0091/2024
216. Änderung des FNP - "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim - Feststellungsbeschluss
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Anlage 6.2 - Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 (2)
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Anlage 6.2 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 14.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln vom 22.02.2018 bis 21.03.2018 einschließlich durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Allgemein und Kurzfassung Die Planung der FNP-Änderung ist fehlerbehaftet, da es die vorprogrammierten Nutzungskonflikte zwi- schen dem Betrieb der Schiffswerft und der geplan- ten Wohnnutzung nicht oder nicht hinreichend be- rücksichtigt. Die erkennbaren Belange und bestehen- den Interessen der Schiffswerft sind nicht in die Pla- nung einbezogen worden. Die Schiffswerft ist von der Planung unmittelbar betroffen und in seiner Existenz bedroht. Die Werft wird in ihren Rechten verletzt. Daher wird die Planung abgelehnt und Widerspruch eingelegt. Auch in zukünftige Beteiligungs- und Rechtsbehelfsverfahren bzw. Normenkontrollverfah- ren würde dieser Widerspruch geltend gemacht wer- den. Auch auf die Bedenken und widersprechende Stel- lungnahme des Wasser- und Schifffahrtamtes wird hingewiesen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die vorgelegte Schalluntersuchung wird zur Kenntnis genom- men. Auch die Stellungnahmen des Wasser- und Schifffahrts- amtes liegen vor und wurden in den jeweiligen Anlagen zum Feststellungsbeschluss aufgeführt und beantwortet. Die Schiffswerft sowie das Wasser- und Schifffahrtsamt wurden kontinuierlich über die aktuellen Planungen informiert und auch im Nachgang an diese Stellungnahme fanden weitere Abstimmungen statt, die teilweise zu Änderungen der Darstel- lungen und Planunterlagen führten. Die Lärmemissionen der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) so- wie weiterer relevanter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in einem schalltechnischen Gutachten, beauftragt von der Verwaltung, in enger Abstimmung mit der KSD und weite- ren Betrieben, in 2019 ermittelt. 2 Anlage 6.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 3 Der Stellungnahme wurden folgende Anlagen beige- fügt: 1.) Vollmacht der Rechtsanwaltsgesellschaft von der Kölner Schiffswerft Deutz GmbH & CO.KG 2.) Schalluntersuchung im Rahmen der Machbar- keitsstudie des Bebauungsplanes Deutz Areal in Köln-Mülheim 3.) Prognose über die zu erwartenden Geräusche- missionen und –Immissionen aus dem Betrieb der Kölner Schiffswerft Deutz GmbH&Co.KG am Stand- ort Auenweg 173, Februar 2018 Aufbauend auf den Gutachtenergebnissen fanden die Be- lange der KSD insofern Berücksichtigung, als dass die Dar- stellung eines Sondergebiets „Hafen“ ausgeweitet wurde. Zu- dem wurde im weiteren Verfahren auf die Darstellung einer gemischten Baufläche (M) im ufernahen Teil des Änderungs- bereiches zugunsten der Darstellung eines Gewerbegebietes (GE) verzichtet. Damit wurde den Schutzansprüchen der Schiffswerft hinsichtlich der Sicherheitsabstände zu den Ke- gelschiff-Liegeplätzen begegnet. Auch den gewerblichen und hafenaffinen Nutzungen westlich der Schiffswerft wurde damit entsprochen. 1.2 Bedeutung des Hafens Es handelt sich um eine nach BlmSchG genehmi- gungspflichtige Binnenschiffswerft, der ein Betrieb an den sechs Werktagen der Woche rund um die Uhr gestattet ist. Tatsächlich ist sie auch vielfach nachts mit geräuschintensiven Arbeiten an Schiffen tätig und leistet nicht planbare Reparatur- und Havariehilfe. Als einziger Hafen auf Kölner Stadtgebiet ist der Mülhei- mer Hafen einschließlich seiner Wasserfläche Be- standteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz gewidmeten internationalen Wasserstraße „Rhein". Er steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutsch- land und ist als Schutz- und Sicherheitshafen gewid- met. Als einer der größten lnstandsetzungs- und Wartungsbetriebe Deutschlands kommt der Werft für die Schifffahrt auf dem Rhein, insbesondere im Köl- ner Chemiegürtel, große Bedeutung zu, aufgrund ih- res 24-stündigen Betriebes, auch in Notfällen. Hier werden an einer Hellinganlage und Spundwand alle Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Der Großteil der Anregungen zu den Funktionen und der Be- deutung des Hafens wurden im Begründungstext, im dafür an- gemessenem Maße, berücksichtigt. Weiteres siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1. 3 Anlage 6.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 4 im Werftsektor anfallenden Reparatur- und Umbauar- beiten an Binnen- und Küstenmotorschiffen bis 6,0t ausgeführt. Angrenzend befindet sich eine Kaianlage mit Brücke, Kranschiff und Kran bis 2,3t und ein Ste- vedock mit Hubvermögen von 450t für Reparaturar- beiten über- und Unterwasser. Auch Instandsetzun- gen an Kegelschiffen (Gefahrgut-/Tankschiffen) sind im Rahmen von Notfällen nach dem ADN- Übereinkommen (Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnen- wasserstraßen) jederzeit möglich. Da dieser Standort alle grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Repa- raturwerft erfüllt, ist die Werft unverzichtbar. 1.3 Nutzungskonflikte / Fehlende Rücksichtnahme Die Planung zielt auf eine Mischnutzung aus Wohnen und nicht störendem Gewerbe sowie ausreichende Versorgung des Quartiers mit Grün ab sowie unter- geordnet Sondergebiet zur Sicherung der Hafennut- zung, Gewerbefläche und Gemeinbedarfsfläche „Schule“ ab. Das Planungskonzept ist städtebaulich nicht vertret- bar hinsichtlich der Abstände zwischen dem Sonder- gebiet und der gemischten Baufläche. Der Betrieb kann nur durch das Abrücken der gemischten Bauflä- che sichergestellt werden. Durch heranrückende Wohnnutzung werden Nutzungskonflikte mit dem Be- trieb entstehen, da die Arbeiten der Schiffswerft zu jeder Tages-/Nachtzeit erfolgen und damit mit Lärmemissionen verbunden ist. Diese werden bislang Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Im Nachgang an diese Stellungnahme wurden die Darstellungen des Flächen- nutzungsplanes teilweise angepasst. Weiteres hierzu siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1. Weitere Hinweise darüber hinaus: Mit den angepassten beabsichtigten Darstellungen wurde der Trennungsgrundsatz gemäß (§ 50 BImSchG) ausreichend be- rücksichtigt. Auf die Anwendung des Abstandserlasses NRW kann im vor- liegenden Fall verzichtet werden, da hier eine konkrete schall- technische Untersuchung (Stand 10/2019) vorliegt, die die von den Nutzungen im Mülheimer Hafen ausgehenden Schal- lemissionen und –Immissionen detailliert ermittelt. 4 Anlage 6.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 5 nicht hinreichend in der FNP-Änderung berücksich- tigt. Bauleitpläne müssen selbst geschaffene oder absehbare Konflikte lösen oder ausgleichen. Die Pla- nung führt den Konflikten keine Lösung zu und ver- stößt daher gegen den Grundsatz der Konfliktbewälti- gung. Die Planung verstößt gegen den Trennungs- grundsatz (§ 50 BImSchG), da von erheblichen Emis- sionen von der Schiffswerft auszugehen sind. Schäd- liche Umwelteinwirkungen auf Wohnnutzungen sind laut Trennungsgrundsatz zu vermeiden. Es wird auf den Abstandserlass des Landes NRW hingewiesen. Dabei könne die Abstandsklasse IV zu- grunde gelegt werden, welche einen Abstand von 500 Metern empfiehlt. Mit 120 Metern liegt die ge- mischte Baufläche darunter. Hierbei wird auch gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Bei Nutzungs- konflikten dient es auch dazu, Betriebe in seiner Exis- tenz zu sichern. Das Heranrücken lärmempfindlicher Wohnbebauung an den lärmintensiven Betrieb er- weist sich diesem gegenüber als rücksichtslos. Ob und in welcher Höhe den betroffenen Parteien Ge- räuschemissionen durch Gewerbebetriebe zuzumu- ten sind, ist grundsätzlich anhand der TA Lärm zu be- urteilen (siehe Lärm/Gutachten). Es entsteht der Eindruck, dass damit das Heranrü- cken der Wohnbebauung gerechtfertigt wird oder eine ordentliche Abwägung gar nicht stattgefunden hat. Dies verstößt gegen das Abwägungsgebot. Die Schiffswerft sieht ihr Recht der Einwendungsbefugnis 5 Anlage 6.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 6 und die Möglichkeit ein Normenkontrollverfahren ein- zuleiten, als begründet an. Sie beruft sich auf den Verstoß gegen das Abwägungsgebot (nachteilige Wirkungen für die Rechtstellung der Privaten). 1.4 Lärm/Gutachten Laut zugrunde gelegtem Gutachten von ADU aus März 2016 werden die Richtwerte der TA Lärm nicht überschritten. Diese Untersuchungen sind fachlich nicht haltbar und unrichtig. Unsere beauftragte schall- technische Untersuchung von ABK stellt fest, dass nicht alle Geräuschquellen berücksichtigt werden (Turmkräne, Schiffsbewegung innerhalb der Werft und Geräusche der Dieselaggregate an den Liege- plätzen). Das schalltechnische Gutachten baut auf dem des Bebauungsplanes „Euroforum Nord“ von 2012 bzw. 2014 auf, welches fehlerhafte Angaben zur Einwirkzeit bei der Tätigkeit „Stevedock Einbla- sen von Druckluft“ enthält. Die Schiffswerft hält ein selbst beauftragtes schall- technisches Gutachten dagegen, welches belege, dass sowohl die Tag- als auch Nachtwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden und nicht alle Ge- räuschquellen zuvor berücksichtigt wurden (siehe oben). Die Fahrzeugbewegungen der Schiffe werden nicht berücksichtigt, welche mit geringerem Abstand unmittelbar entlang des Plangebietes einfahren. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Lärmemissio- nen des Heizwerks zu denen der Schiffswerft auf- summieren. Das Heizwerk müsse berücksichtigt wer- den, auch wenn es voraussichtlich ab 2018 stillgelegt Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Im Nachgang an diese Stellungnahme wurde ein aktuelleres schalltechnisches Gutachten seitens der Stadt Köln beauftragt und die Darstel- lungen des Flächennutzungsplanes teilweise angepasst. Wei- teres hierzu siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1. Hinweise darüber hinaus: Der Lärm sich im Hafen bewegender Schiffe wurde im Rah- men der schalltechnischen Untersuchung im Auftrag Stadt Köln aus 2019 (Büro ACCON) berücksichtigt. Der Lärm von Schiffen, die den Änderungsbereich auf dem Rhein passieren, muss im Rahmen der 216. FNP-Änderung nicht untersucht werden aus mehreren Gründen: 1. Die geplanten Wohnnutzungen in den zukünftigen gemisch- ten Bauflächen befinden sich in der „zweiten Reihe“ und werden durch vorgelagerte gewerbliche Bauten schalltech- nisch abgeschirmt. 2. Der Schiffsverkehrslär m beurteilt sich gemäß der DIN 18005, die passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden für den Fall von Überschreitungen der Orientierungswerte zulässt. Schallmindernde Maßnahme und deren Art werden in den nachfolgenden Bebauungsplan ermittelt. 3. Dominierende L ärmquellen im Bereich der geplanten ge- mischten Bauflächen sind der Verkehrslärm vorhandener Straßen und Schienentrassen sowie Lärm von gewerbli- 6 Anlage 6.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 7 werde. Es wird zudem mehrfach dargestellt, dass der Werftbetrieb in der Regel im Tageszeitraum stattfin- det. Das trifft nicht zu. Die Objektivität des Gutachters durch die Stadt Köln wird insgesamt infrage gestellt. chen Quellen aus dem Hafen. Schon aufgrund des Abstan- des zwischen der Fahrrinne im Rhein und der Lage der ge- misch ten Bauflächen tritt der Lärm vorbeifahrender Schiffe auf dem Rhein deutlich zurück. Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist ein technisches Regelwerk, das Rahmenbedingungen zum Bau und Betrieb von Flussschiffen regelt. Diese ist nicht in der Bauleitplanung anzuwenden. Das ehemalige Heizwerk der Deutz AG im Plangebiet „Euro- forum West“ wurde zwischenzeitlich stillgelegt und anschlie- ßend vollständig niedergelegt. 2 Die Planung sieht vor, zukünftig eine gemischte Bau- fläche (M) darzustellen um damit die Voraussetzung für die Aufstellung verschiedener Bebauungspläne zu schaffen. Auf der Basis werden dann sicherlich zu- künftig Mischgebiete oder Kerngebiete festgesetzt. Jedoch erfordert der reibungslose Betrieb der Koeln- messe eine sehr qualifizierte und funktionstüchtige Verkehrsabwicklung, sowohl für PKW als auch für LKW. Die Verkehrsbeziehungen wirken sich weiträu- mig auf das Umfeld des Messegeländes aus und ma- chen es notwendig, für den Zu- und Abfahrtsverkehr zur Messe die vorhandenen Straßen zu Messezeiten (inklusive Auf- und Abbauzeiten) auch mit Schwer- lastverkehr zu belegen. Insbesondere ist dabei die Nutzung des Auenwegs und anschließender Deutz- Mülheimer Straße für LKW alternativlos. Falls die Zoobrücke auch zukünftig nach Fertigstellung der Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Bedeutung der Koelnmesse ist bekannt. Die Darstellung einer gemischten Baufläche (M) wurde im weiteren Verfahren im Bereich des Otto-Langen- Quartiers und Euroforum West aufgegeben und nach Planungsstand der er- neuten Beteiligungen als Grünflächen und Gewerbegebiete (GE) beabsichtigt. Diese Darstellung wird auch zum Feststel- lungsbeschluss beabsichtigt. Auch im formell separaten 208. Flächennutzungsplan-Ände- rungsverfahren, „Lindgens-Areal“, wurde auf die Darstellung einer gemischten Baufläche im ufernahen Bereich verzichtet und stattdessen in diesem Teilbereich die Darstellung eines Gewerbegebietes (GE) weiterverfolgt. Im Rahmen des dazu parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren folgte später noch ein umfassendes Verkehrsgutachten (Stand 07/2022), das auch Messeverkehre berücksichtigt. 7 Anlage 6.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 8 Grenztunnelbaustelle für Schwerlastverkehr über 30t gesperrt bleibt, wäre eine Zuführung nur über den östlichen Ring, Auenweg und Deutz-Mülheimer Straße zum Messegelände möglich. Dies betrifft ins- gesamt rund 15.000 LKW. Durch Baumaßnahmen Confex und Halle 1plus werden sich im Auenweg weitere LKW-Zielverkehre ergeben. Zudem ist unser Betrieb mit erheblichen Geräuschemissionen verbun- den, die auf benachbarte Gebiete einwirken. Wir bitten daher die Anforderungen der Koelnmesse zu berücksichtigen, da sie für die weitere Existenz unverzichtbar sind sowie für eine rechtssichere Pla- nung. Eine baugebietsübergreifende, sachgerechte Ausei- nandersetzung mit der Verkehrs- und Lärmproblema- tik vermissen wir. Das Konzept des neuen Stadtquar- tiers löst offenkundig zahlreiche Konflikte aus. Plane- risch erfolgt bisher keine ganzheitliche Konfliktbewäl- tigung. Stattdessen findet eine Verlagerung auf die Ebene der einzelnen kleinteiligen Bebauungspläne statt. Jedoch sollte die Gesamtwirkung aller Bebau- ungspläne in Wechselwirkung untereinander stattfin- den. Damit wird die Verkehrs- und Lärmsituation zu- nehmend verschärft und es wird nicht sichergestellt, dass zunächst die notwendige verkehrliche Infra- struktur geschaffen und ausgebaut wird und erst an- schließend neue Wohn- und Gewerbenutzungen ent- stehen. Dies wäre Aufgabe des FNP, erfolgt jedoch bislang nicht, dabei hat ein Bauleitplan die von ihm Seitens Koelnmesse wurde ebenso eine schallschutztechni- sche Untersuchung beauftragt. Dieses wurde abschließend anerkannt und in den Unterlagen nachfolgend berücksichtigt. Die Untersuchung zeigt, dass im Bereich der Nordspitze des Teilgebietes „Euroforum West“ der Immissionsrichtwert nachts für ein Mischgebiet gemäß TA Lärm überschritten wird. Dies unterstützt die hier ohnehin geplante Ausweisung einer Ge- werbefläche im Bereich der 216. FNP-Änderung. Die Umsetzung der verkehrlichen Anforderungen ist nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes realisierbar, da es des- sen Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebauungsplanverfah- ren liegen die Hinweise und Verkehrsgutachten vor und be- steht die Möglichkeit einer Umsetzung. 8 Anlage 6.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 9 selbst geschaffenen Konflikte selbst zu lösen und in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Das Abwägungsmaterial wurde u.a. bezüglich ver- kehrlicher Belange (über Hauptverkehrszüge hinaus- reichend) nicht umfassend ermittelt oder offengelegt. Das verkehrliche Gutachten (Dr. Brenner Ing.-gesell- schaft mbH Köln, 7.April2014) sei veraltet; ein neues sei in Erarbeitung. Auszüge daraus nehmen eine er- hebliche Zunahme der Verkehre rund um die Koeln- messe an. Es ist unverständlich, warum diese Er- kenntnisse nicht abgewartet werden. Es wird davon ausgegangen, dass eine erneute Offenlage erforder- lich wird. Die Grundlage zur Schalltechnischen Untersuchung basiert auf den Gutachten zur Bebauungsplan-Ände- rung „Euroforum Nord“ und ist veraltet (2004). Diese summiert außerdem nicht die Lärmemissionen der einzelnen Plangebiete und ist nicht geeignet für die aktuelle FNP-Änderung. Hinsichtlich der Lärmemissionen des Verkehrs wer- den die vorgesehenen Mischgebietsdarstellungen strengere Richtwerte im Anwendungsbereich der 16. BImSchV zur Folge haben. Ob diese Verkehre in Übereinstimmung zu bringen sind, wird mit der bishe- rigen Fassung der FNP-Änderung nicht beantwortet werden. Für die von unserem Betrieb ausgehenden Ge- räuschemissionen wird die Änderung von GI- und 9 Anlage 6.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB GE-Darstellungen in eine gemischte Baufläche tags- über sowie nachts einen Immissionsanteilsverlust von immerhin 5 dB(A) zur Folge haben. Dies lässt grundsätzlich eine deutliche Einschränkung des be- stehenden und zukünftigen Messebetriebs erwarten und könnte zur existenziellen Bedrohung frühen. Auch hierzu enthält die FNP-Änderung kein Lösungs- angebot. Aufgrund der genannten Argumente dürfte diese FNP-Änderung abwägungsfehlerhaft sein, so- fern keine Anpassung erfolgt.
Anlage 7.3 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2)
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Anlage 7.3 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde vom 19.03.2021 bis 05.05.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 20 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 1 25.03.2021 – Polizeipräsidium Köln, Direktion Kriminalität / Krimimalprävention/Opferschutz Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen kriminalpräventiven Aspekten zu be- rücksichtigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit der Gebäude) sei auf Fol- gendes hingewiesen: Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprä- vention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstat- tungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Si- cherungseinrichtungen an. Ich bitte Sie, die Vorha- benträger, Bauherren oder Investoren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung der Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Re- gelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen der aus der Flächennutzungsplanänderung auf- gestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor. Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 3 persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durch- geführt. 2 30.03.2021 – Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Sie wurden informiert, dass Anträge auf Luftbildaus- wertung ab dem 01.11.2020 ausschließlich mit KIS- KaB (Kommunale Informationssystem über die Kampfmittelbelastung) als Modul von IG-NRW bean- tragt werden können. Daher bitte ich Sie die Unterlagen über KISKaB ein- zureichen. Alternativ beteiligen Sie bitte ihre zustän- dige Ordnungsbehörde mit der Bitte, eine Luftbildaus- wertung einzuholen. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst wurde aufgrund eines or- ganisatorischen Fehlers bedauerlicherweise erneut ange- schrieben. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden keine Bedenken erhoben, da durch die Flächennutzungspla- nung keine „nicht unerheblichen“ Erdeingriffe vorgenommen werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren wurde ebenfalls eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Dienststellen durchgeführt, sodass die in dessen Rahmen eingegangenen Belange herangezogen werden. 3 31.03.2021 – Polizeipräsidium Köln - Führungsstelle Verkehr Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Gegen die Pla- nung bestehen keine Bedenken. Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. 4 08.04.2021 -– LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Pulheim) Die Belange der Denkmalpflege sind ausreichend be- rücksichtigt. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5 08.04.2021 – Deutsche Telekom Technik GmbH Wir verweisen auf die Stellungnahmen vom 05.12.2016 und 19.03.2018. Darin wurden keine Bedenken geäußert, jedoch auf vorhandene Kommunikationslinien hingewiesen und Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flä- chennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaßnah- men aus. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebau- ungsplanverfahren liegen die Hinweise vor, um diese im wei- teren Verfahren und im Zuge konkreter Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 4 dass bei Baumaßnahmen die Telekom frühzeitig zu beteiligen ist. 6 09.04.2021 – Bezirksregierung Köln Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Boden- schutz zuständigen städtischen Ämter im Verfahren. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Das zuständige Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln wurde beteiligt. Es erfolgten Hinweise auf bereits vorlie- gende Altlastuntersuchungen. Da fast der gesamte landseitige Änderungsbereich als Altstandort im Altkataster der Stadt Köln geführt wird, wurde zum Feststellungsbeschluss im FNP redaktionell eine Kennzeichnung „Böden, erheblich mit um- weltgefährdenden Stoffen belastet“ eingefügt. Damit wird auf dieses Vorkommen hingewiesen. Die vorhandenen Bodenver- unreinigungen sprechen nicht gegen die in der FNP- Änderung geplanten Gebietsausweisungen. In den nachfolgenden Be- bauungsplan-Verfahren werden Sanierungskonzepte zum Umgang mit Bodenverunreinigungen aufzustellen sein. 7 19.05.2021 – Stadt Leverkusen Es bestehen keine Bedenken. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 8 13.04.2021 – Träger der Landschaftsplanung - 671/1 - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - Stadt Köln In 2016 hat der Träger der Landschaftsplanung zu- nächst mit Schreiben vom 25.11.2016 einen Wider- spruch formuliert. Bei einer Überprüfung vor Ort wurde der Widerspruch auf Grund des Ausbaugrades des Weges und des Böschungsbereiches innerhalb der Hafenanlage zu- rückgenommen. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 5 Dieser Auffassung schließe ich mich abschließend an und erhebe keinen Widerspruch nach § 20 (4) LNaSchG aufgrund der Geringfügigkeit der Rück- nahme des LSG 13 entlang des Hafenbeckens in Mülheim. Folgende Anregung zur Begründung: Der Begriff Verzichtserklärung ist in diesem Zusam- menhang verwirrend und es wird gebeten entspre- chend der gesetzlichen Regelung nach § 20 (4) LNaSchG den letzten Satz in „…hat der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen“ zu än- dern. Mit der Festsetzung der Grünflächen wird bereits im FNP der Grünvernetzung der neu entstehenden Quartiere Rechnung getragen. Es wird auf die Stel- lungnahme von 67 zur 208. FNP-Änderung verwie- sen. In der Konsequenz wurde zu diesem Verfahren angeregt, eine durchgehende Grünverbindung herzu- stellen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Formulierung in der Begründung wurde redaktionell ange- passt. Die 216. FNP-Änderung übernimmt vorhandene Grünzüge wie den Rheinboulevard entlang des Rheinufers und weist zu- dem die mit der Fachbehörde abgestimmten Grünzuge im Be- reich des „Deutz-Areals“, dem „Otto-Langen-Quartier“ und dem „Euroforum West“ aus. Kleinere Grünflächen zur Anbin- dung des von Mülheim an die vorgenannten Grünflächen lie- gen unterhalb der Darstellungsgrenze des FNP und werden in nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren gesichert. 9 14.04.2021 – Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Köln Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept be- stehen keine Bedenken, sofern die Betriebsanalgen der Eisenbahn des Bundes hiervon unberührt blei- ben. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes sind durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht betroffen. 10 15.04.2021 – Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) Es bestehen keine Bedenken. Die Stellung- nahme wird zur Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 6 Kenntnis genom- men. 11 21.04.2021 – Gebäudewirtschaft der Stadt Köln Es bestehen keine Bedenken. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 12 26.04.2021 – Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) Es befinden sich Flächen im Eigentum des Land NRW. Die landeseigenen Flächen sind in der bisheri- gen Darstellung als Grünflächen dargestellt, werden nun in der beabsichtigten Darstellung als Sonderge- biet „Hafen“ ausgewiesen. Wir begrüßen die Entwick- lung, da sie der derzeitigen Nutzung entspricht und ein positives Signal für die zukünftige Entwicklung sendet. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 13 28.04.2021 – Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - Verkehr, IGVP und ÖPNV Es bestehen keine Bedenken. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 14 30.04.2021 – Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft (GVG Rhein-Erft GmbH) Es bestehen keine Bedenken. Köln-Mülheim gehört nicht zum Konzessionsgebiet der GVG. Bitte berücksichtigen Sie die Namensänderung. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Namensänderung wird berücksichtigt und in der Adress- verteilerliste aktualisiert. 15 30.04.2021 – Stadtwerke Köln - Immobilienmanagement und Wohnungswirtschaft Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 7 15.1 Die Stellungnahme fasst auch die Kölner Verkehrs- Betriebe AG, die RheinEnergie AG und Häfen- und Güterverkehr Köln AG ein. Kölner Verkehrs-Betriebe AG: Durch die geplante Stadtbahnerweiterung „Mülheim Süd“ entlang der Deutz-Mülheimer Straße und der Danzierstraße wird es künftig zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen. Insbesondere im Übergang Deutz-Mülheimer-Straße – Danzierstraße ist aufgrund des kleinen Kurvenradius verstärkt mit Emissionen zu rechnen. Betriebliche Einschränkun- gen durch eventuelle spätere Forderungen der Be- wohner können seitens der KVB nicht toleriert wer- den. Im Hinblick darauf, dass in diesem Bereich Wohn- bauflächen vorgesehen sind, ist dies im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung besonders zu berück- sichtigen. Allgemein sind ausreichende Vorkehrun- gen zum Schutz vor den Immissionen vorzusehen. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie ausge- führt, wurden die Belange im Umweltbericht zur Flächennut- zungsplanänderung angemessen berücksichtigt. Weitere Re- gelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Regelungsfunktion und Maßstäblich- keit überschreitet. Im Rahmen der aus der Flächennutzungs- planänderung aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor. 15.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Es bestehen keine Bedenken. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 15.3 Häfen und Güterverkehr Köln AG: Bahnrelevante Belange und Grundstücke der HGK sind nicht betroffen. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 16 03.05.2021 – Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHKK) Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 8 Wir begrüßen, dass die im Rahmen der vorhergegan- genen Beteiligungsprozesse auch von uns vorgetra- gene Bedenken, in Bezug auf heranrückende Wohn- nutzung, der daraus resultierenden Verkehrs- bzw. Lärmkonflikte und der möglichen Einschränkungen für vorhandene Betriebe (auch der Schiffswerft und der Köln-Messe) Berücksichtigung fanden. Die teilweise angepassten Darstellungen und Überar- beitung des Umweltberichtes sowie der Plandarstel- lung findet unsere Zustimmung. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 17 03.05.2021 – Deutsche Bahn AG (DB) Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Auflagen und Hinweise beachtet wer- den: • Ansprüche aus dem Betrieb der vorhandenen und zukünftigen Eisenbahnanlagen (Einführung des S- Bahnverkehrs) seitens der späteren Grundstücks- eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissi- onen wie Erschütterungen , Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und derglei- chen, die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen sind durch den Vorhabenträger des Baugebiets vorzuneh- men. • Der Zugang der Bahnanlagen muss für Rettungs- kräfte und das Instandhaltungspersonal der Deut- schen Bahn jederzeit gewährleistet sein. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Be- lange wurden im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanän- derung grundsätzlich berücksichtigt. Weitere Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Regelungsfunktion und Maßstäblichkeit überschrei- tet. Im Rahmen der aus der Flächennutzungsplanänderung aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor. Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 9 • Die gültigen Abstandsflächenregelungen sind zu beachten, die Übernahme von Abstandsflächen kann nicht erfolgen. 18 04.05.2021 – KölnBusiness 18.1 Im gesamten Stadtgebiet sind aktuell keine zusam- menhängenden Gewerbe(GE)- und Industrieflächen (GI) in dieser Größenordnung für Unternehmen vor- handen. Die Nachfrage nach freien GE- und GI- Flächen übersteigt das vorhandene Angebot deutlich. Aus Sicht der KölnBusiness ist daher eine Berück- sichtigung und Kompensation der weggefallenen 32,1 ha GI-Fläche bei zukünftigen Planungsprozes- sen begrüßenswert. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Aufgabe und Nicht-Wiederaufnahme eines Industriestan- dortes an dieser Stelle ist vorgesehen und die Anlässe und Notwendigkeit hierfür im Begründungstext ausführlich be- schrieben. Zudem wurden im Laufe des Verfahrens die Dar- stellungen von Gewerbegebieten weiterverfolgt. Der Anre- gung, eine Bereitstellung anderer Flächen zum Tausch umzu- setzen, wird nicht im Rahmen dieses Änderungsverfahrens umgesetzt. Im Rahmen der aus der Flächennutzungsplanän- derung aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hin- weise ebenfalls vor. 18.2 Dennoch begrüßen wir die Schaffung von zusätzlich 1,9 ha GE-Flächen sowie von 5,5 ha SO-Hafen. Wir begrüßen das Vorhaben, dass die produzierenden Künstler in den alten Industriehallen an der Zoobrü- cke sowie die Künstlerateliers in dem viergeschossi- gen Gebäude an der Deutz-Mülheimer Straße mit Ih- ren Gebäuden erhalten bleiben sollen. Eine Mischnutzung, die auch Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft umfasst, würde das Quartier für eine Vielzahl von Kölner Unternehmen interessant machen und ihre Ansiedlung für das Areal identitätsstiftend und aufwertend wirken. Die In- tegration von Raumangeboten – möglicherweise auch in durch Lärmquellen beeinträchtigten Berei- chen – an Kreative in einem folgenden Ausschrei- bungsverfahren ist deshalb wünschenswert. Insbe- sondere empfiehlt es sich, auch neue Formen der Die Stellung wird zur Kenntnis ge- nommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Be- lange wurden grundsätzlich mit den beabsichtigten Darstellun- gen und im Begründungstext der Flächennutzungsplanände- rung berücksichtigt. Weitere Regelungen zum Schutz und Zo- nierungen der Betriebe und Ansiedlung innovativer gewerbli- cher Nutzungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs- planes abbildbar, da es dessen Regelungsfunktion und Maß- stäblichkeit überschreitet. Im Rahmen der aus der Flächen- nutzungsplanänder ung aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor. Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 10 Kollaboration (Co-Working / Fab Lab / Co-Crafting) o- der urbane Produktion einzubeziehen. Die östlich und südlich im Plangebiet gelegenen GE befinden sich in unmittelbarer Nähe von gemischter Baufläche und Wohnbaufläche. Sowohl bei Be- stands- als auch neuangesiedelten Unternehmen muss sichergestellt werden, dass die Betriebe lang- fristig keine Einschränkungen erfahren und dort ihrer Betriebstätigkeit nachgehen können. Die bestehen- den Betriebe sind entsprechend in Ihrer aktuellen, als auch in Ihrer zukünftigen Ausprägung planungsrecht- lich zu berücksichtigen. Insbesondere die zukünftigen Bedarfe der noch ansässigen Betriebe wie der Werft sollten großzügig berücksichtigt werden. 19 04.05.2021 – Rheinisch-Bergischer Kreis – Der Landrat Untere Naturschutzbehörde Natur- und Landschaftsschutz: Es bestehen keine Bedenken. Artenschutz: Eine Betroffenheit des Artenschutzes des RBK kommt lediglich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen oder durch Eintrag in ein Gewässer in Frage. Dies wird hier nicht erwartet. Daher bestehen keine Bedenken. Untere Umweltschutzbehörde Es bestehen keine Bedenken. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 11 Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr Es bestehen in Abstimmung mit der Kreispolizeibe- hörde keine Bedenken. Es wurden keine Bedenken eingereicht seitens: Bauamt, Brandschutz, Unterer Jagdbehörde, Unterer Fischereibehörde, ÖPNV, Gesundheitsamt oder Ju- gendamt des RBK. 20 04.05.2021 – Bezirksregierung Köln - Dezernat 54, Gewässerentwicklung 20.1 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Grundwasser: Das Planungsgebiet liegt im Grundwasserkörper (GWK) 27_25 „Niederung des Rheins“. Dieser GWK ist in der 2. Zustandsbewertung gemäß EG-WRRL bezüglich des mengenmäßigen Zustandes mit „gut“ und im chemischen Zustandes mit „schlecht“ bewer- tet. In der 3. Zustandsbewertung gemäß EG-WRRL ist dieser GWK sowohl bezüglich des mengenmäßi- gen als auch des chemischen Zustandes mit „schlecht“ bewertet. Die negative Veränderung des mengenmäßigen Zu- standes des GWK 27_25 ist auf die Grundwasserab- senkung durch den Braunkohlenabbau zurück zu füh- ren. Gemäß den im „Entwurf des Hintergrundpapiers Braunkohle“ dargestellten Ausführungen liegen die Voraussetzung für eine Festlegung abweichender, weniger strenger Bewirtschaftungsziele gemäß § 30 WHG für den GWK 27_25 vor. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Der FNP steuert eine Flächenversiegelung nur indirekt durch die Gebietsausweisungen. Im Bereich der ausgewiesenen Grünflächen ist von einer überwiegenden Entsiegelung vor- mals befestigter Flächen auszugehen. Im Bereich der SO- und der GE-Fläche befinden sich aktuell entsprechend ge- nutzte Flächen, so dass hier über den FNP keine Flächenent- siegelung steuerbar ist. Im Bereich der gemischten Bauflä- chen (M) wird zukünftig eine etwas geringere Verdichtung und Versiegelung zu erwarten sein als durch die ehemalige indust- rielle und gewerbliche Nutzung. Auch ist hier zumindest teil- weise zu erwarten, dass Niederschlagswasser von Dachflä- chen vor Ort zur Versickerung gebracht und damit wieder in den Naturkreislauf eingespeist wird. Dies ist beispielsweise im Bebauungsplan „Deutz-Areal“ so vorgesehen. Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 12 Um der Verminderung der Grundwasserneubildung durch die Flächenversiegelungen entgegenzukom- men, wird angeregt die Flächen möglichst minimal zu versiegeln, um eine lokale Versickerung von Nieder- schlagswasser weiter zu ermöglichen. Eine Nachver- dichtung von Flächen sowie die Versiegelung von Freiflächen sind in Bezug auf die Grundwasserneubil- dung negativ zu bewerten (Verschlechterungsverbot § 47 WHG), da jede Versieglung dazu führt, dass der Grundwasserleiter in seiner Bilanz gemindert wird. Der GWK 27_25 ist auf Grund von erhöhten Pflan- zenschutzmittel- und Tri+Per-Werten in einem schlechten chemischen Zustand, sowohl in der 2. Zu- standsbewertung als auch in der 3. Zustandsbewer- tung. 20.2 Gewässerentwicklung/Hochwasserschutz: Retentionsraum Das Plangebiet überlagert zum Teil das festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Rheins; bei dessen Festsetzung ein 100jähriges Hochwasserereignis zu- grunde gelegt worden ist. Entsprechende Bauvorhaben bedürfen folglich in je- dem Einzelfall neben einer bauordnungsrechtlichen Baugenehmigung vor einer Umsetzung zugleich einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs.3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), für die ich zuständig bin. Diese Genehmigung kann nur in Aussicht gestellt wer- den, wenn gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG: Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hoch- wasserschutz aus ca. 2004 waren die städtebaulichen Pla- nungen noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Ha- fenstraße 12 keine städtische Hochwasserschutzanlage fest- gestellt wurde. Die planfestgestellten Hochwasserschutzanla- gen schützen demnach nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet. Im Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen wurde der Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Südens zu- nehmend vertiefend betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstimmung zwischen der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 13 1. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalte- raum (bezogen auf das vorherrschende Schutz- ziel) zeit- und wertgleich ausgeglichen wird, 2. der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden, 3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein- trächtigt wird und 4. das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird. Hochwasserschutzanlagen Der Änderungsberei ch liegt innerhalb des Planfest - stellungsabschnitts 17 (Deutz bis Stammheim) zum Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln. Teile des Planungsbereich es liegen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins, das laut Be- gründung unter Punkt 4.9 durch vorhandene oder kon- zipierte Hochwasserschutzanlagen begrenzt sein soll. Im Abschnitt zwischen den Rheinkilometern 690,35- 691,44, welcher den gesamten Planungsbereich ab- deckt, existieren jedoch keine planfest gestellten Hochwasserschutzanlagen, sodass hierdurch auc h kein Hochwasserschutz bis 11,90 m Kölner Pegel (mKP) gegeben sein kann. Dem Schutzziel Schutz vor 200jährlichem Hochwasser aus dem Hochwasser- schutzkonzept der Stadt Köln und der flächenhaften Darstellung der darau s resultierenden Betroffenheit (Stichwort: hochwassergefährdeter Bereich) in Karten liegen naturgemäß seltenere und damit höhere Ab- flüsse im Rhein zugrunde als bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets (s. o.). (StEB) mit der Hochwasserschutzzentrale und dem Stadtpla- nungsamt statt. Dabei wurde festgestellt, unter welchen Vo- raussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im Überflutungs- gebiet“ hergestellt werden kann. Die Ergebnisse der Abstim- mungen und Untersuchungen wurden in einem „Hochwasser- schutzkonzept Mülheimer Süden“ zusammengetragen. Die Erkenntnisse und Vereinbarungen werden auch hier im Be- gründungstext verankert. Die Grundzüge dieses Konzepts werden darüber hinaus Bestandteil der verbindlichen Bauleit- planung, die Konkretisierung erfolgt dann im jeweiligen Bau- genehmigungsverfahren. Alle Bereiche, in denen keine planfestgestellte, technische Hochwasserschutzanlage vorhanden ist, wurden als „Berei- che ohne bauliche Ertüchtigung“ betrachtet, obgleich sich in diesen Bereichen Hochufer, Bahndämme oder sonstige Anla- gen befinden können. Für rheinseitige Bauvorhaben im Plan- bereich gelten damit die Verbots- und Genehmigungstatbe- stände laut Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz sowie sonstige Regelungen analog zum Bauen in einem fest- gesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur unter bestimmten Auflagen zugelassen und alle Bau- maßnahmen in wasserangepasster Bauweise bedürfen vor Ih- rer Durchführung einer Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Die Bedingungen hierfür sind unter anderem: -Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentions- raums -Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue Gebäude im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 14 In der Begründung wird der Verlauf der HWS-Linie ge- mäß dem Hochwasserschutzkonze pt der Stadt Köln beschrieben. Da in diesem Bereich keine planfestge- stellten Hochwasserschutzanlagen existieren, kann der beschriebene Verlauf zunächst nicht nachvollzo- gen werden. Im gleichen Abschnitt heißt es „Die Schaffung von Er- satzretentionsraum, Verm eidung einer Veränderung der Strömung, Vermeidung von Gefährdungen von Anliegern stromabwärts müssen bewältigt werden. Erste Studien zu den Bereichen ‚Euroforum West‘ und ‚Lindgens-Areal‘ zeigen, dass diese Anforderungen erfüllt werden können.“ Hierzu merk e ich an, dass diese Studien noch nicht endabgestimmt sind und die Randbedingungen für diesen FNP-Änderungsbereich in einigen Aspekten abweichen von den v. g. Für die beiden Unterlagen Hochwasserrisikokarte-neu (1).pdf und Hochwasserrisikokarte-neu (2). pdf sind keine Quelle benannt, auf welcher Grundlage basie- ren die Darstellungen? Die Belange des Hochwasserschutzes und der Hoch- wasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 müssen für alle relevanten Bereiche berück- sichtigt werden. -Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung des Ausgleichs für den Eingriff in den Retentionsraum -Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200- jähriges Hochwasserereignis -Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatz- planung für Bewohnende -Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mül- heimer Straße, da ein privater Hochwasserschutz dauer- haft nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden dür- fen. Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Bauleitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit einer mobilen Wand in der Hafenstraße wurde zwar unter- sucht, kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechni- schen Gründen nicht realisiert werden. Der Umgang mit den Teilbereichen des Plangebietes und da- mit das Ergebnis, in welchen Teilbereichen diese Bedingun- gen greifen können, waren dementsprechend individuell zu treffen und zu untersuchen. Im Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden (separate Anlage 8 zum Feststellungsbe- schluss) werden die verschiedenen Vorgehensweisen wie folgt zusammengefasst. Der rechtsrheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens zwi- schen Zoobrücke und Hafenstr. 12 fällt in die Kategorie „Be- reich ohne bauliche Ertüchtigung“. Hier wurden bisher keine planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen erstellt. Ziel ist Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 15 hier die Koordination der städtebaulichen und wasserrechtli- chen Verfahren, um eine zeitnahe Entwicklung der Flächen möglich zu machen und die Aspekte des Hochwasserschut- zes adäquat zu repräsentieren. Für den Bereich des Lindgens Areals bis zur Hafenstr. 12 (Ab- schnitt 2) sollen keine öffentlichen Hochwasserschutzanlagen erstellt werden, die rheinseitigen Bebauungen erfolgen inner- halb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes, einige der Baufelder östlich der Hafenstraße liegen im vorläufig gesi- cherten Überschwemmungsgebiet. Es sollen von den Bauher- ren wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen beantragt werden. Die dafür nöti gen Grundlagen sind zwischen Investor, Stadt und Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) ab- gestimmt. Für den Bereich des Otto-Langen-Quartiers (Abschnitt 3) sol- len öffentliche Hochwasserschutzanlagen als stationäre Wände erstellt werden. Dies ergibt sich aus der vorhandenen und vorgesehenen Bebauung auf einer Geländeaufschüttung mit unbekannter Statik. Eventuell müssen im Bereich von Öff- nungen und querenden neuen Straßen mobile Hochwasser- wände vorgesehen werden. Die Festlegung als Uferwand zur Gelände-abstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des Hochwasserschutzes hier nicht möglich, da deren statischer Nachweis nicht erbracht werden kann. Für die Erstellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststel- lungsverfahren erforderlich. Die Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffentlich- keit beim Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststel- lungsverfahren haben einen großen Überschneidungsbereich. Diese Belange finden bereits im Rahmen der verschiedenen Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 16 Bauleitplanverfahren Berücksichtigung, sodass davon ausge- gangen wird, dass mögliche Widersprüche bereits erkannt und ausgeräumt wurden. Für den Bereich Euroforum Nord ist eine Straße zum Auen- weg vorgesehen, in der zum Schutz der Abwasserableitung bei Hochwasser eine mobile Wand als Querschott erstellt wer- den soll. Für das Areal des Euroforum West (Abschnitt 4) ha- ben sich die Planungen noch nicht weiter konkretisiert. Die Hochwasserstrategie für dieses Gelände leitet sich je nach Planungskonzept ab aus Objektschutz (analog Abschnitt 2) o- der öffentlichem Hochwasserschutz (analog Abschnitt 3). Beide Strategien sind für dieses Areal grundsätzlich geeignet. Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der ver- bindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im je- weiligen Baugenehmigungsverfahren. Weitere Details zum Thema Hochwasserschutz sind in der Vorlage zum Feststel- lungbeschluss in Anlage 8 aufgeführt. 20.3 Diese Stellungnahme hat zunächst einen vorläufigen Charakter, da erst am 10. Mai ein gemeinsames Ge- spräch zwischen Stadt Köln, StEB und BR Köln ange- setzt ist, aus dem die finale Stellungnahme resultieren wird. Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zu- ständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde). Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Im Rahmen der Abwägung können nur formell eingereichte Stellungnahmen berücksichtigt werden. Sollte eine aktuali- sierte Stellungnahme förmlich eingereicht werden, wird diese selbstverständlich tabellarisch erfasst und der Umgang mit den eingereichten Anregungen dokumentiert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zwischen- zeitig fanden diese Abstimmungen zwischen der Bezirksregie- rung Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässe- rungsbetrieben Köln (StEB) mit der Hochwasserschutzzent- rale und dem Stadtplanungsamt statt. Dabei wurde festge- stellt, unter welchen Voraussetzungen Einvernehmen zum Anlage 7.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB „Bauen im Überflutungsgebiet“ hergestellt werden kann. Die Ergebnisse der Abstimmungen und Untersuchungen wurden in einem „Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ zu- sammengetragen. Dieses ist als Anlage 8 der Vorlage zum Feststellungbeschluss beigefügt. 20.4 Das Dezernat 54 hat ein Funktionspostfach einge- richtet, an welches künftig für Beteiligungsschreiben in digital zugesandt werden können: dezernat54-toeb@bezreg-koeln.nrw.de Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zum aktuellen Zeitpunkt ist die standardisierte Vorgehens- weise des Stadtplanungsamtes der Stadt Köln alle Träger öf- fentlicher Belange und Behörden postalisch über Beteiligun- gen zu informieren. Im der Nachhaltigkeit wird zumindest auf weitere Anhänge verzichtet und diese zunächst über einen di- gitalen Link abrufbar zu machen. Nur auf konkrete Anfrage werden Anlagen als Druckexemplar nachgeliefert. Derzeit ist es noch nicht möglich und vorgesehen auch die Beteiligungsschreiben an alle Beteiligten individuell teilweise zuzustellen. Diese Vorgehensweise wird natürlich regelmäßig reflektiert und versucht zu optimieren.
Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Dies ist ein bereits laufendes Verfahren, daher fällt es nicht in die systematische Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Verfahren fand eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch statt. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 4 - Korrigierte Version- beabsichtigte Darstellung
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M SO Hafen M W M W Schule GE GE M Schule GEGE W W SO Messe W GE WB W GE W GI MI MI W SO Baumarkt M MI MK GE GE W MK SO Musikalienhandel SO Parkhaus+Logistikfläche für Messezwecke SO Messe GE SO Messe WB SO Messe GE 0 100 20050 Meter 1:10.000M.: Anlage 4 216. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim - beabsichtigte Darstellung (korrigierte Beschriftung) - Legende Änderungsbereich Besonderes Wohngebiet Wohnbaufläche Gemischte Baufläche Mischgebiet Kerngebiet Sonderbaufläche Sonderbaufläche (Einzelhandel) Industriefläche Gewerbefläche Fläche für Ver- und Entsorgung Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Wasserfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Alteneinrichtung Bad Böden, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet Brunnen Dauerkleingärten Grünfläche Jugendeinrichtung Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt Kindereinrichtung Kindereinrichtung, Standort unbestimmt Kirche Parkanlage Post Pumpwerk Schule Spielplatz Spielplatz, Standort unbestimmt Sporthalle/-anlage Sportplatz Umspannwerk Verwaltung Wohnen, immissionsbelastet W SO GI MI GE WB SO MK M
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/611/1 Vorlagen-Nummer 0091/2024 Freigabedatum 04.04.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 216. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim Arbeitstitel: "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim hier: Feststellungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 216. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln- Mülheim eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6.1, 6.2, 6.3, 7.1, 7.2 und 7.3 2. stellt die 216. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen““ in Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als An- lage 5 beigefügten Begründung fest. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.04.2024 Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 Rat 16.05.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erklärung zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz: Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima- schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei- chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug re- geln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden in den nachfolgenden Bebauungs- planverfahren untersucht. Da das Flächennutzungsplanänderungsverfahren zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses über die Klimaschutzleitlinien bereits die förmliche Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB abgeschlossen hatten, konnten die Ziele der Klimaschutzleitlinien hierbei noch keine Berücksichtigung finden. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt. Begründung: In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 30.05.2016 wurde der Beschluss über die Einleitung zur 216. Ä nderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel "Mülheim Süd und Hafen" und über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ge- fasst (Vorlage 1508/2016). Die Bezirksvertretung Mülheim hat dem Beschluss am 30.05.2016 ungeändert zugestimmt. Der Änderungsbereich liegt im südlichen Teil des Stadtbezirks Köln-Mülheim und umfasst rund 60 Hektar. Der Bereich umschließt das Stadtviertel der ehemaligen Gewerbe- und In- dustriearealen sowie den Bereich des Hafens und der Kölner Schiffswerft. Er verläuft westlich von der Zoobrücke (B55a), nördlich von der dem Hafen gegenüberliegenden Uferkante, öst- lich von der bestehenden Wohnsiedlung und nördlich von der Bahntrasse. Die Flächen mit dem Grünzug Charlier und der Kindertagesstätte, als Bestandteil der bereits rechtskräftigen 194. FNP-Änderung "Euroforum Nord", sowie die 208. FNP-Änderung (Lindgens-Areal) sind dabei nicht einberechnet. Die rechtsrheinischen Stadtteile Deutz, Mülheim, Kalk und Humboldt/Gremberg stellten fast 150 Jahre lang den größten gewerblich-industriell geprägten Verflechtungsraum innerhalb des Kölner Stadtgebietes dar. Durch die rasant voranschreitende Stadtentwicklung im Zuge der Industrialisierung wurden sie schnell von ergänzenden Siedlungsstrukturen eingeholt. Mit dem Niedergang der Montanindustrie und der damit verbundenen Abwanderung der In- dustrie fand ein Strukturwandel zur (postindustriellen) Dienstleistungsgesellschaft statt. Dies hinterließ am Ende des 20. Jahrhunderts zwischen Rhein und Eisenbahnring über 160 ha In- dustriebrache und setzt sich bis heute fort. Daher soll die Entwicklung eines ganzheitlichen, modernen Stadtquartiers betrieben werden, welche das gesamte Areal des Mülheimer Sü- dens für ein urbanes, lebendiges Stadtviertel mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung qualifi- ziert. Die strukturellen Veränderungen ziehen in verschiedensten Teilbereichen Planerforder- nisse nach sich und haben umfassende Planungs- und Beteiligungsprozesse angestoßen. Die Änderung des FNP beabsichtigt künftig ein sehr durchmischtes Stadtquartier mit Wohn- bauflächen, überwiegend gemischten Bauflächen, teilweise Gemeinbedarfsflächen mit Zweck 3 "Schule" sowie im ufernahen Bereich vorwiegend Gewerbegebiete und Grünflächen. Auch in- nerhalb des Quartiers sollen Grünflächen entstehen und teilweise mit Signet "Spielplatz" über- lagert werden. Das Sondergebiet "Hafen" soll erweitert werden, um die vorhandenen Nutzun- gen abzubilden. Zudem wird der Auenweg, welcher erweitert und qualifiziert werden soll, als Fläche für Hauptverkehrszüge in die Darstellung aufgenommen. Der hohe Neubedarf an Kin- dertagesstätten wird symbolisch durch die Darstellung eines Signets "Kindereinrichtung, un- bestimmter Standort" abgebildet und gesichert. Die konkreten Plandarstellungen können An- lage 3 entnommen werden. Verfahrensverlauf Mittels eines städtebaulichen Werkstattverfahrens wurde in den Jahren 2013/2014 das Pla- nungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" entwickelt, das eine städtebauliche und freiraumplanerische Perspektive für das größte innerstädtische Konversionsgebiet Kölns auf- zeigt (Vorlage 0687/2013 und 2171/2013). Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 30.05.2016 den Einleitungsbeschluss zur 216. Ände- rung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel "Mülheim-Süd und Hafen" und den Be- schluss zu frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst (Vorlage 1508/2016). Die Bezirks- vertretung Mülheim hat dem Beschluss am 30.05.2016 ungeändert zugestimmt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 02.11.2016 bis 06.12.2016 einschließlich. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 27.09.2016 bis 11.10.2016 einschließlich. Da der Zeitraum für den Aushang aufgrund or- ganisatorischer Missverständnisse nur eine Woche betrug, obgleich die Möglichkeit zur Stel- lungnahme insgesamt zwei Wochen gegeben war, wurde aus Kulanz entschieden, die frühzei- tige Öffentlichkeitsbeteiligung mit einer Aushangzeit von zwei zusammenhängenden Wochen zu wiederholen. Daher wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erneut vom 10.11.2016 bis 24.11.2016 einschließlich durchgeführt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 21.09.2017 über die aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregun- gen und Vorschläge beschlossen, sowie die Absicht über die Durchführung der Offenlage ge- mäß § 3 Absatz 2 BauGB auf Grundlage der beigefügten Planunterlagen zur Kenntnis genom- men (Vorlage 1338/2017). Die Bezirksvertretung Mülheim nahm selbige Unterlagen ohne Ein- wände zur Kenntnis. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 23.02. bis 29.03.2018 einschließlich durchgeführt. Zeitgleich wurde die Of- fenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 22.02. bis 21.03.2018 einschließlich durchgeführt. Im Rahmen beider Beteiligungsprozesse gingen Bedenken ein, welche vor allem hinsichtlich heranrückender Wohnnutzung und daraus resultierender Verkehrs- bzw. Lärmkonflikte mögli- che Einschränkungen für vorhandene Betriebe befürchten, unter anderem für die Schiffswerft und die KölnMesse. Die eingebrachten Anregungen lösten eine intensive Prüfung der Planun- gen und neue gutachterliche Untersuchungen aus, um eine sachgerechte Berücksichtigung und Klärung der Konflikte herbei zu führen. Insgesamt führten ausführliche Abstimmungen zu einer teilweise angepassten Darstellung und Überarbeitung des Umweltberichtes und der Plandar- stellung. Die erneute Offenlageabsicht wurde dem Stadtentwicklungsausschuss am 29.04.2021 und der Bezirksvertretung Mülheim am 03.05.2021 als Mitteilung zur Kenntnis gegeben (Vorlage 2990/2020). Mit den sich daraus ergebenen Planunterlagen wurde die erneute Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB sowie eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB durchgeführt. 4 Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde durchgeführt vom 19.03.2021 bis einschließlich 05.05.2021. Die erneute Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde durchgeführt vom 29.04.2021 bis einschließlich 27.05.2021. Die Beteiligungsprozesse aus 2021, inklusive Abstimmungen mit insbesondere den Stadtent- wässerungsbetrieben und der Bezirksregierung Köln als landesplanerische Behörde, ergaben den Bedarf einer umfassenden Auseinandersetzung mit den gesetzlich festgesetzten Über- schwemmungsbereichen bzw. dem Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Hafens. Diese Prüfungen führten zum Ergebnis, dass die damals offengelegten Planungsziele weiter- verfolgt werden, die Unterlagen jedoch redaktionell ergänzt wurden. Zudem wurde der Be- schlussvorlage die Anlage 8 beigefügt, welche das abgestimmte Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden beinhaltet. Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbind- lichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Vorberatungen (1508/2016) Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlich- keit: Bezirksvertretung Mülheim 30.05.2016 ungeändert beschlossen Stadtentwicklungsausschuss 23.06.2016 ungeändert beschlossen (1338/2017) Vorgabenbeschluss und Kenntnisnahme der Offenlageabsicht: Stadtentwicklungsausschuss 21.09.2017 ungeändert beschlossen Bezirksvertretung Mülheim 09.10.2017 ungeändert beschlossen (2990/2020) Mitteilung über die erneute Offenlageabsicht: Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 Kenntnis genommen Bezirksvertretung Mülheim 03.05.2021 Kenntnis genommen Anlagen 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 2a. Lage des Änderungsbereiches (Plandarstellung) 2b. Lage beider Änderungsbereiche zur 208. und 216. FNP-Änderung (Plandarstellung) 3. bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) 4. beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) 5. Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 6.1. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (2016) 6.2. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB (2018) 6.3 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Of- fenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB (2021) 7.1. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB (2016) 7.2. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (2018) 7.3 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB (2021) 8. Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden
Anlage 3 - Bisherige Darstellung
1049 Zeichen
GI GESO Hafen SO Hafen W SO Hafen W W SO Messe W GE WB W GE W MI GI MI W SO Baumarkt M MI MK GE GE W MK SO Musikalienhandel SO Parkhaus+Logistikfläche für Messezwecke SO Messe GE SO Messe WB SO Messe GE Anlage 3 Legende Änderungsbereich Besonderes Wohngebiet Wohnbaufläche Gemischte Baufläche Mischgebiet Kerngebiet Sonderbaufläche Sonderbaufläche (Einzelhandel) Industriefläche Gewerbefläche Fläche für Ver- und Entsorgung Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Wasserfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Alteneinrichtung Bad Brunnen Dauerkleingärten Grünfläche Jugendeinrichtung Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt Kindereinrichtung Kindereinrichtung, Standort unbestimmt Kirche Parkanlage Post Pumpwerk Schule Spielplatz Spielplatz, Standort unbestimmt Sporthalle/-anlage Sportplatz Umspannwerk Verwaltung Wohnen, immissionsbelastet 0 100 20050 Meter 1:10.000M.: 216. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim - bisherige Darstellung - W SO GI MI GE WB SO MK M
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
2768 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/611/1
Vorlagen-Nummer
0091/2024
Stand: 02.10.2025
Sachstandsbericht
216. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim
Arbeitstitel: "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim
hier: Feststellungsbeschluss
Beschluss:
Der Rat beschließt
1. über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 216. Änderung des
Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mül-
heim eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.1, 7.2 und 7.3
2. stellt die 216. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und
Mülheimer Hafen““ in Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 5
beigefügten Begründung fest.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Rat wurde zur 216. Änderung des Flächennut-
zungsplanes ein Mangel im Planverfahren festgestellt. Um diesen zu beheben, musste eine
erneute Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB
wiederholt werden.
(1818/2024) Mitteilung über die erneute Veröffentlichung (ehem. Offenlage) nach § 3 Abs. 2
BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB:
Stadtentwicklungsausschuss 20.06.2024 zur Kenntnis genommen
Bezirksvertretung Mülheim 02.09.2024 zur Kenntnis genommen
(und Vorab im Juli 2024 per E-Mail)
Die erneute Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3
BauGB aufgrund der Rechtssicherheit der Planung wurde durchgeführt vom 27.06.2024 bis
31.07.2024.
2
(2155/2024) 216. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim
Arbeitstitel: "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim
hier: Erneuter Feststellungsbeschluss
Bezirksvertretung Mülheim 02.09.2024 ungeändert beschlossen
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 ungeändert empfohlen
Rat 01.10.2024 ungeändert beschlossen
Nach dem erneuten Feststellungsbeschluss durch den Rat wurde die 216. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes mit Antrag vom 06.03.2025 der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung
vorgelegt. Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 25.03.2025 die Genehmigung
für dieses Verfahren.
Die Erteilung der Genehmigung und damit das Wirksamwerden der Flächennutzungsplanän-
derung wird ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird das Bauleitplanverfahren abgeschlossen.
Die öffentliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 18 am 30.04.2025 erfolgt.
Nächste Schritte:
Zu diesem Beschluss sind keine weiteren Schritte erforderlich.
Anlage 9, Auzug aus dem Beschlussprotokoll BV 9 (Mülheim) vom 22.04.2024TOP 9.2.6 - 216.FNP Mülheimer Süden und Hafen
2782 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 99322 Fax: (0221) 99412 E-Mail: andre.schultheis@stadt- koeln.de Datum: 23.04.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 22.04.2024 öffentlich 9.2.6 216. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim Arbeitstitel: "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim hier: Feststellungsbeschluss 0091/2024 Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt 1. über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 216. Ände- rung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6.1, 6.2, 6.3, 7.1, 7.2 und 7.3 2. stellt die 216. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim- Süd und Mülheimer Hafen““ in Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz 5 Bauge- setzbuch als Anlage 5 beigefügten Begründung fest. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen Änderungsantrag zur 216.Änderung des Flächennutzungsplan im Stadt- bezirk 9; Arbeitstitel Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und des Einzel- mandatsträgers Tück s (FDP) vom 22.04.2024 AN/0666/2024 Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss-/Begründungstext der Vorlage so zu ändern, dass unter der Grünfläche Deutz-Müheimer-Straße/Danzierstraße eine Quar- tiergarage mit mind. 400 Stellplätzen realisiert werden kann. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion sowie des Einzel- mandatsträgers Tücks (FDP) und der Einzelmandatsträgerin Dworeck-Danielowski (AfD) gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Fraktion DIE LINKE und des Einzelmandatsträgers Altefrohne (Die PARTEI) beschlossen. Gesamtbeschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt 1 über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 216. Ände- rung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6.1, 6.2, 6.3, 7.1, 7.2 und 7.3 2. stellt die 216. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim- Süd und Mülheimer Hafen““ in Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz 5 Bauge- setzbuch als Anlage 5 beigefügten Begründung fest. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss-/Begründungstext der Vorlage so zu ändern, dass unter der Grünfläche Deutz-Müheimer-Straße/Danzierstraße eine Quartiergarage mit mind. 400 Stellplätzen realisiert werden kann.
Anlage 2a - Lage des Änderungsbereiches
377 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Änderungsbereich 1:15.000M.: Anlage 2a 216. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim - Lage des Änderungsbereiches -
Anlage 5 - Begründung
142708 Zeichen
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ANLAGE 5
216. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-
Mülheim – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mül-
heim
Begründung nach §°5 Abs.°5 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umweltbericht nach §°2a
in Verbindung mit §°2 Abs.°4 BauGB
1 Gebietsbeschreibung
Der Änderungsbereich der 216. FNP-Änderung liegt im südlichen Bereich des Stadtbezirks Köln-
Mülheim und umschließt das Stadtviertel mit ehemaligen Gewerbe- und Industriearealen sowie
den Bereich des Hafens und der Kölner Schiffswerft. Der Bereich der Änderung umfasst rund 60,7
Hektar. Die Flächen mit dem Grünzug Charlier und der Kindertagesstätte, als Bestandteil der be-
reits rechtskräftigen 194. FNP-Änderung "Euroforum Nord", sowie die 208. FNP-Änderung „Lind-
gens-Areal“ sind dabei nicht einberechnet.
Im Südwesten an der Schnittstelle von der Zoobrücke (B55a) und den Bahngleisen folgt der Ände-
rungsbereich der Zoobrücke in Richtung Norden, biegt unterhalb der Sachsenbergstraße nach Os-
ten ab und verläuft entlang der Grundstücksgrenzen der gewerblichen Flächen bis zum Gelände
der Kölner Schiffswerft. Der Jugendpark liegt außerhalb des Bereiches. Im Norden folgt der Ände-
rungsbereich der Hafen-zugewandten Kante der Grünfläche ("Mülheimer Insel") bis zur Spitze der
Hafenmole, bis hinter die Katzenbuckelbrücke. Dabei quert er die Wasserfläche schräg und ver-
läuft abknickend entlang Grundstücksgrenzen bis sie die Deutz-Mülheimer-Straße kreuzt. Dieser
folgt der Änderungsbereich in südwestlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Danzierstraße und
verläuft anschließend entlang der Abgrenzung zwischen Gewerbegebiet und Wohngebiet bis hin
zum Bergischen Ring. Dort folgt der Änderungsbereich dem Bergischen Ring bis dieser auf den
Pfälzischen Ring trifft und durch die Bahngleise getrennt wird. Im Süden verläuft der Änderungsbe-
reich entlang der Bahngleise, mit Ausnahme der Planungen für den Grünzug Charlier und die Kin-
dertagesstätte, die bereits mit der 194. FNP-Änderung –Arbeitstitel: „Euroforum Nord“ – eingear-
beitet wurden. Dort wird der Änderungsbereich ausgespart bis er letztendlich auf den anfangs be-
schriebenen Punkt an der südwestlichen Schnittstelle zur Zoobrücke trifft.
Abbildung 1: Darstellung des rechtkräftigen Flächennutzungsplans (FNP) mit den Änderungsbereichen der 208.
und 216. FNP-Änderungen sowie der 194. FNP-Änderung
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Von der 216. Änderung des FNP für den Mülheimer Hafen und Süden ausgenommen, ist das
Areal der ehemaligen Firma Lindgens. Dieses erhält mit der 208. FNP-Änderung eine neue Nut-
zungsausrichtung. Grund war die zum Einleitungsbeschluss dieser 216. Änderung bereits fortge-
schrittene Bebauungsplanung zum Lindgens-Areal. Die in der 208. Änderung beschriebenen Pla-
nungsinhalte und -ziele sind mit dieser Änderung abgestimmt und ergänzen diese strukturell. Die
208. FNP-Änderung beabsichtigt die Darstellung einer gemischten Baufläche und im ufernahen
Bereich die Darstellung eines Gewerbegebietes. Das Verfahren zur 208. Änderung des FNP,
"Lindgens-Areal" wurde möglichst zeitgleich zu diesem Verfahren betrieben. Das Verfahren zur
194. FNP-Änderung, Euroforum Nord wurde bereits mit Bekanntmachung am 01.04.2015
rechtskräftig.
2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Die rechtsrheinischen Stadtteile Deutz, Mülheim, Kalk und Humboldt/Gremberg stellten fast 150
Jahre lang den größten gewerblich-industriell geprägten Verflechtungsraum innerhalb des Kölner
Stadtgebietes dar. Noch in den 1970er bis 1980er Jahren wurde von einer relativ stabilen gewerbli-
chen Situation ausgegangen, sodass zur Standortsicherung und -entwicklung diese Gewerbe- und
Industriegebiete in den (1982 rechtskräftig gewordenen) FNP aufgenommen wurden. Im Erläute-
rungsbericht aus dem Jahr 1982 heißt es dazu:
"Im Mülheimer Hafenbereich ist metallverarbeitende und Motorenindustrie ansässig.
Die funktionale Struktur hat an dieser Stelle Industriebetriebe entstehen lassen, die im
übergeleiteten FNP der Stadt Köln noch als Gewerbegebiet dargestellt waren. Diese Dar-
stellung wird den heutigen gesetzlichen Regelungen nicht mehr gerecht. Es wurde ver-
sucht, für dieses Gebiet eine Lösung zu finden, die den Werken aber auch der Wohnbevöl-
kerung gerecht wird. Es wurde eine Zonierung ausgearbeitet, die eine Gewerbekulisse ent-
lang der Deutz-Mülheimer Straße und entlang der Bahnanlagen Deutz-Mülheim Schutzvor-
kehrungen vorsieht. Dort, wo im Norden das Werksgelände gegen den Bahndamm stößt,
ist ein unmittelbares Aneinandertreffen von Industriegebiet an vorbelastete Wohnbaufläche
zu verzeichnen. Die Stadt Köln vertritt die Auffassung, dass die hier gewählte Darstellung
nicht gegen § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes verstößt, da die Trennung unver-
träglicher Nutzungen durch den hoch liegenden Bahndamm gewährleistet ist. Innerhalb des
Gewerbegebietes sollten nur Anlagen zulässig sein, die für die bisherige Wohnnutzung im
gegenüberliegenden Bereich nicht noch weitere Belästigungen mit sich bringen.“
Historisch bedingt liegen diese ehemaligen Industriegebiete in Köln im Randbereich zur Kern-
stadt und wurden zu den Zeiten ihrer Entstehung ergänzt durch Arbeitersiedlungen. Die histo-
rische Aufnahme zeigt den Mülheimer Hafen im Hintergrund. Deutlich erkennbar ist die weit-
gehend noch ländlich geprägte Umgebung.
Lindgens & Söhne, Van der Zypen und Charlier, Eugen Langen, Bergmann & Simons, Niko-
laus August Otto, Ferdinand Kohlstadt sind Namen, die mit dem industriellen Aufschwung Mül-
heims eng verbunden sind. Durch die rasant voranschreitende Stadtentwicklung im Zuge der
Abb. 1: Gebiet der Van der Zypen & Charlier - Westwaggon, später Teil der Deutz AG in Köln-Mülheim
Abbildung 2 Gebiet der Van der Zypen & Charlier - Westwaggon, später Teil der Deutz AG in Köln-Mülheim
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Industrialisierung wurden sie schnell von ergänzenden Siedlungsstrukturen eingeholt und um-
fasst; die Eisenbahn und Vorortbahnen spielten dabei eine mitentscheidende Rolle.
Der mit dem Niedergang der Montanindustrie verbundene Strukturwandel zur (postindustriellen)
Dienstleistungsgesellschaft erfasste die Arbeiter-Vororte und -Stadtteile mit Macht und all ihren ne-
gativen Konsequenzen. Mit der Abwanderung der Industrie fielen ganze Stadtteile in die Arbeitslo-
sigkeit. Dieser Rückzug der Industrie und produzierenden Gewerbes hinterließ am Ende des 20.
Jahrhunderts zwischen Rhein und Eisenbahnring über 160 ha Industriebrache und setzt sich bis
heute fort.
Grundsätzlich stehen den negativen Folgen des wirtschaftlichen Strukturwandels neue Chancen
und Möglichkeiten zum zukunftsorientierten Ausbau des Wirtschaftsstandortes Köln im Allgemei-
nen und insbesondere des Rechtsrheinischen gegenüber. Die Nachbarschaft zur Koelnmesse als
internationaler Handels- und Kongressstandort und zu den dort ansässigen Großunternehmen
(RTL, Talanx Asset Management, Lufthansa) im näheren Umfeld des Änderungsbereiches wirken
als Ansiedlungsmagneten mit überregionaler und teils internationaler Bedeutung. Drei achsiale
Straßenerschließungen in Nord-Süd-Richtung, die tangierende Stadtbahnstrecke und der Deutzer
Bahnhof als Knotenpunkt der regionalen und überregionalen Bahnverbindungen mit Flughafenan-
schluss ergänzen die guten Standortvoraussetzungen.
Dieser Strukturwandel zum Dienstleistungsstandort und damit verbundene Sanierungs- und Mo-
dernisierungsmaßnahmen haben viele Viertel - auch der großen wirtschaftlichen, kulturellen und
sozialen Anziehungskraft Kölns geschuldet - relativ zügig wieder aufleben lassen. Es verblieben
die aufgelassenen Industriebereiche, deren neue Inwertsetzung aufgrund des aktuell stark zuneh-
menden Flächendrucks, der auf Köln lastet, schnell fortschreiten muss. Eine erneute Produktions-
aufnahme industrieller Nutzungen muss an dieser Stelle ausgeschlossen werden, obgleich die
Nähe zum Mülheimer Hafen zunächst günstige Grundvoraussetzungen bieten könnte. Die Wohn-
bebauung ist - historisch und neuzeitlich - an die ehemaligen Flächen herangerückt, die Verkehrs-
infrastruktur erfüllt nicht die Voraussetzungen, um weitere umfangreiche Logistikprozesse aufneh-
men zu können und die Randlage zur Messe und zur erweiterten Innenstadt erlaubt keine Etablie-
rung von Industrien oder Betrieben mit einem gewissen Konfliktpotential.
Daher soll die Entwicklung eines ganzheitlichen, modernen Stadtquartiers betrieben werden, wel-
che das gesamte Areal für eine attraktive Wohn- und Dienstleistungsnutzung qualifiziert. Die struk-
turellen Veränderungen ziehen in verschiedensten Teilbereichen Planerfordernisse nach sich und
haben umfassende Planungs- und Beteiligungsprozesse angestoßen.
Zunächst fokussierten sich räumliche und inhaltliche Entwicklungs- und Erneuerungsschwerpunkte
im Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept (REK) auf den Stadtteil Kalk. Mit dem REK-Nord und
den darin definierten, zukünftigen Nutzungsstrukturen wurden anschließend und ab 2005 auch die
Grundlagen für eine Erneuerung der Stadtviertel Deutz-Nord, Mülheim-Süd und Buchforst geschaf-
fen.
Auf diesen Grundlagen baute - für den Stadtteil Mülheim - das Strukturförderprogramm "Mülheim
2020" auf, welches vor allem wirtschaftliche, bauliche und soziale Ziele verfolgt. Generelle wirt-
schaftsstrukturelle Entwicklungsziele sind dabei
- der Wiederauf- und -ausbau des Wirtschaftsstandortes mit gesamtstädtischen und lokalen
Beschäftigungseffekten und
- die Standortentwicklung einer neuen, städtebaulich eigenständigen Identität mit Vernetzung
in die benachbarten Siedlungsbereiche.
Auf Grundlage der städtischen Bevölkerungsprognose von Mai 2015 ist bis 2029 von einem
Gesamtwohnungsbedarf von knapp 65 000 Wohneinheiten (WE) auszugehen. Diese zuneh-
menden Bedarfe an Wohn- und Arbeitsraum in Köln weisen eine konstante Nachfrage auf. Um
diesen enormen Bedarf auf dem Kölner Stadtgebiet umzusetzen, sind städtebauliche Groß-
projekte wie die Entwicklung der Quartiere südlich des Mülheimer Hafens prädestiniert und
dringend notwendig. Unterstützend für die Abbildung und auch mögliche Umsetzung der Be-
darfe von Wohnungsbau gibt es unter anderem das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK
Wohnen) sowie das Kooperative Baulandmodell. Dieses zielt zusätzlich darauf ab, die Schaf-
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fung von gefördertem Wohnungsbau sowie der zugehörigen sozialen und freiräumlichen Infra-
struktur als dringendes Anliegen für die Kölner Stadt in den Planungsprozessen nach Möglich-
keit zu etablieren.
3 Verfahrensverlauf
3.1 Kurzübersicht:
(0687/2013 und 2171/2013) Städtebauliches Werkstattverfahren "Mülheimer Süden inklusive Ha-
fen"
Herbst 2013 bis 2014
(1508/2016) Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit:
Bezirksvertretung Mülheim 30.05.2016 ungeändert beschlossen
Stadtentwicklungsausschuss 23.06.2016 ungeändert beschlossen
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB
vom 02.11. bis 06.12.2016 einschließlich
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB
vom 27.09.2016 bis 11.10.2016 einschließlich sowie
vom 10.11.2016 bis 24.11.2016 einschließlich
(1338/2017) Vorgabenbeschluss und Kenntnisnahme der Offenlageabsicht:
Stadtentwicklungsausschuss 21.09.2017 ungeändert beschlossen
Bezirksvertretung Mülheim 09.10.2017 ungeändert beschlossen
Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB
vom 22.02. bis 23.03.2018 einschließlich
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB
vom 23.02. bis 29.03.2018 einschließlich
(2990/2020) Mitteilung über die erneute Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a
Abs. 3 BauGB
Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 zur Kenntnis genommen
Bezirksvertretung Mülheim 03.05.2021 zur Kenntnis genommen
Erneute Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB
vom 29.04.2021 bis 27.05.2021 einschließlich
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit §
4a Abs. 3 BauGB
vom 19.03.2021 bis 05.05.2021 einschließlich
3.2 Erläuterung:
Mittels eines städtebaulichen Werkstattverfahrens wurde in den Jahren 2013/2014 das Planungs-
konzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" entwickelt, das eine städtebauliche und freiraumplane-
rische Perspektive für das größte innerstädtische Konversionsgebiet Kölns aufzeigt (Vorlagen
0687/2013 und 2171/2013).
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Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 30.05.2016 den Einleitun gsbeschluss zur 216. Änderung
des FNP mit dem Arbeitstitel "Mülheim-Süd und Hafen" und den Beschluss zu frühzeitigen Beteili-
gung der Öffentlichkeit gefasst (Vorlage 1508/2016). Die Bezirksvertretung Mülheim hat dem Be-
schluss am 30.05.2016 ungeändert zugestimmt.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab-
satz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 02.11.2016 bis 06.12.2016 einschließlich.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom
27.09.2016 bis 11.10.2016 einschließlich. Da der Zeitraum für den Aushang aufgrund organisatori-
scher Missverständnisse nur eine Woche betrug, obgleich die Möglichkeit zur Stellungnahme insge-
samt zwei Wochen gegeben war, wurde aus Kulanz entschieden, die frühzeitige Öffentlichkeitsbe-
teiligung mit einer Aus hangzeit von zwei zusammenhängenden Wochen zu wiederholen. Daher
wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffent lichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erneut vom
10.11.2016 bis 24.11.2016 einschließlich durchgeführt.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 21.09.2017 über die aus der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen und
Vorschläge beschlossen, sowie die Absicht über die Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Absatz
2 BauGB auf Grundlage der beigefügten Planunterlagen zur Kenntnis genommen (Vorlage
1338/2017). Die Bezirksvertretung Mülheim nahm selbige Unterlagen ohne Einwände zur Kenntnis.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
wurde vom 23.02. bis 29.03.2018 einschließlich durchgeführt. Zeitgleich wurde die Offenlage gemäß
§ 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 22.02. bis 21.03.2018 einschließlich durchgeführt.
Im Rahmen beider Beteiligungsprozesse gingen Bedenken ein, welche vor allem hinsichtlich heran-
rückender Wohnnutzung und daraus resultierender Verkehrs - bzw. Lärmkonflikte mögliche Ein-
schränkungen für vorhandene Betriebe befürchten, unter anderem für die Schiffswerft und die Köln-
Messe. Die eingebrachten Anregungen lösten eine intensive Prüfung der Planungen und neue gut-
achterliche Untersuchungen aus, um eine sachgerechte Berücksichtigung und Klärung der Konflikte
herbei zu führen. Insgesamt führten ausführliche Abstimmungen zu einer teilweise angepassten
Darstellung und Überarbeitung des Umweltberichtes und der Plandarstellung.
Die erneute Offenlageabsicht wurde dem Stadtentwicklungsausschuss am 29.04.2021 und der Be-
zirksvertretung Mülheim am 03.05.2021 als Mitteilung zur Kenntnis gegeben (Vorlage 2990/2020
).
Mit den sich daraus ergebenen Planunterlagen wurde die erneute Offenlage nach § 3 Absatz 2
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB sowie eine erneute Beteiligung der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3
BauGB durchgeführt.
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Absatz
2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde durchgeführt vom 19.03.2021 bis ein-
schließlich 05.05.2021.
Die erneute Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde
durchgeführt vom 29.04.2021 bis einschließlich 27.05.2021.
Die Beteiligungsprozesse aus 2021, inklusive Abstimmungen mit insbesondere den Stadtentwäs-
serungsbetrieben und der Bezirksregierung Köln als landesplanerische Behörde, ergaben den Be-
darf einer umfassenden Auseinandersetzung mit den gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsbereichen bzw. dem Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Hafens. Diese Prüfun-
gen führten zum Ergebnis, dass die damals offengelegten Planungsziele weiterverfolgt werden, die
Unterlagen jedoch redaktionell ergänzt wurden. Zudem wurde der Beschlussvorlage die Anlage 8
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beigefügt, welche das abgestimmte Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden beinhaltet. Die
Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die abschlie-
ßende Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren.
4 Planungsvorgaben
4.1 Landes- und Regionalplanung
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem gültigen Regionalplan Köln
Im Regionalplan ist der Änderungsbereich überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
dargestellt. Der Rhein ist als Oberflächengewässer und die Grünfläche "Mülheimer Insel" ist als Re-
gionaler Grünzug dargestellt. Beide Bereiche sind mit der Darstellung "Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierter Erholung" sowie als "Waldbereich" überlagert. Zudem wird der Rhein und ein
Streifen der Uferbereiche mit der Schr affur "Überschwemmungsbereich" (G7 UESB Rhein- Nord)
überlagert.
Auf der Deutz-Mülheimer Straße mit einem abknickenden Verlauf auf Höhe der einmündenden
Danzierstraße bis zur Stadtbahnhaltstelle "Grünstraße" verläuft im Regionalplan ein Schienenweg
für den überregionalen und regionalen Verkehr.
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Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Regionalplan Entwurf (Stand Offenlage August 2022)
In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Aufstel-
lungsbeschluss für die Neuaufstellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den Planent-
wurf des neuen Regionalplanes für das weitere Verfahren beschlossen. Der Entwurf zur Regional-
plan-Neuaufstellung legt für den Änderungsbereich weiterhin einen ASB mit Überlagerung eines
Überschwemmungsbereiches fest.
Im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Absatz 5 Landesplanungsgesetz
(LPlG) vom 27.01.2021 wurde der Bezirksregierung Köln das Planungskonzept sowie diese textli-
che Begründung zur 216. FNP-Änderung vorgelegt, um eine Klärung herbeizuführen, ob die beab-
sichtigte Planung als aus den Zielen der Raumordnung entwickelt bewertet werden kann. In ihrem
Antwortschreiben vom 04.03.2021 bestätigte die Bezirksregierung Köln, dass gegen die Planung
keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden, sofern eine wasserrechtliche Ausnahmerege-
lung gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz erteilt werden kann.
Gemäß Ziel 2-3 LEP NRW hat sich die Siedlungsentwicklung innerhalb der regionalplanerisch fest-
gelegten Siedlungsbereiche zu vollziehen. Die geplante Nutzung entspricht der Funktion eines
ASB.
Gemäß Ziel 7.4-6 LEP NRW i.V.m. Ziel 3 Kap. D.1.4 Regionalplan Köln sind raumbedeutsame Pla-
nungen und Maßnahmen innerhalb der festgelegten ÜSB ausnahmsweise möglich, wenn entspre-
chende wasserrechtliche Ausnahmemöglichkeiten anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für die
Umnutzung baulicher Siedlungsstrukturen, sofern das Retentionsvolumen erhalten bleibt oder
nach Möglichkeit vergrößert wird. Das Retentionsvolumen der Planung wurde im Rahmen eines
Gutachtens überprüft. Die Ergebnisse zeigen, dass bei Umsetzung der Planung entsprechend der
aktuellen Annahmen das Retentionsvolumen kompensiert werden kann. Weitere Ausführungen
können den Kapiteln 4.9 „Hochwasser“ und dem Umweltbericht entnommen werden.
Gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW und Ziel 7.3-1 LEP NRW i.V.m. Ziel 1 und Ziel 2 Kap. D.1.1 sowie Ziel
2 und Ziel 3 Kap. 1.3 Regionalplan Köln sind Waldbereiche mit der Funktion RGZ vor siedlungs-
räumlicher Inanspruchnahme zu schützen. Durch die geplante städtebauliche Entwicklung wird
keine zusätzliche Inanspruchnahme vorbereitet. Es werden lediglich die vorhandenen Nutzungen,
insbesondere die landseitige Hafennutzung, gesichert. Die Freiraumfunktion BSLE ist durch die
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Landschaftsplanung konkretisiert, tritt aber mit Verzicht des Träger der Landschaftsplanung auf
Widerspruch zurück. Die regionalplanerisch festgelegten Freiraumfunktionen bleiben damit unbe-
rührt. Der Träger der Landschaftsplanung erhebt keinen Wiederspruch gegenüber der Planung
(siehe Kapitel 4.2 Landschaftsplan).
Durch die Bauleitplanung wird keine Änderung in Bezug auf die Wasserflächen vorbereitet, sodass
die regionalplanerische Festlegung des Rheins als Oberflächengewässer nicht betroffen ist.
Der regionalplanerisch gesicherte Schienenweg wird durch·die geplante Ergänzung der Stadt-
bahnlinie konkretisiert.
4.2 Landschaftsplan
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan der Stadt Köln
Der Änderungsbereich liegt größtenteils außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans.
Lediglich ein schmaler Bereich im nördlichen Böschungsbereich von der ersten Berme (Feuer-
wehrzufahrt und An- und Abfahrtsweg zu den Liegeplätzen) bis hinunter zur Wasserfläche befindet
sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans stellt
dort das Landschaftsschutzgebiet "Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis Rodenkir-
chen" dar. Auf Grundlage einer Überprüfung vor Ort wurde der Widerspruch auf Grund des Aus-
baugrades des Weges und des Böschungsbereiches innerhalb der Hafenanlage zurückgenom-
men. Somit liegt kein Widerspruch seitens des Trägers der Landschaftsplanung liegt vor. Dies
wurde mit Stellungnahme vom 13.04.2021 erneut bestätigt.
Der Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme von Landschaftsschutzgebieten im Rahmen
des FNP gemäß § 5 Absatz 4 BauGB wird mit dem obigen Planausschnitt in der Begründungsur-
kunde nachgegangen.
4.3 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord)
Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwicklungspla-
nung und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB
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beschlossen worden ist, umfasst den nördlichen rechtsrheinischen Kölner Raum zwischen Deutzer
Bahnhof und Bezirkszentrum Mülheim/Wiener Platz sowie den Stadtteil Buchforst. Dieses circa
530 ha große Gebiet beinhaltet unter anderem die Koelnmesse, den Mülheimer Hafen, circa 90 ha
altindustrielle Flächen sowie vier Wohnbereiche.
Die Grundstücke liegen zu großen Teilen auf dem Altstandort früherer Bleifarbenproduktion, so
dass vor einer Umnutzung von einem Bodensanierungsbedarf auszugehen ist. Gleiches gilt für die
ehemaligen Fabrikbauten westlich der Hafenstraße im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet (die
Hochwasserschutzlinie verläuft östlich der Hafenstraße). Gemäß REK-Nord werden für diese Ge-
bäude kaum Möglichkeiten für eine Umnutzung gesehen.
Als verkehrsinfrastrukturelles Ziel wird im REK-Nord unter anderem die verkehrliche Qualifizierung
und Verlängerung des Auenwegs zur Entlastung der Deutz-Mülheimer Straße formuliert.
4.4 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln
Auch im Städtebaulichen Masterplan Innenstadt Köln des Büros Albert Speer & Partner aus dem
Jahr 2008 wird Bezug auf den rechtsrheinischen Kernraum genommen:
"Während die linke Rheinseite ein überwiegend kompaktes Gefüge aus mittelalterlichen
Strukturen, gründerzeitlichen Mustern und städtebaulichen Elementen der Nachkriegszeit
aufweist, bildet sich auf der rechten Rheinseite eine Gemengelage aus Quartieren unter-
schiedlichster städtebaulicher Struktur, Größe und Nutzung ab."[…]
"Zum Stadtraum Rhein bildet der Auenweg mit dem Strang der ICE-Trasse gegenwärtig
eine für innerstädtische Maßstäbe extrem vernachlässigte Zone. Hier stoßen die Rücksei-
ten zweier komplementärer Großformen aneinander."
Als Ziel formuliert der Masterplan die städtebauliche Arrondierung der einzelnen Quartiere, ihre
Vernetzung und die Auflösung ungestalteter Übergangsbereiche (Grauzonen). Zum Rheinraum
soll sich die rechte Rheinseite mittel- bis langfristig als die rechte Innenstadthälfte Kölns mit einer
klaren Stadtkante entlang eines weiten, von parkartigem Grün dominierten Uferraums entwickeln.
4.5 Städtebauliches Planungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen"
Im Herbst 2013 wurde in einem Werkstattverfahren "Mülheimer Süden inklusive Hafen" unter um-
fangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Politik ein städte-
baulicher Rahmenplan entwickelt, um den Transformationsprozess im Mülheimer Süden hin zu ei-
nem gemischt genutzten, lebendigen Stadtteil weiter voranzutreiben. Dadurch sollte eine zusam-
menhängende Planung ermöglicht werden, die grundstücksbezogene "Insellösungen" verhindert.
Die Entwurfsansätze der verschiedenen Planungsbüros wurden in ein städtebauliches Planungs-
konzept zusammengeführt und der Öffentlichkeit vorgestellt. Es bildet die Grundlage und steckt
nicht nur für den Änderungsbereich den Rahmen für das Nutzungskonzept und den städtebauli-
chen Entwurf, sondern beinhaltet ganzheitlich auch das sogenannte Lindgens-Areal (208. FNP-
Änderung).
4.6 Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung)
Im Änderungsbereich der 216. FNP-Änderung „Mülheimer-Süd und Hafen“ befinden sich folgende
städtebauliche Planungskonzepte oder in Aufstellung befindliche Bebauungsplane:
- Lindgens-Areal (innerhalb liegend, wird jedoch mit separater 208. Änderung des FNP „Lindgens-
Areal“ in Köln-Mülheim im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB durchgeführt)
- Deutz-Areal
- Otto-Langen-Quartier
- Windmühlen Quartier
- Nördlich Grünzug Charlier
- Euroforum West
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4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
Der Rat der Stadt Köln hat mit Entscheidung vom 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Woh-
nen (STEK Wohnen) mit den darin formulierten wohnungspolitischen Zielsetzungen und einem in-
tegralen Handlungsprogramm beschlossen, um die Herausforderungen des Einwohnerwachstums
als Chance für die Stadt Köln zu nutzen. Im Rahmen des STEK Wohnen und seinem Handlungs-
programm kommt vor allem auch der Schaffung preiswerten Wohnraums besondere Bedeutung
zu. Im Vorgriff auf das STEK Wohnen wurde 2010 das "Handlungskonzept Preiswerter Wohnungs-
bau" beschlossen. Seit 2013 folgte die Anwendung des "Kooperative Baulandmodells Köln", des-
sen Fortschreibung am 04.04.2017 beschlossen wurde. Anschließend wurde das fortgeschriebene
Baulandmodell 2017Plus vom Rat am 05.05.2022 beschlossen und gilt seither als Richtlinie.
4.8 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EZHK) 2010
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln beschlos-
sen. Seine Ziele sind unter anderem die Förderung der Attraktivität der Kölner City, die Stärkung
der Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungsfunktion und als Mittelpunkte des öffentlichen
Lebens sowie die Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben.
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Mülheim liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich. Im Ver-
gleich zu anderen Stadtbezirken nimmt letzterer einen überdurchschnittlichen Verkaufsflächenan-
teil ein. Dagegen liegen die Verkaufsflächenanteile des mittelfristigen und insbesondere des lang-
fristigen Bedarfs unter dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Bezirke außer der Innen-
stadt), was unter anderem auf ein geringes Angebot im Bezirkszentrum sowie das Fehlen großer
Möbelhäuser zurückzuführen ist (Erhebung: 2006).
Mit insgesamt 15 zentralen Versorgungsbereichen, davon allein neun voll ausgestattete Stadtteil-
zentren, verfügt der Stadtbezirk Mülheim über die räumlich und hierarchisch am besten ausgebil-
dete Systematik zur Versorgung der Stadtbezirke 2 bis 9. Die hohe Konzentration auf die zentralen
Versorgungsbereiche ist auch auf die relativ kompakte Siedlungsstruktur des Stadtbezirks zurück-
zuführen.
Der Änderungsbereich verfügt über den zentralen Versorgungsbereich Stegerwaldsiedlung. Dieser
wird im südlichen Änderungsbereich durch die Bahnlinie von den westlichen Siedlungsteilen (Euro-
forum West) abgetrennt und ist über die Deutz-Mülheimer Straße erreichbar. Die Entfernung zum
Bezirkszentrum Wiener Platz/Frankfurter Straße beträgt knapp über einen Kilometer.
4.8.1 Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) Köln 2020
Mit dem Ratsbeschluss vom 09.02.2023 erfolgte eine Fortschreibung des Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes (Vorlage 1538/2020). Damit werden die landesplanerischen Vorgaben zur Steue-
rung des Einzelhandels, die sich aus der Neufassung des LEP NRW ergeben haben, umgesetzt.
Zum Zeitpunkt der Offenlage (2021) war das aktualisierte Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln
noch in Erarbeitung und noch nicht anwendungs- und beschlussreif. Daher wurde für das Verfah-
ren zunächst die Fassung vom 17.12.2013 als Grundlage herangezogen. Zum Feststellungsbe-
schluss wurden die Informationen redaktionell aktualisiert.
13 der 15 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2013 ausgewiesenen zentralen Versorgungsbe-
reiche im Stadtbezirk Mülheim haben sich im Kontext ihrer jeweiligen Funktionszuweisung in der
Praxis bewährt, sodass diese im Rahmen der Fortschreibung des EHZK 2020 unverändert bleiben.
Dabei wurden die räumlichen Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche überprüft und bei
Bedarf teilweise angepasst. Zusätzlich zu den 15 zentralen Versorgungsbereichen im Bezirk Mül-
heim wird das geplante Nahversorgungszentrum Mülheim-Süd im Kontext der perspektivischen
Quartiersentwicklung auf dem ehemaligen Areal der Deutz AG zur Sicherstellung der zukünftigen
Versorgung der dortigen Bewohnerinnen und Bewohner konzeptionell neu ausgewiesen.
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4.9 Hochwasserschutz
Abbildung 6 Ausschnitt aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m Kölner Pegel (KP)
Der Rat der Stadt Köln hat im Februar 1996 das Hochwasserschutzkonzept Köln als ganzheitli-
chen kommunalen Aktionsplan beschlossen. Dieser zeigt auf, wie der vorsorgende Hochwasser-
schutz mit dem Ausbau technischer Hochwasserschutzanlagen gewährleistet werden soll. Die er-
forderlichen Rechtsgrundlagen der bestehenden Hochwasserschutzanlagen wurden mit mehreren
Planfeststellungsverfahren geschaffen.
Gemäß § 5 Absatz 4a BauGB sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76
Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebie-
ten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsge-
biete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich übernommen wer-
den. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasser-
haushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaus-
haltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im FNP vermerkt werden. Dieser Nachweispflicht der
nachrichtlichen Übernahme im Rahmen des FNP wird mit dem obenstehenden Planausschnitt (Ab-
bildung 4: Hochwasserrisikokarte bei 11,90 m Kölner Pegel (KP)) der Hochwassergefahrenkarte in
der Begründungsurkunde nachgegangen.
Der Änderungsbereich liegt im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 17 Deutz – Stammheim (siehe Ab-
bildung 4: Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m Kölner Pegel (KP)). Nach dem Hochwasser-
schutzkonzept und den rechtsgültigen Planfeststellungsbeschlüssen befinden sich Teile des Ände-
rungsbereiches, insbesondere die Grundstücke westlich der Hafenstraße, im gesetzlich festgesetz-
ten Überschwemmungsgebiet des Rheins, für die es heute keine planfestgestellten baulichen
Hochwasserschutzanlagen gibt.. An Stellen ohne Hochwasserschutz erfolgt die Festlegung in der
Regel auf der Linie des 100-jährlichen Bemessungshochwassers (BHW 100), was der Überflu-
tungslinie von 11,30 m Kölner Pegel entspricht (siehe auch Punkte 8.5.4.4 und 8.5.5.3 im Umwelt-
bericht).
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hochwasserschutz aus ca. 2004 waren die
städtebaulichen Planungen noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den Planfeststel-
lungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Hafenstraße 12 keine städtische Hochwasserschutz-
anlage festgestellt wurde. Die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen schützen demnach nur
einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet.
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Im Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen wurde der Hochwasserschutz im Bereich des
Mülheimer Südens zunehmend vertiefend betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstimmung
zwischen der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben
Köln (StEB) mit der Hochwasserschutzzentrale und dem Stadtplanungsamt statt. Dabei wurde
festgestellt, unter welchen Voraussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im Überflutungsgebiet“
hergestellt werden kann. Die Ergebnisse der Abstimmungen und Untersuchungen wurden in einem
„Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ zusammengetragen. Die Erkenntnisse und Verein-
barungen werden auch hier im Begründungstext verankert. Die Grundzüge dieses Konzepts wer-
den darüber hinaus Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt dann
im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren.
Alle Bereiche, in denen keine planfestgestellte, technische Hochwasserschutzanlage vorhanden
ist, wurden als „Bereiche ohne bauliche Ertüchtigung“ betrachtet, obgleich sich in diesen Bereichen
Hochufer, Bahndämme oder sonstige Anlagen befinden können. Für rheinseitige Bauvorhaben im
Planbereich gelten damit die Verbots- und Genehmigungstatbestände laut Wasserhaushaltsgesetz
und Landeswassergesetz sowie sonstige Regelungen analog zum Bauen in einem festgesetzten
Überschwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur unter bestimmten Auflagen zugelassen
und alle Baumaßnahmen in wasserangepasster Bauweise bedürfen vor Ihrer Durchführung einer
Genehmigung der Bezirksregierung Köln.
Die Bedingungen hierfür sind unter anderem:
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentionsraums
-Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue Gebäude im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung des Ausgleichs für den Eingriff in den
Retentionsraum
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200-jähriges Hochwasserereignis
-Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatzplanung für Bewohnende
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mülheimer Straße, da ein privater Hoch-
wasserschutz dauerhaft nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie öffentliche
Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden
dürfen.
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die Genehmi-
gungsfähigkeit im Rahmen der Bauleitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit einer mobilen Wand
in der Hafenstraße wurde zwar untersucht, kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechni-
schen Gründen nicht realisiert werden.
Der Umgang mit den Teilbereichen des Plangebietes und damit das Ergebnis, in welchen Teilbe-
reichen diese Bedingungen greifen können, waren dementsprechend individuell zu treffen und zu
untersuchen. Im Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden (separate Anlage 8 zum Feststel-
lungsbeschluss) werden die verschiedenen Vorgehensweisen wie folgt zusammengefasst.
Der rechtsrheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens zwischen Zoobrücke und Hafenstr. 12 fällt
in die Kategorie „Bereich ohne bauliche Ertüchtigung“. Hier wurden bisher keine planfestgestellten
Hochwasserschutzanlagen erstellt. Ziel ist hier die Koordination der städtebaulichen und wasser-
rechtlichen Verfahren, um eine zeitnahe Entwicklung der Flächen möglich zu machen und die As-
pekte des Hochwasserschutzes adäquat zu repräsentieren.
Für den Bereich des Lindgens Areals bis zur Hafenstr. 12 (Abschnitt 2) sollen keine öffentlichen
Hochwasserschutzanlagen erstellt werden, die rheinseitigen Bebauungen erfolgen innerhalb des
gesetzlichen Überschwemmungsgebietes, einige der Baufelder östlich der Hafenstraße liegen im
vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Es sollen von den Bauherren wasserrechtliche
Ausnahmegenehmigungen beantragt werden. Die dafür nötigen Grundlagen sind zwischen Inves-
tor, Stadt und Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) abgestimmt.
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Für den Bereich des Otto-Langen-Quartiers (Abschnitt 3) sollen öffentliche Hochwasserschutzanla-
gen als stationäre Wände erstellt werden. Dies ergibt sich aus der vorhandenen und vorgesehenen
Bebauung auf einer Geländeaufschüttung mit unbekannter Statik. Eventuell müssen im Bereich
von Öffnungen und querenden neuen Straßen mobile Hochwasserwände vorgesehen werden. Die
Festlegung als Uferwand zur Gelände-abstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des Hochwas-
serschutzes hier nicht möglich, da deren statischer Nachweis nicht erbracht werden kann. Für die
Erstellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststellungsverfahren erforder-
lich. Die Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffentlich-
keit beim Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststellungsverfahren haben einen großen
Überschneidungsbereich. Diese Belange finden bereits im Rahmen der verschiedenen Bauleit-
planverfahren Berücksichtigung, sodass davon ausgegangen wird, dass mögliche Widersprüche
bereits erkannt und ausgeräumt wurden.
Für den Bereich Euroforum Nord ist eine Straße zum Auenweg vorgesehen, in der zum Schutz der
Abwasserableitung bei Hochwasser eine mobile Wand als Querschott erstellt werden soll. Für das
Areal des Euroforum West (Abschnitt 4) haben sich die Planungen noch nicht weiter konkretisiert.
Die Hochwasserstrategie für dieses Gelände leitet sich je nach Planungskonzept ab aus Objekt-
schutz (analog Abschnitt 2) oder öffentlichem Hochwasserschutz (analog Abschnitt 3). Beide Stra-
tegien sind für dieses Areal grundsätzlich geeignet.
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die Konkre-
tisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Weitere Details zum Thema Hochwas-
serschutz sind in der Vorlage zum Feststellungbeschluss in Anlage 8 aufgeführt.
4.10 Fachbeitrag Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge
Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen veränderten
Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flächenversiegelung durch
Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Niederschlagsgeschehens infolge des Kli-
mawandels berücksichtigt. Neben dem Objektschutz müssen integrierte Maßnahmen an der Ober-
fläche ergriffen werden, mit denen künftige Beeinträchtigungen durch Starkniederschläge vermie-
den beziehungsweise abgemildert werden können.
Vor diesem Hintergrund wurde im Auftrag der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln durch das
Büro Städtebau MUST der Fachbeitrag "Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge"
zum Planungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" erarbeitet. Die hauptsächliche Intention
ist, dass den Themen Starkregenvorsorge und Regenwasserbewirtschaftung im Rahmen der wei-
teren Planungen ausreichend Aufmerksamkeit zukommt und dass stadt- und freiraumplanerische
Maßnahmen an der Oberfläche künftig mit den Belangen der Überflutungsvorsorge abgestimmt
werden. Er formuliert Planungshinweise für eine wassersensible Stadtgestaltung, die das Ziel ver-
folgt, zunächst nach ortsnahen Lösungen zur Versickerung, Verdunstung, Nutzung sowie Speiche-
rung und gedrosselter Ableitung von Regenwasser zu suchen.
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4.11 Wasserschutz
Abbildung 7: Ausschnitt zu den Wasserschutzzonen
Der Änderungsbereich liegt außerhalb der Wasserschutzzonen.
Der Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme von Wasserschutzzonen im Rahmen des FNP
gemäß § 5 Absatz 4 BauGB wird mit diesem Planausschnitt in der Begründungsurkunde nachge-
gangen.
5 Der Änderungsbereich im FNP
5.1 Bestehende Nutzungen
Der überwiegende Flächenanteil der ehemaligen KHD (Klöckner-Humboldt-Deutz AG), aber auch
der Nachbarbereiche ist heute bereits leerstehend oder mindergenutzt. Im südwestlichen Teil der
zentralen Erschließungsachse, der Deutz-Mülheimer Straße, wird ein Teil der alten Industriehallen
an der Zoobrücke durch produzierende Künstler genutzt. Unter Denkmalschutz stehende, ehema-
lige Produktions- und Garagenhallen in Backsteinarchitektur wurden in Teilen bereits umgenutzt,
unter anderem in den Veranstaltungsort Harbour Club des Hotels The New Yorker. An der Deutz-
Mülheimer Straße befindet sich zudem ein viergeschossiges Gebäude als vereinzelter Teil einer
Blockrandbebauung. Hier sind verschiedene Künstlerateliers untergebracht. Die genannten Nut-
zungen sollen mit Ihren Gebäuden erhalten bleiben. Das im Bereich "Euroforum West" vorhandene
Heizwerk der Rheinenergie wurde 2018 stillgelegt.
Das Areal westlich der Hafenstraße (wird in der 208. FNP-Änderung Lindgens-Areal erfasst) bein-
haltet zwei größere ehemalige Produktionshallen, die mit ihrer historischen Backsteinarchitektur
eine erhaltenswerte Bausubstanz darstellen. Sie sind bereits teilweise durch neue Nutzungen be-
legt, die erhalten bleiben (Dock One des Hotels The New Yorker, Grillfachhandel Santos). Die
nördliche Brachfläche wird derzeit als Lagerfläche zwischengenutzt.
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5.2 Bisherige Darstellung im FNP
Im rechtskräftigen FNP ist der Änderungsbereich überwiegend als Industriegebiet (GI) dargestellt.
Im Übergangsbereich zu Alt-Mülheim ist ein ursprünglich als Pufferzone zwischen Alt-Mülheim und
Industriegebiet gedachter Bereich entlang als Gewerbegebiet (GE) dargestellt.
Der Hafen ist teilweise als Sondergebiet (SO) "Hafen" dargestellt, während der gesamte Bereich
der Hafenmole als Grünfläche dargestellt ist. Der Uferbereich ist teils als Gewerbegebiet (GE) und
teils als Sondergebiet (SO) "Hafen" dargestellt. Im nordöstlichen Bereich des Änderungsbereiches
ist eine Wohnbaufläche (W) eingefasst.
Im Änderungsbereich befinden sich drei Signets "Umspannwerk"; eins im östlichen Bereich im Ge-
werbegebiet (GE), eins am Uferbereich im Sondergebiet (SO) "Hafen" und ein Signet "Umspann-
werk" im großflächigen Industriegebiet (GI) nahe des Grünzuges Charlier.
5.3 Beabsichtigte Darstellung im FNP
Die Änderung des FNP beabsichtigt künftig ein sehr durchmischtes Stadtquartier mit Wohnbauflä-
chen (W), überwiegend gemischten Bauflächen (M), teilweise Gemeinbedarfsflächen mit Zweck
"Schule" sowie im ufernahen Bereich vorwiegend Gewerbegebiete (GE) und Grünflächen. Auch
innerhalb des Quartiers sollen Grünflächen entstehen und teilweise mit Signet "Spielplatz" überla-
gert werden. Das Sondergebiet (SO) "Hafen" soll erweitert werden, um die vorhandenen Nutzun-
gen abzubilden. Die Darstellung als Sondergebiet SO „Hafen“ ist für die Flächen zwischen Was-
serfläche/ Liegeplätzen und dem sich westlich daran anschließenden Böschungsfuß bis zur vor-
handenen Feuerwehrfläche beabsichtigt. Zudem wird der Auenweg, welcher erweitert und qualifi-
ziert werden soll, als Fläche für Hauptverkehrszüge in die Darstellung aufgenommen.
Der hohe Neubedarf an Kindertagesstätten wird symbolisch durch die Darstellung eines Signets
"Kindereinrichtung, unbestimmter Standort" abgebildet und gesichert.
Kurzfassung der wesentlichen Änderungen verglichen zum Planungsstand zur ersten Offenlage im
Februar bis März 2018:
- Ergänzung einer Grünfläche zwischen Gewerbegebiet (GE) und Sondergebiet (SO) "Ha-
fen" (statt GE)
- Gewerbegebiet (GE) und Grünfläche im Otto-Langen-Quartier (statt gemischter Baufläche
(M))
- Gewerbegebiet (GE) südlich der Grünfläche und nördlich der Gemeinbedarfsfläche mit
Signet "Schule" im Euroforum West (statt gemischter Baufläche (M))
- Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche im Deutz-Areal mit Ergänzung eines weiteren Sig-
nets "Schule" (statt gemischter Baufläche (M))
- Ergänzung des Signets "Kindereinrichtung, unbestimmter Standort" zentral im Änderungs-
bereich
- Vergrößerung der gemischten Baufläche (M) an der südöstlichen Spitze des Änderungs-
bereiches (Verkleinerung des Gewerbegebietes (GE))
- Wohnbaufläche (W) und Grünfläche südlich des Lindgens-Areals und angrenzend an den
Streifen der Grünfläche (statt gemischter Baufläche (M))
Zum Feststellungsbeschluss wurde redaktionell das Signet „Böden, erheblich mit umweltgefähr-
denden Stoffen belastet“ eingefügt, um auf das Vorkommen der Altlasten hinzuweisen.
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5.4 Bilanzierung der Nutzungsänderungen:
6 Städtebauliche Planung:
6.1 Vorbemerkung:
Wenn auch nur grobe Zielrichtungen auf der FNP-Ebene vorgegeben werden können, unterliegen
Revitalisierungsflächen aber im Detail einer besonderen Dynamik, die sich in Abhängigkeit von
Umgebungsfaktoren, Nutzungseinschränkungen, möglichen Bodenbelastungen und sozialen wie
kulturellen Anforderungen sehr flexibel entwickeln muss. Das Nutzungskorsett des FNP muss da-
her zwar so eng geschnürt werden, dass unerwünschte Nutzungen unterbleiben, soll aber auch so
weitmaschig gefasst sein, dass sich gewünschte Nutzungen flexibel entwickeln können. In den vo-
rangegangenen Planungs- und Werkstattverfahren sind voraussichtlich raumwirksame und pla-
nungsrelevante Faktoren bereits erkannt, diskutiert und berücksichtigt worden und haben ihren
Einfluss auf das zukünftige Nutzungsmosaik ausgeübt, wenn auch die Darstellungen im Laufe des
Verfahrens teilweise angepasst wurden.
Im Planungsprozess wurden die verschiedenen Entwicklungskerne mit Bezeichnungen belegt, die
nachstehend abgebildet sind und in den folgenden Kapiteln zur Orientierung verwendet wurden:
6.2 Mülheimer Hafen (nördlicher/nordwestlicher Teilbereich):
Der Mülheimer Hafen umfasst in seiner Gesamtheit einschließlich des Standortes des Wasser-
und Schifffahrtsamtes im Südwesten insgesamt circa 13 ha Wasserfläche und circa 48 ha Landflä-
che. Auf Kölner Stadtgebiet hat der Mülheimer Hafen als einziges die besondere Funktion als
Art der Darstellung bisherige FNP-Darstellung beabsichtigte FNP-Darstellung
ha % ha %
Industriegebiet (GI) 32,1 53 - -
Gewerbegebiet (GE) 5,1 8 7,0 11
Sondergebiet (SO) "Hafen" 2,8 5 8,3 14
Wohnbaufläche (W) 0,5 1 5,1 8
Gemischte Baufläche (M) - - 12,4 21
Gemeinbedarfsfläche "Schule" - - 3,1 5
Wasserfläche 13,0 21 12,5 21
Grünfläche 7,2 12 9,8 16
Fläche für Hauptverkehrszüge - - 2,5 4
Summe 60,7 100 60,7 100
Signets Anzahl bisherige
FNP-Darstellung
Anzahl beabsichtigte
FNP-Darstellung
Signet "Umspannwerk" 3 -
Signet "Grünfläche" 1 7
Signet "Schule" - 3
Signet "Spielplatz" - 2
Signet "Kindereinrichtung, un-
bestimmter Standort"
- 1
Signet „Böden, erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen
belastet“
- 1
- 17 -
/ 18
Schutz- und Liegehafen. Daher ist er einschließlich seiner Wasserfläche (Hafenbecken) Bestand-
teil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) gewidmeten internationalen Wasser-
straße ‚Rhein‘. Aus diesem Grunde befinden sich hier die Wasserflächen des Hafenbeckens sowie
die dazugehörigen Kai- und Anlegeflächen im Eigentum des Bundes. Zudem befindet sich der
Standort eines Außenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes (WSA) im Bereich des
Hafens. Das WSA hat dort wasserseitig Liegestellen für verwaltungseigene Schiffe sowie landsei-
tig Werkstätten und Lagerflächen. Auch nach Einstellung des Güterumschlages (der Schwerlast-
kran wurde 2005 abgebaut, die Gleise der von den Häfen und Güterverkehr Köln (HGK) betriebe-
nen Hafenbahn sind seit längerem stillgelegt) kommt dem Mülheimer Hafen auch künftig erhebli-
che Bedeutung als notwendige Hafenanlage - insbesondere für die Nutzung als Nachtliegehafen
zu. Im Mülheimer Hafen sind im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Schutzhafen-Funktion Lie-
geplätze für Binnenschiffe nachgewiesen. Diese Liegeplätze werden bei einer Einstellung des
Schiffsverkehrs auf dem Rhein (zum Beispiel bei Hochwasserstand über 8,30 m, Eisgang oder Ha-
varie) benötigt. Im Nordbereich befindet sich an der Westmole eine Gefahrgutanlegestelle für bis
zu sechs Gefahrguttransportschiffe/Tanker (Abstand mindestens 300 m zur geschlossenen Wohn-
bebauung gemäß Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)).
Weiterhin wird der Hafen durch hafenaffine Betriebe genutzt, die in absehbarer Zeit nicht verlagert
werden können. Wesentlicher Bestandteil des Hafens ist der Werftbetrieb Kölner Schiffswerft
Deutz (KSD) mit stark Lärm emittierenden Nutzungen, die sich zusammen mit den erforderlichen
Sicherheitsabständen zu den Kegelschiff-Liegeplätzen insbesondere auf eine Nutzung zu Wohn-
zwecken entlang der Hafenkante des Änderungsbereiches auswirken können. Die Schiffswerft hat
eine Genehmigung als 24 h-Betrieb und stellt eine wichtige Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem
Rhein - unter anderem bei Havarie - bereit.
Das Wasser- und Schifffahrtsamt hat eindringlich - aufgrund der oben beschriebenen Funktion des
Hafens als Schutzhafen sowie als Liegeplatz und Werft an einer Bundeswasserstraße - die beson-
ders hohe Bedeutung dieses Hafens für die Binnenschifffahrt dargelegt.
Der Mülheimer Hafen ist im Bereich der zentralen Werft auf der Landzunge und den westlichen
Werftflächen aktuell im rechtskräftigen FNP als Grünfläche dargestellt. Der FNP wird dieser Be-
deutung der vorhandenen Nutzungen folgen und die Darstellung einer Grünfläche deutlich zu
Gunsten der Darstellung eines Sondergebietes "Hafen" reduzieren. Die Änderung in ein Sonderge-
biet "Hafen" wird entlang der Uferkanten für die Liegeplätze, den Werftbetrieb auf der Halbinsel so-
wie weitere hafenaffine Nutzungen entlang der Süd- und Ostseite beabsichtigt.
Westlich der Hafennutzung ist im Übergang zu einem Gewerbegebiet eine Grünfläche geplant.
6.3 Lindgens-Areal (208. Änderung des FNP):
Das mittels Workshops und umfassenden Bürgerbeteiligungen erarbeitete städtebauliche Konzept
sieht eine Ergänzung und zeitgemäße Weiterentwicklung des von großen Solitärbauten und In-
dustriehallen geprägten Areals unter größtmöglichem Erhalt des alten Gebäudebestands vor.
Bereits umgenutzte Industriehallen sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Die vorhandenen
gewerblichen Nutzungen, wie die Veranstaltungsnutzungen Dock One und Harbour Club, der Grill-
fachhandel Santos, die Lindgens Kantine sowie die Künstlerateliers mit insgesamt rund 180 Ar-
beitsplätzen geben dem Areal ein erstes Signal für einen zukünftig bunten Nutzungsansatz. Der
städtebauliche Rahmenplan, der im Werkstattverfahren entwickelt wurde, soll den Transformati-
onsprozess im Mülheimer Süden hin zu einem gemischt genutzten, lebendigen Stadtteil vorantrei-
ben. Dieser Bereich ist teilweise nicht Bestandteil dieses Änderungsverfahrens, sondern wird mit
der 208. FNP-Änderung "Lindgens-Areal" überplant. Dort soll voraussichtlich überwiegend eine ge-
mischte Baufläche dargestellt werden, sowie im Ufer-zugewandten Bereich ein Gewerbegebiet.
6.4 Der Rheinboulevard und angrenzende Grünverbindungen:
Im Westen entlang des Rheinufers und der Hafenkante wurde ein Teil des Rheinboulevards bis
zum Auenweg mit großzügigen Grünflächen realisiert. Er stellt eine Wege- und Freiraumverbin-
dung entlang des Rheins beziehungsweise des Mülheimer Hafens her und soll ebenfalls südlich
des Auenwegs weitergeführt werden. Er dient auch als Verknüpfung zu den westlich und südlich
des Mülheimer Hafens anschließenden Grünflächen Jugendpark und Rheinpark. Im Bereich des
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/ 19
Otto-Langen-Quartiers rückt die überwiegende Darstellung der Grünfläche durch ein Gewerbege-
biet leicht vom Ufer ab. Eine schmale Grünflächendarstellung zwischen Auenweg und dem beab-
sichtigten Gewerbegebiet wird beibehalten. Diese planerische Entscheidung beruht darauf, dass
dieser Bereich im Einzugsbereich der Kegelschiffe liegt und dadurch nicht vollwertig als Grünflä-
che, z.B. als Spielfläche, beplant werden kann.
Quer dazu werden die geplanten und auch im Rahmen des Werkstattverfahrens "Mülheimer Sü-
den inklusive Hafen" vorgesehenen Freiraumachsen "Grünzug Mülheim Süd" und "Grünzug Char-
lier" (zwischen Otto-Langen-Quartier und Euroforum; Bestandteil der 194. FNP-Änderung) als
Grünverbindungen zwischen den angrenzenden Stadtteilen und dem Rheinboulevard dienen.
Mehrere Fußwegeverbindungen zwischen der Deutz-Mülheimer Straße und dem Rheinboulevard
werden vorhandene Lücken schließen Im Werkstattverfahren wurden diese als Grüner Kamm be-
zeichnet. Abgesehen des Rheinboulevards, des "Grünzug Charlier" und des großzügigen Grünzu-
ges im östlichen Bereich des Deutz-Areals, wird auch ein schmalerer Streifen parallel zu diesem in
die Darstellung des FNP aufgenommen.
Die Grünflächen werden im nordöstlichen und nördlichen Teilbereich jeweils mit einem Signet
"Spielplatz" überlagert.
6.5 Östlicher Teilbereich/ Deutz-Areal:
Östlich der FNP-Änderung schließen die Wohnbauflächen des Stadtteiles Mülheim an. Als Arron-
dierung hieran ist im östlichen Teilbereich künftig die Darstellung einer Wohnbaufläche beabsich-
tigt. An diese schließt ein geplanter Grünzug an, welcher an eine weitere Wohnbaufläche, eine ge-
mischte Baufläche und die Fläche für Hauptverkehrszüge angrenzt.
Der Auenweg soll verkehrlich qualifiziert werden und zentral durch das gesamte Stadtquartier ver-
längert werden. Dies dient der teilweisen Entlastung der Deutz-Mülheimer Straße. Daher soll der
Auenweg künftig im FNP als Fläche für Hauptverkehrszüge dargestellt werden. Er stößt im südöst-
lichen Bereich der Änderung auf den Bergischen Ring.
Nutzungsstrukturell zielt das städtebauliche Planungskonzept auf eine Mischnutzung aus Wohnen
und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe sowie ausreichende Versorgung des Quar-
tiers mit öffentlichem Grün ab. Entsprechend dem Grundgedanken aus dem Werkstattverfahren,
soll durch die Mischnutzung sowie die Schaffung einer neuen Ortsmitte ein belebtes und urbanes
Quartier entstehen. Daher soll der überwiegende Teil des Änderungsbereichs künftig als ge-
mischte Baufläche (M) dargestellt werden. Südlich des Lindgens-Areals soll ein Baufeld als Wohn-
baufläche realisiert werden. Diese wird zweiseitig von Grünflächen umschlossen.
Am Südost-Rand des Änderungsbereiches jedoch soll die Darstellung eines Gewerbegebietes auf-
genommen werden, da hier entlang der unmittelbar südlich angrenzenden Bahntrasse bereits
heute ein Gewerbebetrieb ansässig ist, der auch weiterhin uneingeschränkt zulässig sein soll. Der
Standort soll zukünftig gesichert werden.
Des Weiteren resultiert aus der Planung ein dringender Bedarf an Schulstandorten. Dieser Bedarf
soll unter anderem im Deutz-Areal gedeckt werden durch die Darstellung einer Gemeinbedarfsflä-
che mit zwei Signets "Schule". Voraussichtlich sollen im Deutz-Areal eine Grundschule und eine
weiterführende Schule entstehen. Die Schulstandorte sind am südwestlichen Rand des Deutz-Are-
als geplant, angrenzend an die Fläche für Bahnanlagen.
Der Teilbereich südlich an der Deutz-Mülheimer-Straße sowie die westliche Spitze des Deutz-Are-
als sind als gemischte Baufläche geplant und fungieren als Übergang zum restlichen Plangebiet.
6.6 Otto-Langen-Quartier und Euroforum West:
Für den Großteil des Otto-Langen-Quartiers ist die Darstellung einer gemischten Baufläche beab-
sichtigt. Aus Rücksichtnahme zu den angrenzenden Werft- und Hafenbetrieben und damit verbun-
denen Liegestellen von möglicherweise andockenden Gefahrgut-transportierenden Kegelschiffen,
wird entlang des ufernahen Bereiches auf die Darstellung einer gemischten Baufläche verzichtet
und stattdessen werden Gewerbegebiete und Grünflächen ausgewiesen. Dieser Streifen eines Ge-
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werbegebietes wird auch im Bereich des ehemaligen Lindgens-Areals (208. FNP-Änderung) syste-
matisch aufgenommen und verlängert. Zudem wird die Darstellung eines Gewerbegebietes auch
für den Teilbereich des Euroforum-West aufgenommen und bildet den überwiegenden Anteil. Im
südöstlichen Teilbereich wird eine Gemeinbedarfsfläche mit Signet "Schule" beabsichtigt, sowie
die gebietsübergreifend bedeutsame Grünflächendarstellung beabsichtigt. Als Reaktion auf die Ra-
dien der Kegelschiffliegeplätze wird die Grünfläche hier jedoch im Wechsel mit der Darstellung ei-
nes Gewerbegebietes teilweise versetzt. Dieser Teilbereich bildet auch den systematischen Über-
gang zu den gewerblichen Nutzungen westlich des Hafens.
6.7 Die soziale Infrastruktur:
Die kleinräumige Versorgung mit Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wird in den einzelnen Be-
bauungsplänen ermittelt und konkretisiert dargestellt. Dazu zählen unter anderem auch die erfor-
derlichen öffentlichen und privaten Spielplätze, Kindereinrichtungen sowie Schulstandorte unter
Berücksichtigung der Schulformen. Der Bedarf an Schulstandorten wurde anerkannt und in dieser
FNP-Änderung auch verortet. Die Flächen sind als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Eine
Gemeinbedarfsfläche mit zwei Signets "Schule" befindet sich im Deutz-Areal, eine Fläche mit Sig-
net zudem im Teilbereich Euroforum West.
Die Neuplanung löst außerdem einen hohen Bedarf an Kindertagesstätten aus, welche jedoch im
FNP nicht immer parzellenscharf verortet werden und einen sehr begrenzten, kleinräumigen Wir-
kungsraum aufweisen. Daher werden nicht sämtliche Standorte einzeln verortet, sondern im FNP
ein Signet "Kindereinrichtung, unbestimmter Standort" aufgenommen, um den grundsätzlichen Be-
darf abzubilden und zu sichern.
Ein weiteres Signet "Kindereinrichtung, unbestimmter Standort" wird auch in die 208. FNP-Ände-
rung, Lindgens-Areal, aufgenommen.
6.8 Verkehr und technische Infrastruktur
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Generell:
Die ehemaligen intensiven Zu- und Abfahrtsverkehre in das Industriegebiet sind zum größten Teil
schon lange abgeklungen; der im Laufe der letzten Jahre deutlich zugenommene Verkehr im
Großraum Mülheim und Deutz hat dies vermutlich dankbar wahrgenommen. Es ist sehr wahr-
scheinlich, dass eine Ertüchtigung oder/und Sanierung der bestehenden Straßenverbindungen
nicht ausreichend sein wird, um die voraussichtlich entstehenden Verkehre aufzunehmen, zumal
sich auch die Messe als erheblicher Verkehrserzeuger mit wachsender Tendenz direkt südlich an-
schließt. Es besteht am Südende des neuen Quartiers ein direkter Anschluss an übergeordnete
Verkehrszüge, zum Norden hin führen Auenweg, Hafenstraße, Deutz-Mülheimer Straße oder
schließlich die Danzierstraße lediglich in oder durch die Wohnbereiche des nördlich anschließen-
den Mülheim. Hier ist eine verbindende Trasse erforderlich, die den Auenweg durch das neue
Quartier zum Bergischer Ring führt, um einen entlastenden Effekt auf die äußere Erschließungssi-
tuation herbeizuführen, den Durchgangsverkehr aus der Danzierstraße herauszunehmen oder
diese deutlich zu entlasten.
Im Einzelnen:
Der Änderungsbereich ist als Innenstadtrandbereich mit seinen herausgehobenen Dienstleistungs-
standorten und weiteren, überregional ausstrahlenden Einrichtungen (Messe, LanxessArena) tradi-
tionell ein stark verkehrsbelastetes Gebiet. Dadurch ist der Änderungsbereich selbst, aber auch
das Zentrum von Mülheim verkehrliches Durchgangsgebiet von der linksrheinischen Innenstadt
insbesondere zu den nördlichen rechtsrheinischen Stadtteilen und dem angrenzenden Umland.
Die in West-Ost-Richtung querende Stadtautobahn/Zoobrücke nimmt einen Großteil der innerstäd-
tischen Quellverkehre auf, die über das Autobahnkreuz Köln-Ost auf das Bundesautobahn(BAB)-
Netz wechseln, wirkt aber über den Messekreisel auch als Verteiler in die umliegenden Stadtteile.
Für die Aufnahme der Hauptverkehrsströme aus dem Änderungsbereich stehen in Ost-West-Rich-
tung an der Grenze zwischen Deutz und Mülheim die Stadtautobahn / Zoobrücke / B 55a und am
Nordrand des Änderungsbereiches die Mülheimer Brücke / Frankfurter Straße (mit Umfahrung
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/ 21
Wiener Platz) zur Verfügung. In Nord-Süd-Richtung sind dies vorrangig der Pfälzische Ring / Ber-
gische Ring sowie die Deutz- Mülheimer Straße und der Auenweg.
Durch die Revitalisierung eines ehemaligen Industriestandortes in einer Größenordnung von rund
40 Hektar (nordwestlich der Bahnlinie) muss mit erheblich höherem Verkehrsaufkommen gerech-
net werden. Die deutlich höhere und intensivere Nutzung von Grundstücken vor allem mit Büro-
und Dienstleistungsbetrieben sowie Wohnungsbau erzeugt wesentlich höheren Ziel- und Quellver-
kehr. Aufgrund der verkehrlichen Auswirkungen des Strukturwandels wurden für den gesamten
Bereich in den letzten Jahren verschiedene Verkehrsgutachten eingeholt (unter anderem in Ver-
bindung mit größeren Projektentwicklungen in Kalk und Deutz), vernetzt und in das der FNP-Ände-
rung zugrunde liegende Rechtsrheinische Entwicklungskonzept (REK) eingearbeitet. Wesentliches
Ergebnis und Ziel der Verkehrsuntersuchungen ist die Entzerrung der Verkehrsströme, eine Um-
verteilung auf Hauptverkehrsachsen und eine Verkehrsentlastung zukünftig höherwertiger Entwick-
lungsbereiche.
Aus den vorgenannten Gründen sind als Grundvoraussetzung einer hoch verdichteten Entwicklung
die verkehrsplanerischen Rahmenbedingungen zu schaffen:
Der Auenweg soll zukünftig die Hauptstraßenfunktion der Deutz-Mülheimer Straße im Abschnitt
Messekreisel – Danzierstraße, der stärker Wohnnutzungen berührt, übernehmen. Dazu wird der
Auenweg zwischen Mindener Straße und Deutz-Mülheimer Straße zur örtlichen Hauptstraße her-
aufgestuft, da hier vom Durchgangsverkehr keine lärmempfindlichen Wohnbereiche durchquert
werden. Gleichzeitig ist eine Verknüpfung des Auenweges über heutiges Werksgelände der Deutz
AG hinweg mit dem Bergischen Ring als örtlicher Hauptverkehrszug (gemäß Gesamtverkehrskon-
zept –GVK–) erforderlich. Es ist eine neue Straßenanbindung zwischen der Deutz-Mülheimer-
Straße und dem Pfälzischen Ring im Bereich der Anschlussstelle an die Stadtautobahn geplant.
Darüber hinaus ist die Verbindung von der Straße des 17. Juni zur Karlsruher Straße für die Ver-
kehrserschließung von Mülheim-Süd und des Mülheimer Hafens bedeutsam.
Die detaillierten Auswirkungen durch die verkehrliche Mehrbelastung der Planung wurden durch
ein Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzept untersucht und thematisch im Umweltbericht zusam-
mengefasst.
Im Zuge des Mobilitätskonzeptes gibt es Überlegungen zu Carsharing-Angeboten, sowie der Be-
grenzung der Stellplätze, um auch die Attraktivität moderner Ansätze des MIV, sowie andererseits
die Angebote des ÖPNV sowie Fuß-und Radwegeverkehrs zu bestärken. Die konkreten Maßnah-
men sind der Bebauungsplanung zu entnehmen.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Aufgrund der bisherigen Nutzung durch großflächige Industrieunternehmen besteht im Gebiet
keine kleinteilige ÖPNV-Erschließung. Regionalbuslinien verkehren zwischen Köln-Mülheim und
Köln-Zentrum über die Straßen Danzierstraße, Deutz-Mülheimer Straße und Auenweg.
Die nächsten Stadtbahnhaltestellen sind die Haltestellen Grünstraße, Stegerwaldsiedlung oder
Messe Nord der Linie 4. Sie befinden sich alle am Süd-, Ost, und Nordrand des Quartiers, da die
Stadtbahn trassengleich mit dem Pfälzischer Ring und Bergischer Ring verläuft. Die nächste S-
Bahn-Haltestelle "Köln-Buchforst" befindet sich weiter östlich am Nordrand des Stadtteils Buch-
forst. Die Haltepunkte können keine ausreichende Erschließung gewährleisten. Es ist geplant, ent-
lang der Deutz-Mülheimer-Straße und Danzierstraße eine Stadtbahnlinie zu ergänzen. Diese soll
Haltepunkte innerhalb des Plangebietes erhalten.
Fuß- und Radverkehr
Neben den straßenbegleitenden Fuß- und Radwegeverbindungen entlang der Deutz-Mülheimer
Straße, des Auenwegs und der Hafenstraße besteht mit dem Rheinboulevard eine weitere bedeut-
same Nord-Süd-Wegeverbindung. Darüber hinaus sind im Jugendpark Fußwegeverbindungen ent-
lang des Rheins beziehungsweise entlang des Hafenbeckens vorhanden, die über eine Fußgän-
gerbrücke, den so genannten "Katzenbuckel", an den Rheinboulevard beziehungsweise die Hafen-
straße angebunden sind. Weitere Wegeverbindungen sollen zukünftig im Grünzug Mülheim Süd
sowie im Grünzug Charlier entstehen.
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Zur besseren Vernetzung des neuen Quartiers und der östlich angrenzenden Siedlungsbereiche
mit dem Rhein beziehungsweise Rheinboulevard sollen im Rahmen der nachfolgenden Bebau-
ungspläne zusätzliche fußläufige Verbindungen in Ost-West-Richtung entstehen (Grüner Kamm).
Zur Förderung des Radverkehrs sollen zudem zusätzliche Fahrradstellplätze entstehen.
6.9 Altlasten/Bodensituation
Aufgrund der fast 150-Jährigen Industrienutzung ist fast der gesamte landseitige Änderungsbe-
reich als Altstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt. In Teilen des Änderungsbereiches
zeigen Auffüllungen in unterschiedlichen Mächtigkeiten mit Anhaftung von Bodenverunreinigungen
verschiedener Art, wie sie typischerweise unter langjährig genutzten Industriestandorten des Ma-
schinenbaus zu erwarten sind. Für die Bereiche des geplanten Gewerbegebietes, der gemischten
Baufläche bzw. der Grünflächen, die nicht unterkellert bzw. erhalten bleiben, müssen Sanierungs-
untersuchungen erstellt werden, in denen nutzungsbezogene Sanierungs- und Schutzmaßnahmen
aufgezeigt werden. Die geschieht auf der Ebene der Baugenehmigungen.
Auf der Ebene von vorbereitenden Bauleitplänen greift die Kennzeichnungspflicht nach § 5 Abs. 3
Nr. 3 BauGB als Hinweis- und Warnfunktion. Daher wurde zum Feststellungsbeschluss im FNP
redaktionell eine Kennzeichnung „Böden, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ ein-
gefügt. Damit wird auf dieses Vorkommen hingewiesen und der Kennzeichnungspflicht grundle-
gend nachgegangen. Weiteres siehe Kapitel Nr. 8.5.5.2 „Altlasten“ des Umweltberichts.
7 Auswirkungen der Planänderung
Mit der 216. Änderung des FNP "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" wird der Anstoß gegeben,
das ehemals überwiegend industriell genutzte Areal im Mülheimer Süden zu einem hochwertigen,
gemischten Quartier in stadträumlich zentraler Lage zu entwickeln.
Die geplante Entwicklung leistet einen Beitrag zur Deckung der massiven Wohnraumnachfrage in-
nerhalb Kölns sowie zur Deckung der Nachfrage nach gut erschlossenen Gewerbestandorten im
zentralen Bereich der Stadt. Durch die Revitalisierung solcher Innenbereichsflächen wird die Flä-
cheninanspruchnahme durch Siedlungsdispersion im Außenbereich reduziert.
Die aus der Planung resultierenden Umweltbelange sind im nachfolgenden Umweltbericht zusam-
mengefasst dargestellt und einander gegenüber gestellt.
/ 23
8 Umweltbericht
Einleitung
Für die Änderung des FNP wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB)
für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse wer-
den in einem Umweltbericht gemäß § 2a und Anlage 1 BauGB dargestellt.
8.1 Inhalt und wichtigste Ziele der FNP-Änderung
Der rechtsrheinische Kölner Kernraum mit den Stadtteilen Deutz, Mülheim, Kalk und Humboldt/
Gremberg stellte fast 150 Jahre lang den größten gewerblich-industriell geprägten Verflechtungs-
raum innerhalb des Kölner Stadtgebietes dar. Noch in den 1970er und 1980er Jahren wurde von
einer relativ stabilen gewerblichen Situation ausgegangen, so dass zur Standortsicherung und -
entwicklung diese Gewerbe- und Industriegebiete in den (1982 rechtskräftig gewordenen) FNP
aufgenommen wurden.
Der Rückzug der Industrie hinterließ am Ende des 20. Jahrhunderts zwischen Rhein und Eisen-
bahnring über 160 ha Industriebrache. Die Inhalte der FNP-Änderung stellen die Voraussetzung
für die Entwicklung eines lebendigen gemischten Quartieres im Mülheimer Süden dar. Bestehende
Nutzungen im Hafen und neue Grünflächen werden gesichert. Ausführliche Darstellungen dazu
siehe im Begründungstext unter Punkt 5, "Der Änderungsbereich im FNP" beziehungsweise Punkt
6, "Städtebauliche Planung".
8.1.1 Beschreibung Bestand
Der Änderungsbereich lässt sich in zwei Bereiche untergliedern, den Bereich des Mülheimer Ha-
fens und den landseitigen Teil der vormals überwiegend industriell und gewerblich genutzten Flä-
chen. Im Mülheimer Hafen liegen untergeordnet kleingewerbliche Nutzungen vor, die keine Affinität
zum Hafen aufweisen sowie eine Schiffsreparaturwerft, Bootsbaubetriebe, Bautaucher sowie eine
Außenstelle des Wasser- und Schifffahrtsamtes Köln. Der Hafen und seine Funktionen sind vor
allem unter Punkt 6.2 "Mülheimer Hafen (nördlicher/nordwestlicher Teilbereich" beschrieben. Land-
seitig wechseln Flächen, die bereits abgeräumt sind mit leerstehenden Hallen und Gebäuden mit
solchen, die noch eine (zeitlich begrenzte) gewerbliche Nutzung aufweisen sowie Gebäuden, die
temporär oder dauerhaft neu genutzt werden. Diese Betriebe sind teils unter 6.3, "Lindgens-Areal
(208. Änderung des FNP)" beschrieben.
8.1.2 Beschreibung Nullvariante
Eine Revitalisierung der Industriebrachen würde nicht vorgenommen. Verschiedene Zwischennut-
zungen finden weiterhin in Teilen des Änderungsbereiches statt, parallel würde das Gebiet weiter-
hin durch abgeräumte Flächen und leerstehende, zunehmend verfallende Industriehallen geprägt.
Nutzungen im Mülheimer Hafen sowie Grünflächen wie der Rheinboulevard und der Grünzug
Charlier sind vorhanden bzw. hergestellt. Vorhandene umweltseitige Belastungen wie Bodenverun-
reinigungen oder thermische Belastungen aufgrund der großflächigen Versiegelung würden weiter
bestehen bleiben. Kleinteilige Ansätze von Sukzessionsvegetation würden sich kleinteilig weiter
ausdehnen und damit möglicherweise in eingeschränktem Umfang Brut- und Lebensstätten wildle-
bender Tierarten bilden können. Die Gefahr von Überflutungen zwischengenutzter oder leerste-
henden Hallen im Hochwasserfall würde ebenfalls bestehen bleiben.
Geringfügige Betriebserweiterungen oder -Umnutzungen oder Umbauten könnten auf der Basis
von § 34 BauGB vorgenommen werden, im Bereich des Deutz-Areals auf der Grundlage des dann
dort weiterhin rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 70470/06. Diese Änderungen würden voraus-
sichtlich nur geringe Eingriffe in den Naturhaushalt bzw. nur geringfügige Auswirkungen auf die
Umwelt auslösen. Daher entspricht die Nullvariante ganz überwiegend dem Bestandsfall und wird
in der weiteren Prüfung nicht als separater Punkt beschrieben.
8.1.3 Beschreibung Planung
Im Änderungsbereich werden die Voraussetzungen für eine gewerbliche, eine gemischte Nutzung
aus Wohnen und nicht störendem Gewerbe (z. B. Dienstleistungen) geschaffen. Entsprechend soll
der Großteil des Änderungsbereichs künftig als gemischte Baufläche (M) nach § 1 Absatz 1
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/ 24
Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt werden. Weitere Darstellungen sind Sondergebiet
(SO) für die Sicherung der Hafennutzungen, Gewerbegebiet (GE) südlich des Hafens und östlich
entlang des Auenweges und westlich der Hafenstraße, Wohnbaufläche (W) vor allem im östlichen
Bereich, Grünflächen - Rheinboulevard, (Sicherung eines vorhandenen Grünzuges) Grünzug Mül-
heim im Deutz-Areal und Erweiterung des Rheinboulevards östlich des Auenweges -, sowie zwei
Gemeinbedarfsflächen für zukünftige Schulstandorte.
8.2 Bedarf an Grund und Boden
Der Änderungsbereich umfasst ca. 60,7 ha Fläche. Eine Bilanz der geplanten Änderungen gegen-
über dem Bestand ist dem Punkt 5.4 "Bilanzierung der Nutzungsänderungen" in der Begründung
zu entnehmen.
8.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG –
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein Westfalen (LG NW) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie
Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan Köln.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder FNP-Änderungen sind in Köln
aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame
Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
Für die durch die FNP-Änderung als betroffen bewerteten Umweltbelange werden die Umweltziele
und deren Berücksichtigung nachfolgend in tabellarischer Form dargestellt.
/ 25
Umweltbelang Fachgesetz/Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Berücksichtigung
Tiere Bundesnaturschutzgesetz Vermeidung Zugriffsverbote (Tö-
tungs- und Störungsverbot, Verbot
Zerstörung Fortpflanzungs- und
Ruhestätten), Vermeidung Ver-
schlechterung Erhaltungszustand
ASPen im Rahmen der ver-
bindlichen Bauleitplanung
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,
Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung)
Landesnaturschutzgesetz NRW
Ausgleich von Eingriffen in das
Landschaftsbild
Darstellung von Grünflä-
chen
Grundwasser Wasserhaushaltsgesetz
Landeswassergesetz NRW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung
Versickerung von Niederschlags-
wasser, Berücksichtigung der Ge-
und Verbote
Prüfung der Versickerung
im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung
Klima, Kaltluft/Ventilation Vermeidung bioklimatisch belaste-
ter Wohngebiete, Erhalt von
Frischluftzufuhr
Darstellung von Grünflä-
chen
Luftschadstoffe – Emissionen Bundesimmissionsschutzgesetz Schaffung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse
Emissionsarme Nutzungs-
darstellung anstelle von GI-
Darstellung
Luftschadstoffe – Immissionen Bundesimmissionsschutzgesetz Einhaltung Grenzwerte der 39.
BImSchV durch MIV
Darstellung von Grünflä-
chen, Simulation verkehrs-
bedingter Luftschadstoff-Im-
missionen im Rahmen der
verbindlichen Bauleitpla-
nung
Darstellungen von sonstigen Fachplänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis-
sionsschutzrechtes
Wasserschutzgebiete (siehe Grundwasser),
Luftreinhalteplan
Schutz des Grundwassers,
Einhaltung der Grenzwerte der
39.BimSchV für NOx und Fein-
staub (PM10. PM 2,5)
Änderungsbereich liegt in
der Umweltzone, Ziele wi-
dersprechen nicht denen
des Luftreinhalteplans
Lärm Bundesimmissionsschutzgesetz; DIN-Nor-
men (4109 und 18005), TA Lärm, Freizeit-
lärmerlass, Baugesetzbuch
Einhaltung der Orientierungs-,
Richt- und Grenzwerte, Tren-
nungsgrundsatz
GE-Darstellung in durch
Hafenlärm vorbelasteten
Bereichen, Lärmschutz-
maßnahmen im Rahmen
der verbindlichen Bauleit-
planung
- 25 -
/ 26
Umweltbelang Fachgesetz/Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Berücksichtigung
Altlasten Bundes- und Landesbodenschutzgesetz,
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung,
Anforderungen nach Bund/Länder-Arbeitsge-
meinschaft Abfall
Sicherung und Wiederherstellung
der natürlichen Bodenfunktionen
(Ressourcenschutz);
Vermeidung von Gefährdung
durch die Wirkpfade Boden-
Mensch, Boden-Luft, Boden-
Grundwasser
Flächendarstellung grund-
sätzlich möglich und durch
Kennzeichnung „Böden, er-
heblich mit umwelgefähr-
denden Stoffen belastet“
dargestellt, Sanierungsre-
gelungen im Rahmen der
verbindlichen Bauleitpla-
nung
Gefahrenschutz:
- Hochwasserschutz
- Störfallrecht
- Starkregenvorsorge
Wasserhaushaltsgesetz (Abschnitt 6)
Sicherheitsabstände zu Gefahrgutliegeplät-
zen im Mülheimer Hafen
Landeswassergesetz NRW
Hochwassersichere Baugebiete;
Schutz des Menschen, Umwelt,
Kulturerbe vor nachteiligen
Hochwasserfolgen
Einhaltung ausreichender Ab-
stände zu sensiblen Nutzungen,
Trennungsgebot
Ableitung von Oberflächenwasser;
Schutz der menschlichen Gesund-
heit, von Kultur- und Sachgütern
Teilerhalt Retentionsraum
durch Darstellung Grünflä-
che
Ausschluss sensibler Nut-
zungen durch GE-Darstel-
lung und im Rahmen der
verbindlichen Bauleitpla-
nung
Regelungen im Rahmen der
verbindlichen Bauleitpla-
nung
Kultur- und sonstige Sachgüter Denkmalschutzgesetz NRW
Vermeidung der Beeinträchtigung
von Denkmälern, Kultur- und
Sachgüter
Regelungen im Rahmen der
verbindlichen Bauleitpla-
nung
/ 27
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Nicht im, jedoch unmittelbar angrenzend an den Änderungsbereich liegen die Bereiche der 194
FNP-Änderung "Euroforum Nord" und der 208. FNP-Änderung "Lindgens-Areal". Zusammen mit
den Flächen im Änderungsbereich bilden diese den Umgriff des Werkstatt-Verfahrens "Mülheimer
Süden inklusive Hafen". Die Umsetzung erfolgt durch die parallel durchgeführten Bebauungspläne
"Euroforum West", "Deutz Areal", "Otto-Langen-Quartier", "Lingens-Areal", "Euroforum Nord 1. Än-
derung" (rechtskräftig) sowie weiterer folgender Verfahren. Soweit im Rahmen dieser Bebauungs-
plan-Verfahren Umweltuntersuchungen erstellt wurden, werden diese zur Beschreibung und Be-
wertung der betroffenen Umweltauswirkungen der 216. FNP-Änderung herangezogen. Prüfgegen-
stand dieser Umweltprüfung sind die Fragen:
• Welche Umweltauswirkungen werden sich aus der Umsetzung der geplanten FNP-Änderung
ergeben?
• Sind die geplanten Gebietsdarstellungen am jeweiligen Standort unter Berücksichtigung der
vorhandenen und zukünftigen Umwelteinwirkungen umsetzbar?
In die Bewertung wird einfließen, dass durch Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen in den pa-
rallel durchgeführten Bebauungsplan-Verfahren negative Aus- und Einwirkungen aufzufangen sein
werden.
8.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: solche Schutz-
gebiete liegen mehrere Kilometer entfernt (FFH-Gebiet Fischruhezonen im Rhein zwischen
Emmerich und Bad Honnef, Teilfläche bei Köln-Rodenkirchen, FFH-Gebiet Königsforst).
- Eingriff/Ausgleich: Aufgrund des Vorliegens rechtskräftiger Bebauungspläne für Teile des Än-
derungsbereiches, des hohen Versiegelungsgrades und der Darstellung neuer Grünflächen
besteht keine Ausgleichsverpflichtung gemäß der Eingriffsregelung nach § 1a BauGB.
- Boden: Aufgrund der industriell-gewerblichen Vornutzung liegen im Änderungsbereich keine
natürlichen Bodenverhältnisse vor. Innerhalb der geplanten und vorhandenen Grünflächen
(Grünzug Mülheim, Rheinboulevard) können sich langfristig wieder natürliche Bodenverhält-
nisse entwickeln.
- Oberflächenwasser: Im Änderungsbereich liegt die Wasserfläche des Mülheimer Hafens. Die
geplante FNP-Änderung sieht keine Änderung der Wasserfläche vor. Indirekte Auswirkungen
wie die Einleitung von Abwasser oder erhöhter Schadstoffeintrag über die Wasseroberfläche
werden durch die FNP-Änderung nicht vorbereitet. Zum Hochwasserschutz siehe Punkt
8.5.5.3 Gefahrenschutz.
- Abwasser: Die Entsorgung von Schutz- und Niederschlagswasser unterliegt nicht der Rege-
lungstiefe des FNP (zu Niederschlagswasser siehe Punkt 8.5.3.1 Grundwasser).
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der Änderungsbereich weist keine Relevanz für die
Gewinnung erneuerbarer Energie auf. Die geplante FNP-Änderung sieht keine Darstellungen
von Flächen für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie aus. Das im Bereich "Eurofo-
rum West" vorhandene Heizwerk der Rheinenergie wurde 2018 stillgelegt.
- Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Der Änderungsbereich liegt in der Umwelt-
zone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Dieser regelt Maßnahmen zur Einhaltung von
Grenzwerten der 39. Bundesimmissionsschutz-Verordnung. Die Simulation verkehrsbedingter
Luftschadstoffe im Bereich Lindgens-Areal / Deutz-Areal zeigt, dass die Grenzwerte für Stick-
oxide (NOx) und Feinstaub (PM10, PM2,5) im Prognosejahr 2025 an allen relevanten Fassa-
den eingehalten werden. Die geplante FNP-Änderung widerspricht nicht den Zielen der Luft-
reinhalteplanung (siehe auch Kapitel 8.5.4.4 Darstellung von sonstigen Fachplänen (…) Im-
missionsschutzrechtes).
- Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern: Erhebliche Licht- oder Geruchimmissionen liegen im
Änderungsbereich nicht vor. Regelungen zur Entsorgung betreffen nicht die Darstellungstiefe
des FNP.
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- Erschütterungen: Erhebliche Erschütterungen liegen im Änderungsbereich nicht vor. Für den
Bereich des "Deutz-Areals" entlang der ICE-Trasse Köln – Hamburg wurde eine entspre-
chende fachgutachterliche Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens einge-
holt. Diese zeigt, dass in der geplanten gemischten Baufläche entlang der ICE-Trasse die An-
haltswerte der DIN 5140-2 für eine gemischte Baufläche eingehalten werden.
- Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge zwischen einzelnen Umweltbelangen sind im Ände-
rungsbereich vorhanden, jedoch in schwacher Ausprägung. Durch die geplante Umstrukturie-
rung auf Basis der geplanten Flächendarstellungen werden diese Wechselwirkungen und Wir-
kungsgefüge nicht erheblich verändert.
8.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
8.5.1 Natur und Landschaft
8.5.1.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nr. 7 a BauGB)
Bestand: Aufgrund des relativ geringen Anteils an Vegetationsstrukturen und von Störungen durch
Zwischennutzungen in vorhandenen Gebäuden, ist im Änderungsbereich nur sehr untergeordnet
mit Lebensstätten streng geschützter bzw. planungsrelevanter wildlebender Tierarten zu rechnen.
Artenschutzprüfungen im Rahmen der Bebauungsplan-Verfahren "Lindgens-Areal" (11/2015) au-
ßerhalb angrenzend an den Änderungsbereich und für das "Deutz-Areal" (2/2019) sowie "Nördlich
Grünzug Charlier" (1/2017) im Änderungsbereich zeigen, dass keine Brutstätten planungsrelevan-
ter Vogelarten betroffen sind. Im Einzelfall können Quartiere von Fledermäusen betroffen sein. Das
Vorkommen von Zauneidechsen konnte ausgeschlossen werden.
Prognose (Plan): Die geplante FNP-Änderung bildet die Grundlage für die parallel laufenden Be-
bauungsplan-Verfahren im Änderungsbereich. Eingriffe in Brutstätten oder Quartiere planungsrele-
vanter Tierarten werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitpläne ermöglicht und untersucht.
Durch die Niederlegung oder Sanierung von Bestandsgebäuden kommt es zur Veränderungen von
Lebensräumen geschützter Tierarten. Die Prognose dieser Veränderungen erfolgt auf der Ebene
der Bebauungspläne im Rahmen von Artenschutzprüfungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen der Artenschutzprüfungen
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird geprüft, ob und welche Minderungs- oder
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Dies sind in der Regel eine terminierte Fällung / Rodung
von Bäumen und Gehölzstrukturen, im Einzelfall das Anbringen von Fledermauskästen / brettern
an Gebäuden bei Wegfall eines Fledermausquartieres und/oder eine ökologische Baubegleitung
von Abrissmaßnahmen. Die Maßnahmen können vor Ort umgesetzt werden und stellen keine Pla-
nungsschranke dar. Entsprechend sind die geplanten Gebietsdarstellungen im Rahmen der FNP-
Änderung unter Aspekten des Artenschutzes umsetzbar.
Bewertung: Im Änderungsbereich können untergeordnet Lebensstätten besonders und strengge-
schützter / planungsrelevanter wildlebender Tierarten vorliegen. Im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung wird durch Artenschutzprüfungen untersucht, ob solche Lebensstätten betroffen
sind und ob Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Diese können vor Ort um-
gesetzt werden und stellen keine Planungsschranke dar. Entsprechend sind die geplanten Ge-
bietsdarstellungen im Rahmen der FNP-Änderung unter Aspekten des Artenschutzes umsetzbar.
8.5.1.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nr 7 a BauGB)
Bestand: Teile des Änderungsbereiches sind bebaut und versiegelt. Andere größere Bereiche sind
bereits im Vorgriff auf die zu erstellende neue Bebauung abgeräumt. Kleinere Bereiche mit Vege-
tation liegen im Bereich des Hafens sowie im Bereich des Bebauungsplan-Geltungsbereiches
"Deutz-Areal" vor. Es handelt sich um Sukzessionsvegetation, Rasen- und Gehölzbereiche. Im be-
reits ausgebauten Teil des Rheinboulevards liegen ebenfalls Scherrasenflächen vor. Untergeord-
net weisen die Straßenzüge Baumstandorte auf. Die vorhandene Vegetation weist eine geringe bis
mittlere ökologische Wertigkeit auf.
Prognose (Plan): Die FNP-Änderung sieht die Rücknahme von Grünflächen im Bereich des Mülhei-
mer Hafens vor. Diese Bereiche sind durch die Kölner Schiffswerft Deutz (KSD), durch Einrichtun-
gen des Wasser- und Schifffahrtsamtes Köln (WSA), die Zufahrt entlang der nördlichen Hafenmole
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zu den Schiffsliegeplätzen für gefahrguttransportierende Schiffe und durch andere hafenaffine Nut-
zer überwiegend baulich genutzt. Parallel sieht die FNP-Änderung die Neudarstellung von Grünflä-
chen vor im Bereich des bereits ausgebauten Rheinboulevards, auf der östlichen Seite des Auen-
weges und im Bereich des "Deutz-Areals". Gegenüber der bestehenden Darstellung im FNP weist
die Änderung ein Plus von fast 8 Hektar an zusätzlicher Grünfläche aus.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Mit den FNP-Darstellungen neuer Grün-
flächen und Mischbaufläche (anstelle von GI-Fläche) wird die Möglichkeit größerer Grünanteile im
Änderungsbereich gegenüber dem Bestand geschaffen.
Bewertung: Faktisch führt die Umsetzung der FNP-Änderung dazu, dass im Änderungsbereich
mehr Grünanteile geschaffen werden als im heutigen Zustand vorhanden sind, auch wenn die
FNP-Änderung im Bereich des Hafens – zur Sicherung der dort vorhandenen Nutzungen – die
Darstellung von Grünfläche dort zurücknimmt.
8.5.1.3 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nr 7 a BauGB)
Die Bewertung der Qualität von biologischer Vielfalt orientiert sich an Lebensstätten und Populati-
onsdichten streng geschützter Arten.
Bestand: Aufgrund des relativ geringen Anteils an Vegetationsstrukturen und von Störungen durch
Zwischennutzungen in vorhandenen Gebäuden, ist im Änderungsbereich nur sehr untergeordnet
mit Lebensstätten streng geschützter bzw. planungsrelevanter wildlebender Tierarten zu rechnen.
Damit ist die biologische Vielfalt im Änderungsbereich als gering einzustufen.
Prognose (Plan): Diese Einstufung wird sich nach der Umsetzung der FNP-Änderung nicht verän-
dern. Auswirkungen der FNP-Änderung auf wildlebende Tierarten sind unter Punkt 8.5.1.1 "Tiere"
beschrieben.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Diese sind nicht notwendig, da sich die
Qualität der biologischen Vielfalt durch die FNP-Änderung nicht negativ verändert.
Bewertung: Die nach den vorliegenden Erkenntnissen als gering zu bewertende biologische Viel-
falt wird sich durch die Umsetzung der FNP-Änderung eher verbessern als verschlechtern. Daher
sind Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich.
8.5.1.4 Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nr 7 g BauGB)
Bestand: Im Änderungsbereich ist nur der schmale Böschungsbereich der Landzunge entlang des
Schutzhafens mit der Schutzausweisung Landschaftsschutzgebiet LSG 13 "Rhein, Rheinauen und
Uferbereiche von Flittard bis Rodenkirchen" belegt. Der Teilbereich ist mit dem Entwicklungsziel
(EZ) 1 "Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft" belegt. Im übri-
gen Änderungsbereich weist der Landschaftsplan (LP) Innenbereich aus.
Prognose (Plan): In dem mit der Schutzsauweisung L 13 belegten Böschungsbereich ist die Feuer-
wehrzufahrt zu den Liegeplätzen für Gefahrgutschiffe im Schutzhafen bereits ausgebaut. Entspre-
chend wird dieser schmale Streifen als Sondergebiet "Hafen" ausgewiesen. Hier soll der LP zu-
künftig angepasst werden. Die Änderung betrifft weder den Schutzzweck noch das Entwicklungs-
ziel, da der Böschungsbereich auch vor dem Neubau der Feuerwehrzufahrt keine naturnahe Aus-
prägung aufwies und nur einen sehr geringen Teil des gesamten LSG 13 umfasst.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: sind auf der Ebene der FNP-Änderung
nicht notwendig, da die Änderung keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks und des
Entwicklungszieles auslöst.
Bewertung: Die Betroffenheit des LP ist aufgrund der geringen Flächengröße und der Nichtbeein-
trächtigung von Schutzzweck und Entwicklungsziel nicht als erheblich zu bewerten.
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8.5.2 Landschaft/Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Im Änderungsbereich unterscheiden sich hinsichtlich des Ortsbildes der Hafenbereich
und die landseitigen ehemaligen Industrie- und Gewerbegebiete.
Der Hafenbereich ist durch kleinteilige Baustrukturen und Werfteinrichtungen (Kräne, Helling) ge-
prägt sowie durch kleinere Grünflächen (Mittelmole) und die Wasserfläche des Hafenbeckens.
Das Ortsbild der Flächen zwischen Auenweg, Deutz-Mülheimer Straße und Bahndamm ist durch
zumeist großflächige Industriebauten unterschiedlicher Baualter geprägt. Die ortsbildprägende
Qualität der Gebäude ist sehr unterschiedlich, dort wo eine gründerzeitliche Backsteinarchitektur
wie beispielsweise im Bereich des Otto-Langen Quartiers die Deutz-Mülheimer Straße einfasst, ist
diese als hochwertig zu bewerten. In anderen Bereichen muss das Ortsbild aufgrund von Leerstän-
den und bereits abgeräumten Flächen als belastet bewertet werden. Kontrastierend dazu wirken
die neu angelegten Grünflächen, Grünzug Charlier und Rheinboulevard.
Prognose (Plan): Im Hafenbereich werden die bestehenden Nutzungen durch die Darstellung als
SO „Hafen“ gesichert, so dass hier keine Veränderungen im Orts- und Landschaftsbild aufgrund
der FNP-Änderung vorbereitet werden. Zur Abgrenzung und Aufwertung des Bereiches zwischen
Hafennutzungen und dem vorhandenen Kleingewerbe südlich der Hafenfläche wird hier eine
schmale Grünfläche zwischen Rheinboulevard und Sachsenbergstraße ausgewiesen. Das südlich
angrenzende Kleingewerbe kann durch die GE-Darstellung zukünftig baulich aufgewertet werden.
Im Bereich der ehemals industriell/gewerblich genutzten Flächen schafft die FNP-Änderung die
Grundlage für eine erhebliche Umgestaltung des Ortbildes durch die zahlreichen geplanten neuen
Wohn-, Büro- und Gewerbegebäude sowie durch die Darstellung neuer Grünflächen. Denkmalge-
schützte Gebäude im Änderungsbereich behalten Ihren Schutzstatus bei. Durch die Umsetzung
der parallel durchgeführten Bebauungsplan-Verfahren auf Grundlage der 216. FNP-Änderung ist
insgesamt im Änderungsbereich mit einer Aufwertung des Ortsbildes zu rechnen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die FNP-Änderung trifft über die Darstel-
lung von Bau- und Grünflächen keine Regelungen, die auf die Gestaltung des Ortsbildes Einfluss
nehmen. Da die Auswirkungen der FNP-Änderung indirekt positiv auf das Ortsbild wirken können,
sind im Rahmen der FNP-Änderung keine Minderungs- / Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.
Bewertung: Mit der Darstellung von u. a. gemischten Bauflächen und Grünflächen legt die FNP-
Änderung die Grundlage für die geplante Umstrukturierung im Änderungsbereich. Diese wird zu
erheblichen Veränderungen im Ortsbild führen durch die, in Teilen bereits erfolgte, Niederlegung
zahlreicher Bestandsgebäude und den Neubau von Wohn- Büro- und weiteren Gewerbegebäuden.
Denkmalgeschützte Gebäude werden erhalten bleiben. Insgesamt sind die Auswirkungen auf das
Ortsbild als positiv zu bewerten. Im Bereich des Hafens werden aus der FNP-Änderung keine Ver-
änderungen des Orts- und Landschaftsbildes resultieren.
8.5.3 Wasser (§1 Absatz 6 Nr. 7 a BauGB)
8.5.3.1 Grundwasser
Bestand: Der Änderungsbereich liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Aufgrund der großflächigen
Bebauung und Versiegelung sowie der anthropogen veränderten Bodenverhältnisse ist für den
überwiegenden Teil des Änderungsbereiches von einer sehr stark eingeschränkten Grundwasser-
neubildung auszugehen. Aufgrund der teilweise hohen Schwermetallbelastungen im Boden kann
eine Auswaschung eluierbarer Anteile aus den großflächig vorhandenen Bodenauffüllungen nicht
ganz ausgeschlossen werden.
Die Auswertung von Grundwasserganglinien zeigt, dass bei mittleren Grundwasserständen (2003)
die Grundwasserfließrichtung auf den Rhein ausgerichtet ist, die Grundwasserstände liegen zwi-
schen 37,10 m NHN in Rheinnähe und 36,8 NHN im östlichen Teil des Änderungsbereiches. Bei
hohen Grundwasserständen (1988) liegen die GW-Gleichen bei 42 bis 41 m NHN. Die Geländehö-
hen liegen in Rheinnähe bei 43,7 m und nehmen nach Osten und Süden zu; über 45,2 m (Eurofo-
rum West), 46,6 m (Danzierstraße) bis 47,5 m im südlichen Deutz-Areal. Damit schwankt der
Grundwasserflurabstand in Rheinnähe zwischen ca. 2 und 6 m und im östlichen Änderungsbereich
zwischen ca. 4 und 10 m. Für den Hafenbereich liegen keine Aussagen zum Grundwasser vor. Die
Grundwassersituation spricht nicht gegen die geplanten Gebietsdarstellungen.
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Prognose (Plan): Im Rahmen der Anlage des Rheinboulevards (und des Grünzuges Charlier) wur-
den erste Oberflächenentsiegelungen vorgenommen. Im Zuge der Umsetzung der Revitalisierung
des ehemaligen Industrie- und Gewerbegebietes wird es im Änderungsbereich zu weiteren Entsie-
gelungsmaßnahmen kommen durch die Anlage des Grünzuges Mülheim-Süd im "Deutz-Areal" und
die Anlage einer Grünfläche entlang des Auenweges im "Euroforum West" und im "Otto-Langen-
Quartier". Hier kann zukünftig Grundwasserneubildung stattfinden. Durch die Umsetzung der Be-
bauungspläne im Änderungsbereich werden kleinere lokale Grünflächen umgesetzt und durch
Ausschachtungsarbeiten belastete Auffüllungen und Bodenbereiche entsorgt. Damit sinkt die Ge-
fahr der Auswaschung von Schadstoffen in das Grundwasser.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Mit der Darstellung von Grünflächen in
ehemals industriell genutzten Bereichen trägt der FNP in einem gewissen Umfang zu einer Zu-
nahme der heute stark eingeschränkten Grundwasserneubildung im Änderungsbereich bei. Wei-
tere Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der FNP-Darstellung nicht umsetzbar. Im Rahmen
der parallel durchgeführten Bebauungsplan-Verfahren werden auf der Grundlage des Fachbeitra-
ges Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorgen Maßnahmen zur gedrosselten Abgabe
von Niederschlagswasser (z. B. durch Dachbegrünung) und zur Versickerung von Dachflächen-
wasser geprüft.
Bewertung: Die Grundwassersituation ist einerseits geprägt durch die Rheinnähe (Vorfluter) und
andererseits durch die hohe Oberflächenversiegelung, die die Grundwasserneubildung auf der
Landseite des Änderungsbereiches stark einschränkt. Die Grundwasserflurabstände schwanken
zwischen 2 bis 6 m in Rheinnähe und zwischen 4 bis 10 m im östlichen Änderungsbereich. Mit der
Darstellung von Grünflächen fördert der FNP hier die Entsiegelung von befestigten / bebauten
Oberflächen und schafft damit die Voraussetzung zur Steigerung der Grundwasserneubildung im
Änderungsbereich.
8.5.4 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nr 7 a BauGB)
8.5.4.1 Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Absatz 6 Nr 7 a BauGB)
Bestand: Der westliche Teil des Änderungsbereiches bis auf Höhe der Hafenstraße profitiert stadt-
klimatisch von der Lage am Rhein. Der östlich davon gelegene Teil stellt sich aufgrund der vorhan-
denen Bebauung und Versiegelung als thermisches Lastgebiet dar. Der den Änderungsbereich ab-
grenzende Bahndamm der ICE-Trasse stellt eine Barriere für geringmächtige lokale Kaltluftströme
dar. Gemäß der Planungshinweiskarte (zukünftige) Wärmebelastung (als Folge des Klimawandels)
sind das Hafengebiet und seine Randbereiche als "klimaaktive Flächen" gekennzeichnet. Die Flä-
chen zwischen "Auenweg" und "Deutz-Mülheimer Straße" sind als "(wärme-)belastete" Siedlungs-
fläche bewertet, während der Teil des Änderungsbereiches östlich der Deutz-Mülheimer Straße als
"hoch (wärme-)belastete" Siedlungsfläche kartiert ist. Klimawirksam ist einerseits der heute vor-
handene hohe Versiegelungsgrad im Änderungsbereich mit ausgedehnter Bebauung, die zur som-
merlichen Aufheizung und Einschränkung der Durchströmbarkeit führt. Andererseits führt die
Rheinnähe im westlichen Änderungsbereich zu einer gewissen Abkühlung durch die Kaltluftentste-
hung über der Wasserfläche des Mülheimer Hafens und der uferbegleitenden Freiflächen.
Prognose (Plan): Die Umsetzung der geplanten FNP-Änderung durch die parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungspläne ermöglicht im Änderungsbereich auch zukünftig eine hohe Bebau-
ungsdichte und einen hohen Versiegelungsgrad mit stadtklimatisch ungünstigen Auswirkungen
(sommerlicher Überwärmung, verminderter Luftaustausch). Gleichzeitig trägt die Darstellung des
"Grünzuges Mülheim" im Bereich des "Deutz-Areals" hier zur Anlage einer klimaaktiven Freifläche
bei, die kleinräumig Wohlfahrtseffekte auf die angrenzende (Wohn-)Bebauung haben wird. Ebenso
wird die Darstellung einer Grünfläche in den Plangebieten "Euroforum West" und "Otto-Langen-
Quartier" entlang des Auenweges stadtklimatisch positiv wirken durch lokale Abkühlung und
Durchströmbarkeit der Randbereiche der geplanten Baugebiete. Hier wirkt zudem die Vernetzung
mit dem bereits vorhandenen "Grünzug Charlier" positiv.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Darstellung der beiden vorgenann-
ten Grünflächen im Westen und Norden des Änderungsbereiches stellt eine Minderungsmaß-
nahme gegenüber einer Ausdehnung der lokalen Wärmeinsel von Mülheim-Süd dar. Weitere Min-
derungs- oder Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht vorgesehen.
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Bewertung: Während der westlichste Teil des Änderungsbereiches (Hafenbecken, Uferbereiche)
als klimaaktiver Raum bewertet wird, werden die Bereiche östlich von Auenweg und Hafenstraße
als zukünftig (wärme-)belastete bzw. hoch (wärme-)belastete Siedlungsbereiche bewertet. Im
überwiegenden Änderungsbereich wird auch zukünftig eine hohe Bebauungsdichte mit entspre-
chender sommerlicher Aufheizung und Einschränkung der Durchströmbarkeit zu erwarten sein.
Durch die Darstellung von Grünflächen im westlichen und im nördlichen Änderungsbereich wird die
Ausdehnung einer lokalen Wärmeinsel kleinräumig gemindert. Mit einer großflächigen Zunahme
hoch belasteter Siedlungsflächen ist daher im Änderungsbereich nicht zu rechnen.
8.5.4.2 Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a
BauGB)
Bestand: Aufgrund der Betriebsaufgaben der im Änderungsbereich ursprünglich ansässigen produ-
zierenden Industriebetriebe liegen im Änderungsbereich nur noch sehr untergeordnet und lokal ge-
werbliche Luftschadstoff-Emissionen vor. Hauptemittent von Luftschadstoffen im bzw. am Ände-
rungsbereich ist motorisierter Individualverkehr (MIV) auf der Deutz-Mülheimer Straße, dem Auen-
weg und auf der Stadtautobahn (B 55a). Weiterhin liegen Emissionen aus Hausbrand aufgrund
von Zwischennutzungen in ehemaligen Industriegebäuden vor. Im Mülheimer Hafen liegen Luft-
schadstoff-Emissionen durch den Schiffsverkehr, auch durch ruhende Frachtschiffe an den Ge-
fahrgutliegeplätzen, vor.
Prognose (Plan): Durch die Darstellung von überwiegend gemischten Bauflächen wird zukünftig
eine Ansiedlung von Betrieben mit gewerblichen Emissionen ausgeschlossen. Die Umsetzung der
geplanten gemischten Wohnbauflächen wird zu einer Zunahme von verkehrsbedingten Emissio-
nen und Emissionen durch Hausbrand führen. Moderne Gebäude- und Heizungstechnik und die
Lage des Änderungsbereiches in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes lassen eine moderate
Zunahme der vorgenannten Luftschadstoff-Emissionen erwarten. Langfristig soll das neue Quartier
durch eine Stadtbahntrasse auf der Deutz-Mülheimer Straße an Deutz und das Zentrum von Mül-
heim angebunden werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Umsetzung solcher Maßnahmen –
beispielsweise Nahwärmekonzepte, Verbesserungen im ÖPNV-Angebot, Landstromversorgung
von Rheinschiffen - sind auf der Ebene des FNP nicht möglich und müssen im Rahmen der ver-
bindlichen Bauleitplanung bzw. auf anderer Ebene geplant und umgesetzt werden.
Bewertung: Nach dem Niedergang der früher vorhandenen Schwerindustrie dominieren heute Luft-
schadstoff-Emissionen aus dem Straßenverkehr, Schiffsverkehr und Hausbrand. Mit Umsetzung
der Planung werden die Emissionen aus dem Kfz-Verkehr und auch aus dem Hausbrand zuneh-
men, während eine Zunahme von Emissionen aus gewerblicher Produktion vermieden wird. Eine
Quantifizierung der Zunahme ist nicht möglich. Minderungsmaßnahmen wie beispielsweise Nah-
wärmekonzepte oder Verbesserungen im ÖPNV-Angebot müssen im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung geprüft werden. Moderne Gebäude- und Heizungstechnik und die Lage des Ände-
rungsbereiches in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes lassen eine moderate Zunahme der
vorgenannten Luftschadstoff-Emissionen erwarten.
8.5.4.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a
BauGB)
Bestand: Der Luftgüteindex aus 2003 weist für den Änderungsbereich eine Zone mittlerer Luftgüte
aus mit einem Index von 1.3 (unterer Bereich). Durch den weiteren Rückgang von gewerblich / in-
dustriellen Emissionen in den letzten Jahren ist von einer geringfügigen Verbesserung der Luftqua-
lität auszugehen. Die Luftgüte ist grundsätzlich geeignet, im Änderungsbereich sensible Nutzun-
gen wie Wohnen vorzusehen.
Prognose (Plan): Analog zu den Aussagen unter Punkt 8.5.4.2 Emission ist von einer Zunahme
der verkehrsbedingten Luftschadstoff-Immission und der Immission aus Hausbrand auszugehen
mit der Umsetzung der geplanten Flächendarstellungen.
Kfz-verkehrsbedingte Immissionen: Mikroskalige Simulationen verkehrsbedingter Luftschadstoffe
für den Verkehr im Bereich der Vorhaben "Lindgens-Areal" und "Deutz-Areal" zeigen, dass für den
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Plan-Fall "Null" im Jahr 2025 und den Prognose-Fall 2025 die Grenzwerte der 39. BImSchV (Stick-
oxide - NOx - und Feinstaub - PM 10, PM 2,5 - an den Fassaden der geplanten Gebäude eingehal-
ten werden.
Gewerbliche Immissionen: Bis ca. 2010 wurde im nördlichen Änderungsbereich der Immissions-
wert für Blei im Staubniederschlag gemäß TA Luft von 135 µg/m²/Tag überschritten. In den Folge-
jahren wurde der Immissionswert unterschritten und die Messstationen des LANUV im nördlichen
Änderungsbereich abgebaut. Eine dreimonatige Messung auf dem Lindgens-Areal, Ecke Deutz-
Mülheimer Straße / Auenweg zeigt für das Jahr 2016 ebenfalls eine Unterschreitung des Immissi-
onswertes.
Zur Höhe der zukünftigen Immissionen aus Hausbrand liegen keine quantitativen Untersuchungen
vor.
Die geplanten Flächendarstellungen sind unter Aspekten des Immissionsschutzes unbedenklich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die zukünftige Vegetation im Bereich der
Darstellung der geplanten Grünflächen trägt lokal zur Immissionsminderung bei und stellt damit für
Teile des Änderungsbereiches eine Minderungsmaßnahme gegen die Erhöhung von verkehrsbe-
dingten und hausbrandbedingten Immissionen dar. Weitere Maßnahmen sind auf der Ebene der
FNP-Änderung nicht möglich.
Bewertung: Messwerte von Konzentrationen einzelner luftfremder Stoffe liegen für den Änderungs-
bereich nicht vor. Eine Flechtenkartierung aus der Anfang der 2000er Jahre zeigt eine mittlere Luft-
güte an. Daraus und aus den vorliegenden Untersuchungen zu verkehrsbedingten Luftschadstoff-
Immissionen bzw. zu Blei im Staubniederschlag lässt sich ableiten, dass eine gemischte Nutzung
im Änderungsbereich unter lufthygienischen Aspekten umsetzungsfähig ist.
8.5.4.4 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Ab-
fall- und Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g
BauGB)
Luftreinhalteplan: Der Änderungsbereich liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt
Köln (3. Fortschreibung 2021). Die dem Änderungsbereich nächstgelegenen Messstellen des Luft-
reinhalteplans sind die Messstellen VKCL – Clevischer Ring im Norden und KJUS – Justinian-
straße im Süden des Änderungsbereiches. An beiden Messstellen wurden in den Jahren 2012 bis
2017 (die Auswertungen von 2018 und 2019 liegen noch nicht vor) Überschreitungen des Grenz-
wertes der 39. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) für Stickstoffdioxid (NO2) von 40
µg/m³ Luft festgestellt. Die Messstelle VKCL weist zudem die höchsten Überschreitungen aller 14
Messstellen in Köln auf. Im Rahmen der mikroskaligen Simulation verkehrsbedingter Luftschad-
stoffe im Bereich des "Deutz-Areal" wurde zudem die Auswirkung auf die Messstelle VKCL unter-
sucht und festgestellt, dass die NO2-Zunahme aus dem Zusatzverkehr dort unterhalb der Mess-
genauigkeit liegt, also nicht wahrnehmbar sein wird. Für die Jahre 2016 und 2017 ist an beiden
vorgenannten Messstellen ein leichter Rückgang erkennbar, der sich bis zum Prognosehorizont
2025 weiter fortsetzten wird.
Entsprechend der Vorgaben des Luftreinhalteplans dürfen nur Kfz mit der grünen Plakette im Än-
derungsbereich verkehren. Damit wird eine Zunahme der Kfz-bedingten Emissionen des Mehrver-
kehrs zukünftiger Anwohner, Beschäftigter und zukünftigen Anlieferverkehrs gemindert (siehe auch
8.5.4.3 Luftschadstoffe – Immissionen). Die Gebietsdarstellungen werden nicht zu einer Zunahme
von Schwerlastverkehr oder einer überdurchschnittlichen Zunahme der Verkehrsmenge im und am
Änderungsbereich führen. Dies auch, da im Rahmen der Bauleitplan-Verfahren in und am Ände-
rungsbereich Mobilitätskonzepte erarbeitet werden. Darin werden emissionsmindernde Maßnah-
men wie Stärkung des ÖPNV (u. a. eine neue Stadtbahntrasse), Stärkung von carsharing, Stär-
kung des Radverkehrs und der eMobilität geprüft.
Grundsätzlich widerspricht die FNP-Änderung den Zielen des Luftreinhalteplans Köln nicht.
Hochwasserschutzkonzept: Der Bereich entlang des Auenweges wurde aus dem Hochwasser-
schutzkonzept ausgeklammert, da hier der Hochwasserschutz im Rahmen der Neuordnung der
brachgefallenden Industriegrundstücke geregelt werden soll. Diese Neuordnung erfolgt nun im
Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellungen in den Gebieten "Euroforum West und "Otto-Langen-
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Quartier". Mit der Darstellung einer Grünfläche entlang des Auenweges wird ein Teil des gesetzli-
chen Überschwemmungsgebietes im Änderungsbereich von Bebauung freigehalten (siehe auch
8.5.5.3 Gefahrenschutz).
8.5.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
8.5.5.1 Lärm
Geplant sind Gewerbegebiete, gemischte Bauflächen, Wohnbaufläche, Gemeinbedarfsflächen
(Schule) sowie Sondergebiets-Flächen (Hafen). Folgende Beurteilungswerte sind für die einwirken-
den Lärmarten und die geplanten Gebietsdarstellungen heranzuziehen, in dB(A), tags 6 bis
22 Uhr, nachts 22 bis 6 Uhr:
Lärmquelle/
Gebiet
Vorschrift gemischte
Baufläche
Gemeinbe-
darf
Gewerbe Wohnbau-
fläche
Verkehrslärm DIN 18005 60 55 60 55 65 55 55 45
Gewerbelärm TA Lärm 60 45 60 45 65 50 55 40
Bestand: Der Änderungsbereich ist durch verschiedene Lärmquellen vorbelastet:
Straßenverkehrslärm: Kfz-Verkehr auf der Zoobrücke (B55n), Auenweg, Hafenstraße, Deutz-Mül-
heimer Straße, Pfälzischer Ring, Danzier Straße;
Schienenverkehrslärm: ICE-Trasse Köln-Deutz – Düsseldorf, weitere Trassen der Bahn AG östlich
des Plangebietes, untergeordnet KVB-Stadtbahnen auf der Mülheimer Brücke (Linien 13, 18);
Schiffsverkehr: Schiffsverkehr auf dem Rhein und Schiffsbewegungen im Mülheimer Hafen;
Gewerbelärm: Kölner Schiffswerft Deutz (KSD), Hafengewerbe, Veranstaltungshalle Dock one,
Messe-Logistik, Kleingewerbe (z.T. Zwischennutzungen);
Fluglärm: An- Abflug Flughafen KölnBonn;
Belastbare Lärmdaten für den Bestand zum Straßen- und Schienenverkehrslärm liegen nicht vor.
Die Daten der Lärmaktionsplanung NRW sind nach europäischen Rechenvorschriften ermittelt und
nur bedingt für die Bauleitplanung heranzuziehen. Die Lärmbelastungen aus Straße und Schiene
werden unter dem Punkt Prognose behandelt.
Zu Schiffsverkehrslärm: gemäß einer schalltechnischen Untersuchung aus 03/2016 werden in 14
m Höhe werden an den geplanten Gebäudefassaden im "Lindgens-Areal" tags und nachts Pegel
von 60 dB(A) erreicht.
Zu Fluglärm: der maßgeblichen Außenlärmpegel zum Fluglärm beträgt im Änderungsbereich im
nördlichen Teil tags und nachts 55 dB(A), im südlichen Teil 50 dB(A).
Zu Gewerbelärm: Die Schiffsreparaturwerft KSD im Mülheimer Hafen hat ein Genehmigungen für
einen 24 h-Betrieb.
Die derzeitigen Lärmemissionen der Veranstaltungshalle "dock one" würden im Nahbereich nachts
den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für eine gemischte Baufläche überschreiten.
Südöstlich des Änderungsbereiches liegen eine wichtige Lkw-Zufahrt und Logistikflächen der
KoelnMesse. Hiervon gehen im Tag- und Nachtzeitraum gewerbliche Lärmimmissionen aus, die
auch den nördlich gelegenen Teil des Änderungsbereiches betreffen (Euroforum West). Mit der
Umsetzung des Masterplans KölnMesse 3.0 plant die KölnMesse zukünftig Kapazitätssteigerun-
gen.
Die Lärmimmissionen der übrigen gewerblichen Bestandsnutzungen führen nicht zu Überschrei-
tungen der Richtwerte für die geplanten Gewerbe- und Mischbauflächen, auch da diese im Nacht-
zeitraum nicht betrieben werden.
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Prognose (Plan): Für die Bebauungsplan-Verfahren "Euroforum Nord, 1. Änderung", "Lindgens-
Areal" und "Deutz-Areal" liegen aktuelle schalltechnische Untersuchungen vor. Die Geltungsberei-
che liegen unmittelbar am bzw. im Änderungsbereich. Hilfsweise wird auf diese Untersuchungen
zurückgegriffen.
Für den Schienenverkehrslärm wird ein Prognosehorizont 2025 angenommen. In den Straßenver-
kehrslärmberechnungen ist die Aufsiedelung von Teilflächen des Änderungsbereiches verkehrs-
technisch bereits berücksichtigt.
Zu Straßenverkehrslärm: Gemäß einer schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm aus
05/2016 treten entlang der Zoobrücke in 14 m Höhe am Tag Lärmpegel von 75 bis 80 dB(A) auf.
Nachts treten hier Pegel von 65 bis 70 dB(A) auf.
Gemäß einer schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm aus 03/2016 treten entlang der
Fassaden am Auenweg zwischen Hafenstraße und Deutz-Mülheimer Straße Pegel von > 65 bis 70
dB(A) am Tag auf, in der Nacht von > 60 bis 65 dB(A) auf.
Entlang der Deutz-Mülheimer Straße im Bereich zwischen Otto-Langen-Quartier", "Lindgens-Areal"
und "Deutz-Areal" treten im Änderungsbereich in 16 m Höhe an den geplanten Fassaden der
Mischbauflächen von 65 – 75 dB(A) tags und 55 – 65 d(A) auf. Für den Verkehrslärm des verlän-
gerten Auenweges werden Pegel von tags 65 – 70 dB(A) und nachts 50 bis maximal 60 dB(A) er-
mittelt.
Zu Schienenverkehrslärm: Parallel zum Bahndamm der ICE-Trassen treten in einem Abstand von
5 bis 20 m in 16 m Höhe tags Lärmpegel von 60 bis 65 dB(A) auf, nachts treten Pegel von 55 bis
60 dB(A) auf. Es lässt sich abschätzen, dass in größeren Bereichen des Änderungsbereiches
Lärmpegel von tags bis 55 dB()A und nachts bis 50 dB(A) vorliegen werden.
Zu Gewerbelärm: Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zum Gewerbe- und Schiffs-
verkehrslärm im Mülheimer Hafen (10/2019) wurden gewerbliche Lärm-Immissionen ermittelt, die
auf die geplanten Änderungsbereiche östlich des Auenweg und westlich der Hafenstraße einwir-
ken. Dazu wurden alle gewerblichen Nutzungen einschließlich des Wasser- und Schifffahrtsamtes
emissionsseitig erfasst. Die Immissionen wurden im Änderungsgebiet für 11 Immissionsorte in
zwei Immissionshöhen an den geplanten Baugebieten erfasst. Im Ergebnis wird am Tag an allen
IO der Immissionsrichtwert (IRW) für eine gemischte Baufläche eingehalten. In der Nacht wird der
IRW für eine gemischte Baufläche an zwei IO eingehalten, an allen anderen IO überschritten. Die
Überschreitungen liegen zwischen 2 und 11 dB(A). An sieben IO liegen die Überschreitungen
deutlich über 5 dB.
Der IRW für ein Gewerbegebiet wird im Nachtzeitraum an einem IO um 1 dB überschritten.
Im Rahmen eines Lärmgutachtens zum Gewerbelärm der KölnMesse (08/2020) wurden die Emis-
sionen aus folgenden Lärmquellen ermittelt:
Haustechnik, Lkw-Fahrten, Be- / Entlade-Vorgänge, Pkw-Fahrten, Veranstaltungen auf einer Frei-
fläche.
Die Immissionen wurden für verschiedene Immissionsorte im Umfeld des Messegeländes ermittelt.
Ein Immissionsort liegt im südlichen Teil des Änderungsbereiches im Bereich der Teilfläche "Euro-
forum West". Hier wird im südlichsten Bereich der IRW für eine gemischte Baufläche im Nachtzeit-
raum um bis zu 3 dB überschritten. Im nördlich angrenzenden Bereich wird der IRW für ein Misch-
gebiet im Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten. Hier kommt es zur Überlagerung mit ge-
werblichen Lärm-Immissionen aus dem Hafen, wobei dann bei der zukünftig über einen Bebau-
ungsplan zu regelnden Planbebauung unterschiedliche Fassadenbereiche von den unterschiedli-
chen Lärmimmissionen betroffen sein dürften.
Im nördlich angrenzenden Bereich des Plangebietes "Euroforum West" innerhalb des Änderungs-
bereiches wird der IRW im Nachtzeitraum deutlich unterschritten.
Zu Schiffsverkehrslärm im Hafen: Die Orientierungswerte für eine gemischte Baufläche werden so-
wohl tags und nachts an allen IO eingehalten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als Reaktion auf die festgestellten nächt-
lichen hohen Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für eine gemischte Baufläche weist die
FNP-Änderung östlich des Auenweg und westlich der Hafenstraße ein Gewerbegebiet aus. Weiter-
hin wird damit auch ein Immissionskonflikt mit den Logistikflächen der KölnMesse vermieden.
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Minderungsmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm werden im Rahmen der Bebauungsplan-
Verfahren erfolgen. Parallel befinden sich Mobilitätskonzepte zur Stärkung des ÖPNV, dem Ein-
satz von Carsharing und Stärkung des Radverkehrs zur Vermeidung von MIV in der Entwicklung.
Mit der Darstellung von Gewerbegebieten und überwiegend Gemischten Bauflächen im Bereich
der ehemaligen Industriegebietsdarstellung wird es nicht mehr zur Ansiedlung von lärmemittieren-
den Industriebetrieben im Änderungsbereich kommen. Damit werden zukünftig industrielle Lärmim-
missionen in den angrenzenden Wohngebieten der Stegerwaldsiedlung und Alt-Mülheim vermie-
den.
Bewertung: Unterschiedliche Teile des Änderungsbereiches sind teilweise erheblich belastet durch
Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie durch Gewerbelärm. Die geplante Gebietsdarstellung
von überwiegend Gemischter Baufläche wird dazu führen, dass in weiten Teilen des Änderungsbe-
reiches keine industriellen Lärmemissionen mehr auftreten werden. Die Darstellung von Gemisch-
ten Bauflächen wird Wohnnutzung in teilweise erheblich verkehrslärmvorbelasteten Flächen er-
möglichen. Minderungsmaßnahmen werden im Rahmen der parallel bzw. nachfolgend durchzufüh-
renden Bebauungsplan-Verfahren im und am Änderungsbereich umgesetzt. Mit der Darstellung
von Gewerbegebieten östlich des Auenweg und westlich der Hafenstraße reagiert die FNP-Ände-
rung auf hohe nächtliche Lärmemissionen im Hafen.
8.5.5.2 Altlasten
Bestand: Aufgrund der fast 150-Jährigen Industrienutzung ist fast der gesamte landseitige Ände-
rungsbereich als Altstandort im städtischen Altlastenkataster aufgenommen. Zudem liegt ein klei-
ner Teilbereich des "Deutz-Areals" im Nahbereich der Altablagerung 90101 (im nördlichsten Teil
der Stegerwaldsiedlung). Für Teilbereiche des Änderungsbereiches liegen bereits Bodenuntersu-
chungen vor, für die Fläche des "Euroforum West" aus 03/2013, für die Fläche des "Otto-Langen-
Quartier" aus 02/2005 und für das "Deutz-Areal" aus 05/2016. Für den Bereich des Mülheimer Ha-
fens liegt keine Eintragung im Altlastenkataster vor, hier sind keine Nutzungsänderungen auf
Grundlage der FNP-Änderung zu erwarten.
Gemäß den vorgenannten Bodenuntersuchungen sind im Änderungsbereich unter den vorhanden
Aufbauten bzw. der vormals industriell und gewerblich genutzten Flächen Aufschüttungen vorhan-
den von wenigen Dezimetern bis teilweise > fünf Meter Mächtigkeit. Je nach ehemaligen Produkti-
onsbereichen wurden darin Schwermetallbelastungen (Blei, Zink) sowie Belastungen mit polyzykli-
schen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstof-
fen (LHKW), Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) sowie aromatischen Kohlenwasserstoffen
(BTEX) festgestellt. Durch diese Belastungen werden teilweise die Prüfwerte der Bundesboden-
schutz-Verordnung für Wohngebiete überschritten.
Prognose (Plan): Die geplante Darstellung von gemischter Baufläche und Gemeinbedarfsfläche
und Wohnbaufläche induziert die spätere Ansiedlung sensibler Nutzungen wie Wohnen, Schule
und Kindertagesstätten sowie in den geplanten Grünflächen die Anlage von Kinderspielplätzen. In
diesen Bereichen muss eine Verträglichkeit bezüglich der Wirkpfade Boden–Mensch, Boden-Bo-
denluft–Mensch und Boden–Grundwasser sichergestellt werden. In den Bereichen der geplanten
Gewerbegebiete und gemischten Bauflächen, die neu bebaut werden, wird mit Bodenaushub für
Keller und / oder Tiefgaragen zu rechnen sein. Hier erfolgt dann eine Sanierung durch Abfuhr der
belasteten Auffüllungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Für die Bereiche des geplanten Gewer-
begebietes, der gemischten Baufläche bzw. der Grünflächen, die nicht unterkellert bzw. erhalten
bleiben, müssen Sanierungsuntersuchungen erstellt werden, in denen nutzungsbezogene Sanie-
rungs- und Schutzmaßnahmen aufgezeigt werden. Die geschieht auf der Ebene der Baugenehmi-
gungen. Zum Feststellungsbeschluss wurde in die Planzeichnung nachträglich redaktionell eine
Kennzeichnung „Böden, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ eingefügt, um auch
visuell auf das Vorkommen hinzuweisen.
Bewertung: Weite Teile des Änderungsbereiches sind als Altstandort ausgewiesen. Bodenuntersu-
chungen in Teilen des Änderungsbereiches zeigen Auffüllungen in unterschiedlichen Mächtigkei-
ten mit Anhaftung von Bodenverunreinigungen verschiedener Art, wie sie typischerweise unter
langjährig genutzten Industriestandorten des Maschinenbaus zu erwarten sind. Auf der Ebene der
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verbindlichen Bauleitplanung müssen nutzungsbezogene Sanierungskonzepte erstellt und deren
Umsetzung gesichert werden. Die Herstellung einer Verträglichkeit mit geplanten sensiblen Nut-
zungen ist im Änderungsbereich grundsätzlich möglich, die vorgefundenen Bodenbelastungen stel-
len kein Hindernis für eine Sanierung bzw. Auskofferung und Wiederverwertung oder Deponierung
dar.
8.5.5.3 Gefahrenschutz (Hochwasser, Störfallrisiko, Starkregen)
Bestand:
Hochwasserschutz: Das Gebiet des Mülheimer Hafens sowie der westliche landseitige Teil des
Änderungsbereiches liegen im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet des Rheins. Hiervon betrof-
fen sind der größte Teil des "Euroforums West", der Auenweg und die Hafenstraße sowie die
Grünflächen entlang der Kaimauer und des Auenweg (Rheinboulevard).
Bei einem Extremhochwasser wird der gesamte Änderungsbereich überflutet.
Die Hochwasserschutzlinie (hier: 11,90 m Kölner Pegel = 200-jährliches Hochwasser) gemäß
Hochwasserschutzkonzept verläuft im südlichen Teil entlang des Bahndamms der ICE-Trasse und
verschwenkt an der Bahnunterführung der Deutz-Mülheimer Straße nach Norden entlang dieser
Straße. Auf Höhe der Karl-Theodor-Straße verschwenkt die Schutzlinie nach Westen und verläuft
dann entlang der Hafenstraße.
Störfallrisiko Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer Hafen: Entlang der Landzunge im westlichen Ha-
fenbereich hat das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln Liegeplätze für Frachtschiffe eingerichtet, die
Gefahrgüter transportieren. Gemäß der europäischen Richtlinie ADNR 2019 werden solche Ge-
fahrgüter je nach Gefährlichkeit in drei sogenannte "Kegelklassen" unterteilt. Im Mülheimer Hafen
sind sechs Liegeplätze für sogenannte Kegel 1-Schiffe und ein Liegeplatz für ein sogenanntes Ke-
gel 2-Schiff vorhanden. Gemäß der vorgenannten Vorschrift müssen zwischen diesen Liegeplät-
zen und einer geschlossenen Wohnbebauung folgende Abstände eingehalten werden:
Kegel 1-Schiffe – 100 m
Kegel 2-Schiffe – 300 m
Der Änderungsbereich liegt randlich im 300 m Sicherheitsabstand, betroffen sind die Flächen des
Otto-Langen-Quartiers und des Euroforum West. Das "Lindgens-Areal" (208. FNP-Änderung) ist
vom 100 m-Radius betroffen.
Starkregen: Aufgrund der großflächigen Versiegelungen des Änderungsbereiches ist bei zukünftig
zu erwartenden Starkregenereignissen als Folge des Klimawandels mit einem starken Abfluss von
Niederschlagswasser an der Geländeoberfläche und dem Eindringen von Niederschlagswasser in
Keller und unterirdische Räume bestehender Gebäude zu rechnen.
Prognose (Plan):
Hochwasserschutz: Die Umsetzung der geplanten Flächendarstellung von Gewerbegebiet und ge-
mischter Baufläche führt zur Ansiedlung von Büro- und Wohnnutzung im Überschwemmungsge-
biet. An die Umsetzung einer solchen Bebauung sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz erhöhte An-
forderungen zu stellen. Die Schaffung von Ersatzretentionsraum, Vermeidung einer Veränderung
der Strömung, Vermeidung von Gefährdungen von Anliegern stromabwärts müssen bewältigt wer-
den. Erste Studien zu den Bereichen "Euroforum West" und "Lindgens-Areal" zeigen, dass diese
Anforderungen erfüllt werden können.
Störfallrisiko Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer Hafen: Durch die überwiegende Darstellung von
Gewerbegebieten im 300 m Radius kann dort die Ansiedlung störfallsensibler Nutzungen ausge-
schlossen werden.
Starkregen: Die Umsetzung der geplanten Darstellungen von Gewerbegebieten, gemischten Bau-
flächen und Gemeinbedarfsfläche im landseitigen Teil des Änderungsbereiches wird ebenfalls zu
einem hohen Versiegelungsgrad führen mit der Problematik von oberflächig ablaufendem Nieder-
schlagswasser.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Hochwasserschutz: Für die geplanten neuen Nutzungen im Überschwemmungsbereich des
Rheins sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Schutzkonzepte für den Hochwasserfall
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zu entwickeln und deren Umsetzung zu sichern. Ebenso sind die Anforderungen an hochwasser-
angepasstes Bauen sicherzustellen. Mit der Darstellung einer Grünfläche entlang des "Auenwe-
ges" in den Bereichen "Euroforum West" und "Otto-langen-Quartier" wird eine bauliche Nutzung in
einem Teil des Überschwemmungsbereiches vermieden. Weitere Vermeidungs-/ Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen sind auf der Ebene der FNP nicht möglich.
Störfallrisiko Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer Hafen: Die Darstellung von Gewerbegebieten im
größten Teil des Bereiches innerhalb der Schutzradien stellt eine Vermeidungsmaßnahme dar.
Hiermit werden störfallsensible Nutzungen ausgeschlossen und die Schaffung von Wohngebieten
(mit Kitas, Kinderspielplätzen) verhindert. Damit wird dem entsprechenden Verbot der ADNR 2015
Rechnung getragen.
Starkregen: Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden Maßnahmen entwickelt, die
das Risiko der Überflutung von Kellern oder Tiefgaragen durch Niederschlagswasser mindern. Im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens "Deutz-Areal" werden der geplante Grünzug Mühlheim-
Süd und andere Freiflächen so ausgestaltet, dass sie als Rückhalteraum für oberflächig abfließen-
des Regenwasser dienen können. Eine entsprechende Geländeneigung wird geplant. Für die wei-
teren Baugebiete im Änderungsbereich werden ähnliche Untersuchungen vorgesehen werden. Auf
der Ebene der FNP-Änderung sind dazu keine Maßnahmen möglich.
Bewertung: Der westliche Teil des landseitigen Änderungsbereiches liegt im gesetzlichen Über-
schwemmungsbereich des Rheins. Neben der Darstellung von Gewerbegebiet und gemischter
Baufläche wird dort auch Grünfläche dargestellt. Für die Bauflächen im Überschwemmungsbereich
müssen in den nachfolgen Bebauungsplan-Verfahren Schutzmaßnahmen entwickelt und deren
Umsetzung gesichert werden. Eine grundsätzliche Umsetzung der geplanten Flächendarstellungen
unter den Anforderungen des Hochwasserschutzes ist möglich.
Die Überlagerung von Schutzradien um die Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer Hafen mit Gewer-
begebiet setzt das Verbot der entsprechenden europäischen Richtlinie ADNR 2015 um, dass in-
nerhalb der Schutzradien keine Wohngebiete liegen dürfen.
Minderungsmaßnahmen gegen oberflächig abfließendes Regenwasser aus Starkregenereignissen
werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung entwickelt und festgesetzt.
8.5.6 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Bestand: Aufgrund der ca. 150-jährigen Industrienutzung im Änderungsbereich wird die Bausub-
stanz von zahlreichen Industriebauten geprägt, die einen typischen Querschnitt durch die deutsche
Industriearchitektur zeigen. Gemäß Vorgaben zum Werkstatt-Verfahren "Mülheimer Süden inklu-
sive Hafen" (2013) sind im Änderungsbereich vier Gebäude / Hallen denkmalgeschützt und fünf
weitere Gebäude als ortbildprägend eingestuft.
Prognose (Plan): Gemäß der Darstellung von Gewerbegebieten, gemischten Bauflächen und Ge-
meinbedarfsfläche kann davon ausgegangen werden, dass ein Teil der vorhandenen Industriege-
bäude überplant wird. Die geplante FNP-Änderung dient als Grundlage zur Umsetzung der Ergeb-
nisse des Werkstatt-Verfahren "Mülheimer Süden inklusive Hafen" zur Umstrukturierung des ehe-
maligen Industriegebietes zu einem modernen gemischten Quartier mit der Konsequenz, dass sich
Bausubstanz in Teilen des Änderungsbereiches deutlich verändert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen der FNP-Änderung sind
keine solcher Maßnahmen notwendig. Im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren
werden die denkmalgeschützten Gebäude / Hallen planungsrechtlich gesichert und deren Erhalt
durch eine anschließende Umnutzung gesichert. Die ortsbildprägenden Hallen im Bereich des
Otto-Langen-Quartieres werden teilweise überplant, teilweise berücksichtigt. Auch im Bereich des
"Deutz-Areals" werden ortbildprägende Hallenteile teilweise berücksichtigt.
Bewertung: Aufgrund der ca. 150-jährigen Industrienutzung im Änderungsbereich wird die Bausub-
stanz von zahlreichen Industriebauten unterschiedlicher Baualter und -Stile geprägt. Die unter
Denkmalschutz stehenden Gebäude können durch eine Umnutzung erhalten werden. Mehrere
ortsbildprägende Hallen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nur teilweise be-
rücksichtigt. Regelungen zum Denkmalschutz sind auf der Ebene der FNP-Änderung nicht mög-
lich.
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8.5.7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Die geplante FNP-Änderung dient der Umstrukturierung eines in großen Teilen brachgefallenen,
mindergenutzten und teilweise abgeräumten Industrieareals und der Sicherung der vorhandenen
Hafennutzung. Dazu bestehen keine Standortvarianten. Vormals nicht baulich genutzte oder ver-
siegelte Flächen werden nicht in Anspruch genommen. Durch die Darstellung von Grünflächen
kommt es zur Entsiegelung vormals bebauter /versiegelter Flächen.
Im Rahmen des Werkstatt-Verfahrens "Mülheimer Süden inklusive Hafen" wurden verschiedene
städtebauliche Varianten diskutiert. Zur Umsetzung des Ergebnisses ist die Darstellung von Ge-
werbegebieten, gemischten Bauflächen, Grünflächen, Wohnbauflächen, Flächen für Gemeinbedarf
sowie Sondergebietsfläche „Hafen“ erforderlich.
Entsprechend bestehen keine Standortalternativen oder Alternativen zu den geplanten Flächen-
darstellungen.
8.6 Zusätzliche Angaben
8.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Einschätzung
der zu erwartenden Umweltfolgen. Die Ergebnisse im Umweltbericht beruhen auf den unten aufge-
führten Gutachten und Unterlagen. Technische Verfahren wurden in den der Umweltprüfung zu-
grundeliegenden Untersuchungen verwendet wie z. B. Rammkernsondierungen und Laboruntersu-
chungen zu Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder die edv-gestützte Simulation von
Lärmausbreitung.
Es liegen keine Hinweise zu technischen Lücken oder fehlenden Kenntnissen zu einzelnen Um-
weltbelangen vor.
8.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Die geänderten Flächendarstellungen werden nach Abschluss des FNP-Änderungsverfahrens in
das Siedlungsflächen-Monitoring der Bezirksregierung Köln eingestellt.
8.6.3 Zusammenfassung
Nicht betroffen durch die geplante FNP-Änderung bewertet wurden die Umweltbelange:
• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete
• Eingriff/Ausgleich
• Boden
• Oberflächenwasser
• Abwasser
• Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
• Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden
• Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern
• Erschütterungen
• Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge zwischen einzelnen Umweltbelangen
Betroffen durch die geplante FNP-Änderung bewertet wurden die Umweltbelange:
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Tiere: Im Änderungsbereich können untergeordnet Lebensstätten besonders und strenggeschütz-
ter / planungsrelevanter wildlebender Tierarten vorliegen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung wird durch Artenschutzprüfungen untersucht, ob solche Lebensstätten betroffen sind und ob
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Diese können vor Ort umgesetzt wer-
den und stellen keine Planungsschranke dar. Entsprechend sind die geplanten Gebietsdarstellun-
gen im Rahmen der FNP-Änderung unter Aspekten des Artenschutzes umsetzbar.
Pflanzen: Faktisch führt die Umsetzung der FNP-Änderung dazu, dass im Änderungsbereich mehr
Grünanteile geschaffen werden als im heutigen Zustand vorhanden sind, auch wenn die FNP-Än-
derung im Bereich des Hafens – zur Sicherung der dort vorhandenen Nutzungen – die Darstellung
von Grünfläche dort zurücknimmt.
Biologische Vielfalt: Die nach den vorliegenden Erkenntnissen als gering zu bewertende biologi-
sche Vielfalt wird sich durch Umsetzung der FNP-Änderung eher verbessern als verschlechtern.
Daher sind Minderung- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich.
Landschaftsplan: Die Betroffenheit des Landschaftsplanes ist aufgrund der geringen Flächen-
größe und der Nichtbeeinträchtigung von Schutzzweck und Entwicklungsziel nicht als erheblich zu
bewerten.
Landschaft / Ortsbild: Mit der Darstellung von gemischten Bauflächen, Gewerbegebieten und
Grünflächen legt die FNP-Änderung die Grundlage für die geplante Umstrukturierung im Ände-
rungsbereich. Diese wird zu erheblichen Veränderungen im Ortsbild führen durch die, in Teilen be-
reits erfolgte, Niederlegung zahlreicher Bestandsgebäude und den Neubau von Wohn-, Büro- und
weiteren Gewerbegebäuden. Denkmalgeschützte Gebäude werden erhalten bleiben. Insgesamt
sind die Auswirkungen auf das Ortsbild als positiv zu bewerten, so dass keine Minderungs- / Aus-
gleichsmaßnahmen im Rahmen der FNP-Änderung fest zu legen sind. Im Bereich des Hafens wer-
den aus der FNP-Änderung keine Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes resultieren.
Grundwasser: Die Grundwassersituation ist einerseits geprägt durch die Rheinnähe (Vorfluter)
und andererseits durch die hohe Oberflächenversiegelung, die die Grundwassersituation auf der
Landseite des Änderungsbereiches stark einschränkt. Die Grundwasserflurabstände schwanken
zwischen 2 – 6 m in Rheinnähe und zwischen 4 – 10 m im östlichen Änderungsbereich. Mit der
Darstellung von Grünflächen fördert der FNP hier die Entsiegelung von befestigten / bebauten
Oberflächen und schafft damit die Voraussetzung zur Steigerung der Grundwasserneubildung im
Änderungsbereich.
Klima, Kaltluft/Ventilation: Während der westlichste Teil des Änderungsbereiches (Hafenbecken,
Uferbereiche) als klimaaktiver Raum bewertet wird, werden die Bereiche östlich von Auenweg und
Hafenstraße als zukünftig (wärme-)belastete bzw. hoch (wärme-)belastete Siedlungsbereiche be-
wertet. Im überwiegenden Änderungsbereich wird auch zukünftig eine hohe Bebauungsdichte mit
entsprechender sommerlicher Aufheizung und Einschränkung der Durchströmbarkeit zu erwarten
sein. Durch die Darstellung von Grünflächen im westlichen und im nördlichen Änderungsbereich
wird die Ausdehnung einer lokalen Wärmeinsel kleinräumig gemindert. Mit einer großflächigen Zu-
nahme hoch belasteter Siedlungsflächen ist daher im Änderungsbereich nicht zu rechnen.
Luftschadstoffe – Emissionen: Nach dem Niedergang der früher vorhandenen Schwerindustrie
dominieren heute Luftschadstoff-Emissionen aus dem Straßenverkehr, Schiffsverkehr und Haus-
brand. Mit Umsetzung der Planung werden die Emissionen aus dem Kfz-Verkehr und auch aus
dem Hausbrand zunehmen, während eine Zunahme von Emissionen aus gewerblicher Produktion
vermieden wird. Eine Quantifizierung der Zunahme ist nicht möglich. Minderungsmaßnahmen wie
beispielsweise Nahwärmekonzepte oder Verbesserungen im ÖPNV-Angebot müssen im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung geprüft werden. Moderne Gebäude- und Heizungstechnik und die
Lage des Änderungsbereiches in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes lassen eine moderate
Zunahme der vorgenannten Luftschadstoff-Emissionen erwarten.
Luftschadstoffe – Immissionen: Messwerte von Konzentrationen einzelner luftfremder Stoffe lie-
gen für den Änderungsbereich nicht vor. Eine Flechtenkartierung aus der Anfang der 2000er Jahre
zeigt eine mittlere Luftgüte an. Daraus und aus den vorliegenden Untersuchungen zu verkehrsbe-
dingten Luftschadstoff-Immissionen bzw. zu Blei im Staubniederschlag lässt sich ableiten, dass die
geplante gemischte und gewerbliche Nutzung im Änderungsbereich unter lufthygienischen Aspek-
ten umsetzungsfähig ist.
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Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes
Luftreinhalteplan: Der Änderungsbereich liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt
Köln. Die Gebietsdarstellungen werden nicht zu einer Zunahme von Schwerlastverkehr führen o-
der einer überdurchschnittlichen Zunahme der Verkehrsmenge im und am Änderungsbereich. Da-
mit widerspricht die FNP-Änderung den Zielen des Luftreinhalteplans nicht.
Hochwasserschutzkonzept: Der Bereich entlang des Auenweges wurde aus dem Hochwasser-
schutzkonzept ausgeklammert, da hier der Hochwasserschutz im Rahmen der Neuordnung der
brachgefallenden Industriegrundstücke geregelt werden soll. Diese Neuordnung erfolgt nun im
Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellungen in den Gebieten "Euroforum West und "Otto-Langen-
Quartier".
Mensch / Gesundheit - Lärm: Unterschiedliche Teile des Änderungsbereiches sind teilweise er-
heblich belastet durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie durch Gewerbelärm. Die ge-
plante Gebietsdarstellung von überwiegend Gemischter Baufläche wird dazu führen, dass in wei-
ten Teilen des Änderungsbereiches keine industriellen Lärmemissionen mehr auftreten werden.
Die Darstellung von Gemischter Baufläche wird Wohnnutzung in teilweise erheblich verkehrslärm-
vorbelasteten Flächen ermöglichen. Minderungsmaßnahmen werden im Rahmen der parallel bzw.
nachfolgend durchzuführenden Bebauungsplan-Verfahren im und am Änderungsbereich umge-
setzt. Mit der Darstellung von Gewerbegebieten östlich des Auenweg und westlich der Hafen-
straße reagiert die FNP-Änderung auf hohe nächtliche Lärmemissionen im Hafen und teilweise
auch im Bereich der KölnMesse.
Mensch / Gesundheit - Altlasten: Weite Teile des Änderungsbereiches sind als Altstandort dar-
gestellt. Bodenuntersuchungen in Teilen des Änderungsbereiches zeigen Auffüllungen in unter-
schiedlichen Mächtigkeiten mit Anhaftung von Bodenverunreinigungen verschiedener Art, wie sie
typischerweise unter langjährig genutzten Industriestandorten des Maschinenbaus zu erwarten
sind. Auf der Ebene der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne müssen nutzungsbezogene
Sanierungskonzepte erstellt und deren Umsetzung gesichert werden. Die Herstellung einer Ver-
träglichkeit mit geplanten Nutzungen ist im Änderungsbereich grundsätzlich möglich, die vorgefun-
denen Bodenbelastungen stellen kein Hindernis für eine Sanierung bzw. Auskofferung und Wie-
derverwertung oder Deponierung dar. Zum Feststellungsbeschluss wurde im FNP redaktionell eine
Kennzeichnung „Böden, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ eingefügt.
Mensch / Gesundheit - Gefahrenschutz: Der westliche Teil des landseitigen Änderungsberei-
ches liegt im gesetzlichen Überschwemmungsbereich des Rheins. Neben der Darstellung von Ge-
werbegebiet wird dort auch Grünfläche dargestellt. Für die Bauflächen im Überschwemmungsbe-
reich müssen in den nachfolgen Bebauungsplan-Verfahren Schutzmaßnahmen entwickelt und de-
ren Umsetzung gesichert werden. Eine grundsätzliche Umsetzung der geplanten Flächendarstel-
lungen unter den Anforderungen des Hochwasserschutzes ist möglich.
Die Überlagerung von Schutzradien um die Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer Hafen mit Gewer-
begebiet setzt das Verbot der entsprechenden europäischen Richtlinie ADNR 2019 um, dass in-
nerhalb der Schutzradien keine Wohngebiete liegen dürfen. Minderungsmaßnahmen gegen ober-
flächig abfließendes Regenwasser aus Starkregenereignissen werden im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung entwickelt und festgesetzt.
Kultur- und sonstige Sachgüter. Aufgrund der ca. 150-jährigen Industrienutzung im Änderungs-
bereich wird die Bausubstanz von zahlreichen Industriebauten unterschiedlicher Baualter und –
Stile geprägt. Die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude werden durch eine Umnutzung erhal-
ten werden. Mehrere ortsbildprägende Hallen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitpla-
nung nur teilweise berücksichtigt. Regelungen zum Denkmalschutz sind auf der Ebene der FNP-
Änderung nicht möglich.8.6.4 Referenzliste der Quellen
Im Rahmen der Umweltprüfung zur 216. FNP-Änderung wurden folgende Untersuchungen / Unter-
lagen herangezogen:
• ACCON Köln: Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation
durch die gewerblichen Tätigkeiten sowie den Schiffsverkehr im Mülheimer Hafen an den
östlich gelegenen Neubauvorhaben im Rahmen der 208. und 216. FNP Änderung des Flä-
chennutzungsplanes, Köln, 10/2019;
- 41 -
/ 42
• ADU COLOGNE GmbH: "Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -
immissionen zum Bebauungsplan Nr. 69472/01 „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim,
B22100551(1)_ver04Nov2022, 04.11.2022, Köln.
• ADU Cologne: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und-immissionen
zur Bebauungsplanänderung Euroforum Nord jetzt Cologneo I in Köln-Mülheim, Köln,
05/2016;
- ADU Cologne: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und-immissionen
zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 Deutz-Areal in Köln-Mülheim, Dezember 2019, Köln;
• ADU Cologne: Deutz Areal in Köln Messung Erschütterungsimmissionen durch ICE-
Trasse/Tag der Messung: 15.02-16.02.2018, Köln, 10.04.2018, 24 S.
• Büro für Schalltechnik Michael Mück: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissio-
nen und –immissionen in der Umgebung der KoelnMesse in 50679 Köln, Herzogenrath,
08/2020;
• iMA Cologne GmbH: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im .
Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 Ar-
beitstitel: „Lindgens-Areal in Köln-Mülheim“, 27.10.2022, Köln.
• iMA cologne GmbH: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen ge-
mäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Bebauungsplan Nr. 70470/11
"Deutz-Areal" in Köln-Mülheim, Köln, 11/2019;
• Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH Köln: Werkstatt-Verfahren Mülheimer Süden inklu-
sive Hafen – Verkehrliche Betrachtung, Köln, 04/2014;
• Bernard Gruppe: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Lindgens-Areal in Köln
20.07.2022, Köln.
• Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH: Nutzungs- und planungsorientierte Gefähr-
dungsabschätzung für das Bauvorhaben "Quartiersentwicklung Deutz Areal" in Köln-Mül-
heim, Köln, 05/2016;
• Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Zusammenfassende Bewertung der für den Bereich Euro-
forum West vorliegenden Gutachten unter besonderer Berücksichtigung der geplanten Um-
nutzung sowie der Restriktionen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der
Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV), Bergheim, 12/2009;
• geo_id: Gutachten Gelände der ehem. Gießerei der Deutz AG – Gefährdungsabschätzung
Allgemeine Baugrundbeschreibung, Hattingen, 2005;
• Oliver Tillmanns: Bebauungsplan "Deutz-Areal in Köln-Mülheim" und Bebauung der ehe-
maligen Kantine – Artenschutzrechtliche Prüfung, Grevenbroich, 01/2017;
• Oliver Tillmanns: "Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Lindgens-Areal" in
Köln-Mülheim, Grevenbroich, 11/2015;
• Naturgutachten O. Tillmanns: Bebauungsplan "Deutz-Areal" in Köln-Mülheim – Arten-
schutzrechtliche Prüfung, 02/2019, Grevenbroich, in Auftrag des Ingenieurbüro I. Rietmann,
Königswinter;
• Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
• Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003;
• Stadtentwässerungsbetriebe Köln (AöR): Planungskonzept Mülheimer Süden inkl. Hafen,
Fachbeitrag Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge, Köln 08/2014;
• Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen,
Köln, 1987 bis 2003;
• Stadt Köln: Werkstatt-Verfahren Mülheimer Süden inklusive Hafen – Aufgabenstellung, An-
lage 19, Köln,07/2013;
• Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand;
• Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe: Hochwasserrisiko im Bereich der 216. FNP-Ände-
rung, Köln, o. J.;
• Stadt Köln: gesetzliches Überschwemmungsgebiet im Bereich der 216. FNP-Änderung,
Köln, 2015;
- 42 -
• Zentralkommission für die Rheinschifffahrt: ADN 2019 Europäisches Übereinkommen über
die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
https://www.ccr-zkr.org/files/conventions/adn/ADN_2019de.pdf
Anlage 2b - Lage beider Änderungsbereiche (216./208.)
504 Zeichen
216 208 Anlage 2b Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Änderungsbereich 1:15.000M.: 216. und 208. Änderung des Flächennutzungsplanes: - Lage beider Änderungsbereiche - 208. Änderung des FNP - "Lindgens-Areal" 216. Änderung des FNP - "Mülheim-Süd und Hafen" "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" / "Lindgens-Areal" in Köln-Mülheim
Anlage 7.1 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (1)
42726 Zeichen
Anlage 7.1 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 02.11.2016 bis 06.12.2016 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Tabelle stellt im Grundsatz den inhaltlichen Stand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss (1338/2017 ) am 30.03.2017 vorgelegt worden ist. Die Tabelle wurde im Nachgang lediglich hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit und Aktualität des abschlie- ßenden Planungsstands verglichen und redaktionell überarbeitet. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 1 09.11.2016 - Polizeipräsidium Köln - Führungsstelle Verkehr Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2 09.11.2016 - Bezirksregierung Düsseldorf - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Der KBD ist insbesondere bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die im Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Welt- kriegs bzw. Gebieten, in denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. In diesem Fall ist nicht unmittelbar von nicht uner- heblichen Erdeingriffen auszugehen, daher ist der KBD hier nicht zu beteiligen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der KBD wurde im Verfahren weiterhin beteiligt, vor allem bei Änderungen der Planung. Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 3 Sollte dies künftig doch zutreffen, ist die Untersu- chung des Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. 3 16.11.2016 - Westnetz GmbH Im Planbereich verlaufen keine 110-kV-Hochspan- nungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreu- ten Anlagen des 110-kVNetzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor- gungsleitungen die zuständigen Unternehmen betei- ligen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wurden im Verfahren noch weitere Träger öffentlicher Belange von Leitungen beteiligt. 4 17.11.2016 - Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Köln Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen keine Bedenken, sofern die Betriebsanal- gen der Eisenbahn des Bundes hiervon unberührt bleiben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes sind durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht be- troffen. 5 28.11.2016 - Landesbetrieb Straßen NRW - Niederlassung Köln Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6 29.11.2016 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - Verkehr, IGVP und ÖPNV Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 4 7 01.12.2016 - Deutsche Bahn AG - DB Immobilien Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 8 01.12.2016 - Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9 05.12.2016 - Deutsche Telekom Technik GmbH Im Plangebiet sind Telekommunikationslinien der Telekom vorhanden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese in ihrem Bestand und in ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind. Sollte der weitere Verfah- rensverlauf ergeben, dass Belange wie Eigentum, Vermögensinteressen der Telekom oder die unge- störte Nutzung des Netzes berührt sind, behalten wir uns vor, unsere Interessen wahrzunehmen und ent- sprechend auf das Verfahren einzuwirken. Der Be- stand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten um Anpassung der Verkehrswege, so dass die TK-Linien nicht verändert oder verlegt wer- den müssen. Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, wie sich die beabsichtigte Maßnahme auf die bestehenden TK- Linien auswirkt. Daher bitte wir um weitere Beteili- gung bei konkretisierter Planung, damit die Auswir- kungen auf die Planungsalternative dargestellt wer- den können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaßnahmen aus. Im Rahmen des im Parallelverfah- ren aufgestellten Bebauungsplanes liegen die Hinweise vor, um diese im weiteren Verfahren und im Zuge konkre- ter Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 5 10 05.12.2016 - Industrie- und Handelskammer Köln (IHKK) 10.1 Im Mülheimer Süden entfallen große Industrieflä- chen. Die Chancen für die Stadtentwicklung an die- ser Stelle erkennen wir an. Der Verlust an Industrie- fläche muss jedoch an anderer Stelle ausgeglichen werden, dem Wirtschaftsstandort Köln mangelt es vor allem an industriell nutzbaren Flächen. Wir wei- sen auf ein dynamisches Flächenmanagement hin. Eine Tauschbörse kann etwa Wohnbauflächen zu Gewerbe- und Industrieflächen umwandeln oder um- gekehrt. Wichtig ist dabei eine stets ausgeglichene Gesamtbilanz. Damit ist eine wirtschaftsfreundliche und sparsame Flächenpolitik möglich. Es wird erwartet, dass bestehenden Unternehmen und gewerblichen Nutzungen nicht die Möglichkeit auf Entwicklung genommen wird, da Wohnraum und die Erhaltung von Arbeitsplätzen gleichwertig sind. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Anerkennung der städtebaulichen Überplanung des Gebietes durch die IHK wird zur Kenntnis genommen. Die Aufgabe und Nicht-Wiederaufnahme eines Industrie- standortes an dieser Stelle ist nicht vorgesehen und die Anlässe und Notwendigkeit hierfür im Begründungstext ausführlich beschrieben. Die ufernahe Teilfläche bleibt mit der Darstellung eines Gewerbegebietes (GE) für eine ge- werbliche Nutzung erhalten. Der Anregung, eine Bereit- stellung anderer Flächen zum Tausch umzusetzen, wird nicht im Rahmen dieses Änderungsverfahrens umgesetzt. Der Hinweis liegt auch der Bebauungsplanung vor. 10.2 Die Ausweisung des Sondergebietes (SO) „Hafen“ und SO „Schutzhafen“ und des südwestlichen Ge- werbegebietes (GE) findet unsere Zustimmung. Hafen, Werft und hafenaffine Unternehmen erhalten so Planungssicherheit. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10.3 Im Bereich des Bebauungsplanes Euroforum West finden wir die Ausweisung von Gewerbegebiet (GE) notwendig. Hier zwischen Hafen und Bahntrasse ist nicht der richtige Standort für eine gemischte Nut- zung mit Wohnen. Sowohl an den Hafen, das GE als auch die Bahntrasse rückt die Wohnbebauung heran. Damit die vorhandenen gewerblichen und industriel- len Nutzungen und überregionalen Verkehrsträger Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Anregung wurde im späteren Verfahrensverlauf ge- folgt. Im Zuge der erneuten und letzten Offenlage aus 2021 wurde auf die Darstellung einer gemischten Bauflä- che verzichtet. Die aktualisierte beabsichtigte Darstellung sieht hier eine Grünfläche und davon südlich ein Gewer- begebiet sowie eine Gemeinbedarfsfläche mit Signet „Schule“ vor. Hierzu wurde die IHK erneut beteiligt und begrüßte die Reaktion und Berücksichtigung ihrer Be- lange. Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 6 auch zukünftig ohne Konflikte ihren Aufgaben nach- kommen können, ist eine sachgerechte Zonierung notwendig. Diese sehen wir im Bereich Euroforum West, Gießerei-Gelände und der 208. FNP- Änderung nicht umgesetzt und als erforderlich an. 10.4 Die Verkehrsentwicklung stellt eine große Herausfor- derung dar. Es muss sichergestellt sein, dass die Verkehrsträgerinfrastruktur im Vorfeld erstellt wird. Eine Beeinträchtigung der südlich liegenden Unter- nehmen, der Koelnmesse und bedeutsamen Stra- ßen muss vermieden werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 10.3. Der Flächennutzungsplan selbst kann nicht unmittelbar. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebau- ungsplanes liegen die Hinweise vor, um diese im weiteren Verfahren und im Zuge konkreter Baumaßnahmen zu be- rücksichtigen. Die Regelungen zur zeitlichen Realisierung der Maßnah- mensind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes unmittelbar steuerbar. Die Hinweise liegen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zur weiteren Veranlas- sung vor. 11 06.12.2016 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 54 - Wasserwirtschaft und Gewässerschutz 11.1 Das Plangebiet überlagert das festgesetzte Über- schwemmungsgebiet des Rheins und tangiert Hoch- wasserschutzanlagen. Auf die einschlägigen Rege- lungen nach § 78 WHG und der Deichschutzverord- nung weise ich hin. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Belange des Überschwemmungsgebietes bzw. Hoch- wasserschutzes wurden im laufenden Verfahren zuneh- mend konkretisiert und ausführlich aufgebarbeitet. Alles weitere siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 11.2. 11.2 Angesichts des Lindgens-Areal verweise ich auf meine Stellungnahme vom 12.03.2015 (Anlage): Die Flächen des Planungskonzeptes liegen teilweise im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsge- biet des Rheins. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Stellungnahme bezieht sich konkret auf die 208. Än- derung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Lindgens-Areal“, welche formell betrachtet nicht Bestand- teil dieses Verfahrens ist. Da jedoch die Themen auch diese 216. Änderung des Flächennutzungsplanes betref- fen und die Planungen stets aufeinander abgestimmt wer- den, werden sie berücksichtigt und wie folgt beantwortet. Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 7 Sich daraus ergebende Bauvorhaben bedürfen folg- lich in jedem Einzelfall neben einer bauordnungs- rechtlichen Baugenehmigung vor einer Umsetzung zugleich einer wasserwirtschaftlichen Genehmigung nach § 78 Abs.3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Genehmigung kann nur in Aussicht gestellt werden, wenn gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG: 1. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalte- raum (bezogen auf das 100-jährliche Bemessungs- hochwasser) zeit-und wertgleich ausgeglichen wird, 2. der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden, 3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein- trächtigt wird und 4. das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird. Zur hochwasserangepassten Bauweise weise ich auf die "Hochwasserfibel" des Ministeriums für Um- welt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW und die "Hochwasserschutzfibel" des Bundesminis- teriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung hin. Die der Ausweisung des Überschwemmungsgebie- tes zugrunde gelegte Wasserspiegellage wird bei Rhein-km 691,100 (rechtes Ufer) - dies entspricht der ungefähren Lage des Plangebietes - mit einer Höhe des BHW100 von 45,72 mNN prognostiziert. Diese Angaben sind für die weiteren Planungen künftiger Bauherren von großer Bedeutung. Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hochwasserschutz aus ca. 2004 waren die städtebauli- chen Planungen noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Hafenstraße 12 keine städtische Hoch- wasserschutzanlage festgestellt wurde. Die planfestge- stellten Hochwasserschutzanlagen schützen demnach nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadt- gebiet. Im Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen wurde der Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Südens zunehmend vertiefend betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstimmung zwischen der Bezirksregie- rung Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässe- rungsbetrieben Köln (StEB) mit der Hochwasserschutz- zentrale und dem Stadtplanungsamt statt. Dabei wurde festgestellt, unter welchen Voraussetzungen Einverneh- men zum „Bauen im Überflutungsgebiet“ hergestellt wer- den kann. Die Ergebnisse der Abstimmungen und Unter- suchungen wurden in einem „Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ zusammengetragen. Die Erkenntnisse und Vereinbarungen werden auch hier im Begrün- dungstext verankert. Die Grundzüge dieses Konzepts werden darüber hinaus Bestandteil der verbindlichen Bau- leitplanung, die Konkretisierung erfolgt dann im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Alle Bereiche, in denen keine planfestgestellte, techni- sche Hochwasserschutzanlage vorhanden ist, wurden als „Bereiche ohne bauliche Ertüchtigung“ betrachtet, ob- Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 8 Die genaue Abgrenzung des festgesetzten Über- schwemmungsgebietes entnehmen Sie bitte den an- liegenden Kartendarstellungen. Darüber hinaus ist zuvor allerdings zu klären, ob nicht gar ein „neues" Baugebiet im Sinne des Verbo- tes unter Ziffer 1 in §78 Abs. 1 WHG betroffen ist: Wie Sie in der Kartendarstellung erkennen können, habe ich Ihre Abgrenzung des Planungsraumes übernommen, dazu aber Teilflächen mitorangenem Rahmen versehen. Für diese Flächen insbesondere bitte ich darzulegen, ob hier der Sachverhalt "neues Baugebiet" nicht doch einschlägig ist, weil mir hierzu nicht bekannt ist, ob hierfür jemals ein generelles Baurecht planerisch bestanden hat. Sollte hier also erstmals mit dem Planungskonzept ein Baurecht begründet werden, so liegt ein „neues Baugebiet" vor, so dass hierzu eine Ausnahmege- nehmigung gem. §78 Abs. 2 WHG einzuholen wäre, die nur erteilt werden wird, wenn alle 9 genannten Anforderungen kumulativ erfüllt werden. Im Blick auf §77 WHG und den Regionalplan; der das Über- schwemmungsgebiet als Vorranggebiete festlegt, kann ich eine solche nicht ohne weiteres in Aussicht stellen. Hier bedarf es eindeutiger Erläuterungen. Anlagen beigefügt: 1.) Karten zum festgesetzten Überschwemmungsge- bietes (BHW 100) 2.) Liste über: Erforderliche Unterlagen für einen An- trag nach § 99 Landeswassergesetz NRW oder § 78 Wasserhaushaltsgesetz (Stand: Januar 2013) gleich sich in diesen Bereichen Hochufer, Bahndämme o- der sonstige Anlagen befinden können. Für rheinseitige Bauvorhaben im Planbereich gelten damit die Verbots- und Genehmigungstatbestände laut Wasserhaushaltsge- setz und Landeswassergesetz sowie sonstige Regelun- gen analog zum Bauen in einem festgesetzten Über- schwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur un- ter bestimmten Auflagen zugelassen und alle Baumaß- nahmen in wasserangepasster Bauweise bedürfen vor Ih- rer Durchführung einer Genehmigung der Bezirksregie- rung Köln. Die Bedingungen hierfür sind unter anderem: -Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentions- raums -Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue Gebäude im Rahmen des Baugenehmigungs- verfahrens -Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstel- lung des Ausgleichs für den Eingriff in den Retenti- onsraum -Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200-jähriges Hochwasserereignis -Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Ein- satzplanung für Bewohnende -Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz- Mülheimer Straße, da ein privater Hochwasser- schutz dauerhaft nicht die gleichen Sicherheiten ge- Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 9 währleisten kann, wie öffentliche Hochwasserschutz- anlagen und eventuell geflutete Gebäude das Stadt- gebiet nicht gefährden dürfen. Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Bauleitplanung nachgewiesen. Die Mög- lichkeit einer mobilen Wand in der Hafenstraße wurde zwar untersucht, kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechnischen Gründen nicht realisiert werden. Der Umgang mit den Teilbereichen des Plangebietes und damit das Ergebnis, in welchen Teilbereichen diese Be- dingungen greifen können, waren dementsprechend indi- viduell zu treffen und zu untersuchen. Im Hochwasser- schutzkonzept Mülheimer Süden (separate Anlage 8 zum Feststellungsbeschluss) werden die verschiedenen Vor- gehensweisen wie folgt zusammengefasst. Der rechtsrheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens zwischen Zoobrücke und Hafenstr. 12 fällt in die Katego- rie „Bereich ohne bauliche Ertüchtigung“. Hier wurden bis- her keine planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen erstellt. Ziel ist hier die Koordination der städtebaulichen und wasserrechtlichen Verfahren, um eine zeitnahe Ent- wicklung der Flächen möglich zu machen und die Aspekte des Hochwasserschutzes adäquat zu repräsentieren. Für den Bereich des Lindgens Areals bis zur Hafenstr. 12 (Abschnitt 2) sollen keine öffentlichen Hochwasserschutz- anlagen erstellt werden, die rheinseitigen Bebauungen er- folgen innerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsge- bietes, einige der Baufelder östlich der Hafenstraße liegen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Es Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 10 sollen von den Bauherren wasserrechtliche Ausnahmege- nehmigungen beantragt werden. Die dafür nötigen Grund- lagen sind zwischen Investor, Stadt und Stadtentwässe- rungsbetriebe Köln (StEB Köln) abgestimmt. Für den Bereich des Otto-Langen-Quartiers (Abschnitt 3) sollen öffentliche Hochwasserschutzanlagen als statio- näre Wände erstellt werden. Dies ergibt sich aus der vor- handenen und vorgesehenen Bebauung auf einer Gelän- deaufschüttung mit unbekannter Statik. Eventuell müssen im Bereich von Öffnungen und querenden neuen Straßen mobile Hochwasserwände vorgesehen werden. Die Fest- legung als Uferwand zur Gelände-abstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des Hochwasserschutzes hier nicht möglich, da deren statischer Nachweis nicht er- bracht werden kann. Für die Erstellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststellungsver- fahren erforderlich. Die Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffentlichkeit beim Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststel- lungsverfahren haben einen großen Überschneidungsbe- reich. Diese Belange finden bereits im Rahmen der ver- schiedenen Bauleitplanverfahren Berücksichtigung, so- dass davon ausgegangen wird, dass mögliche Widersprü- che bereits erkannt und ausgeräumt wurden. Für den Bereich Euroforum Nord ist eine Straße zum Au- enweg vorgesehen, in der zum Schutz der Abwasserab- leitung bei Hochwasser eine mobile Wand als Querschott erstellt werden soll. Für das Areal des Euroforum West (Abschnitt 4) haben sich die Planungen noch nicht weiter konkretisiert. Die Hochwasserstrategie für diese s Gelände leitet sich je nach Planungskonzept ab aus Objektschutz Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 11 (analog Abschnitt 2) oder öffentlichem Hochwasserschutz (analog Abschnitt 3). Beide Strategien sind für dieses Areal grundsätzlich geeignet. Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Weitere De- tails zum Thema Hochwasserschutz sind in der Vorlage zum Feststellungbeschluss in Anlage 8 aufgeführt. 12 06.12.2016 - Stadtwerke Köln (SWK) Gegen die Flächennutzungsplan-Änderung bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie zum Bebauungsplan „Euroforum West“ weisen wir darauf hin, dass sich im Geltungsbereich ein Heizwerk der Rheinenergie AG befindet. In Abhän- gigkeit von der Inbetriebnahme und der danach vor- herrschenden Betriebscharakteristik der rheinque- renden Fernwärmeleitung kann der uneinge- schränkte Betrieb des Heizwerks auch weiterhin er- forderlich sein. Die RheinEnergie AG ist bemüht, die Notwendigkeit des Heizwerkstandortes schnellst- möglich zu bewerten, um eine Aussage tätigen zu können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennut- zungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes liegen die Hinweise vor. Im weiteren Verfahrensverlauf fanden Abstimmungen zwischen der Rheinenergie und den Grundstückseigentümern des Lindgens-Areals statt, so- dass hierzu eine Klärung herbeigeführt wurde. Zudem weisen wir darauf hin, dass in der Begrün- dung im Abschnitt „Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)“ die Bezeichnung der Stadtbahnhaltestelle nicht „Messe Nord“ sondern „Koelnmesse“ heißt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Begründung wurde dahingehend angepasst und durch die korrekte Bezeichnung der Stadtbahnhaltestelle ersetzt. 13 08.12.2016 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 - Abfallwirtschaft und Bodenschutz Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 12 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 14 09.12.2016 - Westdeutscher Rundfunk (WDR) Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 15 16.12.2016 - Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln (WSA) 15.1 Funktion und Nutzungen des Hafens In mittelbarer Nähe befindet sich die Schifffahrts- straße Rhein. Dieser kann bei ausreichender Was- sertiefe von der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis zu den Uferlinien genutzt werden. Der Geltungs- bereich grenzt unmittelbar an den bundeseigenen Mülheimer Hafen an, der zur Bundeswasserstraße gehört. Der Hafen Mülheim dient seit dem Jahre 1895 als Schutz-und Sicherheitshafen sowie als Lie- gehafen und hat die Funktion, allen Wasserfahrzeu- gen, damit auch 1-Kegel-Schiffen und 2-Kegel-Schif- fen, bei widrigen Verhältnissen wie Hochwasser, Sturm, Eis oder Schifffahrtssperrungen eine sichere Liegemöglichkeit zu bieten. Damit nimmt er den ru- henden Verkehr (bei normalen Verhältnissen) auf. Im nördlichen Teil des Hafens befinden sich Liege- stellen für die Schifffahrt mit Landgangmöglichkeiten . Diese werden regelmäßig insbesondere zu Nacht- zeiten und an Wochenenden genutzt, so dass ge- rade zu diesen Zeiten mit einem erhöhten Ein-und Ausfahren zu rechnen ist. Es handelt sich um .6 Lie- gestellen für 1-Kegel-Schiffe und 1 Liegestelle für ein 2-Kegel-Schiff. An der rheinabgewandten Ostseite Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) und des WSA sind bekannt. Die Betroffenen wurden kontinuierlich über die aktuellen Planungen infor- miert und hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich einzubringen. Auch die Lärmemissionen der KSD sowie weiterer rele- vanter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in ei- nem schalltechnischen Gutachten, beauftragt von der Verwaltung, in enger Abstimmung mit der KSD und weite- ren Betrieben, in 2019 ermittelt. Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und Schutzbedürf- tigkeit der Schiffswerft sowie daraus resultierend auch seinen Funktionen als Schutz- und Liegehafen mit den Schutzradien der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung ei- nes Sondergebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbedingt weiterverfolgt. Dieses SO „Hafen“ wurde auch für die Be- reiche der Hafenmole, der Fußgängerbrücke und die ge- genüberliegende Uferkante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren Verfahren auf die Darstellung eines Mischge- Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 13 des Hafens bestehen bereits weitere Liegemöglich- keiten. Daher darf der Flächennutzungsplan keine Darstel- lungen vornehmen, die der Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg und dem Hafen als Schutz- hafen einerseits und als Liegehafen für den ruhen- den Verkehr andererseits zuwiderlaufen. Zudem ist der Mülheimer Hafen Standort eines Au- ßenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsam- tes (wasserseitig Liegestellen für verwaltungseigene Schiffe und landseitig Werkstätten und Lagerflä- chen). Von dort erfolgen die Einsätze beispielsweise zur Verkehrssicherung und Havarieabwicklung auf dem Rhein. Auch zu berücksichtigen ist, dass die im südwestlichen Hafenbecken ansässigen hafenaffi- nen Gewerbe (insbesondere Kölner Schiffswerft Deutz [KSD] mit Hellinganlage und Stevendock) im 24-h-Betrieb arbeiten. Diese sind für das WSA Köln und die Schifffahrt von großer Bedeutung. Sie stellt wichtige Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem Rhein - u.a. bei Havarien - dar. Eine entsprechende Werft ist flussaufwärts erst in Bingen und flussab- wärts erst in Duisburg vorhanden. Die Werft leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit der Schifffahrt durch eine ortsnahe Schadens-behebung an den Schiffen ohne lange Anfahrtswege. Aufgrund des bereits heute nicht ausreichenden Dargebotes an Wasserflächen für die Schifffahrt, ist grundsätz- lich davon auszugehen, dass die gesamte Wasser- fläche im rheinabgewandten östlichen Hafenbecken einschließlich der bundeseigenen Landflächen dau- erhaft schifffahrtsaffin genutzt werden, d.h. entweder bietes (M) im ufernahen Teil des Änderungsbereiches zu- gunsten der Darstellung von Gewerbegebieten (GE) und Grünflächen verzichtet. Damit sollen empfindliche Nutzun- gen wie Wohnnutzungen außerhalb dieser Bereiche im Mülheimer Hafen realisiert werden. Auch den gewerbli- chen und hafenaffinen Nutzungen westlich der Schiffs- werft wurde damit entsprochen. Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 14 durch das schifffahrtsaffine Gewerbe oder als wei- tere Liegemöglichkeit für die Binnenschifffahrt (Lie- gehafen). 15.2 Lärm Von den vorgenannten Nutzungen des Hafens ge- hen erhebliche Lärmemissionen zu Tages- und Nachtzeiten aus. Gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist zu beachten, dass der zulässige Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem seitlichen Abstand von 25 m von fah- renden Schiffen sowie 65 dB(A) bei gleichem Ab- stand von liegenden Schiffen, welche z.B. an einer Hafenmauer liegen, beträgt. Die mögliche zeitliche Belastung beträgt 24 Stunden am Tag. Die durch die Schifffahrt derzeit und zukünftig verur- sachten maximal zulässigen Schallemissionen sind zu berücksichtigen und in Anwendung der 16. Ver- ordnung zur Durchführung des Bundesimmissions- schutzgesetzes und der Anleitung zur Berechnung der Luftschallausbreitung an Bundeswasserstraßen (ABSAW) vorzunehmen. Die Flächennutzungsplanung muss sich an die Nut- zung der angrenzenden Hafenbereiche durch die Schifffahrt anpassen und nicht umgekehrt. Auflagen an die Schifffahrt dürfen nicht ausgelöst werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 15.1. 15.3 Schutzkreise der Kegelliegestellen gemäß ADN Das WSA hält im nordwestlichen Teil des Hafens Liegesteilen mit Landgangmöglichkeit für soge- nannte Kegelschiffe vor, die es der Schifffahrt u. a. Der Stellungnahme wird gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 15.1. Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 15 ermöglichen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ru- hezeiten einzuhalten. Aktuell verfügt der Hafen über 6 Liegeplätze für sog. 1-Kegel-Schiffe und einen Lie- geplatz für ein 2-Kegel-Schiff. Die 1- und 2-Kegel- Liegestelle findet an verschiedenen Stellen Eingang in die Aufgabenstellung und die Abschlussdokumen- tation zum Werkstattverfahren „Mülheimer Süden einschließlich Hafen“. Im Anhang befinden sich ein Auszug aus der Verord- nung ADN (Accord européen relatif au transport in- ternational des machandises dangereuses par voies de navigation intérierues) und ein Lageplan des Ge- bietes mit Schutzkreisen. Gemäß der Verordnung ADN bestehen Sicherheits- abstände (Schutzkreise) zu „zones résidentielles“, Ingenierubauwerken und Tanklagern. Die Abstände beträgt bei 1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel- Schiffen 300 m. Dieser Abstand ist einzuhalten, an- derenfalls wäre der Flächennutzungsplan rechtswid- rig. 15.4 Begründungstext / Anpassungen In der Begründung müssen die Funktionen des Ha- fens korrigiert werden: - Schutzhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) - Liegenhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) Der Stellungnahme wird gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 15.1. Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 16 - Standort eines Außenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes (wasserseitig Liegenstellen für verwaltungseigene Schiffe und landseitig Werkstät- ten und Lagerflächen) - Standort von hafenaffinem Gewerbe (u.a. Werftbe- trieb mit Hellinganlage) - Der Schutzkreis des Liegeplatzes für ein 2-Kegel- Schiff (300 m) wird fälschlicherweise den sechs Lie- geplätzen für 1-Kegel-Schiffe zugeordnet und die 2- Kegel-Schiff-Liegestelle findet keine Erwähnung. - Die Sonderbaufläche ist nicht mit „Schutzhafen“ o- der „Hafen“ sondern „Schutzhafen und Liegehafen“ zu bezeichnen Zusammenfassung Widerspruch Der Flächennutzungsplan stellt derzeit die beplante angrenzende Landfläche als Industriegebiet (GI) dar. Eine Umwandlung in ein Mischgebiet ermöglicht auch ein Heranrücken der Wohnnutzung an den Ha- fen, was der Nutzung des Hafens als Schutzhafen und als Liegehafen entgegensteht. Daher wird ge- gen die Darstellung eines Mischgebietes im nahem Umfeld, das heißt mindestens im Umfang der Flä- chen der Schutzkreise für 1- und 2-Kegel-Schiffe, Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB erhoben. Um hier eine Wohnbebauung zu unterbinden, ist die Dar- stellung eines Gewerbegebietes (GE) erforderlich. Im Geltungsbereich sind (mindestens) die gesamten bundeseigenen (Land-)Flächen, also die Landfläche an der Spitze der Hafenmole, die Fußgängerbrücke Der Stellungnahme wird gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 15.1. Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 17 „Katzenbuckel“ und den Radweg an der Nordost- Seite des Hafens, als Sonderbaufläche auszuwei- sen. Gegen die Darstellung einer Grünfläche wird somit widersprochen. Sollte der Nutzungsvertrag über den Radweg langfristig nicht fortgeführt wer- den, wären andere (Hafen-)Nutzungen denkbar, die nicht durch die Grünflächen-Darstellung einge- schränkt werden dürfen. Die Sonderbaufläche ist nicht mit „Schutzhafen“ oder „Hafen“ sondern „Schutzhafen und Liegehafen“ zu bezeichnen. Auch insoweit wird Widerspruch erho- ben. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die zugewiesene Zweckbestimmung des Sondergebietes (SO) lautet bis zuletzt „Hafen“. Diese Zweckzuweisung ist inhaltlich ausreichend um die Bedeutung des Hafens und seinen differenzierten Funktionen zu veranschaulichen. Eine weitere, detaillierte Zweckzuweisung ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht darstellerisch erforder- lich. Die Bedeutung und Differenzierungen werden ausrei- chend ausführlich im Begründungstext beschrieben. 16 Träger der Landschaftsplanung - 671/1 - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - Stadt Köln 16.1 Stellungnahme vom 01.08.2016 (außerhalb förmli- cher Beteiligung): Die Böschung der Hafenmole ist derzeit als Grünflä- che ausgewiesen und soll zukünftig als Sonderbau- fläche (SO) „Hafen“ für die Liegeplätze, den Lager- platz und Werftbetrieb auf der Halbinsel sowie wei- tere hafenaffine Nutzungen entlang der Süd- und Ostseite dargestellt werden. Der Böschungsbereich liegt innerhalb des Geltungs- bereiches des Landschaftsplans Köln im Land- schaftsschutzgebiet L 13 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis Rodenkirchen“. Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan unter Die Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Reaktiv auf die Be- deutung und Schutzbedürftigkeit der Schiffswerft und sei- nen Funktionen als Schutz- und Liegehafen wurde die Darstellung eines Sondergebietes „Hafen“ erforderlich und unbedingt weiterverfolgt. Daher kann in diesem Be- reich nicht der Forderung der Darstellung einer Grünflä- che entsprochen werden. Aus diesem Grunde gab es wei- terführende Abstimmungsprozesse mit der Dienststelle 671/1 - Träger der Landschaftsplanung um den geäußer- ten Widerspruch seitens der Landschaftsplanung zu lö- sen. Nach eingehender Prüfung der Voraussetzungen und Gegebenheiten vor Ort durch 671/1 kam der Träger der Landschaftsplanung selbst zu dem Ergebnis, dass der Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 18 anderem die Sicherung der in Teilbereichen natur- nah entwickelten Ufer des Rheins und betont die aus ökologischer Sicht wichtige Vernetzungsfunktion die- ser Strukturen. Die geplante Ausweisung eines Sondergebietes „Schutzhafen“ widerspricht den Vorgaben des Land- schaftsplans und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Unter Bezugnahme auf § 29 Abs. 4 Land- schaftsgesetz NRW wiederspreche ich in meiner Funktion als Träger der Landschaftsplanung der ge- planten Flächennutzungsplanänderung. Für das an- stehende Beteiligungsverfahren bitte ich, den oben genannten Böschungsabschnitt in den Planunterla- gen entsprechend zu korrigieren. bereits stark verbaute und industriell geprägte Bereich den ursprünglich festgesetzten Zielen des Landschafts- planes bereits zu dem Zeitpunkt und voraussichtlich auch zukünftig mehr entspricht oder entsprechen kann. Daher hat der Träger der Landschaftsplanung mit Stel- lungnahme vom 10.01.017 (Nr. 16.5) attestiert, dass der Widerspruch gegenüber der Planung formell zurückge- nommen wird und der Planung letztlich zugestimmt wurde. 16.2 Stellungnahme vom 25.11.2016 (zur frühzeitigen Be- teiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB): Ich verweise auf die Stellungnahme vom 01.08.2016. Aufgrund der Betroffenheit des Land- schaftsplanes hatte ich als Träger der Landschafts- planung der Planung widersprochen. Dieser Wider- spruch wird vollumfänglich aufrechterhalten und hier- mit erneut vorgebracht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 16.1 bzw. siehe Stellungnahme des Einwenders selbst als Träger der Landschaftsplanung, Stellungnahme Nr.16.5. Der Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung wurde formell zurückgenommen. 16.3 Stellungnahme vom 10.01.2017 (außerhalb förmli- cher Beteiligung): Ich verweise auf die Schreiben vom 01.08.2016 und 25.11.2016 und bitte um Berücksichtigung. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 16.1 bzw. siehe Stellungnahme des Einwenders selbst als Träger der Landschaftsplanung, Stellungnahme Nr.16.5. Der Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung wurde formell zurückgenommen. Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB / 19 16.4 Stellungnahme vom 12.01.2017 (außerhalb förmli- cher Beteiligung): Grundsätzlich habe ich gegenüber der Planung keine Bedenken. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass der Rheinboulevard Mülheim, der im Jahr 2014 mit För- dermitteln des Förderprogrammes „Mülheim 2020“ hergestellt wurde, als übergeordneter Grünzug die erholungsbezogenen Uferbereiche des Rheins ab der Mülheimer Brücke und den Rheinpark unabhän- gig vom Jugendpark verbindet. Der Jugendpark stellt eine weitere hochwertige Grünverbindung zwischen den genannten Bereichen dar. Der ausgebaute Grünzug grenzt darüber hinaus an den bereits bestehenden Grünzug Charlier an. Diese Verbindung wird in Ihrer beabsichtigten Darstellung in dieser Form nicht berücksichtigt. Ich möchte vorschlagen, die sehr bereit dargestellte Erschließungsfläche des Auenwegs mit einem be- nachbarten grünen Streifen zu ergänzen, welcher den überregionalen Grünzug aus in diesem Bereich darstellt (Anlage mit Handskizze). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 16.1 bzw. siehe Stellungnahme des Einwenders selbst als Träger der Landschaftsplanung, Stellungnahme Nr.16.5. Der Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung wurde formell zurückgenommen. 16.5 Stellungnahme vom 10.01.2017 (außerhalb förmli- cher Beteiligung): Ich habe mir mit der zuständigen Artenschützerin des Umweltamtes den zur Diskussion stehenden Bö- schungsabschnitt der Ufermole angesehen. Dabei stellten wir fest, dass der angesprochene Weg be- reits massiv ausgebaut ist und als Feuerwehrzufahrt Der Stellungnahme wird gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 16.1 bzw. siehe Stellungnahme des Einwenders selbst als Träger der Landschaftsplanung, Stellungnahme Nr.16.5. Der Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung wurde formell zurückgenommen. Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB dient. Darüber hinaus ist der untere Böschungsbe- reich durch die Vielzahl technischer Hafenelemente, Anlegestellen, Stellflächen, etc. als stark „industrie- geprägt“ zu bezeichnen. Dem zwischen Rhein und zuvor genannten Weg lie- genden Böschungsbereich können nur noch geringe ökologische Funktionen attestiert werden. Die Ziele des Landschaftsplanes lassen sich hier nicht mehr erreichen. Von daher stimme ich der neuen Fassung der Flächennutzungsplan-Darstellung, die hier ein SO „Hafen“ ausweist, zu. Hierbei setze ich voraus, dass für sämtliche Hafeneinrichtungen die erforderli- chen Genehmigungen eingeholt wurden.
Anlage 6.1 - Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1)
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Anlage 6.1 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form eines Aushangs vom 27.09.2016 bis 04.10.2016 im Bürgeramt Mülheim, Wiener Platz 2a, 51065 Köln. Die Bekanntmachung erfolgte am 21.09.2016 im Amtsblatt der Stadt Köln (Nummer 37). Die Abgabe einer Stellungnahme war vom 27.09.2016 bis einschließlich 11.10.2016 an den Bezirksbürgermeister Herrn Nobert Fuchs, möglich. Da der Zeitraum für den Aushang aufgrund organisatorischer Missverständnisse nur eine Woche betrug, obgleich die Möglichkeit zur Stellung- nahme insgesamt zwei Wochen gegeben war, wurde entschieden, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit einer Aushangzeit von zwei zusammenhängenden Wochen zu wiederholen. Daher erfolgte am 02.11.2016 im Amtsblatt der Stadt Köln (Nummer 43) erneut die Bekannt- machung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese fand in Form desselben Aushangs im Zeitraum vom 10.11.2016 bis 24.11.2016 im Bürgeramt Mülheim, Wiener Platz 2a, 51065 Köln statt. Die Abgabe einer Stellungnahme war bis einschließlich 24.11.2016 an den Bezirks- bürgermeister Herrn Nobert Fuchs, möglich. Alle eingegangenen Stellungnahmen wurden im gesamten Zeitraum berücksichtigt. Im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung sind 13 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Die Tabelle stellt im Grundsatz den inhaltlichen Stand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss (1338/2017 ) am 30.03.2017 vorgelegt worden ist. Die Tabelle wurde im Nachgang lediglich hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit und Aktualität des abschlie- ßenden Planungsstands verglichen und redaktionell überarbeitet. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 1 Teile des Firmengeländes eines Betriebs, der vor allem für die Werft, Reedereien und für Schiffseig- ner arbeitet, sind als Grünfläche dargestellt. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Teilflächen, die zum frühzeitigen Stand noch als Grünflä- chen dargestellt waren, wurden in die SO-Darstellung mit Zweck „Hafen“ eingefasst. - 2 - Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Als Hafen-affine Nutzung bitten wir darum, in die SO-Hafen-Darstellung übernommen zu werden. 2.1, 3.1, 4.1 5.1, 6.1, 7.1, 8.1 Die Trennung der beiden Flächennutzungsplanän- derungsverfahren (216. „Mülheim-Süd und Mülhei- mer Hafen“ sowie 208. „Lindgens-Areal“) ist nicht nachvollziehbar. Die Planungen sollten zusammen- hängend betrachtet werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die 208. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt innerhalb des Planbereiches der 216. Änderung des Flächennutzungs- planes „Mülheimer Süden und Hafen“ und wurde lediglich aus formellen verfahrenstechnischen Gründen aus dem Gesamt- planbereich herausgelöst. Daher werden auf Ebene der vorbe- reitenden Bauleitplanung die Planungsinhalte kontinuierlich aufeinander abgestimmt, sodass insgesamt eine zusammen- hängende und in sich stimmige Planung gewährleistet ist. 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2, 8.2 Das Gebiet liegt im Überschwemmungsgebiet. Der Masterplan Köln schließt eine Bebauung nördlich der bereits vorhandenen Gebäude (Boule Halle) aus. Auch laut Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln sollte kein neues Bauland in überschwem- mungsgefährdeten Gebieten ausgewiesen werden oder auf das planungsrechtlich unbedingt zuzulas- sende Maß beschränkt werden. Die Planung weicht zudem von den Vorgaben des REK, welches hier Grün- und Freiflächen vorsieht, ab. Die Planung konterkariert das Strukturförderprogramm Mülheim 2020, welches mehrere Millionen in den Rheinbou- levard investiert hat. Daher sollte die Ausweisung der Mischfläche am nordwestlichen Rand des Lindgens-Areals gestri- chen werden und der Bereich als Grün- und Freiflä- che ausgewiesen werden. Der Bebauungsplan folgt Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Zum Thema Darstellungen: Die Gemischte Baufläche (M) wurde im weiteren Verfahren zu- gunsten einer Grünflächendarstellung angepasst, da es sich hierbei um einen darstellerischen Fehler handelte. Im weiteren Verfahren wurde die Darstellung innerhalb der Schutzabstände zu den Gefahrguttransportschiffen („Kegel- schiffe“) eingehalten, indem im Bereich des Otto-Langen- Quartiers und Euroforum West am ufernahen Teil keine ge- mischten Bauflächen (M), sondern nur noch Grünflächen und Gewerbegebiete (GE) beabsichtigt sind. Die Planungen basierten auf dem Ergebnis des Werkstattver- fahrens, welches eine Fortentwicklung der bisherigen Rah- menplanung „Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes Teilraum Nord“ (REK-Nord) darstellte. Vor dem Hintergrund, dass sich in der Zwischenzeit bestimmte Rahmenbedingungen geändert haben bzw. eine tiefergehende Auseinandersetzung mit einzelnen Belangen zu neuen Erkenntnissen führte, kam - 3 - Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung dieser Abgrenzung, das sollte auch der Flächennut- zungsplan. Der Grünzug Mülheim-Süd sollte zudem durchgän- gig bis zum Rhein im Flächennutzungsplan über- nommen werden, um die direkte fußläufige Grünverbindung zu gewährleisten. Bei der Neunut- zung des Lindgens-Areals sollte die Grünplanung berücksichtigt werden. Desweiteren kollidiert die Ausweisung von Bauflä- chen westlich der Hafenstraße mit den Schutzab- ständen der 1-Kegel-Schiffsliegeplätzen. es bereits frühzeitig im Verfahren zu Abweichungen von ein- zelnen Zielen, Planungs- und Handlungsempfehlungen des Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes Teilraum Nord (REK-Nord). Die Darstellungen im ufernahen Bereich wurden im späteren Verfahrensverlauf ebenfalls leicht angepasst. Es wurde ange- strebt, eine möglichst durchgängige Darstellung einer Grünflä- che zu integrieren, um auf die Bedeutung des Grünzuges hinzuweisen. Jedoch wird die Uferkante weiterhin als Sonder- gebiet SO „Hafen“ dargestellt, um wiederrum den hohen Schutzanspruch der Hafennutzung und Schiffswerft zu ent- sprechen. Zum Thema Hochwasserschutz: Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hoch- wasserschutz aus ca. 2004 waren die städtebaulichen Planun- gen noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Hafen- straße 12 keine städtische Hochwasserschutzanlage festge- stellt wurde. Die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen schützen demnach nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet. Im Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen wurde der Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Südens zu- nehmend vertiefend betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstimmung zwischen der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln - 4 - Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung (StEB) mit der Hochwasserschutzzentrale und dem Stadtpla- nungsamt statt. Dabei wurde festgestellt, unter welchen Vo- raussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im Überflutungsgebiet“ hergestellt werden kann. Die Ergebnisse der Abstimmungen und Untersuchungen wurden in einem „Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ zusammenge- tragen. Die Erkenntnisse und Vereinbarungen werden auch hier im Begründungstext verankert. Die Grundzüge dieses Konzepts werden darüber hinaus Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt dann im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Alle Bereiche, in denen keine planfestgestellte, technische Hochwasserschutzanlage vorhanden ist, wurden als „Bereiche ohne bauliche Ertüchtigung“ betrachtet, obgleich sich in diesen Bereichen Hochufer, Bahndämme oder sonstige Anlagen be- finden können. Für rheinseitige Bauvorhaben im Planbereich gelten damit die Verbots- und Genehmigungstatbestände laut Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz sowie sons- tige Regelungen analog zum Bauen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur un- ter bestimmten Auflagen zugelassen und alle Baumaßnahmen in wasserangepasster Bauweise bedürfen vor ihrer Durchfüh- rung einer Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Die Bedingungen hierfür sind unter anderem: -Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentions- raums - 5 - Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung -Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue Gebäude im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens -Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung des Ausgleichs für den Eingriff in den Retentionsraum -Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200- jähriges Hochwasserereignis -Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatz- planung für Bewohnende -Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mül- heimer Straße, da ein privater Hochwasserschutz dauer- haft nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden dür- fen. Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Bauleitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit ei- ner mobilen Wand in der Hafenstraße wurde zwar untersucht, kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechnischen Gründen nicht realisiert werden. Der Umgang mit den Teilbereichen des Plangebietes und da- mit das Ergebnis, in welchen Teilbereichen diese Bedingungen greifen können, waren dementsprechend individuell zu treffen und zu untersuchen. Im Hochwasserschutzkonzept Mülheimer - 6 - Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Süden (separate Anlage 8 zum Feststellungsbeschluss) wer- den die verschiedenen Vorgehensweisen wie folgt zusammen- gefasst. Der rechtsrheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens zwi- schen Zoobrücke und Hafenstr. 12 fällt in die Kategorie „Be- reich ohne bauliche Ertüchtigung“. Hier wurden bisher keine planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen erstellt. Ziel ist hier die Koordination der städtebaulichen und wasserrechtli- chen Verfahren, um eine zeitnahe Entwicklung der Flächen möglich zu machen und die Aspekte des Hochwasserschutzes adäquat zu repräsentieren. Für den Bereich des Lindgens Areals bis zur Hafenstr. 12 (Ab- schnitt 2) sollen keine öffentlichen Hochwasserschutzanlagen erstellt werden, die rheinseitigen Bebauungen erfolgen inner- halb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes, einige der Baufelder östlich der Hafenstraße liegen im vorläufig gesicher- ten Überschwemmungsgebiet. Es sollen von den Bauherren wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen beantragt wer- den. Die dafür nötigen Grundlagen sind zwischen Investor, Stadt und Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) abge- stimmt. Für den Bereich des Otto-Langen-Quartiers (Abschnitt 3) sol- len öffentliche Hochwasserschutzanlagen als stationäre Wände erstellt werden. Dies ergibt sich aus der vorhandenen und vorgesehenen Bebauung auf einer Geländeaufschüttung mit unbekannter Statik. Eventuell müssen im Bereich von Öff- - 7 - Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung nungen und querenden neuen Straßen mobile Hochwasser- wände vorgesehen werden. Die Festlegung als Uferwand zur Gelände-abstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des Hochwasserschutzes hier nicht möglich, da deren statischer Nachweis nicht erbracht werden kann. Für die Erstellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststel- lungsverfahren erforderlich. Die Beteiligungsverfahren der Trä- ger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffentlichkeit beim Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststellungsver- fahren haben einen großen Überschneidungsbereich. Diese Belange finden bereits im Rahmen der verschiedenen Bauleit- planverfahren Berücksichtigung, sodass davon ausgegangen wird, dass mögliche Widersprüche bereits erkannt und ausge- räumt wurden. Für den Bereich Euroforum Nord ist eine Straße zum Auenweg vorgesehen, in der zum Schutz der Abwasserableitung bei Hochwasser eine mobile Wand als Querschott erstellt werden soll. Für das Areal des Euroforum West (Abschnitt 4) haben sich die Planungen noch nicht weiter konkretisiert. Die Hoch- wasserstrategie für dieses Gelände leitet sich je nach Pla- nungskonzept ab aus Objektschutz (analog Abschnitt 2) oder öffentlichem Hochwasserschutz (analog Abschnitt 3). Beide Strategien sind für dieses Areal grundsätzlich geeignet. Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der ver- bindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jewei- ligen Baugenehmigungsverfahren. Weitere Details zum Thema - 8 - Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Hochwasserschutz sind in der Vorlage zum Feststellungbe- schluss in Anlage 8 aufgeführt. 2.3 Da bislang detaillierte Verkehrsuntersuchungen o- der Prognosen fehlen, erscheint die Darstellung der neuen Hauptverkehrsachse willkürlich. Ein aussa- gekräftiges Verkehrskonzept sollte erstellt werden und Fußgänger-, Rad- und ÖPNV miteinfließen las- sen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Im späteren Verlauf des Verfahrens wurde ein Verkehrs- und Mobilitätskonzept entwickelt. Die Belange des Fuß- und Rad- verkehrs sowie des ÖPNV wurden berücksichtigt und die Er- kenntnisse aus den Untersuchungen in der Begründung zusammenfassend beschrieben. Die dargestellte Verkehrsachse wurde stets analog zu den Planinhalten des Bebauungsplanes dargestellt. Der Verlauf der Hauptverkehrsfläche ist beibehalten worden. 2.4 Zudem fehlt ein stimmiges Zentren- und Versor- gungskonzept, da das Nahversorgungszentrum Ste- gerwaldsiedlung weiterentwickelt werden müsste. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Zentrale Versorgungseinrichtungen wurden unter Bezug und Einhaltung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Köln in der Planung berücksichtigt. Mit insgesamt 15 zentralen Versorgungsbereichen verfügt der Stadtbezirk Mülheim über die räumlich und hierarchisch am besten ausgebildete Systematik zur Versorgung der Stadtbe- zirke 2 bis 9. 13 der 15 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2013 ausge- wiesenen zentralen Versorgungsbereiche im Stadtbezirk Mül- heim haben sich im Kontext ihrer jeweiligen Funktionszuweisung in der Praxis bewährt, sodass diese im Rahmen der Fortschreibung des EHZK 2020 unverändert blei- ben. Dabei wurden die räumlichen Abgrenzungen der zentra- len Versorgungsbereiche überprüft und bei Bedarf teilweise angepasst. Zusätzlich zu den 15 zentralen Versorgungsberei- - 9 - Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung chen im Bezirk Mülheim wird das geplante Nahversorgungs- zentrum Mülheim-Süd im Kontext der perspektivischen Quar- tiersentwicklung auf dem ehemaligen Areal der Deutz AG zur Sicherstellung der zukünftigen Versorgung neu ausgewiesen. 9 Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sollten Bauflächen ausdrücklich für alternative Wohnfor- men, insbesondere Mehrgenerationen-Wohnpro- jekte, ausgewiesen werden. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Thema ist nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Die Stellungnahme richtet sich konkret an die Bebauungsplanung. Im Rahmen dessen liegt die Stel- lungnahme vor. 10 Die Planung sieht vor, zukünftig eine gemischte Baufläche (M) darzustellen um damit die Vorausset- zung für die Aufstellung verschiedener Bebauungs- pläne zu schaffen. Auf der Basis werden dann sicherlich zukünftig Mischgebiete oder Kerngebiete festgesetzt. Jedoch erfordert der reibungslose Betrieb der Koelnmesse eine sehr qualifizierte und funktions- tüchtige Verkehrsabwicklung, sowohl für PKW als auch für LKW. Die Verkehrsbeziehungen wirken sich weiträumig auf das Umfeld des Messegeländes aus und machen es notwendig, für den Zu- und Ab- fahrtsverkehr zur Messe die vorhandenen Straßen zu Messezeiten (inklusive Auf- und Abbauzeiten) auch mit Schwerlastverkehr zu belegen. Insbeson- Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Darstellung einer gemischten Baufläche (M) wurde im wei- teren Verfahren im Bereich des Otto-Langen-Quartiers und Euroforum West aufgegeben und nach aktuellstem Planungs- stand der erneuten Beteiligungen als Grünflächen und Gewer- begebiete (GE) beabsichtigt. Auch im formell separaten 208. Flächennutzungsplan-Ände- rungsverfahren, „Lindgens-Areal“, wurde auf die Darstellung einer gemischten Baufläche im ufernahen Bereich verzichtet und stattdessen in diesem Teilbereich die Darstellung eines Gewerbegebietes (GE) weiterverfolgt. Im Rahmen des dazu parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren folgte später noch ein umfassendes Verkehrsgutachten (Stand 07/2022), das auch Messeverkehre berücksichtigt. - 10 - Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung dere ist dabei die Nutzung des Auenwegs und an- schließender Deutz-Mülheimer Straße für LKW al- ternativlos. Falls die Zoobrücke auch zukünftig nach Fertigstellung der Grenztunnelbaustelle für Schwer- lastverkehr über 30t gesperrt bleibt, wäre eine Zu- führung nur über den östlichen Ring, Auenweg und Deutz-Mülheimer Straße zum Messegelände mög- lich. Dies betrifft insgesamt rund 10.000 LKW. Eine baugebietsübergreifende, sachgerechte Ausei- nandersetzung mit der Verkehrs- und Lärmproble- matik vermissen wir bereits jetzt in einzelnen Bebauungsplanverfahren, die in dieser Form durch diese Flächennutzungsplanänderung ermöglicht werden und zu Nachteilen für uns führen, weil bei Mischgebietsausweisungen strengere Richtwerte bzw. Grenzwerte im Anwendungsbereich der 16. BImSchV gelten werden [tagsüber und nachts über 5dB(A)]. Zum Beispiel im Euroforum Nord werden für das Lärmgutachten und verkehrsgutachten veraltete Da- ten verwandt (aus 2004). Da für die einzelnen Be- bauungsplangebiete nur der jeweils zugehörige Bereich und nicht die Gesamtwirkung und Wechsel- wirkung untereinander betrachtet werden, verschärft sich die Verkehrs- und Lärmsituation immer mehr. - 11 - Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Durch Baumaßnahmen Confex und Halle 1plus werden sich im Auenweg weitere LKW-Zielverkehre ergeben. Die Flächennutzungsplanänderung muss insbeson- dere die immissionsrechtlichen Anforderungen der Koelnmesse berücksichtigen. Für Gespräche ste- hen wir zur Verfügung. In Anhang befinden sich 2 Skizzen mit Wegführun- gen von LKWs zur Messe. 11 Unser Handwerksbetrieb ist teilweise als Grünfläche dargestellt. Da wir als Werft, Reedereien und für Schiffseigner arbeiten und damit eine hafenaffine Nutzung darstellen, bitten wir um Übernahme in die SO „Hafen“ Darstellung. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Darstellung wurde im weiteren Verfahren an dieser Stelle angepasst und ist im finalen Planungsstand als SO „Hafen“ berücksichtigt. 12 Der Werftbetrieb liegt in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet und ein Erweiterungsbau der Hellingan- lage wurde bereits von der Bezirksregierung und dem WSA genehmigt und soll in Kürze umgesetzt werden. Eine Modernisierung des Betriebs fand zu- dem erst statt. Es handelt sich um einen 24-h-Industriebetrieb. Als Werft sind wir ein Instandhaltungsbetrieb für die Binnenschifffahrt, sodass verschiedenste Schiffe, von Kegelschiffen bis hin zu Kabinen- und Fahr- gastschiffen, hier versorgt und betriebsbereit gehal- ten werden und das auch bei Notfällen, sodass Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die Schiffs- werft sowie das Wasser- und Schifffahrtsamt wurden kontinu- ierlich über die aktuellen Planungen informiert. Die Lärmemissionen der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) so- wie weiterer relevanter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in einem schalltechnischen Gutachten, beauftragt von der Verwaltung, in enger Abstimmung mit der KSD und weite- ren Betrieben, in 2019 ermittelt. Aufbauend auf den Gutachtenergebnissen fanden die Belange der KSD insofern Berücksichtigung, als dass die Darstellung eines Sondergebiets „Hafen“ ausgeweitet wurde. Zudem - 12 - Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung unser Betrieb von starken tages- und nachtzeitli- chen wie auch saisonalen Auslastungsschwankun- gen geprägt ist. Bei den durchgeführten Arbeiten entstehen unregel- mäßige, nicht planbare Lärmemissionen, vergleich- bar mit einer Dauerbaustelle. „Laut arbeiten und teuer wohnen will nicht zusammen passen“. Wir gehen davon aus, dass diese Umstände bei der Planung berücksichtigt werden, um bereits abseh- bare Konflikte auszuräumen und einen störungs- freien, uneingeschränkten Werftbetrieb auch zukünftig zu gewährleisten. Die Lärmgutachten sollten länger- bis langfristig an- gelegt sein und sowohl Tages- als auch Nachtzeiten einbeziehen. Im Anhang wurden Gesprächsniederschriften und Schriftverkehre zum Werkstattverfahren Mülheimer Süden beigefügt. Darin werden die gleichen Bitten und Inhalte formuliert sowie die Liegenschafts- und Nutzungsverhältnisse der Flächen benannt sowie über die Einbindung der Werft in die Prozesse des Werkstattverfahrens gesprochen. wurde im weiteren Verfahren auf die Darstellung eines Misch- gebietes (M) im ufernahen Teil des Änderungsbereiches zu- gunsten der Darstellung eines Gewerbegebietes (GE) verzichtet. Damit wurde den Schutzansprüchen der Schiffs- werft hinsichtlich der Sicherheitsabstände zu den Kegelschiff- Liegeplätzen begegnet. Auch den gewerblichen und hafenaffi- nen Nutzungen westlich der Schiffswerft wurde damit entspro- chen. 13 13.1 Unser Grundstück wird derzeit als Industriegebiet (GI) und teilweise als Sondergebiet (SO) und Ge- werbegebiet (GE) dargestellt. Im Planungsentwurf soll künftig ein Teil als Grünfläche dargestellt wer- den. Das widerspricht der tatsächlichen Nutzung, ist Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Im Laufe des Verfahrens fanden vielfache Abstimmungen mit der einwendenden Person statt. Diese brachte mehrfach aktu- alisierte Entwürfe und Nutzungsabsichten für ihre Flächen vor. Diese wurden im aktuellsten Planungsstand abschließend be- rücksichtigt, indem einvernehmlich die Darstellung eines Ge- werbegebietes (GE), ein Streifen Grünfläche und der ufernahe - 13 - Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung nicht nachvollziehbar und sollte zurückgenommen werden. Streifen als Sondergebiet (SO) „Hafen“ dargestellt werden soll. Dies entsprach grundlegend den Vorschlägen der einwenden- den Person. 13.2 Ergänzte Stellungnahme außerhalb der förmlichen Beteiligung vom 28.02.2017: Es wird begrüßt, dass die Grünfläche auf den Rheinboulevard im städtischen Eigentum reduziert wurde und unsere Flächen weiterhin als Gewerbe- gebiet genutzt wird. Gegen das Sondergebiet (SO) Hafen“ werden Ein- wendungen erhoben. Die auf der Grundstücksfläche befindlichen gewerblichen Betriebe stehen nicht im Zusammenhang mit der Hafennutzung oder einer hafenaffinen Nutzung. Daher sollte die Darstellung SO „Hafen“ auf die Landzunge außerhalb der Grundstücksflächen beschränkt werden und hier weiterhin ein Gewerbegebiet dargestellt werden. Ansonsten wäre auch eine gemischte Baufläche (M) zukunftsweisend, da daraus ein Urbanes Gebiet (MU) entwickelbar ist. Damit könnte gewerbliches Arbeiten und Wohnen am Standort ermöglicht wer- den. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 13.1. Die Darstellungstiefe des FNP kann eine gebäudescharfe Ab- grenzung nicht leisten. Die im SO-Bereich liegenden Flächen dienen überwiegend der Hafennutzung. Diese soll durch die vorgenommene Ausweisung gesichert und nicht eingeschränkt werden. Die Ausweisung einer gemischten Baufläche zur Entwicklung eines Urbanen Gebietes würde Nutzungen wie Wohnen er- möglichen, die an dieser Stelle planungsrechtlich nicht um- setzbar sind. Dagegen sprechen zum einen die hohen Lärmimmissionen aus der Hafennutzung und vom Verkehr der Zoobrücke. Zum anderen steht der Belang der Hochwasserge- fahr an dieser Stelle einer Wohnnutzung oder ähnlichen Nut- zungen entgegen. Dies wurde der einwenden Person zwischenzeitlich schriftlich mitgeteilt.
Anlage 6.3 - Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage § 3 (2)
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Anlage 6.3 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB Die erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 21.04.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) Außenstelle, Ladenlokal 5, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln vom 29.04.2021 bis 27.05.2021 einschließlich durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 6 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Allgemein Wir begrüßen die Änderung von Sondergebiet zu Ge- werbegebiet mit Blick auf mögliche Kollisionen der benachbarten Nutzungen. Die Koelnmesse als Messeplatz Nr. 3 in Deutschland und unter den Top Ten weltweit arbeitet als Gewer- bebetrieb beständig an einem Mehrwert für ihre Kun- den und die Wirtschaftsregion Köln. Um diese Arbeit uneingeschränkt fortsetzen zu können, müssen auch in Zukunft Veranstaltung, Open Air und insbesondere Auf- und Abbauarbeiten von Veranstaltungen auch zu Nachtzeiten möglich bleiben. Wir bitten um einen Beibehalt dieser Entscheidung ohne zukünftiges Abweichen oder Aufweichen im De- tail unter Berücksichtigung der bestehenden Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Bedeu- tung der Koelnmesse ist bekannt. Den Belangen wurde entsprochen, indem zum aktuellsten Planungsstand die Darstellungen von Gewerbegebieten und Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 3 Lärmemissionen und verkehrlichen Einflüsse unseres Gewerbetriebes. Grünflächen in unmittelbarer Nähe der Messe angepasst wur- den. Die abschließende Beibehaltung dieser Darstellungen ist vorgesehen. 1.2 Lärm/Gutachten Es wurden bisher zwei Gutachten berücksichtigt: - ACCON Köln: Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation durch die gewerb- lichen Tätigkeiten sowie den Schiffsverkehr im Mül- heimer Hafen an den östlich gelegenen Neubauvor- haben im Rahmen der 208. und 216. FNP Änderung des Flächennutzungsplanes, Köln, 10/2019 - ADU Cologne GmbH: Schalltechnische Untersu- chung zum Bebauungsplan Nr. 69472/01 für das Lindgens-Areal in Köln-Mülheim, März 2016, Köln: Ermittlung von Straßen,- Schienen- und Schiffver- kehrslärm, von Fluglärm sowie von Gewerbelärm im und am Mülheimer Hafen, Nachbarschaftslärm Wir bitten auch um Berücksichtigung der von uns ver- anlassten und beigefügten schallschutztechnischen Untersuchung des Büros Michael Mück. Dieses Gut- achten berücksichtigt die neue Planung und kommt zur Erkenntnis, dass die nächtliche Lärmentwicklung in diesem Bereich des Planungsgebietes bis zu 50 dB erreichen kann. Eine Nutzung als Gewerbegebiet dürfte insoweit Kollisionen der verschiedenen be- nachbarten Nutzungen verhindern. Zu den Aspekten Verkehr nimmt die Planung Bezug auf: - Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrs- untersuchung Bebauungsplan Hafenstraße in Köln- Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die seitens der Koelnmesse beauftragte schallschutztechni- sche Untersuchung des Büros Michael Mück wurde anerkannt und in den Unterlagen nachfolgend berücksichtigt. Die Untersuchung zeigt, dass im Bereich der Nordspitze des Teilgebietes „Euroforum West“ der Immissionsrichtwert nachts für ein Mischgebiet gemäß TA Lärm überschritten wird. Dies unterstützt die hier ohnehin geplante Ausweisung einer Ge- werbefläche im Bereich der 216. FNP-Änderung. Die Umsetzung der verkehrlichen Anforderungen ist nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes realisierbar, da es des- sen Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebauungsplanverfah- ren liegen die Hinweise und Verkehrsgutachten vor. In ihnen besteht die Möglichkeit einer Umsetzung. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 4 Mülheim, April 2015, Köln - Verkehrsbelegungen auf den umgebenden Straßen sowie zusätzliche Ver- kehrserzeugung durch das Vorhaben und Leistungs- fähigkeit der Verkehrsknoten. Die verkehrlichen Anforderungen aus dem Verkehrs- gutachten Mülheimer Süden bitten wir unter Berück- sichtigung der Großmessen der Koelnmesse umzu- setzen. Anlage: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissio- nen und –immissionen in der Umgebung der Koeln- Messe in 50676 Köln 2 2.1 Bedeutung des Hafens Es handelt sich um eine nach BlmSchG genehmi- gungspflichtige Binnenschiffswerft, der ein Betrieb an den sechs Werktagen der Woche rund um die Uhr gestattet ist. Tatsächlich ist sie auch vielfach nachts mit geräuschintensiven Arbeiten an Schiffen tätig und leistet nicht planbare Reparatur- und Havariehilfe. Als einziger Hafen auf Kölner Stadtgebiet ist der Mülhei- mer Hafen einschließlich seiner Wasserfläche Be- standteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz gewidmeten internationalen Wasserstraße „Rhein". Er steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutsch- land und ist als Schutz- und Sicherheitshafen gewid- met. Als einer der größten lnstandsetzungs- und Wartungsbetriebe Deutschlands kommt der Werft für die Schifffahrt auf dem Rhein, insbesondere im Köl- ner Chemiegürtel, große Bedeutung zu, auch auf- Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die aufgeführten Sachverhalte sind der Verwaltung bekannt. Die genannte Stellungnahme vom 19.März 2018 ist in Anlage 6.2 aufgeführt und beantwortet worden. Auch die Stellungnah- men des Wasser- und Schifffahrtsamtes liegen vor und wur- den in den jeweiligen Anlagen zum Feststellungsbeschluss aufgeführt und beantwortet. Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) und des WSA sind bekannt. Die Betroffenen wurden kontinuierlich über die aktuellen Planungen informiert und hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich einzu- bringen. Auch die Lärmemissionen der KSD sowie weiterer relevanter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in einem schall- Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 5 grund ihres 24-stündigen Betriebes, auch in Notfäl- len. Da dieser Standort alle grundsätzlichen Voraus- setzungen für eine Reparaturwerft erfüllt, ist die Werft unverzichtbar. Dessen große Bedeutung wird auch von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln in seinen Stellungnahmen immer wieder hervorgeho- ben. Auch das Bundesverkehrsministerium hat uns schriftlich ausdrücklich eine Systemrelevanz für den Betrieb der Bundeswasserstraße Rhein zugemessen (Anlage 1). Für die weiteren Ausführungen zur Werft und ihres Betriebs verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 19. März 2018 sowie auf unsere Darstellungen im Normenkontrollverfahren zum B-Plan Euroforum Nord, 1. Änderung, bei dem OVG NRW (Az. 7 D 87/19.NE), das der Stadt Köln ebenfalls vorliegt. Den Inhalt der vorgenannten Darstellungen machen wir hiermit auch zum Gegenstand der heutigen Stellung- nahme. technischen Gutachten, beauftragt von der Verwaltung, in en- ger Abstimmung mit der KSD und weiteren Betrieben, in 2019 ermittelt. Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und Schutzbedürftig- keit der Schiffswerft sowie daraus resultierend auch der Funk- tionen des Hafens als Schutz- und Liegehafen mit den Schutzradien der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung eines Sondergebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbedingt weiterver- folgt. Dieses SO „Hafen“ wurde auch für die Bereiche der Ha- fenmole, der Fußgängerbrücke und die gegenüberliegende Uferkante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren Verfahren auf die Darstellung eines Mischgebietes (M) im ufernahen Teil des Änderungsbereiches zugunsten der Darstellung von Ge- werbegebieten (GE) und Grünflächen verzichtet. Damit sollen empfindliche Nutzungen wie Wohnnutzungen außerhalb die- ser Bereiche im Mülheimer Hafen realisiert werden. Auch den gewerblichen und hafenaffinen Nutzungen westlich der Schiffswerft wurde damit entsprochen. 2.2 Aktuelle Planung Im Änderungsbereich sollen die Voraussetzungen für eine gewerbliche sowie eine gemischte Nutzung aus Wohnen und nicht störendem Gewerbe geschaffen werden. Durch diese Planung ist die Schiffswerft im Mülheimer Hafen direkt betroffen, da damit schutzbe- dürftige Nutzungen an den Betrieb der Werft heranrü- cken könnten. Hierdurch können Nutzungskonflikte insbesondere wegen der Schallemissionen der Werft begründet werden. Im Rahmen der vorangegangenen Offenlage aus 2018 wurden erhebliche Bedenken geltend gemacht. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme und die Befürwortung seitens der Schiffs- werft zu dieser Anpassung werden zur Kenntnis genommen. Die Sachverhalte sind der Verwaltung bekannt. Die genannte Stellungnahme aus 2018 liegt vor und wurde in Anlage 6.2 aufgeführt und durch die Verwaltung beantwortet. Die Schiffs- werft sowie das Wasser- und Schifffahrtsamt wurden kontinu- ierlich über die aktuellen Planungen informiert. Diese Stel- lungnahme fasst zudem den Ablauf der Abstimmungspro- zesse zusammen und stellt korrekt dar, dass die Darstellun- Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 6 Diese betrafen insbesondere das Heranrücken schutzbedürftiger Nutzungen an die bestehenden Gewerbebetriebe und die gewerbliche Nutzung im Bereich des Mülheimer Hafens und daraus resultie- rende Lärmkonflikte. Die Einwendungen führten nachfolgend zu einer intensiven Prüfung der bisheri- gen Planungsansätze und zahlreichen Diskussionen eines konstruktiv ausgerichteten Runder-Tisch-Ver- fahrens. Daraufhin gab die Stadt Köln ein neues Lärmgutachten in Auftrag, das erstmals unter weitge- hend gebührender Ermittlung des planungsrechtlich relevanten Sachverhalts und mit Einbeziehung jeden- falls einiger der Planbetroffenen erarbeitet wurde. Dieses Gutachten kam trotz verbleibender Mängel bei seiner Erstellung zu dem Ergebnis, dass im Beur- teilungszeitraum nachts auch wegen d es Betriebs der Werft die nach TA Lärm maßgeblichen Immissions- richtwerte eines Mischgebiets an nahezu allen unter- suchten Immissionspunkten überschritten werden. Aus diesem Grund wurde das Planungskonzept im Rahmen dieser erneuten Offenlage deutlich abgeän- dert. Es ist nunmehr ein Gewerbegebiet und Grünflä- che im Otto-Langen-Quartier sowie im Euroforum West ebenfalls Gewerbegebiete vorgesehen. Hier- durch soll der erforderliche Immissionsschutz der schutzbedürftigen Nutzungen sowie der weitere Be- trieb der gewerblichen schifffahrtlichen Nutzungen im Hafenbereich gewährleistet werden. Das aktuelle Planungskonzept ist damit ein Schritt in die richtige Richtung und wird ausdrücklich begrüßt. Wir bedanken uns für die erfolgte Berücksichtigung gen der (208. und der) 216. Änderung des Flächennutzungs- planes reaktiv auf die Nutzungskonflikte und aktualisierten gutachterlichen Ergebnisse angepasst wurden. Weiteres siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.1. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 7 unserer Belange und die Abkehr von einer einseiti- gen Ausrichtung der Planung an den Interessen von Investoren. 2.3 Ermittlung der Gesamtbelastung nach TA Lärm Der Betrieb einer Reparaturwerft für Binnenschiffe ist lärmintensiv. Dies ist insbesondere durch die Arbei- ten an den aus Metall gebauten Schiffen und durch die mit dem Werftbetrieb verbundenen Verkehrsbe- wegungen zu Lande und zu Wasser begründet. Die Planung des Heranrückens schutzbedürftiger Nut- zungen an einen Werftbetrieb muss das berücksichti- gen, um spätere Nutzungskonflikte und Betriebsbe- schränkungen zu vermeiden. Die Ermittlung der Vorbelastung i.S. der TA Lärm und der Geräuschbeaufschlagungen aus gewerblichen Quellen an den relevanten Immissionsorten des Plangebiets ist fehlerhaft. Auf das Plangebiet wirken insoweit gewerbliche Schallquellen insbesondere aus dem westlich gelegenen Hafenbereich mit der Werft und anderen Gewerbebetrieben sowie aus dem süd- westlich gelegenen Bereich des Messe- und Veran- staltungsgeländes der Koelnmesse GmbH ein. An den relevanten Immissionsorten im Plangebiet ist für die Beurteilung der Frage, ob relevante Immissions- richtwerte der TA Lärm eingehalten werden, der Lärmbeitrag dieser gewerblichen Schallquellen insge- samt als (Gesamt-)Vorbelastung in den Blick zu neh- men. Eine solche Gesamtbetrachtung ist im bisheri- gen Planungsverfahren nicht erfolgt. Die offengeleg- ten Planungsunterlagen enthalten zwar diverse schalltechnische Untersuchungen, die sich mit den Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Ermittlung der der Lärmquellen wurde für alle lärmrele- vanten Nutzungen im und am Mülheimer Hafen vorgenom- men. Grundlage dafür waren eine umfangreiche Ortsbesichti- gung mit Kartierung der lärmrelevanten Betriebe sowie Ab- stimmungsgespräche mit und Abfragen bei den lärmrelevan- ten Betrieben. Das Lärmgeschehen der KölnMesse umfasst 1.) gewerbliche Quellen wie Logistik, Auf- und Abbau sowie Haustechnik und 2.) Messebedingten Mehrverkehr auf den Straßen, die den Änderungsbereich der 216. FNP-Änderung umgeben wie die Deutz-Mülheimer Straße und den Auenweg. Die Immissionen zu 1.) betreffen den Änderungsbereich der 216. FNP- Änderung nur minimal im äußersten Norden, die Immissionen zu 2.) wurden in einem schalltechnischen Gutachten (Stand 11/2022) untersucht. Aufgrund der vorgenannten Abstimmungsgespräche und Ab- fragen bei den relevanten Nutzern im Bereich des Mülheimer Hafens wurden im städtischen Gutachten realistische Ansätze für die Emissionsermittlung angesetzt. Die Fa. Heipa Boote wird von 2 Inhabern geführt ohne weitere Angestellte. Schon aus diesem Grund ist kein regelhafter 24h- Betrieb möglich. Zudem wurde im Rahmen eines Abstim- mungsgesprächs mit den Betreibern deutlich, dass n ächtlicher Betrieb nur in sehr seltenen Havariefällen von Sportbooten bei der Fa. Heipa Boote anfällt. Daher können diese Fälle ohne Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 8 gewerblichen Schallimmissionen aus dem Hafen- und dem Messebereich befassen. Tatsächlich scheint aber keine der Untersuchungen die jeweilige Gesamtbelastung ermittelt zu haben. Das Gutachten untersuchte insofern lediglich die Schallbelastung aus dem Hafenbereich und berücksichtigte nicht den Immissionsbeitrag der Koelnmesse. Das von der Koelnmesse vorgelegte Gutachten nahm hingegen nur die Immissionsbeiträge aus dem Messe- und Ver- anstaltungsgelände in den Blick. Auch die weiteren von lnvestorenseite vorgelegten Gutachten nahmen keine Ermittlung der Gesamtbelastung sowohl aus dem Hafen- als auch dem Messebereich vor. Zudem wurde bei den Emissionsbeiträgen nur für die Werft realistischer Worst-Case-Ansatz ermittelt; bei den übrigen Gewerbebetrieben, die in das Runde- Tisch-Verfahren nicht eingebunden gewesen sind, ist das unterblieben. Hier verweist die Fa. Accon im We- sentlichen auf Rücksprachen mit dem Umweltamt und darauf, dass vielfach nachts kein Regelbetrieb erfolge. Es bleibt hingegen unklar, ob ein solcher Re- gelbetrieb nachts zulässig wäre und daher im Rah- men einer Schallprognose für eine städtebauliche Planung einzubeziehen wäre; eine die betroffenen Gewerbetreibenden selbst einbeziehende Sachver- haltsermittlung erscheint nicht erfolgt zu sein. Uns ist aber bekannt, dass etwa die Fa. Heipa-Boote über eine Genehmigung zum Betrieb rund um die Uhr ver- fügt. Hier darf folglich nicht planerisch unterstellt wer- den, dass nachts kein Regelbetrieb erfolgt. rechtliche Bedenken als seltene Ereignisse gemäß TA Lärm bewertet werden. Das Plangebiet der 216. FNP-Änderung ist durch Lärmquellen aus verschiedenen Teilen des Mülheimer Hafens vorbelastet. Dies gilt insbesondere für den Betrieb des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) und die vom WSA betriebenen Lie- gestellen für Schiffe, die Gefahrgut transportieren, soge- nannte „Kegelschiffe“. Auch für diese beiden Lärmquellen wurden in der städtischen Lärmuntersuchung sogenannte „worst-case“-Ansätze bei der Ermittlung der Emissionsan- sätze gewählt (in Abstimmung mit WSA). Insofern sind die im städtischen Gutachten aus 10/2019 ermit- telten Emissionen und Immissionen geeignet, zu beurteilen, ob Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der 216. FNP-Änderung eingehalten sind oder nicht. Dies gilt auch für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan-Verfah- ren „Lindgens-Areal“ bzw. .die 208. Änderung des FNPs „Lindgens-Areal“. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 9 Dieses Vorgehen wird den Anforderungen an eine zutreffende Ermittlung der lärmrelevanten Belange nicht gerecht. Es ist offensichtlich, dass große Teile des Plangebiets mit Lärm aus unterschiedlichen ge- werblichen Quellen sowohl aus dem Hafen- als auch aus dem Messebereich beaufschlagt wird. Hier muss folglich unter Heranziehung der TA Lärm eine Ge- samtbetrachtung aller relevanter gewerblicher Quel- len an den maßgeblichen Immissionsorten erfolgen. Die Einhaltung aller Immissionsrichtwerte der TA Lärm wird auf der Grundlage der bisher erfolgten schalltechnischen Untersuchungen nicht sicher prog- nostiziert werden können. Wenn auch in den nachfol- genden Bebauungsplanverfahren nur die bisher vor- gelegten schalltechnischen Untersuchungen heran- gezogen werden, würde sich dieser Fehler auch dort niederschlagen. 2.4 Berücksichtigung von Schiffsbewegungen und liegen- den Schiffen Fehlerhaft ist zudem die Berücksichtigung der von Schiffsbewegungen, die dem Betrieb zuzuordnen sind, ausgehenden Geräusche und deren Einwirkung auf das Plangebiet. Die für die Planung herangezo- gene schalltechnische Untersuchung berücksichtigt entgegen der Ziff. 7.4 der TA Lärm nicht ausreichend die dem Betrieb zuzurechnenden Schiffsbewegungen und bewertet diese nicht nach TA Lärm. Nach dieser Vorschrift sind Verkehrsgeräusche auf dem Betriebs- grundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entste- hen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Berücksichtigung der Schiffsbewegungen innerhalb des Mülheimer Hafens ist erfolgt. Konkrete Zahlen dazu liegen nicht vor, es handelt sich daher im schalltechnischen Gutach- ten der Verwaltung um eine Schätzung, die „zur sicheren Seite hin“ getroffen wurde. Eine Differenzierung, welche Schiffsbewegungen im Mülheimer Hafen letztlich genau der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) oder anderen Zielen zuge- ordnet werden, ist daher nicht möglich. In der TA Lärm bezieht sich die Ein- und Ausfahrt auf das Be- triebsgelände, zu der die zu betrachtende Anlage gehört, und auf betriebsfremde private Grundstücke. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 10 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbe- lastung zu erfassen und zu beurteilen. Die TA Lärm geht demnach davon aus, dass alle Geräusche, die durch Tätigkeiten oder Geschehensabläufe im Zu- sammenhang mit der bestimmungsgemäßen Nut- zung einer Anlage hervorgerufen werden, als Anla- gengeräusche zu betrachten und bewerten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts ist der unter Inanspruchnahme des öffentli- chen Verkehrsraums abgewickelte Zu- und Abgangs- verkehr einer Anlage, deren Nutzung den Verkehr auslöst, dieser Anlage zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines räumlichen überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Verkehr unterscheidbar ist. Diese Verkehrsgeräusche sind damit in die Bewer- tung nach TA Lärm einzubeziehen. Nur Verkehr, der nicht diesen Vorgaben entspricht, kann hinsichtlich seiner Schallbeiträge nach den Immissionsrichtwer- ten der 16. BlmSchV beurteilt werden. Eine Begrenzung dahingehend, dass sich die TA Lärm ausschließlich auf Fahrzeuggeräusche auf Straßen und Schienenwegen bezieht, kann der Vor- schrift nicht entnommen werden. Denn der Sinn und Zweck der Norm liegt darin, sämtliche Verkehrsge- räusche, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen und durch diesen veranlasst wer- den, dieser zuzurechnen. Die TA Lärm 1968 enthielt Hierzu: LAI-Hinweise zur TA Lärm Absatz 2: Berücksichtigung der Ein- und Ausfahrt: Die Ein- und Ausfahrt wird durch die Teilnahme am öffentli- chen Verkehr begrenzt. Das Fahrzeug nimmt nicht mehr am öffentlichen Verkehr teil, wenn die erste Achse des Fahrzeu- ges den öffentlichen Verkehrsweg verlassen hat. Das Fahr- zeug nimmt am öffentlichen Verkehr teil, sobald die letzte Achse sich auf dem öffentlichen Verkehrsweg befindet. Unter Verkehrsweg ist hier die Fahrbahn für den Kfz-Verkehr zu ver- stehen, nicht der Fußweg. Die TA Lärm geht ausschließlich vom Begriff „Anlage und de- ren zugehörige Fahrverkehre“ aus. Sie trennt nach privater Betriebsfläche und öffentliche Verkehrsweg. Bewegungen auf öffentliche Verkehrswege werden gemäß TA Lärm nach der 16. BImSchV betrachtet. Die Geräusche aus dem Verkehr sind nur dann der Anlage / dem Betrieb zuzurechnen, wenn sich die Fahrzeuggeräusche deutlich von den üblichen Geräuschen des fließenden Ver- kehrs auf der öffentlichen Verkehrsfläche unterscheiden. Hierzu: Feldhaus/Tegeder, Kommentar zur TA Lärm Sonder- druck aus Feldhaus Bundesimmissionsschutzrecht – Kom- mentar; Stand 2014. Dies ist bei der Schiffsbewegung nicht gegeben. So wird seitens des Wasser- und Schifffahrtsamtes Köln (WSA) immer wieder die Funktion des Mülheimer Hafens als Schutzhafen betont. Entsprechend kann es im Mülheimer Ha- fen zu Schiffsbewegungen kommen, die der Zu- und Anfahrt der KSD dienen. Aus den vorgenannten Gründen wurden die Schiffsbewegungen im Mülheimer Hafen im städtischen Gut- achten gemäß DIN 18005 beurteilt. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 11 hierfür keine Regelung, so dass diese Lücke von der Rechtsprechung geschlossen wurde. Nach dieser war der bei der Beurteilung der von Anlagen ausge- henden Lärmeinwirkungen auch der mit ihnen typi- scherweise verbundene Zu- und Abgangsverkehr zu berücksichtigen, soweit er sich noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage be- wegte und noch nicht im allgemeinen Verkehr aufge- gangen war. Bei einer Werft besteht aber ein großer Teil des Zu- und Abgangsverkehrs bestimmungsgemäß aus Schiffsbewegungen, so wie bei einer Kfz-Werkstatt dieser Verkehr aus Kfz-Bewegungen besteht. Warum Schiffsbewegungen nach Ziff. 7.4 der TA Lärm bei ei- ner Werft nicht relevant sein sollen, Kfz-Bewegungen bei einer Kfz-Werkstatt aber schon, wäre nicht erklär- lich: In beiden Konstellationen handelt es sich um Verkehrsgeräusche von Wasser- bzw. Straßenfahr- zeugen, die durch den Betrieb einer stationären An- lage veranlasst werden und bei einem ausreichenden räumlichen Bezug dieser auch konkret zugerechnet werden können. Maßgeblich für die Anwendung der Ziff. 7.4 Abs. 1 TA Lärm ist damit, ob die Schiffsgeräusche auf dem Betriebsgrundstück bzw. bei der Ein- oder Ausfahrt zur bzw. von der Werft im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Werftnutzung stehen. Wenn das der Fall ist, sind sie in Schalluntersuchungen ent- sprechend zu betrachten und nach TA Lärm zu be- werten. Als Betriebsgrundstück ist dabei der Teil der Erdober- fläche zu sehen, auf dem sich die Anlage befindet, Für den Werftbereich der Kölner Schiffswerft Deutz wurden solche Arbeiten nicht geltend gemacht, auch da die meisten Schiffe dort auf die Helling gezogen werden und nicht von ei- ner Schiffsbesatzung bewohnt werden. Für die Anlegestellen im Betrieb des WSA für Gefahrgutschiffe (Kegelschiffe) wur- den solche Arbeiten im schalltechnischen Gutachten der Ver- waltung berücksichtigt. Bislang wurde weder von KSD noch vom Wasser- und Schiff- fahrtsamt Köln (WSA) eine konkrete Anzahl von Schiffen ge- nannt, die außerhalb des Werftbetriebes und außerhalb der Liegeplätze des WSA ankern und Reparaturarbeiten durch- führen. Ohne eine konkrete Nennung solcher Zahlen ein- schließlich Art der Arbeiten und Einwirkzeiten kann eine schalltechnische Berücksichtigung nicht erfolgen. Der Verwaltung ist aus den letzten 25 Jahren kein Zeitpunkt oder Umstand bekannt, im dem sich annährend so viele Schiffe gleichzeitig und über einen längeren Zeitpunkt im Mül- heimer Hafen befunden hätten. Es ist bekannt, dass bei einer der äußerst selten Sperrungen des Rhein aufgrund eines Ha- variefalles oder bei einem hohen Hochwasserstand Rhein- schiffe den Mülheimer Hafen ansteuern und dort anlegen. Diese Ereignisse müssen aufgrund ihrer Seltenheit und ihrer Bewertung als Ausnahmefall in Notsituationen gemäß TA Lärm Nr. 7.1 nicht in Bauleitplan-Verfahren berücksichtigt wer- den. Die Darstellungen der 216. FNP-Änderung widerspre- chen auch der Schutzhafenfunktion des Mülheimer Hafens nicht. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 12 sowie die umliegenden Flächen, soweit sie der be- stimmungsgemäßen Nutzung der Anlage dienen. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse vor Ort und die Verkehrsanschauung. Der Mülheimer Hafen einschließlich seiner Wasser- fläche (Hafenbecken) ist zwar Bestandteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz gewidmeten inter- nationalen Wasserstraße „Rhein" und steht im Eigen- tum der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Ab- grenzung eines Betriebsgrundstücks von öffentlichen Verkehrsflächen kommt es jedoch nicht auf die Ei- gentumsverhältnisse an. Aus diesem Grund ist der Begriff des „Betriebsgrundstücks" weit im Sinne von Betriebsgelände auszulegen. Es ist offensichtlich, dass die zu reparierenden Schiffe ausschließlich über das Hafenbecken die Werft erreichen können. Die von den die Werft besuchenden Wasserfahrzeugen im Bereich des Hafens bei der Zu- und Abfahrt sowie der Umlegung emittierten Geräusche stehen auch im Zusammenhang mit der Werft, da sie durch den be- stimmungsgemäßen Anlagenbetrieb versucht wer- den. Sie sind damit der Anlage zuzurechnen und wie alle anderen Anlagengeräusche ausschließlich nach der TA Lärm zu ermitteln und zu beurteilen. Das Gut- achten hat das nicht berücksichtigt, was wir bereits mehrfach und auch schriftlich gerügt haben. Die Er- mittlung der Immissionsbelastung des Plangebiets ist damit aber offenkundig unzureichend und fehlerhaft. Weiterhin unzureichend ist auch die Berücksichtigung der Schallbeiträge, die von den im Werftbereich so- Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 13 wie im weiteren Bereich des Hafens liegenden Schif- fen ausgehen. Insoweit wird in den vorliegenden Schallprognosen nicht beachtet, dass es auf den im Hafenbereich liegenden Schiffen auch nachts zu In- standsetzungsarbeiten kommt, die mit intensiven Schallemissionen verbunden sind. Hierauf war im Rahmen der Konsultationen des Runden Tisches ausdrücklich hingewiesen worden. Die Binnenschiffer nutzen auch ihre nächtlichen Liegezeiten im Hafen regelmäßig für derartige Arbeiten, für die teilweise auch Fremdunternehmen an Bord der Schiffe gehen. Es ist gerade eine der Funktionen eines Schutzha- fens, solche Instandsetzungsarbeiten zu ermögli- chen. Die Schallbeiträge nächtlicher Arbeiten auf den Schiffen müssen daher in die Schallprognose einbe- zogen werden; hier darf nicht eine Unterlassung sol- cher Arbeiten zur Nachtzeit unterstellt werden. Schließlich erscheint uns auch die Zahl der für die schalltechnische Untersuchung angenommenen Schiffe, die gleichzeitig im Hafen liegen, zu gering zu sein. Tatsächlich wird im Rahmen eines realistischen Wort-Case-Szenarios von bis zu 60 Schiffen im Ha- fenbereich auszugehen sein. 2.5 Fehlerhaftigkeit der Gutachten der ADU Cologne Angesichts der sich herausgestellten Unrichtigkeit der schalltechnischen Untersuchungen der ADU Co- logne zum B-Plan Euroforum- Nord, 1. Änderung, sind wir erstaunt, dass die Stadt Köln im Rahmen der 208. FNP-Änderung weiterhin ein Gutachten dieses Unter- nehmens für die Planung heranzieht. Die ADU Co- logne wird interessengeleitet im Auftrag und gegen Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Aufstellung von Vorhaben- und Erschlie- ßungsplänen (VEP) wird regelhaft (und das nicht nur bei der Stadt Köln) auf Gutachterbüros zurückgegriffen, die von In- vestor*innen / Vorhabenträger*innen bezahlt werden. Diese Gutachten werden regelmäßig von Fachbehörden innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung geprüft, um eine interes- sengeleitete Gutachtenerstellung zu vermeiden. Dies gilt auch Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 14 Bezahlung von Immobilieninvestoren tätig. Sie ist be- fangen und nicht vertrauenswürdig. Die Begutachtung der ADU Cologne zum B-Plan Eu- roforum-Nord, 1. Änderung, vom Mai 2016 ist offen- kundig fehlerhaft, da sie hinsichtlich des Werftbe- triebs von grundlegend unrichtigen Emissionsansät- zen ausging und die Nachtarbeit nicht ausreichend in den Blick nahm, um die insbesondere nächtliche Lärmbeaufschlagung des Plangebiets kleinzurech- nen. Dies ist der Stadt Köln bekannt, und wurde An- lass zur Beauftragung einer neuen schalltechnischen Untersuchung durch die Fa. Accon, die sodann auf der Grundlage ganz anderer Emissionsansätze er- folgte. Es erschließt sich nicht, warum gleichwohl er- neut die fehlerhafte Begutachtung der ADU Cologne mit den Planungsunterlagen vorgelegt wird. Die für das Lindgens-Areal vorgelegte Untersuchung vom März 2016 bezieht sich hinsichtlich der Schall- beiträge der Werft auf die Untersuchung zum Bereich Euroforum-Nord, 1. Änderung. Sie ist folglich ebenso fehlerhaft. Lediglich die für das Deutz-Areal vorgelegte Untersu- chung zieht die Emissionsansätze des von der Stadt Köln beauftragte ACCON-Gutachten heran, unter- lässt aber eine zutreffende Einbeziehung der Schiff- fahrtsbewegungen im Hafenbereich sowie der von den liegenden Schiffen ausgehenden Schallemissio- nen. Diese Untersuchung ist daher ebenso fehlerhaft. Dies dokumentiert sich bereits darin, dass etwa die Fa. Heipa Boote Betriebszeiten allein ausgehend vom aktuellen Internetangebot des Unternehmens für das Büro ADU Cologne, die Verwaltung hat aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit diesem Büro keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der in deren Gutachten getroffe- nen Aussagen. Die seitens des Beschwerdeführers vorgetra- gen Äußerungen zur Qualifikation des schalltechnischen Inge- nieurbüros ADU Cologne entbehren jeglicher Grundlage. Das schalltechnische Gutachten der ADU Cologne zum Be- bauungsplan-Verfahren „Euroforum Nord, 1.Änderung“ be- zieht sich bezüglich der Beurteilung des Lärms der KSD auf eine frühere Ortsbesichtigung in Bereich der Werft mit deren Betriebsleiter zusammen und mit Vertreter*innen aus unter- schiedlichen Fachbereichen der Verwaltung. Insofern war die Verwaltung richtigerweise davon ausgegangen, dass zum da- maligen Zeitpunkt die Emissionsquellen und –Ansätze im Gut- achten der ADU Cologne richtig erfasst wurden. Erst mit dem schalltechnischen Gutachten im Auftrag der Köl- ner Schiffswerft Deutz aus 12/2017 wurden von dort weitere Emissionsquellen aufgezeigt. Hierauf reagierte die Verwaltung mit dem schalltechnischen Gutachten für den gesamten Be- reich des Mülheimer Hafens aus 10/2019 (Büro ACCON). Dessen Emissionsansätze sind anhand von Orts- und Be- triebsbesichtigungen konsensual mit den Betreibern von Be- trieben im und am Mülheimer Hafen (Darunt er KSD und WSA) festgelegt worden. Dieses Gutachten ist für die Beurteilung der Planbarkeit von gemischten Bauflächen bei gleichzeitiger Sicherung der Be- triebe im und am Mülheimer Hafen im Rahmen der 216. FNP maßgeblich, keine der genannten früheren Lärmgutachten. Die Fa. Heipa Boote wird von 2 Inhabern geführt ohne weitere Angestellte. Schon aus diesem Grund ist kein regelhafter 24h- Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 15 angenommen werden und deren tatsächlich unbe- schränkte Genehmigung auch zum Nachtbetrieb nicht berücksichtigt wird. Ein derartiges Vorgehen, bei dem kein realistisches Worst-Case-Szenario er- mittelt wird, wird den Anforderungen der Rechtspre- chung an eine Schallprognose im städtebaulichen Planungsverfahren offensichtlich nicht gerecht. Wir haben die Stadt Köln mehrfach hierauf hingewie- sen, also werden scheinbar wissentlich erneut fehler- hafte Ansätze herangezogen. Betrieb möglich. Zudem wurde im Rahmen eines Abstim- mungsgesprächs mit den Betreibern deutlich, dass nächtlicher Betrieb nur in sehr seltenen Havariefällen von Sportbooten bei der Fa. Heipa Boote anfällt. Daher können diese Fälle ohne rechtliche Bedenken als seltene Ereignisse gemäß TA Lärm bewertet werden. Das Plangebiet der 216. FNP-Änderung ist durch Lärmquellen aus verschiedenen Teilen des Mülheimer Hafens vorbelastet. Dies gilt insbesondere für den Betrieb des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) und die vom WSA betriebenen Lie- gestellen für Schiffe, die Gefahrgut transportieren, soge- nannte „Kegelschiffe“. Auch für diese beiden Lärmquellen wurden in der städtischen Lärmuntersuchung sogenannte „worst-case“-Ansätze bei der Ermittlung der Emissionsan- sätze gewählt (in Abstimmung mit WSA). Im Übrigen werden die Emissionsansätze, Einwirkzeiten und das digitale Modell der schalltechnischen Untersuchung im Auftrag der Stadt Köln aus 2019 (Büro ACCON) bei allen ak- tuellen schalltechnischen Untersuchungen zu den Bebau- ungsplan-Verfahren im Bereich der 208. und 216. Änderung herangezogen bzw. zugrunde gelegt. Das Rechenmodell wurde dem schalltechnischen Ingenieurbüro ADU Cologne zur Verfügung gestellt und wird dort in die eigenen schalltech- nischen Untersuchungen einbezogen. Anderslautende Unter- stellungen des Beschwerdeführers sind gegenstandslos. 2.6 Unzureichende Berücksichtigung der Systemrelevanz der Werft Im Rahmen der Planungen muss die Systemrelevanz der Werft für den Betrieb der Bundeswasserstraße Rhein insgesamt noch stärker berücksichtigt werden. Die Stellung- nahme wird zur Die Systemrelevanz der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) und der Schutzhafenfunktion einschließlich der Liegeplätze für so- Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 16 Diese Systemrelevanz hatte das Bundesverkehrsmi- nisterium in einem Schreiben vom 26. März 2020 ausdrücklich anerkannt (Anlage 1). Insoweit fehlt in den Planungsunterlagen weiterhin eine fundierte Auseinandersetzung damit, welche Folgen die beabsichtigte Darstellung von Mischgebie- ten und das damit ermöglichte Heranrücken von Wohnbebauung im Umfeld des Hafens für die Schiff- fahrt haben wird. Die damit einhergehenden Konflikte werden in der Begründungsunterlage lediglich ange- deutet: „Wesentlicher Bestandteil des Hafens ist der Werft- betrieb Kölner Schiffswerft Deutz mit stark Lärm emit- tierenden Nutzungen, die sich zusammen mit den er- forderlichen Sicherheitsabständen zu den Kegel- schiff-Liegeplätzen insbesondere auf eine Nutzung zu Wohnzwecken entlang der Hafenkante des Ände- rungsbereichs auswirken können. Die Schiffswerft hat eine Genehmigung als 24 h-Betrieb und stellt eine wichtige Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem Rhein - unter anderem bei Havarie -bereit". Konkrete Beschreibungen der möglichen Auswirkun- gen der zukünftigen Wohnbebauung und des Schutz- anspruchs der Wohnbevölkerung fehlen indes voll- ständig. Insoweit sind aber folgende Aspekte rele- vant: Der Rhein ist eine internationale Schifffahrtsstraße, die einem besonderen völkerrechtlichen Schutz nach der revidierten Rheinschifffahrtsakte genießt. Zu de- ren Grundprinzipien gehört die Freiheit der Schiff- fahrt. Dieses erfordert, Behinderungen der Schifffahrt Kenntnis genom- men. genannte Kegelschiffe wird von der Verwaltung deutlich wahr- genommen. Das Ergebnis des Werkstatt-Verfahrens Mülhei- mer Südens, gemischte Wohnbauflächen mit Wohnfunktionen bis an den Auenweg bzw. westlich der Hafenstraße zu pla- nen, sollte im Rahmen der 208. FNP-Änderung „Lindgens- Areal“ und der 216. FNP-Änderung „Mülheimer Süden“ veran- kert werden. Als Reaktion auf den Normenkontrollantrag ge- gen den Bebauungsplan „Euroforum Nord, 1. Änderung“ hat die Verwaltung, basierend auf dem von ihr beauftragten Lärm- gutachten (Büro ACCON, 2019), die Inhalte der beiden vorge- nannten FNP-Änderungsverfahren überprüft und angepasst. So wurde in den Bereichen der Plangebiete „Euroforum West“, „Otto-Langen-Quartier“ und „Lindgens-Areal“ ge- mischte Baufläche zugunsten Gewerbefläche zurückgenom- men. Weiterhin wurden die Bereiche im und am Hafen, die hafenaffine Nutzungen beherbergen, als Sondergebiet Hafen ausgewiesen anstelle von Grünfläche wie bisher. Diese An- passungen zeigen deutlich, dass die Verwaltung die Siche- rung der Hafennutzungen einschließlich des Werftbetriebes sehr ernst nimmt. Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die Schiffs- werft sowie das Wasser- und Schifffahrtsamt wurden kontinu- ierlich über die aktuellen Planungen informiert. Dem Wider- spruch wird jedoch nicht entsprochen. Die in der Stellung- nahme aufgeführten Sachverhalte sind der Verwaltung be- kannt und ausreichend berücksichtigt. Weiteres zum Thema allgemeiner Rücksichtnahme auf die Belange der Schiffswerft siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.1 und 2.2. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 17 zu vermeiden oder zumindest möglichst gering zu halten. Hierzu gehören auch Behinderungen durch Einschränkungen der Verfügbarkeit der Anlagen der Schifffahrtsstraße. Den Vertragsstaaten, zu denen auch Deutschland gehört, ist es auch untersagt, der freien Schifffahrt Hindernisse gleich welcher Art ent- gegenzusetzen. Der Mülheimer Hafen ist Teil des von der Rheinschiff- fahrtsakte errichteten Regimes. Er ist insbesondere als Schutzhafen angelegt, um der Schifffahrt bei Hochwasser und Eisgang Sicherheit zu gewähren. Gleichzeitig dient er als Liegeplatz zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten der Schiffer. Die Ver- tragsstaaten sind zum Vorhalten dieser Einrichtungen verpflichtet, da ihr Fehlen die Schifffahrt behindern würde. Unverzichtbarer Bestandteil des Schutzhafens ist aber die Werft. Hier werden vielfältige Instandset- zungsarbeiten an den Schiffen der Binnenschifffahrt durchgeführt und bei Havarien Unterstützung geleis- tet. Dazu gehören etwa auch Instandsetzungsarbei- ten an Tankschiffen, für die aufgrund des Europäi- sches Übereinkommens über die internationale Be- förderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwas- serstraßen (ADN-Übereinkommen) besondere Anfor- derungen gelten. Die Werft ist auf Instandsetzungsar- beiten bei Gefahrguttransportschiffen spezialisiert. Ihre Funktionen sind im nordrhein-westfälischen Rheinabschnitt und weit darüber hinaus einzigartig. Sie ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Bin- Die Verwaltung befindet sich seit vielen Jahren und bis heute in Kontakt und in Abstimmung mit den Betreibern von Nutzun- gen im und am Mülheimer Hafen. Die Inhalte der 216. FNP- Änderung sind gleichzeitig die Grundlage zur Weiterentwick- lung von mindergenutzten Flächen entlang des Mülheimer Hafens und der Sicherung der Hafennutzungen bzw. deren Betriebe. Diese Veränderung bedeutet für alle Seiten eine Kompromissbereitschaft gemäß dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme analog der TA Lärm. Die Verwaltung be- trachtet die Berücksichtigung der Belange der KSD und wei- tere Betriebe im Hafen als auskömmlich und die Planung der 216. FNP-Änderung als ausgewogen. Die daraus zu entwi- ckelnden Bebauungspläne können unter Abwägung aller Be- lange im Bereich Mülheimer Süden rechtssicher entwickelt werden. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 18 nenschifffahrt. Ginge sie verloren, wäre die Schiff- fahrt ernstlich behindert und gestört. Namentlich gilt dies für Havariefälle, für die es dann in einem Um- kreis von mehreren Hundert Kilometern keine Repa- ratureinrichtung mehr geben würde. Durch die Planung und der dadurch hervorgerufenen Konfliktsituationen kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass der Betrieb der Werft durch immissions- schutzrechtliche Maßnahmen eingeschränkt bzw. un- möglich wird. Der Werftbetrieb ist auch unter Zugrun- delegung des Stands der Technik mit erheblichen Lärmemissionen und einem Tag und Nachtbetrieb verbunden. Rückt Wohnbebauung zu nah an die Werft heran, kann dies mit den Schutzansprüchen der Wohnbevölkerung kollidieren. Auseinandersetzungen dazu, wie sich das Einhalten von Lärmorientierungswerten zu den Prognosen ei- nes zukünftig eher zunehmenden Schifffahrtsver- kehrs verhält, fehlen bisher aber vollständig. Gerade mit Blick auf den prognostizierten Zuwachs des Schiffsverkehrsaufkommens auf dem Rhein muss die Systemrelevanz der Werft in der Planung stärker Be- rücksichtigung finden. Denn der Mülheimer Hafen und die Werft werden zukünftig eher noch stärker in Anspruch genommen. 2.7 Verkehr Im Normenkontrollverfahren bei dem OVG NRW (Az. 7 D 87/19.NE) rügten wir bekanntlich eine unzu- reichende Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die verkehrliche Situation im Mülheimer Süden, der auch wegen des Messegeländes bereits starken Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Unter anderem im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Lindgens-Areal“ wurde eine umfassende Verkehrsuntersuchung erstellt (Stand 08/2022), die auch un- terschiedliche Messeverkehre berücksichtigt. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 19 Belastungen ausgesetzt ist. An diesen Rügen halten wir fest und verweisen auch bei dieser Planung da- rauf. Auch den aktuell ausgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass hier eine sorgfältige Ermitt- lung der zukünftigen Verkehrsbelastungen und eine Auseinandersetzung hiermit erfolgt ist. Die Verkehrs- untersuchung datiert vom 23. April 2015 und ist somit inzwischen mehr als sechs Jahre alt. Weiteres zum Thema Verkehr und Verkehrsuntersuchung siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.3, 2.4 und 2.5. 2.8 Anhang: Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie an die Kölner Schiffswerft Deutz: Schutz der Binnenschifffahrt der Schifffahrtseinrich- tungen am Rhein Es ist sehr bedauerlich, dass sich Ihre Situation nach dem Gespräch im letzten Jahr in Kalkar auf der Bin- nenschifffahrtsmesse nicht verbessert hat. Gerade in der jetzigen Zeit, die aufgrund der COVID- 19-Pandemie durch gesamtwirtschaftliche Schwierig- keiten gekennzeichnet ist und vor dem Hintergrund, dass die Binnenschifffahrt heute noch mehr als vor der Pandemie ein wichtiger Partner zur Sicherstel- lung der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger darstellt, ist dessen Verlässlichkeit von immenser Be- deutung. Diese Verlässlichkeit stellen Sie mit Ihrer Reparaturwerft sicher. Auch Ihrem Betrieb kommt da- mit heute mehr denn je eine systemrelevante Bedeu- tung zu. Da auch der Hafen Mühlheim von den städtebauli- chen Planungen betroffen ist, haben wir Ihr Schrei- Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.1 und 2.2. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 20 ben an das zuständige Bundesministerium für Ver- kehr und Digitale Infrastruktur mit der Bitte um Über- nahme weitergeleitet. Das Bundesverkehrsministe- rium ist die für die WSV zuständige oberste Bundes- behörde. Dort sollte man ein Eigeninteresse daran haben, im Mühlheimer Hafen zu einer sachdienlichen Lösung zu kommen. 2.9 Zusammenfassung Das aktuelle Planungskonzept nimmt in begrüßens- werter Weise Rücksicht auf die berechtigten Belange der Schiffswerft. Es verbleiben allerdings weiterhin beachtliche Mängel bei der Ermittlung der relevanten Belange sowie der Lärm- und Verkehrsbelastung des Plangebiets sowie der umliegenden Bereiche. Dies lässt weiterhin befürchten, dass unsere rechtlich ge- schützten Interessen nicht ausreichend gewürdigt werden. Die Untersuchungen sollten zu den Aspekten Lärm und Verkehr ergänzt werden und die Belange der Binnenschifffahrt stärker betrachtet werden. Ent- scheidend wird es zudem darauf ankommen, dass bei der nachfolgenden Aufstellung der Bebauungs- pläne ausreichende immissionsschützende Festset- zungen getroffen werden. So wird etwa darauf zu achten sein, dass schutzbedürftige Nutzungen erst aufgenommen werden dürfen, wenn die zur Vermei- dung von Lärmkonflikten konzipierte gewerbliche Rie- gelbebauung tatsächlich errichtet wurde. Deren Er- halt muss zudem dauerhaft gesichert sein. Die Stadt Köln verfolgt insgesamt ein anspruchsvolles Pla- Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.1 bis 2.8. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 21 nungskonzept, das sich auch in der Zukunft bewäh- ren muss. Wir sind bereit, hieran weiterhin im Geiste einer guten Nachbarschaft mitzuwirken. 3 3.1 Allgemein Im Bereich des "Euroforum West" wurden wir vertrag- lich von der Stadt Köln zur Herstellung einer Wege- und Grünflächenverbindung zwischen den südlich angrenzenden Flächen im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes 68460/07, 1. Änderung und dem Au- enweg verpflichtet. Der derzeit vorliegende Entwurf sieht Abweichungen von dem bisher verfolgten und vertraglich vereinbarten Plankonzept vor. Spätestens seit der Durchführung des Werkstattver- fahrens (2013) bestand das Ziel, im Planbereich eine gemischte Nutzung planerisch zu ermöglichen. Ende 2015 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss für unsere Grundstücke das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzu- leiten. Auch hier war das Planungsziel, die planungs- rechtlichen Voraussetzungen für ein neues Stadt- quartier mit gemischter Nutzung aus Wohnen, Büro und Dienstleistungen zu schaffen. Entsprechend der mit dem Bebauungsplanentwurf für das Euroforum West verfolgten Ziele beabsichtigte der Flächennutzungsplan dort zumindest teilweise eine gemischte Baufläche darzustellen. Das dem Be- bauungsplan zugrundeliegende Konzept sollte auf mögliche Immissionskonflikte reagieren. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die 216. FNP-Änderung stellt die Grundlage dar für zwei Pla- nungsziele: zum einen der Umsetzung der Ergebnisse aus dem Werkstatt-Verfahren zur Entwicklung gemischter Quar- tiere auf der Landseite am Mülheimer Hafen und zum anderen zur Sicherung der Betriebe im und am Mülheimer Hafen. Be- reits in den Gesprächen im Rahmen des Werkstatt-Verfah- rens mit allen Beteiligten und Anliegern wurde seitens der Verwaltung deutlich gemacht, dass auch die Sicherung der hafenaffinen Betriebe ein Planungsziel sei. Im Rahmen des Werkstatt-Verfahrens wurde seitens der Verwaltung auf den absehbaren Lärmkonflikt zwischen Hafenbetrieben, insbeson- dere der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) und einer heranrü- ckenden Wohnnutzung hingewiesen. Immanenter Teil von Planungsverfahren ist es, Planungs- grundlagen gutachterlich zu erfassen und bei der Erkenntnis daraus, dass planerische Konflikte entstehen, diese durch eine Anpassung der Planungsinhalte so zu lösen, dass alle Beteiligten im Sinne einer Abwägung von berechtigten Inte- ressen untereinander mit den erkannten Rahmenbedingungen umgehen können. Aufgrund von Abstimmungsgesprächen, beispielsweise im Runden Tisch Mülheimer Süden kam die Verwaltung zu der Erkenntnis, dass es einer umfassenden schalltechnischen Un- tersuchung aller emittierenden Betriebe und Einrichtung im Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 22 Der aktuelle Planentwurf sieht im nördlichen Bereich entlang des Auenweg eine ausgedehnte Grünfläche vor. Im östlichen Bereich ist eine Fläche für eine Schule geplant. Die verbleibenden Flächen sollen als Gewerbegebiet dargestellt werden. Die Planung hat erhebliche Einschränkungen der Ausnutzbarkeit un- serer Flächen zur Folge. Die nach den bisherigen Planentwürfen zulässige Nutzungsart wird durch die aktuelle Planung erheblich eingeschränkt. Die ge- plante Wohnbebauung als Bestandteil der bisher an- gestrebten gemischten Nutzung kann aus der im Rahmen der offengelegten Planunterlagen vorgese- henen Darstellung als Gewerbegebiet nicht mehr ent- wickelt werden. Die Begründung beschreibt dies sowie, dass nord- westlich unserer Flächen die Nutzungen im Mülhei- mer Hafen läge. Für die ebenfalls nordwestlich gele- genen Flächen der Schiffswerft wird in der Planbe- gründung eine "hafenaffine Nutzung" beschrieben, "die in absehbarer Zeit nicht verlagert werden könne". Wesentlicher Bestandteil des Hafens sei der Werftbetrieb der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) mit stark emittierenden Nutzungen, die sich zusammen mit den erforderlichen Sicherheitsabständen zu den Kegelschiff-Liegeplätzen insbesondere auf eine Nut- zung zu Wohnzwecken entlang der Hafenkante des Änderungsbereichs auswirken könne. Wörtlich wird sodann ausgeführt: „Die Schiffswerft hat eine Genehmigung als 24-Stun- den-Betrieb und stellt eine wichtige Infrastruktur für Mülheimer Hafen bedarf, um einen erkennbaren Lärmkonflikt darauf aufbauend lösen zu können. Auf der Grundlage des von der Stadt Köln beauftragten Lärm- gutachtens (Büro ACCON, 10/2019) kam die Verwaltung zu der Erkenntnis, dass die vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossenen Planungsziele für die Teilbereiche Euroforum West, Otto-Langen-Quartier und Lindgens- Areal innerhalb des Änderungsbereiches der 216. FNP-Änderungen angepasst werden müssen, um einen Lärmkonflikt mit den Hafennutzern, insbesondere der KSD, bewältigen zu können. Dabei ist der Bereich des Euroforum West aufgrund seiner großen Nähe zur KSD von dieser Planungsanpassung besonders betroffen. Die Normenkontrollklage der KSD gegen den Bebauungsplan „Euroforum Nord, 1. Änderung“ zeigt, dass eine Bebauungs- plan „Euroforum West“ mit dem ursprünglichen Planungsziel eines gemischten Quartiers bis an den Auenweg sehr wahr- scheinlich ebenfalls Gegenstand einer Kontrollklage gewor- den wäre. Insofern war die Verwaltung gehalten, hier eine An- passung der Planungsziele vorzunehmen. Die Überschreitungen des nächtlichen Immissionsrichtwerten im Euroforum West und den anderen Teilgebieten, wie sie im von der Verwaltung beauftragten Gutachten festgestellt wur- den, sind aufgrund ihrer Höhe so erheblich, dass dieser Be- lang als ausreichend bewertet wurde, die beschriebene An- passung der Planungsinhalte im Rahmen der 216. FNP- Änderung zu begründen und zu rechtfertigen. Ein Festhalten an der ursprünglichen Planung hätte mit großer Sicherheit später zu massiven Beschwerden zukünftiger Anwohner ge- führt mit der Folge von Anordnungen zur Einstellung von be- triebsnotwendigen Tätigkeiten bei der KSD. Mit der möglichen Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 23 die Schifffahrt auf dem Rhein - unter anderem bei Havarie - bereit.“ Dieser aktuelle Meinungswandel in der städtebauli- chen Bewertung wird in der aktuellen Begründung wie folgt kommentiert: „Im Rahmen beider Beteiligungsprozesse gingen Be- denken ein, welche vor allem hinsichtlich heranrü- ckender Wohnnutzung und daraus resultierender Verkehrs- bzw. Lärmkonflikte mögliche Einschrän- kungen für vorhandene Betriebe befürchten, unter anderem für die Schiffswerft und die KölnMesse. Die eingebrachten Anregungen lösten eine intensive Prü- fung der Planungen und neue gutachterliche Unter- suchungen aus, um eine sachgerechte Berücksichti- gung und Klärung der Konflikte herbeizuführen. Ins- gesamt führten ausführliche Abstimmungen zu einer teilweise angepassten Darstellung und Überarbeitung des Umweltberichts und der Plandarstellung. Mit den sich hieraus ergebenden Planunterlagen wird die er- neute Offenlage durchgeführt.“ Bezogen auf unsere Grundstücke enthält der Flä- chennutzungsplan folgende Auswertungen der einge- reichten Schallgutachten: Die Auswirkungen des Gewerbelärms der KöInMesse wurden in einem Gutachten von August 2020 ermit- telt. Einer der betrachteten Immissionsorte liegt im südlichsten Teil des Grundstücks unserer Mandantin. Hier wird der Immissionsrichtwert für eine gemischte Folge, dass der Betrieb an dieser Stelle nicht mehr hätte exis- tieren können. Eine Betriebsverlagerung der KSD war im Köl- ner Stadtgebiet nicht möglich und nicht gewünscht. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 24 Baufläche im Nachtzeitraum um bis zu 3dB über- schritten. Im nördlich angrenzenden Bereich des Plangebietes "Euroforum West" wird der Immissions- richtwert im Nachtzeitraum dagegen deutlich unter- schritten. Bezogen auf die Immissionen aus Gewerbelärm des Mülheimer Hafens wird auf die "Schalltechnische Un- tersuchung zum Gewerbe- und Schiffsverkehrslärm im Mülheimer Hafen (10/2019)" verwiesen. Als Er- gebnis wird mitgeteilt, dass an allen Immissionsorten der Immissionsrichtwert für eine gemischte Baufläche am Tag eingehalten wird. In der Nacht wird der Im- missionsrichtwert für eine gemischte Baufläche an zwei Immissionsorten eingehalten, an allen anderen Immissionsort überschritten. Die Überschreitungen liegen zwischen 2 und 11 dB(A). An 7 10 liegen die Überschreitungen deutlich über 5dB (A). Insgesamt lässt sich daher Folgendes feststellen: Bis zum Jahre 2018 verfolgte die Stadt Köln für die Grundstücke unserer Mandantin die Entwicklung ei- ner gemischten Baufläche mit einem deutlichen Wohnanteil. Auf die schalltechnische Situation sollte baulich und durch eine entsprechende Flächenzuord- nung reagiert werden. Die entsprechenden Regelun- gen sollten im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen. Ausschließlicher Grund für die nunmehr angedachte Planänderung ist die Einschätzung der Immissionssi- tuation unter anderem auf den Grundstücken unserer Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 25 Mandantin zur Nachtzeit. Wie sich schon aus der Be- kanntmachung der erneuten Offenlage des Entwurfs der 216. Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt, verfolgt die Stadt Köln weiterhin die Entwick- lung der von der Planänderung betroffenen Flächen zu einem belebten Stadtquartier. An der Darstellung einer gemischten Baufläche sieht sich die Stadt Köln allein durch ihre Bewertung der schalltechnischen Si- tuation gehindert. Diese Bewertung ist der einzige in den Planunterlagen mitgeteilte Grund für die Abkehr der Stadt Köln von der bisherigen Planung. 3.2 Rechtliche Bewertung Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffent- lichen und privaten Belange gegeneinander und un- tereinander gerecht abzuwägen. Im Hinblick auf die mit dem vorliegenden Planentwurf verbundene we- sentliche Änderung der städtebaulichen Zielsetzun- gen bedarf es hierfür einer tragfähigen Begründung. Eine sachgerechte Abwägung setzt voraus, dass die der Abwägung zugrundeliegenden Tatsachen zutref- fend und vollständig erfasst und bewertet werden, nur so ist eine sachgerechte Gewichtung und ge- rechte Abwägung der Belange gegeneinander und untereinander möglich. Eine Beeinflussung unserer Grundstücke in lärmtech- nischer Hinsicht erfolgt durch die südlich angrenzen- den Flächen der KölnMesse und durch den Betrieb der Schiffswerft. Die sonstigen Nutzungen im Umfeld stehen der Beibehaltung der ursprünglichen Zielset- zung und der Darstellung einer gemischten Bauflä- che nicht entgegen. Immissionskonflikte können Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Bereiche, die im Bereich „Euroforum West“ eine Einhal- tung des Immissionsrichwertes nachts für ein Mischgebiet auf- weisen, sind nicht ausreichend für eine qualifizierte Wohnnut- zung. Dieser Bereich ist zudem durch tieffrequente Geräu- sche aus dem Nachtbetrieb der Discothek Bootshaus lärmvor- belastet, die bekanntermaßen nur schwer abschirmbar sind. Der Verwaltung liegen Anzeigen der Kölner Schiffswerft über den genehmigten Betrieb für die werfttypischen Tätigkeiten an sechs Arbeitstagen die Woche über 24 h vor Diese wurden dem Einwender bereits frühzeitig zur Einsichtnahme gestellt. Weiterhin liegt der Verwaltung eine Anzeige zur Ertüchtigung des Stevendocks vor. Damit ist der Betrieb in seiner heutigen Form und wie in der schalltechnischen Untersuchung angesetzt, als genehmigt zu betrachten. Hierzu bestanden / bestehen weder bei der früher Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 26 durch entsprechende Maßnahmen, wie Grundrissori- entierungen und Festlegungen zur Gebäudekörpern ohne weiteres ausgeschlossen werden. Soweit es um die Beeinflussung durch die südlich an- grenzenden Flächen der KölnMesse geht, steht die gutachterlich prognostizierte Pegelüberschreitung um bis zu 3dB(A) im südlichsten Teil unseres Grundstü- ckes der Entwicklung einer gemischten Baufläche auf dem gesamten Grundstück erkennbar nicht entge- gen. Auch hier ist eine Lösung durch Grundrissorien- tierung und gegebenenfalls durch einen Ausschluss von Wohnnutzungen auf den unmittelbar an die Messe angrenzenden Flächen ohne weiteres mög- lich. Die Tragfähigkeit der Entscheidung im Flächennut- zungsplanentwurf, zugunsten einer ausschließlich gewerblichen Nutzung auf eine gemischte Nutzungs- möglichkeit für die Grundstücke im Bereich Eurofo- rum West zu verzichten, hängt daher ausschließlich von der Bewertung der Immissionen von der Kölner Schiffswerft ab. In diesem Zusammenhang beruft sich die Begrün- dung auf die gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation durch die gewerbli- chen Tätigkeiten sowie den Schiffsverkehr im Mülhei- mer Hafen an den östlich gelegenen Neubauvorha- ben im Rahmen der 208. und 216. Änderung des Flä- chennutzungsplanes der accon Environmental Con- sultants vom 15.10.2019. zuständigen Bezirksregierung Köln noch bei der heute zustän- digen Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Köln im Umwelt- und Verbraucherschutzamt Zweifel. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 27 Die Annahmen des Gutachters über die mit dem Be- trieb der Schiffswerft verbundenen Geräuschimmissi- onen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben ih- res Betreibers sowie auf der auch in der Begründung mitgeteilten Ausnahme, dass die von dem Betreiber der Schiffswerft dargestellte Betriebsweise als 24- Stunden-Betrieb genehmigt und genehmigungskon- form ausgeübt wird. Auf dieser Grundlage hat der Gutachter accon unter anderem im Bereich Euroforum West Gebäudelärm- karten erstellt. Aus den Lärmkarten ergibt sich, dass am Tag die Beurteilungspegel für Mischgebiete an al- len untersuchten Immissionsort nicht nur eingehalten werden, sondern so deutlich unterschritten werden, dass bis auf wenige Ausnahmen am Tag selbst die für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte einge- halten werden können. Erwartungsgemäß zeigen die Lärmkarten für die Nachtzeit eine zum Teil deutliche Überschreitung der für Mischgebiete geltenden Beur- teilungspegel auf. Dies betrifft im Wesentlichen die ungeschützten nördlichen, westlichen und östlichen Fassaden. Die südlichen Fassaden, die in die Innen- höfe orientierten Fassaden oder die durch andere Gebäude abgeschirmten Fassaden weisen demge- genüber durchgehend Beurteilungspegel auf, die auch in einem Mischgebiet zulässig sind. Daraus lässt sich ableiten, dass die festgestellte Im- missionssituation gerade auch für den Bereich des Euroforum West ohne weiteres lärmschutzorientierte Wohnanteile zulässt, bei denen die Anforderungen Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 28 an gesunde Wohnverhältnisse nicht infrage gestellt werden. Die im Gutachten der accon Environmental Consul- tants prognostizierten Beurteilungspegel beruhen al- lerdings auf zwei wesentlichen fehlerhaften Annah- men. Zum einen geht das Gutachten, entsprechend den Angaben des Betreibers, davon aus, dass die Schiffswerft über immissionsschutzrechtliche Geneh- migungen für einen 24- Stunden- Betrieb verfügt. Zum anderen unterstellt das Gutachten, das die von dem Betreiber mitgeteilten lärmintensiven Tätigkeiten überhaupt genehmigt sind. Dies wurde nicht geprüft. Die Schiffswerft ist eine nach dem BImSchG geneh- migungsbedürftige Anlage. Zuständige Genehmi- gung- und Überwachungsbehörde ist die Stadt Köln. Offenbar hat auch die Stadt Köln die Frage, in wel- chem Umfang die Werft über eine gültige Genehmi- gung verfügt, nicht abschließend geprüft. Dies stellt im vorliegenden Kontext einen Abwägungsausfall dar, der schon für sich genommen zur Unwirksamkeit der Flächennutzungsplan Änderung führen müsste. Wir haben Einsicht in die bei der Stadt Köln sowohl beim Umweltamt als auch beim Bauamt verfügbaren Unterlagen genommen. Eine Auswertung der bei der Stadt Köln verfügbaren Unterlagen hat ergeben, dass erhebliche Bedenken gegen das Vorliegen überhaupt einer gültigen immissionsschutzrechtlichen Genehmi- gung der Schiffswerft bestehen. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 29 Bereits mit Schreiben vom 14. 01.2020 haben wir ausführlich zu der Genehmigungslage Stellung- nahme eingereicht. Diese setzt sich eingehend mit den Emissionsquellen auseinander, die der Kölner Schiffswerft Deutz zugeschrieben werden und die im Gutachten der accon als Teil des 24h-Betriebes be- rücksichtigt worden sind. Die Akteneinsicht bestä- tigte, dass die vom Gutachter als besonders Pegel- bestimmend eingestuften Reinigungs- und Strahlar- beiten - jedenfalls in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr - nicht genehmigt sind. Ebenso wenig ist für das im Jahr 1997 erworbene Stevendock eine Genehmi- gungsunterlage vorhanden. Wie wir in dem Schreiben vom 14. 01.2021 ausge- führt haben, liegt für die Tätigkeit der Kölner Schiffs- werft Deutz, die Betreiberin der Reparaturwerft ist, weder eine gewerberechtliche noch eine immissions- schutzrechtliche Anlagen- und Betriebsgenehmigung vor. Ein zu Beginn des letzten Jahrhunderts für die Hel- linganlage der Gebrüder Sachsenberg AG erteilter Erlaubnisschein Nr. 3667 ist nach dem 2. Weltkrieg von der Schiffswerft Ewald Berninghaus übernom- men worden. Diese Hellinganlage hat die Köln-Deut- zer Werft GmbH & Co. KG im Zuge eines Konkurs- verfahrens über die Schiffswerft Berninghaus erwor- ben. Dementsprechend ist der Erlaubnisschein von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dieses Unternehmen und nicht etwa auf die Kölner Schiffs- werft Deutz GmbH & Co. KG übertragen worden. Das zuletzt genannte Unternehmen beruft sich hinsichtlich Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 30 der Zulässigkeit "sämtliche Arbeiten mit allen verfüg- baren Gerätschaften an den sechs Werktagen der Woche rund um die Uhr, also von Montagmorgen 0 Uhr bis Samstagabend 24 Uhr, durchführen zu dür- fen", lediglich auf einen in einem Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG ergangenen Bescheid des Um- weltamts der Stadt Köln vom 23. 05.2019. Entgegen der Behauptung der Kölner Schiffswerft Deutz GmbH & Co. KG handelt es sich bei einem derartigen Be- scheid allerdings nicht um eine "Genehmigungsunter- lage". Die behördliche Bestätigung einer Anzeige nach § 16 BImSchG entfaltet nicht die Wirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Sie ent- faltet lediglich eine Duldungswirkung für solche Ände- rungen einer bereits genehmigten Anlage, die für sich genommen keiner immissionsschutzrechtlichen Ge- nehmigung bedürfen, weil sie nicht als wesentliche Änderung im Sinne des § 16 BImSchG anzusehen sind. Eine derartige "Grundgenehmigung" existiert al- lerdings weder nach den gewerberechtlichen Bestim- mungen, noch ist sie unter der Geltung des Bun- desimmissionsschutzgesetzes erteilt worden. Wie in dem Schreiben vom 14.01.2020 dargelegt, bewirken die immissionsschutzrechtlichen Anzeigen vom 18. 08. 1992 und vom 03.04.2006 ebenfalls keine Legali- sierung der Altanlage. Hierzu hatten wir auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.1977 (BVerwGE 55, 118 ff) verwiesen. Wesentlich ist auch, dass keinerlei Dokumentation vorliegt, der sich hinreichend präzise entnehmen lässt, welche Betriebseinrichtungen an dem Standort Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 31 der Kölner Schiffswerft Deutz GmbH & Co. KG über- haupt betrieben werden dürfen. Soweit in der An- zeige vom 18. 08. 1992 die Betriebseinheit Nr. l "Schiffswerft" bestehend aus "Helling und Kaianlage'" benannt wird, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Erlaubnis für den Betrieb der Helling eben gerade nicht auf die Kölner Schiffswerft Deutz GmbH & Co. KG übergegangen ist, sondern auf die Köln Deutzer Werft GmbH & Co. KG, die diese Helling allerdings gar nicht mehr betreibt. Des Weiteren ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Hochdruckreinigungs- gerät, das in dem Gutachten der accon vom 15. 10.2019 als eine der wesentlichen Immissionsquellen in Bezug genommen wurde, in der Dokumentation zu den Anzeigeunterlagen an keiner Stelle erwähnt ist. Ebenso wenig wird dieses technische Gerät in der Betriebsbeschreibung zur Anzeige vom 03. 04.2006 erwähnt. Jedenfalls nicht genehmigt sind nach diesseitiger Überzeugung die vom Gutachter als besonders pe- gelbestimmend eingestuften Reinigungsarbeiten in der Nachtzeit sowie das im Jahr 1997 erworbene Stevendock. Darüber hinaus ist die Werft aufgrund der bestehend en Genehmigungssituation verpflichtet, lärmintensive Tätigkeiten ausschließlich innerhalb der Werkhalle durchzuführen. Tätigkeiten, die in der Werft überhaupt nicht bzw. nicht außerhalb der Werk- halle genehmigt sind, können auch nicht Gegenstand der vom Entwurf des Flächennutzungsplanes unter- stellten 24-Stunden-Genehmigung sein. Wie sich aus den Darstellungen des Gutachters accon ergibt, stel- len der Einsatz des Stevendocks, insbesondere aber Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 32 die vom Gutachter unterstellte nächtliche Reinigung die für die Immissionen der Werft in der Nachtzeit pe- gelbestimmenden Ereignisse dar. Rechnet man rich- tigerweise diese Ereignisse aus den Emissionen der Werft heraus, dann führt dies zu einer erheblichen Reduzierung der prognostizierten Beurteilungspegel im Bereich der Grundstücke Euroforum West. Die verbleibenden Immissionskonflikte können in jedem Falle durch entsprechende planerische Mittel bewäl- tigt werden. Unabhängig davon verhandeln wir mit dem Betreiber der Werft über eine genehmigungsrechtliche Redu- zierung der Aktivitäten der Werft in der Nachtzeit. Da- bei gehen wir davon aus, dass der Werftbetrieb auf Nachtarbeit nur im Rahmen der seltenen Ereignisse gemäß Ziff. 7.2 TA Lärm angewiesen ist. Eine ent- sprechende Vereinbarung wird derzeit vorbereitet. Sollte diese zustande kommen, gäbe es erst recht keinen Grund mehr, die Nutzungsmöglichkeiten im Euroforum West auf ausschließliche gewerbliche Nutzung zu reduzieren, anstatt auch hier ein ge- mischtes und beliebtes Stadtquartier zu entwickeln. Gegen den aktuellen Entwurf bestehen zudem erheb- liche Bedenken, weil die verkehrlichen Auswirkungen der Planänderung nicht hinreichend untersucht wor- den sind. Nach der Bekanntmachung für die aktuelle Offenlage erfolgt die Änderung des Flächennutzungs- planes auf der Grundlage einer Verkehrsuntersu- chung aus dem Jahr 2015. Auf dieser Grundlage er- folgte die Entwicklung eines Verkehrskonzeptes für Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 33 den Mülheimer Süden. Die Eingangsdaten des Ver- kehrskonzeptes gehen von einer gemischten Nut- zung zwischen Wohnen und Gewerbe aus. Aus Sicht der Leistungsfähigkeit der untersuchten Verkehrs- stränge hat die angestrebte gemischte Nutzung den Vorteil, dass antizyklische Verkehre entstehen. In den letzten Jahren gab es einen Interessenten für eine ausschließlich gewerbliche Nutzung im Bereich des Euroforum West. Dies hat dazu geführt, dass die KölnMesse, die in diesem Bereich der größte Ver- kehrserzeuger ist, sofort Widerstand bzw. Bedenken angekündigt hat. Ohne eine Überprüfung der ver- kehrlichen Auswirkungen einer ausschließlich ge- werblichen Nutzung im Geltungsbereich der 216. Flä- chennutzungsplanänderung ist eine sachgerechte Abwägung auch unter dem Aspekt Verkehr nicht möglich. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes schaffen in bebauten Bereichen kein Baurecht. Sie stellen allerdings die Grundlage für die zukünftige städtebauliche Entwicklung dar. Die Gründe, die für die Änderung der bisherigen Planung aufgeführt wer- den, sind aus unserer Sicht nicht tragfähig. Die tat- sächlichen Grundlagen, auf die die Planänderung ge- stützt wird, sind nicht in dem gebotenen Maß geprüft. Dies betrifft sowohl den Aspekt des Immissionsschut- zes als auch die verkehrlichen Auswirkungen. Aus diesen Gründen regen wir an, die bisher vorgese- hene Darstellung der gemischten Baufläche auch im Bereich des Euroforum West beizubehalten und die Umsetzung einer solchen sinnvollen städtebaulichen Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 34 Entwicklung dem Bebauungsplanverfahren zu über- lassen. 4 Laut aktuellem Planentwurf sollen im unmittelbaren Anschluss an die Wasserfläche des Mülheimer Ha- fens südlich zunächst ein SO „Hafen“ festgesetzt werden und nach Süden folgend eine Grünfläche, wiederum gefolgt von einem GE. Diese Flächen wer- den zurzeit durch Gewerbebetriebe in Anspruch ge- nommen, die nicht im Zusammenhang mit der Hafen- nutzung stehen. Hierbei handelt es sich nicht um ha- fenaffine Nutzungen. Wir haben bereits frühzeitig ein belebendes Pla- nungskonzept vorgelegt, welches einen Nutzungsmix von nichtstörender gewerblicher Nutzung und Woh- nen vorsieht. Bereits mit Stellungnahme vom 28.02.2017 hatten wir darauf verwiesen, dass im Bestand keine hafenaffi- nen Nutzungen mehr gegeben sind. Die geplante Darstellung entspricht daher weder den aktuellen Verhältnissen, noch ist davon auszugehen, dass für ein SO hafentypische Nutzungen etabliert werden. In- sofern ist eine Umsetzung dieser Darstellungen je- denfalls auf unseren Grundstücken nicht realistisch. Ist eine Realisierbarkeit für die Zukunft nicht gege- ben, wäre es abwägungsfehlerhaft, eine entspre- chende Darstellung dennoch zu verankern. Hiervon unberührt bleibt die in unserem Eigentum befindliche Landzunge. Die Darstellungstiefe des FNP kann eine gebäudescharfe Ab- grenzung nicht leisten. Die im SO-Bereich liegenden Flächen dienen überwiegend der Hafennutzung. Diese soll durch die vorgenommene Ausweisung gesichert und nicht einge- schränkt werden. Die Ausweisung einer gemischten Baufläche zur Entwicklung eines Urbanen Gebietes würde Nutzungen wie Wohnen er- möglichen, die an dieser Stelle planungsrechtlich nicht um- setzbar sind. Dagegen sprechen zum einen die hohen Lärm- immissionen aus der Hafennutzung und vom Verkehr der Zoobrücke. Zum anderen steht der Belang der Hochwasser- gefahr an dieser Stelle einer Wohnnutzung oder ähnlichen Nutzungen entgegen. Dies wurde der einwendenden Person zwischenzeitlich schriftlich mitgeteilt. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 35 Die rein gewerbliche Nutzung, die durch die Darstel- lung GE impliziert ist, entspricht nicht den Vorstellun- gen, die im Planungskonzept aufgezeigt wurden. Städtebaulich sinnvoll ist ein lebhaftes Quartier mit einerseits (nichtstörenden) gewerblichen Nutzungen, andererseits aber auch einem Anteil Wohnnutzung, der zu einer lebhaften städtebaulichen Situation bei- tragen wird. Derzeit existiert der Entwurf einer Vereinbarung zwi- schen der Kölner Schiffswerft Deutz GmbH & Co. KG, sowie der Cologneo I GmbH & Co. KG, der Co- logneo II GmbH sowie der Cologneo IV GmbH. Ziel dieser Vereinbarung ist, dass die KSD auf die Nacht- arbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verzichtet. Ausge- nommen hiervon sind seltene Ereignisse im Sinne der TA Lärm. Im Gegenzug wird eine Vereinbarung getroffen, wonach die Helling auf der Landzunge durch die KSD weiter genutzt werden kann. Sämtli- che Rechtsmittel der KSD auch gegen den Bebau- ungsplan Nr. 69460/07-000-01 sollen demnach zu- rückgenommen werden. Der Verzicht auf den Nachtbetrieb der Werft führt dazu, dass jedenfalls die Immissionsrichtwerte für die umliegenden Baugebiete so eingehalten werden, dass jedenfalls die Realisierung von Bebauung auf dem Grundstück unserer Mandantin in einem urba- nen Gebiet (MU) zulässig sein wird. Jenen zukunftsweisenden Vorschlag der Darstellung einer gemischten Baufläche (M), um ein MU fest- setzen zu können, hatten wir bereits mit unserem be- reits zitierten Schreiben vom 28.02.2017 gemacht. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 36 Eine Trennung bzw. ein Puffer zwischen dem beab- sichtigten SO Hafen und dem südlich gelegenen GE ist nicht aus immissionsrechtlichen Gründen erforder- lich. Sollte jener Grünzug einer Grünverbindung zwi- schen Auenweg und dem westlich gelegenen Rhein- park dienen, kann schon jetzt erklärt werden, dass wir jene Grundstücke nicht für einen Grünzug zur Verfügung stellen wird, zumal diese Grundstücke be- reits im heutigen Bestand baulich genutzt sind. Es ist nicht beabsichtigt, die bauliche Nutzung zurückzu- nehmen. Hingegen kann es durchaus in ein sinnvol- les städtebauliches Konzept für das Südende des Mülheimer Hafens integriert werden, dass eine Wegeverbindung von Ost nach West geschaffen wird, die auf privaten Grundstücksflächen die Allge- meinheit nutzen kann. Dies dient der gewünschten Belebung des urbanen Gebietes. Wir hoffen, dass auch aufgrund der oben dargestell- ten Vereinbarung der Grundstückseigentümer am Mülheimer Hafen eine win-win-Lösung auch in städ- tebaulicher Hinsicht zustande kommen wird. Eine sol- che Vereinbarung sollte dann auch durch die Stadt unterstützt und mitgetragen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Belange der WSV ohne weiteres Berück- sichtigung finden. Die Nutzung des Schutzhafens bei Hochwasser, (nicht mehr stattfindenden) Eisgang bzw. einer Havarie findet nur selten statt und beein- trächtigt die umlieg enden Nutzungen in keiner Weise. Auch die Gefahrgutanlegestellen für bis zu 6 Gefahr- guttransportschiffe ist so weit von unserem Grund- Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 37 stück entfernt, dass keine Nutzungskonflikte entste- hen. Auch die Werft kann ohne weiteres (zur Tagzeit) ihren Betrieb ohne Nutzungskonflikte fortführen. Auf diesem Wege lässt sich eine sinnvolle Nutzung im Mülheimer Hafen sicherstellen. 5 5.1 Wir beziehen folgende Planungen mit ein: 1. Stadt Köln – Flächennutzungsplan vom 21.12.1982 2. Hochwasserschutzkonzept Köln (01.02.1996) 3. Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept (REK) Teilraum Nord mit Deutz-Nord, Mülheim-Süd und Buchforst (2009) 4. Programm Mülheim 2020 - Rheinboulevard Mül- heim-Süd (2011) 5. Städtebaulicher Masterplan Köln – Ergebnis (2013) 6. Städtebauliches Entwicklungskonzept Revitalisie- rung des Industrieareals Lindgens & Söhne Köln (2013) (LINDGENS) 7. Aufgabenstellung- Werkstattverfahren Mülheimer Süden inklusive Hafen - (Vorgaben der Stadt Köln) - (8.06.2013) 8. Werkstattverfahren Mülheimer Süden inklusive Ha- fen (WMS) - 2013 9. Bezirksregierung Köln, Karte: Köln Überschwem- mungsgebiete (21.11.2014) 10. Muelheim2020_Evaluation (Endbericht-Kurzfas- sung) (31.01.2015) 11. BPlan Lindgens-Areal in Köln-Mülheim (Stand: 21.01.2015 im Verfahren) Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Planungen sind entweder Inhalt des Plan- und Begründungsunterlagen oder wurden zur Erarbeitung der Pla- nungsinhalte als Grundlage genommen. Im Laufe eines Ver- fahrens müssen Planungsvorgaben und ursprüngliche kon- zeptionelle Grundlagen jedoch üblicherweise teilweise ange- passt und aufgrund ausführlicherer gutachterlicher und plane- rischer Prüfung überdacht werden. Diese Abweichungen wer- den in den Unterlagen beschrieben oder begründet. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 38 5.2 Verkehr Die Darstellung des Auenweg als Fläche für örtliche Hauptverkehrszüge entspricht nicht den Anforderun- gen im FNP für die Fl. f.d. örtlichen Hauptverkehrs- züge, dass sie dem innerstädtischen Durchgangsver- kehr dienen soll, da es sich nur um eine Erschließung handelt. Diese Flächendarstellung ist deshalb zurück- zunehmen.. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Darstellung des Auenwegs als Fläche für örtliche Haupt- verkehrszüge ist begründbar mit seiner Funktion einer ver- kehrlichen Entlastung des gesamten Bereiches des Mülhei- mer Südens. Dieser Bereich ist durch seine postindustrielle und gewerbliche Historie sowie verkehrlich anspruchsvollen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes (z.B. Koelnmesse) verkehrlich stark ausgelastet. Daher ist hier eine verbindende Trasse erforderlich, die den Auenweg durch das neue Quar- tier zum Bergischen Ring führt, um einen entlastenden Effekt auf die äußere Erschließungssituation herbeizuführen, den Durchgangsverkehr aus der Danzierstraße herauszunehmen oder diese deutlich zu entlasten. Die Darstellung von Flächen für örtliche Hauptverkehrszüge innerhalb von Stadtteilen und neuen Plangebieten ist durch- aus gängig und nachvollziehbar. 5.3 Grünflächen-Darstellungen Im REK sind Grün-und Freiflächen dargestellt und im Masterplan wird als Ziel formuliert, dass sich die rechte Rheinseite mittel- bis langfristig als die rechte Innenstadthälfte Kölns mit einer klaren Stadtkante entlang einem weiten, von parkartigem Grün domi- nierten Uferraum entwickeln. Im REK wird darauf hin- gewiesen, dass die überwiegend dicht besiedelten Wohnbereiche mit Grün- und Freiraum mit Erho- lungs- und Freizeitfunktion stark unterversorgt sind und somit das Flächenpotenzial des Strukturwandels eine Chance zum Abbau von Grün- und Freiraumde- fiziten darstellt. Deshalb sollten die Forderungen, das der Grünzug-Mülheim-Süd als wichtige Verbindung von der Parkanlage Mülheimer Stadtgarten bis an Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Planungen basierten auf dem Ergebnis des Werkstattver- fahrens, welches eine Fortentwicklung der bisherigen Rah- menplanung REK-Nord darstellte. Vor dem Hintergrund, dass sich in der Zwischenzeit bestimmte Rahmenbedingungen ge- ändert haben bzw. eine tiefergehende Auseinandersetzung mit einzelnen Belangen zu neuen Erkenntnissen geführt hat, kam es bereits frühzeitig im Verfahren zu Abweichungen von einzelnen Zielen, Planungs- und Handlungsempfehlungen des REK-Nord. Die Darstellungen entlang des ufernahen Bereichs haben sich im späteren Verfahrensverlauf ebenfalls leicht angepasst. Es wurde angestrebt, eine möglichst durchgängige Darstellung einer Grünfläche zu integrieren, um auf die Bedeutung des Grünzuges hinzuweisen. Jedoch wird die Uferkante weiterhin Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 39 den Rhein entwickelt werden soll, auch im FNP auf- genommen und dargestellt werden. Da der FNP zwi- schen Deutz und Stammheim bis auf die bislang nicht existierende (Baustelle Mülheimer Brücke) und durch den Wiener Platz abgeschnürte Grünverbin- dung (auch zur Parkanlage Mülheimer Stadtgarten) keine Ost-West-Grünverbindung zum Rhein darstellt, wird der Mangel sehr deutlich. Schon in der Evalua- tion von Mülheim 2020 wurde ausgeführt, dass die Bedeutung des Rheinboulevards Mülheim-Süd her- vorzuheben ist. Dieser wurde noch vor offizieller Er- öffnung sehr stark durch die, vor allem jüngeren, Be- völkerung frequentiert. Es wurden Millionen staatli- cher Fördermittel investiert. Mittlerweile sind die Frei- flächen des Rheinboulevards bis zur Firma Santos sehr gut angenommen und an schönen Sommerta- gen schon überfrequentieret, so dass eine Vergröße- rung der öffentlich zugänglichen Grün- und Freiflä- chen erforderlich ist. Auf der Internet-Seite der Stadt Köln heißt es, dass Neben dem "Katzenbuckel" auch der "Hafenpark" auf einer 50 Meter breiten Rasenfläche entstehen soll. Damit sollte vorrangiges Ziel der Planung sein, durch die Ausweisung von öffentlich zugänglichen Grün- und Freiflächen den Hafenpark zu stärken. Dass die 208. und 216. FNP-Änderung in ein Verfah- ren zusammengeführt werden müssen, wird insbe- sondere an den Darstellungen der Grünflächen er- sichtlich. Hier endet die geplante nördliche Grünver- bindung vom Mülheimer Stadtgarten unvermittelt an als Sondergebiet SO „Hafen“ dargestellt, um wiederrum den hohen Schutzanspruch der Hafennutzung und Schiffswerft zu entsprechen. Die Planungen im ufernahen Bereich des Rheins haben sich anstelle der ursprünglich vorgesehenen gemischten Bauflä- che zugunsten einer großflächigen Grünfläche sowie teilweise Gewerbegebieten verändert. Insgesamt im Quartier besteht weiterhin eine gute Versorgung mit Grünflächen. Darüber hin- aus schließen auch andere Flächendarstellungen, vor allem gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen, die Anlage von Grünverbindungen oder die Festlegung kleinerer, privater so- wie (halb- )öffentlicher Grünflächen auch in den nachfolgenden Bebauungsplanverfahren nicht aus, obgleich der Flächennut- zungsplan diese noch nicht im Detail darstellt. Daher ist eine konkretere Darstellung weiterer Grünflächen nicht erforderlich. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 40 der 208. FNP-Änderung und die aktuellen FNP dar- gestellte Grünfläche nördlich des Atelierhaus er- scheint völlig isoliert und wird in der aktuellen Offen- lage der 216. FNP-Änderung zurückgenommen und als Wohnbaufläche dargestellt. Dabei ist diese Grünverbindung des Stadtgartens mit dem „Grünzug Mülheim-Süd’ schon im REK als be- sonders erstrebenswert herausgearbeitet worden, um den „Mülheimer Stadtgarten mit dem Rhein zu ver- binden und um andererseits den Wohnbereich Mül- heim-Süd entlang der heute undeutlichen Trennlinie zum Industriegebiet zu arrondieren und eine Zonie- rung mit den notwendigen Abstandsflächen herzu- stellen. Die projektierten Flächenbedarfe für diesen Grünzug sind zwischen Danzier Straße und Grün- straße / Bergischer Ring grundsätzlich disponibel vor- handen. Der zweite Bauabschnitt zwischen Deutz- Mülheimer Straße und Rhein/Hafenstraße ist im Nut- zungskonzept dargestellt und befindet sich zum Großteil auf dem Grundstück der vormaligen Lind- gens Druckfarben-Fabrik. Da die industrielle Produk- tion im Sommer 2007 auf diesem Grundstück einge- stellt wurde, ist bei der Neunutzung des Geländes diese Grünplanung zu berücksichtigen und mit dem Eigentümer abzustimmen. Langfristig ist die Grünverbindung zum Rhein ent- sprechend dem Beschluss des Rates vom 18.12.2008 im Zusammenhang mit der Sanierungs- satzung ‚Rheinboulevard Mülheim-Süd mit Grünzug Carlier‘ nördlich und südlich des Denkmalbaus der ehem. Lindgens Druckfarbenfabrik zu führen“ (REK). Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 41 Deshalb ist der Grünzug Mülheim-Süd durchgängig bis zum Rhein südlich und nördlich des Atelierhaus in der 208. Und 216. FNP-Änderung als Grün- und Frei- fläche darzustellen. Diese Zielsetzung wurde im vor- habenbezogenen Bebauungsplan Entwurf Nr. 69474/02 für den nördlichen Teil schon umgesetzt und sollte deshalb auch als Grünflächendarstellung im FNP erhalten bleiben, da so die gesamträumliche Bedeutung dieser Grünanlage für den Stadtteil Mül- heim-Süd auch als planerisches Ziel im FNP mani- festiert wird. Auch im Nordwesten der 216. FNP-Änderung ist eine Erweiterung der Grünfläche bis ganz nach Norden er- forderlich, um die Grünverbindung zum Mülheimer Stadtgarten zu gewährleisten, mindestens vom West- rand bis zur Grünstraße sollte deshalb statt der Wohnbaufläche Grünfläche dargestellt werden. Für die „Alt-Bewohner“ von Mülheim-Süd ist eine di- rekte, durchgängige und fußläufige Anbindung zum Rheinufer auf der sie direkt zum „Katzenbuckel“ (Rhein) und Mülheimer Hafenbecken und –park ge- langen auf Grund der Grün- und Freiflächendefizite in Mülheim-Süd dringend erforderlich. Da schon bei der Grünverbindung nördlich des Atelierhaus kein barrie- refreier Zugang zu Katzenbuckel hergestellt werden konnte, ist im Bebauungsplan zum Lindgens-Areal die Umsetzung im südlichen Bereich des Atelierhaus umso dringlicher. Die Stadt hat diese Forderungen zum Grünzug in ih- ren Vorgaben im WMS (S. 23) “Die im REK-Nord de- finierten Grün- und Freiraumstrukturen, d.h. der Grünzug Charlier sowie der Grünzug Mülheim-Süd Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 42 (Abschnitt 1 westlich der Deutz-Mülheimer Straße nördlich und südlich dem Atelierhaus und Abschnitt 2 östlich der Deutz-Mülheimer Straße) sind unbedingt weiter zu verfolgen” im Vorfeld auch schon bekräftigt. Da dieser Grünzug insbesondere der vorhandenen Wohnbevölkerung im defizitären Mülheimer-Süden zu Gute kommen soll, ist an daran festzuhalten. Es erscheint außerdem sinnvoll statt einer Darstellung als Grünfläche eine Darstellung als Parkanlage zu wählen, da so die Bedeutung und wichtige Aufgabe dieser Grünstruktur besser im FNP als planerisches Ziel herausgestellt wird. Fazit: Der Grünzug Mülheim-Süd sollte deshalb möglichst großzügig und seiner Bedeutung angemessen umge- setzt und im FNP dargestellt werden, bestenfalls als „Parkanlage“. Zur Umsetzung ist am Nord-West- Rand der 216. FNP-Änderung mindestens vom West- rand des Plangebietes bis zur Grünstraße statt der Wohnbaufläche Grünfläche darzustellen. Zum Rhein hin ist der Grünzug Mülheim-Süd sowohl nördlich als auch südlich des Atelierhaus als Grünfläche bis zum Rheinboulevard darzustellen. Der Rheinboulevard ist aufgrund seiner großen Be- deutung für die dortige Bewohnerschaft zu erweitern und westlich der Hafenstraße bis zum Santosgelände als Grünfläche im FNP darzustellen. Dadurch kann der Grün- und Freiflächendefizit in Mülheim-Süd ver- ringert und der jetzt schon intensiven Freizeit- und Erholungsnutzung weiterhin Raum gegeben werden. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 43 Der Lokschuppen kann als Gastronomiebetrieb in dieser Grünfläche weiterhin betrieben werden und hat durch seine Freiraumaufwertungen bereits zur großen Attraktivität der umliegenden Grün- und Frei- flächen beigetragen. 5.4 Sonstige Nutzungsdarstellungen Da diese Flächen zum einen im festgesetzten Über- schwemmungsgebiet als auch innerhalb der 100m bzw. 300m Kegelanstände liegen, sollte eine Bebau- ung und damit die Darstellung als GE-Gebiet (und teilweise M-Flächen) in der 208. FNP-Änderung westlich der Hafenstraße mindestens bis zum nördli- chen Gebäude auf dem Santosgelände unterbleiben. Die Darstellung des Gewerbegebiets (GE) und teil- weise Mischbaufläche (M) westlich der Hafenstrasse in der 208. FNP-Änderung widersprechen den Pla- nungen von Mülheim 2020. Für das Santosgelände ist eine Darstellung als SO „Einzelhandel und Veranstaltungen“ oder als MU im Zusammenhang mit der M-Fläche östlich der Hafen- straße vorstellbar. Beide Nutzungen erfordern (für MU bei entsprechender Zonierung und Begründung) keine Errichtung von Wohnungen. Diese Flächennut- zung würde dem beabsichtigten Gebietscharakter besser entsprechen als das beabsichtigte Gewerbe- gebiet, da aufgrund der Kleinteiligkeit, der schwieri- gen Verkehrsanbindung /-Belastung eine klassische Gewerbenutzung hier eher nicht zu etablieren ist. Die Darstellung eines Gewerbegebiets bei dieser ge- ringen Größe entspricht nicht der gesamtstädtischen Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Darstellung eines Gewerbegebietes (GE) in diesem Bereich der Änderung er- folgte reaktiv aufgrund der nachträglichen, aktuellsten gut- achterlichen Untersuchungen und damit verbunden dem Ver- such, die ansonsten potentiell entstehenden Nutzungskon- flikte zur ansässigen Hafennutzung zu vermeiden. Die Dar- stellung eines Urbanen Gebietes (MU) würde einen Rück- schritt zur Lösung dieses Konfliktpotentials bedeuten. Eine kleinflächige Darstellung eines Sondergebietes erscheint im Hinblick auf die Systematik des Flächennutzungsplanes und im Zusammenhang der angrenzenden nicht störenden Ge- werbenutzungen nicht sinnvoll. Der ansässige Betrieb „San- tos“ kann problemlos mit der Darstellung eines Gewerbege- bietes gesichert werden. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 44 Ausrichtung des FNP. Und auch für die weiteren GE- Gebiete entlang des Auenweg erschließt sich diese FNP-Darstellung nicht, da eher eine Nutzung durch Künstler, Medienschaffende oder Büros angestrebt wird. Auch hier wäre eine Darstellung als Urbanes Gebiet (MU) im Zusammenhang mit den westlich an- schließenden Mischbauflächen vorstellbar, da im Ur- banen Gebiet begründet von den 50% -Wohnflächen- anteil abgewichen werden kann. Für die GE-Fläche gegenüber dem Thermalbad um das Bootshaus ist auch die Ausweisung einer Sonderbaufläche „Kultur“ zu prüfen, da dieses Gebiet einen speziellen Charak- ter aufweist, der in der BauNVO nicht existiert. 5.5 Verfahren 208. Und 216. FNP-Änderung In der Begründung zur 216. FNP-Änderung wird aus- geführt, dass die zum Einleitungsbeschluss der 216. Änderung bereits fortgeschrittene Bebauungsplanung zum Lindgens-Areal” als 208. FNP Änderung aus dem Plangebiet der 216. FNP-Änderung herausge- nommen wurde und dass die Planungsinhalte und - ziele der beiden FNP-Änderungen abgestimmt sind und diese strukturell” ergänzen. Ziel ist es das Ver- fahren zur 208. Änderung des FNP, "Lindgens-Areal" möglichst zeitgleich zu betreiben, sodass die erneu- ten Offenlagen für beide Verfahren im Idealfall syn- chron durchgeführt werden. Da der Einleitungsbe- schluss zur 216. FNP-Änderung vor 5 Jahren in der frühzeitigen Beteiligung war und die frühzeitige Betei- ligung für den Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ vor mehr als 6 Jahren stattfand, ist der Begründung zu widersprechen. Um die inhaltliche Abstimmung und Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Trennung der bei- den räumlich unmittelbar zusammenhängenden FNP- Änderungsverfahren zunächst nicht nachvollziehbar wirkt. Je- doch wurde dies zwischenzeitig erforderlich, um zeitliche Ver- zögerungen einzelner Planungen zu verhindern. Zeitweise war der Bebauungsplan zum Lindgens-Areal, zu dem die 208. FNP-Änderung durchgeführt wurde, schneller vorangeschrit- ten als die einzelnen Bebauungspläne im gesamten Mülhei- mer Süden. Um diese Bebauungsplanung in keinen zeitlichen Verzug zu bringen, wurde daher die 208. FNP-Änderung aus dem Gesamtverfahren formell herausgelöst. Später synchro- nisierten die Verfahren sich zwar überwiegend wieder, doch auch zum Feststellungsbeschluss wurde die 208. FNP- Änderung vorzeitiger, im 1. Quartal 2024, in die politische Be- ratung gegeben (Vorlagen Nr. (2247/2023 ). Dieser rein techni- sche Akt der Verfahrensdurchführung hatte zu keinem Zeit- punkt Einfluss darauf, dass die Teilplanungen nicht aufeinan- Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 45 Synchronisierung der gesamten Planung gewährleis- ten zu können und den Anforderungen an den FNP als gesamtstädtischer Plan zu entsprechen, sind die 208. und 216. FNP-Änderung in einem Verfahren zu- sammenzuführen. Anderenfalls würde für den FNP kein gesamtstädtischer Ansatz verfolgt wie es seinem Charakter entspricht sondern ein kleinteiliger Flicken- teppich in unterschiedlichen Verfahren entwickelt. der abgestimmt waren oder sind, vor allem auf Ebene der Flä- chennutzungsplanung. Die Trennung der Verfahren hat keine merklichen Auswirkungen inhaltlicher Natur, sodass der Anre- gung nicht gefolgt wird. 5.6 Hochwasserschutz Das gesamte Gebiet westlich der Hafenstrasse bis zum Auenweg befindet sich im festgesetzten Über- schwemmungsgebiet. Daher bestehen folgende Wi- dersprüche zum Hochwasserschutzkonzept (1996): Die Stadt Köln hat im „Hochwasserschutzkonzept Köln“ beschlossen, dass kein Bauland mehr in über- schwemmungsgefährdeten Gebieten ausgewiesen werden soll um natürliche Retentionsräume zu si- chern und Talauen von hochwasserabflußhemmen- den Nutzungen und Bebauung freizuhalten. Außer- dem solle Ziel sein, Siedlungsflächen in über- schwemmungsgefährdeten Gebieten entlang des Rheins auf die im FNP dargestellten Baugebiete ein- zuschränken. Erweiterungen von Ortslagen seien bei Hochwasser auf das planungsrechtlich unbedingt zu- zulassende Maß zu begrenzen, vor allem in den Ort- schaften Feldkassel, Rheinkassel, Langel, Poll, Westhoven, Sürth-Weiß, Porz-Langel und Weiden- weg in Poll sowie Uferstraße in Rodenkirchen. Die Ausweisung neuer Siedlungsräume im Rheinvorland sollte verhindert und bereits im FNP dargestellte Wohnbauflächen aufgegeben werden. Alle im FNP in Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hoch- wasserschutz aus ca. 2004 waren die städtebaulichen Pla- nungen noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Ha- fenstraße 12 keine städtische Hochwasserschutzanlage fest- gestellt wurde. Daher betreffen die planfestgestellten Hoch- wasserschutzanlagen nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet. Die übrigen Bereiche werden als „Be- reiche ohne bauliche Ertüchtigung“ zusammengefasst. Im Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen wurde der Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Südens zuneh- mend vertiefend betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche Ab- stimmung zwischen der Bezirksregierung Köln als obere Was- serbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) und dem Stadtplanungsamt statt. Die Ergebnisse der Abstim- mungen und Untersuchungen wurden in einem „Hochwasser- schutzkonzept Mülheimer Süden“ zusammengetragen. Die Erkenntnisse und Vereinbarungen wurden im Rahmen der Flächennutzungsplan-Änderung im Begründungstext zum Feststellungsbeschluss ergänzt. Die Grundzüge dieses Kon- zepts werden darüber hinaus Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt dann im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 46 hochwassergefährdeten Gebieten dargestellten Sied- lungsflächen könnten in anderen hochwasserfreien Gebieten durch entsprechende Ersatzflächen kom- pensiert werden. Hierzu finden bei der Stadtplanung Überlegungen auf Grundlage ökologischer Raumana- lysen statt. Diesen Beschlüssen laufen die beabsichtigten FNP- Änderungen zuwider und deshalb ist für diese Berei- che mit Ausnahme der Sonderbaufläche Hafen bis zur Einmündung Hafenstraße Auenweg im FNP Grünfläche darzustellen. Das gilt insbesondere für die unbebauten Lager- und Brachflächen. Bereits im Rahmen der erneuten Offenlage wurde reaktiv auf die Problematiken einer Wohnbebauung im Hochwasserrisi- kobereich im ufernahen Bereich des Planbereiches auf die Darstellung einer Wohnbaufläche verzichtet und die Darstel- lung eines Gewerbegebietes (GE) weiterverfolgt. Mit Konkretisierung der Planung wurde der Hochwasser- schutz zunehmend vertiefend betrachtet. Für das Lindgens- Areal konnte im weiteren Verfahrensverlauf in Abstimmungen mit der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde letzt- lich unter bestimmten Voraussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im Überflutungsgebiet“ hergestellt werden. Sie hat das gesetzliche Überschwemmungsgebiet (100-jährliches Hoch- wasser) in diesem Uferbereich vorläufig in der Form gesichert, als wenn keine Gebäude bestehen würden. Für rheinseitige Bauvorhaben im Planbereich gelten damit die Verbots- und Genehmigungstatbestände laut Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz sowie sonstige Regelungen wie beim Bauen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur unter bestimmten Auflagen zuge- lassen und alle Baumaßnahmen in wasserangepasster Bau- weise bedürfen vor Ihrer Durchführung einer Genehmigung der Bezirksreg ierung Köln. Die Bedingungen hierfür sind unter anderem: -Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentions- raums -Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue Gebäude im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens -Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung des Ausgleichs für den Eingriff in den Retentionsraum Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 47 -Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200- jähriges Hochwasserereignis -Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatz- planung für Bewohnende -Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mül- heimer Straße, da ein privater Hochwasserschutz dauer- haft nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden dür- fen. Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Bauleitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit einer mobilen Wand in der Hafenstraße wurde zwar unter- sucht, kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechni- schen Gründen nicht realisiert werden. Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der ver- bindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im je- weiligen Baugenehmigungsverfahren. Weitere Details zum Thema Hochwasserschutz sind in der Vorlage zum Feststel- lungbeschluss in Anlage 8 aufgeführt. Weiteres zum Thema Grünflächen-Darstellung siehe Stellung- nahme der Verwaltung Nr. 5.3. 6 6.1 Seit Mai 2021 wurde die Arbeitsgruppe „AG Infra- struktur Mülheim-Süd“ gegründet, um bauliche Ent- wicklungen und die damit einhergehenden Fragestel- lungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe zur ge- meinwohlorientierter Quartiersentwicklung zu be- trachten. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 48 6.2 Sozialer Wohnungsbau Im Deutz-Quartier sind mindestens 30 % sozialer Wohnungsbau vorgeschrieben, allerdings ist unklar in welcher der Gebäudekomplexe. Wir fordern eine „Durchmischung“ von Wohneigentum und Sozialwoh- nungen, da diverse Studien darlegen, dass eine Seg- regation am Rande eines Neubaugebietes erhebliche negative Auswirkungen auf die Bewohnerschaft so- wie das Wohnumfeld generieren. Eine Vermischung erscheint ratsam um einer „Ghettoisierung“ vorzubeu- gen. Wir bitten um weitere Informationen zum kon- kreten Planungsstand und Vorgehen. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Umset- zung der Anforderungen des (geförderten) Wohnungsbaus, Eigentumsverhältnisse und Anordnung der Gebäudekomplexe sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes realisier- bar, da es dessen Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Be- bauungsplanverfahren besteht die Möglichkeit einer Umset- zung. 6.3 Kulturelle Angebote/Soziokultur Bei Neuplanungen dieser Dimension sollten neben Kitas und Schulen auch Flächen für kulturelle Ange- bote vorgegeben sein. Gerade die industriehistori- sche Bausubstanz könnte ein generationsübergrei- fendes soziokulturelles Zentrum ermöglichen. Dabei stehen hier sowohl „konsumtive“ als auch partizipa- tive Angebote im Fokus. Es besteht die Chance durch Kommunikation, gemeines Erleben und Gestal- ten ein Zusammenwachsen der Stadtteile zu fördern. Auch dies ist wichtig hinsichtlich einer zunehmenden Segregation. Nachdem die Kulturinitiative „raum13“ ihre zehnjährig bespielten Räume im ehemaligen Verwaltungsge- bäude der Gasmotorenfabrik KHD aufgeben musste, liegt der Fokus unserer AG auf der Ansiedlung kultu- reller Erfahrungs- und Begegnungsräume. Hier sollte ein Ort erhalten bzw. geschaffen werden, der zwar die umliegend neuen Strukturen anerkennt, aber auch der kulturellen Relevanz der Mülheimer und Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Umset- zung solcher Kulturprogramme und -Räume ist nicht im Rah- men des Flächennutzungsplanes realisierbar, da es dessen Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Auf die Darstellung eines Signets „Jugendeinrichtung“ wurde hier ver- zichtet, da zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht klar war, ob oder in welcher Form und an welcher Stelle im Gesamtplanbereich des Mülheimer Südens eine solche Ein- richtung realisierbar ist. Die Darstellungen des Flächennut- zungsplanes stehen dieser Entwicklung jedoch nicht entge- gen, sodass den Forderungen durchaus entsprochen werden kann. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebauungs- planverfahren liegen die Hinweise und besteht die Möglichkeit einer Umsetzung. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 49 Deutzer Industriegeschichte gerecht wird. Wir begrü- ßen das Vorhaben zu „echter“ und systematischer Bürgerbeteiligung für die Zukunft. Im Plangebiet soll- ten daher frühzeitig bei allen nachvollziehbaren wirt- schaftlichen Interessen, der soziale und kulturelle Kern mitgedacht und berücksichtigt werden, da an- sonsten ein Ort mit hoher Strahlkraft aber auch Raum für kulturelle Begegnung, menschlichen Miteinander und Austausch verloren ginge. Wir fordern daher, in dem Neubaugebiet eine Fläche vorzusehen für ein Sozio- bzw. Interkulturelles Zent- rum. Ein Quartiersbüro für Gemeinwesenarbeit (GWA) erscheint uns ebenso angesichts der Größe zwingend notwendig, um dem Entstehen von Ein- samkeit oder sozialen Verwerfungen vorzubeugen. 6.4 Migration und Interkultureller Austausch Wir sehen in Mülheim mit einem hohen Migrationsan- teil in allen Bevölkerungsschichten, einen hohen Be- darf zur Schaffung kultursensibler Angebote. Auch Hierzu erscheint ein Sozio- und Interkulturelles Zent- rum sinnvoll. Ausgehend von der unzureichenden Infrastruktur, be- zogen auf Migrationsberatung (MBE) sowie Sozialbe- ratung für Menschen aus benachteiligten Quartieren, muss interkulturelles Denken und Handeln, sozialar- beiterische Beratung, Begleitung und Vernetzung zu Angeboten für Hilfsuchende aus migrantischen Com- munities einen Platz im Mülheimer Süden finden. Die bestehenden Einrichtungen können zukünftig nicht den Hilfebedarf und zudem die Schaffung kultursen- sibler Angebote zusätzlich decken und leisten. Die GWA kann hier einen zusätzlichen Anker schaffen, Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Umset- zung dieser Forderung ist nicht im Rahmen des Flächennut- zungsplanes realisierbar, da es dessen Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Die Darstellungen des Flä- chennutzungsplanes stehen dieser Entwicklung jedoch nicht entgegen, sodass den Forderungen durchaus entsprochen werden kann. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Be- bauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor und es besteht die Möglichkeit einer Umsetzung. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 50 um die Anliegen der Neu- und Altbürger*innen zu transportieren und aufzunehmen. 6.5 Kindertagesstätten und Schulen Wir begrüßen die Festschreibung eines Kita- und zweier Schulneubauten im Plangebiet. Es besteht die Frage, ob mittels einer geplanten Kita und zwei bis- her vage bekannten Schulformen der Bedarf gedeckt wird in Bezug auf voraussichtlich mehrere Tausend zuziehende Neu-Mülheimer*innen. Hierzu bitten wir um Auskunft wie viele Wohneinheiten konkret vorge- sehen sind. Da die Kita bisher als „unbestimmter Standort“ im FNP gekennzeichnet ist, bitten wir um Information, wann die Standortfrage geklärt wird. Die Kita könnte nach unserer Ansicht am Standort Ecke Deutz-Mül- heimer Straße/Danzierstr. Im Deutz-Quartier errichtet werden. Laut Ihrer Auskunft sind im aktuellen FNP die Stand- orte einer Grundschule sowie einer „Kooperativen“ Schule fixiert. Hier sollte klarer ausdifferenziert wer- den, um welche Schulformen und Altersgruppen es sich handelt. Wir bevorzugen die Schulform mindes- tens einer Grundschule sowie einer weiterführenden Gesamtschule bzw. eines Gymnasiums. Die Katholi- sche Grundschule Horststraße im angrenzenden Quartier Ecke Danzierstraße befürchtet einen Schul- neubau auf ihrem Außengelände. Eine weitere bauli- che Verdichtung rund um die KGS Horststraße ist sehr kritisch zu sehen, da es sich um eine „Inklusive Grundschule“ handelt, die den Außenbereich für Be- wegung-, Sport-, und Pausenangebote nutzt - auch Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die konkrete Festlegung bestimmter Schulformen und Größen bzw. Zügigkeiten ist nicht im Rahmen des Flächennutzungs- planes realisierbar, da es dessen Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Zudem ist die konkrete Benen- nung und Festlegung der zu realisierenden Schulform bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht zukunftweisend und langfristig genug. Diese Intention stünde einer jeweils er- forderlichen Fortentwicklung und Änderung der Schulform und damit dem Instrument eines Flächennutzungsplanes (als vor- bereitender Bauleitplan mit möglichst langfristigem Entwick- lungshorizont) entgegen. Ähnlich verhält es sich mit der Darstellung eines „unbestimm- ten Standortes“ für die Kindereinrichtung. Diese wird nicht im Nachgang aktualisiert, sondern bleibt als unbestimmter Stand- ort auf Ebene der Flächennutzungsplanung bestehen, um auch hier langfristige Verlagerungen und Erweiterungen zu er- möglichen. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebauungsplanver- fahren liegen die Hinweise vor. Darin werden mit fortlaufen- dem Verfahrensstand die Schulformen, Zügigkeiten und Aus- gestaltung der Schulgebäude aktualisiert, sodass im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung noch keine konkreten Aussagen erforderlich sind. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 51 vor dem Hintergrund ihrer seit einigen Jahren sanie- rungsbedürftigen Turnhalle. 6.6 Offene Jugendarbeit Es besteht die Frage in welcher Hinsicht vor allem Jugendfreizeit und Jugendsozialarbeit im Neubauge- biet mitgedacht werden, da wir bisher nur Informatio- nen zur schulischen Versorgung erhalten haben. Ist die Perspektive also eine Erweiterung des Aufgaben- bereichs von vorhandenen Jugendeinrichtungen, solle s rein aufsuchende Angebote geben, die neu ausgeschrieben werden oder werden tatsächlich Räume für Jugendliche neu errichtet, die von ihnen auch mitgestaltet werden können. Die Selbstbestim- mung von Jugendlichen in Räumen, die sich eigens gestalten und formen dürfen, geht leider viel zu oft unter. Hier bietet ein neues Viertel die Möglichkeit diese Fehler nicht zu machen und partizipative Ju- gendfreizeit strukturell mitzudenken. Im Punkt der Grünflächen stellt sich zudem die Frage, ob es im öffentlichen Raum niederschwellige und kostenfreie Angebote für Jugendliche gibt wie frei zugängliche Sportanlagen, Plätze zum Chillen, Skatebahnen, Parcourstrecken etc. Dabei spielt auch eine Rolle, dass solche Orte auch einem Praxistest standhalten müssen und Jugendliche nicht direkt von einem Platz verdrängt werden, wenn sie in einer Gruppe draußen Musik hören und sich Anwohner*in- nen gestört fühlen. Die Planung muss Konfliktpotenti- ale direkt im Auge haben und die Jugend mit ge- schickter Platzierung der Angebote schützen. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 6.3. 6.7 Familie Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 52 Das Familienzentrum der Kita Villa Charlier würde die Schaffung neuer sozialer Institutionen und Räume begrüßen, in denen ihre Familien sich wohlfühlen und von denen verschiedenen Generationen der ange- bundenen Familien profitieren können. Von besonde- rer Bedeutung sind hier zu errichtende Spielplätze und „Erlebnis-Landschaften", die gleichermaßen für Familien aus der Stegerwaldsiedlung sowie aus den umliegenden Quartieren in Mülheim-Süd nutzbar sind. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die kon- krete Ausgestaltung der Spielplätze ist nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes realisierbar, da es dessen Steue- rungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor und es besteht die Möglichkeit einer Umset- zung. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes stehen den Forderungen nicht entgegen, obgleich nur ein Signet „Spiel- platz“ im Entwurf der Flächennutzungsplanänderung darge- stellt ist, ist die Realisierung von weiteren Spielplätzen inner- halb der beabsichtigten Grünflächen-Darstellungen möglich. 6.8 Senior*innen Generell muss die Infrastruktur zur täglichen Versor- gung berücksichtigt werden, wie u.a. medizinische Versorgung (Arzt, Apotheke), Lebensmittel, Bäcker etc. Es werden Gemeinschaftsräume und Treffpunkte für Senior*innen, beispielsweise als Café oder mit Gestaltung bürgerschaftlichen Engagements, benö- tigt. Außerdem sollte eine Infrastruktur „Pflege, Ver- sorgung und Unterstützung" für Menschen mit Hilfe- und Unterstützungsbedarf mitgeplant werden, hier muss innovativ gedacht werden (Hinweis: digitale Services, Einkaufsdienste etc.), das kann und sollte man von Beginn an mitplanen. Des Weiteren sollte ein Seniorenzentrum mit genera- tionsübergreifender Struktur (z.B. benachbarte Kita Villa Charlier) mit in die Planung aufgenommen wer- den. Gemeinschaftliche Wohnformen, Integration selbstorganisierter und inklusiver Wohnformen wie Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Umset- zung dieser Forderung ist nicht im Rahmen des Flächennut- zungsplanes realisierbar, da es dessen Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Die Darstellungen des Flä- chennutzungsplanes stehen dieser Entwicklung jedoch nicht entgegen, sodass den Forderungen durchaus entsprochen werden kann. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Be- bauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor und es besteht die Möglichkeit einer Umsetzung. Es ist bekannt und be- schrieben, dass Maßnahmen wie der Ausbau des ÖPNV und die Nahversorgung vorgesehen sind. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 53 müssten berücksichtigt werden. Es sollten Verbin- dungen geschaffen werden, durch den Ausbau des ÖPNV, Gestaltung von Fuß- und Verkehrswegen, Platz-Aufenthaltsqualität, Mehrgenerationenplatz, das heißt konkret nutzbarer öffentlichen Raum für Se- nior*innen, der zum Verweilen einlädt. Hierzu zählen auch Flächen und Möglichkeiten für Sport- und Frei- zeitangebote für Senior*innen. 6.9 Öffentliche Freiflächen und Grün Das Werkstattverfahren zum Mülheimer Süden hat das Konzept der „grünen Finger" hervorgebracht. Dies soll zum einen der Durchlüftung der Quartiere dienen. Zum anderen ist angesichts des Klimawan- dels auf Grün, aber auch Wasser als Verdunstungs- fläche, zu achten. Der große Grünzug an der Dan- zierstraße ist dabei sehr wichtig. Er darf nicht ver- schmälert werden. Für diese große Freiraumfläche sind Kinderspielplatz, Jugendflächen wie Parcours und Sportflächen vorzusehen. Hierbei ist zu überle- gen, ob die Strunde an dieser Stelle wieder nach oben geführt werden könnte. Eine attraktive Parkge- staltung dieser Fläche ist notwendig, um auch Ver- müllung vorzubeugen. Wir bitten Sie eindringlich für den gesamten Mülhei- mer Süden das Grünflächenkonzept beizubehalten und wohlmöglich eher auszubauen, auf ausreichende klimataugliche und klimaförderliche Maßnahmen zu achten. Dabei darf die Änderung der vorderen Areale am Rhein in Mischgebiete ohne Wohnungsbau nicht dazu führen, dass die Gewerberiegel den industrie- gewerblich genutzten Hafen von dahinterliegenden Wohngebieten als „Lärmschutzwall" genutzt werden. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 5.3. Die konkrete Ausgestaltung der Grünflächen ist nicht auf Ebene der Flächennutzungsplanung möglich, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. In den im Planungsbereich befindlichen nachfolgenden Bebau- ungsplanverfahren liegen die Hinweise vor. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 54 Die Durchgrünung und Durchlüftung ist für das ge- samte Neubaugebiet aber auch für die Stegerwald- siedlung und den Altbestand Mülheimer Süden (Dan- zierstraße, Windmühlenstraße, Grünstraße) enorm wichtig. Die Klimabedingungen sind in unseren Au- gen als vorrangig zu beurteilen. 6.10 Dienstleistung und Gewerbe Wir wünschen uns für die neuen Quartiere eine gute Infrastruktur zum Einkaufen, aber auch Dienstleistun- gen wie Schreinereien und Handwerk sehen wir als möglich an. Auf einen emissionsarmen Betrieb ist zu achten. Dies lässt sich vertraglich mit den Dienstleis- tern regeln. Gastronomie belebt das Quartier. Ein rei- ner Bürostandort ist unserer Ansicht nach nicht im Sinne eines gemischten Quartiers. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Umset- zung dieser Forderung ist nicht im Rahmen des Flächennut- zungsplanes realisierbar, da es dessen Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Im Rahmen der nachfol- gend aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hin- weise vor und es besteht die Möglichkeit einer Umsetzung. 6.11 Resümee Insgesamt fordern wir beim Bau neuer Quartiere im Mülheimer Süden, eine soziale und kulturelle Infra- struktur mit in die Planungen einzubeziehen. Es muss Raum für Kinder, Jugendliche, Familien und Senior*innen genauso geschaffen werden wie ausrei- chend Kita- und Schulplätze, Bürgerzentrum, GWA wie auch kulturelle Begegnungsstätten. Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Mül- heim eine Vielzahl von Menschen auf SGBII/ SGBXII- Leistungen angewiesen ist. Dem sozialen Woh- nungsbau kommt daher besondere Bedeutung als wirksamer Schutzfaktor bei dem Recht auf eine an- gemessene Wohnraumversorgung zu. Es geht in ers- ter Linie um das Zusammenwachsen der alten und Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siehe Stellungnahmen der Verwaltung Nr. 6.1 - 6.10. Weitere Abstimmungen zwischen der AG und dem Stadtpla- nungsamt sind im weiteren Verlauf der in Aufstellung befindli- chen Bebauungspläne, die sich im Änderungsbereich des Mülheimer Südens befinden, möglich. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 55 neuen Quartiere: Befürchtungen der „alten Bewoh- nerschaft" zu Mietpreisentwicklung müssen ernstge- nommen werden. Wir sind für eine klimabewusste Quartiersbauplanung und ausreichenden Grünflächen im Interesse der Bürgerschaft und des Mikroklimas im Mülheimer Sü- den mit Frischluftschneisen und Durchgangsmöglich- keiten für alle Bevölkerungsgruppen bzw. eine Anbin- dung zum Rhein. Erholung und Freizeit sind ein Recht aller Mülheimer*innen, der Neuzugezogenen sowie der „Alteingesessenen". Für die geplante systematische Öffentlichkeitsbeteili- gung zum Otto-Langen-Quartier sowie in Bezug auf soziale und kulturelle Entwicklungen im aktuellen Plangebiet Mülheim- Süd und Mülheimer Hafen, bitten wir um weitere Abstimmung zwischen Stadtplanungs- amt und AG Infrastruktur. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 56 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB Die erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 21.04.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) Außenstelle, Ladenlokal 5, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln vom 29.04.2021 bis 27.05.2021 einschließlich durchgeführt. Im ähnlichen Zeitraum fand auch die förmliche erneute Beteiligung der Träger öf- fentlicher Belange und Behörden sowie Dienststellen statt. Im Sinne der Transparenz wurden die Träger öffentlicher Belange und Behör- den mit Schreiben vom 04.05.2021 etwas verzögert auch über die teilweise zeitlich parallel durchgeführte erneuten Offenlage informiert. Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung T1 04.05.2021 – Rheinisch-Bergischer Kreis – Der Landrat Untere Naturschutzbehörde Natur- und Landschaftsschutz: Es bestehen keine Bedenken. Artenschutz: Eine Betroffenheit des Artenschutzes des RBK kommt lediglich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen oder durch Eintrag in ein Gewässer in Frage. Dies wird hier nicht erwartet. Daher bestehen keine Bedenken. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 57 Untere Umweltschutzbehörde Es bestehen keine Bedenken. Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr Es bestehen in Abstimmung mit der Kreispolizeibe- hörde keine Bedenken. Es wurden keine Bedenken eingereicht seitens: Bauamt, Brandschutz, Unterer Jagdbehörde, Unterer Fischereibehörde, ÖPNV, Gesundheitsamt oder Ju- gendamt des RBK. T2 10.05.2021 – Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) T2.1 Funktion und Nutzungen des Hafens In mittelbarer Nähe befindet sich die Schifffahrts- straße Rhein. Dieser kann bei ausreichender Was- sertiefe von der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis zu den Uferlinien genutzt werden. Der Geltungsbereich grenzt unmittelbar an den bun- deseigenen Mülheimer Hafen an, der zur Bun- deswasserstraße gehört. Der Hafen Mülheim dient seit dem Jahre 1895 als Schutz- und Sicherheitshafen sowie als Liegehafen und hat die Funktion, allen Wasserfahrzeugen, damit auch 1-Kegel-Schiffen und 2-Kegel-Schiffen, bei widrigen Verhältnissen wie Hochwasser, Sturm, Eis oder Schifffahrtssperrungen eine sichere Liegemöglichkeit zu bieten. Damit nimmt er den ruhenden Verkehr (bei normalen Verhältnis- sen) auf. Im nördlichen Teil des Hafens befinden sich Liege- stellen für die Schifffahrt mit Landgangmöglichkeiten. Diese werden regelmäßig insbesondere zu Nachtzei- ten und an Wochenenden genutzt, so dass gerade zu Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) und des WSA sind bekannt. Die Betroffenen wurden kontinuierlich über die aktuellen Planungen infor- miert und hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich einzubringen. Auch die Lärmemissionen der KSD sowie weiterer relevan- ter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in einem schalltechnischen Gutachten, beauftragt von der Verwal- tung, in enger Abstimmung mit der KSD und weiteren Be- trieben, in 2019 ermittelt. Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und Schutzbedürftig- keit der Schiffswerft sowie daraus resultierend auch seinen Funktionen als Schutz- und Liegehafen mit den Schutzra- dien der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung eines Sonder- gebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbedingt weiterverfolgt. Dieses SO „Hafen“ wurde auch für die Bereiche der Hafen- mole, der Fußgängerbrücke und die gegenüberliegende Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 58 diesen Zeiten mit einem erhöhten Ein-und Ausfahren zu rechnen ist. Es handelt sich um 8 Liegestellen für 1-Kegel-Schiffe und 1 Liegestelle für ein 2-Kegel- Schiff. An der rheinabgewandten Ostseite des Ha- fens bestehen bereits zum jetzigen Zeitpunkt weitere Liegemöglichkeiten für die Schifffahrt. Auf diesen Bestand hat die Flächennutzungsplanung in der Form Rücksicht zu nehmen, dass keine Dar- stellungen vorgenommen werden dürfen, die der Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg und dem Hafen als Schutzhafen einerseits und als Liege- hafen für den ruhenden Verkehr andererseits zuwi- derlaufen. Zudem ist der Mülheimer Hafen Standort eines Au- ßenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsam- tes (wasserseitig Liegestellen für verwaltungseigene Schiffe und landseitig Werkstätten und Lagerflächen). Von dort erfolgen die Einsätze beispielsweise zur Verkehrssicherung und Havarieabwicklung auf dem Rhein. Auch zu berücksichtigen ist, dass die im südwestli- chen Hafenbecken ansässigen hafenaffinen Ge- werbe (insbesondere Kölner Schiffswerft Deutz [KSD] mit Hellinganlage und Stevendock) im 24-h-Betrieb arbeiten. Diese sind für das WSA Köln und die Schiff- fahrt von großer Bedeutung. Sie stellt wichtige Infra- struktur für die Schifffahrt auf dem Rhein - u.a. bei Havarien - dar. Eine entsprechende Werft ist fluss- aufwärts erst in Bingen und flussabwärts erst in Duis- burg vorhanden. Die Werft leistet somit einen wichti- gen Beitrag zur Sicherheit der Schifffahrt durch eine ortsnahe Schadensbehebung an den Schiffen ohne Uferkante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren Verfah- ren auf die Darstellung eines Mischgebietes (M) im uferna- hen Teil des Änderungsbereiches zugunsten der Darstel- lung von Gewerbegebieten (GE) und Grünflächen verzich- tet. Damit sollen empfindliche Nutzungen wie Wohnnutzun- gen außerhalb dieser Bereiche im Mülheimer Hafen reali- siert werden. Auch den gewerblichen und hafenaffinen Nut- zungen westlich der Schiffswerft wurde damit entsprochen. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 59 lange Anfahrtswege. Aufgrund des bereits zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht ausreichenden Dargebotes an Wasserflächen für die Schifffahrt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die gesamte Wasserfläche im rheinabgewandten östlichen Hafenbecken ein- schließlich der bundeseigenen Landflächen dauerhaft schifffahrtsaffin genutzt werden, d.h. entweder durch das schifffahrtsaffine Gewerbe oder als weitere Lie- gemöglichkeit für die Binnenschifffahrt (Liegehafen). T2.2 Lärm Von den vorgenannten Nutzungen des Hafens gehen erhebliche Lärmemissionen zu Tages- und Nachtzei- ten aus. Es fehlen Aussagen, in welcher Höhe Schiffslärm auf das Gebiet einwirkt. Es findet sich nur eine Aussage zum Lindgens-Areal, dass dort gemäß einer schall- technischen Untersuchung aus 03/2016 in einer Höhe von 14m an den geplanten Gebäudefassaden tags und nachts Pegel von 60 dB(A) erreicht werden. Dieses Gutachten ist veraltet und unzutreffend, weil es nicht die zwischen der WSV und der Stadt Köln in 2019 abgestimmten Emissionsansätze enthält. Zu- dem betrifft das Lindgens-Areal nur einen kleinen Teilausschnitt dieses Gebietes. Es bedarf einer Aussage über den gesamten Ände- rungsbereich, daher sind die Inhalte der gutachterli- chen Stellungnahme von ACCON vom 15.10.2019 zu übernehmen. Die Begründung wurde hierzu nicht zum Stand aus 2018 angepasst. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Lärm sich im Hafen bewegender Schiffe wurde im Rah- men der schalltechnischen Untersuchung im Auftrag Stadt Köln aus 2019 (Büro ACCON) berücksichtigt. Der Lärm von Schiffen, die den Änderungsbereich auf dem Rhein passie- ren, muss im Rahmen der 216. FNP-Änderung nicht unter- sucht werden aus mehreren Gründen: 1. Die geplanten Wohnnutzungen in den zukünftigen ge- mischten Bauflächen befinden sich in der „zweiten Reihe“ und werden durch vorgelagerte gewerbliche Bauten schalltechnisch abgeschirmt. 2. Der Schiffsverkehrslärm beurteilt sich gemäß der DIN 18005, die passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäu- den zulässt für den Fall von Überschreitungen der Orien- tierungswerte. Schallmindernde Maßnahme und der Höhe werden in den nachfolgenden Bebauungsplan er- mittelt. 3. Dominierende Lärmquellen im Bereich der geplanten ge- mischten Bauflächen sind der Verkehrslärm vorhandener Straßen und Schienentrassen sowie Lärm von gewerbli- chen Quellen aus dem Hafen. Schon aufgrund des Ab- standes zwischen der Fahrri nne im Rhein und der Lage Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 60 der gemischten Bauflächen tritt der Lärm vorbeifahrender Schiffe auf dem Rhein deutlich zurück. Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist ein technisches Regelwerk, das Rahmenbedingungen zum Bau und Betrieb von Flussschiffen regelt. Diese ist nicht in der Bauleitpla- nung anzuwenden. T2.3 Schutzkreise der Kegelliegestellen gemäß ADN Das WSA hält im nordwestlichen Teil des Hafens Lie- gestellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte Kegelschiffe vor, die es der Schifffahrt ermöglichen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzu- halten. Aktuell verfügt der Hafen über acht Liege- plätze für sog. 1-Kegel-Schiffe und einen Liegeplatz für ein 2-Kegel-Schiff. Die 1- und 2-Kegel-Liegestelle findet an verschiedenen Stellen Eingang in die Auf- gabenstellung und die Abschlussdokumentation zum Werkstattverfahren „Mülheimer Süden einschließlich Hafen" Gemäß der Verordnung ADN, Abschnitt 7, bestehen Sicherheitsabstände (Schutzkreise) zu „zones resi- dentielles", Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der Sicherheitsabstand zu den „zones residentielles" be- trägt bei 1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schif- fen 300 m (Plan im Anhang). Die darin dargestellten Schutzabstände werden in der FNP-Änderung insofern berücksichtigt, als sich geplante Wohnbebauung außerhalb des Schutzkrei- ses befindet. Innerhalb des Schutzkreises ist jedoch die Ansiedlung von Gewerbe vorgesehen. Deshalb Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) und des WSA sind bekannt. Die Betroffenen wurden kontinuierlich über die aktuellen Planungen infor- miert und hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich einzubringen. Auch die Lärmemissionen der KSD sowie weiterer relevan- ter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in einem schalltechnischen Gutachten, beauftragt von der Verwal- tung, in enger Abstimmung mit der KSD und weiteren Be- trieben, in 2019 ermittelt. Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und Schutzbedürftig- keit der Schiffswerft sowie daraus resultierend auch seinen Funktionen als Schutz- und Liegehafen mit den Schutzra- dien der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung eines Sonder- gebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbedingt weiterverfolgt. Dieses SO „Hafen“ wurde auch für die Bereiche der Hafen- mole, der Fußgängerbrücke und die gegenüberliegende Uferkante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren Verfah- ren auf die Darstellung einer gemischten Baufläche (M) im ufernahen Teil des Änderungsbereiches zugunsten der Dar- stellung von Gewerbegebieten (GE) und Grünflächen ver- Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 61 rege ich an, die Schutzwürdigkeit von Gewerbenut- zungen in der FNP-Änderung mindestens einer Ab- wägung zu unterziehen, da offen ist, um welche Art Gewerbe es sich handelt (z.B. nicht störendes Ge- werbe, Speise- und Schankwirtschaften). zichtet. Damit sollen empfindliche Nutzungen wie Wohnnut- zungen außerhalb dieser Bereiche im Mülheimer Hafen rea- lisiert werden. Auch den gewerblichen und hafenaffinen Nutzungen westlich der Schiffswerft wurde damit entspro- chen. Die weitergehende Einschränkung und Zonierung, welche Art von gewerblichen Nutzungen sich innerhalb dieser dar- gestellten Flächen ansiedeln dürfen, entspricht nicht der Ebene des Flächennutzungsplanes. Im Rahmen der im Planbereich nachfolgend aufgestellten Bebauungsplanver- fahren liegen die Hinweise vor und besteht die Möglichkeit einer Zonierung und Festsetzung. T2.4 Grünfläche Gegen die Darstellung einer Grünfläche auf bundes- eigenen Flächen (nördlich Landfläche an der Spitze der Hafenmole, Fußgängerbrücke „Katzenbuckel“ und Radweg an der Nord-Ostseite des Hafens) wird Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB erhoben. Diese Flächen sind als Sonderbaufläche auszuwei- sen. Sollte der Nutzungsvertrag über den Radweg zwischen Stadt Köln und WSA langfristig nicht fortge- führt werden, wären andere (Hafen-)Nutzungen denkbar, die mit einer Grünflächendarstellung einge- schränkt wären. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Im weiteren Verfahren wurde ein schmaler Streifen entlang der Hafenmole überarbeitet, sodass die Darstellung einer Grünfläche entsprechend der vorangegangenen Forderung zurückgenommen und stattdessen die Darstellung eines SO „Hafen“ beabsichtigt wurde. Eine Zurücknahme der Darstel- lung einer Grünfläche darüber hinaus ist nicht vorgesehen, da die Aufgabe dieser Fläche zwecks Radwegs nicht be- kannt ist oder in Aussicht steht. T2.5 Begründungstext / Anpassungen In der Begründung müssen folgende Informationen korrigiert werden: - Schutzhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Anregungen zu den Funktionen des Hafens und seinen Liegeplätzen wurden im Begründungstext ausreichend be- rücksichtigt. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 62 - Liegenhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) - Standort eines Außenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes (wasserseitig Liegenstellen für verwaltungseigene Schiffe und landseitig Werkstätten und Lagerflächen) - Schalltechnische Untersuchung aus 2019 mit aktua- lisierten Annahmen muss zugrunde gelegt werden - Der Schutzkreis des Liegeplatzes für ein 2-Kegel- Schiff (300 m) wird fälschlicherweise den sechs Lie- geplätzen für 1-Kegel-Schiffe zugeordnet und die 2- Kegel-Schiff-Liegestelle findet keine Erwähnung. - Die Sonderbaufläche ist nicht mit „Schutzhafen“ o- der „Hafen“ sondern „Schutzhafen und Liegehafen“ zu bezeichnen. Die Schalltechnische Untersuchung aus 2019, welche zwi- schen der WSV und der Stadt Köln abgestimmt wurde, fand in der redaktionellen Überprüfung der Unterlagen nachträg- lich Berücksichtigung. Die Zweckbestimmung eines Sondergebiets SO „Hafen“ ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend, um auf die Nutzung und Bedeutung der Fläche hinzuweisen. Eine detaillierte Betitelung als „Schutz- und Liegehafen“ ist nicht erforderlich. Die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des Mülheimer Hafens als Schutz- und Liegehafen wird durch die sehr ausführlichen Beschreibungen im Begrün- dungstext und im Umweltbericht ausreichend deutlich. T3 11.05.2021 – Deutsche Bahn AG (DB) Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Auflagen und Hinweise beachtet wer- den: • Ansprüche aus dem Betrieb der vorhandenen und zukünftigen Eisenbahnanlagen (Einführung des S- Bahnverkehrs) seitens der späteren Grundstücks- eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissi- onen wie Erschütterungen , Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und derglei- chen, die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen sind durch den Vorhabenträger des Baugebiets vorzuneh- men. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Be- lange wurden im Umweltbericht zur Flächennutzungs- planänderung grundsätzlich berücksichtigt. Weitere Rege- lungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Regelungsfunktion und Maßstäb- lichkeit überschreitet. Im Rahmen der aus der Flächennut- zungsplanänderung aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 63 • Der Zugang der Bahnanlagen muss für Rettungs- kräfte und das Instandhaltungspersonal der Deut- schen Bahn jederzeit gewährleistet sein. Die gültigen Abstandsflächenregelungen sind zu be- achten, die Übernahme von Abstandsflächen kann nicht erfolgen. T4 19.05.2021 – Stadt Leverkusen Es bestehen keine Bedenken. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. T5 25.05.2021 – Stadtwerke Köln - Immobilienmanagement und Wohnungswirtschaft Es bestehen weiterhin keine Bedenken. Wir verwei- sen auf die Stellungnahme vom 30.04.2021. Im Änderungsbereich befindet sich ein Grundstück des zwischenzeitig niedergelegten Heizwerkes der RheinEnergie AG, das als Standort für den Neubau einer Schule vorgesehen ist. Es bestehen Einwände, sofern die Stadt Köln das in hochwertiger Entwicklungsumgebung gelegene Grundstück nicht zu marktüblichen Konditionen über- nehmen wird. Hierzu liegt nämlich seitens der Ge- bäudewirtschaft noch keine verbindliche Zusage vor. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Re- gelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungspla- nes abbildbar, da es dessen Steuerungsfunktion und Maß- stäblichkeit deutlich überschreitet. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bereiten je- doch weitere Planverfahren und daraus resultierend mögli- che Wertermittlungen vor. Im Rahmen der aus der Flächen- nutzungsplanänderung aufgestellten Bebauungsplanverfah- ren liegen die Hinweise vor. T6 25.05.2021 – Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHKK) Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 03.05.2021. Inhalt: Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 64 Wir begrüßen, dass die im Rahmen der vorhergegan- genen Beteiligungsprozesse auch von uns vorgetra- gene Bedenken, in Bezug auf heranrückende Wohn- nutzung, der daraus resultierenden Verkehrs- bzw. Lärmkonflikte und der möglichen Einschränkungen für vorhandene Betriebe (auch der Schiffswerft und der Köln-Messe) Berücksichtigung fanden. Die teilweise angepassten Darstellungen und Überar- beitung des Umweltberichtes sowie der Plandarstel- lung findet unsere Zustimmung. T7 25.05.2021 – Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Sie wurden informiert, dass Anträge auf Luftbildaus- wertung ab dem 01.11.2020 ausschließlich mit KIS- KaB (Kommunale Informationssystem über die Kampfmittelbelastung) als Modul von IG-NRW bean- tragt werden können. Daher bitte ich Sie die Unterlagen über KISKaB ein- zureichen. Alternativ beteiligen Sie bitte ihre zustän- dige Ordnungsbehörde mit der Bitte, eine Luftbildaus- wertung einzuholen. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst wurde aufgrund eines organisatorischen Fehlers bedauerlicherweise erneut ange- schrieben. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden keine Bedenken erhoben, da durch die Flächennutzungs- planung keine „nicht unerheblichen“ Erdeingriffe vorgenom- men werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren wurde ebenfalls eine Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange und der Dienststellen durchgeführt, sodass die in des- sen Rahmen eingegangenen Belange herangezogen wer- den. T8 27.05.2021 – LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Die Belange der Denkmalpflege sind betroffen, weil sich im Plangebiet mehrere Denkmäler befinden. Da- bei handelt es sich um folgende Adressen: -Werkhallen: Mehrere Adressen an der Deutz-Mülhei- mer Straße - Hafenbrücke Mülheimer Hafen Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. In Kapitel 5.1 der Begründung werden die Denkmäler er- wähnt, sowie im Umweltbericht in den Kapiteln 8.5.2, 8.5.6 und der Zusammenfassung 8.6.3. Gemäß Systematik und zugunsten der Lesbarkeit des Flä- chennutzungsplans erfolgt keine nachrichtliche Übernahme einzelner Denkmäler in die Plandarstellung für das Kölner Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB / 65 Da es sich dabei um eine Mehrheit denkmalge- schützter Anlagen handelt, die flächenhafte Ausdeh- nung haben, sind sie im Planwerk entsprechend nachrichtlich zu kennzeichnen und im Text ausrei- chend zu würdigen, damit den Abwägenden die Be- deutung der Denkmäler bewusst ist. Angesichts des hohen Nutzungsdrucks auf die Denk- mäler und die damit potenziell verbundenen Eingriffe in die denkmalgeschützte Substanz ist aus denkmal- fachlicher Sicht bereits auf der Ebene des FNP da- rauf zu achten, dass Gebietsausweisungen so ge- wählt werden, dass niedrigschwellige Nutzungen – wie bei den Denkmälern im Plangebiet zum Teil be- reits heute vorgesehen (z.B. Künstlerateliers) – mög- lich sind. Da durch Umnutzung zu Wohnzwecken re- gelmäßig gravierende Eingriffe in die denkmalge- schützte Substanz erfolgen (müssen), wie die Unter- teilung von Hallen in kleinteilige Wohnräume, Verle- gung von Leitungen, Gewährleistung von Schall- und Wärmeschutz usw., ist dringend anzuregend, durch die Ausweisung eines Wohngebiets dies nicht auch noch einzufordern, sondern stattdessen ein Mischge- biet auszuweisen. Dann sind alternative Nutzungen als nur Wohnen möglich, die geringere Eingriffe in die Bausubstanz erfordern. Daher regt das LVR-ADR an, die Flächen der o.g. Denkmäler als Mischgebiet zu deklarieren. Stadtgebiet. Diese erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. In Köln besteht eine konstant hohe, enorme Nachfrage nach Wohnraum. Um diesen enormen Bedarf auf dem Kölner Stadtgebiet umzusetzen, sind städtebauliche Großprojekte wie die Entwicklung der Quartiere südlich des Mülheimer Hafens prädestiniert und dringend notwendig. Dafür ist es erforderlich, dass dafür geeignete Teilbereiche auch als reine Wohnbaufläche dargestellt werden. Diese planungs- rechtliche Sicherung von Flächen, die vorrangig dem Woh- nen dienen sollen, bieten auch die Chancen besondere Wohnformen sowie öffentlich geförderte Wohnungen entste- hen zu lassen. Zudem befinden sich im angrenzenden Um- feld des Plangebietes des Mülheimer Südens bereits groß- flächige Siedlungen, die als Wohnbauflächen dargestellt sind, sodass sich die Darstellung weiterer Wohnbauflächen auch im diesem Großprojekt angemessen und sinnvoll ist. Daher wird der Stellungnahme nicht entsprochen und an der beabsichtigten Darstellung von Wohnbauflächen festge- halten. T9 07.06.2021 – Deutsche Telekom Technik GmbH Wir verweisen auf die Stellungnahmen vom 05.12.2016 und 19.03.2018. Die Stellung- nahme wird zur Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flä- chennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaßnah- Anlage 6.3 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB Darin wurden keine Bedenken geäußert, jedoch auf vorhandene Kommunikationslinien hingewiesen und dass bei Baumaßnahmen die Telekom frühzeitig zu beteiligen ist. Kenntnis genom- men. men aus. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebau- ungsplanverfahren liegen die Hinweise vor, um diese im weiteren Verfahren und im Zuge konkreter Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
Anlage 8 - Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden
26730 Zeichen
Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden
Vom Lindgens-Areal bis zur Zoobrücke
Stand: 20.09.2023 | Version: 1.1
Anlage 8
zum Feststellungsbeschluss zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes, "Mülheim-Süd und
Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim (Vorlage 0091/2024)
| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen
Stand: 20.09.2023 Version: 1.1| 2/13
Zusammenfassung
Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln vom 01.02.1996 sind die planfestgestellten
Hochwasserschutzanlagen auf Kölner Stadtgebiet mit ihren jeweiligen Schutzzielen dokumenti ert und der
Betrieb sowie die Prüfungen definiert. Jedoch stellen die planfestgestellten, technischen
Hochwasserschutzanlagen nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet dar. In der
Umsetzungsphase des Hochwasserschutzes wurden die übrig en Bereiche als „Bereiche ohne bauliche
Ertüchtigung“ zusammenfassend beschrieben. Hier handelt es sich um Bereiche ohne planfestgestellte
Hochwasserschutzanlagen. Diese Uferbereiche setzen sich unter anderem aus Hochufern, Bahndämmen und
sonstigen Anlagen – überwiegend im Eigentum Dritter - zusammen.
Auch der rechtsrheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens zwischen Zoobrücke und Hafenstr. 12 fällt in diese
Kategorie. Hier wurden bisher keine planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen erstellt. Ziel ist hier die
Koordination der städtebaulichen und wasserrechtlichen Verfahren, um eine zeitnahe Entwicklung der Flächen
möglich zu machen und die Aspekte des Hochwasserschutzes adäquat zu repräsentieren.
Für den Bereich des Lindgens Areals bis zur Hafenstr. 12 (Abschnitt 2) sollen keine öffentlichen
Hochwasserschutzanlagen erstellt werden, die rheinseitigen Bebauungen erfolgen innerhalb des gesetzlichen
Überschwemmungsgebietes, einige der Baufelder östlich der Hafenstraße liegen im vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet. Es sollen von den Bauherren wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen beantragt
werden. Die dafür nötigen Grundlagen zwischen Investor, Stadt und Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB
Köln) sind abgestimmt.
Für den Bereich des Otto -Langen-Quartiers (Abschnitt 3) sollen öffentliche Hochwasserschutzanlagen als
stationäre Wände erstellt werden. Dies ergibt sich aus der vorhandenen und vorgesehenen Bebauung auf einer
Geländeaufschüttung mit unbekannter Statik. Eventuell müssen im Bereich von Öffnungen und querenden
neuen Straßen mobile Hochwasserwände vorgesehen werden. Die Festlegung als Uferwand zur Gelände -
abstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des Hochwasserschutzes hier nicht möglich. Für die Erstellung von
öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Die
Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffe ntlichkeit beim
Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststellungsverfahren haben einen großen Überschneidungsbereich.
Für den Bereich Euroforum Nord ist eine Straße zum Auenweg vorgesehen, in der zum Schutz der
Abwasserableitung bei Hochwasser eine mobile Wand als Querschott erstellt werden soll. Für das Areal des
Euroforum West (Abschnitt 4) haben sich die Planungen noch nicht weiter konkretisiert. Die
Hochwasserstrategie für dieses Gelände leitet sich je nach Planungskonzept ab aus Objektschutz (analog
Abschnitt 2) oder öffentlichem Hochwasserschutz (analog Abschnitt 3). Beide Strategien sind für dieses Areal
grundsätzlich geeignet.
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Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Ostmerheimer Str. 555, 51109 Köln
Vorständin
© Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR
Gedruckte Exemplare sind vor Anwendung auf Aktualität zu prüfen. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch
auszugsweise, nur mit Genehmigung.
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Inhalt
1 Veranlassung 5
2 Wasserrechtliche Grundlagen 6
2.1 Allgemeine wasserrechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten zur oberirdischen Hochwasservorsorge
in Köln 6
2.2 Wasserrechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten zur oberirdischen Hochwasservorsorge für den
Mülheimer Süden 7
3 Hochwasserschutzkonzept für den Mülheimer Süden 7
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1 V eranlassung
Gemäß den Vorgaben des Hochwasserschutzkonzeptes der Stadt Köln vom 01.02.1996 wurde die
Funktionsfähigkeit des Hochwasserschutzes auf Grundlage der entsprechenden Planfeststellungsbeschlüsse der
Bezirksregierung Köln auf eine Höhe des Rheinwasserspiegels 10,70 mKP (Marktplatz Porz-Zündorf), 11,30 mKP
bzw. in Teilen 11,90 mKP hergestellt. Die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen auf Kölner Stadtgebiet
sind dokumentiert und der Betrieb und die Prüfungen definiert.
Diese technischen Hochwasserschutzanlagen stellen jedoch nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner
Stadtgebiet dar. I n der Umsetzungsphase des heute bestehenden Hochwasserschutzes wurden die übrigen
Bereiche als „Bereiche ohne bauliche Er tüchtigung“ zusammenfassend beschrieben, das heißt in diesen
Bereichen wurden keine planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen errichtet. Diese Uferbereiche setzen sich
unter anderem aus Hochufern, Bahndämmen und sonstigen Anlage n zusammen. In den
Planfeststellungsanträgen wurden diejenigen Bereiche, die kein er baulicher Ertüchti gung bedürfen
nachrichtlich dargestellt. Teilweise sind die entsprechenden Nachweise geführt worden, dass bei Hochwasser bis
zum jeweils festgelegten Schutzziel und Versagen der Anlage eine Gefährdung ausgeschlossen wird. Jedoch
liegen für die meisten dieser Bereiche noch keine abschließenden Nachweise vor, die die Funktionssicherheit und
Eignung als Hochwasserschutzanlage, die Unterhaltung, die Verantwortlichkeiten und die De finition dieser
Bereiche festlegen. In den Nebenbes timmungen der Planfeststellungs beschlüsse wird vorgegeben, dass alle
Anlagen, di e in den Ho chwasserschutz einbe zogen werden, auf deren technische Geeignetheit und
Gebrauchsfähigkeit in Hinblick auf den Hochwasserschutz geprüft werden sollen. Auch der von einem
Strukturwandel betroffene Mülheimer Süden fällt in diese Kategorie. Durch die anstehen den Planungen zu r
Umstrukturierung der ehemaligen Industriequartiere müssen hier die Belange des Hochwasserschutzes adäquat
berücksichtigt werden.
Die in diesem Text betrachteten Uferabschnitte gehören zum Planfeststellungsab schnitt (PFA) 17. Für den
rechtsrheinischen Uferabschnitt von der Zoobrücke in Richtung Norden (Rhein -km ca. 690 ,35) bis in
Verlängerung des Lindgens -Areals – Hafenstr. 12 (Rhein -km ca. 691,5 0) wurden im damaligen
Planfeststellungsverfahren keine Hoch wasserschutzanlagen festgestellt. Ab Hafenstr. 12 in Richtung Norden
sowie vom Süden aus bis zur Zoobrücke wurden ö ffentliche Hochwasserschutzanla gen planfestgestellt und
erstellt.
Die Konkretisierung der einzelnen Planbereiche (Siehe Abbildung 1) macht es erforderlich, sich jetzt vertieft mit
dem Hochwasserschutz der einzelnen Abschnitte ausei nanderzusetzen. Die Bauvorhaben befinden sich in
unmittelbarer Rheinnähe und teilweise in gesetzlich festgelegten Überflutungsgebieten oder im bisher nicht mit
rechtlich festgestellten Hochwasserschutzanlagen geschützten Uferbereich.
In dem Werkstattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ des Jahres 2013/2014 wurde für das Baugebiet
Lindgens-Areal wasserseitig der Hafenstr aße eine neue s traßenseitige Bebauung auf Pfäh len vorgesehen. Für
das Otto -Langen-Quartier war der Erhalt der vorhandenen Mauer bzw. der Neubau einer Stützwand als
Hochwasserschutzanlage die Grundlage. Für den Bereich Euroforum West „Cologneo II“ war eine Bebauung am
Rand des festgesetzten Überschwemmungsgebietes angedacht. Zwischenzeitlich haben sich die städtebaulichen
Vorstellungen soweit gefestigt, dass a uch der Hochwasserschutz konkre tisiert werden kann. Das weitere
Vorgehen der stadtplanerischen Festlegungen im Verhältnis zur Fachplanung Hochwasserschutz und den sich
daraus ergebenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren sollen nunmehr festgelegt werden.
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Abbildung 1: Planverfahren im Mülheimer Süden
Ziel des hier vorliegenden Hochwasserschutzkonzeptes ist es, für die vier Uferabschnitte den Hochwa sserschutz
qualitativ zu beschreiben. Damit soll es die erforderlichen Planungsgrundlagen auf der Ebene der vorbereitenden
und verbindlichen Bauleitplanung sowie im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren bilden. Auch sollen auf
dieser Grundlage die Abhängigke iten zwischen den wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren im
Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln im Verhältnis zu den bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahren in der Zuständigkeit der Stadt Köln abgestimmt werden.
2 W asserrechtliche Grundlagen
2.1 Allgemeine wasserrechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten zur
oberirdischen Hochwasservorsorge in Köln
Bei einem Hochwasserereignis können Gefährdungen sowohl durch ein oberirdisch auftretendes Wasser als auch
durch unterirdisch zufließendes Wasser entstehen. Als Schutz vor einer oberirdischen Flutung werd en feste und
mobile Hochwasserwände eingesetzt, die dann die Anschlaglinie bei Hochwasser bilden. Diese Anlagen werden
als „öffentliche“ also als städtische Hochwasserschutzanlagen nach dem Wasserrecht planfestgestellt (§ 68 Abs.
1, Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz [WHG]), wenn sie dem Wohl der
Allgemeinheit dienen. In Ausnahmefällen wurde in Köln eine öffentliche Hochwasserschutzanlage auf privatem
Grund mit grundbuchrechtlicher Sicherung von der Bezirksregierung Köln genehmigt. Antragsteller und
Rechtsinhaber der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist die Stadt Köln, die diese Aufgabe an die
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Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln übertragen hat. Die StEB Kö ln planen, erstellen und betreiben solche
öffentlichen Hochwasserschutzanlagen einschließlich der damit verbundenen jährlichen Nachweise und
Überprüfungen entsprechend den Rechtsvorschriften, den Genehmigungsauflagen sowie den technischen
Regelwerken.
Sofern eine Grundstücksoberfläche hinter einer planfestgestellten Hochwasserschutzwand aufgeschüttet wird,
bildet diese Wand die neue Anschlagslinie des Gewässers und somit auch die neue Hochwasserschutzlinie inkl.
Deichschutzzone entsprechend.
Die Genehmigung sbehörde von Hochwasserschutzanlagen am Rhein ist die Bezirksregierung Köln als Obere
Wasserbehörde.
2.2 Wasserrechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten zur oberirdischen
Hochwasservorsorge für den Mülheimer Süden
Seitens der Bezirksregierung Köln wurden di e StEB Köln als hochwasserverantwortliche Dienststelle
aufgefordert, für alle Uferabschnitte im Mülheimer Süden nachzuweisen, dass bei einem Hochwasserereignis
eine Überflutung der rückliegenden Stadtteile ausgeschlossen wird. Die Erbringung der Nachweise konnte bisher
noch nicht abgeschlossen werden. Zum Teil wurden in Einzelfällen Uferwände im Bestand mit Genehmigung der
Bezirksregierung Köln als Uferwand und nicht als Hochwasserschutzwand bestätigt, zum Teil wurden Uferwände
als Hochwasserschutzanlagen p lanfestgestellt und so ertüchtigt, dass diese bei einem Hochwasserereignis den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sicherstellen.
Unterirdische Wassergefahren können durch aufsteigendes Grundwasser oder über eine Flutung des Kanalnetzes
entstehen. Vor Gr undwasser kann kein öffentlicher Schutz erfolgen, die Grundstückseigentümer müssen sich
selber schützen.
Das ggf. in Tiefgebieten offen zutage tretende Grundwasser bleibt entweder stehen oder wird über das Kanalnetz
abgeleitet. Der Schutz des Kanalnetzes e rfolgt durch Schieber, damit die in das Kanalnetz eindringenden
Wassermengen die ansonsten geschützten Stadtteile nicht überfluten können (Prinzip der kommunizierenden
Röhren). Solche Hochwasserschieber werden in den Hausanschlussleitungen eingebaut, wenn die Gebäude bei
Hochwasser geflutet und damit über die Hauskanalisation auch das öffentliche Kanalnetz geflutet würden.
Solche Hausanschlussschieber bilden dann eine Verteidigungslinie im Hinterland. Diese Verteidigungslinie ist
nicht identisch mit der Schutzlinie des oberirdischen Hochwasserschutzes, also der Anschlaglinie bei Hochwasser.
Derzeit verläuft die Schutzlinie für den unterirdischen Hochwasserschutz in der Deutz-Mülheimer Straße.
Bei Starkregenereignissen über dem Gebiet sollten Senken, in denen sich Niederschlagswasser sammeln und in
Gebäude eindringen kann, vermieden werden. Weiterhin sollten schadlose Notabflusswege für Starkregen
realisiert werden.
3 Hochwasserschutzkonzept für den Mülheimer Süden
Die Abbildung 2 zeigt die Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte und den bestehenden
Hochwasserschutz für den Mülheimer Süden und stellt somit die Ist-Situation dar.
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Abbildung 2: Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte und bestehende Schutzeinrichtungen bei
11,90 m KP (HQ200).
Entsprechend der nunmehr vorgesehenen Bebauung mit unterschiedlichen Nutzungen wie beispielsweise
Wohnen, Gewerbe, Schule, KITA und Grünflächen müssen in diesem Bereich vier Uferabschnitte detaillierter
betrachtet werden:
Abschnitt 1: Rhein-km 691,47 bis 691,50: Hafenstr. 12 bis Lindgens-Areal
Die letzte planfestgestellte Schutzanlage befindet sich am Gebäude Hafenstr. 12. In Richtung Süden schützt sich
die bestehende Bebauung auf der Landseite der Hafenstraße mit privaten Schutzanlagen, soweit die Eigentümer
dies für erforderlich halten. Die Wasserseite der Hafenstr aße ist nicht bebaut. Das Gelände steigt an der
Hafenstraße landeinwärts stark an , so dass eine Gefährdung des Hinterlands beim Schutzziel 11,90 mKP nicht
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gegeben ist. Die StEB Köln haben eine unterirdische Verteidigungslinie im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße
eingerichtet, so dass das Kölner Stadtgebiet ausreichend auch gegen Flutung über das Kanalnetz geschützt ist.
Abbildung 3: Übergang planfestgestellte Hochwasserschutzlinie zum nicht planfestgestellten Bereich;
Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m KP (HQ200) und festgesetzte sowie vorläufig
gesicherte Überschwemmungsgebiete im Lindgens-Areal..
Abschnitt 2: Rhein-km 691,20 bis 691,47: Lindgens-Areal
Das Lindgens -Areal soll sowohl wasserseitig als auch landseitig der Hafenstr aße neu bebaut werden. Die
Bezirksregierung Köln hat als Obere Wasserbehörde das Überschwemmungsgebiet (100-jährliches Hochwasser)
in diesem Uferbereich zum 31.05.2022 vorläufig gesichert (Abbildung 4). Die Berechnung und Darstellung des
Überschwemmungsgebietes erfolgte dabei in der Form, als wenn die vorhandenen Gebäude nicht bestehen
würden. Für rheinseitige Bauvorhaben im Bereich des Lindgens-Areal und die Baufelder im Bereich des vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebiet gelten daher gemäß § 78 Abs. 8, § 78a Abs. 6 WHG sowie § 83 Abs. 3 S.
2 LWG, die Verbots - und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen wie für Bauen in einem
festgesetzten Überschwemmungsgebiet1.
Das Wasserrecht lässt eine Bebauung im gesetzlich festgesetztem Überschwemmungsgebiet nur unter
bestimmten Auflagen zu. Hierzu sind umfangreiche Abstimmungsgespräche erfolgt und entsprechende
Berechnungen erstellt worden, die eine hochwasserangepasste Bauweise mit Ausgleich des verlorengehenden
Rückhalteraums vorsehen. Alle Baumaßnahmen bedürfen vor Ihre r Durchführung einer Genehmigung der
Bezirksregierung Köln als Obere Wasserbehörde. Die Berechnungen für den Ausgleich des Retentionsraums
wurden durch ein qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der
1 https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/umweltschutz/wasserwirtschaft/hochwasserschutz/genehmigung-
von-vorhaben
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Bauleitplanung nachgewiesen. Die neuen Gebäude müssen einen privaten Hochwasserschutz vorsehen, um die
Schäden bei einem Hochwasserereignis so gering wie möglich zu halten; diese sind im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Die Baumaßnahmen dürfen erst beginn en, wenn der Ausgleich für den Eingriff in den Retentionsraum bereits
hergestellt wurde. Zudem muss auf der Basis der aktuellen Gebietsplanung eine Risiko- und Gefährdungsanalyse
für ein 100- und 200-jährliches Hochwasserereignis sowie die Grundlagen für e ine Alarm- und Einsatzplanung
für die Bewohner*innen im Überschwemmungsgebiet aufgestellt werden. Die Grundzüge werden dann Teil der
Bauleitplanung.
Abbildung 4: Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m KP (HQ200) und festgesetzte
sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Lindgens-Areal.
Bei allen geplanten Nutzungen unterhalb der HQ200 -Wasserspiegellage handelt es sich um gewerbliche
Nutzungen bzw. Lagerflächen und Tiefgaragen. Sämtliche Woh nbebauung ist oberhalb des HQ200 -Niveaus
vorgesehen. Im Hochwasserfall ist die Entfluchtung über stationäre Rettungswege vorgesehen, die auch von
Rettungskräften genutzt werden können. In einem solchen Hochwasserfall sind alle Gebäude von der Deutz -
Mülheimer Straße aus zu erreichen. Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbindlichen
Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Auf Antrag der
jeweiligen Bauherrenschaften erfolgt eine Ausnahmegenehmigung nach Wasserrecht durch die
Bezirksregierung Köln und nach Baurecht – d. h. hinsichtlich der konstruktiven Details – durch das städtische
Bauaufsichtsamt. Die StEB Köln unterstützen das Baugenehmigungsverfahren im Rahmen ihrer Aufgabe aus
Sicht des gesamtstädtischen Hochwasserschutzes.
Die Verteidigungslinie entlang der Deutz -Mülheimer Straße bleibt in diesem Bereich bestehen, da ein privater
Hochwasserschutz auf Dauer nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie die öffentlichen
Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden dürfen.
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Die Möglichkeit einer mobilen Wand in der Hafenstr aße wurde zwar untersucht, kann aber aus
sicherheitstechnischen und bautechnischen Gründen nicht realisiert werden. Insofern wu rden diese
Straßenflächen von der RheinEnergie für die Versorgung des Gebiets genutzt.
Für das Lindgens -Areal konnte in Vorgesprächen mit der Bezirksregierung Köln Einvernehmen zum „Bauen im
Überflutungsgebiet“ hergestellt werden. Die spezifischen Anforderungen ergeben sich auch aus den konkreten
Antragstellungen der Bauherren.
Abschnitt 3: Rhein-km 690,70 bis 691,20: Otto-Langen-Quartier
Derzeit besteht im Bereich des Otto-Langen-Quartiers ein Hochufer, welches vor vielen Jahrzehnten mittels einer
landseitigen Geländeaufschüttung und einer Ufereinfassung künstlich erstellt wurde. Im Zuge der nunmehr
anstehenden städtebaulichen Entwicklung soll dieses Hochufer neu bebaut und dauerhaft für Wohn -, Gewerbe-
und Freizeitflächen genutzt werden. Die Gre nze des vorhandenen gesetzlichen Überschwemmungsgebietes
befindet sich entlang der bestehenden Ufermauer, so dass nur ein geringer Eingriff in die Wasserführung
erwartet wird.
Abbildung 5: Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m KP (HQ200) und festgesetzte
sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Otto-Langen-Quartier.
Zum Schutz des Otto -Langen-Quartiers sollen öffentliche Hochwasserschutzanlagen als stationäre Wände
erstellt werden, die nach Fertigstellung Teil des planfestgestellten Hochwasserschutzes für Köln werden , in den
Besitz der StEB Köln übergehen und dann auch von den StEB Köln geprüft und unterhalten werden. Die
bestehende Ufermauer sichert das in der Vergangenheit aufgesc hüttete Gelände. Sie ist jedoch nicht nach den
derzeit gültigen Regeln der Technik einer Hochwasserschutzmauer erstellt. Bei ablaufendem Rheinhochwasser
mit hohen Grundhochwasserständen besteht hier eine Versagensgefahr. Die Festlegung als Uferwand zur
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Geländeabstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des Hochwasserschutzes hier nicht möglich. Für die
Erstellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich.
Die Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Bela nge und die Beteiligung der Öffentlichkeit beim
Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststellungsverfahren haben einen großen Überschneidungsbereich.
Um eine zeitnahe Entwicklung der Flächen zu ermöglichen wird vorgeschlagen, die Beteiligungsverfahren für die
Planfeststellung des öffentlichen Hochwasserschutzes und des Bebauungsplanverfahrens eigenständig aber
möglichst zeitlich parallel durch zuführen. Rechtlich und inhaltlich müssen die städtebaulichen und
wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren aber vollständig getrennt voneinander sein. Damit soll der Zeitraum
zwischen Beantragung und Genehmigung möglichst minimiert werden. Um bereits bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes alle Voraussetzungen an den öffentlichen Hochwasserschutz mit berücksichtigen zu k önnen,
erstellen die Stadtentwässerungsbetriebe Köln ein mit der Bezirksregierung Köln abgestimmtes
Anforderungsverzeichnis für die bauliche Umsetzung der Hochwasserschutzanlagen. Damit kann sichergestellt
werden, dass die Hochwasserschutzanlagen bereits z u Beginn der Verfahren in der Tiefe eines
Planfeststellungsantrages dargestellt werden und den entsprechenden Vorgaben entsprechen. Das
Anforderungsverzeichnis soll auch den potentiellen Investoren im Rahmen des geplanten
Grundstücksveräußerungsverfahrens des Landes NRW als Grundlage für die Planung und Kostenkalkulation
dienen.
Die Hochwasserschutzwand wird durch den Vorhabenträger nach den Vorgaben der StEB errichtet und dann an
die Stadt Köln übertragen – Unterhalt und Pflege liegen dann dauerhaft bei der StEB.
Da eine neue Verbindungsstraße von der Deutz -Mülheimer Straße zum Auenweg in das Baugebiet erstellt
werden soll, sollte diese so geplant werden, dass sie den Geländeversprung in der Form nutzt, dass ein separater
mobiler Hochwasserschutz nicht erforderlich ist. Unterhalb des Niveaus HQ200 dürfen somit keine Öffnungen zu
Gebäuden existieren, in diesem überfluteten Straßenabschnitt darf keine Abwasseranleitung der umliegenden
Gebäude liegen.
Aus Sicht des Hochwasserschutzes kann das Gelände nach Ferti gstellung der öffentlichen
Hochwasserschutzmauer als Hochufer angesehen werden und liegt außerhalb des gesetzlichen
Überschwemmungsgebiets, jedoch gemäß WHG § 78b in einem Risikogebiet außerhalb von
Überschwemmungsgebieten. Die neue Hochwasserschutzmauer wird Teil der Hochwasserschutzlinie, so dass in
diesem Bereich auch die Deichschutz Verordnung (DSchVO) gültig wird. Entsprechend sind die aus dem WHG
und der DSchVO resultierenden rechtlichen Belange zu beachten. Bei Hochwasser verläuft die Anschlaglinie
entlang der Stützmauer sowie im Bereich der Straße und Treppenanlagen entlang des neuen Geländeniveaus.
Da das Grundwasser mit dem Hochwasser ansteigt und bei Hochwasser der Auenweg offen überflutet wird, soll
auch für dieses Baugebiet im Zuge der Weiterentwicklung der Bauleitplanung eine Risiko- und Gefahrenanalyse
für die verschiedenen Hochwasserstände erstellt werden. Die landseitig liegenden Gebäude dieses neuen
Baugebiets befinden sich aus historischer Sicht außerhalb eines Ufergeländes und dürften dami t unabhängig
von den wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren sein. Denkbar wäre eine Planungslinie entsprechend der
Uferlinie vor Geländeaufschüttung, so dass die landseitig dieser Linie geplanten Gebäude unabhängig sind.
Abschnitt 4: Rhein-km 690,35 bis 690,70: Euroforum West
Im Zuge der Baugebiete Euroforum Nord (südlich der Bahntrasse in Hochlage) ist eine Straße zum Auenweg
vorgesehen und im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesen. Bei Flutung des Auenweges wird auch diese
Straße überflutet. Das Gelä nde soll seitlich hochliegen und durch Stützwände oder natürliche Böschungen
| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen
Stand: 20.09.2023 Version: 1.1| 13/13
gesichert werden, so dass die Gebäude nicht gefährdet werden. Zum Schutz vor einer unterirdischen Flutung des
Hinterlands muss im Bereich der mobilen Hochwasserschutzwand ein Quer schott zur Abriegelung der dortigen
Kanalisation errichtet werden.
Abbildung 6: Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m KP (HQ200) und festgesetzte
sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Euroforum West.
Entsprechend des Werkstattergebnisses soll das Gelände am Auenweg moduliert und zur Grünfläche werden.
Diese kann bei Hochwasser offen überflutet werden und entspricht einem neu gestalteten Über flutungsgebiet.
Ziel ist, ein Hochwasserereignis von HQ200 in der neu modulierten Grünfläche abzubilden.
Die Gebäude des Euroforums West (nördlich der Bahntrasse) sollen am Rand des Überschwemmungsgebietes
erstellt werden und teilweise in das bestehende Überschwemmungsgebiet eingreifen. Die Uferwände
wasserseitig der Gebäude bilden dann die neue Anschlaglinie des Rheins. Sofern nur einzelne Gebäude die
Anschlagslinie bilden und ansonsten eine naturnahe Geländeerhebung das Hochufer bilden, müssen die nötigen
wasserrechtlichen Ausnahme - und Genehmigungsv erfahren für diese Grundstücke sehr frühzeitig eingeleitet
und auch sehr frühzeitig mit den StEB Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmt werden. Die Gebäude sind
hochwasserangepasst zu errichten und bedürfen – wie im Lindgens -Areal – der wasserrechtl ichen
Ausnahmegenehmigung. Diese Forderung wird Bestandteil des Bebauungsplanes. Sofern die Anschlaglinie bei
Hochwasser durch eine durchgehende Uferwand gebildet werden soll, so ist auch hierzu ein wasserrechtliches
Plangenehmigungsverfahren zur Feststellung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage zu beantragen. Da die
Planungen für das Euroforum West noch keine weitere Konkretisierung erlangt haben, muss die konkrete
Hochwasserstrategie für diesen Abschnitt noch offen bleiben. Im Grundsatz gibt es aber 2 Szenarien, die in den
vorgenannten Abschnitten bereits verfolgt werden:
Objektschutz analog zum Lindgens-Areal (Abschnitt 2)
Öffentlicher Hochwasserschutz analog zum Otto-Langen-Quartier (Abschnitt 3)
Anlage 10 Stellungnahme zum Beschluss der BV 9 vom 22.04.2024
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Anlage 10 zu 0091/2024
Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss der BV 9 vom 22.04.2024
(Vorlage 0091/2024 und Änderungsantrag AN/0666/2024)
Beschluss in der geänderten Fassung:
„Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu
fassen: Der Rat beschließt
1. über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 216.
Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und
Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim eingegangenen Stellungnahmen gemäß der
Anlagen 6.1, 6.2, 6.3, 7.1, 7.2 und 7.3.
2. stellt die 216. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel
„Mülheim- Süd und Mülheimer Hafen““ in Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz
5 Baugesetz- buch als Anlage 5 beigefügten Begründung fest.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss -/Begründungstext der
Vorlage so zu ändern, dass unter der Grünfläche Deutz -Mülheimer-
Straße/Danzierstraße eine Quartiergarage mit mind. 400 Stellplätzen realisiert
werden kann.“
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss sowie dem Rat der
Stadt Köln, dem Änderungsantrag (AN/0666/2024) zur Beschlussvorlage
0091/2024 nicht zu folgen.
Begründung:
Planungsrecht
Die Darstellung einer Quartierstiefgarage ist nicht im Rahmen der vorbereitenden
Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) regelbar oder umsetzbar, da es den Detaillie-
rungs- und Regelungsumfang dieser Planungsebene deutlich überschreitet. Der Flä-
chennutzungsplan ist nicht parzellenscharf und gibt vor allem allgemeine Entwick-
lungsziele und die beabsichtigte Bodennutzung an. Es gibt keine derartigen Darstel-
lungen oder Hinweise auf dem gesamten Kölner Stadtgebiet.
Darüber hinaus schließt die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan
eine Unterbauung der Grünfläche mit einer Quartierstiefgarage nicht kategorisch aus.
Die Festsetzung einer Quartierstiefgarage wäre auf Ebene der verbindlichen Bauleit-
planung (Bebauungsplan) im Rahmen von Festsetzungen möglich und könnte aus
planungsrechtlicher Sicht aus den beabsichtigten Darstellungen des Flächennut-
zungsplanes entwickelt werden.
Die Inhalte der nachfolgenden Bebauungspläne sind nicht Bestandteil dieser Be-
schlussvorlage (0091/2024). Daher ist die Ergänzung des Beschluss- und Begrün-
dungstextes hinsichtlich der Tiefgarage im Rahmen der Flächennutzungsplanände-
rung nicht erforderlich.
2
Städtebauliche / Planerische Auswirkungen
Auch wenn die beabsichtigten Darstellungen des Flächennutzungsplanes die pla-
nungsrechtliche Möglichkeit eröffnen, im Rahmen der nachfolgenden Bebauungspläne
eine Quartierstiefgarage zu realisieren, stehen städtebauliche und planerische Ziele
dem entgegen.
Im Rahmen der Planungen zum Mülheimer Süden wurde in Abstimmung mit den
Fachämtern des Dezernates III - Mobilität - ein Mobilitätskonzept erstellt, welches sich
mit der verkehrlichen Situation und daraus resultierenden, zeitgemäßen und moder-
nen Maßnahmen zur Reduzierung verkehrlicher Belastungen des Plangebietes be-
fasst. Diese Maßnahmen aus dem abgestimmten Mobilitätskonzept flossen zumindest
in seinen Grundzügen und als Hinweis in die Flächennutzungsplanänderung ein, vor
allem aber in die Bebauungsplan-Entwürfe. Eine Quartierstiefgarage ist nicht Bestand -
teil dieses Mobilitätskonzeptes. Die beabsichtigte Verkehrswende würde durch die
Tiefgarage nicht unterstützt, sondern würde das Festhalten am eigenen Pkw weiterbe-
fördern.
Zudem führt eine Unterbauung von Grünflächen durch eine Tiefgarage stets zur deut-
lichen Reduzierung der Qualität der Bepflanzung sowie einer Einschränkung der frei-
raumplanerischen Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten der Grünfläche. Durch die
Tiefgarage steht Bäumen kein gewachsener, ausreichend tiefer Boden zur Verfügung
und Nutzungen wie Spielplätze sind nicht bedingungslos realisierbar. Da der Mülhei-
mer Süden dringend (qualitative) Freiflächen benötigt, sollten Einschränkungen und
Planungsänderungen mit negativen Auswirkungen auf die Frei- und Grünflächen im
Quartier unbedingt vermieden werden.
Zeitliche und finanzielle Auswirkungen
Der vorgeschlagene Standort liegt im Bebauungsplangebiet „Deutz-Areal“ für welches
in der Zeit vom 22.02.-04.04.2024 die Offenlage (Veröffentlichung) erfolgte. Die Ver-
waltung ist in intensiven Abstimmungen mit der Investorin zum städtebaulichen Ver-
trag. Der nächste Verfahrensschritt ist der Satzungsbeschluss. Sollte eine Quartier-
stiefgarage unterhalb der öffentlichen Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden,
so muss der Bebauungsplan mit seinen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen
überarbeitet werden, Gutachten müssen angepasst werden und die Beteiligungspro-
zesse mit den überarbeiteten Planungsinhalten wiederholt werden. Dies hätte eine be-
achtliche Verfahrensverzögerung zur Folge, die nicht quantifiziert werden kann.
Zudem kann der Bau und die Finanzierung einer solchen Quartierstiefgarage nicht der
Investorin auferlegt werden, da sie nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Be-
bauungsplangebiet „Deutz-Areal“ steht. Die Kosten wären vollumfänglich von der
Stadt Köln zu tragen, während die Aussicht auf eine Refinanzierung durch Einnahmen
aus Vermietung der Stellplätze eher gering sind, da solche Stellplätze bekannterma-
ßen nicht bzw. schlecht angenommen werden.
Fazit:
Diese städtebaulichen, finanziellen und zeitlichen Aspekte stehen der Realisierung ei-
ner Quartierstiefgarage unverkennbar entgegen. Aus diesen Gründen empfiehlt die
Verwaltung dem Änderungsantrag (AN/0666/2024) zur Beschlussvorlage 0091/2024
nicht zu folgen.
Auszug aus Sitzung StEA 02.05.2024
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Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Frau Hill-Schmidt Telefon: (0221) 32834 Fax: (0221) E-Mail: louise.hill-schmidt@stadt- koeln.de Datum: 03.05.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 26. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 02.05.2024 öffentlich 7.1 216. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim Arbeitstitel: "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim hier: Feststellungsbeschluss 0091/2024 I Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt 1. über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 216. Ände- rung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6.1, 6.2, 6.3, 7.1, 7.2 und 7.3 2. stellt die 216. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim- Süd und Mülheimer Hafen““ in Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz 5 Bauge- setzbuch als Anlage 5 beigefügten Begründung fest. II Mündlicher Ergänzungsantrag vom RM Kienitz (CDU) Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung im weiteren Verfahren zu prüfen, wo eine Quartiersgarage entstehen kann. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II Beschluss über die so geänderte Beschlussfassung (Ergänzungen fett) Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 216. Ände- rung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6.1, 6.2, 6.3, 7.1, 7.2 und 7.3 2. stellt die 216. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim- Süd und Mülheimer Hafen““ in Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz 5 Bauge- setzbuch als Anlage 5 beigefügten Begründung fest. Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung im weiteren Verfah- ren zu prüfen, wo eine Quartiersgarage entstehen kann. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 11 Vorabauszug Stadtentwicklungsausschuss vom 02.05.2024
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Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Frau Hill-Schmidt Telefon: (0221) 32834 Fax: (0221) E-Mail: louise.hill-schmidt@stadt- koeln.de Datum: 03.05.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 26. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 02.05.2024 öffentlich 7.1 216. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim Arbeitstitel: "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim hier: Feststellungsbeschluss 0091/2024 I Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt 1. über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 216. Ände- rung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6.1, 6.2, 6.3, 7.1, 7.2 und 7.3 2. stellt die 216. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim- Süd und Mülheimer Hafen““ in Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz 5 Bauge- setzbuch als Anlage 5 beigefügten Begründung fest. II Mündlicher Ergänzungsantrag vom RM Kienitz (CDU) Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung im weiteren Verfahren zu prüfen, wo eine Quartiersgarage entstehen kann. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II Beschluss über die so geänderte Beschlussfassung (Ergänzungen fett) Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 216. Ände- rung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6.1, 6.2, 6.3, 7.1, 7.2 und 7.3 2. stellt die 216. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim- Süd und Mülheimer Hafen““ in Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz 5 Bauge- setzbuch als Anlage 5 beigefügten Begründung fest. Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung im weiteren Verfah- ren zu prüfen, wo eine Quartiersgarage entstehen kann. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 7.2 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2)
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Anlage 7.2 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.02.2018 bis 29.03.2018 durchge- führt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 1 29.03.2018 – Rheinisch-Bergischer Kreis – Der Landrat Untere Naturschutzbehörde: Keine Betroffenheit. Artenschutz: Keine Bedenken. Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr: Nach Abstimmung mit Kreispolizeibehörde keine Be- denken. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2 06.03.2018 – Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft u. Bodenschutz einschl. anlagenbezogener Umweltschutz Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3 09.03.2018 – Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB / 3 Der KBD ist nicht zu beteiligen, da keine „nicht uner- heblichen“ Erdeingriffe vorgenommen werden. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4 07.03.2018 – Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) NRW Köln Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Die Änderung (Sondergebiet „Hafen“) wird begrüßt. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5 07.03.2018 – Polizeipräsidium Köln - Führungsstelle Verkehr Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Gegen die Pla- nung bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6 19.03.2018 – Deutsche Telekom Technik GmbH Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich Telekommu- nikationslinien der Telekom im Bereich befinden. Die Belange der Telekom, die ungestörte Nutzung Ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen, sind betrof- fen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Si- cherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anla- gen informieren Sie uns bitte mindestens 6 Wochen vor Baubeginn. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsge- sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flä- chennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaßnah- men aus. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebau- ungsplanverfahren liegen die Hinweise vor, um diese im wei- teren Verfahren und im Zuge konkreter Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB / 4 Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzun- gen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behin- dert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforder- lich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausge- baute Straßen wieder aufgebrochen werden. Hierfür wird um schriftliche Information über Beginn und Ab- lauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplange- biet, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, gebeten. 7 20.03.2018 – Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat – Kriminalprävention/Opferschutz Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Hinweise zu technischer und städtebaulicher Krimi- nalprävention an den Vorhabenträger weiterleiten. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Re- gelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen der aus der Flächennutzungsplanänderung auf- gestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor. 8 20.03.2018 – Stadt Leverkusen Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Wir bitten um weitergehende Beteiligung. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Leverkusen wurde weiterhin beteiligt. 9 22.03.2018 – Industrie- und Handelskammer Köln (IHKK) 9.1 Die Bedenken aus der Stellungnahme vom 05.12.2016 bestehen weiterhin. Im Mülheimer Süden entfallen große Industrieflä- chen. Die Chancen für die Stadtentwicklung an die- ser Stelle erkennen wir an. Der Verlust an Industrie- fläche muss jedoch an anderer Stelle ausgeglichen werden, dem Wirtschaftsstandort Köln mangelt es vor Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Anerkennung der städtebaulichen Überplanung des Ge- bietes durch die IHK wird zur Kenntnis genommen. Die Aufgabe und Nicht-Wiederaufnahme eines Industriestan- dortes an dieser Stelle ist vorgesehen und die Anlässe und Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB / 5 allem an industriell nutzbaren Flächen. Wir weisen auf ein dynamisches Flächenmanagement hin. Eine Tauschbörse kann etwa Wohnbauflächen zu Ge- werbe- und Industrieflächen umwandeln oder umge- kehrt. Wichtig ist dabei eine stets ausgeglichene Ge- samtbilanz. Damit ist eine wirtschaftsfreundliche und sparsame Flächenpolitik möglich. Es wird erwartet, dass bestehenden Unternehmen und gewerblichen Nutzungen nicht die Möglichkeit auf Entwicklung genommen wird, da Wohnraum und die Erhaltung von Arbeitsplätzen gleichwertig sind. Notwendigkeit hierfür im Begründungstext ausführlich be- schrieben. Die ufernahe Teilfläche bleibt mit der Darstellung eines Gewerbegebietes (GE) für eine gewerbliche Nutzung erhalten. Der Anregung, eine Bereitstellung anderer Flächen zum Tausch umzusetzen, wird nicht im Rahmen dieses Ände- rungsverfahrens umgesetzt. Der Hinweis liegt auch der Be- bauungsplanung vor. 9.2 Die Ausweisung des Sondergebietes (SO) „Hafen“ und SO „Schutzhafen“ und des südwestlichen Ge- werbegebietes (GE) findet unsere Zustimmung. Hafen, Werft und hafenaffine Unternehmen erhalten so Planungssicherheit. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9.3 Im Bereich des Bebauungsplanes Euroforum West finden wir die Ausweisung von Gewerbegebiet (GE) notwendig. Hier zwischen Hafen und Bahntrasse ist nicht der richtige Standort für eine gemischte Nut- zung mit Wohnen. Sowohl an den Hafen, das GE als auch die Bahntrasse rückt die Wohnbebauung heran. Damit die vorhandenen gewerblichen und industriel- len Nutzungen und überregionalen Verkehrsträger auch zukünftig ohne Konflikte ihren Aufgaben nach- kommen können, ist eine sachgerechte Zonierung notwendig. Diese sehen wir im Bereich Euroforum West, Gießerei-Gelände und der 208. FNP-Änderung nicht umgesetzt und als erforderlich an. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der Anregung wurde im späteren Verfahrensverlauf gefolgt. Im Zuge der aktuellsten Darstellung aus der letzten Offenlage aus 2021 wurde auf die Darstellung einer gemischten Bauflä- che (M) verzichtet. Die aktualisierte beabsichtigte Darstellung sieht hier eine Grünfläche und davon südlich ein Gewerbege- biet (GE) sowie eine Gemeinbedarfsfläc he mit Signet „Schule“ vor. Hierzu wurde die IHK erneut beteiligt und begrüßte die Reaktion und Berücksichtigung ihrer Belange. Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB / 6 9.4 Die Verkehrsentwicklung stellt eine große Herausfor- derung dar. Es muss sichergestellt sein, dass die Verkehrsträgerinfrastruktur im Vorfeld erstellt wird. Eine Beeinträchtigung der südlich liegenden Unter- nehmen, der Koelnmesse und bedeutsamen Straßen muss vermieden werden. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 9.3. Der Flächennutzungsplan selbst kann nicht unmittelbar ver- kehrsleitende Maßnahme ergreifen. Im Rahmen des im Paral- lelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes liegen die Hin- weise vor, um diese im weiteren Verfahren und im Zuge kon- kreter Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Die Regelungen zur zeitlichen Realisierung der Maßnahmen- sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes unmittelbar steuerbar. Die Hinweise liegen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zur weiteren Veranlassung vor. 10 22.03.2018 – Stadt Bergisch Gladbach Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Gegen die Pla- nung bestehen keine Bedenken. Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. 11 20.10.2017 – Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln (WSA) 11.1 Funktion und Nutzungen des Hafens In mittelbarer Nähe befindet sich die Schifffahrts- straße Rhein. Bei ausreichender Wassertiefe kann die Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis zu den Uferlinien nutzen. Der Geltungsbereich grenzt unmit- telbar an den bundeseigenen Mülheimer Hafen an, der zur Bundeswasserstraße gehört. Der Hafen Mül- heim dient seit dem Jahre 1895 als Schutz-und Si- cherheitshafen sowie als Liegehafen und hat die Funktion, allen Wasserfahrzeugen, damit auch 1-Ke- gel-Schiffen und 2-Kegel-Schiffen, bei widrigen Ver- hältnissen wie Hochwasser, Sturm, Eis oder Schiff- fahrtssperrungen eine sichere Liegemöglichkeit zu bieten. Damit nimmt er den ruhenden Verkehr (bei Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) und des WSA sind bekannt. Die Betroffenen wurden kontinuierlich über die aktuellen Planungen informiert und hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich einzu- bringen. Auch die Lärmemissionen der KSD sowie weiterer relevanter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in einem schall- technischen Gutachten, beauftragt von der Verwaltung, in en- ger Abstimmung mit der KSD und weiteren Betrieben, in 2019 ermittelt. Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB / 7 normalen Verhältnissen) auf. Im nördlichen Teil des Hafens befinden sich Liegestellen für die Schifffahrt mit Landgangmöglichkeiten. Diese werden regelmä- ßig insbesondere zu Nachtzeiten und an Wochenen- den genutzt, so dass gerade zu diesen Zeiten mit ei- nem erhöhten Ein-und Ausfahren zu rechnen ist. Es handelt sich um .6 Liegestellen für 1-Kegel-Schiffe und 1 Liegestelle für ein 2-Kegel-Schiff. An der rhein- abgewandten Ostseite des Hafens bestehen bereits weitere Liegemöglichkeiten. Daher darf der Flächen- nutzungsplan keine Darstellungen vornehmen, die der Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg und dem Hafen als Schutzhafen einerseits und als Liegehafen für den ruhenden Verkehr andererseits zuwiderlaufen. Zudem ist der Mülheimer Hafen Standort eines Au- ßenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsam- tes (wasserseitig Liegestellen für verwaltungseigene Schiffe und landseitig Werkstätten und Lagerflächen). Von dort erfolgen die Einsätze beispielsweise zur Verkehrssicherung und Havarieabwicklung auf dem Rhein. Auch zu berücksichtigen ist, dass die im süd- westlichen Hafenbecken ansässigen hafenaffinen Gewerbe (insbesondere Kölner Schiffswerft Deutz [KSD] mit Hellinganlage und Stevendock) im 24-h- Betrieb arbeiten. Diese sind für das WSA Köln und die Schifffahrt von großer Bedeutung. Sie stellt wich- tige Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem Rhein - u.a. bei Havarien - dar. Eine entsprechende Werft ist flussaufwärts erst in Bingen und flussabwärts erst in Duisburg vorhanden. Die Werft leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit der Schifffahrt durch eine ortsnahe Schadensbehebung an den Schiffen Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und Schutzbedürftig- keit der Schiffswerft sowie daraus resultierend auch der Funk- tionen des Hafens als Schutz- und Liegehafen mit den Schutzradien der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung eines Sondergebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbedingt weiterver- folgt. Dieses SO „Hafen“ wurde auch für die Bereiche der Ha- fenmole, der Fußgängerbrücke und die gegenüberliegende Uferkante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren Verfahren auf die Darstellung eines Mischgebietes (M) im ufernahen Teil des Änderungsbereiches zugunsten der Darstellung von Ge- werbegebieten (GE) und Grünflächen verzichtet. Damit sollen empfindliche Nutzungen wie Wohnnutzungen außerhalb die- ser Bereiche im Mülheimer Hafen realisiert werden. Auch den gewerblichen und hafenaffinen Nutzungen westlich der Schiffswerft wurde damit entsprochen. Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB / 8 ohne lange Anfahrtswege. Aufgrund des bereits heute nicht ausreichenden Dargebotes an Wasserflä- chen für die Schifffahrt, ist grundsätzlich davon aus- zugehen, dass die gesamte Wasserfläche im rhein- abgewandten östlichen Hafenbecken einschließlich der bundeseigenen Landflächen dauerhaft schiff- fahrtsaffin genutzt werden, d.h. entweder durch das schifffahrtsaffine Gewerbe oder als weitere Liege- möglichkeit für die Binnenschifffahrt (Liegehafen). 11.2 Wohnnutzung Gegen die Darstellung eines Mischgebietes wird Wi- derspruch im Sinne des § 7 BauGB erhoben. Eine Umwandlung in ein Mischgebiet ermöglicht auch ein Heranrücken der Wohnnutzung an den Hafen, was der derzeitigen und zukünftigen Nutzung des Hafens als Schutzhafen und als Liegehafen entge- gensteht. Im Nahbereich des Hafens (d.h. mindes- tens im Umfang der Flächen der zuvor benannten Schutzkreise für 1-und 2- Kegel-Schiffe) ist die Dar- stellung in eine gewerbliche Baufläche (GE) abzuän- dern. Die unter dem Punkt „Explosionsgefahr/Gefahrgüter" beschriebene Vermeidungsmaßnahme stellt lediglich einen rechtlich en Hinweis ohne Bindungswirkung dar. Wohnbebauung innerhalb der Schutzkreise ist ver- bindlich auszuschließen. Der Widerspruch zur Einhaltung der Orientierungs- werte der DIN 18005 zum Schiffslärm kann erst auf Grundlage eines korrekten, nachträglich zu erstellen- den Lärmgutachtens dann konkretisiert werden. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 11.1. Die Darstel- lung wurde angepasst. Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB / 9 11.3 Grünfläche Gegen die Darstellung einer Grünfläche auf bundes- eigenen Flächen (nördlich Landfläche an der Spitze der Hafenmole, Fußgängerbrücke „Katzenbuckel“ und Radweg an der Nord-Ostseite des Hafens) wird Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB erhoben. Diese Flächen sind als Sonderbaufläche auszuwei- sen. Sollte der Nutzungsvertrag über den Radweg zwischen Stadt Köln und WSA langfristig nicht fortge- führt werden, wären andere (Hafen-)Nutzungen denkbar, die mit einer Grünflächendarstellung einge- schränkt wären. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Im weiteren Verfahren wurde ein schmaler Streifen entlang der Hafenmole überarbeitet, sodass die Darstellung einer Grünfläche entsprechend der Forderung zurückgenommen und stattdessen die Darstellung eines SO „Hafen“ beabsich- tigt wurde. 11.4 Schutzkreise der Kegelliegestellen gemäß ADN Das WSA hält im nordwestlichen Teil des Hafens Lie- gestellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte Kegelschiffe vor, die es der Schifffahrt u. a. ermögli- chen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzuhalten. Aktuell verfügt der Hafen über sechs Liegeplätze für sog. 1-Kegel-Schiffe und einen Liege- platz für ein 2-Kegel-Schiff. Die 1-und 2-Kegel-Liege- stelle findet an verschiedenen Stellen Eingang in die Aufgabenstellung und die Abschlussdokumentation zum Werkstattverfahren „Mülheimer Süden ein- schließlich Hafen". Gemäß der Verordnung ADN, Abschnitt 7, bestehen Sicherheitsabstände (Schutzkreise) zu „zones resi- dentielles", Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der Sicherheitsabstand zu diesen beträgt bei 1-Kegel- Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schiffen 300 m. Der in der Verordnung ADN vorgeschriebene Abstand ist Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die genaue Lage und der Umkreis der Radien um die Gefahr- gutliegeplätze für Kegelschiffe wurden mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Köln (WSA) einvernehmlich abgestimmt. Die Radien wurden in der 216. FNP-Änderung sowie in der sepa- raten 208. FNP-Änderung („Lindgens-Areal“) und dem gleich- namigen parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren be- rücksichtigt. Sensible Nutzungen wie Wohnen, Kitas oder Spielplätze liegen außerhalb der Schutzradien. Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB / 10 einzuhalten. Ein Flächennutzungsplan, der die Vor- gaben der ADN nicht einhält, wäre rechtswidrig. 11.5 Lärm Von den vorgenannten Nutzungen des Hafens gehen erhebliche Lärmemissionen zu Tages- und Nachtzei- ten aus. Es fehlen Aussagen, in welcher Höhe Schiffslärm auf das Gebiet einwirkt. Es findet sich nur eine Aussage zum Lindgens-Areal, welche nicht identisch mit die- sem Plangebiet ist. Die vorliegende schalltechnische Untersuchung Fa. ADU cologne GmbH betrifft nicht das Plangebiet dieser Flächennutzungsplanände- rung. Daher ist eine schalltechnische Untersuchung nachzuholen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis zu den Uferlinien sowie den Einfahrtsbereich des Mül- heimer Hafens nutzt. Zudem ist im Hafenbereich von den gleichen Schallemissionen durch fahrende Schiffe auszugehen wie auf der Bundesstraße Rhein. Im derzeitigen Lärmgutachten ist dies nicht darge- stellt. Gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anhang II Teil II Kapitel 8 § 8.1 O ist zu beachten, dass der zulässige Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem seitli- chen Abstand von 25 m von fahrenden Schiffen so- wie 65 dB(A) bei gleichem Abstand von liegenden Schiffen, welche z. B. an einer Hafenmauer liegen, beträgt. Die mögliche zeitliche Belastung beträgt 24 Stunden am Tag. Die durch die Schifffahrt derzeit und zukünftig verursachten maximal zulässigen Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Lärm sich im Hafen bewegender Schiffe wurde im Rah- men der schalltechnischen Untersuchung im Auftrag Stadt Köln aus 2019 (Büro ACCON) berücksichtigt. Der Lärm von Schiffen, die den Änderungsbereich auf dem Rhein passieren, muss im Rahmen der 216. FNP-Änderung aus den folgenden Gründen nicht untersucht werden: 1. Die geplanten Wohnnutzungen in den zukünftigen gemisch- ten Bauflächen befinden sich in der „zweiten Reihe“ und werden durch vorgelagerte gewerbliche Bauten schalltech- nisch abgeschirmt. 2. Der Schiffsverkehrslärm beurteilt sich gemäß der DIN 18005, die passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden für den Fall von Überschreitungen der Orientierungswerte zulässt. Schallmindernde Maßnahme und deren Art werden in den nachfolgenden Bebauungsplan ermittelt. 3. Dominierende Lärmquellen im Bereich der geplanten ge- mischten Bauflächen sind der Verkehrslärm vorhandener Straßen und Schienentrassen sowie Lärm von gewerbli- chen Quellen aus dem Hafen. Schon aufgrund des Abstan- des zwischen der Fahrrinne im Rhein und der Lage der ge- mischten Bauflächen tritt der Lär m vorbeifahrender Schiffe auf dem Rhein deutlich zurück. Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist ein technisches Regelwerk, das Rahmenbedingungen zum Bau und Betrieb von Flussschiffen regelt. Diese ist nicht in der Bauleitplanung anzuwenden. Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB / 11 Schallemissionen (siehe oben) sind zu berücksichti- gen. Es wird davon ausgegangen, dass eine korrekte Lär- muntersuchung zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 in Teilberei- chen nicht eingehalten werden. 11.6 Begründungstext / Anpassungen In der Begründung müssen die Funktionen des Ha- fens korrigiert werden: - Schutzhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) - Liegenhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) - Standort eines Außenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes (wasserseitig Liegenstellen für verwaltungseigene Schiffe und landseitig Werkstätten und Lagerflächen) - Standort von hafenaffinem Gewerbe (u.a. Werftbe- trieb mit Hellinganlage) - Der Schutzkreis des Liegeplatzes für ein 2-Kegel- Schiff (300 m) wird fälschlicherweise den sechs Lie- geplätzen für 1-Kegel-Schiffe zugeordnet und die 2- Kegel-Schiff-Liegestelle findet keine Erwähnung. - Die Sonderbaufläche ist nicht mit „Schutzhafen“ o- der „Hafen“ sondern „Schutzhafen und Liegehafen“ zu bezeichnen. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Anregungen zu den Funktionen des Hafens und seinen Liegeplätzen wurden im Begründungstext berücksichtigt. Die Zweckbestimmung eines Sondergebiets SO „Hafen“ ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend, um auf die Nutzung und Bedeutung der Fläche hinzuweisen. Eine de- taillierte Betitelung als „Schutz- und Liegehafen“ ist nicht erfor- derlich. Die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des Mülhei- mer Hafens als Schutz- und Liegehafen wird durch die sehr ausführlichen Beschreibungen im Begründungstext und im Umweltbericht ausreichend deutlich. 12 29.03.2018 – Stadtwerke Köln GmbH (SWK) Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB / 12 12.1 Die SWK in Verbindung mit der RheinEnergie AG in und der Rheinischen NETZgesellschaft mbH, der Kölner Verkehrs-Betriebe AG und der Häfen und Gü- terverkehr Köln AG, äußern grundsätzlich keine Be- denken. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 12.2 Auf dem Grundstück der RheinEnergie AG ist eine Gemeinbedarfsfläche als Schulstandort vorgesehen. es bestehen Einwände, sofern die Stadt Köln das in hochwertiger Entwicklungsumgebung gelegene Grundstück nicht zu marktüblichen Konditionen über- nehmen wird. Eine Anlage zum Schreiben an die Gebäudewirt- schaft wurde beigefügt mit exakt dieser vorgebrach- ten Forderung. Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Re- gelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Steuerungsfunktion und Maßstäblich- keit deutlich überschreitet. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bereiten je- doch weitere Planverfahren und daraus resultierend mögliche Wertermittlungen aus. Im Rahmen der aus der Flächennut- zungsplanänderung aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor. 12.3 In der Begründung unter Abschnitt „ÖPNV“ ist die Be- zeichnung „Messe Nord“ durch „“Koelnmesse“ zu korrigieren.. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Begründung wurde dahingehend umformuliert. 13 09.04.2018 – Landschaftsverband Rheinland (LVR) 13.1 Bitte um Fristverlängerungen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Fristverlängerung wurde gewährt und die Stellungnahme be- rücksichtigt. 13.2 Die Belange der Denkmalpflege sind betroffen, wer- den aber in der Begründung ausreichend berücksich- tigt. Es befinden sich folgende Baudenkmäler im Plange- biet: -Hafenbrücke aus den 1950er Jahren (nördliches Ende des Hafens) Die Stellung- nahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB / 13 -mehrere Gebäude der ehemaligen Gas- und Mo- torenfabrik Deutz (Deutz-Mülheimer Str. 147-155 und 200) 13.3 Inhalt des im Anhang beigefügten Schreibens: Im Sinne einer erhaltenden Kulturlandschaftsentwick- lung ist die Revitalisierung des vorliegenden Gelän- des generell zu begrüßen. Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt bestehen daher keine Bedenken. Es liegen jedoch Abwägungsmängel bezüglich des Schutzguts „Kulturelles Erbe“ vor. Ebenso bestehen Bedenken bezüglich der konkreten Umsetzung der Planungen auf der ausführenden Bauleitplanebene, da die vorliegenden Unterlagen Hinweise auf einen größeren Substanzverlust des industriekulturellen Er- bes jenseits eines denkmalrechtlichen Schutzes ge- ben. Zum Umweltbericht: -Kapitel 8.3: Hier werden unter anderem das BNatschG und das DSchG als grundlegende Gesetze für die Ziele des Umweltschutzes genannt. In einer folgenden Tabelle wird der Umweltbelang „Kultur- und sonstige Sachgü- ter“ gelistet und als regelndes Fachgesetz das DSchG genannt. Das kulturelle Erbe ist nicht hinrei- chend mit dem Denkmalschutzgesetz allein abge- deckt, sondern sollte auf Basis des Baugesetzbu- ches, Bundesnaturschutzgesetzes, Landesdenkmal- schutzgesetztes und UVPG berücksichtigt werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zu den genannten Inhalten der Stellungnahme besteht kein Abwägungsmangel. Die Belange des Kultur- und Sachgüter- schutzes wurden in der Umweltprüfung für die Ebene der Flä- chennutzungsplanung berücksichtigt. Die Änderung der Ge- bietsausweisung von ehemals Industrie- / Gewerbefläche zu gemischte Baufläche hat zunächst keinen Einfluss auf denk- malgeschützte Gebäude oder Ensembles. Erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird der Umgang damit ge- regelt. Eine Entscheidung, inwieweit es sich beim Änderungsbereich um einen Teil einer historischen Kulturlandschaft handelt so- wie eine weitergehende Betrachtung des Belangs von Kultur- und Sachgüterschutz ist auf FNP-Ebene nicht erforderlich. Im späteren Verfahrensverlauf wurde das stadtinterne Amt 48 – Untere Denkmalbehörde – erneut beteiligt und äußerte keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Planung. Es wurde angeregt, die vorhandenen Baudenkmäler nachrichtlich in der Begründung und dem Umweltbericht aufzunehmen. Im Plangebiet bestehen Einzeldenkmäler. Denkmalgeschützte Mehrheiten (nach dem Denkmalschutzgesetz NRW „Denk- malbereiche“) im Sinne des § 5 Absatz 4 BauGB sind in Köln nicht definiert. Folglich werden im Verfahren der Flächennut- zungsplanänderung keine denkmalgeschützten Mehrheiten in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB / 14 Es wurde eine Tabelle eingefügt mit zu berücksichti- genden Gesetzen und genauen Erläuterungen hierzu (siehe Stellungnahme im Verfahrensordner) -Kapitel 8.5.6 Kultur- und sonstige Sachgüter: Hier werden BauGB, BNatSchG und DSchG ge- nannt, was zu begrüßen ist. Es ist jedoch zu prüfen, ob Beeinträchtigungen für die im Fachbeitrag zur Landesentwicklungsplanung in Nordrhein-Westfalen von 2007 ausgewiesenen be- deutsamen historischen Kulturlandschaftsbereiche KLB LEP 19.08 Köln und KLB LEP 19.14 Rhein so- wie für den KLB RPK 353 Deutz, Mülheim des Fach- beitrags Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (2016 ergeben. Diese Prüfung ist nicht erfolgt. Es wird daher gebeten, dies nachzuholen. Erhebliche Auswirkungen insbesondere auf den historisch ge- wachsenen KLB RPK 353 sind zu erwarten, da das Ziel „Bewahren und Sichern der Elemente und Struk- turen, von Ansichten und Sichträumen von histori- schen Stadt- und Ortskernen sowie des industriekul- turellen Erbes“ betroffen ist. - S. 28: „Mehrere ortsbildprägende Hallen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nur teil- weise berücksichtigt. Regelungen zum Denkmal- schutz sind auf der Ebene der FNP-Änderung nicht möglich.“ Es wird gebeten, an dieser Stelle die Schutzmöglichkeiten, die sich auf der Grundlage des Begriffs „Kulturelles Erbe“ ergeben, zu prüfen. Hin- weis: Eine Beschränkung auf die denkmalrechtlich Eine Erweiterung der zugrundliegenden gesetzlichen Grundla- gen würde zu keiner anderen Einschätzung und Bewertung im Umweltbericht kommen. Eine solche Prüfung kann entfallen, da die Ziele der FNP- Änderung, hier die Änderung der Gebietsausweisung von ehemals Industrie- / Gewerbefläche zu gemischte Baufläche zunächst keinen Einfluss auf denkmalgeschützte Gebäude o- der Ensembles hat. Erst auf der Ebene der verbindlichen Bau- leitplanung wird der Umgang damit geregelt. Der Flächennutzungsplan verhindert mit seinen neuen Ge- bietsausweisungen nicht den Erhalt und die Weiter- bzw. Um- nutzung denkmalwerter Hallen und Gebäude. Regelungen dazu sind in der verbindlichen Bauleitplanung zu treffen. Zum Denkmal- und Kulturgüterschutz erfolgt regelmäßig in den ein- zelnen Bebauungsplan-Verfahren eine enge Abstimmung mit dem Stadtkonservator Köln und der Unteren Bodendenkmal- schutzbehörde (Römisch-Germanisches Museum Köln). Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB geschützten Gebäude ist aus Sicht der Kulturland- schaftspflege nicht ausreichend, da Denkmäler ledig- lich einen Teil zum kulturhistorischen Wert eines Kul- turlandschaftsbereichs beitragen. Daher wird an die- ser Stelle darauf hingewiesen, dass bei der Betrach- tung des Schutzguts Kulturelles Erbe der Blick über die Denkmäler hinausgehen muss. -Hinweis: Ein Verlust des landschaftlichen (bau-)kul- turellen Erbes ist immer endgültig und irreversibel. Im Plangebiet wird angenommen, dass die Niederlegung zahlreicher Bestandsgebäude vollzogen wird. Daraus ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf das Orts- bild. Durch die industriehistorische Vergangenheit, den hohen historischen Zeugniswert, die sehr gute Ablesbarkeit der ehemaligen Funktion und Bedeu- tung von Gebäuden un d durch ihre ortsbildprägenden Eigenschaften, insbesondere entlang der Deutz-Mül- heimer Straße, ist eine besondere Sensibilität bei der Überplanung und späteren Umnutzung angezeigt. Ziel sollte es sein, bereits auf der FNP-Ebene Maß- nahmen zum Schutz dieser einzigartigen kulturhisto- rischen und städtebaulichen Konstellation zu ergrei- fen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0091/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.04.2024
- Erstellt
- 05.01.2024 13:28