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AN/0175/2019

Die Stadt Köln darf nicht länger Verfassungsfeinde und Kriminelle beherbergen. „Autonomes Zentrum“ vor die Tür setzen!

AfD Antrag nach § 3 04.02.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.02.2019, TOP 3.1.2

AfD Antrag nach § 3

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AfD Antrag nach § 3

5963 Zeichen

An die Oberbürgermeisterin der Stadt 
Köln 
 
 
Haus Neuerburg  
Gülichplatz 1 – 3  
50667 Köln 
 
Stephan Boyens 
Zimmer 320 
 
Tel: +49 (221) 221-25396 
 
Stephan.Boyens @stadt-
koeln.de 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin:  
AN/0175/2019 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 14.02.2019 
 
Die Stadt Köln darf nicht länger Verfassungsfeinde und Kriminelle beherbergen. 
„Autonomes Zentrum„ vor die Tür setzen! 
 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,  
sehr geehrte Damen und Herren,  
 
die Fraktion der Alternative für Deutschland bittet Sie, folgenden Antrag auf die Ta-
gesordnung der kommenden Ratssitzung zu setzen. 
 
 
Beschluss:  
 
Der Rat der Stadt Köln möge beschließen: 
 
1. Der Rat der Stadt Köln bekennt sich zu seinem Beschluss vom 18. Dezember 
2018 auf Grundlage des Antrags AN/1865/2018. 
2. Gebäude und Liegenschaften der Stadt Köln dürfen verfassungsfeindlichen 
Organisationen nicht überlassen werden, soweit dem vertragliche oder rechtli-
che Verpflichtungen der Stadt nicht entgegenstehen. 
3. Gebäude und Liegenschaften der Stadt Köln dürfen kriminellen Organisatio-
nen und Organisationen, die zu Straftaten aufrufen nicht überlassen werden, 
soweit dem vertragliche oder rechtliche Verpflichtungen der Stadt nicht entge-
genstehen. Das gilt auch für Organisationen, die Straftaten dulden oder billi-
gen. 
4. Der Rat der Stadt Köln bekennt sich zum Rechtsstaatsprinzip und spricht sich 
uneingeschränkt gegen das Mittel der Gewalt zur Erreichung politischer Ziele 
aus. 
5. Vor diesem Hintergrund fordert der Rat die Verwaltung auf, die Überlassung 
des ehemaligen Betriebshofes des Kanalbauamtes in der Luxemburger Str. 93

- 2 - 
 
an die „Interessengemeinschaft Autonomes Zentrum Köln“ zum nächstmögli-
chen Zeitpunkt einzustellen und dieser auch keine neue Liegenschaft mehr zu 
überlassen. 
 
 
Begründung:             
 
Die Stadt Köln überlässt seit 2014 unentgeltlich der „Interessengemeinschaft Auto-
nomes Zentrum Köln“ (AZ) den ehemaligen Betriebshof des Kanalbauamts in der 
Luxemburger Straße 93 (Vorl. 3157/2018). Ursprünglich war vorgesehen und verein-
bart, dass die Nutzung zum 31. Dezember 2018 enden sollte.  
Wie auf Nachfrage inzwischen bekannt wurde (Vorl. 0410/2019), hat die Stadtverwal-
tung die Nutzungsvereinbarung inzwischen um ein Jahr verlängert, ohne dabei je-
doch den Rat oder einen seiner Ausschüsse in den Entscheidungsprozess einzube-
ziehen. 
Obwohl die Verwaltung sich mit seltenem und wenig nachvollziehbarem Engagement 
um die Findung einer Ersatzliegenschaft bemühte und bemüht, zu der sie durch 
nichts verpflichtet ist, treten die Vertreter des „AZ“ mit einer bemerkenswerten An-
spruchshaltung und zunehmender Militanz gegenüber der Stadt und ihren Repräsen-
tanten auf.  
Bereits am 5. Juli 2018 störte eine Reihe von Personen aus dem Umfeld des „AZ“ 
den Ablauf der Ratssitzung durch lautstarkes Grölen von Parolen von den Zuschau-
errängen.  
Obwohl die Verlängerung der Nutzungsvereinbarung bereits bekannt war, kam es 
am 31. Januar 2019 abermals zur rechtswidrigen Protesten, die sich zumindest teil-
weise auf das „AZ“ bezogen: Circa 100 Personen stürmten nach Angaben des WDR 
das Stadthaus in Deutz. Gegen 60 Personen wurde Anzeige erstattet.  
Bereits am 25. Juni 2018 wurde die Oberbürgermeisterin im Hauptausschuss nach 
ihrer Kenntnis verfassungsfeindlicher Umtriebe im „AZ“ befragt. Weder sie noch an-
dere Vertreter der Verwaltung waren in der Lage, die Frage zu beantworten.  
Eine Anfrage des Landtagsabgeordneten Sven Tritschler an die Landesregierung 
(LT-Drs. 17/2990) ergab derweil ein eindeutiges Bild: Das Innenministerium teilte mit, 
dass nach Erkenntnissen des Nordrhein-Westfälischen Verfassungsschutzes ganze 
vier verfassungsfeindliche/linksextremistische Gruppierungen Räume im „AZ“ als Bü-
ro oder für Veranstaltungen nutzen (LT-Drs. 17/3442). Dabei handelt es sich im Ei n-
zelnen um: 
 Die Interventionistische Linke Köln  
 Das Anarchitische Kollektiv 
 Die Antifaschistische Gruppe (AG CGN) 
 Den Antifa AK Köln 
Der Innenminister teilte ebenfalls mit, dass es während des Nutzungszeitraums 
durch das „AZ“ zu einer Reihe von Straftaten in der Liegenschaft kam.  
Die Oberbürgermeisterin ließ sich von der Anwesenheit verfassungsfeindlicher und 
gewaltbereiter Gruppierungen allerdings offenbar nicht stören, besuchte das „Auto-
nome Zentrum“ im Juli 2018 und erwarb nach Berichten des Kölner Stadt-Anzeigers 
ein T-Shirt mit der Aufschrift „AZ bleibt“.  
Auf Nachfrage der AfD-Fraktion rechtfertige die Verwaltung ihre unentgeltliche Über-
lassung und damit die Subventionierung verfassungsfeindlicher Organisationen da-
mit, dass diese unter dem Schutz des Grundgesetzes stehen (Vorl. 3157/2018). Auf 
die mündliche Nachfrage nach einer Rechtsnorm erklärte die Oberbürgermeisterin, 
es handele sich dabei um Artikel 9 GG (Vereinigungsfreiheit).

- 3 - 
 
Es ist unstreitig, dass die genannten Organisationen unter dem Schutz des Grund-
gesetzes stehen, solange sie nicht verboten sind. Es ist aber genauso unstreitig, 
dass sich aus Artikel 9 GG kein Anspruch auf öffentliche Förderung, z.B. durch ver-
günstigte oder kostenlose Überlassung von Liegenschaften ableiten lässt. Die Ein-
lassung der Verwaltung und die mündliche Ergänzung der Oberbürgermeisterin sind 
daher irreführend. 
Eine Stadt, die sich Weltoffenheit, Toleranz und Rechtsstaatlichkeit auf die Fahnen 
geschrieben hat, darf nicht ohne Not öffentliches Eigentum gewaltbereiten Feinden 
unserer Demokratie überlassen.  
Der Rat der Stadt Köln hat mit seinem o.g. Beschluss vom 18. Dezember 2018 der 
Verwaltung sogar ausdrücklich den Auftrag erteilt, alle Spielräume zu nutzen, um 
verfassungsfeindlichen Organisationen die Nutzung städtischer Immobilien vorzuent-
halten.  
Es ist mithin nur folgerichtig, die Nutzungsvereinbarung mit dem AZ schnellstmöglich 
zu beenden. 
 
 
 
gez. Wilhelm Geraedts 
(Fraktionsgeschäftsführers)

Beratungsverlauf (1)

14.02.2019 Rat
TOP 3.1.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

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Details

Aktenzeichen
AN/0175/2019
Typ
AfD Antrag nach § 3
Datum
04.02.2019
Erstellt
04.02.2019 11:10