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AN/0180/2024

Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Schulstandort Urbacher Weg, UN-Behindertenrechtskonvention"

Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat 30.01.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 01.02.2024

Änderungsantrag CDU Grüne - Urbacher Weg

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Änderungsantrag CDU Grüne - Urbacher Weg

2446 Zeichen

in der Bezirksvertretung Köln-Porz, Bezirksrathaus, Friedrich-Ebert-Ufer 64-70, 51143 Köln 
 
 
Gleichlautend:  
Frau Bezirksbürgermeisterin         
Sabine Stiller          
Friedrich-Ebert-Ufer 64 - 70 
51143 Köln 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker 
Rathaus   
50667 Köln  
Köln-Porz, den 29.01.2024 
 
 
Änderungsantrag zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 01.02.2024  
 
hier: 7.8 Schulstandort Urbacher Weg, UN-Behindertenrechtskonvention 
 
 
 
Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, 
 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,  
 
wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die nächste Tagesordnung zu setzen: 
 
 
Beschluss: 
Pkt 3 neu: Die Bezirksvertretung bittet den Rat die Verwaltung damit zu beauftragen, beide Schulgebäude 
als inklusive Schulen zu errichten und mit den notwendigen Raumkonzepten zur Förderung aller behin- 
derten Menschen zu versehen.  
Die Planungen sind so zu gestalten, dass sie mit den UN Konventionen vereinbar sind. 
 
Begründung:  
In vielen Publikationen der UN und der EU wird der inklusive Unterricht in allen Schulen gefordert. Es ist 
möglich, Inklusive Schulen für jeden Förderbedarf zu bilden. Schüler, die in Köln keinen inklusiven Schul- 
platz bekommen, werden automatisch an Förderschulen verwiesen. Hiermit wird der Ausbau von inklu- 
siven Schulplätzen bewusst unterlaufen. Daher müsse n alle neuen Schulgebäude für inklusiven Unter- 
richt gebaut werden, unabhängig von der aktuellen Nutzung. Alle betroffenen Familien müssen die Mög- 
lichkeit bekommen, ihr Kind inklusiv unterrichten zu lassen. Die Gesetzliche Grundlage in NRW für den 
Anspruch auf inklusive Unterricht ist in § 20 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 
(SchulG NRW) festgelegt: „Sonderpädagogische Förderung findet in derRegel in der allgemeinen Schule 
statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.“ Weiterhin legt § 20 Abs. 5 SchulG 
NRW fest: „Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers 
an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die S chule ist dafür personell und sächlich nicht ausge-
stattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwan d dafür ausgestattet werden.“ Daher ist bei der Er-
richtung neuer Schulgebäude von vorneherein der inklusive Unterricht zu berücksichtigen.

- 2 - 
 
Mit freundlichen Grüßen  
Stefan Götz     Dieter Redlin  
CDU-Fraktionsvorsitzender   Fraktionsvorsitzender B ündnis 90/Die Grünen

Beratungsverlauf (1)

01.02.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Friedrich-Ebert-Ufer 64
  • Urbacher Weg

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Details

Aktenzeichen
AN/0180/2024
Typ
Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat
Datum
30.01.2024
Erstellt
30.01.2024 15:58