwasserangepasste Bauweise zur Schadensminimierung zu wählen.
12. Grundwasser
Die wesentlichen Teile des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen im
Geltungsbereich der „Allgemeinverfügung zur Untersagung der
Grundwasserförderung und -nutzung in Teilbereichen von Köln-Immendorf und
Rondorf sowie der Nutzung von Wasser aus den Oberflächengewässern der
Stadtteile Immendorf und Rondorf zu Bewässerungszwecken“ vom 06.05.2020.
Ausschließlich die westlichen Bereiche der nordwestlichen öffentlichen
Grünfläche - Ausgleichsfläche - (Teilflächen der Flurstücke 132, 155 und 308 -
jeweils Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7) sowie der öffentlichen Grünfläche -
Bolzplatz - bzw. geringfügige Teile der angrenzenden öffentlichen Grünfläche -
Parkanlage - (Teilfläche des Flurstücks 246, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6)
liegt nicht im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung.
Mit Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 sind erlaubnisfreie
Nutzungen des Grundwassers untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von
Grundwasser auf den Boden, z. B. durch Gartenbrunnen, ist unabhängig von
Menge und Nutzungsart nicht zulässig.
13. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der
Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-3202/22 sowie der
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
14. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen- und Flugverkehr
vorbelastet. Auf das Plangebiet werden nach der Fertigstellung der Stadtbahn
ebenfalls Lärmimmissionen aus Schienenverkehr einwirken. Ebenso bestehen
aus dem Umfeld Immissionen durch Gewerbelärm ohne Einfluss auf das
Plangebiet.
15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10.05.2017 ist der Vertragspartner des städtebaulichen
Vertrages verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des
Landes NRW zu errichten.
16. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich
auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind
mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
17. Straßenbahn
Innerhalb des Plangebiets liegen Flächen einer zukünftigen Straßenbahn. Bei den
Gebäuden, welche in einem Abstand bis zu 30 m von der festgesetzten Fläche
für Straßenbahn errichtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen
(z. B. schwingungsisolierte Lagerung) vorzusehen, die sicherstellen, dass die
Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten
werden.
18. Versorgungsanlagen
a) Versorgungsanlagen der RheinEnergie AG / Rheinische Netzgesellschaft mbH
In den Straßen Kapellenstraße, Husarenstraße, Am Höfchen sowie an der
nordöstlichen Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen
(u. a. Strom, Nachrichtentechnik) und im Bereich des jetzigen Baggersees
zwei Grundwassermessstellen der RheinEnergie AG / Rheinische
Netzgesellschaft mbH. Ggf. notwendige Verlegungen gehen zu Lasten des
Verursachers.
b) Versorgungsanlagen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR
Im Plangebiet verläuft der Abwasserkanal DN 1300 / 1450 vom Birkenweg
über die Straße „Am Höfchen“ sowie im Wirtschaftsweg in Verlängerung der
Straße „An den Höninger Gärten“. Der notwendige Abbruch und Neubau
sowie die potentieller Werterstattung für den Abwasserkanal aufgrund der
Verlegung gehen zu Lasten des Verursachers.
c) Versorgungsanlagen der Gasversorgungsges. mbH Rhein Erft
In den Straßen Kapellenstraße, Am Höfchen sowie an der nordöstlichen
Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen. Ggf. notwendige
Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers.
d) Versorgungsanlagen der Deutschen Telekom AG
In den Straßen Kapellenstraße, Husarenstraße, Am Höfchen sowie an der
nordöstlichen Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen.
Ggf. notwendige Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers.
e) Versorgungsanlagen der NetCologne Ges. für Telekommunikation mbH
In den Straßen Kapellenstraße, Husarenstraße, Am Höfchen sowie an der
nordöstlichen Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen.
Ggf. notwendige Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers.
f) Trinkwassertransportleitung der Stadtwerke Köln GmbH
Im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs befindet sich auf den
Flurstücken Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7, Flurstücke 110 und 314 eine
Transportwasserleitung (W 500 St/Sw 1993) der Stadtwerke Köln GmbH.
Anlage 8
Siegel
                        gez. Semler                    gez. Eva Herr gez. M. Greitemann
  gez. A. Langer

Anlage 11_Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB

308476 Zeichen

Anlage 11 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf – einge-
gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer Präsenzveranstaltung am 29.06.2018 
in der Aula der Gesamtschule Rodenkirchen und in einer Niederschrift dokumentiert. Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 
29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere Gelegenheit zur Stellungnahme. Zusätzlich bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen auf den Internetseiten 
der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen zu übermitteln.  
In diesem Zeitraum sind 159 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Bis zum 30.07.2018 sind sechs weitere Stellungnahmen einge-
gangen, die hier ebenfalls berücksichtigt wurden. Nach dem genannten Zeitraum sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen. 
Zu diesem Dokument wurden die eingegangenen Stellungnahmen mit Namen und Anschrift des Absenders gesondert erfasst und fortlaufend num-
meriert. Eine Zuordnung der laufenden Nummern zu den Absendern ist daher gewährleistet. Nachfolgend werden die in den Stellungnahmen ange-
sprochenen Themenkomplexe zusammengefasst dargestellt und fachlich kommentiert. Die laufenden Nummern verweisen auf die Stellungnahmen, 
in welchen die Themen angesprochen wurden.  
Die in der Abendveranstaltung an Stellwänden abgegebenen Stellungnahmen und die mündlich vorgebrachten Stellungnahmen werden ergänzend 
zu den schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen in der Tabelle aufgeführt. Die Darstellung und Bewertung der auf Stellwänden abgegebenen Stel-
lungnahmen erfolgt unter Punkt 4. Die laufende Nummer wird mit dem Zusatz „ St“ versehen. Die Darstellung und Bewertung der mündlich vorge-
brachten Anregungen erfolgt unter Punkt 5 der nachfolgenden Tabelle. Die laufende Nr. der Stellungnahme wird mit dem Zusatz „M“ versehen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des 
Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive 
Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund 
des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss z u einer abwei-
chenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sin d insbesondere die 
Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.

2 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
1. VERKEHR ..........................................................................................................................................................................................................4  
1.1 Bestehende Verkehrsbelastungen ....................................................................................................................................................................4  
1.2 Planbedingte Verkehrsbelastungen ..................................................................................................................................................................6  
1.3 Entflechtungsstraße - grundsätzliche Aussagen zur Planung ...........................................................................................................................7  
1.4 Entflechtungsstraße Teilstück Weißdornweg bis Rodenkirchener Straße ....................................................................................................... 13 
1.5 Entflechtungsstraße Teilstück Kapellenstraße bis Bödinger Straße ................................................................................................................ 18 
1.6 Entflechtungsstraße - alternativer Verlauf ....................................................................................................................................................... 22 
1.7 Entflechtungsstraße - Querung der Autobahn A 4 .......................................................................................................................................... 25 
1.8 Entflechtungsstraße südlicher Verlauf/ L 92n .................................................................................................................................................. 27 
1.9 Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Bonner Landstraße ....................................................................................... 31 
1.10 Sonstige Punkte zur alternativen überörtlichen Erschließung ....................................................................................................................... 32 
1.11 Innere Erschließung ..................................................................................................................................................................................... 35 
1.12 Anbindung Alt- und Neu-Rondorf .................................................................................................................................................................. 35 
1.13 Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld .............................................................................................................................. 37 
1.14 Baustellenverkehr ......................................................................................................................................................................................... 40 
1.15 Parken, bestehende Parkplätze, Parkraumkonzept ...................................................................................................................................... 41 
1.16 Gesamtverkehrskonzept - Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen ......................................................................................... 44 
1.17 Radwege ......................................................................................................................................................................................................  46 
1.18 Radschnellweg ............................................................................................................................................................................................. 47 
1.19. ÖPNV - Stadtbahn ....................................................................................................................................................................................... 51 
1.20 Alternative ÖPNV-Konzepte ......................................................................................................................................................................... 58 
2. UMWELT ............................................................................................................................................................................................................. 61 
2.1 Wasser ........................................................................................................................................................................................................... 61 
2.2 Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) .............................................................................................................................................................. 64 
2.3 Klima .............................................................................................................................................................................................................. 69

3 
 
2.4 Eingriffe in Natur und Landschaft .................................................................................................................................................................... 69 
2.5 Freiraum, Bepflanzung, Grüngestaltung ......................................................................................................................................................... 71 
2.6 Bau- und Bodendenkmäler ............................................................................................................................................................................. 73 
2.7 Artenschutz .................................................................................................................................................................................................... 74 
2.8 Sonstiges zum Thema Umwelt ....................................................................................................................................................................... 75 
3. STÄDTEBAULICHER ENTWURF, BAU- UND INFRASTRUKTUR ...................................................................................................................... 76 
3.1 Städtebaulicher Entwurf.................................................................................................................................................................................. 76 
3.2 Quartierszentrum, Einzelhandel ...................................................................................................................................................................... 81 
3.3 Wohnformen, öffentlich geförderter Wohnungsbau ......................................................................................................................................... 83 
3.4 Soziales und Pflege ........................................................................................................................................................................................ 84 
3.5 Soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) ........................................................................................................................................ 85 
3.6 Sport- und Freizeiteinrichtungen ..................................................................................................................................................................... 87 
3.7 Sonstiges zum Thema städtebaulicher Entwurf und Infrastruktur ................................................................................................................... 88 
3.8 Qualitätssicherung .......................................................................................................................................................................................... 90 
3.9 Flächennutzungsplanverfahren ....................................................................................................................................................................... 91 
3.10 Bebauungsplanverfahren .............................................................................................................................................................................. 92 
3.11 Planfeststellungsverfahren ........................................................................................................................................................................... 95 
3.12 Projektkoordination ....................................................................................................................................................................................... 95 
3.13 Sonstiges ohne Themenzuordnung .............................................................................................................................................................. 96 
4. Präsenzveranstaltung – Stellungnahmen an Stellwänden .................................................................................................................................. 100 
5. Präsenzveranstaltung – Mündlich vorgetragene Stellungnahmen ...................................................................................................................... 109

4 
 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
1. VERKEHR 
1.1 Bestehende Verkehrsbelastungen  
laufende Nummern 3, 9, 15, 17, 18, 27, 35, 36, 39, 43, 64, 65, 71, 73, 79, 95, 114, 124, 142, 143, 148, 158, 162, 165 
Von den Einwender/-innen werden die bestehenden Verkehrs-
verhältnisse in Rondorf kritisiert. Folgende Punkte werden ge-
nannt: 
Überlastung bestehender Straßen -Parkplatzproblem 
Die Straßen sind in der Regel stark zugeparkt. Die Überlastun-
gen der Straßen sei unter anderem auf durch den in den letz-
ten Jahren geschaffenen zusätzlichen Wohnraum zurückzufüh-
ren. Teilweise stehe der Netto-Parkplatz frei zur Verfügung, da 
dort kaum jemand parkt. 
Kenntnis-
nahme 
Die Kritik betrifft die bestehenden Verkehrsverhältnisse und ist somit 
nicht primär Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Beste-
hende Defizite sind im Bestand zu lösen. Dennoch wird die Be-
standssituation bei der Planentwicklung berücksichtigt. Die geplante 
verkehrliche Infrastruktur für das Plangebiet u.a. mit der Entflech-
tungsstraße und der Fortführung der Stadtbahn von der Haltestelle 
Arnoldshöhe bis nach Meschenich wird eine Entlastung der beste-
henden Straßen im Ortskern schaffen. 
Hol- und Bringverkehr der St. George`s School 
Es wird dargestellt, dass der Hol- und Bringverkehr der St. 
George Schule in Richtung Autobahnanschluss Rodenkirchen 
zu einer Überlastung der Kapellenstraße – Kreuzung Kapellen-
straße / Rodenkirchener Straße – Hahnenstraße führt. Diese 
Überlastung liege insbesondere an den sehr engen Straßen-
verhältnissen, den beiden gegenüberliegenden Bushaltestellen 
und dem Rückstau aus der Hahnenstraße. Die Hahnenstraße 
ließe durch zwei Einengungen im unteren Bereich keinen Be-
gegnungsverkehr zu. Zu normalen Verkehrszeiten führe dieses 
zu einer Verkehrsberuhigung, zu Spitzenzeiten führe dies aber 
regelmäßig zu Staus. 
Ja Der Hinweis wird in die Überlegungen einbezogen. Mit der geplan-
ten Entflechtungsstraße wird das Ziel verfolgt, dass der Verkehr 
künftig besser verteilt wird und derartige Überlastungen reduziert o-
der vermieden werden. 
Für den Hol- und Bringverkehr an der St. George`s Schule wird 
die bestehende Schleife über die Husarenstraße nicht genutzt. 
Ja Es ist vorgesehen, dass das Stellplatzangebot der Schule vergrößert 
wird. Dies soll zu einer Verbesserung in der Abwicklung des Hol- 
und Bringverkehrs beitragen.

5 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Teilweise würden die Kinder auf der Kapellenstraße ausstei-
gen. Diese Situation würde sich noch einmal durch die Schlie-
ßung der internationalen Friedensschule in Widdersdorf ver-
stärken. Es wird dargestellt, dass alleine durch die St. George`s 
Schule der Verkehr auf der Kapellenstraße zum Teil schon an 
seiner Belastungsgrenze sei. 
Vor Ort ist zu beobachten, dass das Verhalten der Verkehrsteilneh-
mer teilweise nicht den Regeln der Straßenverkehrsordnung ent-
spricht und dadurch zusätzliche Verkehrsbehinderungen entstehen.  
  
Überlastung bestehender Straßen – fließender Verkehr 
Es wird kritisiert, dass der gesamte aus südlicher Richtung 
kommende Verkehr bereits im Bestand dafür Sorge, dass die in 
die Stadt führenden Straßen (Brühler Landstraße, „Im Wasser-
werkswäldchen“, Verteilerkreis, Bonner Straße, „Am Forstbota-
nischen Garten“, Rheinufer) in den Stoßzeiten überlastet seien. 
Dies beträfe auch die Buslinien. 
Kenntnis-
nahme 
Bei der Planung sollen auch die vorhandenen Probleme des beste-
henden Verkehrsaufkommens von Rondorf berücksichtigt werden. 
Die geplante Entflechtungsstraße soll sowohl einen Teil der planbe-
dingten Mehrverkehre als auch einen Teil der vorhandenen Durch-
gangsverkehre von Rondorf aufnehmen. 
Weiterhin soll die vorhandene Anbindung des öffentlichen Perso-
nennahverkehrs (ÖPNV) von Rondorf und Meschenich durch den 
geplanten Ausbau der Stadtbahnlinie Köln-Meschenich gestärkt 
werden. Die geplante Stadbahntrasse verläuft durch die neue Sied-
lung und erschließt den bestehenden Ort und das geplante Neubau-
gebiet gleichermaßen. Ferner ist eine Radschnellwegroute Köln-
Wesseling geplant, die perspektivisch zu einer weiteren Verbesse-
rung der Verkehrssituation führen soll. 
Veraltete Verkehrsinfrastruktur  
Es wird bemängelt, dass der Ist-Zustand der Verkehrsinfra-
struktur in Hochkirchen / Rondorf noch derselbe ist wie vor ca. 
30 Jahren, obwohl sich in diesem Zeitraum die Bevölkerung so-
wie die Autos verdreifacht hätten. 
Kenntnis-
nahme 
Mit der Entwicklung des Plangebietes Rondorf Nord-West soll auch 
die bestehende Verkehrsinfrastruktur ausgebaut und umgestaltet 
werden. Dies betrifft sowohl den Individualverkehr als auch den 
ÖPNV und den Radverkehr. 
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme ` Überlastung bestehender 
Straßen – fließender Verkehr` verwiesen.

6 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
1.2 Planbedingte Verkehrsbelastungen 
laufende Nummern 3, 9, 15, 17, 18, 27, 35, 42, 43, 71, 73, 118, 142, 143, 158, 162, 163, 164, 165 
Von den Einwender/-innen werden bzgl. der planbedingten Ver-
kehrsbelastungen folgende Punkte vorgetragen:  
Berufs- und Schulverkehre 
Es wird befürchtet, dass die zukünftigen Bewohner und Schüler 
neue Berufs- und Schulverkehre verursachen und sich somit 
die bestehenden Verkehrsprobleme noch verschärfen. Die ge-
plante Stadbahntrasse könne nur die Verkehre in Richtung 
Südstadt und Innenstadt entlasten, nicht aber z.B. Verkehre, 
die über die Autobahn A555 in Richtung Bonn oder in Richtung 
rechtsrheinisches Köln fließen.  
Ja 
 
 
Parallel und in Abstimmung mit der Entwicklung des Neubaugebie-
tes werden die Themen Verkehr in separaten Planverfahren unter-
sucht und bearbeitet. Die Entlastung des bestehenden Ortskerns 
wird über eine geplante Entflechtungsstraße in Verbindung mit Ver-
kehrsberuhigungsmaßnahmen und über die Anbindung von Rondorf 
an die Stadtbahn erzielt. 
Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari-
ante 4a.2+ sieht einen Anschluss an die Autobahn A 555 im Süd-
Osten vor. Für das Plangebiet Rondorf Nord-West wird in südlicher 
Richtung eine direkte Anbindung an die Autobahn geschaffen. 
In den weiteren Untersuchungen werden sowohl der Ausbau des 
ÖPNV, SPNV (Angebotsverdichtung, Infrastrukturausbau) und Indi-
vidualverkehr berücksichtigt, wie auch die Fragen, ob die zusätzli-
chen Verkehrsmengen angemessen abgewickelt werden können. 
Belastung Brühler Landstraße, Kapellenstraße und Ro-
denkirchener Straße 
Es werden verstärkt Verkehrsprobleme im Kölner Süden be-
fürchtet. Des Weiteren wird dargelegt, dass die neuen Bewoh-
ner von der Autobahn kommend über die Brühler Landstraße, 
Kapellenstraße und Rodenkirchener Straße fahren. Diese Stra-
ßen seien heute schon nah am Verkehrskollaps, Zitat: „Wahn-
sinn“. Es wird befürchtet, dass der zunehmende Kfz-Verkehr 
und das Neubaugebiet die heute schon überlasteten Straßen 
zusätzlich belasten. 
Prüfung im 
Verfahren 
 
Das primäre Ziel der geplanten Entflechtungsstraße besteht darin, 
den Ortskern von Rondorf zu entlasten. Hierzu wurden in Vorberei-
tung des entsprechenden Planfeststellungsverfahrens verschiedene 
Trassenvarianten auf die jeweilige Entlastungswirkung untersucht. 
Die geplante Stadtbahnanbindung und der neue Radschnellweg sol-
len das Kfz-Verkehrsaufkommen in Rondorf und Umgebung zusätz-
lich verringern  
Es wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Mobilitäts-
konzept nach den Leitlinien und Anforderungen der Stadt Köln er-
stellt. Hierin werden die Vorgaben für die verkehrliche Entwicklung 
für das Plangebiet und den bestehenden Ort ausgearbeitet. Entspre-
chende Vorgaben werden im Bebauungsplan festgesetzt oder im 
städtebaulichen Vertrag mit dem Investor vertraglich vereinbart.

7 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Verstärkung des Hol- und Bringverkehrs der St. George`s 
School durch Neubaugebiet 
Es wird befürchtet, dass sich die zukünftigen Nutzer des neuen 
Wohngebietes nicht so verhalten werden, wie dass die Stadt-
planer erhoffen (vgl. zu den Hol- und Bringverkehren der St. 
George`s Schule sowie der Parksituation in den bereits vorhan-
denen Spielstraßen). Es wird eine Zunahme der Verstopfung 
der Wohnstraßen befürchtet. 
Kenntnis-
nahme 
Der Hol- und Bringverkehr der Schulen kann teilweise über die Ent-
flechtungsstraße und die geplante Verlängerung der Bödinger 
Straße geführt werden, sodass der Ortskern dadurch von Durch-
gangsverkehr entlastet werden kann.  
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.1 Hol- und Bringverkehr 
der St. George‘s School` verwiesen. 
1.3 Entflechtungsstraße - grundsätzliche Aussagen zur Planung  
laufende Nummern 2, 3, 4, 9, 12, 26, 28, 29, 30, 33, 34, 37, 38, 57, 70, 73, 78, 79, 81, 84, 85, 94, 97, 100, 104, 118, 119, 123, 124, 126, 133, 141, 
142, 143, 145, 152, 157, 158, 165 
Von den Einwender/-innen werden folgende grundsätzliche 
Aussagen zu der Entflechtungsstraße getroffen: 
Zeitnahe Umsetzung der Entflechtungsstraße 
Die geplante Entflechtungsstraße wird generell begrüßt. Sie 
sollte zeitnah entstehen, um dem bestehenden Verkehrschaos 
in Rondorf entgegenzuwirken zu können. Es wird ebenfalls an-
geregt, die Entflechtungsstraße so zeitig zu realisieren, dass 
sie bereits während der Bauphase von den Baufahrzeugen ge-
nutzt werden kann.  
ja Das Plangebiet wird nicht in einem Zuge, sondern über mehrere 
Bauabschnitte entwickelt. Es ist geplant, die Entflechtungsstraße als 
erste Maßnahme umzusetzen. Für die Baustellenlogistik wird ein ei-
genes Konzept entwickelt. Geplant ist, dass die Entflechtungsstraße 
den Baustellenverkehr abwickelt. Dieser wird westlich der St. 
George School auf die Kapellenstraße geführt, so dass der alte 
Ortsteil nicht belastet wird. 
Entflechtungsstraße in einem Realisierungsschritt 
Die geplante Entflechtungsstraße sollte von der Rodenkirche-
ner Straße bis zum Ende der Bödinger Straße in einem Reali-
sierungsschritt vor Beginn des Wohnungsbaus errichtet wer-
den. Es soll hier keine Teillösung oder Bauabschnitte geben. 
Nein Im Zuge der Entwicklung von Rondorf Nordwest wurden insgesamt 
16 Varianten für die Entflechtungsstraße untersucht. Mit Datum vom 
26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Ent-
flechtung auf der Grundlage der sogenannten Südvariante 4a.2+ 
weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Abzweig der Vorzugsva-
riante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 
4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln 
zu beantragen.

8 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung dargestellte Nordvari-
ante mit einer Führung von der Rodenkirchener Straße bis zur Bö-
dinger Straße soll in dieser Form nun nicht mehr umgesetzt werden. 
Die nun vorgesehene Südvariante soll zusammen mit der nördlich 
und westlich des Plangebietes verlaufenden Erschließungsstraße 
vom Weißdornweg bis zur Kapellenstraße als Gesamtheit erstellt 
werden. Eine Teillösung wird hier nicht verfolgt. 
 
Für die Entflechtungsstraße erfolgt ein eigenständiges Planfeststel-
lungsverfahren. Die Entflechtungsstraße ist somit nicht Gegenstand 
des Bebauungsplanverfahrens. Erklärtes Ziel ist jedoch, dass die 
verkehrliche Erschließung zeitgleich mit der Realisierung des neuen 
Baugebietes erfolgt. 
Positive Effekte der Entflechtungsstraße 
Die seit Jahren geplante Umgehungsstraße nördlich des Plan-
gebietes sei eine vernünftige und dringend erforderliche Lö-
sung. Es wird dargestellt, dass die geplante Entflechtungs-
straße den Durchgangsverkehr in Rondorf reduziert und die Zu-
satzbelastungen durch den Neuverkehr aufzufangen wird. 
Ebenso werde die Rodenkirchener Straße entlastet. 
Kenntnis-
nahme 
Mit Ratsbeschluss vom 26.03.2020 soll nun entgegen der Darstel-
lung bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die sogenannten 
Südvariante 4a.2+ als neue Vorzugsvariante weiterverfolgt werden. 
Diese Vorzugsvariante umfährt den Stadtteil Rondorf im Osten und 
Süden. Mit der südlich verlaufenden Trasse soll sowohl das Plange-
biet bestmöglich über einen zusätzlichen Stich an das übrige Stra-
ßennetz angeschlossen als auch die maximale Entlastungswirkung 
sowohl für den Ortskern von Rondorf als auch für den gesamten 
südlichen Raum erzeugt werden. 
Abstand zur Bebauung und zur Autobahn 
Es wird angeregt, die Entflechtungsstraße in einem großen Ab-
stand zur geplanten Bebauung und möglichst nahe an der Au-
tobahn zu führen. Dabei sollte eine enge Kurvengestaltung ge-
wählt werden, um die Freiflächen möglichst groß zu halten und 
die Fahrgeschwindigkeiten und den Verkehrslärm zu reduzie-
ren. 
Kenntnis-
nahme 
Die ursprünglich geplante nördliche Entflechtungsstraße entfällt nun 
und wird durch eine südliche Entflechtungsstraße ersetzt. Die ge-
plante Südvariante 4a.2+ wird nun im weiteren Planverfahren ver-
folgt. Allerdings erhält die nördlichste Erschließungsstraße des Plan-
gebietes einen direkten Anschluss an den Weißdornweg, sodass 
über diese Straße auch zukünftig Entflechtungsverkehre stattfinden 
können.  
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.3 Entflechtungsstraße in 
einem Realisierungsschritt` verwiesen.

9 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Entflechtungsstraße – Entlastungswirkung im Bestand 
Es wird befürchtet, dass durch die Entflechtungsstraße nur teil-
weise eine Verkehrsentlastung für Rondorf erzielt wird. In eini-
gen Bereichen werden auch Verschlechterungen der bestehen-
den Probleme erwartet. Hier werden folgende Punkte genannt: 
- Der Verkehr der Entflechtungsstraße wird in nordöstlicher 
Richtung auf die Friedrich-Ebert-Straße münden. Die Kreu-
zung am Forstbotanischen Garten (im Bestand schon in den 
Morgenstunden überlastet) soll nach den Darstellungen der 
Stadt Köln ertüchtigt werden.  
- Die Entflechtungsstraße solle bis zur Bödinger Straße reali-
siert werden, sonst könne der Verkehr am südwestlichen 
Ende der Entflechtungsstraße nur über die Kapellenstraße 
abfließen. Auch mit der Verlängerung der Entflechtungs-
straße werde ein erheblicher Teil des Verkehrs über die Ka-
pellenstraße abfließen. Ein Teil werde in Richtung Westen 
zur Brühler Landstraße abfließen. Der andere Teil mit Fahrt-
richtung Süden (z.B. Autobahn A555 Richtung Bonn) oder 
mit Fahrtzielen über die Rodenkirchener Autobahnbrücke 
werde zukünftig von der Entflechtungsstraße an der engli-
schen Schule vorbei in den Ortskern abbiegen. An der Kreu-
zung Kapellenstraße / Rodenkirchener Straße würden die 
Fahrzeuge weiter in die Hahnenstraße abzubiegen, um 
Rondorf durch die Unterführung unter die Autobahn A555 
hindurch zu verlassen. 
- Teilweise wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße aus-
schließlich dem planbedingten Mehrverkehr dient, nicht aber 
den heutigen Bestand entlastet. 
 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
Im weiteren Verfahren werden die genauen Auswirkungen der ge-
planten Verkehrsführung untersucht.  
 
 
Im weiteren Verfahren werden durch den Verkehrsgutachter die 
Leistungsfähigkeiten für den angesprochenen Knotenpunkt in den 
Spitzenstunden ermittelt. Erst im Anschluss daran können Ausbau-
pläne erstellt werden. 
 
Die ursprünglich geplante nördliche Entflechtungsstraße wird plane-
risch nicht weiterverfolgt, sondern durch eine südliche Entflech-
tungsstraße ersetzt. Jedoch wird eine Erschließungsstraße vorgese-
hen, welche außen um das Neubaugebiet führt und so eine Umfah-
rung vom Weißdornweg zur Kapellenstraße ermöglicht. Auch die so-
genannte Südvariante sieht eine direkte Verbindung der Erschlie-
ßungsstraße bis zu Bödinger Straße vor.  
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.3 Entflechtungsstraße in 
einem Realisierungsschritt` verwiesen. 
 
 
 
 
 
 
Es ist erklärtes planerisches Ziel, mit der Entflechtungsstraße vor-
rangig den Ortskern von Rondorf vom bestehenden Durchgangsver-
kehr zu entlasten. Dies wird unterstützt durch eine nachgelagerte 
Umplanung des Ortskerns. Gleichzeitig wird die bestmögliche Er-
schließung für das Plangebiet -auch im Hinblick auf die Vermeidung 
von Mehrverkehren auf den bestehenden Straßen- angestrebt.

10 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Entlastungswirkung der Entflechtungsstraße 
Es wird befürchtet, dass die geplante Entflechtungsstraße nicht 
zu einer wesentlichen Entlastung der vorhandenen und noch zu 
erwartenden Verkehrssituation beiträgt. Für das Neubaugebiet 
würde die Entflechtungsstraße zum Teil funktionieren, ebenso 
für die jetzigen Bewohner nördlich des Straßenzuges Rodenkir-
chener Straße / Kapellenstraße. Circa 3/4 der Bewohner wür-
den nicht von der Entflechtungsstraße profitieren. 
Kenntnis-
nahme 
Die Bürgerinnen und Bürger von Rondorf profitieren insgesamt von 
der Entwicklung der Entflechtungsstraße sowie der geplanten Ver-
kehrsberuhigung im Ortskern, weil die Verkehrsströme sinnvoller auf 
mehrere Achsen verteilt werden können. So wurde im Rahmen der 
Variantenuntersuchung für die Entflechtungsstraße eine Reduzie-
rung der Verkehre im Vergleich zum Nullfall im Bereich der Ro-
denkirchener Straße von ca. 5.000 Kfz/Tag prognostiziert. Im Ver-
gleich zu der heutigen Situation wird der Verkehr auf der Rodenkir-
chener Straße ungefähr halbiert.  
So wird mit der Südvariante sowohl das Plangebiet bestmöglich an 
das übrige Straßennetz angeschlossen als auch die maximale Entlas-
tungswirkung sowohl für den Ortskern von Rondorf als auch für den 
gesamten südlichen Raum erzielt. 
Zunahme des Lkw-Verkehrs 
Es wird befürchtet, dass der Lkw-Verkehr zunimmt, da Godorf 
durch die Entflechtungsstraße direkt mit dem Autobahnan-
schluss Eifeltor verbunden werde. Es wird dargestellt, dass es 
sich nicht um eine Entflechtungs- sondern um eine Verdich-
tungsstraße handele. 
Kenntnis-
nahme 
Der Stellungnehmer bezieht sich noch auf die alte Trassenführung 
der Entflechtungsstraße (Nordvariante). Die nun verfolgte Südvari-
ante 4a.2+ bzw. 4.3 führt von Godorf auch in Richtung Eifeltor, ver-
läuft dabei aber nicht direkt durch bewohntes Gebiet. Generell soll 
die Entflechtungsstraße natürlich die Verkehre bündeln. Dabei ist je-
doch anzumerken, dass die Lkw-Verkehre bei Verkehrsberechnun-
gen nicht separat abgebildet werden, sondern im Kfz-Verkehr pro-
zentual enthalten sind. Aus diesem Grund können zum jetzigen Zeit-
punkt hierzu keine genauen Aussagen zum Anteil des LKW-Ver-
kehrs getroffen werden. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens 
sind die Verkehrsauswirkungen zu untersuchen und zu bewerten. 
Entflechtungsstraße führt zur Verkehrserhöhung 
Es wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße nicht zu einer 
Verkehrsminderung, sondern zu einer Verkehrserhöhung führt, 
da diese Straße auf lange Sicht als Umgehungsstraße der Au-
tobahn A 4 und als Zubringer zur Autobahn A 555 genutzt 
würde. Es würde eine zweite Militärringstraße entstehen. 
Kenntnis-
nahme 
Diese Befürchtungen können aus den bisherigen Modelluntersu-
chungen nicht bestätigt werden. Bei der am 26.03.2020 vom Rat der 
Stadt Köln beschlossenen Südvariante 4a.2+ der Entflechtungs-
straße handelt es sich um ein neues Netzelement, welches entspre-
chend Verkehr aufnimmt. Durch die Verlagerung von Durchgangs-
verkehr aus Rondorf sowie die regionale Verbindungsfunktion der 
Straße wird diese gemäß Modelluntersuchung je nach Abschnitt mit 
3.600 bis 9.000 Kfz-Fahrten pro Tag belastet. Dabei ist anzumerken,

11 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
dass die Entflechtungsstraße nicht durch Rondorf selbst verläuft, 
sondern zwischen den Orten Rondorf, Immendorf und Meschenich 
verläuft.  
Im Ortskern von Rondorf ist aufgrund der Entflechtungsstraße in 
Kombination mit der Ortskernberuhigung hingegen eine Entlastung 
um bis zu 5.100 Kfz-Fahrten pro Tag gegenüber dem Bestand im 
Verlauf der Rodenkirchener Straße zu erwarten. Eine Verkehrserhö-
hung innerhalb von Rondorf kann somit ausgeschlossen werden. 
Untersuchung alternativer Streckenführung  
Es wird darum gebeten, alternative Streckenführungen der Ent-
flechtungsstraße zu prüfen. Teilweise wird darum gebeten, die 
auf der Abendveranstaltung vorgestellten alternativen Trassen-
führungen für die Entflechtungsstraße zur Verfügung zu stellen 
und aufzuzeigen, welche Vor- und Nachteile mit diesen Alterna-
tiven verbunden sind. Es wird darum gebeten, eine südliche 
Streckenführung zu untersuchen, da in diesem Bereich kein 
Waldgebiet zerstört werden müsste, die Tennisanlage ver-
schont bliebe und geringere Lärm- bzw. andere Emissionsbe-
lastungen aufträten. 
Ja Der Anregung wurde gefolgt. Auf der Grundlage der ersten Ver-
kehrskonzepte zum Plangebiet wurde für die Entflechtungsstraße 
ein nördlicher Trassenverlauf (Weißdornweg bis zur Bödinger 
Straße) angedacht (Planungsstand zur Öffentlichkeitsbeteiligung am 
29.06.2018). In der vertiefenden Planung wurden zwischenzeitlich 
insgesamt 16 Varianten untersucht. Mit Datum vom 26.03.2020 
fasste der Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtung auf 
der Grundlage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfol-
gen, dabei aber den östlichen Abzweig der Vorzugsvariante nach 
Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3) und 
hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln zu bean-
tragen. Die Untersuchungsergebnisse sind auf den Internetseiten 
der Stadt Köln unter der Vorlagennummer 4122/2019 für die Öffent-
lichkeit einsehbar. 
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.3 Entflechtungsstraße in 
einem Realisierungsschritt` verwiesen. 
Städtebauliche Wirkung der Entflechtungsstraße 
Es wird Einspruch gegen die Entflechtungsstraße erhoben. Es 
wird befürchtet, dass der Flair des Stadtteils verloren gehen 
würde. 
Kenntnis-
nahme 
Die Entflechtungsstraße soll maßgeblich zu einer Verkehrsberuhi-
gung auf der Rodenkirchener Straße beitragen, so dass dort die At-
traktivität des Ortskerns durch Umgestaltung des Straßenraums er-
höht werden kann. 
Es ist zu beachten, dass nun im Unterschied zur frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung eine Südvariante geplant ist, die zwischen den 
Ortslagen Rondorf und Meschenich verläuft.

12 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Verkehrsbelastung auf dem Weißdornweg 
Es wird befürchtet, dass durch die Entflechtungsstraße eine Er-
höhung der Verkehrsbelastung auf dem Weißdornweg erfolge. 
Kenntnis-
nahme 
Die Variantenuntersuchung zur geplanten Entflechtungsstraße hat 
verkehrliche, städtebauliche und umwelttechnische Belange berück-
sichtigt. In einer interdisziplinären Abwägung wurde die Südvariante 
4a.2+ als die insgesamt beste Variante ermittelt. Hierbei ergibt sich 
folgendes Bild: Im Nullfall wird in dem Abschnitt des Weißdornwegs 
nördliche der Rodenkirchener Straße eine Belastung von 7.000 
Kfz/Tag im Querschnitt erwartet. Die Variante 4a.2+ hätte an dieser 
Stelle eine Erhöhung auf 7.600 Kfz/Tag zur Folge. Die vom Rat der 
Stadt Köln beschlossene Variante 4.3 führt dagegen an dieser Stelle 
wieder zu einer Entlastung auf 6.500 Kfz/Tag und reduziert die Be-
lastung damit auf einen Wert unterhalb des Nullfalls, also der ohne-
hin zu erwartenden Entwicklung. 
Verkehrsbelastung an der St. George`s School 
Es wird kritisiert, dass die Entflechtungsstraße im Bereich der 
St. George School mündet. Hier würden sich bereits im Be-
stand während des Berufsverkehrs lange Staus bilden. Auch 
sei die Planung in Bezug auf Lärm- und Abgasbelästigung so-
wie der steigenden Unfallgefahr unzumutbar. 
Kenntnis-
nahme 
Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Be-
schluss, die Entflechtung auf der Grundlage der Südvariante 4a.2+ 
weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Abzweig der Vorzugsva-
riante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 
4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln 
zu beantragen. Die Planung sieht somit nun eine Südvariante für die 
Entflechtungsstraße vor, welche bis zu St. George Schule geführt 
wird. Über die geplante Erschließungsstraße ist hier auch ein An-
schluss bis an den Weißdornweg gegeben.  
Kreuzungsfreie Knotenpunkte am Weißdornweg für Ent-
flechtungsstraße und Stadtbahn 
Es werden kreuzungsfreie Knotenpunkte `Am Höfchen` sowie 
am Weißdornweg angeregt. Erzielt werden soll dies durch Tie-
ferlegen der Entflechtungsstraße mit Ausnahme des Anfangs- 
und Endbereiches. Ebenso könnte die Stadtbahnlinie die Ent-
flechtungsstraße kreuzungsfrei queren (Brücke, Untertunne-
lung). Dies würde sich auch positiv auf mögliche Zeitverluste 
der Stadtbahn auswirken. 
Ja Die geplante Südvariante weist keine der angesprochenen Kreu-
zungspunkte mehr auf. Die nördliche Erschließungsstraße des neu 
geplanten Wohngebietes erhält eine südlichere Anbindung an den 
Weißdornweg. 
Regelungen zur Kreuzung der Südvariante der Entflechtungsstraße 
mit der KVB-Trasse sind in den jeweiligen Planfeststellungsverfah-
ren zu treffen.

13 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Nördliche Umgehungsstraße 
Es wird eine Umgehungsstraße nördlich des Plangebietes 
empfohlen, um die Rondorfer Hauptstraße und die Rodenkir-
chener Straße wirkungsvoll verkehrsberuhigt gestalten zu kön-
nen. 
Nein Die geplante Südvariante führt im Zusammenhang mit der Umge-
staltung der Rodenkirchener Straße zu einer wirkungsvollen Ver-
kehrsberuhigung der Straßen Rondorfer Hauptstraße / Rodenkirche-
ner Straße. 
Konflikt Anbindung Stadtbahn durch Entflechtungsstraße 
Es wird dargelegt, dass die neue Entflechtungsstraße die An-
bindung der Stadtbahn behindere. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Regelungen zur Kreuzung der nun geplanten Südvariante 4a.2+ 
bzw. 4.3 der Entflechtungsstraße mit der KVB-Trasse sind in den je-
weiligen Planfeststellungsverfahren zu treffen. 
1.4 Entflechtungsstraße Teilstück Weißdornweg bis Rodenkirchener Straße 
laufende Nummern  11, 14, 20, 21, 22, 23, 24, 32, 33, 34, 37, 38, 42, 44, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 60, 61, 62, 63, 72, 73, 75, 76, 77, 
78, 81, 83, 85, 86, 91, 92, 95, 96, 98, 99, 100, 101, 106, 108, 109, 110, 111, 112, 116, 118, 119, 120, 122, 129, 133, 134, 137, 138, 147, 150, 153, 
161, 162, 164, 165 
Einspruch gegen die geplante Entflechtungsstraße zwi-
schen dem Weißdornweg und der Rodenkirchener Straße 
Von den Einwender/-innen wird ein Einspruch gegen die ge-
plante Entflechtungsstraße zwischen dem Weißdornweg und 
der Rodenkirchener Straße erhoben.  
- Es wird angekündigt, gegen diese Planung rechtlich vorzuge-
hen.  
- Es wird in Frage gestellt, dass dieses Teilstück zur Entlas-
tung beiträgt und der Verkehrsfluss hierdurch beschleunigt 
wird. Es wird der Nutzen einer zusätzlichen Straße bis zur 
Rodenkirchener Straße bezweifelt, da der Weißdornweg di-
rekt zur Rodenkirchener Straße führe. Ebenso wird befürch-
tet, dass die geplante Entflechtungsstraße die vorhandenen 
Probleme bei den Anbindungen Weißdornweg / Militärring-
straße und Kapellenstraße steigere. 
Kenntnis-
nahme 
Die geplante Entflechtungsstraße ist nicht Gegenstand des Bebau-
ungsplanverfahrens. Die Entwicklung und die planungsrechtliche 
Umsetzung der Entflechtungsstraße erfolgt über ein eigenständiges 
Planfeststellungsverfahren.  
Im Vorfeld der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens wurde auf 
Grundlage der ersten Verkehrskonzepte für die Entflechtungsstraße 
ein nördlicher Trassenverlauf (Weißdornweg bis zur Bödinger 
Straße) vorgeschlagen. Diese Planung wurde im städtebaulichen 
Konzept (Stand Juni 2018) dargestellt und im Rahmen der Bürger-
beteiligung der Öffentlichkeit am 29.06.2018 vorgestellt. Aufgrund 
der aktuellen Ergebnisse der im Frühjahr 2020 erfolgten vertiefen-
den Variantenuntersuchung soll der nördliche Trassenverlauf nun-
mehr nicht mehr als Vorzugsvariante weiterverfolgt werden, da sich 
diese nicht als die diejenige mit der besten Erschließungswirkung 
herausgestellt hat (zur Ermittlung Vorzugsvariante wurden zunächst 
16 unterschiedliche Trassenverläufe (einschließlich entsprechender 
Untervarianten) unter Beachtung verkehrlicher, städtebaulicher und

14 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
- Es wird dargelegt, dass bei dem Bau der Entflechtungs-
straße vom Weißdornweg bis zur Rodenkirchener Straße 
zwischen Aufwand und Nutzen eine Unverhältnismäßigkeit 
bestehen würde. Dabei liege ein erheblicher Eingriff in Klima 
und Umwelt vor und es komme zu unzumutbaren Belastun-
gen für die Bürger in Hochkirchen / Rondorf. 
- Es wird angekündigt, eine Interessensgemeinschaft gegen 
den Bau der Umgehungsstraße vom Weißdornweg bzw. zur 
Rodenkirchener Straße entlang des Wohngebietes zu grün-
den. 
- Es wird der Bau eines „ebenerdigen Tunnels / Kanals“ für die 
Teilstrecke der Entflechtungsstraße vom Weißdornweg bis 
zur Rodenkirchener Straße angeregt. 
- Es wird angeregt, keine Auf- oder Ausfahrt von der Entflech-
tungsstraße auf den Großrotter Weg (verkehrsberuhigt) vor-
zusehen. Der Großrotter Weg müsse weiter eine Sackgasse 
bleiben. Es dürfe keine Möglichkeit zur Abkürzung durch das 
Wohngebiet geben. 
- Es wird nachgefragt, wie das Nadelöhr an der Brücke zur 
Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ gelöst werden solle. Es 
wird befürchtet, dass die Umgehungsstraße keine positiven 
Effekte habe, wenn der Verkehr nur im Kreis geführt werde, 
ohne dass entsprechende Abzugsstraßen in Richtung City 
vorhanden seien. Des Weiteren wird bezweifelt, dass die T-
Kreuzung Entflechtungsstraße / Rodenkirchener Straße ver-
kehrstechnisch befriedigend gelöst werden könne (weder als 
Kreisverkehr noch mit einer Ampelanlage). Hier werde ein 
Nadelöhr entstehen. Es handele sich hier um eine Engstelle 
zwischen Wohngebiet und Autobahn. Es wird eine Zunahme 
der Verkehrsbelastung sowie weitere Rückstaus mit den ent-
sprechenden Emissionen befürchtet. 
umwelttechnischer Belange geprüft. Hierbei haben sich fünf mach-
bare Varianten unter verkehrlichen und Zielerreichungsgesichts-
punkten ergeben, die anschließend zusätzlich unter Umweltaspek-
ten untersucht wurden). 
Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln nunmehr 
den Beschluss, die Entflechtung auf der Grundlage der sogenannten 
Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Ab-
zweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen 
zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Be-
zirksregierung Köln zu beantragen.  
Die im Rahmen der Bürgerbeteiligung der Öffentlichkeit am 
29.06.2018 vorgebrachten Anregungen beziehen sich auf die ur-
sprüngliche Planung der Nordvariante. Mit Beschluss zur Südvari-
ante als Vorzugsvariante, sind die in den Stellungnahmen vorge-
brachten Anregungen, nicht mehr planungsrelevant. Die vertiefende 
Planung zur Entflechtungsstraße erfolgt im Planfeststellungsverfah-
ren.

15 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
- Es wird nachgefragt, was aus der Idee geworden sei, die 
Entflechtungsstraße hinter der Schutzmauer oberhalb der 
Autobahn zu bauen. 
- Es wird angeregt, die geplante Streckenführung zwischen 
Weißdornweg und Rodenkirchener Straße als Einbahnstraße 
(einspurig) anzulegen, um die Straße möglichst schmal zu 
halten. In diesem Zusammenhang sollte auch die Rodenkir-
chener Straße als Einbahnstraße umgebaut werden. 
- Es wird befürchtet, dass der Vorschlag zum Bau der Ent-
flechtungsstraße vom Weißdornweg bis zur Rodenkirchener 
Straße Steuergelder in Anspruch nehme. Dies sei nicht not-
wendig, da der Weißdornweg bereits vorhanden sei und wei-
ter genutzt werden könne. 
- Es wird kritisiert, dass der Kreuzungsbereich Weißdornweg / 
Autobahnbrücke sowie Entflechtungsstraße noch nicht zu-
friedenstellend geplant sei. Es wird befürchtet, dass der be-
reits bestehende Verkehrsstau an anderen Stellen („Im Was-
serwerkswäldchen“ / Militärringstraße und Friedrich-Ebert-
Straße) durch den neuen Verkehrsknotenpunkt verstärkt 
werde. Es wird nachgefragt, wie die Kreuzung gestaltet wer-
den (Ampel, Kreisverkehr) und wie die Kreuzung mit der 
Stadtbahntrasse ausgebaut werden solle bzw. ob eine Unter- 
bzw. Überführung möglich sei. Es wird zu Stoßzeiten ein 
Rückstau durch den Bahnverkehr im Weißdornweg und der 
Entflechtungsstraße befürchtet. 
- Es wird befürchtet, dass die Anbindung der Entflechtungs-
straße an den Weißdornweg zu einer verkehrsunfallträchti-
gen Kreuzung führe, da die Anbindung unmittelbar vor der 
Brücke über die Autobahn A 4 erfolgen müsse. Das Abbrem-
sen, Anfahren der Autos werde zusätzlich die Luft belasten 
und es werde eine stärkere Lärmbelastung entstehen. Es

16 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
wird nachgefragt, ob die zusätzlich zu erwartenden Luftver-
schmutzungen und Lärmpegel geprüft worden seien. 
- Es wird befürchtet, dass die Tennisanlage am Grossrotter 
Hof zerstört werde. Hiergegen wird Einspruch erhoben. 
Diese diene als Begegnungsstätte. Ebenso wird aufgeführt, 
dass die Tennishalle in gewisser Weise als Lärmschutz für 
das Wohngebiet Weißdornweg diene. 
- Es wird angeregt, den heutigen Parkplatz der Tennisanlage 
für die Entflechtungsstraße zu untertunneln. Neben dem Flä-
chenerhalt habe dies auch Vorteile im Bereich des von der 
Entflechtungsstraße ausgehenden Verkehrslärms. Bei einer 
ebenerdigen Führung sei eine „hässliche“ Lärmschutzwand 
für den Lärmschutz notwendig und die Entflechtungsstraße 
grenze direkt an das Anwesen der Tennishalle bzw. des Ho-
tels. 
- Es wird kritisiert, dass der Teilabschnitt der Entflechtungs-
straße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße 
die vorhandene Lebensqualität zerstöre. Die Planung sei 
schlecht für Anwohner, Spaziergänger, Fahrradfahrer, Hun-
degänger und spielende Kinder. Ebenso wird nachgefragt, 
wer für den Wertverlust der Immobilie aufkomme. 
- Es wird dargestellt, dass aufgrund des fehlenden festen Un-
tergrunds im Bereich des eingezäunten und nicht betretbaren 
Sees [Anmerkung: In der Stellungnahme wird von Wasser-
schutzzone gesprochen. Eine eingezäunte Wasserschutz-
zone ist aber nicht vorhanden, sodass von der eingezäunten 
Kiesgrube ausgegangen wird.] dieser für die Entflechtungs-
straße mindestens halb zugeschüttet werden müsse. Um 
Setzungen zu vermeiden, sei eine starke Verdichtung not-
wendig. Es wird daher angeregt, die Entflechtungsstraße in 
diesem Bereich als Brücke aus Fertigbauteilen und Pfeilern 
über den See hinwegzuführen. Hierdurch werde das Wasser-

17 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
reservoir für das Hochkirchener Wasserwerk erhalten, wel-
che ein Refugium für Wassertiere und Wasservögel ist (Vor-
bild könnte der Autobahnabschnitt A559 am Kreuz Köln-
Gremberg sein). 
- Bezüglich des geplanten Teilstücks der Entflechtungsstraße 
wird befürchtet, dass der verkehrssichere Radweg durch den 
Hochkirchener Waldstreifen parallel zur unfallgefährdeten 
Rodenkirchener Straße behindert werde. Auch der häufig ge-
nutzte ruhige Fuß- und Radweg zwischen Grüngürtel (Auto-
bahnbrücke Weißdornweg) und dem Forstbotanischen Gar-
ten bestehe dann so nicht mehr. 
- Es wird dargestellt, dass aufgrund von denkmalgeschützten 
Häusern kein Platz für einen Lärmschutzwall in diesem Be-
reich der Entflechtungsstraße bestehen würde. 
- Es wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße zwischen 
Weißdornweg und Rodenkirchener Straße zu einer Wertmin-
derung der angrenzenden Immobilien führe und Verluste hin-
sichtlich der Kapital- und Altersvorsorge entstünden. 
- Es wird angeregt, die Kreuzung Weißdornweg / Entflech-
tungsstraße als Kreisverkehr zu gestalten. Es werden auch 
Vorteile in Bezug auf Lärm- und Schadstoffentwicklung sowie 
Verkehrssicherheit gesehen. 
- Es wird kritisiert, dass die Entflechtungsstraße im Bereich 
zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße zu dicht 
geplant sei. Es wird gefordert zu prüfen, ob die Abstandsflä-
chen eingehalten werden. 
 Es wird kritisiert, dass die zukünftige sowie die bestehende 
Wohnbebauung durch die Entflechtungsstraße in diesem Teil-
bereich über Gebühr belastet werde, da ebenfalls der Ausbau 
des Autobahnkreuzes Köln-Süd sowie ein achtspuriger Aus-
bau der Autobahn A 4 zwischen Köln-Süd und Frechen vor-
gesehen sei. Neben den heranrückenden Fahrstreifen sei u.

18 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
a. mit einer steigenden Verkehrsbelastung und mit steigen-
den Lärm- und Schadstoffbelastungen zu rechnen. Mit der 
Entflechtungsstraße wohnten die Bewohner faktisch entlang 
von zehn Spuren entlang der Autobahn A 4. Darüber hinaus 
werde Hochkirchen in Richtung der Autobahn A 555 mit der 
Entflechtungsstraße von faktischen acht Spuren betroffen. 
1.5 Entflechtungsstraße Teilstück Kapellenstraße bis Bödinger Straße 
laufende Nummern 3, 13, 28, 102, 155 
Entflechtungsstraße zwischen der Kapellenstraße und der 
Bödinger Straße und überregionale Anbindung 
Von den Einwender/-innen wird der geplante Bereich der Ent-
flechtungsstraße von der Kapellenstraße bis zur Bödinger 
Straße unterschiedlich bewertet: 
- Es wird dargestellt, dass die Verlängerung der Entflechtungs-
straße bis zur Bödinger Straße, d.h. bis zum südwestlichen 
Ortsausgang, zwingend erforderlich sei. 
 
 
 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
 
 
 
Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Südvari-
ante 4a.2+ sieht auch die Anbindung der Entflechtungsstraße von 
der Bödinger Straße bis zur Kapellenstraße vor, um das Plangebiet 
direkt an die Entflechtungsstraße anbinden zu können.  
Das diesbezüglich erforderliche Planungsrecht erfolgt über ein ei-
genständiges Planfeststellungsverfahren. Der Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes verläuft nördlich der Kapellenstraße. Innerhalb 
des Plangebietes ist eine normale Erschließungsstraße vorgesehen, 
welche im Nordosten an den Weißdornweg angeschlossen wird. 
- Es wird angeregt, ein Linksabbiegen von der Entflechtungs-
straße in die Kapellenstraße in Richtung Ortskern durch bau-
liche Maßnahmen zu unterbinden.  
 
Nein 
 
Die Stellungnahme bezieht sich auf die zur frühzeitigen Beteiligung 
vorgesehene nördliche Entflechtungsstraße. Zukünftig können bei 
der nun verfolgten Südvariante die Fahrzeuge, welche in Richtung 
Autobahn A 555 fahren möchten, die südlich geplante Entflech-
tungsstraße fahren und nicht mehr den Fahrweg über die Kapellen-
straße nutzen. Des Weiteren ist anzumerken, dass es dem Grund-
gedanken einer möglichst sinnvollen Verteilung der Verkehrsmen-

19 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
gen im Straßennetz widerspricht, Fahrbeziehungen entfallen zu las-
sen. Solche Maßnahmen sollten nur dort greifen, wo triftige Gründe 
(z. B. Verkehrssicherheit, Leistungsfähigkeit) dafür sprechen. 
- Es wird ferner dargestellt, dass der südliche Anschluss der 
Entflechtungsstraße an das überregionale Straßennetz, d.h. 
der Bau der L92n zum Autobahnanschluss Godorf zwingend 
erforderlich sei. 
Ja 
 
Die Südvariante 4a.2+ bzw. 4.3 sieht einen Anschluss an den Auto-
bahnanschluss Godorf vor. 
Einspruch gegen die geplante Entflechtungsstraße zwi-
schen der Kapellenstraße und der Bödinger Straße 
Die Mehrzahl der Einwender/-innen, welche sich zu diesem Be-
reich der Entflechtungsstraße geäußert haben regen jedoch an, 
auf den Bau des Teilstücks der Entflechtungsstraße von der 
Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße zu verzichten. Dies 
wird damit begründet, dass der Hauptverkehr der Kapellen-
straße nicht aus Süden kommen würde, sondern über die Ro-
denkirchener Straße. Die meisten Autos kämen aus Osten von 
der Autobahn. Des Weiteren werde die Bödinger Straße bisher 
nicht so stark befahren, dass eine zusätzliche 50 Meter ent-
fernte parallel verlaufende Straße erforderlich wäre. Die bishe-
rige Bödinger Straße sollte als Einfahrtsstraße aus Süden so 
belassen werden, um die Pkw in Richtung englischer Schule o-
der dem künftigen Neubaugebiet zu leiten. Es wird die Frage 
gestellt, warum die Pkw nicht von der Bödinger Straße links ab-
biegend auf die Kapellenstraße fahren und dann nach 100 Me-
ter rechts in das Neubaugebiet fahren können. Dies sei auch 
mit dem künftigen Neubaugebiet kein problematischer Ver-
kehrsfluss.  
Prüfung im 
Verfahren 
 
Das angesprochene Straßenteilstück dient dazu, das neu entste-
hende Plangebiet optimal an die Entflechtungsstraße im Süden an-
zubinden. Die Verbindung aus Entflechtungsstraße und nördlicher 
Erschließungsstraße des Plangebietes kann zudem den überwie-
genden Teil des Quell- und Zielverkehrs der Englischen Schule ab-
wickeln und trägt somit zur Entlastung des Ortskerns von Rondorf 
bei. 
Die bisherigen Modellbetrachtungen zeigen, dass der Durchgangs-
verkehr durch Rondorf nicht nur über die Kapellenstraße abfließt, 
sondern auch über die Bödinger Straße (z. B. in Richtung BAB 553). 
Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der Entflech-
tungsstraße von der Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße grund-
sätzlich sinnvoll.  
Die Verbindung über die Bödinger Straße zur Kapellenstraße hat ge-
genüber einem Ausbau der Husarenstraße Nachteile. Die Wegstre-
cke ist deutlich länger (circa 300 m) und die Verkehre aus dem Neu-
baugebiet zur Entflechtungsstraße (und in umgekehrter Richtung) 
müssten jeweils über Abbiegebeziehungen über zwei Knotenpunkte 
geführt werden. 
Entflechtungsstraße im Bereich der Verlängerung der Hu-
sarenstraße 
Es wird darum gebeten darzustellen, wie die geplante Entflech-
tungsstraße im Bereich der Verlängerung der Husarenstraße 
Ja Der angesprochene Bereich liegt außerhalb des Bebauungsplanver-
fahrens. Dieses Teilstück wird im Planfeststellungsverfahren behan-
delt, in welchem die Planungen konkretisiert werden. Die Straße ist 
zwischen Bödinger Straße und Kapellenstraße als 2-streifige Straße

20 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
konzipiert ist (Anzahl Fahrspuren, zulässige Höchstgeschwin-
digkeit, Abstand zu anliegenden bebauten Grundstücken, Park-
buchten). Ebenfalls sei darzulegen, welche Maßnahmen bzgl. 
Lärm- und Emissionsschutz geplant sind. 
geplant. Im Sinne einer Minimierung von Flächeninanspruchnahme 
soll die Fahrbahn möglichst nah an den Wohnbaugrundstücken ge-
führt werden. Dies ist jedoch aufgrund der Trassierungsparameter 
der gültigen Richtlinien nur bedingt möglich. Parkbuchten sind an 
der Straße keine vorgesehen. Die Höchstgeschwindigkeit und die 
Maßnahmen bzgl. Lärm- und Emissionsschutz werden –wie alle 
Themen, die die Entflechtungsstraße betreffen - im entsprechenden 
Planfeststellungsverfahren ermittelt und festgelegt. 
  
Entflechtungsstraße ohne direkte Verbindung zur Kapel-
lenstraße 
Es wird dargestellt, dass die geplante Entflechtungsstraße 
keine direkte Verbindung zur Kapellenstraße aufweisen würde 
(Über- oder Unterführung). Somit müssten alle Fahrzeuge, wel-
che jetzt die englische Schule anfahren, den Weg über die Ent-
lastungsstraße und anschließend über die Bödinger Straße zu-
rück auf die Kapellenstraße nehmen. Da der Ortskern verkehrs-
beruhigt werden solle, würde er ein derartiges Verkehrsaufkom-
men wie derzeit zu den jeweiligen Bring- und Holzeitgen nicht 
mehr aufnehmen können. 
Kenntnis-
nahme 
Die Entflechtungsstraße soll bisherigen Planungen zufolge plan-
gleich mit der Kapellenstraße geführt werden. Eine Über- oder Un-
terführung ist nicht geplant. 
Westerwaldstraße 
Es wird befürchtet, dass die Westerwaldstraße als Fahrverbin-
dung genutzt wird, um in den östlichen Ortsteil zu gelangen. 
Diese Straße sei auf Seite der Bödinger Straße in Richtung 
Sportplatz eine reine Anliegerstraße. Das Anliegen einer Anlie-
gerstraße könnte nicht mehr aufrechterhalten werden. 
Kenntnis-
nahme 
Die Befürchtung ist unbegründet, da die Bödinger Straße weiterhin 
als Verbindung in den Ortskern genutzt werden kann. 
Verkehrsaufkommen auf der Bödinger Straße 
Generell wird für den Bereich der Bödinger Straße ein erheblich 
höheres Verkehrsaufkommen befürchtet. Die neu geplanten 
Straßenführungen mit dem steigenden Verkehr würden dazu 
Kenntnis-
nahme 
Mit der Entflechtungsstraße (Variante 4a.2+) und zugehöriger Orts-
kernberuhigung sinkt das Verkehrsaufkommen im Querschnitt der 
Bödinger Straße von im Bestand 6.100 Kfz/Tag auf 2.800 Kfz/Tag

21 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
führen, dass die Stellungnehmer nicht mehr in einer Anlieger-
straße wohnen würden und dass ein Feldbereich hinter ihrem 
Grundstück nicht bebaut werden könnte. In Summe würde die 
Planung zu einem erheblichen Wertverlust der Immobilie füh-
ren. 
im Planfall. Hinzu kommen allerdings neue Verkehre im Bereich der 
neu geplanten Entflechtungsstraße.  
Die Frage von Wertverlusten der der Planung angrenzenden Immo-
bilien, ist nicht Gegenstand des Planverfahrens. Dieser Belang ist im 
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Entflechtungs-
straße zu bewerten. 
Westerwaldstraße / Husarenweg 
Es wird darum gebeten, die Straßenführung in diesem Bereich 
zu überdenken, sodass eine für die Anlieger der Westerwald-
straße / des Husarenwegs annehmbare Lösung gefunden 
würde. Andernfalls werden rechtliche Schritte gegen die Durch-
führung der Baumaßnahme angekündigt. 
Kenntnis-
nahme 
Die Verbindung zwischen Bödinger Straße und Kapellenweg ist er-
forderlich, um die südliche Entflechtungsstraße besser ans Plange-
biet anschließen zu können. Die genaue Straßenführung ist Teil des 
Planfeststellungsverfahrens. 
 
Bestehende Verbindung zwischen Kapellenstraße und Bö-
dinger Straße mit der Bödinger Straße 
Es wird dargestellt, dass bereits eine gut ausgebaute Verbin-
dung zwischen Kapellenstraße und Bödinger Straße mit der 
Bödinger Straße selbst bestehe. Es wird angeregt, die Einmün-
dung an der Tankstelle mittels eines Kreisverkehrs flüssiger 
und sicherer zu gestalten. Ebenso sollte die Einmündung Husa-
renstraße von Norden kommend in die Kapellenstraße an der 
englischen Schule als Kreisverkehr gestaltet werden.  
Es wird kritisiert, dass der Teil der Entflechtungsstraße zwi-
schen Kapellenstraße und Bödinger Straße nur zu einer Zube-
tonierung der Landschaft führen würde, ohne dass ein Bedarf 
bestehe (die Bödinger Straße selbst könnte genutzt werden). 
Kenntnis-
nahme 
Das Element dient dazu, das neu entstehende Plangebiet möglichst 
gut an die Entflechtungsstraße im Süden anzubinden. Das System 
aus Entflechtungsstraße und Plangebietserschließung kann zudem 
den überwiegenden Teil des Quell- und Zielverkehrs der englischen 
Schule abwickeln und trägt somit zur Entlastung des Ortskerns von 
Rondorf bei. 
Die bisherigen Modellbetrachtungen zeigen, dass der Durchgangs-
verkehr durch Rondorf nicht nur über die Kapellenstraße sondern 
auch über die Bödinger Straße (z. B. in Richtung BAB 553) abfließt. 
Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der Entflech-
tungsstraße von der Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße grund-
sätzlich sinnvoll.  
Die Verbindung über die Bödinger Straße zur Kapellenstraße hat ge-
genüber einem Ausbau der Husarenstraße Nachteile. Die Wegstre-
cke ist deutlich länger (ca. 300 m) und die Verkehre aus dem Neu-
baugebiet zur Entflechtungsstraße (und in umgekehrter Richtung) 
müssten jeweils über Abbiegebeziehungen über zwei Knotenpunkte 
geführt werden.

22 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Errichtung eines Kreisverkehrs am Knotenpunkt Kapellen-
straße/Bödinger Straße wird im Rahmen der Untersuchung für die 
Entflechtungsstraße als mögliche Knotenpunktform der Verkehrsbe-
ruhigung betrachtet werden. 
Verkehrssicherheit der Entflechtungsstraße 
Es wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße keine Sicher-
heit für die dort wohnenden Familien gewährleisten würde. 
Kenntnis-
nahme 
Die geplante Entflechtungsstraße südlich der Kapellenstraße und in 
West-Ost-Richtung ist außerhalb der Ortslage und anbaufrei. Die 
Planung der Straße erfolgt gemäß den gültigen Richtlinien. 
1.6 Entflechtungsstraße - alternativer Verlauf  
laufende Nummern 3, 10, 13, 14, 23, 33, 37, 39, 49, 52, 57, 73, 77, 78, 86, 93, 94, 95,  96, 99,  106, 110, 111, 112, 118, 119, 123, 126, 138, 141, 
142, 143, 151, 165 
Vorschläge zu einem alternativen Verlauf der Entflech-
tungsstraße 
Von den Einwender/-innen wurden folgende Punkte zu einem 
alternativen Verlauf der Entflechtungsstraße vorgetragen: 
Es wird nachgefragt, welche Ausmaße zukünftig die Straße „Im 
Wasserwerkswäldchen“ annehmen soll, um die Stadtbahn, die 
Pkw, die Radfahrer und ggfs. Fußgänger aufnehmen zu kön-
nen und welcher Zu-/ Abfahrtsknotenpunkt für die Kreuzung Mi-
litärringstraße / „Im Wasserwerkswäldchen“ vorgesehen sei. 
Kenntnis-
nahme 
Die Ausbildung des Bereichs ist in erheblichem Maße abhängig da-
von, wie die Stadtbahnanbindung Rondorf-Meschenich vom Vertei-
lerkreis kommend ausgeführt wird. Hier liegen noch keine abschlie-
ßenden Erkenntnisse vor, es werden unterschiedliche Varianten im 
Planfeststellungsverfahren der Stadtbahn analysiert. Im Bebauungs-
planverfahren wird dieser Bereich jedoch mit betrachtet und vertie-
fend untersucht.  
 
Knotenpunkt „Im Wasserwerkswäldchen“ / Militärring-
straße / Verteilerkreis 
Für den Knotenpunkt „Im Wasserwerkswäldchen“ / Militärring-
straße / Verteilerkreis wird bei Umsetzung der vorliegenden 
Planung ein Verkehrschaos erwartet. Schon heute würden Ver-
kehrsteilnehmer im morgendlichen Berufsverkehr teils über 20 
min warten, bis der Verteilerkreis erreicht wäre. Ebenfalls be-
troffen sei hiervon die Buslinie 132.  
Kenntnis-
nahme 
 
Im Rahmen der weiteren Verkehrsuntersuchungen wird der Vertei-
lerkreis Süd genau betrachtet werden. Bei Bedarf werden Lösungs-
ansätze zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit gemacht. 
Im Rahmen der 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn wurde eine ge-
sonderte Verkehrsuntersuchung zum Verteilerkreis erstellt. Diese 
hatte als Ergebnis, dass eine Lichtsignalanlage (LSA) negative Aus-
wirkungen auf den Verteilerkreis hat, da durch diese LSA Rückstaus 
von der westlichen Militärringstraße in den Verteilerkreis erwartet 
wurden. In der Abwägung hat man der Leistungsfähigkeit des Vertei-

23 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Es wird angeregt, schnellstmöglich eine Ampelanlage an der 
Kreuzung „Im Wasserwerkswäldchen“ – Militärring zu errichten, 
um den Verkehrsabfluss aus Rondorf / Hochkirchen zu garan-
tieren. Bzw. sollte geprüft werden, wie der Verkehr vom Weiß-
dornweg über das Wasserwerkswäldchen abgleitet werden 
kann. Ggf. könnte auch eine weitere Abbiegespur eingerichtet 
werden. 
lerkreises die höhere Priorität eingeräumt und die mangelhafte Leis-
tungsfähigkeit des Wasserwerkswäldchens in Kauf genommen. Eine 
LSA gilt demnach nicht als Option. Zielführender ist, die Kapazität 
bei der Einfahrt in den Verteilerkreis von der westlichen Militärring-
straße zu erhöhen. 
Es wird angeregt, die Kreuzung „Im Wasserwerkswäldchen / 
Militärringstraße“ auszubauen. 
Prüfung im 
Verfahren 
Im Rahmen der weiteren Verkehrsuntersuchungen werden Lösungs-
ansätze für diesen Bereich untersucht. 
Neue Straßenverbindung anstelle der heutigen Straße „Im 
Wasserwerkswäldchen“ 
Es wird angeregt, parallel zu der geplanten Stadtbahntrasse 
vom Verteilerkreis, parallel zur Militärringstraße und dann recht-
winklig zum Weißdornweg eine neue schnelle Straßenverbin-
dung anstelle der heutigen Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ 
zu bauen. Die Straße würde kürzer, sicherer und es würde 
mehr Waldfläche als im Bestand gewonnen. Durch den weite-
ren Abstand zum Verteilerkreis würde die Staugefahr an der 
Einmündung zur Militärringstraße verringert. Ebenso würde 
dies auch zu einer wesentlichen Entlastung des Knotenpunktes 
Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße beitragen. 
Kenntnis-
nahme 
Diese Anregung wird im Verkehrsgutachten geprüft. Die Stadtbahn 
und die Straße im Wasserwerkswäldchen liegen hier außerhalb der 
B-Plangrenze. Die genaue Führung ist im Rahmen des Planfeststel-
lungsverfahrens der Stadtbahn zu untersuchen und festzulegen. 
Nutzung bzw. Anbindung der Brühler Landstraße 
Es wird dargelegt, dass die Brühler Landstraße bisher nur im 
Bereich der Bödinger Straße genutzt würde. Die Straße könnte 
bei einer besseren Anbindung an Rondorf / Hochkirchen die 
Knotenpunkte Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße 
sowie Weißdornweg / Im Wasserwerkswäldchen entlasten. Die 
bisher geplante Entflechtungsstraße würde hierzu nichts beitra-
gen. Die Entflechtungsstraße sollte zusätzlich über einen Aus-
bau der Straße An den Höninger Gärten an die Brühler Straße 
angeschlossen werden. Problem könnte hier die Störung der 
Nein Insgesamt wurden 16 Varianten für die Entflechtungsstraße unter-
sucht. Der Vorschlag entspricht grundsätzlich der Variante 2a der 
durchgeführten Variantenuntersuchung. Diese wurde aufgrund einer 
deutlich geringeren Verkehrswirkung gegenüber der Vorzugsvari-
ante 4a.2+ bzw. 4.3verworfen.  
Hier wurden auch Trassenverläufe im Bereich der Kleingärten mit 
Anbindung an die Brühler Straße untersucht. Diese untersuchten 
Varianten (Variante 2 bzw. Variante 2a) weisen vergleichsweise ge-
ringere mittlere und maximale Belastung gegenüber den Süd-Vari-

24 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Kleingärten sein, was aber auch für die bisher geplante Ent-
flechtungsstraße gelten würde. 
Es wird angeregt, die Entflechtungsstraße zwischen den westli-
chen Kleingärten und der Autobahn A 4 oder südlich der Klein-
gärten an die Brühler Straße anzubinden. Diese wäre die sinn-
vollste Möglichkeit, den Verkehr, Lärm und Dreck aus dem 
Rondorfer Zentrum herauszuhalten. Des Weiteren wird für die 
Nordumgehung entlang der Autobahn A4 angeregt, die Brühler 
Straße zu queren und mit der Westumgehung Meschenich zu 
Autobahnauffahrt „Eifeltor“ zu führen. Das Neubaugebiet 
könnte dann mit einer Anliegerstraße an die Nordumgehung 
angeschlossen werden. Außerdem könnte die von der Brühler 
Straße in Höhe Höningen zu den Kleingärten führende Straße 
als zweite Zufahrt zum Wohngebiet ausgeführt werden. 
Durch die geplanten 1.350 neuen Wohneinheiten würde circa 
35 % mehr Verkehrsaufkommen entstehen. Es wird bemängelt, 
dass die Verkehrsführung ausschließlich in Richtung der beste-
henden Ortschaft erfolgt (Weißdornweg, Rodenkirchener 
Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße). Auch die Ent-
flechtungsstraße würde hier münden. Es wird dargestellt, dass 
eine Verkehrsführung in nördliche Richtung eine Entlastung 
bringen würde. Daher wird eine Anbindung an die Brühler 
Landstraße angeregt. Ebenso sollten zwei vorhandene Brücken 
für die Entlastung genutzt werden [Anmerkung: wahrscheinlich 
sind hiermit die Brücken „Auf dem Schneeberg“ bzw. „Am Höf-
chen“ gemeint, diese werden in der Stellungnahme aber nicht 
explizit genannt]. 
anten auf. Die Variante 2 hat hinsichtlich einer großräumigen Netz-
verknüpfung zwar im Osten den richtigen Ansatzpunkt, ist aber im 
Westen nicht logisch in der Richtung der stärksten Relation im 
Durchgangsverkehr (Rodenkirchen – Meschenich) ausgerichtet und 
führt somit zu unnötigen Umwegen. Des Weiteren führt die Anbin-
dung des Plangebiets Rondorf Nord-West in der Variante 2 zu weni-
ger direkten Fahrbeziehungen nach Südwesten, Süden und Südos-
ten. 
Die Anbindung an die Brühler Landstraße wurde im Rahmen der 
durchgeführten Variantenuntersuchung mit der Variante 2 bzw. 2a 
der Entflechtungsstraße untersucht. Diese wurden aufgrund einer 
deutlich geringeren Verkehrswirkung gegenüber der Vorzugsvari-
ante 4a.2+ bzw. 4.3 verworfen.  
Die Brücke „Am Höfchen“ ist für die Führung einer Radschnellwege-
verbindung vorgesehen und eignet sich daher nicht für die Auf-
nahme des Kfz-Verkehrs. 
Entflechtungsstraße bis zum Weißdornweg führen 
Es wird angeregt, die nördliche Entflechtungsstraße am Weiß-
dornweg enden zu lassen und von dort über die Autobahn A 4 
parallel zum künftigen Verlauf der Nord-Süd-Stadtbahn durch 
Nein Der Vorschlag entspricht grundsätzlich der Variante 1a.1 der durch-
geführten Variantenuntersuchung. Diese wurde aufgrund einer deut-
lich geringeren Verkehrswirkung gegenüber der Vorzugsvariante 
4a.2+ bzw. 4.3 verworfen.

25 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
das Wasserwerkswäldchen zu führen. Diese Straße solle dann 
am Verteilerkreis enden. 
Trassenführung über Auf dem Schneeberg 
Es wird angeregt, anstatt des Teilstücks der Entflechtungs-
straße von der Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße bei Be-
darf einer zusätzlichen Verkehrsachse in Nord-Süd Richtung 
die bereits gut ausgebaute Straße Auf dem Schneeberg weiter 
zur Bödinger Straße auszubauen. Hier fährt bereits im Bestand 
der Linienbus entlang. Es wird nachgefragt, ob es zu diesem 
Teilstück der Entflechtungsstraße alternative geplante Ver-
kehrsführungen gibt. 
Nein Die planerische Zielsetzung für die Entflechtungsstraße ist auch, die 
neue Entwicklung Rondorf Nord-West sowie die internationale 
Schule möglichst anzubinden. Hierfür würde eine deutlich nach 
Westen abgerückte Lösung keine Wirkung zeigen. 
1.7 Entflechtungsstraße - Querung der Autobahn A 4 
laufende Nummern 22, 23, 36, 38, 39, 49, 52, 77, 78, 81, 85, 86, 92, 99, 100, 106, 119, 138, 141, 142, 143, 148 
Von den Einwender/-innen wurden mehrere Anregungen bzgl. 
einer zusätzlichen Querung der Autobahn A 4 vorgetragen, da 
der Engpass bei der Überquerung der Autobahnen gesehen 
wird.  
Verlängerung der Straße `Am Höfchen` 
Es wird mindestens eine neue aus Rondorf herausführende 
Straße gefordert. Eine einzige Entflechtungsstraße als Zu-bzw. 
Abflussstraße könne nicht den gesamten Zusatzverkehr auf-
nehmen. Angeregt werden folgende neue Erschließungsstra-
ßen: Verlängerung der Straße „Am Höfchen“ (Öffnung für den 
Autoverkehr mit Anbindung an den Robinienweg, tageszeitliche 
Richtungswechsel) sowie Ertüchtigung der Straße „Auf dem 
Schneeberg“ für den PKW Verkehr.  
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
Die angesprochene Trassenführung durch den Grüngürtel ist nicht 
umweltverträglich zu planen. Verkehrsplanerische Zielsetzung ist, 
die Erschließung im Umweltverbund deutlich zu verbessern. Diese 
sieht vor, den Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger zu 
verlagern und das Verkehrsverhalten insgesamt positiv zu beeinflus-
sen. Eine Verkehrsverbindung über „Auf dem Schneeberg“ läge au-
ßerdem zu weit abseits der Gebiete, in denen der Verkehr tatsäch-
lich entsteht.

26 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Umgehungsstraße über Militärringsstraße – Hitzeler 
Straße/ Robinienweg 
Es wird angeregt, die Zufahrt zum Plangebiet über die Militär-
ringstraße / Robinienweg und/oder die Kapellenstraße/Husa-
renstraße zu verwirklichen (und nicht über die Straßen „Am 
Höfchen“ und Lerchenweg). 
Es wird angeregt, die Umgehungsstraße über Militärringsstraße 
– Hitzeler Straße (Robinienweg) – bis zum Ortskern Rondorf zu 
führen. Vorteile wären erhebliche Kostenersparnisse, Minimie-
rung der umweltschädlichen Abholzung, Effektive Anbindung 
an Rondorf und keine zusätzliche Belastung am Knotenpunkt 
Militärringstraße / „Im Wasserwerkswäldchen“. Nachteile wären 
die geringe Entlastung der Rodenkirchener Straße in Hochkir-
chen. 
Nein Das Netzelement läge zu weit abseits der Gebiete, in denen der 
Verkehr tatsächlich entstehen wird. Darüber hinaus ist keine PKW-
Anbindung über die Straßen „Am Höfchen“ und Lerchenweg vorge-
sehen. 
Die Achse ist für die Radschnellverbindung Köln in Richtung Süden 
vorgesehen. Der Argumentation kann daher nicht gefolgt werden. 
Da Rondorf des Weiteren in der Hauptsache durch Durchgangsver-
kehre des MIV in der Richtung Nord-Ost nach Süd-West belastet ist, 
schafft eine Straße über den Robinienweg keine Abhilfe. Darüber 
hinaus ist eine weitere Zerschneidung (ohne Bündelung von Ver-
kehrsträgern) des äußeren Grüngürtels und der Wasserschutzzone 
II durch den MIV nicht gewollt und voraussichtlich unter Umweltge-
sichtspunkten nicht durchsetzbar. 
Zusätzliche Brücke 
Es wird nachgefragt, ob die Ein- und Ausfahrten der Entflech-
tungsstraße auf den Weißdornweg bzw. die Kapellenstraße 
nicht zu weiteren Verkehrsproblemen führen würden. Es wird 
nachgefragt, ob der Abfluss durch eine Brücke über die Auto-
bahn A4 in Richtung Norden entlastet werden könnte. 
Kenntnis-
nahme 
Die Knotenpunkte werden im weiteren Verlauf hinsichtlich Leistungs-
fähigkeit überprüft. Verkehrsplanerische Zielsetzung ist, die Erschlie-
ßung im Umweltverbund deutlich zu verbessern. Dies soll Verkehr 
auf umweltverträglichere Verkehrsträger verlagern und das Ver-
kehrsverhalten positiv beeinflussen.

27 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
1.8 Entflechtungsstraße südlicher Verlauf/ L 92n 
laufende Nummern 10, 52, 77, 79, 84, 94, 95, 96, 110, 111, 112, 126, 127, 133, 142, 143, 147, 152, 165 
Von den Einwender/-innen wurden mehrere Anregungen bzgl. 
der L 92n / südliche Entflechtungsstraße vorgetragen. Diese 
sind:  
L 150 
Die Straßen `Kiesgrubenweg` und `Am Kölnberg` sollten im 
Zuge der L150 verbunden werden, um die Stadteile Rondorf, 
Immendorf und Meschenich von Verkehren zu entlasten.  
Kenntnis-
nahme 
Die geplante Südvariante sieht eine Verbindung zwischen dem Kies-
grubenweg (L150) mit der im Ausbau befindlichen Ortsumgehung 
von Meschenich vor. Diese ersetzt die direkte Anbindung an die 
Straße „Am Kölnberg“, da die Verkehre direkt auf die Umgehungs-
straße geführt werden sollen. 
Zeitplan des Ausbaus 
Es wird angeregt, zuerst die L92n auszubauen, damit der aktu-
elle Verkehr ohne die Verkehre aus dem Neubaugebiet bereits 
entzerrt werde. 
Ja Die geplante Südvariante entspricht im Wesentlichen der L92n. Die 
Entwicklungen des Wohnungsbaus und der Entflechtungsstraße 
sind eng miteinander gekoppelt. Die geplante Entflechtungsstraße 
wird im Zuge der ersten Baumaßnahmen des Plangebiets errichtet. 
Das Planungsrecht für die Entflechtungsstraße wird über ein Plan-
feststellungsverfahren geschaffen 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen/ bäuerliche 
Kulturlandschaft und Denkmalschutz/ geschützter Land-
schaftsbestandteil 
Der Stellungnehmer spricht sich gegen die geplanten Varianten 
1-1c sowie Variante 4 aus. Er ist interessiert daran, seine land-
wirtschaftlichen Flächen zu erhalten und eine gute Bewirtschaf-
tung zu gewährleisten. Die Vorplanung zur Erschließung von 
Rondorf Nord-West beansprucht für die Entflechtungsstraße 
bei der Variante 1-1c einen Teil des Grundstücks Flur 6, Flur-
stück 39.  
Darüber ist bei der Variante 4 (östlich von Rondorf) das Acker-
land in Giesdorf (Flur 37, diverse Grundstücke) gegenüber der 
Hofstelle einer bereits angelegten Allee betroffen und folgend 
dargestellt.  
Kenntnis-
nahme 
Das Grundstück Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6, Flurstück 39 wird 
in einem geringen Umfang an der südöstlichen Ecke durch die nörd-
liche Erschließungsstraße des Plangebietes in Anspruch genom-
men. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzungsmög-
lichkeit wird im weiteren Verfahren geprüft.  
Die Vorzugsvariante 4a.2+ sieht eine teilweise Inanspruchnahme 
der genannten Flächen im Bereich der Flur 37 vor. Im Rahmen der 
Detaillierung der Planung wird angestrebt, die Flächeninanspruch-
nahme so gering wie möglich zu gestalten, so dass die landwirt-
schaftliche Nutzung fortgeführt werden kann. Der Rat der Stadt Köln 
hat jedoch den Beschluss gefasst, dass die Verbindung der südli-
chen Entflechtungsstraße mit der Hahnenstraße entfallen soll, so-
dass ggf. ein Teil der Grundstücke nicht mehr beansprucht werden 
müssten (Variante 4.3). Diesbezügliche Untersuchungen und Rege-
lungen hierfür erfolgen im Planfeststellungsverfahren.

28 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Zusammen mit dem geplanten Radschnellweg und der künfti-
gen Straßenführung der L92n, die ebenfalls durch das Acker-
land (Flur 36, Flurstück 312) verlaufen soll, befinden sich die 
denkmalgeschützten Hofstellen des Gilessenhofs und des be-
nachbarten Friedrichshofs in einem Zwickel zwischen der Auto-
bahn A 555 (ohne Lärmschutzwall). 
Außerdem gibt es von der Stadt Köln zurzeit die konkrete Pla-
nung (auf einem Teil des Flurstücks durch das auch die L92n 
laufen soll) parallel zur Giesdorfer Allee zwischen Immendorf 
und Giesdorf eine Baumreihe zu pflanzen. Die Höfe, der zu 
dem Hof gehörende Garten und die Streuobstwiese gelten als 
Beispiel für bäuerliche Kulturlandschaft und Denkmalschutz 
(Denkmallistennummer 8777). Die Wiese ist ein geschützter 
Landschaftsbestandteil. Es wird kritisiert, dass das dazu gehö-
rige Ackerland als beliebige Verfügungsmasse in der Straßen-
planung behandelt werde, ohne auf die Bewirtschaftung Rück-
sicht zu nehmen. Es wird darum gebeten, die angedachten 
Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. 
Ebenso werden die weiter angesprochenen Punkte im Zuge des 
Planfeststellungsverfahrens bewertet. Sie sind nicht Teil des Bebau-
ungsplanverfahrens. 
 
Südumgehung 
- Es wird dargestellt, dass bei einer früheren Planung zur 
Nordumgebung gleichzeitig eine südliche Umgehung geplant 
war. Bei dieser Variante würden Husaren-/ Bödinger Straße 
in diese Südumgehung, die wiederum Anschluss an die Um-
gehungsstraße für Meschenich hätte, münden. Der Verkehr 
wurde aus Rondorf und um Meschenich herum geleitet. Of-
fenbar soll nun auf die Südumgehung verzichtet werden, 
aber trotzdem wie vorher geplant die Entflechtungsstraße 
über die Husarenstraße bis zur Bödinger Straße geführt wer-
den. Dies müsse zu einem Verkehrschaos auf der Bödinger 
Straße sowie in Meschenich führen. Zumindest die kurze 
Teilstrecke der früher geplanten Südumgehung vom Treff-
punkt Husaren- / Bödinger Straße bis an die Umgehungs-
straße für Meschenich sollte verwirklicht werden. Ohne den 
Ja Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari-
ante 4a.2+ sieht einen Anschluss an die Umgehungsstraße von 
Meschenich vor. Zusätzlich ist gegenüber den bisher untersuchten 
Südvarianten eine optimierte Erschließung des Plangebiets Rondorf 
Nord-West mit Anschluss an den Weißdornweg für eine bessere Ab-
wicklung der Neuverkehre geplant.

29 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Bau der Südumgehung (Teilstrecke) müsste die Entflech-
tungsstraße zwingend bis zur Brühler Landstraße geführt 
werden, um das durch das Neubaugebiet zu erwartenden zu-
sätzliche Verkehrsaufkommen außerhalb der bestehenden 
Belastungen abzuleiten. 
- Es wird angeregt, eine südliche Streckenführung der Ent-
flechtungsstraße ab Bödinger Straße über die Felder Rich-
tung Südosten zur Autobahn A 555 zu führen, da in diesem 
Bereich kein Waldgebiet zerstört werden müsste und grö-
ßere Abstände zu bestehenden Häusern erzielt werden 
könnten. Hierdurch würde die Anbindung und Entlastung 
über Godorf und die Autobahn A 555 erzielt und ermöglicht. 
Nein Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari-
ante 4a.2+ sieht einen Anschluss an die Autobahn A 555 im Süd-
Osten vor. Für das Plangebiet Rondorf Nord-West wird in südlicher 
Richtung eine direkte Anbindung an die Autobahn geschaffen. Zu-
dem profitiert auch regionaler Verkehr von der Verbindung zur BAB 
555, AS Rodenkirchen. 
 
- Es wird dargelegt, dass die beiden geplanten Umgehungs-
straßen (nördlich und südlich) nicht ausreichend seien. Zeit-
gleich müsse der Lückenschluss durch die L92n (Südumge-
hung von der Brühler Landstraße bis zur Autobahnauffahrt 
am Kiesgrubenweg) Richtung Meschenich erfolgen. 
Ja Die derzeit geplante Variante der Entflechtungsstraße sieht einen 
Anschluss zwischen Brühler Straße und Autobahn A 555 vor. Eine 
nördliche Entflechtungsstraße wird jedoch nicht vorgesehen, dafür 
erhält die nördlichste Erschließungsstraße des Plangebietes in der 
am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvariante 
4a.2+ einen direkten Anschluss an den Weißdornweg. Die Berech-
nungsergebnisse des Verkehrsgutachters zeigen, dass die beste-
henden und neu zu erwartenden Verkehre über das zukünftige Ver-
kehrsnetz abgewickelt werden können. In Verbindung mit der Orts-
kernberuhigung von Rondorf wird eine lokale Entlastung des Orts-
kerns erreicht. 
- Bezüglich der L92n wird nachgefragt, wann mit dem Bau die-
ser Straße gerechnet werden kann, um den West-Ost-Durch-
gangsverkehr zu reduzieren. 
Kenntnis-
nahme 
Die L92n entspricht im groben der nun geplanten Variante 4.3 (bzw. 
4a.2+). Diese soll direkt zu Beginn der Baumaßnahmen in Rondorf 
Nordwest errichtet werden. 
- Die L92n sei vorrangig vor einer Weiterführung der Entflech-
tungsstraße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener 
Straße umzusetzen. 
Ja Die Südvariante entspricht im Wesentlichen der Lage der L92n. 
Diese soll direkt zu Beginn der Baumaßnahme umgesetzt werden. 
Eine nördliche Entflechtungsstraße ist nicht mehr vorgesehen, so-
dass der Anregung im Grunde nach entsprochen wird.

30 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
- Es wird angeregt, eine südliche Umgehungsstraße von 
Meschenich bis zur Autobahn A 555 bzw. der Bonner Land-
straße zu führen, da hier ein ausreichender Abstand zu 
Wohngebieten bestehen würde. Die Strecke könnte über 
nicht bebautes und nicht bewaldetes Ackerland geführt wer-
den. 
Ja Der Anregung wird gefolgt. Die Variante 4.3 sieht eine Führung von 
der Bonner Landstraße bzw. Meschenich bis zur Autobahn A 555 
vor. 
- Es wird dargelegt, dass der Kiesgrubenweg bzw. die Brücke 
über die Autobahn A 555 nur wenig genutzt würde, da die 
Zufahrt nur schlecht ausgebaut sei. Die Nutzung käme nur 
für die südlichsten Bewohner Rondorfs und die Rondorfer 
Hauptstraße in Frage. Die Ausfahrt könne jedoch ohne gro-
ßen Aufwand leistungsfähig ausgebaut werden. Dazu sei er-
forderlich, dass die Kreuzung Kiesgrubenweg / Bonner Land-
straße verkehrsgerecht gestaltet wird, z. B. durch einen gut 
angelegten Kreisverkehr. 
Kenntnis-
nahme 
Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari-
ante 4a.2+ sieht einen Anschluss an die Autobahn A 555 im Süd-
Osten vor. Auch für das Plangebiet Rondorf Nord-West wird in südli-
cher Richtung eine direkte Anbindung an die Autobahn geschaffen. 
Die Ertüchtigung des Knotenpunktes Kiesgrubenweg/Bonner Land-
straße ist bei Realisierung der Entflechtungsstraße in der Variante 
4a.2+ vorgesehen. Dafür werden verschiedenen Maßnahmen und 
ihre Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes ge-
prüft. 
- Es wird dargestellt, dass mit der Umsetzung der L92n eine 
leistungsfähige und zeitnahe Entlastung erfolgen könnte. 
Eine Optimierung würde durch eine Sammelstraße zur L92n 
im Südosten Rondorfs in Verlängerung von Falkenweg / Teil-
stück Hahnenstraße erreicht werden können. Diese Sammel-
straße ließe sich in die Landschaft einpassen, sodass sie 
kaum stören würde. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, 
dass die L92n ganz unabhängig vom Planungsfortgang Ron-
dorf Nord-West geplant werden könnte. Ein Effekt wurde 
auch schon längst eintreten, bevor die Entflechtungsstraße 
fertig gestellt wäre. Auf diese Lösung dürfe auf keinen Fall 
verzichtet werden. 
Nein Diese beschlossene Südvariante sieht eine Verbindung zwischen 
der Entflechtungsstraße und der Hahnenstraße vor. Der Rat der 
Stadt Köln hat jedoch den Beschluss so gefasst, dass die Verbin-
dung der südlichen Entflechtungsstraße mit der Hahnenstraße ent-
fallen soll. Entsprechende diesbezügliche Untersuchungen und Re-
gelungen erfolgen im hierfür zuständigen Planfeststellungsverfah-
ren.

31 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
1.9 Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Bonner Landstraße 
laufende Nummern 72, 133, 142, 143 
Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-
Straße / Bonner Landstraße 
Von den Einwender/-innen wurden zum Knotenpunkt Rodenkir-
chener Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Bonner Landstraße fol-
gende Punkte vorgetragen: 
- Es wird angeregt zu prüfen, ob an der heutigen T-Kreuzung 
Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Bonner 
Landstraße ein Kreisverkehr eingerichtet werden kann, vom 
dem eine neue Straße nordwestlich abgeht, welche unter der 
Autobahn A555 bis zum heutigen Waldweg und weiter bis 
zum Weißdornweg geführt wird. Mit dieser Lösung könnte 
ein wesentlicher Bestandteil des Wäldchens erhalten bleiben 
und eine für die Anlieger unangenehme T-Kreuzungs-
Lösung 
im Bereich der Entflechtungsstraße / Rodenkirchener Straße 
vermieden werden. Alternativ wird dargestellt, dass an die-
sem Knotenpunkt für einen verbesserten Abschluss gesorgt 
werden muss. 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
Eine entsprechende Planung wird nicht vorgesehen. Da aufgrund 
des Beschlusses des Rats der Stadt Köln vom 26.03.2020 nun keine 
nördliche Entflechtungsstraße mehr vorgesehen ist, ist die vorge-
schlagene Straßenführung nicht zielführend. Wie die Kreuzung aus-
zubilden ist, wenn die Entflechtungsstraße hierüber verläuft, wird 
nach der Leistungsfähigkeitsberechnung geprüft. 
- Es wird befürchtet, dass der Knotenpunkt Rodenkirchener 
Straße / Friedrich-Ebert-Straße durch Verkehr nach Ro-
denkirchen, Weiß, Sürth, zur Innenstadt und z.T. in die west-
lichen Stadtteile, Zollstock, Sülz sowie zum Autobahnan-
schluss AS Köln-Rodenkirchen von der Entflechtungsstraße 
genutzt wird und somit noch stärker belastet würde. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Bei Realisierung der Entflechtungsstraße (Variante 4a.2+ bzw. 4.3) 
ist auf der Rodenkirchener Straße westlich des Knotenpunktes mit 
keiner Mehrbelastung gegenüber dem Bestand zu rechnen. Auf der 
Friedrich-Ebert-Straße und der Bonner Landstraße ist mit einer 
Mehrbelastung zu rechnen. In den weiteren Untersuchungen zur 
Entflechtungsstraße wird die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 
weiter untersucht.

32 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
1.10 Sonstige Punkte zur alternativen überörtlichen Erschließung 
laufende Nummern 23, 27, 33, 38, 57, 77, 78, 79, 86, 102, 105, 106, 108, 113, 119, 123, 124, 138, 141,142, 143, 154 
Von den Einwender/-innen wurden folgende sonstige Punkte 
zur alternativen überörtlichen Erschließung vorgetragen: 
- Es wird kritisiert, dass die Zuwegung der Äußeren Ver-
kehrserschließung ausschließlich auf die Neubaugebiete 
ausgerichtet sei; eine Entlastung des Bestandes im gegen-
wärtigen Rondorf sei nicht vorgesehen. 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Mit der geplanten Entflechtungsstraße sowie der Verlagerung des 
Durchgangsverkehrs soll der Bestand entlastet werden. Durch Re-
duzierung des Durchgangsverkehrs im Ortsteil Rondorf kann nach-
gelagert die Ortsdurchfahrt neu gestaltet werden. 
- Es wird dargestellt, dass die Militärringstraße sowie die Auto-
bahnen durchaus in der Lage seien, den anfallenden Verkehr 
zu bewältigen. Neuralgische Punkte seien jedoch das Auto-
bahnkreuz sowie der Verteilerkreis.  
Kenntnis-
nahme 
Entfällt 
 
- Es wird angeregt, einen Ausbau der Anbindung Brühler 
Landstraße (B1 als Fortsetzung der Autobahn A 553) an Mili-
tärringstraße und Autobahn vorzunehmen. Ein weiterer Krei-
sel an der Militärringstraße und ein weiterer Anschluss an die 
A4 können den bestehenden Kölner Kreisel und das beste-
hende Autobahnkreuz entlasten. Über die Militärringstraße 
und die beiden Autobahnen seien alle weiteren Richtungen 
zu erreichen. 
Kenntnis-
nahme 
Die Entwicklungen der B51n inklusive Fortführung zur Anschluss-
stelle Köln-Eifeltor (A 4) entsprechen nahezu dieser Zielsetzung. Be-
reits die Anschlussstelle Eifeltor unterschreitet den Mindestabstand 
für Anschlussstellen an Bundesautobahnen, so dass eine weitere 
Anschlussstelle zwischen Köln-Eifeltor und dem Autobahnkreuz 
Köln-Süd vor diesem Hintergrund nicht als realistisch betrachtet wer-
den kann. So besteht zwischen dem Autobahnkreuz Köln-Süd und 
der Abfahrt Köln-Eifeltor lediglich ein Abstand von ca. 2,5 km.  
Die B51n bindet an den vorhandenen Knotenpunkt Militärring-
straße/Oberer Komarweg an. Ein Kreisverkehr wird hier aufgrund 
der zu geringen Leistungsfähigkeit nicht möglich sein. Dies trifft auch 
auf den geplanten Anschluss der Entflechtungsstraße an die B51n 
zu. 
- Es wird angeregt, die Kalscheurer Straße als Fortsetzung der 
Kapellenstraße mit Anbindung ans Eifeltor zur westlichen Ab-
leitung des Verkehrs auf die Autobahn A 4 zu erhalten. 
Kenntnis-
nahme 
Aufgrund der Baumaßnahme Rondorf Nord-West ist nicht vorgese-
hen, die genannte Ableitung einzuschränken. Die unabhängig von 
dem Vorhaben geplante B51n führt darüber hinaus zu einer verbes-
serten Ableitung der westlichen Verkehre zur Autobahn A4. Die

33 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Kalscheurer Straße in Verlängerung der Kapellenstraße erhält einen 
Anschluss an die geplante B51m. 
- Es wird angeregt, eine Umgehung von Meschenich zu stär-
ken. Hier wird südlich von Meschenich die Kerkrader Straße 
zwischen den Autobahnen A 553 und A 555 sowie nördlich 
von Meschenich bzw. südlich von Rondorf der Kiesgruben-
weg genannt. Für den Kiesgrubenweg wird die Umgestaltung 
der Anbindung in Meschenich sowie die Abtrennung der Bö-
dinger Straße oder technische Geschwindigkeitslimitierungen 
genannt. Vorteile wären, dass alle Straßen bereits vorhan-
den seien und nur ertüchtigt werden müssten. Ebenso wür-
den sie langfristig an die geplante Rheinquerung anbinden.  
Kenntnis-
nahme 
Die Stellungnahme ist nicht von Relevanz für das Verkehrsnetz des 
Neubaugebietes Rondorf Nord-West. 
- Es wird dargestellt, dass die Querung des Verteilerkreises 
durch die Bahn, die Anbindung des Parkhauses wie auch die 
zukünftige Anbindung des Wasserwerkswäldchens alle noch 
nicht entschieden seien. Für eine weitere Planung sei dies 
jedoch wichtig, um die richtigen Flächen für die geplante 
Stadtbahnfortführung nach Meschenich frei zu halten. 
Kenntnis-
nahme 
Die entsprechenden Entscheidungen werden im Rahmen des Plan-
feststellungsverfahrens für die Stadtbahntrasse getroffen. 
- Es wird angeregt, eine Einbahnstraße als `Kreis` oder 
`Rechteck` zur Erschließung des Plangebietes und der be-
stehenden St. George Schule zu errichten. Diese sollte dann 
innen- oder außenliegende Infrastruktur aufweisen und punk-
tuelle Anbindungen an das bestehende Rondorf und das 
Neubaugebiet erhalten. Die Kapellenstraße und die St. 
George`s Schule könnten Bestandteil dieses Erschließungs-
kreises werden. Die Verkehrsführung wäre dann durch seine 
Länge und Einbahnstraßenführung unattraktiver für Durch-
gangsverkehr. Eine Entflechtungsstraße wäre dann nicht not-
wendig.  
Nein Die Erschließungsstraße, welche am äußeren Rand des Plangebiets 
verläuft, wird im Zweirichtungsverkehr vorgesehen, um die entste-
henden Verkehre sowie auch Entlastungsverkehre aufnehmen zu 
können. Mit der Entflechtungsstraße wird insbesondere das Ziel ver-
folgt, Alt-Rondorf vom Durchgangsverkehr zu entlasten und Berück-
sichtigung der Neuverkehre durch Rondorf Nordwest. Das vorge-
schlagene Einbahnstraßensystem würde nicht zu einer erheblichen 
Reduzierung insbesondere der Durchgangsverkehre führen. Des 
Weiteren würde die vorgeschlagene Einbahnstraßenregelung zu er-
heblichen Umwegen für den Quell- und Zielverkehr führen. 
Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari-
ante 4a.2+ führt in Kombination mit der Ortskernberuhigung zu einer 
Entlastung im Ortskern von Rondorf, da Durchgangsverkehr auf die

34 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Entflechtungsstraße verlagert wird. Der überwiegende Teil des 
Quell- und Zielverkehrs der Englischen Schule kann zudem durch 
das System aus Entflechtungsstraße und optimierter Plangebietser-
schließung abgewickelt werden. 
- Es wird angeregt, die Variante der Entflechtungsstraße süd-
lich des Sees am Weißdornweg nicht weiter zu verfolgen, da 
durch diese das vorhandene Wohngebiet zu stark belastet 
würde. Die Entflechtungsstraße sollte zwischen See und Au-
tobahn auf Höhe der Tennishalle entlang geführt werden. 
Ja 
 
Für die Nordvarianten der Entflechtungsstraße gab es im Rahmen 
der Variantenuntersuchungen insgesamt drei Varianten mit mehre-
ren Untervarianten. Die Varianten 1 und 2 lagen dabei nördlich des 
Sees, die Variante 3 bzw. auch die Untervariante 3a lagen südlich 
des Sees. Diese Varianten (3 und 3a) wurden u.a. aus umwelttech-
nischen Aspekten verworfen. 
 
- Es wird dargelegt, dass die Hahnenstraße bzw. die Unterfüh-
rung unter die Autobahn A 555 bereits im Bestand ein Nadel-
öhr darstellt (lange Wartezeiten im Berufsverkehr). Die ge-
planten Radwege und die Stadtbahn würden hier keine Ab-
hilfe versprechen. Ein Ausbau dieser Ausfahrt von der Hah-
nenstraße auf die Bonner Landstraße sei durch die örtlichen 
Gegebenheiten praktisch ausgeschlossen. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erfolgen entsprechende 
Untersuchungen. 
Der Rat der Stadt Köln hat jedoch den Beschluss gefasst, dass die 
Verbindung der südlichen Entflechtungsstraße mit der Hahnen-
straße entfallen soll. Als Ergebnis der Modelluntersuchung wird bei 
der Variante 4.3 im Bereich der Unterführung der BAB 555 eine Zu-
nahme von lediglich +300 Kfz/Tag im Vergleich zum Bestand erwar-
tet. Ein Ausbau ist demnach nicht erforderlich. 
- Es wird dargestellt, dass die Fahrtziele in Richtung Westen 
und Südwesten (Kapellenstraße => Kalscheurener Straße – 
Brühler Landstraße – Bödinger Straße mit den Zielen Hürth, 
Brühl, Eifel) nur den geringsten Anteil am Verkehrsaufkom-
men ausmachen dürften. Ein evtl. Ausbau sei hier ohne 
große Probleme lösbar.  
Kenntnis-
nahme 
Entfällt 
- Es wird dargelegt, dass die seit Jahren geforderte Umge-
hungsstraße von Meschenich nun wohl tatsächlich verwirk-
licht werden soll. Leider sei die nördliche Anbindung an das 
Straßennetz noch völlig offen. Die natürliche Fortführung bis 
Kenntnis-
nahme 
Der nördliche Anschluss der Umgehungsstraße von Meschenich ist 
nicht von Relevanz für dieses Bebauungsplanverfahren.

35 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
zur Autobahn A4, Anschluss Eifeltor sei wohl auf unbe-
stimmte Zeit verschoben. Stattdessen solle die Umgehungs-
straße auf Höhe der Bödinger Straße enden. Dies würde zu-
sätzlichen (Schwerlast-)Verkehr in Richtung des Ortskerns 
von Rondorf / Hochkirchen bedeuten. Auch wenn dieser Pla-
nung nichts mit dem Projekt Rondorf Nord-West zu tun habe, 
müsse die Politik verhindern, dass die „unausgegorene“ Pla-
nung Bestand würde. 
1.11 Innere Erschließung 
laufende Nummer 14, 68, 141 
Konzept der inneren Erschließung  
Von den Einwender/-innen wird kritisiert, dass die innere Er-
schließung nach Vorbild eines altrömischen Schachbrettmus-
ters geplant sei. Es wird angeführt, dass die Planung lediglich 
der Gewinn-Maximierung des Investors diene. 
Nein Das Ergebnis des vorliegenden städtebaulichen Entwicklungskon-
zeptes basiert auf einem längeren Planungsprozess, in welchem 
sämtliche Verkehrsbelange genauso betrachtet wurden wie die 
stadträumlichen und grün- und umweltplanerischen Aspekte.  
1.12 Anbindung Alt- und Neu-Rondorf 
laufende Nummern 15, 17, 18, 27, 43, 56, 58, 74, 77, 79, 80, 82, 90, 93, 97, 105, 115, 117, 121, 124,125, 128, 131, 132, 136, 140, 144, 145, 146, 
152, 154, 156, 158, 162, 163, 164 
Anbindung Quartiersplatz an Rondorf 
Es wird angeregt, dass der bestehende Ortskern (Rodenkirche-
ner Straße, Rondorfer Hauptstraße) mit dem geplanten neuen 
Marktplatz direkt verbunden wird (Auto, Rad, zu Fuß). Dieses 
sei bisher noch nicht der Fall. So wird kritisiert, dass zwischen 
dem geplanten Zentrum von Rondorf Nord-West und dem heu-
tigen Geschäftsbesatz keine direkte Verbindung vorgesehen 
sei.  
Teilweise Ziel ist, den geplanten Quartiersplatz städtebaulich und verkehrs-
technisch sowohl an den bestehenden Ort als auch an das Plange-
biet möglichst zentral anzubinden. Die Lage des Quartiersplatzes ist 
deshalb in den südlichen Bereich des neuen Quartiers direkt an eine 
neue Stadtbahnhaltestelle verlegt worden. Fußläufig oder mit dem 
Fahrrad ist der neue Platz von der Rodenkirchener Straße in weni-
gen Minuten zu erreichen. Der PKW-Verkehr erreicht den Bereich 
über die Erschließungsstraßen des Plangebietes. Die Zulieferung 
der geplanten Geschäfte erfolgt ebenfalls über das neue Baugebiet.

36 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Eine direkte Verkehrsanbindung des Quartiersplatzes an die Ro-
denkirchener Straße ist aufgrund bestehender Eigentumsverhält-
nisse nicht realisierbar. 
Anbindung Plangebiet an Rondorf 
Es wird angeregt, dass das Neubaugebiet insgesamt mit dem 
heutigen Rondorf eine Einheit bilden müsste. Hierfür sei eine 
gute Durchlässigkeit zu Fuß, per Rad und per Auto erforderlich. 
Dies sei bisher unzureichend berücksichtigt. 
Teilweise Das Neubaugebiet ist so konzipiert, dass es mit dem heutigen Ron-
dorf zusammenwachsen soll. Dabei sind fußläufige bzw. Radwege-
verbindungen zwischen dem Quartiersplatz und der Rondorfer 
Hauptstraße sowie bei den Straßen `Am Höfchen` und am Lerchen-
weg vorgesehen. Verbindungen für den Kfz-Verkehr bestehen über 
den Weißdornweg bzw. die Kapellenstraße. Ziel ist es, die Nahmobi-
lität zu stärken. 
Anregung Verbindung Plangebiet und Rondorf über Ler-
chenweg und Am Höfchen  
Von den Einwender/-innen werden Anregungen zu den Straßen 
„Am Höfchen“ bzw. Lerchenweg bzw. zur Anbindung an die Ro-
denkirchener Straße vorgetragen. Einige wenige kritisieren, 
dass es zwischen dem Neubaugebiet und der bestehenden Be-
bauung fast keine direkten für den Kfz nutzbaren Verbindungen 
gibt, offenbar nicht einmal zu den Straßen Lerchenweg, „Am 
Höfchen“ und zur Rondorfer Hauptstraße. Sie sprechen sich für 
eine Öffnung der Straßen „Am Höfchen“ sowie Lerchenweg für 
den Kfz-Verkehr aus. 
Kritik an Verbindung Plangebiet und Rondorf über Ler-
chenweg und Am Höfchen  
Der weit überwiegende Teil der Einwender/-innen kritisiert je-
doch, dass das neue Plangebiet über die Straßen „Am Höf-
chen“ bzw. Lerchenweg mit der Rodenkirchener Straße verbun-
den werden soll. Hier würde es sich um kleine enge Straßen 
handeln, welche an einem Kindergarten und einem Hospiz vor-
bei führen. Darüber hinaus würden durch diese Planung die 
Verkehre auf der Rodenkirchener Straße zunehmen. Die ge-
Nein Es ist nicht vorgesehen, das Plangebiet für den motorisierten Indivi-
dualverkehr über die Straßen „Am Höfchen“ und Lerchenweg anzu-
binden. Zwischen „Am Höfchen“, Lerchenweg und dem neuen Stra-
ßennetz ist nur eine Verbindung für Radfahrer und Fußgänger ge-
plant, um die Nahmobilität zu stärken und das Verkehrsaufkommen 
im Kfz-Verkehr zu dämpfen. Eine Anbindung des Kfz-Verkehrs ist in 
diesem Bereich nicht vorgesehen. Der Abfluss des Kfz-Verkehrs 
wird über verkehrslenkende Maßnahmen umgesetzt.  
Im Rahmen der Modelluntersuchungen werden im weiteren Verfah-
ren die Auswirkungen des Plangebiets mit seiner geplanten Er-
schließung betrachtet. 
Da jedoch keine Anbindung des Plangebiets über die Straßen „Am 
Höfchen“ und „Lerchenweg“ vorgesehen ist, sind dort auch keine Ef-
fekte zu erwarten. Auf diesen Straßen tritt demnach kein Mehrver-
kehr auf. Der Quell- und Zielverkehr des genannten Bereichs muss 
weiterhin über den Weißdornweg und die Rodenkirchener Straße 
fahren. 
Der Ortskern soll von Kfz-Verkehr entlastet werden. Die direkte An-
bindung des Plangebiets über vergleichsweise kleine Wohnstraßen 
an die Rodenkirchener Straße widerspricht dieser Zielsetzung. Der

37 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
nannten Straßen dürften auf keinen Fall viel befahrene Zu-
fahrtsstraßen (bzw. auch nicht für den Baustellenverkehr) ge-
nutzt werden. Zur Straße „Am Höfchen“ wird teilweise erläutert, 
dass sich bereits im Bestand nicht an die Beschilderung des 
Durchfahrtsverbots, Anlieger frei, gehalten würde. Ebenso wer-
den Probleme mit Rettungswegen gesehen. Der Lerchenweg 
ist darüber hinaus ein Schulweg für viele Kinder der Grund-
schule und zum Bus. Ebenso sind hier beidseits nur sehr 
schmale Bürgersteige vorhanden. Teilweise wird eine Bürger-
initiative angekündigt, um eine solche Erschließung zu verhin-
dern (auch für den Baustellenverkehr).  
Plangebietsverkehr soll daher möglichst über die Entflechtungs-
straße geführt werden. 
Husarenstraße nicht als Erschließungsstraße 
Es wird angeregt, die Husarenstraße an der St. George Schule 
nicht als Erschließungsstraße heranzuziehen. Hier befindet 
sich der Parkplatz der Schule und es bestünden zu den Bring- 
und Holzeiten starke Verkehre. Aus Sicherheits- und Lärm-
schutzgründen könne diese Straße nicht als Zufahrtsstraße 
zum neuen Wohngebiet genutzt werden. 
Nein Es ist geplant, den Stellplatzbereich der St. George`s Schule zu er-
weitern, so dass die Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs verbes-
sert und entzerrt wird. Der Hol- und Bringverkehr soll abseits der öf-
fentlichen Straßen abgewickelt werden, sodass die Bedenken zur 
Verkehrssicherheit ausgeräumt werden können. Im weiteren Verfah-
ren wird in dem Lärmgutachten vertiefend berechnet, welche die 
Auswirkungen der Verkehrslärm hat.  
 
1.13 Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld 
laufende Nummern 11, 52, 69, 73, 79, 99, 113, 119, 133, 141, 142, 143, 144, 145, 152, 156 
Von den Einwender/-innen werden folgende Anregungen zur 
Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld vorge-
tragen: 
Auswirkungen auf Geschäfte durch Straßenraumgestal-
tung  
Es erfolgt der Hinweis, dass sich auf der Rodenkirchener 
Straße eine Vielzahl von Geschäften befindet. Eine Beruhigung 
 
 
Kenntnis-
nahme 
Die Stadt Köln plant im Rahmen der Siedlungserweiterung Rondorf 
Nord-West die Umgestaltung der Rodenkirchener Straße, Rondorfer 
Hauptstraße (teilweise) sowie der Husarenstraße (teilweise) in Köln-
Rondorf. Die Straßen zeigen sich heute als Verkehrsräume mit einer 
rein funktionalen Ausrichtung auf den motorisierten Verkehr. Der Be-
reich ist derzeit durch ein hohes Verkehrsaufkommen belastet. 
Mit der Realisierung der geplanten Entflechtungsstraße kann diese 
sowohl einen Teil der planbedingten Mehrverkehre als auch einen 
Teil des vorhandenen Durchgangsverkehrs von Rondorf aufnehmen.

38 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
des Verkehrs ginge auch mit Einbußen bei den Geschäften ein-
her. 
 
Durch die Reduzierung des Verkehrs im alten Ortskern (es soll auch 
zukünftig die Möglichkeit gegeben sein, mit dem Kfz ins Zentrum 
von Rondorf zu gelangen), ergibt sich die Möglichkeit, hier den öf-
fentlichen Straßenraum zu gestalten und aufzuwerten. Gleichzeitig 
kann mit dem geplanten Ausbau der verkehrlichen Infrastruktur eine 
nahtlose Verbindung des alten Ortskerns mit dem neuen Siedlungs-
gebiet geschaffen werden. 
Durch die qualitätsvolle Umgestaltung des Straßenraums und durch 
die geplante Anbindung an das Plangebiet mit circa 3.000 neuen 
Einwohnerinnen und Einwohnern ist nicht von Geschäftseinbußen, 
sondern von einer Belebung des Bereichs auszugehen. 
Verkehrslenkende Maßnahmen auf der Rodenkirchener 
Straße 
Es wird kritisiert, dass täglich parkende Autos auf der Rodenkir-
chener Straße zu einem Verkehrschaos führten. Folgende 
Maßnahmen werden vorgebracht: 
- Auf der Rodenkirchener Straße sollte daher ein Halteverbot 
für Pkw auf einer Straßenseite eingerichtete werden.  
- Ebensolls sollte eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 
km/h erfolgen.  
- Ebenso wird befürchtet, dass durch die in der Verkehrspla-
nung vorgesehene vorspringende Verkehrsinsel vor dem 
Haus „Rodenkirchener Straße Nr. 15“ der gesamte Verkehrs-
fluss auf der Rodenkirchener Straße in beiden Richtungen 
behindert würde.  
- Des Weiteren wird nachgefragt, wie verbindlich die Planun-
gen und die Beantragung von Mitteln für eine „shared space“ 
- Zone Rondorfer Hauptstraße / Rodenkirchener Straße sind. 
Die Straßen müssten so gestaltet werden, dass Fußgänger 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Es ist vorgesehen, eine Ortskernberuhigung durchzuführen. Hierzu 
wird ein Gestaltungskonzept für den Straßenraum Rodenkirchener 
Straße, Rondorfer Hauptstraße (teilweise) sowie der Husarenstraße 
(teilweise) mit den notwendigen verkehrslenkenden Maßnahmen zur 
Ortskernberuhigung erstellt. In dem Gestaltungskonzept werden un-
ter anderen genaue Anforderungen an den Straßenraum im Hinblick 
auf Gestaltung, Aufenthaltsqualität, Sicherheit und Orientierung für 
den Fußgänger und Radverkehr sowie die Funktionalität formuliert. 
Ziel ist, die Flächen für den motorisierten Individualverkehr (IV) unter 
Orientierung einer Flächenverteilung für alle Verkehrsformen (IV, 
ÖPNV, Radverkehr, Fußgängerverkehr) zu minimieren. 
Eine detaillierte Planung verfolgt im weiteren Verfahren, zu welchem 
die Bürgerinnen und Bürger öffentlich beteiligt werden.

39 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
und Radfahrer den alten Ortskern ungehindert genießen kön-
nen. 
Sperrung der Rondorfer Hauptstraße und die Rodenkirche-
ner Hauptstraße für den LKW-Verkehr und Ausweisung als 
Anliegerstraße 
Es wird sich dafür ausgesprochen, die Rondorfer Hauptstraße 
und die Rodenkirchener Hauptstraße für jeglichen Lkw-Verkehr 
zu sperren. Eine sinnvolle Alternative wäre auch die Auswei-
sung als Anliegerstraße. Die aktuelle Ausweisung als Tempo-
30-Zone sei nicht ausreichend. 
Nein Eine Sperrung für den Lkw-Verkehr kann aus Gründen der Beliefe-
rung der anliegenden Geschäfte als nicht durchführbar erachtet wer-
den. 
Zeitgleiche Realisierung des Plangebietes und der Umge-
staltung der Rodenkirchener Straße 
Es wird angeregt, mit Baubeginn auch den Umbau der Ro-
denkirchener Straße zu planen, die Finanzierung sicherzustel-
len und die Realisierung in Angriff zu nehmen. 
Kenntnis-
nahme 
Aufgrund der engen inhaltlichen, räumlichen, funktionalen sowie pla-
nerischen Zusammenhänge zwischen der Planung des Entwick-
lungsgebietes und der Umgestaltungsmaßnahmen im Ortskern von 
Rondorf ist beabsichtigt, die Umsetzung der Maßnahmen zeitlich 
möglichst unmittelbar nacheinander zu entwickeln. 
Abknickende Vorfahrten oder Kreisverkehre im Kreuzungs-
bereich bestehender Straßen und der Entflechtungsstraße  
Es wird nachgefragt, ob Konzepte zur Verkehrsberuhigung vor-
liegen, wie beispielsweise abknickende Vorfahrten im Bereich 
der Ortseinfahrten und der Entflechtungsstraße, einem Kreis-
verkehr Kapellenstraße / Entflechtungsstraße, mit einer Tempo 
30-Zone für ganz Rondorf. 
 
 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Mit dem gefassten Ratsbeschluss, die Entflechtung auf der Grund-
lage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei 
aber den östlichen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur 
Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die 
Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen, führt 
die nunmehr geplante Trassenführung der Entflechtungsstraße nicht 
mehr über die Rodenkirchener Straße bzw. Kapellenstraße. Das 
Plangebiet erhält jedoch mit einer Erschließungsstraße an die Ka-
pellenstraße einen Anschluss an die Entflechtungsstraße. Die Er-
richtung eines Kreisverkehrs am Knotenpunkt Kapellenstraße/Bödin-
ger Straße wurde im Rahmen der Untersuchung für die Entflech-
tungsstraße als mögliche Knotenpunktform betrachtet. 
Entsprechende Regelungen erfolgen im Rahmen des Planfeststel-
lungsverfahrens. Die Einführung einer generellen Tempo-30-Zone in 
Rondorf ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

40 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Unterbrechung des Weißdornwegs 
Es wird angeregt, den Weißdornweg auf Höhe des Lindenwegs 
oder der Tennishalle für den Durchgangsverkehr zu unterbre-
chen, um den Durchgangsverkehr bevorzugt über die Entflech-
tungsstraße zu leiten. Alternativ müsste die Geschwindigkeits-
beschränkung durch Tempo 30-Zonen abgesenkt und durch 
Maßnahmen wie Kreisel oder Verkehrsinseln erzwungen wer-
den. 
Nein Die Stellungnahme bezieht sich auf die nördliche Lage der Entflech-
tungsstraße.  
Diese vorgeschlagene Unterbrechung würde die Erschließungssitu-
ation der südlich der Unterbrechung angrenzenden Wohngebiete 
deutlich verschlechtern. Aus diesem Grund wird die Anregung nicht 
weiterverfolgt.  
Es wird des Weiteren auf die Stellungnahme der Verwaltung unter 
1.13 `Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld - Aus-
wirkungen auf Geschäfte durch Straßenraumgestaltung` und `Ver-
kehrslenkende Maßnahmen auf der Rodenkirchener Straße` verwie-
sen. 
Anregungen für die Rodenkirchener Straße und den Lin-
denweg 
Darüber hinaus werden weitere folgenden Anregungen für Stra-
ßen außerhalb des Geltungsbereiches vorgetragen:  
- Umwandlung des Lindenwegs von einer Anliegerstraße in ei-
nen verkehrsberuhigten Bereich 
- Besserer Beschilderung des Zebrastreifens in Höhe der 
Stadtsparkasse Köln auf der Rodenkirchener Straße 
Kenntnis-
nahme 
Die angesprochenen Anregungen liegen außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplanes und haben keine Relevanz für die Ent-
wicklung von Rondorf Nord-West. Im Zuge dieses Verfahrens sind 
hier keine Änderungen angedacht.  
1.14 Baustellenverkehr 
laufende Nummern 15, 18, 27, 39, 43, 93, 113, 124, 133, 164 
Baustellenverkehr nicht durch Rondorf bzw. Hochkirchen 
(Rodenkirchener Straße) führen 
Von den Einwender/-innen wird bzgl. des Baustellenverkehrs 
befürchtet, dass dieser über den Weißdornweg, den Birken-
weg, der Straße „Am Höfchen“, die Kapellenstraße sowie die 
Husarenstraßen geführt wird. Diese Möglichkeiten seien als 
 
 
Ja 
 
 
Es ist geplant, die Entflechtungsstraße sowie die Anbindung des Er-
schließungsgebietes an die Husarenstraße als erste Maßnahme um-
zusetzen, damit diese Straßen den Baustellenverkehr aufnehmen 
können. Die Baustellenverkehre sollen nicht über die genannten be-
stehenden Erschließungsstraßen geführt werden.

41 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Straßen für ein großes Baugebiet ungeeignet. Ein Baustellen-
verkehr über die Straßen „Am Höfchen“ bzw. „Lerchenwerg“ 
würde auch zu einer Zunahme der Lkw-Verkehre auf der Ro-
denkirchener Straße / Rondorfer Hauptstraße führen.  
Die notwendige Straßeninfrastruktur soll vor Baubeginn errich-
tet werden 
 
Bauschäden durch Vibrationen des Baustellenverkehrs 
Aufgrund der geringen Entfernung des Hauses des Stellung-
nehmers von teilweise nur 35 cm bis zum Fahrbahnrand der 
Straße „Am Höfchen“ befürchtet der Eigentümer durch die Vib-
rationen des Baustellenverkehrs, welche Schädigungen am 
Mauerwerk bzw. der Bausubstanz bewirken könnten. Es wird 
für das entsprechende Haus bzgl. verkehrsbedingter Schäden 
ein Statikgutachten gefordert, falls geplant ist, den Baustellen-
verkehr über die Straße am Höfchen zu führen. Auch für Berei-
che der Rodenkirchener Straße würden durch Erschütterungen 
Hausschädigungen erwartet. 
Kenntnis-
nahme 
Es ist nicht vorgesehen, den Baustellenverkehr über die Straße „Am 
Höfchen“ zu führen. Ebenso ist im zentralen Bereich der Rodenkir-
chener Straße nicht mit Baustellenverkehr zur Errichtung der Ge-
bäude von Rondorf Nord-West zu rechnen. Für die Umgestaltung 
der Rodenkirchener Straße selbst sind natürlich Bauverkehre not-
wendig. 
1.15 Parken, bestehende Parkplätze, Parkraumkonzept 
laufende Nummern 9, 12, 15, 17, 18, 27, 35, 39, 43, 59, 69, 79, 97, 103, 119, 127, 133, 141, 151, 152, 158, 165 
Ausreichend Stellplätze für geplante Infrastruktur 
Es wird angeregt, ausreichend Stellplätze für die Schulen, Kin-
dergärten und Geschäfte (Besucher, Lieferanten etc.) zu schaf-
fen. Gerade bei Regen, Eis und Schnee kämen die Leute ver-
mehrt mit dem Auto. Auch wird befürchtet, dass Hol- und Bring-
dienste zu den sozialen Standorten nicht berücksichtigt wer-
den. 
Kenntnis-
nahme 
Für die genannten Nutzungen sind die jeweils von den Fachämtern 
definierten Stellplatzschlüssel aus dem Mobilitätskonzept einzupla-
nen. Die Überprüfung des Stellplatznachweises erfolgt im Bauge-
nehmigungsverfahren, nicht im Bebauungsplanverfahren.

42 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Ausreichend Stellplätze für geplante Wohneinheiten 
Es wird angeregt, dass zu jeder Wohneinheit zwei Autos anzu-
rechnen sind. So wird auch kritisiert, dass für das Plangebiet 
nur ein Stellplatzschlüssel von 1:0,7 angenommen werden 
würde. Die Annahme, dass statistisch nur 70 % der Haushalte 
ein Auto haben sollen, sei unrealistisch und abzulehnen. Die 
Anzahl der Autos würde sich nach dem persönlichen Bedarf 
und nicht nach stadtplanerischen Wunschvorstellungen richten. 
Bei den angenommen Stellplatzschlüssel wird ein Wildparken 
befürchtet. Es wird anreget, mindestens einen Stellplatz je 
Wohneinheit vorzusehen. 
Kenntnis-
nahme 
Der durch die Planung ausgelöste Stellplatzbedarf soll im Plangebiet 
entweder in Tiefgaragen, Gemeinschaftsstellplatzanlagen oder Ein-
zelstellplätzen auf den jeweiligen privaten Grundstücken nachgewie-
sen werden. Im weiteren Verfahren wird durch den Vorhabenträger 
ein Mobilitätskonzept erstellt, welches den genauen Bedarf und die 
Abwicklung des ruhenden Verkehrs regelt. Das Mobilitätskonzept ist 
mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abzustimmen. 
Die Stadt Köln verfolgt das planerische Ziel, den Umweltverbund 
(ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß) zu stärken. Der vergleichsweise geringe 
zusätzliche Platzbedarf, die Umweltfreundlichkeit und auch der über-
schaubare Finanzbedarf in die Infrastruktur zeichnen diese Ver-
kehrsmittel aus. Die Mobilität der Zukunft soll sich stärker auf die 
Verkehrsangebote des Umweltverbunds ausrichten. Als Rückgrat 
der Mobilität werden die Angebote aus S-Bahn, Stadtbahn und Bus-
sen sowie der Radwegeverbindungen mit höherer Priorität weiter 
ausgebaut. Mit dem geplanten Stadtbahnanschluss von Rondorf 
und dem Ausbau des Radwegenetzes im Plangebiet wird diesem 
Ziel Rechnung getragen. Diesem Leitgedanken folgend, zielt die 
Planung darauf ab, dass zukünftig nicht mehr zwingend für jeden 
neuen Haushalt ein Stellplatz benötigt wird, da bei einem gut ausge-
bauten Nahverkehr und einer attraktiven Fahrradinfrastruktur die 
Zahl der Pkw pro Haushalt abnimmt, sodass alternative und nach-
haltige Verkehrsmittelnutzungen zunehmend zum Tragen kommen. 
Parkplatz Husarenstraße 
Der Parkplatz an der Husarenstraße stellt einen wichtigen Zu-
gang zu einer bestehenden Kleingartenanlage dar. Gleichzeitig 
stellt dieser auch die einzige Möglichkeit für Rettungsfahrzeuge 
dar, die Kleingartenanlage anzufahren. Somit dürfte die Husa-
renstraße nicht der Entflechtungsstraße weichen, denn auch 
die Zufahrt zur Kleingartenanlage liegt an der Husarenstraße. 
Kenntnis-
nahme 
Mit dem gefassten Ratsbeschluss, die Entflechtung auf der Grund-
lage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen entfällt 
die Trasse entlang der Husarenstraße. Die Kleingartenanlage erhält 
jedoch eine neue Zufahrt zur Erschließungsstraße. Es wird auch 
eine neue fußläufige Verbindung geben. Auf der Erschließungs-
straße sind Fahrbahnteiler vorgesehen um Fußgängern das Queren 
der Fahrbahn zu erleichtern.

43 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Entfall des Parkplatzes an der Kapellenstraße  
Es wird dargestellt, dass durch den Entfall des Parkplatzes an 
der Kapellenstraße durch die Bahntrasse eine massive Be-
schneidung des alten Rondorfs erfolgen würde. Der Parkplatz 
sei notwendig, um den Verkehr zu entlasten. Ebenso wird teil-
weise kritisch gesehen, dass auch der dahinter liegende Dorf-
platz entfallen bzw. deutlich verkleinert würde. 
Kenntnis-
nahme 
Die Trassenfindung der Stadtbahn erfolgt im Rahmen des Planfest-
stellungsverfahrens. 
Es ist jedoch anzumerken, dass der derzeitige Trassenverlauf nicht 
über den bestehenden Parkplatz südlich der Kapellenstraße führt. 
Dieser bleibt somit gemäß der vorliegenden Planung unterverändert 
erhalten. Der sich dahin weiter südlich angrenzende Freibereich, 
welcher in der Vergangenheit z. B. für die Ackerparty „ROndorf 
ROckt!“ und weitere Veranstaltungen genutzt wurden ist, wird je 
nach Trassenführung der Stadtbahn tangiert und ggf. verkleinert. 
Entsprechende Ausführungen hierzu sind im Rahmen des Planfest-
stellungsverfahrens vorzunehmen. 
Reduzierung der privaten Stellplätze auf der Stadtbahnver-
längerung 
Es wird nachgefragt, in welchem Umfang sich die Stellplatz-
pflicht aufgrund der geplanten Stadtbahntrasse ändern wird 
(mit der Folge, dass weniger Kfz-Stellplätze niedrigere Baukos-
ten ermöglichen). 
Kenntnis-
nahme 
Die neue Stellplatzsatzung befindet sich aktuell in der politischen 
Beratung (Ratsinformationssystem: Vorlagennummer 3217/2019). 
Dort ist die Stadtbahnverlängerung Rondorf-Meschenich noch nicht 
enthalten. Bei absehbarer Realisierung wird sie nachträglich berück-
sichtigt. 
Mit dem Bauherrn für das Erschließungsgebiet wird eine Einzelver-
einbarung im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes geschlossen. 
Quartiersgaragen  
Es wird nachgefragt, ob Stellplatzalternativen zum Parken di-
rekt am Haus bzw. an den Wohnungen wie Quartiersgaragen 
vorgesehen sind, um die Häufigkeit der Autonutzung zu redu-
zieren und die Umwelt zu entlasten.  
Kenntnis-
nahme 
Das Konzept sieht für die einzelnen Baublöcke unterschiedliche 
Parkkonzepte vor. Die Geschosswohnungsbauten erhalten Tiefgara-
gen. Die Bereiche von Reihen- und Doppelhäusern erhalten nach 
gegenwärtigem Planungsstand teilweise Gemeinschaftsstellplätze 
im Blockinneren bzw. eine gemeinsame Tiefgarage. Insbesondere 
bei den Doppelhäusern sind aber auch eigene Garagen auf dem je-
weiligen Grundstück vorgesehen.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Mobilitätskon-
zept erstellt welches, zum Beispiel untersucht, ob die private Au-
tonutzung reduziert werden kann (z. B. Errichtung der Stadtbahn, 
Car- und Bike-Sharing, Mobilitätsstationen etc.).

44 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Organisation der privaten Stellplätze 
Es wurde nachgefragt, welche inhaltlichen Details bei der in der 
Öffentlichkeitsveranstaltung angesprochenen „Stellplatzorgani-
sation“ gemeint sind. 
Kenntnis-
nahme 
Inhaltliche Details zu der Stellplatzorganisation erfolgen im Rahmen 
der Baugenehmigungsplanung. Generell ist jedoch vorgesehen, 
dass die Geschosswohnungsbauten Tiefgargen erhalten. Die Berei-
che von Reihen- und Doppelhäusern erhalten nach gegenwärtigem 
Planungsstand teilweise Gemeinschaftsstellplätze im Blockinneren 
bzw. eine gemeinsame Tiefgarage. Insbesondere bei den Doppel-
häusern sind aber auch eigene Garagen auf dem jeweiligen Grund-
stück vorgesehen. 
Tiefgarage für Quartiersplatz 
Es wird angeregt, unter dem zukünftigen Quartiersplatz / Ein-
kaufskomplex eine großzügige zentrale Tiefgarage zu errich-
ten. 
Ja Im Bereich des zukünftigen Quartiersplatzes soll für den geplanten 
Vollsortimenter eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen in einer 
Tiefgarage errichtet werden.  
1.16 Gesamtverkehrskonzept - Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen 
laufende Nummern 79, 152 
Integrales Verkehrskonzept 
Aufgrund der zusätzlichen Verkehre bedarf es eines integralen 
Verkehrskonzeptes für Rondorf und die angrenzenden Sied-
lungsräume sowie Verkehrswege unter Berücksichtigung aller 
Verkehrsteilnehmer vom MIV über den ÖPNV bis zu Radver-
kehr und Fußgänger.  
Teilweise Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgutach-
ten mit einem integrierten Mobilitätskonzept erarbeitet. Dieses wird 
neben dem motorisierten Individualverkehr (MIV) auch den ÖPNV, 
die Radfahrer sowie die Fußgänger berücksichtigen. Hier werden je-
doch nur die für Rondorf Nord-West notwendigen Untersuchungen 
durchgeführt und nicht das gesamte Ortsgebiet von Rondorf im De-
tail betrachtet. 
Gesamtverkehrskonzept für Rondorf 
Es wird nachgefragt, wie sichergestellt werden kann, dass die 
Verkehrsinfrastrukturen einschließlich ÖPNV synchron zur bau-
lichen Entwicklung von Rondorf Nordwest – ggf. bauabschnitts-
weise – fertiggestellt wird. 
In diesem Zusammenhang wird auch 
nachgefragt, 
Kenntnis-
nahme  
Der Ratsbeschluss vom 26.03.2020 zur Entflechtungsstraße nimmt 
Bezug auf diese Fragestellung und legt die enge Verknüpfung der 
einzelnen Teilprojekte fest. 
So darf der Wohnungsbau nicht erfolgen, bevor die Entflechtungs-
straße nutzbar und die Linienführung der Stadtbahn über den Vertei-
lerkreis Süd politisch beschlossen ist. Darüber hinaus soll die Einlei-
tung des Genehmigungsverfahrens für den Stadtbahnbau Voraus-
setzung für einen Baubeginn von Gebäuden sein.

45 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
- wie die unterschiedlichen Projekte der sozialen Infrastruktur 
und der Nahversorgung in Bezug auf die Verkehrserschlie-
ßung koordiniert werden. 
- welche der erforderlichen Entlastungsstraßen und ÖPNV-An-
gebote vorrangig realisiert werden, mit dem Ziel, den heute 
bereits akuten Überlastungszustand und Verkehrsdruck auf 
der Rondorfer Hauptstraße / Rodenkirchener Straße sowie 
der angrenzenden Querstraßen zu minimieren. 
- wie die vielfältigen Teilaspekte zu einer zusammenhängen-
den Gesamtentwicklung erstellt werden können (die Komple-
xität der verkehrlichen Verflechtungen und Abhängigkeiten 
wirft eine Vielzahl von Detailfragen auf). 
Mit dem Erstbezug der Wohnungen muss ein Stadtbahnvorlaufbe-
trieb installiert sein. 
Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen  
Es wird dargestellt, dass in urbanen Gesellschaften bei einem 
gut ausgebauten Nahverkehr und einer attraktiven Fahrradinf-
rastruktur die Zahl der Pkw pro Haushalt abnimmt, sodass al-
ternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen eine zuneh-
mende Bedeutung einnehmen. Es wird nachgefragt, was unter-
nommen wird, damit im Zusammenhang mit Rondorf Nord-
West und der Stadtbahnverlängerung dieser Trend verstärkt 
wird.  
Kenntnis-
nahme 
Die Stadt Köln verfolgt das politische Ziel, den Umweltverbund zu 
stärken. Hierzu zählen der Ausbau der Infrastruktur (Radwege, Fuß-
wege, ÖPNV), die Optimierung und Qualitätssteigerung des beste-
henden Angebotes, um Netzlücken zu schließen und die Verknüp-
fung zum ÖPNV zu optimieren. Die Mobilität der Zukunft soll sich 
stärker auf die Verkehrsangebote des Umweltverbunds ausrichten. 
Als Rückgrat der Mobilität werden die Angebote aus S-Bahn, Stadt-
bahn und Bussen sowie der Radwegeverbindungen mit höherer Pri-
orität weiter ausgebaut.  
Mit der geplanten Sicherung einer Stadtbahntrasse als Verlängerung 
der geplanten Nord-Süd Stadtbahn vom Verteilerkreis Köln über 
Hochkirchen und Rondorf nach Meschenich und dem Ausbau des 
Radwegenetzes im Bereich und Umfeld des Plangebietes wird die-
sem Ziel Rechnung getragen. Vom Plangebiet ausgehend sind fol-
gende Maßnahmen der Nahmobilität geplant: Ausbau Radwege-
netze Rondorf-Rodenkirchen, Rondorf-Immendorf, Rondorf-Hürth, 
Rondorf-Meschenich sowie der Radschnellweg Kölner Süden. Zu-
dem soll die Rodenkirchener Straße umgebaut und somit attraktiver 
für die Nahmobilität werden.

46 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
1.17 Radwege  
laufende Nummern 1, 3, 4, 11, 27, 28, 38, 52, 77, 79, 123, 133, 142, 143, 144, 152, 155 
Stärkere Förderung des Radverkehrs 
Im Hinblick auf die gesetzten Umweltziele und die zwingenden 
Emissions-Reduzierungen der Stadt Köln muss der Radverkehr 
viel stärker als bislang gefördert werden. Hierfür sind sichere 
Radwege erforderlich.  
Ja Der Radverkehr hat eine Schlüsselfunktion im geplanten und von 
der Stadt Köln geförderten Umweltverbund.  
Es wird auf die Stellungnahme 1.16 `Gesamtverkehrskonzept - Al-
ternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen` verwiesen. 
Fahrradverbindung über Bödinger Straße und Husaren-
straße 
Die Bödinger Straße ist zusammen mit der Husarenstraße zwi-
schen Brühl / Meschenich und Raderthal / Rheinufer eine be-
liebte Fahrradverbindung, welche erhalten bleiben, ausgebaut 
und als solche beschildert werden sollte. Es wird angeregt, 
dass die Bödinger Straße zwischen Meschenich und Rondorf 
beidseitig Fahrradwege erhalten sollte, auch wenn dieser Be-
reich außerhalb des Plangebietes liegt. 
Ja Die Entflechtungsstraße ab Bödinger Straße in Richtung Norden er-
hält einen straßenbegleitenden Radweg mit der dazugehörigen Be-
schilderung.  
Südlich der geplanten Trasse für die Entflechtungsstraße liegt die 
Bödinger Straße außerhalb des Maßnahmenbereichs. Im Zuge der 
Stadtbahnplanung kann jedoch geprüft werden, ob parallel zur 
Stadtbahn ein gemeinsamer Geh-/Radweg realisierbar ist. 
Direkter Radweg entlang der Immendorfer Hauptstraße 
Es wird ein direkter Radweg entlang der Immendorfer Haupt-
straße nach Rondorf angeregt. Der jetzige Radweg über die 
Felder in Richtung Rondorf kreuze an einer gefährlichen Senke 
und unübersichtlichen Stelle die Straße „Vor dem Dorf“ und 
würde insbesondere von Frauen im Dunkeln wegen fehlender 
Beleuchtung gemieden.  
Kenntnis-
nahme 
Die Anregung bezieht sich auf eine Straße außerhalb des Geltungs-
bereiches. Die Linienführung der Bedarfsstrecke Köln-Wesseling 
(Radschnellweg) verläuft über die Adlerstraße  Falkenweg nach 
Süden Richtung Immendorf. Im Rahmen der Planung der Entflech-
tungsstraße wird eine planfreie Lösung für die Querung des Radwe-
ges Am Moosberg untersucht.  
Es ist vorgesehen, eine neue Radwegeverbindung parallel zur 
Stadtbahntrasse anzulegen. Die entsprechenden Planungen werden 
im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Stadtbahntrasse 
vorgenommen. 
Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

47 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Kreuzungsfreie Radschnellwege und Fußwege nach Nor-
den 
Es wird nachgefragt, welche vorzugsweise kreuzungsfreie Rad-
schnellwege und Fußwege nach Zollstock, Raderberg und zur 
Bonner Straße vorgesehen sind, um die Barrieren der Autobah-
nen A555 und A4 zu überwinden. 
Kenntnis-
nahme 
Die Anregung bezieht sich auf eine Straße außerhalb des Geltungs-
bereiches. Die Bedarfsstrecke Köln-Wesseling (Radschnellweg) ver-
läuft in Nord-Süd-Richtung und überwindet die Autobahn kreuzungs-
frei. Darüber hinaus können an allen heute vorhandenen Brücken 
die Autobahnen gekreuzt werden. Die Anregung ist nicht Gegen-
stand des Bebauungsplanverfahrens 
Planung eines Radweges im Bereich `Im Wasserwerks-
wäldchen` 
Es wird angeregt, im südlichen Bereich des Weißdornwegs 
bzw. der Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ von der Autobahn-
brücke bis zur 90° Grad-Kurve hinter dem Wasserwerk ein 
Radweg anzulegen. Ab dort könnte sich der Radweg im Wald 
fortsetzen.  
Kenntnis-
nahme 
Entsprechende Planungen sind im Rahmen des Planfeststellungs-
verfahrens für die Stadtbahn möglich. Die Anregung ist nicht Gegen-
stand des Bebauungsplanverfahrens. 
Fahrradabstellmöglichkeiten 
Es werden attraktive Fahrradabstellmöglichkeiten an der Halte-
stelle Arnoldshöhe gefordert.  
Kenntnis-
nahme 
Entsprechenden Regelungen sind im Rahmen der 3. Baustufe der 
Nord-Süd Stadtbahn sowohl in der neuen P+R-Palette wie auch in 
unmittelbarer Nähe der zukünftigen Endhaltestelle vorgesehen wor-
den. Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah-
rens. 
1.18 Radschnellweg 
laufende Nummern 3, 4, 27, 28, 52, 77, 79, 84, 144, 145, 152 
Fußgänger/Radwege-Brücke als Querung des Radschnell-
weges mit der geplanten Entflechtungsstraße  
Es wird angeregt, an der zukünftigen Kreuzung der Entflech-
tungsstraße mit dem Radschnellweg in Richtung Militärring 
eine kreuzungsfreie Überquerung anstatt einer kostenintensi-
ven Ampelanlage zu installieren. So kann ein störungsfreier 
Verkehrsfluss gewährleistet und ein gefährdungsfreier Zugang 
vom äußeren Grüngürtel zum Plangebiet gewährleistet werden. 
Kenntnis-
nahme 
Die Stadt Köln plant einen Radschnellweg im Kölner Süden. Derzeit 
werden verschiedene Varianten einer möglichen Streckenführung 
begutachtet und bewertet. Da ein konkreter Trassenverlauf noch 
nicht feststeht, werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. 
Die genannten Argumente sind jedoch Aspekte, die in der Varian-
tenuntersuchung berücksichtigt werden.  
Des Weiteren beziehen sich die Anregungen auf die nicht mehr wei-
ter verfolgte nördliche Entflechtungsstraße. Im Rahmen des Plan-

48 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Querung sei unter anderem durch eine leichte Fußgänger-
brücke zu realisieren. Eine reine Querungshilfe sei nicht ausrei-
chend.  
Die Vorteile einer Fußgänger/Radwege-Brücke werden bei ei-
nem Stellungnehmer in folgenden Punkten gesehen: 
- Pkw-Verkehr kann ungehindert fließen 
- Keine Anhebung der Entflechtungsstraße erforderlich, 
sondern leichte Absenkung (Boden wird für Lärmschutz-
wall frei) 
- Lärmschutz für die Entlastungsstraße ist einfacher zu re-
alisieren bzw. kann mit dem für die Autobahn kombiniert 
werden 
- Entflechtung der beiden Verkehrsarten mit Erhöhung der 
Sicherheit 
- Kein Anfahren am Berg für Pkw-Verkehre (für den Fall, 
dass ein Zebrastreifen geplant wäre) 
- Dem Ziel für einen Radschnellweg möglichst wenig ni-
veaugleichen Kreuzungen mit dem MIV zu schaffen, 
kann Rechnung getragen werden.  
Die Nachteile einer Fußgänger-/Radwege-Brücke werden in fol-
genden Punkten gesehen: 
- Absenkung der Entflechtungsstraße damit der Anstieg für 
die Radfahrer nicht zu hoch wird 
- Relativ hohe Geschwindigkeit der Verkehre auf der Ent-
flechtungsstraße 
- Kosten einer Stahlbrücke 
feststellungsverfahrens ist auch für die nun verfolgte südliche Ent-
flechtungsstraße zu prüfen, wie Kreuzungspunkte mit den Radwe-
gen gelöst werden.  
 
Gefährdung älterer Menschen und Schulkindern durch 
Radschnellweg 
Es wird dargestellt, dass ein Radschnellweg durch Rondorf hin-
durch nicht erforderlich und auch nicht gewünscht sei. Schnelle 
Kenntnis-
nahme 
Die Radschnellwege sollen sicher und schnell zu befahren sein und 
müssen daher gemäß Straßen-und Wegegesetz ähnlichen Ansprü-
chen wie Landesstraßen genügen. Die Gewährleistung der Sicher-
heit für alle Verkehrsteilnehmer ist eine Frage der detaillierten Pla-
nung. Der Ausbau der Radschnellwege unterliegt den straßenver-

49 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Radfahrer stellten ein Risiko für ältere Menschen und für Schul-
kinder dar. Es wird angeregt, den Fahrradschnellweg entlang 
der Entflechtungsstraße vorzusehen.  
kehrsrechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) so-
wie den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-
Ordnung (VwV-StVO) in den jeweils gültigen Fassungen. Hierbei 
spielt die Verkehrssicherheit eine tragende Rolle.  
Radschnellwege können in verschiedenen Führungsformen vorge-
sehen werden. Es wird sichergestellt, dass im Bereich des Neubau-
gebietes eine für alle Verkehrsteilnehmenden verträgliche Form ge-
wählt wird. 
Mit dem gefassten Ratsbeschluss, die Entflechtung auf der Grund-
lage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen entfällt 
die Nordtrasse entlang der Husarenstraße. Die Anregung, den Fahr-
radschnellweg entlang der Entflechtungsstraße vorzusehen, erübrigt 
sich somit. 
Befürwortung 
Der Radschnellweg wird befürwortet. 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt 
Radschnellweg zusätzlich zum ÖPNV-Ausbau planen 
Es erfolgt der Hinweis, dass der Radschnellweg nur ein zusätz-
liches Angebot neben dem Ausbau des ÖPNV, Stadtbahn, sein 
kann. 
Kenntnis-
nahme 
Die Stadt Köln hat als Zielsetzung, den Umweltverbund umfassend, 
d. h. verkehrsmittelübergreifend zu fördern. Ein Ausbau des Rad-
wegenetzes ist daher ebenso selbstverständlich wie die Förderung 
des ÖPNV. 
Zweifel an Nutzen des Radschnellweges 
Bei der Errichtung des Radschnellweges sollte bedacht wer-
den, dass die Deutschen kein Radfahrervolk seien. 
Kenntnis-
nahme 
Die Stellungnahme entspricht nicht der tatsächlichen Entwicklung 
des Mobilitätsverhaltens der Kölner Bevölkerung.  
Neuen Studien zum Mobilitätsverhalten, beauftragt vom Bundesmi-
nisterium für Verkehr und Infrastruktur, zufolge ist ein deutlicher 
Rückgang des Pkw-Anteils am Gesamtverkehr zu verzeichnen. Wei-
tere, auf regionaler oder kommunaler Ebene erhobene Daten sind in 
der Studie mit dem Titel "Mobilität in Deutschland 2017" ausgearbei-
tet worden. Auch für Köln ist dabei eine Veränderung im Mobilitäts-
verhalten der Bürgerinnen und Bürger festzustellen. So ist deutliche

50 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Zunahme des Radverkehrs zu verzeichnen, dessen Anteil von 12 
Prozent (2006) auf 19 Prozent deutlich zugelegt hat.“ 
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/mitteilun-
gen/19614/index.html 
Beleuchtung des Radschnellwegs 
Es wird angeregt, den Radschnellweg im Bereich des Grüngür-
tels zu beleuchten, um die Sicherheit zu erhöhen. 
Kenntnis-
nahme 
Radschnellverbindungen dienen der Alltagsmobilität. Der Ausbau 
unterliegt Qualitätsstandards, die zum Beispiel gute Einsehbarkeit, 
versiegelte Oberflächen (Asphalt, Beton) und Beleuchtungen umfas-
sen. 
Radschnellweg mit zusätzlichen 2,5 m breiten Fußweg für 
Fußgänger planen 
Es wird darauf hingewiesen, dass der bestehende Radweg von 
Rondorf ins Zentrum von Köln über die Straße Am Höfchen aus 
dem Dorf heraus über die Autobahnbrücke durch den Grüngür-
tel führt. Der Weg wird mit dem Neubaugebiet noch wichtiger. 
Daher sollte der geplante Radschnellweg in Richtung Militärring 
auch einen zusätzlichen 2,5 m breiten Fußweg für Fußgänger 
beinhalten, welche oft mit einem Hund unterwegs seien. 
Kenntnis-
nahme 
Die bauliche Ausgestaltung des Radschnellwegs liegt generell in der 
Hand des zuständigen Fachamtes der Stadt Köln. Für das laufende 
Bebauungsplanverfahren können nur Festlegungen innerhalb des 
Plangebietes für den Radschnellweg berücksichtigt werden. 
Radschnellwege bestehen gemäß Vorgaben des Landes i. d. R. aus 
einem 4 m Radweg und einem nebenliegenden Gehweg von 2,5 m. 
Radschnellweg parallel zur Stadtbahn oder zur Bödinger 
Straße? 
Es wird nachgefragt, ob zwischen Meschenich und Rondorf 
Radschnellwege, vorzugsweise parallel zur Stadtbahntrasse 
und zur Bödinger Straße geplant sind. 
Kenntnis-
nahme 
Es wird auf die Stellungnahme 1.18 Radschnellweg `Fußgän-
ger/Radwege-Brücke als Querung des Radschnellweges mit der ge-
planten Entflechtungsstraße` verwiesen. 
 
Radschnellverbindung zur Bonner Straße/ ein weiterer 
Radweg 
Es wird eine Radschnellverbindung zur Bonner Straße ange-
regt, vorzugsweise durch das Wasserwerkswäldchen. Diese 
Verbindung sollte auch bei nassem Wetter gut zu befahren 
sein. Zudem sollte sie vernünftig ausgebaut sein, mitunter auch 
mit Beleuchtung. Die Errichtung eines Radschnellweges weiter 
Kenntnis-
nahme 
Radschnellverbindungen zeichnen sich als Wege für Alltagsmobilität 
durch versiegelte Oberflächen (Asphalt, Beton) aus, um möglichst 
komfortables, also auch sauberes Fortkommen mit dem Fahrrad zu 
ermöglichen (Qualitätsstandards). Gute Einsehbarkeit und Beleuch-
tung sind dabei Prämissen.

51 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
westlich sei nicht ausreichend, da eine Verbindung zur Bonner 
Straße benötigt würde. Insbesondere würde dieser Weg früh-
zeitig erforderlich, da die Bahnhaltestelle Arnoldshöhe deutlich 
vor dem KVB-Anschluss nach Rondorf und Meschenich errich-
tet wird. Nur eine verstärkte Busanbindung von Rondorf zu der 
genannten Haltestelle sei nicht ausreichend. Die bestehende 
Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ weist im Bestand keinen 
Radweg auf und ist unbeleuchtet. Die Alternative durch den 
Wald sei mit vielen Schlaglöchern versehen und ebenfalls un-
beleuchtet, sodass diese nicht als Radweg angesehen werden 
könnte. Teilweise wird hier dargestellt, dass diese Strecke zu-
mindest an jeder Kreuzung mit einer Beschilderung zur Stra-
ßenbahnhaltestelle ausgestattet und das erste Teilstück besser 
befestigt werden müsste. Für die geplante Stadtbahntrasse von 
der Arnoldshöhe entlang der Autobahn nach Hochkirchen wird 
daher ein weiterer Radweg angeregt. 
Im Zuge der Stadtbahnplanung durch den äußeren Grüngürtel wird 
auch – zusätzlich zum geplanten Radschnellweg über den Robinien-
weg/Am Höfchen - eine parallele Radwegeverbindung mitgedacht. 
 
 
1.19. ÖPNV - Stadtbahn  
laufende Nummern 1, 15, 16, 17, 18, 19, 27, 28, 35, 36, 39, 43, 52, 59, 68, 73, 77, 79, 89, 93, 103, 104, 114, 119, 123, 126, 133, 144, 145, 148, 151, 
152, 158 
Finanzierung der Stadtbahnverlängerung 
Es wird nachgefragt, ob die Finanzierung der Stadtbahn durch 
die Erweiterung auf zusätzliche 1.300 Wohneinheiten sicherge-
stellt ist.  
Kenntnis-
nahme 
Die Maßnahme `Verlängerung der Stadtbahn nach Rondorf/Me-
schnich` ist im ÖPNV-Bedarfsplan 2017 des Landes NRW als vor-
dringlicher Bedarf enthalten, so dass Fördermittel aus dem Bundes- 
und Landeshaushalt beantragt werden können. Fördermittel werden 
vom Fördergeber jedoch nur dann in Aussicht gestellt, wenn im 
Rahmen einer Nutzen-Kosten-Untersuchung mindestens ein Faktor 
1,0 erreicht wird, das heißt, dass der Nutzen größer als die Kosten 
sein muss. Die Anforderungen an die Förderfähigkeit sind somit nur 
bei einer entsprechenden Einwohnerdichte gegeben.  
Auswirkung planbedingter Neuverkehr auf ÖPNV- Ausbau 
der Stadtbahnlinie 
Kenntnis-
nahme 
Mit der Entwicklung des Wohnquartieres kann ein wesentlicher Bei-
trag zur Versorgung der Bevölkerung an dringend benötigtem

52 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Es wird kritisch gesehen, dass die für die Stadtbahn notwendi-
gen 1.300 neuen Wohneinheiten zu einer Zunahme von min-
destens 3.500 neuen Bewohnern und mindestens 2.000 neuen 
Kraftfahrzeugen führen werde. Es wird befürchtet, dass der ge-
plante Ausbau des ÖPNV die Zunahme des Verkehrs durch 
das Neubaugebiet ggf. zwar auffangen würde, jedoch der vor-
handene Individualverkehr nicht nennenswert reduziert werde. 
 
Wohnraum (Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie Woh-
nungen im geförderten Geschosswohnungsbau) geleistet werden. 
Mit der Entwicklung des Plangebietes Rondorf Nord-West soll die 
gleichzeitig die bestehende Verkehrsinfrastruktur ausgebaut und 
umgestaltet werden. Dies betrifft sowohl den Individualverkehr als 
auch den ÖPNV und den Radverkehr. Es ist geplant, Rondorf an 
das bestehende Stadtbahnnetz anzubinden und somit die Verkehrs-
situation für den Ort insgesamt langfristig zu verbessern. 
Es wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Mobilitäts-
konzept nach den Leitlinien und Anforderungen der Stadt Köln er-
stellt. Hierin werden die Vorgaben für die verkehrliche Entwicklung 
für das Plangebiet und den bestehenden Ort ausgearbeitet. Ent-
sprechende Vorgaben werden im Bebauungsplan festgesetzt oder 
im städtebaulichen Vertrag mit dem Investor vertraglich vereinbart. 
 
Zustimmung zum Ausbau der Stadtbahn 
Im Hinblick auf die gesetzten Umweltziele und die zwingenden 
Emission-Reduzierungen der Stadt Köln muss der ÖPNV viel 
stärker als bislang gefördert werden. Darauf sollte das Haupt-
augenmerk gelegt werden. Hierfür sind attraktive ÖPNV-Ver-
bindungen erforderlich. Die Verlängerung der Stadtbahn wird 
befürwortet bzw. wird begrüßt, dass diese mittelfristig umge-
setzt wird. 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt 
Zeitgleiche Umsetzung der Stadtbahnanbindung und des 
Wohngebietes 
Es wird gefordert, dass die Stadtbahnanbindung zeitgleich zum 
Bau des Wohngebietes erfolgt. Es wird dargestellt, dass bei der 
Planung der Bauabschnitte die zeitgleiche Realisierung der Inf-
rastruktur (Stadtbahn, Entflechtungsstraße) eine hohe Bedeu-
tung zukäme. Die Umsetzung dieser Maßnahmen solle vor den 
entsprechenden Bauabschnitten der Wohnbebauung erfolgen. 
Nein Es ist erklärtes politisches Ziel, die geplante Siedlungserweiterung 
mit der Verlängerung der Stadtbahn zu realisieren. Parallel und in 
Abstimmung mit der Entwicklung des Neubaugebietes wird das 
Thema Stadtbahnplanung in einem separaten Planverfahren unter-
sucht und bearbeitet. Hierin werden umfangreiche Themen wie zum 
Beispiel auch umweltrelevante Themen wie Bodenuntersuchungen 
in der Wasserschutzzone oder Artenschutzprüfungen bearbeitet. 
Die Untersuchungen müssen zum Teil zu bestimmten Jahreszeiten

53 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Es wird nach dem generellen Zeitplan für die Realisierung der 
geplanten Stadtbahntrasse gefragt. 
und über festgelegte Zeiträume ausgeführt werden. Hinzu kommen 
zeitintensive Planungen und zeitaufwändige Vergabeverfahren. 
Deshalb ist eine Realisierung vor Baubeginn des Wohngebietes 
sehr unwahrscheinlich. Alle aktuellen Informationen zum Zeitplan 
werden auf der Internetplattform des Projekts zur Verfügung ge-
stellt: 
Fehler! Linkreferenz ungültig. 
Bebauung erst bei Entscheidung für Stadtbahnanbindung  
Die Stadtbahnanbindung wird positiv bewertet. Die Realisie-
rung sollte jedoch untrennbar mit dem Neubaugebiet gekoppelt 
werden. Falls doch keine Stadtbahn gebaut werden sollte, 
müsste das Neubaugebiet deutlich geringer, als ursprünglich 
geplant, ausfallen. Eine endgültige Entscheidung zum Bebau-
ungsplan sollte daher erst nach einer finalen Entscheidung 
über den Stadtbahnbaugetroffen werden. 
Kenntnis-
nahme 
Es ist erklärtes politisches Ziel, die geplante Siedlungserweiterung 
mit der Verlängerung der Stadtbahn zu realisieren. 
Es wird auf die Stellungnahme 1.19. ÖPNV - Stadtbahn `Zeitgleiche 
Umsetzung der Stadtbahnanbindung und des Wohngebietes` ver-
wiesen. 
 
Interimslösung vor Realisierung der Stadtbahn 
Es wird nachgefragt, wie ohne eine gleichzeitige Stadtbahnan-
bindung sichergestellt werden kann, dass die Anwohner aus 
Rondorf / Hochkirchen in die Innenstadt gelangen können. 
Ja Es ist geplant, Interimslösungen zu schaffen – zum Beispiel über 
den Einsatz von Schnellbussen -, so dass bereits vor Fertigstellung 
und Inbetriebnahme der Stadtbahn ein verbessertes ÖPNV-Angebot 
genutzt werden kann. Wie dies genau aussehen wird, kann zum ak-
tuellen Zeitpunkt noch nicht konkret beschrieben werden. 
Geplanter Trassenverlauf  
Die Verlängerung der Stadtbahn sollte im Planbereich neben 
die Husarenstraße und entlang der St. George Schule gelegt 
es. Des Weiteren sei bei der Planung dieser Trasse darauf zu 
achten, dass diese auf Höhe der Landsberger Straße durch 
eine ehemalige Kiesgrube verläuft. Hier sollte eine sehr gute 
Gründung erfolgen. 
Nein Es wird auf die Stellungnahme 19. ÖPNV - Stadtbahn ` Finanzierung 
der Stadtbahnverlängerung` 
Die Maßnahmen der Tragwerksplanung werden erfolgen. 
 
Stadtbahntrasse als Zäsur Kenntnis-
nahme 
Neben zwei Haltestellen, an denen eine Querung der Trasse mög-
lich ist, werden nach derzeitigem Planungsstand 5 weitere Fußgän-

54 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Es wird befürchtet, dass die Stadtbahnlinie eine Trennung zwi-
schen dem heutigen Stadtteil Rondorf / Hochkirchen und dem 
neuen Stadtteil Rondorf Nord-West markieren wird, da eine sol-
che Bahnstrecke nicht beliebig zu überqueren sei. 
ger-Querungen vorgesehen. Hierbei ist zu beachten, dass die ge-
naue Ausführung im Rahmen der weiteren Planung sowie des an-
schließenden Genehmigungsverfahrens erfolgt. 
Haltestelle im Bereich der Kapellenstraße 
Es wird nachgefragt, ob eine Haltestelle im Bereich der Kapel-
lenstraße wirklich sinnvoll sei. Es wird befürchtet, dass hier ein 
weiterer Engpass der Verkehrsinfrastruktur entstehen würde 
(Rückstau durch die Stadtbahn). Es wird als Alternative der 
Standort westlich des geplanten Neubaugebietes vorgeschla-
gen. 
Nein Durch die Position der Haltestelle nördlich der Kapellenstraße wird 
es durch die Haltestelle keinen zusätzlichen Engpass auf der Kapel-
lenstraße geben. Die Auswirkungen auf den Verkehr werden zudem 
durch ein umfangreiches Gutachten geprüft. Durch die parallel erfol-
gende Verkehrsberuhigung der Hauptstraße Rondorf ist von einer 
Mehrbelastung im Vergleich zur jetzigen Situation nicht auszugehen.
 
Büchelhof 
Es wird bemängelt, dass die Trassenführung der Stadtbahn bei 
Weiterführung der Linie 5 durch das Grundstück des denkmal-
geschützten Büchelhofs geführt werden müsste. Hierdurch 
würde die Wohnsituation vor Ort deutlich eingeschränkt, da 
eine Terrasse, ein Garten und ein Carport mit zwei Stellplätzen 
nicht mehr genutzt werden könnte. Hierdurch wurde eine Ent-
wertung der Immobilie erfolgen 
Nein Die Stadtbahntrasse wird einen Teil des angesprochenen Grund-
stücks in Anspruch nehmen. Genauere Aussagen erfolgen im Rah-
men der weiteren Planungen zur Stadtbahnverlängerung. 
Verlauf südlich der Kapellenstraße 
Es wird bemängelt, dass die Bahntrasse nach der Querung der 
Kapellenstraße im südlichen Verlauf über neu errichtete unterir-
dische Bauwerke der StEB geführt werden müsste, weiter über 
einen Parkplatz, welcher demnach entfallen würde, neu ange-
legte Ausgleichsflächen, erneut über neu errichtete Abwasser-
einrichtungen der StEB und anschließend über zugeschüttete 
Deponieflächen (Müll aus der Südstadt und Deponiegut von 
chemischen Fabriken). Die Eingriffe, Risiken und Kosten sollten 
abgeschätzt und eine bessere Lösung angestrebt werden. 
Nein Die Stadtbahntrasse wird in verschiedenen Alternativen geplant und 
die angesprochenen Problematiken hierbei im weiteren Planungs-
prozess berücksichtigt.

55 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Lage der Stadtbahntrasse wird befürwortet 
Die Lage der Stadtbahntrasse wird befürwortet, da diese so-
wohl für den alten, wie den neuen Ortsbereich gut erreichbar 
sei. 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt 
Verzicht auf Stadtbahnausbau 
Es wird angeregt, auf die Stadtbahnlinie zu verzichten und da-
für die Buslinien weiter auszubauen. 
Nein Gesamtstädtisches Ziel ist es, den ÖPNV-Verkehr in Köln und damit 
den Umweltverbund zu stärken. Die Stadtbahn bildet dabei aufgrund 
ihrer höheren Leistungsfähigkeit und Attraktivität gegenüber einem 
Busangebot das Rückgrat des Kölner ÖPNV-Systems. Hierzu stellt 
die geplante Stadtbahn einen wichtigen Baustein dar. Die Stadtteile 
Rondorf und Meschenich sollen an das bestehende Stadtbahnnetz 
angebunden werden, so dass attraktive Reisezeiten bis in die Kölner 
Innenstadt entstehen, die mit Busangeboten nicht realisierbar sind. 
Daher wurde das Projekt auch für den Bedarfsplan des Landes 
Nordrhein-Westfalen für den Öffentlichen Personennahverkehr an-
gemeldet. 
Lärmschutz 
Es wird angeregt, die Schienentrassen mit den neusten bau-
technischen Erkenntnissen zu errichten, um einen guten Lärm-
schutz sicherzustellen. Ebenso müsste durch Lärmschutzmaß-
nahmen verhindert werden, dass entstehender Lärm sich aus-
breitet.  
Ja Die Stadtbahntrasse wird nach den allgemeinen Regeln der Technik 
gebaut. Die Vorgaben aus dem Lärm- und Erschütterungsgutachten 
werden berücksichtigt. 
Mehr Überquerungen 
Es wird angeregt, die Trassenführung an mehreren Stellen mit 
Überquerungen zu versehen, um die Integration beider Teile zu 
fördern.  
Ja Es sind drei Straßenquerungen vorgesehen. Des Weiteren sind acht 
zusätzliche Querungen für Fußgänger und Radfahrer geplant. 
Sicherheit bei Querung der Stadtbahn Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Die Analyse des Knotenpunktes wird im weiteren Verfahren betrach-
tet. Genaue Erkenntnisse liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht 
vor.

56 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Es wird nachgefragt, wie die KVB beabsichtigt, die neue Stra-
ßen- und Stadtbahnkreuzung Weißdornweg / Entflechtungs-
straße – auch zum Schutz für den Fahrradverkehr – zu regeln. 
P+R-Parkplatz 
Es wird nachgefragt, ob beabsichtigt wird, an der neuen Halte-
stelle „Rondorf Zentrum“ nach Inbetriebnahme der Stadtbahnli-
nie einen (ggf. temporären) P+R-Parkplatz (z.B. am Kirmes-
platz) einzurichten.  
Nein Eine P+R-Anlage ist im Plangebiet nicht vorgesehen. 
Haltstelle an der Bödinger Straße / L92n 
Es wird nachgefragt, ob bei der Stadtbahnlinie eine optionale 
Haltstelle an der Bödinger Straße / L92n geplant ist oder ob die 
Bahn ohne weiteren Halt vom Rondorfer Zentrum bis Mesche-
nich Nord weitergebaut wird. 
Kenntnis-
nahme 
Eine optionale Haltestelle ist derzeit auf Höhe der Westerwaldstraße 
vorgesehen. 
Namen von Stadtbahnhaltestelle 
Es wird nachgefragt, ob die Haltestelle „Rondorf Nord“ nach 
dem angrenzenden Stadtteil „Hochkirchen“ benannt werden 
kann. Es wird nachgefragt, ob die Haltestelle „Rondorf Mitte“ so 
benannt werden kann, wie das geplante Zentrum Rondorfs hei-
ßen wird. 
Kenntnis-
nahme 
Insgesamt ist das Ziel Haltestellennamen zu finden, die einer guten 
Orientierung dienen und dabei die lokalen Gegebenheiten und Wün-
sche so weit wie möglich berücksichtigen. Die Haltestelle Rondorf 
Mitte soll so benannt werden, dass eine eindeutige Orientierung für 
umsteigende Fahrgäste zwischen Bus und Bahn gewährleistet ist. 
Die bisherigen Haltestellenbezeichnungen können als Arbeitstitel 
angesehen werden. 
Stadtbahntrasse in Wasserschutzgebiet 
Es wird Einspruch gegen die Stadtbahntrasse in Köln-Hochkir-
chen erhoben, da mit diesem das Flair des Stadtteils verloren 
gehen würde und die Stadtbahntrasse in einem Wasserschutz-
gebiet liegt. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Im Rahmen der Planung wird auch eine Trassenführung untersucht, 
die westlich um das Wasserschutzgebiet herumführt. Diese wird den 
Alternativen, die durch das Wasserschutzgebiet führen in allen pla-
nungsrelevanten Aspekten gegenübergestellt. 
Auf Grundlage dieser Gegenüberstellung wird entschieden, ob eine 
Ausnahme des Bauverbots in der Wasserschutzzone II erfolgen 
kann.

57 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Trassenführung durch das Wohngebiet/ Erschleichen von 
Fördergeldern 
Es wird kritisiert, dass die Straßenbahntrasse mitten durch das 
Wohngebiet geführt werden soll. Dieses Gelände würde sich 
besser für Wohnungsbau eignen. Die derzeit geplante Lage 
würde zu vielen Straßenbahnunfällen führen, insbesondere im 
Bereich der Schulen und Kindergärten sowie des Spielplatzes. 
In diesem Zusammenhang wird auch die Lage des Radschnell-
weg kritisiert, da dieser ebenfalls als unfallträchtig eingeschätzt 
wird. Es wird die Behauptung aufgestellt, dass dieser Planung 
zum Schein erfolgt, um die Zuschüsse zu erhalten, um später 
die Trasse trotzdem am Neubaugebietsrand umzusetzen.  
Kenntnis-
nahme 
Nur eine Stadtbahn in Ortslage erreicht die Bürgerinnen und Bürger. 
Durch kurze Wege zur Stadtbahn kann die Attraktivität des ÖPNV 
maßgeblich gesteigert werden. Zugesagte Zuschüsse werden nur 
für die letztendlich planfestgestellte Variante ausbezahlt. 
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.19 ÖPNV - Stadtbahn 
`Finanzierung der Stadtbahnverlängerung` verwiesen. 
Alternative Trassenführung, Stadtbahn mit Endpunkt in 
Rondorf 
Es wird kritisiert, dass die geplante Stadtbahn „ein Beil ins Dorf 
schlägt“. Es wird nachgefragt, ob die Stadtbahn nicht wie am 
Südfriedhof in das Plangebiet hinfahren und von dort zurück 
hinter oder zwischen der englischen Schule in Richtung 
Meschenich durchfahren könnte. Anwohner würden bereits an-
gesprochen, um ihr Haus zu verkaufen. Es wird eine Führung 
über den Kirmesplatz befürwortet. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Zur Trassenführung wird auf die Stellungnahme `1.19 ÖPNV - Stadt-
bahn `Finanzierung der Stadtbahnverlängerung` verwiesen. 
 
 
Stadtbahn bis nach Meschenich 
Es wird die Weiterführung der Stadtbahn bis nach Meschenich 
gefordert.  
Ja Die Stadtteile Rondorf und Meschenich sollen an das bestehende 
Stadtbahnnetz angebunden werden. Derzeit ist die Gesamtmaß-
nahme in zwei Bauabschnitte unterteilt. Der erste Bauabschnitt en-
det im nördlichen Bereich des Stadtteils Meschenich. In einem zwei-
ten Bauabschnitt soll die Stadtbahn bis ans südwestliche Ortsende 
von Meschenich verlängert werden. 
Eingriffe in Natur und Umwelt 
Es wird gefordert, unverhältnismäßige Eingriffe durch die Stadt-
bahn zu vermeiden.  
Kenntnis-
nahme 
Die Eingriffe werden in entsprechenden Gutachten aufgenommen 
und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen definiert.

58 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Entwertung der bestehenden Bebauung 
Es wird gefordert, dass die geplanten Straßenbahntrasse die 
bestehende Bebauung nicht entwerten dürfte.  
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen der Planung werden die möglichen Auswirkungen der 
Stadtbahntrasse aufgenommen und bewertet. 
Im Allgemeinen hat eine Stadtbahnanbindung einen steigenden 
Grundstückswert zur Folge. 
1.20 Alternative ÖPNV-Konzepte  
laufende Nummern 16, 19, 27, 59, 79, 89, 93, 103, 104, 118, 119, 133, 141, 152, 157 
Anbindung des Plangebietes an die Deutsche Bahn 
Es erfolgt der Hinweis, dass der Bahnhof Hürth-Kalscheuren 
mit Verbindungen nach Köln, Bonn und die Eifel nur circa 2 km 
vom Neubaugebiet entfernt ist. Für diesen Bahnhof wird die Er-
richtung eines neuen Park & Ride Parkplatzes auf der „Rondor-
fer Seite“ vorgesehen. Ebenso wäre die Aufnahme Rondorfs in 
die Buslinie 192 eine Option, ebenso die Schaffung einer ei-
genständigen Anbindung Rondorfs mit einem Bus.  
Nein Der Bereich östlich des Bf. Kalscheuren liegt auf Hürther Stadtgebiet 
und damit in der Planungszuständigkeit der Stadt Hürth. Die bisheri-
gen Abstimmungen mit der Stadt Hürth lassen dabei bisher kein In-
teresse an einem Ausbau erkennen, so dass zur Zeit weder die Ver-
besserung der Busverbindung, noch die Schaffung eines P&R Plat-
zes konkret in Aussicht gestellt werden können. Die Stadt Köln wird 
aber die Gespräche mit dem Ziel fortsetzen, hier perspektivisch 
sinnvolle Lösungen realisieren zu können. 
Anbindung des Ortsteils Immendorf 
Für den Ortsteil Immendorf wird eine Busanbindung an Rondorf 
und dort an die geplante Stadtbahnhaltestelle gefordert.  
Kenntnis-
nahme 
Eine direkte Busverbindung zwischen Immendorf und Rondorf lässt 
sich aufgrund der Straßenbreite der Rondorfer Hauptstraße nicht 
einrichten. Die Anbindung an die Stadtbahn von Immendorf wird 
über Meschenich und Godorf gegeben sein. 
Anbindung an Haltestelle Arnoldshöhe 
Mit der Eröffnung der Haltestelle Arnoldshöhe sollte der ge-
samte Busverkehr aus dem Kölner Süden erst mal an diese 
vorläufige Endhaltestelle der Nord-Süd-Stadtbahn ausgerichtet 
werden. 
Kenntnis-
nahme 
Mit der Inbetriebnahme der Stadtbahn von der Kölner Innenstadt bis 
zur Haltestelle Arnoldshöhe soll die Buslinie 132 nur noch bis zur 
Haltestelle Arnoldshöhe geführt werden, da damit trotz Umsteigeer-
fordernis günstigere Reisezeiten erreicht werden können. Nach Fer-
tigstellung der Stadtbahnanbindung nach Rondorf Meschenich soll 
diese Interimslösung dann entfallen. 
Verlängerung der Stadtbahn bis Brühl 
Es wird angeregt, die geplante Stadtbahntrasse bei Mesche-
nich bis nach Brühl zu verlängern. 
Nein Die Möglichkeit einer Stadtbahnanbindung bis nach Brühl besteht 
grundsätzlich, wäre aber ein eigenes Projekt. Konkrete Planungen 
hierzu gibt es daher nicht.

59 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Zweite Stadtbahnlinie mit alternativer Trasse 
Es wird angeregt, eine zweite Stadtbahnlinie über die Bonner 
Straße kommend bis Arnoldshöhe, dort ebenerdig den Vertei-
lerkreis durchquerend und endend im Mittelstreifen der beiden 
Fahrbahnen der Autobahn A555, zu errichten. Hier sollen Um-
steigemöglichkeiten in ein dort zu errichtendes Park- & Ride-
Parkhaus geschaffen werden, um den stadteinwärts fahrenden 
Autobahnberufsverkehr mit der Stadtbahn aufzufangen und 
abends die Verkehre umgekehrt wieder abzuleiten. 
Nein Im Rahmen des bereits in Umsetzung befindlichen Projekts der 
Stadtbahnerweiterung bis zur Arnoldhöhe ist bereits eine P+R An-
lage in direkter Nähe der Haltestelle Arnoldshöhe vorgesehen. Eine 
Zweite Stadtbahnlinie ist nicht vorgesehen. 
P+R-Angebote an den Haltestellen im Plangebiet, Mesche-
nich, Godorf, Sürth, Rodenkirchen und am Heinrich-Lübke-
Ufer 
Es wird angeregt, attraktive P+R-Angebote an den Stadtbahn-
haltestellen im Plangebiet aber auch in Meschenich zu errich-
ten. Ebenso seien Kapazitätserweiterungen in Godorf, Sürth, 
Rodenkirchen und am Heinrich-Lübke-Ufer notwendig. Es wird 
nachgefragt, welche Abstellmöglichkeiten für einen bequemen 
Umstieg in die Stadtbahnlinien geplant sind. 
Kenntnis-
nahme 
P+R-Angebote sind im Plangebiet nicht vorgesehen, da das Ziel ist, 
die Nahmobilität (Erreichung der Bahnhaltestelle zu Fuß, per Rad o-
der Bus) zu stärken. So werden Umfangreiche Abstellanlagen für 
Fahrräder an den beiden Bahnstationen vorgesehen. Weiteres städ-
tebauliches Ziel ist es, keine weiteren auswärtigen Verkehre nach 
Rondorf hineinzuziehen. 
Neue Buslinie auf der Militärstraße 
Es wird angeregt, auf der Militärringstraße von Rodenkirchen 
bis Merkenich eine Buslinie einzurichten und alle Straßen- und 
Busverbindungen von der Innenstadt an dieser Verbindung an-
zuschließen. Hierdurch würde die Innenstadt in den Morgen- 
und Abendstunden entlastet (Vergleich zum rechtsrheinischen 
Mauspfad). 
Kenntnis-
nahme 
Die Anregung besitzt keine direkte Relevanz für das Bauleitplanver-
fahren. 
 
Neue Buslinie auf der Brühler Straße 
Es wird angeregt, eine Buslinie Mannsfelder Straße über die 
komplette Brühler Straße bis nach Meschenich zu führen. Vor-
Kenntnis-
nahme 
Die Anregung besitzt keine direkte Relevanz für das Bauleitplanver-
fahren.

60 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
teile wären Kostenersparnis und Umweltfreundlichkeit. Nachtei-
lig wäre, dass Rondorf kein Schienennetz hätte. Eine Anbin-
dung könnte über Buslinien erfolgen.  
Schnellbus als Interimslösung 
Es wird nachgefragt, ob die KVB bei Verzögerung der Realisie-
rung der Stadtbahn temporäre (Schnell-) Busverbindungen von 
der Haltestelle Arnoldshöhe – Bahnhof Hürth-Kalscheuren – 
Arnoldshöhe eingerichtet werden? 
Ja Bis zur Realisierung der Stadtbahn ist der Einsatz von Schnellbus-
sen zur Überbrückung vorgesehen. Die Festlegung des genauen 
Verlaufs erfolgt im Verfahren.  
Es wird auf die Stellungnahme 1.19. ÖPNV - Stadtbahn `Interimslö-
sung vor Realisierung der Stadtbahn` verwiesen. 
Genereller Ausbau der ÖPNV-Infrastruktur 
Es wird ein genereller Ausbau der Infrastruktur für die Bahnen 
angeregt.  
Ja Die Anregung besitzt keine direkte Relevanz für das Bauleitplanver-
fahren. Die Finanzierung des ÖPNV ist ein erklärtes Ziel der Stadt 
Köln. 
Keine ebenerdige Kreuzung auf der Militärringstraße 
Es wird angeregt, auf eine ebenerdige Kreuzung der Stadtbahn 
mit der Militärringstraße zu verzichten (an der Luxemburger 
Straße und der Dürener Straße ergäben sich im Bestand be-
reits minutenlange Staus). Ist die Leistungsfähigkeit des Vertei-
lerkreises nicht ausreichend genug, fördere dies den Schleich-
verkehrs nach Rondorf.  
Kenntnis-
nahme 
Entsprechende Prüfungen werden im Rahmen der Planungen für die 
Stadtbahntrasse vorgenommen. 
Optimierung des Tarifsystems 
Es wird die Optimierung des Tarifsystems zwecks Vermeidung 
hoher ÖPNV Ticketpreise gefordert.  
Kenntnis-
nahme 
Die Anregung besitzt keine Relevanz für das Bauleitplanverfahren. 
Tarife liegen in der Zuständigkeit des Verbunds und können nicht 
von der Stadt Köln alleine verändert werden.

61 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
2. UMWELT 
2.1 Wasser 
laufende Nummern 23, 28, 33, 38, 39, 57, 73, 77, 78, 79, 86, 89, 91, 92, 95, 99, 106, 118, 119, 123, 138, 141, 152 
Schutz des Wasserschutzgebietes 
Von den Einwender/-innen wird kritisiert, dass durch den Bau 
der Entflechtungsstraße (bzw. der Stadtbahn) ein Wasser-
schutzgebiet bzw. der Galgenbergsee zerstört bzw. verkleinert 
würde. Es wird der Vergleich zu anderen Bauvorhaben darge-
stellt, in welchen innerhalb des Wasserschutzgebietes die Bau-
auflagen zum Schutz dieses Gebietes teilweise sehr hoch wa-
ren (zum Beispiel Forderung von Rigolen in Gärten). Es wird 
gefordert, das Wasserschutzgebiet zu schützen bzw. Alternati-
ven für die geplante Entflechtungsstraße zu prüfen. 
Kenntnis-
nahme 
 
Innerhalb der Wasserschutzzone III im Trinkwasserschutzgebiet 
Hochkirchen ist eine Bebauung unter Beachtung der entsprechen-
den Auflagen zum Schutz des Wasserkörpers zulässig. Die von der 
Politik beschlossene Südvariante liegt dabei mit der Ost-/West-Ver-
bindung an der Grenze der Wasserschutzzone. Je nach exakter 
Lage, welche im entsprechenden Planfeststellungsverfahren ermit-
telt wird, kann diese soeben noch in bzw. gerade außerhalb der 
Wasserschutzzone liegen. Die Verbindungen nach Norden (Bödin-
ger Straße / Kapellenstraße bzw. Entflechtungsstraße / Hahnen-
straße – falls diese umgesetzt werden soll) liegen aber weiterhin in-
nerhalb der Wasserschutzzone III.  
Im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird 
eine Umgestaltung des Sees bei nahezu unveränderten Flächengrö-
ßen in Verbindung mit einer ökologischen Aufwertung geprüft. Dabei 
ist eine Umgestaltung des Sees auch aufgrund der Führung der 
Stadtbahntrasse erforderlich, sodass diese unabhängig von der 
Lage der Entflechtungsstraße zu sehen ist. 
Verkleinerung des Galgenbergsees 
Es wird bemängelt, dass der Galgenbergsee um fast 2/3 seiner 
Fläche verkleinert würde. Dieser sei als Wasserschutzgebiet 1 
in Jahrzehnten gewachsen und zu einem Biotop für Tier und 
Mensch gediehen. Durch eine Verseuchung sei dieser als Was-
serschutzgebiet 2, bzw. heute 3 degradiert worden. Dieses Na-
turschutzgebiet diene als Schutz vor schädlichen Umweltein-
flüssen, als Erholung zum Spazieren, Joggen oder ähnliches. 
Kenntnis-
nahme 
Es ist keine Teilverfüllung, sondern eine Seeumgestaltung mit na-
hezu unveränderter Flächengröße geplant. Der Galgenbergsee wird 
zukünftig sowohl dem Biotopschutz als auch dem Naturschutz mit 
einer höheren Wertigkeit dienen. Derzeit liegt das künstliche Abgra-
bungsgewässer im Landschaftsschutzgebiet, nicht in einem Natur-
schutzgebiet. Bereits vorliegende Erkenntnisse zum Artenschutz zei-
gen keine Vorkommen von besonders geschützten Arten im Was-
serkörper des vorhandenen Sees. Eine Nutzung des Sees für die 
Öffentlichkeit ist derzeit nicht gestattet. Im Rahmen eines wasser-
rechtlichen Genehmigungsverfahrens wird die Umgestaltung des

62 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Seeverkleinerung würde geschützte Tiere und Natur ver-
nichten und die Umweltbelastungen um ein Vielfaches erhö-
hen. Folgende Risiken werden gesehen: 
- Enorme bauliche Aufwendungen mit hohen Kosten  
- Negative Umweltverschiebung 
- Anstieg des Grundwasserspiegels durch die zukünftige 
Rückführung der Kohleförderung am Hambacher Forst 
- Spätfolgeschäden durch Unterspülung der bebauten Fläche 
am See denkbar 
Sees bei nahezu unveränderten Flächengrößen geprüft. Die Kosten 
für die Aufwendungen werden vom Projektentwickler getragen. 
Aufgrund der Entfernung des Plangebiets zum Hambacher Forst ist 
nicht zu erwarten, dass die Rückführung der Kohleförderung zu ei-
nem Anstieg des Grundwasserspeigels im Plangebiet führt. Von 
Spätfolgen durch eine Unterspülung der bebauten Fläche am See ist 
nicht auszugehen, was auch die bereits durchgeführten Böschungs-
standsicherheitsberechnungen für die Seeverlegung zeigen. 
Überflutungen 
Von den Einwender/-innen wird bemängelt, dass keine Aussa-
gen und Planungen vorliegen, wie die geplanten 1.350 WE in 
das Abwassernetz integriert werden sollen, ohne noch mehr 
Überflutungen - wie bereits im Bestand vorhanden - zu generie-
ren. Diesbezüglich sind auch die vorhandenen Bodenklassen 
zu berücksichtigen. 
Kenntnis-
nahme 
Eine Planung zur Berücksichtigung der Entwässerung und von 
Starkregenereignissen wird im laufenden Verfahren erarbeitet. 
Aktuell ist ein Mischwassersammelkanalnetz mit Kanalanschluss am 
Birkenweg und an die Rondorfer Hauptstraße an das öffentliche Ka-
nalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR geplant. Mit den 
Stadtentwässerungsbetrieben Köln und dem Amt 57 der Stadt Köln 
wurden für die Regenwasserentwässerung eine dezentrale Regen-
wasserversickerung je Grundstück oder Baufeld abgestimmt. Es 
sind Gründächer zu favorisieren bzw. durch technische Retentions-
maßnahmen einen Oberflächenwasserrückhalt bei Normalregen von 
20 l/m² versiegelter Fläche zu gewährleisten. 
Für den öffentlichen Straßen- und Freiraum wurde eine Überflu-
tungsprüfung für das gesamte Plangebiet erarbeitet, welche die ge-
plante Anordnung von Retentionsflächen als Grün- und Freiflächen 
zum Ergebnis hat. Neben der Nutzung der Grünflächen wird der 
Straßenraum durch Längs- und Quergefälleausbildung so gestaltet, 
dass Retentionsraum entsteht. 
Abwasserkanal Lerchenweg, Adlerstraße 
Von den Einwender/-innen wird nachgefragt, ob der Abwasser-
kanal Lerchenweg, Adlerstraße in seiner bisherigen Dimensio-
nierung beim Anschluss des Neubaugebietes und zusätzlichen 
Straßen noch ausreichend sei. Es wird befürchtet, dass bei 
Kenntnis-
nahme 
Das Regenwasser soll größtenteils nicht dem Mischwasserkanalnetz 
zugeführt, sondern dezentral versickert werden. Es werden neue, 
große Notflutflächen im Plangebiet angeordnet und unterirische 
Stauraumkanäle nach Stand der Technik geplant.

63 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
noch hinzukommenden Starkregen durch Rückstau im Abwas-
serkanal in der tiefer liegenden Rodenkirchener Straße die Kel-
ler in den Häusern volllaufen würden. 
Entwässerungsgraben parallel zur Nordwestumgehung 
Der geplante Entwässerungsgraben parallel zur Nordwestum-
gehung bzw. der Autobahn A4 in Richtung Osten ist nicht hin-
nehmbar, da bei einem Unfall auf der Nordumgehung durch Le-
ckagen von Treibstoff, Motor- und Getriebeöl das Grundwasser 
verunreinigen würde. 
Kenntnis-
nahme 
Mit dem Ratsbeschluss am 26.03.2020 wird die Planung für die Pla-
nung zur Entflechtung des Verkehrs auf der Grundlage der soge-
nannten Südvariante 4a.2+ weiterverfolgt, hierbei aber den östlichen 
Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfal-
len zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der 
Bezirksregierung Köln zu beantragen.  
Die ehemals nordwestlich geplante Entflechtungsstraße wird dem-
nach nicht weiterverfolgt. Aber auch bei der Südvariante wird eine 
Entwässerung erforderlich. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben 
beachtet.  
Neubaugebiet mit einem Trennsystem 
Von den Einwender/-innen wird nachgefragt, ob das Neubau-
gebiet mit einem Trennsystem ausgestattet wird, sodass das 
Kanalsystem von den Dachentwässerungen und befestigen 
Flächen entlastet wird. Müssten dann alle alten Häuser mit ei-
ner Rückstauklappe nachgerüstet werden? 
Kenntnis-
nahme 
Für das Erschließungsgebiet ist kein Trennsystem sondern ein 
Mischwasserkanal vorgesehen. Jedoch soll das Regenwasser im 
Plangebiet dezentral versickert oder in Retentionsräumen gespei-
chert und somit nicht dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Än-
derungen bei den Bestandshäusern sind Gegenstand des Bebau-
ungsplanverfahrens. 
Gestaltung des Galgenbergsees 
Von den Einwender/-innen wird angeregt, den Galgenbergsee 
ansprechend zu gestalten und mit Flaniermöglichkeiten zu ver-
sehen. Ein so entwickelter Park würde den Ortsteils und das 
Neubaugebiet aufwerten.  
Es wird diesbezüglich jedoch darauf hingewiesen, dass eine 
Ausdünnung des Baumbestandes zu einer stärkeren Lärmbe-
lastung führen würde, welches durch entsprechende Lärm-
schutzmaßnahmen ausgeglichen werden sollte.  
Kenntnis-
nahme 
Derzeit wird ein Konzept zur naturnahen Gestaltung des Galgen-
bergsees und seiner Umgebung erstellt. Aufgrund der bestehenden 
PFT-Belastung soll dieser nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch 
für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.  
Gehölze dienen nicht dem Lärmschutz. Im Verfahren wird ein Lärm-
gutachten erstellt und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vor-
gesehen.

64 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
2.2 Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe)  
laufende Nummern 3, 11, 12, 13, 14, 20, 22, 23, 24, 32, 33, 34, 37, 38, 42, 52, 57, 60, 63, 72, 73, 77, 78, 81, 83, 85, 86, 92, 95, 96, 99, 100, 102, 
106, 108, 109, 110, 111, 112, 114, 118, 119, 123, 126, 130, 133, 138, 141, 147, 153, 155, 162, 165 
Von den Einwender/-innen werden für den Bereich der Ent-
flechtungsstraße zwischen Weißdornweg und Rodenkir-
chener Straße folgende Anregungen vorgetragen: 
Lärmbelastung des Bestands durch die Entflechtungs-
straße und Autobahnen 
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits im Bestand durch die 
Autobahnen A4 sowie A555 im Bereich der geplanten Entflech-
tungsstraße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener 
Straße gesundheitlich grenzwertige Belastungen in Bezug 
durch Abgabe, Feinstaub und Lärm bestehen würden. Ergänzt 
wird dies durch die Belastungen durch den Fluglärm. 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
Zum Trassenverlauf der Entflechtungsstraße wird auf die Stellung-
nahme `1.3 Entflechtungsstraße – Grundsätzliche Aussagen zur 
Planung` verwiesen. 
Im Verfahren werden Gutachten zu den Themen Lärm und Luft-
schadstoffe erstellt.  
Lärmbelastung des Bestands und des Neubaugebietes 
durch Entflechtungsstraße und Autobahnen 
Es wird kritisiert, dass aufgrund der in der Regel bestehenden 
Nord-Westwinde viele Bewohner von Rondorf an der tiefer lie-
genden Rodenkirchener Straße durch die Emissionen (Lärm, 
Abgase) der stark befahrenen Autobahnen beeinträchtigt sind. 
Hier fehlt seit Jahren ein Lärm- und Abgasschutzwall. Stattdes-
sen würde nun mit der neu geplanten Entflechtungsstraße ohne 
jeglichen Schutz eine neue zusätzliche unzumutbare Quelle er-
richtet. Das Neubaugebiet sei hiervon noch mehr betroffen, da 
es näher an der Entflechtungsstraße liegen wird. Statt eines 
Entwässerungsgrabens sollte ein Erdwall oder eine Schall-
schutzwand gebaut werden. 
Kenntnis-
nahme 
Im weiteren Verfahren werden Gutachten zu den Themen Lärm und 
Luftschadstoffe erstellt, deren Erkenntnisse bei der anstehenden 
Planung berücksichtigt werden. Wie vorstehend dargestellt, sieht die 
aktuelle Planung nicht mehr eine Entflechtungsstraße zwischen 
Weißdornweg und Rodenkirchener Straße vor, sodass die aufge-
führten Anregungen nun nicht mehr von Relevanz für die Planung 
sind. 
Unabhängig von der Entflechtungsstraße wird zur es zur Autobahn 
A4 einen Lärmschutzerdwall geben, der mit Gehölzen begrünt wird. 
Diese Gehölze können in gewissem Maße eine Staubbindung er-
bringen.

65 
 
Lärmbelastung durch Entflechtungsstraße zwischen dem 
Weißdornweg und der Rodenkirchener Straße 
- Es wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße zwischen 
dem Weißdornweg und der Rodenkirchener Straße zu einer 
deutlichen Zunahme der Lärmbelästigung, insbesondere 
auch für Hochkirchen, führt und dass diesbezüglich keine 
Schallschutzmaßnahmen geplant seien.  
- Es wird als unzumutbar angesehen, dass das Wohngebiet 
Halv-Miel-Ring / An der Sophienhöhe, die Bebauung am Lin-
denweg und Großrotter Weg sowie Hochkirchen weiter durch 
Lärm und Emissionen belastet wird. Ein entsprechender 
Schutz dieser Wohngebiete wird gefordert.  
- Es wird erläutert, dass es für den Bereich der Entflechtungs-
straße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße 
bereits heute schon Gutachten gäbe, welche belegen wür-
den, dass der Lärmpegel durch mangelnden Schallschutz 
heute schon an der Grenze angelangt und verbesserungs-
würdig sei.  
- Es wird befürchtet, dass es durch die Abholzung des Waldes 
für den Teilbereich der Entflechtungsstraße zwischen Weiß-
dornweg und Rodenkirchener Straße bzw. durch die zusätzli-
chen Verkehre zu einer Erhöhung der Kohlenstoffdioxid 
(CO2)- bzw. der Feinstaubbelastung (Luftqualität) kommt. 
Hierdurch könnte es zusammen mit der Lärmbelastung zu 
gesundheitlichen Folgen kommen. 
- Zum Trassenverlauf der Entflechtungsstraße wird auf die 
Stellungnahme `1.3 Entflechtungsstraße – Grundsätzliche 
Aussagen zur Planung` verwiesen. 
- Es wird befürchtet, dass durch die Entflechtungsstraße im 
Bereich zwischen dem Weißdornweg und der Rodenkirche-
ner Straße ein geschütztes Lärm- und Naturschutzgebiet zer-
stört würde. 
Kenntnis-
nahme 
Diese Trassenvariante beinhaltet nicht mehr den hier angesproche-
nen Abschnitt zwischen Weißdornweg sowie Rodenkirchener 
Straße, sodass die aufgeführten Bedenken nun nicht mehr von Re-
levanz für die Planung sind. 
Zum Trassenverlauf der Entflechtungsstraße wird auf die Stellung-
nahme `1.3 Entflechtungsstraße – Grundsätzliche Aussagen zur 
Planung` verwiesen. Die nunmehr geplante Südvariante beinhaltet 
nicht mehr den hier angesprochenen Abschnitt zwischen Weißdorn-
weg sowie Rodenkirchener Straße, sodass die aufgeführten Beden-
ken nun nicht mehr von Relevanz für die Planung sind. 
Im weiteren Verfahren werden unabhängig von der Lage der Ent-
flechtungsstraße Gutachten zu den Themen Lärm und Luftschad-
stoffe erstellt. 
Bei den Flächen handelt es sich das Landschaftsschutzgebiet L18 
„Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“, nicht um ein 
Naturschutzgebiet. 
Gehölze dienen nicht dem Lärmschutz. Im Verfahren wird ein Lärm-
gutachten erstellt und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vor-
gesehen.

66 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
- Diesbezüglich wird auch teilweise kritisiert, dass hier ein 
Waldstück zerstört würde, welche ebenfalls eine Lärmschutz-
funktion übernähme. 
- Es wird dargestellt, dass der Bau der Entflechtungsstraße mit 
Blick auf den Schutz der Gesundheit der Anwohner keine 
vertretbare Alternative darstellt. Die aus einer Langzeitmes-
sung gewonnenen Erkenntnisse der bereits vorhandenen 
Lärmbelastung würde dies bestätigen, falls beabsichtigt sei, 
diese im Vorfeld durchzuführen. Perspektivischen Neuzuzüg-
ler zu Lasten der vorhandenen Anwohner eine schöne Le-
bensqualität zu verschaffen, sei politisch sicherlich der fal-
sche Ansatz. 
Entflechtungsstraße im Bereich der Kleingartenanlage  
Es wird angeregt, auf dem Teilstück der Entflechtungsstraße 
zwischen der Kleingartenanlage und der Entflechtungsstraße 
auf einem Teilstück von ca. 300 m entlang von zehn Kleingär-
ten eine Schallschutzwand zu errichten, um die als Naherho-
lungsgebiet gesehene Anlage sowie die darin vorkommende 
Vielzahl verschiedener Tiere (u.a. Honigbiene, Holzbiene, Fle-
dermäuse) und Pflanzen zu schützen. 
Kenntnis-
nahme 
Die Planung der Südvariante führt dazu, dass die geplante Entflech-
tungsstraße nicht mehr in dem angesprochenen Teilbereich verläuft. 
Allerdings befindet sich in dem Abschnitt weiterhin eine Erschlie-
ßungsstraße mit Anbindung an den Weißdornweg. Im weiteren Ver-
fahren werden ein Lärmgutachten erstellt und entsprechende Lärm-
schutzmaßnahmen vorgesehen. Ebenso wird ein Artenschutzgut-
achten erstellt. Nach Vorlage der Ergebnisse ist zu prüfen, ob bzw. 
welche Maßnahmen erforderlich werden. 
Entflechtungsstraße zwischen Kapellenstraße und Bödin-
ger Straße 
Es wird aufgrund der befürchteten Zunahme der Immissionsbe-
lastungen nachgefragt, welche Maßnahmen bzgl. der 
Feinstaubbelastung und dem Lärm für den Bereich des Teil-
stücks der Entflechtungsstraße zwischen der Kapellenstraße 
bis zur Bödinger Straße angedacht sind. Es wird dargelegt, 
dass teilweise Häuser von zwei Seiten mit Straßen mit den ent-
sprechenden Immissionsbelastungen „eingeklemmt“ würden. 
Kenntnis-
nahme 
Im Planfeststellungsverfahren zur Entflechtungsstraße werden Gut-
achten zu den Themen Lärm und Luftschadstoffe erstellt.

67 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Rückstau an der Hahnenstraße 
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Hahnen-
straße zwei Einengungen morgens zu langen Rückstaus füh-
ren, welche bis auf die Hauptstraße zurückreichen. Die Folge 
sei ein erheblicher Verkehrslärm, eine hohe Schadstoffbelas-
tung und zum Teil auch gefährliche Überholversuche an den 
beiden Bushaltestellen. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgutach-
ten erstellt, welches die Auswirkungen auf die Verkehre in Rondorf 
untersucht. Sollte das Verkehrsgutachten zu dem Ergebnis kom-
men, dass durch die Neuverkehre eine nicht ausreichende Ver-
kehrsqualität entstehen würde, wären entsprechende Maßnahmen 
zu entwickeln.  
Bestehende Verkehrsthematiken, welche nicht durch die Neuver-
kehre ausgelöst werden, sind nicht im Rahmen dieser Bauleitplan-
verfahren zu lösen. 
Gesamtlärmbelastung in Rondorf 
Es wird die Gesamtlärmbelastung in Rondorf kritisiert. Rondorf 
und Hochkirchen würden bereits im Bestand von den Autobah-
nen A4 und A555 sowie der Anflugzone des Flughafens 
Köln/Bonn beschallt. Hierzu käme jetzt noch die Umgehungs-
straße. Es wird nachgefragt, wie die Lärm-Vermeidungs-Pla-
nung aussieht. Ist eine Einhausung über die Autobahn A4 bzw. 
des vorhandenen Autobahnkreuzes vorgesehen? Welcher Bau-
zeitraum würde hierfür anberaumt. 
Kenntnis-
nahme 
In Abhängigkeit der Ergebnisse des Verkehrsgutachtens werden 
ggf. innerhalb des Plangebietes Festsetzungen zu treffen sein, wel-
che im Plangebiet die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse si-
cherstellen. Es ist bereits jetzt abzusehen, dass ein Lärmschutzwall 
zu errichten ist, welcher sich lärmtechnisch auch positiv auf große 
Teile der Bestandsbebauung auswirken wird. Im Zuge der Bauleit-
planverfahren erfolgt jedoch keine Einhausung der Autobahn A4 
bzw. des Autobahnkreuzes.  
Lärmminderungsmaßnahme für die Autobahnen 
Für die bestehenden Autobahnen A4 bzw. A555 wird als Lärm-
minderungsmaßnahme der Einsatz von offenporigen Asphalt 
bzw. Flüsterasphalt vorgeschlagen. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wird ein Lärmgutachten er-
stellt. In Abhängigkeit der Ergebnisse werden ggf. innerhalb des 
Plangebietes Festsetzungen zu treffen sein, welche im Plangebiet 
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen. Insbe-
sondere ist bereits jetzt abzusehen, dass ein Lärmschutzwall zu er-
richten ist, welcher sich auch positiv auf große Teile der Bestands-
bebauung auswirken wird. Im Zuge der Bauleitplanverfahren können 
jedoch keine Änderungen der Fahrbahnbeschaffenheit der Autobah-
nen A4 und A555 geregelt werden.

68 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Luftqualität 
Es wird dargelegt, dass die Luft im Kölner Süden bereits im Be-
stand sehr schlecht und die Krebsarten im Kölner Süden sehr 
hoch seien. 
Kenntnis-
nahme 
Im Verfahren für ein Luftschadstoff-Gutachten erstellt. 
Perfluorierende Tenside (PFT), Stickstoff- und Feinstaub-
belastungen 
Es wird auf die Ergebnisse der UVP für die Stadtteile Rondorf 
und Hochkirchen verwiesen. Perfluorierende Tenside (PFT), 
Stickstoff- und Feinstaubbelastungen seien dem Bürger zu er-
klären und zu beseitigen. Ferner wird nachgefragt, wie man 
sich die unterschiedlichen Belastungen (Umwelt / Lärm) durch 
die tieferliegende Autobahn A4 und die neue Umgehungs-
straße auf Rondorf vorstellt. 
Kenntnis-
nahme 
Im Verfahren wird ein Luftschadstoff-Gutachten erstellt. Die fertigen 
Gutachten sind später im Verfahren einzusehen. 
Im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung werden auch die beste-
henden PFT-Belastungen berücksichtigt. 
„Neue Stichstraße Am Höfchen“  
Es wird befürchtet, dass durch die neue Stichstraße „Am Höf-
chen“ die bereits bestehende unerträgliche Verkehrsbelastung 
noch weiter erhöht würde. 
Es wird eine Lärmschutzwand im Bereich der privaten Gärten 
bei der Straße „Am Höfchen“ gefordert, sodass die Bewohner 
von den Lärmbelästigungen des Wohnbaugebietes nichts mit-
bekommen. 
Kenntnis-
nahme 
 
Die Straße „Am Höfchen“ ist nicht als Durchfahrtsstraße für den mo-
torisierten Verkehr vorgesehen, sodass von einer Mehrbelastung 
nicht auszugehen ist.  
Im weiteren Verfahren wird ein Lärmgutachten erstellt. Entspre-
chend den noch zu ermittelnden Ergebnissen ist zu prüfen, ob und 
wenn ja welche Lärmschutzmaßnahmen erfolgen müssen. 
Baulärm 
Es wird eine große Beeinträchtigung von privaten Gärten durch 
den entstehenden Baulärm befürchtet. 
Kenntnis-
nahme 
Für die Baustellenlogistik wird ein eigenes Konzept entwickelt. Ge-
plant ist, dass die Entflechtungsstraße den Baustellenverkehr abwi-
ckelt. Dieser wird westlich der St. George School auf die Kapellen-
straße geführt, so dass der alte Ortsteil nicht belastet wird. Bei der 
Umsetzung der Baumaßnahmen werden lärmgedämpfte Bauma-
schinen nach dem heutigen Stand der Technik eingesetzt.

69 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Lärmgutachten und Abgasgutachten 
Es werden ein Lärmgutachten und ein Abgasgutachten gefor-
dert. 
Ja Im Verfahren wird ein Lärmgutachten erstellt und entsprechende 
Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Des Weiteren wird ein Luft-
schadstoff-Gutachten erstellt. 
 
2.3 Klima 
laufende Nummern 68, 79, 152 
Klimawandel und Klimaschutzsiedlungen  
Von den Einwender/-innen erfolgt der Hinweis, dass das Land 
NRW sogenannte Klimaschutzsiedlungen fördert, die in den 
Bereichen Energieeffizienz, Energiesparen und Einsatz erneu-
erbarer Energien anspruchsvolle Kriterien erfüllen. Es wird 
nachgefragt, ob daran gedacht wird, diese Fördermöglichkeiten 
zu nutzen und auf welcher Ebene diesbezügliche Entscheidun-
gen getroffen werden. 
Ja Die Umsetzung einer Klimaschutzsiedlung gemäß des Förderpro-
grammes der Landesregierung und der EnergieAgentur.NRW ist für 
Rondorf nicht geplant. Seit dem Beschluss vom 09.07.2019, in dem 
der Rat der Stadt Köln den Klimanotstand erklärt, sind energetische 
Aspekte, Energieeinsparung und CO2 Einsparung im Planungspro-
zess verankert. Energiekonzepte sind im Rahmen von städtebauli-
chen Planungen seit dem Beschluss grundsätzlich erforderlich. Die 
Stadt Köln erarbeitet zurzeit Klimaleitlinien zur Etablierung eines 
Kölner Standards. Auch für das Plangebiet Rondorf Nordwest wird 
ein Energiekonzept erarbeitet. 
2.4 Eingriffe in Natur und Landschaft  
laufende Nummern 1, 13, 14, 23, 33, 38, 42, 57, 60, 63, 72, 77, 78, 81, 83, 85, 86, 92, 95, 96, 98, 99, 100, 106, 109, 110, 111, 112, 118, 119, 126, 
130, 138, 141, 153, 155, 162, 165 
Landwirtschaftliche Flächen  
Von den Einwender/-innen wird bedauert, dass immer mehr 
landwirtschaftliche Flächen in Köln überbaut werden. Für die 
Anwohner entfielen 70 Hektar Ackerfläche. Durch das neue 
Fußballstadion würden weitere Ackerflächen entfallen. Es wird 
aber auch die Notwendigkeit gesehen, dem Bevölkerungszu-
wachs mit neuem Wohnraum zu begegnen. Ebenso wird dar-
Kenntnis-
nahme 
Das Bebauungsplangebiet umfasst eine Größe von insgesamt circa 
72 Hektar. Hiervon beinhalten circa 32 Hektar Ackerfläche, welche 
durch Wohnbauflächen überplant werden. Circa 20,5 Hektar Acker-
fläche werden als Ausgleichsflächen zur Heilung des geplanten Ein-
griffs in Natur und Landschaft dienen. 
An dieser Stelle wird dringend benötigter Wohnraum für die Stadt 
Köln errichtet.

70 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
gestellt, dass Großteile der im Bebauungsplan liegenden Flä-
chen in Monokulturbau bewirtschaftet werden, sodass diese 
Flächen bereits einen geringeren ökologischen Wert aufweisen. 
Erhalt Feldgehölz 
Das Feldgehölz an der Kreuzung „Am Höfchen" / Verlängerung 
Lindenweg sollte erhalten bleiben und Teil einer mindestens 
zwei Hektar großen öffentlich genutzten Grünfläche sein. 
Nein Gemäß dem derzeit vorliegenden Entwurf verläuft eine geplante 
Straße durch einen Teil des Feldgehölzes, sodass nach derzeitigem 
Kenntnisstand nicht davon auszugehen ist, dass das Feldgehölz er-
halten werden kann. Für den Fall des Entfalls wird hierfür ein Aus-
gleich zu schaffen sein. 
 
Inanspruchnahme von Waldgebieten 
Es wird kritisiert, dass für das Teilstück der Entflechtungsstraße 
zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße ein Wald 
in Anspruch genommen wird. Dieser diene der Umweltverbes-
serung, dem Lärmschutz und als Frischluftlieferant. Teilweise 
wird nachgefragt, ob die Bäume abgeholzt werden müssen, 
bzw. welche Alternativen hierzu bestehen. Ebenfalls wird be-
fürchtet, dass die Waldgebiete von Rondorf / Hochkirchen dras-
tisch reduziert werden. Der Schutz dieses Waldgebietes wird 
gefordert. So wurde bspw. in der Vergangenheit eine tempo-
räre Zufahrt und Anbindung der Baufahrzeuge für die Bebau-
ung am Halv-Miel-Ring sowie eine sichere Anbindung des 
Schulwegs mit dem Fahrrad vom Weißdornweg durch das 
Wasserwerkswäldchen zur Bonner Straße (auch Beleuchtung 
gewünscht) aus Gründen von zu vieler Abholzung abgelehnt. 
Kenntnis-
nahme 
Die am 26.03.2020 durch den Rat der Stadt Köln gefasste Südvari-
ante beinhaltet nicht mehr den hier angesprochenen Abschnitt zwi-
schen Weißdornweg sowie Rodenkirchener Straße, sodass die auf-
geführten Bedenken nun nicht mehr von Relevanz für die Planung 
sind. 
Gehölze dienen nicht dem Lärmschutz. Im Verfahren wird ein Lärm-
gutachten erstellt und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vor-
gesehen. 
 
Teilrodung eines Waldstreifens im Bereich der geplanten 
Entflechtungsstraße 
Es wird bemängelt, dass eine bereits durchgeführte Teilrodung 
eines Waldstreifens im Bereich der geplanten Entflechtungs-
straße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße für 
die unmittelbaren Anwohner in Bezug auf Luftqualität und 
Kenntnis-
nahme 
Eine möglicherweise durchgeführte Teilrodung ist nicht der geplan-
ten Entflechtungsstraße zuzuordnen. 
Im weiteren Verfahren werden unabhängig von der Lage der Ent-
flechtungsstraße Gutachten zu den Themen Lärm und Luftschad-
stoffe erstellt.

71 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Lärmbelästigung durch die Autobahnen negative spürbare Kon-
sequenzen hätte und diese zum (Straßen-) Ausbau der vorhan-
denen Wege vor circa drei Jahren ohne Planfeststellungsver-
fahren, UVP und Bürgerbeteiligung durchgeführt worden ist. 
 
Buschhecke  
Es wird kritisiert, dass durch die Errichtung der Entflechtungs-
straße zwischen Kapellenstraße und Bödinger Straße eine na-
turbelassene Buschhecke mit lebhaften Vogelaufkommen ver-
nichtet werden müsste. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Ein möglicher Verlust des genannten Gehölzstreifens wird bei der 
Eingriffs-/Ausgleichsbewertung im Zuge des entsprechenden Plan-
feststellungsverfahrens geprüft. 
 
Verlust von Erholungswert des Grüngürtels 
Es wird nachgefragt, welchen Umfang der Wegfall von Bio-
masse an Bäumen und Sträuchern bzw. der reduzierte Erho-
lungswert des Grüngürtels in Bezug auf die vorgestellte Ver-
kehrsplanung (Maßnahmen im Wasserwerkswäldchen) hat. 
Kenntnis-
nahme 
Der Bereich des Wasserwerkswäldchens ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplans. 
Verlust von Natur 
Es wird kritisiert, dass viel wertevolle Natur verloren ginge. 
Kenntnis-
nahme 
Es wird im Bebauungsplanverfahren ein Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag mit Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung erarbeitet. Ein er-
mittelter Ausgleich ist zu schaffen. 
 
2.5 Freiraum, Bepflanzung, Grüngestaltung 
laufende Nummern 1, 13, 25, 79, 119, 133, 152, 160 
Johannishof und Büchelhof 
Von den Einwender/-innen wird angeregt, um den Johannishof 
und den Büchelhof eine öffentliche Grünfläche zu errichten, 
welche einen landwirtschaftlichen Bezug, zum Beispiel als 
Streuobstwiese oder als Streichelzoo o.ä. erhalten sollte. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Für die hofnahen Flächen des Büchelhofs und des Johannishofs 
sieht der Landschaftsplan der Stadt Köln eine Festsetzung als ge-
schützter Landschaftsbestandteil (LB 2.12‚ Umgebung des Johan-
nis- und Büchelhofs, Rondorf‘) vor. Der LB 2.12 umfasst teilweise 
hofnahe Flächen des Büchelhofs und des Johannishofs. Die denk-
malgeschützten Gebäudekomplexe der ‚Hofanlage Johannishof‘ und

72 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
der ‚Hofanlage Büchelhof‘ selbst liegen weder im Landschafts-
schutzgebiet noch besteht eine Ausweisung als geschützter Land-
schaftsbestandteil.  
Die Überplanung des Geschützten Landschaftsbestandteils LB 2.1.2 
wurde mit dem Fachamt `Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen` eng abgestimmt. Eine moderate Bebauung mit großzügigem 
Freiraum unter Berücksichtigung von schutzwürdigem Baumbestand 
wird vom Fachamt zugestimmt. 
Im Rahmen des geschützten Landschaftsbestandteils soll eine 
Grünfläche ausgewiesen werden. Im weiteren Verfahren ist die 
Größe noch zu definieren. Auch wird im Bebauungsplan festgesetzt, 
ob diese öffentlich oder privat sein wird. 
Naturschutzgebiet  
Aufgrund des geplanten Teilstücks der Entflechtungsstraße 
zwischen Kapellenstraße und Bödinger Straße würde das den 
Anwohnern zugesagte Naturschutzgebiet entfallen und durch 
eine zweispurige Straße ersetzt. 
Kenntnis-
nahme 
Die renaturierte Kiesgrube ist als Landschaftsschutzgebiet (5107-
0032) und Biotopkatasterfläche (5107-044, Abgrabungsgewässer, 
Vorschlag geschützter Landschaftsbestandteil) ausgewiesen und 
dient zudem als Lebensraum für Amphibien. Die Stellungnahme wird 
im Rahmen des entsprechenden Planfeststellungsverfahrens be-
rücksichtigt, da der Abschnitt der Entflechtungsstraße nicht Teil des 
Plangebietes des Bebauungsplanes ist. 
  
Platanen statt Linden pflanzen 
Im Zuge der Bepflanzung des neuen Baugebiets sollten mehr 
Platanen als Linden gepflanzt werden. Auf Kölner Stadtgebiet 
seien in den letzten Jahren viele Linden gepflanzt worden. Die 
Platane würde sich zu einem schönen großen Baum entwi-
ckeln. Des Weiteren sollen die geplanten Bäume in Lava-Sub-
strat gepflanzt werden, da sämtliche Pflanzen dieses Pflanzen-
substrat lieben würden. Außerdem sollten große Laubbäume 
vermehrt gepflanzt werden. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Die Stadt Köln hat entsprechende Vorgaben zur Straßenbaumpflan-
zung. Die GALK-Straßenbaumliste führt die Platane als auch die 
Linde als geeignete Straßenbäume auf. Die Auswahl der Straßen-
bäume (Empfehlungen für das Plangebiet) wird mit dem Vertreter 
des Grünflächenamtes im weiteren Verfahren abgestimmt.

73 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Große Laubbäume pflanzen 
Es wird angeregt große Laubbäume zu pflanzen und nicht nur 
„kümmerliche“ Bäume. Als negatives Beispiel wird der Mater-
nusplatz oder Ecke Barbarastraße / Hauptstraße genannt. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Im weiteren Verfahren werden die Bepflanzungen näher konkreti-
siert.  
Gestaltung der geplanten öffentlichen Grünflächen 
Es wird nachgefragt, wie das Konzept für die ökologische Ge-
staltung des Bürgerparks, der Ausgleichsflächen und des Be-
gleitgrüns aussieht.  
Es werden Freiflächen mit Bänken angeregt. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Im Rahmen der Erarbeitung des städtebaulichen Konzepts und des 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden entsprechende Kon-
zepte erstellt  
Es ist vorgesehen, in den öffentlichen Grünflächen, bei den Kinder-
spielplätzen sowie bei dem Quartiersplatz Bänke vorzusehen. Ent-
sprechende Regelungen erfolgen im Rahmen der Ausführungspla-
nung. 
Eingriff in Kölner Grüngürtel 
Es wird befürchtet, dass durch den Bau der Entflechtungs-
straße der Kölner Grüngürtel beschnitten würde.  
Kenntnis-
nahme 
Änderungen des Kölner Grüngürtels sind aufgrund der Lage der Ent-
flechtungsstraße im Süden des Plangebietes nicht zu erwarten. 
Flächen für Hunde 
Es wird angeregt, Hundeflächen vorzusehen. 
Nein Regelungen zu Hundeflächen überschreiten die Festsetzungsmög-
lichkeiten eines Bebauungsplanes. 
2.6 Bau- und Bodendenkmäler 
laufende Nummern 1, 36, 114, 148 
Baudenkmäler Johannishof und Büchelhof 
Von den Einwender/-innen wird dargestellt, dass der Johannis-
hof sowie der Büchelhof Baudenkmäler sind und diese das alte 
bäuerliche Rondorf repräsentieren. Es wird gefordert, dass 
diese auf keinen Fall so eng umbaut werden dürfen, wie der 
Bödingerhof und dass den denkmalgeschützten Anlagen Rech-
nung getragen wird. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Die Planung wird im Verfahren eng mit dem zuständigen Amt für 
Denkmalschutz und Denkmalpflege abgestimmt.

74 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Husarenstraße Teil einer römischen Straße 
Es wird dargestellt, dass die Husarenstraße Teil einer römi-
schen Straße sei. Diese sollte daher als solche kenntlich ge-
macht werden und der Verlauf im Plangebiet dokumentiert wer-
den. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Derzeit finden Prospektionen statt und es wird ein Archäologisches 
Gutachten erstellt.  
2.7 Artenschutz 
laufende Nummern 13, 23, 32, 33, 38, 57, 73, 77, 78, 79, 86, 91, 92, 95, 96, 99, 106, 109, 138, 141, 152, 155, 162, 165 
Renaturierung der Kiesgrube  
Von den Einwender/-innen wird dargestellt, dass für das ge-
plante Teilstück der Entflechtungsstraße zwischen Kapellen-
straße und Bödinger Straße die beschlossene Renaturierung 
der Kiesgrube aufgegeben werden müsste. Die dorthin umge-
siedelte Krötenpopulation der Melia Deponie müsste erneut 
umgesiedelt werden. Ebenso wird nachgefragt, wie die Kröten 
vor dem Verkehr geschützt werden können. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Im Planfeststellungsverfahren für die Entflechtungsstraße wird ein 
Artenschutzgutachten erstellt, welches die dargelegten Belange be-
rücksichtigen wird. 
  
Abholzung des Waldes im Bereich der Entflechtungsstraße 
Von den Einwender/-innen wird befürchtet, dass durch die Ab-
holzung des Waldes im Bereich der Entflechtungsstraße zwi-
schen Weißdornweg und Kapellenstraße der Lebensraum für 
die Tiere vernichtet wird. Dieser Mischwald böte mit seinem in-
takten, gut funktionierenden Ökosystem einen Lebensraum für 
eine Vielzahl von Tieren. Der Schutz der Tiere wird gefordert. 
Kenntnis-
nahme 
Mit dem gefassten Beschluss des Rates am 26.03.2020 über die 
Südvariante 4a.2+ wird der hier angesprochene Abschnitt zwischen 
Weißdornweg sowie Rodenkirchener Straße nicht mehr berührt, so-
dass die aufgeführten Bedenken nun nicht mehr von Relevanz für 
die Planung sind. 
 
Maßnahmen für die Fauna 
Es wird nachgefragt, mit welchen Maßnahmen dem Rückgang 
der Artenvielfalt von Insekten und Vögeln begegnet wird. Es 
wird ferner nachgefragt, wie sichergestellt wird, dass die 
in dem 
Gebiet lebenden Fasane, Feldhamster etc. bei den notwendi-
gen umfangreichen Bodenbewegungen geschützt werden.  
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Im Verfahren wird ein Artenschutzgutachten mit entsprechenden 
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen erstellt. 
Es wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der diesen 
Aspekt behandeln wird.

75 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
[Anmerkung: die Stellungnahme bezieht sich nicht nur auf das Wald-
stück des vorstehenden Punktes sondern auf die allgemeine Entwick-
lung von Rondorf Nord-West]. 
Zerstörung von Natur durch Bebauung 
Es wird bemängelt, dass immer mehr Natur durch Bebauung 
zerstört würde. Das Plangebiet ist daher auf seltene Tierlebe-
wesen zu durchforsten, welche unter Naturschutz stehen. Es 
wird ein Artenschutzgutachten gefordert. 
Ja Im Verfahren wird ein Artenschutzgutachten mit entsprechenden 
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen erstellt. 
 
2.8 Sonstiges zum Thema Umwelt 
laufende Nummern 15, 17, 18, 27, 36, 43, 79, 114, 148, 152, 158, 160 
Verschattung 
Es wird befürchtet, dass aufgrund der Bebauung der geplanten 
Stadtbahntrasse mit einer III-geschossigen Bebauung den heu-
tigen Bewohnern neben der freien Sicht auch die Sonnenein-
strahlung genommen würde. 
Kenntnis-
nahme 
Die gesetzlichen Vorgaben des Abstandsflächenrechts gemäß der 
Bauordnung NRW müssen eingehalten werden. Der Entwurf sieht 
eine Bebauung mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern mit einer II-
Geschossigkeit zzgl. Staffelgeschoss vor. Diese Geschosshöhen 
stellen einen üblichen Maßstab für eine Neubausiedlung dar. Dar-
über hinaus befinden sich die Gebäude entweder im Norden der Be-
standsgebäude bzw. im Westen, sodass erst ab dem Nachmittag mit 
Schattenwürfen zu rechnen ist. Negative städtebauliche Auswirkun-
gen sind aufgrund der notwendigen Einhaltung der Abstandsflächen 
gemäß BauO NRW jedoch nicht zu erwarten. 
Umgebung des Johannishof und Büchelhof  
Es erfolgt der Hinweis auf das Landschaftsschutzgebiet bzw. 
den geschützten Landschaftsbestandteil hinter dem Johannis-
hof in Richtung Büchelhof. Die Schutzfestsetzung sähe hier das 
Ziel vor, die Umgebung des Johannes-/Büchelhofes durch die 
Erhaltung der Ensemblewirkung der Hofanlagen auch als Rest 
der bäuerlichen Kulturlandschaft zu erhalten. Dies sei bei den 
bisherigen Entwürfen beim Büchelhof berücksichtigt, beim 
denkmalgeschätzten Johannishof jedoch nicht. 
Kenntnis-
nahme 
Es wird auf die Stellungnahme 2.5 Freiraum, Bepflanzung, Grünge-
staltung `Johannishof und Büchelhof` verwiesen.

76 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Energiekonzept 
Es erfolgt der Hinweis, dass das Neubaugebiet die Möglichkeit 
eröffnen würde, ein an neusten Erkenntnissen orientiertes 
Energiekonzept zu entwickeln und umzusetzen (Solar, Ge-
othermie, Blockheizkraftwerke etc.). Es wird nachgefragt, ob es 
ein solches Konzept bereits gibt und das es aussagt. Ebenso 
wird sich erkundigt, ob dafür eine Anschlusspflicht für alle Bau-
ten in Rondorf Nord-West vorgesehen ist. Des Weiteren wird 
sich erkundigt, inwieweit einzelne Wohnblocks / Cluster als 
Ökosiedlungsprojekte festsetzen und Investorenwettbewerbe 
initiiert werden können. Beispiel: Passivhaussiedlung, Nullener-
gie. 
Kenntnis-
nahme 
Der Vorhabenträger prüft derzeit mit Energieversorgern unterschied-
liche, zukunftsorientierte Energiekonzepte. Diese sollen den zukünf-
tigen Bewohnern eine größtmögliche Flexibilität für ihre individuelle 
Energieversorgung ermöglichen. 
Konkrete Aussagen zu den Inhalten der Konzepte und deren Umset-
zung im Städtebau können zum derzeitigen Stand der Planung noch 
nicht getätigt werden.  
 
Integrierte Raumanalyse 
Es wird dargestellt, dass in den 1990 ff. eine Integrierte Raum-
analyse erstellt worden ist. Es wird nachgefragt, inwieweit die 
Erkenntnisse und Empfehlungen fortgeschrieben worden und in 
die Planung des Neubaugebietes eingeflossen sind. 
Kenntnis-
nahme 
Der Vorhabenträger hat in Abstimmung mit der Stadt Köln eine aktu-
elle Raumanalyse erstellt. 
 
3. STÄDTEBAULICHER ENTWURF, BAU- UND INFRASTRUKTUR 
3.1 Städtebaulicher Entwurf 
laufende Nummern 15, 17, 18, 19, 27, 28, 39, 43, 68, 71, 89, 93, 118, 133, 141, 158, 160, 163, 164 
Verknüpfung des alten Ortskerns mit dem neuen Plange-
biet 
Von den Einwender/-innen wird kritisiert, dass nicht ersichtlich 
sei, ob das Neubauvorhaben autark alle Belange des täglichen 
Lebens abdecken und so als eigenständiger Ortsteil gelten 
kann. Oder soll das Neubaugebiet über das bestehende Ron-
dorf abgedeckt werden? Auch wird die Befürchtung geäußert, 
dass sich der dörfliche Charakter von Rondorf verändert. 
Kenntnis-
nahme 
 
Die Planung sieht eine Bebauung mit circa 1.300 neuen Wohnungen 
und einen neuen Quartiersplatz mit Einzelhandel vor. Ferner sollen 
eine weiterführende Schule, zwei Grundschulen und sechs Kitas re-
alisiert werden. Die geplante soziale Infrastruktur soll den heute be-
reits bestehenden und planbedingten Bedarf an Schulplätzen abde-
cken. Der geplante Einzelhandel soll - zentral zwischen Alt-Rondorf“ 
mit dem Neubaugebiet gelegen - den Bedarf für die derzeitigen und 
neuen Bewohnerinnen und Bewohner decken.

77 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Städtebauliches Ziel ist es, den bestehenden Ort mit dem Neubau-
gebiet so zu verknüpfen, dass sich die Planung in den Bestand inte-
griert. Ziel ist es ebenfalls den dörflichen Charakter zu erhalten. So 
werden mit der Planung die in die Rondorf üblichen Einfamilien-, 
Doppel- und Reihenhäuser, wie aber auch Geschosswohnungsbau 
vorgesehen. 
Städtebauliche Dichte 
Das Neubaugebiet verursacht ein zu starkes Bevölkerungs-
wachstum mit den Folgen der Zunahme des Verkehrs und des 
Lärms sowie fehlender Freiräume. 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11. Februar 2014 das Stadtentwick-
lungskonzept Wohnen beschlossen, im dem die Ausgangslage, die 
Ziele und Leitlinien sowie ein Handlungsprogramm für die Wohnbau-
entwicklung innerhalb von Köln dargelegt wird. Die Entwicklung die-
ses Handlungsprogrammes wurde notwendig, da es sich bei der 
Stadt Köln um eine wachsende Stadt handelt. Die Kölner Woh-
nungspolitik stellt sich der Herausforderung, für die zuziehenden und 
die bereits in Köln wohnenden Menschen ausreichend neue Woh-
nungen zu bauen und die vorhandenen Wohnungen zu sichern und 
zu verbessern.  
Die Zielvorgaben, die bei der Beschlussfassung noch auf Daten aus 
dem Jahr 2011 basierten, wurden dabei mittlerweile überprüft und 
angepasst. Der ermittelte Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich aktu-
ell auf rund 66.000 Wohnungen bis Ende 2029. Ein Großteil davon 
wird bereits bis Ende 2019 vor allem im Geschosswohnungsbau be-
nötigt. Damit liegt der Gesamtwohnungsbedarf deutlich höher als zu-
nächst angenommen. 
Das Plangebiet ist Bestandteil des Wohnungsbauprogramms 2015 
und soll einer erstmaligen baulichen Entwicklung für eine Wohnnut-
zung zugeführt werden. Im Wohnungsbauprogramm 2015 wird für 
diese Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206-014) ein 
Wohnungsbaupotenzial von circa 900 Wohneinheiten vorgesehen, 
welche im Einfamilienhaus- bzw. Geschosswohnungsbau errichtet 
werden sollen. Die im Wohnungsprogramm dargestellte Flächen-
größe und der Flächenzuschnitt (28 ha) sind weitgehend identisch 
mit dem vorliegenden Plangebiet, werden aber um Erweiterungen im

78 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Norden und im Westen ergänzt. Weitere Flächen werden für die Er-
schließung und Sicherung einer Stadtbahntrasse notwendig. 
Aufgrund der zum Wohnungsbauprogramm noch gestiegenen An-
zahl am notwendigen Wohnraum sowie um die Förderfähigkeit der 
notwendigen Stadtbahntrasse zu erhöhen erfolgte eine Erhöhung 
der geplanten Wohneinheiten auf 1.300. Die Stadt Köln reagiert da-
mit auf den gestiegenen Bedarf an Wohnraum in Köln.  
Bezüglich den angesprochen Folgen der Zunahme des Verkehrs 
und des Lärms sowie fehlender Freiräume wird auf die Punkte Ver-
kehr und Umwelt verwiesen. 
Auswirkungen auf Rondorf 
Es werden negative Auswirkungen auf Rondorf befürchtet. Als 
Beispiel wird zum Beispiel die Siedlung `Am Kölnberg` ge-
nannt. Rondorf darf nicht seine dörflichen Wurzeln verlieren. 
Nein Bei der Entwicklung von Rondorf Nordwest wird auf ein sozialver-
trägliches Wachstum geachtet. Die bestehende dörfliche Struktur 
soll erhalten bleiben. Es ist geplant, verschiedene Quartiere mit ei-
ner durchgängigen II-III-geschossigen Bebauung mit Staffelge-
schoss Bebauung zu entwickeln. Lediglich am Quartiersplatz sind IV 
geschossige Gebäude mit Staffelgeschoss geplant. Es sollen unter-
schiedliche Gebäudeformen festgesetzt werden, sodass sich eine 
Vielfalt in der Baustruktur entwickeln kann.  
Der Entwurf sieht neben der baulichen Entwicklung auch eine große 
Grünfläche als zentrales Grünelement der neuen Siedlung vor. 
Erhöhung der Wohneinheiten von 1.000 auf 1.300 
Die Erhöhung der Wohneinheiten von 1.000 auf 1.300 
Wohneinheiten aus Gründen der Fördernotwendigkeit der ge-
planten Stadtbahn wird kritisiert. Es wird die Vermutung einer 
Wohneinheitenerhöhung aus rein wirtschaftlichen Gründen un-
terstellt. 
Nein Die Erhöhung der Wohneinheiten von vormals 1.000 auf 1.300 er-
folgte insbesondere aufgrund des erhöhten Wohnraumbedarfs. In 
der Tat führt eine Verdichtung an Wohneinheiten auch zu einer Ver-
besserung der Förderfähigkeit des Ausbaus der Stadtbahnlinie. 
Rein 
wirtschaftliche Gründe stehen jedoch nicht im Vordergrund.  
 
Weniger Wohneinheiten 
Eine geringere Wohneinheitenanzahl wird gefordert. Das Neu-
baugebiet geht zu Lasten der ruhigen Wohnverhältnisse. 
Nein Eine Reduzierung der Wohneinheitenanzahl erfolgt nicht. Es ist das 
erklärte Ziel der Stadt Köln, eine ausreichende Anzahl von Wohnein-
heiten aufgrund des erhöhten Wohnraumbedarfes zu realisieren. Es

79 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
wird auf die Stellungnahme 3.1 Städtebaulicher Entwurf `Städtebau-
liche Dichte` verwiesen.  
Einwohneranstieg verhindert Kaufkraftabwanderung 
Der Einwohneranstieg kann der Kaufkraftabwanderung entge-
genwirken und die Basis für einen attraktiven Einzelhandel mit 
vielfältigen Dienstleistungen und mit Gastronomie sichern. 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt 
Trennende Wirkung durch die geplanten Gebäude und 
Stadtbahntrasse 
Die geplante III-geschossige Bebauung und die geplante Stadt-
bahntrasse bewirken zwischen dem bestehenden Ort und dem 
Plangebiet eine trennende Wirkung.  
Auch werden die III-geschossigen Gebäude als zu massiv be-
wertet. In den Bereichen, in welchen die Neubebauung mit III-
geschossigen Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern an die 
Bestandsgebäude heranrücken, wird die Planung als unverhält-
nismäßig gesehen. Es wird generell eine maximal III-geschos-
sige Gebäudehöhe zzgl. Dach- oder Staffelgeschoss gefordert. 
Nein 
 
Bei den an die Bestandsbebauung heranreichenden geplanten Ge-
bäuden sieht der Entwurf direkt angrenzend II-geschossige Reihen- 
bzw. Doppelhäuser mit Staffelgeschossen vor. Des Weiteren ist hier 
untergeordnet auch vereinzelt Geschosswohnungsbau geplant. 
Sämtliche Gebäude müssen die Abstandsflächen gemäß der BauO 
NRW einhalten, sodass ein ausreichender Abstand zu der Be-
standsbebauung sichergestellt ist. Mit der Planung soll eine größt-
mögliche Verbindung zwischen Alt-Rondorf und dem Neubaugebiet 
geschaffen werden. 
Der derzeitige Entwurf von West 8 sieht für Einzel-, Doppel- und 
Reihenhäuser eine max. III-Geschossigkeit vor. Für den Geschoss-
wohnungsbau zum Park werden III-IV-geschossige Wohnungsbau-
ten vorgesehen, wobei das IV Geschoss als Staffelgeschoss ausge-
bildet werden soll. Im weiteren Verfahren sind die genauen Höhen 
zu detaillieren. 
Die Stadtbahntrasse in ein wichtiger Baustein, um die bestehenden 
sowie die neuen Verkehre in Rondorf (und Meschenich) aufzuneh-
men. Damit die Stadtbahn nicht nur von den neuen Bewohnern von 
Rondorf Nordwest sondern auch von den heutigen Bewohnern gut 
zu erreichen ist, erfolgt eine ortsnahe Führung der Stadtbahntrasse. 
Stadtbahntrassen können in der Tat eine Zensur bzw. Trennung von 
Ortsteilen darstellen. Um diese Trennung möglichst gering zu halten, 
soll die Stadtbahn in einem Grüngleis geführt werden, sodass sich 
diese optisch gut in die Umgebung einfügt. Darüber hinaus werden 
mehrere Querungen vorgesehen. Neben der Entflechtungsstraße

80 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
sind derzeit zwei weitere Querungen für den motorisierten Individu-
alverkehr sowie sechs Querungen für Fußgänger bzw. Radfahrer 
vorgesehen. Hierbei ist zu beachten, dass die genaue Ausführung 
im Rahmen der Planfeststellung erfolgt.  
Alternativstandorte für Wohnungsbau 
Es werden der Kirmesplatz in Rondorf, die Felder und Garten-
anlagen im Bereich der Hahnenstraße und des Falkenwegs so-
wie die Felder an der Bödinger Straße als Alternativstandorte 
vorgeschlagen. 
Auf eine Bebauung im Bereich des Galgenbergsees soll aus 
Gründen der Gefahrenabwehr verzichtet werden. Der Flächen-
verlust für Wohnungsbau könne stattdessen in den südlichen 
Bereichen von Rondorf ausgeglichen werden. 
Nein Die genannten Flächen sind nicht ausreichend, um bis zu 1.300 
Wohneinheiten zu errichten. Darüber hinaus sind die Projektflächen 
im `Stadtentwicklungskonzept Wohnen` als Entwicklungsfläche vor-
gesehen. Der Flächennutzungsplan stellt das Siedlungsgebiet als 
Wohnbauflächen dar. Dies sind Planungsvorgaben, an denen sich 
die Stadt gebunden sieht, 
Für den Galgenbergsee sieht das vorliegende Konzept eine Inan-
spruchnahme vor. Ziel ist eine Umgestaltung des Sees, aber keine 
Verkleinerung. Unabhängig davon kann bei einer Inanspruchnahme 
des Sees bei einer Ausführung der Maßnahmen nach dem Stand 
der Technik sichergestellt werden, dass zukünftig keine Gefahren 
bestehen. 
Lage lärmträchtiger Anlagen 
Es wird kritisiert, dass nicht alle lärmträchtigen Anlagen des 
Neubaugebietes an den äußeren Rand der Bebauung gelegt 
werden. 
Kenntnis-
nahme 
Als größter Lärmemittent ist wahrscheinlich die Stadtbahn zu sehen. 
Diese soll bewusst nicht an den Rand des Neubaugebietes, sondern 
möglichst nah zum Bestand von Rondorf gelegt werden, damit auch 
die heutigen Bürger von Rondorf die Stadtbahn gut erreichen kön-
nen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird das Thema 
Lärm geprüft. Auch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird 
die geplante Stadtbahntrasse in das Lärmgutachten eingestellt. 
Als weitere Lärmemittenten könnten die Einzelhandelseinrichtungen 
eingestuft werden. Diese sollen jedoch aus städtebaulichen Grün-
den möglichst nah an den bestehenden Ortskern gelegt werden, um 
hier eine gute Verbindungsmöglichkeit bzw. Erreichbarkeit über 
kurze Wege zu erzielen.

81 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
3.2 Quartierszentrum, Einzelhandel 
laufende Nummern 1, 6, 19, 35, 77, 79, 104, 133, 152, 157  
Kein Platz für das zukünftige Zentrum 
An der Kapellenstraße bzw. Rodenkirchener Straße ist kein 
Platz für das zukünftige Zentrum bzw. es wird befürchtet, dass 
sich bei Errichtung des Zentrums auf dem Parkplatz an der Ka-
pellenstraße die Parkplatzknappheit verschärft. 
Kenntnis-
nahme 
Die Rodenkirchener Straße / Rondorfer Hauptstraße soll weiterhin 
das Zentrum von Rondorf sein. Dieses wird um den Bereich des ge-
planten Supermarktes im Plangebiet erweitert. Hier sind ein Quar-
tiersplatz sowie weitere Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe 
vorgesehen. Dieser Platz wird möglichst nah am heutigen Zentrum 
platziert, sodass die Bereiche räumlich miteinander gut verknüpft 
werden können.  
 
Bestehendes Zentrum mit dem neuen zusammenwachsen 
lassen anstatt zwei Zentren 
Das alte Geschäftsviertel sollte mit dem neuen zusammen-
wachsen, da zwei Zentren nicht sinnvoll erscheinen.  
Ja Der neue Quartiersplatz wird so nah wie möglich an das bestehende 
Geschäftsviertel verortet und über eine direkte fußläufige Anbindung 
miteinander verbunden. Nutzer des motorisierten Individualverkehrs 
können den neuen Quartiersplatz über die Kapellenstraße und der 
inneren Erschließung des neuen Quartiers erreichen. Eine direkte 
verkehrliche Verbindung an die Rondorfer Hauptstraße ist aus Grün-
den der Verfügbarkeit der Grundstücke nicht möglich. Es ist jedoch 
gewünscht, die zukünftigen Verbindungswege möglichst attraktiv für 
Fußgänger und den Radfahrer zu gestalten. 
Quartiersplatz zeitgleich mit der Wohnbebauung entwi-
ckeln 
Der geplante Quartiersplatz sollte zeitgleich mit der Wohnbe-
bauung entwickelt werden und ein verbessertes Einzelhandels-
angebot vorsehen (Lebensmittelvollsortimenter, Drogeriemarkt, 
Bäckerei, Restaurant mit Ganztags-Angeboten, individuellen 
Geschäften, Buchhandel). 
Ja Der geplante Quartiersplatz bildet einen zentralen Bereich innerhalb 
des Entwicklungsgebietes. Eine Zusammenhängende Realisierung 
ist ausdrücklich geplant. Als Ankermieter soll ein Vollversorger sowie 
ein Drogeriemarkt am geplanten Quartiersplatz errichtet werden. 
Generell ist die Festsetzung eines Sondergebietes für diesen Be-
reich vorgesehen, bei dem auch Nutzungen wie Restaurants sowie 
Dienstleistungsbetriebe zulässig sein sollen. 
Es wird nachgefragt, ob es für die Stadtbahnhaltestelle am ge-
planten Zentrum konkrete Planungen gibt, diesen als Knoten-
Ja Der Quartiersplatz soll eine hohe Aufenthaltsqualität für die heutigen 
und die neuen Bürgerinnen und Bürger erhalten. Eine Ausgestaltung

82 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
punkt unterschiedlicher Verkehrsmittel (Car-Sharing, E-Lade-
säulen, Stadtbahn, Leihräder, Abstellanlagen für Fahrräder und 
Pkw) auszubauen. 
als reiner Parkplatz ist nicht vorgesehen. Die notwendigen Stell-
plätze des Vollsortimenters sollen in einer Tiefgarage untergebracht 
werden. Die Stadtbahnhaltestelle in unmittelbarer Nähe zum Quar-
tiersplatz ist gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen. Abstellan-
lagen für Fahrräder werden im Bereich der Bahnhaltestelle vorgese-
hen.  
Darüber hinaus soll die Bushaltestelle in den Bereich der Stadtbahn-
haltestelle verlegt werden, um kurze Umsteigeverbindungen zu 
schaffen. Car-Sharing Konzepte bzw. E-Ladesäulen werden im Rah-
men des Mobilitätskonzeptes generell betrachtet. 
Geplante Nahversorgung 
Bei der geplanten Nahversorgung ist darauf zu achten, dass 
die bestehenden Nahversorger an der Rondorfer Hauptstraße 
nicht in den Ruin getrieben werden. 
Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Einzelhandels-
gutachten erstellt, welches die Auswirkungen auf die zentralen Ver-
sorgungsbereiche im Umfeld des Plangebietes untersucht. 
 
Begrenzung der Verkaufsfläche (VK) 
Es angeregt, vor der exakten Festlegung der Verkaufsfläche 
den bereits vorhandenen Einzelhandel (REWE, NETTO, 
EDEKA) vor Ort gedanklich vollständig zu berücksichtigen. 
Eine überproportionierte Verkaufsfläche würde zumindest für 
den Betrieb des Rewe als existenzbedrohend angesehen. Es 
wird angeregt, dass der Markt eine Größe von circa 880 m² VK 
nicht überschreitet.  
Kenntnis-
nahme 
Das Einzelhandelsgutachten untersucht die Auswirkungen auf die 
zentralen Versorgungsbereiche im Umfeld des Plangebietes aber 
auch auf die bestehenden Einzelhandelsbetriebe. In Abstimmung 
mit dem Lenkungskreis Einzelhandel wird im weiteren Verfahren 
eine maximale Verkaufsfläche für den Vollsortimenter verbindlich 
festgesetzt.  
Es ist bei einer geplanten Größe des Vollsortimenters von 2.200 m² 
Verkaufsfläche sowie zusätzlichen 600 m² für einen Drogeriemarkt 
nicht grundsätzlich auszuschließen, dass sich mittelfristig einer der 
beiden Vollsortimenter (REWE bzw. EDEKA), die jeweils unter-
durchschnittlich große Betriebseinheiten und damit deutliche Wett-
bewerbsnachteile aufweisen, vom Markt zurückziehen könnten. 
Auch wenn die beiden Märkte aufgrund ihrer Standorte außerhalb 
Zentraler Versorgungsbereiche nicht schützenswert im Sinne des 
Bau- und Planungsrechts sind, erfüllen sie dennoch wichtige Nah-
versorgungsfunktionen für die Wohnbevölkerung. Es ist daher im

83 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu prüfen, welche Verkaufs-
flächen zulässig sein sollen und ob ggf. eine Verlagerung eines der 
beiden Märkte an den Planstandort umgesetzt werden kann. So 
stünde den Bewohnern des Stadtteils Rondorf ein moderner Vollsor-
timenter als Nahversorger zur Verfügung und der entsprechende 
Markt könnte seine Wettbewerbsposition deutlich ausbauen. 
Eröffnung des neuen Einzelhandels 
Es wird angeregt, die neuen Einzelhandelsflächen nicht bereits 
in den ersten Stufen des Neubauprojektes zu etablieren, son-
dern erst, wenn ein Großteil der Häuser bezogen ist. Eine 
frühere Bereitstellung des Marktes könnte für die vorhandenen 
Märkte existenzbedrohend sein. 
Kenntnis-
nahme 
Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Gesamtgebiet sukzessive in 
Bauabschnitten zu realisieren. Es ist nicht beabsichtigt, die Einzel-
handelsstandorte vor der Wohnbebauung zu realisieren. Eine ge-
naue Festlegung der Bauabschnitte erfolgt im weiteren Verfahren. 
3.3 Wohnformen, öffentlich geförderter Wohnungsbau 
laufende Nummern 1, 79, 104, 118, 135, 152, 157, 163, 164 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Der geplante Anteil von 30 % für den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau wird begrüßt. 
Es wird bemängelt, dass 434 Sozialwohnungen neben den be-
reits bestehenden Flüchtlingsheimen in Rondorf angesiedelt 
werden sollen. Dies würde zu einer negativen Sozialstruktur in 
Rondorf führen. 
Es wird nachgefragt, wer den vorgegebenen Anteil im Rahmen 
des kooperativen Baulandmodells überwacht. 
 
Kenntnis-
nahme 
Mit der Regelung, einen Teil der Wohnungen im öffentlich geförder-
ten Segment zu realisieren, wird dem Ziel der Stadtentwicklung nach 
bezahlbarem Wohnraum gefolgt. Die Stadt Köln und der Vorhaben-
träger werden einen städtebaulichen Vertrag abschließen, der eine 
entsprechende Regelung enthalten wird. 
Mit der Planung von 1.300 neuen Wohneinheiten ergeben sich min-
destens 390 neue öffentlich geförderte Wohnungen auf das ge-
samte Plangebiet von über 30 Hektar verteilt. In diesem Verhältnis 
kann von einer Sozialverträglichkeit ausgegangen werden, auch 
wenn im Umfeld bereits öffentlich geförderte Wohnungen bestehen. 
Es ist erklärtes Ziel der Stadt Köln, den öffentlich geförderten Wohn-
raum auszubauen, da diesbezüglich im Stadtgebiet insgesamt eine 
Unterversorgung besteht.

84 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Es wird dargelegt, dass für den Anfang vom Lindenweg sozial 
geförderter Wohnungsbau beantragt wurde, dieser jedoch ab-
gelehnt wurde, da er zu nah an der Autobahn A 4 gelegen sei. 
Nun sei der sozial geförderte Wohnungsbau im neuen Plange-
biet vorgesehen.  
Kenntnis-
nahme 
Der Stadt ist nicht bekannt, ob hier ein entsprechender Antrag ge-
stellt wurde. 
Wohnungsmischung von selbstgenutztem Wohneigentum, 
Mietwohnungsbau und Baugenossenschaften 
Es wird nachgefragt, welches prozentuale Verhältnis der Woh-
nungsmischung (selbstgenutztes Wohneigentum, Mietwoh-
nungsbau und Baugenossenschaften) vorgesehen ist und wie 
der Übergang von Alt zu Neu gestaltet wird. 
Kenntnis-
nahme 
Ziel des Vorhabenträgers ist es, eine ausgewogene Wohnungsmi-
schung zu realisieren. 
Alternative Wohnformen/ Mehrgenerationenwohnen 
Es wird kritisiert, dass der derzeitige Entwurf keine alternativen 
Wohnformen, insbesondere in Form der Mehrgenerationen-
wohnen vorsähe. Gemäß Ratsbeschluss vom 08.04.2014 seien 
beim Verkauf von städtischer Flächen neue gemeinschaftliche 
Wohnformen zu berücksichtigten. Dieses sollte in einem städte-
baulichen Vertrag mit dem Investor Amelis gesichert werden.  
Ja Im städtebaulichen Konzept ist ein Mehrgenerationen-Wohnhof im 
zentralen Bereich des geplanten Quartiersplatz vorgesehen. 
3.4 Soziales und Pflege 
laufende Nummern 40, 79, 139, 152 
Angebote für Kurz- und Langzeitpflege und Tagesangebote 
und Wohnangebote zum Wohnen mit Betreuungsbedarf 
Es wird bemängelt, dass es im Süden des Stadtbezirkes Ro-
denkirchen keine Einrichtungen für Kurz- und Langzeitpflege, 
keine Tagesangebote, keine Wohnangebote zum Wohnen mit 
Betreuungsbedarf gibt. Auch sähe das Amt für Soziales und 
Senioren einen Bedarf für eine vollstationäre Einrichtung, evt. 
auch im Verbund mit einer solitären Kurzzeitpflegeeinrichtung. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes sind neben Wohnen 
unter anderem auch Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwe-
cke zulässig. Demnach sind sowohl Seniorenheime, seniorenge-
rechte Wohnungen, Tagespflege und Pflegeheime etc. zulässig. 
Konkrete Planungen hierzu liegen bislang aufgrund des Planungs-
standes noch nicht vor.

85 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Der konkrete Bedarf läge sogar bei über der maximalen Platz-
zahl für vollstationäre Pflegeeinrichtungen von 80 Plätzen. Im 
Plangebiet sollten daher entsprechende Angebote geschaffen 
bzw. preisgünstige Flächen für diese Nutzungen angeboten 
werden. 
Kindertagesstätten/ Kindergarten und Pflegeheim auf ei-
nem Grundstück 
Es wird angeregt, in Anlehnung an generationenübergreifende 
Projekte eine gemeinsame Entwicklung von Kindertagesstätten 
/ Kindergarten und Pflegeheim auf einem Grundstück voran zu 
treiben und eine hierfür ausreichend bemesse Fläche vorzuse-
hen. 
Kenntnis-
nahme 
Entsprechende Flächen stehen im Plangebiet zur Verfügung. Kon-
krete Planungen hierzu liegen bislang aufgrund des Planungsstan-
des noch nicht vor. 
3.5 Soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) 
laufende Nummern 1, 19, 68, 79, 104, 126, 127, 133, 141, 152, 157 
Geplante Schulen und Kindertagesstätten 
Von den Einwender/-innen erfolgen unterschiedliche Bewertun-
gen zu den geplanten Schulen und Kindertagesstätten. Zum 
Teil werden diese als sinnvoll und als ausreichend erachtet. 
Kritische Stellungnahmen beschreiben, dass aufgrund des de-
mografischen Wandels zu viele Einrichtungen geplant würden. 
Bei Reduzierung der genannten Einrichtungen könnte der ge-
wonnene Platz einer großzügigen Schulsportanlage zugute-
kommen. Diese könne auch von der Grundschule und der wei-
terführenden Schule genutzt werden. 
Kenntnis-
nahme 
Der Bedarf von Kindergärten- und Grundschulplätzen wurde vom 
Amt IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung er-
mittelt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde diskutiert, 
ob eine Grundschule mit sechs Zügen oder zwei Grundschulen mit 
einmal vier bzw. einmal zwei Zügen errichtet werden sollen. Das 
Fachamt entschied sich für zwei Grundschulstandorte, um auf zu-
künftig Entwicklungen im Bereich der notwendigen Schülerzahlen 
flexibler reagieren zu können. Bei einem reduzierten Bedarf wäre es 
denkbar, eine Schule aufzugeben oder umzunutzen, zum Beispiel 
als Seniorenheim. 
Der Bedarf für eine Schulsportanlage wurde vom zuständigen Fach-
amt nicht angemeldet.

86 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Flexible Umnutzung der geplanten Grundschulstandorte 
Es wird dargestellt, dass die bestehende Grundschule an der 
Adlerstraße in den vergangenen Jahren zwischen drei und 
sechs Zügen aufwies. Es sei damit zu rechnen, dass zu einem 
späteren Zeitpunkt zwei Grundschulen in Rondorf ausreichend 
seien. Daher wird nachgefragt, ob die Lage der geplanten 
Schulen – insbesondere die weiterführende Schule – so ge-
plant sei, dass eine der Grundschulen optional in die weiterfüh-
rende Schule integriert werden kann. 
Kenntnis-
nahme 
Eine geplante Grundschule befindet sich in fußläufiger Entfernung 
zur der weiterführenden Schule. Bei einem reduzierten Bedarf an 
Grundschul- und einem steigenden Bedarf an Plätzen für die weiter-
führende Schule wäre es grundsätzlich möglich, die Grundschule in 
die weiterführende Schule zu integrieren.  
Zeitgleiche Umsetzung der sozialen Infrastruktureinrich-
tungen und der Wohnbebauung 
Von den Einwender/-innen wird gefordert, dass die sozialen Inf-
rastruktureinrichtungen zeitgleich mit der Wohnbebauung erfol-
gen sollten. Eine Inbetriebnahme erst Jahre nach Einzug der 
neuen Bürger sei nicht angebracht. 
Kenntnis-
nahme 
Es ist vorgesehen, dass die weiterführende Schule, eine Grund-
schule sowie einige Kitastandorte mit als erstes umgesetzt werden 
sollen. 
Es wird nachgefragt, ob es einen „Masterplan“ für Kitas gibt, so 
dass eine 24-Stunden-Betreuung, zumindest eine Betreuung zu 
sehr frühen und zu sehr späten Arbeitszeiten von Eltern mög-
lich wird. 
 Die Festlegung von Öffnungs- und Betreuungszeiten von Kitas ist 
nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 
Sicherheit im Straßenverkehr im Bereich der Schulen 
Von den Einwender/-innen wird nachgefragt, ob die Straßen so 
konzipiert sind, dass ein sicheres Aussteigen ohne Straßen-
überquerung möglich sein wird. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine Festsetzung 
der Flächen für die Schulen nach Größenvorgaben durch das Fach-
amt.  
Bei Planung der Straßen werden die Hol- und Bringverkehre berück-
sichtigt im Bereich der Schulen berücksichtigt. Insbesondere für die 
weiterführende Schule wurde Wert daraufgelegt, dass diese in un-
mittelbarer Nähe zu einer Haltestelle der Stadtbahn errichtet wird. 
Hier sollen vermehrt Anreize geschaffen werden, dass die Schülerin-
nen und Schüler mit der Straßenbahn zur Schule kommen.

87 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
(Außen)Sportanlage 
Von den Einwender/-innen wird angeregt, eine (Außen)Sport-
anlage vorzusehen. Diese Anlage sollte eine Laufbahn (min-
destens 250 m), ein darin eingebettetes Spielfeld, eine Sprint-
strecke (100 m), eine Sprunganlage (Weit- und Hochsprung) 
sowie eine Wurfanlage (Kugelstoßen, Diskus und Speerwurf) 
enthalten. Die Anlage sollte auch durch die Grundschule ge-
nutzt werden können. 
Kenntnis-
nahme 
Eine entsprechende öffentlich zugängige Anlage ist derzeit im Plan-
gebiet nicht vorgesehen. Im Rahmen der geplanten Errichtung neuer 
Schulen werden solche Anlagen vorgehalten, soweit diese für den 
Schulbetrieb benötigt werden. 
 
 
3.6 Sport- und Freizeiteinrichtungen 
laufende Nummern 11, 35, 79, 118, 127, 152 
Kinderspielplatz Ecke Weißdornweg / Lindenweg 
Von den Einwender/-innen wird gefordert, dass der seit Jahren 
geplante und genehmigte Kinderspielplatz an der Ecke Weiß-
dornweg / Lindenweg in Hochkirchen (neben dem Flüchtlings-
heim) gebaut wird. 
Ja Der genannte Kinderspielplatz befindet sich in Realisierung. 
Sportplatzplanung an der Husarenstraße/ Kapellenstraße 
Von den Einwender/-innen wird nach der geplanten Sportplatz-
planung an der Husarenstraße / Kapellenstraße gefragt. 
Kenntnis-
nahme 
Für den geplanten Sportplatz an der Husarenstraße / Kapellen-
straße besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Die Umset-
zung erfolgt unabhängig von diesen Bauleitplanverfahren. 
Konzept zur Nutzung der künftigen Sportanlagen/ Turnhal-
len der neuen Schulen/ Konzept für eine offene Sportinfra-
struktur wie Bolz- und Basketballplatz, Skateranlage, Fuß-
ball 
Von den Einwender/-innen wird nachgefragt, ob es ein mit den 
Sportvereinen abgestimmtes Konzept zur Nutzung der künfti-
gen Sportanlagen, insbesondere auch der Turnhallen der 
neuen Schulen sowie ein Konzept für eine offene Sportinfra-
struktur wie Bolz- und Basketballplatz, Skateranlage, Fußball 
etc. gibt, welcher nicht über Vereine organisiert wird, gibt. 
Kenntnis-
nahme 
Die geplanten Turnhallen sollen außerhalb der Schulzeiten auch 
den ansässigen Sportvereinen zur Verfügung gestellt werden.  
Innerhalb des Plangebietes sollen neben dem kurzfristig umzuset-
zenden Kinderspielplatz am Weißdornweg weitere vier Spielplätze 
errichtet werden. Diese sind im Bereich des Quartiersparks sowie 
bei der Kapellenstraße vorgesehen. 
Des Weiteren soll ein Bolzplatz westlich des Plangebietes und nörd-
lich des neuen Sportplatzes entwickelt werden. Dieser Standortort

88 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Ebenfalls wird nachgefragt, ob es Begegnungsplätze für Ju-
gendliche geben wird, welche so platziert sind, dass sie An-
wohner nicht stören. 
wurde aufgrund der guten Erreichbarkeit und aus lärmtechnischen 
Gründen gewählt. 
Weitere Planungen für Basketballplätze und Skateranlagen sind der-
zeit nicht vorgesehen.  
Haus der Familie 
Es wird nachgefragt, ob es im Rahmen des Neubaugebietes 
Möglichkeiten gibt, eine entsprechende Einrichtung zum „Haus 
der Familie“ mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen, 
da das bestehende „Haus der Familie“ an einer Kapazitäts-
grenze arbeitet.  
Kenntnis-
nahme 
 
Es gibt Überlegungen, im Quartierspark ein Gebäude zu integrieren, 
welches für die Rondorfer Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung 
stehen soll. Denkbar wäre zum Beispiel auch ein „Haus der Familie“. 
Die Finanzierung der Realisierung und Unterhaltung muss allerdings 
unabhängig von der Planung erfolgen. 
Sportanlage des SC Rondorf 
Es wird kritisiert, dass die gezeigten Pläne und Modelle nicht 
die neue Sportanlage des SC Rondorf aufzeigen. Dieses würde 
Gefahren für die Umsetzung der beiden Vorhaben bedeuten. 
Es müsse für alle ersichtbar sein, dass neben der englischen 
Schule der neue Sportplatz geplant sei. Ansonsten sei zu be-
fürchten, dass Immobilien-Interessenten oder bereits Zugezo-
gene gegen den Bau des neuen Sportplatzes prozessieren 
könnten. Dies würde zu weiteren Verzögerungen bzw. zu Ver-
marktungsproblemen führen. 
ja Der geplante Sportplatz des SC Rondorfs wird in den städtebauli-
chen Entwurf nachrichtlich übernommen. Im Bebauungsplanentwurf 
sowie später im rechtsverbindlichen Bebauungsplan werden be-
nachbarte Bebauungspläne genannt. 
3.7 Sonstiges zum Thema städtebaulicher Entwurf und Infrastruktur 
laufende Nummern 7, 14, 35, 79, 99, 139, 152 
Kitaplanung auf Fremdgrundstück 
Es wird gerügt, dass auf einem Privatgrundstück eine in Pla-
nung befindliche Kita vorgesehen wurde, ohne dass die Eigen-
tümer vorher in Kenntnis gesetzt wurden. Auch wurden die Ei-
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Der Vorhabenträger steht mit den Eigentümern des Grundstücks in 
Gesprächen, mit dem Ziel eine einvernehmliche Regelung zur Ein-
bringung des Grundstücks in das Verfahren zu schließen.

89 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
gentümer nicht um Erlaubnis zur Veröffentlichung gebeten. Au-
ßerdem seien die Eigentümer auch von Anfang an bereit und 
die der Lage, auf ihrem Grundstück selbst zu bauen. 
Tennisplätzen am Großrotter 
Es wird nachgefragt, ob auf den Außen-Tennisplätzen am 
Großrotter Weg zukünftig Häuser errichtet werden sollen. 
Nein Der angesprochene Bereich liegt außerhalb des Bebauungsplanver-
fahrens und wird im Flächennutzungsplan der Stadt Köln nicht als 
Wohnbaufläche dargestellt. Eine Wohnbebauung ist in diesem Be-
reich derzeit planungsrechtlich nicht möglich. 
Schrebergärten Husarenstraße 
Es wird nachgefragt, ob die Schrebergärten der Husarenstraße 
von der Planung betroffen seien. 
Kenntnis-
nahme 
 
Die Schrebergärten an der Husarenstraße sind von der Planung 
nicht berührt. Einzig die Zufahrt zur Entflechtungsstraße wird gering-
fügig angepasst. 
Inanspruchnahme privater Flächen 
Es wird bemängelt, dass private Grundstücke für die Planung in 
Anspruch genommen werden, die heute mit einer anderen Nut-
zung belegt sind. Die könne auch Existenz zerstörend sein. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Grundsätzlich können für die städtebauliche Entwicklung eines Plan-
gebietes auch private Flächen, d.h. Grundstücke, die sich nicht im 
Eigentum der Stadt Köln oder des Vorhabenträgers befinden, mit in 
die Planung einbezogen werden. Im Verfahren gilt es zu prüfen und 
zu konkretisieren, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Flächen 
für den Gesamtzusammenhang der Planung benötigt werden. Um 
die Flächenverfügbarkeit zu überprüfen zu können, werden die Ei-
gentümer mit in die Planung einbezogen. 
Mehrzweckraum  
Es wird nachgefragt, ob es vorgesehen ist, einen Mehrzweck-
raum, z. B. innerhalb der weiterführenden Schule, zu errichten, 
der auch seitens der Bürger Rondorfs vielfältig nutzbar ist. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes sind neben Wohnen 
unter anderem auch Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwe-
cke zulässig somit auch Mehrzweckräume für Bürgerinnen und Bür-
ger. Die Verortung sowie die Finanzierung und Unterhaltung muss 
unabhängig von der Planung erfolgen. 
Bestehende Wasserleitung im Wirtschaftsweg vom Weiß-
dornweg in Richtung Rodenkirchener Straße 
Es erfolgt der Hinweis, dass im Bereich des derzeit vorhande-
nen Wirtschaftswegs vom Weißdornweg in Richtung Rodenkir-
chener Straße unter der Straße eine Wasserleitung besteht, 
welche seinerseits im Zuge des Baugebiets Corona Rondorf 
Kenntnis-
nahme 
Die Lage der Wasserleitung ist bekannt. Da die Entflechtungsstraße 
nicht nördlich verläuft, ist eine Berücksichtigung der Leitung nicht er-
forderlich.

90 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
verlegt worden ist. Bei der Verlegung sei nicht davon ausge-
gangen worden, dass dieser Bewirtschaftungsweg für den nor-
malen Straßenverkehr erweitert werden könnte. Die Wasserlei-
tung müsste demnach mit erheblichen technischen und finanzi-
ellem Aufwand so verlegt werden, dass auch bei einer Nutzung 
der geplanten Straße durch Schwerverkehr kein Schaden an 
der Wasserleitung entsteht. 
Begegnungsräume/ Stadtteilbibliothek 
Es wird angeregt, Begegnungsräume zu schaffen. Daher soll-
ten kleine Gewerbeeinheiten in die Wohnsiedlungen integriert 
werden wie zum Beispiel Bäcker oder Kiosk mit Postfiliale, Eis-
diele an Park, Räume für VHS Kurse, Apotheke, Arztpraxis, 
Therapieräume, Yogaschule sowie eine Stadtteilbibliothek. 
Kenntnis-
nahme 
Innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes sind nehmen Wohnge-
bäuden auch die der „Versorgung des Gebiets dienenden Läden, 
Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbe-
triebe“ und „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli-
che und sportliche Zwecke“ zulässig. Die angeregten kleinen Ge-
werbeeinheiten und eine Stadtteilbibliothek werden somit über den 
Bebauungsplan nicht ausgeschlossen und können bei entsprechen-
der Nachfrage errichtet werden. 
3.8 Qualitätssicherung 
laufende Nummern 79, 152 
Gestaltungssatzung/ Gestaltungsleitlinien für den öffentli-
chen Raum, für die Architektur und die privaten Grünflä-
chen 
Es wird nachgefragt, ob es verbindliche Gestaltungsleitlinien für 
den öffentlichen Raum, für die Architektur und die privaten 
Grünflächen geben wird. Diesbezüglich wird nachgefragt, ob 
diese Leitlinien im Bebauungsplan oder in Form einer Gestal-
tungssatzung festgesetzt werden können. Vertiefend wird nach-
gefragt, ob es eine Gestaltungssatzung geben wird, um die ein-
zelnen Architekturstile in einen gestalterischen Zusammenhang 
zu bringen. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen der Planung soll ein Gestaltungshandbuch entworfen 
werden, das Vorgaben für die gestalterische Entwicklung im Plange-
biet macht.

91 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Es wird nachgefragt, wie die geplante positive Kleinteiligkeit 
auch in der Umsetzungsphase garantiert werden können.  
Kenntnis-
nahme 
Im Bebauungsplan werden u. a. Bereiche für die Errichtung von Ein-
familien-, Doppel- bzw. Reihenhäusern sowie von Geschosswoh-
nungsbau festgesetzt werden, welche die grundlegenden Gedanken 
des Entwurfs von West 8 sichern werden. 
Wettbewerbsverfahren 
Es wird nachgefragt, ob es für die einzelnen Baufelder Wettbe-
werbsverfahren geben wird, um die gestalterische Qualität zu 
sichern. 
Ja Für einzelne Baufelder ist vorgesehen, Qualifizierungsverfahren 
durchzuführen. 
Grundstücksvergabe für Baugenossenschaften, Bauge-
meinschaften, Mehrgenerationenprojekte, selbstgenutztes 
Eigentum, Mietwohnungsbau 
Es wird nachgefragt, wie Baugenossenschaften, Baugemein-
schaften, Mehrgenerationenprojekte, selbstgenutztes Eigen-
tum, Mietwohnungsbau etc. bei der Grundstücksvergabe ange-
messen berücksichtigt werden. Es wird nachgefragt, ob hier 
ausschließlich der höchste Grundstückspreis oder auch die 
Qualität des Konzeptes ausschlaggebend sei. Diesbezüglich 
wird auch nachgefragt, wie sichergestellt werde, dass möglichst 
viele Einkommensgruppen und Lebensformen in Rondorf ihr 
neues Zuhause finden. 
Kenntnis-
nahme 
Mit der Entwicklung des Wohnquartieres soll ein wesentlicher Bei-
trag zur Versorgung der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigen-
tumswohnungen sowie Wohnungen im geförderten Geschosswoh-
nungsbau geleistet werden. Es ist geplant, verschiedene Wohnquar-
tiere zu entwickeln und 30% der neuen Wohneinheiten als öffentlich 
geförderte Wohnungen zu errichten, so dass die Schaffung und Er-
haltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen ermöglicht werden. 
Darüber hinaus wird ein Vertriebskonzept mit einer Konkretisierung 
der Planung durch den Vorhabenträger erarbeitet. Dabei werden 
auch Sonderformen wie zum Beispiel Mehrgenerationenprojekte be-
rücksichtigt. 
3.9 Flächennutzungsplanverfahren 
laufende Nummern 26, 45, 66, 67, 70 
Flächennutzungsplanänderung 
Zu der geplanten Flächennutzungsplanänderung liegt ein Wi-
derspruch des Trägers der Landschaftsplanung vor. Es wird 
daher gefordert, auf die Änderung des Flächennutzungsplanes 
zu verzichten und die dadurch erforderlichen Anpassungen am 
Projekt vorzunehmen. 
Nein Die städtebauliche Planung sieht eine Überschreitung der im Flä-
chennutzungsplan dargestellten Siedlungsfläche vor und überplant 
Flächen für die Landwirtschaft, Grünflächen mit teilweise landwirt-
schaftlicher Nutzung sowie Vorrang- und Maßnahmenflächen. Ent-
sprechend sind Konflikte mit den Aussagen des Landschaftsplans 
und des Flächennutzungsplans zu erwarten.

92 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Es handelt sich um einen dynamischen Planungsprozess, welcher 
alle Belange der städtebaulichen Entwicklung und des Umweltschut-
zes berücksichtigen muss. Die Planung erfolgt in enger Abstimmung 
mit dem Träger der Landschaftsplanung. Eine finale Prüfung des 
Trägers der Landschaftsplanung erfolgt zu einem Planungsstand, in 
welchem die städtebaulichen und umwelttechnischen Erfordernisse 
miteinander und gegeneinander abgewogen wurden. 
 
Tennisakademie 
Als planungsrechtliche Kompensationsmöglichkeit für den Ein-
schnitt in die privaten Grundstücke der Tennisakademie auf-
grund der geplanten Entflechtungsstraße wird eine Änderung 
des Flächennutzungsplans beantragt. Im Bereich Weißdornweg 
/ Großrotter Weg sollte ein Mischgebiet bzw. östlich anschlie-
ßend an die zurzeit bestehende Tennisfläche ein Wohngebiet 
bis zur geplanten Entflechtungsstraße nördlich / nordöstlich 
dargestellt werden. 
Nein Die nun geplante Vorzugsvariante 4a.2+ bzw. auch die Variante 4.3 
führen nicht mehr zu einer Inanspruchnahme von Grundstücken der 
Tennisakademie. 
 
3.10 Bebauungsplanverfahren 
laufende Nummern 15, 17, 18, 26, 27, 43, 45, 70, 107, 158 
Veröffentlichung der auf der Abendveranstaltung gezeig-
ten Präsentation 
Es wird bemängelt, dass die auf der Bürgerversammlung am 
29.06.2018 gezeigten Folien nicht veröffentlich worden seien, 
obwohl dieses bei der Versammlung zugesagt worden sei. 
Kenntnis-
nahme 
Auf der Bürgerversammlung am 29.06.2018 wurde zugesichert, die 
präsentierten Folien auf den Internetseiten der Stadt Köln zu veröf-
fentlichen. Dies erfolgte nach vollständiger Prüfung der Nutzungs- 
und Veröffentlichungsrechte. 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/bebauungspla-
ene/aktuelle-bebauungsplaene/rondorf-nord-west-koeln-rondorf 
Erläuterung des Verfahrensablaufs 
Es wird darum gebeten, den weiteren Verfahrensablauf zu er-
klären. Dabei solle insbesondere dargelegt werden, die nächs-
ten anstehenden Termine und Fristen zu nennen. Ferner wird 
Kenntnis-
nahme 
Nach Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 
(1) BauGB erfolgt die Ausarbeitung der Unterlagen aus den einge-

93 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
um Rückmeldungen an die Bevölkerung bzw. dem Personen-
kreis gebeten, welche im Rahmen der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung Stellungnahmen abgegeben haben. 
 
gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Träger- und Öffent-
lichkeitsbeteiligung für den Beschluss der Politik über die weitern 
Planinhalte.  
Im Anschluss erfolgen die Ausarbeitung der Planunterlagen und die 
Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfs für die Offenlage. Nach 
Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern 
öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgt die Offenlage ge-
mäß § 3 (2) BauGB, bei der die Öffentlichkeit erneut Stellung zu den 
beiden Bauleitplanverfahren nehmen kann. Diese werden ausgewer-
tet. Sofern sich hieraus keine Änderungen des Bebauungsplan-Ent-
wurfes ergeben, wird dieser durch Satzungsbeschluss durch den 
Rat der Stadt Köln und anschließende öffentliche Bekanntmachung 
zur Rechtskraft gebracht.  
Nach einem ggf. erfolgten Satzungsbeschluss werden die Stellung-
nehmer über den Umgang der Stellungnahmen informiert.  
Aufgrund des großen Entwicklungsgebietes und seiner bedeutsa-
men Planung ist geplant, im Zusammenhang mit der Offenlage eine 
erneute öffentliche Bürgerinformation durchzuführen. 
Weitere Informationen zum Bebauungsplanverfahren sind auf den 
Internetseiten der Stadt Köln zu finden: 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/bebauungs-
plaene/aufstellen-eines-bauleitplanes 
Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit ebenfalls bei den Planfeststel-
lungsverfahren für die Entflechtungsstraße und für die Stadt-
bahntrasse sowie beim wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren 
beteiligt. Einen verbindlichen Zeitplan kann es zu diesem frühen 
Verfahrensstand nicht geben. 
Tennisakademie –Wertverlust oder Kompensation durch 
Planungsrecht 
Kenntnis-
nahme 
Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Be-
schluss, die Entflechtung auf der Grundlage der sogenannten Süd-
variante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Abzweig 
der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu

94 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Es wird befürchtet, dass die für den Teilabschnitt der Entflech-
tungsstraße notwendige Abgabe von erforderlichen Grundstü-
cken den dauerhaften Betrieb und die Existenz des Standorts 
der Tennisakademie gefährden könne.  
Die damaligen Kriterien zur Wahl der Immobilie waren unter an-
derem, dass kein Durchgangs- oder Individualverkehr an der 
Immobilie vorbeiführt, bei gleichzeitig exzellenter Verkehrsan-
bindung. Der Bau der Entflechtungsstraße würde diesen 
Standortqualitäten widersprechen, zumal bei einer Anbindung 
an die Meschenicher Umgehungsstraße mit deutlich mehr Au-
toverkehren zu rechnen sei. Die bestehende Wohn- und Ar-
beitsstättenqualität würde durch die Entflechtungsstraße im-
mens reduziert. Ein Ersatz dieser Immobilie würde, soweit er 
überhaupt zu finden sei, ein Vielfaches mehr kosten, als durch 
den Verkauf der Flächen zu erzielen sei. 
Der Wunsch zu der Errichtung der Entflechtungsstraße kann 
nachvollzogen werden, jedoch würde dann eine planungsrecht-
liche Kompensationsmöglichkeit erforderlich. Es wird daher be-
antragt, als Kompensation für die Eingriffe in die Tennisakade-
mie durch die Stadt Köln einen Bebauungsplan aufzustellen, 
dessen Geltungsbereich die in der Stellungnahme genannten 
Grundstücke umfassen soll. Durch einen teilweisen bzw. über-
wiegenden Geschosswohnungsbau in geschlossener Bauweise 
mit entsprechenden Lärmschutzvorkehrungen könnte das Vor-
haben dazu beitragen, die Lärmemissionen der Entflechtungs-
straße als auch des vorhandenen Autobahnkreuzes gegenüber 
den bereits bestehenden Wohnbebauungen abzuschirmen. 
Diese Maßnahme soll als Interessensausgleichs für die durch 
den Neubau der Entflechtungsstraße betroffenen Anlieger die-
nen. 
lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Be-
zirksregierung Köln zu beantragen. Diese Variante beinhaltet nicht 
mehr Bereiche der Tennisakademie, sodass die aufgeführten Be-
denken nun nicht mehr von Relevanz für die Planung sind.

95 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
3.11 Planfeststellungsverfahren 
laufende Nummer 13 
Bürgerbeteiligung im Rahmen der Planfeststellungsverfah-
ren 
Es wird nachgefragt, ob sich die Bürger auch im Rahmen der 
Planfeststellungsverfahren zur Entflechtungsstraße einbringen 
können und, ob die Bürger über dieses Verfahren informiert 
würden bzw. in welcher Form die Information erfolgt. 
Kenntnis-
nahme 
Die Öffentlichkeit wird auch im Rahmen des Planfeststellungsverfah-
rens zur Entflechtungsstraße beteiligt. Neben einer frühzeitigen Bür-
gerinformation erfolgt auch in diesem Verfahren die Auslage der 
Pläne, zu denen sich die Öffentlichkeit äußern kann.  
Über das Amtsblatt wird zur gegebenen Zeit die Öffentlichkeit über 
die Beteiligungsschritte informiert. 
3.12 Projektkoordination 
laufende Nummern 79, 104, 133, 152, 157 
Projektkoordinator/in 
Es wird nachgefragt, wann der/die seitens der Verwaltung zu-
gesagten Projektkoordinator/in einsetzt werde. Es sei unver-
zichtbar, dass das Projekt Rondorf Nord-West von einem/einer 
Projektkoordinator/in gesteuert wird, der/ die die Arbeiten im 
Gesamtkontext Politik-Verwaltung-Investor-Bauträger koordi-
niert. Es wird nachgefragt, wer den/die Projektkoordinator/in 
stellen werde, die Stadt Köln oder der Projektentwickler?  
Es wird dargelegt, dass der Projektkoordinator dafür Sorge tra-
gen solle, dass die beteiligten Ämter und Dienststellen nicht un-
abhängig voneinander sondern koordiniert zusammen arbeiten. 
Ja Seit August 2018 ist eine Fachreferentin für Großprojekte eingestellt 
worden, welche dem Dezernat Stadtentwicklung, Planung, Bauen 
und Wirtschaft unterstellt ist. 
 
 
 
 
Die Dezernats- und Fachämterübergreifende Projektarbeit erfolgt 
über eine Lenkungsgruppe, welche die Fachreferentin koordiniert 
und in welcher sie mitwirkt.

96 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
3.13 Sonstiges ohne Themenzuordnung 
laufende Nummern 8, 28, 31, 35, 39, 41, 79, 87, 88, 152, 159 
Neuer Vorstand des SC Rondorf 1912 e.V. 
Es wird mitgeteilt, dass in der Mitgliederversammlung des SC 
Rondorf 1912 e.V. ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Hier-
bei hat sich die Zuständigkeit des Aufgabenkreises „neue Platz-
anlage und neues Vereinsheim“ geändert. Aus diesen Gründen 
wird darum gebeten, dass der mündliche Vortrag im Rahmen 
der frühzeitigen Beteiligung am 29.06.2018 des Vertreters des 
SC Rondorfs als seine private Erklärung einzuordnen. Entspre-
chend soll auch zukünftig nur noch mit den neuen Vertretern 
die Angelegenheiten besprochen werden. Ebenso wird darum 
gebeten, dem Stellungnehmer die E-Mailanschriften von Frau 
Müller (Amtsleitung Stadtplanungsamt) sowie Herrn Baudezer-
nent Greitemann mitzuteilen, damit sie ebenfalls über den Per-
sonenwechsel informiert werden können. 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt.  
Bei ggf. notwendigen Abstimmungen bzgl. des Sportplatzes erfolgen 
diese ausschließlich mit den in der Stellungnahme genannten Per-
sonen. Eine Weiterleitung der Mail-Adressen an die Amtsleitung 
bzw. Dezernatsleitung folgt nicht. Hierfür hat der Vorstand selber 
Sorge zu tragen. 
Referenzen des Planungsbüros West 8 
Es wird darum gebeten, die Referenzen des Planungsbüros 
West 8 darzulegen, um sicherzustellen, dass das Büro mit ver-
gleichbaren Projekten bereits vertraut ist. Die Referenzprojekte 
sollten hinsichtlich Planung und Durchführung erfolgreich abge-
schlossen sein. 
Kenntnis-
nahme 
Bei West 8 handelt es sich um ein renommiertes international tätiges 
Planungsbüro mit Büros in Rotterdam, New York und in Belgien. Auf 
folgender Homepage kann sich die Öffentlichkeit über die Arbeit und 
Referenzen des Büros informieren: 
Fehler! Linkreferenz ungültig. 
Zweifel an Berücksichtigung der Stellungnahmen 
Es wird bezweifelt, dass die Bedenken und Anregungen der 
Bürger gesammelt und berücksichtigt werden. Dies sei bei der 
Errichtung des Flüchtlingsheims in Rondorf schon nicht erfolgt. 
Hier sei keine Rücksicht auf die Anwohner genommen worden. 
Durch das Flüchtlingsheim entstünde viel Lärm, sodass eine 
Terrassennutzung nicht mehr möglich sei. Bei einem Verkauf 
Kenntnis-
nahme 
Alle in der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen, ein-
schließlich sechs verfristete Stellungnahmen, sowie die Niederschrift 
der öffentlichen Abendveranstaltung werden vom Stadtplanungsamt 
unter Beteiligung der Fachämter ausgewertet. Die Ergebnisse wer-
den in einer Abwägungstabelle bzw. in einer Niederschrift zur 
Abendveranstaltung zusammengestellt und den politischen Gremien 
zur Entscheidung vorgelegt.

97 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
könnte der ursprüngliche Marktwert wohl nicht mehr erreicht 
werden. 
Die in der Stellungnahme genannte Flüchtlingsunterkunft wurde 
nicht über einen Bebauungsplan geregelt. Bei der Einrichtung han-
delt es sich um eine temporäre Nutzung. Bei Umsetzung der nun 
vorgesehenen Planung müsste das Flüchtlingsheim verlagert bzw. 
aufgegeben werden. 
Gewinnerzielung für den Investor 
Es wird befürchtet, dass sich an der Planung ausschließlich der 
Investor bereichern würde, aber auf die Verkehrsproblematik 
nicht eingegangen würde. 
Kenntnis-
nahme 
Die Kölner Wohnungspolitik stellt sich der Herausforderung, für die 
zuziehenden und die bereits in Köln wohnenden Menschen ausrei-
chend neue Wohnungen zu bauen und die vorhandenen Wohnun-
gen zu sichern und zu verbessern. Der Rat der Stadt Köln hat am 
11. Februar 2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen beschlos-
sen, im dem die Ausgangslage, die Ziele und Leitlinien sowie ein 
Handlungsprogramm für die Wohnbauentwicklung innerhalb von 
Köln dargelegt wird. Diesem Ziel folgend, soll im Plangebiet ein Be-
trag zur Deckung des dringend benötigten Wohnraums geleistet 
werden.  
Es handelt sich somit nicht um eine Planung, die allein auf eine Ge-
winnmaximierung der Investoren abzielt, sondern ist im Interesse 
der Stadt Köln. Aus diesem Grunde fasste der Stadtentwicklungs-
ausschuss am 14. Dezember 2017 den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplanverfahrens. 
Die Entwicklung des neuen Siedlungsgebietes wird durch ein ge-
setzlich vorgegebenes Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Die 
Planung der Entflechtungsstraße sowie der Stadtbahnverlängerung 
erfolgen über separate Planfeststellungsverfahren, die ebenfalls 
strengen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind.  
Alle umweltrelevanten Themen umfangreich untersucht und bewer-
tet. Hierzu wird ein Umweltbericht auf Grundlage umweltbezogener 
Gutachten erstellt und der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage 
gemäß & 3 Absatz 2 BauGB zur Einsicht gegeben. Die Verkehrsthe-
matik bildet einen großen Schwerpunkt der Planung.

98 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Darstellung des Planentwurfs in der Möglichkeitsform 
Es wird bemängelt, dass bei dem vorgestellten Planentwurf al-
les in der Möglichkeitsform dargestellt worden sei. Es wird er-
wartet, dass eine eindeutige Klarheit, insbesondere bei dem 
Bau der Infrastrukturmaßnahmen, geschaffen wird. 
Kenntnis-
nahme 
Bei dem Verfahrensstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
handelt es sich der Sache nach um einen Planungsstand, in wel-
chem die Planung noch in Entwicklung ist. Dieses ist auch das Ziel, 
da im weiteren Verfahren geprüft wird, ob ggf. vorgetragene Einwen-
dungen aus der Öffentlichkeit oder Stellungnahmen der Dienststel-
len und der Träger öffentlicher Belange bei der Planung berücksich-
tigt werden können oder müssen. Bei der Offenlage gemäß § 3 (2) 
BauGB sind die Planungen detailliert ausgearbeitet, sodass sie die 
Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfs bilden. Im Rahmen der Of-
fenlage werden die detaillierten Festsetzungen der Öffentlichkeit 
präsentiert. 
Darstellung der Planung in einem Modell  
Es wird angeregt, für den Bereich des geplanten Dorfplatzes in-
klusive der Haltestelle der Stadtbahntrasse im Bereich der Ka-
pellenstraße ein Modell inklusive der topografischen Höhen zu 
erstellen, da in diesem Bereich das Gelände rapide abfällt. Es 
sei schwer, sich die Gegebenheiten mit dem vorhandenen Mo-
dell vorzustellen. Es würde auch dazu helfen, Fußwegeführun-
gen zu planen und die Auswirkungen für die anliegenden 
Grundstücke zu erahnen. 
Kenntnis-
nahme 
Der Vorhabenträger wird diese Anregung für den weiteren Pla-
nungsprozess aufnehmen und die Lage des Dorfplatzes und der 
Haltestelle der Straßenbahn in einer Höhendarstellung visualisieren. 
 
Zeitplan 
Es wird nachgefragt, ob es einen konkreten Zeitplan gibt und 
wie die einzelnen Maßnahmen (Verkehrsinfrastruktur, Wohnbe-
bauung, soziale Infrastruktur, Einzelhandel, ÖPNV) synchroni-
siert werden. 
Kenntnis-
nahme 
Es wird auf die Stellungnahme 3.10 Bebauungsplanverfahren `Er-
läuterung des Verfahrensablaufs` verwiesen. 
 
Informationen über den weiteren Planungsprozess 
Es wird nachgefragt, in welcher Form die Stadt Köln und die A-
melis beabsichtigt, die Rondorfer Bürger über den weiteren Pla-
nungsprozess zu informieren und in die Planung einzubinden. 
Kenntnis-
nahme 
Vorhabenträger und Stadt werden sich über die weiteren Beteili-
gungsverfahren abstimmen. Gemäß dem BauGB ist für die Bauleit-
planverfahren zwingend eine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 
2 BauGB erforderlich. Auch im Rahmen der Planfeststellungsverfah-

99 
 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung  
Wie werden die Bürger in der nächsten durch die Verwaltung 
zugesagten Öffentlichkeitsbeteiligung weiter einbezogen? 
ren sind Öffentlichkeitsbeteiligungen gesetzlich vorgesehen. Dar-
über hinaus ist beabsichtigt im Rahmen der Offenlage eine weitere 
Öffentlichkeitsveranstaltung durchzuführen. 
Konzeptvergaben 
Es wird nachgefragt, wie Konzeptvergaben gesichert werden, 
über den Bebauungsplan oder über einen städtebaulichen Ver-
trag? 
Kenntnis-
nahme 
Hierzu werden sich Vorhabenträger und Stadt im weiteren Prozess 
abstimmen. 
Informationsweitergabe an Bau- und Kaufinteressenten 
Es wird darum gebeten, die Stellungnehmer über weitere Neu-
igkeiten zum Bauvorhaben zu informieren, da sie sich für den 
Bau eine Einfamilien- oder Reihenhaus interessieren. 
Kenntnis-
nahme 
Den Stellungnehmern wird empfohlen, das Amtsblatt der Stadt Köln 
zu verfolgen, da diesem sowohl der Zeitraum für die Offenlage ge-
mäß § 3 (2) BauGB wie auch der Satzungsbeschluss entnommen 
werden kann. Weitern sind sämtliche Verfahrensschritte den Inter-
netseiten der Stadt Köln zu entnehmen.

100 
 
4. Präsenzveranstaltung – Stellungnahmen an Stellwänden 
Im Anschluss an die formale frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB konnten die Bürgerinnen und Bürger an insgesamt fünf 
themenbezogenen Nischen mit der Fachverwaltung bzw. den beauftragten Büros über die Planung diskutieren und weitere Anregungen an die Stell-
wände heften. Die an den Stellwänden abgegebenen Stellungnahmen werden im Folgenden dargestellt.  
Die Tabelle stellt im Grundsatz den Abwägungsstand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss am 03.09.2020 vorgelegt 
worden ist. Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung zum Bebauungsplan und die Abwä-
gungstabellen zur förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
Städtebau – Architektur - Typologie – Wohnformen – Temporäre Nutzungen öffentlicher Raum  
St1 Ist man als Grundstückseigentümer verpflichtet, an A-
melis zu verkaufen? Was passiert, wen man es nicht 
tut? 
Kenntnisnahme Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes wird kein Recht be-
gründet, mit dem z. B. eine Enteignung von Grundstücken mög-
lich wäre. Somit besteht keine Verpflichtung Grundstücke zu ver-
kaufen. 
St2 Es wäre schön, wenn bei dieser großen Anzahl von 
Wohnungen auch innovative selbstorganisierte 
Wohnprojekte (Genossenschaften oder Baugruppen) 
über eine Konzeptvergabe mit Grundstücksfestpreis 
analog Clouth-Gelände, Sülz eine Chance erhalten 
würden. Dies geschieht nicht, wenn das Thema auf 
später verschoben wird (siehe Aurelis Güter Bhf. Eh-
renfeld), sondern es sollte jetzt zum Thema gemacht 
und verbindlich vereinbart werden. Es geht um einen 
kleinen Anteil, der aber für die allseits gewünschte 
Vielfalt von großer Bedeutung ist und sicher hier 
Nachfrage vorhanden ist. Anregung zur Umsetzung 
von innovativen Wohnprojekten. Bitte greifen Sie auf 
die positiven Erfahrungen und die Expertise in der 
Umsetzung (Beispiel Sülz + Clouth) und das ‚Haus 
der Architektur‘ zurück – dann klappt das auch. 
Kenntnisnahme Für die Nachfragesituationen aus den Bereichen Geschosswoh-
nungsbau, Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäuser sollen Bau-
formen mit den entsprechenden Grundstücksgrößen angeboten 
werden. Generell soll am Standort eine Quote von 30 % im öf-
fentlich geförderten Wohnungsbau realisiert werden. Darüber hin-
aus wird ein Vertriebskonzept mit einer Konkretisierung der Pla-
nung durch den Vorhabenträger erarbeitet. Dabei werden auch 
Sonderformen wie z.B. Mehrgenerationenprojekte berücksichtigt.

101 
 
St3 Fläche für Vereine (Feuerwehr, Johanniter…), Ju-
gendeinrichtungen, Kirche usw. Wo wird dieses ein-
geplant? 
Kenntnisnahme Für das Plangebiet ist überwiegend die Festsetzung eines allge-
meinen Wohngebiets vorgesehen. In diesem sind Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe-
cke allgemein zulässig, sodass z. B. kirchliche Einrichtungen und 
Vereinslokale in gebietsverträglichem Maße möglich sind. Ein 
neuer Kirchenstandort ist jedoch nicht vorgesehen, da ein ent-
sprechender Bedarf bis jetzt nicht angemeldet wurde. Ein neuer 
Feuerwehrstandort ist im Plangebiet ebenfalls nicht vorgesehen, 
da auch hierzu keine Bedarfsanmeldung erfolgt ist. Der städte-
bauliche Entwurf sieht mehrere Spielplätze sowie einen Bolzplatz 
vor, welche von Kindern bzw. Jugendlichen genutzt werden kön-
nen. Darüber hinaus werden im Park eine offene Spielwiese so-
wie ein Bereich für die Aufstellung des Jugendspiel-Mobils vorge-
sehen. Im zentralen Park ist des Weiteren ein Sonderbaustein 
vorgesehen, welcher bei Bedarf eine Jugendeinrichtung aufneh-
men könnte. Im Bereich westlich des geplanten Nahversorgers ist 
unmittelbar am Quartiersplatz eine Pflegeeinrichtung vorgesehen. 
St4 Was passiert mit dem Flüchtlingsheim? Kenntnisnahme Die Flüchtlingsunterkünfte am Weißdornweg waren von vorherein 
als temporäre Unterbringung geplant (befristete Baugenehmi-
gung). Im Rahmen des Grundstückskaufvertrages 2016 hat sich 
die Stadt Köln zur Räumung der Fläche nach Satzungsbeschluss 
verpflichtet. 
St5 Das Bauamt „ist oldfashioned“ → Bauanträge dauern 
> 12 Monate. Eine ‚Bankrotterklärung‘ 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Soziale Infrastruktur – Einzelhandel – Flächennutzungsplan  
St6 Fitnessparcours für Erwachsene und Jugendliche Teilweise Der städtebauliche Entwurf sieht aktuell keinen solchen Fit-
nessparcours vor. In den geplanten Grün- und Freiflächen sowie 
angrenzenden Freibereichen, insbesondere im Äußeren Grüngür-
tel, bestehen jedoch hinreichend Möglichkeiten zur sportlichen 
Aktivität von Erwachsenen und Jugendlichen. Für Jugendliche 
wird ein Bolzplatz im südwestlichen Bereich des Plangebietes 
vorgesehen.

102 
 
St7 Freizeitangebote in sportlicher Hinsicht Ja Der städtebauliche Entwurf sieht die Errichtung von unter ande-
rem mehrere Spielplätze, einem Bolzplatz, einer offenen Spiel-
wiese sowie eine Aufstellfläche für das Jugendspiel-Mobil der 
Stadt Köln vor. Diese können auch in sportlicher Hinsicht gut ge-
nutzt werden. Des Weiteren sind im Bereich der Schulen auch 
Turnhallen geplant, welche außerhalb der Schulzeiten auch den 
Sportvereinen zur Verfügung gestellt werden können. Des Weite-
ren wird ein Radschnellweg vorgesehen, welcher ebenfalls das 
Freizeitangebot in sportlicher Hinsicht ergänzt. 
St8 Vorschlag: Kitas barrierefrei bauen. Falls Zeitplan ‚wi-
der Erwarten‘ nicht eingehalten wird, können die 
Räumlichkeiten als Seniorenheim genutzt werden. 
Kenntnisnahme Die Errichtung der Kitas erfolgt nach den gültigen gesetzlichen 
Vorgaben. Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung ist final zu 
prüfen, ob sämtliche Bereiche der Kita barrierefrei errichtet wer-
den. 
St9 Spielplatz Weißdornstraße auf immer vertagt. Linie 5 
kommt frühestens 2026 
Kenntnisnahme Der Spielplatz am Weißdornweg wurde in der Zwischenzeit er-
richtet. Die Anmerkung zum Zeitpunkt der Errichtung der Stadt-
bahn wird zur Kenntnis genommen. Die Planung einer Stadtbahn 
benötigt einen entsprechenden Vorlauf.  
Die Stadtbahn soll jedoch schnellstmöglich umgesetzt werden. 
Die Planung erfolgt jedoch nicht im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens. Vielmehr wird zur Schaffung des entsprechenden 
Planungsrechts aktuell ein Planfeststellungsverfahren durchge-
führt. 
St10 Spielplatz Fauxpas? Kenntnisnahme Der Spielplatz am Weißdornweg wurde mittlerweile errichtet. Im 
Plangebiet sind mehrere weitere Spielplätze vorgesehen, die eine 
sowohl eine bedarfsgerechte als auch eine altersgerechte Ver-
sorgung sicherstellen. 
St11 Kleingewerbe in Rondorf Nord-West? - Vermindert 
Verkehr in andere Viertel 
teilweise Innerhalb des geplanten allgemeinen Wohngebietes sind u.a. 
nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Darüber hinaus sind 
im Bereich des geplanten Quartiersplatzes Einzelhandelsnutzun-
gen sowie auch Praxen und Büros vorgesehen. Demnach kön-
nen im Plangebiet auch im geringen Umfang Arbeitsplätze ge-
schaffen werden. In erster Linie dient das Plangebiet jedoch der 
Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum.

103 
 
St12 Wie kann am Marktplatz geparkt werden? Kein Park-
platz kein Gewerbe – Tiefgarage? 
Kenntnisnahme Im Bereich des Quartiersplatzes sollen die erforderlichen Stell-
plätze in einer Tiefgarage untergebracht werden. 
St13 Wann wird der 1. Bauabschnitt gebaut? Wieso sollen 
wir der Stadt Köln glauben, dass Kitas und Schulen 
kommen? Wir warten noch heute auf: Fußballplatz, 
Spielplatz am Flüchtlingsheim, Weißdornweg. In un-
serem Neubaugebiet wurde der geplante Spielplatz 
ebenfalls nie gebaut. 
Kenntnisnahme Der 1. Bauabschnitt kann erst nach Abschluss des Bebauungs-
planverfahrens und der Erteilung der erforderlichen Baugenehmi-
gungen erflogen. Es ist beabsichtigt, dass die weiterführende 
Schule, eine Grundschule sowie eine Kita bereits mit dem ersten 
Bauabschnitt realisiert werden. Ein konkretes Datum für erste 
Baumaßnehmen kann derzeit jedoch noch nicht genannt werden. 
Der Fußballplatz des SC Rondorf ist nicht Gegenstand dieser 
Bauleitplanung. Hierfür wurde bereits ein Bebauungsplanverfah-
ren durchgeführt. Der Spielplatz am Weißdornweg wurde mittler-
weile errichtet. 
St14 Wird zuerst Infrastruktur angefasst und dann Beginn 
Bebauung? Wann wird a. V. mit Nr.1 bzw. Nr. 2 ange-
fangen 
 Die Planungen sehen vor, dass zuerst die notwendigen Baustra-
ßen (zukünftige Erschließungs- und Entflechtungsstraßen) errich-
tet werden sollen. Diese sollen dann genutzt werden, um den ers-
ten sowie die folgenden Bauabschnitte errichten zu können. Die 
ersten Infrastrukturmaßnahmen (weiterführende Schule, Grund-
schule, Kita) liegen im ersten Bauabschnitt. Für die geplante Ver-
längerung der Stadtbahntrasse wird ein Planfeststellungsverfah-
ren betrieben. Ziel ist es, dass die Stadtbahntrasse möglichst 
frühzeitig in Betrieb gehen kann. Nach derzeitigem Kenntnisstand 
ist damit zu rechnen, dass der Bau der Stadtbahntrasse nicht pa-
rallel mit der Umsetzung der ersten Baustraßen bzw. Gebäude 
erfolgen kann. Für die Übergangszeit ist ein Busverkehr einzu-
richten. 
Mobilität – Verkehr: Individualverkehr KFZ, Rad, Fußgänger  
S15 Umgehungsstraße SÜD! Ja Der Anregung wird gefolgt. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der 
Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtung auf der 
Grundlage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber 
den östlichen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur 
Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3).

104 
 
S16 Parkplatzplanung: Schräge Taschen anstelle von hin-
tereinander liegenden Parkplätzen: einfacher und 
schneller Parkvorgang 
Nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Der aktuelle Entwurf der Wohn-
straßen sieht hintereinanderliegende Parkplätze und keine 
Schrägstellplätze vor. Der öffentliche Raum soll eine hohe Auf-
enthaltsqualität erhalten. Parallel zur Fahrbahn organisierte Stell-
plätze können mit entsprechenden Baumpflanzungen städtebau-
lich besser integriert werden. 
S17 Entflechtungsstraße, keine Abbiegung zwischen Ro-
denkirchener Straße und Weißdornweg in den ver-
kehrsberuhigten Bereich 
Ja Der Anregung wird gefolgt. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der 
Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtung auf der 
Grundlage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber 
den östlichen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur 
Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3). Eine Abzwei-
gung in den verkehrsberuhigten Bereich zwischen Rodenkirche-
ner Straße und Weißdornweg ist somit nicht mehr möglich, da die 
Entflechtungsstraße anders vorgesehen ist. 
St18 Tennisplatz/ -halle erhalten. Ja Der Anregung wird gefolgt. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der 
Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtungsstraße auf 
der Grundlage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei 
aber den östlichen Abzweig S19der Vorzugsvariante nach Nor-
den zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3). Die 
Südvariante benötigt keine Flächen der Tennishalle. 
St19 Bitte Radverbindung zwischen Arnoldshöhe (neue 
Straßenbahnhaltestelle) und Hochkirchen sicherstel-
len. 
Kenntnisnahme Derzeit werden verschiedene Varianten einer möglichen Stre-
ckenführung des geplanten Radschnellweges begutachtet und 
bewertet. Eine Variante sieht einen Verlauf aus dem Äußeren 
Grüngrügel in direkter Verbindung nach Rondorf/ Hochkirchen 
vor. Da ein konkreter Trassenverlauf noch nicht feststeht, werden 
die Anregungen zur Kenntnis genommen. 
St20 Wie soll der Verkehrsfluss von Rondorf zum Kölner 
Zentrum ausgebaut werden? Engpässe Wasser-
werkswäldchen/Verteiler und Friedrich-Ebert-Straße. 
Kenntnisnahme Mit der geplanten Stadtbahn wird ein attraktives Verkehrsmittel 
errichtet, welches sowohl der ansässigen wie auch der zukünfti-
gen Wohnbevölkerung dienen soll. Es ist erklärtes Ziel der Stadt 
Köln, den ÖPNV zu stärken und hierdurch die Verkehrswende 
herbeizuführen. Im Zuge der Alternativen-Untersuchung für die 
Entflechtungsstraße wurden bereits umfangreiche Verkehrsunter-
suchungen durchgeführt, welche sicherstellen, dass mit den vor-

105 
 
gesehenen Maßnahmen (Errichtung Stadtbahn und Entflech-
tungsstraße, Beruhigung Ortskern etc.), die zukünftigen Verkehre 
abgewickelt werden können. Dieses bedeutet nicht, dass es zu 
keinen verkehrlichen Engpässen kommen kann. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens erfolgen noch weitere detaillierte Ver-
kehrsuntersuchungen. 
St21 Wie erfolgt der Lärmschutz? Kenntnisnahme Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Lärmgutach-
ten erstellt. Hierdurch können erforderliche Lärmschutzmaßnah-
men ermittelt werden. Nach derzeitigem Planungsstand ist ein 13 
m hoher Lärmschutzwall zwischen der Autobahn A4 und dem 
Plangebiet vorzusehen, um die Wohnbebauung vor dem Ver-
kehrslärm der Autobahn A4 zu schützen. Dieser Lärmschutzwall 
käme dann auch den heutigen Bewohnern von Rondorf zu Gute. 
St22 Wie erfolgt der Anschluss der Schule? (Morgens – 
abends > 500 Kfz) 
Kenntnisnahme Die weiterführende Schule wurde direkt an einer Haltestelle der 
neu geplanten Stadtbahntrasse vorgesehen, sodass möglichst 
viele Schülerinnen und Schüler den ÖPNV nutzen können. Dar-
über hinaus werden für die weiterführenden Schulen sowie für die 
Grundschulen Bring- und Holbereiche vorgesehen, so dass ent-
sprechende Verkehre abgewickelt werden können. Bzgl. der be-
stehenden St. George School ist anzumerken, dass der Stell-
platzbereich im Bereich der westlichen Erschließungsstraße er-
weitert werden soll. Hierdurch soll zukünftig eine bessere Abwick-
lung der Hol- und Bringverkehre ermöglicht werden. 
St23 Bei ebenerdiger Querung entsteht hier ein Unfall-
schwerpunkt 
Kenntnisnahme Der Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, welche ebenerdige 
Querung gemeint ist. Für die Errichtung der Stadtbahntrasse so-
wie auch für die Entflechtungsstraße werden jeweils Planfeststel-
lungsverfahren erforderlich, die auch die Querungsmöglichkeiten 
thematisiern werden.

106 
 
St24 Bitte die Hahnenstraße an der Ecke zur Rodenkirche-
ner zur Einbahnstraße machen. 
Kenntnisnahme Die Hahnenstraße an der Ecke Rodenkirchener Straße liegt au-
ßerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, sodass 
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine Regelungsmög-
lichkeiten bestehen. Nach vorliegenden Erkenntnissen in Bezug 
auf die Verkehrsführung ist aber eine Einbahnstraßenregelung im 
genannten Bereich derzeit nicht erforderlich. 
St25 Entflechtungsstraße > Weißdornweg / Rodenkirche-
ner Str:. Wird diese ohne Abbiegemöglichkeit sein, 
d.h. der Großrotter Weg bleibt am Tennisplatz eine 
Sackgasse?! 
Ja Der Anregung wird gefolgt. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der 
Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtung auf der 
Grundlage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber 
den östlichen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur 
Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3). Eine Änderung 
im Bereich Großrotter Weg erfolgt somit nicht, da die Entflech-
tungsstraße nun gänzlich anders vorgesehen ist. 
St26 Des Weiteren ist der Großrotter Weg eine verkehrs-
beruhigte Kinderspielstraße! (Das soll auch so blei-
ben) 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen in 
diesem Bereich sind nicht vorgesehen (siehe vorstehenden 
Punkt). 
Mobilität – Verkehr: ÖPNV – Stadtbahnlinie 
St27 Ein wesentlicher Teil der Autos zu/von der Englischen 
Schule fährt von der Anschlussstelle Rodenkirchen 
durch die Autobahnunterführung via Hahnenstraße 
und Kapellenstraße. Die Entlastungsstraße ändert 
nichts daran. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zukünftig be-
steht bei der nun geplanten Südvariante die Möglichkeit, dass die 
Pkw, welche von der A 555 zur englischen Schule fahren, die 
neue Entflechtungsstraße nutzen und nicht mehr über die Hah-
nenstraße und Kapellenstraße fahren. Die Zufahrt zur Englischen 
Schule aus Richtung Rodenkirchen wird weiterhin möglich sein. 
St28 Bleibt der Busverkehr (KVB 132, 139, 150) bestehen? Kenntnisnahme Nach Errichtung der Stadtbahntrasse ist zu prüfen, welche Bus-
verkehre zukünftig wie geführt werden. Es wird selbstverständlich 
weiterhin Busverkehre in Rondorf geben, welche unter anderem 
auch dazu dienen, die neue Stadtbahn zu erreichen. Regelungen 
hierzu werden zukünftig außerhalb des Bebauungsplanverfah-
rens durch die Kölner Verkehrsbetriebe getroffen.

107 
 
St29 Bitte auch über die Stadtgrenze hinausdenken und 
Anbindungen ÖPNV an umliegende Orte verbessern 
und verbilligen! (Bsp. Meschenich > Hürth/Brühl) 
Kenntnisnahme Die neue Stadtbahntrasse soll über Rondorf bis hin nach 
Meschenich führen. Ob es in Zukunft verbesserte ÖPNV-Ange-
bote nach Hürth bzw. Brühl geben wird, ist unabhängig vom Be-
bauungsplanverfahren zu sehen und obliegt den zuständigen 
Verkehrsbetrieben. 
St30 Nach welchen Kriterien wird Nutzen der Stadtbahnli-
nie 5 bestimmt? Quartier bis Meschenich! 
Kenntnisnahme Es besteht der politische Wille, die Neubaugebiete bzw. Entwick-
lungen im Bereich Rondorf / Meschenich nur bei Errichtung einer 
neuen Stadtbahnlinie umzusetzen. Hierfür wurde u. a. eine Kos-
ten-/Nutzenanalyse durchgeführt, um die Förderfähigkeit der 
Stadtbahn nachzuweisen. Es ist der Nachweis zu führen, dass 
sowohl in den Bestandsgebieten als auch in den Neubaugebieten 
möglichst viele potentielle neue Fahrgäste mit der neuen Stadt-
bahnlinie erreicht werden können. Die neue Stadtbahn soll vom 
Verteilerkreis über Rondorf bis nach Meschenich geführt werden. 
St31 Hochkirchen zur Autobahn bis Immendorf, Godorf 
könnte auch eine Straßenbahn bekommen 
nein Der Stadtteil Godorf besitzt mit der Linie 16 bereits eine Anbin-
dung an das Stadtbahnnetz. Von Immendorf aus ist sowohl die 
Linie 16 in Godorf wie auch die zukünftige Linie in Rondorf gut 
mit dem Bus zu erreichen. Darüber hinaus sind weitere Straßen-
bahnanbindungen derzeit wirtschaftlich nicht darstellbar, da hier 
nicht die notwendigen Fahrgastzahlen erreicht werden können 
und hierdurch auch die Förderfähigkeit nicht gegeben ist. 
St32 Wieso kann nicht eine Straßenbahn von Godorf nach 
Immendorf, Meschenich und Rondorf zur Bonner 
Straße geplant werden. 
nein Siehe vorgenannte Stellungnahme der Verwaltung (St31) 
St33 Welche Anbindung erfolgt nach Rodenkirchen, Sürth, 
Zollstock etc.? 
Kenntnisnahme Außerhalb der Bauleitplanverfahren ist nach Umsetzung der 
Stadtbahntrasse zu prüfen, welche Bedarfe bestehen, um Ron-
dorf noch besser an die genannten Stadtteile anzubinden.

108 
 
St34 Bei dieser Trassenerweiterung hat die „Stadt Köln“ 
sich mit „Engagement und keine Zielstrebigkeit“ be-
wiesen! 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
St35 Die Führung der Stadtbahn vom Verteiler Bonner Str. 
an der Autobahn entlang bietet die Möglichkeit, dane-
ben die Straße zu führen und die Straße am Wasser-
werkswäldchen zurückzubauen. 
Kenntnisnahme Im Rahmen des Planfeststellungsverfahren zur Stadtbahn wird 
auch die Straßenführungen im Bereich des Wasserwerkswäld-
chen geprüft. 
Freiraum – Umwelt – Ökologie – Immissionsschutz – Landschaft  
St36 Landschaftsschutz- und Wasserschutzgebiet zwi-
schen Birkenweg und Wasserwerkswäldchen. Klima / 
Luftreinhaltung - warum wird jetzt eine Bebauung 
möglich, wenn es vorher nicht möglich war. Schmutz-
wasserkanal Alt und neu; Regenwasserabführung alt 
und neu; Starkregenereignisse 
Prüfung im weiteren 
Verfahren 
Die Themen Landschaftsschutz- und Wasserschutzgebiet wer-
den im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bearbeitet und in 
die Abwägungsunterlagen eingearbeitet. 
Des Weiteren wird ein Klimagutachten erstellt, um die Auswirkun-
gen auf das Klima bewerten zu können. 
Ebenfalls wird eine Entwässerungsplanung erstellt, welche so-
wohl das Schutzwasser, das Regenwasser und die Starkregener-
eignisse berücksichtigen wird 
St37 Bestehende Ausgleichsflächen berücksichtigen. 
Kleinflächen – bei UNB anfragen 
Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Landschafts-
pflegerischer Fachbeitrag erstellt, welcher die bestehenden Aus-
gleichsflächen berücksichtigen wird. Der Fachbeitrag wird auch 
der UNB zur Bewertung vorgelegt. 
St38 Beachtung Altablagerung 2063/20604 –Lacke- Far-
ben östlich der Bödinger Straße, 
Kenntnisnahme Die Altablagerungen werden im weiteren Verfahren berücksich-
tigt.

109 
 
St39 Artenschutz-Naturschutz rund um den See Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine Arten-
schutzprüfung. Auch bei den jeweiligen Planfeststellungsverfah-
ren (z. B. Seeverlagerung) sind Artenschutzprüfungen erforder-
lich. Auch die Ökologie des Sees wird im Planfeststellungsverfah-
ren der Seeverlagerung berücksichtigt.

110 
 
5. Präsenzveranstaltung – mündlich vorgetragene Stellungnahmen 
Es handelt sich bei der Stellungnahme der Verwaltung um die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Ausführungen. Diese Tabelle 
gibt somit grundsätzlich den Stand der Abwägung zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsveranstaltung wieder. Falls diese bei der Veranstaltung nur zur 
Kenntnis genommen worden sind, sind die Abwägungen mit dem Zusatz „Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung“ in die Tabelle aufgenom-
men worden. Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung zum Bebauungsplan und die Ab-
wägungstabellen zur förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
M1 
M1.1 
Planbedingte Mehrverkehre 
Der Einwender sieht große Verkehrsprobleme auf Ron-
dorf zukommen, wenn die KVB-Trasse später als das 
Neubaugebiet kommt. Die L92n könnte einen Großteil 
der Verkehre auffangen. Der Ausbau dieser Straße sei 
aber derzeit nicht gesichert. Er stellt dar, dass der An-
schluss der Entflechtungsstraße an die Kapellenstraße 
wichtig sei. Generell befürchtet er eine Zunahme der 
Verkehre auf der Hahnenstraße und ein Verkehrschaos 
in Rondorf. 
ja Die Verkehrsflüsse wurden durch ein Fachbüro untersucht. 
Die Entflechtungsstraße führt demnach zu einer Reduzierung 
des Verkehrs auf der Rodenkirchener Straße um circa 50 %. 
Gemäß der Modellberechnung ginge von der L92n im Ver-
gleich zur geplanten Entflechtungsstraße eine geringere Wir-
kung aus. Die Herstellung der Entflechtungsstraße ist somit 
ein Kernpunkt der Planung. 
M1.2 Südlicher Verkehrsabfluss 
Der Einwender fragt ergänzend nach, wie der Verkehr 
im Süden von der Entflechtungsstraße abfließen kann. 
Ein besserer Abfluss zur Autobahn sei hier notwendig. 
Durch die Verkehre von der Kapellenstraße in die Hah-
nenstraße würde die Straße zusätzlich belastet. 
ja Die bekannte Verkehrsbelastung im Bereich des Autobahn-
kreuzes Köln-Süd führt auch zu einer Verdrängung von Ver-
kehr, der wiederum das Umland belastet. 
 
M2 Klimaschutz und Wohnbedürfnisse 
Der Einwender stellt dar, dass eine Bebauung ohne 
Eingriffe in das sensible Stadtklima nicht möglich sei. 
Er weist auf die „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ 
aus dem Jahr 2013, S. 72f. Er stellt dar, dass der Hit-
zestress durch die Bebauung zunähme, analog zum 
Sürther Feld. Die Planung des Sürther Felds führte sei-
nen Aussagen nach dazu, dass die heißen Tage von 
Klimaschutz teil-
weise; Starkregen ja 
In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung:  
Im Plangebiet sind neben den Bauflächen auch ausgedehnte 
Grünflächen sowie einfassende Grün- und Ausgleichsflächen 
vorgesehen. Es wird neben einem Klimagutachten, das auch 
Optimierungsvorschläge enthält auch ein Konzept zum Um-
gang mit Niederschlagswasser enthalten.

111 
 
derzeit 16 bis 20 auf bis zu 32 heiße Tage steigen wür-
den und nur noch durch die Kölner Innenstadt mit bis 
zu 37 heißen Tagen übertroffen wird. Derzeit wären be-
reits bis zu 55.000 Hitzetoten pro Jahr in Europa, be-
ziehungsweise bis zu 7.000 in Deutschland und bis zu 
2.000 in NRW zu beklagen. Bereits durch die Planung 
am Sürther Feld ist ein Kaltluftentstehungsgebiet ent-
fallen. Durch die Inanspruchnahme einer stark klimaak-
tiven Freifläche in Rondorf befürchtet er weitere Ver-
schlechterung in diesem Bereich. Er kann sich die Pla-
nung daher nicht vorstellen. Er stellt auch dar, dass 
das Starkregenrisiko erhöht würde. Dieses Thema 
müsste ebenfalls geklärt werden, bevor mit den ersten 
Baumaßnahmen begonnen wird. 
 
M3 
M3.1 
Baustellenverkehre 
Der Einwender erkundigt sich, wie der Baustellenver-
kehr geführt werden soll (durch den Ort, am Ort vorbei 
oder entlang der Brühler Straße).  
Kenntnisnahme Im Zuge der baulichen Umsetzung der Planung werden nicht 
alle Baufelder auf einmal eröffnet werden. Es werden meh-
rere Baufelder eingerichtet, die über mehrere Jahre verteilt 
werden. Derzeit ist die Entflechtungsstraße für den Baustel-
lenverkehr angedacht. 
Verfahrensgemäß ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine 
Festlegung für eine Baustraße erfolgt. Die Verwaltung sichert 
aber zu, dass eine Führung über die Rodenkirchener Straße 
nicht erfolgen wird. 
M3.2 Streckenführung der Straßenbahn 
Des Weiteren sieht er Probleme mit der Fortführung 
der Straßenbahn über den Verteilerkreis. Dies sei viel 
zu teuer. Aus seiner Sicht wäre es sinnvoller, die be-
stehende Linie 12 über den Grüngürtel nach Rondorf 
und Menschen. Bei einer zukunftsorientierten Planung 
sollte diese dann nach Immendorf und gegebenenfalls 
bis nach Godorf weitergeführt werden. 
nein Dargestellt wird, dass auch die Linie 12 den Äußeren Grün-
gürtel queren müsste. Darüber hinaus besteht in Zollstock 
eine hohe Störanfälligkeit bei der Linie 12. Darüber hinaus 
käme es zu einem geringeren Entlastungseffekt, da die Rei-
sezeitverkürzung in Richtung Innenstadt nicht mit der derzei-
tigen Planung mithalten kann. Bei der vorgestellten Planung 
der Linie 5 kommt es für die Bürgerinnen und Bürger von 
Rondorf zu einer Reisezeitverkürzung zum Dom von derzeit 
45 min auf circa 20 min. Die Verlängerung der Linie 5 ist so-
mit für die Bürgerinnen und Bürger deutlich besser.

112 
 
M3.3 Knotenpunkt Entflechtungsstraße/Rodenkirchener 
Straße 
Des Weiteren bemängelt er, dass durch die Planung 
der Entflechtungsstraße kurz vor der Autobahnbrücke 
an der Rodenkirchener Straße ein Nadelöhr entstehen 
würde. 
ja Für die Entflechtungsstraße werden die detaillierten Entwürfe 
noch erstellt. Dies trifft auch für den Knotenpunkt der Ent-
flechtungsstraße mit der Rodenkirchener Straße im Bereich 
kurz vor der Autobahnbrücke zu. Bei künftigen Veranstaltun-
gen werden entsprechende Lösungsansätze noch präsen-
tiert. 
M4 Verbindung des Ortskerns mit dem Neubaugebiet 
Der Einwender stellt dar, dass die Anbindung des alten 
Ortskerns an das Neubaugebiet aufgrund der geplan-
ten Stadtbahn schwierig sei. Die Stadtbahnlinie würde 
eine Trennung zwischen Alt und Neu bewirken. Er 
schlägt vor, den Lerchenweg und die Straße „Am Höf-
chen“ für den Autoverkehr zu öffnen, damit die Anbin-
dung an den alten Ortskern verbessert würde. Des 
Weiteren stellt er dar, dass der neue Dorfplatz durch 
die Stadtbahn vom alten Ortskern getrennt wird. Er 
schlägt vor, den neuen Dorfplatz in das Altdorf zu ver-
legen. Aus seiner Sicht könnte der neue Dorfplatz in 
das Gewerbegebiet hinter dem heutigen Netto-Markt 
verlegt werden. 
teilweise In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung:  
Für das Plangebiet soll ein neuer zentraler Platz geschaffen 
werden soll, der neben Einzelhandel auch weitere Nutzungen 
erhalten soll. 
M5 
M5.1 
Gestaltungssatzung 
Die Einwenderin erkundigt sich, ob es eine Gestal-
tungssatzung geben wird, um die einzelnen Architek-
turstile in einen gestalterischen Zusammenhang zu 
bringen.  
ja Ein Gestaltungshandbuch soll erstellt werden. 
M5.2 Wettbewerbsverfahren 
Des Weiteren fragt sie nach, ob es für die einzelnen 
Baufelder Wettbewerbsverfahren geben wird, um die 
gestalterische Qualität zu sichern. 
ja Qualifizierungsverfahren sind vorgesehen. 
M5.3 Sicherung der Kleinteiligkeit Kenntnisnahme Für alle Nachfragesituationen (Geschosswohnungsbau, Rei-
hen-, Doppel- und Einfamilienhäuser) wird es Bauformen mit 
den entsprechenden Grundstücksgrößen geben. Aussagen,

113 
 
Die Einwenderin stellt dar, dass die kleinteilige Parzel-
lierung der Grundstücke ein lebendiges Erscheinungs-
bild der Architektur verspricht, wenn die einzelnen Par-
zellen von unterschiedlichen Bauherren und Bauträ-
gern bebaut werden. Sie erkundigt sich, ob diese Klein-
teiligkeit auch in der Umsetzungsphase garantiert wer-
den kann und ob dies im Bebauungsplan festgesetzt 
wird. 
ob es zu einer Vermarkung von einzelnen Grundstücken o-
der kleineren Teilbereichen kommen wird, können zu diesem 
frühen Stadium der Planung noch nicht getroffen werden. 
M6 Baulicher Eingriff und Landschaftsbild 
Der Einwender stellt dar, dass die Entflechtungsstraße 
aus seiner Sicht einen massiven Eingriff in die Land-
schaft, den See, den Grossrotter Hof sowie in die So-
phienhöhe bedeutet. Er befürchtet aufgrund der Lärm-
zunahme eine massive Reduzierung der Grundstücks-
preise im Bereich der Sophienhöhe. Des Weiteren er-
läutert er, dass aus seiner Sicht bei der Errichtung ei-
nes Kreisverkehrs an der Rodenkirchener Straße Häu-
ser entfernt werden müssten. 
teilweise Für die Errichtung des Kreisverkehrs sollen keine Häuser ab-
gerissen werden. In der Tat ist dort jedoch wenig Platz. Das 
Thema Lärmschutz wird im Rahmen des Planfeststellungs-
verfahrens bearbeitet. Im Rahmen des Planfeststellungsver-
fahrens wird es eine Abwägung zwischen dem Nutzen einer 
solchen Anlage und dem Eingriff geben. 
M7 Bahnhof Hürth-Kalscheuren 
Die Einwenderin/der Einwender möchte wissen, warum 
nicht die vorhandene Bahnlinie in Hürth-Kalscheuren 
genutzt werden kann. Hier könnte ein P+R-Parkplatz 
auf Kölner Seite geplant werden. Der Bahnhof bietet 
jetzt schon eine gute Anbindung in die Kölner City. 
nein Am Bahnhof Hürth-Kalscheuren weist die Bahn der Deut-
schen Bahn (S-Bahn) einen unregelmäßigen Fahrplan auf 
und dieser ist unattraktiv für die Bürgerinnen und Bürger. 
Eine Umstellung der Takte liegt auch nicht im Ermessensbe-
reich der Stadt Köln beziehungsweise der KVB. Darüber hin-
aus sind die Fahrzeiten von Rondorf zum Hauptbahnhof über 
Hürth-Kalscheuren länger, als mit der geplanten Verlänge-
rung der Linie 5. Circa 35 % der Bevölkerung aus Rondorf, 
Hochkirchen und Meschenich haben Ziele im Stadtbezirk In-
nenstadt, sodass hierhin die Reisezeit von großer Bedeutung 
ist. Parallel zu der Planung der Linie 5 soll der Bahnhof 
Hürth-Kalscheuren aber weiterhin betrachtet werden. 
M8 
M8.1 
Klimaschutzsiedlung 
Der Einwender stellt dar, dass das Land NRW soge-
nannte „Klimaschutzsiedlungen“ fördert, die in den Be-
reichen Energieeffizienz, Energiesparen und Einsatz 
teilweise Bezüglich der Energieversorgung sind bereits mit der Rhein-
Energie Gespräche geführt worden. Derzeit ist ein Nahwär-
mekonzept angedacht. Im weiteren Verfahren sind diesbe-
züglich weitere Abstimmungen erforderlich.

114 
 
erneuerbarer Energien anspruchsvolle Kriterien erfül-
len. Er möchte wissen, ob daran gedacht wurde, die 
Fördermöglichkeiten zu nutzen und auf welchen Ebe-
nen diesbezügliche Entscheidungen getroffen werden. 
M8.2 Grundstücksvergabe 
Der Einwender möchte wissen, wie Baugenossen-
schaften, Baugemeinschaften, Mehrgenerationenpro-
jekte bei der Grundstücksvergabe berücksichtigt wer-
den. Er möchte wissen, ob hier der höchste Grund-
stückskaufpreis oder die Qualität des Konzeptes ent-
scheidet. 
Kenntnisnahme Eine Beantwortung der Frage kann noch nicht erfolgen, da 
es zu früh ist, dieses zu benennen. Es soll nicht nur auf den 
Kaufpreis geachtet werden. 
 
M9 Altersgerechtes Wohnen 
Der Einwender bemängelt, dass altersgerechtes Woh-
nen vermisst wird. 
ja Ziel der Planung ist, ein breites Spektrum zu schaffen. Die-
ses beinhaltet auch Seniorenwohnungen, betreutes Wohnen. 
Das Quartier soll Platz für jeden bieten. Im Zuge der Umset-
zung der Planung wird auf eine starke Durchmischung ge-
achtet. 
M10 Varianten zur Erschließung 
Der Einwender stellt dar, dass er Anregungen und Vari-
anten zur Straßen- und Bahnführung auf Fotokopien 
mit Eintragungen in den Stadtplan hat und hätte zur 
Vorstellung gerne einen Termin mit der Verwaltung. 
teilweise Die Anregungen können im Anschluss an das Plenum mit 
den Fachleuten an den Stellwänden besprochen werden. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung: 
Nach Voranmeldung können die Anregungen der Bürgerin-
nen und Bürger vorgestellt werden. Im Hinblick auf eine äu-
ßere bzw. überörtliche Erschließung werden im weiteren Va-
rianten untersucht und bewertet. Die Entscheidung hierüber 
treffen die politischen Gremien. 
M11 
M11.1 
Realisierungszeitraum, Projektkoordination 
Der Einwender möchte wissen, wie der Zeitplan für die 
Entwicklungen aussieht. Des Weiteren möchte er wis-
sen, ob jedes Amt für sich plant. Er regt einen zentra-
len Koordinator an, welche über die Ämter hinweg das 
Projekt steuern kann. 
Kenntnisnahme Das ist ein sehr wichtiges Thema. Die Abstimmung und Ko-
ordination unter den Ämtern sind sehr wichtig. Eine Koordi-
nationsstelle muss eingerichtet werden. 
Die Kindertagesstätten, die Schulen und weitere wichtige 
Einrichtungen sollen zeitgleich zur Wohnbebauung errichtet 
werden. Ein konkreter Zeitplan liegt jedoch noch nicht vor. 
M11.2 Zeitlicher Ablauf der Realisierung Kenntnisnahme Derzeit wird die Frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. 
Die Anregungen werden im Anschluss dazu ausgewertet und

115 
 
Der Einwender möchte ergänzend wissen, was wann 
genau passiert. 
der Bezirksvertretung Rodenkirchen sowie dem Stadtent-
wicklungsausschuss zur Beratung vorgelegt. Darüber hinaus 
wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Unter Kennt-
nis dieser Stellungnahmen erfolgt die Erarbeitung des Be-
bauungsplanentwurfs. Diese Unterlagen werden im Rahmen 
der sogenannten Offenlage des Bebauungsplanes erneut 
den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt. Generell handelt 
es sich um eine komplexe Aufgabe, bei der verschiedene 
Planungsaufgaben zu bearbeiten sind. 
Eine genaue Zeitachse liegt nicht vor. Es ist aber damit zu 
rechnen, dass Bebauungsplanverfahren in der Regel zwei 
Jahre dauern. 
M12 Husarenstraße und Schwerlastverkehr 
Die Einwenderin möchte wissen, welcher verkehrspoli-
tische Hintergrund für die neue geplante Entlastungs-
straße südlich der Kapellenstraße (Husarenstraße) be-
steht. Das Ziel ist aus ihrer Sicht, den Verkehr aus 
Rondorf zu leiten. Sie erkundigt sich, welche Auswir-
kungen diese Teilstrecke von circa 500 m hat. Bei Um-
setzung dieser Strecke würde eine Renaturierungsflä-
che der Kiesgrube und weitere landwirtschaftliche Flä-
chen beansprucht. Dieses würde aus ihrer Sicht keinen 
Sinn machen. Des Weiteren erkundigt Sie sich, wie der 
Schwerlastverkehr aus Rondorf rausgehalten werden 
kann, welcher derzeit über die Brühler Straße und die 
Militärringstraße fährt. 
Des Weiteren erkundigt Sie sich, wie der Schwerlast-
verkehr aus Rondorf rausgehalten werden kann, wel-
cher derzeit über die Brühler Straße und die Militärring-
straße fährt. 
ja Die Strecke von 500 m alleine würde keinen Sinn machen. 
Diese Strecke ist jedoch im Zusammenhang mit der gesam-
ten Entflechtungsstraße zu sehen. Es sollen Anreize ge-
schaffen werden, nicht mehr durch Rondorf zu fahren. 
Der Punkt zu den LKW kann gerne an den Stellwänden dis-
kutiert werden, da hierzu noch Rückfragen bestehen, was 
genau damit gemeint sei. 
M13 
M13.1 
Entflechtungsstraße im verkehrsberuhigten Gebiet 
Der Einwender erläutert, dass die Entflechtungsstraße 
vom Weißdornweg über die Tennishalle ostwärts durch 
ein heutiges verkehrsberuhigtes Gebiet (Spielstraße) 
Kenntnisnahme Am Straßenausbau verändert sich im angrenzenden Gebiet 
nichts. Erläutert wird, dass man von dem verkehrsberuhigten 
Bereich nicht auf direktem Weg auf die Entflechtungsstraße 
(bzw. auch umgekehrt) gelangen kann. Hier ist keine direkte 
Anbindung geplant. In der Tat ist aber mit Lärmemissionen

116 
 
geplant sei. Er möchte wissen, ob sich die Verkehrsbe-
ruhigung verändert und was mit den Tennisplätzen 
passiert. Er fragt nach, ob die Straße nördlich der Ten-
nisplätze verläuft. 
zu rechnen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens 
wird dieses im Detail untersucht sowie die erforderlichen 
Lärmschutzmaßnahmen erarbeitet. 
M13.2 Tennisplätze 
Der Einwender fragt noch einmal nach, was mit den 
Tennisplätzen geschieht. 
Kenntnisnahme Dies wird derzeit noch verhandelt. 
M14 
M14.1 
Betreutes Wohnen 
Der Einwender erläutert, dass auch aus seiner Sicht 
betreutes Wohnen wichtig sei. Er stellt dar, dass es in 
Rondorf, Immendorf und Meschenich kein Pflegeheim, 
kein betreutes Wohnen und keine Tageseinrichtung 
gibt, der Bedarf aber groß sei.  
ja In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung: 
Im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes sind neben 
Wohnen unter anderem auch Anlagen für soziale und ge-
sundheitliche Zwecke zulässig. Demnach sind sowohl Senio-
renheime, seniorengerechte Wohnungen, Tagespflege und 
Pflegeheime etc. zulässig. Konkrete Planungen hierzu liegen 
bislang aufgrund des Planungsstandes noch nicht vor.  
M14.2 Beleuchtete Radverbindung 
Der Einwender stellt des Weiteren dar, dass es keine 
beleuchtete Radverbindung in die Stadt gibt. Er fragt 
nach, ob es möglich ist, als gemeinsame Trasse mit 
der Stadtbahn und Straße zur Bonner Straße / Vertei-
lerkreis einen beleuchteten Fahrradschnellweg zu 
bauen. 
Kenntnisnahme Aus Sicht der Verkehrsplanung würde ein beleuchteter Rad-
weg ebenfalls befürwortet. Hingewiesen wird, dass dabei der 
Äußere Grüngürtel gequert wird und diesbezüglich gegebe-
nenfalls landschaftspflegerische Belange entgegenstehen. 
M14.3 Einzelhandelsentwicklung 
Der Einwender erläutert, dass in Godorf ein neuer 
Edeka-Markt mit 1.800 m² Verkaufsfläche entsteht. In 
Rondorf fehlen solche Einrichtungen, obwohl hier 
14.000 Einwohner leben. Aus seiner Sicht werden ein 
Vollversorger, ein Drogeriemarkt sowie Gastronomie 
erforderlich. 
Kenntnisnahme Die Anregung wird im weiteren Verfahren geprüft.

117 
 
Weiterhin fragt er nach, ob es für Rondorf ein Einzel-
handels- und Dienstleistungskonzept geben wird, um 
ein attraktives Versorgungszentrum mit Quartiersplatz, 
Lebensmittelvollsortiment, Drogeriemarkt, Gastronomie 
zu schaffen. Dieser sollte eine unmittelbare Anbindung 
(Nähe) zur Rodenkirchener Straße mit den Banken, 
Apotheken etc. haben. Er fragt nach, ob es hier eine 
Variante gibt, welche näher an der Ortsmitte liegt. 
M14.4 Schulen und die Sportanlagen 
Der Einwender erläutert, dass die künftigen Schulen 
und die Sportanlagen weit auseinanderliegen. Er fragt 
nach, wie diese später gemeinsam genutzt werden 
kann, wenn sich die Schülerstruktur ändert. 
Kenntnisnahme In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang der Veranstaltung:  
Es werden mehrere Schulstandorte, teilweise mit der Mög-
lichkeit von größeren Sportanlagen geplant. Im weiteren Ver-
fahren werden Lage und Ausdehnung konkretisiert und dem 
vom Fachamt formulierten Bedarf angepasst. Eine geson-
derte Schulsportanlage ist derzeit nicht vorgesehen. 
M15 
M15.1 
Kosten-Nutzung-Untersuchung Linie 5 
Der Einwender möchte wissen, welche Kriterien für die 
Kosten-Nutzung-Untersuchung bei der Verlängerung 
der Linie 5 herangezogen werden. 
Des Weiteren regt er an, Kleingewerbe am Rande des 
Wohngebietes zu schaffen, um auch Arbeitsplätze vor 
Ort zu schaffen. Ebenso stellt er dar, dass der Spiel-
platz am Weißdornweg jetzt benötigt wird. 
Kenntnisnahme Die Kosten-Nutzen-Untersuchung berücksichtigt unter ande-
rem das Potenzial der erschlossenen Kunden, die Reisezeit, 
die Investitions-, Betriebs- bzw. Energiekosten, die Umwelt-
kriterien, die Vermeidung von Verletzten und Toten und viele 
weitere Kriterien. 
M15.2 Kleingewerbe 
Des Weiteren regt er an, Kleingewerbe am Rande des 
Wohngebietes zu schaffen, um auch Arbeitsplätze vor 
Ort zu schaffen. 
nein In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung:  
Die Schaffung von Flächen für Kleingewerbe ist nicht vorge-
sehen. Arbeitsplätze werden mit den Nutzungen am Quar-
tierszentrum geschaffen.

118 
 
M15.3 Spielplatz am Weißdornweg 
Ebenso stellt er dar, dass der Spielplatz am Weißdorn-
weg jetzt benötigt wird. 
Kenntnisnahme Der Spielplatz wird trotz der Planung der Straßenbahn kom-
men. 
M16 „Am Höfchen“ und Lerchenweg mit Autoverkehr 
Der Einwender schlägt vor, das Neubaugebiet besser 
für den PKW an den alten Ort anzuschließen, um die-
sen besser zusammenwachsen zu lassen. So regt er 
an, die Straße „Am Höfchen“ sowie den Lerchenweg 
für den Autoverkehr freizugeben. 
nein Die Zielsetzung der Stadt ist, den Anteil des motorisierten In-
dividualverkehrs zu minimieren. Innerhalb der Ortslage von 
Rondorf handelt es sich um kurze Wege, hierfür wird kein 
Auto benötigt, sodass alternative Fortbewegungsmittel geför-
dert werden sollen. 
M17 Vorrang Kindertagesstätte und Schulen 
Die Einwenderin schlägt vor, dass die Kindertagesstät-
ten, die weiterführende sowie die Grundschulen vorzei-
tig zu planen sind, da Rondorf diese Einrichtung bereits 
ohne das Neubaugebiet benötigt. Aus ihrer Sicht geht 
es nicht, dass zuerst die Wohnungen und anschließend 
diese Einrichtungen gebaut werden. Die weiterfüh-
rende Schule muss groß genug sein, um die Rondorfer 
Schüler aufnehmen zu können, sodass diese nicht 
mehr in die benachbarten Schulen in anderen Stadttei-
len ausweichen müssen. Sie fragt nach, wie groß die 
Fläche für die weiterführende Schule ist. Aus ihrer 
Sicht wird eine sechszügige Schule erforderlich (ca. 
1.200 bis 1.400 Schüler). 
Kenntnisnahme Die Aufgabenstellung ist beim Schulamt abgefragt worden. 
Diese Abfrage führte aufgrund der Erhöhung der geplanten 
Wohneinheiten von 1.000 auf 1.300 auch zu einer Erhöhung 
der Anzahl der Grundschulen. Nun sollen zwei Grundschulen 
errichtet werden. Das Grundstück für die weiterführende 
Schule weist eine Fläche von 25.000 m² auf und ist nach 
Auskunft des Schulamtes auskömmlich. Es handelt sich um 
eine sechszügige Schule. Er stellt weiterhin dar, dass insge-
samt vier Kindertagesstätten im Konzept enthalten sind. 
 
M18 Projektkoordination 
Der Einwender dankt als Vorsitzender der Dorfgemein-
schaft für die Einbindung durch Verwaltung und Inves-
tor in den letzten zwei Jahren. Er stellt dar, dass er sich 
überzeugen konnte, dass die Planung Sinn macht. In 
Rondorf besteht ein großer Bedarf an Schulen, Ge-
werbe etc. Dieses soll nun zeitgerecht nachgeholt wer-
den. Der zeitgleichen Errichtung der Schulen kommt 
eine große Bedeutung zu. Er gibt jedoch zu bedenken, 
dass die Stadt Köln für eine zeitgerechte Planung nicht 
Kenntnisnahme Bezüglich des Projektkoordinators wurde bereits zugesagt, 
dass eine solche Stelle geschaffen werden soll. Ziel ist es, 
mit der Politik eine zeitgerechte Umsetzung zu realisieren. 
Derzeit werden für den Satzungsbeschluss des Bebauungs-
planes 20 bis 24 Monate angesetzt.

119 
 
bekannt sei. Er regt daher an, einen Projektkoordinator 
zu installieren, welcher Durchgriff auf alle Dezernate 
hat, damit alle Zieltermine gehalten werden können. 
M19 Anteil Einfamilienhäuser 
Der Einwender möchte wissen, warum nach seiner 
Zählung nur 20 Einfamilienhäuser vorgesehen sind. Er 
erwartet bei einem neuen Wohngebiet mehr frei ste-
hende Einfamilienhäuser. 
Kenntnisnahme In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang der Veranstaltung:  
Da freistehende Einfamilienhäuser den größten Platzbedarf 
haben, wurden nur eine untergeordnete Anzahl von Häusern 
vorgesehen. Das städtebauliche Konzept sieht eine Reihe 
von Einfamilienheimen wie Reihenhäuser oder Doppelhäuser 
vor. So können mehr Grundstücke für die künftigen Bewoh-
ner bereitgestellt werden. 
M20 Berücksichtigung einer Radwegbrücke 
Der Einwender begrüßt es, dass etwas für den Radver-
kehr in Rondorf unternommen wird. Er regt an, dass in 
Rondorf keine weiteren Ampeln errichtet werden. Des 
Weiteren regt er an, dass für das Zusammentreffen der 
Straße „Am Höfchen“ und der Entflechtungsstraße eine 
Radwegbrücke vorgesehen wird.  
 
ja Die Anregung wird mit ins Verfahren genommen und im Ver-
fahren untersucht werden. 
M21 Mobilitätskonzept 
Der Einwender regt an, dass ein Mobilitätskonzept er-
stellt wird, dass insbesondere die Reduktion von Ver-
kehr mit Verbrennungsmotor beinhaltet. Er regt auch 
an, dass der Baubeginn zur Errichtung der KVB-Trasse 
an das Verfahren gekoppelt wird. Seiner Meinung nach 
ist ein Baubeginn für die Trasse ab dem Jahr 2025 zu 
spät. 
Kenntnisnahme Eine Bahn entsteht nicht in zwei Jahren. Nach der Sommer-
pause soll der Planungsbeschluss erfolgen. Zur Umsetzung 
ist anschließend jedoch ein Planfeststellungsverfahren erfor-
derlich. Die Infrastrukturmaßnahme sollte auch von der Öf-
fentlichkeit unterstützt werden. Die Finanzierungsfrage ist 
weitestgehend geklärt, die Genehmigung steht jedoch noch 
aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist der Eröffnungster-
min eher Mitte der 20iger Jahre als Anfang der 20iger Jahre 
realistisch zu erwarten. Am Anfang werden flankierende 
Maßnahmen in Form einer Busverbindung zur Arnoldshöhe 
und weiter nach Rodenkirchen durchgeführt. Es ist jedoch zu 
erwarten, dass bevor das letzte Haus errichtet ist, auch die 
KVB fährt.

120 
 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Zusammen-
arbeit zugesagt wurde und die Planungen so weit wie mög-
lich synchronisiert werden sollen. 
M22 
M22.1 
Ausbau der Sportinfrastruktur 
NN möchte wissen, inwieweit daran gedacht wurde, 
auch die Sportinfrastruktur im Rahmen des Bauvorha-
bens anzupassen. Er stellt dar, dass von dem Bevölke-
rungszuwachs der SC Rondorf unmittelbar betroffen 
wäre. Der SC Rondorf rechnet mit einer starken Zu-
nahme des Mitgliederbestandes, welcher den Ausbau 
der neuen Sportanlage mit einem zweiten Kunstrasen-
platz zwingend erforderlich macht. Dieser sollte zeit-
gleich mit dem Bauprojekt erstellt werden. 
Kenntnisnahme Dieses Planverfahren steht nicht in einem Sachzusammen-
hang mit der Umsetzung der beiden geplanten Kunstrasen-
plätze. Die geplante Sportanlage ist auch nicht Teil des Gel-
tungsbereichs dieses Bebauungsplanes. Die Grünfläche in-
nerhalb des zentralen Bereiches des Plangebietes kann 
durch die Bevölkerung genutzt werden. 
Ergänzt wird, dass es nun erstmal das Ziel sein muss, die 
Umsetzung des ersten Kunstrasenplatzes zu verwirklichen. 
Das entsprechende Planungsrecht besteht bereits und eine 
Bearbeitung erfolgt derzeit beim zuständigen Sportamt. 
M22.2 Bedarf Sportinfrastruktur infolge der Planung 
NN ergänzt, dass im Bauprojekt auch Infrastrukturmaß-
nahmen für den Sport berücksichtigt werden sollten 
(Boule, Skateranlage etc.). Ebenfalls ergänzt er, dass 
der SC Rondorf von ca. 10 – 15 neuen Mannschaften 
durch das Neubaugebiet ausgeht, sodass der zweite 
Kunstrasenplatz bis 2025 gebaut sein sollte. 
Kenntnisnahme NN wird ein persönliches Gespräch angeboten, um die 
Sport-Belange umfassend zu besprechen. 
 
M23 
M23.1 
Lage des Dorfplatzes 
NN stellt dar, dass der Dorfplatz eine große Chance für 
die Verbindung von Neu- und Alt-Rondorf bietet. Der 
Platz liegt aus seiner Sicht jedoch ein wenig abseits 
und sollte näher zur Hauptstraße verlegt werden, um 
Alt- und Neu-Rondorf besser miteinander verbinden zu 
können. 
ja Zur Bestimmung der Lage des Dorfplatzes ist nicht nur der 
Altort von Rondorf von Bedeutung, sondern muss auch der 
Flächenbedarf der Nutzungen sowie die Stadtbahn berück-
sichtigt werden. Nach dem jetzigen Planungsstand ist die 
Lage des Dorfplatzes gut gewählt. Im weiteren Verfahren 
wird noch einmal geprüft, ob die Lage mehr zum Altort ver-
legt werden kann. 
M23.2 Büro und Dienstleistungen 
Des Weiteren fragt er nach, warum in der Planung 
keine Arbeitsplätze (Büro und Dienstleistungen) vorge-
sehen sind (Motto: Stadt der kurzen Wege). Er fragt 
nach, ob diese Nutzungen noch vorgesehen werden. 
Kenntnisnahme In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang der Veranstaltung:

121 
 
Das städtebauliche Konzept sieht lediglich im Bereich des 
Quartiersplatzes die Möglichkeit für Büros und Dienstleistun-
gen vor. Vereinzelt können Büronutzungen auch im Wohnge-
biet untergebracht werden. Allerdings wird der Bebauungs-
plan mit der Zielsetzung aufgestellt, Wohnraum zu schaffen. 
M24 Reihenfolge der Bebauung 
NN regt an, dass die Infrastrukturmaßnahmen direkt 
mit umgesetzt werden müssen und nicht erst, wenn die 
Wohnungen stehen (Reihenfolge der Bebauung). 
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu M11.1 
M25 
M25.1 
Abstände zum Bestand 
NN möchte wissen, wie es dazu kommt, dass beim 
Baufeld 31 ein relativ großer Abstand zur vorhandenen 
Bebauung vorgesehen ist, beim Baufeld 30 jedoch di-
rekt an die vorhandene denkmalgeschützte Bebauung 
heran gebaut wird.  
ja Erläutert wird, dass im Bereich des Baufeldes 31 ein ge-
schützter Landschaftsbestandteil besteht, welcher für die 
großen Abstände verantwortlich ist. Im Baufeld 30 wird eine 
kleinere Körnung angesetzt (größtenteils Einfamilienhäuser), 
welche jedoch in der Tat nicht den Ausblick in die weite 
Landschaft ersetzt. Im weiteren Verfahren werden die not-
wendigen Abstände zum Denkmal noch einmal untersucht. 
Der Umgebungsschutz des Denkmals wird im weiteren Ver-
fahren noch einmal betrachtet. 
M25.2 Bestehende Verkehrsbelastung 
Des Weiteren ergänzt sie, dass bereits im Bestand im 
Bereich der englischen Schule ein Verkehrschaos 
herrscht. 
ja Bezüglich der Verkehrssituation im Bereich der St. George 
School wird ausgeführt, dass die Hol- und Bringverkehre mit 
der Entflechtungsstraße abgestimmt werden müssen. Er 
weist darauf hin, dass die Schüler derzeit überwiegend mit 
dem Auto gebracht werden. Die geplante Stadtbahnanbin-
dung führt zur Attraktivitätssteigerung des ÖPNV, sodass da-
mit zu rechnen ist, dass zukünftig auch einige Schüler die 
Bahn nutzen werden. Ziel der Planung wird es sein, mit tech-
nischen Mitteln den Verkehrsfluss bestmöglich zu organisie-
ren. 
M25.3 Erschließung des Plangebietes 
NN ergänzt, dass in diesem Bereich verkehrlich zwi-
schen 8:00 Uhr und 8:30 Uhr nichts mehr geht. Sie 
ja Erläutert wird, dass die Entflechtungsstraße von der Schule 
abgerückt ist und die neue Straße neben der Husarenstraße 
liegt. Daher können die Vorfahrt sowie die Parkplätze der 
Schule erweitert werden.

122 
 
kann nicht nachvollziehen, wie man hier einen Haupt-
anschluss des gesamten Neubaugebietes vornehmen 
kann. 
M26 
M26.1 
Belange des Umweltschutzes 
NN möchte wissen, ob der Umweltschutz in der Vorpla-
nung ausreichend berücksichtigt worden ist, um zu ver-
hindern, dass hinterher durch Einsprüche das Verfah-
ren in die Länge gezogen werden könnte. 
ja Erläutert wird, dass sich das Bebauungsplanverfahren am 
Anfang befindet. Im weiteren Verfahren sind alle entspre-
chenden Nachweise zu führen. Entsprechende Festsetzun-
gen sowie Begründungen sind aufzubauen. Dabei handelt es 
sich um das klassische tägliche Geschäft. 
M26.2 Verfahrensverzögerungen 
NN ergänzt, dass er hierzu Anregungen befürchtet, 
welche zu einer Verzögerung führen. 
ja Dargestellt wird, dass dies ein normales Vorgehen in einem 
Planverfahren darstellt. 
M27 ÖPNV-Konzept 
NN möchte wissen, wie das ÖPNV-Konzept bis zur 
Fertigstellung und dem Anschluss an die Stadtbahn 
aussieht und ob eine erhöhte Bustaktung bzw. neue Li-
nien vorgesehen sind. Er weist auch darauf hin, dass 
die Buslinienverkehre den allgemeinen Verkehr ins 
Stocken bringen können und dass eine Entlastung für 
den südöstlichen Teil von Rondorf nicht vorgesehen 
sei. 
ja Zu der genauen Abwicklung des ÖPNV-Konzeptes können 
für die Übergangszeit noch keine Aussagen getroffen wer-
den. Generell sind für die Entlastung des Verkehrs in Ron-
dorf sowohl die Stadtbahn wie auch die Entflechtungsstraße 
von Bedeutung. Bereits mit der Erstellung der Entflechtungs-
straße wird im Ortskern von Rondorf weiterer Platz für Busse 
geschaffen, da Durchgangsverkehre aus dem Ort genommen 
werden. 
M28 
M28.1 
Übergeordnete Verkehrsanbindung 
NN bemängelt, dass man nichts über die täglichen 
Schwierigkeiten im Straßenverkehr erfährt. Die Straße 
am Wasserwerkswäldchen sei komplett überlastet. 
Auch gibt es im Bereich des Wasserwerkwäldchens 
keinen Radweg. Sie regt an, dringend etwas auch im 
übergeordneten Bereich zu unternehmen. Aus ihrer 
Sicht löst die Entflechtungsstraße nicht das Problem, 
wie man generell aus Rondorf rauskommt.  
ja In der Konzeption wird weit über das Plangebiet hinausge-
dacht. Auf den diesbezüglichen Vortrag wird verwiesen. Die 
im Vortrag vorgestellten Maßnahmen liegen zum größten Teil 
im Aufgabenbereich von Bund bzw. Land, sodass die ent-
sprechenden Aufgaben Zeit benötigen werden. 
M28.2 Weiterhin bemängelt sie, dass das Konzept nicht der 
Gemeinschaft dient. Aus ihrer Sicht gibt es in Rondorf 
Kenntnisnahme In Rondorf gibt es bereits das „Haus der Familie“, welches 
von Jugendlichen genutzt werden kann. Darüber hinaus wird

123 
 
nichts für Jugendliche, diese müssten alle nach Ro-
denkirchen fahren. 
im weiteren Verfahren geprüft, welche Maßnahmen für Ju-
gendliche im Plangebiet umgesetzt werden können.  
M29 
 
NN (Politiker) erhält keine Redemöglichkeit, da die Ver-
anstaltung den Bürgerinnen und Bürgern, nicht aber 
den Politikern dienen soll. Auf seinem Wortzettel stellt 
er die Frage, wer einem möglichen Gestaltungsbeirat 
angehören könnte. 
entfällt entfällt 
M30 Parkraumkonzept 
NN erkundigt sich nach dem Parkraumkonzept für den 
Geschosswohnungsbau. 
ja Für den Geschosswohnungsbau sind Tiefgaragen vorgese-
hen. Die Stellplatzversorgung für Einfamilien- bzw. Reihen-
häuser soll überwiegend oberirdisch auf den jeweiligen 
Grundstücken erfolgen. 
M31 Sicherstellung des städtebaulichen Planungskonzeptes 
NN stellt dar, dass die Fachexperten der Dorfgemein-
schaft die Planung von West 8 für gelungen halten. Er 
geht jedoch davon aus, dass andere Bauherren die 
Pläne umsetzen werden und erkundigt sich daher nach 
der Sicherstellung der Umsetzungsverbindlichkeit. 
ja Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan wird zukünftig 
die gesetzliche Grundlage bilden. Darüber hinaus werden 
Qualifizierungsfahren durchgeführt werden. Ebenso soll ein 
Gestaltungshandbuch aufgestellt werden. 
M32 Bestehende Hofanlage 
NN schlägt vor, die historische Hofanlage (Denkmal-
schutz) zu berücksichtigen. Der vorhergesehene Ab-
stand zur Straßenbahnlinie müsste daher weiter sein, 
als geplant. 
ja Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu M25.1 
M33 
M33.1 
Shared-Space-Zonen 
NN erläutert, dass die Ortskerngestaltung (Verkehrsbe-
ruhigung der Rondorfer Hauptstraße) nach Shared-
Space-Zonen zwischen der Bussardstraße und der 
Kreuzung Kapellenstraße ruft (analog der Darstellung 
von Herrn Elsässer in einer Perspektivenskizze). Es 
hieß, dass dies Aufgabe der Stadt Köln ist und die 
Maßnahmen mit europäischen Mitteln umgesetzt wer-
den soll. Er erkundigt sich, ob dies umgesetzt werden 
könnte.  
Kenntnisnahme In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung:  
Die Umgestaltung bestehender Straßen ist nicht Gegenstand 
des Bauleitplanverfahrens und bleibt anderen Planungen vor-
behalten.

124 
 
M33.2 Festsetzung von Mischgebieten 
NN ergänzt, dass es gut wäre, bestimmte Mischge-
biets-Ausweisungen vorzunehmen, um Möglichkeiten 
für Gewerbe und Dienstleistungen zu schaffen. 
teilweise In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung:  
Im weiteren Verfahren werden die einzelnen Baugebietsarten 
geprüft und über Festsetzungen festgelegt. Grundsätzlich 
sollen die Flächen der Schaffung von Wohnraum dienen und 
Dienstleistungs- und Büronutzungen sollen nur ergänzend 
vorgesehen werden. 
M34 Vortragsfolien 
NN stellt dar, dass in den Vorträgen mehr Folien ge-
zeigt worden seien, als ausgestellt. Sie bittet um eine 
Veröffentlichung der Präsentationen. 
ja Die Präsentation soll der Öffentlichkeit zugänglich gemacht 
werden.

Anlage 9_Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB

26034 Zeichen

Anlage 9 
 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln Rondorf eingegangenen 
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
09.10.2017 bis zum 16.11.2017 durchgeführt. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen (stichwortartig) sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.  
1.1.  
Bezirksregierung Köln, Verkehrsdezernat / 1 
Keine grundsätzlichen verkehrlichen Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
1.2.  Verkehr 
Die neue Umgehungsstraße ist verkehrlich nur vertret-
bar, wenn der Durchgangsverkehr so wenig wie möglich 
durch Einmündungen, Zufahrten und Knotenpunkte auf-
gehalten wird. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Entfällt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.3.  Die Erschließung der St. Georges Schule sollausschließ-
lich über Kapellenstraße erfolgen. 
Nein Mit Ratsbeschluss vom 26.03.2020 soll entgegen der Darstel-
lung der bei der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentli-
cher Belange die sogenannten Südvariante 4a.2+ als neue 
Vorzugsvariante weiterverfolgt werden. Diese Vorzugsvariante 
umfährt den Stadtteil Rondorf im Osten und Süden. Die ur-
sprünglich geplante nördliche Entflechtungsstraße entfällt nun 
und wird durch die südliche Entflechtungsstraße ersetzt. Aller-
dings erhält die im Plangebiet nördlich verlaufende Erschlie-
ßungsstraße einen direkten Anschluss an den Weißdornweg, 
sodass über diese Straße auch zukünftig Entflechtungsver-
kehre stattfinden können.  
Die derzeitige Erschließung der St. Georges Schule erfolgt 
von der Kapellenstraße über die Husarenstraße. Zukünftig ist 
vorgesehen die Erschließung von der Kapellenstraße über die 
vorgenannte Erschließungsstraße, die im Bereich der Husa-
renstraßen deren Verlauf übernimmt, zu regeln. 
1.4.  Die Erschließung des neuen Wohnviertels soll über we-
nige entweder signalisierte Knotenpunkte oder Kreisver-
kehre erfolgen. 
Prüfung im weite-
ren Verfahren 
 
Die detaillierte Erschließungsplanung für das geplante Wohn-
viertel erfolgt im weiteren Verfahren und wird mit dem Amt für 
Straßen und Verkehrsentwicklung kontinuierlich abgestimmt. 
1.5.  Die Ausgestaltung der Kreuzung mit neuer Stadtbahn ist 
im Bereich Weißdornweg unter erhöhter technischer Si-
cherheit in Form einer Bahnsicherung mit Schranken 
auszubauen. 
Kenntnisnahme 
 
Hierzu werden Regelungen im Rahmen der weiteren Planun-
gen für die Stadtbahn getroffen. 
1.6.  Es erfolgt die Forderung nach einem Verkehrsgutachten 
zur Bestimmung der baulichen und verkehrlichen Maß-
nahmen und über die Art und Ausgestaltung der Knoten-
punkte. 
Ja 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrs-
gutachten erstellt und bezüglich der notwendigen Inhalte mit 
dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abgestimmt. 
1.7.  Es erfolgt die Anregung, die betroffenen und notwendi-
gen Verkehrsflächen insbesondere an den Verbindungs-
stellen mit dem vorhandenen Straßennetz mit in den Be-
Prüfung im Verfah-
ren 
Im weiteren Verfahren bzw. in den parallel laufenden Planun-
gen zur Stadtbahn ist die Ausgestaltung der Knotenpunkte zu 
untersuchen. Sollte sich dabei ein Kreisverkehr als beste Lö-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
bauungsplan zu nehmen (z.B. Knotenpunkt Kapellen-
straße / Umgehungsstraße, hier ist ggf. Kreisverkehr ein 
notwendig).  
 
sung herausstellen, könnten die notwendigen Flächen Gegen-
stand des Planfeststellungsverfahrens werden bzw. könnte 
eine Anpassung an den Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes erfolgen.  
1.8.  Es erfolgt die weitere Anregung, die Verkehrsflächen in-
nerhalb des Plangebietes so auszuweisen, dass zu er-
kennen ist, ob es sich um Straßen mit Separationsprin-
zip oder um Straßen mit der Ausstattung für eine ver-
kehrsberuhigte Zone handelt.  
 
Nein  
 
Im weiteren Verfahren sind die Verkehrsflächen im geplanten 
Wohnviertel zu konkretisieren. Im Bebauungsplan erfolgt eine 
Festsetzung Verkehrsfläche. Eine weitere Differenzierung der 
einzelnen Straßenquerschnitte erfolgt nicht 
Die dem Straßenbau zu Grunde liegenden Querschnitte wer-
den im Verfahren sowie bei Erstellung des Erschließungsver-
trags mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung ab-
gestimmt. 
1.9.  Lärm 
Die bisher ermittelten Lärmwerte für die Bebauung wei-
sen auf eine erhöhte Belastung hin, daher wird aktiver 
Lärmschutz (Schutzwall) notwendig 
Ja 
 
Im Bebauungsplanverfahren wird ein Lärmgutachten erstellt, 
auf dessen Grundlage ein Lärmschutzkonzept ausgearbeitet 
wird. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden im 
Bebauungsplan festgesetzt. 
2.  Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 / 2 
Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
3.  Bezirksregierung Köln, Dez. 52 / 5 
Die Belange des Dezernats werden nicht berührt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
4.  Bezirksregierung Köln, Dez. 53 / 6 
Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
5.  Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung / 7 
Es wird eine Überprüfung der zu bebauenden Fläche auf 
Kampfmittel empfohlen. 
 
Ja 
 
 
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf-
genommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
6.  
6.1.  
Industrie- und Handelskammer zu Köln / 8 
Es wird die Befürchtung über verkehrliche Probleme im 
Kölner Süden geäußert, da die Nord-Süd-Stadtbahn der-
zeit noch nicht bis zum Verteilerkreis führt und die ge-
plante Entlastungsstraße am nicht leistungsfähigen 
Weißdornweg und im späteren Verlauf an der Straße Im 
Wasserwerkwäldchen endet. 
 
Kenntnisnahme 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden bereits 
umfangreiche Untersuchungen zur verkehrlichen Situation im 
Bereich des Plangebietes durchgeführt. Im weiteren Verfahren 
wird ein Verkehrsgutachten ausgearbeitet. Hier ist der Nach-
weis zu führen, dass die Verkehre verträglich abzuwickeln 
sind bzw. welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind.  
6.2.  Anregung, die Verkehrserschließung vor dem Hochbau 
fertigzustellen, um eine Beeinträchtigung der allgemei-
nen Verkehrssituation im Kölner Süden zu vermeiden. 
Prüfung im weite-
ren Verfahren 
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, welche Abhängigkeiten 
zwischen der Verkehrserschließung und den geplanten Bau-
abschnitten besteht. Grundsätzlich kann der Hochbau erst 
nach Fertigstellung der Baustraßen realisiert werden. 
7.  
7.1.  
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft / 9 
Es wird die Anregung gegeben, eine Untersuchung 
durchzuführen, welche die Auswirkungen einer Auffors-
tung der circa 12 ha großen Ausgleichsfläche auf den 
Lärmschutz, den Sichtschutz und die Luftqualität sowohl 
für die Neubaubereiche als auch für bestehende Sied-
lungen und die im Westen anschließende Kleingartenan-
lage hat. 
 
Prüfung im weite-
ren Verfahren 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die Aus-
wirkungen der ebenfalls noch im Detail zu bestimmenden 
Ausgleichsmaßnahmen bewertet. Es wird ein Umweltbericht 
erstellt, welcher die Auswirkungen der Planungen und die not-
wendigen Ausgleichsmaßnahmen beschreibt. 
7.2.  Hinweis, dass eine Aufforstung in der angegebenen Flä-
chengröße einen Wald mit einer Tiefe von durchschnitt-
lich 120 m entstehen lässt, ohne den Freiraumcharakter 
des Bereiches übermäßig einzuschränken. 
 
Prüfung im weite-
ren Verfahren 
 
Im weiteren Bebauungsplanverfahren sind die Ausgleichs-
maßnahmen noch zu detaillieren. Die Aufforstung zu einem 
Wald ist zum derzeitigen Planungsstand nicht vorgesehen.  
 
7.3.  Hinweis, dass die Planung die Chance bietet, den Wald-
flächenanteil zu erhöhen. Inwieweit ein dann über ein 
gefordertes Ausgleichsvolumen hinausgehender ökologi-
scher Wert des Waldes einem Ökokonto zugeschlagen 
werden kann, soll im Zuge der Planungen erörtert wer-
den. 
Prüfung im weite-
ren Verfahren 
Aus Gründen des Artenschutzes wird voraussichtlich die An-
lage von Offenlandflächen erforderlich. Im weiteren Verfahren 
ist zu prüfen, ob und in welchem Maße Waldflächen erstellt 
werden können und ein Ökokonto eingerichtet werden kann.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
8.  LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland /10 
Es erfolgen die Hinweise auf Baudenkmäler gemäß §§ 2 
und 3 DSchG NRW im Plangebiet und in der Umgebung. 
Es werden Beeinträchtigungen der denkmalgeschützten 
Hofanlagen (Umgebungsschutz) durch Bebauung und 
Straßenbahntrasse befürchtet. Es folgen die Anregun-
gen: 
• auf die Bebauung des Baufelds Nr. 28 (Flurstück 
7524) und des Baufelds Nr. 29 "Wohnen am Gutshof' 
(Flurstück Nr. 7090) zu verzichten um Freistellung der 
Hofanlagen erlebbar zu halten, 
• die Straßenbahnhaltestelle beim Büchelhof weiter 
nach Norden (Höhe geplanter Dorfplatz) oder Süden 
(unterhalb Kapellenstraße) zu verlegen, 
• ggf. passiven Schallschutz aufgrund funktionaler Be-
einträchtigung durch Lärm vorzusehen. 
• die Baudenkmäler (auch außerhalb des Plangebiets) 
im Plan mit einem D im Quadrat zu kennzeichnen und 
im Text ausreichend zu würdigen. 
Hinweis, dass von der Planung auch die Interessen der 
Bodendenkmalpflege betroffen sein werden. 
Kenntnisnahme 
und Prüfung im 
weiteren Verfahren 
 
Trotz bereits erreichtem Planungsstand ist die städtebauliche 
Weiterentwicklung des Plangebietes von einer hohen Dyna-
mik bestimmt. Die sich in der Umgebung befindenden Bau-
denkmäler werden hierbei in die Planung berücksichtigt. Im 
weiteren Verfahren ist zu prüfen, in welchem Umfang die ge-
nannten Baufelder denkmalverträglich bei der Planung weiter 
berücksichtigt werden können. 
Im Rahmen der weiteren Planungen zur Stadtbahntrasse ist 
zu prüfen, ob eine entsprechende Verlegung möglich bzw. 
sinnvoll ist. Hierzu und im Bebauungsplanverfahren werden 
Lärmgutachten erstellt. Nach Vorlage der Berechnungsergeb-
nisse ist anschließend zu prüfen, welche Lärmschutzmaßnah-
men erforderlich werden.  
Eine Eintragung eines D als Kennzeichnung für Baudenkmä-
ler außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist 
nicht möglich, da Festsetzungen bzw. Kennzeichnungen nur 
für das Plangebiet erfolgen können. Im Rahmen der Begrün-
dung und des Umweltberichtes wird das Thema Baudenkmal 
jedoch umfangreich eingestellt.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine Unter-
suchung der Bodendenkmalbelange. 
 
9.  Landesbetrieb Straßen.NRW / 12 
Es werden erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben 
vorgebracht, da die Entflechtungsstraße einen Eingriff in 
die 40 m Anbauverbotszone darstellt.  
Es folgen die Hinweise:  
• dass die Straßenbauverwaltung derzeit einen Vorent-
wurf der Ertüchtigung des Autobahnkreuzes Köln-Süd 
erstellt, dessen planerische Auswirkung bis zum Bau-
 
Kenntnisnahme 
und Prüfung im 
weiteren Verfahren 
 
 
 
 
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und im wei-
teren Verfahren berücksichtigt.  
Mit Ratsbeschluss vom 26.03.2020 soll entgegen der Darstel-
lung bei der frühzeitigen Trägerbeteiligung als Entflechtungs-
straße die sogenannte Südvariante als neue Vorzugsvariante 
weiter verfolgt werden. Diese Vorzugsvariante umfährt den 
Stadtteil Rondorf im Osten und Süden. Die ursprünglich ge-
plante nördliche Entflechtungsstraße entfällt. Die geplante

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
werk „Am Höfchen“ westlich des Autobahnkreuzes er-
stellt. Somit berührt die Entflechtungsstraße das Plan-
gebiet der BAB. 
• dass die Straßenbauverwaltung davon ausgeht, dass 
die Bauwerke „Weißdornweg“ und „Am Höfchen“ über 
die BAB A 4 abgerissen und neugebaut werden müs-
sen.  
• dass den Unterlagen nicht zu entnehmen ist, welche 
Auswirkungen der Bau der neuen Wohngebiete auf 
das umliegende Straßenverkehrsnetz haben werden.  
• dass der Mehrverkehr Auswirkungen unter anderem 
bis zur Einmündung „Im Wasserwerkswäldchen / B 51 
Militärringstraße“ haben könnte. Ggfls. wird gemäß 
Gesetzeslage eine Kostenbeteiligung der Stadt Köln 
notwendig, insbesondere hinsichtlich eines Neubaus 
der neuen Straßenbahnlinie über/unter der A 4. 
Da die Planung der neuen Wohngebiete in Kenntnis des 
Ausbaus der BAB A 4 Kreuz K-Süd geschieht, muss die 
Bauleitplanung schon jetzt die Lärmbelastungen dafür 
berücksichtigen; darüber hinausgehende Maßnahmen 
zum Lärmschutz werden durch die Straßenbauverwal-
tung später für diese Wohnbebauung nicht berücksichtigt 
werden. Es wird angeregt, der Straßenbauverwaltung ein 
verkehrliches Gutachten vorzulegen. 
Hinweis auf ein Merkblatt `Allgemeine Forderungen` 
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der BAB gemäß § 9 
(1+2) FStrG ist in den Textteil des Bauleitplanes auf-
zunehmen. Um Eintragung der Schutzzonen in den 
Plan wird gebeten. 
2. Keine Errichtung von Hochbauten In einer Entfernung 
von 40 m. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Au-
ßenwerbung sowie Anlagen und Einrichtungen, die 
für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Südvariante wird nun im weiteren Planverfahren verfolgt. Inso-
fern besteht der genannte Konflikt der sich aus der ehemals 
geplanten nördlichen Trasse der Entflechtungsstraße mit dem 
geplanten Ausbau der Autobahn nicht mehr. Allerdings erhält 
die nördlichste Erschließungsstraße des Plangebietes einen 
direkten Anschluss an den Weißdornweg.  
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, wie die Maßnahmen des 
Umbaus des Autobahnkreuzes sowie die Maßnahmen zur Er-
schließung von Rondorf Nordwest in Einklang gebracht wer-
den können. Es wird ein Verkehrsgutachten erstellt, welches 
die Auswirkungen auf das umliegende Straßenverkehrsnetz 
untersucht. Dieses wird Teil der Beteiligung gemäß § 4 (2) 
BauGB, sodass die Straßenbauverwaltung diesbezüglich Stel-
lung nehmen kann. 
Die erforderlichen Maßnahmen zum Lärmschutz werden im 
Verfahren ermittelt und durch den Investor errichtet.  
Die Anregungen aus dem Forderungskataloges werden zur 
Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksich-
tigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Hochbauten erforderlich sind. Sicht- und Lärmschutz-
wälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauver-
waltung. 
3. Hinweise zu Zulässigkeiten in einer Entfernung bis 
100 m (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) 
4. Hinweise zu Kreuzungen der BAB durch Versor-
gungsleitungen  
5. Hinweis auf § 33 der Straßenverkehrsordnung  
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete 
geht zu Lasten der Gemeinde / Stadt. 
7. Entwässerungseinrichtungen der BAB dürfen baulich 
nicht verändert werden. 
 
10.  
10.1.  
Stadtwerke Köln / 14 
Keine grundsätzlichen Bedenken, das Vorhaben wird be-
grüßt.  
Es folgen die Hinweise 
• dass Projektentwickler bereits in Verhandlungen 
steht, das im Eigentum der RheinEnergie stehende 
Baggerseegrundstück zu erwerben, 
• dass die RheinEnergie das Baugebiet mit Wärme ver-
sorgen möchte.  
 
Kenntnisnahme 
und Prüfung im 
weiteren Verfahren 
 
 
Im weiteren Verfahren sind Maßnahmen für die Ver- und Ent-
sorgung zu ermitteln. Nach Vorlage des Versorgungskonzep-
tes ist zu prüfen, welche Maßnahmen bzw. Flächen im Bebau-
ungsplan für die Ver- und Entsorgung festzusetzen sind.  
10.2.  RheinEnergie AG/ Rheinische Netzgesellschaft mbH 
Es erfolgt der Hinweis, dass bestehende Versorgungslei-
tungen, die zukünftig nicht mehr in öffentlichen Straßen-
verkehrsflächen oder Grundstücken der Stadt Köln lie-
gen, diese im Bebauungsplan zur Sicherung als `Flä-
chen für Leitungsrecht` bzw. als `Flächen für Versor-
gungsanlagen", festgesetzt werden. Es folgt der Hinweis 
auf die zuständigen Stellen mit Adressangaben. 
 
Prüfung im weite-
ren Verfahren 
 
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob die Versorgungsanla-
gen bzw. Grundwassermessstellern erhalten bleiben können 
oder, ob sie zu verlegen sind. Nach Vorlage eines entspre-
chenden Konzeptes ist zu prüfen, welche entsprechenden 
Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
10.3.  Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone 
IIIa des Wasserwerkes Hochkirchen. Somit ist die Be-
achtung der Wasserschutzgebietsverordnung zu beach-
ten. Insbesondere sind bei einer Verfüllung des Sees 
nicht auslaugbare Materialen zu verwenden. 
Ja 
 
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf-
genommen. 
10.4.  Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Die Belange der KVB sind im städtebaulichen Planungs-
konzept "Rondorf Nord-West" ausreichend berücksich-
tigt. Die Darstellungen der geplanten Stadtbahntrasse 
als auch die noch zu untersuchenden Schutzbedürfnisse 
gegen Lärm und Erschütterungen entsprechen den bis-
herigen Abstimmungen. Die Notwendigkeit zur Bereit-
stellung einer frühzeitigen Buserschließung des Plange-
bietes als Vorlauf einer späteren Stadtbahnanbindung 
wird bestätigt.  
Kenntnisnahme Entfällt 
11.  
11.1.  
Stadtentwässerungsbetriebe / 16 
Keine grundsätzlichen Bedenken. Das Plangebiet liegt 
im Einzugsbereich der Kläranlage Rodenkirchen und in 
der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkir-
chen. 
 
Ja 
 
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf-
genommen. 
11.2.  Es ist vorgesehen das Plangebiet im modifizierten 
Mischsystem zu entwässern. Das Schmutzwasser und 
gering belastetes Niederschlagswasser wird den vorhan-
denen Abwasserkanal DN 1300/1450 im Birkenweg bzw. 
in der Straße „Am Höfchen“ zugeführt. Der vorgenannte 
Abwasserkanal (im nördlichen Wirtschaftsweg) ist bei 
der weiteren Planung zu berücksichtigen und durch Lei-
tungsrecht zu sichern. 
Prüfung im weite-
ren Verfahren 
 
Der vorhandene Kanal liegt teilweise im Bereich von geplan-
ten Wohngrundstücken (Baufelder 1 bis 6) und soll daher in 
Teilen durch den Investor in Bereiche von geplanten öffentli-
chen Verkehrsflächen verlegt werden. Im weiteren Verfahren 
ist zu prüfen, in welche Verkehrstrasse der Kanal verlegt wer-
den soll.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
11.3.  Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß 
Landeswassergesetz zu versickern, sofern das Wohl der 
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Anregung, die 
Versickerung des Niederschlagswassers und notwen-
dige Flächen für die Versickerungsanlagen im Bebau-
ungsplan festzusetzen. 
Prüfung im weite-
ren Verfahren 
Im weiteren Verfahren ist ein Entwässerungskonzept zu er-
stellen und entsprechende Maßnahmen bzw. Flächen festzu-
setzen.  
11.4.  Hinweis, dass die Ableitung des Niederschlagswassers 
gedrosselt in den obengenannten Abwasserkanal erfol-
gen kann, sofern eine Versickerung gegen das Wohl der 
Allgemeinheit verstößt oder aus technischen Gründen 
nicht möglich ist. 
Kenntnisnahme Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen eignen sich die 
Bodeneigenschaften im Plangebiet zur Versickerung. Nach 
Vorlage des Entwässerungskonzeptes sind entsprechende 
Maßnahmen bzw. Flächen festzusetzen.  
11.5.  Anregung geeignete Konzepte für Starkregenereignisse 
zu berücksichtigen.  
Ja  Die bisherigen Planungen sehen mehrere Freihalteflächen als 
Retentionsräume vor. Im weiteren Verfahren werden Kon-
zepte bzw. Maßnahmen für das Starkregenereignis erarbeitet 
und mit dem Fachamt weiter abgestimmt.  
11.6.  Weitere städtebauliche Planungen sind mit den StEB ab-
zustimmen. 
Ja Das Entwässerungskonzept wird im weiteren Verfahren mit 
den StEB weiter abgestimmt. 
12.  AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln / 17 
Es wird auf die RASt 06 06 bzgl. der Einrichtung der Zu-
wege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen so-
wie auf § 10 (Standplätze für Abfallbehälter) der Abfall-
satzung der Stadt Köln hingewiesen. Der Untergrund der 
zu befahrenden Wege muss für eine Belastung von 26t 
ausgelegt sein. 
Ja 
 
Die RASt 06 wird bei der Einrichtung der Zuwege sowie der 
Schleppkurven und Wendeanlagen berücksichtigt.  
Im weiteren Verfahren wird ein grundsätzliches Konzept erar-
beitet, wie Müllstandorte angeordnet werden sollen. Im Rah-
men der Baugenehmigungsplanung wird § 10 der Abfallsat-
zung der Stadt Köln berücksichtigt.  
13.  Gasversorgungsgesellschaft Rhein-Erft / 20 
Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
14.  Westnetz GmbH / 21 
Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
15.  RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft / 23 
Mitteilung, dass die RMR die Erdgasnetze an die Rheini-
sche NETZGesellschaft mbh (RNG) verpachtet hat und 
diese Stellungnehmerin ist. Diese hat keine Stellung-
nahme eingereicht. Hinweis, dass Ausgleichsmaßnah-
men nicht im Schutzstreifen der Leitungen der RMR ge-
plant werden dürfen. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Entfällt 
16.  Pledoc GmbH / 24 
Keine Betroffenheit 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
17.  Gascade / 25 
Keine Betroffenheit 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
18.  Thyssengas / 26 
Keine Betroffenheit 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
19.  Landwirtschaftskammer / 27 
Die geplante Wohnbebauung erstreckt sich auf Flächen, 
die nach dem FNP überwiegend als Flächen für Wohn-
bebauung vorgesehen sind. Zurzeit liegt dort noch weit-
gehend eine landwirtschaftliche Nutzung vor. Der abseh-
bare Flächenverlust an Acker für die Landwirtschaft mit 
circa 55 ha ist erheblich. 
Es werden Bedenken gegen die derzeitige Vorplanung 
der Stadtbahntrasse durch eine noch aktive Hofstelle an 
der Kapellenstraße genannt. Hier besteht Klärungsbe-
darf, damit der landwirtschaftliche Betrieb mit Zufahrt 
von der Kapellenstraße auch in Zukunft erhalten bleibt. 
Auch wird die Weiterführung der Stadtbahn-trasse durch 
die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dieses 
Betriebes kritisch gesehen. 
 
Kenntnisnahme 
und Prüfung im 
weiteren Verfahren 
 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird der Verlust 
der landwirtschaftlichen Flächen in die Abwägung eingestellt. 
 
 
 
 
Die Lage der Trassenführung erfolgt im Rahmen des parallel 
stattfindenden Planfeststellungsverfahrens zur Stadt-
bahntrasse. 
Die konkrete Ausgestaltung der Trassenführung erfolgt im 
Rahmen weiteren Planungen zur Stadtbahne. Die Hofstelle 
kann auch nach Umsetzung der Planung erhalten bleiben. Im

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 66389/03 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Anregung, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen nach 
Möglichkeit im Plangebiet vorzusehen. Es sollte im wei-
teren Verfahren nach intelligenten, flächensparenden Lö-
sungen bei der Erbringung des erforderlichen Ausgleichs 
gesucht werden.  
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein möglichst 
breiter Korridor gesichert.  
Die Ausgleichsmaßnahmen werden nach Möglichkeit inner-
halb des Plangebietes nördlich der geplanten Bebauung vor-
gesehen. Der konkrete Bedarf an Ausgleichsflächen wird im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt.

Beschlussvorlage Rat

18322 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 3292/2023 
Freigabedatum 
14.11.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66389/03 
Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt  
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 66389/03 für das Gebiet nordwestlich 
des Stadtteils Rondorf südlich der Autobahn A4, westlich des Weißdorn-wegs, nördlich 
der Kapellenstraße und östlich der Husarenstraße - Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in 
Köln-Rondorf – abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen (9 bis 13),  
2. den Bebauungsplan Nummer 66389/03 - Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Ron-
dorf mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit 
§ 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass die-
ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige-
fügten Begründung. 
 
 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023 
Rat 07.12.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
 
Begründung: 
 
Anlass und Ziel der Planung 
In Abstimmung mit der Stadt Köln beabsichtigt der Investor "AMELIS Projektentwicklungs  
GmbH Co. KG" im Plangebiet "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf eine Siedlungserweiterung 
mit circa 1.300 bis 1.380 neuen Wohnungen, einer bedarfsgerechten sozialen Infrastruktur und 
den notwendigen Verkehrsmaßnahmen zu entwickeln.  
Ziel der Planung ist, verschiedene Wohnquartiere mit hohen Qualitätsstandards zu entwickeln 
und 30% der neuen Wohneinheiten als öffentlich geförderte Wohnungen gemäß kooperativem 
Baulandmodell der Stadt Köln zu errichten. Gleichzeitig soll die Entwicklung des Stadtteils Ron-
dorf über die geplanten Infrastruktureinrichtungen und Verkehrsmaßnahmen langfristig gestärkt 
werden.  
Zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur soll das Plangebiet nach Verlängerung der 
Stadtbahnlinie vom Verteilerkreis Süd bis nach Köln-Meschenich durch eigene Haltestellen an-
gebunden werden. Der geplante Ausbau der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur soll sicherstel-
len, dass das Verkehrsaufkommen in Köln-Rondorf besser abgewickelt werden kann. Das Er-
schließungskonzept sieht hierfür südlich der geplanten W ohnbauflächen eine Entflechtungs-
straße vor, die sowohl die planbedingten Mehrverkehre als auch einen Teil der vorhandenen 
Durchgangsverkehre von Rondorf aufnehmen kann. Die hierdurch erzielte Reduzierung des 
Verkehrs im alten Ortskern schafft die Möglichkeit, den öffentlichen Straßenraum des beste-
henden Ortes gestalterisch aufzuwerten. 
Der Bebauungsplanentwurf basiert auf dem städtebaulichen Planungskonzept von `West 8 ur-
ban design & landscape architecture b.v.` aus Rotterdam, Niederlande. Das Planungskonzept 
geht von einer kleinteiligen Gebäudestruktur mit klaren öffentlichen Räumen und Regeln für die 
Gebäudegestaltung aus. Dabei sieht der Entwurf eine Erweiterung des historisch gewachsenen 
Ortsteils von Rondorf vor. Ein wesentliches Merkmal des Entwurfs ist die Verbindung zwischen 
dem bestehenden Rondorf und dem neuen Plangebiet.  
Im Südosten des Plangebietes soll ein neuer Quartiersplatz mit einem großflächigen Lebens-
mittelvollversorger und einem Drogeriemarkt sowie weiteren kleinteiligen Einzelhandelsange-
boten in zentraler Lage im Plangebiet mit einer Haltestelle der geplanten Stadtbahnlinie mit 
räumlicher Nähe zum bestehenden Stadtteil Rondorf entstehen. Des Weiteren soll die soziale 
Infrastruktur mit einer weiterführenden Schule für circa 900 Schülerinnen und Schülern, zwei 
Grundschulen für insgesamt circa 480 Schülerinnen und Schülern, vier Kindertagesstätten so-
wie einer Pflegeeinrichtung erweitert werden. Ferner sind in zentraler Lage öffentliche Grünflä-
chen sowie Flächen für Spielplätze, Aufstellflächen für Container für Kinder- und Jugendspiel-
geräte und ein Bolzplatz vorgesehen. 
 
Erschließung 
Neben der mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren geplanten städtebaulichen Entwick-
lung werden in Rondorf mehrere Planungen der Verkehrsinfrastruktur vorangetrieben. Seitens

3 
der Stadt Köln und des Projektentwicklers besteht die Zielsetzung, das Entwicklungsvorhaben 
Rondorf Nord-West und eine Entflechtungsstraße möglichst zeitlich parallel zu entwickeln. Da-
bei wird nach Realisierung der Entflechtungsstraße auch die geplante Ortskernberuhigung um-
gesetzt. 
Zeitgleich wird die Planung für eine Stadtbahnverlängerung vom Verteilerkreis Süd über Ron-
dorf bis nach Köln-Meschenich vorangetrieben. Die Planungen beider vorgenannter Infrastruk-
turmaßnahmen laufen kontinuierlich parallel zum Bebauungsplanverfahren.  
Zur Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnli-
nie sind eigenständige Planfeststellungsverfahren erforderlich. 
Äußere Erschließung des Plangebietes 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt von den Hauptverkehrsstraßen Kapellen-
straße und Weißdornweg. An beide Straßen schließt das Plangebiet jeweils an zwei Punkten 
an. Im Bereich der Husarenstraße schließt das Plangebiet zukünftig an die geplante Entflech-
tungsstraße im Rondorfer Süden an.  
Entflechtungsstraße 
Bereits am 10.01.2022 hat der Hauptausschuss der Stadt Köln mit dem erweiterten Planungs-
beschluss die Vorzugsvariante für die geplante Entflechtungsstraße beschlossen und die Ver-
waltung beauftragt, hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen. 
Auf dieser Grundlage wurden im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung die für den 
Antrag auf Planfeststellung erforderlichen Genehmigungsunterlagen erarbeitet. Der Antrag auf 
Planfeststellung wird voraussichtlich Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, 
der Bezirksregierung Köln, gestellt. 
Ortskernberuhigung 
Die südlich der neuen Siedlung geplante Entflechtungsstraße soll sowohl die planbedingten 
Mehrverkehre als auch einen Teil des vorhandenen Durchgangsverkehrs von Rondorf aufneh-
men. Durch die Reduzierung des Verkehrs im alten Ortskern, wird die Möglichkeit geschaffen, 
hier den öffentlichen Straßenraum zu gestalten und aufzuwerten. Gleichzeitig kann mit dem 
geplanten Ausbau der verkehrlichen Infrastruktur eine nahtlose Verbindung des alten Ortskerns 
mit dem neuen Siedlungsgebiet geschaffen werden. 
Diese Planungen stehen im Kontext des geplanten Neubaugebiets „Rondorf Nord-West“, die 
Umsetzung wird, da der Bereich außerhalb des Bebauungsplangebietes liegt, jedoch unabhän-
gig des Bebauungsplanverfahrens erfolgen. 
Stadtbahn  
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 die Nord-Alternative 1.1a als Vorzugsalternative der 
geplanten Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 bis nach Köln-Meschenich mit unmittelbarer An-
bindung an Rondorf Nord West beschlossen und die Verwaltung beauftragt, hierfür die Planung 
weiterzuführen und das Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen (Vorla-
gen-Nr.: 3065/2022). Die vom Rat vorgegebene Trasse verläuft, wie im städtebaulichen Entwurf 
dargestellt, durch das Plangebiet. Im Bebauungsplan wird die Fläche für die geplante Stadt-
bahnnutzung entsprechend freigehalten. 
Auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 23.03.2023 werden derzeit die Entwurfsplanung und 
die Planunterlagen für das entsprechende Planfeststellungsverfahren erarbeitet. Gemäß § 28 
Abs. 1 S. 2 PBefG werden dabei die von dem Vorhaben berührten öffentlichen un d privaten 
Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit berücksichtigt. Es wurden bereits alle notwen-
digen Planungs- und Gutachterbüros verbindlich für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung 
(LPh 3/4 HOAI) von der Stadt beauftragt, sodass die technische Bearbeitung der Planung ge-
sichert ist. Derzeit wird die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens nach Abschluss der Ent-
wurfsplanung für Mitte 2025 angestrebt. Es wird davon ausgegangen, dass die Errichtung der 
Stadtbahn im Abschnitt Rondorf Nord-West (entsprechend des Prognose-Horizonts (2030) der 
Gutachten, insbesondere im Verkehrsgutachten) nach Beginn der Umsetzung des Bebauungs-
planes erfolgen wird. 
Die Realisierung des Baugebietes Rondorf Nord-West erfolgt bauabschnittsweise und sukzes-
sive, so dass eine maßgebliche Besiedlung des Baugebietes nicht vor 2027/ 2028 erreicht wird.

4 
Für eine verkehrsverträgliche Abwicklung in Rondorf werden übergangsweise bedarfsgerechte 
Ergänzungsbuslinien eingerichtet, die Rondorf dann an den Bahnhof Rodenkirchen und die 
dann nördlich des Plangebiets bestehende Stadtbahnhaltestelle „Arnoldshöhe“ (südlichste Hal-
testelle der 3. Baustufe der Nord -Süd Stadtbahn) verkehrlich anbindet. Die diesbezügliche 
3.Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn ist aktuell in Bau und soll voraussichtli ch in 2027/ 2028 
fertiggestellt werden, so dass Interimsbusse bis zur Inbetriebnahme der Stadtbahn -Süd, die 
über Rondorf bis nach Meschenich verkehren wird, dort anschließen können. 
Knotenpunkt „Zum Forstbotanischen Garten / Friedrich-Ebert-Straße“ 
Zur Verbesserung der örtlichen Verkehrssituation soll der Knotenpunkt „Zum Forstbotanischen 
Garten / Friedrich-Ebert Straße“ ertüchtigt werden. Das Land NRW als Trägerin der Straßen-
baulast dieses Knotenpunktes hat sich gegenüber der Stadt bereits dem Grund e nach zum 
Ausbau des Knotenpunktes schriftlich bereiterklärt und zur zeitlichen Beschleunigung des Vor-
habens eine Übernahme der Planung und ggf. auch Realisierung durch die Stadt angeregt. 
Insofern ist davon auszugehen, dass zwischen Land NRW und der Stadt Köln sehr zeitnah eine 
Verwaltungsvereinbarung zum planfeststellungsbedürftigen Ausbau des Knotenpunktes ein-
schließlich Kostentragung abgeschlossen wird, sodass Planung und Realisierung des Knoten-
punktausbaus entsprechend den zeitlichen Annahmen des Verkehrsgutachtens umgesetzt wer-
den können.  
 
Planungsvorgaben 
Im Flächennutzungsplan wird das Plangebiet für den Bereich der geplanten Siedlungserweite-
rung überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Zur Arrondierung der Wohnnutzung und zur 
Entwicklung von Infrastrukturnutzungen wie Schulen werden darüber hinaus weitere Flächen-
teile als Wohnbauflächen sowie Gemeinbedarfsflächen entwickelt, die derzeit als Fläche für 
Landwirtschaft bzw. als Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen dargestellt werden. In 
der Folge ist eine Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich.  
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes `Rondorf Nord-West` und zur parallelen 
Flächennutzungsplanänderung wird nach Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) im 
sogenannten `Regelverfahren` mit Umweltbericht sowie mit einem landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag und einer artenschutzrechtlichen Prüfung durchgeführt. Die Voraussetzungen des 
§ 13 a BauGB sind nicht gegeben.  
Die planungsrechtliche Umsetzung der Entflechtungsstraße und der Verlängerung der Stadt-
bahnlinie bis Meschenich erfolgt jeweils über ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren.  
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
Der Bebauungsplan Nr. 66389/03 - „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf ermöglicht umfang-
reiche Bebauung und Verkehrsinfrastruktur, die zu CO2 Emissionen führen werden, sodass die 
Auswirkungen auf den Klimaschutz als negativ bewertet werden müssen. Der Bebauungsplan 
fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen der Leitlinien wer-
den eingehalten. Es wurde ein Energiekonzept erstellt. Die Energiebereitstellung soll im Plan-
gebiet über das Konzept der kalten Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen, ergänzt 
durch Photovoltaikanlagen auf den Flachdächern der Gebäude, erfolgen. Für Photovoltaikan-
lagen gibt es eine Festsetzung im Bebauungsplan. 
 
Folgende energetische Gebäudestandards sind für das Plangebiet als Mindeststandard ver-
bindlich vereinbart: 
- Effizienzhausstandard 40 mit EE-Klasse für alle Wohngebäude und die privaten Nicht-
wohngebäude (z. B. das Nahversorgungszentrum) 
- Passivhausstandard für die öffentlichen Nichtwohngebäude (Schulen und Kitas) 
Im Rahmen des Energiekonzeptes wurden insgesamt fünf verschiedene zentrale und dezent-
rale Konzepte zur Wärmevorsorge untersucht: 
- Nahwärme mit einem zentralen Blockheizkraftwerk (Zentral) 
- Kalte Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen (Zentral)

5 
- Elektrische Sole/Wasser-Wärmepumpe (Dezentral) 
- Elektrische Luft/Wasser-Wärmepumpe (Dezentral) 
- Holzpellet-Kessel mit Solarthermie-Anlage (Dezentral) 
Die Energiebereitstellung über die kalte Nahwärme mit Grundwasser aus dem Wasserwerk 
Hochkirchen wurde im Rahmen des Energiekonzeptes aus energetischen und ökologischen 
Gründen priorisiert. Durch die RheinEnergie AG wird das Konzept der kalten Nahwärme umge-
setzt. 
 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 den Beschluss zur Auf-
stellung des Bebauungsplanes Arbeitstitel „Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf gefasst sowie 
die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
nach Modell 3 (moderierte Abendveranstaltung) beschlossen. Teil dieses Beschlusses war, 
dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung solange nicht durchgeführt werden sollte, bis die 
Kosten-/Nutzenanalyse der Verlängerung der Nord-Süd-Stadtbahn vorlag und dabei der Kos-
ten-/Nutzungsfaktor > 1 betragen muss. Die Kosten-/Nutzenanalyse lag zur Öffentlichkeitsbe-
teiligung vor. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 09.10.2017 bis zum 16.11.2017 (s. 
Anlage 9). 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in einer öffentlichen Veranstaltung in der 
Aula der Gesamtschule Rodenkirchen am 29.06.2018 durchgeführt. Vor und nach der Veran-
staltung bestand für die Bürger*innen zusätzlich die Gelegenheit, themenbezogene Fragen an 
die Verwaltung und die Planungsbeteiligten zu richten. Hierzu wurden im Foyer und im Veran-
staltungsraum Planunterlagen ausgestellt. Für die bessere Erreichbarkeit wurde ausschließlich 
für die Veranstaltung zwischen Rondorf und dem Veranstaltungsort ein kostenfreier Shuttle-Bus 
eingesetzt. 
Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit zusätzlich im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 16.07.2018 
weitere Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen. In diesem Zeitraum sind 159 Stellung-
nahmen aus der Öffentlichkeit und bis zum 30.07.2018 sechs weitere Stellungnahmen einge-
gangen (s. Anlage 11). 
Auf das Beteiligungsverfahren wurde in der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln mit Link zur städtischen Internetseite hingewiesen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili-
gung wurde am 20. Juni 2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.  
Um die Bürgerinnen und Bürger im weiteren Planverfahren kontinuierlich zu informieren, wur-
den am 02. März 2020 in der Anne-Frank-Schule in Köln-Rondorf sowie am 01. Juli 2021 zwei 
weitere Informationsveranstaltungen durchgeführt. Die Veranstaltung im Juli wurde v or dem 
Hintergrund der im Jahr 2021 vorliegenden Covid-19-Pandmie und der dadurch erforderlichen 
Kontaktbeschränkungen als digitale Informationsveranstaltung abgehalten. 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragte daraufhin per Beschluss am 03.09.2020 die Ver-
waltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzepte s einen Bebauungsplan-
Entwurf auszuarbeiten (Vorgabenbeschluss). Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung be-
rücksichtigt worden. 
Die Träger- und Dienstellenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 wurde vom 18.11. bis zum 19.12.2022 
durchgeführt (s. Anlage 10). 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch des Bebauungsplan-Entwurfs 
mit gestalterischen Festsetzungen wurde am 24. Mai 2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt 
gemacht und im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 13. Juli 2023 durchgeführt. Um die Beteiligungs-
möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen, wurde die öffentliche Auslegung von re-
gulär 30 Tagen auf sechs Wochen erhöht. 
In dem Zeitraum der Auslegung sind 118 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Bis zum 26.07.2023 gingen fünf weitere Stellungnahmen ein (s. Anlage 12). Darüber hinaus

6 
gingen 17 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein, von denen vier zeitlich verfris-
tet waren (s. Anlage 13). 
Parallel zu der vorgenannten förmlichen öffentlichen Auslegung konnten sich die Bürgerinnen 
und Bürger am 16. Juni 2023 zusätzlich in einer informellen Öffentlichkeitsveranstaltung über 
die Planungsinhalte zum Bebauungsplan-Entwurf 66389/03 "Rondorf Nord-West" in Köln-Ron-
dorf und zur 226. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zu den beiden parallellaufenden 
Planungen der Planfeststellungverfahren Entflechtungsstraße und StadtBahn Süd informieren.  
Hierbei konnten sich die Bürgerinnen und Bürger in einem aktiven Diskurs an Themenstellwän-
den und im Rahmen einer Podiumsdiskussion über die aktuellen Planungen sowie über die 
Beteiligungsmöglichkeiten im aktuellen Bebauungsplanverfahren `Rondorf Nord-West in Köln-
Rondorf` sowie der Flächennutzungsplanänderung informieren. 
Der Bebauungsplan soll nun als Satzung beschlossen werden. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Begründung mit Umweltbericht nach § 8 Abs. 8 BauGB 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen  
Anlage 4 Bebauungsplan, Blatt 1 
Anlage 5 Bebauungsplan, Blatt 2 
Anlage 6 Bebauungsplan, Blatt 3 
Anlage 7 Bebauungsplan, Blatt 4, textliche Festsetzungen 
Anlage 8 Bebauungsplan, Blatt 5, textliche Festsetzungen 
Anlage 9 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB 
Anlage 10 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB 
Anlage 11 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB 
Anlage 12 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 13 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB (Behörden 
und sonstige Träger öffentlicher Belange

Anlage 15_Stellungnahme der Verwaltung zu Themen aus der politischen Beratung

11030 Zeichen

Anlage 15 
 
 
 
 
Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66389/03 
Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf 
 
 
Session: 3292/2023 
hier: Stellungnahme der Verwaltung zu inhaltlichen Themen aus der politischen 
Beratung  
______________________________________________________________________ 
 
Im Rahmen der  Beratung über den Satzungsbeschluss wurden auch noch inhaltliche 
Fragestellungen zur Planung von der Politik  thematisiert, die aber letztendlich zu keiner 
Ergänzung der Beschlussfassung geführt haben. 
 
Zur Klarstellung wurden die Themen nochmal von der Fachverwaltung aufgegriffen und 
in einer eigenen Anlage (hier Anlage 15) dargestellt. 
 
 
1. Städtebauliche Themen: 
 
Städtebauliche Dichte 
Im Rahmen der politischen Beratung wurde hinterfragt, warum die Vorgaben des vom 
Rat beschlossenen `Köln Katalogs`, keine Anwendung gefunden haben.  
Ziel des städtebaulichen Konzeptes ist  es, eine angemessene und städtebaulich har-
monische Weiterentwicklung der bestehenden Bebauungsstruktur zu schaffen.  
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die bestehende Ortslage von Rondorf an, welche 
eine sehr locker bebaute Einfamilienhausstruktur der äußeren Stadt auf weist. Im Osten 
und Süden ist Rondorf um die historische Ortslage nac h wie vor durch die kleinbäuerli-
chen Strukturen mit sehr tiefen Gärten und gebietstypischen Vierkanthöfen geprägt. Der 
Denkmalschutzstatus der beiden Hofanlagen an der Kapellenstraße in Verbindung mit 
dem Geschützen Landschaftsbestandteil im Südwesten erfordert ebenfalls besonders 
sensible planerische Lösungen für den Übergangsbereich zwischen Alt - und Neu -
Rondorf. In direkter Nachbarschaft zu den bestehenden Gebäuden sieht der Entwurf 
hierbei in diesen Randbereichen ganz bewusst eine Bebauung mit niedrigen Dichten 
und größeren Grünflächen vor. Gleichermaßen soll im Norden des Plangebietes durch 
eine eher lockere Bebauung bewusst ein harmonischer Übergang in den offenen Land-
schaftsbereich geschaffen werden.  
Insofern konzentrieren sich die Baufelder mit höheren Dichten im Zentrum des Plange-
bietes rund um den Quartierpark und den Quartiersplatz, wo auch eine H altestelle ver-
ortet ist. Diese grundsätzliche Konzeption stellt somit eine städtebaulich behutsame und 
zeitgemäße Weiterentwicklung der Ortslage Rondorf dar und hat während des gesam-
ten Planverfahrens zu einer hohen Akzeptanz in der Bevölkerung geführt.

- 2 - 
 
 
 
Entsprechend der neuen Stadtstrategie des Köln-Katalogs (2022/23) handelt es sich um 
einen Standort der sogenannten „Äußeren Stadt“, für die eine Zieldichte von 0,8 emp-
fohlen wird. Die berechnete Quartiersdichte liegt hier mit 0, 65 zwar unter den heutigen 
Erwartungen, städtebaulich kann die Planung am Rande eines städtischen Siedlungs-
bereiches jedoch als angemessen bewertet werden, insbesonder e da die im Kö ln-
Katalog aufgeführten Referenzprojekten für die "Äußere Stadt" in München und Zwolle 
mit Quartiersdichten zwischen 0,6 und 0,7 angegeben werden. 
Die im Köln -Katalog angestrebten Zieldichten sind in der Stadtstrategie „Kölner Per-
spektiven 2030+“ enthalten, die am 14.12.2021 durch den Rat beschlossen worden ist. 
Der Köln-Katalog betrachtet die Zieldichten der Stadtstrategie als „Soll -Werte“ für neue 
Projekte, die nach dem Beschluss der Stadtstrategie angelaufen sind und als „Richt -
Werte“ für Projekte in bereits länger laufenden Verfahren. Da für das Verfahren Rondorf 
Nord-West der Vorgabenbeschluss bereits am 03.09.2020 gefasst wurde, sind die In-
halte des Köln- Katalogs auf der Ebene des Bebauungsplanes als abwägungsoffene 
„Richtwerte“ zu berücksichtigen. 
Erhöhung der Wohneinheiten 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in der Sitzung am 09.11.2017 die Aufstellung ei-
nes Bebauungsplans für das Plangebiet Rondorf Nord- West mit dem Ziel, eine Wohn-
bebauung mit bis zu 1.000 Wohneinheiten sowie der notwendigen Infrastruktur zu ent-
wickeln, beschlossen. Die Planung beinhaltet auch die Verlängerung der Stadtbahnlinie 
vom sogenannten "Bonner Verteiler" über Rondorf bis nach Meschenich. Um die För-
derfähigkeit der geplanten Stadtbahn sicherzustellen, wurde die Politik (StEA am  
17.05.2018 und BV2 am 09.07.2018) über die notwendige Erhöhung der Wohneinheiten 
von bisher 1.000 auf 1.300 WE informiert (siehe Session-Nr. 0628/2018
). 
 
Die durch die Erhöhung der WE notwendige Anpassung des städtebaulichen Entwurfs 
erfolgte im Umgriff der bisher vorgeschlagenen Siedlungsfläche und nicht durch eine 
Ausdehnung der Siedlungsfläche in die freie Landschaft. Um die vorgeschlagene An-
zahl der geplanten Wohneinheiten  zu erreichen, wurde das Verhältnis zwischen Einfa-
milienhausbau und Geschosswohnungsbau zugunsten von mehr Geschosswohnungs-
bau verschoben. Hierdurch hat sich die Anzahl der Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu-
sern auf circa 890 Wohneinheiten erhöht. Die Annahme, dass im Plangebiet eine nen-
nenswerte Anzahl von freistehenden Einfamilienhäusern geplant sind, entspricht nicht 
der aktuellen Planung. Lediglich in den Baufeldern 25 (teilweise), 29 (teilweise) und 30 
(teilweise) sind insgesamt 14 freistehende Einfamilienhäuser geplant. Die überwiegen-
de Anzahl der geplanten Einfamilienhäuser ist flächensparend als Reihenhäuser und 
zum Teil als Doppelhäuser vorgesehen.  Die erforderlichen sozialen Infrastrukturflächen 
wurden durch die Erhöhung der Wohneinheiten entsprechend angepasst . Die Grund-
schule wurde auf zwei Standorte im Plangebiet aufgeteilt, der Standort der weiterfüh-
renden Schule ist geeignet die erforderlichen zusätzlichen Kapazitäten aufzunehmen. 
 
Somit hat sich die Dichte des Konzeptes von den ersten Überlegung en aus dem Jahr 
2016 bis zum heutigen Stand durch den signifikant höheren Anteil an Geschosswoh-
nungsbau deutlich erhöht, so dass die Planung zu Rondorf Nord- West auch der grund-
sätzlichen Zielsetzung des Köln-Katalogs gerecht wird.

- 3 - 
 
 
 
Flächentausch am nördlichen Schulstandort: 
Der Bebauungsplan-Entwurf setzt für bestimmte Flächen eine Wohnnutzung (WA) und 
für weitere Flächen eine Schulnutzung als Gemeinbedarfsfläche fest. Es wurde für den 
nördlichen Schulstandort ein Flächentausch zwischen Wohnbauflächen und der Ge-
meinbedarfsfläche im Baufeld 21 vorgeschlagen. 
 
Es handelt es sich bei der geplanten Grundschule im Baufeld 21 um eine zweizügige 
Grundschule, die eine Ergänzung zu der großen vierzügigen Grundschule im Südwes-
ten des Plangebietes darstellen soll. Si e wurde in Abstimmung mit der Fachverwaltung 
in räumlicher Nähe zur bereits vorhandenen Wohnbebauung geplant, so dass für den 
überwiegenden Teil der Grundschüler innen und Grundschülern aus Rondorf  ein Schul-
weg ohne Querung der Stadtbahntrasse möglich ist.  Bei einem gemeinsamen Schul-
standort mit der weiterführenden Schule sind Synergien nur sehr begrenzt vorhanden 
und die Sinnhaftigkeit von einem gemeinsamen Schulstandort müsste auch pädago-
gisch hinterfragt werden. Da die Grundschule in der Regel nur wochent ags und tags-
über genutzt wird, besteht auch kein Lärmkonflikt zur angrenzenden Wohnbebauung. 
 
 
Gebäudehöhen am Quartierplatz 
Es w urde angeregt, dass für die am Quartiersplatz angrenzenden Gebäuden (zumin-
dest im östlichen Teil und an der Stadtbahnhaltestell e) eine höhere Geschosshöhe 
festgesetzt wird, sodass im Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen (insbesondere Handel 
und Gastronomie) möglich sind. 
Für die am Quartiersplatz geplanten Gebäude sind die festgesetzten Gebäudehöhen so 
gewählt, dass entweder bei einer Wohnnutzung ein Hochparterre errichtet werden kann, 
oder bei einer gewerblichen Nutzung (Laden, Handwerksbetrieb, Handel oder Gastro-
nomie) auch ein Erdgeschoss mit besonders hohen Raumhöhen mit einem ebenerdigen 
Zugang errichtet werden kann. 
 
 
2. Verkehrliche Themen: 
 
Sperrung Straßenabschnitte für den MIV 
Es wurde für Teilbereiche der Erschließungsstraßen (nördlich der großen öffentlichen 
Grünfläche und im östlichen Plangebiet nördlich und parallel zur Stadtbahntrasse) vor-
geschlagen, diese Straßenabschnitte für den MIV zu sperren und ausschließlich den  
Fuß- und Radverkehr dort zu ermöglichen. 
 
Das Planungskonzept sieht für die nördlich der großen öffentlichen Grünfläche geplan-
ten Gebäude eine verkehrliche Erschließung in Form von Wohnstraßen vor, die im Be-
reich der Grünfläche entweder als Straßenverkehrsfläche oder als Fuß -Radweg festge-
setzt sind. Ohne die für den PKW -Verkehr parallel zu der Grünfläche verlaufenden 
Straßenabschnitte für den PKW  müssten die von Norden kommenden Straßenzüge je-
weils als Stichstr aßen mit großen Wendeanlagen ausgebildet werden, was einen gro-
ßen Verkehrsflächenverbrauch mit sich bringen würde. 
 
Neben den ausgewiesenen Radwegen kann der Radverkehr aufgrund der prognostizierten 
Verkehrsmengen auf den Straßen mit dem Kfz-Verkehr generell als Mischverkehr gemäß 
den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010, FGSV) geführt werden.

- 4 - 
 
 
 
3. Soziale Themen: 
 
Senioren-/Pflegewohnen: 
Es wird die Einrichtung eines Pflegewohnheims mit 80 Plätzen angestrebt. Die Planung 
ist im städtebaulichen Vertrag  hinterlegt. In Abstimmung mit dem Investor wurde die 
Verortung im B ebauungsplan nicht festgelegt, um bei der Standortsuche ein höheres 
Maß an Flexibilität zu behalten.  Gemäß Ausweisung ist ein Pflegeheim in einem Allge-
meinen Wohngebiet allgemein sowie im Sondergebiet oberhalb des ersten Vollge-
schosses (Erdgeschoss) zulässig. 
 
Jugendtreffpunkt/ Bürgerbegegnungsstätte: 
Es wurde angeregt, eine Fläche für eine Bürgerbegegnungsstätte (Kultur, Jugend, Bil-
dung, Brauchtum etc.) im Bebauungsplan festzusetzen. 
 
Ein eigenständiges Bauwerk mit der in Rede stehenden Nutzung war  noch im s tädte-
baulichen Entwurf in der Grünfläche vorgesehen. Die Planung musste jedoch ange-
passt werden, da das zuständige Fachamt keine ausreichenden Ressourcen für eine 
Umsetzung sieht. Stattdessen besteht im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung, ei-
ne Fläche von 250 qm im Neubaubestand für eine derartige Einrichtung zur Verfügung 
zu stellen. Dies mit der Maßgabe, dass sich in einem festgelegten Zeitraum ein Träger 
findet. 
 
 
4. Themen aus der Politik und die Auswirkung auf den Abwägungsprozess 
 
Wenn der Rat sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für einen anderen als im 
Bauleitplanentwurf vorgesehen Inhalt entscheidet, ist dies nur über eine Anpassung der 
Bauleitplanung möglich. Dies hat da nn aber zur Folge, dass Planungsschritte (erneute 
Beteiligung der Träger und eine erneute Offenlage der Planunterlagen) erforderlich 
werden. Zur Vermeidung eines Abwägungswiderspruchs bedarf es demnach einer ein-
deutigen Beschlussfassung durch den Rat.  
 
 
5.  Empfehlung der Verwaltung 
Zur Vermeidung eines Abwägungswiderspruchs wird empfohlen, de n Beschlüssen der 
BV-Rodenkirchen vom 27.11. 2023 und des StEA  vom 30.11. 2023 zu folgen und den 
Bebauungsplan entsprechend der vorgelegten Beschlussvorlage (siehe Sess ion: 
3292/2023
) als Satzung zu beschließen.

Anlage 2_Begründung

743548 Zeichen

1 
 
  Anlage 2 
Begründung nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB) 
zum  
Bebauungsplan Nummer 66389/03 
Arbeitstitel:  Rondorf Nord-West in Köln Rondorf 
______________________________________________________________________________ 
 
1. Anlass, Verfahren und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung  
Der Rat der Stadt Köln hat am 11. Februar 2014 das `Stadtentwicklungskonzept Wohnen` (StEK Woh-
nen) beschlossen, in dem die Ausgangslage, die Ziele und Leitlinien sowie ein Handlungsprogramm 
für die Wohnbauentwicklung für die Stadt Köln dargelegt wird. Ziele des Konzeptes sind, für die zuzie-
henden und die bereits in Köln wohnenden Menschen ausreichend neue Wohnungen zu  bauen und 
die vorhandenen Wohnungen zu sichern und zu verbessern. Mit diesen Leitzielen wird die Kölner 
Bevölkerung bis zum Jahre 2029 voraussichtlich auf rund 1.161.000 Mitbürgerinnen und Mitbürger 
anwachsen. Für diese Menschen soll in Köln Wohnraum in a usreichender Menge und Qualität vor-
handen sein. Daher strebt die Kölner Wohnungspolitik den Bau von rund 66.000 neuen Wohnungen 
an. 
Das Plangebiet in Köln Rondorf ist Bestandteil des von der Stadt ausgearbeitetem `Wohnungsbaupro-
gramms 2015`. Die im Programm dargestellte Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206 -
014) soll einer erstmaligen baulichen Entwicklung für eine Wohnnutzung zugeführt werden. Es wird 
ein Wohnungsbaupotenzial von c irca 900 Wohneinheiten vorgesehen, welche im Einfamilienhau s- 
bzw. Geschosswohnungsbau errichtet werden sollen . Die im Wohnungsprogramm  dargestellte Flä-
chengröße und der Flächenzuschnitt (28 ha) sind weitgehend identisch mit dem vorliegenden Plange-
biet, in welchem jedoch Erweiterungen im Norden und im Westen vorgesehen sind. Weitere Flächen 
werden für die Erschließung und Sicherung einer Stadtbahntrasse notwendig.  Das nun dem Bebau-
ungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept sieht die Errichtung von c irca 1.300 bis  1.380 
Wohneinheiten in verschiedenen Wohnformen vor. 
In Abstimmung mit der Stadt Köln hat der Investor "AMELIS Projektentwicklungs GmbH Co. KG" für 
das Plangebiet "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf im Jahr 2015 ein städtebauliches Planungskon-
zept durch das Büro `West 8 urban design & landscape architecture b.v.` aus Rotterdam, Niederlande 
erarbeiten lassen. In dem Konzept sind die geplante verkehrliche Erschließung und die Lage der Bau-
felder für Wohnungsbau und Flächen für die soziale Infrastruktur dargestellt. Im Laufe der Planung 
wurde das städtebauliche Konzept durch West 8 in Abstimmung mit der Stadt Köln laufend weiterent-
wickelt.  
Ebenso werden eine geplante und inzwischen durchgeführte Seeverlagerung, eine geplante Stadt-
bahntrasse sowie die Errichtung einer Entflechtungsstraße im Süden von Rondorf berücksichtigt. Für 
die Umsetzung dieser Vorhaben sind eigenständige Planfeststellungsverfahren erforderlich.  
 
1.2 Ziel der Planung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: 
- Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen mit einer bedarfsgerechten Infrastruktur. Hier-
für wird ein Neubaugebiet mit circa  1.300 bis 1.380 Wohneinheiten in verschiedenen Wohn-
quartieren entwickelt , darunter Mehrfamilienhäuser (Miet- und Eigentumswohnun gen) und 
Einfamilienhäuser

2 
 
- Realisierung von mindestens 30 % des geplanten Wohnraums als öffentlich geförderte Woh-
nungen 
- Erweiterung der bestehenden sozialen Infrastruktur um eine weiterführende Schule,  zwei 
Grundschulen sowie vier Kindertagesstätten 
- Schaffung öffentlicher Grünflächen und verschieden zugeschnittener öffentlicher Spielplatzflä-
chen 
- Entwicklung und Sicherung von Flächen zur Erweiterung des bestehenden Nahversorgungs-
angebots an einem Quartiersplatz mit gleichzeitiger Verknüpfung des alten Ortskerns mit dem 
neuen Siedlungsgebiet 
- Schaffung einer neuen Entflechtungsstraße über ein separates Planfeststellungsverfahren zur 
Regelung des Verkehrs aus dem bestehenden Ort und dem Verkehr des Neubaugebietes  
- Ausbau des vorhandenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) über ein separates Plan-
feststellungsverfahren, hierfür Bereitstellung von Flächen für die Verlängerung der Stadtbahn-
linie 5 vom Verteilerkreis Süd bis nach Köln-Meschenich 
- Teilverlegung der ehemaligen Kiesgrubenfläche „Galgenbergsee“. Die Planung war Bestand-
teil eines eigenständigen Planfeststellungsverfahrens. Der notwendige Planfeststellungsbe-
schluss liegt vor. Die Baumaßnahmen sind bis auf Bepflanzungs- und Auffüllarbeiten in einem 
kleinen Teilbereich weitestgehend abgeschlossen. 
Ziel der geplanten Siedlungserweiterung ist, neben der Entwicklung von neuem Wohnraum über die 
geplanten Infrastruktureinrichtungen und Verkehrsmaßnahmen die bestehende Siedlung von Rondorf 
zu stärken. So soll für Rondorf die Chance genutzt werden, die vorhandenen Probleme d es beste-
henden Verkehrsaufkommens neu regeln zu können. Das Erschließungskonzept sieht hierfür südlich 
der geplanten Wohnbauflächen eine Entflechtungsstraße vor, die sowohl die planbedingten Mehrver-
kehre als auch einen Teil der vorhandenen Durchgangsverkeh re von Rondorf aufnehmen kann. Die 
somit erzielte Reduzierung des Verkehrs im alten Ortskern schafft zudem die Möglichkeit, den öffent-
lichen Straßenraum des bestehenden Ortes gestalterisch aufzuwerten (siehe Kapitel 5.2 Erschlie-
ßungskonzept). 
Um die Ziele der Planung zu erreichen, wird eine stadträumliche Verzahnung des alten Ortskerns mit 
dem neuen Siedlungsgebiet und ein  damit verbundener Ausbau der verkehrlichen Infrastruktur  ge-
schaffen.  
Ziel ist, durch die geplante Entflechtungsstraße den bestehenden Straßenraum im Ortskern (insbe-
sondere durch eine Verkehrsberuhigung der Rodenkirchener Straße) zu entlasten und durch eine 
neue Gestaltung aufzuwerten. Diese Planungen stehen im Kontext des geplanten Neubaugebiets 
„Rondorf Nord-West“, die Umsetzung soll, da der Bereich außerhalb des Bebauungsplan gebietes 
liegt, jedoch unabhängig des Bebauungsplanverfahrens erfolgen. 
Ebenso sind der Ausbau des vorhandenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und hierfür die 
Bereitstellung von Flächen für die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd bis nach 
Köln-Meschenich Ziel der städtebaulichen Entwicklung. Zur Umsetzung der  Planungsziele der Ent-
flechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnlinie sind eigenständige Planfeststellungsverfahren 
erforderlich. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplanes Arbeitstitel „Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf gefasst sowie die Durchfüh-
rung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 3 (mo-
derierte Abendveranstaltung) beschlossen. Teil dieses Beschlusses war, dass die frühzeitige Öffent-
lichkeitsbeteiligung solange nicht durchgeführt werden sollte, bis die Kosten-/Nutzenanalyse der Ver-
längerung der Nord-Süd-Stadtbahn vorlag und dabei der Kosten-/Nutzungsfaktor > 1 betragen muss.

3 
 
Bereits im Vorfeld wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 09.10.2017 bis zum 16.11.2017 durchgeführt. 
Nach Vorlage der Kosten-/Nutzenanalyse wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in einer 
öffentlichen Veranstaltung in der Aula der Gesamtschule Rodenkirchen am 29.06.2018 durchgeführt. 
Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit zusätzlich im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere 
Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen. In diesem Zeitraum sind 159 Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit und bis zum 30.07.2018 sechs weitere Stellungnahmen eingegangen. 
Weitere Informationsveranstaltungen wurden am 02.03.2020 in der Anne-Frank-Schule in Köln-Ron-
dorf sowie am 01. Juli 2021 als digitale Informationsveranstaltung durchgeführt.  
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragte per Beschluss am 03.09.2020 die Verwaltung, auf der 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan -Entwurf auszu arbeiten 
(Vorgabenbeschluss).  
Die Träger- und Dienstellenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 wurde vom 18.11. bis zum 19.12.2022 durch-
geführt. 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch erfolgte im Zeitraum vom 01.06.2023 
bis 13.07.2023. In diesem Zeitraum sind 118 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Bis 
zum 26.07.2023 gingen fünf weitere Stellungnahmen ein. Darüber hinaus gingen im Rahmen der öf-
fentlichen Auslegung 17 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein, von denen vier ver-
fristet eingegangen sind. Parallel zur förmlichen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
erfolgte am 16.06.2023 eine informelle Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan -Entwurf 
66389/03 "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf sowie zur 226. Änderung des Flächennutzungsplans, 
sowie zu den Planungen der Entflechtungsstraße und der StadtBahn Süd. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Bebauungsplangebiet befindet sich im Nordwesten des Stadtteils Rondorf und beläuft sich auf 
eine Größe von circa 686.038 qm. Im Osten reicht das Plangebi et bis an den Weißdornweg heran. 
Im Südosten bildet der bestehende Ortsrand und im Südwesten die Kapellenstraße die Grenze des 
Bebauungsplanes, wobei der Büchelhof nicht  Teil des Geltungsbereiches ist. Die Grundstücke des 
Schulcampus der St. George’s School mit den östlich angrenzenden Wohnparzellen sowie die Ge-
meinbedarfsflächen der Bebauungspläne mit dem Arbeitsti tel „Internationale Schule St. George’s“ 
bzw. Husarenstraße“ sind aus dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ausgenommen, soweit 
sie aus dem Kartenwerk ersichtlich weiß dargestellt werden. Im Bereich der Husarenstraße wird der 
Geltungsbereich so gebildet, dass der Geltungsbereich direkt bis an die Geltungsbereiche der Be-
bauungspläne Nr. 66380/02 „Kapellenstraße in Köln -Rondorf“ und Nr. 66382/02 „St. George`s in 
Köln-Rondorf“ heranreicht. Die heutige Husarenstraße ist demnach nur insoweit Teil des Geltun gs-
bereichs, wie diese nicht bereits innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 66382/02 „Internationale Schule 
St. George’s“ liegt. Weiter nach Norden gehend bildet die östliche Grenze der im Bebauungsplan Nr. 
66380/03 „Husarenstraße in Köln-Rondorf“ festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche den Geltungs-
bereich. Im Westen bilden eine Kleingartenanlage bzw. landwirtschaftliche Flächen die Grenze des 
Bebauungsplanes. Im Norden bildet die 40 m Anbauverbotszone der Autobahn BAB 4 bzw. beste-
hende Flurstücksgrenzen zur Autobahn die Plangebietsgrenze.  
Großteile des Geltungsbereiches befinden sich in städtischer Hand. Arrondierungsflächen insbeson-
dere im Osten, Südosten und Süden des Plangebietes stehen im Eigentum von privaten Dritten. Die 
im Plangebiet liegenden Flächen sind weitestgehend von der AMELIS Projektentwicklungs GmbH 
Co. KG angekauft oder vertraglich gesichert worden (s. Kapitel 6.15.4 Bodenordnende Maßnahmen). 
Folgende Grundstücke liegen innerhalb des Plangebiets:

4 
 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6, Flurstücke 39 (tlw.) 75 (tlw.), 76 (tlw.), 78 (tlw.), 
157, 160, 169, 175, 208, 209, 216, 217, 237, 239 (tlw.), 240 (tlw.), 241, 242, 245 (tlw.), 246 
(tlw.), 252, 254, 265 (tlw.), 294 (tlw.), 296, 297, 300, 301, 305 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7, Flurstücke 44, 45, 46, 47, 48, 52, 62, 65, 110, 
111, 155, 162, 132, 305 (tlw.), 306 (tlw.), 307 (tlw.), 308 (tlw.), 309 (tlw.), 310, 311, 312, 313, 
314, 324, 334, 348, 363, 388, 395 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 8, Flurstück 262 (tlw.) 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 9, Flurstücke 1, 10/1, 127, 128, 151/2, 152/2, 281, 
366, 370, 420, 433, 440, 476 (tlw.), 524, 610, 656 (tlw.) 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 92, Flurstücke 9, 148/32, 149/32, 150/32, 165/32, 
168/33 (tlw.), 242/19, 338/32, 339/32, 340/32, 688/34, 1040, 1061, 1062 (tlw.), 1105 
Eine genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.  
 
3.2 Vorhandene Baustruktur und Gebäudenutzung 
Der Stadtteil Rondorf (mit den Ortsteilen Hochkirchen und Hönningen) hat derzeit circa 9.500 Einwoh-
nerinnen und Einwohner  und ist überwiegend durch Wohnungsbau in verschiedenen Wohnformen 
und Dichten geprägt. Hierbei überwiegt in der Fläche die Einfamilienhausbebauung in ein- bis zwei-
geschossiger Bauweise. Der historische Ortskern von Rondorf im Bereich der Rodenkirchener Straße 
und Kapellenstraße zeichnet sich durch eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit Versorgungs-
strukturen im Erdgeschoss aus. 
In Rondorf liegen eine Grundschule (Anne-Frank-Schule) mit circa 350 Schülerinnen und Schülern, 
eine englische Schule (St. George’s School) mit circa 850 Schülerinnen und Schülern sowie vier Kin-
dertagesstätten im Bestand. Darüber hinaus befinden sich im Ort zwei Lebensmittel-Vollversorger und 
ein Lebensmitteldiscounter sowie zwei Kleingartenanlagen mit circa 400 Parzellen.  
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Ackerschläge sind von teilweise 
versiegelten Wirtschaftswegen durchzogen. Nur sehr vereinzelt wird die Landscha ft durch wegebe-
gleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert. Neben der ackerbaulichen Nutzung wird 
das Gebiet von den Anwohnern zur Naherholung genutzt. Eine wichtige Verbindungsachse zum Grün-
gürtel zwischen Militärring und der Autobahn BAB 4 im Kölner Süden bildet hierbei der in Nord-Süd-
richtung verlaufende Wirtschaftsweg „Am Höfchen“, der im Norden von einer Lindenallee geringen 
Alters gesäumt wird und mit einer Fuß- und Radfahrerbrücke die Bundesautobahn A4 überquert.  
Im Nordosten des Bebauungsplanes liegt die Seefläche des Galgenbergsees, einer ehemaligen Zie-
gelabbaufläche, die sich im Laufe der Jahre mit Wasser gefüllt hat. Der See ist grundwasserbeein-
flusst und weist aufgrund eines Schadens mit perfluorierten Tensiden (PFT) im Grundwasseranstrom 
eine PFT-Belastung auf. Der See wird von Gehölzen umsäumt und ist für die Öffentlichkeit nicht zu-
gänglich. Auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHO) für eine Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln-Rondorf 
vom 20.07.2021 wurde der See verlagert und ökologisch aufgewertet.  
Zudem befinden sich im Plangebiet ein alter Obstgarten sowie eine im Osten des Geltungsbereiches 
liegende Wiesenfläche, die interimsmäßig für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt wurde. Im 
Süden ragen der bebaute Stadtteil von Rondorf sowie Hofflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen 
mit Weidegrünland, Paddockflächen für Pferde und eine Bergehalle in den Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes herein. Ein Teil der mit alten Bäumen bestandenen Grünlandflächen ist als geschütz-
ter Landschaftsbestandteil LB 2.12 ‚Umgebung des Johannes- und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan 
festgesetzt. Zudem befindet sich südwestlich des Bebauungsplanes der Schulkomplex der englisch-
internationalen Schule St. George’s School (Gebäudekomplex mit angrenzenden Sportanlagen und 
Parkplatzflächen) mit seinen Grünflächen (Wiesen), die in das Bebauungsplangebiet hereinreichen 
und partiell als Retentionsflächen genutzt werden. Ö stlich des Schulareals schließt sich der „Pater -

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Prinz-Weg“ an. Hier sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 66382/02 Doppelhäu-
ser, die bereits weitestgehend fertig gestellt sind, und Mehrfamilienhäuser möglich. 
Die westliche Grenze des Geltungsbereiches wird auf Höhe einer bestehenden Kleingartenanlage 
durch die Husarenstraße bestimmt, im Norden oberhalb der Kleingartensiedlung verspringt die 
Grenze des Geltungsbereichs nach Westen bis an die Straße „Auf dem Schn eeberg“, an die sich 
wiederum eine weitere Kleingartensiedlung ‚Kuchenbuch‘ anschließt. Der nördliche Randbereich zur 
Autobahn BAB 4 wird durch gehölzbestandene Böschungsbereiche bestimmt.  
 
3.3 Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Das Plangebiet ist derzeit nicht erschlossen. Anschlusspunkte an das örtliche bzw. regionale Stra-
ßenverkehrsnetz sind über die Kapellen straße sowie den Weißdornweg gegeben. Südöstlich von 
Rondorf liegt die Autobahnauffahrt Rodenkirchen zur Bundesautobahn A555. Nordöstlich von Ron-
dorf befindet sich der Verteilerkreis, über den die Bundesautobahn A4 sowie die Bundesautobahn 
A555 zu erreichen sind.  
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Rondorf ist mit den Buslinien 131 (von Sürth zur Berrenrather Straße / Gürtel) und 132 (Meschenich 
zum Breslauer Platz/ Hauptbahnhof) an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Meh-
rere Haltestellen befinden sich auf der Kapellen- und Rodenkirchener Straße sowie dem Weißdorn-
weg. Ein Anschluss an das KVB-Schienennetz besteht aktuell nicht.  
Fuß- und Radweg 
Straßenbegleitende Gehwege sind in den an das Plangebiet angrenzenden Straßenabschnitten, ins-
besondere im Bereich des Weißdornwegs sowie der Kapellenstraße vorhanden. Darüber hinaus ver-
läuft nördlich des Plangebietes über den Weg „Am Höfchen“, über die Bundesautobahn A4, den Äu-
ßeren Grüngürtel in Richtung der Kölner Innenstadt eine Fuß- und Radwegeverbindung.  
Technische Erschließung 
Im Bereich des Plangebietes und daran angrenzend verlaufen mehrere Bestandskanäle, an welche 
das Plangebiet in Zukunft angeschlossen werden soll. Quer durch das Plangebiet befindet sich ein 
Mischwasserverbindungssammler (Eiprofil 1300/1450 Ortbeton). Dieser soll im Westen des Erschlie-
ßungsgebietes teilweise rückgebaut und umgelegt werden. Auf der Ostseite des zentralen Teils des 
Erschließungsgebietes (Straße „Am Höfchen“) sind mehrere Anschlusspunkte an dieses bestehende 
Großprofil geplant. 
Im Süden des Plangebietes (Kapellenstraße) befindet sich ein Steinzeugrohrkanal DN 600, an wel-
chen das Plangebiet angeschlossen werden soll. Hier wurde von den Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln AöR eine Einleitbegrenzung von 150 l/s bei einem 3-jährlichen Bemessungsregen vorgegeben. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Mit der Planung soll die im `Wohnungsbauprogramms 2015` dargestellte Fläche (Rondorf Nord-West, 
Kennzeichnung: W 206-014) umgesetzt werden. Auf eine Untersuchung eventueller Alternativstand-
orte kann daher verzichtet werden. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Landes- und Regionalplanung  
Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Das bedeu-
tet, dass sowohl die im Parallelverfahren befindliche 226. Änderung des Flächennutzungsplanes als

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auch der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan den Zielen der La ndes- und Regionalplanung 
entsprechen müssen.  
Landesentwicklungsplan NRW und Regionalplan Köln 
Der LEP NRW stellt für die Ortslage Rondorf einen Siedlungsraum dar, der sich an der Darstellung 
des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) orientiert, die der gü ltige Regionalplan für den Regie-
rungsbezirk Köln in diesem Bereich ausweist. Die Darstellungen ermöglichen insbesondere im nord-
westlichen Bereich von Rondorf eine weitere Wohnbauflächenentwicklung. 
An die ASB-Darstellung schließen sich im Regionalplan in nördlicher und westlicher Richtung Allge-
meine Freiraum- und Agrarbereiche an, die mit den Funktionen „Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierten Erholung“, „Grundwasser - und Gewässerschutz“ sowie „Regionaler Grünzug“ 
überlagert sind.  
Durch die Planung wird, die bisher durch die ASB-Darstellung vorgesehene Siedlungsentwicklung in 
der Form arrondier t, dass am nördlichen Rand des Plangebietes etwa 6,0 ha und am westlichen 
Rand ca. 3,2 ha Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche sowie Regionaler Grünzug in  Anspruch 
genommen werden. Die Überschreitung im Nordosten betrifft zu großen Teilen den Bereich des Gal-
genbergsees in seiner ursprünglichen Lage.  
Die Inanspruchnahme regionalplanerischen Freiraumes sowie regionaler Grünzüge ist von weiteren 
Voraussetzungen abhängig. Im vorliegenden Fall betrifft dies vor allem die Ziele 2-3 „Siedlungsraum 
und Freiraum“ sowie 7.1-5 „Grünzüge“ des LEP NRW. Gleiches gilt für die Ziele D.1.1 „Freiraumsi-
cherung und Regionale Grünzüge“ sowie D.3.3 „Bereiche für den Schutz der L andschaft und land-
schaftsorientierten Erholung“ (BSLE) des Regionalplanes.  
Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung 
Nach der Ausnahme gemäß Ziel 2.3 LEP NRW (1. Spiegelstrich) können im regionalplanerischen 
Freiraum Baugebiete festgesetzt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen 
und die Festlegung des Siedlungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Die 
Planung schließt mit der vorgesehenen Festsetzung der Bauflächen an den vorhanden en regional-
planerisch festgelegten Siedlungsraum an.  
Die Abgrenzung des derzeit dargestellten ASB im Norden orientiert sich in tatsächlicher Hinsicht of-
fenbar an der Örtlichkeit des Galgenbergsees sowie einem hier verlaufenden Feldweg. Allerdings ist 
der Galgenbergsee im Regionalplan nicht als Wasserfläche dargestellt, so dass der Erhalt des Sees 
in dieser Lage nicht als regionalplanerisches Ziel formuliert worden ist . Zudem sprechen auch bei 
dem nördlich des ASB gelegenen Feldweg dessen Dimensionierung und Verkehrsbedeutung gegen 
die Annahme einer regionalplanerisch intendierten Grenzwirkung. Da es für die Festlegung des Sied-
lungsraumes im Regionalplan somit an einer deutlich erkennbaren Grenze fehlt, ist die Zielausnahme 
vom LEP-Ziel 2.3 einschlägig. Die durch den Bebauungsplan vorgesehene Festsetzung der Bauge-
biete ist somit mit dem LEP-Ziel 2.3 vereinbar.  
Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen gemäß Ziel 7.1 -5 LEP NRW ist 
nur zulässig, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffe-
nen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt.  
Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Alternativen ist anzuführen, dass sich im aktuellen Regio-
nalplanfortschreibungsverfahren sehr deutlich zeigt, dass die für die Stadt Köln berechneten ASB -
Bedarfe im Kölner Stadtgebiet nicht gedeckt werden können. Es besteht eine erhebliche Differenz 
zwischen den Wohnbauflächenbedarfen und den darstellbaren Flächenreserven. Diese Situation 
schließt auch den Kölner Süden und den Bereich Rondorf mit ein. Falls keine Arrondierung der be-
stehenden ASB-Reserve möglich wäre, könnte das angestrebte städtebauliche Konzept im Bereich 
Rondorf-Nordwest nur unzureichend umgesetzt werden und es würden deutlich weniger als die bis-
her angestrebten circa 1.300 bis 1.380 Wohneinheiten realisiert werden. Vor diesem Hintergrund 
sieht auch der bisherige Entwurf des neuen Regionalplanes im Regionalplanfortschreibungsverfah-
ren (vgl. Aufstellungsbeschluss des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln vom 10.12.2021) eine

7 
 
Arrondierung von ASB-Flächen im Ortsteil Rondorf am nordöstlichen Rand im Bereich der Nassaus-
kiesung und im westlichen Bereich vor. 
Aufgrund dieser Gesamtumstände und des damit zum Ausdruck kommenden dringenden Wohn-
raumbedarfes sowie des dringenden Bedarfes an sozialer Infrastruktur für den Stadtteil Rondorf wird 
die beschriebene Arrondierung des ASB bereits im parallel durchgeführten FNP-Änderungsverfahren 
als unverzichtbar eingestuft, da alternative Flächen zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen. 
Wegen der nahezu vollständigen Überlagerung der Freiräume im Stadtgebiet mit der Funktion „Re-
gionaler Grünzug“ würde sich auch bei einer zur Verfügung stehenden Alternativfläche voraussicht-
lich kein Standort außerhalb eines Regionalen Grünzuges entwickeln lassen. Mi t der Festsetzung 
der Baugebiete werden somit die bauleitplanerischen Voraussetzungen konkretisiert, nach denen die 
bereits im FNP-Änderungsverfahren festzustellende Alternativlosigkeit der siedlungsräumlichen Ent-
wicklung im Plangebiet umgesetzt werden darf.  
Als zweite Voraussetzung der Ausnahme vom LEP-Ziel 7.1-5 ist das Ziel D.1.1 des Regionalplanes 
von Bedeutung, da hier die Funktionen der Regionalen Grünzüge bestimmt werden. Die wesentlichen 
Funktionen des regionalen Grünzuges in diesem Bereich sind di e siedlungsräumliche Gliederung, 
der klimaökologische Ausgleich, die Biotoperhaltung- und -vernetzung sowie die freiraumgebundene 
Erholung. Aufgrund der ökologischen Aufwertung des Galgenbergsees sowie der für den nördlichen 
Freiraum vorgesehenen Aufwertung durch Kompensationsmaßnahmen und der vorgesehenen Erho-
lungsfunktionen für die Bevölkerung ist bereits auf der Ebene des parallel durchgeführten FNP -Än-
derungsverfahrens davon auszugehen, dass durch die Planung keine Beeinträchtigung der Funkti-
onsfähigkeit des Grünzugs erfolgt (s. Erläuterungen in Kapitel 6.12). Dies gilt unverändert auch für 
die konkrete Festsetzung der Baugebiete durch den Bebauungsplan. Im Ergebnis werden somit auch 
durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die Voraussetzungen der Ausna hme vom Ziel 7.1-5 
LEP eingehalten, weil für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des be-
troffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Zugleich 
wird damit auch das Ziel D.1.1 des Regionalplanes erfüllt. 
Die in Kapitel D.3.3 des Regionalplanes aufgeführten Ziele für die BSLE decken sich in wesentlichen 
Punkten mit den Zielen für die regionalen Grünzüge. Wie zuvor erläutert, werden die wesentlichen 
Funktionen des regionalen Grünzuges auch durch die konkretisierenden Festsetzungen des Bebau-
ungsplans nicht beeinträchtigt, sondern insgesamt gestärkt.  
Durch die obigen Ausführungen ist somit dargelegt worden, dass die Festsetzung der Baugebiete 
sowohl mit den Zielen des LEP NRW als auch mit denen d es geltenden Regionalplanes vereinbar 
ist.  
 
4.2 Landschaftsplan 
Die überwiegenden Teile des Plangebietes sind Bereiche des Landschaftsschutzgebietes L 18: „Frei-
räume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die 
Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, sofern sie den Festsetzungen des Bebauungs-
planes widersprechen und der Träger der Landschaftsplanung im zugrundeliegenden FNP-Verfahren 
nicht widersprochen hat  (§ 20 Absatz 4 LNatSchG NRW) . Die Ausgleichsflächen im Norden des 
Plangebietes entsprechen den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes L18 , so dass für 
diese Teilbereiche kein Widerspruch vorliegt. 
Das Landschaftsschutzgebiet wurde mit nachstehenden Schutzzwecken festgesetzt: 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung von naturnahen Le-
bensräumen für Pflanzen und Tiere in dem durch Kiesabgrabungen stark geschä-
digten Landschaftsraum 
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere 
zur Erhaltung des ländlichen Charakters der Ortsränder als Rest der bäuerlichen 
Kulturlandschaft und prägender geologischer Strukturen

8 
 
- wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung im ländlichen Raum 
Bezüglich detaillierterer Aussagen zum Landschaftsplan wird auf den Teil B) Umweltbericht, Kapitel 
7.5.16 verwiesen. 
 
4.3 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet überwiegend als Wohnbaufläche darge-
stellt. Innerhalb dieser Wohnbauflächen erfolgt die Darstellung von zwei Signets für Kindereinrichtun-
gen, jeweils ein Signet für eine Alteneinrichtung sowie für eine Schule.  
Der nördliche Bereich des Plangebietes wird von Westen aus kommend bis auf Höhe des vorhande-
nen Kiesgrubensees in einem Streifen bis zu circa 380 m als Fläche für die Landwirtschaft überlagert 
mit dem Signet  `Kleinmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ` dargestellt. Bis 
zum Weißdornweg wird dieser Streifen anschließend als Grünfläche dargestellt. Innerhalb dieser 
Grünfläche ist der Galgenbergsee in seiner ursprünglichen Lage als Wasserfläche dargestellt. Inner-
halb der Grünfläche erfolgt des Weiteren die Darstellung eines Spielplatzsignets.  
Im Westen des Plangebietes erfolgt ebenfalls die Darstellung einer Grünfläche, welche in Richtung 
Süden größtenteils mit einer Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen überlagert wird. 
Angrenzend an das Plangebiet erfolgt für die heutigen bebauten bzw. sportlich genutzten Flächen 
der „St. George‘s School“ im Flächennutzungsplan die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche mit 
der Zweckbestimmung Schule und Sportplatz. Mit der 213. FNP -Änderung mit Feststellungsbe-
schluss vom 22.09.2016 wurde diese Fläche nach Norden erweitert und mit der Zweckbestimmung 
Sportplatz versehen. Östlich daran angrenzend erfolgt für den südlichen Bereich die Darstellung einer 
Wohnbaufläche.  
Die Festsetzungen von allgemeinen Wohngebieten im Bebauungsplan sind somit nur zum Teil aus 
dem Flächennutzungsplan entwickelt.  
Darüber hinaus ist die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes vorgesehen. Hierfür wird 
im Bebauungsplan die Festsetzung eines Sondergebietes notwendig, welches ebenfalls aus dem 
geltenden Flächennutzungsplan nicht entwickelt werden kann . Aus diesem Grund ist parallel zum 
Bebauungsplanverfahren die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehen. 
Die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht Änderungen und Anpassungen der bestehen-
den FNP-Darstellungen „Wohnbaufläche“, „Grünfläche“ und „Wasserfläche“ vor. Insbesondere erfolgt 
eine Ausweitung der Wohnbauflächen, um den Bedarfen an Wohnbauflächen in Köln gerecht zu wer-
den und um eine Ausgewogenheit zu den notwendigen Infrastrukturaufwendungen inklusive der Bil-
dungseinrichtungen zu schaffen. Die geplante FNP-Änderung sieht eine Darstellung der Schulstand-
orte als „Gemeinbedarfsfläche“ mit den entsprechenden Signets vor. Die Signets ‚Kindereinrichtung, 
Standort unbestimmt` werden anhand des städtebaulichen Konzeptes konkretisiert. Im Süden des 
Geltungsbereichs ist eine “Gemischte Baufläche“ vorgesehen, in der das geplante Nahversorgungs-
zentrum untergebracht wird. Die bestehende FNP-Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Nor-
den wird zukünftig zugunsten von „Wohnbaufläche“ und überwiegend „Grünfläche“ mit der Zweckbe-
stimmung `Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen` entfallen. Der geplante zentrale Grünzug 
wird als Grünfläche mit den Signets Parkanlage und Spielplatz dargestellt.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden demnach den zukünftigen Darstellungen des Flä-
chennutzungsplanes entsprechen. Dies gilt auch im Hinblick auf die für das geplante Quartierszent-
rum auf Ebene des Flächennutzungsplanes vorgesehene Darstellung einer gemischten Baufläche. 
Die im Rahmen der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehene Darstellung einer ge-
mischten Baufläche erfolgt aufgrund der Systematik des Flächennutzungspl anes mit Blick auf das 
gesamte Stadtgebiet. Bei dem festgesetzten Sondergebiet im Bebauungsplan handelt es sich inso-
fern um eine typische Nutzungsmischung, als alle vorgesehenen Nutzungen entweder im Mischge-
biet (z. B. das vorgesehene Wohnen) oder im Kerngebiet (z. B. der großflächige Einzelhandel) zu-
lässig sind. Es gibt jedoch kein festzusetzendes Baugebiet, in dem alle geplanten Nutzungen zulässig

9 
 
sind, sodass auf Ebene des Bebauungsplanes die Festsetzung eines Sondergebietes erforderlich 
wird. Die geplanten Nutzungen können jedoch jeweils einzeln aus einer gemischten Baufläche ent-
wickelt werden. Somit entspricht das festgesetzte Sondergebiet der Grundkonzeption des Flächen-
nutzungsplanes und kann aus der dort dargestellten gemischten Baufläche entwickelt werden. 
 
4.4 Bestehendes Planungsrecht 
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Auch 
ist bislang in diesem überwiegenden Teil keine zusammenhängende Bebauung im Sinne von § 34 
BauGB zu erkennen. Nur im Süden des Plangebiets reichen in sehr geringem Umfang die bebauten 
Flächen nördlich der Kapellenstraße und der Rondorfer Hauptstraße in das Plangebiet herein. Sie 
zählen planungsrechtlich zum Innenbereich gemäß § 34 BauGB. 
Somit ist der überwiegende Teil des Plangebietes zurzeit als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB 
zu beurteilen. Folgende Bebauungspläne werden zum Teil von dem Geltungsbereich des hier zu 
behandelnden Bebauungsplanes überlagert: 
- Bebauungsplan Nr. 66382/02, Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in 
Köln-Rondorf (Satzungsbeschluss 14.09.2010, Bekanntmachung 20.10.2010) 
- Bebauungsplan Nr. 66380/03 , Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-Rondorf Sat-
zungsbeschluss 26.03.2020, Bekanntmachung 10.06.2020) 
Durch den Bebauungsplan Nr. 66382/02 mit dem Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in 
Köln-Rondorf wurde im Jahr 2010 das Planungsrecht zur Entwicklung der internationalen Schule „St. 
George’s School“ geschaffen. Der Bebauungsplan setzt insbesondere eine Fläche für Gemeinbedarf 
„Schule / Internat“ fest. Für diesen Bereich werden folgende Festsetzungen getroffen: maximal zwei 
Vollgeschosse, nur Satteldach und Walmdach zulässig, maximale GRZ 0,5 sowie eine Hauptfirstrich-
tung. Des Weiteren ermöglicht der Bebauungsplan die Errichtung einer Sportfläche. Darüber hinaus 
erfolgt die Festsetzung eines reinen Wohngebietes östlich der Schule. Hierfür erfolgen folgende Fest-
setzungen: maximal zwei Vollgeschosse, nur Satteldach und Walmdach mit einer max. Neigung von 
35° zulässig, maximale GRZ 0,4 und maximale GFZ von 0,8, nur Einzelhäuser zulässig. Die Wohn-
nutzung befindet sich derzeit in der Umsetzung. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan öffentliche 
Verkehrsflächen, eine Fläche für Versorgungsanlagen sowie private und öffentliche Grünflächen fest. 
Dabei werden Teile der öffentlichen bzw. privaten Grünfläche überlagert durch die Festsetzung einer 
Fläche für die Versickerung von Oberflächenwasser. Die privaten und öffentlichen Grünflächen stel-
len dabei Flächen für Ausgleichsmaßnahmen dar.  
Die östliche private Grünfläche, welche mit einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Natur und Landschaft überlagert ist, wird durch den neu aufzustellenden Bebau-
ungsplan überlagert.  
Der Bebauungsplan Nr. 66380/03 mit dem Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-Rondorf überlagert die 
nördlichen Grünflächen des Bebauungsplanes Nr. 66382/02 , Arbeitstitel: Internationale Schule St. 
George’s in Köln-Rondorf und erweitert die Fläche für den Gemeinbedarf. Als Zweckbestimmung ist 
hier eine Schulsportanlage (insbesondere Rugbyfeld und Hockeyfeld) festgesetzt. Des Weiteren wer-
den öffentliche Straßenverkehrsflächen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.  
Die Straßenverkehrsflächen sowie die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M2 bzw. M3 werden von dem neu aufzu-
stellenden Bebauungsplan überlagert.  
Neben den beiden vorgenannten Bebauungsplänen bestehen im direkten Umfeld drei weitere Be-
bauungspläne.  
- Bebauungsplan Nr. 66380/02, Arbeitstitel: Kapellenstraße in Köln - Rondorf (Sat-
zungsbeschluss 17.11.2016, Bekanntmachung 15.03.2017)

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- Bebauungsplan Nr. 67385/02 , Arbeitstitel: Birkenweg in Köln - Rondorf (Sat-
zungsbeschluss 10.12.1996, Bekanntmachung 20.01.1997) 
- Bebauungsplan Nr. 67385/04, Arbeitstitel: Birkenweg / Am Höfchen (Satzungs-
beschluss 03.02.2000, Bekanntmachung 13.03.2000) 
Der Bebauungsplan Nr. 66380/02 mit dem Arbeitstitel: Kapellenstraße in Köln-Rondorf liegt westlich 
der St. George’s School. Zwischen dem oben genannten Bebauungsplan 66382/02 , Arbeitstitel: In-
ternationale Schule St. George’s in Köln-Rondorf und dem Bebauungsplan Nr. 6380/02, Arbeitstitel: 
Kapellenstraße in Köln-Rondorf befindet sich ein Abstand von circa 32,5 m. Die Fläche wurde bei der 
Erstellung dieser Bauleitpläne bewusst fre igehalten, um hier zukünftig ggf. eine Stadtbahn-Trasse 
vorsehen zu können. Dieser Bereich wird Teil des nun aufzustellenden Bebauungsplans. Der östlich 
liegende Bebauungsplan Nr. 66380/02 sieht die Festsetzung einer  öffentlichen Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Sportanlage“ sowie Stellplatzflächen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie eine öffentliche Verkehrsfläche 
vor. 
Der Bebauungsplan Nr. 67385/02, Arbeitstitel: Birkenweg in Köln - Rondorf grenzt direkt südöstlich 
an das Plangebiet an. Entlang des Birkenwegs setzt dieser ein allgemeines Wohngebiet, mit einer 
maximalen GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 fest. Des Weiteren erfolgen insbesondere die Fest-
setzungen von max. zwei Vollgeschossen, der ausschließlichen Zulässigkeit eines Satteldaches  
(Dachneigung 40° bis 45°), der Zulässigkeit nur von Einzel- und Doppelhäusern, eine maximale First-
höhe von 61,0 m ü. NN sowie Lärmschutzmaßnahmen. Direkt angrenzend an das Plangebiet erfolgt 
die Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-
den, Natur und Landschaft. 
Der Bebauungsplan Nr. 67385/04, Arbeitstitel: Birkenweg / Am Höfchen grenzt wiederum direkt süd-
westlich an den vorstehend genannten Bebauungsplan Nr. 67385/02 mit dem Arbeitstitel: Birkenweg 
in Köln-Rondorf an und verläuft auch an der Grenze des Geltungsbereiches des Plangebietes. Der 
Bebauungsplan Nr. 67385/04, Arbeitstitel: Birkenweg / Am Höfchen setzt ebenfalls ein allgemeines 
Wohngebiet fest. Mit Ausnahme der Firsthöhen erfolgen die gleichen Festsetzungen wie bei dem 
Bebauungsplan Nr. 67385/02, Arbeitstitel: Birkenweg in Köln - Rondorf.  
 
4.5 Denkmalschutz 
Bodendenkmäler 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes ist bekannt, dass dieser in einer seit der älte-
ren Jungsteinzeit (6. Jahrhundert vor Christi) belegten Altsiedellandschaft liegt. Die südlich des Plan-
gebiets gelegene historische Ortslage Rondorf wird im Jahr 922 erstmals erwähnt. Der  außerhalb 
des Plangebiets liegende, heutige Johannishof wurde als mittelalterlicher Fronhof genutzt. Da die 
Flächen im Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurden, ist von günstigen Erhaltungs-
bedingungen für archäologisches Kulturgut auszugehen. Daher wurde seitens der Unteren Denkmal-
behörde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Untersuchung des Plangebiets auf Boden-
denkmäler angeregt.  
Es wurde eine Prospektion durch das Archäologie Team Troll (Stand: 01.03.2021) durchgeführt. Die 
im Zuge der Prospektion durchgeführte Begehung des Geländes mit Einzelfundeinmessung legt die 
Vermutung nahe, dass sich römische Siedlungsreste unter einem Teil des Plangebietes befinden 
könnten. Gelände -Anomalien in einem weiteren betroffenen Bereich ließen zud em auf mögliche 
Überreste einer Motte (mittelalterliche Erdhügelburg) schließen. Im Bereich der römischen Fundkon-
zentration wurden 2 m breite und über 500 m lange Suchschnitte angelegt . In Bereichen mit unein-
deutigen Ergebnissen der Feldbegehung wurden 5 m breite und 100 m lange Schnitte angelegt. Im 
Bereich der vermeintlichen Motte wurden 87, jeweils 2 m breite und nur 20 m lange Schnitte in einer 
standard grid Verteilung gleichmäßig über die Fläche gelegt.

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Bei der Prospektion konnten, wie die Oberflächenfunde in diesem Bereich bereits hatten vermuten 
lassen, Reste einer römischen Besiedlung - wahrscheinlich einer Protovilla oder villa rustica- freige-
legt werden. Diese Überreste bestanden aus mehreren Gräben, Mauerstickungen und einem einfach 
gepflasterten Weg. Während die nur 2 m breiten Schnitte keine weiteren Aussagen über die genaue 
Natur der Befunde zuließen, wurde in einer dritten und vierten Kampagne der Verlauf des Weges 
weiter untersucht und bestimmt. Die übrigen 5 m breiten und 100 m langen Suchsondagen erbrachten 
keine archäologisch relevanten Ergebnisse, dennoch erlauben sie die Eingrenzung der römischen 
Besiedlung. 
Die Schnitte des `standard grid Verfahrens` zeigten, dass es sich bei der vermuteten Motte lediglich 
um eine natürliche Geländeanomalie handelte. Darüber hinaus konnten zwei vorgeschichtliche - mut-
maßlich eisenzeitliche - Befunde angetroffen werden. 
In der Gesamtbetrachtung zeigen die durchgeführten Untersuchungen die erwartbaren Hinweise auf 
die Siedlungshistorie, allerdings ohne Befunde, die der Umsetzung der Planung entgegenstehen. 
Eine Erfassung der archäologischen Strukturen im Plangebiet ist erfolgt. Die relevanten Strukturen 
liegen teilweise in den ausgewiesenen Grün- und Kompensationsflächen im Norden des Plangebie-
tes und können hier auch erhalten bleiben. Zum Schutz des innerhalb der öffentlichen Grünfläche – 
Parkanlage mit Obstlehrpfad – und – Ausgleichsfläche - vorhandenen Bodendenkmals – Römischer 
Gutshof mit zugehöriger Infrastruktur innerhalb des Flurstücks 308 (G emarkung Rondorf-Land, Flur 
7) – bedürfen in dieser Fläche alle Planungen mit Bodeneingriffen, zu denen auch ein Abtrag des 
humosen Oberbodens gehört, einer gesonderten Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen Mu-
seum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz. In der Kernzone des Bodendenk-
mals sind Bodeneingriffe, die in den unterirdischen Denkmalbestand eingreifen, aus Gründen des 
Bodendenkmalschutzes generell ausgeschlossen. 
Für wenige Teilbereiche konnten die Untersuchungen aus verschiedenen Gründen (z. B. aufstehen-
der Bewuchs) noch nicht durchgeführt werden. In Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen Mu-
seum / Archäologische Denkmalpflege sind diese im Rahmen der Planumsetzung nachzuholen. Beim 
Flurstück 10/1 (Gemarkung Rondorf -Land, Flur 9), b eim allgemeinen Wohngebiet WA1 südlich der 
Planstraße 19, beim allgemeinen Wohngebiet nördlich der privaten Grünfläche – Wiesen und Weiden 
– sowie innerhalb der Planstraße 14 südlich der Kreuzung mit der Planstraße 19 sind über den Be-
stand hinausgehende Bodeneingriffe wie beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver - und Ent-
sorgungsleitungen archäologische Bodenuntersuchungen durchzuführen. Die vor der Aufnahme ent-
sprechender Baumaßnahmen sind mit dem Römisch -Germanischen Museum/Archäologische Bo-
dendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen. 
Bei der Errichtung der öffentlichen Straßen innerhalb der Planstraße 13 und den Bereichen der Plan-
straßen 14 und 18, die westlich und nördlich das Baufeld WA1 nordwestlich der Öffentlichen Grün-
fläche „Parkanlage“ umschließen, sind baubegleitende Untersuchungen erforderlich. 
Baudenkmäler 
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Baudenkmäler. Südlich des Plangebietes befinden sich je-
doch drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) und eine Villa aus dem Jahr 1909, 
die gemäß §§ 2 und 3 DSchG NRW als Baudenkmäler geschützt sind. 
Sämtliche Baudenkmäler bleiben erhalten, jedoch erfolgt eine Einschränkung ihrer Wirkung aus nörd-
licher Blickrichtung. Im Rahmen der Planung werden angemessene Abstände der neuen Bebauung 
zu den Baudenkmälern berücksichtigt, sodass die Planung als verträglich in Bezug auf die bestehen-
den Baudenkmäler außerhalb des Plangebietes eingestuft wird.

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4.6 Planvorgaben für den Einzelhandel 
4.6.1 Geplante Einzelhandelsvorhaben 
Innerhalb des Plangebietes sind im Bereich des Quartierszentrums die Errichtung eines Lebensmit-
telvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.500 qm, eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufs-
fläche von 600 qm sowie weiterer kleinteiliger Einzel handel vorgesehen. Auf Basis dieser Planung 
wurde die CIMA Beratung + Management GmbH beauftragt, die Auswirkungen der Einzelhandelsan-
siedlungen auf die Stadt- und Regionalverträglichkeit zu untersuchen. Die Ergebnisse wurden in den 
„Gutachterlichen Stellungnahmen zu den geplanten Einzelhandelsnutzungen im neuen Stadtquartier 
Rondorf Nord-West“ (Stand: 24.03.2023) festgehalten. Dieses Dokument besteht aus der „Gutachter-
lichen Stellungnahme zum Nahversorgungszentrum Rondorf und zur Verträglichkeit eines Voll sorti-
menters und eines Drogeriemarktes im Wohnquartier Nordwest“ (Stand: 18.06.2018), aus der „Stel-
lungnahme zu ergänzenden Nutzungen im Nahversorgungszentrum Rondorf Wohnquartier Nord-
west“ (Stand: 29.03.2021) sowie aus der „Ergänzenden Stellungnahme zu der geplanten Ansiedlung 
von Einzelhandelsnutzungen im neuen Stadtquartier Rondorf Nord -West“ (Stand: 24.03.2023). Die 
Stellungnahme vom 24.03.2023 ordnet dabei das Projekt in Bezug auf das durch den Rat der Stadt 
Köln am 09.02.2023 fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln ein. 
Im Rahmen der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme war zu prüfen, ob im Wohnquartier die 
Verträglichkeit für einen Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 2.500 qm sowie für 
einen Drogeriefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 700 qm (diese Verkaufsflächengröße war zu 
dem Zeitpunkt der Gutachtenerstellung geplant) gegeben ist. Der Einzelhandelsgutachter attestierte 
nur eine Verträglichkeit für einen Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 2.200 qm und 
für einen Drogeriefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 600 qm. 
Im Vorfeld der im Juni 2018 durchgeführten frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden durch den „Kon-
sultationskreis Einzelhandel“, der als Beratungsgremium in Bezug auf die Begleitung und Umsetzung 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Köln fungiert, Verkaufsflächenobergrenzen von 1.500 qm 
für den Vollsortimenter und 600 qm für den Drogeriemarkt vereinbart. Diese abges timmten Werte 
wurden fortan den weiteren Planungen und dem vorliegenden Bebauungsplan zugrunde gelegt. 
4.6.2 Landesentwicklungsplan NRW, Großflächiger Einzelhandel  
Der Landesentwicklungsplan NRW sieht im Kapitel 6.5 Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung von 
großflächigem Einzelhandel vor. Die Ziele der Landesplanung sind von den planenden Gemeinden 
zu beachten und die Grundsätze sind zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Ziele der Landespla-
nung nicht der Abwägung der Gemeinde zugänglich sind. Die Grundsätze hingegen können in die 
Abwägung durch die Gemeinde aufgenommen werden. 
Innerhalb des Plangebietes ist ein Quartierszentrum mit einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb 
mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten sowie einem Drogeriemarkt geplant. 
Mit dem Landesentwicklungsplan NRW wurden u. a. die nachstehenden Ziele und Grundsätze der 
Raumordung definiert. Dabei werden nur die Ziele und Grundsätze aufgeführt, welche für das Ein-
zelhandelsvorhaben von Belang sind.  
Ziel 6.5-1:  Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Sied-
lungsbereichen  
 „Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO 
dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen darg e-
stellt und festgesetzt werden.“ 
Der Regionalplan Köln (Teilabschnitt Region Köln) stellt den Vorhabenstandort im geplanten Wohn-
quartier Nordwest als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Das vorliegende Planvorhaben entspricht 
somit dem Ziel 6.5-1 des Landesentwicklungsplans. 
Ziel 6.5-2:  Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten 
Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen

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 „Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 
3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur:  
- in bestehenden Zentralen Versorgungsbereichen sowie  
- in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten La-
gen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung 
für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder lang-
fristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden.  
 Zentrenrelevant sind  
- die Sortimente gemäß Anlage 1 und  
- weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente 
(ortstypische Sortimentsliste).  
 Ausnahmsweise dürfen Sonderge biete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 
BauNVO mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Ver-
sorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:  
- eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städt ebaulichen oder sied-
lungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher 
Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht mög-
lich ist und  
- die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten dient und  
- Zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt wer-
den.  
Der Projektstandort für die Standortkombination von Lebensmittelmarkt und Drogeriefachmarkt be-
findet sich gemäß der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK) mit dem 
Ratsbeschluss vom 09.02.2023 größtenteils innerhalb des  Nahversorgungszentrums Rondorf. Im 
Vergleich zum EHZK von 2010 wurde das Nahversorgungszentrum Rondorf u. a. um die Potenzial-
flächen des Neubaugebietes Rondorf Nord-West unter Einbeziehung des künftigen Quartiersplatzes 
erweitert. Die zeichnerische Abgrenzung des Nahversorgungszentrum s Rondorf deckt sich dabei 
nicht vollständig mit dem festgesetzten Sondergebiet des Bebauungsplanes Rondorf Nord-West. Die 
südlichen Bereiche mit den wesentlichen zukünftigen Eingängen der Einzelhandelsbetriebe zum ge-
planten Quartiersplatz liegen dabei innerhalb des Nahversorgungszentrums. Die rückwärtigen Berei-
che mit insbesondere der geplanten Anlieferung liegen außerhalb. Aus der textlichen Beschreibung 
der Fortschreibung des EHZK zum Nahversorgungszentrums Rondorf kann allerdings abgeleitet wer-
den, dass sich das EHZK nach den Vorstellungen seiner Verfasser ausdrücklich auch auf den Bereich 
des Platzes beziehen sollte. Die zeichnerisch vom Bebauungsplan abweichende Darstellung ist da-
rauf zurückzuführen, da bei Aufstellung des Entwurfes des EHZK die exakte Abgrenzung noch nicht 
vorlag. Mit Blick auf die Überlegungen im Textteil des EHZK bildet der Bebauungsplan aber letztlich 
gleichwohl das mit EHZK gewollte ab. Das Ziel 6.5-2 wird somit erfüllt. 
Ziel 6.5-3: Beeinträchtigungsverbot  
 „Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vor-
haben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen 
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“ 
Wie aus der durchgeführten Auswirkungsanalyse hervorgeht, sind im Falle einer Gesamtverkaufsflä-
che von 2.800 qm (2.200 qm Lebensmittelmarkt, 600 qm Drogeriefachmarkt) keine wesentlichen Be-
einträchtigungen Zentraler Versorgungsbereiche zu erwarten . Dies trifft aufgru nd der Reduzierung 
des Lebensmittelmarktes auf 1.500 qm erst recht zu, sodass das Beeinträchtigungsverbot eingehal-
ten wird.

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Ziel 6.5-8: Einzelhandelsagglomerationen  
 „Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung 
bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche 
entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfesti-
gung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevan-
ten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie 
haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungs-
bereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.“  
Der Standort ist im Allgemeinen Siedl ungsbereich, jedoch aktuell außerhalb des Zentralen Versor-
gungsbereiches gelegen. Nach der Begründung des LEP liegt eine Einzelhandelsagglomeration je-
doch nur bei der räumlichen Konzentration kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe vor, wohingegen im 
vorliegenden Fall ein großflächiger Vollsortimenter vorgesehen ist. Daher ist das Ziel nicht unmittel-
bar anwendbar bzw. die Planung steht ihm nicht entgegen. Im Gutachten wurde zudem nachgewie-
sen, dass bei Reduzierung des Vorhabens eine wesentliche Beeinträchtigung Zentraler Versorgungs-
bereiche nicht vorliegt. Damit entspricht das Vorhaben der mit dem Ziel 6.5.8 verfolgten Intention, 
Agglomerationen von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben außerhalb Allgemeiner Siedlungsberei-
che bzw. Zentraler Versorgungsbereiche einzudämmen, auch wenn die Erweiterung des Zentralen 
Versorgungsbereiches bei Satzungsbeschluss noch nicht vollzogen worden ist.  
4.6.3 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 
Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) am 17.12.2013 
beschlossen und mit Beschluss vom 09.02.2023 fortgeschrieben . Mit dem EHZK verfügt die Stadt 
Köln über Steuerungs - und Ansiedlungsregularien hinsichtlich der Einzelhandelsentwicklung im 
Stadtgebiet. Das EHZK stellt die zentralen Versorgungsbereiche dar und enthält ein detailliertes Prüf-
verfahren für relevante Ansiedlungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsberei-
che. 
Das EHZK sieht für den zentralen Siedlungsbereich der Ortslage Rondorf (Rodenkirchener Straße 
und Kapellenstraße) ein Nahversorgungszentrum (NVZ) vor. Die Nahversorgungszentren besitzen in 
Köln eine Versorgungsfunktion für das jeweilige Umfeld (Stadtviertel, Stadtteil); ihr Angebot kon-
zentriert sich im Wesentlichen auf Güter des kurzfristigen Bedarfs. Ansiedlungen mit  nahversor-
gungsrelevanten Kernsortimenten sollten neben den übrigen zentralen Versorgungsbereiche n auf 
diese Zentren gelenkt und konzentriert werden.  
Das geplante Quartierszentrum von Rondorf Nord -West liegt im Wesentlichen innerhalb des ange-
passten Nahversorgungszentrum Rondorf (siehe hierzu auch das vorstehende Kapitel 4.6.2, Ziel 6.5-
2). 
Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Konzept sieht die Ansiedlung eines großflächigen Le-
bensmittelvollsortimenters (1.500 qm) sowie zusätzlich eines Drogeriemarktes (600 qm, nicht groß-
flächig) vor. Demnach ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln zu beachten.  
Das festgesetzte Sondergebiet liegt mit der Änderung des EHZK nun größtenteils innerhalb des Nah-
versorgungszentrums Rondorf. Dabei sind die nördlichen Bereiche des festgesetzten Sondergebie-
tes nicht in dem ergänzten Nahversorgungszentrum enthalten, da zur Aufstellung des Entwurfes des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes die exakte Abgrenzung noch nicht vorlag.  
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante Ansied-
lungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche.  
Da der Planstandort nun innerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs integriert ist, ist folgende Aus-
sage des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu berücksichtigen:  
„Die Nahversorgungszentren besitzen eine Versorgungsfunktion für das jeweilige Umfeld (Stadt-
viertel, Stadtteil); ihr Angebot konzentriert sich im Wesentlichen auf Güter des täglichen Bedarfs. 
Ansiedlungen mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sollten außer auf die übrigen zent-

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ralen Versorgungsbereiche auf diese Zentren gelenkt und konzentriert werden. Gemäß Einzel-
handelserlass NRW können Betriebe der Nahvers orgung die Grenze der Großflächigkeit über-
schreiten, sofern keine Auswirkungen im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO zu erwarten sind. 
Dies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu untersuchen.“  
Die Auswirkungen wurden im vorliegenden Gutachten überprüft. Gutachterlich kann die Ansiedlung 
des Marktes empfohlen werden, sofern die Verkaufsfläche eine Größe von 2.200 qm für den Lebens-
mittelmarkt und 600 qm für den Drogeriefachmarkt nicht überschreitet. Mit der Ansiedlung eines 1.500 
qm großen Lebensmittelmarktes sowie eines 600 qm großen Drogeriemarktes wären diese Anforde-
rungen demnach erfüllt. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Steckbrief der Fortschreibung des 
EHZKs für das Nahversorgungszentrum von Rondorf unter dem Punkt Entwicklungsziele und Hand-
lungsempfehlungen die Ansiedlung eines Liebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriemarktes 
auf der Potenzialfläche am künftigen Quartiersplatz bei Realisierung der Wohnbebauung Rondorf -
Nordwest empfiehlt. 
4.6.4 Ergänzende Nutzungen im Plangebiet 
Um die Qualität des geplanten Quartiersplatzes zu stärken und auch die Fassaden entlang des Quar-
tiersplatzes aufzuwerten, ist geplant, dass der Platz sowie die Fassaden nicht nur durch die Eingänge 
des Lebensmittelvollsortimenters sowie des Drogeriemarktes geprägt werden, sondern eine differen-
zierte Fassadenstruktur erhalten. Demnach werden innerhalb des Sondergebietes neben gastrono-
mischen Nutzungen etc. auch weitere kleinteilige Einzelhandelbetriebe zulässig sein , auch, um das 
heutige Nahversorgungszentrum zu stärken.  
Des Weiteren ist, wie auch in anderen (Nahversorgungs-)Zentren, aufgrund des bundesweit festzu-
stellenden Strukturwandels im Einzelhandel auch innerhalb des Zentralen Versorgungsbereiches 
Rondorf ein Rückgang des Besatzes mit Einzelhandelsbetrieben festzuhalten. Während das Einzel-
handels- und Zentrenkonzept Köln (2010) noch insgesamt 21 Einzelhandelsbetriebe im Nahversor-
gungszentrum Rondorf ausgewiesen hat, wurden im Rahmen der Fortschreibung des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzept Köln  (Beschluss 2023) nur noch 12 Handelsbetriebe ermittelt; dies entspricht 
einem Betriebsrückgang um 43 %. Die Einzelhandelsbetriebe werden durch 23 Dienstleistungsbe-
triebe (gegenüber 26 im Jahr 2010, wobei sieben Dienstleistungsbetriebe nun außerhalb der neuen 
Abgrenzung des Nahversorgungszentrums liegen) sowie drei gastronomische Einrichtungen (gegen-
über sechs im Jahr 2010) ergänzt; zwei Ladeneinheiten standen zum Erhebungszeitpunkt des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzept Köln (2010) leer. Davon liegt nun noch einer innerhalb der neuen 
Abgrenzung des Nahversorgungszentrums . Entlang der Straßen Rondorfer Hauptstraße und Ro-
denkirchener Straße wurden jeweils 20 Versorgungsbetriebe erfasst; im Abschnitt Kapellenstraße 
sind lediglich drei Betriebe ansässig. 
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2010 mit der aktuellen Fortschreibung werden 
eine Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Nahversorgungszentrums Rondorf, die Ergänzung 
des bestehenden Angebotes um einen Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogeriemarkt sowie 
Angebotsergänzungen im mittelfristigen und zum Teil langfristigen Bedarfsbereich empfohlen. Da 
zwischenzeitlich einige Betriebe, bspw. mit Sortimentsschwerpunkt bei Drogeriewaren (ehemals 
Schlecker), Tee-Waren, Zoobedarf, Elektrowaren, Bau - und Gartenmarktartikeln, aufgegeben wur-
den, ist weiterhin – auch über den geplanten Vollsortimenter und den Drogeriemarkt hinaus – ein 
Ausbau der Bestandsstrukturen sinnvoll.  
In Gegenüberstellung zu typischen Besatzstrukturen in anderen auf die Nahversorgung ausgerichte-
ten Zentren sind Ergänzungen in folgenden Bereichen / Sparten denkbar: 
Einzelhandelsnutzungen 
- Sanitätshaus 
- Buchgeschäft 
- Kleines Bekleidungsgeschäft 
- Elektrofachbetrieb (z. B. Computer, Telekommunikation, weiße Ware, Klein -
elektro) 
- Fahrradhändler (Reparatur, E-Bikes)

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Ergänzende Einrichtungen 
- Ambulante Pflege 
- Kinderbetreuung (Kleinkinder) 
- Nachhilfestudio 
- Eisdiele, Bistro, Café 
- Fahrschule (nach Bedarf) 
- Bestattungsunternehmen (nach Bedarf) 
Um den Charakter und die Funktion des Nahversorgungszentrums zu stärken, werden die Verkaufs-
flächen gemäß den Empfehlungen des Gutachters auf 200 qm Verkaufsfläche je Betriebseinheit fest-
geschrieben. 
 
4.7 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebietes Hochkirchen. Zur Be-
achtung der entsprechenden Wasserschutzgebiets-Verordnung wurde die Wasserschutzzone nach-
richtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
 
4.8 Hochwasser Risikogebiet des Rheines 
Das Plangebiet liegt in Teilen (siehe Planzeich nung) im Hochwasser -Risikogebiet des Rheines im 
Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
 
4.9 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 
52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevöl-
kerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 
Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 
Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss 
vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Wohnungsbedarf bis 
zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen (s. Mitteilungsvorlage 
3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 
weiterhin von einem Bevölkerungszuwachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. Mittei-
lungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flächenbedarfen. 
Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend Wo hnungen 
zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem 
wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 
1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruchnahme 
von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit seinen ökolo-
gischen Funktionen gebracht werden.  
Durch das Bebauungsplanverfahren werden circa 1.300 bis 1.380 Wohnungen für unterschiedliche 
Zielgruppen, hierunter auch mindestens 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche für ge-
förderten Wohnungsbau, geschaffen.

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4.10 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richt-
linie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegüns-
tigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen wich-
tigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der Stadt 
Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells veranlasst und am 10.05.2017 im Amts-
blatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die die verbindliche Bauleitplanung Vorausset-
zung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht 
für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell verpfl ichtet Bauherrinnen und 
Bauherren, Investorinnen und Investoren sowie Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger bei Plan-
vorhaben, die eine Bebauungsplanung benötigen, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 30 Pro-
zent der durch den Bebauungsplan geschaffenen Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten 
Segment zu errichten, vorausgesetzt es entstehen mehr als 20 Wohneinheiten bzw. mehr als 1.800 
qm Geschossfläche Wohnen.  
Mit Umsetzung des Bebauungsplans werden circa 1.300 bis 1.380 neue Wohneinheiten entwickelt. 
Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendungen des Kooperativen Baulandemodells in seiner 
fortgeschriebenen Fassung gegeben.  
Anwendungszustimmung 
Die Investoren haben am 04.10.2021 die Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM 
unterzeichnet. Die Übernahme der Verpflichtungen gemäß RL 3 Absatz 1 des KoopBLM wird im Rah-
men von städtebaulichen Verträgen mit den Investoren geregelt. Die Anwendung des Kooperativen 
Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells sehen die Bedarfe wie folgt aus: 
Forderung gemäß KoopBLM 2017 Planung 
Ermittelter  
ursächlicher  
Mehrbedarf 
Wohnen     
Geschossfläche (GF) Wohnen gesamt (nur Vollgeschosse) gem. §20 BauNVO 158.757 qm   
Geschossfläche freifinanziert (nur Vollgeschosse), maximal  111.130 qm   
Geschossfläche gefördert (nur Vollgeschosse), mindestens  47.627 qm   
Anteil GF Wohnen gefördert an GF Wohnen gesamt 30,0%   
      
Anzahl Wohneinheiten (WE) gesamt (Normwohnung 90 qm GF)   1764 WE 
     
Freiflächen (Erstbelegungsquote 2,3 EW)     
Öffentlicher Spielplatz (2 qm pro EW) 10.650 qm 8.114 qm 
Öffentliche Grünfläche (10 qm pro EW) 41.910 qm 40.572 qm 
 
In der Summe erfüllt das Vorhaben die Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells. 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, welche eine Geschossfläche von mindestens 1.800 qm für Wohnzwecke oder min-
destens 20 Wohneinheiten vorsehen, sind 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im 
öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Grundlage für die Ermittlung dieses Bedarfs bildet 
die Anzahl durch das Vorhaben zusätzlich geschaffenen Wohneinheiten. Rechengrundlage bildet die 
geplante Geschossfläche Wohnen von 90 qm je Wohnung. Daraus ergibt sich für das Plangebiet ein

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rechnerischer Wert von 1.764 neuen Wohneinheiten. Es handelt sich hier um rein rechnerische 
Werte, nicht um die tatsächlich geplanten bzw. bestehenden Wohneinheiten. So werden z.  B. die 
geplanten Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser mit 90 qm in Ansatz gebracht, obwohl diese bei 
der Realisierung deutlich größer sein werden. Gemäß Kooperativem Baulandmodell wird im Woh-
nungsneubau von je 2,3 Einwohnern je Wohneinheit (WE) ausgegangen. 
Das Plankonzept sieht gemäß dieser Vorgabe öffentlich geförderte Wohnungen in mehreren Baufel-
dern vor, welche teilweise auch im Bebauungsplan festgesetzt werden (siehe Kapitel 6.3). Im städte-
baulichen Vertrag wird die Planung der geplanten öffentlich geförderten Wohnungen festgelegt.  
Soziale Infrastruktur- Kindertagesstätte 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell ist der aus der Planung resultierende Mehrbedarf an Kin-
dertagesstätten von den jeweiligen Planbegünstigten entweder durch Errichtung einer entsprechen-
den Kindertagesstätte oder eines gleichwertigen Angebots zu decken. Die Ermittlung des Mehrbe-
darfs des geplanten Vorhabens hat ergeben, dass vier Kindertagesstätten mit insgesamt 19 Gruppen 
benötigt werden. Der Bebauungsplan ist so ausgelegt, dass die Errichtung von insgesamt 20 Grup-
pen in den vier geplanten Standorten möglich ist. Diese sind im Plangebiet des Bebauungsplanes in 
den ersten vier Bauabschnitten mit je einer Kindertagesstätte verteilt verortet. Im städtebaulichen 
Vertrag wird die Planung und Herstellung der geplanten Kindertagesstätten festgelegt.  
Öffentliche Grünflächen 
Die Planbegünstigte ist verpflichtet, den durch die Planung entstehenden Mehrbedarf an öffentlichen 
Grünflächen (10 qm je Einwohner) nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells zu entwi-
ckeln, sofern der Bedarf nicht gedeckt werden kann. Anhand der genannten Werte ergibt sich durch 
das Plangebiet somit ein Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von rechnerisch ermittelten 1.764 
WE x 2,3 Einwohner/WE x 10 qm = 40.572 qm. 
Die geplanten öffentlichen Grünflächen in einer Größe von 41.910 qm werden hauptsächlich inner-
halb eines großen zusammenhängenden Grünzuges sowie in den nördlichen Freiflächen, westlich 
des Galgenbergsees verortet. Die Vorgaben des kooperativen Baulandmodells werden demnach ein-
gehalten. Im städtebaulichen Vertrag wird die Planung der öffentlichen Grünflächen festgelegt. 
Öffentliche Spielplatzflächen 
Des Weiteren ist die Planbegünstigte zur Schaffung des Mehrbedarfes an öffentlichen Spielflächen 
(2 qm je Einwohner) gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells verpflichtet. Vorliegend 
ergibt sich ein Mehrbedarf in einer Größe von 1.764 WE x 2,3 Einwohner/WE x 2 qm = 8.114,4 qm. 
der Bebauungsplan sieht insgesamt 10.650 qm öffentliche Spielplatzflächen inklusive der Bolzplatz-
fläche sowie zwei Aufstellflächen für zwei Container zur Lagerung von Kinder- und Jugendspielgerä-
ten vor, Letztere werden innerhalb des geplanten öffentlichen Grünzuges in der Mitte des Plangebie-
tes, nordöstlich der St. George`s School sowie im Bereich des Husarenparks umgesetzt. Im städte-
baulichen Vertrag wird die Planung und Herstellung der geplanten Spielflächen festgelegt. Der fertig 
gestellte Spielplatz am Weißdornweg wird dabei nicht für den Nachweis der notwendigen Spielplatz-
flächen herangezogen. 
Ausgleichsmaßnahmen 
Die Investoren verpflichten sich, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebie-
tes herzustellen. Regelungen über entsprechend zu erbringende Ausgleichsmaßnahmen durch die 
Investoren werden über den Städtebaulichen Vertrag getroffen. 
Umsetzung 
Die Investoren verpflichten sich die erforderlichen Maßnahmen (Anlage der sozialen Infrastruktur so-
wie der öffentlichen Grün- und Spielflächen) auf zukünftig städtischen Grundstücken zu erstellen.  
Qualifizierungsverfahren 
Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept wurde im Jahr 2015 durch das 
renommierte und international vertretende Städtebau und Landschaftsarchitekturbüro `West 8 urban

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design & landscape architecture b.v.` aus Rotterdam, Niederlande ausgearbeitet. Zu dem Zeitpunkt 
lag das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) in der Fassung Ratsbeschluss am 17.12.2013 vor. 
In dieser Fassung wurden zur Sicherung der städtebaulichen Qualität Planungsstandards in Abhän-
gigkeit der jeweiligen Verfahren durch Qualifizierungsverfahren (Wettbewerb, Mehrfachbeauftra-
gung) gefordert.  
In dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurde auf ein Qualifizierungsverfahren verzichtet, da 
das renommierte Städtebau und Landschaftsarchitekturbüro `West 8` ein qualifiziertes und differen-
ziertes städtebauliches Entwurfskonzept vorlegte, welches unter der Beteiligung des Dezernates für 
Stadtentwicklung, Planen und Bauen , Herrn Beigeordneter Franz-Josef Höing (heute Dezernat für 
Planen und Bauen) und dem Stadtplanungsamt einem Entscheidungsprozess unterzogen wurde.  
Die Zielfindung ist auch unter Beteiligung der Bezirkspolitik erfolgt, deren Anliegen insbesondere die 
Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und die Sicherung der verkehrlichen Infrastruk-
tur (Anbindung des Stadtteils Rondorf an die Stadtbahn und die verkehrliche Entlastung des beste-
henden Ortskerns) war.  
Auf dieser Planungsgrundlage wurde der Aufstellungsbeschluss mit Beschluss zur früh zeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung durch den StEA am 14.12.2017 gefasst und im Vorgabenbeschluss 
03.09.2020 bestätigt.  
.  
4.11 Boden / Altstandort 
Im Plangebiet liegen drei altlastenverdächtige Flächen. Hierbei handelt es sich um die Altlastenver-
dachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3-5“, Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 „Rondorf Weiß-
dornweg“ sowie die Altlastenverdachtsfläche Nr.20602 „Kapellenstraße“. Dabei liegen von den Alt-
lastenverdachtsflächen Nr. 20407 und Nr. 20602 nur sehr geringe Teile innerhal b des eigentlichen 
Plangebietes. Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 liegt dabei weit überwiegend innerhalb des 
Plangebietes (im Bereich des Galgenbergsees). Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20404 „Rondorf, 
Weißdornweg“ grenzt im Norden an die Altlasten verdachtsfläche Nr. 20601 an, liegt dabei jedoch 
außerhalb des Plangebiets. 
4.12 Lage innerhalb der Anbauverbotszone (40 m) sowie innerhalb 
der Anbaubeschränkungszone (100 m) zur Bundesautobahn A4 
Im Norden des Plangebietes liegt der geplante Lärmschutzwall, außerhalb der Anbauverbotszone 
(40 m) jedoch innerhalb der Anbaubeschränkungszone (100 m) der Bundesautobahn A4 (siehe Plan-
zeichnung). 
Längs der Autobahn dürfen gemäß § 9 Abs. 1 FStrG innerhalb der 40 m Anbauverbotszone jegliche 
Hochbauten und Nebenanlagen als solche nicht errichtet werden. Einer möglichen Unterschreitung 
der 40-Meter-Grenze wird seitens der Autobahn GmbH nicht zugestimmt. Umfasst sind hiervon auch 
die Solartische und jegliche damit im Zusammenhang stehenden Anlagen über der Erdgleiche (z.B. 
Masten etc.). Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. 
Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorha-
ben) der Zustimmung  bzw. Genehmigung des Fernstraßen -Bundesamtes. Dies betrifft Vorhaben, 
wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren 
befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.  
Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits 
eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die Errichtung von Werbe-
anlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. 
4.13 Masterplan Stadtgrün 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. Durch den Mas-
terplan Stadtgrün soll gewährleistet werden, dass die grün- und freiraumplanerischen Belange unter

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anderem im Rahmen der Bauleitplanung ausreichend Berücksichtigung finden und eine nachhaltige 
Entwicklung der Stadt gewährleisten. Die durch den Bebauungsplan und die 226. FNP -Änderung 
zusätzlich in Anspruch genommenen Freiräume, sind im Masterplan Grün als „Immergrün“ bzw. „Po-
tenzialgrün“ gekennzeichnet, im Entwurf des Regionalplanes jedoch bereits als Siedlungsbereiche 
vorgesehen. Dieser Zielkonflikt war bei der Erstellung des Masterplans bekan nt und wird in der An-
lage 10 zum Masterplan auch grafisch dargestellt. 
Im vorliegenden Fall ist bei den Aussagen des Masterplanes zu berücksichtigen, dass dessen Erar-
beitung zeitlich parallel zu den Bauleitplanungen zu Rondorf Nord -West stattgefunden hat und das 
städtebauliche Konzept für diesen Bereich, das auch als Vorgabe für die Bauleitpläne zu werten ist, 
durch den Vorgabenbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses bereits am 03.09.2020 beschlos-
sen worden ist. Darüber hinaus hat sich der Rat der Stadt Köln in seiner Stellungnahme vom 
20.06.2022 zum Entwurf des Regionalplanes in diesem Bereich für eine Darstellung von Siedlungs-
bereichen entsprechend der beabsichtigten Bauleitpläne ausgesprochen, so dass für diese Bereiche 
grundsätzlich eine Siedlungsentwicklung vorgesehen ist. 
Um den fachlich-inhaltlichen Belangen des „Masterplans Stadtgrün“ gleichwohl auch schon bei dem 
Projekt „Rondorf Nord -West“ soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und die Freiraumbelange 
ausreichend zu berücksichtigen, hat währen d der Aufstellungsprozesse der Bauleitpläne (FNP und 
Bebauungsplan) eine enge Abstimmung mit dem Träger der Landschaftsplanung stattgefunden, der 
letztlich keinen Widerspruch mehr zu der 226. FNP -Änderung erhebt, da dessen Forderungen, wie 
z. B. der ökolog ischen Aufwertung des Bereiches um den Galgenbergsee, gefolgt worden ist. Vor 
diesem Hintergrund und den im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am 23.03.2023 bereits weit fortge-
schrittenen Bauleitplanverfahren ist der vorliegende Bebauungsplan mit dem Masterplan Stadtgrün 
vereinbar. 
4.14 Köln-Katalog 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Köln -Katalog als städtebauliches Entwicklungskon-
zept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die darin enthaltenen Aussagen sind somit bei der 
Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Der Köln-Katalog zeigt Strategien für die Entwick-
lung einer qualitätvollen städtebaulichen Dichte, durch die eine kompakte Bauweise und gleichzeitig 
lebenswerte Quartiere gefördert werden sollen. Eine wesentliche Aussage des Köln -Katalogs sind 
die Empfehlungen für die angestrebte n städtebaulichen Dichten, die in drei Kategorien (Innenstadt 
und ausgewählte Versorgungszentren – Dichte > 1,5, Innere Stadt – Dichte > 1,2 und Äußere Stadt 
– Dichte > 0,8) gegliedert werden.  
Die angestrebten Zieldichten sind bereits in der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ enthal-
ten, die am 14.12.2021 durch den Rat beschlossen worden ist. Der Köln-Katalog betrachtet die Ziel-
dichten der Stadtstrategie als „Soll-Werte“ für neue Projekte, die nach dem Beschluss der Stadtstra-
tegie angelaufen sind und als „Richt-Werte“ für Projekte in bereits länger laufenden Verfahren.  
Da für das Verfahren Rondorf Nord-West der Vorgabenbeschluss am 03.09.2020 gefasst wurde, sind 
die Inhalte des Köln -Katalogs auf der Ebene des Bebauungsplanes als abwägungsoffene „Richt-
werte“ zu berücksichtigen. 
Bei einer Betrachtung des städtebaulichen Konzepts zum Bebauungsplan „Rondorf Nord-West“ im 
Kontext des „Köln-Katalogs“ sind die nachfolgend spezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen: 
Das Plangebiet "Rondorf Nord-West" grenzt in weiten Teilen unmittelbar an die bestehende Ortslage 
von Alt-Rondorf an. Dabei handelt es sich im Norden um die typischen sehr locker bebauten Einfa-
milienhaussiedlungen der äußeren Stadt und im Osten und Süden um die historische Ortslage von 
Rondorf, die nach wie vor, durch die kleinbäuerlichen Strukturen mit sehr tiefen Gärten und gebiets-
typischen Vierkanthöfe geprägt ist. Der Denkmalschutzstatus der beiden Hofanlagen an der Kapel-
lenstraße in Verbindung mit dem Geschützen Landschaftsbestandteil im Südwesten erfordert beson-
ders sensible Lösungen für den Übergangsbereich zwischen Alt- und Neu-Rondorf. Ziel des städte-
baulichen Konzeptes war immer eine angemessene und harmonische Weiterentwicklung der beste-
henden Struktur, so dass der Entwurf in diesen Randbereichen ganz bewusst Baufelder mit niedrigen 
Dichten und großen Grünflächen vorsieht, um hier keine städtebauliche Zäsurwirkung zu erzeugen.

21 
 
Gleichermaßen will der Entwurf im Norden durch die eher lockere Bebauung bewusst einen harmo-
nischen Übergang in den offenen Landschaftsbereich zwischen Plangebiet und Autobahn erreichen. 
Insofern konzentrieren sich die Baufelder mit höheren Dichten im Zentrum des Plangebietes rund um 
den Quartierspark u nd entlang der Achse vom Quartiersplatz bis zum Park. Diese grundsätzliche 
Konzeption stellt insofern eine zeitgemäße Weiterentwicklung der Ortslage Rondorf dar und hat auch 
während des gesamten Planverfahrens zu einer hohen Akzeptanz in der Bevölkerung geführt.  
Angemerkt sei noch, dass sich die Dichte des Konzeptes von den ersten Überlegungen 2016 bis zum 
heutigen Stand durch den signifikant höheren Anteil an Geschosswohnungsbau deutlich erhöht, hat, 
so dass die grundsätzliche Zielsetzung des Köln -Katalogs auch in Rondorf Nord -West einen ange-
messenen Niederschlag gefunden hat.  
Überschlägig ergibt sich aus dem aktuellen Konzept eine Quartiersdichte als Verhältnis der Summe 
der oberirdisch realisierbaren Geschossfläche (S. 22 Köln -Katalog) zur Größe des Pla ngebietes 
(ohne Galgenbergsee und Ausgleichsflächen) von > 0,65.  Damit liegt Rondorf Nord-West unter Be-
rücksichtigung der o.a. lokalen Besonderheiten und Spezifika in einer akzeptablen Größenordnung, 
vergleichbar mit auf Seite 90/91 des Köln -Katalogs aufgeführten Referenzprojekten für die "Äußere 
Stadt" in München und Zwolle mit Quartiersdichten zwischen 0,6 und 0,7. 
 
 
5. Städtebauliches Konzept 
5.1. Planungs- und Freiraumkonzept 
Der Bebauungsplan basiert auf dem städtebaulichen Planungskonzept von `West 8 urban design & 
landscape architecture b.v.` aus Rotterdam, Niederlande. Das Planungskonzept geht von einer klein-
teiligen Gebäudestruktur mit klaren öffentlichen Räumen und Regeln für die Gebäudegestaltung aus. 
Dabei sieht das Konzepteine Erweiterung des historisch gewachsenen Ortsteils von Rondorf vor. Das 
neu geplante Quartier soll bewusst keinen Kontrast zum Bestand aufweisen. 
Ein wesentliches Merkmal des Konzeptes ist die Verbindung zwischen dem bestehenden Rondorf 
und dem neuen Plangebiet. So wird im Südosten des Plangebietes ein neuer Quartiersplatz entste-
hen, welcher sowohl für die heutigen Bewohnerinnen und Bewohner von Rondorf wie auch für die 
neuen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ein zentraler Treffpunkt werden soll.  
Die Anbindung an Alt -Rondorf und die Erweiterung des bestehenden Nahversorgungsangebots an 
einem zentralen Quartiersplatz bilden einen integralen Bestandteil des Planungskonzeptes. Ziel ist, 
dass die neue Ortsmitte aufgrund der räumlichen Nähe zum bestehenden Ort und zur geplanten 
Stadtbahnhaltestelle sowohl von den neuen Bewohnerinnen und Bewohnern als auch von den Ron-
dorfer Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen angenommen und genutzt wird. 
Bei der Lage des neuen Quartiersplatzes wurde daher darauf geachtet, dass dieser sehr gut von den 
heutigen Gebieten aus fußläufig bzw. per Fahrrad zu erreichen ist. Um den Platz zu beleben bzw. 
auch das Einzelhandelsangebot in Rondorf zu stärken wird sich hier ein Lebensmittelvollsortimenter 
sowie ein Drogeriemarkt ansiedeln. 
Das Planungskonzept beinhaltet verschiedene Wohnquartiere mit einer gemischten Gebäudestruktur 
und Baudichte aus Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern in Form von Einzel- und Doppelhäusern, 
Stadthäusern sowie in Geschosswohnungsbauten. In den Bereichen des geplanten inneren Grünzu-
ges und des Quartiersplatzes  wird eine höhere Gebäudedichte in Form von Mehrfamilienhäusern  
entstehen. Der Siedlungsrand schafft mit zweigeschossigen Hausgruppen einen gegliederten Über-
gang zum angrenzenden Freiraum. Eine weiterführende Schule und eine Grundschule sind im nörd-
lichen-östlichen, eine weitere Grundschule ist im südlich-westlichen Planbereich vorgesehen.  
Die geplante Gebäudestruktur orientiert sich an den bestehenden Maßstabsgrößen Rondorfs in Be-
zug auf Breite, Höhe, Dachform, Materialität der Gebäude. Entlang des geplanten Quartierparks in 
der Mitte des Plangebietes sowie entlang der geplanten Straßenbahntrasse, welche von Osten nach 
Süden durch das Plangebiet verläuft,  wird insbesondere der Geschosswohnungsbau angesiedelt.

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Die davon abgewandten Bereiche sind eher durch Reihen- bzw. Doppelhäuser bzw. vereinzelt auch 
freistehende Einfamilienhäuser geprägt.  
Um eine Gebäudevielfalt zu erreichen, wurden Gestaltungsregeln zur Qualitätssicherung aufgestellt. 
Die Regeln befassen sich u.a. mit der Stellung der Gebäude am Straßenraum, mit Dachformen, 
Dachüberständen, Fassadengestaltung, Gebäudehöhen und Gebäudetypen  und werden in einem 
Gestaltungshandbuch dargelegt. Das Gestaltungshandbuch soll zum Gegenstand der Grundstücks-
kaufverträge gemacht werden, um die darin getroffenen Maßnahmen bei der späteren Realisierung 
zu sichern. 
Darüber hinaus ist es ein wesentliches Konzept des Planes, dass die privaten Stellplätze gebündelt 
abseits der öffentlichen Straßen geschaffen werden. Dabei wird im Bebauungsplan festgesetzt, wel-
che Stellplätze im Blockinneren als Gemeinschaftsstellplätze (diese sind dann mit Bäumen zu begrü-
nen) bzw. als Gemeinschaftscarports (diese sind mit einer Dachbegrünung zu versehen) errichtet 
werden. Für eine Vielzahl von Ba ufeldern sind gemeinsame Tiefgaragen vorgesehen. Hier werden 
auch die Reihenhäuser ihre Stellplätze nachweisen.  
5.1.1. Nutzungskonzept 
Das Nutzungskonzept für die Stadtteilerweiterung von Rondorf sieht im Einzelnen folgende Nutzun-
gen vor: 
- Schaffung von insgesamt circa 1.300 bis 1.380 Wohneinheiten (entspricht circa 3.000 bis 
3.200 neuen Einwohnerinnen und Einwohnern)  
- Freihaltung einer Trasse für die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd bis 
nach Köln-Meschenich 
- Ein Quartiersplatz mit einem großflächigen Lebensmittelvollversorger und einem Drogerie-
markt sowie weiteren kleinteiligen Einzelhandelsangeboten in zentraler Lage im Plangebiet 
mit einer Haltestelle einer geplanten Stadtbahnlinie bei gleichzeitiger räumlicher Nähe zum 
bestehenden Stadtteil Rondorf 
- Eine weiterführende Schule für circa 900 Schülerinnen und Schüler 
- Zwei Grundschulen für insgesamt circa 480 Schülerinnen und Schüler 
- Vier Kindertagesstätten 
- Eine Pflegeeinrichtung 
- Flächen für Spielplätze, einen Bolzplatz und Aufstellflächen für Container für Kinder- und Ju-
gendspielgeräte  
5.1.2. Freiraumkonzept 
Das geplante Freiraumkonzept verfolgt das grundsätzliche Ziel eines begrünten Quartiers mit einer 
hohen Lebensqualität. Es werden innerhalb des Siedlungsbereiches grüne Freiräume geschaffen, 
die für alle Bewohnerinnen und Bewohner von Rondorf und der Umgebung gleichermaßen nutzbar 
werden. Hierbei ist der Quartierspark als eine  große, zusammenhängende Parkanlage gestaltet 
durch Bäume, Sträucher und  Rasenflächen das zentrale Element im Plangebiet. Spielflächen sind 
mit Grünstrukturen in den  Park eingebettet. Zudem werden zwei weitere öffentliche Grünflächen 
durch die Gestaltung des  Husarenparks im Südwesten sowie den Einbezug des größten Teils des 
Geschützten Landschaftsbestandteils im Süden des Plangebiets geschaffen. Des Weiteren wird im 
Norden des Plangebiets eine weitere Parkanlage mit einem Obstlehrpfad errichtet. Diese wird durch 
die Anlage extensiver Wiesenstrukturen und die Anpflanzung von Obstbäumen weitestgehend natur-
nah gestaltet. 
Des Weiteren werden die festgesetzten Baugebiete durch naturnahe Vorgärten und begrünte Bau-
feldinnenbereiche mit Privatgärten sowie begrünte Flachdächer und Tiefgaragen geprägt. Es erfolgt 
darüber hinaus eine durchgehende Begrünung aller Planstraßen mit Bäumen (innerhalb der Sam-
melstraßen als Alleen und innerhalb der Wohnstraßen als Baumreihen) , eine Begrünung der Ge-
meinbedarfsflächen durch begrünte Flachdächer sowie durch Baum‐ und Strauchpflanzungen. Die 
Quartiersplätze werden als zentrale Stadtplätze ebenfalls mit Bäumen bepflanzt. Die Anordnung der

23 
 
Baufelder berücksichtigt, dass fast alle Baufelder an öffentliche Freiräume  wie die Park- bzw. Aus-
gleichsflächen bzw. sonstige Grünflächen angrenzen. Auch die Wohngebäude richten sich mit ihren 
Hauptzugängen und Schauseiten in Richtung der Grünräume. 
Darüber hinaus werden im Norden des Plangebietes umfangreiche Ausgleichsflächen geschaffen. 
Das Ziel ist es, hier einen neuen Gebietsrand am nördlichen Landschafts raum zu errichten. Der in 
diesem Bereich befindliche Lärmschutzwall wird durch Gehölze stufig begrünt. Die Gehölze verbin-
den das Plangebiet über die Autobahn hinweg mit dem Äußeren Grüngürtel parallel zum Militärring.  
Galgenbergsee 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt der Galgenbergsee, eine ehemalige 
Ziegelabbaufläche, die sich im Laufe der Jahre selbstständig mit Wasser gefüllt hat. Im Zuge der 
Planung wird der See nach Nordwesten verlagert und ökologisch aufgewertet. Hierfür wurde ein se-
parates Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchgeführt und mit 
dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.07.2021 abgeschlossen  (Planfeststellungsbeschluss „Teil-
verlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf -Nordwest“: https://www.uvp-verbund.de/trefferan-
zeige?docuuid=938A14EC-7E5C-4CBF-8734-3C9714BD7C8E). Mit der Umsetzung der Planung 
wurde bereits im Jahre 2021 begonnen, so dass die umgestaltete Seefläche nun vor Ort bereits vor-
handen ist.  
 
5.2. Erschließungskonzept 
5.2.1. Verkehrliche Erschließung 
Für die Erschließung des neuen Wohngebietes wurde durch d as Büro IPL CONSULT Potthoff + 
Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft in Abstimmung mit West 8  ein Erschließungskonzept erarbeitet. 
Dieses ist mit der Stadt Köln und hier insbesondere dem Amt für Straßen und Radwegebau und dem 
Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau eng abgestimmt.  
Zur Entlastung des Ortskerns von Rondorf und zur Anbindung des neuen Quartiers ist übergeordnet 
die Realisierung einer  neuen Entflechtungsstraße zwischen dem Kreisverkehr am Kiesgrubenweg 
(Nähe zur Autobahnauffahrt 3 Köln -Rodenkirchen der Bundesautobahn BAB 555) und der Brühler 
Landstraße mit der Ortsumgehung Meschenich (B51n) mit einer Verbindung über die Husarenstraße 
ins Plangebiet geplant.  
Des Weiteren ist die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd bis nach Köln -
Meschenich (StadtBahn Süd) vorgesehen. Im Plangebiet werden die entsprechenden Flächen der 
Stadtbahntrasse freigehalten.  
Zur Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnlinie sind 
eigenständige Planfeststellungsverfahren erforderlich. 
Ebenfalls außerhalb des Bebauungsplanverfahrens ist vorgesehen, die Ortsdurchfahrt von Rondorf 
durch die Umsetzung einer Ortskernberuhigung zu entlasten.  
Die Erschließung des Plangebietes durch den motorisierten Verkehr erfolgt über eine Sammelstraße 
von der Husarenstraße (westlich der St. George’s School) im Südwesten des Plangebietes bis zum 
Weißdornweg in Höhe der Hausnummern 24 und 26 im Nordosten des Plangebietes (Planstraße 1, 
2 und 3 gemäß der Planurkunde). Eine weitere Sammelstraße (Planstraße 14) führt von der Kapel-
lenstraße westlich des Johannishofes bzw. östlich der Wohnbebauung Pater -Prinz-Weg über die 
Planstraßen 17 und 20 im Süden des Plangebietes ebenfalls bis zum Weißdornweg im Nordosten 
auf Höhe des Lindenwegs. 
Die weiteren umliegenden bestehenden Erschließungsstraßen der Wohngebiete südlich und östlich 
des Plangebietes sind aufgrund ihrer Dimensionierung und Widmung (teilweise „Spielstraße“) sowie 
der bestehenden Verkehrsbelastung nicht geeignet, zusätzliche Verkehrsmengen aufzunehmen, so 
dass diese nicht zur Erschließung des Plangebietes durch den motorisierten Verkehr herangezogen

24 
 
werden. Der bestehende Zustand mit einer ausschließlichen Befahrbarkeit für die heutigen Nutzerin-
nen und Nutzer wird demnach beibehalten. Zudem ermöglicht das Konzept durch die oben genann-
ten verkehrlichen Anknüpfungspunkte eine enge Anbindung des geplanten Siedlungsteils mit der be-
stehenden Bebauung.  
Des Weiteren liegen dem Erschließungskonzept folgende weitere Grundgedanken zu Grunde: 
- Ein neuer Nahversorgungsstandort und die geplanten sozialen Infrastruktur einrichtungen 
werden sowohl für den bestehenden Ort als auch für das geplante Neubeugebiet gut per 
Fahrrad oder zu Fuß erreichbar sein.  
- Das dem Bebauungsplan zugrunde gelegte städtebauliche Konzept sieht ein Vermeiden von 
Wiederholung und Monotonie in der Bebauungsstruktur vor. Dementsprechend werden Al-
leinstellungsmerkmale und Vielfalt sowohl im Bereich der Straßenzüge als auch in der Be-
bauung durch die geplanten Festsetzungen und das Gestaltungshandbuch gefördert und ge-
sichert. 
- Die Ränder de r Siedlungserweiterung werden mit öffentlichen Straßen versehen, um eine 
Öffnung in die angrenzende Landschaft zu ermöglichen.  
- Die Straßenquerschnitte werden kleinstädtisch dimensioniert gestaltet und dienen als Aufent-
haltsräume, Treffpunkte und Orte der Begegnung.  
- Es werden öffentliche Parkplätze nur in begrenzter Anzahl geschaffen, um eine gleichwertige 
Nutzung des öffentlichen Raumes zu gewährleisten.  
- Die privaten Stellplätze werden so verortet, dass sie nach Möglichkeit vom öffentlichen Stra-
ßenraum nicht einsehbar sind. Entweder sind die privat en Stellplätze in gemeinschaftlichen 
Stellplatzanlagen bzw. in Tiefgaragen vorgesehen, oder sie befinden sich neben dem Ge-
bäude (nicht im Vorgarten) bzw. in Verlängerung der geplanten Garagenzufahrten hinter den 
Gebäuden oder auf der Grundstückgrenze. Unter Geschosswohnbauten ist die Errichtung von 
Tiefgaragen geplant. 
Stand der Planfeststellungsverfahren zur Entflechtungsstraße und zur Stadtbahn Süd 
Seitens der Stadt Köln und des Projektentwicklers besteht grundsätzlich die Zielsetzung, das Entwick-
lungsvorhaben Rondorf Nord-West, die Stadtbahnverlängerung und die Entflechtungsstraße möglichst 
zeitlich parallel abzuwickeln. Dabei wird nach Realisierung der Entflechtungsstraße auch die geplante 
Ortskernberuhigung umgesetzt. Hintergrund ist, dass diese Maßnahmen sich gegenseitig ergänzen. 
Für die angesprochene Stadtbahnlinie 5 (sogenannte 3. Baustufe) existiert ein bestandskräftiger Plan-
feststellungsbeschluss, auf dessen Grundlage die 3. Baustufe im Abschnitt Bonner Straße bis zur 
Haltestelle Arnoldshöhe nö rdlich des Plangebietes Rondorf Nord West derzeit realisiert wird. Nach 
aktueller Einschätzung wird die Fertigstellung der 3. Baustufe voraussichtlich in 2027/2028 erfolgen.  
Bereits am 10.01.2022 hat der Hauptausschuss der Stadt Köln mit dem erweiterten Planun gsbe-
schluss die Vorzugsvariante für die geplante Entflechtungsstraße beschlossen und die Verwaltung 
beauftragt, hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen. Auf dieser Grund-
lage wurden im Rahmen der Entwurfs - und Genehmigungsplanung die für den Antrag auf Planfest-
stellung erforderlichen Genehmigungsunterlagen erarbeitet. Der Antrag auf Planfeststellung wird vo-
raussichtlich Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, der Bezirksregierung Köln, ge-
stellt. Für die zeitliche Dauer des Genehmigungsverfahrens gibt es zwar keine zwingenden gesetzli-
chen Vorgaben, allerdings kann aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§ 38 StrWG NRW bzw. 
§ 73 Abs. 1 – 6 VwVfG NRW) abgeleitet werden, dass das Genehmigungsverfahren unter günstigen 
Planungsbedingungen innerhalb von 12 – 18 Monaten abgearbeitet werden kann.  
Da zudem die Ausführungsplanung bereits parallel zum Planfeststellungsverfahren vorgenommen 
wird, ist davon auszugehen, dass aufgrund dieser parallelen Vorbereitung die Realisierung der Ent-
flechtungsstraße unmittelbar nach Vorliegen des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden 
kann. Zudem werden die erforderlichen Baumaßnahmen aufgrund der Lage im Raum weitestgehend

25 
 
restriktionsfrei durchgeführt werden können. Insgesamt ist daher nach gegenwärtigem Stand davon 
auszugehen, dass die Verkehrsfreigabe zeitlich parallel zur Aufsiedlung erfolgen kann. 
Daneben ist davon auszugehen, dass die StadtBahnSüd, die unter anderem das Plangebiet an di e 
voraussichtlich in 2027/2028 fertiggestellte 3. Baustufe der Nord Süd Stadtbahn im Bereich der Halte-
stelle Arnoldshöhe anknüpft, im Jahre 2030 in Betrieb ist. 
Ausgangspunkt ist die politische Beschlusslage, wonach die Stadtteile Rondorf und Meschenich an 
das bestehende Stadtbahnnetz angebunden werden sollen. Das Projekt „StadtBahn Süd“ wurde be-
reits im Jahr 2017 zum ÖPNV-Bedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für den öffentlichen Per-
sonennahverkehr angemeldet. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 den grund-
sätzlichen Bedarf zur Vergabe von Planungsleistungen beschlossen (Vorlagen-Nr. 1614/2018). Nach 
Vorlage der abgeschlossenen Vorplanung beschloss der Rat am 23.03.2023 die Vorzugstrasse der 
StadtBahn Süd und den Fortgang der Planung (Vorlagen-Nr. 3065/2022). Somit gibt es eine für das 
weitere Planfeststellungsverfahren vom Rat vorgegebene Linienführung von der geplanten Haltestelle 
Arnoldshöhe der 3. Baustufe Nord-Süd Stadtbahn bis nach Meschenich Süd an die Kölner Stadtgrenze 
zu Brühl und Hürth. Die Trasse soll, wie im städtebaulichen Entwurf dargestellt, durch das Plangebiet 
verlaufen. Im Bebauungsplan wird die Fläche für die geplante Stadtbahnnutzung entsprechend freige-
halten. In einem weiteren, für Dezember 2023 angestrebten Beschluss werden dem Rat der Stadt Köln 
u.a. verschiedene Gestaltungsvarianten einer Brücke über den Verteilerkreis vorgestellt, die die 
Grundlage für die weitere Entwurfsplanung mit Anbindung an Rondorf Nord-West bilden. 
Derzeit werden die Planunterlagen für da s entsprechende Planfeststellungsverfahren der StadtBahn 
Süd erarbeitet. Hierzu wurden alle notwendigen Beauftragungen für die Planung und Gutachten ver-
bindlich für die vorgelagerte Entwurfs- und Genehmigungsplanung (LPh 3/4 HOAI) beauftragt, sodass 
auch die technische Bearbeitung der Planung gesichert ist. Die Einl eitung des Planfeststellungsver-
fahrens wird nach Abschluss der Entwurfsplanung für Mitte 2025 angestrebt.  
Nach dem derzeitigen Stand kann auch davon ausgegangen werden, dass die Finanzierung der Maß-
nahme gesichert ist. Zur Finanzierung der o. g. Maßnahme sind im Haushaltsplan 2023/2024 inkl. 
mittelfristiger Finanzplanung im Teilfinanzplan des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau in-
vestive Auszahlungsermächtigungen bedarfsgerecht berücksichtigt. 
Der Verkehrsausschuss hat am 26.04.2016 die Kategorisierung aller angemeldeten ÖPNV-Maßnah-
men mit Bezug zum Kölner Stadtgebiet für den ÖPNV -Bedarfsplan 2017 des Landes NRW in Maß-
nahmen mit vordringlichem und weiterem Bedarf beschlossen. Die Maßnahme StadtBahn Süd ist im 
ÖPNV-Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf angemeldet. Die StadtBahn ist vorbehaltlich eines pas-
senden NKU-Wertes (Nutzen-Kosten-Untersuchung) nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsge-
setz (GVFG) in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Kosten förderfähig. Eine entsprechende Pro-
grammanmeldung wurde beim Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV NVR) zur Prüfung und Wei-
terleitung an das Land NRW und den Bund eingereicht. Da die Stadtbahn Rondorf-Meschenich bislang 
entsprechend ihrem Planungsstand die GVFG -Richtlinien (u.a. Nutzen-Kosten-Faktor > 1) erfüll t, ist 
sie im GVFG-Bundesprogramm 2019-2023 in Kategorie C enthalten. Damit wurde eine mögliche Fi-
nanzierung in Aussicht gestellt. Entsprechend dem fortschreitenden Planungsverlauf mit konkretisier-
ten Planungen und Kostenberechnungen lässt dies eine endgültige Aufnahme in das GVFG-Bundes-
programm erwarten. Weitere konkrete Schritte in Bezug auf die Finanzierung werden im weiteren Pla-
nungsverlauf fortgesetzt.  
Darüber hinaus wurde bereits im Rahmen der Vorplanung eine Vielzahl von Dialoginstrumenten an-
gewendet, um die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig, umfassend und transparent über den Prüf- und 
Auswahlprozess der Vorzugstrasse zu informieren. Ziel dieser frühen informellen Öffentlichkeitsarbeit 
ist die Schaffung einer breiten Akzeptanz bereits in diesem Plan ungsstadium. Die vorgeschriebene 
formelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird zusätzlich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durch-
geführt. 
Die Planungen beider vorgenannter Infrastrukturmaßnahmen Entflechtungsstraße und Stadtbahn -
Süd laufen somit kontinuierlich parallel zum Bebauungsplanverfahren.  
Motorisierter Individualverkehr (IV)

26 
 
Die geplante Anbindung des eigentlichen Plangebietes an das örtliche Verkehrsnetz erfolgt über 
mehrere Anknüpfungspunkte. Das Konzept  sieht einen Anschluss des Plangebiets w estlich der 
St. George’s School vor. Von dort führt die geplante Erschließungsstraße (Sammelstraße) entlang 
des Plangebietes bis zum Weißdornweg. In Höhe der Hausnummern 24 und 26 des Weißdornweges 
schließt die Planstraße an den Weißdornweg an (Planstraßen 1, 2 und 3). Der Regelquerschnitt sieht 
hier eine 5,5 m breite Fahrbahn mit teilweise Verengungen auf 4,0 m vor. Auf der zu den Baugebieten 
liegenden Seite werden zusätzlich Stellplätze (Breite 2,0 m) und Gehwege in einer Breite von 2,5 m 
vorgesehen. Im Bereich westlich der St. George‘s School befinden sich abweichend hiervon inner-
halb der öffentlichen Flächen keine Stellplätze. Der Straßenquerschnitt wird hier aufgrund der höhe-
ren Verkehrsbelastung auf 6,0 m erhöht und mit einem 3,5 m breiten Gehweg ergänzt, der auch von 
Radfahrern genutzt werden kann.  
Weitere Anknüpfungspunkte für den motorisierten Individualverkehr sind im Bereich des Weißdorn-
wegs / Lindenwegs mit einer weiteren Sammelstraße vorgesehen, welche durch das Plangebiet bis 
zur Kapellenstraße westlich des Johannishofes führt (Planstraßen 20, 17 und 14). Die Sammelstraße 
ist mit einer Fahrbahn von 5,5 m und beidseitigen öffentlichen Stellplätzen (Breite 2,0) und beidseiti-
gen Gehwegen (Breite jeweils 2,5 m) vorgesehen. Abweichend hiervon sind in der Planstraße 20 die 
Stellplätze nur einseitig vorgehen. 
Innerhalb des Wohngebiets werden zur Erschließung der Baugebiete weitere Wohnstraßen erforder-
lich, welche von den vorstehenden Sammelstraßen ausgehen. Die Wohnstraßen weisen in der Regel 
ebenfalls eine Breite von 5,5 m auf, hier sind die öffentlichen Stellplätze jedoch einseitig innerhalb 
dieser Flächen vorgesehen, sodass sich in Teilbereichen eine Fahrbahn in einer Breite von 3,5 m 
ergibt. Auch die Wohnstraßen werden mit beidseitigen Gehwegen in einer Breite von jeweils 2,5 m 
ergänzt.  
Fuß- und Radwege 
Der Radverkehr wird generell auf der Straße geführt. Für Fußgänger und Radfahrer werden mehrere 
direkte Anbindungen zu den umliegenden Verkehrsstraßen geschaffen, um eine direkte Verbindung 
zwischen dem geplanten Wohnquartier und der bestehenden Ortslage von Rondorf und Hochkirchen 
zu ermöglichen. Ausschließlich für den Fuß- und Radverkehr sind Anschlüsse zu den Straßen „Am 
Höfchen“ bzw. Lerchenweg sowie zur Rondorfer Hauptstraße vorgesehen.  
Im Plangebiet ist zusätzlich von Norden kommend über die Brücke „Am Höfchen“ über die Bunde-
sautobahn A4 eine Radvorrangroute vorgesehen. Diese verläuft im Plangebiet westlich des Galgen-
bergsees und entlang der geplanten Stadtbahntrasse bis zu K apellenstraße. Die Radvorrangroute 
weist eine Breite von 4,0 m auf und wird ergänzt durch einen Gehweg in einer Breite von 2,5  m. Im 
südlichen Bereich des Plangebietes wird die Radvorrangroute über eine Fahrradstraße geführt, da 
hier auch die Erschließung der angrenzenden Baugebiete erforderlich wird.  
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Derzeit wird der 3. Bauabschnitt der Nord-Süd-Stadtbahn errichtet. Die Nord-Süd Stadtbahn wird von 
der Haltestelle Marktstraße über die Bonner Straße bis zum Verteilerkreis Süd verlängert. Zukünftig 
verkehrt hier die Stadtbahnlinie 5. Von der Marktstraße wird die Stadtbahn an das bestehende Stadt-
bahnnetz angeschlossen. Nach Inbetriebnahme der unterirdischen Trasse am Waidmarkt wird der 
Kölner Hauptbahnhof zukünftig innerhalb von 13 Minuten vom Verteilerkreis zu erreichen sein.  
Perspektivisch soll die  Nord-Süd-Stadtbahn nach Süden bis nach Meschenich verlängert werden. 
und die Ortsteile Rondorf und Meschenich an das Stadtbahnnetz von Köln anschließen. Mit Datum 
vom 23.03.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Vorzugstrassenführung der StadtBahn Süd beschlos-
sen. Die geplante Trassenführung verläuft vom Verteilerkreis, die Bundesautobahn A4 kreuzend 
durch das Plangebiet bis nach Meschenich. Im Plangebiet erfolgt eine Fr eihaltung der geplanten 
Trasse. 
Da die bauabschnittsweise Aufsiedlung des Neubaugebietes vor Inbetriebnahme der Stadtbahn im 
Abschnitt Rondorf Nord-West erfolgen wird, werden die Stadt Köln und die Kölner Verkehrs -Betriebe

27 
 
AG (KVB AG) das bestehende Busliniennetz an den zukünftig erhöhten ÖPNV -Bedarf bis zur Inbe-
triebnahme der Stadtbahn anpassen und die Verbindungen zu Stadtbahnhaltestellen und zum Stadt-
teilzentrum Rodenkirchen optimieren. 
Hierzu soll insbesondere mit Einzug der ersten Bewohnerinnen und Bewohner in das neue Plangebiet 
ein bedarfsgerechtes Busangebot, u.a. über eine zusätzliche Erschließungsbuslinie, zur Erschließung 
von Rondorf Nord-West eingesetzt werden, welches das Plangebiet an die künftige Stadtbahnhalte-
stelle „Arnoldshöhe“ (Fertigstellung der 3.Baustufe vrstl. 2027/2028) und an „Rodenkirchen Bf.“ anbin-
det. Neben Haltepunkten in der Ortslage Rondorf/Hochkirchen sind derzeit drei Haltepunkte im Plan-
gebiet (z.B. Süden/Park/Weiterführende Schule) vorgesehen, um den Bewohnerinnen und Bewohnern 
eine bedarfsgerechte und angemessene Anbindung an das ÖPNV -Netz zu bieten. Über einen Er-
schließungsvertrag wird si chergestellt, dass die betroffenen Planstraßen für den übergangsweisen 
Busverkehr mit Beginn der Aufsiedlung (voraussichtlich Herbst 2026) so hergerichtet werden, dass 
der Busvorlaufbetrieb bis zur Inbetriebnahme der Stadtbahn ohne Beeinträchtigungen durch geführt 
werden kann. Gegenstand der Überlegungen ist derzeit ein täglicher, bedarfsgerechter Betrieb mit 
gleichwertigem Takt wie bei der geplanten Stadtbahn Süd.  
Die detaillierte Ausgestaltung des Busangebotes wird zu einem späteren Zeitpunkt, aber rechtz eitig 
vor der Aufsiedlung im Rahmen einer Beschlussvorlage durch die Politik beschlossen. 
Daneben sieht das ÖPNV Konzept bis zur Inbetriebnahme der StadtBahn Süd (voraussichtlich im 
Jahre 2030) weiterhin vor, die heutige Buslinie 132 von Meschenich über Rondorf in Richtung Innen-
stadt verkehren zu lassen. Sobald die 3. Baustufe der Nord Süd Stadtbahn in Betrieb genommen wird 
(nach derzeitigem Stand der Planungen in 2027/2028), soll auch diese Buslinie die Verknüpfung zur 
Nord Süd Stadtbahn an der Haltestelle „Arn oldshöhe“ herstellen. Aus den Bestandsdaten der KVB 
lässt sich ablesen, dass in den morgendlichen Spitzenstunden diese Linie noch ausreichende Kapa-
zitäten aufweist.  
Mit den Kapazitäten der zusätzlichen Erschließungsbuslinie und der bestehenden Linie 132 s teht in 
der Aufsiedlungsphase bis zur Inbetriebnahme der StadtBahn Süd somit ein angemessenes und leis-
tungsfähiges Angebot zur Anbindung des Plangebietes an das ÖPNV-Netz zur Verfügung.  
Dies gilt auch dann, wenn es im Zuge des Baus der StadtBahn Süd zur S perrung der Straße `Im 
Wasserwerkswäldchen` kommt und es hierdurch in der Gesamtschau städtebaulicher Aufsiedlungen 
und verlagerter Fahrten zu Mehrverkehren in Richtung Rodenkirchen über den Knotenpunkt ` Zum 
Forstbotanischen Garten/ Friedrich -Ebert-Straße kommen sollte, welcher bereits im Bestand Leis-
tungsdefizite aufweist. Ein Ausbau des Knotenpunktes ist jedoch in Planung (s.u.).  
Der Linienweg des bedarfsgerechten Busangebots zur Erschließung von Rondorf Nord -West führt 
dann nach heutigem Stand entweder über die Brühler Landstraße / Militärringstraße oder eben über 
die Friedrich-Ebert-Straße / Zum Forstbotanischen Garten. In letzterem Fall müsste zwar neben der 
neuen Erschließungsbuslinie auch die Buslinie 132 in Richtung Innenstadt über den Knotenpunkt „Zum 
Forstbotanischen Garten/ Friedrich-Ebert-Straße“ geführt werden. Allerdings ist davon auszugehen, 
dass die Sperrung der Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ wegen des Stadtbahnbaus voraussichtlich 
nicht vor 2028 erfolgen wird und bis zu diesem Zeitpunkt eine Ertüchtigung des Knotens „Zum Forst-
botanischen Garten/Friedrich Ebert Straße“ erfolgt ist . Alternativ könnte auch eine Vorrangschaltung 
für den Bus bei der Signalisierung zu Lasten des sonstigen Verkehrs zu einer Verbesserung für den 
ÖPNV beitragen. 
Mit einem Umstieg in Meschenich ist zudem auch dauerhaft der Bahnhof „Hürth -Kalscheuren“ zu er-
reichen. Die heutige Buslinie 131 in Richtung Rodenkirchen bzw. Sülz wird darüber hinaus - unabhän-
gig von der Stadtbahn - aufrechterhalten. 
Final wäre dann mit Inbetriebnahme der StadtBahn Süd die vollständige ÖPNV-Erschließung herge-
stellt, sodass dann nach heutigem Stand sowohl die Erschließungsbuslinie als auch die Buslinie 132 
entfallen würden. 
Knotenpunkt „Zum Forstbotanischen Garten/ Friedrich-Ebert-Straße“

28 
 
Gemäß dem vorliegenden Verkehrsgutachten weist der Knotenpunkt „Zum Forstbotanischen Garten/ 
Friedrich-Ebert-Straße“ bereits im Bestandsfall in der Morgenspitze – also ohne die Entwicklung von 
Rondorf Nord-West – die Qualitätsstufe E, und somit eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit, auf. 
In der Abendspitze besteht mit der Qualitätsstufe D eine ausreichende Leitungsfähigkeit. Die Quali-
tätsstufe E in der Morgenspitze betrifft dabei ausschließlich die nördliche Zufahrt zum Knotenpunkt der 
Straße „Zum Fors tbotanischen Garten“ sowie die westliche Zufahrt der Friedrich -Ebert-Straße. Die 
nördliche Zufahrt ist dabei nur im Falle der Umleitung der Linie 132 bei Schließung der Straße „ Im 
Wasserwerkswäldchen“ für den Busverkehr von Belang, die Interimsbuslinie wird diesen Ast nicht nut-
zen, da sie dann ausschließlich nach Rodenkirchen Bahnhof führt. Hier ist demnach nur die westliche 
Zufahrt der Friedrich-Ebert-Straße von Belang. 
Laut Verkehrsuntersuchungen kommt es bei Aufsiedlung von Rondorf Nord-West und der Errichtung 
der Entflechtungsstraße für den Fall, dass die StadtBahn Süd noch nicht errichtet ist und die Straße 
„Im Wasserwerkswäldchen“ dem MIV noch zur Verfügung steht, zu einer Belastung der Zufahrt West 
von 525 Kfz/h. Im Vergleich zum Bestandsfall ist dies  eine Reduktion von 155 Kfz/h, so dass es hier 
im Planfall zu einer Reduzierung des Rückstaus und der Verlustzeiten kommt. Auch bei dem nördli-
chen Ast der Straße „Zum Forstbotanischen Garten“ kommt es in diesem Fall zu einer Reduzierung 
von 965 Kfz/h im Bestandsfall auf 906 Kfz/h im genannten Planfall. Es ist demnach sichergestellt, dass 
sich an dem Knotenpunkt keine Verschlechterung zum Bestand ergibt. 
Zur Verbesserung der Verkehrssituation und aufgrund der oben angeführten Feststellungen ist jedoch 
ohnehin in Planung, den Knotenpunkt „Zum Forstbotanischen Garten/ Friedrich-Ebert-Straße“ leis-
tungsfähiger auszubauen. Das Land NRW als Trägerin der Straßenbaulast dieses Knotenpunktes hat 
sich gegenüber der Stadt bereits dem Grunde nach zum Ausbau des Knotenpunktes schriftlich bereit-
erklärt und zur zeitlichen Beschleunigung des Vorhabens eine Übernahme der Planung und ggf. auch 
Realisierung durch die Stadt angeregt. Insofern ist davon auszugehen, dass zwischen Land NRW und 
der Stadt Köln sehr zeitnah eine Verwaltungsvereinbarung zum planfeststellungsbedürftigen Ausbau 
des Knotenpunktes einschließlich Kostentragung abgeschlossen wird, sodass Planung und Realisie-
rung des Knotenpunktausbaus entsprechend den zeitlichen Annahmen des Verkehrsgutachtens um-
gesetzt werden können.  
Auch wenn mit dem Stadtbahnbau unmittelbar einhergehende verkehrliche Auswirkungen im Plan-
feststellungsverfahren für die StadtBahn Süd und einem dort zu erstellenden Ver kehrsführungskon-
zept zu untersuchen und zu bewältigen sind, ist schon gegenwärtig durch den dargestellten Ausbau 
des Knotenpunktes davon auszugehen, dass die Abwicklung der Verkehrsströme sichergestellt wird. 
Zusätzlich zu dieser Annahme eines rechtzeitigen Knotenpunktausbaus ist zudem davon auszugehen, 
dass bei Sperrung der Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ die Entflechtungsstraße bereits in Betrieb 
gegangen sein und ebenfalls veränderte Verkehrsströme aufnehmen wird. Damit ist von einem zu-
sätzlichen verkehrlichen Abpufferungseffekt auszugehen. 
5.2.2. Technische Erschließung 
Für das Plangebiet ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch das Büro IPL CONSULT 
Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft eine umfangreiche Entwässerungsplanung vorgenom-
men worden und in einem Erläuterungsbericht dokumentiert (Stand: 20.01.2021) . Gegenstand des 
Konzeptes ist der hydraulische Kanalentwurf mit einem Starkregenkonzept. In Abstimmung mit der 
unteren Wasserbehörde der Stadt Köln, den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) AöR und dem 
Büro IPL CONSULT wurde für das Plangebiet eine dezentrale Regenwasserversickerung gemäß 
Landeswassergesetz (LWG) NRW und Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geplant. 
Als Entw ässerungssystem des Erschlie ßungsgebietes wird ein modifiziertes Mischsystem umge-
setzt. Schmutzwasser und behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser (z.B. von Straßen und an-
deren belasteten Flächen) werden in einem Mischwasserkanalsystem gesammelt und der Kläranlage 
zugeführt. 
Die Straßenflächen werden aufgrund der flächensparenden Ausführung im Regelfall an den Misch-
wasserkanal angeschlossen. Ausnahme bildet die im Westen und Norden entlang des Plangebiets

29 
 
verlaufende Verbindungsstraße. Hier wird das Niederschlagswasser über stra ßenbegleitende Mul-
den versickert und dem Wasserkreislauf wieder zugeführt.  
Gemäß dem Grundsatz einer zukunftsorientierten, wassersensiblen Planung und den o.g. gesetzli-
chen Vorgaben des Landeswassergesetzes bzw. des Wasserhaushaltsgesetztes ist nicht behand-
lungsbedürftiges Niederschlagswasser (vor allem das Regenwasser der Gebäudedächer) grundsätz-
lich dezentral auf den privaten Baufeldern  zu versickern. Es ist demnach keine Regenwassersam-
melkanalisation im Erschließungsgebiet geplant. 
Sofern nachweislich im Einzelfall auf einem Baufeld eine Versickerung nicht möglich und/oder zuläs-
sig ist und diese Ausnahmesituation von der Unteren Wasserbehörde und den Stadtentwässerungs-
betrieben anerkannt wird, kann das Niederschlagswasser aus diesen Grundstücken ebenfalls in den 
Mischwasserkanal eingeleitet werden, unter der Maßgabe, dass auf diesen Grundstücken ein Rück-
haltungsvolumen von 20 l/m² abflusswirksamer Fläche auf dem Baugrundstück zu realisieren ist. 
Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis sind bei einer Versickerung des Niederschlagswassers 
die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln sowie vor Erteilung der vorstehenden Ausnahme zu-
sätzlich die Stadtentwässerungsbetriebe Köln einzuschalten. 
Mischwasserkanalisation 
Das gesamte Ersch ließungsgebiet wird an die geplante Mischwasserkanalisation angeschlossen. 
Hierfür sind insgesamt vier Anschlusspunkte der geplanten Kanalisation an den Bestand vorgesehen. 
Der im Nordwesten des Erschließungsgebietes befindliche Verbindungssammler (Eiprofil 1300/1450 
Ortbeton) wird im Zuge der Erschlie ßung im Abschnitt zwischen den Sch ächten 60062 und 58148  
rückgebaut und umgelegt.  
Niederschlagswasser und Versickerung 
Die Versickerung des anfallenden unbelasteten Niederschlagswassers (z. B. von D ächern auf den 
privaten Baufeldern) kann je Grundstück, gesammelt von mehreren Grundstücken oder gesammelt 
je Baufeld erfolgen. Die Regenwasserversickerung erfolgt über die belebte Oberbodenschicht oder 
gleichwertige technische Lösungen. Nachgeschaltet können auch innerhalb eines Wasserschutzge-
bietszone III zur technischen Unterstützung unterirdische Rigolen zum Einsatz kommen.  
Starkregen und Überflutungsvorsorge 
Für potenzielle Starkregenereignisse wurden innerhalb des gesamten Plangebietes Retentionsflä-
chen festgelegt,  die gemäß den aktuellen Vorgaben der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR 
(StEB) auf ein 10 -minütiges 100 -jährliches Regenereignis dimensioniert sind. Im Bebauungsplan 
werden diese Rückhalteflächen festgesetzt.  
Die geplanten Retentionsräume sind bei der Freiraumgestaltung und  Höhenplanung der Gebäude-
zugänge und Tiefgaragenzufahrten zu berücksichtigen. Als Einzugsgebiete werden die öffentlichen 
Flächen sowie der straßenseitige Teil (Grenze ist die Gebäudemitte) der Privatgrundstücke mit ab-
flusswirksamer Fläche kleiner 800 qm festgelegt. Für private Grundst ücke größer 800 qm abfluss-
wirksamer Fläche müssen separate Überflutungsnachweise für die Retention auf den privaten Bau-
feldern erstellt werden. Die Deckenhöhen der öffentlichen Straßen und Wege sind so konzipiert, dass 
das Niederschlagswasser im Starkregenfall über die Straßenzüge den Retentionsflächen zugeleitet 
werden kann.  
Als Retentionsflächen sind in erster Linie separate Grünflächen ausgewiesen, zum Teil sind straßen-
begleitende Mulden geplant . Im S üden des  Erweiterungsgebietes fungiert der  Quartiersplatz im 
Starkregenfall ebenfalls als Retentionsraum, welcher auch das überschüssige Wasser der umgeben-
den Straßen im Starkregenfall aufnimmt. In der Platzfläche sind leistungsfähige Abläufe vorzusehen, 
um die Einstaudauer zu verkürzen. 
In zwei Starkregeneinzugsgebieten  (Einzugsgebiet 21 sowie 25.1 des Entwässerungskonzeptes)  
sind keine Retentionsflächen, sondern primär Retentionsvolumen in unterirdischen Speicherräumen 
vorgesehen. Hier soll das Wasser durch eine erh öhte Anzahl an Sinkk ästen und optional weiteren  
Entwässerungsvorrichtungen direkt den dort liegenden Stauraumkanälen zugeführt werden.

30 
 
Die einzelnen Baufelder werden in den Grünflächen in den Innenhöfen sowie neben Feuerwehrzu-
fahrten und Zuwegungen leichte Gel ändevertiefungen (Senken) durch eine sanfte Gel ändeprofilie-
rung erhalten, die es ermöglicht, temporär Retentionsraum für das Oberflächenwasser nach Starkre-
gen vorzuhalten. Um den Wassereintritt in zum Beispiel Tiefgaragen und Kellerräume sowie höhen-
gleiche Erdgeschossflächen zu verhindern, muss das Regenwasser möglichst risiko- und schadens-
arm aufgestaut und zeitversetzt abgeleitet werden. 
5.2.3. Klimaschutz / Energiekonzept 
Am 17.03.2022 hat der Rat der Stadt Köln die  „Leitlinie zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -
städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Ziel der Leitlinie ist die maximale Reduzierung 
der CO2 Emissionen bei Neubauvorhaben sowie das Erreichen eines hohen Anteils an erneuerbaren 
Energien. Die Ziele gelten für Wohngebäude als auch für Nicht-Wohngebäude. 
Für die Umsetzung der Anforderungen der Leitlinie und zur Konzeption der Energieversorgung des 
Plangebietes ist auf Grundlage des städtebaulichen Konzepts im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens durch die ebök Gesellschaft mbH ein Energiekonzept erstellt worden („Energiekonzept für 
das Neubaugebiet Rondorf Nord-West in Köln – Bericht zur energetischen und ökologischen Bewer-
tung“, Stand: 18.06.2021 mit Ergänzung „Stellungnahme zu den geänderten Rahme nbedingungen 
im Hinblick auf die Empfehlungen des Energiekonzeptes“, Stand 10.12.2021).  
Innerhalb des Konzeptes werden – basierend auf dem prognostizierten Energiebedarf der geplanten 
Neubauten – Optionen für eine klimaschonende Wärme - und Stromversorgung aufgezeigt und be-
wertet.  
Als grundlegender Faktor für die klimaschonende Wärmeversorgung werden die nachfolgenden 
energetischen Gebäudestandards für das Plangebiet als Mindeststandard verbindlich vereinbart und 
im Rahmen des städtebaulichen Vertrages vertraglich gesichert: 
- Effizienzhausstandard 40 mit EE-Klasse für alle Wohngebäude und die privaten Nichtwohn-
gebäude (z. B. das Nahversorgungszentrum) 
- Passivhausstandard für die öffentlichen Nichtwohngebäude (Schulen und Kitas) 
Mit Ausnahme der wenigen freistehenden Einfamilienhäuser weist der  Großteil der geplanten Neu-
bauten (die meisten Doppel - und Reihenhäuser sowie die Mehrfamilienhäuser) aus energetischer 
Sicht eine ausreichende bis seh r gute Kompaktheit auf ( Verhältnis Außenhaut zu Volumen  kleiner 
0,65).  
Im Rahmen des Energiekonzeptes wurden insgesamt fünf verschiedene  zentrale und dezentrale 
Konzepte zur Wärmevorsorge untersucht: 
- Nahwärme mit einem zentralen Blockheizkraftwerk (Zentral) 
- Kalte Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen (Zentral) 
- Elektrische Sole/Wasser-Wärmepumpe (Dezentral) 
- Elektrische Luft/Wasser-Wärmepumpe (Dezentral) 
- Holzpellet-Kessel mit Solarthermie-Anlage (Dezentral) 
Kalte Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen (Zentral) 
Aufgrund der durchgeführten Bewertung wird aus energetischer und ökologischer Sicht die zentrale 
Wärmeversorgung des Gebiets mittels kalter Nahwärme mit Grundwasser aus dem Wasserwerk  
Hochkirchen und gebäude-/blockzentralen Wasser/Wasser-Wärmepumpen entsprechend dem von 
der RheinEnergie AG erarbeiteten Konzept bevorzugt und entsprechend realisiert. Mit der Nutzung 
des Grundwassers als regenerative Energiequelle wird der für die Wohngebäude vorgegebene Ener-
giestandard Effizienzhaus 40EE geforderte Anteil von Wärme aus den erneuerbaren Energien (EE-
Klasse) erreicht. 
Bei dem kalten Nahwärmekonzept wird im Bereich des Wasserwerks Hochkirchen 12 Grad warmes 
Grundwasser gefördert und nach einer Reinigung durch Aktivkohlefilter nach Süden in das Plangebiet 
geleitet. Mittels Wärmepumpen werden dem Wasser dann 4 K entzogen, aus dem die Wärme für die

31 
 
Gebäude gewonnen wird. Das auf 8 Grad abgekühlte Wasser wird anschließend über sogenannte 
Schluckbrunnen dem Grundwasser wieder zurückgeführt.  
Mit dem vorliegenden Konzept wird mit Abstand das größte Potenzial lokaler erneuerbarer Energien 
zur Wärmeversorgung genutzt. Dieses Konzept bietet darüber hinaus einen zusätzlichen Mehrwert 
durch die Abkühlung des Grundwassers und dessen kontinuierliche Aufbereitung und kann darüber 
hinaus das gesamte Plangebiet mit Wärme versorgen. 
Die Sicherung dieses Konzeptes erfolgt über den städtebaulichen Vertrag. Die Vorhabenträgerin be-
absichtigt die Umsetzung des Konzeptes der kalten Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen 
und wird zur konkreten Umsetzung einen entsprechenden Vertrag mit der RheinEnergie schlie ßen. 
Aufgrund der hohen Investitionskosten ist die Umsetzung nur möglich, wenn 100 % der Baufelder – 
ggf. mit Ausnahme der wenigen freistehenden Einfamilienhäuser – an das kalte Nahwärmenetz an-
geschlossen werden. Dies wird im Vorfeld über geeignete Sicherungsinstrumente (z.B. Dienstbarkei-
ten) sichergestellt.  
Im Rahmen des Gutachtens  erfolgte zudem der Nachweis, dass mit dem Konzept der kalten Nah-
wärme in Verbindung mit der Nutzung  von PV-Anlagen für die Wärmepumpen  im öffentlich-rechtli-
chen Nachweis ein spezifisches CO2-Äquivalent zur Wärmeversorgung von 7,5 kg/ (m² a) bezogen 
auf die Gebäudenutzfläche unterschritten werden kann. 
Generell wird unabhängig von der Wärmeversorgung im Energiekonzept empfohlen, das vorhandene 
Potenzial zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen möglichst gut auszunutzen. Hierzu sollten 
alle Dächer der öffentlichen  Nichtwohngebäude, mindestens 50 % der Flachdächer der Wohnge-
bäude sowie alle verbleibenden Satteldächer genutzt werden. Außerdem sollte die  Nutzung geeig-
neter Fassaden zur Solarenergiegewinnung geprüft werden. Die Vorgabe zur Errichtung von Photo-
voltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1 kwp pro Gebäude ist entsprechend in den textlichen 
Festsetzungen (vgl. Kap. 6.8.7.4) berücksichtigt. 
Auf der Grundlage der vorgenannten Ausführungen lässt sich feststellen, dass die verbindlichen An-
forderungen der Leitlinie zum Klimaschutz im Bereich des Pl angebietes Rondorf Nord -West erfüllt 
werden können: 
- Einhaltung des Standards KfW -Effizienzhaus 40EE durch die verpflichtende Nutzung des 
Konzeptes der kalten Nahwärme mit dem regenerativen Energieträger „Grundwasser“ in Ver-
bindung mit den Mindestanforderungen an die Gebäudehülle des EFZ 40 Gebäudestandards 
- Absicherung des verbindlichen Gebäudestandards EFZ 40EE für Wohngebäude im Städte-
baulichen Vertrag mit der Verpflichtung zur Weitergabe an die jeweiligen Bauherren, 
- Umsetzung des  Energiekonzeptes „Energiekonzept für das Neubaugebiet Rondorf Nord -
West in Köln – Bericht zur energetischen und ökologischen Bewertung“, (Stand: 18.06.2021), 
welches in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Klimaschutz  durch das vom Büro ebök, 
Tübingen erarbeitet und von der Leitstelle Klimaschutz freigegeben wurde. 
- Einsatz von Photovoltaik (Anlagengroße mind. 1 kWp pro Gebäude) durch die entsprechende 
textliche Festsetzung (vgl. Kap. 6.8.7.4), 
Darüber hinaus enthält die Leitlinie Klimaschutz weitergehende Empfehlungen, die ebenfalls weitest-
gehend im Plangebiet umgesetzt werden. 
Der Einsatz von Dach- und Fassadenbegrünung, wobei Photovoltaikelemente über der Dachbegrü-
nung möglich sind, ist durch die entsprechenden Textlichen Festsetzungen unter Ziffer 13 a) der 
textlichen Festsetzung abgesichert. 
Für das Plangebiet wurden mit einem Mobilitätskonzept („Mobilitätskonzept für Rondorf Nord-West. 
BERNARD-Gruppe ZT GmbH, Stand August 2021) eine Reihe von Maßnahmen für eine Stärkung 
des ÖPNVs und des Radverkehrs geschaffen. Insbesondere die geplante Anbindung des Plangebie-
tes und des bestehenden Ortsteils an das ÖPNV-Netz über die Verlängerung der Stadtbahnlinie stellt 
eine verkehrsinfrastrukturelle Verbesserung dar.

32 
 
Die Testattabelle, die der Dokumentation der Umsetzung der Klimaschutzleitlinie dient, ist bei VIII/2 
Koordinationsstelle Klimaschutz ausgefüllt eingereicht worden. In Anschluss wurde das Klimatestat 
erteilt. 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Inhalte der Planung insbesondere in der 
Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise, der überbaubaren Grund-
stücksflächen, der Festsetzung von Grün - und Freiflächen, der Sicherung vielfältiger Wegeverbin-
dungen für Fußgänger und Fah rradfahrer, der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnah-
men und öffentlicher Straßenverkehrsflächen. 
 
6.1. Art der baulichen Nutzung 
6.1.1. Allgemeines Wohngebiet 
Gemäß den angestrebten Planungszielen für die geplante Wohnbebauung werden im Plangebiet 
allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Nach der all-
gemeinen Zweckbestimmung dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. 
Der Bebauungsplan sieht dabei die Festsetzung von folgenden allgemeinen Wohngebieten vor: 
- WA1 
- WA2 
- WA3 
- WA4 
Wird in den textlichen Festsetzungen kein Zusatz verwendet, bezieht sich die Festsetzung jeweils 
auf sämtliche allgemeine Wohngebiete. Sieht die Festsetzung einen Zusatz mit einer Zahl vor (z.B. 
WA1), gilt die Festsetzung ausschließlich für die in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten 
allgemeinen Wohngebiete.  
Die Differenzierung der allgemeinen Wohngebiete dient dazu, für einzelne allgemeine Wohngebiete 
differenzierte Festsetzungen zu treffen, welche sich nicht auf die Art der baulichen Nutzung beziehen. 
Bei den textlichen Festsetzungen selbst sowie bei den nachstehenden Begründungen zu den Fest-
setzungen wird jeweils Bezug auf die einzelnen WA-Differenzierungen genommen. 
Die allgemeinen Wohngebiete unterscheiden sich insbesondere in folgenden Festsetzungen: 
WA1 (Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser):  
- Festsetzung zu abweichenden Bauweisen 
- Festsetzung zur Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche bei angrenzenden Flä-
chen für Gemeinschaftsstellplätze 
- Festsetzung zu Stellplätzen von Reihenmittelhäusern 
- Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 
- Festsetzung von Dachbegrünungen auf Garagen und Carports 
WA2 (Geschosswohnungsbau) 
- Festsetzung zu Stellplätzen ausschließlich in Tiefgaragen 
- Festsetzung zu Stellplätzen in Flächen für Stellplätze 
- Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 
- Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen 
- Festsetzung von weiteren anzupflanzenden Bäumen innerhalb der mit G* gekennzeichneten 
Flächen 
WA3 (Geschosswohnungsbau, welcher so zu errichten ist, dass dieser mit Mittel des öffentlich geför-
derten Wohnungsbaus gefördert werden könnte)

33 
 
- Festsetzung zu Stellplätzen ausschließlich in Tiefgaragen 
- Festsetzung zu Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mittel n des öffentlich geförderten 
Wohnungsbaus gefördert werden können 
- Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen 
WA4 (Geschosswohnungsbau, Sonderform im Osten des Plangebietes – am Weißdornweg) 
- Festsetzung zu unterirdischen Stellplätzen innerhalb der festgesetzten Vorgartenzone 
- Festsetzung zu Stellplätzen ausschließlich in Tiefgaragen 
- Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen (unterschiedlich zu WA2 und WA3) 
In allen allgemeinen Wohngebieten sind nach § 4 Absatz 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versor-
gung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störenden Handwerks-
betriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zuläs-
sig. Ziel ist es, mit der Zulässigkeit dieser das Wohnen ergänzenden Nutzungen die Möglichkeit zu 
bieten, die Versorgungsstruktur des Gebiets bedarfsgerecht zu unterstützen und so eine wohnge-
bietstypische, aber gleichzeitig auch verträgliche Nutzungsmischung zu ermöglichen.  
Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO allgemein 
zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig sind. Mit Anlagen für sportli-
che Zwecke gehen zum Teil negative städtebauliche Auswirkungen auf Wohngebiete einher (z. B. 
vermehrter Parkdruck, Lärmbelästigung etc.). In Lagen an Bahnhaltestellen kann sich aber z. B. eine 
Situation ergeben, bei denen sich die negativen Auswirkungen nicht so stark darstellen, wie beispiels-
weise in Randlagen. Um die negativen Auswirkungen auf das allgemeine Wohngebiet zu beschrän-
ken, sind demnach die Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig.  
In allen allgemeinen Wohngebieten wird gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass die 
nach § 4 Absatz 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe 
sowie Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Dieser Ausschluss erfolgt, da die 
genannten Nutzungen innerhalb der Bauflächen nicht realisierbar sind , sie dem angestrebten Ge-
bietscharakter widersprechen und zu unerwünscht em Verkehrsaufkommen im Plangebiet und des-
sen Umfeld führen. Nachteile für die Versorgung des Gebiets ergeben sich hieraus nicht, da die aus-
geschlossenen Anlagen in der Umgebung vorhanden sind.  So befindet sich beispielsweise eine 
Tankstelle direkt an der Kapellenstraße (Hausnummer 29). Ein Gartencenter mit Baumschule befin-
det sich östlich der Bundesautobahn A555 (Bonner Landstraße 100).  
Die im Plangebiet gemäß städtebaulichem Konzept vorgesehenen Kindertagesstätten gelten als An-
lagen für soziale Zwecke gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO und sind somit im allgemeinen Wohn-
gebiet allgemein zulässig. Die zwei im allgemeinen Wohngebiet vorgesehenen Kindertagesstätten 
sorgen zusammen mit den beiden Kindertagesstätten, welche in den beiden Flächen für Gemeinbe-
darf mit der Zweckbestimmung -Kita- festgesetzt sind, für eine ausgewogene Verteilung im Plange-
biet.  
Im Plangebiet soll nach Möglichkeit aufgrund des aktuell vorhandenen Bedarfs im Umfeld eine Pfle-
geeinrichtung mit ca. 80 Betten realisiert werden. Im Rahmen des Angebotsbebauungsplans konnte 
die finale Lage des Pflegeheims aufgrund der noch nicht feststehenden Betreiber nicht abschließend 
geklärt werden. Der Bereich des Quartiersplatzes mit seinen Versorgungseinrichtungen und der ge-
planten Stadtbahnhaltestelle wird als der geeignete Bereich für diese Nutzung angesehen. Bevorzugt 
soll die Pflegeeinrichtung demnach innerhalb des Sondergebietes umgesetzt werden, alternativ wäre 
aber auch das westlich angrenzende WA-Baufeld denkbar.  
Weitergehende Regelungen zur Errichtung der Nutzungen `Kita` und `Pflegeheim` erfolgen über den 
städtebaulichen Vertrag.   
6.1.2. Sondergebiet (SO) 
Das städtebauliche Konzept von West 8, das dem vorliegenden Bebauungsplan zugrunde liegt, sieht 
ein Quartierszentrum vor, welches als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung -Quartierszentrum-

34 
 
festgesetzt wird. Im Erdgeschoss werden u. a. ein großflächiger Einzelhandel (Lebensmittelvollsorti-
menter mit 1.500 qm Verkaufsfläche), ein Drogeriemarkt mit 600 qm Verkaufsfläche sowie weitere 
kleinflächige Einzelhandelsbetriebe errichtet.  
Ferner werden zur Belebung des Quartiersplatzes weitere Nutzungen wie Gastronomie (zum Beispiel 
Cafés), freiberufliche Tätigkeiten, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kul-
turelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke innerhalb des Sondergebiets rechtlich möglich 
sein. Mit Ausnahme des Einzelhandels und der Gastronomie werden die genannten Nutzungen sowie 
Wohnungen auch in den Obergeschossen zulässig sein. Im Erdgeschoss ist die Wohnnutzung aus-
geschlossen. 
Für großflächige Einzelhandelsbetriebe ist die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 Absatz 
2 BauNVO (Sonstige Sondergebiete) erforderlich. Großflächige Einzelhandelsbetriebe wie  der ge-
plante Lebensmittelvollsortimenter, sind, mit Ausnahme von Kerngebieten, in den übrigen  Bauge-
bietsarten der Baunutzungsverordnung ( zum Beispiel Gewerbegebieten) nicht allgemein zulässig  
(§ 11 Absatz 3 BauNVO). Die Festsetzung eines Kerngebietes ist jedoch mit der geplanten Wohn-
nutzung nicht vereinbar. Zudem ist die Festsetzung von Kerngebieten für Nahversorgungszentren in 
Köln nicht üblich. Daher wird zur Umsetzung des großflächigen Einzelhandels die Festsetzung eines 
Sondergebietes erforderlich.  
Zur Umsetzung der Planungsziele sind in dem gemäß § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet im 
ersten Vollgeschoss (Erdgeschoss) ausschließlich folgende nachstehende Nutzungen zulässig: 
- Einzelhandelsbetriebe, 
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen Berufsausübung 
ähnliche gewerbliche Tätigkeiten,  
- nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 
sowie  
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 
Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig: 
- Wohnungen, 
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen Berufsausübung 
ähnliche gewerbliche Tätigkeiten 
- nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 
sowie 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 
Für die Untergeschosse (Tiefgarage) erfolgt ergänzend die Festsetzung, dass gemäß § 11 Absatz 2 
BauNVO im Sondergebiet (SO) ausschließlich folgende Nutzungen zulässig sind: 
- Stellplätze sowie 
- Nebenräume (zum Beispiel Kellerräume, Technikräume) der vorstehend genann-
ten Nutzungen. 
Mittels dieser Festsetzung werden insbesondere die notwendigen Stellplätze planungsrechtlich gesi-
chert. Da im Untergeschoss aber nicht nur Stellplätze, sondern auch Nebenanlagen der vorstehen-
den Nutzungen notwendig sein werden, werden diese klarstellend ebenfalls in die Festsetzung mit 
aufgenommen.  
Begrenzung der Einzelhandelsbetriebe 
Durch textliche und zeichnerische Festsetzungen wird bestimmt, dass innerhalb der mit SO (A) und 
SO (B) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ein Lebensmittelvollsortimenter mit ei-
ner maximal zulässigen Verkaufsfläche vom 1.500 qm zulässig ist. Innerhalb der mit SO (C) und SO 
(D) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ist darüber hinaus ein Drogeriemarkt mit 
einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 600 qm zulässig. Die Verortung der beiden Einzelhan-
delsnutzungen innerhalb des Sonderge bietes erfolgt aufgrund der Anforderungen der aktuellen

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Rechtsprechung, die ein Windhundrennen  (Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst ) um begrenzt 
zur Verfügung stehende Verkaufsflächen verhindern möchte. Dieses Ziel kann durch eine Verortung 
der vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen bereits auf Ebene des Bebauungsplans erreicht werden. 
Die Flächengrößen der überbaubaren Grundstücksflächen SO (A), SO (B), von SO (C) und SO (D) 
ermöglichen dabei unter realistischen Annahmen ( unter Berücksichtigung weiterer Flächenbedarfe 
für zum Beispiel Anlieferung, Lager- und Sozialräume sowie weiterer kleinflächige Einzelhandelsbe-
triebe und Schank- und Speisewirtschaften) jeweils nur die Ansiedlung eines entsprechenden Betrie-
bes.  
Um eine Nutzungsvielfalt mit einer entsp rechenden differenzierten Fassadengliederung zum Quar-
tiersplatz zu ermöglichen, sind weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer jeweils maximal 
zulässigen Verkaufsfläche von 200 qm innerhalb der mit SO (B) und SO (D) gekennzeichneten über-
baubaren Grundstücksflächen (diese sind zum Quartiersplatz orientiert) zulässig. 
Die Beschränkung der Verkaufsflächen für den Lebensmittelvollsortimenter (maximal 1.500 qm), für 
den Drogeriemarkt (maximal 600 qm) sowie für die wei teren kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe 
(maximal jeweils 200 qm) erfolgt zum Schutz der bestehenden Einzelhandelsbetriebe in Rondorf und 
spiegelt die Ergebnisse der Einzelhandelsuntersuchungen durch die CIMA Beratung + Management 
GmbH wider. Aufgrund der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichen die zur 
Verfügung stehenden Flächengrößen neben einem Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogerie-
markt in den zulässigen Größen zwei bis drei weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe.  
6.1.3. Fläche für den Gemeinbedarf 
In Folge der geplanten Siedlungserweiterung entsteht  ein Bedarf an Kindertagesstätten von insge-
samt 19 Gruppen. Die in der Umgebung vorhandenen Kindergartenplätze können den durch die Pla-
nung entstehenden zusätzlichen Bedarf nicht decken. Im Plangebiet werden daher vier Kindertages-
stätten (Kita) mit insgesamt 20 Gruppen vorgesehen. Zwei Kindertagesstätten sind als Solitärge-
bäude (jeweils 6 Gruppen) geplant. Die Standorte werden über zwei Flächen für den Gemeinbedarf 
mit der Zweckbestimmung -Kita- festgesetzt. Die zwei weiteren Kindertagesstätten (jeweils vier Grup-
pen) sind in Wohngebäuden innerhalb des allgemeinen Wohngebiets mit dem Einschrieb -Kita- ver-
sehen.  
Um eine gute fußläufige Erreichbarkeit der vier Kita-Einrichtungen sowohl für die neuen Bewohnerin-
nen und Bewohnern als aber auch für die bestehende Bevölkerung zu ermöglichen, sind die Stand-
orte im Plangebiete verteilt verortet.  
In Rondorf steigt aufgrund der geplanten neuen Wohnbebauung auch der Bedarf an Grundschulplät-
zen. Laut Angaben des Amtes für i ntegrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung löst die 
Planung einen neuen Bedarf von insgesamt sechs Grundschulzügen aus. Im Plangebiet wird der 
Bedarf zur besseren Erreichbarkeit durch zwei neue Grundschulen mit je vier und zwei Zügen ge-
deckt. Die Standorte werden über Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Schule – 
festgesetzt. 
Darüber hinaus besteht im Stadtbezirk Rodenkirchen ein dringender Bedarf an einer weiterführenden 
Schule. Diese wird zukünftig ebenfalls innerhalb des Plangebietes umgesetzt. Das städtebauliche 
Konzept sieht für die weiterführende Schule eine Größe von  circa 31.179 qm (circa 2,5 ha gemäß 
den heutigen Anforderungen mit einer Erweiterungsoption von weiteren circa 0,6 ha) vor. Für die  
Schule erfolgt zur Sicherung der Planungsziele ebenfalls die Festsetzung einer Fläche für Gemein-
bedarf mit der Zweckbestimmung -Schule-. 
Die bestehende St. George’s School an der Kapellenstraße plant östlich ihres Geländes eine Erwei-
terung für ihre Schulsportanlage. Die Fläche wird mit in das Plangebiet aufgenommen, und entspre-
chend des Planungsziels als  Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Schule- festge-
setzt.

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6.2. Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundflächen-
zahl (GRZ I und GRZ II), der Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse und durch die 
Höhe der baulichen Anlagen in Metern über Normalhöhenull (müNHN) bestimmt. Die festgesetzten 
Maße orientieren sich an dem städtebaulichen Konzept von West 8. 
Um das Plankonzept in seiner städtebaulich differenzierten baulichen Dichte umsetzen zu können, 
erfolgt je Baufeld eine detaillierte Festsetzung der GRZ I und GRZ II (gemäß § 19 Abs. 4  S. 3 
BauNVO) in Verbindung mit der Festsetzung der GFZ.  
Die detaillierten Festsetzungen werden aus nachstehenden Gründen erforderlich: 
- Die geplanten Baufelder unterscheiden sich jeweils in ihrer Größe, Baudichte und  Gebäu-
destruktur. Jedes Baufeld weist eine Mischung aus Flächen für Geschosswohnungsbau, für 
Hausgruppen und Einzelgebäude (Einfamilien- und Doppelhäuser) auf.  
- Das Stellplatzkonzept sieht die Errichtung von Tiefgaragen und Gemeinschaftsstellplätzen / 
Gemeinschaftscarports im Blockinneren vor. Hierbei werden teilweise Stellplätze nur in einem 
Teil eines Baufeldes zusammengefasst, wodurch sich in diesem Teilbereich des Baugebietes 
die GRZ II erhöht . Gleichzeitig reduziert sich in anderen Teilgebieten des Baugebietes die 
GRZ II. Gleiches gilt bei der Errichtung von Tiefgaragen , da sich auch hier eine Bündelung 
von, in diesem Fall, unterirdischen Stellplätzen in einem Teilbereich eines Baugebietes ergibt.  
- Darüber hinaus wird mit der Festsetzung der GRZ die maximal zulässige Versiegelung gere-
gelt. So wird es teilweise erforderlich, dass über die Festsetzung einer reduzierten GRZ II die 
eigentlich zulässige Versiegelung nach § 19 Abs. 4 BauNVO eingeschränkt wird, um die Flä-
chenversiegelung auf das notwendige Maß zu reduzieren. Dies ist insbesondere zum Schutz 
des Klimas, des Bodens und des Grundwassers erforderlich. 
Die Bereiche an der öffentlichen Parkanlage, an der Stadtbahntrasse sowie im Umfeld des Quartiers-
platzes sind aufgrund ihrer zentralen Lagen grundsätzlich für die Entwicklung verdichteter Baufelder 
geeignet. Diese Baufelder sehen entsprechend eine kompaktere Bauweise vor.  Für diese Bereiche 
werden die in § 17 Absatz 1 BauNVO genannten Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes 
der baulichen Nutzung für ein allgemeines Wohngebiet zum Teil überschritten. Dies betrifft insbeson-
dere die Geschossflächenzahl. 
6.2.1. Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) 
Allgemeines Wohngebiet 
Die zulässige Grundfläche bzw. GRZ definiert den Teil des Grundstückes, der von baulichen Anlagen 
überdeckt bzw. unterbaut werden darf, und dient in erster Linie dem Bodenschutz.  
Bei der Ermittlung der GRZ nach § 19 BauNVO werden die Grundflächen aller baulichen Anlagen, 
voll angerechnet. Es wird unterschieden zwischen GRZ I und GRZ II. GRZ I umfasst alle überbauten 
Flächen, welche das Gebäude und die mit dem Gebäude verbundenen Gebäudeteile (z. B. Balkone 
und Terrassen) betreffen. Die GRZ II umfasst alle Flächen der GRZ I zuzüglich der 
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,  
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die da s Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird. 
Die zulässige GRZ I darf gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO durch die vorgenannten Nebenanlagen im 
Regelfall um bis zu 50 % überschritten werden (maximal aber nur bis GRZ 0,8). Von der Überschrei-
tungsregelung um bis zu 50 % werden gemäß § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO abweichende Festsetzungen 
getroffen (siehe untenstehende Ausführungen zu den Clustern). 
Um das Plankonzept in seiner städtebaulich differenzierten baulichen Dichte umsetzen zu können, 
erfolgt eine detaillierte Festsetzung d er GRZ nach GRZ I (Hauptanlagen) gemäß §  19 Absatz 2 
BauNVO und GRZ II für die in § 19 Absatz 4 BauNVO genannten Anlagen.

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Die je Baufeld individuell festgesetzte GRZ II wird erforderlich, da die oben aufgeführten Überschrei-
tungswerte nicht für alle Wohngebiete voll umfänglich ermöglicht werden sollen. Die festgesetzte 
GRZ II ermöglicht zum Teil eine Überschreitung der Regelung, zum Teil schränkt sie die Bebauungs-
möglichkeit ein. Ziel ist es, die mit dem städtebaulichen Konzept entwickelte städ tebauliche Dichte 
im Bebauungsplan sichern zu können, jedoch auch keine darüber hinaus gehende Versiegelung pla-
nungsrechtlich zu ermöglichen. Die Begrenzung der Grundstücksbebaubarkeit soll die Bodenversie-
gelung reduzieren. 
Insgesamt ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Festsetzungen zur GRZ drei verschiedene 
Cluster: 
- Cluster 1: Die Plangeberin unterschreitet in diesem Fall den Orientierungswert der GRZ  I, 
ermöglicht jedoch - insbesondere wegen der Bündelung von Stellplatzbereichen in Gemein-
schaftsstellplätzen / Gemeinschaftscarports bzw. in Tiefgaragen - eine über die Regelung des 
§ 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO hinausgehende Überschreitung der GFZ II. Dies sind die Bereiche 
im Plangebiet, in denen Flächen für Stellplätze und die Gemeinschaftsbereiche im Blockinne-
ren vorgesehen sind, die ohne eine Überschreitung nicht in dem für die angestrebte Wohn-
nutzung erforderlichen Umfang realisiert werden können (z. B. GRZ I 0,3 / GRZ II 0,6 im Bau-
feld nördlich der Planstraße 5). 
In Ausnahmefällen werden auch Festsetzungen mit Überschreitungsmöglichkeiten für die 
GFZ I und die GFZ II erforderlich, (z. B. GRZ I 0,5 / GRZ II 0,8 oder GRZ I 0,6 /GRZ II 0,9 im 
Baufeld nördlich der Planstraße 21). 
- Cluster 2: In diesen Bereichen, werden die Überschreitungsregelungen des § 19 Abs. 4 S. 2 
BauNVO nicht komplett ausgenutzt. D.h. in diesen Bereichen ist der Bedarf der notwendigen 
Nebenfläche geringer, ohne dass sich funktionale oder gestalterische Einbußen ergeben. In 
diesen Bereichen wird eine Reduzierung der GRZ II erfolgen, um eine über das baulich not-
wendige Maß hinausgehende Flächenversiegelung zu minimieren  (Beispiel einer Festset-
zungskombinationen GRZ I 0,3 / GRZ II 0,4 bzw. GRZ I 0,4 / GRZ II 0,5 oder GRZ I 0,5 / GRZ 
II 0,6 bzw. 0,7  z. B. in den Baufeldern WA4 (am Weißdornweg), mittleres WA1 -Gebiet im 
Westen zwischen zentralen Grünanlage und der Planstraße 13, nördlichen WA1 -Gebiet im 
Westen zwischen zentraler Grünanlage und Planstraße 3 ). Auch bei diesem Cluster gibt es 
demnach bei der Festsetzung der GRZ I Bereiche, in denen der Orientierungswert des § 17 
BauNVO unterschritten, eingehalten bzw. überschritten wird, der GRZ II-Wert jedoch jeweils 
nicht die volle Ausnutzung ermöglicht.  
- Cluster 3: Des Weiteren gibt es Baufelder, bei denen die Überschreitungsmöglichkeit der GRZ 
I den Vorgaben des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entspricht (GRZ I 0,2 / GRZ II 0,3, GRZ I 0,4 
/ GRZ II 0,6, GRZ I 0,6 / GRZ II 0,8 z. B. in den Baufeldern WA1 südlich Planstraße 19, WA1-
Gebiet zwischen Planstraße 15 und 17, WA3 -Gebiet zwischen Fuß- und Radweg 4 sowie 
Planstraße 3). Auch in diesem Cluster gibt es demnach Bereiche, bei denen der Orientie-
rungswert des § 17 BauNVO für die jeweils gezielt festgesetzte GRZ I unter- bzw. überschrit-
ten bzw. eingehalten wird. Rechtlich wäre in diesen Fällen die Festsetzung einer GRZ II nicht 
erforderlich, da sich diese aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ergäbe n. Zur Vereinheitlichung 
der Festsetzungen setzt die Plangeberin jedoch auch in diesen Bereichen die GRZ II per 
Planeinschrieb fest.  
Für die Wohngebiete we rden GRZ I-Werte von 0,2 bis 0,8 festgesetzt . Der Orientierungswert  der 
GRZ liegt für Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO bei einem Wert von 0,4. Somit werden im 
Plangebiet für Teilbereiche Überschreitungen gemäß § 17 Absatz 2 BauNVO der für Wohngebiete 
geltenden Orientierungswerte ermöglicht. Ebenso werden Wohngebiete festgesetzt, in denen die 
Überschreitungsregelungen des § 19 Absatz 4 BauNVO nicht komplett ausgenutzt werden.  
Für die allgemeinen Wohngebiete WA1, welche für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser vorgesehen 
sind, und WA4 wird eine GRZ I zwischen 0,2 und 0,5 festgesetzt. Die GRZ II liegt in diesen Bereichen 
zwischen 0,4 und 0,7. Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 0,4 (GRZ  I) und der

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gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO entsprechende Wert von 0,6 (GRZ II) werden demnach sowohl 
unterschritten, eingehalten wie auch überschritten.  
Die im WA1 und WA4 vorgesehene GFZ weist einen Wert zwischen 0,4 und 1,0 auf. Der Orientie-
rungswert des § 17 BauNVO von 1,2 für allgemeine Wohngebiete wird demnach unterschritten.  
Für das Baufeld WA1 im Süden des Plangebietes, welches direkt an die Kapellenstraße angrenzt, 
erfolgt abweichend von den vorstehend genannten Werten die Festsetzung einer GRZ I von 0,6 sowie 
einer GRZ II von 0,9. Diese hohe bauliche Dichte ist auf die Bestandsnutzung zurückzuführen, welche 
bestandssichernd festgesetzt werden soll. Hier ist mit Ausnahme der Erweiterungsmöglichkeiten ent-
lang der Straße nur innerhalb der heutigen bebauten Bereiche eine bauliche Entwicklung vorgese-
hen. Die GFZ wird in diesem Bereich mit 1,0 festgesetzt. Die Festsetzung gibt somit geringfügige 
Erweiterungsmöglichkeiten im Bereich der Straßenfront und sichert ansonsten den Bestand.  
Für das Baufeld WA1 östlich des Quartiersplatzes 1 an der Stadtbahntrasse und nördlich der privaten 
Grünfläche (Zweckbestimmung – Retentionsfläche 3 –) liegt ein konkretes architektonisches kom-
paktes Konzept für alternative Wohnformen vor. Zur Umsetzung des Konzeptes wird eine GRZ I von 
0,6 sowie eine GRZ II von 0,8 sowie eine GFZ von 1,7 festgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass die 
genannte private Grünfläche nicht zum Bemessungsgrundstück herangezoge n worden ist. Diese 
Grünfläche steht den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung  und bildet als be-
grünte Freifläche eine bauliche Kompensation zur geplanten Gebäudedichte.  
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete  WA2 und WA3, welche durch eine verdichtete Bebauung 
mit Mehrgeschosswohnungen geprägt sein sollen, liegt die GRZ I zwischen 0,4 und 0,7 und die GRZ 
II zwischen 0,6 und 0,8. Somit liegen GRZ I und GRZ II Werte um circa 0,2 höher, als i n den WA1 
bzw. WA4 Gebieten. Die GFZ-Werte liegen in einem Bereich zwischen 0,9 und 1,6. Der Orientie-
rungswert von 1,2 wird somit in Teilbereichen überschritten. Ziel ist, an den städtebaulich zentralen 
Bereichen, beispielsweise entlang des öffentlichen Parks bzw. teilweise entlang der Bahntrasse eine 
höhere bauliche Verdichtung mit Geschosswohnungsbau zu entwickeln.  
Für das allgemeine Wohngebiet WA2 südöstlich des Quartiersplatzes 1 wird eine GRZ I von 0,8 mit 
Überschreitungsmöglichkeiten bis 0,9 (GRZ II) sowie eine GFZ von 2,0 festgesetzt. Diese erhöhten 
Dichtewerte werden festgesetzt, um den Quartiersplatz auch im Süden baulich fassen zu können und 
einen städtischen Charakter zu ermöglichen.  
Für alle allgemeinen Wohngebiete in Summe ergibt sich bei der zugrundeliegenden Baugebiets-
größe mit den festgesetzten GRZ-Werten eine zulässige Grundfläche gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO 
von 81.949 qm sowie eine zulässige Grundfläche einschließlich der Anlagen nach § 19 Absatz 4 
BauNVO von 119.332 qm. In Summe weisen die allgemeinen Wohngebiete eine Grundstücksgröße 
von 188.983 qm auf. Hierdurch ergibt sich auf alle Wohngebiete bezogen eine rechnerisch zulässige 
GRZ I von 0,43 sowie eine GRZ II von 0,63. Der Orientierungswert der GRZ I des § 17 BauNVO für 
allgemeine Wohngebiete von 0,4 wird mit der rechnerisch ermittelten durchschnittlichen GRZ von 
0,43 demnach geringfügig überschritten. 
Insgesamt ergibt sich durch die Planung eine Geschossfläche innerhalb der allgemeinen Wohnge-
biete gemäß § 20 BauNVO von circa 162.260 qm (inkl. Kindertagesstätten etc.). Dies ergibt eine 
rechnerisch ermittelte durchschnittliche Geschossfläche von 0,86. In Summe wird der Orientierungs-
wert des § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete von 1,2 somit unterschritten. 
Folgende Maßnahmen werden getroffen, um die im Vergleich zur Bestandssituation erhöhte bauliche 
Dichte sowie die Überschreitungen der Orientierungswerte für GRZ und GFZ  (in Summe bzw. in 
einzelnen Baufeldern) für allgemeine Wohngebiete zu kompensieren und auszugleichen. Ziel ist, ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die Um-
welt zu vermeiden: 
- Ausschluss oberirdischer Stellplätze in vielen Bereichen der allgemeinen Wohngebiete. In 
diesen Bereichen sind die Stellplätze in Tiefgaragen so zu organisieren, sodass die ober-
irdischen Freiräume keinen Emissionen von den Stellplatzverkehren ausgesetzt sind.  
- Bündelung der oberirdischen Stellplätze in begrünten Gemeinschaftsstellplatzanlagen,

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- Anpflanzung von Strauchhecken bzw. –gruppen, 
- Anlage von Laubmischbeständen, 
- Anpflanzung von Bäumen im Straßenraum sowie auf privaten Flächen,  
- Begrünung von nicht mit Gebäuden, oberirdischen Stellplätzen, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbauten Bereichen, 
- Begrünung der Tiefgaragen, 
- Dachbegrünungen  
- der Erhalt von vorhandenen Baumreihen, Gebüschflächen sowie Laubmischbeständen. 
- Darüber hinaus werden innerhalb des Plangebietes eine zentrale öffentliche Parkanlage in 
einer Größenordnung von circa 3 ha sowie weitere kleinere öffentliche Grünflächen vorge-
sehen.  
- Des Weiteren besteht eine direkte Verbindung zum Äußeren Grüngürtel, welcher ebenfalls 
zur Erholung zur Verfügung steht.  
- Die Umsetzung des Mobilitätskonzepts zur Reduzierung des motorisierten Indivi dualver-
kehrs (MIV) und somit zur Verringerung der Verkehrs- und Immissionsbelastung 
Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschreitungen werden im Plangebiet wie vorstehend 
aufgeführt qualitativ hochwertige Freiflächen vorgesehen. In einem Landschaftspflegerischen Fach-
beitrag zum Bebauungsplan Rondorf Nord -West in Köln -Rondorf (Rietmann Beratende Ingenieure 
PartG mbB, 06.04.2023) werden entsprechende Maßnahmen und Inhalte zur Begrünung beschrie-
ben und im städtebaulichen Vertrag gesichert. Insbesondere der zentrale Park in der Mitte des Plan-
gebietes, aber auch die Parkanlage mit Obstlehrpfad im Norden, werden im Zusammenhang mit der 
Nähe zum Äußeren Grüngürtel zu einer hohen Wohnqualität trotz der dargestellten Dichten beitra-
gen.  
Fazit: 
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung entsprechen einer wohngebietstypischen städ-
tebaulichen Dichte. Die gegenüber den Orientierungswerten des §  17 BauNVO für „Allgemeine 
Wohngebiete“ erhöhten GR Z und  GFZ entsprechen dem städtebaulichen Ziel eines verdichteten 
Städtebaus und folgen dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
Die Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Orientierungswerte dient der Umset-
zung des städtebaulichen Planungskonzeptes. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Belichtung 
und Besonnung sowie der Belüftung wird hierdurch nicht hervorgerufen. Die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. 
Sondergebiet 
Das Sondergebiet Quartierszentrum bildet ein zentrales Element des städtebaulichen Konzeptes von 
West 8, welches dem Bebauungsplan zugrunde liegt. Hier entsteht zukünftig ein urbaner Bereich mit 
großer Aufenthaltsqualität zum Einkaufen, Arbeiten und Wohnen. Durch die für das SO -Gebiet ge-
troffenen Festsetzungen werden die geplanten Nutzungen wie großflächiger Einzelhandel (Lebens-
mittelvollsortimenter), ein Drogeriemarkt, weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Gastro-
nomie, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-
liche und sportliche Zwecke und Wohnen in den oberen Geschossen ermöglicht. Zur Umsetzung des 
Konzeptes wird hier eine GRZ I von 0,8 erforderlich. Der Orientie rungswert des § 17 BauNVO ent-
spricht 0,8 und wird für das Sondergebiet somit ausgeschöpft.  
Demgegenüber wird für das geplante Vorhaben eine GFZ von 2,1 erforderlich, Damit wird die Grund-
stücksbebaubarkeit mit dem Orientierungswert des § 17 BauVNO für Sond ergebiete von 2,4 nicht 
voll ausgeschöpft. 
Da der gesamte Bereich mit einer Tiefgarage unterbaut werden soll, wird die Festsetzung einer GRZ 
II von 1,0 erforderlich. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt, insbesondere, 
da sämtliche Stellplätze im Bereich des Sondergebietes unterirdisch zu errichten sind.

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Flächen für Gemeinbedarf 
Schulen und Kindertagesstätten (Kita): 
Für die Flächen für Gemeinbedarf mit der  Zweckbestimmung -Schule-, mit Ausnahme der Gemein-
bedarfsfläche -Schule-, welche direkt an die bestehende St. George’s School angrenzt,  wird die 
GRZ I auf 0,6 festgesetzt. Für die Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung -Kita- erfolgt die 
Festsetzung einer GRZ I von 0,4. Die festgesetzten Werte entsprechen dem notwendigen Flächen-
bedarf für die Errichtung von Schulen und Kindertagesstätten. Die Festsetzung der GRZ II entspricht 
den Vorgaben des § 19 Absatz 4 S. 2 BauNVO, sodass für diese Schulen eine GRZ II von 0,8 und 
für die Kitas von 0,6 festgesetzt wird.  
Für die Gemeinbedarfsflächen für die se Schulstandorte wird die GFZ auf 1,2 festgesetzt. Für die 
Gemeinbedarfsflächen für die Kita-Standorte erfolgt die Festsetzung einer GFZ von 0,8. Diese Werte 
ermöglichen mit den entsprechend festgesetzten GRZ -Werten eine Dreigeschossigkeit im Bereich 
der Schulen sowie einer Zweigeschossigkeit im Bereich der Kindertagesstätten. Dies deckt den Flä-
chenbedarf für die Errichtung von Schulen und Kindertagesstätten.  
Schule (Flurstück 296 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6): 
Die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Schule-, welche direkt an die bestehende 
St. George’s School angrenzt (Flurstück 296 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6), erhält die Fest-
setzung einer GRZ I von 0, 8 bzw. einer GRZ II von 0,9. Mit dieser im Vergleich zu den sonstigen 
Schulstandorten erhöhten Festsetzung wird auf den notwendigen Flächenbedarf für die Erweiterun-
gen der Schulanlagen der St. George`s School reagiert.  
Die GFZ von 1,9 wiederum sichert die notwendige Geschossfläche für die Erweiterungen der Schul-
anlagen der St. George`s School.  
6.2.2. Zahl der Vollgeschosse, maximale Gebäudehöhen  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes 
der baulichen Nutzung. Die getroffenen Höhenfestsetzungen korrespondieren mit der maximal zuläs-
sigen Anzahl der Vollgeschosse und berücksichtigen die jeweilige (geplante) Geländehöhe. Sowohl 
die Anzahl der Vollgeschosse als auch die festgesetzten Gebäudehöhen orientieren sich unmittelbar 
an dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept. Es werden demnach in den allgemeinen Wohn-
gebieten für Einfamilien-, Doppel- bzw. Reihenhäuser maximal zwei Vollgeschosse bzw. entlang der 
Bahntrasse zum Teil maximal drei Vollgeschosse festgesetzt.  
Für den Geschosswohnungsbau erfolgt hauptsächlich die Festsetzung von maximal drei Vollge-
schossen. Im Übergang zu den Einfamilien -, Doppel- bzw. Reihenhäusern wird die zulässige Zahl 
der Vollgeschosse teilweise auf zwei Vollgeschosse reduziert . Zusätzlich sind in diesen Bereichen 
Nicht-Vollgeschosse (Staffelgeschosse) bzw. Satteldächer zulässig.  
Mit der Festsetzung von teilweise maximal vier Vollgeschossen bildet der Quartiersplatz im Sonder-
gebiet auch bezüglich der zulässigen Höhe eine Ausnahme. Ziel ist eine städtebauliche Betonung 
des zukünftigen Platzes. Darüber hinaus werden auch für das allgemeine Wohngebiet nordwestlich 
der privaten Grünfläche (Zweckbestimmung -Retentionsfläche 3) zur Umsetzung des geplanten ar-
chitektonischen Konzeptes teilweise maximal vier Vollgeschosse festgesetzt. 
Für die Flächen für den Gemeinbedarf wird ebenfalls die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschos-
sen vorgegeben. Die Schulen werden dabei mit maximal drei Vollgeschossen und die Kindertages-
stätten mit maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt.  
Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Schule-, welche direkt an die beste-
hende St. George’s School angrenzt,  wird mit maximal zwei bzw. drei Vollgeschossen festgesetzt, 
da die geplante Halle zweigeschossig sowie ein Bereich für Versammlung und Verwaltung bis zu 
dreigeschossig geplant ist.  
Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird in Metern über Normalhöhen-Null (m ü NHN) festgesetzt. 
Allgemein erfolgt zur Bestimmtheit der Festsetzungen die Regelung, dass als oberer Bezugspunkt

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die Oberkante der Attika, bei Satteldächern der First und bei sonstigen Dachformen die Oberkante 
des Gebäudes gilt. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen berücksichtigen die geplanten Stra-
ßenhöhen der jeweils angrenzenden zukünftigen Straßen. Ebenfalls zur Bestimmtheit erfolgt die 
Festsetzung, dass die maximale Gebäudehöhe an der Oberkante eines Gebäudes bereits ein mög-
liches Nicht-Vollgeschoss (insbesondere ein Staffelgeschoss) berücksichtigt. Des Weiteren wurde 
folgendes Höhenkonzept den Festsetzungen zu Grunde gelegt: 
- 2 Vollgeschosse zuzüglich Satteldach: bis zu 13,0 m 
- 3 Vollgeschosse zuzüglich Satteldach: bis zu 16,0 m 
- 3 Vollgeschosse zuzüglich Satteldach und Hochparterre: bis zu 17,5 m 
- 4 Vollgeschosse zuzüglich Satteldach im Bereich des Sondergebietes: bis zu 
20,5 m 
- 2 Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss bzw. 3 Vollgeschosse (Flachdach): 
bis zu 10,0 m 
- 3 Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss (Flachdach) mit Hochparterre: bis zu 
14,5 m 
- 4 Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss im Bereich des Sondergebietes: bis 
zu 17,5 m 
Neben der maximalen Gebäudehöhe wird entlang der geplanten Bahntrasse auch eine Min destge-
bäudehöhe festgesetzt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich entlang der Bahntrasse städti-
schere Strukturen entwickeln. Darüber hinaus wird mit der Festsetzung einer Mindesthöhe der Schall 
der geplanten Stadtbahntrasse für die rückwärtigen Bereiche reduziert. 
Die Höhenfestsetzungen bei den Flächen für Gemeinbedarf orientieren sich an den notwendigen 
Höhen der jeweiligen Nutzungen.  
Sämtliche Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse sowie zu den Gebäudehöhen orientieren sich 
an dem städtebaulic hen Konzept und gewährleisten ein städtebaulich harmonisches Einfügen der 
geplanten Gebäude in die Umgebung.  
6.2.3. Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe 
Technische Aufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei-
spielsweise Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovolta-
ikanlagen. Diese Anlagen werden im Plangebiet grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche 
Erscheinungsbild wesentlich zu stören. Daher wird festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zu-
lässigen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung wird 
auf 2,0 m begrenzt. Der Flächenanteil der Überschreitungen wird, für die Wohngebäude auf 30 % 
der Dachflächen begrenzt. Im Sinne des Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien 
werden Photovoltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dach-
flächen aufgebracht werden, von diesen Festsetzungen ausgenommen.  Grundsätzlich müssen die 
Dachaufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen 
darunterliegenden Geschosses zurücktreten. Auch hiervon sind Photovoltaikanlagen ausgenommen, 
um möglichst viel Dachfläche zur Verfügung stellen zu können.  
Satteldächer 
Für die in der Planzeichnung festgesetzte n maximalen Gebäudehöhen wurden bei Gebäuden, bei 
denen sowohl Sattel- als auch Flachdächer zulässig sind, die notwendigen Höhen für ein Flachdach 
festgesetzt. Diese Höhe nfestsetzung für Flachdächer reicht jedoch  zur Umsetzung von Gebäuden 
mit Satteldächern nicht aus, sodass gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO in sämtlichen allgemeinen Wohn-
gebieten, in welchen sowohl Flachd ächer (FD) wie Satteldächer (SD) zulässig sind, sowie im Son-
dergebiet die maximal zulässigen Gebäudehöhen bei Errichtung eines Satteldaches um bis zu 3,0 m 
überschritten werden können.  
Überschreitungen der Gebäudehöhe

42 
 
Für das allgemeine Wohngebiet WA1 im südöstlichen Bereich des Plangebietes liegt bereits ein de-
tailliertes Bebauungskonzept für den sogenannten Hof der Familie vor. Um diese Planung planungs-
rechtlich abzusichern, werden für diesen Bereich weitergehende Überschreitungsmöglichkeiten der 
festgesetzten Gebäudehöhen erfolgen.  
Im Bereich der mit GH* 1 festgesetzte Gebäudehöhe werden Sheddächer errichtet. Um die Beein-
trächtigung durch die Gebäudehöhe auf die Nachbarschaft so gering wie möglich zu halten, wird nicht 
die Oberkante der Sheddächer, sondern die Oberkante der geplanten Attika als maximale Gebäude-
kante festgesetzt. Bei Festsetzung der Höhe der Sheddächer als maximale Gebäudehöhe wären 
deutlich massivere Gebäude zulässig, da die Sheddächer nur in einigen Bereichen vorgesehen sind. 
Um die geplanten Sheddächer trotzdem zu ermöglichen, wurde festgesetzt, dass die mit GH*1 fest-
gesetzte Gebäudehöhe durch maximal vier Sheddächer überschritten werden darf. Das höchstzuläs-
sige Maß der Überschreitung beträgt 2,5 m in der Höhe auf einer Fläche von jeweils maximal 85 qm.  
Die mit GH*2 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch maximal vier Sheddächer überschritten werden. 
Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt auch hier 2,5 m in der Höhe auf einer Fläche 
von jeweils maximal 85 qm. Auch die mit GH*3 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch ein Sheddach 
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt hier ebenfalls 2,5 m in 
der Höhe auf einer Fläche von maximal 85 qm.  
Des Weiteren sieht die Planung vom Hof der Familie im Bereich der mit GH*4 festgesetzten Gebäu-
dehöhe einen Torbogen zur Akzentuierung des Eingangsbereichs zum Innenhof vor. Um diesen Tor-
bogen zu ermöglichen, wird abweichend zur Ziffer 1.4 a) der textlichen Festsetzung festgesetzt, dass 
die festgesetzte Gebäudehöhe durch einen Torbogen überschritten werden darf. Das höchstzuläs-
sige Maß der Überschreitung beträgt dabei 1,5 m in der Höhe auf einer Länge von maximal 4,0 m 
und einer Tiefe von maximal 1,0 m. Für diese Festsetzung gilt nicht, dass der Torbogen um das Maß 
seiner Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten muss. 
 
6.3. Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnten  
Insgesamt wird ein Anteil von mindestens 30 % der zukünftigen Geschossfläche Wohnen als öffent-
lich geförderte Wohnungen realisiert (siehe Kapitel 4.10). Ziel ist es, dass diese nicht gebündelt an 
einem Ort, sondern im gesamten Plangebiet verteilt umgesetzt werden. Somit wird eine dezentrale 
Verteilung des geförderten Wohnungsbaus im Plangebiet sichergestellt. In Abstimmung mit der In-
vestorin sind acht Bereiche im Plangebiet lokalisiert. In der Planzeichnung sind diese mit WA3 ge-
kennzeichnet.  
Zwei dieser WA3-Gebiete befinden sich direkt an der zentralen, öffentlichen Parkanlage, vier weitere 
befinden sich entlang der geplanten Stadtbahntrasse, eines im Bereich des Kreuzungspunktes Plan-
straße 1 / Planstraße 13 und ein weiteres nördlich des geplanten Sondergebiets.  
Um planungsrechtlich den geförderten Wohnungsbau vorzubereiten, wird festgesetzt, dass innerhalb 
der allgemeinen Wohngebiete WA3 nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln des 
öffentlich geförderten Wohnungsbaus gefördert werden könnten. Dabei ist zu beachten, dass mittels 
dieser Festsetzung noch nicht zwangsläufig gesichert ist, dass die Wohnungen öffentlich gefördert 
werden, aber dass sie in baulicher, gebäudebezogener Hinsicht so errichtet werden, dass sie gemäß 
den entsprechenden Bestimmungen des Landes förderfähig wären. Das Planungsrecht des BauGB 
gibt den Städten und Gemeinden aber keine weitergehende Festsetzungsmöglichkeit. Die verbindli-
che Sicherung des geförderten Wohnungsbaus erfolgt über den städtebaulichen Vertrag.  
Zu beachten ist darüber hinaus, dass die in der Planzeichnung festgesetzten Bereiche mit der Kenn-
zeichnung WA3 nicht die zu errichtende Geschossfläche im geförderten Wohnungsbau abdecken. In 
den acht festgesetzten Bereichen können insgesamt 27.107 qm erzielt werden. Bei einer im Plange-
biet möglichen Geschossfläche Wohnen von 158.757 qm sind demnach mindestens 47.627 qm Ge-
schossfläche im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Demnach decken die Festsetzungen einen

43 
 
Anteil von c irca 57 % ab. Die fehlenden Geschossflächen Wohnen für den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau werden im städtebaulichen Vertrag verbindlich als zu errichten gesichert.  
 
6.4. Festsetzungen der Höhenlage 
6.4.1. Höhenfestsetzung innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen 
Die Höhenfestsetzungen der geplanten öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Verkehrsflä-
chen mit den Zweckbestimmungen „Mischverkehrsfläche 1  bis 2“, „Quartiersplatz 1 und 2“ sowie 
„Fuß- und Radweg“ beziehen sich auf die bestehende Geländesituation und berücksichtigen das ge-
plante Entwässerungskonzept. Die Höhenfestsetzungen erfolgen in Metern über Normalhöhennul l, 
welche in der Regel im Grenzbereich zwischen den Baugebieten und den Erschließungsstraßen an-
gegeben werden. Die Gradiente der Verkehrsfläche liegt dann geringfügig unter- bzw. oberhalb die-
ser Höhenfestsetzung. Um im Zuge der Ausführungsplanung noch auf geringfügige Änderungen der 
Anforderungen reagieren zu können, wird festgesetzt, dass die angegebenen Höhen im Zuge der 
Ausbauplanung um bis zu 0,3 m über- bzw. unterschritten werden dürfen. 
6.4.2. Höhenfestsetzung des Lärmschutzwalls  
Das Lärmschutzkonzept der Peutz Consult GmbH sieht im Norden des Plangebiets die Errichtung 
von zwei Lärmschutzwällen vor. Die Berechnungen des Lärmgutachters berücksichtigen diese Lärm-
schutzeinrichtungen. Zur Sicherung der im Lärmgutachten berücksichtig ten Höhe der Lärmschutz-
wälle wird für diese demnach eine entsprechende Mindesthöhe in Meter über Normalhöhennull fest-
gesetzt. Zwischen den festgesetzten Höhenpunkten wird als Mindesthöhe die lineare Verbindung 
zwischen den Einzelpunkten festgesetzt. Dabei beträgt die Mindesthöhe des Lärmschutzwalls immer 
13,0 m über dem Gelände. 
 
6.5. Überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. In der Gestalt der Bau-
grenzen spiegelt sich die Gebäudeanordnung des städtebaulichen Konzeptes wider. Die Baugrenzen 
werden dabei mit gewissen Spielräumen entlang der geplanten Gebäudekanten festgesetzt, sodass 
im Zuge der Genehmigungsplanung noch geringfügige Anpassungen zulässig sind. 
Allgemeines Wohngebiet 
Für die Bereiche, welche mit einem Einzelhaus, Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe festgesetzt sind, 
wird in der Regel eine Tiefe von 13,0 m für die Baugrenzen in einem Abstand von 3,0 m zur jeweiligen 
Erschließungsstraße festgesetzt. Für die Bereiche, in denen der Geschosswohnungsbau vorgesehen 
ist, werden 14,0 m festgesetzt, um verschiedene Grundrissvarianten und Wohntypen realisieren zu 
können.  
Abweichend hiervon werden im Bereich des zukünftigen Quartiersplatz 1 mit den angrenzenden 
Mischverkehrsflächen die überbaubaren Grundstücksflächen teilweise direkt bis an die Straßenbe-
grenzungslinie festgesetzt, um hier den Platz städtebaulich zu fassen. Der Abstand der überbaubaren 
Grundstücksfläche beim WA2 südlich der Mischverkehrsfläche 1 zur Fläche für Bahnanlage wei st 
einen größeren Abstand als 3,0 m auf, um hier ausreichende Flächen für die Anleiterbarkeit der zu-
künftigen Gebäude sicherzustellen. 
Sondergebiet 
Im Sondergebiet werden die überbaubaren Grundstücksflächen mit einer IV-Geschossigkeit festge-
setzt. Der innenliegende Bereich erhält eine Festsetzung mit maximal einem Vollge schoss, um den 
Einzelhandel im Erdgeschoss zu ermöglichen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in die 
Bereiche (A), (B), (C) und (D) unterteilt, um den geplanten Einzelhandel entsprechend den Vorgaben 
des Einzelhandelsgutachtens und der aktuellen Re chtsprechung steuern zu können (siehe Kapitel 
6.1.2).

44 
 
Fläche für den Gemeinbedarf 
Die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe-
stimmung -Schule- werden sehr großzügig festgesetzt, da noch keine konkrete Schul gebäudepla-
nung vorliegt. Bei der westlichen Schulfläche ist gegenüber dem Quartiersplatz 2 eine Aussparung 
der überbaubaren Grundstücksfläche für eine Platzgestaltung vorgesehen.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
-Schule-, welche direkt an die bestehende St. George’s School angrenzt, werden analog zu den wei-
teren Schulflächen ebenfalls großzügig festgesetzt und berücksichtigen dabei auch den vorliegenden 
Entwurf zu den Erweiterungsabsichten der St. George`s School.  
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden folgende 
Ausnahmetatbestände bezüglich Überschreitungen von Baugrenzen festgesetzt: 
Um die Anordnung von Balkonen, Vordächern und Terrassen zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass 
die Baugrenzen in den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet durch Balkone, Vordächer 
und Terrassen um bis zu maximal 2,0 m überschritten werden dürfen. Die Überschreitung darf in der 
Summe bis zu einem Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss umfassen. Die vorstehende 
Beschränkung der Überschreitung auf ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss gilt nicht 
für Terrassen, da diese insbesondere bei Doppel - und Reihenhäusern, aber auch im Erdgeschoss 
des Geschosswohnungsbaus die weit überwiegenden Teile des gebäudenahen Gartenbereichs ein-
nehmen werden.  
Von den vorstehenden Überschreitungsmöglichkeiten sind die dem öffentlichen Raum zugewandten 
Fassaden (Vorgartenzonen) ausgenommen, um eine städtebaulich-architektonische Qualität zu ge-
währleisten. In der Vorgartenzone sind Auskragungen durch Balkone und Vordächer um bis zu 50 
cm, in der Summe bis zu einem Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss erlaubt. Gebäude-
einschneidungen mit einer üblichen Tiefe von circa 2,5 m bis 3,0 m können an diesen Fassaden dann 
als Loggien bzw. eingezogene Balkone ausgeführt werden.  
Ausgenommen hiervon sind ebenfalls die Fassaden des Sondergebietes, welche an die Verkehrsflä-
chen besonderer Zweckbestimmung Mischverkehrsfläche 1 und Mischverkehrsfläche 2 sowie an die 
mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen angrenzen. 
Die Fassaden, welche an der Mischverkehrsfläche 1 und der Mischverkehrsfläche 2 sowie an den 
mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen errichtet werden, sind in dieser Fest-
setzung nicht enthalten, da eine Überbauung dieses öffentlichen Raumes bzw. dieses öffentlich wirk-
samen Raumes mit Balkonen bzw. Vordächern städtebaulich nicht gewünscht ist.  
Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Zielsetzungen des städ-
tebaulichen Konzeptes in Frage zu stellen. 
Innerhalb des nördlich an die private Grünfläche – Retentionsfläche 3 – angrenzenden allgemeinen 
Wohngebietes WA1, in welchem der Hof der Familie vorgesehen ist, dürfen die zum Innenhof liegen-
den festgesetzten Baugrenzen maximal zweimal durch eine Treppe auf einer Länge von jeweils ma-
ximal 8,0 m um maximal 1,5 m überschritten werden.  Hiermit sollen die notwendigen Flu chtwege 
gesichert werden. 
 
6.6. Vorgartenbereiche 
Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO können, wenn im Bebauungsplan nichts Anderes festgesetzt ist, auf 
den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bau-
liche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, zugelassen wer-
den.  
Die Bereiche zwischen den öffentlichen Straßen und den privaten Gebäuden, in der Planzeichnung 
mit -Vorgarten- kenntlich gemacht, solle n als grüne Vorgärten errichtet werden und bilden in ihrer 
Gesamtheit ein zentrales Gestaltungselement des geplanten öffentlichen Raums. Ziel ist mit den

45 
 
städtebaulichen Vorgaben für die Vorg artenbereiche, einen geordneten, grünen und gestalterisch 
ansprechenden öffentlichen Raum zu entwickeln und gleichzeitig die Flächenversiegelung zu mini-
mieren. 
Es wird deshalb - neben weiteren gestalterischen Festsetzungen (siehe Kapitel 6. 14) - festgesetzt, 
dass gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO Stellplätze, Carports und Garagen in den in der Planzeichnung 
festgesetzten Vorgartenzonen nicht zulässig sind. Zufahrten zu Tiefgaragen sind von dieser Festset-
zung nicht betroffen. Diese müssen innerhalb der Vorgartenzone errichtet werden, um einen An-
schluss der geplanten Tiefgaragen an das öffentliche Straßennetz zu gewährleiten.  
Ausgenommen hiervon sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4 die Bereiche der Vorgar-
tenzone, welche mit einer Fläche für Tiefgaragen überlagert sind. Hier sind unterirdische Stellplätze 
(Tiefgarage) zulässig. Aufgrund der Zulässigkeit von nur unterirdischen Stellplätzen kann das Zi el 
von begrünten Vorgärten trotzdem erreicht werden.  
Darüber hinaus wird zur Verbesserung des zukünftigen Straßenbildes festgesetzt, dass gemäß § 14 
Absatz 1 Satz 3 BauNVO Nebenanlagen in den in der Planzeichnung festgesetzten Vorgartenzonen 
unzulässig sind. Ausgenommen hiervon werden lediglich Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrrä-
der, welche in den Vorgartenbereichen weiterhin als notwendig erachtet werden.  Ebenfalls ausge-
nommen sind im WA2, welches westlich an die Mischverkehrsfläche 4 angrenzt, sowie im WA2, wel-
ches komplett von der Planstraße 12 und 13 umfasst ist, Paketstationen. Zum einen sieht das Mobi-
litätskonzept im WA 2 westlich der Mischverkehrsfläche 4 die Errichtung einer eben genannten Pa-
ketstation vor. Zum anderen soll ebenfalls, im Umfeld des WA2, welches von der Planstraße 12 und 
13 umfasst ist, eine Mobilitätsstation errichtet werden. Hier sieht das Mobilitätskonzept zwar nicht 
direkt eine Paketstation vor, planerisch soll diese aber zumindest perspektivisch ermöglicht werden. 
Mit der getroffenen Festsetzung soll den zukünftigen Bauträgern ermöglicht werden, die geplanten 
Paketstationen entweder in die zukünftigen Gebäude zu integrieren oder diese im Bereich der fest-
gesetzten Vorgartenbereiche zu errichten. Unter einer Paketstation ist eine automatisierte Anlage zur 
Herausgabe und Abgabe von Paketen und Postsendungen zu verstehen. Die Packstationen sind den 
Empfängern und Adressaten aus dem Plangebiet zugeordnet. 
 
6.7. Bauweise 
Für das Sondergebiet sowie für die  mit Geschosswohnungen geplanten allgemeinen Wohngebiete 
WA2 und WA3 erfolgt zur Umsetzung der städtebaulichen Grundidee die Festsetzung der geschlos-
senen Bauweise. Ferner wird für die allgemeinen Wohngebiete mit Einzelhäusern, Doppelhäusern 
und / oder Hausgruppen eine offene Bauweise festgesetzt.  
Eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Absatz 4 BauNVO erfolgt für Teilbereiche der allgemeinen 
Wohngebiete WA1: 
Wenn überbaubare Grundstücksflächen von Doppelhäusern und / oder Hausgruppen direkt an Flä-
chen für Gemeinschaftscarports angrenzen, dürfen die Doppelhäuser und / oder Hausgruppen ohne 
seitliche Grenzabstände zu den Flächen für Gemeinschaftscarports errichtet werden, auch wenn 
diese ein eigenes Grundstück bilden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bei ei ner Inanspruch-
nahme dieser Festsetzung bei der Umsetzung des Planvorhabens gemäß § 6 Abs. 1 BauO eine 
Angrenzerzustimmung, eine Baulast oder eine Abweichung im Antragsverfahren notwendig wird. Die 
Realisierbarkeit hängt somit ggf. von Dritten ab (Eigentümer der Fläche Gemeinschaftscarports). Da 
aufgrund des städtebaulichen Konzeptes jedoch keine Einzelvermarktung der jeweiligen einzelnen 
Baugebiete in Frage kommt (z. B. Gemeinschaftsstellplätze, übergreifende Tiefgarage, zusammen-
hängende Entwässerung etc.) ist hier mit keinen Umsetzungsproblemen zu rechnen. 
Als weitere Besonderheit sieht das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept 
von West 8 vor, dass teilweise Hausgruppen direkt an eine geschlossene Bauweise angebaut wer-
den. Generell wären  Hausgruppen jedoch mit einem seitlichen Grenzabstand (gemäß der offenen 
Bauweise) zu errichten. Daher erfolgt für die entsprechend in der Planzeichnung gekennzeichneten

46 
 
Bereiche die Festsetzung der abweichenden Bauweise – a1.1 –, nach der in den allgemeinen Wohn-
gebieten WA1 Gebäude als Hausgruppen, aber angrenzend an eine festgesetzte geschlossene Bau-
weise ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten sind.  
Die abweichende Bauweise – a1.1 –, regelt demnach ebenfalls, dass in diesen Bereichen nur Haus-
gruppen zulässig sind. Das Konzept sieht jedoch auch Bereiche vor, in denen entweder Hausgruppen 
oder Doppelhäuser an die geschlossene Bauweise angrenzen können. Analog zur abweichenden 
Bauweise – a1.1 – ist daher die abweichende Bauweise – a1.2 – zu sehen, nur, dass hier neben 
Hausgruppen auch Doppelhäuser errichtet werden dürfen.  
Gemäß § 22 Absatz 2 BauNVO wird die Länge von Hausgruppen auf 50,0 m beschränkt. Das städ-
tebauliche Konzept von West 8 sieht jedoch Bereiche vor, in denen Hausgruppen mit einer Länge 
von über 50,0 m errichtet werden. Für diese Bereiche erfolgt die Festsetzung der abweichenden 
Bauweise – a2.1 –. Hier sind in den allgemeinen Wohngebieten WA1 Gebäude als Hausgruppen zu 
errichten, dabei darf die Hausgruppe allerdings eine Länge von bis zu 75,0 m aufweisen. Auch hier 
gibt es Bereiche, in denen zukünftig statt durchgängiger Hausgruppen auch die Errichtung von Dop-
pelhäusern ermöglicht werden. Daher wird als abweichende Bauweise – a2.2 – definiert, dass in den 
entsprechend gekennzeichneten Bereichen Gebäude als Hausgruppen oder Doppelhäuser zu errich-
ten sind. Auch hier dürfen die Hausgruppen dabei eine Länge von bis zu 75,0 m aufweisen. 
Des Weiteren sieht das städtebauliche Konzept Bereiche vor, in denen sowohl eine Hausgruppe 
errichtet werden soll, welche direkt an eine festgesetzte geschlossene Bauweise angrenzen soll, 
diese aber zusätzlich auch noch eine Länge von über 50 ,0 m aufweist. Demnach wird die abwei-
chende Bauweise – a3 – für die entsprechenden Bereiche festgesetzt, in denen sowohl die Regelun-
gen der abweichenden Bauweise – a1.1 – wie – a2.1 – gelten.  
Bei den Flächen für den Gemeinbedarf wird auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet.  
 
6.8. Erschließung 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Ing. Büro IPL CONSULT auf der Grund-
lage des geplanten städtebaulichen Konzepts ein detailliertes Erschließungskonzept (siehe Kapitel 
5.2) ausgearbeitet. Sämtliche Festsetzungen zur Erschließung gehen auf dieses Erschließungskon-
zept zurück. 
6.8.1. Äußere Erschließung 
Die Äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt von den Hauptverkehrsstraßen Kapellenstraße 
und Weißdornweg. An beiden Straßen schließt das Plangebiet jeweils an zwei Punkten an.  
Im Bereich der Husarenstraße schließt das Plangebiet zukünftig an die geplante Entflechtungsstraße 
im Rondorfer Süden an. Das entsprechende Planungsrecht für die Entflechtungsstraße wird über ein 
separates Planfeststellungsverfahren geschaffen. Teil dieses  Planfeststellungsverfahrens ist auch 
der zukünftige Knotenpunkt Kapellenstraße / Husarenstraße, sodass nur der nördliche Ast dieses 
Knotenpunktes Teil des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplans ist. Auch werden vom 
nördlichen Ast die westlichen Bereiche des geplanten Knotenpunktes, welche innerhalb des Bebau-
ungsplanes Nr. 66380/02 Kapellenstraße in Köln -Rondorf, liegen, nicht mit in den Bebauungsplan 
übernommen. Teile der geplanten Erschließungsstraße im Bereich der Husarenstraße liegen im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66382/02. Die für die geplante Erschließungsstraße notwen-
digen Flächen werden in dem genannten Bebauungsplan bereits als Verkehrsfläche festgesetzt, so-
dass in dem Bereich der Husarenstraße nur die neu hinzukommenden Fläch en in den Geltungsbe-
reich übernommen und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden.  
Im Bereich des Knotenpunktes Plangebiet / Kapellenstraße werden Teile der Kapellenstraße mit in 
den Geltungsbereich aufgenommen, um die Flächen der Kapellenstraße im Zuge der Errichtung der 
neuen Kreuzung anpassen  zu können . Der Weißdornweg wird im Bereich zwischen den beiden 
neuen Anbindungen des Plangebiets ebenfalls in den Geltungsbereich aufgenommen, da auch hier 
Umbaumaßnahmen erforderlich werden.

47 
 
6.8.2. Innere Erschließung 
Es ist vorgesehen, die Baugebiete innerhalb des Plangebietes über mehrere Sammel - und Wohn-
straßen zu erschließen. Eine durchgehende Befahrbarkeit des Plangebietes ist nur über die Plan-
straßen 1 und 3 entlang der westlichen und nördlichen Grenze der  Bebauung und parallel zur ge-
planten Stadtbahntrasse über die Planstraßen 14, 17 und 20 möglich. Entlang der südlichen und 
nördlichen Grenze des öffentlichen Quartiersparks ist keine durchgehende Erschließung für den mo-
torisierten Individualverkehr vorgesehen, um zukünftig nicht eben jene Durchgangsverkehre zusätz-
lich zu begünstigen. 
Zur Umsetzung des geplanten Erschließungskonzeptes werden die notwendigen Erschließungsflä-
chen für den motorisierten Individualverkehr als öffentliche Verkehrsfläche festgesetz t. Eine Aus-
nahme dazu bildet lediglich der Fuß- und Radweg 5 (siehe dazu unter 6.8.2.1). Die detaillierte Aus-
gestaltung der Straßenräume erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung. Bereits auf Ebene des 
Bebauungsplanes erfolgen Festsetzungen zur Begrünung der Straßenräume (siehe Kapitel 6.12), 
um eine intensive Begrünung innerhalb des Plangebietes sicherzustellen. Die geplanten öffentlichen 
Verkehrsflächen erhalten die Straßenbezeichnungen (Planstraße 1 bis Planstraße 21).  
Die Planstraße 21 schließt direkt an die bestehenden Straßen „Am Höfchen“ sowie an den Birkenweg 
an und wird im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Das vorliegende Erschlie-
ßungskonzept sieht hier jedoch keine verkehrliche Anbindung für den motorisierten Individualverkehr 
vor. Die geplanten Maßnahmen zur Verkehrsregelung werden im Erschießungsvertrag getroffen.  
Das Erschließungskonzept sieht darüber hinaus auch sieben Querungen (bei der weiterführenden 
Schule sind in einem Bereich zwei Querungsbereiche vorgesehen) der g eplanten Stadtbahntrasse 
für den Fuß- und Radverkehr (als Z-Übergänge) sowie zwei weitere Querungen für den motorisierten 
Individualverkehr vor. Bis zur Errichtung der Stadtbahntrasse soll ein Übergangskonzept zur Querung 
der Freihalteflächen errichtet werden. Dieses sieht sieben Übergänge für den Fuß- und Radverkehr 
in einem geradlinigen Verlauf sowie die zwei Querungen für den motorisierten Verkehr vor. Diese 
Übergänge werden im Bebauungsplan als Verkehrsfläche gesichert und mit einer Fläche für Bahn-
anlage überlagert. Im Zuge des Planaufstellungsverfahrens sind dann die detaillierten Übergänge zu 
planen. 
6.8.2.1. Fuß- und Radwege 
Bei dem Erschließungskonzept wurde besonderer Wert auf die Fuß- und Radwegeverbindungen ge-
legt. So gibt es im Plangebiet viele Wege, insbesondere entlang der geplanten Parkanlage, welche 
zukünftig ausschließlich Fußgehenden und Radfahrenden zur Verfügung stehen sollen. Diese wer-
den demnach als öffentliche Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Fuß - und Radweg festge-
setzt, um zukünftig Durchgangsverkehre des motorisierten Individualverkehrs zu vermeiden.  
Teilweise werden die festgesetzten Fuß- und Radwege mit einem Index (1 bis 4) versehen, um die 
Regelungen der textlichen Festsetzungen im Plan verorten zu können. Die Fuß - und Radwege mit 
dem Index 1 bis 4 dienen dabei den Begrünungsfestsetzungen (siehe Kapitel 6.12.2).  
Ferner plant die Stadt Köln eine Radvorrangroute, welche vom Äußeren Grüngürtel über die Brücke 
am Höfchen führt und im weiteren südlichen Verlauf das Plangebiet durchzieht . Geplant ist eine 
Wegeverbindung entlang der neu geplanten Stadtbahntrasse in Richtung Süden. Die geplanten Rad- 
und Fußwege werden als öffentliche Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Fuß - und Radweg 
festgesetzt. 
6.8.2.2. Quartiersplätze 
Das Erschließungskonzept sieht die Schaffung von insgesamt zwei Quartiersplätzen vor. Dem Quar-
tiersplatz südlich des geplanten Sondergebietes kommt dabei eine besondere Bedeutung für die Ver-
bindung mit dem heutigen Rondorf zu. Um diesen planungsrechtlich zu sichern, erfolgt die  Festset-
zung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung - Quartiersplatz 1 -. Bezüglich die-
ses Platzes ist anzumerken, dass auch der südliche Bereich des Sondergebietes, welcher nicht mit

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einer überbaubaren Grundstücksfläche versehen ist, dem Platz zukünftig zuzuordnen ist. Da in die-
sem Bereich jedoch eine private Tiefgarage zulässig ist, erfolgt auf Bebauungsplanebene eine unter-
schiedliche Festsetzung.  
Im Kreuzungsbereich der Planstraßen 11 und 13 soll südlich des geplanten Kita-Standortes ein wei-
terer Platz errichtet werden. Hier sollen in unmittelbarer Nähe zu der Kita sowie der südlich angren-
zenden Schule Aufenthaltsqualitäten im öffentlichen Raum geschaffen werden, sodass auch hier eine 
öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung - Quartiersplatz 2 - festgesetzt wird.  
Auf beiden Quartiersflächen ist der motorisierte Individualverkehr (MIV) untersagt. 
6.8.2.3. Mischverkehrsflächen  
Südlich des Sondergebietes bzw. des Quartiersplatzes 1 wird eine Mischverkehrsfläche 1 festge-
setzt. Diese Fläche soll ebenfalls dem Quartiersplatz zugeordnet sein. Jedoch muss diese Fläche 
auch Erschließungsverkehre der südlich angrenzenden allgemeinen Woh ngebiete aufnehmen kön-
nen, sodass hier die Festsetzung einer Mischverkehrsfläche erfolgt. Zulässig sind hier demnach Fuß-
gänger- und Radverkehre der Allgemeinheit, Ver - und Entsorgungsverkehre, Rettungsverkehre so-
wie Anliegerverkehre der jeweils angrenzenden allgemeinen Wohngebiete. 
Östlich des Sondergebietes wird eine Mischverkehrsfläche 2 festgesetzt. Hauptsächlich soll diese 
Verkehrsfläche dem Fußgänger - bzw. Radverkehr zur Verfügung stehen. Allerdings müssen über 
diese Flächen auch Ver- und Entsorgungsverkehre geführt werden, sodass auf der Ebene des Be-
bauungsplanes hier die Festsetzung einer Mischverkehrsfläche erforderlich wird. Ebenfalls zulässig 
sind hier Rettungsverkehre.  
Analog zur Mischverkehrsfläche 1 ist die Mischverkehrsfläche 3 in diesem Bereich östlich der geplan-
ten Stadtbahntrasse zu sehen. Diese Fläche soll ebenfalls den zentralen Platz vergrößern, aber auch 
hier sind Erschließungs- und Rettungsverkehre notwendig. 
Das Erschließungskonzept sieht u. a. auch im Bereich des Lerchenweges eine Verknüpfung mit dem 
heutigen Straßennetz vor. Hier soll allerdings nur eine Verbindung für Zufußgehende und Radfah-
rende geschaffen werden, um keine motorisierten Verkehre durch den Lerchenweg zu führen. Im 
direkten Anschluss an den heutigen Lerchenweg wird daher ein Fuß - und Radweg festgesetzt. Je-
doch sieht das Erschließungskonzept vor, dass die we stlich und östlich angrenzenden geplanten 
Gebäude nicht von der Planstraße 20 erschlossen werden, sondern über die geplante Stichstraße. 
Hier sind somit bis zu den Tiefgaragenzufahrten auch Anliegerverkehre notwendig. Somit wird der 
Bereich angrenzend an d ie Planstraße 20 als Mischverkehrsfläche 4 festgesetzt. Diese Mischver-
kehrsfläche soll überwiegend als Fuß - und Radweg fungieren, aber auch Anliegerverkehr der an-
grenzenden Wohngebiete aufnehmen können. Zulässig sind hier demnach Fußgänger- und Radver-
kehre der Allgemeinheit, Ver- und Entsorgungsverkehre, Rettungsverkehre sowie Anliegerverkehre 
der jeweils angrenzenden allgemeinen Wohngebiete . Eine Anbindung des motorisierten Individual-
verkehrs an den Lerchenweg ist nicht vorgesehen. 
6.8.2.4. Stellplatzanlagen für Fahrräder 
Im Plangebiet sind insgesamt zwei Haltestellen der zukünftigen Stadtbahn vorgesehen. Diese befin-
den sich südlich des Quartiersplatzes 1 sowie im Bereich der weiterführenden Schule. Um in der 
Nähe der Haltepunkte ein ausreichendes Stellplatz-Angebot für Fahrräder zu sichern, werden im Be-
bauungsplan zwei Bereiche als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung – Stellplatz-
anlage für Fahrräder - festgesetzt.  
6.8.2.5. Ruhender Verkehr, Stellplätze / Tiefgarage 
Im Zuge der Aufstellung des städtebaulichen Konzeptes wurde ein umfangreiches Konzept für den 
ruhenden Verkehr erarbeitet. Ziel ist, den ruhenden Verkehr im öffentlichen Raum soweit wie möglich 
freizuhalten. Selbstverständlich sind im öffentlichen Raum die öffentlich notwendigen Stellplätze und 
Car Sharing-Plätze vorzusehen.  
In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stellplätze von Reihen-
mittelhäusern ausschließlich innerhalb der „Flächen für Gemeinschaftscarports (GC)“, der „Flächen

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für Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“ bzw. der „Flächen für Stellplätze (St)“ sowie in Tiefgaragen zu-
lässig. Bei Einzel -, Doppel- bzw. Reihenendhäusern sind Garagen bzw. Stellplätze auch auf dem 
eigenen Grundstück zulässig. Dabei dürfen die Stellplätze bzw. Garagen erst ab einem Mindestab-
stand von 5,0 m von der jeweiligen Erschließungsstraße errichtet werden. Die Stellplätze und Gara-
gen dürfen dabei entweder in der Gebäudeflucht oder auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. 
Bei Eckgrundstücken gilt die Straße als Erschließungsstraße, zu welcher die Eingangstür ausgerich-
tet ist. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass private Stellplätze vom öffentlichen Raum nur 
geringfügig wahrnehmbar sind.  
Für die übrigen allgemeinen Wohngebiete (WA2, WA3 und WA4) sowie für das Sondergebiet (SO) 
wird festgesetzt, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen und in den „Flächen für Stellplätze für Kinderta-
gesstätten“ (St Kita) zulässig sind.  
Um die Inanspruchnahme von Flächen bzw. Böden zu minimieren , erfolgt darüber hinaus die Fest-
setzung, dass innerhalb sämtlicher allgemeinen Wohngebiete sowie im Sondergebiet (SO) Tiefgara-
gen nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) sowie innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig sind. Für die Tiefgaragen erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass 
auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume so-
wie Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenflächen au-
ßerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, um im Rahmen der Baugenehmigungs-
planung noch Spielräume für die Tiefgaragenplanung sicherzustellen.  
Für die Kindertagesstätten sind Stellplätze für Hol- und Bringverkehre sowie für die Mitarbeitenden 
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen anzuordnen. Für diese Stellplätze  erfolgt die Festset-
zung, dass g emäß § 12 Absatz 6 BauNVO in den allgemeinen Wohngebieten WA 2 mit dem Ein-
schrieb Kita innerhalb der Flächen für „Stellplätze für Kindertagesstätten (St Kita)“ diese ausschließ-
lich für die Kita-Nutzung zulässig sind. Diese sind als Fläche für Stellplätze für Kindertagesstätten (St 
Kita) in der Planzeichnung gekennzeichnet. Die Festsetzung gilt analog für die Flächen für den Ge-
meinbedarf Kita und Schule. Dabei ist bei den Schulflächen keine Fläche für Stellplätze (St) bzw. 
Fläche für Stellplätze für Kindertagesstätten (St Kita) ausgewiesen. Innerhalb der Flächen für die 
Schulen sind die überbaubaren Grundstücksflächen so großzügig festgesetzt, dass innerhalb dieser 
Flächen ausreichend Platz für die Stellplätze zur Verfügung steht.  
6.8.2.6. Stellplatzreduzierung 
Aufbauend auf der Verkehrsuntersuchung (siehe Kapitel 6.8.5 Verkehrsuntersuchung) wurde durch 
die BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mobilitätskonzept Rondorf Nord-West (Stand: 03.04.2023) er-
stellt. Bei Umsetzung dieses Konzeptes besteht für diejenigen Bauherren, welche schlussendlich die 
Bebauung der einzelnen Baufelder realisieren, die Möglichkeit der Stellplatzreduzierung. So könnte 
bei Umsetzung aller Maßnahmen der ermittelte Pkw-Stellplatz von 1.498 Stellplätze auf 1.166 redu-
ziert werden. Bezüglich detaillierter Aussagen wird auf das Kapitel 6.8.6 verwiesen. 
6.8.3. Ein- und Ausfahrtsbereiche 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB wird zur Sicherung des Plankonzeptes festgesetzt, dass Ein- und 
Ausfahrtsbereiche von Tiefgaragen ausschließlich innerhalb der festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbe-
reiche Tiefgarage zulässig sind.  
Entlang der nördlichen Fassade des festgesetzten Sondergebietes wird festgesetzt, dass gemäß § 9 
Absatz 1 Nr. 11 BauGB Ein- und Ausfahrtsbereiche der Anlieferung innerhalb des festgesetzten Son-
dergebietes (SO) ausschließlich innerhalb des festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereichs Anlieferung 
zulässig sind. Diese Festsetzung ist erforderlich, um die durch die Anlieferung entstehenden Geräu-
sche auf die festgesetzten Bereiche zu beschränken, sodass im Zusammenspiel mit den festgesetz-
ten Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden können bzw. 
Immissionsorte ausgeschlossen werden (siehe Kapitel 6.11.1.2).  
6.8.4. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Das städtebauliche Konzept sieht im Hauptteil der allgemeinen Wohngebiete mit der Kennzeichnung 
WA1 Gemeinschaftsbereiche im Blockinneren vor. Über diese Gemeinschaftsbereiche können die

50 
 
Gemeinschaftsstellplätze bzw. Gemeinschaftscarports oder Zugänge zu Tiefgaragen erreicht wer-
den. Darüber hinaus ermöglichen diese Bereiche  auch den gartenseitigen Zugan g zu den Einzel-
grundstücken. Die entsprechenden Wege werden im Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 
BauGB mit einem Gehrecht (G bzw. G* - bzgl. der Unterscheidung zwischen G und G* wird auf Ka-
pitel 6.12.2 verwiesen) zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag festgesetzt.  
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes wird für die südliche nicht überbaubare Grundstücksflä-
che ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungs-
träger gemäß Planeintrag (GL) festgesetzt, um den öffentlichen Charakter dieser Platzfläche Rech-
nung zu tragen und die öffentliche Nutzung sicherzustellen. Die Bereiche des Platzes, welche dem 
Sondergebiet zugeschlagen werden sollen, sollen zukünftig mit einer Ti efgarage unterbaubar sein, 
sodass die Fläche im Privateigentum verbleiben soll.  
Bei den allgemeinen Wohngebieten östlich der Planstraße 20 und südlich der Planstraße 21 sind im 
rückwärtigen Bereich freistehende Einfamilienhäuser vorgesehen. Um die Erschli eßung dieser Ge-
bäude sicherzustellen erfolgt die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL 1 und GFL 
2). Dabei sind die mit GFL 1 und GFL 2 bezeichneten Flächen mit einem Geh - und Fahrrecht zu-
gunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planein-
trag zu belasten.  
Die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist dabei so auszugestalten, dass im Starkregenfall das auf den 
öffentlichen Straßen anfallende Niederschlagswasser in die angrenzende private Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung – Retentionsfläche 2 – geleitet werden kann. Bei der mit GFL 2 bezeichneten 
Fläche wird es sich zukünftig um eine private Fläche handeln. Um das Niederschlagswasser dennoch 
über diese Fläche  zur Retentionsfläche führen zu können , erfolgt gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 16 b) 
BauGB eine entsprechende Festsetzung. 
Ganz im Nordosten des Plangebietes befindet sich innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflä-
che eine bestehende Trinkwassertransportleitung (DN 500) der RheinEnergie AG. Diese ist im Be-
bauungsplanverfahren zu sichern. Daher wird für die mit L bezeichnete Fläche festgesetzt, dass diese 
mit einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten ist.  
6.8.5. Verkehrsuntersuchung 
Um die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf das bestehende Straßennetz zu bewerten, 
wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die BERNARD Gruppe ZT GmbH eine Ver-
kehrsuntersuchung erarbeitet, (Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Rondorf No rd-West in 
Köln-Rondorf, BERNARD Gruppe ZT GmbH, 24.03.2023).  
Im Zuge der Verkehrsuntersuchung erfolgten zwischen 2017 und 2023 mehrere Verkehrszählungen 
an verschiedenen Knotenpunkten sowie eine Übernahme von Erhebungsdaten der Stadt Köln  und 
des Landesbetriebs Straßenbau NRW.  
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden nachstehende Untersuchungsfälle abgeschätzt:  
- Analysefall  
Der Analysefall stellt den Zustand zum Zeitpunkt der Verkehrszählungen („heutige Situation“) 
dar. Es werden im Analysefall dementsprechend weder städtebauliche Aufsiedlungen noch 
zusätzliche Netzelemente berücksichtigt. 
- Nullfall  
Der Nullfall basiert auf dem Analysefall. Es werden insgesamt 31 städtebauliche Aufsiedlun-
gen im Umfeld und 15 neue Netzelemente1 (u. a. die geplante Entflechtungsstraße im Süden 
                                                 
1  Die 15 neuen Netzelemente sind: Ortsumfahrung Meschenich (B51n), Fortführung B51n bis „Am Eifeltor“, 
Rückbau Brühler Landstraße, Ortsumfahrung Hürth, 3. Baustufe Nord-Süd-Stadtbahn, P+R-Anlage Arnold-
höhe, Ausbau Knotenpunkt Forstbotanischer Garten / Friedrich-Ebert-Straße, Radschnellweg 10, Rad-
schnellweg 11, Radschnellweg 12, Radschnellweg 13, Entflechtungsstraße Rondorf, Abbindung Zaunhof-
straße, Teilrückbau „Vor dem Dorf“, Ortskernberuhigung Rondorf

51 
 
von Rondorf sowie die Ortskernberuhigung in Rondorf ) eingearbeitet. In der Verkehrsumle-
gung werden zudem Verlagerungseffekte vom Kfz-Verkehr auf den ÖPNV und den Radver-
kehr durch einzelne neue Netzelemente berücksichtigt. 
- Planfall 
Der Planfall basiert auf dem Nullfall und beinhaltet zusätzlich die Veränderungen durch die 
Realisierung des Plangebiets Rondorf Nord-West. Außerdem wird die StadtBahn Süd mit ent-
sprechenden Netzänderungen, insbesondere auch der Sperrung der Straße „ Im Wasser-
werkswäldchen“ für den MIV sowie Verlagerungswirkungen vom MIV auf den ÖPNV erst im 
Planfall berücksichtigt. Dies ist darin begründet, dass der erforderliche Nutzen-Kosten-Faktor 
für eine Förderung der Stadtbahntrasse nur unter Einbeziehung der zus ätzlichen Einwohner 
durch das Plangebiet Rondorf Nord -West erreicht werden kann.  Im Vergleich zum Nullfall 
werden im Planfall insgesamt sieben weitere Netzelemente berücksichtigt.2 
Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2030 angesetzt.  
6.8.5.1. Neues Verkehrsaufkommen 
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung durch West 8 sowie des Mobilitätskonzeptes 
(siehe Kapitel 6.8.6) sind im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben insgesamt circa 5.593 
Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Die entspricht circa 459 
Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und circa 456 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends.  
6.8.5.2. Verkehrsumlegung 
Mit Hilfe der Umlegung wurden die Verkehrsstärken im Analysefall, im Nullfall sowie im Planfall er-
mittelt. Die Verkehrsuntersuchung kommt dabei zu folgenden Querschnittsbelastungen auf folgenden 
wesentlichen Straßenabschnitten im Tagesverkehr: 
Querschnitt / Streckenabschnitt  Analysefall  
[Kfz/24 h] 
Nullfall 
[Kfz/24 h] 
Planfall 
[Kfz/24 h] 
1  Bonner Straße  
(nördlich Verteilerkreis)  
28.500  23.700  23.600  
2  Im Wasserwerkswäldchen  
(südlich Militärringstraße)  
5.500  4.800  100  
3  Bonner Landstraße  
(südlich Friedrich-Ebert-Straße)  
7.600  6.400  7.000 
4  Rodenkirchener Straße  
(westlich Bonner Landstraße)  
8.800  4.200  6.300 
5  Rodenkirchener Straße  
(zwischen Weißdornweg und Kapellen-
straße)  
8.500 – 
10.600  
3.100 – 
5.700  
2.600 – 
6.600  
6  Kapellenstraße  
(westlich Rodenkirchener Straße)  
10.300  5.200  7.100 
7  Immendorfer Hauptstraße  
(außerhalb Rondorfs)  
4.000  4.300 4.700 
                                                 
2  Die 7 weiteren Netzelemente sind: StadtBahn Süd (1. BA), Rückbau Tankstelle am Verteilerkreis, Sperrung 
Straße im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Verkehr, Verlegung Bödinger Straße, Rückbau Bö-
dinger Straße (alt), P+R Meschenich Nord, StadtBahn Süd (2. BA)

52 
 
8  Kiesgrubenweg  
(westlich Zufahrt BAB)  
6.900  13.600 13.800 
9  Bödinger Straße  
(außerhalb Rondorfs)  
2.900  3.500 4.600 
10  Kapellenstraße  
(östlich Brühler Landstraße)  
7.600  5.600 7.900 
11  Brühler Landstraße  
(südlich Kalscheurener Straße)  
13.800  17.000 16.500 
12  Brühler Landstraße  
(südlich Militärringstraße)  
18.600  10.100 11.000 
13  Fortführung OU Meschenich  
(nördlich Kalscheurener Straße)  
-  11.700 12.500 
14  OU Meschenich  
(nördlich Zufahrt Meschenich-Nord)  
-  19.800 20.000 
15  Entflechtungsstraße  
(zw. Brühler Landstraße und Kiesgru-
benweg)  
-  6.400 – 
10.000 
6.900 – 
10.400 
16  Bödinger Straße (neu)  
(südlich Entflechtungsstraße)  
-  -  5.600 
17  Entflechtungsstraße  
(zw. Bödinger Straße und Husaren-
straße)  
-  3.500 4.100 
18  Brühler Landstraße  
(Ortsdurchfahrt Meschenich)  
19.100 – 
20.200  
5.500 – 
6.800 
4.000 – 
6.000 
 
Effekte im Nullfall 
Im Nullfall sind die neuen Netzelemente aktiv und die berücksichtigten städtebaulichen Aufsiedlungen 
realisiert. Dadurch lassen sich folgende Auswirkungen in der Umlegung feststellen:  
- Die neu geplante Entflechtungsstraße im Süden von Rondorf zieht Verkehr an und wird in 
Ost-West-Richtung von bis zu 10.000 Kfz/24 h befahren. Gleichzeitig wird damit die Orts-
durchfahrt von Rondorf in Verbindung mit der  Umsetzung der Ortskernberuhigung spürbar 
entlastet. In Kombination mit den Auswirkungen des Modal Shifts ergibt sich beispielsweise 
auf der Rodenkirchener Straße eine Abnahme von bis zu -5.500 Kfz/24 h (-64 %). Zusätzliche 
Verkehrsbelastungen ergeben sich auch an den Anschlusspunkten der Entflechtungs-
straße/OU Meschenich B51n im Westen. 
- Die Ortsumfahrung Meschenich B51n bewirkt einen Rückgang des Verkehrs in der Ortsdurch-
fahrt von Meschenich. Insgesamt sinkt die Belastung dort um bis zu -13.800 Kfz/24 h bzw. 
etwa -72 %. Durch die Fortführung der Ortsumfahrung Meschenich B51n in Richtung Eifeltor, 
welche im Nullfall ca. 11.700 Kfz/24 h aufnimmt, wird die B51n Brühler Landstraße zwischen 
der L92 Kapellenstraße und der B51/L34 Militärringstraße um etwa -8.700 Kfz/24 h (-47 %) 
entlastet. Die Or tsumfahrung inklusive Fortführung zieht gegenüber der Ortsdurchfahrt im

53 
 
Analysefall zusätzlichen Verkehr an, da größere Kapazitäten im Straßennetz geschaffen wer-
den und höhere Geschwindigkeiten möglich sind. Insbesondere die Relationen der Autobahn 
A553 ↔ Autobahn A4 (AS Köln-Eifeltor) bzw. Autubahn A553 ↔ Innenstadt werden dadurch 
für den Kfz-Verkehr attraktiver. 
- Die Abnahme des Verkehrs auf der Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises um -4.900 
Kfz/24 h (-6 %) ist auf den Bau der 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn und die Verlagerung 
von Kfz-Fahrten (Modal Shift) zurückzuführen.  
- Auf den weiteren Hauptachsen wie der B51 Militärringstraße, der Straßen L300 Zum Forst-
botanischen Garten und der L186 Bonner Landstraße sind ebenfalls die Auswirkungen des 
Modal Shifts mit der Reduktion von Kfz-Fahrten bis zum Prognosehorizont festzustellen. 
Effekte im Planfall 
Im Planfall überlagern sich die Effekte durch den Neuverkehr des Plangebiets Rondorf Nord -West 
und den Bau der StadtBahn Süd. Die ca. 5.600 Kfz -Fahrten pro Tag aus dem Plangebiet verteilen 
sich der Umlegung  gemäß der vorliegenden Verkehrsuntersuchung zufolge großräumig zu etwa 
20 % in/aus Richtung Südwesten (Meschenich, Ortsumfahrung Meschenich) sowie zu etwa 27 % 
in/aus Richtung Südosten (Godorf, Anschlus s BAB 555). Die Relation L92 Kapellenstraße zur B51 
Brühler Landstraße / Fortführung OU Meschenich B51n in/aus Richtung Nordwesten wird von ca. 
35 % des Neuverkehrs gewählt. Ca. 18 % des Plangebietsverkehrs verläuft über die L92 Friedrich-
Ebert-Straße in/aus Richtung Rodenkirchen. Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich die Verkehre 
aus dem Plangebiete aufgrund der fehlenden Durchlässigkeit“ der Planstrassen im Zentrum des Plan-
gebietes in Richtung „Alt Rondorf“ und beiden einzigen Anbindungsmöglichkeiten im Südwesten bzw. 
Nordosten sich überwiegend auf die westlichen und östlichen Ortsränder konzentrieren und der zent-
rale Ortskern nur in geringem Maße neue Verkehre aus dem Plangebiet aufnehmen muss. 
Es lassen sich die folgenden wesentlichen Schlussfolgerungen treffen:  
- Die Verlagerung von Fahrten des motorisierten Individualverkehrs auf den ÖPNV durch die 
Stadtbahn Süd sowie verkürzte Fahrten durch die neue P+R-Anlage Meschenich Nord bewir-
ken eine Reduzierung des allgemeinen Verkehrs. Gleichzeitig entsteht Mehrverkehr im Netz 
durch die Realisierung des Plangebiets Rondorf Nord -West. Durch die Sperrung der Straße 
Im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Verkehr wird Verkehr auf alternative Routen 
verlagert. So ist im Planfall gegenüber dem Nullfall auf einzelnen wenigen Streckenabschnit-
ten, wie der L92 Kapellenstraße, der L92 Friedrich-Ebert-Straße und der Brühler Landstraße 
ein Anstieg der Verkehrsmengen festzustellen, Dem stehen aber signifikante Reduzierungen 
der Verkehrsmengen im überwiegenden Teil der Ortslage Rondorf gegenüber. 
- Im Vergleich zum Analysefall (heutige Situation) ergibt sich auf der L92 Kapellenstraße jedoch 
nur eine geringe Zunahme des Verkehrs um bis zu +400 Kfz/24 h (+5 %). Auf der L92 Fried-
rich-Ebert-Straße sinkt die Belastung gegenüber heute um ca. -800 Kfz/24 h (-7 %). Die B51 
Brühler Landstraße wird durch die Fortführung der Ortsumfahrung Meschenich deutlich ent-
lastet, auch wenn sich Mehrverkehr aus dem Plangebiet überlagert. 
- Die große Differenz auf der verlegten Bödinger Straße ist darauf zurückzuführen, dass es sich 
um ein neues Netzelement im Prognosefall handelt, welches im Analysefall noch nicht vor-
handen war. Während im Nullfall 6.000 Kfz/Tag auf dem Abschnitt der Bödinger Straße süd-
lich der Entflechtungsstraße zu verzeichnen ist, sinkt dieser Wert im Planfall auf 5.600 
Kfz/Tag. 
- Im Bereich der Ortslage Rondorf zeigen sich im Planfall gegenüber dem Analysefall (heutige 
Situation) deutliche Reduzierungen der Verkehrsmengen. Durch die Führung der Stadtbahn 
gemeinsam mit dem Kfz-Verkehr auf der Brühler Landstraße in der Ortsdurchfahrt Mesche-
nich und dem daraus entstehenden Widerstand wird zusätzlich Verkehr auf die Ortsumfah-
rung verdrängt.

54 
 
6.8.5.3. Leistungsfähigkeitsnachweis 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurde die Analyse der Leistungsfähigkeit mit Hilfe einer mik-
roskopischen Verkehrsflusssimulation durchgeführt.  
Untersuchungsgebiet 
Insgesamt wurden im Analysefall 19 Knotenpunkte, im Nullfall 23 Knotenpunkte und im Planfall 28 
Knotenpunkte in die Leistungsfähigkeitsuntersuchung eingestellt.  
Im Analysefall wurden dabei folgende 19 Knotenpunkte untersucht: 
- Knotenpunkt Brühler Landstraße / B51 Militärringstraße 
- Knotenpunkt B51 Militärringstraße / Im Wasserwerkswäldchen 
- Knotenpunkt Verteilerkreis Süd 
- Knotenpunkt B51 Militärringstraße / L300 Zum Forstbotanischen Garten 
- Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen Garten / L92 Friedrich-Ebert-Straße 
- Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / L92 Friedrich-Ebert-Straße / L186 Bonner Landstraße 
- Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße / Hahnenstraße 
- Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße / Autobahn BAB 555 
- Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße / L150 Kiesgrubenweg / L186 Godorfer Hauptstraße   
- Knotenpunkt L150 Kiesgrubenweg / Autobahn BAB 555 
- Knotenpunkt L150 Kiesgrubenweg / Giesdorfer Allee 
- Knotenpunkt K15 Immendorfer Hauptstraße / Vor dem Dorf 
- Knotenpunkt B51 Brühler Landstraße / L92 Kapellenstraße / L92 Kalscheurener Straße 
- Knotenpunkt L92 Kapellenstraße / Husarenstraße 
- Knotenpunkt L92 Kapellenstraße / K31 Bödinger Straße 
- Knotenpunkt Rondorfer Hauptstraße / L92 Kapellenstraße 
- Knotenpunkt Rondorfer Hauptstraße / Am Höfchen 
- Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Lerchenweg / Adlerstraße 
- Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Weißdornweg 
Im Nullfall wurden zusätzlich untersucht: 
- Knotenpunkt Entflechtungsstraße / Bödingerstr. 
- Knotenpunkt Brühler Landstraße / Entflechtungsstraße 
- Knotenpunkt L92 Kalscheurener Straße / Fortführung Ortsumgehung Meschenich B51n 
- Knotenpunkt Bödingerstraße / Husarenstraße 
Bei den Knotenpunkten L150 Kiesgrubenweg / Giesdorfer Allee bzw. Immendorfer Hauptstraße / Vor 
dem Dorf ist im Nullfall die Entflechtungsstraße zusätzlich Teil dieser Knotenpunkte.  
Im Planfall wurden darüber hinaus zusätzlich untersucht: 
- Knotenpunkt Weißdornweg / Sammelstraße 2 (Plangebiet) 
- Knotenpunkt Weißdornweg / Sammelstraße 1 (Plangebiet) 
- Knotenpunkt Sammelstraße 5 (Plangebiet) / Sammelstraße 1 (Plangebiet) 
- Knotenpunkt Kapellenstraße / Sammelstraße 4 (Plangebiet) 
- Knotenpunkt Kapellenstraße / Querung geplante Straßenbahn 
Berücksichtige Maßnahmen in den Planfällen 
Im Nullfall sind dabei folgende Maßnahmen im Gutachten berücksichtigt worden: 
- Maßnahme 1: 
An der Lichtsignalanlage (LSA) 0200 am Verteilerkreis Süd soll in der Bauphase zur 3. Bau-
stufe der Nord-Süd Stadtbahn in der südlichen Zufahrt von der Bundesautobahn A555 kom-
mend ein weiterer Fahrstreifen in die Kreisfahrbahn geführt werden, um die Vorsortierung der 
Ströme Richtung Bonner Straße und westliche Militärringstraße (B51) zu verbessern. Für den

55 
 
Endzustand ist unklar, ob der Fahrstreifen erhalten bleibt oder der südliche Zufluss zur Kreis-
fahrbahn des Verteilerkreises wieder auf zwei Fahrstreifen reduziert wird. Aus diesem Grund 
wird mit dem ungünstigen Fall einer zweistreifigen Zufahrt in die Kreisfahrbahn gerechnet. 
- Maßnahme 2: 
An der LSA 0200 Verteilerkreis S üd tritt im Bestand bereits in der Abendspitze ein langer 
Rückstau in der Zufahrt der östlichen Militärringstraße auf. Um diesem Defizit entgegenzuwir-
ken, wird im Nullfall das Signalprogramm in der Abendspitze so angepasst, dass dieser Strom 
mehr Freigabezeit erhalten kann. 
- Maßnahme 3: 
An der LSA 0201 am Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen Garten/L92 Friedrich-Ebert-
Straße wird ab dem Nullfall ein Ausbau des Knotenpunktes unterstellt, da der Knotenpunkt 
bereits im Bestand Leistungsdefizite aufweist. Nach derzeitiger Planung von IPL CONSULT 
werden die beiden Hauptrichtungen auf der L300 Straße Zum Forstbotanischen Garten mit 
zwei Fahrstreifen im Knotenbereich geführt, wobei von dem rechten der beiden Fahrstreifen 
jeweils auch nach rechts abgebogen werden kann. Zielsetzung des Ausbaus ist, dass durch 
die höhere Kapazität der Hauptrichtung durch diese weniger Grünzeit pro Umlauf verbraucht 
wird, so dass die Ströme der  L92 Friedrich-Ebert-Straße ebenfalls leistungsfähig abfließen 
können. Der Knoten wird in der Simulation vereinfachend weiterhin mit der heutigen verkehrs-
abhängigen Steuerung betrieben, bei der die Parameter auf die Prognosebelastungen im 
Nullfall angepasst wurden. Da die L300 Zum Forstbotanischen Garten in der Straßenbaulast 
des Landesbetriebs Straßenbau NRW liegt, erfolgt der Knotenpunktausbau in enger Abstim-
mung zwischen der Stadt Köln und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW. 
- Maßnahme 4: 
An der LSA 0203 am Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße/L150 Kiesgrubenweg/L186 Go-
dorfer Hauptstraße wird die erweiterte verkehrsabhängige Steuerung ab dem Nullfall berück-
sichtigt, welche für den Rechtsabbiegestrom in der östlichen Zufahrt der L150 Kiesgrubenweg 
eine Signalisierung zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer vorsieht. Die LSA wird mit dem 
Bau der Entflechtungsstraße errichtet. 
- Maßnahme 5: 
Für die Entflechtungsstraße (Vorzugsvariante) wird im Simulationsmodell die Linienführung 
auf Basis des Übersichtslageplans (IPL CONSULT, Entwurfsplanung vom 08.02.2022, Index 
a vom 19.09. 2022) herangezogen. Die Knotenpunkte der Entflechtungsstraße mit der K31 
Bödinger Straße, der Immendorfer Hauptstraße und dem Anschluss an die L150 Kiesgruben-
weg werden als Kreisverkehre im Modell angebunden. Der Knotenpunkt Entflechtungs-
straße/Giesdorfer Allee und Anschluss an das Gewerbegebiet Claudisstraße wird als fünfar-
miger Kreisverkehrsplatz versorgt. Der Anschlussknotenpunkt der Entflechtungsstraße an die 
Ortsumgehung Meschenich (B51n) wird als signalisierter Knotenpunkt mit einer verkehrsab-
hängigen Steuerung implementiert. Dabei ist in der Richtung von Süden nach Norden eine 
zweistreifige Führung wegen der hohen Belastung vorgesehen, die nach dem Knotenpunkt 
erst wieder zurück auf einen Fahrstreifen geführt wird. Der Knotenpunkt Husarenstraße/K31 
Bödinger Straße, der im Zuge der Entflechtungsstraße neu entsteht, ist als vorfahrtgeregelte 
Einmündung versorgt. Der Knotenpunkt L92 Kapellenstraße/Husarenstraße ist ebenfalls als 
Kreisverkehr vorgesehen. 
- Maßnahme 6: 
Für die in Verbindung mit der Entflechtungsstraße entstehende Ortskernberuhigung im Orts-
kern von Rondorf lagen dem Gutachter keine weitergehenden Informationen zu den geplan-
ten Umbaumaßnahmen vor, so dass im Gutachten lediglich eine geänderte Belastungssitua-
tion berücksichtigt werden konnte. 
- Maßnahme 7: 
An der LSA 0205 am Knotenpunkt B51n Brühler Landstraße/L92 Kalscheurener Straße/L92 
Kapellenstraße wird ab dem Nullfall wegen der Fortführung der Ortsumgehung Meschenich

56 
 
(B51n) der südliche Ast abgebunden. Wegen der veränderten Belastungen wurde ein Fest-
zeitprogramm entwickelt und auf die neue Situation angepasst. 
- Maßnahme 8: 
An der LSA 0208 B51n Brühler Landstraße / B 51 Militärringstraße / Brühler Straße werden 
wegen veränderter Belastungen durch die Ortsumgehung Meschenich (B51n) und die Fort-
führung der Ortsumgehung Meschenich Anpassungen der Freigabezeiten erforderlich.  
- Hinweis 1: 
Die Ortsumgehung Meschenich B51n und deren Fortführung nach der vom Landesbetrieb 
Straßenbau NRW kommunizierten Variante sind gemäß Übersichtslageplan „B51n Ortsum-
gehung Köln-Meschenich von AS Brühl bis K27 und B51a , 1. Deckblatt zum Feststellungs-
entwurf vom 15.03.2010“ (zuletzt geändert 07/2015) eingearbeitet. Aus der zugehörigen Ver-
kehrsuntersuchung (erstellt durch BSV Aachen, 21.01.2022) wurde aus dem Anlagenband für 
den Knotenpunkt L 92/Fortführung (Knoten Fortführung Ortsumgehung Meschenich mit 
Kalscheurener Straße) das Signalkonzept in Festzeit für die Morgen - und Abendspitze her-
angezogen, welches für den Prognose-Planfall C.2 seitens BSV entwickelt wurde. 
Im Prognoseplanfall ist das Plangebiet Rondorf Nord -West in Verbindung mit der StadtBahn Süd 
verkehrswirksam. Hier gelten folgende Hinweise: 
- Hinweis 2: 
Für das Plangebiet Rondorf Nord-West werden die verkehrlich relevanten Erschließungsstra-
ßen versorgt. Grundlage ist die Planung der Erschließungsstraßen von IPL CONSULT.  
- Hinweis 3: 
Da im Zusammenhang mit der StadtBahn Süd aus Gründen  des Trinkwasserschutzes die 
Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Verkehr vorgesehen ist, 
bedarf es am Knotenpunkt Weißdornweg/Sammelstraße 2 Ost keines separaten Rechtsab-
biegefahrstreifens aus Norden, auch wenn dieser Strom gegen über der Stadtbahn warte-
pflichtig ist. Die Belastung aus Norden ist jedoch vernachlässigbar gering. Aus Süden wird 
der separate Linksabbieger aufrechterhalten. Die verkehrsabhängige Steuerung wird auf 
diese Geometrie angepasst. 
- Hinweis 4: 
Für die StadtBahn Süd wird gemäß Ratsvorlage 3065-2022, Anlage 6 die Führung der Vor-
zugstrasse Nord-Alternative 1.1 Brücke ohne Straße und Süd -Alternative 1 durch Rondorf -
Mitte herangezogen. Die Nord -Alternative 1.1 quert den Verteilerkreis planfrei als Brücke. 
Auch die Entflechtungsstraße wird planfrei gequert. Zudem wird die Bödingerstraße südlich 
der Entflechtungsstraße parallel zur Gleistrasse geführt und von Norden über die Brühler 
Landstraße nach Meschenich geführt. Die heute Bödingerstraße zwischen Entflechtungs-
straße und Am Kölnberg entfällt. 
Ergebnisse der untersuchten Knotenpunkte:  
Analysefall 
Morgenspitze 
Im Analysefall weist in der Morgenspitze der überwiegende Teil der untersuchten Knotenpunkte die 
Qualitätsstufen A bis C auf. Die Knotenpunkte B51n Brühler Landstraße/L92 Kalscheurener 
Straße/L92 Kapellenstraße sowie L186 Bonner Landstraße/ L150 Kiesgrubenweg/L186 Godorfer 
Hauptstraße werden morgens wegen der hohen anstehenden Belastungen mit der Qualitätsstufe D 
bewertet. Mit der Qualitätsstufe E werden die Knotenpunkte L300 Zum Forstbotanischen Garten/L92 
Friedrich-Ebert-Straße (signalisiert) sowie L92 Kapellenstraße/K31 Bödinger Straße (vorfahrtgere-
gelt) in der Simulation bewertet. Bereits in der heutigen Situation des Analysefalls sind daher nicht 
alle Knotenpunkte ausreichend leistungsfähig.

57 
 
Abendspitze 
Im der Abendspitze weist der überwiegende Teil der untersuchten Knotenpunkte die Qualitätsstufen 
A bis C auf. Einige Knotenpunkte im Nordosten und Süden des Simulationsbereiches werden mit der 
Qualitätsstufe D bewertet. Mit der Qualitätsstufe E wird der Knotenpunkt Verteilerkreis Süd (signali-
siert) in der Abendspitze bewertet, der in der östlichen Zufahrt der B51 Militärringstraße den allgemein 
bekannten Rückstau aufweist. Bereits in der heutigen Situation des Analysefalls sind daher nicht alle 
Knotenpunkte ausreichend leistungsfähig. 
Nullfall 
Morgenspitze 
Im Prognosenullfall werden an allen analysierten Knotenpunkten in der Morgenspitze ausreichend 
leistungsfähige Qualitätsstufen festgestellt. Die in der Verkehrsuntersuchung angesetzte Maßnahme 
am Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen Garten/L92 Friedrich-Ebert-Straße (Ausbau des Kno-
tenpunktes) wirkt angemessen bei den hohen Belastungen der Morgenspitzenstunde der Knoten wird 
insgesamt mit Qualitätsstufe C bewertet. Der Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße/L150 Kiesgru-
benweg/L186 Godorfer Hauptstraße verbleibt ohne weiteren Ausbau mit ausreichender Leistungsfä-
higkeit und ohne dass in der stark belasteten westlichen Zufahrt ein maximaler Rückstau ermittelt 
wird, der Nachbarknotenpunkte beeinträchtigen würde. Die Entflechtungsstraße und Ortskernberuhi-
gung wirken sich in Rondorf selbst positiv aus. Sowohl die als Kreisverkehr gestalteten Knotenpunkte 
als auch die unsignalisierten Knotenpunkte entlang der Entflechtungsstraße selbst sind ausreichend 
leistungsfähig. 
Der Knotenpunkt Ortsumfahrung Meschenich B51n /Entflechtungsstraße wird mit der Qualitätsstufe 
B bewertet, obwohl die Fahrtrichtung nach Norden sehr stark belastet ist. Die zweistreifige Führung 
des Geradeausstroms von Süden nach Norden mit zusätzlichem Verflechtungsbereich nördlich ist 
daher eine angemessene Lösung für diesen Zeitbereich.  
Der Bau des Knotenpunkts B51n/Entflechtungsstraße erfolgt im Rahmen des Baus der Entflech-
tungsstraße. Die Finanzierung des Knotenpunkts erfolgt ebenfalls mit der Finanzierung des Baus der 
Entflechtungsstraße. 
Abendspitze 
Im Prognosenullfall werden alle Knotenpunkte unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Optimie-
rung des Verkehrsablaufes mit mindestens der Qualitätsstufe D bewertet. Die Qualitätsstufe D betrifft 
nur drei der untersuchten Knotenpunkte. 
Am Verteilerkreis Süd kann die verkehrsabhängige  Steuerung so eingestellt werden, dass unter 
Prognosebelastungen des Nullfalls in der Abendspitze die östliche Zufahrt von der B51 Militärring-
straße mit der Qualitätsstufe B abgewickelt wird. Die Zufahrt aus der Bonner Straße weist die Stufe 
D auf, was jed och auch an unterschiedlichen Umlaufzeiten zwischen Bonner Straße und Verteiler-
kreis Süd liegt. 
Die in der Verkehrsuntersuchung als eine von insgesamt 15 Netzelementen im Nullfall angesetzte 
Maßnahme am Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen Garten/L92 Friedrich-Ebert-Straße (Aus-
bau des Knotenpunktes) wirkt angemessen auch in der Abendspitze, so dass dieser Knotenpunkt die 
Qualitätsstufe C aufweist.  
Der Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße/L150 Kiesgrubenweg/L186 Godorfer Hauptstraße ver-
bleibt ohne weiteren Ausbau mit ausreichender Leistungsfähigkeit und ohne dass in der stark belas-
teten östlichen Zufahrt ein maximaler Rückstau ermittelt wird, der Nachbarknotenpunkte beeinträch-
tigen würde.  
Die Entflechtungsstraße und die Ortskernberuhigung wirken sich in Rondorf selbst positiv aus. So-
wohl die als Kreisverkehr geplanten Knotenpunkte als auch die unsignalisierten Knotenpunkte ent-
lang der Entflechtungsstraße selbst sind ausreichend leistungsfähig . Der Knotenpunkt Ortsumge-
hung Meschenich B51n/Entflechtungsstraße ist mit der geplanten Signalisierung auch in der Abend-
spitze mit Qualitätsstufe B leistungsfähig.

58 
 
Planfall 
Morgenspitze 
Im Prognoseplanfall kann für alle Knotenpunkte ein ausreichend leistungsfähiger Verkehrsablauf fest-
gestellt werden. In Rondorf selbst werden weitestgehend sehr gute Verkehrsqualitäten erreicht, auch 
wenn der zusätzliche Verkehr des Bebauungsplangebietes sowie die StadtBahn Süd  aktiv sind.  
Durch das Plangebiet selbst werden in der Morgenspitze keine Unterschreitungen von Qualitätsstu-
fen auf ein nicht akzeptables Maß verursacht. 
Abendspitze 
Im Prognoseplanfall werden lediglich der Verteilerkreis Süd und der Knoten L186 Bonner Land-
straße/L150 Kiesgrubenweg/L186 Godorfer Hauptstraße mit der Qualitätsstufe D bewertet. Alle an-
deren Knoten weisen die Qualitätsstufe C oder besser auf. 
Für den Verteilerkreis Süd gilt die Aussage des Nullfalls analog. Die östliche Zufahrt kann signaltech-
nisch verbessert werden, so dass Qualitätsstufe B erreicht wird. In der Bonner Straße wird die Qua-
litätsstufe D ermittelt. 
Die Maßnahme (Ausbau, signaltechnische Anpassung) am Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen 
Garten/L92 Friedrich-Ebert-Straße wirkt auch in der Abendspitze angemessen, so dass dieser Kno-
tenpunkt in allen Strömen die Qualitätsstufe C oder besser aufweist. Diese Verkehrsqualität zeigt an, 
dass der durch die Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen hierin verlagerte Verkehr ange-
messen abgewickelt werden kann. 
Durch das Plangebiet selbst werden in der Abendspitze keine Unterschreitungen von Qualitätsstufen 
auf ein nicht akzeptables Maß verursacht. Die StadtBahn Süd steht der Mehrbelastung durch das 
Plangebiet Rondorf Nord -West entgegen und kompensiert ei nen Teil der Verkehrszunahmen. Die 
Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen führt zwar zu Verlagerungseffekten auf die östliche 
und westliche Zufahrt von Rondorf, aber die auf diesen Ausweichstrecken befindlichen Knotenpunkte 
werden weiterhin mit befriedigender Verkehrsqualität betrieben. 
6.8.5.4. Verkehrsbelastung im Plangebiet 
Im Planfall liegen die Verkehrsmengen innerhalb des Plangebietes erwartungsgemäß im Bereich der 
Anknüpfungspunkte an das bestehende Straßennetz am höchsten. So wird bei den Anschlüssen mit 
der L92 Kapellenstraße für die Planstraße 1 ein Verkehrsaufkommen von circa 2.500 Kfz/24 h und 
für den südlichen Bereich der Planstraße 14 bis zur Kreuzung mit der Planstraße 18 ein Verkehrs-
aufkommen von circa 2.700 Kfz/24h prognostiziert. Das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf der 
Planstraße 3 liegt im Einfahrtsbereich vom Weißdornweg bei circa 900 Kfz/24 h und auf der Plan-
straße 20 ebenfalls im Einfahrtsbereich vom Weißdornweg bei circa 900 Kfz/24 h. Die innenliegenden 
Sammelstraßen weisen Verkehrsstärken bis max. 1.000 Kfz/24 h auf.  
Somit liegen innerhalb des Plangebietes gebietsverträgliche Verkehrsstärken vor.  
6.8.5.5. Gesamtergebnis der Verkehrsuntersuchung 
Die vorliegende Verkehrsuntersuchung untersucht die planbedingten verkehrlichen Auswirkungen  
unter Einbeziehung des Mobilitätskonzepts, welches den Umweltverbund, die Stadtbahnanbindung, 
die Belange des Fuß- und Radverkehrs sowie eine Reduzierung des MIV-Anteils berücksichtigt.  
Gegenüber dem Bestand ergeben sich im Nullfall größere Zu - und Abnahmen des Verkehrs durch 
die geplanten städtebaulichen Aufsiedlungen und die neuen Netzelemente (Entflechtungsstraße in 
Verbindung mit der Ortskernberuhigung in Rondorf, der Ortsumfahrung Meschenich inkl. Fortführung 
zur Bundesautobahn A4). 
Nach Umsetzung der Planung überlagern sich im Planfall die Effekte durch den Neuverkehr des 
Plangebiets und den Bau der StadtBahn Süd, d. h. die zusätzlichen Belastungen aus dem Plangebiet 
stehen den Entlastungen durch die Stadtbahn gegen über. Unter Einbeziehung der Effekte der ge-
planten Stadtbahnbahnanbindung, der erhöhten Netzwiderstände und der Maßnahmen des Mobili-
tätskonzeptes (Reduzierung des KFZ-Verkehrs) werden durch das geplante Bauvorhaben Rondorf

59 
 
Nord-West insgesamt rund 5.600 Kfz-Fahrten je Werktag als Summe von Quell- und Zielverkehr er-
zeugt. 
Im Vergleich zum Nullfall zeigt sich, dass eine Verkehrszunahme im zentralen Bereich der Rodenkir-
chener Straße zwischen Lerchenweg und Weißdornweg vermieden werden kann. In dem westlich 
angrenzenden Bereich zwischen Kapellenstraße und Lerchenweg (+ 500-1.000 Kfz/Tag) und im wei-
teren Verlauf auf der Kapellenstraße zwischen Rondorfer Hauptstraße und Bödinger Straße sowie 
auf der Rondorfer Hauptstraße (hier circa 600 Kfz/Tag) kommt es zu geringfügigen Verkehrszunah-
men. Eine etwas stärkere Verkehrszunahme mit rund 2.100 Kfz/Tag erfolgt auf der Rodenkirchener 
Straße östlich des Weißdornwegs. Auf dem Weißdornweg kommt es im Gegensatz dazu durch die 
Sperrung für MIV zu einer deutlichen Verkehrsabnahme von bis zu 3.700 Kfz/Tag. Eine weitere ver-
kehrlich vertretbare Zusatzbelastung  mit 600-3.000 Kfz/Tag entsteht am westlichen Ortsrand von 
Rondorf, wo der Verkehr des Plangebietes über die Sammelstraße 4 und die Husarenstraße in Rich-
tung Entflechtungsstraße abfließen kann, Im weitläufigeren Umfeld treten keine großräumigen Ver-
lagerungseffekte auf, die als nachteilig eingestuft werden müssten. 
Bei der Betrachtung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Nullfall bereits den B au der Entflech-
tungsstraße beinhaltet, die signfikante Reduzierungen der Verkehrsmengen in der Ortslage induziert. 
Vergleicht man die Planzahlen mit der aktuellen Belastungssituation so lässt sich festhalten, dass 
trotz der Zunahme der Verkehrsmengen durch  das Plangebiet und die übrigen Aufsiedlungen im 
Umfeld die Verkehrsmengen innerhalb von Rondorf mit Ausnahme eines kleine n Bereiches der Ka-
pellenstraße (+ 200 Kfz/Tag) zukünftig deutlich niedriger liegen werden als heute. 
Insgesamt bringt die Verkehrsuntersuchung den Nachweis, dass im Plangebiet sowie im Planumfeld 
eine ausreichende Verkehrsqualität mit keiner negativen Veränderung der Qualität des Verkehrsab-
laufs gesichert ist. 
6.8.6. Mobilitätskonzept 
Im Rahmen einer integrierten Planung für Rondorf Nord-West sollen Angebote und Maßnahmen ge-
schaffen werden, um die Mobilität der künftigen Bewohnerschaft, der Beschäftigten sowie der Besu-
cherinnen und Besucher des Plangebietes  klima-, umwelt- und sozialverträglich mit den Verkehrs-
mitteln des Umweltverbundes (Fuß- und Radverkehr, ÖPNV) auszugestalten und den Stellplatzbe-
darf im Plangebiet zu reduzieren.  
Vor diesem Hintergrund wurde aufbauend auf  der Verkehrsuntersuchung durch die BERNARD 
Gruppe ZT GmbH ein Mobilitätskonzept Rondorf Nord-West (Stand: 03.04.2023) erstellt. Grundlage 
der Ermittlung des Pkw -Stellplatzbedarfs bilden die aktuellen Planungspa rameter sowie die neue 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022.  
Die in dem Mobilitätskonzept vorgesehenen Maßnahmen (gleichberechtigte Wegeinfrastruktur, Ver-
knüpfung von Verkehrsmitteln, Unterstützung von Rad-und Fußgängerverkehr, erhöhte Stellplatzan-
zahl an Fahrrädern sowie sichere und komfortable Fahrradabstellanlagen, ÖPNV-Anbindung, Elekt-
romobilität, Carsharing) haben zum Ziel, den  Bedarf an privaten Pkw s bei der Bewohnerschaft  zu 
verringern. Es wird angenommen, dass einige derjenigen, die den eigenen Pkw nur zu besonderen 
Wegezwecken und Motiven nutzen, diesen bei einem wohnungsnahen Carsharing-Angebot abschaf-
fen. Somit ist – neben attraktiven Handlungsmaßnahmen im Bereich des Fuß - und Radverkehrs – 
die Verfügbarkeit eines fußläufig erreichbaren Carsharing-Angebotes von besonderer Bedeutung 
6.8.6.1. Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltverbundes 
Um die Mobilität mit diesen Verkehrsmitteln zu fördern und zu steuern, wurde im Rahmen des Mobi-
litätskonzeptes eine Reihe an Maßnahmen ausgearbeitet, welche im Zuge der Errichtung von Ron-
dorf Nord-West umgesetzt werden sollen.  
Radverkehr 
Da das Fahrrad innerhalb der Gruppe der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer die Fortbewegungs-
möglichkeit mit dem weitesten Aktionsradius und damit mit dem größten Verlagerungspotenzial vom

60 
 
motorisierten Individualverkehr (MIV) ist, kommt diesem Verkehrsmittel eine entsprechende Bedeu-
tung im Rahmen des Mobilitätskonzepts zu. Im Folgenden werden daher Maßnahmen definiert, die 
die Verlagerung vom Pkw-Verkehr auf den Radverkehr ermöglichen sollen. D er Fokus wird auf die 
Wegeinfrastruktur, das Fahrradparken (auch für Sonderfahrräder), auf stationsgebundenes Bikesha-
ring sowie auf Lastenrad- und Transportmittelverleihsysteme gesetzt. Um den Radverkehr zu fördern, 
ist eine geeignete Wegeinfrastruktur von maßgeblicher Bedeutung. 
Die Führung des Radverkehrs innerhalb des Plangebietes soll größtenteils im Mischverkehr geführt 
werden. Diese Verkehrsführung kann aufgrund der Erschließungsfunktion dieser Straßen aus ver-
kehrsplanerischer Sicht empfohlen werden . Des Weiteren soll der Radverkehr abschnittsweise auf 
Radwegen sowie in Nord-Süd-Richtung parallel zur Stadtbahnlinie auf einer separat geführten Fahr-
radstraße (Teil der Radvorrangroute) erfolgen. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Erschlie-
ßungsplanung berücksichtigt die entsprechenden Planbedarfe.  
Bezüglich der Fahrradabstellanlagen ermittelt der Gutachter einen Bedarf von 3.176 Fahrradabstell-
plätzen, von denen 189 öffentlich zugänglich sein sollen. Des Weiteren sollen 10 % der Fahrradab-
stellplätze für Spezialfahrräder, z. B. Lastenräder oder Kinderanhänger vorgesehen werden (insge-
samt 318). Bei den beiden geplanten Bahnhaltestellen sollen jeweils 200 allgemein zugängliche Fahr-
radabstellplätze vorgesehen werden. Die entsprechenden Flächen werden im Bebauungsplan als 
öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Stellplatzanlage für Fahrräder gesichert.  
Der Gutachter empfiehlt darüber hinaus die Erweiterung des KVB-Leihradsystems auf das gesamte 
Kölner Stadtgebiet durch die KVB  und eine Verortung von Bikesharing -Stationen im Rahmen der 
geplanten Mobilitätsstationen.  
Das Konzept sieht insgesamt drei Mobilitätsstationen vor (beim Quartiersplatz 1, an der weiterfüh-
renden Schule sowie im Südosten des zentralen Quartiersparks). Die notwendigen Flächenbedarfe 
sind in der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Erschließungsplanung berücksichtigt. Im Rah-
men des Erschließungsvertrags wird die Herstellung der Flächen und im Rahmen des städtebauli-
chen Vertrags die Verpflichtung zur Umsetzung der geplanten Mobilitätsstationen durch den Investor 
verbindlich gesichert. 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Neben der Errichtung der geplanten 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn sowie der Stadtbahnanbin-
dung Rondorf/ Meschenich sollen im Pl angebiet zwei Stadtbahnhaltestellen integriert werden. Die 
Vorhalteflächen für die Stadtbahn sehen die notwendigen Flächenbedarfe bereits vor. Bezüglich der 
vorgesehenen Planung zwischen dem Beginn der Aufsiedlung und der Inbetriebnahme der Stadt-
Bahn Süd in Bezug auf den ÖPNV wird auf Kapitel 5.2.1 verwiesen. 
Carsharing 
Aufgrund der Empfehlungen des Gutachters sieht die Erschließungsplanung bereits 20 Stellplätze 
für die Nutzung von Carsharing vor. Bei Bedarf sollte die Anzahl der Stellplätze auch erhöht werden 
können. Die Carsharingplätze sind gut erkennbar und öffentlich zugänglich zu gestalten. An jedem 
dritten Stellplatz soll die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorgesehen werden. Ent-
sprechende Regelungen sind im Erschließungsvertrag zu treffen.  
Elektromobilität 
Im Rahmen der Errichtung der Wohngebäude ist gemäß den Empfehlungen des Verkehrsgutachters 
bei mindestens 20 % der notwendigen Stellplätze die Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung 
von Elektrofahrzeugen vorzusehen. Bei Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen sowie sonstigen ge-
werbliche Nutzungen sollten 10 % der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch einer mit einer 
entsprechenden Vorrichtung versehen werden. Entsprechende Regelungen sind im städtebaulichen 
Vertrag zu treffen. 
Zusätzlich sollten allgemein nutzbare Ladesäulen im Plangebiet errichtet werden, welche im Erschlie-
ßungsvertrag gesichert werden.

61 
 
Urbane Logistik 
Bei den geplanten Mobilitätsstationen im Bereich des Quartiersplatzes und der weiterführenden 
Schule sollte eine Paketstation oder ein Paketshop integriert werden. Im Bereich des Quartiersplat-
zes bietet sich ein Paketshop im Erdgeschoss des angrenzenden Ge bäudes für den Einzelhandel 
an. 
Weitere Mobilitätsangebote 
Folgende weitere Mobilitätsangebote sollten geschaffen werden, um den Umweltverbund zu stärken:  
- Mobilitätsinfo,  
- Schließfachsysteme,  
- Fahrradreparaturmöglichkeiten sowie 
- Sitzmöglichkeiten/Bänke im Rahmen der zu errichtenden Mobilitätsstationen 
Verknüpfung der Mobilitätsangebote in Mobilitätsstationen 
Wie bereits vorstehend dargestellt, sollen die genannten Maßnahmen insbesondere an drei Mobili-
tätsstationen im Plangebiet gebündelt werden, um  eine bestmögliche Verknüpfung der einzelnen 
Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die hierfür notwendigen Flächen wurden bei der Erschließungspla-
nung bereits berücksichtigt.  
6.8.6.2. Auswirkungen der Umsetzung des Mobilitätskonzeptes 
Bei Umsetzung der dargestellten nahmobil itätsfördernden Maßnahmen ist bei der Bewohnerschaft 
mit einer Reduzierung des MIV-Anteils am Modal-Split in H öhe von insgesamt 20 % auszugehen, 
davon 10 % f ür die Erweiterung der Stadtbahn sowie 10 % f ür die Maßnahmen des Mobilitätskon-
zeptes. Auch bei den Beschäftigten und Besuchern des Plangebietes ist eine Reduzierung des MIV-
Anteils zu erwarten. 
Zudem ist zu erwarten, dass die Ma ßnahmen zu einem verringerten Pkw-Stellplatzbedarf bei den 
künftigen Nutzern des Plangebietes f ühren sowie zum Verzicht auf  einen eigenen Pkw bei der Be-
wohnerschaft beitragen. Entsprechend ist zu begründen, dass Reduzierungsmöglichkeiten in Bezug 
auf die Pkw- Stellplatzpflicht angewendet werden können, sofern die genannten Maßnahmen konse-
quent umgesetzt werden. 
Grundlage der Ermittlung des Pkw-Stellplatzbedarfs bilden die aktuellen Planungsparameter  sowie 
die aktuelle Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Gemäß Anlage 1 (Richtzahlenliste) der Stellplatzsat-
zung wären für das Plangebiet insgesamt 1.498 Pkw-Stellplätze (inkl. aller Reihen-, Doppel- und 
Stadthäuser) herzustellen. Aufgrund der Erschließung durch den ÖPNV sowie der Maßnahmen des 
Mobilitätskonzeptes ergeben sich Reduzierungsm öglichkeiten der Pkw -Stellplatzpflicht. Demnach 
wären bei konsequenter Umsetzung des Mobilitätskonzeptes für das Plangebiet insgesamt nur noch 
1.166 Pkw-Stellplätze (inkl. aller Reihen-, Doppel- und Stadthäuser) herzustellen.

62 
 
Ermittlung des Pkw-Stellplatzbedarfes unter Berücksichtigung der Reduzierungsmöglichkeiten 
 
Quelle: Mobilitätskonzept Rondorf Nord-West, Seite 54, BERNARD Gruppe ZT GmbH 
Da im Zuge der Gebietsentwicklung vier Kindertagesstätten, zwei Grundschulen sowie eine weiter-
führende Schule geplant sind, wurde die Abwicklung der hierdurch entstehenden Hol- und Bringver-
kehre ebenfalls im Mobilitätskonzept betrachtet. Die sich daraus ergebenden Flächenbedarf e sind 
bereits in die Planunterlagen eingeflossen.  
6.8.7. Ver- und Entsorgung, technische Infrastruktur  
6.8.7.1. Flächen für Versorgungsanlagen 
Versorgung des Plangebietes mit Strom 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde in Abstimmung mit den Versorgungsträgern ein 
Konzept für die Versorgung des Plangebietes mit Strom abgestimmt. Hierfür werden mehrere Trafo-
standorte erforderlich.  
Im Zuge der Angebotsplanung konnten bereits 15 Standorte definiert werden, bei denen nach der-
zeitigem Kenntnisstand eine Trafostation erforderlich wird. Bei sieben dieser Standorte soll der Trafo 
zukünftig außerhalb von Gebäuden errichtet werden. Zur Sicherung dieser Standorte werden an den

63 
 
notwendigen Standorten Flächen für Versorgungsanlage n mit der Zweckbestimmung Trafo festge-
setzt. An acht notwendigen Standorten im Bereich der Geschosswohnungsbauten sollen die Trafos 
im bzw. am Gebäude errichtet werden. Die exakte Lage kann demnach erst im Zuge der Baugeneh-
migung ermittelt werden, sodass in diesen Bereichen lediglich das Signet Trafo festgesetzt wird.  
Alle im Bebauungsplan getroffenen Annahmen hinsichtlich des Strombedarfs beruhen auf Abschät-
zungen und Prognosen, welche sich bei der zukünftigen Ausführungsplanung allerdings als nichtzu-
treffend erweisen könnten. Demnach kann sich die Anzahl der benötigten Trafostationen zur öffent-
lichen Versorgung noch ändern. Dabei können gegebenenfalls weniger oder mehr  Trafostationen 
erforderlich werden. Dies kann auch Einfluss auf die Standorte haben, da diese im physikalischen 
Lastschwerpunkt liegen sollten, um eine bestmögliche Versorgungsqualität zu gewährleisten. 
Daher wird darauf hingewiesen, dass die derzeit fest gesetzten Standorte für Trafostationen sowie 
Signets gegebenenfalls nicht vollständig mit dem später real umzusetzenden Stromnetzkonzept 
übereinstimmen werden. Dies ist insbesondere im Geschossbau problematisch, da die Trafostatio-
nen dort innerhalb der Gebäude untergebracht werden sollen und die Bauherren somit unnötig Räum-
lichkeiten für Trafostationen einplanen bzw. freihalten könnten. Sollten zukünftig Abweichungen von 
den Trafostationen erforderlich werden, werden hierzu von der Stadt Köln Befreiungen in  Aussicht 
gestellt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Flächen für Trafostationen nur im tatsächlichen 
Bedarfsfall „vorzuhalten" sind, der sich nur nach den verbindlichen Versorgungsanfragen bzw. der 
Anschlussbeauftragung richten kann. 
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass j e nach zukünftigem Strombedarf, welcher z. B. ab-
hängig ist von dem Anteil der E-Mobilität, einem verstärkten Bedarf an Homeoffice etc. weitere Tra-
fostationen erforderlich werden. können Entsprechende Planungen können erst auf Ebene der Bau-
genehmigungsplanung erfolgen.  
Für die zukünftige Stadtbahntrasse wird die Errichtung eines Unterwerks im Bereich der Haltestelle 
an der geplanten weiterführenden Schule erforderlich. Dieses wurde bei der städtebaulichen Planung 
bereits berücksichtigt. Die notwendige Fläche wird im Bebauungsplan als Fläche für Versorgungsan-
lagen mit der Zweckbestimmung Unterwerk Stadtbahn festgesetzt.  
Versorgung des Plangebietes mit Wasser 
Die Versorgung des Plangebiets mit Wasser erfolgt über ein Leitungsnetz innerhalb der festgesetzten 
öffentlichen Verkehrsflächen, welches durch die RheinEnergie AG der Stadt Köln  im Zuge der Er-
schließung aufgebaut wird. Diesbezügliche Festsetzungen sind nicht erforderlich, da unterirdische 
Leitungen innerhalb der Verkehrsflächen allgemein zulässig sind. 
6.8.7.2. Schluckbrunnen 
Wie im Kapitel 5.2.3  erläutert, wird im Plangebiet ein  kaltes Nahwärmenetz mit Grundwasser aus 
dem Wasserwerk Hochkirchen und gebäude-/blockzentralen Wasser/Wasser-Wärmepumpen aufge-
baut. Für die Rückführung des Wassers in das Grundwasser sind im Plangebiet mehrere Schluck-
brunnen erforderlich. Die notwendigen Standorte werden mittels des entsprechenden Signets im 
Plangebiet bereits verortet.  
Bei einem Schluckbrunnen handelt es sich um ein unterirdisches Betonbauwerk mit einem Einstieg, 
welcher mit einem Deckel aus Edelstahl oder Beton abgedeckt wird. Diese Abdeckung kann rund 
10 cm aus dem Boden herausragen. Die Pflege und Kontrolle der Schluckbrunnen wird durch die  
RheinEnergie AG erfolgen. 
6.8.7.3. Entwässerung im Starkregenfall 
Im Kapitel 5.2.2 wurde bereits die technische Erschließung des Plangebietes erläutert. Aufgrund die-
ses Konzeptes wird die Schaffung von Retentionsräumen für Starkregenereignisse erforderlich. Das 
Entwässerungskonzept sieht dabei Retentionsflächen in öffentlichen Verkehrsflächen sowie in öffent-
lichen und privaten Grünflächen vor.

64 
 
Innerhalb der Planstraße 3 ist ein Stauvolumen von mindestens 983 m³, innerhalb der Planstraße 20 
ein Stauvolumen von mindestens 58 m³ und innerhalb der Planstraße 21 ein Stauvolumen von min-
destens 70 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen erforderlich. In der Planstraße 3 ist die-
ses am nördlichen Rand hin zu den Grünflächen, im Bereich der Planstraße 20 im Bereich der Aus-
buchtung der öffentlichen Verkehrsfläche im Kurvenbereich sowie in der Planstraße 21 westlich des 
heutigen Bereichs der Straße „Am Höfchen“ vorgesehen. Darüber hinaus ist es aufgrund der tieferen 
Lage auch erforderlich, im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestim-
mung - Quartiersplatz 1 - ein Stauvolumen oberirdisch oder unterirdisch von mindestens 118 m³ für 
Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.  
Wie bereits oben erläutert, werden weitere Retentionsräume im Bereich von öffentlichen bzw. priva-
ten Grünflächen erforderlich. Aus diesem Grund erfolgt die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage mit Retentionsfläche“ für den zentralen Bereich, die Festset-
zung einer weiteren öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Retentionsfläche 1“ sowie 
zwei weiteren privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Retentionsfläche 2 bzw. 3“. Aufgrund 
der Lage und Größe der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Retentio nsfläche 1“ wird diese als 
öffentliche Grünfläche festgesetzt. Im Nicht-Starkregenfall kann diese zur öffentlichen Erholung ge-
nutzt werden. Die Retentionsflächen 2 und 3 werden aufgrund der Lage und der angedachten Nut-
zungen abweichend zur Retentionsfläche 1 als private Grünflächen festgesetzt.  
Dabei sind innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage mit Re-
tentionsflächen“ 632 m³, i nnerhalb der „Retentionsfläche 1“ 346 m³, i nnerhalb der „Retentionsflä-
che 2“ 99 m³ und innerhalb der „Retentionsfläche 3“ 117 m³ Retentionsvolumen erforderlich. Bei den 
Retentionsräumen handelt es sich um flache Mulden (max. 30 bis 40 cm), welche im Normalfall nicht 
wahrgenommen werden, im Starkregenfall aber das Retentionsvolumen sichern. 
Die verbindliche Sicherung der Retentionsflächen innerhalb der Straßen sowie Grünflächen erfolgt 
über den städtebaulichen Vertrag.  
Nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser der privaten Grundstücke soll, dort wo es der 
Bebauungsgrad ermöglicht, dezentral, vor allem in Rigolen, versickert werden. Lässt die Bebauung 
keine Versickerungsmöglichkeit zu, soll das Niederschlagswasser aus diesen Grundstücken eben-
falls in den Mischwasserkanal (vgl. Kapitel 5.2.2) eingeleitet werden. Grundsätzlich wird davon aus-
gegangen, dass im Mittel nur 20 %  des auf den privaten Grundstücken anfallenden Niederschlags-
wassers in die Mischwasserkanalisation eingeleitet wird.  
Für die dezentrale Versickerung wird festgesetzt, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, des 
Sondergebiets (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf die anfallenden unbelasteten Nieder-
schlagswasser gemäß Landeswassergesetz (LWG) NRW und WHG örtlich zu versickern  sind. Er-
gänzend wird gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, dass bei einer Einleitung von unbelas-
tetem und gering belastete m Niederschlagswasser in die Kanalisation eine Retention von 20  l/qm 
versiegelter Fläche zu gewährleisten ist, um die Einleitung von Niederschlagswasser in den Misch-
wasserkanal zu drosseln. Dies kann bautechnisch durch Grün- und Retentionsdächer oder unterirdi-
sche Rückhaltung realisiert werden.  Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Nieder-
schlagswassers ist bei der Unteren Wasserbehörde bei der Stadt Köln zu beantragen. Vor Erteilung 
der vorstehend genannten Ausnahme sind zusätzlich die Stadtentwässerungsbetriebe Köln einzu-
schalten. 
6.8.7.4. Photovoltaikanlagen 
Dem Bebauungsplan liegt ein Energiekonzept zu Grunde. Dieses sieht unter anderem die Errichtung 
von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern vor (vgl. Kapitel 5.2.3). Um die Umsetzung des Kon-
zeptes planungsrechtlich zu sichern, erfolgt die Festsetzung, dass auf den Dachflächen der Gebäude 
mit Hauptnutzung in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) sowie in 
den Gemeinbedarfsflächen Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1kwp pro Gebäude zu 
errichten sind. Diese Festsetzung dient auch dem Klimaschutz.  Mit der Beschränkung auf den Ge-
bäuden mit Hauptnutzung wird sichergestellt, dass die Photovoltaikanlagen z. B. a uf den Wohn -,

65 
 
Schul- bzw. gewerblich genutzten Gebäuden, nicht aber beispielsweise auf Garagen, Carports etc. 
errichtet werden müssen.  
 
6.9. Flächen für Straßenbahn 
Die Stadtteile Köln-Rondorf und Köln-Meschenich sollen zukünftig an das bestehende Stadtbahnnetz 
angebunden werden. Dies ist eines der Projekte, die für den Bedarfsplan des Landes Nordrhein -
Westfalen für den öffentlichen Personennahverkehr angemeldet sind.  Die Trasse wird über die ge-
plante Haltestelle der Nord -Süd Stadtbahn Arnoldshöhe a b dem Verteilerkreis Süd bis Ron-
dorf/Meschenich im Süden Kölns verlängert. Dies hat der Rat am 27. September 2018 beschlossen 
und damit die notwendigen Finanzierungsmittel für die Planung freigegeben. 
Im Rahmen eines separaten Planfeststellungverfahrens wird hierzu parallel zum Bebauungsplanver-
fahren der Trassenverlauf ermittelt sowie die detaillierte Planung vorgenommen.  
Die Stadt Köln verfolgt mit dem Bebauungsplan Rondorf Nord -West das Ziel, den Trassenverlauf 
durch den geplanten Neubaubereich zu führen. Dementsprechend werden im Bebauungsplan bereits 
Flächen für die zukünftige Stadtbahntrasse gesichert. Diese werden im Bebauungsplan als Flächen 
für Straßenbahnanlagen festgesetzt. 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 die Nord -Alternative 1.1a als Vorzugsvariante und als 
Grundlage für die Erarbeitung der Planunterlagen für das entsprechende Planfeststellungsverfahren 
beschlossen. Diese Trassenvariante verläuft, wie im städtebaulichen Konzept aufgenommen, durch 
das Plangebiet. Sollte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine andere Trasse beschlossen 
werden, ist der Bebauungsplan, sollte er vor dem Planfeststellungsbeschluss  zur Rechtskraft kom-
men, für die für die Stadtbahnnutzung freigehaltenen Flächen ggf. zu ändern. 
Der geplante Verlauf durch das Plangebiet verläuft wie folgt: Im Nordosten erreicht die Trasse im 
Bereich des Weißdornwegs des Plangebiet, um dann weiter in südlicher und östlicher Richtung das 
Plangebiet parallel zur Planstraße 20 zu durch queren. Südlich des Baufeldes der weiterführenden 
Schule ist eine Haltestelle vorgesehen, die neben der Schule und den angrenzenden Wohnbaufel-
dern auch für die Bewohnerinnen und Bewohner von Rondorf bzw. Hochkirchen unter kurzen Wegen 
gut zu erreichen ist. Mittig im Plangebiet biegt die Trasse dann nach Süden ab, um die Kapellenstraße 
im Südwesten des Plangebietes zu queren. In diesem Bereich mit direktem Anschluss sowohl an die 
bestehende Ortslage von Alt -Rondorf als auc h den geplanten Quartiersplatz mit dem Nahversor-
gungszentrum ist eine weitere Haltestelle vorgesehen. In Verbindung mit dem Quartiersplatz und der 
Fuß- und Radwegeverbindung stellt dieser Haltepunkt ein zentrales Verbindungselement zwischen 
der bestehenden Ortslage und dem geplanten Wohnquartier dar. 
Die Querung der Kapellenstraße im Süden bedingt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens au-
ßerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes die Inanspruchnahme insbesondere der Ge-
bäude Kapellstraße 5 und 7. Für diesen Bereich wurde im Rahmen der Projektierung einer solchen 
Stadtbahnlinie eine Variantenuntersuchung durchgeführt, in welcher insgesamt neun verschiedene 
Trassenvarianten untersucht wurden. Zur Umsetzung der Planungsziele der Verlängerung der Stadt-
bahnlinie sind eigenständige Planfeststellungsverfahren erforderlich. 
Die in der Variantenuntersuchung ermittelte Vorzugsvariante verläuft als geplante Trassenführung 
durch das Plangebiet Rondorf Nord -West und wurde im Rahmen des Planungsprozesses mit den 
zuständigen Fachdienststellen (Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung und dem Amt für Brücken, 
Tunnel und Stadtbahnbau) eng abgestimmt. 
Im Plangebiet Rondorf Nord -West werden die entsprechenden Flächen der Vorzugsvariante der 
Stadtbahntrasse freigehalten und werden als Flächen für Straßenbahn festgesetzt. In Folge der Frei-
haltung der Stadtbahntrasse im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass in Fortführung der Stadt-
bahntrasse südlich der Kapellenstraße derzeit noch private Grundstücke für den Betrieb einer  sol-
chen Bahn benötig t werden. Sowohl das Objekt Kapellenstraße 5 als auch die Objekte Kapellen-

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straße 7 und 9 liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Werden diese Grund-
stücke zum Betrieb der Stadtbahnlinie benötigt, ist im Rahmen des Pla nfeststellungsverfahrens zu 
prüfen, ob auch eine ggf. zwangsweise Inanspruchnahme von Grundstücken erforderlich wird.  
Eine Planung, die im betreffenden Bereich ohne die Inanspruchnahme von bebauten Grundstücken 
auskommt und stattdessen die westlich des Ob jektes Kapellenstraße 9 gelegene Freifläche in An-
spruch nimmt, ist gegenüber der im Plan vorgesehenen Linienführung nicht vorzugswürdig. Einer-
seits befindet sich in der Fläche ein Pumpwerk der Stadtentwässerungsbetriebe (STEB), dass nur 
mit großem technischen Aufwand und entsprechenden Investitionen verlegt werden kann. 
Andererseits stehen auch verschiedene Randbedingungen der Stadtbahnplanung dieser Linienfüh-
rung entgegen. Denn um eine aus verkehrlichen Gründen und eine möglichst effektive Umsteigever-
bindung zu schaffen, war es eine Vorgabe der KVB, dass die Haltestelle zwischen Kapellenstraße 
und dem Quartiersplatz liegt. Dies ist auch aus städtebaulichen Gründen gewünscht. Aufgrund des 
Raumbedürfnisses der Haltestelle auf der einen Seite und der erforderl ichen Kurvenradien auf der 
anderen Seite lässt sich dies bei Führung über den freien Platz aufgrund der baulichen Situation auf 
der Nordseite der Kapellenstraße (denkmalgeschützte Hofanlage) jedoch nicht realisieren. Daneben 
kann aus Platzgründen bei dieser Variante auch die zur Vermeidung eines Kreuzungsbauwerks er-
forderliche Führung eines Radweges beidseits der Trasse unter räumlichen Gesichtspunkten nicht 
realisiert werden.  
Auch eine Führung der Stadtbahntrasse über die Grundstücke Kapellenstraße 7 und 9 wurde unter-
sucht. Dies ist grundsätzlich möglich, aber ebenfalls nicht v orzugswürdig. Denn bei dieser Variante 
würde die Stadtbahntrasse sehr nahe an eine denkmalgeschützte Hofanlage heranrücken. Unabhän-
gig von der Frage, wie dieser Aspekt unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist, ist 
dies städtebaulich nicht geboten, da Vorteile auf der Südseite der Kapellenstraße hiermit nicht ver-
bunden wären. Denn auch bei dieser Variante müssten bebaute Grundstücke in Anspruch genom-
men werden.  
Ein signifikanter Unterschied in der Qualität der potentiellen Betroffenheit der Grundstückseigentümer 
im Süden ist hier nicht erkennbar.  
Die Stadtbahntrasse wird innerhalb des Plangebietes insgesamt zwei Mal durch den motorisierten 
Individualverkehr und sieben Mal durch Fuß- und Radverkehr gequert. Bis zur Errichtung der Stadt-
bahntrasse sind die sieben Übergänge für den Fuß- und Radverkehr in einem geradlinigen Verlauf 
sowie die zwei Querungen für den motorisierten Verkehr geplant. Diese Übergänge werden im Be-
bauungsplan als Verkehrsfläche für den Fuß - und Radverkehr gesichert und mit einer Fläche für 
Bahnanlage überlagert. Im Zuge des Planaufstellungsverfahrens sind dann die detaillierten Über-
gänge zu planen (z. B. Ausbildung in Z-Form). Die hierfür notwendigen Flächen liegen dem Bebau-
ungsplan ebenfalls schon zu Grunde.  
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird demnach festgesetzt, dass die innerhalb der „Flächen 
für Straßenbahn“ festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung - Fuß- und Radweg - bis zu der Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses 
für eine Straßenbahn innerhalb der „Flächen für Straßenbahn“ zulässig sind. Mit der Umsetzung des 
Planfeststellungsbeschlusses für eine Stadtbahn gelten die dort getroffenen Regelungen für die Que-
rungen der Flächen für die Straßenbahn. 
 
6.10. Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen 
Im Zuge der Entwicklung von Rondorf Nord-West wurde planerisch entschieden, den vorhandenen 
Galgenbergsee in seiner Form anzupassen, um die geplante Stadtbahnführung zur Anbindung an 
das neue Quartier zu ermöglichen sowie Raum für Radwege und Erschließungsstraßen sowie  den 
notwendigen Lärmschutz zu schaffen. Außerdem werden zusätzliche Flächen im Nordosten für das 
neue Wohnquartier für die weiterführende Schule und Wohneinheiten gewonnen. Die städtebauliche 
Planung sieht demnach als einen Projektbaustein vor, den Galgenbergsee in seiner Größe und Form 
anzupassen und ökologisch aufzuwerten, ohne seine Größe zu verändern.

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Hierzu wurde ein Konzept zur Teilverlegung des Galgenbergsees entwickelt, welches im Zuge eines 
Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für eine Gewässerausbau-
maßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln-Rondorf behandelt wird (Antragsunterla-
gen für das Planfeststellungsverfahren „Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf -Nordwest“: 
Öffentliche Auslegung 19.11.-31.12.2020 auf www.uvp-verbund.de). 
Ziel dieses Konzeptes und damit der Planung ist, den See annähernd flächenerhaltend teilzuverlegen 
und ihn in seiner ökologischen Funktionsfähigkeit  aufzuwerten. Die Planung zur Teilverlegung mit 
Tiefenprofilanpassung und naturnaher Ufergestaltung erstreckt sich in die westlich gelegene Acker-
fläche. Durch die Teilverlegung ist eine ök ologische Aufwertung des Ökosystems durch Schaffung 
von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen mit typischer Vegetation 
der Wasserwechselzone und Ermöglichung der Entstehung einer gewässertypischen, stabilen Tie-
fenschichtung geplant. Dazu wird die Geometrie des Sees modelliert und die Böschung zum See hin 
abgeflacht und an die bestehende Geländeoberkante angeschlossen. Zur besseren Entwicklung von 
Lebensräumen für Amphibien wird eine fischfreie und fischarme Zone mit zwei Kleinstgewässern im 
Osten des Sees etabliert. Schutzziel ist die Erhaltung des Galgenbergsees, die Entwicklung naturna-
her Ufer mit Röhrichten sowie die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubholzbestände als Rück-
zugs- und Rastbiotop für verdrängte Tier- und Pflanzenarten, insbesondere auch für ziehende Was-
servögel. Die verbleibende Belastung des Sees mit Schadstoffen, sogenannten perfluorierten Tensi-
den (kurz: PFT) wird auch nach der ökologischen Aufwertung eine künftige öffentliche Nutzung, bei-
spielsweise als Naherholungsgebiet, nicht zulassen. Um den See auch für die zukünftigen Bewoh-
nerinnen und Bewohner erlebbar zu machen, ist vorgesehen, eine Aussichtsplattform zu errichten. 
Der Galgenbergsee ist als künstlicher See durch Nassauskiesung mit einer Wasserfläche von 5 Hek-
tar entstanden. Er liegt auf dem Gebiet der Stadt Köln, in der Gemarkung Rondorf-Land Flur 6. Von 
dem Vorhaben direkt betroffen sind die Flurstücke 110, 111, 162, 289, 311, 312, 313, 314.   
Als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG bedurfte das oben beschriebene 
Vorhaben zur Teilverlegung des Galgenbergsees gemäß § 68 WHG der Zulassung durch ein Plan-
feststellungsverfahren, welche mit Beschluss vom 20.07.2021 (AZ 572/10_1.009_8034_  
2.22b_220_2020/01) erteilt wurde. Der teilverlagerte See sowie die sonstigen Vorgaben des Plan-
feststellungsbeschlusses zur Bodennutzung wurden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernom-
men oder in den Randbereichen überplant. 
 
6.11. Immissionsschutz 
6.11.1. Lärm 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen- und Flugverkehr vorbelastet. Auf das Plan-
gebiet werden nach der Fertigstellung der Stadtbahn ebenfalls Lärmimmissionen aus Schienenver-
kehr einwirken. Ebenso besteht eine Vorbelastung durch Gewerbelärm ohne Einfluss auf das Plan-
gebiet. In einer schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult GmbH, Bericht vom 20.03.2023, Ab-
zug vom 24.03.2023) sowie einer "Ergänzenden Betrachtung der IED-Anlage westlich des Plange-
biets ‚Rondorf Nord -West‘ sowie der Sportlärmimmissionen“ (Peutz Consult GmbH, Bericht vom 
21.09.2023) wurden nun im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die auf das Plangebiet ein-
wirkenden bzw. von diesem ausgehenden Lärmarten rechnerisch ermittelt und bewertet. 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die auf das Plangebiet einwirkenden und 
vom Plangebiet ausgehenden Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärmimmissionen ermittelt und anhand 
der Vorgaben für Immissionsbegrenzungen bewertet. Da das Planvorhaben den Neubau mehrerer 
Straßen vorsieht, waren zudem die Verkehrslärmimmissionen dieser Planstraßen zu ermitteln und 
hinsichtlich ihrer Einhaltung der Immissionsbegrenzungen der 16. BImSchV zu prüfen. 
In einem gesonderten Planfeststellungsverfahren wird die Stadtbahnanbindung für Rondorf geplant. 
Hierfür wird im Bebauungsplan eine Fläche für Stadtbahnanlagen festgesetzt. Im Rahmen der schall-
technischen Untersuchung wurden die Schallimmissionen durch die Stadtbahnnutzung berücksich-
tigt.

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Die Verkehrslärmimmissionen der Straßen und Schienen wurden nach dem aktuellen Stand der 
Technik gemäß den Vorgaben der RLS-90 bzw. der Schall 03 berechnet. Die Fluglärmimmissionen 
wurden mit einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum berücksichtigt. Be-
urteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/Schiene/Flug) ist die DIN 18005 „Schallschutz im 
Hochbau“. Die schalltechnischen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete nach DIN 18005 
betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind 
als planerische Orientierung zur Einordnung von Lärmbelastungen vorgesehen. 
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (u. a. Straßenneubau) liegen im allgemeinen Wohnge-
biet bei 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. Diese Grenzwerte dienen dem Schutz der 
Nachbarschaft vor schädlichen U mwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche beim Bau oder der 
wesentlichen Änderung von Straßen. 
Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebauungsplan ist die DIN 18005 in Verbindung mit der 
TA-Lärm. Gemäß TA-Lärm sind für allgemeine Wohngebiete die Immissionsrichtwerte 55 dB(A) am 
Tag und 40 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Mit der TA Lärm werden die Gewerbelärmimmissionen 
reglementiert. 
Eine Betrachtung etwaiger zu Wohnanlagen gehöriger Tiefgaragen erfolgte in der vorliegenden Un-
tersuchung nicht, da die Pla nung noch nicht die für diese Berechnungen notwendige Detailtiefe er-
reicht hat. Eine schalltechnische Betrachtung entsprechender Detailplanungen kann im Rahmen er-
gänzender Untersuchungen im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. 
Die zu erwartenden Sportlärmimmissionen durch die Nutzung der bestehenden Sportanlagen der 
St. George’s School, der durch den Bebauungsplan Nr. 66380/02 geplanten Sportanlagen entlang 
der Kapellenstraße sowie eines geplanten Bolzplatzes werden mit den allgemeingültigen Emissions-
ansätzen der VDI 3770 mit einer Ausbreitungsrechnung auf Grundlage der VDI-Richtlinien 2714 und 
2720 ermittelt. Die Beurteilung der Geräuschimmissionen erfolgt gemäß der 18. BImSchV. 
6.11.1.1. Verkehrslärm 
Zur Berechnung der Schallemissionen des Straßenverkehrs auf den geplanten und bestehenden 
Straßen werden die durch den Verkehrsgutachter zur Verfügung gestellten Verkehrszahlen herange-
zogen. In der Verkehrsuntersuchung wird das erwartete Verkehrsaufkommen ohne und mit Realisie-
rung der geplanten Bebauung des Plangebietes in den drei Planfällen `Analyse-Fall`, der `Null-Fall` 
und der `Planfall` berechnet. 
Der `Analyse-Fall` stellt die heutige Situation ohne weitere städtebauliche Aufsiedlungen und Stra-
ßenplanungen dar. Der "Null-Fall" basiert auf dem Analyse-Fall und berücksichtigt zusätzlich die er-
mittelten Planungen im Umfeld o hne Realisierung des Planvorhabens.  Für den “Null-Fall“ wird im 
Verkehrs- als auch im Lärmg utachten davon ausgegangen, dass die geplante Entflechtungsstraße 
südlich von Rondorf und die Ortsumfahrung Köln-Meschenich bereits realisiert sind.  
Im `Plan-Fall` wird von der Realisierung des `Null-Falls` und zusätzlich von der Realisierung des 
gesamten Planvorhabens ausgegangen. Ebenso berücksichtigt sind in diesem Fall die Teilverlage-
rung des Galgenbergsees sowie die geplanten Lärmschutzwälle östlich und westlich des Weges „Am 
Höfchen“ sowie die geplante Stadtbahntrasse.  
Aktive Lärmschutzmaßnahmen: Lärmschutzwälle  
Das Plangebiet ist insbesondere durch den Verkehrslärm der Bundesautobahn A4 vorbelastet. Ohne 
Berücksichtigung von Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet würde im nordöstlichen Baufeld allein 
durch den Straßenverkehr Beurteilungspegel von mehr als 60 dB(A) nachts  erreicht und somit die 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von  60 dB(A) im  Nachtzeitraum überschritten. Die weiteren 
Baufelder im Norden liegen auch ohne Lärmschutzwälle nur knapp unter 60 dB(A) im Nachtzeitraum.  
Aus diesem Grund wurde im Planverfahren geprüft, welche Auswirkung die Errichtung von Lärm-
schutzwällen im Norden des Plangebietes auf die geplanten Baufelder hat. Unter Berücksichtigung 
der abschirmenden Wirkung von zwei geplanten Lärmschutzwällen im Norden des Plangebietes mit 
einer Höhe von 13,0 m über dem vorhandenen Gelände kann insbesondere im westlichen Teil eine

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deutliche Minderung der  Verkehrslärmimmissionen erzielt werden  (von circa 59 dB(A) auf ca. 55 
dB(A) - nachts). Im östlichen Bereich fällt die mindernde Wirkung geringer aus, da hier auch  Ver-
kehrslärmimmissionen der angrenzenden Straßen  einwirken und die Au sdehnung des östlichen 
Lärmschutzwalles hier endet. Jedoch führt auch hier der Lärmschutzwall zu einer Reduzierung der 
Beurteilungspegel. So liegen die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des nordöstlichsten 
allgemeinen Wohngebietes nicht mehr in Ber eichen > 60 dB(A), sondern geringfügig unterhalb der 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) im Nachtzeitraum. 
Aufgrund dieser Berechnungsergebnisse werden die beiden geplanten Lärmschutzwälle in der Plan-
zeichnung verbindlich als aktive Lärmschutzmaßnahme festgesetzt.  
Die Höhe der Lärmschutzwälle orientiert sich an der als  noch umsetzbar angesehene n sowie als 
städtebaulich noch vertretbaren Höhe von circa 13 m. Wie im Lärmgutachten ausgeführt würde eine 
weitere Erhöhung des Lärmschutzwalles bzw. die Ergänzung einer Lärmschutzwand auf den Wall-
kronen keine deutliche Minderung bringen, sodass diese zusätzlichen Maßnahmen in einem schlech-
ten Verhältnis von Kosten zu Nutzen liegen. Eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 ist aufgrund der Abstandsverhältnisse zwischen Autobahn und nächstmöglicher 
Position des Lärmschutzwalles selbst bei deutlicher Erhöhung des Lärmschutzwalles nicht zu errei-
chen. 
Da das Plangebiet von hohen Verkehrslärmimmissionen betroffen ist, die auch un ter Berücksichti-
gung der abschirmenden Wirkung der geplanten Wälle die schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 9 dB(A) tags und  bis zu 14 dB(A) nachts über-
schreiten, empfiehlt der Gutachter, dass von der maximal möglichen Wallhöhe von 13 m nicht nach 
unten abgewichen werden soll, um hier die bestmögliche Abschirmung der Verkehrslärmimmissionen 
der Autobahn zu ermöglichen.  Aus diesem Grund wird in der Planzeichnung die Mindesthöhe des 
Lärmschutzwalls verbindlich mittels Höhenpunkten festgesetzt. Zur eindeutigen Definition der Höhe 
des Lärmschutzwalls auch zwischen den festgesetzten Höhenpunkten wird ergänzend festgesetzt, 
dass sich die Mindesthöhe zwischen den festgesetzten Höhenpunkten aus einer linearen Verbindung 
zwischen den Einzelpunkten ergibt. 
Aus dem Vergleich der Berechnungsergebnisse für den Plan -Fall ohne Lärmschutzwälle und  den 
Plan-Fall mit Lärmschutzwällen wird zudem ersichtlich, dass auch im südlichen Teil des Plangebietes 
die abschirmende Wirkung der Wälle noch rechnerische Minderungen der Verkehrslärmimmissionen 
bewirken, wenngleich diese aufgrund der Abstandsverhältnisse  deutlich geringer ausfallen als im 
nördlichen Bereich, wo eine Minderung von c irca 3 dB(A) erreicht werde n kann. Es wird zudem si-
chergestellt, dass auch in den nördlichen Baufeldern die Werte für Außenwohnbereiche von 62 dB(A) 
eingehalten werden können.  
Bedingte Festsetzung 
Um sicherzustellen, dass die Lärmschutzmaßnahmen errichtet werden, bevor die Nutzung im Plan-
gebiet aufgenommen wird, wird gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass die Auf-
nahme der Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet sowie in den Flächen für 
Gemeinbedarf erst zulässig ist, wenn beide festgesetzten Lärmschutzwälle im Norden des Plange-
bietes in ihrer Mindesthöhe errichtet worden sind.  
Passive Lärmschutzmaßnahmen 
Unter Berücksichtigung der festgesetzten Lärmschutzwälle liegen bei ansonsten freier Schallausbrei-
tung die höchsten Verkehrslärmimmissionen, mit Beurteilungspegeln von bis zu 64 dB(A) tags und 
59 dB(A) nachts, an der im äußersten Süden des Plangebietes geplanten Bebauung (Immissionsort 
165, tags) bzw. an den im Nordosten des Plangebietes geplanten Gebäuden (Immissionsort 51, 
nachts) vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für  allgemeine Wohngebiete 
von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden hier im  Tageszeitraum um bis zu 11 dB(A) und im 
Nachtzeitraum um bis zu 14 dB(A) überschritten.

70 
 
Die hohe Verkehrslärmbelastung im Süden ist auf die unmittelbare Nähe der geplanten Bebauung 
zur vielbefahrenen Kapellenstraße zurückzuführen. Wesentliche Aspekte für die hohen Verkehrslär-
mimmissionen im Nordosten sind die unmittelbare Nähe zur Bundesautobahn A4 sowie dem Weiß-
dornweg und den Bahngleisen der  geplanten Stadtbahnstrecke. Zudem endet im Nordosten des 
Plangebietes der geplante Lärmschutzwall zur Autobahn, sodass die Verkehrslärmimmissionen der 
Autobahn aus nordöstlicher  Richtung weitgehend ungehinde rt auf den nordöstlichen Bereich des 
Plangebietes einwirken können. 
In südliche r Richtung des Plangebietes nimmt der Beurteilungspegel aufgrund der größeren Ab-
stände zur Bundesautobahn A4 immer weiter ab.  Unter Berücksichtigung der reflektierenden und 
abschirmenden Wirkung der Plangebäude liegen hier, gemeint ist insbesondere der Bereich südlich 
des geplanten Parks, vorwiegend Beurteilungspegel des Verkehrslärms zwischen 50 und 60 dB(A)  
tags sowie 45 und 55 dB(A) nachts vor. Ausnahmen bilden die in Richtung der geplanten Straßen 
und Schienen orientierten Fassaden der Plangebäude, welche Beurteilungspegel von 60 bis maximal 
66 dB(A) tags (Immissionsort 165 in Anlage 8.2) und 50 bis maximal 57 dB(A) nachts (Immissionsort 
142 in Anlage 8.2) aufweisen. 
Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete werden  hier 
folglich zum Teil um bis zu 5 dB(A) tags und bis zu 10 dB(A) nachts überschritten. Im Tageszeitraum 
wird somit jedoch zumindest noch der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete, in denen 
Wohnen zulässig und vertretbar ist, von 60 dB(A) tags und an mehreren lärmabgewandten Fassaden 
auch der angestrebte schalltechnische Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) 
eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der schalltechnische Orientierungswert für allgemeine Wohnge-
biete von 45 dB(A) hingegen an allen Fassaden im Plangebiet überschritten. Auch hier wird an meh-
reren lärmabgewandten Fassaden jedoch zumindest der schalltechnische  Orientierungswert für 
Mischgebiete eingehalten. 
Für die mit der Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes berücksichtigte Beb auung im Bereich der 
Gemeinbedarfsflächen und des Sondergebietes bedeutet dies dementsprechend, mit Ausnahme ein-
zelner Fassaden, eine weitgehende Einhaltung des anzusetzenden schalltechnischen Orientierungs-
wertes für Mischgebiete im Tageszeitraum. Auch im Nachtzeitraum ist zumindest an einzelnen Fas-
saden eine Einhaltung des  schalltechnischen Orientierungswertes von 50 dB(A) für Mischgebiete 
festzustellen. Im Vergleich zum Tageszeitraum sind hier jedoch deutlich mehr Fassaden von  Über-
schreitungen betroffen. Zumindest für die voraussichtlich ausschließlich im Tageszeitraum genutzten 
Schulen bzw. Kindertagesstätten im Bereich der Gemeinbedarfsflächen haben Überschreitungen im 
Nachtzeitraum jedoch keine Relevanz. 
- Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Da auch bei der Festsetzung der geplanten Lärmschutzwälle größtenteils Überschreitungen der Ori-
entierungswerte der DIN 18005 vorliegen, werden zusätzlich passive Lärmschutzmaßnahmen an Au-
ßenbauteilen festgesetzt.  
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm 
werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV bis VII bei freier Schallausbreitung 
unter Berücksichtigung der Lärmschutzwälle bei der aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Höhe 
dargestellt. Die Lärmpegelbereiche VI und VII befinden sich dabei ausschließlich in Bereichen  im 
Norden des Plangebietes, welche nicht bebaut werden können. Die Lärmpegelbereiche stellen auf-
grund der freien Schallausbreitung den worst case dar. Als Grundlage der dargestellten Lärmpegel-
bereiche sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109:2018 heranzuziehen. Gemäß der 
DIN 4109:2018 gehen alle Lärmarten (Straßen-, Schienen-, Flugverkehrs und Gewerbelärm) in die 
Berechnung ein. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Be-
bauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (Baugenehmigungs-
verfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche re-
sultierende Schalldämm-Maß von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen ermittelt werden. Er-
gänzend wird textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außen-

71 
 
bauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, wenn im bauaufsichtlichen Ge-
nehmigungsverfahren durch eine schalltechni sche Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich 
bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen nachgewiesen wird. 
Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109:2018 beruhen auf der 
freien Schallausbreitung bei der aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Höhe unter Berücksichti-
gung der festgesetzten Lärmschutzwälle. 
Im Plangebiet sind im nordöstlichen Bereich am Weißdornweg Lärmpegelbereiche von V ermittelt 
und festgesetzt worden. Für die sonstigen Baugebiete ergibt sich größtenteils der Lärmpegelbereich 
IV. Nur ein Teil der Nordfassade des Sondergebietes liegt noch im Lärmpegelbereich V. Die Abgren-
zung ergibt sich dabei aus den Berechnungsergebnissen des Gutachtens. 
Der Bemessung der passiven Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen liegt dabei unter anderem 
die Annahme zu Grunde, dass die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ 2030 für den motorisierten 
Individualverkehr nicht mehr nutzbar sein wird. Zwar wird durch den städtebaulichen Vertrag gewähr-
leistet, dass die Aufsiedlung des Plangebietes von Süden nach Norden vorgenommen wird und damit 
die Nutzung in den Baufeldern im Einflussbereich der Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ erst gegen 
Ende des dem Schallgutachten bzw. der Verkehrsuntersuchung zu Grunde liegenden Prognosehori-
zontes (2030) erfolgt. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gebäude in Nut-
zung gehen, obwohl die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ für den MIV noch nutzbar ist und die 
festgesetzten Lärmpegelbereiche aus diesem Grund für einen vorübergehenden Zeitraum unzutref-
fend niedrig sind. Vor dem Hintergrund, dass es den Erwerbern der Grundstücke im Plangebiet frei-
steht, die festgesetzten Mindestanforderungen an den Schallschutz zu überschreiten, der in Rede 
stehende Zeitraum kurz ist und der isolierte Einfluss des Verkehrs, der über die Straße „Im Wasser-
werkswäldchen“ in das Plangebiet fließt auf Grund der eher niedrigen Frequenz gering ist, wird dies 
hingenommen. 
- Fensterunabhängige Belüftung 
An allen Fassaden im Plangebiet treten nachts Beurteilungspegel > 45 dB(A) durch den Verkehrslärm 
auf. Zur Sicherung von gesunden Wohnverhältnissen und um ein ungestörtes Schlafen zu ermögli-
chen, erfolgt aufgrund der Überschreitung des Nachtpegels von 45 dB(A) die Festsetzung, dass bei 
Schlaf- und Kinderzimmern ein ausreichender Luftaustausch bei geschlossenen Fenstern und Türen 
durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen sicher zu stellen ist. 
- Balkone und Loggien 
Das vorliegende Gutachten untersucht des Weite ren die Lärmsituationen in den Außenwohnberei-
chen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine angemes-
sene Nutzung der Freibereiche gewährleistet ist, wenn diese keinem Dauerschallpegel ausgesetzt 
sind. Hierbei markiert der Wert von 62 dB (A) die Schwelle, bis unzumutbare Störungen der Kommu-
nikation und der Erholung nicht zu erwarten sind. 
An einem überwiegenden Teil der Fassaden liegen Beurteilungspegel von weniger als 62 dB(A) tags 
vor, sodass hier  Außenwohnbereiche ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen möglich sind. Je-
doch liegen insbesondere im nordöstlichen Bereich des Plangebietes sowie an einigen den Straßen 
und Schienen zugewandten Fassaden im südlichen Bereich Beurteilungspegel  von mehr als 62 
dB(A) vor, sodass hier, bei etwaiger Errichtung von Außenwohnbereichen, zusätzliche Lärmschutz-
maßnahmen erforderlich sind.  Bei Ausstattung der Außenwohnbereiche mit einer geschlossenen 
Brüstung und einer absorbierenden Unterdecke werden die Beurteilungspegel für diese Bereiche um 
bis zu 3 dB gemindert. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen können Loggien in Bereichen mit 
Beurteilungspegeln des Verkehrslärms von bis zu 65 dB(A) tags umgesetzt werden, da  durch eine 
Pegelminderung um 3 dB, Beurteilungspegel des Verkehrslärms von maximal 62 dB(A) erzielt wer-
den. 
Fassaden mit Beurteilungspegeln von mehr als 65 dB(A) werden im Lärmgutachten nicht ausgewie-
sen.

72 
 
Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse wird festgesetzt, dass i m Plangebiet zum 
Schutz der Außenwohnbereiche f ür Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) 
im Tagzeitraum aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Durch Schallschutzmaßnahmen 
– wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wirkung – soll sicherge-
stellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung 
sollen nur Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen ausgenommen sein, die zusätzlich 
auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. 
- Tiefgaragenzufahrten 
Eine Überprüfung der geplanten Tiefgaragenzufahrten der allgemeinen Wohngebiete in Bezug auf 
Lärmimmissionen erfolgt im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigung.  Das gilt auch für mögliche 
Tiefgaragen im Bereich der Gemeinbedarfsflächen. 
6.11.1.2. Gewerbelärm 
Einwirkende Gewerbelärmimmissionen 
Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist keine Detailbetrach-
tung der Immissionen der in weiterer Entfernung (Shell Deutschland Oil GmbH ca. 1.700 m südöst-
lich, Orion Engineered Carbons GmbH ca. 1.400 m südwestlich) zum Plangebiet gelegenen größeren 
Gewerbebetriebe notwendig, da die Betriebe bereits im Bestand durch näherliegende schutzbedürf-
tige Nutzungen eingeschränkt sind. Basierend auf Informatio nen der Bezirksregierung ist für die 
Firma Orion Engineered Carbons GmbH nachgewiesen worden, dass kein Lärmkonflikt besteht. 
Gleiches gilt auch für die Betriebe im direkten Umfeld des Plangebietes. Auch hier werden die ge-
werblichen Nutzungen durch anliegende Wohngebäude bereits im Bestand in ihren Immissionen be-
schränkt. 
Vom Planvorhaben ausgehender Gewerbelärm – Anlieferung Einzelhandel 
Im Sondergebiet soll ein Nahversorgungszentrum realisiert werden. Von diesem ist mit Gewerbelär-
mimmissionen durch Anliefern, Technik und Kunden zu rechnen. Das Nahversorgungszentrum soll 
unter anderem einen Vollsortimenter und einen  Drogeriemarkt enthalten und über eine Tiefgarage 
verfügen. Für die vorliegende Lärmuntersuchung wurde davon ausgegangen, dass sowohl die Anlie-
ferung des Nahversorgers als auch die Zufahrt zur Tiefgarage über die nördliche  Gebäudeseite er-
folgt. Entsprechende Festsetzungen sind im  Bebauungsplan enthalten (siehe Kapitel 6.8. 3). Eine 
Nachtnutzung ist ausgeschlossen worden. 
Für die Anlieferungszone wird von einer vollständigen Einhausung  ausgegangen. Die in der vorlie-
genden Untersuchung berücksichtigte n Anlieferungsbewegungen des Nahversorgers basieren auf 
Annahmen und orientieren sich an Erfahrungswerten aus anderen Projekten mit vergleichbaren Nut-
zungen. Für die Frequentierung der Tiefgarage werden gemäß Angabe in der Verkehrsuntersuchung 
insgesamt 1411 Pkw-Bewegungen pro Tag für den geplanten Vollsortimenter und den Drogeriemarkt 
berücksichtigt. Eine etwaige Nutzung der Tiefgarage durch Bewohnerinnen und Bewohner der in den 
oberen Geschossen geplanten Wohnungen wird in der vorliegenden Untersuchung nicht berücksich-
tigt, da diese Fahrzeugbewegungen keine gewerbliche Nutzung darstellen. 
Wie dem Gutachten entnommen werden kann, liegen an der Südfassade des gegenüber der Anlie-
ferung und der Tiefgaragenzufahrt gelegenen Gebäudes im allgemeinen Wohngebiet maximale Be-
urteilungspegel des Gewerbelärms von 60,7 dB(A) tags vor. Der hier zu berücksichtigende Immissi-
onsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags wird folglich um bis zu 5,7 
dB(A) überschritten. 
An Immissionsorten unmittelbar oberhalb der geplanten Anlieferung und Tiefgarage sind  ebenfalls 
Überschreitungen des hier heranzuziehenden Immissionsrichtwertes der TA Lärm  für Mischgebiete 
von 60 dB(A) tags um bis zu 10,1 dB(A) festzustellen. Bei Vorliegen der konkreten Planung und 
konkreter Nutzungsansätze der Anlieferzone, könnte gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen,

73 
 
wie z.B. einer absorbierenden  Auskleidung der Decken im Anlieferungsbereich, oder einer Verklei-
nerung der Öffnungsflächen, eine Minderung der Gewerbelärmimmissionen, aber sicherlich keine  
Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm erzielt werden.  
Diese prognostizierten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm  beschränken sich 
jedoch allein auf die Fassade, an der  die Anlieferung und Tiefgaragenzufahrt liegt, sowie auf die 
Südfassade des gegenüberliegenden Gebäudes. Weitere Fassaden von Plangebäuden im Umfeld 
des Nahversorgers sind unter Berücksichtigung der hier zugrunde gelegten Nutzungs - und Emissi-
onsansätze nicht betroffen. 
Aufgrund der festgestellten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind an Fassa-
den, die an den in der Planzeichnung mit dem Einschrieb „ Regelung TA Lärm 1“ gekennzeichneten 
Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume  
(bzgl. schutzwürdiger Räume bei  einer Pflegeanstalt im Sondergebiet siehe nächsten Absatz)  im 
Sinne der DIN 4109 unzulässig. Dabei werden die komplette Nordfassade des Sondergebietes sowie 
die komplette Südfassade des nördlich angrenzenden allgemeinen Wohngebietes mit dem Ein-
schrieb „Regelung TA Lärm 1“ festgesetzt. Um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird des 
Weiteren festgesetzt, dass die betroffenen Wohnungen jeweils auch über ein öffenbares Fenster ei-
nes schutzbedürftigen Raumes verfügen müssen, vor dem der Immissionsrichtwert der TA Lärm im 
Nachtzeitraum im WA von 40 dB(A) und im SO von 45 dB(A) eingehalten wird.  Das Sondergebiet 
(SO) wird immissionsschutzrechtlich hinsichtlich seiner Schutzbedürftigkeit vergleichbar einem  
Mischgebiet (MI) gemäß TA Lärm beurteilt, sodass der genannte Immissionsrichtwert von 45 dB(A) 
herangezogen wird.  
Des Weiteren soll im Sondergebiet eine Pflegeanstalt mit 80 Betten errichtet werden. Für diese gelten 
strengere Immissionsrichtwerte, sodass die Pflegeanstalt im Gutachten ebenfalls detailliert unter-
sucht wurde. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass neben den Nordfassaden des Sonderge-
bietes auch an den nördlichen Bereichen der Ost - und Westfassen Überschreitungen der Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm für eine Pflegeanstalt vorliegen. Daher wird festgesetzt, dass bei der Er-
richtung einer Pflegeanstalt innerhalb des festgesetzten Sondergebietes an Fassaden, die an den in 
der Planzeichnung mit dem Einschrieb „Regelung TA Lärm 1“ sowie „Regelung TA Lärm 2“ gekenn-
zeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, schutzbedürftige Räume im Sinne 
der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzu-
lässig sind. Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind hier Konzepte möglich, welche die schutz-
bedürftigen Räume so anordnen, dass diese in Bereichen liegen, bei denen der Immissionsrichtwert 
der TA Lärm eingehalten wird.  
Im Vergleich zu den Wohnungen erfolgt bei der Pflegeanstalt mit dem Ausschluss von schutzbedürf-
tigen Räumen eine schärfere Festsetzung, da bei Pflegeanstalten die schutzbedürftigen Räume im 
Wesentlichen aus den Zimmern der pflegebedürftigen Personen bestehen, welche in der Regel nur 
zu einer Seite Fenster aufweisen und nicht zu einer lärmberuhigten Seite durchgesteckt werden kön-
nen. 
Sofern die Pflegeinrichtung innerhalb eines an das Sondergebiet angrenzenden allgemeinen Wohn-
gebietes errichtet werden würde, sind auch die entsprechenden strengen Immissionsw erte bei der 
Bebauungskonzeption und Grundrissgestaltung zu berücksichtigen. 
6.11.1.3. Sportlärm 
Die St. George‘s School besitzt südwestlich des Plangebiets mehrere Sportanlagen. Darüber hinaus 
ist im Westen des Plangebietes ein Bolzplatz geplant. Südlich davon sind weitere Sportanlagen ge-
mäß dem Bebauungsplan Nr. 66380/02 geplant. Die Auswirkungen dieser Sporteinrichtungen auf die 
geplante Bebauung werden ebenfalls im Lärmgutachten gemäß der 18. BImSchV untersucht. 
Bei der Betrachtung der auf das Planvorhaben einwirkenden Sportlärmimmissionen der vorstehend 
genannten Sportanlagen werden gemäß § 5 Absatz 3 der 18. BImSchV nur die nicht dem Schulsport 
zuzuordnenden Nutzungen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sind dies in erster Linie die werktäg-
liche Nutzung der Sportanlagen nach dem Unterricht und Turniere am Wochenende. Diese seltenen 
Sportereignisse, welche auf der Anlage der St. George’s School nur zweimal pro Jahr stattfinden ,

74 
 
sind als seltenes Ereignis im Sinne der 18. BImSchV anzusehen.  Die außerschulische Nutzung be-
schränkt sich auf die Fußball- und Rugbyfelder sowie auf die Tennisplätze. 
Bezüglich der Nutzungs- und Emissionsansätze der gemäß Bebauungsplan Nr. 66380/02 der Stadt 
Köln westlich der St. George’s School geplanten Sportanlagen wird im Wesentl ichen auf die schall-
technische Untersuchung zu dien Anlagen zurückgegriffen. Berücksichtigt wird hierbei eine werktäg-
liche und sonntägliche Nutzung der Anlagen für Fußballtraining und –spiele. 
Die Ermittlung der Emissionsgrößen des geplanten Bolzplatzes erfolgt auf Grundlage der Prognose-
ansätze der VDI 3770 Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen, Ausgabe 
September 2012 unter Annahme einer typischen Nutzung (Spiel „4-gegen-4“) sowohl im Tages- als 
auch im Nachtzeitraum. 
Für die Sportlärmberechnungen werden im Gutachten je ein werktägliches Nutzungsszenario und ein 
sonntägliches Nutzungsszenario betrachtet. Das werktägliche  Nutzungsszenario berücksichtigt die 
außerschulische Nutzung der Sportanlagen der Schule, den Betrieb der geplanten Sportanlagen an 
der Kapellenstraße sowie eine durchgehende Nutzung des geplanten Bolzplatzes im Tageszeitraum 
von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr.  
Das erste, reguläre sonntägliche Nutzungsszenario berücksichtigt die Nutzung der geplanten Sport-
anlagen an der Kapellenstraße sowie eine durchgehende Nutzung des geplanten Bolzplatzes im 
Zeitraum zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Hierbei ist zu beachten, da ss der Tageszeitraum an 
Sonn- und Feiertagen gemäß 18. BImSchV um 7:00 Uhr und nicht wie an Werktagen um 6:00 Uhr 
beginnt. Der im Gutachten berücksichtigte Nutzungsbeginn des Bolzplatzes um 6:00 Uhr liegt an 
Sonn- und Feiertagen somit formal im Nachtzeitraum.  
Ein zweites sonntägliches Nutzungsszenario berücksichtigt allein den als seltenes Ereignis im Sinne 
der 18. BImSchV anzusehenden Turnierbetrieb (< 4 Stunden) auf den Sportanlagen der St. Geroge’s 
School. Es erfolgte auch die Summenbildung für eine mögliche gemeinsame Nutzung für die beste-
henden und die geplanten Sportplätze sowie den Bolzplatz. 
Wie den Gutachten entnommen werden kann, werden die  Anforderungen der 18. BImSchV unter 
Berücksichtigung der aufgeführten Nutzungs- und Emissionsansätze, an nahezu allen betrachteten 
Immissionsorten im Tageszeitraum für die geplante Nutzung als allgemeines Wohngebiet eingehal-
ten. 
Eine Ausnahme stellt ein Immissionsort am nordwestlichsten Baufeld des Pater-Prinz-Weges dar, an 
dem eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes innerhalb der morgendlichen Ruhezeit vorliegt. 
Zudem ist hier auch eine geringfügige Überschreitung der kurzzeitigen Geräuschspitzen außerhalb 
der Ruhezeiten festzustellen. Die geringfügige Überschreitung der kurzzeitigen zulässigen Geräusch-
spitzen ist jedoch alleine auf die bereits bestehende Nutzung der Sportanlagen der St. George’s 
School zurückzuführen. Der geplante Bolzplatz hat hier keinen relevanten Einfluss.  
Die festgestellte Überschreitung der Anforderungen der 18. BImSchV innerhalb der morgendlichen 
Ruhezeit ist auf die angesetzte durchgehende Nutzung des Bolzplatzes im Tageszeitraum zurückzu-
führen.  
Zur Einhaltung der Anforderungen der 18. BImSchV ist daher eine Nutzungsbeschränkung des ge-
planten Bolzplatzes werktags (Montag bis Samstag) zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie sonn- 
und feiertags zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr erforderlich. Die unterschiedlichen Nutzungszeiten 
ergeben sich aus den unterschiedlichen morgendlichen Ruhezeiten der 18. BImSchV (werktags von 
6:00 Uhr bis 8:00 Uhr und sonntags von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr). Das Gutachten weist nach, dass ab 
der Hälfte der morgendlichen Ruhezeit eine Nutzung zulässig ist. Eine durchgängige Nutzung inner-
halb der morgendlichen Ruhezeiten oder im Nachtzeitraum  würde zu einer Überschreitung des Im-
missionsrichtwertes der 18. BImSchV für die morgendliche Ruhezeit bzw. den Nachtzeitraum führen.  
Alternativ zu einer Nutzungsbeschränkung m üssten im vorliegenden Fall aufwendige  Lärmschutz-
maßnahmen in Form einer Umhausung des Bolzplatzes mit Lärmschutzwänden  getroffen werden, 
um eine Einhaltung der Anforderungen der 18. BImSchV, insbesondere im Nachtzeitraum, zu erzie-
len.

75 
 
Die Stadt Köln wird bei Errichtung des Bolzplatzes die Nutzungszeit auf den Tageszeitraum zwischen 
7:00 Uhr und 22:00 Uhr werktags sowie zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr sonn- und feiertags be-
schränken (Beschilderung des Bolzplatzes). 
6.11.1.4. Auswirkung des Planvorhabens auf die Umgebung  
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf die 
schalltechnische Situation im Umfeld möglich, diese werden im Folgenden dargestellt: 
Änderungen der Verkehrslärmimmissionen auf die Umgebung  des Plangebietes durch die Lärm-
schutzwälle 
Ein Vergleich der flächenhaften Berechnungen der Verkehrslärmimmissionen im Null-Fall (Situation 
nach Umsetzung aller umliegenden Planungen ohne Plangebiet) sowie im Plan-Fall (Situation nach 
Umsetzung aller umliegenden Planungen inklusive des Plangebietes) mit Berücksichtigung der ab-
schirmenden und reflektierenden Wirkung der Lärmschutzwälle zeigt, dass die festgesetzten Lärm-
schutzwälle keinen negativen Effekt auf die an das Planvorhaben angrenzende Bestandsbebauung  
haben. Auch bei Berücksichtigung der Lärmimmissionen aller neu geplanten Verkehrswege ergeben 
sich an der angrenzenden Bestandsbebauung Verkehrslärmimmissionen, die mit dem Null-Fall ver-
gleichbar sind bzw. aufgrund der Verminderung der Verkehrsbelastung auf d em Weißdornweg im 
Plan-Fall sogar geringer ausfallen.  
Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch vorhabenbedingten 
Neuverkehr gemäß 16. BImSchV 
Die Beurteilung der Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch 
den vorhabenbedingten Neuverkehr erfolgt anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, wo-
bei diese hier, in Ermangelung  rechtsverbindlicher Grenzwerte zur Beurteilung der durch das Plan-
vorhaben bedingten Verkehrslärmänderungen, nur hilfsweise herangezogen werden können. 
An den insgesamt 24 untersuchten Immissionsorten liegt die maximale Pegeldifferenz zwischen Null-
Fall und Plan-Fall bei 3,2 dB (Kapellenstraße 28) und somit gerin gfügig über dem Auslösewert der 
hilfsweise zur Bewertung herangezogenen 16. BImSchV von 3 dB. Begründet ist dies in einer prog-
nostizierten deutlichen Minderung des Verkehrsaufkommens für den Null-Fall in diesem Bereich. Ver-
glichen mit dem Analyse-Fall (Bestand) ergeben sich hier durch das Planvorhaben deutlich geringere 
Pegelerhöhungen von maximal 1,4 dB. Die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird hier im Plan-Fall weder im Tages- (maximal 62 dB(A)) noch 
im Nachzeitraum (maximal 52 dB(A)) erreicht oder überschritten.  
An den übrigen betrachteten Immissionsorten liegen geringere Pegelerhöhungen von maximal 1 bis 
2 dB vor, wobei im Bereich des Weißdornwegs, aufgrund des im Plan -Fall zu berücksichtigenden 
Entfalls der Straße Im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Kfz -Verkehr, sogar mit deutlich 
geringeren Beurteilungspegeln als im Analyse- und Null-Fall zu rechnet ist. 
Ebenfalls festgestellte Reduktionen der Verkehrslärmimmissionen im Plan-Fall im Bereich der Bödin-
ger Straße und Am Höfchen sind auf ein vermindertes Verkehrsaufkommen im Plan -Fall bzw. eine 
bessere Abschirmung der Verkehrslärmimmissionen durch den geplanten Wall und die Plangebäude 
zurückzuführen. 
Am Immissionsort „Weißdornweg 24“ wird bereits Analyse- und im Null-Fall (Situation nach Umset-
zung der umliegenden Planungen ohne Plangebiet) die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im Nachtzeitraum erreicht. Aufgrund der im Plan-Fall zu berücksich-
tigenden deutlichen Reduzierung des Verkehrsaufkommen s im Bereich Weißdornweg, ist hier zu-
künftig mit einer deutlichen Verbesserung der Lärmsituation zu rechnen. Von maximal 60 dB(A) im 
Analyse- wie Null-Fall reduziert sich der Beurteilungspegel nachts im Plan-Fall auf maximal 57 dB(A). 
Im Vergleich zum Analyse-Fall (Bestandssituation) ist im Plan-Fall an einem Großteil der betrachteten 
Immissionsorten eine Minderung der Verkehrslärmimmissionen festzustellen. Die höchsten Minde-
rungen liegen hier bei bis zu gut 6 dB(A) an Immissionsorten im Bereich des Weißdornwegs. Auch

76 
 
die Immissionsorte im Bereich des Lindenwegs, der Rodenkirchener Straße, der Rondorfer Haupt-
straße und der Bödinger Straße erfahren eine Reduzierung des Beurteilungspegels. Zurückzuführen 
ist dies auf die deutliche Minderung der Verkehrsbelastung auf  diesen Straßen aufgrund der Reali-
sierung der Entflechtungsstraße. Im Bereich der Kapellenstraße kommt es zu maximalen Erhöhun-
gen des Beurteilungspegels von 1,4 dB(A) tags bzw. 1,3 dB(A) nachts aufgrund der prognostizierten 
Zunahmen des Verkehrs in diesem Bereich. Im Bereich der Kolberger Straße treten Erhöhungen des 
Beurteilungspegels bis zu 0,8 dB(A) auf  
Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschließungsstraßen gemäß 16. BImSchV 
Das vorliegende Gutachten bewertet ebenfalls die Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschlie-
ßungsstraßen gemäß der 16. BImSchV  an der Bestandsbebauung . Im Umfeld der geplanten Er-
schließungsstraßen liegen maximale Beurteilungspegel von ca. 57 dB(A)  tags und ca. 48 dB(A) 
nachts vor (Kapellenstraße 28). Demnach werden die  Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für 
Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts an allen betrachteten Immissionsorten sowohl 
im Tages- als auch im Nachtzeitraum alleine aus den Straßenneubauabschnitten eingehalten. 
Für den Anschluss der Erschließung am Weißdornweg ist eine Anpassung der vorhandenen  Fahr-
bahn erforderlich. Eine Erweiterung in Richtung der vorhandenen Wohnbebauung ist nicht geplant. 
Die Veränderung der Verkehrsführung beschränkt sich auf d ie westliche Fahrbahn, die hierdurch 
etwas von der bestehenden Bebauung abrückt. Gemäß den Berechnungsergebnissen liegt im Plan-
Fall eine deutliche Minderung der Verkehrslärmimmissionen um bis zu 7,2 dB(A) vor. Dies ist auf die 
deutliche Reduktion der Verk ehrsbelastung im Plan-Fall aufgrund des Entfalls der Straße Im Was-
serwerkswäldchen für den allgemeinen Kfz-Verkehr zurückzuführen.  
An keinem der betrachteten  Immissionsorte wird ein Beurteilung spegel von 70 dB(A) tags oder 60 
dB(A) nachts erreicht bzw. überschritten. Durch die geplanten baulichen Anpassungen an der Straße 
liegt demnach keine wesentliche Änderung im Sinne der 16.BImSchV vor , ein Anspruch auf Lärm-
schutzmaßnahmen ergibt sich dementsprechend nicht 
6.11.1.5. Abwägung  
Das Plangebiet ist insbesondere durch Straßenverkehrslärm erheblich vorbelastet. Für die Realisie-
rung von circa 1.300 bis 1.380 Wohneinheiten im Nordwesten von Köln-Rondorf sind umfangreiche 
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Ziel ist, die städtebauliche infrastrukturelle Weiterentwicklung 
in Rondorf umzusetzen und dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden.  
Die Lärmimmissionen der Bundesautobahn A4 werden zukünftig durch zwei Lärmschutzwälle für das 
Plangebiet verringert. Trotzdem bestehen noch Überschreitungen der Orientierungswerte  der DIN 
18005 für ein allgemeines Wohngebiet  bezogen auf die Gesamtlärmimmissionen aus Straßen -, 
Schienen- und Flugverkehrslärm. Daher werden weitere passive Schallschutzmaßnahmen festge-
setzt (Lärmpegelbereiche, fensterunabhängige Belüftung, Schallschutzm aßnahmen bei Balkonen 
und Loggien). Des Weiteren erfolgt aufgrund der Vorbelastung die Festsetzung, dass eine Aufnahme 
von schutzbedürftigen Nutzungen erst zulässig ist, wenn die beiden Lärmschutzwälle errichtet sind. 
Bezüglich des Gewerbelärms erfolgt für zwei kleinere Bereiche der Ausschluss von öffenbaren Fens-
tern.  
Mit den vorgenannten Festsetzungen wurden alle zu Gebote stehenden baulichen und technischen 
Möglichkeiten ausgeschöpft. Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen Vorbelastungen 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.  
Wie im vorstehenden Kapitel dargestellt, besteht am Immissionsort „Kapellenstraße 28“ in Bezug auf 
den vorhabenbedingten Mehrverkehr eine Pegeldifferenz zwischen Null -Fall und Plan -Fall von 
3,2 dB. Diese geringfügige Überschreitung des Auslösewerts der hilfsweise zur Bewertung herange-
zogenen 16. BImSchV von 3 dB wird seitens der Stadt Köln abwägend in Kauf gekommen, da der 
Null-Fall insbesondere die geplante Entflechtungsstraße im Süden von Rondorf berücksichtigt, d. h. 
die davon ausgehenden Verkehrsverlagerungen sind bereits aktiv, obwohl das Neubaugebiet Ron-
dorf Nord-West bei diesem Fall noch nicht am Netz ist. Die Entwicklung von Rondorf Nord-West und 
der Entflechtungsstraße sind jedoch in einem engen Zusammenhang zu  sehen. Im Vergleich zum

77 
 
Analyse-Fall (heutige Verkehrssituation) liegt an der Kapellenstraße 28 mit 1,4  dB eine deutlich ge-
ringere Pegelerhöhung vor. Auch wird die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im Plan-Fall weder im Tages- (maximal 62 dB(A)) noch im Nach-
zeitraum (maximal 52 dB(A)) erreicht oder überschritten. 
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die 
schalltechnische Situation im Umfeld.  
6.11.2. Erschütterungen 
Innerhalb des Plangebietes wird eine Fläche für die zukünftige Stadtbahn freigehalten. Mit Aufnahme 
des Betriebs der Stadtbahn ist neben den Lärmimmissionen auch mit Erschütterungen und Sekun-
därschallimmissionen im Umfeld zu rechnen. Diese Auswirkungen wurden durch die Peutz Consult 
GmbH im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung (siehe Kapitel 6.11.1) mit untersucht.  
Die Anforderungen hinsichtlich Erschütterungen sind in der DIN 4150, Teil 2 „Erschütterungen im 
Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäude“ definiert. Mit Erschütterungen sind in der Regel 
auch Sekundarluftschallimmissionen in Gebäuden durch tieffrequenten Schall abstrahlende Bauteile 
verbunden. Für die Anforderungen an Sekundärluftschallimmissionen existiert keine verbindliche Re-
gelung. Zumutbare Innenpegel sind aus einer Reihe von Richtlinien und Normen abzuleiten. Innen-
pegel in schützenswerten Räumen sollten dabei Werte von 35 dB(A) tags und 25 dB(A) nachts als 
Mittelwerte nicht überschreiten. 
Da Erschütterungen und Immissionen von einer Reihe von Faktoren abhängig sind (z. B. Abstand 
der Gebäude, Oberbauform, Wagenmaterial, Zuggeschwindigkeit, Bauweise der Gebäude) kann 
eine konkrete Prognose erst im Planfeststellungsverfahren zur Stadtbahn erfolgen.  
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt kann jedoch prognostiziert werden, dass in Teilbereichen an den Glei-
sen Erschütterungsmaßnahmen am Oberbau erforderlich werden. Bei Abständen von 30 m und grö-
ßer zwischen dem Gleis und den Gebäudefassaden ist jedoch von einer Einhaltung der Anhaltswerte 
der DIN 4150, Teil 2 auszugehen. Wesentlich dafür allerdings ist die Bauweise der Gebäude. Um der 
bereits heute bestehenden Erkenntnis zur Notwendigkeit von Erschütterungsmaßnahmen Rechnung 
zu tragen, wird auf der Ebene des Bebauungsplans darauf hingewiesen, dass bei Gebäuden, welche 
innerhalb des 30 m-Abstandes von der festgesetzten Stadtbahnfläche errichtet werden, bauliche o-
der technische Vorkehrungen (z. B. schwingungsisolierte Lagerung) vorzusehen sind, die sicherstel-
len, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden.  
Generell ist anzumerken, dass aufgrund der Abstände der geplanten Gebäude zu den geplanten 
Gleistrassen (mindestens ca. > 8,0 m, in der Regel > 10,0 m) sowohl die Errichtung der Gebäude als 
auch die StadtBahn Süd möglich sind. 
6.11.3. Luftschadstoffe 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde von der Peutz Consult GmbH ein Luftschad-
stoffgutachten erstellt (Stand: 31.03.2023). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie 
hoch die Konzentrationen der Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) 
im Plangebiet und im Bereich der Bestandsbebauung im Saum des Plangebietes sind. Dabei wurden 
folgende Fälle untersucht: 
Analysefall 2021: Bebauungssituation im Jahr 2021; Verkehrsmengen gemäß dem Szenario 
„Analysefall“ der Verkehrsuntersuchung ; Emissionsfaktoren für das Jahr 
2021 
Prognosenullfall 2026: Bestandsbebauungssituation im Jahr 2026, definiert als die derzeitige Be-
standsbebauungssituation zuzüglich der vollständigen Realisierung der 
rechtskräftigen Bebauungspläne „Pastoratsstraße“, „Internationale Schule 
St. George’s“ und „Husarenstraße“ sowie des Vorhabens „Entflechtungs-
straße“; Verkehrsmengen gemäß dem Szenario „Nullfall“ der Verkehrsun-
tersuchung; Emissionsfaktoren für das Jahr 2026

78 
 
Planfall 2026: geplante Bebauungssituation im Jahr 2026 , definiert wie die Bestandsbe-
bauungssituation im Jahr 2026 zuzüglich der Realisierung des Planvo rha-
bens „Quartiersentwicklung Rondorf Nord -West“ gemäß dem städtebauli-
chen Konzept; Verkehrsmengen gemäß dem Szenario „Planfall“ der Ver-
kehrsuntersuchung; Emissionsfaktoren für das Jahr 2026 
Planfall 2030: geplante Bebauungssituation im Jahr 2030, definier t wie die Bestandsbe-
bauungssituation im Jahr 2026 zuzüglich der Realisierung des Planvorha-
bens „Quartiersentwicklung Rondorf Nord -West gemäß dem städtebauli-
chen Konzept; Verkehrsmengen gemäß dem Szenario „Planfall“ der Ver-
kehrsuntersuchung; Emissionsfaktoren für das Jahr 2030 
Stickstoffdioxid (NO2) 
Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen zeigen, dass der nach 39. BImSchV zulässige NO2-
Jahresmittelwert in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes und in allen 
untersuchten Fällen eingehalten wird. Des Weiteren zeigt sich, dass die jahresmittlere NO2-Belastung 
mit Fortschreiten des Prognosehorizonts an allen Immissionsorten deutlich abnimmt. Während der 
nach 39. BImSchV zulässige NO2-Jahresmittelwert (40 µg/m³) im Jahre 2021 an den Gebäuden ent-
lang der Rondorfer Hauptstraße im Bereich der Einmündung Hahnenstraße (z. B. 39,9 µg/m³ bei der 
Rondorfer Hauptstraße 6) bzw. entlang der Rodenkirchener Straße im Nahbereich der Bundesautob-
ahn A555 und der Bundesautobahn A4 (z. B. 37,4 µg/m³ bei der Rodenkirchener Straße 17 ) nur 
knapp eingehalten wird, fällt die Grenzwertunterschreitung in den Jahren 2026 und 2030 deutlicher 
aus. 2026 liegt der Jahresmittelwert bei der Rondorfer Hauptstraße 6 bei 28,1 µg/m³ im Prognose-
nullfall 2026 bzw. bei 28,8 µg/m³ im Planfall 2026. Im Planfall 2030 liegt der Wert dann bei 26,7 µg/m³. 
Das gleiche Bild zeigt sich bei  der Rodenkirchener Straße 17. Hier fällt der Wert auf 28,1 µg/m³ im 
Prognosenullfall 2026 bzw. auf 28,6 µg/m³ im Planfall 2026 und 26,3 µg/m³ im Planfall 2030. Dieses 
wird zurückgeführt auf die sich verbessernde Abgasreinigung neuer Fahrzeugmodelle und der damit 
bedingten Abnahme des mittleren Emissionsausstoßes. Zum anderen verringern sich durch den Bau 
der Entflechtungsstraße die Verkehrsmengen innerhalb der Ortslage von Rondorf. 
Neben den jahresmittleren NO 2-Belastungen ist in der 39. BImSchV zusätzlich ein Grenzwert für 
kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen definiert. Demnach darf ein Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an 
nicht mehr als 18 Stunden im Jahr überschritten werden. Ausgehend von den berechneten NO X-
Gesamtbelastungen beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, in 
den untersuchten Fällen Prognosenullfall 2026 und Planfall 2026 maximal 1,8 %. Auswertungen von 
Messergebnissen an Verkehrsstationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW (LANUV NRW) zeigen, dass in den letzten Jahren auch bei NO2-Jahresmittelwerten mit deutlich 
höheren Konzentrationen als im vorliegenden Fall das Kurzzeitkriterium der 39. BImSchV eingehalten 
wurde. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in der Realität das Kurzzeitkriterium der 39. 
BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet sicher eingehalten wird.  
Feinstaub (PM10 und PM2,5) 
Im Prognosenullfall 2026 werden die in der 39. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte der Jahresmit-
telwerte PM10 (40 µg/m³) und PM2,5 (25 µg/m³) sowie der Kurzzeitgrenzwerte für PM10 in allen beur-
teilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes eingehalten. Besonders entlang der zuvor 
stark belasteten Abschnitte der Rondorfer Hauptstraße, Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße 
wird durch die verkehrliche Entlastung der Entflechtungsstraße eine deutliche Verbesserung der Luft-
qualität erreicht. Die höchsten Schadstoffbelastungen treten aufgrund der Nähe zu den Bundesau-
tobahnen A4 und A555 südlich der Überführung des Weißdornwegs  (z. B. Großrotter Weg 1 mit 
17,1 µg/m³ bei PM10 bzw. 11,5 µg/m³ bei PM2,5) und südwestlich der Unterführung der Rodenkirche-
ner Straße (z. B. Rodenkirchener Straße 17 mit 16,9 µg/m³ bei PM10 bzw. 11,5 µg/m³ bei PM2,5) auf. 
Im Vergleich zum Prognosenullfall ändern sich im Planfall die Verkehrsmengen und hiermit auch die 
freigesetzten Luftschadsto ff-Emissionsmengen. Des Weiteren verändern sich durch die Plange-
bäude sowie den Lärmschutzwall die Belüftungsverhältnisse. Durch diese Veränderungen steigen

79 
 
die Luftschadstoffkonzentrationen an Bestandsgebäuden in Teilbereichen des Untersuchungsgebie-
tes (Teile der Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße und Kapellenstraße) leicht an, ohne 
dass es an einem der Immissionsorten zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39 . BImSchV 
kommt. Die Zunahme beträgt beispielsweise bei der Rodenkrichener Straße 17 0,2 µg/m³ bei PM10. 
Bei der Rodenkirchener Straße 54 liegt die Zunahme von 0,3  µg/m³ bei PM 10 bzw. 0,1 µg/m³ bei 
PM2,5. Bei der Rondorfer Hauptstraße 12 ergibt sich eine Zunahme von 0,8  µg/m³ bei PM 10 bzw 
0,2 µg/m³ bei PM2,5 und bei der Kapellenstraße 22 v on 1,0 µg/m³ bei PM 10 bzw. von 0,2 µg/m³ bei 
PM2,5. Beim vorgenannten Großrotter Weg 11 ergibt sich bei PM 10 eine Reduzierung um 0,1 µg/m³. 
Der Wert für PM 2,5 verbleibt unverändert. Eine Verbesserung der Luftqualität hingegen ist aufgrund 
der Abnahme der dortigen Verkehrsmengen insbesondere entlang des Weißdornweges sowie, in 
geringeren Maße, entlang der Rodenkrichener Straße zwischen Weißdornweg und Lerchenweg zu 
erwarten (bis zu einer Abnahme um 1,4 µg/m³ bei PM10 bzw. 0,5 µg/m³ bei PM2,5 beim Weißdornweg 
10). 
An den Plangebäuden des Vorhabens Rondorf Nord-West werden die Grenzwerte der 39. BImSchV 
in beiden untersuchten Planfällen 2026 bis 2030 deutlich eingehalten. 
Die 39. BImSchV sieht ebenfalls vor, dass an maximal 35 Tagen im Jahr der PM 10-Tagesmittelwert 
größer 50 µg/m³ sein darf (Kurzzeitgrenzwert). Diese liegen im Prognosenullfall 2026 sowie im Plan-
fall 2026 bei 2 bis 5 Tagen. Im Umfeld des Plangebiets verbleibt die Anzahl der betroffenen Tage an 
den betrachteten Immissionsorten im Wesentlichen unverändert. Bei der Rondorfer Straße 12 sowie 
bei der Kapellenstraße 22 ist ein Tag mehr betroffen, bei den Immissionsorten am Weißdornweg ein 
Tag weniger. Im Plangebiet selbst sind zukünftig zwei Tage betroffen (2 5 Tage mit einem PM 10-
Tagesmittelwert > 50 µg/m³).  
Fazit 
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte (Jahresmittelwerte NO 2, PM10 und PM2,5, Kurzzeit-
grenzwerte für PM10 und NO2) werden gemäß den Luftschadstoffuntersuchungen auch nach Reali-
sierung des Planvorhabens in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes 
eingehalten. Demnach sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
6.12. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Durch Realisierung der im Bebauungsplan vorgesehenen Baumaßnahmen findet ein Eingriff in Natur 
und Landschaft statt. Laut Bundesnaturschutzgesetz müssen die mit dem Eingriff einhergehenden 
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen vermieden bzw. kompensiert werden. Im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestandsbiotoperhebung  
(Sommer 2016 und 2017 sowie ergänzend Herbst 2020 und Winter 2021 ) durchgeführt und textlich 
im Landschaftspflegerischen  Fachbeitrag (Rietmann Ber atende Ingenieure PartG mbB , Stand: 
06.04.2023) dargestellt . Der zum Bebauungsplan gefertigte Landschaftspflegeris che Fachbeitrag 
enthält eine Beschreibung und Bewertung der Biotoptypen im Plangebiet.  
Durch die geplante Bebauung entstehen durch Baumaßnahmen Eingriff e in Vegetationsstrukturen, 
welche kompensiert werden müssen (siehe Kapitel 6.12.4 Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich und 
Kapitel 6.12. 5 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen). Die Kompensationsforde rungen werden 
durch Festsetzungen im Bebauungsplan und in einem städtebaulichen Vertrag fixiert. Dieser wurde 
vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen, so dass der Ausgleich als Folge der Planung gesichert 
ist. 
Folgende erforderlichen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen - Maßnahmen des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege - werden festgesetzt: 
6.12.1. Öffentliche und private Grünflächen 
Städtebauliches Ziel ist es, ein neues Quartier mit umfangreichen Grünstrukturen im gesamten Plan-
gebiet zu schaffen sowie die erforderlichen Ausgleichsflächen in räumlicher Nähe zum Plangebiet 
umzusetzen. Des Weiteren erfolgt eine umfangreiche Begrünung der Planstraßen und Baugebiete.

80 
 
Öffentliche Grünflächen mit den jeweiligen Zweckbestimmungen „Parkanlage mit Retentionsfläche“, 
„Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad“, „Parkanlage“, „Retentionsfläche“ und „Parkanlage als Aus-
gleichsfläche West bzw. Ost“ 
Die öffentliche Grünfläche `Parkanlage mit Retentionsfläche` dient zukünftig insbesondere als zent-
raler Quartierspark der Erholung der Einwohnerinnen und Einwohner. Da die Fläche auch einen öko-
logischen Ausgleich schafft, wird die Fläche mit der Ausgleichsmaßnahme A7 überlagert (siehe Ka-
pitel 6.12.5).  
Darüber hinaus dient die Parkanlage als Überflutungsfläche im Starkregenereignis mit einem Retenti-
onsvolumen von 632 m³. Im Starkregenfall wird diese Fläche mit Regenwasser der öffentlichen Stra-
ßen sowie –untergeordnet- von den privaten Vorgärten eingestaut. 
Insgesamt weist die `Parkanlage mit Retentionsfläche` eine Größe von 23.289 qm (ohne die innen-
liegenden Spielplätze) auf. Mit den Spielflächen zusammen beläuft sich die Größe des gesamten 
Quartierparks auf 31.484 qm.  
Im Bereich des Freiraums zwischen den nördlichen Wohnquartieren und der Bundesautobahn A4 
soll ein circa 10. 757 qm großer Bereich als öffentliche Grünfläche „ Parkanlage mit Obstbaumlehr-
pfad“ mit einem Wegenetz und Obstbaumlehrpfad für die Bevölkerung gestaltet werden. Diese Nah-
erholungsfläche erstreckt sich westlich der Radvorrangroute von der Wohnbebauung bis zum Lärm-
schutzwall. Da die Fläche auch dem Ausgleich dient, wird die Fläche mit der Ausgleichsmaßnahme 
A4 überlagert (siehe Kapitel 6.12.5) 
Westlich der westlichen Erschließungsstraße wird eine weitere Parkanlage  (Husarenpark) im Über-
gang zu den außerhalb des Plangebietes liegenden zukünftigen Sportplätzen vorgesehen. Diese 
weist eine Größe von 4.888 qm auf. Da auch diese als Ausgleichsmaßnahme fungiert, wird sie mit 
der Ausgleichsmaßnahme A8 überlagert (siehe Kapitel 6.12.5). 
Das Freiraumkonzept sieht südlich der westlichen Fläche für Gemeinbedarf – Schule – neben einem 
Spielplatz entlang der Planstraße 14 eine 1.051 qm große öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung – Retentionsfläche 1 – vor. Die Flä che stellt im Normalfall ebenfalls eine zur Erholung 
nutzbare Parkanlage dar. Auch diese Fläche wird nur im Starkregenfall mit Regenwasser von –über-
wiegend- den öffentlichen Straßen sowie von –untergeordnet- den privaten Vorgärten eingestaut.  
Hier wird ein Retentionsvolumen von 346 m³ vorgesehen. Östlich der Planstraße 19 sieht die Frei-
raumplanung angrenzend an eine private Grünfläche eine weitere öffentliche Grünfläche in einer 
Größe von 1.926 qm vor.  
Insgesamt sichern die Festsetzungen des Bebauungsplanes öffentliche Grünflächen in einer Größe 
von 41.910 qm.  
Nicht in diese Berechnung eingeflossen sind die übrigen öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbe-
stimmung – Parkanlage als Ausgleichsfläche West bzw. Ost – im Norden des Plangebietes. Diese 
werden insbesondere zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur und Landschaft und in Bezug auf den 
Artenschutz festgesetzt. Die Flächen sind zukünftig nur in Teilbereichen für die Öffentlichkeit zugäng-
lich, um einen angemessenen, möglichst störungsfreien und ökologisch wertvollen Ausgleich in Be-
zug auf Biotope und Artenschutz sicherstellen zu können. Die Ausgleichsfläche  West weist dabei 
eine Größe von 133.833 qm und die Ausgleichsfläche Ost eine Größe von 47.917 qm auf.  
Innerhalb der Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost wird über d as Planfeststellungsverfahren zum 
Galgenbergsee eine Aussichtsplattform vorgesehen. Um diese auch planungsrechtlich über den Be-
bauungsplan zu sichern wird festgesetzt, dass gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB innerhalb der öffent-
lichen Grünfläche – Ausgleichsfläche 2 – eine Aussichtsplattform mit den entsprechenden Maßen 
zulässig ist. Um diese innerhalb der Ausgleichsfläche genauer zu verorten, erfolgt die Einschränkung, 
dass diese nur in dem Bereich der öffentlichen Grünfläche zulässig ist, welche mit der Erhaltungsflä-
che E5 überlagert ist. Ein Widerspruch zur Erhaltungsfestsetzung gibt es dabei nicht. Die Aussichts-
plattform ist bereits Teil des Planfeststellungfahrens. Über die Erhaltungsfestsetzung werden die ge-
mäß dem Planfeststellungsverfahren anzupflanzenden Gebüschflächen gesichert, welche ebenfalls 
die Aussichtsplattform schon berücksichtigen.

81 
 
Öffentliche Grünfläche „Spielplatz“ bzw. „Bolzplatz“ 
Innerhalb der zentral gelegenen öffentlichen Grünfläche werden insgesamt drei Spielplätzen in einer 
Größe von zusammen 8.094 qm festgesetzt. Ein weiterer Spielplatz mit 803 qm wird im Westen süd-
lich der Fläche für Gemeinbedarf - Schule – festgesetzt. Darüber hinaus wird im westlichen Bereich 
des Plangebietes ein Bolzplatz mit einer Fläche von 1.350 qm festgesetzt. 
Des Weiteren wird im zentralen Park eine 101 qm große Fläche für die Aufstellung eines dauerhaften 
Containers in einer Größe von maximal 20 qm für die Lagerung von Kinder- und Jugendspielgeräten 
und weiteren Utensilien vorgesehen, um die Kinder- und Jugendarbeit im Ortsteil Rondorf neben dem 
normalen Spielplatzangebot zu stärken. Zu festen Zeiten sollen hier die Spielgeräte an die interes-
sierten Kinder- und Jugendlichen ausgegeben werden. Die den Container umgebenden Flächen sind 
als Schotterrasen anzulegen, um die Flächen auch für einzelne Überfahrungen bzw. Veranstaltungen 
nutzbar zu machen. Diese Fläche wird ebenfalls als Spielplatz festgesetzt. Um diese in den textlichen 
Festsetzungen ansprechen zu können, wird diese mit einem *-Index versehen. Eine weitere Aufstell-
fläche für einen Container wird im Bereich des Husarenpark s in der direkten Nähe zum Bolzplatz 
vorgesehen. Hier sollen tageweise Angebote für die Kinder - und Jugendlichen durch das Amt für 
Kinder- und Jugendinteressen stattfinden, so dass an dieser Stelle eine größere Fläche von circa 
sogar 301 qm mit einer maximalen Containerfläche von 40 m² vorgesehen ist. Auch diese Fläche 
wird als Spielplatz* festgesetzt. 
Sämtliche vorstehenden Anlagen sollen das notwendige Spielangebot für Kinder und Jugendliche 
sichern. Insgesamt belaufen sich die entsprechend festgesetzten Flächen auf 10.650 qm. Diese Flä-
chen sind darüber hinaus nicht Teil der Retentionsflächen.  
Private Grünflächen 
Neben öffentlichen Grünflächen werden im Bebauungsplan fünf private Grünflächen festgesetzt.  
Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Wiesen und Weiden – (6.034 qm) sichert dabei 
den Erhalt von heutigen Grünstrukturen im Bereich der angrenzenden Hofanlagen und wird größten-
teils vom bestehenden geschützten Landschaftsbestandteil überlagert. Hier sollen auch zukün ftig 
Grünbereiche für die Pferdenutzung zur Verfügung stehen (Koppeln). 
Im südöstlichen Geltungsbereich erfolgt die Festsetzung von zwei privaten Grünflächen mit der 
Zweckbestimmung – Retentionsfläche 2 – (780 qm) bzw. – Retentionsfläche 3 – (1.043 qm). Wie die 
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Retentionsfläche 1 – stellen diese Flächen im 
Normalfall ebenfalls eine normale Grünfläche dar. Nur im Starkregenfall werden diese Flächen mit 
Regenwasser von – überwiegend – den öffentlichen Straßen sowie von -untergeordnet- den privaten 
Vorgärten eingestaut. Das Retentionsvolumen in der Fläche 2 liegt bei 99 m³ und in der Fläche 3 bei 
117 m³. Aufgrund der jeweils zurückgesetzten Lage und der geringen Größe sind diese Flächen je-
doch nicht als öffentliche Grünflächen geeignet. Die private Grünfläche – Retentionsfläche 2 – wird 
dabei dem nördlich angrenzenden Wohngebiet (Einzelhaus) zugeordnet. Die private Grünfläche – 
Retentionsfläche 3 – soll zukünftig von dem Hof der Familie betreut werden. In beiden Fällen ist die 
Sicherstellung der Retentionsfähigkeit vertraglich mit dem privaten Eigentümer abzusichern.  
6.12.2. Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet 
Maßnahmenflächen M1 bis M5 
Die Maßnahmenfläche M1 dient der Eingrünung des Plangebiets im Osten und Süden zum beste-
henden Ortsrand und darüber hinaus auch als Sichtschutz für die heutigen Bewohnerinnen und Be-
wohner. Auch die Maßnahmenfläche M2 zwischen der Fläche für Gemeinbedarf – Schule –, welche 
direkt an die bestehende St. George’s School angrenzt,  und der weiteren Gemeinbedarfsfläche 
– Schule – soll als Abschirmung zwischen den zwei unterschiedlichen Nutzungen dienen. Die Maß-
nahmenfläche M3 dient wiederum als Abschirmung des geplanten Bolzplatzes in die angrenzende 
Landschaft. Innerhalb der Maßnahmenfläche M4, zwischen dem geplanten Lärmschutzwall und der 
Bundesautobahn A4 gelegen, befinden sich bereits im Bestand Laubmischbestände, Kiefernforste 
und Gebüschflächen mit einer Grasflur. Diese sollen vor Ort verbleiben (Erhaltungsfläche E3), dar-

82 
 
über hinaus auf den heutigen Wegeflächen aber auch mit den entsprechenden Anpflanzungen er-
gänzt werden, sodass für diese Fläche sowohl eine Erhaltungs - wie auch eine Maßnahmenfläche 
festgesetzt wird.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen im nordöstlichsten allgemeinen Wohngebiet werden, wie im 
Kapitel 6.5 dargestellt, im Osten aus städtebaulichen sowie aus Lärmschutzgründen von der öffent-
lichen Erschließungsstraße zurückgesetzt. Der Vorbereich soll aus klimaschutz- sowie aus stadtge-
stalterischen Gründen begrünt werden, sodass hier innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche 
M5 3 großkronige Bäume mit Bodenanschluss zu pflanzen sind. Aufgrund der städtebaulichen Be-
deutung im Eingangsgebiet zum Plangebiet werden diese Bäume ergänzend auch in der Planzeich-
nung als anzupflanzende Einzelbäume festgesetzt. Ansonsten ist die Fläche mindestens mit Rasen-
einsaaten bzw. Gräsern zu begrünen. Auch Nebenanlagen sowie Stellplätze, Carports und Garagen 
sind in dieser Fläche mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fahrräder nicht zulässig. 
Pflanzmaßnahmen 
WA-Gebiete 
Innerhalb jedes allgemeinen Wohngebietes WA2 und WA3 (diese stellen den geplanten Geschoss-
wohnungsbau) sind mindestens jeweils zwei Bäume zu pflanzen, von denen bei mindestens ein em 
Baum ein direkter Bodenanschluss vorzusehen ist. Innerhalb des a llgemeinen Wohngebietes WA4 
(zwischen Weißdornweg, geplanter Stadtbahntrasse und Planstraße 20 gelegen) sind mindestens 
sieben Bäume zu pflanzen. Hiermit soll insbesondere der übermäßigen Erwärmung in den Innenbe-
reichen des Geschosswohnungsbaus entgegengewirkt werden. 
Um die Versiegelung innerhalb der allgemeinen Wo hngebiete so gering wie möglich zu halten und 
zum Beispiel klimaschädliche steinerne Vorgärten etc. zu vermeiden, erfolgt des Weiteren die Fest-
setzung, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sämtliche Flächen (auch die Vorgartenzonen), 
die nicht mit Gebäuden, oberirdischen Stellplätzen, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanla-
gen überplant sind, mindestens mit Rasen und Gräsern zu begrünen sind.  
In den Blockinnenbereichen der allgemeinen Wohngebiete befinden sich überwiegend gemeinschaft-
lich genutzte Flächen, welche im Bebauungsplan mit einem Gehrecht (G bzw. G*) gesichert werden. 
Um auch in diesen Bereichen eine Mindestbegrünung sicherzustellen, erfolgt die Festsetzung, dass 
innerhalb der mit G bezeichneten Flächen (Gehrecht zugunsten der Anl ieger) jeweils mindestens 3 
Bäume mit einem direkten Bodenanschluss zu pflanzen sind. Bei den mit G* gekennzeichneten Flä-
chen handelt es sich um kleinere Flächen, so dass in diesen Bereichen die Mindestanzahl an zu 
pflanzenden Bäumen auf einen mit Bodenans chluss festgesetzt wird. Die mit einem Gehrecht (G) 
festgesetzten Flächen liegen alle innerhalb der mit WA1 festgesetzten Flächen. Eine der mit G* fest-
gesetzten Gehrechtsfläche liegt innerhalb eines mit WA 2 festgesetzten allgemeinen Wohngebietes 
(Baugebiet zwischen Planstraße 12 und 13), so dass klarstellend festgesetzt wird, dass der innerhalb 
der G*-Fläche anzupflanzende Baum zusätzlich zu den anderweitig festgesetzten Bäumen innerhalb 
des allgemeinen Wohngebietes WA2 zu pflanzen ist.  
Im Blockinneren der allgemeinen Wohngebiete befinden sich darüber hinaus teilweise auch oberiri-
sche Stellplatzanlagen, welche als Gemeinschaftsstellplätze (GSt) ausgeführt werden, sowie weitere 
Flächen für Stellplätze bzw. für Stellplätze für Kindertagesstätten. Um auch in diesen Bereichen eine 
Mindestbegrünung sicherzustellen und die Stellplatzanlagen zu gliedern , erfolgt die Festsetzung, 
dass innerhalb der „Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“, der „Flächen für Stellplätze für eine 
Kindertagesstätte (St Kita)“ sowie bei Stellplatzanlagen innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf – 
Schule – mindestens ein Baum je angefangene 4 Stellplätze zu pflanzen ist. Abweichend hiervon ist 
bei der „Fläche für Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ entlang der Planstraße 20 mindes-
tens ein Baum je angefangene 6 Stellplätze zu pflanzen.  Hiervon ausgenommen ist die „Fläche für 
Stellplatzanlagen“ im WA 1 direkt angrenzend an den Kreuzungsbereich Rondorfer Hauptstraße / 
Kapellenstraße, da es sich hier um einen Bestandsbereich mit engen Grundstücksverhältnissen han-
delt. Demnach besteht hier keine Verpflichtung zur Anpflanzung von Bäumen.

83 
 
Flächen für Gemeinbedarf 
Innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Kita – und – Schule – (die 
Fläche mit der Zweckbestimmung – Schule – welche direkt an die bestehende St. George’s School 
angrenzt (Flurstück 296 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6 ) ist explizit ausgenommen ) ist ein 
Baum je 500 qm Grundstücksfläche vorzusehen. Bei den Flächen für Gemeinbedarf – Schule – mit 
Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche auf dem Flurstück 296 sind die Baumpflanzungen außerhalb 
der Fläche M1 bzw. M2 vorzunehmen, das heißt, dass die Bäume ergänzend zu den Maßnahmen-
flächen M1 und M2 zu pflanzen s ind. Bei der westlich  gelegenen geplanten Schule werden in der 
Planzeichnung drei Einzelbäume als zu pflanzen festgesetzt, um sicherzustellen, dass in dem ge-
planten Platzbereich eine entsprechende Verschattung erfolgt und dieser eine städtebauliche Einheit 
mit dem gegenüberliegenden öffentlichen Platz bildet. Die in der Planzeichnung festgesetzten anzu-
pflanzenden drei Bäume sowie die Baumpflanzungen auf den Stellplatzanlagen können bei der Er-
mittlung der notwendigen Baumanzahl aufgrund der Festsetzung von einem Baum je 500 qm heran-
gezogen werden. 
Sondergebiet 
In dem Klimagutachten werden auch für das geplante Sondergebiet Bereiche ermittelt, welche stärker 
erhitzt werden. Um der Erhitzung entgegen zu wirken, wird festgesetzt, dass auf dem Dach der für 
Einzelhandel vorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung von max. einem 
Vollgeschoss mindestens sieben Bäume zu pflanzen sind. Bezüglich einer festgesetzten Fassaden-
begrünung wird auf den Unterpunkt zur Fassadenbegrünung in diesem Kapitel verwiesen. 
Dachbegrünung 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts (Rückhaltung von Niederschlagswasser) und des Klima-
schutzes wird festgesetzt, dass die Flachdächer der Gebäude der Hauptnutzungen in den festge-
setzten allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) (mit Ausnahme der mit max. einem Voll-
geschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche) sowie in den Flächen für Gemeinbedarf 
mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat / Gräsern, Stauden und/oder Gehölzen zu 
bepflanzen sind. Die Vegetationstragschicht ist dabei mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüg-
lich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.  
Für die im Sondergebiet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten üb erbaubaren Grundstücksflä-
chen erfolgen die vorgenannten, gesonderten Begrünungsfestsetzungen, da dieser Bereich zukünftig 
auch begehbar sein soll. So sind in diesem Bereich neben den anzupflanzenden sieben Bäume min-
destens 50 % zu begrünen und mit Raseneinsaat, Gräsern (HH7/BR132) Stauden und/ oder Gehöl-
zen (BB1/GH51 oder GH52) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist dabei mit einer Stärke von 
mindestens 60 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Im Bereich von erforderlichen 
Retentionsmulden darf die Stärke der Vegetationstragschicht auf bis zu 30 cm zuzüglich Filter - und 
Drainschicht abgesenkt werden. Bei Baumpflanzungen muss die Stärke der Bodensubstratschicht 
mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht betragen. Der Wurzelraum muss je Baum 
mindestens 25 m³ betragen. Ziel dieser Festsetzung ist es, dem Baum ausreichenden Wurzelraum 
zur Verfügung zu stellen.  
Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind Dachterrassen und tec hnische Aufbauten, die 
in Summe auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 50% der gemäß diesen Fest-
setzungen zu erstellenden Dachbegrünung eines zu beantragenden Vorhabens kann statt als inten-
sive Dachbegrünung als extensive Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke 
von mindestens 15 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit Photovoltai-
kelementen überlagert wird. Photovoltaikelemente sollen zulässig sein, um ein zukunftsweisendes 
Energiekonzept für die Gebäude zu ermöglichen.  
Werden in den Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Schule – Sporthallen errichtet, 
ist bei diesen abweichend von den allgemeinen Festsetzungen zur Dachbegrünung  eine Vegetati-
onstragschicht mit einer Stärke v on mindestens 50 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht her-
zustellen. Auch hier ist bei einer Baumpflanzung eine Vegetationstragschicht von 120 cm Tiefe zu-

84 
 
züglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum auch hier mindes-
tens 25 m³ betragen.  Sporthallen zeichnen sich durch große Dachflächen aus. Diese sollen eine 
Vorbildfunktion für klimagerechtes Bauen haben, sodass die Vegetationstragschicht hier erhöht 
wurde. Auch für diesen Bereich wird festgesetzt, dass 50% der gemäß  diesen Festsetzungen zu 
erstellenden Dachbegrünung eines zu beantragenden Vorhabens statt als intensive Dachbegrünung 
als extensive Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15 
cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht erfolgen kann, wenn diese mit Photovoltaikelementen 
überlagert wird. 
Neben den Hauptgebäuden sind die Flachdächer von Garagen und Carports in den festgesetzten 
allgemeinen Wohngebieten (WA1) sowie innerhalb der „Flächen für Gemeinschaftscarports (GC)“ mit 
einer extensiven Dachbegrünung zu versehen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von 
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Aus statischen Gründen wird 
für die Nebengebäude von einer intensiven Dachbegrünung a bgesehen. Die allgemeinen Wohnge-
biete WA2, WA3 und WA4 sind bei dieser Festsetzung nicht aufgeführt, da h ier die Stellplätze in 
Tiefgaragen unterzubringen sind. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der un-
terirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne-
benanlagen überbaut werden , mindestens mit Raseneinsaaten  und Gräsern zu begrünen ist. Die 
Vegetationstragschicht ist dabei mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Zur Schaffung eines angemessenen Wurzelraumes muss, 
falls Bäume auf der festgesetzten Tiefgarage gepflanzt werden, eine Bodensubstratschicht von min-
destens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht aufgetragen werden. Der Wurzelraum muss 
auch hier je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
Fassadenbegrünung 
Für die Flächen mit Gemeinbedarf – Schule – und – Gemeinbedarf Kita – sowie für die im Innenbe-
reich liegenden Wände im Sondergebiet erfolgt die Festsetzung einer Fassadenbegrünung.  
Insbesondere der Innenbereich des Sondergebietes stellt gemäß dem erstellten Klimagutachten als 
ein Bereich mit sehr geringen Windgeschwindigkeiten und schlechten Austauschbedingungen dar. 
Über die verpflichtende Anpflanzung von sieben Bäumen, die schon einen spürbaren Minderungsef-
fekt haben, hinaus, ist hier eine Fassadenbegrünung im Innenbereich geboten, die über die textliche 
Festsetzung entsprechend abgesichert ist. 
Darüber hinaus zeigt das Klimagutachten, dass insbesondere begrünte Fassaden der Schul - und 
Kitagebäude im Nordosten des Plangebietes sich spürbar auf die Umgebungstemperatur auswirken. 
Der kühlende Effekt zieht sich hierbei bis in die angrenzenden Bestandslagen hinein. Insofern wird 
für die Schul- und Kitagebäude eine Fassadenbegrünung festgesetzt. Die Stadt Köln möchte darüber 
hinaus mit der Festsetzung von Fassadenbegrünungen an den geplanten öffentlichen Gebäuden 
auch eine Anstoßwirkung zur Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen erzielen. 
Im Klimagutachten wurde im optimierten Planfall II zusätzlich zu den Baumpflanzungen (Optimierter 
Planfall II) auch eine Fassadenbegrünung in den Innenhöfen des Geschosswohnungsbaus unter-
sucht. Hier zeigt sich jedoch, dass nur noch eine sehr geringe kaum spürbare Temperaturminderung 
durch eine Fassadenbegrünung erfolgen würde. Insofern wird hier auf eine verpflichtende Festset-
zung in diesen Bereichen verzichtet, da mit der Festsetzung von mindestens zwei anzupflanzenden 
Bäumen in diesen Bereichen bereits konkrete und wirksame Minderungsmaßnahmen durch den Be-
bauungsplan vorgegeben werden, welche eine stärkere Wirkungen entfalten, als die Fassadenbe-
grünung.  
Um zusätzliches Potenzial zur regenerativen Energiegewinnung nutzen zu können, erfolgt darüber 
hinaus die Festsetzung, dass Ausnahmen von der Fassadenbegrünung für Fassaden, die der Ener-
giegewinnung dienen, zulässig sind.

85 
 
Begrünung der öffentlichen Verkehrsflächen 
Für sämtliche Planstraßen (Planstraßen 1 bis 21) werden Mindestanzahlen von anzupflanzenden 
Bäumen festgesetzt. Auf den Planstraßen werden insgesamt mindestens 354 Bäume als zu pflanzen 
festgesetzt, wobei keine konkreten Baumstandorte festgesetzt werden, um eine ausreichende Flexi-
bilisierung in der Umsetzung zu ermöglichen. Die im Vergleich zum städtebaulichen Konzept darge-
stellten Bäume werden um 10 % reduziert, um auf zukünftige Einfahrten, Stellplatzangebote für Car-
Sharing etc. flexibel reagieren zu können. Lediglich die in ihrer städtebaulichen Lage bedeutsamen 
Bäume werden in der Planzeichnung durch konkrete Standorte festgesetzt.  
Analog zu den Planstraßen sollen auch die festgesetzten Fuß- und Radwege 1 bis 3 begrünt werden. 
Zusammen sind innerhalb dieser Flächen mindestens weitere 24 Bäume zu pflanzen. 
Auch die beiden Quartiersplätze (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Quartiersplatz 1 und 
Quartiersplatz 2) sowie die Mischverkehrsflächen 1 bis 3 im Bereich des Quartiersplatzes 1 sollen 
mit Bäumen bepflanzt werden. Wegen der städtebaulich bedeutsamen Lage sollen die Bäume inner-
halb der beiden Quartiersplätze (Quartiersplatz 1 und Quartiersplatz 2) sowie der beiden Mischver-
kehrsflächen 1 und 3 an konkreten Standorten festgesetzt werden.  Insgesamt sind in den fünf ge-
nannten Bereichen weitere 29 Bäume zu pflanzen.  Die zeichnerisch und textlich festgesetzten 
Bäume werden dabei nicht aufaddiert.  
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können gemäß den Festsetzungen um bis 
zu 5 m verschoben werden, um auf zukünftige Anforderungen an den Stadtraum flexibel reagieren 
zu können. 
6.12.3. Erhaltungsmaßnahmen im Plangebiet 
Einzelbäume zum Erhalt 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche der Kapellenstraße, im Bereich des geplanten Fuß - und 
Radweges im Anschluss an die Rondorfer Hauptstraße sowie innerhalb des geschützten Land-
schaftsbestandteils befinden sich insgesamt vier Bäume, welche einen prägenden Charakter aufwei-
sen. Diese werden daher innerhalb der Planurkunde als zu erhalten festgesetzt.  
Darüber hinaus befinden sich im Bereich der nördlichen Verlängerung der Straße am Am Höfchen 
bis zur Brücke und über die Bundesautobahn A4 insgesamt 45 Bäume, welche ebenfalls erhaltens-
wert sind. Diese werden daher innerhalb der Planurkunde als zu erhalten festgesetzt.  
Insgesamt 22 dieser Bäume liegen dabei innerhalb der festgesetzten Erhaltungsfläche 1  (E1). Er-
gänzend zur Planzeichnung wird hier textlich festgesetzt, dass i nnerhalb dieser Fläche die vorhan-
dene Baumreihe mit standorttypischen, geringem Baumholz inklusive des unterhalb befindlichen ru-
deralen Wiesenstreifens dauerhaft zu erhalten ist. Sollte ungeachtet dieser Festsetzung ein Verlust 
von Bäumen erfolgen, sind diese zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss 
dabei mindestens 18/20 cm betragen.  Die weiteren 23 Bäume in diesem Bereich liegen innerhalb 
des festgesetzten Fuß- und Radweges 6. Auch hier wird die zeichnerische Festsetzung ergänzt, dass 
innerhalb dieser Fläche die vorhandene Baumreihe mit standorttypischem, geringem Baumholz dau-
erhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen ist. 
Erhaltungsflächen 
Im Bereich der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung – Ausgleichsflächen Ost – gibt es 
Bereiche, welche mit Gebüschflächen und Kiefernforsten bzw. mit Laubmischbeständen, Kiefernfors-
ten, Gebüschflächen und Grasflurflächen bestückt sind. Diese sollen nach dem vorliegenden Frei-
raumkonzept erhalten bleiben, sodass für diese Bereiche die Erhaltungsflächen E2, E4 und E5 fest-
gesetzt werden. Für die Erhaltungsflächen E2 und E5 ergibt sich dabei die Besonderheit, dass ins-
besondere die Gebüschflächen in der Realität größtenteils noch nicht vorhanden sind. Diese sind 
aber gemäß dem Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHO)  für eine 
Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln-Rondorf anzulegen, so-
dass im Bebauungsplanverfahren davon ausgegangen wird, dass diese schon vorhanden und dem-
nach zu erhalten sind.

86 
 
Im Zuge des Ausbaus des Weges ‚Am Höfchen‘ (Verbreiterung des vorhandenen asphaltierten We-
ges nach Osten) müssen ggf. auch die Böschungsflächen mit den darauf befindlichen Gehölzbestän-
den angepasst werden. Sollte im Zuge der Umsetzung der Planung der zu erhaltende Bewuchs in-
nerhalb der Erhaltungsfläche E5 entfernt werden, ist dieser gemäß der getroffenen Festsetzung bei 
Verlust wieder zu ersetzen. 
Bezüglich der Erhaltungsfläche E3 wird auf das Kapitel 6.12.2, Maßnahmenflächen M1 bis M5 (hier 
M4) verwiesen. 
Erhaltungsmaßnahmen in den privaten Grünflä chen mit den Zweckbestimmungen  – Wiesen und 
Weiden – und – Ausgleichsmaßnahmen –  
Die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen innerhalb der privaten Grünflä-
chen mit den Zweckbestimmungen – Wiesen und Weiden – und – Ausgleichsmaßnahmen –sollen 
ebenfalls erhalten bleiben, sodass hier eine entsprechende textliche Festsetzung erfolgt. Sollte ein 
Baum in diesen Flächen abgängig sein, muss der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen min-
destens 18/20 cm betragen, um eine angemessene Größe der Ersatzbäume direkt bei der Pflanzung 
zu sichern.  
6.12.4. Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 
Der im Bebauungsplan festgesetzte ausgleichspflichtige Eingriffsbereich zeigt den Bereich des Plan-
gebiets, für den gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ein ökologischer Ausgleich aufgrund der Pla-
nung erforderlich ist. Der Ausgleichsbereich umfasst alle Flächen, für die die Planung erstmalig einen 
Eingriff vorbereitet und deren Biotopwerte aufgrund der Planung geringer sind als im Bestand.  
In der vorliegenden Planung findet eine Verschlechterung im Biotopwert statt , sodass die überwie-
genden Flächen des Plangebietes, als ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich zu betrachten sind. Hier-
von ausgenommen sind die nordwestlichen Bereiche mit den geplanten Ausgleichsflächen und der 
Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad, die Bereiche der Seeverlagerung im Nordosten sowie der große 
Quartierspark im Zentrum. 
Es ist gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB kein Ausgleich erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor 
der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Demnach bereitet die Überplanung 
von bereits vorhandenen überbauten und versiegelten Flächen (wie z.  B. Gebäude- und vollversie-
gelte Wegeflächen) keinen ausgleichspflichtigen Eingriff vor. 
Alle übrigen Flächen, die eine Überplanun g im Sinne eines Eingriffes erfahren, gehören zum aus-
gleichspflichtigen Eingriffsbereich. Ausgenommen davon sind die vorhandenen Grünstrukturen, die 
erhalten oder aufgewertet werden. Bereiche, die eine Aufwertung erfahren, fließen als Ausgleich in 
die Bilanzierung ein. Flächen, deren Strukturen erhalten werden, durchlaufen die Bilanz mit einem 
Null-Wert. Des Weiteren gibt es Flächen im Plangebiet, welchen im Zuge der Überplanung zwar eine 
Veränderung in der Biotopstruktur widerfährt, deren Biotopwert sich d abei aber nicht verändert. Es 
findet also weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung statt. Hier handelt es sich um Flä-
chen, die eine Umwandlung erfahren. Diese Flächen durchlaufen die Bilanz ebenfalls mit einem Null-
Wert. 
6.12.5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft, Ausgleichsmaßnahmen 
Die Überplanung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich s erfordert einen gleichwertigen Aus-
gleich. Die Bewertung erfolgt anhand des Biotopwertverfahrens von Ludwig/Sporbeck mit weiterer 
Differenzierung der von Ludwig/Sporbeck formulierten Biotoptypen  durch den sogenannten Köln -
Code. 
Die Bewertung ergibt für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Plangebiets im Bestand (Ist-
Zustand) eine ökologische Wertigkeit von 4.250.894 Biotopwert-Punkten (BW-Punkte). Der ermittelte 
Wert des Planzustands (Soll-Zustand) für die ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche beläuft sich auf 
4.606.792 BW-Punkte. Somit ergibt sich, dass der Eingriff nach Umsetzung der Planung inklusive

87 
 
der Aufwertungen und Ausgleichsmaßnahmen vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden kann. 
Es verbleibt ein Kompensationsüberschuss von 355.898 BW-Punkten. 
Neben den Aufwertungen werden zur Kompensation des Eingriffs innerhalb des ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereiches folgende Ausgleichsflächen herangezogen: 
- A1: Anpflanzen bzw. Anlegen von Strauchgruppen (BB1/GH51), einem naturnahen Laubwald 
mit Saumstrukturen  (AQ1/GH812, BD51/GH4431 ), Gehöl zstreifen an Lärmschutzwällen  
(BD71/BR133131), Trespen -Halbtrockenrasen (DD2/NB622, HC6 /BR3132) und Grasflur 
(HH7/BR132) innerhalb der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage als Ausgleichsfläche West 
–.  
- A2: Anpflanzen bzw. Anlegen einer extensiven Weide (EB11/LW42111) mit einer Streuobst-
wiese mit Hochstämmen (HK21/LW331) sowie mit mittel- bis großkronigen Bäumen 
(BF31/GH741) und einer Grasflur (HH7/BR132) innerhalb der westlichen öffentlichen Grün-
fläche – Ausgleichsfläche -.  
- A3: Anpflanzen bzw. Anlegen einer Glatthaferwiese  (EA1/LW41111), von Strauchgruppen 
(BB1/GH51) und mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) innerhalb der westlichen 
öffentlichen Grünfläche – Ausgleichsfläche -.  
- A4: Anlegen einer naturnahen Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad (HM1.1/PA112) mit Anpflan-
zen einer Glatthafterw iese (EA1/LW41111) mit mindestens 35 Obstbäumen (BF51/GH743) 
innerhalb der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad -.  
- A5: Anpflanzen bzw. Anlegen  eines Laubholzforstes (AX11/GH3131) innerhalb der öffentli-
chen Grünfläche – Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost –.  
- A6: Anpflanzen bzw. Anlegen  von Gehölzstreifen an Lärmschutzwällen  (BD71/BR133131), 
von Strauchgruppen (BB1/GH51) sowie das Anlegen einer Grasflur (HH7/BR132) innerhalb 
der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost –. 
- A7: Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage (HM1/PA112) mit mindestens 200 mittel- bis 
großkronigen Bäumen (BF31/GH741) und Rasen (HH7/BR132) innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche – Parkanlage mit Retentionsfläche –.  
- A8: Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage mit mindestens 17 mittel - bis großkronigen 
Bäumen (BF31/GH741) und Rasen (HH7/BR132) innerhalb der öffentlichen Grünfläche – 
Parkanlage –. 
Die in den textlichen Festsetzungen angegebenen Flächengrößen bzw. angegebene Anzahl der zu 
pflanzenden Bäume gehen auf das vorliegende Freiraumkonzept zurück, welches auch die Ansprü-
che an den notwendigen ökologischen Ausgleich berücksichtigt. Die ebenfalls in den textlichen Fest-
setzungen angegebenen Prozente beziehen sich jeweils auf die festgesetzte Ausgleichsfläche, z. B. 
A1 (Flächen-Prozent).  
Ausgleichsflächen aus rechtskräftigen Bebauungsplänen im Plangebiet 
Im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 66389/03 mit dem Arbeitstitel: „Rondorf 
Nord-West“ in Köln Rondorf werden Ausgleichsflächen aus den nachstehenden rechtskräftigen Be-
bauungsplänen überplant: 
- Bebauungsplan Nr. 66380/03 Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-Rondorf 
- Bebauungsplan Nr. 66382/02 Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in Köln-Rondorf 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird in diese Ausgleichsflächen eingegriffen. Daraus resul-
tiert die Verpflichtung, die Eingriffe in diese Flächen im Rahmen der Eingriffsregelung zu kompensie-
ren. Dabei ist die Aufwertung des ursprünglich geplanten Ausgleichs 1:1 an anderer Stelle auszuglei-
chen. Diese Verlagerung des in einem anderen Planverfahren festgesetzten Ausgleichs ist nicht Ge-
genstand einer erneuten Abwägung. Im aktuellen Planverfahren ist die Fläche im Bestand zu bewer-
ten, welche hier in die Abwägung eingeht. Dieser sog. „doppelte Ausgleich“ besteht also einerseits in

88 
 
der zu verlagernden Aufwertung durch die zu überplanende Ausgleichsfläche und andererseits in der 
Bilanzierung des heutigen Bestandes zur zukünftigen Planung. 
Der Kompensationsbedarf des nicht abwägbaren Ausgleichsumfangs für diese beiden oben genann-
ten rechtsverbindlichen Bebauungspläne  beläuft sich zusammen auf 118.317 BW-Punkte. Somit 
ergibt sich bei einem derzeitigen Kompensationsüberschuss von 355.898 BW-Punkten nach Abzug 
des nicht abwägbaren Ausgleichsumfangs durch Eingriff in festgesetzte Ausgleichsflächen anderer 
Bebauungspläne ein Biotopwert-Überschuss von insgesamt 237.581 BW-Punkten. 
Zuweisung von Kompensationsflächen 
Im Geltungsbereich des hier zu betrachtenden Bebauungsplanes befinden sich, wie im vorstehenden 
Kapitel bereits dargestellt, Ausgleichsflächen aus den Bebauungsplänen Nr. 66380/03 Arbeitstitel: 
Husarenstraße in Köln-Rondorf sowie Nr. 66382/02 Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in 
Köln-Rondorf. Bei Umsetzung des hier zu bewertenden Bebauungsplanes wird in diese Ausgleichs-
flächen eingegriffen. Demnach sind die Eingriffe im Rahmen der Eingriffsregelung zu kompensieren 
und der Verlust der Ausgleichsflächen somit „doppelt“ zu kompensieren (Ausgleich des überplanten 
Ausgleichs). Das bedeutet, dass die Aufwertung des in dem anderen Bebauungsplan geplanten Aus-
gleichs, nun an anderer Stelle ausgeglichen werden muss. Diese Verlagerung des in einem anderen 
Planverfahren festgesetzten Ausgleichs ist nicht Gegenstand einer erneuten Abwägung. Des Weite-
ren ist die Fläche im Bestand zu bewerten. Diese Bewertung (Fläche wird bewertet, wie sie ist, ohne 
Ausgleich) fließt dann in die Abwägung mit ein.  Der „doppelte Ausgleich“ besteht also einerseits in 
der zu verlagernden Aufwertung und andererseits in der Bilanzierung des heutigen Ist-Zustands. Dies 
ist bei den dargestellten Werten im vorstehenden Kapitel 6.12.5 bereits berücksichtigt.  
Der verlagerte Ausgleich soll vom Ausgle ich der Eingriffe dieses Bebauungsplans separat geführt 
und den ursprünglichen Eingriffen aus den bereits in Kraft getretenen Bebauungsplänen zugeordnet 
werden können. Daher erfolgen nachstehende Zuordnungsfestsetzungen: 
- Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB werden die geplanten Ausgleichsflächen A3.3, A3.4 und 
A5.1 den aufgrund des Bebauungsplans Nr. 66380/03 Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln -
Rondorf auftretenden Eingriffen zugeordnet. Die Ausgleichsfläche A3.3 ersetzt vollständig die 
Ausgleichsfläche M2 des genannten Bebauungsplans, die Ausgleichsfläche A3.4 ersetzt voll-
ständig die Ausgleichsfläche M3 des genannten Bebauungsplans, und die Ausgleichsfläche 
A5.1 ersetzt vollständig den durch den Bebauungsplan betroffenen Teilbereich (2.086 qm) 
der Ausgleichsfläche M6 des genannten Bebauungsplans. 
- Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB wird die Ausgleichsfläche A3.5 den aufgrund des Be-
bauungsplans Nr. 66382/02 Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in Köln-Rondorf 
auftretenden Eingriffen zugeordnet. Die Ausgleichsfläche A3.5 ersetzt vollständig den durch 
den Bebauungsplan betroffenen Teilbereich (7.240 m²) der Ausgleichsfläche des genannten 
Bebauungsplanes.  
Die den vorgenannten rechtsverbindlichen Bebauungsplänen entnommenen Maßnahmenflächen 
entsprechen somit nun den im aktuellen Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West zugeordneten 
Ausgleichsflächen A3.3, A3.4, A3.5 sowie A5.1. Diese sind innerhalb der Planzeichnung verortet und 
somit eindeutig definiert.  
Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, besteht ein Biotopwert-Überschuss von ins-
gesamt 237.581 BW-Punkten. Um diesen Überschuss für zukünftige Bauleitplanverfahren verwen-
den zu können, sind im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages die Flächen bzw. Maß-
nahmen dargestellt, welche für den Ausgleich der Eingriffe aufgrund des vorliegenden Bebauungs-
plans heranzuziehen sind. Diese sind im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, Plan Nr. 2 mit 
„Grenze Zuordnung Ausgleichsumfang – den verursachten Eingriffen des Bebauungsplanes durch 
den Vorhabenträger“ genau definiert.

89 
 
Fazit: 
Unter Berücksichtigung aller Flächen bzw. Maßnahmen, die gemäß de s Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrags zu einer ökologischen Aufwertung führen, werden fast alle Ausgleichsflächen für den 
Ausgleich der Eingriffe durch den vorliegenden Bebauungsplan herangezogen. 
Ausnahmen bilden die Ausgleichsflächen A3.3, A3.4, A3.5 sowie A5.1, welche als Zuordnungsfest-
setzungen für die vorgenannten rechtverbindlichen Bebauungspläne stehen. 
Die Ausgleichsflächen A2.2, A3.1 und A3.6 werden für den Ausgleich des vorliegenden Bebauungs-
plans nicht benötigt. Ausschließlich für diese Ausgleichsflächen erfolgt keine Zuordnung. Diese Aus-
gleichsflächen A2.2, A3.1 und A3.6 stehen demnach noch für zukünftige externe Ausgleichsmaßnah-
men anderer Bauleitplanverfahren zur Verfügung. Ein entsprechender Hinweis wird auf die Planur-
kunde übernommen.  
6.12.6. Waldausgleich 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich Waldflächen im Sinne des § 2 Bundeswald-
gesetz. Hierbei handelt es sich um Restbestände der Einfassung des inzwischen verlagerten Gal-
genbergsees und zu einem kleineren Anteil dem Gehölzgürtel entlang der Bundesautobahn A4. 
Durch die Planung werden diese Waldflächen in Anspruch genommen, einer anderen Nutzung zu-
geführt und damit nach § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) umgewandelt. Für den entstehenden 
Waldflächenverlust ist daher ein forstrechtlicher Ausgleich zu erbringen. 
Durch die festgesetzten Erstaufforstungen im Plangebiet innerhalb der Flächen A5.2 sowie in Teilen 
der Flächen A1 und M4 können insgesamt circa 1,14 ha Waldflächen geschaffen werden. Ein Aus-
gleich im Flächenverhältnis 1:1 ist somit im Plangebiet gesichert. Durch die V erlegung des Galgen-
bergsees und die Bepflanzung der Böschungsbereiche kam es im Zuge des Planfeststellungsverfah-
rens im selben Planungsraum zu einer Waldmehrung von 1,79 ha. Ohne die Verlagerung des Gal-
genbergsees kann der Bebauungsplan nicht umgesetzt werden, so dass die bereits umgesetzte See-
verlagerung in ursächlichem Zusammenhang zur Realisierung des Bebauungsplanes steht und die 
Flächen nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Im gesamten Planbereich der 
beiden verbundenen Vorhaben entsteht somit ein Waldbestand von ca. 2,93 ha (Ausgleichsverhältnis 
1:2,61). 
6.12.7. Klimaschutz / Anpassung an den Klimawandel 
Das Plangebiet ist klimatisch nur sehr wenig vorbelastet, da der Anteil an Versiegelung und Bebau-
ung im Bestand sehr gering ist. Nach der Klimafunktionskarte der Stadt Köln ist das Plangebiet über-
wiegend als „Freilandklima I“ ausgewiesen. Der Galgenbergsee ist dem Klimatoptyp „Gewässer-
klima“ zugeordnet, dessen Flächen thermisch ausgleichend wirken, eine hohe Feuchtigkeit aufwei-
sen und windoffen sind. Lediglich der bebaute, äußerste Süden des Plangebiets ist dem Klimatoptyp 
„Stadtklima II“ zugeordnet. 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein „Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf -
Nordwest in Köln Rondorf“ durch die Peutz Consult GmbH (Stand: 30.07.2021) erstellt, um aufzuzei-
gen, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmungen und die 
sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den angrenzenden Wohnquartieren hat. 
Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Umweltbericht detailliert und hier zusammenfassend er-
läutert:  
Bei Umsetzung des geplanten Bauvorhabens werden in dem Klimagutachten insgesamt folgende 
Erkenntnisse hinsichtlich der prognostizierten Wärmebelastung formuliert: 
- In den nachmittäglichen Zeiten der größten Hitzebelastung führt das Planvorhaben innerhalb 
der Plangebietsgrenzen und teilweise auch in den angrenzenden bebauten Bereichen zu 
einer leichten Abkühlung. Dieser Effekt ist vor allem auf die Verschattung der neuen Gebäude 
und Bäume zurückzuführen. Die prognostizierte Abkühlung dringt bei westlichen 
Windrichtungen bis zu 300 m in die angrenzende Wohnbebauung von Rondorf ein.

90 
 
- Veränderungen der bioklimatischen Belastungssituation ausgedrückt durch den 
PET-Wert (physiologisch äquiv alente Temperatur - physiological equivalent 
temperature – der PET -Wert beschreibt das thermische Empfinden bei 
wechselnden Umgebungsbedingungen) beschränken sich auf das Plangebiet.  
- Allerdings entstehen innerhalb des Plangebietes in Bereichen mit un günstigen 
Belüftungsverhältnissen (Innenbereiche des Geschosswohnungsbaus) HotSpots 
mit starker nachmittäglicher Hitzebelastung. Durch die verbindliche Festsetzung 
zur Anpflanzung von mindestens zwei Bäumen in den WA2 und WA3 Baufeldern 
soll eine Verbesse rung der Klimabedingungen geschaffen werden . Im 
Innenbereich des im SO festgesetzten Gebäudes, das aufgrund seiner allseitigen 
Umschlossenheit überdurchschnittlich betroffen ist, soll die Vorgabe zur 
Fassadenbegrünung günstige Klimabedingungen schaffen. 
- Abends und nachts resultieren aus dem Planvorhaben Erwärmungen, die bei westlichen 
Anströmungen auch die angrenzenden Siedlungsbereiche von Rondorf betreffen. Bei den 
nachts und hier insbesondere in den späten Nachtstunden deutlich häufiger auftretenden 
südöstlichen Anströmungen sind von den Erwärmungen hingegen keine Bereiche mit 
sensiblen Nutzungen außerhalb des Plangebietes betroffen. Die Erwärmung resultiert aus 
den im Tagesverlauf aufgeheizten Gebäuden und versiegelten Flächen, die die gespeicherte 
Wärme nach Sonnenuntergang an die Umgebung abgeben, während unversiegelte 
Ackerflächen im Bestand deutlich effektiver auskühlen.  
- Temperaturerhöhungen von bis zu 0,2° C sind bei westlichen Windrichtungen maximal bis zu 
einer Entfernung von 300 m östlich des P lanvorhabens nachzuweisen. Der Großteil der 
Siedlungsfläche von Rondorf wird daher nicht von nächtlichen Temperaturerhöhungen 
betroffen sein.  
- Stärkere Temperaturerhöhungen von bis zu 0,8° C werden an den direkt an das Plangebiet 
angrenzenden Gebäuden des Weißdornwegs aufgrund der Verlagerung des kühlenden 
Galgenbergsees prognostiziert. Trotz des relativ starken Temperaturanstiegs wird sich hier 
ein Temperaturniveau wie in den bebauten Bereichen des Plangebiets sowie in einem 
Großteil der bestehenden Siedlungsfläche von Rondorf einstellen. Die Ausbildung einer aus 
der Umgebung herausstechenden Hitzeinsel im Bereich des Weißdornwegs kann daher 
ausgeschlossen werden.  
- Die Auswirkungen auf die Durchlüftungssituation beschränken sich weitestgehend auf das 
Plangebiet. Signifikante Verschlechterungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse 
nicht festzustellen.  
Um die positive klimatische Bestandssituation auch bei Umsetzung der Planung weitestgehend zu 
erhalten, wurden im städtebaulichen Konzept zahlreiche Maßnahmen eingeplant. Hierzu gehören 
insbesondere die Planung eines großen öffentlichen Grünzuges, weitere öffentliche und private Grün-
flächen, Ausgleichsflächen sowie die Festsetzungen der anzupflanzenden Bäume innerhalb der Stra-
ßen und Bauflächen und Fassadenbegrünungen.  
Aufgrund der Ergebnisse des Klimagutachtens wurden zusätzlich zum Erhalt der klimatischen Situa-
tion folgende Maßnahmen entwickelt und folgende Festsetzungen getroffen: 
- Ergänzungen von verbindlichen Baumpflanzungen auf den Freiflächen der Schulen, in den 
Innenhöfen des geplanten Geschosswohnungsbaus, im Innenhof des Nahversorgers sowie 
im allgemeinen Wohngebiet WA4, wodurch eine spürbare Reduzierung der nachmittäglichen 
Hitzebelastung in diesen Bereichen erzielt werden soll   
- Umfangreiche Festsetzung der intensiven Dachbegrünung auf Flachdächern. Zur Erhöhung 
des Anteils intensiv begrünter Dachflächen durch Flachdachvorgaben für alle Häuser entlang 
der nördlichen Erschließung und der Stadtbahntrasse mit Ausnahme der aus gestalterischen 
Gründen festgelegten Satteldachbereiche

91 
 
- Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf Garagen und ggf. unter 
Photovoltaikanlagen 
- Fassadenbegrünung von geschlossenen Wandteilen von Gebäuden innerhalb der 
festgesetzten Gemeinbedarfsflächen, die insbesondere im Nordosten des Plangebietes 
kühlende Wirkung entfalten 
- Fassadenbegrünung im Innenhof des Sondergebietes.   
Sämtliche Begrünungsmaßnahmen dienen der Reduzierung der durch die Bebauung hervorrufenden 
klimatischen Veränderungen (hier insbesondere die Wärmebelastung).  
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Umsetzung der Planung es bei der Bestands-
bebauung bei Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und Landschafts-
planung es zu keinen signifikanten Temperaturveränderungen kommt. Ebenfalls sind keine wesent-
lichen Änderungen bei der Durchlüftungssituation zu erkennen.  
Weitere Maßnahmen zum Klimaschutz sind dem Kapitel 5.2.3 `Klimaschutz/ Energiekonzept` zu ent-
nehmen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Energiekonzept erstellt. Die Umset-
zung dieses Konzeptes fördert die Nutzung erneuerbarer Energien und trägt somit ebenfalls wesent-
lich zum Klimaschutz bei. 
 
6.13. Altstandort, Boden 
Altlasten 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die Ingenieurgesellschafft Mull & Partner 
eine „Nutzungs- und Planungsorientierte Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen 
im gesamten Plangebiet Rondorf Nord-West“ erarbeitet (Stand: 07.01.2021).  
Im Plangebiet liegen drei Altlastenverdachtsflächen: 
 Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ (im Bereich des Galgenbergsees) 
 Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3-5“,  
 Nr. 20602 „Kapellenstraße“.  
Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 liegt überwiegend innerhalb  des Plangebietes (im Bereich 
des Galgenbergsees). Die Altlastenverdachtsflächen Nr. 20407 und Nr. 20602 liegen nur mit sehr 
geringen Teilen innerhalb des Plangebietes. Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20404 „Rondorf, Weiß-
dornweg“ grenzt im Norden an die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 an, liegt dabei jedoch außer-
halb des Plangebiets. 
Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen attestiert das Gut-
achten zur Gefährdungsabschätzung, dass auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der 
Altlastenverdacht für die zu betrachtenden Altablagerungen nicht bestätigt werden konnte. Sanie-
rungspflichten bestehen somit für diese Verdachtsflächen n icht. Daher konnte auch auf eine Kenn-
zeichnung im Plan verzichtet werden.  
Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist gemäß der Auskunft des Umwelt - und Verbraucher-
schutzamtes der Stadt Köln der Altlastenverdacht ausgeräumt, da sich hier offenbar nie e ine Altab-
lagerung befand.  
Bezüglich der abfalltechnischen Beurteilung ist anzumerken, dass das untersuchte Material gemäß 
den vorliegenden chemischen Analysen den Anforderungen für eine Z 0 / Z 0* Einstufung nach LAGA 
TR Boden (2004) genügt. Für Z 0 Mater ial (MP-01) ist der uneingeschränkte Einbau bzw. die Ver-
wertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen zugelassen. Material der Güte Z 0* 
(MP-02, MP-03 und MP-04) ist für die Verfüllung von Abgrabungen unter Einhaltung bestimmter Be-
dingungen nach LAGA TR Boden (2004) geeignet. Gegebenenfalls geplante Erdarbeiten sollten im 
Hinblick auf eine fachgerechte Separation und ordnungsgemäße Deklaration der Aushubmassen un-
ter gutachterlicher Begleitung ausgeführt werden. Die dann anfallenden Aushubmassen sind gemäß

92 
 
einer begleitenden Deklarationsanalytik einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzufüh-
ren. Entsprechende Auflagen erfolgen im Rahmen der Baugenehmigung gemäß den gesetzlichen 
Regelungen. 
Boden 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Bodenschutzkonzept durch die Mull & Partner 
Ingenieurgesellschaft erarbeitet (Stand: 30.03.2023). Dieses basiert auf eine ebenfalls in diesem Bo-
denschutzkonzept dargestellte Bodenfunktionsbewertung (Stand: 20.04.2021). Im gesamten Plange-
biet wurden dabei insgesamt sechs verschiedene Bodentypen kartiert (Braunerde, Braunerden -Pa-
rarendzina, Pararendzina, Gley-Pararendzina, Braunerde-Parabraunerde und Kolluvium-Braunerde). 
Dabei stellt die Braunerde mit 92 % den vorherrschenden Bodentyp dar.  
Zusammenfassend wird gutachterlich bewertet, dass der Grad der Bodenfunktionserfüllung „Gesamt“ 
für das Plangebiet überwiegend als „hoch“ eingestuft wird. Des Weiteren führt die Bodenfunktions-
bewertung aus, dass im Plangebiet keine „sehr schützenswerten Standorte“ vorhanden sind, die für 
eine Bebauung als ungeeignet zu bewerten wären. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet ver-
breitet eine hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszuglei-
chen gilt. 
Grundsätzlich geht mit der Umsetzung  des Planungskonzeptes eine Beeinträchtigung der Boden-
funktionen der bislang unversiegelten und landwirtschaftlich genutzten Bereiche einher. Eine Vielzahl 
der zu erwartenden Beeinträchtigungen lässt sich jedoch mithilfe der im Konzept dargestellten Bo-
denschutzmaßnahmen (insbesondere Ausweisung von Tabuflächen, Lage und Dimensionierung der 
Baubedarfsflächen, Baufeldfreimachung bzw. -vorbereitung, Errichtung von Bodenzwischenlage-
rungsflächen, Anlage von Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen, Anforderungen an die Be-
fahrung und die Durchführung von Erdarbeiten,  Anforderungen an die Verwertung des Bodenmate-
rials) vermeiden bzw. vermindern. Dies betrifft insbesondere die Baubedarfsflächen (Baustraße, 
Baustelleneinrichtungs-Fläche, Zwischenlagerungsflächen). Zusätzlich lässt sich auch die Verdich-
tungsgefahr innerhalb der Abgrabungsfläche durch die geplanten Bodenschutzmaßnahmen minimie-
ren. 
Im Bereich der Aushubflächen für die Baukörper und  Erschließungsstraßen zu einem vorhabenbe-
dingt unvermeidbaren Verlust von Böden und ihrer Funktionen. Dieser bedarf einer entsprechenden 
Kompensation. Hierfür wurde im Rahmen des Bebauungsplanerfahrens ebenfalls durch die Mull & 
Partner Ingenieurgesellschaft ein Bodenkompensationskonzept (Stand: 31.03.2023) erstellt. Insbe-
sondere die Abgrabung der Böden stellt einen intensiven, unvermeidbaren Eingriff dar, der  einen 
Verlust von natürlich gewachsenem Boden mit verbreitet „hoher Bodenfunktionserfüllung“ bedeutet. 
Das Bodenkompensationskonzept ermittelt gemäß dem Steinfurter Mo dell den vorhabenbedingten 
Kompensationsbedarf auf rund 129,4 ha-Wertpunkte. Zuzüglich eines verbliebenen Kompensations-
bedarfs aus der Realisierung der Seeverlegung von 0,8 ha - Wertpunkten ergibt sich  ein Gesamt-
Kompensationsbedarf von 130,2 ha-Wertpunkten. 
Daher sollen Bodenkompensationsmaßnahmen innerhalb als auch außerhalb des Eingriffsraums re-
alisiert werden. Zu Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Eingriffsraums zählen die Anlage einer 
Parkanlage, die intensive und extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude und Gara-
gen sowie die Herstellung von Versickerungselementen innerhalb der  Verkehrsflächen sowie Stra-
ßenbegleitgrün. Wesentlich sind jedoch die Bodenverbesserungen, die mit der Realisierung der groß-
flächigen naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen im Norden des Plangebietes einhergehen . Auch 
die Umsetzung der CEF-Maßnahmen für die Ersatzhabitate der Feldlerchen auf drei Standorten au-
ßerhalb des Plangebietes bedeutet für diese Flächen eine deutliche Bodenverbesserung. Diese Flä-
chen werden aufgrund von Nutzungsextensivierung landwirtschaftlicher Flächen als schutzgutüber-
greifende Kompensationsmaßnahmen gewertet. 
Insgesamt führen die Kompensationsmaßnahmen zu einer Kompensation von 132,01 ha-Wertpunk-
ten. Der durch die Eingriffe entste hende Gesamt-Kompensationsbedarf von 130,2 ha-Wertpunkten

93 
 
(inkl. verbliebener Kompensationsbedarf Seeverlegung) kann demnach durch die Summe der Kom-
pensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Eingriffsfläche ausgeglichen werden. Es ist so-
gar ein geringer Kompensationsüberschuss von 1,81 ha-Wertpunkten zu verzeichnen. 
Bezüglich detaillierterer Aussagen wird auf das Kapitel 7.5.4 verwiesen 
 
6.14. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan sollen örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzun-
gen gemäß § 89 Absatz 1 Nr. 1 und 5 sowie Absatz 2 BauO NRW) erlassen werden. Diese dienen 
dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen.  
Die Festsetzungen basieren insbesondere auf dem durch das Büro `West 8 urban design & lands-
cape architecture b.v. `  erarbeitete Gestaltungshandbuch zum Bebauungsplan Rondorf Nord -West 
(06.04.2023). In dem Gestaltungshandbuch werden Regelungen zur Dachform / Dachneigung / First-
richtung / Dachaufbauten, zu Gebäudefassaden, zu Vorgärten, zu Balkonen und Loggien, zur Ein-
friedung, zu Werbeanlagen, zu Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen sowie zu Nicht -Vollge-
schossen getroffen.  
6.14.1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen be-
stimmt. Innerhalb des gesamten Plangebietes sind mit Ausnahme des sogenannten Hofes der Fami-
lie (allgemeines Wohngebiet nordwestlich der Retentionsfläche 3) ausschließlich Flachdächer oder 
Satteldächer zulässig.  
Aus stadtgestalterischen Gründen werden Bereiche festgesetzt, in welchen Gebäude mit ausschließ-
lich Satteldächer oder Flachdach zulässig sind. Mit der Festsetzung der Flachdächer soll eine hohe 
Anzahl an Dachbegrünung ermöglicht werden. In den übrigen  Bereichen sind beide Dachformen - 
Flachdach oder Satteldach – möglich, um auch eine flexible Architekturlandschaft zu gewährleisten. 
Die Festsetzung der Satteldächer mit geneigten Dac hflächen von 39 - 45 Grad mit gleichseitigen 
Schenkeln und festgelegter Hauptfirstrichtung soll darüber hinaus ein geordnetes Stadtbild sicher-
stellen. Des Weiteren wird aus stadtgestalterischen Gründen festgesetzt, dass bei Doppelhäusern 
beide Doppelhaushälften mit der gleichen Dachform und der gleichen Dachneigung  auszuführen 
sind. Bei Gebäuden mit der Festsetzung eines Flachdaches ist eine Dachneigung bis maximal 5 Grad 
zulässig. Die Attiken eines Gebäudes müssen dabei die gleiche Höhe in Meter ü. NHN aufweisen.  
6.14.2. Gebäudefassaden 
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind teilweise Hausgruppen bis 75,0 m zulässig , 
wobei festgesetzt wird, dass eine Hausgruppe nur für bis zu fünf aneinandergrenzende Häuser den 
gleichen sich wiederholenden Fassadenentwurf bezüglich Farbe, Gliederung und First- (bei Sattel-
dächern) bzw. Attikahöhe (bei Flachdächern) aufweisen darf. 
Auch die Festsetzungen zu den Fassadenmaterialien sowie die Festsetzung, dass Rampen von Tief-
garagen ausschließlich innerhalb der Gebäude zulässig sind, dienen der Sicherung eines angemes-
senen Erscheinungsbildes der zukünftigen Gebäude.  
6.14.3. Vorgärten 
Die Bereiche zwischen den geplanten Gebäudefassaden und den öffentlichen Erschließungsstraßen 
(als Vorgärten definiert) sollen zukünftig insbesondere zu einem begrünten Stadtbild beitragen. Aus 
diesem Grund wird festgesetzt, dass die zeichnerisch festgesetzten Vorgartenbereiche vollständig 
zu begrünen sind. Davon ausgenommen sind auf max. 40 % der Fläche je Grundstück die notwen-
digen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder  und 
Sonderfahrrädern sowie Abfallbehälter. Unter Sonderfahrräder sind insbesondere auch E-Bikes, Las-
tenräder zu verstehen Die Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müll-
boxen einzuhausen und mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen 
können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden.  In Einfriedungen integrierte Müllboxen

94 
 
dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Auch diese Festsetzung zur Einhausung der Müll-
boxen dient dazu, ein begrüntes Erscheinungsbild zu sichern. Um ein einheitliches Bild zu erzeugen, 
ist bei der Pflanzung einer Hecke diese bei zusammenhängenden Hauseinheiten (Doppelhaus, 
Hausgruppen, Geschosswohnungsbau) durchgängig zu gestalten und darf nur für die notwendigen 
Hauszugänge bzw. Zufahrten unterbrochen werden. 
6.14.4. Balkone / Loggien 
Eine gestalterisch ansprechende Integration von weit vorstehenden Balkonplatten bleibt eine Her-
ausforderung und entspricht im Ergebnis selten dem gewünschten Erscheinungsbild für die Außen-
kanten von Baufeldern.  
Vor diesem Hintergrund sind in den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet (SO) auf den 
dem öffentlichen Raum zugewandten Gebäudeseiten (Vorgartenzonen) nur Auskragungen einzelner 
Gebäudeteile von maximal 0,5 m zulässig. Private Freiflächen mit einer üblichen Tiefe von beispiels-
weise 2,5 m bis 3,0 m können an diesen Seiten als Loggien, bzw. eingezogene Balkone ausgeführt 
werden.  
Im Sondergebiet (SO) sind entlang der Fassaden, welche an die Verkehrsfläche besonderer Zweck-
bestimmung Mischverkehrsfläche 1 und 2 sowie an die mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) fest-
gesetzten Flächen angrenzen, Balkone unzulässig. Hiermit soll eine Auskragung auf öffentliche Ver-
kehrsflächen bzw. öffentlich zugängliche Flächen ausgeschlossen und in den oberen Geschossen 
ein ruhiges Erscheinungsbild gesichert werden.  
6.14.5. Einfriedungen 
Die Festsetzungen bezüglich der Einfriedungen sollen wie bereits die Festsetzungen zu den Vorgar-
tenbereichen zu einem begrünten städtebaulichen Erscheinungsbild beitragen.  
6.14.6. Werbeanlagen 
Innerhalb des Sondergebietes sind Einzelhandelsbetriebe sowie weitere gewerbliche Betriebe zuläs-
sig, mit welchen in der Regel Werbeanlagen einhergehen. Um den stadträumlich wichtigen Bereich 
des gesamten zukünftigen Quartiersplatzes nicht mit Werbeanlagen zu überlasten, werden Festset-
zungen zur Regulierung der Werbeanlagen getroffen, welche den zukünftigen Betrieben jedoch Wer-
bung in einem angemessenen Rahmen ermöglichen.  
6.14.7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig sind. In den all-
gemeinen Wohngebieten sind Mobilfunkanlagen auf dem Dach nicht zulässig. Die Festsetzungen 
dienen ebenfalls der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers. In-
nerhalb der Flächen für Gemeinbedarf sowie dem Sondergebiet sind demnach Mobilfunkanlagen 
zulässig. Hiermit sollen insbesondere Möglichkeiten für 5G-Antennen aufrechterhalten werden.  
 
6.15. Nachrichtliche Übernahmen 
Neben der nachrichtlichen Übernahme der vom Planfeststellungsbeschluss zur Teilverlegung des 
Galgenbergsees umfassten Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen (siehe Kapitel 6.10) erfol-
gen nachrichtliche Übernahmen zum Wasserschutz (Wasserschutzzone sowie Hochwasser-Risiko-
gebiet). 
6.15.1. Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der festgesetzten Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Köln -
Hochkirchen. Die Anforderungen an das Bauen innerhalb der Wasserschutzzonen sind demnach zu 
beachten.

95 
 
6.15.2. Hochwasser Risikogebiet des Rheines 
Das Plangebiet liegt in Teilen (siehe Planzeichnung) im Hochwasser -Risikogebiet des Rheines im 
Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Um zukünftige Bauherren auf dieses hin-
zuweisen, erfolgt eine nachrichtliche Übernahme. 
 
6.16. Auswirkungen der Planung 
In den nachstehenden Ausführungen werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung erläutert. 
Die Auswirkungen auf die Umweltbelange Artenschutz, Bodenfunktion und Altlasten werden im Rah-
men des Umweltberichtes beschrieben  und hier nicht erneut aufgeführt. Bezüglich dieser Themen 
wird demnach auf den Umweltbericht verwiesen.  
6.16.1. Gemeinbedarf 
Die neuen Wohneinheiten im Plangebiet führen gemäß den Berechnungen des Amtes für integrierte 
Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung zu einem Bedarf von insgesamt 19 neuen Kita-Zügen. 
Der Flächenbedarf wird im Plangebiet für 20 Kindertagesstätten über entsprechende Festsetzungen 
bereitgestellt und über den städtebaulichen Vertrag gesichert.  
Des Weiteren meldet das Amt einen Bedarf von mindestens 15.000 qm Grundstücksfläche für insge-
samt sechs Züge für notwendige Grundschulplätze an. Auch diese Flächen werden im Bebauungs-
plan gesichert.  
Für den Stadtbezirk Rodenkirchen besteht darüber hinaus ein Bedarf für den Neubau einer weiter-
führenden Schule mit einer Grundstücksgröße von 25.000 qm . Dieser Bedarf ergibt sich aus dem 
Neubaugebiet und dem Bestand.  Im Plangebiet wird die benötigte Schulgrundstücksf läche aus-
kömmlich zur Verfügung gestellt.  
Somit können die vom Plangebiet hervorgerufenen Bedarfe durch die Festsetzungen gedeckt wer-
den.   
Des Weiteren werden Möglichkeiten für die Erweiterung der Sportplätze der St. George`s School 
geschaffen  
6.16.2. Einzelhandel 
Vor dem Hintergrund der aktuell unterdurchschnittlichen Ausstattung mit Nahversorgungsangeboten 
innerhalb des Stadtteils Rondorf und der im Zuge der Neubautätigkeiten wachsenden Einwohnerzah-
len ist eine städtebaulich verträgliche Ausweitung im Segment Nahrungs- und Genussmittel sowie 
Drogerie- und Parfümeriewaren durch die Ansiedlung einer Standortkombination von Lebensmittel-
vollsortimenter und Drogeriefachmarkt wünschenswert. Verstärkt wird der Bedarf auch dadurch, weil 
die bestehenden Lebensmittelmärk te nur unterdurchschnittlich große Betriebseinheiten aufweisen 
und seit dem Rückzug des ehemaligen ansässigen Drogeriemarktes im Einzugsgebiet kein Droge-
riefachmarkt mehr ansässig ist. Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass ein bedeutender Teil der 
nahversorgungsrelevanten Kaufkraft aus dem Stadtteil Rondorf abfließt.  
Der Zentrale Versorgungsbereich von Rondorf weist zwar nur einen begrenzten Besatz mit nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten und eine mäßige Konzentration von Einzelhandelsbetrieben auf. 
Jedoch werden die wesentlichen nahversorgungsrelevanten Angebote (Lebensmittel, inkl. Backwa-
ren und Fleischwaren, Schreibwaren, Zeitschriften, Apothekenwaren) sowie ergänzende Bedarfe 
(z. B. Optik) abgedeckt und durch weitere dienstleistungs - und gastronomiebezogene Angebote 
(z. B. Post, Friseur, Banken) ergänzt, sodass das Nahversorgungszentrum Rondorf weiterhin den 
Mindestanforderungen an einen Zentralen Versorgungsbereich entspricht.  
Vor diesem Hintergrund wurde der Zentrale Versorgungsbereich Rondorf gemäß der Bewertung der 
CIMA Beratung + Management GmbH im Rahmen der mit Datum vom 09.02.2023 vom Rat der Stadt 
Köln beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln erwei-
tert. Die Flächen des geplanten Standorts zur Ansiedlung des Vollsortimenters und eines Drogerie-
fachmarktes sind somit nun in den Zentralen Versorgungsbereich einbezogen. Voraussetzung hierfür

96 
 
war die Schaffung einer städtebaulich -funktionalen Anbindung des Planvorhabens an die Versor-
gungseinrichtungen innerhalb des bisherigen Zentralen Versorgungsbereiches Rondorf. Hierzu 
wurde in der Planung des städtebaulichen Konzeptes von West 8 eine direkte Verbindung zwischen 
dem geplanten Einzelhandelsstandort und dem heutigen Nahversorgungszentrum geschaffen.  
Die vorliegende Auswirkungsanalyse hat ergeben, dass bei einer Größenordnung des geplanten Voll-
sortimenters von 2.500 qm Verkaufsfläche eine Gefährdung der Wettbewerber innerhalb des Nah-
versorgungszentrums Rondorf nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Bei Ansiedlung ei-
nes Drogeriefachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 700 qm sind demgegenüber Auswirkungen in 
den Zentralen Versorgungsbereichen außerhalb des Einzugsgebietes nicht mehr grundsätzlich aus-
zuschließen. Daher wird seitens des Gutachters empfohlen, die Verkaufsfläche der geplanten Märkte 
zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Kaufkraftpotenzials im 700 -Meter-Radius und der örtli-
chen Versorgungsstrukturen sind nach gutacht erlicher Sicht ein Vollsortimenter mit ca. 2.200 qm 
Verkaufsfläche und ein Drogeriefachmarkt mit ca. 600 qm Verkaufsfläche zentrumsverträglich. Auch 
bei dieser Größenordnung ist jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen, dass sich mittelfristig einer 
der beiden Vollsortimenter in Rondorf die jeweils unterdurchschnittlich großen Betriebseinheiten und 
damit deutliche Wettbewerbsnachteile aufweisen, vom Markt zurückziehen wird. Wenn auch die bei-
den Märkte aufgrund ihrer Standorte außerhalb Zentraler Versorgungsbereiche nicht schützenswert 
im Sinne des Bau- und Planungsrechts sind, erfüllen sie dennoch wichtige Nahversorgungsfunktio-
nen für die Wohnbevölkerung. Ggf. kann eine Verlagerung eines der beiden Märkte an den Plan-
standort umgesetzt werden. So stünde den Bewohnern des Stadtteils Rondorf ein moderner Vollsor-
timenter als Nahversorger zur Verfügung und der entsprechende Markt könnte seine Wettbewerbs-
position deutlich ausbauen. Die beschriebenen, möglichen Wettbewerbswirkungen werden sich 
durch die deutliche R eduzierung der Verkaufsfläche von 2.200 qm auf 1.500 qm , welche aufgrund 
der Empfehlung des Konsultationskreises Einzelhandel“ erfolgt, im Vergleich zu der durchgeführten 
Auswirkungsanalyse deutlich verringern.  
Durch die Einbindung des Standortes in das Nahversorgungszentrum Rondorf entspricht das Vorha-
ben in der geplanten Größenordnung den Vorgaben des LEP NRW sowie den Prüfkriterien des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzeptes Köln.  
6.16.3. Verkehr 
Die vorliegende Verkehrsuntersuchung (vgl. Kapitel 6.8.5) hat die planbedingten verkehrlichen Aus-
wirkungen untersucht. Ergänzend wurde ein Mobilitätskonzept (vgl. Kapitel 6.8.6) erarbeitet, welches 
den Umweltverbund, moderne komplementäre Angebote und damit insbesondere die Belange von 
Fußgängern und Radfahrern sowie eine Reduzierung des MIV -Verkehrs und privaten Stellplatzbe-
darfs in den Fokus rückt. Gleichzeitig wird mit Umsetzung der Gebietserweiterung Rondorf Nord-
West die ÖPNV-Anbindung von Rondorf über eine  Stadtbahnerweiterung Rondorf-Meschenich ge-
plant.  
Unter Einbeziehung der  geplanten StadtBahn Süd und der Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes 
(Reduzierung des MIV -Verkehrs) werden durch das geplante Bauvorhaben insgesamt rund 5.600 
Kfz-Fahrten je Werktag als Summe von Quell- und Zielverkehr erzeugt. Unter Berücksichtigung der 
im Kapitel 6.8.5 dargestellten  Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass im Plangebiet sowie im 
Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität mit keiner negativen Veränderung der Qualität des 
Verkehrsablaufs gesichert ist. 
6.16.4. Bodenordnende Maßnahmen 
Es ist vorgesehen, dass die Grundstücke zwischen der neuen Erschließungsstraße im Norden, den 
Plangebietsgrenzen im Osten und Süden sowie den Flächen bis zur Erschließungsstraße im Westen 
von dem Investor, der "AMELIS Projektentwicklungs GmbH Co. KG" erworben werden. Der Erwerb 
betrifft auch die im Plangebiet liegenden, städtischen Flächen. Die in diesem Bereich liegenden, zu-
künftig öffentlichen Verkehrs- und Grün- sowie Retentionsflächen (soweit diese nicht den privaten 
Grundstücken zugeordnet werden können), werden nach Realisierung der Planung von der Amelis 
an die Stadt zurückübertragen.

97 
 
Die zukünftigen Ausgleichsflächen im Norden sowie der westliche Teil der neuen Seefläche sind und 
bleiben im Eigentum der Stadt Köln. Die Amelis wird hier ein Nutzungsentgelt zahlen  und legt die 
Ausgleichsflächen an. Der See ist bereits verlagert, die nicht im Eigentum der Stadt stehende Teilflä-
che wird nach Umsetzung der Planung an die Stadt übertragen.  
Das Grundstück westlich der Husarenstraße, auf der der Bolzplatz entstehen wird, und die in Planung 
einbezogenen bestehenden Straßenflächen werden nicht von Amelis erworben, sondern von der 
Stadt zur Verfügung gestellt. 
Für den geplanten Fußweg, der Alt-Rondorf mit dem Plangebiet verbindet, wird das Grundstück Ron-
dorf-Land, Flur 9, Flurstück 242/19 ganz und das Flurstück 1040 (Gemarkung Rondorf-Land, Flur 92) 
mit einer Teilfläche von 225 qm in Anspruch genommen. Über einen Tauschvertrag wird die verblei-
bende Fläche des Flurstücks 1040 arrondiert und verbleibt im privaten Eigentum. 
6.16.5. Klimaschutz / Anpassung an den Klimawandel  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein „Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf-
Nordwest in Köln Rondorf“ durch die Peutz Consult GmbH (Stand: 30.07.2021) erstellt, um aufzuzei-
gen, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmungen und die 
sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den angrenzenden Wohnquartieren hat  
(siehe Kapitel 6.12.7). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Umsetzung der Pla-
nung und unter Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und Land-
schaftsplanung es bei der Bestandsbebauung zu keinen signifikanten Temperaturveränderungen 
kommt. Ebenfalls sind keine wesentlichen Änderungen bei der Durchlüftungssituation zu erkennen.  
6.16.6. Verlust von landwirtschaftlichen Flächen 
Gemäß §1a Absatz 2 BauGB besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht hinsichtlich der In-
anspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen und Waldflächen sowie eines sparsamen und schonen-
den Umgangs mit Grund und Boden. 
Durch die Planung sollen c irca 53 ha derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen in Anspruch ge-
nommen werden. Die betroffenen Flächen sind für eine bauliche Inanspruchnahme, für die Nutzung 
von Kompensationsmaßnahmen und für öffentliche Grünflächen (großer öffentlicher Grünzug)  vor-
gesehen.  
Die Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt ist an gespannt. Ein Kernproblem ist der Mangel an 
baureifen Flächen in der Stadt. Es besteht ein enormer Wohnraumbedarf, der durch die derzeit ver-
fügbaren Flächenreserven nicht gedeckt werden kann. Die Bedarfsberechnungen und Reserveflä-
chenübersichten, die für die Überarbeitung des Regionalplanes durch die Regionalplanungsbehörde 
erstellt worden sind, verdeutlichen, dass die für Köln berechneten Bedarfe aufgrund mangelnder Flä-
chenreserven bei weitem nicht gedeckt werden können.  
Die Stadt Köln begegnet diesem Handlungsbedarf durch ein Bündel von Maßnahmen. So hat der Rat 
der Stadt Köln unter anderem am 29. Januar 2008 das `Wohnungsbauprogramm 2015` beschlossen. 
Aufgabe des Wohnungsbauprogramms ist es, ein ausreichendes und vielfältiges Wohnungsangebot 
sicherzustellen. Hierzu wurden unter anderem geeignete Potentialflächen in Köln geprüft und identi-
fiziert.  
Das Plangebiet in Köln Rondorf ist Bestandteil `Wohnungsbauprogramms 2015`. Die im Programm 
dargestellte Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206-014) wurde als eine der Potential-
flächen für Wohnungsbau benannt. Das Entwicklungsgebiet soll gemäß der Zielsetzung des Woh-
nungsbauprogramms einer erstmaligen baulichen Entwicklung für eine Wohnnutzung zugeführt wer-
den.  
Die Stadt Köln hat durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses am 14.12.2017 zur Aufstel-
lung des Bebauungsplanes Arbeitstitel „ Rondorf Nord-West" in Köln -Rondorf die Zielsetzung, das 
Entwicklungsgebiet einer zukünftigen Wohnnutzung zuzuführen, bestätigt. Zur Umsetzung des be-
schriebenen Entwicklungsziels ist die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen im Bereich 
Rondorf daher zur Bedarfsdeckung für Wohn- und Gemeinbedarfsflächen dringend erforderlich.

98 
 
Der Forderung der Landwirtschaftskammer, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nach Möglich-
keit innerhalb des Plangebietes zu realisieren, wird entsprochen. 
6.16.7. Geschützter Landschaftsbestandteil 
Teilbereiche des im Landschaftsplan der Stadt Köln festgesetzten geschützten Landschaftsbestand-
teils LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf“ liegen innerhalb des Plangebie-
tes. Klarstellend wird im Landschaftsplan (Textteil zu LB 2.12) darauf hingewiesen, dass die Schutz-
ausweisung eine Teilfläche der im FNP dargestellten Wohnbaureservefläche umfasst , und auf das 
Entwicklungsziel 8 des Landschaftsplans verwiesen. Im Textteil des Landschaftsplans heißt es hierzu 
(S. 50):  
„Mit diesem Entwicklungsziel sind Flächen belegt, die im FNP als Bauflächen dargestellt sind, 
jedoch die Umsetzung bzw. Konkretisierung durch die verbindliche Bauleitplanung noch nicht 
absehbar ist oder der Satzungsbeschluss zu einem Bebauungsplan noch nicht gefasst wurde. 
[…] Schutzausweisungen gemäß §§ 19 - 23 LG gelten lediglich zeitbegrenzt bis zur 
Realisierung der Bauleitplanung und treten dann in den Verbindlichkeitsgrad der Empfehlung 
(Abwägungsbelang) zurück. Die aufgrund des Landschaftsgesetzes im Landschaftsplan 
getroffenen Darstellungen und Festsetzungen konkretisieren die öffentlichen Belange von 
Natur und Landschaft und sind bei der Abwägung im Rahmen des verbindlichen 
Bauleitplanverfahrens […] zu berücksichtigen.“ 
Das geltende Landesnaturschutzgesetz regelt befrist ete Festsetzungen des Landschaftsplans in § 
20 Absatz 3 S. 1 LNatSchG NRW. Enthält ein Landschaftsplan demnach Festsetzungen mit Befris-
tung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der 
Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan in Kraft tritt. 
Der Flächennutzungsplan wird parallel zu diesem Bebauungsplanverfahren geändert. Der Flächen-
nutzungsplan sieht im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils 2.12 nur in Teilbereichen 
eine bauliche Nutzung vor. Nur für diese Teilbereiche tritt die Ausweisung des geschützten Land-
schaftsbestandteils im Landschaftsplan nach § 20 Abs. 3 S. 1 LNatSchG NRW mit Inkrafttreten des 
Bebauungsplans außer Kraft. 
Die für diese Teilbereiche nur bis zur Realisierung der Bauleitplanung geltende und anschließend in 
der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigende Schutzfestsetzung des LB 2.12 verdeutlicht 
das besondere Interesse aus der Sicht des Landschaftsplans an einer Erhaltung des Ortsrandes von 
Rondorf zumindest in diesem Bereich. Die Festsetzung erfolgt „zur Belebung und Pflege des Orts-
rand- und Landschaftsbildes durch Erhaltung der Ensemblewirkung der Hofanlagen, auch als Rest 
der bäuerlichen Kulturlandschaft.“ Die Erläuterungen zum Landschaftsplan führen weiter aus: „Die 
von altem Baumbestand, Gärten und hofnahen Weideland umgebenen Hofanlagen werden inzwi-
schen nur noch zu Wohnzwecken genutzt. Durch die Schutzfestsetzung für den Bereich der hofnahen 
Weiden und Wiesen sollen andere Zwischennutzungen bis zur Realisierung der Bauleitplanung ver-
hindert werden, um die Ensemblewirkung zu erhalten.“ 
Diese Angaben werden in der Abwägung berücksichtigt. Die heutigen Baumbestände werden voll-
umfänglich erhalten. Erhebliche Anteile des ursprü nglich im Landschaftsplan ausgewiesenen ge-
schützten Landschaftsbestandteils werden auch zukünftig nicht versiegelt. Diese Flächen werden als 
private bzw. in geringen Teilen als öffentliche Grünfläche festgesetzt und können daher dem Schutz-
zweck des geschützten Landschaftsbestandteils weiterhin dienen. Hierzu soll die bestehende Pfer-
dehaltung auf den Weiden weitergeführt werden. Insbesondere kann auch der Ensemblecharakter 
der Hofanlagen aufrechterhalten werden.

99 
 
7. Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse 
werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a S. 1 Nr. 2 BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge-
stellt. 
 
7.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 666389/03 „Rondorf Nord-West“ ist die Schaffung dringend benötigter 
Wohnbauflächen durch die Entwicklung eines Neubaugebietes mit ca. 1.300 Wohneinheiten mit einer 
bedarfsgerechten Infrastruktur und einer guten Durchgrünung.  
Zukünftig sollen verschiedene Wohnquartiere mit einer gemischten Gebäudestruktur aus Geschoss-
wohnungsbauten und Einfamilienhäusern verschiedener Typen entstehen und als Allgemeine Wohn-
gebiete festgesetzt werden. Im Bereich der geplanten Haupterschließungsstraßen sind Mehrfamili-
enhäuser, die sozialen Infrastruktureinrichtungen und ein Lebensmittelmarkt vorgesehen Die soziale 
Infrastruktur beinhaltet eine weiterführende Schule im nordöstlichen Bereich, die notwendigen Grund-
schulplätze an zwei Standorten sowie vier Kindertagesstätten (Fläche für Gemeinbedarf). Darüber 
hinaus ist auch die Verknüpfung des alten Ortskernes von Rondorf mit dem Neubaugebiet durch die 
Gestaltung eines ‚Quartiersplatzes‘ mit Nahversorgungsangeboten (Sondergebiet) ein integraler Be-
standteil des Planungskonzeptes. Eine zentrale öffentliche Parkanlage, der sogenannte ‚Quartiers-
park‘, sowie mehrere Grünachsen sorgen für eine gute Durchgrünung der neuen Siedlungsbereiche 
sowie eine gute Verbindung zum bestehenden Ort und zum nahegelegenen Freiraum. Im Norden 
des Plangebietes werden zudem auf einer Fläche von ca. 26 ha Ausgleichsflächen angelegt, die den 
Landschaftsraum ökologisch sowie landschaftlich bereichern. Darin enthalten ist die Umlegung des 
Galgenbergsees, für die ein eigenständigens Planfeststellungverfahren innerhalb des Plangebiets 
durchgeführt wurde und in der Umsetzung ist. Am nördlichen Rand der Ausgleichsflächen ist die 
Errichtung eines 13 m hohen Lärmschutzwalles gegenüber der Bundesautobahn (BAB) 4 geplant.  
Die Erschließung des Bebauungsplangebiets erfolgt über ein Netz aus verschiedenen Planstraßen 
(Haupterschließung mit Stadtbahn sowie Wohn - und Sammelstraßen), einem Radschnellweg in 
Nord-Süd-Richtung sowie einer neu geplanten Entflechtungsstraße außerhalb des Plangebietes, die 
den Verkehr aus dem bestehenden Ort Alt-Rondorf sowie aus dem B-Plangebiet aufnimmt und nach 
Süden hin abführt. Das Neubaugebiet wird im Westen über die Husarenstraße an die geplante Ent-
flechtungsstraße angebunden. Die äußere Erschließung des Plangebietes wird zudem über den 
Weißdornweg und die Kapellenstraße erfolgen. Die Anbindung des Neubaugebietes an den öffentli-
chen Personennahverkehr erfolgt durch die Bereitstellung von Flächen für die Verlängerung der 
Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd (Bonner Straße) bis nach Köln-Meschenich. 
Zur Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnlinie wer-
den eigenständige Planfeststellungsverfahren durchgeführt. 
Die Nahmobilität zu Fuß und mit dem Rad hat im gesamten Quartier Priorität. Der private ruhende 
Verkehr wird in Tiefgaragen sowie in gemeinschaftlichen Parkplatzkoffern innerhalb der Wohngebiete 
untergebracht.  
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Kapitel 6 beschrieben. 
 
7.2. Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt 686.038 m² (ca. 69 ha). Die Flä-
chennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert:

100 
 
Tabelle 1: Flächenangaben zur Bestandsnutzung und Planung 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Versiegelte Flächen/  
Gebäude 
11.852   Allgemeine Wohngebiete  188.984 
  Flächen für Gemeinbedarf  56.221 
  Sondergebiet  6.905 
  Öffentliche Verkehrsflächen  86.633 
  Verkehrsflächen bes. Zweckbe-
stimmung und Versorgungsanla-
gen 
22.319 
Teilversiegelte Flächen 14.595  Fläche für Bahnanlagen (Stadt-
bahn) 
16.477 
Vegetationsflächen 606.146 Grünflächen  242.168 
davon Ackerflächen  526.627 davon öffentliche Grünfläche 
Parkanlagen, Spielplatzflächen/ 
Bolzplatz und Retentionsflächen/ 
Versickerung 
52.561 
davon Sonstige  
Vegetationsstrukturen 
  82.712 davon öffentliche Grünfläche 
Ausgleichsflächen (A1, A2, A3, 
A5, A6) 
181.750 
  davon Private Grünfläche   7.857 
Seefläche  53.670 Seefläche  
(Planfeststellungsbeschluss ge-
mäß § 68 Wasserhaushaltsge-
setzt (WHO) zur Teilverlegung 
des Galgenbergsees vom 
20.07.2021; nachrichtliche Über-
nahme der Wasser- und Bö-
schungsflächen in die Planzeich-
nung)  
66.331 
Summe 686.263  Summe (ohne Dachbegrü-
nung) 
685.038  
 
7.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutz gesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen

101 
 
weitere Regelungen wie das Landesnaturschutzges etz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NW), das 
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) so-
wie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzgebietsverordnung und der 
Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. 
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der 
Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, Ver-
meidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzen-
arten, Erhalt von Lebensräumen, Stär-
kung der Biotopvernetzung, Entwick-
lung und Wiederherstellung der Tier- 
und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffe; 
Schutz der natürlichen Lebensgrundla-
gen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charakters 
der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwendung 
schädlicher Bodenveränderungen und 
Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmenrichtli-
nie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege

102 
 
von Gewässern; Deckung Wasserbe-
darf; Vermeidung negativer Verände-
rungen; Sanierung; naturnaher Aus- 
bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswassergesetz 
NW, Wasserschutzgebiets-
verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und Ver-
bote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung 
von Frischluftzufuhr durch Grünflä-
chen; Verbesserung des Mikroklimas 
durch Baumpflanzungen und Grünflä-
chen; Maßnahmen zur Klimawandelan-
passung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte der 
LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Einhal-
tung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in 
denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Er-füllung von 
bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschrit-
ten werden 
BauGB; Bundesimmissions-
schutzgesetz; Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissionen 
(nicht Lärm/Luft, insbeson-
dere Licht, Gerüche), sach-
gerechter Umgang mit Abfäl-
len und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; TA Luft; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Energien/Ener-
gieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss zur 
solaren Optimierung; EEG, 
DIN 5034; Energieein-
sparVO, Beschluss des Ra-
tes der Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 4109; 
DIN 18005; DIN 45691; 16. 
BImSchV; Freizeitlärmer-
lass; 18. BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW, 
LAWA-Richtlinie, LAGA An-
forderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz:

103 
 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HochwasserschutzG II 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
 
WHG 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtplanungs-
amt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Na-
turdenkmalen, Resten historischer Kul-
turlandschaften oder deren Bestandtei-
len 
Fläche §1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB Schonender Umgang mit Boden, In-
nenentwicklung vor Außenentwicklung, 
Revitalisierung vorgenutzter Flächen 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswir-
kungen 
7.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Rondorf Nord -West“. 
Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die 
Umweltbelange entstehen können und inwiefern auf die geplant en Nutzungen im Geltungsbereich 
aus der Umgebung erheblich eingewirkt wird. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dau-
erhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht 
vorhersehbare Ereignisse. 
Für die konkrete Umsetzung des Vorhabens werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlä-
gigen Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entspre-
chend beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.  
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, 
die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben. 
7.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Bebauungsplangebiet liegt im Süden von Köln im Kölner Stadtbezirk Rodenkirchen nordwestlich 
des jetzigen Stadtteils Rondorf und umfasst eine Fläche von ca. 69 ha. Der Geltungsbereich erstreckt 
sich über Offenlandflächen zwischen der im Norden liegenden Bundesautobahn BAB 4 und der Ka-
pellenstraße im Süden. Nach Westen wird das Gebiet durch die Straße „Auf dem Schneeberg“ und 
die „Husarenstraße“ begrenzt. Den östlichen Rand bilden der Weißdornweg sowie die bebaute Orts-
lage von Rondorf.

104 
 
Der Entwicklung des Bebauungsplans Rondorf Nordwest liegt die Prämisse zu Grunde, dass die im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegende Seefläche des Galgenbergsees verlagert werden 
sollte. Die Seeverlagerung steht in ursächlichem Zusammenhang zur Realisierung des Bebauungs-
planes, da erst mit Verlagerung des Sees eine sinnvolle Flächenarrondierung für den Bebauungsplan 
geschaffen werden kann.  
Die Seeverlagerung wurde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes auf der Grundlage eines 
vorgelagerten Planfeststellungsverfahrens nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchgeführt. Der 
Planfeststellungsbeschluss wurde am 20.07.2021 erteilt. Die Umlegung des Sees und die damit ein-
hergehenden Veränderungen im Plangebiet wurden im Zeitraum August 2021 bis April 2022 und 
damit vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vollzogen und vollständig abgeschlossen.  
Im Umweltbericht werden aufgrund dieser tiefgreifenden Veränderungen im Plangebiet beide Umset-
zungsschritte betrachtet. Einerseits wird die Bestandssituation vor der Seeverlagerung beschrieben, 
da einige der Gutachten auf diesem Ausgangszustand basieren. Andererseits wird der Bestand nach 
der Seeverlagerung beschrieben, da dieser heute Fakt ist und die dauerhafte zukünftige Nutzung der 
Fläche darstellt.  
Nutzung im Bestand vor Seeverlagerung  
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Ackerschläge sind von Wirt-
schaftswegen, die teilweise versiegelt sind, durchzogen. Vereinzelt wird die Landschaft durch wege-
begleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert. Neben der  ackerbaulichen Nutzung 
wird das Gebiet von den Anwohnern zur Naherholung genutzt. Eine wichtige Verbindungsachse zum 
Grüngürtel zwischen Militärring und BAB 4 im Kölner Süden bildet hierbei der in Nord -Südrichtung 
verlaufende Wirtschaftsweg „Am Höfchen“, der im Norden von einer Lindenallee geringen Alters ge-
säumt wird.  
Im Nordosten des Bebauungsplanes lag die Seefläche des Galgenbergsees, einer ehemaligen Zie-
gelabbaufläche, die sich im Laufe der Jahre mit Wasser gefüllt hatte. Der See wurde von Gehölzen 
umsäumt und war für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.  
Der bestehende Stadtteil Rondorf grenzt im Osten und im Süden des Bebauungsplangebietes an. 
Der westliche Ortsrand Rondorfs wird vornehmlich durch Einzel- und Reihenhäuser mit relativ großen 
Gärten charakterisiert, die vereinzelt in den Geltungsbereich hereinreichen. Zudem befinden sich ein 
alter Obstgarten sowie eine Wiesenfläche im Osten des Geltungsbereiches, die interimsmäßig für die 
Unterbringung von Flüchtlingen genutzt wurde. Im Süden ragt der bebaute Ortsteil Rondorfs sowie 
Hofflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen mit Weidegrünland, Paddockflächen für Pferde und 
einer Bergehalle in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes herein. Ein Teil der mit alten Bäumen 
bestandenen Grünlandflächen is t als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.12 ‚Umgebung des 
Johannes- und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan festgesetzt. Zudem befindet sich im Südwesten des 
Bebauungsplanes der Schulkomplex der Internationalen Schule St. George’s School (Gebäudekom-
plex mit angrenzenden Sportanlagen und Parkplatzflächen) mit seinen Grünflächen (Wiesen), die 
teilweise in das Bebauungsplangebiet hereinreichen. Östlich des Schulareals schließt sich der „Pater-
Prinz-Weg“ an, der derzeit mit Doppel - und Mehrfamilienhäusern entsprechend einem Bebauungs-
plan bebaut wird. 
Die westliche Grenze des Geltungsbereiches wird auf Höhe einer bestehenden Kleingartenanlage 
durch die Husarenstraße bestimmt, im Norden oberhalb der Kleingartensiedlung verspringt die 
Grenze des Geltungsbereichs na ch Westen bis an die Straße „Auf dem Schneeberg“, an die sich 
wiederum eine weitere Kleingartensiedlung ‚Kuchenbuch‘ anschließt. Der nördliche Randbereich zur 
Autobahn BAB 4 wird durch gehölzbestandene Böschungsbereiche bestimmt.  
Nutzung im Bestand nach Seeverlagerung  
Der verlagerte See ist im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets als lang gestreckter See 
zu liegen gekommen. Die Dimensionierung der Wasserfläche ist in etwa gleichgeblieben. Neben ei-
ner offenen Wasserfläche wurden mehrere Feuchtbio tope und mit Wald und Gehölzen bestandene

105 
 
Böschungsbereiche gemäß dem Maßnahmenplan des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (Pla-
nungsbüro Koenzen) angelegt. Grundsätzlich wird aus dem Planfeststellungsverfahren deutlich, dass 
die Seeumlegung zu einer ökologischen Aufwertung des Gewässers führt. 
Neben der ökologischen Aufwertung kann durch die Umlegung des Sees am Ortsrand von Rondorf 
Fläche gewonnen werden, die durch den Bebauungsplan als Bauland genutzt werden soll. Vorberei-
tend wurden diese Flächen als  kurzlebige Ruderalfluren und Ackerflächen angelegt, da sie einen 
Zwischenzustand bis zur Bebauung abbilden. Gleiches gilt für die nördlich der neuen Seefläche ge-
legenen Flächen, die als Aufstellflächen f ür den geplanten Lärmschutzwall  bevorratet werden. F ür 
die Umsetzung der Baumaßnahmen ist eine Baustraße eingerichtet worden. Um erforderliche Ein-
griffe zu bündeln, wurde die Baustraße auf den westlich gelegenen Ackerflächen an der Stelle ein-
gerichtet, wo nach Umsetzung des Bebauungsplanes die versiegelte Planstraße 3 verlaufen soll. Im 
Norden der Seefläche bleiben die bestehenden Forst- und Gehölzflächen erhalten. 
Planungsrechtliche Situation 
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist gemäß § 35 BauGB als Außenbereich zu beurteilen. Im 
Süden des Plangebiets reichen in sehr geringem Umfang die bebauten Flächen nördlich der Kapel-
lenstraße und der Rondorfer Hauptstraße in das Plangebiet herein. Sie zählen planungsrechtlich zum 
Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Am südwestlichen Rand des Geltungsbereichs reicht der Bebau-
ungsplan Nr. 66380/03 „Husarenstraße“ mit 2 Ausgleichsflächen in das Plangebiet herein. Hier sind 
Heckenstrukturen (M2) sowie die Anlage einer extensiven Fettwiese mit Bäumen (M3) festgesetzt, 
die nicht vollständig umgesetzt wurden. Weiter unterhalb reicht eine Private Grünfläche des Bebau-
ungsplans Nr. 66382/02 „St. George‘s School“ in das Bebauungsplangebiet herein, die Funktionen 
zum Ausgleich übernimmt. Zudem befindet sich im Norden des Bebauungsplangebiets, westlich der 
Straße ‚Am Höfchen‘ eine Aus gleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 66380/03 „Husarenstraße“, 
die als Aufforstungsfläche angelegt worden ist. Ein Teil der mit alten Bäumen bestandenen Grün-
landflächen im Süden ist als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.12 ‚Umgebung des Johannes- 
und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan festgesetzt. 
Die Wasser- und Böschungsflächen als Teilflächen des Bereichs, für den der Planfeststellungsbe-
schluss gilt, werden nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplanes übernommen. 
7.4.2. Beschreibung des Umweltzus tandes bei Nichtdurchführung der Pla-
nung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich keine derzeit erkennbaren Veränderungen des Um-
weltzustandes ergeben. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird gemäß §  35 BauGB als Au-
ßenbereich beurteilt und landwirtschaftlich genutzt. Die landwirtschaftlic hen Flächen, aber auch die 
anderen Nutzungsformen (Grünland, Wegeflächen und Randstrukturen) bleiben erhalten. Die Aus-
gleichsfläche westlich der Straße ‚Am Höfchen‘, die derzeit eine junge Aufforstungsfläche darstellt, 
würde sich bei Nichtdurchführung der Planung zu einem Wald entwickeln. Ebenso würden weitere 
Gehölzbestände im Plangebiet mit fortschreitendem Entwicklungsprozess an Alter, Reife und Größe 
zunehmen. Die Flächen, die gemäß dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewäs-
sers durch Teilverlegung des Galgenbergsees umgewandelt wurden, würden sich gemäß ihres Ziel-
biotopes entwickeln. Die Gehölz- und Waldbestände würden mit fortschreitendem Entwicklungspro-
zess an Alter, Reife und Größe zunehmen. Die zum Erhalt festgesetzten Kieferwälder würden mittel-
fristig ihr Klimaxstadium erreichen und in die Zerfallsphase übergehen. Die als kurzlebige Ruderal-
fluren angelegten Bereiche würden nicht bebaut werden, so dass sich auch hier unterschiedliche 
Sukzessionsstadien bis hin zum Wald einstellen könnten. Aufgrund des hohen Drucks auf die land-
wirtschaftliche Nutzfläche im Landschaftsraum wäre eine erneute Inkulturnahme als landwirtschaftli-
che Flächen mittel- und langfristig eher wahrscheinlich.  
Für die im Zuge der Verlegung des Galgenbergsees angelegte Baustraße auf den westlich gelegenen 
Ackerflächen besteht eine Rückbauverpflichtung, so dass bei Nichtumsetzung der Planung hier wie-
der Acker entstehen würde.

106 
 
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht privi-
legierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Eine Prognose über die damit ver-
bundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im Rahmen 
eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.  
Die planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB zum Innenbereich gehörenden Flächen im Süden des 
Geltungsbereiches sind bereits weitestgehend bebaut. Eine Nachverdichtung wäre in Teilbereichen 
ggf. möglich.  
Die verfassten Gutachten zur Beschreibung der Umweltauswirkungen für die  Schutzgüter Luft und 
Lärm gehen im Null-Fall davon aus, dass die geplante Entflechtungsstraße bereits realisiert ist. Die 
Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße wird in einem eigenständigen Planfeststel-
lungsverfahren durchgeführt. 
7.4.3. Prognose üb er die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchfüh-
rung der Planung Seeverlagerung (Prognose-Nullfall) 
Die Umsetzung der Planung schafft neue Siedlungsflächen im nordwestlichen Landschaftsraum von 
Rondorf und somit auch einen neuen Dorfrand. Die Entwicklung neuer Wohnquartiere einschließlich 
der notwendigen Infrastruktur für Bildung (Schulen und Kindertageseinrichtungen), Nahversorgung 
und Verkehr (Erschließungsstraßen) führt zu einer Versiegelung. 55 % des Plangebiets werden durch 
Bebauung und Verkehrsflächen überprägt. Die bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Ackerflä-
chen (ca. 52,69 ha) innerhalb des Bebauungsplangebietes entfallen komplett, wodurch ein Stück der 
charakteristischen Bördelandschaft verloren geht. Gleichzeitig kann durch die Festsetzung und Ge-
staltung von Ausgleichsflächen im Norden des Geltungsbereichs auf insgesamt ca. 26 ha eine hohe 
Biodiversität geschaffen werden. Die umgestaltete Seefläche des Galgenbergsees wird ebenfalls in 
die Ausgleichsflächen integriert.  
Innerhalb der allg emeinen Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder durch gemischte Gebäu-
destrukturen aus Ein - und Mehrfamilienhäusern (Einzel -, Doppel - und Reihenhäuser sowie Ge-
schosswohnungsbau) mit zwei bis dreigeschossiger Bebauung geprägt. Die geplanten Innenhöfe 
sollen möglichst wenig versiegelte Flächen aufweisen. Dies spiegelt sich auch in der festgesetzten 
GRZ I wider, die zwischen den Baufeldern von 0,2 bis 0,7 variiert. Ähnlich sieht es im Bereich der 
Flächen für den Gemeinbedarf wie Schulen und Kindergärten aus. Im Bereich des neuen Quartiers-
platzes ist die Unterbringung eines Nahversorgungszentrums mit Einzelhandel (Sondergebiet) mit 
einer höheren Verdichtung geplant. 
Die Planung erfolgt unter der Zielsetzung, eine möglichst hohe Durchgrünung im Plangebiet zu errei-
chen. Zentraler Baustein ist dabei eine öffentliche Parkanlage, der circa 31.685 m² große „Quartiers-
park“, der in Verbindung mit weiteren Grünachsen (Husarenpark, Baumreihen und Alleen) Grün-
räume im Plangebiet schafft. Daneben tragen Vorgärten mit Hecke nstrukturen, Privatgärten, be-
grünte Innenhöfe sowie öffentliche und private Grünflächen zur Realisierung der Durchgrünung bei. 
Auf den Flachdächern der geplanten Bebauung ist eine Mischung aus intensiver und extensiver 
Dachbegrünung vorgesehen. Die einzelnen Wohnstraßen sowie übergeordnete Planstraßen werden 
zur Schaffung eines hohen Wiedererkennungswertes mit quartiersspezifischen Baumarten durch-
grünt.  
Nördlich des geplanten Wohngebietes wird ein großer Teil des Bebauungsplangebietes für die An-
lage von Ausgleichsflächen genutzt. Diese sollen im westlichen Teil als extensiv genutzte Grünland-
strukturen (Wiesen und Weiden) entwickelt werden, in die eine Streuobstwiese als Element der alt -
bäuerlichen Kulturlandschaft eingestreut wird. In der anliegenden naturn ah gestalteten öffentlichen 
Grünfläche wird das Thema der Streuobstwiese durch die Gestaltung eines Obstbaumlehrpfads wie-
deraufgenommen. Eingebettet in blütenreiche, extensiv bewirtschaftete Wiesen wird hier ein neuer 
Ortsrand als Erlebnisraum für die Bevö lkerung geschaffen. Die Einrahmung der Ausgleichsflächen 
erfolgt durch unterschiedliche Gehölzstrukturen. In Ergänzung beinhalten die nördlich gelegenen 
Ausgleichsflächen die neu angelegte Wasserfläche des Galgenbergsees.  
Der Ausgleichsflächenkomplex inte griert zudem den geplanten, mit Gehölzen bestandenen Lärm-
schutzwall. Dieser ist im Norden des Plangebiets parallel zur Autobahn mit einer Höhe von 13 m

107 
 
geplant. Neben einer Veränderung des Landschaftsbilds wird der aktive Lärmschutz positive Wirkun-
gen bezüglich der Schallausbreitung der Autobahn auf Rondorf und das Neubaugebiet haben.  
Ein Erhalt vorhandener Strukturen ist nur in einem gewissen Umfang möglich. Diese umfassen Grün-
landflächen im Süden, die den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) beinhalten, sowie Gehölz-
flächen im Norden des Bebauungsplangebietes. Einzelbäume im GLB und eine Lindenallee an der 
Straße ‚Am Höfchen‘ werden ebenfalls zum Erhalt festgesetzt. 
Insgesamt erfolgt durch die Planung eine grundsätzliche Wesensänderung des mittigen und  südli-
chen Plangebietes von Offenlandflächen hin zu Siedlungsflächen.   
7.5. Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a 
BauGB 
7.5.1. Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
In den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 wurden durch das Kölner Büro für Faunistik (2023) faunis-
tische Erhebungen durchgeführt mit den in der Tabelle 3 im Anhang aufgeführten Ergebnissen.  
Der Untersuchungsraum umfasst den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes (Vor-
habenbereich) und eine 100 m große Pufferzone. Die Abgrenzung des Untersuchungsraums wurde 
aufgrund der zu erwartenden Störfaktoren, des potenziellen Artenspektrums und der bestehenden 
Vorbelastungen gewählt. Die Untersuchungen in den unterschiedlichen Erfassungszeiträumen wur-
den auf verschiedenen Teilgebieten durchgeführt. 
Erfasst wurden die Artengruppe der Amphibien, der Vögel sowie Fledermäuse und die Haselmaus. 
Neben den zuvor genannten Arten bzw. Artengruppen wurden auch alle weiteren artenschutzrecht-
lich relevanten Arten erfasst, für die es zu Lebensraumverlusten durch Rodungen oder Flächeninan-
spruchnahmen kommen könnte. Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Folgenden zusammen-
fassend dargestellt. 
Vögel 
Insgesamt konnten in den Untersuchungsjahren 2016 bis 2018 im Untersuchungsgebiet 64 Vogelar-
ten nachgewiesen werden, von denen 21 Arten als planungsrelevant und 40 Arten als Brutvögel er-
fasst wurden.  
Planungsrelevante Brutvögel sind die Arten Bluthänfling, Feldlerche, Mäusebussard, Rebhuhn, 
Rauchschwalbe, Star und Neuntöter. Fitis, Gimpel, Haussperling, Sumpfrohrsänger und Wacholder-
drossel werden aufgrund der Lage des Untersuchungsraums im Kölner Stadtgebiet und der Einstu-
fung als „gefährdet“ in der Roten Liste für den Naturraum „Niederrheinische Bucht“ vorsorglich eben-
falls als artenschutzrechtlich relevant betrachtet. 
Die Feldlerche ist mit insgesamt 11 Revieren im Untersuchungsgebiet eine häufige Brutvogelart. Als 
ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur und findet 
als Bodenbrüter innerhalb der Ackerflächen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Allein 9 Reviere liegen 
innerhalb der Ackerflächen im Geltungsbereich des B -Plangebietes. Für das Rebhuhn konnte auf 
zwei Ackerschlägen im Südwesten des Bebauungsplangebietes ein dringender Brutverdacht festge-
stellt werden, der auf abendlichen Klangatrappenuntersuchungen basiert. 
Während Bluthänfling, Mäusebussard, Neuntöter, Fitis, Gimpel, Sumpfrohrsänger, Wacholderdrossel 
ihre Reviere in der ehemaligen Kiesgrube an der Husaren straße außerhalb des Geltungsbereiches 
haben, tritt der Haussperling außerdem noch in der Kleingartenanlage westlich des Geltungsberei-
ches sowie an den Wohngebäuden unmittelbar südlich der Kapellenstraße (Hofanlage Johannishof) 
und westlich der Bödinger St raße auf. Der Star hat seine Verbreitungsschwerpunkte ebenfalls im 
Umfeld des südlichen Bebauungsplangebiets, im Bereich des Wohnhauses „Am Steinneuerhof 3“, in 
einem Höhlenbaum südlich des Kreuzungsbereichs Husarenstraße/ Kapellenstraße sowie vermutlich

108 
 
an der ehemaligen Hofanlage Johannishof. Ebenso haben die als Kulturfolger lebenden Rauch-
schwalben Brutvorkommen in der Hofanlage des Büchelhofs (Kapellenstraße 24) sowie in den Stal-
lungen östlich der Straße „Am Steinneuerhof“, außerhalb des Bebauungsplangebietes. Für den Stein-
kauz wurde im Bereich eines Scheunendaches außerhalb des Plangebietes eine künstliche Nisthilfe 
nachgewiesen, die keinen Besatz zeigte. Unter den nachgewiesenen Brutvogelarten des Vorhaben-
bereichs befinden sich ferner häufige und ungefährdete Arten, wie Amsel, Blaumeise, Elster, etc. 
Neben den Brutvogelarten wurden mit Girlitz, Graureiher, Kormoran, Mehlschwalbe, Rostgans, Saat-
krähe, Silbermöwe, Steinschmätzer, Sturmmöwe, Turmfalke, Waldohreule, Wespenbussard und 
Wiesenpieper weitere 13 planungsrelevante Vogelarten kartiert, die den Vorhabenbereich als Nah-
rungsgast /Gastvögel nutzen, hier aber keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufweisen.  
Fledermäuse 
Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte nur im Jahr 2016 im Umfeld des Galgenbergsees. Im Rah-
men der drei Begehungen wurde eine mäßige Fledermausaktivität der Arten Zwergfledermaus, Was-
serfledermaus und Großer Abendsegler festgestellt. Die Rufe der Arten Rauhautfledermaus und 
Braunes oder Graues Langohr wurden nur mit wenigen Sequenzen aufgezeichnet. Weiterhin wurden 
an drei Horchboxstandorten Aufnahmen der Gattung Myotis gemacht, die nicht auf Artniveau be-
stimmt werden konnten. 
Das nachgewiesene Artenspektrum mit insgesamt 5 Arten ist als nur mäßig vielfältig zu bezeichnen. 
Ein konkreter Nachweis von Fledermausquartieren wurde nicht erbracht. Damit ist die derzeitige Le-
bensraumfunktion des Gebiets auf die potentielle Nutzung insbesondere des Galgenbergsees und 
seiner gehölzreichen Uferbereiche zur Nahrungssuche und ggf. ein Aufsuchen von Einzelquartieren 
durch gebäudebewohnende Fledermausarten zu beschränken. Mit Wochenstuben oder gar Winter-
quartieren ist im Bereich des zu erwartenden Eingriffs nicht zu rechnen. 
Haselmaus 
Zur Erfassung möglicher Haselmausvorkommen wurden in den Jahren 2016 b is 2018 Nisthilfen in 
geeigneten Lebensraumstrukturen (z.B. Böschungsbereiche an der Autobahn, Gehölzstrukturen an 
der ehemaligen Kiesgrube sowie in der Kleingartenanlage im Westen des Untersuchungsgebietes) 
ausgebracht.  
Entlang der Böschungsbereiche der BAB 4 konnte so eine sich reproduzierende Haselmauspopula-
tion bestätigt werden. Insgesamt konnte die Besiedlung mit Haselmäusen hier durch zwei Kobel so-
wie einen Nachweis adulter Haselmäuse in Haselmaustubes nachgewiesen werden. Die Funde lie-
gen in den gehölzbestandenen Böschungsbereichen der BAB 4 östlich der Straße ‚Am Höfchen‘ und 
westlich des Weißdornwegs auf der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Ein zweiter 
Nachweis der Haselmäuse wurde östlich der Straße ‚Am Höfchen‘, im Böschungsbereich der Straße 
am Ende der Lindenallee in Richtung Autobahn erbracht. Zudem wurde ein Kobel der Haselmaus 
westlich der Straße ‚Am Höfchen‘ gefunden, der am Rand einer neu angelegten Aufforstungsfläche 
innerhalb der Gebüsche liegt. Im restlichen Untersuchungsraum konnten keine Hinweise auf Hasel-
mäuse erfasst werden. 
Amphibien 
Eine flächendeckende Erfassung der Amphibien erfolgte im nordöstlichen Teil des Bebauungsplan-
gebietes, im Bereich des Galgenbergsees durch Sichtkontrollen, Verhören und Fangen von Indivi-
duen in 5 Untersuchungsdurchgängen zwischen Ende März und Anfang Juli 2016. 2017 und 2018 
erfolgte eine Kontrolle mittels Sichtung und Verhören. Im Jahr 2018 wurde zudem die ehemalige 
Kiesgrube an der Husarenstraße und deren Umfeld auf Vorkommen von Amphibien untersucht. 
Im nordöstlichen Geltungsbereich (Galgenbergsee) wurden keine planungsrelevanten Amphibienar-
ten festgestellt, obwohl der Galgenbergsee einen potenziell geeigneten Lebensraum darstellt. Im Be-
reich der ehemaligen Kiesgrube an der Husarenstraße im westlichen Untersuchungsraum, außerhalb 
des Bebauungsplangebietes, wurden vereinzelt Individuen der artenschutzrechtlich relevanten Am-
phibienarten Kreuz- und Wechselkröte festgestellt. Die Tiere wurden im Zuge einer CEF -Maßnah-

109 
 
menplanung für die Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor auf der ehemaligen Meliadepo-
nie geborgen und hierhin verbracht. Für beide Arten wurden zu diesem Zweck vorab geeignete Laich-
gewässer und Landlebensräume hergestellt. Die Untersuchungen im Jahr 2018 bestätigen eine vitale 
Population im Bereich der ehemaligen Kiesgrube. 
Weitere Artengruppen 
Für planungsrelevante und besonders geschützte Reptilienarten wie die Zauneidechse fehlen im Un-
tersuchungsraum geeignete Lebensräume. 
Geeignete Saum- und Wiesenstrukturen wurden auf Vorkommen von Nachtkerze, Weidenröschen 
und Blutweiderich kontrolliert, die dem planungsrelevanten Nachtkerzenschwärmer als Futterpflanze 
dienen. Es wurden keine Vorkommen der zuvor genannten Pflanzenarten festgestellt. 
Tabelle 3:  Kartierte Tierarten: 
Darstellung der Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunisti-
schen Erhebung im Untersuchungsraum (Artenschutzrechtliche Prüfung, Kölner Büro für Faunistik, 
April 2023). 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach Vogel-
schutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Niederrheinische 
Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein-Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 
2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Ein-
stufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Ge-
schützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Planungsrelevante 
Arten nach KIEL (2005) und MKULNV (2015) i.V.m. GRÜNEBERG et al. (2016) sind fett hervorgehoben. Re-
gional gefährdete Arten sind ebenfalls fett hervorgehoben.  
Vogelarten 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Amsel Brutvogel -     
Bachstelze  Brutvogel mit 2 Revieren 
im Untersuchungsgebiet  
-     
Blässhuhn Brutvogel  -     
Blaumeise Brutvogel im Untersu-
chungsraum 
-     
Bluthänfling Brutvogel - /+  2 3 3 
Buchfink Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
des Plangebietes 
-     
Buntspecht Nahrungsgast -     
Dorngrasmücke Brutvogel -     
Eichelhäher Nahrungsgast -     
Elster Brutvogel -     
Erlenzeisig Nahrungsgast -     
Feldlerche Brutvogel im Untersu-
chungsraum  
-/+  3 3S 3 
Fitis Brutvogel  -/+  3 V  
Gartenbaumläufer seltener Brutvogel -     
Gartengrasmücke seltener Brutvogel -     
Gimpel sehr seltener Brutvogel 
im Untersuchungsraum 
außerhalb des Plange-
bietes 
-/+  3   
Girlitz Überflieger -/+  1 2

110 
 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Graureiher Überflieger/ Nahrungs-
gast 
-/+     
Grünfink Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
des Plangebietes  
-     
Grünspecht Brutvogel / häufiger Nah-
rungsgast 
-     
Halsbandsittich Überflieger /Brutvogel im 
Untersuchungsraum au-
ßerhalb des Plangebietes 
-  k. 
E. 
k. 
E. 
k. 
E. 
Hausrotschwanz Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
des Plangebietes 
-     
Haussperling Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
Geltungsbereichs 
-/+  V V V 
Heckenbraunelle Brutvogel -     
Jagdfasen Brutvogel  -  n.b. n.b. n.b. 
Kanadagans Brutvogel/ Nahrungsgast  -  n.b. n.b. n.b. 
Kernbeißer Überflieger/ Nahrungsgast -     
Klappergrasmücke  Durchzügler/ Brutvogel -  V V  
Kleiber Nahrungsgast -     
Kohlmeise Brutvogel  -     
Kormoran Nahrungsgast -/+     
Mauersegler Nahrungsgast -  V   
Mäusebussard Nahrungsgast -/+     
Mehlschwalbe Nahrungsgast -  2 3S 3 
Mönchsgrasmücke Brutvogel -     
Neuntöter sehr seltener Brutvogel  - FFH 
Anh. I 
V V  
Nilgans Nahrungsgast   n.b. n.b. n.b. 
Rabenkrähe Nahrungsgast/ Brutvogel 
im Untersuchungsraum 
außerhalb des Plangebie-
tes 
-     
Rauchschwalbe Nahrungsgast/ Brutvogel 
im Untersuchungsraum 
außerhalb Geltungsbe-
reichs 
-/+  2 3 3 
Rebhuhn dringender Brutverdacht  -/+  1 2S 2 
Ringeltaube Brutvogel -     
Rostgans Durchzügler/ Nahrungs-
gast 
-/+ FFH 
Anh. I 
n.b
. 
n.b
. 
n.b. 
Rotkehlchen Brutvogel -     
Saatkrähe Nahrungsgast  -/+  V   
Schwanzmeise Brutvogel im Untersu-
chungsraum 
-     
Silbermöwe Überflieger / Nahrungs-
gast  
-/+     
Singdrossel Brutvogel  -

111 
 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Star Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
Geltungsbereichs 
-/+  3 3 3 
Steinkauz potenziell vorkommend 
(künstliche Nisthilfe)  
-/+  1 3S 3 
Steinschmätzer Durchzügler  -/+ VSRL 
Art. 
4(2) 
1 1 1 
Stieglitz Brutvogel -     
Stockente Nahrungsgast -     
Straßentaube Nahrungsgast  -     
Sturmmöwe Nahrungsgast -/+     
Sumpfrohrsänger Brutvogel -/+  3 V  
Turmfalke Nahrungsgast -/+  3 V  
Wacholderdros-
sel 
Nahrungsgast -/+  2 V  
Waldohreule Nahrungsgast -/+  2 3  
Wespenbussard Überflieger  -/+ FFH 
Anh. I 
1 2 3 
Wiesenpieper Durchzügler -/+ VSRL 
Art. 4 
(2) 
1 2S 2 
Wiesenschafstelze Brutvogel  -     
Wintergoldhähn-
chen 
Nahrungsgast  -     
Zaunkönig Brutvogel im Untersu-
chungsraum 
-     
Zilpzalp Brutvogel -

112 
 
Säugetiere 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
FFH RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Fledermäuse 
Braunes/ Graues 
Langorh  
einmaliger Horch-
boxnachweis / 
potentielle Quartiere 
möglich 
-/+ Anh IV k.A. G/1 V/2 
Großer Abendseg-
ler 
regelmäßig auftre-
tende Art /  
keine Hinweise auf 
Quartiere  
-/+ Anh IV k. A. R V 
Rauhautfledermaus unregelmäßig auf-
tretende Art /  
keine Hinweise auf 
Quartiere 
-/+ Anh IV k. A. R R 
Wasserfledermaus  häufige Art im Unter-
suchungsraum  
Nahrungshabitat / 
keine Hinweise auf 
Quartiere 
-/+ Anh IV k. A. G  
Zwergfledermaus Flächendeckend im 
Untersuchungsraum/ 
Jagd- und Nahrungs-
habitat/ keine Nach-
weise von Quartie-
ren, aber im Sied-
lungsbereich denk-
bar 
-/+ Anh IV k. A.   
Weitere  
Haselmaus 3 Nachweis durch 
Kobel und 2 Nach-
weise adulter Hasel-
mäuse 
   G V 
 
Amphibien 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
FFH RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Kreuzkröte   Population im Be-
reich der ehemaligen 
Kiesgrube außerhalb 
des Plangebietes  
-/+ Anh IV k.A. V 3 
Wechselkröte  Population im Be-
reich der ehemaligen 
Kiesgrube außerhalb 
des Plangebietes  
-/+ Anh IV k. A. 3 2 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung): 
Im Bereich der Seeverlagerungsflächen wurde durch das Kölner Büro für Faunistik der Nachweis von 
drei Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerchen erbracht. Sie lagen innerhalb der Ackerflächen,

113 
 
die durch die Einrichtung der Baustellenlager westlich des Weges ‚Am Höfchen‘ in Anspruch genom-
men wurden, sowie im Süden des neu geplanten Sees, auf Flächen die einer baulichen Nutzung 
zugeführt werden sollen. Um den Verlust dieser Brutstätten auszugleich en, mussten vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden mit dem Ziel, ökologisch wirksame Zusatzstrukturen in 
der offenen Feldflur anzulegen, die zu einer Steigerung der Dichte der Zielart Feldlerche führen und 
rechtzeitig einen geeigneten Ausweichlebensraum schafften. Die CEF-Maßnahmen wurden außer-
halb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes auf einer Fläche von 1,5 ha im Südosten von Ron-
dorf in der Gemarkung Rondorf, Flur 12, Flurstück 100 (bei den Giesdorfer Höfen) realisiert. Für 3 
Feldlerchenreviere wurden CEF-Maßnahmen umgesetzt. Weitere planungsrelevante Brutvogelarten 
konnten im Bereich der Seeverlagerung nicht gefunden werden.  
Bei der Haselmaus ist von wenigen Einzeltieren in den Strauchbereichen entlang der Böschung zur 
BAB4 und östlich d er Straße ‚Am Höfchen‘ auszugehen. Diese Bereiche waren von Rodungsmaß-
nahmen im Zuge der Seeverlagerung nicht betroffen.  
Für die ansässigen Fledermausarten sind Kompensationsmaßnahmen für potenziell verlustig ge-
hende Fledermausquartiere im Zuge der Rodung  von Gehölzen vorgesehen worden. Dazu wurden 
im Umkreis von ca. 500 m des Eingriffsraumes 10-12 Spaltenkästen als Sommerquartiere an ökolo-
gisch gleichwertigen Standorten mit Zugang zu einem Gewässer angebracht. Details zu der Anzahl 
und der Platzierung erfolgten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung zur Seeverlagerung. 
Die entsprechenden CEF-Maßnahmen für den Verlust von Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse 
und Fortpflanzungsstätten für Feldlerchen aus dem Planfeststellungsbeschluss gemäß § 68 Wasser-
haushaltsgesetz (WHO) für eine Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenberg-
sees in Köln -Rondorf vom 20.07.2021 wurden im Frühjahr 2022 vollständig umgesetzt. Durch die 
Umsetzung von funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) konnten Konflikte im Hinblick 
auf den Verlust von Lebensstätten artenschutzrechtlich relevanter Arten vermeiden werden.  
Insgesamt wird durch die Umlagerung der Seefläche eine ökologische Aufwertung erreicht, die posi-
tive Auswirkungen auf die Fauna hat. Es wird erwartet, dass sich die Nahrungssituation der Fleder-
mäuse aufgrund der ökologisch ausgerichteten Gewässergestaltung zukünftig verbessert. Die hohe 
Struktur- und Artenvielfalt und die verbesserte Biotopqualität schaffen ungestörte Nahrungs- und Le-
bensräume auch für viele weitere Artengruppen, wie z.B. Amphibien, Fische, Vögel, Säugetiere.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust 
der Vegetationsstrukturen, den sukzessiven Neubau von Gebäuden mit einer entsprechenden Infra-
struktur (z.B. Straßen, Schulen, etc.) und einen zu erwartenden Betrieb durch die entstehende Wohn-
nutzung kommt. Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vogel - und Fleder-
mausarten sowie die Haselmaus Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG ein-
treten.  
Unter den planungsrelevanten Vogelarten konnten Feldlerche und Rebhuhn als Brutvögel im Unter-
suchungsraum festgestellt werden. Beide Arten besitzen innerhalb des Geltungsbereiches Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten, so dass eine sukzessive Entwicklung der Baugebiete zum Verlust von Brut-
plätzen (9 Revierzentren der Feldlerche sowie ein Revierzentrum des Rebhuhns) führt. Aufgrund der 
Inanspruchnahme dieser Fortpflanzungs - und Ruhestätten sind vorgezogene Ausgleichsmaßnah-
men durchzuführen mit dem Ziel, ökologisch wirksame Zusatzstrukturen in der offenen Feldflur an-
zulegen, die zu einer Steigerung der Dichte der Zielarten Feldlerche und Rebhuhn führen und recht-
zeitig einen geeigneten Ausweichlebensraum schaffen. Von den 9 Revierzentren der Feldlerche sind 
3 Reviere bereits durch das Planfeststellungsverfahren zur Seeverlagerung kompensiert worden. Für 
den Bebauungsplan sind somit 6 Reviere der Feldlerche und ein Revier des Rebhuhns zu kompen-
sieren.

114 
 
Innerhalb des Bebauungsplangebietes konnten keine geeigneten Offenlandflächen gefunden wer-
den, weil die Ackerflächen innerhalb der zukünftig nördlich gelegenen Ausgleichsflächen aufgrund 
der Kulissenwirkung der umliegenden Gehölze von Vogelarten des Offenl andes gemieden werden 
und daher als Maßnahmenflächen ausscheiden. Die funktionserhaltenden Maßnahmen sind daher 
außerhalb des Geltungsbereiches im Umfeld von Köln-Rondorf zu treffen. Hier soll durch die beson-
dere Herrichtung von sogenannten Kernflächen (CEF-Maßnahmenflächen) eine Aufwertung der um-
gebenden Ackerflächen erfolgen. Es konnten drei Freiräume identifiziert werden.  
Beim Freiraum Rondorf Nord handelt es sich um ackerbaulich genutzte Bereiche zwischen Rondorf 
und Höningen in einer Größenordnung von  ca. 25 ha. Nördlich an den Freiraum grenzt eine Klein-
gartensiedlung an. Die westliche Begrenzung wird von der B 51 (Brühler Landstraße) gebildet. Für 
den Freiraum Rondorf Nord stehen Kernflächen in einer Größenordnung von 3,65 ha zur Verfügung. 
Es handelt sich hierbei um die Fläche Gemarkung Rondorf-Land, Flur 006, Flurstück 53. Auf dieser 
Fläche soll eine Kombination von Maßnahmen (Anlage von Blühstreifen ca. 1,3 ha, Schwarzbrache 
ca. 1 ha und doppelter Saatreihenabstand auf ca. 1,3 ha) umgesetzt werden.  
Der Freiraum Rondorf Mitte weist eine Größe von ca. 40 ha auf, wovon ca. 1,9 ha als Maßnahmen-
flächen zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um die Flächen Gemarkung Meschenich, Flur 
054, Flurstück 67 und 111. Auch auf diesen Flächen soll eine Kombina tion von Maßnahmen 
(Schwarzbrache ca. 0,9 ha, Blühstreifen ca. 1,0 ha) umgesetzt werden. 
Beim Freiraum Rondorf Süd handelt es sich um ackerbaulich genutzte Bereiche zwischen Mesche-
nich und Immendorf in einer Größenordnung von ca. 50 ha. Nördlich an den Fre iraum grenzt die 
Trasse der zukünftigen Entflechtungsstraße an. Die südliche Begrenzung wird von Flächen für die 
Kiesgewinnung gebildet. Für den Maßnahmenraum Rondorf Süd stehen Flächen in einer Größen-
ordnung von 1,8 ha zur Verfügung. Es handelt sich hierb ei um die Fläche Gemarkung Meschenich, 
Flur 053, Flurstücke 001 tlw., 002 tlw., 40/3 tlw. und 41/3 tlw.. Auf dieser Fläche soll eine Kombination 
mit selbstbegrünenden Ackerbrachen (Schwarzbrachen 0,8 ha) und Anlage von Blühstreifen (1,0 ha) 
umgesetzt werden. Auf den Maßnahmenflächen findet kein Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden 
statt.  
Für die planungsrelevanten oder regional gefährdeten Brutvogelarten (Bluthänfling, Fitis, Gimpel, 
Mäusebussard, Neuntöter, Rauchschwalbe, Sumpfrohrsänger, Haussperling und Star) sowie für die 
Gastvögel (Girlitz, Graureiher, Kormoran, Mehlschwalbe, Rostgans, Saatkrähe, Silbermöwe, Stein-
schmätzer, Sturmmöwe, Turmfalke, Wacholderdrossel, Waldohreule, Wespenbussard und Wiesen-
pieper) kann das Eintreten der artenschutzrechtlic hen Tötungs- und Schädigungstatbestände (§ 44 
Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG) ausgeschlossen werden, da keine Eingriffe in ihre Brutplätze erfolgen 
und die geplante Bebauung auch nicht mit sonstigen Gefährdungen von Entwicklungsstadien oder 
Individuen einhergeht. Viele der planungsrelevanten und regional gefährdeten Brutvogelarten besie-
deln die ehemalige Kiesgrube im Südwesten Rondorfs deutlich außerhalb des Bebauungsplange-
biets. Es kommt also weder zu einer direkten Beanspruchung von Brutplätzen noch ist zu befürchten, 
dass diese durch Störungen aufgegeben werden. Auch Betroffenheiten essentieller Nahrungsräume 
sind nicht gegeben. Zudem bleiben im nördlichen Bereich des B -Plangebiets weiterhin ausreichend 
Nahrungsräume erhalten oder werden im Rahmen der Ausgleichsflächengestaltung neu geschaffen.  
Im Plangebiet und seiner Umgebung sind Brutvorkommen verschiedener nicht -planungsrelevanter 
Brutvogelarten nachgewiesen worden. Bei diesen Arten treten im Regelfall keine Verbotstatbestände 
des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für evtl. von Lebensraumverlusten 
betroffene einzelne Vorkommen solcher Vogelarten Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vor-
handen sind und das Vorhaben lediglich mit räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist. Eine 
unmittelbare Gefährdung von Individuen durch eine eingriffsbedingte Tötung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG wird für die Vogelarten durch die Maßnahmen ASP-V1 (Minimierung bau- und anlagebe-
dingter Inanspruchnahme von Gehölzen) und ASP-V2 (Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Ro-
dung, Räumung) vermieden. Damit sind erhebliche Störungen der Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 
BNatSchG) ebenfalls auszuschließen. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogel-

115 
 
schlag nach Bebauung der Flächen kann für die au fgelisteten Vogelarten durch die in der Arten-
schutzrechtlichen Prüfung benannte Vermeidungsmaßnahme ASP-V4 (Vermeidung von Vogelschlag 
bei Verwendung von Glaselementen an Gebäuden) vermieden werden. 
Für die Fledermausarten liegen keine artenschutzrechtlichen Betroffenheiten vor, da keine Quartiere 
in den beanspruchten Strukturen (Gebäude oder Baumhöhlen als mögliche Quartierstandorte) nach-
gewiesen wurden. Zur Absicherung dieser Feststellung ist bei einem Eingriff in einen Gehölzbestand 
während der Aktivitätszeit der Fledermäuse eine ökologische Baubegleitung einzurichten (ASP-V2), 
die dann über eine Kontrolle von Baumhöhlen sicherzustellen hat, dass diese unbesetzt sind. Die 
Arten sind im Bebauungsplangebiet also nur überfliegend auf der Nahrungssuche zu finden, so dass 
potenziell betroffene Individuen aktiv im Falle einer Flächeninanspruchnahme fliehen können. Eine 
Zerschneidung von Flugkorridoren wird aufgrund der geringen Fledermaus-Aktivitäten ausgeschlos-
sen. Es wird erwartet, dass sich die Nahrungssituat ion der Fledermäuse aufgrund der ökologisch 
ausgerichteten Kompensationsplanung und Gewässergestaltung innerhalb der nördlichen Aus-
gleichsflächen zukünftig verbessert.  
Als Lebensraum der artenschutzrechtlich relevanten Haselmaus ist von der Herstellung des östlichen 
Lärmschutzwalls voraussichtlich ein kleiner Gehölzbestand am Fuß- und Radweg „Am Höfchen“ be-
troffen, in dem der Nachweis der Haselmaus gelang. Zum Schutz der Haselmaus muss diese an 
einen geeigneten Ausweichlebensraum in der direkten Nachbarsch aft umgesiedelt werden (ASP -
V3), bevor mit der Rodung der Gehölze begonnen wird. Die Umsetzung einzelner Tiere hat ein Jahr 
vor Beginn der Baumaßnahmen zu erfolgen. Die Vorkommen und Lebensraum-Bereiche entlang der 
BAB 4 sind nicht betroffen, da hier keine Gehölzrodungen oder eine Überprägung vorgesehen sind. 
Für die Haselmaus werden im Bereich des Lärmschutzwalls, aber auch im restlichen Ausgleichsflä-
chen wertvolle neue Strukturen geschaffen, die ihren Lebensraum bereichern und essentiell erwei-
tern.  
Für die im Bereich der ehemaligen Kiesgrube südwestlich von Rondorf, circa 200 m weit entfernt vom 
Plangebiet, nachgewiesenen Amphibienarten Kreuz- und Wechselkröte ist das Eintreten artenschutz-
rechtlicher Verbotstatbestände auszuschließen, da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine 
Laichgewässer oder relevante Lebensräume beansprucht oder überbaut werden. Daher treten auch 
keine Zerschneidungswirkungen, die mit Störungen von Wanderkorridoren einhergehen, auf. Sons-
tige Störwirkungen auf die Vorkommen innerhalb der ehemaligen Kiesgrube sind nicht zu erkennen.  
Durch die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen, die Pflanzung von Laubbäumen 
entlang der Straßen und die Begrünung der Innenhöfe und Dachflächen innerhalb der Quartiere wer-
den Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) 
einen Lebensraum bieten können. Anspruchsvollere Arten mit differenzierteren Lebensraumansprü-
chen, können in den geplanten Ausgleichsflächen, die eine Fläche von ca. 26 ha einnehmen werden, 
neue Lebens- und Nahrungsräume finden. Die Vielfalt der angelegten Biotope (extensive Wiesen - 
und Weiden, Magerrasen, Gebüsche und Gehölzstrukturen sowie die verlagerte Seefläche) schafft 
für eine Vielzahl von Tierarten neue Habitat e, was sich dauerhaft positiv auf die gesamte Fauna 
auswirken kann. Zudem wird eine Streuobstwiese angelegt, die z.B. auf die artspezifischen Ansprü-
che des Steinkauzes ausgerichtet ist. Da der Steinkauz eher lockere Obstgehölzpflanzungen mit um-
liegenden kurzrasigen Beständen benötigt, sollen die Streuobstwiesen in einem lockeren Raster (10 
x 15 m) aufgebaut werden. Die geplante Weidefläche wird mit einem ortsüblichen, festen Weidezaun 
umgeben (z.B. Eichenholzpfähle), der dem Steinkauz als Ansitzwarte dienen kann und die Anwohner 
aus einem Großteil der Flächen heraushält. Diese „natürliche“ Beruhigung des Weidekomplexes 
kann für die unterschiedlichen Arten dienlich sein, da Störwirkungen durch den Menschen vermieden 
werden und neue Rückzugsräume in einem ansonsten intensiv genutzten Raum geschaffen werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Um direkte Gefährdungen, Lebensraumverluste und Störungen artenschutzrechtlich relevanter Vo-
gel- und Fledermausarten sowie der Haselmaus zu vermeiden bzw. zu reduzieren, werden innerhalb 
der ASP Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen dargestellt (siehe Kapitel 6, K ölner Büro für 
Faunistik 2023).

116 
 
- ASP-V1 / Minimierung bau- und anlagebedingter Inanspruchnahme von Gehölzen:  
Bau- und anlagebedingte Eingriffe in bzw. Inanspruchnahmen von Gehölzbeständen im Plan-
gebiet sowie im Umfeld des Plangebietes sind zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dies gilt 
insbesondere für die Gehölzstreifen entlang der Autobahn A4 im Nord en des Plangebietes 
(„Autobahnböschung“). Hier sollte darauf geachtet werden, dass dieser Bereich möglichst 
vollständig erhalten bleibt, um den Verlust von Lebensräumen der Haselmaus und von Brut-
plätzen der dort vorkommenden verbreiteten Vogelarten möglichst gering zu halten. 
- ASP-V2 / Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Rodung, Räumung:  
Die Freimachung des Baufeldes und weitere Eingriffe in bzw. Inanspruchnahmen von Vege-
tationsflächen und -strukturen (Gehölze und Brach - bzw. Saumvegetation) im Zusammen-
hang mit dem Vorhaben sind außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten durchzuführen. 
Die Inanspruchnahme von Flächen sollte deshalb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. 
Februar erfolgen.  
Ist eine Beschränkung der Flächeninanspruchnahme auf den Zeitraum  1. Oktober bis 28. 
Februar nicht möglich, wäre eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die durch Kontrol-
len auf aktuell bebrütete Nester sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und 
geschützt werden können. Die ökologische Baubeglei tung hat dann auch sicherzustellen, 
dass bei Inanspruchnahmen von Gehölzen während der Aktivitätszeit der Fledermäuse eine 
Kontrolle von Baumhöhlen durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass diese unbesetzt sind. 
- ASP-V3 / Umsiedlungsmaßnahmen für die Haselmaus:  
Im zu beanspruchenden Gehölzbestand sind mindestens ein Jahr vor der Rodung geeignete 
Nistkästen (Haselmauskobel) aufzuhängen und zu kontrollieren. Besetzte Nisthilfen sind dann 
in Flächen zu verbringen, die von ihrer Habitatstruktur her für die Art geeignet und unbesiedelt 
oder nur gering besiedelt (erkennbar an vorhandenen Fraßspuren oder Nestern) sind. Für 
jede umgesiedelte Haselmaus wird eine weitere Nisthilfe im Zielbiotop angebracht, um das 
Angebot an geeigneten Fortpflanzungsstätten anzureichern. Hierbei handelt es sich um eine 
fachlich anerkannte und erprobte Methode, die quantitativ sehr gut funktioniert. Geeignete 
Flächen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Vorhabenfläche, entlang der Bö-
schung der A4 oder im Umfeld der Kleingar tenanlage sowie in bereits aufgeforsteten Berei-
chen an der neuen Seeböschung des Galgenbergsees . Eine „umgesiedelte“ Nisthilfe ist un-
mittelbar durch eine neue zu ersetzen. Bei der Rodung der Gehölze ist die Maßnahme ASP-
V2 zu berücksichtigen. 
- ASP-V4 / Vermeidung von Vogelschlag im Rahmen der Baugenehmigung: 
Die Anlage großer Glasflächen kann aufgrund ihrer Transparenz oder wegen Spiegelungen 
zur Steigerung der Tötungsgefahr für Vögel führen. Sollten größere Glaselemente verwendet 
werden, ist zu empfehlen, vor Baubeginn durch einen Fachmann (z.B. Biologe) in Form einer 
schriftlichen Stellungnahme abschließend bestätigen zu lassen, dass die vorgesehenen Gla-
selemente und Scheiben im Hinblick auf Vogelschlag zu keinem erhöhten Kollisionsrisiko füh-
ren.  
Sollte nicht ausgeschlossen werden können, dass die Verwendung von Glas am geplanten 
Gebäudebestand zu einer signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos für Vogelarten führt, 
könnten artenschutzrechtliche Konflikte umgangen werden, indem entspiegelte Gläser mit ei-
nem geringen Außenreflexionsgrad oder mit Markierungen versehene Vogelschutzgläser ver-
wendet werden. 
Die Vermeidungsmaßnahmen werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Die im Folgenden beschriebene funktionserhaltende Maßnahme (CEF-Maßnahme ASP-CEF1) dient 
dazu, für die Arten Feldlerche und Rebhuhn das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 
Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden:

117 
 
- ASP-CEF1 / Funktionserhaltende Maßnahmen (CEF -Maßnahme) – Maßnahmen für Arten 
der offenen Feldflur (Feldlerche und Rebhuhn): Die Revierverluste von Feldlerche und Reb-
huhn können nach MKULNV (2013) durch Maßnahmen in der offenen Feldflur ausgeglichen 
werden mit dem Ziel, in diesen Maßnahmenbereichen eine Steigerung der Dichte der Zielar-
ten Feldlerche und Rebhuhn zu erreichen. Zur Optimierung der Feldflur werden in Bezug auf 
sechs* Reviere der Feldlerche und ein Revier des Rebhuhns Maßnahmen, wie die Anlage 
von Blühstreifen, Stilllegungstreifen (Schwarz brachen) und Acker-Einsaat mit doppeltem 
Saatreihenabstand (mind. 20cm) umgesetzt.  
Drei Freiräume konnten für die Umsetzung der CEF-Maßnahmen identifiziert werden:  
(1) Für den Freiraum Rondorf Nord stehen Kernflächen in einer Größenordnung von 3,65 
ha für die Umsetzung von Maßnahmen zur Verfügung (Gemarkung Rondorf-Land, Flur 
006, Flurstück 53). Damit könnten in dem Maßnahmenraum 3 Reviere der Feldlerche 
aus dem Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden. 
(2) Im Freiraum Rondorf Mitte werden auf ca. 1,9 ha Gesamtfläche funktionserhaltende 
Maßnahmen umgesetzt (Gemarkung Meschenich, Flur 054, Flurstück 67 und 111). 
Damit könnten in dem Maßnahmenraum 1-3 Reviere der Feldlerche aus dem Bebau-
ungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden. 
(3) Im Freiraum Rondorf Süd werden auf einer Fläche von 1,8 ha (Fläche Gemarkung 
Meschenich, Flur 053, Flurstücke 001, 002, 40/3 und 41/3) funktionserhaltende Maß-
nahmen umgesetzt. Damit könnten in dem Maßnahmenraum ebenfalls mi nd. 3 Re-
viere der Feldlerche aus dem Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompen-
siert werden. 
- Wesentlicher Baustein des Konzepts ist zudem ein Monitoring und Risikomanagement, wel-
ches den Erfolg der Maßnahmen überprüfen und Fehlentwicklungen entgegenwi rken soll. 
Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die getroffenen Annahmen zur Besied-
lungsdichte der Freiräume können dem Kap. 7.7 entnommen werden.  
 
* Anmerkung: Von den insgesamt 9 Revieren der Feldlerche im Plangebiet wurden 3 Reviere 
durch die Verlagerung des Galgenbergsees beansprucht und im Zuge des Planfeststellungs-
verfahrens ausgeglichen. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
wurden die CEF-Maßnahmen im März 2022 auf Flächen im Südosten von Rondorf umgesetzt. 
Der Maßnahmenumfang beträgt insgesamt 1,5 ha.  
Auf die CEF-Maßnahme wird im Bebauungsplan hingewiesen.  
weitere Vermeidungsmaßnahmen:  
- Schaffung neuer Vegetationsstrukturen als Lebensraum für zahlreiche Vogel -, Fledermaus- 
und Insektenarten sowie Säugetiere innerhalb der geplanten Ausgleichflächen. Für die soge-
nannten Allerweltsarten können die Durchgrünungsmaßnahmen im bebauten Raum (Grün-
flächen und Straßenbäume, Dachbegrünung) ebenfalls von Bedeutung sein.  
Bewertung:  
Durch die Beanspr uchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die Offenlandarten 
(Feldlerche und Rebhuhn) von Bedeutung sind, verloren, so dass CEF -Maßnahmen durchzuführen 
sind. Die Umsetzung erfolgt in drei Maßnahmenräumen westlich und südlich von Rondorf, in  denen 
auf einer Kernfläche von insgesamt ca. 7,35 ha Kombinationen von Maßnahmen zur Aufwertung der 
Lebensräume umgesetzt werden.  
Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes innerhalb der Wohn - und 
Gemeinbedarfsflächen werden Strukturen eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, 
Meise, etc.) einen Lebensraum bieten. Anspruchsvollere Arten mit differenzierteren Lebensrauman-
sprüchen werden durch die großflächig angelegten, strukturreichen Ausgleichsflächen qualitativ

118 
 
hochwertige und vielfältige Lebens - und Nahrungsräume finden, was sich dauerhaft positiv auf die 
Fauna auswirkt.  
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten nicht 
ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans Ron dorf Nord-West unter Berücksichtigung der 
dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maß-
nahme (CEF-Maßnahmen) aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
7.5.2. Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden mehrere Biotoptypenkartierungen (September 
2016, August 2017, Mai 2018, Januar und Februar 2021) durchgeführt. Floristische Besonderheiten 
oder geschützte Pflanzenarten wurden nicht erfasst. Eine differenzierte Beschreibung der Biotopty-
pen ist dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure 202 3b) zu ent-
nehmen.  
Das Plangebiet setzt sich überwiegend aus großen Ackerflächen zusammen, die von teilversiegelten 
und versiegelten Wirtschaftswegen unterbrochen werden. Wegebegleitend finden sich schmale 
Saumstrukturen, die zumeist von Gräsern geprägt werden. Vereinzelt wird die Landschaft durch we-
gebegleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert.  
Grünlandflächen (Wiesen und Weiden) haben nur einen geringen Anteil im Bebauungsplangebiet 
und sind vor allem südlich innerhalb des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB 2.12 'Umgebung 
des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf') vorzufinden. Die Weideflächen werden von Pferden bewei-
det und sind relativ artenarm. Innerhalb der Weideflächen stocken mehrere Bäume, von denen zwei 
Bäume durch ihr hohes Alter ökologisch besonders wertvoll sind. Im Südwesten des Bebauungspl-
angebietes befinden sich eine Grünfläche der St. George’s School, die z.T. als verbrachte Fettwiese 
ausgeprägt ist und durch eine Obstbaumreihe gegenüber der Ackerfläche abgegrenzt wird. Im Nord-
osten des Bebauungsplangebietes liegt zudem ein alter Obstgarten, der durch unterschiedliche Obst-
bäume geprägt wird.   
Im Nordosten des Plangebiets lag der Galgenbergsee, der über eine circa 5 ha große Wasserfläche 
verfügte und gehölzumstanden war. Der See war in seiner Form und Ausprägung nach gutachterli-
chem Befund (Planungsbüro Koenzen, Hilden) ökologisc h in einem eher mäßigen bis schlechten 
Zustand. 
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum, der einer intensiven landwirtschaftlichen Nut-
zung unterliegt und in dem nur wenige wertvolle und artenreiche Strukturen vorzufinden sind. Der 
Anteil der lan dwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen (Acker, Grünland, etc.) ist mit 80 % hoch. 
Die Seefläche nimmt ca. 8 % der Gesamtfläche ein. Gehölzflächen sind zu 6 % vertreten. Die bebau-
ten Bereiche im Süden des Bebauungsplanes und die Straßen spielen mit ca. 2 % nur eine unterge-
ordnete Rolle.   
Bei der im Jahr 2021 durchgeführten Baumbestandsbewertung wurden innerhalb des Geltungsberei-
ches des Bebauungsplanes 123 Bäume erfasst, von denen 6 Bäume durch die Baumschutzsatzung 
(in der Fassung vom 17. August 2011) geschützt sind. Die restlichen Bäume liegen nach § 35 BauGB 
im Außenbereich. Im Nord-Osten und im Süden befinden sich auf einzelnen Privatgrundstücken und 
entlang von Straßen überwiegend heimische sowie vereinzelt nicht -heimische Laubbäume (Berg -
Ahorn, Gem eine Esche, Winter -Linde, Rosskastanie, Kanadische Pappel, Vogel -Kirsche, Götter-
baum, Weißdorn), Obstbäume (Apfel, Holz-Apfel, Esskastanie, Holz-Birne, Walnuss) und ein einzel-
ner Nadelbaum (Gemeine Kiefer). 12 der Bäume stocken auf den Weiden - und Gartenflächen des 
geschützten Landschaftsbestandteils ‚Johannes- und Büchelshof‘. Die Allee mit 50 Winterlinden an 
der Straße ‚Am Höfchen‘ im Norden des Plangebietes wurde als Regio-Grün-Maßnahme angepflanzt. 
Zudem wurden kleinere Obstgehölze als Ausgleichspflanzung zum Bebauungsplan der St. George’s 
School (BP66382/02) angepflanzt. Eine ausführliche Dokumentation aller Bäume (Erfassungsblätter

119 
 
und Bestandsplan) ist der Baumbestandsbewertung (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 
2023a) zu entnehmen. Die Anwendung der Baumschutzsatzung in der Fassung vom 02. August 2023 
würde zu keiner Änderung der genannten Baumbestandsbewertung führen. Im Rahmen der Durch-
führung des Bebauungsplans ist bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Fällerlaubnis die 
neue Baumschutzsatzung anzuwenden. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Verfüllung und Umgestaltung des Galgenbergsees wurde im Zeitraum August 2021 bis April 2022 
durchgeführt und abgeschlossen. Die Vegetation ist gemäß dem Maßnahmenplan des Lands chafts-
pflegerischen Begleitplanes (Planungsbüro Koenzen) angelegt. Die Seeverlagerung ging mit umfang-
reichen Rodungsmaßnahmen, Bodenbewegungen und Neuanlagen einher, sodass temporär starke 
Beeinträchtigungen der Vegetationsstrukturen bestanden. Eine Neugestaltung des Uferbereichs sowie 
eine größere maximale Tiefe von bis zu zehn Metern können die Lebensbedingungen von Flora und 
Fauna deutlich verbessern. Die eigentliche Wasserfläche ist um Flachwasserbereiche, stehende 
Kleingewässer und Großröhrichte ergänzt worden. Die Böschungsflächen werden durch Ufergehölze 
bestimmt, die in Eichen-Hainbuchenwälder und gebüschreiche Gehölzstrukturen übergehen. Mit der 
Zeit wird sich das ökologische Potenzial der Flächen insgesamt erhöhen und das ökologische Gleich-
gewicht des Sees verbessert werden. Die neu angelegten Strukturen tragen mittel- bis langfristig zu 
einer höheren Struktur- und Artenvielfalt im Plangebiet bei. Im Planfeststellungsverfahren ist der Wert 
der ökologischen Aufwertung im Rahmen des Landschaftspfleger ischen Begleitplanes ermittelt wor-
den. Durch die Bepflanzung der Böschungsbereiche kam es zudem zu einer Waldmehrung von 1,7906 
ha innerhalb des Geltungsbereiches für das Planfeststellungsverfahren. (s. hierzu im Planfeststel-
lungsbeschluss „Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf 
Nord-West“ vom 20.07.2021). Der See wird dem Biotop- und Artenschutz zugeführt und ist daher nicht 
öffentlich zugänglich.  
Neben der ökologischen Aufwertung kann durch die Umlegung des Sees am Ortsrand von Rondorf 
Fläche gewonnen werden, die durch den Bebauungsplan als Bauland genutzt werden soll. Vorberei-
tend werden diese Flächen als kurzlebige Ruderalfluren eingestuft, da sie einen Zwischenzustand 
bis zur Bebauung abbilden. Gleiches gilt für d ie nördlich der neuen Seefläche gelegenen Flächen, 
die als Aufstellflächen für  den geplanten Lärmschutzwall b evorratet werden. Ein Teil der nördlich 
gelegenen Gehölze zur BAB 4 sind im Zuge der Umwandlung erhalten worden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Umsetzung der Planung führt auf ca. 55 % der Fläche zu  einer Überbauung der bestehenden 
Vegetationsstrukturen im Plangebiet. Neben den Ackerflächen werden alle bestehenden Biotopstruk-
turen überprägt. Lediglich im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteils werden die Grün-
landflächen und einzelne, sehr alte Bäume erhalten. Ebenso wird die Lin denallee entlang des Wirt-
schaftswegs ‚Am Höfchen‘ zum Erhalt festgesetzt. Insgesamt können 49 Bäume in ihrem Bestand 
gemäß der planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume erhalten werden.  
Im Rahmen der Neuplanung werden neue Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht. Von Be-
deutung ist die Festsetzung einer ca. 3,1 ha großen Öffentlichen Grünfläche (’Quartierspark‘), die 
durch die Pflanzung von Laubbäumen ein zentrales Grünelement darstellt. Die Bepflanzung der neu 
gestalteten Straßen und Plätze mit Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grundstücksflächen 
innerhalb der einzelnen Wohngebiete mit Rasen, Sträuchern und Bäumen und die Gestaltung der 
Freiflächen innerhalb der Gemeinbedarfsfläc hen (Schulen und Kindertageseinrichtungen) und des 
Sondergebietes u.a. mit Fassadenbegrünung sowie die intensive bzw. anteilig extensive Dachbegrü-
nung der Flachdächer mit Gräsern, Stauden und Gehölzen führen zu einer Durchgrünung des Plan-
gebietes.

120 
 
Im Norden des Bebauungsplangebietes werden auf ca. 38 % der Gesamtfläche des Bebauungspla-
nes Ausgleichsflächen festgesetzt, die mit einer Aufwertung der bestehenden Flächen einhergehen. 
Darin enthalten ist die naturnah gestaltete öffentliche Grünfläche Parkanlage mit ‚Obstbaumlehrpfad‘ 
sowie der verlagerte See. Das Ausgleichskonzept sieht die Anlage von extensiven Grünlandstruktu-
ren vor, die von Gehölzen eingerahmt werden. Es wird ein großflächiger Weidekomplex hergestellt, 
der mit einzelnen, großkronigen Hutebäumen bepflanzt wird. Zudem werden die alt-bäuerlichen Kul-
turlandschaftsstrukturen der Streuobstwiesen aufgenommen, die unter anderem dem Artenschutz 
(Steinkauz) dienlich sind und auf der Weidefläche angelegt werden. Zudem soll innerhalb der für die 
Anwohner zugänglichen naturnah gestalteten Parkanlage das Thema des Streuobstes wiederaufge-
nommen werden und ein lockerer Obstbaumlehrpfad angelegt werden. Dieser ist in blütenreiche, 
extensiv bewirtschaftete Wiesen eingebettet. Randlich wird der Ausgleichsflächenkomplex durch Ge-
büsch- und Waldstrukturen unterschiedlicher Größen eingerahmt. Die Gebüsche sollen vornehmlich 
durch niedrigwachsende, blütenreiche Gebüsche, wie Rosen - oder Schlehengebüsche aufgebaut 
werden. Die größeren Gehölzbestände werden nach Norden und Westen hin verortet. Der geplante 
Lärmschutzwall soll ebenfalls durch Gehölze stufig begrünt werden. Auf der südlichen Böschungs-
seite sollen Übergänge zu kurzrasigen, artenreichen Magerrasen entwickelt werden, die als Wär-
meinseln für die Pflanzen- und Tierwelt wichtige ökologische Nischen darstellen.  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans werden Waldflächen überprägt, die insbesondere den 
Restbeständen der Einfassung des ehemaligen Galgenbergsees und zu einem kleineren Anteil dem 
Gehölzgürtel entlang de r BAB 4 zuzuordnen sind.  Aus der Inanspruchnahme dieser Waldflächen 
resultiert nach § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) ein e Verpflichtung zum Waldausgleich. Für den 
entstehenden Waldflächenverlust von insgesamt ca. 1,12 ha  werden im Plangebiet 1,13 ha Fläche 
neu aufgeforstet. Zwei Ersatzflächen befinden sich im Norden der verlagerten Seefläche und sind 
heute als kurzlebige Ruderalfluren angelegt (Flächengröße: 3.152 m² und 3.279 m²). Auf diesen 
Flächen soll Laubwald angepfla nzt werden. Die Bestände ergänzen die vorhandenen 
Laubmischbestände und Kiefernforste und bilden gemeinsam mit den Waldbeständen entlang der 
Autobahn ein zusammenhängenden Waldkomplex aus. Auf einer bisher landwirtschaftlich genutzte 
Fläche im Westen des Plangebietes soll auf insgesamt ca. 0,5 ha naturnaher Wald entwickelt werden. 
Diese Waldfläche steht in engen Zusammenhang mit den waldächliche Strukturen, die auf dem 
Lärmschutzwall ausgebildet werden und stehen ebenfalls mit den autobahnbegleitenden Waldflächen 
im engen räumlichen Zusammenhang. Zudem konnte durch die Verlegung des Galgenbergsees und 
die Bepflanzung der Böschungsbereiche im selben Planungsraum eine Waldmehrung von 1,7906 ha 
geschaffen werden. Im gesamten Planbereich der beiden verbundenen V orhaben entsteht somit ein 
Waldbestand von ca. 2,9263 ha. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen:  
- Erhalt schutzwürdiger Bäume: 49 Bestandsbäume werden im Bebauungsplan zum Erhalt fest-
gesetzt. Im Bereich des Wirtschaftsweges ‚Am Höfchen‘ soll die Lindenallee erhalten bleiben, 
im Geschützten Landschaftsbestandteil sind zwei Einzelbäume sowie in der Kapellenstraße 
und der Rondorfer Hauptstraße jeweils 1 Einzelbaum zu erhalten.  
- Erhalt von Gehölzflächen (E2 und E3, E5) im nordöstlichen Geltungsbereich.  
- Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen: 
o Innerhalb der öffentlichen Grünanlagen werden die Parkanlage ‚Quartierspa rk‘ und 
‚Husarenpark‘ qualitativ hochwertig mit mindestens 217 mittel- bis großkronigen Laub-
bäumen, Sträuchern und begrünten Freiflächen gestaltet. Die öffentliche Grünfläche 
Parkanlage mit ‚Obstbaumlehrpfad‘ im nördlichen Plangebiet wird durch die Anlage 
extensiver Wiesenstrukturen und die Anpflanzung von Obstbäumen (mindestens 35 
Gehölze) weitestgehend naturnah gestaltet und ist in das Ausgleichsflächenkonzept 
eingebunden.

121 
 
- Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen 
o Im Bereich der privaten Grünflächen und der Gemeinbedarfsflächen (M1, M2 und M3) 
sind Strauchhecken als Abstandsgrün zur Bestandsbebauung und als Gestaltungs-
elemente zu pflanzen.  
o Die Vorgärten, die Baufeldinnenbereiche (Flächen mit Bodenanschluss) sowie die 
Tiefgaragenflächen sind zu begrünen. Die Vo rgärten und Baufeldinnenbereich sind 
durch Hecken zur Abgrenzung / Einfriedung zu gestalten. 
- Festsetzung zur Pflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen:  
o Im Bereich der Innenhöfe / Vorgartenbereich der allgemeinen Wohngebiete, der Flä-
che M5, des Sondergebiet s sowie innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung Kita und Schule sind eine festgesetzte Anzahl von Einzelbäumen 
zu pflanzen, um eine Durchgrünung zu gewährleiten.    
o Im Bereich der Quartiersplätze und der Straßenverkehrsflächen ist die Pflanzung von 
mindestens 417 mittel- oder großkronigen Laubbäumen vorgesehen.  
- Festsetzung zur intensiven und extensiven Begrünung von Dachflächen und Tiefgaragen: Die 
Flachdächer der Ge bäude der Hauptnutzungen in den festgesetzten allgemeinen Wohnge-
bieten, im Sondergebiet (SO) mit Ausnahme der im Sondergebiet mit max. einem Vollge-
schoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den Flächen für Gemeinbe-
darf sind mit einer intensiven Dachbegrünung (Substratstärke von 30 cm) mit Raseneinsaat, 
Gräsern, Stauden und/oder Gehölzen zu begrünen. Werden in den Flächen für Gemeinbedarf 
mit der Zweckbestimmung – Schule – Sporthallen errichtet ist bei diesen abweichend von der 
vorstehenden Regelung eine intensive Dachbegrünung mit 50 cm Vegetationstragschicht her-
zustellen. 50% der gemäß diesen Festsetzungen zu erstellenden Dachbegrünung eines zu 
beantragenden Vorhabens kann statt als intensive Dachbegrünung als extensive Dachbegrü-
nung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit Photovoltaikelementen überlagert werden. 
Die Flachdächer von Garagen und Carports im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA1) 
sowie innerhalb der Flächen für Gemeinschaftscarports (GC) sind mit einer extensiven Dach-
begrünung zu begrünen. Die Tiefgaragen sind mit Rasen und Gräsern zu begrünen. Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich ei-
ner Filter- und Drainschicht auszubilden. 
- Festsetzung zur Fassadenbegrünung: Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflä-
chen von Gebäuden ab einer Größe von 30 m² sind zu 100 % innerhalb der festgesetzten 
Gemeinbedarfsflächen -Schule- und -Kita- mit Ausnahme von Fenstern, Türen und techni-
schen Einrichtungen mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern 
mit Bodenanschluss bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und 
Schlingpflanzen mit Bodenanschluss. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vor-
zusehen. Die Fassadenbegrünung der im Innenbereich liegenden Wandflächen von Gebäu-
den innerhalb des Sondergebietes (SO), welche entlang der in der Planzeichnung mit „Fas-
sadenbegrünung“ bezeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, mit 
Ausnahme von Fenstern, Türen, Balkonen, Loggien und Lüftungseinrichtungen mit Rank-
pflanzen. Ausgenommen von der Festsetzung sind Wände, denen ein Laubengang vorgesetzt 
ist. Ausnahmen von der Fassadenbegrünung von Gebäudefassaden, die der Energiegewin-
nung dienen, sind zulässig. 
- Festsetzungen zur Gestaltung einer circa 26 ha großen Ausgleichsfläche im nördlichen Plan-
gebiet durch die Anlage eines extensiv gepflegten Wiesen - und Weidekomplexes mit Hu-
tebäumen und Streuobstwiese, eingerahmt von unterschiedlichen Gehölz- und Waldstruktu-
ren. Zudem wird die Begrünung des Lärmschutzwalls durch magere Grünlandstrukturen so-
wie Gebüsch- und Gehölzstrukturen und die Anlage von Aufforstungen vorgesehen. In diese 
Flächen werden Waldflächen, die zum Erhalt festgesetzt sind, sowie die Seefläche integriert.

122 
 
- Erbringung eines Waldausgleichs von 11.357 m² im Plangebiet, der durch die Waldumwand-
lung ausgelöst wird (Ausgleich im Verhältnis 1:1). Die neuen Waldflächen s tehen in engen 
Zusammenhang mit den nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommenen Böschungsflä-
chen des neuen Galgenbergsees, die eine Waldmehrung von 1,7906 ha im Plangebiet erzeu-
gen.   
Bewertung:  
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung ei ne verstärkte anthropogene Beeinflussung 
und durch die Bebauung eine Überprägung der Vegetation, die zu einem Eingriff in Natur und Land-
schaft führt. Die Ackerflächen entfallen komplett, auch alle anderen Strukturen werden weitestgehend 
überplant. Die geplanten Festsetzungen / Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plange-
biet sind positiv zu bewerten und führen z.  B. im Bereich des Quartierparks zu einer Aufwertung im 
Plangebiet. Auch die geplante Begrünung der unbebauten Freiflächen in den Quartieren und den Ge-
meinschaftseinrichtungen von Schule und Kindergärten, die geplante intensive Dachbegrünung sowie 
die Laubbaumpflanzungen in Straßen und auf Plätzen können den Anteil an Grünstruktur im Plange-
biet insgesamt erhöhen. Einen wertvollen Beitrag zur Kompensation der Beeinträchtigungen leisten 
die geplanten Ausgleichsflächen im Norden des Plangebietes, die eine naturnah gestaltete öffentliche 
Grünfläche Parkanlage mit ‚Obstbaumlehrpfad‘ integrieren. Durch die Schaffung hochwertiger Grün-
landflächen (extensive Wiesen und -säume, Weiden und Streuobstwiese) mit einrahmenden Wald - 
und Gehölzstrukturen auch auf dem Lärmschutzwall können neue wertgebende Biotopstrukturen in 
die Landschaft eingebracht werden. Zudem wird ein Waldausgleich im Plangebiet erbracht. Zusätzlich 
erhöht die ökologisch aufgewertete, verlagerte Seefläche die Biotopvielfalt im Plangebiet. Im Vergleich 
zu den bestehenden Ackerflächen führen die Ausgleichsmaßnahmen zu einer Diversifizierung der 
Pflanzenarten und Vegetationsstrukturen. 
7.5.3. Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Im Plangebiet befinden sich überwiegend unbebaute, unversiegelte und mit Vegetation bestandene 
Flächen (96 % der Gesamtfläche). Der Anteil landwirtschaftlich genutzter Fläche liegt bei ca. 80 % 
(davon 77 % Ackernutzung). Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt weniger als 
2 %. Weitere 2 % werden durch die semiversiegelten Wirtschaftswege geprägt.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Nach Umlegung des Sees wird die Seefläche mit ihren umlaufenden Bereichen und den nördlich 
anliegenden Flächen dauerhaft als naturnaher Lebensraum zur Verfügung stehen (ca. 44.000 m²). 
Die südlichen Flächen bleiben bis zu ihrer Bebauung als kurzlebige Ruderalfluren und Ackerflächen 
erhalten.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die vorliegende Flächennutzung innerhalb des Geltungs-
bereiches erhalten bleiben.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Notwendigkeit der Umwandlung ackerbaulich genutzter Flächen ist der extremen Wohnraum-
knappheit der Stadt Köln geschuldet. Die im Bereich von Rondorf liegenden Möglichkeiten der Innen-
entwicklung wie Gebäudeleerstand, Baulücken und Nachverdichtungsmöglichkeiten sind nicht aus-
reichend vorhanden, um eine Aufsiedelung in der geplanten Größenordnung von bis zu 3.000 Men-
schen zu ermöglichen.  
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die Freiflächen (vorrangig landwirtschaftliche 
Nutzfläche) im Plangebiet überplant. Die Flächennutzung sieht vornehmlich eine Wohnnutzung mit

123 
 
Einrichtung einer entsprechenden verkehrlichen und sozialen Infrastruktur vor. Erst durch die Ver-
größerung der Ortslage und eine entsprechende Aufsiedelung von Menschen ist die in Rondorf noch 
fehlende Infrastruktur der Ansiedlung einer weiterführenden Schule und die Rentabilität einer Stadt-
bahn gegeben.  
Die Zunahme der Versiegelung im Bebauungsplangebiet beträgt je nach GRZ I zwischen 30 und 
70 % innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete und der Gemeinbedarfsflächen sowie 100 % im Son-
dergebiet. 55 % der Gesamtfläche des Plangebietes werden durch Siedlungsfläche (Bebauung und 
Verkehrsflächen) überprägt, 9 % der Fläche werden als öffentliche und private Grünflächen (Parkan-
lagen, Spielplätze und Retentionsflächen) und 36 % als Ausgleichsflächen (inkl. der nachrichtlich 
übernommenen Fläche des Galgenbergsees) angelegt. Innerhalb der bebauten Flächen ist die Re-
versibilität der Nutzung nicht realistisch.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Die Festsetzungen von Ausgleichsflächen und öffentlichen Grünflächen tragen zu einem dau-
erhaften Erhalt von Freiflächen bei.  
Bewertung:  
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Die 
Notwendigkeit der Umwandlung ackerbaulich genutzter Flächen ist vor dem Hintergrund zu bewer-
ten, dass Wohnraum in der Stadt Köln extrem knapp ist. Der größte Bereich des Plangebietes ist im 
derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan für eine Wohnbebauung vorgesehen. Der Anschluss der 
Bebauung an den Ortskern von Rondorf scheint in diesem Bereich sinnvoll und ergänzt Alt -Rondorf 
optimal, auch durch die Versorgung mit fehlender Infrastruktur. Im Plangebiet erfolgt eine Aufsiede-
lung von ca. 3.000 Menschen. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante Siedlungsfläche ist 
irreversibel. Im Plangebiet ist eine ackerbauliche Nutzung somit zukünftig nicht mehr möglich. 36 % 
des Plangebietes bleiben dauerhaft als Fläche für Natur und Landschaft erhalten.  
7.5.4. Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans wurde ein e Bodenfunktionsbewertung (2021a), ein 
Bodenschutzkonzept sowie ein Bodenkompensationskonzept (2023a+b) durch das Büro Mull und 
Partner Ingenieurgesellschaft mbH erarbeitet. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden 
nachfolgend dargestellt.  
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von kiesig -sandigen Terrassenablagerungen mit 
Gesamtmächtigkeiten von 20-25 m aufgebaut, die von bis zu wenigen Metern mächtigen Hochflut-
ablagerungen (wechselnde Lagen Hochflutlehm, -schluff und –sand) überlagert sind.  
Im Rahmen einer Bodenfunktionsbewertung (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2021a) wurden 
insgesamt sechs verschiedene Bodentypen kartiert (Braunerde, Braunerden -Pararendzina, Pa-
rarendzina, Gley-Pararendzina, Braunerde-Parabraunerde und Kolluvium-Braunerde). Der im Plan-
gebiet vorherrschende Bodentyp ist die Braunerde. Sie kommt auf ca. 92 % der untersuchten Fläche 
vor und wird im Plangebiet durch eine gute Durchwurzelbarkeit, eine gute Stabilität und Belüftung 
und gute Wasserhaushalts-bedingungen charakterisiert. Auffällig ist die tief braune Farbe der Böden, 
die geogen bedingt ist, sowie die mit 35 bis 40 cm besonders tief entwickelten A-Horizonte (Standard-
Pflugtiefe: 30 cm). Zudem treten untergeordnet anthropogen beeinflusste Böden wie Braunerde-Pa-
rarendzinen (3,5 %), Pararendzinen (4%) und Gley-Pararendzinen (0,5 %) auf. Die Braunerden-Pa-
rarendzina ist auf den Bereich des ehemaligen Kiesabbaugewässers begrenzt und liegt östlich sowie 
südlich der Seefläche. Diese Standorte sind künstlich entstanden. An den Uferböschungen des Sees 
stehen Pararendzinen an. Zudem liegt mittig im Plangebiet ein kreisrunder Krater, der als Gley -Pa-
rarendzina eingestuft wird. Bodenkundlich betrachtet handelt es sich um eine mit Baugrubenaushub

124 
 
verfüllte kreisrunde Senke anthropogenen Ursprungs. Es wird vermutet, dass es sich um einen ver-
füllten Bombentrichter oder eine verfüllte Grube zur Gewinnung von Kies handelt. Im nordwestlichen 
Plangebiet, zur Autobahn BAB 4 hin, stehen Braunerde -Parabraunerden an. Zudem liegt  hier eine 
Kolluvium-Braunerde, die durch eine Akkumulation von Oberbodenmaterial geprägt wird. Ebenso 
steht im Bereich des geplanten Bolzplatzes Kolluvium-Braunerde an.  
Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine  mittlere bis hohe natürliche Fruchtbarkeit 
des Bodens, eine gute bis sehr gute Wasserleitungs - und Speichereigenschaft und eine sehr gute 
Kationenaustauschkapazität. Die fruchtbaren Böden wurden spätestens seit der römischen Eisenzeit, 
vermutlich aber seit dem Neolithikum ackerbaulich genutzt. Bezüglich ihrer Lebensraumfunktion wei-
sen die Böden im Plangebiet nur im Bereich der Steilböschung des ehemaligen Galgenbergsees Ext-
remstandorte auf, ansonsten ist das Biotopentwicklungspotenzial aufgrund der relativ homogenen Bo-
denverhältnisse mi t gering bewertet. Die Flächen im südlichen und mittigen Plangebiet (geplante 
Wohnbauflächen) weisen eine sehr hohe Versickerungsleistung für Niederschlagswasser auf (Stufe 
1). Die nördlichen Flächen werden größtenteils mit einer hohen Versickerungsleistung eingestuft. Das 
Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe ist mit gut bis sehr gut bewertet. Im Böschungsbereich 
des Galgenbergsees ist das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe hingegen besonders ge-
ring. Die Archivfunktion der Böden im Plangebiet ergibt ein weitgehend homogenes Bild und wird mit 
„mittel“ bewertet. Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird für das Plangebiet überwiegend 
als „hoch“ eingestuft. Die Kühlleistungsfunktion der Böden ist relativ heterogen verteilt und reicht von 
besonders gut im Süden und Osten des Plangebiets über mittel bis schlecht zu besonders schlecht im 
Nord des Plangebiets. Die Böden übernehmen zudem eine Klimafunktion, indem sie Kohlenstoff im 
Boden speichern. Die Menge an organisch gebundenem Kohlenstoff kann bei landwirtschaftlicher Nut-
zung, besonders unter Ackernutzung, höher sein als in naturnahen Böden. Die besondere Krumentiefe 
von ca. 35 cm (natürlich wäre ein Ah-Horizont von ca. 10 cm zu erwarten) sorgt im Untersuchungsraum 
für einen vergleichsweise hohen Kohlenstoffvorrat und eine dementsprechend hoch ausgeprägte Kli-
mafunktion der Böden.  Die zusammenfassende Bodenfunktionsbewertung kommt zu dem Schluss, 
dass der Grad der Bodenfunktionserfüllung überwiegend hoch ist. Demnach sind im Plangebiet keine 
„sehr schützenswerten Standorte“ vorhanden, die für eine Bebauung als ungeeignet zu bewerten wä-
ren. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im 
Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszugleichen gilt.  
Die für das Plangebiet angegebenen Bodentypen sind, abgesehen von den durch Straßen, Wege 
und randliche Bebauung überprägten Flächen, großflächig ungestört anzutreffen. Sie werden weit-
gehend ackerbaulich genutzt. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die anstehenden Böden umliegend zur Seefläche sind durch ihre Historie in ihren natürlichen Filter -, 
Puffer- und Lebensraumfunktionen teilweise gestört und anthropogen beeinflusst, so dass es hier zu 
einer Beanspruchung bereits vorbelaste ter Böden kam. Durch die Seeverlagerung wurde sehr viel 
Boden umgelagert und bewegt. Ein Teil der Flächen wurde als Seefläche neugestaltet, während die 
nördlichen und südlichen Seebereiche neu verfüllt und rekultiviert wurden. Die Bereiche, in denen die 
heutige Seefläche liegt, waren vornehmlich als Braunerden und Pararendzinen ausgebildet und sind 
im Zuge der Anlage der neuen Wasserfläche dauerhaft verloren gegangen . Folgende prozentuale 
Verteilung der Böden liegt heute im gesamten Plangebiet vor: Insgesamt kommen die Braunerden 
weiterhin auf rund 92 % der Fläche vor, untergeordnet sind Braunerde -Pararendzinen mit 3,5 %, 
Braunerde-Parabraunerden 3,2 % und Kolluvium -Braunerden 1,4 % der Fläche. Es zeigt sich, dass 
der Anteil der Pararendzinen im Plangebiet gesunken ist, während sich der Anteil der Braunerde-Pa-
rabraunerden erhöht hat.  
Zur Sicherstellung de s ordnungsgemäßen Umgangs mit dem Boden  wurde durch den Planfeststel-
lungsbeschluss das Bodenschutz- und das Bodenkompensationskonzept des Büros Mull und Partner 
Ingenieursgesellschaft sowie die Beteiligung einer bodenkundlichen Baubegleitung verbindlich als Ne-
benbestimmungen geregelt. Zudem wurde bei der Planung und Ausführung die Untere Bodenschutz-
behörde der Stadt Köln beteiligt. Bei der Berechnung des Kompensationsbedarfs wurde ein Defizit von

125 
 
0,8 ha-Wertpunkten berechnet, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ausgeglichen werden 
sollen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im Bebau-
ungsplangebiet und infolgedessen zu einem vollständigen, dauerhaften Verlust an offener Bodenflä-
che. Es werden überwiegend natürlich anstehende Böden überprägt, deren Multifunktionalität als Fil-
ter, Puffer und Lebensraum innerhalb der versiegelten Flächen für immer verloren geht. Innerhalb der 
Flächen für den Lärmschutzwall werden die Bodenfunktionen durch mögliche Bodenverdichtung, Bo-
denumlagerung (Abtrag und Auftrag) belastet und eingeschränkt. Im Bereich der Ausgleichsflächen, 
der zu erhaltenden Grünland- und Gehölzflächen sowie der privaten und öffentlichen Grünfläche und 
der künftigen Gartenflächen bleibt der Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Die 
Umwandlung von 26 ha bislang sehr intensiv genutzter Ackerflächen in dauerhaftes extensiv genutz-
tes Grünland mit naturnah gestalteten Gehölzflächen innerhalb der Ausgleichsflächen wird die Rege-
lungs- und Lebensraumfunktion des Bodens langfristig positiv beeinflusst.  
Der Verlust der natürlichen Bodenfunktionen bedarf einer entsprechenden Kompensation. Für die Er-
mittlung des vorhabenbedingten Kompensationsbedarfes werden die zu erwartenden  Auswirkungen 
der anlage- und betriebsbedingten Bodeneingriffe (Vollversiegelung, Teilversiegelung, Substrataus-
tausch (Spielpatz) und Modellierung (Retentionsflächen)) im Bodenkompensationskonzept (Mull und 
Partner Ingenieurgesellschaft 2023b) quantifizier t. Der vorhabenbedingte Kompensationsbedarf be-
läuft sich hiernach bei Aufsummierung aller Bodeneingriffe und Teilfunktionsverluste auf 129,40 ha -
Wertpunkte.  
Innerhalb des Geltungsbereichs entfalten die Anlage einer Parkanlage, die extensive Dachbegrünung 
von Flachdächern der Gebäude und Garagen sowie die Herstellung von Versickerungselementen und 
Straßenbegleitgrün Ausgleichswirkung auf die Bodenteilfunktionen, die rechnerisch auf 12,97 ha -
Wertpunkte aufsummiert werden. Zudem können die Anlage der Ausgleic hsflächen im nördlichen 
Plangebiet aufgrund der Nutzungsextensivierung und Bepflanzung von Gehölz - und Waldstrukturen 
positive Effekte auf den Boden und seine Funktionen erzielen und diesen aufwerten, so dass die Be-
wertung der Kompensationsmaßnahmen weiter e 85,02 ha -Wertpunkte ergeben. Im Ergebnis zeigt 
sich, dass durch die Summe der Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs des Be-
bauungsplanes ca. 76 % der Kompensationsleistung für den Boden erbracht werden kann. Zusätzlich 
werden die CEF-Maßnahmenflächen zur Kompensation von Verlusten von Lebensstätten der Feldler-
che und des Rebhuhns (Anlage von Blühstreifen und Schwarzbrache) in der Bodenkompensationsbi-
lanz als Nutzungsextensivierung gewertet. Der Verzicht von Düngemitteln und Pestiziden und e ine 
Bewirtschaftung des Ackers mit doppeltem Saatreihenabstand fließt ebenfalls positiv in die Bilanz ein, 
so dass weitere 34,03 ha- Wertpunkte generiert werden können.  
Insgesamt wird durch die Summe der geplanten Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb 
des Bebauungsplangebietes eine Kompensationsleistung von insgesamt 132,01 ha -Wertpunkten er-
zielt, so dass der durch die Eingriffe entstehende Gesamtkompensationsbedarf von 130,20 ha -Wert-
punkten (inkl. verbliebener Kompensationsbedarf aus der Seeverla gerung vom 0,8 ha-Wertpunkten) 
vollständig ausgeglichen werden kann. Es entsteht ein Überschuss von 1,8 ha -Wertpunkten, der für 
weitere Verfahren herangezogen werden kann. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltausw irkun-
gen:  
- Grundsätzlich wird der Erhalt der natürlich anstehenden Böden durch die Herstellung und den 
Erhalt von unversiegelter und mit Vegetation bewachsener Fläche im Plangebiet über fol-
gende Festsetzungen gesichert:

126 
 
o Festsetzung privater und öffentlicher Grünflächen (mit einer Flächengröße von ca. 
60.418 m²) und nicht überbaubarer Grundstücksflächen (Gartenflächen). 
o Festsetzung zur Erhaltung von Gehölzen im nordöstlichen Plangebiet und von Grün-
landflächen im südlichen Plangebiet innerhalb des geschützten Landschaftsbestand-
teils.  
o Festsetzung der Ausgleichsflächen und der öffentlichen ‚Parkanlage mit Obstbaum-
lehrpfad‘ im nördlichen Plangebiet mit einer Flächengröße von insgesamt ca. 26 ha, 
abzüglich der Flächen für den Lärmschutzwall und der Seeverlagerung. Die natürlich 
anstehenden Böden werden in ihrer Funktion erhalten und nachhaltig gesichert bei 
Reduzierung des Sto ffeintrages. Das Bodenkompensationskonzept wird bodenver-
bessernde Maßnahmen beschreiben, die die biologische Aktivität der Böden fördern 
und die Struktur der Böden verbessern wird.  
- Um schädliche Bodenveränderungen während der Bauphase, insbesondere in den  Flächen 
mit natürlichem Bodenanschluss zu vermeiden bzw. zu reduzieren, wurde ein Bodenschutz-
konzept (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2023a, Kapitel 4) erarbeitet, indem Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen insbesondere für die Bauphase aufgeführt werden. Hier-
bei handelt es sich um Maßnahmen, wie z.B. Vermeidung schädlicher Bodenverdichtung, Ab-
grenzung von Tabuflächen, Baustraßen, Baustelleneinrichtungsflächen, Anforderungen an 
die Zwischenlagerung von Boden, etc. Dem Bodenschutzkonzept liegt als An lage ein 
Bodenschutzplan bei, der die Bodenschutzmaßnahmen räumlich konkretisiert. So werden die 
öffentlichen Grünflächen  sowie die Ausgleichsflächen im Norden als Tabuflächen, die 
Planstraßen als Baustraße, der Lärmschutzwall als Baustelleneinrichtung sowie die Flächen 
für Gemeinbedarf ‚Schule‘ im östlichen Plangebiet als mögliche Zwischnlagerflächen 
festgelegt. (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a). 
- Die Eingriffe durch die Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilversiegelung, 
Modellierung, etc.) und ihre Wirkung auf das Schutzgut Boden und die Bodenfunktion wurden 
in einem Bodenkompensationskonzept quantitativ ermittelt und den bodenbezogenen Maß-
nahmen zur Kompensation der Eingriffe flächendifferenziert gegenübergestellt. Es ergibt sich 
ein Kompensationsbedarf von 129,40 ha-Wertpunkte im Plangebiet. Die Eingriffe können 
durch eine Verbesserung der Bodenfunktionen zu mehr als 76 % im Plangebiet selbst ausge-
glichen werden. Zudem erbringen die bevorrateten CEF -Maßnahmenflächen für Feldlerche 
und Rebhuhn weitere Kompensationsleistungen, so dass die Eingriffe in den Boden vollstän-
dig kompensiert werden können. Es verbleibt ein Überschuss von 1,8 ha-Wertpunkten.  
Bewertung:  
Die Neuversiegelung von natürlich anstehendem Boden, wie im Plangebiet weitestgehend gegeben, 
ist generell negativ zu bewerten, da Boden ein Schutzgut ist, welches sich nur sehr langsam erneuert 
und seine Versiegelung aufgrund der vielfältigen Funktionen zu einer Belastung des Naturhaushaltes 
führt.  
Im Norden sowie kleinflächig im Süden des Plangebietes können durch Erhalt und Neuanlage von 
Biotoptypen die natürlich anstehenden Böden in ihrer Funktion bei reduziertem Stoffeintrag nachhal-
tig gesichert und erhalten bleiben. Zudem wird durch die Festsetzung von Grünflächen und begrünten 
Innenhöfen der natürliche Boden oder der Anschluss an den gewachsenen Boden bewahrt. Dies 
wurde in einem Bodenkompensationskonzept im Rahmen der planerischen Eingriffsregelung nach 
§ 1 a (3) BauGB bilanziert. Die Bodenkompensationsbilanzen zeigen, dass über die bodenfunktiona-
len Kompensationsmaßnahmen die Eingriffe in den Boden vollständig kompensiert werden können.

127 
 
7.5.5. Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.5.1. Oberflächenwasser 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Im Nordosten des Bebauungsplangebiets lag der ca. 5 ha große Galgenbergsee. Ein künstlich ge-
schaffenes ehemaliges Abgrabungsgewässer zur Gewinnung von Baukies, welches durch Grund-
wassereinstrom entstanden ist. Aufgrund seiner geringen Größe ist der See als nicht berichtspflichti-
ger Wasserkörper nach EG-Wasserrahmenrichtlinie einzustufen. Durch den Kiesabbau ohne Rekul-
tivierung verfügte der See über ausgeprägte Steilufer. Nach gutachterlicher Bewertung befand sich  
der See ökologisch in einem mäßigen bis schlechten Zustand. Der See war grundwasserbeeinflusst 
und wies aufgrund eines Schadens mit perflourierten Tensiden (PFT) im Grundwasseranstrom eine 
PFT-Belastung auf. Die einzige Nutzung, welcher der See unterlag, war eine fischereiliche Nutzung 
durch einen Angelverein.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Der See ist im nordöstlichen Bereich des Plangebiets, als lang gestreckter See zu liegen gekommen. 
Neben einer offenen Wasserfläche wurden Feuchtbiotope und mit Gehölzen bestandene Böschungs-
bereiche geschaffen. Ziel der Planung ist eine ökologische und morphologische Verbesserung des 
Gewässers. Die Wasserfläche wurde in ihrer Flächengröße erhalten. Der See wurde durch eine grö-
ßere maximale Tiefe (bis zu 10 m) und die Neugestaltung der Uferbereiche optimiert. Die PFT -Be-
lastung des Gewässers bleibt aufgrund des Grundwasseranschlusses bestehen. Für diesen Bereich 
des Plangebietes besteht ein Planfeststellungsbeschluss gemäß § 68 Wasserhaushaltsge setz 
(WHO) für eine Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln-Rondorf 
vom 20.07.2021. Wasser- und Böschungsflächen als Teilflächen des Bereichs, für den der Planfest-
stellungsbeschluss gilt, werden nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.  
Die nördlichen und südlichen Flächen des ehemaligen Galgenbergsees, die im Zuge der Verlagerung 
heute keine Seefläche mehr darstellen, wurden rekultiviert und temporär als kurzlebige Ruderalfluren 
und Ackerflächen angelegt, um sie später als Bauland und als Aufstellfläche für den Lärmschutzwall 
zu nutzen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Plangebiet befindet sich der durch die Seeverlagerung angelegte Galgenbergsee, mit seinen ge-
hölzbestandenen Böschungen. Als Planungsziel ist der dauerhafte Erhalt und die Sicherung der See-
fläche für den Biotop - und Artenschutz vorgesehen. Seine Wasser - und Böschungsflächen werden 
nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplanes übernommen.  
Die PFT-Belastung des Gewässers bleibt aufgrund des Grundwasseranschlusses bestehen. Der See 
wird nicht öffentlich zugänglich sein.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Es sind keine Maßnahmen erforderlich. Im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines 
Gewässers durch Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf -Nordwest vom 
20.07.2021 wurden umfangreiche Maßnahmen zur Sich erung des Schutzgutes Wasser für 
die Zeit der Umlegung des Sees vorgesehen.

128 
 
Bewertung:  
Die Seeverlagerung führt durch eine Neugestaltung des Uferbereichs sowie eine größere maximale 
Tiefe zu einer Verbesserung der morphologischen Merkmale des Oberflächengewässers. Die Opti-
mierung des Gewässers nimmt positiven Einfluss auf die Lebensbedingungen von Flora und Fauna, 
sodass die Festsetzung als Ausgleichsfläche und der Erhalt der neu angelegten Strukturen das Plan-
gebiet aufwertet und positiv für das Schutzgut Wasser zu bewerten ist. 
7.5.5.2. Grundwasser 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Der Geltungsbereich befindet sich im Grundwasserkörper ‚Niederung des Rheins‘ (27_22) mit einem 
schlechten mengenmäßigen Zustand und aufgrund einer signifikanten Belastung mit perflourierten 
Tensiden (PFT) in einem schlechten chemischen Zustand. Der Galgenbergsee wird - wie andere 
Kölner Gewässer auch - von belastetem Grundwasser durchströmt. Alle bisher bekannten und zuzu-
ordnenden Schadstofffahnen im Stadtgebiet h aben ihre Ursache im Umgang mit Löschschäumen, 
die bei Feuerwehreinsätzen verwendet worden sind und anschließend in den Boden und das Grund-
wasser gelangten. Ein großer Teil des Geltungsbereiches des B -Planes liegt daher im Geltungsbe-
reich der „Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien Nutzung des Grundwassers und 
des Wassers aus Oberflächengewässern“ der Stadt Köln.  
Die Niederterrassenschotter bilden den obersten Grundwasserleiter mit freier Grundwasseroberflä-
che und guten Durchlässigkeiten (kf-Wert ca. 10-4 m/s). Die Tertiärfläche fungiert als Grundwasser-
geringleiter bis -stauer. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist nach Nordosten bis Osten, 
zum Vorfluter Rhein bzw. zum Wasserwerk Hochkirchen ausgerichtet. Das Bebauungsplangebiet 
liegt in der Wasserschutzzone III des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes für das nördlich be-
findliche Wasserwerk ‚Hochkirchen‘ und grenzt unmittelbar nördlich an die Wasserschutzzone II des 
Einzugsgebietes Wasserwerk Hochkirchen. (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2021a). 
Für die untersuchten Boden- und Auffüllungsmaterialien lässt sich laut der Aussage des Gutachtens 
zur Gefahrenabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen im gesamten Plangebiet ausweislich der 
vorliegenden Gehalte und Konzentrationen keine Gefährdung des Grundwassers ableiten, so dass 
Auswirkungen auf dem Wirkungspfad Boden – Grundwasser nicht bestehen (Mull und Partner Inge-
nieurgesellschaft 2021b). Der mittlere Grundwasserstand liegt an der Grundwassermessstelle GEW 
KOELN 565 (073536910) im Plangebiet bei 40,14 m ü NHN (Stand: 01.09.2021). Der Flurabstand 
beträgt 11,33 m (elwas web: MULNV NRW).  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Der neu angelegte See wird ebenfalls von dem belasteten Grundwasser durchströmt, so dass die  
PFT-Belastung des Gewässers bestehen bleibt. Die Verunreinigung des Grundwassers wird in den 
kommenden Jahren kontinuierlich abnehmen und - allerdings erst in einigen Jahrzehnten - gänzlich 
verschwunden sein. 
Im Planfeststellungsverfahren wurde detailliert geprüft, dass negative Auswirkungen durch die See-
verlagerung auf bislang unbelastete Bereiche des Grundwassers auszuschließen sind. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Errichtung von Gebäuden, Straßen, etc. kommt es zu einer Versiegelung / Bebauung der 
Freiflächen im Plangebiet. Als Folge kann eine Einschränkung der Grundwasserneubildung entste-
hen, weil Regenwasser nicht oder nur erschwert dem Boden zugeführt werden kann und daher über 
Kanalsysteme abgeleitet werden muss, was sich negativ auf den natürlichen Wasserkreislauf aus-
wirkt. Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen, wie eine dezentrale Versickerung wird ver-
sucht, möglichst viel Niederschlagswasser im Plangebiet rückzuhalten und vor Ort zu versickern.

129 
 
In den Bereichen, die in ihrem Bestand gesichert oder als Freiflächen planungsrechtlich festgesetzt 
werden, wie z.B. die öffentlichen und privaten Grün flächen oder die Ausgleichsflächen, wird über 
versickerndes Niederschlagswasser die Grundwasserneubildung zukünftig weiterhin möglich sein. 
(siehe Kapitel 7.5.12.4 Unterpunkt Starkregen).  
Im Rahmen des erarbeiteten Energiekonzepts der ebök Gesellschaft mb H wird zur Wärmeversor-
gung das von der RheinEnergie AG erarbeitete Konzept zur Nutzung der kalten Nahwärme mit 
Grundwasser aus dem Wasserwerk Hochkirchen vertraglich gesichert. Bei diesem Prinzip wird das 
im Wasserwerk Hochkirchen von 22 Saugbrunnen (Rohwa sserbrunnen) geförderte aufbereitete 
Grundwasser (kein Trinkwasser) mittels einer Druckerhöhungsanlage durch eine Transportleitung 
(DA 400) ins Plangebiet gepumpt. „Dort wird es durch die Vorlaufleitungen eines kalten Nahwärme-
netzes an die Abnehmer verteilt, von denen das Grundwasser mittels gebäudezentraler Wasser/Was-
ser-Wärmepumpen um maximal vier Kelvin abgekühlt wird. Durch parallel verlaufende Rücklauflei-
tungen wird das abgekühlte Grundwasser schließlich in mehreren im Plangebiet verteilte Schluck-
brunnen wieder in den Grundwasserleiter eingeleitet. Über diesen positiven Effekt der Absenkung 
der Grundwassertemperatur hinaus hat dieses Konzept den Vorteil, dass durch die Aufbereitung im 
Wasserwerk langfristig eine Reduktion der Chemikalien-Belastung des Grundwassers im Plangebiet 
zu erwarten ist.“ (ebök Gesellschaft mbH 2021a: 32). Nach Aussage der RheinEnergie AG ist Wasser 
in ausreichender Menge vorhanden und das Konzept unkritisch in Bezug auf den Trinkwasserschutz 
zu bewerten. Für die Rückführung des Grundwassers in den Grundwasserleiter sind Bohrungen von 
25-30 m Tiefe vorzunehmen, wobei die Sicherheit des Grundwassers gewährleitet werden kann.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Festsetzung von Retentionsflächen im Bereich der öffentlichen und privaten Grünflächen so-
wie Hinweis auf die Retentionsvolumina innerhalb von Straßenverkehrsflächen und im Be-
reich des Quartiersplatzes.  
- Festsetzung zur Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb der allgemeinen Wohnge-
biete, des Sondergebietes (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf. Sollte im Einzelfall 
ausnahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen nicht 
möglich sein, ist bei einer Einleitung von unbelastetem und gering belastetem Niederschlags-
wasser in die Kanalisation eine Retention von 20 l/m² versiegelter Fläche zu gewährleisten 
- Festsetzungen zur intensiven und extensiven Begrünung von Dachflächen (siehe Kapitel 
7.5.2): Begrünte Dächer tragen zu ei ner Rückhaltung von Niederschlagswasser bei. Diese 
Verzögerung des Abflusses entlastet die Kanalisation bei Starkregen und ermöglicht gleich-
zeitig ein Wiedereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung.  
- Festsetzung von Grünflächen und Ausgleichsflächen, in der das Niederschlagswasser durch 
unbelastete Böden versickert und somit zur Grundwasserneubildung beiträgt.  
- Die geplante zentrale Wärmeversorgung mittels kalter Nahwärme mit Grundwasser aus dem 
Wasserwerk Hochkirchen, entsprechend dem von der RheinEnergie AG erarbeiteten und im 
Energiegutachten dargelegten Konzept, führt zu einer nützlichen Abkühlung der Grundwas-
sertemperatur und kann dauerhaft zu einer Verbesserung des chemischen Grundwasserzu-
stands beitragen. Bei der Umsetzung des Konzeptes ist die Sicherheit des Grund- und Trink-
wasserschutzes zu gewährleisten und in einem nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu 
prüfen. Anmerkung: Die Empfehlung der ebök Gesellschaft mbH, Grundwasser auch für eine 
Kühlung der Gebäude im Sommer zu nutzen, wird seitens der RheinEnergie AG geprüft, da 
es innerhalb eines Wasserschutzgebietes prinzipiell nicht erlaubt ist, erwärmtes Wasser rück-
zuführen.

130 
 
Bewertung:  
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu ein er 
Versiegelung von Freifläche, die mit einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate im Plange-
biet einhergeht. Der großflächige Erhalt von Freiflächen im Plangebiet , die Verpflichtung zur Versi-
ckerung des Niederschlagswassers vor Ort sowie die Nutzungsextensivierung von Ackerflächen ver-
ringern die Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Grundwasser. 
Die Umsetzung des von der ebök Gesellschaft mbH empfohlenen und von der RheinEnergie AG 
erarbeiteten Energiekonzeptes zur Nutzung der kalten Nahwärme mit Grund wasser aus dem Was-
serwerk Hochkirchen führt langfristig zu einer Reduktion der Chemikalien-Belastung sowie eine Ab-
kühlung des Grundwassers im Plangebiet.  
7.5.6. Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.6.1. Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Emissionen aus dem Plangebiet werden durch den KFZ -Verkehr sowie Gebäudeheizung und -küh-
lung hervorgerufen.  
Das Plangebiet ist bereits heute durch Luftschadstoffe aus der aktuellen verkehrlichen Situation vor-
belastet. Im Plangebiet trägt vorwiegend der Straßenverkehr der Bundesautobahn BAB 4 und BAB 
555 über die Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid), dem 
Schwerlastverkehr und dem Reifen - und Bremsabrieb (v.a. Stäube) zu den Gesa mtemissionen im 
Plangebiet bei. Mit ca. 5.900 bis 10.060 Kfz-Fahrten pro Tag sind die Hauptachsen, besonders zwi-
schen Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße/Bödinger Straße, z.T. stark belastet.  Rondorf 
weist ferner an diesen Verkehrsachsen auch spürbaren Durchgangsverkehr in der Hauptrelation zwi-
schen Rodenkirchen und Meschenich/BAB 553 auf. Als meistbelastete Netzelemente stellen sich im 
Umfeld des Plangebietes der Streckenzug Bonner Straße nör dlich des Verteilerkreises (28.500 
Kfz/24 h) sowie die Brühler Landstraße (18.600 Kfz/24 h) südlich der Militärringstraße dar. (BER-
NARD Gruppe ZT GmbH 2023a).  
Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden vorwiegend als Wohngebäude genutzt. Eine ge-
werbliche Nutzung liegt nicht vor. Kleinfeuerungsanlagen der Privathaushalte können Kohlenmono-
xid und Feinstäube produzieren. Weiterhin kann Hausbrand aus der umliegenden Bebauung als 
Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Seeverlagerung wurde im Luftschadstoffgutachten nicht als eigener Planfall untersucht. Da sich 
durch die Seeverlagerung keine verkehrlichen Änderungen im Plangebiet oder angrenzend ergeben, 
sind die vorherrschenden Emissionsbelastungen gleichgeblieben.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist zunächst nicht von einer Änderung der jetzigen Emis-
sionsbelastung durch Emittenten im Plangebiet auszugehen. Zulässige, privilegie rte Vorhaben im 
Plangebiet können zu weiteren Emissionsquellen und damit einer geringfügig höheren Emissionsbe-
lastung im Plangebiet führen.  
Gutachterlich werden im Prognose -Nullfall die zu erwartenden verkehrlichen Mehrbelastungen, die 
ohne Umsetzung des Planvorhabens auf das Plangebiet einwirken, betrachtet.

131 
 
Prognose-Nullfall:  
Im Prognose-Nullfall ergeben sich größere Zu- und Abnahmen des Verkehrs im Netz durch die städ-
tebaulichen Aufsiedlungen und die neuen aktiven Netzelemente, wie der Entflechtungsstraße in Ver-
bindung mit der Ortskernberuhigung in Rondorf, der Ortsumfahrung Meschenich inkl. Fortführung zur 
BAB 4, der Ortsumfahrung Hürth und dem Ausbau des Knotenpunkts Zum Forstbotanischen Garten/ 
Friedrich-Ebert-Straße. Zudem ist die Nachfrage aufgrund von der Verlagerung von Kfz-Fahrten auf 
den Umweltverbund reduziert. Dieser Fall dient als Vergleichsbasis für den Planfall.  
Die neue Entflechtungsstraße zieht Verkehr an und wird in Ost -West-Richtung von bis zu 10.000 
Kfz/24 h befahren. Gleichzeitig wird die Ortsdurchfahrt von Rondorf durch die Umsetzung der Orts-
kernberuhigung spürbar entlastet. So sinken die Werte für den Tagesverkehr auf der Rodenkirchener 
Straße auf bis zu -5.500 Kfz/24 h bzw. um -64 % je Werktag (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). 
Ebenso nimmt der Verkehr auf der Kapellenstraße südlich der Internationalen Schule auf 5. 200 
Kfz/24 h um fast die Hälfte ab. Die Ortsumfahrung Meschenich bewirkt einen Rückgang des Verkehrs 
in der Ortsdurchfahrt von Meschenich. Insgesamt sinkt die Belastung dort um bis zu -13.800 Kfz/24 
h bzw. etwa -72 %. Durch die Fortführung der Ortsumfahrung Meschenich in Richtung Eifeltor  wird 
die Brühler Landstraße zwischen Kapellenstraße und Militärringstraße um etwa -8.700 Kfz/24 h (-47 
%) entlastet. Der Verkehr auf der Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises nimmt um 4.900 Kfz/24 
h ab, was auf den Bau der 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn zurückzuführen ist. 
Zusätzliche Verkehrsbelastungen ergeben sich an den Anschlusspunkte n der Entflechtungsstraße 
/OU Meschenich im Westen und Kiesgrubenweg/Brühler Landstraße im Osten. Auch auf den weite-
ren Hauptachsen wie der Militärringstraße, der Straße Zum Forstbotanischen Garten und der Bonner 
Landstraße nimmt der Kfz-Verkehr im Prognose-Nullfall ab, da Fahrten auf den öffentlichen Nahver-
kehr verlagert werden (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a).  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Planfall ändern sich gegenüber dem Prognose-Nullfall die Verkehrsmengen und hiermit auch die 
freigesetzten Luftschadstoff-Emissionsmengen nur wenig. Die Verlagerung von MIV-Fahrten auf den 
ÖPNV durch die StadtBahn Süd sowie verkürzte Fahrten durch die neue P+R -Anlage Meschenich 
Nord überlagern die Effekte durch den Mehrverkehr im Netz durch die Realisierung des Plangebiets 
Rondorf Nord-West. Zudem bewirkt die Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen für den all-
gemeinen Verkehr Verlagerungswirkungen. 
Unter Einbeziehung der aus den Entwicklungen der Stadtbahnanbindung und der Maßnahmen des 
Mobilitätskonzeptes möglichen Effekte zur Reduzierung des MIV-Anteils werden durch das geplante 
Bauvorhaben Rondorf Nord-West insgesamt ca. 5.600 Kfz-Fahrten je Werktag als Summe von Quell- 
und Zielverkehr erzeugt. Dies entspricht ca. 459 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und ca. 
456 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Die ca. 5.600 Kfz-Fahrten pro Tag aus dem Plangebiet 
verteilen sich der Umlegung zufolge großräumig zu etwa 20 % in/aus Richtung Südwesten (Mesche-
nich, Ortsumfahrung Meschenich) sowie zu etwa 27 % in/aus Richtung Südosten (Godorf, Anschluss 
BAB 555). Die Verbindung Kapellenstraße zur Brühler Landstraße / Fortführung OU Meschenich 
in/aus Richtung Nordwesten wird von ca. 35 % des Neuverkehrs gewählt. Ca. 18 % des Plangebiets-
verkehrs verläuft über die Friedrich-Ebert-Straße in/aus Richtung Rodenkirchen.  
Im Plangebiet Rondorf Nord-West selbst überschreiten die Tagesbelastungen eine Verkehrsmenge 
von 2.700 Kfz/Tag nicht. Belastungen von 2.500 -2.700 Kfz/Tag entstehen im Westen des Plange-
biets, wo der Verkehr über die Planstraße 1 und die Planstraße 14 in Richtung Entflechtungsstraße 
und zu westlichen Zielen abfließt. Die Aufsiedlung im Plangebiet belastet einzelne Strecken, wie die 
Kapellenstraße südlich der Internationalen Schule (Belastun g im Planfall 7.400 Kfz/24 h), die Ent-
flechtungsstraße (Belastung im Planfall 6.900 -10.400 Kfz/24 h) sowie Weißdornweg (Belastung im 
Planfall 1.000-2.600 Kfz/24 h) und Rodenkirchener Straße östlich des Weißdornwegs (Belastung im 
Planfall 6.300 Kfz/24 h).  
Die Verkehrsbelastungen auf der Rodenkirchener Straße zwischen Weißdornweg und Kapellen-
straße (2.600 -6.600 Kfz/24 h), auf dem Weißdornweg (1.000 -2.600 Kfz/24 h), auf der Rondorfer

132 
 
Hauptstraße (1.800-4.700 Kfz/24 h), auf der Kapellenstraße zwischen Rondorfe r Hauptstraße und 
Bödinger Straße (7.100 Kfz/24 h) und auf der Bödinger Straße (1.800 Kfz/24 h) nehmen gegenüber 
der heutigen Bestandsbelastung ab, was u. a. auf die Ortskernberuhigung in Rondorf, die Verlage-
rung des MIV auf den ÖPNV und die Verlagerung der Verkehrsströme insgesamt zurückzuführen ist. 
Durch die Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Verkehr wird Verkehr 
auf alternative Routen verlagert. So ist im Planfall gegenüber dem Nullfall insgesamt ein Anstieg der 
Belastungen a uf einzelnen Strecken festzustellen, wie der Kapellenstraße, der Friedrich -Ebert-
Straße und der Brühler Landstraße. Im Vergleich zum Analysefall ergibt sich auf der Kapellenstraße 
jedoch nur eine geringe Zunahme des Verkehrs um bis zu 400 Kfz/24 h (+5 %). Auf der Friedrich -
Ebert-Straße sinkt die Belastung um ca. 800 Kfz/24 h (-7 %). 
Im weitläufigeren Umfeld sind keine großräumigen Verlagerungseffekte zu erwarten, die als nachtei-
lig eingestuft werden müssten (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a).  
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung durch 
die Entwicklung von Wohnbaufläche.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Für das Bebauungsplangebiet wurde durch das Büro BERNARD Gruppe ZT GmbH (202 3b) 
ein Mobilitätskonzept erstellt. Darin werden Handlungsmaßnahmen formuliert, die zu einer 
umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nutzung beitragen. Zukünftig wird 
das ÖPNV-Angebot mit der 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn sowie der Stadtbahnanbin-
dung Rondorf/Meschenich deutlich attraktiver werden, so dass die Förderung des öffentlichen 
Nahverkehrs zu einer Verminderung der Emissionen beiträgt. Auch die Infrastruktur für den 
Fuß- und Radverkehr soll durch ein Netz aus kurzen, direkten und angenehm zu benutzenden 
Wegebeziehungen im Plangebiet und nach Alt-Rondorf sowie einen Radschnellweg verbes-
sert werden. Zudem wird das Angebot an Car - und Bikesharing ausgebaut und durch La-
destationen für Elektroautos ergänzt. Die Standorte für Mobilitätsangebote werden am Quar-
tiersplatz 1, am südöstlichen Rand des Quartiersparks und an der Wei terführenden Schule 
verortet. Die Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept werden über den städtebaulichen Ver-
trag gesichert. Bei Umsetzung der dargestellten nahmobilitätsfördernden Maßnahmen aus 
dem Mobilitätskonzept ist von einem verringerten Pkw-Stellplatzbedarf auszugehen. Die Min-
derung des Stellplatzbedarfs für private Pkws durch einen reduzierten Stellplatzfaktor trägt 
ebenfalls dazu bei, Emissionen einzudämmen. Ob konkrete Reduzierungsmöglichkeiten für 
die absolute Anzahl der PKW-Stellplätze möglich sind, ist im Rahmen der jeweiligen Bauge-
nehmigungsverfahren mit der Stadt Köln abzustimmen (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023b).  
- Die Freisetzung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen (energiebedingte Emissionen) 
kann durch die Umsetzung eines ressourcen- und klimaschonenden Energiekonzepts vermin-
dert werden. Vor diesem Hintergrund wurde durch die ebök Gesellschaft mbH (2021a+b) ein 
Energiekonzept erarbeitet, welches Empfehlungen zur Reduktion der Wärme- und Strommen-
gen durch eine verbindliche Festlegung des Effizienzhausstandards 40 EE als energetischer 
Mindeststandard für alle Neubauten sowie des Passivhausstandards für alle öffentlichen 
Nichtwohngebäude vorsieht. Die Umsetzung einer gebietszentralen Wärmeversorgung mit-
tels kalter Nahwärme mit Grundwasser als regenerativer Energiequelle aus dem Wasserwerk 
Hochkirchen in Verbindung mit gebäudezentralen Wasser/Wasser -Wärmepumpen stellt ei-
nen Baustein zur ressourcen - und klimaschonenden Bereitstellung der benötigten Energie-
mengen dar.  
- Darüber hinaus wird verpflichtend  festgesetzt, dass pro Hausdach Photovoltaikanlagen mit 
einer Mindestleistung von 1 kWp pro Haus errichtet werden müssen.  
Bewertung:  
Für das Plangebiet Rondorf Nord-West selbst kann bezogen auf die Analyse der Leistungsfähigkeit 
im Vergleich zum Prognose -Nullfall keine negative Veränderung der Qualität des Verkehrsablaufs

133 
 
festgestellt werden, sodass nicht mit Staubildung und damit verbundenen Emissionen zu rechnen ist. 
Im Prognose-Planfall überlagern sich die Effekte durch den Neuverkehr des Plangebiets R ondorf 
Nord-West und den Bau der Stadtbahnanbindung Rondorf/Meschenich mit Verlagerung von Kfz -
Fahrten auf den ÖPNV und erhöhten Netzwiderständen durch die berücksichtigte Trassenführung 
der Stadtbahn.  
Die Anbindung Rondorfs an den öffentlichen Personennahverkehr durch die Stadtbahnlinie Süd kann 
eine Reduktion von Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen bewirken und stellt eine 
klimafreundliche Art der Mobilität dar. PKWs haben im Mittel zwei - bis dreimal höhere spezifische 
Treibhausgas-Emissionen je Personenkilometer als Busse und Bahnen. (Umweltbundesamt, 2021). 
7.5.6.2. Luftschadstoffe – Immissionen  
Im Zuge des Planverfahrens wurde eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan ‚Rondorf 
Nord-West‘ durch Peutz Consult GmbH (2023b) erarbeitet. In diesem Zusammenhang wurden für die 
relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 und PM 2,5) und Stickstoffdioxid (NO 2) Berechnungen 
durchgeführt. Im Analysefall geschieht dies für den Schadstoff NOx und das Bezugsjahr der Emissi-
onsdaten 2021, im Prognosenullfall 2026 für die Schadstoffe NOx, PM10 und PM2,5 und das Progno-
sejahr mit Emissionsdaten von 202 6 und im Planfall zum einen für NOx, PM 10 und PM2,5 und das 
Prognosejahr mit Emissionsdaten von 2026 sowie zum anderen für NOx und das Prognosejahr zum 
Vergleich mit Emissionsdaten von 2030. Als Bezugsjahr für die Emissionsdatenbasis wurde das Jahr 
2026 gewählt, als frühestmöglicher Realisierungszeitpunkt des gesamten Vorhabens.  
Grundlage der Prognosen bilden die Daten der Verkehrsuntersuchung der BERNARD Gruppe  ZT 
GmbH Köln (2023a). Die Emissionen der verkehrsbedingten Luftschadstoffe wurden in der lufthygie-
nischen Untersuchung mit Hilfe der aktuellen Datenbank HBEFA in der Version 4.2 (Umweltbundes-
amt) aus den Verkehrsdaten der Verkehrsuntersuchung für die einzelnen Straßen- und Streckenab-
schnitte berechnet. 
Maßgebliche auf das Plangebiet einwirkende Luftschadstoffimmissionen sind die Autobahn A4 im 
Norden sowie die angrenzenden Straßen Weißdornweg, Kapellenstraße, Am Höfchen. Es handelt 
sich hier um den Eintrag  von NOx. Die in der Umgebung vorhandene Industrie stellt ausschließlich 
eine Hintergrundbelastung dar. Die Konzentration weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrs-
bereich, wie Benzol (C 6H6), Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO 2) und Kohlenmonoxid (CO) liege n heute 
bereits deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte und werden daher nicht wei-
ter betrachtet. 
Zur Bestimmung der Hintergrundbelastungen wurden die letzten drei vollständig vorliegenden Mess-
jahre 2019 bis 2021 an der LUQS-Messstation des LANUV NRW herangezogen. Zur Berücksichti-
gung des Einflusses der Corona-Pandemie wird der Jahresmittelwert von Stickstoffdioxid (NO2) des 
Jahres 2020 um 1 µg/m³ angehoben. In Zukunft ist aufgrund von politischen Vorgaben zur Emissi-
onsminderung von einer weiter allmählich zurückgehenden Hintergrundbelastung auszugehen. Für 
die Berechnungen wurde die zu erwartende Reduktion der Hintergrundbelastung nicht eingerechnet 
und somit ein pessimaler Ansatz verfolgt.  
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39.  BImSchV zum Schutz der 
menschlichen Gesundheit: 
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition 
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
200 µg/m³ 99,8 %-Wert; Schwelle, die von maximal 18 Stundenmittel-
werten pro Jahr überschritten werden darf 
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
50 µg/m³ 35 zulässige Überschreitungstage des Tagesmittelwertes 
pro Jahr  
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert

134 
 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Die Schadstoffkonzentrationen an einem Immissionsort setzen sich aus der großräumig vorhandenen 
sogenannten Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr zusammen. 
Die Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten um liegender Hintergrund-
messstationen ermittelt.  
Entsprechend der Luftschadstoffuntersuchung wird im Plangebiet für die Jahre 201 9-2021 eine ur-
bane Hintergrundbelastung mit einem NO2-Mittelwert von 23,3 µg/m³ und einem PM10-Mittelwert von 
14,0 µg/m³ angenomm en. Die Hintergrundbelastung wurde anhand von Messwerten der Station 
Köln-Rodenkirchen (LUQS-Messstationen des LANUV NRW) ca. 420 m östlich des inneren Untersu-
chungsgebietes arithmetisch gemittelt. Für die Ermittlung der PM2,5- Belastung wurden als nächstge-
legene Messstelle die Messwerte der Station Köln-Chorweiler genutzt, die einen arithmetischen Mit-
telwert von 10,3 µg/m³ (Messjahre 2019-2021) ergeben.  
Der Analysefall für das Jahr 2021 der Luftschadstoffuntersuchung betrachtet für den Schadstoff NOx 
die derzeitige Bebauungssituation im Plangebiet mit den aktuellen Verkehrsmengen und den Emis-
sionsfaktoren für das Jahr 2021. Hierbei zeigt sich, dass an den Bestandsgebäuden im unmittelbaren 
Umfeld des Plangebietes relativ hohe Immissionsbelastungen durch den  Schadstoff NO2 vorliegen. 
Die Jahresmittelwerte an den Aufnahmepunkten entlang der Rondorfer Hauptstraße, des Weißdorn-
wegs, des Großrotter Wegs 1 sowie der Kapellenstraße liegen oberhalb von 30,0 µg/m³. Die höchsten 
NO2-Jahresmittelwerte treten dabei mit einer Maximalkonzentration von 39,9 µg/m³ an der Rondorfer 
Hauptstraße 6 im Einmündungsbereich zur Hahnenstraße und mit 38,6 µg/m³ an der Kapellenstraße 
22 auf. Als Ursache werden die enge Straßengeometrie sowie die dichte Randbebauung benannt.  
Aufgrund der starken verkehrlichen Belastung liegen zudem hohe Immissionsbelastungen im Nah-
bereich zu den Autobahnen BAB 555 und BAB 4 vor. Die höchsten verkehrlichen Immissionsbelas-
tungen treten an den Immissionsorten Großrotter Weg 1 nahe der Überführung des Weißdornwegs 
über die BAB 4, mit 34,9 µg/m³ sowie an der Rodenkirchener Straße 17  und 54 südwestlich der 
Unterführung unter der BAB 555 mit Jahresmittelwerten von 37,4 µg/m³ auf. Der maximal zulässige 
NO2-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ gemäß der 39. BImSchV wird an den benannten Immissionsorten 
nur knapp eingehalten.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Seeverlagerung wird im erarbeiteten Luftschadstoffgutachten nicht als eigener Fall untersucht , 
da sie keine Relevanz für die Luftschadstoff-Immissionen hat.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde es im Plangebiet prinzipiell nicht zu einer Änderung der 
Luftgüte im Plangebiet kommen. Durch die Umsetzung von zulässigen, privile gierten Vorhaben im 
Außenbereich könnte jedoch eine Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen. 
Prognose-Nullfall 2026:  
Der Prognose-Nullfall 2026 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die derzeitige Bebauungs-
situation zuzüglich der vollständigen Realisierung der  rechtskräftigen Bebauungspläne „Pastorats-
straße“, „Internationale Schule St. George’s“ und „Husarenstraße“ sowie des Vorhabens „Entflech-
tungsstraße“ deren Verkehrsmengen (gemäß dem Szenario „Nullfall“ der Verkehrsuntersuchung) be-
zogen auf die Emissionsdatenbasis für das Prognosejahr 2026.  
NO2 
Die höchsten Immissionsbelastungen treten an den Immissionsorten Großrotter Weg 1 nahe der 
Überführung des Weißdornwegs über die Bundesautobahnen BAB 4 sowie am Weißdornweg 10 und 
an der Rodenkirchener Straße 17südwestlich der Unterführung unter der BAB 555 auf. Die Jahres-
mittelwerte NO2 liegen in den benannten Straßenabschnitten an den jeweiligen Aufpunkten bei 28,3 
µg/m³, 27,5 µg/m³ und 28,1 µg/m³. Auch die Werte entlang und an der Rondorfer Hauptstraße 6 im

135 
 
Einmündungsbereich zur Hahnenstraße liegen bei 28,1  µg/m³ und niedriger und an der Kapellen-
straße 22 bei 26,7 µg/m³. Gegenüber dem Ana lysefall 2021 zeigt sich, dass die NO 2-Belastung an 
allen Immissionsorten abgenommen hat. Einerseits  beruht die Reduzierung der NO 2-Jahresmittel-
werte auf einer verbesserten Abgasreinigung neuer Fahrzeugmodelle und des dadurch geringeren 
mittleren Emissionsausstoßes im Jahr 2026. Andererseits wird mit dem Bau der Entflechtungsstraße 
die Verkehrsmenge innerhalb der Ortslage von Rondorf verringert und damit die Abschnitte der Ron-
dorfer Hauptstraße, Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße so entlastet, dass es zu einer deut-
lichen Verbesserung der Luftqualität kommt. Die Immissionssimulation über verkehrsbedingte NO 2-
Konzentrationen im Prognose-Nullfall 2026 zeigt, dass der Grenzwert von 40 µg/m³ des NO2-Jahres-
mittelwertes gemäß 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsraum eingehalten wird.  
Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO 2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 
200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste 
Wahrscheinlichkeit, dass dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Prognose-Nullfall 2026 
max. 1,8 % und wird für die Immissionsorte Rodenkirchener Straße 17 sowie Rondorfer Hauptstraße 
6 und 12 angegeben. Nach gutachterlicher Einschätzung ist dieser Wert ein unkritisches Ergebnis.  
PM10 und PM2,5 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für Feinstaub (PM10 und PM2,5) zeigen, dass im Progno-
senullfall die Grenzwerte (Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzwerte) der 39. BImSchV an allen Be-
urteilungsorten deutlich eingehalten werden. Die mit 17,1 µg/m³ höchste PM10-Belastung im gesam-
ten Untersuchungsgebiet tritt infolge der Nähe zur Autobahn am Immissionsort Großrotter Weg 1 auf. 
Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM10-Jahresmittelwert liegt bei 40 µg/m³. Aufgrund der insge-
samt geringen jahresmittleren PM10-Belastung wird auch die maximal zulässige Anzahl von 35 Über-
schreitungstagen mit PM 10-Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ mit maximal 4 Überschreitungstagen im 
Jahr 2026 nicht überschritten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte  für 
Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 
11,6 µg/m³ an der Rondorfer Hauptstraße 6 und 12 deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 
2023b).  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Planfall 2026 und Planfall 2030): 
Der Planfall 2026 betrachtet die zukünftige Bebauungssituation und Ausgestaltung des Plangebietes 
beruhend auf dem städtebaulichen Konzept inklusive der Errichtung des Lärmschutzwalles sowie die 
vollständige Realisierung der Vorhaben „Entflechtungsstraße“ und „B51 Ortsumge hung Köln -
Meschenich“ sowie das Vorhaben „Galgenbergsee“ und den daraus resultierenden Verkehrsmengen 
bezogen auf das Prognosejahr 2026 und die Emissionsfaktoren für das Jahr 2026. Der Planfall 2030 
ist dem Planfall 2026 identisch, berücksichtigt jedoch die Emissionsfaktoren für das Jahr 2030. 
Planfall: Emissionsfaktoren 2026 
NO2 
Durch die geplante Aufsiedlung kommt es lokal zu einer Erhöhung der Verkehrsmenge. Die geplante 
Bebauung sowie die Errichtung des Lärmschutzwalles führen zudem zu einer Veränderung  der Be-
lüftungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet. Durch diese Veränderung nehmen die Luftschadstoff-
konzentrationen an den Immissionsorten Rodenkirchener Straße 17, 36, 54, 115, 143 und 153, an 
der Rondorfer Hauptstraße 1, 6 und 12 sowie an der Kapellenstraße 22 leicht um maximal 1,0 µg/m³ 
im Vergleich zum Prognosenullfall 2026 zu. Die Zunahmen werden primär durch den Verkehr auf der 
Autobahn in Verbindung mit den durch den Lärmschutzwall und die Plangebäude veränderten Belüf-
tungsverhältnissen verursacht. Der durch das Planvorhaben im Plangebiet entstehende Anliegerver-
kehr trägt hingegen nicht zu einer relevanten Erhöhung der Luftschadstoffkonzentrationen bei.  
Entlang der Rodenkirchener Straße zwischen Weißdornweg und Lerchenweg, am Großrotter Weg 1 
und an den Immissionsorten am Weißdornweg konnten sinkende NO 2-Werte von bis zu 3,0 µg/m³ 
festgestellt werden, was durch eine Minderung der lokalen Verkehrsmengen zu erklären ist. Im Be-

136 
 
reich der Immissionsorte am Weißdornwegsind die abnehmenden Belastungen auch auf die abschir-
mende Wirkung des Lärmschutzwalls sowie der Plangebäude zur ückzuführen. Hier liegt die NO 2-
Belastung bei Werten zwischen 24,5 und 25,8 µg/m³ und somit geringer als im Prognosenullfall 2026. 
Gemäß Luftschadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39.  BImSchV des Jahresmittelwertes 
von NO2 (40 µg/m³) mit maximal 28,8 µg/m³ (Immissionsort Rondorfer Hauptstraße 6) an allen beur-
teilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes und an den Fassaden der Plan-
gebäude mit einer maximalen NO2-Belastung von 25,6 µg/m³ im Jahresmittel (Immissionsort 20 ge-
genüber der geplanten weiterführenden Schule) für den Planfall 2026 eingehalten. Auch der Grenz-
wert für kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr 
als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste Wahr scheinlichkeit, dass 
dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Planfall 2026 max. 1,8 % und wird für die Immis-
sionsorte Rodenkirchener Straße 17 sowie Rondorfer Hauptstraße 6 und 12  angegeben. Nach gut-
achterlicher Einschätzung ist dieser Wert ein unkritisches Ergebnis. 
Planfall: Emissionsfaktoren 2030  
NO2 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für NO2 zeigen, dass die NO2-Be-
lastungen an allen Immissionsorten d eutlich abgenommen haben und eine weitere Verbesserung 
gegenüber dem Planfall 2026 eintritt. Dies ist auf eine verbesserte Abgasreinigung neuer Fahrzeug-
modelle und des dadurch geringeren mittleren Emissionsausstoßes zurückzuführen. Die höchste Im-
missionsbelastung an Bestandsgebäuden liegt mit einem Wert von 26,7 µg/m³ weiterhin an der Ron-
dorfer Hauptstraße 6. An den neu geplanten Gebäuden im Plangebiet beträgt die höchste NO2-Kon-
zentration 24,6 µg/m³. Der Grenzwert von 40 µg/m³ zum NO2-Mittelwert wird somit in allen beurtei-
lungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes eingehalten. 
PM10 und PM2,5 
Durch die Bebauung (Veränderung der Belüftungssituation) und Nutzung (lokale Erhöhung des Ver-
kehrsaufkommens) des Plangebietes ergeben sich an den Bestandsgebäuden der meisten Immissi-
onsorte entlang der Rodenkirchener Straße sowie der Kapellenstraße im Vergleich zum Prognose-
Nullfall Erhöhungen der jahresmittleren PM10-Belastung, um maximal 1,0 µg/m³. Der Höchstwert von 
17,6 µg/m³ wurde a m Immissionsort Rondorfer Hauptstraße 12 außerhalb des Bebauungsplange-
biets berechnet. An den Bestandgebäuden der Imissionsorte Rodenkirchener Straße 65, 73 und 91 
sowie am Großrotter Weg 1 und am Weißdornweg treten Abnahmen bis zu 0,4  µg/m³ auf, was auf 
die lokalen Abnahmen der Verkehrsmengen zurückzuführen ist. Der höchste Wert innerhalb des Gel-
tungsbereichs wird mit 15,4 µg/m³ für den Immissionsort gegenüber der geplanten weiterführenden 
Schule berechnet. Der in der 39. BImSchV definierte Grenzwert von 4 0 µg/m³ für Feinstaub (PM 10) 
wird nach Realisierung des Planvorhabens an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten.  
Nach Realisierung der Planung ist für den Kurzzeitgrenzwert Feinstaub PM 10 weiterhin mit maximal 
5 Überschreitungstagen größer 50 µg/m ³ am Immissionsort Rondorfer Hauptstraße 12 zu rechnen. 
Innerhalb des Bebauungsplangebiets ergeben sich maximal 2 Überschreitungstage an den Plange-
bäuden, so dass die maximal zulässige Anzahl von 35 Tagen im Jahr gemäß der 39. BImSchV nicht 
überschritten wird. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub 
(PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 11,9 µg/m³ 
an der Rondorfer Hauptstraße 6 außerhalb des Geltungsbereichs und einem maxima len Wert von 
10,9 µg/m³ innerhalb des Geltungsbereichs deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 2023b).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5 -7) 
diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale und regionale Luftschad-
stoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern b zw. zu verbes-
sern.

137 
 
- Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von privaten und öffentlichen Grünflä-
chen, Baumpflanzungen, intensive Dachbegrünung, Flächen für den Arten- und Biotopschutz, 
Begrünung des Lärmschutzwalls mit Gehölzen) im Plangebiet können zur Reduktion der all-
gemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten 
können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige 
Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.  
- Das Plangebiet wird durch die Lärmschutzwälle gegenüber der Autobahn abgeschirmt, so 
dass die Ausbreitung von Schadstoffen eingedämmt wird und der Bewuchs zusätzlich Schad-
stoffe bindet.  
- Das Mobilitätskonzept formuliert Maßnahmen, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit 
möglichst geringer PKW -Nutzung beitragen. Auch die geplante Stadtbahnanbindung Ron-
dorf/Meschenich geht mit einer Förderung des öffentlichen Nahverkehrs einher und trägt zu 
einer Verringerung der Luftschadstoffbelastungen, die auf den Menschen einwirken, bei. 
Bewertung:  
Der Grenzwert der 39. BImSchV des Jahresmittelwertes von NO2 (40 µg/m³) wird nach Realisierung 
des Planvorhabens in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes eingehal-
ten. Dies gilt ebenso für den Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200  µg/m³-Schwelle 
durch die Stundenmittelwerte von NO 2 (Kurzzeitwert für NO2). Es zeigt sich, dass die jahresmittlere 
NO2-Belastung mit Fortschreiten des Prognosehorizontes an allen Immissionsorten deutlich ab-
nimmt.  
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte für Feinstaub (PM10 und PM2,5) werden ebenfalls nach 
Realisierung des Planvorhabens an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten (Peutz Consult 
GmbH 2023b). 
7.5.7. Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Zuge des Planverfahrens wurde ein Klimagutachten durch Peutz Consult GmbH (2021) erstellt, 
um aufzuzeigen, welche Auswirkungen die Planung auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmun-
gen („Rheintalwind“) und die sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den angren-
zenden Wohnquartieren hat.  
Die Kaltluftberechnungen wurden mit der aktuellen Version des vom Deutschen Wetterdienst entwi-
ckelten Kaltluftabflussmodells KLAM_21 durchgeführt.  
Die zu erwartenden Auswirkungen wurden in Bezug auf Überhitzung und Durchlüftung mit dem mik-
roskaligen Stadtklimamodell ENVI-met in der aktuellen Version 4.4.5 berechnet. Das Modell simuliert 
die Wechselwirkungen zwischen Oberflächen, Pflanzen und der Luft. Als Initialisierungsparamet er 
wurde ein modellhafter Sommertag mit einer Maximaltemperatur von 30°C am Nachmittag und mor-
gendlichen Temperaturen von 22°C gewählt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Wahl des Initiali-
sierungsparameters nichts über die tatsächliche Häufigkeit derartig er Temperaturen im Plangebiet 
aussagt, sondern ausschließlich der Verdeutlichung etwaiger Auswirkungen in Form von Tempera-
turveränderungen durch das Projekt Rondorf Nord-West im Plangebiet und den angrenzenden Flä-
chen dient. 
Neben der am häufigsten vorkommenden Windrichtung aus Südost wurden auch die deutlich selte-
neren auftretenden Windrichtungen aus westlicher Richtung betrachtet.  
Die Beurteilung der klimatischen Veränderungen erfolgte anhand der simulierten Temperaturverhält-
nisse, welche zu drei Uhrzeiten (16 Uhr heißeste Tagstunde, 22 Uhr – typische Einschlafzeit und 5 
Uhr – kälteste Nachtstunde) ausgewertet wurden sowie anhand der bioklimatischen Kenngröße des 
PET-Wertes, welcher um 16:00 Uhr ausgewertet wurde. Zusätzlich wurden die Windverhältnisse in  
einer Auswertehöhe von 1,5  m und in 15  m ausgewertet und dargestellt. Die PET beschreibt das

138 
 
thermische Empfinden bei wechselnden Umgebungsbedingungen. Nachts und abends ist für die Be-
wertung des Bioklimas insbesondere die Lufttemperatur von Bedeutung, da  bei hohen nächtlichen 
Lufttemperaturen die Erholung durch das Schlafen deutlich eingeschränkt wird.  
Die Simulationsrechnungen wurden jeweils für den Ist- und Planfall durchgeführt. Ein Null-Fall wurde 
gutachterlich nicht definiert. Für die Untersuchungen  zum Themenkomplex sommerliche Überwär-
mung wurden zwei weitere optimierte Planfälle berechnet.  
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet ist klimatisch nur sehr gering vorbelastet, da der Anteil von Versiegelung und Bebau-
ung sehr gering ist. Es liegen verschiedene Hinweiskarten zum Klima im Plangebiet vor, die insge-
samt eine überwiegend übereinstimmende Bestandssituation darstellen. 
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV und 
DWD 2013) werden die Flächen im Plangebiet überwiegend als klimaaktiv und stark klimaaktiv der 
Klassen 4 und 5 eingestuft. Die bereits bebauten Flächen im Süden des Plangebiets werden als 
belastete Siedlungsfläche der Klasse 3 dargestellt. 
In der Karte der klimaaktiven Flächen in den FNP Freiräumen der Stadt Köln sind Teile des Plange-
bietes als klimaaktive Fläche dargestellt. Ausgenommen sind die im FNP bereits vor dieser Planung 
als Wohnbauflächen dargestellten Flächen und die Seefläche. 
Das Plangebiet wird in der landesweiten Klimaanalysekarte des LANUV (2020) überwiegend als Frei-
land-Klimatop charakterisiert. Das Freiland-Klimatop weist einen extremen Tages - und Jahresgang 
der Temperatur und Feuchte sowie sehr geringe Windströmungsveränderungen auf. Damit ist eine 
intensive nächtliche Frisch- und Kaltluftproduktion verbunden. Der Galgenbergsee wird in der lan-
desweiten Analysekarte des LANUV als Gewässerklimatop mit umliegendem Waldrandklima inner-
halb der Böschungsbereiche dargestellt. Die nordöstlich an das Plangebiet angrenzenden, bebauten 
Flächen werden als Stadtrandklimatop eingestuft. Die südöstlich angrenzenden Siedlungsflächen 
von Rondorf im und angrenzend zum Plangebiet erhalten die Klimatop-Einstufung „Vorstadtklima“. 
Kaltluft 
Die Produktionsrate von Kaltluft hängt st ark von der Landnutzung ab. Während Freilandflächen die 
höchsten Kaltluftproduktionsraten aufweisen, verhalten sich besiedelte, versiegelte Gebiete neutral 
bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinsel) bezüglich der Kaltluftproduktion.  
Die Berechnungsergebnisse des Klimagutachtens von Peutz Consult GmbH (2021) zeigen, dass im 
Plangebiet nachts mit zwei unterschiedlichen Kaltluftgeschehen zu rechnen ist. Während in der ers-
ten Nachthälfte lokal wirksame Hangabwinde aus der Ville und dem Bergischen Land zum Tra gen 
kommen und Kaltluftströmungen aus südwestlicher Richtung bei einer Kaltluftmächtigkeit von 40 bis 
50 m und einem Kaltluftvolumenstrom von 10 bis 20 m³/m*s auftreten, wird in der zweiten Nachthälfte 
die Kaltluftströmung mit Eintreffen des Rheintalwindes  verstärkt. Die größte Mächtigkeit erlangt der 
Rheintalwind zum Ende der Nacht, bei Kaltluftmächtigkeiten von 100 und 120 m und einem Kaltluft-
volumenstrom von 50 und 75 m³/m*s, im Süden des Plangebietes sogar > 75 m³/m*s. Zudem ändert 
sich die Strömungsrichtung des Windes. Der Rheintalwind tritt vorwiegend mit südlichen und südöst-
lichen Strömungen auf und übernimmt somit eine wichtige Belüftungsfunktion für das gesamte Kölner 
Stadtgebiet.  
Überhitzung und Durchlüftung  
Für die Berechnung des Ist-Falls werden die Bestandsbebauung, der aktuelle Baumbestand und die 
aktuelle Oberflächenbeschaffenheit zu Grunde gelegt. In den nachmittäglichen Zeiten (16 Uhr) der 
größten Hitzebelastung wird für das Plangebiet ein relativ einheitliches Temperaturniveau von ca. 30° 
C aufgrund der homogenen Landnutzung (Acker) ohne schattenspendende Bäume prognostiziert. 
Geringfügig niedrigere Temperaturen werden für den östlich an das Plangebiet angrenzenden Sied-
lungsbereich von Rondorf simuliert. Hierbei führt die Verschattung von G ebäuden und Bäumen zu 
einer Abnahme von ca. 0,5° C gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Bereich des

139 
 
ehemaligen Galgenbergsees liegen mit 28,5° C die niedrigsten Temperaturen im Plangebiet vor, weil 
die Wasserfläche sowie der dichte Uferbewuchs kühlend auf den Bereich einwirken. Außerhalb des 
Plangebietes ergeben sich für die Kunstrasenplätze der St. George’s School mit über 30,5° C die 
höchsten Werte, die sich aus dem thermisch ungünstigen Belag ergeben. Zur typischen Einschlafzeit 
(22 Uhr) wird deutlich, dass sich das Temperaturgefüge umkehrt und in den bestehenden Siedlungs-
gebieten von Rondorf am Abend ein höheres Temperaturniveau vorliegt als in den Ackerflächen des 
Plangebietes, da die unversiegelten Ackerflächen deutlich effektiver aus kühlen. Die Temperaturdif-
ferenzen betragen für beide Anströmungsrichtungen (Südost und West) bis zu 1° C.  
Aufgrund der geringen Geländerauigkeit herrscht im Plangebiet ein weitgehend ungestörtes Windfeld 
mit Windgeschwindigkeiten von 1,2 m/s vor.  
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Unversiegelte Böden haben als Wasserspeicher und Wasserlieferant für die Pflanzen einen bedeut-
samen Einfluss auf das Stadtklima, weil mit der Verdunstung von Wasser durch die Pflanze und von 
der Bodenoberfläche eine fühlbare Abkühl ung der umgebenden Luft verbunden ist. Bezüglich der 
Kühlleistung der Böden im Plangebiet fasst die Bodenfunktionsbewertung (M&P Ingenieurgesell-
schaft 2021a) zusammen, dass aufgrund der verbreitet hohen bis sehr hohen nutzbaren Feldkapazi-
tät im effektiven Wurzelraum die Kühlleistung des Bodens für den Untersuchungsraum und v.a. für 
die angrenzenden Siedlungsbereiche von Rondorf von großer Bedeutung ist.  
Auch die Klimafunktion „Kohlenstoffspeicher Boden“ wurde im Rahmen der Bodenfunktionsbewer-
tung untersucht und zeigt, dass Böden unter Ackernutzung einen vergleichsweise hohen Kohlenstoff-
vorrat besitzen.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Seeverlagerung wurde im erarbeiteten Klimagutachten nicht als eigener Fall untersucht, so dass 
keine Werte vorliegen.  
Der Galgenbergsee ist als Gewässer-Klimatop eingestuft. Die umliegenden mit Gehölzen bestande-
nen Flächen sind als Wald -Klimatop charakterisiert. Nach Umlegung des Sees finden sich die Be-
standsklimatope in ähnlicher Flächengröße, nur in einer anderen Lage im Plangebiet wieder, so dass 
grundsätzlich keine Veränderungen zu erwarten sind. Da Wasserflächen eine stark kühlende Wir-
kung haben, können sich durch die Seeverlagerung für die angrenzende Wohnbebauung östlich des 
Weißdornweges geringfügige V eränderungen ergeben. Die beanspruchten umliegenden Flächen 
werden als Gehölzflächen (Waldklimatop) und Offenlandflächen (Freilandklima) angelegt, so dass 
insgesamt keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ein Null-Fall wurde gutachterlich nicht definiert. Bei Nichtdurchführung der Planung entspricht die 
Nullvariante dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Planfall und optimierter Planfall I und 
Planfall II):  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Plangebiet nimmt der Anteil der klimaaktiven 
Vegetationsflächen ab. Für das Plangebiet werden sich ähnliche klimatische Verhältnisse einstellen 
wie in dem östlich an das Plangebiet angrenzenden Stadtteil Rondorf. Dies bedeutet, dass innerhalb 
der bebauten Bereiche Vorstadt - beziehungsweise Stadtrand-Klimatope vorherrschen werden. Der 
Quartierspark wird ein Klimatop der innerstädtischen Grünflächen werden. Innerhalb der nördlich ge-
legenen Ausgleichsflächen und der öffentlichen Grünanlage bleiben die Funktionen des Freiland -, 
Wald- und Gewässerklimas erhalten (Peutz Consult GmbH, 2021). 
Für die klimaaktiven Freiflächen in den FNP Freiräumen wird sich durch die Erweiterung der Bauflä-
chen über die vor der Planung bereits ausgewiesenen Wohnbauflächen des Flächennutzungsplanes 
hinaus eine Reduzierung der klimaaktiven Flächen nach Norden ergeben. Ein weiterer Verlust von

140 
 
klimaaktiver Fläche ergibt sich im Bereich des Korridors, der sich von Westen nach Osten zur O rts-
lage hin erstreckt. Teile der Reduzierung klimaaktiver Fläche in diesem Bereich geht allerdings nicht 
auf das Baugebiet Rondorf NW, sondern auf die Sportanlage nördlich der St. George‘s School zurück. 
Kaltluft 
Die Landnutzung für den Plan-Fall der Kaltluftberechnung wurde auf Grundlage des städtebaulichen 
Konzeptes Stand 20.10.2020 abgeleitet. Die Kaltluftuntersuchung ergab, dass durch die Realisierung 
der Planung die Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebietes sinkt. Innerhalb der bebauten und ver-
siegelten Flächen verringert sich der Kaltluftvolumenstrom von 10 bis 20  m³/m*s (landwirtschaftlich 
genutzte Fläche) auf Werte zwischen 5 bis 10 m³/m*s zum Zeitpunkt 4 Stunden nach Sonnenunter-
gang, weil die bebauten Flächen eine deutlich niedrigere Kaltluftpro duktionsrate aufweisen. Zudem 
erhöhen die Bebauung und die Veränderungen in der Geländestruktur (Errichtung des Lärmschutz-
walls) die Rauigkeit (Strömungswiderstand) im Plangebiet, wodurch die Strömungsgeschwindigkeit 
reduziert und der Kaltluftvolumenstrom prozentual um mehr als 10 % innerhalb des Plangebietes 
sowie im Luv und Lee des Plangebietes abnimmt (4 Stunden nach Sonnenuntergang). Der erhöhte 
Strömungswiderstand im Plangebiet führt zudem zu Umlenkungseffekten, was zu einer prozentualen 
Zunahme des Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 % in den östlich des Plangebietes gelegenen 
Stadtteil von Rondorf zur A555 hin sowie westlich des Vorhabens bis zur Brühler Landstraße führt.  
Die Simulationsergebnisse für den Zeitpunkt 8 Stunden nach Sonnenuntergang zeigen, dass bei ein-
setzendem Rheintalwind infolge der erhöhten Rauigkeit sowie den Veränderungen der Geländestruk-
tur im Norden des Untersuchungsgebietes (Lärmschutzwall) der Kaltluftdurchfluss innerhalb des 
Plangebietes um mehr als 10 % sinkt. Ein Abnehmen des Kaltluftvolumenstroms ist im gleichen Aus-
maß auch nördlich und südlich außerhalb des Bebauungsplangebietes zu erkennen. Dabei beschrän-
ken sich die hohen planbedingten Auswirkungen auf einen etwa 200 m breiten Streifen entlang der 
A4 sowie auf das direk te Umfeld südlich der südlichen Plangebietsgrenze. An den westlichen und 
östlichen Rändern des Plangebietes ergibt sich infolge der Umströmung des Plangebietes eine Zu-
nahme des Kaltluftvolumenstroms um mehr als 10 %. Diese Zunahme ergibt sich für die Freiflächen 
und die Schrebergartensiedlung westlich des Plangebietes sowie für die Siedlungsflächen zwischen 
Rodenkirchener Hauptstraße, Weißdornweg und dem Autobahnkreuz Köln Süd. In Bezug auf die 
Mächtigkeit der Kaltluftschicht 8 Stunden nach Sonnenuntergang wächst die Kaltluftschichtdicke 
deutlich infolge des Rheintalwindes an. Die zu erwartenden Veränderungen der Kaltluftmächtigkeit 
durch Umsetzung der Planung beschränken sich auf den Bereich des neu erbauten Lärmschutzwalls, 
hier kommt es zu einer Abnahme d er Höhe der Kaltluftschicht von 100 bis 120 m auf 75 bis 100 m 
sowie auf den Bereich der neu angelegten Seefläche, wo eine Zunahme der Kaltluftmächtigkeit von 
100 bis 110 m auf mehr als 120 m erwartet wird.  
Insgesamt ergeben sich aufgrund der stabilen und  hochreichenden Mächtigkeit des Kaltluftstromes 
keine signifikanten Änderungen gemäß dem Klassifizierungsschema der VDI-Richtlinie 3787 Blatt 5 
für außerhalb des Plangebietes gelegene Bereiche. Ein Abbruch der Kaltluftströmung durch die ge-
plante Bebauung mit negativen Folgen für die Belüftung der Kölner Innenstadt kann ausgeschlossen 
werden (Peutz Consult GmbH, 2021). 
Überhitzung und Durchlüftung  
Die Realisierung der Planung (Planfall) wird im berechneten Modell aus dem städtebaulichen Kon-
zept Stand 20.10.2020 unter Berücksichtigung der Verlagerung des Galgenbergsees, der Realisie-
rung eines 13 m hohen Lärmschutzwalls sowie einer extensiven Teilbegrünung aller Flachdächer -
außer der Garagen - innerhalb des Plangebiets abgeleitet. Darüber hinaus wurden zwei op timierte 
Planvarianten berechnet, bei denen ein deutlich erhöhter Grünanteil in Form von Bäumen, zusätzli-
cher intensiver Dachbegrünung („Optimierter Planfall I“) sowie einer Fassadenbegrünung in Teilbe-
reichen des Vorhabens („Optimierter Planfall II“) zum Tragen kommen. Die Ergebnisse des optimier-
ten Planfalls II stellen die Summationswirkung aller Minderungsmaßnahmen dar.

141 
 
Die Realisierung des Planvorhabens führt innerhalb des Geltungsbereiches und teilweise auch in den 
angrenzenden bebauten Bereichen im Na chmittagsbereich (16 Uhr Situation) zu einer leichten Ab-
kühlung von bis zu 0,8° C. Dieser Effekt ist vor allem auf die Verschattungen durch die neuen Ge-
bäude und Bäume zurückzuführen. Die prognostizierte Abkühlung dringt bei westlicher Windrichtung 
bis zu 300 m in die angrenzende Wohnbebauung von Rondorf ein. Lediglich im nordöstlichen Plan-
gebiet erhöhen sich für die drei geplanten Wohngebiete an der Planstraße 8 und 9 die Temperaturen 
um bis zu 0,8 °C. Diese Erhöhung der Temperaturdifferenz resultiert vor allem aus der Verlegung 
des Galgenbergsees. Da große Wasserflächen eine kühlende Wirkung haben, wird dementspre-
chend im Bereich der verlagerten Seefläche eine deutliche Abkühlung von etwa 1,0° C prognostiziert.  
Die Berechnungsergebnisse des Planfalls zeigen in Bezug auf den PET-Wert, der die bioklimatische 
Belastungssituation ausdrückt, dass sich innerhalb des Plangebiets für die nachmittägliche Situation 
für beide Anströmungsrichtungen (südöstlich und westlich) je nach Baufeld kritische Situationen er-
geben. Aufgrund von ungünstigen Belüftungsverhältnissen durch die Bebauung lassen sich soge-
nannte HotSpots lokalisieren, die starken Hitzebelastungen ausgesetzt sind. So zum Beispiel in den 
südlichen Innenhöfen des Geschosswohnungsbaus und im Innenhofbereich d es Nahversorgungs-
zentrums, in denen die Hitzebelastung um mehr als 15° C steigt. Auch zur typischen Einschlafzeit 
(22 Uhr) wird der Wärmeeintrag, den die bebauten und versiegelten Flächen im Plangebiet verursa-
chen, spürbar. Gegenüber der Ist-Situation erhöhen sich die Lufttemperaturen im Plangebiet bei bei-
den Anströmungsrichtungen um bis zu 1°C. 
Fernwirkungen auf die Nachbarbebauung werden für den Nachmittag nicht festgestellt. Erst in den 
Abendstunden zeigen sich die Auswirkungen der Bebauung und Versiegelung. Da sich diese Flächen 
im Tagesverlauf aufheizen und die gespeicherte Wärme nach Sonnenuntergang an die Umgebungs-
luft abgeben, werden abends und nachts Erwärmungen berechnet, die bei westlichen Anströmungen 
auch in einem geringen Umfang die angrenzende n Siedlungsbereiche von Rondorf betreffen. Am 
stärksten von den nächtlichen Aufwärmungstendenzen betroffen ist das Wohngebiet am Weißdorn-
weg. Bei den nachts und hier insbesondere in den späten Nachtstunden deutlich häufiger auftreten-
den südöstlichen Anströmungen sind von den Erwärmungen hingegen keine Bereiche mit sensiblen 
Nutzungen außerhalb des Plangebietes betroffen. Temperaturerhöhungen von bis zu 0,2 °C sind bei 
westlicher Windrichtung maximal bis zu einer Entfernung vom 300 m östlich des Planvorhabens nach-
zuweisen. Der Großteil der Siedlungsflächen von Rondorf wird daher nicht von nächtlichen Tempe-
raturerhöhungen betroffen sein.  
Die Bebauung des Plangebietes hat zur Folge, dass sich das Durchlüftungspotenzial im Plangebiet 
deutlich verringert. Aufgrund der abbremsenden Wirkung der geplanten Gebäude werden die Wind-
geschwindigkeiten reduziert. Besonders ungünstige Durchlüftungsbedingungen ergeben sich in den 
südlichen Innenhofbereichen des Geschosswohnungsbaus der Allgemeinen Wohngebiete sowie im 
Innenhofbereich des Nahversorgungszentrums. Diese Bereiche decken sich mit den Bereichen mit 
erhöhter Hitzebelastung, da die erwärmte Luft nicht abtransportiert werden kann. Bereiche mit güns-
tigen Durchlüftungsbedingungen sind die in Nord -Süd-Richtung verlaufenden Haupterschließungs-
achsen, der geplante Quartierspark sowie die Freiflächen auf dem Grundstück der weiterführenden 
Schule im nordöstlichen Plangebiet. Bei westlicher Anströmung dient der Quartierspark als Ventilati-
onsbahn. Die Auswirkungen auf die Durchlüftungssituation beschränken sich weitestgehend auf das 
Plangebiet. Signifikante Verschlechterungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse nicht 
festzustellen. 
Zur Verbesserung der klimatischen Situation innerhalb der oben benannten Hotspots und für da s 
gesamte Plangebiet wurden Planoptimierungen entwickelt mit dem Ziel, die negativen klimatischen 
Entwicklungen weitestgehend zu minimieren. Die Wirksamkeit dieser Vermeidungsmaßnahmen 
wurde in einer weiteren Simulationsberechnung, dem „Optimierten Planfall I“ gutachterlich überprüft. 
Die Ergebnisse zeigen, dass für die prognostizierten abendlichen Lufttemperaturen im optimierten 
Planfall insbesondere im Umfeld der Baumpflanzungen eine leichte Abkühlung von bis zu 0,1°C zu 
erwarten ist. Dieser Effekt beruht auf der Verschattungs- und Transpirationswirkung der zusätzlichen 
Bäume. Die positiven Effekte wirken lokal und nicht über das Plangebiet in die angrenzenden Wohn-
gebiete hinaus. So kann die Ausbildung von nachmittäglichen HotSpots innerhalb des Plangebietes 
mit hohen PET-Werten (bioklimatische Belastung) durch die Pflanzung der zusätzlichen Bäume bei

142 
 
westlicher Anströmung deutlich reduziert werden (zum Teil um mehr als 15°C) und ein großer Teil 
der extrem wärmebelasteten Bereiche mit PET -Werten > 55°C entf allen. Bei südöstlichen Anströ-
mungen verbleiben extreme Wärmebelastungen in den Innenhofbereichen des Geschosswohnungs-
baus der beiden allgemeinen Wohngebiete nördlich der Planstraße 8 im östlichen Plangebiet. Die 
vorgesehene intensive Dachbegrünung ist ein wichtiger Baustein zur Verbesserung des Klimas bei 
zukünftigen Hitzeperioden, da die Pflanzen die Dachflächen effektiv abkühlen und in der Lage sind, 
Niederschlagswasser zwischenzuspeichern und Hitzeperioden durch Verdunstung dieses Wassers 
abzudämpfen. Aufgrund der messbaren Verbesserung sind die entwickelten Maßnahmen des opti-
mierten Planfalls I in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen worden.  
Die Berechnungen zum optimierten Planfall II zeigen, dass mit der Fassadenbegrünung an ausge-
wählten Gebäuden (Schulen, Nahversorgungszentrum) eine stärkere Temperaturminderung als im 
optimierten Planfall I zu erreichen ist. „Die Fassadenbegrünungen wirken hierbei im bodennahen Ni-
veau besser als Dachbegrünungen, da die Abkühlung im Auswerteraum entsteht un d nicht erst aus 
größeren Höhen heruntergemischt werden muss. Allerdings können auch bei Berücksichtigung der 
Fassadenbegrünung die abendlichen Temperaturen nur in wenigen Bereichen um mehr als 0,1°C 
reduziert werden. Besonders wirkungsvoll stellt sich die  Fassadenbegrünung in Bereichen mit sehr 
geringen Windgeschwindigkeiten und schlechten Austauschbedingungen dar, wie z.B. im Innenhof 
des Nahversorgungszentrums sowie im Umfeld von Gebäuden mit einer großen begrünten Fassa-
denfläche, wie z.B. an den Schulgebäuden der weiterführenden Schule. Von der stärkeren Abkühlung 
innerhalb des Baufeldes der weiterführenden Schule (Fläche für Gemeinbedarf) profitieren im opti-
mierten Planfall auch Bestandsgebäude entlang des Birkenweges, an denen gegenüber dem Planfall 
eine leichte Abkühlung ausgewiesen wird.“ Für die nachmittägliche bioklimatische Belastungssitua-
tion (PET-Werte) zeigen sich keine signifikanten Verbesserungen (Peutz Consult GmbH, 2021: 55). 
Zur Reduzierung der Wärmebelastung wird eine Fassadenbegrünung für die Flächen festgesetzt, in 
denen wirkungsvolle Effekte durch die Berechnungen zum Optimierten Planfall II abgebildet wurden.  
Die Auswirkungen auf die Durchlüftungssituation beschränken sich weitestgehend auf das Plange-
biet. Signifikante Verschlechterungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse nicht festzustel-
len.  
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Durch die geplante Versiegelung und Bebauung gehen die Böden im Plangebiet und damit auch ihre 
klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens) verloren (Siehe Kapitel 7.5.4 Boden).  
Der Humusanteil des Bodens speichert Kohlenstoff, der damit der Atmosphäre entzogen wird und 
somit als Kohlenstoffsenke dient. Der Humusgehalt von Grünland ist insgesamt höher als der von 
Ackerland und konzentriert sich stark in der obersten Bodenschicht. Infolge der vorgesehenen Nut-
zungsänderung wird es durch den Verlust der landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb der bebau-
ten Bereiche zu Kohlenstoffverlusten kommen. Bei einer völligen Versiegelung von Flächen und dem 
Wegfall des gesamten Kohlenstoffspeichers wird in der Bodenfunktionsbewertung (M&P Ingenieur-
gesellschaft 2021a) von einer CO2 -Emission von 257 t/ha ausgegangen. Im gesamten nordwestli-
chen Teilbereich des Bebauungsplanes sollen die vorhandenen Ackerflächen in Dauergrünland um-
gewandelt werden. Diese Nutzungsänderung wirkt sich positiv auf den Humusgehalt des Bodens aus 
(Humusaufbau) und ist ein geeignetes Mittel, um Treibhausgasmengen zu reduzieren. Ebenso bin-
den Bäume bei ihrem Wachstum enorme Mengen Kohlenstoffdioxid aus der Atmosphäre. Die anzu-
legenden Gehölzflächen und die Pflanzung von Bäumen tragen zu einem Ausgleich der CO2-Emis-
sionen bei.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Zur Minimierung negativer lokalklimatischer Auswirkungen wurden Maßnahmen entwickelt, 
deren Wirksamkeit in zwei weiteren Simulationsberechnungen (Optimierter Planfall I und II) 
im Rahmen des Klimagutachtens belegt wurde. Folgende Maßnahmen, die Grundlage d er

143 
 
Berechnung des Optimierten Planfalls I sind, wurden empfohlen, weiterentwickelt und im Be-
bauungsplan festgesetzt:  
Aufgrund der positiven Eigenschaften wird die intensive Dachbegrünung umfangreich im 
Plangebiet festgesetzt, so dass die Flachdächer der G ebäude der Hauptnutzungen in den 
festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) mit Ausnahme der im Son-
dergebiet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen so-
wie in den Flächen für Gemeinbedarf mit einer intensiven Dachbegrünung mit einer Substrat-
stärke von 30 cm zu begrünen sind. In den Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestim-
mung – Schule –wird auf den Sporthallen eine intensive Dachbegrünung mit einer Substrat-
stärke von 50 cm festgelegt. 50% der gemäß diesen Festsetzungen zu erstellenden Dachbe-
grünung eines zu beantragenden Vorhabens kann statt als intensive Dachbegrünung als ex-
tensive Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15 
cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit Photovoltaikelementen 
überlagert wird.  
Eine extensive Dachbegrünung auf allen Garagen und Carportdächern in den festgesetzten 
allgemeinen Wohngebieten (WA1).  
Erhöhung des Anteils intensiv begrünter Dachflächen durch eine Flachdachvorgabe im Be-
bauungsplan für alle Häuser entlang der nördlichen Erschließung und der Stadtbahntrasse 
mit Ausnahme der aus gestalterischen Gründen festgelegten Satteldachbereiche. 
- Festsetzung von Baumpflanzungen auf den Schulfreiflächen, so dass in nerhalb der Flächen 
für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kita und Schule ein Baum je 500 m² Grund-
stücksfläche zu pflanzen ist. 
- Festsetzung von Baumpflanzungen in den hitzebelasteten Innenhöfen des Geschosswoh-
nungsbaus sowie im Innenhof des Nahversorgungszentrums: Innerhalb des Sondergebietes 
(SO) ist die Pflanzung von mindestens 7 Bäumen innerhalb der überbaubaren Grundstücks-
fläche festgesetzt. Dieser Bereich ist zu mindestens 50 % zu begrünen und mit Raseneinsaat, 
Gräsern (HH7/BR132) Stauden und/ oder Gehölzen (BB1/GH51 oder GH52) zu bepflanzen. 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sind innerhalb der mit G bezeichneten Flächen (Geh-
recht zugunsten der Anlieger) innerhalb der Innenhöfe jeweils mindestens 3 Bäume zu pflan-
zen. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4 ist angrenzend zum Weißdornweg eine 
Pflanzung von mindestens 7 Bäumen durchzuführen und die Maßnahmenfläche M5 durch 3 
großkronige Bäume aufzuwerten. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA2 und WA3 
sind mindestens jeweils 2 Bäume zu pflanzen.  
- Festsetzung von Fassadenbegrünung im Bereich der Flächen für Gemeinbedarf ‚Schule und 
Kita‘ sowie im Innenhof des Sondergebiets: Innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsflä-
chen – Schule – und – Kita – mit Ausnahme von Fenstern, Türen und technischen Einrichtun-
gen mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern mit Bodenan-
schluss bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflan-
zen mit Bodenanschluss. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die 
Fassadenbegrünung der im Innenbereich liegenden Wandflächen von Gebäuden innerhalb 
des Sondergebietes (SO), welche entlang der in der Planzeichnung mit „Fassadenbegrünung“ 
bezeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, mit Ausnahme von Fens-
tern, Türen, Balkonen, Loggien und Lüftungseinrichtungen mit Rankpflanzen. Ausgenommen 
von der Festsetzung sind Wände, denen ein Laubengang vorgesetzt ist. Ausnahmen von der 
Fassadenbegrünung sind für Fassaden, die der Energiegewinnung dienen, zulässig. 
- Stärkere Minderungseffekte der Belastungssituation können zudem von Bäumen mit einem 
sehr dichten Belaubungsgrad ausgehen. Für die Berechnungen wurde bisher ein mittlerer 
Belaubungsgrad angesetzt. Die Auswahl zur Art der Bäume findet im  Rahmen des Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrags Berücksichtigung. Stärkere Abkühlungseffekte ließen sich 
mit bewässerten, wandgebundenen Begrünungssystemen erzielen.

144 
 
Die im Gutachten aufgezeigten weiteren Maßnahmen zur Senkung der thermischen Belastung w ie 
die Verwendung geeigneter Baumaterialien und Farben, die Schaffung von Wasserflächen in den 
Innenhofbereichen, die Bewässerung der Grünflächen mit zwischengespeichertem Regenwasser 
werden als separate Planungsempfehlungen in das Gestaltungshandbuch Rondorf Nord-West auf-
genommen.  
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Bei der nachträglichen Wiederherstellung der Oberböden ist auf eine geringe Verdichtung, hohe Hu-
musgehalte und eine Begrünung der Flächen Wert zu legen.  
Bewertung:  
Kaltluft  
Zur Bilanzierung der  dargelegten Veränderungen wurde der Kaltluftvolumenstrom in Bereichen, in 
denen eine signifikante Minderung oder Zunahme von mehr als 5 % durch das Planvorhaben erfolgte, 
für den Ist- und den Planfall aufsummiert und anschließend die prozentuale Veränderu ng ermittelt. 
Insgesamt ergibt sich eine Minderung des Kaltluftvolumenstroms von 2,5 % für den Zeitpunkt 4 Stun-
den nach Sonnenuntergang. Gemäß dem vorgeschlagenen Klassifizierungsschema der VDI 3787 
Blatt 5 sind die bilanzierten planerischen Auswirkungen als gering zu bewerten. Für den Zeitpunkt 8 
Stunden nach Sonnenuntergang ergibt sich ein Rückgang des Kaltluftvolumenstroms von 6,7 %, der 
gemäß der VDI 3787 Blatt 5 als mäßig klassifiziert wird. Trotz des mäßigen Rückgangs werden auch 
im Planfall alle Wohngebiete im Umfeld des Plangebietes aufgrund der insgesamt stabilen und hoch-
reichenden Strömung mit Kaltluft versorgt. Bestehende Wohngebiete östlich des Plangebiets in Ron-
dorf profitieren sogar von der Umsetzung der Planung in Bezug auf die Versorgung mit Kaltluft auf-
grund des Umlenkungseffekts des Kaltluftvolumenstroms. Ein Abriss der Kaltluftströmung mit nega-
tiven Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann aufgrund der Rechenergeb-
nisse ausgeschlossen werden.  
Überhitzung und Durchlüftung  
Durch die Berechnungen und den Vergleich zwischen Ist - und Planfall konnten zwei als kritisch zu 
bewertende Tendenzen aufgezeigt werden. Einerseits die Ausbildung von nachmittäglichen HotSpots 
innerhalb des Plangebietes in Bereichen mit ungünstigen Be lüftungsverhältnissen mit hohen PET -
Werten und entsprechend ungünstigen bioklimatischen Bedingungen sowie die abendliche bzw. 
nächtliche Erwärmung in der bestehenden Ortslage von Rondorf bei westlicher Anströmung. Zur Ver-
besserung der klimatischen Situation werden Maßnahmen berücksichtigt, die den Grünanteil im Plan-
gebiet in Form von Bäumen, intensiver Dachbegrünung sowie zusätzlichen Fassadenbegrünungen 
deutlich erhöhen und damit einer Überhitzung im Plangebiet entgegenwirken und den PET-Wert lokal 
wirkungsvoll reduzieren. Fernwirkungen, die zu einer Entlastung in den angrenzenden bestehenden 
Wohngebieten führen, sind nicht zu erkennen.  
Auf Ebene der Baugenehmigung können weitere Maßnahmen vorgesehen werden, die die Be las-
tungssituationen verbessern. 
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen Funk-
tionen (Kühlleistung des Bodens, CO2 -Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der Aus-
gleichsflächen sowie der Parkanlagen bleibe n die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die Um-
wandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die klimawirksa-
men Eigenschaften der Böden.

145 
 
7.5.8. Wirkungsgefüge 
zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet ist vorwiegend durch Ackerschläge mit wenig strukturierenden Elementen geprägt. 
Der fruchtbare Boden wird seit Jahrhunderten ackerbaulich genutzt, so dass das Zusammenwirken 
der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Kl ima anthropogenen Einflüssen 
unterliegt, die dieses Wirkungsgefüge belasten. Die Art der intensiven Nutzung nimmt Einfluss auf 
den Boden (z.B. Bodenverdichtung), Wasser und Luft (Einträge), Klima sowie die Artenvielfalt im 
Plangebiet, die für Flora sowie Fauna eher gering ist und die die charakteristischen Arten der offenen 
Feldflur begünstigt. Im Bereich des Galgenbergsees war eine höhere Naturnähe in der Biotopaus-
stattung gegeben, obwohl der See anthropogenen Ursprungs war und deutliche ökologische Defizite 
aufwies. Eine negative Beeinflussung des Wirkungsgefüges hat im Süden des Plangebietes durch 
die Bebauung stattgefunden.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Seeverlagerung nimmt positiven Einfluss auf das Wirkungsgefüge. Eine Neugestaltung des Ufer-
bereichs sowie eine größere maximale Tiefe des Sees können die Lebensbedingungen von Flora 
und Fauna deutlich verbessern.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Bebauung eines großen Teils des Plangebiets wird das Wirkungsgefüge der Um-
weltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark betroffen sein. Die Beein-
flussung durch eine Versiegelung ist als irreversibler Eingriff zu werten, der das gesamte Zusammen-
spiel zwischen den einzelnen Schutzgütern zum Erliegen bringt. Die Planung sieht eine Überprägung 
von Fläche von 62,3 % vor. Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Kaltluftbildungs-flächen und versi-
ckerungsfähige Bodenoberflächen werden innerhalb der neu gestalteten Siedlungsbereiche nur in 
geringem Umfang hergestellt. Die Anpflanzung von Bäumen und der geplante Grünzug ermöglichen 
eine Verbesserung der Hitzebelastungen des Plangebiets und angrenzender Bereiche. Die geplanten 
Vegetationsflächen bieten neuen Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die geplanten Flachdächer der 
Neubauten werden mit einer teils intensiven Dachbegrünung versehen, was die negativen Auswir-
kungen auf das Kleinklima und die Regenwasserabführung abmildert 
Im Bereich der nördlich gelegenen Ausgleichsflächen befindet sich der Galgenbergsee, dessen Ver-
legung und Neugestaltung mit positiven Effekten auf das Wirkungsgefüge einhergeht. Die neu anzu-
legenden Ausgleichsflächen wirken aufgrund der vielfältigen Biotope und deren extensiver Nutzung 
ebenfalls positiv auf das Wirkungsgefüge ein und verbessern dauerhaft die Situation des Naturhaus-
haltes vor Ort.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger U mweltauswirkun-
gen:  
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr Wirkungsgefüge zu vermeiden, 
sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen zu 
berücksichtigen. 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wirkungsgefüge. Die Art und die 
Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung. So gehen in den

146 
 
bebauten und versiegelten Bereichen die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, 
so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wirkungsge-
füge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkun-
gen innerhalb des Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbezie hungen neu ge-
schaffen werden. Die Anlage der Ausgleichsflächen im nördlichen Plangebiet nimmt aufgrund der 
Erhöhung der Biotop- und Strukturvielfalt positiven Einfluss auf die Artenvielfalt im Plangebiet. Die 
extensive Nutzung der Flächen ist für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Klima förderlich, da 
Belastungen, Einträge und Eutrophierungen vermieden werden. Der Erhalt des neu angelegten Gal-
genbergsees bereichert zudem das Zusammenspiel der Schutzgüter, so dass innerhalb der nördli-
chen Ausgleichsflächen insgesamt positive Effekte auf das Wirkungsgefüge zu erwarten sind. 
7.5.9. Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Die Landschaft ist als typische Bördelandschaft charakterisiert, die vornehmlich durch Ackerschläge 
geprägt wird und nur vereinzelt durch Strukturelemente eine Auflockerung erfährt. Zu den prägenden 
Landschaftselementen gehört der Galgenbergsee im Nordoste n des Plangebiets. Der eigentliche 
See lag jedoch tiefer im Gelände und war von außerhalb aufgrund der starken Eingrünung mit hoch-
gewachsenen Laub- und Nadelgehölzen als Gewässerfläche kaum wahrnehmbar. Ein weiteres wert-
volles Landschaftselement ist die Wi nterlinden-Allee im Norden, die beidseitig die Straße ‚Am Höf-
chen‘ begleitet, welche über die BAB 4 in den Grüngürtel führt. Die Allee ist eine „Regiogrün -Maß-
nahme“ und Bestandteil der Radwanderroute „Erlebnisroute Süd (E5)“ zwischen dem Kölner Volks-
garten und dem Hofgarten in Bonn. In den östlichen und südlichen Randbereichen des Plangebiets 
befinden sich kleinere, zum Teil brachgefallene Gärten mit Laub - und Obstbäumen sowie der Ge-
schützte Landschaftsbestandteil, in dem zwei bis zu 250 Jahre alte Laubbäum e (Bergahorn und 
Linde) stocken.  
Das Bebauungsplangebiet erstreckt sich am westlichen Stadtrand von Rondorf und grenzt an die 
Wohnbebauung Rondorf an. Diese wird durch Einzelhäuser und Doppelhaushälften mit Gärten, die 
zum Acker hin abgeschirmt sind, bestimmt. Im Süden prägen die Gebäude der bestehenden Hofan-
lage in rotem Backstein das Ortsbild. Südwestlich des Plangebiets fallen die hellen Gebäude der 
Sankt George`s School ins Auge. Westlich des Geltungsbereichs schließen Kleingartensiedlungen 
mit Hecken und Gehölzstrukturen an das Plangebiet an. Nach Norden erstreckt sich die Gehölzku-
lisse der BAB 4 und des weiter nördlich gelegenen äußeren Grüngürtels der Stadt Köln.  
Im weithin sichtbaren Umfeld ist nach Südosten die starke industriell-gewerbliche Nutzung von Wes-
seling wahrnehmbar. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Gewässerfläche des Galgenbergsees bereichert den Landschaftsraum, obwohl die Wasserfläche 
weiterhin durch Gehölze eingerahmt wird und daher nur in den ersten Jahren sichtbar se in wird. 
Durch die planfestgestellte Errichtung einer Aussichtsplattform soll die Wasserfläche des Sees wei-
terhin für die Bevölkerung erlebbar bleiben.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Umsetzung der Planung verändert den Charakter des Plangebiets grundlegend, da eine We-
sensänderung des mittigen und südlichen Gebietes von Offenlandflächen hin zu Siedlungsflächen 
erfolgt und somit nicht mehr von Landschaftsbild, sondern von Ortsbild gesprochen werden muss. 
Die bestehenden weitläufigen Sichtbeziehungen gehen verloren.

147 
 
Die Planung sieht eine Weiterentwicklung Rondorfs in nordwestliche Richtung vor. Es soll ein an die 
bestehende Bebauung angepasstes, modernes Wohnquartier entwickelt werden, welches als eine 
Erweiterung des historisch gewachsenen Dorfes fungieren soll. Das neue Wohnviertel lehnt sich in 
städtebaulicher Körnung, Material, Dachformen und Farbe an die Gebäude der Kapellenstraße, Ro-
denkirchener Straße und der Rondorfer Hauptstraße an. Der zentrale Quartiersplatz befindet sich so 
nah wie möglich am Dorfkern, um als Marktplatz für ganz Rondorf funktionieren zu können. Die städ-
tebauliche Qualität einzelner Baublöcke soll dur ch das Gestaltungshandbuch Rondorf Nord -West, 
ein Regelwerk für die Entwicklung und Erstellung der Gebäude in Rondorf Nordwest, gesichert wer-
den. Das Gestaltungshandbuch Rondorf Nord -West soll durch entsprechende Verträge verbindlich 
gemacht werden. 
Im Plangebiet wird eine zentrale Parkanlage (Quartierspark) entwickelt und damit die Wohnqualität 
innerhalb des Plangebiets erhöht. Die Anlage von öffentlichen Grünflächen (Quartierspark und Hu-
sarenpark) und Plätzen (Quartiersplatz) mit hohen Aufenthaltsqualitäten, die Pflanzung von Straßen-
bäumen sowie die Eingrünung der Ortsränder beeinflussen das Ortsbild positiv. Das Plangebiet wird 
zukünftig auch für die Bevölkerung der Bestandsquartiere zugänglich. Der geplante Quartiersplatz 
wird hierbei ein wichtiges Bindeglied darstellen. 
Die geplanten Ausgleichsflächen im Norden gliedern sich, trotz der Trennung durch die BAB 4, an 
den äußeren Grüngürtel an und bereichern und beleben das Landschaftsbild. Für den Erholungssu-
chenden haben Streuobstbestände, blütenreiche Wiesen wie auch die voraussichtlich extensiv mit 
Tieren bewirtschaftete Weidefläche einen hohen Erlebniswert und stellen die abwechslungsreichste 
Form landwirtschaftlicher Flächennutzung dar. Durch die Anlage eines Obstbaumlehrpfads wird den 
Anwohnern ein typisches Element der bäuerlich/ dörflichen Kulturlandschaft und dessen vielseitiger 
ökologischer Nutzen nähergebracht. Die Obstbäume korrespondieren mit den Bäumen auf der Weide 
und können von der geplanten Kita oder der naheliegenden Schule für Projekte und AG’s (zum Bei-
spiel Saftpressen) genutzt werden, so dass die neuen Erlebnisräume nicht nur visuell, sondern ganz-
heitlich erlebbar gemacht werden können.  
Am Westufer der Seefläche an der Straße ‚Am Höfchen‘ soll eine Aussichtsplattform errichtet werden, 
um den See, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, optisch erlebbar zu machen.  
Die Planung hat den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente berücksichtigt und diese durch ent-
sprechende Festsetzungen in die Planung integriert.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Erhaltungsfestsetzungen für die landschaftsbildprägenden Elemente wie die Lindenallee an 
der Straße ‚Am Höfchen‘, die alten Bäume im geschützten Landschaftsbestandteil, zwei Stra-
ßenbäume sowie die Gehölzflächen im nördlichen Plangebiet. 
- Die Anlage von öffentlichen Grünflächen (Quartierspark und Husarenpark) und Plätzen, die 
Pflanzung von Straßenbäumen sowie die Eingrünung der Ortsränder beeinflussen das Orts-
bild positiv. Das P langebiet wird zukünftig auch für die Bevölkerung der Bestandsquartiere 
zugänglich. Der geplante Quartiersplatz wird hierbei ein wichtiges Bindeglied darstellen. 
- Die Gestaltung der Ausgleichsflächen im Norden des Plangebiets in Verbindung mit der An-
lage der öffentlichen Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad dienen der Bereicherung des Land-
schaftsbildes und können durch die Bevölkerung als Erlebnisraum entdeckt werden.  
- Innerhalb der festgesetzten Fläche E5 ist unter Erhaltung der vorhandenen Gebüschstruktu-
ren der Bau einer Aussichtsplattform zulässig.  
- Die Umsetzung der Vorgaben aus dem Gestaltungshandbuch Rondorf Nord-West dient einer 
qualitativ hochwertigen und passenden Entwicklung des Quartiers und Weiterentwicklung von 
Rondorf. Das Gestaltunghandbuch beinhalt et verbindliche Vorgaben zur städtebaulichen 
Grundstruktur und gibt einen gestalterischen Rahmen für die Gebäude von Rondorf Nordwest.

148 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Landschafts - bzw. 
Ortsbildes. In großen Teilen des Plangebietes weicht der Offenlandcharakter zugunsten von Sied-
lungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Konzepts um und trägt damit zu einer 
qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen im Siedlungsbereich sowie die 
Gestaltung der Ausgleichsflächen und die damit einhergehende Ortsrandeingrünung im Norden des 
Plangebiets schaffen vielfältig struktu rierte Erlebnisräume, die eine Bereicherung des Landschafts - 
und Ortsbildes darstellen. Landschaftsbildprägende Strukturen werden in die Planung integriert und 
erhalten. 
7.5.10. Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich als Ackerflächen genutzt. Wertvolle Biotopstrukturen 
und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind in dieser ausgeräumten Landschaft nur 
eingeschränkt vorhanden, was sich negativ auf den Artenreichtum im Plangebiet auswirkt. Charakte-
ristische Offenlandarten, wie zum Beispiel die Feldlerche, die weiträumige Habitate beanspruchen, 
finden im Plangebiet einen Lebensraum. Ebenso beherbergen die strukturreicheren Biotope im Plan-
gebiet, wie der Galgenbergsee und die umliegenden Gehölzstrukturen wie z.B. die Gehölzstrukturen 
entlang der Autobahn als auch die Garten- und Grünlandflächen eine Vielzahl an Arten.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Durch die Seeverlagerung wird der Galgenbergsee ökol ogisch aufgewertet. Die Anreicherung der 
Biotopfunktionen mit naturnahen stillgewässertypischen Standorten führt mittel- und langfristig nach 
Aussage des UVP -Berichtes zur Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf Nord -West (Pla-
nungsbüro Koenzen, 2021) zu einer deutlichen Aufwertung der biologischen Vielfalt. Es ist von einer 
Zunahme hinsichtlich der Biotopvielfalt (enge Verzahnung von Gewässer und Ufer durch eine fla-
chere Wasserwechselzone mit vielfältigen Vegetationsstrukturen) und damit auch des Artens pekt-
rums auszugehen. Kurzfristig können entstehende Pionierstandorte Habitatstrukturen für speziali-
sierte Arten der Feuchtgebiete, insbesondere Amphibien und Wasservögel, darstellen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung von ca. 62 % des Plangebietes vor. Innerhalb 
der bebauten Bereiche können sich die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet 
(begrünte Dachflächen, Tiefgaragenflächen und Innenhöfe, Straßenbäume) positiv auf die biologi-
sche Vielfalt auswirken, auch wenn deren Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial eingeschränkt ist. 
Größere Grünflächen, wie die Parkanlagen, verfügen über ein höheres Potenzial, vielfältige biologi-
sche Nischen zu schaffen. Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, allerdings unterscheidet 
sich die städtische Artenzusammensetzung sehr von natürlichen Biotope. Wertvolle Biotopstrukturen 
und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen können innerhalb der Ausgleichsflächen im 
nördlichen Plangebiet geschaffen und erhalten werden. Die geplanten Maßnahmen beinhalten eine 
hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung, was für die biologische Vielfalt besonders wichtig 
ist und diese erhöht.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen: Die Anlage öffentlicher Grünf lächen und die Ge-
währleistung einer Mindestbegrünung im Plangebiet durch Baumpflanzungen, gärtnerische

149 
 
Gestaltungsmaßnahmen oder die Anlage von Dachbegrünungen. Das Einbringen von Blüh-
horizonten und einer hohen Diversität einheimischer Pflanzenarten förder t die biologische 
Vielfalt im Plangebiet. Eine entsprechende Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungs-
planung Berücksichtigung finden. 
- Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen: Anlage eines Komplexes aus vielfältigen Biotopen 
(Extensiv genutzten Wiesen- und Weidenflächen mit eingestreuten Streuobstwiesen und tro-
ckenen Magerrasensäumen, die von unterschiedlichen Gebüsch- und Gehölzstrukturen ein-
gerahmt werden). Zudem der Erhalt des umgelegten Galgenbergsees und der angrenzenden 
Gehölzstrukturen.  
Bewertung:  
Aufgrund der urbanen Prägung des Plangebiets als Wohnstandort ist der Nutzen für die biologische 
Vielfalt innerhalb der geplanten Siedlungsbereiche als eher gering zu bewerten. Eine Verschlechte-
rung der Bestandssituation tritt aufgrund der geplanten Durchgrü nung jedoch nicht flächendeckend 
ein, da neue ökologische Nischen geschaffen werden können. Durch das Einbringen von Blühhori-
zonten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plange-
biet gefördert werden. Die Gestaltung und Umsetzung der Ausgleichsflächen im Norden des Plange-
biets in Kombination mit dem Galgenbergsee nimmt positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt, da 
die Maßnahmen eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten und dadurch einer 
Vielzahl unterschiedlicher Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten. Im Gegensatz zur bestehen-
den intensiven Ackernutzung wird sich die Biologische Vielfalt im gesamten nördlichen Plangebiet 
erhöhen.  
7.5.11. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. Das nächstgele-
gene FFH-Gebiet befindet sich in circa 3,2 -6,6 km Entfernung in der Rheinschleife zwischen Ro-
denkirchen und Weiß und gehört zu dem FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich 
und Bad Honnef“ DE-4405-301.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
Bewertung:  
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen.

150 
 
7.5.12. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
7.5.12.1. Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Rondorf Nord -West wurde eine schalltechnische Untersu-
chung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet ausgehenden Ver-
kehrs- (Straßen- und Schienenwege sowie Fluglärm), Gewerbe - und Sportlärmimmissionen durch 
das Büro Peutz Consult GmbH (2023a) durchgeführt. Die Untersuchungen berücksichtigen die Schal-
limmissionen durch eine zukünftige Nutzung der geplanten Stadtbahn-Trasse der KVB im Plangebiet. 
Zur Berechnung der Schallemissionen aus dem Straßenverkehr wurden die Emissionspegel gemäß 
RLS 90 berechnet und folgende Emittenten berücksichtigt: A4, A555, Weißdornweg, Rodenkirchener 
Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße , Am Höfchen,  Husarenstraße, Bödinger Straße, 
Brühler Landstraße , OU Meschenich, Immendorfer Hauptstraße, Giesdorfer Allee, GE Claudius-
straße, Kiesgrubenweg, Entflechtungsstraße, Planstraßen im Pl angebiet. Hierbei wurden drei Fälle 
(Analyse-, Null- und Plan-Fall) untersucht.  
Im Nachgang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  wurde durch das Büro Peutz 
Consult GmbH ( 2023c) ergänzende Berechnungen zu den Gewerbe - und Sportlärmimmissionen 
durchgeführt. Die ergänzende Betrachtung für die westlich des Plangebietes liegende IDE -Anlage 
(Betriebsgelände der Firma Orion) wurde unter Berücksichtigung eines Modells mit dimensionierter 
Ersatzflächenschallquelle gerechnet, die auf die durch die Bezirksregierung Köln übermittelten Mess-
werte am Konrader Hof 1 und Efferenweg 19 zurückgerechnet wurden  
Der daraufhin berücksichtigte flächenbezogener Schallleistungspegel von L“w = 72,2 dB(A)/m² über-
schreitet damit den in der DIN 18005 genannten Wert von 65 dB(A)/m² für ein Industriegebiet.  
Bezüglich der Sportlärmimmissionen wurde eine ergänzende Betrachtung für einen Immissionsort an 
der Kolbergstraße 23 südlich der Kapellenstraße im Bereich der als reines Wohngebiet ausgewiese-
nen Bebauung sowie im Bereich des geplanten Sondergebietes (zukünftig geplanten „Pflegeanstalt“) 
vorgenommen. Die Geräuschimmissionen einer möglichen gemeinsamen sonntäglichen Sportnut-
zung der St. George’s School, der geplanten Sportanlage und des geplanten Bolzplatzes innerhalb 
des Plangebietes ist durch eine Summenpegelbetrachtung der übrigen sonntäglichen Sportnutzun-
gen erfolgt. 
Die hierzu nachfolgend dargestellten Ergebnisse sind dem Wortlaut nach der schalltechnischen Un-
tersuchung und der ergänzenden Betrachtung entnommen.  
Zur Beurteilung der Beurteilungspegel wurden unter anderem die nachfolgend aufgeführten Orientie-
rungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte herangezogen:  
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz 
im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. Die 
Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00 -22:00 Uhr) und 8 Stunden in der 
Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Tabelle 4: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenverkehr 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 40 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm 
geregelt. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).

151 
 
Tabelle 5: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 35 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 
Kerngebiete, Mischgebiete (MK, MI) 60 45 
Urbane Gebiete (MU) 63 45 
Gewerbegebiete (GE) 65 50 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist 
bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der 
Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel der Immissionsgrenz-
werte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten werden.  
Tabelle 6: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime  57 47 
Reine und Allgemeine Wohngebiete  59 49 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 
Gewerbegebiete  69 59 
Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vorgaben in 
Form von Richt- oder Grenzwerten. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus 
grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschall-
pegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht (OVG Münster, Urt. v. 
30.05.2017 – 2 D 27/15, Rn. 111). Hat die Verkehrslärmbelastung bereits ein Maß erreicht, bei dem 
eine Gesundheitsgefährdung angenommen werden muss (bei einem Lärm von mindestens 70 dB(A) 
tags und 60 dB(A) nachts), dann genügt eine Bauleitplanung, die eine derartige Verkehrslärmbelas-
tung weiter erhöht, nur dann dem Gebot gerechter Abwägung, wenn sie die Verkehrslärmerhöhung 
- gegebenenfalls durch die Regelung passiven Schallschutzes – ausgleicht (OVG Koblenz, Urt. vom 
25.03.1999 – 1 C 11636/98, 2. Ls.). Als Orientierung der Erheblichkeit von Erhöhungen unterhalb 
dieser Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme 
in Anlehnung an die 16. BImSchV herangezogen werden. Ebenso können die Grenzwerte der 16. 
BImSchV als Maßstab, ab welcher Höhe der Immissionen überhaupt Erhöhungen zu erheblichen 
Beeinträchtigungen führen können, herangezogen werden (siehe Kapitel 6.11, Peutz Consult GmbH 
(2023a).  
Die Beurteilung der zu erwartenden Sportlärmimmissionen durch die Nutzung der bestehenden 
Sportanlagen an der St. George`s School sowie durch den geplanten Bolzplatz werden auf Grund-
lage der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) beurteilt.  
Tabelle 7: Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV  
Wochentag  Beurteilungszeitraum 
[Stunden] 
Beurteilungszeit  
[Stunden] 
Immissionsrichtwert IRW 
WR WA MI GE 
   [dB(A)] 
werktags 
08:00 - 20:00 Uhr   12 (außerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
06:00 - 08:00 Uhr  2 (innerhalb der Ru-
hezeiten) 45 50 55 60 
20:00 – 22:00 Uhr  2 (Innerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65

152 
 
22:00 – 06:00 Uhr 1 (lauteste Nacht-
stunde) 35 40 45 50 
sonn- und 
feiertags 
09:00 – 13:00 Uhr 
15:00 – 20:00 Uhr  
9 (außerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
07:00 – 09:00 Uhr 2 (innerhalb der Ru-
hezeiten) 45 50 55 60 
13:00 – 15:00 Uhr  2 (Innerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
20:00 – 22:00 Uhr  2 (Innerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
22:00 – 07:00 Uhr 1 (lauteste Nacht-
stunde) 35 40 45 50 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Verkehrslärm:  
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm stark vorbelastet. Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch 
den Verkehr auf den Bundesautobahnen BAB 4 und BAB 555 und folgenden öffentlichen Straßen 
bestimmt: Weißdornweg, Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Bödinger Straße, Husa-
renstraße und Kapellenstraße in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet sowie den übergeordneten Stra-
ßen B 51 (Brühler Landstraße) und der Ortumgehung Meschenich. Die Berechnungen des Analyse-
Falls, definiert als derzeitige Bebauungssituation unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ver-
kehrszählung erhobenen, aktuellen Verkehrsmengen, für den Straßenverkehr dienen dem Vergleich 
mit den anderen Planfällen.  
Im Bestand (Analysefall) können in den vom Verkehrslärm (Straße) beeinflussten Randbereichen des 
Plangebietes folgende Beurteilungspegel ermittelt werden. Im Bereich des Johannishof s liegen die 
Beurteilungspegel entlang der Kapellenstraße zwischen 66 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts (Immis-
sionspunkt 14 in Anlage 9.2) und 61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts (Immissionspunkt 15 in Anlage 
9.2). Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 
45 dB(A) nachts werden hier um maximal 11  dB(A) tags und 10 dB(A) nachts überschritten. Die 
höchsten Beurteilungspegel im Plangebiet liegen im Norden entlang der BAB mit Werten über 70 
dB(A) im Tag und Nachtzeitraum. Am Weißdornweg liegen die Beurteilungspegel am Tag bei maxi-
mal 67 dB(A) und in d er Nacht bei maximal 60 dB(A) (Immissionsort 2, Anlage 9.2), so dass die 
Orientierungswerte hier um 12 dB(A) am Tag und 15 dB(A) in der Nacht überschritten werden. Im 
Nachtzeitraum wird demnach die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht, jedoch nicht überschritten. 
Im nördlichen Teil des Weißdornweges überlagern die Immissionen des Autobahnlärms die des 
Weißdornweges. Weiter südlich geht dieser Einfluss zunehmend zurück. Das gilt auch für den Ein-
fluss der Immissionen der Autobahn auf den gesamten Bereich des Plangebietes. 
Lärmrelevante Streckenabschnitte öffentlicher Schienenwege sind in unmittelbarer Umgebung des 
Plangebiets nicht vorhanden. Die in großer Entfernung, westlich des Plangebiets gelegenen Schie-
nenwege der Strecken 2630, 2631, 2640 und der Rangierbahnhof der DB  AG wurden in der schall-
technischen Untersuchung mit betrachtet.  
Für die Fluglärmimmissionen wird gemäß Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein Beur-
teilungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nachtzeitraum berücksichtigt.  
Gewerbelärm:  
Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen sind diese bereits durch 
Wohnnutzung im Nahbereich der Quelle (Efferenweg und Konraderhof) beschränkt. Für die IED An-
lage Orion Engineered Carbons GmbH im Westen des Plangebietes ist im Zuge d er Ergänzenden

153 
 
Betrachtung Büro Peutz Consult GmbH ( 2023c) nachgewiesen worden, dass die Immissionsricht-
werte der TA Lärm im Plangebiet als auch für die geplante Pflegeanstalt unterschritten bzw. einge-
halten werden. Für die im direkten Umfeld des Plangebietes durch die Stadt Köln identifizierten ver-
einzelten gewerblichen Nutzungen ist aufgrund der Limitierung durch die direkt angrenzende beste-
hende Wohnnutzung kein Immissionskonflikt zu erwarten. 
Sportlärm:  
Auf das Plangebiet wirken Sportlärmimmissionen de r Sportanlagen der im Südwesten des Plange-
biets gelegenen internationalen Schule ein.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Zur Verringerung der Verkehrslärmimmissionen sind aktive Lärmschutzmaßnahmen notwendig, um 
die alten und neuen Anwohner Ron dorfs vor Verkehrslärm, insbesondere der angrenzenden Auto-
bahn zu schützen. Durch die Seeverlagerung wurden die Voraussetzungen geschaffen, die Errich-
tung eines Lärmschutzwalls im Norden des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Autobahn zu re-
alisieren. Durch die Verlagerung des Sees wurden Flächen gewonnen, die als Aufstellflächen für den 
Wall dienen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Gutachterlich wird der Null -Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und  die 
sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel in der Bestandssituation definiert. Zusätzlich wird 
davon ausgegangen, dass die Entflechtungsstraße und die Ortsumgehung Mechernich vollständig 
realisiert sind.  
Die höchsten Beurteilungspegel liegen im Plangebiet bezogen auf den Gesamtverkehrslärm im Nor-
den entlang der BAB mit Werten über 70 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum. Auch an der nördlichen 
Wohnbebauung östlich des Weißdornweges außerhalb des Plangebietes li egen am Tag 67 dB(A) 
vor, in der Nacht 60 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet 
von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden hier um 12 dB(A) am Tag und 15 dB(A) in der Nacht 
überschritten (Immissionsort 2 in Anlage 9.2) Entlang des Weißdornwegs finden sich auch die höchs-
ten Beurteilungspegel im Plangebiet.  
Im südlichen Bereich des Plangebietes und an der angrenzenden Bebauung der Ortslage Rondorf 
herrschen Beurteilungspegel von 57,5 bis 60 dB(A) am Tag und um 52,5 bis 57,5 dB(A) in der Nacht 
vor (Anlage16.2). Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 liegen demnach maxi-
mal bei 5 dB(A) tags und 12,5 dB(A) nachts (Anlage 16.2). Entlang der Kapellenstraße westlich der 
Husarenstraße werden auch 66 dB(A) am Tag  und 55 dB(A) in der Nacht (Immissionspunkt 20  in 
Anlage 9.1) erreicht. Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines 
Wohngebiet liegt bei maximal 11 dB(A) tags und 10 dB(A) nachts. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch den Bebauungsplan wird die Umsetzung eines Wohnquartiers mit der entsprechenden Erwei-
terung der sozialen Infrastruktur um Schulen und Kindergärten sowie der Errichtung eines Nahver-
sorgers ermöglicht. Entsprechend weist das Plangebiet in großen Teilen den Schutzcharakter eines 
allgemeinen Wohngebietes (WA) auf. Für die Gemeinbedarfsflächen und das Sondergebiet wird die 
Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes (MI) berücksichtigt. Die an das Plangebiet angrenzenden 
Wohngebiete sind mit der Schutzwürdigkeit eines reinen bzw. allgemeinen Wohngebietes (WA, WR) 
zu betrachten. Im Nordosten und Süden liegen zudem kleinere Bereiche, die als Mischgebiet bzw. 
Dorfgebiet zu berücksichtigen sind. Die Einstufung als WR, WA oder Mischgebiet ist im Rahmen des 
Lärmgutachtens bestimmt worden und liegt der Beurteilung zugrunde. 
Verkehrslärm: 
Mit Umsetzung der geplanten Bebauung und dem Neubau der nötigen Erschließungsstraßen sind 
aus den Zusatzbelastungen im Straßenverkehr auf das Plangebiet selbst sowie auf das Umfeld des

154 
 
Plangebiets grundsätzlich Auswirkungen auf die schalltechnische Situation zu erwarten. Zur Berech-
nung der Schallemissionen des Straßenverkehrs wird das zukünftige Verkehrsaufkommen, bei Rea-
lisierung des Planvorhabens, unter Berücksichtigung einer vollständigen Realisierung der Vorhaben 
Entflechtungsstraße, Ortsumgehung Meschenich, Teilverlegung Galgenbergsee und die zukünftige 
Stadtbahnanbindung Rondorf/Meschenich sowie die abschirmende Wirkung der Lärmschutzwälle, 
herangezogen.   
Gesamtverkehrslärm im Plangebiet und aktiver Lärmschutz gegenüber der Autobahn: 
Aufgrund der hohe n Lärmbelastungen im Einflussbereich der Autobahn, die mit deutlichen Über-
schreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bis in das geplante Wohngebiet einhergehen, 
wurde ein aktiver Schallschutz entlang der Autobahn BAB 4 als Lärmschutzwall in Verbindu ng mit 
den zur Verfügung stehenden Aushubmassen des Galgenbergsees in die Planung einbezogen. 
Ohne Berücksichtigung aktiver Lärmschutzmaßnahmen würden in dem nordöstlichsten Baufeld am 
Weißdornweg Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts (siehe Anlage 16.3) erreicht und somit die 
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts erreicht werden.  
Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung zweier 13 m hoher Lärmschutzwälle liegt an der 
Baugrenze keine Überschreitung der verwaltungstechnischen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung 
mehr vor. Zudem kann insbesondere im westlichen Teil eine deutliche Minderung der Verkehrslärm-
immissionen erzielt werden. Im östlichen Teil fällt die mindernde Wirkung geringer aus, da hier auch 
Verkehrslärmimmissionen bestehender Straßen im Osten des Plangebietes einwirken und die Aus-
dehnung des östlichen Lärmschutzwalles hier zudem durch den östlich des Plangebiets verlaufenden 
weißdornweg begrenzt wird. Aus dem Vergleich der Berechnungsergebnisse für den Plan-Fall ohne 
Lärmschutzwälle und den Plan-Fall mit Lärmschutzwällen wird zudem ersichtlich, dass die abschir-
mende Wirkung der Wälle auch im südlichen Teil des Plangebiets noch rechnerische Minderungen 
der Verkehrslärmimmissionen bewirken, wenngleich diese aufgrund der Abstandsverhältnisse deut-
lich geringer ausfallen als im nördlichen Bereich. Zudem zeigen die vergleichenden Berechnungen, 
dass die Lärmschutzwälle keinen negativen Effekt auf die an das Plangebiet angrenzende Bestands-
bebauung haben.  
Die Ausgleichsflächen und der Erholungsbereich zwischen der geplanten Bebauung und der BAB 
profitieren ebenfalls von den geplanten Lärmschutzwällen und werden deutlich von Lärm entlastet. 
Die Minderung durch den Lärmschutzwall liegt bei bis zu 5 dB(A).  
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen, mit Beurteilungspegeln von 66 dB(A) tags und 59 dB(A) 
nachts, liegen an der im äußersten Süden des Plangebiets, unmittelbar an der Kapellenstraße ge-
planten Bebauung (Immissionsort 165, tags) bzw. an den Plangebäuden im nordö stlichen Teil des 
Plangebietes (Immissionsort 51, nachts) vor. Die hier anzusetzenden schalltechnischen Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wer-
den hier im Tageszeitraum um 11 dB und im Nachtzeitraum um 14 dB überschritten. Die hohen Ver-
kehrslärmimmissionen im Süden sind durch die unmittelbare Nähe der geplanten Bebauung zur viel 
befahrenen Kappellenstraße bedingt. Gründe für die hohen Verkehrslärmbelastungen im Nordosten 
sind auf die unmittelbare  Nähe zur Autobahn sowie dem Weißdornweg und den Bahngleisen der 
geplanten Stadtbahnlinie zurückzuführen. Zudem endet in diesem Bereich der geplante Lärmschutz-
wall zur Autobahn, so dass die Verkehrslärmimmissionen weitgehend ungehindert auf den nordöstli-
chen Bereich des Plangebiets einwirken können. 
Im inneren, südlichen Bereich des Plangebietes liegen größtenteils niedrigere Beurteilungspegel vor. 
Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der Plangebäude werden in diesem Bereich 
vorwiegend Beurteilungspegel des Verkehrslärms zwischen 50 und 60 dB(A) tags sowie 45 und 55 
dB(A) nachts prognostiziert (siehe Anlage 6.1.3 und 6.2.3). Die schalltechnischen Orientierungswerte 
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete werden hier um bis zu 5 dB (A) tags und bis zu 10 dB(A) 
nachts überschritten. Im Tageszeitraum wird jedoch zumindest der schalltechnische Orientierungs-
wert für Mischgebiete von 60 dB(A) eingehalten.

155 
 
Im südlichen Plangebiet, welches einen größeren Abstand zur Autobahn aufweist, liegen die Beur-
teilungspegel des Gesamtverkehrslärms niedriger. Eine Ausnahme bilden die in Richtung der geplan-
ten Schienen und Straßen orientierten Fassaden der Plangebäude, die Pegeln von 60 bis 66 dB(A)) 
tags (Immissionsort 165 in Anlage 8.2) und 50 bis 57 dB(A) (Immissionsort 142 in Anlage 8.2) nachts 
ausgesetzt sind. Ansonsten werden im südlichen Bereich des Plangebiets vorwiegend Beurteilungs-
pegel zwischen 50 und 60 dB(A) im Tages - und 45 bis 55 dB(A) im Nachtzeitraum erreicht. Damit 
werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebietes von 
55 dB(A) tags zum Teil um bis zu 5 dB(A) überschritten. Im Tageszeitraum wird zumindest der schall-
technische Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und an mehreren lärmabgewand-
ten Fassaden auch der angestrebte schalltechnische Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete 
von 55 dB(A) eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der schalltechnische Orientierungswert für allge-
meine Wohngebiete von 45 dB(A) hingegen an allen Fassaden im Plangebiet überschritten. An den 
nach Norden ausgerichteten Gebäudefassaden entlang der Planstraße 3 liegen maximale Über-
schreitungen von bis zu 10,0 dB(A) vor. Die höchsten Überschreitungen mit 13,3 dB(A) werden an 
der Planstraße 9 (WA 1) an den zur Stadtbahn und dem Weißdornweg ausgerichteten Fassade im 
nordöstlichen Plangebiet erreicht. An mehreren lärmabgewandten Fassaden kann jedoch zumindest 
der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete eingehalten werden.  
Für die Gemeinbedarfsflächen und das Sondergebiet werden die anzusetzenden schalltechnischen 
Orientierungswerte für Mischgebiete im Tageszeitraum weitestgehend eingehalten. Im Nachtzeit-
raum ist zumindest an einzelnen Fassaden eine Einhaltung des schalltechnischen Orientierungswer-
tes von 50 dB(A) für Mischgebiete festzustellen. Für die voraussichtlich ausschließlich im Tageszeit-
raum genutzten Schulen und Kindertagesstätten im Bereich der Gemeinbedarfsflächen haben diese 
Überschreitungen nachts jedoch keine Relevanz.  
Außenwohnbereiche sind bei einem Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) durch Schallschutzmaßnahmen zu schützen. An einem überwiegenden Teil der Fassaden lie-
gen Beurteilungspegel von weniger als 62 dB(A) vor. Im nördlichen und nordöstlichen Bereich des 
Plangebiets sowie an einigen den Straßen und der Stadtbahnlinie zugewandten Fassaden im südli-
chen Plangebiet liegen Beurteilungspegel von mehr als 62 dB(A) tags vor, so dass bei etwaiger Er-
richtung von Außenwohnbereichen an diesen Fassaden zusätzliche Lärmsch utzmaßnahmen erfor-
derlich sind.  
Planbedingter Mehrverkehr: Bezüglich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrsimmis-
sionen im Umfeld des Plangebiets wird gutachterlich festgehalten, dass die maximale Pegeldifferenz 
zwischen Null-Fall und Plan -Fall bei 3,2 dB(A) (Immissionsort 15, 2. OG in Anlage 9.2) und somit 
geringfügig oberhalb des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB liegt. Der Immissionspunkt 15 
befindet sich im Bereich der Kapellenstraße  28, am Kreuzungsbereich zur Planstraße 14 . Die Pe-
gelerhöhung am Tag von 59 dB(A) im Null-Fall auf 62 dB(A) im Plan-Fall ist auf eine prognostizierte 
deutliche Minderung des Verkehrsaufkommens für den Null-Fall in diesem Bereich zurückzuführen. 
Verglichen mit der Bestandssituation (Analyse-Fall: 61 dB(A) tags) ergeben sich durch das Planvor-
haben deutlich geringere Pegelerhöhungen von maximal 1,4 dB.  
Die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird hier 
weder im Tages - noch im Nachtzeitraum erreicht oder überschritten. An den übrigen betrachteten 
Immissionsorten liegen geringere Pegelerhöhungen von maximal 1 bis 2 dB vor, wobei im Bereich 
des Weißdornwegs, aufgrund des im Plan -Fall zu berücksichtigenden Entfalls der Straße Im Was-
serwerkswäldchen für den allgemeinen Kfz -Verkehr, sogar mit deutlich geringeren B eurteilungspe-
geln und einer deutlichen Verbesserung der Lärmsituation als im Analyse- und Null-Fall zu rechnen 
ist. Die höchsten Pegeldifferenzen zwischen Plan-Fall und Analyse-Fall betragen am Weißdornweg 
-6,4 dB am Tag und zwischen Plan-Fall und Null-Fall -5,9 dB am Tag (Immissionsort 6 in Anlage 9.2). 
Der Vergleich zeigt zudem, dass die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 
70 dB(A) und 60 dB(A) nachts im Nachtzeitraum im Weißdornweg am Immissionsort 2 (nördlichster 
Punkt) nicht mehr erreicht wird (Anlage 9.2). Eine deutliche Minderung der Verkehrslärmimmissionen 
werden zudem im Bereich der Bödinger Straße und der Husarenstraße mit Pegelabnahmen von 4,5 
dB(A) bis 5,2 dB(A) im Vergleich zum Null-Fall (Immissionsort 17 und 19) festgestellt. (Peutz Consult 
GmbH 2023a).

156 
 
Überprüfung nach 16. BImSchV: Hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschlie-
ßungsstraßen durch Neubau sowie der Änderung der Verkehrsführung im Bereich der Anbindung 
des Plangebietes an den Weißdornweg sind an keinem der betrachteten Immissionsorte Überschrei-
tungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Bestandsbebauung festzustellen. Im Um-
feld der geplanten Erschließungsstraßen liegen die maximalen Beurteilungspegel bei 57 dB(A) tags 
und 48 dB(A) nachts (Kapellenstraße 22), so dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für 
Wohngebiete an allen betrachteten Immissionsorten tags und nachts durch die Immissionen alleine 
aus den Straßenneubauabschnitten deutlich eingehalten werden. Ein Schallschutzanspruch nach 16. 
BImSchV besteht daher dem Grunde nach an keinem der betrachteten Bestandsgebäude. 
In den vorliegenden Untersuchungen gemäß 16. BImSchV wird die geplante Stadtbahntrasse nicht 
berücksichtigt. Inwiefern sich diese Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen auslösen, ist bei Vorlie-
gen der konkreten Planung in dem gesonderten Planfeststellungsverfahren zu ermitteln.  
Gewerbelärm:  
Im Sondergebiet ‚Quartierszentrum‘ soll ein Nahversorgungszentrum mit einem Vollsortimenter und 
einem Drogeriemarkt angesiedelt werden. Zudem soll das Nahversorgungszentrum über eine Tief-
garage verfügen. Eine Nachtnutzung ist ausgeschlossen worden. Sowohl die Anlieferung des Nah-
versorgers wie auch die Zu- und Ausfahrt zur Tiefgarage sollen auf der nördlichen Gebäudeseite über 
die Planstraße 17 erfolgen. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung bezüglich des Gewerbelärms 
zeigen, dass an der Südfassade des gegenüber der Anlieferung und der Tiefgaragenzufahrt gelege-
nen Gebäudes maximale Beurteilungspegel des Gewerbelärms von 60, 7 dB(A) tags zu erwarten 
sind. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags wird über-
schritten. Ebenso liegen Überschreitungen der Werte der TA Lärm für Mischgebiete (60 dB(A) tags) 
an der Fassade, an der die Anlieferung und Tiefgaragenzufahrt liegt, von bis zu 10,1 dB(A) vor. Wei-
tere Fassaden von Plangebäuden im Umfeld des Nahversorgers sind nicht betroffen. 
Ergänzend zum Hauptgutachten ist im Nachgang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB eine Prüfung eines möglichen Konfliktes zu den im Plangebiet auftretenden Gewerbelärmim-
missionen erfolgt. Am äußeren westlichen Rand der geplanten Bebauung ergeb en sich demnach 
Beurteilungspegel von max. 37 dB(A) nachts durch die IED Anlage Orion, (wobei es sich hierbei um 
einen überschätzenden Ansatz handelt) und somit eine deutliche Einhaltung des Immissionsrichtwer-
tes der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete. 
Sportlärm:  
Durch die Sportanlagen der Internationalen Schule (St. George’s School) können Sportlärmimmissi-
onen durch werktägliche Nutzung der Sportanlagen nach dem Unterricht sowie durch Turniere am 
Wochenende auf das Plangebiet einwirken.  Die außerschulische Nutzung beschränkt sich auf die 
Fußball- und Rugbyfelder sowie die Tennisplätze. Zudem kann eine werktägliche und sonntägliche 
Nutzung der Anlagen für Fußballtraining und -spiele gemäß der zu erwartenden Bebauung aus dem 
Bebauungsplan Nr. 66380/02 westlich der Husarenstraße (Planstraße 1) an der Kapellenstraße zu 
Sportlärmimmissionen führen. Die Planung sieht im Westen des Plangebietes zudem die Anlage ei-
nes Bolzplatzes vor.  
Die Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass an nahezu allen betrachteten Im-
missionsorten im Tageszeitraum die Werte der 18. BImSchV eingehalten  werden. Dieses gilt auch 
für die ergänzend betrachteten Sportlärmimmissionen für reine Wohngebiete im Bereich der Bebau-
ung südlich der Kapellenstraße sowie für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten im Bereich 
der geplanten „Pflegeanstalt“. Eine Ausnahme bildet der Immissionsort 7, der an den Neubauten am 
Pater-Prinz-Weg liegt und innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten eine Überschreitung erfährt. Zur 
Einhaltung der Anforderungen der 18. BImSchV ist eine Nutzungsbeschränkung des geplanten Bolz-
platzes auf den Tageszeitraum zwischen 7:00 und 22:00 Uhr erforderlich. Die Überschreitung der 
kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen außerhalb der Ruhezeiten ist auf die bestehende Nutzung der 
Sportanlagen der britischen Schule zurückzuführen und somit für das vorliegende Planverfahren ir-

157 
 
relevant. Für die reguläre sonntägliche Nutzung ergibt sich ebenfalls eine Überschreitung des Immis-
sionsrichtwertes der 18. BImSchV innerhalb der morgendlichen Ruhezeit am Immissionsort 7 sowie 
im Nachtzeitraum an mehreren Immissionsorten, so dass für Sonn - und Feiertage eine Nutzungs-
zeitenbeschränkung des Bolzplatzes auf den Zeitraum zwischen 8:00 und 22:00 Uhr vorzusehen ist.  
Für den ebenfalls betrachteten sonn- und feiertäglichen Turnierbetrieb der britischen Schule, welcher 
ein seltenes Ereignis im Sinne der 18. BImSchV darstellt, ergibt sich an dem Immissionsort 7 eine 
Überschreitung der kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen. Im Plangebiet selbst  werden die Anfor-
derungen der 18. BImSchV an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten, so dass sich aus der 
festgestellten Überschreitung durch eine bestehende Nutzung, kein Handlungsbedarf für das Plan-
vorhaben ergibt.  
Die Summenpegelbetrachtung der sonntäglichen Sportnutzung der St. George’s School mit den üb-
rigen sonntäglichen Sportnutzungen zeigt, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV an allen 
betrachteten Immissionsorten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets eingehalten wer-
den (Peutz Consult GmbH 2023 c).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Festsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm: Zur Verrin-
gerung der von Norden einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der Bundesautobahn BAB 4 
ist als aktive Lärmschutzmaßnahme die Errichtung zweier Lärmschutzwälle  (mit ca. 13 m 
Höhe) im Bebauungsplan festgesetzt. Die Lärmsc hutzwälle sollen im nördlichen Plangebiet 
entlang der Autobahn BAB 4 zu liegen kommen. Die Notwendigkeit dieser aktiven Lärm-
schutzmaßnahme wurde bereits in einer frühen Phase der Planung durch entsprechende Vor-
untersuchungen aufgezeigt. Die Minderungsmaßnahme wirkt sich sowohl auf die Bestands-
gebäude wie auch auf die Plangebäude positiv aus. Berechnungen zu Verkehrslärmimmissi-
onen mit und ohne Lärmschutzwälle zeigen, dass durch die abschirmende Wirkung der Wälle 
eine deutliche Minderung der Verkehrslärmimmissionen erzielt werden kann. Im östlichen Be-
reich fällt die mindernde Wirkung geringer aus, da hier auch Verkehrslärmimmissionen der 
bestehenden Straßen im Osten des Plangebietes einwirken und die Ausdehnung des östli-
chen Lärmschutzwalles hier zudem durch den östlich des Plangebietes verlaufenden Weiß-
dornweg begrenzt wird. Negative Effekte auf die an das Plangebiet angrenzende Bestands-
bebauung konnten nicht festgestellt werden. Gemäß textlicher Festsetzung ist die Aufnahme 
von schutzbedürftigen Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet sowie 
in den Flächen für Gemeinbedarf jedoch erst zulässig, wenn beide Lärmschutzwälle im Nor-
den des Plangebietes in ihrer Mindesthöhe errichtet sind. 
Die Höhe der Lärmschutzwälle von 13 m ist hierbei als eine  realistische Maximalhöhe anzu-
sehen. Weiterführende Berechnungen haben gezeigt, dass eine Erhöhung des Lärmschutz-
walles bzw. die Ergänzung einer Lärmschutzwand auf der Wallkrone zu keiner deutlichen 
Minderung der Immissionswerte führen. Von einer Einhaltung der schalltechnischen Orientie-
rungswerte ist, aufgrund der Abstandsverhältnisse zwischen Autobahn und nächstmöglicher 
Position des Lärmschutzwalles, selbst bei deutlicher Erhöhung des Lärmschutzwalles nicht 
auszugehen. 
Zusätzlich werden die Ausgleichsflächen und der Erholungsbereich zwischen der geplanten 
Bebauung und der BAB noch deutlich von Lärm entlastet.  
- Festsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm: Aufgrund 
der festgestellten Überschreitungen der Immissionswerte der TA L ärm sind aktive Schall-
schutzmaßnahmen im Bereich des Nahversorgers zu treffen. Im Bebauungsplan wird der be-
troffene Fassadenbereich durch eine zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan gekenn-
zeichnet und der Ausschluss öffenbarer Fenster zu schutzbedürfti gen Räumen festgesetzt. 
Zudem kann durch die Grundrissplanung der TG-Zufahrten gegenüberliegenden Wohnungen

158 
 
Einfluss genommen werden, indem möglichst nur Nebenräume wie Badezimmer, WC, Funk-
tionsküchen oder Treppenhäuser/Flure nach außen angeordnet werden. Die Maßnahmen zur 
Minderung müssen auf Ebene der Baugenehmigung getroffen werden.  
- Sportlärm – Bolzplatz: Durch eine Nutzungszeitenregelung des geplanten Bolzplatzes auf den 
Tageszeitraum zwischen werktags (Mo.- Sa.) 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonn- und feiertags 
von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr können mögliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der 
18. BImSchV verhindert werden.  
- Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen: 
o Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 sind zum Schutz 
vor Verkehrslärm gemäß der aktuell baurechtlich eingeführten Fassung der DIN 4109-
1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) 
Maßnahmen festzusetzten. Gemäß den Berechnungsergebnissen liegen die höchs-
ten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 72 dB(A) nachts an den 
straßenzugewandten Fassaden der im nordöstlichen Bereich des Plangebiets geplan-
ten Gebäude vor. Überschlägig berechnet ergibt sich hieraus ein mindestens einzu-
haltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R‘ w,res = 
42 dB. Im südlichen Bereich des Plangebietes ergeben sich niedrigere maßgebliche 
Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) (Immissionsort 165) und folglich, überschlägig 
berechnet, ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei ei-
ner Wohnnutzung von R‘ w,res = 40 dB. Entsprechend den maßgeblichen Außenlärm-
pegeln werden die unterschiedlichen Lärmpegelbereiche von III, IV und V im Bebau-
ungsplan als Planzeichnung voneinander abgegrenzt. 
o Festsetzung zum Schutz der Nachtruhe: Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem 
Beurteilungspegel von > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fenster-
unabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwer-
tige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. ( 
o Festsetzung zum Schutz von Außenwohnbereichen: Für Balkone und Loggien, die 
einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugver-
kehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutz-
maßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorge-
nannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Bal-
kone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmab-
gewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
o Grundrissgestaltung/ Ausschluss von öffenbaren Fenstern zu Aufenthaltsräumen von 
Wohnungen: An Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit dem Einschrieb „Re-
gelung TA Lärm 1“ und „Regelung TA Lärm 2“ gekennzeichneten Baugrenzen oder 
parallel zu diesen errichtet werden, sind schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 
4109 unzulässig. Es muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Wohnungen 
jeweils auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürfti gen Raumes gemäß 
3.16 der DIN 4109 -1 verfügen, vor dem der Immissions -richtwert der TA Lärm im 
Nachtzeitraum im WA von 40 dB(A) und im SO von 45 dB(A) eingehalten wird. 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkeh r vorbelastet. An 
fast allen Fassaden der geplanten Gebäude sind zum Teil deutliche Überschreitungen der Beurtei-
lungspegel der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu 
erwarten. Im Tageszeitraum wird zumindest der schalltechnische Orientierungswert des Gesamtver-
kehrslärms für Mischgebiete von 60 dB(A) tags unter Berücksichtigung des Lärmschutzwalles weit-
gehend eingehalten, der Nachtwert von 50 dB(A) wird nur an wenigen Immissionsorten eingehalten. 
Aufgrund der Überschrei tung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 sind aktive 
und passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm festgesetzt worden.

159 
 
Hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des 
Plangebiets liegen die maximalen Pegeldifferenzen zwischen Null -Fall und Plan-Fall unterhalb des 
Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB.  
Bezüglich der geplanten Erschließungsstraßen (Straßenneubau und Anbindung des Plangebietes) 
sind keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Auch liegen 
keine wesentlichen Änderungen im Sinne der 16. BImSchV vor.  
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete werden auf der 
nördlichen Gebäudeseite des Nahversorgerzentrums sowie an der Südfassade des nördlich angren-
zenden allgemeinen Wohngebietes überschritten. Auf die Überschreitung wird mit der Festsetzung 
zum Ausschluss von Immissionsorten (Grundrissgestaltung/ Ausschluss öffenbarer Fenster schutz-
bedürftiger Räume) reagiert. 
Durch eine Nutzungsbeschränkung des geplanten Bolzplatzes auf den Tageszeitraum sind keine 
Überschreitungen der 18. BImSchV zu erwarten. A uch liegen durch die Nutzung der Sportanlagen 
der internationalen Schule hinsichtlich des sonn - und feier täglichen Turnierbetriebes keine Über-
schreitungen der 18. BImSchV im Plangebiet vor.  
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungspla ngebiet gegeben sind. Aktive 
und passive Lärmschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt und tragen zu einer Minde-
rung der Lärmimmissionen bei , sodass gesunde Wohn - und Arbeitsbedinungen hergestellt werden 
können. Insbesondere die Festsetzungen zum passiven Schallschutz müssen auf Ebene der Bauge-
nehmigung zur Umsetzung gelangen.  
7.5.12.2. Altlasten 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen drei altlastenverdächtige Flächen, die im Fachinfor-
mationssystem für Altlasten und schädliche Bodenveränderungen des LANUV sowie im Altlastenka-
taster der Stadt Köln geführt werden.  
Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3 -5“ (FisAlBo, Risikostatus 3) reicht mit 
ihrer unteren Spitze im Norden in das Plangebiet  herein. Dabei handelt es sich vermutlich um eine 
Tonabgrabung mit dazugehöriger Ziegelei. Die im Geltungsbereich liegende Spitze südlich der BAB 
4 wurde bis mindestens 1998 als Ackerland genutzt und ist heute mit Gehölzen bewachsen. 
Die Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ (FisAlBo, Risikostatus 2) liegt fast vollständig im Plan-
gebiet und umfasst die ursprüngliche Seefläche des Galgenbergsees mit umliegenden Uferberei-
chen. Das Gelände wurde früher als Ziegelei und später als Kiesgrube genutzt. Nach der Auskiesung 
der Fläche hat der See als Anglergewässer gedient, wobei für den Verzehr der Fische aufgrund der 
PFT-Belastung ein Verbot bestand.  
Im Südwesten des Geltungsbereiches reicht im Kreuzungsbereich Husarenstraße / Kapellenstraße 
die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 „Kapellenstraße“ (FisAlBo, Risikostatus 4) in das Plangebiet 
herein. Gemäß Auskunft des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln mit Schreiben 
vom 21.12.2017 (Frühzeitige Beteiligung der Dienststellen, Stellungnahme zum Städtebaulichen Pla-
nungskonzept, Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rodenkirchen) ist der Altlastverdacht für diese 
Fläche generell ausgeräumt, da sich hier offenbar nie eine Altablagerung befand. Die Fläche wird 
dem FisAlBo-Status 4 zugeordnet und ist somit m ultifunktional nutzbar, bleibt aber nachrichtlich im 
Altlastenkataster registriert. 
Für die Altablagerung Nr. 20407 „Auf der Heidekaul“ und Nr. 20601 „Rondorf, Weißdornweg“ (ehem. 
Kiesgrube) wurde mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein weitergehender Bedarf für die Durchführung 
einer orientierenden Altlastenuntersuchung abgeleitet. Mittels Bodensondierungen wurden 2018 die 
Untergrundverhältnisse im Bereich der genannten Altablagerungen sowie der geplanten Seeerwei-
terungsfläche erkundet und in einer Gefährdungsabschätzung durch die Ingenieurgesellschaft mbH 
Mull und Partner (2021) bewertet.

160 
 
Für die Untersuchung der Altlastenverdachtsflächen „Altablagerung Nr. 20407 - Auf der Heidekaul 3-
5“ und „Altablagerung Nr. 20601 - Rondorf, Weißdornweg (ehem. Kiesgrube)“ wurden 13 Kleinramm-
bohrungen bis zu einer Tiefe von maximal 10 m unter Geländeoberkante bis in unauffällige geogene 
Schichten durchgeführt. Unter der Geländeoberfläche der Altlastenverdachtsfläche „Altablagerung 
Nr. 20407 - Auf der Heidekaul 3-5“ findet sich unter dem 20 – 40 cm starken humosen Oberboden 
ein Hochflutlehm, der als stark sandiger, schwach kiesiger Schluff ausgebildet ist. Darunter wurde 
Terrassenmaterial des Rheins vorgefunden, das als Kies mit sandigen Anteilen vorliegt.  
Der Auffüllungs - bzw. Umlagerungshorizont der Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ wies 
Mächtigkeiten zwischen 0,7 m und 3,2 m auf. Aufgrund unterschiedlicher Wasserstände des Galgen-
bergsees wurden auch Bereiche beprobt, die normalerweise in der Wasserfläche des Sees lieg en. 
Unter dem Auffüllungshorizont liegen natürlich vorhandene Terrassenkiese und –sande. Der übli-
cherweise hier vorhandene, darüber lagernde Hochflutlehm fehlt aufgrund der historischen Aus-
kiesung.  
Bis auf die geringen anthropogenen Beimengungen (Ziegelbruch, Aschen, Schlacken) wurden in den 
Altlastenverdachtsflächen keine sogenannten organoleptischen Auffälligkeiten festgestellt. Für die 
untersuchten Materialien liegen keine Überschreitungen der nutzungsbezogenen Prüfwerte nach 
BBodSchV vor. 
Das Gutachten  zur Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen kommt zu dem 
Schluss, dass auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Altlastenverdacht für die zu 
betrachtenden Altablagerungen nicht bestätigt werden kann (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 
mbH 2021b).  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Fläche „Altablagerung Nr. 20601 - Rondorf, Weißdornweg (ehem. Kiesgrube)“ (FisAlBo, Risi-
kostatus 2) umfasst die ursprüngliche Seefläche des Galgenbergsees mit umliegenden Uferberei-
chen. Da bei den Untersuchungsergebnissen der Mull und Partner Ingenieur sgesellschaft mbH 
(2021b) keine Auffälligkeiten in der Altlastenverdachtsfläche bestätigt werden konnten, lag grund-
sätzlich keine Sanierungsverpflichtung für den Boden vor. Daher war durch die geplante Umlegung 
der Transferpfad Boden-Mensch nicht betroffen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Altlastenverdacht für die betrachteten Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 20407 wurde gut-
achterlich nicht bestätigt. Die Gefährdungsabschätzung zeigt für die untersuchten Boden- und Auffül-
lungsmaterialien bzw. das Geogen keine Gefährdung für das Schutzgut Mensch oder das Grundwas-
ser. Die abfalltechnische Beurteilung hat ergeben, dass das untersuchte Material gemäß vorliegenden 
chemischen Analysen den Anforderungen für eine Z 0 / Z 0* – Einstufung nach LAGA TR Boden 
genügt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Die Altlastenverdachtsflächen / Altstandorte Nr. 20601 und 20407 gemäß dem Altlastenka-
taster der Stadt Köln werden nicht weiter im Bebauungsplan dargestellt, da der Altlastenver-
dacht im Plangebiet gutachterlich nicht bestätigt wurde. Sanierungspflichten bestehen somit 
für diese Verdachtsflächen nicht. Daher konnte auch auf eine Kennzeichnung im Plan ver-
zichtet werden. 
- Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist gemäß der Auskunft des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes der Stadt Köln der Altlastenverdacht ausgeräumt, da sic h hier offenbar nie 
eine Altablagerung befand. Weitergehende Maßnahmen werden daher nicht erforderlich

161 
 
Bewertung:  
Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 20407 
konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanierungspflichten bestehen somit 
für diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht 
ausgeräumt.  
Die Gefährdungsabschätzung durch die Ingenieurgesellschaft Mull und Partner mbH kommt zu dem 
Schluss, dass für die untersuchten Materialien aus Auffüllung und Geogen ausweislich der vorliegen-
den Ergebnisse keine Überschreitung der nutzungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV (Wir-
kungspfad Boden - Mensch) vorliegt, sodass eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch nicht zu 
besorgen ist (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, 2021b).  
7.5.12.3. Erschütterungen 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Im Bebauungsplangebiet selbst liegen keine Erschütterungsquellen vor. Durch die im Norden an-
grenzende Autobahn BAB 4 sind zwar Erschütterungen entlang einer größeren Strecke in den Erd-
boden (Linienquelle) zu erwarten, diese wirken jedoch aufgrund des Abstands (40 m Anbauverbots-
zone) nicht auf das Plangebiet ein. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Osten des Plangebietes wird eine Fläche für eine Stadtbahnlinie vorgehalten, in der zukünftig die 
Stadtbahn fahren soll. Mit ihrem Betrieb sind Erschütterungen und Sekundärluftschallimmissionen im 
Umfeld der Trasse zu erwarten. Die Anforderungen hinsichtlich Erschütterungen sind in der DIN 4150 
Teil 2 „Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ definiert. Mit Er-
schütterungen sind in der Regel auch Sekundärluftschallimmissionen in den Gebäuden verbunden. 
Sekundärschall ist ein von Straßenbahnen ausgehender, tieffrequenter Körperschall, der durch den 
Oberboden, Unterbau, Brücken, den umgebenden Boden und Gebäudewände in die jeweiligen 
Räume eines Gebäudes übertragen wird. Für die Anforderungen an Sekundärschallim missionen 
existiert keine verbindliche Regelung. Zumutbare Innenpegel sind aus einer Reihe von Richtlinien 
und Normen abzuleiten. Innenpegel in schützenswerten Räumen sollten dabei Werte von 35 dB(A) 
tags und 25 dB(A) nachts als Mittelwerte nicht überschreiten.  
Die Planung für die Stadtbahn ist noch nicht hinreichend konkretisiert, um eine Festsetzung zu Vor-
kehrungen gegen Sekundärluftschallimmissionen aufnehmen zu können. Eine Prognose über die mit 
dem Stadtbahnbetrieb verbundenen Auswirkungen ist erst anhand einer konkreten Planung, also im 
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Stadtbahn, möglich.  
Bei Abständen von 30 m und größer vom Gleis zu Fassaden ist von einer Einhaltung der Anhaltswerte 
der DIN 4150, Teil 2 auszugehen. Bei Gebäuden, welche in  einem Abstand bis zu 30 m von der 
festgesetzten Bahnfläche errichtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen (z.B. 
schwingungsisolierte Lagerung) vorzusehen, die sicherstellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, 
Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden (Peutz Consult GmbH 2023a).  
Erschütterungseinwirkungen durch den Straßenverkehr (Autobahn) wirken auf das Plangebiet ein. 
Durch den großen Abstand der Bebauung zur Autobahn (165m) sind keine Auswirkungen zu erwar-
ten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:

162 
 
- Bei Gebäuden, welche in einem Abstand bis zu 30 m von der festgesetzten Bahnfläche er-
richtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen (z.  B. schwingungsisolierte La-
gerung) vorzusehen, die sicherstellen, dass die An haltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 
1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden.  
Bewertung:  
Die Nutzung der geplanten Stadtbahntrasse wird Erschütterungen und Sekundärluftschall-immissio-
nen verursachen. Bei Gebäuden, welche in einem Abstand bis zu 30 m von der festgesetzten Bahn-
fläche errichtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen (z. B. schwingungsisolierte La-
gerung) vorzusehen, die sicherstellen,  dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, 
Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden. Festsetzungen zu Vorkehrungen gegen Sekundärluftschal-
limmissionen können nicht aufgenommen werden, da die Planung für die Stadtbahn nicht hinreichend 
konkretisiert ist. Erschütterungen von der Autobahn können aufgrund der Entfernung ausgeschlossen 
werden. 
7.5.12.4. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Kampfmittel 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf ver-
mehrte Bombenabwürfe und Kampfhandlungen im Bebauungsplangebiet. Konkrete Verdachte auf 
Kampfmittel des 2. W eltkrieges wie Bombenblindgänger liegen für Flächen innerhalb der Acker-
schläge im nördlichen Plangebiet, auf den nördlichen Böschungsbereichen der Seefläche sowie 
westlich und östlich der St. George’s School vor. Laufgräben und Schützenlöcher lagen am südlichen 
Rand sowie im Nordosten des Galgenbergsees (Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst). Die Sondierungen wurden bei der Bezirksregierung beantragt und wurden im Jahr 
2021 durchgeführt.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden i nsgesamt 505.480 m² der Fläche und die Bom-
benblindgänger Nr. 2274, 2275, 2276, 2351, 3099, 3100, 3101, 3102, 3103, 3104, 3105, 3106, 3107, 
3845, 3846, 3847, 3848, 3884, 3885, 3886, 3887, 3888 und 3889 und 3890 überprüft. Dabei sind 102 
Bomben, 9 Erdkampfmittel und 107 kg Munitionsteile geborgen worden. Ein Blindgängerverdacht (Nr. 
3082) bleibt zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 aufgrund der schwie-
rigen Zugänglichkeit und dem vorhandenen Baumbestand erhalten und liegt im Bereich der  Anbau-
verbotszone. Lediglich auf einzelnen schmalen Flächen entlang der vorhandenen Wirtschaftswege 
und Straßen war eine Detektion nicht möglich. Es ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampf-
mittel im Boden vorhanden sind. Daher kann eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln nicht gege-
ben werden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die Verdachtspunkte erhalten.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Bericht der Kampfmittelüberprüfung und -beseitigung der Bezirksregierung Düsseldorf zeigt, 
dass die bekannten Verdachtspunkte im Plangebiet überprüft und die Blindgänger sowie der über-
wiegende Teil des Plangebietes beräumt wurden. Da eine vollständige Garantie auf Kampfmittelfrei-
heit seitens der Bezirksregierung Düsseldorf nicht gewährt werden kann, sind die zu erwartenden 
Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Zudem steht für kleinere Teilflächen im Plan-
gebiet eine Überprüfung auf Kampfmi ttel noch aus. Diese erfolgen vor Beginn der Bauarbeiten. Es 
ist somit davon auszugehen, dass sich im Zuge der Umsetzung der Planung keine Unfälle oder Stör-
fälle aus diesem Sachverhalt ergeben.

163 
 
Der verbleibende Blindgängerverdacht (Nr. 3082) zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und 
der Autobahn A4 bleibt erhalten. Da im Bereich der Anbauverbotszone keine Bautätigkeiten vorgese-
hen sind und der bestehende Baumbestand erhalten werden soll, sind hier keine weiteren Maßnahmen 
notwendig.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
- Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ord -nung, Glie-
derungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Ak-
tenzeichens 22.5-3-5315000-3202/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die 
Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt -koeln.de erfolgen.Bei einem Ortstermin mit 
Bezirksregierung Düsseldorf, einem Unternehmen der Kampfmittelräumung und dem Ord-
nungsamt der Stadt Köln wurde auf die weitere Untersuchung des Verdachtspunktes Nr. 3082 
verzichtet, da bei diesem Punkt keine Arbeiten zu erwarten sind. In einem Gefährdungsband 
von 15 m um den bestehenden Verdachtspunkt Nr. 3082 dürfen bis zur erfolgten Überprüfung 
und ohne Rücksprache mit dem Fachamt, keine Bauarbeiten durchgeführt werden. 
- Auf bisher nicht geräumten oder sondierten Flächen erfolgt eine Überprüfung der zu überbau-
enden Fläche auf Kampfmittel.   
Falls Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird eine Bohrlochdetektion empfohlen und das Merkblatt 
für Baugrundeingriffe auf unserer Internetseite der Bezirksregierung ist zu beachten. Bewertung:  
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden fast vollständig geräumt und eine 
Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmit-
tel vorhanden sind, so dass eine Überprüfung auf Kampfmittel der zu bebauenden Flächen für klei-
nere Teilbereiche noch aussteht.  
Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt zudem ein Blindgängerver-
dacht Nr. 3082 zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im 
Bereich der Anbauverbotszone.  
Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. 
Magnetfeldbelastung 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die zum 
Beispiel von Stromtrassen, Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Im Westen des Plan-
gebiets im Bereich der Brühler Landstraße /Jägerstraße verläuft in ca. 480 m Entfernung eine 220 
kV-Leitung. Weitere Hochspannungsleitungen liegen in einem Abstand von 1.200m östlich der Orts-
lage Meschenich. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Bebauungsplan wird eine Bahntrasse für die zukünftige Stadtbahn der KVB der Stadt Köln freige-
halten. Die Bahnen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nennspannung 750  V. 
Der Gleichstrombetrieb ist die Ursache für die im Vergleich zum Wechselstrombetrieb wesentlich 
schwächere biologische Wirkung der entlang einer Straßenbahntrasse auftretenden elektromagneti-
schen Immissionen. Für die Anwohner an Stadtbahntrassen sind daher keine erhöhten gesundheitli-
chen Risiken zu erwarten. Es entstehen im Bereich einer Stadtbahntrasse hauptsächlich biologisch 
kaum aktive statische Gleichfelder, vergleichbar dem natürlichen Magnetfeld bzw. dem natürlichen 
elektrischen Feld der Erde. Für die zukünftige Stadtbahntrasse wird die Errichtung eines Unterwerks 
im Bereich der Haltestelle an der geplanten weiterführenden Schule erforderlich. Ein Unterwerk ist

164 
 
eine Energieversorgungsanlage für die Straßenbahn, in der aus Wechselstrom Gleichstrom erzeugt 
wird. Die notwendige Fläche wird im Bebauungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen mit der 
Zweckbestimmung Unterwerk Stadtbahn festgesetzt.  
Mit den Versorgungsträgern wurde ein Konzept für die Versorgung des Plangebietes mit Strom ab-
gestimmt, wofür mehrere Trafostandorte erforderlich werden. 15 Standorte konnten bereits im Zuge 
der Angebotsplanung definiert werden. Bei sieben dieser Standorte soll der Trafo zukünftig außerhalb 
von Gebäuden errichtet werden. Zur Sicherung dieser Standorte werden an den notwendigen Stand-
orten Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Trafo festgesetzt (Flächengröße 4 
x 6 m). Für die geplanten Trafostationen wird von einer der angrenzenden Wohnbebauung angemes-
senen maximalen Nennleistung von 630 KVA ausgegange n. Aufgrund der eingehaltenen Abstände 
von 3-4 m zur angrenzenden Bebauung bei der Standortwahl ist davon auszugehen, dass die Grenz-
werte der 26. BImschV eingehalten werden. Negative Auswirkungen sind nicht zu erwarten. An acht 
notwendigen Standorten im Be reich der Geschosswohnungsbauten sollen die Trafos im bzw. am 
Gebäude errichtet werden. Die exakte Lage kann demnach erst im Zuge der Baugenehmigung er-
mittelt werden, sodass in diesen Bereichen lediglich das Signet Trafo festgesetzt wird.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Im Rahmen der Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Abstände zu Tra-
fostationen die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte 
von 1 µT sichergestellt werden kann. In Wohngebieten haben Trafostationen in der Regel 
Nennleistungen von 630 KVA. Hier reicht im Allgemeinen ein Abstand von 3 – 4 Metern zu 
Räumen für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen aus. Im Rahmen der Baugenehmi-
gungen werden die Vorsorgewerte berücksichtigt.   
- Eine Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit hinsichtlich der Grenzwerte der 26. 
BImSchV anhand pauschaler Annahmen erfolgt im Zuge des Planfeststellungsverfahrens der 
Stadtbahn Rondorf-Meschenich.   
Bewertung:  
Das Konzept für die Versorgung des Plangebietes mit Strom berücksichtigt bei den bereits geplanten 
Trafostationen außerhalb von Gebäuden die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsabstände 
zur Wohnbebauung, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf Menschen zu erwar-
ten sind. Die zukünftig im Plangebiet fahrenden Straßenbahnen werden mit  Gleichstrom betrieben, 
folglich entstehen magnetische Gleichfelder. Eine Gefährdung geht von diesen magnetischen Gleich-
feldern in der Regel nicht aus.  
Störfallrisiko 
Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1.700 m Entfernung südöstlich des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplanes. Der angemessene Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG) für die Shell 
Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH 
(08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion Engineered Carbons GmbH wird aufgrund des Umgangs mit 
Distickstofftetroxid von einem Achtungsabstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 (nach 
§ 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m ausgegangen. Der Betriebsbereich der Orion Engineered Carbons 
GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt somit außerhalb von Achtungsabstände oder ange-
messenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL.  
Hochwasser 
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich fes tgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte (StEB Köln) ist das Plangebiet bei einem 200 -jährli-
chen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und bei einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) größ-
tenteils nicht betroffen. Ab einem  200-jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) sind im

165 
 
etwas tiefer liegenden, äußersten Südosten zwischen der ‚Kapellenstraße‘ und der Straße ‚Am Höf-
chen‘ entlang der ‚Rondorfer Hauptstraße‘ Überflutungstiefen von 2 bis 4 m im Plangebiet möglich. 
(Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, Auswertung der 
Hochwassergefahren und Hochwasserrisikokarten, Stand: 29.06.21). Bei einem Extremhochwasser 
werden Überflutungstiefen zwischen 2 bis >4m erreicht. Räumlich unterscheiden sich 200-jährliches 
und das Extremhochwasser nur geringfügig. Im Bereich der Überflutungsflächen im Süden des Plan-
gebietes kann es zu hohen Grundwasserständen insbesondere bei andauernd hohen Rheinwasser-
ständen kommen. Mit einer plötzlichen Überflutun g ist aufgrund der Entfernung von >2.500m zum 
Rhein nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln 
kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln ausspre-
chen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hochwasserüberflutungen zu minimieren wird eine 
hochwasserangepasste Bauweise im südöstlichen Geltungsbereich empfohlen. 
Starkregen 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Die Starkregengefahrenkarten (StEB Köln) zeigen im gesamten Plangebiet nur punktuell kleinere 
Bereiche mit einer mäßigen bis hohen Starkregengefährdung. Aufgrund des geringen Versiegelungs-
grad können aktuell die anfallenden Niederschläge im Plangebiet versickern. Nur im Bereich der be-
stehenden Bebauung im Süden wird ein kleiner Teil des anfallenden Niederschlagswassers über die 
Bestandskanäle abgeführt.  
Die Versickerungsleistung für Niederschlagswasser wird im Rahmen der Bodenfunktionsbewertung 
der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft (2021a) im südlichen Bereich des Plangebietes als 
„schlecht“ und im nördlichen Plangebiet als „mittel“ bewertet. In kleineren Teilräumen im Südwesten 
sowie innerhalb der ehemaligen Böschungsflächen am Galgenbergsee ergeben sich „gute“ Funkti-
onserfüllungen. Auch innerhalb der neuen Seefläche ist die Versickerungsfähigkeit gegeben.  
Gut versickerungsfähige Schichten wie die Sande und Kiese der Rheinterrasse stehen im Plangebiet 
zwischen 47,0 und 49,0 m ü. NHN an, was einer Tiefenlage von 0,5 m bis 2,7 m unter GOK entspricht. 
Für Versickerungseinrichtungen müssten die darüber befindlichen Lagen aus Schluf f durchstoßen 
werden. Die Möglichkeit, Regenwasser einem Bach oder Graben zuzuführen, ist im Plangebiet nicht 
gegeben (IPL Consult, 2021).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt in einem modifizierten Mischsystem. Schmutzwasser und 
behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser (z.B. von Straßen) soll in einem Mischwasserkanal-
system gesammelt und der Kläranlage zugeführt werden. Die neu zu erstellenden Mischwasserka-
näle werden an die vorhandene Mischwasserkanalisation in der Straße ‚Am Höfchen‘ und der ‚Ka-
pellenstraße‘ angeschlossen. Das anfallende unbelastete Niederschlagswasser (z.B. der Dachflä-
chen) soll dezentral beziehungsweise je Baugrundstück gesammelt und über  die belebte Oberbo-
denschicht oder gleichwertige technische Lösungen  versickert werden. Sollte im Einzelfall aus-
nahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen nicht möglich sein, 
ist bei einer Einleitung von unbelastetem und gering belastetem Niederschlagswasser in die Kanali-
sation eine Retentio n von 20 l/m² versiegelter Fläche zu gewährleisten. Dieses kann über leichte 
Geländevertiefungen (Senken) in den Grünflächen der Innenhöfe sowie neben den Feuerwehrzu-
fahrten und Zuwegungen innerhalb der einzelnen Wohngebiete erfolgen, um temporäre Retentions-
räume für das Oberflächenwasser nach Starkregen vorzuhalten, oder über Sinkkästen oder andere 
Vorrichtungen, die den Stauraumkanälen vorgeschaltet werden. Zudem werden auf den Grundstü-
cken Maßnahmen zur Abflussvermeidung wie Dachbegrünung umgesetzt.

166 
 
Zur schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers bei Starkregen (10 -minütiges 
100-jährliches Regenereignis) werden im gesamten Plangebiet Retentionsflächen (Geländevertie-
fungen), die als Überflutungsfläche bei Starkregen fungieren, sowohl in den öffentlichen und privaten 
Grünflächen als auch in den Verkehrsflächen vorgesehen.  
Neben den Randbereichen der zentralen Parkfläche (Quartierspark), die durch Muldenbildung mit < 
30 cm Tiefe eine Retentionsfunktion wahrnehmen, sind drei separate Grünflächen mit der Zweckbe-
stimmung Retentionsfläche 1 bis 3 im Plangebiet verstreut angeordnet. Innerhalb der Verkehrsflä-
chen der Planstraßen 3, 20 und 21 sind straßenbegleitend Stauvolumina nachgewiesen. Zudem soll 
der Quartiersplatz als Retentionsraum fungieren.  
Bei einem 30-jährlichen Regenereignis kommt es an keinem der Schächte zu Überstau und weitrei-
chend, an 66 Schächten zu Einstau. Bei 3-jährlichem Regen besteht bei sieben Schächten geringer 
Einstau, vor allem aufgrund der bestehenden Einleitbegrenzung von 1 50 l/s im Süden des Plange-
bietes an der Kappellenstraße (IPL Consult 2021).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Die hydraulischen Auswirkungen auf die vorhandene Kanalisation sind in Abstimmung mit den 
Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln bewertet worden.  
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, des Sonder-
gebietes (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf die anfallenden unbelasteten Nieder-
schlagswasser gemäß Landeswassergesetz (LWG) NRW und WHG örtlich zu versickern. 
Sollte im Einzelfall ausnahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder baurechtli-
chen Gründen nicht möglich sein, ist bei einer Einleitung von unbelastetem und gering belas-
tetem Niederschlagswasser in die Kanalisation eine Retention von 20 l/m² versiegelter Fläche 
zu gewährleisten.  
- Hinweis zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen: Es sind im Plangebiet zur Starkre-
genprophylaxe Stauvolumina von 2.430 m³ innerhalb von Verkehrsflächen und innerhalb fest-
gesetzter privater und öffentlicher Grünflächen mit Zweckbestimmung Retentionsfläche nach-
gewiesen.  
- Gemäß dem Entwässerungskonzept von IPL (2021) werden innerhalb des Quartierspark Re-
tentionsflächen für Niederschläge bei Starkregenereignissen mit einem Stauvolumen von bis 
zu 630 m³ berücksichtigt. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Retentionsfläche 1 ist ein Stauvolumen von bis zu 34 5 m³ unterzubringen. Innerhalb zweier 
privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung Retentionsfläche  2 und Retentionsfläche 3 
sind weitere 220 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zulässig. Im Bereich des 
Quartiersplatz 1 sind ober- und unterirdisch 120 m³ zu versickern. Innerhalb der Planstraße 3 
ist ein Stauvolumen von 985 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 
Innerhalb der Planstraße 20 ist ein Stauvolumen von 60 m³, innerhalb der Planstraße 21 ist 
ein Stauvolumen von 70 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. Zudem 
sind separate Überflutungsnachweise für jedes Grundstück (>800 m² abflusswirksame Flä-
che) zu erbringen. Die Grundstücke (<800 m²), welche straßenseitig liegen, wurden mit ihrem 
Flächenanteil in die öffentlichen Retentionsflächen miteingerechnet. 
- Reduzierung und Pufferung der Oberflächenwasserabflussspitzen durch die Festsetzung von 
extensiver und intensiver Dachbegrünung auf den Flach- und Carportdächern.  
- In der vorgesehenen Planung werden inn erhalb des Plangebietes Überflutungen durch eine 
kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen vermieden. 
- Es wird empfohlen, bei der Festlegung der OKFF -Höhen der jeweiligen Häuser sowie der 
Planung von Tiefgaragen und Kellergeschossen durch die Architekte n die jeweiligen Rück-
stauebenen auf der öffentlichen Straße zu berücksichtigen und ggfls. Entsprechende Maß-
nahmen zur Vermeidung von Rückstau vorzusehen.

167 
 
Bewertung:  
Die Planung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und 
Flächen zur Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält und die schadlose 
und konfliktfreie Entsorgung garantiert.  
Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkregenfall 
wurde im Rahmen einer Berechnung durch das Büro IPL Consult (2021) nachgewiesen. Der Stark-
regennachweis hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen. 
Besonnung/ Belichtung  
Zur Einschätzung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wird zur 
Beurteilung der Besonnung von geplanten Wohngebäuden als Orientierungshilfe die Angabe zur Be-
sonnungsdauer in der DIN „Tageslicht in Innenräumen“ (DIN 5034) herangezogen. Im Sinne dieser 
Empfehlung gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum einer Wohnung 
mindestens 4 h am 21.03. (Tag- und Nachtgleiche) eines Kalenderjahres besonnt ist. Dessen unge-
achtet kann in Einzelfällen eine Besonnungsdauer von 2 h noch als ausreichend angesehen werden. 
Derzeit wird die Besonnu ng / Belichtung der angrenzenden Wohnbebauung durch das Plangebiet 
aufgrund der fehlenden Bebauung nicht eingeschränkt.  
Die neuen Plangebäude in den einzelnen Baufeldern werden überwiegend im Karree angeordnet. 
Innerhalb der einzelnen Karrees entstehen gr oßzügige, begrünte Innenhöfe. Durch die Anordnung 
der Gebäude im Karree ist eine Verschattung über Eck gegeben. Jedes Gebäude verfügt jedoch über 
mindestens einen unverschatteten Fassadenbereich, so dass davon ausgegangen werden kann, 
dass die Mindestanforderungen zur Besonnung / Belichtung weitestgehend erfüllt und durch die Um-
setzung der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen geschaffen werden. Auch wenn 
innerhalb des Plangebietes die Orientierungswerte der BauNVO für die Bestimmung des Maßes der 
baulichen Nutzung für ein allgemeines Wohngebiet (WA), insbesondere die Geschossflächenzahl, 
zum Teil überschritten werden, ist eine ausreichende Belichtung gegeben. Die abweichende Fest-
setzung geht auf den vorliegenden städtebaulichen Konzept von West 8 zurück, welcher eine Ent-
wicklung von höher verdichteten Wohngebieten im Bereich der Parkanlage, der geplanten Stadt-
bahntrasse sowie im Umfeld des Quartiersplatzes vorsieht, mit dem Ziel der optimalen Ausnutzung 
der im Stadtgebiet nur begrenzt zur Verfügung stehenden Wohnbauflächen. Diese verdichteten Bau-
felder liegen in Bereichen, denen großzügig angelegte Plätze, Straßen oder Parkanlagen gegenüber-
stehen, so dass trotz der Verdichtung eine ausreichende Belichtung gewährleistet werden kann.  
Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst voraussichtlich auch keine Verringerung der Beson-
nungsdauer an Bestandsfassaden der Umgebung aus. Da sich das Plangebiet nordwestlich von Ron-
dorf erstreckt ist eine Verschattung durch neue Gebäude nicht oder nur in einem unter geordneten 
Maß an westlich oder nördlich ausgerichteten Fassaden gegeben. Eine ausreichende Belichtung der 
Bestandsgebäude wird daher weiterhin gewährleistet.  
 
7.5.13. Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Baudenkmäler 
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler. 
Südlich des Plangebietes befinden sich drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) 
und eine Villa aus dem Jahr 1909, die gemäß § 5 DSchG NRW al s Baudenkmäler geschützt sind. 
Die drei Hofanlagen sind bis ins Mittelalter nachweisbar, wobei die Gebäudekörper selber aus dem 
17., 18. und 19. Jahrhundert stammen. Die Fundamente und Keller sind vermutlich älteren Ur-

168 
 
sprungs. Alle Hofanlagen sind in der T ranchotkarte, der Preußischen Uraufnahme und der Neuauf-
nahme dargestellt. Die Hofanlagen sind eng mit der Entstehungsgeschichte von Rondorf verbunden 
und prägen bis heute mit ihren freistehenden Anlagen und den Gärten das Ortsbild. Die 1909 errich-
tete Villa mit parkartiger Gartenanlage zwischen Johannishof und Büchelhof wurde für die drei Töch-
ter des Johannishofs errichtet. Sie dokumentiert die siedlungsgeschichtliche Entwicklung von Ron-
dorf im frühen 20. Jahrhundert. 
Bodendenkmäler 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes ist bekannt, dass dieser in einer seit der älte-
ren Jungsteinzeit (6. Jahrhundert vor Christi) belegten Altsiedellandschaft liegt. Die südlich des Plan-
gebiets gelegene historische Ortslage Rondorf wird im Jahr 922 erstmals erwähnt.  Der außerhalb 
des Plangebiets liegende, heutige Johannishof wurde als mittelalterlicher Fronhof genutzt. Da die 
Flächen im Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurden, ist von günstigen Erhaltungs-
bedingungen für archäologisches Kulturgut auszugehen. Bisher geborgene Funde lieferten Hinweise 
auf vorgeschichtliche, römische und mittelalterliche Nutzungen des Gebietes. Im Nordwesten ist 
durch Oberflächenfunde eine römische Trümmerstelle bekannt. Östlich der Fundstelle zeugt der Flur-
name „Auf dem Galgenberg“ von einer mittelalterlichen bis neuzeitlichen Richtstätte mit zugehörigem 
Schindanger. 
Zur Erfassung des archäologischen Potenzials im Plangebiet wurde durch das Archäologie Team 
Troll (2020) eine qualifizierte Prospektion in großen Teilen des Plangebietes (ausgenommen der 
Seefläche und Bereichen nordöstlich des Plangebiets) durchgeführt. Aufgrund der Begehungen des 
Geländes mit Einzelfundeinmessung und der Auswertung bodenkundlicher Bohrungen verfestigte 
sich die Annahme, dass sich römische Siedlungsreste und die zuvor genannte Richtstätte im nördli-
chen Teil des Plangebiets befinden könnten. Gelände -Anomalien östlich der Straße ‚Am Höfchen‘ 
ließen auf mögliche Überreste einer Motte schließen.  
Zur weiteren Untersuchung und Dokumentation vorhande ner Bodendenkmäler wurden im Bereich 
der römischen Fundkonzentrationen verschieden große Suchschnitte (Baggerschürfe) als soge-
nannte Kreuzschnitte und als gleichmäßig verteilte Suchsondagen angelegt. 
Im Ergebnis konnten Reste einer römischen Besiedlung freigelegt werden. Diese Überreste bestan-
den aus mehreren Gräben, Mauerstickungen und einem einfach gepflasterten Weg. Der Gutachter 
vermutet, dass die Funde als römisches Landgut (eine sogenannte Protovilla oder villa rustica) ein-
zuordnen sind. Dafür spreche n auch mehrere vorgefundene römische Gräben. Bei der Wegfläche 
handelt es sich um einen Wirtschaftsweg. Darüber hinaus wurden Keramikscherben, vermutlich aus 
der Eisenzeit aufgefunden. Insgesamt ist daher von einer länger andauernden Siedlungskontinuität 
in diesem Bereich auszugehen. 
Bei der vermuteten Motte im Plangebiet handelte es sich lediglich um eine Geländeanomalie. 
Sonstige Sachgüter 
Im südlichen Änderungsbereich befinden sich einzelne Wohnhäuser. Im weiteren Plangebiet sind 
keine sonstigen Sachgüter vorhanden, die eine hohe funktionale oder gestalterische Bedeutung auf-
weisen. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Im Bereich der Wasserfläche wurden keine Prospektionen durchgeführt. Die Ackerfläche, auf die die 
Seefläche teilweise umgelagert wird, verfügt über eine deutliche Konzentration römischer Befunde, 
die im Rahmen der oben erwähnten Prospektionen durch das Archäologie Team Troll (2020) doku-
mentiert und beschrieben worden sind. Die Ergebnisse sind der Bestandsbeschreibung zu entneh-
men. Durch die Anlage der Seefläche und die damit verbundenen Bodenaushubarbeiten ist mit einem 
Verlust des anstehenden Bodens und damit auch der Bodendenkmäler zu rechnen. Ihre Dokumen-
tation ist im Rahmen der Sondage durch eine sachkundige Firma (Archäologie Tea m Troll) im Jahr 
2020 erfolgt.

169 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ist mit einer weitestgehenden Überbauung der Bodendenkmäler im 
Bereich der Wohnbau -, Gemeinbedarfs- und Sonderbauflächen zu rechnen. Die nachgewiesenen 
archäologischen Funde werden im Vorfeld der Bebauung über eine bauvorgreifend e Sachverhalts-
ermittlung in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörden dokumentiert und gesichert. In den ge-
planten Grün- und Kompensationsflächen können die archäologischen Funde erhalten bleiben.  
Die Baudenkmäler südlich des Plangebietes an der Kapellenstraße bleiben bestehen, werden in ihrer 
Wirkung aus nördlicher Blickrichtung jedoch eingeschränkt und liegen nicht mehr am Ortsrand mit 
Anbindung an die Feldflur. Die geplante Bebauung stellt für die Hofanlage Johannishof eine heran-
rückende Wohnbebauung d ar. Im Verlauf der Planung wurde der Übergang von der bestehenden 
Ortslage im Süden in das Plangebiet städtebaulich angepasst und optimiert. Insbesondere ist die 
gesamte Bebauung deutlich nach Norden gerückt. Im Bereich nördlich des Büchelhofes wurde neben 
der öffentlichen Grünfläche bewusst eine sehr lockere Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäu-
sern platziert, die mit großzügigen Gärten einen angemessenen Übergang zur Hofanlage darstellen. 
Die aufgelockerte Bebauung wird nach Osten fortgesetzt, hier werden zudem die bestehenden Grün-
bereiche planungsrechtlich abgesichert. Die Bebauung nördlich des Johannishofes stellt die südliche 
Begrenzung des geplanten Quartiersplatzes, einem zentralen Punkt des gesamten städtebaulichen 
Konzeptes, dar und weist insofern eine höhere aber städtebaulich sinnvolle Dichte auf. Der Ostflügel 
der geplanten Bebauung grenzt unmittelbar an die Stadtbahn-haltestelle und schützt somit auch den 
gesamten Bereich im Westen vor möglichen Auswirkungen der Stadtbahn. 
Die Bestandsgebäude im Plangebiet können mit Durchführung der Planung erhalten bleiben. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Den Anregungen der Untere Denkmalschutzbehörde wurde gefolgt, so dass im Rahmen einer 
Prospektion das archäologische Potenzial des Plangebietes in Absprache mit der Unteren 
Denkmalschutzbehörde erfasst und dokumentiert wurde. Im Bereich mit Befunden, wie z.B. 
dem römischen Weg wird eine bauvorgreifende Sachverhaltsermittlung in Abstimmung mit 
der Unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt. Funde, die im Boden verbleiben, sind 
durch Vlies abgedeckt und geschützt worden. 
- Berücksichtigung der Baudenkmäler durch ein Abrücken der geplanten Bebauung nach Nor-
den und Auflockerung der Bebauung im unmittelbaren Umfeld der Baudenkmäler. 
- Vergrößerung des Abstands zwischen der niedrigen nordöstlichen Ecke des denkmal ge-
schützten Büchelhofs und der geplanten Bebauung entlang der geplanten Stadtbahntrasse 
durch geringfügige Zurücknahme der überbaubaren Grundstücksflächen. 
- Es wird zwischen der Stadt Köln und der Projektentwicklerin vereinbart, dass die Bebauung 
der an die Denkmäler angrenzenden Baufelder bzw. Baugrundstücke der Abstimmung mit 
dem für das Plangebiet vorgesehen Gestaltungsgremium bedarf, um der besonderen Sensi-
bilität der denkmalgeschützten Hofanlagen gerecht zu werden. Dies wird entsprechend im 
Städtebaulichen Vertrag verankert. 
Bewertung:  
Durch die geplante Bebauung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau - 
oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter. Mögliche Beeinträchtigungen der Baudenkmäler Bö-
dinger Hof, Büchelhof und Johannishof werden durch eine angepasste städtebauliche Planung mini-
miert. Insgesamt werden angemessene Abstände der neuen Bebauung zu den Baudenkmälern be-
rücksichtigt, sodass die Planung als verträglich in Bezug auf die bestehenden Baudenkmäler außer-
halb des Plangebietes eingestuft wird. Eine Erfassung der archäologischen Strukturen im Plangebiet

170 
 
ist erfolgt. Die überplanten Bodendenkmale sind bzw. werden fac hgerecht dokumentiert. Die Be-
standsgebäude im Südosten des Geltungsbereichs können erhalten bleiben. 
7.5.14. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme vor. 
Kurzfristig können durch die landwirtschaftliche Nutzung (zum Beispiel Düngung mit Mist oder Gülle) 
Gerüche entstehen. Abfälle und Abwässer fallen innerhalb der bebauten Flächen im Süden des Plan-
gebiets an und werden regelgerecht entsorgt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Ansiedelung neuer Wohnbebauung mit der entsprechenden Infrastruktur kommt es zu ei-
ner Zunahme künstlicher Lichtquellen im Plangebiet. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissio-
nen gemäß Lichterlass NW zu erwarten.  
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
sichergestellt. Geruchsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Eine Abstrah-
lung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht 
einhergehen. Das anfallende Abwasser wird in die öffentliche Kanalisation abgeleitet und somit 
schadlos und sicher aus der Wasserschutzzone geführt. Der durch IPL Consult durchgeführte hyd-
raulische Kanalentwurf zeigt auf, dass das Erschließungsgebiet Plangebiet an die bestehende Misch-
wasserkanalisation angeschlossen werden und die bestehende Mischwasserkanalisation die Was-
sermengen aufnehmen kann. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen:  
- Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/ oder 
Wärme sind nicht zu erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.  
Bewertung:  
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 
Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, führen aber keine erheblichen 
Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbars chaft herbei. Abfälle und Ab-
wässer werden regelgerecht entsorgt.  
7.5.15. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung 
von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. 
Die Nutzung der Wasserfläche für schwimmende Solarmodule kommt aufgrund des hohen Flächen-
bedarfs (Abdeckung der gesamten Seefläche) nicht in Frage, da die Ausgleichsflächen vorrangig der 
ökologischen Aufwertung des Gebietes dienen sollen und sich die „Abdeckung“ der Seefläche nega-
tiv auswirken würde. Die Nutzung einer Teilfläche wäre hingegen nicht wirtschaftlich. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

171 
 
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Für das Neubaugebiet wurde durch die ebök GmbH ein Energiekonzept (Stand: April 2021), basie-
rend auf dem prognostizierten Energiebedarf der geplanten Neubauten erarbeitet  und Optionen für 
eine klimaschonende Wärme- und Stromversorgung aufgezeigt. Aufgrund sich ändernder politischer 
Rahmenbedingungen im Laufe des Jahres 2021 (Ratsbeschluss der Stadt Köln zur Klimaneutralität 
2035 am 24. Juni 2021; Verschärfung der geplanten Leitlinie zum Klimaschutz bei Konversions- und 
Neubaugebieten der Stadt Köln und Weiterentwicklung der Bundesförderung für effiziente Gebäude 
(BEG) für Energiestandards zum 01.07.2022) wurden die Empfehlungen des Energiekonzeptes 
durch eine Stellungnahme (Stand: Dezember 2021) ergänzt. Die Schlussfolgerungen sind nachfol-
gend dargestellt.  
In Übereinstimmung mit der Leitlinie zum Klimaschutz der Stadt Köln und im Sinne einer möglichst 
klimaschonenden Wärmeversorgung des Gebietes mit lokalen erneuerbaren Energien soll der Ener-
giebedarf der neuen Häuser durch die verbindliche Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 
40 mit EE (erneuerbare Energien) -Klasse als energetischer Mindeststandard für alle geplanten 
Wohngebäude gemindert werden. Außerdem wird die Ausführung aller öffentlichen Nichtwohnge-
bäude als Passivhaus empfohlen. Ergänzend reduziert die Festsetzung einer intensiven Dachbegrü-
nung den Energiebedarf der neuen Häuser (Kühlung im Sommer, Wärmeschutz im Winter, Bindung 
von Feinstaub und Kohlendioxid). 
Für die gebietszentrale Wärmeversorgung wird ein kaltes Nahwärmenetz entsprechend dem Konzept 
der RheinEnergie AG mit der Nutzung der regenerativen Energiequelle „Grundwasser aus dem Was-
serwerk Hochkirchen“ in Kombination mit gebäudezentralen Wasser/Wasser-Wärmepumpen umge-
setzt (siehe dazu auch Kapitel 7.5.5.2.). Mit diesem Wärmeversorgungskonzept wird der für die EE-
Klasse geforderte Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien erreicht. Es sind keine zusätzlichen 
gebäudetechnischen Maßnahmen zur Erreichung der EE-Klasse notwendig.  
Im Plangebiet wird gutachterlich die Nutzung möglichst vieler (Dach -) Flächen zur Solarenergiege-
winnung empfohlen. Die Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich im Rahmen der Umsetzung des 
Bebauungsplans möglich und wird mit e iner Mindestleistung von 1 kwp pro Gebäude verpflichtend 
festgesetzt. Das Energiegutachten empfiehlt, das vorhandene Potenzial zur Solarenergiegewinnung 
auf den Dachflächen möglichst optimal auszunutzen. Dazu sollten alle Dächer der öffentlichen Nicht-
wohngebäude, mindestens 50 % der Flachdächer der Wohngebäude sowie alle verbleibenden Sat-
teldächer genutzt werden. Bei einer Nutzung aller geeigneten Dachflächen ergibt sich eine Gesamt-
fläche von etwa 21.500 m² bzw. eine Peakleistung von etwa 3.550 kW, welche 4 7 % des prognosti-
zierten Strombedarfs des Quartiers decken kann. Darüber hinaus wird empfohlen, die Nutzung ge-
eigneter Fassaden zur Solarenergiegewinnung zu prüfen. Durch den notwendigen Betrieb der Wär-
mepumpen steigt der Strombedarf für das Plangebiet ins gesamt an, so dass für das Erreichen der 
Vorgaben zum Energiestandard die Kombination mit der lokalen Stromproduktion mittels PV-Anlagen 
benötigt wird. 
Für alle Baufelder, die nicht an die gebietszentrale Wärmeversorgung angeschlossen werden, kann 
eine dezentrale Versorgung mit Wärmepumpe oder Holz(pellet) -Kessel vorgesehen werden (ebök 
Gesellschaft mbH 2021a).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 40 als  verbindliche Vorgabe an Stelle des 
Effizienzhaus 55. Bei den geplanten Nichtwohngebäuden wird die Ausführung im Passivhaus-
Standard empfohlen.  
- Die gebietsspezifische Wärmeversorgung soll zentral über die Nutzung kalter Nahwärme er-
folgen, wodurch die Erreichung der EE-Klasse möglich ist. Im Plangebiet wird ein kaltes Nah-

172 
 
wärmenetz mit Grundwasser aus dem Wasserwerk Hochkirchen und gebäude -/blockzentra-
len Wasser/Wasser-Wärmepumpen aufgebaut. Über geeignete Sicherungsinstrumente (z. B. 
Dienstbarkeiten) ist ein Anschluss- und Benutzungszwang sicherzustellen.  
- Auf den Dachflächen der Gebäude mit Hauptnutzung in den festgesetzten allgemeinen Wohn-
gebieten, im Sondergebiet (SO) sowie den Gemeinbedarfsflächen sind Photovoltaikanlagen 
mit einer Mindestleistung von 1kwp pro Gebäude zu errichten. Die Nutzung der Dachflächen 
für Photovoltaikelemente wird mit den textlichen Festsetzungen in Kombination mit einer ex-
tensiven Dachbegrünung ermöglicht und gutachterlich dringend empfohlen, um das vorhan-
dene Potenzial zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen möglichst gut auszunutzen. 
- Festsetzung einer intensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude der Haupt-
nutzungen in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten (Ausnahmen für PV-Anlage siehe 
vorhergehenden Aufzählungspunkt), im Sondergebiet (SO) mit Ausnahme der im Sonderge-
biet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie in 
den Flächen für Gemeinbedarf. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch 
zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen.  
Bewertung:  
Mit der verbindlichen Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 40 mit EE-Klasse wird der Leit-
linie zum Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienzstatus im Plan-
gebiet erreicht. Die  geplante Umsetzung des Konzeptes der kalten Nahwärme entsprechend dem 
Konzept der RheinEnergie AG zur Nutzung der regenerativen Energiequelle „Grundwasser“ in Kom-
bination mit gebäudezentralen Wasser/ Wasser -Wärmepumpen erreicht den geforderten Anteil für 
die EE-Klasse von Wärme aus erneuerbaren Energien.  
Im Plangebiet wird die Nutzung möglichst vieler (Dach -) Flächen zur Solarenergiegewinnung ange-
strebt und durch entsprechende Festsetzungen zur Mindestleistung verbindlich gemacht. Durch die 
Anlage intensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude.  
7.5.16. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale Ver-
sion, Stand 28.04.1991) fast vollständig im Landschaftsschutzgebiet (L 18) „Freiräume um Mesche-
nich, Immendorf und Rondorf“. Ausgenommen davon sind im Südosten unmittelbar an die Bebauung 
angrenzende Teilflächen sowie die nach § 34 BauGB bebauten Bereiche. Als Schutzzweck formuliert 
der Landschaftsplan die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung naturnaher Lebensräume, die Schön-
heit des Landschaftsbildes, insbesondere zum Erhalt des ländlichen Charakters der Ortsränder und 
betont die besondere Bedeutung des ländlichen Raums für die  Erholung. Des Weiteren weist der 
Landschaftsplan den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes - und 
Büchelhofs, Rondorf“ aus.  
Zudem wurden die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 2.2-8 (Pflanzung von min-
destens zwei Baumgruppen aus Winterlinden und Stieleichen am Johannishof), 2.2 -10 (Pflanzung 
von Feldgehölzgruppen an der Südseite des Feldweges zwischen Hochkirchen und der Kleingarten-
anlage Auf dem Schneeberg) und 2.2-11 (Pflanzung einer Baumreihe an der Westseite des Weges 
Am Höfchen zwischen A4 und Ortsrand von Hochkirchen) festgesetzt.  
Als Entwicklungsziel ist für das östliche Plangebiet der Seefläche des Galgenbergsees und die süd-
lich gelegenen Flächen die „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Land-
schaft“ (EZ 1) vorgesehen. Für den südlichen und westlichen Teil de s Plangebietes ist als Entwick-
lungsziel die „Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und

173 
 
gliedernden und belebenden Elementen“ (EZ 3) formuliert. Für den Bereich des geschützten Land-
schaftsbestandteils sowie die östlich angrenzende Ackerfläche ist das Entwicklungsziel (EZ 8) „Zeit-
lich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ festgesetzt.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III. 
Gemäß aktuellem Luft reinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 befinden 
sich im näheren Umfeld des Plangebiets zwei große Stickstoffoxid -Emittenten der nach dem BIm-
SchG genehmigungspflichtigen Anlagen der Industrie. Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt  in ca. 
1.700 m Entfernung südöstlich des Plangebiets und erzeugt eine durchschnittliche Menge von 1.128 
t Stickstoffoxid pro Jahr. Die Orion Engineered Carbons GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich 
des Plangebiets und liegt mit 856 t Stickstoffoxid p ro Jahr darunter. Eine Beeinträchtigung der Luft-
qualität ergibt sich außerdem durch die hohen Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen sowie 
die hohen Verkehrsanteile schwerer Nutzfahrzeuge auf der BAB 4 und BAB 555. Das Plangebiet liegt 
außerhalb der e rweiterten Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das 
Stadtgebiet Köln ausgewiesen wurde.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden die übergeordneten Schutzausweisungen nicht 
tangiert und es gelten die unter Bestand dargestellten Inhalte des Landschaftsplanes, Regionalpla-
nes und Luftreinhalteplans. Die Flächennutzungspla nänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des 
Bebauungsplans, wobei auch eine Anpassung der Darstellung der ‚Fläche für Gewässer‘ an die ver-
lagerte Seefläche erfolgt.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Nutzungen im Bebauungsplan w idersprechen weitestgehend den Festsetzungen des Land-
schaftsplanes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die widersprechenden Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung der Än-
derung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Der Flächennutzungsplan wird im Paral-
lelverfahren geändert, um die planungsrechtliche Grundlage für eine Weiterentwicklung von Wohn-
bebauung zu schaffen.  
Durch den Bebauungsplan wird das Landschaftsschutzgebiet verändert und nach Rechtskraft des 
Planes auf den „neuen“ Außenbereich zurückgedrängt. Die geplanten Ausgleichsflächen im Norden 
des Plangebietes entsprechen den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes L18 (‚Erhaltung 
und Wiederherstellung der Leistung sfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung, 
Entwicklung und Verbindung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere in dem durch 
Kiesabgrabungen stark geschädigten Landschaftsraum‘; Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Land-
schaftsbildes, insbesondere zur Erhaltung des ländlichen Charakters der Ortsränder als Rest der 
bäuerlichen Kulturlandschaft und prägender geologischer Strukturen‘ und ‚besondere Bedeutung für 
die Erholung im ländlichen Raum‘), so dass die Schutzgebietsausweisung weiterhin für diese Flächen 
gilt. 
Die Schutzausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils LB 2.12 „Umgebung des Johannes- 
und Büchelhofs, Rondorf“ gilt gemäß Entwicklungsziel 8 des Landschaftsplans zeitbegrenzt bis zur 
Realisierung der Bauleitplanung un d tritt dann in den Verbindlichkeitsgrad der Empfehlung (Abwä-
gungsbelang) zurück. Dort wo der aktualisierte FNP eine bauliche Nutzung (deckungsgleich mit dem 
Bebauungsplan) vorsieht, tritt der geschützte Landschaftsbestandteil außer Kraft. In Teilbereichen , 
die als private und öffentliche Grünfläche im FNP dargestellt und im Bebauungsplan festgesetzt wer-
den, bleibt der geschützte Landschaftsbestandteil erhalten. 
Eine nachrichtliche Übernahme der Schutzgebietsausweisungen in die Planzeichnung erfolgt nicht.

174 
 
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Die Festsetzungen und Darstellun-
gen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Durch die 
Zunahme der Wohnbebauung kommt es insgesamt zu einem erhöhten Verk ehrsaufkommen sowie 
Emissionen aus Hausbrand. (siehe Kapitel 7.5.6) 
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Es sind keine Maßnahmen erforderlich.  
Bewertung:  
Die Nutzungen im Bebauungsplan widersprechen weitestgehend den Festsetzungen des Land-
schaftsplanes. Im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, sofern 
der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen 
hat. 
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen und wird im Kapitel 7.5.6.1 mit be-
trachtet. Durch die Aufsiedlung im Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. 
BImSchV zu erwarten.  
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die daraus 
resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der Wohngebäude 
im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
7.5.17. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemein schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln (Abgrenzung 
der Kölner Umweltzone 01.10.2019).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 
BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens wären zusätzliche  Belastungen der 
Luftqualität möglich. Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Umsetzung der Seeverlagerung widerspricht nicht den Regelungen des Luftreinhalteplans. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des 
Luftreinhalteplans nicht. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nac hteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5 -7) 
diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissi-
onssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.

175 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt 
zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizungen / Haus-
bränden. Die Grenzwerte der 39. BImSchV können im Plangebiet und in den angrenzenden Straßen 
sicher eingehalten werden. Dies ist über das Luftschadstoffgutachten belegt. (Vergleiche hierzu auch 
Kap. 7.5.6 Luft) 
7.5.18. Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen 
lassen. Die Freifläche dient als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, die dort vorhandenen Böden 
übernehmen eine natürliche Filterfunktion für Niederschlagswasser, das durch die hohe Durchlässig-
keit der Böden gut in tiefere Bodenschichten gelangen kann und zur Grundwasseranreicherung bei-
trägt. Damit haben die beste henden Offenlandflächen klimatische und luftreinigende Funktionen. 
Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes (Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) hat im Süden des Plangebietes durch die Bebauung bereits 
stattgefunden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Mit dem Erhalt der Offenlandflächen bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben Bodenfunktio-
nen wie Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen wie Kaltluftproduktion erhalten. Der Vege-
tationsbestand dient weiterhin als potenzieller Lebensraum für Tiere. Es wären privilegierte Vorhaben 
nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens erfolgen 
erhebliche Eingriffe in die Wirkungsgefüge. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Durch die Seeverlagerung werden die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern beeinflusst. 
Die Auswirkungen auf den jeweiligen Umweltbelang werden im entsprechenden Kapitel beschrieben. 
Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet grundlegend verändert. Zugunsten 
des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten in einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld 
geschaffen. Durch die Nähe zur bestehenden Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Inf-
rastruktur angegliedert und erweitert diese. Für den Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von 
Fläche negative Folgen einher. Der Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad 
reduzieren das Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen, verändern den Boden- und Wasserhaus-
halt, auch durch eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Die neuen Gebäudestrukturen 
erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten und verringern den lokalen Luftaustausch. Be-
einträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Auch wird das Klima durch 
den Verlust der Kaltluftproduktion verändert. Das bestehende Wirkungsgefüge wird beeinträchtigt. 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern. Insbe-
sondere in den nördlichen Ausgleichsflächen bleiben Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Kaltluf-
tentstehungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche erhalten und werden  ökologisch auf-
gewertet, was für alle Umweltgüter eine Verbesserung darstellt.

176 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. Siehe 
hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13. 
Bewertung: 
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und die 
Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Es 
ergeben sich keine Wechselwirkungen, die eine erhebliche Auswirkung bei einem Schutzgut auslö-
sen würden. 
7.5.19. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 B auGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Ge-
sundheit und Bevölkerung, Kultur - und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. 
Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Eine Anfälligkeit des Plangebiets gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen ist als sehr un-
wahrscheinlich anzunehmen. Äußere Einwirkungen, aufgrund derer das Plangebiet gefährdet sein 
könnte, beschränken sich nach aktuellem Kenntnisstand auf die folgenden Punkte: 
Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln und ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Un-
tergrundklasse T zuzuordnen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von 
leichten Beschädigungen an Gebäuden. 
Die übergeordneten Verkehrswege, die Autobahnen im Norden und Osten des Plangebiets (BAB 4 
und BAB 555 mit dem Kreuz Köln-Süd) sowie die westlich gelegene Bundesstraße B51 und die süd-
westlich verlaufende L92 (Abs. Nr. 11) sind im Gefahrgutnetz 2020 von Straßen NRW als klassische 
Straßen geführt, so dass mit möglichen Gefahrguttransporten gerechnet werden muss.  
Mit der Shell Deutschland Oil GmbH (ca. 1,7 km Entfernung) südöstlich des Plangebiets und der 
Orion Engineered Carbons GmbH (ca. 1,4 km Entfernung) südwestlich des Plangebiets liegen Be-
triebe in der Umgebung, bei denen die Möglichkeit für Chemieunfälle gegeben ist. Der angemessene 
Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG) für die Shell Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß 
Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion 
Engineered Carbons GmbH wird von einem Achtungsabstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden 
KAS-18 (nach § 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m ausgegangen. Da s Plangebiet liegt somit deutlich 
außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen 
gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. (siehe auch Kap.7.5.12.4.).  
Im äußersten Südosten des Plangebietes besteht eine Betroffenheit bei  einen 200-jährlichen Hoch-
wasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) mit Überflutungstie-
fen von 2 bis 4 m und 2 bis >4 m Überflutungstiefen.  
Hochspannungsleitungen verlaufen in einem Abstand von ca. 480 m westlich des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplans  und in einem Abstand von ca. 1.200 m östlich der Ortslage Meschenich . 
Schwere Unfälle oder Katastrophen, die Auswirkungen auf das Plangebiet haben könnten, sind auf-
grund der Entfernung nicht zu erwarten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.

177 
 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Eine Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist durch die Seeverlagerung 
nicht erhöht worden.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Hochbauten im Plangebiet sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des Lan-
des NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu erreichten. Der Anteil 
an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zu-
gänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe 
Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
Eine Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ist nach der zulässigen Art der baulichen 
Nutzung im Bebauungsplan nicht vorhanden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, L uft, Klima, Landschaft, Biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter durch schwere 
Unfälle oder Katastrophen sind nicht zu erwarten.  
Eventuelle Stör- und Unfälle in Chemiebetrieben, die in der Umgebung des Plangebiets angesiedelt 
sind, könnten zu Einträgen von Schadstoffen ins Plangebiet führen. Die Ansiedelung von Menschen 
in dem Plangebiet ist vor dem Hintergrund der gegebenen Abstände zu den potentiellen Gefahren-
quellen jedoch als unproblematisch zu bewerten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Eine potentielle Gefährdung durch Unfälle insbesondere mit Gefahrguttransporten auf der BAB 4 wird 
durch die Anlage der Lärmschutzwälle ggf. gemindert.  
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet 
als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe An-
fälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Auswirkungen auf die Wohn-
bevölkerung sind nicht zu erwarten. 
7.5.20. Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschafts-
bildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 
7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind 
in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Vorau ssetzung 
für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerechte Bewertung von Eingriffen 
und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode 
zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Ludwig/Sporb eck (1991) (LÖBF -Code), ergänzt 
durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln-Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlich-
keit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Riet-
mann Beratende Ingenieure PartG mbB 202 3b) für das Bauleitplanverfahren, indem die Ausgangs-
biotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan -Nr. 1 LFB) den Zielbio-
topen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Plan -Nr. 2 
LFB) gegenübergestellt werden. Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht ausschließlich als 
Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG zu versteh en, da es sich teilweise um bereits 
bebaute/versiegelte Flächen handelt. Bei der Gegenüberstellung wird grundsätzlich als Ausgangsbi-
otop der Biotopzustand (reale Vegetation) zugrunde gelegt. Für Flächen, die im Geltungsbereich ei-
nes rechtskräftigen Bebauun gsplanes liegen, werden die Aussagen des Bebauungsplanes zu

178 
 
Grunde gelegt. Für die planfestgestellten Bereiche der Seeverlagerung werden die Aussagen aus 
dem Maßnahmenplan zum Landschaftspflegerischen Begleitplan von Büro Koenzen, Stand Septem-
ber 2020 (s. hierzu im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des 
Galgenbergsees in Köln Rondorf Nord -West“ vom 20.07.2021) zur Umlegung des Galgenbergsees 
übernommen.  
Die detaillierte Ableitung und Begründung des potenziell ausgleichsp flichtigen Eingriffsbereichs er-
folgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem Plan zur Darstellung der Ein-
griffsbereiche (Plan-Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Flächen, die im Innenbereich gemäß §  34 BauGB 
liegen, die planfestgestellte Seefläche s owie Flächen, die heute bereits überprägt sind (versiegelte 
Straßen und Wege) und in ihrer Form und Ausprägung so erhalten bleiben sollen, zählen nicht zum 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftigen Bauflächen (Wohnbebauung, Nahversorger, 
Gemeinbedarfsflächen) sowie die neu versiegelten Verkehrsflächen sind den ausgleichspflichtigen 
Eingriffsflächen zuzuordnen. Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen Eingriffsfläche sind Vegeta-
tionsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben oder aufgewertet werden.  
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte Be-
wertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend dargestellt 
sind.  
In der Anlage zum Umweltbericht wird ein Überblick zum Bestandswert im Plangebiet (Umweltzu-
stand vor Beginn der Umsetzung des Bebauungsplanes und vor Beginn der Seeverlagerung) gege-
ben und der Planwert nach Umsetzung der Inhalte aus dem Bebauungsplan dargestellt.  
Des Weiteren wurde im Rahmen der planerischen Eingriffsregelung nach § 1a (3) BauGB ein Bo-
denkompensationskonzept durch das Büro Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b) er-
stellt, in dem der Eingriff in den Boden in Anlehnung an das „Steinfurter Modell“ ermittelt und bewertet 
wurde. Eine detaillierte Beschreibung ist unter Kap. 7.5.4. „Boden“ dargestellt. 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Bebauungsplangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nur wenige 
und kleine Flächen im Südosten des Geltungsbereiches sind als Innenbereich gemäß § 34 Bauge-
setzbuch dargestellt und zählen somit nicht zum ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich.  
Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet ( 686.038 m²) beträgt 5.920.827 Biotopwertpunkte 
(siehe Tabelle 8). Der Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (603.244 m²) beträgt 
gemäß den Angaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 4.250.894 Biotopwertpunkte. 
Innerhalb des Plangebietes liegen festgesetzte Au sgleichsflächen aus rechtskräftigen Bebauungs-
plänen. 
Tabelle 8: Bilanz zum Bestandswert im gesamten Plangebiet  
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Kiefernforste, geringes bis mitt-
leres Baumholz AK62 GH3221 15 15.242,00 228.630 
Laubforste, junges Stangen-
holz, einheimisch und standort-
gerecht AX11 GH3131 16 2.087,00 33.392 
Laubmischbestände, mittleres 
Baumholz, teils einheimisch, 
teils fremdländisch AX42 GH3124 16 20.556,00 328.896 
Kiefernforste, geringes bis mitt-
leres Baumholz BB1 GH51 17 5.304,00 90.168 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit geringem 
Baumholz, standorttypisch BF31 GH741 12 1.560,00 18.720

179 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit mittlerem 
Baumholz, standorttypisch BF32 GH731 15 301,00 4.515 
Baumgruppen, Einzelbäume 
Baumreihen, mit starkem 
Baumholz, standorttypisch BF33 GH721 17 270,00 4.590 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit starkem 
Baumholz, standortfremd BF43 GH722 15 240,00 3.600 
Obstbaum, geringes Baumholz, 
standorttypisch BF51 GH743 11 148,00 1.628 
Großröhrichte CF NB31 23 474,00 10.902 
Fettwiese, artenarm, mäßig tro-
cken bis frisch EA31 LW41112 10 5.058,00 50.580 
Fettwiese, artenarm, mäßig tro-
cken bis frisch (Ausgleichsflä-
chen im BP 66380/03 + BP 
66382/02) EA31 LW41112 14 
 
8.334,00 
 
116.676 
Fettweide, mäßig trocken bis 
frisch, stark gedüngt EB31 LW42112 10 9.293,00 92.930 
Abgrabungsgewässer mit Steil-
ufer, eutroph, >3m tief FGA32 GW3421222 18 51.484,00 926.712 
Kieshang GD12 GR12 19 1.712,00 32.528 
Ackerflächen HA0 LW1 6 526.588,00 3.159.528 
Vegetation an Dämmen, Bö-
schungen, Straßenrändern, ge-
hölzarm HH7 BR132 12 
 
4.171,00 
 
50.052 
Kleingartenanlage mit gerin-
gem Gehölzanteil HJ5 GA12 6 423,00 2.538 
Kleingartenanlage mit hohem 
Gehölzanteil HJ6 GA11 11 3.023,00 33.253 
Scherrasen ohne Baumbe-
stand HM51 PA122 6 207,00 1.242 
Scherrasen ohne Baumbe-
stand (Ausgleichsflächen im 
BP 66382/02) HM51 PA122 6 2.230,00 13.380 
Blockbebauung, offen HN21 SB122 3 3.207,00 9.621 
sonstige ausdauernde Ruderal-
fluren HP7.1 BR3117 13 1.063,00 13.819 
sonstige ausdauernde Ruderal-
fluren, fortgeschrittene Sukzes-
sion HP7.2 BR32 13 31,00 403 
Fahr- und Feldwege, versiegelt HY1 VF211 0 
 
8.610,00 0 
Fahr- und Feldwege, teilversie-
gelt, mit < 50% Bewuchs HY2.1 VF213 3 4.708,00 14.124 
Fahr- und Feldwege, teilversie-
gelt, mit > 50% Bewuchs HY2.2 VF212 5 9.884,00 49.420 
 
Summe       
 
 
686.038,00 
 
 
5.920.827 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich grundsätzlich keine Änderungen 
oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben. Es wären nach § 35 BauGB privile-
gierte Vorhaben zulässig. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB be ziehungsweise BNatSchG 
und LNatSchG und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen 
aus bestehenden Bebauungsplänen wären umzusetzen.

180 
 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Planfeststellungsverfah-
rens zur Seeverlagerung gemäß den Angaben im Planfeststellungsbeschluss vom 20. Juli 2021 eine 
Aufwertung von 406.503 Biotopwertpunkten. Der Aufwertungsüberschuss in Höhe von 406.503 BWP 
kann für den Ausgleich anderer Eingriffe herangezogen werden.  
Die planfestgestellten Zielbiotope im Maßnahmenplan des Landschaftspflegerischen Begleitplans 
zur Umlagerung des Galgenbergsees sind in den Bestandsplan zum Bebauungsplan deckungsgleich 
übernommen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Bebauungsplans 
(686.038 m²) ein Planwert von 5.994.314 Biotopwertpunkten (siehe Tabelle 9).  
Tabelle 9: Bilanz zum Planwert im gesamten Plangebiet 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Ufergehölze, Weiden und Erlen AE2/BB1 GH12/GH51 17 15.001,00 255.017 
Kiefernforste, geringes bis mitt-
leres Baumholz AK62 GH3221 15 
 
2.239,00 
 
35.585 
Eichen-Hainbuchenwald auf 
magerem Standort, gebüsch-
reich AQ1/BD51 
GH821/ 
GH4431 17 22.220,00 377.740 
Laubforste, junges Stangen-
holz, einheimisch und standort-
gerecht AX11 GH3131 16 
 
8.430,00 
 
134.880 
Laubmischbestände, mittleres 
Baumholz, teils einheimisch, 
teils fremdländisch AX42 GH3124 16 5.617,00 89.872 
Naturnaher Laubwald mit 
Saumstrukturen 
AQ1/BD51 
 
 
GH821/ 
GH4431 20 4.925,00 98.500 
Gebüsch mit überwiegend 
standorttypischen Gehölzen BB1 GH411/GH51 17 14.730,00 250.410 
Feldgehölz, standorttypisch, 
mittleres Baumholz BD72 BR133121 15 36.485,00 547.275 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit geringem 
Baumholz, standorttypisch BF31 GH741 12 1.410 16.920 
Baumreihen, mit geringem 
Baumholz, standorttypisch 
(Straßenbäume) BF31.1 GH741 12 2.490,00 29.880 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit mittlerem 
Baumholz, standorttypisch BF32 GH731 15 550,00 8.250 
Baumgruppen, Einzelbäume 
Baumreihen, mit starkem 
Baumholz, standorttypisch BF33 GH721 17 180,00 3.060 
Großröhrichte CF NB31 23 934,00 21.482 
Trespen-Halbtrockenrasen / 
Sonstige Staudensäume tro-
ckener Standorte DD2/HC6 
NB622/ 
BR3132 19 2.762,00 52.478 
Glatthaferwiesen EA1 *1 LW41111 17 22.069,00 375.173 
Extensiv genutzte Weide, mä-
ßig trocken bis frisch, schwach 
gedüngt EB11 LW42111 19 59.949,00 1.139.031 
Fettweide, mäßig trocken bis 
frisch, stark gedüngt EB31 LW42112 10 5.299,00 52.990

181 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Stehende permanente Ge-wäs-
ser bis zu 3m Wassertiefe, eu-
troph mit Flachufer FB31 GW33131 24 260,00 6.240 
stehende Kleingewässer, stän-
dig oder zeitweise wasserfüh-
rend, oligotroph FD2 
GW3113/ 
GW3122 22 94,00 2.068 
Abgrabungsgewässer stillge-
legt mit Flachufer, Sukzession, 
eutroph, >3m tief FGA31 GW3421122 23 27.794,00 639.262 
Bahnanlagen, Verladerampen HD4 VF1 3  
15.582,00 
 
46.746 
Vegetation an Dämmen, Bö-
schungen, Straßenrändern, ge-
hölzarm HH7 BR132 12 
 
5.407,00 
 
64.884 
Kleingartenanlage mit hohem 
Gehölzanteil – ERHALT HJ6 GA11 11 738,00 8.118 
Streuobstwiesen und extensiv 
bewirtschaftete Obstwiesen mit 
Hochstämmen HK22 LW332 20 11.985,00 239.700 
Parkanlage ohne alten Baum-
bestand HM1 PA112 9 
 
30.109,00 
 
 
270.981 
Parkanlage ohne alten Baum-
bestand HM1.1 PA112 14 10.744,00 150.416 
Scherrasen ohne Baumbe-
stand HM51 PA122 6 
 
1.051,00 
 
6.306 
Spielplatz mit Rasenbelag HM51 PA311 6 
 
10.409,00 
 
62.454 
Siedlungsbereich; City HN1 SB11 1 6.902,00 6.902 
Öffentliche Gebäude mit Frei-
flächen, hoher Versieglungs-
grad 
HN1 SB171 1 
 
 
5.157,00 
 
 
5.157 
Einzel- und Reihenhaus-be-
bauung mit kleinen Gärten - 
inkl. Dachbegrünung 
HN21 *2 SB151 4  
188.405,00 
 
753.620 
Öffentliche Gebäude mit Frei-
flächen, geringer Versieglungs-
grad, mit Baumbestand oder 
Wildwiese 
HN22 SB1721 4 51.265,00 205.060 
sonstige ausdauernde Ruderal-
fluren – ERHALT HP7.1 BR3117 13 894,00 11.622 
Fahr- und Feldwege, versiegelt HY1 VF211 0 
 
106.097,00 0 
Sportanlagen/ Spielplätze, mit 
sonstigem Belag HY2 PA312 3 
 
1.402,00 
 
4.206 
Fahr- und Feldwege, teilver-
siegelt, mit < 50% Bewuchs HY2.1 VF213 3 
 
3.975,00 
 
11.925 
Fahr- und Feldwege, teilver-
siegelt, mit > 50% Bewuchs HY2.2 VF212 5 2.504,00 12.520 
 
Summe       
 
 
686.038,00 
 
 
5.994.314 
 
*1 Abwertung des ursprünglichen Biotopwertes (19 BW) um je 1 BW im Kriterium Natürlichkeit sowie Arten- und 
Strukturvielfalt, aufgrund der zu erwartenden Nutzung/Störung durch die Bevölkerung (Spaziergänger mit Hund) 
*2 Aufwertung des ursprünglichen Biotopwertes (3 BW) um 1 BW im Kriterium Arten + Strukturvielfalt, aufgrund der 
Anlage von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Wohngebäude sowie der intensiven Vegetationsflä-
chen auf unterirdischen Gebäudeteilen (Tiefgarage)

182 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
 
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt sich gemäß den Angaben des Landschaftspfle-
gerischen Fachbeitrages ein Planwert von 4.606.792 Biotopwertpunkten (Rietmann Beratende Inge-
nieure PartG mbB 2023b). Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraus-
sichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts, also die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz in der Abwä-
gung zu berücksichtigen. Zudem liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rondorf NW“ 
Ausgleichsflächen anderer Bebauungspläne, die durch die geplanten Festsetzungen im Bebauungs-
plan überplant werden und somit ebenfalls verlagert und ausgeglichen werden müssen. 
Der Eingriffswert für die ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen kann gemäß den Angaben des Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrages im Plangebiet selbst vollständig ausgeglich en werden. Es ent-
steht ein Kompensationsüberschuss von 355.898 Biotopwertpunkten, der für den zu erbringenden 
„doppelten Ausgleich“ für die im Plangebiet befindlichen Ausgleichsflächen der Bebauungspläne 
BP66830/03 und BP66832/02 herangezogen wird, so dass letztlich ein Kompensationsüberschuss 
von 237.581 Biotopwertpunkten nach Umsetzung der Planung bestehen bleibt.  
Die für das Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord -West nicht benötigten Ausgleichsflächen A2.2, 
A3.1, und A3.6 (dargestellt im Plan Nr. 2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags), können bei 
anderen Verfahren herangezogen werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Innerhalb des Plangebiets sind durch die Anlage von Öffentlichen Grünflächen (insbesondere 
die Parkanlagen), die Gewährleistung einer Mi ndestbegrünung der Straßen und Plätze, die 
Eingrünung der neuen Wohngebiete mit Sträuchern und Hecken, die Begrünung von Dach-
flächen und Tiefgaragen, den Erhalt vorhandener Gehölze und Bäume sowie die Anlage eines 
großen, vielseitig strukturierten Ausgleichsflächenkomplexes, in die die aufgewertete Fläche 
der Seeverlagerung integriert wird, umfangreiche Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen 
vorgesehen. Hierdurch können die verursachten Eingriffe vollständig kompensiert werden.  
- Alle Flächen bzw. Maßnahmen, die laut Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu einer öko-
logischen Aufwertung führen, werden im Plan Nr. 3 des Landschaftspflegerischen Fachbei-
trags dargestellt und im Rahmen des Bebauungsplanes für den Ausgleich der Eingriffe durch 
den vorliegenden Bebauun gsplan 66389/03 „Rondorf Nord -West“ herangezogen. Hiervon 
ausgenommen sind die unter I, Ziffer 14 innerhalb der textlichen Festsetzungen zugeordneten 
Ausgleichsflächen. Da der Bebauungsplan Ausgleichsflächen der Bebauungspläne 
BP66830/03 und BP66832/02 überplant, werden den Eingriffen durch diese Bebauungspläne 
Ausgleichsflächen im Plangebiet zugeordnet. Das durch den Eingriff verursachte Defizit im 
Plangebiet wird über interne Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen. Es verbleibt 
ein Kompensationsüberschuss von insgesamt 237.581 Biotopwertpunkten.  
- Der Bodeneingriff wird im Plangebiet und auf den geplanten CEF -Maßnahmenflächen voll-
ständig ausgeglichen. Es verbleibt ein Überschuss von 1,8 ha-Wertpunkten (vgl. Kap. 7.5.4.). 
- Alle Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen 
sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Ein-
gang in die Abwägung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig im Plangebiet

183 
 
ausgleichen. Der Bebauungsplan überplant Ausgleichsflächen von rechtskräftigen Bebauungsplä-
nen. Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werd en den Eingriffen durch diese Bebauungspläne Aus-
gleichsflächen im Plangebiet zugeordnet.  
Der Aufwertungsüberschuss in Höhe von 237.581 BWP kann für den Ausgleich anderer Eingriffe 
herangezogen werden. Sinnvoll erscheint eine Verwendung der Überschusspunkt e im Rahmen der 
übrigen mit der Entwicklung des Wohngebietes zusammenhängenden Planverfahren, wie insbeson-
dere dem Planfeststellungsverfahrens Entflechtungsstra ße, da hier ein räumlicher und funktionaler 
Zusammenhang besteht. 
Die Bodenkompensationsbilanzen zeigen, dass über die bodenfunktionalen Kompensationsmaßnah-
men die Eingriffe in den Boden vollständig kompensiert werden können (vgl. Kap. 7.5.4. „Boden“). 
7.5.21. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plan-
gebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Im engen Zusammenhang mit der Realisierung des städtebaulichen Konzeptes (Gestaltung des 
Wohngebietes mit dem Bau der Schulen) stehen der Bau einer Entflechtungsstraße und der Ausbau 
der Stadtbahn Süd über jeweils eigenständige Planfeststellungsverfahre n. Die geplante Entflech-
tungsstraße soll im Süden Rondorfs gebaut und über die Husarenstraße/ Kapellenstraße an das 
Neubaugebiet und Rondorf angebunden werden. Im Herbst 2022 wird voraussichtlich der Planfest-
stellungsantrag gestellt. Die Entflechtungsstraß e soll vor Beginn der Hochbauarbeiten des Bebau-
ungsplanes erstellt sein. Zusammen mit den geplanten Verkehrsberuhigungsmaßnahmen kann die 
Entflechtungsstraße die Verkehrssituation im Ortskern von Rondorf deutlich verbessern und diesen 
verkehrlich entlasten. 
Die Stadtbahnanbindung soll von der Bonner Straße über den Verteiler nach Rondorf und durch das 
Neubaugebiet weiter nach Meschenich-Süd führen. Das neue Wohnquartier Rondorf Nord -West ist 
wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln zur Anbindung von Rondorf und 
Meschenich an die Stadtbahn. 
Eine Überlagerung der Einwirkungsbereiche ist durch die enge Verzahnung der Projekte gegeben. 
In beiden Planverfahren stehen Abstimmungen über die genaue Lage der Trassenführung noch aus, 
so dass Aussagen über die Nutzung von natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Fläche) nur ein-
geschränkt getroffen werden können. Absehbar ist, dass beide Projekte linienhafte Eingriffe in die 
Landschaft verursachen, wodurch Lebensräume zerschnitten und Barrieren errichtet werden können. 
Der Bau der Entflechtungsstraße greift in weitere Ackerlebensräume ein, wodurch nicht nur Produk-
tionsfläche, sondern auch Lebensraum für Offenlandarten verloren gehen wird. Inwiefern diese zu-
sätzlichen Belastungen für die Avifauna durch neue Ausweichlebensräume kompensiert werden kön-
nen, ist Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zur Entflechtungsstraße. 
Gebiete mit besonderer Umweltrelevanz wie die Wasserschutzzone rund um das Wasserwerk Hoch-
kirchen im Äußeren Grüngürtel werden durch die verschiedenen Projekte (B-Plan, Seeverlagerung, 
Stadtbahn) unterschiedlich stark berührt, und durch einen erhöhten Prüfungs- und Abstimmungsbe-
darf (Stadtbahn) werden die verschiedenen Planverfahren jeweils gegenseitig berücksichtigt. Ebenso 
werden die Betroffenheiten des tangierten Landschaftsschutzgebietes, der Biotopkatasterflächen 
und der geschützten Landschaftsbestandteile bewertet. Weitere nach nationalem Naturschutzrecht 
geschützte Gebiete oder Natura 2000-Gebiete sind von den Planungen nicht betroffen.  
Weiterer Bestandteil des städtebaulichen Konzeptes ist die Integration des geplanten Radschnellwe-
ges. Der geplante Radschnellweg wird von Süden, aus Immendorf kommend, das Plangebiet Rich-
tung Norden durchlaufen, die Brücke an der A4 queren und durc h den äußeren Grüngürtel für eine 
Anbindung in Richtung Südstadt und Kölner City sorgen. Negative kumulierende Auswirkungen kön-
nen durch die Umsetzung der Planungen nicht festgestellt werden.  
Weitere städtebaulichen Aufsiedelungen sind gemäß der Verkehrsuntersuchung (BERNARD Gruppe 
ZT GmbH 2023a) in unmittelbarer Nähe für den Pater -Prinz-Weg, die Pastoralstraße und den Fal-
kenweg in Rondorf geplant. In der weiteren Umgebung liegen die Bebauungspläne Gewerbegebiet

184 
 
‚Claudiusstraße‘ und Gewerbegebiet ‚Melia-Deponie‘. Negative kumulierende Auswirkungen können 
durch die Umsetzung der Planungen nicht festgestellt werden.  
7.5.22. eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsp lans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund einge-
setzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkun-
gen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau - und Betriebsstoffe, 
sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie 
ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch 
von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung werden bei sachgerechtem Umgang 
mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 
7.5.23. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alter-
nativen) 
und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen im Stadtgebiet von Köln keine entsprechenden Standort-
alternativen mit vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quanti-
tativen Bedarf an Wohnflächen mit entsprechender sozialer Infrastruktur, aber gleichzeitig auch den 
Bedarf an ökologischer Ausgleichsfläche in dieser Größenordnung decken können. Um insbesondere 
den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt. 
Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung eingeräumt. 
Der Mangel an Standortalternativen beruht gerade auch darauf, dass Rondorf Nord -West zu einem 
erheblichen Flächenanteil (21 ha) bereits als Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan dargestellte 
Flächen betrifft. 
Die Planung und Realisierung des städtebaulichen Konzeptes von Rondorf Nord-West bedeutet die 
Umsetzung eines infrastrukturellen Großprojektes. Entsprechend sind drei Planfeststellungsverfah-
ren (für den Bau der Entflechtungsstraße, die Seeverlagerung sowie den Ausbau der Stadtbahn) 
und ein Bebauungsplanverfahren (für die Gestaltung des Wohngebietes mit dem Bau der Schulen) 
notwendig, um das Gesamtprojekt umzusetzen. 
C Zusätzliche Angaben 
7.6. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehun gsweise 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der 
Angaben  
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Ein-
schätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Einschät-
zungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
7.7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Aus-
wirkungen (Monitoring) 
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden: 
- Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind in ihrer Umsetzung und Funktionalität zu kon-
trollieren.  
Die Umsiedelung der Haselmaus hat 1 Jahr vor Inanspruchnahme der besiedelten Gehölze/ 
Beginn der Baumaßnahme zu erfolgen.  
Bei den funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF -Maßnahme ASP -M1) für Feldlerche und 
Rebhuhn ist die Funktionserfüllung der neu angelegten Habitate vor Inanspruchnahme der

185 
 
derzeitigen Lebensräume nachzuweisen. (siehe hierzu:  Vermeidung- und Verminderungs-
maßnahmen: ASP-V3 und ASP-M1 Kap. 7.5.1) 
Für den Frei raum Rondorf Nord (25ha) wurde folgende Annahme zu Grunde gelegt: „Aus 
vorangegangenen Untersuchungen ist auf eine Feldlerchendichte von ca. 1 bis 1,5 BP pro 10 
ha zu schließen. Das würde bedeuten, dass in dem Raum (rechnerisch) mit dem Vorkommen 
von 2,5 bis 3,75 BP zu rechnen ist. Dies ist 2023 zu verifizieren. Als Zielerreichung in dem 
Maßnahmenraum wird die Erhöhung der Feldlerchendichte auf 2,5 BP pro 10 ha angestrebt 
(bis 2025). Dies würde zu einem Feldlerchenvorkommen von (rechnerisch) 6,25 BP im Maß-
nahmenraum führen. Damit könnten in dem Maßnahmenraum 3 Reviere der Feldlerche aus 
dem Bebauungsplan-verfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden.“  
Für den Freiraum Rondorf Mitte (40 ha) wurde folgende Annahmen zu Grunde gelegt: “  Im 
Freiraum Rondorf Mitte wurde in 2022 bereits eine Bestandserfassung der Feldvogelarten 
durchgeführt. Dabei konnte eine Feldlerchendichte von 1,4 BP / 10 ha ermittelt werden (7 
Reviere). Als Zielerreichung in dem Freiraum wird die Erhöhung der Feldlerchendichte auf 2 
bis 2,5 BP pro 10 ha angestrebt (bis 2025). Dies würde zu einem Feldlerchenvorkommen von 
(rechnerisch) 8 bis 10 BP im Freiraum führen. Damit könnten in dem Freiraum 1 -3 Reviere 
der Feldlerche aus dem Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden.“ 
Für den Freiraum Rondorf Süd (50 ha) wurde folgende Annahmen zu Grunde gelegt: „ Aus 
vorangegangenen Untersuchungen ist hier auf eine Feldlerchendichte von ca. 1,5 bis 2 BP 
pro 10 ha zu schließen. Das würde bedeuten, dass in dem Raum (rechnerisch) mit dem Vor-
kommen von 7,5 bis 10 BP (im Mittel 8,75) zu rechnen ist. Dies ist 2023 zu verifizieren. Als 
Zielerreichung in dem Maßnahmenraum wird die Erhöhung der Feldlerchendichte auf 2,5 BP 
pro 10 ha angestrebt (bis 2025). Dies würde zu einem Feldlerchenvorkommen von (rechne-
risch) 12,5 BP im Maßnahmenraum führen. Damit könnten in dem Maßnahmenraum ebenfalls 
mind. 3 Reviere der Feldlerche aus dem Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord -West kom-
pensiert werden.“ 
Die drei Freiräume Rondorf Nord, Rondorf Mitte und Rondorf Süd sollen einem Monitoring 
und Risikomanagement unterworfen werden, um die obenstehenden Annahmen zu verifizie-
ren. Hierbei ist zunächst der Status-quo im Jahre 2023 (vor Durchführung der CEF-Maßnah-
men) zu ermitteln  (für den Freiraum Mitte ist dies 2022 bereits durchgeführt worden) . Dies 
erfolgt auf der Basis von mind. 2 abendlichen Kartierungen des Rebhuhns mittels 
Klangattrappe im Zeitraum März bis April und mind. 3 morgendlichen Kartierungen der Feld-
lerche im Zeitraum April bis Mai in den Maßnahmenräumen Nord (25 ha) , Mitte (40 ha) und 
Süd (50 ha). Die Ergebnisse der Kartierungen werden ausgewertet und in einem jährlichen 
Bericht bis Ende Juni eines jeden Jahres der Unteren Na turschutzbehörde der Stadt Köln 
vorgelegt. Der Bericht enthält die kartographisch dargestellten Kartierergebnisse und die für 
die Untersuchungsräume ermittelten Dichten der Zielarten. Die Umsetzung der Maßnahmen 
erfolgt im Herbst 2023 (spätestens im Frühjahr 2024 vor Beginn der Brutsaison). In den Jah-
ren 2024 bis 2028 erfolgen Untersuchungen mit dem gleichen Untersuchungsaufwand und 
Methodik in den Maßnahmenräumen. Sollten spätestens im Jahre 2025 die formulierten Ziele 
hinsichtlich der Steigerung der Brutdichten in den Maßnahmenräumen nicht erreicht werden, 
sind in Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde Anpassungen oder Veränderungen 
im Maßnahmenkonzept zu vereinbaren. Diese Veränderungen / Anpassungen können die 
Maßnahmen an sich, die Lage der Maßn ahmen oder die Größenordnung der Maßnahmen 
beinhalten. das veränderte Maßnahmenkonzept wird sodann erneut über mindestens 5 Jahre 
einem Monitoring unterzogen. 
Die Betreuung der Maßnahmen erfolgt durch das Kölner Büro für Faunistik im Auftrag der 
Amelis in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln.  
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von Bau-
leitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll sichergestellt 
werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und entsprechende Maßnahmen zur Ab-
hilfe getroffen werden können.

186 
 
7.8. Zusammenfassung 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, „Landschaft/Ortsbild“, 
„Boden“, „Wasser“, „Klima und  Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige 
Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Folgende Um-
weltbelange werden im Umweltbericht erläutert: 
Tiere: Durch die Beanspruchung der Ackerflächen ge hen Freiräume, die speziell für die Offenland-
arten (Feldlerche und Rebhuhn) von Bedeutung sind, verloren. Die Revierverluste von Feldlerche 
und Rebhuhn sind durch funktionserhaltende Maßnahmen (CEF -Maßnahmen), das sind Maßnah-
men die die Bedingungen für die Arten in der offenen Feldflur optimieren, auszugleichen. Die Umset-
zung erfolgt in drei Maßnahmenräumen westlich und südlich von Rondorf, in denen auf einer Kern-
fläche von insgesamt ca. 7,35 ha Kombinationen von Maßnahmen zur Aufwertung der Lebensräume 
umgesetzt werden. Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes inner-
halb der Wohn- und Gemeinbedarfsflächen werden Strukturen eingebracht, die v.a. den ubiquitären 
Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten. Anspruchsvollere Arten mit differenzierte-
ren Lebensraumansprüchen werden durch die großflächig angelegten, strukturreichen Ausgleichs-
flächen qualitativ hochwertige und vielfältige Lebens- und Nahrungsräume finden, was sich dauerhaft 
positiv auf die Fauna auswirkt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 
Nr. 4 BNatSchG treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans Rondorf Nord -West 
unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funk-
tionserhaltenden Maßnahme aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
Pflanzen: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene Be-
einflussung und durch die Bebauung eine Überprägung der Vegetation. Die Ackerfläche n entfallen 
komplett, auch alle anderen Strukturen werden weitestgehend überplant. Die geplanten Festsetzun-
gen / Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind positiv zu bewerten und 
führen z.B. im Bereich des Quartierparks zu einer Aufwertung im Plangebiet. Auch die geplante Be-
grünung der unbebauten Freiflächen in den Quartieren und den Gemeinschaftseinrichtungen von 
Schule und Kindergärten, die geplante teilweise intensive Dachbegrünung sowie die Laubbaumpflan-
zungen in Straßen und auf Plät zen können den Anteil an Grünstruktur im Plangebiet insgesamt er-
höhen. Einen wertvollen Beitrag zur Kompensation der Beeinträchtigungen leisten die geplanten Aus-
gleichsflächen im Norden des Plangebietes, die eine naturnah gestaltete öffentliche Grünfläche Park-
anlage mit ‚Ostbaumlehrpfad‘ integrieren. Durch die Schaffung hochwertiger Grünlandflächen (exten-
sive Wiesen und -säume, Weiden und Streuobstwiese) mit einrahmenden Wald- und Gehölzstruktu-
ren, unter anderem auch auf dem Lärmschutzwall, können neue wertgebende Biotopstrukturen in die 
Landschaft eingebracht werden. Zudem wird ein Waldausgleich im Plangebiet erbracht.  Zusätzlich 
erhöht die ökologische aufgewertete, verlagerte Seefläche die Biotopvielfalt im Plangebiet. Im Ver-
gleich zu den bestehenden Ackerflächen führen die Ausgleichsmaßnahmen zu einer Diversifizierung 
der Pflanzenarten. 
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzuge-
hen. Die Notwendigkeit der Umwandlung ackerbaulich genutzter Flächen ist vor dem Hintergrund zu 
bewerten, dass Wohnraum in der Stadt Köln extrem knapp ist. Teilbereiche des Plangebietes sind im 
derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan für eine Wohnbebauung vorgesehen. Der Anschluss der 
Bebauung an den Ortskern von Rondorf scheint in diesem Bereich sinnvoll und ergänzt Alt-Rondorf 
optimal, auch durch die Versorgung mit fehlender Infrastruktur. Im Plangebiet erfolgt eine Aufsiede-
lung von ca. 3.000 Menschen. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante Siedlungsfläche ist 
irreversibel. Im Plangebiet ist eine ackerbauliche Nutzung somit zukünftig nicht mehr möglich. 36 % 
des Plangebietes bleiben dauerhaft als Fläche für Natur und Landschaft erhalten.  
Boden: Die Neuversiegelung von natürlich anstehendem Boden, wie im Plangebiet weitestge hend 
gegeben, ist generell negativ zu bewerten, da Boden ein Schutzgut ist, welches sich nur sehr langsam 
erneuert und seine Versiegelung aufgrund der vielfältigen Funktionen zu einer Belastung des Natur-
haushaltes führt.

187 
 
Im Norden sowie kleinflächig im Süden des Plangebietes können durch Erhalt und Neuanlage von 
Biotoptypen die natürlichen anstehenden Böden in ihrer Funktion bei reduziertem Stoffeintrag nach-
haltig gesichert und erhalten bleiben. Zudem wird durch die Festsetzung von Grün- und Ausgleichs-
flächen auf heutigen Ackerflächen und begrünten Innenhöfen der natürliche Boden oder der An-
schluss an den gewachsenen Boden bewahrt. Dies wurde in einem Bodenkompensationskonzept im 
Rahmen der planerischen Eingriffsregelung nach § 1 a (3) BauGB bilanziert. Die Bodenkompensati-
onsbilanzen zeigen, dass über die bodenfunktionalen Kompensationsmaßnahmen die Eingriffe in 
den Boden vollständig kompensiert werden können.   
Wasser:  
Oberflächenwasser: Die Seeverlagerung führt durch eine Neugestaltung des Uferbereichs so-
wie eine größere maximale Tiefe zu einer Verbesserung der morphologischen Merkmale des 
Oberflächengewässers. Die Optimierung des Gewässers nimmt positiven Einfluss auf die Le-
bensbedingungen von Flora und Fauna, sodass die Festsetzung als Ausgleichsfläche und der 
Erhalt der neu angelegten Strukturen das Plangebiet aufwertet und positiv für das Schutzgut 
Wasser zu bewerten ist.  
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans 
kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche, die mit einer Reduzierung der Grundwasser-
neubildungsrate im Plangebiet einhergeht. Der großflächige Erhalt von Freiflächen im Plange-
biet sowie die Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort verringern die 
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser. 
Durch die Umsetzung des Energiekonzeptes zur Nutzung der kalten Nahwärme mit Grundwas-
ser aus dem Wasserwerk Hochkirchen ist. Vor dem Hintergrund der sich erwärmenden Grund-
wassertemperatur ist der zusätzliche Effekt einer Absenkung der Grundwassertemperatur po-
sitiv zu bewerten.  
Luft:  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Das Plangebiet ist insbesondere durch 
den Straßenverkehr der anliegenden Autobahnen vorbelastet. Im Zuge der Realisierung der 
Wohnbebauung werden die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet durch die Gebäu-
deheizungen gegenüber dem Bestand erhöht. In Bezug auf den Mehrverkehr kann gutachter-
lich keine negative Veränderung der Qualität des Verkehrsablaufs festgestellt werden, sodass 
nicht mit Staubildung und damit verbundenen Emissionen zu rechnen ist. Im Prognose-Planfall 
überlagern sich die Effekte durch den Neuverkehr des Plangebiets Rondorf Nord-West und den 
Bau der Stadtbahnanbindung Rondorf/Meschenich mit Verlagerung von Kfz -Fahrten auf den 
ÖPNV und erh öhten Netzwiderständen durch die berücksichtigte Trassenführung der Stadt-
bahn. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Plangebiet trägt der Straßenverkehr der Bundesautobahn 
BAB 4 sowie der Hauptverkehrsachsen zu den Gesamtimmissionen im Plangebiet bei, wobei 
die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5) im gesamten Unter-
suchungsraum nicht überschritten werden. Einzelne Abschnitte sind jedoch hoch belastet. 
Nach Realisierung des Planvorhabens wird der Grenzwert der 39. BImSchV des Jahresmittel-
wertes von NO2 (40 µg/m) in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebie-
tes eingehalten. Dies gilt ebenso für den Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 
200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO 2 (Kurzzeitwert für NO 2). Es zeigt 
sich, dass die jahresmittlere NO2-Belastung mit Fortschreiten des Prognosehorizontes an allen 
Immissionsorten deutlich abnimmt.  
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte für Feinstaub (PM 10 und PM2,5) werden eben-
falls nach Realisierung des Planvorhabens an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehal-
ten. (Peutz Consult GmbH 2023b).

188 
 
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangssituation im 
Plangebiet. Der Anteil an klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung stark reduziert. 
Das vorherrschende Freilandklima wird innerhalb der bebauten Bereiche zum Vorstadt-Klimatop und 
in den Randbereichen zum Stadtrand-Klimatop. In den nördlich gelegenen Grün- und Ausgleichsflä-
chen können die Funktionen des Freiland-, Wald- und Gewässerklimas erhalten bleiben.  
Die Kaltluftuntersuchung ergab, dass durch die Realisierung der Planung die Kaltluftproduktion in-
nerhalb des Plangebietes sinkt. Insgesamt ergibt sich eine Minderung des Kaltluftvolumenstroms von 
2,5 % für den Zeitpunkt 4 Stunden nach Sonnenuntergang. Gemäß dem vorgeschlagenen Klassifi-
zierungsschema der VDI 3787 Blatt 5 sind die bilanzierten planerischen Auswirkungen als gering zu 
bewerten. Für den Zeitpunkt 8 Stunden nach Sonnenuntergang ergibt sic h ein Rückgang des Kalt-
luftvolumenstroms von 6,7 %, der gemäß der VDI 3787 Blatt 5 als mäßig klassifiziert wird. Trotz des 
mäßigen Rückgangs werden auch im Planfall alle Wohngebiete im Umfeld des Plangebietes auf-
grund der insgesamt stabilen und hochreichenden Strömung mit Kaltluft versorgt. Ein Abriss der Kalt-
luftströmung mit negativen Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann auf-
grund der Rechenergebnisse ausgeschlossen werden.  
Zum Thema Überhitzung/ Durchlüftung zeigen die durchgeführten Simulationen, dass es zu nachmit-
täglichen HotSpots innerhalb des Plangebietes mit hohen PET -Werten und entsprechend ungünsti-
gen bioklimatischen Bedingungen sowie zu einer nächtlichen Erwärmung in der bestehenden Orts-
lage von Rondorf bei westlicher Anströmung kommen kann. Durch die Umsetzung der festgesetzten 
Vermeidungsmaßnahmen kann der PET-Wert lokal, insbesondere im Nahbereich von Bäumen deut-
lich reduziert werden. 
Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen Funk-
tionen (Kühlleistung des Bodens, CO2 -Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der Aus-
gleichsflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die Um-
wandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die klimawirksa-
men Eigenschaften der Böden.  
Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima : Das Plange-
biet ist vorwiegend durch Ackerschläge mit wenig strukturierenden Elementen geprägt. Der frucht-
bare Boden wird seit Jahrhunderten ackerbaulich genutzt, so dass das Zusammenwirken der Schutz-
güter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima anthropogenen Einflüssen unterliegt, 
die dieses Wirkungsgefüge belasten. Das Planvorhaben bewirkt weitere Ver änderungen im Wir-
kungsgefüge. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünf-
tigen Nutzung. So gehen in den bebauten und versiegelten Bereichen die Funktionen der jeweiligen 
Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen 
kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plan-
gebiet können die Auswirkungen innerhalb des Siedlungsraums vermindert werden und einzelne 
Wechselbeziehungen neu geschaffen werden. Die Anlage der Ausgleichsflächen im nördlichen Plan-
gebiet nimmt aufgrund der Erhöhung der Biotop- und Strukturvielfalt positiven Einfluss auf die Arten-
vielfalt im Plangebiet. Die extensive Nutzung der Flächen ist für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft 
und Klima förderlich, da Belastungen, Einträge und Eutrophierungen vermieden werden. Der Erhalt 
des neu angelegten Galgenbergsees bereichert zudem das Zusammenspiel der Schutzgüter, so 
dass innerhalb der nördlichen Ausgleichsflächen insgesamt positive Effekte auf das Wirkungsgefüge 
zu erwarten sind.  
Landschaft: Die Landschaft ist als typische Bördelandschaft charakterisiert, die vornehmlich durch 
Ackerschläge geprägt wird und nur vereinzelt durch Strukturelemente eine Auflockerung erfährt. Die 
Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Landschafts- bzw. Orts-
bildes. In großen Teilen des Plangebietes weicht der Offenlandcharakter zugunsten von Siedlungs-
fläche. Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Konzepts um und trägt damit zu einer quali-
tativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen im Siedlungsbereich sowie die Aus-

189 
 
gleichsflächen und die damit einhergehende Ortsrandeingrünung im Norden des Plangebiets schaf-
fen vielfältig strukturierte Erlebnisräume, die eine Bereicherung des Landschafts- und Ortsbildes dar-
stellen. Landschaftsbildprägende Strukturen werden in die Planung integriert und erhalten.  
Biologische Vielfalt : Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich als Ackerflächen genutzt, 
wodurch die Struktur- und Artenvielfalt gemindert ist. Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Über-
prägung des Plangebietes vor. Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets als 
Wohnstandort ist der Nutzen für die biologische Vielfalt innerhalb der zukün ftigen Siedlungsflächen 
als eher gering zu bewerten. Eine Verschlechterung der Bestandssituation tritt aufgrund der geplan-
ten Durchgrünung jedoch nicht flächendeckend ein, da neue ökologische Nischen geschaffen werden 
können. Durch das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzen-
arten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert werden. Die Gestaltung und Umsetzung 
der Ausgleichsflächen im Norden des Plangebiets nimmt positiven Einfluss auf die biologische Viel-
falt, da die Maßnahmen eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten.  
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Be-
deutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet. Direkte oder indirekte 
Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich 
und Bad Honnef“ sind aufgrund der großen Entfernung (>3000 m) nicht zu erkennen.  
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr vorbelastet. An fast 
allen Fassaden der geplanten Gebäude sind Überschreitungen der Beurteilungspegel der DIN 
18005 für allgemeine Wohngebietes von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu erwar ten. Im 
Tageszeitraum wird zumindest der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete von 60 
dB(A) tags eingehalten. Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 sind aktive und passive Schallschutzmaßnahmen zum  Schutz vor Ver-
kehrslärm festgesetzt worden. Durch einen 13 m hohen Lärmschutzwall entlang der BAB kann 
insbesondere im nordwestlichen Teil des Plangebiets eine deutliche Minderung der Verkehrs-
lärmimmissionen erzielt werden. Hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Ver-
kehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets liegen die maximalen Pegeldifferenzen zwi-
schen Null-Fall und Plan-Fall unterhalb des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB. Bezüg-
lich der geplanten Erschließungsstraßen (Straßenneu bau und Anbindung des Plangebietes) 
sind keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Auch 
liegen keine wesentlichen Änderungen im Sinne der 16. BImSchV vor. Die Immissionsricht-
werte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete werden auf der nördlichen 
Gebäudeseite des Nahversorgungszentrums sowie an der Südfassade des nördlich angren-
zenden allgemeinen Wohngebietes überschritten. Auf die Überschreitung wird mit der Festset-
zung des Ausschlusses von Immissionsorte n ( Grundrissgestaltung/ Ausschluss öffenbarer 
Fenster schutzbedürftiger Räume) reagiert. Durch eine Nutzungsbeschränkung des geplanten 
Bolzplatzes auf den Tageszeitraum sind keine Überschreitungen der 18. BImSchV zu erwarten. 
Auch liegen durch die Nutzung der Sportanlagen der internationalen Schule hinsichtlich des 
sonn- und feiertäglichen Turnierbetriebes keine Überschreitungen der 18. BImSchV im Plange-
biet vor. Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben 
sind. Aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt und tra-
gen zu einer Minderung der Lärmimmissionen bei. Insbesondere die Festsetzungen zum pas-
siven Schallschutz müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen.  
Altlasten: Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 
20601 und 20407 konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanie-
rungspflichten bestehen somit für diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsflä-
che Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht ausgeräumt. Die Gefährdungsabschätzung zeigt für die

190 
 
untersuchten Boden- und Auffüllungsmaterialien bzw. das Geogen keine Gefährdung für das 
Schutzgut Mensch oder das Grundwasser. 
Erschütterungen: Im Osten des Plange bietes wird eine Fläche für die Stadtbahnlinie vorge-
halten, in der zukünftig die Stadtbahn fahren soll. Mit ihrem Betrieb sind Erschütterungen und 
Sekundärluftschallimmissionen im Umfeld der Trasse zu erwarten. Die Planung für die Stadt-
bahn ist noch nicht hinreichend konkretisiert, um eine Festsetzung zu Vorkehrungen gegen 
Sekundärluftschallimmissionen aufnehmen zu können. Bei Gebäuden, welche in einem Ab-
stand bis zu 30 m von der festgesetzten Bahnfläche errichtet werden, sind bauliche oder tech-
nische Vorkehrungen (z.B. schwingungsisolierte Lagerung) zu Lasten der Bauherren der Ge-
bäude vorzusehen, die sicherstellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, 
Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden.  
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Kampfmittel: Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden fast vollständig 
geräumt und eine Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass 
noch weitere Kampfmittel vorhanden sind, so dass eine Überprüfung auf Kampfmittel der zu 
bebauenden Flächen für kleinere Teilbereiche noch aussteht. Gemäß der Untersuchung des 
Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt zudem ein Blindgängerverdacht Nr. 3082 zwischen 
dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im B ereich der An-
bauverbotszone. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist nach der 
geplanten Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. 
Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magneti-
sche Felder be kannt. Die bisher geplanten Trafostationen im Plangebiet halten die entspre-
chenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung ein , so dass keine gesundheitsschädigen-
den Einwirkungen auf Menschen zu erwarten sind . Von der geplanten Stadtbahn geht in der 
Regel keine Gefährdung aus. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens zur Stadtbahn erfolgt 
eine Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit. 
Störfallrisiko: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabstände 
oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-
RL. 
Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungs-
gebietes des Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte (StEB Köln) ist das Plangebiet bei 
einem 200-jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und bei einem Extremhochwas-
ser (KP 12,90 m) größtenteils nicht betroffen. Ab einem 200 -jährlichen Hochwasser (Kölner 
Pegel KP 11,90 m), sind im etwas tiefer liegenden, äußersten Südosten zwischen der ‚Kapel-
lenstraße‘ und der Straße ‚Am Höfchen‘ entlang der ‚Rondorfer Hauptstraße‘ Überflutungstiefen 
von 2 bis 4 m im Plangebiet möglich. Bei einem Extremhochwasser wird der betroffene Bereich 
im Bebauungsplan dargestellt. In diesem Bereich werden Überflutungstiefen zw ischen 2 bis 
>4m erreicht. Im Bereich der Überflutungsflächen im Süden des Plangebietes kann es zu hohen 
Grundwasserständen insbesondere bei andauernd hohen Rheinwasserständen kommen. Mit 
einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hoc hwasserschutzkonzeptes 
der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnungen vor 
steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hochwasser-
überflutungen zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bauweise im südöstlichen Gel-
tungsbereich empfohlen. 
Starkregen: Die Planung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche 
Maßnahmen und Flächen zur Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. 
vorhält und die schadlose und kon fliktfreie Entsorgung garantiert. Der Starkregennachweis 
zeigt auf, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen.

191 
 
Besonnung/Belichtung: Aufgrund der Anordnung der geplanten Gebäude sowie der Schaffung 
großzügiger begrünter Baufeldinnenbereiche kann davon ausgegangen werden, dass die Min-
destanforderungen zur Besonnung / Belichtung weitestgehend erfüllt und durch die Umsetzung 
der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen geschaffen werden. Die Umsetzung 
der vorgesehenen Planung löst aufgrund der Ausrichtung des Plangebietes (nordwestlich der 
Bestandsgebäude von Alt -Rondorf) vermutlich keine Verringerung der Besonnungsdauer an 
Bestandsfassaden der Umgebung aus. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler. Südlich des Plange-
bietes befinden sich drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) und eine Villa aus 
dem Jahr 1909, die als Baudenkmäler geschützt sind. Die geplante Bebauung stellt für die Hofanlage 
Johannishof eine heranrückende Wohnbebauung dar . Insgesamt werden angemessene Abstände 
der neuen Bebauung zu den Baudenkmälern berücksichtigt, sodass die Planung als verträglich in 
Bezug auf die bestehenden Baudenkmäler außerhalb des Plangebietes eingestuft wird. Die Be-
standsgebäude im Südosten des Gel tungsbereichs können erhalten bleiben.  Das archäologische 
Potenzial des Plangebietes wird und wurde im Rahmen einer Prospektion in Absprache mit der Un-
teren Denkmalschutzbehörde erfasst und fachgerecht dokumentiert. Archäologische Funde werden 
vor Beginn der Baumaßnahmen aufgenommen, so dass es durch die geplante Bebauung nicht zu 
unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau - oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter 
kommt.  
Vermeidung von Emissionen  (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern : Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch 
die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung 
zunehmen, führen aber keine erheblichen Nachteile oder Belästigun gen für die Allgemeinheit oder 
die Nachbarschaft herbei. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie : Mit der ver-
bindlichen Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 40  mit EE-Klasse wird der Leitlinie zum 
Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienzstatus im Plangebiet er-
reicht. Die Umsetzung des Konzeptes der kalten Nahwärme mit der RheinEnergie AG zur Nutzung 
der regenerativen Energiequelle „Grundwasser“ in Kombination mit gebäudezentralen Wasser/Was-
ser-Wärmepumpen erreicht den geforderten Anteil für die EE -Klasse von Wärme aus erneuerbaren 
Energien. Im Plangebiet wird die Nutzung möglichst vieler (Dach -) Flächen zur Solarenergiegewin-
nung angestrebt und durch entsprechende Festsetzungen zur Mindestleistung verbindlich geregelt. 
Zudem trägt die Anlage intensiver Dachbegrünung zu einer Optimierung der Energiebilanz neuer 
Gebäude bei.  
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab-
fall-, Immissionsschutzrechtes: Die Nutzungen im Bebauungsplan widersprechen den Festsetzun-
gen des Landschaftsplanes. Im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Dar-
stellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans au-
ßer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht 
widersprochen hat. Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Auf-
siedlung im Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die daraus 
resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der Wohngebäude im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftrein-
halteplanes der Stadt Köln. Es kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Ver-
kehr oder Gebäudeheizungen / Hausbränden. Die Grenzwerte der 39. BImSchV können im Plange-
biet und in den angrenzenden Straßen sicher eingehalten werden.

192 
 
Wechselwirkungen: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkun-
gen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrie-
ben und bewertet. Es ergibt sich keine negative Wirkungsverstärkung durch eine Wechselwirkung.  
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet 
als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe An-
fälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Auswirkungen auf die Wohn-
bevölkerung sind nicht zu erwarten. 
Eingriffsregelung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Ein-
gang in die Abwägung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig im Plangebiet 
selbst ausgleichen. Es entsteht ein Aufwertungsüberschuss in Höhe von 237.581 BWP.  
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte 
Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung der benachbarten Planfeststel-
lungsverfahren „Entflechtungsstraße“ und „Stadtbahn“ derzeit nicht festgestellt werden. 
 
7.9. Referenzliste der Quellen 
Fachgutachten 
- Archäologie Team Troll (2020): Abschlussbericht FB 2018.050 Projekt Bebauungsplanverfah-
ren Köln Rondorf „Nordwest“, Stand 01.03.2020, Weilerswist.  
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023a): Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Rondorf 
Nord-West in Köln-Rondorf, Bericht vom 24.03.2023, Köln. 
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (202 3b): Mobilitätskonzept Rondorf Nord -West, 1. Fertigung, 
03.04.2023, Köln.  
- ebök Gesellschaft mbH (2021a): Energiekonzept für das Neubaugebiet Rondorf Nord -West 
in Kö ln, Bericht zur energetischen und ökologischen Bewertung, Endfassung Stand: 
18.06.2021, Tübingen.  
- ebök Gesellschaft mbH (2021b): Energiekonzept für das Neubaugebiet Rondo rf Nord-West 
in Köln, Stellungnahme zu den geänderten Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Empfeh-
lungen des Energiekonzepts, Datum: 10.12.2021, Tübingen.  
- Gfm-umwelttechnik GmbH & Co. KG (2022): Baugrunduntersuchung für die Erschließung des 
Wohnquartiers „Rondorf-Nord-West“ in Köln Rondorf, Stand 12.04.2022, Wesseling. 
- IPL CONSULT Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2021):  Entwässerungskonzept 
im Zuge der Erschließung Köln-Rondorf Nord-West, Version 1, Stand: 20.01.2021, Köln.  
- Kölner Büro für Faunistik (202 3): Stadt Köln Bebauungsplan „Rondorf Nord -West“ Arten-
schutzrechtliche Prüfung, Stand April 2023, Köln.  
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021a): Bodenfunktionsbewertung für das Bau-
vorhaben „Köln -Rondorf Nordwest“ - Untersuchungsgebiet 2019 mit Erweiterung 2020 – 
Stand: 20.04.2021, Hannover.

193 
 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021b): Nutzungs- und Planungsorientierte Ge-
fährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen im gesamten Plangebiet Rondorf 
Nord-West, Stand: 07.01.2021, Köln 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (202 3a): Bodenschutzkonzept - BV Köln-Ron-
dorf-Nordwest – B-Plangebiet. Stand: 30.03.2023, Köln. 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023 b): BV Köln -Rondorf-Nordwest – B-Plan-
gebiet - Bodenkompensationskonzept -. Stand: 31.03.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2021): Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf-Nordwest in Köln 
Rondorf, Bericht VL 74742 vom 30.07.2021, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023a): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren 
Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf, vom 20.03.2023, Köln.  
- Keine Erschütterungsuntersuchung = Kap. 10 Lärmgutachten 
- Peutz Consult GmbH (2023c): Ergänzende Betrachtung der IED-Anlage westlich des Plange-
biets „Rondorf Nord-West“ sowie der Sportlärmimmissionen, Stand: 21.09.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023b): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Rondorf 
Nord-West“ in Köln-Rondorf, Stand: 31.03.2023, Köln.  
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023a): Baumbestandsbewertung – Bestands-
aufnahme der Bäume zum Bebauungsplan Rondorf Nord -West in Köln, Stand: 05.04.2023, 
Königswinter. 
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023b):  Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 
zum Bebauungsplan Rondorf Nord-West in Köln, Stand: 06.04.2023, Königswinter.  
Weitere Unterlagen 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;  
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Kartografische 
Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) 
- MUNLV NRW - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 
elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräu-
men, Anpassung an den Klimawandel in Köln,  Datengrundlage: Muklimo_3-Berechnung für 
das Modell CLM des DWD,  
- Stadt Köln, Köln GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, Hochwasserrisikogebiet, Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz Nordrhein-Westfalen o.J 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB, Köln, 
2020; 
- Umweltbundesamt (2021): Fachbroschüre Umweltfreundlich mobile! Ein ökologischer Ver-
kehrsartenvergleich für den Personen- und Güterverkehr in Deutschland, Stand: März 2021, 
Dessau-Roßlau

194 
 
- Planfeststellungsbeschluss „Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf-Nordwest“: 
https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=938A14EC-7E5C-4CBF-8734-
3C9714BD7C8E 
 
8. Städtebauliche Kennziffern 
Größe des Plangebiets ca.  686.038 qm 
Grünflächen ca.  242.168 qm* 
davon öffentliche Grünflächen – Ausgleichsflächen ca.  181.750 qm 
davon öffentliche Grünflächen – Parkanlagen ca.  41.910 qm 
davon öffentliche Grünflächen – Spielplatz / Bolzplatz ca.  10.650 qm 
davon private Grünflächen ca.  7.857 qm 
Verkehrsflächen (ohne Überlag. mit Fl. f. Bahnanlagen) ca.  108.514 qm 
davon öffentliche Verkehrsflächen ca.  86.633 qm 
plus Überlagerung mit Fläche für Bahnanlangen ca.  229 qm 
davon öffentl. Verkehrsfl. bes. Zweckbestimmung ca.  21.881 qm 
plus Überlagerung mit Fläche für Bahnanlangen ca.  653 qm 
Flächen für Bahnanlage ca.  16.477 qm 
davon überlagert mit Verkehrsflächen ca.  882 qm 
Flächen für Versorgungsanlagen ca.  438 qm 
Fläche nachrichtliche Übernahme Galgenbergsee ca.  66.331 qm 
„Baugebiete“ 
Allgemeines Wohngebiet ca.  188.984 qm 
Flächen für Gemeinbedarf ca.  56.221 qm 
Sondergebiet ca.  6.905 qm 
GF über alle Baufelder ca.  244.401 qm 
− GF Wohnen ca.  158.757 qm 
− GF Gemeinbedarf (Schulen inkl. Sporthalle) ca.  64.684 qm 
− GF Gemeinbedarf (Kita) ca.  6.459 qm 
− GF Nahversorgungszentrum (SO) ca.  14.501 qm 
Anzahl der geplanten WE ca.  1.384 WE 
davon in Einfamilienhäuser ca.  491 WE 
davon in Mehrfamilienhäusern ca.  893 WE 
davon öffentlich gefördert  ca.  532 WE 
Überlagernde Flächen 
Maßnahmenflächen (M1-M5) – überlagert allgemeine Wohnge-
biete, Grünflächen und Flächen für den Gemeinbedarf 
ca.  11.732 qm 
* Rundungsdifferenz von 1 m² 
 
9. Planverwirklichung 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 den 
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf – 
gefasst. Zur Realisierung der Ziele des Beba uungsplanes innerhalb angemessener Frist  sowie zu 
Kostenübernahmen sollen Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag und in einem Erschlie-
ßungsvertrag mit den Investorinnen getroffen werden.

195 
 
10. Städtebaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag  
In einem städtebaulichen Vertrag werden zwischen der Stadt Köln und der Investorin weitergehende 
Regelungen zur Umsetzung getroffen. Dies betrifft unter anderem  die Errichtung der Kindertages-
stätten, Regelungen zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, zur Sicherung der Gestaltungsquali-
tät, zur Einhaltung der Klimaleitlinie , der Umsetzung der Ausgleichs- und Artenschutzmaßnahmen 
sowie von Carsharing. 
Die Planung und Herstellung der Planstraßen werden über einen Erschließungsvertrag gesichert.  
Die Verpflichtung zur Planung und Herstellung der ö ffentlichen Grünflächen gemäß dem kooperati-
ven Baulandmodell erfolgt des Weiteren über den städtebaulichen Vertrag. Die Details der Umset-
zung werden im Erschließungsvertrag geregelt. 
 
11. Kosten der Stadt Köln 
Die Planungskosten werden von der Investorin übernommen. Bezüglich de s Umgangs mit den 
Grundstücken, einige Grundstücke stehen in städtischem Eigentum, wird auf das Kapitel 6.15.4 ver-
wiesen.

Anlage 1_Geltungsbereich

408 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 66389/03Rondorf Nord-Westin Köln - Rondorf
Maßstab  1 : 7 500 (im Original)
Rodenkirchener Straße
Bödingerstraße
A4
0100100500 m200

Beratungsverlauf (3)

27.11.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
30.11.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.05.2024 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (96)

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  • Westerwaldstraße
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  • Brühler Straße
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Details

Aktenzeichen
3292/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
14.11.2023
Erstellt
16.10.2023 09:25