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1124/2023

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf Nummer 66389/03, Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf

Mitteilung Ausschuss 11.05.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 05.06.2023, TOP 10.2.4

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 6 Bebauungsplan-Entwurf M_1_1000_Blatt 3

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf M_1_1000_Blatt 1

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Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan

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Anlage 8 Textliche Festsetzungen_Blatt 5

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 5 Bebauungsplan-Entwurf M_1_1000_Blatt 2

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Anlage 7 Textliche Festsetzungen Blatt 4

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zu Anlage 2 URKUNDE

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Mitteilung Ausschuss

8885 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer           11.05.2023 
 1124/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 05.06.2023 
Anlass und Ziel 
In Abstimmung mit der Stadt Köln hatte der Investor "AMELIS Projektentwicklungs  GmbH 
Co. KG" für das Plangebiet "Rondorf Nord -West" in Köln -Rondorf bereits im Jahr 2015 ein 
erstes städtebauliches Planungskonzept durch das Büro `West 8 urban design & landscape 
architecture b.v.` aus Rotterdam, Niederlande erarbeiten lassen. In dem Kon zept sind die 
geplanten verkehrliche Erschließung und die Lage der Baufelder für Wohnungsbau und Flä-
chen für die soziale Infrastruktur dargestellt. Das städtebauliche Planungskonzept wurde im 
Rahmen der Planung kontinuierlich weiterentwickelt.  
Am 14.12.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung des Verfahrens zur Auf-
stellung des Bebauungsplanes und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung –Arbeitstitel: „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf– beschlossen. 
Ziel der Planung ist die städtebauliche Entwicklung eines Neubaugebietes mit circa 1.300 bis 
1.380 Wohneinheiten mit hohen Qualitätsstandards. D urch die Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes soll die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen werden, die bauliche Um-
setzung zu ermöglichen. Mit Realisierung des Wohnquartieres kann ein wesentlicher Beitrag 
zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in Köln geleistet werden.  
Gleichzeitig soll die Entwicklung des Stadtteils Rondorf über die geplanten Infrastrukturein-
richtungen und Verkehrsmaßnahmen langfristig gestärkt werden. So sieht die Planung einen 
Quartiersplatz mit Geschäften einschließlich Lebensmittelvollversorger, eine weiterführende 
Schule, zwei Grundschulen, vier Kindertagesstätten sowie öffentliche Grünflächen und 
Spielplätze für Kinder und Jugendliche vor.  
Zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur soll das Plangebiet nach Verlängerung der 
Stadtbahnlinie vom Bonner Verteiler bis nach Köln -Meschenich durch eigene Haltestellen 
angebunden werden. Die sinnvolle Ergänzung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur soll 
sicherstellen, dass das Verkehrsaufkommen in Köln -Rondorf besser abgewickelt werden 
kann. Das Erschließungskonzept sieht hierfür südlich der geplanten Wohnbauflächen eine 
Entflechtungsstraße vor, die sowohl die planbedingten Mehrverkehre als auch einen Teil der 
vorhandenen Durchgangsverkehre von Rondorf aufnehmen kann. Die hierdurch erzielte Re-
duzierung des Verkehrs im alten Ortskern schafft die Möglichkeit, den öffentlichen Straßen-
raum des bestehenden Ortes gestalterisch aufzuwerten. 
Zur Realisierung der Planung und zur Umsetzung der vorgenannten städtebaulichen Ziele ist 
die Aufstellung eins Bebauungsplanverfahrenes erforderlich. 
 
Planungsvorgaben 
Im Flächennutzungsplan wird das Plangebiet für den Bereich der geplanten Siedlungserwei-

2 
 
terung überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Zur Arrondierung der Wohnnutzung und 
zur Entwicklung von Infrastrukturnutzungen Schulen werden darüber hinaus weitere Flä-
chenteile als Wohnbauflächen sowie Gemeinbedarfsflächen entwickelt, die derzeit als Fläche 
für Landwirtschaft bzw. als Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen dargestellt wer-
den. In der Folge ist eine Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich.  
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes `Rondorf Nord-West` und zur paralle-
len Flächennutzungsplanänderung wird nach Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) 
im sogenannten `Regelverfahren` mit Umweltbericht sowie mit einem landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrag und einer artenschutzrechtlichen Prüfung  durchgeführt. Die Vorausset-
zungen des § 13 a BauGB sind nicht gegeben.  
Die planungsrechtliche Umsetzung der Entflechtungsstraße und der Verlängerung der Stadt-
bahnlinie bis Meschenich erfolgt jeweils über ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren.  
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen 
der Leitlinien werden eingehalten. Es wurde ein Energiekonzept erstellt. Die En ergiebereit-
stellung soll im Plangebiet über das Konzept der kalten Nahwärme mit gebäudezentralen 
Wärmepumpen erfolgen. Auf den Dächern der Hauptgebäude sind Photovoltaikanlagen vor-
gesehen. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierf ür wurden 
verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Unterlagen zur Offenlage zu ent-
nehmen sind. 
 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 den Aufstellungsbe-
schluss und den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach 
Modell 2 (Abendveranstaltung) gefasst.  
Die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) hat in ihrer Sitzung am 13.11.2017 den Aufstel-
lungsbeschluss sowie den geänderten Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung unter einer Bedingung sowie weitere Ergänzungsbeschlüsse gefasst. Vor 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung sollte eine Kosten-/Nutzenanalyse zur 4. Baustufe 
der Nord-Süd-Stadtbahn durchgeführt werden, mit dem Ziel, dass der Kosten-Nutzenfaktor 
unter Einbeziehung der Planung größer 1 sein sollte. Die Ergänzungsbeschlüsse umfassten 
unter anderem verschiedene Verkehrsthemen. Hierzu wurde das Plangebiet entsprechend 
der Anlage 7 der Beschlussfassung von der Kapellenstraße bis zur  Bödinger Straße in der 
Breite der geplanten Entflechtungsstraße erweitert, damit dieser Teil der Straßenplanung 
vom Bebauungsplan erfasst wird.  
Der Stadtentwicklungsausschuss hatte in seiner Sitzung am 14.12.2017 den Aufstellungsbe-
schluss sowie den geänd erten Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung entsprechend dem Beschlussvorschlag der Bezirksvertretung Rodenkirchen ge-
fasst. 
Der Rat der Stadt Köln hat am 26.03.2020 den Beschluss zur Entflechtungsstraße (Südvari-
ante 4a.2) gefasst. Die geplante Entflechtungsstraße sieht nunmehr einen südlichen Verlauf 
vor. In der Folge wurde der Teilbereich von der Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße aus 
dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes rausgenommen. 
Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 24.01.2018, die der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung am 20.06.2018. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB wurde in der Zeit vom 09.10.2017 bis einschließlich 16.11.2017 durchgeführt. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 29.06.2018 in der Aula der Gesamtschule 
Rodenkirchen durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. An der Abendveranstal-
tung haben circa 500 Bürgerinnen und Bürger teilgenommen. Im Nachgang hatte die Öffent-
lichkeit im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 
 
Insgesamt sind 165 schriftliche Stellungnahmen eingegangen, die sich im Wesentlichen mit 
den Themen Städtebau/ bauliche Dichte/ soziale Infrastruktur/ Verk ehr/ Erschließung/ Ent-
flechtungsstraße/ Stadtbahnerweiterung/ Eingriff in Natur und Landschaft/ Umwelt/ Flächen-
versiegelung/ Klima und Wasserschutzgebiet befassten. 
Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan -Entwurfes wurde 
vom Stadtentwicklungsausschuss am 03.09.2020 gefasst.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB wurde in der Zeit vom 18.11.2022 bis einschließlich 19.12.2022 durchgeführt. 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit ge-
stalterischen Festsetzungen wird im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentli-
che Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt in der Zeit vom 01.06.2023 bis zum 
13.07.2023. Der Zeitraum wird aufgrund der Komplexität der Planung und der Vielzahl der 
betroffenen Belange auf sechs Wochen verlängert.  
Zusätzlich zur Offenlage der Unterlagen wird die Planung in einer Informationsveranstaltung 
am Freitag, den 16. Juni 2 023, um 18:00 Uhr in der Anne -Frank-Schule, Adlerstraße 13, in 
50997 Köln-Rondorf öffentlich vorgestellt. Vor der Veranstaltung ab 17:30 Uhr besteht die 
Gelegenheit, die Planungsunterlagen einzusehen. Hierzu werden im Foyer die Planunterla-
gen ausgestellt. 
 
 
Gez. Greitemann 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 66389/03, Maßstab 1:1.000_Blatt 1 
Anlage 5 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 66389/03, Maßstab 1:1.000_Blatt 2 
Anlage 6 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 66389/03, Maßstab 1:1.000_Blatt 3 
Anlage 7 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 66389/03, Textliche Festsetzungen_Blatt 4 
Anlage 8 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 66389/03, Textliche Festsetzungen_Blatt 5

Anlage 6 Bebauungsplan-Entwurf M_1_1000_Blatt 3

18436 Zeichen

Blatt 1 Blatt 2
Blatt 3
Bebauungsplan Entwurf
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 14.12.2017 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 24.01.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.01.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 29.06.2018 bis
16.07.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
66389/03
Maßstab 1:1 000
Stand: 04.05.2023
-Offenlage-
0 50 100 Meter0 50 100 Meter
Kapellenstraße
Rodenkirchener Straße
Autobahn A4
Am Höfchen
Birkenweg
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 21.03.2023)
Vermessungsbüro KDS
Graf-Geßler-Str. 5
50679 Köln
B. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Lichte Höhe (LH) in m über
Normalhöhennull (NHN)
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
SO Sondergebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Grundflächenzahl
-g-
-a-
E
D
H
ED
SD
FD
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
Flächen für den Gemeinbedarf
nicht überbaubar I überbaubar
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
TGa
Flächen für Versorgungsanlagen
oder für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie für
Ablagerungen
III
GRZ I
GFZ
LPB IV
Grundflächenzahl I, siehe TF I. 1.5
Geschossflächenzahl
geschlossene Bauweise
abweichende Bauweise (z. B. a.1)
nur Einzelhäuser zulässig
nur Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser
zulässig
Satteldach
Flachdach
Hauptfirstrichtung
Baugrenze
Gemeinschaftsstellplätze
Tiefgaragen
Straßenverkehrsflächen
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen Flächen für Straßenbahn
Lärmpegelbereich z.B. IV u. V
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Bestand
Planung
Zeichenerklärung
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
T Trafo
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen, (z.B. M1)
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft, (z.B. A1)
Flächen für besondere Anlagen
zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen
Baum zu erhalten Vorgartenzone
Hinweise
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (z.B. E1)
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise Maßen
baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
St Stellplätze
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß)
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Mindest- und
Höchstmaß)
Abgrenzung der Planstraßen 1-21
Ein- und Ausfahrtsbereich
0,0 Oberkante Lärmschutzwall in m
über Normalhöhennull (NHN)
(0,0) Oberkante Straßendecke in m über
Normalhöhennull (NHN)
Flächen für Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die
Regelung des Wasserabflusses
Nachrichtliche Übernahme
SB Schluckbrunnen
Baum zu pflanzen (Standort
nachrichtlich)
GSt
GH 
GH
min. - max.
LH
LPB V
GemeinschaftscarportsGC
St Kita Stellplätze für Kindertagesstätte Fassadenbegrünung
z.B.
Hauptversorgungs- und Haupt-
wasserleitungen unterirdisch
Schallschutzmaßnahmen
Regelung
TA Lärm 1/2
Anbauverbotszone 40 m /
Anbaubeschränkungszone 100 m
I,III
S,W 
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
GRZ II Grundflächenzahl II, siehe
TF I. 1.5
Bödingerstraße
Husarenstraße
Kapellenstraße
76
Prinz-
17
75
710
23
740
39
77
80
13709
79
37
75
Kapellenstraße
287
15
19
21
F
76
F
11
IV
IVF
IV
P
F
905
27
1099
23 c
25 a306
239
4
19
249
27
688
34
940
26b
13
267
16 a
18
27 b30
519
49
1098
880
290
275
306
240
1089
21
25 c
269
316
45a
24
1134
265
276
282
41
16
302
278
286
608
284
950
313
10 1074
Bödinger Hof
16
29
320
307
259 879881
294
308
16
14
918
961250
Am Bödinger Hof
246
1017
1104
12
297
314
917
3044
923
316
17
968
1090
264
941
19 b
243
739
1093
276
1061
253
22-24
286
45
254
916
1088
954
27
293
930
277
3
967
281
1062
1094
22
953
27 a
738
302
255
8
37
35
Kolberger
312
1057
1091
25 b
713
43
21 a
278
304
5
7
19 a
245
45311
1016
928
241
257
1135
37
8 9
26
26a
226
53
6
Kolberger Straße
296
919
1101
935
711
291
34
18
285
283
963
24
920
1116
1164
272
904
303
25
10
309
233
10
4
1055
21
258
260
26
938
28
28
20
300
23 b
670
1130
1106
933
732
248
934
7
261
7
315
269
279
23
287
902
5712
Straße
270
8
1056
310
262
273
279
25
295
252
26
5
3
256
925
1115
1096
21 b
715
2
266
28
277 271
29
25
12
300
1105
263
12
272
244
1
9
Stolpweg
254
302 a
20
6
1097
23 a
23 d
305
41
1086
312
690
52
310
238
1085
229
669
31
25 d924
251
791
23
624
32
10
1087
11
30
33
1163
1133
271
14
1100
9
273
299
39
1159
298
1054
29
1075
318
33
2
43
19 c
32
131
22
107613
11
39
239
31
903
1092
6
1084
308
314
274
280
268
741
6
15
292
607
790
714
969
1
21 c
970
242
929
F
656
270
Insterburger Str.
21 d
II
962
III
19
8
I
247
S
882
II
S
S
II
S
II
I
I
IV
II
II
II
IV
F
W
F
I
S
II
I
I
F
I
S
II
S
KW
S
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I
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I
F
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I
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S
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P
I
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S
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II
III
II
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II
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II
I
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F
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II
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F
P
II
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W
F
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F
S
III
IIIII
-I
III
III
II
II S
I
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I
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F
S
II
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F
S
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I
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II
II
I
I KW
II
P
III
IIF
II
F
S
II
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F
II
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S
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S
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I
II
F
III
II
SII
S
F
II
S
III
S
S
I
F
IIII
II
IV
I
I
S
S
III
S
II
S
F
II
II S
II
S
S
II
S
II
F
II
F
S
IV
S
II
F
II
S
F
I
F
S
II
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S
S
I
II
S
S
II
I
S
II
S
I
I
S
II
III
I
F
I
II
II
F
I
F
F
S
IV
I
F
S
S
II
F
I
S
F
II
II
S
S
II
S
I
S
I
F
S
II
S
I
I
S
I
S
S
S
Hahnenstraße
S
1005
II
F
Rondorfer
SI
10
Hauptstraße
F
F
F
P
F
F
F
9
F
P
750
1144 6 a
537
8
6
2
634
595
8
649
523
554
115
633
176a
1162
F
2 a
1000
14
850
1006
596
8
153
265
118
174
339
32 10 a
15a
10
180
569
134
751
243
19
493
118
3
854
168
33
603
8
20 12
729
993
6 b
639
466
129
27 a
639
130
653
18
599
8
648
28
8
509
638
561
120
601
8
15b
828
1068
590
3
11
2
731
640
150
32
5
852
943
176
636
936
18
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6
II
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9
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1
6
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1131
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W
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476
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24 a
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S
-I
I
I
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II
III
S
S
I
II
I
Flur 6
Husarenstraße
20
Auf dem Schneeberg
39
78
245
W
267
Hinter den Hecken
266
281
280
265
237
282
268
283
259
264
S
W
I
II
II
F
P
1013
865
1012
Flur 92
156
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382
903
1044
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6
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1
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25
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379
I
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1b
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Am
20b
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177
Am Höfchen
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132
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1015
20a
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53
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169
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II
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I
I
I
I
S
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I
II
KW
S
Gemarkung Rondorf-Land
Gemarkung Rondorf-Land
Pater-
Weg
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297
294
292
296
293
275
274288
289
291 290
301
300
298
299
F
158
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(51,0)
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T
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T
T
T
IV
FD
GH 68,0
I
FD
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- Quartierszentrum -
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-g-
IV
FD
GH
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IV
FD
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SD
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SD
GH
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WA1
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FD/SD
ED
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II
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III
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GC
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E
TGa
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-g-
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TGa
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WA1
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H
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SD
III
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FD
-g-
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III
SD
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III
FD/
SD
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III
FD
GH 65,5
III
FD
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GH 61,0
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II
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III
SD
III
FD
III
II
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III
SD
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TGa
TGa
WA2
WA1
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I
II
III
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III
FD
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H D
H D
E
E
E
E
GH 61,0
GH 61,0
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H D
Kita
TGa
TGa
GH 60,5
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GH 60,5
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WA1
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WA2
II
-g-
D
E
TGa
TGa
H D
II
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WA3
FD/SD
-g-
a1
WA2
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St Kita
GH 61,5
TGa
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H
H D
H D
H D
GH 60,0 -
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GH 69,0
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GH 69,0
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H D
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I
GH 52,3
II
GH 51,0
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H D
-a1.2-
GH 60,0 -
GH  64,0
GH 61,0
TGa
GH 64,5
GC
H D
H D
H D
H D
H D
IV
FD/SD
GH 60,5
GH
63,5
LH: 2,8
TGa
FD
III
SD
GRZ I 0,8
  GRZ II 0,9
    GFZ 2,0
-g-
II GH
49,6
St
IV
FD
GH 68,0
I
FD
GH 55,5
III
SD
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
I
FD
GH
55,5
I
FD
GH 55,5
IV
FD
GH
68,0
WA1
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,7
E
E
IV
SD
GH
71,0
IV
FD
GH 68,0
E
WA1
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 1,0
FD/SD
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,3
WA2
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,6WA1
FD/SD
GRZ I 0,8
GRZ II 0,9
GFZ 1,9
FD
III
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,2
FD
    WA1
    II
GRZ I 0,4
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
FD/SD
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,5
GFZ 0,5
FD/SD
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,6
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
GRZ I 0,4
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
GRZ I 0,6
GRZ II 0,7
GFZ 1,0
WA1
II
FD/SD
WA2
-g-
WA3
-g-
GRZ I 0,4
GRZ II 0,6
GFZ 0,6
WA1
FD/SD
GRZ I 0,3
GRZ II 0,5
GFZ 0,4
WA1
FD/SD
WA1
FD/SD
GRZ I 0,3
GRZ II 0,7
GFZ 0,6
WA1
FD/SD
WA1
FD/SD
GRZ I 0,4
GRZ II 0,5
GFZ 0,9
GRZ I 0,2
GRZ II 0,4
GFZ 0,4
GRZ I 0,4
GRZ II 0,5
GFZ 0,6
Regelung TA Lärm 1
FD/SD
SD
P FD/SD
P
FD/SD
FD
E
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Planstraße 13
Planstraße 11
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Planstraße 12
Ein- und
Ausfahrt TGa
Fläche für
Gemeinbedarf
- Kita -
Quartiers-
platz 2
M1
Planstraße 21Ein- und
Ausfahrt TGa
Planstraße 16
Straßenbahntrasse
Planstraße 15
Planstraße 17
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Private
Grünfläche
- Retentions-
fläche 2 -
Private
Grünfläche
- Retentions-
fläche 3 -
Fläche für
Gemeinbedarf
- Schule -
Fläche für Gemeinbedarf
- Schule -
Öffentliche
Grünfläche
- Retentionsfläche 1 -
Öffentliche
Grünfläche
- Spielplatz -
Öffentliche
Grünfläche
- Bolzplatz -
M3
A8
Öffentliche
Grünfläche
- Parkanlage -
Planstraße 1
Planstraße 14
Ausfahrt
TGa
Ein- und
Private Grünfläche
- Wiesen und Weiden -
Öffentliche
Grünfläche
- Parkanlage -
Quartiers-
platz 1
Mischverkehrsfläche 2
Mischverkehrsfläche 3
Mischverkehrsfläche 1
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Planstraße 19
G
GL
G*
G
G*
GFL1
G
G G*
G
G
G
G*
GFL1
GFL2
Ein-
 und
    Aus-
       fahrt
TGa
Ein- und
Ausfahrt TGa
Ein- und Aus-
fahrt Anlieferung
M2
M1
(B)
(B)
(B) (B)
(B) (B)
(A)
(A)
(C)
(C)
(D)
(D)
(D)
(D)
(D)
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,2
-g-
-a1.1-
III
FD
Fuß- und
Radweg
Fuß- und
Radweg
Fuß- undRadweg
GH 67,5
IV
GH 60,5 -
GH  66,0
GH 60,0 -
GH 66,0
GH 60,0 -
GH 66,0
SD
FD
III
FD
III
FD
FD/SD
GH 65,0 -
GH 69,0
WA3
III
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,1
-g-
GH 60,0 -
GH 66,0
TGa
Fuß- undRadweg 2
Fuß- und
Radweg
Fuß- und Radweg
Stellplatz-
anlage für
Fahrräder
Fuß- undRadweg
Fuß- und Radweg
III
II
GH 64,6
GH 63,5
GH 60,5
Regelung TA Lärm 1
RegelungTA Lärm 2
RegelungTA Lärm 2
IV
Planstraße 18
Ausfahrt TGa
Ein- und
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz* -
Öffentliche
Grünfläche
- Spielplatz* -
LPB V
LPB IV
LPB IV
LPB V
-a1.2-
3.0 6.0
6.0
3.08.0
10.0
12.0
9.0
14.0
12.07.5
4.5
12.0
18.5
12.0
9.5
6.0
21.0
3.0
28.0
28.5
6.510.0
6.5
29.0
6.5
10.5
2.0
4.0
3.0
15.0
4.0
4.0
10.5
11.0
29.5
5.5
3.0
26.0
88.5
30.5
45.0
5.0
4.0
22.0
0.5
8.5
20.0
33.5
13.0
3.0
6.0
3.02.0
3.0
23.0
10.0
3.0
13.0
14.0
3.5
24.0
13.0
6.0
13.0
6.0
14.0 3.0
13.0
10.0
8.0
3.0
14.0
5.5
8.07.5
12.0
6.0
8.0
5.5
14.0
3.0
12.5
3.0
6.0
13.0
7.5
3.0
15.5
3.03.0
8.0
5.0
5.0
36.0
14.5
8.5
10.5
6.5
17.0
16.5
26.5
2.0
3.0
32.5
11.0
6.0
14.0
13.0 7.0
13.5
4.0
13.0
7.5 18.0
13.0
5.0
25.0
17.0
3.0
14.0
3.0
28.5
10.0
8.0
28.5
3.0
10.0 13.0
3.0
10.0
13.0
3.0
11.0 13.0
10.0
3.0
13.0
3.0
3.0
14.0
13.0
3.0
13.0
3.0
3.0
6.0
3.0
3.0
41.7
52.7
37.5
6.0
1.0
3.0
30.5
5.0
3.0 8.0
3.0
12.0
17.5
3.0
40.0
3.0
14.0
3.0
14.0
3.0
14.0
11.0
29.0
13.0
14.0
14.0
15.5
3.0
3.0
14.0
13.0
1.5
3.0
10.0
7.0
10.0
3.5
17.0
3.0
13.0
13.0
18.0
13.0
13.0
3.0
13.0
13.0
12.0
12.5
16.5
10.0
3.0
14.0
3.0 14.0
13.0
16.5
3.013.0
8.0
6.0
19.5
6.0
31.0
6.0
5.0
3.0
14.0
14.0
13.0
10.0
17.0
16.5
25.0
26.5
3.0 30.0 3.0
13.0
3.0
3.0
2.5 3.0
13.08.517.03.018.0
3.0
13.0
14.0
14.0
24.5
3.03.0
35.0
3.0
3.0
33.0
3.0
13.0
3.0
3.013.0
3.0
13.0
3.5
17.5
11.5
3.0 11.5
3.0
14.0
22.0
14.0
3.0
5.5
34.0
3.0
40.5
3.0
3.013.0
11.0
13.0
13.0
3.0
13.0
7.5
14.0
14.5
14.0
13.0
7.0
14.0
6.0
26.5
3.0
13.0
9.5
6.0
3.0
3.5
9.0
3.0
3.0
6.5
14.0
3.0
3.0 13.0 8.5
16.0
13.0 3.0
3.0
8.0
14.0
7.0
24.0
6.0
30.0
3.0
3.0
14.0
14.0
11.5
13.0
13.0
11.5 11.0
3.0
6.0
26.0
37.0
3.0
3.0
16.5
9.5 13.0 3.0
3.0
13.0
7.0
3.0
9.0
43.0
13.0
6.51.0
8.0
3.0
14.0
15.0 3.0
5.0
3.013.0
7.5
14.0
3.0 13.0
Rondorf Nord-West
in Köln-Rondorf
Blatt 3 von 5
NNN

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

66529 Zeichen

Anlage 3 
 
Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplan-Entwurf 66389/03  
Arbeitstitel: „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf  
 
I.  Textliche Festsetzungen  
(gemäß § 9 Abs. 1-3 BauGB) 
1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
1.1. Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen oder deren Um-
wandlung in Ausnahmen (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA) die allge-
mein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur 
ausnahmsweise zulässig. 
1.2. Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO) 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in den allgemeinen Wohngebiet en (WA) 
ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 
4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
1.3. Art der Anlagen (§ 1 Abs. 9 BauNVO und § 11 BauNVO) 
a) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) – Quartierszentrum – im 
ersten Vollgeschoss (Erdgeschoss) ausschließlich folgende Nutzungen zulässig: 
- Einzelhandelsbetriebe [siehe Ziffer 1.3. d)], 
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen Berufsausübung 
ähnliche gewerbliche Tätigkeiten,  
- nicht störende Handwerksbetriebe und s onstige nicht störende 
Gewerbebetriebe sowie  
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke. 
b) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) – Quartierszentrum – 
oberhalb des ersten Vollgeschosses  (Erdgeschoss) ausschließlich folgende 
Nutzungen zulässig: 
- Wohnungen, 
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen Berufsausübung 
ähnliche gewerbliche Tätigkeiten 
- nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht störende 
Gewerbebetriebe sowie 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, s oziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke. 
c) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) – Quartierszentrum – in 
den Untergeschossen ausschließlich folgende Nutzungen zulässig: 
- Stellplätze sowie 
- Nebenräume (z. B. Kellerräume, Technikräume) der unter Ziffer 1.3. a) und b) 
genannten Nutzungen.

Seite 2 von 23 
d) Gemäß § 11 BauNVO wird festgesetzt, dass ausschließlich folgende 
Einzelhandelsbetriebe zulässig sind: 
- Innerhalb der mit (A) und (B) gekennzeichneten überbaubaren 
Grundstücksflächen ein Lebensmittelvollsortim enter mit einer maximal 
zulässigen Verkaufsfläche vom 1.500 m², 
- innerhalb der mit (C) und (D) gekennzeichneten überbaubaren 
Grundstücksflächen ein Drogeriemarkt mit einer maximal zulässigen  
Verkaufsfläche von 600 m² sowie 
- innerhalb der mit (B) und (D) gekennzeichneten überbaubaren 
Grundstücksflächen neben dem jeweiligen vorstehend genannten 
Einzelhandelsbetrieb ( Lebensmittelvollsortimenter oder Drogeriemarkt) 
weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer jeweils max imal 
zulässigen Verkaufsfläche von 200 m². 
1.4. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten 
Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt.  
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Flachdächern die Oberkante der Attika, bei 
Satteldächern der First und bei sonstigen Dachformen die Oberkante des Gebäudes. 
Die maximale Höhe an der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein 
mögliches Nicht-Vollgeschoss. 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt: 
a) Die festgesetzten Gebäudehöhen können durch untergeordnete Bauteile oder 
bauliche Anlagen -  z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, 
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter , Photovoltaikanlagen  - auf den baulich 
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der 
Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der 
Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. 
Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich der Fläche sind 
Photovoltaikanlagen. Die Dachaufbau ten müssen mit Ausnahme von 
Photovoltaikanlagen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der 
Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
b) In sämtlichen allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet können bei 
überbaubaren Grundstücksflächen, in welchen sowohl Flachdächer (FD) als auch 
Satteldächer (SD) zulässig sind, die in der Planzeichnung festgesetzten 
maximalen Gebäudehöhen bei Errichtung eines Satteldaches um 3,0 m 
überschritten werden.  
c) Die mit GH*
1 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch maximal vier Sheddächer 
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,5 
m in der Höhe auf einer Fläche von jeweils maximal 85 m². 
d) Die mit GH*
2 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch maximal vier Sheddächer 
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,5 
m in der Höhe auf einer Fläche von jeweils maximal 85 m².  
e) Die mit GH*3 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch ein Sheddach überschritten 
werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,5 m in der Höhe 
auf einer Fläche von maximal 85 m².  
f) Die mit GH*
4 festgesetzte Gebäudehöhe kann abweichend zu Punkt a) dieser 
Festsetzung durch einen Torbogen überschritten werden. Das höchstzulässige 
Maß der Überschreitung beträgt 1,5 m in der Höhe auf einer Länge von maximal 
4,0 m und einer Tiefe von maximal 1,0 m.

Seite 3 von 23 
1.5. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
Die in der Planzeichnung mit GRZ I festg esetzte Grundflächenzahl ist der Anteil der 
Fläche des Baugrundstückes, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan fest-
gesetzten Straßenbegrenzungslinie bzw. bei nicht festgesetzter Straßenbegren-
zungslinie hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die Fläche, die im Be-
bauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festge-
setzt ist und von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.  
Als bauliche Anlagen im vorstehenden Sinne gelten nicht:  
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,  
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird. 
Die in der Planzeichnung mit GRZ II festgesetzte Grundfläche ist die GRZ I, ein-
schließlich der Flächen, die von folgenden baulichen Anlagen in Anspruch genommen 
werden: 
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,  
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird. 
2. Festsetzung über die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen 
sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB) 
2.1. Bauweise (§ 22 BauNVO) 
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO werden folgende abweichende Bauweisen festgesetzt: 
a) Grenzen in den allgemeinen Wohngebiet en WA1 überbaubare 
Grundstücksflächen von Doppelhäusern und / oder Hausgruppen direkt an 
„Flächen für Gemeinschaftscarports (GC)“ an, dürfen die Doppelhäuser und / oder 
Hausgruppen ohne seitliche Grenzabstände zu den „Flächen für 
Gemeinschaftscarports (GC) “ errichtet werden, auch wenn diese ein eigenes 
Grundstück bilden.  
b) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten abweichenden 
Bauweise – a1.1 – Gebäude als Hausgruppen, aber angrenzend an eine 
festgesetzte geschlossene Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten.  
c) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten abweichenden 
Bauweise – a1.2 – Gebäude als Hausgruppen oder Doppelhäuser, aber 
angrenzend an eine festgesetzte geschlossene Bauweise ohne seitlichen 
Grenzabstand zu errichten.  
d) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten abweichenden 
Bauweise – a2.1 – Gebäude als Hausgruppen zu errichten. Hausgruppen sind 
dabei bis zu einer Länge von 75,0 m zulässig.  
e) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten abweichenden 
Bauweise – a2.2 – Gebäude als Hausgruppen oder Doppelhäuser zu errichten. 
Hausgruppen sind dabei bis zu einer Länge von 75,0 m zulässig. 
f) In den allgemeinen Wohngebiet en WA1 gelten bei der festgesetzten 
abweichenden Bauweise – a3 – sowohl die Ziffer 2.1. b) wie auch Ziffer 2.1. d).

Seite 4 von 23 
2.2. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) 
a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für 
die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: 
- Die Baugrenzen in den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet 
(SO) dürfen durch Balkone, Vordächer und Terrassen bis max. 2,0 m 
überschritten werden. Ausgenommen hiervon sind die Bereiche, welche in der 
Planzeichnung als Vorgartenzone festgesetzt werden sowie die Fassaden des 
Sondergebietes, welche an die Verkehrsflächen  besonderer 
Zweckbestimmung Mischverkehrsfläche 1 und Mischverkehrsfläche 2 sowie 
an die mit einem Geh-  und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen 
angrenzen. Diese Überschreitung darf in der Summe bis zu einem Drittel der 
jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss umfassen. Diese Beschränkung der 
Überschreitung auf ein Dritt el der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss gilt 
nicht für Terrassen.  
- Die Baugrenzen in den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet 
(SO) dürfen entlang der festgesetzten Vorgartenzone durch Balkone  und 
Vordächer bis max. 0,5 m überschritten werden. Diese Überschreitung darf in 
der Summe bis zu einem Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss 
umfassen. 
- Innerhalb des nördlich an die private Grünfläche –  Retentionsfläche 3 –  
angrenzenden allgemeinen Wohngebietes WA1 dürfen die zum Innenhof 
liegenden festgesetzten Baugrenzen maximal zweimal durch eine Treppe auf 
einer Länge von jeweils maximal 8,0 m um max imal 1,5 m überschritten 
werden. 
b) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen in den in der 
Planzeichnung festgesetzten Vorgartenzonen  nicht zulässig.  Ausgenommen 
hiervon sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4 die Bereiche der 
Vorgartenzone, welche mit einer Fläche für Tiefgaragen überlagert sind. Hier sind 
unterirdische Stellplätze (Tiefgarage)  abweichend von der vorstehenden 
Festsetzung zulässig. 
3. Flächen für Nebenanlagen, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen 
sowie Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB) 
3.1. Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB, § 12 
Abs. 6 BauNVO) 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt: 
- In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA 1 sind Stellplätze von 
Reihenmittelhäusern ausschließlich in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB   
festgesetzten „Flächen  für Gemeinschaftscarports (GC) “, der  „Flächen für 
Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“, der „Flächen für Stellplätze (St)“ sowie in 
Tiefgaragen zulässig. Bei Einzel-, Doppel- bzw. Reihenendhäusern sind Garagen 
bzw. Stellplätze auch auf dem eigenen Grundstück zulässig. Dabei dürfen die 
Stellplätze bzw. Garagen außerhalb von den „Flächen für Gemeinschaftscarports 
(GC)“ und „Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“ erst ab einem 
Mindestabstand von 5,0 m von der jeweiligen Erschließungsstraße errichtet 
werden. Die Stellplätze und Garagen dürfen dabei entweder in der Gebäudeflucht 
oder auf der Grundstücksgrenze errichtet werden.  Bei Eckgrundstücken gilt die 
Straße als Erschließungsstraße, zu welcher die Eingangstür ausgerichtet ist.  
- In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA2, WA3 und WA4 sowie im 
Sondergebiet (SO) sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und in den „Flächen für 
Stellplätze für Kindertagesstätten“ (St Kita) zulässig.

Seite 5 von 23 
- In sämtlichen festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet 
(SO) sind Tiefgaragen nur innerhalb der festgesetzten „Flächen für Tiefgaragen 
(TGa)“ sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 
- Innerhalb der Flächen für „ Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ sind 
ausschließlich Stellplätze für die Kita-Nutzung zulässig.  
- In den Flächen für Gemeinbedarf Kita und Schule sind Stellplätze nur innerhalb 
der festgesetzten „Flächen für Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ 
sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 
- Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
Lagerflächen, Abstellräume sowie Technik - und Nebenräume bis zu einer 
maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. 
3.2. Nebenanlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO) 
- Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in den in der 
Planzeichnung festgesetzten Vorgartenzonen unzulässig; Abstellplätze für 
Müllbehälter und Fahrräder sind hiervon ausgenommen.  
- Ebenfalls ausgenommen von der vorstehenden Festsetzung sind im WA2, 
welches westlich an die Mischverkehrsfläche 4 angrenzt, sowie im WA2, welches 
komplett von der Planstraße 12 und 13 umfasst ist, Paketstationen. 
4. Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraum-
förderung gefördert werden könnten (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA3 
nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnten. 
5. Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, 
Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 
BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird festgesetzt: 
a) Ein- und Ausfahrtsbereiche von Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der 
festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche Tiefgarage zulässig. 
b) Ein- und Ausfahrtsbereiche der Anlieferung sind innerhalb des festgesetzten 
Sondergebietes (S O) ausschließlich innerhalb des festgesetzten Ein-  und 
Ausfahrtsbereichs Anlieferung zulässig. 
c) Innerhalb der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Mischverkehrs-
fläche 1, 3 und 4“ sind Fußgänger- und Radverkehre der Allgemeinheit, Ver- und 
Entsorgungsverkehre, Rettungsverkehre sowie Anliegerverkehre  der jeweils 
angrenzenden allgemeinen Wohngebiete zulässig. 
d) Innerhalb der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Mischverkehrs-
fläche 2“ sind Fußgänger - und Radverkehre der Allgemeinheit, Ver - und 
Entsorgungsverkehre sowie Rettungsverkehre zulässig.  
6. Festsetzungen über die öffentlichen Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 
BauGB) 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche – Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost – in dem Bereich, welcher mit 
der Erhaltungsfläche E5 – siehe Ziffer 13 b) – überlagert wird, eine

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Aussichtsplattform in einer Größe von max. 50 m² mit einer maximal 2,0 m breiten 
direkten Zuwegung zulässig ist. 
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der beiden 
öffentlichen Grünflächen –  Spielplatz* – jeweils Container für die Lagerung von 
Kinder- und Jugendspielgeräten mit einer Größe von maximal 40 m² bei der 
Fläche angrenzend an die fest gesetzte Fläche A8, bzw. von maximal 20 m² 
angrenzend an die festgesetzte Fläche A7 als bauliche Anlage zulässig sind. Die 
Befestigungen in den öffentlichen Grünflächen –  Spielplatz* – sind teilversiegelt 
als Schotterrasen anzulegen.    
7. Regelung des Niederschlagsabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 b) BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 b) BauGB ist die mit GFL 2 bezeichnete Fläche so auszu-
gestalten, dass im Starkregenfall das auf den angrenzenden öffentlichen Straßen an-
fallende Niederschlagswasser in die angrenzende private Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung – Retentionsfläche 2 – geleitet werden kann. 
8. Versickerung des Niederschlagswassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Ver-
bindung mit § 44 LWG NRW) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, des 
Sondergebietes (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf die anfallenden unbe-
lasteten Niederschlagswasser gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) NRW in Ver-
bindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) örtlich zu versickern.  
Sollte im Einzelfall ausnahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder bau-
rechtlichen Gründen nicht möglich sein, ist bei einer Einleitung von unbelastetem und 
gering belastetem Niederschlagswasser in die Kanalisation eine Rückhaltung  von 
20 l/m² versiegelter Fläche auf dem Baugrundstück zu gewährleisten.  
9. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete 
WA1 und WA2, des Sondergebietes (SO) sowie der öffentlichen Grünflächen die fol-
genden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
- Die mit G bzw. G* bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der 
Anlieger zu belasten. 
- Die mit GL bezeichnete Fläche ist mit ei nem Gehrecht zugunsten der 
Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu 
belasten. 
- Die mit GFL 1 und GFL 2 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht 
zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten der 
Versorgungsträger zu belasten.  
- Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der 
Versorgungsträger zu belasten. 
10. Energieversorgung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB) 
Auf den Dachflächen der Gebäude mit Hauptnutzung in den festgesetzten allgemei-
nen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) sowie den Gemeinbedarfsflächen sind 
Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1kWp pro Gebäude zu errichten.

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11. Lärmschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
Lärmschutzwall 
Die Mindesthöhe der Lärmschutzwälle ist zeichnerisch mittels Höhenpunkten in Me-
tern über Normalhöhennull festgesetzt. Zwischen den festgesetzten Höhenpunkten 
wird als Mindesthöhe die lineare Verbindung zwischen den Einzelpunkten festgesetzt.  
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, Aus-
gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli-
chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpe-
gel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
a  Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf-
grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein niedrigerer maßg eblicher 
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
Außenwohnbereiche 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss 
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht 
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.

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Grundrissgestaltung / Nicht öffenbare Fenster 
Bei Errichtung einer Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm innerhalb des festgesetzten 
Sondergebietes sind an den betroffenen Fassaden, die an den in der Planzeichnung 
mit dem Einschrieb „ Regelung TA Lär m 1 “ und „Regelung TA Lärm 2“ 
gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, 
schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. 
Bei Errichtung einer Nutzung, die keine Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm ist, sind 
an Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit de m Einschrieb „ Regelung TA 
Lärm 1“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sind 
öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 -1 (Schallschutz 
im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –  Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig.  Es 
muss sichergestellt werden, dass bei betroffenen Wohnungen jeweils auch über ein 
öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109- 1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) ver-
fügt, vor dem der Immissionsrichtwert der TA Lärm im Nachtzeitraum im WA von 40 
dB(A) und im SO von 45 dB(A) eingehalten wird. 
12. Interne Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende M aßnahmen festgesetzt, welche 
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen sind:  
a) In der festgesetzten Fläche A1 das Anpflanzen bzw. Anlegen von  
- Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht ( BB1/GH51) auf 
mindestens 20 %,  
- naturnaher Laubwald  mit Saumstrukturen, einheimisch und 
standortgerecht (AQ1/GH812, BD51/GH4431) auf mindestens 14 %, 
- Gehölzstreifen an Lärmschutzwällen, geringes Baumholz, einheimisch 
und standortgerecht (BD71/BR133131) auf mindestens 45 %, 
- Trespen-Halbtrockenrasen / Sonstige Staudensäume trockener Standorte 
(DD2/NB622, HC6/BR3132) auf mindestens 8 % sowie 
- auf den verbleibenden Flächen das Anlegen einer Grasflur an Straßen - 
und Wegrändern ( HH7/BR132) sowie von Fahr - und Feldwegen, 
teilversiegelt (HY2.1/VF213) und unversiegelt (HY2.2/VF212). 
b) In der festgesetzten Fläche A2 (A2.1 und A2.2) das Anpflanzen bzw. Anlegen   
- einer extensiven Weide ( EB11/LW42111) auf mindestens 98 %, wovon 
mindestens 16 % der Gesamtfläche A2 als Streuobstwiese mit 
Hochstämmen (HK21/LW331) anzulegen sind,  
- von mindestens sechs mittel - bis großkronigen Bäumen ( BF31/GH741) 
aufgeteilt auf zwei Baumgruppen sowie 
- auf den verbleibenden Flächen das Anlegen einer Grasflur an Straßen - 
und Wegrändern ( HH7/BR132) sowie von Fahr - und Feldwegen, 
unversiegelt (HY2.2VF212). 
c) In der festgesetzten Fläche A3 (A3.1 bis A3.6) das Anpflanzen bzw. Anlegen   
- einer Glatthaferwiese (EA1/LW41111) auf mindestens 93 %,  
- von Strauchgr uppen, einheimisch und standortgerecht ( BB1/GH51) auf 
mindestens 6 % sowie 
- von mindestens fünf mittel - bis großkronigen Bäumen ( BF31/GH741) als 
Baumgruppen. 
d) In der festgesetzten Fläche A4 das Anpflanzen bzw. Anlegen einer naturnah 
gestalteten Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad (HM1.1/PA112) mit

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- einer Glatthaferwiese / artenreiche Wiese (EA1/LW41111) auf mindestens 
92 %. Davon ist wegebegleitend ein 2-3 m breiter Streifen als Scherrasen 
(23 %) zu pflegen. 
- mindestens 35 Obstbäumen ( BF51/GH743) als lockere wegebegleitende 
Baumpflanzung (Obstlehrpfad). 
e) In der festgesetzten Fläche A5 (A5.1 und A5.2) das Anpflanzen bzw. Anlegen 
- eines Laubholzforstes, einheimisch und standortgerecht (AX11/GH3131). 
f) In der festgesetzten Fläche A6 das Anpflanzen bzw. Anlegen 
- von Gehölzstreifen an  dem Lärmschutzwall, geringes Baumholz, 
einheimisch und standortgerecht (BD71/BR133131) auf mindestens 76 %, 
- von Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht (BB1/GH51) auf 
mindestens 2 % sowie 
- auf den verbleibenden Flächen das Anlegen ei ner Grasflur an Straßen - 
und Wegrändern ( HH7/BR132) sowie von Fahr - und Feldwegen, 
teilversiegelt (HY2.1/VF213) und unversiegelt (HY2.2/VF212). 
g) In der festgesetzten Fläche A7 das Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage 
(HM1/PA112) mit 
- mindestens 200 mittel - bis großkronigen Bäumen ( BF31/GH741) als 
lockere Baumgruppen und Einzelbäume sowie 
- von Rasen (HH7/BR132), ausgenommen sind die in öffentlichen 
Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen. Zulässig sind hier auch 
Gehölzpflanzungen (BB1/GH51). 
h) In der festgesetzten Fläche A8 das Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage 
(HM1/PA112) mit 
- mindestens 17 mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als lockere 
Baumgruppen und Einzelbäume sowie 
- von Rasen (HH7/BR132), ausgenommen sind die in öffent lichen 
Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen. Zulässig sind hier auch 
Gehölzpflanzungen (BB1/GH51). 
13. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 
a) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü-
nungsmaßnahmen durchzuführen. Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungs-
maßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen: 
- In den festgesetzten Flächen M1 und M2 das Anpflanzen von Strauchhecken, 
einheimisch (BB1/GH441) aus standortgerechten Heckenpflanzen.  
- In der festgesetzten Fläche M3 das Anpflanzen von Strauchgruppen, einheimisch 
(BB1/GH51) aus standortgerechten Pflanzen in Trupps / lockere Anordnung. 
- Innerhalb der festgesetzten Fläche M4 die Anlage von Laubmischbeständen 
(Kürzel AX42/GH3124) und Kiefernforsten (Kürzel AX62/GH3221) im Bereich der 
bestehenden Wegefläche. Die Entwicklung der Flächen hat durch eine freie 
Sukzession zu erfolgen. 
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Fläche M5 festgesetzten 3 großkronigen 
Bäume (Bäume 1. Ordnung) BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 (GH742). Die Fläche 
ist ansonsten mindestens mit Rasen (PA122/HM51)
 Gräsern (HH7/BR132) zu 
begrünen. Stellplätze, Carports und Garagen sowie Nebenanlagen mit Ausnahme

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von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fahrräder sind innerhalb der Fläche M5 
nicht zulässig. 
- Innerhalb jedes allgemeinen Wohngebietes WA2 und WA3 mindestens jeweils 2 
Bäume BF31 (GH741). Mindestens ein Baum ist dabei mit einem direkten 
Bodenanschluss vorzusehen.  
- Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4 mindestens 7 Bäume BF31 
(GH741) mit Bodenanschluss.  
- Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete  sind die nicht mit Gebäuden, 
oberirdischen Stellplätzen, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen 
überbauten Bereiche mindestens mit Rasen (PA122/HM51), Gräsern 
(HH7/BR132) zu begrünen.  
- Innerhalb der mit G bezeichneten Flächen (Gehrecht zugunsten der Anl ieger) 
jeweils mindestens 3 Bäume BF31 (GH741) und/ oder BF41 (GH742) mit einem 
direkten Bodenanschluss.  
- Innerhalb der mit G* bezeichneten Flächen (Gehrecht zugunsten der Anlieger) 
jeweils mindestens ein Baum BF31 (GH741) und/ oder BF41 (GH742) mit einem 
direkten Bodenanschluss  zusätzlich zu den vorstehend festgesetzten Bäumen 
innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA2.  
- Innerhalb der „ Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“, der „Flächen für 
Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St  Kita)“ sowie bei Stellplatzanlagen 
innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf – Schule – mindestens ein Baum BF 31 
(GH741) und/ oder BF41 (GH742)  je angefangene 4 Stellplätze. Abweichend 
hiervon ist bei der „ Fläche für Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ 
entlang der Planstraße 20 mindestens ein Baum BF 31 (GH741) und/ oder BF41 
(GH742) je angefangene 6 Stellplätze zu pflanzen. 
- Innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung –  Kita – und 
– Schule – ein Baum BF 31 (GH741) und/ oder BF41 (GH742) je 500 m² 
Grundstücksfläche. Bei den Flächen für Gemeinbedarf – Kita – und – Schule – 
sind die Baumpflanzungen außerhalb der Fläche M1 bzw. M2 vorzunehmen. Die 
in der Planzeichnung innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung – Schule – festgesetzten anzupflanzenden 3 Bäume sowie die 
Baumpflanzungen auf den Stellplatzanlagen gemäß der vorstehenden 
Festsetzungen können bei der Ermittlung der notwendigen Baumanzahl 
herangezogen werden. Ausgenommen von dieser Festsetzung ist die Fläche für 
den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Schule – auf dem Flurstück 296 
(Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6). 
- Innerhalb des Sondergebietes (SO) mindestens 7 Bäume BF 31 (GH 741)  und/ 
oder BF41 (GH742)  innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, welche mit 
max. einem Vollgeschoss festgesetzt ist . Dieser Bereich ist zu mindestens 50 % 
zu begrünen und mit Raseneinsaat, Gräsern (HH7/ BR132) Stauden und/ oder 
Gehölzen (BB1/GH51 oder GH52) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht 
herzustellen. Im Bereich von erforderlichen Retentionsmulden darf die Stärke der 
Vegetationstragschicht auf bis zu 30 cm  zuzüglich Filter - und Drainschicht 
abgesenkt werden. Bei Baumpflanzungen muss die Stärke der 
Bodensubstratschicht mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
- Die Flachdächer der Gebäude der Hauptnutzungen in den festgesetzten 
allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) , mit Ausnahme der im 
Sondergebiet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren 
Grundstücksflächen, sowie in den Flächen für Gemeinbedarf sind mit einer 
intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden

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und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische 
Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 50% der 
gemäß diesen Festsetzungen zu erstellenden Dachbegrünung eines zu 
beantragenden Vorhabens kann statt als intensive Dachbegrünung als extensive 
Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 
15 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit 
Photovoltaikelementen überlagert wird.   
- Werden in den Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung –  Schule – 
Sporthallen errichtet, ist bei diesen abweichend von der vorstehenden Regelung 
für die Dachflächen eine Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 
50 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht he rzustellen. Bei einer 
Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von 120 cm Tiefe zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 
25 m³ betragen. 50% der gemäß diesen Festsetzungen zu erstellenden 
Dachbegrünung eines zu beantragenden Vorhabens kann statt als intensive 
Dachbegrünung als extensive Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht 
mit einer Stärke von mindestens 15 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht 
erfolgen, wenn diese mit Photovoltaikelementen überlagert wird.  
- Die extensive Dachbegrünung – DC 3 / DC 1 (NB 6244 / NB 6241) der Flachdächer 
von Garagen und Carports in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA1 
sowie innerhalb der „ Flächen für Gemeinschaftscarports (GC) “. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. 
- Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der 
unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, 
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mindestens mit 
Rasen, Gräsern (HH7/BR132). Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 
60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und Drainschicht 
auszubilden. 
- Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflächen von Gebäuden ab einer 
Größe von 30 m² sind zu 100 % innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsflächen 
-Schule- und -Kita-  mit Ausnahme von Fenstern, Türen und technischen 
Einrichtungen mit einer Kletterpflanz e je laufendem Meter Wand bei 
Selbstklimmern mit Bodenanschluss bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden 
Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen mit Bodenanschluss. Bei Rank- und 
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.  
- Die Fassadenbegrünun g der i m Innenbereic h liegenden Wandflächen von 
Gebäuden innerhalb des Sondergebietes (SO), welche entlang der in der 
Planzeichnung mit „Fassadenbegrünung“ bezeichneten Baugrenzen oder parallel 
zu diesen errichtet werden, mit Ausnahme von Fenstern, Türen, Balkonen, 
Loggien und Lüftungseinrichtungen mit Rankpflanzen. Ausgenommen von der 
Festsetzung sind Wände, denen ein Laubengang vorgesetzt ist.    
- Ausnahmen von der Fassadenbegrünung von Gebäudefassaden, die der 
Energiegewinnung dienen, sind zulässig. 
- Bei Baumpflanzungen auf einer festgesetzten Tiefgarage muss die Stärke der 
Bodensubstratschicht mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
- Innerhalb der Planstraße 1 mindestens 8 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742) als einseitige Baumreihe.

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- Innerhalb der Planstraße 2 mindestens 11 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742) als einseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 3 mindestens 38 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742) als einseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 4 mindestens 10 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 5 mindestens 14 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 6 mindestens 7 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742).  
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Planstraße 7 festgesetzten 20 Bäume 
BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 (GH742).  
- Innerhalb der Planstraße 8 mindestens 11 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 9 mindestens 8 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 10 mindestens 13 Bäume BF 31 (GH 741)  und/ oder 
BF41 (GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 11 mindestens 15 Bäume BF 31 (GH 741)  und/ oder 
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 12 mindestens 10 Bäume BF 31 (GH 741)  und/ oder 
BF41 (GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 13 mindestens 34 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder 
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 14 mindestens 34 Bäume BF 31 (GH 741) und / oder 
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 15 mindestens 9 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 16 mindestens 10 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder 
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 17 mindestens 17 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder 
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe. 
- Innerhalb der Planstraße 18 mindestens 6 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 19 mindestens 2 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Innerhalb der Planstraße 20 mindestens 53 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder 
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe. Mindestens 6 weitere Bäume BF 31 (GH 
741) und/ oder BF41 (GH742) sind vor dem Kreuzungsbereich der Planstraße 20 
mit dem Weißdornweg zu pflanzen, sodass dort eine beidseitige Baumreihe 
entsteht. Des Weiteren sind 6 weitere Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742) zwischen der festgesetzten Fläche für Bahnanlage und der zukünftigen 
Fahrbahn zu pflanzen.  
- Innerhalb der Planstraße 21 mindestens 12 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder 
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.

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- Innerhalb des Fuß- und Radweges 1 mindestens 17 Bäume BF 31 (GH 741) und/ 
oder BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe. 
- Innerhalb des Fuß- und Radweges 2 mindestens 4 Bäume BF 31 (GH 741)  und/ 
oder BF41 (GH742). 
- Innerhalb des Fuß- und Radweges 3 mindestens 3 Bäume BF 31 (GH 741)  und/ 
oder BF41 (GH742). 
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung „Quartiersplatz 1“ festgesetzten 6 Bäume BF 31 (GH 741) und/ 
oder BF41 (GH742) . Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte 
können um bis zu 5 m verschoben werden. 
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung „Quartiersplatz 2“ festgesetzten 3 Bäume BF 31 (GH 741) und/ 
oder BF41 (GH742).  
- Die in der Planzeichnung i nnerhalb der Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung „Mischverkehrsfläche 1“ festgesetzten 3 Bäume BF 31 (GH 
741) und/ oder BF41 (GH742).  
- Innerhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 
„Mischverkehrsfläche 2“ mindestens 7 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 
(GH742). 
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung „Mischverkehrsfläche 3“ festgesetzten 10 Bäume BF 31 (GH 
741) und/ oder BF41 (GH742).  
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m ver-
schoben werden.  
Zur Erläuterung der nachfolgenden Kürzel – siehe Hinweis Nr. 16. 
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, 
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu er-
setzen:   
- Innerhalb der festgesetzten Flächen E1 die vorhandene Baumreihe mit 
standorttypischen, geringem Baumholz ( BF31/GH741) inklusive des unterhalb 
befindlichen ruderalen Wiesenstreifens (HP7.1/BR3117). Der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss  dabei mindestens 18/20 cm 
betragen. 
- Innerhalb der festgesetzten Flächen E2 die vorhandenen Gebüschflächen 
(BB1/GH51) sowie die vorhandenen Kiefernforste, mit geringem bis mittlerem 
Baumholz (AK62/GH3131). 
- Innerhalb der festgesetzten Flächen E3 die vorhandenen Laubmischbestände 
(AX42/GH3124) und die vorhandenen Kiefernforste (AK62/GH3131) mit geringem 
bis mittlerem Baumholz, die vorhandenen Gebüschflächen (BB1/GH51) sowie die 
vorhandenen Grasflurflächen (HH7/BR132).  
- Innerhalb der festgesetzten Fläche E4 die vorhandenen Gebüschflächen 
(BB1/GH51). 
- Innerhalb der festgesetzten Fläche E5 die vorhandenen Gebüschflächen 
(BB1/GH51).

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- Im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche n mit den Zweckbestimmungen 
– Wiesen und Weiden – sowie – Ausgleichsmaßnahmen – die vorhandenen 
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen. Der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss dabei mindestens 18/20 cm 
betragen. 
- Innerhalb des Fuß-  und Radweges 4  die vorhandene Baumreihe mit 
standorttypischen, geringem Baumholz ( BF31/GH741). Der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss dabei mindestens 18/20 cm 
betragen. 
14. Zuordnung Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB i. V. m. 
§ 1a Abs. 3 BauGB)  
Der Bebauungsplan überplant in anderen rechtsverbindlichen Bebauungsplänen fest-
gesetzte Ausgleichsflächen. Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden diesen über-
planten Ausgleichsflächen folgende geplante Ausgleichsflächen im Plangebiet zuge-
ordnet:  
Die geplanten Ausgleichsflächen A3.3, A3.4 und A5.1 werden den aufgrund des Be-
bauungsplans Nr. 66380/03 Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln- Rondorf zulässigen 
Eingriffen zugeordnet: 
- Die Ausgleichsfläche A3.3 ersetzt vollständig die Ausgleichsfläche M2 des ge-
nannten Bebauungsplans,  
- die Ausgleichsfläche A3.4 ersetzt vollständig die Ausgleichsfläche M3 des ge-
nannten Bebauungsplans, 
- die Ausgleichsfläche A5.1 ersetzt vollständig den durch den Bebauungsplan 
betroffenen Teilbereich (2.086 m²) der Ausgleichsfläche M6 des genannten 
Bebauungsplans. 
Die geplante Ausgleichsfläche A3.5 wird den aufgrund des Bebauungsplans Nr. 
66382/02 Arbeitstitel: St. George’s School in Köln- Rondorf zulässigen Eingriffen zu-
geordnet: 
- Die Ausgleichsfläche A3.5 ersetzt vollständig den durch den Bebauungsplan be-
troffenen Teilbereich (7.240 m²) der Ausgleichsfläche des genannten Bebauungs-
planes.  
15. Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 BauGB) 
15.1. Aufnahme der Nutzung 
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Nut-
zungen in den allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet sowie in den Flächen für 
Gemeinbedarf erst zulässig ist, wenn beide festgesetzten Lärmschutzwälle im Norden 
des Plangebietes in ihrer festgesetzten Mindesthöhe errichtet (siehe Ziffer 11) worden 
sind.  
15.2. Querungen der Flächen für Straßenbahn 
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt , dass die innerhalb der 
„Flächen für Straßenbahn“ festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Verkehrs-
flächen besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ bis zu der Umsetzung ei-
nes Planfeststellungsbeschlusses für eine Straßenbahn innerhalb der „Flächen für 
Straßenbahn“ zulässig sind. Mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses für 
eine Straßenbahn gelten die dort getroffenen Regelungen für die Querungen der Flä-
chen für die Straßenbahn.   
16. Straßenhöhen (§ 9 Abs. 3 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird festgesetzt:

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Innerhalb des Plangebietes werden die Höhen der öffentlichen Verkehrsflächen und 
öffentlichen Verkehrsflächen mit de n Zweckbestimmungen „Mischverkehrsfläche 1 
bis 4“, „Quartiersplatz 1 und 2“ sowie „Fuß- und Radweg“ in der Planzeichnung fest-
gesetzt. Die Höhenfestsetzungen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull 
(NHN) (HST 160) - Deutsches Höhennetz von 1992. 
Die festgesetzten Höhen der Planstraßen dürfen im Zuge der Ausbauplanung um bis 
zu 0,3 m über- bzw. unterschritten werden. 
 
II.  Gestalterische Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
a) Gebäude mit der Festsetzung eines Satteldaches sind mit geneigten Dachflächen 
von 39 - 45 Grad zu errichten. 
b) Gebäude mit der Festsetzung eines Satteldaches sind mit gleichseitigem 
Satteldach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu 
errichten. 
c) Bei Doppelhäusern sind beide Doppelhaushälften mit der gleichen Dachform und 
der gleichen Dachneigung auszuführen. 
d) Bei Gebäuden mit der Festsetzung eines Flachdaches ist eine Dachneigung bis 
maximal 5 Grad zulässig. Die Attiken eines Gebäudes müssen dabei die gleiche 
Höhe ü. NHN aufweisen.  
2. Gebäudefassaden 
a) Eine Hausgruppe  darf nur für bis zu fünf aneinandergrenzende Häuser den 
gleichen sich wiederholenden Fassadenentwurf bezüglich Farbe, Gliederung und 
First- (bei Satteldächern) bzw. Attikahöhe (bei Flachdächern) aufweisen.  
b) Gebäudefassaden dürfen nur in Vollklinker, Putz und / oder  Holz ausgebildet 
werden. 
An untergeordneten Fassadenteilen können auf max. 25 % einer jeweiligen 
Fassade auch Fassadenmaterialien wie Naturstein, Sichtbeton oder großflächige 
Glasflächen eingesetzt werden. Als untergeordnet gelten Fassadenteile wie 
insbesondere Sockel, Eingangsbereiche, Fensterumrandungen, Fassadenbän-
der, Dachränder, Erker oder zusammenhängende, gliedernde Fensteröffnungen. 
c) Rampen von Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der Gebäude zulässig. 
3. Vorgärten 
a) Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind auf max. 
40 % der Fläche je Grundstück die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für 
Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Sonderfahrrädern 
sowie für Abfallbehälter.  
b) Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müllboxen 
einzuhausen und mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so 
gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden.  
In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1, 6 m nicht 
überschreiten.

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c) Bei Pflanzung einer Hecke ist diese bei zusammenhängenden Hauseinheit en 
(Doppelhaus, Hausgruppen, Geschosswohnungsbau) durchgängig zu gestalten 
und darf nur für die notwendigen Hauszugänge bzw. Zufahrten unterbrochen 
werden. 
4. Balkone / Loggien 
a) In den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet (SO) sind entlang der 
Fassaden zu den Vorgartenzonen nur Loggien oder halb eingezogene Balkone 
(max. 0,5 m Auskragung) zulässig. 
b) Im Sondergebiet (SO) sind entlang der Fassaden, welche an die Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung Mischverkehrsfläche 1 und 2 sowie an die mit 
einem Geh- und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen angrenzen, Balkone 
unzulässig. 
5. Einfriedungen 
a) Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind nur als standortgerechte 
Hecken mit einer Mindesthöhe von 0,6 m und einer Maximalhöhe von 1,6 m über 
der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig.  
b) Die Gemeinschaftsstellplätze/ Gemeinschaftscarports  sind zum öffentlichen 
Straßenraum durch standortgerechte Hecken mit einer Maximalhöhe von 1,0 m 
abzugrenzen. 
6. Werbeanlagen 
Für das festgesetzte Sondergebiet (SO) erfolgen folgende Festsetzungen bzgl. der 
Werbeanlagen: 
- Werbeanlagen sind ausschließlich an den Außenwandflächen der straßenseitigen 
Gebäudefassaden in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben, als Signet 
oder als Beschil derung zulässig . Die jeweilige Werbeanlage ist nur mit einer 
maximalen Höhe von 0,6 m auf einer zusammenhängenden Fassadenfläche von 
maximal 4,0 m² zulässig.  Die Werbeanlagen sind ausschließlich zwischen der 
Oberkante der Fensteröffnung im Erdgeschoss und der Unterkante der 
Fensteröffnung im ersten Obergeschoss anzubringen. 
- Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren 
Befestigungen und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,2 m von 
der jeweiligen Wandfläche auskragen und in den Straßenraum hineinragen, wenn 
jeweils eine Mindesthöhe über der Straßenoberfläche am Anbringungsort von 
3,0 m (Verkehrsflächen ohne Kfz-Verkehr) bzw. 4,5 m (Verkehrsflächen mit Kfz -
Verkehr) eingehalten wird. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch 
die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.  
- Gebäudeübergreifende oder vor Fenstern angeordnete Werbeanlagen sind 
unzulässig. Die Länge der Werbeanlagen darf höchstens 2/3 der jeweiligen 
Gebäudefassade überspannen.  
- Freistehende Werbeträger, Pyl one oder vergleichbare Anlagen sowie 
Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. 
- Werbeanlagen mit wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch 
unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht 
zulässig. Werb eanlagen mit freiliegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder 
Leuchtmitteln sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet und 
nicht blinkend sein. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur Werbeanlage 
angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig.

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- Das Bekleben von Schaufensterflächen mit Folien oder Ähnlichem ist zulässig, 
wenn die verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % der jeweiligen Schaufensterfläche 
einnimmt. 
7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den 
Dachflächen zulässig.  
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen der Häuser in den 
allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig.  
 
III. Nachrichtliche Übernahmen 
gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB  
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften ge-
troffenen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss - und Benut-
zungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen: 
1. Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung 
festgesetzte Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Köln-Hochkirchen. 
2. Hochwasser Risikogebiet des Rheines 
Das Plangebiet liegt in Teilen (siehe Planzeichnung) im Hochwasser Risikogebiet des 
Rheines im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
3. Planfeststellungsverfahren Galgenbergsee 
Für den nordöstlichen Bereich des Plangebietes besteht ein Planfeststellungsbe-
schluss gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHO) für eine Gewässerausbaumaß-
nahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln- Rondorf vom 20.07.2021. 
Wasser- und Böschungsflächen als Teilflächen des Bereichs, für den der Planfest-
stellungsbeschluss gilt, werden nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.  
 
IV. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs planes au-
ßer Kraft. 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 
3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 
58).

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d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung 
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
3. Anlagenschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutz nach § 18 LuftVG Anlagenschutzbereich Bau-
werke und Windkraft. 
4. Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung (Kölner Büro für Faunistik, April 2023, „Stadt Köln, Bebau-
ungsplan ‚Rondorf Nord -West‘ Artenschutzrechtliche Prüfung“ ) ergeben sich keine 
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn 
insbesondere nachstehende Maßnahmen zur Vermeidung und Mi nderung arten-
schutzrelevanter Beeinträchtigungen beachtet werden: 
a) Folgende CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 
Abs. 5 S. 3 BNatSchG) werden in Bezug auf sechs Reviere der Feldlerche und 
ein Revier des Rebhuhns erforderlich: 
- Gemarkung Rondorf-Land, Flur 006, Flurstück 53 (36.453 qm) : Herstellung 
einer Fläche für eine Schwarzbrache (1,0 ha), für einen Blühstreifen 
(1,35 ha) und für eine Acker -Einsaat mit doppelten Saatreihenabstand 
(1,3 ha) auf insgesamt 3,6 ha. Für die Acker-Einsaat mit doppeltem Saatrei-
henabstand (mindestens 20 cm) kann Sommergetreide, Winterweizen oder 
Triticale ohne Einsatz von Düngemitteln und / oder Pestiziden verwendet 
werden.  
- Gemarkung Meschenich, Flur 054, Flurstück 67 (8.743 qm) und Gemarkung 
Meschenich, Flur 054, Flurstück 111 (10.145 qm) - Gesamtgröße 18.888 qm: 
Herstellung einer ca. 0,9 ha großen selbstbegrünenden Schwarzbrache so-
wie eines ca. 1 ha großen Blühstreifens. Auf beiden Flächen erfolgt kein Ein-
satz von Düngemitteln und Pestiziden. 
- Gemarkung Meschenich, Flur 053, Flurstücke 001 (4.274 qm teilweise), 002 
(7.111 qm teilweise), 40/3 (3.813 qm teilweise) und 41/3 (3.813 qm teilweise) 
– Inanspruchnahme von 18.000 qm von der Gesamtgröße von 19.011 qm: 
Herstellung von zwei jeweils 0,4 ha großen selbstbegrünenden Schwarzbra-
chen sowie von zwei jeweils 0,5 ha großen Blühstreifen. Auf den Flächen 
erfolgt kein Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden. 
Diese Entwicklungsbereiche liegen in drei ackerbaulich geprägten Freiräumen 
um Rondorf (Freiraum Nord mit ca. 25 ha , Freiraum Mitte mit ca. 40 ha und 
Freiraum Süd mit ca. 50 ha).  Für diese Freiräume wird unter Bezugnahme zu 
den konkreten Einzelmaßnahmen bis zum Jahre 2028 ein Monitoring mit Er-
folgskontrolle und Risikomanagement gemäß der o.g. Artenschutzprüfung  
durchgeführt.  
Die vorstehenden Maßnahmen inklusive dem notwendigen Monitoring und Risi-
komanagement werden über vertragliche Vereinbarungen gesichert.  
b) Maßnahme V1: Bau- und anlagebedingte Eingriffe bzw. Inanspruchnahmen von 
Gehölzbeständen im Plangebiet sowie im Umfeld des Plangebietes sind zu ver-
meiden bzw. zu minimieren. Dies gilt insbesondere für die Gehölzstreifen ent-
lang der Autobahn A4 im Norden des Plangebietes („Autobahnböschung“). Hier 
sollte darauf geachtet werden, dass dieser Bereich möglichst vollständig erhal-
ten bleibt, um den Verlust von Lebensräumen der Haselmaus und von Brutplät-
zen der dort vorkommenden verbreiteten Vogelarten möglichst gering zu halten. 
Generell sollten baubedingte Flächeninanspruchnahmen (z.  B. Baufeldfreima-

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chung, Anlage und Nutzung von Lagerflächen, von Stellflächen für Baumaschi-
nen), die über das Plangebiet hinausgehen, vermieden oder auf das unbedingt 
notwendige Maß beschränkt werden. 
c) Maßnahme V2: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 
1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Ge-
büsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu 
beseitigen; zulässig sind schonende Form - und Pflegeschnitte zur Beseitigung 
des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der  Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren 
zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
d) Maßnahme V3: Bei der Haselmaus ist von wenigen Einzeltieren in den Strauch-
bereichen entlang der Böschung zur Autobahn A4 auszugehen. Der Bereich ent-
lang der Autobahn A4 ist von Rodungsmaßnahmen nicht betroffen. Darüber hin-
aus gehende Gehölzbereiche sollten, soweit möglich, durch Maßnahme V1 ge-
schont werden. Von der Herstellung des  östlichen Lärmschutzwalls ist jedoch 
ein kleiner Gehölzbestand am Fuß- und Radweg „Am Höfchen“ betroffen, in dem 
der Nac hweis der Haselmaus gelang. F ür diesen Bereich gilt folgende Maß-
nahme: Im zu beanspruchenden Gehölzbestand sind mindestens ein Jahr vor 
der Rodung geeignete Nistkästen (Haselmauskobel) aufzuhängen und zu kon-
trollieren. Besetzte Nisthilfen sind dann in Flächen zu verbringen, die von ihrer 
Habitatstruktur her für die Art geeignet und unbesiedelt oder nur gering besiedelt 
(erkennbar an vorhandenen Fraßspuren oder Nestern) sind. Für jede umgesie-
delte Haselmaus wird eine weitere Nisthilfe im Zielbiotop angebracht, um das 
Angebot an geeigneten Fortpflanzungsstätten anzureichern. Geeignete Flächen 
befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Vorhabenfläche, entlang der 
Böschung der Autobahn A4 oder im Umfeld der westlichen Kleingartenanlagen 
sowie in bereits aufgeforsteten Bereichen an der neuen Seeböschung des Gal-
genbergsees. Eine „umgesiedelte“ Nisthilfe ist unmittelbar durch eine neue zu 
ersetzen. Bei der Rodung der Gehölze ist die Maßnahme V2 zu berücksichtigen.  
e) Maßnahme V4: Das Risiko von Vogelschlag ist zu vermindern. Ein Vogelschlag 
an Gebäuden kann gemindert werden durch die Vermeidung von großflächigen 
Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von 
max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtrans-
parentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z. B. Streifen- o-
der Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten) oder die Installation von Sonnen-
schutzsystemen an den Außenseiten.  Die Umsetzung erfolgt im Baugenehmi-
gungsverfahren. 
5. Ausgleichsmaßnahmen 
Alle Flächen bzw. Maßnahmen, die laut Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu ei-
ner ökologischen Aufwertung führen, werden für den Ausgleich der Eingriffe durch 
den vorliegenden Bebauungsplan herangezogen. Hiervon ausgenommen sind die 
unter I, Ziffer 14 genannten Ausgleichsflächen.  
Für die Ausgleichsflächen A2.2, A3.1  und A3.6 besteht keine Zuordnung, da sie für 
das Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West nicht benötigt werden. Diese Aus-
gleichsflächen können bei anderen Verfahren als Ausgleichsflächen herangezogen 
werden.  
Für den Ausgleich von Waldeingriffen im Plangebiet werden Teile der Ausgleichfläche 
A1, die drei Teilflächen A5.2 sowie Teile der Fläche M4 herangezogen.

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6. Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes wurden im Rahmen einer archäologischen Prospektion  
(Archäologie Team Troll, Abschlussbericht: Köln Rondorf Nordwest, 01.03.2020) ar-
chäologische Bodenfunde ermittelt. Plangefährdende Befunde konnten dabei nicht 
nachgewiesen werden. In Abstimmung mit dem Römisch- Germanischen Museum / 
Archäologische Denkmalpflege sind folgende Maßnahmen bei Planumsetzung noch 
erforderlich:  
- Beim Flurstück 10/1 (Gemarkung Rondorf -Land, Flur 9), beim allgemeinen 
Wohngebiet WA1 südlich der  Planstraße 19, beim allgemeinen Wohngebiet 
nördlich der privaten Grünfläche – Wiesen und Weiden – sowie innerhalb der 
Planstraße 14 südlich der Kreuzung mit der Planstraße 19 erfordern über den 
Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen 
oder Ver- und Entsorgungsleitungen archäologische Bodenuntersuchungen, die 
vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-
Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, 
abzustimmen sind.  
- Zum Schutz des innerhalb der öffentlichen Grünfläche –  Parkanlage mit 
Obstlehrpfad – und – Ausgleichsfläche - vorhandenen Bodendenkmals –  
Römischer Gutshof mit zugehöriger Infrastruktur innerhalb des Flurstücks 308 
(Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7) – bedürfen in dieser Fläche alle Planungen mit 
Bodeneingriffen, zu denen auch ein Abtrag des humosen Oberbodens gehört, 
einer gesonderten Abstimmung mit dem Römisch- Germanischen Museum / 
Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz. In der Kernzone des 
Bodendenkmals sind Bodeneingriffe, die in den unterirdischen Denkmalbestand 
eingreifen, aus Gründen des Bodendenkmalschutzes generell ausgeschlossen. 
- Bei der Errichtung der öffentlichen Straßen innerhalb der Planstraße 13 und den 
Bereichen der Planstraßen 14 und 18, die westlich und nördlich das Baufeld WA1 
nordwestlich der Öffentlichen Grünfläche „Parkanlage“ umschließen,  sind 
baubegleitende Untersuchungen erforderlich.  
7. Baudenkmäler im Umfeld des Plangebietes 
Folgende Baudenkmäler befinden sich im Umfeld des Plangebietes: 
- Kapellenstraße 21- 23, Bödinger Hof: vierseitige Hofanlage mit Herrenhaus, 
Scheune und Stallungen, umgeben von einer Backsteinmauer mit Zaun und Tor, 
- Kapellenstraße 22- 24, Büchelhof: Hofanlage mit Herrenhaus, Scheune und 
Stallungen, Toreinfahrt, umfriedet  von einer Backsteinmauer  (Teile des 
Grundstücks liegen innerhalb des Plangebietes), 
- Kapellenstraße 26, Villa (1909) mit ovalem Vorplatz, parkartigem Garten und 
ehemaligem Backhaus (19. Jh.), eingefasst von einer Backsteineinfriedung mit 
Tor, 
- Kapellenstraße 28, Johannishof: vierseitige Hofanlage bestehend aus 
Herrenhaus, zweigeschossiger Scheune, Wirtschaftsgebäuden und Tordurchfahrt. 
8. Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung –  BSchS) vom 
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung –  BSchS) vom 
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen

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bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu 
fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im 
Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit 
§ 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
9. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf 
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind je-
weils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden 
beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, 
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
10. Energiekonzept 
Im Plangebiet wird ein `K altes Nahwärmenetz` (KNWN) mit Grundwasser aus dem 
Wasserwerk Hochkirchen und gebäude- /blockzentralen Wasser/Wasser -Wärme-
pumpen aufgebaut. Über geeignete Sicherungsinstrumente (z. B. Dienstbarkeiten) ist 
ein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen.  
11. Entwässerung / Starkregen / Hochwasser 
Entwässerung 
Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers (siehe 
Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen) ist bei der Unteren  Wasserbehörde bei der 
Stadt Köln zu beantragen. Vor Erteilung der Ausnahme gemäß Ziffer 8 , Satz 2 der 
textlichen Festsetzungen sind zusätzlich die Stadtentwässerungsbetriebe Köln einzu-
schalten. 
Starkregen 
Im Plangebiet liegt punktuell eine mäßig bis hohe Starkregengefährdung bei einem 
30-jährlichen und einem 100-jährlichen Starkregenereignis vor. 
Es sind im Plangebiet zur Starkregenprophylaxe Stauvolumina von 2.430  m³ inner-
halb von Verkehrsflächen und innerhalb festgesetzter privater und öffentlicher Grün-
flächen mit Zweckbestimmung Retentionsfläche nachgewiesen.  
Die Sicherung dieser Stauvolumina erfolgt über den städtebaulichen bzw. den Er-
schließungsvertrag. 
Hochwasser 
Im äußersten Südosten des Plangebietes kann es ab einem 200-jährlichen Hochwas-
ser zu Überflutungen durch Rheinhochwasser oder hohe Grundwasserstände kom-
men. Im südöstlichen Geltungsbereich ist innerhalb des im Plangebiet dargestellten 
Hochwasserrisikogebiets eine hochwasserangepasste Bauweise zur Schadensmini-
mierung zu wählen.  
12. Grundwasser 
Die wesentlichen Teile des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen im Gel-
tungsbereich der „Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserförderung 
und –nutzung in Teilbereichen von Köln-Immendorf und Rondorf sowie der Nutzung 
von Wasser aus den Oberflächengewässern der Stadtteile Immendorf und Rondorf 
zu Bewässerungszwecken“ vom 06.05.2020.  
Ausschließlich die westlichen Bereiche der nordwestlichen öffentlichen Grünfläche – 
Ausgleichsfläche – (Teilflächen der Flurstücke 132, 155 und 308 – jeweils Gemarkung 
Rondorf-Land, Flur 7) sowie der öffentlichen Grünfläche – Bolzplatz – bzw. geringfü-
gige Teile der angrenzenden öffentlichen Grünfläche – Parkanlage – (Teilfläche des

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Flurstücks 246, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6) liegt nicht im Geltungsbereich der 
Allgemeinverfügung. 
Mit Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 sind erlaubnisfreie Nutzun-
gen des Grundwassers untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von Grund-
wasser auf den Boden, z. B. durch Gartenbrunnen, ist unabhängig von Menge und  
Nutzungsart nicht zulässig. 
13. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungs-
ziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Ak-
tenzeichens 22.5 -3-5315000-3202/22 sowie der Bebauungsplan -Nummer einzu-
schalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.  
14. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen- und Flugverkehr vorbelastet. 
Auf das Plangebiet werden nach der Fertigstellung der Stadtbahn ebenfalls Lärmim-
missionen aus Schienenverkehr einwirken. Ebenso bestehen aus dem Umfeld Immis-
sionen durch Gewerbelärm ohne Einfluss auf das Plangebiet. 
15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10.05.2017 ist der Vertragspartner des städtebaulichen Vertra-
ges verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment 
gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
16. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allge-
mein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formu-
liert. 
17. Straßenbahn  
Innerhalb des Plangebiets liegen Flächen einer zukünftigen Straßenbahn. Bei den 
Gebäuden, welche in einem Abstand bis zu 30 m von der festgesetzten Fläche für 
Straßenbahn errichtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen (z.  B. 
schwingungsisolierte Lagerung) vorzusehen, die sicherstellen, dass die Anhaltswerte 
der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden. 
18. Versorgungsanlagen 
a) Versorgungsanlagen der RheinEnergie AG / Rheinische Netzgesellschaft mbH 
In den Straßen Kapellenstraße, Husarenstraße, Am Höfchen sowie an der nord-
östlichen Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen (u. a. 
Strom, Nachrichtentechnik) und im Bereich des jetzigen Baggersees zwei Grund-
wassermessstellen der RheinEnergie AG / Rheinische Netzgesellschaft mbH. 
Ggf. notwendige Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers. 
b) Versorgungsanlagen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR 
Im Plangebiet verläuft der Abwasserkanal DN 1300 / 1450 vom Birkenweg über 
die Straße „Am Höfchen“ sowie im Wirtschaftsweg in Verlängerung der Straße 
„An den Höninger Gärten“. Der notwendige Abbruch und Neubau sowie die po-
tentielle Werterstattung für den Abwasserkanal aufgrund der Verlegung gehen zu 
Lasten des Verursachers.

Seite 23 von 23 
c) Versorgungsanlagen der Gasversorgungsges. mbH Rhein Erft 
In den Straßen Kapellenstraße, Am Höfchen sowie an der nordöstlichen Grenze 
des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen. Ggf. notwendige Verlegun-
gen gehen zu Lasten des Verursachers. 
d) Versorgungsanlagen der Deutschen Telekom AG 
In den Straßen Kapellenstraße, Husarenstraße, Am Höfchen sowie an der nord-
östlichen Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen. Ggf. not-
wendige Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers. 
e) Versorgungsanlagen der NetCologne Ges. für Telekommunikation mbH 
In den Straßen Kapellenstraße, Husarenstraße, Am Höfchen sowie an der nord-
östlichen Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen. Ggf. not-
wendige Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers. 
f) Trinkwassertransportleitung der Stadtwerke Köln GmbH 
Im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs befindet sich auf den Flurstü-
cken Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7, Flurstücke 110 und 314 eine Transport-
wasserleitung (W 500 St/Sw 1993) der Stadtwerke Köln GmbH.

Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf M_1_1000_Blatt 1

10495 Zeichen

Blatt 2
Blatt 3
Bebauungsplan Entwurf
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 14.12.2017 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 24.01.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.01.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 29.06.2018 bis
16.07.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
66389/03
Maßstab 1:1 000
Stand: 04.05.2023
-Offenlage-
0 50 100 Meter0 50 100 Meter
Kapellenstraße
Rodenkirchener Straße
Autobahn A4
Am Höfchen
Birkenweg
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 21.03.2023)
Vermessungsbüro KDS
Graf-Geßler-Str. 5
50679 Köln
B. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Lichte Höhe (LH) in m über
Normalhöhennull (NHN)
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
SO Sondergebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Grundflächenzahl
-g-
-a-
E
D
H
ED
SD
FD
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
Flächen für den Gemeinbedarf
nicht überbaubar I überbaubar
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
TGa
Flächen für Versorgungsanlagen
oder für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie für
Ablagerungen
III
GRZ I
GFZ
LPB IV
Grundflächenzahl I, siehe TF I. 1.5
Geschossflächenzahl
geschlossene Bauweise
abweichende Bauweise (z. B. a.1)
nur Einzelhäuser zulässig
nur Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser
zulässig
Satteldach
Flachdach
Hauptfirstrichtung
Baugrenze
Gemeinschaftsstellplätze
Tiefgaragen
Straßenverkehrsflächen
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen Flächen für Straßenbahn
Lärmpegelbereich z.B. IV u. V
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Bestand
Planung
Zeichenerklärung
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
T Trafo
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen, (z.B. M1)
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft, (z.B. A1)
Flächen für besondere Anlagen
zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen
Baum zu erhalten Vorgartenzone
Hinweise
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (z.B. E1)
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise Maßen
baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
St Stellplätze
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß)
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Mindest- und
Höchstmaß)
Abgrenzung der Planstraßen 1-21
Ein- und Ausfahrtsbereich
0,0 Oberkante Lärmschutzwall in m
über Normalhöhennull (NHN)
(0,0) Oberkante Straßendecke in m über
Normalhöhennull (NHN)
Flächen für Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die
Regelung des Wasserabflusses
Nachrichtliche Übernahme
SB Schluckbrunnen
Baum zu pflanzen (Standort
nachrichtlich)
GSt
GH 
GH
min. - max.
LH
LPB V
GemeinschaftscarportsGC
St Kita Stellplätze für Kindertagesstätte Fassadenbegrünung
z.B.
Hauptversorgungs- und Haupt-
wasserleitungen unterirdisch
Schallschutzmaßnahmen
Regelung
TA Lärm 1/2
Anbauverbotszone 40 m /
Anbaubeschränkungszone 100 m
Blatt 1
I,III
S,W 
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
GRZ II Grundflächenzahl II, siehe
TF I. 1.5
Flur 6
Flur 7
Husarenstraße
17
130
Auf dem Schneeberg
303
An der Hitzelerstraße
Auf dem Schneeberg
An der Hitzelerstraße
I 99S
38
65
191
308
192
306
132
155
298
245
307
295
237
293
296
223
305
297
249
239
251
253
247
304 243
242
294
246
292
241
238
46
348
114
Auf dem Galgenberg
47
359361
347
Am Höfchen
371
363
362
309
Am
Am Rodderpfädchen
312
346
48
110
112
388
II
II KW
232
236
311
290
291
235
310
224
Auf der Heidekaul
Gemarkung Rondorf-Land
Gemarkung Rondorf-Land
A 4
Höfchen
LPB V
LPB VI
LPB VII
LPB VI
LPB VII
LPB V
LPB IV
LPB VI
LPB V
(50,6)
(51,0)
(49,4)
(49,9)
(49,3)
(49,7)
(49,2)
(49,6)
(50,2)
(50,3)
(49,9)
(50,0)
(49,0)
(49,6)
(49,2)
(49,9)
(49,3)
(49,8)
(49,9)
(50,0)
(51,1)
(51,1)
(50,1)(49,9)
(50,2)
(50,4)
(50,0)
(49,6)
(49,0)
(49,4)
(49,7)
(49,9)
(50,1)
(50,1)
(50,5)
(50,9)
(50,3)
(50,1) (50,5)
(50,7)
(51,2)
(50,9)
(50,7)
(50,7)
(50,6)
(50,6)
(50,7)
(50,8) (50,8)
(50,6) (50,6)
(50,7)
(50,7)
(50,6)
(50,6)
(50,2)
(49,9)
(50,2)
(50,1)
(50,3)
(50,0)
(50,2)
(50,3)
(50,5)
(50,2)
(50,3)
(50,4)
(50,6)
(50,3)
(50,4)
(50,1)
(50,3)
(50,4)
(50,5)
(50,2)
(50,3)
(50,3)
(50,4)
(50,2) (50,3)
(50,1)(49,9)
(50,5)
(50,3)(50,1)
(50,5)
(50,6) (50,8)
(50,1)
(50,3)
(50,4)
(50,6)
(50,8)
(50,9)
(50,8) (50,8)
(50,6)
(50,6)
(50,3)
(50,7)
(50,5)
(50,3)
(50,1)
(50,3)
(50,8)
(51,3)
(51,3)
(50,3)
(50,1)
(50,4)
(50,5)
(50,6)
(51,2)
(51,6)
(50,6)
(50,9)
(50,8)
(50,2)
(50,4)
(50,6)
(50,8)
(50,5)
(50,6)
(50,7)
(50,8)
(50,8)
(51,0)
(50,7)
(50,8)
(50,6)
(50,4)
(50,2)
(50,4)
(50,5)
(50,7)
(50,5)
(50,3)
(50,7)
(50,5)
(50,3)
(50,5)
(50,9)
(50,8)
(50,9)
(50,5)
(50,4)
(50,6)
(50,5)
(50,7)
(50,2)
(50,4)
(50,6)
(50,5)
(50,9)
(51,0)
(51,9)
(51,8)
(53,6)
(53,2)
(54,2)
(56,1)
65,1
64,7
64,5
64,3
64,0
63,9
64,7
65,2
65,5 65,8 65,8
65,2
65,0 64,7
65,1
65,0
64,1
64,5
SB
SB
SB
SB
SB
SB
SB
T
T
T
T
T
GRZ I 0,4
GRZ II 0,7
GFZ 0,6
H D
WA1
II
FD H
WA1
II
FD
WA1
II
FD
WA1
II
FD
WA1
II
FD
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
FD/SD
HWA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
FD/SD
WA1
II
FD/SD
H D
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
FD/SD
H
II
FD
III
SD
III
FD/
SD
III
FD
II
FD
II
FD
III
FD
III
FD/
SD
III
SD
II
FDIII
FD
II
FD
III
FD/
SD
III
SD
II
FD
GH 68,5
GH 61,0
GH 65,5
GH 65,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 61,0
GH 65,5
GH 65,5
GH 61,0
GH 68,5
D
GH 60,0 H
H
GH 60,0
GH 60,5
GH 60,5
GH 61,0
GH 65,5GH 69,0
GH 66,0
GH 61,0
GH 61,5
GH 60,5
GH 60,0
GH 60,5
II
FD
GH 61,0
II
FD
GH 61,0
III
FD
GH 65,5
GCGC
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
GC
GC
H D
H D
-a1.1-
II
FD
III
FD
II
FD
III
FD/
SD
III
SD GH 61,0
WA3
GRZ I 0,6
GRZ II 0,7
GFZ 1,5
-g-
H D
WA2
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
-a1.2-
GH 61,0
-a1.2-
H D
WA2
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
-a1.2-
WA2
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
WA2
GRZ I 0,7
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
-a1.2-
WA1
II
FD/SD
GH 61,0
GH 61,0
GSt
WA1
GH 61,0
III
FD
III
SD
III
FD
GH 65,5
GH 68,5
GH 65,5
WA3
GRZ I 0,6
GRZ II 0,7
GFZ 1,6
-g-
TGa
St Kita
Kita
III
FD
GH 66,0 III
SD
GH 69,0
II
FD
GH 61,5
II
FD
GH 61,5
TGa
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,0
-g-
D
H D
D
GH 61,0
GH 61,0
GH 61,0
H
WA1
II
FD
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,4
FD/SD
H D
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,2
-g-
WA1
II
FD
GH 61,0
H
GH 61,0
GH 61,0
III
SD
GH 68,5
III
FD
GH 65,5
TGa
WA1
III
GRZ I 0,3
GRZ II 0,4
GFZ 0,6
FD/SD
H
GC
III
SD
GH 69,5
WA2
GRZ I 0,6
GRZ II 0,7
GFZ 1,4
-g-
GH 65,5
III
FDIII
FD
WA1
II
GRZ I 0,4
GRZ II 0,5
GFZ 0,6
FD/SD
GH 62,0
GH 61,0
TGa
III
FD
GH 68,5
GH 65,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 61,0
GH 61,0
GH 61,0
GH 65,5
III
FD/
SD
GH
66,0 m
GH 60,5
GH  60,5
GH 61,0
III
FD/
SD
GH 65,5
GH 63,5
 III
FD/
SD
GH 66,0
GH 61,0
-a2.1-
-a2.1-
-a2.1-
-a3-
H D
H D
GH 60,0 -
GH 64,0
GH 60,0 -
GH 64,0
-a2.2-
-a2.2-
Nachrichtliche Übernahme:
Abgrenzung der Wasserflächen gemäß
dem Planfeststellungsverfahren gemäß
§ 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHO) für
eine Gewässerausbaumaßnahme zur
Teilverlegung des Galgenbergsees in
Köln-Rondorf
H D
H D
H D
GRZ I 0,4
GRZ II 0,7
GFZ 0,5
III
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,2
FD
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
GRZ I 0,4
GRZ II 0,6
GFZ 0,6
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8 GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8 GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
WA1
II
FD/SD
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,7
WA1
II
FD/SD
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
Planstraße 2
Planstraße 4
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Planstraße 10
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage mit
Retentionsfläche -
A7
Planstraße 5
Planstraße 6
Planstraße 7
Planstraße 3
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage als
Ausgleichsfläche West -
A2.1
E1
A5.2
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
Fläche für Gemeinbedarf
- Schule -
M1
G
G*
G
G
G
G
G
G
A1
A3.3
A3.1
A3.5
A5.1
A3.6
A3.4
A3.2
A2.2
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage mit
Obstlehrpfad -
E4
A4
A3.1
GC
GSt
Fuß- und
Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- undRadweg 4
Fuß- und Radweg
Fuß- und RadwegFuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
GH 64,7
II
FD
Anbaubeschränkungszone (100 m)
Anbauverbotszone (40 m)
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz* -
E5
LPB IV
LPB V
27.5
28.0
6.5
3.0 2.01.0
9.0
23.53.0 2.5
2.0
7.5
13.0
3.0
2.0
2.0
6.0
12.5
4.0
10.5
15.0
21.5
6.0
7.5
47.0
42.5
43.5
6.5
22.5
48.5
97.0
13.0
13.0
13.0
13.0
3.0
13.0
3.0
13.0
13.0
14.0
14.5
5.0
14.0
8.0
3.0
3.0 3.0
3.0
3.0
3.0
8.03.0
13.0
13.0
3.0
3.0
9.0
14.0
5.0 5.0
14.0
13.0
3.0
3.0
13.0
7.0
13.0
13.0
13.0
3.03.0
14.0
7.5
5.0
14.0
14.0
13.0
3.0
3.0
2.0
4.5
13.0
8.0
3.0
13.0
13.0
6.0
3.0
3.0
14.0
14.0
5.0 14.0
13.0
3.03.0
8.0
3.0
3.5
13.013.0
14.0
14.0
7.5 6.0
14.0
3.0
13.0
3.0
10.0
3.0
13.0
4.5 3.0 3.0
6.5
14.0
5.0
13.5
3.02.0
3.0
10.0
6.510.0
8.013.0
3.0
3.07.0
14.0
14.0
11.5
13.0
3.0
3.0
3.0
7.5
13.0
3.0
16.5
9.5 13.0 3.0
3.013.0
5.0
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3.017.5
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3.0
3.0
13.0
3.0 13.0
3.0
13.0
6.0
3.0
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11.0
8.0
3.0
5.0
3.0
3.0
16.5
3.0
16.5
13.0
16.5
16.5
5.0 10.5
3.0
3.0
16.0
3.0
52.0
30.5
Bebauungsplan Entwurf
Rondorf Nord-West
in Köln-Rondorf
Blatt 1 von 5
NNN

Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan

719877 Zeichen

1 
 
  Anlage 2 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum  
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 66389/03 
Arbeitstitel:  Rondorf Nord-West in Köln Rondorf 
______________________________________________________________________________ 
 
1. Anlass, Verfahren und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung  
Der Rat der Stadt Köln hat am 11. Februar 2014 das `Stadtentwicklungskonzept Wohnen` (StEK Woh-
nen) beschlossen, im dem die Ausgangslage, die Ziele und Leitlinien sowie ein Handlungsprogramm 
für die Wohnbauentwicklung für die Stadt Köln dargelegt wird. Ziele des Konzeptes sind, für die zuzie-
henden und die bereits in Köln wohnenden Menschen ausreichend neue Wohnungen zu bauen und 
die vorhandenen Wohnungen zu sichern und zu verbessern. Mit diesen Leitzielen wird die Kölner 
Bevölkerung bis zum Jahre 2029 voraussichtlich auf rund 1.161.000 Mitbürgerinnen und Mitbürger 
anwachsen. Für diese Menschen soll in Köln Wohnraum in ausreichender Menge und Qualität vor-
handen sein. Daher strebt die Kölner Wohnungspolitik den Bau von rund 66.000 neuen Wohnungen 
an. 
Das Plangebiet in Köln Rondorf ist Bestandteil des von der Stadt ausgearbeitetem `Wohnungsbaupro-
gramms 2015`. Die im Programm dargestellte Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206-
014) soll einer erstmaligen baulichen Entwicklung für eine Wohnnutzung zugeführt werden. Es wird  
ein Wohnungsbaupotenzial von c irca 900 Wohneinheiten vorgesehen, welche im Einfamilienhaus - 
bzw. Geschosswohnungsbau errichtet werden sollen. Die im Wohnungsprogramm  dargestellte Flä-
chengröße und der Flächenzuschnitt (28 ha) sind weitgehend identisch mit dem vorliegenden Plange-
biet, in welchem jedoch Erweiterungen im Norden und im Westen vorgesehen sind. Weitere Flächen 
werden für die Erschließung und Sicherung einer Stadtbahntrasse notwendig.  Das nun dem Bebau-
ungsplan-Entwurf zugrundeliegende städtebauliche Konzept sieht die Errichtung von c irca 1.300 bis 
1.380 Wohneinheiten in verschiedenen Wohnformen vor. 
In Abstimmung mit der Stadt Köln hat der Investor "AMELIS Projektentwicklungs GmbH Co. KG" für 
das Plangebiet "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf im Jahr 2015 ein städtebauliches Planungskon-
zept durch das Büro `West 8 urban design & landscape architecture b.v.` aus Rotterdam, Niederlande 
erarbeiten lassen. In dem Konzept sind die geplante verkehrliche Erschließung und die Lage der Bau-
felder für Wohnungsbau und Flächen für die soziale Infrastruktur dargestellt. Im Laufe der Planung 
wurde das städtebauliche Konzept durch West 8 in Abstimmung mit der Stadt Köln laufend weiterent-
wickelt.  
Ebenso werden eine geplante und inzwischen durchgeführte Seeverlagerung, eine geplante Stadt-
bahntrasse sowie die Errichtung einer Entflechtungsstraße im Süden von Rondorf berücksichtigt. Für 
die Umsetzung dieser Vorhaben sind eigenständige Planfeststellungsverfahren erforderlich.  
 
1.2 Ziel der Planung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: 
- Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen mit einer bedarfsgerechten Infrastruktur. Hier-
für wird ein Neubaugebiet mit circa  1.300 bis 1.380 Wohneinheiten in verschiedenen Wohn-
quartieren entwickelt , darunter Mehrfamilienhäuser (Miet - und Eigentumswohnung en) und 
Einfamilienhäuser 
- Realisierung von mindestens 30 % des geplanten Wohnraums als öffentlich geförderte Woh-
nungen

2 
 
- Erweiterung der bestehenden sozialen Infrastruktur um eine weiterführende Schule,  zwei 
Grundschulen sowie vier Kindertagesstätten 
- Schaffung öffentlicher Grünflächen und verschieden zugeschnittener öffentlicher Spielplatzflä-
chen 
- Entwicklung und Sicherung von Flächen zur Erweiterung des bestehenden Nahversorgungs-
angebots an einem Quartiersplatz mit gleichzeitiger Verknüpfung des alten Ortskerns mit dem 
neuen Siedlungsgebiet 
- Schaffung einer neuen Entflechtungsstraße über ein separates Planfeststellungsverfahren zur 
Regelung des Verkehrs aus dem bestehenden Ort und dem Verkehr des Neubaugebietes  
- Ausbau des vorhandenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) über ein separates Plan-
feststellungsverfahren, hierfür Bereitstellung von Flächen für die Verlängerung der Stadtbahn-
linie 5 vom Verteilerkreis Süd bis nach Köln-Meschenich 
- Teilverlegung der ehemaligen Kiesgrubenfläche „Galgenbergsee“. Die Planung war Bestand-
teil eines eigenständigen Planfeststellungsverfahrens. Der notwendige Planfeststellungsbe-
schluss liegt vor. Die Baumaßnahmen sind bis auf Bepflanzungs- und Auffüllarbeiten in einem 
kleinen Teilbereich weitestgehend abgeschlossen. 
Ziel der geplanten Siedlungserweiterung ist, neben der Entwicklung von neuem Wohnraum über die 
geplanten Infrastruktureinrichtungen und Verkehrsmaßnahmen die bestehende Siedlung von Rondorf 
zu stärken. So soll für Rondorf die Chance genutzt werden, die vorhandenen Probleme des beste-
henden Verkehrsaufkommens neu regeln zu können. Das Erschließungskonzept sieht hierfür südlich 
der geplanten Wohnbauflächen eine Entflechtungsstraße vor, die sowohl die planbedingten Mehrver-
kehre als auch einen Teil der vorhandenen Durchgangsverkehre von Rondorf aufnehmen kann. Die 
somit erzielte Reduzierung des Verkehrs im alten Ortskern schafft zudem die Möglichkeit, den öffent-
lichen Straßenraum des bestehenden Ortes gestalterisch aufzuwerten (siehe Kapitel 5.2 Erschlie-
ßungskonzept). 
Um die Ziele der Planung zu erreichen, soll eine stadträumliche Verzahnung des alten Ortskerns mit 
dem neuen Siedlungsgebiet und ein damit verbundener Ausbau der verkehrlichen Infrastruktur  ge-
schaffen werden.  
Ziel ist, durch die geplante Entflechtungsstraße den bestehenden Straßenraum im Ortskern (insbe-
sondere durch eine Verkehrsberuhigung der Rodenkirchener Straße) zu entlasten und durch eine 
neue Gestaltung aufzuwerten. Diese Planungen stehen im Kontext des geplanten Neubaugebiets 
„Rondorf Nord-West“, die Umsetzung soll, da der Bereich außerhalb des Bebauungsplangebietes 
liegt, jedoch unabhängig des Bebauungsplanverfahrens erfolgen. 
Ebenso sind der Ausbau des vorhandenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und hierfür die 
Bereitstellung von Flächen für die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd bis nach 
Köln-Meschenich Ziel der städtebaulichen Entwicklung. Zur Umsetzung der  Planungsziele der Ent-
flechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnlinie sind eigenständige Planfeststellungsverfahren 
erforderlich. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplanes Arbeitstitel „Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf gefasst sowie die Durchfüh-
rung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz  1 BauGB nach Modell 3 (mo-
derierte Abendveranstaltung) beschlossen. Teil dieses Beschlusses war, dass die frühzeitige Öffent-
lichkeitsbeteiligung solange nicht durchgeführt werden sollte, bis die Kosten-/Nutzenanalyse der Ver-
längerung der Nord-Süd-Stadtbahn vorlag und dabei der Kosten-/Nutzungsfaktor > 1 betragen muss.  
Bereits im Vorfeld wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 09.10.2017 bis zum 16.11.2017 durchgeführt.

3 
 
Nach Vorlage der Kosten-/Nutzenanalyse wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in einer 
öffentlichen Veranstaltung in der Aula der Gesamtschule Rodenkirchen am 29.06.2018 durchgeführt. 
Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit zusätzlich im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere 
Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen. In diesem Zeitraum sind 159 Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit und bis zum 30.07.2018 sechs weitere Stellungnahmen eingegangen. 
Weitere Informationsveranstaltungen wurden am 02.03.2020 in der Anne-Frank-Schule in Köln-Ron-
dorf sowie am 01. Juli 2021 als digitale Informationsveranstaltung durchgeführt.  
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragte per Beschluss am 03.09.2020 die Verwaltung, auf der 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan- Entwurf auszuarbeiten 
(Vorgabenbeschluss).  
Die Träger- und Dienstellenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 wurde vom 18.11. bis zum 19.12.2022 durch-
geführt. 
Als nächster Verfahrensschritt steht die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) an.  
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten des Stadtteils Rondorf und beläuft sich auf eine Größe 
von circa 686.038 qm. Im Osten reicht das Plangebiet bis an den Weißdornweg heran. Im Südosten 
bildet der bestehende Ortsrand und im Südwesten die Kapellenstraße die Grenze des Bebauungs-
planes, wobei der Büchelhof nicht Teil des Geltungsbereiches ist. Die Grundstücke des Schulcampus 
der St. George’s School mit den östlich angrenzenden Wohnparzellen sowie die Gemeinbedarfsflä-
chen der Bebauungspläne mit dem Arbeitstitel „Internationale Schule St. George’s“ bzw. Husaren-
straße“ sind aus dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ausgenommen, soweit sie aus dem 
Kartenwerk ersichtlich weiß dargestellt werden. Im Bereich der Husarenstraße wird der Geltungsbe-
reich so gebildet, dass der Geltungsbereich direkt bis an die Geltungsbereiche der Bebauungspläne 
Nr. 66380/02 „Kapellenstraße in Köln-Rondorf“ und Nr. 66382/02 „St. George`s in Köln-Rondorf“ her-
anreicht. Die heutige Husarenstraße ist demnach nur insoweit Teil des Geltungsbereichs, wie diese 
nicht bereits innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 66382/02 „Internationale Schule St. George’s“ liegt. 
Weiter nach Norden gehend bildet die östliche Grenze der im Bebauungsplan Nr. 66380/03 „Husa-
renstraße in Köln-Rondorf“ festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche den Geltungsbereich. Im Wes-
ten bilden eine Kleingartenanlage bzw. landwirtschaftliche Flächen die Grenze des Bebauungspla-
nes. Im Norden bildet die 40 m Anbauverbotszone der Autobahn BAB 4 bzw. bestehende Flurstücks-
grenzen zur Autobahn die Plangebietsgrenze.  
Großteile des Geltungsbereiches befinden sich in städtischer Hand. Arrondierungsflächen insbeson-
dere im Osten, Südosten und Süden des Plangebietes stehen im Eigentum von privaten Dritten. Die 
im Plangebiet liegenden Flächen sind weitestgehend von der AMELIS Projektentwicklungs GmbH 
Co. KG angekauft oder vertraglich gesichert worden (s. Kapitel 6.15.4 Bodenordnende Maßnahmen). 
Folgende Grundstücke liegen innerhalb des Plangebiets: 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6, Flurstücke 39 (tlw.) 75 (tlw.), 76 (tlw.), 78 (tlw.), 
157, 160, 169, 175, 208, 209, 216, 217, 237, 239 (tlw.), 240 (tlw.), 241, 242, 245 (tlw.), 246 
(tlw.), 252, 254, 265 (tlw.), 294 (tlw.), 296, 297, 300, 301, 305 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7, Flurstücke 44, 45, 46, 47, 48, 52, 62, 65, 110, 
111, 155, 162, 132, 305 (tlw.), 306 (tlw.), 307 (tlw.), 308 (tlw.), 309 (tlw.), 310, 311, 312, 313, 
314, 324, 334, 348, 363, 388, 395 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 8, Flurstück 262 (tlw.) 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 9, Flurstücke 1, 10/1, 127, 128, 151/2, 152/2, 281, 
366, 370, 420, 433, 440, 476 (tlw.), 524, 610, 656 (tlw.)

4 
 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 92, Flurstücke 9, 148/32, 149/32, 150/32, 165/32, 
168/33 (tlw.), 242/19, 338/32, 339/32, 340/32, 688/34, 1040, 1061, 1062 (tlw.), 1105 
Eine genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.  
 
3.2 Vorhandene Baustruktur und Gebäudenutzung 
Der Stadtteil Rondorf (mit den Ortsteilen Hochkirchen und Hönningen) hat derzeit circa 9.500 Einwoh-
nerinnen und Einwohner  und ist überwiegend durch Wohnungsbau in verschiedenen Wohnformen 
und Dichten geprägt. Hierbei überwiegt in der Fläche die Einfamilienhausbebauung in ein- bis zwei-
geschossiger Bauweise. Der historische Ortskern von Rondorf im Bereich der Rodenkirchener Straße 
und Kapellenstraße zeichnet sich durch eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit Versorgungs-
strukturen im Erdgeschoss aus. 
In Rondorf liegen eine Grundschule (Anne-Frank-Schule) mit circa 350 Schülerinnen und Schülern, 
eine englische Schule (St. George’s School) mit circa 850 Schülerinnen und Schülern sowie vier Kin-
dertagesstätten im Bestand. Darüber hinaus befinden sich im Ort zwei Lebensmittel-Vollversorger und 
ein Lebensmitteldiscounter sowie zwei Kleingartenanlagen mit circa 400 Parzellen.  
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Ackerschläge sind von teilweise 
versiegelten Wirtschaftswegen durchzogen. Nur sehr v ereinzelt wird die Landschaft durch wegebe-
gleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert. Neben der ackerbaulichen Nutzung wird 
das Gebiet von den Anwohnern zur Naherholung genutzt. Eine wichtige Verbindungsachse zum Grün-
gürtel zwischen Militärring und der Autobahn BAB 4 im Kölner Süden bildet hierbei der in Nord-Süd-
richtung verlaufende Wirtschaftsweg „Am Höfchen“, der im Norden von einer Lindenallee geringen 
Alters gesäumt wird und mit einer Fuß- und Radfahrerbrücke die Bundesautobahn A4 überquert.  
Im Nordosten des Bebauungsplanes liegt die Seefläche des Galgenbergsees, einer ehemaligen Zie-
gelabbaufläche, die sich im Laufe der Jahre mit Wasser gefüllt hat. Der See ist grundwasserbeein-
flusst und weist aufgrund eines Schadens mit perfluorierten Tensiden (PFT) im Grundwasseranstrom 
eine PFT-Belastung auf. Der See wird von Gehölzen umsäumt und ist für die Öffentlichkeit nicht zu-
gänglich. Auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHO) für eine Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln-Rondorf 
vom 20.07.2021 wurde der See verlagert und ökologisch aufgewertet.  
Zudem befinden sich im Plangebiet ein alter Obstgarten sowie eine im Osten des Geltungsbereiches 
liegende Wiesenfläche, die interimsmäßig für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt wurde. Im 
Süden ragen der bebaute Stadtteil von Rondorf sowie Hofflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen 
mit Weidegrünland, Paddockflächen für Pferde und eine Bergehalle in den Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes herein. Ein Teil der mit alten Bäumen bestandenen Grünlandflächen ist als geschütz-
ter Landschaftsbestandteil LB 2.12 ‚Umgebung des Johannes- und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan 
festgesetzt. Zudem befindet sich südwestlich des Bebauungsplanes der Schulkomplex der englisch-
internationalen Schule St. George’s School (Gebäudekomplex mit angrenzenden Sportanlagen und 
Parkplatzflächen) mit seinen Grünflächen (Wiesen), die in das Bebauungsplangebiet hereinreichen 
und partiell als Retentionsflächen genutzt werden. Östlich des Schulareals schließt sich der „Pater -
Prinz-Weg“ an. Hier sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 66382/02 Doppelhäu-
ser, die bereits weitestgehend fertig gestellt sind, und Mehrfamilienhäuser möglich. 
Die westliche Grenze des Geltungsbereiches wird auf Höhe einer bestehenden Kleingartenanlage 
durch die Husarenstraße bestimmt, im Norden oberhalb der Kleingartensiedlung verspringt die 
Grenze des Geltungsbereichs nach Westen bis an die Straße „Auf dem Schneeberg“, an die sich 
wiederum eine weitere Kleingartensiedlung ‚Kuchenbuch‘ anschließt. Der nördliche Randbereich zur 
Autobahn BAB 4 wird durch gehölzbestandene Böschungsbereiche bestimmt.

5 
 
3.3 Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Das Plangebiet ist derzeit nicht erschlossen. Anschlusspunkte an das örtliche bzw. regionale Stra-
ßenverkehrsnetz sind über die Kapellenstraße sowie den Weißdornweg gegeben. Südöstlich von 
Rondorf liegt die Autobahnauffahrt Rodenkirchen zur Bundesautobahn A555. Nordöstlich von Ron-
dorf befindet sich der Verteilerkreis, über den die Bundesautobahn A4 sowie die Bundesautobahn 
A555 zu erreichen sind.  
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Rondorf ist mit den Buslinien 131 (von Sürth zur Berrenrather Straße / Gürtel) und 132 (Meschenich 
zum Breslauer Platz/ Hauptbahnhof) an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Meh-
rere Haltestellen befinden sich auf der Kapellen- und Rodenkirchener Straße sowie dem Weißdorn-
weg. Ein Anschluss an das KVB-Schienennetz besteht aktuell nicht.  
Fuß- und Radweg 
Straßenbegleitende Gehwege sind in den an das Plangebiet angrenzenden Straßenabschnitten, ins-
besondere im Bereich des Weißdornwegs sowie der Kapellenstraße vorhanden. Darüber hinaus ver-
läuft nördlich des Plangebietes über den Weg „Am Höfchen“, über die Bundesautobahn A4, den Äu-
ßeren Grüngürtel in Richtung der Kölner Innenstadt eine Fuß- und Radwegeverbindung.  
Technische Erschließung 
Im Bereich des Plangebietes und daran angrenzend verlaufen mehrere Bestandskanäle, an welche 
das Plangebiet in Zukunft angeschlossen werden soll. Quer durch das Plangebiet befindet sich ein 
Mischwasserverbindungssammler (Eiprofil 1300/1450 Ortbeton). Dieser soll im Westen des Erschlie-
ßungsgebietes teilweise rückgebaut und umgelegt werden. Auf der Ostseite des zentralen Teils des 
Erschließungsgebietes (Straße „Am Höfchen“) sind mehrere Anschlusspunkte an dieses bestehende 
Großprofil geplant. 
Im Süden des Plangebietes (Kapellenstraße) befindet sich ein Steinzeugrohrkanal DN 600, an wel-
chen das Plangebiet angeschlossen werden soll. Hier wurde von den Stadtentwässerungsbetriebe  
Köln AöR eine Einleitbegrenzung von 150 l/s bei einem 3-jährlichen Bemessungsregen vorgegeben. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Mit der Planung soll die im `Wohnungsbauprogramms 2015` dargestellte Fläche (Rondorf Nord-West, 
Kennzeichnung: W 206-014) umgesetzt werden. Auf eine Untersuchung eventueller Alternativstand-
orte kann daher verzichtet werden. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Landes- und Regionalplanung  
Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Das bedeu-
tet, dass sowohl die im Parallelverfahren befindliche 226. Änderung des Flächennutzungsplanes als 
auch der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan den Zielen der Landes - und Regionalplanung 
entsprechen müssen.  
Landesentwicklungsplan NRW und Regionalplan Köln 
Der LEP NRW stellt für die Ortslage Rondorf einen Siedlungsraum dar, der sich an der Darstellung 
des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) orientiert, die der gültige Regionalplan für den Regie-
rungsbezirk Köln in diesem Bereich ausweist. Die Darstellungen ermöglichen insbesondere im nord-
westlichen Bereich von Rondorf eine weitere Wohnbauflächenentwicklung.

6 
 
An die ASB-Darstellung schließen sich im Regionalplan in nördlicher und westlicher Richtung Allge-
meine Freiraum- und Agrarbereiche an, die mit den Funktionen „Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierten Erholung“, „Grundwasser - und Gewässerschutz“ sowie „Regionaler Grünzug“ 
überlagert sind.  
Durch die Planung ist beabsichtigt, die bisher durch die ASB-Darstellung vorgesehene Siedlungsent-
wicklung in der Form zu arrondieren, dass am nördlichen Rand des Plangebietes etwa 6,0 ha und 
am westlichen Rand ca. 3,2 ha Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche sowie Regionaler Grünzug 
in Anspruch genommen würden. Die Überschreitung im Nordosten betrifft zu großen Teilen den Be-
reich des Galgenbergsees in seiner ursprünglichen Lage.  
Die Inanspruchnahme regionalplanerischen Freiraumes sowie regionaler Grünzüge ist von weiteren 
Voraussetzungen abhängig. Im vorliegenden Fall betrifft dies vor allem die Ziele 2-3 „Siedlungsraum 
und Freiraum“ sowie 7.1-5 „Grünzüge“ des LEP NRW. Gleiches gilt für die Ziele D.1.1 „Freiraumsi-
cherung und Regionale Grünzüge“ sowie D.3.3 „Bereiche für den Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierten Erholung“ (BSLE) des Regionalplanes.  
Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung 
Nach der Ausnahme gemäß Ziel 2.3 LEP NRW (1. Spiegelstrich) können im regionalplanerischen 
Freiraum Baugebiete festgesetzt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen 
und die Festlegung des Siedlungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Die 
Planung schließt mit der vorgesehenen Festsetzung der Bauflächen an den vorhandenen regional-
planerisch festgelegten Siedlungsraum an.  
Die Abgrenzung des derzeit dargestellten ASB im Norden orientiert sich in tatsächlicher Hinsicht of-
fenbar an der Örtlichkeit des Galgenbergsees sowie einem hier verlaufenden Feldweg. Allerdings ist 
der Galgenbergsee im Regionalplan nicht als Wasserfläche dargestellt, so dass der Erhalt des Sees 
in dieser Lage nicht als regionalplanerisches Ziel formuliert worden ist . Zudem sprechen auch bei 
dem nördlich des ASB gelegenen Feldweg dessen Dimensionierung und Verkehrsbedeutung gegen 
die Annahme einer regionalplanerisch intendierten Grenzwirkung. Da es für die Festlegung des Sied-
lungsraumes im Regionalplan somit an einer deutlich erkennbaren Grenze fehlt, ist die Zielausnahme 
vom LEP-Ziel 2.3 einschlägig. Die durch den Bebauungsplan vorgesehene Festsetzung der Bauge-
biete ist somit mit dem LEP-Ziel 2.3 vereinbar.  
Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen gemäß Ziel 7.1 -5 LEP NRW ist 
nur zulässig, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffe-
nen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt.  
Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Alternativen ist anzuführen, dass sich im aktuellen Regio-
nalplanfortschreibungsverfahren sehr deutlich zeigt, dass die für die Stadt Köln berechneten ASB -
Bedarfe im Kölner Stadtgebiet nicht gedeckt werden können. Es besteht eine erhebliche Differenz 
zwischen den Wohnbauflächenbedarfen und den darstellbaren Flächenreserven. Diese S ituation 
schließt auch den Kölner Süden und den Bereich Rondorf mit ein. Falls keine Arrondierung der be-
stehenden ASB-Reserve möglich wäre, könnte das angestrebte städtebauliche Konzept im Bereich 
Rondorf-Nordwest nur unzureichend umgesetzt werden und es würden deutlich weniger als die bis-
her angestrebten circa  1.300 bis 1.380 Wohneinheiten realisiert werden. Vor diesem Hintergrund 
sieht auch der bisherige Entwurf des neuen Regionalplanes im Regionalplanfortschreibungsverfah-
ren (vgl. Aufstellungsbeschluss des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln vom 10.12.2021) eine 
Arrondierung von ASB-Flächen im Ortsteil Rondorf am nordöstlichen Rand im Bereich der Nassaus-
kiesung und im westlichen Bereich vor. 
Aufgrund dieser Gesamtumstände und des damit zum Ausdruck k ommenden dringenden Wohn-
raumbedarfes sowie des dringenden Bedarfes an sozialer Infrastruktur für den Stadtteil Rondorf wird 
die beschriebene Arrondierung des ASB bereits im parallel durchgeführten FNP-Änderungsverfahren 
als unverzichtbar eingestuft, da alternative Flächen zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen. 
Wegen der nahezu vollständigen Überlagerung der Freiräume im Stadtgebiet mit der Funktion „Re-
gionaler Grünzug“ würde sich auch bei einer zur Verfügung stehenden Alternativfläche voraussicht-
lich kein Standort außerhalb eines Regionalen Grünzuges entwickeln lassen. Mit der Festsetzung

7 
 
der Baugebiete werden somit die bauleitplanerischen Voraussetzungen konkretisiert, nach denen die 
bereits im FNP-Änderungsverfahren festzustellende Alternativlosigkeit der siedlungsräumlichen Ent-
wicklung im Plangebiet umgesetzt werden darf.  
Als zweite Voraussetzung der Ausnahme vom LEP-Ziel 7.1-5 ist das Ziel D.1.1 des Regionalplanes 
von Bedeutung, da hier die Funktionen der Regionalen Grünzüge bestimmt werden. Die wesentlichen 
Funktionen des regionalen Grünzuges in diesem Bereich sind die siedlungsräumliche Gliederung, 
der klimaökologische Ausgleich, die Biotoperhaltung- und -vernetzung sowie die freiraumgebundene 
Erholung. Aufgrund der ökologischen Aufwertung des Galgenbergsees sowie der für den nördlichen 
Freiraum vorgesehenen Aufwertung durch Kompensationsmaßnahmen und der vorgesehenen Erho-
lungsfunktionen für die Bevölkerung ist bereits auf der Ebene des parallel durchgeführten FNP -Än-
derungsverfahrens davon auszugehen, dass durch die Planung keine Beeinträchtigung der Funkti-
onsfähigkeit des Grünzugs erfolgt (s. Erläuterungen in Kapitel 6.12). Dies gilt unverändert auch für 
die konkrete Festsetzung der Baugebiete durch den Bebauungsplan. Im Ergebnis werden somit auch 
durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die Voraussetzungen der Ausnahme vom Ziel 7.1 -5 
LEP eingehalten, weil für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des be-
troffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzug es erhalten bleibt. Zugleich 
wird damit auch das Ziel D.1.1 des Regionalplanes erfüllt. 
Die in Kapitel D.3.3 des Regionalplanes aufgeführten Ziele für die BSLE decken sich in wesentlichen 
Punkten mit den Zielen für die regionalen Grünzüge. Wie zuvor erläut ert, werden die wesentlichen 
Funktionen des regionalen Grünzuges auch durch die konkretisierenden Festsetzungen des Bebau-
ungsplans nicht beeinträchtigt, sondern insgesamt gestärkt.  
Durch die obigen Ausführungen ist somit dargelegt worden, dass die beabsichtigte Festsetzung der 
Baugebiete sowohl mit den Zielen des LEP NRW als auch mit denen des geltenden Regionalplanes 
vereinbar ist.  
 
4.2 Landschaftsplan 
Die überwiegenden Teile des Plangebietes sind Bereiche des Landschaftsschutzgebietes L 18: „Frei-
räume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die 
Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, sofern sie den Festsetzungen des Bebauungs-
planes widersprechen und der Träger der Landschaftsplanung im zugrundeliegenden FNP-Verfahren 
nicht widersprochen hat (§ 20 Absatz 4 LNatSchG NRW). Die geplanten Ausgleichsflächen im Nor-
den des Plangebietes entsprechenden Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes L18, so dass 
für diese Teilbereiche kein Widerspruch vorliegt. 
Das Landschaftsschutzgebiet wurde mit nachstehenden Schutzzwecken festgesetzt: 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung von naturnahen Le-
bensräumen für Pflanzen und Tiere in dem durch Kiesabgrabungen stark geschä-
digten Landschaftsraum 
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere 
zur Erhaltung des ländlichen Charakters der Ortsränder als Rest der bäuerlichen 
Kulturlandschaft und prägender geologischer Strukturen 
- wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung im ländlichen Raum 
Bezüglich detaillierteren Aussagen zum Landschaftsplan wird auf den Teil B) Umweltbericht, Kapitel 
7.5.16 verwiesen. 
 
4.3 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet überwiegend als Wohnbaufläche darge-
stellt. Innerhalb dieser Wohnbauflächen erfolgt die Darstellung von zwei Signets für Kindereinrichtun-
gen, jeweils ein Signet für eine Alteneinrichtung sowie für eine Schule.

8 
 
Der nördliche Bereich des Plangebietes wird von Westen aus kommend bis auf Höhe des vorhande-
nen Kiesgrubensees in einem Streifen bis zu circa 380 m als Fläche für die Landwirtschaft überlagert 
mit dem Signet  `Kleinmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ` dargestellt. Bis 
zum Weißdornweg wird dieser Streifen anschließend als Grünfläche dargestellt. Innerhalb dieser 
Grünfläche ist der Galgenbergsee in seiner ursprünglichen Lage als Wasserfläche dargestellt. Inner-
halb der Grünfläche erfolgt des Weiteren die Darstellung eines Spielplatzsignets.  
Im Westen des Plangebietes erfolgt ebenfalls die Darstellung einer Grünfläche, welche in Richtung 
Süden größtenteils mit einer Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen überlagert wird. 
Angrenzend an das Plangebiet erfolgt für die heutigen bebauten bzw. sportlich genutzten Flächen 
der „St. George‘s School“ im Flächennutzungsplan die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche mit 
der Zweckbestimmung Schule und Sportplatz. Mit der 213. FNP -Änderung mit Feststellungsbe-
schluss vom 22.09.2016 wurde diese Fläche nach Norden erweitert und mit der Zweckbestimmung 
Sportplatz versehen. Östlich daran angrenzend erfolgt für den südlichen Bereich die Darstellung einer 
Wohnbaufläche.  
Die geplanten Festsetzungen von allgemeinen Wohngebieten im Bebauungsplan sind somit nur zum 
Teil aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.  
Darüber hinaus ist die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes vorgesehen. Hierfür wird 
im Bebauungsplan die Festsetzung ein es Sondergebietes notwendig, welches ebenfalls aus dem 
geltenden Flächennutzungsplan nicht entwickelt werden kann . Aus diesem Grund ist parallel zum 
Bebauungsplanverfahren die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehen. 
Der Entwurf der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht Änderungen und Anpassungen der 
bestehenden FNP-Darstellungen „Wohnbaufläche“, „Grünfläche“ und „Wasserfläche“ vor. Insbeson-
dere erfolgt eine Ausweitung der Wohnbauflächen, um den Bedarfen an Wohnbauflächen in Köln 
gerecht zu werden und um eine Ausgewogenheit zu den notwendigen Infrastrukturaufwendungen 
inklusive der Bildungseinrichtungen zu schaffen. Der Entwurf der FNP-Änderung sieht eine Darstel-
lung der Schulstandorte als „Gemeinbedarfsfläche“ mit den entsprechenden Signets vor. Die Signets 
‚Kindereinrichtung, Standort unbestimmt` werden anhand des städtebaulichen Konzeptes konkreti-
siert. Im Süden des Geltungsbereichs ist eine “Gemischte Baufläche“ vorgesehen, in der das ge-
plante Nahversorgungszentrum untergebracht werden soll. Die bestehende FNP-Darstellung „Fläche 
für die Landwirtschaft“ im Norden soll zukünftig zugunsten von „Wohnbaufläche“ und überwiegend 
„Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung  `Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen`  entfallen. 
Der geplante zentrale Grünzug soll als Grünfläche mit den Signets Parkanlage und Spielplatz darge-
stellt werden.  
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes würden demnach den zukünftigen Darstellun-
gen des Flächennutzungsplanes entsprechen.  Dies gilt auch im Hinblick auf die für das geplante 
Quartierszentrum auf Ebene des Flächennutzungsplanes vorgesehene Darstellung einer gemischten 
Baufläche. Die im Rahmen der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehene Darstellung 
einer gemischten Baufläche erfolgt aufgrund der Systematik des Flächennutzungsplanes mit Blick 
auf das gesamte Stadtgebiet. Bei dem geplanten Sondergebiet im Bebauungsplan handelt es sich 
insofern um eine typische Nutzungsmischung, als alle vorgesehenen Nutzungen entweder im Misch-
gebiet (z. B. das vorgesehene Wohnen) oder im Kerngebiet (z. B. der großflächige Einzelhandel) 
zulässig sind. Es gibt jedoch kein festzusetzendes Baugebiet, in dem alle geplanten Nutzungen zu-
lässig sind, sodass auf Ebene des Bebauungsplanes die Fes tsetzung eines Sondergebietes erfor-
derlich wird. Die geplanten Nutzungen können jedoch jeweils einzeln aus einer gemischten Baufläche 
entwickelt werden. Somit entspricht das geplante Sondergebiet der Grundkonzeption des Flächen-
nutzungsplanes und kann aus der dort dargestellten gemischten Baufläche entwickelt werden. 
 
4.4 Bestehendes Planungsrecht 
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Auch 
ist bislang in diesem überwiegenden Teil keine zusammenhängende Bebauung im Sinne von § 34

9 
 
BauGB zu erkennen. Nur im Süden des Plangebiets reichen in sehr geringem Umfang die bebauten 
Flächen nördlich der Kapellenstraße und der Rondorfer Hauptstraße i n das Plangebiet herein. Sie 
zählen planungsrechtlich zum Innenbereich gemäß § 34 BauGB. 
Somit ist der überwiegende Teil des Plangebietes zurzeit als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB 
zu beurteilen. Folgende Bebauungspläne werden zum Teil von dem Geltungsbereich des hier zu 
behandelnden Bebauungsplanes überlagert: 
- Bebauungsplan Nr. 66382/02, Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in 
Köln-Rondorf (Satzungsbeschluss 14.09.2010, Bekanntmachung 20.10.2010) 
- Bebauungsplan Nr. 66380/03, Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-Rondorf Sat-
zungsbeschluss 26.03.2020, Bekanntmachung 10.06.2020) 
Durch den Bebauungsplan Nr. 66382/02 mit dem Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in 
Köln-Rondorf wurde im Jahr 2010 das Planungsrecht zur Entwicklung der internationalen Schule „St. 
George’s School“ geschaffen. Der Bebauungsplan setzt insbesondere eine Fläche für Gemeinbedarf 
„Schule / Internat“ fest. Für diesen Bereich werden folgende Festsetzungen getroffen: maximal zwei 
Vollgeschosse, nur Satteldach und Walmdach zulässig, maximale GRZ 0,5 sowie eine Hauptfirstrich-
tung. Des Weiteren ermöglicht der Bebauungsplan die Errichtung einer Sportfläche. Darüber hinaus 
erfolgt die Festsetzung eines reinen Wohngebietes östlich der Schule. Hierfür erfolgen folgende Fest-
setzungen: maximal zwei Vollgeschosse, nur Satteldach und Walmdach mit einer max. Neigung von 
35° zulässig, maximale GRZ 0,4 und maximale GFZ von 0,8, nur Einzelhäuser zulässig. Die Wohn-
nutzung befindet sich derzeit in der Umsetzung. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan öffentliche 
Verkehrsflächen, eine Fläche für Versorgungsanlagen sowie private und öffentliche Grünflächen fest. 
Dabei werden Teile der öffentlichen bzw. privaten Grünfläche überlagert durch die Festsetzung einer 
Fläche für die Versickerung von Oberflächenwasser. Die privaten und öffentlichen Grünflächen stel-
len dabei Flächen für Ausgleichsmaßnahmen dar.  
Die östliche private Grünfläche, welche mit einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Natur und Landschaft überlagert ist, wird durch den neu aufzustellenden Bebau-
ungsplan überlagert.  
Der Bebauungsplan Nr. 66380/03 mit dem Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-Rondorf überlagert die 
nördlichen Grünflächen des Bebauungsplanes Nr. 66382/02,  Arbeitstitel: Internationale Schule St. 
George’s in Köln-Rondorf und erweitert die Fläche für den Gemeinbedarf. Als Zweckbestimmung ist 
hier eine Schulsportanlage (insbesondere Rugbyfeld und Hockeyfeld) festgesetzt. Des Weiteren wer-
den öffentliche Straßenverkehrsflächen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.  
Die Straßenverkehrsflächen sowie die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M2 bzw. M3 werden von dem neu aufzu-
stellenden Bebauungsplan überlagert.  
Neben den beiden vorgenannten Bebauungsplänen bestehen im direkten Umfeld drei weitere Be-
bauungspläne.  
- Bebauungsplan Nr. 66380/02, Arbeitstitel: Kapellenstraße in Köln - Rondorf (Sat-
zungsbeschluss 17.11.2016, Bekanntmachung 15.03.2017) 
- Bebauungsplan Nr. 67385/02,  Arbeitstitel: Birkenweg in Köln -  Rondorf (Sat-
zungsbeschluss 10.12.1996, Bekanntmachung 20.01.1997) 
- Bebauungsplan Nr. 67385/04, Arbeitstitel: Birkenweg / Am Höfchen (Satzungs-
beschluss 03.02.2000, Bekanntmachung 13.03.2000) 
Der Bebauungsplan Nr. 66380/02 mit dem Arbeitstitel: Kapellenstraße in Köln-Rondorf liegt westlich 
der St. George’s School. Zwischen dem oben genannten Bebauungsplan 66382/02 , Arbeitstitel: In-
ternationale Schule St. George’s in Köln-Rondorf und dem Bebauungsplan Nr. 6380/02, Arbeitstitel: 
Kapellenstraße in Köln-Rondorf befindet sich ein Abstand von circa 32,5 m. Die Fläche wurde bei der 
Erstellung dieser Bauleitpläne bewusst freigehalten, um hier zukünftig ggf. eine Stadtbahn-Trasse 
vorsehen zu können. Dieser Bereich wird Teil des nun aufzustellenden Bebauungsplans. Der östlich

10 
 
liegende Bebauungsplan Nr. 66380/02 sieht die Festsetzung einer  öffentlichen Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Sportanlage“ sowie Stellplatzflächen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie eine öffentliche Verkehrsfläche 
vor. 
Der Bebauungsplan Nr. 67385/02, Arbeitstitel: Birkenweg in Köln - Rondorf grenzt direkt südöstlich 
an das Plangebiet an. Entlang des Birkenwegs setzt dieser ein allgemeines Wohngebiet, mit einer 
maximalen GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 fest. Des Weiteren erfolgen insbesondere die Fest-
setzungen von max. zwei Vollgeschossen, der ausschließlichen Zulässigkeit eines Satteldaches  
(Dachneigung 40° bis 45°), der Zulässigkeit nur von Einzel- und Doppelhäusern, eine maximale First-
höhe von 61,0 m ü. NN sowie Lärmschutzmaßnahmen. Direkt angrenzend an das Plangebiet erfolgt 
die Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-
den, Natur und Landschaft. 
Der Bebauungsplan Nr. 67385/04, Arbeitstitel: Birkenweg / Am Höfchen grenzt wiederum direkt süd-
westlich an den vorstehend genannten Bebauungsplan Nr. 67385/02 mit dem Arbeitstitel: Birkenweg 
in Köln-Rondorf an und verläuft auch an der Grenze des Geltungsbereiches des Plangebietes . Der 
Bebauungsplan Nr. 67385/04, Arbeitstitel: Birkenweg / Am Höfchen setzt ebenfalls ein allgemeines 
Wohngebiet fest. Mit Ausnahme der Firsthöhen erfolgen die gleichen Festsetzungen wie bei dem 
Bebauungsplan Nr. 67385/02, Arbeitstitel: Birkenweg in Köln - Rondorf.  
 
4.5 Denkmalschutz 
Bodendenkmäler 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes ist bekannt, dass dieser in einer seit der älte-
ren Jungsteinzeit (6. Jahrhundert vor Christi) belegten Altsiedellandschaft liegt. Die südlich des Plan-
gebiets gelegene historische Ortslage Rondorf wird im Jahr 922 e rstmals erwähnt. Der außerhalb 
des Plangebiets liegende, heutige Johannishof wurde als mittelalterlicher Fronhof genutzt. Da die 
Flächen im Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurden, ist von günstigen Erhaltungs-
bedingungen für archäologisches Kulturgut auszugehen. Daher wurde seitens der Unteren Denkmal-
behörde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Untersuchung des Plangebiets auf Boden-
denkmäler angeregt.  
Es wurde eine Prospektion durch das Archäologie Team Troll (Stand: 01.03.2021) durchgeführt. Die 
im Zuge der Prospektion durchgeführte Begehung des Geländes mit Einzelfundeinmessung legt die 
Vermutung nahe, dass sich römische Siedlungsreste unter einem Teil des Plangebietes  befinden 
könnten. Gelände- Anomalien in einem weiteren betroffenen Bereich ließen zudem auf mögliche 
Überreste einer Motte (mittelalterliche Erdhügelburg) schließen. Im Bereich der römischen Fundkon-
zentration wurden 2 m breite und über 500 m lange Suchschnitte angelegt . In Bereichen mit unein-
deutigen Ergebnissen der Feldbegehung wurden 5 m breite und 100 m lange Schnitte angelegt. Im 
Bereich der vermeintlichen Motte wurden 87, jeweils 2 m breite und nur 20 m lange Schnitte in einer 
standard grid Verteilung gleichmäßig über die Fläche gelegt.  
Bei der Prospektion konnten, wie die Oberflächenfunde in diesem Bereich bereits hatten vermuten 
lassen, Reste einer römischen Besiedlung - wahrscheinlich einer Protovilla oder villa rustica- freige-
legt werden. Diese Überreste bestanden aus mehreren Gräben, Mauerstickungen und einem einfach 
gepflasterten Weg. Während die nur 2 m breiten Schnitte keine weiteren Aussagen über die genaue 
Natur der Befunde zuließen, wurde in einer dritten und vierten Kampagne der Verlauf des Weges 
weiter untersucht und bestimmt. Die übrigen 5 m breiten und 100 m langen Suchsondagen erbrachten 
keine archäologisch relevanten Ergebnisse, dennoch erlauben sie die Eingrenzung der römischen 
Besiedlung. 
Die Schnitte des `standard grid Verfahrens` zeigten, dass es sich bei der vermuteten Motte lediglich 
um eine natürliche Geländeanomalie handelte. Darüber hinaus konnten zwei vorgeschichtliche - mut-
maßlich eisenzeitliche - Befunde angetroffen werden.

11 
 
In der Gesamtbetrachtung zeigen die durchgeführten Untersuchungen die erwartbaren Hinweise auf 
die Siedlungshistorie, allerdings ohne Befunde, die der Umsetzung der Planung entgegenstehen. 
Eine Erfassung der archäologischen Strukturen im Plangebiet ist erfolgt. Die relevanten Strukturen 
liegen teilweise in den geplanten Grün- und Kompensationsflächen im Norden des Plangebietes und 
können hier auch erhalten bleiben. Zum Schutz des innerhalb der öffentlichen Grünfläche – Parkan-
lage mit Obstlehrpfad – und – Ausgleichsfläche - vorhandenen Bodendenkmals – Römischer Gutshof 
mit zugehöriger Infrastruktur innerhalb des Flurstücks 308 (Gemarkung Rondorf -Land, Flur 7) – be-
dürfen in dieser Fläche alle Planungen mit Bodeneingriffen, zu denen auch ein Abtrag des humosen 
Oberbodens gehört, einer gesonderten Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen Museum / Ar-
chäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz. In der Kernzone des Bodendenkmals sind 
Bodeneingriffe, die in den unterirdischen Denkmalbestand eingreifen, aus Gründen des Bodendenk-
malschutzes generell ausgeschlossen. 
Für wenige Teilbereiche konnten die Untersuchungen aus verschiedenen Gründen (z. B. aufstehen-
der Bewuchs) noch nicht durchgeführt werden. In Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen Mu-
seum / Archäologische Denkmalpflege sind diese im Rahmen der Planumsetzung nachzuholen. Beim 
Flurstück 10/1 (Gemarkung Rondorf-Land, Flur 9), beim allgemeinen Wohngebiet WA1 südlich der 
Planstraße 19, beim allgemeinen Wohngebiet nördlich der privaten Grünfläche – Wiesen und Weiden 
– sowie innerhalb der Planstraße 14 südlich der Kreuzung mit der Planstraße 19 sind über den Be-
stand hinausgehende Bodeneingriffe wie beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver - und Ent-
sorgungsleitungen archäologische Bodenuntersuchungen durchzuführen. Die vor der Aufnahme ent-
sprechender Baumaßnahmen sind mit dem Römisch -Germanischen Museum/Archäologische Bo-
dendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen. 
Bei der Errichtung der öffentlichen Straßen innerhalb der Planstraße 13 und den Bereichen der Plan-
straßen 14 und 18, die westlich und nördlich das Baufeld WA1 nordwestlich der Öffentlichen Gr ün-
fläche „Parkanlage“ umschließen, sind baubegleitende Untersuchungen erforderlich. 
Baudenkmäler 
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Baudenkmäler. Südlich des Plangebietes befinden sich je-
doch drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) und eine Villa aus dem Jahr 1909, 
die gemäß §§ 2 und 3 DSchG NRW als Baudenkmäler geschützt sind. 
Sämtliche Baudenkmäler bleiben erhalten, jedoch erfolgt eine Einschränkung ihrer Wirkung aus nörd-
licher Blickrichtung. Im Rahmen der Planung werden angemessene Abstände der neuen Bebauung 
zu den Baudenkmälern berücksichtigt, sodass die Planung als verträglich in Bezug auf die bestehen-
den Baudenkmäler außerhalb des Plangebietes eingestuft wird.  
 
4.6 Planvorgaben für den Einzelhandel 
4.6.1 Geplante Einzelhandelsvorhaben 
Innerhalb des Plangebietes sind im Bereich des Quartierszentrums die Errichtung eines Lebensmit-
telvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.500 qm, eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufs-
fläche von 600 qm sowie weiterer kleinteiliger Einzelhandel vorgesehen. Auf Basis dieser Planung 
wurde die CIMA Beratung + Management GmbH beauftragt, die Auswirkungen der Einzelhandelsan-
siedlungen auf die Stadt- und Regionalverträglichkeit zu untersuchen. Die Ergebnisse wurden in den 
„Gutachterlichen Stellungnahmen zu den geplanten Einzelhandelsnutzungen im neuen Stadtquartier 
Rondorf Nord-West“ (Stand: 24.03.2023) festgehalten. Dieses Dokument besteht aus der „Gutachter-
lichen Stellungnahme zum Nahversorgungszentrum Rondorf und zur Verträglichkeit eines Vollsorti-
menters und eines Drogeriemarktes im Wohnquartier Nordwest“ (Stand: 18.06.2018), aus der „Stel-
lungnahme zu ergänzenden Nutzungen im Nahversorgungszentrum Rondorf Wohnquartier Nord-
west“ (Stand: 29.03.2021) sowie aus der „Ergänzenden Stellungnahme zu der geplanten Ansiedlung 
von Einzelhandelsnutzungen im neuen Stadtquartier Rondorf Nord- West“ (Stand: 24.03.2023). Die 
Stellungnahme vom 24.03.2023 ordnet dabei das Projekt in Bezug auf das durch den Rat der Stadt 
Köln am 09.02.2023 fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln ein.

12 
 
Im Rahmen der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme war zu prüfen, ob im Wohnquartier die 
Verträglichkeit für einen Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 2.500 qm sowie für 
einen Drogeriefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 700 qm (diese Verkaufsflächengröße war zu 
dem Zeitpunkt der Gutachtenerstellung geplant) gegeben ist. Der Einzelhandelsgutachter attestierte 
nur eine Verträglichkeit für einen Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 2.200 qm und 
für einen Drogeriefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 600 qm. 
Im Vorfeld der im Juni 2018 durchgeführten frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden durch den „Kon-
sultationskreis Einzelhandel“, der als Beratungsgremium in Bezug auf die Begleitung und Umsetzung 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Köln fungiert, Verkaufsflächenobergrenzen von 1.500 qm 
für den Vollsortimenter und 600 qm für den Drogeriemarkt vereinbart. Diese abgestimmten Werte 
wurden fortan den weiteren Planungen zugrunde gelegt. 
4.6.2 Landesentwicklungsplan NRW, Großflächiger Einzelhandel  
Der Landesentwicklungsplan NRW sieht im Kapitel 6.5 Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung von 
großflächigem Einzelhandel vor. Die Ziele der Landesplanung sind von den planenden Gemeinden 
zu beachten und die Grundsätze sind zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Ziele der Landespla-
nung nicht der Abwägung der Gemeinde zugänglich sind. Die Grundsätze hingegen können in die 
Abwägung durch die Gemeinde aufgenommen werden. 
Innerhalb des Plangebietes ist ein Quartierszentrum mit einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb 
mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten sowie einem Drogeriemarkt geplant. 
Mit dem Landesentwicklungsplan NRW wurden u. a. die nachstehenden Ziele und Grundsätze der 
Raumordung definiert. Dabei werden nur die Ziele und Grundsätze aufgeführt, welche für das Ein-
zelhandelsvorhaben von Belang sind.  
Ziel 6.5-1:  Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Sied-
lungsbereichen  
 „Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO 
dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen darge-
stellt und festgesetzt werden.“ 
Der Regionalplan Köln (Teilabschnitt Region Köln) stellt den Vorhabenstandort im geplanten Wohn-
quartier Nordwest als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Das vorliegende Planvorhaben entspricht 
somit dem Ziel 6.5-1 des Landesentwicklungsplans. 
Ziel 6.5-2:  Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten 
Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen  
 „Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 
3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur:  
- in bestehenden Zentralen Versorgungsbereichen sowie  
- in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten La-
gen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung 
für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder lang-
fristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden.  
 Zentrenrelevant sind  
- die Sortimente gemäß Anlage 1 und  
- weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente 
(ortstypische Sortimentsliste).  
 Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 
BauNVO mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Ver-
sorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:

13 
 
- eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder sied-
lungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher 
Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht mög-
lich ist und  
- die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten dient und  
- Zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt wer-
den.  
Der Projektstandort für die Standortkombination von Lebensmittelmarkt und Drogeriefachmarkt be-
findet sich gemäß der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK) mit dem 
Ratsbeschluss vom 09.02.2023 größtenteils innerhalb des  Nahversorgungszentrums Rondorf. Im 
Vergleich zum EHZK von 2010 wurde das Nahversorgungszentrum Rondorf u. a. um die Potenzial-
flächen des Neubaugebietes Rondorf Nord-West unter Einbeziehung des künftigen Quariersplatzes 
erweitert. Die zeichnerische Abgrenzung des Nahversorgungszentrum Rondorf deckt sich dabei nicht 
vollständig mit dem festgesetzten Sondergebiet des Bebauungsplanes Rondorf Nord-West. Die süd-
lichen Bereiche mit den wesentlichen zukünftigen Eingängen der Einzelhandelsbetriebe zum geplan-
ten Quartiersplatz liegen dabei innerhalb des Nahversorgungszentrums. Die rückwärtigen Bereiche 
mit insbesondere der geplanten Anlieferung liegen außerhalb. Aus der textlichen Beschreibung der 
Fortschreibung des EHZK zum Nahversorgungszentrums Rondorf kann allerdings abgeleitet werden, 
dass sich das EHZK nach den Vorstellungen seiner Verfasser ausdrücklich auch auf den Bereich des 
Platzes beziehen sollte. Die zeichnerisch vom Bebauungsplan abweichende Darstellung ist darau f 
zurückzuführen, da bei Aufstellung des Entwurfes des EHZK die exakte Abgrenzung noch nicht vor-
lag. Mit Blick auf die Überlegungen im Textteil des EHZK bildet der Bebauungsplan aber letztlich 
gleichwohl das mit EHZK gewollte ab. Das Ziel 6.5-2 wird somit erfüllt. 
Ziel 6.5-3: Beeinträchtigungsverbot  
 „Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vor-
haben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen 
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“ 
Wie aus der durchgeführten Auswirkungsanalyse hervorgeht, sind im Falle einer Gesamtverkaufsflä-
che von 2.800 qm (2.200 qm Lebensmittelmarkt, 600 qm Drogeriefachmarkt) keine wesentlichen Be-
einträchtigungen Zentraler Versorgungsbereiche zu erwarten. Dies trifft aufgrund der Reduzierung 
des Lebensmittelmarktes auf 1.500 qm erst recht zu, sodass das Beeinträchtigungsverbot eingehal-
ten wird.  
Ziel 6.5-8: Einzelhandelsagglomerationen  
 „Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung 
bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche 
entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfesti-
gung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevan-
ten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie 
haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungs-
bereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.“  
Der Standort ist im Allgemeinen Siedlungsbereich, jedoch aktuell außerhalb des Zentralen Versor-
gungsbereiches gelegen. Nach der Begründung des LEP liegt eine Einzelhandelsagglomeration je-
doch nur bei der räumlichen Konzentration kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe vor, wohingegen im 
vorliegenden Fall ein großflächiger Vollsortimenter vorgesehen ist. Daher ist das Ziel nicht unmittel-
bar anwendbar bzw. die Planung steht ihm nicht entgegen. Im Gutachten wurde zudem nachgewie-
sen, dass bei Reduzierung des Vorhabens eine wesentliche Beeinträchtigung Zentraler Versorgungs-
bereiche nicht vorliegt. Damit entspricht das Vorhaben der mit dem Ziel 6.5.8 verfolgten Intentio n, 
Agglomerationen von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben außerhalb Allgemeiner Siedlungsberei-
che bzw. Zentraler Versorgungsbereiche einzudämmen , auch wenn die Erweiterung des Zentralen 
Versorgungsbereiches bei Satzungsbeschluss noch nicht vollzogen worden ist.

14 
 
4.6.3 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 
Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) am 17.12.2013 
beschlossen und mit Beschluss vom 09.02.2023 fortgeschrieben. Mit dem EHZK verfügt die Stadt 
Köln über Steuerungs- und Ansiedlungsregularien hinsichtlich der Einzelhandelsentwicklung im 
Stadtgebiet. Das EHZK stellt die zentralen Versorgungsbereiche dar und enthält ein detailliertes Prüf-
verfahren für relevante Ansiedlungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsberei-
che. 
Das EHZK sieht für den zentralen Siedlungsbereich der Ortslage Rondorf (Rodenkirchener Straße 
und Kapellenstraße) ein Nahversorgungszentrum (NVZ) vor. Die Nahversorgungszentren besitzen in 
Köln eine Versorgungsfunktion für das j eweilige Umfeld (Stadtviertel, Stadtteil); ihr Angebot kon-
zentriert sich im Wesentlichen auf Güter des kurzfristigen Bedarfs. Ansiedlungen mit nahversor-
gungsrelevanten Kernsortimenten sollten neben den übrigen zentralen Versorgungsbereichen  auf 
diese Zentren gelenkt und konzentriert werden.  
Das geplante Quartierszentrum von Rondorf Nord- West liegt im Wesentlichen innerhalb des ange-
passten Nahversorgungszentrum Rondorf (siehe hierzu auch das vorstehende Kapitel 4.6.2, Ziel 6.5-
2). 
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Konzept sieht die Ansiedlung eines großflächigen Le-
bensmittelvollsortimenters (1.500 qm) sowie zusätzlich eines Drogeriemarktes (600 qm, nicht groß-
flächig) vor. Demnach ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln zu beachten.  
Das geplante Sondergebiet liegt mit der Änderung des EHZK nun größtenteils innerhalb des Nahver-
sorgungszentrums Rondorf. Dabei sind die nördlichen Bereiche des geplanten Sondergebietes nicht 
in dem ergänzten Nahversorgungszentrum enthalten, da zur Aufstellung des Entwurfes des Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes die exakte Abgrenzung noch nicht vorlag.  
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante Ansied-
lungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche.  
Da der Planstandort nun innerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs integriert ist, ist folgende Aus-
sage des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu berücksichtigen:  
„Die Nahversorgungszentren besitzen eine Versorgungsfunktion für das jeweilige Umfeld (Stadt-
viertel, Stadtteil); ihr Angebot konzentriert sich im Wesentlichen auf Güter des täglichen Bedarfs. 
Ansiedlungen mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sollten außer auf die übrigen zent-
ralen Versorgungsbereiche auf diese Zentren gelenkt und konzentriert werden. Gemäß Einzel-
handelserlass NRW können Betriebe der Nahversorgung die Grenze der Großflächigkeit über-
schreiten, sofern keine Auswirkungen im Sinne von § 11 Absatz  3 BauNVO zu erwarten sind. 
Dies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu untersuchen.“  
Die Auswirkungen wurden im vorliegenden Gutachten überprüft. Gutachterlich kann die Ansiedlung 
des Marktes empfohlen werden, sofern die Verkaufsfläche eine Größe von 2.200 qm für den Lebens-
mittelmarkt und 600 qm für den Drogeriefachmarkt nicht überschreitet. Mit der Ansiedlung eines 1.500 
qm großen Lebensmittelmarktes sowie eines 600 qm großen Drogeriemarktes wären diese Anforde-
rungen demnach erfüllt. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Steckbrief der Fortschr eibung des 
EHZKs für das Nahversorgungszentrum von Rondorf unter dem Punkt Entwicklungsziele und Hand-
lungsempfehlungen die Ansiedlung eines Liebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriemarktes 
auf der Potenzialfläche am künftigen Quartiers platz bei Realisierung der Wohnbebauung Rondorf -
Nordwest empfiehlt. 
4.6.4 Ergänzende Nutzungen im Plangebiet 
Um die Qualität des geplanten Quartiersplatzes zu stärken und auch die Fassaden entlang des Quar-
tiersplatzes aufzuwerten, ist geplant, dass der Platz sowie die Fassaden nicht nur durch die Eingänge 
des Lebensmittelvollsortimenters sowie des Drogeriemarktes geprägt werden, sondern eine differen-

15 
 
zierte Fassadenstruktur erhalten. Demnach sollen innerhalb des Sondergebietes neben gastronomi-
schen Nutzungen etc. auch weitere k leinteilige Einzelhandelbetriebe zulässig sein, auch, um das 
heutige Nahversorgungszentrum zu stärken.  
Des Weiteren ist, wie auch in anderen (Nahversorgungs-)Zentren, aufgrund des bundesweit festzu-
stellenden Strukturwandels im Einzelhandel auch innerhalb des Zentralen Versorgungsbereiches 
Rondorf ein Rückgang des Besatzes mit Einzelhandelsbetrieben festzuhalten. Während das Einzel-
handels- und Zentrenkonzept Köln (2010) noch insgesamt 21 Einzelhandelsbetriebe im Nahversor-
gungszentrum Rondorf ausgewiesen hat, wurden im Rahmen der Fortschreibung des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzept Köln (Beschluss 2023) nur noch 12 Handelsbetriebe ermittelt; dies entspricht 
einem Betriebsrückgang um 43  %. Die Einzelhandelsbetriebe werden durch 23 Dienstleistungsbe-
triebe (gegenüber 26 im Jahr 2010, wobei sieben Dienstleistungsbetriebe nun außerhalb der neuen 
Abgrenzung des Nahversorgungszentrums liegen) sowie drei gastronomische Einrichtungen (gegen-
über sechs im Jahr 2010) ergänzt; zwei Ladeneinheiten standen zum Erhebungs zeitpunkt des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzept Köln (2010)  leer. Davon liegt nun noch einer innerhalb der neuen 
Abgrenzung des Nahversorgungszentrums . Entlang der Straßen Rondorfer Hauptstraße und Ro-
denkirchener Straße wurden jeweils 20 Versorgungsbetriebe erfasst; im Abschnitt Kapellenstraße 
sind lediglich drei Betriebe ansässig. 
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2010 mit der aktuellen Fortschreibung werden 
eine Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Nahversorgungszentrums Rondorf, die Ergänzung 
des bestehenden Angebotes um einen Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogeriemarkt sowie 
Angebotsergänzungen im mittelfristigen und zum Teil langfristigen Bedarfsbereich empfohlen. Da 
zwischenzeitlich einige Betriebe, bspw. mit Sortimentsschwerpunkt bei Drogeriewaren (ehemals 
Schlecker), Tee-Waren, Zoobedarf, Elektrowaren, Bau - und Gartenmarktartikeln, aufgegeben wur-
den, ist weiterhin – auch über den geplanten Vollsortimenter und den Drogeriemarkt hinaus – ein 
Ausbau der Bestandsstrukturen sinnvoll.  
In Gegenüberstellung zu typischen Besatzstrukturen in anderen auf die Nahversorgung ausgerichte-
ten Zentren sind Ergänzungen in folgenden Bereichen / Sparten denkbar: 
Einzelhandelsnutzungen 
- Sanitätshaus 
- Buchgeschäft 
- Kleines Bekleidungsgeschäft 
- Elektrofachbetrieb (z. B. Computer, Telekommunikation, weiße Ware, Klein-
elektro) 
- Fahrradhändler (Reparatur, E-Bikes) 
Ergänzende Einrichtungen 
- Ambulante Pflege 
- Kinderbetreuung (Kleinkinder) 
- Nachhilfestudio 
- Eisdiele, Bistro, Café 
- Fahrschule (nach Bedarf) 
- Bestattungsunternehmen (nach Bedarf) 
Um den Charakter und die Funktion des Nahversorgungszentrums zu stärken, werden die Verkaufs-
flächen gemäß den Empfehlungen des Gutachters auf 200 qm Verkaufsfläche je Betriebseinheit fest-
geschrieben. 
 
4.7 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebietes Hochkirchen.  Zur Be-
achtung der entsprechenden Wasserschutzgebiets-Verordnung wurde die Wasserschutzzone nach-
richtlich in den Bebauungsplan übernommen.

16 
 
 
4.8 Hochwasser Risikogebiet des Rheines 
Das Plangebiet liegt in Teilen (siehe Planzeichnung) im Hochwasser -Risikogebiet des Rheines im 
Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
 
4.9 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 
52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevöl-
kerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 
Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 
Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss 
vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Wohnungsbedarf bis 
zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen (s. Mitteilungsvorlage 
3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 
weiterhin von einem Bevölkerungszuwachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. Mittei-
lungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flächenbedarfen. 
Die Stadt Köln hat sich g emäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend Wohnungen 
zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem 
wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 
1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruchnahme 
von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit seinen ökolo-
gischen Funktionen gebracht werden.  
Durch das Bebauungsplanverfahren  sollen circa 1.300 bis 1.380 Wohnungen für unterschiedliche 
Zielgruppen, hierunter auch mindestens 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche für ge-
förderten Wohnungsbau, geschaffen werden.  
 
4.10 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richt-
linie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegüns-
tigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen wich-
tigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der Stadt 
Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells veranlasst und am 10.05.2017 im Amts-
blatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die die verbindliche Bauleitplanung Vorausset-
zung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht 
für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell verpflichtet Bauherrinnen und 
Bauherren, Investorinnen und Investoren sowie Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger bei Plan-
vorhaben, die eine Bebauungsplanung benötigen, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 30 Pro-
zent der durch den Bebauungsplan geschaffenen Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten 
Segment zu errichten, vorausgesetzt es entstehen mehr als 20 Wohneinheiten bzw. mehr als 1.800 
qm Geschossfläche Wohnen.  
Mit Umsetzung des Bebauungsplans sollen c irca 1.300 bis 1.380 neue Wohneinheiten ent wickelt 
werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendungen des Kooperativen Baulandemodells 
in seiner fortgeschriebenen Fassung gegeben.

17 
 
Anwendungszustimmung 
Die Investoren haben am 04.10.2021 die Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM 
unterzeichnet. Die Übernahme der Verpflichtungen gemäß RL 3 Absatz 1 des KoopBLM wird im Rah-
men von städtebaulichen Verträgen mit den Investoren geregelt. Die Anwendung des Kooperativen 
Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells sehen die Bedarfe wie folgt aus: 
Forderung gemäß KoopBLM 2017 Planung 
Ermittelter  
ursächlicher  
Mehrbedarf 
Wohnen     
Geschossfläche (GF) Wohnen gesamt (nur Vollgeschosse) gem. §20 BauNVO 158.757 qm   
Geschossfläche freifinanziert (nur Vollgeschosse), maximal  111.130 qm   
Geschossfläche gefördert (nur Vollgeschosse), mindestens  47.627 qm   
Anteil GF Wohnen gefördert an GF Wohnen gesamt 30,0%   
      
Anzahl Wohneinheiten (WE) gesamt (Normwohnung 90 qm GF)   1764 WE 
     
Freiflächen (Erstbelegungsquote 2,3 EW)     
Öffentlicher Spielplatz (2 qm pro EW) 10.650 qm 8.114 qm 
Öffentliche Grünfläche (10 qm pro EW) 41.910 qm 40.572 qm 
 
In der Summe erfüllt das Vorhaben die Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells. 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, welche eine Geschossfläche von mindestens 1.800 qm  für Wohnzwecke oder min-
destens 20 Wohneinheiten vorsehen, sind 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im 
öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Grundlage für die Ermittlung dieses Bedarfs bildet 
die Anzahl durch das Vorhaben zusätzlich geschaffenen Wohneinheiten. Rechengrundlage bildet die 
geplante Geschossfläche Wohnen von 90 qm je Wohnung. Daraus ergibt sich für das Plangebiet ein 
rechnerischer Wert von 1.764 neuen Wohneinheiten. Es handelt sich hier um rein rechnerische 
Werte, nicht um die tatsächlich geplanten bzw. bestehenden Wohneinheiten. So werden z.  B. die 
geplanten Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser mit 90 qm in Ansatz gebracht, obwohl diese bei 
der Realisierung deutlich größer sein werden. Gemäß Kooperativem Baulandmodell wird im Woh-
nungsneubau von je 2,3 Einwohnern je Wohneinheit (WE) ausgegangen. 
Das Plankonzept sieht gemäß dieser Vorgabe öffentlich geförderte Wohnungen in mehreren Baufel-
dern vor, welche teilweise auch im Bebauungsplan festgesetzt werden sollen (siehe Kapitel 6.3). Im 
städtebaulichen Vertrag wird die Planung der geplanten öffentlich geförderten Wohnungen festgelegt.  
Soziale Infrastruktur- Kindertagesstätte 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell ist der aus der Planung resultierende Mehrbedarf an Kin-
dertagesstätten von den jeweiligen Planbegünstigten entweder durch Errichtung einer entsprechen-
den Kindertagesstätte oder eines gleichwertigen Angebots zu decken. Die Ermittlung des Mehrbe-
darfs des geplanten Vorhabens hat ergeben, dass vier Kindertagesstätten mit insgesamt 19 Gruppen 
benötigt werden. Die Planung ist so ausgelegt, dass die Errichtung von insgesamt 20 Gruppen in den 
vier geplanten Standorten möglich ist. Diese sind im Plangebiet in den ersten vier Bauabschnitten mit 
je einer Kindertagesstätte verteilt verortet. Im städtebaulichen Vertrag wird die Planung und Herstel-
lung der geplanten Kindertagesstätten festgelegt.

18 
 
Öffentliche Grünflächen 
Die Planbegünstigte ist verpflichtet, den durch die Planung entstehenden Mehrbedarf an öffentlichen 
Grünflächen (10 qm je Einwohner) nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells zu entwi-
ckeln, sofern der Bedarf nicht gedeckt werden kann. Anhand der genannten Werte ergibt sich durch 
das Plangebiet somit ein Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von rechnerisch ermittelten 1.764 
WE x 2,3 Einwohner/WE x 10 qm = 40.572 qm. 
Die geplanten öffentlichen Grünflächen in einer Größe von 41. 910 qm werden hauptsächlich inner-
halb eines großen zusammenhängenden Grünzuges sowie in den nördlichen Freiflächen, westlich 
des Galgenbergsees verortet. Die Vorgaben des kooperativen Baulandmodells werden demnach ein-
gehalten. Im städtebaulichen Vertrag wird die Planung der öffentlichen Grünflächen festgelegt. 
Öffentliche Spielplatzflächen 
Des Weiteren ist die Planbegünstigte zur Schaffung des Mehrbedarfes an öffentlichen Spielflächen 
(2 qm je Einwohner) gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells verpflichtet. Vorliegend 
ergibt sich ein Mehrbedarf in einer Größe von 1.764 WE x 2,3 Einwohner/WE x 2 qm = 8.114,4 qm. 
Die Planung sieht insgesamt 10.650 qm öffentliche Spielplatzflächen inklusive der Bolzplatzfläche 
sowie zwei Aufstellflächen für zwei Container zur Lagerung von Kinder- und Jugendspielgeräten vor, 
Letztere sollen innerhalb des geplanten öffentlichen Grünzuges in der Mitte des Plangebietes, nord-
östlich der St. George`s School sowie im Bereich des Husarenparks umgesetzt werden. Im städte-
baulichen Vertrag wird die Planung und Herstellung der geplanten Spielflächen festgelegt. Der fertig 
gestellte Spielplatz am Weißdornweg wird dabei nicht für den Nachweis der notwendigen Spielplatz-
flächen herangezogen. 
Ausgleichsmaßnahmen 
Die Investoren verpflichten sich, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebie-
tes herzustellen. Regelungen über entsprechend zu erbringende Ausgleichsmaßnahmen durch die 
Investoren werden über den Städtebaulichen Vertrag getroffen. 
Umsetzung 
Die Investoren verpflichten sich die erforderlichen Maßnahmen (Anlage der sozialen Infrastruktur so-
wie der öffentlichen Grün und Spielflächen) auf zukünftig städtischen Grundstücken zu erstellen.  
Qualifizierungsverfahren 
Das dem Bebauungsplan- Entwurf zugrundeliegende städtebauliche Konzept wurde im Jahr 2015 
durch das renommierte und international vertretende Städtebau und Landschaftsarchitekturbüro 
`West 8 urban design & landscape architecture b.v.` aus Rotterdam, Niederlande ausgearbeitet. Zu 
dem Zeitpunkt lag das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) in der Fassung Ratsbeschluss am 
17.12.2013 vor. In dieser Fassung wurden zur Sicherung der städtebaulichen Qualität Planungsstan-
dards in Abhängigkeit der jeweiligen Verfahren durch Qualifizierungsverfahren (Wettbewerb, Mehr-
fachbeauftragung) gefordert.  
In dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurde auf ein Qualifizierungsverfahren verzichtet, da 
das renommierte Städtebau und Landschaftsarchitekturbüro `West 8` ein qualifiziertes und differen-
ziertes städtebauliches Entwurfskonzept vorlegte, welches unter der Beteiligung des Dezernates für 
Stadtentwicklung, Planen und Bauen,  Herrn Beigeordneter Franz-Josef Höing (heute Dezernat für 
Planen und Bauen) und dem Stadtplanungsamt einem Entscheidungsprozess unterzogen wurde.  
Die Zielfindung ist auch unter Beteiligung der Bezirkspolitik erfolgt, deren Anliegen insbesondere die 
Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und die Sicherung der verkehrlichen Infrastruk-
tur (Anbindung des Stadtteils Rondorf an die Stadtbahn und die verkehrliche Entlastung des beste-
henden Ortskerns) war.  
Auf dieser Planungsgrundlage wurde der Aufstellungsbeschluss mit Beschluss zur frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung durch den StEA am 14.12.2017 gefasst und im Vorgabenbeschluss 
03.09.2020 bestätigt.

19 
 
Es ist im weiteren Bebauungsplanverfahren geplant, das städtebauliche P lanungskonzept im Rah-
men des Gestaltungsbeirats der Stadt Köln vorzustellen und in Bezug auf die geplante Gestaltungs-
qualität bestätigen zu lassen.  
4.11 Boden / Altstandort 
Im Plangebiet liegen drei altlastenverdächtige Flächen. Hierbei handelt es sich um die Altlastenver-
dachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3-5“, Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 „Rondorf Weiß-
dornweg“ sowie die Altlastenverdachtsfläche Nr.20602 „Kapellenstraße“. Dabei liegen von den Alt-
lastenverdachtsflächen Nr. 20407 und Nr. 20602 nur sehr geringe Teile innerhalb des eigentlichen 
Plangebietes. Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 liegt dabei weit überwiegend innerhalb des 
Plangebietes (im Bereich des Galgenbergsees). Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20404 „Rondorf, 
Weißdornweg“ grenzt im Norden an die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 an, liegt dabei jedoch 
außerhalb des Plangebiets. 
4.12 Lage innerhalb der Anbauverbotszone (40 m) sowie innerhalb 
der Anbaubeschränkungszone (100 m) zur Bundesautobahn A4 
Das Plangebiet liegt im Norden im Bereich des geplanten Lärmschutzwalls, aber jenseits der für eine 
Bebauung vorgesehenen Bereiche, teilweise innerhalb der Anbauverbotszone (40 m) sowie inner-
halb der Anbaubeschränkungszone (100 m) der Bundesautobahn A4 (siehe Planzeichnung). 
Längs der Autobahn dürfen gemäß § 9 Abs. 1 FStrG innerhalb der 40 m Anbauverbotszone jegliche 
Hochbauten und Nebenanlagen als solche nicht errichtet werden. Einer möglichen Unterschreitung 
der 40-Meter-Grenze wird seitens der Autobahn GmbH nicht zugestimmt. Umfasst sind hiervon auch 
die Solartische und jegliche damit im Zusammenhang stehenden Anlagen über der Erdgleiche (z.B. 
Masten etc.). Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. 
Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorha-
ben) der Zustimmung  bzw. Genehmigung des Fernstraßen- Bundesamtes. Dies betrifft Vorhaben, 
wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren 
befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.  
Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits 
eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die Errichtung von Werbe-
anlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. 
5. Städtebauliches Konzept 
5.1. Planungs- und Freiraumkonzept 
Das städtebauliche Planungskonzept von `West 8 urban design & landscape architecture b.v.` aus 
Rotterdam, Niederlande geht von einer kleinteiligen Gebäudestruktur mit klaren öffentlichen Räumen 
und Regeln für die Gebäudegestaltung aus. Dabei sieht der Entwurf eine Erweiterung des historisch 
gewachsenen Ortsteils von Rondorf vor. Das neu geplante Quartier soll bewusst keinen Kontrast zum 
Bestand aufweisen. 
Ein wesentliches Merkmal des Entwurfs ist die Verbindung zwischen dem bestehenden Rondorf und 
dem neuen Plangebiet. So wird im Südosten des Plangebietes ein neuer Quartiersplatz  entstehen, 
welcher sowohl für die heutigen Bewohnerinnen und Bewohner von Rondorf wie auch für die neuen 
Mitbürgerinnen und Mitbürgern ein zentraler Treffpunkt werden soll.  
Die Anbindung an Alt -Rondorf und die Erweiterung des bestehenden Nahversorgungsangebots an 
einem zentralen Quartiersplatz bilden einen integralen Bestandteil des Planungskonzeptes. Ziel ist, 
dass die neue Ortsmitte aufgrund der räumlichen Nähe zum bestehenden Ort und zur geplanten 
Stadtbahnhaltestelle sowohl von den neuen Bewohnerinnen und Bewohnern als auch von den Ron-
dorfer Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen angenommen und genutzt wird. 
Bei der Lage des neuen Quartiersplatzes wurde daher darauf geachtet, dass dieser sehr gut von den 
heutigen Gebieten aus fußläufig bzw. per Fahrrad zu erreichen ist. Um den Platz zu beleben bzw.

20 
 
auch das Einzelhandelsangebot in Rondorf zu stärken soll hier ein Lebensmittelvollsortimenter sowie 
ein Drogeriemarkt angesiedelt werden. 
Das Planungskonzept beinhaltet verschiedene Wohnquartiere mit einer gemischten Gebäudestruktur 
und Baudichte aus Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern in Form von Einzel- und Doppelhäusern, 
Stadthäusern sowie in Geschosswohnungsbauten. In den Bereichen des geplanten inneren Grünzu-
ges und des Quartiersplatzes soll eine höhere Gebäudedichte in Form von Mehrfamilienhäusern ent-
stehen. Der Siedlungsrand schafft mit zweigeschossigen Hausgruppen einen gegliederten Übergang 
zum angrenzenden Freiraum. Eine weiterführende Schule und eine Grundschule sind im nördlichen-
östlichen, eine weitere Grundschule ist im südlich-westlichen Planbereich vorgesehen.  
Die geplante Gebäudestruktur orientiert sich an den bestehenden Maßstabsgrößen Rondorfs in Be-
zug auf Breite, Höhe, Dachform, Materialität  der Gebäude. Entlang des geplanten Quartierparks in 
der Mitte des Plangebietes sowie entlang der geplanten Straßenbahntrasse, welche von Osten nach 
Süden durch das Plangebiet verläuft,  wird insbesondere der Geschosswohnungsbau angesiedelt. 
Die davon abgewandten Bereiche sind eher durch Reihen- bzw. Doppelhäuser bzw. vereinzelt auch 
freistehende Einfamilienhäuser geprägt.  
Um eine Gebäudevielfalt zu erreichen, wurden Gestaltungsregeln zur Qualitätssicherung aufgestellt. 
Die Regeln befassen sich u.a. mit der Stellung der Gebäude am Straßenraum, mit Dachformen, 
Dachüberständen, Fassadengestaltung, Gebäudehöhen und Gebäudetypen und werden in einem 
Gestaltungshandbuch dargelegt. Das Gestaltungshandbuch soll zum Gegenstand der Grundstücks-
kaufverträge gemacht werden, um die darin getroffenen Maßnahmen bei der späteren Realisierung 
zu sichern. 
Darüber hinaus ist es ein wesentliches Konzept des Entwurfs, dass die privaten Stellplätze gebündelt 
abseits der öffentlichen Straßen geschaffen werden soll en. Dabei wird im  Bebauungsplan festge-
setzt, welche Stellplätze im Blockinneren als Gemeinschaftsstellplätze (diese sind dann mit Bäumen 
zu begrünen) bzw. als Gemeinschaftscarports (diese sind mit einer Dachbegrünung zu versehen) 
errichtet werden. Für eine Vielzahl von Baufeldern sind gemeinsame Tiefgaragen vorgesehen. Hier 
sollen auch die Reihenhäuser ihre Stellplätze nachweisen.  
5.1.1. Nutzungskonzept 
Das Nutzungskonzept für die Stadtteilerweiterung von Rondorf sieht nach derzeitigem Planungsstand 
im Einzelnen folgende Nutzungen vor: 
- Schaffung von insgesamt circa 1.300 bis 1.380 Wohneinheiten (entspricht circa 3.000 bis 
3.200 neuen Einwohnerinnen und Einwohnern)  
- Freihaltung einer Trasse für die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd bis 
nach Köln-Meschenich 
- Ein Quartiersplatz mit einem großflächigen Lebensmittelvollversorger und einem Drogerie-
markt sowie weiteren kleinteiligen Einzelhandelsangeboten in zentraler Lage im Plangebiet 
mit einer Haltestelle einer geplanten Stadtbahnlinie bei gleichzeitiger räumlicher Nähe zum 
bestehenden Stadtteil Rondorf 
- Eine weiterführende Schule für circa 900 Schülerinnen und Schüler 
- Zwei Grundschulen für insgesamt circa 480 Schülerinnen und Schüler 
- Vier Kindertagesstätten 
- Eine Pflegeeinrichtung 
- Flächen für Spielplätze, einen Bolzplatz und Aufstellflächen für Container für Kinder- und Ju-
gendspielgeräte  
5.1.2. Freiraumkonzept 
Das geplante Freiraumkonzept verfolgt das grundsätzliche Ziel eines begrünten Quartiers mit einer 
hohen Lebensqualität. Es sollen innerhalb des Siedlungsbereiches grüne Freiräume geschaffen wer-
den, die für alle Bewohnerinnen und Bewohner von Rondorf und der Umgebung gleichermaßen nutz-
bar werden. Hierbei ist der Quartierspark als eine große, zusammenhängende Parkanlage gestaltet 
durch Bäume, Sträucher und Rasenflächen das  zentrale Element im Plangebiet. Spielflächen sind

21 
 
mit Grünstrukturen in den Park eingebettet. Zudem werden zwei weitere öffentliche Grünflächen 
durch die Gestaltung des  Husarenparks im Südwesten sowie den Einbezug des größten Teils des 
Geschützten Landschaftsbestandteils im Süden des Plangebiets geschaffen. Des Weiteren wird im 
Norden des Plangebiets eine weitere Parkanlage mit einem Obstlehrpfad errichtet. Diese wird durch 
die Anlage extensiver Wiesenstrukturen und die Anpflanzung von Obstbäumen weitestgehend natur-
nah gestaltet. 
Des Weiteren sollen die geplanten Baugebiete durch naturnahe Vorgärten und begrünte Baufeldin-
nenbereiche mit Privatgärten sowie begrünte Flachdächer und Tiefgaragen geprägt werden. Es er-
folgt darüber hinaus eine durchgehende  Begrünung aller Planstraßen mit Bäumen (innerhalb der 
Sammelstraßen als Alleen und innerhalb der Wohnstraßen als Baumreihen) , eine Begrünung der 
Gemeinbedarfsflächen durch begrünte Flachdächer sowie durch  Baum‐ und Strauchpflanzungen. 
Die Quartiersplätze werden als zentrale Stadtplätze ebenfalls mit Bäumen bepflanzt. Die Anordnung 
der Baufelder berücksichtigt, dass fast alle Baufelder an öffentliche Freiräume wie die Park- bzw. 
Ausgleichsflächen bzw. sonstige Grünflächen angrenzen. Auch die Wohngebäude richten sich mit 
ihren Hauptzugängen und Schauseiten in Richtung der Grünräume. 
Darüber hinaus werden im Norden des Plangebietes umfangreiche Ausgleichsflächen geschaffen. 
Das Ziel ist es, hier einen neuen Gebietsrand am nördlichen Landschaftsraum zu errichten. Der in 
diesem Bereich befindliche Lärmschutzwall soll durch Gehölze stufig begrünt werden. Die Gehölze 
verbinden das Plangebiet über die Autobahn hinweg mit dem Äußeren Grüngürtel parallel zum Mili-
tärring.  
Galgenbergsee 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt der Galgenbergsee, eine ehemalige 
Ziegelabbaufläche, die sich im Laufe der Jahre selbstständig mit Wasser gefüllt hat. Im Zuge der 
Planung wird der See nach Nordwesten verlagert und ökologisch aufgewertet. Hierfür wurde ein se-
parates Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchgeführt und mit 
dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.07.2021 abgeschlossen  (Planfeststellungsbeschluss „Teil-
verlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf -Nordwest“: https://www.uvp-verbund.de/trefferan-
zeige?docuuid=938A14EC-7E5C-4CBF-8734-3C9714BD7C8E). Mit der Umsetzung der Planung 
wurde bereits im Jahre 2021 begonnen, so dass die umgestaltete Seefläche nun vor Ort bereits vor-
handen ist.  
 
5.2. Erschließungskonzept 
5.2.1. Verkehrliche Erschließung 
Für die Erschließung des neuen Wohngebietes wurde durch das Büro IPL  CONSULT Potthoff + 
Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft in Abstimmung mit West 8 ein Erschließungskonzept erarbeitet. 
Dieses ist mit der Stadt Köln und hier insbesondere dem Amt für Straßen und Radwegebau und dem 
Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau eng abgestimmt.  
Zur Entlastung des Ortskerns von Rondorf und zur Anbindung des neuen Quartiers ist übergeordnet 
die Realisierung einer neuen Entflechtungsstraße zwischen dem Kreisverkehr am Kiesgrubenweg 
(Nähe zur Autobahnauffahrt 3 Köln- Rodenkirchen der Bundesautobahn BAB 555) und der Brühler 
Landstraße mit der Ortsumgehung Meschenich (B51n) mit einer Verbindung über die Husarenstraße 
ins Plangebiet geplant.  
Des Weiteren ist die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd bis nach Köln-
Meschenich vorgesehen. Im Plangebiet werden die entsprechenden Flächen der Stadtbahntrasse 
freigehalten.  
Zur Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnlinie sind 
eigenständige Planfeststellungsverfahren erforderlich. 
Ebenfalls außerhalb des Bebauungsplanverfahrens ist vorgesehen, die Ortsdurchfahrt von Rondorf 
durch die Umsetzung einer Ortskernberuhigung zu entlasten.

22 
 
Die Erschließung des Plangebietes durch den motorisierten Verkehr erfolgt über eine Sammelstraße 
von der Husarenstraße (westlich der St. George’s School) im Südwesten des Plangebietes bis zum 
Weißdornweg in Höhe der Hausnummern 24 und 26 im Nordosten des Plangebietes (Planstraße 1, 
2 und 3 gemäß der Planurkunde). Eine weitere Sammelstraße (Planstraße 14) führt von der Kapel-
lenstraße westlich des Johannishofes bzw. östlich der Wohnbebauung Pater -Prinz-Weg über die 
Planstraßen 17 und 20 im Süden des Plangebietes ebenfalls bis zum Weißdornweg im Nordosten 
auf Höhe des Lindenwegs. 
Die weiteren umliegenden bestehenden Erschließungsstraßen der Wohngebiete südlich und östlich 
des Plangebietes sind aufgrund ihrer Dimensionierung und Widmung (teilweise „Spielstraße“) sowie 
der bestehenden Verkehrsbelastung nicht geeignet, zusätzliche Verkehrsmengen aufzunehmen, so 
dass diese nicht zur Erschließung des Plangebietes durch den motorisierten Verkehr herangezogen 
werden. Der bestehende Zustand mit einer ausschließlichen Befahrbarkeit für die heutigen Nutzerin-
nen und Nutzer wird demnach beibehalten. Zudem ermöglicht das Konzept durch die oben genann-
ten verkehrlichen Anknüpfungspunkte eine enge Anbindung des geplanten Siedlungsteils mit der be-
stehenden Bebauung.  
Des Weiteren liegen dem Erschließungskonzept folgende weitere Grundgedanken zu Grunde: 
- Ein neuer Nahversorgungsstandort und die geplanten sozialen Infrastruktureinrichtungen sol-
len sowohl für den bestehenden Ort als auch für das geplante Neubeugebiet gut per Fahrrad 
oder zu Fuß erreichbar sein.  
- Der städtebauliche Entwurf sieht ein Vermeiden von Wiederholung und Monotonie in der Be-
bauungsstruktur vor. Dementsprechend  sollen Alleinstellungsmerkmale und Vielfalt sowohl 
im Bereich der Straßenzüge als auch in der Bebauung durch die geplanten Festsetzungen 
und das Gestaltungshandbuch gefördert und gesichert werden. 
- Die Ränder der Siedlungserweiterung sollen mit öffentlichen Straßen versehen werden, um 
eine Öffnung in die angrenzende Landschaft zu ermöglichen.  
- Die Straßenquerschnitte sollen kleinstädtisch dimensioniert und gestaltet werden und als Auf-
enthaltsräume, Treffpunkte und Orte der Begegnung dienen.  
- Es sollen öffentliche Parkplätze nur in begrenzter Anzahl geschaffen werden, um eine gleich-
wertige Nutzung des öffentlichen Raumes zu gewährleisten.  
- Die privaten Stellplätze werden so verortet, dass sie nach Möglichkeit vom öffentlichen Stra-
ßenraum nicht einsehbar sind. Entweder sind die privaten Stellplätze in gemeinschaftlichen 
Stellplatzanlagen bzw. in Tiefgaragen vorgesehen, oder sie befinden sich neben dem Ge-
bäude (nicht im Vorgarten) bzw. in Verlängerung der geplanten Garagenzufahrten hinter den 
Gebäuden oder auf der Grundstückgrenze. Unter Geschosswohnbauten ist die Errichtung von 
Tiefgaragen geplant. 
Motorisierter Individualverkehr (IV) 
Die geplante Anbindung des eigent lichen Plangebietes an das örtliche Verkehrsnetz erfolgt über 
mehrere Anknüpfungspunkte. Der Entwurf sieht einen Anschluss des Plangebiets westlich der 
St. George’s School vor. Von dort führt die geplante Erschließungsstraße (Sammelstraße) entlang 
des Plangebietes bis zum Weißdornweg. In Höhe der Hausnummern 24 und 26 des Weißdornweges 
schließt die Planstraße an den Weißdornweg an (Planstraßen 1, 2 und 3). Der Regelquerschnitt sieht 
hier eine 5,5 m breite Fahrbahn mit teilweise Verengungen auf 4,0 m vor. Auf der zu den Baugebieten 
liegenden Seite werden zusätzlich Stellplätze (Breite 2,0 m) und Gehwege in einer Breite von 2,5 m 
vorgesehen. Im Bereich westlich der St. George‘s School befinden sich abweichend hiervon inner-
halb der öffentlichen Flächen keine Stellplätze. Der Straßenquerschnitt wird hier aufgrund der höhe-
ren Verkehrsbelastung auf 6,0 m erhöht und mit einem 3,5 m breiten Gehweg ergänzt, der auch von 
Radfahrern genutzt werden kann.  
Weitere Anknüpfungspunkte für den motorisierten Individualverkehr sind im Bereich des Weißdorn-
wegs / Lindenwegs mit einer weiteren Sammelstraße vorgesehen, welche durch das Plangebiet bis

23 
 
zur Kapellenstraße westlich des Johannishofes führt (Planstraßen 20, 17 und 14). Die Sammelstraße 
ist mit einer Fahrbahn von 5,5 m und beidseitigen öffentlichen Stellplätzen (Breite 2,0) und beidseiti-
gen Gehwegen (Breite jeweils 2,5 m) vorgesehen. Abweichend hiervon sind in der Planstraße 20 die 
Stellplätze nur einseitig vorgehen. 
Innerhalb des Wohngebiets werden zur Erschließung der Baugebiete weitere Wohnstraßen erforder-
lich, welche von den vorstehenden Sammelstraßen ausgehen. Die Wohnstraßen weisen in der Regel 
ebenfalls eine Breite von 5,5 m auf, hier sind die öffentlichen Stellplätze jedoch einseitig innerhalb 
dieser Flächen vorgesehen, sodass sich in Teilbereichen eine Fahrbahn in einer Breite von 3,5 m 
ergibt. Auch die Wohnstraßen werden mit beidseitigen Gehwegen in einer Breite von jeweils 2,5 m 
ergänzt.  
Fuß- und Radwege 
Der Radverkehr wird generell auf der Straße geführt. Für Fußgänger und Radfahrer werden mehrere 
direkte Anbindungen zu den umliegenden Verkehrsstraßen geschaffen, um eine direkte Verbindung 
zwischen dem geplanten Wohnquartier und der bestehenden Ortslage von Rondorf und Hochkirchen 
zu ermöglichen. Ausschließlich für den Fuß- und Radverkehr sind Anschlüsse zu den Straßen „Am 
Höfchen“ bzw. Lerchenweg sowie zur Rondorfer Hauptstraße vorgesehen.  
Im Plangebiet ist zusätzlich von Norden kommend über die Brücke „Am Höfchen“ über die Bunde-
sautobahn A4 eine Radvorrangroute vorgesehen. Diese verläuft im Plangebiet westlich des Galgen-
bergsees und entlang der geplanten Stadtbahntrasse bis zu Kapellenstraße.  Die Radvorrangroute 
weist eine Breite von 4,0 m auf und wird ergänzt durch einen Gehweg in einer Breite von 2,5 m. Im 
südlichen Bereich des Plangebietes wird die Radvorrangroute über eine Fahrradstraße geführt, da 
hier auch die Erschließung der angrenzenden Baugebiete erforderlich wird.  
Öffentlicher Personennahverkehr 
Derzeit wird der 3. Bauabschnitt der Nord-Süd-Stadtbahn errichtet. Die Nord-Süd Stadtbahn wird von 
der Haltestelle Marktstraße über die Bonner Straße bis zum Verteilerkreis Süd verlängert. Zukünftig 
verkehrt hier die Stadtbahnlinie 5. Von der Marktstraße wird die Stadtbahn an das bestehende Stadt-
bahnnetz angeschlossen. Nach Inbetriebnahme der unterirdischen Trasse am Waidmarkt wird der 
Kölner Hauptbahnhof zukünftig innerhalb von 13 Minuten vom Verteilerkreis zu erreichen sein.  
Perspektivisch soll die  Nord-Süd-Stadtbahn nach Süden bis nach Meschenich verlängert werden. 
und die Ortsteile Rondorf und Meschenich an das Stadtbahnnetz von Köln anschließen. Mit Datum 
vom 21.03.2023 hat der Rat der  Stadt Köln die Vorzugstrassenführung beschlossen. Die geplante 
Trassenführung verläuft vom Verteilerkreis, die Bundesautobahn A4 kreuzend durch das Plangebiet 
bis nach Meschenich. Im Plangebiet erfolgt eine Freihaltung der geplanten Trasse.  
Da die Aufsiedlung des Neubaugebietes vor Inbetriebnahme des Stadtbahnbetriebs erfolgen wird , 
werden die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) das bestehende Busliniennetz an den zukünftig 
erhöhten ÖPNV-Bedarf bis zur Fertigstellung der Stadtbahn anpassen und die Verbindungen zur 
Stadtbahnendhaltestelle auf der Bonner Straße und zum Stadtteilzentrum Rodenkirchen optimieren. 
Hierzu soll insbesondere eine neue Erschließungsbuslinie dienen, die das Plangebiet an die Stadt-
bahnhaltestellen „Arnoldshöhe“ und „Rodenkirchen Bf.“ anbindet. Weiterhin wird die heutige Buslinie 
132 von Meschenich über Rondorf in Richtung Innenstadt weiterhin bzw. dann voraussichtlich nur 
bis „Arnoldshöhe“ verkehren. Bei Bedarf ist zu prüfen, ob die Taktung dieser Buslinien bis zur Fertig-
stellung der Stadtbahn Süd erhöht werden kann.  
Bei Sperrung der Straße „Am Wasserwerkswäldchen“ ist derzeit davon auszugehen, dass die neue 
Erschließungsbuslinie den Anschluss an die Stadtbahnhaltestelle „Rodenkirchen Bf.“ herstellen 
würde. Die Buslinie 132 müsste über die Friedrich-Ebert-Straße / Forstbotanischer Garten umgeleitet 
werden. Dieses würde zu längeren Fahrzeiten führen, welche jedoch übergangsweise in Kauf ge-
nommen werden müssten  
Mit Inbetriebnahme der Stadtbahn wäre die optimale Erschließung herges tellt, sodass dann nach 
heutigem Stand beide Buslinien entfallen würden.

24 
 
Mit einem Umstieg in Meschenich ist zudem auch dauerhaft der SPNV-Haltepunkt „Hürth-Kalscheu-
ren“ zu erreichen. Die heutige Buslinie 131 in Richtung Rodenkirchen bzw. Sülz wird darüber hinaus 
- unabhängig von der Stadtbahn - aufrechterhalten. 
5.2.2. Technische Erschließung 
Für das Plangebiet ist i m Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch das Büro IPL CONSULT 
Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft eine umfangreiche Entwässerungsplanung vorgenom-
men worden und in einem Erläuterungsbericht dokumentiert (Stand: 20.01.2021) . Gegenstand des 
Konzeptes ist der hydraulische Kanalentwurf mit einem Starkregenkonzept. In Abstimmung mit der 
unteren Wasserbehörde der Stadt Köln, den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) AöR und dem 
Büro IPL CONSULT wurde für das Plangebiet eine dezentrale Regenwasserversickerung gemäß 
Landeswassergesetz (LWG) NRW und Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geplant. 
Als Entwässerungssystem des Erschließungsgebietes soll ein modifiziertes Mischsystem umgesetzt 
werden. Schmutzwasser und behandlungsbedü rftiges Niederschlagswasser (z.B. von Straß en und 
anderen belasteten Flächen) soll in einem Mischwasserkanalsystem gesammelt und der Kläranlage 
zugeführt werden. 
Die Straßenflächen werden aufgrund der flächensparenden Ausführung im Regelfall an den Misch-
wasserkanal angeschlossen. Ausnahme bildet die im Westen und Norden entlang des Plangebiets 
verlaufende Verbindungsstraße. Hier wird das Niederschlagswasser über straß enbegleitende Mul-
den versickert und dem Wasserkreislauf wieder zugeführt.  
Gemäß dem Grundsatz einer zukunftsorientierten, wassersensiblen Planung und den o.g. gesetzli-
chen Vorgaben des Landeswassergesetzes bzw. des Wasserhaushaltsgesetztes ist n icht behand-
lungsbedürftiges Niederschlagswasser (vor allem das Regenwasser der Gebäudedächer) grundsätz-
lich dezentral auf den privaten Baufeldern zu versickern. Es ist demnach keine Regenwassersam-
melkanalisation im Erschließungsgebiet geplant. 
Sofern nachweislich im Einzelfall auf einem Baufeld eine Versickerung nicht möglich und/oder zuläs-
sig ist und diese Ausnahmesituation von der Unteren Wasserbehörde und den Stadtentwässerungs-
betrieben anerkannt wird, kann das Niederschlagswasser aus diesen Grundstücken ebenfalls in den 
Mischwasserkanal eingeleitet werden, unter der Maßgabe, dass auf diesen Grundstücken ein Rück-
haltungsvolumen von 20 l/m² abflusswirksamer Fläche auf dem Baugrundstück zu realisieren ist. 
Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis sind bei einer Versickerung des Niederschlagswassers 
die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln sowie vor Erteilung der vorstehenden Ausnahme zu-
sätzlich die Stadtentwässerungsbetriebe Köln einzuschalten. 
Mischwasserkanalisation 
Das gesamte Erschließungsgebiet soll an die geplante Mischwasserkanalisation angeschlossen wer-
den. Hierfür sind insgesamt vier Anschlusspunkte der geplanten Kanalisation an den Bestand vorge-
sehen. Der im Nordwesten des  Erschließungsgebietes befindliche Verbindungssammler ( Eiprofil 
1300/1450 Ortbeton) soll im Zuge der Erschließung im Abschnitt zwischen den Schächten 60062 und 
58148 rückgebaut und umgelegt werden.  
Niederschlagswasser und Versickerung 
Die Versickerung des anfallenden  unbelasteten Niederschlagswassers (z. B. von Dächern auf den 
privaten Baufeldern) kann je Grundstück, gesammelt von mehreren Grundstücken oder gesammelt 
je Baufeld erfolgen. Die Regenwasserversickerung erfolgt über die belebte Oberbodenschicht oder 
gleichwertige technische Lösungen. Nachgeschaltet können auch innerhalb eines Wasserschutzge-
bietszone III zur technischen Unterstützung unterirdische Rigolen zum Einsatz kommen.  
Starkregen und Überflutungsvorsorge 
Für potenzielle Starkregenereignisse wurden innerhalb des gesamten Plangebietes Retentionsflä-
chen festgelegt,  die gemäß den aktuellen Vorgaben der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR

25 
 
(StEB) auf ein 10 -minütiges 100 -jährliches Regenereignis dimensioniert sind. I m Bebauungsplan 
werden diese Rückhalteflächen festgesetzt.  
Die geplanten Retentionsräume sind bei der Freiraumgestaltung und  Höhenplanung der Gebäude-
zugänge und Tiefgaragenzufahrten zu berücksichtigen. Als Einzugsgebiete werden die öffentlichen 
Flächen sowie der straßenseitige Teil (Grenze ist die Gebäudemitte) der Privatgrundstücke mit ab-
flusswirksamer Fläche kleiner 800 qm  festgelegt. Für private Grundst ücke größer 800 qm abfluss-
wirksamer Fläche müssen separate Überflutungsnachweise für die Retention auf den privaten Bau-
feldern erstellt werden. Die Deckenhöhen der öffentlichen Straßen und Wege sind so konzipiert, dass 
das Niederschlagswasser im Starkregenfall über die Straßenzüge den Retentionsflächen zugeleitet 
werden kann.  
Als Retentionsflächen sind in erster Linie separate Grünflächen ausgewiesen, zum Teil sind straßen-
begleitende Mulden geplant . Im S üden des  Erweiterungsgebietes fungiert der  Quartiersplatz im 
Starkregenfall ebenfalls als Retentionsraum, welcher auch das überschüssige Wasser der umgeben-
den Straßen im Starkregenfall aufnimmt. In der Platzfläche sind leistungsfähige Abläufe vorzusehen, 
um die Einstaudauer zu verkürzen. 
In zwei Starkregeneinzugsgebieten  (Einzugsgebiet 21 sowie 25.1 des Entwässerungskonzeptes)  
sind keine Retentionsflächen, sondern primär Retentionsvolumen in unterirdischen Speicherräumen 
vorgesehen. Hier soll das Wasser durch eine erh öhte Anzahl an Sinkk ästen und optional weiteren  
Entwässerungsvorrichtungen direkt den dort liegenden Stauraumkanälen zugeführt werden. 
Die einzelnen Baufelder sollen in den Grünflächen in den Innenhöfen sowie neben Feuerwehrzufahr-
ten und Zuwegungen leichte Gel ändevertiefungen (Senken) durch eine sanfte Gel ändeprofilierung 
erhalten, die es ermöglicht, temporär Retentionsraum für das Oberflächenwasser nach Starkregen 
vorzuhalten. Um den Wassereintritt in zum Beispiel Tiefgaragen und Kellerräume sowie höhengleiche 
Erdgeschossflächen zu verhindern, muss das Regenwasser möglichst risiko- und schadensarm auf-
gestaut und zeitversetzt abgeleitet werden. 
5.2.3. Klimaschutz / Energiekonzept 
Am 17.03.2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinie zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -
städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Ziel der Leitlinie ist die maximale Reduzierung 
der CO2 Emissionen bei Neubauvorhanden sowie das Erreichen eines hohen Anteils an erneuerba-
ren Energien. Die Ziele gelten für Wohngebäude als auch für Nicht- Wohngebäude. 
Für die Umsetzung der Anforderungen der Leitlinie und zur Konzeption der Energieversorgung d es 
Plangebietes ist auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens durch die ebök Gesellschaft mbH ein Energiekonzept erstellt worden („Energiekonzept für das 
Neubaugebiet Rondorf Nord-West in Köln – Bericht zur energetischen und ökologischen Bewertung“, 
Stand: 18.06.2021 mit Ergänzung „Stellungnahme zu den geänderten Rahmenbedingungen im Hin-
blick auf die Empfehlungen des Energiekonzeptes“, Stand 10.12.2021).  
Innerhalb des Konzeptes werden – basierend auf dem prognostizierten Energiebedarf der geplanten 
Neubauten – Optionen für eine klimaschonende Wärme-  und Stromversorgung aufgezeigt und be-
wertet.  
Als grundlegender Faktor für die klimaschonende Wärmeversorgung werden die nachfolgenden 
energetischen Gebäudestandards für das Plangebiet als Mindeststandard verbindlich vereinbart und 
im Rahmen des städtebaulichen Vertrages vertraglich gesichert: 
- Effizienzhausstandard 40 mit EE-Klasse für alle Wohngebäude und die privaten Nichtwohn-
gebäude (z. B. das Nahversorgungszentrum) 
- Passivhausstandard für die öffentlichen Nichtwohngebäude (Schulen und Kitas) 
Mit Ausnahme der wenigen freistehenden Einfamilienhäuser weist der  Großteil der geplanten Neu-
bauten (die meisten Doppel - und Reihenhäuser sowie die Mehrfami lienhäuser) aus energetischer 
Sicht eine ausreichende bis sehr gute Kompaktheit auf ( Verhältnis Außenhaut zu Volumen  kleiner 
0,65).

26 
 
Im Rahmen des Energiekonzeptes wurden insgesamt fünf verschiedene zentrale und dezentrale 
Konzepte zur Wärmevorsorge untersucht: 
- Nahwärme mit einem zentralen Blockheizkraftwerk (Zentral) 
- Kalte Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen (Zentral) 
- Elektrische Sole/Wasser-Wärmepumpe (Dezentral) 
- Elektrische Luft/Wasser-Wärmepumpe (Dezentral) 
- Holzpellet-Kessel mit Solarthermie-Anlage (Dezentral) 
Kalte Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen (Zentral) 
Aufgrund der durchgeführten Bewertung ist aus energetischer und ökologischer Sicht die zentrale 
Wärmeversorgung des Gebiets mittels kalter Nahwärme mit Grundwasser aus dem Wasser werk 
Hochkirchen und gebäude-/blockzentralen Wasser/Wasser-Wärmepumpen entsprechend dem von 
der RheinEnergie AG erarbeiteten Konzept zu bevorzugen. Mit der Nutzung des Grundwassers als 
regenerative Energiequelle wird der für die Wohngebäude vorgegebene Energiestandard Effizienz-
haus 40EE geforderte Anteil von Wärme aus den erneuerbaren Energien (EE-Klasse) erreicht. 
Bei dem kalten Nahwärmekonzept wird im Bereich des Wasserwerks Hochkirchen 12 Grad warmes 
Grundwasser gefördert und nach einer Reinigung durch Aktivkohlefilter nach Süden in das Plangebiet 
geleitet. Mittels Wärmepumpen werden dem Wasser dann 4 K entzogen, aus dem die Wärme für die 
Gebäude gewonnen wird. Das auf 8 Grad abgekühlte Wasser wird anschließend über sogenann te 
Schluckbrunnen dem Grundwasser wieder zurückgeführt.  
Mit dem vorliegenden Konzept kann mit Abstand das größte Potenzial lokaler erneuerbarer Energien 
zur Wärmeversorgung genutzt werden. Dieses Konzept bietet darüber hinaus einen zusätzlichen 
Mehrwert durch die Abkühlung des Grundwassers und dessen kontinuierliche Aufbereitung und kann 
darüber hinaus das gesamte Plangebiet mit Wärme versorgen. 
Die Sicherung dieses Konzeptes erfolgt über den städtebaulichen Vertrag. Die Vorhabenträgerin be-
absichtigt die Umsetzung des Konzeptes der kalten Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen 
und wird zur konkreten Umsetzung einen entsprechenden Vertrag mit der RheinEnergie schließen. 
Aufgrund der hohen Investitionskosten ist die Umsetzung nur möglich, wenn 100 % der Baufelder – 
ggf. mit Ausnahme der wenigen freistehenden Einfamilienhäuser – an das kalte Nahwärmenetz an-
geschlossen werden. Dies wird im Vorfeld über geeignete Sicherungsinstrumente (z.B. Dienstbarkei-
ten) sichergestellt.  
Im Rahmen des Gutachtens  erfolgte zudem der Nachweis, dass mit dem Konzept der kalten Nah-
wärme in Verbindung mit der Nutzung  von PV-Anlagen für die Wärmepumpen im öffentlich-rechtli-
chen Nachweis ein spezifisches CO2-Äquivalent zur Wärmeversorgung von 7,5 kg/(qm a) bezogen 
auf die Gebäudenutzfläche unterschritten werden kann. 
Generell wird unabhängig von der Wärmeversorgung im Energiekonzept empfohlen, das vorhandene 
Potenzial zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen möglichst gut auszunutzen. Hierzu sollten 
alle Dächer der öffentlichen Nichtwohngebäude, mindestens 50 % der Flachdächer der Wohnge-
bäude sowie alle verbleibenden Satteldächer genutzt werden. Außerdem sollte die  Nutzung geeig-
neter Fassaden zur Solarenergiegewinnung geprüft werden. Die Vorgabe zur Errichtung von Photo-
voltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1 kwp pro Gebäude ist entsprechend in den textlichen 
Festsetzungen (vgl. Kap. 6.8.7.4) berücksichtigt. 
Auf der Grundlage der vorgenannten Ausführungen lässt sich feststellen, dass die verbindlichen An-
forderungen der Leitlinie zum Klimaschutz im Bereich des Plangebietes Rondorf Nord -West erfüllt 
werden können: 
- Einhaltung des Standards KfW -Effizienzhaus 40EE durch die verpflichtende Nutzung des 
Konzeptes der kalten Nahwärme mit dem regenerativen Energieträger „Grundwasser“ in Ver-
bindung mit den Mindestanforderungen an die Gebäudehülle des EFZ 40 Gebäudestandards 
- Absicherung des verbindlichen Gebäudestandards EFZ 40EE für Wohngebäude im Städte-
baulichen Vertrag mit der Verpflichtung zur Weitergabe an die jeweiligen Bauherren,

27 
 
- Umsetzung des  Energiekonzeptes „Energiekonzept für das Neubaugebiet Rondorf Nord-
West in Köln – Bericht zur energetischen und ökologischen Bewertung“, (Stand: 18.06.2021), 
welches in Abstimmung mit der Koordinationsstell e Klimaschutz durch das vom Büro ebök, 
Tübingen erarbeitet und von der Leitstelle Klimaschutz freigegeben wurde. 
- Einsatz von Photovoltaik (Anlagengroße mind. 1 kWp pro Gebäude) durch die entsprechende 
textliche Festsetzung (vgl. Kap. 6.8.7.4), 
Darüber hinaus enthält die Leitlinie Klimaschutz weitergehende Empfehlungen, die ebenfalls weitest-
gehend im Plangebiet umgesetzt werden. 
Der Einsatz von Dach- und Fassadenbegrünung, wobei Photovoltaikelemente über der Dachbegrü-
nung möglich sind, ist durch die ents prechenden Textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1 3 a) der 
textlichen Festsetzung abgesichert. 
Für das Plangebiet wurden mit einem Mobilitätskonzept („Mobilitätskonzept für Rondorf Nord-West. 
BERNARD-Gruppe ZT GmbH, Stand August 2021) eine Reihe von Maßnahmen für eine Stärkung 
des ÖPNVs und des Radverkehrs geschaffen. Insbesondere die geplante Anbindung des Plangebie-
tes und des bestehenden Ortsteils an das ÖPNV-Netz über die Verlängerung der Stadtbahnlinie stellt 
eine verkehrsinfrastrukturelle Verbesserung dar. 
Die Testattabelle, die der Dokumentation der Umsetzung der Klimaschutzleitlinie dient, ist bei VIII/2 
Koordinationsstelle Klimaschutz ausgefüllt eingereicht worden. In Anschluss wurde das Klimatestat 
erteilt. 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Inhalte  der Planung insbesondere in der 
Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise, der überbaubaren Grund-
stücksflächen, der Festsetzung von Grün-  und Freiflächen, der Sicherung vielfältiger Wegeverbin-
dungen für Fußgänger und Fahrradfahrer, der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnah-
men und öffentlicher Straßenverkehrsflächen. 
 
6.1. 
Art der baulichen Nutzung 
6.1.1. Allgemeines Wohngebiet 
Gemäß den angestrebten Planungszielen für die geplante Wohnbebauung werden im Plangebiet 
allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Nach der all-
gemeinen Zweckbestimmung dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. 
Der Bebauungsplan sieht dabei die Festsetzung von folgenden allgemeinen Wohngebieten vor: 
- WA1 
- WA2 
- WA3 
- WA4 
Wird in den textlichen Festsetzungen kein Zusatz verwendet, bezieht sich die Festsetzung jeweils 
auf sämtliche allgemeine Wohngebiete. Sieht die Festsetzung einen Z usatz mit einer Zahl vor (z.B. 
WA1), gilt die Festsetzung ausschließlich für die in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten 
allgemeinen Wohngebiete.  
Die Differenzierung der allgemeinen Wohngebiete dient dazu, für einzelne allgemeine Wohngebiete 
differenzierte Festsetzungen zu treffen, welche sich nicht auf die Art der baulichen Nutzung beziehen. 
Bei den textlichen Festsetzungen selbst sowie bei den nac hstehenden Begründungen zu den Fest-
setzungen wird jeweils Bezug auf die einzelnen WA-Differenzierungen genommen. 
Die allgemeinen Wohngebiete unterscheiden sich insbesondere in folgenden Festsetzungen:

28 
 
WA1 (Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser):  
- Festsetzung zu abweichenden Bauweisen 
- Festsetzung zur Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche bei angrenzenden Flä-
chen für Gemeinschaftsstellplätze 
- Festsetzung zu Stellplätzen von Reihenmittelhäusern 
- Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 
- Festsetzung von Dachbegrünungen auf Garagen und Carports 
WA2 (Geschosswohnungsbau) 
- Festsetzung zu Stellplätzen ausschließlich in Tiefgaragen 
- Festsetzung zu Stellplätzen in Flächen für Stellplätze 
- Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 
- Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen 
- Festsetzung von weiteren anzupflanzenden Bäumen innerhalb der mit G* gekennzeichneten 
Flächen 
WA3 (Geschosswohnungsbau, welcher so zu errichten ist, dass dieser mit Mittel des öffentlich geför-
derten Wohnungsbaus gefördert werden könnte) 
- Festsetzung zu Stellplätzen ausschließlich in Tiefgaragen 
- Festsetzung zu Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln des öffentlich geförderten 
Wohnungsbaus gefördert werden können 
- Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen 
WA4 (Geschosswohnungsbau, Sonderform im Osten des Plangebietes – am Weißdornweg) 
- Festsetzung zu unterirdischen Stellplätzen innerhalb der festgesetzten Vorgartenzone 
- Festsetzung zu Stellplätzen ausschließlich in Tiefgaragen 
- Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen (unterschiedlich zu WA2 und WA3) 
In allen allgemeinen Wohngebieten sind nach § 4 Absatz 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versor-
gung des Gebiets dienenden Läden, Schank - und Speisewirtschaften, nicht störenden Handwerks-
betriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zuläs-
sig. Ziel ist es, mit der Zulässigkeit dieser das Wohnen ergänzenden Nutzungen die Möglichkeit zu 
bieten, die Versorgungsstruktur des Gebiets bedarfsgerecht zu unterstützen und so eine wohnge-
bietstypische, aber gleichzeitig auch verträgliche Nutzungsmischung zu ermöglichen.  
Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO allgemein 
zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig sind. Mit Anlagen für sportli-
che Zwecke gehen zum Teil negative städtebauliche Auswirkungen auf Wohngebiete einher (z. B. 
vermehrter Parkdruck, Lärmbelästigung etc.). In Lagen an Bahnhaltestellen kann sich aber z. B. eine 
Situation ergeben, bei denen sich die negativen Auswirkungen nicht so stark darstellen, wie beispiels-
weise in Randlagen. Um die negativen Auswirkungen auf das allgemeine Wohngebiet zu beschrän-
ken, sind demnach die Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig.  
In allen allgemeinen Wohngebieten wird gemäß § 1 Abs atz 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass die 
nach § 4 Absatz 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe 
sowie Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Dieser Ausschluss erfolgt, da die 
genannten Nutzungen innerhalb der Bauflächen nicht realisierbar sind, sie dem angestrebten Ge-
bietscharakter widersprechen und zu unerwünschtem Verkehrsaufkommen im Plan gebiet und des-
sen Umfeld führen. Nachteile für die Versorgung des Gebiets ergeben sich hieraus nicht, da die aus-
geschlossenen Anlagen in der Umgebung vorhanden sind.  So befindet sich beispielsweise eine 
Tankstelle direkt an der Kapellenstraße (Hausnummer 29). Ein Gartencenter mit Baumschule befin-
det sich östlich der Bundesautobahn A555 (Bonner Landstraße 100).  
Die im Plangebiet gemäß städtebaulichem Konzept vorgesehenen Kindertagesstätten gelten als An-
lagen für soziale Zwecke gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO und sind somit im allgemeinen Wohn-
gebiet allgemein zulässig. Die  zwei im allgemeinen Wohngebiet vorgesehenen Kindertagesstätten

29 
 
sorgen zusammen mit den beiden Kindertagesstätten, welche in den beiden Flächen für Gemeinbe-
darf mit der Zweckbestimmung -Kita- festgesetzt sind, für eine ausgewogene Verteilung im Plange-
biet.  
Im Plangebiet soll nach Möglichkeit aufgrund des aktuell vorhandenen Bedarfs im Umfeld eine Pfle-
geeinrichtung mit ca. 80 Betten realisiert werden. Im Rahmen des Angebotsbebauungsplans konnte 
die finale Lage des Pflegeheims aufgrund der noch nicht feststehenden Betreiber nicht abschließend 
geklärt werden. Der Bereich des Quartiersplatzes mit seinen Versorgungseinrichtungen und der ge-
planten Stadtbahnhaltestelle wird als der geeignete Bereich für diese Nutzung angesehen. Bevorzugt 
soll die Pflegeeinrichtung demnach innerhalb des Sondergebietes umgesetzt werden, alternativ wäre 
aber auch das westlich angrenzende WA-Baufeld denkbar.  
Weitergehende Regelungen zur Errichtung der Nutzungen `Kita` und `Pflegeheim erfolgen über den 
städtebaulichen Vertrag.   
6.1.2. Sondergebiet (SO) 
Der städtebauliche Entwurf von West 8 sieht ein Quartierszentrum vor, welches als Sondergebiet mit 
der Zweckbestimmung -Quartierszentrum- festgesetzt wird. Im Erdgeschoss sollen u. a. ein großflä-
chiger Einzelhandel (Lebensmittelvollsortimenter mit 1.500 qm Verkaufsfläche), ein Drogeriemarkt 
mit 600 qm Verkaufsfläche sowie weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe errichtet werden.  
Ferner sollen zur Belebung des Quartiersplatzes weitere Nutzungen wie Gastronomie (zum Beispiel 
Cafés), freiberufliche Tätigkeiten, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kul-
turelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke innerhalb des Sondergebiets rechtlich möglich 
sein. Mit Ausnahme des Einzelhandels und der Gastronomie sollen die genannten Nutzungen sowie 
Wohnungen auch in den Obergeschossen zulässig sein. Im Erdgeschoss ist die Wohnnutzung aus-
geschlossen. 
Für großflächige Einzelhandelsbetriebe ist die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 Absatz 
2 BauNVO (Sonstige So ndergebiete) erforderlich. Großflächige Einzelhandelsbetriebe wie der ge-
plante Lebensmittelvollsortimenter, sind, mit Ausnahme von Kerngebieten, in den übrigen  Bauge-
bietsarten der Baunutzungsverordnung ( zum Beispiel Gewerbegebieten) nicht allgemein zulässi g 
(§ 11 Absatz 3 BauNVO). Die Festsetzung eines Kerngebietes ist jedoch mit der geplanten Wohn-
nutzung nicht vereinbar. Zudem ist die Festsetzung von Kerngebieten für Nahversorgungszentren in 
Köln nicht üblich. Daher wird zur Umsetzung des großflächigen Einzelhandels die Festsetzung eines 
Sondergebietes erforderlich.  
Zur Umsetzung der Planungsziele sind in dem gemäß § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet im 
ersten Vollgeschoss (Erdgeschoss) ausschließlich folgende nachstehende Nutzungen zulässig: 
- Einzelhandelsbetriebe, 
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen Berufsausübung 
ähnliche gewerbliche Tätigkeiten,  
- nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 
sowie  
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 
Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig: 
- Wohnungen, 
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen Berufsausübung 
ähnliche gewerbliche Tätigkeiten 
- nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 
sowie 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 
Für die Untergeschosse (Tiefgarage) erfolgt ergänzend die Festsetzung, dass gemäß § 11 Absatz 2 
BauNVO im Sondergebiet (SO) ausschließlich folgende Nutzungen zulässig sind:

30 
 
- Stellplätze sowie 
- Nebenräume (zum Beispiel Kellerräume, Technikräume) der vorstehend genann-
ten Nutzungen. 
Mittels dieser Festsetzung werden insbesondere die notwendigen Stellplätze planungsrechtlich gesi-
chert. Da im Untergeschoss aber nicht nur Stellplätze, sondern auch Nebenanlagen der vorstehen-
den Nutzungen notwendig sein werden, werden diese klarstellend ebenfalls in die Festsetzung mit 
aufgenommen.  
Begrenzung der Einzelhandelsbetriebe 
Durch textliche und zeichnerische Festsetzungen wird bestimmt, dass innerhalb der mit SO (A) und 
SO (B) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ein Lebensmittelvollsortimenter mit ei-
ner maximal zulässigen Verkaufsfläche vom 1.500 qm zulässig ist. Innerhalb der mit SO (C) und SO 
(D) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ist darüber hinaus ein Drogeriemarkt mit 
einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 600 qm zulässig. Die Verortung der beiden Einzelhan-
delsnutzungen innerhalb des Sondergebietes erfolgt aufgrund der Anforderungen der aktuellen 
Rechtsprechung, die ein Windhundrennen (Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst ) um begrenzt 
zur Verfügung stehende Verkaufsflächen verhindern möchte. Dieses Ziel kann durch eine Verortung 
der vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen bereits auf Ebene des Bebauungsplans erreicht werden. 
Die Flächengrößen der überbaubaren Grundstücksflächen SO (A), SO (B), von SO (C) und SO (D) 
ermöglichen dabei unter realistischen Annahmen (unter Berücksichtigung weiterer Flächenbedarfe 
für zum Beispiel Anlieferung, Lager- und Sozialräume sowie weiterer kleinflächige Einzelhandelsbe-
triebe und Schank- und Speisewirtschaften) jeweils nur die Ansiedlung eines entsprechenden Betrie-
bes.  
Um eine Nutzungsvielfalt mit einer entsprechenden differenzierten Fassadengliederung zum Quar-
tiersplatz zu ermöglichen, sind weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer jeweils maximal 
zulässigen Verkaufsfläche von 200 qm innerhalb der mit SO (B) und SO (D) gekennzeichneten über-
baubaren Grundstücksflächen (diese sind zum Quartiersplatz orientiert) zulässig. 
Die Beschränkung der Verkaufsflächen für den Lebensmittelvollsortimenter (maximal 1.500 qm), für 
den Drogeriemarkt (maximal 600 qm) sowie für die weiteren kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe 
(maximal jeweils 200 qm) erfolgt zum Schutz der bestehenden Einzelhandelsbetriebe in Rondorf und 
spiegelt die Ergebnisse der Einzelhandelsuntersuchungen durch die CIMA Beratung + Management 
GmbH wider. Aufgrund der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichen die zur 
Verfügung stehenden Flächengrößen neben einem Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogerie-
markt in den zulässigen Größen zwei bis drei weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe.  
6.1.3. Fläche für den Gemeinbedarf 
In Folge der geplanten Siedlungserweiterung entsteht  ein Bedarf an Kindertagesstätten von insge-
samt 19 Gruppen. Die in der Umgebung vorhandenen Kindergartenplätze können den durch die Pla-
nung entstehenden zusätzlichen Bedarf nicht decken. Im Plangebiet werden daher vier Kindertages-
stätten (Kita) mit insgesamt 20 Gruppen vorgesehen. Zwei Kindertagesstätten sind als Solitärge-
bäude (jeweils 6 Gruppen) geplant. Die Standorte werden über zwei Flächen für den Gemeinbedarf 
mit der Zweckbestimmung -Kita- festgesetzt. Die zwei weiteren Kindertagesstätten (jeweils vier Grup-
pen) sind in Wohngebäuden innerhalb des allgemeinen Wohngebiets mit dem Einschrieb -Kita- ver-
sehen  
Um eine gute fußläufige Erreichbarkeit der vier Kita-Einrichtungen sowohl für die neuen Bewohnerin-
nen und Bewohnern als aber auch für die bestehende Bevölkerung zu ermöglichen, sind die Stand-
orte im Plangebiete verteilt verortet.  
In Rondorf steigt aufgrund der geplanten neuen Wohnbebauung auch der Bedarf an Grundschulplät-
zen. Laut Angaben des Amtes für i ntegrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung löst die 
Planung einen neuen Bedarf von insgesamt sechs Grundschulzügen aus. Im Plangebiet wird  der

31 
 
Bedarf zur besseren Erreichbarkeit durch zwei neue Grundschulen mit je vier und zwei Zügen ge-
deckt. Die Standorte werden über Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Schule – 
festgesetzt. 
Darüber hinaus besteht im Stadtbezirk Rodenkirchen ein dringender Bedarf an einer weiterführenden 
Schule. Diese soll zukünftig ebenfalls innerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. Das städtebau-
liche Konzept sieht für die weiterführende Schule eine Größe von circa 31.179 qm (circa 2,5 ha ge-
mäß den heutigen Anforderungen mit einer Erweiterungsoption von weiteren circa 0,6 ha ) vor. Für 
die Schule erfolgt zur Sicherung der Planungsziele ebenfalls die Festsetzung einer Fläche für Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung -Schule-. 
Die bestehende St. George’s School an der Kapellenstraße plant östlich ihres Geländes eine Erwei-
terung für ihre Schulsportanlage. Die Fläche wird mit in das Plangebiet aufgenommen, und entspre-
chend des Planungsziels als  Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Schule- festge-
setzt. 
 
6.2. Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundflächen-
zahl (GRZ I und GRZ II), der Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse und durch die 
Höhe der baulichen Anlagen in Metern über Normalhöhenull (müNHN) bestimmt. D ie festgesetzten 
Maße orientieren sich an dem städtebaulichen Entwurf von West 8. 
Um das Plankonzept in seiner städtebaulich differenzierten baulichen Dichte umsetzen zu können, 
erfolgt je Baufeld ei ne detaillierte Festsetzung der GRZ I und GRZ II (gemäß § 19 Abs. 4 S. 3 
BauNVO) in Verbindung mit der Festsetzung der GFZ.  
Die detaillierten Festsetzungen werden aus nachstehenden Gründen erforderlich: 
- Die geplanten Baufelder unterscheiden sich jeweils in ihrer Größe, Baudichte und  Gebäu-
destruktur. Jedes Baufeld weist eine Mischung aus Flächen für Geschosswohnungsbau, für 
Hausgruppen und Einzelgebäude (Einfamilien- und Doppelhäuser) auf.  
- Das Stellplatzkonzept sieht die Errichtung von Tiefgaragen und Gemeinschaftsstellplätzen / 
Gemeinschaftscarports im Blockinneren vor. Hierbei werden teilweise Stellplätze nur in einem 
Teil eines Baufeldes zusammengefasst, wodurch sich in diesem Teilbereich des Baugebietes 
die GRZ II erhöht . Gleichzeitig reduziert sich in anderen Teilgebieten des Baugebietes die 
GRZ II. Gleiches gilt  bei der Errichtung von Tiefgaragen, da sich auch hier eine Bündelung 
von, in diesem Fall, unterirdischen Stellplätzen in einem Teilbereich eines Baugebietes ergibt.  
- Darüber hinaus soll mit der Festsetzung der GRZ die maximal zulässige Versiegelung gere-
gelt werden. So wird es teilweise erforderlich, dass über die Festsetzung einer reduzierten 
GRZ II die eigentlich zulässige Versiegelung nach § 19 Abs. 4 BauNVO eingeschränkt wird, 
um die Flächenversiegelung auf das notwendige Maß zu reduzieren. Dies ist insbesondere 
zum Schutz des Klimas, des Bodens und des Grundwassers erforderlich. 
Die Bereiche an der öffentlichen Parkanlage, an der Stadtbahntrasse sowie im Umfeld des Quartiers-
platzes sind aufgrund ihrer zentralen Lagen grundsätzlich für die Entwicklung verdichteter Baufelder 
geeignet. Diese Baufelder sehen entsprechend eine kompaktere Bauweise vor.  Für diese Bereiche 
werden die in § 17 Absatz 1 BauNVO genannten Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes 
der baulichen Nutzung für ein allgemeines Wohngebiet zum Teil überschritten. Dies betrifft insbeson-
dere die Geschossflächenzahl. 
6.2.1. Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) 
Allgemeines Wohngebiet 
Die zulässige Grundfläche bzw. GRZ definiert den Teil des Grundstückes, der von baulichen Anlagen 
überdeckt bzw. unterbaut werden darf, und dient in erster Linie dem Bodenschutz.

32 
 
Bei der Ermittlung der GRZ nach § 19 BauNVO werden die Grundflächen aller baulichen Anlagen, 
voll angerechnet. Es wird unterschieden zwischen GRZ I und GRZ II. GRZ I umfasst alle überbauten 
Flächen, welche das Gebäude und die mit dem Gebäude verbundenen Gebäudeteile (z. B. Balkone 
und Terrassen) betreffen. Die GRZ II umfasst alle Flächen der GRZ I zuzüglich der 
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,  
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird. 
Die zulässige GRZ I darf gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO durch die vorgenannten Nebenanlagen im 
Regelfall um bis zu 50 % überschritten werden (maximal aber nur bis GRZ 0,8). Von der Überschrei-
tungsregelung um bis zu 50 % werden gemäß § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO abweichende Festsetzungen 
getroffen (siehe unten stehende Ausführungen zu den Clustern). 
Um das Plankonzept in seiner städtebaulich differenzierten baulichen Dichte umsetzen zu können, 
erfolgt eine detaillierte Festsetzung der GRZ nach GRZ I (Hauptanlagen) gemäß § 19 Absatz 2 
BauNVO und GRZ II für die in § 19 Absatz 4 BauNVO genannten Anlagen.  
Die je Baufeld individuell festgesetzte GRZ II wird erforderlich, da die oben aufgeführten Überschrei-
tungswerte nicht für alle Wohngebiete voll umfänglich ermöglicht werden sollen. Die festgesetzte 
GRZ II ermöglicht zum Teil eine Überschreitung der Regelung, zum Teil schränkt sie die Bebauungs-
möglichkeit ein. Ziel ist es, die mit dem städtebaulichen Konzept entwickelte städtebauliche Dichte 
im Bebauungsplan sichern zu können, jedoch auch keine darüber hinaus gehende Versiegelung pla-
nungsrechtlich zu ermöglichen. Die Begrenzung der Grundstücksbebaubarkeit soll die Bodenversie-
gelung reduzieren. 
Insgesamt ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Festsetzungen zur GRZ drei verschiedene 
Cluster: 
- Cluster 1: Die Plangeberin unterschreitet in diesem Fall den Orientierungswert der GRZ I, 
ermöglicht jedoch - insbesondere wegen der Bündelung von Stellplatzbereichen in Gemein-
schaftsstellplätzen / Gemeinschaftscarports bzw. in Tiefgaragen - eine über die Regelung des 
§ 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO hinausgehende Überschreitung der GFZ II. Dies sind die Bereiche 
im Plangebiet, in denen Flächen für Stellplätze und die Gemeinschaftsbereiche im Blockinne-
ren vorgesehen sind, die ohne eine Überschreitung nicht in dem für die angestrebte Wohn-
nutzung erforderlichen Umfang realisiert werden können (z. B. GRZ I 0,3 / GRZ II 0,6 im Bau-
feld nördlich der Planstraße 5). 
In Ausnahmefällen werden auch Festsetzungen mit Überschreitungsmöglichkeiten für die 
GFZ I und die GFZ II erforderlich, (z. B. GRZ I 0,5 / GRZ II 0,8 oder GRZ I 0,6 /GRZ II 0,9 im 
Baufeld nördlich der Planstraße 21). 
- Cluster 2: In diesen Bereichen, werden die Überschreitungsregelungen des § 19 Abs. 4 S. 2 
BauNVO nicht komplett ausgenutzt. D.h. in diesen Bereichen ist der Bedarf der notwendigen 
Nebenfläche geringer, ohne dass sich funktionale oder gestalterische Einbußen ergeben. In 
diesen Bereichen soll eine Reduzierung der GRZ II erfolgen, um eine über das baulich not-
wendige Maß hinausgehende Flächenversiegelung zu minimieren (Beispiel einer Festset-
zungskombinationen GRZ I 0,3 / GRZ II 0,4 bzw. GRZ I 0,4 / GRZ II 0,5 oder GRZ I 0,5 / GRZ 
II 0,6 bzw. 0,7  z. B. in den Baufeldern WA4 (am Weißdornweg), mittleres WA1- Gebiet im 
Westen zwischen zentralen Grünanlage und der Planstraße 13, nördlichen WA1- Gebiet im 
Westen zwischen zentraler Grünanlage und Planstraße 3).  Auch bei diesem Cluster gibt es 
demnach bei der Festsetzung der GRZ I Bereiche, in denen der Orientierungswert des § 17 
BauNVO unterschritten, eingehalten bzw. überschritten wird, der GRZ II-Wert jedoch jeweils 
nicht die volle Ausnutzung ermöglicht.  
- Cluster 3: Des Weiteren gibt es Baufelder, bei denen die Überschreitungsmöglichkeit der GRZ 
I den Vorgaben des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entspricht (GRZ I 0,2 / GRZ II 0,3, GRZ I 0,4 
/ GRZ II 0,6, GRZ I 0,6 / GRZ II 0,8 z. B. in den Baufeldern WA1 südlich Planstraße 19, WA1-

33 
 
Gebiet zwischen Planstraße 15 und 17, WA3- Gebiet zwischen Fuß-  und Radweg 4 sowie 
Planstraße 3). Auch in diesem Cluster gibt es demnach Bereiche, bei denen der Orientie-
rungswert des § 17 BauNVO für die jeweils gezielt festgesetzte GRZ I unter- bzw. überschrit-
ten bzw. eingehalten wird. Rechtlich wäre in diesen Fällen die Festsetzung einer GRZ II nicht 
erforderlich, da sich diese aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ergäben . Zur Vereinheitlichung 
der Festsetzungen setzt die Plangeberin jedoch auch in diesen Bereichen die GRZ II per 
Planeinschrieb fest.  
Für die Wohngebiete werd en GRZ I-Werte von 0,2 bis 0,8 festgesetzt. Der Orientierungswert  der 
GRZ liegt für Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO bei einem Wert von 0,4. Somit werden im 
Plangebiet für Teilbereiche Überschreitungen gemäß § 17 Absatz 2 BauNVO der für Wohngebiete 
geltenden Orientierungswerte ermöglicht. Ebenso werden Wohngebiete festgesetzt, in denen die 
Überschreitungsregelungen des § 19 Absatz 4 BauNVO nicht komplett ausnutzt werden.  
Für die allgemeinen Wohngebiete WA1, welche für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser vorgesehen 
sind, und WA4 werden eine GRZ I zwischen 0,2 und 0,5 festgesetzt. Die GRZ II liegt in diesen Be-
reichen zwischen 0,4 und 0,7. Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 0,4 (GRZ I) 
und der gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO entsprechende Wert von 0,6 (GRZ II) werden demnach 
sowohl unterschritten, eingehalten wie auch überschritten.  
Die im WA1 und WA4 vorgesehene GFZ weist einen Wert zwischen 0,4 und 1,0 auf. Der Orientie-
rungswert des § 17 BauNVO von 1,2 für allgemeine Wohngebiete wird demnach unterschritten.  
Für das Baufeld WA1 im Süden des Plangebietes, welches direkt an die Kapellenstraße angrenzt, 
erfolgt abweichend von den vorstehend genannten Werten die Festsetzung einer GRZ I von 0,6 sowie 
einer GRZ II von 0,9. Diese hohe bauliche Dichte ist auf die Bestandsnutzung zurückzuführen, welche 
bestandssichernd festgesetzt werden soll. Hier ist mit Ausnahme der Erweiterungsmöglichkeiten ent-
lang der Straße nur innerhalb der heutigen bebauten Bereiche eine bauliche Entwicklung vorgese-
hen. Die GFZ wird in diesem Bereich mit 1,0 festgesetzt. Die Festsetzung gibt somit geringfügige 
Erweiterungsmöglichkeiten im Bereich der Straßenfront und sichert ansonsten den Bestand.  
Für das Baufeld WA1 östlich des Quartiersplatzes 1 an der Stadtbahntrasse und nördlich der privaten 
Grünfläche (Zweckbestimmung – Retentionsfläche 3 –) liegt ein konkretes architektonisches kom-
paktes Konzept für alternative Wohnformen vor. Zur Umsetzung des Konzeptes wird eine GRZ I von 
0,6 sowie eine GRZ II von 0,8 sowie eine GFZ von 1,7 festgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass die 
genannte private Grünfläche nicht zum Bemessungsgrundstück herangezogen worden ist. Diese 
Grünfläche steht den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung  und bildet als be-
grünte Freifläche eine bauliche Kompensation zur geplanten Gebäudedichte.  
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA2 und WA3, welche durch eine verdichtete Bebauung 
mit Mehrgeschosswohnungen geprägt sein sollen, liegt die GRZ I zwischen 0,4 und 0,7 und die GRZ 
II zwischen 0,6 und 0,8. Somit liegen GRZ I und GRZ II Werte um circa 0,2 höher, als i n den WA1 
bzw. WA4 Gebieten. Die GFZ-Werte liegen in einem Bereich zwischen 0,9 und 1,6. Der Orientie-
rungswert von 1,2 wird somit in Teilbereichen überschritten. Ziel  ist, an den städtebaulich zentralen 
Bereichen, beispielsweise entlang des öffentlichen Parks bzw. teilweise entlang der Bahntrasse eine 
höhere bauliche Verdichtung mit Geschosswohnungsbau zu entwickeln.  
Für das allgemeine Wohngebiet WA 2 südöstlich des Quartiersplatzes 1 ist  eine GRZ I von 0,8 mit 
Überschreitungsmöglichkeiten bis 0,9 (GRZ II) sowie eine GFZ von 2,0 geplant. Diese erhöhten Dich-
tewerte werden festgesetzt, um den Quartiersplatz auch im Süden baulich fassen zu können und 
einen städtischen Charakter zu ermöglichen.  
Für alle allgemeinen Wohngebiete in Summe ergibt sich bei der zugrunde liegenden Baugebiets-
größe mit den festgesetzten GRZ-Werten eine zulässige Grundfläche gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO 
von 81.949 qm sowie eine zulässige Grundfläche einschließlich der Anlagen nach §  19 Absatz 4 
BauNVO von 119.332 qm. In Summe weisen die allgemeinen Wohngebiete eine Grundstücksgröße 
von 188.983 qm auf. Hierdurch ergibt sich auf alle Wohngebiete bezogen eine rechnerisch zulässige 
GRZ I von 0,43 sowie eine GRZ II von 0,63. Der Orientierungswert der GRZ I des § 17 BauNVO für

34 
 
allgemeine Wohngebiete von 0,4 wird mit der rechnerisch ermittelten durchschnittlichen GRZ von 
0,43 demnach geringfügig überschritten. 
Insgesamt ergibt sich durch die Planung eine Geschossfläche innerhalb der allgemeinen Wohnge-
biete gemäß § 20 BauNVO von circa 162. 260 qm (inkl. Kindertagesstätten etc.). Dies ergibt eine 
rechnerisch ermittelte durchschnittliche Geschossfläche von 0,86. In Summe wird der Orientierungs-
wert des § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete von 1,2 somit unterschritten. 
Folgende Maßnahmen werden getroffen, um die im Vergleich zur Bestandssituation erhöhte bauliche 
Dichte sowie die Überschreitung en der Orientierungswerte für GRZ und GFZ (in Summe bzw. in 
einzelnen Baufeldern) für allgemeine Wohngebiete zu kompensieren und auszugleichen. Ziel ist, ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die Um-
welt zu vermeiden: 
- Ausschluss oberirdischer Stellplätze in vielen Bereichen der allgemeinen Wohngebiete. In 
diesen Bereichen sind die Stellplätze in Tiefgaragen zu organisieren, sodass die oberirdi-
schen Freiräume keinen Emissionen von den Stellplatzverkehren ausgesetzt sind.  
- Bündelung der oberirdischen Stellplätze in begrünten Gemeinschaftsstellplatzanlagen, 
- Anpflanzung von Strauchhecken bzw. –gruppen, 
- Anlage von Laubmischbeständen, 
- Anpflanzung von Bäumen im Straßenraum sowie auf privaten Flächen,  
- Begrünung von nicht mit Gebäuden, oberirdischen Stellplätzen, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbauten Bereichen, 
- Begrünung der Tiefgaragen, 
- Dachbegrünungen  
- der Erhalt von vorhandenen Baumreihen, Gebüschflächen sowie Laubmischbeständen. 
- Darüber hinaus werden innerhalb des Plangebietes eine zentrale öffentliche Parkanlage in 
einer Größenordnung von circa 3 ha sowie weitere kleinere öffentliche Grünflächen vorge-
sehen.  
- Des Weiteren besteht eine direkte Verbindung zum Äußeren Grüngürtel, welcher ebenfalls 
zur Erholung zur Verfügung steht.  
- Die Umsetzung des Mobilitätskonzepts zu r Reduzierung des motorisierten Indivi dualver-
kehrs (MIV) und somit zur Verringerung der Verkehrs- und Immissionsbelastung 
Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschreitungen werden im Plangebiet wie vorstehend 
aufgeführt qualitativ hochwertige Freiflächen vorgesehen. In einem Landschaftspflegerischen Fach-
beitrag zum Bebauungsplan Rondorf Nord- West in Köln -Rondorf (Rietmann Beratende Ingenieure 
PartG mbB, 06.04.2023) werden entsprechende Maßnahmen und Inhalte zur Begrünung beschrie-
ben und im städtebaulichen Vertrag gesichert. Insbesondere der zentrale Park in der Mitte des Plan-
gebietes, aber auch die Parkanlage mit Obstlehrpfad im Norden, werden im Zusammenhang mit der 
Nähe zum Äußeren Grüngürtel zu einer hohen Wohnqualität trotz der dargestellten Dichten beitra-
gen.  
Fazit: 
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung entsprechen einer wohngebietstypischen städ-
tebaulichen Dichte. Die gegenüber den Orientierungswerten des §  17 BauNVO für „Allgemeine 
Wohngebiete“ erhöhten GRZ und GFZ entsprechen dem städtebaulichen Ziel eines verdichteten 
Städtebaus und folgt dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
Die Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Orientierungswerte dient der Umset-
zung des städtebaulichen Planungskonzeptes. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Belichtung 
und Besonnung sowie der Belüftung wird hierdurch nicht hervorgerufen. Die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. 
Sondergebiet 
Das Sondergebiet Quartierszentrum bildet ein zentrales Element des städtebaulichen Entwurfes von 
West 8. Hier entsteht zukünftig ein urbaner Bereich mit großer Aufenthaltsqualität zum Einkaufen,

35 
 
Arbeiten und Wohnen. Durch die für das SO-Gebiet getroffenen Festsetzung werden die geplanten 
Nutzungen wie großflächiger Einzelhandel (Lebensmittelvollsortimenter), ein Drogeriemarkt, weitere 
kleinflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Gastronomie, nicht störende Handwerksbetriebe und An-
lagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Wohnen in den 
oberen Geschossen ermöglicht. Zur Umsetzung des Konzeptes wird hier eine GRZ I v on 0,8 erfor-
derlich. Der Orientierungswert des § 17 BauNVO entspricht 0,8 und wird für das Sondergebiet somit 
ausgeschöpft.  
Demgegenüber wird für das geplante Vorhaben eine GFZ von 2,1 erforderlich, Damit wird die Grund-
stücksbebaubarkeit mit dem Orientier ungswert des § 17 BauVNO für Sondergebiete von 2,4 nicht 
voll ausgeschöpft. 
Da der gesamte Bereich mit einer Tiefgarage unterbaut werden soll, wird die Festsetzung einer GRZ 
II von 1,0 erforderlich. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt, insbesondere, 
da sämtliche Stellplätze im Bereich des Sondergebietes unterirdisch zu errichten sind.  
Flächen für Gemeinbedarf 
Schulen und Kindertagesstätten (Kita): 
Für die Flächen für Gemeinbedarf mit der  Zweckbestimmung -Schule-, mit Ausnahme der Gemein-
bedarfsfläche -Schule-, welche direkt an die bestehende St. George’s School angrenzt,  wird die 
GRZ I auf 0,6 festgesetzt. Für die Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung -Kita- erfolgt die 
Festsetzung einer GRZ I von 0,4. Die festgesetzten Werte entsprechen dem notwendigen Flächen-
bedarf für die Errichtung von Schulen und Kindertagesstätten. Die Festsetzung der GRZ II entspricht 
den Vorgaben des § 19 Absatz 4 S. 2 BauNVO, sodass für diese Schulen eine GRZ II von 0,8 und 
für die Kitas von 0,6 festgesetzt wird.  
Für die Gemeinbedarfsflächen für diese  Schulstandorte wird die GFZ auf 1,2 festgesetzt. Für die 
Gemeinbedarfsflächen für die Kita-Standorte erfolgt die Festsetzung einer GFZ von 0,8. Diese Werte 
ermöglichen mit den entsprechend festgesetzten GRZ- Werten eine Dreigeschossigkeit im Bereich 
der Schulen sowie einer Zweigeschossigkeit im Bereich der Kindertagesstätten. Dies deckt den Flä-
chenbedarf für die Errichtung von Schulen und Kindertagesstätten.  
Schule (Flurstück 296 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6): 
Die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung - Schule-, welche direkt an die bestehende 
St. George’s School angrenzt
 (Flurstück 296 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6), erhält die Fest-
setzung einer GRZ I von 0, 8 bzw. einer GRZ II von 0,9. Mit dieser im Vergleich zu den sonstigen 
Schulstandorten erhöhten Festsetzung wird auf den notwendigen Flächenbedarf für die Erweiterun-
gen der Schulanlagen der St. George`s School reagiert.  
Die geplante GFZ von 1,9  wiederum sichert die notwendige Geschossfläche für die Erweiterungen 
der Schulanlagen der St. George`s School.  
6.2.2. Zahl der Vollgeschosse, maximale Gebäudehöhen  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes 
der baulichen Nutzung. Die getroffenen Höhenfestsetzungen korrespondieren mit der maximal zuläs-
sigen Anzahl der Vollgeschosse und berücksichtigen die jeweilige (geplante) Geländehöhe. Sowohl 
die Anzahl der Vollgeschosse als auch die festgesetzten Gebäudehöhen orientieren sich unmittelbar 
an dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept. Es ist demnach vorgesehen, in den allgemei-
nen Wohngebieten für Einfamilien-, Doppel- bzw. Reihenhäuser maximal zwei Vollgeschosse bzw. 
entlang der Bahntrasse zum Teil maximal drei Vollgeschosse festzusetzten.  
Für den Geschosswohnungsbau erfolgt hauptsächlich die Festsetzung von maximal drei Vollge-
schossen. Im Übergang zu den Einfamilien- , Doppel- bzw. Reihenhäusern wird die zulässige Zahl 
der Vollgeschosse teilweise auf zwei Vollgeschosse reduziert . Zusätzlich sind in diesen Bereichen 
Nicht-Vollgeschosse (Staffelgeschosse) bzw. Satteldächer zulässig.

36 
 
Mit der Festsetzung von teilweise maximal vier Vollgeschossen bildet der Quartiersplatz im Sonder-
gebiet auch bezüglich der zulässigen Höhe eine Ausnahme. Ziel ist eine städtebauliche Betonung 
des zukünftigen Platzes. Darüber hinaus sind auch für das allgemeine Wohngebiet nordwestlich der 
privaten Grünfläche (Zweckbestimmung -Retentionsfläche 3) zur Umsetzung des geplanten architek-
tonischen Konzeptes teilweise maximal vier Vollgeschosse vorgesehen. 
Für die Flächen für den Gemeinbedarf wird ebenfalls die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschos-
sen vorgegeben. Die Schulen werden dabei mit maximal drei Vollgeschossen und die Kindertages-
stätten mit maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt.  
Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Schule-, welche direkt an die beste-
hende St. George’s School angrenzt,  wird mit maximal zwei bzw. drei Vollgeschoss en festgesetzt, 
da die geplante Halle zweigeschossig sowie ein Bereich für Versammlung und Verwaltung bis zu 
dreigeschossig geplant ist.  
Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird in Metern über Normalhöhen-Null (m ü NHN) festgesetzt. 
Allgemein erfolgt zur Bestimmtheit der Festsetzungen die Regelung, dass a ls oberer Bezugspunkt 
die Oberkante der Attika, bei Satteldächern der First und bei sonstigen Dachformen die Oberkante 
des Gebäudes gilt. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen berücksichtigen die geplanten Stra-
ßenhöhen der jeweils angrenzenden zukünftigen Straßen. Ebenfalls zur Bestimmtheit erfolgt die 
Festsetzung, dass die maximale Gebäudehöhe an der Oberkante eines Gebäudes bereits ein mög-
liches Nicht-Vollgeschoss (insbesondere ein Staffelgeschoss)  berücksichtigt. Des Weiteren wurde 
folgendes Höhenkonzept den Festsetzungen zu Grunde gelegt: 
- 2 Vollgeschosse zuzüglich Satteldach: bis zu 13,0 m 
- 3 Vollgeschosse zuzüglich Satteldach: bis zu 16,0 m 
- 3 Vollgeschosse zuzüglich Satteldach und Hochparterre: bis zu 17,5 m 
- 4 Vollgeschosse zuzüglich Satteldach im Bereich des Sondergebietes: bis zu 
20,5 m 
- 2 Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss bzw. 3 Vollgeschosse (Flach dach): 
bis zu 10,0 m 
- 3 Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss (Flachdach) mit Hochparterre: bis zu 
14,5 m 
- 4 Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss im Bereich des Sondergebietes: bis 
zu 17,5 m 
Neben der maximalen Gebäudehöhe wird entlang der geplanten Bahntrasse auch eine Mindestge-
bäudehöhe festgesetzt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich entlang der Bahntrasse städti-
schere Strukturen entwickeln. Darüber hinaus wird mit der Festsetzung einer Mindesthöhe der Schall 
der geplanten Stadtbahntrasse für die rückwärtigen Bereiche reduziert. 
Die Höhenfestsetzungen bei den Flächen für Gemeinbedarf orientieren sich an den notwendigen 
Höhen der jeweiligen Nutzungen.  
Sämtliche Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse sowie zu den Gebäudehöhen orientieren sich 
an dem städtebaulichen Konzept und gewährleisten ein städtebaulich harmonisches Einfügen der 
geplanten Gebäude in die Umgebung.  
6.2.3. Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe 
Technische Aufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei-
spielsweise Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovolta-
ikanlagen. Diese Anlagen sollen im Plangebiet grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche 
Erscheinungsbild wesentlich zu stören. Daher wird festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zu-
lässigen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung wird 
auf 2,0 m begrenzt. Der Flächenanteil der Überschreitungen wird, für die Wohngebäude auf 30 % 
der Dachflächen begrenzt. Im Sinne des Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien

37 
 
werden Photovoltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dach-
flächen aufgebracht werden, von diesen Festsetzungen ausgenommen.  Grundsätzlich müssen die 
Dachaufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen 
darunterliegenden Geschosses zurücktreten. Auch hiervon sind Photovoltaikanlagen ausgenommen, 
um möglichst viel Dachfläche zur Verfügung stellen zu können.  
Satteldächer 
Für die in der Planzeichnung festgesetzten  maximalen Gebäudehöhen wurden bei Gebäuden, bei 
denen sowohl Sattel- als auch Flachdächer zulässig sind, die notwendigen Höhen für ein Flachdach 
festgesetzt. Diese Höhenfestsetzung für Flachdächer reicht jedoch zur Umsetzung von Gebäuden 
mit Satteldächern nicht aus, sodass gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO in sämtlichen allgemeinen Wohn-
gebieten, in welchen sowohl Flachdächer (FD) wie Satteldächer (SD) zulässig sind, sowie im Son-
dergebiet die maximal zulässigen Gebäudehöhen bei Errichtung eines Satteldaches um bis zu 3,0 m 
überschritten werden können.  
Überschreitungen der Gebäudehöhe 
Für das allgemeine Wohngebiet WA1 im südöstlichen Bereich des Plangebietes liegt bereits ein de-
tailliertes Bebauungskonzept für den sogenannten Hof der Familie vor. Um diese Planung planungs-
rechtlich abzusichern, sollen für diesen Bereich weitergehende Überschreitungsmöglichkeiten der 
festgesetzten Gebäudehöhen erfolgen.  
Im Bereich der mit GH*1 festgesetzte Gebäudehöhe sollen Sheddächer errichtet werden. Um die 
Beeinträchtigung durch die Gebäudehöhe auf die Nachbarschaft so gering wie möglich zu halten, 
wird nicht die Oberkante der Sheddächer, sondern die Oberkante der geplanten Attika als maximale 
Gebäudekante festgesetzt. Bei Festsetzung der Höhe der Sheddächer als maximale Gebäudehöhe 
wären deutlich massivere Gebäude zulässig, da die Sheddächer nur in einigen Bereichen vorgese-
hen sind. Um die geplanten Sheddächer trotzdem zu ermöglichen, wurde festgesetzt, dass die mit 
GH*1 festgesetzte Gebäudehöhe durch maximal vier Sheddächer  überschritten werden darf. Das 
höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2 ,5 m in der Höhe auf einer  Fläche von jeweils 
maximal 85 qm.  
Die mit GH*2 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch maximal vier Sheddächer überschritten werden. 
Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt auch hier 2,5 m in der Höhe auf einer Fläche 
von jeweils maximal 85 qm. Auch die mit GH*3 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch ein Sheddach 
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt hier ebenfalls 2 ,5 m in 
der Höhe auf einer Fläche von maximal 85 qm.  
Des Weiteren sieht die Planung vom Hof der Familie im Bereich der mit GH*4 festgesetzten Gebäu-
dehöhe einen Torbogen zur Akzentuierung des Eingangsbereichs zum Innenhof vor. Um diesen Tor-
bogen zu ermöglichen, wird abweichend zur Ziffer 1.4 a) der textlichen Festsetzung festgesetzt, dass 
die festgesetzte Gebäudehöhe durch einen Torbogen überschritten werden darf. Das höchstzuläs-
sige Maß der Überschreitung beträgt dabei 1,5 m in der Höhe auf einer Länge von maximal 4,0 m 
und einer Tiefe von maximal 1,0 m. Für diese Festsetzung gilt nicht, dass der Torbogen um das Maß 
seiner Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten muss. 
 
6.3. 
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnten  
Es ist vorgesehen, dass ein Anteil von mindestens 30 % der zukünftigen Geschossfläche Wohnen 
als öffentlich geförderte Wohnungen realisiert werden soll (siehe Kapitel 4.10). Ziel ist es, dass diese 
nicht gebündelt an einem Ort, sondern im gesamten Plangebiet verteilt umgesetzt werden. Somit wird 
eine dezentrale Verteilung des geförderten Wohnungsbaus im Plangebiet sichergestellt. In Abstim-
mung mit der Investorin sind acht Bereiche im Plangebiet lokalisiert. In der Planzeichnung sind diese 
mit WA3 gekennzeichnet.

38 
 
Zwei dieser WA3-Gebiete befinden sich direkt an der zentralen, öffentlichen Parkanlage, vier weitere 
befinden sich entlang der geplanten Stadtbahntrasse, eines im Bereich des Kreuzungspunktes Plan-
straße 1 / Planstraße 13 und ein weiteres nördlich des geplanten Sondergebiets.  
Um planungsrechtlich den geförderten Wohnungsbau vorzubereiten, wird festgesetzt, dass innerhalb 
der allgemeinen Wohngebiete WA3 nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln des 
öffentlich geförderten Wohnungsbaus gefördert werden könnten. Dabei ist zu beachten, dass mittels 
dieser Festsetzung noch nicht zwangsläufig gesichert ist, dass die Wohnungen öffentlich gefördert 
werden, aber dass sie in baulicher, gebäudebezogener Hinsicht so errichtet werden, dass sie gemäß 
den entsprechenden Bestimmungen des Landes förderfähig wären. Das Planungsrecht des BauGB 
gibt den Städten und Gemeinden aber keine weitergehende Festsetzungsmöglichkeit. Die verbindli-
che Sicherung des geförderten Wohnungsbaus erfolgt über den städtebaulichen Vertrag.  
Zu beachten ist darüber hinaus, dass die in der Planzeichnung festgesetzten Bereiche mit der Kenn-
zeichnung WA3 nicht die zu errichtende Geschossfläche im geförderten Wohnungsbau abdecken. In 
den acht festgesetzten Bereichen können insgesamt 27.107 qm erzielt werden. Bei einer im Plange-
biet möglichen Geschossfläche Wohnen von 158.757 qm sind demnach mindestens 47.627 qm Ge-
schossfläche im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Demnach decken die Festsetzungen einen 
Anteil von c irca 57 % ab. Die fehlenden Gesch ossflächen Wohnen für den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau werden im städtebaulichen Vertrag verbindlich als zu errichten gesichert.  
 
6.4. 
Festsetzungen der Höhenlage 
6.4.1. Höhenfestsetzung innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen 
Die Höhenfestsetzungen der geplanten öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Verkehrsflä-
chen mit den Zweckbestimmungen „Mischverkehrsfläche 1 bis 2“, Quartiersplatz 1 und 2“ sowie „Fuß- 
und Radweg“ beziehen sich auf die bestehende Geländesituation und berücksichtigen das geplante 
Entwässerungskonzept. Die Höhenfestsetzungen erfolgen in Metern über Normalhöhennull, welche 
in der Regel im Grenzbereich zwischen den Baugebieten und den Erschließungsstraßen angegeben 
werden. Die Gradiente der Verkehrsfläche liegt dann geringfügig unter- bzw. oberhalb dieser Höhen-
festsetzung. Um im Zuge der Ausführungsplanung noch auf geringfügige Änderungen der  Anforde-
rungen reagieren zu können, wird festgesetzt, dass die angegebenen Höhen im Zuge der Ausbau-
planung um bis zu 0,3 m über- bzw. unterschritten werden dürfen. 
6.4.2. Höhenfestsetzung des Lärmschutzwalls  
Das Lärmschutzkonzept der Peutz Consult GmbH sieht im Norden des Plangebiets die Errichtung 
von zwei Lärmschutzwällen vor. Die Berechnungen des Lärmgutachters berücksichtigen diese Lärm-
schutzeinrichtungen. Zur Sicherung der im Lärmgutachten berücksichtig ten Höhe der Lärmschutz-
wälle wird für diese demnach eine entsprechende Mindesthöhe in Meter über Normalhöhennull fest-
gesetzt. Zwischen den f estgesetzten Höhenpunkten wird als Mindesthöhe die lineare Verbindung 
zwischen den Einzelpunkten festgesetzt. Dabei beträgt die Mindesthöhe des Lärmschutzwalls immer 
13,0 m über dem Gelände. 
 
6.5. Überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. In der Gestalt der Bau-
grenzen spiegelt sich die Gebäudeanordnung des städtebaulichen Entwurfes wider. Die Baugrenzen 
werden dabei mit gewissen Spielräumen entlang der geplanten Gebäudekanten festgesetzt, sodass 
im Zuge der Genehmigungsplanung noch geringfügige Anpassungen zulässig sind. 
Allgemeines Wohngebiet 
Für die Bereiche, welche mit einem Einzelhaus, Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe festgesetzt sind, 
wird in der Regel eine Tiefe von 13,0 m für die Baugrenzen in einem Abstand von 3,0 m zur jeweiligen 
Erschließungsstraße festgesetzt. Für die Bereiche, in denen der Geschosswohnungsbau vorgesehen

39 
 
ist, sind 14,0 m vorgesehen, um verschiedene Grundrissvarianten und Wohntypen realisier en zu 
können.  
Abweichend hiervon werden im Bereich des zukünftigen Quartiersplatz 1 mit den angrenzenden 
Mischverkehrsflächen die überbaubaren Grundstücksflächen teilweise direkt bis an die Straßenbe-
grenzungslinie festgesetzt, um hier den Platz städtebaulich zu fassen. Der Abstand der überbaubaren 
Grundstücksfläche beim WA2 südlich der Mischverkehrsfläche 1 zur Fläche für Bahnanlage wei st 
einen größeren Abstand als 3,0 m auf, um hier ausreichende Flächen für die Anleiterbarkeit der zu-
künftigen Gebäude sicherzustellen. 
Sondergebiet 
Im Sondergebiet werden überbaubare die Grundstücksflächen mit einer IV -Geschossigkeit festge-
setzt. Der innenliegende Bereich erhält eine Festsetzung mit maximal einem Vollgeschoss, um den 
Einzelhandel im Erdgeschoss zu ermöglichen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in die 
Bereiche (A), (B), (C) und (D) unterteilt, um den geplanten Einzelhandel entsprechend den Vorgaben 
des Einzelhandelsgutachtens und der aktuel len Rechtsprechung steuern zu können (siehe Kapitel 
6.1.2). 
Fläche für den Gemeinbedarf 
Die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe-
stimmung -Schule- werden sehr großzügig festgesetzt, da noch keine konkrete  Schulgebäudepla-
nung vorliegt. Bei der westlichen Schulfläche ist gegenüber dem Quartiersplatz 2 eine Aussparung 
der überbaubaren Grundstücksfläche für eine Platzgestaltung vorgesehen.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
-Schule-, welche direkt an die bestehende St. George’s School angrenzt, werden analog zu den wei-
teren Schulflächen ebenfalls großzügig festgesetzt und berücksichtigen dabei auch den vorliegenden 
Entwurf zu den Erweiterungsabsichten der St. George`s School.  
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden folgende 
Ausnahmetatbestände bezüglich Überschreitungen von Baugrenzen festgesetzt: 
Um die Anordnung von Balkonen, Vordächern und Terrassen zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass 
die Baugrenzen in den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet durch Balkone, Vordächer 
und Terrassen um bis zu maximal 2,0 m überschritten werden dürfen. Die Überschreitung darf in der 
Summe bis zu einem Drittel der jew eiligen Gebäudeseite je Geschoss umfassen. Die vorstehende 
Beschränkung der Überschreitung auf ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss gilt nicht 
für Terrassen, da diese insbesondere bei Doppel - und Reihenhäusern, aber auch im Erdgeschoss 
des Geschosswohnungsbaus die weit überwiegenden Teile des gebäudenahen Gartenbereichs ein-
nehmen werden.  
Von den vorstehenden Überschreitungsmöglichkeiten sind die dem öffentlichen Raum zugewandten 
Fassaden (Vorgartenzonen) ausgenommen, um eine städtebaulich-architektonische Qualität zu ge-
währleisten. In der Vorgartenzone sind Auskragungen durch Balkone und Vordächer um bis zu 50 
cm in der Summe bis zu einem Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss erlaubt.  Gebäude-
einschneidungen mit einer üblichen Tiefe von circa 2,5 m bis 3,0 m können an diesen Fassaden dann 
als Loggien bzw. eingezogene Balkone ausgeführt werden.  
Ausgenommen hiervon sind ebenfalls die Fassaden des Sondergebietes, welche an die Verkehrsflä-
chen besonderer Zweckbestimmung Mischverkehrsfläche 1 und Mischverkehrsfläche 2 sowie an die 
mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen angrenzen. 
Die Fassaden, welche an der Mischverkehrsfläche 1 und der Mischverkehrsfläche 2 sowie an den 
mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen errichtet werden, sind in dieser Fest-
setzung nicht enthalten, da eine Überbauung dieses öffentlichen Raumes bzw. dieses öffentlich wirk-
samen Raumes mit Balkonen bzw. Vordächern städtebaulich nicht gewünscht ist.  
Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Zielsetzungen des städ-
tebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen.

40 
 
Innerhalb des nördlich an die private Grünfläche –  Retentionsfläche 3 – angrenzenden allgemeinen 
Wohngebietes WA1, in welchem der Hof der Familie vorgesehen ist, dürfen die zum Innenhof liegen-
den festgesetzten Baugrenzen maximal zweimal durch eine Treppe auf einer Länge von jeweils ma-
ximal 8,0 m um maximal 1,5 m überschritten werden.  Hiermit sollen die notwendigen Fluch twege 
gesichert werden. 
6.6. Vorgartenbereiche 
Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf 
den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bau-
liche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, zugelassen  wer-
den.  
Die Bereiche zwischen den öffentlichen Straßen und den privaten Gebäuden, in der Planzeichnung 
mit -Vorgarten- kenntlich gemacht, sollen  als grüne Vorgärten errichtet werden und bilden in ihrer 
Gesamtheit ein zentrales Gestaltungselement des geplanten öffentlichen Raums. Ziel ist mit den 
städtebaulichen Vorgaben für die Vorg artenbereiche, einen geordneten, grünen und gestalterisch 
ansprechenden öffentlichen Raum zu entwickeln und gleichzeitig die Flächenversiegelung zu mini-
mieren. 
Es wird deshalb - neben weiteren gestalterischen Festsetzungen (siehe Kapitel 6.13.3) - festgesetzt, 
dass gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO Stellplätze, Carports und Garagen in den in der Planzeichnung 
festgesetzten Vorgartenzonen nicht zulässig sind. Zufahrten zu Tiefgaragen sind von dieser Festset-
zung nicht betroffen. Diese müssen innerhalb der Vorgartenzone errichtet werden, um einen An-
schluss der geplanten Tiefgaragen an das öffentliche Straßennetz zu gewährleiten.  
Ausgenommen hiervon sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4 die Bereiche der Vorgar-
tenzone, welche mit einer Fläche für Tiefgaragen überlagert sind. Hier sind unterirdische Stellplätze 
(Tiefgarage) zulässig. Aufgrund der Zulässigkeit von nur unterirdischen Stellplätzen kann das Ziel 
von begrünten Vorgärten trotzdem erreicht werden.  
Darüber hinaus wird zur Verbesserung des zukünftigen Straßenbildes festgesetzt, dass gemäß § 14 
Absatz 1 Satz 3 BauNVO Nebenanlagen in den in der Planzeichnung festgesetzten Vorgartenzonen 
unzulässig sind. Ausgenommen hiervon werden ledi glich Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrrä-
der, welche in den Vorgartenbereichen weiterhin als notwendig erachtet werden.  Ebenfalls ausge-
nommen sind im WA2, welches westlich an die Mischverkehrsfläche 4 angrenzt, sowie im WA2, wel-
ches komplett von der Planstraße 12 und 13 umfasst ist, Paketstationen. Im WA 2 westlich der Misch-
verkehrsfläche 4 sieht das Mobilitätskonzept die Errichtung einer Pakets tation vor. Im Umfeld des 
WA2, welches von der Planstraße 12 und 13 umfasst ist, soll ebenfalls eine Mobilitätsstation errichtet 
werden. Hier sieht das Mobilitätskonzept zwar nicht direkt eine Paketstation vor, planerisch soll diese 
aber zumindest perspektiv ermöglicht werden. Mit der getroffenen Festsetzung soll den zukünftigen 
Bauträgern ermöglicht werden, die geplanten Paketstationen entweder in die zukünftigen Gebäude 
zu integrieren, oder diese im Bereich der festgesetzten Vorgartenbereiche zu errichten.  Unter einer 
Paketstation ist eine automatisierte Anlage zur Herausgabe und Abgabe von Paketen und Postsen-
dungen zu verstehen. Die Packstationen sind den Empfängern und Adressaten aus dem Plangebiet 
zugeordnet. 
6.7. 
Bauweise 
Für das Sondergebiet sowie für die mit Geschosswohnungen geplanten allgemeinen Wohngebiete 
WA2 und WA3 erfolgt zur Umsetzung der städtebaulichen Grundidee die Festsetzung der geschlos-
senen Bauweise. Ferner wird für die allgemeinen Wohngebiete mit Einzelhäusern, Doppelhäusern 
und / oder Hausgruppen eine offene Bauweise festgesetzt.  
Eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Absatz 4 BauNVO erfolgt für Teilbereiche der allgemeinen 
Wohngebiete WA1: 
Wenn überbaubare Grundstücksflächen von Doppelhäusern und / oder Hausgruppen direkt an Flä-
chen für Gemeinschaftscarports angrenzen, dürfen die Doppelhäuser und / oder Hausgruppen ohne 
seitliche Grenzabstände zu den Flächen für Gemeinschaftscarports errichtet werden, auch wenn

41 
 
diese ein eigenes Grundstück bilden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bei einer Inanspruch-
nahme dieser Festsetzung bei der Umsetzung des Planvorhabens gemäß § 6 Abs. 1 BauO eine 
Angrenzerzustimmung, eine Baulast oder eine Abweichung im Antragsverfahren notwendig wird. Die 
Realisierbarkeit hängt somit ggf. von Dritten ab (Eigentümer der Fläche Gemeinschaftscarports). Da 
aufgrund des städtebaulichen Konzeptes jedoch keine Einzelvermarktung der jeweiligen einzelnen 
Baugebiete in Frage kommt (z. B. Gemeinschaftsstellplätze, übergreifende Tiefgarage, zusammen-
hängende Entwässerung etc.) ist hier mit keinen Umsetzungsproblemen zu rechnen. 
Als weitere Besonderheit sieht das vorliegende städtebauliche Konzept von West 8 vor, dass teil-
weise Hausgruppen direkt an eine geschlossene Bauweise angebaut werden. Generell wären Haus-
gruppen jedoch mit einem seitlichen Grenzabstand (gemäß der offenen Bauweise) zu errichten. Da-
her erfolgt für die entsprechend in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereiche di e Festsetzung 
der abweichenden Bauweise –  a1.1 –, nach der in den allgemeinen Wohngebieten WA1 Gebäude 
als Hausgruppen, aber angrenzend an eine festgesetzte geschlossene Bauweise ohne seitlichen 
Grenzabstand zu errichten sind.  
Die abweichende Bauweise – a1.1 –, regelt demnach ebenfalls, dass in diesen Bereichen nur Haus-
gruppen zulässig sind. Das Konzept sieht jedoch auch Bereiche vor, in denen entweder Hausgruppen 
oder Doppelhäuser an die geschlossene Bauweise angrenzen können. Analog zur abweichenden 
Bauweise – a1.1 – ist daher die abweichende Bauweise –  a1.2 – zu sehen, nur , dass hier neben 
Hausgruppen auch Doppelhäuser errichtet werden dürfen.  
Gemäß § 22 Absatz 2 BauNVO wird die Länge von Hausgruppen auf 50,0 m beschränkt. Der städ-
tebauliche Entwurf von West 8 sieht jedoch Bereiche vor, in denen Hausgruppen mit einer Länge von 
über 50,0 errichtet werden sollen. Für diese Bereiche erfolgt die Festsetzung der abweichenden Bau-
weise – a2.1 –. Hier sind in den allgemeinen Wohngebiet en WA1 Gebäude als Hausgruppen zu 
errichten, dabei darf die Hausgruppe allerdings eine Länge von bis zu 75,0 m aufweisen.  Auch hier 
gibt es Bereiche, in denen zukünftig statt durchgängiger Hausgruppen auch die Errichtung von Dop-
pelhäusern ermöglicht werden soll. Daher wird als abweichende Bauweise – a2.2 – definiert, dass in 
den entsprechend gekennzeichneten Bereichen Gebäude als Hausgruppen oder Doppelhäuser zu 
errichten sind. Auch hier dürfen die Hausgruppen dabei eine Länge von bis zu 75,0 m aufweisen. 
Des Weiteren sieht der städtebauliche Entwurf Bereiche vor, in denen sowohl eine Hausgruppe er-
richtet werden soll, welche direkt an eine festgesetzte geschlossene Bauweise angrenzen soll, diese 
aber zusätzlich auch noch eine Länge von über 50 m aufweist. Demnach wird die abweichende Bau-
weise – a3 – für die entsprechenden Bereiche festgesetzt, in denen sowohl die Regelungen der ab-
weichenden Bauweise – a1.1 – wie – a2.1 – gelten.  
Bei den Flächen für den Gemeinbedarf wird auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet.  
 
6.8. 
Erschließung 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Ing. Büro IPL CONSULT auf der Grund-
lage des geplanten städtebaulichen Konzepts ein detailliertes Erschließungskonzept (siehe Kapitel 
5.2) ausgearbeitet. Sämtliche Festsetzungen zur Erschließung gehen auf dieses Erschließungskon-
zept zurück. 
6.8.1. Äußere Erschließung 
Die Äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt von den Hauptverkehrsstraßen Kapellenstraße 
und Weißdornweg. An beide Straßen schließt das Plangebiet jeweils an zwei Punkten an.  
Im Bereich der Husarenstraße schließt das Plangebiet zukünftig an die geplante Entflechtungsstraße 
im Rondorfer Süden an. Das entsprechende Planungsrecht für die Entflechtungsstraße wird über ein 
separates Planfeststellungsverfahren geschaffen. Teil dieses Planfeststellungsverfahrens ist auch 
der zukünftige Knotenpunkt Kapellenstraße / Husarenstraße, sodass nur der nördliche Ast dieses 
Knotenpunktes Teil des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplans ist. Auch werden vom

42 
 
nördlichen Ast die westlichen Bereiche des geplanten Knotenpunktes, welche innerhalb des Bebau-
ungsplanes Nr. 66380/02 Kapellenstraße in Köln- Rondorf, liegen, nicht mit in den Bebauungsplan 
übernommen. Teile der geplanten Erschließungsstraße im Bereich der Husarenstraße liegen im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66382/02. Die für die geplante Erschließungsstraße notwen-
digen Flächen werden in den genannten Bebauungsplan bereits als Verkehrsfläche festgesetzt, so-
dass in dem Bereich der Husarenstraße nur die neu hinzukommenden Flächen in den Geltungsbe-
reich übernommen und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden  
Im Bereich des Knotenpunktes Plangebiet / Kapellenstraße werden Teile der Kapellenstraße mit in 
den Geltungsbereich aufgenommen, um die Flächen der Kapellenstraße im Zuge der Errichtung der 
neuen Kreuzung anpassen zu können . Der Weißdornweg wird im Bereich zwischen den beiden 
neuen Anbindungen des Plangebiets ebenfalls in den Geltungsbereich aufgenommen, da auch hier 
Umbaumaßnahmen erforderlich werden.  
6.8.2. Innere Erschließung 
Es ist vorgesehen, die Baugebiete innerhalb des Plangebietes über mehrere Sammel - und Wohn-
straßen zu erschließen. Eine durchgehende Befahrbarkeit des Plangebietes ist nur über die Plan-
straßen 1 und 3 entlang der westlichen und nördlichen Grenze der Bebauung und parallel zur ge-
planten Stadtbahntrasse über die Planstraßen 14, 17 und 20 möglich. Entlang der südlichen und 
nördlichen Grenze des öffentlichen Quartiersparks ist keine durchgehende Erschließung für den mo-
torisierten Individualverkehr vorgesehen. 
Zur Umsetzung des geplanten Erschließungskonzeptes werden die notwendigen Erschließungsflä-
chen für den motorisierten Individualver kehr als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Eine Aus-
nahme dazu bildet lediglich der Fuß- und Radweg 5 (siehe dazu unter 6.8.2.1). Die detaillierte Aus-
gestaltung der Straßenräume erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung. Bereits auf Ebene des 
Bebauungsplanes erfolgen Festsetzungen zur Begrünung der Straßenräume (siehe Kapitel 6.12), 
um eine intensive Begrünung innerhalb des Plangebietes sicherzustellen. Die geplanten öffentlichen 
Verkehrsflächen erhalten die Straßenbezeichnungen (Planstraße 1 bis Planstraße 21).  
Die Planstraße 21 schließt direkt an die bestehenden Straßen „Am Höfchen“ sowie an den Birkenweg 
an und wird im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Das vorliegende Erschlie-
ßungskonzept sieht hier jedoch keine verkehrliche Anbindung für den motorisierten Individualverkehr 
vor. Die geplanten Maßnahmen zur Verkehrsregelung werden im Erschießungsvertrag getroffen.  
Das Erschließungskonzept sieht darüber hinaus auch sieben Querungen (bei der weiterführenden 
Schule sind in einem Bereich zwei Querungsbereiche vorgesehen) der geplanten Stadtbahntrasse 
für den Fuß- und Radverkehr (als Z-Übergänge) sowie zwei weitere Querungen für den motorisierten 
Individualverkehr vor. Bis zur Errichtung der Stadtbahntrasse soll ein Übergangskonzept zur Querung 
der Freihalteflächen errichtet werden. Dieses sieht sieben Übergänge für den Fuß- und Radverkehr 
in einem geradlinigen Verlauf sowie die zwei Querungen für den motorisierten Verkehr vor. Diese 
Übergänge werden im Bebauungsplan als Verkehrsfläc he gesichert und mit einer Fläche für Bahn-
anlage überlagert. Im Zuge des Planaufstellungsverfahrens sind dann die detaillierten Übergänge zu 
planen.
 
6.8.2.1. Fuß- und Radwege 
Bei dem Erschließungskonzept wurde besonderer Wert auf die Fuß- und Radwegeverbindungen ge-
legt. So gibt es im Plangebiet viele Wege, insbesondere entlang der geplanten Parkanlage, welche 
zukünftig ausschließlich Fußgehenden und Radfahrenden zur Verfügung stehen sollen. Diese wer-
den demnach als öffentl iche Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Fuß-  und Radweg festge-
setzt, um zukünftig Durchgangsverkehre des motorisierten Individualverkehrs zu vermeiden.  
Teilweise werden die festgesetzten Fuß- und Radwege mit einem Index (1 bis 4 versehen), um die 
Regelungen der textlichen Festsetzungen im Plan verorten zu können. Die Fuß-  und Radwege mit 
dem Index 1 bis 4 dienen dabei den Begrünungsfestsetzungen (siehe Kapitel 6.12.2).  
Ferner plant die Stadt Köln eine Radvorrangroute, welche vom Äußeren Grüngürtel über die Brücke 
am Höfchen führt und im weiteren südlichen Verlauf das Plangebiet durchzieht . Geplant ist eine

43 
 
Wegeverbindung entlang der neu geplanten Stadtbahntrasse in Richtung Süden. Die geplanten Rad- 
und Fußwege werden als öffentliche Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg 
festgesetzt. 
6.8.2.2. Quartiersplätze 
Das Erschließungskonzept sieht insgesamt die Schaffung von zwei Quartiersplätzen vor. Dem Quar-
tiersplatz südlich des geplanten Sondergebietes kommt dabei eine besondere Bedeutung für die Ver-
bindung mit dem heutigen Rondorf zu. Um diesen planungsrechtlich zu sichern, erfolgt die Festset-
zung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung - Quartiersplatz 1. Bezüglich die-
ses Platzes ist anzumerken, dass auch der südliche Bereich des Sondergebietes, welcher nicht mit 
einer überbaubaren Grundstücksfläche versehen ist, dem Platz zukünftig zuzuordnen ist. Da in die-
sem Bereich jedoch eine private Tiefgarage zulässig sein soll, erfolgt auf Bebauungsplanebene eine 
unterschiedliche Festsetzung.  
Im Kreuzungsbereich der Planstraßen 11 und 13 soll südlich des geplanten Kita-Standortes ein wei-
terer Platz errichtet werden. Hier sollen in unmittelbarer Nähe zu der Kita sowie der südlich angren-
zenden Schule Aufenthaltsqualitäten im öffentlichen Raum geschaffen werden, sodass auch hier eine 
öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung - Quartiersplatz 2 - festgesetzt wird.  
Auf beiden Quartiersflächen ist der motorisierte Individualverkehr (MIV) untersagt. 
6.8.2.3. Mischverkehrsflächen  
Südlich des Sondergebietes bzw. des Quartiersplatzes 1 wird eine Mischverkehrsfläche 1 festge-
setzt. Diese Fläche soll ebenfalls dem Quartiersplatz zugeordnet sein. Jedoch muss diese Fläche 
auch Erschließungsverkehre der südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiete aufnehmen kön-
nen, sodass hier die Festsetzung einer Mischverkehrsfläche erfolgt. Zulässig sind hier demnach Fuß-
gänger- und Radverkehre der Allgemeinheit, Ver- und Entsorgungsverkehre, Rettungsverkehre so-
wie Anliegerverkehre der jeweils angrenzenden allgemeinen Wohngebiete. 
Östlich des Sondergebietes wird eine Mischverkehrsfläche 2 festgesetzt. Hauptsächlich soll diese 
Verkehrsfläche dem Fußg änger- bzw. Radverkehr zur Verfügung stehen. Allerdings müssen über 
diese Flächen auch Ver- und Entsorgungsverkehre geführt werden, sodass auf der Ebene des Be-
bauungsplanes hier die Festsetzung einer Mischverkehrsfläche erforderlich wird. Ebenfalls zulässig 
sind hier Rettungsverkehre.  
Analog zur Mischverkehrsfläche 1 ist die Mischverkehrsfläche 3 in diesem Bereich östlich der geplan-
ten Stadtbahntrasse zu sehen. Diese Fläche soll ebenfalls den zentralen Platz vergrößern, aber auch 
hier sind Erschließungs- und Rettungsverkehre notwendig. 
Das Erschließungskonzept sieht u. a. auch im Bereich des Lerchenweges eine Verknüpfung mit dem 
heutigen Straßennetz vor. Hier soll allerdings nur eine Verbindung für Zuf ußgehende und Radfah-
rende geschaffen werden, um keine motorisierten Verkehre durch den Lerchenweg zu führen. Im 
direkten Anschluss an den heutigen Lerchenweg wird daher ein Fuß-  und Radweg festgesetzt. Je-
doch sieht das Erschließungskonzept vor, dass die westlich und östlich angrenzenden geplanten 
Gebäude nicht von der Planstraße 20 erschlossen werden, sondern über die geplante Stichstraße. 
Hier sind somit bis zu den Tiefgaragenzufahrten auch Anliegerverkehre notwendig. Somit wird der 
Bereich angrenzend an die Planstraße 20 als Mischverkehrsfläche 4 festgesetzt. Diese Mischver-
kehrsfläche soll überwiegend als Fuß - und Radweg fungieren, aber auch Anliegerverkehr der an-
grenzenden Wohngebiete aufnehmen können. Zulässig sind hier demnach Fußgänger- und Radver-
kehre der Allgemeinheit, Ver- und Entsorgungsverkehre, Rettungsverkehre sowie Anliegerverkehre 
der jeweils angrenzenden allgemeinen Wohngebiete. Eine Anbindung des motorisierten Individual-
verkehrs an den Lerchenweg ist nicht vorgesehen. 
6.8.2.4. Stellplatzanlagen für Fahrräder 
Im Plangebiet sind insgesamt zwei Haltestellen der zukünftigen Stadtbahn vorgesehen. Diese befin-
den sich südlich des Quartiersplatzes 1 sowie im Bereich der weiterführenden Schule. Um in der

44 
 
Nähe der Haltepunkte ein ausreichendes Stellplatz-Angebot für Fahrräder zu sichern, werden im Be-
bauungsplan zwei Bereiche als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung –  Stellplatz-
anlage für Fahrräder - festgesetzt.  
6.8.2.5. Ruhender Verkehr, Stellplätze / Tiefgarage 
Im Zuge der Aufstellung des städtebaulichen Konzeptes wurde ein umfangreiches Konzept für den 
ruhenden Verkehr erarbeitet. Ziel ist, den ruhenden Verkehr im öffentlichen Raum soweit wie möglich 
freizuhalten. Selbstverständlich sind im öffentlichen Raum die öffentlich notwendigen Stellplätze und 
Car Sharing-Plätze vorzusehen.  
In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stellplätze von Reihen-
mittelhäusern ausschließlich innerhalb der „Flächen für Gemeinschaftscarports (GC)“, der „Flächen 
für Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“ bzw. der „Flächen für Stellplätze (St)“ sowie in Tiefgaragen zu-
lässig. Bei Einzel- , Doppel- bzw. Reihenendhäusern sind Garagen bzw. Stellplätze auch auf dem 
eigenen Grundstück zulässig. Dabei dürfen die Stellplätze bzw. Garagen erst ab einem Mindestab-
stand von 5,0 m von der jeweiligen Erschließungsstraße errichtet werden. Die Stellplätze und Gara-
gen dürfen dabei entweder in der Gebäudeflucht oder auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. 
Bei Eckgrundstücken gilt die Straße als Erschließungsstraße, zu welcher die Eingangstür ausgerich-
tet ist. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass private Stellplätze vom öffentlichen Raum nur 
geringfügig wahrnehmbar sind.  
Für die übrigen allgemeinen Wohngebiete (WA2, WA3 und WA4) sowie auch für das Sondergebiet 
(SO) wird festgesetzt, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen und in den „Flächen für Stellplätze für Kin-
dertagesstätten“ (St Kita) zulässig sind.  
Um die Inanspruchnahme von Flächen bzw. Böden zu minimieren , erfolgt darüber hinaus die Fest-
setzung, dass innerhalb sämtlicher allgemeinen Wohngebiete sowie im Sondergebiet (SO) Tiefgara-
gen nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) sowie innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig sind. Für die Tiefgaragen erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass 
auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume so-
wie Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenflächen au-
ßerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, um im Rahmen der Baugenehmigungs-
planung noch Spielräume für die Tiefgaragenplanung sicherzustellen.  
Für die Kindertagesstätten sind Stellplätze für Hol- und Bringverkehre sowie für die Mitarbeitenden 
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen anzuordnen.  Für diese Stellplätze erfolgt die Festset-
zung, dass gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO in den allgemeinen Wohngebieten WA 2  mit dem Ein-
schrieb Kita innerhalb der Flächen für „Stellplätze für Kindertagesstätten (St Kita)“ diese ausschließ-
lich für die Kita-Nutzung zulässig sind. Diese sind als Fläche für Stellplätze für Kindertagesstätten (St 
Kita) in der Planzeichnung gekennzeichnet. Die Festsetzung gilt analog für die Flächen für den Ge-
meinbedarf Kita und Schule. Dabei ist bei den Schulflächen keine Fläche für Stellplätze (St) bzw. 
Fläche für Stellplätze für Kindertagesstätten (St Kita) ausgewiesen. Innerhalb der Flächen für die 
Schulen sind die überbaubaren Grundstücksflächen so großzügig festgesetzt, dass innerhalb dieser 
Flächen ausreichend Platz für die Stellplätze zur Verfügung steht.  
6.8.2.6. Stellplatzreduzierung 
Aufbauend auf der Verkehrsuntersuchung (siehe Kapitel 6.8.5 Verkehrsuntersuchung) wurde durch 
die BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mobilitätskonzept Rondorf Nord-West (Stand: 03.04.2023) er-
stellt. Bei Umsetzung dieses Konzeptes besteht für diejenigen Bauherren, welche schlussendlich die 
Bebauung der einzelnen Baufelder realisieren, die Möglichkeit der Stellplatzreduzierung. So könnte 
bei Umsetzung aller Maßnahmen der ermittelte Pkw-Stellplatz von 1.498 Stellplätze auf 1.166 redu-
ziert werden. Bezüglich detaillierter Aussagen wird auf das Kapitel 6.8.6 verwiesen. 
6.8.3. Ein- und Ausfahrtsbereiche 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB wird zur Sicherung des Plankonzeptes festgesetzt, dass Ein- und 
Ausfahrtsbereiche von Tiefgaragen ausschließlich innerhalb der festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbe-
reiche Tiefgarage zulässig sind.

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Entlang der nördlichen Fassade des festgesetzten Sondergebietes wird festgesetzt, dass gemäß § 9 
Absatz 1 Nr. 11 BauGB Ein- und Ausfahrtsbereiche der Anlieferung innerhalb des festgesetzten Son-
dergebietes (SO) ausschließlich innerhalb des festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereichs Anlieferung 
zulässig sind. Diese Festsetzung ist erforderlich, um die durch die Anlieferung entstehenden Geräu-
sche auf die festgesetzten Bereiche zu beschränken, sodass im Zusammenspiel mit den festgesetz-
ten Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden können bzw. 
Immissionsorte ausgeschlossen werden (siehe Kapitel 6.11.1.2).  
6.8.4. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Der städtebauliche Entwurf sieht im Hauptteil der allgemeinen Wohngebiete mit der Kennzeichnung 
WA1 Gemeinschaftsbereiche im Blockinneren vor. Über diese Gemeinschaftsbereiche können die 
Gemeinschaftsstellplätze bzw. Gemeinschaftscarports oder Zugänge zu Tiefgaragen erreicht wer-
den. Darüber hinaus ermöglichen diese Bereiche auch den gartenseitigen Zugan g zu den Einzel-
grundstücken. Die entsprechenden Wege werden im Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 
BauGB mit einem Gehrecht (G bzw. G* - bzgl. der Unterscheidung zwischen G und G* wird auf Ka-
pitel 6.12.2 verwiesen) zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag festgesetzt.  
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes wird für die südliche nicht überbaubare Grundstücksflä-
che ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungs-
träger gemäß Planeintrag (GL) festgesetzt, um den öffentlichen Charakter dieser Platzf läche Rech-
nung getragen und die öffentliche Nutzung sicherzustellen. Die Bereiche des Platzes, welche dem 
Sondergebiet zugeschlagen werden sollen, sollen zukünftig mit einer Tiefgarage unterbaubar sein, 
sodass die Fläche zwar im Privateigentum verbleiben soll.  
Bei den allgemeinen Wohngebieten östlich der Planstraße 20 und südlich der Planstraße 21 sind im 
rückwärtigen Bereich freistehende Einfamilienhäuser vorgesehen. Um die Erschließung dieser Ge-
bäude sicherzustellen erfolgt die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL 1 und GFL 
2). Dabei sind die mit GFL 1 und GFL 2 bezeichneten Flächen mit einem Geh - und Fahrrecht zu-
gunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planein-
trag zu belasten.  
Die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist dabei  so auszugestalten, dass im Starkregenfall das auf den 
öffentlichen Straßen anfallende Niederschlagswasser in die angrenzende private Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung – Retentionsfläche 2 –  geleitet werden kann. Bei der mit GFL 2 bezeichneten 
Fläche wird es sich zukünftig um eine private Fläche handeln. Um das Niederschlagswasser dennoch 
über diese Fläche zur Retentionsfläche führen zu können, erfolgt gemäß § 9 Absatz  1 Nr. 16 b) 
BauGB eine entsprechende Festsetzung. 
Ganz im Nordosten des Plangebietes befindet sich innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflä-
che eine bestehende Trinkwassertransportleitung (DN 500) der RheinEnergie AG. Diese ist im Be-
bauungsplanverfahren zu sichern. Daher wird für die mit L bezeichnete Fläche festgesetzt, dass diese 
mit einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten ist.  
6.8.5. Verkehrsuntersuchung 
Um die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf das bestehende Straßennetz zu bewerten, 
wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die BERNARD Gruppe ZT GmbH eine Ver-
kehrsuntersuchung erarbeitet, (Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Rondorf Nord- West in 
Köln-Rondorf, BERNARD Gruppe ZT GmbH, 24.03.2023).  
Im Zuge der Verkehrsuntersuchung erfolgten zwischen 2017 und 2023 mehrere Verkehrszählungen 
an verschiedenen Knotenpunkten sowie eine Übernahme von Erhebungsdaten der Stadt Köln und 
des Landesbetriebs Straßenbau NRW.  
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden nachstehende Untersuchungsfälle abgeschätzt:  
- Analysefall  
Der Analysefall stellt den Zustand zum Zeitpunkt der Verkehrszählungen („heutige Situation“)

46 
 
dar. Es werden im Analysefall dementsprechend weder städtebauliche Aufsiedlungen noch 
zusätzliche Netzelemente berücksichtigt. 
- Nullfall  
Der Nullfall basiert auf dem Analysefall. Es werden insgesamt 31 städtebauliche Aufsiedlun-
gen im Umfeld und 15 neue Netzelemente1 (u. a. die geplante Entflechtungsstraße im Süden 
von Rondorf sowie die Ortskernberuhigung in Rondorf ) eingearbeitet. In der Verkehrsumle-
gung werden zudem Verlagerungseffekte vom Kfz-Verkehr auf den ÖPNV und den Radver-
kehr durch einzelne neue Netzelemente berücksichtigt. 
- Planfall 
Der Planfall basiert auf dem Nullfall und beinhaltet zusätzlich die Veränderungen durch die 
Realisierung des Plangebiets Rondorf Nord-West. Außerdem wird die StadtBahn Süd mit ent-
sprechenden Netzänderungen, insbesondere auch der Sperrung der Straße „Wasser werks-
wäldchen“ für den MIV
 sowie Verlagerungswirkungen vom MIV auf den ÖPNV erst im Planfall 
berücksichtigt. Dies ist darin begründet, dass der erforderliche Nutzen-Kosten-Faktor für eine 
Förderung der Stadtbahntrasse nur unter Einbeziehung der zusätzliche n Einwohner durch 
das Plangebiet Rondorf Nord-West erreicht werden kann.  Im Vergleich zum Nullfall werden 
im Planfall insgesamt sieben weitere Netzelemente berücksichtigt.2 
Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2030 angesetzt.  
6.8.5.1. Neues Verkehrsaufkommen 
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung durch West 8 sowie des Mobilitätskonzeptes 
(siehe Kapitel 6.8.6) sind im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben insgesamt circa 5.593 
Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Die entspricht circa 459 
Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und circa 456 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends.  
6.8.5.2. Verkehrsumlegung 
Mit Hilfe der Umlegung wurden die Verkehrsstärken im Analysefall, im Nullfall sowie im Planfall er-
mittelt. Die Verkehrsuntersuchung kommt dabei zu folgenden Querschnittsbelastungen auf folgenden 
wesentlichen Straßenabschnitten im Tagesverkehr: 
Querschnitt / Streckenabschnitt  Analysefall  
[Kfz/24 h] 
Nullfall 
[Kfz/24 h] 
Planfall 
[Kfz/24 h] 
1  Bonner Straße  
(nördlich Verteilerkreis)  
28.500  23.700  23.600  
2  Im Wasserwerkswäldchen  
(südlich Militärringstraße)  
5.500  4.800  100  
3  Bonner Landstraße  
(südlich Friedrich-Ebert-Straße)  
7.600  6.400  7.000 
4  Rodenkirchener Straße  
(westlich Bonner Landstraße)  
8.800  4.200  6.300 
                                                 
1  Die 15 neuen Netzelemente sind: Ortsumfahrung Meschenich (B51n), Fortführung B51n bis „Am Eifeltor“, 
Rückbau Brühler Landstraße, Ortsumfahrung Hürth, 3. Baustufe Nord-Süd-Stadtbahn, P+R-Anlage Arnold-
höhe, Ausbau Knotenpunkt Forstbotanischer Garten / Friedrich-Ebert-Straße, Radschnellweg 10, Rad-
schnellweg 11, Radschnellweg 12, Radschnellweg 13, Entflechtungsstraße Rondorf, Abbindung Zaunhof-
straße, Teilrückbau „Vor dem Dorf“, Ortskernberuhigung Rondorf 
2  Die 7 weiteren Netzelemente sind: StadtBahn Süd (1. BA), Rückbau Tankstelle am Verteilerkreis, Sperrung 
Straße im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Verkehr, Verlegung Bödinger Straße, Rückbau Bö-
dinger Straße (alt), P+R Meschenich Nord, StadtBahn Süd (2. BA)

47 
 
5  Rodenkirchener Straße  
(zwischen Weißdornweg und Kapellen-
straße)  
8.500 – 
10.600  
3.100 – 
5.700  
2.600 – 
6.600  
6  Kapellenstraße  
(westlich Rodenkirchener Straße)  
10.300  5.200  7.100 
7  Immendorfer Hauptstraße  
(außerhalb Rondorfs)  
4.000  4.300 4.700 
8  Kiesgrubenweg  
(westlich Zufahrt BAB)  
6.900  13.600 13.800 
9  Bödinger Straße  
(außerhalb Rondorfs)  
2.900  3.500 4.600 
10  Kapellenstraße  
(östlich Brühler Landstraße)  
7.600  5.600 7.900 
11  Brühler Landstraße  
(südlich Kalscheurener Straße)  
13.800  17.000 16.500 
12  Brühler Landstraße  
(südlich Militärringstraße)  
18.600  10.100 11.000 
13  Fortführung OU Meschenich  
(nördlich Kalscheurener Straße)  
-  11.700 12.500 
14  OU Meschenich  
(nördlich Zufahrt Meschenich-Nord)  
-  19.800 20.000 
15  Entflechtungsstraße  
(zw. Brühler Landstraße und Kiesgru-
benweg)  
-  6.400 – 
10.000 
6.900 – 
10.400 
16  Bödinger Straße (neu)  
(südlich Entflechtungsstraße)  
-  -  5.600 
17  Entflechtungsstraße  
(zw. Bödinger Straße und Husaren-
straße)  
-  3.500 4.100 
18  Brühler Landstraße  
(Ortsdurchfahrt Meschenich)  
19.100 – 
20.200  
5.500 – 
6.800 
4.000 – 
6.000 
 
Effekte im Nullfall 
Im Nullfall sind die neuen Netzelemente aktiv und die berücksichtigten städtebaulichen Aufsiedlungen 
realisiert. Dadurch lassen sich folgende Auswirkungen in der Umlegung feststellen:  
- Die neu geplante Entflechtungsstraße im Süden von Rondorf zieht Verkehr  an und wird in 
Ost-West-Richtung von bis zu 10.000  Kfz/24 h befahren. Gleichzeitig wird damit die Orts-
durchfahrt von Rondorf in Verbindung mit der  Umsetzung der Ortskernberuhigung spürbar 
entlastet. In Kombination mit den Auswirkungen des Modal Shifts erg ibt sich beispielsweise

48 
 
auf der Rodenkirchener Straße eine Abnahme von bis zu -5.500 Kfz/24 h (-64 %). Zusätzliche 
Verkehrsbelastungen ergeben sich auch an den Anschlusspunkten der Entflechtungs-
straße/OU Meschenich B51n im Westen. 
- Die Ortsumfahrung Meschenich B51n bewirkt einen Rückgang des Verkehrs in der Ortsdurch-
fahrt von Meschenich. Insgesamt sinkt die Belastung dort um bis zu - 13.800 Kfz/24 h bzw. 
etwa -72 %. Durch die Fortführung der Ortsumfahrung Meschenich B51n in Richtung Eifeltor, 
welche im Nullfall ca. 11.700 Kfz/24 h aufnimmt, wird die B51n Brühler Landstraße zwischen 
der L92 Kapellenstraße und der B51/L34 Militärringstraße um etwa - 8.700 Kfz/24 h (-47 %) 
entlastet. Die Ortsumfahrung inklusive Fortführung zieht gegenüber der Ortsdurchfahrt im 
Analysefall zusätzlichen Verkehr an, da größere Kapazitäten im Straßennetz geschaffen wer-
den und höhere Geschwindigkeiten möglich sind.
 Insbesondere die Relationen der Autobahn 
A553 ↔ Autobahn A4 (AS Köln-Eifeltor) bzw. Autubahn A553 ↔ Innenstadt werden dadurch 
für den Kfz-Verkehr attraktiver. 
- Die Abnahme des Verkehrs auf der Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises um - 4.900 
Kfz/24 h (-6 %) ist auf den Bau der 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn und die Verlagerung 
von Kfz-Fahrten (Modal Shift) zurückzuführen.  
- Auf den weiteren Hauptachsen wie der B51 Militärringstraße, der Straßen L300 Zum Forst-
botanischen Garten und der L186 Bonner Landstraße sind ebenfalls die Auswirkungen des 
Modal Shifts mit der Reduktion von Kfz-Fahrten bis zum Prognosehorizont festzustellen. 
Effekte im Planfall 
Im Planfall überlagern sich die Effekte durch den Neuverkehr des Plangebiets Rondorf Nord -West 
und den Bau der StadtBahn Süd. Die ca. 5.600 Kfz -Fahrten pro Tag aus dem Plangebiet verteilen 
sich der Umlegung  gemäß der vorliegenden Verkehrsuntersuchung zufolge großräumig zu etwa 
20 % in/aus Richtung Südwesten (Meschenich, Ortsumfahrung Meschenich) sowie zu etwa 2 7 % 
in/aus Richtung Südosten (Godorf, Anschluss BAB 555). Die Relation L92 Kapellenstraße zur B51 
Brühler Landstraße / Fortführung OU Meschenich B51n in/aus Richtung Nordwesten wird von ca. 
35 % des Neuverkehrs gewählt. Ca. 18  % des Plangebietsverkehrs verläuft über die L92 Friedrich-
Ebert-Straße in/aus Richtung Rodenkirchen. Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich die Verkehre 
aus dem Plangebiete aufgrund der fehlenden Durchlässigkeit“ der Planstrassen im Zentrum des Plan-
gebietes in Richtung „Alt Rondorf“ und beiden einzigen Anbindungsmöglichkeiten im Südwesten bzw. 
Nordosten sich überwiegend auf die westlichen und östlichen Ortsränder konzentrieren und der zent-
rale Ortskern nur in geringem Maße neue Verkehre aus dem Plangebiet aufnehmen muss. 
Es lassen sich die folgenden wesentlichen Schlussfolgerungen treffen:  
- Die Verlagerung von Fahrten des motorisierten Individualverkehrs auf den ÖPNV durch die 
Stadtbahn Süd sowie verkürzte Fahrten durch die neue P+R-Anlage Meschenich Nord bewir-
ken eine Reduzierung des allgemeinen Verkehrs. Gleichzeitig entsteht Mehrverkehr im Netz 
durch die Realisierung des Plangebiets Rondorf Nord-West. Durch die Sperrung der Straße 
Im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Verkehr wird Verkehr auf alternative Routen 
verlagert. So ist im Planfall gegenüber dem Nullfall auf einzelnen wenigen Streckenabschnit-
ten, wie der L92 Kapellenstraße, der L92 Friedrich-Ebert-Straße und der Brühler Landstraße 
ein Anstieg der Verkehrsmengen festzustellen, Dem stehen aber signifikante Reduzierungen 
der Verkehrsmengen im überwiegenden Teil der Ortslage Rondorf gegenüber. 
- Im Vergleich zum Analysefall (heutige Situation) ergibt sich auf der L92 Kapellenstraße jedoch 
nur eine geringe Zunahme des Verkehrs um bis zu +400 Kfz/24 h (+5 %). Auf der L92 Fried-
rich-Ebert-Straße sinkt die Belastung gegenüber heute um ca. -800 Kfz/24 h (-7 %). Die B51 
Brühler Landstraße wird durch die Fortführung der Ortsumfahrung Meschenich deutlich ent-
lastet, auch wenn sich Mehrverkehr aus dem Plangebiet überlagert. 
- Die große Differenz auf der verlegten Bödinger Straße ist darauf zurückzuführen, dass es sich 
um ein neues Netzelement im Prognosefall handelt, welches im Analysefall noch nicht vor-

49 
 
handen war. Während im Nullfall 6.000 Kfz/Tag auf dem Abschnitt der Bödinger Straße süd-
lich der Entflechtungsstraße zu verzeichnen ist, sinkt dieser Wert im Planfall au f 5.600 
Kfz/Tag. 
- Im Bereich der Ortslage Rondorf zeigen sich im Planfall gegenüber dem Analysefall (heutige 
Situation) deutliche Reduzierungen der Verkehrsmengen. Durch die Führung der Stadtbahn 
gemeinsam mit dem Kfz-Verkehr auf der Brühler Landstraße in der Ortsdurchfahrt Mesche-
nich und dem daraus entstehenden Widerstand wird zusätzlich Verkehr auf die Ortsumfah-
rung verdrängt.  
6.8.5.3. Leistungsfähigkeitsnachweis 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurde die Analyse der Leistungsfähigkeit mit Hilfe einer mik-
roskopischen Verkehrsflusssimulation durchgeführt.  
Untersuchungsgebiet 
Insgesamt wurden im Analysefall 19 Knotenpunkte, im Nullfall 23 Knotenpunkte und im Planfall 28 
Knotenpunkte in die Leistungsfähigkeitsuntersuchung eingestellt.  
Im Analysefall wurden dabei folgende 19 Knotenpunkte untersucht: 
- Knotenpunkt Brühler Landstraße / B51 Militärringstraße 
- Knotenpunkt B51 Militärringstraße / Im Wasserwerkswäldchen 
- Knotenpunkt Verteilerkreis Süd 
- Knotenpunkt B51 Militärringstraße / L300 Zum Forstbotanischen Garten 
- Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen Garten / L92 Friedrich-Ebert-Straße 
- Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / L92 Friedrich-Ebert-Straße / L186 Bonner Landstraße 
- Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße / Hahnenstraße 
- Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße / Autobahn BAB 555 
- Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße / L150 Kiesgrubenweg / L186 Godorfer Hauptstraße   
- Knotenpunkt L150 Kiesgrubenweg / Autobahn BAB 555 
- Knotenpunkt L150 Kiesgrubenweg / Giesdorfer Allee 
- Knotenpunkt K15 Immendorfer Hauptstraße / Vor dem Dorf 
- Knotenpunkt B51 Brühler Landstraße / L92 Kapellenstraße / L92 Kalscheurener Straße 
- Knotenpunkt L92 Kapellenstraße / Husarenstraße 
- Knotenpunkt L92 Kapellenstraße / K31 Bödinger Straße 
- Knotenpunkt Rondorfer Hauptstraße / L92 Kapellenstraße 
- Knotenpunkt Rondorfer Hauptstraße / Am Höfchen 
- Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Lerchenweg / Adlerstraße 
- Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Weißdornweg 
Im Nullfall wurden zusätzlich untersucht: 
- Knotenpunkt Entflechtungsstraße / Bödingerstr. 
- Knotenpunkt Brühler Landstraße / Entflechtungsstraße 
- Knotenpunkt L92 Kalscheurener Straße / Fortführung Ortsumgehung Meschenich B51n 
- Knotenpunkt Bödingerstraße / Husarenstraße 
Bei den Knotenpunkten L150 Kiesgrubenweg / Giesdorfer Allee bzw. Immendorfer Hauptstraße / Vor 
dem Dorf ist im Nullfall die Entflechtungsstraße zusätzlich Teil dieser Knotenpunkte.  
Im Planfall wurden darüber hinaus zusätzlich untersucht: 
- Knotenpunkt Weißdornweg / Sammelstraße 2 (Plangebiet) 
- Knotenpunkt Weißdornweg / Sammelstraße 1 (Plangebiet) 
- Knotenpunkt Sammelstraße 5 (Plangebiet) / Sammelstraße 1 (Plangebiet) 
- Knotenpunkt Kapellenstraße / Sammelstraße 4 (Plangebiet) 
- Knotenpunkt Kapellenstraße / Querung geplante Straßenbahn

50 
 
Berücksichtige Maßnahmen in den Planfällen 
Im Nullfall sind dabei folgende Maßnahmen im Gutachten berücksichtigt worden: 
- Maßnahme 1: 
An der Lichtsignalanlage (LSA) 0200 am Verteilerkreis Süd soll in der Bauphase zur 3. Bau-
stufe der Nord-Süd Stadtbahn in der südlichen Zufahrt von der Bundesautobahn A555 kom-
mend ein weiterer Fahrstreifen in die Kreisfahrbahn geführt werden, um die Vorsortierung der 
Ströme Richtung Bonner Straße und westliche Militärringstraße (B51) zu verbessern. Für den 
Endzustand ist unklar, ob der Fahrstreifen erhalten bleibt oder der südliche Zufluss zur Kreis-
fahrbahn des Verteilerkreises wieder auf zwei Fahrstreifen reduziert wird. Aus diesem Grund 
wird mit dem ungünstigen Fall einer zweistreifigen Zufahrt in die Kreisfahrbahn gerechnet. 
- Maßnahme 2: 
An der LSA 0200 Verteilerkreis Süd tritt im Bestand bereits in der Abendspitze ein langer 
Rückstau in der Zufahrt der östlichen Militärringstraße auf. Um diesem Defizit entgegenzuwir-
ken, wird im Nullfall das Signalprogramm in der Abendspitze so angepasst, dass dieser Strom 
mehr Freigabezeit erhalten kann. 
- Maßnahme 3: 
An der LSA 0201 am Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen Garten/ L92 Friedrich-Ebert-
Straße wird ab dem Nullfall ein Ausbau des Knotenpunktes unterstellt, da der Knotenpunkt 
bereits im Bestand Leistungsdefizite aufweist. Nach derzeitiger Planung von IPL CONSULT 
werden die beiden Hauptrichtungen auf der L300 Straße Zum Forstbotanischen Garten mit 
zwei Fahrstreifen im Knotenbereich geführt, wobei von dem rechten der beiden Fahrstreifen 
jeweils auch nach rechts abgebogen werden kann. Zielsetzung des Ausbaus ist, dass durch 
die höhere Kapazität der Hauptrichtung durch diese weniger Grünzeit pro Umlauf verbraucht 
wird, so dass die Ströme der
 L92 Friedrich-Ebert-Straße ebenfalls leistungsfähig abfließen 
können. Der Knoten wird in der Simulation vereinfachend weiterhin mit der heutigen verkehrs-
abhängigen Steuerung betrieben, bei der die Parameter auf die Prognosebelastungen im 
Nullfall angepasst wurden. Da die L300 Zum Forstbotanischen Garten in der Straßenbaulast 
des Landesbetriebs Straßenbau NRW liegt, erfolgt der Knotenpunktausbau in enger Abstim-
mung zwischen der Stadt Köln und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW. 
- Maßnahme 4: 
An der LSA 0203 am Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße/ L150 Kiesgrubenweg/L186 Go-
dorfer Hauptstraße wird die erweiterte verkehrsabhängige Steuerung ab dem Nullfall berück-
sichtigt, welche für den Rechtsabbiegestrom in der östlichen Zufahrt der L150 Kiesgrubenweg 
eine Signalisierung zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer vorsieht. Die LSA wird mit dem 
Bau der Entflechtungsstraße errichtet. 
- Maßnahme 5: 
Für die Entflechtungsstraße (Vorzugsvariante) wird im Simulationsmodell die Linienführung 
auf Basis des Übersichtslageplans (IPL CONSULT, Entwurfsplanung vom 08.02.2022, Index 
a vom 19.09.2022)  herangezogen. Die Knotenpunkte der Entflechtungsstraße mit der K31 
Bödinger Straße, der Immendorfer Hauptstraße und dem Anschluss an die L150 Kiesgruben-
weg werden als Kreisverkehre im Modell angebunden. Der Knotenpunkt Entflechtungs-
straße/Giesdorfer Allee und Anschluss an das Gewerbegebiet Claudisstraße wird als fünfar-
miger Kreisverkehrsplatz versorgt. Der Anschlussknotenpunkt der Entflechtungsstraße an die 
Ortsumgehung Meschenich (B51n) wird als signalisierter Knotenpunkt mit einer verkehrsab-
hängigen Steuerung implementiert. Dabei ist in der Richtung von Süden nach Norden eine 
zweistreifige Führung wegen der hohen Belastung vorgesehen, die nach dem Knotenpunkt 
erst wieder zurück auf einen Fahrstreifen geführt wird. Der Knotenpunkt Husarenstraße/ K31 
Bödinger Straße, der im Zuge der Entflechtungsstraße neu entsteht, ist als vorfahrtgeregelte 
Einmündung versorgt. Der Knotenpunkt L92 Kapellenstraße/Husarenstraße ist ebenfalls als 
Kreisverkehr vorgesehen.

51 
 
- Maßnahme 6: 
Für die in Verbindung mit der Entflechtungsstraße entstehende Ortskernberuhigung im Orts-
kern von Rondorf lagen dem Gutachter keine weitergehenden Informationen zu den geplan-
ten Umbaumaßnahmen vor, so dass im Gutachten lediglich eine geänderte Belastungssitua-
tion berücksichtigt werden konnte. 
- Maßnahme 7: 
An der LSA 0205 am Knotenpunkt B51n Brühler Landstraße/ L92 Kalscheurener Straße/L92 
Kapellenstraße wird ab dem Nullfall wegen der Fortführung der Ortsumgehung Meschenich 
(B51n) der südliche Ast abgebunden. Wegen der veränderten Belastungen wurde ein  Fest-
zeitprogramm entwickelt und auf die neue Situation angepasst. 
- Maßnahme 8: 
An der LSA 0208 B51n Brühler Landstraße / B 51 Militärringstraße / Brühler Straße werden 
wegen veränderter Belastungen durch die Ortsumgehung Meschenich (B51n) und die Fort-
führung der Ortsumgehung Meschenich Anpassungen der Freigabezeiten erforderlich.  
- Hinweis 1: 
Die Ortsumgehung Meschenich B51n und deren Fortführung nach der vom Landesbetrieb 
Straßenbau NRW kommunizierten Variante sind  gemäß Übersichtslageplan „B51n Ortsum-
gehung Köln-Meschenich von AS Brühl bis K27 und B51a, 1. Deckblatt zum Feststellungs-
entwurf vom 15.03.2010“ (zuletzt geändert 07/2015) eingearbeitet. Aus der zugehörigen Ver-
kehrsuntersuchung (erstellt durch BSV Aachen, 21.01.2022) wurde aus dem
 Anlagenband für 
den Knotenpunkt L 92/Fortführung (Knoten Fortführung Ortsumgehung Meschenich mit 
Kalscheurener Straße) das Signalkonzept in Festzeit für die Morgen-  und Abendspitze her-
angezogen, welches für den Prognose-Planfall C.2 seitens BSV entwickelt wurde. 
Im Prognoseplanfall ist das Plangebiet Rondorf Nord- West in Verbindung mit der StadtBahn Süd 
verkehrswirksam. Hier gelten folgende Hinweise: 
- Hinweis 2: 
Für das Plangebiet Rondorf Nord-West werden die verkehrlich relevanten Erschließungsstra-
ßen versorgt. Grundlage ist die Planung der Erschließungsstraßen von IPL CONSULT.  
- Hinweis 3: 
Da im Zusammenhang mit der StadtBahn Süd aus Gründen  des Trinkwasserschutzes die 
Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Verkehr vorgesehen ist, 
bedarf es am Knotenpunkt Weißdornweg/Sammelstraße 2 Ost keines separaten Rechtsab-
biegefahrstreifens aus Norden, auch wenn dieser Strom gegenüber der Stadtbahn warte-
pflichtig ist. Die Belastung aus Norden ist jedoch vernachlässigbar gering. Aus Süden wird 
der separate Linksabbieger aufrechterhalten. Die verkehrsabhängige Steuerung wird auf 
diese Geometrie angepasst. 
- Hinweis 4: 
Für die StadtBahn Süd wird gemäß Ratsvorlage 3065-2022, Anlage 6 die Führung der Vor-
zugstrasse Nord-Alternative 1.1 Brücke ohne Straße und Süd- Alternative 1 durch Rondorf -
Mitte herangezogen. Die Nord- Alternative 1.1 quert den Verteilerkreis planfrei als Brücke. 
Auch die Entflechtungsstraße wird planfrei gequert. Zudem wird die Bödingerstraße südlich 
der Entflechtungsstraße parallel zur Gleistrasse geführt und von Norden über die Brühler 
Landstraße nach Meschenich geführt. Die heute Bödingerstraße zwischen Entflechtungs-
straße und Am Kölnberg entfällt. 
Ergebnisse der untersuchten Knotenpunkte:  
Analysefall 
Morgenspitze 
Im Analysefall weist in der Morgenspitze der überwiegende Teil der untersuchten Knotenpunkte die 
Qualitätsstufen A bis C auf. Die Knotenpunkte B51n Brühler Landstraße/L92 Kalscheurener

52 
 
Straße/L92 Kapellenstraße sowie L186 Bonner Landstraße/ L150 Kiesgrubenweg/L186 Godorfer 
Hauptstraße werden morgens wegen der hohen anstehenden Belastungen mit der Qualitätsstufe D 
bewertet. Mit der Qualitätsstufe E werden die Knotenpunkte L300 Zum Forstbotanischen Garten/L92 
Friedrich-Ebert-Straße (signalisiert) sowie L92 Kapellenstraße/K31 Bödinger Straße (vorfahrtgere-
gelt) in der Simulation bewertet. Bereits in der heutigen Situation des Analysefalls sind daher nicht 
alle Knotenpunkte ausreichend leistungsfähig. 
Abendspitze 
Im der Abendspitze weist der überwiegende Teil der untersuchten Knotenpunkte die Qualitätsstufen 
A bis C auf. Einige Knotenpunkte im Nordosten und Süden des Simulationsbereiches werden mit der 
Qualitätsstufe D bewertet. Mit der Qualitätsstufe E wird der Knotenpunkt Verteilerkreis S üd (signali-
siert) in der Abendspitze bewertet, der in der östlichen Zufahrt der B51 Militärringstraße den allgemein 
bekannten Rückstau aufweist. Bereits in der heutigen Situation des Analysefalls sind daher nicht alle 
Knotenpunkte ausreichend leistungsfähig. 
Nullfall 
Morgenspitze 
Im Prognosenullfall werden an allen analysierten Knotenpunkten in der Morgenspitze ausreichend 
leistungsfähige Qualitätsstufen festgestellt. Die in der Verkehrsuntersuchung angesetzte Maßnahme 
am Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen Garten/L92 Friedrich-Ebert-Straße (Ausbau des Kno-
tenpunktes) wirkt angemessen bei den hohen Belastungen der Morgenspitzenstunde der Knoten wird 
insgesamt mit Qualitätsstufe C bewertet . Der Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße/L150 Kiesgru-
benweg/L186 Godorfer Hauptstraße verbleibt ohne weiteren Ausbau mit ausreichender Leistungsfä-
higkeit und ohne dass in der stark belasteten westlichen Zufahrt ein maximaler Rückstau ermittelt 
wird, der Nachbarknotenpunkte beeinträchtigen würde. Die Entflechtungsstraße und Ortskernberuhi-
gung wirken sich in Rondorf selbst positiv aus. Sowohl die als Kreisverkehr gestalteten Knotenpunkte 
als auch die unsignalisierten Knotenpunkte entlang der Entflechtungsstraße selbst sind ausreichend 
leistungsfähig. 
Der Knotenpunkt Ortsumfahrung Meschenich B51n /Entflechtungsstraße wird mit der Qualitätsstufe 
B bewertet, obwohl die Fahrtrichtung nach Norden sehr stark belastet ist. Die zweistreifige Führung 
des Geradeausstroms von Süden nach Norden mit zusätzlichem Verflechtungsbereich nör dlich ist 
daher eine angemessene Lösung für diesen Zeitbereich.  
Der Bau des Knotenpunkts B51n/Entflechtungsstraße erfolgt im Rahmen des Baus der Entflech-
tungsstraße. Die Finanzierung des Knotenpunkts erfolgt ebenfalls mit der Finanzierung des Baus der 
Entflechtungsstraße. 
Abendspitze 
Im Prognosenullfall werden alle Knotenpunkte unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Optimie-
rung des Verkehrsablaufes mit mindestens der Qualitätsstufe D bewertet. Die Qualitätsstufe D betrifft 
nur drei der untersuchten Knotenpunkte. 
Am Verteilerkreis Süd kann die verkehrsabhängige Steuerung so eingestellt werden, dass unter 
Prognosebelastungen des Nullfalls in der Abendspitze die östliche Zufahrt von der B51 Militärring-
straße mit der Qualitätsstufe B abgewickelt wird. Die Zufahrt aus der Bonner Straße weist die Stufe 
D auf, was jedoch auch an unterschiedlichen Umlaufzeiten zwischen Bonner Straße und Verteiler-
kreis Süd liegt. 
Die in der Verkehrsuntersuchung als eine von insgesamt 15 Netzelementen im Nullfall angesetzte 
Maßnahme am Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen Garten/L92 Friedrich-Ebert-Straße (Aus-
bau des Knotenpunktes) wirkt angemessen auch in der Abendspitze, so dass dieser Knotenpunkt die 
Qualitätsstufe C aufweist.

53 
 
Der Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße/L150 Kiesgrubenweg/L186 Godorfer Hauptstraße ver-
bleibt ohne weiteren Ausbau mit ausreichender Leistungsfähigkeit und ohne dass in der stark belas-
teten östlichen Zufahrt ein maximaler Rückstau ermittelt wird, der Nachbarknotenpunkte beeinträch-
tigen würde.  
Die Entflechtungsstraße und die Ortskernberuhigung wirken sich in Rondorf selbst positiv aus. So-
wohl die als Kreisverkehr geplanten Knotenpunkte als auch die unsignalisierten Knotenpunkte ent-
lang der Entflechtungsstraße selbst sind ausreichend leistungsfähig . Der Knotenpunkt Ortsumge-
hung Meschenich B51n/Entflechtungsstraße ist mit der geplanten Signalisierung auch in der Abend-
spitze mit Qualitätsstufe B leistungsfähig. 
Planfall 
Morgenspitze 
Im Prognoseplanfall kann für alle Knotenpunkte ein ausreichend leistungsfähiger Verkehrsablauf fest-
gestellt werden. In Rondorf selbst werden weitestgehend sehr gute Verkehrsqualitäten erreicht, auch 
wenn der zusätzliche Verkehr des Bebauungsplangebietes sowie die StadtBahn Süd  aktiv sind.  
Durch das Plangebiet selbst werden in der Morgenspitze keine Unterschreitungen von Qualitätsstu-
fen auf ein nicht akzeptables Maß verursacht. 
Abendspitze 
Im Prognoseplanfall werden lediglich der Verteilerkreis Süd und der Knoten L186 Bonner Land-
straße/L150 Kiesgrubenweg/L186 Godorfer Hauptstraße mit der Qualitätsstufe D bewertet. Alle an-
deren Knoten weisen die Qualitätsstufe C oder besser auf. 
Für den Verteilerkreis Süd gilt die Aussage des Nullfalls analog. Die östliche Zufahrt kann signaltech-
nisch verbessert werden, so dass Qualitätsstufe B erreicht wird. In der Bonner Straße wird die Qua-
litätsstufe D ermittelt. 
Die Maßnahme (Ausbau, signaltechnische Anpassung) am Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen 
Garten/L92 Friedrich-Ebert-Straße wirkt auch in der Abendspitze angemessen, so dass dieser Kno-
tenpunkt in allen Strömen die Qualitätsstufe C oder besser aufweist. Diese Verkehrsqualität zeigt an, 
dass der durch
 die Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen hierin verlagerte Verkehr ange-
messen abgewickelt werden kann. 
Durch das Plangebiet selbst werden in der Abendspitze keine Unterschreitungen von Qualitätsstufen 
auf ein nicht akzeptables Maß verursacht. Die StadtBahn Süd steht der Mehrbelastung durch das 
Plangebiet Rondorf Nord- West entgegen und kompensiert ei nen Teil der Verkehrszunahmen. Die 
Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen führt zwar zu Verlagerungseffekten auf die östliche 
und westliche Zufahrt von Rondorf, aber die auf diesen Ausweichstrecken befindlichen Knotenpunkte 
werden weiterhin mit befriedigender Verkehrsqualität betrieben. 
6.8.5.4. Verkehrsbelastung im Plangebiet 
Im Planfall liegen die Verkehrsmengen innerhalb des Plangebietes erwartungsgemäß im Bereich der 
Anknüpfungspunkte an das bestehende Straßennetz am höchsten. So wird bei den Anschlüssen mit 
der L92 Kapellenstraße für die Planstraße 1 ein Verkehrsaufkommen von circa 2.500 Kfz/24 h und 
für den südlichen Bereich der Planstraße 14 bis zur Kreuzung mit der Planstraße 18 ein Verkehrs-
aufkommen von circa 2.700 Kfz/24h prognostiziert. Das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf der 
Planstraße 3 liegt im Einfahrtsbereich vom Weißdornweg bei circa 900 Kfz/24 h und auf der Plan-
straße 20 ebenfalls im Einfahrtsbereich vom Weißdornweg bei circa 900 Kfz/24 h. Die innenliegenden 
Sammelstraßen weisen Verkehrsstärken bis max. 1.000 Kfz/24 h auf.  
Somit liegen innerhalb des Plangebietes gebietsverträgliche Verkehrsstärken vor.  
6.8.5.5. Gesamtergebnis der Verkehrsuntersuchung 
Die vorliegende Verkehrsuntersuchung untersucht  die planbedingten verkehrlichen Auswirkungen  
unter Einbeziehung des Mobilitätskonzepts, welches den Umweltverbund, die Stadtbahnanbindung, 
die Belange des Fuß- und Radverkehrs sowie eine Reduzierung des MIV-Anteils berücksichtigt.

54 
 
Gegenüber dem Bestand ergeben sich im Nullfall größere Zu-  und Abnahmen des Verkehrs durch 
die geplanten städtebaulichen Aufsiedlungen und die neuen Netzelemente (Entflechtungsstraße in 
Verbindung mit der Ortskernberuhigung in Rondorf, der Ortsumfahrung Meschenich inkl. Fortführung 
zur Bundesautobahn A4). 
Nach Umsetzung des Plangebietes überlagern sich im Planfall die Effekte durch den Neuverkehr des 
Plangebiets und den Bau der StadtBahn Süd, d. h. die zusätzlichen Belastungen aus dem Plangebiet 
stehen den Entlastungen durch die Stadtbahn gegenüber . Unter Einbeziehung der Effekte der ge-
planten Stadtbahnbahnanbindung, der erhöhten Netzwiderstände und der Maßnahmen des Mobili-
tätskonzeptes (Reduzierung des KFZ-Verkehrs) werden durch das geplante Bauvorhaben Rondorf 
Nord-West insgesamt rund 5.600 Kfz-Fahrten je Werktag als Summe von Quell- und Zielverkehr er-
zeugt. 
Im Vergleich zum Nullfall zeigt sich, dass eine Verkehrszunahme im zentralen Bereich der Rodenkir-
chener Straße zwischen Lerchenweg und Weißdornweg vermieden werden kann. In dem westlich 
angrenzenden Bereich zwischen Kapellenstraße und Lerchenweg (+ 500-1.000 Kfz/Tag) und im wei-
teren Verlauf auf der Kapellenstraße zwischen Rondorfer Hauptstraße und Bödinger Straße sowie 
auf der Rondorfer Hauptstraße (hier circa 600 Kfz/Tag) kommt es zu geringfügigen Verkehrszunah-
men. Eine etwas stärkere Verkehrszunahme mit rund 2.100 Kfz/Tag erfolgt auf der Rodenkirchener 
Straße östlich des Weißdornwegs. Auf dem Weißdornweg kommt es im Gegensatz dazu durch die 
Sperrung für MIV zu einer deutlichen Verkehrsabnahme von bis zu 3.700 Kfz/Tag. Eine weitere ver-
kehrlich vertretbare Zusatzbelastung mit 600-3.000 Kfz/Tag entsteht am westlichen Ortsrand von 
Rondorf , wo der Verkehr des Plangebietes über die Sammelstraße 4 und die Husarenstraße in Rich-
tung Entflechtungsstraße abfließen kann, Im weitläufigeren Umf eld treten keine großräumigen Ver-
lagerungseffekte auf, die als nachteilig eingestuft werden müssten. 
Bei der Betrachtung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Nullfall bereits den Bau der Entflech-
tungsstraße beinhaltet, die signfikante Reduzierungen der Verkehrsmengen in der Ortslage induziert. 
Vergleicht man die Planzahlen mit der aktuellen Belastungssituation so lässt sich festhalten, dass 
trotz der Zunahme der Verkehrsmengen durch das Plangebiet und die übrigen Aufsiedlungen im 
Umfeld die Verkehrsmengen innerhalb von Rondorf mit Ausnahme eines kleinen Bereiches der Ka-
pellenstraße (+ 200 Kfz/Tag) zukünftig deutlich niedriger liegen werden als heute. 
Insgesamt bringt die Verkehrsuntersuchung den Nachweis, dass im Plangebiet sowie im Planumfeld 
eine ausreichende Verkehrsqualität mit keiner negativen Veränderung der Qualität des Verkehrsab-
laufs gesichert ist. 
6.8.6. Mobilitätskonzept 
Im Rahmen einer integrierten Planung für Rondorf Nord-West sollen Angebote und Maßnahmen ge-
schaffen werden, um die Mobilität der künftigen Bewohnerschaft, der Beschäftigten sowie der Besu-
cherinnen und Besucher des Plangebietes  klima-, umwelt- und sozialverträglich mit den Verkehrs-
mitteln des Umweltverbundes (Fuß- und Radverkehr, ÖPNV) auszugestalten und den Stellplatzbe-
darf im Plangebiet zu reduzieren.
  
Vor diesem Hintergrund wurde aufbauend auf  der Verkehrsuntersuchung durch die BERNARD 
Gruppe ZT GmbH ein Mobilitätskonzept Rondorf Nord-West (Stand: 03.04.2023) erstellt. Grundlage 
der Ermittlung des Pkw -Stellplatzbedarfs bilden die aktuellen Planungsparameter sowie die neue 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022.  
Die in dem Mobilitätskonzept vorgesehenen Maßnahmen (gleichberechtigte Wegeinfrastruktur, Ver-
knüpfung von Verkehrsmitteln, Unterstützung von Rad-und Fußgängerverkehr, erhöhte Stellplatzan-
zahl an Fahrrädern sowie sichere und komfortable Fahrradabstellanlagen, ÖPNV-Anbindung, Elekt-
romobilität, Carsharing) haben zum Ziel, den  Bedarf an privaten Pkw s bei der Bewohnerschaft  zu 
verringern. Es wird angenommen, dass einige derjenigen, die den eigenen Pkw nur zu besonderen 
Wegezwecken und Motiven nutzen, diesen bei einem wohnungsnahen Carsharing-Angebot abschaf-
fen. Somit ist –  neben attraktiven Handlungsmaßnahmen im Bereich des Fuß-  und Radverkehrs – 
die Verfügbarkeit eines fußläufig erreichbaren Carsharing-Angebotes von besonderer Bedeutung

55 
 
6.8.6.1. Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltverbundes 
Um die Mobilität mit diesen Verkehrsmitteln zu fördern und zu steuern, wurde im Rahmen des Mobi-
litätskonzeptes eine Reihe an Maßnahmen ausgearbeitet, welche im Zuge der Errichtung von Ron-
dorf Nord-West umgesetzt werden sollen.  
Radverkehr 
Da das Fahrrad innerhalb der Gruppe der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer die Fortbewegungs-
möglichkeit mit dem weitesten Aktionsradius und damit mit dem größten Verlagerungspotenzial vom 
motorisierten Individualverkehr (MIV) ist, kommt diesem Verkehrsmittel eine entsprechende Bedeu-
tung im Rahmen des Mobilitätskonzepts zu. Im Folgenden werden daher Maßnahmen definiert, die 
die Verlagerung vom Pkw-Verkehr auf den Radverkehr ermöglichen sollen. D er Fokus wird auf die 
Wegeinfrastruktur, das Fahrradparken (auch für Sonderfahrräder), auf stationsgebundenes Bikesha-
ring sowie auf Lastenrad- und Transportmittelverleihsysteme gesetzt. Um den Radverkehr zu fördern, 
ist eine geeignete Wegeinfrastruktur von maßgeblicher Bedeutung. 
Die Führung des Radverkehrs innerhalb des Plangebietes soll größtenteils im Mischverkehr geführt 
werden. Diese Verkehrsführung kann aufgrund der Erschließungsfunktion dieser Straßen aus ver-
kehrsplanerischer Sicht empfohlen werden. Des Weiteren soll der Radverkehr abschnittsweise auf 
Radwegen sowie in Nord-Süd-Richtung parallel zur Stadtbahnlinie auf einer separat geführten Fahr-
radstraße (Teil der Radvorrangroute) erfolgen. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Erschlie-
ßungsplanung berücksichtigt die entsprechenden Planbedarfe.  
Bezüglich der Fahrradabstellanlagen ermittelt der Gutachter einen Bedarf von 3.176 Fahrradabstell-
plätzen, von denen 189 öffentlich zugänglich sein sollen. Des Weiteren sollen 10 % der Fahrradab-
stellplätze für Spezialfahrräder, z. B. Lastenräder oder Kinderanhänger vorgesehen werden (insge-
samt 318). Bei den beiden geplanten Bahnhaltestellen sollen jeweils 200 allgemein zugängliche Fahr-
radabstellplätze vorgesehen werden. Die entsprechenden Flächen werden im Bebauungsplan als 
öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Stellplatzanlage für Fahrräder gesichert.  
Der Gutachter empfiehlt darüber hinaus die Erweiterung des KVB-Leihradsystems auf das gesamte 
Kölner Stadtgebiet durch die KVB  und eine Verortung von Bikesharing- Stationen im Rahmen der 
geplanten Mobilitätsstationen.  
Das Konzept sieht insgesamt drei Mobilitätsstationen vor (beim Quartiersplatz 1, an der weiterfüh-
renden Schule sowie im Südosten des zentralen Quartiersparks). Die notwendigen Flächenbedarfe 
sind in der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Erschließungsplanung berücksichtigt. Im Rah-
men eines Erschließungs- oder städtebaulichen Vertrages wird die Errichtung der geplanten Mobili-
tätsstationen durch den Investor verbindlich gesichert. 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Neben der Errichtung der geplanten 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn sowie der Stadtbahnanbin-
dung Rondorf/ Meschenich sollen im Plangebiet zwei Stadtbahnhaltestellen integriert werden. Die 
Vorhalteflächen für die Stadtbahn sehen die notwendigen Flächenbedarfe bereits vor.  
Carsharing 
Aufgrund der Empfehlungen des Gutachters sieht die Erschließungsplanung bereits 20 Stellplätze 
für die Nutzung von Carsharing vor. Bei Bedarf sollte die Anzahl der Stellplätze auch erhöht werden 
können. Die Carsharingplätze sind gut erkennbar und öffentlich zugänglich zu gestalten . An jedem 
dritten Stellplatz soll die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorgesehen werden. Ent-
sprechende Regelungen sind im Erschließungsvertrag zu treffen.  
Elektromobilität 
Im Rahmen der Errichtung der Wohngebäude ist gemäß den Empfehlungen des Verkehrsgutachters 
bei mindestens 20 % der notwendigen Stellplätze die Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung 
von Elektrofahrzeugen vorzusehen. Bei Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume sowie sonstigen ge-
werbliche Nutzungen sollten 10 % der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch einer mit einer

56 
 
entsprechenden Vorrichtung versehen werden. Entsprechende Regelungen sind im städtebaulichen 
Vertrag zu treffen. 
Zusätzlich sollten allgemein nutzbare Ladesäulen im Plangebiet errichtet werden, welche im Erschlie-
ßungsvertrag gesichert werden. 
Urbane Logistik 
Bei den geplanten Mobilitätsstationen im Bereich des Quartiersplatzes und der weiterführenden 
Schule sollte eine Paketstation oder ein Paketshop integriert werden. Im Bereich des Quartiersplat-
zes bietet sich ein Paketshop im Erdgeschoss des angrenzenden Gebäudes für den Einzelhandel 
an. 
Weitere Mobilitätsangebote 
Folgende weitere Mobilitätsangebote sollten geschaffen werden, um den Umweltverbund zu stärken:  
- Mobilitätsinfo,  
- Schließfachsysteme,  
- Fahrradreparaturmöglichkeiten sowie 
- Sitzmöglichkeiten/Bänke im Rahmen der zu errichtenden Mobilitätsstationen 
Verknüpfung der Mobilitätsangebote in Mobilitätsstationen 
Wie bereits vorstehend dargestellt, sollen die genannten Maßnahmen insbesondere an drei Mobili-
tätsstationen im Plangebiet gebündelt werden, um  eine bestmögliche Verknüpfung der einzelnen 
Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die hierfür notwendigen Flächen wurden bei der Erschließungspla-
nung bereits berücksichtigt.  
6.8.6.2. Auswirkungen der Umsetzung des Mobilitätskonzeptes 
Bei Umsetzung der dargestellten nahmobil itätsfördernden Maßnahmen ist bei der Bewohnerschaft 
mit einer Reduzierung des MIV -Anteils am Modal-Split in Hö he von insgesamt 20 % auszugehen, 
davon 10 % f ür die Erweiterung der Stadtbahn sowie 10 % f ür die Maßnahmen des Mobilitätskon-
zeptes. Auch bei den Beschäftigten und Besuchern des Plangebietes ist eine Reduzierung des MIV-
Anteils zu erwarten. 
Zudem ist zu erwarten, dass die Maß nahmen zu einem verringerten Pkw-Stellplatzbedarf bei den 
künftigen Nutzern des Plangebietes f ühren sowie zum Verzicht auf  einen eigenen Pkw bei der Be-
wohnerschaft beitragen. Entsprechend ist zu begründen, dass Reduzierungsmöglichkeiten in Bezug 
auf die Pkw- Stellplatzpflicht angewendet werden können, sofern die genannten Maßnahmen konse-
quent umgesetzt werden. 
Grundlage der Ermittlung des Pkw -Stellplatzbedarfs bilden die aktuellen Planungsparameter  sowie 
die Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Gemäß Anlage 1 (Richtzahlenliste) der Stellplatzsatzung wären 
für das Plangebiet insgesamt 1.498 Pkw-Stellplätze (inkl. aller Reihen -, Doppel- und Stadthäuser) 
herzustellen. Aufgrund der Erschließung durch den ÖPNV sowie der Maßnahmen des Mobilitätskon-
zeptes ergeben sich Reduzierungsmöglichkeiten der Pkw-Stellplatzpflicht. Demnach wären bei kon-
sequenter Umsetzung des Mobilitätskonzeptes für das Plangebiet insgesamt nur noch 1. 166 Pkw-
Stellplätze (inkl. aller Reihen-, Doppel- und Stadthäuser) herzustellen.

57 
 
Ermittlung des Pkw-Stellplatzbedarfes unter Berücksichtigung der Reduzierungsmöglichkeiten 
 
Quelle: Mobilitätskonzept Rondorf Nord-West, Seite 54, BERNARD Gruppe ZT GmbH 
Da im Zuge der Gebietsentwicklung vier Kindertagesstätten , zwei Grundschulen sowie eine weiter-
führende Schule geplant sind, wurde die Abwicklung der hierdurch entstehenden Hol- und Bringver-
kehre ebenfalls im Mobilitätskonzept betrachtet. Die sich daraus ergebenden Flächenbedarf e sind 
bereits in die Planunterlagen eingeflossen.  
6.8.7. Ver- und Entsorgung, technische Infrastruktur  
6.8.7.1. Flächen für Versorgungsanlagen 
Versorgung des Plangebietes mit Strom 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde in Abstimmung mit den Versorgungsträgern ein 
Konzept für die Versorgung des Plangebietes mit Strom abgestimmt. Hierfür werden mehrere Trafo-
standorte erforderlich.  
Im Zuge der Angebotsplanung konnten bereits 15  Standorte definiert werden, bei denen nach der-
zeitigem Kenntnisstand eine Trafostation erforderlich wird. Bei sieben dieser Standorte soll der Trafo 
zukünftig außerhalb von Gebäuden errichtet werden. Zur Sicherung dieser Standorte werden an den

58 
 
notwendigen Standorten Flächen für Versorgungsanlagen  mit der Zweckbestimmung Trafo festge-
setzt. An acht notwendigen Standorten im Bereich der Geschosswohnungsbauten sollen die Trafos 
im bzw. am Gebäude errichtet werden. Die exakte Lage kann demnach erst im Zuge der Baugeneh-
migung ermittelt werden, sodass in diesen Bereichen lediglich das Signet Trafo festgesetzt wird.  
Alle derzeitigen im Bebauungsplan getroffenen Annahmen hinsichtlich des Strombedarfs beruhen 
auf Abschätzungen und Prognosen, welche sich bei der zukünftigen Ausführungsplanung allerdings 
als nicht zutreffend erweisen könnten. Demnach kann sich die Anzahl der benötigten Trafostationen 
zur öffentlichen Versorgung noch ändern. Dabei können gegebenenfalls weniger oder mehr Trafosta-
tionen erforderlich werden. Dies kann auch Einfluss auf die Standorte haben, da diese im physikali-
schen Lastschwerpunkt liegen sollten, um eine bestmögliche Versorgungsqualität zu gewährleisten. 
Daher wird darauf hingewiesen, dass die derzeit festgesetzten Standorte für Trafostationen sowie 
Signets gegebenenfalls nicht vollständig mit dem später real umzusetzenden Stromnetzkonzept 
übereinstimmen werden. Dies ist insbesondere im Geschossbau problematisch, da die Trafostatio-
nen dort innerhalb der Gebäude untergebracht werden sollen und die Bauherren somit unnötig Räum-
lichkeiten für Trafostationen einplanen bzw. freihalten könnten. Sollten zukünftig Abweichungen von 
den Trafostationen erforderlich werden, werden hierzu von der Stadt Köln B efreiungen in Aussicht 
gestellt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Flächen für Trafostationen nur im tatsächlichen 
Bedarfsfall „vorzuhalten" sind, der sich nur nach den verbindlichen Versorgungsanfragen bzw. der 
Anschlussbeauftragung richten kann. 
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass j e nach zukünftigem Strombedarf, welcher z. B. ab-
hängig ist von dem Anteil der E-Mobilität, einem verstärkten Bedarf an Homeoffice etc. weitere Tra-
fostationen erforderlich werden. können Entsprechende Planungen können erst auf Ebene der Bau-
genehmigungsplanung erfolgen.  
Für die zukünftige Stadtbahntrasse wird die Errichtung eines Unterwerks im Bereich der Haltestelle 
an der geplanten weiterführenden Schule erforderlich. Dieses wurde bei der städtebaulichen Planung 
bereits berücksichtigt. Die notwendige Fläche wird im Bebauungsplan als Fläche für Versorgungsan-
lagen mit der Zweckbestimmung Unterwerk Stadtbahn festgesetzt.  
Versorgung des Plangebietes mit Wasser 
Die Versorgung des Plangebiets mit Wasser erfolgt über ein Leitungsnetz innerhalb der festgesetzten 
öffentlichen Verkehrsflächen, welches durch die RheinEnergie AG der Stadt Köln im Zuge der Er-
schließung aufgebaut wird. Diesbezügliche Festsetzungen sind nicht erforderlich, da unterirdische 
Leitungen innerhalb der Verkehrsflächen allgemein zulässig sind. 
6.8.7.2. Schluckbrunnen 
Wie im Kapitel 5.2.3  erläutert, wird im Plangebiet ein  kaltes Nahwärmenetz mit Grundwasser aus 
dem Wasserwerk Hochkirchen und gebäude-/blockzentralen Wasser/Wasser-Wärmepumpen aufge-
baut. Für die Rückführung des Wassers in das Grundwasser sind im Plangebiet mehrere Schluck-
brunnen erforderlich. Die notwendigen Standorte werden mittels des entsprechenden Signets im 
Plangebiet bereits verortet.  
Bei einem Schluckbrunnen handelt es sich um ein unterirdisches Betonbauwerk mit einem Einstieg, 
welcher mit einem Deckel aus Edelstahl oder Beton abgedeckt wird. Diese Abdeckung kann rund 
10 cm aus dem Boden herausragen. Die Pflege und Kontrolle der Schluckbrunnen wird durch die 
RheinEnergie AG erfolgen. 
6.8.7.3. Entwässerung im Starkregenfall 
Im Kapitel 5.2.2 wurde bereits die technische Erschließung des Plangebietes erläutert. Aufgrund die-
ses Konzeptes wird die Schaffung von Retentionsräumen für Starkregenereignisse erforderlich. Das 
Entwässerungskonzept sieht dabei Retentionsflächen in öffentlichen Verkehrsflächen sowie in öffent-
lichen und privaten Grünflächen vor.

59 
 
Innerhalb der Planstraße 3 ist ein Stauvolumen von mindestens 983 m³, innerhalb der Planstraße 20 
ein Stauvolumen von mindestens 58 m³ und innerhalb der Planstraße 21 ein Stauvolumen von min-
destens 70 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen erforderlich. In der Planstraße 3 ist die-
ses am nördlichen Rand hin zu den Grünflächen, im Bereich der Planstraße 20 im Bereich der Aus-
buchtung der öffentlichen Verkehrsfläche im Kurvenbereich sowie in der Planstraße 21 westlich des 
heutigen Bereichs der Straße „Am Höfchen“ vorgesehen. Darüber hinaus ist es aufgrund der tieferen 
Lage auch erforderlich, im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestim-
mung - Quartiersplatz 1 - ein Stauvolumen oberirdisch oder unterirdisch von mindestens 118 m³ für 
Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.  
Wie bereits oben erläutert, werden weitere Retentionsräume im Bereich von öffentlichen bzw. priva-
ten Grünflächen erforderlich. Aus diesem Grund erfolgt die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage mit Retentionsfläche“ für den zentralen Bereich, die Festset-
zung einer weiteren öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Retentionsfläche 1“ sowie 
zwei weiteren privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Retentionsfläche 2 bzw. 3“. Aufgrund 
der Lage und Größe der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Retentionsfläche 1“ wird diese als 
öffentliche Grünfläche festgesetzt. Im Nicht-Starkregenfall kann diese zur öffentlichen Erholung ge-
nutzt werden. Die Retentionsflächen 2 und 3 werden aufgrund der Lage und der angedachten Nut-
zungen abweichend zur Retentionsfläche 1 als private Grünflächen festgesetzt.  
Dabei sind innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage mit Re-
tentionsflächen“ 632 m³, i nnerhalb der „Retentionsfläche 1“ 346 m³, i nnerhalb der „Retentionsflä-
che 2“ 99 m³ und innerhalb der „Retentionsfläche 3“ 117 m³ Retentionsvolumen erforderlich. Bei den 
Retentionsräumen handelt es sich um flache Mulden (max. 30 bis 40 cm), welche im Normalfall nicht 
wahrgenommen werden, im Starkregenfall aber das Retentionsvolumen sichern. 
Die verbindliche Sicherung der Retentionsflächen innerhalb der Straßen sowie Grünflächen erfolgt 
über den städtebaulichen bzw. den Erschließungsvertrag.  
Nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser der privaten Grundstücke soll, dort wo es der 
Bebauungsgrad ermöglicht, dezentral, vor allem in Rigolen, versickert werden. Lässt die Bebauung 
keine Versickerungsmöglichkeit zu, soll das Niederschlagswasser aus diesen Grundstücken eben-
falls in den Mischwasserkanal (vgl. Kapitel 5.2.2) eingeleitet werden. Grundsätzlich wird davon aus-
gegangen, dass im Mittel nur 20 %  des auf den privaten Grundstücken anfallenden Niederschlags-
wassers in die Mischwasserkanalisation eingeleitet wird.  
Für die dezentrale Versickerung wird festgesetzt, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, des 
Sondergebiets (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf die anfallenden unbelasteten Nieder-
schlagswasser gemäß Landeswassergesetz (LWG) NRW und WHG örtlich zu versickern sind. Er-
gänzend wird gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, dass bei einer Einleitung von unbelas-
tetem und gering belastetem  Niederschlagswasser in die Kanalisation eine Retention von 20 l/qm 
versiegelter Fläche zu gewährleisten ist, um die Einleitung von Niederschlagswasser in den Misch-
wasserkanal zu drosseln. Dies kann bautechnisch durch Grün- und Retentionsdächer oder unterirdi-
sche Rückhaltung realisiert werden.  Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Nieder-
schlagswassers ist bei der Unteren Wasserbehörde bei der Stadt Köln zu beantragen. Vor Erteilung 
der vorstehend genannten Ausnahme sind zusätzlich die Stadtentwässerungsbetriebe Köln einzu-
schalten. 
6.8.7.4. Photovoltaikanlagen 
Dem Bebauungsplan liegt ein Energiekonzept zu Grunde. Dieses sieht unter anderem die Errichtung 
von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern vor (vgl. Kapitel 5.2.3). Um die Umsetzung des Kon-
zeptes planungsrechtlich zu sichern, erfolgt die Festsetzung, dass auf den Dachflächen der Gebäude 
mit Hauptnutzung in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) sowie in 
den Gemeinbedarfsflächen Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1kwp pro Gebäude zu 
errichten sind. Diese Festsetzung dient auch dem Klimaschutz.  Mit der Beschränkung auf die Ge-
bäude mit Hauptnutzung wird sichergestellt, dass die Photovoltaikanlagen z. B. auf den Wohn -,

60 
 
Schul- bzw. gewerblich genutzten Gebäuden, nicht aber beispielsweise auf Garagen, Carports etc. 
errichtet werden müssen.  
 
6.9. Flächen für Straßenbahn 
Die Stadtteile Köln-Rondorf und Köln-Meschenich sollen zukünftig an das bestehende Stadtbahnnetz 
angebunden werden. Dies ist eines der Projekte, die für den Bedarfsplan des Landes Nordrhein -
Westfalen für den öffentlichen Personennahverkehr angemeldet sind. Die Trasse wird über die ge-
plante Haltestelle der Nord- Süd Stadtbahn Arnoldshöhe ab dem Verteilerkreis Süd bis Ron-
dorf/Meschenich im Süden Kölns verlängert. Dies hat der Rat am 27. September 2018 beschlossen 
und damit die notwendigen Finanzierungsmittel für die Planung freigegeben. 
Im Rahmen eines separaten Planfeststellungverfahrens wird hierzu parallel zum Bebauungsplanver-
fahren der Trassenverlauf ermittelt sowie die detaillierte Planung vorgenommen.  
Die Stadt Köln verfolgt mit dem Bebauungsplan Rondorf Nord- West das Ziel, den Trassenverlauf 
durch den geplanten Neubaubereich zu führen. Dementsprechend werden im Bebauungsplan bereits 
Flächen für die zukünftige Stadtbahntrasse gesichert. Diese werden im Bebauungsplan als Flächen 
für Straßenbahnanlagen festgesetzt. 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 die Nord- Alternative 1.1a als Vorzugsvariante und als 
Grundlage für Erarbeitung der Planunterlagen für das entsprechende Planfeststellungsverfahren be-
schlossen. Diese Trassenvariante verläuft, wie im städtebaulichen Entwurf aufgenommen, durch das 
Plangebiet. Sollte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine andere Trasse beschlossen wer-
den, ist der Bebauungsplan, sollte er vor dem Planfeststellungsbeschluss  zur Rechtskraft kommen, 
für die für die Stadtbahnnutzung freigehaltenen Flächen ggf. zu ändern. 
Der geplante Verlauf durch das Plangebiet verläuft wie folgt: Im Nordosten erreicht die Trasse im 
Bereich des Weißdornwegs des Plangebiet, um dann weiter in südlicher und östlicher Richtung das 
Plangebiet parallel zur Planstraße 20 zu durch queren. Südlich des Baufeldes der  weiterführenden 
Schule ist eine Haltestelle vorgesehen, die neben der Schule und den angrenzenden Wohnbaufel-
dern auch für die Bewohnerinnen und Bewohner von Rondorf bzw. Hochkirchen unter kurzen Wegen 
gut zu erreichen ist. Mittig im Plangebiet biegt die Trasse dann nach Süden ab, um die Kapellenstraße 
im Südwesten des Plangebietes zu queren. In diesem Bereich mit direktem Anschluss sowohl an die 
bestehende Ortslage von Alt -Rondorf als auch den geplanten Quartiersplatz mit dem Nahversor-
gungszentrum ist eine weitere Haltestelle vorgesehen. In Verbindung mit dem Quartiersplatz und der 
Fuß- und Radwegeverbindung stellt dieser H altepunkt ein zentrales Verbindungselement zwischen 
der bestehenden Ortslage und dem geplanten Wohnquartier dar. 
Die Querung der Kapellenstraße im Süden bedingt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens au-
ßerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes die Inanspruchnahme insbesondere der Ge-
bäude Kapellstraße 5 und 7. Für diesen Bereich wurde im R ahmen der Projektierung einer solchen 
Stadtbahnlinie eine Variantenuntersuchung durchgeführt, in welcher insgesamt neun verschiedene 
Trassenvarianten untersucht wurden. Zur Umsetzung der Planungsziele der Verlängerung der Stadt-
bahnlinie sind eigenständige Planfeststellungsverfahren erforderlich. 
Die in der Variantenuntersuchung ermittelte Vorzugsvariante verläuft als geplante Trassenführung 
durch das Plangebiet Rondorf Nord -West und wurde im Rahmen des Planungsprozesses mit den 
zuständigen Fachdienststellen (Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung und dem Amt für Brücken, 
Tunnel und Stadtbahnbau) eng abgestimmt. 
Im Plangebiet Rondorf Nord- West werden die entsprechenden Flächen der Vor zugsvariante der 
Stadtbahntrasse freigehalten und sollen als Flächen für Straßenbahn festgesetzt werden. In Folge 
der Freihaltung der Stadtbahntrasse im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass in Fortführung 
der Stadtbahntrasse südlich der Kapellenstraße derzeit noch private Grundstücke für den Betrieb 
einer solchen Bahn benötig werden. Sowohl das Objekt Kapellenstraße 5 als auch die Objekte Ka-
pellenstraße 7 und 9 liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Werden diese

61 
 
Grundstücke zum Betrieb der Stadtbahnlinie benötigt, ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens 
zu prüfen, ob auch eine ggf. zwangsweise Inanspruchnahme von Grundstücken erforderlich wird.  
Eine Planung, die im betreffenden Bereich ohne die Inanspruchnahme von bebauten Grundstücken 
auskommt und stattdessen die westlich des Objektes Kapellenstraße 9 gelegene Freifläche in An-
spruch nimmt, ist gegenüber der im Plan vorgesehenen Linienführung nicht vorzugswürdig. Einer-
seits befindet sich in der Fläche ein Pumpwerk der Stadtentwässerungsbetriebe (STEB), dass nur 
mit großem technischen Aufwand und entsprechenden Investitionen verlegt werden kann. 
Andererseits stehen auch verschiedene Randbedingungen der Stadtbahnplanung dieser Linienfüh-
rung entgegen. Denn um eine aus verkehrlichen Gründen und eine möglichst effektive Umsteigever-
bindung zu schaffen, war es eine Vorgabe der KVB, dass die Haltestelle zwischen Kapellenstraße 
und dem Quartiersplatz liegt. Dies ist auch aus städtebaulichen Gründen gewünscht. Aufgrund des 
Raumbedürfnisses der Haltestelle auf der einen Seite und der erforderlichen Kurvenradien auf der 
anderen Seite lässt sich dies bei Führung über den freien Platz aufgrund der baulichen Situation auf 
der Nordseite der Kapellenstraße (denkmalgeschützte Hofanlage) jedoch nicht realisieren. Daneben 
kann aus Platzgründen bei dieser Variante auch die zur Vermeidung eines Kreuzungsbauwerks er-
forderliche Führung eines Radweges beidseits der Trasse unter räumlichen Gesichtspunkten nicht 
realisiert werden.  
Auch eine Führung der Stadtbahntrasse über die Grundstücke Kapellenstraße 7 und 9 wurde unter-
sucht. Dies ist grundsätzlich möglich, aber ebenfalls nicht verzugswürdig. Denn bei dieser Variante 
würde die Stadtbahntrasse sehr nahe an eine denkmalgeschützte Hofanlage heranrücken. Unabhän-
gig von der Frage, wie dieser Aspekt denkmalfachlich und denkmalrechtlich zu bewerten ist, ist dies 
städtebaulich nicht geboten, da Vorteile auf der Südseite der Kapellenstraße hiermit nicht verbunden 
wären. Denn auch bei dieser Variante müssten bebaute Grundstücke in Anspruch genommen wer-
den.  
Ein signifikanter Unterschied in der Qualität der potentiellen Betroffenheit der Grundstückseigentümer 
im Süden ist hier nicht erkennbar.  
Die Stadtbahntrasse wird innerhalb des Plangebietes insgesamt zwei Mal durch den motorisierten 
Individualverkehr und sieben Mal durch Fuß- und Radverkehr gequert. Bis zur Errichtung der Stadt-
bahntrasse sind die sieben Übergänge für den Fuß- und Radverkehr in einem geradlinigen Verlauf 
sowie die zwei Querungen für den motorisierten Verkehr geplant. Diese Übergänge werden im Be-
bauungsplan als Verkehrsfläche für den Fuß - und Radverkehr gesichert und mit einer Fläche für 
Bahnanlage überlagert. Im Zuge des Planaufstellungsverfahrens sind dann die detaillierten Über-
gänge zu planen (z. B. Ausbildung in Z-Form). Die hierfür notwendigen Flächen liegen der Planung 
ebenfalls schon zu Grunde.  
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird demnach festgesetzt, dass die innerhalb der „Flächen 
für Straßenbahn“ festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ bis zu der Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses für 
eine Straßenbahn innerhalb der „Flächen für Straßenbahn“  zulässig sind. Mit der Umsetzung des 
Planfeststellungsbeschlusses für eine Stadtbahn gelten die dort getroffenen Regelungen für die Que-
rungen der Flächen für die Straßenbahn. 
 
6.10. 
Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen 
Im Zuge der Entwicklung von Rondorf Nord -West wurde planerisch entschieden, den vorhandenen 
Galgenbergsee in seiner Form anzupassen, um die geplante  Stadtbahnführung zur Anbindung des 
neuen Quartiers zu ermöglichen sowie  Raum für Radwege und Erschließungsstraßen sowie den 
notwendigen Lärmschutz zu schaffen. Außerdem werden zusätzliche Flächen im Nordosten für das 
neue Wohnquartier für die weiterführende Schule und Wohneinheiten gewonnen. Die städtebauliche 
Planung sieht demnach als einen Projektbaustein vor, den Galgenbergsee in seiner Größe und Form 
anzupassen und ökologisch aufzuwerten, ohne seine Größe zu verändern.

62 
 
Hierzu wurde ein Konzept zur Teilverlegung des Galgenbergsees entwickelt, welches im Zuge eines 
Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für eine Gewässerausbau-
maßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln-Rondorf behandelt wird (Antragsunterla-
gen für das Planfeststellungsverfahren „Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf -Nordwest“: 
Öffentliche Auslegung 19.11.-31.12.2020 auf www.uvp-verbund.de. 
Ziel dieses Konzeptes und damit der Planung ist, den See annähernd flächenerhaltend teilzuverlegen 
und ihn in seiner ökologischen Funktionsfähigkeit  aufzuwerten. Die Planung zur Teilverlegung mit 
Tiefenprofilanpassung und naturnaher Ufergestaltung erstreckt sich in die westlich gelegene Acker-
fläche. Durch die Teilverlegung ist eine ökologische Aufwertung des Ökosystems durch Schaffung 
von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen mit typischer Vegetation 
der Wasserwechselzone und Ermöglichung der Entstehung einer gewässertypischen, stabilen Tie-
fenschichtung geplant. Dazu wird die Geometrie des Sees modelliert und die Böschung zum See hin 
abgeflacht und an die bestehende Geländeoberkante angeschlossen. Zur besseren Entwicklung von 
Lebensräumen für Amphibien wird eine fischfreie und fischarme Zone mit zwei Kleinstgewässern im 
Osten des Sees etabliert. Schutzziel ist die Erhaltung des Galgenbergsees, die Entwicklung naturna-
her Ufer mit Röhrichten sowie die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubholzbestände als Rück-
zugs- und Rastbiotop für verdrängte Tier- und Pflanzenarten, insbesondere auch für ziehende Was-
servögel. Die verbleibende Belastung des Sees mit Schadstoffen, sogenannten perfluorierten Tensi-
den (kurz: PFT) wird auch nach der ökologischen Aufwertung eine künftige öffentliche Nutzung, bei-
spielsweise als Naherholungsgebiet, nicht zulassen.  Um den See auch für die zukünftigen Bewoh-
nerinnen und Bewohner erlebbar zu machen, ist vorgesehen, eine Aussichtsplattform zu errichten. 
Der Galgenbergsee ist als künstlicher See durch Nassauskiesung mit einer Wasserfläche von 5 Hek-
tar entstanden. Er liegt auf dem Gebiet der Stadt Köln, in der Gemarkung Rondorf-Land Flur 6. Von 
dem Vorhaben direkt betroffen sind die Flurstücke 110, 111, 162, 289, 311, 312, 313, 314.   
Als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG bedurfte das oben beschriebene 
Vorhaben zur Teilverlegung des Galgenbergsees gemäß § 68 WHG der Zulassung durch ein Plan-
feststellungsverfahren, welche mit Beschluss vom 20.07.2021 (AZ 572/10_1.009_8034_  
2.22b_220_2020/01) erteilt wurde. Der teilverlagerte S ee sowie die sonstigen Vorgaben des Plan-
feststellungsbeschlusses zur Bodennutzung wurden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernom-
men oder in den Randbereichen überplant. 
 
6.11. 
Immissionsschutz 
6.11.1. Lärm 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen- und Flugverkehr vorbelastet. Auf das Plan-
gebiet werden nach der Fertigstellung der Stadtbahn ebenfalls Lärmimmissionen aus Schienenver-
kehr einwirken. Ebenso besteht eine Vorbelastung durch Gewerbelärm ohne Einfluss auf das Plan-
gebiet. In einer schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult GmbH, Bericht vom 20.03.2023, Ab-
zug vom 24.03.2023) wurden nun im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die auf das Plangebiet 
einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Lärmarten rechnerisch ermittelt und bewertet. 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die auf das Plangebiet einwirkenden und 
vom Plangebiet ausgehenden Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärmimmissionen ermittelt und anhand 
der Vorgaben für Immissionsbegrenzungen bewertet. Da das Planvorhaben den Neubau mehrerer 
Straßen vorsieht, waren zudem die Verkehrslärmimmissionen dieser Planstraßen zu ermitteln und 
hinsichtlich ihrer Einhaltung der Immissionsbegrenzungen der 16. BImSchV zu prüfen. 
In einem gesonderten Planfeststellungsverfahren wird die Stadtbahnanbindung für Rondorf geplant. 
Hierfür wird im Bebauungsplan eine Fläche für Stadtbahnanlagen festgesetzt. Im Rahmen der schall-
technischen Untersuchung wurden die Schallimmissionen durch die Stadtbahnnutzung berücksich-
tigt.  
Die Verkehrslärmimmissionen der Straßen und Schienen wurden nach dem aktuellen Stand der 
Technik gemäß den Vorgaben der RLS-90 bzw. der Schall 03 berechnet. Die Fluglärmimmissionen

63 
 
wurden mit einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum berücksichtigt. Be-
urteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/Schiene/Flug) ist die DIN 18005 „Schallschutz im 
Hochbau“. Die schalltechnischen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete nach DIN 18005 
betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind 
als planerische Orientierung zur Einordnung von Lärmbelastungen vorgesehen. 
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (u. a. Straßenneubau) liegen im allgemeinen Wohnge-
biet bei 59 dB( A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. Diese Grenzwerte dienen dem Schutz der 
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche beim Bau oder der 
wesentlichen Änderung von Straßen. 
Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebauungsplan ist die DIN 18005 in Verbindung mit der 
TA-Lärm. Gemäß TA-Lärm sind für allgemeine Wohngebiete die Immissionsrichtwerte 55 dB(A) am 
Tag und 40 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Mit der TA Lärm werden die Gewerbelärmimmissionen 
reglementiert. 
Eine Betrachtung etwaiger zu Wohnanlagen gehöriger Tiefgaragen erfolgte in der vorliegenden Un-
tersuchung nicht, da die Planung noch nicht die für diese Berechnungen notwendige Detailtiefe er-
reicht hat. Eine schalltechnische Betrachtung entsprechender Detailplanungen kann im Rahmen er-
gänzender Untersuchungen im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. 
Die zu erwartenden Sportlärmimmissionen durch die Nutzung der bestehenden Sportanlagen der 
St. George’s School, der durch den Bebauungsplan Nr. 66380/02 geplanten Sportanlagen entlang 
der Kapellenstraße sowie eines geplanten Bolzplatzes werden mit den allgemeingültigen Emissions-
ansätzen der VDI 3770 mit einer Ausbreitungsrechnung auf Grundlage der VDI-Richtlinien 2714 und 
2720 ermittelt. Die Beurteilung der Geräuschimmissionen erfolgt gemäß der 18. BImSchV. 
6.11.1.1. Verkehrslärm 
Zur Berechnung der Schallemissionen des Straßenverkehrs auf den geplanten und bestehenden 
Straßen werden die durch den Verkehrsgutachter zur Verfügung gestellten Verkehrszahlen herange-
zogen.
 In der Verkehrsuntersuchung wird das erwartete Verkehrsaufkommen ohne und mit Realisie-
rung der geplanten Bebauung des Plangebietes in den drei Planfällen `Analyse- Fall`, der `Null-Fall` 
und der `Planfall` berechnet. 
Der `Analyse-Fall` stellt die heutige Situation ohne weitere städtebauliche Aufsiedlungen und Stra-
ßenplanungen dar. Der "Null-Fall" basiert auf dem Analyse-Fall und berücksichtigt zusätzlich die er-
mittelten Planungen im Umfeld ohne Realisierung des Planvorhabens.  Für den “Null-Fall“ wird im 
Verkehrs- als auch im Lärmg utachten davon ausgegangen, dass die geplante Entflechtungsstraße 
südlich von Rondorf und die Ortsumfahrung Köln-Meschenich bereits realisiert sind.  
Im `Plan-Fall` wird von der Realisierung des `Null-Falls` und zusätzlich von der Realisierung des 
gesamten Planvorhabens ausgegangen. Ebenso berücksichtigt sind in diesem Fall die Teilverlage-
rung des Galgenbergsees sowie die geplanten Lärmschutzwälle östlich und westlich des Weges „Am 
Höfchen“ sowie die geplante Stadtbahntrasse.  
Aktive Lärmschutzmaßnahmen: Lärmschutzwälle  
Das Plangebiet ist insbesondere durch den Verkehrslärm der Bundesautobahn A4 vorbelastet. Ohne 
Berücksichtigung von Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet würde im nordöstlichen Baufeld allein 
durch den Straßenverkehr Beurteilungspegel von mehr als 60 dB(A) nachts  erreicht und somit die 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten . Die weiteren 
Baufelder im Norden liegen auch ohne Lärmschutzwälle nur knapp unter 60 dB(A) im Nachtzeitraum.  
Aus diesem Grund wurde im Planverfahren geprüft, welche Auswirkung die Errichtung von Lärm-
schutzwällen im Norden des Plangebietes auf die geplanten Baufelder hat. Unter Berücksichtigung 
der abschirmenden Wirkung von zwei geplanten Lärmschutzwällen im Norden des Plangebietes mit 
einer Höhe von 13,0 m über dem vorhandenen Gelände kann insbesondere im westlichen Teil eine 
deutliche Minderung der  Verkehrslärmimmissionen erzielt werden (von circa 59 dB(A) auf ca. 55

64 
 
dB(A) - nachts). Im östlichen Bereich fällt die mindernde Wirkung geringer aus, da hier auch  Ver-
kehrslärmimmissionen der angrenzenden Straßen einwirken und die Ausdehnung des östlichen 
Lärmschutzwalles hier endet. Jedoch führt auch hier der Lärmschutzwall zu einer Reduzier ung der 
Beurteilungspegel. So liegen die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des nordöstlichsten 
allgemeinen Wohngebiet nicht mehr in Bereichen > 60 dB(A), sondern geringfügig unterhalb der 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) im Nachtzeitraum. 
Aufgrund dieser Berechnungsergebnisse werden die beiden geplanten Lärmschutzwälle in der Plan-
zeichnung verbindlich als aktive Lärmschutzmaßnahme festgesetzt.  
Die Höhe der Lärmschutzwälle orientiert sich an der als  noch umsetzbar angesehenen  sowie als 
städtebaulich noch vertretbaren Höhe von circa 13 m. Wie im Lärmgutachten ausgeführt würde eine 
weitere Erhöhung des Lärmschutzwalles bzw. die Ergänzung einer  Lärmschutzwand auf den Wall-
kronen keine deutliche Minderung bringen, sodass diese zusätzlichen Maßnahmen in einem schlech-
ten Verhältnis von Kosten zu Nutzen liegen. Eine  Einhaltung der schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 ist aufgrund der Abstandsverhältnisse zwischen Autobahn und nächstmöglicher 
Position des Lärmschutzwalles selbst bei deutlicher Erhöhung des Lärmschutzwalles nicht zu errei-
chen. 
Da das Plangebiet von hohen Verkehrslärmimmissionen betroffen ist, die auch unter  Berücksichti-
gung der abschirmenden Wirkung der geplanten Wälle die schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 9  dB(A) tags und bis zu 14 dB(A) nachts über-
schreiten, empfiehlt der Gutachter, dass von der maximal möglichen Wallhöhe von 13 m nicht nach 
unten abgewichen werden soll, um hier die bestmögliche Abschirmung der Verkehrslärmimmissionen 
der Autobahn zu ermöglichen.  Aus diesem Grund wird in der Planzeichnung die Mindesthöhe des 
Lärmschutzwalls verbindlich mittels Höhenpunkten festgesetzt. Zur eindeutigen Definition der Höhe 
des Lärmschutzwalls auch zwischen den festgesetzten Höhenpunkten wird ergänzend festgesetzt, 
dass sich die Mindesthöhe zwischen den festgesetzten Höhenpunkten aus einer linearen Verbindung 
zwischen den Einzelpunkten ergibt. 
Aus dem Vergleich der Berechnungsergebnisse für den Plan- Fall ohne Lärmschutzwälle und den 
Plan-Fall mit Lärmschutzwällen wird zudem ersichtlich, dass auch im südlichen Teil des Plangebietes 
die abschirmende Wirkung der Wälle noch rechnerische Minderungen der Verkehrslärmimmissionen 
bewirken, wenngleich diese aufgrund der  Abstandsverhältnisse deutlich geringer ausfallen als im 
nördlichen Bereich, wo eine Minderung von c irca 3 dB(A) erreicht werden  kann. Es wird zudem si-
chergestellt, dass auch in den nördlichen Baufeldern die Werte für Außenwohnbereiche von 62 dB(A) 
eingehalten werden können.  
Bedingte Festsetzung 
Um sicherzustellen, dass die Lärmschutzmaßnahmen errichtet werden, bevor die Nutzung im Plan-
gebiet aufgenommen wird, wird gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass die Auf-
nahme der Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet sowie in den Flächen für 
Gemeinbedarf erst zulässig ist, wenn beide festgesetzten Lärmschutzwälle im Norden des Plange-
bietes in ihrer Mindesthöhe errichtet worden sind.  
Passive Lärmschutzmaßnahmen 
Unter Berücksichtigung der festgesetzten Lärmschutzwälle liegen bei ansonsten freier Schallausbrei-
tung die höchsten Verkehrslärmimmissionen, mit Beurteilungspegeln von bis zu 64 dB(A) tags und 
59 dB(A) nachts, an der im äußersten Süden des Plangebietes geplanten Bebauung (Immissionsort 
165, tags) bzw. an den im Nordosten des Plangebietes geplanten Gebäuden (Immissionsort 51, 
nachts) vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für  allgemeine Wohngebiete 
von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden hier im  Tageszeitraum um bis zu 11 dB(A) und im 
Nachtzeitraum um bis zu 14 dB(A) überschritten.  
Die hohe Verkehrslärmbelastung im Süden ist auf die unmittelbare Nähe der geplanten Bebauung 
zur vielbefahrenen Kapellenstraße zurückzuführen. Wesentliche Aspekte für die hohen Verkehrslär-

65 
 
mimmissionen im Nordosten sind die unmittelbare Nähe zur Bundesautobahn A4 sowie dem Weiß-
dornweg und den Bahngleisen der  geplanten Stadtbahnstrecke. Zudem endet im Nordosten des 
Plangebietes der geplante Lärmschutzwall zur Autobahn, sodass die Verkehrslärmimmissionen der 
Autobahn aus nordöstlicher  Richtung weitgehend ungehindert auf den nordöstlichen Bereich des 
Plangebietes einwirken können. 
In südlicher  Richtung des Plangebietes nimmt der Beurteilungspegel aufgrund der größeren Ab-
stände zur Bundesautobahn A4 immer weiter ab.  Unter Berücksichtigung der reflektierenden und 
abschirmenden Wirkung der Plangebäude liegen hier, gemeint ist insbesondere der Bereich südlich 
des geplanten Parks, vorwiegend Beurteilungspegel des Verkehrslärms zwischen 50 und 60 dB(A)  
tags sowie 45 und 55 dB(A) nachts vor. Ausnahmen bilden die in Richtung der geplanten Straßen 
und Schienen orientierten Fassaden der Plangebäude, welche Beurteilungspegel von 60 bis maximal 
66 dB(A) tags (Immissionsort 165 in Anlage 8.2) und 50 bis maximal 57 dB(A) nachts (Immissionsort 
142 in Anlage 8.2) aufweisen. 
Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete werden hier 
folglich zum Teil um bis zu 5 dB(A) tags und bis zu 10 dB(A) nachts überschritten. Im Tageszeitraum 
wird somit jedoch zumindest noch der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete, in denen 
Wohnen zulässig und vertretbar ist, von 60 dB(A) tags und an mehreren lärmabgewandten Fassaden 
auch der angestrebte schalltechnische Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) 
eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der schalltechnische Orientierungswert für allgemeine Wohnge-
biete von 45 dB(A) hingegen an allen Fassaden im Plangebiet überschritten. Auch hier wird an meh-
reren lärmabgewandten Fassaden jedoch zumindest der schalltechnische Orientierungswert für 
Mischgebiete eingehalten. 
Für die mit der Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes berück sichtigte Bebauung im  Bereich der 
Gemeinbedarfsflächen und des Sondergebietes bedeutet dies dementsprechend, mit Ausnahme ein-
zelner Fassaden, eine weitgehende Einhaltung des anzusetzenden schalltechnischen Orientierungs-
wertes für Mischgebiete im Tageszeitraum. Auch im Nachtzeitraum ist zumindest an einzelnen Fas-
saden eine Einhaltung des  schalltechnischen Orientierungswertes von 50 dB(A) für Mischgebiete 
festzustellen. Im Vergleich zum Tageszeitraum sind hier jedoch deutlich mehr Fassaden von Über-
schreitungen betroffen. Zumindest für die voraussichtlich ausschließlich im Tageszeitraum genutzten 
Schulen bzw. Kindertagesstätten im Bereich der Gemeinbedarfsflächen haben Überschreitungen im 
Nachtzeitraum jedoch keine Relevanz. 
- Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Da auch bei Festsetzung der geplanten Lärmschutzwälle größtenteils Überschreitung en der Orien-
tierungswerte der DIN 18005 vorliegen, werden zusätzlich passive Lärmschutzmaßnahmen an Au-
ßenbauteilen festgesetzt.  
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm 
werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV bis VII bei freier Schallausbreitung 
unter Berücksichtigung der Lärmschutzwälle bei der aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Höhe 
dargestellt. Die Lärmpegelbereiche VI und VII befinden  sich dabei ausschließlich in Bereichen im 
Norden des Plangebietes, welche nicht bebaut werden können. Die Lärmpegelbereiche stellen auf-
grund der freien Schallausbreitung den worst case dar. Als Grundlage der dargestellten Lärmpegel-
bereiche sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109:2018 heranzuziehen. Gemäß der 
DIN 4109:2018 gehen alle Lärmarten (Straßen -, Schienen-, Flugverkehrs und Gewerbelärm) in die 
Berechnung ein. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Be-
bauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (Baugenehmigungs-
verfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche re-
sultierende Schalldämm-Maß von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen ermittelt werden. Er-
gänzend wird textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außen-
bauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, wenn im bauaufsichtlichen Ge-
nehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich 
bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen nachgewiesen wird.

66 
 
Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109:2018 beruhen auf der 
freien Schallausbreitung bei der aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Höhe unter Berücksichti-
gung der festgesetzten Lärmschutzwälle. 
Im Plangebiet sind im nordöstlichen Bereich am Weißdornweg Lärmpegelbereiche von V ermittelt 
und festgesetzt worden. Für die sonstigen Baugebiete ergibt sich größtenteils der Lärmpegelbereich 
IV. Nur ein Teil der Nordfassade des Sondergebietes liegt noch im Lärmpegelbereich V. Die Abgren-
zung ergibt sich dabei aus den Berechnungsergebnissen des Gutachtens. 
Der Bemessung der passiven Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen liegt dabei unter anderem 
die Annahme zu Grunde, dass die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ 2030 für den motorisierten 
Individualverkehr nicht mehr nutzbar sein wird. Zwar wird durch den städtebaulichen Vertrag gewähr-
leistet, dass die Aufsiedlung des Plangebietes von Süden nach Norden vorgenommen wird und damit 
die Nutzung in den Baufeldern im Einflussbereich der Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ erst gegen 
Ende des dem Schallgutachten bzw. der Verkehrsuntersuchung zu Grunde liegenden Prognosehori-
zontes (2030) erfolgt. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gebäude in Nut-
zung gehen, obwohl die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ für den für den MIV noch nutzbar ist und 
die festgesetzten Lärmpegelbereiche aus diesem Grund für einen vorübergehenden Zeitraum unzu-
treffend niedrig sind. Vor dem Hintergrund, dass es den Erwerbern der Grundstücke im Plangebiet 
freisteht, die festgesetzten Mindestanforderungen an den Schallschutz zu überschreiten, der in Rede 
stehende Zeitraum kurz ist und der isolierte Einfluss des Verkehrs, der über die Straße „Im Wasser-
werkswäldchen“ in das Plangebiet fließt auf Grund der eher niedrigen Frequenz gering ist, wird dies 
hingenommen. 
- Fensterunabhängige Belüftung 
An allen Fassaden im Plangebiet treten nachts Beurteilungspegel > 45 dB(A) durch den Verkehrslärm 
auf. Zur Sicherung von gesunden Wohnverhältnissen und um ein ungestörtes Schlafen zu ermögli-
chen, erfolgt aufgrund der Überschreitung des Nachtpegels von 45 dB(A) die Festsetzung, dass bei 
Schlaf- und Kinderzimmern ein ausreichender Luftaustausch bei geschlossenen Fenstern und Türen 
durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen sicher zu stellen ist. 
- Balkone und Loggien 
Das vorliegende Gutachten untersucht des Weiteren die Lärmsituationen in den Außenwohnberei-
chen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine angemes-
sene Nutzung der Freibereiche gewährleistet ist, wenn diese keinem Dauerschallpegel ausgesetzt 
sind. Hierbei markiert der Wert von 62 dB (A) die Schwelle, bis zu der unzumutbare Störungen der 
Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind. 
An einem überwiegenden Teil der Fassaden liegen Beurteilungspegel von weniger als 62 dB(A) tags 
vor, sodass hi er Außenwohnbereiche ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen möglich sind. Je-
doch liegen insbesondere im nordöstlichen Bereich des Plangebietes sowie an einigen den Straßen 
und Schienen zugewandten Fassaden im südlichen Bereich Beurteilungspegel  von mehr als 62 
dB(A) vor, sodass hier, bei etwaiger Errichtung von Außenwohnbereichen, zusätzliche Lärmschutz-
maßnahmen erforderlich sind.  Bei Ausstattung der Außenwohnbereiche mit einer geschlossenen 
Brüstung und einer absorbierenden Unterdecke werden die Beurteilungspegel für diese Bereiche um 
bis zu 3 dB gemindert. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen können Loggien in Bereichen mit 
Beurteilungspegeln des Verkehrslärms von bis zu 65 dB(A) tags umgesetzt werden, da durch eine 
Pegelminderung um 3 dB, Beurteilungspegel des Verkehrslärms von maximal 62 dB(A) erzielt wer-
den. 
Fassaden mit Beurteilungspegeln von mehr als 65 dB(A) werden im Lärmgutachten nicht ausgewie-
sen.  
Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse wird festgesetzt, dass i m Plangebiet zum 
Schutz der Außenwohnbereiche für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) 
im Tagzeitraum aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Durch Schallschutzmaßnahmen

67 
 
– wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wirkung – soll sicherge-
stellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung 
sollen nur Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen ausgenommen sein, die zusätzlich 
auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. 
- Tiefgaragenzufahrten 
Eine Überprüfung der geplanten Tiefgaragenzufahrten der allgemeinen Wohngebiete in Bezug auf 
Lärmimmissionen erfolgt im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen. Das gilt auch für mögliche 
Tiefgaragen im Bereich der Gemeinbedarfsflächen. 
6.11.1.2. Gewerbelärm 
Einwirkende Gewerbelärmimmissionen 
Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist keine Detailbetrach-
tung der Immissionen der in weiterer Entfernung (Shell Deutschland Oil GmbH ca. 1.900m südöstlich, 
Orion Engineered Carbons GmbH ca. 1.700m südwestlich) zum Plangebiet gelegenen größeren Ge-
werbebetriebe -auch in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln- mehr notwendig, da die Betriebe 
bereits im Bestand durch näherliegende schutzbedürftige Nutzungen eingeschränkt sind.  Gleiches 
gilt auch für die Betriebe im direkten Umfeld des Plangebietes. Auch hier werden die gewerblichen 
Nutzungen durch anliegende Wohngebäude bereits im Bestand in ihren Immissionen beschränkt. 
Vom Planvorhaben ausgehender Gewerbelärm – Anlieferung Einzelhandel 
Im Sondergebiet soll ein Nahversorgungszentrum realisiert werden. Von diesem ist mit Gewerbelär-
mimmissionen durch Anliefern, Technik und Kunden zu rechnen. Das Nahversorgungszentrum soll 
unter anderem einen Vollsortimenter und einen Drogeriemarkt enthalten und über eine Tiefgarage 
verfügen. Für die vorliegende Lärmuntersuchung wurde davon ausgegangen, dass sowohl die Anlie-
ferung des Nahversorgers als auch die Zuf ahrt zur Tiefgarage über die nördliche Gebäudeseite er-
folgt. Entsprechende Festsetzungen sind im Bebauungsplan enthalten (siehe Kapitel 6.8. 3). Eine 
Nachtnutzung ist ausgeschlossen worden. 
Für die Anlieferungszone wird von einer vollständigen Einhausung ausgegangen. Die in der vorlie-
genden Untersuchung berücksichtigten Anlieferungsbewegungen des Nahversorgers basiert auf An-
nahmen und orientiert sich an Erfahrungswerten aus anderen Projekten mit vergleichbaren Nutzun-
gen. Für die Frequentierung der Tiefgarage werden gemäß Angabe in der Verkehrsuntersuchung 
insgesamt 1411 Pkw-Bewegungen pro Tag für den geplanten Vollsortimenter und den Drogeriemarkt 
berücksichtigt. Eine etwaige Nutzung der Tiefgarage durch Bewohnerinnen und Bewohner der in den 
oberen Geschossen geplanten Wohnungen wird in der vorliegenden Untersuchung nicht berücksich-
tigt, da diese Fahrzeugbewegungen keine gewerbliche Nutzung darstellen. 
Wie dem Gutachten entnommen werden kann, liegen an der Südfassade des gegenüber der Anlie-
ferung und der Tiefgaragenzufahrt gelegenen Gebäudes im allgemeinen Wohngebiet maximale Be-
urteilungspegel des Gewerbelärms von 60,7 dB(A) tags vor. Der hier zu berücksichtigende Immissi-
onsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags wird folglich um bis zu 5,7 
dB(A) überschritten. 
An Immissionsorten unmittelbar oberhalb der geplanten Anlieferung und Tiefgarage sind ebenfalls 
Überschreitungen des hier heranzuziehenden Immissionsrichtwertes der TA Lärm  für Mischgebiete 
von 60 dB(A) tags um bis zu 10,1 dB(A) festzustellen. Bei Vorliegen der konkreten Planung und 
konkreter Nutzungsansätze der Anlieferzone, könnte gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen, 
wie z.B. einer absorbierenden Auskleidung der Decken im Anlieferungsbereich, oder einer Verklei-
nerung der Öffnungsflächen, eine Minderung der Gewerbelärmimmissionen, aber sicherlich keine 
Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm erzielt werden.  
Diese prognostizierten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm beschränken sich 
jedoch allein auf die Fassade, an der  die Anlieferung und Tiefgaragenzufahrt liegt, sowie auf die 
Südfassade des gegenüberliegenden Gebäudes. Weitere Fassaden von Plangebäuden im Umfeld

68 
 
des Nahversorgers sind unter Berücksichtigung der hier zugrunde gelegten Nutzungs - und Emissi-
onsansätze nicht betroffen. 
Aufgrund der festgestellten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind an Fassa-
den, die an den in der Planzeichnung mit dem Einschrieb „ Regelung TA Lärm 1“ gekennzeichneten 
Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume 
(bzgl. schutzwürdiger Räume bei einer Pflegeanstalt im Sondergebiet siehe nächsten Absatz)  im 
Sinne der DIN 4109 unzulässig. Dabei werden die komplette Nordfassade des Sondergebietes sowie 
die komplette Südfassade des nördlich angrenzenden allgemeinen Wohngebietes mit dem Ein-
schrieb „Regelung TA Lärm 1“ festgesetzt. Um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird des 
Weiteren festgesetzt, dass die betroffenen Wohnungen jeweils auch über ein öffenbares Fenster ei-
nes schutzbedürftigen Raumes verfügen müssen, vor dem der Immissionsrichtwert der TA Lärm im 
Nachtzeitraum im WA von 40 dB(A) und im SO  von 45 dB(A) eingehalten wird.  Das Sondergebiet 
(SO) wird immissionsschutzrechtlich hinsichtlich seiner Schutzbedürftigkeit vergleichbar einem  
Mischgebiet (MI) gemäß TA Lärm beurteilt, sodass der genannte Immissionsrichtwert von 45 dB(A) 
herangezogen wird.  
Des Weiteren soll im Sondergebiet eine Pflegeanstalt mit 80 Betten errichtet werden. Für diese gelten 
strengere Immissionsrichtwerte, sodass die Pflegeanstalt im Gutachten ebenfalls detailliert unter-
sucht wurde. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass neben den Nordfassaden des Sonderge-
bietes auch an den nördlichen Bereichen der Ost - und Westfassen Überschreitungen der Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm für eine Pflegeanstalt vorliegen. Daher wird festgesetzt, dass bei der Er-
richtung einer Pflegeanstalt innerhalb des festgesetzten Sondergebietes an Fassaden, die an den in 
der Planzeichnung mit dem Einschrieb „Regelung TA Lärm 1“ sowie „Regelung TA Lärm 2“ gekenn-
zeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, schutzbedürftige Räume im Sinne 
der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzu-
lässig sind. Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind hier Konzepte möglich, welche die schutz-
bedürftigen Räume so anordnen, dass diese in Bereichen liegen, bei denen der Immissionsrichtwert 
der TA Lärm eingehalten wird.  
Im Vergleich zu den Wohnungen erfolgt bei der Pflegeanstalt mit dem Ausschluss von schutzbedürf-
tigen Räumen eine schärfere Festsetzung, da bei Pflegeanstalten die schutzbedürftigen Räume im 
Wesentlichen aus den Zimmern der pflegebedürftigen Personen bestehen, welche in der Regel nur 
zu einer Seite Fenster aufweisen und nicht zu einer lärmberuhigten Seite durchgesteckt werden kön-
nen. 
Sofern die Pflegeinrichtung innerhalb eines an das Sondergebiet angrenzenden allgemeinen Wohn-
gebietes errichtet werden würde, sind auch die entsprechenden strengen Immissionswerte bei der 
Bebauungskonzeption und Grundrissgestaltung zu berücksichtigen. 
6.11.1.3. Sportlärm 
Die St. George‘s School besitzt südwestlich des Plangebiets mehrere Sportanlagen. Darüber hinaus 
ist im Westen des Plangebietes ein Bolzplatz geplant. Südlich davon sind weitere Sportanlagen ge-
mäß dem Bebauungsplan Nr. 66380/02 geplant. Die Auswirkungen dieser Sporteinrichtungen auf die 
geplante Bebauung werden ebenfalls im Lärmgutachten gemäß der 18. BImSchV untersucht. 
Bei der Betrachtung der auf das Planvorhaben einwirkenden  Sportlärmimmissionen der vorstehend 
genannten Sportanlagen werden gemäß § 5 Absatz 3 der 18. BImSchV nur die nicht dem Schulsport 
zuzuordnenden Nutzungen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sind dies in erster Linie die werktäg-
liche Nutzung der Sportanlagen nach dem Unterricht und Turniere am Wochenende. Diese seltenen 
Sportereignisse, welche auf der Anlage der St. George’s School n ur zweimal pro Jahr stattfinden, 
sind als seltenes Ereignis im Sinne der 18. BImSchV anzusehen. Die außerschulische Nutzung be-
schränkt sich auf die Fußball- und Rugbyfelder sowie auf die Tennisplätze. 
Bezüglich der Nutzungs- und Emissionsansätze der gemäß Bebauungsplan Nr. 66380/02 der Stadt 
Köln westlich der St. George’s School geplanten Sportanlagen wird im Wesentlichen auf die schall-
technische Untersuchung zu dien Anlagen zurückgegriffen. Berücksichtigt wird hierbei eine werktäg-
liche und sonntägliche Nutzung der Anlagen für Fußballtraining und –spiele.

69 
 
Die Ermittlung der Emissionsgrößen des geplanten Bolzplatzes erfolgt auf Grundlage der Prognose-
ansätze der VDI 3770 Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen, Ausgabe 
September 2012 unter Annahme einer typischen Nutzung (Spiel „4-gegen-4“) sowohl im Tages- als 
auch im Nachtzeitraum. 
Für die Sportlärmberechnungen werden im Gutachten je ein werktägliches Nutzungsszenario und ein 
sonntägliches Nutzungsszenario betrachtet. Das werktägliche Nutzungsszenario berücksichtigt die 
außerschulische Nutzung der Sportanlagen der Schule, den Betrieb der geplanten Sportanlagen an 
der Kapellenstraße sowie eine durchgehende Nutzung des geplanten Bolzplatzes im Tageszeitraum 
von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr.  
Das erste, reguläre sonntägliche Nutzungsszenario berücksichtigt die Nutzung der geplanten Sport-
anlagen an der Kapellenstraße sowie eine durchgehende Nutzung des geplanten Bolzplatzes im 
Zeitraum zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Hierbei ist zu beachten, das s der Tageszeitraum an 
Sonn- und Feiertagen gemäß 18. BImSchV um 7:00 Uhr und nicht wie an Werktagen um 6:00 Uhr 
beginnt. Der im Gutachten berücksichtigte Nutzungsbeginn des Bolzplatzes um 6:00 Uhr liegt an 
Sonn- und Feiertagen somit formal im Nachtzeitraum.  
Ein zweites sonntägliches Nutzungsszenario berücksichtigt allein den als seltenes Ereignis im Sinne 
der 18. BImSchV anzusehenden Turnierbetrieb (< 4 Stunden) auf den Sportanlagen der St. Geroge’s 
School.  
Wie dem Gutachten entnommen werden kann, werden die Anforderungen der 18. BImSchV unter 
Berücksichtigung der aufgeführten Nutzungs- und Emissionsansätze, an nahezu allen betrachteten 
Immissionsorten im Tageszeitraum für die geplante Nutzung als allgemeines Wohngebiet eingehal-
ten. 
Eine Ausnahme stellt ein Immissionsort am nordwestlichsten Baufeld des Pater-Prinz-Weges dar, an 
dem eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes innerhalb der morgendlichen Ruhezeit vorliegt. 
Zudem ist hier auch eine geringfügige Überschreitung der kurzzeitigen Geräuschspitzen außerhalb 
der Ruhezeiten festzustellen. Die geringfügige Überschreitung der kurzzeitigen zulässigen Geräusch-
spitzen ist jedoch alleine auf die bereits bestehende Nutzung der Sportanlagen der St. George’s 
School zurückzuführen. Der geplante Bolzplatz hat hier keinen relevanten Einfluss.  
Die festgestellte Überschreitung der Anforderungen der 18. BImSchV innerhalb der morgendlichen 
Ruhezeit ist auf die angesetzte durchgehende Nutzung des Bolzplatzes im Tageszeitraum zurückzu-
führen.  
Zur Einhaltung der Anforderungen der 18. BImSchV ist daher eine Nutzungsbeschränkung des ge-
planten Bolzplatzes werktags (Montag bis Samstag) zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie sonn- 
und feiertags zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr erforderlich. Die unterschiedlichen Nutzungszeiten 
ergeben sich aus den unterschiedlichen morgendlichen Ruhezeiten der 18. BImSchV (werktags von 
6:00 Uhr bis 8:00 Uhr und sonntags von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr). Das Gutachten weist nach, dass ab 
der Hälfte der morgendlichen Ruhezeit eine Nutzung zulässig ist. Eine durchgängige Nutzung inner-
halb der morgendlichen Ruhezeiten oder im Nachtzeitraum  würde zu einer Überschreitung des Im-
missionsrichtwertes der 18. BImSchV für die morgendliche Ruhezeit bzw. den Nachtzeitraum führen.  
Alternativ zu einer Nutzungsbeschränkung müssten im vorliegenden Fall aufwendige Lärmschutz-
maßnahmen in Form einer Umhausung des Bolzplatzes mit Lärmschutzwänden getroffen werden, 
um eine Einhaltung der Anforderungen der 18. BImSchV, insbesondere im Nachtzeitraum, zu erzie-
len. 
Die Stadt Köln wird bei Errichtung des Bolzplatzes die Nutzungszeit auf den Tageszeitraum zwischen 
7:00 Uhr und 22:00 Uhr werktags sowie zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr sonn-  und feiertags be-
schränken (Beschilderung des Bolzplatzes). 
6.11.1.4. Auswirkung des Planvorhabens auf die Umgebung  
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf die 
schalltechnische Situation im Umfeld möglich, diese werden im Folgenden dargestellt:

70 
 
Änderungen der Verkehrslärmimmissionen auf die Umgebung des Plangebietes durch die Lärm-
schutzwälle 
Ein Vergleich der flächenhaften Berechnungen der Verkehrslärmimmissionen im Null-Fall (Situation 
nach Umsetzung aller umliegenden Planung ohne Plangebiet ) sowie im Plan -Fall (Situation nach 
Umsetzung aller umliegenden Planung inklusive des Plangebietes) mit Berücksichtigung der abschir-
menden und reflektierenden Wirkung der Lärmschutzwälle zeigt, dass die festgesetzten Lärmschutz-
wälle keinen negativen Effekt auf die an das Planvorhaben angrenzende Bestandsbebauung haben. 
Auch bei Berücksichtigung der Lärmimmissionen aller neu geplanten Verkehrswege ergeben sich an 
der angrenzenden Bestandsbebauung Verkehrslärmimmissionen, die mit dem Null-Fall vergleichbar 
sind bzw. aufgrund der Verminderung der Ver kehrsbelastung auf dem Weißdornweg im Plan- Fall 
sogar geringer ausfallen.  
Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch vorhabenbedingten 
Neuverkehr gemäß 16. BImSchV 
Die Beurteilung der Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch 
den vorhabenbedingten Neuverkehr erfolgt anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, wo-
bei diese hier, in Ermangelung  rechtsverbindlicher Grenzwerte zur Beurteilung der durch das Plan-
vorhaben bedingten Verkehrslärmänderungen, nur hilfsweise herangezogen werden können. 
An den insgesamt 24 untersuchten Immissionsorten liegt die maximale Pegeldifferenz zwischen Null-
Fall und Plan-Fall bei 3,2 dB (Kapellenstraße 28) und somit geringfügig über dem Auslösewert  der 
hilfsweise zur Bewertung herangezogenen 16. BImSchV von 3 dB. Begründet ist dies in einer prog-
nostizierten deutlichen Minderung des Verkehrsaufkommens für den Null-Fall in diesem Bereich. Ver-
glichen mit dem Analyse-Fall (Bestand) ergeben sich hier durch das Planvorhaben deutlich geringere 
Pegelerhöhungen von maximal 1,4 dB. Die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird hier im Plan-Fall weder im Tages- (maximal 62 dB(A)) noch 
im Nachzeitraum (maximal 52 dB(A)) erreicht oder überschritten.  
An den übrigen betrachteten Immissionsorten liegen geringere Pegelerhöhungen von maximal 1 bis 
2 dB vor, wobei im Bereich des Weißdornwegs, aufgrund des im Plan- Fall zu berücksichtigenden 
Entfalls der Straße Im Wasserwerks wäldchen für den allgemeinen Kfz -Verkehr, sogar mit deutlich 
geringeren Beurteilungspegeln als im Analyse- und Null-Fall zu rechnet ist. 
Ebenfalls festgestellte Reduktionen der Verkehrslärmimmissionen im Plan-Fall im Bereich der Bödin-
ger Straße und Am Höfc hen sind auf ein vermindertes Verkehrsaufkommen im Plan- Fall bzw. eine 
bessere Abschirmung der Verkehrslärmimmissionen durch den geplanten Wall und die Plangebäude 
zurückzuführen. 
Am Immissionsort „Weißdornweg 24“ wird bereits Analyse- und im Null-Fall (Situation nach Umset-
zung der umliegenden Planungen ohne Plangebiet) die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im Nachtzeitraum erreicht. Aufgrund der im Plan-Fall zu berücksich-
tigenden deutlichen Reduzierung des Verkehrsauf kommens im Bereich Weißdornweg, ist hier zu-
künftig mit einer deutlichen Verbesserung der Lärmsituation zu rechnen. Von maximal 60 dB(A) im 
Analyse- wie Null-Fall reduziert sich der Beurteilungspegel nachts im Plan-Fall auf maximal 57 dB(A). 
Im Vergleich zum Analyse-Fall (Bestandssituation) ist im Plan-Fall an einem Großteil der betrachteten 
Immissionsorten eine Minderung der Verkehrslärmimmissionen festzustellen. Die höchsten Minde-
rungen liegen hier bei bis zu gut 6 dB(A) an Immissionsorten im Bereich des Weißdornwegs. Auch 
die Immissionsorte im Bereich des Lindenwegs, der Rodenkirchener Straße, der Rondorfer Haupt-
straße und der Bödinger Straße erfahren eine Reduzierung des Beurteilungspegels. Zurückzuführen 
ist dies auf die deutliche Minderung der Verk ehrsbelastung auf diesen Straßen aufgrund der Reali-
sierung der Entflechtungsstraße. Im Bereich der Kapellenstraße kommt es zu maximalen Erhöhun-
gen des Beurteilungspegels von 1,4 dB(A) tags bzw. 1,3 dB(A) nachts aufgrund der prognostizierten 
Zunahmen des Verkehrs in diesem Bereich. Im Bereich der Kolberger Straße treten Erhöhungen des 
Beurteilungspegels bis zu 0,8 dB(A) auf

71 
 
Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschließungsstraßen gemäß 16. BImSchV 
Das vorliegende Gutachten bewertet ebenfalls die Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschlie-
ßungsstraßen gemäß der 16. BImSchV  an der Bestandsbebauung . Im Umfeld der geplanten Er-
schließungsstraßen liegen maximale Beurteilungspegel von ca. 57 dB(A)  tags und ca. 48 dB(A) 
nachts vor ( Kapellenstraße 28). Demnach werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für 
Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts an allen betrachteten Immissionsorten sowohl 
im Tages- als auch im Nachtzeitraum alleine aus den Straßenneubauabschnitten eingehalten. 
Für den Anschluss der Erschließung am Weißdornweg ist eine Anpassung der vorhandenen Fahr-
bahn erforderlich. Eine Erweiterung in Richtung der vorhandenen Wohnbebauung ist nicht geplant. 
Die Veränderung der Verkehrsführung beschränkt sich auf die westliche Fahrbahn, di e hierdurch 
etwas von der bestehenden Bebauung abrückt. Gemäß den Berechnungsergebnissen liegt im Plan-
Fall eine deutliche Minderung der Verkehrslärmimmissionen um bis zu 7,2 dB(A) vor. Dies ist auf die 
deutliche Reduktion der Verkehrsbelastung im Plan- Fall aufgrund des Entfalls der Straße Im Was-
serwerkswäldchen für den allgemeinen Kfz-Verkehr zurückzuführen.  
An keinem der betrachteten Immissionsorte wird ein Beurteilung spegel von 70 dB(A) tags oder 60 
dB(A) nachts erreicht bzw. überschritten. Durch die geplanten baulichen Anpassungen an der Straße 
liegt demnach keine wesentliche Änderung im Sinne der 16.BImSchV vor , ein Anspruch auf Lärm-
schutzmaßnahmen ergibt sich dementsprechend nicht 
6.11.1.5. Abwägung  
Das Plangebiet ist insbesondere durch Straßenverkehrslärm erheblich vorbelastet. Für die Realisie-
rung von circa 1.300 bis 1.380 Wohneinheiten im Nordwesten von Köln-Rondorf sind umfangreiche 
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Ziel ist, die städtebauliche infrastrukturelle Weiterentwicklung 
in Rondorf umzusetzen und dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden.  
Die Lärmimmissionen der Bundesautobahn A4 werden zukünftig durch zwei Lärmschutzwälle für das 
Plangebiet verringert. Trotzdem bestehen noch Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 
18005 für ein allgemeines Wohngebiet  bezogen auf die Gesamtlärmimmissionen aus Straßen- , 
Schienen- und Flugverkehrslärm. Daher werden weitere passive Schallschutzmaßnahmen festge-
setzt (Lärmpegelbereiche, fensterunabhängige Belüftung, Schallschutzmaßnahmen bei Balkonen 
und Loggien). Des Weiteren erfolgt aufgrund der Vorbelastung die Festsetzung, dass eine Aufnahme 
von schutzbedürftigen Nutzungen erst zulässig ist, wenn die beiden Lärmschutzwälle errichtet sind. 
Bezüglich des Gewerbelärms erfolgt für zwei kleinere Bereiche der Ausschluss von öffenbaren Fens-
tern.  
Mit den vorgenannten Festsetzungen wurden alle zu Gebote stehenden baulichen und technischen 
Möglichkeiten ausgeschöpft. Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen Vorbelastungen 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.  
Wie im vorstehenden Kapitel dargestellt, besteht am Immissionsort „Kapellenstraße 28“ in Bezug auf 
den vorhabenbedingten Mehrverkehr eine Pegeldifferenz zwischen Null -Fall und Plan- Fall von 
3,2 dB. Diese geringfügige Überschreitung des Auslösewerts der hilfsweise zur Bewertung herange-
zogenen 16. BImSchV von 3 dB wird seitens der Stadt Köln abwägend in Kauf gekommen, da der 
Null-Fall insbesondere die geplante Entflechtungsstraße im Süden von Rondorf berücksichtigt, d. h. 
die davon ausgehenden Verkehrsverlagerungen sind bereits aktiv, obwohl das Neubaugebiet Ron-
dorf Nord-West bei diesem Fall noch nicht am Netz ist. Die Entwicklung von Rondorf Nord-West und 
der Entflechtungsstraße sind jedoch in einem engen Zusammenhang zu sehen. Im Vergleich zu m 
Analyse-Fall (heutige Verkehrssituation) liegt an der Kapellenstraße 28 mit 1,4 dB eine deutlich ge-
ringere Pegelerhöhung vor. Auch wird die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im Plan-Fall weder im Tages- (maximal 62 dB(A)) noch im Nach-
zeitraum (maximal 52 dB(A)) erreicht oder überschritten. 
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die 
schalltechnische Situation im Umfeld.

72 
 
6.11.2. Erschütterungen 
Innerhalb des Plangebietes wird eine Fläche für die zukünftige Stadtbahn freigehalten. Mit Aufnahme 
des Betriebs der Stadtbahn ist neben den Lärmimmissionen auch mit Erschütterungen und Sekun-
därschallimmissionen im Umfeld zu rechnen. Diese Auswirkungen wurden durch die Peutz Consult 
GmbH im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung (siehe Kapitel 6.11.1) mit untersucht.  
Die Anforderungen hinsichtlich Erschütterungen sind in der DIN 4150, Teil 2 „Erschütterungen im 
Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäude“ definiert. Mit Erschütterungen sind in der Regel 
auch Sekundarluftschallimmissionen in Gebäuden durch tieffrequenten Schall abstrahlende Bauteile 
verbunden. Für die Anforderungen an Sekundärluftschallimmissionen existiert keine verbindliche Re-
gelung. Zumutbare Innenpegel sind aus einer Reihe von Richtlinien und Normen abzuleiten. Innen-
pegel in schützenswerten Räumen sollten dabei Werte von 35 dB(A) tags und 25 dB(A) nachts als 
Mittelwerte nicht überschreiten. 
Da Erschütterungen und Immissionen von einer Reihe von Faktoren abhängig sind (z. B. Abstand 
der Gebäude, Oberbauform, Wagenmaterial, Zuggeschwindigkeit, Bauweise der Gebäude) kann 
eine konkrete Prognose erst im Planfeststellungsverfahren zur Stadtbahn erfolgen.  
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt kann jedoch prognostiziert werden, dass in Teilbereichen an den Glei-
sen Erschütterungsmaßnahmen am Oberbau erforderlich werden. Bei Abständen von 30 m und grö-
ßer zwischen dem Gleis und den Gebäudefassaden ist jedoch von einer Einhaltung der Anhaltswerte 
der DIN 4150, Teil 2 auszugehen. Wesentlich dafür allerdings ist die Bauweise der Gebäude. Um der 
bereits heute bestehenden Erkenntnis zur Notwendigkeit von Erschütterungsmaßnahmen Rechnung 
zu tragen, wird auf der Ebene des Bebauungsplans darauf hingewiesen, dass bei Gebäuden, welche 
innerhalb des 30 m-Abstandes von der festgesetzten Stadtbahnfläche errichtet werden, bauliche o-
der technische Vorkehrungen (z. B. schwingungsisolierte Lagerung) vorzusehen sind, die sicherstel-
len, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden.  
Generell ist anzumerken, dass aufgrund der Abstände der geplanten Gebäude zu den geplanten 
Gleistrassen (mindestens ca. > 8,0 m, in der Regel > 10,0 m) sowohl die Errichtung der Gebäude als 
auch die StadtBahn Süd möglich sind. 
6.11.3. Luftschadstoffe 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde von der Peutz Consult GmbH ein Luftschad-
stoffgutachten erstellt (Stand: 31.03.2023). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie 
hoch die Konzentrationen der Luftschadstoffe Feinstaub (PM
10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) 
im Plangebiet und im Bereich der Bestandsbebauung im Saum des Plangebietes sind. Dabei wurden 
folgende Fälle untersucht: 
Analysefall 2021: Bebauungssituation im Jahr 2021; Verkehrsmengen gemäß dem Szenario 
„Analysefall“ der Verkehrsuntersuchung; Emissionsfaktoren für das Jahr 
2021 
Prognosenullfall 2026: Bestandsbebauungssituation im Jahr 2026, definiert als die derzeitige Be-
standsbebauungssituation zuzüglich der vollständigen Realisierung der 
rechtskräftigen Bebauungspläne „Pastoratsstraße“, „Internationale Schule 
St. George’s“ und „Husarenstraße“ sowie des Vorhabens „Entflechtungs-
straße“; Verkehrsmengen gemäß dem Szenario „Nullfall“ der Verkehrsun-
tersuchung; Emissionsfaktoren für das Jahr 2026 
Planfall 2026: geplante Bebauungssituation im Jahr 2026 , definiert wie die Bestandsbe-
bauungssituation im Jahr 2026 zuzüglich der Realisierung des Planvorha-
bens „Quartiersentwicklung Rondorf Nord- West“ gemäß dem städtebauli-
chen Entwurf; Verkehrsmengen gemäß dem Szenario „Planfall“ der Ver-
kehrsuntersuchung; Emissionsfaktoren für das Jahr 2026

73 
 
Planfall 2030: geplante Bebauungssituation im Jahr 2030, definiert wie die B estandsbe-
bauungssituation im Jahr 2026 zuzüglich der Realisierung des Planvorha-
bens „Quartiersentwicklung Rondorf Nord- West gemäß dem städtebauli-
chen Entwurf; Verkehrsmengen gemäß dem Szenario „Planfall“ der Ver-
kehrsuntersuchung; Emissionsfaktoren für das Jahr 2030 
Stickstoffdioxid (NO2) 
Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen zeigen, dass der nach 39. BImSchV zulässige NO2-
Jahresmittelwert in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes und in allen 
untersuchten Fällen eingehalten wird. Des Weiteren zeigt sich, dass die jahresmittlere NO2-Belastung 
mit Fortschreiten des Prognosehorizonts an allen Immissionsorten deutlich abnimmt. Während der 
nach 39. BImSchV zulässige NO
2-Jahresmittelwert (40 µg/m³) im Jahre 2021 an den Gebäuden ent-
lang der Rondorfer Hauptstraße im Bereich der Einmündung Hahnenstraße (z. B. 39,9 µg/m³ bei der 
Rondorfer Hauptstraße 6) bzw. entlang der Rodenkirchener Straße im Nahbereich der Bundesautob-
ahn A555 und der Bundesautobahn A4 (z. B. 37,4  µg/m³ bei der Rodenkirchener Straße 17 ) nur 
knapp eingehalten wird, fällt die Grenzwertunterschreitung in den Jahren 2026 und 2030 deutlicher 
aus. 2026 liegt der Jahresmittelwert bei der Rondorfer Hauptstraße 6 bei 28,1 µg/m³ im Prognose-
nullfall 2026 bzw. bei 28,8 µg/m³ im Planfall 2026. Im Planfall 2030 liegt der Wert dann bei 26,7 µg/m³. 
Das gleiche Bild zeigt sich bei  der Rodenkirchener Straße 17. Hier fällt der Wert auf 28,1  µg/m³ im 
Prognosenullfall 2026 bzw. auf 28,6 µg/m³ im Planfall 2026 und 26,3 µg/m³ im Planfall 2030. Dieses 
wird zurückgeführt auf die sich verbessernde Abgasreinigung neuer Fahrzeugmodelle und der damit 
bedingten Abnahme des mittleren Emissionsausstoßes. Zum anderen verringern sich durch den Bau 
der Entflechtungsstraße die Verkehrsmengen innerhalb der Ortslage von Rondorf. 
Neben den jahresmittleren NO 2-Belastungen ist in der 39. BImSchV zusätzlich ein Grenzwert für 
kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen definiert. Demnach darf ein Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an 
nicht mehr als 18 Stunden im Jahr überschritten werden. Ausgehend von den berechneten NO X-
Gesamtbelastungen beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, in 
den untersuchten Fällen Prognosenullfall 2026 und Planfall 2026 maximal 1,8 %. Auswertungen von 
Messergebnissen an Verkehrsstationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW (LANUV NRW) zeigen, dass in den letzten Jahren auch bei NO2-Jahresmittelwerten mit deutlich 
höheren Konzentrationen als im vorliegenden Fall das Kurzzeitkriterium der 39. BImSchV eingehalten 
wurde. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in der Realität das Kurzzeitkriterium der 39. 
BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet sicher eingehalten wird.  
Feinstaub (PM10 und PM2,5) 
Im Prognosenullfall 2026 werden die in der 39. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte der Jahresmit-
telwerte PM10 (40 µg/m³) und PM2,5 (25 µg/m³) sowie der Kurzzeitgrenzwerte für PM10 in allen beur-
teilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes eingehalten. Besonders entlang der zuvor 
stark belasteten Abschnitte der Rondorfer Hauptstraße, Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße 
wird durch die verkehrliche Entlastung der Entflechtungsstraße eine deutliche Verbesserung der Luft-
qualität erreicht. Die höchsten S chadstoffbelastungen treten aufgrund der Nähe zu den Bundesau-
tobahnen A4 und A555 südlich der Überführung des Weißdornwegs  (z. B. Großrotter Weg 1 mit 
17,1 µg/m³ bei PM
10 bzw. 11,5 µg/m³ bei PM2,5) und südwestlich der Unterführung der Rodenkirche-
ner Straße (z. B. Rodenkirchener Straße 17 mit 16,9 µg/m³ bei PM10 bzw. 11,5 µg/m³ bei PM2,5) auf. 
Im Vergleich zum Prognosenullfall ändern sich im Planfall die Verkehrsmengen und hiermit auch die 
freigesetzten Luftschadsto ff-Emissionsmengen. Des Weiteren verändern sich durch die Plange-
bäude sowie den Lärmschutzwall die Belüftungsverhältnisse. Durch diese Veränderungen steigen 
die Luftschadstoffkonzentrationen an Bestandsgebäuden in Teilbereichen des Untersuchungsgebie-
tes (Teile der Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße und Kapellenstraße) leicht an, ohne 
dass es an einem der Immissionsorten zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39 . BImSchV 
kommt. Die Zunahme beträgt beispielsweise bei der Rodenkrichener Straße 17 0,2 µg/m³ bei PM10. 
Bei der Rodenkirchener Straße 54 liegt die Zunahme von 0,3 µg/m³ bei PM 10 bzw. 0,1 µg/m³ bei 
PM2,5. Bei der Rondorfer Hauptstraße 12 ergibt sich eine Zunahme von 0,8  µg/m³ bei PM 10 bzw 
0,2 µg/m³ bei PM2,5 und bei der Kapellenstraße 22 v on 1,0 µg/m³ bei PM10 bzw. von 0,2 µg/m³ bei

74 
 
PM2,5. Beim vorgenannten Großrotter Weg 11 ergibt sich bei PM 10 eine Reduzierung um 0,1 µg/m³. 
Der Wert für PM2,5 verbleibt unverändert. Eine Verbesserung der Luftqualität hingegen ist aufgrund 
der Abnahme der dortigen Verkehrsmengen insbesondere entlang des Weißdornweges sowie, in 
geringeren Maße, entlang der Rodenkrichener Straße zwischen Weißdornweg und Lerchenweg zu 
erwarten (bis zu einer Abnahme um 1,4 µg/m³ bei PM10 bzw. 0,5 µg/m³ bei PM2,5 beim Weißdornweg 
10). 
An den Plangebäuden des Vorhabens Rondorf Nord-West werden die Grenzwerte der 39. BImSchV 
in beiden untersuchten Planfällen 2026 bis 2030 deutlich eingehalten. 
Die 39. BImSchV sieht ebenfalls vor, dass an maximal 35 Tagen im Jahr der PM 10-Tagesmittelwert 
größer 50 µg/m³ sein darf (Kurzzeitgrenzwert). Diese liegen im Prognosenullfall 2026 sowie im Plan-
fall 2026 bei 2 bis 5 Tagen. Im Umfeld des Plangebiets verbleibt die Anzahl der betroffenen Tage an 
den betrachteten Immissionsorten im Wesentlichen unverändert. Bei der Rondorfer Straße 12 sowie 
bei der Kapellenstraße 22 ist ein Tag mehr betroffen, bei den Immissionsorten am Weißdornweg ein 
Tag weniger. Im Plangebiet selbst sind zukünftig zwei Tage betroffen (2 5 Tage mit einem PM 10-
Tagesmittelwert > 50 µg/m³).  
Fazit 
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte (Jahresmittelwerte NO 2, PM10 und PM2,5, Kurzzeit-
grenzwerte für PM10 und NO2) werden gemäß den Luftschadstoffuntersuchungen auch nach Reali-
sierung des Planvorhabens in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes 
eingehalten. Demnach sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
6.12. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Durch Realisierung der im Bebauungsplan vorgesehenen Baumaßnahmen findet ein Eingriff in Natur 
und Landschaft statt. Laut Bundesnaturschutzgesetz müssen die mit dem Eingriff einhergehenden  
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen vermieden bzw. kompensiert werden. Im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestandsbiotoperhebung 
(Sommer 2016 und 2017 sowie ergänzend Herbst 2020 und Winter 2021) durchgeführt  und textlich 
im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Ber atende Ingenieure PartG mbB , Stand: 
06.04.2023) dargestellt . Der zum Bebauungsplan gefertigte Landschaftspflegeris che Fachbeitrag 
enthält eine Beschreibung und Bewertung der Biotoptypen im Plangebiet.  
Durch die geplante Bebauung entstehen durch Baumaßnahmen Eingriff e in Vegetationsstrukturen, 
welche kompensiert werden müssen (siehe Kapitel 6.12.4 Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich und 
Kapitel 6.12. 6 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen). Die Kompensationsforde rungen werden 
durch Festsetzungen im Bebauungsplan und in einem städtebaulichen Ver trag fixiert. Dieser ist vor 
dem Satzungsbeschluss abzuschließen, so dass der Ausgleich als Folge der Planung gesichert ist. 
Folgende erforderlichen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen - Maßnahmen des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege - werden festgesetzt: 
6.12.1. Öffentliche und private Grünflächen 
Städtebauliches Ziel ist es, ein neues Quartier mit umfangreichen Grünstrukturen im gesamten Plan-
gebiet zu schaffen sowie die erforderlichen Ausgleichsflächen in räumlicher Nähe zum Plangebiet 
umzusetzen. Des Weiteren erfolgt eine umfangreiche Begrünung der Planstraßen und Baugebiete.  
Öffentliche Grünflächen mit den jeweiligen Zweckbestimmungen „Parkanlage mit Retentionsfläche“, 
„Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad“, „Parkanlage“ , „Retentionsfläche“ und „ Parkanlage als Aus-
gleichsfläche West bzw. Ost“ 
Die öffentliche Grünfläche `Parkanlage mit Retentionsfläche` dient zukünftig insbesondere als zent-
raler Quartierspark der Erholung der Einwohnerinnen und Einwohner. Da die Fläche auch einen öko-
logischen Ausgleich schafft, wird die Fläche mit der Ausgleichsmaßnahme A7 überlagert (siehe Ka-
pitel 6.12.5).

75 
 
Darüber hinaus dient die Parkanlage als Überflutungsfläche im Starkregenereignis mit einem Retenti-
onsvolumen von 632 m³. Im Starkregenfall wird diese Fläche mit Regenwasser der öffentlichen Stra-
ßen sowie –untergeordnet- von den privaten Vorgärten eingestaut. 
Insgesamt weist die `Parkanlage mit Retentionsfläche` eine Größe von 23.289 qm (ohne die innen-
liegenden Spielplätze) auf. Mit den Spielflächen zusammen beläuft sich die Größe des gesamten 
Quartierparks auf 31.484 qm.  
Im Bereich des Freiraums zwischen den nördlichen Wohnquartieren und der Bundesautobahn A4 
soll ein circa 10. 757 qm großer Bereich als öffentliche Grünfläche „ Parkanlage mit Obstbaumlehr-
pfad“ mit einem Wegenetz und Obstbaumlehrpfad für die Bevölkerung gestaltet werden. Diese Nah-
erholungsfläche erstreckt sich westlich der Radvorrangroute von der Wohnbebauung bis zum Lärm-
schutzwall. Da die Fläche auch dem Ausgleich dient, wird die Fläche mit der Ausgleichsmaßnahme 
A4 überlagert (siehe Kapitel 6.12.5) 
Westlich der westlichen Erschließungsstraße wird eine weitere Parkanlage (Husarenpark) im Über-
gang zu den außerhalb des Plangebietes liegenden zukünftigen Sportplätzen vorgesehen. Diese 
weist eine Größe von 4.888 qm auf. Da auch diese als Ausgleichsmaßnahme fungiert, wird sie mit 
der Ausgleichsmaßnahme A8 überlagert (siehe Kapitel 6.12.5). 
Das Freiraumkonzept sieht südlich der westlichen Fläche für Gemeinbedarf – Schule – neben einem 
Spielplatz entlang der Planstraße 14 eine 1. 051 qm große öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung – Retentionsfläche 1 –  vor. Die Flä che stellt im Normalfall ebenfalls eine zur Erholung 
nutzbare Parkanlage dar. Auch diese Fläche wird nur im Starkregenfall mit Regenwasser von –über-
wiegend- den öffentlichen Straßen sowie von – untergeordnet- den privaten Vorgärten eingestaut.  
Hier wird ein Retentionsvolumen von 346 m³ vorgesehen. Östlich der Planstraße 19 sieht die Frei-
raumplanung angrenzend an eine private Grünfläche eine weitere öffentliche Grünfläche in einer 
Größe von 1.926 qm vor.  
Insgesamt sichern die Festsetzungen des Bebauungsplanes öffentliche Grünflächen in einer Größe 
von 41.910 qm.  
Nicht in diese Berechnung eingeflossen sind die übrigen öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbe-
stimmung – Parkanlage als Ausgleichsfläche West bzw. Ost – im Norden des Plangebietes. Diese 
werden insbesondere zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur und Landschaft und in Bezug auf den 
Artenschutz festgesetzt. Die Flächen sind zukünftig nur in Teilbereichen für die Öffentlichkeit zugäng-
lich, um einen angemessenen, möglichst störungsfreien und ökologisch wertvollen Ausgleich in Be-
zug auf Biotope und Artenschutz sicherstellen zu können. Die Ausgleichsfläche West weist dabei 
eine Größe von 133.833 qm und die Ausgleichsfläche Ost eine Größe von 47.917 qm auf.  
Innerhalb der Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost wird über das Planfeststellungsverfahren zum 
Galgenbergsee eine Aussichtsplattform vorgesehen. Um diese auch planungsrechtlich über den Be-
bauungsplan zu sichern wird festgesetzt, dass gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB innerhalb der öffent-
lichen Grünfläche – Ausgleichsfläche 2 – eine Aussichtsplattform mit den entsprechenden Maßen 
zulässig ist. Um diese innerhalb der Ausgleichsfläche genauer zu verorten, wird erfolgt die Einschrän-
kung, dass diese nur in dem Bereich der öffentlichen Grünfläche zulässig ist, welche mit der Erhal-
tungsfläche E5 überlagert ist. Ein Widerspruch zur Erhaltungsfestsetzung gibt es dabei nicht. Die 
Aussichtsplattform ist bereits Teil des Planfeststellungfahrens. Über die Erhaltungsfestsetzung wer-
den die gemäß dem Planfeststellungsverfahren anzupflanzenden Gebüschflächen gesichert, welche 
ebenfalls die Aussichtsplattform schon berücksichtigen. 
Öffentliche Grünfläche „Spielplatz“ bzw. „Bolzplatz“ 
Die Planung sieht innerhalb der zentral gelegenen öffentlichen Grünfläche die Festsetzung von ins-
gesamt drei Spielplätzen in einer Größe von zusammen 8.094 qm vor. Ein weiterer Spielplatz mit 
803 qm wird im Westen südlich der Fläche für Gemeinbedarf - Schule – festgesetzt. Darüber hinaus 
soll im westlichen Bereich des Plangebietes ein Bolzplatz mit einer Fläche von 1.350 qm festgesetzt 
werden.

76 
 
Des Weiteren wird im zentralen Park eine 101 qm große Fläche für die Aufstellung eines dauerhaften 
Containers in einer Größe von maximal 20 qm für die Lagerung von Kinder- und Jugendspielgeräten 
und weiteren Utensilien vorgesehen, um die Kinder- und Jugendarbeit im Ortsteil Rondorf neben dem 
normalen Spielplatzangebot zu stärken. Zu festen Zeiten sollen hier die Spielgeräte an die interes-
sierten Kinder- und Jugendlichen ausgegeben werden. Die den Container umgebenden Flächen sind 
als Schotterrasen anzulegen, um die Flächen auch für einzelne Überfahrungen bzw. Veranstaltungen 
nutzbar zu machen. Diese Fläche wird ebenfalls als Spielplatz festgesetzt. Um diese in den textlichen 
Festsetzungen ansprechen zu können, wird diese mit einem *-Index versehen. Eine weitere Aufstell-
fläche für einen Container wird im Bereich des Husarenpark s in der direkten Nähe zum Bolzplatz 
vorgesehen. Hier sollen tageweise Angebote für die Kinder - und Jugendlichen durch das Amt für 
Kinder- und Jugendinteressen stattfinden, so dass an dieser Stelle eine größere Fläche von circa 
sogar 301 qm mit einer maximalen Containerfläche von 40 m² vorgesehen ist. Auch diese Fläche 
wird als Spielplatz* festgesetzt. 
Sämtliche vorstehenden Anlagen sollen das notwendige Spielangebot für Kinder und Jugendliche 
sichern. Insgesamt belaufen sich die entsprechend festgesetzten Flächen auf 10.650 qm. Diese Flä-
chen sind darüber hinaus nicht Teil der Retentionsflächen.  
Private Grünflächen 
Neben öffentlichen Grünflächen werden im Bebauungsplan fünf private Grünflächen festgesetzt.  
Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Wiesen und Weiden – (6.034 qm) sichert dabei 
den Erhalt von heutigen Grünstrukturen im Bereich der angrenzenden Hofanlagen und wird größten-
teils vom bestehenden geschützten Landschaftsbestandteil überlagert. Hier sollen auch zukünftig 
Grünbereiche für die Pferdenutzung zur Verfügung stehen (Koppeln). 
Im südöstlichen Geltungsbereich erfolgt die Festsetzung von zwei privaten Grünflächen mit der 
Zweckbestimmung – Retentionsfläche 2 – (780 qm) bzw. – Retentionsfläche 3 – (1.043 qm). Wie die 
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Retentionsfläche 1 – stellen diese Flächen im 
Normalfall ebenfalls eine normale Grünfläche dar. Nur im Starkregenfall werden diese Flächen mit 
Regenwasser von – überwiegend – den öffentlichen Straßen sowie von -untergeordnet- den privaten 
Vorgärten eingestaut. Das Retentionsvolumen in der Fläche 2 liegt bei 99 m³ und in der Fläche 3 bei 
117 m³. Aufgrund der jeweils zurückgesetzten Lage und der geringen Größe sind diese Flächen je-
doch nicht als öffentliche Grünflächen geeignet. Die private Grünfläche –  Retentionsfläche 2 – wird 
dabei dem nördlich angrenzenden Wohngebiet (Einzelhaus) zugeordnet. Die private Grünfläche – 
Retentionsfläche 3 – soll zukünftig von dem Hof der Familie betreut werden. In beiden Fällen ist die 
Sicherstellung der Retentionsfähigkeit vertraglich mit dem privaten Eigentümer abzusichern.  
6.12.2. Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet 
Maßnahmenflächen M1 bis M5 
Die Maßnahmenfläche M1 dient der Eingrünung des Plangebiets im Osten und Süden zum beste-
henden Ortsrand und darüber hinaus auch als Sichtschutz für die heutigen Bewohnerinnen und Be-
wohner. Auch die Maßnahmenfläche M2 zwischen der Fläche für Gemeinbedarf – Schule –, welche 
direkt an die bestehende St. George’s School angrenzt,  und der weiteren Gemeinbedarfsfläche 
– Schule – soll als Abschirmung zwischen den zwei unterschiedlichen Nutzungen dienen. Die Maß-
nahmenfläche M3 dient wiederum als Abschirmung des geplanten Bolzplatzes in die angrenzende 
Landschaft. Innerhalb der Maßnahmenfläche M4, zwischen dem geplanten Lärmschutzwall und der 
Bundesautobahn A4 gelegen, befinden sich bereits im Bestand Laubmischbestände, Kiefernforste 
und Gebüschflächen mit einer Grasflur. Diese sollen vor Ort verbleiben (Erhaltungsfläche E3), dar-
über hinaus auf den heutigen Wegeflächen aber auch mit den entsprechenden Anpflanzungen er-
gänzt werden, sodass für diese Fläche sowohl eine Erhaltungs - wie auch eine Maßnahmenfläche 
festgesetzt wird.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen im nordöstlichsten allgemeinen Wohngebiet werden, wie im 
Kapitel 6.5 dargestellt, im Osten aus städtebaulichen sowie aus Lärmschutzgründen von der öffent-

77 
 
lichen Erschließungsstraße zurückgesetzt. Der Vorbereich soll aus klimaschutz- sowie aus stadtge-
stalterischen Gründen begrünt werden, sodass hier innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche 
M5 3 großkronige Bäume mit Bodenanschluss zu pflanzen sind. Aufgrund der städtebaulichen Be-
deutung im Eingangsgebiet zum Plangebiet werden diese Bäume ergänzend auch in der Planzeich-
nung als anzupflanzende Einzelbäume festgesetzt. Ansonsten ist die Fläche mindestens mit Rasen-
einsaaten bzw. Gräsern zu begrünen. Auch Nebenanlagen sowie Stellplätze, Carports und Garagen 
sind in dieser Fläche mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fahrräder nicht zulässig. 
Pflanzmaßnahmen 
WA-Gebiete 
Innerhalb jedes allgemeinen Wohngebietes WA2 und WA3 (diese stellen den geplanten Geschoss-
wohnungsbau) sind mindestens jeweils zwei Bäume zu pflanzen, von denen bei mindestens einem  
Baum ein direkter Bodenanschluss vorzusehen ist. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 4 
(zwischen Weißdornweg, geplanter Stadtbahntrasse und Planstraße 20 gelegen) sind mindestens 
sieben Bäume zu pflanzen. Hiermit soll insbesondere der übermäßigen Erwärmung in den Innenbe-
reichen des Geschosswohnungsbaus entgegengewirkt werden. 
Um die Versiegelung innerhalb der allgemeinen Wohngebiete so gering wie möglich zu halten und 
zum Beispiel klimaschädliche steinerne Vorgärten etc. zu vermeiden, erfolgt des Weiteren die Fest-
setzung, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sämtliche Flächen (auch die Vorgartenzonen), 
die nicht mit Gebäuden, oberirdischen Stellplätzen, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanla-
gen überplant sind, mindestens mit Rasen und Gräsern zu begrünen sind.  
In den Blockinnenbereichen der allgemeinen Wohngebiete befinden sich überwiegend gemeinschaft-
lich genutzte Flächen, welche im Bebauungsplan mit einem Gehrecht (G bzw. G*) gesichert werden. 
Um auch in diesen Bereichen eine Mindestbegrünung sicherzustellen, erfolgt die Festsetzung, dass 
innerhalb der mit G bezeichneten Flächen (Gehrecht zugunsten der Anlieger) jeweils mindestens 3 
Bäume mit einem direkten Bodenanschluss zu pflanzen sind. Bei den mit G* gekennzeichneten Flä-
chen handelt es sich um kleinere Flächen, so dass in diesen Bereichen die Mindestanzahl an z u 
pflanzenden Bäumen auf einen mit Bodenanschluss festgesetzt wird. Die mit einem Gehrecht (G) 
festgesetzten Flächen liegen alle innerhalb der mit WA1 festgesetzten Flächen. Eine der mit G* fest-
gesetzten Gehrechtsfläche liegt innerhalb eines mit WA 2 festgesetzten allgemeinen Wohngebietes 
(Baugebiet zwischen Planstraße 12 und 13), so dass klarstellend festgesetzt wird, dass der innerhalb 
der G*-Fläche anzupflanzende Baum zusätzlich zu den anderweitig festgesetzten Bäumen innerhalb 
des allgemeinen Wohngebietes WA2 zu pflanzen ist.  
Im Blockinneren der allgemeinen Wohngebiete befinden sich darüber hinaus teilweise auch oberiri-
sche Stellplatzanlagen, welche als Gemeinschaftsstellplätze (GSt) ausgeführt werden, sowie weitere 
Flächen für Stellplätze bzw. für Stellplätze für Kindertagesstätten. Um auch in diesen Bereichen eine 
Mindestbegrünung sicherzustellen und die Stellplatzanlagen zu gliedern,  erfolgt die Festsetzung, 
dass innerhalb der „Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“, der „Flächen für Stellplätze für eine 
Kindertagesstätte (St Kita)“ sowie bei Stellplatzanlagen innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf – 
Schule – mindestens ein Baum je angefangene 4 Stellplätze zu pflanzen ist. Abweichend hiervon ist 
bei der „Fläche für Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ entlang der Planstraße 20 mindes-
tens ein Baum je angefangene 6 Stellplätze zu pflanzen.  Hiervon ausgenommen ist die „Fläche für 
Stellplatzanlagen“ im WA 1 direkt angrenzend an den Kreuzungsbereich Rondorfer Hauptstraße / 
Kapellenstraße, da es sich hier um einen Bestandsbereich mit engen Grundstücksverhältnissen han-
delt. Demnach besteht hier keine Verpflichtung zur Anpflanzung von Bäumen. 
Flächen für Gemeinbedarf 
Innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung –  Kita – und – Schule – (die 
Fläche mit der Zweckbestimmung – Schule – welche direkt an die bestehende St. George’s School 
angrenzt (Flurstück 296 der Gemarkung Rondorf -Land, Flur 6 ) ist explizit ausgenommen)  ist ein 
Baum je 500 qm Grundstücksfläche vorzusehen. Bei den Flächen für Gemeinbedarf – Schule – mit 
Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche auf dem Flurstück 296 sind die Baumpflanzungen außerhalb

78 
 
der Fläche M1 bzw. M2 vorzunehmen, das heißt, dass die  Bäume ergänzend zu den Maßnahmen-
flächen M1 und M2 zu pflanzen sind.  Bei der westlich gelegenen geplanten Schule werden in der 
Planzeichnung drei Einzelbäume als zu p flanzen festgesetzt, um sicherzustellen, dass in dem ge-
planten Platzbereich eine entsprechende Verschattung erfolgt und dieser eine städtebauliche Einheit 
mit dem gegenüberliegenden öffentlichen Platz bildet. Die in der Planzeichnung festgesetzten anzu-
pflanzenden drei Bäume sowie die Baumpflanzungen auf den Stellplatzanlagen können bei der Er-
mittlung der notwendigen Baumanzahl aufgrund der Festsetzung von einem Baum je 500 qm heran-
gezogen werden. 
Sondergebiet 
In dem Klimagutachten werden auch für das geplante Sondergebiet Bereiche ermittelt, welche stärker 
erhitzt werden. Um der Erhitzung entgegen zu wirken, wird festgesetzt, dass auf dem Dach der für 
Einzelhandel vorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung von max. einem 
Vollgeschoss mindestens sieben Bäume zu pflanzen sind. Bezüglich einer festgesetzten Fassaden-
begrünung wird auf den Unterpunkt zur Fassadenbegrünung in diesem Kapitel verwiesen. 
Dachbegrünung 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts (Rückhaltung von Niederschlagswasser) und des Klima-
schutzes wird festgesetzt, dass die Flachdächer der Gebäude der Hauptnutzungen in den festge-
setzten allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) (mit Ausnahme der mit max. einem Voll-
geschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche) sowie in den Flächen für Gemeinbedarf 
mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat / Gräsern, Stauden und/oder Gehölzen zu 
bepflanzen sind. Die Vegetationstragschicht ist dabei mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüg-
lich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.  
Für die im Sondergebiet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksflä-
chen erfolgen die vorgenannten, gesonderten Begrünungsfestsetzungen, da dieser Bereich zukünftig 
auch begehbar sein soll. So sind in diesem Bereich neben den anzupflanzenden sieben Bäume min-
destens 50 % zu begrünen und mit Raseneinsaat, Gräsern (HH7/BR132) Stauden und/ oder Gehöl-
zen (BB1/GH51 oder GH52) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist dabei mit einer Stärke von 
mindestens 60 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Im Bereich von erforderlichen 
Retentionsmulden darf die Stärke der Vegetationstragschicht auf bis zu 30 cm zuzüglich Filter - und 
Drainschicht abgesenkt werden. Bei Baumpflanzungen muss die Stärke der Bodensubstratschicht 
mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht betragen. Der Wurzelraum muss je Baum 
mindestens 25 m³ betragen. Ziel dieser Festsetzung ist es, dem Baum ausreichenden Wurzelraum 
zur Verfügung zu stellen.  
Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind Dachterrassen und tec hnische Aufbauten, die 
in Summe auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 50% der gemäß diesen Fest-
setzungen zu erstellenden Dachbegrünung eines zu beantragenden Vorhabens kann statt als inten-
sive Dachbegrünung als extensive Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke 
von mindestens 15 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit Photovoltai-
kelementen überlagert wird. Photovoltaikelemente sollen zulässig sein, um ein zukunftsweisendes 
Energiekonzept für die Gebäude zu ermöglichen.  
Werden in den Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Schule – Sporthallen errichtet, 
ist bei diesen abweichend von den allgemeinen Festsetzungen zur Dachbegrünung  eine Vegetati-
onstragschicht mit einer Stärke v on mindestens 50 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht her-
zustellen. Auch hier ist bei einer Baumpflanzung eine Vegetationstragschicht von 120 cm Tiefe zu-
züglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum auch hier mindes-
tens 25 m³ betragen.  Sporthallen zeichnen sich durch große Dachflächen aus. Diese sollen eine 
Vorbildfunktion für klimagerechtes Bauen haben, sodass die Vegetationstragschicht hier erhöht 
wurde. Auch für diesen Bereich wird festgesetzt, dass 50% der gemäß diesen Festsetzungen zu 
erstellenden Dachbegrünung eines zu beantragenden Vorhabens statt als intensive Dachbegrünung 
als extensive Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15

79 
 
cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht erfolgen kann, wenn diese mit Photovoltaikelementen 
überlagert wird. 
Neben den Hauptgebäuden sind die Flachdächer von Garagen und Carports in den festgesetzten 
allgemeinen Wohngebieten (WA1) sowie innerhalb der „Flächen für Gemeinschaftscarports (GC)“ mit 
einer extensiven Dachbegrünung zu versehen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von 
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Aus statischen Gründen wird 
für die Nebengebäude von einer intensiven Dachbegrünung abgesehen. Die allgemeinen Wohnge-
biete WA2, WA3 und WA4 sind bei dieser Festsetzung nicht aufgeführt, da hi er die Stellplätze in 
Tiefgaragen unterzubringen sind. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der un-
terirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne-
benanlagen überbaut werden, mindestens mit Raseneinsaaten und Gräsern zu begrünen ist . Die 
Vegetationstragschicht ist dabei mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Zur Schaffung eines angemessenen Wurzelraumes muss, 
falls Bäume auf der festgesetzten Tiefgarage gepflanzt werden, eine Bodensubstratschicht von min-
destens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht aufgetragen werden. Der Wurzelraum muss 
auch hier je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
Fassadenbegrünung 
Für die Flächen mit Gemeinbedarf – Schule – und – Gemeinbedarf Kita – sowie für die im Innenbe-
reich liegenden Wände im Sondergebiet erfolgt die Festsetzung einer Fassadenbegrünung.  
Insbesondere der Innenbereich des Sondergebietes stellt gemäß dem erstellten Klimagutachten als 
ein Bereich mit sehr geringen Windgeschwindigkeiten und schlechten Austauschbedingungen dar. 
Über die verpflichtende Anpflanzung von sieben Bäumen, die schon einen spürbaren Minderungsef-
fekt haben, hinaus, ist hier eine Fassadenbegrünung im Innenbereich geboten, die über die textliche 
Festsetzung entsprechend abgesichert ist. 
Darüber hinaus zeigt das  Klimagutachten, dass insbesondere begrünte Fassaden der Schul - und 
Kitagebäude im Nordosten des Plangebietes sich spürbar auf die Umgebungstemperatur auswirken. 
Der kühlende Effekt zieht sich hierbei bis in die angrenzenden Bestandslagen hinein. Insofern wird 
für die Schul- und Kitagebäude eine Fassadenbegrünung festgesetzt. Die Stadt Köln möchte darüber 
hinaus mit der Festsetzung von Fassadenbegrünung en an den geplanten öffentlichen Gebäuden 
auch eine Anstoßwirkung zur Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen erzielen. 
Im Klimagutachten wurde im optimierten Planfall II zusätzlich zu den Baumpflanzungen (Optimierter 
Planfall II) auch eine Fassadenbegrünung in den Innenhöfen des Geschosswohnungsbaus unter-
sucht. Hier zeigt sich jedoch, dass nur noch eine sehr geringe kaum spürbare Temperaturminderung 
durch eine Fassadenbegrünung erfolgen würde. Insofern wird hier auf eine verpflichtende Festset-
zung in diesen Bereichen verzichtet, da mit der Festsetzung von mindestens zwei anzupflanzenden 
Bäumen in diesen Bereichen bereits konkrete und wirksame Minderungsmaßnahmen durch den Be-
bauungsplan vorgegeben werden, welche eine stärkere Wirkungen entfalten, als die Fassadenbe-
grünung.  
Um zusätzliches Potenzial zur regenerativen Energiegewinnung nutzen zu können, erfolgt darüber 
hinaus die Festsetzung, dass Ausnahmen von der Fassadenbegrünung für Fassaden, die der Ener-
giegewinnung dienen, zulässig sind. 
Begrünung der öffentlichen Verkehrsflächen 
Für sämtliche Planstraßen (Planstraßen 1 bis 21) werden Mindestanzahlen von anzupflanzenden 
Bäumen festgesetzt. Auf den Planstraßen werden insgesamt mindestens 354 Bäume als zu pflanzen 
festgesetzt, wobei keine konkreten Baumstandorte festgesetzt werden, um eine ausreichende Flexi-
bilisierung in der Umsetzung zu ermöglichen. Die im Vergleich zum städtebaulichen Entwurf darge-
stellten Bäume werden um 10 % reduziert, um auf zukünftige Einfahrten, Stellplatzangebote für Car-
Sharing etc. flexibel reagieren zu können. Lediglich die in ihrer städtebaulichen Lage bedeutsamen 
Bäume werden in der Planzeichnung durch konkrete Standorte festgesetzt.

80 
 
Analog zu den Planstraßen sollen auch die festgesetzten Fuß- und Radwege 1 bis 3 begrünt werden. 
Zusammen sind innerhalb dieser Flächen mindestens weitere 24 Bäume zu pflanzen. 
Auch die beiden Quartiersplätze (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Quartiersplatz 1 und 
Quartiersplatz 2) sowie die Mischverkehrsflächen 1 bis 3 im Bereich des Quartiersplatzes 1 sollen 
mit Bäumen bepflanzt werden. Wegen der städtebaulich bedeutsamen Lage sollen die Bäume inner-
halb der beiden Quartiersplätze (Quartiersplatz 1 und Quartiersplatz 2) sowie der beiden Mischver-
kehrsflächen 1 und 3 an konkreten Standorten festgesetzt w erden. Insgesamt sind in den fünf ge-
nannten Bereichen weitere 29 Bäume zu pflanzen.  Die zeichnerisch und textlich festgesetzten 
Bäume werden dabei nicht aufaddiert.  
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können gemäß den Festsetzungen um bis 
zu 5 m verschoben werden, um auf zukünftige Anforderungen an den Stadtraum flexibel reagieren 
zu können. 
6.12.3. Erhaltungsmaßnahmen im Plangebiet 
Einzelbäume zum Erhalt 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche der Kapellenstraße, im Bereich des geplanten Fuß-  und 
Radweges im Anschluss an die Rondorfer Hauptstraße sowie innerhalb des geschützten Land-
schaftsbestandteils befinden sich insgesamt vier Bäume, welche einen prägenden Charakter aufwei-
sen. Diese werden daher innerhalb der Planurkunde als zu erhalten festgesetzt.  
Darüber hinaus befinden sich im Bereich der nördlichen Verlängerung  der Straße am Am Höfchen 
bis zur Brücke und über die Bundesautobahn A4 insgesamt 45 Bäume, welche ebenfalls erhaltens-
wert sind. Diese werden daher innerhalb der Planurkunde als zu erhalten festgesetzt.  
Insgesamt 22 dieser Bäume liegen dabei innerhalb der festgesetzten Erhaltungsfläche 1 (E1). Er-
gänzend zur Planzeichnung wird hier textlich fes tgesetzt, dass innerhalb dieser Fläche die vorhan-
dene Baumreihe mit standorttypischen, geringem Baumholz inklusive des unterhalb befindlichen ru-
deralen Wiesenstreifens dauerhaft zu erhalten ist. Sollte ungeachtet dieser Festsetzung ein Verlust 
von Bäumen erfolgen, sind diese zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss 
dabei mindestens 18/20 cm betragen.  Die weiteren 23 Bäume in diesem Bereich liegen innerhalb 
des festgesetzten Fuß- und Radweges 6. Auch hier wird die zeichnerische Festsetzung ergänzt, dass 
innerhalb dieser Fläche die vorhandene Baumreihe mit standorttypischem, geringem Baumholz dau-
erhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen ist. 
Erhaltungsflächen 
Im Bereich der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung – Ausgleichsflächen Ost – gibt es 
Bereiche, welche mit Gebüschflächen und Kiefernforsten bzw. mit Laubmischbeständen, Kiefernfors-
ten, Gebüschflächen und Grasflurflächen bestückt sind. Diese sollen nach dem vorliegenden Frei-
raumkonzept erhalten bleiben, sodass für diese Bereiche die Erhaltungsflächen E2, E4 und E5 fest-
gesetzt werden. Für die Erhaltungsflächen E2 und E5 ergibt sich dabei die Besonderheit, dass ins-
besondere die Gebüschflächen in der Realität größtenteils noch nicht vorhanden sind. Diese sind 
aber gemäß dem  Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHO) für  eine 
Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln-Rondorf anzulegen, so-
dass im Bebauungsplanverfahren davon ausgegangen wird, dass diese schon vorhanden und dem-
nach zu erhalten sind.  
Im Zuge des Ausbaus des Weges ‚Am Höfchen‘ (Verbreiterung des vorhandenen asphaltierten We-
ges nach Osten) müssen ggf. auch die Böschungsflächen mit den darauf befindlichen Gehölzbestän-
den angepasst werden. Sollte im Zuge der Umsetzung der Planung der zu erhaltende Bewuchs in-
nerhalb der Erhaltungsfläche E5 entfernt werden, ist dieser gemäß der getroffenen Festsetzung bei 
Verlust wieder zu ersetzen. 
Bezüglich der Erhaltungsfläche E3 wird auf das Kapitel 6.12.2, Maßnahmenflächen M1 bis M5 (hier 
M4) verwiesen.

81 
 
Erhaltungsmaßnahmen in den privaten Grünflächen mit den Zweckbestimmungen  – Wiesen und 
Weiden – und – Ausgleichsmaßnahmen –  
Die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen innerhalb der privaten Grünflä-
chen mit den Zweckbestimmungen –  Wiesen und Weiden – und – Ausgleichsmaßnahmen –sollen 
ebenfalls erhalten bleiben, sodass hier eine entsprechende textliche Festsetzung erfolgt. Sollte ein 
Baum in diesen Flächen abgängig sein, muss der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen min-
destens 18/20 cm betragen, um eine angemessene Größe der Ersatzbäume direkt bei der Pflanzung 
zu sichern.  
6.12.4. Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 
Der im Bebauungsplan festgesetzte ausgleichspflichtige Eingriffsbereich zeigt den Bereich des Plan-
gebiets, für den gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ein ökologischer Ausgleich aufgrund der Pla-
nung erforderlich ist. Der Ausgleichsbereich umfasst alle Flächen, für die die Planung erstmalig einen 
Eingriff vorbereitet und deren Biotopwerte aufgrund der Planung geringer sind als im Bestand.  
In der vorliegenden Planung findet eine Verschlechterung im Biotopwert statt , sodass die überwie-
genden Flächen des Plangebietes, als ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich zu betrachten sind. Hier-
von ausgenommen sind die nordwestlichen Bereiche mit den geplanten Ausgleichsflächen und der 
Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad, die Bereiche der Seeverlagerung im Nordosten sowie der große 
Quartierspark im Zentrum. 
Es ist gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB kein Ausgleich erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor 
der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Demnach bereitet die Überplanung 
von bereits vorhandenen überbauten und versiegelten Flächen (wie z.  B. Gebäude- und vollversie-
gelte Wegeflächen) keinen ausgleichspflichtigen Eingriff vor. 
Alle übrigen Flächen, die eine Überplanung im Sinne eines Eingriffes erfahren, gehören zum aus-
gleichspflichtigen Eingriffsbereich. Ausgenommen davon sind die vorhandenen Grünstrukturen, die 
erhalten oder aufgewertet werden. Bereiche, die eine Aufwertung erfahren, fließen als Ausgleich in 
die Bilanzierung ein. Flächen, deren Strukturen erhalten werden, durchlaufen die Bilanz mit ei nem 
Null-Wert. Des Weiteren gibt es Flächen im Plangebiet, welchen im Zuge der Überplanung zwar eine 
Veränderung in der Biotopstruktur widerfährt, deren Biotopwert sich dabei aber nicht verändert. Es 
findet also weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung statt. Hier handelt es sich um Flä-
chen, die eine Umwandlung erfahren. Diese Flächen durchlaufen die Bilanz ebenfalls mit einem Null-
Wert. 
6.12.5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft, Ausgleichsmaßnahmen 
Die Überplanung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erfordert einen gleichwertigen Aus-
gleich. Die Bewertung erfolgt anhand  des Biotopwertverfahrens von Ludwig/Sporbeck mit weiterer 
Differenzierung der von Ludwig/Sporbeck formulierten Biotoptypen durch den sogenannten Köln-
Code. 
Die Bewertung ergibt für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Plangebiets im Bestand (Ist-
Zustand) eine ökologische Wertigkeit von 4.250.894 Biotopwert-Punkten (BW-Punkte). Der ermittelte 
Wert des Planzustands (Soll-Zustand) für die ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche beläuft sich auf 
4.606.792 BW-Punkte. Somit ergibt sich, dass der Eingriff nach Umsetzung der Planung inklusive 
der Aufwertungen und Ausgleichsmaßnahmen vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden kann. 
Es verbleibt ein Kompensationsüberschuss von 355.898 BW-Punkten. 
Neben den Aufwertungen werden zur Kompensation des Eingriffs innerhalb des ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereiches folgende Ausgleichsflächen herangezogen: 
- A1: Anpflanzen bzw. Anlegen von Strauchgruppen (BB1/GH51), einem naturnahen Laubwald 
mit Saumstrukturen  (AQ1/GH812, BD51/GH4431) , Gehöl zstreifen an Lärmschutzwällen  
(BD71/BR133131), Trespen- Halbtrockenrasen (DD2/NB622, HC6 /BR3132) und Grasflur

82 
 
(HH7/BR132) innerhalb der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage als Ausgleichsfläche West 
–.  
- A2: Anpflanzen bzw. Anlegen einer extensiven Weide (EB11/LW42111) mit einer Streuobst-
wiese mit Hochstämmen (HK21/LW331) sowie mit mittel- bis großkronigen Bäumen 
(BF31/GH741) und einer Grasflur (HH7/BR132) innerhalb der westlichen öffentlichen Grün-
fläche – Ausgleichsfläche -.  
- A3: Anpflanzen bzw. Anlegen einer Glatthaferwiese (EA1/LW41111), von Strauchgruppen 
(BB1/GH51) und mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) innerhalb der westlichen 
öffentlichen Grünfläche – Ausgleichsfläche -.  
- A4: Anlegen einer naturnahen Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad (HM1.1/PA112) mit Anpflan-
zen einer Glatthafterwiese (EA1/LW41111) mit mindestens 35 Obstbäumen ( BF51/GH743) 
innerhalb der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad -.  
- A5: Anpflanzen bzw. Anlegen eines Laubholzforstes ( AX11/GH3131) innerhalb der öffentli-
chen Grünfläche – Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost –.  
- A6: Anpflanzen bzw. Anlegen von Gehölzstreifen an Lärmschutzwällen (BD71/BR133131), 
von Strauchgruppen (BB1/GH51) sowie das Anlegen einer Grasflur (HH7/BR132) innerhalb 
der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost –. 
- A7: Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage (HM1/PA112) mit mindestens 200 mittel- bis 
großkronigen Bäumen (BF31/GH741) und Rasen (HH7/BR132) innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche – Parkanlage mit Retentionsfläche –.  
- A8: Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage mit mindestens 17 mittel - bis großkronigen 
Bäumen (BF31/GH741) und Rasen (HH7/BR132) innerhalb der öffentlichen Grünfläche – 
Parkanlage –. 
Die in den textlichen Festsetzungen angegebenen Flächengrößen bzw. angegebene Anzahl der zu 
pflanzenden Bäume gehen auf das vorliegende Freiraumkonzept zurück, welches auch die Ansprü-
che an den notwendigen ökologischen Ausgleich berücksichtigt. Die ebenfalls in den textlichen Fest-
setzungen angegebenen Prozente beziehen sich jeweils auf die festgesetzte Ausgleichsfläche, z. B. 
A1 (Flächen-Prozent).  
Ausgleichsflächen aus rechtskräftigen Bebauungsplänen im Plangebiet 
Im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfs Nr. 66389/03 mit dem 
Arbeitstitel: „Rondorf Nord-West“ in Köln Rondorf werden Ausgleichsflächen aus den nachstehenden 
rechtskräftigen Bebauungsplänen überplant: 
- Bebauungsplans Nr. 66380/03 Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-Rondorf 
- Bebauungsplans Nr. 66382/02 Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in Köln-Rondorf 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird in diese Ausgleichsflächen eingegriffen. Daraus resul-
tiert die Verpflichtung, die Eingriffe in diese Flächen im Rahmen der Eingriffsregelung zu kompensie-
ren. Dabei ist die Aufwertung des ursprünglich geplanten Ausgleichs 1:1 an anderer Stelle auszuglei-
chen. Diese Verlagerung des in einem anderen Planverfahren festgesetzten Ausgleichs ist nicht Ge-
genstand einer erneuten Abwägung. Im aktuellen Planverfahren ist die Fläche im Bestand zu bewer-
ten, welche hier in die Abwägung eingeht. Dieser sog. „doppelte Ausgleich“ besteht also einerseits in 
der zu verlagernden Aufwertung durch die zu überplanende Ausgleichsfläche und andererseits in der 
Bilanzierung des heutigen Bestandes zur zukünftigen Planung. 
Der Kompensationsbedarf des nicht abwägbaren Ausgleichsumfangs für diese beiden oben genann-
ten rechtsverbindlichen Bebauungspläne beläuft sich zusammen auf 118.317 BW-Punkte. Somit 
ergibt sich bei einem derzeitigen Kompensationsüberschuss von 355.898 BW-Punkten nach Abzug 
des nicht abwägbaren Ausgleichsumfangs durch Eingriff in festgesetzte Ausg leichsflächen anderer 
Bebauungspläne ein Biotopwert-Überschuss von insgesamt 237.581 BW-Punkten.

83 
 
Zuweisung von Kompensationsflächen 
Im Geltungsbereich des hier zu betrachtenden Bebauungsplanes befinden sich, wie im vorstehenden 
Kapitel bereits dargestellt, Ausgleichsflächen aus den Bebauungsplänen Nr. 66380/03 Arbeitstitel: 
Husarenstraße in Köln-Rondorf sowie Nr. 66382/02 Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in 
Köln-Rondorf. Bei Umsetzung des hier zu bewertenden Bebauungsplanes wird in diese Ausgleichs-
flächen eingegriffen. Demnach sind die Eingriffe im Rahmen der Eingriffsregelung zu kompensieren 
und der Verlust der Ausgleichsflächen somit „doppelt“ zu kompensieren (Ausgleich des überplanten 
Ausgleichs). Das bedeutet, dass die Aufwertung des in dem anderen Bebauungsplan geplanten Aus-
gleichs, nun an anderer Stelle ausgeglichen werden muss. Diese Verlagerung des in einem anderen 
Planverfahren festgesetzten Ausgleichs ist nicht Gegenstand einer erneuten Abwägung. Des Weite-
ren ist die Fläche im Bestand zu bewerten. Diese Bewertung (Fläche wird bewertet, wie sie ist, ohne 
Ausgleich) fließt dann in die Abwägung mit ein.  Der „doppelte Ausgleich“ besteht also einerseits in 
der zu verlagernden Aufwertung und andererseits in der Bilanzierung des heutigen Ist-Zustands. Dies 
ist bei den dargestellten Werten im vorstehenden Kapitel 6.12.5 bereits berücksichtigt.  
Der verlagerte Ausgleich soll vom Ausgleich der Eingriffe dieses Bebauungsplans separat geführt 
und den ursprünglichen Eingriffen aus den bereits in Kraft getretenen Bebauungsplänen zugeordnet 
werden können. Daher erfolgen nachstehende Zuordnungsfestsetzungen: 
- Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB werden die geplanten Ausgleichsflächen A3.3, A3.4 und 
A5.1 den aufgrund des Bebauungsplans Nr. 66380/03 Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-
Rondorf auftretenden Eingriffen zugeordnet. Die Ausgleichsfläche A3.3 ersetzt vollständig die 
Ausgleichsfläche M2 des genannten Bebauungsplans, die Ausgleichsfläche A3.4 ersetzt voll-
ständig die Ausgleichsfläche M3 des genannten Bebauungsplans, und die Ausgleichsfläche 
A5.1 ersetzt vollständig den durch den Bebauungsplan betroffenen Teilbereich (2.086 qm) 
der Ausgleichsfläche M6 des genannten Bebauungsplans. 
- Gemäß § 9 Absatz  1a Satz 2 BauGB wird  die Ausgleichsfläche A3.5 den aufgrund des Be-
bauungsplans Nr. 66382/02 Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in Köln -Rondorf 
auftretenden Eingriffen zugeordnet. Die Ausgleichsfläche A3.5 ersetzt vollständig den durch 
den Bebauungsplan betroffenen Teilbereich (7.240 m²) der Ausgleichsfläche des genannten 
Bebauungsplanes.  
Die den vorgenannten rechtsverbindlichen Bebauungsplänen entnommenen Maßnahmenflächen 
entsprechen somit nun den im aktuellen Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West zugeordneten 
Ausgleichsflächen A3.3, A3.4, A3.5 sowie A5.1. Diese sind innerhalb der Planzeichnung verortet und 
somit eindeutig definiert.  
Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, besteht ein Biotopwert-Überschuss von ins-
gesamt 237.581 BW-Punkten. Um diesen Überschuss für zukünftige Bauleitplanverfahren verwen-
den zu können, sind im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages die Flächen bzw. Maß-
nahmen dargestellt, welche für den Ausgleich der Eingriffe aufgrund des vorliegenden Bebauungs-
plans heranzuziehen sind. Diese sind im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, Plan Nr. 2 mit 
„Grenze Zuordnung Ausgleichsumfang –  den verursachten Eingriffen des Bebauungsplanes durch 
den Vorhabenträger“ genau definiert. 
Fazit: 
Unter Berücksichtigung aller Flächen bzw. Maßnahmen, die gemäß des  Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrags zu einer ökologischen Aufwertung führen, werden fast alle Ausgleichsflächen für den 
Ausgleich der Eingriffe durch den vorliegenden Bebauungsplan herangezogen. 
Ausnahmen bilden die Ausgleichsflächen A3.3, A3.4, A3.5 sowie A5.1, welche als Zuordnungsfest-
setzungen für die vorgenannten rechtverbindlichen Bebauungspläne stehen. 
Die Ausgleichsflächen A2.2, A3.1 und A3.6 werden für den Ausgleich des vorliegenden Bebauungs-
plans nicht benötigt. Ausschließlich für diese Ausgleichsflächen erfolgt keine Zuordnung. Diese Aus-

84 
 
gleichsflächen A2.2, A3.1 und A3.6 stehen demnach noch für zukünftige externe Ausgleichsmaßnah-
men anderer Bauleitplanverfahren zur Verfügung. Ein entsprechender Hinweis wird auf die Planur-
kunde übernommen.  
6.12.6. Waldausgleich 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich Waldflächen im Sinne des § 2 Bundeswald-
gesetz. Hierbei handelt es sich um Restbestände der Einfassung des inzwischen verlagerten Gal-
genbergsees und zu einem kleineren Anteil dem Gehölzgürtel entlang der Bundesautobahn A4. 
Durch die Planung w erden diese Waldflächen in Anspruch genommen, einer anderen Nutzung zu-
geführt und damit nach § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) umgewandelt. Für den entstehenden 
Waldflächenverlust ist daher ein forstrechtlicher Ausgleich zu erbringen. 
Durch die festgesetzten Erstaufforstungen im Plangebiet innerhalb der Flächen A5.2 sowie in Teilen 
der Flächen A1 und M4 können insgesamt circa 1,14 ha Waldflächen geschaffen werden. Ein Aus-
gleich im Flächenverhältnis 1:1 ist somit im Plangebiet gesichert. Durch die Verlegung des Galgen-
bergsees und die Bepflanzung der Böschungsbereiche kam es im Zuge des Planfeststellungsverfah-
rens im selben Planungsraum zu einer Waldmehrung von 1,79 ha. Ohne die Verlagerung des Gal-
genbergsees kann der Bebauungsplan nicht umgesetzt werden, so dass die bereits umgesetzte See-
verlagerung in ursächlichem Zusammenhang zur Realisierung des Bebauungsplanes steht und die 
Flächen nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Im gesamten Planbereich der 
beiden verbundenen Vorhaben entsteht somit ein Waldbestand von ca. 2,93 ha (Ausgleichsverhältnis 
1:2,61). 
6.12.7. Klimaschutz / Anpassung an den Klimawandel 
Das Plangebiet ist klimatisch nur sehr wenig vorbelastet, da der Anteil an Versiegelung und Bebau-
ung im Bestand sehr gering ist. Nach der Klimafunktionskarte der Stadt Köln ist das Plangebiet über-
wiegend als „Freilandklima I“ ausgewiesen. Der Galgenbergsee ist dem Klimatoptyp „Gewässer-
klima“ zugeordnet, dessen Flächen thermisch ausgleichend wirken, eine hohe Feuchtigkeit aufwei-
sen und windoffen sind. Lediglich der bebaute, äußerste Süden des Plangebiets ist dem Klimatoptyp 
„Stadtklima II“ zugeordnet. 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein „Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf -
Nordwest in Köln Rondorf“ durch die Peutz Consult GmbH (Stand: 30.07.2021) erstellt, um aufzuzei-
gen, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmungen und die 
sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den angrenzenden Wohnquartieren hat. 
Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Umweltbericht detailliert und hier zusammenfassend er-
läutert:  
Bei Umsetzung des geplanten Bauvorhabens werden in dem Klimagutachten insgesamt folgende 
Erkenntnisse hinsichtlich der prognostizierten Wärmebelastung formuliert: 
- In den nachmittäglichen Zeiten der größten Hitzebelastung führt das Planvorhaben innerhalb 
der Plangebietsgrenzen und teilweise auch in den angrenzenden bebauten Bereichen zu 
einer leichten Abkühlung. Dieser Effekt ist vor allem auf die Verschattung der neuen Gebäude 
und Bäume zurück zuführen. Die prognostizierte Abkühlung dringt bei westlichen 
Windrichtungen bis zu 300 m in die angrenzende Wohnbebauung von Rondorf ein. 
- Veränderungen der bioklimatischen Belastungssituation ausgedrückt durch den 
PET-Wert (physiologisch äquivalente Temperatur - physiological equivalent 
temperature – der PET -Wert beschreibt das thermische Empfinden bei 
wechselnden Umgebungsbedingungen) beschränken sich auf das Plangebiet.  
- Allerdings entstehen innerhalb des Plangebietes in Bereichen mit un günstigen 
Belüftungsverhältnissen (Innenbereiche des Geschosswohnungsbaus) HotSpots 
mit starker nachmittäglicher Hitzebelastung. Durch die verbindliche Festsetzung 
zur Anpflanzung von mindestens zwei Bäumen in den WA2 und WA3 Baufeldern 
soll eine Verbesserung  der K limabedingungen geschaffen werden. Im 
Innenbereich des im SO festgesetzten Gebäudes, das aufgrund seiner allseitigen

85 
 
Umschlossenheit überdurchschnittlich betroffen ist, soll die Vorgabe zur 
Fassadenbegrünung günstige Klimabedingungen schaffen. 
- Abends und nachts resultieren aus dem Planvorhaben Erwärmungen, die bei westlichen 
Anströmungen auch die angrenzenden Siedlungsbereiche von Rondorf betreffen. Bei den 
nachts und hier insbesondere in den späten Nachtstunden deutlich häufiger auftretenden 
südöstlichen A nströmungen sind von den Erwärmungen hingegen keine Bereiche mit 
sensiblen Nutzungen außerhalb des Plangebietes betroffen. Die Erwärmung resultiert aus 
den im Tagesverlauf aufgeheizten Gebäuden und versiegelten Flächen, die die gespeicherte 
Wärme nach Sonnenuntergang an die Umgebung abgeben, während unversiegelte 
Ackerflächen im Bestand deutlich effektiver auskühlen.  
- Temperaturerhöhungen von bis zu 0,2° C sind bei westlichen Windrichtungen maximal bis zu 
einer Entfernung von 300 m östlich des Planvorhabens  nachzuweisen. Der Großteil der 
Siedlungsfläche von Rondorf wird daher nicht von nächtlichen Temperaturerhöhungen 
betroffen sein.  
- Stärkere Temperaturerhöhungen von bis zu 0,8° C werden an den direkt an das Plangebiet 
angrenzenden Gebäuden des Weißdornwegs  aufgrund der Verlagerung des kühlenden 
Galgenbergsees prognostiziert. Trotz des relativ starken Temperaturanstiegs wird sich hier 
ein Temperaturniveau wie in den bebauten Bereichen des Plangebiets sowie in einem 
Großteil der bestehenden Siedlungsfläche von Rondorf einstellen. Die Ausbildung einer aus 
der Umgebung herausstechenden Hitzeinsel im Bereich des Weißdornwegs kann daher 
ausgeschlossen werden.  
- Die Auswirkungen auf die Durchlüftungssituation beschränken sich weitestgehend auf das 
Plangebiet. Signifikante Verschlechterungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse 
nicht festzustellen.  
Um die positive klimatische Bestandssituation auch bei Umsetzung der Planung weitestgehend zu 
erhalten, wurden im städtebaulichen Konzept zahlreiche Maßnahmen eingeplant . Hierzu gehören 
insbesondere die Planung eines großen öffentlichen Grünzuges, weitere öffentliche und private Grün-
flächen, Ausgleichsflächen sowie die Festsetzungen der anzupflanzenden Bäume innerhalb der Stra-
ßen und Bauflächen und Fassadenbegrünungen.  
Aufgrund der Ergebnisse des Klimagutachtens wurden zusätzlich zum Erhalt der klimatischen Situa-
tion folgende Maßnahmen entwickelt und folgende Festsetzungen getroffen: 
- Ergänzungen von verbindlichen Baumpflanzungen auf den Freiflächen der Schulen, in den 
Innenhöfen des geplanten Geschosswohnungsbaus, im Innenhof des Nahversorgers sowie 
im allgemeinen Wohngebiet WA4, wodurch eine spürbare Reduzierung der nachmittäglichen 
Hitzebelastung in diesen Bereichen erzielt werden soll.   
- Umfangreiche Festsetzung der intensiven Dachbegrünung auf Flachdächern. Zur Erhöhung 
des Anteils intensiv begrünter Dachflächen durch Flachdachvorgaben für alle Häuser entlang 
der nördlichen Erschließung und der Stadtbahntrasse mit Ausnahme der aus gestalterischen 
Gründen festgelegten Satteldachbereiche  
- Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf Garagen und ggf. unter 
Photovoltaikanlagen 
- Fassadenbegrünung von geschlossenen Wandteilen von Gebäuden innerhalb der 
festgesetzten Gemeinbedarfsflächen, die insbesondere im Nordosten des Plangebietes 
kühlende Wirkung entfalten. 
- Fassadenbegrünung im Innenhof des Sondergebietes   
Sämtliche Begrünungsmaßnahmen dienen der Reduzierung der durch die Bebauung hervorrufenden 
klimatischen Veränderungen (hier insbesondere die Wärmebelastung).

86 
 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Umsetzung der Planung es bei der Bestands-
bebauung bei Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und Landschafts-
planung es zu keinen signifikanten Temperaturveränderungen kommt. Ebenfalls sind keine wesent-
lichen Änderungen bei der Durchlüftungssituation zu erkennen.  
Weitere Maßnahmen zum Klimaschutz sind dem Kapitel 5.2.3 `Klimaschutz/ Energiekonzept` zu ent-
nehmen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Energiekonzept erstellt. Die Umset-
zung dieses Konzeptes fördert die Nutzung erneuerbarer Energien und trägt somit ebenfalls wesent-
lich zum Klimaschutz bei. 
 
6.13. Altstandort, Boden 
Altlasten 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die Ingenieurgesellschafft Mull & Partner 
eine „Nutzungs- und Planungsorientierte Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen 
im gesamten Plangebiet Rondorf Nord-West“ erarbeitet (Stand: 07.01.2021).  
Im Plangebiet liegen drei Altlastenverdachtsflächen: 
• Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ (im Bereich des Galgenbergsees) 
• Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3-5“,  
• Nr. 20602 „Kapellenstraße“.  
Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 liegt überwiegend innerhalb des Plangebietes (im Bereich 
des Galgenbergsees). Die Altlastenverdachtsflächen Nr. 20407 und Nr. 20602 liegen nur mit sehr 
geringen Teilen innerhalb des Plangebietes. Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20404 „Rondorf, Weiß-
dornweg“ grenzt im Norden an die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 an, liegt dabei jedoch außer-
halb des Plangebiets. 
Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen attestiert das Gut-
achten zur Gefährdungsabschätzung, dass auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der 
Altlastenverdacht für die zu betrachtenden Altablagerungen nicht bestätigt werden konnte. Sanie-
rungspflichten bestehen somit für diese Verdachtsflächen nicht. Daher konnte auch auf eine Kenn-
zeichnung im Plan verzichtet werden.  
Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist gemäß der Auskunft des Umwelt - und Verbraucher-
schutzamtes der Stadt Köln der Altlastenverdacht ausgeräumt, da sich hier offenbar nie eine Altab-
lagerung befand.  
Bezüglich der abfalltechnischen Beurteilung ist anzumerken, dass das untersuchte Material gemäß 
den vorliegenden chemischen Analysen den Anforderungen für eine Z 0 / Z 0* Einstufung nach LAGA 
TR Boden (2004) genügt. Für Z 0 Material (MP -01) ist der uneingeschränkte Einbau bzw. die Ver-
wertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen zugelassen. Material der Güte Z 0* 
(MP-02, MP-03 und MP-04) ist für die Verfüllung von Abgrabungen unter Einhaltung bestimmter Be-
dingungen nach LAGA TR Boden (2004) geeignet. Gegebenenfalls geplante Erdarbeiten sollten im 
Hinblick auf eine fachgerechte Separation und ordnungsgemäße Deklaration der Aushubmassen un-
ter gutachterlicher Begleitung ausgeführt werden. Die dann anfallenden Aushubmassen sind gemäß 
einer begleitenden Deklarationsanalytik einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzufüh-
ren. Entsprechende Auflagen erfolgen im Rahmen der Baugenehmigung gemäß den gesetzlichen 
Regelungen. 
Boden 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Bodenschutzkonzept durch die Mull & Partner 
Ingenieurgesellschaft erarbeitet (Stand: 30.03.2023). Dieses basiert auf eine ebenfalls in diesem Bo-
denschutzkonzept dargestellte Bodenfunktionsbewertung (Stand: 20.04.2021). Im gesamten Plange-
biet wurden dabei insgesamt sechs ver schiedene Bodentypen kartiert (Braunerde, Braunerden-Pa-
rarendzina, Pararendzina, Gley-Pararendzina, Braunerde-Parabraunerde und Kolluvium-Braunerde). 
Dabei stellt die Braunerde mit 92 % den vorherrschenden Bodentyp dar.

87 
 
Zusammenfassend wird gutachterlich bewertet, dass der Grad der Bodenfunktionserfüllung „Gesamt“ 
für das Plangebiet überwiegend als „hoch“ eingestuft wird. Des Weiteren führt die Bodenfunktions-
bewertung aus, dass im Plangebiet keine „sehr schützenswerten Standorte“ vorhanden sind, die für 
eine Bebauung als ungeeignet zu bewerten wären. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet ver-
breitet eine hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszuglei-
chen gilt. 
Grundsätzlich geht mit der Umsetzung des Planungskonzeptes eine Beeinträchtigung der Boden-
funktionen der bislang unversiegelten und landwirtschaftlich genutzten Bereiche einher. Eine Vielzahl 
der zu erwartenden Beeinträchtigungen lässt sich jedoch mithilfe der im Konzept dargestellten Bo-
denschutzmaßnahmen (insbesondere Ausweisung von Tabuflächen, Lage und Dimensionierung der 
Baubedarfsflächen, Baufeldfreimachung bzw. - vorbereitung, Errichtung von Bodenzwischenlage-
rungsflächen, Anlage von Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen, Anforderungen an die Be-
fahrung und die Durchführung von Erdarbeiten,  Anforderungen an die Verwertung des Bodenmate-
rials) vermeiden bzw. vermindern. Dies betrifft insbesondere die Baubedarfsflächen (Baustraße, 
Baustelleneinrichtungs-Fläche, Zwischenlagerungsflächen). Zusätzlich lässt sich auch die Verdich-
tungsgefahr innerhalb der Abgrabungsfläche durch die geplanten Bodenschutzmaßnahmen minimie-
ren. 
Im Bereich der Aushubflächen für die Baukörper und  Erschließungsstraßen zu einem vorhabenbe-
dingt unvermeidbaren Verlust von Böden und ihrer Funktionen. Dieser bedarf einer entsprechenden 
Kompensation. Hierfür wurde im Rahmen des Bebauungsplanerfahrens ebenfalls durch die Mull & 
Partner Ingenieurgesellschaft ein Bodenkompensationskonzept (Stand: 31.03.2023) erstellt. Insbe-
sondere die Abgrabun g der Böden stellt einen intensiven, unvermeidbaren Eingriff dar, der  einen 
Verlust von natürlich gewachsenem Boden mit verbreitet „hoher Bodenfunktionserfüllung“ bedeutet. 
Das Bodenkompensationskonzept ermittelt gemäß dem Steinfurter Modell den vorhabenbedingten 
Kompensationsbedarf auf rund 129,4 ha-Wertpunkte. Zuzüglich eines verbliebenen Kompensations-
bedarfs aus der Realisierung der Seeverlegung von 0,8 ha-  Wertpunkten ergibt sich ein Gesamt-
Kompensationsbedarf von 130,2 ha-Wertpunkten. 
Daher sollen Bodenkompensationsmaßnahmen innerhalb als auch außerhalb des Eingriffsraums re-
alisiert werden. Zu Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Eingriffsraums zählen die Anlage einer 
Parkanlage, die intensive und extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude und Gara-
gen sowie die Herstellung von Versickerungselementen innerhalb der  Verkehrsflächen sowie Stra-
ßenbegleitgrün. Wesentlich sind jedoch die Bodenverbesserungen, die mit der Realisierung der groß-
flächigen naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen im Norden des Plangebietes einhergehen. Auch 
die Umsetzung der CEF-Maßnahmen für die Ersatzhabitate der Feldlerchen auf drei Standorten au-
ßerhalb des Plangebietes bedeutet für diese Flächen eine deutliche Bodenverbesserung. Diese Flä-
chen werden aufgrund von Nutzungsextensivierung landwirtschaftlicher Flächen als schutzgutüber-
greifende Kompensationsmaßnahmen gewertet. 
Insgesamt führen die Kompensationsmaßnahmen zu einer Kompensation von 132,01 ha-Wertpunk-
ten. Der durch die Eingriffe entstehende Gesamt -Kompensationsbedarf von 130,2 ha-Wertpunkten 
(inkl. verbliebener Kompensationsbedarf Seeverlegung) kann demnach durch die Summe der Kom-
pensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Eingriffsfläche ausgeglichen werden. Es ist so-
gar ein geringer Kompensationsüberschuss von 1,81 ha-Wertpunkten zu verzeichnen. 
Bezüglich detaillierterer Aussagen wird auf das Kapitel 7.5.4 verwiesen 
 
6.14. 
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan sollen örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzun-
gen gemäß § 89 Absatz 1 Nr. 1 und 5 sowie Absatz  2 BauO NRW) erlassen werden. Diese dienen 
dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen.  
Die Festsetzungen basieren insbesondere auf dem durch das Büro `West 8 urban design & lands-
cape architecture b.v. `  erarbeitete Gestaltungshandbuch zum Bebauungsplan Rondorf Nord -West

88 
 
(06.04.2023). In dem Gestaltungshandbuch werden Regelungen zur Dachform / Dachneigung / First-
richtung / Dachaufbauten, zu Gebäudefassaden, zu Vorgärten, zu Balkonen und Loggien, zur Ein-
friedung, zu Werbeanlagen, zu Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen sowie zu Nicht -Vollge-
schossen getroffen.  
6.14.1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen be-
stimmt. Innerhalb des gesamten Plangebietes sind mit Ausnahme des sogenannten Hofes der Fami-
lie (allgemeines Wohngebiet nordwestlich der Retentionsfläche 3) ausschließlich Flachdächer oder 
Satteldächer zulässig.  
Aus stadtgestalterischen Gründen werden Bereiche festgesetzt, in welchen Gebäude mit ausschließ-
lich Satteldächer oder Flachdach zulässig sind. Mit der Festsetzung der Flachdächer soll eine hohe 
Anzahl an Dachbegrünung ermöglicht werden. In den übrigen  Bereichen sind beide Dachformen - 
Flachdach oder Satteldach – möglich, um auch eine flexible Architekturlandschaft zu gewährleisten. 
Die Festsetzung der Satteldächer mit geneigten Dach flächen von 39 - 45 Grad mit gleichseitigen 
Schenkeln und festgelegter Hauptfirstrichtung soll darüber hinaus ein geordnetes Stadtbild sicherzu-
stellen. Des Weiteren wird aus stadtgestalterischen Gründen festgesetzt, dass bei Doppelhäusern 
beide Doppelhaushälften mit der gleichen Dachform und der gleichen Dachneigung  auszuführen 
sind. Bei Gebäuden mit der Festsetzung eines Flachdaches ist eine Dachneigung bis maximal 5 Grad 
zulässig. Die Attiken eines Gebäudes müssen dabei die gleiche Höhe in Meter ü. NHN aufweisen.  
6.14.2. Gebäudefassaden 
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind teilweise Hausgruppen bis 75,0 m zulässig, 
wobei festgesetzt wird, dass eine Hausgruppe nur für bis zu fünf aneinandergrenzende Häuser den 
gleichen sich wiederholenden Fassadenentwurf bezüglich Farbe, Gliederung und First - (bei Sattel-
dächern) bzw. Attikahöhe (bei Flachdächern) aufweisen darf. 
Auch die Festsetzungen zu den Fassadenmaterialien sowie die Festsetzung, dass Rampen von Tief-
garagen ausschließlich innerhalb der Gebäude zulässig sind, dienen der Sicherung eines angemes-
senen Erscheinungsbildes der zukünftigen Gebäude.  
6.14.3. Vorgärten 
Die Bereiche zwischen den geplanten Gebäudefassaden und den öffentlichen Erschließungsstraßen 
(als Vorgärten definiert) sollen zukünftig insbesondere zu einem begrünten Stadtbild beitragen. Aus 
diesem Grund wird festgesetzt, dass die zeichnerisch festgesetzten Vorgartenbereiche vollständig 
zu begrünen sind. Davon ausgenommen sind auf max. 40 % der Fläche je Grundstück die notwen-
digen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder  und 
Sonderfahrrädern sowie Abfallbehälter. Unter Sonderfahrräder sind insbesondere auch E-Bikes, Las-
tenräder zu verstehen Die Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müll-
boxen einzuhausen und mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen 
können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden.  In Einfriedungen integrierte Mül lboxen 
dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Auch diese Festsetzung zur Einhausung der Müll-
boxen dient dazu, ein begrüntes Erscheinungsbild zu sichern. Um ein einheitliches Bild zu erzeugen, 
ist bei der Pflanzung einer Hecke diese bei zusammenhängenden Hauseinheiten (Doppelhaus, 
Hausgruppen, Geschosswohnungsbau) durchgängig zu gestalten und darf nur für die notwendigen 
Hauszugänge bzw. Zufahrten unterbrochen werden. 
6.14.4. Balkone / Loggien 
Eine gestalterisch ansprechende Integration von weit vorstehenden Balkonplatten bleibt eine Her-
ausforderung und entspricht im Ergebnis selten dem gewünschten Erscheinungsbild für die Außen-
kanten von Baufeldern.  
Vor diesem Hintergrund sind in den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet (SO) auf den 
dem öffentlichen Raum zugewandten Gebäudeseiten (Vorgartenzonen) nur Auskragungen einzelner

89 
 
Gebäudeteile von maximal 0,5 m zulässig. Private Freiflächen mit einer üblichen Tiefe von beispiels-
weise 2,5 m bis 3,0 m können an diesen Seiten als Loggien, bzw. eingezogene B alkone ausgeführt 
werden.  
Im Sondergebiet (SO) sind entlang der Fassaden, welche an die Verkehrsfläche besonderer Zweck-
bestimmung Mischverkehrsfläche 1 und 2 sowie an die mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) fest-
gesetzten Flächen angrenzen, Balkone unzulässig. Hiermit soll eine Auskragung auf öffentliche Ver-
kehrsflächen bzw. öffentlich zugängliche Flächen ausgeschlossen und in den oberen Geschossen 
ein ruhiges Erscheinungsbild gesichert werden.  
6.14.5. Einfriedungen 
Die Festsetzungen bezüglich der Einfriedungen sollen wie bereits die Festsetzungen zu den Vorgar-
tenbereichen zu einem begrünten städtebaulichen Erscheinungsbild beitragen.  
6.14.6. Werbeanlagen 
Innerhalb des Sondergebietes sind Einzelhandelsbetriebe sowie weitere gewerbliche Betriebe zuläs-
sig, mit welchen in der Regel Werbeanlagen einhergehen. Um den stadträumlich wichtigen Bereich 
des gesamten zukünftigen Quartiersplatzes nicht mit Werbeanlagen zu überlasten, werden Festset-
zungen zur Regulierung der Werbeanlagen getroffen, welche den zukünftigen Betrieben jedoch Wer-
bung in einem angemessenen Rahmen ermöglichen.  
6.14.7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig sind. In den all-
gemeinen Wohngebieten sind Mobilfunkanlagen auf dem Dach nicht zulässig. Die Festsetzungen 
dienen ebenfalls der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers. In-
nerhalb der Flächen für Gemeinbedarf sowie dem Sondergebiet sind demnach Mobilf unkanlagen 
zulässig. Hiermit sollen insbesondere Möglichkeiten für 5G-Antennen aufrechterhalten werden.  
 
6.15. 
Nachrichtliche Übernahmen 
Neben der nachrichtlichen Übernahme der vom Planfeststellungsbeschluss zur Teilverlegung des 
Galgenbergsees umfassten Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen (siehe Kapitel 6.10) erfol-
gen nachrichtliche Übernahmen zum Wasserschutz (Wasserschutzzone sowie Hochwasser -Risiko-
gebiet). 
6.15.1. Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der festgesetzten Wasserschutzzone III des  Wasserwerkes Köln-
Hochkirchen. Die Anforderungen an das Bauen innerhalb der Wasserschutzzonen sind demnach zu 
beachten. 
6.15.2. Hochwasser Risikogebiet des Rheines 
Das Plangebiet liegt in Teilen (siehe Planzeichnung) im Hochwasser -Risikogebiet des Rheines im 
Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Um zukünftige Bauherren auf dieses hin-
zuweisen, erfolgt eine nachrichtliche Übernahme. 
 
6.16. Auswirkungen der Planung 
In den nachstehenden Ausführungen werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung erläutert. 
Die Auswirkungen auf die Umweltbelange Artenschutz, Bodenfunktion und Altlasten werden im Rah-
men des Umweltberichtes beschrieben und hier nicht erneut aufgeführt.  Bezüglich dieser Themen 
wird demnach auf den Umweltbericht verwiesen.

90 
 
6.16.1. Gemeinbedarf 
Die neuen Wohneinheiten im Plangebiet führen gemäß den Berechnungen des Amtes für integrierte 
Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung zu einem Bedarf von insgesamt 19 neuen Kita-Zügen. 
Der Flächenbedarf wird im Plangebiet für 20 Kindertagesstätten über entsprechende Festsetzungen 
bereitgestellt und über den städtebaulichen Vertrag gesichert.  
Des Weiteren meldet das Amt einen Bedarf von mindestens 15.000 qm Grundstücksfläche für insge-
samt sechs Züge für notwendige Grundschulplätze an. Auch diese Flächen werden im Bebauungs-
plan gesichert.  
Für den Stadtbezirk Rodenkirchen besteht darüber hinaus ein Bedarf für den Neubau einer weiter-
führenden Schule mit einer G rundstücksgröße von 25.000 qm . Dieser Bedarf ergibt sich aus dem 
Neubaugebiet und dem Bestand.  Im Plangebiet wird die benötigte Schulgrundstücksf läche aus-
kömmlich zur Verfügung gestellt.  
Somit können die vom Plangebiet hervorgerufenen Bedarfe durch die Fe stsetzungen gedeckt wer-
den.   
Des Weiteren werden Möglichkeiten für die Erweiterung der Sportplätze der St. George`s School 
geschaffen  
6.16.2. Einzelhandel 
Vor dem Hintergrund der aktuell unterdurchschnittlichen Ausstattung mit Nahversorgungsangeboten 
innerhalb des Stadtteils Rondorf und der im Zuge der Neubautätigkeiten wachsenden Einwohnerzah-
len ist eine städtebaulich verträgliche Ausweitung im Segment Nahrungs - und Genussmittel sowie 
Drogerie- und Parfümeriewaren durch die Ansiedlung einer Standortkombination v on Lebensmittel-
vollsortimenter und Drogeriefachmarkt wünschenswert. Verstärkt wird der Bedarf auch dadurch, weil 
die bestehenden Lebensmittelmärkte nur unterdurchschnittlich große Betriebseinheiten aufweisen 
und seit dem Rückzug des ehemaligen ansässigen Drogeriemarktes im Einzugsgebiet kein Droge-
riefachmarkt mehr ansässig ist. Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass ein bedeutender Teil der 
nahversorgungsrelevanten Kaufkraft aus dem Stadtteil Rondorf abfließt.  
Der Zentrale Versorgungsbereich von Rondorf weist zwar nur einen begrenzten Besatz mit nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten und eine mäßige Konzentration von Einzelhandelsbetrieben auf. 
Jedoch werden die wesentlichen nahversorgungsrelevanten Angebote (Lebensmittel, inkl. Backwa-
ren und Fleischwaren, Schreibwaren, Zeitschriften, Apothekenwaren) sowie ergänzende Bedarfe 
(z. B. Optik) abgedeckt und durch weitere dienstleistungs - und gastronomiebezogene Angebote 
(z. B. Post, Friseur, Banken) ergänzt, sodass das Nahversorgungszentrum Rondorf wei terhin den 
Mindestanforderungen an einen Zentralen Versorgungsbereich entspricht.  
Vor diesem Hintergrund wurde der Zentrale Versorgungsbereich Rondorf gemäß der Bewertung der 
CIMA Beratung + Management GmbH im Rahmen der mit Datum vom 09.02.2023 vom Rat der Stadt 
Köln beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln erwei-
tert. Die Flächen des geplanten Standorts zur Ansiedlung des Vollsortimenters und eines Drogerie-
fachmarktes sind somit nun in den Zentralen Versorgungsbereich einbezogen. Voraussetzung hierfür 
war die Schaffung einer städtebaulich- funktionalen Anbindung des Planvorhabens an die Versor-
gungseinrichtungen innerhalb des bisherigen Zentralen Versorgungsbereiches Rondorf. Hierzu 
wurde in der Planung des städtebaulichen Konzeptes von West 8 eine direkte Verbindung zwischen 
dem geplanten Einzelhandelsstandort und dem heutigen Nahversorgungszentrum geschaffen.  
Die vorliegende Auswirkungsanalyse hat ergeben, dass bei einer Größenordnung des geplanten Voll-
sortimenters von 2.500 qm Verkaufsfläche eine Gefährdung der Wettbewerber innerhalb des Nah-
versorgungszentrums Rondorf nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Bei Ansiedlung ei-
nes Drogeriefachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 700 qm sind demgegenüber Auswirkungen in 
den Zentralen Versorgungsbereichen außerhalb des Einzugsgebietes nicht mehr grundsätzlich aus-
zuschließen. Daher wird seitens des Gutachters empfohlen, die Verkaufsfläche der geplanten Märkte 
zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Kaufkraftpot enzials im 700- Meter-Radius und der örtli-
chen Versorgungsstrukturen sind nach gutachterlicher Sicht ein Vollsortimenter mit ca. 2.200 qm

91 
 
Verkaufsfläche und ein Drogeriefachmarkt mit ca. 600 qm Verkaufsfläche zentrumsverträglich. Auch 
bei dieser Größenordnung ist jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen, dass sich mittelfristig einer 
der beiden Vollsortimenter in Rondorf die jeweils unterdurchschnittlich großen Betriebseinheiten und 
damit deutliche Wettbewerbsnachteile aufweisen, vom Markt zurückziehen wird. Wenn auch die bei-
den Märkte aufgrund ihrer Standorte außerhalb Zentraler Versorgungsbereiche nicht schützenswert 
im Sinne des Bau- und Planungsrechts sind, erfüllen sie dennoch wichtige Nahversorgungsfunktio-
nen für die Wohnbevölkerung. Ggf. kann eine Verlagerung eines der beiden Märkte an den Plan-
standort umgesetzt werden. So stünde den Bewohnern des Stadtteils Rondorf ein moderner Vollsor-
timenter als Nahversorger zur Verfügung und der entsprechende Markt könnte seine Wettbewerbs-
position deutlich ausbauen. Die beschriebenen, möglichen Wettbewerbswirkungen werden sich 
durch die deutliche Reduzierung der Verkaufsfläche von 2.200 qm auf 1.500 qm , welche aufgrund 
der Empfehlung des Konsultationskreises Einzelhandel“ erfolgt, im Vergleich zu der durchgeführten 
Auswirkungsanalyse deutlich verringern.  
Durch die Einbindung des Standortes in das Nahversorgungszentrum Rondorf entspricht das Vorha-
ben in der geplanten Größenordnung den Vorgaben des LEP NRW sowie den Prüfkriterien des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzeptes Köln.  
6.16.3. Verkehr 
Die vorliegende Verkehrsuntersuchung (vgl. Kapitel 6.8.5) hat die planbedingten verkehrlichen Aus-
wirkungen untersucht. Ergänzend wurde ein Mobilitätskonzept (vgl. Kapitel 6.8.6) erarbeitet, welches 
den Umweltverbund, moderne komplementäre Angebote und damit insbesondere die Belange von 
Fußgängern und Radfahrern sowie eine Reduzierung des MIV -Verkehrs und privaten Stellplatzbe-
darfs in den Foku s rückt. Gleichzeitig wird mit Umsetzung der Gebietserweiterung Rondorf Nord-
West die ÖPNV-Anbindung von Rondorf über eine Stadtbahnerweiterung Rondorf-Meschenich ge-
plant.  
Unter Einbeziehung der  geplanten StadtBahn Süd und der Maßnahmen des Mobilitätskonz eptes 
(Reduzierung des MIV -Verkehrs) werden durch das geplante Bauvorhaben insgesamt rund 5.600 
Kfz-Fahrten je Werktag als Summe von Quell- und Zielverkehr erzeugt. Unter Berücksichtigung der 
im Kapitel 6.8.5 dargestellten Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass im Plangebiet sowie im 
Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität mit keiner negativen Veränderung der Qualität des 
Verkehrsablaufs gesichert ist. 
6.16.4. Bodenordnende Maßnahmen 
Es ist vorgesehen, dass die Grundstücke zwischen der neuen Erschließungsstraße im Norden, den 
Plangebietsgrenzen im Osten und Süden sowie den Flächen bis zur Erschließungsstraße im Westen 
von dem Investor, der "AMELIS Projektentwicklungs GmbH Co. KG" erworben werden. Der Erwerb 
betrifft auch die im Plangebiet liegenden, städtischen Flächen. Die in diesem Bereich liegenden, zu-
künftig öffentlichen Verkehrs- und Grün- sowie Retentionsflächen (soweit diese nicht den privaten 
Grundstücken zugeordnet werden können), werden nach Realisierung der Planung von der Amelis 
an die Stadt zurückübertragen. 
Die zukünftigen Ausgleichsflächen im Norden sowie der westliche Teil der neuen Seefläche sind und 
bleiben im Eigentum der Stadt Köln. Die Amelis wird hier ein Nutzungsentgelt zahlen und legt die 
Ausgleichsflächen an. Der See ist bereits verlagert, die nicht im Eigentum der Stadt stehende Teilflä-
che wird nach Umsetzung der Planung an die Stadt übertragen.  
Das Grundstück westlich der Husarenstraße, auf der der Bolzplatz entstehen wird, und die in Planung 
einbezogenen bestehenden Straßenf lächen werden nicht von Amelis erworben, sondern von der 
Stadt zur Verfügung gestellt. 
Für den geplanten Fußweg, der Alt-Rondorf mit dem Plangebiet verbindet, wird das Grundstück Ron-
dorf-Land, Flur 9, Flurstück 242/19 ganz und das Flurstück 1040 (Gemarkung Rondorf-Land, Flur 92) 
mit einer Teilfläche von 225 qm in Anspruch genommen. Über einen Tauschvertrag wird die verblei-
bende Fläche des Flurstücks 1040 arrondiert und verbleibt im privaten Eigentum.

92 
 
6.16.5. Klimaschutz / Anpassung an den Klimawandel  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein „Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf-
Nordwest in Köln Rondorf“ durch die Peutz Consult GmbH (Stand: 30.07.2021) erstellt, um aufzuzei-
gen, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmungen und die 
sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den angrenzenden Wohnquartieren hat  
(siehe Kapitel 6.12.6). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Umsetzung der Pla-
nung und unter Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und Land-
schaftsplanung es bei der Bestandsbebauung zu keinen signifikanten Temperaturveränderungen 
kommt. Ebenfalls sind keine wesentlichen Änderungen bei der Durchlüftungssituation zu erkennen.  
6.16.6. Verlust von landwirtschaftlichen Flächen 
Gemäß §1a Absatz 2 BauGB besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht hinsichtlich der In-
anspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen und Waldflächen sowie eines sparsamen und schonen-
den Umgangs mit Grund und Boden. 
Durch die Planung sollen c irca 55 ha derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen in Anspruch ge-
nommen werden. Die betroffenen Flächen sind für eine bauliche Inanspruchnahme, für die Nutzung 
von Kompensationsmaßnahmen und für öffentliche Grünflächen (großer öffentlicher Grünzug)  vor-
gesehen.  
Die Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt ist an gespannt. Ein Kernproblem ist der Mangel an 
baureifen Flächen in der Stadt. Es besteht ein enormer Wohnraumbedarf, der durch die derzeit ver-
fügbaren Flächenreserven nicht gedeckt werden kann. Die Bedarfsberechnungen und Reserveflä-
chenübersichten, die für die Überarbeitung des Regionalplanes durch die Regionalplanungsbehörde 
erstellt worden sind, verdeutlichen, dass die für Köln berechneten Bedarfe aufgrund mangelnder Flä-
chenreserven bei weitem nicht gedeckt werden können.  
Die Stadt Köln begegnet diesem Handlungsbedarf durch ein Bündel von Maßnahmen. So hat der Rat 
der Stadt Köln unter anderem am 29. Januar 2008 das `Wohnungsbauprogramm 2015` beschlossen. 
Aufgabe des Wohnungsbauprogramms ist es, ein ausreichendes und vielfältiges Wohnungsangebot 
sicherzustellen. Hierzu wurden unter anderem geeignete Potentialflächen in Köln geprüft und identi-
fiziert.  
Das Plangebiet in Köln Rondorf ist Bestandteil `Wohnungsbauprogramms 2015`. Die im Programm 
dargestellte Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206-014) wurde als eine der Potential-
flächen für Wohnungsbau benannt. Das Entwicklungsgebiet soll gemäß der Zielsetzung des Woh-
nungsbauprogramms einer erstmaligen baulichen Entwicklung für eine Wohnnutzung zugeführt wer-
den.  
Die Stadt Köln hat durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses am 14.12.2017 zur Aufstel-
lung des Bebauungsplanes Arbeitstitel „ Rondorf Nord-West" in Köln -Rondorf die Zielsetzung, das 
Entwicklungsgebiet einer zukünftigen Wohnnutzung zuzuführen, bestätigt. Zur Umsetzung des be-
schriebenen Entwicklungsziels ist die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen im Bereich 
Rondorf daher zur Bedarfsdeckung für Wohn- und Gemeinbedarfsflächen dringend erforderlich.  
Der Forderung der Landwirtschaftskammer, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nach Möglich-
keit innerhalb des Plangebietes zu realisieren, wird entsprochen. 
6.16.7. Geschützter Landschaftsbestandteil 
Teilbereiche des im Landschaftsplan der Stadt Köln festgesetzten geschützten Landschaftsbestand-
teils LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf“ liegen innerhalb des Plangebie-
tes. Klarstellend wird im Landschaftsplan (Textteil zu LB 2.12) darauf hingewiesen, dass die Schutz-
ausweisung eine Teilfläche der im FNP dargestellten Wohnbaureservefläche umfasst , und auf das 
Entwicklungsziel 8 des Landschaftsplans verwiesen. Im Textteil des Landschaftsplans heißt es hierzu 
(S. 50):  
„Mit diesem Entwicklungsziel sind Flächen belegt, die im FNP als Bauflächen dargestellt sind, 
jedoch die Umsetzung bzw. Konkretisierung durch die verbindliche Bauleitplanung noch nicht

93 
 
absehbar ist oder der Satzungsbeschluss zu einem Bebauungsplan noch nicht gefasst wurde. 
[…] Schutzausweisungen gemäß §§ 19 -  23 LG gelten lediglich zeitbegrenzt bis zur 
Realisierung der Bauleitplanung und treten dann in den Verbindlichkeitsgrad der Empfehlung 
(Abwägungsbelang) zurück. Die aufgrund des Landschaftsgesetzes im Landschaftsplan 
getroffenen Darstellungen und Festsetzungen konkretisieren die öffentlichen Belange von 
Natur und Landschaft und sind bei der Abwägung im Rahmen des verbindlichen 
Bauleitplanverfahrens […] zu berücksichtigen.“ 
Das geltende Landesnaturschutzgesetz regelt befristete Festsetzungen des Landschaftsplans in § 
20 Absatz 3 S. 1 LNatSchG NRW. Enthält ein Landschaftsplan demnach Festsetzungen mit Befris-
tung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der 
Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan in Kraft tritt. 
Der Flächennutzungsplan wird parallel zu diesem Bebauungsplanverfahren geändert. Dann sieht der 
Flächennutzungsplan im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils 2.12 nur in Teilbereichen 
eine bauliche Nutzung vor. Nur für diese Teilbereiche tritt die Ausweisung des geschützten Land-
schaftsbestandteils im Landschaftsplan nach § 20 Abs. 3 S. 1 LNatSchG NRW mit Inkrafttreten des 
Bebauungsplans außer Kraft. 
Die für diese Teilbereiche nur bis zur Realisierung der Bauleitplanung geltende und anschließend in 
der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigende Schutzfestsetzung des LB 2.12 verdeutlicht 
das besondere Interesse aus der Sicht des Landschaftsplans an einer Erhaltung des Ortsrandes von 
Rondorf zumindest in diesem Bereich. Die Festsetzung erfolgt „zur Belebung und Pflege des Orts-
rand- und Landschaftsbildes durch Erhaltung der Ensemblewirkung der Hofanlagen, auc h als Rest 
der bäuerlichen Kulturlandschaft.“ Die Erläuterungen zum Landschaftsplan führen weiter aus: „Die 
von altem Baumbestand, Gärten und hofnahen Weideland umgebenen Hofanlagen werden inzwi-
schen nur noch zu Wohnzwecken genutzt. Durch die Schutzfestsetzung für den Bereich der hofnahen 
Weiden und Wiesen sollen andere Zwischennutzungen bis zur Realisierung der Bauleitplanung ver-
hindert werden, um die Ensemblewirkung zu erhalten.“ 
Diese Angaben werden in der Abwägung berücksichtigt. Die heutigen Baumbestände werden voll-
umfänglich erhalten. Erhebliche Anteile des ursprünglich im Landschaftsplan ausgewiesenen ge-
schützten Landschaftsbestandteils werden auch zukünftig nicht versiegelt. Diese Flächen werden als 
private bzw. in geringen Teilen als öffentliche Grünfläche festgesetzt und können daher dem Schutz-
zweck des geschützten Landschaftsbestandteils weiterhin dienen. Hierzu soll die bestehende Pfer-
dehaltung auf den Weiden weitergeführt werden. Insbesondere kann auch der Ensemblecharakter 
der Hofanlagen aufrechterhalten werden. 
 
7. Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse 
werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a S. 1 Nr. 2 BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge-
stellt. 
 
7.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 666389/03 „Rondorf Nord-West“ ist die Schaffung dringend benötigter 
Wohnbauflächen durch die Entwicklung eines Neubaugebietes mit ca. 1.300 Wohneinheiten mit einer 
bedarfsgerechten Infrastruktur und einer guten Durchgrünung.  
Zukünftig sollen verschiedene Wohnquartiere mit einer gemischten Gebäudestruktur aus Geschoss-
wohnungsbauten und Einfamilienhäusern verschiedener Typen entstehen und als Allgemeine Wohn-

94 
 
gebiete festgesetzt werden. Im Bereich der geplanten Haupterschließungsstraßen sind Mehrfamili-
enhäuser, die sozialen Infrastruktureinrichtungen und ein Lebensmittelmarkt vorgesehen Die soziale 
Infrastruktur beinhaltet eine weiterführende Schule im nordöstlichen Bereich, die notwendigen Grund-
schulplätze an zwei Standorten sowie vier Kindertagesstätten (Fläche für Gemeinbedarf). Darüber 
hinaus ist auch die Verknüpfung des alten Ortskernes von Rondorf mit dem Neubaugebiet durch die 
Gestaltung eines ‚Quartiersplatzes‘ mit Nahversorgungsangeboten (Sondergebiet) ein integraler Be-
standteil des Planungskonzeptes. Eine zentrale öffentliche Parkanlage, der sogenannte ‚Quartiers-
park‘, sowie mehrere Grünachsen sorgen für eine gute Durchgrünung der neuen Siedlungsbereiche 
sowie eine gute Verbindung zum bestehenden Ort und zum nahegelegenen Freiraum. Im Norden 
des Plangebietes werden zudem auf einer Fläche von ca. 26 ha Ausgleichsflächen angelegt, die den 
Landschaftsraum ökologisch sowie landschaftlich bereichern. Darin enthalten ist die Umlegung des 
Galgenbergsees, für die ein eigenständigens Planfeststellungverfahren innerhalb des Plangebiets 
durchgeführt wurde und in der Umsetzung ist. Am nördlichen Rand der Ausgleichsflächen ist die 
Errichtung eines 13 m hohen Lärmschutzwalles gegenüber der Bundesautobahn (BAB) 4 geplant.  
Die Erschließung des Bebauungsplangebiets erfolgt über ein Netz aus verschiedenen Planstraßen 
(Haupterschließung mit Stadtbahn sowie Wohn-  und Sammelstraßen), einem Radschnellweg in 
Nord-Süd-Richtung sowie einer neu geplanten Entflechtungsstraße außerhalb des Plangebietes, die 
den Verkehr aus dem bestehenden Ort Alt-Rondorf sowie aus dem B-Plangebiet aufnimmt und nach 
Süden hin abführt. Das Neubaugebiet wird im Westen über die Husarenstraße an die geplante Ent-
flechtungsstraße angebunden. Die äußere Erschließung des Plangebietes wird zudem über den 
Weißdornweg und die Kapellenstraße erfolgen. Die Anbindung des Neubaugebietes an den öffentli-
chen Personennahverkehr erfolgt durch die Bereitstellung von Flächen für die Verlängerung der 
Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd (Bonner Straße) bis nach Köln-Meschenich. 
Zur Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnlinie wer-
den eigenständige Planfeststellungsverfahren durchgeführt. 
Die Nahmobilität zu Fuß und mit dem Rad hat im gesamten Quartier Priorität. Der private ruhende 
Verkehr wird in Tiefgaragen sowie in gemeinschaftlichen Parkplatzkoffern innerhalb der Wohngebiete 
untergebracht.  
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Kapitel 6 beschrieben. 
 
7.2. 
Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt 686. 038 m² (ca. 69 ha). Die Flä-
chennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert: 
Tabelle 1: Flächenangaben zur Bestandsnutzung und Planung 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Versiegelte Flächen/  
Gebäude 
11.852   Allgemeine Wohngebiete  188.984 
  Flächen für Gemeinbedarf  56.221 
  Sondergebiet  6.905 
  Öffentliche Verkehrsflächen  86.633 
  Verkehrsflächen bes. Zweckbe-
stimmung und Versorgungsanla-
gen 
22.319

95 
 
Teilversiegelte Flächen 14.595  Fläche für Bahnanlagen (Stadt-
bahn) 
16.477 
Vegetationsflächen 606.146 Grünflächen  242.168 
davon Ackerflächen  526.627 davon öffentliche Grünfläche 
Parkanlagen, Spielplatzflächen/ 
Bolzplatz und Retentionsflächen/ 
Versickerung 
52.561 
davon Sonstige  
Vegetationsstrukturen 
  82.712 davon öffentliche Grünfläche 
Ausgleichsflächen (A1, A2, A3, 
A5, A6) 
181.750 
  davon Private Grünfläche   7.857 
Seefläche  53.670 Seefläche  
(Planfeststellungsbeschluss ge-
mäß § 68 Wasserhaushaltsge-
setzt (WHO) zur Teilverlegung 
des Galgenbergsees vom 
20.07.2021; nachrichtliche Über-
nahme der Wasser- und Bö-
schungsflächen in die Planzeich-
nung)  
66.331 
Summe 686.263  Summe (ohne Dachbegrü-
nung) 
685.038  
 
7.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutz gesetz (BBodSchG –  Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen 
weitere Regelungen wie das Landesnaturschutzges etz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NW), das 
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes), die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzgebietsverordnung und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. 
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.

96 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der 
Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, Ver-
meidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzen-
arten, Erhalt von Lebensräumen, Stär-
kung der Biotopvernetzung, Entwick-
lung und Wiederherstellung der Tier- 
und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffe; 
Schutz der natürlichen Lebensgrundla-
gen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charakters 
der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwendung 
schädlicher Bodenveränderungen und 
Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmenrichtli-
nie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege 
von Gewässern; Deckung Wasserbe-
darf; Vermeidung negativer Verände-
rungen; Sanierung; naturnaher Aus- 
bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswassergesetz 
NW, Wasserschutzgebiets-
verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und Ver-
bote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung 
von Frischluftzufuhr durch Grünflä-
chen; Verbesserung des Mikroklimas

97 
 
durch Baumpflanzungen und Grünflä-
chen; Maßnahmen zur Klimawandelan-
passung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte der 
LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Einhal-
tung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in 
denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Er-füllung von 
bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschrit-
ten werden 
BauGB; Bundesimmissions-
schutzgesetz; Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissionen 
(nicht Lärm/Luft, insbeson-
dere Licht, Gerüche), sach-
gerechter Umgang mit Abfäl-
len und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Energien/Ener-
gieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss zur 
solaren Optimierung; EEG, 
DIN 5034; Energieein-
sparVO, Beschluss des Ra-
tes der Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 4109; 
DIN 18005; DIN 45691; 16. 
BImSchV; Freizeitlärmer-
lass; 18. BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW, 
LAWA-Richtlinie, LAGA An-
forderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HochwasserschutzG II 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren

98 
 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtplanungs-
amt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Na-
turdenkmalen, Resten historischer Kul-
turlandschaften oder deren Bestandtei-
len 
Fläche §1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB Schonender Umgang mit Boden, In-
nenentwicklung vor Außenentwicklung, 
Revitalisierung vorgenutzter Flächen 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswir-
kungen 
7.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Rondorf Nord- West“. 
Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die 
Umweltbelange entstehen können und inwiefern auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich 
aus der Umgebung erheblich eingewirkt wird. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dau-
erhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außerg ewöhnliche und nicht 
vorhersehbare Ereignisse. 
Für die konkrete Umsetzung des Vorhabens werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlä-
gigen Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entspre-
chend beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.  
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, 
die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben. 
7.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Bebauungsplangebiet liegt im Süden von Köln im Kölner Stadtbezirk Rodenkirchen nordwestlich 
des jetzigen Stadtteils Rondorf und umfasst eine Fläche von ca. 69 ha. Der Geltungsbereich erstreckt 
sich über Offenlandflächen zwischen der im Norden liegenden Bundesautobahn BAB 4 und der Ka-
pellenstraße im Süden. Nach Westen wird das Gebiet durch die Straße „Auf dem Schneeberg“ und 
die „Husarenstraße“ begrenzt. Den östlichen Rand bilden der Weißdornweg sowie die bebaute Orts-
lage von Rondorf.  
Der Entwicklung des Bebauungsplans Rondorf Nordwest liegt die Prämisse zu Grunde, dass die im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegende Seefläche des Galgenbergsees verlagert werden 
sollte. Die Seeverlagerung steht in ursächlichem Zusammenhang zur Realisierung des Bebauungs-
planes, da erst mit Verlagerung des Sees eine sinnvolle Flächenarrondierung für den Bebauungsplan 
geschaffen werden kann.  
Die Seeverlagerung wurde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes  auf der Grundlage eines 
vorgelagerten Planfeststellungsverfahrens nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchgeführt. Der 
Planfeststellungsbeschluss wurde am 20.07.2021 erteilt. Die Umlegung des Sees und die damit ein-
hergehenden Veränderungen im Plangebiet wurden im Zeitraum August 2021 bis April 2022 und 
damit vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vollzogen und vollständig abgeschlossen.  
Im Umweltbericht werden aufgrund dieser tiefgreifenden Veränderungen im Plangebiet beide Umset-
zungsschritte betrachtet. Einerseits wird die Bestandssituation vor der Seeverlagerung beschrieben,

99 
 
da einige der Gutachten auf diesem Ausgangszustand basieren. Andererseits wird der Bestand nach 
der Seeverlagerung beschrieben, da dieser heute Fakt ist und die dauerhafte zukünftige Nutzung der 
Fläche darstellt.  
Nutzung im Bestand vor Seeverlagerung  
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Ackerschläge sind von Wirt-
schaftswegen, die teilweise versiegelt sind, durchzogen. Vereinzelt wird die Landschaft durch wege-
begleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert. Neben der ackerbaulichen Nutzung 
wird das Gebiet von den Anwohnern zur Naherholung genutzt. Eine wichtige Verbindungsachse zum 
Grüngürtel zwischen Militärring und BAB 4 im Kölner Süden bildet hierbei der in Nord -Südrichtung 
verlaufende Wirtschaftsweg „Am Höfchen“, der im Norden von einer Lindenallee geringen Alters ge-
säumt wird.  
Im Nordosten des Bebauungsplanes lag die Seefläche des Galgenbergsees, einer ehemaligen Zie-
gelabbaufläche, die sich im Laufe der Jahre mit Wasser gefüllt hatte. Der See wurde von Gehölzen 
umsäumt und war für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.  
Der bestehende Stadtteil Rondorf grenzt im Osten und im Süden des Bebauungsplangebietes an. 
Der westliche Ortsrand Rondorfs wird vornehmlich durch Einzel- und Reihenhäuser mit relativ großen 
Gärten charakterisiert, die vereinzelt in den Geltungsbereich hereinreichen. Zudem befinden sich ein 
alter Obstgarten sowie eine Wiesenfläche im Osten des Geltungsbereiches, die interimsmäßig für die 
Unterbringung von Flüchtlingen genutzt wurde. Im Süden ragt der bebaute Ortsteil Rondorfs sowie 
Hofflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen mit Weidegrünland, Paddockflächen für Pferde und 
einer Bergehalle in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes herein. Ein Teil der mit alten Bäumen 
bestandenen Grünlandflächen ist als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.12 ‚Umgebung des 
Johannes- und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan festgesetzt. Zudem befindet sich im Südwesten des 
Bebauungsplanes der Schulkomplex der Internationalen Schule St. George’s School (Gebäudekom-
plex mit angrenzenden Sportanlagen und Parkplatzflächen) mit seinen Grünflächen (Wiesen), die 
teilweise in das Bebauungsplangebiet hereinreichen. Östlich des Schulareals schließt sich der „Pater-
Prinz-Weg“ an, der derzeit mit Doppel - und Mehrfamilienhäusern entsprechend einem Bebauungs-
plan bebaut wird. 
Die westliche Grenze des Geltungsbereiches wird auf Höhe einer bestehenden Kleingartenanlage 
durch die Husarenstraße bestimmt, im Norden oberhalb der Kleingartensiedlung verspringt die 
Grenze des Gelt ungsbereichs nach Westen bis an die Straße „Auf dem Schneeberg“, an die sich 
wiederum eine weitere Kleingartensiedlung ‚Kuchenbuch‘ anschließt. Der nördliche Randbereich zur 
Autobahn BAB 4 wird durch gehölzbestandene Böschungsbereiche bestimmt.  
Nutzung im Bestand nach Seeverlagerung  
Der verlagerte See ist im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets als lang gestreckter See 
zu liegen gekommen. Die Dimensionierung der Wasserfläche ist in etwa gleichgeblieben. Neben ei-
ner offenen Wasserfläche wurden mehrere Feuchtbiotope und mit Wald und Gehölzen bestandene 
Böschungsbereiche gemäß dem Maßnahmenplan des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (Pla-
nungsbüro Koenzen) angelegt. Grundsätzlich wird aus dem Planfeststellungsverfahren deutlich, dass 
die Seeumlegung zu einer ökologischen Aufwertung des Gewässers führt. 
Neben der ökologischen Aufwertung kann durch die Umlegung des Sees am Ortsrand von Rondorf 
Fläche gewonnen werden, die durch den Bebauungsplan als Bauland genutzt werden soll. Vorberei-
tend wurden di ese Flächen als kurzlebige Ruderalfluren und Ackerflächen angelegt, da sie einen 
Zwischenzustand bis zur Bebauung abbilden. Gleiches gilt für die nördlich der neuen Seefläche ge-
legenen Flächen, die als Aufstellflächen f ür den geplanten Lärmschutzwall  bevorratet werden. Für 
die Umsetzung der Baumaßnahmen ist eine Baustraße eingerichtet worden. Um erforderliche Ein-
griffe zu bündeln, wurde die Baustraße auf den westlich gelegenen Ackerflächen an der Stelle ein-
gerichtet, wo nach Umsetzung des Bebauungsplanes die versiegelte Planstraße 3 verlaufen soll. Im 
Norden der Seefläche bleiben die bestehenden Forst- und Gehölzflächen erhalten.

100 
 
Planungsrechtliche Situation 
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist gemäß § 35 BauGB als Außenbereich zu beurteilen. Im 
Süden des Plangebiets reichen in sehr geringem Umfang die bebauten Flächen nördlich der Kapel-
lenstraße und der Rondorfer Hauptstraße in das Plangebiet herein. Sie zählen planungsrechtlich zum 
Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Am südwestlichen Rand des Geltungsbereichs reicht der Bebau-
ungsplan Nr. 66380/03 „Husarenstraße“ mit 2 Ausgleichsflächen in das Plangebiet herein. Hier sind 
Heckenstrukturen (M2) sowie die Anlage einer extensiven Fettwiese mit Bäumen (M3) festgesetzt, 
die nicht vollständig umgesetzt wurden. Weiter unterhalb reicht eine Private Grünfläche des Bebau-
ungsplans Nr. 66382/02 „St. George‘s School“ in das Bebauungsplangebiet herein, die Funktionen 
zum Ausgleich übernimmt. Zudem befindet sich im Norden des Bebauungsplangebiets, westlich der 
Straße ‚Am Höfchen‘ eine Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 66380/03 „Husarenstraße“, 
die als Aufforstungsfläche angelegt worden ist. Ein Teil der mit alten Bäumen bestandenen Grün-
landflächen im Süden ist als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.12 ‚Umgebung des Johannes- 
und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan festgesetzt. 
Die Wasser- und Böschungsflächen als Teilflächen des Bereichs, für den der Planfeststellungsbe-
schluss gilt, werden nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplanes übernommen. 
7.4.2. Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Pla-
nung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich keine derzeit erkennbaren Veränderungen des Um-
weltzustandes ergeben. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird gemäß §  35 BauGB als Au-
ßenbereich beurteilt und landwirtschaftlich genutzt. Die landwirtschaftlic hen Flächen, aber auch die 
anderen Nutzungsformen (Grünland, Wegeflächen und Randstrukturen) bleiben erhalten. Die Aus-
gleichsfläche westlich der Straße ‚Am Höfchen‘, die derzeit eine junge Aufforstungsfläche darstellt, 
würde sich bei Nichtdurchführung der Planung zu einem Wald entwickeln. Ebenso würden weitere 
Gehölzbestände im Plangebiet mit fortschreitendem Entwicklungsprozess an Alter, Reife und Größe 
zunehmen. Die Flächen, die gemäß dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewäs-
sers durch Teilverlegung des Galgenbergsees umgewandelt wurden, würden sich gemäß ihres Ziel-
biotopes entwickeln. Die Gehölz- und Waldbestände würden mit fortschreitendem Entwicklungspro-
zess an Alter, Reife und Größe zunehmen. Die zum Erhalt festgesetzten Kieferwälder würden mittel-
fristig ihr Klimaxstadium erreichen und in die Zerfallsphase übergehen. Die als kurzlebige Ruderal-
fluren angelegten Bereiche würden nicht bebaut werden, so dass sich auch hier unterschiedliche 
Sukzessionsstadien bis hin zum Wald einstellen könnten. Aufgrund des hohen Drucks auf die land-
wirtschaftliche Nutzfläche im Landschaftsraum wäre eine erneute Inkulturnahme als landwirtschaftli-
che Flächen mittel- und langfristig eher wahrscheinlich.  
Für die im Zuge der Verlegung des Galgenbergsees angelegte Baustraße auf den westlich gelegenen 
Ackerflächen besteht eine Rückbauverpflichtung, so dass bei Nichtumsetzung der Planung hier wie-
der Acker entstehen würde.  
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht privi-
legierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Eine Prognose über die damit ver-
bundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im Rahmen 
eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.  
Die planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB zum Innenbereich gehörenden Flächen im Süden des 
Geltungsbereiches sind bereits weitestgehend bebaut. Eine Nachverdichtung wäre in Teilbereichen 
ggf. möglich.  
Die verfassten Gutachten zur Beschreibung der Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Luft und 
Lärm gehen im Null-Fall davon aus, dass die geplante Entflechtungsstraße bereits realisiert ist. Die 
Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße wird in einem eigenständigen Planfeststel-
lungsverfahren durchgeführt.

101 
 
7.4.3. Prognose üb er die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchfüh-
rung der Planung Seeverlagerung (Prognose-Nullfall) 
Die Umsetzung der Planung schafft neue Siedlungsflächen im nordwestlichen Landschaftsraum von 
Rondorf und somit auch einen neuen Dorfrand. Die Entwicklung neuer Wohnquartiere einschließlich 
der notwendigen Infrastruktur für Bildung (Schulen und Kindertageseinrichtungen), Nahversorgung 
und Verkehr (Erschließungsstraßen) führt zu einer Versiegelung. 55 % des Plangebiets werden durch 
Bebauung und Verkehrsflächen überprägt. Die bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Ackerflä-
chen (ca. 52,69 ha) innerhalb des Bebauungsplangebietes entfallen komplett, wodurch ein Stück der 
charakteristischen Bördelandschaft verloren geht. Gleichzeitig kann durch die Festsetzung und Ge-
staltung von Ausgleichsflächen im Norden des Geltungsbereichs auf insgesamt ca. 26 ha eine hohe 
Biodiversität geschaffen werden. Die umgestaltete Seefläche des Galgenbergsees wird ebenfalls in 
die Ausgleichsflächen integriert.  
Innerhalb der allg emeinen Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder durch gemischte Gebäu-
destrukturen aus Ein-  und Mehrfamilienhäusern (Einzel -, Doppel - und Reihenhäuser sowie Ge-
schosswohnungsbau) mit zwei bis dreigeschossiger Bebauung geprägt. Die geplanten Innenhöfe 
sollen möglichst wenig versiegelte Flächen aufweisen. Dies spiegelt sich auch in der festgesetzten 
GRZ I wider, die zwischen den Baufeldern von 0,2 bis 0,7 variiert. Ähnlich sieht es im Bereich der 
Flächen für den Gemeinbedarf wie Schulen und Kindergärten aus. Im Bereich des neuen Quartiers-
platzes ist die Unterbringung eines Nahversorgungszentrums mit Einzelhandel (Sondergebiet) mit 
einer höheren Verdichtung geplant. 
Die Planung erfolgt unter der Zielsetzung, eine möglichst hohe Durchgrünung im Plangebiet zu errei-
chen. Zentraler Baustein ist dabei eine öffentliche Parkanlage, der circa 31.685 m² große „Quartiers-
park“, der in Verbindung mit weiteren Grünachsen (Husarenpark, Baumreihen und Alleen) Grün-
räume im Plangebiet schafft. Daneben tragen Vorgärten mit Heckenstrukturen, Privatgärten, be-
grünte Innenhöfe sowie öffentliche und private Grünflächen zur Realisierung der Durchgrünung bei. 
Auf den Flachdächern der geplanten Bebauung ist eine Mischung aus intensiver und extensiver 
Dachbegrünung vorgesehen. Die einzelnen Wohnstraßen sowie übergeordnete Planstraßen werden 
zur Schaffung eines hohen Wiedererkennungswertes mit quartiersspezifischen Baumarten durch-
grünt.  
Nördlich des geplanten Wohngebietes wird ein großer Teil des Bebauungsplangebietes für die An-
lage von Ausgleichsflächen genutzt. Diese sollen im westlichen Teil als extensiv genutzte Grünland-
strukturen (Wiesen und Weiden) entwickelt werden, in die eine Streuobstwiese als Element der alt -
bäuerlichen Kulturlandschaft eingestreut wird. In der anliegenden naturnah gestalteten öffentlichen 
Grünfläche wird das Thema der Streuobstwiese durch die Gestaltung eines Obstbaumlehrpfads wie-
der aufgenommen. Eingebettet in blütenreiche, extensiv bewirtschaftete Wiesen wird hier ein neuer 
Ortsrand als Erlebnisraum für die Bev ölkerung geschaffen. Die Einrahmung der Ausgleichsflächen 
erfolgt durch unterschiedliche Gehölzstrukturen. In Ergänzung beinhalten die nördlich gelegenen 
Ausgleichsflächen die neu angelegte Wasserfläche des Galgenbergsees.  
Der Ausgleichsflächenkomplex int egriert zudem den geplanten, mit Gehölzen bestandenen Lärm-
schutzwall. Dieser ist im Norden des Plangebiets parallel zur Autobahn mit einer Höhe von 13 m 
geplant. Neben einer Veränderung des Landschaftsbilds wird der aktive Lärmschutz positive Wirkun-
gen bezüglich der Schallausbreitung der Autobahn auf Rondorf und das Neubaugebiet haben.  
Ein Erhalt vorhandener Strukturen ist nur in einem gewissen Umfang möglich. Diese umfassen Grün-
landflächen im Süden, die den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) beinhalten, sowie Gehölz-
flächen im Norden des Bebauungsplangebietes. Einzelbäume im GLB und eine Lindenallee an der 
Straße ‚Am Höfchen‘ werden ebenfalls zum Erhalt festgesetzt. 
Insgesamt erfolgt durch die Planung eine grundsätzliche Wesensänderung des mittigen und südli-
chen Plangebietes von Offenlandflächen hin zu Siedlungsflächen.

102 
 
7.5. Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a 
BauGB 
7.5.1. Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
In den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 wurden durch das Kölner Büro für Faunistik (2023) faunis-
tische Erhebungen durchgeführt mit den in der Tabelle 3 im Anhang aufgeführten Ergebnissen.  
Der Untersuchungsraum umfasst den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes (Vor-
habenbereich) und eine 100 m große Pufferzone. Die Abgrenzung des Untersuchungsraums wurde 
aufgrund der zu erwartenden Störfaktoren, des potenziellen Artenspektrums und der bestehenden 
Vorbelastungen gewählt. Die Untersuchungen in den unterschiedlichen Erfassungszeiträumen wur-
den auf verschiedenen Teilgebieten durchgeführt. 
Erfasst wurden die Artengruppe der Amphibien, der Vögel sowie Fledermäuse und die Haselmaus. 
Neben den zuvor genannten Arten bzw. Artengruppen wurden auch alle weiteren artenschutzrecht-
lich relevanten Arten erfasst, für die es zu Lebensraumverlusten durch Rodungen oder Flächeninan-
spruchnahmen kommen könnte. Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Folgenden zusammen-
fassend dargestellt. 
Vögel 
Insgesamt konnten in den Untersuchungsjahren 2016 bis 2018 im Untersuchungsgebiet 64 Vogelar-
ten nachgewiesen werden, von denen 21 Arten als planungsrelevant und 40 Arten als Brutvögel er-
fasst wurden.  
Planungsrelevante Brutvögel sind die Arten Bluthänfling, Feldlerche, Mäusebussard, Rebhuhn, 
Rauchschwalbe, Star und Neuntöter. Fitis, Gimpel, Haussperling, Sumpfrohrsänger und Wacholder-
drossel werden aufgrund der Lage des Untersuchungsraums im Kölner Stadtgebiet und der Einstu-
fung als „gefährdet“ in der Roten Liste für den Naturraum „Niederrheinische Bucht“ vorsorglich eben-
falls als artenschutzrechtlich relevant betrachtet. 
Die Feldlerche ist mit insgesamt 11 Revieren im Untersuchungsgebiet eine häufige Brutvogelart. Als 
ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur und findet 
als Bodenbrüter innerhalb der Ackerflächen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Allein 9 Reviere liegen 
innerhalb der Ackerflächen im Geltungsbereich des B -Plangebietes. Für das Rebhuhn konnte auf 
zwei Ackerschlägen im Südwesten des Bebauungsplangebietes ein dringender Brutverdacht festge-
stellt werden, der auf abendlichen Klangatrappenuntersuchungen basiert. 
Während Bluthänfling, Mäusebussard, Neuntöter, Fitis, Gimpel, Sumpfrohrsänger, Wacholderdrossel 
ihre Reviere in der ehemaligen Kiesgrube an der Husarenstraße außerhalb des Geltungsbereiches 
haben, tritt der Haussperling außerdem noch in der Kleingartenanlage westlich des Geltungsberei-
ches sowie an den Wohngebäuden unmittelbar südlich der Kapellenstraße (Hofanlage Johannishof) 
und westlich der Bödinger St raße auf. Der Star hat seine Verbreitungsschwerpunkte ebenfalls im 
Umfeld des südlichen Bebauungsplangebiets, im Bereich des Wohnhauses „Am Steinneuerhof 3“, in 
einem Höhlenbaum südlich des Kreuzungsbereichs Husarenstraße/ Kapellenstraße sowie vermutlich 
an der ehemaligen Hofanlage Johannishof. Ebenso haben die als Kulturfolger lebenden Rauch-
schwalben Brutvorkommen in der Hofanlage des Büchelhofs (Kapellenstraße 24) sowie in den Stal-
lungen östlich der Straße „Am Steinneuerhof“, außerhalb des Bebauungsplangebietes. Für den Stein-
kauz wurde im Bereich eines Scheunendaches außerhalb des Plangebietes eine künstliche Nisthilfe 
nachgewiesen, die keinen Besatz zeigte. Unter den nachgewiesenen Brutvogelarten des Vorhaben-
bereichs befinden sich ferner häufige und ungefährdete Arten, wie Amsel, Blaumeise, Elster, etc. 
Neben den Brutvogelarten wurden mit Girlitz, Graureiher, Kormoran, Mehlschwalbe, Rostgans, Saat-
krähe, Silbermöwe, Steinschmätzer, Sturmmöwe, Turmfalke, Waldohreule, Wespenbussard und

103 
 
Wiesenpieper weitere 13 planungsrelevante Vogelarten kartiert, die den Vorhabenbereich als Nah-
rungsgast /Gastvögel nutzen, hier aber keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufweisen.  
Fledermäuse 
Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte nur im Jahr 2016 im Umfeld des Galgenbergsees. Im Rah-
men der drei Begehungen wurde eine mäßige Fledermausaktivität der Arten Zwergfledermaus, Was-
serfledermaus und Großer Abendsegler festgestellt. Die Rufe der Arten Rauhautfledermaus und 
Braunes oder Graues Langohr wurden nur mit wenigen Sequenzen aufgezeichnet. Weiterhin wurden 
an drei Horchboxstandorten Aufnahmen der Gattung Myotis gemacht, die nicht auf Artniveau be-
stimmt werden konnten. 
Das nachgewiesene Artenspektrum mit insgesamt 5 Arten ist als nur mäßig vielfältig zu bezeichnen. 
Ein konkreter Nachweis von Fledermausquartieren wurde nicht erbracht. Damit ist die derzeitige Le-
bensraumfunktion des Gebiets auf die potentielle Nutzung insbesondere des Galgenbergsees und 
seiner gehölzreichen Uferbereiche zur Nahrungssuche und ggf. ein Aufsuchen von Einzelquartieren 
durch gebäudebewohnende Fledermausarten zu beschränken. Mit Wochenstuben oder gar Winter-
quartieren ist im Bereich des zu erwartenden Eingriffs nicht zu rechnen. 
Haselmaus 
Zur Erfassung möglicher Haselmausvorkommen wurden in den Jahren 2016 bis 2018 Nisthilfen in 
geeigneten Lebensraumstrukturen (z.B. Böschungsbereiche an der Autobahn, Gehölzstrukturen an 
der ehemaligen Kiesgrube sowie in der Kleingartenanlage im Westen des Untersuchungsgebietes) 
ausgebracht.  
Entlang der Böschungsbereiche der BAB 4 konnte so eine sich reproduzierende Haselmauspopula-
tion bestätigt werden. Insgesamt konnte die Besiedlung mit Haselmäusen hier durch zwei Kobel so-
wie einen Nachweis adulter Haselmäuse in Haselmaustubes nachgewiesen werden. Die Funde lie-
gen in den gehölzbestandenen Böschungsbereichen der BAB 4 östlich der Straße ‚Am Höfchen‘ und 
westlich des Weißdornwegs auf der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Ein zweiter 
Nachweis der Haselmäuse wurde östlich der Straße ‚Am Höfchen‘, im Böschungsbereich der Straße 
am Ende der Lindenallee in Richtung Autobahn erbracht. Zudem wurde ein Kobel der Haselmaus 
westlich der Straße ‚Am Höfchen‘ gefunden, der am Rand einer neu angelegten Aufforstungsfläche 
innerhalb der Gebüsche liegt. Im restlichen Untersuchungsraum konnten keine Hinweise auf Hasel-
mäuse erfasst werden. 
Amphibien 
Eine flächendeckende Erfassung der Amphibien erfolgte im nordöstlichen Teil des Bebauungsplan-
gebietes, im Bereich des Galgenbergsees durch Sichtkontrollen, Verhören und Fangen von Indivi-
duen in 5 Untersuchungsdurchgängen zwischen Ende März und Anfang Juli 2016. 2017 und 2018 
erfolgte eine Kontrolle mittels Sichtung und Verhören. Im Jahr 2018 wurde zudem die ehemalige 
Kiesgrube an der Husarenstraße und deren Umfeld auf Vorkommen von Amphibien untersucht. 
Im nordöstlichen Geltungsbereich (Galgenbergsee) wurden keine planungsrelevanten Amphibienar-
ten festgestellt, obwohl der Galgenbergsee einen potenziell geeigneten Lebensraum darstellt. Im Be-
reich der ehemaligen Kiesgrube an der Husarenstraße im westlichen Untersuchungsraum, außerhalb 
des Bebauungsplangebietes, wurden vereinzelt Individuen der artenschutzrechtlich relevanten Am-
phibienarten Kreuz- und Wechselkröte festgestellt. Die Tiere wurden im Zuge einer CEF -Maßnah-
menplanung für die Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor auf der ehemaligen Meliadepo-
nie geborgen und hierhin verbracht. Für beide Arten wurden zu diesem Zweck vorab geeignete Laich-
gewässer und Landlebensräume hergestellt. Die Untersuchungen im Jahr 2018 bestätigen eine vitale 
Population im Bereich der ehemaligen Kiesgrube. 
Weitere Artengruppen 
Für planungsrelevante und besonders geschützte Reptilienarten wie die Zauneidechse fehlen im Un-
tersuchungsraum geeignete Lebensräume.

104 
 
Geeignete Saum- und Wiesenstrukturen wurden auf Vorkommen von Nachtkerze, Weidenröschen 
und Blutweiderich kontrolliert, die dem planungsrelevanten Nachtkerzenschwärmer als Futterpflanze 
dienen. Es wurden keine Vorkommen der zuvor genannten Pflanzenarten festgestellt. 
Tabelle 3:  Kartierte Tierarten: 
Darstellung der Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunisti-
schen Erhebung im Untersuchungsraum (Artenschutzrechtliche Prüfung, Kölner Büro für Faunistik, 
April 2023). 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach Vogel-
schutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Niederrheinische 
Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein-Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 
2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Ein-
stufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Ge-
schützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Planungsrelevante 
Arten nach KIEL (2005) und MKULNV (2015) i.V.m. GRÜNEBERG et al. (2016) sind fett hervorgehoben. Re-
gional gefährdete Arten sind ebenfalls fett hervorgehoben.  
Vogelarten 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Amsel Brutvogel -     
Bachstelze  Brutvogel mit 2 Revieren 
im Untersuchungsgebiet  
-     
Blässhuhn Brutvogel  -     
Blaumeise Brutvogel im Untersu-
chungsraum 
-     
Bluthänfling Brutvogel - /+  2 3 3 
Buchfink Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
des Plangebietes 
-     
Buntspecht Nahrungsgast -     
Dorngrasmücke Brutvogel -     
Eichelhäher Nahrungsgast -     
Elster Brutvogel -     
Erlenzeisig Nahrungsgast -     
Feldlerche Brutvogel im Untersu-
chungsraum  
-/+  3 3S 3 
Fitis Brutvogel  -/+  3 V  
Gartenbaumläufer seltener Brutvogel -     
Gartengrasmücke seltener Brutvogel -     
Gimpel sehr seltener Brutvogel 
im Untersuchungsraum 
außerhalb des Plange-
bietes 
-/+  3   
Girlitz Überflieger -/+  1 2  
Graureiher Überflieger/ Nahrungs-
gast 
-/+     
Grünfink Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
des Plangebietes  
-     
Grünspecht Brutvogel / häufiger Nah-
rungsgast 
-

105 
 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Halsbandsittich Überflieger /Brutvogel im 
Untersuchungsraum au-
ßerhalb des Plangebietes 
-  k. 
E. 
k. 
E. 
k. 
E. 
Hausrotschwanz Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
des Plangebietes 
-     
Haussperling Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
Geltungsbereichs 
-/+  V V V 
Heckenbraunelle Brutvogel -     
Jagdfasen Brutvogel  -  n.b. n.b. n.b. 
Kanadagans Brutvogel/ Nahrungsgast  -  n.b. n.b. n.b. 
Kernbeißer Überflieger/ Nahrungsgast -     
Klappergrasmücke  Durchzügler/ Brutvogel -  V V  
Kleiber Nahrungsgast -     
Kohlmeise Brutvogel  -     
Kormoran Nahrungsgast -/+     
Mauersegler Nahrungsgast -  V   
Mäusebussard Nahrungsgast -/+     
Mehlschwalbe Nahrungsgast -  2 3S 3 
Mönchsgrasmücke Brutvogel -     
Neuntöter sehr seltener Brutvogel  - FFH 
Anh. I 
V V  
Nilgans Nahrungsgast   n.b. n.b. n.b. 
Rabenkrähe Nahrungsgast/ Brutvogel 
im Untersuchungsraum 
außerhalb des Plangebie-
tes 
-     
Rauchschwalbe Nahrungsgast/ Brutvogel 
im Untersuchungsraum 
außerhalb Geltungsbe-
reichs 
-/+  2 3 3 
Rebhuhn dringender Brutverdacht  -/+  1 2S 2 
Ringeltaube Brutvogel -     
Rostgans Durchzügler/ Nahrungs-
gast 
-/+ FFH 
Anh. I 
n.b
. 
n.b
. 
n.b. 
Rotkehlchen Brutvogel -     
Saatkrähe Nahrungsgast  -/+  V   
Schwanzmeise Brutvogel im Untersu-
chungsraum 
-     
Silbermöwe Überflieger / Nahrungs-
gast  
-/+     
Singdrossel Brutvogel  -     
Star Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
Geltungsbereichs 
-/+  3 3 3 
Steinkauz potenziell vorkommend 
(künstliche Nisthilfe)  
-/+  1 3S 3

106 
 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Steinschmätzer Durchzügler  -/+ VSRL 
Art. 
4(2) 
1 1 1 
Stieglitz Brutvogel -     
Stockente Nahrungsgast -     
Straßentaube Nahrungsgast  -     
Sturmmöwe Nahrungsgast -/+     
Sumpfrohrsänger Brutvogel -/+  3 V  
Turmfalke Nahrungsgast -/+  3 V  
Wacholderdros-
sel 
Nahrungsgast -/+  2 V  
Waldohreule Nahrungsgast -/+  2 3  
Wespenbussard Überflieger  -/+ FFH 
Anh. I 
1 2 3 
Wiesenpieper Durchzügler -/+ VSRL 
Art. 4 
(2) 
1 2S 2 
Wiesenschafstelze Brutvogel  -     
Wintergoldhähn-
chen 
Nahrungsgast  -     
Zaunkönig Brutvogel im Untersu-
chungsraum 
-     
Zilpzalp Brutvogel -     
 
Säugetiere 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
FFH RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Fledermäuse 
Braunes/ Graues 
Langorh  
einmaliger Horch-
boxnachweis / 
potentielle Quartiere 
möglich 
-/+ Anh IV k.A. G/1 V/2 
Großer Abendseg-
ler 
regelmäßig auftre-
tende Art /  
keine Hinweise auf 
Quartiere  
-/+ Anh IV k. A. R V 
Rauhautfledermaus unregelmäßig auf-
tretende Art /  
keine Hinweise auf 
Quartiere 
-/+ Anh IV k. A. R R 
Wasserfledermaus  häufige Art im Unter-
suchungsraum  
Nahrungshabitat / 
keine Hinweise auf 
Quartiere 
-/+ Anh IV k. A. G  
Zwergfledermaus Flächendeckend im 
Untersuchungsraum/ 
Jagd- und Nahrungs-
-/+ Anh IV k. A.

107 
 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
FFH RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Fledermäuse 
Braunes/ Graues 
Langorh  
einmaliger Horch-
boxnachweis / 
potentielle Quartiere 
möglich 
-/+ Anh IV k.A. G/1 V/2 
Großer Abendseg-
ler 
regelmäßig auftre-
tende Art /  
keine Hinweise auf 
Quartiere  
-/+ Anh IV k. A. R V 
Rauhautfledermaus unregelmäßig auf-
tretende Art /  
keine Hinweise auf 
Quartiere 
-/+ Anh IV k. A. R R 
Wasserfledermaus  häufige Art im Unter-
suchungsraum  
Nahrungshabitat / 
keine Hinweise auf 
Quartiere 
-/+ Anh IV k. A. G  
habitat/ keine Nach-
weise von Quartie-
ren, aber im Sied-
lungsbereich denk-
bar 
Weitere  
Haselmaus 3 Nachweis durch 
Kobel und 2 Nach-
weise adulter Hasel-
mäuse 
   G V 
 
Amphibien 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
FFH RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Kreuzkröte   Population im Be-
reich der ehemaligen 
Kiesgrube außerhalb 
des Plangebietes  
-/+ Anh IV k.A. V 3 
Wechselkröte  Population im Be-
reich der ehemaligen 
Kiesgrube außerhalb 
des Plangebietes  
-/+ Anh IV k. A. 3 2 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung): 
Im Bereich der Seeverlagerungsflächen wurde durch das Kölner Büro für Faunistik der Nachweis von 
drei Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerchen erbracht. Sie lagen innerhalb der Ackerflächen, 
die durch die Einrichtung der Baustellenlager westlich des Weges ‚Am Höfchen‘ in Anspruch genom-
men wurden, sowie im Süden des neu geplanten Sees, auf Flächen die einer baulichen Nutzung 
zugeführt werden sollen. Um den Verlust dieser Brutstätten auszugleichen, mussten vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden mit dem Ziel, ökologisch wirksame Zusatzstrukturen in 
der offenen Feldflur anzulegen, die zu einer Steigerung der Dichte der Zielart Feldlerche führen und

108 
 
rechtzeitig einen geeigneten Ausweichlebensraum schaff ten. Die CEF-Maßnahmen wurden außer-
halb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes auf einer Fläche von 1,5 ha im Südosten von Ron-
dorf in der Gemarkung Rondorf, Flur 12, Flurstück 100 (bei den Giesdorfer Höfen) realisiert. Für 3 
Feldlerchenreviere wurden CEF-Maßnahmen umgesetzt. Weitere planungsrelevante Brutvogelarten 
konnten im Bereich der Seeverlagerung nicht gefunden werden.  
Bei der Haselmaus ist von wenigen Einzeltieren in den Strauchbereichen entlang der Böschung zur 
BAB4 und östlich der Straße ‚Am Höfchen‘ auszugehen. Diese Bereiche waren von Rodungsmaß-
nahmen im Zuge der Seeverlagerung nicht betroffen.  
Für die ansässigen Fledermausarten sind Kompensationsmaßnahmen für potenziell verlustig ge-
hende Fledermausquartiere im Zuge der Rodung von Gehölzen vorgesehen worden. Dazu wurden 
im Umkreis von ca. 500 m des Eingriffsraumes 10-12 Spaltenkästen als Sommerquartiere an ökolo-
gisch gleichwertigen Standorten mit Zugang zu einem Gewässer angebracht. Details zu der Anzahl 
und der Platzierung erfolgten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung zur Seeverlagerung. 
Die entsprechenden CEF-Maßnahmen für den Verlust von Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse 
und Fortpflanzungsstätten für Feldlerchen aus dem Planfeststellungsbeschluss gemäß § 68 Wasser-
haushaltsgesetz (WHO) für eine Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenberg-
sees in Köln- Rondorf vom 20.07.2021 wurden im Frühjahr 2022 vollständig umgesetzt. Durch die 
Umsetzung von funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) konnten Konflikte im Hinblick 
auf den Verlust von Lebensstätten artenschutzrechtlich relevanter Arten vermeiden werden.  
Insgesamt wird durch die Umlagerung der Seefläche eine ökologische Aufwertung erreicht, die posi-
tive Auswirkungen auf die Fauna hat. Es wird erwartet, dass sich die Nahrungssi tuation der Fleder-
mäuse aufgrund der ökologisch ausgerichteten Gewässergestaltung zukünftig verbessert. Die hohe 
Struktur- und Artenvielfalt und die verbesserte Biotopqualität schaffen ungestörte Nahrungs- und Le-
bensräume auch für viele weitere Artengruppen, wie z.B. Amphibien, Fische, Vögel, Säugetiere.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust 
der Vegetationsstrukturen, den sukzessiven Neubau von Gebäuden mit einer entsprechenden Infra-
struktur (z.B. Straßen, Schulen, etc.) und einen zu erwartenden Betrieb durch die entstehende Wohn-
nutzung kommt. Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vogel - und Fleder-
mausarten sowie die Haselmaus Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG ein-
treten.  
Unter den planungsrelevanten Vogelarten konnten Feldlerche und Rebhuhn als Brutvögel im Unter-
suchungsraum festgestellt werden. Beide Arten besitzen innerhalb des Geltungsbereiches Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten, so dass eine sukzessive Entwicklung der Baugebiete zum Verlust von Brut-
plätzen (9 Revierzentren der Feldlerche sowie ein Revierzentrum des Rebhuhns) führt. Aufgrund der 
Inanspruchnahme dieser Fortpflanzungs - und Ruhestätten sind vorgezogene Ausgleichsmaßnah-
men durchzuführen mit dem Ziel, ökologisch wirksame Zusatzstrukturen in der offenen Feldflur an-
zulegen, die zu einer Steigerung der Dichte der Zielarten Feldlerche und Rebhuhn führen und recht-
zeitig einen geeigneten Ausweichlebensraum schaffen. Von den 9 Revierzentren der Feldlerche sind 
3 Reviere bereits durch das Planfeststellungsverfahren zur Seeverlagerung kompensiert worden. Für 
den Bebauungsplan sind somit 6 Reviere der Feldlerche und ein Revier des Rebhuhns
 zu kompen-
sieren.  
Innerhalb des Bebauungsplangebietes konnten keine geeigneten Offenlandflächen gefunden wer-
den, weil die Ackerflächen innerhalb der zukünftig nördlich gelegenen Ausgleichsflächen aufgrund 
der Kulissenwirkung der umliegenden Gehölze von Vogelarten des Offenl andes gemieden werden 
und daher als Maßnahmenflächen ausscheiden. Die funktionserhaltenden Maßnahmen sind daher

109 
 
außerhalb des Geltungsbereiches im Umfeld von Köln-Rondorf zu treffen. Hier soll durch die beson-
dere Herrichtung von sogenannten Kernflächen (CEF-Maßnahmenflächen) eine Aufwertung der um-
gebenden Ackerflächen erfolgen. Es konnten drei Freiräume identifiziert werden.  
Beim Freiraum Rondorf Nord handelt es sich um ackerbaulich genutzte Bereiche zwischen Rondorf 
und Höningen in einer Größenordnung von ca. 25 ha. Nördlich an den Freiraum grenzt eine Klein-
gartensiedlung an. Die westliche Begrenzung wird von der B 51 (Brühler Landstraße) gebildet. Für 
den Freiraum Rondorf Nord stehen Kernflächen in einer Größenordnung von 3,65 ha zur Verfügung. 
Es handelt sich hierbei um die Fläche Gemarkung Rondorf-Land, Flur 006, Flurstück 53. Auf dieser 
Fläche soll eine Kombination von Maßnahmen (Anlage von Blühstreifen ca. 1,3 ha, Schwarzbrache 
ca. 1 ha und doppelter Saatreihenabstand auf ca. 1,3 ha) umgesetzt werden.  
Der Freiraum Rondorf Mitte weist eine Größe von ca. 40 ha auf, wovon ca. 1,9 ha als Maßnahmen-
flächen zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um die Flächen Gemarkung Meschenich, Flur 
054, Flurstück 67 und 111. Auch auf diesen Flächen soll eine Kombination von Maßnahmen 
(Schwarzbrache ca. 0,9 ha, Blühstreifen ca. 1,0 ha) umgesetzt werden. 
Beim Freiraum Rondorf Süd handelt es sich um ackerbaulich genutzte Bereiche zwischen Mesche-
nich und Immendorf in einer Größenordnung von ca. 50 ha. Nördlich an den Freiraum grenzt die 
Trasse der zukünftigen Entflechtungsstraße an. Die südliche Begrenzung wird von Flächen für die 
Kiesgewinnung gebildet. Für den Maßnahmenraum Rondorf Süd stehen Flächen in einer Größen-
ordnung von 1,8 ha zur Verfügung. Es handelt sich hierbei um die Fläche Gemarkung Meschenich, 
Flur 053, Flurstücke 001 tlw., 002 tlw., 40/3 tlw. und 41/3 tlw.. Auf dieser Fläche soll eine Kombination 
mit selbstbegrünenden Ackerbrachen (Schwarzbrachen 0,8 ha) und Anlage von Blühstreifen (1,0 ha) 
umgesetzt werden. Auf den Maßnahmenflächen findet kein Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden 
statt.  
Für die planungsrelevanten oder regional gefährdeten Brutvogelarten  (Bluthänfling, Fitis, Gimpel, 
Mäusebussard, Neuntöter, Rauchschwalbe, Sumpfrohrsänger, Haussperling und Star) sowie für die 
Gastvögel (Girlitz, Graureiher, Kormoran, Mehlschwalbe, Rostgans, Saatkrähe, Silbermöwe, Stein-
schmätzer, Sturmmöwe, Turmfalke, Wacholderdrossel, Waldohreule, Wespenbussard und Wiesen-
pieper) kann das Eintreten der artenschutzrechtlic hen Tötungs- und Schädigungstatbestände (§ 44 
Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG) ausgeschlossen werden, da keine Eingriffe in ihre Brutplätze erfolgen 
und die geplante Bebauung auch nicht mit sonstigen Gefährdungen von Entwicklungsstadien oder 
Individuen einhergeht. Viele der planungsrelevanten und regional gefährdeten Brutvogelarten besie-
deln die ehemalige Kiesgrube im Südwesten Rondorfs deutlich außerhalb des Bebauungsplange-
biets. Es kommt also weder zu einer direkten Beanspruchung von Brutplätzen noch ist zu befürchten, 
dass diese durch Störungen aufgegeben werden. Auch Betroffenheiten essentieller Nahrungsräume 
sind nicht gegeben. Zudem bleiben im nördlichen Bereich des B -Plangebiets weiterhin ausreichend 
Nahrungsräume erhalten oder werden im Rahmen der Ausgleichsflächengestaltung neu geschaffen.  
Im Plangebiet und seiner Umgebung sind Brutvorkommen verschiedener nicht -planungsrelevanter 
Brutvogelarten nachgewiesen worden. Bei diesen Arten treten im Regelfall keine Verbotstatbestände 
des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für evtl. von Lebensraumverlusten 
betroffene einzelne Vorkommen solcher Vogelarten Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vor-
handen sind und das Vorhaben lediglich mit räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist. Eine 
unmittelbare Gefährdung von Individuen durch eine eingriffsbedingte Tötung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG wird für die Vogelarten durch die Maßnahmen ASP-V1 (Minimierung bau- und anlagebe-
dingter Inanspruchnahme von Gehölzen) und ASP-V2 (Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Ro-
dung, Räumung) vermieden. Damit sind erhebliche Störungen der Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 
BNatSchG) ebenfalls auszuschließen. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogel-
schlag nach Bebauung der Flächen kann für die au fgelisteten Vogelarten durch die in der Arten-
schutzrechtlichen Prüfung benannte Vermeidungsmaßnahme ASP-V4 (Vermeidung von Vogelschlag 
bei Verwendung von Glaselementen an Gebäuden) vermieden werden. 
Für die Fledermausarten liegen keine artenschutzrechtlichen Betroffenheiten vor, da keine Quartiere 
in den beanspruchten Strukturen (Gebäude oder Baumhöhlen als mögliche Quartierstandorte) nach-
gewiesen wurden. Zur Absicherung dieser Feststellung ist bei einem Eingriff in einen Gehölzbestand

110 
 
während der Aktivitätszeit der Fledermäuse eine ökologische Baubegleitung einzurichten (ASP-V2), 
die dann über eine Kontrolle von Baumhöhlen sicherzustellen hat, dass diese unbesetzt sind. Die 
Arten sind im Bebauungsplangebiet also nur überfliegend auf der Nahrungssuche zu finden, so dass 
potenziell betroffene Individuen aktiv im Falle einer Flächeninanspruchnahme fliehen können. Eine 
Zerschneidung von Flugkorridoren wird aufgrund der geringen Fledermaus-Aktivitäten ausgeschlos-
sen. Es wird erwartet, dass sich die Nahrungssituat ion der Fledermäuse aufgrund der ökologisch 
ausgerichteten Kompensationsplanung und Gewässergestaltung innerhalb der nördlichen Aus-
gleichsflächen zukünftig verbessert.  
Als Lebensraum der artenschutzrechtlich relevanten Haselmaus ist von der Herstellung des östlichen 
Lärmschutzwalls voraussichtlich ein kleiner Gehölzbestand am Fuß- und Radweg „Am Höfchen“ be-
troffen, in dem der Nachweis der Haselmaus gelang. Zum Schutz der Haselmaus muss diese an 
einen geeigneten Ausweichlebensraum in der direkten Nachbarschaft umgesiedelt werden (ASP -
V3), bevor mit der Rodung der Gehölze begonnen wird. Die Umsetzung einzelner Tiere hat ein Jahr 
vor Beginn der Baumaßnahmen zu erfolgen. Die Vorkommen und Lebensraum-Bereiche entlang der 
BAB 4 sind nicht betroffen, da hier keine Gehölzrodungen oder eine Überprägung vorgesehen sind. 
Für die Haselmaus werden im Bereich des Lärmschutzwalls, aber auch im restlichen Ausgleichsflä-
chen wertvolle neue Strukturen geschaffen, die ihren Lebensraum bereichern und essentiell erwei-
tern.  
Für die im Bereich der ehemaligen Kiesgrube südwestlich von Rondorf, circa 200 m weit entfernt vom 
Plangebiet, nachgewiesenen Amphibienarten Kreuz- und Wechselkröte ist das Eintreten artenschutz-
rechtlicher Verbotstatbestände auszuschließen, da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine 
Laichgewässer oder relevante Lebensräume beansprucht oder überbaut werden. Daher treten auch 
keine Zerschneidungswirkungen, die mit Störungen von Wanderkorridoren einhergehen, auf. Sons-
tige Störwirkungen auf die Vorkommen innerhalb der ehemaligen Kiesgrube sind nicht zu erkennen.  
Durch die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen, die Pflanzung von Laubbäumen 
entlang der Straßen und die Begrünung der Innenhöfe und Dachflächen innerhalb der Quartiere wer-
den Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) 
einen Lebensraum bieten können. Anspruchsvollere Arten mit differenzierteren Lebensraumansprü-
chen, können in den geplanten Ausgleichsflächen, die eine Fläche von ca. 26 ha einnehmen werden, 
neue Lebens- und Nahrungsräume finden. Die Vielfalt der angelegten Biotope (extensive Wiesen-  
und Weiden, Magerrasen, Gebüsche und Gehölzstrukturen sowie die verlagerte Seefläche) schafft 
für eine Vielzahl von Tierarten neue Habitat e, was sich dauerhaft positiv auf die gesamte Fauna 
auswirken kann. Zudem wird eine Streuobstwiese angelegt, die z.B. auf die artspezifischen Ansprü-
che des Steinkauzes ausgerichtet ist. Da der Steinkauz eher lockere Obstgehölzpflanzungen mit um-
liegenden kurzrasigen Beständen benötigt, sollen die Streuobstwiesen in einem lockeren Raster (10 
x 15 m) aufgebaut werden. Die geplante Weidefläche wird mit einem ortsüblichen, festen Weidezaun 
umgeben (z.B. Eichenholzpfähle), der dem Steinkauz als Ansitzwarte dienen kann und die Anwohner 
aus einem Großteil der Flächen heraushält. Diese „natürliche“ Beruhigung des Weidekomplexes 
kann für die unterschiedlichen Arten dienlich sein, da Störwirkungen durch den Menschen vermieden 
werden und neue Rückzugsräume in einem ansonsten intensiv genutzten Raum geschaffen werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Um direkte Gefährdungen, Lebensraumverluste und Störungen artenschutzrechtlich relevanter Vo-
gel- und Fledermausarten sowie der Haselmaus zu vermeiden bzw. zu reduzieren, werden innerhalb 
der ASP Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen dargestellt (siehe Kapitel 6, K ölner Büro für 
Faunistik 2023). 
- ASP-V1 / Minimierung bau- und anlagebedingter Inanspruchnahme von Gehölzen:  
Bau- und anlagebedingte Eingriffe in bzw. Inanspruchnahmen von Gehölzbeständen im Plan-
gebiet sowie im Umfeld des Plangebietes sind zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dies gilt 
insbesondere für die Gehölzstreifen entlang der Autobahn A4 im Norden des Plangebietes 
(„Autobahnböschung“). Hier sollte darauf geachtet werden, dass dieser Bereich möglichst

111 
 
vollständig erhalten bleibt, um den Verlust von Lebensräumen der Haselmaus und von Brut-
plätzen der dort vorkommenden verbreiteten Vogelarten möglichst gering zu halten. 
- ASP-V2 / Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Rodung, Räumung:  
Die Freimachung des Baufeldes und weitere Eingriffe in bzw. Inanspruchnahmen von Vege-
tationsflächen und - strukturen (Gehölze und Brach-  bzw. Saumvegetation) im Zusammen-
hang mit dem Vorhaben sind außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten durchzuführen. 
Die Inanspruchnahme von Flächen sollte deshalb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. 
Februar erfolgen.  
Ist eine Beschränkung der Flächeninanspruchnahme auf den Zeitraum  1. Oktober bis 28. 
Februar nicht möglich, wäre eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die durch Kontrol-
len auf aktuell bebrütete Nester sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und 
geschützt werden können. Die ökologische Baubeglei tung hat dann auch sicherzustellen, 
dass bei Inanspruchnahmen von Gehölzen während der Aktivitätszeit der Fledermäuse eine 
Kontrolle von Baumhöhlen durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass diese unbesetzt sind. 
- ASP-V3 / Umsiedlungsmaßnahmen für die Haselmaus:  
Im zu beanspruchenden Gehölzbestand sind mindestens ein Jahr vor der Rodung geeignete 
Nistkästen (Haselmauskobel) aufzuhängen und zu kontrollieren. Besetzte Nisthilfen sind dann 
in Flächen zu verbringen, die von ihrer Habitatstruktur her für die Art geeignet und unbesiedelt 
oder nur gering besiedelt (erkennbar an vorhandenen Fraßspuren oder Nestern) sind. Für 
jede umgesiedelte Haselmaus wird eine weitere Nisthilfe im Zielbiotop angebracht, um das 
Angebot an geeigneten Fortpflanzungsstätten anzureichern. Hierbei handelt es sich um eine 
fachlich anerkannte und erprobte Methode, die quantitativ sehr gut funktioniert. Geeignete 
Flächen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Vorhabenfläche, entlang der Bö-
schung der A4 oder im Umfeld der Kleingar tenanlage sowie in bereits aufgeforsteten Berei-
chen an der neuen Seeböschung des Galgenbergsees . Eine „umgesiedelte“ Nisthilfe ist un-
mittelbar durch eine neue zu ersetzen. Bei der Rodung der Gehölze ist die Maßnahme ASP-
V2 zu berücksichtigen. 
- ASP-V4 / Vermeidung von Vogelschlag im Rahmen der Baugenehmigung: 
Die Anlage großer Glasflächen kann aufgrund ihrer Transparenz oder wegen Spiegelungen 
zur Steigerung der Tötungsgefahr für Vögel führen. Sollten größere Glaselemente verwendet 
werden, ist zu empfehlen, vor Baubeginn durch einen Fachmann (z.B. Biologe) in Form einer 
schriftlichen Stellungnahme abschließend bestätigen zu lassen, dass die vorgesehenen Gla-
selemente und Scheiben im Hinblick auf Vogelschlag zu keinem erhöhten Kollisionsrisiko füh-
ren.  
Sollte nicht ausgeschlossen werden können, dass die Verwendung von Glas am geplanten 
Gebäudebestand zu einer signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos für Vogelarten führt, 
könnten artenschutzrechtliche Konflikte umgangen werden, indem entspiegelte Gläser mit ei-
nem geringen Außenreflexionsgrad oder mit Markierungen versehene Vogelschutzgläser ver-
wendet werden. 
Die Vermeidungsmaßnahmen werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Die im Folgenden beschriebene funktionserhaltende Maßnahme (CEF-Maßnahme ASP-CEF1) dient 
dazu, für die Arten Feldlerche und Rebhuhn das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 
Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden: 
- ASP-CEF1 / Funktionserhaltende Maßnahmen (CEF- Maßnahme) – Maßnahmen für Arten 
der offenen Feldflur (Feldlerche und Rebhuhn): Die Revierverluste von Feldlerche und Reb-
huhn können nach MKULNV (2013) durch Maßnahmen in der offenen Feldflur ausgeglichen 
werden mit dem Ziel, in diesen Maßnahmenbereichen eine Steigerung der Dichte der Zielar-
ten Feldlerche und Rebhuhn zu erreichen. Zur Optimierung der Feldflur werden in Bezug auf 
sechs* Reviere der Feldlerche und ein Revier des Rebhuhns Maßnahmen, wie die Anlage

112 
 
von Blühstreifen, Stilllegungstreifen (Schwarz brachen) und Acker-Einsaat mit doppeltem 
Saatreihenabstand (mind. 20cm) umgesetzt.  
Drei Freiräume konnten für die Umsetzung der CEF-Maßnahmen identifiziert werden:  
(1) Für den Freiraum Rondorf Nord stehen Kernflächen in einer Größenordnung von 3,65 
ha für die Umsetzung von Maßnahmen zur Verfügung (Gemarkung Rondorf-Land, Flur 
006, Flurstück 53). Damit könnten in dem Maßnahmenraum 3 Reviere der Feldlerche 
aus dem Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden. 
(2) Im Freiraum Rondorf Mitte werden auf ca. 1,9 ha Gesamtfläche funktionserhaltende 
Maßnahmen umgesetzt (Gemarkung Meschenich, Flur 054, Flurstück 67 und 111). 
Damit könnten in dem Maßnahmenraum 1-3 Reviere der Feldlerche aus dem Bebau-
ungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden. 
(3) Im Freiraum Rondorf Süd werden auf einer Fläche von 1,8 ha (Fläche Gemarkung 
Meschenich, Flur 053, Flurstücke 001, 002, 40/3 und 41/3) funktionserhaltende Maß-
nahmen umgesetzt. Damit könnten in dem Maßnahmenraum ebenfalls mi nd. 3 Re-
viere der Feldlerche aus dem Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompen-
siert werden. 
- Wesentlicher Baustein des Konzepts ist zudem ein Monitoring und Risikomanagement, wel-
ches den Erfolg der Maßnahmen überprüfen und Fehlentwicklungen entgegenwirken soll. 
Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die getroffenen Annahmen zur Besied-
lungsdichte der Freiräume können dem Kap. 7.7 entnommen werden.  
 
* Anmerkung: Von den insgesamt 9 Revieren der Feldlerche im Plangebiet wurden 3 Reviere 
durch die Verlagerung des Galgenbergsees beansprucht und im Zuge des Planfeststellungs-
verfahrens ausgeglichen. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
wurden die CEF-Maßnahmen im März 2022 auf Flächen im Südosten von Rondorf umgesetzt. 
Der Maßnahmenumfang beträgt insgesamt 1,5 ha.  
Auf die CEF-Maßnahme wird im Bebauungsplan hingewiesen.  
weitere Vermeidungsmaßnahmen:  
- Schaffung neuer Vegetationsstrukturen als Lebensraum für zahlreiche Vogel -, Fledermaus- 
und Insektenarten sowie Säugetiere innerhalb der geplanten Ausgleichflächen. Für die soge-
nannten Allerweltsarten können die Durchgrünungs maßnahmen im bebauten Raum (Grün-
flächen und Straßenbäume, Dachbegrünung) ebenfalls von Bedeutung sein.  
Bewertung:  
Durch die Beanspruchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die Offenlandarten 
(Feldlerche und Rebhuhn) von Bedeutung sind, v erloren, so dass CEF-Maßnahmen durchzuführen 
sind. Die Umsetzung erfolgt in drei Maßnahmenräumen westlich und südlich von Rondorf, in denen 
auf einer Kernfläche von insgesamt ca. 7,35 ha Kombinationen von Maßnahmen zur Aufwertung der 
Lebensräume umgesetzt werden.  
Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes innerhalb der Wohn-  und 
Gemeinbedarfsflächen werden Strukturen eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, 
Meise, etc.) einen Lebensraum bieten. Anspruchsvollere Arten mit differenzierteren Lebensrauman-
sprüchen werden durch die großflächig angelegten, strukturreichen Ausgleichsflächen qualitativ 
hochwertige und vielfältige Lebens - und Nahrungsräume finden, was sich dauerhaft positiv auf die 
Fauna auswirkt.  
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten nicht 
ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans Rondorf Nord -West unter Berücksichtigung der 
dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maß-
nahme (CEF-Maßnahmen) aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.

113 
 
7.5.2. Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden mehrere Biotoptypenkartierungen (September 
2016, August 2017, Mai 2018, Januar und Februar 2021) durchgeführt. Floristische Besonderheiten 
oder geschützte Pflanzenarten wurden nicht erfasst. Eine differenzierte Beschreibung der Biotopty-
pen ist dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure 2023b) zu ent-
nehmen.  
Das Plangebiet setzt sich überwiegend aus großen Ackerflächen zusammen, die von teilversiegelten 
und versiegelten Wirtschaftswegen unterbrochen werden. Wegebegleitend finden sich schmale 
Saumstrukturen, die zumeist von Gräsern geprägt werden. Vereinzelt wird die Landschaft durch we-
gebegleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert.  
Grünlandflächen (Wiesen und Weiden) haben nur einen geringen Anteil im Bebauungsplangebiet 
und sind vor allem südlich innerhalb des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB 2.12 'Umgebung 
des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf') vorzufinden. Die Weideflächen werden von Pferden bewei-
det und sind relativ artenarm. Innerhalb der Weideflächen stocken mehrere Bäume, von denen zwei 
Bäume durch ihr hohes Alter ökologisch besonders wertvoll sind. Im Südwesten des Bebauungspl-
angebietes befinden sich eine Grünfläche der St. George’s School, die z.T. als verbrachte Fettwiese 
ausgeprägt ist und durch eine Obstbaumreihe gegenüber der Ackerfläche abgegrenzt wird. Im Nord-
osten des Bebauungsplangebietes liegt zudem ein alter Obstgarten, der durch unterschiedliche Obst-
bäume geprägt wird.   
Im Nordosten des Plangebiets lag der Galgenbergsee, der über eine circa 5 ha große Wasserfläche 
verfügte und gehölzumstanden war. Der See war in seiner Form und Ausprägung nach gutachterli-
chem Befund (Planungsbüro Koenzen, Hilden) ökologisch in einem eher mäßigen bis schlechten 
Zustand. 
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum, der einer intensiven landwirtschaftlichen Nut-
zung unterliegt und in dem nur wenige wertvolle und artenreiche Strukturen vorzufinden sind. Der 
Anteil der landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen (Acker, Grünland, etc.) ist mit 80 % hoch. 
Die Seefläche nimmt ca. 8 % der Gesamtfläche ein. Gehölzflächen sind zu 6 % vertreten. Die bebau-
ten Bereiche im Süden des Bebauungsplanes und die Straßen spielen mit ca. 2 % nur eine unterge-
ordnete Rolle.   
Bei der im Jahr 2021 durchgeführten Baumbestandsbewertung wurden innerhalb des Geltungsberei-
ches des Bebauungsplanes 123 Bäume erfasst, von denen 6 Bäume durch die Baumschutzsatzung 
geschützt sind. Die restlichen Bäume liegen nach § 35 BauGB im Außenbereich. Im Nord-Osten und 
im Süden befinden sich auf einzelnen Privatgrundstücken und entl ang von Straßen überwiegend 
heimische sowie vereinzelt nicht-heimische Laubbäume (Berg-Ahorn, Gemeine Esche, Winter-Linde, 
Rosskastanie, Kanadische Pappel, Vogel-Kirsche, Götterbaum, Weißdorn), Obstbäume (Apfel, Holz-
Apfel, Esskastanie, Holz -Birne, Walnuss) und ein einzelner Nadelbaum (Gemeine Kiefer). 12 der 
Bäume stocken auf den Weiden - und Gartenflächen des geschützten Landschaftsbestandteils ‚Jo-
hannes- und Büchelshof‘. Die Allee mit 50 Winterlinden an der Straße ‚Am Höfchen‘ im Norden des 
Plangebietes wurde als Regio- Grün-Maßnahme angepflanzt. Zudem wurden kleinere Obstgehölze 
als Ausgleichspflanzung zum Bebauungsplan der St. George’s School (BP66382/02) angepflanzt. 
Eine ausführliche Dokumentation aller Bäume (Erfassungsblätter und Bestandsplan) ist der  Baum-
bestandsbewertung (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2023a) zu entnehmen.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Verfüllung und Umgestaltung des Galgenbergsees wurde im Zeitraum August 2021 bis April 2022 
durchgeführt und abgeschlossen. Die Vegetation ist gemäß dem Maßnahmenplan des Landschafts-
pflegerischen Begleitplanes (Planungsbüro Koenzen) angelegt. Die Seeverlagerung ging mit umfang-
reichen Rodungsmaßnahmen, Bodenbewegungen und Neuanlagen einher, sodass temporär starke

114 
 
Beeinträchtigungen der Vegetationsstrukturen bestanden. Eine Neugestaltung des Uferbereichs sowie 
eine größere maximale Tiefe von bis zu zehn Metern können die Lebensbedingungen von Flora und 
Fauna deutlich verbessern. Die eigentliche Wasserfläche ist  um Flachwasserbereiche, stehende 
Kleingewässer und Großröhrichte ergänzt worden. Die Böschungsflächen werden durch Ufergehölze 
bestimmt, die in Eichen-Hainbuchenwälder und gebüschreiche Gehölzstrukturen übergehen. Mit der 
Zeit wird sich das ökologische Potenzial der Flächen insgesamt erhöhen und das ökologische Gleich-
gewicht des Sees verbessert werden. Die neu angelegten Strukturen tragen mittel - bis langfristig zu 
einer höheren Struktur- und Artenvielfalt im Plangebiet bei. Im Planfeststellungsverfahren ist der Wert 
der ökologischen Aufwertung im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes ermittelt wor-
den. Durch die Bepflanzung der Böschungsbereiche kam es zudem zu einer Waldmehrung von 1,7906 
ha innerhalb des Geltungsbereiches für das Planfeststell ungsverfahren. (s. hierzu im Planfeststel-
lungsbeschluss „Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf 
Nord-West“ vom 20.07.2021). Der See wird dem Biotop- und Artenschutz zugeführt und ist daher nicht 
öffentlich zugänglich.  
Neben der ökologischen Aufwertung kann durch die Umlegung des Sees am Ortsrand von Rondorf 
Fläche gewonnen werden, die durch den Bebauungsplan als Bauland genutzt werden soll. Vorberei-
tend werden diese Flächen als kurzlebige Ruderalfluren eingestuft, da sie einen Zwischenzustand bis 
zur Bebauung abbilden. Gleiches gilt für die nördlich der neuen Seefläche gelegenen Flächen, die als 
Aufstellflächen für den geplanten Lärmschutzwall bevorratet werden. Ein Teil der nördlich gelegenen 
Gehölze zur BAB 4 sind im Zuge der Umwandlung erhalten worden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Umsetzung der Planung führt auf ca. 55 % der Fläche zu einer Überbauung der bestehenden 
Vegetationsstrukturen im Plangebiet. Neben den Ackerflächen werden alle bestehenden Biotopstruk-
turen überprägt. Lediglich im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteils werden die Grün-
landflächen und einzelne, sehr alte Bäume erhalten. Ebenso wird die Lindenallee entlang des Wirt-
schaftswegs ‚Am Höfchen‘ zum Erhalt festgesetzt. Insgesamt können 49 Bäume in ihrem Bestand 
gemäß der planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume erhalten werden.  
Im Rahmen der  Neuplanung werden neue Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht. Von Be-
deutung ist die Festsetzung einer ca. 3,1 ha großen Öffentlichen Grünfläche (’Quartierspark‘), die 
durch die Pflanzung von Laubbäumen ein zentrales Grünelement darstellt. Die Bepflanzung der neu 
gestalteten Straßen und Plätze mit Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grundstücksflächen 
innerhalb der einzelnen Wohngebiete mit Rasen, Sträuchern und Bäumen und die Gestaltung der 
Freiflächen innerhalb der Gemeinbedarfsflächen (Schulen und Kindertageseinrichtungen) und des 
Sondergebietes u.a. mit Fassadenbegrünung sowie die intensive bzw. anteilig extensive Dachbegrü-
nung der Flachdächer mit Gräsern, Stauden und Gehölzen führen zu einer Durchgrünung des Plan-
gebietes.  
Im Norden des Bebauungsplangebietes werden auf ca. 38 % der Gesamtfläche des Bebauungspla-
nes Ausgleichsflächen festgesetzt, die mit einer Aufwertung der bestehenden Flächen einhergehen. 
Darin enthalten ist die naturnah gestaltete öffentliche Grünfläche Parkanlage mit ‚Obstbaumlehrpfad‘ 
sowie der verlagerte See. Das Ausgleichskonzept sieht die Anlage von extensiven Grünlandstruktu-
ren vor, die von Gehölzen eingerahmt werden. Es wird ein großflächiger Weidekomplex hergestellt, 
der mit einzelnen, großkronigen Hutebäumen bepflanzt wird. Zudem werden die alt-bäuerlichen Kul-
turlandschaftsstrukturen der Streuobstwiesen aufgenommen, die unter anderem dem Artenschutz 
(Steinkauz) dienlich sind und auf der Weidefläche angelegt werden. Zudem soll innerhalb der für die 
Anwohner zugänglichen naturnah gestalteten Parkanlage das Thema des Streuobstes wieder aufge-
nommen werden und ein lockerer Obstbaumlehrpfad angelegt werden. Dieser ist in blütenreiche,

115 
 
extensiv bewirtschaftete Wiesen eingebettet. Randlich wird der Ausgleichsflächenkomplex durch Ge-
büsch- und Waldstrukturen unterschiedlicher Größen eingerahmt. Die Gebüsche sollen vornehmlich 
durch niedrigwachsende, blütenreiche Gebüsche, wie Rosen-  oder Schlehengebüsche aufgebaut 
werden. Die größeren Gehölzbestände werden nach Norden und Westen hin verortet. Der geplante 
Lärmschutzwall soll ebenfalls durch Gehölze stufig begrünt werden. Auf der südlichen Böschungs-
seite sollen Übergänge zu kurzrasigen, artenreichen Magerrasen entwickelt werden, die als Wär-
meinseln für die Pflanzen- und Tierwelt wichtige ökologische Nischen darstellen.  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans werden Waldflächen überprägt, die insbesondere den 
Restbeständen der Einfassung des ehemaligen Galgenbergsees und zu einem kleineren Anteil dem 
Gehölzgürtel entlang der BAB 4 zuzuordnen sind.  Aus der Inanspruchnahme dieser  Waldflächen 
resultiert nach § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) eine  Verpflichtung zum Waldausgleich. Für den 
entstehenden Waldflächenverlust von insgesamt ca. 1,12 ha werden im Plangebiet 1,13 ha Fläche 
neu aufgeforstet. Zwei Ersatzflächen befinden sich im Norden der verlagerten Seefläche und sind 
heute als kurzlebige Ruderalfluren angelegt (Flächengröße: 3.152 m² und 3.279 m²). Auf diesen 
Flächen soll Laubwald angepflanzt werden. Die Bestände ergänzen die vorhandenen 
Laubmischbestände und Kiefernforste und bilden gemeinsam mit den Waldbeständen entlang der 
Autobahn ein zusammenhängenden Waldkomplex aus. Auf einer bisher landwirtschaftlich genutzte 
Fläche im Westen des Plangebietes soll auf insgesamt ca. 0,5 ha naturnaher Wald entwickelt werden. 
Diese Waldfläche steht in engen Zusammenhang mit den waldächliche Strukturen, die auf dem 
Lärmschutzwall ausgebildet werden und stehen ebenfalls mit den autobahnbegleitenden Waldflächen 
im engen räumlichen Zusammenhang. Zudem konnte durch die Verlegung des Galgenbergsees und 
die Bepflanzung der Böschungsbereiche im selben Planungsraum eine Waldmehrung von 1,7906 ha 
geschaffen werden. Im gesamten Planbereich der beiden verbundenen V orhaben entsteht somit ein 
Waldbestand von ca. 2,9263 ha. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen:  
- Erhalt schutzwürdiger Bäume: 49 Bestandsbäume werden im Bebauungsplan zum Erhalt fest-
gesetzt. Im Bereich des Wirtschaftsweges ‚Am Höfchen‘ soll die Lindenallee erhalten bleiben, 
im Geschützten Landschaftsbestandteil sind zwei Einzelbäume sowie in der Kapellenstraße 
und der Rondorfer Hauptstraße jeweils 1 Einzelbaum zu erhalten.  
- Erhalt von Gehölzflächen (E2 und E3, E5) im nordöstlichen Geltungsbereich.  
- Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen: 
o Innerhalb der öffentlichen Grünanlagen werden die Parkanlage ‚Quartierspark‘ und 
‚Husarenpark‘ qualitativ hochwertig mit mindestens 217 mittel- bis großkronigen Laub-
bäumen, Sträuchern und begrünten Freiflächen gestaltet. Die öffentliche Grünfläche 
Parkanlage mit ‚Obstbaumlehrpfad‘ im nördlichen Plangebiet wird durch die Anlage 
extensiver Wiesenstrukturen und die Anpflanzung von Obstbäumen (mindestens 35 
Gehölze) weitestgehend naturnah gestaltet und ist in das Ausgleichsflächenkonzept 
eingebunden.  
- Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen 
o Im Bereich der privaten Grünflächen und der Gemeinbedarfsflächen (M1, M2 und M3) 
sind Strauchhecken als Abstandsgrün zur Bestandsbebauung und als Gestaltungs-
elemente zu pflanzen.  
o Die Vorgärten, die Baufeldinnenbereiche (Flächen mit Bodenanschluss) sowie die 
Tiefgaragenflächen sind zu begrünen. Die Vorgärten und Baufeldinnenbereich sind 
durch Hecken zur Abgrenzung / Einfriedung zu gestalten. 
- Festsetzung zur Pflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen:  
o Im Bereich der Innenhöfe / Vorgartenbereich der allgemeinen Wohngebiete, der Flä-
che M5, des Sondergebiet s sowie innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf mit der

116 
 
Zweckbestimmung Kita und Schule sind eine festgesetzte Anzahl von Einzelbäumen 
zu pflanzen, um eine Durchgrünung zu gewährleiten.    
o Im Bereich der Quartiersplätze und der Straßenverkehrsflächen ist die Pflanzung von 
mindestens 417 mittel- oder großkronigen Laubbäumen vorgesehen.  
- Festsetzung zur intensiven und extensiven Begrünung von Dachflächen und Tiefgaragen: Die 
Flachdächer der Gebäude der Hauptnutzungen in den festgesetzten allgemeinen Wohnge-
bieten, im Sondergebiet (SO) mit Ausnahme der im Sondergebiet mit max. einem Vollge-
schoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den Flächen für Gemeinbe-
darf sind mit einer intensiven Dachbegrünung (Substratstärke von 30 cm) mit Raseneinsaat, 
Gräsern, Stauden und/oder Gehölzen zu begrünen. Werden in den Flächen für Gemeinbedarf 
mit der Zweckbestimmung – Schule – Sporthallen errichtet ist bei diesen abweichend von der 
vorstehenden Regelung eine intensive Dachbegrünung mit 50 cm Vegetationstragschicht her-
zustellen. 50% der gemäß diesen Festsetzungen zu erstellenden Dachbegrünung eines zu 
beantragenden Vorhabens kann statt als intensive Dachbegrünung als extensive Dachbegrü-
nung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit Photovoltaikelementen überlagert werden. 
Die Flachdächer von Garagen und Carports im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA1) 
sowie innerhalb der Flächen für Gemeinschaftscarports (GC) sind mit einer extensiven Dach-
begrünung zu begrünen. Die Tiefgaragen sind mit Rasen und Gräsern zu begrünen. Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich ei-
ner Filter- und Drainschicht auszubilden. 
- Festsetzung zur Fassadenbegrünung: Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflä-
chen von Gebäuden ab einer Größe von 30 m² sind zu 100 % innerhalb der festgesetzten 
Gemeinbedarfsflächen -Schule- und -Kita- mit Ausnahme von Fenstern, Türen und techni-
schen Einrichtungen mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern 
mit Bodenanschluss bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und 
Schlingpflanzen mit Bodenanschluss. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vor-
zusehen. Die Fassadenbegrünung der im Innenbereich liegenden Wandflächen von Gebäu-
den innerhalb des Sondergebietes (SO), welche entlang der in der Planzeichnung mit „Fas-
sadenbegrünung“ bezeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, mit 
Ausnahme von Fenstern, Türen, Balkonen, Loggien und Lüftungseinrichtungen mit Rank-
pflanzen. Ausgenommen von der Festsetzung sind Wände, denen ein Laubengang vorgesetzt 
ist. Ausnahmen von der Fassadenbegrünung von Gebäudefassaden, die der Energiegewin-
nung dienen, sind zulässig. 
- Festsetzungen zur Gestaltung einer circa 26 ha großen Ausgleichsfläche im nördlichen Plan-
gebiet durch die Anlage eines extensiv gepflegten Wiesen-  und Weidekomplexes mit Hu-
tebäumen und Streuobstwiese, eingerahmt von unterschiedlichen Gehölz- und Waldstruktu-
ren. Zudem wird die Begrünung des Lärmschutzwalls durch magere Grünlandstrukturen so-
wie Gebüsch- und Gehölzstrukturen und die Anlage von Aufforstungen vorgesehen. In diese 
Flächen werden Waldflächen, die zum Erhalt festgesetzt sind, sowie die Seefläche integriert.  
- Erbringung eines Waldausgleichs von 11.357 m² im Plangebiet, der durch die Waldumwand-
lung ausgelöst wird (Ausgleich im Verhältnis 1:1). Die neuen Waldflächen stehen in engen 
Zusammenhang mit den nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommenen Böschungsflä-
chen des neuen Galgenbergsees, die eine Waldmehrung von 1,7906 ha im Plangebiet erzeu-
gen.   
Bewertung:  
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene Beeinflussung 
und durch die Bebauung eine Überprägung der Vegetation, die zu einem Eingriff in Natur und Land-
schaft führt. Die Ackerflächen entfallen komplett, auch alle anderen Strukturen werden weitestgehend 
überplant. Die geplanten Festsetzungen / Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plange-
biet sind positiv zu bewerten und führen z.  B. im Bereich des Quartierparks zu einer Aufwertung im

117 
 
Plangebiet. Auch die geplante Begrünung der unbebauten Freiflächen in den Quartieren und den Ge-
meinschaftseinrichtungen von Schule und Kindergärten, die geplante intensive Dachbegrünung sowie 
die Laubbaumpflanzungen in Straßen und auf Plätzen können den Anteil an Grünstruktur im Plange-
biet insgesamt erhöhen. Einen wertvollen Beitrag zur Kompensation der Beeinträchtigungen leisten 
die geplanten Ausgleichsflächen im Norden des Plangebietes, die eine naturnah gestaltete öffentliche 
Grünfläche Parkanlage mit ‚Obstbaumlehrpfad‘ integrieren. Durch die Schaffung hochwertiger Grün-
landflächen (extensive Wiesen und -säume, Weiden und Streuobstwiese) mit einrahm enden Wald- 
und Gehölzstrukturen auch auf dem Lärmschutzwall können neue wertgebende Biotopstrukturen in 
die Landschaft eingebracht werden. Zudem wird ein Waldausgleich im Plangebiet erbracht. Zusätzlich 
erhöht die ökologisch aufgewertete, verlagerte Seefläche die Biotopvielfalt im Plangebiet. Im Vergleich 
zu den bestehenden Ackerflächen führen die Ausgleichsmaßnahmen zu einer Diversifizierung der 
Pflanzenarten und Vegetationsstrukturen. 
7.5.3. Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Im Plangebiet befinden sich überwiegend unbebaute, unversiegelte und mit Vegetation bestandene 
Flächen (96 % der Gesamtfläche). Der Anteil landwirtschaftlich genutzter Fläche liegt bei ca. 80 % 
(davon 77 % Ackernutzung). Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt weniger als 
2 %. Weitere 2 % werden durch die semiversiegelten Wirtschaftswege geprägt.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Nach Umlegung des Sees wird die Seefläche mit ihren umlaufenden Bereichen und den nördlich 
anliegenden Flächen dauerhaft als naturnaher Lebensraum zur Verfügung stehen (ca. 44.000 m²). 
Die südlichen Flächen bleiben bis zu ihrer Bebauung als kurzlebige Ruderalfluren und Ackerflächen 
erhalten.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die vorliegende Flächennutzung innerhalb des Geltungs-
bereiches erhalten bleiben.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Notwendigkeit der Umwandlung ackerbaulich genutzter Flächen ist der extremen Wohnraum-
knappheit der Stadt Köln geschuldet. Die im Bereich von Rondorf liegenden Möglichkeiten der Innen-
entwicklung wie Gebäudeleerstand, Baulücken und Nachverdichtungsmöglichkeiten sind nicht aus-
reichend vorhanden, um eine Aufsiedelung in der geplanten Größenordnung von bis zu 3.000 Men-
schen zu ermöglichen.  
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die Freiflächen (vorrangig landwirtschaftliche 
Nutzfläche) im Plangebiet überplant. Die Flächennutzung sieht vornehmlich eine Wohnnutzung mit 
Einrichtung einer entsprechenden verkehrlichen und sozialen Infrastruktur vor. Erst durch die Ver-
größerung der Ortslage und eine entsprechende Aufsiedelung von Menschen ist die in Rondorf noch 
fehlende Infrastruktur der Ansiedlung einer weiterführenden Schule und die Rentabilität einer Stadt-
bahn gegeben.  
Die Zunahme der Versiegelung im Bebauungsplangebiet beträgt je nach GRZ I zwischen 30 und 
70 % innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete und der Gemeinbedarfsflächen sowie 100 % im Son-
dergebiet. 55 % der Gesamtfläche des Plangebietes werden durch Siedlungsfläche (Bebauung und 
Verkehrsflächen) überprägt, 9 % der Fläche werden als öffentliche und private Grünflächen (Parkan-
lagen, Spielplätze und Retentionsflächen) und 36 % als Ausgleichsflächen (inkl. der nachrichtlich 
übernommenen Fläche des Galgenbergsees) angelegt. Innerhalb der bebauten Flächen ist die Re-
versibilität der Nutzung nicht realistisch.

118 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Die Festsetzungen von Ausgleichsflächen und öffentlichen Grünflächen tragen zu einem dau-
erhaften Erhalt von Freiflächen bei.  
Bewertung:  
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Die 
Notwendigkeit der Umwandlung ackerbaulich genutzter Flächen ist vor dem Hintergrund zu bewer-
ten, dass Wohnraum in der Stadt Köln extrem knapp ist. Der größte Bereich des Plangebietes ist im 
derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan für eine Wohnbebauung vorgesehen. Der Anschluss der 
Bebauung an den Ortskern von Rondorf scheint in diesem Bereich sinnvoll und ergänzt Alt -Rondorf 
optimal, auch durch die Versorgung mit fehlender Infrastruktur. Im Plangebiet erfolgt eine Aufsiede-
lung von ca. 3.000 Menschen. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante Siedlungsfläche ist 
irreversibel. Im Plangebiet ist eine ackerbauliche Nutzung somit zukünftig nicht mehr möglich. 36 % 
des Plangebietes bleiben dauerhaft als Fläche für Natur und Landschaft erhalten.  
7.5.4. Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Bodenfunktionsbewertung (2021a), ein 
Bodenschutzkonzept sowie ein Bodenkompensationsk onzept (2023a+b) durch das Büro Mull und 
Partner Ingenieurgesellschaft mbH erarbeitet. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden 
nachfolgend dargestellt.  
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von kiesig -sandigen Terrassenablagerungen mit 
Gesamtmächtigkeiten von 20-25 m aufgebaut, die von bis zu wenigen Metern mächtigen Hochflut-
ablagerungen (wechselnde Lagen Hochflutlehm, -schluff und –sand) überlagert sind.  
Im Rahmen einer Bodenfunktionsbewertung (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2021a) wurden 
insgesamt sechs verschiedene Bodentypen kartiert (Braunerde, Braunerden- Pararendzina, Pa-
rarendzina, Gley-Pararendzina, Braunerde-Parabraunerde und Kolluvium-Braunerde). Der im Plan-
gebiet vorherrschende Bodentyp ist die Braunerde. Sie kommt auf ca. 92 % der untersuchten Fläche 
vor und wird im Plangebiet durch eine gute Durchwurzelbarkeit, eine gute Stabilität und Belüftung 
und gute Wasserhaushalts-bedingungen charakterisiert. Auffällig ist die tief braune Farbe der Böden, 
die geogen bedingt ist, sowie die mit 35 bis 40 cm besonders tief entwickelten A-Horizonte (Standard-
Pflugtiefe: 30 cm). Zudem treten untergeordnet anthropogen beeinflusste Böden wie Braunerde-Pa-
rarendzinen (3,5 %), Pararendzinen (4%) und Gley-Pararendzinen (0,5 %) auf. Die Braunerden-Pa-
rarendzina ist auf den Bereich des ehemaligen Kiesabbaugewässers begrenzt und liegt östlich sowie 
südlich der Seefläche. Diese Standorte sind künstlich entstanden. An den Uferböschungen des Sees 
stehen Pararendzinen an. Zudem liegt mittig im Plangebiet ein kreisrunder Krater, der als Gley -Pa-
rarendzina eingestuft wird. Bodenkundlich betrachtet handelt es sich um eine mit Baugrubenaushub 
verfüllte kreisrunde Senke anthropogenen Ursprungs. Es wird vermutet, dass es sich um einen ver-
füllten Bombentrichter oder eine verfüllte Grube zur Gewinnung von Kies handelt. Im nordwestlichen 
Plangebiet, zur Autobahn BAB 4 hin, stehen Braunerde- Parabraunerden an. Zudem liegt  hier eine 
Kolluvium-Braunerde, die durch eine Akkumulation von Oberbodenmaterial geprägt wird. Ebenso 
steht im Bereich des geplanten Bolzplatzes Kolluvium-Braunerde an.  
Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine  mittlere bis hohe natürliche Fruchtbarkeit 
des Bodens, eine gute bis sehr gute Wasserleitungs - und Speichereigenschaft und eine sehr gute 
Kationenaustauschkapazität. Die fruchtbaren Böden wurden spätestens seit der römischen Eisenzeit, 
vermutlich aber seit dem Neolithikum ackerbaulich genutzt. Bezüglich ihrer Lebensraumfunktion wei-
sen die Böden im Plangebiet nur im Bereich der Steilböschung des ehemaligen Galgenbergsees Ext-
remstandorte auf, ansonsten ist das Biotopentwicklungspotenzial aufgrund der relativ homogenen Bo-
denverhältnisse mi t gering bewertet. Die Flächen im südlichen und mittigen Plangebiet (geplante

119 
 
Wohnbauflächen) weisen eine sehr hohe Versickerungsleistung für Niederschlagswasser auf (Stufe 
1). Die nördlichen Flächen werden größtenteils mit einer hohen Versickerungsleistung eingestuft. Das 
Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe ist mit gut bis sehr gut bewertet. Im Böschungsbereich 
des Galgenbergsees ist das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe hingegen besonders ge-
ring. Die Archivfunktion der Böden im Plangebiet ergibt ein weitgehend homogenes Bild und wird mit 
„mittel“ bewertet. Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird für das Plangebiet überwiegend 
als „hoch“ eingestuft. Die Kühlleistungsfunktion der Böden ist relativ heterogen verteilt und reicht von 
besonders gut im Süden und Osten des Plangebiets über mittel bis schlecht zu besonders schlecht im 
Nord des Plangebiets. Die Böden übernehmen zudem eine Klimafunktion, indem sie Kohlenstoff im 
Boden speichern. Die Menge an organisch gebundenem Kohlenstoff kann bei landwirtschaftlicher Nut-
zung, besonders unter Ackernutzung, höher sein als in naturnahen Böden. Die besondere Krumentiefe 
von ca. 35 cm (natürlich wäre ein Ah-Horizont von ca. 10 cm zu erwarten) sorgt im Untersuchungsraum 
für einen vergleichsweise hohen Kohlenstoffvorrat und eine dementsprechend hoch ausgeprägte Kli-
mafunktion der Böden.  Die zusammenfassende Bodenfunktionsbewertung kommt zu dem Schluss, 
dass der Grad der Bodenfunktionserfüllung überwiegend hoch ist. Demnach sind im Plangebiet keine 
„sehr schützenswerten Standorte“ vorhanden, die für eine Bebauung als ungeeignet zu bewerten wä-
ren. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im 
Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszugleichen gilt.  
Die für das Plangebiet angegebenen Bodentypen sind, abgesehen von den durch Straßen, Wege 
und randliche Bebauung überprägten Flächen, großflächig ungestört anzutreffen. Sie werden weit-
gehend ackerbaulich genutzt. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die anstehenden Böden umliegend zur Seefläche sind durch ihre Historie in ihren natürlichen Filter -, 
Puffer- und Lebensraumfunktionen teilweise gestört und anthropogen beeinflusst, so dass es hier zu 
einer Beanspruchung bereits vorbelaste ter Böden kam . Durch die Seeverlagerung wurde sehr viel 
Boden umgelagert und bewegt. Ein Teil der Flächen wurde als Seefläche neugestaltet, während die 
nördlichen und südlichen Seebereiche neu verfüllt und rekultiviert wurden. Die Bereiche, in denen die 
heutige Seefläche liegt, waren vornehmlich als Braunerden und Pararendzinen ausgebildet und sind 
im Zuge der Anlage der neuen Wasserfläche dauerhaft verloren gegangen . Folgende prozentuale 
Verteilung der Böden liegt heute im gesamten Plangebiet vor: Insgesamt kommen die Braunerden 
weiterhin auf rund 92 % der Fläche vor, untergeordnet sind Braunerde- Pararendzinen mit 3,5 %, 
Braunerde-Parabraunerden 3,2 % und Kolluvium -Braunerden 1,4 % der Fläche. Es zeigt sich, dass 
der Anteil der Pararendzinen im Plangebiet gesunken ist, während sich der Anteil der Braunerde-Pa-
rabraunerden erhöht hat.  
Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Umgangs mit dem Boden wurde durch den Planfeststel-
lungsbeschluss das Bodenschutz- und das Bodenkompensationskonzept des Büros Mull und Partner 
Ingenieursgesellschaft sowie die Beteiligung einer bodenkundlichen Baubegleitung verbindlich als Ne-
benbestimmungen geregelt. Zudem wurde bei der Planung und Ausführung die Untere Bodenschutz-
behörde der Stadt Köln beteiligt. Bei der Berechnung des Kompensationsbedarfs wurde ein Defizit von 
0,8 ha-Wertpunkten berechnet, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ausgeglichen werden 
sollen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im Bebau-
ungsplangebiet und infolgedessen zu einem vollständigen, dauerhaften Verlust an offener Bodenflä-
che. Es werden überwiegend natürlich anstehende Böden überprägt, deren Multifunktionalität als Fil-
ter, Puffer und Lebensraum innerhalb der versiegelten Flächen für immer verloren geht. Innerhalb der 
Flächen für den Lärmschutzwall werden die Bodenfunktionen durch mögliche Bodenverdichtung, Bo-
denumlagerung (Abtrag und Auftrag) belastet und eingeschränkt. Im Bereich der Ausgleichsflächen,

120 
 
der zu erhaltenden Grünland- und Gehölzflächen sowie der privaten und öffentlichen Grünfläche und 
der künftigen Gartenflächen bleibt der Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Die 
Umwandlung von 26 ha bislang sehr intensiv genutzter Ackerflächen in dauerhaftes extensiv genutz-
tes Grünland mit naturnah gestalteten Gehölzflächen innerhalb der Ausgleichsflächen wird die Rege-
lungs- und Lebensraumfunktion des Bodens langfristig positiv beeinflusst.  
Der Verlust der natürlichen Bodenfunktionen bedarf einer entsprechenden Kompensation. Für die Er-
mittlung des vorhabenbedingten Kompensationsbedarfes werden die zu erwartenden Auswirkungen 
der anlage- und betriebsbedingten Bodeneingriffe (Vollversiegelung, Teilversiegelung, Substrataus-
tausch (Spielpatz) und Modellierung (Retentionsflächen)) im Bodenkompensationskonzept (Mull und 
Partner Ingenieurgesellschaft 2023b) quantifizier t. Der vorhabenbedingte Kompensationsbedarf be-
läuft sich hiernach bei Aufsummierung aller Bodeneingriffe und Teilfunktionsverluste auf 129,40 ha-
Wertpunkte.  
Innerhalb des Geltungsbereichs entfalten die Anlage einer Parkanlage, die extensive Dachbegrünung 
von Flachdächern der Gebäude und Garagen sowie die Herstellung von Versickerungselementen und 
Straßenbegleitgrün Ausgleichswirkung auf die Bodenteilfunktionen, die rechnerisch auf 12,97 ha-
Wertpunkte aufsummiert werden. Zudem können die Anlage der Ausgleic hsflächen im nördlichen 
Plangebiet aufgrund der Nutzungsextensivierung und Bepflanzung von Gehölz - und Waldstrukturen 
positive Effekte auf den Boden und seine Funktionen erzielen und diesen aufwerten, so dass die Be-
wertung der Kompensationsmaßnahmen weiter e 85,02 ha -Wertpunkte ergeben. Im Ergebnis zeigt 
sich, dass durch die Summe der Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs des Be-
bauungsplanes ca. 76 % der Kompensationsleistung für den Boden erbracht werden kann. Zusätzlich 
werden die CEF-Maßnahmenflächen zur Kompensation von Verlusten von Lebensstätten der Feldler-
che und des Rebhuhns (Anlage von Blühstreifen und Schwarzbrache) in der Bodenkompensationsbi-
lanz als Nutzungsextensivierung gewertet. Der Verzicht von Düngemitteln und Pestiziden und eine 
Bewirtschaftung des Ackers mit doppeltem Saatreihenabstand fließt ebenfalls positiv in die Bilanz ein, 
so dass weitere 34,03 ha- Wertpunkte generiert werden können.  
Insgesamt wird durch die Summe der geplanten Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb 
des Bebauungsplangebietes eine Kompensationsleistung von insgesamt 132,01 ha -Wertpunkten er-
zielt, so dass der durch die Eingriffe entstehende Gesamtkompensationsbedarf von 130,20 ha- Wert-
punkten (inkl. verbliebener Kompensationsbedarf aus der Seeverla gerung vom 0,8 ha-Wertpunkten) 
vollständig ausgeglichen werden kann. Es entsteht ein Überschuss von 1,8 ha- Wertpunkten, der für 
weitere Verfahren herangezogen werden kann. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltausw irkun-
gen:  
- Grundsätzlich wird der Erhalt der natürlich anstehenden Böden durch die Herstellung und den 
Erhalt von unversiegelter und mit Vegetation bewachsener Fläche im Plangebiet über fol-
gende Festsetzungen gesichert:  
o Festsetzung privater und öffentlicher Grünflächen (mit einer Flächengröße von ca. 
60.418 m²) und nicht überbaubarer Grundstücksflächen (Gartenflächen). 
o Festsetzung zur Erhaltung von Gehölzen im nordöstlichen Plangebiet und von Grün-
landflächen im südlichen Plangebiet innerhalb des geschützten Landschaftsbestand-
teils.  
o Festsetzung der Ausgleichsflächen und der öffentlichen ‚Parkanlage mit Obstbaum-
lehrpfad‘ im nördlichen Plangebiet mit einer Flächengröße von insgesamt ca. 26 ha, 
abzüglich der Flächen für den Lärmschutzwall und der Seeverlagerung. Die natürlich 
anstehenden Böden werden in ihrer Funktion erhalten und nachhaltig gesichert bei 
Reduzierung des Sto ffeintrages. Das Bodenkompensationskonzept wird bodenver-
bessernde Maßnahmen beschreiben, die die biologische Aktivität der Böden fördern 
und die Struktur der Böden verbessern wird.

121 
 
- Um schädliche Bodenveränderungen während der Bauphase, insbesondere in den Flächen 
mit natürlichem Bodenanschluss zu vermeiden bzw. zu reduzieren, wurde ein Bodenschutz-
konzept (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2023a, Kapitel 4) erarbeitet, indem Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen insbesondere für die Bauphase aufgeführt werden. Hier-
bei handelt es sich um Maßnahmen, wie z.B. Vermeidung schädlicher Bodenverdichtung, Ab-
grenzung von Tabuflächen, Baustraßen, Baustelleneinrichtungsflächen, Anforderungen an 
die Zwischenlagerung von Boden, etc. Dem Bodenschutzkonzept liegt als Anlage ein 
Bodenschutzplan bei, der die Bodenschutzmaßnahmen räumlich konkretisiert. So werden die 
öffentlichen Grünflächen sowie die Ausgleichsflächen im Norden als Tabuflächen, die 
Planstraßen als Baustraße, der Lärmschutzwall als Baustelleneinrichtung sowie die Flächen 
für Gemeinbedarf ‚Schule‘ im östlichen Plangebiet als mögliche Zwischnlagerflächen 
festgelegt. (M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a). 
- Die Eingriffe durch die Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilversiegelung, 
Modellierung, etc.) und ihre Wirkung auf das Schutzgut Boden und die Bodenfunktion wurden 
in einem Bodenkompensationskonzept quantitativ ermittelt und den bodenbezogenen Maß-
nahmen zur Kompensation der Eingriffe flächendifferenziert gegenübergestellt. Es ergibt sich 
ein Kompensationsbedarf von 129,40 ha-Wertpunkte im Plangebiet. Die Eingriffe können 
durch eine Verbesserung der Bodenfunktionen zu mehr als 76 % im Plangebiet selbst ausge-
glichen werden. Zudem erbringen die bevorrateten CEF- Maßnahmenflächen für Feldlerche 
und Rebhuhn weitere Kompensationsleistungen, so dass die Eingriffe in den Boden vollstän-
dig kompensiert werden können. Es verbleibt ein Überschuss von 1,8 ha-Wertpunkten.  
Bewertung:  
Die Neuversiegelung von natürlich anstehendem Boden, wie im Plangebiet weitestgehend gegeben, 
ist generell negativ zu bewerten, da Boden ein Schutzgut ist, welches sich nur sehr langsam erneuert 
und seine Versiegelung aufgrund der vielfältigen Funktionen zu einer Belastung des Naturhaushaltes 
führt.  
Im Norden sowie kleinflächig im Süden des Plangebietes können durch Erhalt und Neuanlage von 
Biotoptypen die natürlich anstehenden Böden in ihrer Funktion bei reduziertem Stoffeintrag nachhal-
tig gesichert und erhalten bleiben. Zudem wird durch die Festsetzung von Grünflächen und begrünten 
Innenhöfen der natürliche Boden oder der Anschluss an den gewachsenen Boden bewahrt. Dies 
wurde in einem Bodenkompensationskonzept im Rahmen der planerischen Eingriffsregelung nach 
§ 1 a (3) BauGB bilanziert. Die Bodenkompensationsbilanzen zeigen, dass über die bodenfunktiona-
len Kompensationsmaßnahmen die Eingriffe in den Boden vollständig kompensiert werden können. 
7.5.5. Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.5.1. Oberflächenwasser 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Im Nordosten des Bebauungsplangebiets lag der ca. 5 ha große Galgenbergsee. Ein künstlich ge-
schaffenes ehemaliges Abgrabungsgewässer zur Gewinnung von Baukies, welches durch Grund-
wassereinstrom entstanden ist. Aufgrund seiner geringen Größe ist der See als nicht berichtspflichti-
ger Wasserkörper nach EG-Wasserrahmenrichtlinie einzustufen. Durch den Kiesabbau ohne Rekul-
tivierung verfügte der See über ausgeprägte Steilufer. Nach gutachterlicher Bewertung befand sich  
der See ökologisch in einem mäßigen bis schlechten Zustand. Der See war grundwasserbeeinflusst 
und wies aufgrund eines Schadens mit perflourierten Tensiden (PFT) im Grundwasseranstrom eine 
PFT-Belastung auf. Die einzige Nutzung, welcher der See unterlag, war eine fischereiliche Nutzung 
durch einen Angelverein.

122 
 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Der See ist im nordöstlichen Bereich des Plangebiets, als lang gestreckter See zu liegen gekommen. 
Neben einer offenen Wasserfläche wurden Feuchtbiotope und mit Gehölzen bestandene Böschungs-
bereiche geschaffen. Ziel der Planung ist eine ökologische und morphologische Verbesserung des 
Gewässers. Die Wasserfläche wurde in ihrer Flächengröße erhalten. Der See wurde durch eine grö-
ßere maximale Tiefe (bis zu 10 m) und die Neugestaltung der Uferbereiche optimiert. Die PFT -Be-
lastung des Gewässers bleibt aufgrund des Grundwasseranschlusses bestehen. Für diesen Bereich 
des Plangebietes besteht ein Planfeststellungsbeschluss gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHO) für eine Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln-Rondorf 
vom 20.07.2021. Wasser- und Böschungsflächen als Teilflächen des Bereichs, für den der Planfest-
stellungsbeschluss gilt, werden nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.  
Die nördlichen und südlichen Flächen des ehemaligen Galgenbergsees, die im Zuge der Verlagerung 
heute keine Seefläche mehr darstellen, wurden rekultiviert und temporär als kurzlebige Ruderalfluren 
und Ackerflächen angelegt, um sie später als Bauland und als Aufstellfläche für den Lärmschutzwall 
zu nutzen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Plangebiet befindet sich der durch die Seeverlagerung angelegte Galgenbergsee, mit seinen ge-
hölzbestandenen Böschungen. Als Planungsziel ist der dauerhafte Erhalt und die Sicherung der See-
fläche für den Biotop- und Artenschutz vorgesehen. Seine Wasser - und Böschungsflächen werden 
nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplanes übernommen.  
Die PFT-Belastung des Gewässers bleibt aufgrund des Grundwasseranschlusses bestehen. Der See 
wird nicht öffentlich zugänglich sein.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Es sind keine Maßnahmen erforderlich. Im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines 
Gewässers durch Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf -Nordwest vom 
20.07.2021 wurden umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung des Schutzgutes Wasser für 
die Zeit der Umlegung des Sees vorgesehen.  
Bewertung:  
Die Seeverlagerung führt durch eine Neugestaltung des Uferbereichs sowie eine größere maximale 
Tiefe zu einer Verbesserung der morphologischen Merkmale des Oberflächengewässers. Die Opti-
mierung des Gewässers nimmt positiven Einfluss auf die Lebensbedingungen von Flora und Fauna, 
sodass die Festsetzung als Ausgleichsfläche und der Erhalt der neu angelegten Strukturen das Plan-
gebiet aufwertet und positiv für das Schutzgut Wasser zu bewerten ist. 
7.5.5.2. Grundwasser 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Der Geltungsbereich befindet sich im Grundwasserkörper ‚Niederung des Rheins‘ (27_22) mit einem 
schlechten mengenmäßigen Zustand und aufgrund einer signifikanten Belastung mit perflourierten 
Tensiden (PFT) in ei nem schlechten chemischen Zustand. Der Galgenbergsee wird -  wie andere 
Kölner Gewässer auch - von belastetem Grundwasser durchströmt. Alle bisher bekannten und zuzu-
ordnenden Schadstofffahnen im Stadtgebiet haben ihre Ursache im Umgang mit Löschschäumen, 
die bei Feuerwehreinsätzen verwendet worden sind und anschließend in den Boden und das Grund-

123 
 
wasser gelangten. Ein großer Teil des Geltungsbereiches des B -Planes liegt daher im Geltungsbe-
reich der „Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien Nutzung des Grundwassers und 
des Wassers aus Oberflächengewässern“ der Stadt Köln.  
Die Niederterrassenschotter bilden den obersten Grundwasserleiter mit freier Grundwasseroberflä-
che und guten Durchlässigkeiten (kf-Wert ca. 10-4 m/s). Die Tertiärfläche fungiert als Grundwasser-
geringleiter bis -stauer. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist nach Nordosten bis Osten, 
zum Vorfluter Rhein bzw. zum Wasserwerk Hochkirchen ausgerichtet. Das Bebauungsplangebiet 
liegt in der Wasserschutzzone III des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes für das nördlich be-
findliche Wasserwerk ‚Hochkirchen‘ und grenzt unmittelbar nördlich an die Wasserschutzzone II des 
Einzugsgebietes Wasserwerk Hochkirchen. (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2021a). 
Für die untersuchten Boden- und Auffüllungsmaterialien lässt sich laut der Aussage des Gutachtens 
zur Gefahrenabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen im gesamten Plangebiet ausweislich der 
vorliegenden Gehalte und Konzentrationen keine Gefährdung des Grundwassers ableiten, s o dass 
Auswirkungen auf dem Wirkungspfad Boden – Grundwasser nicht bestehen (Mull und Partner Inge-
nieurgesellschaft 2021b). Der mittlere Grundwasserstand liegt an der Grundwassermessstelle GEW 
KOELN 565 (073536910) im Plangebiet bei 40,14 m ü NHN (Stand: 01.09.2021). Der Flurabstand 
beträgt 11,33 m (elwas web: MULNV NRW).  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Der neu angelegte See wird ebenfalls von dem belasteten Grundwasser durchströmt, so dass die 
PFT-Belastung des Gewässers bestehen bleibt. Die Verunreinigung des Grundwassers wird in den 
kommenden Jahren kontinuierlich abnehmen und - allerdings erst in einigen Jahrzehnten - gänzlich 
verschwunden sein. 
Im Planfeststellungsverfahren wurde detailliert geprüft, dass negative Auswirkungen durch die See-
verlagerung auf bislang unbelastete Bereiche des Grundwassers auszuschließen sind. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Errichtung von Gebäuden, Straßen, etc. kommt es zu einer Versiegelung / Bebauung der 
Freiflächen im Plangebiet. Als Folge kann eine Einschränkung der Grundwasserneubildung entste-
hen, weil Regenwasser nicht oder nur erschwert dem Boden zugeführt werden kann und daher über 
Kanalsysteme abgeleitet werden muss, was sich negativ auf den natürlichen Wasserkreislauf aus-
wirkt. Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen, wie eine dezentrale Versickerung wird ver-
sucht, möglichst viel Niederschlagswasser im Plangebiet rückzuhalten und vor Ort zu versickern.  
In den Bereichen, die in ihrem Bestand gesichert oder als Freiflächen planungsrechtlich festgesetzt 
werden, wie z.B. die öffentlichen und privaten Grünflächen oder die Ausgleichsflächen, wird über 
versickerndes Niederschlagswasser die Grundwasserneubildung zukünftig weiterhin möglich sein. 
(siehe Kapitel 7.5.12.4 Unterpunkt Starkregen).  
Im Rahmen des erarbeiteten Energiekonzepts der ebök Gesellschaft mbH wird zur Wärmeversor-
gung das von der RheinEnergie AG erarbeitete Konzept zur Nutzung der kalten Nahwärme mit 
Grundwasser aus dem Wasserwerk Hochkirchen vertraglich gesichert. Bei diesem Prinzip wird das 
im Wasserwerk Hochkirchen von 22 Saugbrunnen (Rohwasserbrunnen) geförderte aufbereitete 
Grundwasser (kein Trinkwasser) mittels einer Druckerhöhungsanlage durch eine Transportleitung 
(DA 400) ins Plangebiet gepumpt. „Dort wird es durch die Vorlaufleitungen eines kalten Nahwärme-
netzes an die Abnehmer verteilt, von denen das Grundwasser mittels gebäudezentraler Wasser/Was-
ser-Wärmepumpen um maximal vier Kelvin abgekühlt wird. Durch parallel verlaufende Rücklauflei-
tungen wird das abgekühlte Grundwasser schließlich in mehreren im Plangebiet verteilte Schluck-
brunnen wieder in den Grundwasserleiter eingeleitet. Über di esen positiven Effekt der Absenkung 
der Grundwassertemperatur hinaus hat dieses Konzept den Vorteil, dass durch die Aufbereitung im

124 
 
Wasserwerk langfristig eine Reduktion der Chemikalien-Belastung des Grundwassers im Plangebiet 
zu erwarten ist.“ (ebök Gesellschaft mbH 2021a: 32). Nach Aussage der RheinEnergie AG ist Wasser 
in ausreichender Menge vorhanden und das Konzept unkritisch in Bezug auf den Trinkwasserschutz 
zu bewerten. Für die Rückführung des Grundwassers in den Grundwasserleiter sind Bohrungen von 
25-30 m Tiefe vorzunehmen, wobei die Sicherheit des Grundwassers gewährleitet werden kann.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Festsetzung von Retentionsflächen im Bereich der öffentlichen und privaten Grünflächen so-
wie Hinweis auf die Retentionsvolumina innerhalb von Straßenverkehrsflächen und im Be-
reich des Quartiersplatzes.  
- Festsetzung zur Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb der allgemeinen Wohnge-
biete, des Sondergebietes (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf. Sollte im Einzelfall 
ausnahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen nicht 
möglich sein, ist bei einer Einleitung von unbelastetem und gering belastetem Niederschlags-
wasser in die Kanalisation eine Retention von 20 l/m² versiegelter Fläche zu gewährleisten 
- Festsetzungen zur intensiven und extensiven Begrünung von Dachflächen (siehe Kapitel 
7.5.2): Begrünte Dächer tragen zu ei ner Rückhaltung von Niederschlagswasser bei. Diese 
Verzögerung des Abflusses entlastet die Kanalisation bei Starkregen und ermöglicht gleich-
zeitig ein Wiedereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung.  
- Festsetzung von Grünflächen und Ausgleichsflächen, in der das Niederschlagswasser durch 
unbelastete Böden versickert und somit zur Grundwasserneubildung beiträgt.  
- Die geplante zentrale Wärmeversorgung mittels kalter Nahwärme mit Grundwasser aus dem 
Wasserwerk Hochkirchen, entsprechend dem von der RheinEnergie AG erarbeiteten und im 
Energiegutachten dargelegten Konzept, führt zu einer nützlichen Abkühlung der Grundwas-
sertemperatur und kann dauerhaft zu einer Verbesserung des chemischen Grundwasserzu-
stands beitragen. Bei der Umsetzung des Konzeptes ist die Sicherheit des Grund- und Trink-
wasserschutzes zu gewährleisten und in einem nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu 
prüfen. Anmerkung: Die Empfehlung der ebök Gesellschaft mbH, Grundwasser auch für eine 
Kühlung der Gebäude im Sommer zu nutzen, wird seitens der RheinEnergie AG geprüft, da 
es innerhalb eines Wasserschutzgebietes prinzipiell nicht erlaubt ist, erwärmtes Wasser rück-
zuführen.  
Bewertung:  
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu einer 
Versiegelung von Freifläche, die mit einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate im Plange-
biet einhergeht. Der großflächige Erhalt von Freiflächen im Plangebiet , die Verpflichtung zur Versi-
ckerung des Niederschlagswassers vor Ort sowie die Nutzungsextensivierung von Ackerflächen ver-
ringern die Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Grundwasser. 
Die Umsetzung des von der ebök Gesellschaft mbH empfohlenen und von der RheinEnergie AG 
erarbeiteten Energiekonzeptes zur Nutzung der kalten Nahwärme mit Grundwasser aus dem Was-
serwerk Hochkirchen führt langfristig zu einer Reduktion der Chemikalien-Belastung sowie eine Ab-
kühlung des Grundwassers im Plangebiet.

125 
 
7.5.6. Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.6.1. Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Emissionen aus dem Plangebiet werden durch den KFZ- Verkehr sowie Gebäudeheizung und -küh-
lung hervorgerufen.  
Das Plangebiet ist bereits heute durch Luftschadstoffe aus der aktuellen verkehrlichen Situation vor-
belastet. Im Plangebiet trägt vorwiegend der Straßenverkehr der Bundesautobahn BAB 4 und BAB 
555 über die Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid), dem 
Schwerlastverkehr und dem Reifen - und Bremsabrieb (v.a. Stäube) zu den Gesamtemissionen im 
Plangebiet bei. Mit ca. 5.900 bis 10.060 Kfz-Fahrten pro Tag sind die Hauptachsen, besonders zwi-
schen Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße/Bödinger Straße, z.T. stark belastet.  Rondorf 
weist ferner an diesen Verkehrsachsen auch spürbaren Durchgangsverkehr in der Hauptrelation zwi-
schen Rodenkirchen und Meschenich/BAB 553 auf. Als meistbelastete Netzelemente stellen sich im 
Umfeld des Plangebietes der Streckenzug Bonner Straße nör dlich des Verteilerkreises (28.500 
Kfz/24 h) sowie die Brühler Landstraße (18.600 Kfz/24 h) südlich der Militärringstraße dar. (BER-
NARD Gruppe ZT GmbH 2023a).  
Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden vorwiegend als Wohngebäude genutzt. Eine ge-
werbliche Nutzung liegt nicht vor. Kleinfeuerungsanlagen der Privathaushalte können Kohlenmono-
xid und Feinstäube produzieren. Weiterhin kann Hausbrand aus der umliegenden Bebauung als 
Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Seeverlagerung wurde im Luftschadstoffgutachten nicht als eigener Planfall untersucht. Da sich 
durch die Seeverlagerung keine verkehrlichen Änderungen im Plangebiet oder angrenzend ergeben, 
sind die vorherrschenden Emissionsbelastungen gleichgeblieben.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist zunächst nicht von einer Änderung der jetzigen Emis-
sionsbelastung durch Emittenten im Plangebiet auszugehen. Zulässige, privilegierte Vorhaben im 
Plangebiet können zu weiteren Emissionsquellen und damit einer geringfügig höheren Emissionsbe-
lastung im Plangebiet führen.  
Gutachterlich werden im Prognose-Nullfall  die zu erwartenden verkehrlichen Mehrbelastungen, die 
ohne Umsetzung des Planvorhabens auf das Plangebiet einwirken, betrachtet.  
Prognose-Nullfall :  
Im Prognose-Nullfall ergeben sich größere Zu- und Abnahmen des Verkehrs im Netz durch die städ-
tebaulichen Aufsiedlungen und die neuen aktiven Netzelemente, wie der Entflechtungsstraße in Ver-
bindung mit der Ortskernberuhigung in Rondorf, der Ortsumfahrung Meschenich inkl. Fortführung zur 
BAB 4, der Ortsumfahrung Hürth und dem Ausbau des Knotenpunkts Zum Forstbotanischen Garten/ 
Friedrich-Ebert-Straße. Zudem ist die Nachfrage aufgrund von der Verlagerung von Kfz-Fahrten auf 
den Umweltverbund reduziert. Dieser Fall dient als Vergleichsbasis für den Planfall.  
Die neue Entflechtungsstraße zieht Verkehr an und wird in Ost -West-Richtung von bis zu 10.000  
Kfz/24 h befahren. Gleichzeitig wird die Ortsdurchfahrt  von Rondorf durch die Umsetzung der Orts-
kernberuhigung spürbar entlastet. So sinken die Werte für den Tagesverkehr auf der Rodenkirchener 
Straße auf bis zu -5.500 Kfz/24 h bzw. um -64 % je Werktag (a ls Summe aus Quell - und Zielver-
kehr).Ebenso nimmt der Verkehr auf der Kapellenstraße südlich der Internationalen Schule auf 5.200 
Kfz/24 h um fast die Hälfte ab. Die Ortsumfahrung Meschenich bewirkt einen Rückgang des Verkehrs 
in der Ortsdurchfahrt von Meschenich. Insgesamt sinkt die Belastung dort um bis zu -13.800 Kfz/24

126 
 
h bzw. etwa -72 %. Durch die Fortführung der Ortsumfahrung Meschenich in Richtung Eifeltor  wird 
die Brühler Landstraße zwischen Kapellenstraße und Militärringstraße um etwa -8.700 Kfz/24 h (-47 
%) entlastet. Der Verkehr auf der Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises nimmt um 4.900 Kfz/24 
h ab, was auf den Bau der 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn zurückzuführen ist. 
Zusätzliche Verkehrsbelastungen ergeben sich an den Anschlusspunkten der Entflechtungsstraße 
/OU Meschenich im Westen und Kiesgrubenweg/Brühler Landstraße im Osten. Auch auf den weite-
ren Hauptachsen wie der Militärringstraße, der Straße Zum Forstbotanischen Garten und der Bonner 
Landstraße nimmt der Kfz-Verkehr im Prognose-Nullfall ab, da Fahrten auf den öffentlichen Nahver-
kehr verlagert werden (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a).  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Planfall ändern sich gegenüber dem Prognose-Nullfall die Verkehrsmengen und hiermit auch die 
freigesetzten Luftschadstoff-Emissionsmengen nur wenig. Die Verlagerung von MIV-Fahrten auf den 
ÖPNV durch die StadtBahn Süd sowie verkürzte Fahrten durch die neue P+R -Anlage Meschenich 
Nord überlagern die Effekte durch den Mehrverkehr im Netz durch die Realisierung des Plangebiets 
Rondorf Nord-West. Zudem bewirkt die Sperrung der Straße im Wasserwerkswäldchen für den all-
gemeinen Verkehr Verlagerungswirkungen. 
Unter Einbeziehung der aus den Entwicklungen der Stadtbahnanbindung und der Maßnahmen des 
Mobilitätskonzeptes möglichen Effekte zur Reduzierung des MIV-Anteils werden durch das geplante 
Bauvorhaben Rondorf Nord-West insgesamt ca. 5.600 Kfz-Fahrten je Werktag als Summe von Quell- 
und Zielverkehr erzeugt. Dies entspricht ca. 459 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und ca. 
456 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Die ca. 5.600 Kfz-Fahrten pro Tag aus dem Plangebiet 
verteilen sich der Umlegung zufolge großräumig zu etwa 20 % in/aus Richtung Südwesten (Mesche-
nich, Ortsumfahrung Meschenich) sowie zu etwa 27 % in/aus Richtung Südosten (Godorf, Anschluss 
BAB 555). Die Verbindung Kapellenstraße zur Brühler Landstraße / Fortführung OU Meschenich 
in/aus Richtung Nordwesten wird von ca. 35 % des Neuverkehrs gewählt. Ca. 18 % des Plangebiets-
verkehrs verläuft über die Friedrich-Ebert-Straße in/aus Richtung Rodenkirchen.  
Im Plangebiet Rondorf Nord-West selbst überschreiten die Tagesbelastungen eine Verkehrsmenge 
von 2.700 Kfz/Tag nicht. Belastungen von 2.500- 2.700 Kfz/Tag entstehen im Westen des Plange-
biets, wo der Verkehr über die Planstraße 1 und die Planstraße 14 in Ric htung Entflechtungsstraße 
und zu westlichen Zielen abfließt. Die Aufsiedlung im Plangebiet belastet einzelne Strecken, wie die 
Kapellenstraße südlich der Internationalen Schule (Belastung im Planfall 7.400 Kfz/24 h), die Ent-
flechtungsstraße (Belastung im P lanfall 6.900-10.400 Kfz/24 h) sowie Weißdornweg (Belastung im 
Planfall 1.000-2.600 Kfz/24 h) und Rodenkirchener Straße östlich des Weißdornwegs (Belastung im 
Planfall 6.300 Kfz/24 h).  
Die Verkehrsbelastungen auf der Rodenkirchener Straße zwischen Weißdor nweg und Kapellen-
straße (2.600 -6.600 Kfz/24 h), auf dem Weißdornweg (1.000- 2.600 Kfz/24 h), auf der Rondorfer 
Hauptstraße (1.800-4.700 Kfz/24 h), auf der Kapellenstraße zwischen Rondorfer Hauptstraße und 
Bödinger Straße (7.100 Kfz/24 h) und auf der Bödinger Straße (1.800 Kfz/24 h) nehmen gegenüber 
der heutigen Bestandsbelastung ab, was u. a. auf die Ortskernberuhigung in Rondorf, die Verlage-
rung des MIV auf den ÖPNV und die Verlagerung der Verkehrsströme insgesamt zurückzuführen ist. 
Durch die Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Verkehr wird Verkehr 
auf alternative Routen verlagert. So ist im Planfall gegenüber dem Nullfall insgesamt ein Anstieg der 
Belastungen auf einzelnen Strecken festzustellen, wie der Kapellenstraße, der Friedrich -Ebert-
Straße und der Brühler Landstraße. Im Vergleich zum Analysefall ergibt sich auf der Kapellenstraße 
jedoch nur eine geringe Zunahme des Verkehrs um bis zu 400 Kfz/24 h (+5 %). Auf der Friedrich-
Ebert-Straße sinkt die Belastung um ca. 800 Kfz/24 h (-7 %). 
Im weitläufigeren Umfeld sind keine großräumigen Verlagerungseffekte zu erwarten, die als nachtei-
lig eingestuft werden müssten (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a).  
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung durch 
die Entwicklung von Wohnbaufläche.

127 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Für das Bebauungsplangebiet wurde durch das Büro BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023 b) 
ein Mobilitätskonzept erstellt. Darin werden Handlungsmaßnahmen formuliert, die zu einer 
umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nutzung beitragen. Zukünftig wird 
das ÖPNV-Angebot mit der 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn sowie der Stadtbahnanbin-
dung Rondorf/Meschenich deutlich attraktiver werden, so dass die Förderung des öffentlichen 
Nahverkehrs zu einer Verminderung der Emissionen beiträgt. Auch die Infrastruktur für den 
Fuß- und Radverkehr soll durch ein Netz aus kurzen, direkten und angenehm zu benutzenden 
Wegebeziehungen im Plangebiet und nach Alt-Rondorf sowie einen Radschnellweg verbes-
sert werden. Zudem wird das Angebot an Car - und Bikesharing ausgebaut und durch La-
destationen für Elektroautos ergänzt. Die Standorte für Mobilitätsangebote werden am Quar-
tiersplatz 1, am südöstlichen Rand des Quartiersparks und an der Weiterführenden Schule 
verortet. Die Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept werden über den städtebaulichen Ver-
trag gesichert. Bei Umsetzung der dargestellten nahmobilit ätsfördernden Maßnahmen aus 
dem Mobilitätskonzept ist von einem verringerten Pkw-Stellplatzbedarf auszugehen. Die Min-
derung des Stellplatzbedarfs für private Pkws durch einen reduzierten Stellplatzfaktor trägt 
ebenfalls dazu bei, Emissionen einzudämmen. Ob konkrete Reduzierungsmöglichkeiten für 
die absolute Anzahl der PKW-Stellplätze möglich sind, ist im Rahmen der jeweiligen Bauge-
nehmigungsverfahren mit der Stadt Köln abzustimmen (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023b).  
- Die Freisetzung von Treibhausgasen und Lufts chadstoffen (energiebedingte Emissionen) 
kann durch die Umsetzung eines ressourcen- und klimaschonenden Energiekonzepts vermin-
dert werden. Vor diesem Hintergrund wurde durch die ebök Gesellschaft mbH (2021a+b) ein 
Energiekonzept erarbeitet, welches Empfehlungen zur Reduktion der Wärme- und Strommen-
gen durch eine verbindliche Festlegung des Effizienzhausstandards 40 EE als energetischer 
Mindeststandard für alle Neubauten sowie des Passivhausstandards für alle öffentlichen 
Nichtwohngebäude vorsieht. Die Umset zung einer gebietszentralen Wärmeversorgung mit-
tels kalter Nahwärme mit Grundwasser als regenerativer Energiequelle aus dem Wasserwerk 
Hochkirchen in Verbindung mit gebäudezentralen Wasser/Wasser -Wärmepumpen stellt ei-
nen Baustein zur ressourcen-  und klimaschonenden Bereitstellung der benötigten Energie-
mengen dar.  
- Darüber hinaus wird verpflichtend festgesetzt, dass pro Hausdach Photovoltaikanlagen mit 
einer Mindestleistung von 1 kWp pro Haus errichtet werden müssen.  
Bewertung:  
Für das Plangebiet Rondorf Nord-West selbst kann bezogen auf die Analyse der Leistungsfähigkeit 
im Vergleich zum Prognose- Nullfall keine negative Veränderung der Qualität des Verkehrsablaufs 
festgestellt werden, sodass nicht mit Staubildung und damit verbundenen Emissionen zu rechnen ist. 
Im Prognose-Planfall überlagern sich die Effekte durch den Neuverkehr des Plangebiets Rondorf 
Nord-West und den Bau der Stadtbahnanbindung Rondorf/Meschenich mit Verlagerung von Kfz -
Fahrten auf den ÖPNV und erhöhten Netzwiderständen durch die berücks ichtigte Trassenführung 
der Stadtbahn.  
Die Anbindung Rondorfs an den öffentlichen Personennahverkehr durch die Stadtbahnlinie Süd kann 
eine Reduktion von Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen bewirken und stellt eine 
klimafreundliche Art der Mobilität dar. PKWs haben im Mittel zwei - bis dreimal höhere spezifische 
Treibhausgas-Emissionen je Personenkilometer als Busse und Bahnen. (Umweltbundesamt, 2021). 
7.5.6.2. Luftschadstoffe – Immissionen  
Im Zuge des Planverfahrens wurde eine Luftschadstoffuntersuc hung zum Bebauungsplan ‚Rondorf 
Nord-West‘ durch Peutz Consult GmbH (2023b) erarbeitet. In diesem Zusammenhang wurden für die 
relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM
10 und PM 2,5) und Stickstoffdioxid (NO 2) Berechnungen 
durchgeführt. Im Analysefall geschieht dies für den Schadstoff NOx und das Bezugsjahr der Emissi-

128 
 
onsdaten 2021, im Prognosenullfall 2026 für die Schadstoffe NOx, PM10 und PM2,5 und das Progno-
sejahr mit Emissionsdaten von 2026  und im Planfall zum einen für NOx, PM 10 und PM2,5 und das 
Prognosejahr mit Emissionsdaten von 2026 sowie zum anderen für NOx und das Prognosejahr zum 
Vergleich mit Emissionsdaten von 2030. Als Bezugsjahr für die Emissionsdatenbasis wurde das Jahr 
2026 gewählt, als frühestmöglicher Realisierungszeitpunkt des gesamten Vorhabens.  
Grundlage der Prognosen bilden die Daten der Verkehrsuntersuchung der BERNARD Gruppe ZT 
GmbH Köln (2023a). Die Emissionen der verkehrsbedingten Luftschadstoffe wurden in der lufthygie-
nischen Untersuchung mit Hilfe der aktuellen Datenbank HBEFA in der Version 4.2 (Umweltbundes-
amt) aus den Verkehrsdaten der Verkehrsuntersuchung für die einzelnen Straßen- und Streckenab-
schnitte berechnet. 
Maßgebliche auf das Plangebiet einwirkende Luftschadstoffimmissionen sind die Autobahn A4 im 
Norden sowie die angrenzenden Straßen Weißdornweg, Kapellenstraße, Am Höfchen. Es handelt 
sich hier um den Eintrag von NOx. Die in der Umgebung vorhandene Industrie stellt ausschließlich 
eine Hintergrundbelastung dar. Die Konzentration weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrs-
bereich, wie Benzol (C 6H6), Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO 2) und Kohlenmonoxid (CO) liegen heute 
bereits deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte und werden daher nicht wei-
ter betrachtet. 
Zur Bestimmung der Hintergrundbelastungen wurden die letzten drei vollständig vorliegenden Mess-
jahre 2019 bis 2021 an der LUQS-Messstation des LANUV NRW herangezogen. Zur Berücksichti-
gung des Einflusses der Corona-Pandemie wird der Jahresmittelwert von Stickstoffdioxid (NO2) des 
Jahres 2020 um 1 µg/m³ angehoben. In Zukunft ist aufgrund von politischen Vorgaben zur Emissi-
onsminderung von einer weiter allmählich zurückgehenden Hintergrundbelastung auszugehen. Für 
die Berechnungen wurde die zu erwartende Reduktion der Hintergrundbelastung nicht eingerechnet 
und somit ein pessimaler Ansatz verfolgt.  
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39.  BImSchV zum Schutz der 
menschlichen Gesundheit: 
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition 
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
200 µg/m³ 99,8 %-Wert; Schwelle, die von maximal 18 Stundenmittel-
werten pro Jahr überschritten werden darf 
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
50 µg/m³ 35 zulässige Überschreitungstage des Tagesmittelwertes 
pro Jahr  
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Die Schadstoffkonzentrationen an einem Immissionsort setzen sich aus der großräumig vorhandenen 
sogenannten Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr zusammen. 
Die Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten umliegender Hintergrund-
messstationen ermittelt.  
Entsprechend der Luftschadstoffuntersuchung wird im Plangebiet für die Jahre 2019 -2021 eine ur-
bane Hintergrundbelastung mit einem NO
2-Mittelwert von 23,3 µg/m³ und einem PM10-Mittelwert von 
14,0 µg/m³ angenommen. Die Hintergrundbelastung wurde anhand von Messwerten der Station 
Köln-Rodenkirchen (LUQS-Messstationen des LANUV NRW) ca. 420 m östlich des inneren Untersu-
chungsgebietes arithmetisch gemittelt. Für die Ermittlung der PM2,5- Belastung wurden als nächstge-
legene Messstelle die Messwerte der Station Köln-Chorweiler genutzt, die einen arithmetischen Mit-
telwert von 10,3 µg/m³ (Messjahre 2019-2021) ergeben.  
Der Analysefall für das Jahr 2021 der Luftschadstoffuntersuchung betrachtet für den Schadstoff NOx 
die derzeitige Bebauungssituation im Plangebiet mit den aktuellen Verkehrsmengen und den Emis-
sionsfaktoren für das Jahr 2021. Hierbei zeigt sich, dass an den Bestandsgebäuden im unmittelbaren 
Umfeld des Plangebietes relativ hohe Immissionsbelastungen durch den Schadstoff NO 2 vorliegen.

129 
 
Die Jahresmittelwerte an den Aufnahmepunkten entlang der Rondorfer Hauptstraße, des Weißdorn-
wegs, des Großrotter Wegs 1 sowie der Kapellenstraße liegen oberhalb von 30,0 µg/m³. Die höchsten 
NO2-Jahresmittelwerte treten dabei mit einer Maximalkonzentration von 39,9 µg/m³ an der Rondorfer 
Hauptstraße 6 im Einmündungsbereich zur Hahnenstraße und mit 38,6 µg/m³ an der Kapellenstraße 
22 auf. Als Ursache werden die enge Straßengeometrie sowie die dichte Randbebauung benannt.  
Aufgrund der starken verkehrlichen Belastung liegen zudem hohe Immissionsbelastungen im Nah-
bereich zu den Autobahnen BAB 555 und BAB 4 vor. Die höchsten verkehrlichen Immissionsbelas-
tungen treten an den Immissionsorten Großrotter Weg 1 nahe der Überführung des Weißdornwegs 
über die BAB 4, mit 34,9  µg/m³ sowie an der Rodenkirchener Straße 17 und 54 südwestlich der 
Unterführung unter der BAB 555 mit Jahresmittelwerten von 37,4 µg/m³ auf. Der maximal zulässige 
NO
2-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ gemäß der 39. BImSchV wird an den benannten Immissionsorten 
nur knapp eingehalten.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Seeverlagerung wird im erarbeiteten Luftschadstoffgutachten nicht als eigener Fall untersuc ht, 
da sie keine Relevanz für die Luftschadstoff-Immissionen hat.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde es im Plangebiet prinzipiell nicht zu einer Änderung der 
Luftgüte im Plangebiet komm en. Durch die Umsetzung von zulässigen, privilegierten Vorhaben im 
Außenbereich könnte jedoch eine Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen. 
Prognose-Nullfall 2026:  
Der Prognose-Nullfall 2026 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die derzeitige Bebauungs-
situation zuzüglich der vollständigen Realisierung der  rechtskräftigen Bebauungspläne „Pastorats-
straße“, „Internationale Schule St. George’s“ und „Husarenstraße“ sowie des Vorhaben s „Entflech-
tungsstraße“ deren Verkehrsmengen (gemäß dem Szenario „Nullfall“ der Verkehrsuntersuchung) be-
zogen auf die Emissionsdatenbasis für das Prognosejahr 2026.  
NO2 
Die höchsten Immissionsbelastungen treten an den Immissionsorten Großrotter Weg 1 nahe der 
Überführung des Weißdornwegs über die Bundesautobahnen BAB 4 sowie am Weißdornweg 10 und 
an der Rodenkirchener Straße 17südwestlich der Unterführung unter der BAB 555 auf. Die Jahres-
mittelwerte NO2 liegen in den benannten Straßenabschnitten an den jeweiligen Aufpunkten bei 28,3 
µg/m³, 27,5 µg/m³ und 28,1 µg/m³. Auch die Werte entlang und an der Rondorfer Hauptstraße 6 im 
Einmündungsbereich zur Hahnenstraße liegen bei 28,1 µg/m³ und niedriger und an der Kapellen-
straße 22 bei 26,7 µg/m³. Gegenüber dem Analysefall 2021 zeigt sich, dass die NO 2-Belastung an 
allen Immissionsorten abgenommen hat. Einerseits  beruht die Reduzierung der NO 2-Jahresmittel-
werte auf einer verbesserten Abgasreinigung neuer Fahrzeugmodelle und des dadurch geringeren 
mittleren Emissionsausstoßes im Jahr 2026. Andererseits wird mit dem Bau der Entflechtungsstraße 
die Verkehrsmenge innerhalb der Ortslage von Rondorf verringert und damit die Abschnitte der Ron-
dorfer Hauptstraße, Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße so entlastet, dass es zu einer deut-
lichen Verbesserung der Luftqualität kommt. Die Immissionssimulation über verkehrsbedingte NO 2-
Konzentrationen im Prognose-Nullfall 2026 zeigt, dass der Grenzwert von 40 µg/m³ des NO2-Jahres-
mittelwertes gemäß 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsraum eingehalten wird.  
Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO 2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 
200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste 
Wahrscheinlichkeit, dass dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Prognose-Nullfall 2026 
max. 1,8 % und wird für die Immissionsorte Rodenkirchener Straße 17 sowie Rondorfer Hauptstraße 
6 und 12 angegeben. Nach gutachterlicher Einschätzung ist dieser Wert ein unkritisches Ergebnis.

130 
 
PM10 und PM2,5 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für Feinstaub (PM10 und PM2,5) zeigen, dass im Progno-
senullfall die Grenzwerte (Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzwerte) der 39. BImSchV an allen Be-
urteilungsorten deutlich eingehalten werden. Die mit 17,1 µg/m³ höchste PM10-Belastung im gesam-
ten Untersuchungsgebiet tritt infolge der Nähe zur Autobahn am Immissionsort Großrotter Weg 1 auf. 
Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM
10-Jahresmittelwert liegt bei 40 µg/m³. Aufgrund der insge-
samt geringen jahresmittleren PM10-Belastung wird auch die maximal zulässige Anzahl von 35 Über-
schreitungstagen mit PM 10-Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ mit maximal 4 Überschreitungstagen im 
Jahr 2026 nicht überschritten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für 
Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 
11,6 µg/m³ an der Rondorfer Hauptstraße 6 und 12 deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 
2023b).  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Planfall 2026 und Planfall 2030): 
Der Planfall 2026 betrachtet die zukünftige Bebauungssituation und Ausgestaltung des Plangebietes 
beruhend auf dem städtebaulichen Konzept inklusive der Errichtung des Lärmschutzwalles sowie die 
vollständige Realisierun g der Vorhaben „Entflechtungsstraße“ und „B51 Ortsumgehung Köln-
Meschenich“ sowie das Vorhaben „Galgenbergsee“ und den daraus resultierenden Verkehrsmengen 
bezogen auf das Prognosejahr 2026 und die Emissionsfaktoren für das Jahr 2026. Der Planfall 2030 
ist dem Planfall 2026 identisch, berücksichtigt jedoch die Emissionsfaktoren für das Jahr 2030. 
Planfall: Emissionsfaktoren 2026 
NO2 
Durch die geplante Aufsiedlung kommt es lokal zu einer Erhöhung der Verkehrsmenge. Die geplante 
Bebauung sowie die Errichtung des Lärmschutzwalles führen zudem zu einer Veränderung der Be-
lüftungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet. Durch diese Veränderung nehmen die Luftschadstoff-
konzentrationen an den Immissionsorten Rodenkirchener Straße 17, 36, 54, 115, 143 und 153, an 
der Rondorfer Hauptstraße 1, 6 und 12 sowie an der Kapellenstraße 22 leicht um maximal 1,0 µg/m³ 
im Vergleich zum Prognosenullfall 2026 zu. Die Zunahmen werden primär durch den Verkehr auf der 
Autobahn in Verbindung mit den durch den Lärmschutzwall und die Plangebäude veränderten Belüf-
tungsverhältnissen verursacht. Der durch das Planvorhaben im Plangebiet entstehende Anliegerver-
kehr trägt hingegen nicht zu einer relevanten Erhöhung der Luftschadstoffkonzentrationen bei.  
Entlang der Rodenkirchener Straße zwischen Weißdornweg und Lerchenweg, am Großrotter Weg 1 
und an den Immissionsorten am Weißdornweg konnten sinkende NO2-Werte von bis zu 3, 0 µg/m³ 
festgestellt werden, was durch eine Minderung der lokalen Verkehrsmengen zu erklären ist. Im Be-
reich der Immissionsorte am Weißdornwegsind die abnehmenden Belastungen auch auf die abschir-
mende Wirkung des Lärmschutzwalls sowie der Plangebäude zurückzuführen. Hier liegt die NO 2-
Belastung bei Werten zwischen 24,5 und 25,8 µg/m³ und somit geringer als im Prognosenullfall 2026. 
Gemäß Luftschadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39.  BImSchV des Jahresmittelwertes 
von NO2 (40 µg/m³) mit maximal 28,8 µg/m³ (Immissionsort Rondorfer Hauptstraße 6) an allen beur-
teilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes und an den Fassaden der Plan-
gebäude mit einer maximalen NO2-Belastung von 25,6 µg/m³ im Jahresmittel (Immissionsort 20 ge-
genüber der geplanten weiterführenden Schule) für den Planfall 2026 eingehalten. Auch der Grenz-
wert für kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr 
als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass 
dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Planfall 2026 max. 1,8 % und wird für die Immis-
sionsorte Rodenkirchener Straße 17 sowie Rondorfer Hauptstraße 6 und 12 angegeben. Nach gut-
achterlicher Einschätzung ist dieser Wert ein unkritisches Ergebnis.

131 
 
Planfall: Emissionsfaktoren 2030  
NO2 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für NO2 zeigen, dass die NO2-Be-
lastungen an allen Immissionsorten deutlich abgenommen haben und eine weitere Verbesserung 
gegenüber dem Planfall 2026 eintritt. Dies ist auf eine verbesserte Abgasreinigung neuer Fahrzeug-
modelle und des dadurch geringeren mittleren Emissionsausstoßes zurückzuführen. Die höchste Im-
missionsbelastung an Bestandsgebäuden liegt mit einem Wert von 26,7 µg/m³ weiterhin an der Ron-
dorfer Hauptstraße 6. An den neu geplanten Gebäuden im Plangebiet beträgt die höchste NO2-Kon-
zentration 24,6 µg/m³. Der Grenzwert von 40 µg/m³ zum NO2-Mittelwert wird somit in allen beurtei-
lungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes eingehalten. 
PM10 und PM2,5 
Durch die Bebauung (Veränderung der Belüftungssituation) und Nutzung (lokale Erhöhung des Ver-
kehrsaufkommens) des Plangebietes ergeben sich an den Bestandsgebäuden der meisten Immissi-
onsorte entlang der Rodenkirchener Straße sowie der Kapellenstraße im Ver gleich zum Prognose-
Nullfall Erhöhungen der jahresmittleren PM
10-Belastung, um maximal 1,0 µg/m³. Der Höchstwert von 
17,6 µg/m³ wurde am Immissionsort Rondorfer Hauptstraße 12 außerhalb des Bebauungsplange-
biets berechnet. An den Bestandgebäuden der Imissionsorte Rodenkirchener Straße 65, 73 und 91 
sowie am Großrotter Weg 1 und am Weißdornweg treten Abnahmen bis zu 0,4  µg/m³ auf, was auf 
die lokalen Abnahmen der Verkehrsmengen zurückzuführen ist. Der höchste Wert innerhalb des Gel-
tungsbereichs wird mit 15,4 µg/m³ für den Immissionsort gegenüber der geplanten weiterführenden 
Schule berechnet. Der in der 39. BImSchV definierte Grenzwert von 40 µg/m³ für Feinstaub (PM 10) 
wird nach Realisierung des Planvorhabens an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten.  
Nach Realisierung der Planung ist für den Kurzzeitgrenzwert Feinstaub PM 10 weiterhin mit maximal 
5 Überschreitungstagen größer 50 µg/m³ am Immissionsort Rondorfer Hauptstraße 12 zu rechnen. 
Innerhalb des Bebauungsplangebiets ergeben sich maximal 2 Überschreitungstage an den Plange-
bäuden, so dass die maximal zulässige Anzahl von 35 Tagen im Jahr gemäß der 39. BImSchV nicht 
überschritten wird. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub 
(PM
2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 11,9 µg/m³ 
an der Rondorfer Hauptstraße 6 außerhalb des Geltungsbereichs und einem maximalen Wert von 
10,9 µg/m³ innerhalb des Geltungsbereichs deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 2023b).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5- 7) 
diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale und regionale Luftschad-
stoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbes-
sern.  
- Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von privaten und öffentlichen Grünflä-
chen, Baumpflanzungen, intensive Dachbegrünung, Flächen für den Arten- und Biotopschutz, 
Begrünung des Lärmschutzwalls mit Gehölzen) im Plangebiet können zur Reduktion der all-
gemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten 
können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige 
Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.  
- Das Plangebiet wird durch die Lärmschutzwälle gegenüber der Autobahn abgeschirmt, so 
dass die Ausbreitung von Schadstoffen eingedämmt wird und der Bewuchs zusätzlich Schad-
stoffe bindet.  
- Das Mobilitätskonzept formuliert Maßnahmen, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit 
möglichst geringer PKW -Nutzung beitragen. Auch die geplante Stadtbahnanbindung Ron-
dorf/Meschenich geht mit einer Förderung des öffentlichen Nahverkehrs einher und trägt zu 
einer Verringerung der Luftschadstoffbelastungen, die auf den Menschen einwirken, bei.

132 
 
Bewertung:  
Der Grenzwert der 39. BImSchV des Jahresmittelwertes von NO2 (40 µg/m³) wird nach Realisierung 
des Planvorhabens in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes eingehal-
ten. Dies gilt ebenso für den Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m³-Schwelle 
durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2). Es zeigt sich, dass die jahresmittlere 
NO2-Belastung mit Fortschreiten des Prognosehorizontes an allen Immissionsorten deutlich ab-
nimmt.  
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte für Feinstaub (PM10 und PM2,5) werden ebenfalls nach 
Realisierung des Planvorhabens an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten (Peutz Consult 
GmbH 2023b). 
7.5.7. Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Zuge des Planverfahrens wurde ein Klimagutachten durch Peutz Consult GmbH (2021) erstellt, 
um aufzuzeigen, welche Auswirkungen die Planung auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmun-
gen („Rheintalwind“) und die sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den angren-
zenden Wohnquartieren hat.  
Die Kaltluftberechnungen wurden mit der aktuellen Version des vom Deutschen Wetterdienst entwi-
ckelten Kaltluftabflussmodells KLAM_21 durchgeführt.  
Die zu erwartenden Auswirkungen wurden in Bezug auf Überhitzung und Durchlüftung mit dem mik-
roskaligen Stadtklimamodell ENVI-met in der aktuellen Version 4.4.5 berechnet. Das Modell simuliert 
die Wechselwirkungen zwischen Oberflächen, Pflanzen und der Luft. Als Initialisierungsparamet er 
wurde ein modellhafter Sommertag mit einer Maximaltemperatur von 30°C am Nachmittag und mor-
gendlichen Temperaturen von 22°C gewählt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Wahl des Initiali-
sierungsparameters nichts über die tatsächliche Häufigkeit derartig er Temperaturen im Plangebiet 
aussagt, sondern ausschließlich der Verdeutlichung etwaiger Auswirkungen in Form von Tempera-
turveränderungen durch das Projekt Rondorf Nord-West im Plangebiet und den angrenzenden Flä-
chen dient. 
Neben der am häufigsten vorkommenden Windrichtung aus Südost wurden auch die deutlich selte-
neren auftretenden Windrichtungen aus westlicher Richtung betrachtet.  
Die Beurteilung der klimatischen Veränderungen erfolgte anhand der simulierten Temperaturverhält-
nisse, welche zu drei Uhrzeiten (16 Uhr heißeste Tagstunde, 22 Uhr –  typische Einschlafzeit und 5 
Uhr – kälteste Nachtstunde) ausgewertet wurden sowie anhand der bioklimatischen Kenngröße des 
PET-Wertes, welcher um 16:00 Uhr ausgewertet wurde. Zusätzlich wurden die Windverhältnisse in  
einer Auswertehöhe von 1,5 m und in 15  m ausgewertet und dargestellt. Die PET beschreibt das 
thermische Empfinden bei wechselnden Umgebungsbedingungen. Nachts und abends ist für die Be-
wertung des Bioklimas insbesondere die Lufttemperatur von Bedeutung, da bei hohen nächtlichen 
Lufttemperaturen die Erholung durch das Schlafen deutlich eingeschränkt wird.  
Die Simulationsrechnungen wurden jeweils für den Ist- und Planfall durchgeführt. Ein Null-Fall wurde 
gutachterlich nicht definiert. Für die Untersuchungen  zum Themenkomplex sommerliche Überwär-
mung wurden zwei weitere optimierte Planfälle berechnet.  
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet ist klimatisch nur sehr gering vorbelastet, da der Anteil von Versiegelung und Bebau-
ung sehr gering ist. Es liegen verschiedene Hinweiskarten zum Klima im Plangebiet vor, die insge-
samt eine überwiegend übereinstimmende Bestandssituation darstellen. 
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV und 
DWD 2013) werden die Flächen im Plangebiet überwiegend als klimaaktiv und stark klimaaktiv der 
Klassen 4 und 5 eingestuft. Die bereits bebauten Flächen im Süden des Plangebiets werden als 
belastete Siedlungsfläche der Klasse 3 dargestellt.

133 
 
In der Karte der klimaaktiven Flächen in den FNP Freiräumen der Stadt Köln sind Teile des Plange-
bietes als klimaaktive Fläche dargestellt. Ausgenommen sind die im FNP bereits vor dieser Planung 
als Wohnbauflächen dargestellten Flächen und die Seefläche. 
Das Plangebiet wird in der landesweiten Klimaanalysekarte des LANUV (2020) überwiegend als Frei-
land-Klimatop charakterisiert. Das Freiland-Klimatop weist einen extremen Tages - und Jahresgang 
der Temperatur und Feuchte sowie sehr geringe Windströmungsveränderungen auf. Damit ist eine 
intensive nächtliche Frisch- und Kaltluftproduktion verbunden. Der Galgenbergsee wird in der lan-
desweiten Analysekarte des LANUV als Gewässerklimatop mit umliegendem Waldrandklima inner-
halb der Böschungsbereiche dargestellt. Die nordöstlich an das Plangebiet angrenzenden, bebauten 
Flächen werden als Stadtrandklimatop eingestuft. Die südöstlich angrenzenden Siedlungsflächen 
von Rondorf im und angrenzend zum Plangebiet erhalten die Klimatop-Einstufung „Vorstadtklima“. 
Kaltluft 
Die Produktionsrate von Kaltluft hängt st ark von der Landnutzung ab. Während Freilandflächen die 
höchsten Kaltluftproduktionsraten aufweisen, verhalten sich besiedelte, versiegelte Gebiete neutral 
bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinsel) bezüglich der Kaltluftproduktion.  
Die Berechnungsergebnisse des Klimagutachtens von Peutz Consult GmbH (2021) zeigen, dass im 
Plangebiet nachts mit zwei unterschiedlichen Kaltluftgeschehen zu rechnen ist. Während in der ers-
ten Nachthälfte lokal wirksame Hangabwinde aus der Ville und dem Bergischen Land zum Tra gen 
kommen und Kaltluftströmungen aus südwestlicher Richtung bei einer Kaltluftmächtigkeit von 40 bis 
50 m und einem Kaltluftvolumenstrom von 10 bis 20 m³/m*s auftreten, wird in der zweiten Nachthälfte 
die Kaltluftströmung mit Eintreffen des Rheintalwindes  verstärkt. Die größte Mächtigkeit erlangt der 
Rheintalwind zum Ende der Nacht, bei Kaltluftmächtigkeiten von 100 und 120 m und einem Kaltluft-
volumenstrom von 50 und 75 m³/m*s, im Süden des Plangebietes sogar > 75 m³/m*s. Zudem ändert 
sich die Strömungsrichtung des Windes. Der Rheintalwind tritt vorwiegend mit südlichen und südöst-
lichen Strömungen auf und übernimmt somit eine wichtige Belüftungsfunktion für das gesamte Kölner 
Stadtgebiet.  
Überhitzung und Durchlüftung  
Für die Berechnung des Ist-Falls werden die Bestandsbebauung, der aktuelle Baumbestand und die 
aktuelle Oberflächenbeschaffenheit zu Grunde gelegt. In den nachmittäglichen Zeiten (16 Uhr) der 
größten Hitzebelastung wird für das Plangebiet ein relativ einheitliches Temperaturniveau von ca. 30° 
C aufgrund der homogenen Landnutzung (Acker) ohne schattenspendende Bäume prognostiziert. 
Geringfügig niedrigere Temperaturen werden für den östlich an das Plangebiet angrenzenden Sied-
lungsbereich von Rondorf simuliert. Hierbei führt die Verschattung von G ebäuden und Bäumen zu 
einer Abnahme von ca. 0,5° C gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Bereich des 
ehemaligen Galgenbergsees liegen mit 28,5° C die niedrigsten Temperaturen im Plangebiet vor, weil 
die Wasserfläche sowie der dichte Uferbewuchs kühlend auf den Bereich einwirken. Außerhalb des 
Plangebietes ergeben sich für die Kunstrasenplätze der St. George’s School mit über 30,5° C die 
höchsten Werte, die sich aus dem thermisch ungünstigen Belag ergeben. Zur typischen Einschlafzeit 
(22 Uhr) wird deutlich, dass sich das Temperaturgefüge umkehrt und in den bestehenden Siedlungs-
gebieten von Rondorf am Abend ein höheres Temperaturniveau vorliegt als in den Ackerflächen des 
Plangebietes, da die unversiegelten Ackerflächen deutlich effektiver aus kühlen. Die Temperaturdif-
ferenzen betragen für beide Anströmungsrichtungen (Südost und West) bis zu 1° C.  
Aufgrund der geringen Geländerauigkeit herrscht im Plangebiet ein weitgehend ungestörtes Windfeld 
mit Windgeschwindigkeiten von 1,2 m/s vor.  
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Unversiegelte Böden haben als Wasserspeicher und Wasserlieferant für die Pflanzen einen bedeut-
samen Einfluss auf das Stadtklima, weil mit der Verdunstung von Wasser durch die Pflanze und von 
der Bodenoberfläche eine fühlbare Abkühl ung der umgebenden Luft verbunden ist. Bezüglich der

134 
 
Kühlleistung der Böden im Plangebiet fasst die Bodenfunktionsbewertung (M&P Ingenieurgesell-
schaft 2021a) zusammen, dass aufgrund der verbreitet hohen bis sehr hohen nutzbaren Feldkapazi-
tät im effektiven Wurzelraum die Kühlleistung des Bodens für den Untersuchungsraum und v.a. für 
die angrenzenden Siedlungsbereiche von Rondorf von großer Bedeutung ist.  
Auch die Klimafunktion „Kohlenstoffspeicher Boden“ wurde im Rahmen der Bodenfunktionsbewer-
tung untersucht und zeigt, dass Böden unter Ackernutzung einen vergleichsweise hohen Kohlenstoff-
vorrat besitzen.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Seeverlagerung wurde im erarbeiteten Klimagutachten nicht als eigener Fall untersucht, so dass 
keine Werte vorliegen.  
Der Galgenbergsee ist als Gewässer-Klimatop eingestuft. Die umliegenden mit Gehölzen bestande-
nen Flächen sind als Wald- Klimatop charakterisiert. Nach Umlegung des Sees finden sich die Be-
standsklimatope in ähnlicher Flächengröße, nur in einer anderen Lage im Plangebiet wieder, so dass 
grundsätzlich keine Veränderungen zu erwarten sind. Da Wasserflächen eine stark kühlende Wir-
kung haben, können sich durch die Seeverlagerung für die angrenzende Wohnbebauung östlich des 
Weißdornweges geringfügige V eränderungen ergeben. Die beanspruchten umliegenden Flächen 
werden als Gehölzflächen (Waldklimatop) und Offenlandflächen (Freilandklima) angelegt, so dass 
insgesamt keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ein Null-Fall wurde gutachterlich nicht definiert. Bei Nichtdurchführung der Planung entspricht die 
Nullvariante dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Planfall und optimierter Planfall I und 
Planfall II):  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Plangebiet nimmt der Anteil der klimaaktiven 
Vegetationsflächen ab. Für das Plangebiet werden sich ähnliche klimatische Verhältnisse einstellen 
wie in dem östlich an das Plangebiet angrenzenden Stadtteil Rondorf. Dies bedeutet, dass innerhalb 
der bebauten Bereiche Vorstadt - beziehungsweise Stadtrand-Klimatope vorherrschen werden. Der 
Quartierspark wird ein Klimatop der innerstädtischen Grünflächen werden. Innerhalb der nördlich ge-
legenen Ausgleichsflächen und der öffentlichen Grünanlage bleiben die Funktionen des Freiland- , 
Wald- und Gewässerklimas erhalten (Peutz Consult GmbH, 2021). 
Für die klimaaktiven Freiflächen in den FNP Freiräumen wird sich durch die Erweiterung der Bauflä-
chen über die vor der Planung bereits ausgewiesenen Wohnbauflächen des Flächennutzungsplanes 
hinaus eine Reduzierung der klimaaktiven Flächen nach Norden ergeben. Ein weiterer Verlust von 
klimaaktiver Fläche ergibt sich im Bereich des Korridors, der sich von Westen nach Osten zur O rts-
lage hin erstreckt. Teile der Reduzierung klimaaktiver Fläche in diesem Bereich geht allerdings nicht 
auf das Baugebiet Rondorf NW, sondern auf die Sportanlage nördlich der St. George‘s School zurück. 
Kaltluft 
Die Landnutzung für den Plan-Fall der Kaltluftberechnung wurde auf Grundlage des städtebaulichen 
Konzeptes Stand 20.10.2020 abgeleitet. Die Kaltluftuntersuchung ergab, dass durch die Realisierung 
der Planung die Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebietes sinkt. Innerhalb der bebauten und ver-
siegelten Flächen verringert sich der Kaltluftvolumenstrom von 10 bis 20  m³/m*s (landwirtschaftlich 
genutzte Fläche) auf Werte zwischen 5 bis 10 m³/m*s zum Zeitpunkt 4 Stunden nach Sonnenunter-
gang, weil die bebauten Flächen eine deutlich niedrigere Kaltluftproduktionsrate aufweisen. Zudem 
erhöhen die Bebauung und die Veränderungen in der Geländestruktur (Errichtung des Lärmschutz-
walls) die Rauigkeit (Strömungswiderstand) im Plangebiet, wodurch die Strömungsgeschwindigkeit 
reduziert und der Kaltluftvolumenstrom prozentual um mehr als 10 % innerhalb des Plangebietes 
sowie im Luv und Lee des Plangebietes abnimmt (4 Stunden nach Sonnenuntergang). Der erhöhte 
Strömungswiderstand im Plangebiet führt zudem zu Umlenkungseffekten, was zu einer prozentualen

135 
 
Zunahme des Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 % in den östlich des Plangebietes gelegenen 
Stadtteil von Rondorf zur A555 hin sowie westlich des Vorhabens bis zur Brühler Landstraße führt.  
Die Simulationsergebnisse für den Zeitpunkt 8 Stunden nach Sonnenuntergang zeigen, dass bei ein-
setzendem Rheintalwind infolge der erhöhten Rauigkeit sowie den Veränderungen der Geländestruk-
tur im Norden des Untersuchungsgebietes (Lärmschutzwall) der Kaltluftdurchfluss innerhalb des 
Plangebietes um mehr als 10 % sinkt. Ein Abnehmen des Kaltluftvolumenstroms ist im gleichen Aus-
maß auch nördlich und südlich außerhalb des Bebauungsplangebietes zu erkennen. Dabei beschrän-
ken sich die hohen planbedingten Auswirkungen auf einen etwa 200 m breiten Streifen entlang der 
A4 sowie auf das direk te Umfeld südlich der südlichen Plangebietsgrenze. An den westlichen und 
östlichen Rändern des Plangebietes ergibt sich infolge der Umströmung des Plangebietes eine Zu-
nahme des Kaltluftvolumenstroms um mehr als 10 %. Diese Zunahme ergibt sich für die Freiflächen 
und die Schrebergartensiedlung westlich des Plangebietes sowie für die Siedlungsflächen zwischen 
Rodenkirchener Hauptstraße, Weißdornweg und dem Autobahnkreuz Köln Süd. In Bezug auf die 
Mächtigkeit der Kaltluftschicht 8 Stunden nach Sonnenuntergang wächst die Kaltluftschichtdicke 
deutlich infolge des Rheintalwindes an. Die zu erwartenden Veränderungen der Kaltluftmächtigkeit 
durch Umsetzung der Planung beschränken sich auf den Bereich des neu erbauten Lärmschutzwalls, 
hier kommt es zu einer Abnahme der Höhe der Kaltluftschicht von 100 bis 120 m auf 75 bis 100 m 
sowie auf den Bereich der neu angelegten Seefläche, wo eine Zunahme der Kaltluftmächtigkeit von 
100 bis 110 m auf mehr als 120 m erwartet wird.  
Insgesamt ergeben sich aufgrund der stabilen und hochreichenden Mächtigkeit des Kaltluftstromes 
keine signifikanten Änderungen gemäß dem Klassifizierungsschema der VDI-Richtlinie 3787 Blatt 5 
für außerhalb des Plangebietes gelegene Bereiche. Ein Abbruch der Kaltluftströmung durch die ge-
plante Bebauung mit negativen Folgen für die Belüftung der Kölner Innenstadt kann ausgeschlossen 
werden (Peutz Consult GmbH, 2021). 
Überhitzung und Durchlüftung  
Die Realisierung der Planung (Planfall) wird im berechneten Modell aus dem städtebaulichen Kon-
zept Stand 20.10.2020 unter Berücksichtigung der Verlagerung des Galgenbergsees, der Realisie-
rung eines 13 m hohen Lärmschutzwalls sowie einer extensiven Teilbegrünung aller Flachdächer -
außer der Garagen-  innerhalb des Plangebiets abgeleitet. Darüber hinaus wurden zwei optimierte 
Planvarianten berechnet, bei denen ein deutlich erhöhter Grünanteil in Form von Bäumen, zusätzli-
cher intensiver Dachbegrünung („Optimierter Planfall I“) sowie einer Fassadenbegrünung in Teilbe-
reichen des Vorhabens („Optimierter Planfall II“) zum Tragen kommen. Die Ergebnisse des optimier-
ten Planfalls II stellen die Summationswirkung aller Minderungsmaßnahmen dar.  
Die Realisierung des Planvorhabens führt innerhalb des Geltungsbereiches und teilweise auch in den 
angrenzenden bebauten Bereichen im Nachmittagsbereich (16 Uhr Situation) zu einer leichten Ab-
kühlung von bis zu 0,8° C. Dieser Effekt ist vor allem auf die Verschattungen durch die neuen Ge-
bäude und Bäume zurückzuführen. Die prognostizierte Abkühlung dringt bei westlicher Windrichtung 
bis zu 300 m in die angrenzende Wohnbebauung von Rondorf ein. Lediglich im nordöstlichen Plan-
gebiet erhöhen sich für die drei geplanten Wohngebiete an der Planstraße 8 und 9 die Temperaturen 
um bis zu 0,8 °C. Diese Erhöhung der Temperaturdifferenz resultiert vor allem aus der Verlegung 
des Galgenbergsees. Da große Wasserflächen eine kühlende Wirkung haben, wird dementspre-
chend im Bereich der verlagerten Seefläche eine deutliche Abkühlung von etwa 1,0° C prognostiziert.  
Die Berechnungsergebnisse des Planfalls zeigen in Bezug auf den PET-Wert, der die bioklimatische 
Belastungssituation ausdrückt, dass sich innerhalb des Plangebiets für die nachmittägliche Situation 
für beide Anströmungsrichtungen (südöstlich und westlich) je nach Baufeld kritische Situationen er-
geben. Aufgrund von ungünstigen Belüftungsverhältnissen durch die Bebauung lassen sich soge-
nannte HotSpots lokalisieren, die starken Hitzebelastungen ausgesetzt sind. So zum Beispiel in den 
südlichen Innenhöfen des Geschosswohnungsbaus und im Innenhofbereich des Nahversorgungs-
zentrums, in denen die Hitzebelastung um mehr als 15° C steigt. Auch zur typischen Einschlafzeit

136 
 
(22 Uhr) wird der Wärmeeintrag, den die bebauten und versiegelten Flächen im Plangebiet verursa-
chen, spürbar. Gegenüber der Ist-Situation erhöhen sich die Lufttemperaturen im Plangebiet bei bei-
den Anströmungsrichtungen um bis zu 1°C. 
Fernwirkungen auf die Nachbarbebauung werden für den Nachmittag nicht festgestellt. Erst in den 
Abendstunden zeigen sich die Auswirkungen der Bebauung und Versiegelung. Da sich diese Flächen 
im Tagesverlauf aufheizen und die gespeicherte Wärme nach Sonnenuntergang an die Umgebungs-
luft abgeben, werden abends und nachts Erwärmungen berechnet, die bei westlichen Anströmungen 
auch in einem geringen Umfang die angrenzenden Siedlungsbereiche von Rondorf betreffen. Am 
stärksten von den nächtlichen Aufwärmungstendenzen betroffen ist das Wohngebiet am Weißdorn-
weg. Bei den nachts und hier insbesondere in den späten Nachtstunden deutlich häufiger auftreten-
den südöstlichen Anströmungen sind von den Erwärmungen hingegen keine Bereiche mit sensiblen 
Nutzungen außerhalb des Plangebietes betroffen. Temperaturerhöhungen von bis zu 0,2 °C sind bei 
westlicher Windrichtung maximal bis zu einer Entfernung vom 300 m östlich des Planvorhabens nach-
zuweisen. Der Großteil der Siedlungsflächen von Rondorf wird daher nicht von nächtlichen Tempe-
raturerhöhungen betroffen sein.  
Die Bebauung des Plangebietes hat zur Folge, dass sich das Durchlüftungspotenzial im Plangebiet 
deutlich verringert. Aufgrund der abbremsenden Wirkung der geplanten Gebäude werden die Wind-
geschwindigkeiten reduziert. Besonders ungünstige Durchlüftungsbedingungen ergeben sich in den 
südlichen Innenhofbereichen des Geschosswohnungsbaus der Allgemeinen Wohngebiete sowie im 
Innenhofbereich des Nahversorgungszentrums. Diese Bereiche decken sich mit den Bereichen mit 
erhöhter Hitzebelastung, da die erwärmte Luft nicht abtransportiert werden kann. Bereiche mit güns-
tigen Durchlüftungsbedingungen sind die in Nord -Süd-Richtung verlaufenden Haupterschließungs-
achsen, der geplante Quartierspark sowie die Freiflächen auf dem Grundstück der weiterführenden 
Schule im nordöstlichen Plangebiet. Bei westlicher Anströmung dient der Quartierspark als Ventilati-
onsbahn. Die Auswirkungen auf die Durchlüftungssituation beschränken sich weitestgehend auf das 
Plangebiet. Signifikante Verschlechterungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse nicht 
festzustellen. 
Zur Verbesserung der klimatischen Situation innerhalb der oben benannten Hotspots und für da s 
gesamte Plangebiet wurden Planoptimierungen entwickelt mit dem Ziel, die negativen klimatischen 
Entwicklungen weitestgehend zu minimieren. Die Wirksamkeit dieser Vermeidungsmaßnahmen 
wurde in einer weiteren Simulationsberechnung, dem „Optimierten Planfall I“ gutachterlich überprüft. 
Die Ergebnisse zeigen, dass für die prognostizierten abendlichen Lufttemperaturen im optimierten 
Planfall insbesondere im Umfeld der Baumpflanzungen eine leichte Abkühlung von bis zu 0,1°C zu 
erwarten ist. Dieser Effekt beruht auf der Verschattungs- und Transpirationswirkung der zusätzlichen 
Bäume. Die positiven Effekte wirken lokal und nicht über das Plangebiet in die angrenzenden Wohn-
gebiete hinaus. So kann die Ausbildung von nachmittäglichen HotSpots innerhalb des Plangebietes 
mit hohen PET-Werten (bioklimatische Belastung) durch die Pflanzung der zusätzlichen Bäume bei 
westlicher Anströmung deutlich reduziert werden (zum Teil um mehr als 15°C) und ein großer Teil 
der extrem wärmebelasteten Bereiche mit PET -Werten > 55°C entf allen. Bei südöstlichen Anströ-
mungen verbleiben extreme Wärmebelastungen in den Innenhofbereichen des Geschosswohnungs-
baus der beiden allgemeinen Wohngebiete nördlich der Planstraße 8 im östlichen Plangebiet. Die 
vorgesehene intensive Dachbegrünung ist ein wichtiger Baustein zur Verbesserung des Klimas bei 
zukünftigen Hitzeperioden, da die Pflanzen die Dachflächen effektiv abkühlen und in der Lage sind, 
Niederschlagswasser zwischenzuspeichern und Hitzeperioden durch Verdunstung dieses Wassers 
abzudämpfen. Aufgrund der messbaren Verbesserung sind die entwickelten Maßnahmen des opti-
mierten Planfalls I in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen worden.  
Die Berechnungen zum optimierten Planfall II zeigen, dass mit der Fassadenbegrünung an ausge-
wählten Gebäuden (Schulen, Nahversorgungszentrum) eine stärkere Temperaturminderung als im 
optimierten Planfall I zu erreichen ist. „Die Fassadenbegrünungen wirken hierbei im bodennahen Ni-
veau besser als Dachbegrünungen, da die Abkühlung im Auswerteraum entsteht und nicht erst aus 
größeren Höhen heruntergemischt werden muss. Allerdings können auch bei Berücksichtigung der 
Fassadenbegrünung die abendlichen Temperaturen nur in wenigen Bereichen um mehr als 0,1°C 
reduziert werden. Besonders wirkungsvoll stellt sich die  Fassadenbegrünung in Bereichen mit sehr

137 
 
geringen Windgeschwindigkeiten und schlechten Austauschbedingungen dar, wie z.B. im Innenhof 
des Nahversorgungszentrums sowie im Umfeld von Gebäuden mit einer großen begrünten Fassa-
denfläche, wie z.B. an den Schulgebäuden der weiterführenden Schule. Von der stärkeren Abkühlung 
innerhalb des Baufeldes der weiterführenden Schule (Fläche für Gemeinbedarf) profitieren im opti-
mierten Planfall auch Bestandsgebäude entlang des Birkenweges, an denen gegenüber dem Planfall 
eine leichte Abkühlung ausgewiesen wird.“ Für die nachmittägliche bioklimatische Belastungssitua-
tion (PET-Werte) zeigen sich keine signifikanten Verbesserungen (Peutz Consult GmbH, 2021: 55). 
Zur Reduzierung der Wärmebelastung wird eine Fassadenbegrünung für die Flächen festgesetzt, in 
denen wirkungsvolle Effekte durch die Berechnungen zum Optimierten Planfall II abgebildet wurden.  
Die Auswirkungen auf die Durchlüftungssituation beschränken sich weitestgehend auf das Plange-
biet. Signifikante Verschlechterungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse nicht festzustel-
len.  
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Durch die geplante Versiegelung und Bebauung gehen die Böden im Plangebiet und damit auch ihre 
klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens) verloren (Siehe Kapitel 7.5.4 Boden).  
Der Humusanteil des Bodens speichert Kohlenstoff, der damit der Atmosphäre entzogen wird und 
somit als Kohlenstoffsenke dient. Der Humusgehalt von Grünland ist insgesamt höher als der von 
Ackerland und konzentriert sich stark in der obersten Bodenschicht. Infolge der vorgesehenen Nut-
zungsänderung wird es durch den Verlust der landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb der bebau-
ten Bereiche zu Kohlenstoffverlusten kommen. Bei einer völligen Versiegelung von Flächen und dem 
Wegfall des gesamten Kohlenstoffspeichers wird in der Bodenfunktionsbewertung (M&P Ingenieur-
gesellschaft 2021a) von einer CO2 -Emission von 257 t/ha ausgegangen. Im gesamten nordwestli-
chen Teilbereich des Bebauungsplanes sollen die vorhandenen Ackerflächen in Dauergrünland um-
gewandelt werden. Diese Nutzungsänderung wirkt sich positiv auf den Humusgehalt des Bodens aus 
(Humusaufbau) und ist ein geeignetes Mittel, um Treibhausgasmengen zu reduzieren. Ebenso bin-
den Bäume bei ihrem Wachstum enorme Mengen Kohlenstoffdioxid aus der Atmosphäre. Die anzu-
legenden Gehölzflächen und die Pflanzung von Bäumen tragen zu einem Ausgleich der CO2-Emis-
sionen bei.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Zur Minimierung negativer lokalklimatischer Auswirkungen wurden Maßnahmen entwickelt, 
deren Wirksamkeit in zwei weiteren Simulationsberechnungen (Optimierter Planfall I und II) 
im Rahmen des Klimagutachtens belegt wurde. Folgende Maßnahmen, die Grundlage der 
Berechnung des Optimierten Planfalls I sind, wurden empfohlen, weiterentwickelt und im Be-
bauungsplan festgesetzt:  
Aufgrund der positiven Eigenschaften wird die intensive Dachbegrünung umfangreich im 
Plangebiet festgesetzt, so dass die Flachdächer der G ebäude der Hauptnutzungen in den 
festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) mit Ausnahme der im Son-
dergebiet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen so-
wie in den Flächen für Gemeinbedarf mit einer intensiven Dachbegrünung mit einer Substrat-
stärke von 30 cm zu begrünen sind. In den Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestim-
mung – Schule –wird auf den Sporthallen eine intensive Dachbegrünung mit einer Substrat-
stärke von 50 cm festgelegt. 50% der gemäß diesen Festsetzungen zu erstellenden Dachbe-
grünung eines zu beantragenden Vorhabens kann statt als intensive Dachbegrünung als ex-
tensive Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15 
cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit Photovoltaikelementen 
überlagert wird.  
Eine extensive Dachbegrünung auf allen Garagen und Carportdächern in den festgesetzten 
allgemeinen Wohngebieten (WA1).

138 
 
Erhöhung des Anteils intensiv begrünter Dachflächen durch eine Flachdachvorgabe im Be-
bauungsplan für alle Häuser entlang der nördlichen Erschließung und der Stadtbahntrasse 
mit Ausnahme der aus gestalterischen Gründen festgelegten Satteldachbereiche. 
- Festsetzung von Baumpflanzungen auf den Schulfreiflächen, so dass innerhalb der Flächen 
für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kita und Schule ein Baum je 500 m² Grund-
stücksfläche zu pflanzen ist. 
- Festsetzung von Baumpflanzungen in den hitzebelasteten Innenhöfen des Geschosswoh-
nungsbaus sowie im Innenhof des Nahversorgungszentrums: Innerhalb des Sondergebietes 
(SO) ist die Pflanzung von mindestens 7 Bäumen innerhalb der überbaubaren Grundstücks-
fläche festgesetzt. Dieser Bereich ist zu mindestens 50 % zu begrünen und mit Raseneinsaat, 
Gräsern (HH7/BR132) Stauden und/ oder Gehölzen (BB1/GH51 oder GH52) zu bepflanzen. 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sind innerhalb der mit G bezeichneten Flächen (Geh-
recht zugunsten der Anlieger) innerhalb der Innenhöfe jeweils mindestens 3 Bäume zu pflan-
zen. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4 ist angrenzend zum Weißdornweg eine 
Pflanzung von mindestens 7 Bäumen durchzuführen und die Maßnahmenfläche M5 durch 3 
großkronige Bäume aufzuwerten. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA2 und WA3 
sind mindestens jeweils 2 Bäume zu pflanzen.  
- Festsetzung von Fassadenbegrünung im Bereich der Flächen für Gemeinbedarf ‚Schule und 
Kita‘ sowie im Innenhof des Sondergebiets: Innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsflä-
chen – Schule – und – Kita – mit Ausnahme von Fenstern, Türen und technischen Einrichtun-
gen mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern mit Bodenan-
schluss bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflan-
zen mit Bodenanschluss. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die 
Fassadenbegrünung der im Innenbereich liegenden Wandflächen von Gebäuden innerhalb 
des Sondergebietes (SO), welche entlang der in der Planzeichnung mit „Fassadenbegrünung“ 
bezeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, mit Ausnahme von Fens-
tern, Türen, Balkonen, Loggien und Lüftungseinrichtungen mit Rankpflanzen. Ausgenommen 
von der Festsetzung sind Wände, denen ein Laubengang vorgesetzt ist. Ausnahmen von der 
Fassadenbegrünung sind für Fassaden, die der Energiegewinnung dienen, zulässig. 
- Stärkere Minderungseffekte der Belastungssituation können zudem von Bäumen mit einem 
sehr dichten Belaubungsgrad ausgehen. Für die Berechnungen wurde bisher ein mittlerer 
Belaubungsgrad angesetzt. Die Auswahl zur Art der Bäume findet im  Rahmen des Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrags Berücksichtigung. Stärkere Abkühlungseffekte ließen sich 
mit bewässerten, wandgebundenen Begrünungssystemen erzielen. 
Die im Gutachten aufgezeigten weiteren Maßnahmen zur Senkung der thermischen Belastung w ie 
die Verwendung geeigneter Baumaterialien und Farben, die Schaffung von Wasserflächen in den 
Innenhofbereichen, die Bewässerung der Grünflächen mit zwischengespeichertem Regenwasser 
werden als separate Planungsempfehlungen in das Gestaltungshandbuch Rondorf Nord-West auf-
genommen.  
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Bei der nachträglichen Wiederherstellung der Oberböden ist auf eine geringe Verdichtung, hohe Hu-
musgehalte und eine Begrünung der Flächen Wert zu legen.  
Bewertung:  
Kaltluft  
Zur Bilanzierung der  dargelegten Veränderungen wurde der Kaltluftvolumenstrom in Bereichen, in 
denen eine signifikante Minderung oder Zunahme von mehr als 5 % durch das Planvorhaben erfolgte, 
für den Ist- und den Planfall aufsummiert und anschließend die prozentuale Veränderung ermittelt. 
Insgesamt ergibt sich eine Minderung des Kaltluftvolumenstroms von 2,5 % für den Zeitpunkt 4 Stun-
den nach Sonnenuntergang. Gemäß dem vorgeschlagenen Klassifizierungsschema der VDI 3787

139 
 
Blatt 5 sind die bilanzierten planerischen Auswirkungen als gering zu bewerten. Für den Zeitpunkt 8 
Stunden nach Sonnenuntergang ergibt sich ein Rückgang des Kaltluftvolumenstroms von 6,7 %, der 
gemäß der VDI 3787 Blatt 5 als mäßig klassifiziert wird. Trotz des mäßigen Rückgangs werden auch 
im Planfall alle Wohngebiete im Umfeld des Plangebietes aufgrund der insgesamt stabilen und hoch-
reichenden Strömung mit Kaltluft versorgt. Bestehende Wohngebiete östlich des Plangebiets in Ron-
dorf profitieren sogar von der Umsetzung der Planung in Bezug auf die Versorgung mit Kaltluft auf-
grund des Umlenkungseffekts des Kaltluftvolumenstroms. Ein Abriss der Kaltluftströmung mit nega-
tiven Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann aufgrund der Rechenergeb-
nisse ausgeschlossen werden.  
Überhitzung und Durchlüftung  
Durch die Berechnungen und den Vergleich zwischen Ist - und Planfall konnten zwei als kritisch zu 
bewertende Tendenzen aufgezeigt werden. Einerseits die Ausbildung von nachmittäglichen HotSpots 
innerhalb des Plangebietes in Bereichen mit ungünstigen Belüftungsverhältnissen mit hohen PET-
Werten und entsprechend ungünstigen bioklimatischen Bedingungen sowie die abendliche bzw. 
nächtliche Erwärmung in der bestehenden Ortslage von Rondorf bei westlicher Anströmung. Zur Ver-
besserung der klimatischen Situation werden Maßnahmen berücksichtigt, die den Grünanteil im Plan-
gebiet in Form von Bäumen, intensiver Dachbegrünung sowie zusätzlichen Fassadenbegrünungen 
deutlich erhöhen und damit einer Überhitzung im Plangebiet entgegenwirken und den PET-Wert lokal 
wirkungsvoll reduzieren. Fernwirkungen, die zu einer Entlastung in den angrenzenden bestehenden 
Wohngebieten führen, sind nicht zu erkennen.  
Auf Ebene der Baugenehmigung können weitere Maßnahmen vorgesehen werden, die die Belas-
tungssituationen verbessern. 
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen Funk-
tionen (Kühlleistung des Bodens, CO2- Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der Aus-
gleichsflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die Um-
wandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die klimawirksa-
men Eigenschaften der Böden.  
7.5.8. Wirkungsgefüge 
zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet ist vorwiegend durch Ackerschläge mit wenig strukturierenden Elementen geprägt. 
Der fruchtbare Boden wird seit Jahrhunderten ackerbaulich genutzt, so dass das Zusammenwirken 
der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Kl ima anthropogenen Einflüssen 
unterliegt, die dieses Wirkungsgefüge belasten. Die Art der intensiven Nutzung nimmt Einfluss auf 
den Boden (z.B. Bodenverdichtung), Wasser und Luft (Einträge), Klima sowie die Artenvielfalt im 
Plangebiet, die für Flora sowie Fauna eher gering ist und die die charakteristischen Arten der offenen 
Feldflur begünstigt. Im Bereich des Galgenbergsees war  eine höhere Naturnähe in der Biotopaus-
stattung gegeben, obwohl der See anthropogenen Ursprungs war und deutliche ökologische Defizite 
aufwies. Eine negative Beeinflussung des Wirkungsgefüges hat im Süden des Plangebietes durch 
die Bebauung stattgefunden.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Seeverlagerung nimmt positiven Einfluss auf das Wirkungsgefüge. Eine Neugestaltung des Ufer-
bereichs sowie eine größere maximale Tiefe des Sees können die Lebensbedingungen von Flora 
und Fauna deutlich verbessern.

140 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Bebauung eines großen Teils des Plangebiets wird das Wirkungsgefüge der Um-
weltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark betroffen sein. Die Beein-
flussung durch eine Versiegelung ist als irreversibler Eingriff zu werten, der das gesamte Zusammen-
spiel zwischen den einzelnen Schutzgütern zum Erliegen bringt. Die Planung sieht eine Überprägung 
von Fläche von 62,3 % vor. Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Kaltluftbildungs-flächen und versi-
ckerungsfähige Bodenoberflächen werden innerhalb der neu gestalteten Siedlungsbereiche nur in 
geringem Umfang hergestellt. Die Anpflanzung von Bäumen und der geplante Grünzug ermöglichen 
eine Verbesserung der Hitzebelastungen des Plangebiets und angrenzender Bereiche. Die geplanten 
Vegetationsflächen bieten neuen Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die geplanten Flachdächer der 
Neubauten werden mit einer teils intensiven Dachbegrünung versehen, was die negativen Auswir-
kungen auf das Kleinklima und die Regenwasserabführung abmildert 
Im Bereich der nördlich gelegenen Ausgleichsflächen befindet sich der Galgenbergsee, dessen Ver-
legung und Neugestaltung mit positiven Effekten auf das Wirkungsgefüge einhergeht. Die neu anzu-
legenden Ausgleichsflächen wirken aufgrund der vielfältigen Biotope und deren extensiver Nutzung 
ebenfalls positiv auf das Wirkungsgefüge ein und verbessern dauerhaft die Situation des Naturhaus-
haltes vor Ort.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger U mweltauswirkun-
gen:  
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr Wirkungsgefüge zu vermeiden, 
sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu 
berücksichtigen. 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wirkungsgefüge. Die Art und die 
Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung. So gehen in den 
bebauten und versiegelten Bereichen die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, 
so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wirkungsge-
füge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkun-
gen innerhalb des Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen neu ge-
schaffen werden. Die Anlage der Ausgleichsflächen im nördlichen Plangebiet nimmt aufgrund der 
Erhöhung der Biotop- und Strukturvielfalt positiven Einfluss auf die Artenvielfalt im Plangebiet. Die 
extensive Nutzung der Flächen ist für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Klima förderlich, da 
Belastungen, Einträge und Eutrophierungen vermieden werden. Der Erhalt des neu angelegten Gal-
genbergsees bereichert zudem das Zusammenspiel der Schutzgüter, so dass innerhalb der nördli-
chen Ausgleichsflächen insgesamt positive Effekte auf das Wirkungsgefüge zu erwarten sind. 
7.5.9. Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Die Landschaft ist als typische Bördelandschaft charakterisiert, die vornehmlich durch Ackerschläge 
geprägt wird und nur vereinzelt durch Strukturelemente eine Auflockerung erfährt. Zu den prägenden 
Landschaftselementen gehört der Galgenbergsee im Nordosten des Plangebiets. Der eigentliche 
See lag jedoch tiefer im Gelände und war von außerhalb aufgrund der starken Eingrünung mit hoch-
gewachsenen Laub- und Nadelgehölzen als Gewässerfläche kaum wahrnehmbar. Ein weiteres wert-
volles Landschaftselement ist die Wi nterlinden-Allee im Norden, die beidseitig die Straße ‚Am Höf-

141 
 
chen‘ begleitet, welche über die BAB 4 in den Grüngürtel führt. Die Allee ist eine „Regiogrün- Maß-
nahme“ und Bestandteil der Radwanderroute „Erlebnisroute Süd (E5)“ zwischen dem Kölner Volks-
garten und dem Hofgarten in Bonn. In den östlichen und südlichen Randbereichen des Plangebiets 
befinden sich kleinere, zum Teil brachgefallene Gärten mit Laub-  und Obstbäumen sowie der Ge-
schützte Landschaftsbestandteil, in dem zwei bis zu 250 Jahre alte Laubbäum e (Bergahorn und 
Linde) stocken.  
Das Bebauungsplangebiet erstreckt sich am westlichen Stadtrand von Rondorf und grenzt an die 
Wohnbebauung Rondorf an. Diese wird durch Einzelhäuser und Doppelhaushälften mit Gärten, die 
zum Acker hin abgeschirmt sind, bestimmt. Im Süden prägen die Gebäude der bestehenden Hofan-
lage in rotem Backstein das Ortsbild. Südwestlich des Plangebiets fallen die hellen Gebäude der 
Sankt George`s School ins Auge. Westlich des Geltungsbereichs schließen Kleingartensiedlungen 
mit Hecken und Gehölzstrukturen an das Plangebiet an. Nach Norden erstreckt sich die Gehölzku-
lisse der BAB 4 und des weiter nördlich gelegenen äußeren Grüngürtels der Stadt Köln.  
Im weithin sichtbaren Umfeld ist nach Südosten die starke industriell-gewerbliche Nutzung von Wes-
seling wahrnehmbar. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Gewässerfläche des Galgenbergsees bereichert den Landschaftsraum, obwohl die Wasserfläche 
weiterhin durch Gehölze eingerahmt wird und daher nur in den ersten Jahren sichtbar sein wird. 
Durch die planfestgestellte Errichtung einer Aussichtsplattform soll die Wasserfläche des Sees wei-
terhin für die Bevölkerung erlebbar bleiben.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Umsetzung der Planung verändert den Charakter des Plangebiets grundlegend, da eine We-
sensänderung des mittigen und südlichen Gebietes von Offenlandflächen hin zu Siedlungsflächen 
erfolgt und somit nicht mehr von Landschaftsbild, sondern von Ortsbild gesprochen werden muss. 
Die bestehenden weitläufigen Sichtbeziehungen gehen verloren. 
Die Planung sieht eine Weiterentwicklung Rondorfs in nordwestliche Richtung vor. Es soll ein an die 
bestehende Bebauung angepasstes, modernes Wohnquartier entwickelt werden, welches als eine 
Erweiterung des historisch gewachsenen Dorfes fungieren soll. Das neue Wohnviertel lehnt sich in 
städtebaulicher Körnung, Material, Dachformen und Farbe an die Gebäude der Kapellenstraße, Ro-
denkirchener Straße und der Rondorfer Hauptstraße an. Der zentrale Quartiersplatz befindet sich so 
nah wie möglich am Dorfkern, um als Marktplatz für ganz Rondorf funktionieren zu können. Die städ-
tebauliche Qualität einzelner Baublöcke soll dur ch das Gestaltungshandbuch Rondorf Nord -West, 
ein Regelwerk für die Entwicklung und Erstellung der Gebäude in Rondorf Nordwest, gesichert wer-
den. Das Gestaltungshandbuch Rondorf Nord-West soll durch entsprechende Verträge verbindlich 
gemacht werden. 
Im Plangebiet wird eine zentrale Parkanlage (Quartierspark) entwickelt und damit die Wohnqualität 
innerhalb des Plangebiets erhöht. Die Anlage von öffentlichen Grünflächen (Quartierspark und Hu-
sarenpark) und Plätzen (Quartiersplatz) mit hohen Aufenthaltsqualitäten, die Pflanzung von Straßen-
bäumen sowie die Eingrünung der Ortsränder beeinflussen das Ortsbild positiv. Das Plangebiet wird 
zukünftig auch für die Bevölkerung der Bestandsquartiere zugänglich. Der geplante Quartiersplatz 
wird hierbei ein wichtiges Bindeglied darstellen. 
Die geplanten Ausgleichsflächen im Norden gliedern sich, trotz der Trennung durch die BAB 4, an 
den äußeren Grüngürtel an und bereichern und beleben das Landschaftsbild. Für den Erholungssu-
chenden haben Streuobstbestände, blütenreiche Wiesen wie auch die voraussichtlich extensiv mit 
Tieren bewirtschaftete Weidefläche einen hohen Erlebniswert und stellen die abwechslungsreichste 
Form landwirtschaftlicher Flächennutzung dar. Durch die Anlage eines Obstbaumlehrpfads wird den

142 
 
Anwohnern ein typisches Element der bäuerlich/ dörflichen Kulturlandschaft und dessen vielseitiger 
ökologischer Nutzen nähergebracht. Die Obstbäume korrespondieren mit den Bäumen auf der Weide 
und können von der geplanten Kita oder der naheliegenden Schule für Projekte und AG’s (zum Bei-
spiel Saftpressen) genutzt werden, so dass die neuen Erlebnisräume nicht nur visuell, sondern ganz-
heitlich erlebbar gemacht werden können.  
Am Westufer der Seefläche an der Straße ‚Am Höfchen‘ soll eine Aussichtsplattform errichtet werden, 
um den See, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, optisch erlebbar zu machen.  
Die Planung hat den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente berücksichtigt und diese durch ent-
sprechende Festsetzungen in die Planung integriert.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Erhaltungsfestsetzungen für die landschaftsbildprägenden Elemente wie die Lindenallee an 
der Straße ‚Am Höfchen‘, die alten Bäume im geschützten Landschaftsbestandteil, zwei Stra-
ßenbäume sowie die Gehölzflächen im nördlichen Plangebiet. 
- Die Anlage von öffentlichen Grünflächen (Quartierspark und Husarenpark) und Plätzen, die 
Pflanzung von Straßenbäumen sowie die Eingrünung der Ortsränder beeinflussen das Orts-
bild positiv. Das P langebiet wird zukünftig auch für die Bevölkerung der Bestandsquartiere 
zugänglich. Der geplante Quartiersplatz wird hierbei ein wichtiges Bindeglied darstellen. 
- Die Gestaltung der Ausgleichsflächen im Norden des Plangebiets in Verbindung mit der An-
lage der öffentlichen Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad dienen der Bereicherung des Land-
schaftsbildes und können durch die Bevölkerung als Erlebnisraum entdeckt werden.  
- Innerhalb der festgesetzten Fläche E5 ist unter Erhaltung der vorhandenen Gebüschstruktu-
ren der Bau einer Aussichtsplattform zulässig.  
- Die Umsetzung der Vorgaben aus dem Gestaltungshandbuch Rondorf Nord-West dient einer 
qualitativ hochwertigen und passenden Entwicklung des Quartiers und Weiterentwicklung von 
Rondorf. Das Gestaltunghandbuch beinhalt et verbindliche Vorgaben zur städtebaulichen 
Grundstruktur und gibt einen gestalterischen Rahmen für die Gebäude von Rondorf Nordwest. 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Landschafts - bzw. 
Ortsbildes. In großen Teilen des Plangebietes weicht der Offenlandcharakter zugunsten von Sied-
lungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurfs um und trägt damit zu einer 
qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen im Siedlungsbereich sowie die 
Gestaltung der Ausgleichsflächen und die damit einhergehende Ortsrandeingrünung im Norden des 
Plangebiets schaffen vielfältig strukturierte Erlebnisräume, die eine Bereicherung des Landschafts - 
und Ortsbildes darstellen. Landschaftsbildprägende Strukturen werden in die Planung integriert und 
erhalten. 
7.5.10. Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich als Ackerflächen genutzt. Wertvolle Biotopstrukturen 
und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind in dieser ausgeräumten Landschaft nur 
eingeschränkt vorhanden, was sich negativ auf den Artenreichtum im Plangebiet auswirkt. Charakte-
ristische Offenlandarten, wie zum Beispiel die Feldlerche, die weiträumige Habitate beanspruchen, 
finden im Plangebiet einen Lebensraum. Ebenso beherbergen die strukturreicheren Biotope im Plan-
gebiet, wie der Galgenbergsee und die umliegenden Gehölzstrukturen wie z.B. die Gehölzstrukturen 
entlang der Autobahn als auch die Garten- und Grünlandflächen eine Vielzahl an Arten.

143 
 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Durch die Seeverlagerung wird der Galgenbergsee ökol ogisch aufgewertet. Die Anreicherung der 
Biotopfunktionen mit naturnahen stillgewässertypischen Standorten führt mittel- und langfristig nach 
Aussage des UVP -Berichtes zur Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf Nord -West (Pla-
nungsbüro Koenzen, 2021) zu einer deutlichen Aufwertung der biologischen Vielfalt. Es ist von einer 
Zunahme hinsichtlich der Biotopvielfalt (enge Verzahnung von Gewässer und Ufer durch eine fla-
chere Wasserwechselzone mit vielfältigen Vegetationsstrukturen) und damit auch des Artens pekt-
rums auszugehen. Kurzfristig können entstehende Pionierstandorte Habitatstrukturen für speziali-
sierte Arten der Feuchtgebiete, insbesondere Amphibien und Wasservögel, darstellen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung von ca. 62 % des Plangebietes vor. Innerhalb 
der bebauten Bereiche können sich die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet 
(begrünte Dachflächen, Tiefgaragenflächen und Innenhöfe, Straßenbäume) positiv auf die biologi-
sche Vielfalt auswirken, auch wenn deren Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial eingeschränkt ist. 
Größere Grünflächen, wie die Parkanlagen, verfügen über ein höheres Potenzial, vielfältige biologi-
sche Nischen zu schaffen. Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, allerdings unterscheidet 
sich die städtische Artenzusammensetzung sehr von natürlichen Biotope. Wertvolle Biotopstrukturen 
und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen können innerhalb der Ausgleichsflächen im 
nördlichen Plangebiet geschaffen und erhalten werden. Die geplanten Maßnahmen beinhalten eine 
hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung, was für die biologische Vielfalt besonders wichtig 
ist und diese erhöht.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen: Die Anlage öffentlicher Grünflächen und die Ge-
währleistung einer Mind estbegrünung im Plangebiet durch Baumpflanzungen, gärtnerische 
Gestaltungsmaßnahmen oder die Anlage von Dachbegrünungen. Das Einbringen von Blüh-
horizonten und einer hohen Diversität einheimischer Pflanzenarten fördert die biologische 
Vielfalt im Plangebiet. Eine entsprechende Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungs-
planung Berücksichtigung finden. 
- Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen: Anlage eines Komplexes aus vielfältigen Biotopen 
(Extensiv genutzten Wiesen- und Weidenflächen mit eingestreuten Streuobstwiesen und tro-
ckenen Magerrasensäumen, die von unterschiedlichen Gebüsch- und Gehölzstrukturen ein-
gerahmt werden). Zudem der Erhalt des umgelegten Galgenbergsees und der angrenzenden 
Gehölzstrukturen.  
Bewertung:  
Aufgrund der urbanen Prägung des Plangebiets als Wohnstandort ist der Nutzen für die biologische 
Vielfalt innerhalb der geplanten Siedlungsbereiche als eher gering zu bewerten. Eine Verschlechte-
rung der Bestandssituation tritt aufgrund der geplanten Durchgrünung jedoch nicht flächendeckend 
ein, da neue ökologische Nischen geschaffen werden können. Durch das Einbringen von Blühhori-
zonten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plange-
biet gefördert werden. Die Gestaltung und Umsetzung der Ausgleichsflächen im Norden des Plange-
biets in Kombination mit dem Galgenbergsee nimmt positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt, da 
die Maßnahmen eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten und dadurch einer 
Vielzahl unterschiedlicher Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten. Im Gegensatz zur bestehen-
den intensiven Ackernutzung wird sich die Biologische Vielfalt im gesamten nördlichen Plangebiet 
erhöhen.

144 
 
7.5.11. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. Das nächstgele-
gene FFH-Gebiet befindet sich in circa 3,2- 6,6 km Entfernung in der Rheinschleife zwischen Ro-
denkirchen und Weiß und gehört zu dem FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich 
und Bad Honnef“ DE-4405-301.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
Bewertung:  
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen.   
 
7.5.12. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
7.5.12.1. Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Rondorf Nord -West wurde eine schalltechnische Untersu-
chung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet ausgehenden Ver-
kehrs- (Straßen- und Schienenwege sowie Fluglärm), Gewerbe-  und Sportlärmimmissionen durch 
das Büro Peutz Consult GmbH (2023a) durchgeführt. Die Untersuchungen berücksichtigen die Schal-
limmissionen durch eine zukünftige Nutzung der geplanten Stadtbahn-Trasse der KVB im Plangebiet. 
Zur Berechnung der Schallemissionen aus dem Straßenverkehr wurden die Emissionspegel gemäß 
RLS 90 berechnet und folgende Emittenten berücksichtigt: A4, A555, Weißdornweg, Rodenkirchener 
Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße, Am Höfchen,  Husarenstraße, Bödinger Straße, 
Brühler Landstraße, OU Meschenich, Immendorfer Hauptstraße, Giesdorfer Allee, GE Claudius-
straße, Kiesgrubenweg, Entflechtungsstraße, Planstraßen im Plangebiet. Hierbei wurden drei Fälle 
(Analyse-, Null- und Plan-Fall) untersucht. Die hierzu nachfolgend dargestellten Ergebnisse sind dem 
Wortlaut nach der schalltechnischen Untersuchung entnommen.  
Zur Beurteilung der Beurteilungspegel wurden unter anderem die nachfolgend aufgeführten Orientie-
rungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte herangezogen:  
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz 
im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. Die 
Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00- 22:00 Uhr) und 8 Stunden i n der 
Nacht (22:00-06:00 Uhr).

145 
 
Tabelle 4: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenverkehr 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 40 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm 
geregelt. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Tabelle 5: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 35 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 
Kerngebiete, Mischgebiete (MK, MI) 60 45 
Urbane Gebiete (MU) 63 45 
Gewerbegebiete (GE) 65 50 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist 
bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der 
Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel der Immissionsgrenz-
werte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten werden.  
Tabelle 6: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime  57 47 
Reine und Allgemeine Wohngebiete  59 49 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 
Gewerbegebiete  69 59 
Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vorgaben in 
Form von Richt- oder Grenzwerten. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus 
grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschall-
pegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht (OVG Münster, Urt. v. 
30.05.2017 – 2 D 27/15, Rn. 111). Hat die Verkehrslärmbelastung bereits ein Maß erreicht, bei dem 
eine Gesundheitsgefährdung angenommen werden muss (bei einem Lärm von mindestens 70 dB(A) 
tags und 60 dB(A) nachts), dann genügt eine Bauleitplanung, die eine derartige Verkehrslärmbelas-
tung weiter erhöht, nur dann dem Gebot gerechter Abwägung, wenn sie die Verkehrslärmerhöhung 
- gegebenenfalls durch die Regelung passiven Schallschutzes – ausgleicht (OVG Koblenz, Urt. vom 
25.03.1999 – 1 C 11636/98, 2. Ls.). Als Orientierung der Erheblichkeit von Erhöhungen unterhalb 
dieser Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme 
in Anlehnung an die 16. BImSchV herangezogen werden. Ebenso können die Grenzwerte der 16. 
BImSchV als Maßstab, ab welcher Höhe der Immissionen überhaupt Erhöhungen zu erheblichen 
Beeinträchtigungen führen können, herangezogen werden (siehe Kapitel 4.2, Peutz Consult GmbH 
(2023a).  
Die Beurteilung der zu erwartenden Sportlärmimmissionen durch die Nutzung der bestehenden 
Sportanlagen an der St. George`s School sowie durch den geplanten Bolzplatz werden auf Grund-
lage der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) beurteilt.

146 
 
Tabelle 7: Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV  
Wochentag  Beurteilungszeitraum 
[Stunden] 
Beurteilungszeit  
[Stunden] 
Immissionsrichtwert IRW 
WR WA MI GE 
   [dB(A)] 
werktags 
08:00 - 20:00 Uhr   12 (außerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
06:00 - 08:00 Uhr  2 (innerhalb der Ru-
hezeiten) 45 50 55 60 
20:00 – 22:00 Uhr  2 (Innerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
22:00 – 06:00 Uhr 1 (lauteste Nacht-
stunde) 35 40 45 50 
sonn- und 
feiertags 
09:00 – 13:00 Uhr 
15:00 – 20:00 Uhr  
9 (außerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
07:00 – 09:00 Uhr 2 (innerhalb der Ru-
hezeiten) 45 50 55 60 
13:00 – 15:00 Uhr  2 (Innerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
20:00 – 22:00 Uhr  2 (Innerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
22:00 – 07:00 Uhr 1 (lauteste Nacht-
stunde) 35 40 45 50 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Verkehrslärm:  
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm stark vorbelastet. Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch 
den Verkehr auf den Bundesautobahnen BAB 4 und BAB 555 und folgenden öffentlichen Straßen 
bestimmt: Weißdornweg, Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Bödinger Str aße, Husa-
renstraße und Kapellenstraße in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet sowie den übergeordneten Stra-
ßen B 51 (Brühler Landstraße) und der Ortumgehung Meschenich. Die Berechnungen des Analyse-
Falls, definiert als derzeitige Bebauungssituation unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ver-
kehrszählung erhobenen, aktuellen Verkehrsmengen, für den Straßenverkehr dienen dem Vergleich 
mit den anderen Planfällen.  
Im Bestand (Analysefall) können in den vom Verkehrslärm (Straße) beeinflussten Randbereichen des 
Plangebietes folgende Beurteilungspegel ermittelt werden. Im Bereich des Johannishof s liegen die 
Beurteilungspegel entlang der Kapellenstraße zwischen 66 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts (Immis-
sionspunkt 14 in Anlage 9.2) und 61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts (Immissionspunkt 15 in Anlage 
9.2). Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 
45 dB(A) nachts werden hier um maximal 11 dB(A) tags und 10 dB(A) nachts überschritten. Die 
höchsten Beurteilungspegel im Plangebi et liegen im Norden entlang der BAB mit Werten über 70 
dB(A) im Tag und Nachtzeitraum. Am Weißdornweg liegen die Beurteilungspegel am Tag bei maxi-
mal 67 dB(A) und in der Nacht bei maximal 60 dB(A) (Immissionsort 2, Anlage 9.2), so dass die 
Orientierungswerte hier um 12 dB(A) am Tag und 15 dB(A) in der Nacht überschritten werden. Im 
Nachtzeitraum wird demnach die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht, jedoch nicht überschritten. 
Im nördlichen Teil des Weißdornweges überlagern die Immissionen des Autobahnlärms die des 
Weißdornweges. Weiter südlich geht dieser Einfluss zunehmend zurück. Das gilt auch für den Ein-
fluss der Immissionen der Autobahn auf den gesamten Bereich des Plangebietes.

147 
 
Lärmrelevante Streckenabschnitte öffentlicher Schienenwege sind in unmittelbarer Umgebung des 
Plangebiets nicht vorhanden. Die in großer Entfernung, westlich des Plangebiets gelegenen Schie-
nenwege der Strecken 2630, 2631, 2640 und der Rangierbahnhof der DB AG wurden in der schall-
technischen Untersuchung mit betrachtet.  
Für die Fluglärmimmissionen wird gemäß Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein Beur-
teilungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nachtzeitraum berücksichtigt.  
Gewerbelärm:  
Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist in Abstimmung mit 
der Bezirksregierung Köln keine Betrachtung der Immissionen der in weiter Entfernung zum Plange-
biet gelegenen größeren Gewerbebetriebe notwendig, da diese bereits im Bestand in ihren Immissi-
onen beschränkt sind. Gleiches gilt für die im direkten Umfeld des Plangebietes durch die Stadt Köln 
identifizierten Gewerbebetriebe.  
Sportlärm:  
Auf das Plangebiet wirken Sportlärmimmissionen der Sportanlagen der im Südwesten des Plange-
biets gelegenen internationalen Schule ein.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Zur Verringerung der Verkehrslärmimmissionen sind aktive Lärmschutzmaßnahmen notwendig, um 
die alten und neuen Anwohner Rondorfs vor Verkehrslärm, insbesondere der angrenzenden Auto-
bahn zu schützen. Durch die Seeverlagerung wurden  die Voraussetzungen geschaffen, die Errich-
tung eines Lärmschutzwalls im Norden des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Autobahn zu re-
alisieren. Durch die Verlagerung des Sees wurden Flächen gewonnen, die als Aufstellflächen für den 
Wall dienen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Gutachterlich wird der Null -Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und die 
sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel in der Bestandssituation definiert. Zusätzlich wird 
davon ausgegangen, dass die Ent flechtungsstraße und die Ortsumgehung Mechernich vollständig 
realisiert sind.  
Die höchsten Beurteilungspegel liegen im Plangebiet bezogen auf den Gesamtverkehrslärm im Nor-
den entlang der BAB mit Werten über 70 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum. Auch an der nördlichen 
Wohnbebauung östlich des Weißdornweges außerhalb des Plangebietes liegen am Tag 67 dB(A) 
vor, in der Nacht 60 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet 
von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden hier um 12 dB(A) am Tag und 15 dB(A) in der Nacht 
überschritten (Immissionsort 2 in Anlage 9.2) Entlang des Weißdornwegs finden sich auch die höchs-
ten Beurteilungspegel im Plangebiet.  
Im südlichen Bereich des Plangebietes und an der angrenzenden Bebauung der Ortslage Rondorf 
herrschen Beurteilungspegel von 57,5 bis 60 dB(A) am Tag und um 52,5 bis 57,5 dB(A) in der Nacht 
vor (Anlage16.2). Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 liegen demnach maxi-
mal bei 5 dB(A) tags und 12,5 dB(A) nachts (Anlage 16.2). Entlang der Kapellenstraße westlich der 
Husarenstraße werden auch 66 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht (Immissionspunkt 20  in 
Anlage 9.1) erreicht. Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines 
Wohngebiet liegt bei maximal 11 dB(A) tags und 10 dB(A) nachts. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch den Bebauungsplan wird die Umsetzung eines Wohnquartiers mit der entsprechenden Erwei-
terung der sozialen Infrastruktur um Schulen und Kindergärten sowie der E rrichtung eines Nahver-
sorgers ermöglicht. Entsprechend weist das Plangebiet in großen Teilen den Schutzcharakter eines 
allgemeinen Wohngebietes (WA) auf. Für die Gemeinbedarfsflächen und das Sondergebiet wird die 
Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes (MI) berücksichtigt. Die an das Plangebiet angrenzenden

148 
 
Wohngebiete sind mit der Schutzwürdigkeit eines reinen bzw. allgemeinen Wohngebietes (WA, WR) 
zu betrachten. Im Nordosten und Süden liegen zudem kleinere Bereiche, die als Mischgebiet bzw. 
Dorfgebiet zu berücksichtigen sind. Die Einstufung als WR, WA oder Mischgebiet ist im Rahmen des 
Lärmgutachtens bestimmt worden und liegt der Beurteilung zugrunde. 
Verkehrslärm: 
Mit Umsetzung der geplanten Bebauung und dem Neubau der nötigen Erschließungsstraßen sind 
aus den Zusatzbelastungen im Straßenverkehr auf das Plangebiet selbst sowie auf das Umfeld des 
Plangebiets grundsätzlich Auswirkungen auf die schalltechnische Situation zu erwarten. Zur Berech-
nung der Schallemissionen des Straßenverkehrs wird das zukünftige Verkehrsaufkommen, bei Rea-
lisierung des Planvorhabens, unter Berücksichtigung einer vollständigen Realisierung der Vorhaben 
Entflechtungsstraße, Ortsumgehung Meschenich, Teilverlegung Galgenbergsee und die zukünftige 
Stadtbahnanbindung Rondorf/Meschenich sowi e die abschirmende Wirkung der Lärmschutzwälle, 
herangezogen.   
Gesamtverkehrslärm im Plangebiet und aktiver Lärmschutz gegenüber der Autobahn: 
Aufgrund der hohen Lärmbelastungen im Einflussbereich der Autobahn, die mit deutlichen Über-
schreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bis in das geplante Wohngebiet einhergehen, 
wurde ein aktiver Schallschutz entlang der Autobahn BAB 4 als Lärmschutzwall in Verbindung mit 
den zur Verfügung stehenden Aushubmassen des Galgenbergsees in die Planung einbezogen. 
Ohne Berücksichtigung aktiver Lärmschutzmaßnahmen würden in dem nordöstlichsten  Baufeld am 
Weißdornweg Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts (siehe Anlage 16.3 ) erreicht und somit die 
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts erreicht werden.  
Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung zweier 13 m hoher Lärmschutzwälle liegt an der 
Baugrenze keine Überschreitung der verwaltungstechnischen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung 
mehr vor. Zudem kann insbesondere im westlichen Teil eine deutliche Minderung der Verkehrslärm-
immissionen erzielt werden. Im östlichen Teil fällt die mindernde Wirkung geringer aus, da hier auch 
Verkehrslärmimmissionen bestehender Straßen im Osten des Plangebietes einwirken und die Aus-
dehnung des östlichen Lärmschutzwalles hier zudem durch den östlich des Plangebiets verlaufenden 
weißdornweg begrenzt wird. Aus dem Vergleich der Berechnungsergebnisse für den Plan-Fall ohne 
Lärmschutzwälle und den Plan-Fall mit Lärmschutzwällen wird zudem ersichtlich, dass die abschir-
mende Wirkung der Wälle auch im südlichen Teil des Plangebiets noch rechnerische Minderungen 
der Verkehrslärmimmissionen bewirken, wenngleich diese aufgrund der Abstandsverhältnisse deut-
lich geringer ausfallen als im nördlichen Berei ch. Zudem zeigen die vergleichenden Berechnungen, 
dass die Lärmschutzwälle keinen negativen Effekt auf die an das Plangebiet angrenzende Bestands-
bebauung haben.  
Die Ausgleichsflächen und der Erholungsbereich zwischen der geplanten Bebauung und der BAB 
profitieren ebenfalls von den geplanten Lärmschutzwällen und werden deutlich von Lärm entlastet. 
Die Minderung durch den Lärmschutzwall liegt bei bis zu 5 dB(A).  
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen, mit Beurteilungspegeln von 66 dB(A) tags und 59 dB(A) 
nachts, liegen an der im äußersten Süden des Plangebiets, unmittelbar an der Kapellenstraße ge-
planten Bebauung (Immissionsort 165, tags) bzw. an den Plangebäuden im nordöstlichen Teil des 
Plangebietes (Immissionsort 51, nachts) vor. Die hier anzusetzenden schalltechnischen Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wer-
den hier im Tageszeitraum um 11 dB und im Nachtzeitraum um 14 dB überschritten. Die hohen Ver-
kehrslärmimmissionen im Süden sind durch die unmittelbare Nähe der geplanten Bebauung zur viel 
befahrenen Kappellenstraße bedingt. Gründe für die hohen Verkehrslärmbelastungen im Nordosten 
sind auf die unmittelbare Nähe zur Autobahn sowie dem Weißdornweg und den Bahngleisen der 
geplanten Stadtbahnlinie zurückzuführen. Zudem endet in diesem Bereich der geplante Lärmschutz-
wall zur Autobahn, so dass die Verkehrslärmimmissionen weitgehend ungehindert auf den nordöstli-
chen Bereich des Plangebiets einwirken können.

149 
 
Im inneren, südlichen Bereich des Plangebietes liegen größtenteils niedrigere Beurteilungspegel vor. 
Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der Plangebäude werden in diesem Bereich 
vorwiegend Beurteilungspegel des Verkehrslärms zwischen 50 und 60 dB(A) tags sowie 45 und 55 
dB(A) nachts prognostiziert (siehe Anlage 6.1.3 und 6.2.3). Die schalltechnischen Orientierungswerte 
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete werden hier um bis zu 5 dB (A) tags und bis zu 10 dB(A) 
nachts überschritten. Im Tageszeitraum wird jedoch zumindest der schalltechnische Orientierungs-
wert für Mischgebiete von 60 dB(A) eingehalten.  
Im südlichen Plangebiet, welches einen größeren Abstand zur Autobahn aufweist, liegen die Beur-
teilungspegel des Gesamtverkehrslärms niedriger. Eine Ausnahme bilden die in Richtung der geplan-
ten Schienen und Straßen orientierten Fassaden der Plangebäude, die Pegeln von 60 bis 66 dB(A)) 
tags (Immissionsort 165 in Anlage 8.2) und 50 bis 57 dB(A) (Immissionsort 142 in Anlage 8.2) nachts 
ausgesetzt sind. Ansonsten werden im südlichen Bereich des Plangebiets vorwiegend Beurteilungs-
pegel zwischen 50 und 60 dB(A) im Tages - und 45 bis 55 dB(A) im Nachtzeitraum erreicht. Damit 
werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebietes von 
55 dB(A) tags zum Teil um bis zu 5 dB(A) überschritten. Im Tageszeitraum wird zumindest der schall-
technische Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und an mehreren lärmabgewand-
ten Fassaden auch der angestrebte schalltechnische Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete 
von 55 dB(A) eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der schalltechnische Orientierungswert für allge-
meine Wohngebiete von 45 dB(A) hingegen an allen Fassaden im Plangebiet überschritten. An den 
nach Norden ausgerichteten Gebäudefassaden entlang der Planstraße 3 liegen maximale Über-
schreitungen von bis zu 10,0 dB(A) vor. Die höchsten Überschreitungen mit 13,3 dB(A) werden an 
der Planstraße 9 (WA 1) an den zur Stadtbahn und dem Weißdornweg ausgerichteten Fassade im 
nordöstlichen Plangebiet erreicht. An mehreren lärmabgewandten Fassaden kann jedoch zumindest 
der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete eingehalten werden.  
Für die Gemeinbedarfsflächen und das Sondergebiet werden die anzusetzenden schalltechnischen 
Orientierungswerte für Mischgebiete im Ta geszeitraum weitestgehend eingehalten. Im Nachtzeit-
raum ist zumindest an einzelnen Fassaden eine Einhaltung des schalltechnischen Orientierungswer-
tes von 50 dB(A) für Mischgebiete festzustellen. Für die voraussichtlich ausschließlich im Tageszeit-
raum genutzten Schulen und Kindertagesstätten im Bereich der Gemeinbedarfsflächen haben diese 
Überschreitungen nachts jedoch keine Relevanz.  
Außenwohnbereiche sind bei einem Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) durch Schallschutzmaßnahmen zu schützen. An einem überwiegenden Teil der Fassaden lie-
gen Beurteilungspegel von weniger als 62 dB(A) vor. Im nördlichen und nordöstlichen Bereich des 
Plangebiets sowie an einigen den Straßen und der Stadtbahnlinie zugewandten Fassaden im südli-
chen Plangebiet liegen Beurteilungspegel von mehr als 62 dB(A) tags vor, so dass bei etwaiger Er-
richtung von Außenwohnbereichen an diesen Fassaden zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erfor-
derlich sind.  
Planbedingter Mehrverkehr: Bezüglich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrsimmis-
sionen im Umfeld des Plangebiets wird gutachterlich festgehalten, dass die maximale Pegeldifferenz 
zwischen Null-Fall und Plan- Fall bei 3,2 dB(A) (Immissionsort 15, 2. OG in Anlage 9.2) und somit 
geringfügig oberhalb des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB liegt. Der Immissionspunkt 15 
befindet sich im Bereich der Kapellenstraße  28, am Kreuzungsbereich zur Planstraße 14. Die Pe-
gelerhöhung am Tag von 59 dB(A) im Null-Fall auf 62 dB(A) im Plan-Fall ist auf eine prognostizierte 
deutliche Minderung des Verkehrsaufkommens für den Null-Fall in diesem Bereich zurückzuführen. 
Verglichen mit der Bestandssituation (Analyse-Fall: 61 dB(A) tags) ergeben sich durch das Planvor-
haben deutlich geringere Pegelerhöhungen von maximal 1,4 dB.  
Die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird hier 
weder im Tages - noch im Nachtzeitraum erreicht oder überschritten. An den übrigen betrachteten 
Immissionsorten liegen geringere Pegelerhöhungen von maximal 1 bis 2 dB vor, wobei im Bereich 
des Weißdornwegs, aufgrund des im Plan-Fall zu berücksichtigenden Entfalls der Straße im Wasser-
werkswäldchen für den allgemeinen Kfz -Verkehr, sogar mit deutlich geringeren Beurteilungspegeln 
und einer deutlichen Verbesserung der Lärmsituation als im Analyse-  und Null-Fall zu rechnen ist.

150 
 
Die höchsten Pegeldifferenzen zwischen Plan-Fall und Analyse-Fall betragen am Weißdornweg -6,4 
dB am Tag und zwischen Plan-Fall und Null-Fall -5,9 dB am Tag (Immissionsort 6 in Anlage 9.2). Der 
Vergleich zeigt zudem, dass die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 
dB(A) und 60 dB(A) nachts im Nachtzeitraum im Weißdornweg am Immissionsort 2 (nördlichster 
Punkt) nicht mehr erreicht wird (Anlage 9.2). Eine deutliche Minderung der Verkehrslärmimmissionen 
werden zudem im Bereich der Bödinger Straße und der Husarenstraße mit Pegelabnahmen von 4,5 
dB(A) bis 5,2 dB(A) im Vergleich zum Null-Fall (Immissionsort 17 und 19) festgestellt. (Peutz Consult 
GmbH 2023a). 
Überprüfung nach 16. BImSchV: Hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschlie-
ßungsstraßen durch Neubau sowie der Änderung der Verkehrsführung im Bereich der Anbindung 
des Plangebietes an den Weißdornweg sind an keinem der betrachteten Immissionsorte Überschrei-
tungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Bestandsbebauung festzustellen. Im Um-
feld der geplanten Erschließungsstraßen liegen die maximalen Beurteilungspegel bei 57 dB(A) tags 
und 48 dB(A) nachts (Kapellenstraße 22), so dass die Im missionsgrenzwerte der 16. BImSchV für 
Wohngebiete an allen betrachteten Immissionsorten tags und nachts durch die Immissionen alleine 
aus den Straßenneubauabschnitten deutlich eingehalten werden. Ein Schallschutzanspruch nach 16. 
BImSchV besteht daher dem Grunde nach an keinem der betrachteten Bestandsgebäude. 
In den vorliegenden Untersuchungen gemäß 16. BImSchV wird die geplante Stadtbahntrasse nicht 
berücksichtigt. Inwiefern sich diese Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen auslösen, ist bei Vorlie-
gen der konkreten Planung in dem gesonderten Planfeststellungsverfahren zu ermitteln.  
Gewerbelärm:  
Im Sondergebiet ‚Quartierszentrum‘ soll ein Nahversorgungszentrum mit einem Vollsortimenter und 
einem Drogeriemarkt angesiedelt werden. Zudem soll das Nahversorgungszentrum über eine Tief-
garage verfügen. Eine Nachtnutzung ist ausgeschlossen worden. Sowohl die Anlieferung des Nah-
versorgers wie auch die Zu- und Ausfahrt zur Tiefgarage sollen auf der nördlichen Gebäudeseite über 
die Planstraße 17 erfolgen. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung bezüglich des Gewerbelärms 
zeigen, dass an der Südfassade des gegenüber der Anlieferung und der Tiefgaragenzufahrt gelege-
nen Gebäudes maximale Beurteilungspegel des Gewerbelärms von 60,7 dB(A) tags zu erw arten 
sind. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags wird über-
schritten. Ebenso liegen Überschreitungen der Werte der TA Lärm für Mischgebiete (60 dB(A) tags) 
an der Fassade, an der die Anlieferung und Tiefgaragenzufahrt liegt, von bis zu 10,1 dB(A) vor. Wei-
tere Fassaden von Plangebäuden im Umfeld des Nahversorgers sind nicht betroffen.  
Sportlärm:  
Durch die Sportanlagen der Internationalen Schule (St. George’s School) können Sportlärmimmissi-
onen durch werktägliche N utzung der Sportanlagen nach dem Unterricht sowie durch Turniere am 
Wochenende auf das Plangebiet einwirken.  Die außerschulische Nutzung beschränkt sich auf die 
Fußball- und Rugbyfelder sowie die Tennisplätze. Zudem kann eine werktägliche und sonntägliche 
Nutzung der Anlagen für Fußballtraining und -spiele gemäß der zu erwartenden Bebauung aus dem 
Bebauungsplan Nr. 66380/02 westlich der Husarenstraße (Planstraße 1) an der Kapellenstraße zu 
Sportlärmimmissionen führen. Die Planung sieht im Westen des Plangebietes zudem die Anlage ei-
nes Bolzplatzes vor.  
Die Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass an nahezu allen betrachteten Im-
missionsorten im Tageszeitraum die Werte der 18. BImSchV eingehalten werden. Eine Ausnahme 
bildet der Immissionsort 7, der an den Neubauten am Pater -Prinz-Weg liegt und innerhalb der mor-
gendlichen Ruhezeiten eine Überschreitung erfährt. Zur Einhaltung der Anforderungen der 18. BIm-
SchV ist eine Nutzungsbeschränkung des geplanten Bolzplatzes auf den Tageszeitraum zwischen 
7:00 und 22:00 Uhr erforderlich. Die Überschreitung der kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen au-
ßerhalb der Ruhezeiten ist auf die bestehende Nutzung der Sportanlagen der britischen Schule zu-
rückzuführen und somit für das vorliegende Planverfahren irrelev ant. Für die reguläre sonntägliche

151 
 
Nutzung ergibt sich ebenfalls eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes der 18. BImSchV in-
nerhalb der morgendlichen Ruhezeit am Immissionsort 7 sowie im Nachtzeitraum an mehreren Im-
missionsorten, so dass für Sonn- und Feiertage eine Nutzungszeitenbeschränkung des Bolzplatzes 
auf den Zeitraum zwischen 8:00 und 22:00 Uhr vorzusehen ist.  
Für den ebenfalls betrachteten sonn- und feiertäglichen Turnierbetrieb der britischen Schule, welcher 
ein seltenes Ereignis im Sinne der 18. BImSchV darstellt, ergibt sich an dem Immissionsort 7 eine 
Überschreitung der kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen. Im Plangebiet selbst werden die Anfor-
derungen der 18. BImSchV an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten, so dass sich aus der 
festgestellten Überschreitung durch eine bestehende Nutzung, kein Handlungsbedarf für das Plan-
vorhaben ergibt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Festsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm: Zur Verrin-
gerung der von Norden einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der Bundesautobahn BAB 4 
ist als aktive Lärmschutzmaßnahme die Errichtung zweier Lärmschutzwälle (mit ca. 13 m 
Höhe) im Bebauungsplan festgesetzt. Die Lärmsc hutzwälle sollen im nördlichen Plangebiet 
entlang der Autobahn BAB 4 zu liegen kommen. Die Notwendigkeit dieser aktiven Lärm-
schutzmaßnahme wurde bereits in einer frühen Phase der Planung durch entsprechende Vor-
untersuchungen aufgezeigt. Die Minderungsmaßnahme wirkt sich sowohl auf die Bestands-
gebäude wie auch auf die Plangebäude positiv aus. Berechnungen zu Verkehrslärmimmissi-
onen mit und ohne Lärmschutzwälle zeigen, dass durch die abschirmende Wirkung der Wälle 
eine deutliche Minderung der Verkehrslärmimmissionen erzielt werden kann. Im östlichen Be-
reich fällt die mindernde Wirkung geringer aus, da hier auch Verkehrslärmimmissionen der 
bestehenden Straßen im Osten des Plangebietes einwirken und die Ausdehnung des östli-
chen Lärmschutzwalles hier zudem durch den östlich des Plangebietes verlaufenden Weiß-
dornweg begrenzt wird. Negative Effekte auf die an das Plangebiet angrenzende Bestands-
bebauung konnten nicht festgestellt werden. Gemäß textlicher Festsetzung ist die Aufnahme 
von schutzbedürftigen Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet sowie 
in den Flächen für Gemeinbedarf jedoch erst zulässig, wenn beide Lärmschutzwälle im Nor-
den des Plangebietes in ihrer Mindesthöhe errichtet sind. 
Die Höhe der Lärmschutzwälle von 13 m ist hierbei als eine  realistische Maximalhöhe anzu-
sehen. Weiterführende Berechnungen haben gezeigt, dass eine Erhöhung des Lärmschutz-
walles bzw. die Ergänzung einer Lärmschutzwand auf der Wallkrone zu keiner deutlichen 
Minderung der Immissionswerte führen. Von einer Einhaltung der schalltechnischen Orientie-
rungswerte ist, aufgrund der Abstandsverhältnisse zwischen Autobahn und nächstmöglicher 
Position des Lärmschutzwalles, selbst bei deutlicher Erhöhung des Lärmschutzwalles nicht 
auszugehen. 
Zusätzlich werden die Ausgleichsflächen und der Erholungsbereich zwischen der geplanten 
Bebauung und der BAB noch deutlich von Lärm entlastet.  
- Festsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm: Aufgrund 
der festgestellten Überschreitungen der Immissionswerte der TA Lärm sind aktive Schall-
schutzmaßnahmen im Bereich des Nahversorgers zu treffen. Im Bebauungsplan wird der be-
troffene Fassadenbereich durch eine zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan gekenn-
zeichnet und der Ausschluss öffenbarer Fenster zu schutzbedürfti gen Räumen festgesetzt. 
Zudem kann durch die Grundrissplanung der TG-Zufahrten gegenüberliegenden Wohnungen 
Einfluss genommen werden, indem möglichst nur Nebenräume wie Badezimmer, WC, Funk-
tionsküchen oder Treppenhäuser/Flure nach außen angeordnet werden. Die Maßnahmen zur 
Minderung müssen auf Ebene der Baugenehmigung getroffen werden.  
- Sportlärm – Bolzplatz: Durch eine Nutzungszeitenregelung des geplanten Bolzplatzes auf den 
Tageszeitraum zwischen werktags (Mo.- Sa.) 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonn- und feiertags

152 
 
von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr können mögliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der 
18. BImSchV verhindert werden.  
- Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen: 
o Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 sind zum Schutz 
vor Verkehrslärm gemäß der aktuell baurechtlich eingeführten Fassung der DIN 4109-
1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –  Beuth Verlag GmbH, Berlin) 
Maßnahmen festzusetzten. Gemäß den Berechnungsergebnissen liegen die höchs-
ten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 72 dB(A) nachts an den 
straßenzugewandten Fassaden der im nordöstlichen Bereich des Plangebiets geplan-
ten Gebäude vor. Überschlägig berechnet ergibt sich hieraus ein mindestens einzu-
haltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R‘ w,res = 
42 dB. Im südlichen Bereich des Plangebietes ergeben sich niedrigere maßgebliche 
Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) (Immissionsort 165) und folglich, überschlägig 
berechnet, ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei ei-
ner Wohnnutzung von R‘ w,res = 40 dB. Entsprechend den maßgeblichen Außenlärm-
pegeln werden die unterschiedlichen Lärmpegelbereiche von III, IV und V im Bebau-
ungsplan als Planzeichnung voneinander abgegrenzt. 
o Festsetzung zum Schutz der Nachtruhe: Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem 
Beurteilungspegel von > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fenster-
unabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwer-
tige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. ( 
o Festsetzung zum Schutz von Außenwohnbereichen: Für Balkone und Loggien, die 
einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugver-
kehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutz-
maßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorge-
nannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Bal-
kone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmab-
gewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
o Grundrissgestaltung/ Ausschluss von öffenbaren Fenstern zu Aufenthaltsräumen von 
Wohnungen: An Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit dem Einschrieb „Re-
gelung TA Lärm 1“ und „Regelung TA Lärm 2“ gekennzeichneten Baugrenzen oder 
parallel zu diesen errichtet werden, sind schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 
4109 unzulässig. Es muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Wohnungen 
jeweils auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürfti gen Raumes gemäß 
3.16 der DIN 4109- 1 verfügen, vor dem der Immissions -richtwert der TA Lärm im 
Nachtzeitraum im WA von 40 dB(A) und im SO von 45 dB(A) eingehalten wird. 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr vorbelastet. An 
fast allen Fassaden der geplanten Gebäude sind zum Teil deutliche Überschreitungen der Beurtei-
lungspegel der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu 
erwarten. Im Tageszeitraum wird zumindest der schalltechnische Orientierungswert des Gesamtver-
kehrslärms für Mischgebiete von 60 dB(A) tags unter Berücksichtigung des Lärmschutzwalles weit-
gehend eingehalten, der Nachtwert von 50 dB(A) wird nur an wenigen Immissionsorten eingehalten. 
Aufgrund der Überschrei tung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 sind aktive 
und passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm festgesetzt worden.  
Hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des 
Plangebiets liegen die maximalen Pegeldifferenzen zwischen Null -Fall und Plan-Fall unterhalb des 
Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB.

153 
 
Bezüglich der geplanten Erschließungsstraßen (Straßenneubau und Anbindung des Plangebietes) 
sind keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Auch liegen 
keine wesentlichen Änderungen im Sinne der 16. BImSchV vor.  
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete werden auf der 
nördlichen Gebäudeseite des Nahversorgerzentrums sowie an der Südfassade des nördlich angren-
zenden allgemeinen Wohngebietes überschritten. Auf die Überschreitung wird mit der Festsetzung 
zum Ausschluss von Immissionsorten (Grundrissgestaltung/ Ausschluss öffenbarer Fenster schutz-
bedürftiger Räume) reagiert. 
Durch eine Nutzungsbeschränkung des geplanten Bolzplatzes auf den Tageszeitraum sind keine 
Überschreitungen der 18. BImSchV zu erwarten. A uch liegen durch die Nutzung der Sportanlagen 
der internationalen Schule hinsichtlich des sonn-  und feier täglichen Turnierbetriebes keine Über-
schreitungen der 18. BImSchV im Plangebiet vor.  
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Aktive 
und passive Lärmschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt und tragen zu einer Minde-
rung der Lärmimmissionen bei , sodass gesunde Wohn-  und Arbeitsbedinungen hergestellt werden 
können. Insbesondere die Festsetzungen zum passiven Schallschutz müssen auf Ebene der Bauge-
nehmigung zur Umsetzung gelangen.  
7.5.12.2. Altlasten 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen drei altlastenverdächtige Flächen, die im Fachinfor-
mationssystem für Altlasten und schädliche Bodenveränderungen des LANUV sowie im Altlastenka-
taster der Stadt Köln geführt werden.  
Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3- 5“ (FisAlBo, Risikostatus 3) reicht mit 
ihrer unteren Spitze im Norden in das Plangebiet  herein. Dabei handelt es sich vermutlich um eine 
Tonabgrabung mit dazugehöriger Ziegelei. Die im Geltungsbereich liegende Spitze südlich der BAB 
4 wurde bis mindestens 1998 als Ackerland genutzt und ist heute mit Gehölzen bewachsen. 
Die Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ (FisAlBo, Risikostatus 2) liegt fast vollständig im Plan-
gebiet und umfasst die ursprüngliche Seefläche des Galgenbergsees mit umliegenden Uferberei-
chen. Das Gelände wurde früher als Ziegelei und später als Kiesgrube genutzt. Nach der Auskiesung 
der Fläche hat der See als Anglergewässer gedient, wobei für den Verzehr der Fische aufgrund der 
PFT-Belastung ein Verbot bestand.  
Im Südwesten des Geltungsbereiches reicht im Kreuzungsbereich Husarenstraße / Kapellenstraße 
die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 „Kapellenstraße“ (FisAlBo, Risikostatus 4) in das Plangebiet 
herein. Gemäß Auskunft des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln mit Schreiben 
vom 21.12.2017 (Frühzeitige Beteiligung der Dienststellen, Stellungnahme zum Städtebaulichen Pla-
nungskonzept, Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rodenkirchen) ist der Altlastverdacht für diese 
Fläche generell ausgeräumt, da sich hier offenbar nie eine Altablagerung befand. Die Fläche wird 
dem FisAlBo-Status 4 zugeordnet und ist somit m ultifunktional nutzbar, bleibt aber nachrichtlich im 
Altlastenkataster registriert. 
Für die Altablagerung Nr. 20407 „Auf der Heidekaul“ und Nr. 20601 „Rondorf, Weißdornweg“ (ehem. 
Kiesgrube) wurde mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein weitergehender Bedarf für die Durchführung 
einer orientierenden Altlastenuntersuchung abgeleitet. Mittels Bodensondierungen wurden 2018 die 
Untergrundverhältnisse im Bereich der genannten Altablagerungen sowie der geplanten Seeerwei-
terungsfläche erkundet und in einer Gefährdungsabschätzung durch die Ingenieurgesellschaft mbH 
Mull und Partner (2021) bewertet.   
Für die Untersuchung der Altlastenverdachtsflächen „Altablagerung Nr. 20407 - Auf der Heidekaul 3-
5“ und „Altablagerung Nr. 20601 - Rondorf, Weißdornweg (ehem. Kiesgrube)“ wurden 13 Kleinramm-
bohrungen bis zu einer Tiefe von maximal 10 m unter Geländeoberkante bis in unauffällige geogene 
Schichten durchgeführt. Unter der Geländeoberfläche der Altlastenverdachtsfläche „Altablagerung

154 
 
Nr. 20407 - Auf der Heidekaul 3-5“ findet sich unter dem 20 – 40 cm starken humosen Oberboden 
ein Hochflutlehm, der als stark sandiger, schwach kiesiger Schluff ausgebildet ist. Darunter wurde 
Terrassenmaterial des Rheins vorgefunden, das als Kies mit sandigen Anteilen vorliegt.  
Der Auffüllungs - bzw. Umlagerungshorizont der Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ wies 
Mächtigkeiten zwischen 0,7 m und 3,2 m auf. Aufgrund unterschiedlicher Wasserstände des Galgen-
bergsees wurden auch Bereiche beprobt, die normalerweise in der Wasserfläche des Sees lieg en. 
Unter dem Auffüllungshorizont liegen natürlich vorhandene Terrassenkiese und – sande. Der übli-
cherweise hier vorhandene, darüber lagernde Hochflutlehm fehlt aufgrund der historischen Aus-
kiesung.  
Bis auf die geringen anthropogenen Beimengungen (Ziegelbruch, Aschen, Schlacken) wurden in den 
Altlastenverdachtsflächen keine sogenannten organoleptischen Auffälligkeiten festgestellt. Für die 
untersuchten Materialien liegen keine Überschreitungen der nutzungsbezogenen Prüfwerte nach 
BBodSchV vor. 
Das Gutachten  zur Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen kommt zu dem 
Schluss, dass auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Altlastenverdacht für die zu 
betrachtenden Altablagerungen nicht bestätigt werden kann (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 
mbH 2021b).  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Fläche „Altablagerung Nr. 20601 -  Rondorf, Weißdornweg (ehem. Kiesgrube)“ (FisAlBo, Risi-
kostatus 2) umfasst die ursprüngliche Seefläche des Galgenbergsees mit umliegenden Uferberei-
chen. Da bei den Untersuchungsergebnissen der Mull und Partner Ingenieur sgesellschaft mbH 
(2021b) keine Auffälligkeiten in der Altlastenverdachtsfläche bestätigt werden konnten, lag  grund-
sätzlich keine Sanierungsverpflichtung für den Boden vor. Daher war  durch die geplante Umlegung 
der Transferpfad Boden-Mensch nicht betroffen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Altlastenverdacht für die betrachteten Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 20407 wurde gut-
achterlich nicht bestätigt. Die Gefährdungsabschätzung zeigt für die untersuchten Boden- und Auffül-
lungsmaterialien bzw. das Geogen keine Gefährdung für das Schutzgut Mensch oder das Grundwas-
ser. Die abfalltechnische Beurteilung hat ergeben, dass das untersuchte Material gemäß vorliegenden 
chemischen Analysen den Anforderungen für eine Z 0 / Z 0* –  Einstufung nach LAGA TR Boden 
genügt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Die Altlastenverdachtsflächen / Altstandorte Nr. 20601 und 20407 gemäß dem Altlastenka-
taster der Stadt Köln werden nicht weiter im Bebauungsplan dargestellt, da der Altlastenver-
dacht im Plangebiet gutachterlich nicht bestätigt wurde. Sanierungspflichten bestehen somit 
für diese Verdachtsflächen nicht. Daher konnte auch auf eine Kennzeichnung im Plan ver-
zichtet werden. 
- Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist gemäß der Auskunft des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes der Stadt Köln der Altlastenverdacht ausgeräumt, da sic h hier offenbar nie 
eine Altablagerung befand.
 Weitergehende Maßnahmen werden daher nicht erforderlich 
Bewertung:  
Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 20407 
konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanierungspflichten bestehen somit

155 
 
für diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht 
ausgeräumt.  
Die Gefährdungsabschätzung durch die Ingenieurgesellschaft Mull und Partner mbH kommt zu dem 
Schluss, dass für die untersuchten Materialien aus Auffüllung und Geogen ausweislich der vorliegen-
den Ergebnisse keine Überschreitung der nutzungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV (Wir-
kungspfad Boden - Mensch) vorliegt, sodass eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch nicht zu 
besorgen ist (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, 2021b).  
7.5.12.3. Erschütterungen 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Im Bebauungsplangebiet selbst liegen keine Erschütterungsquellen vor. Durch die im Norden an-
grenzende Autobahn BAB 4 sind zwar Erschütterungen entlang einer größeren Strecke in den Erd-
boden (Linienquelle) zu erwarten, diese wirken jedoch aufgrund des Abstands (40 m Anbauverbots-
zone) nicht auf das Plangebiet ein. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Osten des Plangebietes wird eine Fläche für eine Stadtbahnlinie vorgehalten, in der zukünftig die 
Stadtbahn fahren soll. Mit ihrem Betrieb sind Erschütterungen und Sekundärluftschallimmissionen im 
Umfeld der Trasse zu erwarten. Die Anforderungen hinsichtlich Erschütterungen sind in der DIN 4150 
Teil 2 „Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ definiert. Mit Er-
schütterungen sind in der Regel auch Sekundärluftschallimmissionen in den Gebäuden verbunden. 
Sekundärschall ist ein von Straßenbahnen ausgehender, tieffrequenter Körperschall, der durch den 
Oberboden, Unterbau, Brücken, den umgebenden Boden und Gebäudewände in die jeweiligen 
Räume eines Gebäudes übertragen wird. Für die Anforderungen an Sekundärschallim missionen 
existiert keine verbindliche Regelung. Zumutbare Innenpegel sind aus einer Reihe von Richtlinien 
und Normen abzuleiten. Innenpegel in schützenswerten Räumen sollten dabei Werte von 35 dB(A) 
tags und 25 dB(A) nachts als Mittelwerte nicht überschreiten.  
Die Planung für die Stadtbahn ist noch nicht hinreichend konkretisiert, um eine Festsetzung zu Vor-
kehrungen gegen Sekundärluftschallimmissionen aufnehmen zu können. Eine Prognose über die mit 
dem Stadtbahnbetrieb verbundenen Auswirkungen ist erst anhand einer konkreten Planung, also im 
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Stadtbahn, möglich.  
Bei Abständen von 30 m und größer vom Gleis zu Fassaden ist von einer Einhaltung der Anhaltswerte 
der DIN 4150, Teil 2 auszugehen. Bei Gebäuden, welche in einem Abstand bis zu 30 m von der 
festgesetzten Bahnfläche errichtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen (z.B. 
schwingungsisolierte Lagerung) vorzusehen, die sicherstellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, 
Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden (Peutz Consult GmbH 2023a).  
Erschütterungseinwirkungen durch den Straßenverkehr (Autobahn) wirken auf das Plangebiet ein. 
Durch den großen Abstand der Bebauung zur Autobahn (165m) sind keine Auswirkungen zu erwar-
ten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Bei Gebäuden, welche in einem Abstand bis zu 30 m von der festgesetzten Bahnfläche er-
richtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen (z.  B. schwingungsisolierte La-
gerung) vorzusehen, die sicherstellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 
1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden.

156 
 
Bewertung:  
Die Nutzung der geplanten Stadtbahntrasse wird Erschütterungen und Sekundärluftschall-immissio-
nen verursachen. Bei Gebäuden, welche in einem Abstand bis zu 30 m von der festgesetzten Bahn-
fläche errichtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen (z. B. schwingungsisolierte La-
gerung) vorzusehen, die sicherstellen,  dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, 
Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden. Festsetzungen zu Vorkehrungen gegen Sekundärluftschal-
limmissionen können nicht aufgenommen werden, da die Planung für die Stadtbahn nicht hinreichend 
konkretisiert ist. Erschütterungen von der Autobahn können aufgrund der Entfernung ausgeschlossen 
werden. 
7.5.12.4. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Kampfmittel 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Luftbilder aus den Jahren 1939- 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf ver-
mehrte Bombenabwürfe und Kampfhandlungen im Bebauungsplangebiet. Konkrete Verdachte auf 
Kampfmittel des 2. W eltkrieges wie Bombenblindgänger liegen für Flächen innerhalb der Acker-
schläge im nördlichen Plangebiet, auf den nördlichen Böschungsbereichen der Seefläche sowie 
westlich und östlich der St. George’s School vor. Laufgräben und Schützenlöcher lagen am südlichen 
Rand sowie im Nordosten des Galgenbergsees (Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst). Die Sondierungen wurden bei der Bezirksregierung beantragt und wurden im Jahr 
2021 durchgeführt.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden i nsgesamt 505.480 m² der Fläche und die Bom-
benblindgänger Nr. 2274, 2275, 2276, 2351, 3099, 3100, 3101, 3102, 3103, 3104, 3105, 3106, 3107, 
3845, 3846, 3847, 3848, 3884, 3885, 3886, 3887, 3888 und 3889 und 3890 überprüft. Dabei sind 102 
Bomben, 9 Erdkampfmittel und 107 kg Munitionsteile geborgen worden. Ein Blindgängerverdacht (Nr. 
3082) bleibt zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 aufgrund der schwie-
rigen Zugänglichkeit und dem vorhandenen Baumbestand erhalten und liegt im Bereich der  Anbau-
verbotszone
. Lediglich auf einzelnen schmalen Flächen entlang der vorhandenen Wirtschaftswege 
und Straßen war eine Detektion nicht möglich. Es ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampf-
mittel im Boden vorhanden sind. Daher kann eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln nicht gege-
ben werden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die Verdachtspunkte erhalten.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Bericht der Kampfmittelüberprüfung und -beseitigung der Bezirksregierung Düsseldorf zeigt, 
dass die bekannten Verdachtspunkte im Plangebiet überprüft und die Blindgänger sowie der über-
wiegende Teil des Plangebietes beräumt wurden. Da eine vollständige Garantie auf Kampfmittelfrei-
heit seitens der Bezirksregierung Düsseldorf nicht gewährt werden kann, sind die zu erwartenden 
Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Zudem steht für kleinere Teilflächen im Plan-
gebiet eine Überprüfung auf Kampfmi ttel noch aus. Diese erfolgen vor Beginn der Bauarbeiten. Es 
ist somit davon auszugehen, dass sich im Zuge der Umsetzung der Planung keine Unfälle oder Stör-
fälle aus diesem Sachverhalt ergeben.  
Der verbleibende Blindgängerverdacht (Nr. 3082) zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und 
der Autobahn A4 bleibt erhalten. Da im Bereich der Anbauverbotszone keine Bautätigkeiten vorgese-
hen sind und der bestehende Baumbestand erhalten werden soll, sind hier keine weiteren Maßnahmen 
notwendig.

157 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
- Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ord -nung, Glie-
derungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Ak-
tenzeichens 22.5-3-5315000-3202/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die 
Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt -koeln.de erfolgen.Bei einem Ortstermin mit 
Bezirksregierung Düsseldorf, einem Unternehmen der Kampfmittelräumung und dem Ord-
nungsamt der Stadt Köln wurde auf die weitere Untersuchung des Verdachtspunktes Nr. 3082 
verzichtet, da bei diesem Punkt keine Arbeiten zu erwarten sind. In einem Gefährdungsband 
von 15 m um den bestehenden Verdachtspunkt Nr. 3082 dürfen bis zur erfolgten Überprüfung 
und ohne Rücksprache mit dem Fachamt, keine Bauarbeiten durchgeführt werden. 
- Auf bisher nicht geräumten oder sondierten Flächen erfolgt eine Überprüfung der zu überbau-
enden Fläche auf Kampfmittel.   
Falls Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird eine Bohrlochdetektion empfohlen und das Merkblatt 
für Baugrundeingriffe auf unserer Internetseite der Bezirksregierung ist zu beachten. Bewertung:  
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden fast vollständig geräumt und eine 
Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmit-
tel vorhanden sind, so dass eine Überprüfung auf Kampfmittel der zu bebauenden Flächen für klei-
nere Teilbereiche noch aussteht.  
Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt zudem ein Blindgängerver-
dacht Nr. 3082 zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im 
Bereich der Anbauverbotszone.  
Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. 
Magnetfeldbelastung 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die zum 
Beispiel von Stromtrassen, Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Hochspannungslei-
tungen liegen in einem Abstand von 1.200m westlich der Ortslage Meschenich. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Bebauungsplan wird eine Bahntrasse für die zukünftige Stadtbahn der KVB der Stadt Köln freige-
halten. Die Bahnen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nennspannung 750 V. 
Der Gleichstrombetrieb ist die Ursache für die im Vergleich zum Wechselstrombetrieb wesentlich 
schwächere biologische Wirkung der entlang einer Straßenbahntrasse auftretenden elektromagneti-
schen Immissionen. Für die Anwohner an Stadtbahntrassen sind daher keine erhöhten gesundheitli-
chen Risiken zu erwarten. Es entstehen im Bereich einer Stadtbahntrasse hauptsächlich biologisch 
kaum aktive statische Gleichfelder, vergleichbar dem natürlichen Magnetfeld bzw. dem natürlichen 
elektrischen Feld der Erde. Für die zukünftige Stadtbahntrasse wird die Errichtung eines Unterwerks 
im Bereich der Haltestelle an der geplanten weiterführenden Schule er forderlich. Ein Unterwerk ist 
eine Energieversorgungsanlage für die Straßenbahn, in der aus Wechselstrom Gleichstrom erzeugt 
wird. Die notwendige Fläche wird im Bebauungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen mit der 
Zweckbestimmung Unterwerk Stadtbahn festgesetzt.  
Mit den Versorgungsträgern wurde ein Konzept für die Versorgung des Plangebietes mit Strom ab-
gestimmt, wofür mehrere Trafostandorte erforderlich werden. 15 Standorte konnten bereits im Zuge 
der Angebotsplanung definiert werden. Bei sieben dieser Standorte soll der Trafo zukünftig außerhalb

158 
 
von Gebäuden errichtet werden. Zur Sicherung dieser Standorte werden an den notwendigen Stand-
orten Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Trafo festgesetzt (Flächengröße 4 
x 6 m). Für die geplanten Trafostationen wird von einer der angrenzenden Wohnbebauung angemes-
senen maximalen Nennleistung von 630 KVA ausgegangen. Aufgrund der eingehaltenen Abstände 
von 3-4 m zur angrenzenden Bebauung bei der Standortwahl ist davon auszugehen, dass die Grenz-
werte der 26. BImschV eingehalten werden. Negative Auswirkungen sind nicht zu erwarten. An acht 
notwendigen Standorten im Bereich der Geschosswohnungsbauten sollen die Trafos im bzw. am 
Gebäude errichtet werden. Die exakte Lage kann demnach erst im Zuge der Baugenehmigung er-
mittelt werden, sodass in diesen Bereichen lediglich das Signet Trafo festgesetzt wird.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Im Rahmen der Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Abstände zu Tra-
fostationen die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte 
von 1 µT sichergestellt werden kann. In Wohngebieten haben Trafostationen in der Regel 
Nennleistungen von 630 KVA. Hier reicht im Allgemeinen ein Abstand von 3 –  4 Metern zu 
Räumen für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen aus. Im Rahmen der Baugenehmi-
gungen werden die Vorsorgewerte berücksichtigt.   
- Eine Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit hinsichtlich der Grenzwerte der 26. 
BImSchV anhand pauschaler Annahmen erfolgt im Zuge des Planfeststellungsverfahrens der 
Stadtbahn Rondorf-Meschenich.   
Bewertung:  
Das Konzept für die Versorgung des Plangebietes mit Strom berücksichtigt bei den bereits geplanten 
Trafostationen außerhalb von Gebäuden die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsabstände 
zur Wohnbebauung, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf Menschen zu erwar-
ten sind. Die zukünftig im Plangebiet fahrenden Straßenbahnen werden mit  Gleichstrom betrieben, 
folglich entstehen magnetische Gleichfelder. Eine Gefährdung geht von diesen magnetischen Gleich-
feldern in der Regel nicht aus.  
Störfallrisiko 
Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1.700 m Entfernung südöstlich des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplanes. Der angemessene Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG) für die Shell 
Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH 
(08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion Engineered Carbons GmbH wird aufgrund des Umgangs mit 
Distickstofftetroxid von einem Achtungsabstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 (nach 
§ 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m ausgegangen. Der Betriebsbereich der Orion Engineered Carbons 
GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt somit außerhalb von Achtungsabstände oder ange-
messenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL.  
Hochwasser 
Das Plangebiet liegt außerhalb des  gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte (StEB Köln) ist das Plangebiet bei einem 200 -jährli-
chen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und bei einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) größ-
tenteils nicht betr offen. Ab einem 200- jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) sind im 
etwas tiefer liegenden, äußersten Südosten zwischen der ‚Kapellenstraße‘ und der Straße ‚Am Höf-
chen‘ entlang der ‚Rondorfer Hauptstraße‘ Überflutungstiefen von 2 bis 4 m im Plangebiet möglich. 
(Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, Auswertung der 
Hochwassergefahren und Hochwasserrisikokarten, Stand: 29.06.21). Bei einem Extremhochwasser 
werden Überflutungstiefen zwischen 2 bis >4m erreicht. Räumlich unterscheiden sich 200-jährliches

159 
 
und das Extremhochwasser nur geringfügig. Im Bereich der Überflutungsflächen im Süden des Plan-
gebietes kann es zu hohen Grundwasserständen insbesondere bei andauernd hohen Rheinwasser-
ständen kommen. Mit einer plötzlichen Überflutung ist aufgrund der Entfernung von >2.500m zum 
Rhein nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln 
kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln ausspre-
chen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hochwasserüberflutungen zu minimieren wird eine 
hochwasserangepasste Bauweise im südöstlichen Geltungsbereich empfohlen. 
Starkregen 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Die Starkregengefahrenkarten (StEB Köln) zei gen im gesamten Plangebiet nur punktuell kleinere 
Bereiche mit einer mäßigen bis hohen Starkregengefährdung. Aufgrund des geringen Versiegelungs-
grad können aktuell die anfallenden Niederschläge im Plangebiet versickern. Nur im Bereich der be-
stehenden Bebauung im Süden wird ein kleiner Teil des anfallenden Niederschlagswassers über die 
Bestandskanäle abgeführt.  
Die Versickerungsleistung für Niederschlagswasser wird im Rahmen der Bodenfunktionsbewertung 
der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft (2021a) im s üdlichen Bereich des Plangebietes als 
„schlecht“ und im nördlichen Plangebiet als „mittel“ bewertet. In kleineren Teilräumen im Südwesten 
sowie innerhalb der ehemaligen Böschungsflächen am Galgenbergsee ergeben sich „gute“ Funkti-
onserfüllungen. Auch innerhalb der neuen Seefläche ist die Versickerungsfähigkeit gegeben.  
Gut versickerungsfähige Schichten wie die Sande und Kiese der Rheinterrasse stehen im Plangebiet 
zwischen 47,0 und 49,0 m ü. NHN an, was einer Tiefenlage von 0,5 m bis 2,7 m unter GOK entspricht. 
Für Versickerungseinrichtungen müssten die darüber befindlichen Lagen aus Schluff durchstoßen 
werden. Die Möglichkeit, Regenwasser einem Bach oder Graben zuzuführen, ist im Plangebiet nicht 
gegeben (IPL Consult, 2021).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt in einem modifizierten Mischsystem. Schmutzwasser und 
behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser (z.B. von Straßen) soll in einem Mischwasserkanal-
system gesammelt und der Kläranlage zugeführt werden. Die neu zu erstellenden Mischwasserka-
näle werden an die vorhandene Mischwasserkanalisation in der Straße ‚Am Höfchen‘ und der ‚Ka-
pellenstraße‘ angeschlossen. Das anfallende unbelastete Niederschlagswasser (z.B. der Dachflä-
chen) soll dezentral beziehungsweise je Baugrundstück gesammelt und über
 die belebte Oberbo-
denschicht oder gleichwertige technische Lösungen  versickert werden. Sollte im Einzelfall aus-
nahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen nicht möglich sein, 
ist bei einer Einleitung von unbelastetem und gering belastetem Niederschlagswasser in die Kanali-
sation eine Retention von 20 l/m² versiegelter  Fläche zu gewährleisten. Dieses kann über leichte 
Geländevertiefungen (Senken) in den Grünflächen der Innenhöfe sowie neben den Feuerwehrzu-
fahrten und Zuwegungen innerhalb der einzelnen Wohngebiete erfolgen, um temporäre Retentions-
räume für das Oberflächenwasser nach Starkregen vorzuhalten, oder über Sinkkästen oder andere 
Vorrichtungen, die den Stauraumkanälen vorgeschaltet werden. Zudem werden auf den Grundstü-
cken Maßnahmen zur Abflussvermeidung wie Dachbegrünung umgesetzt.  
Zur schadlosen Sammlung und A bführung des Oberflächenwassers bei Starkregen (10- minütiges 
100-jährliches Regenereignis) werden im gesamten Plangebiet Retentionsflächen (Geländevertie-
fungen), die als Überflutungsfläche bei Starkregen fungieren, sowohl in den öffentlichen und privaten 
Grünflächen als auch in den Verkehrsflächen vorgesehen.

160 
 
Neben den Randbereichen der zentralen Parkfläche (Quartierspark), die durch Muldenbildung mit < 
30 cm Tiefe eine Retentionsfunktion wahrnehmen, sind drei separate Grünflächen mit der Zweckbe-
stimmung Retentionsfläche 1 bis 3 im Plangebiet verstreut angeordnet. Innerhalb der Verkehrsflä-
chen der Planstraßen 3, 20 und 21 sind straßenbegleitend Stauvolumina nachgewiesen. Zudem soll 
der Quartiersplatz als Retentionsraum fungieren.  
Bei einem 30-jährlichen Regenereignis kommt es an keinem der Schächte zu Überstau und weitrei-
chend, an 66 Schächten zu Einstau. Bei 3-jährlichem Regen besteht bei sieben Schächten geringer 
Einstau, vor allem aufgrund der bestehenden Einleitbegrenzung von 150 l/s im Süden des Plange-
bietes an der Kappellenstraße (IPL Consult 2021).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Die hydraulischen Auswirkungen auf die vorhandene Kanalisation sind in Abstimmung mit den 
Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln bewertet worden.  
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, des Sonder-
gebietes (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf die anfallenden unbelasteten Nieder-
schlagswasser gemäß Landeswassergesetz (LWG) NRW und WHG örtlich zu versickern. 
Sollte im Einzelfall ausnahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder baurechtli-
chen Gründen nicht möglich sein, ist bei einer Einleitung von unbelastetem und gering belas-
tetem Niederschlagswasser in die Kanalisation eine Retention von 20 l/m² versiegelter Fläche 
zu gewährleisten.  
- Hinweis zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen: Es sind im Plangebiet zur Starkre-
genprophylaxe Stauvolumina von 2.430 m³ innerhalb von Verkehrsflächen und innerhalb fest-
gesetzter privater und öffentlicher Grünflächen mit Zweckbestimmung Retentionsfläche nach-
gewiesen.  
- Gemäß dem Entwässerungskonzept von IPL (2021) werden innerhalb des Quartierspark Re-
tentionsflächen für Niederschläge bei Starkregenereignissen mit einem Stauvolumen von bis 
zu 630 m³ berücksichtigt. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Retentionsfläche 1 ist ein Stauvolumen von bis zu 345 m³ unterzubringen. Innerhalb zweier 
privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung Retentionsfläche  2 und Retentionsfläche 3 
sind weitere 220 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zulässig. Im Bereich des 
Quartiersplatz 1 sind ober- und unterirdisch 120 m³ zu versickern. Innerhalb der Planstraße 3 
ist ein Stauvolumen von 985 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 
Innerhalb der Planstraße 20 ist ein Stauvolumen von 60 m³, innerhalb der Planstraße 21 ist 
ein Stauvolumen von 70 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. Zudem 
sind separate Überflutungsnachweise für jedes Grundstück (>800 m² abflusswirksame Flä-
che) zu erbringen. Die Grundstücke (<800 m²), welche straßenseitig liegen, wurden mit ihrem 
Flächenanteil in die öffentlichen Retentionsflächen miteingerechnet. 
- Reduzierung und Pufferung der Oberflächenwasserabflussspitzen durch die Festsetzung von 
extensiver und intensiver Dachbegrünung auf den Flach- und Carportdächern.  
- In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes Überflutungen durch eine 
kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen vermieden. 
- Es wird empfohlen, bei der Festlegung der OKFF- Höhen der jeweiligen Häuser sowie der 
Planung von Tiefgaragen und Kellergeschossen durch die Architekten die jeweiligen Rück-
stauebenen auf der öffentlichen Straße zu berücksichtigen und ggfls. Entsprechende Maß-
nahmen zur Vermeidung von Rückstau vorzusehen. 
Bewertung:  
Die Planung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und 
Flächen zur Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält und die schadlose 
und konfliktfreie Entsorgung garantiert.

161 
 
Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkregenfall 
wurde im Rahmen einer Berechnung durch das Büro IPL Consult (2021) nachgewiesen. Der Stark-
regennachweis hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen. 
Besonnung/ Belichtung  
Zur Einschätzung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wird zur 
Beurteilung der Besonnung von geplanten Wohngebäuden als Orientierungshilfe die Angabe zur Be-
sonnungsdauer in der DIN „Tageslicht in Innenräumen“ (DIN 5034) herangezogen. Im Sinne dieser 
Empfehlung gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum einer Wohnung 
mindestens 4 h am 21.03. (Tag- und Nachtgleiche) eines Kalenderjahres besonnt ist. Dessen unge-
achtet kann in Einzelfällen eine Besonnungsdauer von 2 h noch als ausreichend angesehen werden. 
Derzeit wird die Besonnung / Belichtung der angrenzenden Wohnbebauung durch das Plangebiet 
aufgrund der fehlenden Bebauung nicht eingeschränkt.  
Die neuen Plangebäude in den einzelnen Baufeldern werden überwiegend im Karree angeordnet. 
Innerhalb der einzelnen Karrees entstehen gr oßzügige, begrünte Innenhöfe. Durch die Anordnung 
der Gebäude im Karree ist eine Verschattung über Eck gegeben. Jedes Gebäude verfügt jedoch über 
mindestens einen unverschatteten Fassadenbereich, so dass davon ausgegangen werden kann, 
dass die Mindestanforderungen zur Besonnung / Belichtung weitestgehend erfüllt und durch die Um-
setzung der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen geschaffen werden. Auch wenn 
innerhalb des Plangebietes die Orientierungswerte der BauNVO für die Bestimmung des Maßes der 
baulichen Nutzung für ein allgemeines Wohngebiet (WA), insbesondere die Geschossflächenzahl, 
zum Teil überschritten werden, ist eine ausreichende Belichtung gegeben. Die abweichende Fest-
setzung geht auf den vorliegenden städtebaulichen Entwurf von West 8 zurück, welcher eine Ent-
wicklung von höher verdichteten Wohngebieten im Bereich der Parkanlage, der geplanten Stadt-
bahntrasse sowie im Umfeld des Quartiersplatzes vorsieht, mit dem Ziel der optimalen Ausnutzung 
der im Stadtgebiet nur begrenzt zur Verfügung stehenden Wohnbauflächen. Diese verdichteten Bau-
felder liegen in Bereichen, denen großzügig angelegte Plätze, Straßen oder Parkanlagen gegenüber-
stehen, so dass trotz der Verdichtung eine ausreichende Belichtung gewährleistet werden kann.  
Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst voraussichtlich auch keine Verringerung der Beson-
nungsdauer an Bestandsfassaden der Umgebung aus. Da sich das Plangebiet nordwestlich von Ron-
dorf erstreckt ist eine Verschattung durch neue Gebäude nicht oder nur in einem unter geordneten 
Maß an westlich oder nördlich ausgerichteten Fassaden gegeben. Eine ausreichende Belichtung der 
Bestandsgebäude wird daher weiterhin gewährleistet.  
 
7.5.13. Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Baudenkmäler 
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler. 
Südlich des Plangebietes befinden sich drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) 
und eine Villa aus dem Jahr 1909, die gemäß § 5 DSchG NRW al s Baudenkmäler geschützt sind. 
Die drei Hofanlagen sind bis ins Mittelalter nachweisbar, wobei die Gebäudekörper selber aus dem 
17., 18. und 19. Jahrhundert stammen. Die Fundamente und Keller sind vermutlich älteren Ur-
sprungs. Alle Hofanlagen sind in der T ranchotkarte, der Preußischen Uraufnahme und der Neuauf-
nahme dargestellt. Die Hofanlagen sind eng mit der Entstehungsgeschichte von Rondorf verbunden 
und prägen bis heute mit ihren freistehenden Anlagen und den Gärten das Ortsbild. Die 1909 errich-
tete Villa mit parkartiger Gartenanlage zwischen Johannishof und Büchelhof wurde für die drei Töch-
ter des Johannishofs errichtet. Sie dokumentiert die siedlungsgeschichtliche Entwicklung von Ron-
dorf im frühen 20. Jahrhundert.

162 
 
Bodendenkmäler 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes ist bekannt, dass dieser in einer seit der älte-
ren Jungsteinzeit (6. Jahrhundert vor Christi) belegten Altsiedellandschaft liegt. Die südlich des Plan-
gebiets gelegene historische Ortslage Rondorf wird im Jahr 922 erstmals erwähnt.  Der außerhalb 
des Plangebiets liegende, heutige Johannishof wurde als mittelalterlicher Fronhof genutzt. Da die 
Flächen im Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurden, ist von günstigen Erhaltungs-
bedingungen für archäologisches Kulturgut auszugehen. Bisher geborgene Funde lieferten Hinweise 
auf vorgeschichtliche, römische und mittelalterliche Nutzungen des Gebietes. Im Nordwesten ist 
durch Oberflächenfunde eine römische Trümmerstelle bekannt. Östlich der Fundstelle zeugt der Flur-
name „Auf dem Galgenberg“ von einer mittelalterlichen bis neuzeitlichen Richtstätte mit zugehörigem 
Schindanger. 
Zur Erfassung des archäologischen Potenzials im Plangebiet wurde durch das Archäologie Team 
Troll (2020) eine qualifizierte Prospektion in großen Teilen des Plangebietes (ausgenommen der 
Seefläche und Bereichen nordöstlich des Plangebiets) durchgeführt. Aufgrund der Begehungen des 
Geländes mit Einzelfundeinmessung und der Auswertung bodenkundlicher Bohrungen verfestigte 
sich die Annahme, dass sich römische Siedlungsreste und die zuvor genannte Richtstätte im nördli-
chen Teil des Plangebiets befinden könnten. Gelände- Anomalien östlich der Straße ‚Am Höfchen‘ 
ließen auf mögliche Überreste einer Motte schließen.  
Zur weiteren Untersuchung und Dokumentation vorhandener Bodendenkmäler wurden im Bereich 
der römischen Fundkonzentrationen verschieden große Suchschnitte (Baggerschürfe) als soge-
nannte Kreuzschnitte und als gleichmäßig verteilte Suchsondagen angelegt. 
Im Ergebnis konnten Reste einer römischen Besiedlung freigelegt werden. Diese Überreste bestan-
den aus mehreren Gräben, Mauerstickungen und einem einfach gepflasterten Weg. Der Gutachter 
vermutet, dass die Funde als römisches Landgut (eine sogenannte Protovilla oder villa rustica) ein-
zuordnen sind. Dafür sprechen auch mehrere vorgefundene römische Gräben. Bei der Wegfläche 
handelt es sich um einen Wirtschaftsweg. Darüber hinaus wurden Keramikscherben, vermutlich aus 
der Eisenzeit aufgefunden. Insgesamt ist daher von einer länger andauernden Siedlungskontinuität 
in diesem Bereich auszugehen. 
Bei der vermuteten Motte im Plangebiet handelte es sich lediglich um eine Geländeanomalie. 
Sonstige Sachgüter 
Im südlichen Änderungsbereich befinden sich einzelne Wohnhäuser. Im weiteren Plangebiet  sind 
keine sonstigen Sachgüter vorhanden, die eine hohe funktionale oder gestalterische Bedeutung auf-
weisen. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Im Bereich der Wasserfläche wurden keine Prospektionen durchgeführt. Die Ackerfläche, auf die die 
Seefläche teilweise umgelagert wird, verfügt über eine deutliche Konzentration römischer Befunde, 
die im Rahmen der oben erwähnten Prospektionen durch das Archäologie Team Troll (2020) doku-
mentiert und beschrieben worden sind. Die Ergebnisse sind der Bestandsbeschreibung zu entneh-
men. Durch die Anlage der Seefläche und die damit verbundenen Bodenaushubarbeiten ist mit einem 
Verlust des anstehenden Bodens und damit auch der Bodendenkmäler zu rechnen. Ihre Dokumen-
tation ist im Rahmen der Sondage durch eine sachkundige Firma (Archäologie Tea m Troll) im Jahr 
2020 erfolgt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ist mit einer weitestgehenden Überbauung der Bodendenkmäler im 
Bereich der Wohnbau- , Gemeinbedarfs- und Sonderbauflächen zu rechnen. Die nachgewiesenen

163 
 
archäologischen Funde werden im Vorfeld der Bebauung über eine bauvorgreifende Sachverhalts-
ermittlung in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörden dokumentiert und gesichert. In den ge-
planten Grün- und Kompensationsflächen können die archäologischen Funde erhalten bleiben.  
Die Baudenkmäler südlich des Plangebietes an der Kapellenstraße bleiben bestehen, werden in ihrer 
Wirkung aus nördlicher Blickrichtung jedoch eingeschränkt und liegen nicht mehr am Ortsrand mit 
Anbindung an die Feldflur. Die geplante Bebauung stellt für die Hofanlage Johannishof eine heran-
rückende Wohnbebauung dar . Im Verlauf der Planung wurde der Übergang von der bestehenden 
Ortslage im Süden in das Plangebiet städtebaulich angepasst und optimiert. Insbesondere ist die 
gesamte Bebauung deutlich nach Norden gerückt. Im Bereich nördlich des Büchelhofes wurde neben 
der öffentlichen Grünfläche bewusst eine sehr lockere Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäu-
sern platziert, die mit großzügigen Gärten einen angemessenen Übergang zur Hofanlage darstellen. 
Die aufgelockerte Bebauung wird nach Osten fortgesetzt, hier werden zudem die bestehenden Grün-
bereiche planungsrechtlich abgesichert. Die Bebauung nördlich des Johannishofes stellt die südliche 
Begrenzung des geplanten Quartiersplatzes, einem zentralen Punkt des gesamten städtebaulichen 
Konzeptes, dar und weist insofern eine höhere aber städtebaulich sinnvolle Dichte auf. Der Ostflügel 
der geplanten Bebauung grenzt unmittelbar an die Stadtbahn-haltestelle und schützt somit auch den 
gesamten Bereich im Westen vor möglichen Auswirkungen der Stadtbahn. 
Die Bestandsgebäude im Plangebiet können mit Durchführung der Planung erhalten bleiben. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Den Anregungen der Untere Denkmalschutzbehörde wurde gefolgt, so dass im Rahmen einer 
Prospektion das archäologische Potenzial des Plangebietes in Absprache mit der Unteren 
Denkmalschutzbehörde erfasst und dokumentiert wurde. Im Bereich mit Befunden, wie z.B. 
dem römischen Weg wird eine bauvorgreifende Sachverhaltsermittlung in Abstimmung mit 
der Unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt. Funde, die im Boden verbleiben, sind 
durch Vlies abgedeckt und geschützt worden. 
- Berücksichtigung der Baudenkmäler durch ein Abrücken der geplanten Bebauung nach Nor-
den und Auflockerung der Bebauung im unmittelbaren Umfeld der Baudenkmäler. 
- Vergrößerung des Abstands zwischen der niedrigen nordöstlichen Ecke des denkmal ge-
schützten Büchelhofs und der geplanten Bebauung entlang der geplanten Stadtbahntrasse 
durch geringfügige Zurücknahme der überbaubaren Grundstücksflächen. 
- Es wird zwischen der Stadt Köln und der Projektentwicklerin vereinbart, dass die Bebauung 
der an die Denkmäler angrenzenden Baufelder bzw. Baugrundstücke der Abstimmung mit 
dem für das Plangebiet vorgesehen Gestaltungsgremium bedarf, um der besonderen Sensi-
bilität der denkmalgeschützten Hofanlagen gerecht zu werden. Dies wird entsprechend im 
Städtebaulichen Vertrag verankert. 
Bewertung:  
Durch die geplante Bebauung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau - 
oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter. Mögliche Beeinträchtigungen der Baudenkmäler Bö-
dinger Hof, Büchelhof und Johannishof werden durch eine angepasste städtebauliche Planung mini-
miert. Insgesamt werden angemessene Abstände der neuen Bebauung zu den Baudenkmälern be-
rücksichtigt, sodass die Planung als verträglich in Bezug auf die bestehenden Baudenkmäler außer-
halb des Plangebietes eingestuft wird. Eine Erfassung der archäologischen Strukturen im Plangebiet 
ist erfolgt. Die überplanten Bodendenkmale sind bzw. werden fac hgerecht dokumentiert. Die Be-
standsgebäude im Südosten des Geltungsbereichs können erhalten bleiben.

164 
 
7.5.14. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme vor. 
Kurzfristig können durch die landwirtschaftliche Nutzung (zum Beispiel Düngung mit Mist oder Gülle) 
Gerüche entstehen. Abfälle und Abwässer fallen innerhalb der bebauten Flächen im Süden des Plan-
gebiets an und werden regelgerecht entsorgt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Ansiedelung neuer Wohnbebauung mit der entsprechenden Infrastruktur kommt es zu ei-
ner Zunahme künstlicher Lichtquellen im Plangebiet. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissio-
nen gemäß Lichterlass NW zu erwarten.  
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
sichergestellt. Geruchsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Eine Abstrah-
lung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht 
einhergehen (siehe u.a. Kapitel 7.5.7). Das anfallende Abwasser wird in die öffentliche Kanalisation 
abgeleitet und somit schadlos und sicher aus der Wasserschutzzone geführt. Der durch IPL Consult 
durchgeführte hydraulische Kanalentwurf zeigt auf, dass das Erschließungsgebiet Plangebiet an die 
bestehende Mischwasserkanalisation angeschlossen werden und die bestehende Mischwasserka-
nalisation die Wassermengen aufnehmen kann. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen:  
- Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/ oder 
Wärme sind nicht zu erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.  
Bewertung:  
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 
Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, führen aber keine erheblichen 
Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbei. Abfälle und Ab-
wässer werden regelgerecht entsorgt.  
7.5.15. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung 
von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. 
Die Nutzung der Wasserfläche für schwimmende Solarmodule kommt aufgrund des hohen Flächen-
bedarfs (Abdeckung der gesamten Seefläche) nicht in Frage, da die Ausgleichsflächen vorrangig der 
ökologischen Aufwertung des Gebietes dienen sollen und sich die „Abdeckung“ der Seefläche nega-
tiv auswirken würde. Die Nutzung einer Teilfläche wäre hingegen nicht wirtschaftlich. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.

165 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Für das Neubaugebiet wurde durch die ebök GmbH ein Energiekonzept (Stand: April 2021), basie-
rend auf dem prognostizierten Energiebedarf der geplanten Neubauten erarbeitet und Optionen für 
eine klimaschonende Wärme- und Stromversorgung aufgezeigt. Aufgrund sich ändernder politischer 
Rahmenbedingungen im Laufe des Jahres 2021 (Ratsbeschluss der Stadt Köln zur Klimaneutralität 
2035 am 24. Juni 2021; Verschärfung der geplanten Leitlinie zum Klimaschutz bei Konversions- und 
Neubaugebieten der Stadt Köln und Weiterentwicklung der Bundesförderung für effiziente Gebäude 
(BEG) für Energiestandards zum 01.07.2022) wurden die Empfehlungen des Energiekonzeptes 
durch eine Stellungnahme (Stand: Dezember 2021) ergänzt. Die Schlussfolgerungen sind nachfol-
gend dargestellt.  
In Übereinstimmung mit der Leitlinie zum Klimaschutz der Stadt Köln und im Sinne einer möglichst 
klimaschonenden Wärmeversorgung des Gebietes mit lokalen erneuerbaren Energien soll der Ener-
giebedarf der neuen Häuser durch die verbindliche Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 
40 mit EE (erneuerbare Energien) -Klasse als energetischer Mindeststandard für alle geplanten 
Wohngebäude gemindert werden. Außerdem wird die Ausführung aller öffentl ichen Nichtwohnge-
bäude als Passivhaus empfohlen. Ergänzend reduziert die Festsetzung einer intensiven Dachbegrü-
nung den Energiebedarf der neuen Häuser (Kühlung im Sommer, Wärmeschutz im Winter, Bindung 
von Feinstaub und Kohlendioxid). 
Für die gebietszentrale Wärmeversorgung wird ein kaltes Nahwärmenetz entsprechend dem Konzept 
der RheinEnergie AG mit der Nutzung der regenerativen Energiequelle „Grundwasser aus dem Was-
serwerk Hochkirchen“ in Kombination mit gebäudezentralen Wasser/Wasser-Wärmepumpen umge-
setzt (siehe dazu auch Kapitel 7.5.5.2.). Mit diesem Wärmeversorgungskonzept wird der für die EE-
Klasse geforderte Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien erreicht. Es sind keine zusätzlichen 
gebäudetechnischen Maßnahmen zur Erreichung der EE-Klasse notwendig.  
Im Plangebiet wird gutachterlich die Nutzung möglichst vieler (Dach- ) Flächen zur Solarenergiege-
winnung empfohlen. Die Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich im Rahmen der Umsetzung des 
Bebauungsplans möglich und wird mit einer Mindestleistung von 1 kwp pro Gebäude verpflichtend 
festgesetzt. Das Energiegutachten empfiehlt, das vorhandene Potenzial zur Solarenergiegewinnung 
auf den Dachflächen möglichst optimal auszunutzen. Dazu sollten alle Dächer der öffentlichen Nicht-
wohngebäude, mindestens 50 % der Flachdächer der Wohngebäude sowie alle verbleibenden Sat-
teldächer genutzt werden. Bei einer Nutzung aller geeigneten Dachflächen ergibt sich eine Gesamt-
fläche von etwa 21.500 m² bzw. eine Peakleistung von etwa 3.550 kW, welche 47 % des prognosti-
zierten Strombedarfs des Quartiers decken kann. Darüber hinaus wird empfohlen, die Nutzung ge-
eigneter Fassaden zur Solarenergiegewinnung zu prüfen. Durch den notwendigen Betrieb der Wär-
mepumpen steigt der Strombedarf für das Plangebiet insgesamt an, so dass für d as Erreichen der 
Vorgaben zum Energiestandard die Kombination mit der lokalen Stromproduktion mittels PV-Anlagen 
benötigt wird. 
Für alle Baufelder, die nicht an die gebietszentrale Wärmeversorgung angeschlossen werden, kann 
eine dezentrale Versorgung mit W ärmepumpe oder Holz(pellet) -Kessel vorgesehen werden (ebök 
Gesellschaft mbH 2021a).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 40 als verbindliche Vorgabe an Stelle des 
Effizienzhaus 55. Bei den geplanten Nichtwohngebäuden wird die Ausführung im Passivhaus-
Standard empfohlen.  
- Die gebietsspezifische Wärmeversorgung soll zentral über die Nutzung kalter Nahwärme er-
folgen, wodurch die Erreichung der EE-Klasse möglich ist. Im Plangebiet wird ein kaltes Nah-
wärmenetz mit Grundwasser aus dem Wasserwerk Hochkirchen und gebäude- /blockzentra-
len Wasser/Wasser-Wärmepumpen aufgebaut. Über geeignete Sicherungsinstrumente (z. B. 
Dienstbarkeiten) ist ein Anschluss- und Benutzungszwang sicherzustellen.

166 
 
- Auf den Dachflächen der Gebäude mit Hauptnutzung in den festgesetzten allgemeinen Wohn-
gebieten, im Sondergebiet (SO) sowie den Gemeinbedarfsflächen sind Photovoltaikanlagen 
mit einer Mindestleistung von 1kwp pro Gebäude zu errichten. Die Nutzung der Dachflächen 
für Photovoltaikelemente wird mit den textlichen Festsetzungen in Kombination mit einer ex-
tensiven Dachbegrünung ermöglicht und gutachterlich dringend empfohlen, um das vorhan-
dene Potenzial zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen möglichst gut auszunutzen. 
- Festsetzung einer intensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude der Haupt-
nutzungen in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten (Ausnahmen für PV-Anlage siehe 
vorhergehenden Aufzählungspunkt), im Sondergebiet (SO) mit Ausnahme der im Sonderge-
biet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie in 
den Flächen für Gemeinbedarf. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch 
zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen.  
Bewertung:  
Mit der verbindlichen Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 40 mit EE-Klasse wird der Leit-
linie zum Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienzstatus im Plan-
gebiet erreicht. Die geplante Umsetzung des Konzeptes der kalten Nahwärme entsprechend dem 
Konzept der RheinEnergie AG zur Nutzung der regenerativen Energiequelle „Grundwasser“ in Kom-
bination mit gebäudezentralen Wasser/ Wasser -Wärmepumpen erreicht den geforderten Anteil für 
die EE-Klasse von Wärme aus erneuerbaren Energien.  
Im Plangebiet wird die Nutzung möglichst vieler (Dach- ) Flächen zur Solarenergiegewinnung ange-
strebt und durch entsprechende Festsetzungen zur Mindestleistung verbindlich gemacht. Durch die 
Anlage intensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude.  
7.5.16. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale Ver-
sion, Stand 28.04.1991) fast vollständig im Landschaftsschutzgebiet (L 18) „Freiräume um Mesche-
nich, Immendorf und Rondorf“. Ausgenommen davon sind im Südosten unmittelbar an die Bebauung 
angrenzende Teilflächen sowie die nach § 34 BauGB bebauten Bereiche. Als Schutzzweck formuliert 
der Landschaftsplan die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung naturnaher Lebensräume, die Schön-
heit des Landschaftsbildes, insbesondere zum Erhalt des ländlichen Charakters der Ortsränder und 
betont die besondere Bedeutung des ländlichen Raums für die Erholung. Des Weiteren weist der 
Landschaftsplan den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes - und 
Büchelhofs, Rondorf“ aus.  
Zudem wurden die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 2.2-8 (Pflanzung von min-
destens zwei Baumgruppen aus Winterlinden und Stieleichen am Johannishof), 2.2 -10 (Pflanzung 
von Feldgehölzgruppen an der Südseite des Feldweges zwischen Hochkirchen und der Kleingarten-
anlage Auf dem Schneeberg) und 2.2-11 (Pflanzung einer Baumreihe an der Westseite des Weges 
Am Höfchen zwischen A4 und Ortsrand von Hochkirchen) festgesetzt.  
Als Entwicklungsziel ist für das östliche Plangebiet der Seefläche des Galgenbergsees und die süd-
lich gelegenen Flächen die „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Land-
schaft“ (EZ 1) vorgesehen. Für den südlichen und westlichen Teil des Plangebietes ist als Entwick-
lungsziel die „Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und 
gliedernden und belebenden Elementen“ (EZ 3) formuliert. Für den Bereich des geschützten Land-
schaftsbestandteils sowie die östlich angrenzende Ackerfläche ist das Entwicklungsziel (EZ 8) „Zeit-
lich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ festgesetzt.

167 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III. 
Gemäß aktuellem Luft reinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 befinden 
sich im näheren Umfeld des Plangebiets zwei große Stickstoffoxid- Emittenten der nach dem BIm-
SchG genehmigungspflichtigen Anlagen der Industrie. Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt  in ca. 
1.700 m Entfernung südöstlich des Plangebiets und erzeugt eine durchschnittliche Menge von 1.128 
t Stickstoffoxid pro Jahr. Die Orion Engineered Carbons GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich 
des Plangebiets und liegt mit 856 t Stickstoffoxid pro Jahr darunter. Eine Beeinträchtigung der Luft-
qualität ergibt sich außerdem durch die hohen Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen sowie 
die hohen Verkehrsanteile schwerer Nutzfahrzeuge auf der BAB 4 und BAB 555. Das Plangebiet liegt 
außerhalb der erweiterten Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das 
Stadtgebiet Köln ausgewiesen wurde.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden die übergeordneten Schutzausweisungen nicht 
tangiert und es gelten die unter Bestand dargestellten Inhalte des Landschaftsplanes, Regionalpla-
nes und Luftreinhalteplans. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des 
Bebauungsplans, wobei auch eine Anpassung der Darstellung der ‚Fläche für Gewässer‘ an die ver-
lagerte Seefläche erfolgt.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Nutzungen im Bebauungsplan w idersprechen weitestgehend den Festsetzungen des Land-
schaftsplanes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die widersprechenden Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung der Än-
derung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Der Flächennutzungsplan wird im Paral-
lelverfahren geändert, um die planungsrechtliche Grundlage für eine Weiterentwicklung von Wohn-
bebauung zu schaffen.  
Durch den Bebauungsplan wird das Landschaftsschutzgebiet verändert und nach Rechtskraft des 
Planes auf den „neuen“ Außenbereich zurückgedrängt. Die geplanten Ausgleichsflächen im Norden 
des Plangebietes entsprechen den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes L18 (‚Erhaltung 
und Wiederherstellung der Leistung sfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung, 
Entwicklung und Verbindung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere in dem durch 
Kiesabgrabungen stark geschädigten Landschaftsraum‘; Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Land-
schaftsbildes, insbesondere zur Erhaltung des ländlichen Charakters der Ortsränder als Rest der 
bäuerlichen Kulturlandschaft und prägender geologischer Strukturen‘ und ‚besondere Bedeutung für 
die Erholung im ländlichen Raum‘), so dass die Schutzgebietsausweisung weiterhin für diese Flächen 
gilt. 
Die Schutzausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils LB 2.12 „Umgebung des Johannes- 
und Büchelhofs, Rondorf“ gilt gemäß Entwicklungsziel 8 des Landschaftsplans zeitbegrenzt bis zur 
Realisierung der Bauleitplanung und tritt dann in den Verbindlichkeitsgrad der Empfehlung (Abwä-
gungsbelang) zurück. Dort wo der aktualisierte FNP eine bauliche Nutzung (deckungsgleich mit dem 
Bebauungsplan) vorsieht, tritt der geschützte Landschaftsbestandteil außer Kraft. In Teilbereichen , 
die als private und öffentliche Grünfläche im FNP dargestellt und im Bebauungsplan festgesetzt wer-
den, bleibt der geschützte Landschaftsbestandteil erhalten. 
Eine nachrichtliche Übernahme der Schutzgebietsausweisungen in die Planzeichnung erfolgt nicht. 
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Die Festsetzungen und Darstellun-
gen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Durch die 
Zunahme der Wohnbebauung kommt es insgesamt zu einem erhöhten Verk ehrsaufkommen sowie 
Emissionen aus Hausbrand. (siehe Kapitel 7.5.6)

168 
 
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Es sind keine Maßnahmen erforderlich.  
Bewertung:  
Die Nutzungen im Bebauungsplan widersprechen weitestgehend den Festsetzungen des Land-
schaftsplanes. Im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, sofern 
der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen 
hat. 
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen und wird im Kapitel 7.5.6.1 mit be-
trachtet. Durch die Aufsiedlung im Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. 
BImSchV zu erwarten.  
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III  des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die dar-
aus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der Wohnge-
bäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
7.5.17. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln (Abgrenzung 
der Kölner Umweltzone 01.10.2019).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs.  1 oder Abs. 2 
BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens wären zusätzliche Belastungen der 
Luftqualität möglich. Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Umsetzung der Seeverlagerung widerspricht nicht den Regelungen des Luftreinhalteplans. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des 
Luftreinhalteplans nicht. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5- 7) 
diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissi-
onssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.

169 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt 
zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizungen / Haus-
bränden. Die Grenzwerte der 39. BImSchV können im Plangebiet und in den angrenzenden Straßen 
sicher eingehalten werden. Dies ist über das Luftschadstoffgutachten belegt. (Vergleiche hierzu auch 
Kap. 7.5.6 Luft) 
7.5.18. Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen 
lassen. Die Freifläche dient als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, die dort vorhandenen Böden 
übernehmen eine natürliche Filterfunktion für Niederschlagswasser, das durch die hohe Durchlässig-
keit der Böden gut in tiefere Bodenschichten gelangen kann und zur Grundwasseranreicherung bei-
trägt. Damit haben die bestehenden Offenlandflächen klimatische und luftreinigende Funktionen. 
Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes (Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) hat im Süden des Plangebietes durch die Bebauung bereits 
stattgefunden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Mit dem Erhalt der Offenlandflächen bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben Bodenfunktio-
nen wie Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen wie Kaltluftproduktion erhalten. Der Vege-
tationsbestand dient weiterhin als potenzieller Lebensraum für Tiere. Es wären privilegierte Vorhaben 
nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens erfolgen 
erhebliche Eingriffe in die Wirkungsgefüge. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Durch die Seeverlagerung werden die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern beeinflusst. 
Die Auswirkungen auf den jeweiligen Umweltbelang werden im entsprechenden Kapitel beschrieben. 
Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet grundlegend verändert. Zugunsten 
des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten in einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld 
geschaffen. Durch die Nähe zur bestehenden Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Inf-
rastruktur angegliedert und erweitert diese. Für den Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von 
Fläche negative Folgen einher. Der Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad 
reduzieren das Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen, verändern den Boden- und Wasserhaus-
halt, auch durch eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Die neuen Gebäudestrukturen 
erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten und verringern den lokalen Luftaustausch. Be-
einträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Auch wird das Klima durch 
den Verlust der Kaltluftproduktion verändert. Das bestehende Wirkungsgefüge wird beeinträchtigt. 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern. Insbe-
sondere in den nördlichen Ausgleichsflächen bleiben Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Kaltluf-
tentstehungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche erhalten und werden ökologisch auf-
gewertet, was für alle Umweltgüter eine Verbesserung darstellt.

170 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. Siehe 
hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13. 
Bewertung: 
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und die 
Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Es 
ergeben sich keine Wechselwirkungen, die eine erhebliche Auswirkung bei einem Schutzgut auslö-
sen würden. 
7.5.19. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 B auGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Ge-
sundheit und Bevölkerung, Kultur - und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. 
Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Eine Anfälligkeit des Plangebiets gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen ist als sehr un-
wahrscheinlich anzunehmen. Äußere Einwirkungen, aufgrund derer das Plangebiet gefährdet sein 
könnte, beschränken sich nach aktuellem Kenntnisstand auf die folgenden Punkte: 
Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln und ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Un-
tergrundklasse T zuzuordnen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von 
leichten Beschädigungen an Gebäuden. 
Die übergeordneten Verkehrswege, die Autobahnen im Norden und Osten des Plangebiets (BAB 4 
und BAB 555 mit dem Kreuz Köln-Süd) sowie die westlich gelegene Bundesstraße B51 und die süd-
westlich verlaufende L92 (Abs. Nr. 11) sind im Gefahrgutnetz 2020 von Straßen NRW als klassische 
Straßen geführt, so dass mit möglichen Gefahrguttransporten gerechnet werden muss.  
Mit der Shell Deutschland Oil GmbH (ca. 1,7 km Entfernung) südöstlich des Plangebiets und der 
Orion Engineered Carbons GmbH (ca. 1,4  km Entfernung) südwestlich des Plangebiets liegen Be-
triebe in der Umgebung, bei denen die Möglichkeit für Chemieunfälle gegeben ist.
 Der angemessene 
Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG) für die Shell Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß 
Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion 
Engineered Carbons GmbH wird von einem Achtungsabstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden 
KAS-18 (nach § 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m ausgegangen . Das Plangebiet liegt somit deutlich 
außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen 
gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. (siehe auch Kap.7.5.12.4.).  
Im äußersten Südosten des Plangebietes besteht eine Betroffenheit bei einen 200-jährlichen Hoch-
wasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) mit Überflutungstie-
fen von 2 bis 4 m und 2 bis >4 m Überflutungstiefen.  
Hochspannungsleitungen verlaufen in einem Abstand von 1.200 m vom Änderungsbereich und las-
sen keine schweren Unfälle oder Katastrophen erwarten, die Auswirkungen auf den Änderungsbe-
reich haben könnten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.

171 
 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Eine Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist durch die Seeverlagerung 
nicht erhöht worden.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Hochbauten im Plangebiet sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des Lan-
des NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu erreichten. Der Anteil 
an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zu-
gänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe 
Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
Eine Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ist nach der zulässigen Art der bauli chen 
Nutzung im Bebauungsplan nicht vorhanden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter durch schwere 
Unfälle oder Katastrophen sind nicht zu erwarten.  
Eventuelle Stör- und Unfälle in Chemiebetrieben, die in der Umgebung des Plangebiets angesiedelt 
sind, könnten zu Einträgen von Schadstoffen ins Plangebiet führen. Die Ansiedelung von Menschen 
in dem Plangebiet ist vor dem Hintergrund der gegebenen Abstände zu den potentiellen Gefahren-
quellen jedoch als unproblematisch zu bewerten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Eine potentielle Gefährdung durch Unfälle insbesondere mit Gefahrguttransporten auf der BAB 4 wird 
durch die Anlage der Lärmschutzwälle ggf. gemindert.  
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet 
als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe An-
fälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Auswirkungen auf die Wohn-
bevölkerung sind nicht zu erwarten. 
7.5.20. Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschafts-
bildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 
7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind 
in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung 
für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerechte Bewertung von Eingriffen 
und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode 
zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF- Code), ergänzt 
durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln-Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlich-
keit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Riet-
mann Beratende Ingenieure PartG mbB 2023b) für das Bauleitplanverfahren, indem die Ausgangs-
biotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan- Nr. 1 LFB) den Zielbio-
topen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Plan- Nr. 2 
LFB) gegenübergestellt werden. Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht ausschließlich als 
Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG zu verstehen, da es sich teilweise um bereits 
bebaute/versiegelte Flächen handelt. Bei der Gegenüberstellung wird grundsätzlich als Ausgangsbi-
otop der Biotopzustand (reale Vegetation) zugrunde gelegt. Für Flächen, die im Geltungsbereich ei-
nes rechtskräftigen Bebauungsplanes liegen, werden die Aussagen des Bebauungsplanes zu

172 
 
Grunde gelegt. Für die planfestgestellten Bereiche der Seeverlagerung werden die Aussagen aus 
dem Maßnahmenplan zum Landschaftspflegerischen Begleitplan von Büro Koenzen, Stand Septem-
ber 2020 (s. hierzu im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des 
Galgenbergsees in Köln Rondorf N ord-West“ vom 20.07.2021) zur Umlegung des Galgenbergsees 
übernommen.  
Die detaillierte Ableitung und Begründung des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs er-
folgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem Plan zur Darstellung der Ein-
griffsbereiche (Plan-Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Flächen, die im Innenbereich gemäß §  34 BauGB 
liegen, die planfestgestellte Seefläche sowie Flächen, die heute bereits überprägt sind (versiegelte 
Straßen und Wege) und in ihrer Form und Ausprägung so erhalten bleiben sollen, zählen nicht zum 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftigen Bauflächen (Wohnbebauung, Nahversorger, 
Gemeinbedarfsflächen) sowie die neu versiegelten Verkehrsflächen sind den ausgleichspflichtigen 
Eingriffsflächen zuzuordnen. Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen Eingriffsfläche sind Vegeta-
tionsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben oder aufgewertet werden.  
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detai llierte Be-
wertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend dargestellt 
sind.  
In der Anlage zum Umweltbericht wird ein Überblick zum Bestandswert im Plangebiet (Umweltzu-
stand vor Beginn der Umsetzung des Bebauungsplanes und vor Beginn der Seeverlagerung) gege-
ben und der Planwert nach Umsetzung der Inhalte aus dem Bebauungsplan dargestellt.  
Des Weiteren wurde im Rahmen der planerischen Eingriffsregelung nach § 1a (3) BauGB ein Bo-
denkompensationskonzept durch das Büro Mull &  Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b) er-
stellt, in dem der Eingriff in den Boden in Anlehnung an das „Steinfurter Modell“ ermittelt und bewertet 
wurde. Eine detaillierte Beschreibung ist unter Kap. 7.5.4. „Boden“ dargestellt. 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Bebauungsplangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nur wenige 
und kleine Flächen im Südosten des Geltungsbereiches sind als Innenbereich gemäß § 34 Bauge-
setzbuch dargestellt und zählen somit nicht zum ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich.  
Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet ( 686.038 m²) beträgt 5.920.827 Biotopwertpunkte 
(siehe Tabelle 8). Der Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (603.244 m²) beträgt 
gemäß den Angaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 4.250.894 Biotopwertpunkte. 
Innerhalb des Plangebietes liegen festgesetzte Ausgleichsflächen aus rechtskräftigen Bebauungs-
plänen. 
Tabelle 8: Bilanz zum Bestandswert im gesamten Plangebiet  
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Kiefernforste, geringes bis mitt-
leres Baumholz AK62 GH3221 15 15.242,00 228.630 
Laubforste, junges Stangen-
holz, einheimisch und standort-
gerecht AX11 GH3131 16 2.087,00 33.392 
Laubmischbestände, mittleres 
Baumholz, teils einheimisch, 
teils fremdländisch AX42 GH3124 16 20.556,00 328.896 
Kiefernforste, geringes bis mitt-
leres Baumholz BB1 GH51 17 5.304,00 90.168 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit geringem 
Baumholz, standorttypisch BF31 GH741 12 1.560,00 18.720

173 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit mittlerem 
Baumholz, standorttypisch BF32 GH731 15 301,00 4.515 
Baumgruppen, Einzelbäume 
Baumreihen, mit starkem 
Baumholz, standorttypisch BF33 GH721 17 270,00 4.590 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit starkem 
Baumholz, standortfremd BF43 GH722 15 240,00 3.600 
Obstbaum, geringes Baumholz, 
standorttypisch BF51 GH743 11 148,00 1.628 
Großröhrichte CF NB31 23 474,00 10.902 
Fettwiese, artenarm, mäßig tro-
cken bis frisch EA31 LW41112 10 5.058,00 50.580 
Fettwiese, artenarm, mäßig tro-
cken bis frisch (Ausgleichsflä-
chen im BP 66380/03 + BP 
66382/02) EA31 LW41112 14 
 
8.334,00 
 
116.676 
Fettweide, mäßig trocken bis 
frisch, stark gedüngt EB31 LW42112 10 9.293,00 92.930 
Abgrabungsgewässer mit Steil-
ufer, eutroph, >3m tief FGA32 GW3421222 18 51.484,00 926.712 
Kieshang GD12 GR12 19 1.712,00 32.528 
Ackerflächen HA0 LW1 6 526.588,00 3.159.528 
Vegetation an Dämmen, Bö-
schungen, Straßenrändern, ge-
hölzarm HH7 BR132 12 
 
4.171,00 
 
50.052 
Kleingartenanlage mit gerin-
gem Gehölzanteil HJ5 GA12 6 423,00 2.538 
Kleingartenanlage mit hohem 
Gehölzanteil HJ6 GA11 11 3.023,00 33.253 
Scherrasen ohne Baumbe-
stand HM51 PA122 6 207,00 1.242 
Scherrasen ohne Baumbe-
stand (Ausgleichsflächen im 
BP 66382/02) HM51 PA122 6 2.230,00 13.380 
Blockbebauung, offen HN21 SB122 3 3.207,00 9.621 
sonstige ausdauernde Ruderal-
fluren HP7.1 BR3117 13 1.063,00 13.819 
sonstige ausdauernde Ruderal-
fluren, fortgeschrittene Sukzes-
sion HP7.2 BR32 13 31,00 403 
Fahr- und Feldwege, versiegelt HY1 VF211 0 
 
8.610,00 0 
Fahr- und Feldwege, teilversie-
gelt, mit < 50% Bewuchs HY2.1 VF213 3 4.708,00 14.124 
Fahr- und Feldwege, teilversie-
gelt, mit > 50% Bewuchs HY2.2 VF212 5 9.884,00 49.420 
 
Summe       
 
 
686.038,00 
 
 
5.920.827 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich grundsätzlich keine Änderungen 
oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben. Es wären nach § 35 BauGB privile-
gierte Vorhaben zulässig. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG 
und LNatSchG und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen 
aus bestehenden Bebauungsplänen wären umzusetzen.

174 
 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Planfeststellungsverfah-
rens zur Seeverlagerung gemäß den Angaben im Planfeststellungsbeschluss vom 20. Juli 2021 eine 
Aufwertung von 406.503 Biotopwertpunkten. Der Aufwertungsüberschuss in Höhe von 406.503 BWP 
kann für den Ausgleich anderer Eingriffe herangezogen werden.  
Die planfestgestellten Zielbiotope im Maßnahmenplan des Landschaftspflegerischen Begleitplans 
zur Umlagerung des Galgenbergsees sind in den Bestandsplan zum Bebauungsplan deckungsgleich 
übernommen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Bebauungsplans 
(686.038 m²) ein Planwert von 5.994.314 Biotopwertpunkten (siehe Tabelle 9).  
Tabelle 9: Bilanz zum Planwert im gesamten Plangebiet 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Ufergehölze, Weiden und Erlen AE2/BB1 GH12/GH51 17 15.001,00 255.017 
Kiefernforste, geringes bis mitt-
leres Baumholz AK62 GH3221 15 
 
2.239,00 
 
35.585 
Eichen-Hainbuchenwald auf 
magerem Standort, gebüsch-
reich AQ1/BD51 
GH821/ 
GH4431 17 22.220,00 377.740 
Laubforste, junges Stangen-
holz, einheimisch und standort-
gerecht AX11 GH3131 16 
 
8.430,00 
 
134.880 
Laubmischbestände, mittleres 
Baumholz, teils einheimisch, 
teils fremdländisch AX42 GH3124 16 5.617,00 89.872 
Naturnaher Laubwald mit 
Saumstrukturen 
AQ1/BD51 
 
 
GH821/ 
GH4431 20 4.925,00 98.500 
Gebüsch mit überwiegend 
standorttypischen Gehölzen BB1 GH411/GH51 17 14.730,00 250.410 
Feldgehölz, standorttypisch, 
mittleres Baumholz BD72 BR133121 15 36.485,00 547.275 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit geringem 
Baumholz, standorttypisch BF31 GH741 12 1.410 16.920 
Baumreihen, mit geringem 
Baumholz, standorttypisch 
(Straßenbäume) BF31.1 GH741 12 2.490,00 29.880 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit mittlerem 
Baumholz, standorttypisch BF32 GH731 15 550,00 8.250 
Baumgruppen, Einzelbäume 
Baumreihen, mit starkem 
Baumholz, standorttypisch BF33 GH721 17 180,00 3.060 
Großröhrichte CF NB31 23 934,00 21.482 
Trespen-Halbtrockenrasen / 
Sonstige Staudensäume tro-
ckener Standorte DD2/HC6 
NB622/ 
BR3132 19 2.762,00 52.478 
Glatthaferwiesen EA1 *1 LW41111 17 22.069,00 375.173 
Extensiv genutzte Weide, mä-
ßig trocken bis frisch, schwach 
gedüngt EB11 LW42111 19 59.949,00 1.139.031 
Fettweide, mäßig trocken bis 
frisch, stark gedüngt EB31 LW42112 10 5.299,00 52.990

175 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Stehende permanente Ge-wäs-
ser bis zu 3m Wassertiefe, eu-
troph mit Flachufer FB31 GW33131 24 260,00 6.240 
stehende Kleingewässer, stän-
dig oder zeitweise wasserfüh-
rend, oligotroph FD2 
GW3113/ 
GW3122 22 94,00 2.068 
Abgrabungsgewässer stillge-
legt mit Flachufer, Sukzession, 
eutroph, >3m tief FGA31 GW3421122 23 27.794,00 639.262 
Bahnanlagen, Verladerampen HD4 VF1 3  
15.582,00 
 
46.746 
Vegetation an Dämmen, Bö-
schungen, Straßenrändern, ge-
hölzarm HH7 BR132 12 
 
5.407,00 
 
64.884 
Kleingartenanlage mit hohem 
Gehölzanteil – ERHALT HJ6 GA11 11 738,00 8.118 
Streuobstwiesen und extensiv 
bewirtschaftete Obstwiesen mit 
Hochstämmen HK22 LW332 20 11.985,00 239.700 
Parkanlage ohne alten Baum-
bestand HM1 PA112 9 
 
30.109,00 
 
 
270.981 
Parkanlage ohne alten Baum-
bestand HM1.1 PA112 14 10.744,00 150.416 
Scherrasen ohne Baumbe-
stand HM51 PA122 6 
 
1.051,00 
 
6.306 
Spielplatz mit Rasenbelag HM51 PA311 6 
 
10.409,00 
 
62.454 
Siedlungsbereich; City HN1 SB11 1 6.902,00 6.902 
Öffentliche Gebäude mit Frei-
flächen, hoher Versieglungs-
grad 
HN1 SB171 1 
 
 
5.157,00 
 
 
5.157 
Einzel- und Reihenhaus-be-
bauung mit kleinen Gärten - 
inkl. Dachbegrünung 
HN21 *2 SB151 4  
188.405,00 
 
753.620 
Öffentliche Gebäude mit Frei-
flächen, geringer Versieglungs-
grad, mit Baumbestand oder 
Wildwiese 
HN22 SB1721 4 51.265,00 205.060 
sonstige ausdauernde Ruderal-
fluren – ERHALT HP7.1 BR3117 13 894,00 11.622 
Fahr- und Feldwege, versiegelt HY1 VF211 0 
 
106.097,00 0 
Sportanlagen/ Spielplätze, mit 
sonstigem Belag HY2 PA312 3 
 
1.402,00 
 
4.206 
Fahr- und Feldwege, teilver-
siegelt, mit < 50% Bewuchs HY2.1 VF213 3 
 
3.975,00 
 
11.925 
Fahr- und Feldwege, teilver-
siegelt, mit > 50% Bewuchs HY2.2 VF212 5 2.504,00 12.520 
 
Summe       
 
 
686.038,00 
 
 
5.994.314 
 
*1 Abwertung des ursprünglichen Biotopwertes (19 BW) um je 1 BW im Kriterium Natürlichkeit sowie Arten- und 
Strukturvielfalt, aufgrund der zu erwartenden Nutzung/Störung durch die Bevölkerung (Spaziergänger mit Hund) 
*2 Aufwertung des ursprünglichen Biotopwertes (3 BW) um 1 BW im Kriterium Arten + Strukturvielfalt, aufgrund der 
Anlage von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Wohngebäude sowie der intensiven Vegetationsflä-
chen auf unterirdischen Gebäudeteilen (Tiefgarage)

176 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
 
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt sich gemäß den Angaben des Landschaftspfle-
gerischen Fachbeitrages ein Planwert von 4.606.792 Biotopwertpunkten (Rietmann Beratende Inge-
nieure PartG mbB 2023b). Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraus-
sichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts, also die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz in der Abwä-
gung zu berücksichtigen. Zudem liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rondorf NW“ 
Ausgleichsflächen anderer Bebauungspläne, die durch die geplanten Festsetzungen im Bebauungs-
plan überplant werden und somit ebenfalls verlagert und ausgeglichen werden müssen. 
Der Eingriffswert für die ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen kann gemäß den Angabe n des Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrages im Plangebiet selbst vollständig ausgeglichen werden. Es ent-
steht ein Kompensationsüberschuss von 355.898 Biotopwertpunkten, der für den zu erbringenden 
„doppelten Ausgleich“ für die im Plangebiet befindlichen Ausgleichsflächen der Bebauungspläne 
BP66830/03 und BP66832/02 herangezogen wird, so dass letztlich ein Kompensationsüberschuss 
von 237.581 Biotopwertpunkten nach Umsetzung der Planung bestehen bleibt.  
Die für das Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord- West nicht benötigten Ausgleichsflächen A2.2, 
A3.1, und A3.6 (dargestellt im Plan Nr. 2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags), können bei 
anderen Verfahren herangezogen werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Innerhalb des Plangebiets sind durch die Anlage von Öffentlichen Grünflächen (insbesondere 
die Parkanlagen), die Gewährleistung einer Mi ndestbegrünung der Straßen und Plätze, die 
Eingrünung der neuen Wohngebiete mit Sträuchern und Hecken, die Begrünung von Dach-
flächen und Tiefgaragen, den Erhalt vorhandener Gehölze und Bäume sowie die Anlage eines 
großen, vielseitig strukturierten Ausgleichsflächenkomplexes, in die die aufgewertete Fläche 
der Seeverlagerung integriert wird, umfangreiche Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen 
vorgesehen. Hierdurch können die verursachten Eingriffe vollständig kompensiert werden.  
- Alle Flächen bzw. Maßnahmen, die laut Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu einer öko-
logischen Aufwertung führen, werden im Plan Nr. 3  des Landschaftspflegerischen Fachbei-
trags dargestellt und im Rahmen des Bebauungsplanes für den Ausgleich der Eingriffe durch 
den vorliegenden Bebauungsplan 66389/03 „Rondorf Nord -West“ herangezogen. Hiervon 
ausgenommen sind die unter I, Ziffer 14 innerhalb der textlichen Festsetzungen zugeordneten 
Ausgleichsflächen. Da der Bebauungsplan Ausgleichsflächen der Bebauungspläne 
BP66830/03 und BP66832/02 überplant, werden den Eingriffen durch diese Bebauungspläne 
Ausgleichsflächen im Plangebiet zugeordnet. Das durch den Eingriff verursachte Defizit im 
Plangebiet wird über interne Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen. Es verbleibt 
ein Kompensationsüberschuss von insgesamt 237.581 Biotopwertpunkten.  
- Der Bodeneingriff wird im Plangebiet und auf den geplanten CEF- Maßnahmenflächen voll-
ständig ausgeglichen. Es verbleibt ein Überschuss von 1,8 ha-Wertpunkten (vgl. Kap. 7.5.4.). 
- Alle Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen 
sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Ein-
gang in die Abwägung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig im Plangebiet

177 
 
ausgleichen. Der Bebauungsplan überplant Ausgleichsflächen von rechtskräftigen Bebauungsplä-
nen. Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden den Eingriffen durch diese Bebauungspläne Aus-
gleichsflächen im Plangebiet zugeordnet.  
Der Aufwertungsüberschuss in Höhe von 237.581 BWP kann für den Ausgleich anderer Eingriffe 
herangezogen werden. Sinnvoll erscheint eine Verwendung der Überschusspunkt e im Rahmen der 
übrigen mit der Entwicklung des Wohngebietes zusammenhängenden Planverfahren, wie insbeson-
dere dem Planfeststellungsverfahrens Entflechtungsstraß e, da hier ein räumlicher und funktionaler 
Zusammenhang besteht. 
Die Bodenkompensationsbilanzen zeigen, dass über die bodenfunktionalen Kompensationsmaßnah-
men die Eingriffe in den Boden vollständig kompensiert werden können (vgl. Kap. 7.5.4. „Boden“). 
7.5.21. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plan-
gebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Im engen Zusammenhang mit der Realisierung des städtebaulichen Konzeptes (Gestaltung des 
Wohngebietes mit dem Bau der Schulen) stehen der Bau einer Entflechtungsstraße und der Ausbau 
der Stadtbahn Süd über jeweils eigenständige Planfeststellungsverfahren. Die geplante Entflech-
tungsstraße soll im Süden Rondorfs gebaut und über die Husarenstraße/ Kapellenstraße an das 
Neubaugebiet und Rondorf angebunden werden. Im Herbst 2022 wird voraussichtlich der Planfest-
stellungsantrag gestellt. Die Entflechtungsstraße soll vor Beginn der Hochbauarbeiten des Bebau-
ungsplanes erstellt sein. Zusammen mit den geplanten Verkehrsberuhigungsmaßnahmen kann die 
Entflechtungsstraße die Verkehrssituation im Ortskern von Rondorf deutlich verbessern und diesen 
verkehrlich entlasten. 
Die Stadtbahnanbindung soll von der Bonner Straße über den Verteiler nach Rondorf und durch das 
Neubaugebiet weiter nach Meschenich-Süd führen. Das neue Wohnquartier Rondorf Nord- West ist 
wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln zur Anbindung von Rondorf und 
Meschenich an die Stadtbahn. 
Eine Überlagerung der Einwirkungsbereiche ist durch die enge Verzahnung der Projekte gegeben. 
In beiden Planverfahren stehen Abstimmungen über die genaue Lage der Trassenführung noch aus, 
so dass Aussagen über die Nutzung von natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Fläche) nur ein-
geschränkt getroffen werden können. Absehbar ist, dass beide Projekte linienhafte Eingriffe in die 
Landschaft verursachen, wodurch Lebensräume zerschnitten und Barrieren errichtet werden können. 
Der Bau der Entflechtungsstraße greift in weitere Ackerlebensräume ein, wodurch nicht nur Produk-
tionsfläche, sondern auch Lebensraum für Offenlandarten verloren gehen wird. Inwiefern diese zu-
sätzlichen Belastungen für die Avifauna durch neue Ausweichlebensräume kompensiert werden kön-
nen, ist Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zur Entflechtungsstraße. 
Gebiete mit besonderer Umweltrelevanz wie die Wasserschutzzone rund um das Wasserwerk Hoch-
kirchen im Äußeren Grüngürtel werden durch die verschiedenen Projekte (B -Plan, Seeverlagerung, 
Stadtbahn) unterschiedlich stark berührt, und durch einen erhöhten Prüfungs- und Abstimmungsbe-
darf (Stadtbahn) werden die verschiedenen Planverfahren jeweils gegenseitig berücksichtigt. Ebenso 
werden die Betroffenheiten des tangierten Landschaftsschutzgebietes, der Biotopkatasterflächen 
und der geschützten Landschaftsbestandteile bewertet. Weitere nach nationalem Naturschutzrecht 
geschützte Gebiete oder Natura 2000-Gebiete sind von den Planungen nicht betroffen.  
Weiterer Bestandteil des städtebaulichen Konzeptes ist die Integration des geplanten Radschnellwe-
ges. Der geplante Radschnellweg wird von Süden, aus Immendorf kommend, das Plangebiet Rich-
tung Norden durchlaufen, die Brücke an der A4 queren und durc h den äußeren Grüngürtel für eine 
Anbindung in Richtung Südstadt und Kölner City sorgen. Negative kumulierende Auswirkungen kön-
nen durch die Umsetzung der Planungen nicht festgestellt werden.  
Weitere städtebaulichen Aufsiedelungen sind gemäß der Verkehrsuntersuchung (BERNARD Gruppe 
ZT GmbH 2023a) in unmittelbarer Nähe für den Pater -Prinz-Weg, die Pastoralstraße und den Fal-
kenweg in Rondorf geplant. In der weiteren Umgebung liegen die Bebauungspläne Gewerbegebiet

178 
 
‚Claudiusstraße‘ und Gewerbegebiet ‚Melia-Deponie‘. Negative kumulierende Auswirkungen können 
durch die Umsetzung der Planungen nicht festgestellt werden.  
7.5.22. eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund einge-
setzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkun-
gen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau-  und Betriebsstoffe, 
sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie 
ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch 
von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung werden bei sachgerechtem Umgang 
mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 
7.5.23. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alter-
nativen) 
und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen im Stadtgebiet von Köln keine entsprechenden Standort-
alternativen mit vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quanti-
tativen Bedarf an Wohnflächen mit entsprechender sozialer Infrastruktur, aber gleichzeitig auch den 
Bedarf an ökologischer Ausgleichsfläche in dieser Größenordnung decken können. Um insbesondere 
den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt. 
Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung eingeräumt. 
Der Mangel an Standortalternativen beruht gerade auch darauf, dass Rondorf Nord -West zu einem 
erheblichen Flächenanteil (21 ha) bereits als Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan dargestellte 
Flächen betrifft. 
Die Planung und Realisierung des städtebaulichen Konzeptes von Rondorf Nord-West bedeutet die 
Umsetzung eines infrastrukturellen Großprojektes. Entsprechend sind drei Planfeststellungsverfah-
ren (für den Bau der Entflechtungsstraße, die Seeverlagerung sowie den Ausbau der Stadtbahn) 
und ein Bebauungsplanverfahren (für die Gestaltung des Wohngebietes mit dem Bau der Schulen) 
notwendig, um das Gesamtprojekt umzusetzen. 
C Zusätzliche Angaben 
7.6. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der 
Angaben  
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Ein-
schätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Einschät-
zungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
7.7. 
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Aus-
wirkungen (Monitoring) 
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden: 
- Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind in ihrer Umsetzung und Funktionalität zu kon-
trollieren.  
Die Umsiedelung der Haselmaus hat 1 Jahr vor Inanspruchnahme der besiedelten Gehölze/ 
Beginn der Baumaßnahme zu erfolgen.  
Bei den funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF- Maßnahme ASP -M1) für Feldlerche und 
Rebhuhn ist die Funktionserfüllung der neu angelegten Habitate vor Inanspruchnahme der

179 
 
derzeitigen Lebensräume nachzuweisen. (siehe hierzu:  Vermeidung- und Verminderungs-
maßnahmen: ASP-V3 und ASP-M1 Kap. 7.5.1) 
Für den Frei raum Rondorf Nord (25ha) wurde folgende Annahme zu Grunde gelegt: „Aus 
vorangegangenen Untersuchungen ist auf eine Feldlerchendichte von ca. 1 bis 1,5 BP pro 10 
ha zu schließen. Das würde bedeuten, dass in dem Raum (rechnerisch) mit dem Vorkommen 
von 2,5 bis 3,75 BP zu rechnen ist. Dies ist 2023 zu verifizieren. Als Zielerreichung in dem 
Maßnahmenraum wird die Erhöhung der Feldlerchendichte auf 2,5 BP pro 10 ha angestrebt 
(bis 2025). Dies würde zu einem Feldlerchenvorkommen von (rechnerisch) 6,25 BP im Maß-
nahmenraum führen. Damit könnten in dem Maßnahmenraum 3 Reviere der Feldlerche aus 
dem Bebauungsplan-verfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden.“  
Für den Freiraum Rondorf Mitte (40 ha) wurde folgende Annahmen zu Grunde gelegt: “
 Im 
Freiraum Rondorf Mitte wurde in 2022 bereits eine Bestandserfassung der Feldvogelarten 
durchgeführt. Dabei konnte eine Feldlerchendichte von 1,4 BP / 10 ha ermittelt werden (7 
Reviere). Als Zielerreichung in dem Freiraum wird die Erhöhung der Feldlerchendichte auf 2 
bis 2,5 BP pro 10 ha angestrebt (bis 2025). Dies würde zu einem Feldlerchenvorkommen von 
(rechnerisch) 8 bis 10 BP im Freiraum führen. Damit könnten in dem Freiraum 1- 3 Reviere 
der Feldlerche aus dem Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden.“ 
Für den Frei raum Rondorf Süd (50 ha) wurde folgende Annahmen zu Grunde gelegt: „ Aus 
vorangegangenen Untersuchungen ist hier auf eine Feldlerchendichte von ca. 1,5 bis 2 BP 
pro 10 ha zu schließen. Das würde bedeuten, dass in dem Raum (rechnerisch) mit dem Vor-
kommen von 7,5 bis 10 BP (im Mittel 8,75) zu rechnen ist. Dies ist 2023 zu verifizieren. Als 
Zielerreichung in dem Maßnahmenraum wird die Erhöhung der Feldlerchendichte auf 2,5 BP 
pro 10 ha angestrebt (bis 2025). Dies würde zu einem Feldlerchenvorkommen von (rechne-
risch) 12,5 BP im Maßnahmenraum führen. Damit könnten in dem Maßnahmenraum ebenfalls 
mind. 3 Reviere der Feldlerche aus dem Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord- West kom-
pensiert werden.“ 
Die drei Freiräume Rondorf Nord, Rondorf Mitte und Rondorf Süd sollen einem Monitoring 
und Risikomanagement unterworfen werden, um die obenstehenden Annahmen zu verifizie-
ren. Hierbei ist zunächst der Status-quo im Jahre 2023 (vor Durchführung der CEF-Maßnah-
men) zu ermitteln  (für den Freiraum Mitte ist dies 2022 bereits durchgeführt worden) . Dies 
erfolgt auf der Basis von mind. 2 abendlichen Kartierungen des Rebhuhns mittels 
Klangattrappe im Zeitraum März bis April und mind. 3 morgendlichen Kartierungen der Feld-
lerche im Zeitraum April bis Mai in den Maßnahmenräumen Nord (25 ha) , Mitte (40 ha) und 
Süd (50 ha). Die Ergebnisse der Kartierungen werden ausgewertet und in einem jährlichen 
Bericht bis Ende Juni eines jeden Jahres der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
vorgelegt. Der Bericht enthält die kartographisch dargestellten Kartierergebnisse und die für 
die Untersuchungsräume ermittelten Dichten der Zielarten. Die Umsetzung der Maßnahmen 
erfolgt im Herbst 2023 (spätestens im Frühjahr 2024 vor Beginn der Brutsaison). In den Jah-
ren 2024 bis 2028 erfolgen Untersuchungen mit dem gleichen Untersuchungsaufwand und 
Methodik in den Maßnahmenräumen. Sollten spätestens im Jahre 2025 die formulierten Ziele 
hinsichtlich der Steigerung der Brutdichten in den Maßnahmenräumen nicht erreicht werden, 
sind in Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde Anpassungen oder Veränderungen 
im Maßnahmenkonzept zu vereinbaren. Diese Veränderungen / Anpassungen können die 
Maßnahmen an sich, die Lage der Maßnahmen oder die Größenordnung der Maßnahmen 
beinhalten. das veränderte Maßnahmenkonzept wird sodann erneut über mindestens 5 Jahre 
einem Monitoring unterzogen. 
Die Betreuung der Maßnahmen erfolgt durch das Kölner Büro für Faunistik im Auftrag der 
Amelis in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln.  
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von Bau-
leitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll sichergestellt 
werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und entsprechende Maßnahmen zur Ab-
hilfe getroffen werden können.

180 
 
7.8. Zusammenfassung 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, „Landschaft/Ortsbild“, 
„Boden“, „Wasser“, „Klima und  Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige 
Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Folgende Um-
weltbelange werden im Umweltbericht erläutert: 
Tiere: Durch die Beanspruchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die Offenland-
arten (Feldlerche und Rebhuhn) von Bedeutung sind, verloren. Die Revierverluste von Feldlerche 
und Rebhuhn sind durch funktionserhaltende Maßnahmen (CEF- Maßnahmen), das sind Maßnah-
men die die Bedingungen für die Arten in der offenen Feldflur optimieren, auszugleichen. Die Umset-
zung erfolgt in drei Maßnahmenräumen westlich und südlich von Rondorf, in denen auf einer Kern-
fläche von insgesamt ca. 7,35 ha Kombinationen von Maßnahmen zur Aufwertung der Lebensräume 
umgesetzt werden. Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes inner-
halb der Wohn- und Gemeinbedarfsflächen werden Strukturen eingebracht, die v.a. den ubiquitären 
Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten. Anspruchsvollere Arten mit differenzierte-
ren Lebensraumansprüchen werden durch die großflächig angelegten, strukturreichen Ausgleichs-
flächen qualitativ hochwertige und vielfältige Lebens- und Nahrungsräume finden, was sich dauerhaft 
positiv auf die Fauna auswirkt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 
Nr. 4 BNatSchG treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans Rondorf Nord -West 
unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funk-
tionserhaltenden Maßnahme aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
Pflanzen: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene Be-
einflussung und durch die Bebauung eine Überprägung der Vegetation. Die Ackerflächen entfallen 
komplett, auch alle anderen Strukturen werden weitestgehend überplant. Die geplanten Festsetzun-
gen / Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind positiv zu bewerten und 
führen z.B. im Bereich des Quartierparks zu einer Aufwertung im Plangebiet. Auch die geplante Be-
grünung der unbebauten Freiflächen in den Quartieren und den Gemeinschaftseinrichtungen von 
Schule und Kindergärten, die geplante teilweise intensive Dachbegrünung sowie die Laubbaumpflan-
zungen in Straßen und auf Plät zen können den Anteil an Grünstruktur im Plangebiet insgesamt er-
höhen. Einen wertvollen Beitrag zur Kompensation der Beeinträchtigungen leisten die geplanten Aus-
gleichsflächen im Norden des Plangebietes, die eine naturnah gestaltete öffentliche Grünfläche Park-
anlage mit ‚Ostbaumlehrpfad‘ integrieren. Durch die Schaffung hochwertiger Grünlandflächen (exten-
sive Wiesen und -säume, Weiden und Streuobstwiese) mit einrahmenden Wald- und Gehölzstruktu-
ren, unter anderem auch auf dem Lärmschutzwall, können neue wertgebende Biotopstrukturen in die 
Landschaft eingebracht werden. Zudem wird ein Waldausgleich im Plangebiet erbracht.  Zusätzlich 
erhöht die ökologische aufgewertete, verlagerte Seefläche die Biotopvielfalt im Plangebiet. Im Ver-
gleich zu den bestehenden Ackerflächen führen die Ausgleichsmaßnahmen zu einer Diversifizierung 
der Pflanzenarten. 
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzuge-
hen. Die Notwendigkeit der Umwandlung ackerbaulich genutzter Flächen ist vor dem Hintergrund zu 
bewerten, dass Wohnraum in der Stadt Köln extrem knapp ist. Teilbereiche des Plangebietes sind im 
derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan für eine Wohnbebauung vorgesehen. Der Anschluss der 
Bebauung an den Ortskern von Rondorf scheint in diesem Bereich sinnvoll und ergänzt Alt-Rondorf 
optimal, auch durch die Versorgung mit fehlender Infrastruktur. Im Plangebiet erfolgt eine Aufsiede-
lung von ca. 3.000 Menschen. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante Siedlungsfläche ist 
irreversibel. Im Plangebiet ist eine ackerbauliche Nutzung somit zukünftig nicht mehr möglich. 36 % 
des Plangebietes bleiben dauerhaft als Fläche für Natur und Landschaft erhalten.  
Boden: Die Neuversiegelung von natürlich anstehendem Boden, wie im Plangebiet weitestgehend 
gegeben, ist generell negativ zu bewerten, da Boden ein Schutzgut ist, welches sich nur sehr langsam 
erneuert und seine Versiegelung aufgrund der vielfältigen Funktionen zu einer Belastung des Natur-
haushaltes führt.

181 
 
Im Norden sowie kleinflächig im Süden des Plangebietes können durch Erhalt und Neuanlage von 
Biotoptypen die natürlichen anstehenden Böden in ihrer Funktion bei reduziertem Stoffeintrag nach-
haltig gesichert und erhalten bleiben. Zudem wird durch die Festsetzung von Grün- und Ausgleichs-
flächen auf heutigen Ackerflächen und begrünten Innenhöfen der natürliche Boden oder der An-
schluss an den gewachsenen Boden bewahrt. Dies wurde in einem Bodenkompensationskonzept im 
Rahmen der planerischen Eingriffsregelung nach § 1 a (3) BauGB bilanziert. Die Bodenkompensati-
onsbilanzen zeigen, dass über die bodenfunktionalen Kompensationsmaßnahmen die Eingriffe in 
den Boden vollständig kompensiert werden können.   
Wasser:  
Oberflächenwasser: Die Seeverlagerung führt durch eine Neugestaltung des Uferbereichs so-
wie eine größere maximale Tiefe zu einer Verbesserung der morphologischen Merkmale des 
Oberflächengewässers. Die Optimierung des Gewässers nimmt positiven Einfluss auf die Le-
bensbedingungen von Flora und Fauna, sodass die Festsetzung als Ausgleichsfläche und der 
Erhalt der neu angelegten Strukturen das Plangebiet aufwertet und positiv für das Schutzgut 
Wasser zu bewerten ist.  
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans 
kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche, die mit einer Reduzierung der Grundwasser-
neubildungsrate im Plangebiet einhergeht. Der großflächige Erhalt von Freiflächen im Plange-
biet sowie die Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort verringern die 
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser. 
Durch die Umsetzung des Energiekonzeptes zur Nutzung der kalten Nahwärme mit Grundwas-
ser aus dem Wasserwerk Hochkirchen ist. Vor dem Hintergrund der sich erwärmenden Grund-
wassertemperatur ist der zusätzliche Effekt einer Absenkung der Grundwassertemperatur po-
sitiv zu bewerten.  
Luft:  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Das Plangebiet ist insbesondere durch 
den Straßenverkehr der anliegenden Autobahnen vorbelastet. Im Zuge der Realisierung der 
Wohnbebauung werden die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet durch die Gebäu-
deheizungen gegenüber dem Bestand erhöht. In Bezug auf den Mehrverkehr kann gutachter-
lich keine negative Veränderung der Qualität des Verkehrsablaufs festgestellt werden, sodass 
nicht mit Staubildung und damit verbundenen Emissionen zu rechnen ist. Im Prognose-Planfall 
überlagern sich die Effekte durch den Neuverkehr des Plangebiets Rondorf Nord-West und den 
Bau der Stadtbahnanbindung Rondorf/Meschenich mit Verlagerung von Kfz -Fahrten auf den 
ÖPNV und erh öhten Netzwiderständen durch die berücksichtigte Trassenführung der Stadt-
bahn. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Plangebiet trägt der Straßenverkehr der Bundesautobahn 
BAB 4 sowie der Hauptverkehrsachsen zu den Gesamtimmissionen im Plangebiet bei, wobei 
die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO
2, PM10 und PM2,5) im gesamten Unter-
suchungsraum nicht überschritten werden. Einzelne Abschnitte sind jedoch hoch belastet. 
Nach Realisierung des Planvorhabens wird der Grenzwert der 39. BImSchV des Jahresmittel-
wertes von NO2 (40 µg/m) in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebie-
tes eingehalten. Dies gilt ebenso für den Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 
200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO 2 (Kurzzeitwert für NO 2). Es zeigt 
sich, dass die jahresmittlere NO2-Belastung mit Fortschreiten des Prognosehorizontes an allen 
Immissionsorten deutlich abnimmt.  
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte für Feinstaub (PM 10 und PM2,5) werden eben-
falls nach Realisierung des Planvorhabens an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehal-
ten. (Peutz Consult GmbH 2023b).

182 
 
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangssituation im 
Plangebiet. Der Anteil an klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung stark reduziert. 
Das vorherrschende Freilandklima wird innerhalb der bebauten Bereiche zum Vorstadt-Klimatop und 
in den Randbereichen zum Stadtrand-Klimatop. In den nördlich gelegenen Grün- und Ausgleichsflä-
chen können die Funktionen des Freiland-, Wald- und Gewässerklimas erhalten bleiben.  
Die Kaltluftuntersuchung ergab, dass durch die Realisierung der Planung die Kaltluftproduktion in-
nerhalb des Plangebietes sinkt. Insgesamt ergibt sich eine Minderung des Kaltluftvolumenstroms von 
2,5 % für den Zeitpunkt 4 Stunden nach Sonnenuntergang. Gemäß dem vorgeschlagenen Klassifi-
zierungsschema der VDI 3787 Blatt 5 sind die bilanzierten planerischen Auswirkungen als gering zu 
bewerten. Für den Zeitpunkt 8 Stunden nach Sonnenuntergang ergibt sic h ein Rückgang des Kalt-
luftvolumenstroms von 6,7 %, der gemäß der VDI 3787 Blatt 5 als mäßig klassifiziert wird. Trotz des 
mäßigen Rückgangs werden auch im Planfall alle Wohngebiete im Umfeld des Plangebietes auf-
grund der insgesamt stabilen und hochreichenden Strömung mit Kaltluft versorgt. Ein Abriss der Kalt-
luftströmung mit negativen Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann auf-
grund der Rechenergebnisse ausgeschlossen werden.  
Zum Thema Überhitzung/ Durchlüftung zeigen die durchgeführten Simulationen, dass es zu nachmit-
täglichen HotSpots innerhalb des Plangebietes mit hohen PET -Werten und entsprechend ungünsti-
gen bioklimatischen Bedingungen sowie zu einer nächtlichen Erwärmung in der bestehenden Orts-
lage von Rondorf bei westlicher Anströmung kommen kann. Durch die Umsetzung der festgesetzten 
Vermeidungsmaßnahmen kann der PET-Wert lokal, insbesondere im Nahbereich von Bäumen deut-
lich reduziert werden. 
Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen Funk-
tionen (Kühlleistung des Bodens, CO2- Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der Aus-
gleichsflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die Um-
wandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die klimawirksa-
men Eigenschaften der Böden.  
Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Das Plange-
biet ist vorwiegend durch Ackerschläge mit wenig strukturierenden Elementen geprägt. Der frucht-
bare Boden wird seit Jahrhunderten ackerbaulich genutzt, so dass das Zusammenwirken der Schutz-
güter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima anthropogenen Einflüssen unterliegt, 
die dieses Wirkungsgefüge belasten. Das Planvorhaben bewirkt weitere Ver änderungen im Wir-
kungsgefüge. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünf-
tigen Nutzung. So gehen in den bebauten und versiegelten Bereichen die Funktionen der jeweiligen 
Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen 
kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plan-
gebiet können die Auswirkungen innerhalb des Siedlungsraums vermindert werden und einzelne 
Wechselbeziehungen neu geschaffen werden. Die Anlage der Ausgleichsflächen im nördlichen Plan-
gebiet nimmt aufgrund der Erhöhung der Biotop- und Strukturvielfalt positiven Einfluss auf die Arten-
vielfalt im Plangebiet. Die extensive Nutzung der Flächen ist für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft 
und Klima förderlich, da Belastungen, Einträge und Eutrophierungen vermieden werden. Der Erhalt 
des neu angelegten Galgenbergsees bereichert zudem das Zusammenspiel der Schutzgüter, so 
dass innerhalb der nördlichen Ausgleichsflächen insgesamt positive Effekte auf das Wirkungsgefüge 
zu erwarten sind.  
Landschaft: Die Landschaft ist als typische Bördelandschaft charakterisiert, die vornehmlich durch 
Ackerschläge geprägt wird und nur vereinzelt durch Strukturelemente eine Auflockerung erfährt. Die 
Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Landschafts- bzw. Orts-
bildes. In großen Teilen des Plangebietes weicht der Offenlandcharakter zugunsten von Siedlungs-
fläche. Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurfs um und trägt damit zu einer quali-
tativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen im Siedlungsbereich sowie die Aus-

183 
 
gleichsflächen und die damit einhergehende Ortsrandeingrünung im Norden des Plangebiets schaf-
fen vielfältig strukturierte Erlebnisräume, die eine Bereicherung des Landschafts- und Ortsbildes dar-
stellen. Landschaftsbildprägende Strukturen werden in die Planung integriert und erhalten.  
Biologische Vielfalt : Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich als Ackerflächen genutzt, 
wodurch die Struktur- und Artenvielfalt gemindert ist. Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Über-
prägung des Plangebietes vor. Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets als 
Wohnstandort ist der Nutzen für die biologische Vielfalt innerhalb der zukün ftigen Siedlungsflächen 
als eher gering zu bewerten. Eine Verschlechterung der Bestandssituation tritt aufgrund der geplan-
ten Durchgrünung jedoch nicht flächendeckend ein, da neue ökologische Nischen geschaffen werden 
können. Durch das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzen-
arten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert werden. Die Gestaltung und Umsetzung 
der Ausgleichsflächen im Norden des Plangebiets nimmt positiven Einfluss auf die biologische Viel-
falt, da die Maßnahmen eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten.  
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Be-
deutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder indirekte 
Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich 
und Bad Honnef“ sind aufgrund der großen Entfernung (>3000 m) nicht zu erkennen.  
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr vorbelastet. An fast 
allen Fassaden der geplanten Gebäude sind Überschreitungen der Beurteilungspegel der DIN 
18005 für allgemeine Wohngebietes von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu erwar ten. Im 
Tageszeitraum wird zumindest der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete von 60 
dB(A) tags eingehalten. Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 sind aktive und passive Schallschutzmaßnahmen zum  Schutz vor Ver-
kehrslärm festgesetzt worden. Durch einen 13 m hohen Lärmschutzwall entlang der BAB kann 
insbesondere im nordwestlichen Teil des Plangebiets eine deutliche Minderung der Verkehrs-
lärmimmissionen erzielt werden. Hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Ver-
kehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets liegen die maximalen Pegeldifferenzen zwi-
schen Null-Fall und Plan-Fall unterhalb des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB. Bezüg-
lich der geplanten Erschließungsstraßen (Straßenneubau und Anbindung des Plangebietes) 
sind keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Auch 
liegen keine wesentlichen Änderungen im Sinne der 16. BImSchV vor. Die Immissionsricht-
werte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete werden auf der nördlichen 
Gebäudeseite des Nahversorgungszentrums sowie an der Südfassade des nördlich angren-
zenden allgemeinen Wohngebietes überschritten. Auf die Überschreitung wird mit der Festset-
zung des Ausschlusses von Immissionsorten ( Grundrissgestaltung/ Ausschluss öffenbarer 
Fenster schutzbedürftiger Räume) reagiert. Durch eine Nutzungsbeschränkung des geplanten 
Bolzplatzes auf den Tageszeitraum sind keine Überschreitungen der 18. BImSchV zu erwarten. 
Auch liegen durch die Nutzung der Sportanlagen der internationalen Schule hinsichtlich des 
sonn- und feiertäglichen Turnierbetriebes keine Überschreitungen der 18. BImSchV im Plange-
biet vor. Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben 
sind. Aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt und tra-
gen zu einer Minderung der Lärmimmissionen bei. Insbesondere die Festsetzungen zum pas-
siven Schallschutz müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen.  
Altlasten: Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 
20601 und 20407 konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanie-
rungspflichten bestehen somit für diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsflä-
che Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht ausgeräumt. Die Gefährdungsabschätzung zeigt für die

184 
 
untersuchten Boden- und Auffüllungsmaterialien bzw. das Geogen keine Gefährdung für das 
Schutzgut Mensch oder das Grundwasser. 
Erschütterungen: Im Osten des Plangebietes wird eine Fläche für die Stadtbahnlinie vorge-
halten, in der zukünftig die Stadtbahn fahren soll. Mit ihrem Betrieb sind Erschütterungen und 
Sekundärluftschallimmissionen im Umfeld der Trasse zu erwarten. Die Planung für die Stad t-
bahn ist noch nicht hinreichend konkretisiert, um eine Festsetzung zu Vorkehrungen gegen 
Sekundärluftschallimmissionen aufnehmen zu können. Bei Gebäuden, welche in einem Ab-
stand bis zu 30 m von der festgesetzten Bahnfläche errichtet werden, sind bauliche oder tech-
nische Vorkehrungen (z.B. schwingungsisolierte Lagerung) zu Lasten der Bauherren der Ge-
bäude vorzusehen, die sicherstellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, 
Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden.  
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Kampfmittel: Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden fast vollständig 
geräumt und eine Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass 
noch weitere Kampfmittel vorhanden sind, so dass eine Überprü fung auf Kampfmittel der zu 
bebauenden Flächen für kleinere Teilbereiche noch aussteht. Gemäß der Untersuchung des 
Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt zudem ein Blindgängerverdacht Nr. 3082 zwischen 
dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im Bereich der An-
bauverbotszone. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist nach der 
geplanten Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. 
Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magneti-
sche Felder bekannt. Die bisher geplanten Trafostationen im Plangebiet halten die entspre-
chenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung ein, so dass keine gesundheitsschädigen-
den Einwirkungen auf Menschen zu erwarten sind. Von der geplanten Stadtbahn geht in der 
Regel keine Gefährdung aus. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens zur Stadtbahn erfolgt 
eine Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit. 
Störfallrisiko: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabstände 
oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-
RL. 
Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungs-
gebietes des Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte (StEB Köln) ist das Plangebiet bei 
einem 200-jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und bei einem Extremhochwas-
ser (KP 12,90 m) größtenteils nicht betroffen. Ab einem 200 -jährlichen Hochwasser (Kölner 
Pegel KP 11,90 m), sind im etwas tiefer liegenden, äußersten Südosten zwis chen der ‚Kapel-
lenstraße‘ und der Straße ‚Am Höfchen‘ entlang der ‚Rondorfer Hauptstraße‘ Überflutungstiefen 
von 2 bis 4 m im Plangebiet möglich. Bei einem Extremhochwasser wird der betroffene Bereich 
im Bebauungsplan dargestellt. In diesem Bereich werden Überflutungstiefen zwischen 2 bis 
>4m erreicht. Im Bereich der Überflutungsflächen im Süden des Plangebietes kann es zu hohen 
Grundwasserständen insbesondere bei andauernd hohen Rheinwasserständen kommen. Mit 
einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkonzeptes 
der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnungen vor 
steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hochwasser-
überflutungen zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bauweise im südöstlichen Gel-
tungsbereich empfohlen. 
Starkregen: Die Planung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche 
Maßnahmen und Flächen zur Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. 
vorhält und die schadlose und konfliktfreie Entsorgung garantiert. Der Starkregennachweis 
zeigt auf, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen.

185 
 
Besonnung/Belichtung: Aufgrund der Anordnung der geplanten Gebäude sowie der Schaffung 
großzügiger begrünter Baufeldinnenbereiche kann davon ausgegangen werden, dass die Min-
destanforderungen zur Besonnung / Belichtung weitestgehend erfüllt und durch die Umsetzung 
der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen geschaffen werden. Die Umsetzung 
der vorgesehenen Planung löst aufgrund der Ausrichtung des Plangebietes (nordwestlich der 
Bestandsgebäude von Alt -Rondorf) vermutlich keine Verringerung der Besonnungsdauer an 
Bestandsfassaden der Umgebung aus. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler. Südlich des Plange-
bietes befinden sich drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) und eine Villa aus 
dem Jahr 1909, die als Baudenkmäler geschützt sind. Die geplante Bebauung stellt für die Hofanlage 
Johannishof eine heranrückende Wohnbebauung dar . Insgesamt werden angemessene Abstände 
der neuen Bebauung zu den Baudenkmälern berücksichtigt, sodass die Planung als verträglich in 
Bezug auf die bestehenden Baudenkmäler außerhalb des Plangebietes eingestuft wird. Die Be-
standsgebäude im Südosten des Geltungsbereichs können erhalten bleiben.  Das archäologische 
Potenzial des Plangebietes wird und wurde im Rahmen einer Prospektion in Absprache mit der Un-
teren Denkmalschutzbehörde erfasst und fachgerecht dokumentiert. Archäologische Funde werden 
vor Beginn der Baumaßnahmen aufgenommen, so dass es durch die geplante Bebauung nicht zu 
unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau - oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter 
kommt.  
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern: Geruchs -, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch 
die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung 
zunehmen, führen aber keine erhebli chen Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder 
die Nachbarschaft herbei. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Mit der ver-
bindlichen Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 40 mit EE -Klasse wird der Leitlinie zum 
Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienzstatus im Plangebiet er-
reicht. Die Umsetzung des Konzeptes der kalten Nahwärme mit der RheinEnergie AG zur Nutzung  
der regenerativen Energiequelle „Grundwasser“ in Kombination mit gebäudezentralen Wasser/Was-
ser-Wärmepumpen erreicht den geforderten Anteil für die EE -Klasse von Wärme aus erneuerbaren 
Energien. Im Plangebiet wird die Nutzung möglichst vieler (Dach- ) Flächen zur Solarenergiegewin-
nung angestrebt und durch entsprechende Festsetzungen zur Mindestleistung verbindlich geregelt. 
Zudem trägt die Anlage intensiver Dachbegrünung zu einer Optimierung der Energiebilanz neuer 
Gebäude bei.  
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab-
fall-, Immissionsschutzrechtes: Die Nutzungen im Bebauungsplan widersprechen den Festsetzun-
gen des Landschaftsplanes. Im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Dar-
stellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans au-
ßer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht 
widersprochen hat. Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Auf-
siedlung im Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die daraus 
resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der Wohngebäude im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftrein-
halteplanes der Stadt Köln. Es kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Ver-
kehr oder Gebäudeheizungen / Hausbränden. Die Grenzwerte der 39. BImSchV können im Plange-
biet und in den angrenzenden Straßen sicher eingehalten werden.

186 
 
Wechselwirkungen: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkun-
gen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrie-
ben und bewertet. Es ergibt sich keine negative Wirkungsverstärkung durch eine Wechselwirkung.  
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet 
als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe An-
fälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Auswirkungen auf die Wohn-
bevölkerung sind nicht zu erwarten. 
Eingriffsregelung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Ein-
gang in die Abwägung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs-/ sowie umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig im Plangebiet 
selbst ausgleichen. Es entsteht ein Aufwertungsüberschuss in Höhe von 237.581 BWP.  
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte 
Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung der benachbarten Planfeststel-
lungsverfahren „Entflechtungsstraße“ und „Stadtbahn“ derzeit nicht festgestellt werden. 
 
7.9. 
Referenzliste der Quellen 
Fachgutachten 
- Archäologie Team Troll (2020): Abschlussbericht FB 2018.050 Projekt Bebauungsplanverfah-
ren Köln Rondorf „Nordwest“, Stand 01.03.2020, Weilerswist.  
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023a): Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Rondorf 
Nord-West in Köln-Rondorf, Bericht vom 24.03.2023, Köln. 
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023 b): Mobilitätskonzept Rondorf Nord- West, 1. Fertigung, 
03.04.2023, Köln.  
- ebök Gesellschaft mbH (2021a): Energiekonzept für das Neubaugebiet Rondorf Nord -West 
in Kö ln, Bericht zur energetischen und ökologischen Bewertung, Endfassung Stand: 
18.06.2021, Tübingen.  
- ebök Gesellschaft mbH (2021b): Energiekonzept für das Neubaugebiet Rondorf Nord -West 
in Köln, Stellungnahme zu den geänderten Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Empfeh-
lungen des Energiekonzepts, Datum: 10.12.2021, Tübingen.  
- Gfm-umwelttechnik GmbH & Co. KG (2022): Baugrunduntersuchung für die Erschließung des 
Wohnquartiers „Rondorf-Nord-West“ in Köln Rondorf, Stand 12.04.2022, Wesseling. 
- IPL CONSULT Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2021):  Entwässerungskonzept 
im Zuge der Erschließung Köln-Rondorf Nord-West, Version 1, Stand: 20.01.2021, Köln.  
- Kölner Büro für Faunistik (2023 ): Stadt Köln Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ Arten-
schutzrechtliche Prüfung, Stand April 2023, Köln.  
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021a): Bodenfunktionsbewertung für das Bau-
vorhaben „Köln- Rondorf Nordwest“ -  Untersuchungsgebiet 2019 mit Erweiterung 2020 –  
Stand: 20.04.2021, Hannover.

187 
 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021b): Nutzungs- und Planungsorientierte Ge-
fährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen im gesamten Plangebiet Rondorf 
Nord-West, Stand: 07.01.2021, Köln 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023 a): Bodenschutzkonzept - BV Köln-Ron-
dorf-Nordwest – B-Plangebiet. Stand: 30.03.2023, Köln. 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b ): BV Köln -Rondorf-Nordwest – B-Plan-
gebiet - Bodenkompensationskonzept -. Stand: 31.03.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2021): Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf-Nordwest in Köln 
Rondorf, Bericht VL 74742 vom 30.07.2021, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023a): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren 
Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf, vom 20.03.2023, Köln.  
- Keine Erschütterungsuntersuchung = Kap. 10 Lärmgutachten 
- Peutz Consult GmbH (2023b): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Rondorf 
Nord-West“ in Köln-Rondorf, Stand: 31.03.2023, Köln.  
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023a): Baumbestandsbewertung –  Bestands-
aufnahme der Bäume zum Bebauungsplan Rondorf Nord -West in Köln, Stand: 05.04.2023, 
Königswinter. 
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023b):  Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 
zum Bebauungsplan Rondorf Nord-West in Köln, Stand: 06.04.2023, Königswinter.  
Weitere Unterlagen 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;  
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Kartografische 
Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) 
- MUNLV NRW - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 
elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräu-
men, Anpassung an den Klimawandel in Köln,  Datengrundlage: Muklimo_3-Berechnung für 
das Modell CLM des DWD,  
- Stadt Köln, Köln GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, Hochwasserrisikogebiet, Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz Nordrhein-Westfalen o.J 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB, Köln, 
2020; 
- Umweltbundesamt (2021): Fachbr oschüre Umweltfreundlich mobile! Ein ökologischer Ver-
kehrsartenvergleich für den Personen- und Güterverkehr in Deutschland, Stand: März 2021, 
Dessau-Roßlau

188 
 
- Planfeststellungsbeschluss „Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf-Nordwest“: 
https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=938A14EC-7E5C-4CBF-8734-
3C9714BD7C8E 
 
8. Städtebauliche Kennziffern 
Größe des Plangebiets ca.  686.038 qm 
Grünflächen ca.  242.168 qm* 
davon öffentliche Grünflächen – Ausgleichsflächen ca.  181.750 qm 
davon öffentliche Grünflächen – Parkanlagen ca.  41.910 qm 
davon öffentliche Grünflächen – Spielplatz / Bolzplatz ca.  10.650 qm 
davon private Grünflächen ca.  7.857 qm 
Verkehrsflächen (ohne Überlag. mit Fl. f. Bahnanlagen) ca.  108.514 qm 
davon öffentliche Verkehrsflächen ca.  86.633 qm 
plus Überlagerung mit Fläche für Bahnanlangen ca.  229 qm 
davon öffentl. Verkehrsfl. bes. Zweckbestimmung ca.  21.881 qm 
plus Überlagerung mit Fläche für Bahnanlangen ca.  653 qm 
Flächen für Bahnanlage ca.  16.477 qm 
davon überlagert mit Verkehrsflächen ca.  882 qm 
Flächen für Versorgungsanlagen ca.  438 qm 
Fläche nachrichtliche Übernahme Galgenbergsee ca.  66.331 qm 
„Baugebiete“ 
Allgemeines Wohngebiet ca.  188.984 qm 
Flächen für Gemeinbedarf ca.  56.221 qm 
Sondergebiet ca.  6.905 qm 
GF über alle Baufelder ca.  244.401 qm 
− GF Wohnen ca.  158.757 qm 
− GF Gemeinbedarf (Schulen inkl. Sporthalle) ca.  64.684 qm 
− GF Gemeinbedarf (Kita) ca.  6.459 qm 
− GF Nahversorgungszentrum (SO) ca.  14.501 qm 
Anzahl der geplanten WE ca.  1.384 WE 
davon in Einfamilienhäuser ca.  491 WE 
davon in Mehrfamilienhäusern ca.  893 WE 
davon öffentlich gefördert  ca.  532 WE 
Überlagernde Flächen 
Maßnahmenflächen (M1-M5) – überlagert allgemeine Wohnge-
biete, Grünflächen und Flächen für den Gemeinbedarf 
ca.  11.732 qm 
* Rundungsdifferenz von 1 m² 
 
9. Planverwirklichung 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 den 
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf – 
gefasst. Zur Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes  innerhalb angemessener Frist  sowie zu 
Kostenübernahmen sollen Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag und in einem Erschlie-
ßungsvertrag mit den Investorinnen getroffen werden.

189 
 
10. Städtebaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag  
In einem städtebaulichen Vertrag werden zwischen der Stadt Köln und der Investorin weitergehende 
Regelungen zur Umsetzung getroffen. Dies betrifft unter anderem  die Errichtung der Kindertages-
stätten, Regelungen zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, zur Sicherung der Gestaltungsquali-
tät, zur Einhaltung der Klimaleitlinie, der Umsetzung der Ausgleichs- und Artenschutzmaßnahmen 
sowie von Carsharing. 
Die Planung und Herstellung der Planstraßen sowie der öffentlichen Grünflächen werden über einen 
Erschließungsvertrag gesichert.  
 
11. Kosten der Stadt Köln 
Die Planungskosten werden von der Investorin übernommen. Bezüglich des Umgangs mit den 
Grundstücken, einige Grundstücke stehen in städtischem Eigentum, wird auf das Kapitel 6.15.4 ver-
wiesen.

Anlage 8 Textliche Festsetzungen_Blatt 5

34175 Zeichen

Bebauungsplan Entwurf
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 14.12.2017 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 24.01.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.01.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 29.06.2018 bis
16.07.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
66389/03
Maßstab 1:1 000
Stand: 04.05.2023
-Offenlage-
0 50 100 Meter0 50 100 Meter
Kapellenstraße
Rodenkirchener Straße
Autobahn A4
Am Höfchen
Birkenweg
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 21.03.2023)
Vermessungsbüro KDS
Graf-Geßler-Str. 5
50679 Köln
B. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Bebauungsplan Entwurf
Rondorf Nord-West
in Köln-Rondorf
Blatt 5 von 5
- Innerhalb der Planstraße 3 mindestens 38 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 4 mindestens 10 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 5 mindestens 14 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 6 mindestens 7 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Planstraße 7 festgesetzten 20 Bäume
BF 31 (GH 741) und/ oder BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 8 mindestens 11 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 9 mindestens 8 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 10 mindestens 13 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 11 mindestens 15 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 12 mindestens 10 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 13 mindestens 34 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 14 mindestens 34 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 15 mindestens 9 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 16 mindestens 10 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 17 mindestens 17 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als beidseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 18 mindestens 6 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 19 mindestens 2 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742).
- Innerhalb der Planstraße 20 mindestens 53 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe. Mindestens 6 weitere Bäume BF 31
(GH 741) und/ oder BF41 (GH742) sind vor dem Kreuzungsbereich der
Planstraße 20 mit dem Weißdornweg zu pflanzen, sodass dort eine beidseitige
Baumreihe entsteht. Des Weiteren sind 6 weitere Bäume BF 31 (GH 741) und/
oder BF41 (GH742) zwischen der festgesetzten Fläche für Bahnanlage und
der zukünftigen Fahrbahn zu pflanzen.
- Innerhalb der Planstraße 21 mindestens 12 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.
- Innerhalb des Fuß- und Radweges 1 mindestens 17 Bäume BF 31 (GH 741)
und/ oder BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.
- Innerhalb des Fuß- und Radweges 2 mindestens 4 Bäume BF 31 (GH 741)
und/ oder BF41 (GH742).
- Innerhalb des Fuß- und Radweges 3 mindestens 3 Bäume BF 31 (GH 741)
und/ oder BF41 (GH742).
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Quartiersplatz 1“ festgesetzten 6 Bäume BF 31 (GH 741)
und/ oder BF41 (GH742). Die in der Planzeichnung festgesetzten
Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden.
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Quartiersplatz 2“ festgesetzten 3 Bäume BF 31 (GH 741)
und/ oder BF41 (GH742).
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Mischverkehrsfläche 1“ festgesetzten 3 Bäume BF 31 (GH
741) und/ oder BF41 (GH742).
- Innerhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Mischverkehrsfläche 2“ mindestens 7 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder BF41
(GH742).
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Mischverkehrsfläche 3“ festgesetzten 10 Bäume BF 31
(GH 741) und/ oder BF41 (GH742).
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m
verschoben werden.
Zur Erläuterung der nachfolgenden Kürzel - siehe Hinweis Nr. 16.
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei
Verlust zu ersetzen:
- Innerhalb der festgesetzten Flächen E1 die vorhandene Baumreihe mit
standorttypischen, geringem Baumholz (BF31/GH741) inklusive des unterhalb
befindlichen ruderalen Wiesenstreifens (HP7.1/BR3117). Der Stammumfang
von Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss dabei mindestens 18/20 cm
betragen.
- Innerhalb der festgesetzten Flächen E2 die vorhandenen Gebüschflächen
(BB1/GH51) sowie die vorhandenen Kiefernforste, mit geringem bis mittlerem
Baumholz (AK62/GH3131).
- Innerhalb der festgesetzten Flächen E3 die vorhandenen Laubmischbestände
(AX42/GH3124) und die vorhandenen Kiefernforste (AK62/GH3131) mit
geringem bis mittlerem Baumholz, die vorhandenen Gebüschflächen
(BB1/GH51) sowie die vorhandenen Grasflurflächen (HH7/BR132).
- Innerhalb der festgesetzten Fläche E4 die vorhandenen Gebüschflächen
(BB1/GH51).
- Innerhalb der festgesetzten Fläche E5 die vorhandenen Gebüschflächen
(BB1/GH51).
- Im Bereich der festgesetzten privaten Grünflächen mit den
Zweckbestimmungen - Wiesen und Weiden - sowie - Ausgleichsmaßnahmen -
die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen. Der
Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss dabei
mindestens 18/20 cm betragen.
- Innerhalb des Fuß- und Radweges 4 die vorhandene Baumreihe mit
standorttypischen, geringem Baumholz (BF31/GH741). Der Stammumfang
von Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss dabei mindestens 18/20 cm
betragen.
14. Zuordnung Ausgleichsmaßnahmen  (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB i. V. m.
§ 1a Abs. 3 BauGB)
Der Bebauungsplan überplant in anderen rechtsverbindlichen Bebauungsplänen
festgesetzte Ausgleichsflächen. Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden
diesen überplanten Ausgleichsflächen folgende geplante Ausgleichsflächen im
Plangebiet zugeordnet:
Die geplanten Ausgleichsflächen A3.3, A3.4 und A5.1 werden den aufgrund des
Bebauungsplans Nr. 66380/03 Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-Rondorf
zulässigen Eingriffen zugeordnet:
- Die Ausgleichsfläche A3.3 ersetzt vollständig die Ausgleichsfläche M2 des
genannten Bebauungsplans,
- die Ausgleichsfläche A3.4 ersetzt vollständig die Ausgleichsfläche M3 des
genannten Bebauungsplans,
- die Ausgleichsfläche A5.1 ersetzt vollständig den durch den Bebauungsplan
betroffenen Teilbereich (2.086 m²) der Ausgleichsfläche M6 des genannten
Bebauungsplans.
Die geplante Ausgleichsfläche A3.5 wird den aufgrund des Bebauungsplans Nr.
66382/02 Arbeitstitel: St. George's School in Köln-Rondorf zulässigen Eingriffen
zugeordnet:
- Die Ausgleichsfläche A3.5 ersetzt vollständig den durch den Bebauungsplan
betroffenen Teilbereich (7.240 m²) der Ausgleichsfläche des genannten
Bebauungsplanes.
15. Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 BauGB)
15.1. Aufnahme der Nutzung
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der
Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet sowie in den
Flächen für Gemeinbedarf erst zulässig ist, wenn beide festgesetzten
Lärmschutzwälle im Norden des Plangebietes in ihrer festgesetzten Mindesthöhe
errichtet (siehe Ziffer 11) worden sind.
15.2. Querungen der Flächen für Straßenbahn
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die innerhalb der
„Flächen für Straßenbahn“ festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen bzw.
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ bis zu der
Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Straßenbahn innerhalb
der „Flächen für Straßenbahn“ zulässig sind. Mit der Umsetzung des
Planfeststellungsbeschlusses für eine Straßenbahn gelten die dort getroffenen
Regelungen für die Querungen der Flächen für die Straßenbahn.
16. Straßenhöhen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird festgesetzt:
Innerhalb des Plangebietes werden die Höhen der öffentlichen Verkehrsflächen
und öffentlichen Verkehrsflächen mit den Zweckbestimmungen
„Mischverkehrsfläche 1 bis 4“, „Quartiersplatz 1 und 2“ sowie „Fuß- und Radweg“
in der Planzeichnung festgesetzt. Die Höhenfestsetzungen beziehen sich auf
Meter über Normalhöhennull (NHN) (HST 160) - Deutsches Höhennetz von 1992.
Die festgesetzten Höhen der Planstraßen dürfen im Zuge der Ausbauplanung um
bis zu 0,3 m über- bzw. unterschritten werden.
II. Gestalterische Festsetzungen
gemäß § 9 Abs. 4 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten
a) Gebäude mit der Festsetzung eines Satteldaches sind mit geneigten
Dachflächen von 39 - 45 Grad zu errichten.
b) Gebäude mit der Festsetzung eines Satteldaches sind mit gleichseitigem
Satteldach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu
errichten.
c) Bei Doppelhäusern sind beide Doppelhaushälften mit der gleichen Dachform
und der gleichen Dachneigung auszuführen.
d) Bei Gebäuden mit der Festsetzung eines Flachdaches ist eine Dachneigung
bis maximal 5 Grad zulässig. Die Attiken eines Gebäudes müssen dabei die
gleiche Höhe ü. NHN aufweisen.
2. Gebäudefassaden
a) Eine Hausgruppe darf nur für bis zu fünf aneinandergrenzende Häuser den
gleichen sich wiederholenden Fassadenentwurf bezüglich Farbe, Gliederung
und First- (bei Satteldächern) bzw. Attikahöhe (bei Flachdächern) aufweisen.
b) Gebäudefassaden dürfen nur in Vollklinker, Putz und / oder Holz ausgebildet
werden.
An untergeordneten Fassadenteilen können auf max. 25 % einer jeweiligen
Fassade auch Fassadenmaterialien wie Naturstein, Sichtbeton oder
großflächige Glasflächen eingesetzt werden. Als untergeordnet gelten
Fassadenteile wie insbesondere Sockel, Eingangsbereiche,
Fensterumrandungen, Fassadenbänder, Dachränder, Erker oder
zusammenhängende, gliedernde Fensteröffnungen.
c) Rampen von Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der Gebäude zulässig.
3. Vorgärten
a) Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind auf
max. 40 % der Fläche je Grundstück die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten
für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und
Sonderfahrrädern sowie für Abfallbehälter.
b) Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von
Müllboxen einzuhausen und mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die
so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert
werden. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,6 m
nicht überschreiten.
c) Bei Pflanzung einer Hecke ist diese bei zusammenhängenden Hauseinheiten
(Doppelhaus, Hausgruppen, Geschosswohnungsbau) durchgängig zu
gestalten und darf nur für die notwendigen Hauszugänge bzw. Zufahrten
unterbrochen werden.
4. Balkone / Loggien
a) In den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet (SO) sind entlang
der Fassaden zu den Vorgartenzonen nur Loggien oder halb eingezogene
Balkone (max. 0,5 m Auskragung) zulässig.
b) Im Sondergebiet (SO) sind entlang der Fassaden, welche an die
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Mischverkehrsfläche 1 und 2
sowie an die mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen
angrenzen, Balkone unzulässig.
5. Einfriedungen
a) Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind nur als standortgerechte
Hecken mit einer Mindesthöhe von 0,6 m und einer Maximalhöhe von 1,6 m
über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig.
b) Die Gemeinschaftsstellplätze/ Gemeinschaftscarports sind zum öffentlichen
Straßenraum durch standortgerechte Hecken mit einer Maximalhöhe von 1,0
m abzugrenzen.
6. Werbeanlagen
Für das festgesetzte Sondergebiet (SO) erfolgen folgende Festsetzungen bzgl.
der Werbeanlagen:
- Werbeanlagen sind ausschließlich an den Außenwandflächen der
straßenseitigen Gebäudefassaden in Form eines Schriftzuges aus
Einzelbuchstaben, als Signet oder als Beschilderung zulässig. Die jeweilige
Werbeanlage ist nur mit einer maximalen Höhe von 0,6 m auf einer
zusammenhängenden Fassadenfläche von maximal 4,0 m² zulässig. Die
Werbeanlagen sind ausschließlich zwischen der Oberkante der
Fensteröffnung im Erdgeschoss und der Unterkante der Fensteröffnung im
ersten Obergeschoss anzubringen.
- Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren
Befestigungen und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,2 m
von der jeweiligen Wandfläche auskragen und in den Straßenraum
hineinragen, wenn jeweils eine Mindesthöhe über der Straßenoberfläche am
Anbringungsort von 3,0 m (Verkehrsflächen ohne Kfz-Verkehr) bzw. 4,5 m
(Verkehrsflächen mit Kfz-Verkehr) eingehalten wird. Ein Überschreiten der
tatsächlichen Wandhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht
zulässig.
- Gebäudeübergreifende oder vor Fenstern angeordnete Werbeanlagen sind
unzulässig. Die Länge der Werbeanlagen darf höchstens 2/3 der jeweiligen
Gebäudefassade überspannen.
- Freistehende Werbeträger, Pylone oder vergleichbare Anlagen sowie
Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig.
- Werbeanlagen mit wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie
akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische
Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen mit freiliegenden, sichtbaren
Leuchtdioden oder Leuchtmitteln sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur
hinterleuchtet und nicht blinkend sein. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht
zur Werbeanlage angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig.
- Das Bekleben von Schaufensterflächen mit Folien oder Ähnlichem ist zulässig,
wenn die verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % der jeweiligen
Schaufensterfläche einnimmt.
7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den
Dachflächen zulässig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen der Häuser in
den allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig.
III. Nachrichtliche Übernahmen
gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffenen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
1. Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch
Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III des Wasserwerkes
Köln-Hochkirchen.
2. Hochwasser Risikogebiet des Rheines
Das Plangebiet liegt in Teilen (siehe Planzeichnung) im Hochwasser Risikogebiet
des Rheines im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
3. Planfeststellungsverfahren Galgenbergsee
Für den nordöstlichen Bereich des Plangebietes besteht ein
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHO) für eine
Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in
Köln-Rondorf vom 20.07.2021. Wasser- und Böschungsflächen als Teilflächen
des Bereichs, für den der Planfeststellungsbeschluss gilt, werden nachrichtlich in
die Planzeichnung übernommen.
IV. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutz nach § 18 LuftVG Anlagenschutzbereich
Bauwerke und Windkraft.
4. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung (Kölner Büro für Faunistik, April 2023, „Stadt Köln,
Bebauungsplan ‚Rondorf Nord-West' Artenschutzrechtliche Prüfung“) ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), wenn insbesondere nachstehende Maßnahmen zur Vermeidung und
Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen beachtet werden:
a) Folgende CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44
Abs. 5 S. 3 BNatSchG) werden in Bezug auf sechs Reviere der Feldlerche und
ein Revier des Rebhuhns erforderlich:
- Gemarkung Rondorf-Land, Flur 006, Flurstück 53 (36.453 qm): Herstellung
einer Fläche für eine Schwarzbrache (1,0 ha), für einen Blühstreifen (1,35 ha)
und für eine Acker-Einsaat mit doppelten Saatreihenabstand (1,3 ha) auf
insgesamt 3,6 ha. Für die Acker-Einsaat mit doppeltem Saatreihenabstand
(mindestens 20 cm) kann Sommergetreide, Winterweizen oder Triticale ohne
Einsatz von Düngemitteln und / oder Pestiziden verwendet werden.
- Gemarkung Meschenich, Flur 054, Flurstück 67 (8.743 qm) und Gemarkung
Meschenich, Flur 054, Flurstück 111 (10.145 qm) - Gesamtgröße 18.888 qm:
Herstellung einer ca. 0,9 ha großen selbstbegrünenden Schwarzbrache sowie
eines ca. 1 ha großen Blühstreifens. Auf beiden Flächen erfolgt kein Einsatz
von Düngemitteln und Pestiziden.
- Gemarkung Meschenich, Flur 053, Flurstücke 001 (4.274 qm teilweise), 002
(7.111 qm teilweise), 40/3 (3.813 qm teilweise) und 41/3 (3.813 qm teilweise) -
Inanspruchnahme von 18.000 qm von der Gesamtgröße von 19.011 qm:
Herstellung von zwei jeweils 0,4 ha großen selbstbegrünenden
Schwarzbrachen sowie von zwei jeweils 0,5 ha großen Blühstreifen. Auf den
Flächen erfolgt kein Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden.
Diese Entwicklungsbereiche liegen in drei ackerbaulich geprägten Freiräumen
um Rondorf (Freiraum Nord mit ca. 25 ha, Freiraum Mitte mit ca. 40 ha und
Freiraum Süd mit ca. 50 ha). Für diese Freiräume wird unter Bezugnahme zu
den konkreten Einzelmaßnahmen bis zum Jahre 2028 ein Monitoring mit
Erfolgskontrolle und Risikomanagement gemäß der o.g. Artenschutzprüfung
durchgeführt.
Die vorstehenden Maßnahmen inklusive dem notwendigen Monitoring und
Risikomanagement werden über vertragliche Vereinbarungen gesichert.
b)
Maßnahme V1: Bau- und anlagebedingte Eingriffe bzw. Inanspruchnahmen
von Gehölzbeständen im Plangebiet sowie im Umfeld des Plangebietes sind
zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dies gilt insbesondere für die
Gehölzstreifen entlang der Autobahn A4 im Norden des Plangebietes
(„Autobahnböschung“). Hier sollte darauf geachtet werden, dass dieser
Bereich möglichst vollständig erhalten bleibt, um den Verlust von
Lebensräumen der Haselmaus und von Brutplätzen der dort vorkommenden
verbreiteten Vogelarten möglichst gering zu halten. Generell sollten
baubedingte Flächeninanspruchnahmen (z. B. Baufeldfreimachung, Anlage
und Nutzung von Lagerflächen, von Stellflächen für Baumaschinen), die über
das Plangebiet hinausgehen, vermieden oder auf das unbedingt notwendige
Maß beschränkt werden.
c) Maßnahme V2: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen
dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume,
Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu
setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte
zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von
Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln
durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und
Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die
Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
d) Maßnahme V3: Bei der Haselmaus ist von wenigen Einzeltieren in den
Strauchbereichen entlang der Böschung zur Autobahn A4 auszugehen. Der
Bereich entlang der Autobahn A4 ist von Rodungsmaßnahmen nicht betroffen.
Darüber hinaus gehende Gehölzbereiche sollten, soweit möglich, durch
Maßnahme V1 geschont werden. Von der Herstellung des östlichen
Lärmschutzwalls ist jedoch ein kleiner Gehölzbestand am Fuß- und Radweg
„Am Höfchen“ betroffen, in dem der Nachweis der Haselmaus gelang. Für
diesen Bereich gilt folgende Maßnahme: Im zu beanspruchenden
Gehölzbestand sind mindestens ein Jahr vor der Rodung geeignete Nistkästen
(Haselmauskobel) aufzuhängen und zu kontrollieren. Besetzte Nisthilfen sind
dann in Flächen zu verbringen, die von ihrer Habitatstruktur her für die Art
geeignet und unbesiedelt oder nur gering besiedelt (erkennbar an
vorhandenen Fraßspuren oder Nestern) sind. Für jede umgesiedelte
Haselmaus wird eine weitere Nisthilfe im Zielbiotop angebracht, um das
Angebot an geeigneten Fortpflanzungsstätten anzureichern. Geeignete
Flächen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Vorhabenfläche,
entlang der Böschung der Autobahn A4 oder im Umfeld der westlichen
Kleingartenanlagen sowie in bereits aufgeforsteten Bereichen an der neuen
Seeböschung des Galgenbergsees. Eine „umgesiedelte“ Nisthilfe ist
unmittelbar durch eine neue zu ersetzen. Bei der Rodung der Gehölze ist die
Maßnahme V2 zu berücksichtigen.
e)
Maßnahme V4: Das Risiko von Vogelschlag ist zu vermindern. Ein
Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch die Vermeidung von
großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem
Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die
Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender
Markierungen (z. B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten)
oder die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. Die
Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
5. Ausgleichsmaßnahmen
Alle Flächen bzw. Maßnahmen, die laut Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu
einer ökologischen Aufwertung führen, werden für den Ausgleich der Eingriffe
durch den vorliegenden Bebauungsplan herangezogen. Hiervon ausgenommen
sind die unter I, Ziffer 14 genannten Ausgleichsflächen.
Für die Ausgleichsflächen A2.2, A3.1 und A3.6 besteht keine Zuordnung, da sie
für das Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West nicht benötigt werden. Diese
Ausgleichsflächen können bei anderen Verfahren als Ausgleichsflächen
herangezogen werden.
Für den Ausgleich von Waldeingriffen im Plangebiet werden Teile der
Ausgleichfläche A1, die drei Teilflächen A5.2 sowie Teile der Fläche M4
herangezogen.
6. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes wurden im Rahmen einer archäologischen
Prospektion (Archäologie Team Troll, Abschlussbericht: Köln Rondorf Nordwest,
01.03.2020) archäologische Bodenfunde ermittelt. Plangefährdende Befunde
konnten dabei nicht nachgewiesen werden. In Abstimmung mit dem
Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Denkmalpflege sind folgende
Maßnahmen bei Planumsetzung noch erforderlich:
- Beim Flurstück 10/1 (Gemarkung Rondorf-Land, Flur 9), beim allgemeinen
Wohngebiet WA1 südlich der Planstraße 19, beim allgemeinen Wohngebiet
nördlich der privaten Grünfläche - Wiesen und Weiden - sowie innerhalb der
Planstraße 14 südlich der Kreuzung mit der Planstraße 19 erfordern über den
Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen archäologische Bodenuntersuchungen,
die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem
Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der
Stadt Köln, abzustimmen sind.
- Zum Schutz des innerhalb der öffentlichen Grünfläche - Parkanlage mit
Obstlehrpfad - und - Ausgleichsfläche - vorhandenen Bodendenkmals -
Römischer Gutshof mit zugehöriger Infrastruktur innerhalb des Flurstücks 308
(Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7) - bedürfen in dieser Fläche alle Planungen
mit Bodeneingriffen, zu denen auch ein Abtrag des humosen Oberbodens
gehört, einer gesonderten Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen
Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz. In der
Kernzone des Bodendenkmals sind Bodeneingriffe, die in den unterirdischen
Denkmalbestand eingreifen, aus Gründen des Bodendenkmalschutzes
generell ausgeschlossen.
- Bei der Errichtung der öffentlichen Straßen innerhalb der Planstraße 13 und
den Bereichen der Planstraßen 14 und 18, die westlich und nördlich das
Baufeld WA1 nordwestlich der Öffentlichen Grünfläche „Parkanlage“
umschließen, sind baubegleitende Untersuchungen erforderlich.
7. Baudenkmäler im Umfeld des Plangebietes
Folgende Baudenkmäler befinden sich im Umfeld des Plangebietes:
- Kapellenstraße 21-23, Bödinger Hof: vierseitige Hofanlage mit Herrenhaus,
Scheune und Stallungen, umgeben von einer Backsteinmauer mit Zaun und
Tor,
- Kapellenstraße 22-24, Büchelhof: Hofanlage mit Herrenhaus, Scheune und
Stallungen, Toreinfahrt, umfriedet von einer Backsteinmauer (Teile des
Grundstücks liegen innerhalb des Plangebietes),
- Kapellenstraße 26, Villa (1909) mit ovalem Vorplatz, parkartigem Garten und
ehemaligem Backhaus (19. Jh.), eingefasst von einer Backsteineinfriedung mit
Tor,
- Kapellenstraße 28, Johannishof: vierseitige Hofanlage bestehend aus
Herrenhaus, zweigeschossiger Scheune, Wirtschaftsgebäuden und
Tordurchfahrt.
8. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht
bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in
Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
9. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste,
auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird,
sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und
werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
10. Energiekonzept
Im Plangebiet wird ein `Kaltes Nahwärmenetz` (KNWN) mit Grundwasser aus
dem Wasserwerk Hochkirchen und gebäude-/blockzentralen
Wasser/Wasser-Wärmepumpen aufgebaut. Über geeignete
Sicherungsinstrumente (z. B. Dienstbarkeiten) ist ein Anschluss- und
Benutzungszwang vorgesehen.
11. Entwässerung / Starkregen / Hochwasser
Entwässerung
Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers
(siehe Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen) ist bei der Unteren Wasserbehörde
bei der Stadt Köln zu beantragen. Vor Erteilung der Ausnahme gemäß Ziffer 8,
Satz 2 der textlichen Festsetzungen sind zusätzlich die
Stadtentwässerungsbetriebe Köln einzuschalten.
Starkregen
Im Plangebiet liegt punktuell eine mäßig bis hohe Starkregengefährdung bei
einem 30-jährlichen und einem 100-jährlichen Starkregenereignis vor.
Es sind im Plangebiet zur Starkregenprophylaxe Stauvolumina von 2.430 m³
innerhalb von Verkehrsflächen und innerhalb festgesetzter privater und
öffentlicher Grünflächen mit Zweckbestimmung Retentionsfläche nachgewiesen.
Die Sicherung dieser Stauvolumina erfolgt über den städtebaulichen bzw. den
Erschließungsvertrag.
Hochwasser
Im äußersten Südosten des Plangebietes kann es ab einem 200-jährlichen
Hochwasser zu Überflutungen durch Rheinhochwasser oder hohe
Grundwasserstände kommen. Im südöstlichen Geltungsbereich ist innerhalb des
im Plangebiet dargestellten Hochwasserrisikogebiets eine
hochwasserangepasste Bauweise zur Schadensminimierung zu wählen.
12. Grundwasser
Die wesentlichen Teile des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen im
Geltungsbereich der „Allgemeinverfügung zur Untersagung der
Grundwasserförderung und -nutzung in Teilbereichen von Köln-Immendorf und
Rondorf sowie der Nutzung von Wasser aus den Oberflächengewässern der
Stadtteile Immendorf und Rondorf zu Bewässerungszwecken“ vom 06.05.2020.
Ausschließlich die westlichen Bereiche der nordwestlichen öffentlichen
Grünfläche - Ausgleichsfläche - (Teilflächen der Flurstücke 132, 155 und 308 -
jeweils Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7) sowie der öffentlichen Grünfläche -
Bolzplatz - bzw. geringfügige Teile der angrenzenden öffentlichen Grünfläche -
Parkanlage - (Teilfläche des Flurstücks 246, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6)
liegt nicht im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung.
Mit Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 sind erlaubnisfreie
Nutzungen des Grundwassers untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von
Grundwasser auf den Boden, z. B. durch Gartenbrunnen, ist unabhängig von
Menge und Nutzungsart nicht zulässig.
13. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der
Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-3202/22 sowie der
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
14. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen- und Flugverkehr
vorbelastet. Auf das Plangebiet werden nach der Fertigstellung der Stadtbahn
ebenfalls Lärmimmissionen aus Schienenverkehr einwirken. Ebenso bestehen
aus dem Umfeld Immissionen durch Gewerbelärm ohne Einfluss auf das
Plangebiet.
15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10.05.2017 ist der Vertragspartner des städtebaulichen
Vertrages verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des
Landes NRW zu errichten.
16. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich
auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind
mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
17. Straßenbahn
Innerhalb des Plangebiets liegen Flächen einer zukünftigen Straßenbahn. Bei den
Gebäuden, welche in einem Abstand bis zu 30 m von der festgesetzten Fläche
für Straßenbahn errichtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen
(z. B. schwingungsisolierte Lagerung) vorzusehen, die sicherstellen, dass die
Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten
werden.
18. Versorgungsanlagen
a) Versorgungsanlagen der RheinEnergie AG / Rheinische Netzgesellschaft mbH
In den Straßen Kapellenstraße, Husarenstraße, Am Höfchen sowie an der
nordöstlichen Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen
(u. a. Strom, Nachrichtentechnik) und im Bereich des jetzigen Baggersees
zwei Grundwassermessstellen der RheinEnergie AG / Rheinische
Netzgesellschaft mbH. Ggf. notwendige Verlegungen gehen zu Lasten des
Verursachers.
b) Versorgungsanlagen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR
Im Plangebiet verläuft der Abwasserkanal DN 1300 / 1450 vom Birkenweg
über die Straße „Am Höfchen“ sowie im Wirtschaftsweg in Verlängerung der
Straße „An den Höninger Gärten“. Der notwendige Abbruch und Neubau
sowie die potentieller Werterstattung für den Abwasserkanal aufgrund der
Verlegung gehen zu Lasten des Verursachers.
c) Versorgungsanlagen der Gasversorgungsges. mbH Rhein Erft
In den Straßen Kapellenstraße, Am Höfchen sowie an der nordöstlichen
Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen. Ggf. notwendige
Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers.
d) Versorgungsanlagen der Deutschen Telekom AG
In den Straßen Kapellenstraße, Husarenstraße, Am Höfchen sowie an der
nordöstlichen Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen.
Ggf. notwendige Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers.
e) Versorgungsanlagen der NetCologne Ges. für Telekommunikation mbH
In den Straßen Kapellenstraße, Husarenstraße, Am Höfchen sowie an der
nordöstlichen Grenze des Plangebietes befinden sich Versorgungsanlagen.
Ggf. notwendige Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers.
f) Trinkwassertransportleitung der Stadtwerke Köln GmbH
Im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs befindet sich auf den
Flurstücken Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7, Flurstücke 110 und 314 eine
Transportwasserleitung (W 500 St/Sw 1993) der Stadtwerke Köln GmbH.

Anlage 1 Geltungsbereich

402 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 66389/03
Rondorf Nord-West
in Köln - Rondorf
Maßstab  1 : 7 500
Rodenkirchener Straße
Bödingerstraße
A4
0 100100 500 m200

Anlage 5 Bebauungsplan-Entwurf M_1_1000_Blatt 2

13236 Zeichen

Blatt 2
Blatt 3
Bebauungsplan Entwurf
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 14.12.2017 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 24.01.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.01.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 29.06.2018 bis
16.07.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
66389/03
Maßstab 1:1 000
Stand: 04.05.2023
-Offenlage-
0 50 100 Meter0 50 100 Meter
Kapellenstraße
Rodenkirchener Straße
Autobahn A4
Am Höfchen
Birkenweg
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 21.03.2023)
Vermessungsbüro KDS
Graf-Geßler-Str. 5
50679 Köln
B. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Lichte Höhe (LH) in m über
Normalhöhennull (NHN)
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
SO Sondergebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Grundflächenzahl
-g-
-a-
E
D
H
ED
SD
FD
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
Flächen für den Gemeinbedarf
nicht überbaubar I überbaubar
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
TGa
Flächen für Versorgungsanlagen
oder für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie für
Ablagerungen
III
GRZ I
GFZ
LPB IV
Grundflächenzahl I, siehe TF I. 1.5
Geschossflächenzahl
geschlossene Bauweise
abweichende Bauweise (z. B. a.1)
nur Einzelhäuser zulässig
nur Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser
zulässig
Satteldach
Flachdach
Hauptfirstrichtung
Baugrenze
Gemeinschaftsstellplätze
Tiefgaragen
Straßenverkehrsflächen
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen Flächen für Straßenbahn
Lärmpegelbereich z.B. IV u. V
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Bestand
Planung
Zeichenerklärung
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
T Trafo
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen, (z.B. M1)
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft, (z.B. A1)
Flächen für besondere Anlagen
zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen
Baum zu erhalten Vorgartenzone
Hinweise
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (z.B. E1)
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise Maßen
baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
St Stellplätze
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß)
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Mindest- und
Höchstmaß)
Abgrenzung der Planstraßen 1-21
Ein- und Ausfahrtsbereich
0,0 Oberkante Lärmschutzwall in m
über Normalhöhennull (NHN)
(0,0) Oberkante Straßendecke in m über
Normalhöhennull (NHN)
Flächen für Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die
Regelung des Wasserabflusses
Nachrichtliche Übernahme
SB Schluckbrunnen
Baum zu pflanzen (Standort
nachrichtlich)
GSt
GH 
GH
min. - max.
LH
LPB V
GemeinschaftscarportsGC
St Kita Stellplätze für Kindertagesstätte Fassadenbegrünung
z.B.
Hauptversorgungs- und Haupt-
wasserleitungen unterirdisch
Schallschutzmaßnahmen
Regelung
TA Lärm 1/2
Anbauverbotszone 40 m /
Anbaubeschränkungszone 100 m
I,III
S,W 
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
GRZ II Grundflächenzahl II, siehe
TF I. 1.5
Flur 6
Flur 7
65
308
245
307
237
293
239247
243
242
246
292
241
238
Rodenkirchener Straße
18
46
46
317
324
419
28
331
348
114
395
613
106
335
104
321
17
14
55
56
30
Erlengrund
48
72
52
82
186
320
52
594
332
21 a
492
44839978
418
66
337
206
396
151
2
345
Birkenweg
34
Auf dem Galgenberg
62
94
524
427
632
67
90
15
313
216
203
330
420
183343
634
50
281
336
I
333
633
463
205
366
323
47
359361
347
497
59
397
21
51
102
Am Höfchen
[61]
19
512
100
Lerchenweg
371
444
363
362
433
63
47
339
57
88
396
67a
309
80
127
338
65
490
162
588
Am
406
401
610
394
217
523
128
49
511
45
Am Rodderpfädchen
378
44
397
152
2
10
1
393
58
312
54
76
334
408
611
439
346
318
209
322
210
392
385
445
438
370
111
48
437
389
74 68
316
60
62
432
110
92
400
112
Am Rodderpfädchen
635
32
70
1
415
440
398
388
42
64
319
219
215
86
409S
I
53
S
S
S
KW
I
P
F
II
P
I
I S
S
I
II
II
II
I
II
II
S
I
KW
I
S
I
KW
I
II
I
P
I
I
KW
I
II
S
I
S
II
S
S
P
KW
II
P
KW
I
F
II
S
S
II
I
II
I
I
S
KW
S
S
S
P
S
III
II
II II
S
II
I
KW
II
III
II
II
S S
II
II
S
I
II
I
II
S
II
II
W
II
P
F
I
S
II
KW
S
II
W
II
KW
F
F
S
P
II
S
KW
I
KW
W
P
I
S
II
S
F
KW
II
I
I
KW
F
F
II
F
442 13
8
21
Flur 9
32
638
43
31
626
495
474
45
23
595
21
248
486
20
27
100
98
37
15
17
10
9
29
12 7
19
329
505
45 a
477
14
41
5
40
33
21 a
506
659
18
656
35
34
Weißdornweg
17
658
410
262
454
381
443
639
476
478
473
648
457
277
43
36
496
19
280
11
475
371
660
17 a
647
16
12
504
171
342
510
45
249
I
458
291
657
21 c
382
7 a
509
488
6
209
596
494
4
21 b
484
627
38
330
290
571
S
III
331
I
26
39
I
I
493
S
S
I
I
S
I
KW
S
F
F
I
W
S
F
W
SII
I
I
I
I
I
F
I
I
F
S
S
I
II
II
II
I
I
S
S
I
II
I
I
S
F
F
S
III
I
F
III
II
I
II
I
I
S
S
S
II
II
SI
I
I
II
F
I
S
W
S
I
S
F
S
S
II
I
S
I
I
F
III
I
I
S
II
I
II
S
II
S
I
S
S
II
II
II
II
S
I
F
S
S
I
I
I
II
II
F
S
II
I
II
I
S
S
S
I
F
S
I
F
232
229
236
314311
230
290
288
233
291
235
289
222
234
310
231
224
46
46
191
54
3
210
F
34
229
279
II
226
28
286
247
189
219
261
228
230
280
179
215
241
181
20
178
24
339
22
152
216
277
232
I
183
233
220
275
227
217
188
54
212
26
214
185
18
52
50
221
211
287
60
62
48
278
235
242
213
148
274
30
2
182
281
F
184
56
231
110
340
222
II
II
I
F
S
58
32
180
I
F
I
II
I
I
S
F
I
108
F
I
187
48
190
S
P
II
II
I
S
I
II
F
257
186
S
S
I
S
II
S
258
S
F
F
I
I
I
I
I
I
MM
I
S
I
II
F
F
I
S
II
II
S
F
F
II
S
S
F
I
II
F
S
I
S
II
S
F
I
II
I F
F
I
S
I
F
F
F
I
I
I
Auf der Heidekaul
Gemarkung Rondorf-Land
Gemarkung Rondorf-Land
Gemarkung Rondorf-Land
A 4
A 4
Höfchen
F
F
F
IIII
LPB V
LPB VI
LPB V
LPB VI
LPB VII
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB VII
LPB VI
LPB V
LPB V
LPB IV
LPB IV
LPB IV
(50,1)(49,9)
(50,2)
(50,4)
(50,0)
(49,6)
(49,0)
(49,4)
(49,7)
(49,9)
(50,1)
(50,1)
(49,4)
(49,6)
(49,8)
(50,1)
(50,2)
(50,3)
(50,5)
(51,1)
(51,1)
(51,9)
(52,1)
(52,2)
(51,9)
(51,4)
(50,5)
(50,9)
(52,0)
(51,8)
(50,3)
(50,1) (50,5)
(50,7)
(51,2)
(50,0)
(50,7)
(50,9)
(51,3)
(51,7)
(51,0)
(50,9)
(50,7)
(50,7)
(50,6)
(50,6)
(50,1)
(50,6)
(50,7)
(51,9)
(52,0)
(51,9)
(52,1)
(51,4)
(51,2)
(51,3)
(51,5)
(51,1)
(51,3)
(51,3)
(51,4)
(50,9)
(50,6)
(50,7)
(50,8) (50,8)
(50,6) (50,6)
(50,7)
(50,7)
(50,6)
(50,6)
(50,2)
(49,9)
(50,2)
(50,1)
(50,3)
(50,0)
(50,2)
(50,3)
(50,5)
(50,2)
(50,3)
(50,4)
(50,6)
(50,3)
(50,4)
(50,1)
(50,3)
(50,4)
(50,5)
(50,2)
(50,3)
(50,3)
(50,4)
(50,2) (50,3)
(50,1)(49,9)
(50,5)
(50,3)(50,1)
(50,5)
(50,6) (50,8)
(50,1)
(50,3)
(50,1)
(50,3)
(50,3)
(50,1)
(50,4)
(50,5)
(50,6)
(50,6)
(50,3)
(50,3)
(50,1)
(50,1)
(49,8)
(50,2)
(50,3)
(49,8)
(50,4)
(50,4)
(50,3)
(50,3)
(50,5)
(50,4)
(50,4)
(50,6)
(50,7)
(50,6)
(50,5)
(51,0)
(51,0)
(51,0)
(50,8)
(50,9)
(51,0)
(50,7)
(50,9)
(51,1)
(51,1)
(50,5) (51,2)
(51,2)
(51,5)
(51,4)
(50,9)
(50,8)
(50,7)
(50,5)
(50,3)
(50,5)
(50,9)
(50,8)
(50,9)
(50,5)
(50,4)
(50,6)
(50,5)
(50,7)
(51,8)
(52,0)
(51,6)
(51,8)
(51,0)
(51,2)
(50,4)
(50,6)
(49,9)
(50,2)
(50,2)
(50,5)
(50,7)
(50,9)
(50,2)
(50,4)
(50,6)
(50,5)
(50,9)
(51,0)
(50,2)
(50,3)
(50,2)
(51,9)
(51,8)
(53,6)
(53,2)
(54,2)
(56,1)
64,7
65,2
65,5 65,8 65,8
65,2
65,0 64,7 64,2 64,0
63,7
63,5
63,2
62,8
62,6
64,5
SB
SB
SB
SB
SB
T
T
T
T
Fuß- und Radweg
GRZ I 0,4
GRZ II 0,7
GFZ 0,6
H D
WA1
II
FD H
WA1
II
FD
WA1
II
FD
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
FD/SD
HWA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
FD/SD
H D
II
FD
III
SD
III
FD/
SD
III
FD
II
FD
II
FD
III
FD
III
FD/
SD
III
SD
II
FD
III
FD/
SD
III
SD
II
FD
GH 68,5
GH 61,0
GH 65,5
GH 65,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 60,5
GH 61,0
GH 65,5
GH 65,5
GH 61,0
GH 68,5
H
TGa
TGa
GC
GC
-a1.2-
H D
GRZ II 0,8
-a1.2-
WA2
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
WA2
GRZ I 0,7
GRZ II 0,8
GFZ 1,5
-g-
-a1.2-
III
FD
III
SD
GH 68,5
GH 65,5
WA1
II
FD
TGa
WA1
II
GRZ I 0,4
GRZ II 0,5
GFZ 0,6
H
III
FD
III
SD
H
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 1,2
-g-
St Kita
Kita
III
FD
GH 66,0 III
SD
GH 69,0
II
FD
GH 61,5
II
FD
GH 61,5
TGa
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,0
-g-
D
H D
D
GH 61,0
GH 61,0
GH 61,0
H
WA1
II
FD
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,4
FD/SD
H D
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,7
GFZ 1,2
-g-
WA1
II
FD
GH 61,0
H
GH 61,0
GH 61,0
III
SD
GH 68,5
III
FD
GH 65,5
TGa
WA1
II
FD
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,7
GFZ 0,5
FD/SD
H GStD
GH 60,5
GH 61,0 - GH 64,5
WA3
FD
WA1
II
FD
GH 61,5
GC
TGa
III
SD
II
FD
GH 62,5
III
FD
II
FD
GH 62,5
WA1
II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,4
FD/SD
H D
     WA3
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,4
-g-
WA1
III
GRZ I 0,3
GRZ II 0,4
GFZ 0,6
FD/SD
H
WA2
II
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
    GFZ 0,9
     FD
-g-
GC
GC
TGa
St Kita
GC
III
SD
II
FD
II
GRZ I 0,4
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
FD
GH 58,0
WA1
III
FD/SD
WA2
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 1,2
  -g-
GH 62,0
  WA4
  II
GRZ I 0,3
GRZ II 0,4
GFZ 0,4
FD
TGa
III
FD
GH 68,5
GH 60,5
GH 61,0
GH 61,0
GH 65,5
III
FD/
SD
GH
66,0 m
GH 60,5
GH  60,5
GH 61,0
III
FD/
SD
GH 65,5
GH 60,5
GH 61,0
GH 61,0
GH 61,0
GH 61,5
GH 61,0
III
    FD/
      SD
GH 61,5
FD
GH 61,5
TGa
Straßenbahntrasse
-a2.1-
-a2.1-
-a2.1-
a3
GH 61,0 - GH 64,5
GH 65,0 -
GH 69,0
GH 61,0 -
GH 66,0
GH 66,0 -
GH 70,0
GH 61,5 -
GH 67,0
GH 61,5 -
GH 63,0
GH 61,0 -
GH 64,5
GH 61,0 -
GH 64,5
GH 59,5 -
GH 60,5
GH 64,0 -
GH 68,0GH 60,0 -
GH 61,0
GH 60,0 -
GH 64,0
GH 60,0 -
GH 64,0
GH 60,0 -
GH 64,0
Nachrichtliche Übernahme:
Abgrenzung der Wasserflächen gemäß
dem Planfeststellungsverfahren gemäß
§ 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHO) für
eine Gewässerausbaumaßnahme zur
Teilverlegung des Galgenbergsees in
Köln-Rondorf
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,4
-g-
H D
H D
H
GRZ I 0,4
GRZ II 0,7
GFZ 0,5
III
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,2
FD
FD/SD
II
GRZ I 0,6
GRZ II 0,8
GFZ 1,2
FD
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8 GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8 GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
WA1
II
FD/SD
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,7
WA1
II
FD/SD
GRZ I 0,3
GRZ II 0,6
GFZ 0,5
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,7
GRZ I 0,5
GRZ II 0,6
GFZ 0,8
GRZ I 0,4
GRZ II 0,5
GFZ 0,6
GRZ I 0,4
GRZ II 0,6
GFZ 1,0
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage mit
Retentionsfläche -
A7
Planstraße 5
Planstraße 6
Planstraße 7
Planstraße 3
E1
A5.2
A6
E3
M4
E2
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Ein-
und
Aus-
fahrt
TGa
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage als
Ausgleichsfläche Ost -
L
Planstraße 9
Ein- und Aus-
fahrt TGa
Fuß- undRadweg 3
Fuß- und
Radweg 1
Stellplatzanlage
für Fahrräder
Fläche für Gemeinbedarf
- Schule -
Fläche für
Gemeinbedarf
- Schule -
Fläche für
Gemeinbedarf
- Kita -
Ein- undAusfahrt
TGa
M1
M1
M1
M1
M1
Planstraße 8
Planstraße 20
Unterwerk
Stadtbahn
M1
G
G
G
G*
G
G
G
G
-a1.2-
GH 61,5 -
GH 63,0
M5
A3.5
A5.1
A3.6
A3.4
A2.2
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage mit
Obstlehrpfad -
E4
A4
GC
GSt
Fuß-
und
Radweg
Fuß-
und
Radweg
Fuß- und
Radweg
TGa
II
II
GH 62,5
GH 62,5
III
Fuß- undRadweg 4
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- undRadweg
GH 60,0
Misch-verkehrs-
fläche 4
GH 64,7
Fuß-
und
Rad-
weg
II
FD
Anbaubeschränkungszone (100 m)
Anbauverbotszone (40 m)
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz* -
E5
A5.2
A5.2
A5.2
LPB IV
LPB V
21.5
6.0
7.5
47.0
42.5
43.5
6.5
22.5
3.0
12.5
11.5
13.0
41.5
26.0
25.0
8.5
5.0
5.0
38.0
55.0
47.0
44.5
8.5
12.5
48.5
97.0
13.0
3.0
8.0
13.0
5.0 5.0
14.0
13.0
3.0
3.0
13.0
7.0
13.0
13.0
13.0
3.0
3.0
14.0
7.5
5.0
14.0
14.0
13.0
3.0
3.0
2.0
4.5
13.0
8.0
3.0
13.0
13.0
6.0
3.0
3.0
14.0
14.0
5.0 14.0
13.0
3.03.0
8.0
3.0
3.5
13.013.0
14.0
14.0
7.5 6.0
14.0
3.0
13.0
3.0
10.0
3.0
13.0
4.5 3.0 3.0
6.5
14.0
5.0
13.5
3.02.0
3.0
22.0
13.0
3.0
3.0 13.0
5.0
3.0
13.0
9.0
3.0
6.0
13.0
13.0
3.0
8.0 5.0
13.0
6.0
14.0
5.5
3.0
13.0
8.0
3.0
13.0
13.0
3.0
3.0
14.0
14.0
13.0
13.0
13.0
3.0
13.0
3.0
3.0
13.0
14.0
14.0
3.0
3.0
19.0
5.0
12.0
17.0
9.0
13.0
3.0
13.0
3.0
8.5
10.0
4.5 18.06.0
8.5
11.0
4.5
3.0
6.0
6.0
22.5
11.0
5.0
3.0
13.0
20.0
14.0
3.0
3.0
3.0
14.0
3.0
3.0
3.0
14.0
3.0
13.0
3.0
5.5
10.0
8.5
8.0
13.0
10.0
6.510.0
8.013.0
3.0
3.0
14.0
16.5
16.5
5.0 10.5
3.0
3.0
16.0
3.0
52.0
30.5
Rondorf Nord-West
in Köln-Rondorf
Blatt 2 von 5
NNN

Anlage 7 Textliche Festsetzungen Blatt 4

33750 Zeichen

Bebauungsplan Entwurf
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 14.12.2017 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 24.01.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.01.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 29.06.2018 bis
16.07.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
66389/03
Maßstab 1:1 000
Stand: 04.05.2023
-Offenlage-
0 50 100 Meter0 50 100 Meter
Kapellenstraße
Rodenkirchener Straße
Autobahn A4
Am Höfchen
Birkenweg
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 21.03.2023)
Vermessungsbüro KDS
Graf-Geßler-Str. 5
50679 Köln
B. Semler
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Bebauungsplan Entwurf
Rondorf Nord-West
in Köln-Rondorf
Blatt 4 von 5
I. Textliche Festsetzungen
(gemäß § 9 Abs. 1-3 BauGB)
1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1. Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen oder deren
Umwandlung in Ausnahmen (§ 1 Abs. 5 BauNVO)
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA) die
allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig.
1.2. Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in den allgemeinen Wohngebieten
(WA) ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.3. Art der Anlagen (§ 1 Abs. 9 BauNVO und § 11 BauNVO)
a) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) - Quartierszentrum -
im ersten Vollgeschoss (Erdgeschoss) ausschließlich folgende Nutzungen
zulässig:
- Einzelhandelsbetriebe [siehe Ziffer 1.3. d)],
- Schank- und Speisewirtschaften,
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen
Berufsausübung ähnliche gewerbliche Tätigkeiten,
- nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe sowie
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
b) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) - Quartierszentrum -
oberhalb des ersten Vollgeschosses (Erdgeschoss) ausschließlich folgende
Nutzungen zulässig:
- Wohnungen,
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen
Berufsausübung ähnliche gewerbliche Tätigkeiten
- nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe sowie
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
c) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) - Quartierszentrum -
in den Untergeschossen ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
- Stellplätze sowie
- Nebenräume (z. B. Kellerräume, Technikräume) der unter Ziffer 1.3. a) und
b) genannten Nutzungen.
d) Gemäß § 11 BauNVO wird festgesetzt, dass ausschließlich folgende
Einzelhandelsbetriebe zulässig sind:
- Innerhalb der mit (A) und (B) gekennzeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer maximal
zulässigen Verkaufsfläche vom 1.500 m²,
- innerhalb der mit (C) und (D) gekennzeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen ein Drogeriemarkt mit einer maximal zulässigen
Verkaufsfläche von 600 m² sowie
- innerhalb der mit (B) und (D) gekennzeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen neben dem jeweiligen vorstehend genannten
Einzelhandelsbetrieb (Lebensmittelvollsortimenter oder Drogeriemarkt)
weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer jeweils maximal
zulässigen Verkaufsfläche von 200 m².
1.4 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung
festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Flachdächern die Oberkante der Attika, bei
Satteldächern der First und bei sonstigen Dachformen die Oberkante des
Gebäudes.
Die maximale Höhe an der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein
mögliches Nicht-Vollgeschoss.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt:
a) Die festgesetzten Gebäudehöhen können durch untergeordnete Bauteile oder
bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine,
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen - auf den baulich
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß
der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der
Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen.
Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich der Fläche sind
Photovoltaikanlagen. Die Dachaufbauten müssen mit Ausnahme von
Photovoltaikanlagen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante zurücktreten.
b) In sämtlichen allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet können bei
überbaubaren Grundstücksflächen, in welchen sowohl Flachdächer (FD) als
auch Satteldächer (SD) zulässig sind, die in der Planzeichnung festgesetzten
maximalen Gebäudehöhen bei Errichtung eines Satteldaches um 3,0 m
überschritten werden.
c) Die mit GH*1 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch maximal vier Sheddächer
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt
2,5 m in der Höhe auf einer Fläche von jeweils maximal 85 m².
d) Die mit GH*2 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch maximal vier Sheddächer
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt
2,5 m in der Höhe auf einer Fläche von jeweils maximal 85 m².
e) Die mit GH*3 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch ein Sheddach
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt
2,5 m in der Höhe auf einer Fläche von maximal 85 m².
f) Die mit GH* 4 festgesetzte Gebäudehöhe kann abweichend zu Punkt a) dieser
Festsetzung durch einen Torbogen überschritten werden. Das höchstzulässige
Maß der Überschreitung beträgt 1,5 m in der Höhe auf einer Länge von
maximal 4,0 m und einer Tiefe von maximal 1,0 m.
1.5 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Die in der Planzeichnung mit GRZ I festgesetzte Grundflächenzahl ist der Anteil
der Fläche des Baugrundstückes, die im Bauland und hinter der im
Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie bzw. bei nicht
festgesetzter Straßenbegrenzungslinie hinter der tatsächlichen Straßengrenze
liegt oder die Fläche, die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der
zulässigen Grundfläche festgesetzt ist und von baulichen Anlagen überdeckt
werden darf.
Als bauliche Anlagen im vorstehenden Sinne gelten nicht:
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird.
Die in der Planzeichnung mit GRZ II festgesetzte Grundfläche ist die GRZ I,
einschließlich der Flächen, die von folgenden baulichen Anlagen in Anspruch
genommen werden:
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird.
2. Festsetzung über die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen
sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB)
2.1. Bauweise (§ 22 BauNVO)
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO werden folgende abweichende Bauweisen
festgesetzt:
a) Grenzen in den allgemeinen Wohngebieten WA1 überbaubare
Grundstücksflächen von Doppelhäusern und / oder Hausgruppen direkt an
„Flächen für Gemeinschaftscarports (GC)“ an, dürfen die Doppelhäuser und /
oder Hausgruppen ohne seitliche Grenzabstände zu den „Flächen für
Gemeinschaftscarports (GC)“ errichtet werden, auch wenn diese ein eigenes
Grundstück bilden.
b) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten
abweichenden Bauweise - a1.1 - Gebäude als Hausgruppen, aber angrenzend
an eine festgesetzte geschlossene Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand zu
errichten.
c) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten
abweichenden Bauweise - a1.2 - Gebäude als Hausgruppen oder
Doppelhäuser, aber angrenzend an eine festgesetzte geschlossene Bauweise
ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten.
d) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten
abweichenden Bauweise - a2.1 - Gebäude als Hausgruppen zu errichten.
Hausgruppen sind dabei bis zu einer Länge von 75,0 m zulässig.
e) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind bei der festgesetzten
abweichenden Bauweise - a2.2 - Gebäude als Hausgruppen oder
Doppelhäuser zu errichten. Hausgruppen sind dabei bis zu einer Länge von
75,0 m zulässig.
f) In den allgemeinen Wohngebieten WA1 gelten bei der festgesetzten
abweichenden Bauweise - a3 - sowohl die Ziffer 2.1. b) wie auch Ziffer 2.1. d).
2.2 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden
für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:
- Die Baugrenzen in den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet
(SO) dürfen durch Balkone, Vordächer und Terrassen bis max. 2,0 m
überschritten werden. Ausgenommen hiervon sind die Bereiche, welche in
der Planzeichnung als Vorgartenzone festgesetzt werden sowie die
Fassaden des Sondergebietes, welche an die Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung Mischverkehrsfläche 1 und Mischverkehrsfläche 2
sowie an die mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen
angrenzen. Diese Überschreitung darf in der Summe bis zu einem Drittel
der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss umfassen. Diese Beschränkung
der Überschreitung auf ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss
gilt nicht für Terrassen.
- Die Baugrenzen in den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet
(SO) dürfen entlang der festgesetzten Vorgartenzone durch Balkone und
Vordächer bis max. 0,5 m überschritten werden. Diese Überschreitung darf
in der Summe bis zu einem Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je
Geschoss umfassen.
- Innerhalb des nördlich an die private Grünfläche - Retentionsfläche 3 -
angrenzenden allgemeinen Wohngebietes WA1 dürfen die zum Innenhof
liegenden festgesetzten Baugrenzen maximal zweimal durch eine Treppe
auf einer Länge von jeweils maximal 8,0 m um maximal 1,5 m überschritten
werden.
b) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen in den in
der Planzeichnung festgesetzten Vorgartenzonen nicht zulässig.
Ausgenommen hiervon sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4
die Bereiche der Vorgartenzone, welche mit einer Fläche für Tiefgaragen
überlagert sind. Hier sind unterirdische Stellplätze (Tiefgarage) abweichend
von der vorstehenden Festsetzung zulässig.
3. Flächen für Nebenanlagen, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB)
3.1. Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB,
§ 12 Abs. 6 BauNVO)
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt:
- In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA1 sind Stellplätze von
Reihenmittelhäusern ausschließlich in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
festgesetzten „Flächen für Gemeinschaftscarports (GC)“, der „Flächen für
Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“, der „Flächen für Stellplätze (St)“ sowie in
Tiefgaragen zulässig. Bei Einzel-, Doppel- bzw. Reihenendhäusern sind
Garagen bzw. Stellplätze auch auf dem eigenen Grundstück zulässig.
Dabei dürfen die Stellplätze bzw. Garagen außerhalb von den „Flächen für
Gemeinschaftscarports (GC)“ und „Flächen für Gemeinschaftsstellplätze
(GSt)“ erst ab einem Mindestabstand von 5,0 m von der jeweiligen
Erschließungsstraße errichtet werden. Die Stellplätze und Garagen dürfen
dabei entweder in der Gebäudeflucht oder auf der Grundstücksgrenze
errichtet werden. Bei Eckgrundstücken gilt die Straße als
Erschließungsstraße, zu welcher die Eingangstür ausgerichtet ist.
- In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA2, WA3 und WA4
sowie im Sondergebiet (SO) sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und in den
„Flächen für Stellplätze für Kindertagesstätten“ (St Kita) zulässig.
- In sämtlichen festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sowie im
Sondergebiet (SO) sind Tiefgaragen nur innerhalb der festgesetzten
„Flächen für Tiefgaragen (TGa)“ sowie innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig.
- Innerhalb der Flächen für „Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“
sind ausschließlich Stellplätze für die Kita-Nutzung zulässig.
- In den Flächen für Gemeinbedarf Kita und Schule sind Stellplätze nur
innerhalb der festgesetzten „Flächen für Stellplätze für eine
Kindertagesstätte (St Kita)“ sowie innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig.
- Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume sowie Technik- und
Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der
Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
3.2 Nebenanlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)
- Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in den in der
Planzeichnung festgesetzten Vorgartenzonen unzulässig; Abstellplätze für
Müllbehälter und Fahrräder sind hiervon ausgenommen.
- Ebenfalls ausgenommen von der vorstehenden Festsetzung sind im WA2,
welches westlich an die Mischverkehrsfläche 4 angrenzt, sowie im WA2,
welches komplett von der Planstraße 12 und 13 umfasst ist,
Paketstationen.
4. Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnten (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete
WA3 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
5. Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung,
Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird festgesetzt:
a) Ein- und Ausfahrtsbereiche von Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der
festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche Tiefgarage zulässig.
b) Ein- und Ausfahrtsbereiche der Anlieferung sind innerhalb des festgesetzten
Sondergebietes (SO) ausschließlich innerhalb des festgesetzten Ein- und
Ausfahrtsbereichs Anlieferung zulässig.
c) Innerhalb der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
„Mischverkehrsfläche 1, 3 und 4“ sind Fußgänger- und Radverkehre der
Allgemeinheit, Ver- und Entsorgungsverkehre, Rettungsverkehre sowie
Anliegerverkehre der jeweils angrenzenden allgemeinen Wohngebiete
zulässig.
d) Innerhalb der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
„Mischverkehrsfläche 2“ sind Fußgänger- und Radverkehre der Allgemeinheit,
Ver- und Entsorgungsverkehre sowie Rettungsverkehre zulässig.
6. Festsetzungen über die öffentlichen Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der
öffentlichen Grünfläche - Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost - in dem
Bereich, welcher mit der Erhaltungsfläche E5 - siehe Ziffer 13 b) - überlagert
wird, eine Aussichtsplattform in einer Größe von max. 50 m² mit einer maximal
2,0 m breiten direkten Zuwegung zulässig ist.
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der beiden
öffentlichen Grünflächen - Spielplatz* - jeweils Container für die Lagerung von
Kinder- und Jugendspielgeräten mit einer Größe von maximal 40 m² bei der
Fläche angrenzend an die festgesetzte Fläche A8, bzw. von maximal 20 m²
angrenzend an die festgesetzte Fläche A7 als bauliche Anlage zulässig sind.
Die Befestigungen in den öffentlichen Grünflächen - Spielplatz* - sind
teilversiegelt als Schotterrasen anzulegen.
7. Regelung des Niederschlagsabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 b) BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 b) BauGB ist die mit GFL 2 bezeichnete Fläche so
auszugestalten, dass im Starkregenfall das auf den angrenzenden öffentlichen
Straßen anfallende Niederschlagswasser in die angrenzende private Grünfläche
mit der Zweckbestimmung - Retentionsfläche 2 - geleitet werden kann.
8. Versickerung des Niederschlagswassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in
Verbindung mit § 44 LWG NRW)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der allgemeinen Wohngebiete,
des Sondergebietes (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf die
anfallenden unbelasteten Niederschlagswasser gemäß § 44 Landeswassergesetz
(LWG) NRW in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) örtlich
zu versickern.
Sollte im Einzelfall ausnahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder
baurechtlichen Gründen nicht möglich sein, ist bei einer Einleitung von
unbelastetem und gering belastetem Niederschlagswasser in die Kanalisation
eine Rückhaltung von 20 l/m² versiegelter Fläche auf dem Baugrundstück zu
gewährleisten.
9. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete
WA1 und WA2, des Sondergebietes (SO) sowie der öffentlichen Grünflächen die
folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:
- Die mit G bzw. G* bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht
zugunsten der Anlieger zu belasten.
- Die mit GL bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger
zu belasten.
- Die mit GFL 1 und GFL 2 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und
Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten
der Versorgungsträger zu belasten.
- Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der
Versorgungsträger  zu belasten.
10. Energieversorgung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB)
Auf den Dachflächen der Gebäude mit Hauptnutzung in den festgesetzten
allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) sowie den
Gemeinbedarfsflächen sind Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von
1kWp pro Gebäude zu errichten.
11. Lärmschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Lärmschutzwall
Die Mindesthöhe der Lärmschutzwälle ist zeichnerisch mittels Höhenpunkten in
Metern über Normalhöhennull festgesetzt. Zwischen den festgesetzten
Höhenpunkten wird als Mindesthöhe die lineare Verbindung zwischen den
Einzelpunkten festgesetzt.
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII
> 80a
aFür maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall
zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein
niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
Außenwohnbereiche
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese
muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel
nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite
ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Grundrissgestaltung / Nicht öffenbare Fenster
Bei Errichtung einer Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm innerhalb des
festgesetzten Sondergebietes sind an den betroffenen Fassaden, die an den in
der Planzeichnung mit dem Einschrieb „Regelung TA Lärm 1“ und „Regelung TA
Lärm 2“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden,
schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig.
Bei Errichtung einer Nutzung, die keine Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm ist,
sind an Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit dem Einschrieb
„Regelung TA Lärm 1“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen
errichtet werden, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der
DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag
GmbH, Berlin) unzulässig. Es muss sichergestellt werden, dass bei betroffenen
Wohnungen jeweils auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen
Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar
2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem der Immissionsrichtwert der
TA Lärm im Nachtzeitraum im WA von 40 dB(A) und im SO von 45 dB(A)
eingehalten wird.
12. Interne Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Maßnahmen festgesetzt,
welche dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen sind:
a) In der festgesetzten Fläche A1 das Anpflanzen bzw. Anlegen von
- Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht (BB1/GH51) auf
mindestens 20 %,
- naturnaher Laubwald mit Saumstrukturen, einheimisch und standortgerecht
(AQ1/GH812, BD51/GH4431) auf mindestens 14 %,
- Gehölzstreifen an Lärmschutzwällen, geringes Baumholz, einheimisch und
standortgerecht (BD71/BR133131) auf mindestens 45 %,
- Trespen-Halbtrockenrasen / Sonstige Staudensäume trockener Standorte
(DD2/NB622, HC6/BR3132) auf mindestens 8 % sowie
- auf den verbleibenden Flächen das Anlegen einer Grasflur an Straßen- und
Wegrändern (HH7/BR132) sowie von Fahr- und Feldwegen, teilversiegelt
(HY2.1/VF213) und unversiegelt (HY2.2/VF212).
b) In der festgesetzten Fläche A2 (A2.1 und A2.2) das Anpflanzen bzw. Anlegen
- einer extensiven Weide (EB11/LW42111) auf mindestens 98 %, wovon
mindestens 16 % der Gesamtfläche A2 als Streuobstwiese mit
Hochstämmen (HK21/LW331) anzulegen sind,
- von mindestens sechs mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741)
aufgeteilt auf zwei Baumgruppen sowie
- auf den verbleibenden Flächen das Anlegen einer Grasflur an Straßen- und
Wegrändern (HH7/BR132) sowie von Fahr- und Feldwegen, unversiegelt
(HY2.2VF212).
c) In der festgesetzten Fläche A3 (A3.1 bis A3.6) das Anpflanzen bzw. Anlegen
- einer Glatthaferwiese (EA1/LW41111) auf mindestens 93 %,
- von Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht (BB1/GH51) auf
mindestens 6 % sowie
- von mindestens fünf mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als
Baumgruppen.
d) In der festgesetzten Fläche A4 das Anpflanzen bzw. Anlegen einer naturnah
gestalteten Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad (HM1.1/PA112) mit
- einer Glatthaferwiese / artenreiche Wiese (EA1/LW41111) auf mindestens
92 %. Davon ist wegebegleitend ein 2-3 m breiter Streifen als Scherrasen
(23 %) zu pflegen.
- mindestens 35 Obstbäumen (BF51/GH743) als lockere wegebegleitende
Baumpflanzung (Obstlehrpfad).
e) In der festgesetzten Fläche A5 (A5.1 und A5.2) das Anpflanzen bzw. Anlegen
- eines Laubholzforstes, einheimisch und standortgerecht (AX11/GH3131).
f) In der festgesetzten Fläche A6 das Anpflanzen bzw. Anlegen
- von Gehölzstreifen an dem Lärmschutzwall, geringes Baumholz,
einheimisch und standortgerecht (BD71/BR133131) auf mindestens 76 %,
- von Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht (BB1/GH51) auf
mindestens 2 % sowie
- auf den verbleibenden Flächen das Anlegen einer Grasflur an Straßen- und
Wegrändern (HH7/BR132) sowie von Fahr- und Feldwegen, teilversiegelt
(HY2.1/VF213) und unversiegelt (HY2.2/VF212).
g) In der festgesetzten Fläche A7 das Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage
(HM1/PA112) mit
- mindestens 200 mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als
lockere Baumgruppen und Einzelbäume sowie
- von Rasen (HH7/BR132), ausgenommen sind die in öffentlichen
Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen. Zulässig sind hier auch
Gehölzpflanzungen (BB1/GH51).
h) In der festgesetzten Fläche A8 das Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage
(HM1/PA112) mit
- mindestens 17 mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als lockere
Baumgruppen und Einzelbäume sowie
- von Rasen (HH7/BR132), ausgenommen sind die in öffentlichen
Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen. Zulässig sind hier auch
Gehölzpflanzungen (BB1/GH51).
13. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
a) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen. Sämtliche Pflanzungen und sonstige
Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen:
- In den festgesetzten Flächen M1 und M2 das Anpflanzen von
Strauchhecken, einheimisch (BB1/GH441) aus standortgerechten
Heckenpflanzen.
- In der festgesetzten Fläche M3 das Anpflanzen von Strauchgruppen,
einheimisch (BB1/GH51) aus standortgerechten Pflanzen in Trupps /
lockere Anordnung.
- Innerhalb der festgesetzten Fläche M4 die Anlage von
Laubmischbeständen (Kürzel AX42/GH3124) und Kiefernforsten (Kürzel
AX62/GH3221) im Bereich der bestehenden Wegefläche. Die Entwicklung
der Flächen hat durch eine freie Sukzession zu erfolgen.
- Die in der Planzeichnung innerhalb der Fläche M5 festgesetzten 3
großkronigen Bäume (Bäume 1. Ordnung) BF 31 (GH 741) und/ oder BF41
(GH742). Die Fläche ist ansonsten mindestens mit Rasen (PA122/HM51)
Gräsern (HH7/BR132) zu begrünen. Stellplätze, Carports und Garagen
sowie Nebenanlagen mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter
und Fahrräder sind innerhalb der Fläche M5 nicht zulässig.
- Innerhalb jedes allgemeinen Wohngebietes WA2 und WA3 mindestens
jeweils 2 Bäume BF31 (GH741). Mindestens ein Baum ist dabei mit einem
direkten Bodenanschluss vorzusehen.
- Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4 mindestens 7 Bäume BF31
(GH741) mit Bodenanschluss.
- Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sind die nicht mit Gebäuden,
oberirdischen Stellplätzen, Wegen, Spielplätzen und sonstigen
Nebenanlagen überbauten Bereiche mindestens mit Rasen (PA122/HM51),
Gräsern (HH7/BR132) zu begrünen.
- Innerhalb der mit G bezeichneten Flächen (Gehrecht zugunsten der
Anlieger) jeweils mindestens 3 Bäume BF31 (GH741) und/ oder BF41
(GH742) mit einem direkten Bodenanschluss.
- Innerhalb der mit G* bezeichneten Flächen (Gehrecht zugunsten der
Anlieger) jeweils mindestens ein Baum BF31 (GH741) und/ oder BF41
(GH742) mit einem direkten Bodenanschluss zusätzlich zu den vorstehend
festgesetzten Bäumen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA2.
- Innerhalb der „Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“, der „Flächen
für Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ sowie bei
Stellplatzanlagen innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf - Schule -
mindestens ein Baum BF 31 (GH741) und/ oder BF41 (GH742) je
angefangene 4 Stellplätze. Abweichend hiervon ist bei der „Fläche für
Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ entlang der Planstraße 20
mindestens ein Baum BF 31 (GH741) und/ oder BF41 (GH742) je
angefangene 6 Stellplätze zu pflanzen.
- Innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung - Kita -
und - Schule - ein Baum BF 31 (GH741) und/ oder BF41 (GH742) je 500
m² Grundstücksfläche. Bei den Flächen für Gemeinbedarf - Kita - und -
Schule - sind die Baumpflanzungen außerhalb der Fläche M1 bzw. M2
vorzunehmen. Die in der Planzeichnung innerhalb der Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung - Schule - festgesetzten
anzupflanzenden 3 Bäume sowie die Baumpflanzungen auf den
Stellplatzanlagen gemäß der vorstehenden Festsetzungen können bei der
Ermittlung der notwendigen Baumanzahl herangezogen werden.
Ausgenommen von dieser Festsetzung ist die Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung - Schule - auf dem Flurstück 296
(Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6).
- Innerhalb des Sondergebietes (SO) mindestens 7 Bäume BF 31 (GH 741)
und/ oder BF41 (GH742) innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche,
welche mit max. einem Vollgeschoss festgesetzt ist. Dieser Bereich ist zu
mindestens 50 % zu begrünen und mit Raseneinsaat, Gräsern
(HH7/BR132) Stauden und/ oder Gehölzen (BB1/GH51 oder GH52) zu
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens
60 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Im Bereich von
erforderlichen Retentionsmulden darf die Stärke der Vegetationstragschicht
auf bis zu 30 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht abgesenkt werden. Bei
Baumpflanzungen muss die Stärke der Bodensubstratschicht mindestens
120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht betragen. Der Wurzelraum
muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
- Die Flachdächer der Gebäude der Hauptnutzungen in den festgesetzten
allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO), mit Ausnahme der im
Sondergebiet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen, sowie in den Flächen für Gemeinbedarf sind mit einer
intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132)
Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der
jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 50% der gemäß diesen Festsetzungen
zu erstellenden Dachbegrünung eines zu beantragenden Vorhabens kann
statt als intensive Dachbegrünung als extensive Dachbegrünung mit einer
Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit
Photovoltaikelementen überlagert wird.
- Werden in den Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -
Schule - Sporthallen errichtet, ist bei diesen abweichend von der
vorstehenden Regelung für die Dachflächen eine Vegetationstragschicht
mit einer Stärke von mindestens 50 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine
Vegetationstragschicht von 120 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25
m³ betragen. 50% der gemäß diesen Festsetzungen zu erstellenden
Dachbegrünung eines zu beantragenden Vorhabens kann statt als
intensive Dachbegrünung als extensive Dachbegrünung mit einer
Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit
Photovoltaikelementen überlagert wird.
- Die extensive Dachbegrünung - DC 3 / DC 1 (NB 6244 / NB 6241) der
Flachdächer von Garagen und Carports in den festgesetzten allgemeinen
Wohngebieten WA1 sowie innerhalb der „Flächen für
Gemeinschaftscarports (GC)“. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
herzustellen.
- Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder
der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mindestens
mit Rasen, Gräsern (HH7/BR132). Die Vegetationstragschicht ist mit einer
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht auszubilden.
- Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflächen von Gebäuden
ab einer Größe von 30 m² sind zu 100 % innerhalb der festgesetzten
Gemeinbedarfsflächen -Schule- und -Kita-  mit Ausnahme von Fenstern,
Türen und technischen Einrichtungen mit einer Kletterpflanze je laufendem
Meter Wand bei Selbstklimmern mit Bodenanschluss bzw. mit einer
Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen
mit Bodenanschluss. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe
vorzusehen.
- Die Fassadenbegrünung der im Innenbereich liegenden Wandflächen von
Gebäuden innerhalb des Sondergebietes (SO), welche entlang der in der
Planzeichnung mit „Fassadenbegrünung“ bezeichneten Baugrenzen oder
parallel zu diesen errichtet werden, mit Ausnahme von Fenstern, Türen,
Balkonen, Loggien und Lüftungseinrichtungen mit Rankpflanzen.
Ausgenommen von der Festsetzung sind Wände, denen ein Laubengang
vorgesetzt ist.
- Ausnahmen von der Fassadenbegrünung von Gebäudefassaden, die der
Energiegewinnung dienen, sind zulässig.
- Bei Baumpflanzungen auf einer festgesetzten Tiefgarage muss die Stärke
der Bodensubstratschicht mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³
betragen.
- Innerhalb der Planstraße 1 mindestens 8 Bäume BF 31 (GH 741) und/ oder
BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.
- Innerhalb der Planstraße 2 mindestens 11 Bäume BF 31 (GH 741) und/
oder BF41 (GH742) als einseitige Baumreihe.

zu Anlage 2 URKUNDE

720038 Zeichen

1 
 
   
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum  
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 66389/03 
Arbeitstitel:  Rondorf Nord-West in Köln Rondorf 
______________________________________________________________________________ 
 
1. Anlass, Verfahren und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung  
Der Rat der Stadt Köln hat am 11. Februar 2014 das `Stadtentwicklungskonzept Wohnen` (StEK Woh-
nen) beschlossen, im dem die Ausgangslage, die Ziele und Leitlinien sowie ein Handlungsprogramm 
für die Wohnbauentwicklung für die Stadt Köln dargelegt wird. Ziele des Konzeptes sind, für die zuzie-
henden und die bereits in Köln wohnenden Menschen ausreichend neue Wohnungen zu bauen und 
die vorhandenen Wohnungen zu sichern und zu verbessern. Mit diesen Leitzielen wird die Kölner 
Bevölkerung bis zum Jahre 2029 voraussichtlich auf rund 1.161.000 Mitbürgerinnen und Mitbürger 
anwachsen. Für diese Menschen soll in Köln Wohnraum in ausreichender Menge und Qualität vor-
handen sein. Daher strebt die Kölner Wohnungspolitik den Bau von rund 66.000 neuen Wohnungen 
an. 
Das Plangebiet in Köln Rondorf ist Bestandteil des von der Stadt ausgearbeitetem `Wohnungsbaupro-
gramms 2015`. Die im Programm dargestellte Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206-
014) soll einer erstmaligen baulichen Entwicklung für eine Wohnnutzung zugeführt werden. Es wird  
ein Wohnungsbaupotenzial von c irca 900 Wohneinheiten vorgesehen, welche im Einfamilienhaus - 
bzw. Geschosswohnungsbau errichtet werden sollen. Die im Wohnungsprogramm  dargestellte Flä-
chengröße und der Flächenzuschnitt (28 ha) sind weitgehend identisch mit dem vorliegenden Plange-
biet, in welchem jedoch Erweiterungen im Norden und im Westen vorgesehen sind. Weitere Flächen 
werden für die Erschließung und Sicherung einer Stadtbahntrasse notwendig.  Das nun dem Bebau-
ungsplan-Entwurf zugrundeliegende städtebauliche Konzept sieht die Errichtung von c irca 1.300 bis 
1.380 Wohneinheiten in verschiedenen Wohnformen vor. 
In Abstimmung mit der Stadt Köln hat der Investor "AMELIS Projektentwicklungs GmbH Co. KG" für 
das Plangebiet "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf im Jahr 2015 ein städtebauliches Planungskon-
zept durch das Büro `West 8 urban design & landscape architecture b.v.` aus Rotterdam, Niederlande 
erarbeiten lassen. In dem Konzept sind die geplante verkehrliche Erschließung und die Lage der Bau-
felder für Wohnungsbau und Flächen für die soziale Infrastruktur dargestellt. Im Laufe der Planung 
wurde das städtebauliche Konzept durch West 8 in Abstimmung mit der Stadt Köln laufend weiterent-
wickelt.  
Ebenso werden eine geplante und inzwischen durchgeführte Seeverlagerung, eine geplante Stadt-
bahntrasse sowie die Errichtung einer Entflechtungsstraße im Süden von Rondorf berücksichtigt. Für 
die Umsetzung dieser Vorhaben sind eigenständige Planfeststellungsverfahren erforderlich.  
 
1.2 Ziel der Planung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: 
- Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen mit einer bedarfsgerechten Infrastruktur. Hier-
für wird ein Neubaugebiet mit circa  1.300 bis 1.380 Wohneinheiten in verschiedenen Wohn-
quartieren entwickelt , darunter Mehrfamilienhäuser (Miet - und Eigentumswohnung en) und 
Einfamilienhäuser 
- Realisierung von mindestens 30 % des geplanten Wohnraums als öffentlich geförderte Woh-
nungen

2 
 
- Erweiterung der bestehenden sozialen Infrastruktur um eine weiterführende Schule,  zwei 
Grundschulen sowie vier Kindertagesstätten 
- Schaffung öffentlicher Grünflächen und verschieden zugeschnittener öffentlicher Spielplatzflä-
chen 
- Entwicklung und Sicherung von Flächen zur Erweiterung des bestehenden Nahversorgungs-
angebots an einem Quartiersplatz mit gleichzeitiger Verknüpfung des alten Ortskerns mit dem 
neuen Siedlungsgebiet 
- Schaffung einer neuen Entflechtungsstraße über ein separates Planfeststellungsverfahren zur 
Regelung des Verkehrs aus dem bestehenden Ort und dem Verkehr des Neubaugebietes  
- Ausbau des vorhandenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) über ein separates Plan-
feststellungsverfahren, hierfür Bereitstellung von Flächen für die Verlängerung der Stadtbahn-
linie 5 vom Verteilerkreis Süd bis nach Köln-Meschenich 
- Teilverlegung der ehemaligen Kiesgrubenfläche „Galgenbergsee“. Die Planung war Bestand-
teil eines eigenständigen Planfeststellungsverfahrens. Der notwendige Planfeststellungsbe-
schluss liegt vor. Die Baumaßnahmen sind bis auf Bepflanzungs- und Auffüllarbeiten in einem 
kleinen Teilbereich weitestgehend abgeschlossen. 
Ziel der geplanten Siedlungserweiterung ist, neben der Entwicklung von neuem Wohnraum über die 
geplanten Infrastruktureinrichtungen und Verkehrsmaßnahmen die bestehende Siedlung von Rondorf 
zu stärken. So soll für Rondorf die Chance genutzt werden, die vorhandenen Probleme des beste-
henden Verkehrsaufkommens neu regeln zu können. Das Erschließungskonzept sieht hierfür südlich 
der geplanten Wohnbauflächen eine Entflechtungsstraße vor, die sowohl die planbedingten Mehrver-
kehre als auch einen Teil der vorhandenen Durchgangsverkehre von Rondorf aufnehmen kann. Die 
somit erzielte Reduzierung des Verkehrs im alten Ortskern schafft zudem die Möglichkeit, den öffent-
lichen Straßenraum des bestehenden Ortes gestalterisch aufzuwerten (siehe Kapitel 5.2 Erschlie-
ßungskonzept). 
Um die Ziele der Planung zu erreichen, soll eine stadträumliche Verzahnung des alten Ortskerns mit 
dem neuen Siedlungsgebiet und ein damit verbundener Ausbau der verkehrlichen Infrastruktur  ge-
schaffen werden.  
Ziel ist, durch die geplante Entflechtungsstraße den bestehenden Straßenraum im Ortskern (insbe-
sondere durch eine Verkehrsberuhigung der Rodenkirchener Straße) zu entlasten und durch eine 
neue Gestaltung aufzuwerten. Diese Planungen stehen im Kontext des geplanten Neubaugebiets 
„Rondorf Nord-West“, die Umsetzung soll, da der Bereich außerhalb des Bebauungsplangebietes 
liegt, jedoch unabhängig des Bebauungsplanverfahrens erfolgen. 
Ebenso sind der Ausbau des vorhandenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und hierfür die 
Bereitstellung von Flächen für die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd bis nach 
Köln-Meschenich Ziel der städtebaulichen Entwicklung. Zur Umsetzung der  Planungsziele der Ent-
flechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnlinie sind eigenständige Planfeststellungsverfahren 
erforderlich. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplanes Arbeitstitel „Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf gefasst sowie die Durchfüh-
rung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz  1 BauGB nach Modell 3 (mo-
derierte Abendveranstaltung) beschlossen. Teil dieses Beschlusses war, dass die frühzeitige Öffent-
lichkeitsbeteiligung solange nicht durchgeführt werden sollte, bis die Kosten-/Nutzenanalyse der Ver-
längerung der Nord-Süd-Stadtbahn vorlag und dabei der Kosten-/Nutzungsfaktor > 1 betragen muss.  
Bereits im Vorfeld wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 09.10.2017 bis zum 16.11.2017 durchgeführt.

3 
 
Nach Vorlage der Kosten-/Nutzenanalyse wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in einer 
öffentlichen Veranstaltung in der Aula der Gesamtschule Rodenkirchen am 29.06.2018 durchgeführt. 
Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit zusätzlich im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere 
Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen. In diesem Zeitraum sind 159 Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit und bis zum 30.07.2018 sechs weitere Stellungnahmen eingegangen. 
Weitere Informationsveranstaltungen wurden am 02.03.2020 in der Anne-Frank-Schule in Köln-Ron-
dorf sowie am 01. Juli 2021 als digitale Informationsveranstaltung durchgeführt.  
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragte per Beschluss am 03.09.2020 die Verwaltung, auf der 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan- Entwurf auszuarbeiten 
(Vorgabenbeschluss).  
Die Träger- und Dienstellenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 wurde vom 18.11. bis zum 19.12.2022 durch-
geführt. 
Als nächster Verfahrensschritt steht die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) an.  
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten des Stadtteils Rondorf und beläuft sich auf eine Größe 
von circa 686.038 qm. Im Osten reicht das Plangebiet bis an den Weißdornweg heran. Im Südosten 
bildet der bestehende Ortsrand und im Südwesten die Kapellenstraße die Grenze des Bebauungs-
planes, wobei der Büchelhof nicht Teil des Geltungsbereiches ist. Die Grundstücke des Schulcampus 
der St. George’s School mit den östlich angrenzenden Wohnparzellen sowie die Gemeinbedarfsflä-
chen der Bebauungspläne mit dem Arbeitstitel „Internationale Schule St. George’s“ bzw. Husaren-
straße“ sind aus dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ausgenommen, soweit sie aus dem 
Kartenwerk ersichtlich weiß dargestellt werden. Im Bereich der Husarenstraße wird der Geltungsbe-
reich so gebildet, dass der Geltungsbereich direkt bis an die Geltungsbereiche der Bebauungspläne 
Nr. 66380/02 „Kapellenstraße in Köln-Rondorf“ und Nr. 66382/02 „St. George`s in Köln-Rondorf“ her-
anreicht. Die heutige Husarenstraße ist demnach nur insoweit Teil des Geltungsbereichs, wie diese 
nicht bereits innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 66382/02 „Internationale Schule St. George’s“ liegt. 
Weiter nach Norden gehend bildet die östliche Grenze der im Bebauungsplan Nr. 66380/03 „Husa-
renstraße in Köln-Rondorf“ festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche den Geltungsbereich. Im Wes-
ten bilden eine Kleingartenanlage bzw. landwirtschaftliche Flächen die Grenze des Bebauungspla-
nes. Im Norden bildet die 40 m Anbauverbotszone der Autobahn BAB 4 bzw. bestehende Flurstücks-
grenzen zur Autobahn die Plangebietsgrenze.  
Großteile des Geltungsbereiches befinden sich in städtischer Hand. Arrondierungsflächen insbeson-
dere im Osten, Südosten und Süden des Plangebietes stehen im Eigentum von privaten Dritten. Die 
im Plangebiet liegenden Flächen sind weitestgehend von der AMELIS Projektentwicklungs GmbH 
Co. KG angekauft oder vertraglich gesichert worden (s. Kapitel 6.15.4 Bodenordnende Maßnahmen). 
Folgende Grundstücke liegen innerhalb des Plangebiets: 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6, Flurstücke 39 (tlw.) 75 (tlw.), 76 (tlw.), 78 (tlw.), 
157, 160, 169, 175, 208, 209, 216, 217, 237, 239 (tlw.), 240 (tlw.), 241, 242, 245 (tlw.), 246 
(tlw.), 252, 254, 265 (tlw.), 294 (tlw.), 296, 297, 300, 301, 305 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7, Flurstücke 44, 45, 46, 47, 48, 52, 62, 65, 110, 
111, 155, 162, 132, 305 (tlw.), 306 (tlw.), 307 (tlw.), 308 (tlw.), 309 (tlw.), 310, 311, 312, 313, 
314, 324, 334, 348, 363, 388, 395 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 8, Flurstück 262 (tlw.) 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 9, Flurstücke 1, 10/1, 127, 128, 151/2, 152/2, 281, 
366, 370, 420, 433, 440, 476 (tlw.), 524, 610, 656 (tlw.)

4 
 
- Stadt Köln, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 92, Flurstücke 9, 148/32, 149/32, 150/32, 165/32, 
168/33 (tlw.), 242/19, 338/32, 339/32, 340/32, 688/34, 1040, 1061, 1062 (tlw.), 1105 
Eine genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.  
 
3.2 Vorhandene Baustruktur und Gebäudenutzung 
Der Stadtteil Rondorf (mit den Ortsteilen Hochkirchen und Hönningen) hat derzeit circa 9.500 Einwoh-
nerinnen und Einwohner  und ist überwiegend durch Wohnungsbau in verschiedenen Wohnformen 
und Dichten geprägt. Hierbei überwiegt in der Fläche die Einfamilienhausbebauung in ein- bis zwei-
geschossiger Bauweise. Der historische Ortskern von Rondorf im Bereich der Rodenkirchener Straße 
und Kapellenstraße zeichnet sich durch eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit Versorgungs-
strukturen im Erdgeschoss aus. 
In Rondorf liegen eine Grundschule (Anne-Frank-Schule) mit circa 350 Schülerinnen und Schülern, 
eine englische Schule (St. George’s School) mit circa 850 Schülerinnen und Schülern sowie vier Kin-
dertagesstätten im Bestand. Darüber hinaus befinden sich im Ort zwei Lebensmittel-Vollversorger und 
ein Lebensmitteldiscounter sowie zwei Kleingartenanlagen mit circa 400 Parzellen.  
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Ackerschläge sind von teilweise 
versiegelten Wirtschaftswegen durchzogen. Nur sehr v ereinzelt wird die Landschaft durch wegebe-
gleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert. Neben der ackerbaulichen Nutzung wird 
das Gebiet von den Anwohnern zur Naherholung genutzt. Eine wichtige Verbindungsachse zum Grün-
gürtel zwischen Militärring und der Autobahn BAB 4 im Kölner Süden bildet hierbei der in Nord-Süd-
richtung verlaufende Wirtschaftsweg „Am Höfchen“, der im Norden von einer Lindenallee geringen 
Alters gesäumt wird und mit einer Fuß- und Radfahrerbrücke die Bundesautobahn A4 überquert.  
Im Nordosten des Bebauungsplanes liegt die Seefläche des Galgenbergsees, einer ehemaligen Zie-
gelabbaufläche, die sich im Laufe der Jahre mit Wasser gefüllt hat. Der See ist grundwasserbeein-
flusst und weist aufgrund eines Schadens mit perfluorierten Tensiden (PFT) im Grundwasseranstrom 
eine PFT-Belastung auf. Der See wird von Gehölzen umsäumt und ist für die Öffentlichkeit nicht zu-
gänglich. Auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHO) für eine Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln-Rondorf 
vom 20.07.2021 wurde der See verlagert und ökologisch aufgewertet.  
Zudem befinden sich im Plangebiet ein alter Obstgarten sowie eine im Osten des Geltungsbereiches 
liegende Wiesenfläche, die interimsmäßig für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt wurde. Im 
Süden ragen der bebaute Stadtteil von Rondorf sowie Hofflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen 
mit Weidegrünland, Paddockflächen für Pferde und eine Bergehalle in den Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes herein. Ein Teil der mit alten Bäumen bestandenen Grünlandflächen ist als geschütz-
ter Landschaftsbestandteil LB 2.12 ‚Umgebung des Johannes- und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan 
festgesetzt. Zudem befindet sich südwestlich des Bebauungsplanes der Schulkomplex der englisch-
internationalen Schule St. George’s School (Gebäudekomplex mit angrenzenden Sportanlagen und 
Parkplatzflächen) mit seinen Grünflächen (Wiesen), die in das Bebauungsplangebiet hereinreichen 
und partiell als Retentionsflächen genutzt werden. Östlich des Schulareals schließt sich der „Pater -
Prinz-Weg“ an. Hier sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 66382/02 Doppelhäu-
ser, die bereits weitestgehend fertig gestellt sind, und Mehrfamilienhäuser möglich. 
Die westliche Grenze des Geltungsbereiches wird auf Höhe einer bestehenden Kleingartenanlage 
durch die Husarenstraße bestimmt, im Norden oberhalb der Kleingartensiedlung verspringt die 
Grenze des Geltungsbereichs nach Westen bis an die Straße „Auf dem Schneeberg“, an die sich 
wiederum eine weitere Kleingartensiedlung ‚Kuchenbuch‘ anschließt. Der nördliche Randbereich zur 
Autobahn BAB 4 wird durch gehölzbestandene Böschungsbereiche bestimmt.

5 
 
3.3 Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Das Plangebiet ist derzeit nicht erschlossen. Anschlusspunkte an das örtliche bzw. regionale Stra-
ßenverkehrsnetz sind über die Kapellenstraße sowie den Weißdornweg gegeben. Südöstlich von 
Rondorf liegt die Autobahnauffahrt Rodenkirchen zur Bundesautobahn A555. Nordöstlich von Ron-
dorf befindet sich der Verteilerkreis, über den die Bundesautobahn A4 sowie die Bundesautobahn 
A555 zu erreichen sind.  
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Rondorf ist mit den Buslinien 131 (von Sürth zur Berrenrather Straße / Gürtel) und 132 (Meschenich 
zum Breslauer Platz/ Hauptbahnhof) an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Meh-
rere Haltestellen befinden sich auf der Kapellen- und Rodenkirchener Straße sowie dem Weißdorn-
weg. Ein Anschluss an das KVB-Schienennetz besteht aktuell nicht.  
Fuß- und Radweg 
Straßenbegleitende Gehwege sind in den an das Plangebiet angrenzenden Straßenabschnitten, ins-
besondere im Bereich des Weißdornwegs sowie der Kapellenstraße vorhanden. Darüber hinaus ver-
läuft nördlich des Plangebietes über den Weg „Am Höfchen“, über die Bundesautobahn A4, den Äu-
ßeren Grüngürtel in Richtung der Kölner Innenstadt eine Fuß- und Radwegeverbindung.  
Technische Erschließung 
Im Bereich des Plangebietes und daran angrenzend verlaufen mehrere Bestandskanäle, an welche 
das Plangebiet in Zukunft angeschlossen werden soll. Quer durch das Plangebiet befindet sich ein 
Mischwasserverbindungssammler (Eiprofil 1300/1450 Ortbeton). Dieser soll im Westen des Erschlie-
ßungsgebietes teilweise rückgebaut und umgelegt werden. Auf der Ostseite des zentralen Teils des 
Erschließungsgebietes (Straße „Am Höfchen“) sind mehrere Anschlusspunkte an dieses bestehende 
Großprofil geplant. 
Im Süden des Plangebietes (Kapellenstraße) befindet sich ein Steinzeugrohrkanal DN 600, an wel-
chen das Plangebiet angeschlossen werden soll. Hier wurde von den Stadtentwässerungsbetriebe  
Köln AöR eine Einleitbegrenzung von 150 l/s bei einem 3-jährlichen Bemessungsregen vorgegeben. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Mit der Planung soll die im `Wohnungsbauprogramms 2015` dargestellte Fläche (Rondorf Nord-West, 
Kennzeichnung: W 206-014) umgesetzt werden. Auf eine Untersuchung eventueller Alternativstand-
orte kann daher verzichtet werden. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Landes- und Regionalplanung  
Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Das bedeu-
tet, dass sowohl die im Parallelverfahren befindliche 226. Änderung des Flächennutzungsplanes als 
auch der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan den Zielen der Landes - und Regionalplanung 
entsprechen müssen.  
Landesentwicklungsplan NRW und Regionalplan Köln 
Der LEP NRW stellt für die Ortslage Rondorf einen Siedlungsraum dar, der sich an der Darstellung 
des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) orientiert, die der gültige Regionalplan für den Regie-
rungsbezirk Köln in diesem Bereich ausweist. Die Darstellungen ermöglichen insbesondere im nord-
westlichen Bereich von Rondorf eine weitere Wohnbauflächenentwicklung.

6 
 
An die ASB-Darstellung schließen sich im Regionalplan in nördlicher und westlicher Richtung Allge-
meine Freiraum- und Agrarbereiche an, die mit den Funktionen „Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierten Erholung“, „Grundwasser - und Gewässerschutz“ sowie „Regionaler Grünzug“ 
überlagert sind.  
Durch die Planung ist beabsichtigt, die bisher durch die ASB-Darstellung vorgesehene Siedlungsent-
wicklung in der Form zu arrondieren, dass am nördlichen Rand des Plangebietes etwa 6,0 ha und 
am westlichen Rand ca. 3,2 ha Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche sowie Regionaler Grünzug 
in Anspruch genommen würden. Die Überschreitung im Nordosten betrifft zu großen Teilen den Be-
reich des Galgenbergsees in seiner ursprünglichen Lage.  
Die Inanspruchnahme regionalplanerischen Freiraumes sowie regionaler Grünzüge ist von weiteren 
Voraussetzungen abhängig. Im vorliegenden Fall betrifft dies vor allem die Ziele 2-3 „Siedlungsraum 
und Freiraum“ sowie 7.1-5 „Grünzüge“ des LEP NRW. Gleiches gilt für die Ziele D.1.1 „Freiraumsi-
cherung und Regionale Grünzüge“ sowie D.3.3 „Bereiche für den Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierten Erholung“ (BSLE) des Regionalplanes.  
Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung 
Nach der Ausnahme gemäß Ziel 2.3 LEP NRW (1. Spiegelstrich) können im regionalplanerischen 
Freiraum Baugebiete festgesetzt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen 
und die Festlegung des Siedlungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Die 
Planung schließt mit der vorgesehenen Festsetzung der Bauflächen an den vorhandenen regional-
planerisch festgelegten Siedlungsraum an.  
Die Abgrenzung des derzeit dargestellten ASB im Norden orientiert sich in tatsächlicher Hinsicht of-
fenbar an der Örtlichkeit des Galgenbergsees sowie einem hier verlaufenden Feldweg. Allerdings ist 
der Galgenbergsee im Regionalplan nicht als Wasserfläche dargestellt, so dass der Erhalt des Sees 
in dieser Lage nicht als regionalplanerisches Ziel formuliert worden ist . Zudem sprechen auch bei 
dem nördlich des ASB gelegenen Feldweg dessen Dimensionierung und Verkehrsbedeutung gegen 
die Annahme einer regionalplanerisch intendierten Grenzwirkung. Da es für die Festlegung des Sied-
lungsraumes im Regionalplan somit an einer deutlich erkennbaren Grenze fehlt, ist die Zielausnahme 
vom LEP-Ziel 2.3 einschlägig. Die durch den Bebauungsplan vorgesehene Festsetzung der Bauge-
biete ist somit mit dem LEP-Ziel 2.3 vereinbar.  
Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen gemäß Ziel 7.1 -5 LEP NRW ist 
nur zulässig, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffe-
nen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt.  
Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Alternativen ist anzuführen, dass sich im aktuellen Regio-
nalplanfortschreibungsverfahren sehr deutlich zeigt, dass die für die Stadt Köln berechneten ASB -
Bedarfe im Kölner Stadtgebiet nicht gedeckt werden können. Es besteht eine erhebliche Differenz 
zwischen den Wohnbauflächenbedarfen und den darstellbaren Flächenreserven. Diese S ituation 
schließt auch den Kölner Süden und den Bereich Rondorf mit ein. Falls keine Arrondierung der be-
stehenden ASB-Reserve möglich wäre, könnte das angestrebte städtebauliche Konzept im Bereich 
Rondorf-Nordwest nur unzureichend umgesetzt werden und es würden deutlich weniger als die bis-
her angestrebten circa  1.300 bis 1.380 Wohneinheiten realisiert werden. Vor diesem Hintergrund 
sieht auch der bisherige Entwurf des neuen Regionalplanes im Regionalplanfortschreibungsverfah-
ren (vgl. Aufstellungsbeschluss des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln vom 10.12.2021) eine 
Arrondierung von ASB-Flächen im Ortsteil Rondorf am nordöstlichen Rand im Bereich der Nassaus-
kiesung und im westlichen Bereich vor. 
Aufgrund dieser Gesamtumstände und des damit zum Ausdruck k ommenden dringenden Wohn-
raumbedarfes sowie des dringenden Bedarfes an sozialer Infrastruktur für den Stadtteil Rondorf wird 
die beschriebene Arrondierung des ASB bereits im parallel durchgeführten FNP-Änderungsverfahren 
als unverzichtbar eingestuft, da alternative Flächen zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen. 
Wegen der nahezu vollständigen Überlagerung der Freiräume im Stadtgebiet mit der Funktion „Re-
gionaler Grünzug“ würde sich auch bei einer zur Verfügung stehenden Alternativfläche voraussicht-
lich kein Standort außerhalb eines Regionalen Grünzuges entwickeln lassen. Mit der Festsetzung

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der Baugebiete werden somit die bauleitplanerischen Voraussetzungen konkretisiert, nach denen die 
bereits im FNP-Änderungsverfahren festzustellende Alternativlosigkeit der siedlungsräumlichen Ent-
wicklung im Plangebiet umgesetzt werden darf.  
Als zweite Voraussetzung der Ausnahme vom LEP-Ziel 7.1-5 ist das Ziel D.1.1 des Regionalplanes 
von Bedeutung, da hier die Funktionen der Regionalen Grünzüge bestimmt werden. Die wesentlichen 
Funktionen des regionalen Grünzuges in diesem Bereich sind die siedlungsräumliche Gliederung, 
der klimaökologische Ausgleich, die Biotoperhaltung- und -vernetzung sowie die freiraumgebundene 
Erholung. Aufgrund der ökologischen Aufwertung des Galgenbergsees sowie der für den nördlichen 
Freiraum vorgesehenen Aufwertung durch Kompensationsmaßnahmen und der vorgesehenen Erho-
lungsfunktionen für die Bevölkerung ist bereits auf der Ebene des parallel durchgeführten FNP -Än-
derungsverfahrens davon auszugehen, dass durch die Planung keine Beeinträchtigung der Funkti-
onsfähigkeit des Grünzugs erfolgt (s. Erläuterungen in Kapitel 6.12). Dies gilt unverändert auch für 
die konkrete Festsetzung der Baugebiete durch den Bebauungsplan. Im Ergebnis werden somit auch 
durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die Voraussetzungen der Ausnahme vom Ziel 7.1 -5 
LEP eingehalten, weil für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des be-
troffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzug es erhalten bleibt. Zugleich 
wird damit auch das Ziel D.1.1 des Regionalplanes erfüllt. 
Die in Kapitel D.3.3 des Regionalplanes aufgeführten Ziele für die BSLE decken sich in wesentlichen 
Punkten mit den Zielen für die regionalen Grünzüge. Wie zuvor erläut ert, werden die wesentlichen 
Funktionen des regionalen Grünzuges auch durch die konkretisierenden Festsetzungen des Bebau-
ungsplans nicht beeinträchtigt, sondern insgesamt gestärkt.  
Durch die obigen Ausführungen ist somit dargelegt worden, dass die beabsichtigte Festsetzung der 
Baugebiete sowohl mit den Zielen des LEP NRW als auch mit denen des geltenden Regionalplanes 
vereinbar ist.  
 
4.2 Landschaftsplan 
Die überwiegenden Teile des Plangebietes sind Bereiche des Landschaftsschutzgebietes L 18: „Frei-
räume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die 
Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, sofern sie den Festsetzungen des Bebauungs-
planes widersprechen und der Träger der Landschaftsplanung im zugrundeliegenden FNP-Verfahren 
nicht widersprochen hat (§ 20 Absatz 4 LNatSchG NRW). Die geplanten Ausgleichsflächen im Nor-
den des Plangebietes entsprechenden Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes L18, so dass 
für diese Teilbereiche kein Widerspruch vorliegt. 
Das Landschaftsschutzgebiet wurde mit nachstehenden Schutzzwecken festgesetzt: 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung von naturnahen Le-
bensräumen für Pflanzen und Tiere in dem durch Kiesabgrabungen stark geschä-
digten Landschaftsraum 
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere 
zur Erhaltung des ländlichen Charakters der Ortsränder als Rest der bäuerlichen 
Kulturlandschaft und prägender geologischer Strukturen 
- wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung im ländlichen Raum 
Bezüglich detaillierteren Aussagen zum Landschaftsplan wird auf den Teil B) Umweltbericht, Kapitel 
7.5.16 verwiesen. 
 
4.3 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet überwiegend als Wohnbaufläche darge-
stellt. Innerhalb dieser Wohnbauflächen erfolgt die Darstellung von zwei Signets für Kindereinrichtun-
gen, jeweils ein Signet für eine Alteneinrichtung sowie für eine Schule.

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Der nördliche Bereich des Plangebietes wird von Westen aus kommend bis auf Höhe des vorhande-
nen Kiesgrubensees in einem Streifen bis zu circa 380 m als Fläche für die Landwirtschaft überlagert 
mit dem Signet  `Kleinmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ` dargestellt. Bis 
zum Weißdornweg wird dieser Streifen anschließend als Grünfläche dargestellt. Innerhalb dieser 
Grünfläche ist der Galgenbergsee in seiner ursprünglichen Lage als Wasserfläche dargestellt. Inner-
halb der Grünfläche erfolgt des Weiteren die Darstellung eines Spielplatzsignets.  
Im Westen des Plangebietes erfolgt ebenfalls die Darstellung einer Grünfläche, welche in Richtung 
Süden größtenteils mit einer Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen überlagert wird. 
Angrenzend an das Plangebiet erfolgt für die heutigen bebauten bzw. sportlich genutzten Flächen 
der „St. George‘s School“ im Flächennutzungsplan die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche mit 
der Zweckbestimmung Schule und Sportplatz. Mit der 213. FNP -Änderung mit Feststellungsbe-
schluss vom 22.09.2016 wurde diese Fläche nach Norden erweitert und mit der Zweckbestimmung 
Sportplatz versehen. Östlich daran angrenzend erfolgt für den südlichen Bereich die Darstellung einer 
Wohnbaufläche.  
Die geplanten Festsetzungen von allgemeinen Wohngebieten im Bebauungsplan sind somit nur zum 
Teil aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.  
Darüber hinaus ist die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes vorgesehen. Hierfür wird 
im Bebauungsplan die Festsetzung ein es Sondergebietes notwendig, welches ebenfalls aus dem 
geltenden Flächennutzungsplan nicht entwickelt werden kann . Aus diesem Grund ist parallel zum 
Bebauungsplanverfahren die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehen. 
Der Entwurf der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht Änderungen und Anpassungen der 
bestehenden FNP-Darstellungen „Wohnbaufläche“, „Grünfläche“ und „Wasserfläche“ vor. Insbeson-
dere erfolgt eine Ausweitung der Wohnbauflächen, um den Bedarfen an Wohnbauflächen in Köln 
gerecht zu werden und um eine Ausgewogenheit zu den notwendigen Infrastrukturaufwendungen 
inklusive der Bildungseinrichtungen zu schaffen. Der Entwurf der FNP-Änderung sieht eine Darstel-
lung der Schulstandorte als „Gemeinbedarfsfläche“ mit den entsprechenden Signets vor. Die Signets 
‚Kindereinrichtung, Standort unbestimmt` werden anhand des städtebaulichen Konzeptes konkreti-
siert. Im Süden des Geltungsbereichs ist eine “Gemischte Baufläche“ vorgesehen, in der das ge-
plante Nahversorgungszentrum untergebracht werden soll. Die bestehende FNP-Darstellung „Fläche 
für die Landwirtschaft“ im Norden soll zukünftig zugunsten von „Wohnbaufläche“ und überwiegend 
„Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung  `Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen`  entfallen. 
Der geplante zentrale Grünzug soll als Grünfläche mit den Signets Parkanlage und Spielplatz darge-
stellt werden.  
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes würden demnach den zukünftigen Darstellun-
gen des Flächennutzungsplanes entsprechen.  Dies gilt auch im Hinblick auf die für das geplante 
Quartierszentrum auf Ebene des Flächennutzungsplanes vorgesehene Darstellung einer gemischten 
Baufläche. Die im Rahmen der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehene Darstellung 
einer gemischten Baufläche erfolgt aufgrund der Systematik des Flächennutzungsplanes mit Blick 
auf das gesamte Stadtgebiet. Bei dem geplanten Sondergebiet im Bebauungsplan handelt es sich 
insofern um eine typische Nutzungsmischung, als alle vorgesehenen Nutzungen entweder im Misch-
gebiet (z. B. das vorgesehene Wohnen) oder im Kerngebiet (z. B. der großflächige Einzelhandel) 
zulässig sind. Es gibt jedoch kein festzusetzendes Baugebiet, in dem alle geplanten Nutzungen zu-
lässig sind, sodass auf Ebene des Bebauungsplanes die Fes tsetzung eines Sondergebietes erfor-
derlich wird. Die geplanten Nutzungen können jedoch jeweils einzeln aus einer gemischten Baufläche 
entwickelt werden. Somit entspricht das geplante Sondergebiet der Grundkonzeption des Flächen-
nutzungsplanes und kann aus der dort dargestellten gemischten Baufläche entwickelt werden. 
 
4.4 Bestehendes Planungsrecht 
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Auch 
ist bislang in diesem überwiegenden Teil keine zusammenhängende Bebauung im Sinne von § 34

9 
 
BauGB zu erkennen. Nur im Süden des Plangebiets reichen in sehr geringem Umfang die bebauten 
Flächen nördlich der Kapellenstraße und der Rondorfer Hauptstraße i n das Plangebiet herein. Sie 
zählen planungsrechtlich zum Innenbereich gemäß § 34 BauGB. 
Somit ist der überwiegende Teil des Plangebietes zurzeit als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB 
zu beurteilen. Folgende Bebauungspläne werden zum Teil von dem Geltungsbereich des hier zu 
behandelnden Bebauungsplanes überlagert: 
- Bebauungsplan Nr. 66382/02, Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in 
Köln-Rondorf (Satzungsbeschluss 14.09.2010, Bekanntmachung 20.10.2010) 
- Bebauungsplan Nr. 66380/03, Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-Rondorf Sat-
zungsbeschluss 26.03.2020, Bekanntmachung 10.06.2020) 
Durch den Bebauungsplan Nr. 66382/02 mit dem Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in 
Köln-Rondorf wurde im Jahr 2010 das Planungsrecht zur Entwicklung der internationalen Schule „St. 
George’s School“ geschaffen. Der Bebauungsplan setzt insbesondere eine Fläche für Gemeinbedarf 
„Schule / Internat“ fest. Für diesen Bereich werden folgende Festsetzungen getroffen: maximal zwei 
Vollgeschosse, nur Satteldach und Walmdach zulässig, maximale GRZ 0,5 sowie eine Hauptfirstrich-
tung. Des Weiteren ermöglicht der Bebauungsplan die Errichtung einer Sportfläche. Darüber hinaus 
erfolgt die Festsetzung eines reinen Wohngebietes östlich der Schule. Hierfür erfolgen folgende Fest-
setzungen: maximal zwei Vollgeschosse, nur Satteldach und Walmdach mit einer max. Neigung von 
35° zulässig, maximale GRZ 0,4 und maximale GFZ von 0,8, nur Einzelhäuser zulässig. Die Wohn-
nutzung befindet sich derzeit in der Umsetzung. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan öffentliche 
Verkehrsflächen, eine Fläche für Versorgungsanlagen sowie private und öffentliche Grünflächen fest. 
Dabei werden Teile der öffentlichen bzw. privaten Grünfläche überlagert durch die Festsetzung einer 
Fläche für die Versickerung von Oberflächenwasser. Die privaten und öffentlichen Grünflächen stel-
len dabei Flächen für Ausgleichsmaßnahmen dar.  
Die östliche private Grünfläche, welche mit einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Natur und Landschaft überlagert ist, wird durch den neu aufzustellenden Bebau-
ungsplan überlagert.  
Der Bebauungsplan Nr. 66380/03 mit dem Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-Rondorf überlagert die 
nördlichen Grünflächen des Bebauungsplanes Nr. 66382/02,  Arbeitstitel: Internationale Schule St. 
George’s in Köln-Rondorf und erweitert die Fläche für den Gemeinbedarf. Als Zweckbestimmung ist 
hier eine Schulsportanlage (insbesondere Rugbyfeld und Hockeyfeld) festgesetzt. Des Weiteren wer-
den öffentliche Straßenverkehrsflächen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.  
Die Straßenverkehrsflächen sowie die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M2 bzw. M3 werden von dem neu aufzu-
stellenden Bebauungsplan überlagert.  
Neben den beiden vorgenannten Bebauungsplänen bestehen im direkten Umfeld drei weitere Be-
bauungspläne.  
- Bebauungsplan Nr. 66380/02, Arbeitstitel: Kapellenstraße in Köln - Rondorf (Sat-
zungsbeschluss 17.11.2016, Bekanntmachung 15.03.2017) 
- Bebauungsplan Nr. 67385/02,  Arbeitstitel: Birkenweg in Köln -  Rondorf (Sat-
zungsbeschluss 10.12.1996, Bekanntmachung 20.01.1997) 
- Bebauungsplan Nr. 67385/04, Arbeitstitel: Birkenweg / Am Höfchen (Satzungs-
beschluss 03.02.2000, Bekanntmachung 13.03.2000) 
Der Bebauungsplan Nr. 66380/02 mit dem Arbeitstitel: Kapellenstraße in Köln-Rondorf liegt westlich 
der St. George’s School. Zwischen dem oben genannten Bebauungsplan 66382/02 , Arbeitstitel: In-
ternationale Schule St. George’s in Köln-Rondorf und dem Bebauungsplan Nr. 6380/02, Arbeitstitel: 
Kapellenstraße in Köln-Rondorf befindet sich ein Abstand von circa 32,5 m. Die Fläche wurde bei der 
Erstellung dieser Bauleitpläne bewusst freigehalten, um hier zukünftig ggf. eine Stadtbahn-Trasse 
vorsehen zu können. Dieser Bereich wird Teil des nun aufzustellenden Bebauungsplans. Der östlich

10 
 
liegende Bebauungsplan Nr. 66380/02 sieht die Festsetzung einer  öffentlichen Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Sportanlage“ sowie Stellplatzflächen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie eine öffentliche Verkehrsfläche 
vor. 
Der Bebauungsplan Nr. 67385/02, Arbeitstitel: Birkenweg in Köln - Rondorf grenzt direkt südöstlich 
an das Plangebiet an. Entlang des Birkenwegs setzt dieser ein allgemeines Wohngebiet, mit einer 
maximalen GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 fest. Des Weiteren erfolgen insbesondere die Fest-
setzungen von max. zwei Vollgeschossen, der ausschließlichen Zulässigkeit eines Satteldaches  
(Dachneigung 40° bis 45°), der Zulässigkeit nur von Einzel- und Doppelhäusern, eine maximale First-
höhe von 61,0 m ü. NN sowie Lärmschutzmaßnahmen. Direkt angrenzend an das Plangebiet erfolgt 
die Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-
den, Natur und Landschaft. 
Der Bebauungsplan Nr. 67385/04, Arbeitstitel: Birkenweg / Am Höfchen grenzt wiederum direkt süd-
westlich an den vorstehend genannten Bebauungsplan Nr. 67385/02 mit dem Arbeitstitel: Birkenweg 
in Köln-Rondorf an und verläuft auch an der Grenze des Geltungsbereiches des Plangebietes . Der 
Bebauungsplan Nr. 67385/04, Arbeitstitel: Birkenweg / Am Höfchen setzt ebenfalls ein allgemeines 
Wohngebiet fest. Mit Ausnahme der Firsthöhen erfolgen die gleichen Festsetzungen wie bei dem 
Bebauungsplan Nr. 67385/02, Arbeitstitel: Birkenweg in Köln - Rondorf.  
 
4.5 Denkmalschutz 
Bodendenkmäler 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes ist bekannt, dass dieser in einer seit der älte-
ren Jungsteinzeit (6. Jahrhundert vor Christi) belegten Altsiedellandschaft liegt. Die südlich des Plan-
gebiets gelegene historische Ortslage Rondorf wird im Jahr 922 e rstmals erwähnt. Der außerhalb 
des Plangebiets liegende, heutige Johannishof wurde als mittelalterlicher Fronhof genutzt. Da die 
Flächen im Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurden, ist von günstigen Erhaltungs-
bedingungen für archäologisches Kulturgut auszugehen. Daher wurde seitens der Unteren Denkmal-
behörde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Untersuchung des Plangebiets auf Boden-
denkmäler angeregt.  
Es wurde eine Prospektion durch das Archäologie Team Troll (Stand: 01.03.2021) durchgeführt. Die 
im Zuge der Prospektion durchgeführte Begehung des Geländes mit Einzelfundeinmessung legt die 
Vermutung nahe, dass sich römische Siedlungsreste unter einem Teil des Plangebietes  befinden 
könnten. Gelände- Anomalien in einem weiteren betroffenen Bereich ließen zudem auf mögliche 
Überreste einer Motte (mittelalterliche Erdhügelburg) schließen. Im Bereich der römischen Fundkon-
zentration wurden 2 m breite und über 500 m lange Suchschnitte angelegt . In Bereichen mit unein-
deutigen Ergebnissen der Feldbegehung wurden 5 m breite und 100 m lange Schnitte angelegt. Im 
Bereich der vermeintlichen Motte wurden 87, jeweils 2 m breite und nur 20 m lange Schnitte in einer 
standard grid Verteilung gleichmäßig über die Fläche gelegt.  
Bei der Prospektion konnten, wie die Oberflächenfunde in diesem Bereich bereits hatten vermuten 
lassen, Reste einer römischen Besiedlung - wahrscheinlich einer Protovilla oder villa rustica- freige-
legt werden. Diese Überreste bestanden aus mehreren Gräben, Mauerstickungen und einem einfach 
gepflasterten Weg. Während die nur 2 m breiten Schnitte keine weiteren Aussagen über die genaue 
Natur der Befunde zuließen, wurde in einer dritten und vierten Kampagne der Verlauf des Weges 
weiter untersucht und bestimmt. Die übrigen 5 m breiten und 100 m langen Suchsondagen erbrachten 
keine archäologisch relevanten Ergebnisse, dennoch erlauben sie die Eingrenzung der römischen 
Besiedlung. 
Die Schnitte des `standard grid Verfahrens` zeigten, dass es sich bei der vermuteten Motte lediglich 
um eine natürliche Geländeanomalie handelte. Darüber hinaus konnten zwei vorgeschichtliche - mut-
maßlich eisenzeitliche - Befunde angetroffen werden.

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In der Gesamtbetrachtung zeigen die durchgeführten Untersuchungen die erwartbaren Hinweise auf 
die Siedlungshistorie, allerdings ohne Befunde, die der Umsetzung der Planung entgegenstehen. 
Eine Erfassung der archäologischen Strukturen im Plangebiet ist erfolgt. Die relevanten Strukturen 
liegen teilweise in den geplanten Grün- und Kompensationsflächen im Norden des Plangebietes und 
können hier auch erhalten bleiben. Zum Schutz des innerhalb der öffentlichen Grünfläche – Parkan-
lage mit Obstlehrpfad – und – Ausgleichsfläche - vorhandenen Bodendenkmals – Römischer Gutshof 
mit zugehöriger Infrastruktur innerhalb des Flurstücks 308 (Gemarkung Rondorf -Land, Flur 7) – be-
dürfen in dieser Fläche alle Planungen mit Bodeneingriffen, zu denen auch ein Abtrag des humosen 
Oberbodens gehört, einer gesonderten Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen Museum / Ar-
chäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz. In der Kernzone des Bodendenkmals sind 
Bodeneingriffe, die in den unterirdischen Denkmalbestand eingreifen, aus Gründen des Bodendenk-
malschutzes generell ausgeschlossen. 
Für wenige Teilbereiche konnten die Untersuchungen aus verschiedenen Gründen (z. B. aufstehen-
der Bewuchs) noch nicht durchgeführt werden. In Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen Mu-
seum / Archäologische Denkmalpflege sind diese im Rahmen der Planumsetzung nachzuholen. Beim 
Flurstück 10/1 (Gemarkung Rondorf-Land, Flur 9), beim allgemeinen Wohngebiet WA1 südlich der 
Planstraße 19, beim allgemeinen Wohngebiet nördlich der privaten Grünfläche – Wiesen und Weiden 
– sowie innerhalb der Planstraße 14 südlich der Kreuzung mit der Planstraße 19 sind über den Be-
stand hinausgehende Bodeneingriffe wie beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver - und Ent-
sorgungsleitungen archäologische Bodenuntersuchungen durchzuführen. Die vor der Aufnahme ent-
sprechender Baumaßnahmen sind mit dem Römisch -Germanischen Museum/Archäologische Bo-
dendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen. 
Bei der Errichtung der öffentlichen Straßen innerhalb der Planstraße 13 und den Bereichen der Plan-
straßen 14 und 18, die westlich und nördlich das Baufeld WA1 nordwestlich der Öffentlichen Gr ün-
fläche „Parkanlage“ umschließen, sind baubegleitende Untersuchungen erforderlich. 
Baudenkmäler 
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Baudenkmäler. Südlich des Plangebietes befinden sich je-
doch drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) und eine Villa aus dem Jahr 1909, 
die gemäß §§ 2 und 3 DSchG NRW als Baudenkmäler geschützt sind. 
Sämtliche Baudenkmäler bleiben erhalten, jedoch erfolgt eine Einschränkung ihrer Wirkung aus nörd-
licher Blickrichtung. Im Rahmen der Planung werden angemessene Abstände der neuen Bebauung 
zu den Baudenkmälern berücksichtigt, sodass die Planung als verträglich in Bezug auf die bestehen-
den Baudenkmäler außerhalb des Plangebietes eingestuft wird.  
 
4.6 Planvorgaben für den Einzelhandel 
4.6.1 Geplante Einzelhandelsvorhaben 
Innerhalb des Plangebietes sind im Bereich des Quartierszentrums die Errichtung eines Lebensmit-
telvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.500 qm, eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufs-
fläche von 600 qm sowie weiterer kleinteiliger Einzelhandel vorgesehen. Auf Basis dieser Planung 
wurde die CIMA Beratung + Management GmbH beauftragt, die Auswirkungen der Einzelhandelsan-
siedlungen auf die Stadt- und Regionalverträglichkeit zu untersuchen. Die Ergebnisse wurden in den 
„Gutachterlichen Stellungnahmen zu den geplanten Einzelhandelsnutzungen im neuen Stadtquartier 
Rondorf Nord-West“ (Stand: 24.03.2023) festgehalten. Dieses Dokument besteht aus der „Gutachter-
lichen Stellungnahme zum Nahversorgungszentrum Rondorf und zur Verträglichkeit eines Vollsorti-
menters und eines Drogeriemarktes im Wohnquartier Nordwest“ (Stand: 18.06.2018), aus der „Stel-
lungnahme zu ergänzenden Nutzungen im Nahversorgungszentrum Rondorf Wohnquartier Nord-
west“ (Stand: 29.03.2021) sowie aus der „Ergänzenden Stellungnahme zu der geplanten Ansiedlung 
von Einzelhandelsnutzungen im neuen Stadtquartier Rondorf Nord- West“ (Stand: 24.03.2023). Die 
Stellungnahme vom 24.03.2023 ordnet dabei das Projekt in Bezug auf das durch den Rat der Stadt 
Köln am 09.02.2023 fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln ein.

12 
 
Im Rahmen der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme war zu prüfen, ob im Wohnquartier die 
Verträglichkeit für einen Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 2.500 qm sowie für 
einen Drogeriefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 700 qm (diese Verkaufsflächengröße war zu 
dem Zeitpunkt der Gutachtenerstellung geplant) gegeben ist. Der Einzelhandelsgutachter attestierte 
nur eine Verträglichkeit für einen Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 2.200 qm und 
für einen Drogeriefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 600 qm. 
Im Vorfeld der im Juni 2018 durchgeführten frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden durch den „Kon-
sultationskreis Einzelhandel“, der als Beratungsgremium in Bezug auf die Begleitung und Umsetzung 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Köln fungiert, Verkaufsflächenobergrenzen von 1.500 qm 
für den Vollsortimenter und 600 qm für den Drogeriemarkt vereinbart. Diese abgestimmten Werte 
wurden fortan den weiteren Planungen zugrunde gelegt. 
4.6.2 Landesentwicklungsplan NRW, Großflächiger Einzelhandel  
Der Landesentwicklungsplan NRW sieht im Kapitel 6.5 Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung von 
großflächigem Einzelhandel vor. Die Ziele der Landesplanung sind von den planenden Gemeinden 
zu beachten und die Grundsätze sind zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Ziele der Landespla-
nung nicht der Abwägung der Gemeinde zugänglich sind. Die Grundsätze hingegen können in die 
Abwägung durch die Gemeinde aufgenommen werden. 
Innerhalb des Plangebietes ist ein Quartierszentrum mit einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb 
mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten sowie einem Drogeriemarkt geplant. 
Mit dem Landesentwicklungsplan NRW wurden u. a. die nachstehenden Ziele und Grundsätze der 
Raumordung definiert. Dabei werden nur die Ziele und Grundsätze aufgeführt, welche für das Ein-
zelhandelsvorhaben von Belang sind.  
Ziel 6.5-1:  Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Sied-
lungsbereichen  
 „Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO 
dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen darge-
stellt und festgesetzt werden.“ 
Der Regionalplan Köln (Teilabschnitt Region Köln) stellt den Vorhabenstandort im geplanten Wohn-
quartier Nordwest als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Das vorliegende Planvorhaben entspricht 
somit dem Ziel 6.5-1 des Landesentwicklungsplans. 
Ziel 6.5-2:  Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten 
Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen  
 „Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 
3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur:  
- in bestehenden Zentralen Versorgungsbereichen sowie  
- in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten La-
gen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung 
für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder lang-
fristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden.  
 Zentrenrelevant sind  
- die Sortimente gemäß Anlage 1 und  
- weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente 
(ortstypische Sortimentsliste).  
 Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 
BauNVO mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Ver-
sorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:

13 
 
- eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder sied-
lungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher 
Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht mög-
lich ist und  
- die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten dient und  
- Zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt wer-
den.  
Der Projektstandort für die Standortkombination von Lebensmittelmarkt und Drogeriefachmarkt be-
findet sich gemäß der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK) mit dem 
Ratsbeschluss vom 09.02.2023 größtenteils innerhalb des  Nahversorgungszentrums Rondorf. Im 
Vergleich zum EHZK von 2010 wurde das Nahversorgungszentrum Rondorf u. a. um die Potenzial-
flächen des Neubaugebietes Rondorf Nord-West unter Einbeziehung des künftigen Quariersplatzes 
erweitert. Die zeichnerische Abgrenzung des Nahversorgungszentrum Rondorf deckt sich dabei nicht 
vollständig mit dem festgesetzten Sondergebiet des Bebauungsplanes Rondorf Nord-West. Die süd-
lichen Bereiche mit den wesentlichen zukünftigen Eingängen der Einzelhandelsbetriebe zum geplan-
ten Quartiersplatz liegen dabei innerhalb des Nahversorgungszentrums. Die rückwärtigen Bereiche 
mit insbesondere der geplanten Anlieferung liegen außerhalb. Aus der textlichen Beschreibung der 
Fortschreibung des EHZK zum Nahversorgungszentrums Rondorf kann allerdings abgeleitet werden, 
dass sich das EHZK nach den Vorstellungen seiner Verfasser ausdrücklich auch auf den Bereich des 
Platzes beziehen sollte. Die zeichnerisch vom Bebauungsplan abweichende Darstellung ist darau f 
zurückzuführen, da bei Aufstellung des Entwurfes des EHZK die exakte Abgrenzung noch nicht vor-
lag. Mit Blick auf die Überlegungen im Textteil des EHZK bildet der Bebauungsplan aber letztlich 
gleichwohl das mit EHZK gewollte ab. Das Ziel 6.5-2 wird somit erfüllt. 
Ziel 6.5-3: Beeinträchtigungsverbot  
 „Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vor-
haben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen 
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“ 
Wie aus der durchgeführten Auswirkungsanalyse hervorgeht, sind im Falle einer Gesamtverkaufsflä-
che von 2.800 qm (2.200 qm Lebensmittelmarkt, 600 qm Drogeriefachmarkt) keine wesentlichen Be-
einträchtigungen Zentraler Versorgungsbereiche zu erwarten. Dies trifft aufgrund der Reduzierung 
des Lebensmittelmarktes auf 1.500 qm erst recht zu, sodass das Beeinträchtigungsverbot eingehal-
ten wird.  
Ziel 6.5-8: Einzelhandelsagglomerationen  
 „Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung 
bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche 
entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfesti-
gung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevan-
ten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie 
haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungs-
bereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.“  
Der Standort ist im Allgemeinen Siedlungsbereich, jedoch aktuell außerhalb des Zentralen Versor-
gungsbereiches gelegen. Nach der Begründung des LEP liegt eine Einzelhandelsagglomeration je-
doch nur bei der räumlichen Konzentration kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe vor, wohingegen im 
vorliegenden Fall ein großflächiger Vollsortimenter vorgesehen ist. Daher ist das Ziel nicht unmittel-
bar anwendbar bzw. die Planung steht ihm nicht entgegen. Im Gutachten wurde zudem nachgewie-
sen, dass bei Reduzierung des Vorhabens eine wesentliche Beeinträchtigung Zentraler Versorgungs-
bereiche nicht vorliegt. Damit entspricht das Vorhaben der mit dem Ziel 6.5.8 verfolgten Intentio n, 
Agglomerationen von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben außerhalb Allgemeiner Siedlungsberei-
che bzw. Zentraler Versorgungsbereiche einzudämmen , auch wenn die Erweiterung des Zentralen 
Versorgungsbereiches bei Satzungsbeschluss noch nicht vollzogen worden ist.

14 
 
4.6.3 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 
Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) am 17.12.2013 
beschlossen und mit Beschluss vom 09.02.2023 fortgeschrieben. Mit dem EHZK verfügt die Stadt 
Köln über Steuerungs- und Ansiedlungsregularien hinsichtlich der Einzelhandelsentwicklung im 
Stadtgebiet. Das EHZK stellt die zentralen Versorgungsbereiche dar und enthält ein detailliertes Prüf-
verfahren für relevante Ansiedlungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsberei-
che. 
Das EHZK sieht für den zentralen Siedlungsbereich der Ortslage Rondorf (Rodenkirchener Straße 
und Kapellenstraße) ein Nahversorgungszentrum (NVZ) vor. Die Nahversorgungszentren besitzen in 
Köln eine Versorgungsfunktion für das j eweilige Umfeld (Stadtviertel, Stadtteil); ihr Angebot kon-
zentriert sich im Wesentlichen auf Güter des kurzfristigen Bedarfs. Ansiedlungen mit nahversor-
gungsrelevanten Kernsortimenten sollten neben den übrigen zentralen Versorgungsbereichen  auf 
diese Zentren gelenkt und konzentriert werden.  
Das geplante Quartierszentrum von Rondorf Nord- West liegt im Wesentlichen innerhalb des ange-
passten Nahversorgungszentrum Rondorf (siehe hierzu auch das vorstehende Kapitel 4.6.2, Ziel 6.5-
2). 
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Konzept sieht die Ansiedlung eines großflächigen Le-
bensmittelvollsortimenters (1.500 qm) sowie zusätzlich eines Drogeriemarktes (600 qm, nicht groß-
flächig) vor. Demnach ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln zu beachten.  
Das geplante Sondergebiet liegt mit der Änderung des EHZK nun größtenteils innerhalb des Nahver-
sorgungszentrums Rondorf. Dabei sind die nördlichen Bereiche des geplanten Sondergebietes nicht 
in dem ergänzten Nahversorgungszentrum enthalten, da zur Aufstellung des Entwurfes des Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes die exakte Abgrenzung noch nicht vorlag.  
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante Ansied-
lungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche.  
Da der Planstandort nun innerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs integriert ist, ist folgende Aus-
sage des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu berücksichtigen:  
„Die Nahversorgungszentren besitzen eine Versorgungsfunktion für das jeweilige Umfeld (Stadt-
viertel, Stadtteil); ihr Angebot konzentriert sich im Wesentlichen auf Güter des täglichen Bedarfs. 
Ansiedlungen mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sollten außer auf die übrigen zent-
ralen Versorgungsbereiche auf diese Zentren gelenkt und konzentriert werden. Gemäß Einzel-
handelserlass NRW können Betriebe der Nahversorgung die Grenze der Großflächigkeit über-
schreiten, sofern keine Auswirkungen im Sinne von § 11 Absatz  3 BauNVO zu erwarten sind. 
Dies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu untersuchen.“  
Die Auswirkungen wurden im vorliegenden Gutachten überprüft. Gutachterlich kann die Ansiedlung 
des Marktes empfohlen werden, sofern die Verkaufsfläche eine Größe von 2.200 qm für den Lebens-
mittelmarkt und 600 qm für den Drogeriefachmarkt nicht überschreitet. Mit der Ansiedlung eines 1.500 
qm großen Lebensmittelmarktes sowie eines 600 qm großen Drogeriemarktes wären diese Anforde-
rungen demnach erfüllt. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Steckbrief der Fortschr eibung des 
EHZKs für das Nahversorgungszentrum von Rondorf unter dem Punkt Entwicklungsziele und Hand-
lungsempfehlungen die Ansiedlung eines Liebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriemarktes 
auf der Potenzialfläche am künftigen Quartiers platz bei Realisierung der Wohnbebauung Rondorf -
Nordwest empfiehlt. 
4.6.4 Ergänzende Nutzungen im Plangebiet 
Um die Qualität des geplanten Quartiersplatzes zu stärken und auch die Fassaden entlang des Quar-
tiersplatzes aufzuwerten, ist geplant, dass der Platz sowie die Fassaden nicht nur durch die Eingänge 
des Lebensmittelvollsortimenters sowie des Drogeriemarktes geprägt werden, sondern eine differen-

15 
 
zierte Fassadenstruktur erhalten. Demnach sollen innerhalb des Sondergebietes neben gastronomi-
schen Nutzungen etc. auch weitere k leinteilige Einzelhandelbetriebe zulässig sein, auch, um das 
heutige Nahversorgungszentrum zu stärken.  
Des Weiteren ist, wie auch in anderen (Nahversorgungs-)Zentren, aufgrund des bundesweit festzu-
stellenden Strukturwandels im Einzelhandel auch innerhalb des Zentralen Versorgungsbereiches 
Rondorf ein Rückgang des Besatzes mit Einzelhandelsbetrieben festzuhalten. Während das Einzel-
handels- und Zentrenkonzept Köln (2010) noch insgesamt 21 Einzelhandelsbetriebe im Nahversor-
gungszentrum Rondorf ausgewiesen hat, wurden im Rahmen der Fortschreibung des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzept Köln (Beschluss 2023) nur noch 12 Handelsbetriebe ermittelt; dies entspricht 
einem Betriebsrückgang um 43  %. Die Einzelhandelsbetriebe werden durch 23 Dienstleistungsbe-
triebe (gegenüber 26 im Jahr 2010, wobei sieben Dienstleistungsbetriebe nun außerhalb der neuen 
Abgrenzung des Nahversorgungszentrums liegen) sowie drei gastronomische Einrichtungen (gegen-
über sechs im Jahr 2010) ergänzt; zwei Ladeneinheiten standen zum Erhebungs zeitpunkt des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzept Köln (2010)  leer. Davon liegt nun noch einer innerhalb der neuen 
Abgrenzung des Nahversorgungszentrums . Entlang der Straßen Rondorfer Hauptstraße und Ro-
denkirchener Straße wurden jeweils 20 Versorgungsbetriebe erfasst; im Abschnitt Kapellenstraße 
sind lediglich drei Betriebe ansässig. 
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2010 mit der aktuellen Fortschreibung werden 
eine Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Nahversorgungszentrums Rondorf, die Ergänzung 
des bestehenden Angebotes um einen Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogeriemarkt sowie 
Angebotsergänzungen im mittelfristigen und zum Teil langfristigen Bedarfsbereich empfohlen. Da 
zwischenzeitlich einige Betriebe, bspw. mit Sortimentsschwerpunkt bei Drogeriewaren (ehemals 
Schlecker), Tee-Waren, Zoobedarf, Elektrowaren, Bau - und Gartenmarktartikeln, aufgegeben wur-
den, ist weiterhin – auch über den geplanten Vollsortimenter und den Drogeriemarkt hinaus – ein 
Ausbau der Bestandsstrukturen sinnvoll.  
In Gegenüberstellung zu typischen Besatzstrukturen in anderen auf die Nahversorgung ausgerichte-
ten Zentren sind Ergänzungen in folgenden Bereichen / Sparten denkbar: 
Einzelhandelsnutzungen 
- Sanitätshaus 
- Buchgeschäft 
- Kleines Bekleidungsgeschäft 
- Elektrofachbetrieb (z. B. Computer, Telekommunikation, weiße Ware, Klein-
elektro) 
- Fahrradhändler (Reparatur, E-Bikes) 
Ergänzende Einrichtungen 
- Ambulante Pflege 
- Kinderbetreuung (Kleinkinder) 
- Nachhilfestudio 
- Eisdiele, Bistro, Café 
- Fahrschule (nach Bedarf) 
- Bestattungsunternehmen (nach Bedarf) 
Um den Charakter und die Funktion des Nahversorgungszentrums zu stärken, werden die Verkaufs-
flächen gemäß den Empfehlungen des Gutachters auf 200 qm Verkaufsfläche je Betriebseinheit fest-
geschrieben. 
 
4.7 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebietes Hochkirchen.  Zur Be-
achtung der entsprechenden Wasserschutzgebiets-Verordnung wurde die Wasserschutzzone nach-
richtlich in den Bebauungsplan übernommen.

16 
 
 
4.8 Hochwasser Risikogebiet des Rheines 
Das Plangebiet liegt in Teilen (siehe Planzeichnung) im Hochwasser -Risikogebiet des Rheines im 
Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
 
4.9 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 
52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevöl-
kerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 
Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 
Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss 
vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Wohnungsbedarf bis 
zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen (s. Mitteilungsvorlage 
3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 
weiterhin von einem Bevölkerungszuwachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. Mittei-
lungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flächenbedarfen. 
Die Stadt Köln hat sich g emäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend Wohnungen 
zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem 
wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 
1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruchnahme 
von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit seinen ökolo-
gischen Funktionen gebracht werden.  
Durch das Bebauungsplanverfahren  sollen circa 1.300 bis 1.380 Wohnungen für unterschiedliche 
Zielgruppen, hierunter auch mindestens 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche für ge-
förderten Wohnungsbau, geschaffen werden.  
 
4.10 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richt-
linie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegüns-
tigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen wich-
tigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der Stadt 
Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells veranlasst und am 10.05.2017 im Amts-
blatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die die verbindliche Bauleitplanung Vorausset-
zung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht 
für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell verpflichtet Bauherrinnen und 
Bauherren, Investorinnen und Investoren sowie Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger bei Plan-
vorhaben, die eine Bebauungsplanung benötigen, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 30 Pro-
zent der durch den Bebauungsplan geschaffenen Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten 
Segment zu errichten, vorausgesetzt es entstehen mehr als 20 Wohneinheiten bzw. mehr als 1.800 
qm Geschossfläche Wohnen.  
Mit Umsetzung des Bebauungsplans sollen c irca 1.300 bis 1.380 neue Wohneinheiten ent wickelt 
werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendungen des Kooperativen Baulandemodells 
in seiner fortgeschriebenen Fassung gegeben.

17 
 
Anwendungszustimmung 
Die Investoren haben am 04.10.2021 die Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM 
unterzeichnet. Die Übernahme der Verpflichtungen gemäß RL 3 Absatz 1 des KoopBLM wird im Rah-
men von städtebaulichen Verträgen mit den Investoren geregelt. Die Anwendung des Kooperativen 
Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells sehen die Bedarfe wie folgt aus: 
Forderung gemäß KoopBLM 2017 Planung 
Ermittelter  
ursächlicher  
Mehrbedarf 
Wohnen     
Geschossfläche (GF) Wohnen gesamt (nur Vollgeschosse) gem. §20 BauNVO 158.757 qm   
Geschossfläche freifinanziert (nur Vollgeschosse), maximal  111.130 qm   
Geschossfläche gefördert (nur Vollgeschosse), mindestens  47.627 qm   
Anteil GF Wohnen gefördert an GF Wohnen gesamt 30,0%   
      
Anzahl Wohneinheiten (WE) gesamt (Normwohnung 90 qm GF)   1764 WE 
     
Freiflächen (Erstbelegungsquote 2,3 EW)     
Öffentlicher Spielplatz (2 qm pro EW) 10.650 qm 8.114 qm 
Öffentliche Grünfläche (10 qm pro EW) 41.910 qm 40.572 qm 
 
In der Summe erfüllt das Vorhaben die Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells. 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, welche eine Geschossfläche von mindestens 1.800 qm  für Wohnzwecke oder min-
destens 20 Wohneinheiten vorsehen, sind 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im 
öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Grundlage für die Ermittlung dieses Bedarfs bildet 
die Anzahl durch das Vorhaben zusätzlich geschaffenen Wohneinheiten. Rechengrundlage bildet die 
geplante Geschossfläche Wohnen von 90 qm je Wohnung. Daraus ergibt sich für das Plangebiet ein 
rechnerischer Wert von 1.764 neuen Wohneinheiten. Es handelt sich hier um rein rechnerische 
Werte, nicht um die tatsächlich geplanten bzw. bestehenden Wohneinheiten. So werden z.  B. die 
geplanten Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser mit 90 qm in Ansatz gebracht, obwohl diese bei 
der Realisierung deutlich größer sein werden. Gemäß Kooperativem Baulandmodell wird im Woh-
nungsneubau von je 2,3 Einwohnern je Wohneinheit (WE) ausgegangen. 
Das Plankonzept sieht gemäß dieser Vorgabe öffentlich geförderte Wohnungen in mehreren Baufel-
dern vor, welche teilweise auch im Bebauungsplan festgesetzt werden sollen (siehe Kapitel 6.3). Im 
städtebaulichen Vertrag wird die Planung der geplanten öffentlich geförderten Wohnungen festgelegt.  
Soziale Infrastruktur- Kindertagesstätte 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell ist der aus der Planung resultierende Mehrbedarf an Kin-
dertagesstätten von den jeweiligen Planbegünstigten entweder durch Errichtung einer entsprechen-
den Kindertagesstätte oder eines gleichwertigen Angebots zu decken. Die Ermittlung des Mehrbe-
darfs des geplanten Vorhabens hat ergeben, dass vier Kindertagesstätten mit insgesamt 19 Gruppen 
benötigt werden. Die Planung ist so ausgelegt, dass die Errichtung von insgesamt 20 Gruppen in den 
vier geplanten Standorten möglich ist. Diese sind im Plangebiet in den ersten vier Bauabschnitten mit 
je einer Kindertagesstätte verteilt verortet. Im städtebaulichen Vertrag wird die Planung und Herstel-
lung der geplanten Kindertagesstätten festgelegt.

18 
 
Öffentliche Grünflächen 
Die Planbegünstigte ist verpflichtet, den durch die Planung entstehenden Mehrbedarf an öffentlichen 
Grünflächen (10 qm je Einwohner) nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells zu entwi-
ckeln, sofern der Bedarf nicht gedeckt werden kann. Anhand der genannten Werte ergibt sich durch 
das Plangebiet somit ein Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von rechnerisch ermittelten 1.764 
WE x 2,3 Einwohner/WE x 10 qm = 40.572 qm. 
Die geplanten öffentlichen Grünflächen in einer Größe von 41. 910 qm werden hauptsächlich inner-
halb eines großen zusammenhängenden Grünzuges sowie in den nördlichen Freiflächen, westlich 
des Galgenbergsees verortet. Die Vorgaben des kooperativen Baulandmodells werden demnach ein-
gehalten. Im städtebaulichen Vertrag wird die Planung der öffentlichen Grünflächen festgelegt. 
Öffentliche Spielplatzflächen 
Des Weiteren ist die Planbegünstigte zur Schaffung des Mehrbedarfes an öffentlichen Spielflächen 
(2 qm je Einwohner) gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells verpflichtet. Vorliegend 
ergibt sich ein Mehrbedarf in einer Größe von 1.764 WE x 2,3 Einwohner/WE x 2 qm = 8.114,4 qm. 
Die Planung sieht insgesamt 10.650 qm öffentliche Spielplatzflächen inklusive der Bolzplatzfläche 
sowie zwei Aufstellflächen für zwei Container zur Lagerung von Kinder- und Jugendspielgeräten vor, 
Letztere sollen innerhalb des geplanten öffentlichen Grünzuges in der Mitte des Plangebietes, nord-
östlich der St. George`s School sowie im Bereich des Husarenparks umgesetzt werden. Im städte-
baulichen Vertrag wird die Planung und Herstellung der geplanten Spielflächen festgelegt. Der fertig 
gestellte Spielplatz am Weißdornweg wird dabei nicht für den Nachweis der notwendigen Spielplatz-
flächen herangezogen. 
Ausgleichsmaßnahmen 
Die Investoren verpflichten sich, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebie-
tes herzustellen. Regelungen über entsprechend zu erbringende Ausgleichsmaßnahmen durch die 
Investoren werden über den Städtebaulichen Vertrag getroffen. 
Umsetzung 
Die Investoren verpflichten sich die erforderlichen Maßnahmen (Anlage der sozialen Infrastruktur so-
wie der öffentlichen Grün und Spielflächen) auf zukünftig städtischen Grundstücken zu erstellen.  
Qualifizierungsverfahren 
Das dem Bebauungsplan- Entwurf zugrundeliegende städtebauliche Konzept wurde im Jahr 2015 
durch das renommierte und international vertretende Städtebau und Landschaftsarchitekturbüro 
`West 8 urban design & landscape architecture b.v.` aus Rotterdam, Niederlande ausgearbeitet. Zu 
dem Zeitpunkt lag das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) in der Fassung Ratsbeschluss am 
17.12.2013 vor. In dieser Fassung wurden zur Sicherung der städtebaulichen Qualität Planungsstan-
dards in Abhängigkeit der jeweiligen Verfahren durch Qualifizierungsverfahren (Wettbewerb, Mehr-
fachbeauftragung) gefordert.  
In dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurde auf ein Qualifizierungsverfahren verzichtet, da 
das renommierte Städtebau und Landschaftsarchitekturbüro `West 8` ein qualifiziertes und differen-
ziertes städtebauliches Entwurfskonzept vorlegte, welches unter der Beteiligung des Dezernates für 
Stadtentwicklung, Planen und Bauen,  Herrn Beigeordneter Franz-Josef Höing (heute Dezernat für 
Planen und Bauen) und dem Stadtplanungsamt einem Entscheidungsprozess unterzogen wurde.  
Die Zielfindung ist auch unter Beteiligung der Bezirkspolitik erfolgt, deren Anliegen insbesondere die 
Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und die Sicherung der verkehrlichen Infrastruk-
tur (Anbindung des Stadtteils Rondorf an die Stadtbahn und die verkehrliche Entlastung des beste-
henden Ortskerns) war.  
Auf dieser Planungsgrundlage wurde der Aufstellungsbeschluss mit Beschluss zur frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung durch den StEA am 14.12.2017 gefasst und im Vorgabenbeschluss 
03.09.2020 bestätigt.

19 
 
Es ist im weiteren Bebauungsplanverfahren geplant, das städtebauliche P lanungskonzept im Rah-
men des Gestaltungsbeirats der Stadt Köln vorzustellen und in Bezug auf die geplante Gestaltungs-
qualität bestätigen zu lassen.  
4.11 Boden / Altstandort 
Im Plangebiet liegen drei altlastenverdächtige Flächen. Hierbei handelt es sich um die Altlastenver-
dachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3-5“, Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 „Rondorf Weiß-
dornweg“ sowie die Altlastenverdachtsfläche Nr.20602 „Kapellenstraße“. Dabei liegen von den Alt-
lastenverdachtsflächen Nr. 20407 und Nr. 20602 nur sehr geringe Teile innerhalb des eigentlichen 
Plangebietes. Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 liegt dabei weit überwiegend innerhalb des 
Plangebietes (im Bereich des Galgenbergsees). Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20404 „Rondorf, 
Weißdornweg“ grenzt im Norden an die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 an, liegt dabei jedoch 
außerhalb des Plangebiets. 
4.12 Lage innerhalb der Anbauverbotszone (40 m) sowie innerhalb 
der Anbaubeschränkungszone (100 m) zur Bundesautobahn A4 
Das Plangebiet liegt im Norden im Bereich des geplanten Lärmschutzwalls, aber jenseits der für eine 
Bebauung vorgesehenen Bereiche, teilweise innerhalb der Anbauverbotszone (40 m) sowie inner-
halb der Anbaubeschränkungszone (100 m) der Bundesautobahn A4 (siehe Planzeichnung). 
Längs der Autobahn dürfen gemäß § 9 Abs. 1 FStrG innerhalb der 40 m Anbauverbotszone jegliche 
Hochbauten und Nebenanlagen als solche nicht errichtet werden. Einer möglichen Unterschreitung 
der 40-Meter-Grenze wird seitens der Autobahn GmbH nicht zugestimmt. Umfasst sind hiervon auch 
die Solartische und jegliche damit im Zusammenhang stehenden Anlagen über der Erdgleiche (z.B. 
Masten etc.). Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. 
Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorha-
ben) der Zustimmung  bzw. Genehmigung des Fernstraßen- Bundesamtes. Dies betrifft Vorhaben, 
wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren 
befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.  
Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits 
eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die Errichtung von Werbe-
anlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. 
5. Städtebauliches Konzept 
5.1. Planungs- und Freiraumkonzept 
Das städtebauliche Planungskonzept von `West 8 urban design & landscape architecture b.v.` aus 
Rotterdam, Niederlande geht von einer kleinteiligen Gebäudestruktur mit klaren öffentlichen Räumen 
und Regeln für die Gebäudegestaltung aus. Dabei sieht der Entwurf eine Erweiterung des historisch 
gewachsenen Ortsteils von Rondorf vor. Das neu geplante Quartier soll bewusst keinen Kontrast zum 
Bestand aufweisen. 
Ein wesentliches Merkmal des Entwurfs ist die Verbindung zwischen dem bestehenden Rondorf und 
dem neuen Plangebiet. So wird im Südosten des Plangebietes ein neuer Quartiersplatz  entstehen, 
welcher sowohl für die heutigen Bewohnerinnen und Bewohner von Rondorf wie auch für die neuen 
Mitbürgerinnen und Mitbürgern ein zentraler Treffpunkt werden soll.  
Die Anbindung an Alt -Rondorf und die Erweiterung des bestehenden Nahversorgungsangebots an 
einem zentralen Quartiersplatz bilden einen integralen Bestandteil des Planungskonzeptes. Ziel ist, 
dass die neue Ortsmitte aufgrund der räumlichen Nähe zum bestehenden Ort und zur geplanten 
Stadtbahnhaltestelle sowohl von den neuen Bewohnerinnen und Bewohnern als auch von den Ron-
dorfer Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen angenommen und genutzt wird. 
Bei der Lage des neuen Quartiersplatzes wurde daher darauf geachtet, dass dieser sehr gut von den 
heutigen Gebieten aus fußläufig bzw. per Fahrrad zu erreichen ist. Um den Platz zu beleben bzw.

20 
 
auch das Einzelhandelsangebot in Rondorf zu stärken soll hier ein Lebensmittelvollsortimenter sowie 
ein Drogeriemarkt angesiedelt werden. 
Das Planungskonzept beinhaltet verschiedene Wohnquartiere mit einer gemischten Gebäudestruktur 
und Baudichte aus Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern in Form von Einzel- und Doppelhäusern, 
Stadthäusern sowie in Geschosswohnungsbauten. In den Bereichen des geplanten inneren Grünzu-
ges und des Quartiersplatzes soll eine höhere Gebäudedichte in Form von Mehrfamilienhäusern ent-
stehen. Der Siedlungsrand schafft mit zweigeschossigen Hausgruppen einen gegliederten Übergang 
zum angrenzenden Freiraum. Eine weiterführende Schule und eine Grundschule sind im nördlichen-
östlichen, eine weitere Grundschule ist im südlich-westlichen Planbereich vorgesehen.  
Die geplante Gebäudestruktur orientiert sich an den bestehenden Maßstabsgrößen Rondorfs in Be-
zug auf Breite, Höhe, Dachform, Materialität  der Gebäude. Entlang des geplanten Quartierparks in 
der Mitte des Plangebietes sowie entlang der geplanten Straßenbahntrasse, welche von Osten nach 
Süden durch das Plangebiet verläuft,  wird insbesondere der Geschosswohnungsbau angesiedelt. 
Die davon abgewandten Bereiche sind eher durch Reihen- bzw. Doppelhäuser bzw. vereinzelt auch 
freistehende Einfamilienhäuser geprägt.  
Um eine Gebäudevielfalt zu erreichen, wurden Gestaltungsregeln zur Qualitätssicherung aufgestellt. 
Die Regeln befassen sich u.a. mit der Stellung der Gebäude am Straßenraum, mit Dachformen, 
Dachüberständen, Fassadengestaltung, Gebäudehöhen und Gebäudetypen und werden in einem 
Gestaltungshandbuch dargelegt. Das Gestaltungshandbuch soll zum Gegenstand der Grundstücks-
kaufverträge gemacht werden, um die darin getroffenen Maßnahmen bei der späteren Realisierung 
zu sichern. 
Darüber hinaus ist es ein wesentliches Konzept des Entwurfs, dass die privaten Stellplätze gebündelt 
abseits der öffentlichen Straßen geschaffen werden soll en. Dabei wird im  Bebauungsplan festge-
setzt, welche Stellplätze im Blockinneren als Gemeinschaftsstellplätze (diese sind dann mit Bäumen 
zu begrünen) bzw. als Gemeinschaftscarports (diese sind mit einer Dachbegrünung zu versehen) 
errichtet werden. Für eine Vielzahl von Baufeldern sind gemeinsame Tiefgaragen vorgesehen. Hier 
sollen auch die Reihenhäuser ihre Stellplätze nachweisen.  
5.1.1. Nutzungskonzept 
Das Nutzungskonzept für die Stadtteilerweiterung von Rondorf sieht nach derzeitigem Planungsstand 
im Einzelnen folgende Nutzungen vor: 
- Schaffung von insgesamt circa 1.300 bis 1.380 Wohneinheiten (entspricht circa 3.000 bis 
3.200 neuen Einwohnerinnen und Einwohnern)  
- Freihaltung einer Trasse für die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd bis 
nach Köln-Meschenich 
- Ein Quartiersplatz mit einem großflächigen Lebensmittelvollversorger und einem Drogerie-
markt sowie weiteren kleinteiligen Einzelhandelsangeboten in zentraler Lage im Plangebiet 
mit einer Haltestelle einer geplanten Stadtbahnlinie bei gleichzeitiger räumlicher Nähe zum 
bestehenden Stadtteil Rondorf 
- Eine weiterführende Schule für circa 900 Schülerinnen und Schüler 
- Zwei Grundschulen für insgesamt circa 480 Schülerinnen und Schüler 
- Vier Kindertagesstätten 
- Eine Pflegeeinrichtung 
- Flächen für Spielplätze, einen Bolzplatz und Aufstellflächen für Container für Kinder- und Ju-
gendspielgeräte  
5.1.2. Freiraumkonzept 
Das geplante Freiraumkonzept verfolgt das grundsätzliche Ziel eines begrünten Quartiers mit einer 
hohen Lebensqualität. Es sollen innerhalb des Siedlungsbereiches grüne Freiräume geschaffen wer-
den, die für alle Bewohnerinnen und Bewohner von Rondorf und der Umgebung gleichermaßen nutz-
bar werden. Hierbei ist der Quartierspark als eine große, zusammenhängende Parkanlage gestaltet 
durch Bäume, Sträucher und Rasenflächen das  zentrale Element im Plangebiet. Spielflächen sind

21 
 
mit Grünstrukturen in den Park eingebettet. Zudem werden zwei weitere öffentliche Grünflächen 
durch die Gestaltung des  Husarenparks im Südwesten sowie den Einbezug des größten Teils des 
Geschützten Landschaftsbestandteils im Süden des Plangebiets geschaffen. Des Weiteren wird im 
Norden des Plangebiets eine weitere Parkanlage mit einem Obstlehrpfad errichtet. Diese wird durch 
die Anlage extensiver Wiesenstrukturen und die Anpflanzung von Obstbäumen weitestgehend natur-
nah gestaltet. 
Des Weiteren sollen die geplanten Baugebiete durch naturnahe Vorgärten und begrünte Baufeldin-
nenbereiche mit Privatgärten sowie begrünte Flachdächer und Tiefgaragen geprägt werden. Es er-
folgt darüber hinaus eine durchgehende  Begrünung aller Planstraßen mit Bäumen (innerhalb der 
Sammelstraßen als Alleen und innerhalb der Wohnstraßen als Baumreihen) , eine Begrünung der 
Gemeinbedarfsflächen durch begrünte Flachdächer sowie durch  Baum‐ und Strauchpflanzungen. 
Die Quartiersplätze werden als zentrale Stadtplätze ebenfalls mit Bäumen bepflanzt. Die Anordnung 
der Baufelder berücksichtigt, dass fast alle Baufelder an öffentliche Freiräume wie die Park- bzw. 
Ausgleichsflächen bzw. sonstige Grünflächen angrenzen. Auch die Wohngebäude richten sich mit 
ihren Hauptzugängen und Schauseiten in Richtung der Grünräume. 
Darüber hinaus werden im Norden des Plangebietes umfangreiche Ausgleichsflächen geschaffen. 
Das Ziel ist es, hier einen neuen Gebietsrand am nördlichen Landschaftsraum zu errichten. Der in 
diesem Bereich befindliche Lärmschutzwall soll durch Gehölze stufig begrünt werden. Die Gehölze 
verbinden das Plangebiet über die Autobahn hinweg mit dem Äußeren Grüngürtel parallel zum Mili-
tärring.  
Galgenbergsee 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt der Galgenbergsee, eine ehemalige 
Ziegelabbaufläche, die sich im Laufe der Jahre selbstständig mit Wasser gefüllt hat. Im Zuge der 
Planung wird der See nach Nordwesten verlagert und ökologisch aufgewertet. Hierfür wurde ein se-
parates Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchgeführt und mit 
dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.07.2021 abgeschlossen  (Planfeststellungsbeschluss „Teil-
verlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf -Nordwest“: https://www.uvp-verbund.de/trefferan-
zeige?docuuid=938A14EC-7E5C-4CBF-8734-3C9714BD7C8E). Mit der Umsetzung der Planung 
wurde bereits im Jahre 2021 begonnen, so dass die umgestaltete Seefläche nun vor Ort bereits vor-
handen ist.  
 
5.2. Erschließungskonzept 
5.2.1. Verkehrliche Erschließung 
Für die Erschließung des neuen Wohngebietes wurde durch das Büro IPL  CONSULT Potthoff + 
Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft in Abstimmung mit West 8 ein Erschließungskonzept erarbeitet. 
Dieses ist mit der Stadt Köln und hier insbesondere dem Amt für Straßen und Radwegebau und dem 
Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau eng abgestimmt.  
Zur Entlastung des Ortskerns von Rondorf und zur Anbindung des neuen Quartiers ist übergeordnet 
die Realisierung einer neuen Entflechtungsstraße zwischen dem Kreisverkehr am Kiesgrubenweg 
(Nähe zur Autobahnauffahrt 3 Köln- Rodenkirchen der Bundesautobahn BAB 555) und der Brühler 
Landstraße mit der Ortsumgehung Meschenich (B51n) mit einer Verbindung über die Husarenstraße 
ins Plangebiet geplant.  
Des Weiteren ist die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd bis nach Köln-
Meschenich vorgesehen. Im Plangebiet werden die entsprechenden Flächen der Stadtbahntrasse 
freigehalten.  
Zur Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnlinie sind 
eigenständige Planfeststellungsverfahren erforderlich. 
Ebenfalls außerhalb des Bebauungsplanverfahrens ist vorgesehen, die Ortsdurchfahrt von Rondorf 
durch die Umsetzung einer Ortskernberuhigung zu entlasten.

22 
 
Die Erschließung des Plangebietes durch den motorisierten Verkehr erfolgt über eine Sammelstraße 
von der Husarenstraße (westlich der St. George’s School) im Südwesten des Plangebietes bis zum 
Weißdornweg in Höhe der Hausnummern 24 und 26 im Nordosten des Plangebietes (Planstraße 1, 
2 und 3 gemäß der Planurkunde). Eine weitere Sammelstraße (Planstraße 14) führt von der Kapel-
lenstraße westlich des Johannishofes bzw. östlich der Wohnbebauung Pater -Prinz-Weg über die 
Planstraßen 17 und 20 im Süden des Plangebietes ebenfalls bis zum Weißdornweg im Nordosten 
auf Höhe des Lindenwegs. 
Die weiteren umliegenden bestehenden Erschließungsstraßen der Wohngebiete südlich und östlich 
des Plangebietes sind aufgrund ihrer Dimensionierung und Widmung (teilweise „Spielstraße“) sowie 
der bestehenden Verkehrsbelastung nicht geeignet, zusätzliche Verkehrsmengen aufzunehmen, so 
dass diese nicht zur Erschließung des Plangebietes durch den motorisierten Verkehr herangezogen 
werden. Der bestehende Zustand mit einer ausschließlichen Befahrbarkeit für die heutigen Nutzerin-
nen und Nutzer wird demnach beibehalten. Zudem ermöglicht das Konzept durch die oben genann-
ten verkehrlichen Anknüpfungspunkte eine enge Anbindung des geplanten Siedlungsteils mit der be-
stehenden Bebauung.  
Des Weiteren liegen dem Erschließungskonzept folgende weitere Grundgedanken zu Grunde: 
- Ein neuer Nahversorgungsstandort und die geplanten sozialen Infrastruktureinrichtungen sol-
len sowohl für den bestehenden Ort als auch für das geplante Neubeugebiet gut per Fahrrad 
oder zu Fuß erreichbar sein.  
- Der städtebauliche Entwurf sieht ein Vermeiden von Wiederholung und Monotonie in der Be-
bauungsstruktur vor. Dementsprechend  sollen Alleinstellungsmerkmale und Vielfalt sowohl 
im Bereich der Straßenzüge als auch in der Bebauung durch die geplanten Festsetzungen 
und das Gestaltungshandbuch gefördert und gesichert werden. 
- Die Ränder der Siedlungserweiterung sollen mit öffentlichen Straßen versehen werden, um 
eine Öffnung in die angrenzende Landschaft zu ermöglichen.  
- Die Straßenquerschnitte sollen kleinstädtisch dimensioniert und gestaltet werden und als Auf-
enthaltsräume, Treffpunkte und Orte der Begegnung dienen.  
- Es sollen öffentliche Parkplätze nur in begrenzter Anzahl geschaffen werden, um eine gleich-
wertige Nutzung des öffentlichen Raumes zu gewährleisten.  
- Die privaten Stellplätze werden so verortet, dass sie nach Möglichkeit vom öffentlichen Stra-
ßenraum nicht einsehbar sind. Entweder sind die privaten Stellplätze in gemeinschaftlichen 
Stellplatzanlagen bzw. in Tiefgaragen vorgesehen, oder sie befinden sich neben dem Ge-
bäude (nicht im Vorgarten) bzw. in Verlängerung der geplanten Garagenzufahrten hinter den 
Gebäuden oder auf der Grundstückgrenze. Unter Geschosswohnbauten ist die Errichtung von 
Tiefgaragen geplant. 
Motorisierter Individualverkehr (IV) 
Die geplante Anbindung des eigent lichen Plangebietes an das örtliche Verkehrsnetz erfolgt über 
mehrere Anknüpfungspunkte. Der Entwurf sieht einen Anschluss des Plangebiets westlich der 
St. George’s School vor. Von dort führt die geplante Erschließungsstraße (Sammelstraße) entlang 
des Plangebietes bis zum Weißdornweg. In Höhe der Hausnummern 24 und 26 des Weißdornweges 
schließt die Planstraße an den Weißdornweg an (Planstraßen 1, 2 und 3). Der Regelquerschnitt sieht 
hier eine 5,5 m breite Fahrbahn mit teilweise Verengungen auf 4,0 m vor. Auf der zu den Baugebieten 
liegenden Seite werden zusätzlich Stellplätze (Breite 2,0 m) und Gehwege in einer Breite von 2,5 m 
vorgesehen. Im Bereich westlich der St. George‘s School befinden sich abweichend hiervon inner-
halb der öffentlichen Flächen keine Stellplätze. Der Straßenquerschnitt wird hier aufgrund der höhe-
ren Verkehrsbelastung auf 6,0 m erhöht und mit einem 3,5 m breiten Gehweg ergänzt, der auch von 
Radfahrern genutzt werden kann.  
Weitere Anknüpfungspunkte für den motorisierten Individualverkehr sind im Bereich des Weißdorn-
wegs / Lindenwegs mit einer weiteren Sammelstraße vorgesehen, welche durch das Plangebiet bis

23 
 
zur Kapellenstraße westlich des Johannishofes führt (Planstraßen 20, 17 und 14). Die Sammelstraße 
ist mit einer Fahrbahn von 5,5 m und beidseitigen öffentlichen Stellplätzen (Breite 2,0) und beidseiti-
gen Gehwegen (Breite jeweils 2,5 m) vorgesehen. Abweichend hiervon sind in der Planstraße 20 die 
Stellplätze nur einseitig vorgehen. 
Innerhalb des Wohngebiets werden zur Erschließung der Baugebiete weitere Wohnstraßen erforder-
lich, welche von den vorstehenden Sammelstraßen ausgehen. Die Wohnstraßen weisen in der Regel 
ebenfalls eine Breite von 5,5 m auf, hier sind die öffentlichen Stellplätze jedoch einseitig innerhalb 
dieser Flächen vorgesehen, sodass sich in Teilbereichen eine Fahrbahn in einer Breite von 3,5 m 
ergibt. Auch die Wohnstraßen werden mit beidseitigen Gehwegen in einer Breite von jeweils 2,5 m 
ergänzt.  
Fuß- und Radwege 
Der Radverkehr wird generell auf der Straße geführt. Für Fußgänger und Radfahrer werden mehrere 
direkte Anbindungen zu den umliegenden Verkehrsstraßen geschaffen, um eine direkte Verbindung 
zwischen dem geplanten Wohnquartier und der bestehenden Ortslage von Rondorf und Hochkirchen 
zu ermöglichen. Ausschließlich für den Fuß- und Radverkehr sind Anschlüsse zu den Straßen „Am 
Höfchen“ bzw. Lerchenweg sowie zur Rondorfer Hauptstraße vorgesehen.  
Im Plangebiet ist zusätzlich von Norden kommend über die Brücke „Am Höfchen“ über die Bunde-
sautobahn A4 eine Radvorrangroute vorgesehen. Diese verläuft im Plangebiet westlich des Galgen-
bergsees und entlang der geplanten Stadtbahntrasse bis zu Kapellenstraße.  Die Radvorrangroute 
weist eine Breite von 4,0 m auf und wird ergänzt durch einen Gehweg in einer Breite von 2,5 m. Im 
südlichen Bereich des Plangebietes wird die Radvorrangroute über eine Fahrradstraße geführt, da 
hier auch die Erschließung der angrenzenden Baugebiete erforderlich wird.  
Öffentlicher Personennahverkehr 
Derzeit wird der 3. Bauabschnitt der Nord-Süd-Stadtbahn errichtet. Die Nord-Süd Stadtbahn wird von 
der Haltestelle Marktstraße über die Bonner Straße bis zum Verteilerkreis Süd verlängert. Zukünftig 
verkehrt hier die Stadtbahnlinie 5. Von der Marktstraße wird die Stadtbahn an das bestehende Stadt-
bahnnetz angeschlossen. Nach Inbetriebnahme der unterirdischen Trasse am Waidmarkt wird der 
Kölner Hauptbahnhof zukünftig innerhalb von 13 Minuten vom Verteilerkreis zu erreichen sein.  
Perspektivisch soll die  Nord-Süd-Stadtbahn nach Süden bis nach Meschenich verlängert werden. 
und die Ortsteile Rondorf und Meschenich an das Stadtbahnnetz von Köln anschließen. Mit Datum 
vom 21.03.2023 hat der Rat der  Stadt Köln die Vorzugstrassenführung beschlossen. Die geplante 
Trassenführung verläuft vom Verteilerkreis, die Bundesautobahn A4 kreuzend durch das Plangebiet 
bis nach Meschenich. Im Plangebiet erfolgt eine Freihaltung der geplanten Trasse.  
Da die Aufsiedlung des Neubaugebietes vor Inbetriebnahme des Stadtbahnbetriebs erfolgen wird , 
werden die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) das bestehende Busliniennetz an den zukünftig 
erhöhten ÖPNV-Bedarf bis zur Fertigstellung der Stadtbahn anpassen und die Verbindungen zur 
Stadtbahnendhaltestelle auf der Bonner Straße und zum Stadtteilzentrum Rodenkirchen optimieren. 
Hierzu soll insbesondere eine neue Erschließungsbuslinie dienen, die das Plangebiet an die Stadt-
bahnhaltestellen „Arnoldshöhe“ und „Rodenkirchen Bf.“ anbindet. Weiterhin wird die heutige Buslinie 
132 von Meschenich über Rondorf in Richtung Innenstadt weiterhin bzw. dann voraussichtlich nur 
bis „Arnoldshöhe“ verkehren. Bei Bedarf ist zu prüfen, ob die Taktung dieser Buslinien bis zur Fertig-
stellung der Stadtbahn Süd erhöht werden kann.  
Bei Sperrung der Straße „Am Wasserwerkswäldchen“ ist derzeit davon auszugehen, dass die neue 
Erschließungsbuslinie den Anschluss an die Stadtbahnhaltestelle „Rodenkirchen Bf.“ herstellen 
würde. Die Buslinie 132 müsste über die Friedrich-Ebert-Straße / Forstbotanischer Garten umgeleitet 
werden. Dieses würde zu längeren Fahrzeiten führen, welche jedoch übergangsweise in Kauf ge-
nommen werden müssten  
Mit Inbetriebnahme der Stadtbahn wäre die optimale Erschließung herges tellt, sodass dann nach 
heutigem Stand beide Buslinien entfallen würden.

24 
 
Mit einem Umstieg in Meschenich ist zudem auch dauerhaft der SPNV-Haltepunkt „Hürth-Kalscheu-
ren“ zu erreichen. Die heutige Buslinie 131 in Richtung Rodenkirchen bzw. Sülz wird darüber hinaus 
- unabhängig von der Stadtbahn - aufrechterhalten. 
5.2.2. Technische Erschließung 
Für das Plangebiet ist i m Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch das Büro IPL CONSULT 
Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft eine umfangreiche Entwässerungsplanung vorgenom-
men worden und in einem Erläuterungsbericht dokumentiert (Stand: 20.01.2021) . Gegenstand des 
Konzeptes ist der hydraulische Kanalentwurf mit einem Starkregenkonzept. In Abstimmung mit der 
unteren Wasserbehörde der Stadt Köln, den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) AöR und dem 
Büro IPL CONSULT wurde für das Plangebiet eine dezentrale Regenwasserversickerung gemäß 
Landeswassergesetz (LWG) NRW und Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geplant. 
Als Entwässerungssystem des Erschließungsgebietes soll ein modifiziertes Mischsystem umgesetzt 
werden. Schmutzwasser und behandlungsbedü rftiges Niederschlagswasser (z.B. von Straß en und 
anderen belasteten Flächen) soll in einem Mischwasserkanalsystem gesammelt und der Kläranlage 
zugeführt werden. 
Die Straßenflächen werden aufgrund der flächensparenden Ausführung im Regelfall an den Misch-
wasserkanal angeschlossen. Ausnahme bildet die im Westen und Norden entlang des Plangebiets 
verlaufende Verbindungsstraße. Hier wird das Niederschlagswasser über straß enbegleitende Mul-
den versickert und dem Wasserkreislauf wieder zugeführt.  
Gemäß dem Grundsatz einer zukunftsorientierten, wassersensiblen Planung und den o.g. gesetzli-
chen Vorgaben des Landeswassergesetzes bzw. des Wasserhaushaltsgesetztes ist n icht behand-
lungsbedürftiges Niederschlagswasser (vor allem das Regenwasser der Gebäudedächer) grundsätz-
lich dezentral auf den privaten Baufeldern zu versickern. Es ist demnach keine Regenwassersam-
melkanalisation im Erschließungsgebiet geplant. 
Sofern nachweislich im Einzelfall auf einem Baufeld eine Versickerung nicht möglich und/oder zuläs-
sig ist und diese Ausnahmesituation von der Unteren Wasserbehörde und den Stadtentwässerungs-
betrieben anerkannt wird, kann das Niederschlagswasser aus diesen Grundstücken ebenfalls in den 
Mischwasserkanal eingeleitet werden, unter der Maßgabe, dass auf diesen Grundstücken ein Rück-
haltungsvolumen von 20 l/m² abflusswirksamer Fläche auf dem Baugrundstück zu realisieren ist. 
Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis sind bei einer Versickerung des Niederschlagswassers 
die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln sowie vor Erteilung der vorstehenden Ausnahme zu-
sätzlich die Stadtentwässerungsbetriebe Köln einzuschalten. 
Mischwasserkanalisation 
Das gesamte Erschließungsgebiet soll an die geplante Mischwasserkanalisation angeschlossen wer-
den. Hierfür sind insgesamt vier Anschlusspunkte der geplanten Kanalisation an den Bestand vorge-
sehen. Der im Nordwesten des  Erschließungsgebietes befindliche Verbindungssammler ( Eiprofil 
1300/1450 Ortbeton) soll im Zuge der Erschließung im Abschnitt zwischen den Schächten 60062 und 
58148 rückgebaut und umgelegt werden.  
Niederschlagswasser und Versickerung 
Die Versickerung des anfallenden  unbelasteten Niederschlagswassers (z. B. von Dächern auf den 
privaten Baufeldern) kann je Grundstück, gesammelt von mehreren Grundstücken oder gesammelt 
je Baufeld erfolgen. Die Regenwasserversickerung erfolgt über die belebte Oberbodenschicht oder 
gleichwertige technische Lösungen. Nachgeschaltet können auch innerhalb eines Wasserschutzge-
bietszone III zur technischen Unterstützung unterirdische Rigolen zum Einsatz kommen.  
Starkregen und Überflutungsvorsorge 
Für potenzielle Starkregenereignisse wurden innerhalb des gesamten Plangebietes Retentionsflä-
chen festgelegt,  die gemäß den aktuellen Vorgaben der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR

25 
 
(StEB) auf ein 10 -minütiges 100 -jährliches Regenereignis dimensioniert sind. I m Bebauungsplan 
werden diese Rückhalteflächen festgesetzt.  
Die geplanten Retentionsräume sind bei der Freiraumgestaltung und  Höhenplanung der Gebäude-
zugänge und Tiefgaragenzufahrten zu berücksichtigen. Als Einzugsgebiete werden die öffentlichen 
Flächen sowie der straßenseitige Teil (Grenze ist die Gebäudemitte) der Privatgrundstücke mit ab-
flusswirksamer Fläche kleiner 800 qm  festgelegt. Für private Grundst ücke größer 800 qm abfluss-
wirksamer Fläche müssen separate Überflutungsnachweise für die Retention auf den privaten Bau-
feldern erstellt werden. Die Deckenhöhen der öffentlichen Straßen und Wege sind so konzipiert, dass 
das Niederschlagswasser im Starkregenfall über die Straßenzüge den Retentionsflächen zugeleitet 
werden kann.  
Als Retentionsflächen sind in erster Linie separate Grünflächen ausgewiesen, zum Teil sind straßen-
begleitende Mulden geplant . Im S üden des  Erweiterungsgebietes fungiert der  Quartiersplatz im 
Starkregenfall ebenfalls als Retentionsraum, welcher auch das überschüssige Wasser der umgeben-
den Straßen im Starkregenfall aufnimmt. In der Platzfläche sind leistungsfähige Abläufe vorzusehen, 
um die Einstaudauer zu verkürzen. 
In zwei Starkregeneinzugsgebieten  (Einzugsgebiet 21 sowie 25.1 des Entwässerungskonzeptes)  
sind keine Retentionsflächen, sondern primär Retentionsvolumen in unterirdischen Speicherräumen 
vorgesehen. Hier soll das Wasser durch eine erh öhte Anzahl an Sinkk ästen und optional weiteren  
Entwässerungsvorrichtungen direkt den dort liegenden Stauraumkanälen zugeführt werden. 
Die einzelnen Baufelder sollen in den Grünflächen in den Innenhöfen sowie neben Feuerwehrzufahr-
ten und Zuwegungen leichte Gel ändevertiefungen (Senken) durch eine sanfte Gel ändeprofilierung 
erhalten, die es ermöglicht, temporär Retentionsraum für das Oberflächenwasser nach Starkregen 
vorzuhalten. Um den Wassereintritt in zum Beispiel Tiefgaragen und Kellerräume sowie höhengleiche 
Erdgeschossflächen zu verhindern, muss das Regenwasser möglichst risiko- und schadensarm auf-
gestaut und zeitversetzt abgeleitet werden. 
5.2.3. Klimaschutz / Energiekonzept 
Am 17.03.2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinie zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -
städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Ziel der Leitlinie ist die maximale Reduzierung 
der CO2 Emissionen bei Neubauvorhanden sowie das Erreichen eines hohen Anteils an erneuerba-
ren Energien. Die Ziele gelten für Wohngebäude als auch für Nicht- Wohngebäude. 
Für die Umsetzung der Anforderungen der Leitlinie und zur Konzeption der Energieversorgung d es 
Plangebietes ist auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens durch die ebök Gesellschaft mbH ein Energiekonzept erstellt worden („Energiekonzept für das 
Neubaugebiet Rondorf Nord-West in Köln – Bericht zur energetischen und ökologischen Bewertung“, 
Stand: 18.06.2021 mit Ergänzung „Stellungnahme zu den geänderten Rahmenbedingungen im Hin-
blick auf die Empfehlungen des Energiekonzeptes“, Stand 10.12.2021).  
Innerhalb des Konzeptes werden – basierend auf dem prognostizierten Energiebedarf der geplanten 
Neubauten – Optionen für eine klimaschonende Wärme-  und Stromversorgung aufgezeigt und be-
wertet.  
Als grundlegender Faktor für die klimaschonende Wärmeversorgung werden die nachfolgenden 
energetischen Gebäudestandards für das Plangebiet als Mindeststandard verbindlich vereinbart und 
im Rahmen des städtebaulichen Vertrages vertraglich gesichert: 
- Effizienzhausstandard 40 mit EE-Klasse für alle Wohngebäude und die privaten Nichtwohn-
gebäude (z. B. das Nahversorgungszentrum) 
- Passivhausstandard für die öffentlichen Nichtwohngebäude (Schulen und Kitas) 
Mit Ausnahme der wenigen freistehenden Einfamilienhäuser weist der  Großteil der geplanten Neu-
bauten (die meisten Doppel - und Reihenhäuser sowie die Mehrfami lienhäuser) aus energetischer 
Sicht eine ausreichende bis sehr gute Kompaktheit auf ( Verhältnis Außenhaut zu Volumen  kleiner 
0,65).

26 
 
Im Rahmen des Energiekonzeptes wurden insgesamt fünf verschiedene zentrale und dezentrale 
Konzepte zur Wärmevorsorge untersucht: 
- Nahwärme mit einem zentralen Blockheizkraftwerk (Zentral) 
- Kalte Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen (Zentral) 
- Elektrische Sole/Wasser-Wärmepumpe (Dezentral) 
- Elektrische Luft/Wasser-Wärmepumpe (Dezentral) 
- Holzpellet-Kessel mit Solarthermie-Anlage (Dezentral) 
Kalte Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen (Zentral) 
Aufgrund der durchgeführten Bewertung ist aus energetischer und ökologischer Sicht die zentrale 
Wärmeversorgung des Gebiets mittels kalter Nahwärme mit Grundwasser aus dem Wasser werk 
Hochkirchen und gebäude-/blockzentralen Wasser/Wasser-Wärmepumpen entsprechend dem von 
der RheinEnergie AG erarbeiteten Konzept zu bevorzugen. Mit der Nutzung des Grundwassers als 
regenerative Energiequelle wird der für die Wohngebäude vorgegebene Energiestandard Effizienz-
haus 40EE geforderte Anteil von Wärme aus den erneuerbaren Energien (EE-Klasse) erreicht. 
Bei dem kalten Nahwärmekonzept wird im Bereich des Wasserwerks Hochkirchen 12 Grad warmes 
Grundwasser gefördert und nach einer Reinigung durch Aktivkohlefilter nach Süden in das Plangebiet 
geleitet. Mittels Wärmepumpen werden dem Wasser dann 4 K entzogen, aus dem die Wärme für die 
Gebäude gewonnen wird. Das auf 8 Grad abgekühlte Wasser wird anschließend über sogenann te 
Schluckbrunnen dem Grundwasser wieder zurückgeführt.  
Mit dem vorliegenden Konzept kann mit Abstand das größte Potenzial lokaler erneuerbarer Energien 
zur Wärmeversorgung genutzt werden. Dieses Konzept bietet darüber hinaus einen zusätzlichen 
Mehrwert durch die Abkühlung des Grundwassers und dessen kontinuierliche Aufbereitung und kann 
darüber hinaus das gesamte Plangebiet mit Wärme versorgen. 
Die Sicherung dieses Konzeptes erfolgt über den städtebaulichen Vertrag. Die Vorhabenträgerin be-
absichtigt die Umsetzung des Konzeptes der kalten Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen 
und wird zur konkreten Umsetzung einen entsprechenden Vertrag mit der RheinEnergie schließen. 
Aufgrund der hohen Investitionskosten ist die Umsetzung nur möglich, wenn 100 % der Baufelder – 
ggf. mit Ausnahme der wenigen freistehenden Einfamilienhäuser – an das kalte Nahwärmenetz an-
geschlossen werden. Dies wird im Vorfeld über geeignete Sicherungsinstrumente (z.B. Dienstbarkei-
ten) sichergestellt.  
Im Rahmen des Gutachtens  erfolgte zudem der Nachweis, dass mit dem Konzept der kalten Nah-
wärme in Verbindung mit der Nutzung  von PV-Anlagen für die Wärmepumpen im öffentlich-rechtli-
chen Nachweis ein spezifisches CO2-Äquivalent zur Wärmeversorgung von 7,5 kg/(qm a) bezogen 
auf die Gebäudenutzfläche unterschritten werden kann. 
Generell wird unabhängig von der Wärmeversorgung im Energiekonzept empfohlen, das vorhandene 
Potenzial zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen möglichst gut auszunutzen. Hierzu sollten 
alle Dächer der öffentlichen Nichtwohngebäude, mindestens 50 % der Flachdächer der Wohnge-
bäude sowie alle verbleibenden Satteldächer genutzt werden. Außerdem sollte die  Nutzung geeig-
neter Fassaden zur Solarenergiegewinnung geprüft werden. Die Vorgabe zur Errichtung von Photo-
voltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1 kwp pro Gebäude ist entsprechend in den textlichen 
Festsetzungen (vgl. Kap. 6.8.7.4) berücksichtigt. 
Auf der Grundlage der vorgenannten Ausführungen lässt sich feststellen, dass die verbindlichen An-
forderungen der Leitlinie zum Klimaschutz im Bereich des Plangebietes Rondorf Nord -West erfüllt 
werden können: 
- Einhaltung des Standards KfW -Effizienzhaus 40EE durch die verpflichtende Nutzung des 
Konzeptes der kalten Nahwärme mit dem regenerativen Energieträger „Grundwasser“ in Ver-
bindung mit den Mindestanforderungen an die Gebäudehülle des EFZ 40 Gebäudestandards 
- Absicherung des verbindlichen Gebäudestandards EFZ 40EE für Wohngebäude im Städte-
baulichen Vertrag mit der Verpflichtung zur Weitergabe an die jeweiligen Bauherren,

27 
 
- Umsetzung des  Energiekonzeptes „Energiekonzept für das Neubaugebiet Rondorf Nord-
West in Köln – Bericht zur energetischen und ökologischen Bewertung“, (Stand: 18.06.2021), 
welches in Abstimmung mit der Koordinationsstell e Klimaschutz durch das vom Büro ebök, 
Tübingen erarbeitet und von der Leitstelle Klimaschutz freigegeben wurde. 
- Einsatz von Photovoltaik (Anlagengroße mind. 1 kWp pro Gebäude) durch die entsprechende 
textliche Festsetzung (vgl. Kap. 6.8.7.4), 
Darüber hinaus enthält die Leitlinie Klimaschutz weitergehende Empfehlungen, die ebenfalls weitest-
gehend im Plangebiet umgesetzt werden. 
Der Einsatz von Dach- und Fassadenbegrünung, wobei Photovoltaikelemente über der Dachbegrü-
nung möglich sind, ist durch die ents prechenden Textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1 3 a) der 
textlichen Festsetzung abgesichert. 
Für das Plangebiet wurden mit einem Mobilitätskonzept („Mobilitätskonzept für Rondorf Nord-West. 
BERNARD-Gruppe ZT GmbH, Stand August 2021) eine Reihe von Maßnahmen für eine Stärkung 
des ÖPNVs und des Radverkehrs geschaffen. Insbesondere die geplante Anbindung des Plangebie-
tes und des bestehenden Ortsteils an das ÖPNV-Netz über die Verlängerung der Stadtbahnlinie stellt 
eine verkehrsinfrastrukturelle Verbesserung dar. 
Die Testattabelle, die der Dokumentation der Umsetzung der Klimaschutzleitlinie dient, ist bei VIII/2 
Koordinationsstelle Klimaschutz ausgefüllt eingereicht worden. In Anschluss wurde das Klimatestat 
erteilt. 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Inhalte  der Planung insbesondere in der 
Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise, der überbaubaren Grund-
stücksflächen, der Festsetzung von Grün-  und Freiflächen, der Sicherung vielfältiger Wegeverbin-
dungen für Fußgänger und Fahrradfahrer, der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnah-
men und öffentlicher Straßenverkehrsflächen. 
 
6.1. 
Art der baulichen Nutzung 
6.1.1. Allgemeines Wohngebiet 
Gemäß den angestrebten Planungszielen für die geplante Wohnbebauung werden im Plangebiet 
allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Nach der all-
gemeinen Zweckbestimmung dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. 
Der Bebauungsplan sieht dabei die Festsetzung von folgenden allgemeinen Wohngebieten vor: 
- WA1 
- WA2 
- WA3 
- WA4 
Wird in den textlichen Festsetzungen kein Zusatz verwendet, bezieht sich die Festsetzung jeweils 
auf sämtliche allgemeine Wohngebiete. Sieht die Festsetzung einen Z usatz mit einer Zahl vor (z.B. 
WA1), gilt die Festsetzung ausschließlich für die in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten 
allgemeinen Wohngebiete.  
Die Differenzierung der allgemeinen Wohngebiete dient dazu, für einzelne allgemeine Wohngebiete 
differenzierte Festsetzungen zu treffen, welche sich nicht auf die Art der baulichen Nutzung beziehen. 
Bei den textlichen Festsetzungen selbst sowie bei den nac hstehenden Begründungen zu den Fest-
setzungen wird jeweils Bezug auf die einzelnen WA-Differenzierungen genommen. 
Die allgemeinen Wohngebiete unterscheiden sich insbesondere in folgenden Festsetzungen:

28 
 
WA1 (Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser):  
- Festsetzung zu abweichenden Bauweisen 
- Festsetzung zur Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche bei angrenzenden Flä-
chen für Gemeinschaftsstellplätze 
- Festsetzung zu Stellplätzen von Reihenmittelhäusern 
- Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 
- Festsetzung von Dachbegrünungen auf Garagen und Carports 
WA2 (Geschosswohnungsbau) 
- Festsetzung zu Stellplätzen ausschließlich in Tiefgaragen 
- Festsetzung zu Stellplätzen in Flächen für Stellplätze 
- Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 
- Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen 
- Festsetzung von weiteren anzupflanzenden Bäumen innerhalb der mit G* gekennzeichneten 
Flächen 
WA3 (Geschosswohnungsbau, welcher so zu errichten ist, dass dieser mit Mittel des öffentlich geför-
derten Wohnungsbaus gefördert werden könnte) 
- Festsetzung zu Stellplätzen ausschließlich in Tiefgaragen 
- Festsetzung zu Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln des öffentlich geförderten 
Wohnungsbaus gefördert werden können 
- Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen 
WA4 (Geschosswohnungsbau, Sonderform im Osten des Plangebietes – am Weißdornweg) 
- Festsetzung zu unterirdischen Stellplätzen innerhalb der festgesetzten Vorgartenzone 
- Festsetzung zu Stellplätzen ausschließlich in Tiefgaragen 
- Festsetzung von anzupflanzenden Bäumen (unterschiedlich zu WA2 und WA3) 
In allen allgemeinen Wohngebieten sind nach § 4 Absatz 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versor-
gung des Gebiets dienenden Läden, Schank - und Speisewirtschaften, nicht störenden Handwerks-
betriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zuläs-
sig. Ziel ist es, mit der Zulässigkeit dieser das Wohnen ergänzenden Nutzungen die Möglichkeit zu 
bieten, die Versorgungsstruktur des Gebiets bedarfsgerecht zu unterstützen und so eine wohnge-
bietstypische, aber gleichzeitig auch verträgliche Nutzungsmischung zu ermöglichen.  
Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO allgemein 
zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig sind. Mit Anlagen für sportli-
che Zwecke gehen zum Teil negative städtebauliche Auswirkungen auf Wohngebiete einher (z. B. 
vermehrter Parkdruck, Lärmbelästigung etc.). In Lagen an Bahnhaltestellen kann sich aber z. B. eine 
Situation ergeben, bei denen sich die negativen Auswirkungen nicht so stark darstellen, wie beispiels-
weise in Randlagen. Um die negativen Auswirkungen auf das allgemeine Wohngebiet zu beschrän-
ken, sind demnach die Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig.  
In allen allgemeinen Wohngebieten wird gemäß § 1 Abs atz 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass die 
nach § 4 Absatz 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe 
sowie Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Dieser Ausschluss erfolgt, da die 
genannten Nutzungen innerhalb der Bauflächen nicht realisierbar sind, sie dem angestrebten Ge-
bietscharakter widersprechen und zu unerwünschtem Verkehrsaufkommen im Plan gebiet und des-
sen Umfeld führen. Nachteile für die Versorgung des Gebiets ergeben sich hieraus nicht, da die aus-
geschlossenen Anlagen in der Umgebung vorhanden sind.  So befindet sich beispielsweise eine 
Tankstelle direkt an der Kapellenstraße (Hausnummer 29). Ein Gartencenter mit Baumschule befin-
det sich östlich der Bundesautobahn A555 (Bonner Landstraße 100).  
Die im Plangebiet gemäß städtebaulichem Konzept vorgesehenen Kindertagesstätten gelten als An-
lagen für soziale Zwecke gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO und sind somit im allgemeinen Wohn-
gebiet allgemein zulässig. Die  zwei im allgemeinen Wohngebiet vorgesehenen Kindertagesstätten

29 
 
sorgen zusammen mit den beiden Kindertagesstätten, welche in den beiden Flächen für Gemeinbe-
darf mit der Zweckbestimmung -Kita- festgesetzt sind, für eine ausgewogene Verteilung im Plange-
biet.  
Im Plangebiet soll nach Möglichkeit aufgrund des aktuell vorhandenen Bedarfs im Umfeld eine Pfle-
geeinrichtung mit ca. 80 Betten realisiert werden. Im Rahmen des Angebotsbebauungsplans konnte 
die finale Lage des Pflegeheims aufgrund der noch nicht feststehenden Betreiber nicht abschließend 
geklärt werden. Der Bereich des Quartiersplatzes mit seinen Versorgungseinrichtungen und der ge-
planten Stadtbahnhaltestelle wird als der geeignete Bereich für diese Nutzung angesehen. Bevorzugt 
soll die Pflegeeinrichtung demnach innerhalb des Sondergebietes umgesetzt werden, alternativ wäre 
aber auch das westlich angrenzende WA-Baufeld denkbar.  
Weitergehende Regelungen zur Errichtung der Nutzungen `Kita` und `Pflegeheim erfolgen über den 
städtebaulichen Vertrag.   
6.1.2. Sondergebiet (SO) 
Der städtebauliche Entwurf von West 8 sieht ein Quartierszentrum vor, welches als Sondergebiet mit 
der Zweckbestimmung -Quartierszentrum- festgesetzt wird. Im Erdgeschoss sollen u. a. ein großflä-
chiger Einzelhandel (Lebensmittelvollsortimenter mit 1.500 qm Verkaufsfläche), ein Drogeriemarkt 
mit 600 qm Verkaufsfläche sowie weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe errichtet werden.  
Ferner sollen zur Belebung des Quartiersplatzes weitere Nutzungen wie Gastronomie (zum Beispiel 
Cafés), freiberufliche Tätigkeiten, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kul-
turelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke innerhalb des Sondergebiets rechtlich möglich 
sein. Mit Ausnahme des Einzelhandels und der Gastronomie sollen die genannten Nutzungen sowie 
Wohnungen auch in den Obergeschossen zulässig sein. Im Erdgeschoss ist die Wohnnutzung aus-
geschlossen. 
Für großflächige Einzelhandelsbetriebe ist die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 Absatz 
2 BauNVO (Sonstige So ndergebiete) erforderlich. Großflächige Einzelhandelsbetriebe wie der ge-
plante Lebensmittelvollsortimenter, sind, mit Ausnahme von Kerngebieten, in den übrigen  Bauge-
bietsarten der Baunutzungsverordnung ( zum Beispiel Gewerbegebieten) nicht allgemein zulässi g 
(§ 11 Absatz 3 BauNVO). Die Festsetzung eines Kerngebietes ist jedoch mit der geplanten Wohn-
nutzung nicht vereinbar. Zudem ist die Festsetzung von Kerngebieten für Nahversorgungszentren in 
Köln nicht üblich. Daher wird zur Umsetzung des großflächigen Einzelhandels die Festsetzung eines 
Sondergebietes erforderlich.  
Zur Umsetzung der Planungsziele sind in dem gemäß § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet im 
ersten Vollgeschoss (Erdgeschoss) ausschließlich folgende nachstehende Nutzungen zulässig: 
- Einzelhandelsbetriebe, 
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen Berufsausübung 
ähnliche gewerbliche Tätigkeiten,  
- nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 
sowie  
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 
Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig: 
- Wohnungen, 
- Gebäude und Räume für freiberufliche und der freiberuflichen Berufsausübung 
ähnliche gewerbliche Tätigkeiten 
- nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 
sowie 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 
Für die Untergeschosse (Tiefgarage) erfolgt ergänzend die Festsetzung, dass gemäß § 11 Absatz 2 
BauNVO im Sondergebiet (SO) ausschließlich folgende Nutzungen zulässig sind:

30 
 
- Stellplätze sowie 
- Nebenräume (zum Beispiel Kellerräume, Technikräume) der vorstehend genann-
ten Nutzungen. 
Mittels dieser Festsetzung werden insbesondere die notwendigen Stellplätze planungsrechtlich gesi-
chert. Da im Untergeschoss aber nicht nur Stellplätze, sondern auch Nebenanlagen der vorstehen-
den Nutzungen notwendig sein werden, werden diese klarstellend ebenfalls in die Festsetzung mit 
aufgenommen.  
Begrenzung der Einzelhandelsbetriebe 
Durch textliche und zeichnerische Festsetzungen wird bestimmt, dass innerhalb der mit SO (A) und 
SO (B) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ein Lebensmittelvollsortimenter mit ei-
ner maximal zulässigen Verkaufsfläche vom 1.500 qm zulässig ist. Innerhalb der mit SO (C) und SO 
(D) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ist darüber hinaus ein Drogeriemarkt mit 
einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 600 qm zulässig. Die Verortung der beiden Einzelhan-
delsnutzungen innerhalb des Sondergebietes erfolgt aufgrund der Anforderungen der aktuellen 
Rechtsprechung, die ein Windhundrennen (Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst ) um begrenzt 
zur Verfügung stehende Verkaufsflächen verhindern möchte. Dieses Ziel kann durch eine Verortung 
der vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen bereits auf Ebene des Bebauungsplans erreicht werden. 
Die Flächengrößen der überbaubaren Grundstücksflächen SO (A), SO (B), von SO (C) und SO (D) 
ermöglichen dabei unter realistischen Annahmen (unter Berücksichtigung weiterer Flächenbedarfe 
für zum Beispiel Anlieferung, Lager- und Sozialräume sowie weiterer kleinflächige Einzelhandelsbe-
triebe und Schank- und Speisewirtschaften) jeweils nur die Ansiedlung eines entsprechenden Betrie-
bes.  
Um eine Nutzungsvielfalt mit einer entsprechenden differenzierten Fassadengliederung zum Quar-
tiersplatz zu ermöglichen, sind weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer jeweils maximal 
zulässigen Verkaufsfläche von 200 qm innerhalb der mit SO (B) und SO (D) gekennzeichneten über-
baubaren Grundstücksflächen (diese sind zum Quartiersplatz orientiert) zulässig. 
Die Beschränkung der Verkaufsflächen für den Lebensmittelvollsortimenter (maximal 1.500 qm), für 
den Drogeriemarkt (maximal 600 qm) sowie für die weiteren kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe 
(maximal jeweils 200 qm) erfolgt zum Schutz der bestehenden Einzelhandelsbetriebe in Rondorf und 
spiegelt die Ergebnisse der Einzelhandelsuntersuchungen durch die CIMA Beratung + Management 
GmbH wider. Aufgrund der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichen die zur 
Verfügung stehenden Flächengrößen neben einem Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogerie-
markt in den zulässigen Größen zwei bis drei weitere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe.  
6.1.3. Fläche für den Gemeinbedarf 
In Folge der geplanten Siedlungserweiterung entsteht  ein Bedarf an Kindertagesstätten von insge-
samt 19 Gruppen. Die in der Umgebung vorhandenen Kindergartenplätze können den durch die Pla-
nung entstehenden zusätzlichen Bedarf nicht decken. Im Plangebiet werden daher vier Kindertages-
stätten (Kita) mit insgesamt 20 Gruppen vorgesehen. Zwei Kindertagesstätten sind als Solitärge-
bäude (jeweils 6 Gruppen) geplant. Die Standorte werden über zwei Flächen für den Gemeinbedarf 
mit der Zweckbestimmung -Kita- festgesetzt. Die zwei weiteren Kindertagesstätten (jeweils vier Grup-
pen) sind in Wohngebäuden innerhalb des allgemeinen Wohngebiets mit dem Einschrieb -Kita- ver-
sehen  
Um eine gute fußläufige Erreichbarkeit der vier Kita-Einrichtungen sowohl für die neuen Bewohnerin-
nen und Bewohnern als aber auch für die bestehende Bevölkerung zu ermöglichen, sind die Stand-
orte im Plangebiete verteilt verortet.  
In Rondorf steigt aufgrund der geplanten neuen Wohnbebauung auch der Bedarf an Grundschulplät-
zen. Laut Angaben des Amtes für i ntegrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung löst die 
Planung einen neuen Bedarf von insgesamt sechs Grundschulzügen aus. Im Plangebiet wird  der

31 
 
Bedarf zur besseren Erreichbarkeit durch zwei neue Grundschulen mit je vier und zwei Zügen ge-
deckt. Die Standorte werden über Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Schule – 
festgesetzt. 
Darüber hinaus besteht im Stadtbezirk Rodenkirchen ein dringender Bedarf an einer weiterführenden 
Schule. Diese soll zukünftig ebenfalls innerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. Das städtebau-
liche Konzept sieht für die weiterführende Schule eine Größe von circa 31.179 qm (circa 2,5 ha ge-
mäß den heutigen Anforderungen mit einer Erweiterungsoption von weiteren circa 0,6 ha ) vor. Für 
die Schule erfolgt zur Sicherung der Planungsziele ebenfalls die Festsetzung einer Fläche für Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung -Schule-. 
Die bestehende St. George’s School an der Kapellenstraße plant östlich ihres Geländes eine Erwei-
terung für ihre Schulsportanlage. Die Fläche wird mit in das Plangebiet aufgenommen, und entspre-
chend des Planungsziels als  Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Schule- festge-
setzt. 
 
6.2. Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundflächen-
zahl (GRZ I und GRZ II), der Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse und durch die 
Höhe der baulichen Anlagen in Metern über Normalhöhenull (müNHN) bestimmt. D ie festgesetzten 
Maße orientieren sich an dem städtebaulichen Entwurf von West 8. 
Um das Plankonzept in seiner städtebaulich differenzierten baulichen Dichte umsetzen zu können, 
erfolgt je Baufeld ei ne detaillierte Festsetzung der GRZ I und GRZ II (gemäß § 19 Abs. 4 S. 3 
BauNVO) in Verbindung mit der Festsetzung der GFZ.  
Die detaillierten Festsetzungen werden aus nachstehenden Gründen erforderlich: 
- Die geplanten Baufelder unterscheiden sich jeweils in ihrer Größe, Baudichte und  Gebäu-
destruktur. Jedes Baufeld weist eine Mischung aus Flächen für Geschosswohnungsbau, für 
Hausgruppen und Einzelgebäude (Einfamilien- und Doppelhäuser) auf.  
- Das Stellplatzkonzept sieht die Errichtung von Tiefgaragen und Gemeinschaftsstellplätzen / 
Gemeinschaftscarports im Blockinneren vor. Hierbei werden teilweise Stellplätze nur in einem 
Teil eines Baufeldes zusammengefasst, wodurch sich in diesem Teilbereich des Baugebietes 
die GRZ II erhöht . Gleichzeitig reduziert sich in anderen Teilgebieten des Baugebietes die 
GRZ II. Gleiches gilt  bei der Errichtung von Tiefgaragen, da sich auch hier eine Bündelung 
von, in diesem Fall, unterirdischen Stellplätzen in einem Teilbereich eines Baugebietes ergibt.  
- Darüber hinaus soll mit der Festsetzung der GRZ die maximal zulässige Versiegelung gere-
gelt werden. So wird es teilweise erforderlich, dass über die Festsetzung einer reduzierten 
GRZ II die eigentlich zulässige Versiegelung nach § 19 Abs. 4 BauNVO eingeschränkt wird, 
um die Flächenversiegelung auf das notwendige Maß zu reduzieren. Dies ist insbesondere 
zum Schutz des Klimas, des Bodens und des Grundwassers erforderlich. 
Die Bereiche an der öffentlichen Parkanlage, an der Stadtbahntrasse sowie im Umfeld des Quartiers-
platzes sind aufgrund ihrer zentralen Lagen grundsätzlich für die Entwicklung verdichteter Baufelder 
geeignet. Diese Baufelder sehen entsprechend eine kompaktere Bauweise vor.  Für diese Bereiche 
werden die in § 17 Absatz 1 BauNVO genannten Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes 
der baulichen Nutzung für ein allgemeines Wohngebiet zum Teil überschritten. Dies betrifft insbeson-
dere die Geschossflächenzahl. 
6.2.1. Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) 
Allgemeines Wohngebiet 
Die zulässige Grundfläche bzw. GRZ definiert den Teil des Grundstückes, der von baulichen Anlagen 
überdeckt bzw. unterbaut werden darf, und dient in erster Linie dem Bodenschutz.

32 
 
Bei der Ermittlung der GRZ nach § 19 BauNVO werden die Grundflächen aller baulichen Anlagen, 
voll angerechnet. Es wird unterschieden zwischen GRZ I und GRZ II. GRZ I umfasst alle überbauten 
Flächen, welche das Gebäude und die mit dem Gebäude verbundenen Gebäudeteile (z. B. Balkone 
und Terrassen) betreffen. Die GRZ II umfasst alle Flächen der GRZ I zuzüglich der 
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,  
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird. 
Die zulässige GRZ I darf gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO durch die vorgenannten Nebenanlagen im 
Regelfall um bis zu 50 % überschritten werden (maximal aber nur bis GRZ 0,8). Von der Überschrei-
tungsregelung um bis zu 50 % werden gemäß § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO abweichende Festsetzungen 
getroffen (siehe unten stehende Ausführungen zu den Clustern). 
Um das Plankonzept in seiner städtebaulich differenzierten baulichen Dichte umsetzen zu können, 
erfolgt eine detaillierte Festsetzung der GRZ nach GRZ I (Hauptanlagen) gemäß § 19 Absatz 2 
BauNVO und GRZ II für die in § 19 Absatz 4 BauNVO genannten Anlagen.  
Die je Baufeld individuell festgesetzte GRZ II wird erforderlich, da die oben aufgeführten Überschrei-
tungswerte nicht für alle Wohngebiete voll umfänglich ermöglicht werden sollen. Die festgesetzte 
GRZ II ermöglicht zum Teil eine Überschreitung der Regelung, zum Teil schränkt sie die Bebauungs-
möglichkeit ein. Ziel ist es, die mit dem städtebaulichen Konzept entwickelte städtebauliche Dichte 
im Bebauungsplan sichern zu können, jedoch auch keine darüber hinaus gehende Versiegelung pla-
nungsrechtlich zu ermöglichen. Die Begrenzung der Grundstücksbebaubarkeit soll die Bodenversie-
gelung reduzieren. 
Insgesamt ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Festsetzungen zur GRZ drei verschiedene 
Cluster: 
- Cluster 1: Die Plangeberin unterschreitet in diesem Fall den Orientierungswert der GRZ I, 
ermöglicht jedoch - insbesondere wegen der Bündelung von Stellplatzbereichen in Gemein-
schaftsstellplätzen / Gemeinschaftscarports bzw. in Tiefgaragen - eine über die Regelung des 
§ 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO hinausgehende Überschreitung der GFZ II. Dies sind die Bereiche 
im Plangebiet, in denen Flächen für Stellplätze und die Gemeinschaftsbereiche im Blockinne-
ren vorgesehen sind, die ohne eine Überschreitung nicht in dem für die angestrebte Wohn-
nutzung erforderlichen Umfang realisiert werden können (z. B. GRZ I 0,3 / GRZ II 0,6 im Bau-
feld nördlich der Planstraße 5). 
In Ausnahmefällen werden auch Festsetzungen mit Überschreitungsmöglichkeiten für die 
GFZ I und die GFZ II erforderlich, (z. B. GRZ I 0,5 / GRZ II 0,8 oder GRZ I 0,6 /GRZ II 0,9 im 
Baufeld nördlich der Planstraße 21). 
- Cluster 2: In diesen Bereichen, werden die Überschreitungsregelungen des § 19 Abs. 4 S. 2 
BauNVO nicht komplett ausgenutzt. D.h. in diesen Bereichen ist der Bedarf der notwendigen 
Nebenfläche geringer, ohne dass sich funktionale oder gestalterische Einbußen ergeben. In 
diesen Bereichen soll eine Reduzierung der GRZ II erfolgen, um eine über das baulich not-
wendige Maß hinausgehende Flächenversiegelung zu minimieren (Beispiel einer Festset-
zungskombinationen GRZ I 0,3 / GRZ II 0,4 bzw. GRZ I 0,4 / GRZ II 0,5 oder GRZ I 0,5 / GRZ 
II 0,6 bzw. 0,7  z. B. in den Baufeldern WA4 (am Weißdornweg), mittleres WA1- Gebiet im 
Westen zwischen zentralen Grünanlage und der Planstraße 13, nördlichen WA1- Gebiet im 
Westen zwischen zentraler Grünanlage und Planstraße 3).  Auch bei diesem Cluster gibt es 
demnach bei der Festsetzung der GRZ I Bereiche, in denen der Orientierungswert des § 17 
BauNVO unterschritten, eingehalten bzw. überschritten wird, der GRZ II-Wert jedoch jeweils 
nicht die volle Ausnutzung ermöglicht.  
- Cluster 3: Des Weiteren gibt es Baufelder, bei denen die Überschreitungsmöglichkeit der GRZ 
I den Vorgaben des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entspricht (GRZ I 0,2 / GRZ II 0,3, GRZ I 0,4 
/ GRZ II 0,6, GRZ I 0,6 / GRZ II 0,8 z. B. in den Baufeldern WA1 südlich Planstraße 19, WA1-

33 
 
Gebiet zwischen Planstraße 15 und 17, WA3- Gebiet zwischen Fuß-  und Radweg 4 sowie 
Planstraße 3). Auch in diesem Cluster gibt es demnach Bereiche, bei denen der Orientie-
rungswert des § 17 BauNVO für die jeweils gezielt festgesetzte GRZ I unter- bzw. überschrit-
ten bzw. eingehalten wird. Rechtlich wäre in diesen Fällen die Festsetzung einer GRZ II nicht 
erforderlich, da sich diese aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ergäben . Zur Vereinheitlichung 
der Festsetzungen setzt die Plangeberin jedoch auch in diesen Bereichen die GRZ II per 
Planeinschrieb fest.  
Für die Wohngebiete werd en GRZ I-Werte von 0,2 bis 0,8 festgesetzt. Der Orientierungswert  der 
GRZ liegt für Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO bei einem Wert von 0,4. Somit werden im 
Plangebiet für Teilbereiche Überschreitungen gemäß § 17 Absatz 2 BauNVO der für Wohngebiete 
geltenden Orientierungswerte ermöglicht. Ebenso werden Wohngebiete festgesetzt, in denen die 
Überschreitungsregelungen des § 19 Absatz 4 BauNVO nicht komplett ausnutzt werden.  
Für die allgemeinen Wohngebiete WA1, welche für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser vorgesehen 
sind, und WA4 werden eine GRZ I zwischen 0,2 und 0,5 festgesetzt. Die GRZ II liegt in diesen Be-
reichen zwischen 0,4 und 0,7. Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 0,4 (GRZ I) 
und der gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO entsprechende Wert von 0,6 (GRZ II) werden demnach 
sowohl unterschritten, eingehalten wie auch überschritten.  
Die im WA1 und WA4 vorgesehene GFZ weist einen Wert zwischen 0,4 und 1,0 auf. Der Orientie-
rungswert des § 17 BauNVO von 1,2 für allgemeine Wohngebiete wird demnach unterschritten.  
Für das Baufeld WA1 im Süden des Plangebietes, welches direkt an die Kapellenstraße angrenzt, 
erfolgt abweichend von den vorstehend genannten Werten die Festsetzung einer GRZ I von 0,6 sowie 
einer GRZ II von 0,9. Diese hohe bauliche Dichte ist auf die Bestandsnutzung zurückzuführen, welche 
bestandssichernd festgesetzt werden soll. Hier ist mit Ausnahme der Erweiterungsmöglichkeiten ent-
lang der Straße nur innerhalb der heutigen bebauten Bereiche eine bauliche Entwicklung vorgese-
hen. Die GFZ wird in diesem Bereich mit 1,0 festgesetzt. Die Festsetzung gibt somit geringfügige 
Erweiterungsmöglichkeiten im Bereich der Straßenfront und sichert ansonsten den Bestand.  
Für das Baufeld WA1 östlich des Quartiersplatzes 1 an der Stadtbahntrasse und nördlich der privaten 
Grünfläche (Zweckbestimmung – Retentionsfläche 3 –) liegt ein konkretes architektonisches kom-
paktes Konzept für alternative Wohnformen vor. Zur Umsetzung des Konzeptes wird eine GRZ I von 
0,6 sowie eine GRZ II von 0,8 sowie eine GFZ von 1,7 festgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass die 
genannte private Grünfläche nicht zum Bemessungsgrundstück herangezogen worden ist. Diese 
Grünfläche steht den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung  und bildet als be-
grünte Freifläche eine bauliche Kompensation zur geplanten Gebäudedichte.  
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA2 und WA3, welche durch eine verdichtete Bebauung 
mit Mehrgeschosswohnungen geprägt sein sollen, liegt die GRZ I zwischen 0,4 und 0,7 und die GRZ 
II zwischen 0,6 und 0,8. Somit liegen GRZ I und GRZ II Werte um circa 0,2 höher, als i n den WA1 
bzw. WA4 Gebieten. Die GFZ-Werte liegen in einem Bereich zwischen 0,9 und 1,6. Der Orientie-
rungswert von 1,2 wird somit in Teilbereichen überschritten. Ziel  ist, an den städtebaulich zentralen 
Bereichen, beispielsweise entlang des öffentlichen Parks bzw. teilweise entlang der Bahntrasse eine 
höhere bauliche Verdichtung mit Geschosswohnungsbau zu entwickeln.  
Für das allgemeine Wohngebiet WA 2 südöstlich des Quartiersplatzes 1 ist  eine GRZ I von 0,8 mit 
Überschreitungsmöglichkeiten bis 0,9 (GRZ II) sowie eine GFZ von 2,0 geplant. Diese erhöhten Dich-
tewerte werden festgesetzt, um den Quartiersplatz auch im Süden baulich fassen zu können und 
einen städtischen Charakter zu ermöglichen.  
Für alle allgemeinen Wohngebiete in Summe ergibt sich bei der zugrunde liegenden Baugebiets-
größe mit den festgesetzten GRZ-Werten eine zulässige Grundfläche gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO 
von 81.949 qm sowie eine zulässige Grundfläche einschließlich der Anlagen nach §  19 Absatz 4 
BauNVO von 119.332 qm. In Summe weisen die allgemeinen Wohngebiete eine Grundstücksgröße 
von 188.983 qm auf. Hierdurch ergibt sich auf alle Wohngebiete bezogen eine rechnerisch zulässige 
GRZ I von 0,43 sowie eine GRZ II von 0,63. Der Orientierungswert der GRZ I des § 17 BauNVO für

34 
 
allgemeine Wohngebiete von 0,4 wird mit der rechnerisch ermittelten durchschnittlichen GRZ von 
0,43 demnach geringfügig überschritten. 
Insgesamt ergibt sich durch die Planung eine Geschossfläche innerhalb der allgemeinen Wohnge-
biete gemäß § 20 BauNVO von circa 162. 260 qm (inkl. Kindertagesstätten etc.). Dies ergibt eine 
rechnerisch ermittelte durchschnittliche Geschossfläche von 0,86. In Summe wird der Orientierungs-
wert des § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete von 1,2 somit unterschritten. 
Folgende Maßnahmen werden getroffen, um die im Vergleich zur Bestandssituation erhöhte bauliche 
Dichte sowie die Überschreitung en der Orientierungswerte für GRZ und GFZ (in Summe bzw. in 
einzelnen Baufeldern) für allgemeine Wohngebiete zu kompensieren und auszugleichen. Ziel ist, ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die Um-
welt zu vermeiden: 
- Ausschluss oberirdischer Stellplätze in vielen Bereichen der allgemeinen Wohngebiete. In 
diesen Bereichen sind die Stellplätze in Tiefgaragen zu organisieren, sodass die oberirdi-
schen Freiräume keinen Emissionen von den Stellplatzverkehren ausgesetzt sind.  
- Bündelung der oberirdischen Stellplätze in begrünten Gemeinschaftsstellplatzanlagen, 
- Anpflanzung von Strauchhecken bzw. –gruppen, 
- Anlage von Laubmischbeständen, 
- Anpflanzung von Bäumen im Straßenraum sowie auf privaten Flächen,  
- Begrünung von nicht mit Gebäuden, oberirdischen Stellplätzen, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbauten Bereichen, 
- Begrünung der Tiefgaragen, 
- Dachbegrünungen  
- der Erhalt von vorhandenen Baumreihen, Gebüschflächen sowie Laubmischbeständen. 
- Darüber hinaus werden innerhalb des Plangebietes eine zentrale öffentliche Parkanlage in 
einer Größenordnung von circa 3 ha sowie weitere kleinere öffentliche Grünflächen vorge-
sehen.  
- Des Weiteren besteht eine direkte Verbindung zum Äußeren Grüngürtel, welcher ebenfalls 
zur Erholung zur Verfügung steht.  
- Die Umsetzung des Mobilitätskonzepts zu r Reduzierung des motorisierten Indivi dualver-
kehrs (MIV) und somit zur Verringerung der Verkehrs- und Immissionsbelastung 
Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschreitungen werden im Plangebiet wie vorstehend 
aufgeführt qualitativ hochwertige Freiflächen vorgesehen. In einem Landschaftspflegerischen Fach-
beitrag zum Bebauungsplan Rondorf Nord- West in Köln -Rondorf (Rietmann Beratende Ingenieure 
PartG mbB, 06.04.2023) werden entsprechende Maßnahmen und Inhalte zur Begrünung beschrie-
ben und im städtebaulichen Vertrag gesichert. Insbesondere der zentrale Park in der Mitte des Plan-
gebietes, aber auch die Parkanlage mit Obstlehrpfad im Norden, werden im Zusammenhang mit der 
Nähe zum Äußeren Grüngürtel zu einer hohen Wohnqualität trotz der dargestellten Dichten beitra-
gen.  
Fazit: 
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung entsprechen einer wohngebietstypischen städ-
tebaulichen Dichte. Die gegenüber den Orientierungswerten des §  17 BauNVO für „Allgemeine 
Wohngebiete“ erhöhten GRZ und GFZ entsprechen dem städtebaulichen Ziel eines verdichteten 
Städtebaus und folgt dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
Die Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Orientierungswerte dient der Umset-
zung des städtebaulichen Planungskonzeptes. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Belichtung 
und Besonnung sowie der Belüftung wird hierdurch nicht hervorgerufen. Die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. 
Sondergebiet 
Das Sondergebiet Quartierszentrum bildet ein zentrales Element des städtebaulichen Entwurfes von 
West 8. Hier entsteht zukünftig ein urbaner Bereich mit großer Aufenthaltsqualität zum Einkaufen,

35 
 
Arbeiten und Wohnen. Durch die für das SO-Gebiet getroffenen Festsetzung werden die geplanten 
Nutzungen wie großflächiger Einzelhandel (Lebensmittelvollsortimenter), ein Drogeriemarkt, weitere 
kleinflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Gastronomie, nicht störende Handwerksbetriebe und An-
lagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Wohnen in den 
oberen Geschossen ermöglicht. Zur Umsetzung des Konzeptes wird hier eine GRZ I v on 0,8 erfor-
derlich. Der Orientierungswert des § 17 BauNVO entspricht 0,8 und wird für das Sondergebiet somit 
ausgeschöpft.  
Demgegenüber wird für das geplante Vorhaben eine GFZ von 2,1 erforderlich, Damit wird die Grund-
stücksbebaubarkeit mit dem Orientier ungswert des § 17 BauVNO für Sondergebiete von 2,4 nicht 
voll ausgeschöpft. 
Da der gesamte Bereich mit einer Tiefgarage unterbaut werden soll, wird die Festsetzung einer GRZ 
II von 1,0 erforderlich. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt, insbesondere, 
da sämtliche Stellplätze im Bereich des Sondergebietes unterirdisch zu errichten sind.  
Flächen für Gemeinbedarf 
Schulen und Kindertagesstätten (Kita): 
Für die Flächen für Gemeinbedarf mit der  Zweckbestimmung -Schule-, mit Ausnahme der Gemein-
bedarfsfläche -Schule-, welche direkt an die bestehende St. George’s School angrenzt,  wird die 
GRZ I auf 0,6 festgesetzt. Für die Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung -Kita- erfolgt die 
Festsetzung einer GRZ I von 0,4. Die festgesetzten Werte entsprechen dem notwendigen Flächen-
bedarf für die Errichtung von Schulen und Kindertagesstätten. Die Festsetzung der GRZ II entspricht 
den Vorgaben des § 19 Absatz 4 S. 2 BauNVO, sodass für diese Schulen eine GRZ II von 0,8 und 
für die Kitas von 0,6 festgesetzt wird.  
Für die Gemeinbedarfsflächen für diese  Schulstandorte wird die GFZ auf 1,2 festgesetzt. Für die 
Gemeinbedarfsflächen für die Kita-Standorte erfolgt die Festsetzung einer GFZ von 0,8. Diese Werte 
ermöglichen mit den entsprechend festgesetzten GRZ- Werten eine Dreigeschossigkeit im Bereich 
der Schulen sowie einer Zweigeschossigkeit im Bereich der Kindertagesstätten. Dies deckt den Flä-
chenbedarf für die Errichtung von Schulen und Kindertagesstätten.  
Schule (Flurstück 296 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6): 
Die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung - Schule-, welche direkt an die bestehende 
St. George’s School angrenzt
 (Flurstück 296 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6), erhält die Fest-
setzung einer GRZ I von 0, 8 bzw. einer GRZ II von 0,9. Mit dieser im Vergleich zu den sonstigen 
Schulstandorten erhöhten Festsetzung wird auf den notwendigen Flächenbedarf für die Erweiterun-
gen der Schulanlagen der St. George`s School reagiert.  
Die geplante GFZ von 1,9  wiederum sichert die notwendige Geschossfläche für die Erweiterungen 
der Schulanlagen der St. George`s School.  
6.2.2. Zahl der Vollgeschosse, maximale Gebäudehöhen  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes 
der baulichen Nutzung. Die getroffenen Höhenfestsetzungen korrespondieren mit der maximal zuläs-
sigen Anzahl der Vollgeschosse und berücksichtigen die jeweilige (geplante) Geländehöhe. Sowohl 
die Anzahl der Vollgeschosse als auch die festgesetzten Gebäudehöhen orientieren sich unmittelbar 
an dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept. Es ist demnach vorgesehen, in den allgemei-
nen Wohngebieten für Einfamilien-, Doppel- bzw. Reihenhäuser maximal zwei Vollgeschosse bzw. 
entlang der Bahntrasse zum Teil maximal drei Vollgeschosse festzusetzten.  
Für den Geschosswohnungsbau erfolgt hauptsächlich die Festsetzung von maximal drei Vollge-
schossen. Im Übergang zu den Einfamilien- , Doppel- bzw. Reihenhäusern wird die zulässige Zahl 
der Vollgeschosse teilweise auf zwei Vollgeschosse reduziert . Zusätzlich sind in diesen Bereichen 
Nicht-Vollgeschosse (Staffelgeschosse) bzw. Satteldächer zulässig.

36 
 
Mit der Festsetzung von teilweise maximal vier Vollgeschossen bildet der Quartiersplatz im Sonder-
gebiet auch bezüglich der zulässigen Höhe eine Ausnahme. Ziel ist eine städtebauliche Betonung 
des zukünftigen Platzes. Darüber hinaus sind auch für das allgemeine Wohngebiet nordwestlich der 
privaten Grünfläche (Zweckbestimmung -Retentionsfläche 3) zur Umsetzung des geplanten architek-
tonischen Konzeptes teilweise maximal vier Vollgeschosse vorgesehen. 
Für die Flächen für den Gemeinbedarf wird ebenfalls die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschos-
sen vorgegeben. Die Schulen werden dabei mit maximal drei Vollgeschossen und die Kindertages-
stätten mit maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt.  
Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Schule-, welche direkt an die beste-
hende St. George’s School angrenzt,  wird mit maximal zwei bzw. drei Vollgeschoss en festgesetzt, 
da die geplante Halle zweigeschossig sowie ein Bereich für Versammlung und Verwaltung bis zu 
dreigeschossig geplant ist.  
Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird in Metern über Normalhöhen-Null (m ü NHN) festgesetzt. 
Allgemein erfolgt zur Bestimmtheit der Festsetzungen die Regelung, dass a ls oberer Bezugspunkt 
die Oberkante der Attika, bei Satteldächern der First und bei sonstigen Dachformen die Oberkante 
des Gebäudes gilt. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen berücksichtigen die geplanten Stra-
ßenhöhen der jeweils angrenzenden zukünftigen Straßen. Ebenfalls zur Bestimmtheit erfolgt die 
Festsetzung, dass die maximale Gebäudehöhe an der Oberkante eines Gebäudes bereits ein mög-
liches Nicht-Vollgeschoss (insbesondere ein Staffelgeschoss)  berücksichtigt. Des Weiteren wurde 
folgendes Höhenkonzept den Festsetzungen zu Grunde gelegt: 
- 2 Vollgeschosse zuzüglich Satteldach: bis zu 13,0 m 
- 3 Vollgeschosse zuzüglich Satteldach: bis zu 16,0 m 
- 3 Vollgeschosse zuzüglich Satteldach und Hochparterre: bis zu 17,5 m 
- 4 Vollgeschosse zuzüglich Satteldach im Bereich des Sondergebietes: bis zu 
20,5 m 
- 2 Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss bzw. 3 Vollgeschosse (Flach dach): 
bis zu 10,0 m 
- 3 Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss (Flachdach) mit Hochparterre: bis zu 
14,5 m 
- 4 Vollgeschosse zuzüglich Staffelgeschoss im Bereich des Sondergebietes: bis 
zu 17,5 m 
Neben der maximalen Gebäudehöhe wird entlang der geplanten Bahntrasse auch eine Mindestge-
bäudehöhe festgesetzt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich entlang der Bahntrasse städti-
schere Strukturen entwickeln. Darüber hinaus wird mit der Festsetzung einer Mindesthöhe der Schall 
der geplanten Stadtbahntrasse für die rückwärtigen Bereiche reduziert. 
Die Höhenfestsetzungen bei den Flächen für Gemeinbedarf orientieren sich an den notwendigen 
Höhen der jeweiligen Nutzungen.  
Sämtliche Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse sowie zu den Gebäudehöhen orientieren sich 
an dem städtebaulichen Konzept und gewährleisten ein städtebaulich harmonisches Einfügen der 
geplanten Gebäude in die Umgebung.  
6.2.3. Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe 
Technische Aufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei-
spielsweise Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovolta-
ikanlagen. Diese Anlagen sollen im Plangebiet grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche 
Erscheinungsbild wesentlich zu stören. Daher wird festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zu-
lässigen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung wird 
auf 2,0 m begrenzt. Der Flächenanteil der Überschreitungen wird, für die Wohngebäude auf 30 % 
der Dachflächen begrenzt. Im Sinne des Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien

37 
 
werden Photovoltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dach-
flächen aufgebracht werden, von diesen Festsetzungen ausgenommen.  Grundsätzlich müssen die 
Dachaufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen 
darunterliegenden Geschosses zurücktreten. Auch hiervon sind Photovoltaikanlagen ausgenommen, 
um möglichst viel Dachfläche zur Verfügung stellen zu können.  
Satteldächer 
Für die in der Planzeichnung festgesetzten  maximalen Gebäudehöhen wurden bei Gebäuden, bei 
denen sowohl Sattel- als auch Flachdächer zulässig sind, die notwendigen Höhen für ein Flachdach 
festgesetzt. Diese Höhenfestsetzung für Flachdächer reicht jedoch zur Umsetzung von Gebäuden 
mit Satteldächern nicht aus, sodass gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO in sämtlichen allgemeinen Wohn-
gebieten, in welchen sowohl Flachdächer (FD) wie Satteldächer (SD) zulässig sind, sowie im Son-
dergebiet die maximal zulässigen Gebäudehöhen bei Errichtung eines Satteldaches um bis zu 3,0 m 
überschritten werden können.  
Überschreitungen der Gebäudehöhe 
Für das allgemeine Wohngebiet WA1 im südöstlichen Bereich des Plangebietes liegt bereits ein de-
tailliertes Bebauungskonzept für den sogenannten Hof der Familie vor. Um diese Planung planungs-
rechtlich abzusichern, sollen für diesen Bereich weitergehende Überschreitungsmöglichkeiten der 
festgesetzten Gebäudehöhen erfolgen.  
Im Bereich der mit GH*1 festgesetzte Gebäudehöhe sollen Sheddächer errichtet werden. Um die 
Beeinträchtigung durch die Gebäudehöhe auf die Nachbarschaft so gering wie möglich zu halten, 
wird nicht die Oberkante der Sheddächer, sondern die Oberkante der geplanten Attika als maximale 
Gebäudekante festgesetzt. Bei Festsetzung der Höhe der Sheddächer als maximale Gebäudehöhe 
wären deutlich massivere Gebäude zulässig, da die Sheddächer nur in einigen Bereichen vorgese-
hen sind. Um die geplanten Sheddächer trotzdem zu ermöglichen, wurde festgesetzt, dass die mit 
GH*1 festgesetzte Gebäudehöhe durch maximal vier Sheddächer  überschritten werden darf. Das 
höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2 ,5 m in der Höhe auf einer  Fläche von jeweils 
maximal 85 qm.  
Die mit GH*2 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch maximal vier Sheddächer überschritten werden. 
Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt auch hier 2,5 m in der Höhe auf einer Fläche 
von jeweils maximal 85 qm. Auch die mit GH*3 festgesetzte Gebäudehöhe kann durch ein Sheddach 
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt hier ebenfalls 2 ,5 m in 
der Höhe auf einer Fläche von maximal 85 qm.  
Des Weiteren sieht die Planung vom Hof der Familie im Bereich der mit GH*4 festgesetzten Gebäu-
dehöhe einen Torbogen zur Akzentuierung des Eingangsbereichs zum Innenhof vor. Um diesen Tor-
bogen zu ermöglichen, wird abweichend zur Ziffer 1.4 a) der textlichen Festsetzung festgesetzt, dass 
die festgesetzte Gebäudehöhe durch einen Torbogen überschritten werden darf. Das höchstzuläs-
sige Maß der Überschreitung beträgt dabei 1,5 m in der Höhe auf einer Länge von maximal 4,0 m 
und einer Tiefe von maximal 1,0 m. Für diese Festsetzung gilt nicht, dass der Torbogen um das Maß 
seiner Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten muss. 
 
6.3. 
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnten  
Es ist vorgesehen, dass ein Anteil von mindestens 30 % der zukünftigen Geschossfläche Wohnen 
als öffentlich geförderte Wohnungen realisiert werden soll (siehe Kapitel 4.10). Ziel ist es, dass diese 
nicht gebündelt an einem Ort, sondern im gesamten Plangebiet verteilt umgesetzt werden. Somit wird 
eine dezentrale Verteilung des geförderten Wohnungsbaus im Plangebiet sichergestellt. In Abstim-
mung mit der Investorin sind acht Bereiche im Plangebiet lokalisiert. In der Planzeichnung sind diese 
mit WA3 gekennzeichnet.

38 
 
Zwei dieser WA3-Gebiete befinden sich direkt an der zentralen, öffentlichen Parkanlage, vier weitere 
befinden sich entlang der geplanten Stadtbahntrasse, eines im Bereich des Kreuzungspunktes Plan-
straße 1 / Planstraße 13 und ein weiteres nördlich des geplanten Sondergebiets.  
Um planungsrechtlich den geförderten Wohnungsbau vorzubereiten, wird festgesetzt, dass innerhalb 
der allgemeinen Wohngebiete WA3 nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln des 
öffentlich geförderten Wohnungsbaus gefördert werden könnten. Dabei ist zu beachten, dass mittels 
dieser Festsetzung noch nicht zwangsläufig gesichert ist, dass die Wohnungen öffentlich gefördert 
werden, aber dass sie in baulicher, gebäudebezogener Hinsicht so errichtet werden, dass sie gemäß 
den entsprechenden Bestimmungen des Landes förderfähig wären. Das Planungsrecht des BauGB 
gibt den Städten und Gemeinden aber keine weitergehende Festsetzungsmöglichkeit. Die verbindli-
che Sicherung des geförderten Wohnungsbaus erfolgt über den städtebaulichen Vertrag.  
Zu beachten ist darüber hinaus, dass die in der Planzeichnung festgesetzten Bereiche mit der Kenn-
zeichnung WA3 nicht die zu errichtende Geschossfläche im geförderten Wohnungsbau abdecken. In 
den acht festgesetzten Bereichen können insgesamt 27.107 qm erzielt werden. Bei einer im Plange-
biet möglichen Geschossfläche Wohnen von 158.757 qm sind demnach mindestens 47.627 qm Ge-
schossfläche im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Demnach decken die Festsetzungen einen 
Anteil von c irca 57 % ab. Die fehlenden Gesch ossflächen Wohnen für den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau werden im städtebaulichen Vertrag verbindlich als zu errichten gesichert.  
 
6.4. 
Festsetzungen der Höhenlage 
6.4.1. Höhenfestsetzung innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen 
Die Höhenfestsetzungen der geplanten öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Verkehrsflä-
chen mit den Zweckbestimmungen „Mischverkehrsfläche 1 bis 2“, Quartiersplatz 1 und 2“ sowie „Fuß- 
und Radweg“ beziehen sich auf die bestehende Geländesituation und berücksichtigen das geplante 
Entwässerungskonzept. Die Höhenfestsetzungen erfolgen in Metern über Normalhöhennull, welche 
in der Regel im Grenzbereich zwischen den Baugebieten und den Erschließungsstraßen angegeben 
werden. Die Gradiente der Verkehrsfläche liegt dann geringfügig unter- bzw. oberhalb dieser Höhen-
festsetzung. Um im Zuge der Ausführungsplanung noch auf geringfügige Änderungen der  Anforde-
rungen reagieren zu können, wird festgesetzt, dass die angegebenen Höhen im Zuge der Ausbau-
planung um bis zu 0,3 m über- bzw. unterschritten werden dürfen. 
6.4.2. Höhenfestsetzung des Lärmschutzwalls  
Das Lärmschutzkonzept der Peutz Consult GmbH sieht im Norden des Plangebiets die Errichtung 
von zwei Lärmschutzwällen vor. Die Berechnungen des Lärmgutachters berücksichtigen diese Lärm-
schutzeinrichtungen. Zur Sicherung der im Lärmgutachten berücksichtig ten Höhe der Lärmschutz-
wälle wird für diese demnach eine entsprechende Mindesthöhe in Meter über Normalhöhennull fest-
gesetzt. Zwischen den f estgesetzten Höhenpunkten wird als Mindesthöhe die lineare Verbindung 
zwischen den Einzelpunkten festgesetzt. Dabei beträgt die Mindesthöhe des Lärmschutzwalls immer 
13,0 m über dem Gelände. 
 
6.5. Überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. In der Gestalt der Bau-
grenzen spiegelt sich die Gebäudeanordnung des städtebaulichen Entwurfes wider. Die Baugrenzen 
werden dabei mit gewissen Spielräumen entlang der geplanten Gebäudekanten festgesetzt, sodass 
im Zuge der Genehmigungsplanung noch geringfügige Anpassungen zulässig sind. 
Allgemeines Wohngebiet 
Für die Bereiche, welche mit einem Einzelhaus, Doppelhaus bzw. einer Hausgruppe festgesetzt sind, 
wird in der Regel eine Tiefe von 13,0 m für die Baugrenzen in einem Abstand von 3,0 m zur jeweiligen 
Erschließungsstraße festgesetzt. Für die Bereiche, in denen der Geschosswohnungsbau vorgesehen

39 
 
ist, sind 14,0 m vorgesehen, um verschiedene Grundrissvarianten und Wohntypen realisier en zu 
können.  
Abweichend hiervon werden im Bereich des zukünftigen Quartiersplatz 1 mit den angrenzenden 
Mischverkehrsflächen die überbaubaren Grundstücksflächen teilweise direkt bis an die Straßenbe-
grenzungslinie festgesetzt, um hier den Platz städtebaulich zu fassen. Der Abstand der überbaubaren 
Grundstücksfläche beim WA2 südlich der Mischverkehrsfläche 1 zur Fläche für Bahnanlage wei st 
einen größeren Abstand als 3,0 m auf, um hier ausreichende Flächen für die Anleiterbarkeit der zu-
künftigen Gebäude sicherzustellen. 
Sondergebiet 
Im Sondergebiet werden überbaubare die Grundstücksflächen mit einer IV -Geschossigkeit festge-
setzt. Der innenliegende Bereich erhält eine Festsetzung mit maximal einem Vollgeschoss, um den 
Einzelhandel im Erdgeschoss zu ermöglichen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in die 
Bereiche (A), (B), (C) und (D) unterteilt, um den geplanten Einzelhandel entsprechend den Vorgaben 
des Einzelhandelsgutachtens und der aktuel len Rechtsprechung steuern zu können (siehe Kapitel 
6.1.2). 
Fläche für den Gemeinbedarf 
Die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe-
stimmung -Schule- werden sehr großzügig festgesetzt, da noch keine konkrete  Schulgebäudepla-
nung vorliegt. Bei der westlichen Schulfläche ist gegenüber dem Quartiersplatz 2 eine Aussparung 
der überbaubaren Grundstücksfläche für eine Platzgestaltung vorgesehen.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
-Schule-, welche direkt an die bestehende St. George’s School angrenzt, werden analog zu den wei-
teren Schulflächen ebenfalls großzügig festgesetzt und berücksichtigen dabei auch den vorliegenden 
Entwurf zu den Erweiterungsabsichten der St. George`s School.  
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden folgende 
Ausnahmetatbestände bezüglich Überschreitungen von Baugrenzen festgesetzt: 
Um die Anordnung von Balkonen, Vordächern und Terrassen zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass 
die Baugrenzen in den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet durch Balkone, Vordächer 
und Terrassen um bis zu maximal 2,0 m überschritten werden dürfen. Die Überschreitung darf in der 
Summe bis zu einem Drittel der jew eiligen Gebäudeseite je Geschoss umfassen. Die vorstehende 
Beschränkung der Überschreitung auf ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss gilt nicht 
für Terrassen, da diese insbesondere bei Doppel - und Reihenhäusern, aber auch im Erdgeschoss 
des Geschosswohnungsbaus die weit überwiegenden Teile des gebäudenahen Gartenbereichs ein-
nehmen werden.  
Von den vorstehenden Überschreitungsmöglichkeiten sind die dem öffentlichen Raum zugewandten 
Fassaden (Vorgartenzonen) ausgenommen, um eine städtebaulich-architektonische Qualität zu ge-
währleisten. In der Vorgartenzone sind Auskragungen durch Balkone und Vordächer um bis zu 50 
cm in der Summe bis zu einem Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss erlaubt.  Gebäude-
einschneidungen mit einer üblichen Tiefe von circa 2,5 m bis 3,0 m können an diesen Fassaden dann 
als Loggien bzw. eingezogene Balkone ausgeführt werden.  
Ausgenommen hiervon sind ebenfalls die Fassaden des Sondergebietes, welche an die Verkehrsflä-
chen besonderer Zweckbestimmung Mischverkehrsfläche 1 und Mischverkehrsfläche 2 sowie an die 
mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen angrenzen. 
Die Fassaden, welche an der Mischverkehrsfläche 1 und der Mischverkehrsfläche 2 sowie an den 
mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) festgesetzten Flächen errichtet werden, sind in dieser Fest-
setzung nicht enthalten, da eine Überbauung dieses öffentlichen Raumes bzw. dieses öffentlich wirk-
samen Raumes mit Balkonen bzw. Vordächern städtebaulich nicht gewünscht ist.  
Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Zielsetzungen des städ-
tebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen.

40 
 
Innerhalb des nördlich an die private Grünfläche –  Retentionsfläche 3 – angrenzenden allgemeinen 
Wohngebietes WA1, in welchem der Hof der Familie vorgesehen ist, dürfen die zum Innenhof liegen-
den festgesetzten Baugrenzen maximal zweimal durch eine Treppe auf einer Länge von jeweils ma-
ximal 8,0 m um maximal 1,5 m überschritten werden.  Hiermit sollen die notwendigen Fluch twege 
gesichert werden. 
6.6. Vorgartenbereiche 
Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf 
den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bau-
liche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, zugelassen  wer-
den.  
Die Bereiche zwischen den öffentlichen Straßen und den privaten Gebäuden, in der Planzeichnung 
mit -Vorgarten- kenntlich gemacht, sollen  als grüne Vorgärten errichtet werden und bilden in ihrer 
Gesamtheit ein zentrales Gestaltungselement des geplanten öffentlichen Raums. Ziel ist mit den 
städtebaulichen Vorgaben für die Vorg artenbereiche, einen geordneten, grünen und gestalterisch 
ansprechenden öffentlichen Raum zu entwickeln und gleichzeitig die Flächenversiegelung zu mini-
mieren. 
Es wird deshalb - neben weiteren gestalterischen Festsetzungen (siehe Kapitel 6.13.3) - festgesetzt, 
dass gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO Stellplätze, Carports und Garagen in den in der Planzeichnung 
festgesetzten Vorgartenzonen nicht zulässig sind. Zufahrten zu Tiefgaragen sind von dieser Festset-
zung nicht betroffen. Diese müssen innerhalb der Vorgartenzone errichtet werden, um einen An-
schluss der geplanten Tiefgaragen an das öffentliche Straßennetz zu gewährleiten.  
Ausgenommen hiervon sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4 die Bereiche der Vorgar-
tenzone, welche mit einer Fläche für Tiefgaragen überlagert sind. Hier sind unterirdische Stellplätze 
(Tiefgarage) zulässig. Aufgrund der Zulässigkeit von nur unterirdischen Stellplätzen kann das Ziel 
von begrünten Vorgärten trotzdem erreicht werden.  
Darüber hinaus wird zur Verbesserung des zukünftigen Straßenbildes festgesetzt, dass gemäß § 14 
Absatz 1 Satz 3 BauNVO Nebenanlagen in den in der Planzeichnung festgesetzten Vorgartenzonen 
unzulässig sind. Ausgenommen hiervon werden ledi glich Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrrä-
der, welche in den Vorgartenbereichen weiterhin als notwendig erachtet werden.  Ebenfalls ausge-
nommen sind im WA2, welches westlich an die Mischverkehrsfläche 4 angrenzt, sowie im WA2, wel-
ches komplett von der Planstraße 12 und 13 umfasst ist, Paketstationen. Im WA 2 westlich der Misch-
verkehrsfläche 4 sieht das Mobilitätskonzept die Errichtung einer Pakets tation vor. Im Umfeld des 
WA2, welches von der Planstraße 12 und 13 umfasst ist, soll ebenfalls eine Mobilitätsstation errichtet 
werden. Hier sieht das Mobilitätskonzept zwar nicht direkt eine Paketstation vor, planerisch soll diese 
aber zumindest perspektiv ermöglicht werden. Mit der getroffenen Festsetzung soll den zukünftigen 
Bauträgern ermöglicht werden, die geplanten Paketstationen entweder in die zukünftigen Gebäude 
zu integrieren, oder diese im Bereich der festgesetzten Vorgartenbereiche zu errichten.  Unter einer 
Paketstation ist eine automatisierte Anlage zur Herausgabe und Abgabe von Paketen und Postsen-
dungen zu verstehen. Die Packstationen sind den Empfängern und Adressaten aus dem Plangebiet 
zugeordnet. 
6.7. 
Bauweise 
Für das Sondergebiet sowie für die mit Geschosswohnungen geplanten allgemeinen Wohngebiete 
WA2 und WA3 erfolgt zur Umsetzung der städtebaulichen Grundidee die Festsetzung der geschlos-
senen Bauweise. Ferner wird für die allgemeinen Wohngebiete mit Einzelhäusern, Doppelhäusern 
und / oder Hausgruppen eine offene Bauweise festgesetzt.  
Eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Absatz 4 BauNVO erfolgt für Teilbereiche der allgemeinen 
Wohngebiete WA1: 
Wenn überbaubare Grundstücksflächen von Doppelhäusern und / oder Hausgruppen direkt an Flä-
chen für Gemeinschaftscarports angrenzen, dürfen die Doppelhäuser und / oder Hausgruppen ohne 
seitliche Grenzabstände zu den Flächen für Gemeinschaftscarports errichtet werden, auch wenn

41 
 
diese ein eigenes Grundstück bilden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bei einer Inanspruch-
nahme dieser Festsetzung bei der Umsetzung des Planvorhabens gemäß § 6 Abs. 1 BauO eine 
Angrenzerzustimmung, eine Baulast oder eine Abweichung im Antragsverfahren notwendig wird. Die 
Realisierbarkeit hängt somit ggf. von Dritten ab (Eigentümer der Fläche Gemeinschaftscarports). Da 
aufgrund des städtebaulichen Konzeptes jedoch keine Einzelvermarktung der jeweiligen einzelnen 
Baugebiete in Frage kommt (z. B. Gemeinschaftsstellplätze, übergreifende Tiefgarage, zusammen-
hängende Entwässerung etc.) ist hier mit keinen Umsetzungsproblemen zu rechnen. 
Als weitere Besonderheit sieht das vorliegende städtebauliche Konzept von West 8 vor, dass teil-
weise Hausgruppen direkt an eine geschlossene Bauweise angebaut werden. Generell wären Haus-
gruppen jedoch mit einem seitlichen Grenzabstand (gemäß der offenen Bauweise) zu errichten. Da-
her erfolgt für die entsprechend in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereiche di e Festsetzung 
der abweichenden Bauweise –  a1.1 –, nach der in den allgemeinen Wohngebieten WA1 Gebäude 
als Hausgruppen, aber angrenzend an eine festgesetzte geschlossene Bauweise ohne seitlichen 
Grenzabstand zu errichten sind.  
Die abweichende Bauweise – a1.1 –, regelt demnach ebenfalls, dass in diesen Bereichen nur Haus-
gruppen zulässig sind. Das Konzept sieht jedoch auch Bereiche vor, in denen entweder Hausgruppen 
oder Doppelhäuser an die geschlossene Bauweise angrenzen können. Analog zur abweichenden 
Bauweise – a1.1 – ist daher die abweichende Bauweise –  a1.2 – zu sehen, nur , dass hier neben 
Hausgruppen auch Doppelhäuser errichtet werden dürfen.  
Gemäß § 22 Absatz 2 BauNVO wird die Länge von Hausgruppen auf 50,0 m beschränkt. Der städ-
tebauliche Entwurf von West 8 sieht jedoch Bereiche vor, in denen Hausgruppen mit einer Länge von 
über 50,0 errichtet werden sollen. Für diese Bereiche erfolgt die Festsetzung der abweichenden Bau-
weise – a2.1 –. Hier sind in den allgemeinen Wohngebiet en WA1 Gebäude als Hausgruppen zu 
errichten, dabei darf die Hausgruppe allerdings eine Länge von bis zu 75,0 m aufweisen.  Auch hier 
gibt es Bereiche, in denen zukünftig statt durchgängiger Hausgruppen auch die Errichtung von Dop-
pelhäusern ermöglicht werden soll. Daher wird als abweichende Bauweise – a2.2 – definiert, dass in 
den entsprechend gekennzeichneten Bereichen Gebäude als Hausgruppen oder Doppelhäuser zu 
errichten sind. Auch hier dürfen die Hausgruppen dabei eine Länge von bis zu 75,0 m aufweisen. 
Des Weiteren sieht der städtebauliche Entwurf Bereiche vor, in denen sowohl eine Hausgruppe er-
richtet werden soll, welche direkt an eine festgesetzte geschlossene Bauweise angrenzen soll, diese 
aber zusätzlich auch noch eine Länge von über 50 m aufweist. Demnach wird die abweichende Bau-
weise – a3 – für die entsprechenden Bereiche festgesetzt, in denen sowohl die Regelungen der ab-
weichenden Bauweise – a1.1 – wie – a2.1 – gelten.  
Bei den Flächen für den Gemeinbedarf wird auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet.  
 
6.8. 
Erschließung 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Ing. Büro IPL CONSULT auf der Grund-
lage des geplanten städtebaulichen Konzepts ein detailliertes Erschließungskonzept (siehe Kapitel 
5.2) ausgearbeitet. Sämtliche Festsetzungen zur Erschließung gehen auf dieses Erschließungskon-
zept zurück. 
6.8.1. Äußere Erschließung 
Die Äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt von den Hauptverkehrsstraßen Kapellenstraße 
und Weißdornweg. An beide Straßen schließt das Plangebiet jeweils an zwei Punkten an.  
Im Bereich der Husarenstraße schließt das Plangebiet zukünftig an die geplante Entflechtungsstraße 
im Rondorfer Süden an. Das entsprechende Planungsrecht für die Entflechtungsstraße wird über ein 
separates Planfeststellungsverfahren geschaffen. Teil dieses Planfeststellungsverfahrens ist auch 
der zukünftige Knotenpunkt Kapellenstraße / Husarenstraße, sodass nur der nördliche Ast dieses 
Knotenpunktes Teil des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplans ist. Auch werden vom

42 
 
nördlichen Ast die westlichen Bereiche des geplanten Knotenpunktes, welche innerhalb des Bebau-
ungsplanes Nr. 66380/02 Kapellenstraße in Köln- Rondorf, liegen, nicht mit in den Bebauungsplan 
übernommen. Teile der geplanten Erschließungsstraße im Bereich der Husarenstraße liegen im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66382/02. Die für die geplante Erschließungsstraße notwen-
digen Flächen werden in den genannten Bebauungsplan bereits als Verkehrsfläche festgesetzt, so-
dass in dem Bereich der Husarenstraße nur die neu hinzukommenden Flächen in den Geltungsbe-
reich übernommen und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden  
Im Bereich des Knotenpunktes Plangebiet / Kapellenstraße werden Teile der Kapellenstraße mit in 
den Geltungsbereich aufgenommen, um die Flächen der Kapellenstraße im Zuge der Errichtung der 
neuen Kreuzung anpassen zu können . Der Weißdornweg wird im Bereich zwischen den beiden 
neuen Anbindungen des Plangebiets ebenfalls in den Geltungsbereich aufgenommen, da auch hier 
Umbaumaßnahmen erforderlich werden.  
6.8.2. Innere Erschließung 
Es ist vorgesehen, die Baugebiete innerhalb des Plangebietes über mehrere Sammel - und Wohn-
straßen zu erschließen. Eine durchgehende Befahrbarkeit des Plangebietes ist nur über die Plan-
straßen 1 und 3 entlang der westlichen und nördlichen Grenze der Bebauung und parallel zur ge-
planten Stadtbahntrasse über die Planstraßen 14, 17 und 20 möglich. Entlang der südlichen und 
nördlichen Grenze des öffentlichen Quartiersparks ist keine durchgehende Erschließung für den mo-
torisierten Individualverkehr vorgesehen. 
Zur Umsetzung des geplanten Erschließungskonzeptes werden die notwendigen Erschließungsflä-
chen für den motorisierten Individualver kehr als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Eine Aus-
nahme dazu bildet lediglich der Fuß- und Radweg 5 (siehe dazu unter 6.8.2.1). Die detaillierte Aus-
gestaltung der Straßenräume erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung. Bereits auf Ebene des 
Bebauungsplanes erfolgen Festsetzungen zur Begrünung der Straßenräume (siehe Kapitel 6.12), 
um eine intensive Begrünung innerhalb des Plangebietes sicherzustellen. Die geplanten öffentlichen 
Verkehrsflächen erhalten die Straßenbezeichnungen (Planstraße 1 bis Planstraße 21).  
Die Planstraße 21 schließt direkt an die bestehenden Straßen „Am Höfchen“ sowie an den Birkenweg 
an und wird im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Das vorliegende Erschlie-
ßungskonzept sieht hier jedoch keine verkehrliche Anbindung für den motorisierten Individualverkehr 
vor. Die geplanten Maßnahmen zur Verkehrsregelung werden im Erschießungsvertrag getroffen.  
Das Erschließungskonzept sieht darüber hinaus auch sieben Querungen (bei der weiterführenden 
Schule sind in einem Bereich zwei Querungsbereiche vorgesehen) der geplanten Stadtbahntrasse 
für den Fuß- und Radverkehr (als Z-Übergänge) sowie zwei weitere Querungen für den motorisierten 
Individualverkehr vor. Bis zur Errichtung der Stadtbahntrasse soll ein Übergangskonzept zur Querung 
der Freihalteflächen errichtet werden. Dieses sieht sieben Übergänge für den Fuß- und Radverkehr 
in einem geradlinigen Verlauf sowie die zwei Querungen für den motorisierten Verkehr vor. Diese 
Übergänge werden im Bebauungsplan als Verkehrsfläc he gesichert und mit einer Fläche für Bahn-
anlage überlagert. Im Zuge des Planaufstellungsverfahrens sind dann die detaillierten Übergänge zu 
planen.
 
6.8.2.1. Fuß- und Radwege 
Bei dem Erschließungskonzept wurde besonderer Wert auf die Fuß- und Radwegeverbindungen ge-
legt. So gibt es im Plangebiet viele Wege, insbesondere entlang der geplanten Parkanlage, welche 
zukünftig ausschließlich Fußgehenden und Radfahrenden zur Verfügung stehen sollen. Diese wer-
den demnach als öffentl iche Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Fuß-  und Radweg festge-
setzt, um zukünftig Durchgangsverkehre des motorisierten Individualverkehrs zu vermeiden.  
Teilweise werden die festgesetzten Fuß- und Radwege mit einem Index (1 bis 4 versehen), um die 
Regelungen der textlichen Festsetzungen im Plan verorten zu können. Die Fuß-  und Radwege mit 
dem Index 1 bis 4 dienen dabei den Begrünungsfestsetzungen (siehe Kapitel 6.12.2).  
Ferner plant die Stadt Köln eine Radvorrangroute, welche vom Äußeren Grüngürtel über die Brücke 
am Höfchen führt und im weiteren südlichen Verlauf das Plangebiet durchzieht . Geplant ist eine

43 
 
Wegeverbindung entlang der neu geplanten Stadtbahntrasse in Richtung Süden. Die geplanten Rad- 
und Fußwege werden als öffentliche Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg 
festgesetzt. 
6.8.2.2. Quartiersplätze 
Das Erschließungskonzept sieht insgesamt die Schaffung von zwei Quartiersplätzen vor. Dem Quar-
tiersplatz südlich des geplanten Sondergebietes kommt dabei eine besondere Bedeutung für die Ver-
bindung mit dem heutigen Rondorf zu. Um diesen planungsrechtlich zu sichern, erfolgt die Festset-
zung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung - Quartiersplatz 1. Bezüglich die-
ses Platzes ist anzumerken, dass auch der südliche Bereich des Sondergebietes, welcher nicht mit 
einer überbaubaren Grundstücksfläche versehen ist, dem Platz zukünftig zuzuordnen ist. Da in die-
sem Bereich jedoch eine private Tiefgarage zulässig sein soll, erfolgt auf Bebauungsplanebene eine 
unterschiedliche Festsetzung.  
Im Kreuzungsbereich der Planstraßen 11 und 13 soll südlich des geplanten Kita-Standortes ein wei-
terer Platz errichtet werden. Hier sollen in unmittelbarer Nähe zu der Kita sowie der südlich angren-
zenden Schule Aufenthaltsqualitäten im öffentlichen Raum geschaffen werden, sodass auch hier eine 
öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung - Quartiersplatz 2 - festgesetzt wird.  
Auf beiden Quartiersflächen ist der motorisierte Individualverkehr (MIV) untersagt. 
6.8.2.3. Mischverkehrsflächen  
Südlich des Sondergebietes bzw. des Quartiersplatzes 1 wird eine Mischverkehrsfläche 1 festge-
setzt. Diese Fläche soll ebenfalls dem Quartiersplatz zugeordnet sein. Jedoch muss diese Fläche 
auch Erschließungsverkehre der südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiete aufnehmen kön-
nen, sodass hier die Festsetzung einer Mischverkehrsfläche erfolgt. Zulässig sind hier demnach Fuß-
gänger- und Radverkehre der Allgemeinheit, Ver- und Entsorgungsverkehre, Rettungsverkehre so-
wie Anliegerverkehre der jeweils angrenzenden allgemeinen Wohngebiete. 
Östlich des Sondergebietes wird eine Mischverkehrsfläche 2 festgesetzt. Hauptsächlich soll diese 
Verkehrsfläche dem Fußg änger- bzw. Radverkehr zur Verfügung stehen. Allerdings müssen über 
diese Flächen auch Ver- und Entsorgungsverkehre geführt werden, sodass auf der Ebene des Be-
bauungsplanes hier die Festsetzung einer Mischverkehrsfläche erforderlich wird. Ebenfalls zulässig 
sind hier Rettungsverkehre.  
Analog zur Mischverkehrsfläche 1 ist die Mischverkehrsfläche 3 in diesem Bereich östlich der geplan-
ten Stadtbahntrasse zu sehen. Diese Fläche soll ebenfalls den zentralen Platz vergrößern, aber auch 
hier sind Erschließungs- und Rettungsverkehre notwendig. 
Das Erschließungskonzept sieht u. a. auch im Bereich des Lerchenweges eine Verknüpfung mit dem 
heutigen Straßennetz vor. Hier soll allerdings nur eine Verbindung für Zuf ußgehende und Radfah-
rende geschaffen werden, um keine motorisierten Verkehre durch den Lerchenweg zu führen. Im 
direkten Anschluss an den heutigen Lerchenweg wird daher ein Fuß-  und Radweg festgesetzt. Je-
doch sieht das Erschließungskonzept vor, dass die westlich und östlich angrenzenden geplanten 
Gebäude nicht von der Planstraße 20 erschlossen werden, sondern über die geplante Stichstraße. 
Hier sind somit bis zu den Tiefgaragenzufahrten auch Anliegerverkehre notwendig. Somit wird der 
Bereich angrenzend an die Planstraße 20 als Mischverkehrsfläche 4 festgesetzt. Diese Mischver-
kehrsfläche soll überwiegend als Fuß - und Radweg fungieren, aber auch Anliegerverkehr der an-
grenzenden Wohngebiete aufnehmen können. Zulässig sind hier demnach Fußgänger- und Radver-
kehre der Allgemeinheit, Ver- und Entsorgungsverkehre, Rettungsverkehre sowie Anliegerverkehre 
der jeweils angrenzenden allgemeinen Wohngebiete. Eine Anbindung des motorisierten Individual-
verkehrs an den Lerchenweg ist nicht vorgesehen. 
6.8.2.4. Stellplatzanlagen für Fahrräder 
Im Plangebiet sind insgesamt zwei Haltestellen der zukünftigen Stadtbahn vorgesehen. Diese befin-
den sich südlich des Quartiersplatzes 1 sowie im Bereich der weiterführenden Schule. Um in der

44 
 
Nähe der Haltepunkte ein ausreichendes Stellplatz-Angebot für Fahrräder zu sichern, werden im Be-
bauungsplan zwei Bereiche als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung –  Stellplatz-
anlage für Fahrräder - festgesetzt.  
6.8.2.5. Ruhender Verkehr, Stellplätze / Tiefgarage 
Im Zuge der Aufstellung des städtebaulichen Konzeptes wurde ein umfangreiches Konzept für den 
ruhenden Verkehr erarbeitet. Ziel ist, den ruhenden Verkehr im öffentlichen Raum soweit wie möglich 
freizuhalten. Selbstverständlich sind im öffentlichen Raum die öffentlich notwendigen Stellplätze und 
Car Sharing-Plätze vorzusehen.  
In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stellplätze von Reihen-
mittelhäusern ausschließlich innerhalb der „Flächen für Gemeinschaftscarports (GC)“, der „Flächen 
für Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“ bzw. der „Flächen für Stellplätze (St)“ sowie in Tiefgaragen zu-
lässig. Bei Einzel- , Doppel- bzw. Reihenendhäusern sind Garagen bzw. Stellplätze auch auf dem 
eigenen Grundstück zulässig. Dabei dürfen die Stellplätze bzw. Garagen erst ab einem Mindestab-
stand von 5,0 m von der jeweiligen Erschließungsstraße errichtet werden. Die Stellplätze und Gara-
gen dürfen dabei entweder in der Gebäudeflucht oder auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. 
Bei Eckgrundstücken gilt die Straße als Erschließungsstraße, zu welcher die Eingangstür ausgerich-
tet ist. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass private Stellplätze vom öffentlichen Raum nur 
geringfügig wahrnehmbar sind.  
Für die übrigen allgemeinen Wohngebiete (WA2, WA3 und WA4) sowie auch für das Sondergebiet 
(SO) wird festgesetzt, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen und in den „Flächen für Stellplätze für Kin-
dertagesstätten“ (St Kita) zulässig sind.  
Um die Inanspruchnahme von Flächen bzw. Böden zu minimieren , erfolgt darüber hinaus die Fest-
setzung, dass innerhalb sämtlicher allgemeinen Wohngebiete sowie im Sondergebiet (SO) Tiefgara-
gen nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) sowie innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig sind. Für die Tiefgaragen erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass 
auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume so-
wie Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenflächen au-
ßerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, um im Rahmen der Baugenehmigungs-
planung noch Spielräume für die Tiefgaragenplanung sicherzustellen.  
Für die Kindertagesstätten sind Stellplätze für Hol- und Bringverkehre sowie für die Mitarbeitenden 
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen anzuordnen.  Für diese Stellplätze erfolgt die Festset-
zung, dass gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO in den allgemeinen Wohngebieten WA 2  mit dem Ein-
schrieb Kita innerhalb der Flächen für „Stellplätze für Kindertagesstätten (St Kita)“ diese ausschließ-
lich für die Kita-Nutzung zulässig sind. Diese sind als Fläche für Stellplätze für Kindertagesstätten (St 
Kita) in der Planzeichnung gekennzeichnet. Die Festsetzung gilt analog für die Flächen für den Ge-
meinbedarf Kita und Schule. Dabei ist bei den Schulflächen keine Fläche für Stellplätze (St) bzw. 
Fläche für Stellplätze für Kindertagesstätten (St Kita) ausgewiesen. Innerhalb der Flächen für die 
Schulen sind die überbaubaren Grundstücksflächen so großzügig festgesetzt, dass innerhalb dieser 
Flächen ausreichend Platz für die Stellplätze zur Verfügung steht.  
6.8.2.6. Stellplatzreduzierung 
Aufbauend auf der Verkehrsuntersuchung (siehe Kapitel 6.8.5 Verkehrsuntersuchung) wurde durch 
die BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mobilitätskonzept Rondorf Nord-West (Stand: 03.04.2023) er-
stellt. Bei Umsetzung dieses Konzeptes besteht für diejenigen Bauherren, welche schlussendlich die 
Bebauung der einzelnen Baufelder realisieren, die Möglichkeit der Stellplatzreduzierung. So könnte 
bei Umsetzung aller Maßnahmen der ermittelte Pkw-Stellplatz von 1.498 Stellplätze auf 1.166 redu-
ziert werden. Bezüglich detaillierter Aussagen wird auf das Kapitel 6.8.6 verwiesen. 
6.8.3. Ein- und Ausfahrtsbereiche 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB wird zur Sicherung des Plankonzeptes festgesetzt, dass Ein- und 
Ausfahrtsbereiche von Tiefgaragen ausschließlich innerhalb der festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbe-
reiche Tiefgarage zulässig sind.

45 
 
Entlang der nördlichen Fassade des festgesetzten Sondergebietes wird festgesetzt, dass gemäß § 9 
Absatz 1 Nr. 11 BauGB Ein- und Ausfahrtsbereiche der Anlieferung innerhalb des festgesetzten Son-
dergebietes (SO) ausschließlich innerhalb des festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereichs Anlieferung 
zulässig sind. Diese Festsetzung ist erforderlich, um die durch die Anlieferung entstehenden Geräu-
sche auf die festgesetzten Bereiche zu beschränken, sodass im Zusammenspiel mit den festgesetz-
ten Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden können bzw. 
Immissionsorte ausgeschlossen werden (siehe Kapitel 6.11.1.2).  
6.8.4. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Der städtebauliche Entwurf sieht im Hauptteil der allgemeinen Wohngebiete mit der Kennzeichnung 
WA1 Gemeinschaftsbereiche im Blockinneren vor. Über diese Gemeinschaftsbereiche können die 
Gemeinschaftsstellplätze bzw. Gemeinschaftscarports oder Zugänge zu Tiefgaragen erreicht wer-
den. Darüber hinaus ermöglichen diese Bereiche auch den gartenseitigen Zugan g zu den Einzel-
grundstücken. Die entsprechenden Wege werden im Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 
BauGB mit einem Gehrecht (G bzw. G* - bzgl. der Unterscheidung zwischen G und G* wird auf Ka-
pitel 6.12.2 verwiesen) zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag festgesetzt.  
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes wird für die südliche nicht überbaubare Grundstücksflä-
che ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungs-
träger gemäß Planeintrag (GL) festgesetzt, um den öffentlichen Charakter dieser Platzf läche Rech-
nung getragen und die öffentliche Nutzung sicherzustellen. Die Bereiche des Platzes, welche dem 
Sondergebiet zugeschlagen werden sollen, sollen zukünftig mit einer Tiefgarage unterbaubar sein, 
sodass die Fläche zwar im Privateigentum verbleiben soll.  
Bei den allgemeinen Wohngebieten östlich der Planstraße 20 und südlich der Planstraße 21 sind im 
rückwärtigen Bereich freistehende Einfamilienhäuser vorgesehen. Um die Erschließung dieser Ge-
bäude sicherzustellen erfolgt die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL 1 und GFL 
2). Dabei sind die mit GFL 1 und GFL 2 bezeichneten Flächen mit einem Geh - und Fahrrecht zu-
gunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planein-
trag zu belasten.  
Die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist dabei  so auszugestalten, dass im Starkregenfall das auf den 
öffentlichen Straßen anfallende Niederschlagswasser in die angrenzende private Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung – Retentionsfläche 2 –  geleitet werden kann. Bei der mit GFL 2 bezeichneten 
Fläche wird es sich zukünftig um eine private Fläche handeln. Um das Niederschlagswasser dennoch 
über diese Fläche zur Retentionsfläche führen zu können, erfolgt gemäß § 9 Absatz  1 Nr. 16 b) 
BauGB eine entsprechende Festsetzung. 
Ganz im Nordosten des Plangebietes befindet sich innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflä-
che eine bestehende Trinkwassertransportleitung (DN 500) der RheinEnergie AG. Diese ist im Be-
bauungsplanverfahren zu sichern. Daher wird für die mit L bezeichnete Fläche festgesetzt, dass diese 
mit einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten ist.  
6.8.5. Verkehrsuntersuchung 
Um die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf das bestehende Straßennetz zu bewerten, 
wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die BERNARD Gruppe ZT GmbH eine Ver-
kehrsuntersuchung erarbeitet, (Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Rondorf Nord- West in 
Köln-Rondorf, BERNARD Gruppe ZT GmbH, 24.03.2023).  
Im Zuge der Verkehrsuntersuchung erfolgten zwischen 2017 und 2023 mehrere Verkehrszählungen 
an verschiedenen Knotenpunkten sowie eine Übernahme von Erhebungsdaten der Stadt Köln und 
des Landesbetriebs Straßenbau NRW.  
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden nachstehende Untersuchungsfälle abgeschätzt:  
- Analysefall  
Der Analysefall stellt den Zustand zum Zeitpunkt der Verkehrszählungen („heutige Situation“)

46 
 
dar. Es werden im Analysefall dementsprechend weder städtebauliche Aufsiedlungen noch 
zusätzliche Netzelemente berücksichtigt. 
- Nullfall  
Der Nullfall basiert auf dem Analysefall. Es werden insgesamt 31 städtebauliche Aufsiedlun-
gen im Umfeld und 15 neue Netzelemente1 (u. a. die geplante Entflechtungsstraße im Süden 
von Rondorf sowie die Ortskernberuhigung in Rondorf ) eingearbeitet. In der Verkehrsumle-
gung werden zudem Verlagerungseffekte vom Kfz-Verkehr auf den ÖPNV und den Radver-
kehr durch einzelne neue Netzelemente berücksichtigt. 
- Planfall 
Der Planfall basiert auf dem Nullfall und beinhaltet zusätzlich die Veränderungen durch die 
Realisierung des Plangebiets Rondorf Nord-West. Außerdem wird die StadtBahn Süd mit ent-
sprechenden Netzänderungen, insbesondere auch der Sperrung der Straße „Wasser werks-
wäldchen“ für den MIV
 sowie Verlagerungswirkungen vom MIV auf den ÖPNV erst im Planfall 
berücksichtigt. Dies ist darin begründet, dass der erforderliche Nutzen-Kosten-Faktor für eine 
Förderung der Stadtbahntrasse nur unter Einbeziehung der zusätzliche n Einwohner durch 
das Plangebiet Rondorf Nord-West erreicht werden kann.  Im Vergleich zum Nullfall werden 
im Planfall insgesamt sieben weitere Netzelemente berücksichtigt.2 
Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2030 angesetzt.  
6.8.5.1. Neues Verkehrsaufkommen 
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung durch West 8 sowie des Mobilitätskonzeptes 
(siehe Kapitel 6.8.6) sind im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben insgesamt circa 5.593 
Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Die entspricht circa 459 
Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und circa 456 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends.  
6.8.5.2. Verkehrsumlegung 
Mit Hilfe der Umlegung wurden die Verkehrsstärken im Analysefall, im Nullfall sowie im Planfall er-
mittelt. Die Verkehrsuntersuchung kommt dabei zu folgenden Querschnittsbelastungen auf folgenden 
wesentlichen Straßenabschnitten im Tagesverkehr: 
Querschnitt / Streckenabschnitt  Analysefall  
[Kfz/24 h] 
Nullfall 
[Kfz/24 h] 
Planfall 
[Kfz/24 h] 
1  Bonner Straße  
(nördlich Verteilerkreis)  
28.500  23.700  23.600  
2  Im Wasserwerkswäldchen  
(südlich Militärringstraße)  
5.500  4.800  100  
3  Bonner Landstraße  
(südlich Friedrich-Ebert-Straße)  
7.600  6.400  7.000 
4  Rodenkirchener Straße  
(westlich Bonner Landstraße)  
8.800  4.200  6.300 
                                                 
1  Die 15 neuen Netzelemente sind: Ortsumfahrung Meschenich (B51n), Fortführung B51n bis „Am Eifeltor“, 
Rückbau Brühler Landstraße, Ortsumfahrung Hürth, 3. Baustufe Nord-Süd-Stadtbahn, P+R-Anlage Arnold-
höhe, Ausbau Knotenpunkt Forstbotanischer Garten / Friedrich-Ebert-Straße, Radschnellweg 10, Rad-
schnellweg 11, Radschnellweg 12, Radschnellweg 13, Entflechtungsstraße Rondorf, Abbindung Zaunhof-
straße, Teilrückbau „Vor dem Dorf“, Ortskernberuhigung Rondorf 
2  Die 7 weiteren Netzelemente sind: StadtBahn Süd (1. BA), Rückbau Tankstelle am Verteilerkreis, Sperrung 
Straße im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Verkehr, Verlegung Bödinger Straße, Rückbau Bö-
dinger Straße (alt), P+R Meschenich Nord, StadtBahn Süd (2. BA)

47 
 
5  Rodenkirchener Straße  
(zwischen Weißdornweg und Kapellen-
straße)  
8.500 – 
10.600  
3.100 – 
5.700  
2.600 – 
6.600  
6  Kapellenstraße  
(westlich Rodenkirchener Straße)  
10.300  5.200  7.100 
7  Immendorfer Hauptstraße  
(außerhalb Rondorfs)  
4.000  4.300 4.700 
8  Kiesgrubenweg  
(westlich Zufahrt BAB)  
6.900  13.600 13.800 
9  Bödinger Straße  
(außerhalb Rondorfs)  
2.900  3.500 4.600 
10  Kapellenstraße  
(östlich Brühler Landstraße)  
7.600  5.600 7.900 
11  Brühler Landstraße  
(südlich Kalscheurener Straße)  
13.800  17.000 16.500 
12  Brühler Landstraße  
(südlich Militärringstraße)  
18.600  10.100 11.000 
13  Fortführung OU Meschenich  
(nördlich Kalscheurener Straße)  
-  11.700 12.500 
14  OU Meschenich  
(nördlich Zufahrt Meschenich-Nord)  
-  19.800 20.000 
15  Entflechtungsstraße  
(zw. Brühler Landstraße und Kiesgru-
benweg)  
-  6.400 – 
10.000 
6.900 – 
10.400 
16  Bödinger Straße (neu)  
(südlich Entflechtungsstraße)  
-  -  5.600 
17  Entflechtungsstraße  
(zw. Bödinger Straße und Husaren-
straße)  
-  3.500 4.100 
18  Brühler Landstraße  
(Ortsdurchfahrt Meschenich)  
19.100 – 
20.200  
5.500 – 
6.800 
4.000 – 
6.000 
 
Effekte im Nullfall 
Im Nullfall sind die neuen Netzelemente aktiv und die berücksichtigten städtebaulichen Aufsiedlungen 
realisiert. Dadurch lassen sich folgende Auswirkungen in der Umlegung feststellen:  
- Die neu geplante Entflechtungsstraße im Süden von Rondorf zieht Verkehr  an und wird in 
Ost-West-Richtung von bis zu 10.000  Kfz/24 h befahren. Gleichzeitig wird damit die Orts-
durchfahrt von Rondorf in Verbindung mit der  Umsetzung der Ortskernberuhigung spürbar 
entlastet. In Kombination mit den Auswirkungen des Modal Shifts erg ibt sich beispielsweise

48 
 
auf der Rodenkirchener Straße eine Abnahme von bis zu -5.500 Kfz/24 h (-64 %). Zusätzliche 
Verkehrsbelastungen ergeben sich auch an den Anschlusspunkten der Entflechtungs-
straße/OU Meschenich B51n im Westen. 
- Die Ortsumfahrung Meschenich B51n bewirkt einen Rückgang des Verkehrs in der Ortsdurch-
fahrt von Meschenich. Insgesamt sinkt die Belastung dort um bis zu - 13.800 Kfz/24 h bzw. 
etwa -72 %. Durch die Fortführung der Ortsumfahrung Meschenich B51n in Richtung Eifeltor, 
welche im Nullfall ca. 11.700 Kfz/24 h aufnimmt, wird die B51n Brühler Landstraße zwischen 
der L92 Kapellenstraße und der B51/L34 Militärringstraße um etwa - 8.700 Kfz/24 h (-47 %) 
entlastet. Die Ortsumfahrung inklusive Fortführung zieht gegenüber der Ortsdurchfahrt im 
Analysefall zusätzlichen Verkehr an, da größere Kapazitäten im Straßennetz geschaffen wer-
den und höhere Geschwindigkeiten möglich sind.
 Insbesondere die Relationen der Autobahn 
A553 ↔ Autobahn A4 (AS Köln-Eifeltor) bzw. Autubahn A553 ↔ Innenstadt werden dadurch 
für den Kfz-Verkehr attraktiver. 
- Die Abnahme des Verkehrs auf der Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises um - 4.900 
Kfz/24 h (-6 %) ist auf den Bau der 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn und die Verlagerung 
von Kfz-Fahrten (Modal Shift) zurückzuführen.  
- Auf den weiteren Hauptachsen wie der B51 Militärringstraße, der Straßen L300 Zum Forst-
botanischen Garten und der L186 Bonner Landstraße sind ebenfalls die Auswirkungen des 
Modal Shifts mit der Reduktion von Kfz-Fahrten bis zum Prognosehorizont festzustellen. 
Effekte im Planfall 
Im Planfall überlagern sich die Effekte durch den Neuverkehr des Plangebiets Rondorf Nord -West 
und den Bau der StadtBahn Süd. Die ca. 5.600 Kfz -Fahrten pro Tag aus dem Plangebiet verteilen 
sich der Umlegung  gemäß der vorliegenden Verkehrsuntersuchung zufolge großräumig zu etwa 
20 % in/aus Richtung Südwesten (Meschenich, Ortsumfahrung Meschenich) sowie zu etwa 2 7 % 
in/aus Richtung Südosten (Godorf, Anschluss BAB 555). Die Relation L92 Kapellenstraße zur B51 
Brühler Landstraße / Fortführung OU Meschenich B51n in/aus Richtung Nordwesten wird von ca. 
35 % des Neuverkehrs gewählt. Ca. 18  % des Plangebietsverkehrs verläuft über die L92 Friedrich-
Ebert-Straße in/aus Richtung Rodenkirchen. Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich die Verkehre 
aus dem Plangebiete aufgrund der fehlenden Durchlässigkeit“ der Planstrassen im Zentrum des Plan-
gebietes in Richtung „Alt Rondorf“ und beiden einzigen Anbindungsmöglichkeiten im Südwesten bzw. 
Nordosten sich überwiegend auf die westlichen und östlichen Ortsränder konzentrieren und der zent-
rale Ortskern nur in geringem Maße neue Verkehre aus dem Plangebiet aufnehmen muss. 
Es lassen sich die folgenden wesentlichen Schlussfolgerungen treffen:  
- Die Verlagerung von Fahrten des motorisierten Individualverkehrs auf den ÖPNV durch die 
Stadtbahn Süd sowie verkürzte Fahrten durch die neue P+R-Anlage Meschenich Nord bewir-
ken eine Reduzierung des allgemeinen Verkehrs. Gleichzeitig entsteht Mehrverkehr im Netz 
durch die Realisierung des Plangebiets Rondorf Nord-West. Durch die Sperrung der Straße 
Im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Verkehr wird Verkehr auf alternative Routen 
verlagert. So ist im Planfall gegenüber dem Nullfall auf einzelnen wenigen Streckenabschnit-
ten, wie der L92 Kapellenstraße, der L92 Friedrich-Ebert-Straße und der Brühler Landstraße 
ein Anstieg der Verkehrsmengen festzustellen, Dem stehen aber signifikante Reduzierungen 
der Verkehrsmengen im überwiegenden Teil der Ortslage Rondorf gegenüber. 
- Im Vergleich zum Analysefall (heutige Situation) ergibt sich auf der L92 Kapellenstraße jedoch 
nur eine geringe Zunahme des Verkehrs um bis zu +400 Kfz/24 h (+5 %). Auf der L92 Fried-
rich-Ebert-Straße sinkt die Belastung gegenüber heute um ca. -800 Kfz/24 h (-7 %). Die B51 
Brühler Landstraße wird durch die Fortführung der Ortsumfahrung Meschenich deutlich ent-
lastet, auch wenn sich Mehrverkehr aus dem Plangebiet überlagert. 
- Die große Differenz auf der verlegten Bödinger Straße ist darauf zurückzuführen, dass es sich 
um ein neues Netzelement im Prognosefall handelt, welches im Analysefall noch nicht vor-

49 
 
handen war. Während im Nullfall 6.000 Kfz/Tag auf dem Abschnitt der Bödinger Straße süd-
lich der Entflechtungsstraße zu verzeichnen ist, sinkt dieser Wert im Planfall au f 5.600 
Kfz/Tag. 
- Im Bereich der Ortslage Rondorf zeigen sich im Planfall gegenüber dem Analysefall (heutige 
Situation) deutliche Reduzierungen der Verkehrsmengen. Durch die Führung der Stadtbahn 
gemeinsam mit dem Kfz-Verkehr auf der Brühler Landstraße in der Ortsdurchfahrt Mesche-
nich und dem daraus entstehenden Widerstand wird zusätzlich Verkehr auf die Ortsumfah-
rung verdrängt.  
6.8.5.3. Leistungsfähigkeitsnachweis 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurde die Analyse der Leistungsfähigkeit mit Hilfe einer mik-
roskopischen Verkehrsflusssimulation durchgeführt.  
Untersuchungsgebiet 
Insgesamt wurden im Analysefall 19 Knotenpunkte, im Nullfall 23 Knotenpunkte und im Planfall 28 
Knotenpunkte in die Leistungsfähigkeitsuntersuchung eingestellt.  
Im Analysefall wurden dabei folgende 19 Knotenpunkte untersucht: 
- Knotenpunkt Brühler Landstraße / B51 Militärringstraße 
- Knotenpunkt B51 Militärringstraße / Im Wasserwerkswäldchen 
- Knotenpunkt Verteilerkreis Süd 
- Knotenpunkt B51 Militärringstraße / L300 Zum Forstbotanischen Garten 
- Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen Garten / L92 Friedrich-Ebert-Straße 
- Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / L92 Friedrich-Ebert-Straße / L186 Bonner Landstraße 
- Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße / Hahnenstraße 
- Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße / Autobahn BAB 555 
- Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße / L150 Kiesgrubenweg / L186 Godorfer Hauptstraße   
- Knotenpunkt L150 Kiesgrubenweg / Autobahn BAB 555 
- Knotenpunkt L150 Kiesgrubenweg / Giesdorfer Allee 
- Knotenpunkt K15 Immendorfer Hauptstraße / Vor dem Dorf 
- Knotenpunkt B51 Brühler Landstraße / L92 Kapellenstraße / L92 Kalscheurener Straße 
- Knotenpunkt L92 Kapellenstraße / Husarenstraße 
- Knotenpunkt L92 Kapellenstraße / K31 Bödinger Straße 
- Knotenpunkt Rondorfer Hauptstraße / L92 Kapellenstraße 
- Knotenpunkt Rondorfer Hauptstraße / Am Höfchen 
- Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Lerchenweg / Adlerstraße 
- Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Weißdornweg 
Im Nullfall wurden zusätzlich untersucht: 
- Knotenpunkt Entflechtungsstraße / Bödingerstr. 
- Knotenpunkt Brühler Landstraße / Entflechtungsstraße 
- Knotenpunkt L92 Kalscheurener Straße / Fortführung Ortsumgehung Meschenich B51n 
- Knotenpunkt Bödingerstraße / Husarenstraße 
Bei den Knotenpunkten L150 Kiesgrubenweg / Giesdorfer Allee bzw. Immendorfer Hauptstraße / Vor 
dem Dorf ist im Nullfall die Entflechtungsstraße zusätzlich Teil dieser Knotenpunkte.  
Im Planfall wurden darüber hinaus zusätzlich untersucht: 
- Knotenpunkt Weißdornweg / Sammelstraße 2 (Plangebiet) 
- Knotenpunkt Weißdornweg / Sammelstraße 1 (Plangebiet) 
- Knotenpunkt Sammelstraße 5 (Plangebiet) / Sammelstraße 1 (Plangebiet) 
- Knotenpunkt Kapellenstraße / Sammelstraße 4 (Plangebiet) 
- Knotenpunkt Kapellenstraße / Querung geplante Straßenbahn

50 
 
Berücksichtige Maßnahmen in den Planfällen 
Im Nullfall sind dabei folgende Maßnahmen im Gutachten berücksichtigt worden: 
- Maßnahme 1: 
An der Lichtsignalanlage (LSA) 0200 am Verteilerkreis Süd soll in der Bauphase zur 3. Bau-
stufe der Nord-Süd Stadtbahn in der südlichen Zufahrt von der Bundesautobahn A555 kom-
mend ein weiterer Fahrstreifen in die Kreisfahrbahn geführt werden, um die Vorsortierung der 
Ströme Richtung Bonner Straße und westliche Militärringstraße (B51) zu verbessern. Für den 
Endzustand ist unklar, ob der Fahrstreifen erhalten bleibt oder der südliche Zufluss zur Kreis-
fahrbahn des Verteilerkreises wieder auf zwei Fahrstreifen reduziert wird. Aus diesem Grund 
wird mit dem ungünstigen Fall einer zweistreifigen Zufahrt in die Kreisfahrbahn gerechnet. 
- Maßnahme 2: 
An der LSA 0200 Verteilerkreis Süd tritt im Bestand bereits in der Abendspitze ein langer 
Rückstau in der Zufahrt der östlichen Militärringstraße auf. Um diesem Defizit entgegenzuwir-
ken, wird im Nullfall das Signalprogramm in der Abendspitze so angepasst, dass dieser Strom 
mehr Freigabezeit erhalten kann. 
- Maßnahme 3: 
An der LSA 0201 am Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen Garten/ L92 Friedrich-Ebert-
Straße wird ab dem Nullfall ein Ausbau des Knotenpunktes unterstellt, da der Knotenpunkt 
bereits im Bestand Leistungsdefizite aufweist. Nach derzeitiger Planung von IPL CONSULT 
werden die beiden Hauptrichtungen auf der L300 Straße Zum Forstbotanischen Garten mit 
zwei Fahrstreifen im Knotenbereich geführt, wobei von dem rechten der beiden Fahrstreifen 
jeweils auch nach rechts abgebogen werden kann. Zielsetzung des Ausbaus ist, dass durch 
die höhere Kapazität der Hauptrichtung durch diese weniger Grünzeit pro Umlauf verbraucht 
wird, so dass die Ströme der
 L92 Friedrich-Ebert-Straße ebenfalls leistungsfähig abfließen 
können. Der Knoten wird in der Simulation vereinfachend weiterhin mit der heutigen verkehrs-
abhängigen Steuerung betrieben, bei der die Parameter auf die Prognosebelastungen im 
Nullfall angepasst wurden. Da die L300 Zum Forstbotanischen Garten in der Straßenbaulast 
des Landesbetriebs Straßenbau NRW liegt, erfolgt der Knotenpunktausbau in enger Abstim-
mung zwischen der Stadt Köln und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW. 
- Maßnahme 4: 
An der LSA 0203 am Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße/ L150 Kiesgrubenweg/L186 Go-
dorfer Hauptstraße wird die erweiterte verkehrsabhängige Steuerung ab dem Nullfall berück-
sichtigt, welche für den Rechtsabbiegestrom in der östlichen Zufahrt der L150 Kiesgrubenweg 
eine Signalisierung zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer vorsieht. Die LSA wird mit dem 
Bau der Entflechtungsstraße errichtet. 
- Maßnahme 5: 
Für die Entflechtungsstraße (Vorzugsvariante) wird im Simulationsmodell die Linienführung 
auf Basis des Übersichtslageplans (IPL CONSULT, Entwurfsplanung vom 08.02.2022, Index 
a vom 19.09.2022)  herangezogen. Die Knotenpunkte der Entflechtungsstraße mit der K31 
Bödinger Straße, der Immendorfer Hauptstraße und dem Anschluss an die L150 Kiesgruben-
weg werden als Kreisverkehre im Modell angebunden. Der Knotenpunkt Entflechtungs-
straße/Giesdorfer Allee und Anschluss an das Gewerbegebiet Claudisstraße wird als fünfar-
miger Kreisverkehrsplatz versorgt. Der Anschlussknotenpunkt der Entflechtungsstraße an die 
Ortsumgehung Meschenich (B51n) wird als signalisierter Knotenpunkt mit einer verkehrsab-
hängigen Steuerung implementiert. Dabei ist in der Richtung von Süden nach Norden eine 
zweistreifige Führung wegen der hohen Belastung vorgesehen, die nach dem Knotenpunkt 
erst wieder zurück auf einen Fahrstreifen geführt wird. Der Knotenpunkt Husarenstraße/ K31 
Bödinger Straße, der im Zuge der Entflechtungsstraße neu entsteht, ist als vorfahrtgeregelte 
Einmündung versorgt. Der Knotenpunkt L92 Kapellenstraße/Husarenstraße ist ebenfalls als 
Kreisverkehr vorgesehen.

51 
 
- Maßnahme 6: 
Für die in Verbindung mit der Entflechtungsstraße entstehende Ortskernberuhigung im Orts-
kern von Rondorf lagen dem Gutachter keine weitergehenden Informationen zu den geplan-
ten Umbaumaßnahmen vor, so dass im Gutachten lediglich eine geänderte Belastungssitua-
tion berücksichtigt werden konnte. 
- Maßnahme 7: 
An der LSA 0205 am Knotenpunkt B51n Brühler Landstraße/ L92 Kalscheurener Straße/L92 
Kapellenstraße wird ab dem Nullfall wegen der Fortführung der Ortsumgehung Meschenich 
(B51n) der südliche Ast abgebunden. Wegen der veränderten Belastungen wurde ein  Fest-
zeitprogramm entwickelt und auf die neue Situation angepasst. 
- Maßnahme 8: 
An der LSA 0208 B51n Brühler Landstraße / B 51 Militärringstraße / Brühler Straße werden 
wegen veränderter Belastungen durch die Ortsumgehung Meschenich (B51n) und die Fort-
führung der Ortsumgehung Meschenich Anpassungen der Freigabezeiten erforderlich.  
- Hinweis 1: 
Die Ortsumgehung Meschenich B51n und deren Fortführung nach der vom Landesbetrieb 
Straßenbau NRW kommunizierten Variante sind  gemäß Übersichtslageplan „B51n Ortsum-
gehung Köln-Meschenich von AS Brühl bis K27 und B51a, 1. Deckblatt zum Feststellungs-
entwurf vom 15.03.2010“ (zuletzt geändert 07/2015) eingearbeitet. Aus der zugehörigen Ver-
kehrsuntersuchung (erstellt durch BSV Aachen, 21.01.2022) wurde aus dem
 Anlagenband für 
den Knotenpunkt L 92/Fortführung (Knoten Fortführung Ortsumgehung Meschenich mit 
Kalscheurener Straße) das Signalkonzept in Festzeit für die Morgen-  und Abendspitze her-
angezogen, welches für den Prognose-Planfall C.2 seitens BSV entwickelt wurde. 
Im Prognoseplanfall ist das Plangebiet Rondorf Nord- West in Verbindung mit der StadtBahn Süd 
verkehrswirksam. Hier gelten folgende Hinweise: 
- Hinweis 2: 
Für das Plangebiet Rondorf Nord-West werden die verkehrlich relevanten Erschließungsstra-
ßen versorgt. Grundlage ist die Planung der Erschließungsstraßen von IPL CONSULT.  
- Hinweis 3: 
Da im Zusammenhang mit der StadtBahn Süd aus Gründen  des Trinkwasserschutzes die 
Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Verkehr vorgesehen ist, 
bedarf es am Knotenpunkt Weißdornweg/Sammelstraße 2 Ost keines separaten Rechtsab-
biegefahrstreifens aus Norden, auch wenn dieser Strom gegenüber der Stadtbahn warte-
pflichtig ist. Die Belastung aus Norden ist jedoch vernachlässigbar gering. Aus Süden wird 
der separate Linksabbieger aufrechterhalten. Die verkehrsabhängige Steuerung wird auf 
diese Geometrie angepasst. 
- Hinweis 4: 
Für die StadtBahn Süd wird gemäß Ratsvorlage 3065-2022, Anlage 6 die Führung der Vor-
zugstrasse Nord-Alternative 1.1 Brücke ohne Straße und Süd- Alternative 1 durch Rondorf -
Mitte herangezogen. Die Nord- Alternative 1.1 quert den Verteilerkreis planfrei als Brücke. 
Auch die Entflechtungsstraße wird planfrei gequert. Zudem wird die Bödingerstraße südlich 
der Entflechtungsstraße parallel zur Gleistrasse geführt und von Norden über die Brühler 
Landstraße nach Meschenich geführt. Die heute Bödingerstraße zwischen Entflechtungs-
straße und Am Kölnberg entfällt. 
Ergebnisse der untersuchten Knotenpunkte:  
Analysefall 
Morgenspitze 
Im Analysefall weist in der Morgenspitze der überwiegende Teil der untersuchten Knotenpunkte die 
Qualitätsstufen A bis C auf. Die Knotenpunkte B51n Brühler Landstraße/L92 Kalscheurener

52 
 
Straße/L92 Kapellenstraße sowie L186 Bonner Landstraße/ L150 Kiesgrubenweg/L186 Godorfer 
Hauptstraße werden morgens wegen der hohen anstehenden Belastungen mit der Qualitätsstufe D 
bewertet. Mit der Qualitätsstufe E werden die Knotenpunkte L300 Zum Forstbotanischen Garten/L92 
Friedrich-Ebert-Straße (signalisiert) sowie L92 Kapellenstraße/K31 Bödinger Straße (vorfahrtgere-
gelt) in der Simulation bewertet. Bereits in der heutigen Situation des Analysefalls sind daher nicht 
alle Knotenpunkte ausreichend leistungsfähig. 
Abendspitze 
Im der Abendspitze weist der überwiegende Teil der untersuchten Knotenpunkte die Qualitätsstufen 
A bis C auf. Einige Knotenpunkte im Nordosten und Süden des Simulationsbereiches werden mit der 
Qualitätsstufe D bewertet. Mit der Qualitätsstufe E wird der Knotenpunkt Verteilerkreis S üd (signali-
siert) in der Abendspitze bewertet, der in der östlichen Zufahrt der B51 Militärringstraße den allgemein 
bekannten Rückstau aufweist. Bereits in der heutigen Situation des Analysefalls sind daher nicht alle 
Knotenpunkte ausreichend leistungsfähig. 
Nullfall 
Morgenspitze 
Im Prognosenullfall werden an allen analysierten Knotenpunkten in der Morgenspitze ausreichend 
leistungsfähige Qualitätsstufen festgestellt. Die in der Verkehrsuntersuchung angesetzte Maßnahme 
am Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen Garten/L92 Friedrich-Ebert-Straße (Ausbau des Kno-
tenpunktes) wirkt angemessen bei den hohen Belastungen der Morgenspitzenstunde der Knoten wird 
insgesamt mit Qualitätsstufe C bewertet . Der Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße/L150 Kiesgru-
benweg/L186 Godorfer Hauptstraße verbleibt ohne weiteren Ausbau mit ausreichender Leistungsfä-
higkeit und ohne dass in der stark belasteten westlichen Zufahrt ein maximaler Rückstau ermittelt 
wird, der Nachbarknotenpunkte beeinträchtigen würde. Die Entflechtungsstraße und Ortskernberuhi-
gung wirken sich in Rondorf selbst positiv aus. Sowohl die als Kreisverkehr gestalteten Knotenpunkte 
als auch die unsignalisierten Knotenpunkte entlang der Entflechtungsstraße selbst sind ausreichend 
leistungsfähig. 
Der Knotenpunkt Ortsumfahrung Meschenich B51n /Entflechtungsstraße wird mit der Qualitätsstufe 
B bewertet, obwohl die Fahrtrichtung nach Norden sehr stark belastet ist. Die zweistreifige Führung 
des Geradeausstroms von Süden nach Norden mit zusätzlichem Verflechtungsbereich nör dlich ist 
daher eine angemessene Lösung für diesen Zeitbereich.  
Der Bau des Knotenpunkts B51n/Entflechtungsstraße erfolgt im Rahmen des Baus der Entflech-
tungsstraße. Die Finanzierung des Knotenpunkts erfolgt ebenfalls mit der Finanzierung des Baus der 
Entflechtungsstraße. 
Abendspitze 
Im Prognosenullfall werden alle Knotenpunkte unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Optimie-
rung des Verkehrsablaufes mit mindestens der Qualitätsstufe D bewertet. Die Qualitätsstufe D betrifft 
nur drei der untersuchten Knotenpunkte. 
Am Verteilerkreis Süd kann die verkehrsabhängige Steuerung so eingestellt werden, dass unter 
Prognosebelastungen des Nullfalls in der Abendspitze die östliche Zufahrt von der B51 Militärring-
straße mit der Qualitätsstufe B abgewickelt wird. Die Zufahrt aus der Bonner Straße weist die Stufe 
D auf, was jedoch auch an unterschiedlichen Umlaufzeiten zwischen Bonner Straße und Verteiler-
kreis Süd liegt. 
Die in der Verkehrsuntersuchung als eine von insgesamt 15 Netzelementen im Nullfall angesetzte 
Maßnahme am Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen Garten/L92 Friedrich-Ebert-Straße (Aus-
bau des Knotenpunktes) wirkt angemessen auch in der Abendspitze, so dass dieser Knotenpunkt die 
Qualitätsstufe C aufweist.

53 
 
Der Knotenpunkt L186 Bonner Landstraße/L150 Kiesgrubenweg/L186 Godorfer Hauptstraße ver-
bleibt ohne weiteren Ausbau mit ausreichender Leistungsfähigkeit und ohne dass in der stark belas-
teten östlichen Zufahrt ein maximaler Rückstau ermittelt wird, der Nachbarknotenpunkte beeinträch-
tigen würde.  
Die Entflechtungsstraße und die Ortskernberuhigung wirken sich in Rondorf selbst positiv aus. So-
wohl die als Kreisverkehr geplanten Knotenpunkte als auch die unsignalisierten Knotenpunkte ent-
lang der Entflechtungsstraße selbst sind ausreichend leistungsfähig . Der Knotenpunkt Ortsumge-
hung Meschenich B51n/Entflechtungsstraße ist mit der geplanten Signalisierung auch in der Abend-
spitze mit Qualitätsstufe B leistungsfähig. 
Planfall 
Morgenspitze 
Im Prognoseplanfall kann für alle Knotenpunkte ein ausreichend leistungsfähiger Verkehrsablauf fest-
gestellt werden. In Rondorf selbst werden weitestgehend sehr gute Verkehrsqualitäten erreicht, auch 
wenn der zusätzliche Verkehr des Bebauungsplangebietes sowie die StadtBahn Süd  aktiv sind.  
Durch das Plangebiet selbst werden in der Morgenspitze keine Unterschreitungen von Qualitätsstu-
fen auf ein nicht akzeptables Maß verursacht. 
Abendspitze 
Im Prognoseplanfall werden lediglich der Verteilerkreis Süd und der Knoten L186 Bonner Land-
straße/L150 Kiesgrubenweg/L186 Godorfer Hauptstraße mit der Qualitätsstufe D bewertet. Alle an-
deren Knoten weisen die Qualitätsstufe C oder besser auf. 
Für den Verteilerkreis Süd gilt die Aussage des Nullfalls analog. Die östliche Zufahrt kann signaltech-
nisch verbessert werden, so dass Qualitätsstufe B erreicht wird. In der Bonner Straße wird die Qua-
litätsstufe D ermittelt. 
Die Maßnahme (Ausbau, signaltechnische Anpassung) am Knotenpunkt L300 Zum Forstbotanischen 
Garten/L92 Friedrich-Ebert-Straße wirkt auch in der Abendspitze angemessen, so dass dieser Kno-
tenpunkt in allen Strömen die Qualitätsstufe C oder besser aufweist. Diese Verkehrsqualität zeigt an, 
dass der durch
 die Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen hierin verlagerte Verkehr ange-
messen abgewickelt werden kann. 
Durch das Plangebiet selbst werden in der Abendspitze keine Unterschreitungen von Qualitätsstufen 
auf ein nicht akzeptables Maß verursacht. Die StadtBahn Süd steht der Mehrbelastung durch das 
Plangebiet Rondorf Nord- West entgegen und kompensiert ei nen Teil der Verkehrszunahmen. Die 
Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen führt zwar zu Verlagerungseffekten auf die östliche 
und westliche Zufahrt von Rondorf, aber die auf diesen Ausweichstrecken befindlichen Knotenpunkte 
werden weiterhin mit befriedigender Verkehrsqualität betrieben. 
6.8.5.4. Verkehrsbelastung im Plangebiet 
Im Planfall liegen die Verkehrsmengen innerhalb des Plangebietes erwartungsgemäß im Bereich der 
Anknüpfungspunkte an das bestehende Straßennetz am höchsten. So wird bei den Anschlüssen mit 
der L92 Kapellenstraße für die Planstraße 1 ein Verkehrsaufkommen von circa 2.500 Kfz/24 h und 
für den südlichen Bereich der Planstraße 14 bis zur Kreuzung mit der Planstraße 18 ein Verkehrs-
aufkommen von circa 2.700 Kfz/24h prognostiziert. Das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf der 
Planstraße 3 liegt im Einfahrtsbereich vom Weißdornweg bei circa 900 Kfz/24 h und auf der Plan-
straße 20 ebenfalls im Einfahrtsbereich vom Weißdornweg bei circa 900 Kfz/24 h. Die innenliegenden 
Sammelstraßen weisen Verkehrsstärken bis max. 1.000 Kfz/24 h auf.  
Somit liegen innerhalb des Plangebietes gebietsverträgliche Verkehrsstärken vor.  
6.8.5.5. Gesamtergebnis der Verkehrsuntersuchung 
Die vorliegende Verkehrsuntersuchung untersucht  die planbedingten verkehrlichen Auswirkungen  
unter Einbeziehung des Mobilitätskonzepts, welches den Umweltverbund, die Stadtbahnanbindung, 
die Belange des Fuß- und Radverkehrs sowie eine Reduzierung des MIV-Anteils berücksichtigt.

54 
 
Gegenüber dem Bestand ergeben sich im Nullfall größere Zu-  und Abnahmen des Verkehrs durch 
die geplanten städtebaulichen Aufsiedlungen und die neuen Netzelemente (Entflechtungsstraße in 
Verbindung mit der Ortskernberuhigung in Rondorf, der Ortsumfahrung Meschenich inkl. Fortführung 
zur Bundesautobahn A4). 
Nach Umsetzung des Plangebietes überlagern sich im Planfall die Effekte durch den Neuverkehr des 
Plangebiets und den Bau der StadtBahn Süd, d. h. die zusätzlichen Belastungen aus dem Plangebiet 
stehen den Entlastungen durch die Stadtbahn gegenüber . Unter Einbeziehung der Effekte der ge-
planten Stadtbahnbahnanbindung, der erhöhten Netzwiderstände und der Maßnahmen des Mobili-
tätskonzeptes (Reduzierung des KFZ-Verkehrs) werden durch das geplante Bauvorhaben Rondorf 
Nord-West insgesamt rund 5.600 Kfz-Fahrten je Werktag als Summe von Quell- und Zielverkehr er-
zeugt. 
Im Vergleich zum Nullfall zeigt sich, dass eine Verkehrszunahme im zentralen Bereich der Rodenkir-
chener Straße zwischen Lerchenweg und Weißdornweg vermieden werden kann. In dem westlich 
angrenzenden Bereich zwischen Kapellenstraße und Lerchenweg (+ 500-1.000 Kfz/Tag) und im wei-
teren Verlauf auf der Kapellenstraße zwischen Rondorfer Hauptstraße und Bödinger Straße sowie 
auf der Rondorfer Hauptstraße (hier circa 600 Kfz/Tag) kommt es zu geringfügigen Verkehrszunah-
men. Eine etwas stärkere Verkehrszunahme mit rund 2.100 Kfz/Tag erfolgt auf der Rodenkirchener 
Straße östlich des Weißdornwegs. Auf dem Weißdornweg kommt es im Gegensatz dazu durch die 
Sperrung für MIV zu einer deutlichen Verkehrsabnahme von bis zu 3.700 Kfz/Tag. Eine weitere ver-
kehrlich vertretbare Zusatzbelastung mit 600-3.000 Kfz/Tag entsteht am westlichen Ortsrand von 
Rondorf , wo der Verkehr des Plangebietes über die Sammelstraße 4 und die Husarenstraße in Rich-
tung Entflechtungsstraße abfließen kann, Im weitläufigeren Umf eld treten keine großräumigen Ver-
lagerungseffekte auf, die als nachteilig eingestuft werden müssten. 
Bei der Betrachtung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Nullfall bereits den Bau der Entflech-
tungsstraße beinhaltet, die signfikante Reduzierungen der Verkehrsmengen in der Ortslage induziert. 
Vergleicht man die Planzahlen mit der aktuellen Belastungssituation so lässt sich festhalten, dass 
trotz der Zunahme der Verkehrsmengen durch das Plangebiet und die übrigen Aufsiedlungen im 
Umfeld die Verkehrsmengen innerhalb von Rondorf mit Ausnahme eines kleinen Bereiches der Ka-
pellenstraße (+ 200 Kfz/Tag) zukünftig deutlich niedriger liegen werden als heute. 
Insgesamt bringt die Verkehrsuntersuchung den Nachweis, dass im Plangebiet sowie im Planumfeld 
eine ausreichende Verkehrsqualität mit keiner negativen Veränderung der Qualität des Verkehrsab-
laufs gesichert ist. 
6.8.6. Mobilitätskonzept 
Im Rahmen einer integrierten Planung für Rondorf Nord-West sollen Angebote und Maßnahmen ge-
schaffen werden, um die Mobilität der künftigen Bewohnerschaft, der Beschäftigten sowie der Besu-
cherinnen und Besucher des Plangebietes  klima-, umwelt- und sozialverträglich mit den Verkehrs-
mitteln des Umweltverbundes (Fuß- und Radverkehr, ÖPNV) auszugestalten und den Stellplatzbe-
darf im Plangebiet zu reduzieren.
  
Vor diesem Hintergrund wurde aufbauend auf  der Verkehrsuntersuchung durch die BERNARD 
Gruppe ZT GmbH ein Mobilitätskonzept Rondorf Nord-West (Stand: 03.04.2023) erstellt. Grundlage 
der Ermittlung des Pkw -Stellplatzbedarfs bilden die aktuellen Planungsparameter sowie die neue 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022.  
Die in dem Mobilitätskonzept vorgesehenen Maßnahmen (gleichberechtigte Wegeinfrastruktur, Ver-
knüpfung von Verkehrsmitteln, Unterstützung von Rad-und Fußgängerverkehr, erhöhte Stellplatzan-
zahl an Fahrrädern sowie sichere und komfortable Fahrradabstellanlagen, ÖPNV-Anbindung, Elekt-
romobilität, Carsharing) haben zum Ziel, den  Bedarf an privaten Pkw s bei der Bewohnerschaft  zu 
verringern. Es wird angenommen, dass einige derjenigen, die den eigenen Pkw nur zu besonderen 
Wegezwecken und Motiven nutzen, diesen bei einem wohnungsnahen Carsharing-Angebot abschaf-
fen. Somit ist –  neben attraktiven Handlungsmaßnahmen im Bereich des Fuß-  und Radverkehrs – 
die Verfügbarkeit eines fußläufig erreichbaren Carsharing-Angebotes von besonderer Bedeutung

55 
 
6.8.6.1. Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltverbundes 
Um die Mobilität mit diesen Verkehrsmitteln zu fördern und zu steuern, wurde im Rahmen des Mobi-
litätskonzeptes eine Reihe an Maßnahmen ausgearbeitet, welche im Zuge der Errichtung von Ron-
dorf Nord-West umgesetzt werden sollen.  
Radverkehr 
Da das Fahrrad innerhalb der Gruppe der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer die Fortbewegungs-
möglichkeit mit dem weitesten Aktionsradius und damit mit dem größten Verlagerungspotenzial vom 
motorisierten Individualverkehr (MIV) ist, kommt diesem Verkehrsmittel eine entsprechende Bedeu-
tung im Rahmen des Mobilitätskonzepts zu. Im Folgenden werden daher Maßnahmen definiert, die 
die Verlagerung vom Pkw-Verkehr auf den Radverkehr ermöglichen sollen. D er Fokus wird auf die 
Wegeinfrastruktur, das Fahrradparken (auch für Sonderfahrräder), auf stationsgebundenes Bikesha-
ring sowie auf Lastenrad- und Transportmittelverleihsysteme gesetzt. Um den Radverkehr zu fördern, 
ist eine geeignete Wegeinfrastruktur von maßgeblicher Bedeutung. 
Die Führung des Radverkehrs innerhalb des Plangebietes soll größtenteils im Mischverkehr geführt 
werden. Diese Verkehrsführung kann aufgrund der Erschließungsfunktion dieser Straßen aus ver-
kehrsplanerischer Sicht empfohlen werden. Des Weiteren soll der Radverkehr abschnittsweise auf 
Radwegen sowie in Nord-Süd-Richtung parallel zur Stadtbahnlinie auf einer separat geführten Fahr-
radstraße (Teil der Radvorrangroute) erfolgen. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Erschlie-
ßungsplanung berücksichtigt die entsprechenden Planbedarfe.  
Bezüglich der Fahrradabstellanlagen ermittelt der Gutachter einen Bedarf von 3.176 Fahrradabstell-
plätzen, von denen 189 öffentlich zugänglich sein sollen. Des Weiteren sollen 10 % der Fahrradab-
stellplätze für Spezialfahrräder, z. B. Lastenräder oder Kinderanhänger vorgesehen werden (insge-
samt 318). Bei den beiden geplanten Bahnhaltestellen sollen jeweils 200 allgemein zugängliche Fahr-
radabstellplätze vorgesehen werden. Die entsprechenden Flächen werden im Bebauungsplan als 
öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Stellplatzanlage für Fahrräder gesichert.  
Der Gutachter empfiehlt darüber hinaus die Erweiterung des KVB-Leihradsystems auf das gesamte 
Kölner Stadtgebiet durch die KVB  und eine Verortung von Bikesharing- Stationen im Rahmen der 
geplanten Mobilitätsstationen.  
Das Konzept sieht insgesamt drei Mobilitätsstationen vor (beim Quartiersplatz 1, an der weiterfüh-
renden Schule sowie im Südosten des zentralen Quartiersparks). Die notwendigen Flächenbedarfe 
sind in der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Erschließungsplanung berücksichtigt. Im Rah-
men eines Erschließungs- oder städtebaulichen Vertrages wird die Errichtung der geplanten Mobili-
tätsstationen durch den Investor verbindlich gesichert. 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Neben der Errichtung der geplanten 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn sowie der Stadtbahnanbin-
dung Rondorf/ Meschenich sollen im Plangebiet zwei Stadtbahnhaltestellen integriert werden. Die 
Vorhalteflächen für die Stadtbahn sehen die notwendigen Flächenbedarfe bereits vor.  
Carsharing 
Aufgrund der Empfehlungen des Gutachters sieht die Erschließungsplanung bereits 20 Stellplätze 
für die Nutzung von Carsharing vor. Bei Bedarf sollte die Anzahl der Stellplätze auch erhöht werden 
können. Die Carsharingplätze sind gut erkennbar und öffentlich zugänglich zu gestalten . An jedem 
dritten Stellplatz soll die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorgesehen werden. Ent-
sprechende Regelungen sind im Erschließungsvertrag zu treffen.  
Elektromobilität 
Im Rahmen der Errichtung der Wohngebäude ist gemäß den Empfehlungen des Verkehrsgutachters 
bei mindestens 20 % der notwendigen Stellplätze die Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung 
von Elektrofahrzeugen vorzusehen. Bei Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume sowie sonstigen ge-
werbliche Nutzungen sollten 10 % der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch einer mit einer

56 
 
entsprechenden Vorrichtung versehen werden. Entsprechende Regelungen sind im städtebaulichen 
Vertrag zu treffen. 
Zusätzlich sollten allgemein nutzbare Ladesäulen im Plangebiet errichtet werden, welche im Erschlie-
ßungsvertrag gesichert werden. 
Urbane Logistik 
Bei den geplanten Mobilitätsstationen im Bereich des Quartiersplatzes und der weiterführenden 
Schule sollte eine Paketstation oder ein Paketshop integriert werden. Im Bereich des Quartiersplat-
zes bietet sich ein Paketshop im Erdgeschoss des angrenzenden Gebäudes für den Einzelhandel 
an. 
Weitere Mobilitätsangebote 
Folgende weitere Mobilitätsangebote sollten geschaffen werden, um den Umweltverbund zu stärken:  
- Mobilitätsinfo,  
- Schließfachsysteme,  
- Fahrradreparaturmöglichkeiten sowie 
- Sitzmöglichkeiten/Bänke im Rahmen der zu errichtenden Mobilitätsstationen 
Verknüpfung der Mobilitätsangebote in Mobilitätsstationen 
Wie bereits vorstehend dargestellt, sollen die genannten Maßnahmen insbesondere an drei Mobili-
tätsstationen im Plangebiet gebündelt werden, um  eine bestmögliche Verknüpfung der einzelnen 
Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die hierfür notwendigen Flächen wurden bei der Erschließungspla-
nung bereits berücksichtigt.  
6.8.6.2. Auswirkungen der Umsetzung des Mobilitätskonzeptes 
Bei Umsetzung der dargestellten nahmobil itätsfördernden Maßnahmen ist bei der Bewohnerschaft 
mit einer Reduzierung des MIV -Anteils am Modal-Split in Hö he von insgesamt 20 % auszugehen, 
davon 10 % f ür die Erweiterung der Stadtbahn sowie 10 % f ür die Maßnahmen des Mobilitätskon-
zeptes. Auch bei den Beschäftigten und Besuchern des Plangebietes ist eine Reduzierung des MIV-
Anteils zu erwarten. 
Zudem ist zu erwarten, dass die Maß nahmen zu einem verringerten Pkw-Stellplatzbedarf bei den 
künftigen Nutzern des Plangebietes f ühren sowie zum Verzicht auf  einen eigenen Pkw bei der Be-
wohnerschaft beitragen. Entsprechend ist zu begründen, dass Reduzierungsmöglichkeiten in Bezug 
auf die Pkw- Stellplatzpflicht angewendet werden können, sofern die genannten Maßnahmen konse-
quent umgesetzt werden. 
Grundlage der Ermittlung des Pkw -Stellplatzbedarfs bilden die aktuellen Planungsparameter  sowie 
die Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Gemäß Anlage 1 (Richtzahlenliste) der Stellplatzsatzung wären 
für das Plangebiet insgesamt 1.498 Pkw-Stellplätze (inkl. aller Reihen -, Doppel- und Stadthäuser) 
herzustellen. Aufgrund der Erschließung durch den ÖPNV sowie der Maßnahmen des Mobilitätskon-
zeptes ergeben sich Reduzierungsmöglichkeiten der Pkw-Stellplatzpflicht. Demnach wären bei kon-
sequenter Umsetzung des Mobilitätskonzeptes für das Plangebiet insgesamt nur noch 1. 166 Pkw-
Stellplätze (inkl. aller Reihen-, Doppel- und Stadthäuser) herzustellen.

57 
 
Ermittlung des Pkw-Stellplatzbedarfes unter Berücksichtigung der Reduzierungsmöglichkeiten 
 
Quelle: Mobilitätskonzept Rondorf Nord-West, Seite 54, BERNARD Gruppe ZT GmbH 
Da im Zuge der Gebietsentwicklung vier Kindertagesstätten , zwei Grundschulen sowie eine weiter-
führende Schule geplant sind, wurde die Abwicklung der hierdurch entstehenden Hol- und Bringver-
kehre ebenfalls im Mobilitätskonzept betrachtet. Die sich daraus ergebenden Flächenbedarf e sind 
bereits in die Planunterlagen eingeflossen.  
6.8.7. Ver- und Entsorgung, technische Infrastruktur  
6.8.7.1. Flächen für Versorgungsanlagen 
Versorgung des Plangebietes mit Strom 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde in Abstimmung mit den Versorgungsträgern ein 
Konzept für die Versorgung des Plangebietes mit Strom abgestimmt. Hierfür werden mehrere Trafo-
standorte erforderlich.  
Im Zuge der Angebotsplanung konnten bereits 15  Standorte definiert werden, bei denen nach der-
zeitigem Kenntnisstand eine Trafostation erforderlich wird. Bei sieben dieser Standorte soll der Trafo 
zukünftig außerhalb von Gebäuden errichtet werden. Zur Sicherung dieser Standorte werden an den

58 
 
notwendigen Standorten Flächen für Versorgungsanlagen  mit der Zweckbestimmung Trafo festge-
setzt. An acht notwendigen Standorten im Bereich der Geschosswohnungsbauten sollen die Trafos 
im bzw. am Gebäude errichtet werden. Die exakte Lage kann demnach erst im Zuge der Baugeneh-
migung ermittelt werden, sodass in diesen Bereichen lediglich das Signet Trafo festgesetzt wird.  
Alle derzeitigen im Bebauungsplan getroffenen Annahmen hinsichtlich des Strombedarfs beruhen 
auf Abschätzungen und Prognosen, welche sich bei der zukünftigen Ausführungsplanung allerdings 
als nicht zutreffend erweisen könnten. Demnach kann sich die Anzahl der benötigten Trafostationen 
zur öffentlichen Versorgung noch ändern. Dabei können gegebenenfalls weniger oder mehr Trafosta-
tionen erforderlich werden. Dies kann auch Einfluss auf die Standorte haben, da diese im physikali-
schen Lastschwerpunkt liegen sollten, um eine bestmögliche Versorgungsqualität zu gewährleisten. 
Daher wird darauf hingewiesen, dass die derzeit festgesetzten Standorte für Trafostationen sowie 
Signets gegebenenfalls nicht vollständig mit dem später real umzusetzenden Stromnetzkonzept 
übereinstimmen werden. Dies ist insbesondere im Geschossbau problematisch, da die Trafostatio-
nen dort innerhalb der Gebäude untergebracht werden sollen und die Bauherren somit unnötig Räum-
lichkeiten für Trafostationen einplanen bzw. freihalten könnten. Sollten zukünftig Abweichungen von 
den Trafostationen erforderlich werden, werden hierzu von der Stadt Köln B efreiungen in Aussicht 
gestellt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Flächen für Trafostationen nur im tatsächlichen 
Bedarfsfall „vorzuhalten" sind, der sich nur nach den verbindlichen Versorgungsanfragen bzw. der 
Anschlussbeauftragung richten kann. 
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass j e nach zukünftigem Strombedarf, welcher z. B. ab-
hängig ist von dem Anteil der E-Mobilität, einem verstärkten Bedarf an Homeoffice etc. weitere Tra-
fostationen erforderlich werden. können Entsprechende Planungen können erst auf Ebene der Bau-
genehmigungsplanung erfolgen.  
Für die zukünftige Stadtbahntrasse wird die Errichtung eines Unterwerks im Bereich der Haltestelle 
an der geplanten weiterführenden Schule erforderlich. Dieses wurde bei der städtebaulichen Planung 
bereits berücksichtigt. Die notwendige Fläche wird im Bebauungsplan als Fläche für Versorgungsan-
lagen mit der Zweckbestimmung Unterwerk Stadtbahn festgesetzt.  
Versorgung des Plangebietes mit Wasser 
Die Versorgung des Plangebiets mit Wasser erfolgt über ein Leitungsnetz innerhalb der festgesetzten 
öffentlichen Verkehrsflächen, welches durch die RheinEnergie AG der Stadt Köln im Zuge der Er-
schließung aufgebaut wird. Diesbezügliche Festsetzungen sind nicht erforderlich, da unterirdische 
Leitungen innerhalb der Verkehrsflächen allgemein zulässig sind. 
6.8.7.2. Schluckbrunnen 
Wie im Kapitel 5.2.3  erläutert, wird im Plangebiet ein  kaltes Nahwärmenetz mit Grundwasser aus 
dem Wasserwerk Hochkirchen und gebäude-/blockzentralen Wasser/Wasser-Wärmepumpen aufge-
baut. Für die Rückführung des Wassers in das Grundwasser sind im Plangebiet mehrere Schluck-
brunnen erforderlich. Die notwendigen Standorte werden mittels des entsprechenden Signets im 
Plangebiet bereits verortet.  
Bei einem Schluckbrunnen handelt es sich um ein unterirdisches Betonbauwerk mit einem Einstieg, 
welcher mit einem Deckel aus Edelstahl oder Beton abgedeckt wird. Diese Abdeckung kann rund 
10 cm aus dem Boden herausragen. Die Pflege und Kontrolle der Schluckbrunnen wird durch die 
RheinEnergie AG erfolgen. 
6.8.7.3. Entwässerung im Starkregenfall 
Im Kapitel 5.2.2 wurde bereits die technische Erschließung des Plangebietes erläutert. Aufgrund die-
ses Konzeptes wird die Schaffung von Retentionsräumen für Starkregenereignisse erforderlich. Das 
Entwässerungskonzept sieht dabei Retentionsflächen in öffentlichen Verkehrsflächen sowie in öffent-
lichen und privaten Grünflächen vor.

59 
 
Innerhalb der Planstraße 3 ist ein Stauvolumen von mindestens 983 m³, innerhalb der Planstraße 20 
ein Stauvolumen von mindestens 58 m³ und innerhalb der Planstraße 21 ein Stauvolumen von min-
destens 70 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen erforderlich. In der Planstraße 3 ist die-
ses am nördlichen Rand hin zu den Grünflächen, im Bereich der Planstraße 20 im Bereich der Aus-
buchtung der öffentlichen Verkehrsfläche im Kurvenbereich sowie in der Planstraße 21 westlich des 
heutigen Bereichs der Straße „Am Höfchen“ vorgesehen. Darüber hinaus ist es aufgrund der tieferen 
Lage auch erforderlich, im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestim-
mung - Quartiersplatz 1 - ein Stauvolumen oberirdisch oder unterirdisch von mindestens 118 m³ für 
Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.  
Wie bereits oben erläutert, werden weitere Retentionsräume im Bereich von öffentlichen bzw. priva-
ten Grünflächen erforderlich. Aus diesem Grund erfolgt die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage mit Retentionsfläche“ für den zentralen Bereich, die Festset-
zung einer weiteren öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Retentionsfläche 1“ sowie 
zwei weiteren privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Retentionsfläche 2 bzw. 3“. Aufgrund 
der Lage und Größe der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Retentionsfläche 1“ wird diese als 
öffentliche Grünfläche festgesetzt. Im Nicht-Starkregenfall kann diese zur öffentlichen Erholung ge-
nutzt werden. Die Retentionsflächen 2 und 3 werden aufgrund der Lage und der angedachten Nut-
zungen abweichend zur Retentionsfläche 1 als private Grünflächen festgesetzt.  
Dabei sind innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage mit Re-
tentionsflächen“ 632 m³, i nnerhalb der „Retentionsfläche 1“ 346 m³, i nnerhalb der „Retentionsflä-
che 2“ 99 m³ und innerhalb der „Retentionsfläche 3“ 117 m³ Retentionsvolumen erforderlich. Bei den 
Retentionsräumen handelt es sich um flache Mulden (max. 30 bis 40 cm), welche im Normalfall nicht 
wahrgenommen werden, im Starkregenfall aber das Retentionsvolumen sichern. 
Die verbindliche Sicherung der Retentionsflächen innerhalb der Straßen sowie Grünflächen erfolgt 
über den städtebaulichen bzw. den Erschließungsvertrag.  
Nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser der privaten Grundstücke soll, dort wo es der 
Bebauungsgrad ermöglicht, dezentral, vor allem in Rigolen, versickert werden. Lässt die Bebauung 
keine Versickerungsmöglichkeit zu, soll das Niederschlagswasser aus diesen Grundstücken eben-
falls in den Mischwasserkanal (vgl. Kapitel 5.2.2) eingeleitet werden. Grundsätzlich wird davon aus-
gegangen, dass im Mittel nur 20 %  des auf den privaten Grundstücken anfallenden Niederschlags-
wassers in die Mischwasserkanalisation eingeleitet wird.  
Für die dezentrale Versickerung wird festgesetzt, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, des 
Sondergebiets (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf die anfallenden unbelasteten Nieder-
schlagswasser gemäß Landeswassergesetz (LWG) NRW und WHG örtlich zu versickern sind. Er-
gänzend wird gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, dass bei einer Einleitung von unbelas-
tetem und gering belastetem  Niederschlagswasser in die Kanalisation eine Retention von 20 l/qm 
versiegelter Fläche zu gewährleisten ist, um die Einleitung von Niederschlagswasser in den Misch-
wasserkanal zu drosseln. Dies kann bautechnisch durch Grün- und Retentionsdächer oder unterirdi-
sche Rückhaltung realisiert werden.  Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Nieder-
schlagswassers ist bei der Unteren Wasserbehörde bei der Stadt Köln zu beantragen. Vor Erteilung 
der vorstehend genannten Ausnahme sind zusätzlich die Stadtentwässerungsbetriebe Köln einzu-
schalten. 
6.8.7.4. Photovoltaikanlagen 
Dem Bebauungsplan liegt ein Energiekonzept zu Grunde. Dieses sieht unter anderem die Errichtung 
von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern vor (vgl. Kapitel 5.2.3). Um die Umsetzung des Kon-
zeptes planungsrechtlich zu sichern, erfolgt die Festsetzung, dass auf den Dachflächen der Gebäude 
mit Hauptnutzung in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) sowie in 
den Gemeinbedarfsflächen Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1kwp pro Gebäude zu 
errichten sind. Diese Festsetzung dient auch dem Klimaschutz.  Mit der Beschränkung auf die Ge-
bäude mit Hauptnutzung wird sichergestellt, dass die Photovoltaikanlagen z. B. auf den Wohn -,

60 
 
Schul- bzw. gewerblich genutzten Gebäuden, nicht aber beispielsweise auf Garagen, Carports etc. 
errichtet werden müssen.  
 
6.9. Flächen für Straßenbahn 
Die Stadtteile Köln-Rondorf und Köln-Meschenich sollen zukünftig an das bestehende Stadtbahnnetz 
angebunden werden. Dies ist eines der Projekte, die für den Bedarfsplan des Landes Nordrhein -
Westfalen für den öffentlichen Personennahverkehr angemeldet sind. Die Trasse wird über die ge-
plante Haltestelle der Nord- Süd Stadtbahn Arnoldshöhe ab dem Verteilerkreis Süd bis Ron-
dorf/Meschenich im Süden Kölns verlängert. Dies hat der Rat am 27. September 2018 beschlossen 
und damit die notwendigen Finanzierungsmittel für die Planung freigegeben. 
Im Rahmen eines separaten Planfeststellungverfahrens wird hierzu parallel zum Bebauungsplanver-
fahren der Trassenverlauf ermittelt sowie die detaillierte Planung vorgenommen.  
Die Stadt Köln verfolgt mit dem Bebauungsplan Rondorf Nord- West das Ziel, den Trassenverlauf 
durch den geplanten Neubaubereich zu führen. Dementsprechend werden im Bebauungsplan bereits 
Flächen für die zukünftige Stadtbahntrasse gesichert. Diese werden im Bebauungsplan als Flächen 
für Straßenbahnanlagen festgesetzt. 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 die Nord- Alternative 1.1a als Vorzugsvariante und als 
Grundlage für Erarbeitung der Planunterlagen für das entsprechende Planfeststellungsverfahren be-
schlossen. Diese Trassenvariante verläuft, wie im städtebaulichen Entwurf aufgenommen, durch das 
Plangebiet. Sollte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine andere Trasse beschlossen wer-
den, ist der Bebauungsplan, sollte er vor dem Planfeststellungsbeschluss  zur Rechtskraft kommen, 
für die für die Stadtbahnnutzung freigehaltenen Flächen ggf. zu ändern. 
Der geplante Verlauf durch das Plangebiet verläuft wie folgt: Im Nordosten erreicht die Trasse im 
Bereich des Weißdornwegs des Plangebiet, um dann weiter in südlicher und östlicher Richtung das 
Plangebiet parallel zur Planstraße 20 zu durch queren. Südlich des Baufeldes der  weiterführenden 
Schule ist eine Haltestelle vorgesehen, die neben der Schule und den angrenzenden Wohnbaufel-
dern auch für die Bewohnerinnen und Bewohner von Rondorf bzw. Hochkirchen unter kurzen Wegen 
gut zu erreichen ist. Mittig im Plangebiet biegt die Trasse dann nach Süden ab, um die Kapellenstraße 
im Südwesten des Plangebietes zu queren. In diesem Bereich mit direktem Anschluss sowohl an die 
bestehende Ortslage von Alt -Rondorf als auch den geplanten Quartiersplatz mit dem Nahversor-
gungszentrum ist eine weitere Haltestelle vorgesehen. In Verbindung mit dem Quartiersplatz und der 
Fuß- und Radwegeverbindung stellt dieser H altepunkt ein zentrales Verbindungselement zwischen 
der bestehenden Ortslage und dem geplanten Wohnquartier dar. 
Die Querung der Kapellenstraße im Süden bedingt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens au-
ßerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes die Inanspruchnahme insbesondere der Ge-
bäude Kapellstraße 5 und 7. Für diesen Bereich wurde im R ahmen der Projektierung einer solchen 
Stadtbahnlinie eine Variantenuntersuchung durchgeführt, in welcher insgesamt neun verschiedene 
Trassenvarianten untersucht wurden. Zur Umsetzung der Planungsziele der Verlängerung der Stadt-
bahnlinie sind eigenständige Planfeststellungsverfahren erforderlich. 
Die in der Variantenuntersuchung ermittelte Vorzugsvariante verläuft als geplante Trassenführung 
durch das Plangebiet Rondorf Nord -West und wurde im Rahmen des Planungsprozesses mit den 
zuständigen Fachdienststellen (Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung und dem Amt für Brücken, 
Tunnel und Stadtbahnbau) eng abgestimmt. 
Im Plangebiet Rondorf Nord- West werden die entsprechenden Flächen der Vor zugsvariante der 
Stadtbahntrasse freigehalten und sollen als Flächen für Straßenbahn festgesetzt werden. In Folge 
der Freihaltung der Stadtbahntrasse im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass in Fortführung 
der Stadtbahntrasse südlich der Kapellenstraße derzeit noch private Grundstücke für den Betrieb 
einer solchen Bahn benötig werden. Sowohl das Objekt Kapellenstraße 5 als auch die Objekte Ka-
pellenstraße 7 und 9 liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Werden diese

61 
 
Grundstücke zum Betrieb der Stadtbahnlinie benötigt, ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens 
zu prüfen, ob auch eine ggf. zwangsweise Inanspruchnahme von Grundstücken erforderlich wird.  
Eine Planung, die im betreffenden Bereich ohne die Inanspruchnahme von bebauten Grundstücken 
auskommt und stattdessen die westlich des Objektes Kapellenstraße 9 gelegene Freifläche in An-
spruch nimmt, ist gegenüber der im Plan vorgesehenen Linienführung nicht vorzugswürdig. Einer-
seits befindet sich in der Fläche ein Pumpwerk der Stadtentwässerungsbetriebe (STEB), dass nur 
mit großem technischen Aufwand und entsprechenden Investitionen verlegt werden kann. 
Andererseits stehen auch verschiedene Randbedingungen der Stadtbahnplanung dieser Linienfüh-
rung entgegen. Denn um eine aus verkehrlichen Gründen und eine möglichst effektive Umsteigever-
bindung zu schaffen, war es eine Vorgabe der KVB, dass die Haltestelle zwischen Kapellenstraße 
und dem Quartiersplatz liegt. Dies ist auch aus städtebaulichen Gründen gewünscht. Aufgrund des 
Raumbedürfnisses der Haltestelle auf der einen Seite und der erforderlichen Kurvenradien auf der 
anderen Seite lässt sich dies bei Führung über den freien Platz aufgrund der baulichen Situation auf 
der Nordseite der Kapellenstraße (denkmalgeschützte Hofanlage) jedoch nicht realisieren. Daneben 
kann aus Platzgründen bei dieser Variante auch die zur Vermeidung eines Kreuzungsbauwerks er-
forderliche Führung eines Radweges beidseits der Trasse unter räumlichen Gesichtspunkten nicht 
realisiert werden.  
Auch eine Führung der Stadtbahntrasse über die Grundstücke Kapellenstraße 7 und 9 wurde unter-
sucht. Dies ist grundsätzlich möglich, aber ebenfalls nicht verzugswürdig. Denn bei dieser Variante 
würde die Stadtbahntrasse sehr nahe an eine denkmalgeschützte Hofanlage heranrücken. Unabhän-
gig von der Frage, wie dieser Aspekt denkmalfachlich und denkmalrechtlich zu bewerten ist, ist dies 
städtebaulich nicht geboten, da Vorteile auf der Südseite der Kapellenstraße hiermit nicht verbunden 
wären. Denn auch bei dieser Variante müssten bebaute Grundstücke in Anspruch genommen wer-
den.  
Ein signifikanter Unterschied in der Qualität der potentiellen Betroffenheit der Grundstückseigentümer 
im Süden ist hier nicht erkennbar.  
Die Stadtbahntrasse wird innerhalb des Plangebietes insgesamt zwei Mal durch den motorisierten 
Individualverkehr und sieben Mal durch Fuß- und Radverkehr gequert. Bis zur Errichtung der Stadt-
bahntrasse sind die sieben Übergänge für den Fuß- und Radverkehr in einem geradlinigen Verlauf 
sowie die zwei Querungen für den motorisierten Verkehr geplant. Diese Übergänge werden im Be-
bauungsplan als Verkehrsfläche für den Fuß - und Radverkehr gesichert und mit einer Fläche für 
Bahnanlage überlagert. Im Zuge des Planaufstellungsverfahrens sind dann die detaillierten Über-
gänge zu planen (z. B. Ausbildung in Z-Form). Die hierfür notwendigen Flächen liegen der Planung 
ebenfalls schon zu Grunde.  
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird demnach festgesetzt, dass die innerhalb der „Flächen 
für Straßenbahn“ festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ bis zu der Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses für 
eine Straßenbahn innerhalb der „Flächen für Straßenbahn“  zulässig sind. Mit der Umsetzung des 
Planfeststellungsbeschlusses für eine Stadtbahn gelten die dort getroffenen Regelungen für die Que-
rungen der Flächen für die Straßenbahn. 
 
6.10. 
Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen 
Im Zuge der Entwicklung von Rondorf Nord -West wurde planerisch entschieden, den vorhandenen 
Galgenbergsee in seiner Form anzupassen, um die geplante  Stadtbahnführung zur Anbindung des 
neuen Quartiers zu ermöglichen sowie  Raum für Radwege und Erschließungsstraßen sowie den 
notwendigen Lärmschutz zu schaffen. Außerdem werden zusätzliche Flächen im Nordosten für das 
neue Wohnquartier für die weiterführende Schule und Wohneinheiten gewonnen. Die städtebauliche 
Planung sieht demnach als einen Projektbaustein vor, den Galgenbergsee in seiner Größe und Form 
anzupassen und ökologisch aufzuwerten, ohne seine Größe zu verändern.

62 
 
Hierzu wurde ein Konzept zur Teilverlegung des Galgenbergsees entwickelt, welches im Zuge eines 
Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für eine Gewässerausbau-
maßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln-Rondorf behandelt wird (Antragsunterla-
gen für das Planfeststellungsverfahren „Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf -Nordwest“: 
Öffentliche Auslegung 19.11.-31.12.2020 auf www.uvp-verbund.de. 
Ziel dieses Konzeptes und damit der Planung ist, den See annähernd flächenerhaltend teilzuverlegen 
und ihn in seiner ökologischen Funktionsfähigkeit  aufzuwerten. Die Planung zur Teilverlegung mit 
Tiefenprofilanpassung und naturnaher Ufergestaltung erstreckt sich in die westlich gelegene Acker-
fläche. Durch die Teilverlegung ist eine ökologische Aufwertung des Ökosystems durch Schaffung 
von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen mit typischer Vegetation 
der Wasserwechselzone und Ermöglichung der Entstehung einer gewässertypischen, stabilen Tie-
fenschichtung geplant. Dazu wird die Geometrie des Sees modelliert und die Böschung zum See hin 
abgeflacht und an die bestehende Geländeoberkante angeschlossen. Zur besseren Entwicklung von 
Lebensräumen für Amphibien wird eine fischfreie und fischarme Zone mit zwei Kleinstgewässern im 
Osten des Sees etabliert. Schutzziel ist die Erhaltung des Galgenbergsees, die Entwicklung naturna-
her Ufer mit Röhrichten sowie die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubholzbestände als Rück-
zugs- und Rastbiotop für verdrängte Tier- und Pflanzenarten, insbesondere auch für ziehende Was-
servögel. Die verbleibende Belastung des Sees mit Schadstoffen, sogenannten perfluorierten Tensi-
den (kurz: PFT) wird auch nach der ökologischen Aufwertung eine künftige öffentliche Nutzung, bei-
spielsweise als Naherholungsgebiet, nicht zulassen.  Um den See auch für die zukünftigen Bewoh-
nerinnen und Bewohner erlebbar zu machen, ist vorgesehen, eine Aussichtsplattform zu errichten. 
Der Galgenbergsee ist als künstlicher See durch Nassauskiesung mit einer Wasserfläche von 5 Hek-
tar entstanden. Er liegt auf dem Gebiet der Stadt Köln, in der Gemarkung Rondorf-Land Flur 6. Von 
dem Vorhaben direkt betroffen sind die Flurstücke 110, 111, 162, 289, 311, 312, 313, 314.   
Als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG bedurfte das oben beschriebene 
Vorhaben zur Teilverlegung des Galgenbergsees gemäß § 68 WHG der Zulassung durch ein Plan-
feststellungsverfahren, welche mit Beschluss vom 20.07.2021 (AZ 572/10_1.009_8034_  
2.22b_220_2020/01) erteilt wurde. Der teilverlagerte S ee sowie die sonstigen Vorgaben des Plan-
feststellungsbeschlusses zur Bodennutzung wurden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernom-
men oder in den Randbereichen überplant. 
 
6.11. 
Immissionsschutz 
6.11.1. Lärm 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen- und Flugverkehr vorbelastet. Auf das Plan-
gebiet werden nach der Fertigstellung der Stadtbahn ebenfalls Lärmimmissionen aus Schienenver-
kehr einwirken. Ebenso besteht eine Vorbelastung durch Gewerbelärm ohne Einfluss auf das Plan-
gebiet. In einer schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult GmbH, Bericht vom 20.03.2023, Ab-
zug vom 24.03.2023) wurden nun im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die auf das Plangebiet 
einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Lärmarten rechnerisch ermittelt und bewertet. 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die auf das Plangebiet einwirkenden und 
vom Plangebiet ausgehenden Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärmimmissionen ermittelt und anhand 
der Vorgaben für Immissionsbegrenzungen bewertet. Da das Planvorhaben den Neubau mehrerer 
Straßen vorsieht, waren zudem die Verkehrslärmimmissionen dieser Planstraßen zu ermitteln und 
hinsichtlich ihrer Einhaltung der Immissionsbegrenzungen der 16. BImSchV zu prüfen. 
In einem gesonderten Planfeststellungsverfahren wird die Stadtbahnanbindung für Rondorf geplant. 
Hierfür wird im Bebauungsplan eine Fläche für Stadtbahnanlagen festgesetzt. Im Rahmen der schall-
technischen Untersuchung wurden die Schallimmissionen durch die Stadtbahnnutzung berücksich-
tigt.  
Die Verkehrslärmimmissionen der Straßen und Schienen wurden nach dem aktuellen Stand der 
Technik gemäß den Vorgaben der RLS-90 bzw. der Schall 03 berechnet. Die Fluglärmimmissionen

63 
 
wurden mit einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum berücksichtigt. Be-
urteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/Schiene/Flug) ist die DIN 18005 „Schallschutz im 
Hochbau“. Die schalltechnischen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete nach DIN 18005 
betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind 
als planerische Orientierung zur Einordnung von Lärmbelastungen vorgesehen. 
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (u. a. Straßenneubau) liegen im allgemeinen Wohnge-
biet bei 59 dB( A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. Diese Grenzwerte dienen dem Schutz der 
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche beim Bau oder der 
wesentlichen Änderung von Straßen. 
Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebauungsplan ist die DIN 18005 in Verbindung mit der 
TA-Lärm. Gemäß TA-Lärm sind für allgemeine Wohngebiete die Immissionsrichtwerte 55 dB(A) am 
Tag und 40 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Mit der TA Lärm werden die Gewerbelärmimmissionen 
reglementiert. 
Eine Betrachtung etwaiger zu Wohnanlagen gehöriger Tiefgaragen erfolgte in der vorliegenden Un-
tersuchung nicht, da die Planung noch nicht die für diese Berechnungen notwendige Detailtiefe er-
reicht hat. Eine schalltechnische Betrachtung entsprechender Detailplanungen kann im Rahmen er-
gänzender Untersuchungen im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. 
Die zu erwartenden Sportlärmimmissionen durch die Nutzung der bestehenden Sportanlagen der 
St. George’s School, der durch den Bebauungsplan Nr. 66380/02 geplanten Sportanlagen entlang 
der Kapellenstraße sowie eines geplanten Bolzplatzes werden mit den allgemeingültigen Emissions-
ansätzen der VDI 3770 mit einer Ausbreitungsrechnung auf Grundlage der VDI-Richtlinien 2714 und 
2720 ermittelt. Die Beurteilung der Geräuschimmissionen erfolgt gemäß der 18. BImSchV. 
6.11.1.1. Verkehrslärm 
Zur Berechnung der Schallemissionen des Straßenverkehrs auf den geplanten und bestehenden 
Straßen werden die durch den Verkehrsgutachter zur Verfügung gestellten Verkehrszahlen herange-
zogen.
 In der Verkehrsuntersuchung wird das erwartete Verkehrsaufkommen ohne und mit Realisie-
rung der geplanten Bebauung des Plangebietes in den drei Planfällen `Analyse- Fall`, der `Null-Fall` 
und der `Planfall` berechnet. 
Der `Analyse-Fall` stellt die heutige Situation ohne weitere städtebauliche Aufsiedlungen und Stra-
ßenplanungen dar. Der "Null-Fall" basiert auf dem Analyse-Fall und berücksichtigt zusätzlich die er-
mittelten Planungen im Umfeld ohne Realisierung des Planvorhabens.  Für den “Null-Fall“ wird im 
Verkehrs- als auch im Lärmg utachten davon ausgegangen, dass die geplante Entflechtungsstraße 
südlich von Rondorf und die Ortsumfahrung Köln-Meschenich bereits realisiert sind.  
Im `Plan-Fall` wird von der Realisierung des `Null-Falls` und zusätzlich von der Realisierung des 
gesamten Planvorhabens ausgegangen. Ebenso berücksichtigt sind in diesem Fall die Teilverlage-
rung des Galgenbergsees sowie die geplanten Lärmschutzwälle östlich und westlich des Weges „Am 
Höfchen“ sowie die geplante Stadtbahntrasse.  
Aktive Lärmschutzmaßnahmen: Lärmschutzwälle  
Das Plangebiet ist insbesondere durch den Verkehrslärm der Bundesautobahn A4 vorbelastet. Ohne 
Berücksichtigung von Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet würde im nordöstlichen Baufeld allein 
durch den Straßenverkehr Beurteilungspegel von mehr als 60 dB(A) nachts  erreicht und somit die 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten . Die weiteren 
Baufelder im Norden liegen auch ohne Lärmschutzwälle nur knapp unter 60 dB(A) im Nachtzeitraum.  
Aus diesem Grund wurde im Planverfahren geprüft, welche Auswirkung die Errichtung von Lärm-
schutzwällen im Norden des Plangebietes auf die geplanten Baufelder hat. Unter Berücksichtigung 
der abschirmenden Wirkung von zwei geplanten Lärmschutzwällen im Norden des Plangebietes mit 
einer Höhe von 13,0 m über dem vorhandenen Gelände kann insbesondere im westlichen Teil eine 
deutliche Minderung der  Verkehrslärmimmissionen erzielt werden (von circa 59 dB(A) auf ca. 55

64 
 
dB(A) - nachts). Im östlichen Bereich fällt die mindernde Wirkung geringer aus, da hier auch  Ver-
kehrslärmimmissionen der angrenzenden Straßen einwirken und die Ausdehnung des östlichen 
Lärmschutzwalles hier endet. Jedoch führt auch hier der Lärmschutzwall zu einer Reduzier ung der 
Beurteilungspegel. So liegen die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des nordöstlichsten 
allgemeinen Wohngebiet nicht mehr in Bereichen > 60 dB(A), sondern geringfügig unterhalb der 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) im Nachtzeitraum. 
Aufgrund dieser Berechnungsergebnisse werden die beiden geplanten Lärmschutzwälle in der Plan-
zeichnung verbindlich als aktive Lärmschutzmaßnahme festgesetzt.  
Die Höhe der Lärmschutzwälle orientiert sich an der als  noch umsetzbar angesehenen  sowie als 
städtebaulich noch vertretbaren Höhe von circa 13 m. Wie im Lärmgutachten ausgeführt würde eine 
weitere Erhöhung des Lärmschutzwalles bzw. die Ergänzung einer  Lärmschutzwand auf den Wall-
kronen keine deutliche Minderung bringen, sodass diese zusätzlichen Maßnahmen in einem schlech-
ten Verhältnis von Kosten zu Nutzen liegen. Eine  Einhaltung der schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 ist aufgrund der Abstandsverhältnisse zwischen Autobahn und nächstmöglicher 
Position des Lärmschutzwalles selbst bei deutlicher Erhöhung des Lärmschutzwalles nicht zu errei-
chen. 
Da das Plangebiet von hohen Verkehrslärmimmissionen betroffen ist, die auch unter  Berücksichti-
gung der abschirmenden Wirkung der geplanten Wälle die schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 9  dB(A) tags und bis zu 14 dB(A) nachts über-
schreiten, empfiehlt der Gutachter, dass von der maximal möglichen Wallhöhe von 13 m nicht nach 
unten abgewichen werden soll, um hier die bestmögliche Abschirmung der Verkehrslärmimmissionen 
der Autobahn zu ermöglichen.  Aus diesem Grund wird in der Planzeichnung die Mindesthöhe des 
Lärmschutzwalls verbindlich mittels Höhenpunkten festgesetzt. Zur eindeutigen Definition der Höhe 
des Lärmschutzwalls auch zwischen den festgesetzten Höhenpunkten wird ergänzend festgesetzt, 
dass sich die Mindesthöhe zwischen den festgesetzten Höhenpunkten aus einer linearen Verbindung 
zwischen den Einzelpunkten ergibt. 
Aus dem Vergleich der Berechnungsergebnisse für den Plan- Fall ohne Lärmschutzwälle und den 
Plan-Fall mit Lärmschutzwällen wird zudem ersichtlich, dass auch im südlichen Teil des Plangebietes 
die abschirmende Wirkung der Wälle noch rechnerische Minderungen der Verkehrslärmimmissionen 
bewirken, wenngleich diese aufgrund der  Abstandsverhältnisse deutlich geringer ausfallen als im 
nördlichen Bereich, wo eine Minderung von c irca 3 dB(A) erreicht werden  kann. Es wird zudem si-
chergestellt, dass auch in den nördlichen Baufeldern die Werte für Außenwohnbereiche von 62 dB(A) 
eingehalten werden können.  
Bedingte Festsetzung 
Um sicherzustellen, dass die Lärmschutzmaßnahmen errichtet werden, bevor die Nutzung im Plan-
gebiet aufgenommen wird, wird gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass die Auf-
nahme der Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet sowie in den Flächen für 
Gemeinbedarf erst zulässig ist, wenn beide festgesetzten Lärmschutzwälle im Norden des Plange-
bietes in ihrer Mindesthöhe errichtet worden sind.  
Passive Lärmschutzmaßnahmen 
Unter Berücksichtigung der festgesetzten Lärmschutzwälle liegen bei ansonsten freier Schallausbrei-
tung die höchsten Verkehrslärmimmissionen, mit Beurteilungspegeln von bis zu 64 dB(A) tags und 
59 dB(A) nachts, an der im äußersten Süden des Plangebietes geplanten Bebauung (Immissionsort 
165, tags) bzw. an den im Nordosten des Plangebietes geplanten Gebäuden (Immissionsort 51, 
nachts) vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für  allgemeine Wohngebiete 
von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden hier im  Tageszeitraum um bis zu 11 dB(A) und im 
Nachtzeitraum um bis zu 14 dB(A) überschritten.  
Die hohe Verkehrslärmbelastung im Süden ist auf die unmittelbare Nähe der geplanten Bebauung 
zur vielbefahrenen Kapellenstraße zurückzuführen. Wesentliche Aspekte für die hohen Verkehrslär-

65 
 
mimmissionen im Nordosten sind die unmittelbare Nähe zur Bundesautobahn A4 sowie dem Weiß-
dornweg und den Bahngleisen der  geplanten Stadtbahnstrecke. Zudem endet im Nordosten des 
Plangebietes der geplante Lärmschutzwall zur Autobahn, sodass die Verkehrslärmimmissionen der 
Autobahn aus nordöstlicher  Richtung weitgehend ungehindert auf den nordöstlichen Bereich des 
Plangebietes einwirken können. 
In südlicher  Richtung des Plangebietes nimmt der Beurteilungspegel aufgrund der größeren Ab-
stände zur Bundesautobahn A4 immer weiter ab.  Unter Berücksichtigung der reflektierenden und 
abschirmenden Wirkung der Plangebäude liegen hier, gemeint ist insbesondere der Bereich südlich 
des geplanten Parks, vorwiegend Beurteilungspegel des Verkehrslärms zwischen 50 und 60 dB(A)  
tags sowie 45 und 55 dB(A) nachts vor. Ausnahmen bilden die in Richtung der geplanten Straßen 
und Schienen orientierten Fassaden der Plangebäude, welche Beurteilungspegel von 60 bis maximal 
66 dB(A) tags (Immissionsort 165 in Anlage 8.2) und 50 bis maximal 57 dB(A) nachts (Immissionsort 
142 in Anlage 8.2) aufweisen. 
Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete werden hier 
folglich zum Teil um bis zu 5 dB(A) tags und bis zu 10 dB(A) nachts überschritten. Im Tageszeitraum 
wird somit jedoch zumindest noch der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete, in denen 
Wohnen zulässig und vertretbar ist, von 60 dB(A) tags und an mehreren lärmabgewandten Fassaden 
auch der angestrebte schalltechnische Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) 
eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der schalltechnische Orientierungswert für allgemeine Wohnge-
biete von 45 dB(A) hingegen an allen Fassaden im Plangebiet überschritten. Auch hier wird an meh-
reren lärmabgewandten Fassaden jedoch zumindest der schalltechnische Orientierungswert für 
Mischgebiete eingehalten. 
Für die mit der Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes berück sichtigte Bebauung im  Bereich der 
Gemeinbedarfsflächen und des Sondergebietes bedeutet dies dementsprechend, mit Ausnahme ein-
zelner Fassaden, eine weitgehende Einhaltung des anzusetzenden schalltechnischen Orientierungs-
wertes für Mischgebiete im Tageszeitraum. Auch im Nachtzeitraum ist zumindest an einzelnen Fas-
saden eine Einhaltung des  schalltechnischen Orientierungswertes von 50 dB(A) für Mischgebiete 
festzustellen. Im Vergleich zum Tageszeitraum sind hier jedoch deutlich mehr Fassaden von Über-
schreitungen betroffen. Zumindest für die voraussichtlich ausschließlich im Tageszeitraum genutzten 
Schulen bzw. Kindertagesstätten im Bereich der Gemeinbedarfsflächen haben Überschreitungen im 
Nachtzeitraum jedoch keine Relevanz. 
- Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Da auch bei Festsetzung der geplanten Lärmschutzwälle größtenteils Überschreitung en der Orien-
tierungswerte der DIN 18005 vorliegen, werden zusätzlich passive Lärmschutzmaßnahmen an Au-
ßenbauteilen festgesetzt.  
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm 
werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV bis VII bei freier Schallausbreitung 
unter Berücksichtigung der Lärmschutzwälle bei der aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Höhe 
dargestellt. Die Lärmpegelbereiche VI und VII befinden  sich dabei ausschließlich in Bereichen im 
Norden des Plangebietes, welche nicht bebaut werden können. Die Lärmpegelbereiche stellen auf-
grund der freien Schallausbreitung den worst case dar. Als Grundlage der dargestellten Lärmpegel-
bereiche sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109:2018 heranzuziehen. Gemäß der 
DIN 4109:2018 gehen alle Lärmarten (Straßen -, Schienen-, Flugverkehrs und Gewerbelärm) in die 
Berechnung ein. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Be-
bauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (Baugenehmigungs-
verfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche re-
sultierende Schalldämm-Maß von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen ermittelt werden. Er-
gänzend wird textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außen-
bauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, wenn im bauaufsichtlichen Ge-
nehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich 
bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen nachgewiesen wird.

66 
 
Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109:2018 beruhen auf der 
freien Schallausbreitung bei der aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Höhe unter Berücksichti-
gung der festgesetzten Lärmschutzwälle. 
Im Plangebiet sind im nordöstlichen Bereich am Weißdornweg Lärmpegelbereiche von V ermittelt 
und festgesetzt worden. Für die sonstigen Baugebiete ergibt sich größtenteils der Lärmpegelbereich 
IV. Nur ein Teil der Nordfassade des Sondergebietes liegt noch im Lärmpegelbereich V. Die Abgren-
zung ergibt sich dabei aus den Berechnungsergebnissen des Gutachtens. 
Der Bemessung der passiven Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen liegt dabei unter anderem 
die Annahme zu Grunde, dass die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ 2030 für den motorisierten 
Individualverkehr nicht mehr nutzbar sein wird. Zwar wird durch den städtebaulichen Vertrag gewähr-
leistet, dass die Aufsiedlung des Plangebietes von Süden nach Norden vorgenommen wird und damit 
die Nutzung in den Baufeldern im Einflussbereich der Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ erst gegen 
Ende des dem Schallgutachten bzw. der Verkehrsuntersuchung zu Grunde liegenden Prognosehori-
zontes (2030) erfolgt. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gebäude in Nut-
zung gehen, obwohl die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ für den für den MIV noch nutzbar ist und 
die festgesetzten Lärmpegelbereiche aus diesem Grund für einen vorübergehenden Zeitraum unzu-
treffend niedrig sind. Vor dem Hintergrund, dass es den Erwerbern der Grundstücke im Plangebiet 
freisteht, die festgesetzten Mindestanforderungen an den Schallschutz zu überschreiten, der in Rede 
stehende Zeitraum kurz ist und der isolierte Einfluss des Verkehrs, der über die Straße „Im Wasser-
werkswäldchen“ in das Plangebiet fließt auf Grund der eher niedrigen Frequenz gering ist, wird dies 
hingenommen. 
- Fensterunabhängige Belüftung 
An allen Fassaden im Plangebiet treten nachts Beurteilungspegel > 45 dB(A) durch den Verkehrslärm 
auf. Zur Sicherung von gesunden Wohnverhältnissen und um ein ungestörtes Schlafen zu ermögli-
chen, erfolgt aufgrund der Überschreitung des Nachtpegels von 45 dB(A) die Festsetzung, dass bei 
Schlaf- und Kinderzimmern ein ausreichender Luftaustausch bei geschlossenen Fenstern und Türen 
durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen sicher zu stellen ist. 
- Balkone und Loggien 
Das vorliegende Gutachten untersucht des Weiteren die Lärmsituationen in den Außenwohnberei-
chen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine angemes-
sene Nutzung der Freibereiche gewährleistet ist, wenn diese keinem Dauerschallpegel ausgesetzt 
sind. Hierbei markiert der Wert von 62 dB (A) die Schwelle, bis zu der unzumutbare Störungen der 
Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind. 
An einem überwiegenden Teil der Fassaden liegen Beurteilungspegel von weniger als 62 dB(A) tags 
vor, sodass hi er Außenwohnbereiche ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen möglich sind. Je-
doch liegen insbesondere im nordöstlichen Bereich des Plangebietes sowie an einigen den Straßen 
und Schienen zugewandten Fassaden im südlichen Bereich Beurteilungspegel  von mehr als 62 
dB(A) vor, sodass hier, bei etwaiger Errichtung von Außenwohnbereichen, zusätzliche Lärmschutz-
maßnahmen erforderlich sind.  Bei Ausstattung der Außenwohnbereiche mit einer geschlossenen 
Brüstung und einer absorbierenden Unterdecke werden die Beurteilungspegel für diese Bereiche um 
bis zu 3 dB gemindert. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen können Loggien in Bereichen mit 
Beurteilungspegeln des Verkehrslärms von bis zu 65 dB(A) tags umgesetzt werden, da durch eine 
Pegelminderung um 3 dB, Beurteilungspegel des Verkehrslärms von maximal 62 dB(A) erzielt wer-
den. 
Fassaden mit Beurteilungspegeln von mehr als 65 dB(A) werden im Lärmgutachten nicht ausgewie-
sen.  
Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse wird festgesetzt, dass i m Plangebiet zum 
Schutz der Außenwohnbereiche für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) 
im Tagzeitraum aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Durch Schallschutzmaßnahmen

67 
 
– wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wirkung – soll sicherge-
stellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung 
sollen nur Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen ausgenommen sein, die zusätzlich 
auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. 
- Tiefgaragenzufahrten 
Eine Überprüfung der geplanten Tiefgaragenzufahrten der allgemeinen Wohngebiete in Bezug auf 
Lärmimmissionen erfolgt im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen. Das gilt auch für mögliche 
Tiefgaragen im Bereich der Gemeinbedarfsflächen. 
6.11.1.2. Gewerbelärm 
Einwirkende Gewerbelärmimmissionen 
Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist keine Detailbetrach-
tung der Immissionen der in weiterer Entfernung (Shell Deutschland Oil GmbH ca. 1.900m südöstlich, 
Orion Engineered Carbons GmbH ca. 1.700m südwestlich) zum Plangebiet gelegenen größeren Ge-
werbebetriebe -auch in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln- mehr notwendig, da die Betriebe 
bereits im Bestand durch näherliegende schutzbedürftige Nutzungen eingeschränkt sind.  Gleiches 
gilt auch für die Betriebe im direkten Umfeld des Plangebietes. Auch hier werden die gewerblichen 
Nutzungen durch anliegende Wohngebäude bereits im Bestand in ihren Immissionen beschränkt. 
Vom Planvorhaben ausgehender Gewerbelärm – Anlieferung Einzelhandel 
Im Sondergebiet soll ein Nahversorgungszentrum realisiert werden. Von diesem ist mit Gewerbelär-
mimmissionen durch Anliefern, Technik und Kunden zu rechnen. Das Nahversorgungszentrum soll 
unter anderem einen Vollsortimenter und einen Drogeriemarkt enthalten und über eine Tiefgarage 
verfügen. Für die vorliegende Lärmuntersuchung wurde davon ausgegangen, dass sowohl die Anlie-
ferung des Nahversorgers als auch die Zuf ahrt zur Tiefgarage über die nördliche Gebäudeseite er-
folgt. Entsprechende Festsetzungen sind im Bebauungsplan enthalten (siehe Kapitel 6.8. 3). Eine 
Nachtnutzung ist ausgeschlossen worden. 
Für die Anlieferungszone wird von einer vollständigen Einhausung ausgegangen. Die in der vorlie-
genden Untersuchung berücksichtigten Anlieferungsbewegungen des Nahversorgers basiert auf An-
nahmen und orientiert sich an Erfahrungswerten aus anderen Projekten mit vergleichbaren Nutzun-
gen. Für die Frequentierung der Tiefgarage werden gemäß Angabe in der Verkehrsuntersuchung 
insgesamt 1411 Pkw-Bewegungen pro Tag für den geplanten Vollsortimenter und den Drogeriemarkt 
berücksichtigt. Eine etwaige Nutzung der Tiefgarage durch Bewohnerinnen und Bewohner der in den 
oberen Geschossen geplanten Wohnungen wird in der vorliegenden Untersuchung nicht berücksich-
tigt, da diese Fahrzeugbewegungen keine gewerbliche Nutzung darstellen. 
Wie dem Gutachten entnommen werden kann, liegen an der Südfassade des gegenüber der Anlie-
ferung und der Tiefgaragenzufahrt gelegenen Gebäudes im allgemeinen Wohngebiet maximale Be-
urteilungspegel des Gewerbelärms von 60,7 dB(A) tags vor. Der hier zu berücksichtigende Immissi-
onsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags wird folglich um bis zu 5,7 
dB(A) überschritten. 
An Immissionsorten unmittelbar oberhalb der geplanten Anlieferung und Tiefgarage sind ebenfalls 
Überschreitungen des hier heranzuziehenden Immissionsrichtwertes der TA Lärm  für Mischgebiete 
von 60 dB(A) tags um bis zu 10,1 dB(A) festzustellen. Bei Vorliegen der konkreten Planung und 
konkreter Nutzungsansätze der Anlieferzone, könnte gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen, 
wie z.B. einer absorbierenden Auskleidung der Decken im Anlieferungsbereich, oder einer Verklei-
nerung der Öffnungsflächen, eine Minderung der Gewerbelärmimmissionen, aber sicherlich keine 
Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm erzielt werden.  
Diese prognostizierten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm beschränken sich 
jedoch allein auf die Fassade, an der  die Anlieferung und Tiefgaragenzufahrt liegt, sowie auf die 
Südfassade des gegenüberliegenden Gebäudes. Weitere Fassaden von Plangebäuden im Umfeld

68 
 
des Nahversorgers sind unter Berücksichtigung der hier zugrunde gelegten Nutzungs - und Emissi-
onsansätze nicht betroffen. 
Aufgrund der festgestellten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind an Fassa-
den, die an den in der Planzeichnung mit dem Einschrieb „ Regelung TA Lärm 1“ gekennzeichneten 
Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume 
(bzgl. schutzwürdiger Räume bei einer Pflegeanstalt im Sondergebiet siehe nächsten Absatz)  im 
Sinne der DIN 4109 unzulässig. Dabei werden die komplette Nordfassade des Sondergebietes sowie 
die komplette Südfassade des nördlich angrenzenden allgemeinen Wohngebietes mit dem Ein-
schrieb „Regelung TA Lärm 1“ festgesetzt. Um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird des 
Weiteren festgesetzt, dass die betroffenen Wohnungen jeweils auch über ein öffenbares Fenster ei-
nes schutzbedürftigen Raumes verfügen müssen, vor dem der Immissionsrichtwert der TA Lärm im 
Nachtzeitraum im WA von 40 dB(A) und im SO  von 45 dB(A) eingehalten wird.  Das Sondergebiet 
(SO) wird immissionsschutzrechtlich hinsichtlich seiner Schutzbedürftigkeit vergleichbar einem  
Mischgebiet (MI) gemäß TA Lärm beurteilt, sodass der genannte Immissionsrichtwert von 45 dB(A) 
herangezogen wird.  
Des Weiteren soll im Sondergebiet eine Pflegeanstalt mit 80 Betten errichtet werden. Für diese gelten 
strengere Immissionsrichtwerte, sodass die Pflegeanstalt im Gutachten ebenfalls detailliert unter-
sucht wurde. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass neben den Nordfassaden des Sonderge-
bietes auch an den nördlichen Bereichen der Ost - und Westfassen Überschreitungen der Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm für eine Pflegeanstalt vorliegen. Daher wird festgesetzt, dass bei der Er-
richtung einer Pflegeanstalt innerhalb des festgesetzten Sondergebietes an Fassaden, die an den in 
der Planzeichnung mit dem Einschrieb „Regelung TA Lärm 1“ sowie „Regelung TA Lärm 2“ gekenn-
zeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, schutzbedürftige Räume im Sinne 
der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzu-
lässig sind. Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind hier Konzepte möglich, welche die schutz-
bedürftigen Räume so anordnen, dass diese in Bereichen liegen, bei denen der Immissionsrichtwert 
der TA Lärm eingehalten wird.  
Im Vergleich zu den Wohnungen erfolgt bei der Pflegeanstalt mit dem Ausschluss von schutzbedürf-
tigen Räumen eine schärfere Festsetzung, da bei Pflegeanstalten die schutzbedürftigen Räume im 
Wesentlichen aus den Zimmern der pflegebedürftigen Personen bestehen, welche in der Regel nur 
zu einer Seite Fenster aufweisen und nicht zu einer lärmberuhigten Seite durchgesteckt werden kön-
nen. 
Sofern die Pflegeinrichtung innerhalb eines an das Sondergebiet angrenzenden allgemeinen Wohn-
gebietes errichtet werden würde, sind auch die entsprechenden strengen Immissionswerte bei der 
Bebauungskonzeption und Grundrissgestaltung zu berücksichtigen. 
6.11.1.3. Sportlärm 
Die St. George‘s School besitzt südwestlich des Plangebiets mehrere Sportanlagen. Darüber hinaus 
ist im Westen des Plangebietes ein Bolzplatz geplant. Südlich davon sind weitere Sportanlagen ge-
mäß dem Bebauungsplan Nr. 66380/02 geplant. Die Auswirkungen dieser Sporteinrichtungen auf die 
geplante Bebauung werden ebenfalls im Lärmgutachten gemäß der 18. BImSchV untersucht. 
Bei der Betrachtung der auf das Planvorhaben einwirkenden  Sportlärmimmissionen der vorstehend 
genannten Sportanlagen werden gemäß § 5 Absatz 3 der 18. BImSchV nur die nicht dem Schulsport 
zuzuordnenden Nutzungen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sind dies in erster Linie die werktäg-
liche Nutzung der Sportanlagen nach dem Unterricht und Turniere am Wochenende. Diese seltenen 
Sportereignisse, welche auf der Anlage der St. George’s School n ur zweimal pro Jahr stattfinden, 
sind als seltenes Ereignis im Sinne der 18. BImSchV anzusehen. Die außerschulische Nutzung be-
schränkt sich auf die Fußball- und Rugbyfelder sowie auf die Tennisplätze. 
Bezüglich der Nutzungs- und Emissionsansätze der gemäß Bebauungsplan Nr. 66380/02 der Stadt 
Köln westlich der St. George’s School geplanten Sportanlagen wird im Wesentlichen auf die schall-
technische Untersuchung zu dien Anlagen zurückgegriffen. Berücksichtigt wird hierbei eine werktäg-
liche und sonntägliche Nutzung der Anlagen für Fußballtraining und –spiele.

69 
 
Die Ermittlung der Emissionsgrößen des geplanten Bolzplatzes erfolgt auf Grundlage der Prognose-
ansätze der VDI 3770 Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen, Ausgabe 
September 2012 unter Annahme einer typischen Nutzung (Spiel „4-gegen-4“) sowohl im Tages- als 
auch im Nachtzeitraum. 
Für die Sportlärmberechnungen werden im Gutachten je ein werktägliches Nutzungsszenario und ein 
sonntägliches Nutzungsszenario betrachtet. Das werktägliche Nutzungsszenario berücksichtigt die 
außerschulische Nutzung der Sportanlagen der Schule, den Betrieb der geplanten Sportanlagen an 
der Kapellenstraße sowie eine durchgehende Nutzung des geplanten Bolzplatzes im Tageszeitraum 
von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr.  
Das erste, reguläre sonntägliche Nutzungsszenario berücksichtigt die Nutzung der geplanten Sport-
anlagen an der Kapellenstraße sowie eine durchgehende Nutzung des geplanten Bolzplatzes im 
Zeitraum zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Hierbei ist zu beachten, das s der Tageszeitraum an 
Sonn- und Feiertagen gemäß 18. BImSchV um 7:00 Uhr und nicht wie an Werktagen um 6:00 Uhr 
beginnt. Der im Gutachten berücksichtigte Nutzungsbeginn des Bolzplatzes um 6:00 Uhr liegt an 
Sonn- und Feiertagen somit formal im Nachtzeitraum.  
Ein zweites sonntägliches Nutzungsszenario berücksichtigt allein den als seltenes Ereignis im Sinne 
der 18. BImSchV anzusehenden Turnierbetrieb (< 4 Stunden) auf den Sportanlagen der St. Geroge’s 
School.  
Wie dem Gutachten entnommen werden kann, werden die Anforderungen der 18. BImSchV unter 
Berücksichtigung der aufgeführten Nutzungs- und Emissionsansätze, an nahezu allen betrachteten 
Immissionsorten im Tageszeitraum für die geplante Nutzung als allgemeines Wohngebiet eingehal-
ten. 
Eine Ausnahme stellt ein Immissionsort am nordwestlichsten Baufeld des Pater-Prinz-Weges dar, an 
dem eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes innerhalb der morgendlichen Ruhezeit vorliegt. 
Zudem ist hier auch eine geringfügige Überschreitung der kurzzeitigen Geräuschspitzen außerhalb 
der Ruhezeiten festzustellen. Die geringfügige Überschreitung der kurzzeitigen zulässigen Geräusch-
spitzen ist jedoch alleine auf die bereits bestehende Nutzung der Sportanlagen der St. George’s 
School zurückzuführen. Der geplante Bolzplatz hat hier keinen relevanten Einfluss.  
Die festgestellte Überschreitung der Anforderungen der 18. BImSchV innerhalb der morgendlichen 
Ruhezeit ist auf die angesetzte durchgehende Nutzung des Bolzplatzes im Tageszeitraum zurückzu-
führen.  
Zur Einhaltung der Anforderungen der 18. BImSchV ist daher eine Nutzungsbeschränkung des ge-
planten Bolzplatzes werktags (Montag bis Samstag) zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie sonn- 
und feiertags zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr erforderlich. Die unterschiedlichen Nutzungszeiten 
ergeben sich aus den unterschiedlichen morgendlichen Ruhezeiten der 18. BImSchV (werktags von 
6:00 Uhr bis 8:00 Uhr und sonntags von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr). Das Gutachten weist nach, dass ab 
der Hälfte der morgendlichen Ruhezeit eine Nutzung zulässig ist. Eine durchgängige Nutzung inner-
halb der morgendlichen Ruhezeiten oder im Nachtzeitraum  würde zu einer Überschreitung des Im-
missionsrichtwertes der 18. BImSchV für die morgendliche Ruhezeit bzw. den Nachtzeitraum führen.  
Alternativ zu einer Nutzungsbeschränkung müssten im vorliegenden Fall aufwendige Lärmschutz-
maßnahmen in Form einer Umhausung des Bolzplatzes mit Lärmschutzwänden getroffen werden, 
um eine Einhaltung der Anforderungen der 18. BImSchV, insbesondere im Nachtzeitraum, zu erzie-
len. 
Die Stadt Köln wird bei Errichtung des Bolzplatzes die Nutzungszeit auf den Tageszeitraum zwischen 
7:00 Uhr und 22:00 Uhr werktags sowie zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr sonn-  und feiertags be-
schränken (Beschilderung des Bolzplatzes). 
6.11.1.4. Auswirkung des Planvorhabens auf die Umgebung  
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf die 
schalltechnische Situation im Umfeld möglich, diese werden im Folgenden dargestellt:

70 
 
Änderungen der Verkehrslärmimmissionen auf die Umgebung des Plangebietes durch die Lärm-
schutzwälle 
Ein Vergleich der flächenhaften Berechnungen der Verkehrslärmimmissionen im Null-Fall (Situation 
nach Umsetzung aller umliegenden Planung ohne Plangebiet ) sowie im Plan -Fall (Situation nach 
Umsetzung aller umliegenden Planung inklusive des Plangebietes) mit Berücksichtigung der abschir-
menden und reflektierenden Wirkung der Lärmschutzwälle zeigt, dass die festgesetzten Lärmschutz-
wälle keinen negativen Effekt auf die an das Planvorhaben angrenzende Bestandsbebauung haben. 
Auch bei Berücksichtigung der Lärmimmissionen aller neu geplanten Verkehrswege ergeben sich an 
der angrenzenden Bestandsbebauung Verkehrslärmimmissionen, die mit dem Null-Fall vergleichbar 
sind bzw. aufgrund der Verminderung der Ver kehrsbelastung auf dem Weißdornweg im Plan- Fall 
sogar geringer ausfallen.  
Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch vorhabenbedingten 
Neuverkehr gemäß 16. BImSchV 
Die Beurteilung der Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch 
den vorhabenbedingten Neuverkehr erfolgt anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, wo-
bei diese hier, in Ermangelung  rechtsverbindlicher Grenzwerte zur Beurteilung der durch das Plan-
vorhaben bedingten Verkehrslärmänderungen, nur hilfsweise herangezogen werden können. 
An den insgesamt 24 untersuchten Immissionsorten liegt die maximale Pegeldifferenz zwischen Null-
Fall und Plan-Fall bei 3,2 dB (Kapellenstraße 28) und somit geringfügig über dem Auslösewert  der 
hilfsweise zur Bewertung herangezogenen 16. BImSchV von 3 dB. Begründet ist dies in einer prog-
nostizierten deutlichen Minderung des Verkehrsaufkommens für den Null-Fall in diesem Bereich. Ver-
glichen mit dem Analyse-Fall (Bestand) ergeben sich hier durch das Planvorhaben deutlich geringere 
Pegelerhöhungen von maximal 1,4 dB. Die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird hier im Plan-Fall weder im Tages- (maximal 62 dB(A)) noch 
im Nachzeitraum (maximal 52 dB(A)) erreicht oder überschritten.  
An den übrigen betrachteten Immissionsorten liegen geringere Pegelerhöhungen von maximal 1 bis 
2 dB vor, wobei im Bereich des Weißdornwegs, aufgrund des im Plan- Fall zu berücksichtigenden 
Entfalls der Straße Im Wasserwerks wäldchen für den allgemeinen Kfz -Verkehr, sogar mit deutlich 
geringeren Beurteilungspegeln als im Analyse- und Null-Fall zu rechnet ist. 
Ebenfalls festgestellte Reduktionen der Verkehrslärmimmissionen im Plan-Fall im Bereich der Bödin-
ger Straße und Am Höfc hen sind auf ein vermindertes Verkehrsaufkommen im Plan- Fall bzw. eine 
bessere Abschirmung der Verkehrslärmimmissionen durch den geplanten Wall und die Plangebäude 
zurückzuführen. 
Am Immissionsort „Weißdornweg 24“ wird bereits Analyse- und im Null-Fall (Situation nach Umset-
zung der umliegenden Planungen ohne Plangebiet) die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im Nachtzeitraum erreicht. Aufgrund der im Plan-Fall zu berücksich-
tigenden deutlichen Reduzierung des Verkehrsauf kommens im Bereich Weißdornweg, ist hier zu-
künftig mit einer deutlichen Verbesserung der Lärmsituation zu rechnen. Von maximal 60 dB(A) im 
Analyse- wie Null-Fall reduziert sich der Beurteilungspegel nachts im Plan-Fall auf maximal 57 dB(A). 
Im Vergleich zum Analyse-Fall (Bestandssituation) ist im Plan-Fall an einem Großteil der betrachteten 
Immissionsorten eine Minderung der Verkehrslärmimmissionen festzustellen. Die höchsten Minde-
rungen liegen hier bei bis zu gut 6 dB(A) an Immissionsorten im Bereich des Weißdornwegs. Auch 
die Immissionsorte im Bereich des Lindenwegs, der Rodenkirchener Straße, der Rondorfer Haupt-
straße und der Bödinger Straße erfahren eine Reduzierung des Beurteilungspegels. Zurückzuführen 
ist dies auf die deutliche Minderung der Verk ehrsbelastung auf diesen Straßen aufgrund der Reali-
sierung der Entflechtungsstraße. Im Bereich der Kapellenstraße kommt es zu maximalen Erhöhun-
gen des Beurteilungspegels von 1,4 dB(A) tags bzw. 1,3 dB(A) nachts aufgrund der prognostizierten 
Zunahmen des Verkehrs in diesem Bereich. Im Bereich der Kolberger Straße treten Erhöhungen des 
Beurteilungspegels bis zu 0,8 dB(A) auf

71 
 
Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschließungsstraßen gemäß 16. BImSchV 
Das vorliegende Gutachten bewertet ebenfalls die Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschlie-
ßungsstraßen gemäß der 16. BImSchV  an der Bestandsbebauung . Im Umfeld der geplanten Er-
schließungsstraßen liegen maximale Beurteilungspegel von ca. 57 dB(A)  tags und ca. 48 dB(A) 
nachts vor ( Kapellenstraße 28). Demnach werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für 
Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts an allen betrachteten Immissionsorten sowohl 
im Tages- als auch im Nachtzeitraum alleine aus den Straßenneubauabschnitten eingehalten. 
Für den Anschluss der Erschließung am Weißdornweg ist eine Anpassung der vorhandenen Fahr-
bahn erforderlich. Eine Erweiterung in Richtung der vorhandenen Wohnbebauung ist nicht geplant. 
Die Veränderung der Verkehrsführung beschränkt sich auf die westliche Fahrbahn, di e hierdurch 
etwas von der bestehenden Bebauung abrückt. Gemäß den Berechnungsergebnissen liegt im Plan-
Fall eine deutliche Minderung der Verkehrslärmimmissionen um bis zu 7,2 dB(A) vor. Dies ist auf die 
deutliche Reduktion der Verkehrsbelastung im Plan- Fall aufgrund des Entfalls der Straße Im Was-
serwerkswäldchen für den allgemeinen Kfz-Verkehr zurückzuführen.  
An keinem der betrachteten Immissionsorte wird ein Beurteilung spegel von 70 dB(A) tags oder 60 
dB(A) nachts erreicht bzw. überschritten. Durch die geplanten baulichen Anpassungen an der Straße 
liegt demnach keine wesentliche Änderung im Sinne der 16.BImSchV vor , ein Anspruch auf Lärm-
schutzmaßnahmen ergibt sich dementsprechend nicht 
6.11.1.5. Abwägung  
Das Plangebiet ist insbesondere durch Straßenverkehrslärm erheblich vorbelastet. Für die Realisie-
rung von circa 1.300 bis 1.380 Wohneinheiten im Nordwesten von Köln-Rondorf sind umfangreiche 
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Ziel ist, die städtebauliche infrastrukturelle Weiterentwicklung 
in Rondorf umzusetzen und dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden.  
Die Lärmimmissionen der Bundesautobahn A4 werden zukünftig durch zwei Lärmschutzwälle für das 
Plangebiet verringert. Trotzdem bestehen noch Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 
18005 für ein allgemeines Wohngebiet  bezogen auf die Gesamtlärmimmissionen aus Straßen- , 
Schienen- und Flugverkehrslärm. Daher werden weitere passive Schallschutzmaßnahmen festge-
setzt (Lärmpegelbereiche, fensterunabhängige Belüftung, Schallschutzmaßnahmen bei Balkonen 
und Loggien). Des Weiteren erfolgt aufgrund der Vorbelastung die Festsetzung, dass eine Aufnahme 
von schutzbedürftigen Nutzungen erst zulässig ist, wenn die beiden Lärmschutzwälle errichtet sind. 
Bezüglich des Gewerbelärms erfolgt für zwei kleinere Bereiche der Ausschluss von öffenbaren Fens-
tern.  
Mit den vorgenannten Festsetzungen wurden alle zu Gebote stehenden baulichen und technischen 
Möglichkeiten ausgeschöpft. Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen Vorbelastungen 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.  
Wie im vorstehenden Kapitel dargestellt, besteht am Immissionsort „Kapellenstraße 28“ in Bezug auf 
den vorhabenbedingten Mehrverkehr eine Pegeldifferenz zwischen Null -Fall und Plan- Fall von 
3,2 dB. Diese geringfügige Überschreitung des Auslösewerts der hilfsweise zur Bewertung herange-
zogenen 16. BImSchV von 3 dB wird seitens der Stadt Köln abwägend in Kauf gekommen, da der 
Null-Fall insbesondere die geplante Entflechtungsstraße im Süden von Rondorf berücksichtigt, d. h. 
die davon ausgehenden Verkehrsverlagerungen sind bereits aktiv, obwohl das Neubaugebiet Ron-
dorf Nord-West bei diesem Fall noch nicht am Netz ist. Die Entwicklung von Rondorf Nord-West und 
der Entflechtungsstraße sind jedoch in einem engen Zusammenhang zu sehen. Im Vergleich zu m 
Analyse-Fall (heutige Verkehrssituation) liegt an der Kapellenstraße 28 mit 1,4 dB eine deutlich ge-
ringere Pegelerhöhung vor. Auch wird die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im Plan-Fall weder im Tages- (maximal 62 dB(A)) noch im Nach-
zeitraum (maximal 52 dB(A)) erreicht oder überschritten. 
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die 
schalltechnische Situation im Umfeld.

72 
 
6.11.2. Erschütterungen 
Innerhalb des Plangebietes wird eine Fläche für die zukünftige Stadtbahn freigehalten. Mit Aufnahme 
des Betriebs der Stadtbahn ist neben den Lärmimmissionen auch mit Erschütterungen und Sekun-
därschallimmissionen im Umfeld zu rechnen. Diese Auswirkungen wurden durch die Peutz Consult 
GmbH im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung (siehe Kapitel 6.11.1) mit untersucht.  
Die Anforderungen hinsichtlich Erschütterungen sind in der DIN 4150, Teil 2 „Erschütterungen im 
Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäude“ definiert. Mit Erschütterungen sind in der Regel 
auch Sekundarluftschallimmissionen in Gebäuden durch tieffrequenten Schall abstrahlende Bauteile 
verbunden. Für die Anforderungen an Sekundärluftschallimmissionen existiert keine verbindliche Re-
gelung. Zumutbare Innenpegel sind aus einer Reihe von Richtlinien und Normen abzuleiten. Innen-
pegel in schützenswerten Räumen sollten dabei Werte von 35 dB(A) tags und 25 dB(A) nachts als 
Mittelwerte nicht überschreiten. 
Da Erschütterungen und Immissionen von einer Reihe von Faktoren abhängig sind (z. B. Abstand 
der Gebäude, Oberbauform, Wagenmaterial, Zuggeschwindigkeit, Bauweise der Gebäude) kann 
eine konkrete Prognose erst im Planfeststellungsverfahren zur Stadtbahn erfolgen.  
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt kann jedoch prognostiziert werden, dass in Teilbereichen an den Glei-
sen Erschütterungsmaßnahmen am Oberbau erforderlich werden. Bei Abständen von 30 m und grö-
ßer zwischen dem Gleis und den Gebäudefassaden ist jedoch von einer Einhaltung der Anhaltswerte 
der DIN 4150, Teil 2 auszugehen. Wesentlich dafür allerdings ist die Bauweise der Gebäude. Um der 
bereits heute bestehenden Erkenntnis zur Notwendigkeit von Erschütterungsmaßnahmen Rechnung 
zu tragen, wird auf der Ebene des Bebauungsplans darauf hingewiesen, dass bei Gebäuden, welche 
innerhalb des 30 m-Abstandes von der festgesetzten Stadtbahnfläche errichtet werden, bauliche o-
der technische Vorkehrungen (z. B. schwingungsisolierte Lagerung) vorzusehen sind, die sicherstel-
len, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden.  
Generell ist anzumerken, dass aufgrund der Abstände der geplanten Gebäude zu den geplanten 
Gleistrassen (mindestens ca. > 8,0 m, in der Regel > 10,0 m) sowohl die Errichtung der Gebäude als 
auch die StadtBahn Süd möglich sind. 
6.11.3. Luftschadstoffe 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde von der Peutz Consult GmbH ein Luftschad-
stoffgutachten erstellt (Stand: 31.03.2023). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie 
hoch die Konzentrationen der Luftschadstoffe Feinstaub (PM
10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) 
im Plangebiet und im Bereich der Bestandsbebauung im Saum des Plangebietes sind. Dabei wurden 
folgende Fälle untersucht: 
Analysefall 2021: Bebauungssituation im Jahr 2021; Verkehrsmengen gemäß dem Szenario 
„Analysefall“ der Verkehrsuntersuchung; Emissionsfaktoren für das Jahr 
2021 
Prognosenullfall 2026: Bestandsbebauungssituation im Jahr 2026, definiert als die derzeitige Be-
standsbebauungssituation zuzüglich der vollständigen Realisierung der 
rechtskräftigen Bebauungspläne „Pastoratsstraße“, „Internationale Schule 
St. George’s“ und „Husarenstraße“ sowie des Vorhabens „Entflechtungs-
straße“; Verkehrsmengen gemäß dem Szenario „Nullfall“ der Verkehrsun-
tersuchung; Emissionsfaktoren für das Jahr 2026 
Planfall 2026: geplante Bebauungssituation im Jahr 2026 , definiert wie die Bestandsbe-
bauungssituation im Jahr 2026 zuzüglich der Realisierung des Planvorha-
bens „Quartiersentwicklung Rondorf Nord- West“ gemäß dem städtebauli-
chen Entwurf; Verkehrsmengen gemäß dem Szenario „Planfall“ der Ver-
kehrsuntersuchung; Emissionsfaktoren für das Jahr 2026

73 
 
Planfall 2030: geplante Bebauungssituation im Jahr 2030, definiert wie die B estandsbe-
bauungssituation im Jahr 2026 zuzüglich der Realisierung des Planvorha-
bens „Quartiersentwicklung Rondorf Nord- West gemäß dem städtebauli-
chen Entwurf; Verkehrsmengen gemäß dem Szenario „Planfall“ der Ver-
kehrsuntersuchung; Emissionsfaktoren für das Jahr 2030 
Stickstoffdioxid (NO2) 
Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen zeigen, dass der nach 39. BImSchV zulässige NO2-
Jahresmittelwert in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes und in allen 
untersuchten Fällen eingehalten wird. Des Weiteren zeigt sich, dass die jahresmittlere NO2-Belastung 
mit Fortschreiten des Prognosehorizonts an allen Immissionsorten deutlich abnimmt. Während der 
nach 39. BImSchV zulässige NO
2-Jahresmittelwert (40 µg/m³) im Jahre 2021 an den Gebäuden ent-
lang der Rondorfer Hauptstraße im Bereich der Einmündung Hahnenstraße (z. B. 39,9 µg/m³ bei der 
Rondorfer Hauptstraße 6) bzw. entlang der Rodenkirchener Straße im Nahbereich der Bundesautob-
ahn A555 und der Bundesautobahn A4 (z. B. 37,4  µg/m³ bei der Rodenkirchener Straße 17 ) nur 
knapp eingehalten wird, fällt die Grenzwertunterschreitung in den Jahren 2026 und 2030 deutlicher 
aus. 2026 liegt der Jahresmittelwert bei der Rondorfer Hauptstraße 6 bei 28,1 µg/m³ im Prognose-
nullfall 2026 bzw. bei 28,8 µg/m³ im Planfall 2026. Im Planfall 2030 liegt der Wert dann bei 26,7 µg/m³. 
Das gleiche Bild zeigt sich bei  der Rodenkirchener Straße 17. Hier fällt der Wert auf 28,1  µg/m³ im 
Prognosenullfall 2026 bzw. auf 28,6 µg/m³ im Planfall 2026 und 26,3 µg/m³ im Planfall 2030. Dieses 
wird zurückgeführt auf die sich verbessernde Abgasreinigung neuer Fahrzeugmodelle und der damit 
bedingten Abnahme des mittleren Emissionsausstoßes. Zum anderen verringern sich durch den Bau 
der Entflechtungsstraße die Verkehrsmengen innerhalb der Ortslage von Rondorf. 
Neben den jahresmittleren NO 2-Belastungen ist in der 39. BImSchV zusätzlich ein Grenzwert für 
kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen definiert. Demnach darf ein Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an 
nicht mehr als 18 Stunden im Jahr überschritten werden. Ausgehend von den berechneten NO X-
Gesamtbelastungen beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, in 
den untersuchten Fällen Prognosenullfall 2026 und Planfall 2026 maximal 1,8 %. Auswertungen von 
Messergebnissen an Verkehrsstationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW (LANUV NRW) zeigen, dass in den letzten Jahren auch bei NO2-Jahresmittelwerten mit deutlich 
höheren Konzentrationen als im vorliegenden Fall das Kurzzeitkriterium der 39. BImSchV eingehalten 
wurde. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in der Realität das Kurzzeitkriterium der 39. 
BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet sicher eingehalten wird.  
Feinstaub (PM10 und PM2,5) 
Im Prognosenullfall 2026 werden die in der 39. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte der Jahresmit-
telwerte PM10 (40 µg/m³) und PM2,5 (25 µg/m³) sowie der Kurzzeitgrenzwerte für PM10 in allen beur-
teilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes eingehalten. Besonders entlang der zuvor 
stark belasteten Abschnitte der Rondorfer Hauptstraße, Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße 
wird durch die verkehrliche Entlastung der Entflechtungsstraße eine deutliche Verbesserung der Luft-
qualität erreicht. Die höchsten S chadstoffbelastungen treten aufgrund der Nähe zu den Bundesau-
tobahnen A4 und A555 südlich der Überführung des Weißdornwegs  (z. B. Großrotter Weg 1 mit 
17,1 µg/m³ bei PM
10 bzw. 11,5 µg/m³ bei PM2,5) und südwestlich der Unterführung der Rodenkirche-
ner Straße (z. B. Rodenkirchener Straße 17 mit 16,9 µg/m³ bei PM10 bzw. 11,5 µg/m³ bei PM2,5) auf. 
Im Vergleich zum Prognosenullfall ändern sich im Planfall die Verkehrsmengen und hiermit auch die 
freigesetzten Luftschadsto ff-Emissionsmengen. Des Weiteren verändern sich durch die Plange-
bäude sowie den Lärmschutzwall die Belüftungsverhältnisse. Durch diese Veränderungen steigen 
die Luftschadstoffkonzentrationen an Bestandsgebäuden in Teilbereichen des Untersuchungsgebie-
tes (Teile der Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße und Kapellenstraße) leicht an, ohne 
dass es an einem der Immissionsorten zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39 . BImSchV 
kommt. Die Zunahme beträgt beispielsweise bei der Rodenkrichener Straße 17 0,2 µg/m³ bei PM10. 
Bei der Rodenkirchener Straße 54 liegt die Zunahme von 0,3 µg/m³ bei PM 10 bzw. 0,1 µg/m³ bei 
PM2,5. Bei der Rondorfer Hauptstraße 12 ergibt sich eine Zunahme von 0,8  µg/m³ bei PM 10 bzw 
0,2 µg/m³ bei PM2,5 und bei der Kapellenstraße 22 v on 1,0 µg/m³ bei PM10 bzw. von 0,2 µg/m³ bei

74 
 
PM2,5. Beim vorgenannten Großrotter Weg 11 ergibt sich bei PM 10 eine Reduzierung um 0,1 µg/m³. 
Der Wert für PM2,5 verbleibt unverändert. Eine Verbesserung der Luftqualität hingegen ist aufgrund 
der Abnahme der dortigen Verkehrsmengen insbesondere entlang des Weißdornweges sowie, in 
geringeren Maße, entlang der Rodenkrichener Straße zwischen Weißdornweg und Lerchenweg zu 
erwarten (bis zu einer Abnahme um 1,4 µg/m³ bei PM10 bzw. 0,5 µg/m³ bei PM2,5 beim Weißdornweg 
10). 
An den Plangebäuden des Vorhabens Rondorf Nord-West werden die Grenzwerte der 39. BImSchV 
in beiden untersuchten Planfällen 2026 bis 2030 deutlich eingehalten. 
Die 39. BImSchV sieht ebenfalls vor, dass an maximal 35 Tagen im Jahr der PM 10-Tagesmittelwert 
größer 50 µg/m³ sein darf (Kurzzeitgrenzwert). Diese liegen im Prognosenullfall 2026 sowie im Plan-
fall 2026 bei 2 bis 5 Tagen. Im Umfeld des Plangebiets verbleibt die Anzahl der betroffenen Tage an 
den betrachteten Immissionsorten im Wesentlichen unverändert. Bei der Rondorfer Straße 12 sowie 
bei der Kapellenstraße 22 ist ein Tag mehr betroffen, bei den Immissionsorten am Weißdornweg ein 
Tag weniger. Im Plangebiet selbst sind zukünftig zwei Tage betroffen (2 5 Tage mit einem PM 10-
Tagesmittelwert > 50 µg/m³).  
Fazit 
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte (Jahresmittelwerte NO 2, PM10 und PM2,5, Kurzzeit-
grenzwerte für PM10 und NO2) werden gemäß den Luftschadstoffuntersuchungen auch nach Reali-
sierung des Planvorhabens in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes 
eingehalten. Demnach sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
6.12. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Durch Realisierung der im Bebauungsplan vorgesehenen Baumaßnahmen findet ein Eingriff in Natur 
und Landschaft statt. Laut Bundesnaturschutzgesetz müssen die mit dem Eingriff einhergehenden  
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen vermieden bzw. kompensiert werden. Im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestandsbiotoperhebung 
(Sommer 2016 und 2017 sowie ergänzend Herbst 2020 und Winter 2021) durchgeführt  und textlich 
im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Ber atende Ingenieure PartG mbB , Stand: 
06.04.2023) dargestellt . Der zum Bebauungsplan gefertigte Landschaftspflegeris che Fachbeitrag 
enthält eine Beschreibung und Bewertung der Biotoptypen im Plangebiet.  
Durch die geplante Bebauung entstehen durch Baumaßnahmen Eingriff e in Vegetationsstrukturen, 
welche kompensiert werden müssen (siehe Kapitel 6.12.4 Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich und 
Kapitel 6.12. 6 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen). Die Kompensationsforde rungen werden 
durch Festsetzungen im Bebauungsplan und in einem städtebaulichen Ver trag fixiert. Dieser ist vor 
dem Satzungsbeschluss abzuschließen, so dass der Ausgleich als Folge der Planung gesichert ist. 
Folgende erforderlichen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen - Maßnahmen des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege - werden festgesetzt: 
6.12.1. Öffentliche und private Grünflächen 
Städtebauliches Ziel ist es, ein neues Quartier mit umfangreichen Grünstrukturen im gesamten Plan-
gebiet zu schaffen sowie die erforderlichen Ausgleichsflächen in räumlicher Nähe zum Plangebiet 
umzusetzen. Des Weiteren erfolgt eine umfangreiche Begrünung der Planstraßen und Baugebiete.  
Öffentliche Grünflächen mit den jeweiligen Zweckbestimmungen „Parkanlage mit Retentionsfläche“, 
„Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad“, „Parkanlage“ , „Retentionsfläche“ und „ Parkanlage als Aus-
gleichsfläche West bzw. Ost“ 
Die öffentliche Grünfläche `Parkanlage mit Retentionsfläche` dient zukünftig insbesondere als zent-
raler Quartierspark der Erholung der Einwohnerinnen und Einwohner. Da die Fläche auch einen öko-
logischen Ausgleich schafft, wird die Fläche mit der Ausgleichsmaßnahme A7 überlagert (siehe Ka-
pitel 6.12.5).

75 
 
Darüber hinaus dient die Parkanlage als Überflutungsfläche im Starkregenereignis mit einem Retenti-
onsvolumen von 632 m³. Im Starkregenfall wird diese Fläche mit Regenwasser der öffentlichen Stra-
ßen sowie –untergeordnet- von den privaten Vorgärten eingestaut. 
Insgesamt weist die `Parkanlage mit Retentionsfläche` eine Größe von 23.289 qm (ohne die innen-
liegenden Spielplätze) auf. Mit den Spielflächen zusammen beläuft sich die Größe des gesamten 
Quartierparks auf 31.484 qm.  
Im Bereich des Freiraums zwischen den nördlichen Wohnquartieren und der Bundesautobahn A4 
soll ein circa 10. 757 qm großer Bereich als öffentliche Grünfläche „ Parkanlage mit Obstbaumlehr-
pfad“ mit einem Wegenetz und Obstbaumlehrpfad für die Bevölkerung gestaltet werden. Diese Nah-
erholungsfläche erstreckt sich westlich der Radvorrangroute von der Wohnbebauung bis zum Lärm-
schutzwall. Da die Fläche auch dem Ausgleich dient, wird die Fläche mit der Ausgleichsmaßnahme 
A4 überlagert (siehe Kapitel 6.12.5) 
Westlich der westlichen Erschließungsstraße wird eine weitere Parkanlage (Husarenpark) im Über-
gang zu den außerhalb des Plangebietes liegenden zukünftigen Sportplätzen vorgesehen. Diese 
weist eine Größe von 4.888 qm auf. Da auch diese als Ausgleichsmaßnahme fungiert, wird sie mit 
der Ausgleichsmaßnahme A8 überlagert (siehe Kapitel 6.12.5). 
Das Freiraumkonzept sieht südlich der westlichen Fläche für Gemeinbedarf – Schule – neben einem 
Spielplatz entlang der Planstraße 14 eine 1. 051 qm große öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung – Retentionsfläche 1 –  vor. Die Flä che stellt im Normalfall ebenfalls eine zur Erholung 
nutzbare Parkanlage dar. Auch diese Fläche wird nur im Starkregenfall mit Regenwasser von –über-
wiegend- den öffentlichen Straßen sowie von – untergeordnet- den privaten Vorgärten eingestaut.  
Hier wird ein Retentionsvolumen von 346 m³ vorgesehen. Östlich der Planstraße 19 sieht die Frei-
raumplanung angrenzend an eine private Grünfläche eine weitere öffentliche Grünfläche in einer 
Größe von 1.926 qm vor.  
Insgesamt sichern die Festsetzungen des Bebauungsplanes öffentliche Grünflächen in einer Größe 
von 41.910 qm.  
Nicht in diese Berechnung eingeflossen sind die übrigen öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbe-
stimmung – Parkanlage als Ausgleichsfläche West bzw. Ost – im Norden des Plangebietes. Diese 
werden insbesondere zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur und Landschaft und in Bezug auf den 
Artenschutz festgesetzt. Die Flächen sind zukünftig nur in Teilbereichen für die Öffentlichkeit zugäng-
lich, um einen angemessenen, möglichst störungsfreien und ökologisch wertvollen Ausgleich in Be-
zug auf Biotope und Artenschutz sicherstellen zu können. Die Ausgleichsfläche West weist dabei 
eine Größe von 133.833 qm und die Ausgleichsfläche Ost eine Größe von 47.917 qm auf.  
Innerhalb der Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost wird über das Planfeststellungsverfahren zum 
Galgenbergsee eine Aussichtsplattform vorgesehen. Um diese auch planungsrechtlich über den Be-
bauungsplan zu sichern wird festgesetzt, dass gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB innerhalb der öffent-
lichen Grünfläche – Ausgleichsfläche 2 – eine Aussichtsplattform mit den entsprechenden Maßen 
zulässig ist. Um diese innerhalb der Ausgleichsfläche genauer zu verorten, wird erfolgt die Einschrän-
kung, dass diese nur in dem Bereich der öffentlichen Grünfläche zulässig ist, welche mit der Erhal-
tungsfläche E5 überlagert ist. Ein Widerspruch zur Erhaltungsfestsetzung gibt es dabei nicht. Die 
Aussichtsplattform ist bereits Teil des Planfeststellungfahrens. Über die Erhaltungsfestsetzung wer-
den die gemäß dem Planfeststellungsverfahren anzupflanzenden Gebüschflächen gesichert, welche 
ebenfalls die Aussichtsplattform schon berücksichtigen. 
Öffentliche Grünfläche „Spielplatz“ bzw. „Bolzplatz“ 
Die Planung sieht innerhalb der zentral gelegenen öffentlichen Grünfläche die Festsetzung von ins-
gesamt drei Spielplätzen in einer Größe von zusammen 8.094 qm vor. Ein weiterer Spielplatz mit 
803 qm wird im Westen südlich der Fläche für Gemeinbedarf - Schule – festgesetzt. Darüber hinaus 
soll im westlichen Bereich des Plangebietes ein Bolzplatz mit einer Fläche von 1.350 qm festgesetzt 
werden.

76 
 
Des Weiteren wird im zentralen Park eine 101 qm große Fläche für die Aufstellung eines dauerhaften 
Containers in einer Größe von maximal 20 qm für die Lagerung von Kinder- und Jugendspielgeräten 
und weiteren Utensilien vorgesehen, um die Kinder- und Jugendarbeit im Ortsteil Rondorf neben dem 
normalen Spielplatzangebot zu stärken. Zu festen Zeiten sollen hier die Spielgeräte an die interes-
sierten Kinder- und Jugendlichen ausgegeben werden. Die den Container umgebenden Flächen sind 
als Schotterrasen anzulegen, um die Flächen auch für einzelne Überfahrungen bzw. Veranstaltungen 
nutzbar zu machen. Diese Fläche wird ebenfalls als Spielplatz festgesetzt. Um diese in den textlichen 
Festsetzungen ansprechen zu können, wird diese mit einem *-Index versehen. Eine weitere Aufstell-
fläche für einen Container wird im Bereich des Husarenpark s in der direkten Nähe zum Bolzplatz 
vorgesehen. Hier sollen tageweise Angebote für die Kinder - und Jugendlichen durch das Amt für 
Kinder- und Jugendinteressen stattfinden, so dass an dieser Stelle eine größere Fläche von circa 
sogar 301 qm mit einer maximalen Containerfläche von 40 m² vorgesehen ist. Auch diese Fläche 
wird als Spielplatz* festgesetzt. 
Sämtliche vorstehenden Anlagen sollen das notwendige Spielangebot für Kinder und Jugendliche 
sichern. Insgesamt belaufen sich die entsprechend festgesetzten Flächen auf 10.650 qm. Diese Flä-
chen sind darüber hinaus nicht Teil der Retentionsflächen.  
Private Grünflächen 
Neben öffentlichen Grünflächen werden im Bebauungsplan fünf private Grünflächen festgesetzt.  
Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Wiesen und Weiden – (6.034 qm) sichert dabei 
den Erhalt von heutigen Grünstrukturen im Bereich der angrenzenden Hofanlagen und wird größten-
teils vom bestehenden geschützten Landschaftsbestandteil überlagert. Hier sollen auch zukünftig 
Grünbereiche für die Pferdenutzung zur Verfügung stehen (Koppeln). 
Im südöstlichen Geltungsbereich erfolgt die Festsetzung von zwei privaten Grünflächen mit der 
Zweckbestimmung – Retentionsfläche 2 – (780 qm) bzw. – Retentionsfläche 3 – (1.043 qm). Wie die 
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Retentionsfläche 1 – stellen diese Flächen im 
Normalfall ebenfalls eine normale Grünfläche dar. Nur im Starkregenfall werden diese Flächen mit 
Regenwasser von – überwiegend – den öffentlichen Straßen sowie von -untergeordnet- den privaten 
Vorgärten eingestaut. Das Retentionsvolumen in der Fläche 2 liegt bei 99 m³ und in der Fläche 3 bei 
117 m³. Aufgrund der jeweils zurückgesetzten Lage und der geringen Größe sind diese Flächen je-
doch nicht als öffentliche Grünflächen geeignet. Die private Grünfläche –  Retentionsfläche 2 – wird 
dabei dem nördlich angrenzenden Wohngebiet (Einzelhaus) zugeordnet. Die private Grünfläche – 
Retentionsfläche 3 – soll zukünftig von dem Hof der Familie betreut werden. In beiden Fällen ist die 
Sicherstellung der Retentionsfähigkeit vertraglich mit dem privaten Eigentümer abzusichern.  
6.12.2. Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet 
Maßnahmenflächen M1 bis M5 
Die Maßnahmenfläche M1 dient der Eingrünung des Plangebiets im Osten und Süden zum beste-
henden Ortsrand und darüber hinaus auch als Sichtschutz für die heutigen Bewohnerinnen und Be-
wohner. Auch die Maßnahmenfläche M2 zwischen der Fläche für Gemeinbedarf – Schule –, welche 
direkt an die bestehende St. George’s School angrenzt,  und der weiteren Gemeinbedarfsfläche 
– Schule – soll als Abschirmung zwischen den zwei unterschiedlichen Nutzungen dienen. Die Maß-
nahmenfläche M3 dient wiederum als Abschirmung des geplanten Bolzplatzes in die angrenzende 
Landschaft. Innerhalb der Maßnahmenfläche M4, zwischen dem geplanten Lärmschutzwall und der 
Bundesautobahn A4 gelegen, befinden sich bereits im Bestand Laubmischbestände, Kiefernforste 
und Gebüschflächen mit einer Grasflur. Diese sollen vor Ort verbleiben (Erhaltungsfläche E3), dar-
über hinaus auf den heutigen Wegeflächen aber auch mit den entsprechenden Anpflanzungen er-
gänzt werden, sodass für diese Fläche sowohl eine Erhaltungs - wie auch eine Maßnahmenfläche 
festgesetzt wird.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen im nordöstlichsten allgemeinen Wohngebiet werden, wie im 
Kapitel 6.5 dargestellt, im Osten aus städtebaulichen sowie aus Lärmschutzgründen von der öffent-

77 
 
lichen Erschließungsstraße zurückgesetzt. Der Vorbereich soll aus klimaschutz- sowie aus stadtge-
stalterischen Gründen begrünt werden, sodass hier innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche 
M5 3 großkronige Bäume mit Bodenanschluss zu pflanzen sind. Aufgrund der städtebaulichen Be-
deutung im Eingangsgebiet zum Plangebiet werden diese Bäume ergänzend auch in der Planzeich-
nung als anzupflanzende Einzelbäume festgesetzt. Ansonsten ist die Fläche mindestens mit Rasen-
einsaaten bzw. Gräsern zu begrünen. Auch Nebenanlagen sowie Stellplätze, Carports und Garagen 
sind in dieser Fläche mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fahrräder nicht zulässig. 
Pflanzmaßnahmen 
WA-Gebiete 
Innerhalb jedes allgemeinen Wohngebietes WA2 und WA3 (diese stellen den geplanten Geschoss-
wohnungsbau) sind mindestens jeweils zwei Bäume zu pflanzen, von denen bei mindestens einem  
Baum ein direkter Bodenanschluss vorzusehen ist. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 4 
(zwischen Weißdornweg, geplanter Stadtbahntrasse und Planstraße 20 gelegen) sind mindestens 
sieben Bäume zu pflanzen. Hiermit soll insbesondere der übermäßigen Erwärmung in den Innenbe-
reichen des Geschosswohnungsbaus entgegengewirkt werden. 
Um die Versiegelung innerhalb der allgemeinen Wohngebiete so gering wie möglich zu halten und 
zum Beispiel klimaschädliche steinerne Vorgärten etc. zu vermeiden, erfolgt des Weiteren die Fest-
setzung, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sämtliche Flächen (auch die Vorgartenzonen), 
die nicht mit Gebäuden, oberirdischen Stellplätzen, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanla-
gen überplant sind, mindestens mit Rasen und Gräsern zu begrünen sind.  
In den Blockinnenbereichen der allgemeinen Wohngebiete befinden sich überwiegend gemeinschaft-
lich genutzte Flächen, welche im Bebauungsplan mit einem Gehrecht (G bzw. G*) gesichert werden. 
Um auch in diesen Bereichen eine Mindestbegrünung sicherzustellen, erfolgt die Festsetzung, dass 
innerhalb der mit G bezeichneten Flächen (Gehrecht zugunsten der Anlieger) jeweils mindestens 3 
Bäume mit einem direkten Bodenanschluss zu pflanzen sind. Bei den mit G* gekennzeichneten Flä-
chen handelt es sich um kleinere Flächen, so dass in diesen Bereichen die Mindestanzahl an z u 
pflanzenden Bäumen auf einen mit Bodenanschluss festgesetzt wird. Die mit einem Gehrecht (G) 
festgesetzten Flächen liegen alle innerhalb der mit WA1 festgesetzten Flächen. Eine der mit G* fest-
gesetzten Gehrechtsfläche liegt innerhalb eines mit WA 2 festgesetzten allgemeinen Wohngebietes 
(Baugebiet zwischen Planstraße 12 und 13), so dass klarstellend festgesetzt wird, dass der innerhalb 
der G*-Fläche anzupflanzende Baum zusätzlich zu den anderweitig festgesetzten Bäumen innerhalb 
des allgemeinen Wohngebietes WA2 zu pflanzen ist.  
Im Blockinneren der allgemeinen Wohngebiete befinden sich darüber hinaus teilweise auch oberiri-
sche Stellplatzanlagen, welche als Gemeinschaftsstellplätze (GSt) ausgeführt werden, sowie weitere 
Flächen für Stellplätze bzw. für Stellplätze für Kindertagesstätten. Um auch in diesen Bereichen eine 
Mindestbegrünung sicherzustellen und die Stellplatzanlagen zu gliedern,  erfolgt die Festsetzung, 
dass innerhalb der „Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt)“, der „Flächen für Stellplätze für eine 
Kindertagesstätte (St Kita)“ sowie bei Stellplatzanlagen innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf – 
Schule – mindestens ein Baum je angefangene 4 Stellplätze zu pflanzen ist. Abweichend hiervon ist 
bei der „Fläche für Stellplätze für eine Kindertagesstätte (St Kita)“ entlang der Planstraße 20 mindes-
tens ein Baum je angefangene 6 Stellplätze zu pflanzen.  Hiervon ausgenommen ist die „Fläche für 
Stellplatzanlagen“ im WA 1 direkt angrenzend an den Kreuzungsbereich Rondorfer Hauptstraße / 
Kapellenstraße, da es sich hier um einen Bestandsbereich mit engen Grundstücksverhältnissen han-
delt. Demnach besteht hier keine Verpflichtung zur Anpflanzung von Bäumen. 
Flächen für Gemeinbedarf 
Innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung –  Kita – und – Schule – (die 
Fläche mit der Zweckbestimmung – Schule – welche direkt an die bestehende St. George’s School 
angrenzt (Flurstück 296 der Gemarkung Rondorf -Land, Flur 6 ) ist explizit ausgenommen)  ist ein 
Baum je 500 qm Grundstücksfläche vorzusehen. Bei den Flächen für Gemeinbedarf – Schule – mit 
Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche auf dem Flurstück 296 sind die Baumpflanzungen außerhalb

78 
 
der Fläche M1 bzw. M2 vorzunehmen, das heißt, dass die  Bäume ergänzend zu den Maßnahmen-
flächen M1 und M2 zu pflanzen sind.  Bei der westlich gelegenen geplanten Schule werden in der 
Planzeichnung drei Einzelbäume als zu p flanzen festgesetzt, um sicherzustellen, dass in dem ge-
planten Platzbereich eine entsprechende Verschattung erfolgt und dieser eine städtebauliche Einheit 
mit dem gegenüberliegenden öffentlichen Platz bildet. Die in der Planzeichnung festgesetzten anzu-
pflanzenden drei Bäume sowie die Baumpflanzungen auf den Stellplatzanlagen können bei der Er-
mittlung der notwendigen Baumanzahl aufgrund der Festsetzung von einem Baum je 500 qm heran-
gezogen werden. 
Sondergebiet 
In dem Klimagutachten werden auch für das geplante Sondergebiet Bereiche ermittelt, welche stärker 
erhitzt werden. Um der Erhitzung entgegen zu wirken, wird festgesetzt, dass auf dem Dach der für 
Einzelhandel vorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung von max. einem 
Vollgeschoss mindestens sieben Bäume zu pflanzen sind. Bezüglich einer festgesetzten Fassaden-
begrünung wird auf den Unterpunkt zur Fassadenbegrünung in diesem Kapitel verwiesen. 
Dachbegrünung 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts (Rückhaltung von Niederschlagswasser) und des Klima-
schutzes wird festgesetzt, dass die Flachdächer der Gebäude der Hauptnutzungen in den festge-
setzten allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) (mit Ausnahme der mit max. einem Voll-
geschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche) sowie in den Flächen für Gemeinbedarf 
mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat / Gräsern, Stauden und/oder Gehölzen zu 
bepflanzen sind. Die Vegetationstragschicht ist dabei mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüg-
lich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.  
Für die im Sondergebiet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksflä-
chen erfolgen die vorgenannten, gesonderten Begrünungsfestsetzungen, da dieser Bereich zukünftig 
auch begehbar sein soll. So sind in diesem Bereich neben den anzupflanzenden sieben Bäume min-
destens 50 % zu begrünen und mit Raseneinsaat, Gräsern (HH7/BR132) Stauden und/ oder Gehöl-
zen (BB1/GH51 oder GH52) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist dabei mit einer Stärke von 
mindestens 60 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Im Bereich von erforderlichen 
Retentionsmulden darf die Stärke der Vegetationstragschicht auf bis zu 30 cm zuzüglich Filter - und 
Drainschicht abgesenkt werden. Bei Baumpflanzungen muss die Stärke der Bodensubstratschicht 
mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht betragen. Der Wurzelraum muss je Baum 
mindestens 25 m³ betragen. Ziel dieser Festsetzung ist es, dem Baum ausreichenden Wurzelraum 
zur Verfügung zu stellen.  
Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind Dachterrassen und tec hnische Aufbauten, die 
in Summe auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 50% der gemäß diesen Fest-
setzungen zu erstellenden Dachbegrünung eines zu beantragenden Vorhabens kann statt als inten-
sive Dachbegrünung als extensive Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke 
von mindestens 15 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit Photovoltai-
kelementen überlagert wird. Photovoltaikelemente sollen zulässig sein, um ein zukunftsweisendes 
Energiekonzept für die Gebäude zu ermöglichen.  
Werden in den Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung – Schule – Sporthallen errichtet, 
ist bei diesen abweichend von den allgemeinen Festsetzungen zur Dachbegrünung  eine Vegetati-
onstragschicht mit einer Stärke v on mindestens 50 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht her-
zustellen. Auch hier ist bei einer Baumpflanzung eine Vegetationstragschicht von 120 cm Tiefe zu-
züglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum auch hier mindes-
tens 25 m³ betragen.  Sporthallen zeichnen sich durch große Dachflächen aus. Diese sollen eine 
Vorbildfunktion für klimagerechtes Bauen haben, sodass die Vegetationstragschicht hier erhöht 
wurde. Auch für diesen Bereich wird festgesetzt, dass 50% der gemäß diesen Festsetzungen zu 
erstellenden Dachbegrünung eines zu beantragenden Vorhabens statt als intensive Dachbegrünung 
als extensive Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15

79 
 
cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht erfolgen kann, wenn diese mit Photovoltaikelementen 
überlagert wird. 
Neben den Hauptgebäuden sind die Flachdächer von Garagen und Carports in den festgesetzten 
allgemeinen Wohngebieten (WA1) sowie innerhalb der „Flächen für Gemeinschaftscarports (GC)“ mit 
einer extensiven Dachbegrünung zu versehen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von 
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Aus statischen Gründen wird 
für die Nebengebäude von einer intensiven Dachbegrünung abgesehen. Die allgemeinen Wohnge-
biete WA2, WA3 und WA4 sind bei dieser Festsetzung nicht aufgeführt, da hi er die Stellplätze in 
Tiefgaragen unterzubringen sind. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der un-
terirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne-
benanlagen überbaut werden, mindestens mit Raseneinsaaten und Gräsern zu begrünen ist . Die 
Vegetationstragschicht ist dabei mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Zur Schaffung eines angemessenen Wurzelraumes muss, 
falls Bäume auf der festgesetzten Tiefgarage gepflanzt werden, eine Bodensubstratschicht von min-
destens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht aufgetragen werden. Der Wurzelraum muss 
auch hier je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
Fassadenbegrünung 
Für die Flächen mit Gemeinbedarf – Schule – und – Gemeinbedarf Kita – sowie für die im Innenbe-
reich liegenden Wände im Sondergebiet erfolgt die Festsetzung einer Fassadenbegrünung.  
Insbesondere der Innenbereich des Sondergebietes stellt gemäß dem erstellten Klimagutachten als 
ein Bereich mit sehr geringen Windgeschwindigkeiten und schlechten Austauschbedingungen dar. 
Über die verpflichtende Anpflanzung von sieben Bäumen, die schon einen spürbaren Minderungsef-
fekt haben, hinaus, ist hier eine Fassadenbegrünung im Innenbereich geboten, die über die textliche 
Festsetzung entsprechend abgesichert ist. 
Darüber hinaus zeigt das  Klimagutachten, dass insbesondere begrünte Fassaden der Schul - und 
Kitagebäude im Nordosten des Plangebietes sich spürbar auf die Umgebungstemperatur auswirken. 
Der kühlende Effekt zieht sich hierbei bis in die angrenzenden Bestandslagen hinein. Insofern wird 
für die Schul- und Kitagebäude eine Fassadenbegrünung festgesetzt. Die Stadt Köln möchte darüber 
hinaus mit der Festsetzung von Fassadenbegrünung en an den geplanten öffentlichen Gebäuden 
auch eine Anstoßwirkung zur Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen erzielen. 
Im Klimagutachten wurde im optimierten Planfall II zusätzlich zu den Baumpflanzungen (Optimierter 
Planfall II) auch eine Fassadenbegrünung in den Innenhöfen des Geschosswohnungsbaus unter-
sucht. Hier zeigt sich jedoch, dass nur noch eine sehr geringe kaum spürbare Temperaturminderung 
durch eine Fassadenbegrünung erfolgen würde. Insofern wird hier auf eine verpflichtende Festset-
zung in diesen Bereichen verzichtet, da mit der Festsetzung von mindestens zwei anzupflanzenden 
Bäumen in diesen Bereichen bereits konkrete und wirksame Minderungsmaßnahmen durch den Be-
bauungsplan vorgegeben werden, welche eine stärkere Wirkungen entfalten, als die Fassadenbe-
grünung.  
Um zusätzliches Potenzial zur regenerativen Energiegewinnung nutzen zu können, erfolgt darüber 
hinaus die Festsetzung, dass Ausnahmen von der Fassadenbegrünung für Fassaden, die der Ener-
giegewinnung dienen, zulässig sind. 
Begrünung der öffentlichen Verkehrsflächen 
Für sämtliche Planstraßen (Planstraßen 1 bis 21) werden Mindestanzahlen von anzupflanzenden 
Bäumen festgesetzt. Auf den Planstraßen werden insgesamt mindestens 354 Bäume als zu pflanzen 
festgesetzt, wobei keine konkreten Baumstandorte festgesetzt werden, um eine ausreichende Flexi-
bilisierung in der Umsetzung zu ermöglichen. Die im Vergleich zum städtebaulichen Entwurf darge-
stellten Bäume werden um 10 % reduziert, um auf zukünftige Einfahrten, Stellplatzangebote für Car-
Sharing etc. flexibel reagieren zu können. Lediglich die in ihrer städtebaulichen Lage bedeutsamen 
Bäume werden in der Planzeichnung durch konkrete Standorte festgesetzt.

80 
 
Analog zu den Planstraßen sollen auch die festgesetzten Fuß- und Radwege 1 bis 3 begrünt werden. 
Zusammen sind innerhalb dieser Flächen mindestens weitere 24 Bäume zu pflanzen. 
Auch die beiden Quartiersplätze (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Quartiersplatz 1 und 
Quartiersplatz 2) sowie die Mischverkehrsflächen 1 bis 3 im Bereich des Quartiersplatzes 1 sollen 
mit Bäumen bepflanzt werden. Wegen der städtebaulich bedeutsamen Lage sollen die Bäume inner-
halb der beiden Quartiersplätze (Quartiersplatz 1 und Quartiersplatz 2) sowie der beiden Mischver-
kehrsflächen 1 und 3 an konkreten Standorten festgesetzt w erden. Insgesamt sind in den fünf ge-
nannten Bereichen weitere 29 Bäume zu pflanzen.  Die zeichnerisch und textlich festgesetzten 
Bäume werden dabei nicht aufaddiert.  
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können gemäß den Festsetzungen um bis 
zu 5 m verschoben werden, um auf zukünftige Anforderungen an den Stadtraum flexibel reagieren 
zu können. 
6.12.3. Erhaltungsmaßnahmen im Plangebiet 
Einzelbäume zum Erhalt 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche der Kapellenstraße, im Bereich des geplanten Fuß-  und 
Radweges im Anschluss an die Rondorfer Hauptstraße sowie innerhalb des geschützten Land-
schaftsbestandteils befinden sich insgesamt vier Bäume, welche einen prägenden Charakter aufwei-
sen. Diese werden daher innerhalb der Planurkunde als zu erhalten festgesetzt.  
Darüber hinaus befinden sich im Bereich der nördlichen Verlängerung  der Straße am Am Höfchen 
bis zur Brücke und über die Bundesautobahn A4 insgesamt 45 Bäume, welche ebenfalls erhaltens-
wert sind. Diese werden daher innerhalb der Planurkunde als zu erhalten festgesetzt.  
Insgesamt 22 dieser Bäume liegen dabei innerhalb der festgesetzten Erhaltungsfläche 1 (E1). Er-
gänzend zur Planzeichnung wird hier textlich fes tgesetzt, dass innerhalb dieser Fläche die vorhan-
dene Baumreihe mit standorttypischen, geringem Baumholz inklusive des unterhalb befindlichen ru-
deralen Wiesenstreifens dauerhaft zu erhalten ist. Sollte ungeachtet dieser Festsetzung ein Verlust 
von Bäumen erfolgen, sind diese zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss 
dabei mindestens 18/20 cm betragen.  Die weiteren 23 Bäume in diesem Bereich liegen innerhalb 
des festgesetzten Fuß- und Radweges 6. Auch hier wird die zeichnerische Festsetzung ergänzt, dass 
innerhalb dieser Fläche die vorhandene Baumreihe mit standorttypischem, geringem Baumholz dau-
erhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen ist. 
Erhaltungsflächen 
Im Bereich der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung – Ausgleichsflächen Ost – gibt es 
Bereiche, welche mit Gebüschflächen und Kiefernforsten bzw. mit Laubmischbeständen, Kiefernfors-
ten, Gebüschflächen und Grasflurflächen bestückt sind. Diese sollen nach dem vorliegenden Frei-
raumkonzept erhalten bleiben, sodass für diese Bereiche die Erhaltungsflächen E2, E4 und E5 fest-
gesetzt werden. Für die Erhaltungsflächen E2 und E5 ergibt sich dabei die Besonderheit, dass ins-
besondere die Gebüschflächen in der Realität größtenteils noch nicht vorhanden sind. Diese sind 
aber gemäß dem  Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHO) für  eine 
Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln-Rondorf anzulegen, so-
dass im Bebauungsplanverfahren davon ausgegangen wird, dass diese schon vorhanden und dem-
nach zu erhalten sind.  
Im Zuge des Ausbaus des Weges ‚Am Höfchen‘ (Verbreiterung des vorhandenen asphaltierten We-
ges nach Osten) müssen ggf. auch die Böschungsflächen mit den darauf befindlichen Gehölzbestän-
den angepasst werden. Sollte im Zuge der Umsetzung der Planung der zu erhaltende Bewuchs in-
nerhalb der Erhaltungsfläche E5 entfernt werden, ist dieser gemäß der getroffenen Festsetzung bei 
Verlust wieder zu ersetzen. 
Bezüglich der Erhaltungsfläche E3 wird auf das Kapitel 6.12.2, Maßnahmenflächen M1 bis M5 (hier 
M4) verwiesen.

81 
 
Erhaltungsmaßnahmen in den privaten Grünflächen mit den Zweckbestimmungen  – Wiesen und 
Weiden – und – Ausgleichsmaßnahmen –  
Die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen innerhalb der privaten Grünflä-
chen mit den Zweckbestimmungen –  Wiesen und Weiden – und – Ausgleichsmaßnahmen –sollen 
ebenfalls erhalten bleiben, sodass hier eine entsprechende textliche Festsetzung erfolgt. Sollte ein 
Baum in diesen Flächen abgängig sein, muss der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen min-
destens 18/20 cm betragen, um eine angemessene Größe der Ersatzbäume direkt bei der Pflanzung 
zu sichern.  
6.12.4. Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 
Der im Bebauungsplan festgesetzte ausgleichspflichtige Eingriffsbereich zeigt den Bereich des Plan-
gebiets, für den gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ein ökologischer Ausgleich aufgrund der Pla-
nung erforderlich ist. Der Ausgleichsbereich umfasst alle Flächen, für die die Planung erstmalig einen 
Eingriff vorbereitet und deren Biotopwerte aufgrund der Planung geringer sind als im Bestand.  
In der vorliegenden Planung findet eine Verschlechterung im Biotopwert statt , sodass die überwie-
genden Flächen des Plangebietes, als ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich zu betrachten sind. Hier-
von ausgenommen sind die nordwestlichen Bereiche mit den geplanten Ausgleichsflächen und der 
Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad, die Bereiche der Seeverlagerung im Nordosten sowie der große 
Quartierspark im Zentrum. 
Es ist gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB kein Ausgleich erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor 
der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Demnach bereitet die Überplanung 
von bereits vorhandenen überbauten und versiegelten Flächen (wie z.  B. Gebäude- und vollversie-
gelte Wegeflächen) keinen ausgleichspflichtigen Eingriff vor. 
Alle übrigen Flächen, die eine Überplanung im Sinne eines Eingriffes erfahren, gehören zum aus-
gleichspflichtigen Eingriffsbereich. Ausgenommen davon sind die vorhandenen Grünstrukturen, die 
erhalten oder aufgewertet werden. Bereiche, die eine Aufwertung erfahren, fließen als Ausgleich in 
die Bilanzierung ein. Flächen, deren Strukturen erhalten werden, durchlaufen die Bilanz mit ei nem 
Null-Wert. Des Weiteren gibt es Flächen im Plangebiet, welchen im Zuge der Überplanung zwar eine 
Veränderung in der Biotopstruktur widerfährt, deren Biotopwert sich dabei aber nicht verändert. Es 
findet also weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung statt. Hier handelt es sich um Flä-
chen, die eine Umwandlung erfahren. Diese Flächen durchlaufen die Bilanz ebenfalls mit einem Null-
Wert. 
6.12.5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft, Ausgleichsmaßnahmen 
Die Überplanung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erfordert einen gleichwertigen Aus-
gleich. Die Bewertung erfolgt anhand  des Biotopwertverfahrens von Ludwig/Sporbeck mit weiterer 
Differenzierung der von Ludwig/Sporbeck formulierten Biotoptypen durch den sogenannten Köln-
Code. 
Die Bewertung ergibt für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Plangebiets im Bestand (Ist-
Zustand) eine ökologische Wertigkeit von 4.250.894 Biotopwert-Punkten (BW-Punkte). Der ermittelte 
Wert des Planzustands (Soll-Zustand) für die ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche beläuft sich auf 
4.606.792 BW-Punkte. Somit ergibt sich, dass der Eingriff nach Umsetzung der Planung inklusive 
der Aufwertungen und Ausgleichsmaßnahmen vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden kann. 
Es verbleibt ein Kompensationsüberschuss von 355.898 BW-Punkten. 
Neben den Aufwertungen werden zur Kompensation des Eingriffs innerhalb des ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereiches folgende Ausgleichsflächen herangezogen: 
- A1: Anpflanzen bzw. Anlegen von Strauchgruppen (BB1/GH51), einem naturnahen Laubwald 
mit Saumstrukturen  (AQ1/GH812, BD51/GH4431) , Gehöl zstreifen an Lärmschutzwällen  
(BD71/BR133131), Trespen- Halbtrockenrasen (DD2/NB622, HC6 /BR3132) und Grasflur

82 
 
(HH7/BR132) innerhalb der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage als Ausgleichsfläche West 
–.  
- A2: Anpflanzen bzw. Anlegen einer extensiven Weide (EB11/LW42111) mit einer Streuobst-
wiese mit Hochstämmen (HK21/LW331) sowie mit mittel- bis großkronigen Bäumen 
(BF31/GH741) und einer Grasflur (HH7/BR132) innerhalb der westlichen öffentlichen Grün-
fläche – Ausgleichsfläche -.  
- A3: Anpflanzen bzw. Anlegen einer Glatthaferwiese (EA1/LW41111), von Strauchgruppen 
(BB1/GH51) und mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) innerhalb der westlichen 
öffentlichen Grünfläche – Ausgleichsfläche -.  
- A4: Anlegen einer naturnahen Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad (HM1.1/PA112) mit Anpflan-
zen einer Glatthafterwiese (EA1/LW41111) mit mindestens 35 Obstbäumen ( BF51/GH743) 
innerhalb der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad -.  
- A5: Anpflanzen bzw. Anlegen eines Laubholzforstes ( AX11/GH3131) innerhalb der öffentli-
chen Grünfläche – Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost –.  
- A6: Anpflanzen bzw. Anlegen von Gehölzstreifen an Lärmschutzwällen (BD71/BR133131), 
von Strauchgruppen (BB1/GH51) sowie das Anlegen einer Grasflur (HH7/BR132) innerhalb 
der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage als Ausgleichsfläche Ost –. 
- A7: Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage (HM1/PA112) mit mindestens 200 mittel- bis 
großkronigen Bäumen (BF31/GH741) und Rasen (HH7/BR132) innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche – Parkanlage mit Retentionsfläche –.  
- A8: Anpflanzen bzw. Anlegen einer Parkanlage mit mindestens 17 mittel - bis großkronigen 
Bäumen (BF31/GH741) und Rasen (HH7/BR132) innerhalb der öffentlichen Grünfläche – 
Parkanlage –. 
Die in den textlichen Festsetzungen angegebenen Flächengrößen bzw. angegebene Anzahl der zu 
pflanzenden Bäume gehen auf das vorliegende Freiraumkonzept zurück, welches auch die Ansprü-
che an den notwendigen ökologischen Ausgleich berücksichtigt. Die ebenfalls in den textlichen Fest-
setzungen angegebenen Prozente beziehen sich jeweils auf die festgesetzte Ausgleichsfläche, z. B. 
A1 (Flächen-Prozent).  
Ausgleichsflächen aus rechtskräftigen Bebauungsplänen im Plangebiet 
Im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfs Nr. 66389/03 mit dem 
Arbeitstitel: „Rondorf Nord-West“ in Köln Rondorf werden Ausgleichsflächen aus den nachstehenden 
rechtskräftigen Bebauungsplänen überplant: 
- Bebauungsplans Nr. 66380/03 Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-Rondorf 
- Bebauungsplans Nr. 66382/02 Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in Köln-Rondorf 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird in diese Ausgleichsflächen eingegriffen. Daraus resul-
tiert die Verpflichtung, die Eingriffe in diese Flächen im Rahmen der Eingriffsregelung zu kompensie-
ren. Dabei ist die Aufwertung des ursprünglich geplanten Ausgleichs 1:1 an anderer Stelle auszuglei-
chen. Diese Verlagerung des in einem anderen Planverfahren festgesetzten Ausgleichs ist nicht Ge-
genstand einer erneuten Abwägung. Im aktuellen Planverfahren ist die Fläche im Bestand zu bewer-
ten, welche hier in die Abwägung eingeht. Dieser sog. „doppelte Ausgleich“ besteht also einerseits in 
der zu verlagernden Aufwertung durch die zu überplanende Ausgleichsfläche und andererseits in der 
Bilanzierung des heutigen Bestandes zur zukünftigen Planung. 
Der Kompensationsbedarf des nicht abwägbaren Ausgleichsumfangs für diese beiden oben genann-
ten rechtsverbindlichen Bebauungspläne beläuft sich zusammen auf 118.317 BW-Punkte. Somit 
ergibt sich bei einem derzeitigen Kompensationsüberschuss von 355.898 BW-Punkten nach Abzug 
des nicht abwägbaren Ausgleichsumfangs durch Eingriff in festgesetzte Ausg leichsflächen anderer 
Bebauungspläne ein Biotopwert-Überschuss von insgesamt 237.581 BW-Punkten.

83 
 
Zuweisung von Kompensationsflächen 
Im Geltungsbereich des hier zu betrachtenden Bebauungsplanes befinden sich, wie im vorstehenden 
Kapitel bereits dargestellt, Ausgleichsflächen aus den Bebauungsplänen Nr. 66380/03 Arbeitstitel: 
Husarenstraße in Köln-Rondorf sowie Nr. 66382/02 Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in 
Köln-Rondorf. Bei Umsetzung des hier zu bewertenden Bebauungsplanes wird in diese Ausgleichs-
flächen eingegriffen. Demnach sind die Eingriffe im Rahmen der Eingriffsregelung zu kompensieren 
und der Verlust der Ausgleichsflächen somit „doppelt“ zu kompensieren (Ausgleich des überplanten 
Ausgleichs). Das bedeutet, dass die Aufwertung des in dem anderen Bebauungsplan geplanten Aus-
gleichs, nun an anderer Stelle ausgeglichen werden muss. Diese Verlagerung des in einem anderen 
Planverfahren festgesetzten Ausgleichs ist nicht Gegenstand einer erneuten Abwägung. Des Weite-
ren ist die Fläche im Bestand zu bewerten. Diese Bewertung (Fläche wird bewertet, wie sie ist, ohne 
Ausgleich) fließt dann in die Abwägung mit ein.  Der „doppelte Ausgleich“ besteht also einerseits in 
der zu verlagernden Aufwertung und andererseits in der Bilanzierung des heutigen Ist-Zustands. Dies 
ist bei den dargestellten Werten im vorstehenden Kapitel 6.12.5 bereits berücksichtigt.  
Der verlagerte Ausgleich soll vom Ausgleich der Eingriffe dieses Bebauungsplans separat geführt 
und den ursprünglichen Eingriffen aus den bereits in Kraft getretenen Bebauungsplänen zugeordnet 
werden können. Daher erfolgen nachstehende Zuordnungsfestsetzungen: 
- Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB werden die geplanten Ausgleichsflächen A3.3, A3.4 und 
A5.1 den aufgrund des Bebauungsplans Nr. 66380/03 Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-
Rondorf auftretenden Eingriffen zugeordnet. Die Ausgleichsfläche A3.3 ersetzt vollständig die 
Ausgleichsfläche M2 des genannten Bebauungsplans, die Ausgleichsfläche A3.4 ersetzt voll-
ständig die Ausgleichsfläche M3 des genannten Bebauungsplans, und die Ausgleichsfläche 
A5.1 ersetzt vollständig den durch den Bebauungsplan betroffenen Teilbereich (2.086 qm) 
der Ausgleichsfläche M6 des genannten Bebauungsplans. 
- Gemäß § 9 Absatz  1a Satz 2 BauGB wird  die Ausgleichsfläche A3.5 den aufgrund des Be-
bauungsplans Nr. 66382/02 Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in Köln -Rondorf 
auftretenden Eingriffen zugeordnet. Die Ausgleichsfläche A3.5 ersetzt vollständig den durch 
den Bebauungsplan betroffenen Teilbereich (7.240 m²) der Ausgleichsfläche des genannten 
Bebauungsplanes.  
Die den vorgenannten rechtsverbindlichen Bebauungsplänen entnommenen Maßnahmenflächen 
entsprechen somit nun den im aktuellen Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West zugeordneten 
Ausgleichsflächen A3.3, A3.4, A3.5 sowie A5.1. Diese sind innerhalb der Planzeichnung verortet und 
somit eindeutig definiert.  
Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, besteht ein Biotopwert-Überschuss von ins-
gesamt 237.581 BW-Punkten. Um diesen Überschuss für zukünftige Bauleitplanverfahren verwen-
den zu können, sind im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages die Flächen bzw. Maß-
nahmen dargestellt, welche für den Ausgleich der Eingriffe aufgrund des vorliegenden Bebauungs-
plans heranzuziehen sind. Diese sind im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, Plan Nr. 2 mit 
„Grenze Zuordnung Ausgleichsumfang –  den verursachten Eingriffen des Bebauungsplanes durch 
den Vorhabenträger“ genau definiert. 
Fazit: 
Unter Berücksichtigung aller Flächen bzw. Maßnahmen, die gemäß des  Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrags zu einer ökologischen Aufwertung führen, werden fast alle Ausgleichsflächen für den 
Ausgleich der Eingriffe durch den vorliegenden Bebauungsplan herangezogen. 
Ausnahmen bilden die Ausgleichsflächen A3.3, A3.4, A3.5 sowie A5.1, welche als Zuordnungsfest-
setzungen für die vorgenannten rechtverbindlichen Bebauungspläne stehen. 
Die Ausgleichsflächen A2.2, A3.1 und A3.6 werden für den Ausgleich des vorliegenden Bebauungs-
plans nicht benötigt. Ausschließlich für diese Ausgleichsflächen erfolgt keine Zuordnung. Diese Aus-

84 
 
gleichsflächen A2.2, A3.1 und A3.6 stehen demnach noch für zukünftige externe Ausgleichsmaßnah-
men anderer Bauleitplanverfahren zur Verfügung. Ein entsprechender Hinweis wird auf die Planur-
kunde übernommen.  
6.12.6. Waldausgleich 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich Waldflächen im Sinne des § 2 Bundeswald-
gesetz. Hierbei handelt es sich um Restbestände der Einfassung des inzwischen verlagerten Gal-
genbergsees und zu einem kleineren Anteil dem Gehölzgürtel entlang der Bundesautobahn A4. 
Durch die Planung w erden diese Waldflächen in Anspruch genommen, einer anderen Nutzung zu-
geführt und damit nach § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) umgewandelt. Für den entstehenden 
Waldflächenverlust ist daher ein forstrechtlicher Ausgleich zu erbringen. 
Durch die festgesetzten Erstaufforstungen im Plangebiet innerhalb der Flächen A5.2 sowie in Teilen 
der Flächen A1 und M4 können insgesamt circa 1,14 ha Waldflächen geschaffen werden. Ein Aus-
gleich im Flächenverhältnis 1:1 ist somit im Plangebiet gesichert. Durch die Verlegung des Galgen-
bergsees und die Bepflanzung der Böschungsbereiche kam es im Zuge des Planfeststellungsverfah-
rens im selben Planungsraum zu einer Waldmehrung von 1,79 ha. Ohne die Verlagerung des Gal-
genbergsees kann der Bebauungsplan nicht umgesetzt werden, so dass die bereits umgesetzte See-
verlagerung in ursächlichem Zusammenhang zur Realisierung des Bebauungsplanes steht und die 
Flächen nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Im gesamten Planbereich der 
beiden verbundenen Vorhaben entsteht somit ein Waldbestand von ca. 2,93 ha (Ausgleichsverhältnis 
1:2,61). 
6.12.7. Klimaschutz / Anpassung an den Klimawandel 
Das Plangebiet ist klimatisch nur sehr wenig vorbelastet, da der Anteil an Versiegelung und Bebau-
ung im Bestand sehr gering ist. Nach der Klimafunktionskarte der Stadt Köln ist das Plangebiet über-
wiegend als „Freilandklima I“ ausgewiesen. Der Galgenbergsee ist dem Klimatoptyp „Gewässer-
klima“ zugeordnet, dessen Flächen thermisch ausgleichend wirken, eine hohe Feuchtigkeit aufwei-
sen und windoffen sind. Lediglich der bebaute, äußerste Süden des Plangebiets ist dem Klimatoptyp 
„Stadtklima II“ zugeordnet. 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein „Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf -
Nordwest in Köln Rondorf“ durch die Peutz Consult GmbH (Stand: 30.07.2021) erstellt, um aufzuzei-
gen, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmungen und die 
sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den angrenzenden Wohnquartieren hat. 
Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Umweltbericht detailliert und hier zusammenfassend er-
läutert:  
Bei Umsetzung des geplanten Bauvorhabens werden in dem Klimagutachten insgesamt folgende 
Erkenntnisse hinsichtlich der prognostizierten Wärmebelastung formuliert: 
- In den nachmittäglichen Zeiten der größten Hitzebelastung führt das Planvorhaben innerhalb 
der Plangebietsgrenzen und teilweise auch in den angrenzenden bebauten Bereichen zu 
einer leichten Abkühlung. Dieser Effekt ist vor allem auf die Verschattung der neuen Gebäude 
und Bäume zurück zuführen. Die prognostizierte Abkühlung dringt bei westlichen 
Windrichtungen bis zu 300 m in die angrenzende Wohnbebauung von Rondorf ein. 
- Veränderungen der bioklimatischen Belastungssituation ausgedrückt durch den 
PET-Wert (physiologisch äquivalente Temperatur - physiological equivalent 
temperature – der PET -Wert beschreibt das thermische Empfinden bei 
wechselnden Umgebungsbedingungen) beschränken sich auf das Plangebiet.  
- Allerdings entstehen innerhalb des Plangebietes in Bereichen mit un günstigen 
Belüftungsverhältnissen (Innenbereiche des Geschosswohnungsbaus) HotSpots 
mit starker nachmittäglicher Hitzebelastung. Durch die verbindliche Festsetzung 
zur Anpflanzung von mindestens zwei Bäumen in den WA2 und WA3 Baufeldern 
soll eine Verbesserung  der K limabedingungen geschaffen werden. Im 
Innenbereich des im SO festgesetzten Gebäudes, das aufgrund seiner allseitigen

85 
 
Umschlossenheit überdurchschnittlich betroffen ist, soll die Vorgabe zur 
Fassadenbegrünung günstige Klimabedingungen schaffen. 
- Abends und nachts resultieren aus dem Planvorhaben Erwärmungen, die bei westlichen 
Anströmungen auch die angrenzenden Siedlungsbereiche von Rondorf betreffen. Bei den 
nachts und hier insbesondere in den späten Nachtstunden deutlich häufiger auftretenden 
südöstlichen A nströmungen sind von den Erwärmungen hingegen keine Bereiche mit 
sensiblen Nutzungen außerhalb des Plangebietes betroffen. Die Erwärmung resultiert aus 
den im Tagesverlauf aufgeheizten Gebäuden und versiegelten Flächen, die die gespeicherte 
Wärme nach Sonnenuntergang an die Umgebung abgeben, während unversiegelte 
Ackerflächen im Bestand deutlich effektiver auskühlen.  
- Temperaturerhöhungen von bis zu 0,2° C sind bei westlichen Windrichtungen maximal bis zu 
einer Entfernung von 300 m östlich des Planvorhabens  nachzuweisen. Der Großteil der 
Siedlungsfläche von Rondorf wird daher nicht von nächtlichen Temperaturerhöhungen 
betroffen sein.  
- Stärkere Temperaturerhöhungen von bis zu 0,8° C werden an den direkt an das Plangebiet 
angrenzenden Gebäuden des Weißdornwegs  aufgrund der Verlagerung des kühlenden 
Galgenbergsees prognostiziert. Trotz des relativ starken Temperaturanstiegs wird sich hier 
ein Temperaturniveau wie in den bebauten Bereichen des Plangebiets sowie in einem 
Großteil der bestehenden Siedlungsfläche von Rondorf einstellen. Die Ausbildung einer aus 
der Umgebung herausstechenden Hitzeinsel im Bereich des Weißdornwegs kann daher 
ausgeschlossen werden.  
- Die Auswirkungen auf die Durchlüftungssituation beschränken sich weitestgehend auf das 
Plangebiet. Signifikante Verschlechterungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse 
nicht festzustellen.  
Um die positive klimatische Bestandssituation auch bei Umsetzung der Planung weitestgehend zu 
erhalten, wurden im städtebaulichen Konzept zahlreiche Maßnahmen eingeplant . Hierzu gehören 
insbesondere die Planung eines großen öffentlichen Grünzuges, weitere öffentliche und private Grün-
flächen, Ausgleichsflächen sowie die Festsetzungen der anzupflanzenden Bäume innerhalb der Stra-
ßen und Bauflächen und Fassadenbegrünungen.  
Aufgrund der Ergebnisse des Klimagutachtens wurden zusätzlich zum Erhalt der klimatischen Situa-
tion folgende Maßnahmen entwickelt und folgende Festsetzungen getroffen: 
- Ergänzungen von verbindlichen Baumpflanzungen auf den Freiflächen der Schulen, in den 
Innenhöfen des geplanten Geschosswohnungsbaus, im Innenhof des Nahversorgers sowie 
im allgemeinen Wohngebiet WA4, wodurch eine spürbare Reduzierung der nachmittäglichen 
Hitzebelastung in diesen Bereichen erzielt werden soll.   
- Umfangreiche Festsetzung der intensiven Dachbegrünung auf Flachdächern. Zur Erhöhung 
des Anteils intensiv begrünter Dachflächen durch Flachdachvorgaben für alle Häuser entlang 
der nördlichen Erschließung und der Stadtbahntrasse mit Ausnahme der aus gestalterischen 
Gründen festgelegten Satteldachbereiche  
- Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf Garagen und ggf. unter 
Photovoltaikanlagen 
- Fassadenbegrünung von geschlossenen Wandteilen von Gebäuden innerhalb der 
festgesetzten Gemeinbedarfsflächen, die insbesondere im Nordosten des Plangebietes 
kühlende Wirkung entfalten. 
- Fassadenbegrünung im Innenhof des Sondergebietes   
Sämtliche Begrünungsmaßnahmen dienen der Reduzierung der durch die Bebauung hervorrufenden 
klimatischen Veränderungen (hier insbesondere die Wärmebelastung).

86 
 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Umsetzung der Planung es bei der Bestands-
bebauung bei Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und Landschafts-
planung es zu keinen signifikanten Temperaturveränderungen kommt. Ebenfalls sind keine wesent-
lichen Änderungen bei der Durchlüftungssituation zu erkennen.  
Weitere Maßnahmen zum Klimaschutz sind dem Kapitel 5.2.3 `Klimaschutz/ Energiekonzept` zu ent-
nehmen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Energiekonzept erstellt. Die Umset-
zung dieses Konzeptes fördert die Nutzung erneuerbarer Energien und trägt somit ebenfalls wesent-
lich zum Klimaschutz bei. 
 
6.13. Altstandort, Boden 
Altlasten 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die Ingenieurgesellschafft Mull & Partner 
eine „Nutzungs- und Planungsorientierte Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen 
im gesamten Plangebiet Rondorf Nord-West“ erarbeitet (Stand: 07.01.2021).  
Im Plangebiet liegen drei Altlastenverdachtsflächen: 
• Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ (im Bereich des Galgenbergsees) 
• Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3-5“,  
• Nr. 20602 „Kapellenstraße“.  
Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 liegt überwiegend innerhalb des Plangebietes (im Bereich 
des Galgenbergsees). Die Altlastenverdachtsflächen Nr. 20407 und Nr. 20602 liegen nur mit sehr 
geringen Teilen innerhalb des Plangebietes. Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20404 „Rondorf, Weiß-
dornweg“ grenzt im Norden an die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20601 an, liegt dabei jedoch außer-
halb des Plangebiets. 
Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen attestiert das Gut-
achten zur Gefährdungsabschätzung, dass auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der 
Altlastenverdacht für die zu betrachtenden Altablagerungen nicht bestätigt werden konnte. Sanie-
rungspflichten bestehen somit für diese Verdachtsflächen nicht. Daher konnte auch auf eine Kenn-
zeichnung im Plan verzichtet werden.  
Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist gemäß der Auskunft des Umwelt - und Verbraucher-
schutzamtes der Stadt Köln der Altlastenverdacht ausgeräumt, da sich hier offenbar nie eine Altab-
lagerung befand.  
Bezüglich der abfalltechnischen Beurteilung ist anzumerken, dass das untersuchte Material gemäß 
den vorliegenden chemischen Analysen den Anforderungen für eine Z 0 / Z 0* Einstufung nach LAGA 
TR Boden (2004) genügt. Für Z 0 Material (MP -01) ist der uneingeschränkte Einbau bzw. die Ver-
wertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen zugelassen. Material der Güte Z 0* 
(MP-02, MP-03 und MP-04) ist für die Verfüllung von Abgrabungen unter Einhaltung bestimmter Be-
dingungen nach LAGA TR Boden (2004) geeignet. Gegebenenfalls geplante Erdarbeiten sollten im 
Hinblick auf eine fachgerechte Separation und ordnungsgemäße Deklaration der Aushubmassen un-
ter gutachterlicher Begleitung ausgeführt werden. Die dann anfallenden Aushubmassen sind gemäß 
einer begleitenden Deklarationsanalytik einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzufüh-
ren. Entsprechende Auflagen erfolgen im Rahmen der Baugenehmigung gemäß den gesetzlichen 
Regelungen. 
Boden 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Bodenschutzkonzept durch die Mull & Partner 
Ingenieurgesellschaft erarbeitet (Stand: 30.03.2023). Dieses basiert auf eine ebenfalls in diesem Bo-
denschutzkonzept dargestellte Bodenfunktionsbewertung (Stand: 20.04.2021). Im gesamten Plange-
biet wurden dabei insgesamt sechs ver schiedene Bodentypen kartiert (Braunerde, Braunerden-Pa-
rarendzina, Pararendzina, Gley-Pararendzina, Braunerde-Parabraunerde und Kolluvium-Braunerde). 
Dabei stellt die Braunerde mit 92 % den vorherrschenden Bodentyp dar.

87 
 
Zusammenfassend wird gutachterlich bewertet, dass der Grad der Bodenfunktionserfüllung „Gesamt“ 
für das Plangebiet überwiegend als „hoch“ eingestuft wird. Des Weiteren führt die Bodenfunktions-
bewertung aus, dass im Plangebiet keine „sehr schützenswerten Standorte“ vorhanden sind, die für 
eine Bebauung als ungeeignet zu bewerten wären. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet ver-
breitet eine hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszuglei-
chen gilt. 
Grundsätzlich geht mit der Umsetzung des Planungskonzeptes eine Beeinträchtigung der Boden-
funktionen der bislang unversiegelten und landwirtschaftlich genutzten Bereiche einher. Eine Vielzahl 
der zu erwartenden Beeinträchtigungen lässt sich jedoch mithilfe der im Konzept dargestellten Bo-
denschutzmaßnahmen (insbesondere Ausweisung von Tabuflächen, Lage und Dimensionierung der 
Baubedarfsflächen, Baufeldfreimachung bzw. - vorbereitung, Errichtung von Bodenzwischenlage-
rungsflächen, Anlage von Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen, Anforderungen an die Be-
fahrung und die Durchführung von Erdarbeiten,  Anforderungen an die Verwertung des Bodenmate-
rials) vermeiden bzw. vermindern. Dies betrifft insbesondere die Baubedarfsflächen (Baustraße, 
Baustelleneinrichtungs-Fläche, Zwischenlagerungsflächen). Zusätzlich lässt sich auch die Verdich-
tungsgefahr innerhalb der Abgrabungsfläche durch die geplanten Bodenschutzmaßnahmen minimie-
ren. 
Im Bereich der Aushubflächen für die Baukörper und  Erschließungsstraßen zu einem vorhabenbe-
dingt unvermeidbaren Verlust von Böden und ihrer Funktionen. Dieser bedarf einer entsprechenden 
Kompensation. Hierfür wurde im Rahmen des Bebauungsplanerfahrens ebenfalls durch die Mull & 
Partner Ingenieurgesellschaft ein Bodenkompensationskonzept (Stand: 31.03.2023) erstellt. Insbe-
sondere die Abgrabun g der Böden stellt einen intensiven, unvermeidbaren Eingriff dar, der  einen 
Verlust von natürlich gewachsenem Boden mit verbreitet „hoher Bodenfunktionserfüllung“ bedeutet. 
Das Bodenkompensationskonzept ermittelt gemäß dem Steinfurter Modell den vorhabenbedingten 
Kompensationsbedarf auf rund 129,4 ha-Wertpunkte. Zuzüglich eines verbliebenen Kompensations-
bedarfs aus der Realisierung der Seeverlegung von 0,8 ha-  Wertpunkten ergibt sich ein Gesamt-
Kompensationsbedarf von 130,2 ha-Wertpunkten. 
Daher sollen Bodenkompensationsmaßnahmen innerhalb als auch außerhalb des Eingriffsraums re-
alisiert werden. Zu Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Eingriffsraums zählen die Anlage einer 
Parkanlage, die intensive und extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude und Gara-
gen sowie die Herstellung von Versickerungselementen innerhalb der  Verkehrsflächen sowie Stra-
ßenbegleitgrün. Wesentlich sind jedoch die Bodenverbesserungen, die mit der Realisierung der groß-
flächigen naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen im Norden des Plangebietes einhergehen. Auch 
die Umsetzung der CEF-Maßnahmen für die Ersatzhabitate der Feldlerchen auf drei Standorten au-
ßerhalb des Plangebietes bedeutet für diese Flächen eine deutliche Bodenverbesserung. Diese Flä-
chen werden aufgrund von Nutzungsextensivierung landwirtschaftlicher Flächen als schutzgutüber-
greifende Kompensationsmaßnahmen gewertet. 
Insgesamt führen die Kompensationsmaßnahmen zu einer Kompensation von 132,01 ha-Wertpunk-
ten. Der durch die Eingriffe entstehende Gesamt -Kompensationsbedarf von 130,2 ha-Wertpunkten 
(inkl. verbliebener Kompensationsbedarf Seeverlegung) kann demnach durch die Summe der Kom-
pensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Eingriffsfläche ausgeglichen werden. Es ist so-
gar ein geringer Kompensationsüberschuss von 1,81 ha-Wertpunkten zu verzeichnen. 
Bezüglich detaillierterer Aussagen wird auf das Kapitel 7.5.4 verwiesen 
 
6.14. 
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan sollen örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzun-
gen gemäß § 89 Absatz 1 Nr. 1 und 5 sowie Absatz  2 BauO NRW) erlassen werden. Diese dienen 
dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen.  
Die Festsetzungen basieren insbesondere auf dem durch das Büro `West 8 urban design & lands-
cape architecture b.v. `  erarbeitete Gestaltungshandbuch zum Bebauungsplan Rondorf Nord -West

88 
 
(06.04.2023). In dem Gestaltungshandbuch werden Regelungen zur Dachform / Dachneigung / First-
richtung / Dachaufbauten, zu Gebäudefassaden, zu Vorgärten, zu Balkonen und Loggien, zur Ein-
friedung, zu Werbeanlagen, zu Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen sowie zu Nicht -Vollge-
schossen getroffen.  
6.14.1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen be-
stimmt. Innerhalb des gesamten Plangebietes sind mit Ausnahme des sogenannten Hofes der Fami-
lie (allgemeines Wohngebiet nordwestlich der Retentionsfläche 3) ausschließlich Flachdächer oder 
Satteldächer zulässig.  
Aus stadtgestalterischen Gründen werden Bereiche festgesetzt, in welchen Gebäude mit ausschließ-
lich Satteldächer oder Flachdach zulässig sind. Mit der Festsetzung der Flachdächer soll eine hohe 
Anzahl an Dachbegrünung ermöglicht werden. In den übrigen  Bereichen sind beide Dachformen - 
Flachdach oder Satteldach – möglich, um auch eine flexible Architekturlandschaft zu gewährleisten. 
Die Festsetzung der Satteldächer mit geneigten Dach flächen von 39 - 45 Grad mit gleichseitigen 
Schenkeln und festgelegter Hauptfirstrichtung soll darüber hinaus ein geordnetes Stadtbild sicherzu-
stellen. Des Weiteren wird aus stadtgestalterischen Gründen festgesetzt, dass bei Doppelhäusern 
beide Doppelhaushälften mit der gleichen Dachform und der gleichen Dachneigung  auszuführen 
sind. Bei Gebäuden mit der Festsetzung eines Flachdaches ist eine Dachneigung bis maximal 5 Grad 
zulässig. Die Attiken eines Gebäudes müssen dabei die gleiche Höhe in Meter ü. NHN aufweisen.  
6.14.2. Gebäudefassaden 
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind teilweise Hausgruppen bis 75,0 m zulässig, 
wobei festgesetzt wird, dass eine Hausgruppe nur für bis zu fünf aneinandergrenzende Häuser den 
gleichen sich wiederholenden Fassadenentwurf bezüglich Farbe, Gliederung und First - (bei Sattel-
dächern) bzw. Attikahöhe (bei Flachdächern) aufweisen darf. 
Auch die Festsetzungen zu den Fassadenmaterialien sowie die Festsetzung, dass Rampen von Tief-
garagen ausschließlich innerhalb der Gebäude zulässig sind, dienen der Sicherung eines angemes-
senen Erscheinungsbildes der zukünftigen Gebäude.  
6.14.3. Vorgärten 
Die Bereiche zwischen den geplanten Gebäudefassaden und den öffentlichen Erschließungsstraßen 
(als Vorgärten definiert) sollen zukünftig insbesondere zu einem begrünten Stadtbild beitragen. Aus 
diesem Grund wird festgesetzt, dass die zeichnerisch festgesetzten Vorgartenbereiche vollständig 
zu begrünen sind. Davon ausgenommen sind auf max. 40 % der Fläche je Grundstück die notwen-
digen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder  und 
Sonderfahrrädern sowie Abfallbehälter. Unter Sonderfahrräder sind insbesondere auch E-Bikes, Las-
tenräder zu verstehen Die Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müll-
boxen einzuhausen und mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen 
können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden.  In Einfriedungen integrierte Mül lboxen 
dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Auch diese Festsetzung zur Einhausung der Müll-
boxen dient dazu, ein begrüntes Erscheinungsbild zu sichern. Um ein einheitliches Bild zu erzeugen, 
ist bei der Pflanzung einer Hecke diese bei zusammenhängenden Hauseinheiten (Doppelhaus, 
Hausgruppen, Geschosswohnungsbau) durchgängig zu gestalten und darf nur für die notwendigen 
Hauszugänge bzw. Zufahrten unterbrochen werden. 
6.14.4. Balkone / Loggien 
Eine gestalterisch ansprechende Integration von weit vorstehenden Balkonplatten bleibt eine Her-
ausforderung und entspricht im Ergebnis selten dem gewünschten Erscheinungsbild für die Außen-
kanten von Baufeldern.  
Vor diesem Hintergrund sind in den allgemeinen Wohngebieten sowie im Sondergebiet (SO) auf den 
dem öffentlichen Raum zugewandten Gebäudeseiten (Vorgartenzonen) nur Auskragungen einzelner

89 
 
Gebäudeteile von maximal 0,5 m zulässig. Private Freiflächen mit einer üblichen Tiefe von beispiels-
weise 2,5 m bis 3,0 m können an diesen Seiten als Loggien, bzw. eingezogene B alkone ausgeführt 
werden.  
Im Sondergebiet (SO) sind entlang der Fassaden, welche an die Verkehrsfläche besonderer Zweck-
bestimmung Mischverkehrsfläche 1 und 2 sowie an die mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) fest-
gesetzten Flächen angrenzen, Balkone unzulässig. Hiermit soll eine Auskragung auf öffentliche Ver-
kehrsflächen bzw. öffentlich zugängliche Flächen ausgeschlossen und in den oberen Geschossen 
ein ruhiges Erscheinungsbild gesichert werden.  
6.14.5. Einfriedungen 
Die Festsetzungen bezüglich der Einfriedungen sollen wie bereits die Festsetzungen zu den Vorgar-
tenbereichen zu einem begrünten städtebaulichen Erscheinungsbild beitragen.  
6.14.6. Werbeanlagen 
Innerhalb des Sondergebietes sind Einzelhandelsbetriebe sowie weitere gewerbliche Betriebe zuläs-
sig, mit welchen in der Regel Werbeanlagen einhergehen. Um den stadträumlich wichtigen Bereich 
des gesamten zukünftigen Quartiersplatzes nicht mit Werbeanlagen zu überlasten, werden Festset-
zungen zur Regulierung der Werbeanlagen getroffen, welche den zukünftigen Betrieben jedoch Wer-
bung in einem angemessenen Rahmen ermöglichen.  
6.14.7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig sind. In den all-
gemeinen Wohngebieten sind Mobilfunkanlagen auf dem Dach nicht zulässig. Die Festsetzungen 
dienen ebenfalls der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers. In-
nerhalb der Flächen für Gemeinbedarf sowie dem Sondergebiet sind demnach Mobilf unkanlagen 
zulässig. Hiermit sollen insbesondere Möglichkeiten für 5G-Antennen aufrechterhalten werden.  
 
6.15. 
Nachrichtliche Übernahmen 
Neben der nachrichtlichen Übernahme der vom Planfeststellungsbeschluss zur Teilverlegung des 
Galgenbergsees umfassten Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen (siehe Kapitel 6.10) erfol-
gen nachrichtliche Übernahmen zum Wasserschutz (Wasserschutzzone sowie Hochwasser -Risiko-
gebiet). 
6.15.1. Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der festgesetzten Wasserschutzzone III des  Wasserwerkes Köln-
Hochkirchen. Die Anforderungen an das Bauen innerhalb der Wasserschutzzonen sind demnach zu 
beachten. 
6.15.2. Hochwasser Risikogebiet des Rheines 
Das Plangebiet liegt in Teilen (siehe Planzeichnung) im Hochwasser -Risikogebiet des Rheines im 
Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Um zukünftige Bauherren auf dieses hin-
zuweisen, erfolgt eine nachrichtliche Übernahme. 
 
6.16. Auswirkungen der Planung 
In den nachstehenden Ausführungen werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung erläutert. 
Die Auswirkungen auf die Umweltbelange Artenschutz, Bodenfunktion und Altlasten werden im Rah-
men des Umweltberichtes beschrieben und hier nicht erneut aufgeführt.  Bezüglich dieser Themen 
wird demnach auf den Umweltbericht verwiesen.

90 
 
6.16.1. Gemeinbedarf 
Die neuen Wohneinheiten im Plangebiet führen gemäß den Berechnungen des Amtes für integrierte 
Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung zu einem Bedarf von insgesamt 19 neuen Kita-Zügen. 
Der Flächenbedarf wird im Plangebiet für 20 Kindertagesstätten über entsprechende Festsetzungen 
bereitgestellt und über den städtebaulichen Vertrag gesichert.  
Des Weiteren meldet das Amt einen Bedarf von mindestens 15.000 qm Grundstücksfläche für insge-
samt sechs Züge für notwendige Grundschulplätze an. Auch diese Flächen werden im Bebauungs-
plan gesichert.  
Für den Stadtbezirk Rodenkirchen besteht darüber hinaus ein Bedarf für den Neubau einer weiter-
führenden Schule mit einer G rundstücksgröße von 25.000 qm . Dieser Bedarf ergibt sich aus dem 
Neubaugebiet und dem Bestand.  Im Plangebiet wird die benötigte Schulgrundstücksf läche aus-
kömmlich zur Verfügung gestellt.  
Somit können die vom Plangebiet hervorgerufenen Bedarfe durch die Fe stsetzungen gedeckt wer-
den.   
Des Weiteren werden Möglichkeiten für die Erweiterung der Sportplätze der St. George`s School 
geschaffen  
6.16.2. Einzelhandel 
Vor dem Hintergrund der aktuell unterdurchschnittlichen Ausstattung mit Nahversorgungsangeboten 
innerhalb des Stadtteils Rondorf und der im Zuge der Neubautätigkeiten wachsenden Einwohnerzah-
len ist eine städtebaulich verträgliche Ausweitung im Segment Nahrungs - und Genussmittel sowie 
Drogerie- und Parfümeriewaren durch die Ansiedlung einer Standortkombination v on Lebensmittel-
vollsortimenter und Drogeriefachmarkt wünschenswert. Verstärkt wird der Bedarf auch dadurch, weil 
die bestehenden Lebensmittelmärkte nur unterdurchschnittlich große Betriebseinheiten aufweisen 
und seit dem Rückzug des ehemaligen ansässigen Drogeriemarktes im Einzugsgebiet kein Droge-
riefachmarkt mehr ansässig ist. Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass ein bedeutender Teil der 
nahversorgungsrelevanten Kaufkraft aus dem Stadtteil Rondorf abfließt.  
Der Zentrale Versorgungsbereich von Rondorf weist zwar nur einen begrenzten Besatz mit nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten und eine mäßige Konzentration von Einzelhandelsbetrieben auf. 
Jedoch werden die wesentlichen nahversorgungsrelevanten Angebote (Lebensmittel, inkl. Backwa-
ren und Fleischwaren, Schreibwaren, Zeitschriften, Apothekenwaren) sowie ergänzende Bedarfe 
(z. B. Optik) abgedeckt und durch weitere dienstleistungs - und gastronomiebezogene Angebote 
(z. B. Post, Friseur, Banken) ergänzt, sodass das Nahversorgungszentrum Rondorf wei terhin den 
Mindestanforderungen an einen Zentralen Versorgungsbereich entspricht.  
Vor diesem Hintergrund wurde der Zentrale Versorgungsbereich Rondorf gemäß der Bewertung der 
CIMA Beratung + Management GmbH im Rahmen der mit Datum vom 09.02.2023 vom Rat der Stadt 
Köln beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln erwei-
tert. Die Flächen des geplanten Standorts zur Ansiedlung des Vollsortimenters und eines Drogerie-
fachmarktes sind somit nun in den Zentralen Versorgungsbereich einbezogen. Voraussetzung hierfür 
war die Schaffung einer städtebaulich- funktionalen Anbindung des Planvorhabens an die Versor-
gungseinrichtungen innerhalb des bisherigen Zentralen Versorgungsbereiches Rondorf. Hierzu 
wurde in der Planung des städtebaulichen Konzeptes von West 8 eine direkte Verbindung zwischen 
dem geplanten Einzelhandelsstandort und dem heutigen Nahversorgungszentrum geschaffen.  
Die vorliegende Auswirkungsanalyse hat ergeben, dass bei einer Größenordnung des geplanten Voll-
sortimenters von 2.500 qm Verkaufsfläche eine Gefährdung der Wettbewerber innerhalb des Nah-
versorgungszentrums Rondorf nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Bei Ansiedlung ei-
nes Drogeriefachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 700 qm sind demgegenüber Auswirkungen in 
den Zentralen Versorgungsbereichen außerhalb des Einzugsgebietes nicht mehr grundsätzlich aus-
zuschließen. Daher wird seitens des Gutachters empfohlen, die Verkaufsfläche der geplanten Märkte 
zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Kaufkraftpot enzials im 700- Meter-Radius und der örtli-
chen Versorgungsstrukturen sind nach gutachterlicher Sicht ein Vollsortimenter mit ca. 2.200 qm

91 
 
Verkaufsfläche und ein Drogeriefachmarkt mit ca. 600 qm Verkaufsfläche zentrumsverträglich. Auch 
bei dieser Größenordnung ist jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen, dass sich mittelfristig einer 
der beiden Vollsortimenter in Rondorf die jeweils unterdurchschnittlich großen Betriebseinheiten und 
damit deutliche Wettbewerbsnachteile aufweisen, vom Markt zurückziehen wird. Wenn auch die bei-
den Märkte aufgrund ihrer Standorte außerhalb Zentraler Versorgungsbereiche nicht schützenswert 
im Sinne des Bau- und Planungsrechts sind, erfüllen sie dennoch wichtige Nahversorgungsfunktio-
nen für die Wohnbevölkerung. Ggf. kann eine Verlagerung eines der beiden Märkte an den Plan-
standort umgesetzt werden. So stünde den Bewohnern des Stadtteils Rondorf ein moderner Vollsor-
timenter als Nahversorger zur Verfügung und der entsprechende Markt könnte seine Wettbewerbs-
position deutlich ausbauen. Die beschriebenen, möglichen Wettbewerbswirkungen werden sich 
durch die deutliche Reduzierung der Verkaufsfläche von 2.200 qm auf 1.500 qm , welche aufgrund 
der Empfehlung des Konsultationskreises Einzelhandel“ erfolgt, im Vergleich zu der durchgeführten 
Auswirkungsanalyse deutlich verringern.  
Durch die Einbindung des Standortes in das Nahversorgungszentrum Rondorf entspricht das Vorha-
ben in der geplanten Größenordnung den Vorgaben des LEP NRW sowie den Prüfkriterien des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzeptes Köln.  
6.16.3. Verkehr 
Die vorliegende Verkehrsuntersuchung (vgl. Kapitel 6.8.5) hat die planbedingten verkehrlichen Aus-
wirkungen untersucht. Ergänzend wurde ein Mobilitätskonzept (vgl. Kapitel 6.8.6) erarbeitet, welches 
den Umweltverbund, moderne komplementäre Angebote und damit insbesondere die Belange von 
Fußgängern und Radfahrern sowie eine Reduzierung des MIV -Verkehrs und privaten Stellplatzbe-
darfs in den Foku s rückt. Gleichzeitig wird mit Umsetzung der Gebietserweiterung Rondorf Nord-
West die ÖPNV-Anbindung von Rondorf über eine Stadtbahnerweiterung Rondorf-Meschenich ge-
plant.  
Unter Einbeziehung der  geplanten StadtBahn Süd und der Maßnahmen des Mobilitätskonz eptes 
(Reduzierung des MIV -Verkehrs) werden durch das geplante Bauvorhaben insgesamt rund 5.600 
Kfz-Fahrten je Werktag als Summe von Quell- und Zielverkehr erzeugt. Unter Berücksichtigung der 
im Kapitel 6.8.5 dargestellten Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass im Plangebiet sowie im 
Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität mit keiner negativen Veränderung der Qualität des 
Verkehrsablaufs gesichert ist. 
6.16.4. Bodenordnende Maßnahmen 
Es ist vorgesehen, dass die Grundstücke zwischen der neuen Erschließungsstraße im Norden, den 
Plangebietsgrenzen im Osten und Süden sowie den Flächen bis zur Erschließungsstraße im Westen 
von dem Investor, der "AMELIS Projektentwicklungs GmbH Co. KG" erworben werden. Der Erwerb 
betrifft auch die im Plangebiet liegenden, städtischen Flächen. Die in diesem Bereich liegenden, zu-
künftig öffentlichen Verkehrs- und Grün- sowie Retentionsflächen (soweit diese nicht den privaten 
Grundstücken zugeordnet werden können), werden nach Realisierung der Planung von der Amelis 
an die Stadt zurückübertragen. 
Die zukünftigen Ausgleichsflächen im Norden sowie der westliche Teil der neuen Seefläche sind und 
bleiben im Eigentum der Stadt Köln. Die Amelis wird hier ein Nutzungsentgelt zahlen und legt die 
Ausgleichsflächen an. Der See ist bereits verlagert, die nicht im Eigentum der Stadt stehende Teilflä-
che wird nach Umsetzung der Planung an die Stadt übertragen.  
Das Grundstück westlich der Husarenstraße, auf der der Bolzplatz entstehen wird, und die in Planung 
einbezogenen bestehenden Straßenf lächen werden nicht von Amelis erworben, sondern von der 
Stadt zur Verfügung gestellt. 
Für den geplanten Fußweg, der Alt-Rondorf mit dem Plangebiet verbindet, wird das Grundstück Ron-
dorf-Land, Flur 9, Flurstück 242/19 ganz und das Flurstück 1040 (Gemarkung Rondorf-Land, Flur 92) 
mit einer Teilfläche von 225 qm in Anspruch genommen. Über einen Tauschvertrag wird die verblei-
bende Fläche des Flurstücks 1040 arrondiert und verbleibt im privaten Eigentum.

92 
 
6.16.5. Klimaschutz / Anpassung an den Klimawandel  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein „Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf-
Nordwest in Köln Rondorf“ durch die Peutz Consult GmbH (Stand: 30.07.2021) erstellt, um aufzuzei-
gen, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmungen und die 
sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den angrenzenden Wohnquartieren hat  
(siehe Kapitel 6.12.6). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Umsetzung der Pla-
nung und unter Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und Land-
schaftsplanung es bei der Bestandsbebauung zu keinen signifikanten Temperaturveränderungen 
kommt. Ebenfalls sind keine wesentlichen Änderungen bei der Durchlüftungssituation zu erkennen.  
6.16.6. Verlust von landwirtschaftlichen Flächen 
Gemäß §1a Absatz 2 BauGB besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht hinsichtlich der In-
anspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen und Waldflächen sowie eines sparsamen und schonen-
den Umgangs mit Grund und Boden. 
Durch die Planung sollen c irca 55 ha derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen in Anspruch ge-
nommen werden. Die betroffenen Flächen sind für eine bauliche Inanspruchnahme, für die Nutzung 
von Kompensationsmaßnahmen und für öffentliche Grünflächen (großer öffentlicher Grünzug)  vor-
gesehen.  
Die Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt ist an gespannt. Ein Kernproblem ist der Mangel an 
baureifen Flächen in der Stadt. Es besteht ein enormer Wohnraumbedarf, der durch die derzeit ver-
fügbaren Flächenreserven nicht gedeckt werden kann. Die Bedarfsberechnungen und Reserveflä-
chenübersichten, die für die Überarbeitung des Regionalplanes durch die Regionalplanungsbehörde 
erstellt worden sind, verdeutlichen, dass die für Köln berechneten Bedarfe aufgrund mangelnder Flä-
chenreserven bei weitem nicht gedeckt werden können.  
Die Stadt Köln begegnet diesem Handlungsbedarf durch ein Bündel von Maßnahmen. So hat der Rat 
der Stadt Köln unter anderem am 29. Januar 2008 das `Wohnungsbauprogramm 2015` beschlossen. 
Aufgabe des Wohnungsbauprogramms ist es, ein ausreichendes und vielfältiges Wohnungsangebot 
sicherzustellen. Hierzu wurden unter anderem geeignete Potentialflächen in Köln geprüft und identi-
fiziert.  
Das Plangebiet in Köln Rondorf ist Bestandteil `Wohnungsbauprogramms 2015`. Die im Programm 
dargestellte Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206-014) wurde als eine der Potential-
flächen für Wohnungsbau benannt. Das Entwicklungsgebiet soll gemäß der Zielsetzung des Woh-
nungsbauprogramms einer erstmaligen baulichen Entwicklung für eine Wohnnutzung zugeführt wer-
den.  
Die Stadt Köln hat durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses am 14.12.2017 zur Aufstel-
lung des Bebauungsplanes Arbeitstitel „ Rondorf Nord-West" in Köln -Rondorf die Zielsetzung, das 
Entwicklungsgebiet einer zukünftigen Wohnnutzung zuzuführen, bestätigt. Zur Umsetzung des be-
schriebenen Entwicklungsziels ist die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen im Bereich 
Rondorf daher zur Bedarfsdeckung für Wohn- und Gemeinbedarfsflächen dringend erforderlich.  
Der Forderung der Landwirtschaftskammer, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nach Möglich-
keit innerhalb des Plangebietes zu realisieren, wird entsprochen. 
6.16.7. Geschützter Landschaftsbestandteil 
Teilbereiche des im Landschaftsplan der Stadt Köln festgesetzten geschützten Landschaftsbestand-
teils LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf“ liegen innerhalb des Plangebie-
tes. Klarstellend wird im Landschaftsplan (Textteil zu LB 2.12) darauf hingewiesen, dass die Schutz-
ausweisung eine Teilfläche der im FNP dargestellten Wohnbaureservefläche umfasst , und auf das 
Entwicklungsziel 8 des Landschaftsplans verwiesen. Im Textteil des Landschaftsplans heißt es hierzu 
(S. 50):  
„Mit diesem Entwicklungsziel sind Flächen belegt, die im FNP als Bauflächen dargestellt sind, 
jedoch die Umsetzung bzw. Konkretisierung durch die verbindliche Bauleitplanung noch nicht

93 
 
absehbar ist oder der Satzungsbeschluss zu einem Bebauungsplan noch nicht gefasst wurde. 
[…] Schutzausweisungen gemäß §§ 19 -  23 LG gelten lediglich zeitbegrenzt bis zur 
Realisierung der Bauleitplanung und treten dann in den Verbindlichkeitsgrad der Empfehlung 
(Abwägungsbelang) zurück. Die aufgrund des Landschaftsgesetzes im Landschaftsplan 
getroffenen Darstellungen und Festsetzungen konkretisieren die öffentlichen Belange von 
Natur und Landschaft und sind bei der Abwägung im Rahmen des verbindlichen 
Bauleitplanverfahrens […] zu berücksichtigen.“ 
Das geltende Landesnaturschutzgesetz regelt befristete Festsetzungen des Landschaftsplans in § 
20 Absatz 3 S. 1 LNatSchG NRW. Enthält ein Landschaftsplan demnach Festsetzungen mit Befris-
tung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der 
Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan in Kraft tritt. 
Der Flächennutzungsplan wird parallel zu diesem Bebauungsplanverfahren geändert. Dann sieht der 
Flächennutzungsplan im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils 2.12 nur in Teilbereichen 
eine bauliche Nutzung vor. Nur für diese Teilbereiche tritt die Ausweisung des geschützten Land-
schaftsbestandteils im Landschaftsplan nach § 20 Abs. 3 S. 1 LNatSchG NRW mit Inkrafttreten des 
Bebauungsplans außer Kraft. 
Die für diese Teilbereiche nur bis zur Realisierung der Bauleitplanung geltende und anschließend in 
der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigende Schutzfestsetzung des LB 2.12 verdeutlicht 
das besondere Interesse aus der Sicht des Landschaftsplans an einer Erhaltung des Ortsrandes von 
Rondorf zumindest in diesem Bereich. Die Festsetzung erfolgt „zur Belebung und Pflege des Orts-
rand- und Landschaftsbildes durch Erhaltung der Ensemblewirkung der Hofanlagen, auc h als Rest 
der bäuerlichen Kulturlandschaft.“ Die Erläuterungen zum Landschaftsplan führen weiter aus: „Die 
von altem Baumbestand, Gärten und hofnahen Weideland umgebenen Hofanlagen werden inzwi-
schen nur noch zu Wohnzwecken genutzt. Durch die Schutzfestsetzung für den Bereich der hofnahen 
Weiden und Wiesen sollen andere Zwischennutzungen bis zur Realisierung der Bauleitplanung ver-
hindert werden, um die Ensemblewirkung zu erhalten.“ 
Diese Angaben werden in der Abwägung berücksichtigt. Die heutigen Baumbestände werden voll-
umfänglich erhalten. Erhebliche Anteile des ursprünglich im Landschaftsplan ausgewiesenen ge-
schützten Landschaftsbestandteils werden auch zukünftig nicht versiegelt. Diese Flächen werden als 
private bzw. in geringen Teilen als öffentliche Grünfläche festgesetzt und können daher dem Schutz-
zweck des geschützten Landschaftsbestandteils weiterhin dienen. Hierzu soll die bestehende Pfer-
dehaltung auf den Weiden weitergeführt werden. Insbesondere kann auch der Ensemblecharakter 
der Hofanlagen aufrechterhalten werden. 
 
7. Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse 
werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a S. 1 Nr. 2 BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge-
stellt. 
 
7.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 666389/03 „Rondorf Nord-West“ ist die Schaffung dringend benötigter 
Wohnbauflächen durch die Entwicklung eines Neubaugebietes mit ca. 1.300 Wohneinheiten mit einer 
bedarfsgerechten Infrastruktur und einer guten Durchgrünung.  
Zukünftig sollen verschiedene Wohnquartiere mit einer gemischten Gebäudestruktur aus Geschoss-
wohnungsbauten und Einfamilienhäusern verschiedener Typen entstehen und als Allgemeine Wohn-

94 
 
gebiete festgesetzt werden. Im Bereich der geplanten Haupterschließungsstraßen sind Mehrfamili-
enhäuser, die sozialen Infrastruktureinrichtungen und ein Lebensmittelmarkt vorgesehen Die soziale 
Infrastruktur beinhaltet eine weiterführende Schule im nordöstlichen Bereich, die notwendigen Grund-
schulplätze an zwei Standorten sowie vier Kindertagesstätten (Fläche für Gemeinbedarf). Darüber 
hinaus ist auch die Verknüpfung des alten Ortskernes von Rondorf mit dem Neubaugebiet durch die 
Gestaltung eines ‚Quartiersplatzes‘ mit Nahversorgungsangeboten (Sondergebiet) ein integraler Be-
standteil des Planungskonzeptes. Eine zentrale öffentliche Parkanlage, der sogenannte ‚Quartiers-
park‘, sowie mehrere Grünachsen sorgen für eine gute Durchgrünung der neuen Siedlungsbereiche 
sowie eine gute Verbindung zum bestehenden Ort und zum nahegelegenen Freiraum. Im Norden 
des Plangebietes werden zudem auf einer Fläche von ca. 26 ha Ausgleichsflächen angelegt, die den 
Landschaftsraum ökologisch sowie landschaftlich bereichern. Darin enthalten ist die Umlegung des 
Galgenbergsees, für die ein eigenständigens Planfeststellungverfahren innerhalb des Plangebiets 
durchgeführt wurde und in der Umsetzung ist. Am nördlichen Rand der Ausgleichsflächen ist die 
Errichtung eines 13 m hohen Lärmschutzwalles gegenüber der Bundesautobahn (BAB) 4 geplant.  
Die Erschließung des Bebauungsplangebiets erfolgt über ein Netz aus verschiedenen Planstraßen 
(Haupterschließung mit Stadtbahn sowie Wohn-  und Sammelstraßen), einem Radschnellweg in 
Nord-Süd-Richtung sowie einer neu geplanten Entflechtungsstraße außerhalb des Plangebietes, die 
den Verkehr aus dem bestehenden Ort Alt-Rondorf sowie aus dem B-Plangebiet aufnimmt und nach 
Süden hin abführt. Das Neubaugebiet wird im Westen über die Husarenstraße an die geplante Ent-
flechtungsstraße angebunden. Die äußere Erschließung des Plangebietes wird zudem über den 
Weißdornweg und die Kapellenstraße erfolgen. Die Anbindung des Neubaugebietes an den öffentli-
chen Personennahverkehr erfolgt durch die Bereitstellung von Flächen für die Verlängerung der 
Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd (Bonner Straße) bis nach Köln-Meschenich. 
Zur Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnlinie wer-
den eigenständige Planfeststellungsverfahren durchgeführt. 
Die Nahmobilität zu Fuß und mit dem Rad hat im gesamten Quartier Priorität. Der private ruhende 
Verkehr wird in Tiefgaragen sowie in gemeinschaftlichen Parkplatzkoffern innerhalb der Wohngebiete 
untergebracht.  
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Kapitel 6 beschrieben. 
 
7.2. 
Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt 686. 038 m² (ca. 69 ha). Die Flä-
chennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert: 
Tabelle 1: Flächenangaben zur Bestandsnutzung und Planung 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Versiegelte Flächen/  
Gebäude 
11.852   Allgemeine Wohngebiete  188.984 
  Flächen für Gemeinbedarf  56.221 
  Sondergebiet  6.905 
  Öffentliche Verkehrsflächen  86.633 
  Verkehrsflächen bes. Zweckbe-
stimmung und Versorgungsanla-
gen 
22.319

95 
 
Teilversiegelte Flächen 14.595  Fläche für Bahnanlagen (Stadt-
bahn) 
16.477 
Vegetationsflächen 606.146 Grünflächen  242.168 
davon Ackerflächen  526.627 davon öffentliche Grünfläche 
Parkanlagen, Spielplatzflächen/ 
Bolzplatz und Retentionsflächen/ 
Versickerung 
52.561 
davon Sonstige  
Vegetationsstrukturen 
  82.712 davon öffentliche Grünfläche 
Ausgleichsflächen (A1, A2, A3, 
A5, A6) 
181.750 
  davon Private Grünfläche   7.857 
Seefläche  53.670 Seefläche  
(Planfeststellungsbeschluss ge-
mäß § 68 Wasserhaushaltsge-
setzt (WHO) zur Teilverlegung 
des Galgenbergsees vom 
20.07.2021; nachrichtliche Über-
nahme der Wasser- und Bö-
schungsflächen in die Planzeich-
nung)  
66.331 
Summe 686.263  Summe (ohne Dachbegrü-
nung) 
685.038  
 
7.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutz gesetz (BBodSchG –  Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen 
weitere Regelungen wie das Landesnaturschutzges etz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NW), das 
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes), die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzgebietsverordnung und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. 
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.

96 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der 
Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, Ver-
meidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzen-
arten, Erhalt von Lebensräumen, Stär-
kung der Biotopvernetzung, Entwick-
lung und Wiederherstellung der Tier- 
und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffe; 
Schutz der natürlichen Lebensgrundla-
gen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charakters 
der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwendung 
schädlicher Bodenveränderungen und 
Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmenrichtli-
nie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege 
von Gewässern; Deckung Wasserbe-
darf; Vermeidung negativer Verände-
rungen; Sanierung; naturnaher Aus- 
bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswassergesetz 
NW, Wasserschutzgebiets-
verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und Ver-
bote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung 
von Frischluftzufuhr durch Grünflä-
chen; Verbesserung des Mikroklimas

97 
 
durch Baumpflanzungen und Grünflä-
chen; Maßnahmen zur Klimawandelan-
passung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte der 
LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Einhal-
tung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in 
denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Er-füllung von 
bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschrit-
ten werden 
BauGB; Bundesimmissions-
schutzgesetz; Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissionen 
(nicht Lärm/Luft, insbeson-
dere Licht, Gerüche), sach-
gerechter Umgang mit Abfäl-
len und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Energien/Ener-
gieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss zur 
solaren Optimierung; EEG, 
DIN 5034; Energieein-
sparVO, Beschluss des Ra-
tes der Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 4109; 
DIN 18005; DIN 45691; 16. 
BImSchV; Freizeitlärmer-
lass; 18. BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW, 
LAWA-Richtlinie, LAGA An-
forderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HochwasserschutzG II 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren

98 
 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtplanungs-
amt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Na-
turdenkmalen, Resten historischer Kul-
turlandschaften oder deren Bestandtei-
len 
Fläche §1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB Schonender Umgang mit Boden, In-
nenentwicklung vor Außenentwicklung, 
Revitalisierung vorgenutzter Flächen 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswir-
kungen 
7.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Rondorf Nord- West“. 
Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die 
Umweltbelange entstehen können und inwiefern auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich 
aus der Umgebung erheblich eingewirkt wird. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dau-
erhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außerg ewöhnliche und nicht 
vorhersehbare Ereignisse. 
Für die konkrete Umsetzung des Vorhabens werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlä-
gigen Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entspre-
chend beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.  
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, 
die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben. 
7.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Bebauungsplangebiet liegt im Süden von Köln im Kölner Stadtbezirk Rodenkirchen nordwestlich 
des jetzigen Stadtteils Rondorf und umfasst eine Fläche von ca. 69 ha. Der Geltungsbereich erstreckt 
sich über Offenlandflächen zwischen der im Norden liegenden Bundesautobahn BAB 4 und der Ka-
pellenstraße im Süden. Nach Westen wird das Gebiet durch die Straße „Auf dem Schneeberg“ und 
die „Husarenstraße“ begrenzt. Den östlichen Rand bilden der Weißdornweg sowie die bebaute Orts-
lage von Rondorf.  
Der Entwicklung des Bebauungsplans Rondorf Nordwest liegt die Prämisse zu Grunde, dass die im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegende Seefläche des Galgenbergsees verlagert werden 
sollte. Die Seeverlagerung steht in ursächlichem Zusammenhang zur Realisierung des Bebauungs-
planes, da erst mit Verlagerung des Sees eine sinnvolle Flächenarrondierung für den Bebauungsplan 
geschaffen werden kann.  
Die Seeverlagerung wurde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes  auf der Grundlage eines 
vorgelagerten Planfeststellungsverfahrens nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchgeführt. Der 
Planfeststellungsbeschluss wurde am 20.07.2021 erteilt. Die Umlegung des Sees und die damit ein-
hergehenden Veränderungen im Plangebiet wurden im Zeitraum August 2021 bis April 2022 und 
damit vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vollzogen und vollständig abgeschlossen.  
Im Umweltbericht werden aufgrund dieser tiefgreifenden Veränderungen im Plangebiet beide Umset-
zungsschritte betrachtet. Einerseits wird die Bestandssituation vor der Seeverlagerung beschrieben,

99 
 
da einige der Gutachten auf diesem Ausgangszustand basieren. Andererseits wird der Bestand nach 
der Seeverlagerung beschrieben, da dieser heute Fakt ist und die dauerhafte zukünftige Nutzung der 
Fläche darstellt.  
Nutzung im Bestand vor Seeverlagerung  
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Ackerschläge sind von Wirt-
schaftswegen, die teilweise versiegelt sind, durchzogen. Vereinzelt wird die Landschaft durch wege-
begleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert. Neben der ackerbaulichen Nutzung 
wird das Gebiet von den Anwohnern zur Naherholung genutzt. Eine wichtige Verbindungsachse zum 
Grüngürtel zwischen Militärring und BAB 4 im Kölner Süden bildet hierbei der in Nord -Südrichtung 
verlaufende Wirtschaftsweg „Am Höfchen“, der im Norden von einer Lindenallee geringen Alters ge-
säumt wird.  
Im Nordosten des Bebauungsplanes lag die Seefläche des Galgenbergsees, einer ehemaligen Zie-
gelabbaufläche, die sich im Laufe der Jahre mit Wasser gefüllt hatte. Der See wurde von Gehölzen 
umsäumt und war für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.  
Der bestehende Stadtteil Rondorf grenzt im Osten und im Süden des Bebauungsplangebietes an. 
Der westliche Ortsrand Rondorfs wird vornehmlich durch Einzel- und Reihenhäuser mit relativ großen 
Gärten charakterisiert, die vereinzelt in den Geltungsbereich hereinreichen. Zudem befinden sich ein 
alter Obstgarten sowie eine Wiesenfläche im Osten des Geltungsbereiches, die interimsmäßig für die 
Unterbringung von Flüchtlingen genutzt wurde. Im Süden ragt der bebaute Ortsteil Rondorfs sowie 
Hofflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen mit Weidegrünland, Paddockflächen für Pferde und 
einer Bergehalle in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes herein. Ein Teil der mit alten Bäumen 
bestandenen Grünlandflächen ist als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.12 ‚Umgebung des 
Johannes- und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan festgesetzt. Zudem befindet sich im Südwesten des 
Bebauungsplanes der Schulkomplex der Internationalen Schule St. George’s School (Gebäudekom-
plex mit angrenzenden Sportanlagen und Parkplatzflächen) mit seinen Grünflächen (Wiesen), die 
teilweise in das Bebauungsplangebiet hereinreichen. Östlich des Schulareals schließt sich der „Pater-
Prinz-Weg“ an, der derzeit mit Doppel - und Mehrfamilienhäusern entsprechend einem Bebauungs-
plan bebaut wird. 
Die westliche Grenze des Geltungsbereiches wird auf Höhe einer bestehenden Kleingartenanlage 
durch die Husarenstraße bestimmt, im Norden oberhalb der Kleingartensiedlung verspringt die 
Grenze des Gelt ungsbereichs nach Westen bis an die Straße „Auf dem Schneeberg“, an die sich 
wiederum eine weitere Kleingartensiedlung ‚Kuchenbuch‘ anschließt. Der nördliche Randbereich zur 
Autobahn BAB 4 wird durch gehölzbestandene Böschungsbereiche bestimmt.  
Nutzung im Bestand nach Seeverlagerung  
Der verlagerte See ist im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets als lang gestreckter See 
zu liegen gekommen. Die Dimensionierung der Wasserfläche ist in etwa gleichgeblieben. Neben ei-
ner offenen Wasserfläche wurden mehrere Feuchtbiotope und mit Wald und Gehölzen bestandene 
Böschungsbereiche gemäß dem Maßnahmenplan des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (Pla-
nungsbüro Koenzen) angelegt. Grundsätzlich wird aus dem Planfeststellungsverfahren deutlich, dass 
die Seeumlegung zu einer ökologischen Aufwertung des Gewässers führt. 
Neben der ökologischen Aufwertung kann durch die Umlegung des Sees am Ortsrand von Rondorf 
Fläche gewonnen werden, die durch den Bebauungsplan als Bauland genutzt werden soll. Vorberei-
tend wurden di ese Flächen als kurzlebige Ruderalfluren und Ackerflächen angelegt, da sie einen 
Zwischenzustand bis zur Bebauung abbilden. Gleiches gilt für die nördlich der neuen Seefläche ge-
legenen Flächen, die als Aufstellflächen f ür den geplanten Lärmschutzwall  bevorratet werden. Für 
die Umsetzung der Baumaßnahmen ist eine Baustraße eingerichtet worden. Um erforderliche Ein-
griffe zu bündeln, wurde die Baustraße auf den westlich gelegenen Ackerflächen an der Stelle ein-
gerichtet, wo nach Umsetzung des Bebauungsplanes die versiegelte Planstraße 3 verlaufen soll. Im 
Norden der Seefläche bleiben die bestehenden Forst- und Gehölzflächen erhalten.

100 
 
Planungsrechtliche Situation 
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist gemäß § 35 BauGB als Außenbereich zu beurteilen. Im 
Süden des Plangebiets reichen in sehr geringem Umfang die bebauten Flächen nördlich der Kapel-
lenstraße und der Rondorfer Hauptstraße in das Plangebiet herein. Sie zählen planungsrechtlich zum 
Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Am südwestlichen Rand des Geltungsbereichs reicht der Bebau-
ungsplan Nr. 66380/03 „Husarenstraße“ mit 2 Ausgleichsflächen in das Plangebiet herein. Hier sind 
Heckenstrukturen (M2) sowie die Anlage einer extensiven Fettwiese mit Bäumen (M3) festgesetzt, 
die nicht vollständig umgesetzt wurden. Weiter unterhalb reicht eine Private Grünfläche des Bebau-
ungsplans Nr. 66382/02 „St. George‘s School“ in das Bebauungsplangebiet herein, die Funktionen 
zum Ausgleich übernimmt. Zudem befindet sich im Norden des Bebauungsplangebiets, westlich der 
Straße ‚Am Höfchen‘ eine Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. 66380/03 „Husarenstraße“, 
die als Aufforstungsfläche angelegt worden ist. Ein Teil der mit alten Bäumen bestandenen Grün-
landflächen im Süden ist als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.12 ‚Umgebung des Johannes- 
und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan festgesetzt. 
Die Wasser- und Böschungsflächen als Teilflächen des Bereichs, für den der Planfeststellungsbe-
schluss gilt, werden nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplanes übernommen. 
7.4.2. Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Pla-
nung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich keine derzeit erkennbaren Veränderungen des Um-
weltzustandes ergeben. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird gemäß §  35 BauGB als Au-
ßenbereich beurteilt und landwirtschaftlich genutzt. Die landwirtschaftlic hen Flächen, aber auch die 
anderen Nutzungsformen (Grünland, Wegeflächen und Randstrukturen) bleiben erhalten. Die Aus-
gleichsfläche westlich der Straße ‚Am Höfchen‘, die derzeit eine junge Aufforstungsfläche darstellt, 
würde sich bei Nichtdurchführung der Planung zu einem Wald entwickeln. Ebenso würden weitere 
Gehölzbestände im Plangebiet mit fortschreitendem Entwicklungsprozess an Alter, Reife und Größe 
zunehmen. Die Flächen, die gemäß dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewäs-
sers durch Teilverlegung des Galgenbergsees umgewandelt wurden, würden sich gemäß ihres Ziel-
biotopes entwickeln. Die Gehölz- und Waldbestände würden mit fortschreitendem Entwicklungspro-
zess an Alter, Reife und Größe zunehmen. Die zum Erhalt festgesetzten Kieferwälder würden mittel-
fristig ihr Klimaxstadium erreichen und in die Zerfallsphase übergehen. Die als kurzlebige Ruderal-
fluren angelegten Bereiche würden nicht bebaut werden, so dass sich auch hier unterschiedliche 
Sukzessionsstadien bis hin zum Wald einstellen könnten. Aufgrund des hohen Drucks auf die land-
wirtschaftliche Nutzfläche im Landschaftsraum wäre eine erneute Inkulturnahme als landwirtschaftli-
che Flächen mittel- und langfristig eher wahrscheinlich.  
Für die im Zuge der Verlegung des Galgenbergsees angelegte Baustraße auf den westlich gelegenen 
Ackerflächen besteht eine Rückbauverpflichtung, so dass bei Nichtumsetzung der Planung hier wie-
der Acker entstehen würde.  
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht privi-
legierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Eine Prognose über die damit ver-
bundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im Rahmen 
eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.  
Die planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB zum Innenbereich gehörenden Flächen im Süden des 
Geltungsbereiches sind bereits weitestgehend bebaut. Eine Nachverdichtung wäre in Teilbereichen 
ggf. möglich.  
Die verfassten Gutachten zur Beschreibung der Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Luft und 
Lärm gehen im Null-Fall davon aus, dass die geplante Entflechtungsstraße bereits realisiert ist. Die 
Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße wird in einem eigenständigen Planfeststel-
lungsverfahren durchgeführt.

101 
 
7.4.3. Prognose üb er die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchfüh-
rung der Planung Seeverlagerung (Prognose-Nullfall) 
Die Umsetzung der Planung schafft neue Siedlungsflächen im nordwestlichen Landschaftsraum von 
Rondorf und somit auch einen neuen Dorfrand. Die Entwicklung neuer Wohnquartiere einschließlich 
der notwendigen Infrastruktur für Bildung (Schulen und Kindertageseinrichtungen), Nahversorgung 
und Verkehr (Erschließungsstraßen) führt zu einer Versiegelung. 55 % des Plangebiets werden durch 
Bebauung und Verkehrsflächen überprägt. Die bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Ackerflä-
chen (ca. 52,69 ha) innerhalb des Bebauungsplangebietes entfallen komplett, wodurch ein Stück der 
charakteristischen Bördelandschaft verloren geht. Gleichzeitig kann durch die Festsetzung und Ge-
staltung von Ausgleichsflächen im Norden des Geltungsbereichs auf insgesamt ca. 26 ha eine hohe 
Biodiversität geschaffen werden. Die umgestaltete Seefläche des Galgenbergsees wird ebenfalls in 
die Ausgleichsflächen integriert.  
Innerhalb der allg emeinen Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder durch gemischte Gebäu-
destrukturen aus Ein-  und Mehrfamilienhäusern (Einzel -, Doppel - und Reihenhäuser sowie Ge-
schosswohnungsbau) mit zwei bis dreigeschossiger Bebauung geprägt. Die geplanten Innenhöfe 
sollen möglichst wenig versiegelte Flächen aufweisen. Dies spiegelt sich auch in der festgesetzten 
GRZ I wider, die zwischen den Baufeldern von 0,2 bis 0,7 variiert. Ähnlich sieht es im Bereich der 
Flächen für den Gemeinbedarf wie Schulen und Kindergärten aus. Im Bereich des neuen Quartiers-
platzes ist die Unterbringung eines Nahversorgungszentrums mit Einzelhandel (Sondergebiet) mit 
einer höheren Verdichtung geplant. 
Die Planung erfolgt unter der Zielsetzung, eine möglichst hohe Durchgrünung im Plangebiet zu errei-
chen. Zentraler Baustein ist dabei eine öffentliche Parkanlage, der circa 31.685 m² große „Quartiers-
park“, der in Verbindung mit weiteren Grünachsen (Husarenpark, Baumreihen und Alleen) Grün-
räume im Plangebiet schafft. Daneben tragen Vorgärten mit Heckenstrukturen, Privatgärten, be-
grünte Innenhöfe sowie öffentliche und private Grünflächen zur Realisierung der Durchgrünung bei. 
Auf den Flachdächern der geplanten Bebauung ist eine Mischung aus intensiver und extensiver 
Dachbegrünung vorgesehen. Die einzelnen Wohnstraßen sowie übergeordnete Planstraßen werden 
zur Schaffung eines hohen Wiedererkennungswertes mit quartiersspezifischen Baumarten durch-
grünt.  
Nördlich des geplanten Wohngebietes wird ein großer Teil des Bebauungsplangebietes für die An-
lage von Ausgleichsflächen genutzt. Diese sollen im westlichen Teil als extensiv genutzte Grünland-
strukturen (Wiesen und Weiden) entwickelt werden, in die eine Streuobstwiese als Element der alt -
bäuerlichen Kulturlandschaft eingestreut wird. In der anliegenden naturnah gestalteten öffentlichen 
Grünfläche wird das Thema der Streuobstwiese durch die Gestaltung eines Obstbaumlehrpfads wie-
der aufgenommen. Eingebettet in blütenreiche, extensiv bewirtschaftete Wiesen wird hier ein neuer 
Ortsrand als Erlebnisraum für die Bev ölkerung geschaffen. Die Einrahmung der Ausgleichsflächen 
erfolgt durch unterschiedliche Gehölzstrukturen. In Ergänzung beinhalten die nördlich gelegenen 
Ausgleichsflächen die neu angelegte Wasserfläche des Galgenbergsees.  
Der Ausgleichsflächenkomplex int egriert zudem den geplanten, mit Gehölzen bestandenen Lärm-
schutzwall. Dieser ist im Norden des Plangebiets parallel zur Autobahn mit einer Höhe von 13 m 
geplant. Neben einer Veränderung des Landschaftsbilds wird der aktive Lärmschutz positive Wirkun-
gen bezüglich der Schallausbreitung der Autobahn auf Rondorf und das Neubaugebiet haben.  
Ein Erhalt vorhandener Strukturen ist nur in einem gewissen Umfang möglich. Diese umfassen Grün-
landflächen im Süden, die den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) beinhalten, sowie Gehölz-
flächen im Norden des Bebauungsplangebietes. Einzelbäume im GLB und eine Lindenallee an der 
Straße ‚Am Höfchen‘ werden ebenfalls zum Erhalt festgesetzt. 
Insgesamt erfolgt durch die Planung eine grundsätzliche Wesensänderung des mittigen und südli-
chen Plangebietes von Offenlandflächen hin zu Siedlungsflächen.

102 
 
7.5. Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a 
BauGB 
7.5.1. Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
In den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 wurden durch das Kölner Büro für Faunistik (2023) faunis-
tische Erhebungen durchgeführt mit den in der Tabelle 3 im Anhang aufgeführten Ergebnissen.  
Der Untersuchungsraum umfasst den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes (Vor-
habenbereich) und eine 100 m große Pufferzone. Die Abgrenzung des Untersuchungsraums wurde 
aufgrund der zu erwartenden Störfaktoren, des potenziellen Artenspektrums und der bestehenden 
Vorbelastungen gewählt. Die Untersuchungen in den unterschiedlichen Erfassungszeiträumen wur-
den auf verschiedenen Teilgebieten durchgeführt. 
Erfasst wurden die Artengruppe der Amphibien, der Vögel sowie Fledermäuse und die Haselmaus. 
Neben den zuvor genannten Arten bzw. Artengruppen wurden auch alle weiteren artenschutzrecht-
lich relevanten Arten erfasst, für die es zu Lebensraumverlusten durch Rodungen oder Flächeninan-
spruchnahmen kommen könnte. Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Folgenden zusammen-
fassend dargestellt. 
Vögel 
Insgesamt konnten in den Untersuchungsjahren 2016 bis 2018 im Untersuchungsgebiet 64 Vogelar-
ten nachgewiesen werden, von denen 21 Arten als planungsrelevant und 40 Arten als Brutvögel er-
fasst wurden.  
Planungsrelevante Brutvögel sind die Arten Bluthänfling, Feldlerche, Mäusebussard, Rebhuhn, 
Rauchschwalbe, Star und Neuntöter. Fitis, Gimpel, Haussperling, Sumpfrohrsänger und Wacholder-
drossel werden aufgrund der Lage des Untersuchungsraums im Kölner Stadtgebiet und der Einstu-
fung als „gefährdet“ in der Roten Liste für den Naturraum „Niederrheinische Bucht“ vorsorglich eben-
falls als artenschutzrechtlich relevant betrachtet. 
Die Feldlerche ist mit insgesamt 11 Revieren im Untersuchungsgebiet eine häufige Brutvogelart. Als 
ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur und findet 
als Bodenbrüter innerhalb der Ackerflächen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Allein 9 Reviere liegen 
innerhalb der Ackerflächen im Geltungsbereich des B -Plangebietes. Für das Rebhuhn konnte auf 
zwei Ackerschlägen im Südwesten des Bebauungsplangebietes ein dringender Brutverdacht festge-
stellt werden, der auf abendlichen Klangatrappenuntersuchungen basiert. 
Während Bluthänfling, Mäusebussard, Neuntöter, Fitis, Gimpel, Sumpfrohrsänger, Wacholderdrossel 
ihre Reviere in der ehemaligen Kiesgrube an der Husarenstraße außerhalb des Geltungsbereiches 
haben, tritt der Haussperling außerdem noch in der Kleingartenanlage westlich des Geltungsberei-
ches sowie an den Wohngebäuden unmittelbar südlich der Kapellenstraße (Hofanlage Johannishof) 
und westlich der Bödinger St raße auf. Der Star hat seine Verbreitungsschwerpunkte ebenfalls im 
Umfeld des südlichen Bebauungsplangebiets, im Bereich des Wohnhauses „Am Steinneuerhof 3“, in 
einem Höhlenbaum südlich des Kreuzungsbereichs Husarenstraße/ Kapellenstraße sowie vermutlich 
an der ehemaligen Hofanlage Johannishof. Ebenso haben die als Kulturfolger lebenden Rauch-
schwalben Brutvorkommen in der Hofanlage des Büchelhofs (Kapellenstraße 24) sowie in den Stal-
lungen östlich der Straße „Am Steinneuerhof“, außerhalb des Bebauungsplangebietes. Für den Stein-
kauz wurde im Bereich eines Scheunendaches außerhalb des Plangebietes eine künstliche Nisthilfe 
nachgewiesen, die keinen Besatz zeigte. Unter den nachgewiesenen Brutvogelarten des Vorhaben-
bereichs befinden sich ferner häufige und ungefährdete Arten, wie Amsel, Blaumeise, Elster, etc. 
Neben den Brutvogelarten wurden mit Girlitz, Graureiher, Kormoran, Mehlschwalbe, Rostgans, Saat-
krähe, Silbermöwe, Steinschmätzer, Sturmmöwe, Turmfalke, Waldohreule, Wespenbussard und

103 
 
Wiesenpieper weitere 13 planungsrelevante Vogelarten kartiert, die den Vorhabenbereich als Nah-
rungsgast /Gastvögel nutzen, hier aber keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufweisen.  
Fledermäuse 
Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte nur im Jahr 2016 im Umfeld des Galgenbergsees. Im Rah-
men der drei Begehungen wurde eine mäßige Fledermausaktivität der Arten Zwergfledermaus, Was-
serfledermaus und Großer Abendsegler festgestellt. Die Rufe der Arten Rauhautfledermaus und 
Braunes oder Graues Langohr wurden nur mit wenigen Sequenzen aufgezeichnet. Weiterhin wurden 
an drei Horchboxstandorten Aufnahmen der Gattung Myotis gemacht, die nicht auf Artniveau be-
stimmt werden konnten. 
Das nachgewiesene Artenspektrum mit insgesamt 5 Arten ist als nur mäßig vielfältig zu bezeichnen. 
Ein konkreter Nachweis von Fledermausquartieren wurde nicht erbracht. Damit ist die derzeitige Le-
bensraumfunktion des Gebiets auf die potentielle Nutzung insbesondere des Galgenbergsees und 
seiner gehölzreichen Uferbereiche zur Nahrungssuche und ggf. ein Aufsuchen von Einzelquartieren 
durch gebäudebewohnende Fledermausarten zu beschränken. Mit Wochenstuben oder gar Winter-
quartieren ist im Bereich des zu erwartenden Eingriffs nicht zu rechnen. 
Haselmaus 
Zur Erfassung möglicher Haselmausvorkommen wurden in den Jahren 2016 bis 2018 Nisthilfen in 
geeigneten Lebensraumstrukturen (z.B. Böschungsbereiche an der Autobahn, Gehölzstrukturen an 
der ehemaligen Kiesgrube sowie in der Kleingartenanlage im Westen des Untersuchungsgebietes) 
ausgebracht.  
Entlang der Böschungsbereiche der BAB 4 konnte so eine sich reproduzierende Haselmauspopula-
tion bestätigt werden. Insgesamt konnte die Besiedlung mit Haselmäusen hier durch zwei Kobel so-
wie einen Nachweis adulter Haselmäuse in Haselmaustubes nachgewiesen werden. Die Funde lie-
gen in den gehölzbestandenen Böschungsbereichen der BAB 4 östlich der Straße ‚Am Höfchen‘ und 
westlich des Weißdornwegs auf der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Ein zweiter 
Nachweis der Haselmäuse wurde östlich der Straße ‚Am Höfchen‘, im Böschungsbereich der Straße 
am Ende der Lindenallee in Richtung Autobahn erbracht. Zudem wurde ein Kobel der Haselmaus 
westlich der Straße ‚Am Höfchen‘ gefunden, der am Rand einer neu angelegten Aufforstungsfläche 
innerhalb der Gebüsche liegt. Im restlichen Untersuchungsraum konnten keine Hinweise auf Hasel-
mäuse erfasst werden. 
Amphibien 
Eine flächendeckende Erfassung der Amphibien erfolgte im nordöstlichen Teil des Bebauungsplan-
gebietes, im Bereich des Galgenbergsees durch Sichtkontrollen, Verhören und Fangen von Indivi-
duen in 5 Untersuchungsdurchgängen zwischen Ende März und Anfang Juli 2016. 2017 und 2018 
erfolgte eine Kontrolle mittels Sichtung und Verhören. Im Jahr 2018 wurde zudem die ehemalige 
Kiesgrube an der Husarenstraße und deren Umfeld auf Vorkommen von Amphibien untersucht. 
Im nordöstlichen Geltungsbereich (Galgenbergsee) wurden keine planungsrelevanten Amphibienar-
ten festgestellt, obwohl der Galgenbergsee einen potenziell geeigneten Lebensraum darstellt. Im Be-
reich der ehemaligen Kiesgrube an der Husarenstraße im westlichen Untersuchungsraum, außerhalb 
des Bebauungsplangebietes, wurden vereinzelt Individuen der artenschutzrechtlich relevanten Am-
phibienarten Kreuz- und Wechselkröte festgestellt. Die Tiere wurden im Zuge einer CEF -Maßnah-
menplanung für die Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor auf der ehemaligen Meliadepo-
nie geborgen und hierhin verbracht. Für beide Arten wurden zu diesem Zweck vorab geeignete Laich-
gewässer und Landlebensräume hergestellt. Die Untersuchungen im Jahr 2018 bestätigen eine vitale 
Population im Bereich der ehemaligen Kiesgrube. 
Weitere Artengruppen 
Für planungsrelevante und besonders geschützte Reptilienarten wie die Zauneidechse fehlen im Un-
tersuchungsraum geeignete Lebensräume.

104 
 
Geeignete Saum- und Wiesenstrukturen wurden auf Vorkommen von Nachtkerze, Weidenröschen 
und Blutweiderich kontrolliert, die dem planungsrelevanten Nachtkerzenschwärmer als Futterpflanze 
dienen. Es wurden keine Vorkommen der zuvor genannten Pflanzenarten festgestellt. 
Tabelle 3:  Kartierte Tierarten: 
Darstellung der Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunisti-
schen Erhebung im Untersuchungsraum (Artenschutzrechtliche Prüfung, Kölner Büro für Faunistik, 
April 2023). 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach Vogel-
schutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Niederrheinische 
Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein-Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 
2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Ein-
stufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Ge-
schützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Planungsrelevante 
Arten nach KIEL (2005) und MKULNV (2015) i.V.m. GRÜNEBERG et al. (2016) sind fett hervorgehoben. Re-
gional gefährdete Arten sind ebenfalls fett hervorgehoben.  
Vogelarten 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Amsel Brutvogel -     
Bachstelze  Brutvogel mit 2 Revieren 
im Untersuchungsgebiet  
-     
Blässhuhn Brutvogel  -     
Blaumeise Brutvogel im Untersu-
chungsraum 
-     
Bluthänfling Brutvogel - /+  2 3 3 
Buchfink Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
des Plangebietes 
-     
Buntspecht Nahrungsgast -     
Dorngrasmücke Brutvogel -     
Eichelhäher Nahrungsgast -     
Elster Brutvogel -     
Erlenzeisig Nahrungsgast -     
Feldlerche Brutvogel im Untersu-
chungsraum  
-/+  3 3S 3 
Fitis Brutvogel  -/+  3 V  
Gartenbaumläufer seltener Brutvogel -     
Gartengrasmücke seltener Brutvogel -     
Gimpel sehr seltener Brutvogel 
im Untersuchungsraum 
außerhalb des Plange-
bietes 
-/+  3   
Girlitz Überflieger -/+  1 2  
Graureiher Überflieger/ Nahrungs-
gast 
-/+     
Grünfink Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
des Plangebietes  
-     
Grünspecht Brutvogel / häufiger Nah-
rungsgast 
-

105 
 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Halsbandsittich Überflieger /Brutvogel im 
Untersuchungsraum au-
ßerhalb des Plangebietes 
-  k. 
E. 
k. 
E. 
k. 
E. 
Hausrotschwanz Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
des Plangebietes 
-     
Haussperling Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
Geltungsbereichs 
-/+  V V V 
Heckenbraunelle Brutvogel -     
Jagdfasen Brutvogel  -  n.b. n.b. n.b. 
Kanadagans Brutvogel/ Nahrungsgast  -  n.b. n.b. n.b. 
Kernbeißer Überflieger/ Nahrungsgast -     
Klappergrasmücke  Durchzügler/ Brutvogel -  V V  
Kleiber Nahrungsgast -     
Kohlmeise Brutvogel  -     
Kormoran Nahrungsgast -/+     
Mauersegler Nahrungsgast -  V   
Mäusebussard Nahrungsgast -/+     
Mehlschwalbe Nahrungsgast -  2 3S 3 
Mönchsgrasmücke Brutvogel -     
Neuntöter sehr seltener Brutvogel  - FFH 
Anh. I 
V V  
Nilgans Nahrungsgast   n.b. n.b. n.b. 
Rabenkrähe Nahrungsgast/ Brutvogel 
im Untersuchungsraum 
außerhalb des Plangebie-
tes 
-     
Rauchschwalbe Nahrungsgast/ Brutvogel 
im Untersuchungsraum 
außerhalb Geltungsbe-
reichs 
-/+  2 3 3 
Rebhuhn dringender Brutverdacht  -/+  1 2S 2 
Ringeltaube Brutvogel -     
Rostgans Durchzügler/ Nahrungs-
gast 
-/+ FFH 
Anh. I 
n.b
. 
n.b
. 
n.b. 
Rotkehlchen Brutvogel -     
Saatkrähe Nahrungsgast  -/+  V   
Schwanzmeise Brutvogel im Untersu-
chungsraum 
-     
Silbermöwe Überflieger / Nahrungs-
gast  
-/+     
Singdrossel Brutvogel  -     
Star Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
Geltungsbereichs 
-/+  3 3 3 
Steinkauz potenziell vorkommend 
(künstliche Nisthilfe)  
-/+  1 3S 3

106 
 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Steinschmätzer Durchzügler  -/+ VSRL 
Art. 
4(2) 
1 1 1 
Stieglitz Brutvogel -     
Stockente Nahrungsgast -     
Straßentaube Nahrungsgast  -     
Sturmmöwe Nahrungsgast -/+     
Sumpfrohrsänger Brutvogel -/+  3 V  
Turmfalke Nahrungsgast -/+  3 V  
Wacholderdros-
sel 
Nahrungsgast -/+  2 V  
Waldohreule Nahrungsgast -/+  2 3  
Wespenbussard Überflieger  -/+ FFH 
Anh. I 
1 2 3 
Wiesenpieper Durchzügler -/+ VSRL 
Art. 4 
(2) 
1 2S 2 
Wiesenschafstelze Brutvogel  -     
Wintergoldhähn-
chen 
Nahrungsgast  -     
Zaunkönig Brutvogel im Untersu-
chungsraum 
-     
Zilpzalp Brutvogel -     
 
Säugetiere 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
FFH RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Fledermäuse 
Braunes/ Graues 
Langorh  
einmaliger Horch-
boxnachweis / 
potentielle Quartiere 
möglich 
-/+ Anh IV k.A. G/1 V/2 
Großer Abendseg-
ler 
regelmäßig auftre-
tende Art /  
keine Hinweise auf 
Quartiere  
-/+ Anh IV k. A. R V 
Rauhautfledermaus unregelmäßig auf-
tretende Art /  
keine Hinweise auf 
Quartiere 
-/+ Anh IV k. A. R R 
Wasserfledermaus  häufige Art im Unter-
suchungsraum  
Nahrungshabitat / 
keine Hinweise auf 
Quartiere 
-/+ Anh IV k. A. G  
Zwergfledermaus Flächendeckend im 
Untersuchungsraum/ 
Jagd- und Nahrungs-
-/+ Anh IV k. A.

107 
 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
FFH RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Fledermäuse 
Braunes/ Graues 
Langorh  
einmaliger Horch-
boxnachweis / 
potentielle Quartiere 
möglich 
-/+ Anh IV k.A. G/1 V/2 
Großer Abendseg-
ler 
regelmäßig auftre-
tende Art /  
keine Hinweise auf 
Quartiere  
-/+ Anh IV k. A. R V 
Rauhautfledermaus unregelmäßig auf-
tretende Art /  
keine Hinweise auf 
Quartiere 
-/+ Anh IV k. A. R R 
Wasserfledermaus  häufige Art im Unter-
suchungsraum  
Nahrungshabitat / 
keine Hinweise auf 
Quartiere 
-/+ Anh IV k. A. G  
habitat/ keine Nach-
weise von Quartie-
ren, aber im Sied-
lungsbereich denk-
bar 
Weitere  
Haselmaus 3 Nachweis durch 
Kobel und 2 Nach-
weise adulter Hasel-
mäuse 
   G V 
 
Amphibien 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
FFH RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Kreuzkröte   Population im Be-
reich der ehemaligen 
Kiesgrube außerhalb 
des Plangebietes  
-/+ Anh IV k.A. V 3 
Wechselkröte  Population im Be-
reich der ehemaligen 
Kiesgrube außerhalb 
des Plangebietes  
-/+ Anh IV k. A. 3 2 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung): 
Im Bereich der Seeverlagerungsflächen wurde durch das Kölner Büro für Faunistik der Nachweis von 
drei Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerchen erbracht. Sie lagen innerhalb der Ackerflächen, 
die durch die Einrichtung der Baustellenlager westlich des Weges ‚Am Höfchen‘ in Anspruch genom-
men wurden, sowie im Süden des neu geplanten Sees, auf Flächen die einer baulichen Nutzung 
zugeführt werden sollen. Um den Verlust dieser Brutstätten auszugleichen, mussten vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden mit dem Ziel, ökologisch wirksame Zusatzstrukturen in 
der offenen Feldflur anzulegen, die zu einer Steigerung der Dichte der Zielart Feldlerche führen und

108 
 
rechtzeitig einen geeigneten Ausweichlebensraum schaff ten. Die CEF-Maßnahmen wurden außer-
halb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes auf einer Fläche von 1,5 ha im Südosten von Ron-
dorf in der Gemarkung Rondorf, Flur 12, Flurstück 100 (bei den Giesdorfer Höfen) realisiert. Für 3 
Feldlerchenreviere wurden CEF-Maßnahmen umgesetzt. Weitere planungsrelevante Brutvogelarten 
konnten im Bereich der Seeverlagerung nicht gefunden werden.  
Bei der Haselmaus ist von wenigen Einzeltieren in den Strauchbereichen entlang der Böschung zur 
BAB4 und östlich der Straße ‚Am Höfchen‘ auszugehen. Diese Bereiche waren von Rodungsmaß-
nahmen im Zuge der Seeverlagerung nicht betroffen.  
Für die ansässigen Fledermausarten sind Kompensationsmaßnahmen für potenziell verlustig ge-
hende Fledermausquartiere im Zuge der Rodung von Gehölzen vorgesehen worden. Dazu wurden 
im Umkreis von ca. 500 m des Eingriffsraumes 10-12 Spaltenkästen als Sommerquartiere an ökolo-
gisch gleichwertigen Standorten mit Zugang zu einem Gewässer angebracht. Details zu der Anzahl 
und der Platzierung erfolgten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung zur Seeverlagerung. 
Die entsprechenden CEF-Maßnahmen für den Verlust von Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse 
und Fortpflanzungsstätten für Feldlerchen aus dem Planfeststellungsbeschluss gemäß § 68 Wasser-
haushaltsgesetz (WHO) für eine Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenberg-
sees in Köln- Rondorf vom 20.07.2021 wurden im Frühjahr 2022 vollständig umgesetzt. Durch die 
Umsetzung von funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) konnten Konflikte im Hinblick 
auf den Verlust von Lebensstätten artenschutzrechtlich relevanter Arten vermeiden werden.  
Insgesamt wird durch die Umlagerung der Seefläche eine ökologische Aufwertung erreicht, die posi-
tive Auswirkungen auf die Fauna hat. Es wird erwartet, dass sich die Nahrungssi tuation der Fleder-
mäuse aufgrund der ökologisch ausgerichteten Gewässergestaltung zukünftig verbessert. Die hohe 
Struktur- und Artenvielfalt und die verbesserte Biotopqualität schaffen ungestörte Nahrungs- und Le-
bensräume auch für viele weitere Artengruppen, wie z.B. Amphibien, Fische, Vögel, Säugetiere.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust 
der Vegetationsstrukturen, den sukzessiven Neubau von Gebäuden mit einer entsprechenden Infra-
struktur (z.B. Straßen, Schulen, etc.) und einen zu erwartenden Betrieb durch die entstehende Wohn-
nutzung kommt. Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vogel - und Fleder-
mausarten sowie die Haselmaus Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG ein-
treten.  
Unter den planungsrelevanten Vogelarten konnten Feldlerche und Rebhuhn als Brutvögel im Unter-
suchungsraum festgestellt werden. Beide Arten besitzen innerhalb des Geltungsbereiches Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten, so dass eine sukzessive Entwicklung der Baugebiete zum Verlust von Brut-
plätzen (9 Revierzentren der Feldlerche sowie ein Revierzentrum des Rebhuhns) führt. Aufgrund der 
Inanspruchnahme dieser Fortpflanzungs - und Ruhestätten sind vorgezogene Ausgleichsmaßnah-
men durchzuführen mit dem Ziel, ökologisch wirksame Zusatzstrukturen in der offenen Feldflur an-
zulegen, die zu einer Steigerung der Dichte der Zielarten Feldlerche und Rebhuhn führen und recht-
zeitig einen geeigneten Ausweichlebensraum schaffen. Von den 9 Revierzentren der Feldlerche sind 
3 Reviere bereits durch das Planfeststellungsverfahren zur Seeverlagerung kompensiert worden. Für 
den Bebauungsplan sind somit 6 Reviere der Feldlerche und ein Revier des Rebhuhns
 zu kompen-
sieren.  
Innerhalb des Bebauungsplangebietes konnten keine geeigneten Offenlandflächen gefunden wer-
den, weil die Ackerflächen innerhalb der zukünftig nördlich gelegenen Ausgleichsflächen aufgrund 
der Kulissenwirkung der umliegenden Gehölze von Vogelarten des Offenl andes gemieden werden 
und daher als Maßnahmenflächen ausscheiden. Die funktionserhaltenden Maßnahmen sind daher

109 
 
außerhalb des Geltungsbereiches im Umfeld von Köln-Rondorf zu treffen. Hier soll durch die beson-
dere Herrichtung von sogenannten Kernflächen (CEF-Maßnahmenflächen) eine Aufwertung der um-
gebenden Ackerflächen erfolgen. Es konnten drei Freiräume identifiziert werden.  
Beim Freiraum Rondorf Nord handelt es sich um ackerbaulich genutzte Bereiche zwischen Rondorf 
und Höningen in einer Größenordnung von ca. 25 ha. Nördlich an den Freiraum grenzt eine Klein-
gartensiedlung an. Die westliche Begrenzung wird von der B 51 (Brühler Landstraße) gebildet. Für 
den Freiraum Rondorf Nord stehen Kernflächen in einer Größenordnung von 3,65 ha zur Verfügung. 
Es handelt sich hierbei um die Fläche Gemarkung Rondorf-Land, Flur 006, Flurstück 53. Auf dieser 
Fläche soll eine Kombination von Maßnahmen (Anlage von Blühstreifen ca. 1,3 ha, Schwarzbrache 
ca. 1 ha und doppelter Saatreihenabstand auf ca. 1,3 ha) umgesetzt werden.  
Der Freiraum Rondorf Mitte weist eine Größe von ca. 40 ha auf, wovon ca. 1,9 ha als Maßnahmen-
flächen zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um die Flächen Gemarkung Meschenich, Flur 
054, Flurstück 67 und 111. Auch auf diesen Flächen soll eine Kombination von Maßnahmen 
(Schwarzbrache ca. 0,9 ha, Blühstreifen ca. 1,0 ha) umgesetzt werden. 
Beim Freiraum Rondorf Süd handelt es sich um ackerbaulich genutzte Bereiche zwischen Mesche-
nich und Immendorf in einer Größenordnung von ca. 50 ha. Nördlich an den Freiraum grenzt die 
Trasse der zukünftigen Entflechtungsstraße an. Die südliche Begrenzung wird von Flächen für die 
Kiesgewinnung gebildet. Für den Maßnahmenraum Rondorf Süd stehen Flächen in einer Größen-
ordnung von 1,8 ha zur Verfügung. Es handelt sich hierbei um die Fläche Gemarkung Meschenich, 
Flur 053, Flurstücke 001 tlw., 002 tlw., 40/3 tlw. und 41/3 tlw.. Auf dieser Fläche soll eine Kombination 
mit selbstbegrünenden Ackerbrachen (Schwarzbrachen 0,8 ha) und Anlage von Blühstreifen (1,0 ha) 
umgesetzt werden. Auf den Maßnahmenflächen findet kein Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden 
statt.  
Für die planungsrelevanten oder regional gefährdeten Brutvogelarten  (Bluthänfling, Fitis, Gimpel, 
Mäusebussard, Neuntöter, Rauchschwalbe, Sumpfrohrsänger, Haussperling und Star) sowie für die 
Gastvögel (Girlitz, Graureiher, Kormoran, Mehlschwalbe, Rostgans, Saatkrähe, Silbermöwe, Stein-
schmätzer, Sturmmöwe, Turmfalke, Wacholderdrossel, Waldohreule, Wespenbussard und Wiesen-
pieper) kann das Eintreten der artenschutzrechtlic hen Tötungs- und Schädigungstatbestände (§ 44 
Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG) ausgeschlossen werden, da keine Eingriffe in ihre Brutplätze erfolgen 
und die geplante Bebauung auch nicht mit sonstigen Gefährdungen von Entwicklungsstadien oder 
Individuen einhergeht. Viele der planungsrelevanten und regional gefährdeten Brutvogelarten besie-
deln die ehemalige Kiesgrube im Südwesten Rondorfs deutlich außerhalb des Bebauungsplange-
biets. Es kommt also weder zu einer direkten Beanspruchung von Brutplätzen noch ist zu befürchten, 
dass diese durch Störungen aufgegeben werden. Auch Betroffenheiten essentieller Nahrungsräume 
sind nicht gegeben. Zudem bleiben im nördlichen Bereich des B -Plangebiets weiterhin ausreichend 
Nahrungsräume erhalten oder werden im Rahmen der Ausgleichsflächengestaltung neu geschaffen.  
Im Plangebiet und seiner Umgebung sind Brutvorkommen verschiedener nicht -planungsrelevanter 
Brutvogelarten nachgewiesen worden. Bei diesen Arten treten im Regelfall keine Verbotstatbestände 
des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für evtl. von Lebensraumverlusten 
betroffene einzelne Vorkommen solcher Vogelarten Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vor-
handen sind und das Vorhaben lediglich mit räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist. Eine 
unmittelbare Gefährdung von Individuen durch eine eingriffsbedingte Tötung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG wird für die Vogelarten durch die Maßnahmen ASP-V1 (Minimierung bau- und anlagebe-
dingter Inanspruchnahme von Gehölzen) und ASP-V2 (Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Ro-
dung, Räumung) vermieden. Damit sind erhebliche Störungen der Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 
BNatSchG) ebenfalls auszuschließen. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogel-
schlag nach Bebauung der Flächen kann für die au fgelisteten Vogelarten durch die in der Arten-
schutzrechtlichen Prüfung benannte Vermeidungsmaßnahme ASP-V4 (Vermeidung von Vogelschlag 
bei Verwendung von Glaselementen an Gebäuden) vermieden werden. 
Für die Fledermausarten liegen keine artenschutzrechtlichen Betroffenheiten vor, da keine Quartiere 
in den beanspruchten Strukturen (Gebäude oder Baumhöhlen als mögliche Quartierstandorte) nach-
gewiesen wurden. Zur Absicherung dieser Feststellung ist bei einem Eingriff in einen Gehölzbestand

110 
 
während der Aktivitätszeit der Fledermäuse eine ökologische Baubegleitung einzurichten (ASP-V2), 
die dann über eine Kontrolle von Baumhöhlen sicherzustellen hat, dass diese unbesetzt sind. Die 
Arten sind im Bebauungsplangebiet also nur überfliegend auf der Nahrungssuche zu finden, so dass 
potenziell betroffene Individuen aktiv im Falle einer Flächeninanspruchnahme fliehen können. Eine 
Zerschneidung von Flugkorridoren wird aufgrund der geringen Fledermaus-Aktivitäten ausgeschlos-
sen. Es wird erwartet, dass sich die Nahrungssituat ion der Fledermäuse aufgrund der ökologisch 
ausgerichteten Kompensationsplanung und Gewässergestaltung innerhalb der nördlichen Aus-
gleichsflächen zukünftig verbessert.  
Als Lebensraum der artenschutzrechtlich relevanten Haselmaus ist von der Herstellung des östlichen 
Lärmschutzwalls voraussichtlich ein kleiner Gehölzbestand am Fuß- und Radweg „Am Höfchen“ be-
troffen, in dem der Nachweis der Haselmaus gelang. Zum Schutz der Haselmaus muss diese an 
einen geeigneten Ausweichlebensraum in der direkten Nachbarschaft umgesiedelt werden (ASP -
V3), bevor mit der Rodung der Gehölze begonnen wird. Die Umsetzung einzelner Tiere hat ein Jahr 
vor Beginn der Baumaßnahmen zu erfolgen. Die Vorkommen und Lebensraum-Bereiche entlang der 
BAB 4 sind nicht betroffen, da hier keine Gehölzrodungen oder eine Überprägung vorgesehen sind. 
Für die Haselmaus werden im Bereich des Lärmschutzwalls, aber auch im restlichen Ausgleichsflä-
chen wertvolle neue Strukturen geschaffen, die ihren Lebensraum bereichern und essentiell erwei-
tern.  
Für die im Bereich der ehemaligen Kiesgrube südwestlich von Rondorf, circa 200 m weit entfernt vom 
Plangebiet, nachgewiesenen Amphibienarten Kreuz- und Wechselkröte ist das Eintreten artenschutz-
rechtlicher Verbotstatbestände auszuschließen, da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine 
Laichgewässer oder relevante Lebensräume beansprucht oder überbaut werden. Daher treten auch 
keine Zerschneidungswirkungen, die mit Störungen von Wanderkorridoren einhergehen, auf. Sons-
tige Störwirkungen auf die Vorkommen innerhalb der ehemaligen Kiesgrube sind nicht zu erkennen.  
Durch die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen, die Pflanzung von Laubbäumen 
entlang der Straßen und die Begrünung der Innenhöfe und Dachflächen innerhalb der Quartiere wer-
den Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) 
einen Lebensraum bieten können. Anspruchsvollere Arten mit differenzierteren Lebensraumansprü-
chen, können in den geplanten Ausgleichsflächen, die eine Fläche von ca. 26 ha einnehmen werden, 
neue Lebens- und Nahrungsräume finden. Die Vielfalt der angelegten Biotope (extensive Wiesen-  
und Weiden, Magerrasen, Gebüsche und Gehölzstrukturen sowie die verlagerte Seefläche) schafft 
für eine Vielzahl von Tierarten neue Habitat e, was sich dauerhaft positiv auf die gesamte Fauna 
auswirken kann. Zudem wird eine Streuobstwiese angelegt, die z.B. auf die artspezifischen Ansprü-
che des Steinkauzes ausgerichtet ist. Da der Steinkauz eher lockere Obstgehölzpflanzungen mit um-
liegenden kurzrasigen Beständen benötigt, sollen die Streuobstwiesen in einem lockeren Raster (10 
x 15 m) aufgebaut werden. Die geplante Weidefläche wird mit einem ortsüblichen, festen Weidezaun 
umgeben (z.B. Eichenholzpfähle), der dem Steinkauz als Ansitzwarte dienen kann und die Anwohner 
aus einem Großteil der Flächen heraushält. Diese „natürliche“ Beruhigung des Weidekomplexes 
kann für die unterschiedlichen Arten dienlich sein, da Störwirkungen durch den Menschen vermieden 
werden und neue Rückzugsräume in einem ansonsten intensiv genutzten Raum geschaffen werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Um direkte Gefährdungen, Lebensraumverluste und Störungen artenschutzrechtlich relevanter Vo-
gel- und Fledermausarten sowie der Haselmaus zu vermeiden bzw. zu reduzieren, werden innerhalb 
der ASP Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen dargestellt (siehe Kapitel 6, K ölner Büro für 
Faunistik 2023). 
- ASP-V1 / Minimierung bau- und anlagebedingter Inanspruchnahme von Gehölzen:  
Bau- und anlagebedingte Eingriffe in bzw. Inanspruchnahmen von Gehölzbeständen im Plan-
gebiet sowie im Umfeld des Plangebietes sind zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dies gilt 
insbesondere für die Gehölzstreifen entlang der Autobahn A4 im Norden des Plangebietes 
(„Autobahnböschung“). Hier sollte darauf geachtet werden, dass dieser Bereich möglichst

111 
 
vollständig erhalten bleibt, um den Verlust von Lebensräumen der Haselmaus und von Brut-
plätzen der dort vorkommenden verbreiteten Vogelarten möglichst gering zu halten. 
- ASP-V2 / Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Rodung, Räumung:  
Die Freimachung des Baufeldes und weitere Eingriffe in bzw. Inanspruchnahmen von Vege-
tationsflächen und - strukturen (Gehölze und Brach-  bzw. Saumvegetation) im Zusammen-
hang mit dem Vorhaben sind außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten durchzuführen. 
Die Inanspruchnahme von Flächen sollte deshalb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. 
Februar erfolgen.  
Ist eine Beschränkung der Flächeninanspruchnahme auf den Zeitraum  1. Oktober bis 28. 
Februar nicht möglich, wäre eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die durch Kontrol-
len auf aktuell bebrütete Nester sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und 
geschützt werden können. Die ökologische Baubeglei tung hat dann auch sicherzustellen, 
dass bei Inanspruchnahmen von Gehölzen während der Aktivitätszeit der Fledermäuse eine 
Kontrolle von Baumhöhlen durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass diese unbesetzt sind. 
- ASP-V3 / Umsiedlungsmaßnahmen für die Haselmaus:  
Im zu beanspruchenden Gehölzbestand sind mindestens ein Jahr vor der Rodung geeignete 
Nistkästen (Haselmauskobel) aufzuhängen und zu kontrollieren. Besetzte Nisthilfen sind dann 
in Flächen zu verbringen, die von ihrer Habitatstruktur her für die Art geeignet und unbesiedelt 
oder nur gering besiedelt (erkennbar an vorhandenen Fraßspuren oder Nestern) sind. Für 
jede umgesiedelte Haselmaus wird eine weitere Nisthilfe im Zielbiotop angebracht, um das 
Angebot an geeigneten Fortpflanzungsstätten anzureichern. Hierbei handelt es sich um eine 
fachlich anerkannte und erprobte Methode, die quantitativ sehr gut funktioniert. Geeignete 
Flächen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Vorhabenfläche, entlang der Bö-
schung der A4 oder im Umfeld der Kleingar tenanlage sowie in bereits aufgeforsteten Berei-
chen an der neuen Seeböschung des Galgenbergsees . Eine „umgesiedelte“ Nisthilfe ist un-
mittelbar durch eine neue zu ersetzen. Bei der Rodung der Gehölze ist die Maßnahme ASP-
V2 zu berücksichtigen. 
- ASP-V4 / Vermeidung von Vogelschlag im Rahmen der Baugenehmigung: 
Die Anlage großer Glasflächen kann aufgrund ihrer Transparenz oder wegen Spiegelungen 
zur Steigerung der Tötungsgefahr für Vögel führen. Sollten größere Glaselemente verwendet 
werden, ist zu empfehlen, vor Baubeginn durch einen Fachmann (z.B. Biologe) in Form einer 
schriftlichen Stellungnahme abschließend bestätigen zu lassen, dass die vorgesehenen Gla-
selemente und Scheiben im Hinblick auf Vogelschlag zu keinem erhöhten Kollisionsrisiko füh-
ren.  
Sollte nicht ausgeschlossen werden können, dass die Verwendung von Glas am geplanten 
Gebäudebestand zu einer signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos für Vogelarten führt, 
könnten artenschutzrechtliche Konflikte umgangen werden, indem entspiegelte Gläser mit ei-
nem geringen Außenreflexionsgrad oder mit Markierungen versehene Vogelschutzgläser ver-
wendet werden. 
Die Vermeidungsmaßnahmen werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Die im Folgenden beschriebene funktionserhaltende Maßnahme (CEF-Maßnahme ASP-CEF1) dient 
dazu, für die Arten Feldlerche und Rebhuhn das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 
Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden: 
- ASP-CEF1 / Funktionserhaltende Maßnahmen (CEF- Maßnahme) – Maßnahmen für Arten 
der offenen Feldflur (Feldlerche und Rebhuhn): Die Revierverluste von Feldlerche und Reb-
huhn können nach MKULNV (2013) durch Maßnahmen in der offenen Feldflur ausgeglichen 
werden mit dem Ziel, in diesen Maßnahmenbereichen eine Steigerung der Dichte der Zielar-
ten Feldlerche und Rebhuhn zu erreichen. Zur Optimierung der Feldflur werden in Bezug auf 
sechs* Reviere der Feldlerche und ein Revier des Rebhuhns Maßnahmen, wie die Anlage

112 
 
von Blühstreifen, Stilllegungstreifen (Schwarz brachen) und Acker-Einsaat mit doppeltem 
Saatreihenabstand (mind. 20cm) umgesetzt.  
Drei Freiräume konnten für die Umsetzung der CEF-Maßnahmen identifiziert werden:  
(1) Für den Freiraum Rondorf Nord stehen Kernflächen in einer Größenordnung von 3,65 
ha für die Umsetzung von Maßnahmen zur Verfügung (Gemarkung Rondorf-Land, Flur 
006, Flurstück 53). Damit könnten in dem Maßnahmenraum 3 Reviere der Feldlerche 
aus dem Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden. 
(2) Im Freiraum Rondorf Mitte werden auf ca. 1,9 ha Gesamtfläche funktionserhaltende 
Maßnahmen umgesetzt (Gemarkung Meschenich, Flur 054, Flurstück 67 und 111). 
Damit könnten in dem Maßnahmenraum 1-3 Reviere der Feldlerche aus dem Bebau-
ungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden. 
(3) Im Freiraum Rondorf Süd werden auf einer Fläche von 1,8 ha (Fläche Gemarkung 
Meschenich, Flur 053, Flurstücke 001, 002, 40/3 und 41/3) funktionserhaltende Maß-
nahmen umgesetzt. Damit könnten in dem Maßnahmenraum ebenfalls mi nd. 3 Re-
viere der Feldlerche aus dem Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompen-
siert werden. 
- Wesentlicher Baustein des Konzepts ist zudem ein Monitoring und Risikomanagement, wel-
ches den Erfolg der Maßnahmen überprüfen und Fehlentwicklungen entgegenwirken soll. 
Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die getroffenen Annahmen zur Besied-
lungsdichte der Freiräume können dem Kap. 7.7 entnommen werden.  
 
* Anmerkung: Von den insgesamt 9 Revieren der Feldlerche im Plangebiet wurden 3 Reviere 
durch die Verlagerung des Galgenbergsees beansprucht und im Zuge des Planfeststellungs-
verfahrens ausgeglichen. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
wurden die CEF-Maßnahmen im März 2022 auf Flächen im Südosten von Rondorf umgesetzt. 
Der Maßnahmenumfang beträgt insgesamt 1,5 ha.  
Auf die CEF-Maßnahme wird im Bebauungsplan hingewiesen.  
weitere Vermeidungsmaßnahmen:  
- Schaffung neuer Vegetationsstrukturen als Lebensraum für zahlreiche Vogel -, Fledermaus- 
und Insektenarten sowie Säugetiere innerhalb der geplanten Ausgleichflächen. Für die soge-
nannten Allerweltsarten können die Durchgrünungs maßnahmen im bebauten Raum (Grün-
flächen und Straßenbäume, Dachbegrünung) ebenfalls von Bedeutung sein.  
Bewertung:  
Durch die Beanspruchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die Offenlandarten 
(Feldlerche und Rebhuhn) von Bedeutung sind, v erloren, so dass CEF-Maßnahmen durchzuführen 
sind. Die Umsetzung erfolgt in drei Maßnahmenräumen westlich und südlich von Rondorf, in denen 
auf einer Kernfläche von insgesamt ca. 7,35 ha Kombinationen von Maßnahmen zur Aufwertung der 
Lebensräume umgesetzt werden.  
Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes innerhalb der Wohn-  und 
Gemeinbedarfsflächen werden Strukturen eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, 
Meise, etc.) einen Lebensraum bieten. Anspruchsvollere Arten mit differenzierteren Lebensrauman-
sprüchen werden durch die großflächig angelegten, strukturreichen Ausgleichsflächen qualitativ 
hochwertige und vielfältige Lebens - und Nahrungsräume finden, was sich dauerhaft positiv auf die 
Fauna auswirkt.  
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten nicht 
ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans Rondorf Nord -West unter Berücksichtigung der 
dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maß-
nahme (CEF-Maßnahmen) aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.

113 
 
7.5.2. Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden mehrere Biotoptypenkartierungen (September 
2016, August 2017, Mai 2018, Januar und Februar 2021) durchgeführt. Floristische Besonderheiten 
oder geschützte Pflanzenarten wurden nicht erfasst. Eine differenzierte Beschreibung der Biotopty-
pen ist dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure 2023b) zu ent-
nehmen.  
Das Plangebiet setzt sich überwiegend aus großen Ackerflächen zusammen, die von teilversiegelten 
und versiegelten Wirtschaftswegen unterbrochen werden. Wegebegleitend finden sich schmale 
Saumstrukturen, die zumeist von Gräsern geprägt werden. Vereinzelt wird die Landschaft durch we-
gebegleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert.  
Grünlandflächen (Wiesen und Weiden) haben nur einen geringen Anteil im Bebauungsplangebiet 
und sind vor allem südlich innerhalb des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB 2.12 'Umgebung 
des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf') vorzufinden. Die Weideflächen werden von Pferden bewei-
det und sind relativ artenarm. Innerhalb der Weideflächen stocken mehrere Bäume, von denen zwei 
Bäume durch ihr hohes Alter ökologisch besonders wertvoll sind. Im Südwesten des Bebauungspl-
angebietes befinden sich eine Grünfläche der St. George’s School, die z.T. als verbrachte Fettwiese 
ausgeprägt ist und durch eine Obstbaumreihe gegenüber der Ackerfläche abgegrenzt wird. Im Nord-
osten des Bebauungsplangebietes liegt zudem ein alter Obstgarten, der durch unterschiedliche Obst-
bäume geprägt wird.   
Im Nordosten des Plangebiets lag der Galgenbergsee, der über eine circa 5 ha große Wasserfläche 
verfügte und gehölzumstanden war. Der See war in seiner Form und Ausprägung nach gutachterli-
chem Befund (Planungsbüro Koenzen, Hilden) ökologisch in einem eher mäßigen bis schlechten 
Zustand. 
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum, der einer intensiven landwirtschaftlichen Nut-
zung unterliegt und in dem nur wenige wertvolle und artenreiche Strukturen vorzufinden sind. Der 
Anteil der landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen (Acker, Grünland, etc.) ist mit 80 % hoch. 
Die Seefläche nimmt ca. 8 % der Gesamtfläche ein. Gehölzflächen sind zu 6 % vertreten. Die bebau-
ten Bereiche im Süden des Bebauungsplanes und die Straßen spielen mit ca. 2 % nur eine unterge-
ordnete Rolle.   
Bei der im Jahr 2021 durchgeführten Baumbestandsbewertung wurden innerhalb des Geltungsberei-
ches des Bebauungsplanes 123 Bäume erfasst, von denen 6 Bäume durch die Baumschutzsatzung 
geschützt sind. Die restlichen Bäume liegen nach § 35 BauGB im Außenbereich. Im Nord-Osten und 
im Süden befinden sich auf einzelnen Privatgrundstücken und entl ang von Straßen überwiegend 
heimische sowie vereinzelt nicht-heimische Laubbäume (Berg-Ahorn, Gemeine Esche, Winter-Linde, 
Rosskastanie, Kanadische Pappel, Vogel-Kirsche, Götterbaum, Weißdorn), Obstbäume (Apfel, Holz-
Apfel, Esskastanie, Holz -Birne, Walnuss) und ein einzelner Nadelbaum (Gemeine Kiefer). 12 der 
Bäume stocken auf den Weiden - und Gartenflächen des geschützten Landschaftsbestandteils ‚Jo-
hannes- und Büchelshof‘. Die Allee mit 50 Winterlinden an der Straße ‚Am Höfchen‘ im Norden des 
Plangebietes wurde als Regio- Grün-Maßnahme angepflanzt. Zudem wurden kleinere Obstgehölze 
als Ausgleichspflanzung zum Bebauungsplan der St. George’s School (BP66382/02) angepflanzt. 
Eine ausführliche Dokumentation aller Bäume (Erfassungsblätter und Bestandsplan) ist der  Baum-
bestandsbewertung (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2023a) zu entnehmen.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Verfüllung und Umgestaltung des Galgenbergsees wurde im Zeitraum August 2021 bis April 2022 
durchgeführt und abgeschlossen. Die Vegetation ist gemäß dem Maßnahmenplan des Landschafts-
pflegerischen Begleitplanes (Planungsbüro Koenzen) angelegt. Die Seeverlagerung ging mit umfang-
reichen Rodungsmaßnahmen, Bodenbewegungen und Neuanlagen einher, sodass temporär starke

114 
 
Beeinträchtigungen der Vegetationsstrukturen bestanden. Eine Neugestaltung des Uferbereichs sowie 
eine größere maximale Tiefe von bis zu zehn Metern können die Lebensbedingungen von Flora und 
Fauna deutlich verbessern. Die eigentliche Wasserfläche ist  um Flachwasserbereiche, stehende 
Kleingewässer und Großröhrichte ergänzt worden. Die Böschungsflächen werden durch Ufergehölze 
bestimmt, die in Eichen-Hainbuchenwälder und gebüschreiche Gehölzstrukturen übergehen. Mit der 
Zeit wird sich das ökologische Potenzial der Flächen insgesamt erhöhen und das ökologische Gleich-
gewicht des Sees verbessert werden. Die neu angelegten Strukturen tragen mittel - bis langfristig zu 
einer höheren Struktur- und Artenvielfalt im Plangebiet bei. Im Planfeststellungsverfahren ist der Wert 
der ökologischen Aufwertung im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes ermittelt wor-
den. Durch die Bepflanzung der Böschungsbereiche kam es zudem zu einer Waldmehrung von 1,7906 
ha innerhalb des Geltungsbereiches für das Planfeststell ungsverfahren. (s. hierzu im Planfeststel-
lungsbeschluss „Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf 
Nord-West“ vom 20.07.2021). Der See wird dem Biotop- und Artenschutz zugeführt und ist daher nicht 
öffentlich zugänglich.  
Neben der ökologischen Aufwertung kann durch die Umlegung des Sees am Ortsrand von Rondorf 
Fläche gewonnen werden, die durch den Bebauungsplan als Bauland genutzt werden soll. Vorberei-
tend werden diese Flächen als kurzlebige Ruderalfluren eingestuft, da sie einen Zwischenzustand bis 
zur Bebauung abbilden. Gleiches gilt für die nördlich der neuen Seefläche gelegenen Flächen, die als 
Aufstellflächen für den geplanten Lärmschutzwall bevorratet werden. Ein Teil der nördlich gelegenen 
Gehölze zur BAB 4 sind im Zuge der Umwandlung erhalten worden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Umsetzung der Planung führt auf ca. 55 % der Fläche zu einer Überbauung der bestehenden 
Vegetationsstrukturen im Plangebiet. Neben den Ackerflächen werden alle bestehenden Biotopstruk-
turen überprägt. Lediglich im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteils werden die Grün-
landflächen und einzelne, sehr alte Bäume erhalten. Ebenso wird die Lindenallee entlang des Wirt-
schaftswegs ‚Am Höfchen‘ zum Erhalt festgesetzt. Insgesamt können 49 Bäume in ihrem Bestand 
gemäß der planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume erhalten werden.  
Im Rahmen der  Neuplanung werden neue Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht. Von Be-
deutung ist die Festsetzung einer ca. 3,1 ha großen Öffentlichen Grünfläche (’Quartierspark‘), die 
durch die Pflanzung von Laubbäumen ein zentrales Grünelement darstellt. Die Bepflanzung der neu 
gestalteten Straßen und Plätze mit Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grundstücksflächen 
innerhalb der einzelnen Wohngebiete mit Rasen, Sträuchern und Bäumen und die Gestaltung der 
Freiflächen innerhalb der Gemeinbedarfsflächen (Schulen und Kindertageseinrichtungen) und des 
Sondergebietes u.a. mit Fassadenbegrünung sowie die intensive bzw. anteilig extensive Dachbegrü-
nung der Flachdächer mit Gräsern, Stauden und Gehölzen führen zu einer Durchgrünung des Plan-
gebietes.  
Im Norden des Bebauungsplangebietes werden auf ca. 38 % der Gesamtfläche des Bebauungspla-
nes Ausgleichsflächen festgesetzt, die mit einer Aufwertung der bestehenden Flächen einhergehen. 
Darin enthalten ist die naturnah gestaltete öffentliche Grünfläche Parkanlage mit ‚Obstbaumlehrpfad‘ 
sowie der verlagerte See. Das Ausgleichskonzept sieht die Anlage von extensiven Grünlandstruktu-
ren vor, die von Gehölzen eingerahmt werden. Es wird ein großflächiger Weidekomplex hergestellt, 
der mit einzelnen, großkronigen Hutebäumen bepflanzt wird. Zudem werden die alt-bäuerlichen Kul-
turlandschaftsstrukturen der Streuobstwiesen aufgenommen, die unter anderem dem Artenschutz 
(Steinkauz) dienlich sind und auf der Weidefläche angelegt werden. Zudem soll innerhalb der für die 
Anwohner zugänglichen naturnah gestalteten Parkanlage das Thema des Streuobstes wieder aufge-
nommen werden und ein lockerer Obstbaumlehrpfad angelegt werden. Dieser ist in blütenreiche,

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extensiv bewirtschaftete Wiesen eingebettet. Randlich wird der Ausgleichsflächenkomplex durch Ge-
büsch- und Waldstrukturen unterschiedlicher Größen eingerahmt. Die Gebüsche sollen vornehmlich 
durch niedrigwachsende, blütenreiche Gebüsche, wie Rosen-  oder Schlehengebüsche aufgebaut 
werden. Die größeren Gehölzbestände werden nach Norden und Westen hin verortet. Der geplante 
Lärmschutzwall soll ebenfalls durch Gehölze stufig begrünt werden. Auf der südlichen Böschungs-
seite sollen Übergänge zu kurzrasigen, artenreichen Magerrasen entwickelt werden, die als Wär-
meinseln für die Pflanzen- und Tierwelt wichtige ökologische Nischen darstellen.  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans werden Waldflächen überprägt, die insbesondere den 
Restbeständen der Einfassung des ehemaligen Galgenbergsees und zu einem kleineren Anteil dem 
Gehölzgürtel entlang der BAB 4 zuzuordnen sind.  Aus der Inanspruchnahme dieser  Waldflächen 
resultiert nach § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) eine  Verpflichtung zum Waldausgleich. Für den 
entstehenden Waldflächenverlust von insgesamt ca. 1,12 ha werden im Plangebiet 1,13 ha Fläche 
neu aufgeforstet. Zwei Ersatzflächen befinden sich im Norden der verlagerten Seefläche und sind 
heute als kurzlebige Ruderalfluren angelegt (Flächengröße: 3.152 m² und 3.279 m²). Auf diesen 
Flächen soll Laubwald angepflanzt werden. Die Bestände ergänzen die vorhandenen 
Laubmischbestände und Kiefernforste und bilden gemeinsam mit den Waldbeständen entlang der 
Autobahn ein zusammenhängenden Waldkomplex aus. Auf einer bisher landwirtschaftlich genutzte 
Fläche im Westen des Plangebietes soll auf insgesamt ca. 0,5 ha naturnaher Wald entwickelt werden. 
Diese Waldfläche steht in engen Zusammenhang mit den waldächliche Strukturen, die auf dem 
Lärmschutzwall ausgebildet werden und stehen ebenfalls mit den autobahnbegleitenden Waldflächen 
im engen räumlichen Zusammenhang. Zudem konnte durch die Verlegung des Galgenbergsees und 
die Bepflanzung der Böschungsbereiche im selben Planungsraum eine Waldmehrung von 1,7906 ha 
geschaffen werden. Im gesamten Planbereich der beiden verbundenen V orhaben entsteht somit ein 
Waldbestand von ca. 2,9263 ha. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen:  
- Erhalt schutzwürdiger Bäume: 49 Bestandsbäume werden im Bebauungsplan zum Erhalt fest-
gesetzt. Im Bereich des Wirtschaftsweges ‚Am Höfchen‘ soll die Lindenallee erhalten bleiben, 
im Geschützten Landschaftsbestandteil sind zwei Einzelbäume sowie in der Kapellenstraße 
und der Rondorfer Hauptstraße jeweils 1 Einzelbaum zu erhalten.  
- Erhalt von Gehölzflächen (E2 und E3, E5) im nordöstlichen Geltungsbereich.  
- Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen: 
o Innerhalb der öffentlichen Grünanlagen werden die Parkanlage ‚Quartierspark‘ und 
‚Husarenpark‘ qualitativ hochwertig mit mindestens 217 mittel- bis großkronigen Laub-
bäumen, Sträuchern und begrünten Freiflächen gestaltet. Die öffentliche Grünfläche 
Parkanlage mit ‚Obstbaumlehrpfad‘ im nördlichen Plangebiet wird durch die Anlage 
extensiver Wiesenstrukturen und die Anpflanzung von Obstbäumen (mindestens 35 
Gehölze) weitestgehend naturnah gestaltet und ist in das Ausgleichsflächenkonzept 
eingebunden.  
- Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen 
o Im Bereich der privaten Grünflächen und der Gemeinbedarfsflächen (M1, M2 und M3) 
sind Strauchhecken als Abstandsgrün zur Bestandsbebauung und als Gestaltungs-
elemente zu pflanzen.  
o Die Vorgärten, die Baufeldinnenbereiche (Flächen mit Bodenanschluss) sowie die 
Tiefgaragenflächen sind zu begrünen. Die Vorgärten und Baufeldinnenbereich sind 
durch Hecken zur Abgrenzung / Einfriedung zu gestalten. 
- Festsetzung zur Pflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen:  
o Im Bereich der Innenhöfe / Vorgartenbereich der allgemeinen Wohngebiete, der Flä-
che M5, des Sondergebiet s sowie innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf mit der

116 
 
Zweckbestimmung Kita und Schule sind eine festgesetzte Anzahl von Einzelbäumen 
zu pflanzen, um eine Durchgrünung zu gewährleiten.    
o Im Bereich der Quartiersplätze und der Straßenverkehrsflächen ist die Pflanzung von 
mindestens 417 mittel- oder großkronigen Laubbäumen vorgesehen.  
- Festsetzung zur intensiven und extensiven Begrünung von Dachflächen und Tiefgaragen: Die 
Flachdächer der Gebäude der Hauptnutzungen in den festgesetzten allgemeinen Wohnge-
bieten, im Sondergebiet (SO) mit Ausnahme der im Sondergebiet mit max. einem Vollge-
schoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den Flächen für Gemeinbe-
darf sind mit einer intensiven Dachbegrünung (Substratstärke von 30 cm) mit Raseneinsaat, 
Gräsern, Stauden und/oder Gehölzen zu begrünen. Werden in den Flächen für Gemeinbedarf 
mit der Zweckbestimmung – Schule – Sporthallen errichtet ist bei diesen abweichend von der 
vorstehenden Regelung eine intensive Dachbegrünung mit 50 cm Vegetationstragschicht her-
zustellen. 50% der gemäß diesen Festsetzungen zu erstellenden Dachbegrünung eines zu 
beantragenden Vorhabens kann statt als intensive Dachbegrünung als extensive Dachbegrü-
nung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit Photovoltaikelementen überlagert werden. 
Die Flachdächer von Garagen und Carports im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA1) 
sowie innerhalb der Flächen für Gemeinschaftscarports (GC) sind mit einer extensiven Dach-
begrünung zu begrünen. Die Tiefgaragen sind mit Rasen und Gräsern zu begrünen. Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich ei-
ner Filter- und Drainschicht auszubilden. 
- Festsetzung zur Fassadenbegrünung: Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflä-
chen von Gebäuden ab einer Größe von 30 m² sind zu 100 % innerhalb der festgesetzten 
Gemeinbedarfsflächen -Schule- und -Kita- mit Ausnahme von Fenstern, Türen und techni-
schen Einrichtungen mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern 
mit Bodenanschluss bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und 
Schlingpflanzen mit Bodenanschluss. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vor-
zusehen. Die Fassadenbegrünung der im Innenbereich liegenden Wandflächen von Gebäu-
den innerhalb des Sondergebietes (SO), welche entlang der in der Planzeichnung mit „Fas-
sadenbegrünung“ bezeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, mit 
Ausnahme von Fenstern, Türen, Balkonen, Loggien und Lüftungseinrichtungen mit Rank-
pflanzen. Ausgenommen von der Festsetzung sind Wände, denen ein Laubengang vorgesetzt 
ist. Ausnahmen von der Fassadenbegrünung von Gebäudefassaden, die der Energiegewin-
nung dienen, sind zulässig. 
- Festsetzungen zur Gestaltung einer circa 26 ha großen Ausgleichsfläche im nördlichen Plan-
gebiet durch die Anlage eines extensiv gepflegten Wiesen-  und Weidekomplexes mit Hu-
tebäumen und Streuobstwiese, eingerahmt von unterschiedlichen Gehölz- und Waldstruktu-
ren. Zudem wird die Begrünung des Lärmschutzwalls durch magere Grünlandstrukturen so-
wie Gebüsch- und Gehölzstrukturen und die Anlage von Aufforstungen vorgesehen. In diese 
Flächen werden Waldflächen, die zum Erhalt festgesetzt sind, sowie die Seefläche integriert.  
- Erbringung eines Waldausgleichs von 11.357 m² im Plangebiet, der durch die Waldumwand-
lung ausgelöst wird (Ausgleich im Verhältnis 1:1). Die neuen Waldflächen stehen in engen 
Zusammenhang mit den nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommenen Böschungsflä-
chen des neuen Galgenbergsees, die eine Waldmehrung von 1,7906 ha im Plangebiet erzeu-
gen.   
Bewertung:  
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene Beeinflussung 
und durch die Bebauung eine Überprägung der Vegetation, die zu einem Eingriff in Natur und Land-
schaft führt. Die Ackerflächen entfallen komplett, auch alle anderen Strukturen werden weitestgehend 
überplant. Die geplanten Festsetzungen / Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plange-
biet sind positiv zu bewerten und führen z.  B. im Bereich des Quartierparks zu einer Aufwertung im

117 
 
Plangebiet. Auch die geplante Begrünung der unbebauten Freiflächen in den Quartieren und den Ge-
meinschaftseinrichtungen von Schule und Kindergärten, die geplante intensive Dachbegrünung sowie 
die Laubbaumpflanzungen in Straßen und auf Plätzen können den Anteil an Grünstruktur im Plange-
biet insgesamt erhöhen. Einen wertvollen Beitrag zur Kompensation der Beeinträchtigungen leisten 
die geplanten Ausgleichsflächen im Norden des Plangebietes, die eine naturnah gestaltete öffentliche 
Grünfläche Parkanlage mit ‚Obstbaumlehrpfad‘ integrieren. Durch die Schaffung hochwertiger Grün-
landflächen (extensive Wiesen und -säume, Weiden und Streuobstwiese) mit einrahm enden Wald- 
und Gehölzstrukturen auch auf dem Lärmschutzwall können neue wertgebende Biotopstrukturen in 
die Landschaft eingebracht werden. Zudem wird ein Waldausgleich im Plangebiet erbracht. Zusätzlich 
erhöht die ökologisch aufgewertete, verlagerte Seefläche die Biotopvielfalt im Plangebiet. Im Vergleich 
zu den bestehenden Ackerflächen führen die Ausgleichsmaßnahmen zu einer Diversifizierung der 
Pflanzenarten und Vegetationsstrukturen. 
7.5.3. Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Im Plangebiet befinden sich überwiegend unbebaute, unversiegelte und mit Vegetation bestandene 
Flächen (96 % der Gesamtfläche). Der Anteil landwirtschaftlich genutzter Fläche liegt bei ca. 80 % 
(davon 77 % Ackernutzung). Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt weniger als 
2 %. Weitere 2 % werden durch die semiversiegelten Wirtschaftswege geprägt.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Nach Umlegung des Sees wird die Seefläche mit ihren umlaufenden Bereichen und den nördlich 
anliegenden Flächen dauerhaft als naturnaher Lebensraum zur Verfügung stehen (ca. 44.000 m²). 
Die südlichen Flächen bleiben bis zu ihrer Bebauung als kurzlebige Ruderalfluren und Ackerflächen 
erhalten.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die vorliegende Flächennutzung innerhalb des Geltungs-
bereiches erhalten bleiben.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Notwendigkeit der Umwandlung ackerbaulich genutzter Flächen ist der extremen Wohnraum-
knappheit der Stadt Köln geschuldet. Die im Bereich von Rondorf liegenden Möglichkeiten der Innen-
entwicklung wie Gebäudeleerstand, Baulücken und Nachverdichtungsmöglichkeiten sind nicht aus-
reichend vorhanden, um eine Aufsiedelung in der geplanten Größenordnung von bis zu 3.000 Men-
schen zu ermöglichen.  
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die Freiflächen (vorrangig landwirtschaftliche 
Nutzfläche) im Plangebiet überplant. Die Flächennutzung sieht vornehmlich eine Wohnnutzung mit 
Einrichtung einer entsprechenden verkehrlichen und sozialen Infrastruktur vor. Erst durch die Ver-
größerung der Ortslage und eine entsprechende Aufsiedelung von Menschen ist die in Rondorf noch 
fehlende Infrastruktur der Ansiedlung einer weiterführenden Schule und die Rentabilität einer Stadt-
bahn gegeben.  
Die Zunahme der Versiegelung im Bebauungsplangebiet beträgt je nach GRZ I zwischen 30 und 
70 % innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete und der Gemeinbedarfsflächen sowie 100 % im Son-
dergebiet. 55 % der Gesamtfläche des Plangebietes werden durch Siedlungsfläche (Bebauung und 
Verkehrsflächen) überprägt, 9 % der Fläche werden als öffentliche und private Grünflächen (Parkan-
lagen, Spielplätze und Retentionsflächen) und 36 % als Ausgleichsflächen (inkl. der nachrichtlich 
übernommenen Fläche des Galgenbergsees) angelegt. Innerhalb der bebauten Flächen ist die Re-
versibilität der Nutzung nicht realistisch.

118 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Die Festsetzungen von Ausgleichsflächen und öffentlichen Grünflächen tragen zu einem dau-
erhaften Erhalt von Freiflächen bei.  
Bewertung:  
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Die 
Notwendigkeit der Umwandlung ackerbaulich genutzter Flächen ist vor dem Hintergrund zu bewer-
ten, dass Wohnraum in der Stadt Köln extrem knapp ist. Der größte Bereich des Plangebietes ist im 
derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan für eine Wohnbebauung vorgesehen. Der Anschluss der 
Bebauung an den Ortskern von Rondorf scheint in diesem Bereich sinnvoll und ergänzt Alt -Rondorf 
optimal, auch durch die Versorgung mit fehlender Infrastruktur. Im Plangebiet erfolgt eine Aufsiede-
lung von ca. 3.000 Menschen. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante Siedlungsfläche ist 
irreversibel. Im Plangebiet ist eine ackerbauliche Nutzung somit zukünftig nicht mehr möglich. 36 % 
des Plangebietes bleiben dauerhaft als Fläche für Natur und Landschaft erhalten.  
7.5.4. Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Bodenfunktionsbewertung (2021a), ein 
Bodenschutzkonzept sowie ein Bodenkompensationsk onzept (2023a+b) durch das Büro Mull und 
Partner Ingenieurgesellschaft mbH erarbeitet. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden 
nachfolgend dargestellt.  
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von kiesig -sandigen Terrassenablagerungen mit 
Gesamtmächtigkeiten von 20-25 m aufgebaut, die von bis zu wenigen Metern mächtigen Hochflut-
ablagerungen (wechselnde Lagen Hochflutlehm, -schluff und –sand) überlagert sind.  
Im Rahmen einer Bodenfunktionsbewertung (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2021a) wurden 
insgesamt sechs verschiedene Bodentypen kartiert (Braunerde, Braunerden- Pararendzina, Pa-
rarendzina, Gley-Pararendzina, Braunerde-Parabraunerde und Kolluvium-Braunerde). Der im Plan-
gebiet vorherrschende Bodentyp ist die Braunerde. Sie kommt auf ca. 92 % der untersuchten Fläche 
vor und wird im Plangebiet durch eine gute Durchwurzelbarkeit, eine gute Stabilität und Belüftung 
und gute Wasserhaushalts-bedingungen charakterisiert. Auffällig ist die tief braune Farbe der Böden, 
die geogen bedingt ist, sowie die mit 35 bis 40 cm besonders tief entwickelten A-Horizonte (Standard-
Pflugtiefe: 30 cm). Zudem treten untergeordnet anthropogen beeinflusste Böden wie Braunerde-Pa-
rarendzinen (3,5 %), Pararendzinen (4%) und Gley-Pararendzinen (0,5 %) auf. Die Braunerden-Pa-
rarendzina ist auf den Bereich des ehemaligen Kiesabbaugewässers begrenzt und liegt östlich sowie 
südlich der Seefläche. Diese Standorte sind künstlich entstanden. An den Uferböschungen des Sees 
stehen Pararendzinen an. Zudem liegt mittig im Plangebiet ein kreisrunder Krater, der als Gley -Pa-
rarendzina eingestuft wird. Bodenkundlich betrachtet handelt es sich um eine mit Baugrubenaushub 
verfüllte kreisrunde Senke anthropogenen Ursprungs. Es wird vermutet, dass es sich um einen ver-
füllten Bombentrichter oder eine verfüllte Grube zur Gewinnung von Kies handelt. Im nordwestlichen 
Plangebiet, zur Autobahn BAB 4 hin, stehen Braunerde- Parabraunerden an. Zudem liegt  hier eine 
Kolluvium-Braunerde, die durch eine Akkumulation von Oberbodenmaterial geprägt wird. Ebenso 
steht im Bereich des geplanten Bolzplatzes Kolluvium-Braunerde an.  
Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine  mittlere bis hohe natürliche Fruchtbarkeit 
des Bodens, eine gute bis sehr gute Wasserleitungs - und Speichereigenschaft und eine sehr gute 
Kationenaustauschkapazität. Die fruchtbaren Böden wurden spätestens seit der römischen Eisenzeit, 
vermutlich aber seit dem Neolithikum ackerbaulich genutzt. Bezüglich ihrer Lebensraumfunktion wei-
sen die Böden im Plangebiet nur im Bereich der Steilböschung des ehemaligen Galgenbergsees Ext-
remstandorte auf, ansonsten ist das Biotopentwicklungspotenzial aufgrund der relativ homogenen Bo-
denverhältnisse mi t gering bewertet. Die Flächen im südlichen und mittigen Plangebiet (geplante

119 
 
Wohnbauflächen) weisen eine sehr hohe Versickerungsleistung für Niederschlagswasser auf (Stufe 
1). Die nördlichen Flächen werden größtenteils mit einer hohen Versickerungsleistung eingestuft. Das 
Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe ist mit gut bis sehr gut bewertet. Im Böschungsbereich 
des Galgenbergsees ist das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe hingegen besonders ge-
ring. Die Archivfunktion der Böden im Plangebiet ergibt ein weitgehend homogenes Bild und wird mit 
„mittel“ bewertet. Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird für das Plangebiet überwiegend 
als „hoch“ eingestuft. Die Kühlleistungsfunktion der Böden ist relativ heterogen verteilt und reicht von 
besonders gut im Süden und Osten des Plangebiets über mittel bis schlecht zu besonders schlecht im 
Nord des Plangebiets. Die Böden übernehmen zudem eine Klimafunktion, indem sie Kohlenstoff im 
Boden speichern. Die Menge an organisch gebundenem Kohlenstoff kann bei landwirtschaftlicher Nut-
zung, besonders unter Ackernutzung, höher sein als in naturnahen Böden. Die besondere Krumentiefe 
von ca. 35 cm (natürlich wäre ein Ah-Horizont von ca. 10 cm zu erwarten) sorgt im Untersuchungsraum 
für einen vergleichsweise hohen Kohlenstoffvorrat und eine dementsprechend hoch ausgeprägte Kli-
mafunktion der Böden.  Die zusammenfassende Bodenfunktionsbewertung kommt zu dem Schluss, 
dass der Grad der Bodenfunktionserfüllung überwiegend hoch ist. Demnach sind im Plangebiet keine 
„sehr schützenswerten Standorte“ vorhanden, die für eine Bebauung als ungeeignet zu bewerten wä-
ren. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im 
Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszugleichen gilt.  
Die für das Plangebiet angegebenen Bodentypen sind, abgesehen von den durch Straßen, Wege 
und randliche Bebauung überprägten Flächen, großflächig ungestört anzutreffen. Sie werden weit-
gehend ackerbaulich genutzt. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die anstehenden Böden umliegend zur Seefläche sind durch ihre Historie in ihren natürlichen Filter -, 
Puffer- und Lebensraumfunktionen teilweise gestört und anthropogen beeinflusst, so dass es hier zu 
einer Beanspruchung bereits vorbelaste ter Böden kam . Durch die Seeverlagerung wurde sehr viel 
Boden umgelagert und bewegt. Ein Teil der Flächen wurde als Seefläche neugestaltet, während die 
nördlichen und südlichen Seebereiche neu verfüllt und rekultiviert wurden. Die Bereiche, in denen die 
heutige Seefläche liegt, waren vornehmlich als Braunerden und Pararendzinen ausgebildet und sind 
im Zuge der Anlage der neuen Wasserfläche dauerhaft verloren gegangen . Folgende prozentuale 
Verteilung der Böden liegt heute im gesamten Plangebiet vor: Insgesamt kommen die Braunerden 
weiterhin auf rund 92 % der Fläche vor, untergeordnet sind Braunerde- Pararendzinen mit 3,5 %, 
Braunerde-Parabraunerden 3,2 % und Kolluvium -Braunerden 1,4 % der Fläche. Es zeigt sich, dass 
der Anteil der Pararendzinen im Plangebiet gesunken ist, während sich der Anteil der Braunerde-Pa-
rabraunerden erhöht hat.  
Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Umgangs mit dem Boden wurde durch den Planfeststel-
lungsbeschluss das Bodenschutz- und das Bodenkompensationskonzept des Büros Mull und Partner 
Ingenieursgesellschaft sowie die Beteiligung einer bodenkundlichen Baubegleitung verbindlich als Ne-
benbestimmungen geregelt. Zudem wurde bei der Planung und Ausführung die Untere Bodenschutz-
behörde der Stadt Köln beteiligt. Bei der Berechnung des Kompensationsbedarfs wurde ein Defizit von 
0,8 ha-Wertpunkten berechnet, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ausgeglichen werden 
sollen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im Bebau-
ungsplangebiet und infolgedessen zu einem vollständigen, dauerhaften Verlust an offener Bodenflä-
che. Es werden überwiegend natürlich anstehende Böden überprägt, deren Multifunktionalität als Fil-
ter, Puffer und Lebensraum innerhalb der versiegelten Flächen für immer verloren geht. Innerhalb der 
Flächen für den Lärmschutzwall werden die Bodenfunktionen durch mögliche Bodenverdichtung, Bo-
denumlagerung (Abtrag und Auftrag) belastet und eingeschränkt. Im Bereich der Ausgleichsflächen,

120 
 
der zu erhaltenden Grünland- und Gehölzflächen sowie der privaten und öffentlichen Grünfläche und 
der künftigen Gartenflächen bleibt der Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Die 
Umwandlung von 26 ha bislang sehr intensiv genutzter Ackerflächen in dauerhaftes extensiv genutz-
tes Grünland mit naturnah gestalteten Gehölzflächen innerhalb der Ausgleichsflächen wird die Rege-
lungs- und Lebensraumfunktion des Bodens langfristig positiv beeinflusst.  
Der Verlust der natürlichen Bodenfunktionen bedarf einer entsprechenden Kompensation. Für die Er-
mittlung des vorhabenbedingten Kompensationsbedarfes werden die zu erwartenden Auswirkungen 
der anlage- und betriebsbedingten Bodeneingriffe (Vollversiegelung, Teilversiegelung, Substrataus-
tausch (Spielpatz) und Modellierung (Retentionsflächen)) im Bodenkompensationskonzept (Mull und 
Partner Ingenieurgesellschaft 2023b) quantifizier t. Der vorhabenbedingte Kompensationsbedarf be-
läuft sich hiernach bei Aufsummierung aller Bodeneingriffe und Teilfunktionsverluste auf 129,40 ha-
Wertpunkte.  
Innerhalb des Geltungsbereichs entfalten die Anlage einer Parkanlage, die extensive Dachbegrünung 
von Flachdächern der Gebäude und Garagen sowie die Herstellung von Versickerungselementen und 
Straßenbegleitgrün Ausgleichswirkung auf die Bodenteilfunktionen, die rechnerisch auf 12,97 ha-
Wertpunkte aufsummiert werden. Zudem können die Anlage der Ausgleic hsflächen im nördlichen 
Plangebiet aufgrund der Nutzungsextensivierung und Bepflanzung von Gehölz - und Waldstrukturen 
positive Effekte auf den Boden und seine Funktionen erzielen und diesen aufwerten, so dass die Be-
wertung der Kompensationsmaßnahmen weiter e 85,02 ha -Wertpunkte ergeben. Im Ergebnis zeigt 
sich, dass durch die Summe der Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs des Be-
bauungsplanes ca. 76 % der Kompensationsleistung für den Boden erbracht werden kann. Zusätzlich 
werden die CEF-Maßnahmenflächen zur Kompensation von Verlusten von Lebensstätten der Feldler-
che und des Rebhuhns (Anlage von Blühstreifen und Schwarzbrache) in der Bodenkompensationsbi-
lanz als Nutzungsextensivierung gewertet. Der Verzicht von Düngemitteln und Pestiziden und eine 
Bewirtschaftung des Ackers mit doppeltem Saatreihenabstand fließt ebenfalls positiv in die Bilanz ein, 
so dass weitere 34,03 ha- Wertpunkte generiert werden können.  
Insgesamt wird durch die Summe der geplanten Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb 
des Bebauungsplangebietes eine Kompensationsleistung von insgesamt 132,01 ha -Wertpunkten er-
zielt, so dass der durch die Eingriffe entstehende Gesamtkompensationsbedarf von 130,20 ha- Wert-
punkten (inkl. verbliebener Kompensationsbedarf aus der Seeverla gerung vom 0,8 ha-Wertpunkten) 
vollständig ausgeglichen werden kann. Es entsteht ein Überschuss von 1,8 ha- Wertpunkten, der für 
weitere Verfahren herangezogen werden kann. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltausw irkun-
gen:  
- Grundsätzlich wird der Erhalt der natürlich anstehenden Böden durch die Herstellung und den 
Erhalt von unversiegelter und mit Vegetation bewachsener Fläche im Plangebiet über fol-
gende Festsetzungen gesichert:  
o Festsetzung privater und öffentlicher Grünflächen (mit einer Flächengröße von ca. 
60.418 m²) und nicht überbaubarer Grundstücksflächen (Gartenflächen). 
o Festsetzung zur Erhaltung von Gehölzen im nordöstlichen Plangebiet und von Grün-
landflächen im südlichen Plangebiet innerhalb des geschützten Landschaftsbestand-
teils.  
o Festsetzung der Ausgleichsflächen und der öffentlichen ‚Parkanlage mit Obstbaum-
lehrpfad‘ im nördlichen Plangebiet mit einer Flächengröße von insgesamt ca. 26 ha, 
abzüglich der Flächen für den Lärmschutzwall und der Seeverlagerung. Die natürlich 
anstehenden Böden werden in ihrer Funktion erhalten und nachhaltig gesichert bei 
Reduzierung des Sto ffeintrages. Das Bodenkompensationskonzept wird bodenver-
bessernde Maßnahmen beschreiben, die die biologische Aktivität der Böden fördern 
und die Struktur der Böden verbessern wird.

121 
 
- Um schädliche Bodenveränderungen während der Bauphase, insbesondere in den Flächen 
mit natürlichem Bodenanschluss zu vermeiden bzw. zu reduzieren, wurde ein Bodenschutz-
konzept (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2023a, Kapitel 4) erarbeitet, indem Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen insbesondere für die Bauphase aufgeführt werden. Hier-
bei handelt es sich um Maßnahmen, wie z.B. Vermeidung schädlicher Bodenverdichtung, Ab-
grenzung von Tabuflächen, Baustraßen, Baustelleneinrichtungsflächen, Anforderungen an 
die Zwischenlagerung von Boden, etc. Dem Bodenschutzkonzept liegt als Anlage ein 
Bodenschutzplan bei, der die Bodenschutzmaßnahmen räumlich konkretisiert. So werden die 
öffentlichen Grünflächen sowie die Ausgleichsflächen im Norden als Tabuflächen, die 
Planstraßen als Baustraße, der Lärmschutzwall als Baustelleneinrichtung sowie die Flächen 
für Gemeinbedarf ‚Schule‘ im östlichen Plangebiet als mögliche Zwischnlagerflächen 
festgelegt. (M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a). 
- Die Eingriffe durch die Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilversiegelung, 
Modellierung, etc.) und ihre Wirkung auf das Schutzgut Boden und die Bodenfunktion wurden 
in einem Bodenkompensationskonzept quantitativ ermittelt und den bodenbezogenen Maß-
nahmen zur Kompensation der Eingriffe flächendifferenziert gegenübergestellt. Es ergibt sich 
ein Kompensationsbedarf von 129,40 ha-Wertpunkte im Plangebiet. Die Eingriffe können 
durch eine Verbesserung der Bodenfunktionen zu mehr als 76 % im Plangebiet selbst ausge-
glichen werden. Zudem erbringen die bevorrateten CEF- Maßnahmenflächen für Feldlerche 
und Rebhuhn weitere Kompensationsleistungen, so dass die Eingriffe in den Boden vollstän-
dig kompensiert werden können. Es verbleibt ein Überschuss von 1,8 ha-Wertpunkten.  
Bewertung:  
Die Neuversiegelung von natürlich anstehendem Boden, wie im Plangebiet weitestgehend gegeben, 
ist generell negativ zu bewerten, da Boden ein Schutzgut ist, welches sich nur sehr langsam erneuert 
und seine Versiegelung aufgrund der vielfältigen Funktionen zu einer Belastung des Naturhaushaltes 
führt.  
Im Norden sowie kleinflächig im Süden des Plangebietes können durch Erhalt und Neuanlage von 
Biotoptypen die natürlich anstehenden Böden in ihrer Funktion bei reduziertem Stoffeintrag nachhal-
tig gesichert und erhalten bleiben. Zudem wird durch die Festsetzung von Grünflächen und begrünten 
Innenhöfen der natürliche Boden oder der Anschluss an den gewachsenen Boden bewahrt. Dies 
wurde in einem Bodenkompensationskonzept im Rahmen der planerischen Eingriffsregelung nach 
§ 1 a (3) BauGB bilanziert. Die Bodenkompensationsbilanzen zeigen, dass über die bodenfunktiona-
len Kompensationsmaßnahmen die Eingriffe in den Boden vollständig kompensiert werden können. 
7.5.5. Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.5.1. Oberflächenwasser 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Im Nordosten des Bebauungsplangebiets lag der ca. 5 ha große Galgenbergsee. Ein künstlich ge-
schaffenes ehemaliges Abgrabungsgewässer zur Gewinnung von Baukies, welches durch Grund-
wassereinstrom entstanden ist. Aufgrund seiner geringen Größe ist der See als nicht berichtspflichti-
ger Wasserkörper nach EG-Wasserrahmenrichtlinie einzustufen. Durch den Kiesabbau ohne Rekul-
tivierung verfügte der See über ausgeprägte Steilufer. Nach gutachterlicher Bewertung befand sich  
der See ökologisch in einem mäßigen bis schlechten Zustand. Der See war grundwasserbeeinflusst 
und wies aufgrund eines Schadens mit perflourierten Tensiden (PFT) im Grundwasseranstrom eine 
PFT-Belastung auf. Die einzige Nutzung, welcher der See unterlag, war eine fischereiliche Nutzung 
durch einen Angelverein.

122 
 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Der See ist im nordöstlichen Bereich des Plangebiets, als lang gestreckter See zu liegen gekommen. 
Neben einer offenen Wasserfläche wurden Feuchtbiotope und mit Gehölzen bestandene Böschungs-
bereiche geschaffen. Ziel der Planung ist eine ökologische und morphologische Verbesserung des 
Gewässers. Die Wasserfläche wurde in ihrer Flächengröße erhalten. Der See wurde durch eine grö-
ßere maximale Tiefe (bis zu 10 m) und die Neugestaltung der Uferbereiche optimiert. Die PFT -Be-
lastung des Gewässers bleibt aufgrund des Grundwasseranschlusses bestehen. Für diesen Bereich 
des Plangebietes besteht ein Planfeststellungsbeschluss gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHO) für eine Gewässerausbaumaßnahme zur Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln-Rondorf 
vom 20.07.2021. Wasser- und Böschungsflächen als Teilflächen des Bereichs, für den der Planfest-
stellungsbeschluss gilt, werden nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.  
Die nördlichen und südlichen Flächen des ehemaligen Galgenbergsees, die im Zuge der Verlagerung 
heute keine Seefläche mehr darstellen, wurden rekultiviert und temporär als kurzlebige Ruderalfluren 
und Ackerflächen angelegt, um sie später als Bauland und als Aufstellfläche für den Lärmschutzwall 
zu nutzen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Plangebiet befindet sich der durch die Seeverlagerung angelegte Galgenbergsee, mit seinen ge-
hölzbestandenen Böschungen. Als Planungsziel ist der dauerhafte Erhalt und die Sicherung der See-
fläche für den Biotop- und Artenschutz vorgesehen. Seine Wasser - und Böschungsflächen werden 
nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplanes übernommen.  
Die PFT-Belastung des Gewässers bleibt aufgrund des Grundwasseranschlusses bestehen. Der See 
wird nicht öffentlich zugänglich sein.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Es sind keine Maßnahmen erforderlich. Im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines 
Gewässers durch Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf -Nordwest vom 
20.07.2021 wurden umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung des Schutzgutes Wasser für 
die Zeit der Umlegung des Sees vorgesehen.  
Bewertung:  
Die Seeverlagerung führt durch eine Neugestaltung des Uferbereichs sowie eine größere maximale 
Tiefe zu einer Verbesserung der morphologischen Merkmale des Oberflächengewässers. Die Opti-
mierung des Gewässers nimmt positiven Einfluss auf die Lebensbedingungen von Flora und Fauna, 
sodass die Festsetzung als Ausgleichsfläche und der Erhalt der neu angelegten Strukturen das Plan-
gebiet aufwertet und positiv für das Schutzgut Wasser zu bewerten ist. 
7.5.5.2. Grundwasser 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Der Geltungsbereich befindet sich im Grundwasserkörper ‚Niederung des Rheins‘ (27_22) mit einem 
schlechten mengenmäßigen Zustand und aufgrund einer signifikanten Belastung mit perflourierten 
Tensiden (PFT) in ei nem schlechten chemischen Zustand. Der Galgenbergsee wird -  wie andere 
Kölner Gewässer auch - von belastetem Grundwasser durchströmt. Alle bisher bekannten und zuzu-
ordnenden Schadstofffahnen im Stadtgebiet haben ihre Ursache im Umgang mit Löschschäumen, 
die bei Feuerwehreinsätzen verwendet worden sind und anschließend in den Boden und das Grund-

123 
 
wasser gelangten. Ein großer Teil des Geltungsbereiches des B -Planes liegt daher im Geltungsbe-
reich der „Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien Nutzung des Grundwassers und 
des Wassers aus Oberflächengewässern“ der Stadt Köln.  
Die Niederterrassenschotter bilden den obersten Grundwasserleiter mit freier Grundwasseroberflä-
che und guten Durchlässigkeiten (kf-Wert ca. 10-4 m/s). Die Tertiärfläche fungiert als Grundwasser-
geringleiter bis -stauer. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist nach Nordosten bis Osten, 
zum Vorfluter Rhein bzw. zum Wasserwerk Hochkirchen ausgerichtet. Das Bebauungsplangebiet 
liegt in der Wasserschutzzone III des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes für das nördlich be-
findliche Wasserwerk ‚Hochkirchen‘ und grenzt unmittelbar nördlich an die Wasserschutzzone II des 
Einzugsgebietes Wasserwerk Hochkirchen. (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2021a). 
Für die untersuchten Boden- und Auffüllungsmaterialien lässt sich laut der Aussage des Gutachtens 
zur Gefahrenabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen im gesamten Plangebiet ausweislich der 
vorliegenden Gehalte und Konzentrationen keine Gefährdung des Grundwassers ableiten, s o dass 
Auswirkungen auf dem Wirkungspfad Boden – Grundwasser nicht bestehen (Mull und Partner Inge-
nieurgesellschaft 2021b). Der mittlere Grundwasserstand liegt an der Grundwassermessstelle GEW 
KOELN 565 (073536910) im Plangebiet bei 40,14 m ü NHN (Stand: 01.09.2021). Der Flurabstand 
beträgt 11,33 m (elwas web: MULNV NRW).  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Der neu angelegte See wird ebenfalls von dem belasteten Grundwasser durchströmt, so dass die 
PFT-Belastung des Gewässers bestehen bleibt. Die Verunreinigung des Grundwassers wird in den 
kommenden Jahren kontinuierlich abnehmen und - allerdings erst in einigen Jahrzehnten - gänzlich 
verschwunden sein. 
Im Planfeststellungsverfahren wurde detailliert geprüft, dass negative Auswirkungen durch die See-
verlagerung auf bislang unbelastete Bereiche des Grundwassers auszuschließen sind. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Errichtung von Gebäuden, Straßen, etc. kommt es zu einer Versiegelung / Bebauung der 
Freiflächen im Plangebiet. Als Folge kann eine Einschränkung der Grundwasserneubildung entste-
hen, weil Regenwasser nicht oder nur erschwert dem Boden zugeführt werden kann und daher über 
Kanalsysteme abgeleitet werden muss, was sich negativ auf den natürlichen Wasserkreislauf aus-
wirkt. Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen, wie eine dezentrale Versickerung wird ver-
sucht, möglichst viel Niederschlagswasser im Plangebiet rückzuhalten und vor Ort zu versickern.  
In den Bereichen, die in ihrem Bestand gesichert oder als Freiflächen planungsrechtlich festgesetzt 
werden, wie z.B. die öffentlichen und privaten Grünflächen oder die Ausgleichsflächen, wird über 
versickerndes Niederschlagswasser die Grundwasserneubildung zukünftig weiterhin möglich sein. 
(siehe Kapitel 7.5.12.4 Unterpunkt Starkregen).  
Im Rahmen des erarbeiteten Energiekonzepts der ebök Gesellschaft mbH wird zur Wärmeversor-
gung das von der RheinEnergie AG erarbeitete Konzept zur Nutzung der kalten Nahwärme mit 
Grundwasser aus dem Wasserwerk Hochkirchen vertraglich gesichert. Bei diesem Prinzip wird das 
im Wasserwerk Hochkirchen von 22 Saugbrunnen (Rohwasserbrunnen) geförderte aufbereitete 
Grundwasser (kein Trinkwasser) mittels einer Druckerhöhungsanlage durch eine Transportleitung 
(DA 400) ins Plangebiet gepumpt. „Dort wird es durch die Vorlaufleitungen eines kalten Nahwärme-
netzes an die Abnehmer verteilt, von denen das Grundwasser mittels gebäudezentraler Wasser/Was-
ser-Wärmepumpen um maximal vier Kelvin abgekühlt wird. Durch parallel verlaufende Rücklauflei-
tungen wird das abgekühlte Grundwasser schließlich in mehreren im Plangebiet verteilte Schluck-
brunnen wieder in den Grundwasserleiter eingeleitet. Über di esen positiven Effekt der Absenkung 
der Grundwassertemperatur hinaus hat dieses Konzept den Vorteil, dass durch die Aufbereitung im

124 
 
Wasserwerk langfristig eine Reduktion der Chemikalien-Belastung des Grundwassers im Plangebiet 
zu erwarten ist.“ (ebök Gesellschaft mbH 2021a: 32). Nach Aussage der RheinEnergie AG ist Wasser 
in ausreichender Menge vorhanden und das Konzept unkritisch in Bezug auf den Trinkwasserschutz 
zu bewerten. Für die Rückführung des Grundwassers in den Grundwasserleiter sind Bohrungen von 
25-30 m Tiefe vorzunehmen, wobei die Sicherheit des Grundwassers gewährleitet werden kann.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Festsetzung von Retentionsflächen im Bereich der öffentlichen und privaten Grünflächen so-
wie Hinweis auf die Retentionsvolumina innerhalb von Straßenverkehrsflächen und im Be-
reich des Quartiersplatzes.  
- Festsetzung zur Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb der allgemeinen Wohnge-
biete, des Sondergebietes (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf. Sollte im Einzelfall 
ausnahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen nicht 
möglich sein, ist bei einer Einleitung von unbelastetem und gering belastetem Niederschlags-
wasser in die Kanalisation eine Retention von 20 l/m² versiegelter Fläche zu gewährleisten 
- Festsetzungen zur intensiven und extensiven Begrünung von Dachflächen (siehe Kapitel 
7.5.2): Begrünte Dächer tragen zu ei ner Rückhaltung von Niederschlagswasser bei. Diese 
Verzögerung des Abflusses entlastet die Kanalisation bei Starkregen und ermöglicht gleich-
zeitig ein Wiedereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung.  
- Festsetzung von Grünflächen und Ausgleichsflächen, in der das Niederschlagswasser durch 
unbelastete Böden versickert und somit zur Grundwasserneubildung beiträgt.  
- Die geplante zentrale Wärmeversorgung mittels kalter Nahwärme mit Grundwasser aus dem 
Wasserwerk Hochkirchen, entsprechend dem von der RheinEnergie AG erarbeiteten und im 
Energiegutachten dargelegten Konzept, führt zu einer nützlichen Abkühlung der Grundwas-
sertemperatur und kann dauerhaft zu einer Verbesserung des chemischen Grundwasserzu-
stands beitragen. Bei der Umsetzung des Konzeptes ist die Sicherheit des Grund- und Trink-
wasserschutzes zu gewährleisten und in einem nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu 
prüfen. Anmerkung: Die Empfehlung der ebök Gesellschaft mbH, Grundwasser auch für eine 
Kühlung der Gebäude im Sommer zu nutzen, wird seitens der RheinEnergie AG geprüft, da 
es innerhalb eines Wasserschutzgebietes prinzipiell nicht erlaubt ist, erwärmtes Wasser rück-
zuführen.  
Bewertung:  
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu einer 
Versiegelung von Freifläche, die mit einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate im Plange-
biet einhergeht. Der großflächige Erhalt von Freiflächen im Plangebiet , die Verpflichtung zur Versi-
ckerung des Niederschlagswassers vor Ort sowie die Nutzungsextensivierung von Ackerflächen ver-
ringern die Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Grundwasser. 
Die Umsetzung des von der ebök Gesellschaft mbH empfohlenen und von der RheinEnergie AG 
erarbeiteten Energiekonzeptes zur Nutzung der kalten Nahwärme mit Grundwasser aus dem Was-
serwerk Hochkirchen führt langfristig zu einer Reduktion der Chemikalien-Belastung sowie eine Ab-
kühlung des Grundwassers im Plangebiet.

125 
 
7.5.6. Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.6.1. Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Emissionen aus dem Plangebiet werden durch den KFZ- Verkehr sowie Gebäudeheizung und -küh-
lung hervorgerufen.  
Das Plangebiet ist bereits heute durch Luftschadstoffe aus der aktuellen verkehrlichen Situation vor-
belastet. Im Plangebiet trägt vorwiegend der Straßenverkehr der Bundesautobahn BAB 4 und BAB 
555 über die Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid), dem 
Schwerlastverkehr und dem Reifen - und Bremsabrieb (v.a. Stäube) zu den Gesamtemissionen im 
Plangebiet bei. Mit ca. 5.900 bis 10.060 Kfz-Fahrten pro Tag sind die Hauptachsen, besonders zwi-
schen Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße/Bödinger Straße, z.T. stark belastet.  Rondorf 
weist ferner an diesen Verkehrsachsen auch spürbaren Durchgangsverkehr in der Hauptrelation zwi-
schen Rodenkirchen und Meschenich/BAB 553 auf. Als meistbelastete Netzelemente stellen sich im 
Umfeld des Plangebietes der Streckenzug Bonner Straße nör dlich des Verteilerkreises (28.500 
Kfz/24 h) sowie die Brühler Landstraße (18.600 Kfz/24 h) südlich der Militärringstraße dar. (BER-
NARD Gruppe ZT GmbH 2023a).  
Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden vorwiegend als Wohngebäude genutzt. Eine ge-
werbliche Nutzung liegt nicht vor. Kleinfeuerungsanlagen der Privathaushalte können Kohlenmono-
xid und Feinstäube produzieren. Weiterhin kann Hausbrand aus der umliegenden Bebauung als 
Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Seeverlagerung wurde im Luftschadstoffgutachten nicht als eigener Planfall untersucht. Da sich 
durch die Seeverlagerung keine verkehrlichen Änderungen im Plangebiet oder angrenzend ergeben, 
sind die vorherrschenden Emissionsbelastungen gleichgeblieben.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist zunächst nicht von einer Änderung der jetzigen Emis-
sionsbelastung durch Emittenten im Plangebiet auszugehen. Zulässige, privilegierte Vorhaben im 
Plangebiet können zu weiteren Emissionsquellen und damit einer geringfügig höheren Emissionsbe-
lastung im Plangebiet führen.  
Gutachterlich werden im Prognose-Nullfall  die zu erwartenden verkehrlichen Mehrbelastungen, die 
ohne Umsetzung des Planvorhabens auf das Plangebiet einwirken, betrachtet.  
Prognose-Nullfall :  
Im Prognose-Nullfall ergeben sich größere Zu- und Abnahmen des Verkehrs im Netz durch die städ-
tebaulichen Aufsiedlungen und die neuen aktiven Netzelemente, wie der Entflechtungsstraße in Ver-
bindung mit der Ortskernberuhigung in Rondorf, der Ortsumfahrung Meschenich inkl. Fortführung zur 
BAB 4, der Ortsumfahrung Hürth und dem Ausbau des Knotenpunkts Zum Forstbotanischen Garten/ 
Friedrich-Ebert-Straße. Zudem ist die Nachfrage aufgrund von der Verlagerung von Kfz-Fahrten auf 
den Umweltverbund reduziert. Dieser Fall dient als Vergleichsbasis für den Planfall.  
Die neue Entflechtungsstraße zieht Verkehr an und wird in Ost -West-Richtung von bis zu 10.000  
Kfz/24 h befahren. Gleichzeitig wird die Ortsdurchfahrt  von Rondorf durch die Umsetzung der Orts-
kernberuhigung spürbar entlastet. So sinken die Werte für den Tagesverkehr auf der Rodenkirchener 
Straße auf bis zu -5.500 Kfz/24 h bzw. um -64 % je Werktag (a ls Summe aus Quell - und Zielver-
kehr).Ebenso nimmt der Verkehr auf der Kapellenstraße südlich der Internationalen Schule auf 5.200 
Kfz/24 h um fast die Hälfte ab. Die Ortsumfahrung Meschenich bewirkt einen Rückgang des Verkehrs 
in der Ortsdurchfahrt von Meschenich. Insgesamt sinkt die Belastung dort um bis zu -13.800 Kfz/24

126 
 
h bzw. etwa -72 %. Durch die Fortführung der Ortsumfahrung Meschenich in Richtung Eifeltor  wird 
die Brühler Landstraße zwischen Kapellenstraße und Militärringstraße um etwa -8.700 Kfz/24 h (-47 
%) entlastet. Der Verkehr auf der Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises nimmt um 4.900 Kfz/24 
h ab, was auf den Bau der 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn zurückzuführen ist. 
Zusätzliche Verkehrsbelastungen ergeben sich an den Anschlusspunkten der Entflechtungsstraße 
/OU Meschenich im Westen und Kiesgrubenweg/Brühler Landstraße im Osten. Auch auf den weite-
ren Hauptachsen wie der Militärringstraße, der Straße Zum Forstbotanischen Garten und der Bonner 
Landstraße nimmt der Kfz-Verkehr im Prognose-Nullfall ab, da Fahrten auf den öffentlichen Nahver-
kehr verlagert werden (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a).  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Planfall ändern sich gegenüber dem Prognose-Nullfall die Verkehrsmengen und hiermit auch die 
freigesetzten Luftschadstoff-Emissionsmengen nur wenig. Die Verlagerung von MIV-Fahrten auf den 
ÖPNV durch die StadtBahn Süd sowie verkürzte Fahrten durch die neue P+R -Anlage Meschenich 
Nord überlagern die Effekte durch den Mehrverkehr im Netz durch die Realisierung des Plangebiets 
Rondorf Nord-West. Zudem bewirkt die Sperrung der Straße im Wasserwerkswäldchen für den all-
gemeinen Verkehr Verlagerungswirkungen. 
Unter Einbeziehung der aus den Entwicklungen der Stadtbahnanbindung und der Maßnahmen des 
Mobilitätskonzeptes möglichen Effekte zur Reduzierung des MIV-Anteils werden durch das geplante 
Bauvorhaben Rondorf Nord-West insgesamt ca. 5.600 Kfz-Fahrten je Werktag als Summe von Quell- 
und Zielverkehr erzeugt. Dies entspricht ca. 459 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und ca. 
456 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Die ca. 5.600 Kfz-Fahrten pro Tag aus dem Plangebiet 
verteilen sich der Umlegung zufolge großräumig zu etwa 20 % in/aus Richtung Südwesten (Mesche-
nich, Ortsumfahrung Meschenich) sowie zu etwa 27 % in/aus Richtung Südosten (Godorf, Anschluss 
BAB 555). Die Verbindung Kapellenstraße zur Brühler Landstraße / Fortführung OU Meschenich 
in/aus Richtung Nordwesten wird von ca. 35 % des Neuverkehrs gewählt. Ca. 18 % des Plangebiets-
verkehrs verläuft über die Friedrich-Ebert-Straße in/aus Richtung Rodenkirchen.  
Im Plangebiet Rondorf Nord-West selbst überschreiten die Tagesbelastungen eine Verkehrsmenge 
von 2.700 Kfz/Tag nicht. Belastungen von 2.500- 2.700 Kfz/Tag entstehen im Westen des Plange-
biets, wo der Verkehr über die Planstraße 1 und die Planstraße 14 in Ric htung Entflechtungsstraße 
und zu westlichen Zielen abfließt. Die Aufsiedlung im Plangebiet belastet einzelne Strecken, wie die 
Kapellenstraße südlich der Internationalen Schule (Belastung im Planfall 7.400 Kfz/24 h), die Ent-
flechtungsstraße (Belastung im P lanfall 6.900-10.400 Kfz/24 h) sowie Weißdornweg (Belastung im 
Planfall 1.000-2.600 Kfz/24 h) und Rodenkirchener Straße östlich des Weißdornwegs (Belastung im 
Planfall 6.300 Kfz/24 h).  
Die Verkehrsbelastungen auf der Rodenkirchener Straße zwischen Weißdor nweg und Kapellen-
straße (2.600 -6.600 Kfz/24 h), auf dem Weißdornweg (1.000- 2.600 Kfz/24 h), auf der Rondorfer 
Hauptstraße (1.800-4.700 Kfz/24 h), auf der Kapellenstraße zwischen Rondorfer Hauptstraße und 
Bödinger Straße (7.100 Kfz/24 h) und auf der Bödinger Straße (1.800 Kfz/24 h) nehmen gegenüber 
der heutigen Bestandsbelastung ab, was u. a. auf die Ortskernberuhigung in Rondorf, die Verlage-
rung des MIV auf den ÖPNV und die Verlagerung der Verkehrsströme insgesamt zurückzuführen ist. 
Durch die Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen für den allgemeinen Verkehr wird Verkehr 
auf alternative Routen verlagert. So ist im Planfall gegenüber dem Nullfall insgesamt ein Anstieg der 
Belastungen auf einzelnen Strecken festzustellen, wie der Kapellenstraße, der Friedrich -Ebert-
Straße und der Brühler Landstraße. Im Vergleich zum Analysefall ergibt sich auf der Kapellenstraße 
jedoch nur eine geringe Zunahme des Verkehrs um bis zu 400 Kfz/24 h (+5 %). Auf der Friedrich-
Ebert-Straße sinkt die Belastung um ca. 800 Kfz/24 h (-7 %). 
Im weitläufigeren Umfeld sind keine großräumigen Verlagerungseffekte zu erwarten, die als nachtei-
lig eingestuft werden müssten (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a).  
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung durch 
die Entwicklung von Wohnbaufläche.

127 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Für das Bebauungsplangebiet wurde durch das Büro BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023 b) 
ein Mobilitätskonzept erstellt. Darin werden Handlungsmaßnahmen formuliert, die zu einer 
umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nutzung beitragen. Zukünftig wird 
das ÖPNV-Angebot mit der 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn sowie der Stadtbahnanbin-
dung Rondorf/Meschenich deutlich attraktiver werden, so dass die Förderung des öffentlichen 
Nahverkehrs zu einer Verminderung der Emissionen beiträgt. Auch die Infrastruktur für den 
Fuß- und Radverkehr soll durch ein Netz aus kurzen, direkten und angenehm zu benutzenden 
Wegebeziehungen im Plangebiet und nach Alt-Rondorf sowie einen Radschnellweg verbes-
sert werden. Zudem wird das Angebot an Car - und Bikesharing ausgebaut und durch La-
destationen für Elektroautos ergänzt. Die Standorte für Mobilitätsangebote werden am Quar-
tiersplatz 1, am südöstlichen Rand des Quartiersparks und an der Weiterführenden Schule 
verortet. Die Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept werden über den städtebaulichen Ver-
trag gesichert. Bei Umsetzung der dargestellten nahmobilit ätsfördernden Maßnahmen aus 
dem Mobilitätskonzept ist von einem verringerten Pkw-Stellplatzbedarf auszugehen. Die Min-
derung des Stellplatzbedarfs für private Pkws durch einen reduzierten Stellplatzfaktor trägt 
ebenfalls dazu bei, Emissionen einzudämmen. Ob konkrete Reduzierungsmöglichkeiten für 
die absolute Anzahl der PKW-Stellplätze möglich sind, ist im Rahmen der jeweiligen Bauge-
nehmigungsverfahren mit der Stadt Köln abzustimmen (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023b).  
- Die Freisetzung von Treibhausgasen und Lufts chadstoffen (energiebedingte Emissionen) 
kann durch die Umsetzung eines ressourcen- und klimaschonenden Energiekonzepts vermin-
dert werden. Vor diesem Hintergrund wurde durch die ebök Gesellschaft mbH (2021a+b) ein 
Energiekonzept erarbeitet, welches Empfehlungen zur Reduktion der Wärme- und Strommen-
gen durch eine verbindliche Festlegung des Effizienzhausstandards 40 EE als energetischer 
Mindeststandard für alle Neubauten sowie des Passivhausstandards für alle öffentlichen 
Nichtwohngebäude vorsieht. Die Umset zung einer gebietszentralen Wärmeversorgung mit-
tels kalter Nahwärme mit Grundwasser als regenerativer Energiequelle aus dem Wasserwerk 
Hochkirchen in Verbindung mit gebäudezentralen Wasser/Wasser -Wärmepumpen stellt ei-
nen Baustein zur ressourcen-  und klimaschonenden Bereitstellung der benötigten Energie-
mengen dar.  
- Darüber hinaus wird verpflichtend festgesetzt, dass pro Hausdach Photovoltaikanlagen mit 
einer Mindestleistung von 1 kWp pro Haus errichtet werden müssen.  
Bewertung:  
Für das Plangebiet Rondorf Nord-West selbst kann bezogen auf die Analyse der Leistungsfähigkeit 
im Vergleich zum Prognose- Nullfall keine negative Veränderung der Qualität des Verkehrsablaufs 
festgestellt werden, sodass nicht mit Staubildung und damit verbundenen Emissionen zu rechnen ist. 
Im Prognose-Planfall überlagern sich die Effekte durch den Neuverkehr des Plangebiets Rondorf 
Nord-West und den Bau der Stadtbahnanbindung Rondorf/Meschenich mit Verlagerung von Kfz -
Fahrten auf den ÖPNV und erhöhten Netzwiderständen durch die berücks ichtigte Trassenführung 
der Stadtbahn.  
Die Anbindung Rondorfs an den öffentlichen Personennahverkehr durch die Stadtbahnlinie Süd kann 
eine Reduktion von Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen bewirken und stellt eine 
klimafreundliche Art der Mobilität dar. PKWs haben im Mittel zwei - bis dreimal höhere spezifische 
Treibhausgas-Emissionen je Personenkilometer als Busse und Bahnen. (Umweltbundesamt, 2021). 
7.5.6.2. Luftschadstoffe – Immissionen  
Im Zuge des Planverfahrens wurde eine Luftschadstoffuntersuc hung zum Bebauungsplan ‚Rondorf 
Nord-West‘ durch Peutz Consult GmbH (2023b) erarbeitet. In diesem Zusammenhang wurden für die 
relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM
10 und PM 2,5) und Stickstoffdioxid (NO 2) Berechnungen 
durchgeführt. Im Analysefall geschieht dies für den Schadstoff NOx und das Bezugsjahr der Emissi-

128 
 
onsdaten 2021, im Prognosenullfall 2026 für die Schadstoffe NOx, PM10 und PM2,5 und das Progno-
sejahr mit Emissionsdaten von 2026  und im Planfall zum einen für NOx, PM 10 und PM2,5 und das 
Prognosejahr mit Emissionsdaten von 2026 sowie zum anderen für NOx und das Prognosejahr zum 
Vergleich mit Emissionsdaten von 2030. Als Bezugsjahr für die Emissionsdatenbasis wurde das Jahr 
2026 gewählt, als frühestmöglicher Realisierungszeitpunkt des gesamten Vorhabens.  
Grundlage der Prognosen bilden die Daten der Verkehrsuntersuchung der BERNARD Gruppe ZT 
GmbH Köln (2023a). Die Emissionen der verkehrsbedingten Luftschadstoffe wurden in der lufthygie-
nischen Untersuchung mit Hilfe der aktuellen Datenbank HBEFA in der Version 4.2 (Umweltbundes-
amt) aus den Verkehrsdaten der Verkehrsuntersuchung für die einzelnen Straßen- und Streckenab-
schnitte berechnet. 
Maßgebliche auf das Plangebiet einwirkende Luftschadstoffimmissionen sind die Autobahn A4 im 
Norden sowie die angrenzenden Straßen Weißdornweg, Kapellenstraße, Am Höfchen. Es handelt 
sich hier um den Eintrag von NOx. Die in der Umgebung vorhandene Industrie stellt ausschließlich 
eine Hintergrundbelastung dar. Die Konzentration weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrs-
bereich, wie Benzol (C 6H6), Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO 2) und Kohlenmonoxid (CO) liegen heute 
bereits deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte und werden daher nicht wei-
ter betrachtet. 
Zur Bestimmung der Hintergrundbelastungen wurden die letzten drei vollständig vorliegenden Mess-
jahre 2019 bis 2021 an der LUQS-Messstation des LANUV NRW herangezogen. Zur Berücksichti-
gung des Einflusses der Corona-Pandemie wird der Jahresmittelwert von Stickstoffdioxid (NO2) des 
Jahres 2020 um 1 µg/m³ angehoben. In Zukunft ist aufgrund von politischen Vorgaben zur Emissi-
onsminderung von einer weiter allmählich zurückgehenden Hintergrundbelastung auszugehen. Für 
die Berechnungen wurde die zu erwartende Reduktion der Hintergrundbelastung nicht eingerechnet 
und somit ein pessimaler Ansatz verfolgt.  
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39.  BImSchV zum Schutz der 
menschlichen Gesundheit: 
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition 
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
200 µg/m³ 99,8 %-Wert; Schwelle, die von maximal 18 Stundenmittel-
werten pro Jahr überschritten werden darf 
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
50 µg/m³ 35 zulässige Überschreitungstage des Tagesmittelwertes 
pro Jahr  
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Die Schadstoffkonzentrationen an einem Immissionsort setzen sich aus der großräumig vorhandenen 
sogenannten Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr zusammen. 
Die Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten umliegender Hintergrund-
messstationen ermittelt.  
Entsprechend der Luftschadstoffuntersuchung wird im Plangebiet für die Jahre 2019 -2021 eine ur-
bane Hintergrundbelastung mit einem NO
2-Mittelwert von 23,3 µg/m³ und einem PM10-Mittelwert von 
14,0 µg/m³ angenommen. Die Hintergrundbelastung wurde anhand von Messwerten der Station 
Köln-Rodenkirchen (LUQS-Messstationen des LANUV NRW) ca. 420 m östlich des inneren Untersu-
chungsgebietes arithmetisch gemittelt. Für die Ermittlung der PM2,5- Belastung wurden als nächstge-
legene Messstelle die Messwerte der Station Köln-Chorweiler genutzt, die einen arithmetischen Mit-
telwert von 10,3 µg/m³ (Messjahre 2019-2021) ergeben.  
Der Analysefall für das Jahr 2021 der Luftschadstoffuntersuchung betrachtet für den Schadstoff NOx 
die derzeitige Bebauungssituation im Plangebiet mit den aktuellen Verkehrsmengen und den Emis-
sionsfaktoren für das Jahr 2021. Hierbei zeigt sich, dass an den Bestandsgebäuden im unmittelbaren 
Umfeld des Plangebietes relativ hohe Immissionsbelastungen durch den Schadstoff NO 2 vorliegen.

129 
 
Die Jahresmittelwerte an den Aufnahmepunkten entlang der Rondorfer Hauptstraße, des Weißdorn-
wegs, des Großrotter Wegs 1 sowie der Kapellenstraße liegen oberhalb von 30,0 µg/m³. Die höchsten 
NO2-Jahresmittelwerte treten dabei mit einer Maximalkonzentration von 39,9 µg/m³ an der Rondorfer 
Hauptstraße 6 im Einmündungsbereich zur Hahnenstraße und mit 38,6 µg/m³ an der Kapellenstraße 
22 auf. Als Ursache werden die enge Straßengeometrie sowie die dichte Randbebauung benannt.  
Aufgrund der starken verkehrlichen Belastung liegen zudem hohe Immissionsbelastungen im Nah-
bereich zu den Autobahnen BAB 555 und BAB 4 vor. Die höchsten verkehrlichen Immissionsbelas-
tungen treten an den Immissionsorten Großrotter Weg 1 nahe der Überführung des Weißdornwegs 
über die BAB 4, mit 34,9  µg/m³ sowie an der Rodenkirchener Straße 17 und 54 südwestlich der 
Unterführung unter der BAB 555 mit Jahresmittelwerten von 37,4 µg/m³ auf. Der maximal zulässige 
NO
2-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ gemäß der 39. BImSchV wird an den benannten Immissionsorten 
nur knapp eingehalten.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Seeverlagerung wird im erarbeiteten Luftschadstoffgutachten nicht als eigener Fall untersuc ht, 
da sie keine Relevanz für die Luftschadstoff-Immissionen hat.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde es im Plangebiet prinzipiell nicht zu einer Änderung der 
Luftgüte im Plangebiet komm en. Durch die Umsetzung von zulässigen, privilegierten Vorhaben im 
Außenbereich könnte jedoch eine Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen. 
Prognose-Nullfall 2026:  
Der Prognose-Nullfall 2026 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die derzeitige Bebauungs-
situation zuzüglich der vollständigen Realisierung der  rechtskräftigen Bebauungspläne „Pastorats-
straße“, „Internationale Schule St. George’s“ und „Husarenstraße“ sowie des Vorhaben s „Entflech-
tungsstraße“ deren Verkehrsmengen (gemäß dem Szenario „Nullfall“ der Verkehrsuntersuchung) be-
zogen auf die Emissionsdatenbasis für das Prognosejahr 2026.  
NO2 
Die höchsten Immissionsbelastungen treten an den Immissionsorten Großrotter Weg 1 nahe der 
Überführung des Weißdornwegs über die Bundesautobahnen BAB 4 sowie am Weißdornweg 10 und 
an der Rodenkirchener Straße 17südwestlich der Unterführung unter der BAB 555 auf. Die Jahres-
mittelwerte NO2 liegen in den benannten Straßenabschnitten an den jeweiligen Aufpunkten bei 28,3 
µg/m³, 27,5 µg/m³ und 28,1 µg/m³. Auch die Werte entlang und an der Rondorfer Hauptstraße 6 im 
Einmündungsbereich zur Hahnenstraße liegen bei 28,1 µg/m³ und niedriger und an der Kapellen-
straße 22 bei 26,7 µg/m³. Gegenüber dem Analysefall 2021 zeigt sich, dass die NO 2-Belastung an 
allen Immissionsorten abgenommen hat. Einerseits  beruht die Reduzierung der NO 2-Jahresmittel-
werte auf einer verbesserten Abgasreinigung neuer Fahrzeugmodelle und des dadurch geringeren 
mittleren Emissionsausstoßes im Jahr 2026. Andererseits wird mit dem Bau der Entflechtungsstraße 
die Verkehrsmenge innerhalb der Ortslage von Rondorf verringert und damit die Abschnitte der Ron-
dorfer Hauptstraße, Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße so entlastet, dass es zu einer deut-
lichen Verbesserung der Luftqualität kommt. Die Immissionssimulation über verkehrsbedingte NO 2-
Konzentrationen im Prognose-Nullfall 2026 zeigt, dass der Grenzwert von 40 µg/m³ des NO2-Jahres-
mittelwertes gemäß 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsraum eingehalten wird.  
Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO 2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 
200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste 
Wahrscheinlichkeit, dass dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Prognose-Nullfall 2026 
max. 1,8 % und wird für die Immissionsorte Rodenkirchener Straße 17 sowie Rondorfer Hauptstraße 
6 und 12 angegeben. Nach gutachterlicher Einschätzung ist dieser Wert ein unkritisches Ergebnis.

130 
 
PM10 und PM2,5 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für Feinstaub (PM10 und PM2,5) zeigen, dass im Progno-
senullfall die Grenzwerte (Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzwerte) der 39. BImSchV an allen Be-
urteilungsorten deutlich eingehalten werden. Die mit 17,1 µg/m³ höchste PM10-Belastung im gesam-
ten Untersuchungsgebiet tritt infolge der Nähe zur Autobahn am Immissionsort Großrotter Weg 1 auf. 
Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM
10-Jahresmittelwert liegt bei 40 µg/m³. Aufgrund der insge-
samt geringen jahresmittleren PM10-Belastung wird auch die maximal zulässige Anzahl von 35 Über-
schreitungstagen mit PM 10-Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ mit maximal 4 Überschreitungstagen im 
Jahr 2026 nicht überschritten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für 
Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 
11,6 µg/m³ an der Rondorfer Hauptstraße 6 und 12 deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 
2023b).  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Planfall 2026 und Planfall 2030): 
Der Planfall 2026 betrachtet die zukünftige Bebauungssituation und Ausgestaltung des Plangebietes 
beruhend auf dem städtebaulichen Konzept inklusive der Errichtung des Lärmschutzwalles sowie die 
vollständige Realisierun g der Vorhaben „Entflechtungsstraße“ und „B51 Ortsumgehung Köln-
Meschenich“ sowie das Vorhaben „Galgenbergsee“ und den daraus resultierenden Verkehrsmengen 
bezogen auf das Prognosejahr 2026 und die Emissionsfaktoren für das Jahr 2026. Der Planfall 2030 
ist dem Planfall 2026 identisch, berücksichtigt jedoch die Emissionsfaktoren für das Jahr 2030. 
Planfall: Emissionsfaktoren 2026 
NO2 
Durch die geplante Aufsiedlung kommt es lokal zu einer Erhöhung der Verkehrsmenge. Die geplante 
Bebauung sowie die Errichtung des Lärmschutzwalles führen zudem zu einer Veränderung der Be-
lüftungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet. Durch diese Veränderung nehmen die Luftschadstoff-
konzentrationen an den Immissionsorten Rodenkirchener Straße 17, 36, 54, 115, 143 und 153, an 
der Rondorfer Hauptstraße 1, 6 und 12 sowie an der Kapellenstraße 22 leicht um maximal 1,0 µg/m³ 
im Vergleich zum Prognosenullfall 2026 zu. Die Zunahmen werden primär durch den Verkehr auf der 
Autobahn in Verbindung mit den durch den Lärmschutzwall und die Plangebäude veränderten Belüf-
tungsverhältnissen verursacht. Der durch das Planvorhaben im Plangebiet entstehende Anliegerver-
kehr trägt hingegen nicht zu einer relevanten Erhöhung der Luftschadstoffkonzentrationen bei.  
Entlang der Rodenkirchener Straße zwischen Weißdornweg und Lerchenweg, am Großrotter Weg 1 
und an den Immissionsorten am Weißdornweg konnten sinkende NO2-Werte von bis zu 3, 0 µg/m³ 
festgestellt werden, was durch eine Minderung der lokalen Verkehrsmengen zu erklären ist. Im Be-
reich der Immissionsorte am Weißdornwegsind die abnehmenden Belastungen auch auf die abschir-
mende Wirkung des Lärmschutzwalls sowie der Plangebäude zurückzuführen. Hier liegt die NO 2-
Belastung bei Werten zwischen 24,5 und 25,8 µg/m³ und somit geringer als im Prognosenullfall 2026. 
Gemäß Luftschadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39.  BImSchV des Jahresmittelwertes 
von NO2 (40 µg/m³) mit maximal 28,8 µg/m³ (Immissionsort Rondorfer Hauptstraße 6) an allen beur-
teilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes und an den Fassaden der Plan-
gebäude mit einer maximalen NO2-Belastung von 25,6 µg/m³ im Jahresmittel (Immissionsort 20 ge-
genüber der geplanten weiterführenden Schule) für den Planfall 2026 eingehalten. Auch der Grenz-
wert für kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr 
als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass 
dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Planfall 2026 max. 1,8 % und wird für die Immis-
sionsorte Rodenkirchener Straße 17 sowie Rondorfer Hauptstraße 6 und 12 angegeben. Nach gut-
achterlicher Einschätzung ist dieser Wert ein unkritisches Ergebnis.

131 
 
Planfall: Emissionsfaktoren 2030  
NO2 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für NO2 zeigen, dass die NO2-Be-
lastungen an allen Immissionsorten deutlich abgenommen haben und eine weitere Verbesserung 
gegenüber dem Planfall 2026 eintritt. Dies ist auf eine verbesserte Abgasreinigung neuer Fahrzeug-
modelle und des dadurch geringeren mittleren Emissionsausstoßes zurückzuführen. Die höchste Im-
missionsbelastung an Bestandsgebäuden liegt mit einem Wert von 26,7 µg/m³ weiterhin an der Ron-
dorfer Hauptstraße 6. An den neu geplanten Gebäuden im Plangebiet beträgt die höchste NO2-Kon-
zentration 24,6 µg/m³. Der Grenzwert von 40 µg/m³ zum NO2-Mittelwert wird somit in allen beurtei-
lungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes eingehalten. 
PM10 und PM2,5 
Durch die Bebauung (Veränderung der Belüftungssituation) und Nutzung (lokale Erhöhung des Ver-
kehrsaufkommens) des Plangebietes ergeben sich an den Bestandsgebäuden der meisten Immissi-
onsorte entlang der Rodenkirchener Straße sowie der Kapellenstraße im Ver gleich zum Prognose-
Nullfall Erhöhungen der jahresmittleren PM
10-Belastung, um maximal 1,0 µg/m³. Der Höchstwert von 
17,6 µg/m³ wurde am Immissionsort Rondorfer Hauptstraße 12 außerhalb des Bebauungsplange-
biets berechnet. An den Bestandgebäuden der Imissionsorte Rodenkirchener Straße 65, 73 und 91 
sowie am Großrotter Weg 1 und am Weißdornweg treten Abnahmen bis zu 0,4  µg/m³ auf, was auf 
die lokalen Abnahmen der Verkehrsmengen zurückzuführen ist. Der höchste Wert innerhalb des Gel-
tungsbereichs wird mit 15,4 µg/m³ für den Immissionsort gegenüber der geplanten weiterführenden 
Schule berechnet. Der in der 39. BImSchV definierte Grenzwert von 40 µg/m³ für Feinstaub (PM 10) 
wird nach Realisierung des Planvorhabens an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten.  
Nach Realisierung der Planung ist für den Kurzzeitgrenzwert Feinstaub PM 10 weiterhin mit maximal 
5 Überschreitungstagen größer 50 µg/m³ am Immissionsort Rondorfer Hauptstraße 12 zu rechnen. 
Innerhalb des Bebauungsplangebiets ergeben sich maximal 2 Überschreitungstage an den Plange-
bäuden, so dass die maximal zulässige Anzahl von 35 Tagen im Jahr gemäß der 39. BImSchV nicht 
überschritten wird. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub 
(PM
2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 11,9 µg/m³ 
an der Rondorfer Hauptstraße 6 außerhalb des Geltungsbereichs und einem maximalen Wert von 
10,9 µg/m³ innerhalb des Geltungsbereichs deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 2023b).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5- 7) 
diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale und regionale Luftschad-
stoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbes-
sern.  
- Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von privaten und öffentlichen Grünflä-
chen, Baumpflanzungen, intensive Dachbegrünung, Flächen für den Arten- und Biotopschutz, 
Begrünung des Lärmschutzwalls mit Gehölzen) im Plangebiet können zur Reduktion der all-
gemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten 
können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige 
Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.  
- Das Plangebiet wird durch die Lärmschutzwälle gegenüber der Autobahn abgeschirmt, so 
dass die Ausbreitung von Schadstoffen eingedämmt wird und der Bewuchs zusätzlich Schad-
stoffe bindet.  
- Das Mobilitätskonzept formuliert Maßnahmen, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit 
möglichst geringer PKW -Nutzung beitragen. Auch die geplante Stadtbahnanbindung Ron-
dorf/Meschenich geht mit einer Förderung des öffentlichen Nahverkehrs einher und trägt zu 
einer Verringerung der Luftschadstoffbelastungen, die auf den Menschen einwirken, bei.

132 
 
Bewertung:  
Der Grenzwert der 39. BImSchV des Jahresmittelwertes von NO2 (40 µg/m³) wird nach Realisierung 
des Planvorhabens in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes eingehal-
ten. Dies gilt ebenso für den Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m³-Schwelle 
durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2). Es zeigt sich, dass die jahresmittlere 
NO2-Belastung mit Fortschreiten des Prognosehorizontes an allen Immissionsorten deutlich ab-
nimmt.  
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte für Feinstaub (PM10 und PM2,5) werden ebenfalls nach 
Realisierung des Planvorhabens an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten (Peutz Consult 
GmbH 2023b). 
7.5.7. Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Zuge des Planverfahrens wurde ein Klimagutachten durch Peutz Consult GmbH (2021) erstellt, 
um aufzuzeigen, welche Auswirkungen die Planung auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmun-
gen („Rheintalwind“) und die sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den angren-
zenden Wohnquartieren hat.  
Die Kaltluftberechnungen wurden mit der aktuellen Version des vom Deutschen Wetterdienst entwi-
ckelten Kaltluftabflussmodells KLAM_21 durchgeführt.  
Die zu erwartenden Auswirkungen wurden in Bezug auf Überhitzung und Durchlüftung mit dem mik-
roskaligen Stadtklimamodell ENVI-met in der aktuellen Version 4.4.5 berechnet. Das Modell simuliert 
die Wechselwirkungen zwischen Oberflächen, Pflanzen und der Luft. Als Initialisierungsparamet er 
wurde ein modellhafter Sommertag mit einer Maximaltemperatur von 30°C am Nachmittag und mor-
gendlichen Temperaturen von 22°C gewählt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Wahl des Initiali-
sierungsparameters nichts über die tatsächliche Häufigkeit derartig er Temperaturen im Plangebiet 
aussagt, sondern ausschließlich der Verdeutlichung etwaiger Auswirkungen in Form von Tempera-
turveränderungen durch das Projekt Rondorf Nord-West im Plangebiet und den angrenzenden Flä-
chen dient. 
Neben der am häufigsten vorkommenden Windrichtung aus Südost wurden auch die deutlich selte-
neren auftretenden Windrichtungen aus westlicher Richtung betrachtet.  
Die Beurteilung der klimatischen Veränderungen erfolgte anhand der simulierten Temperaturverhält-
nisse, welche zu drei Uhrzeiten (16 Uhr heißeste Tagstunde, 22 Uhr –  typische Einschlafzeit und 5 
Uhr – kälteste Nachtstunde) ausgewertet wurden sowie anhand der bioklimatischen Kenngröße des 
PET-Wertes, welcher um 16:00 Uhr ausgewertet wurde. Zusätzlich wurden die Windverhältnisse in  
einer Auswertehöhe von 1,5 m und in 15  m ausgewertet und dargestellt. Die PET beschreibt das 
thermische Empfinden bei wechselnden Umgebungsbedingungen. Nachts und abends ist für die Be-
wertung des Bioklimas insbesondere die Lufttemperatur von Bedeutung, da bei hohen nächtlichen 
Lufttemperaturen die Erholung durch das Schlafen deutlich eingeschränkt wird.  
Die Simulationsrechnungen wurden jeweils für den Ist- und Planfall durchgeführt. Ein Null-Fall wurde 
gutachterlich nicht definiert. Für die Untersuchungen  zum Themenkomplex sommerliche Überwär-
mung wurden zwei weitere optimierte Planfälle berechnet.  
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet ist klimatisch nur sehr gering vorbelastet, da der Anteil von Versiegelung und Bebau-
ung sehr gering ist. Es liegen verschiedene Hinweiskarten zum Klima im Plangebiet vor, die insge-
samt eine überwiegend übereinstimmende Bestandssituation darstellen. 
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV und 
DWD 2013) werden die Flächen im Plangebiet überwiegend als klimaaktiv und stark klimaaktiv der 
Klassen 4 und 5 eingestuft. Die bereits bebauten Flächen im Süden des Plangebiets werden als 
belastete Siedlungsfläche der Klasse 3 dargestellt.

133 
 
In der Karte der klimaaktiven Flächen in den FNP Freiräumen der Stadt Köln sind Teile des Plange-
bietes als klimaaktive Fläche dargestellt. Ausgenommen sind die im FNP bereits vor dieser Planung 
als Wohnbauflächen dargestellten Flächen und die Seefläche. 
Das Plangebiet wird in der landesweiten Klimaanalysekarte des LANUV (2020) überwiegend als Frei-
land-Klimatop charakterisiert. Das Freiland-Klimatop weist einen extremen Tages - und Jahresgang 
der Temperatur und Feuchte sowie sehr geringe Windströmungsveränderungen auf. Damit ist eine 
intensive nächtliche Frisch- und Kaltluftproduktion verbunden. Der Galgenbergsee wird in der lan-
desweiten Analysekarte des LANUV als Gewässerklimatop mit umliegendem Waldrandklima inner-
halb der Böschungsbereiche dargestellt. Die nordöstlich an das Plangebiet angrenzenden, bebauten 
Flächen werden als Stadtrandklimatop eingestuft. Die südöstlich angrenzenden Siedlungsflächen 
von Rondorf im und angrenzend zum Plangebiet erhalten die Klimatop-Einstufung „Vorstadtklima“. 
Kaltluft 
Die Produktionsrate von Kaltluft hängt st ark von der Landnutzung ab. Während Freilandflächen die 
höchsten Kaltluftproduktionsraten aufweisen, verhalten sich besiedelte, versiegelte Gebiete neutral 
bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinsel) bezüglich der Kaltluftproduktion.  
Die Berechnungsergebnisse des Klimagutachtens von Peutz Consult GmbH (2021) zeigen, dass im 
Plangebiet nachts mit zwei unterschiedlichen Kaltluftgeschehen zu rechnen ist. Während in der ers-
ten Nachthälfte lokal wirksame Hangabwinde aus der Ville und dem Bergischen Land zum Tra gen 
kommen und Kaltluftströmungen aus südwestlicher Richtung bei einer Kaltluftmächtigkeit von 40 bis 
50 m und einem Kaltluftvolumenstrom von 10 bis 20 m³/m*s auftreten, wird in der zweiten Nachthälfte 
die Kaltluftströmung mit Eintreffen des Rheintalwindes  verstärkt. Die größte Mächtigkeit erlangt der 
Rheintalwind zum Ende der Nacht, bei Kaltluftmächtigkeiten von 100 und 120 m und einem Kaltluft-
volumenstrom von 50 und 75 m³/m*s, im Süden des Plangebietes sogar > 75 m³/m*s. Zudem ändert 
sich die Strömungsrichtung des Windes. Der Rheintalwind tritt vorwiegend mit südlichen und südöst-
lichen Strömungen auf und übernimmt somit eine wichtige Belüftungsfunktion für das gesamte Kölner 
Stadtgebiet.  
Überhitzung und Durchlüftung  
Für die Berechnung des Ist-Falls werden die Bestandsbebauung, der aktuelle Baumbestand und die 
aktuelle Oberflächenbeschaffenheit zu Grunde gelegt. In den nachmittäglichen Zeiten (16 Uhr) der 
größten Hitzebelastung wird für das Plangebiet ein relativ einheitliches Temperaturniveau von ca. 30° 
C aufgrund der homogenen Landnutzung (Acker) ohne schattenspendende Bäume prognostiziert. 
Geringfügig niedrigere Temperaturen werden für den östlich an das Plangebiet angrenzenden Sied-
lungsbereich von Rondorf simuliert. Hierbei führt die Verschattung von G ebäuden und Bäumen zu 
einer Abnahme von ca. 0,5° C gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Bereich des 
ehemaligen Galgenbergsees liegen mit 28,5° C die niedrigsten Temperaturen im Plangebiet vor, weil 
die Wasserfläche sowie der dichte Uferbewuchs kühlend auf den Bereich einwirken. Außerhalb des 
Plangebietes ergeben sich für die Kunstrasenplätze der St. George’s School mit über 30,5° C die 
höchsten Werte, die sich aus dem thermisch ungünstigen Belag ergeben. Zur typischen Einschlafzeit 
(22 Uhr) wird deutlich, dass sich das Temperaturgefüge umkehrt und in den bestehenden Siedlungs-
gebieten von Rondorf am Abend ein höheres Temperaturniveau vorliegt als in den Ackerflächen des 
Plangebietes, da die unversiegelten Ackerflächen deutlich effektiver aus kühlen. Die Temperaturdif-
ferenzen betragen für beide Anströmungsrichtungen (Südost und West) bis zu 1° C.  
Aufgrund der geringen Geländerauigkeit herrscht im Plangebiet ein weitgehend ungestörtes Windfeld 
mit Windgeschwindigkeiten von 1,2 m/s vor.  
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Unversiegelte Böden haben als Wasserspeicher und Wasserlieferant für die Pflanzen einen bedeut-
samen Einfluss auf das Stadtklima, weil mit der Verdunstung von Wasser durch die Pflanze und von 
der Bodenoberfläche eine fühlbare Abkühl ung der umgebenden Luft verbunden ist. Bezüglich der

134 
 
Kühlleistung der Böden im Plangebiet fasst die Bodenfunktionsbewertung (M&P Ingenieurgesell-
schaft 2021a) zusammen, dass aufgrund der verbreitet hohen bis sehr hohen nutzbaren Feldkapazi-
tät im effektiven Wurzelraum die Kühlleistung des Bodens für den Untersuchungsraum und v.a. für 
die angrenzenden Siedlungsbereiche von Rondorf von großer Bedeutung ist.  
Auch die Klimafunktion „Kohlenstoffspeicher Boden“ wurde im Rahmen der Bodenfunktionsbewer-
tung untersucht und zeigt, dass Böden unter Ackernutzung einen vergleichsweise hohen Kohlenstoff-
vorrat besitzen.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Seeverlagerung wurde im erarbeiteten Klimagutachten nicht als eigener Fall untersucht, so dass 
keine Werte vorliegen.  
Der Galgenbergsee ist als Gewässer-Klimatop eingestuft. Die umliegenden mit Gehölzen bestande-
nen Flächen sind als Wald- Klimatop charakterisiert. Nach Umlegung des Sees finden sich die Be-
standsklimatope in ähnlicher Flächengröße, nur in einer anderen Lage im Plangebiet wieder, so dass 
grundsätzlich keine Veränderungen zu erwarten sind. Da Wasserflächen eine stark kühlende Wir-
kung haben, können sich durch die Seeverlagerung für die angrenzende Wohnbebauung östlich des 
Weißdornweges geringfügige V eränderungen ergeben. Die beanspruchten umliegenden Flächen 
werden als Gehölzflächen (Waldklimatop) und Offenlandflächen (Freilandklima) angelegt, so dass 
insgesamt keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ein Null-Fall wurde gutachterlich nicht definiert. Bei Nichtdurchführung der Planung entspricht die 
Nullvariante dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Planfall und optimierter Planfall I und 
Planfall II):  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Plangebiet nimmt der Anteil der klimaaktiven 
Vegetationsflächen ab. Für das Plangebiet werden sich ähnliche klimatische Verhältnisse einstellen 
wie in dem östlich an das Plangebiet angrenzenden Stadtteil Rondorf. Dies bedeutet, dass innerhalb 
der bebauten Bereiche Vorstadt - beziehungsweise Stadtrand-Klimatope vorherrschen werden. Der 
Quartierspark wird ein Klimatop der innerstädtischen Grünflächen werden. Innerhalb der nördlich ge-
legenen Ausgleichsflächen und der öffentlichen Grünanlage bleiben die Funktionen des Freiland- , 
Wald- und Gewässerklimas erhalten (Peutz Consult GmbH, 2021). 
Für die klimaaktiven Freiflächen in den FNP Freiräumen wird sich durch die Erweiterung der Bauflä-
chen über die vor der Planung bereits ausgewiesenen Wohnbauflächen des Flächennutzungsplanes 
hinaus eine Reduzierung der klimaaktiven Flächen nach Norden ergeben. Ein weiterer Verlust von 
klimaaktiver Fläche ergibt sich im Bereich des Korridors, der sich von Westen nach Osten zur O rts-
lage hin erstreckt. Teile der Reduzierung klimaaktiver Fläche in diesem Bereich geht allerdings nicht 
auf das Baugebiet Rondorf NW, sondern auf die Sportanlage nördlich der St. George‘s School zurück. 
Kaltluft 
Die Landnutzung für den Plan-Fall der Kaltluftberechnung wurde auf Grundlage des städtebaulichen 
Konzeptes Stand 20.10.2020 abgeleitet. Die Kaltluftuntersuchung ergab, dass durch die Realisierung 
der Planung die Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebietes sinkt. Innerhalb der bebauten und ver-
siegelten Flächen verringert sich der Kaltluftvolumenstrom von 10 bis 20  m³/m*s (landwirtschaftlich 
genutzte Fläche) auf Werte zwischen 5 bis 10 m³/m*s zum Zeitpunkt 4 Stunden nach Sonnenunter-
gang, weil die bebauten Flächen eine deutlich niedrigere Kaltluftproduktionsrate aufweisen. Zudem 
erhöhen die Bebauung und die Veränderungen in der Geländestruktur (Errichtung des Lärmschutz-
walls) die Rauigkeit (Strömungswiderstand) im Plangebiet, wodurch die Strömungsgeschwindigkeit 
reduziert und der Kaltluftvolumenstrom prozentual um mehr als 10 % innerhalb des Plangebietes 
sowie im Luv und Lee des Plangebietes abnimmt (4 Stunden nach Sonnenuntergang). Der erhöhte 
Strömungswiderstand im Plangebiet führt zudem zu Umlenkungseffekten, was zu einer prozentualen

135 
 
Zunahme des Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 % in den östlich des Plangebietes gelegenen 
Stadtteil von Rondorf zur A555 hin sowie westlich des Vorhabens bis zur Brühler Landstraße führt.  
Die Simulationsergebnisse für den Zeitpunkt 8 Stunden nach Sonnenuntergang zeigen, dass bei ein-
setzendem Rheintalwind infolge der erhöhten Rauigkeit sowie den Veränderungen der Geländestruk-
tur im Norden des Untersuchungsgebietes (Lärmschutzwall) der Kaltluftdurchfluss innerhalb des 
Plangebietes um mehr als 10 % sinkt. Ein Abnehmen des Kaltluftvolumenstroms ist im gleichen Aus-
maß auch nördlich und südlich außerhalb des Bebauungsplangebietes zu erkennen. Dabei beschrän-
ken sich die hohen planbedingten Auswirkungen auf einen etwa 200 m breiten Streifen entlang der 
A4 sowie auf das direk te Umfeld südlich der südlichen Plangebietsgrenze. An den westlichen und 
östlichen Rändern des Plangebietes ergibt sich infolge der Umströmung des Plangebietes eine Zu-
nahme des Kaltluftvolumenstroms um mehr als 10 %. Diese Zunahme ergibt sich für die Freiflächen 
und die Schrebergartensiedlung westlich des Plangebietes sowie für die Siedlungsflächen zwischen 
Rodenkirchener Hauptstraße, Weißdornweg und dem Autobahnkreuz Köln Süd. In Bezug auf die 
Mächtigkeit der Kaltluftschicht 8 Stunden nach Sonnenuntergang wächst die Kaltluftschichtdicke 
deutlich infolge des Rheintalwindes an. Die zu erwartenden Veränderungen der Kaltluftmächtigkeit 
durch Umsetzung der Planung beschränken sich auf den Bereich des neu erbauten Lärmschutzwalls, 
hier kommt es zu einer Abnahme der Höhe der Kaltluftschicht von 100 bis 120 m auf 75 bis 100 m 
sowie auf den Bereich der neu angelegten Seefläche, wo eine Zunahme der Kaltluftmächtigkeit von 
100 bis 110 m auf mehr als 120 m erwartet wird.  
Insgesamt ergeben sich aufgrund der stabilen und hochreichenden Mächtigkeit des Kaltluftstromes 
keine signifikanten Änderungen gemäß dem Klassifizierungsschema der VDI-Richtlinie 3787 Blatt 5 
für außerhalb des Plangebietes gelegene Bereiche. Ein Abbruch der Kaltluftströmung durch die ge-
plante Bebauung mit negativen Folgen für die Belüftung der Kölner Innenstadt kann ausgeschlossen 
werden (Peutz Consult GmbH, 2021). 
Überhitzung und Durchlüftung  
Die Realisierung der Planung (Planfall) wird im berechneten Modell aus dem städtebaulichen Kon-
zept Stand 20.10.2020 unter Berücksichtigung der Verlagerung des Galgenbergsees, der Realisie-
rung eines 13 m hohen Lärmschutzwalls sowie einer extensiven Teilbegrünung aller Flachdächer -
außer der Garagen-  innerhalb des Plangebiets abgeleitet. Darüber hinaus wurden zwei optimierte 
Planvarianten berechnet, bei denen ein deutlich erhöhter Grünanteil in Form von Bäumen, zusätzli-
cher intensiver Dachbegrünung („Optimierter Planfall I“) sowie einer Fassadenbegrünung in Teilbe-
reichen des Vorhabens („Optimierter Planfall II“) zum Tragen kommen. Die Ergebnisse des optimier-
ten Planfalls II stellen die Summationswirkung aller Minderungsmaßnahmen dar.  
Die Realisierung des Planvorhabens führt innerhalb des Geltungsbereiches und teilweise auch in den 
angrenzenden bebauten Bereichen im Nachmittagsbereich (16 Uhr Situation) zu einer leichten Ab-
kühlung von bis zu 0,8° C. Dieser Effekt ist vor allem auf die Verschattungen durch die neuen Ge-
bäude und Bäume zurückzuführen. Die prognostizierte Abkühlung dringt bei westlicher Windrichtung 
bis zu 300 m in die angrenzende Wohnbebauung von Rondorf ein. Lediglich im nordöstlichen Plan-
gebiet erhöhen sich für die drei geplanten Wohngebiete an der Planstraße 8 und 9 die Temperaturen 
um bis zu 0,8 °C. Diese Erhöhung der Temperaturdifferenz resultiert vor allem aus der Verlegung 
des Galgenbergsees. Da große Wasserflächen eine kühlende Wirkung haben, wird dementspre-
chend im Bereich der verlagerten Seefläche eine deutliche Abkühlung von etwa 1,0° C prognostiziert.  
Die Berechnungsergebnisse des Planfalls zeigen in Bezug auf den PET-Wert, der die bioklimatische 
Belastungssituation ausdrückt, dass sich innerhalb des Plangebiets für die nachmittägliche Situation 
für beide Anströmungsrichtungen (südöstlich und westlich) je nach Baufeld kritische Situationen er-
geben. Aufgrund von ungünstigen Belüftungsverhältnissen durch die Bebauung lassen sich soge-
nannte HotSpots lokalisieren, die starken Hitzebelastungen ausgesetzt sind. So zum Beispiel in den 
südlichen Innenhöfen des Geschosswohnungsbaus und im Innenhofbereich des Nahversorgungs-
zentrums, in denen die Hitzebelastung um mehr als 15° C steigt. Auch zur typischen Einschlafzeit

136 
 
(22 Uhr) wird der Wärmeeintrag, den die bebauten und versiegelten Flächen im Plangebiet verursa-
chen, spürbar. Gegenüber der Ist-Situation erhöhen sich die Lufttemperaturen im Plangebiet bei bei-
den Anströmungsrichtungen um bis zu 1°C. 
Fernwirkungen auf die Nachbarbebauung werden für den Nachmittag nicht festgestellt. Erst in den 
Abendstunden zeigen sich die Auswirkungen der Bebauung und Versiegelung. Da sich diese Flächen 
im Tagesverlauf aufheizen und die gespeicherte Wärme nach Sonnenuntergang an die Umgebungs-
luft abgeben, werden abends und nachts Erwärmungen berechnet, die bei westlichen Anströmungen 
auch in einem geringen Umfang die angrenzenden Siedlungsbereiche von Rondorf betreffen. Am 
stärksten von den nächtlichen Aufwärmungstendenzen betroffen ist das Wohngebiet am Weißdorn-
weg. Bei den nachts und hier insbesondere in den späten Nachtstunden deutlich häufiger auftreten-
den südöstlichen Anströmungen sind von den Erwärmungen hingegen keine Bereiche mit sensiblen 
Nutzungen außerhalb des Plangebietes betroffen. Temperaturerhöhungen von bis zu 0,2 °C sind bei 
westlicher Windrichtung maximal bis zu einer Entfernung vom 300 m östlich des Planvorhabens nach-
zuweisen. Der Großteil der Siedlungsflächen von Rondorf wird daher nicht von nächtlichen Tempe-
raturerhöhungen betroffen sein.  
Die Bebauung des Plangebietes hat zur Folge, dass sich das Durchlüftungspotenzial im Plangebiet 
deutlich verringert. Aufgrund der abbremsenden Wirkung der geplanten Gebäude werden die Wind-
geschwindigkeiten reduziert. Besonders ungünstige Durchlüftungsbedingungen ergeben sich in den 
südlichen Innenhofbereichen des Geschosswohnungsbaus der Allgemeinen Wohngebiete sowie im 
Innenhofbereich des Nahversorgungszentrums. Diese Bereiche decken sich mit den Bereichen mit 
erhöhter Hitzebelastung, da die erwärmte Luft nicht abtransportiert werden kann. Bereiche mit güns-
tigen Durchlüftungsbedingungen sind die in Nord -Süd-Richtung verlaufenden Haupterschließungs-
achsen, der geplante Quartierspark sowie die Freiflächen auf dem Grundstück der weiterführenden 
Schule im nordöstlichen Plangebiet. Bei westlicher Anströmung dient der Quartierspark als Ventilati-
onsbahn. Die Auswirkungen auf die Durchlüftungssituation beschränken sich weitestgehend auf das 
Plangebiet. Signifikante Verschlechterungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse nicht 
festzustellen. 
Zur Verbesserung der klimatischen Situation innerhalb der oben benannten Hotspots und für da s 
gesamte Plangebiet wurden Planoptimierungen entwickelt mit dem Ziel, die negativen klimatischen 
Entwicklungen weitestgehend zu minimieren. Die Wirksamkeit dieser Vermeidungsmaßnahmen 
wurde in einer weiteren Simulationsberechnung, dem „Optimierten Planfall I“ gutachterlich überprüft. 
Die Ergebnisse zeigen, dass für die prognostizierten abendlichen Lufttemperaturen im optimierten 
Planfall insbesondere im Umfeld der Baumpflanzungen eine leichte Abkühlung von bis zu 0,1°C zu 
erwarten ist. Dieser Effekt beruht auf der Verschattungs- und Transpirationswirkung der zusätzlichen 
Bäume. Die positiven Effekte wirken lokal und nicht über das Plangebiet in die angrenzenden Wohn-
gebiete hinaus. So kann die Ausbildung von nachmittäglichen HotSpots innerhalb des Plangebietes 
mit hohen PET-Werten (bioklimatische Belastung) durch die Pflanzung der zusätzlichen Bäume bei 
westlicher Anströmung deutlich reduziert werden (zum Teil um mehr als 15°C) und ein großer Teil 
der extrem wärmebelasteten Bereiche mit PET -Werten > 55°C entf allen. Bei südöstlichen Anströ-
mungen verbleiben extreme Wärmebelastungen in den Innenhofbereichen des Geschosswohnungs-
baus der beiden allgemeinen Wohngebiete nördlich der Planstraße 8 im östlichen Plangebiet. Die 
vorgesehene intensive Dachbegrünung ist ein wichtiger Baustein zur Verbesserung des Klimas bei 
zukünftigen Hitzeperioden, da die Pflanzen die Dachflächen effektiv abkühlen und in der Lage sind, 
Niederschlagswasser zwischenzuspeichern und Hitzeperioden durch Verdunstung dieses Wassers 
abzudämpfen. Aufgrund der messbaren Verbesserung sind die entwickelten Maßnahmen des opti-
mierten Planfalls I in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen worden.  
Die Berechnungen zum optimierten Planfall II zeigen, dass mit der Fassadenbegrünung an ausge-
wählten Gebäuden (Schulen, Nahversorgungszentrum) eine stärkere Temperaturminderung als im 
optimierten Planfall I zu erreichen ist. „Die Fassadenbegrünungen wirken hierbei im bodennahen Ni-
veau besser als Dachbegrünungen, da die Abkühlung im Auswerteraum entsteht und nicht erst aus 
größeren Höhen heruntergemischt werden muss. Allerdings können auch bei Berücksichtigung der 
Fassadenbegrünung die abendlichen Temperaturen nur in wenigen Bereichen um mehr als 0,1°C 
reduziert werden. Besonders wirkungsvoll stellt sich die  Fassadenbegrünung in Bereichen mit sehr

137 
 
geringen Windgeschwindigkeiten und schlechten Austauschbedingungen dar, wie z.B. im Innenhof 
des Nahversorgungszentrums sowie im Umfeld von Gebäuden mit einer großen begrünten Fassa-
denfläche, wie z.B. an den Schulgebäuden der weiterführenden Schule. Von der stärkeren Abkühlung 
innerhalb des Baufeldes der weiterführenden Schule (Fläche für Gemeinbedarf) profitieren im opti-
mierten Planfall auch Bestandsgebäude entlang des Birkenweges, an denen gegenüber dem Planfall 
eine leichte Abkühlung ausgewiesen wird.“ Für die nachmittägliche bioklimatische Belastungssitua-
tion (PET-Werte) zeigen sich keine signifikanten Verbesserungen (Peutz Consult GmbH, 2021: 55). 
Zur Reduzierung der Wärmebelastung wird eine Fassadenbegrünung für die Flächen festgesetzt, in 
denen wirkungsvolle Effekte durch die Berechnungen zum Optimierten Planfall II abgebildet wurden.  
Die Auswirkungen auf die Durchlüftungssituation beschränken sich weitestgehend auf das Plange-
biet. Signifikante Verschlechterungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse nicht festzustel-
len.  
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Durch die geplante Versiegelung und Bebauung gehen die Böden im Plangebiet und damit auch ihre 
klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens) verloren (Siehe Kapitel 7.5.4 Boden).  
Der Humusanteil des Bodens speichert Kohlenstoff, der damit der Atmosphäre entzogen wird und 
somit als Kohlenstoffsenke dient. Der Humusgehalt von Grünland ist insgesamt höher als der von 
Ackerland und konzentriert sich stark in der obersten Bodenschicht. Infolge der vorgesehenen Nut-
zungsänderung wird es durch den Verlust der landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb der bebau-
ten Bereiche zu Kohlenstoffverlusten kommen. Bei einer völligen Versiegelung von Flächen und dem 
Wegfall des gesamten Kohlenstoffspeichers wird in der Bodenfunktionsbewertung (M&P Ingenieur-
gesellschaft 2021a) von einer CO2 -Emission von 257 t/ha ausgegangen. Im gesamten nordwestli-
chen Teilbereich des Bebauungsplanes sollen die vorhandenen Ackerflächen in Dauergrünland um-
gewandelt werden. Diese Nutzungsänderung wirkt sich positiv auf den Humusgehalt des Bodens aus 
(Humusaufbau) und ist ein geeignetes Mittel, um Treibhausgasmengen zu reduzieren. Ebenso bin-
den Bäume bei ihrem Wachstum enorme Mengen Kohlenstoffdioxid aus der Atmosphäre. Die anzu-
legenden Gehölzflächen und die Pflanzung von Bäumen tragen zu einem Ausgleich der CO2-Emis-
sionen bei.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Zur Minimierung negativer lokalklimatischer Auswirkungen wurden Maßnahmen entwickelt, 
deren Wirksamkeit in zwei weiteren Simulationsberechnungen (Optimierter Planfall I und II) 
im Rahmen des Klimagutachtens belegt wurde. Folgende Maßnahmen, die Grundlage der 
Berechnung des Optimierten Planfalls I sind, wurden empfohlen, weiterentwickelt und im Be-
bauungsplan festgesetzt:  
Aufgrund der positiven Eigenschaften wird die intensive Dachbegrünung umfangreich im 
Plangebiet festgesetzt, so dass die Flachdächer der G ebäude der Hauptnutzungen in den 
festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) mit Ausnahme der im Son-
dergebiet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen so-
wie in den Flächen für Gemeinbedarf mit einer intensiven Dachbegrünung mit einer Substrat-
stärke von 30 cm zu begrünen sind. In den Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestim-
mung – Schule –wird auf den Sporthallen eine intensive Dachbegrünung mit einer Substrat-
stärke von 50 cm festgelegt. 50% der gemäß diesen Festsetzungen zu erstellenden Dachbe-
grünung eines zu beantragenden Vorhabens kann statt als intensive Dachbegrünung als ex-
tensive Dachbegrünung mit einer Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 15 
cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht erfolgen, wenn diese mit Photovoltaikelementen 
überlagert wird.  
Eine extensive Dachbegrünung auf allen Garagen und Carportdächern in den festgesetzten 
allgemeinen Wohngebieten (WA1).

138 
 
Erhöhung des Anteils intensiv begrünter Dachflächen durch eine Flachdachvorgabe im Be-
bauungsplan für alle Häuser entlang der nördlichen Erschließung und der Stadtbahntrasse 
mit Ausnahme der aus gestalterischen Gründen festgelegten Satteldachbereiche. 
- Festsetzung von Baumpflanzungen auf den Schulfreiflächen, so dass innerhalb der Flächen 
für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kita und Schule ein Baum je 500 m² Grund-
stücksfläche zu pflanzen ist. 
- Festsetzung von Baumpflanzungen in den hitzebelasteten Innenhöfen des Geschosswoh-
nungsbaus sowie im Innenhof des Nahversorgungszentrums: Innerhalb des Sondergebietes 
(SO) ist die Pflanzung von mindestens 7 Bäumen innerhalb der überbaubaren Grundstücks-
fläche festgesetzt. Dieser Bereich ist zu mindestens 50 % zu begrünen und mit Raseneinsaat, 
Gräsern (HH7/BR132) Stauden und/ oder Gehölzen (BB1/GH51 oder GH52) zu bepflanzen. 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sind innerhalb der mit G bezeichneten Flächen (Geh-
recht zugunsten der Anlieger) innerhalb der Innenhöfe jeweils mindestens 3 Bäume zu pflan-
zen. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA4 ist angrenzend zum Weißdornweg eine 
Pflanzung von mindestens 7 Bäumen durchzuführen und die Maßnahmenfläche M5 durch 3 
großkronige Bäume aufzuwerten. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA2 und WA3 
sind mindestens jeweils 2 Bäume zu pflanzen.  
- Festsetzung von Fassadenbegrünung im Bereich der Flächen für Gemeinbedarf ‚Schule und 
Kita‘ sowie im Innenhof des Sondergebiets: Innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsflä-
chen – Schule – und – Kita – mit Ausnahme von Fenstern, Türen und technischen Einrichtun-
gen mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern mit Bodenan-
schluss bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflan-
zen mit Bodenanschluss. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die 
Fassadenbegrünung der im Innenbereich liegenden Wandflächen von Gebäuden innerhalb 
des Sondergebietes (SO), welche entlang der in der Planzeichnung mit „Fassadenbegrünung“ 
bezeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, mit Ausnahme von Fens-
tern, Türen, Balkonen, Loggien und Lüftungseinrichtungen mit Rankpflanzen. Ausgenommen 
von der Festsetzung sind Wände, denen ein Laubengang vorgesetzt ist. Ausnahmen von der 
Fassadenbegrünung sind für Fassaden, die der Energiegewinnung dienen, zulässig. 
- Stärkere Minderungseffekte der Belastungssituation können zudem von Bäumen mit einem 
sehr dichten Belaubungsgrad ausgehen. Für die Berechnungen wurde bisher ein mittlerer 
Belaubungsgrad angesetzt. Die Auswahl zur Art der Bäume findet im  Rahmen des Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrags Berücksichtigung. Stärkere Abkühlungseffekte ließen sich 
mit bewässerten, wandgebundenen Begrünungssystemen erzielen. 
Die im Gutachten aufgezeigten weiteren Maßnahmen zur Senkung der thermischen Belastung w ie 
die Verwendung geeigneter Baumaterialien und Farben, die Schaffung von Wasserflächen in den 
Innenhofbereichen, die Bewässerung der Grünflächen mit zwischengespeichertem Regenwasser 
werden als separate Planungsempfehlungen in das Gestaltungshandbuch Rondorf Nord-West auf-
genommen.  
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Bei der nachträglichen Wiederherstellung der Oberböden ist auf eine geringe Verdichtung, hohe Hu-
musgehalte und eine Begrünung der Flächen Wert zu legen.  
Bewertung:  
Kaltluft  
Zur Bilanzierung der  dargelegten Veränderungen wurde der Kaltluftvolumenstrom in Bereichen, in 
denen eine signifikante Minderung oder Zunahme von mehr als 5 % durch das Planvorhaben erfolgte, 
für den Ist- und den Planfall aufsummiert und anschließend die prozentuale Veränderung ermittelt. 
Insgesamt ergibt sich eine Minderung des Kaltluftvolumenstroms von 2,5 % für den Zeitpunkt 4 Stun-
den nach Sonnenuntergang. Gemäß dem vorgeschlagenen Klassifizierungsschema der VDI 3787

139 
 
Blatt 5 sind die bilanzierten planerischen Auswirkungen als gering zu bewerten. Für den Zeitpunkt 8 
Stunden nach Sonnenuntergang ergibt sich ein Rückgang des Kaltluftvolumenstroms von 6,7 %, der 
gemäß der VDI 3787 Blatt 5 als mäßig klassifiziert wird. Trotz des mäßigen Rückgangs werden auch 
im Planfall alle Wohngebiete im Umfeld des Plangebietes aufgrund der insgesamt stabilen und hoch-
reichenden Strömung mit Kaltluft versorgt. Bestehende Wohngebiete östlich des Plangebiets in Ron-
dorf profitieren sogar von der Umsetzung der Planung in Bezug auf die Versorgung mit Kaltluft auf-
grund des Umlenkungseffekts des Kaltluftvolumenstroms. Ein Abriss der Kaltluftströmung mit nega-
tiven Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann aufgrund der Rechenergeb-
nisse ausgeschlossen werden.  
Überhitzung und Durchlüftung  
Durch die Berechnungen und den Vergleich zwischen Ist - und Planfall konnten zwei als kritisch zu 
bewertende Tendenzen aufgezeigt werden. Einerseits die Ausbildung von nachmittäglichen HotSpots 
innerhalb des Plangebietes in Bereichen mit ungünstigen Belüftungsverhältnissen mit hohen PET-
Werten und entsprechend ungünstigen bioklimatischen Bedingungen sowie die abendliche bzw. 
nächtliche Erwärmung in der bestehenden Ortslage von Rondorf bei westlicher Anströmung. Zur Ver-
besserung der klimatischen Situation werden Maßnahmen berücksichtigt, die den Grünanteil im Plan-
gebiet in Form von Bäumen, intensiver Dachbegrünung sowie zusätzlichen Fassadenbegrünungen 
deutlich erhöhen und damit einer Überhitzung im Plangebiet entgegenwirken und den PET-Wert lokal 
wirkungsvoll reduzieren. Fernwirkungen, die zu einer Entlastung in den angrenzenden bestehenden 
Wohngebieten führen, sind nicht zu erkennen.  
Auf Ebene der Baugenehmigung können weitere Maßnahmen vorgesehen werden, die die Belas-
tungssituationen verbessern. 
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen Funk-
tionen (Kühlleistung des Bodens, CO2- Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der Aus-
gleichsflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die Um-
wandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die klimawirksa-
men Eigenschaften der Böden.  
7.5.8. Wirkungsgefüge 
zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet ist vorwiegend durch Ackerschläge mit wenig strukturierenden Elementen geprägt. 
Der fruchtbare Boden wird seit Jahrhunderten ackerbaulich genutzt, so dass das Zusammenwirken 
der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Kl ima anthropogenen Einflüssen 
unterliegt, die dieses Wirkungsgefüge belasten. Die Art der intensiven Nutzung nimmt Einfluss auf 
den Boden (z.B. Bodenverdichtung), Wasser und Luft (Einträge), Klima sowie die Artenvielfalt im 
Plangebiet, die für Flora sowie Fauna eher gering ist und die die charakteristischen Arten der offenen 
Feldflur begünstigt. Im Bereich des Galgenbergsees war  eine höhere Naturnähe in der Biotopaus-
stattung gegeben, obwohl der See anthropogenen Ursprungs war und deutliche ökologische Defizite 
aufwies. Eine negative Beeinflussung des Wirkungsgefüges hat im Süden des Plangebietes durch 
die Bebauung stattgefunden.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Seeverlagerung nimmt positiven Einfluss auf das Wirkungsgefüge. Eine Neugestaltung des Ufer-
bereichs sowie eine größere maximale Tiefe des Sees können die Lebensbedingungen von Flora 
und Fauna deutlich verbessern.

140 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Bebauung eines großen Teils des Plangebiets wird das Wirkungsgefüge der Um-
weltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark betroffen sein. Die Beein-
flussung durch eine Versiegelung ist als irreversibler Eingriff zu werten, der das gesamte Zusammen-
spiel zwischen den einzelnen Schutzgütern zum Erliegen bringt. Die Planung sieht eine Überprägung 
von Fläche von 62,3 % vor. Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Kaltluftbildungs-flächen und versi-
ckerungsfähige Bodenoberflächen werden innerhalb der neu gestalteten Siedlungsbereiche nur in 
geringem Umfang hergestellt. Die Anpflanzung von Bäumen und der geplante Grünzug ermöglichen 
eine Verbesserung der Hitzebelastungen des Plangebiets und angrenzender Bereiche. Die geplanten 
Vegetationsflächen bieten neuen Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die geplanten Flachdächer der 
Neubauten werden mit einer teils intensiven Dachbegrünung versehen, was die negativen Auswir-
kungen auf das Kleinklima und die Regenwasserabführung abmildert 
Im Bereich der nördlich gelegenen Ausgleichsflächen befindet sich der Galgenbergsee, dessen Ver-
legung und Neugestaltung mit positiven Effekten auf das Wirkungsgefüge einhergeht. Die neu anzu-
legenden Ausgleichsflächen wirken aufgrund der vielfältigen Biotope und deren extensiver Nutzung 
ebenfalls positiv auf das Wirkungsgefüge ein und verbessern dauerhaft die Situation des Naturhaus-
haltes vor Ort.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger U mweltauswirkun-
gen:  
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr Wirkungsgefüge zu vermeiden, 
sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu 
berücksichtigen. 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wirkungsgefüge. Die Art und die 
Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung. So gehen in den 
bebauten und versiegelten Bereichen die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, 
so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wirkungsge-
füge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkun-
gen innerhalb des Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen neu ge-
schaffen werden. Die Anlage der Ausgleichsflächen im nördlichen Plangebiet nimmt aufgrund der 
Erhöhung der Biotop- und Strukturvielfalt positiven Einfluss auf die Artenvielfalt im Plangebiet. Die 
extensive Nutzung der Flächen ist für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Klima förderlich, da 
Belastungen, Einträge und Eutrophierungen vermieden werden. Der Erhalt des neu angelegten Gal-
genbergsees bereichert zudem das Zusammenspiel der Schutzgüter, so dass innerhalb der nördli-
chen Ausgleichsflächen insgesamt positive Effekte auf das Wirkungsgefüge zu erwarten sind. 
7.5.9. Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Die Landschaft ist als typische Bördelandschaft charakterisiert, die vornehmlich durch Ackerschläge 
geprägt wird und nur vereinzelt durch Strukturelemente eine Auflockerung erfährt. Zu den prägenden 
Landschaftselementen gehört der Galgenbergsee im Nordosten des Plangebiets. Der eigentliche 
See lag jedoch tiefer im Gelände und war von außerhalb aufgrund der starken Eingrünung mit hoch-
gewachsenen Laub- und Nadelgehölzen als Gewässerfläche kaum wahrnehmbar. Ein weiteres wert-
volles Landschaftselement ist die Wi nterlinden-Allee im Norden, die beidseitig die Straße ‚Am Höf-

141 
 
chen‘ begleitet, welche über die BAB 4 in den Grüngürtel führt. Die Allee ist eine „Regiogrün- Maß-
nahme“ und Bestandteil der Radwanderroute „Erlebnisroute Süd (E5)“ zwischen dem Kölner Volks-
garten und dem Hofgarten in Bonn. In den östlichen und südlichen Randbereichen des Plangebiets 
befinden sich kleinere, zum Teil brachgefallene Gärten mit Laub-  und Obstbäumen sowie der Ge-
schützte Landschaftsbestandteil, in dem zwei bis zu 250 Jahre alte Laubbäum e (Bergahorn und 
Linde) stocken.  
Das Bebauungsplangebiet erstreckt sich am westlichen Stadtrand von Rondorf und grenzt an die 
Wohnbebauung Rondorf an. Diese wird durch Einzelhäuser und Doppelhaushälften mit Gärten, die 
zum Acker hin abgeschirmt sind, bestimmt. Im Süden prägen die Gebäude der bestehenden Hofan-
lage in rotem Backstein das Ortsbild. Südwestlich des Plangebiets fallen die hellen Gebäude der 
Sankt George`s School ins Auge. Westlich des Geltungsbereichs schließen Kleingartensiedlungen 
mit Hecken und Gehölzstrukturen an das Plangebiet an. Nach Norden erstreckt sich die Gehölzku-
lisse der BAB 4 und des weiter nördlich gelegenen äußeren Grüngürtels der Stadt Köln.  
Im weithin sichtbaren Umfeld ist nach Südosten die starke industriell-gewerbliche Nutzung von Wes-
seling wahrnehmbar. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Gewässerfläche des Galgenbergsees bereichert den Landschaftsraum, obwohl die Wasserfläche 
weiterhin durch Gehölze eingerahmt wird und daher nur in den ersten Jahren sichtbar sein wird. 
Durch die planfestgestellte Errichtung einer Aussichtsplattform soll die Wasserfläche des Sees wei-
terhin für die Bevölkerung erlebbar bleiben.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Umsetzung der Planung verändert den Charakter des Plangebiets grundlegend, da eine We-
sensänderung des mittigen und südlichen Gebietes von Offenlandflächen hin zu Siedlungsflächen 
erfolgt und somit nicht mehr von Landschaftsbild, sondern von Ortsbild gesprochen werden muss. 
Die bestehenden weitläufigen Sichtbeziehungen gehen verloren. 
Die Planung sieht eine Weiterentwicklung Rondorfs in nordwestliche Richtung vor. Es soll ein an die 
bestehende Bebauung angepasstes, modernes Wohnquartier entwickelt werden, welches als eine 
Erweiterung des historisch gewachsenen Dorfes fungieren soll. Das neue Wohnviertel lehnt sich in 
städtebaulicher Körnung, Material, Dachformen und Farbe an die Gebäude der Kapellenstraße, Ro-
denkirchener Straße und der Rondorfer Hauptstraße an. Der zentrale Quartiersplatz befindet sich so 
nah wie möglich am Dorfkern, um als Marktplatz für ganz Rondorf funktionieren zu können. Die städ-
tebauliche Qualität einzelner Baublöcke soll dur ch das Gestaltungshandbuch Rondorf Nord -West, 
ein Regelwerk für die Entwicklung und Erstellung der Gebäude in Rondorf Nordwest, gesichert wer-
den. Das Gestaltungshandbuch Rondorf Nord-West soll durch entsprechende Verträge verbindlich 
gemacht werden. 
Im Plangebiet wird eine zentrale Parkanlage (Quartierspark) entwickelt und damit die Wohnqualität 
innerhalb des Plangebiets erhöht. Die Anlage von öffentlichen Grünflächen (Quartierspark und Hu-
sarenpark) und Plätzen (Quartiersplatz) mit hohen Aufenthaltsqualitäten, die Pflanzung von Straßen-
bäumen sowie die Eingrünung der Ortsränder beeinflussen das Ortsbild positiv. Das Plangebiet wird 
zukünftig auch für die Bevölkerung der Bestandsquartiere zugänglich. Der geplante Quartiersplatz 
wird hierbei ein wichtiges Bindeglied darstellen. 
Die geplanten Ausgleichsflächen im Norden gliedern sich, trotz der Trennung durch die BAB 4, an 
den äußeren Grüngürtel an und bereichern und beleben das Landschaftsbild. Für den Erholungssu-
chenden haben Streuobstbestände, blütenreiche Wiesen wie auch die voraussichtlich extensiv mit 
Tieren bewirtschaftete Weidefläche einen hohen Erlebniswert und stellen die abwechslungsreichste 
Form landwirtschaftlicher Flächennutzung dar. Durch die Anlage eines Obstbaumlehrpfads wird den

142 
 
Anwohnern ein typisches Element der bäuerlich/ dörflichen Kulturlandschaft und dessen vielseitiger 
ökologischer Nutzen nähergebracht. Die Obstbäume korrespondieren mit den Bäumen auf der Weide 
und können von der geplanten Kita oder der naheliegenden Schule für Projekte und AG’s (zum Bei-
spiel Saftpressen) genutzt werden, so dass die neuen Erlebnisräume nicht nur visuell, sondern ganz-
heitlich erlebbar gemacht werden können.  
Am Westufer der Seefläche an der Straße ‚Am Höfchen‘ soll eine Aussichtsplattform errichtet werden, 
um den See, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, optisch erlebbar zu machen.  
Die Planung hat den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente berücksichtigt und diese durch ent-
sprechende Festsetzungen in die Planung integriert.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Erhaltungsfestsetzungen für die landschaftsbildprägenden Elemente wie die Lindenallee an 
der Straße ‚Am Höfchen‘, die alten Bäume im geschützten Landschaftsbestandteil, zwei Stra-
ßenbäume sowie die Gehölzflächen im nördlichen Plangebiet. 
- Die Anlage von öffentlichen Grünflächen (Quartierspark und Husarenpark) und Plätzen, die 
Pflanzung von Straßenbäumen sowie die Eingrünung der Ortsränder beeinflussen das Orts-
bild positiv. Das P langebiet wird zukünftig auch für die Bevölkerung der Bestandsquartiere 
zugänglich. Der geplante Quartiersplatz wird hierbei ein wichtiges Bindeglied darstellen. 
- Die Gestaltung der Ausgleichsflächen im Norden des Plangebiets in Verbindung mit der An-
lage der öffentlichen Parkanlage mit Obstbaumlehrpfad dienen der Bereicherung des Land-
schaftsbildes und können durch die Bevölkerung als Erlebnisraum entdeckt werden.  
- Innerhalb der festgesetzten Fläche E5 ist unter Erhaltung der vorhandenen Gebüschstruktu-
ren der Bau einer Aussichtsplattform zulässig.  
- Die Umsetzung der Vorgaben aus dem Gestaltungshandbuch Rondorf Nord-West dient einer 
qualitativ hochwertigen und passenden Entwicklung des Quartiers und Weiterentwicklung von 
Rondorf. Das Gestaltunghandbuch beinhalt et verbindliche Vorgaben zur städtebaulichen 
Grundstruktur und gibt einen gestalterischen Rahmen für die Gebäude von Rondorf Nordwest. 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Landschafts - bzw. 
Ortsbildes. In großen Teilen des Plangebietes weicht der Offenlandcharakter zugunsten von Sied-
lungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurfs um und trägt damit zu einer 
qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen im Siedlungsbereich sowie die 
Gestaltung der Ausgleichsflächen und die damit einhergehende Ortsrandeingrünung im Norden des 
Plangebiets schaffen vielfältig strukturierte Erlebnisräume, die eine Bereicherung des Landschafts - 
und Ortsbildes darstellen. Landschaftsbildprägende Strukturen werden in die Planung integriert und 
erhalten. 
7.5.10. Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich als Ackerflächen genutzt. Wertvolle Biotopstrukturen 
und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind in dieser ausgeräumten Landschaft nur 
eingeschränkt vorhanden, was sich negativ auf den Artenreichtum im Plangebiet auswirkt. Charakte-
ristische Offenlandarten, wie zum Beispiel die Feldlerche, die weiträumige Habitate beanspruchen, 
finden im Plangebiet einen Lebensraum. Ebenso beherbergen die strukturreicheren Biotope im Plan-
gebiet, wie der Galgenbergsee und die umliegenden Gehölzstrukturen wie z.B. die Gehölzstrukturen 
entlang der Autobahn als auch die Garten- und Grünlandflächen eine Vielzahl an Arten.

143 
 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Durch die Seeverlagerung wird der Galgenbergsee ökol ogisch aufgewertet. Die Anreicherung der 
Biotopfunktionen mit naturnahen stillgewässertypischen Standorten führt mittel- und langfristig nach 
Aussage des UVP -Berichtes zur Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf Nord -West (Pla-
nungsbüro Koenzen, 2021) zu einer deutlichen Aufwertung der biologischen Vielfalt. Es ist von einer 
Zunahme hinsichtlich der Biotopvielfalt (enge Verzahnung von Gewässer und Ufer durch eine fla-
chere Wasserwechselzone mit vielfältigen Vegetationsstrukturen) und damit auch des Artens pekt-
rums auszugehen. Kurzfristig können entstehende Pionierstandorte Habitatstrukturen für speziali-
sierte Arten der Feuchtgebiete, insbesondere Amphibien und Wasservögel, darstellen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung von ca. 62 % des Plangebietes vor. Innerhalb 
der bebauten Bereiche können sich die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet 
(begrünte Dachflächen, Tiefgaragenflächen und Innenhöfe, Straßenbäume) positiv auf die biologi-
sche Vielfalt auswirken, auch wenn deren Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial eingeschränkt ist. 
Größere Grünflächen, wie die Parkanlagen, verfügen über ein höheres Potenzial, vielfältige biologi-
sche Nischen zu schaffen. Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, allerdings unterscheidet 
sich die städtische Artenzusammensetzung sehr von natürlichen Biotope. Wertvolle Biotopstrukturen 
und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen können innerhalb der Ausgleichsflächen im 
nördlichen Plangebiet geschaffen und erhalten werden. Die geplanten Maßnahmen beinhalten eine 
hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung, was für die biologische Vielfalt besonders wichtig 
ist und diese erhöht.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen: Die Anlage öffentlicher Grünflächen und die Ge-
währleistung einer Mind estbegrünung im Plangebiet durch Baumpflanzungen, gärtnerische 
Gestaltungsmaßnahmen oder die Anlage von Dachbegrünungen. Das Einbringen von Blüh-
horizonten und einer hohen Diversität einheimischer Pflanzenarten fördert die biologische 
Vielfalt im Plangebiet. Eine entsprechende Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungs-
planung Berücksichtigung finden. 
- Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen: Anlage eines Komplexes aus vielfältigen Biotopen 
(Extensiv genutzten Wiesen- und Weidenflächen mit eingestreuten Streuobstwiesen und tro-
ckenen Magerrasensäumen, die von unterschiedlichen Gebüsch- und Gehölzstrukturen ein-
gerahmt werden). Zudem der Erhalt des umgelegten Galgenbergsees und der angrenzenden 
Gehölzstrukturen.  
Bewertung:  
Aufgrund der urbanen Prägung des Plangebiets als Wohnstandort ist der Nutzen für die biologische 
Vielfalt innerhalb der geplanten Siedlungsbereiche als eher gering zu bewerten. Eine Verschlechte-
rung der Bestandssituation tritt aufgrund der geplanten Durchgrünung jedoch nicht flächendeckend 
ein, da neue ökologische Nischen geschaffen werden können. Durch das Einbringen von Blühhori-
zonten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plange-
biet gefördert werden. Die Gestaltung und Umsetzung der Ausgleichsflächen im Norden des Plange-
biets in Kombination mit dem Galgenbergsee nimmt positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt, da 
die Maßnahmen eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten und dadurch einer 
Vielzahl unterschiedlicher Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten. Im Gegensatz zur bestehen-
den intensiven Ackernutzung wird sich die Biologische Vielfalt im gesamten nördlichen Plangebiet 
erhöhen.

144 
 
7.5.11. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. Das nächstgele-
gene FFH-Gebiet befindet sich in circa 3,2- 6,6 km Entfernung in der Rheinschleife zwischen Ro-
denkirchen und Weiß und gehört zu dem FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich 
und Bad Honnef“ DE-4405-301.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
Bewertung:  
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen.   
 
7.5.12. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
7.5.12.1. Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Rondorf Nord -West wurde eine schalltechnische Untersu-
chung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet ausgehenden Ver-
kehrs- (Straßen- und Schienenwege sowie Fluglärm), Gewerbe-  und Sportlärmimmissionen durch 
das Büro Peutz Consult GmbH (2023a) durchgeführt. Die Untersuchungen berücksichtigen die Schal-
limmissionen durch eine zukünftige Nutzung der geplanten Stadtbahn-Trasse der KVB im Plangebiet. 
Zur Berechnung der Schallemissionen aus dem Straßenverkehr wurden die Emissionspegel gemäß 
RLS 90 berechnet und folgende Emittenten berücksichtigt: A4, A555, Weißdornweg, Rodenkirchener 
Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße, Am Höfchen,  Husarenstraße, Bödinger Straße, 
Brühler Landstraße, OU Meschenich, Immendorfer Hauptstraße, Giesdorfer Allee, GE Claudius-
straße, Kiesgrubenweg, Entflechtungsstraße, Planstraßen im Plangebiet. Hierbei wurden drei Fälle 
(Analyse-, Null- und Plan-Fall) untersucht. Die hierzu nachfolgend dargestellten Ergebnisse sind dem 
Wortlaut nach der schalltechnischen Untersuchung entnommen.  
Zur Beurteilung der Beurteilungspegel wurden unter anderem die nachfolgend aufgeführten Orientie-
rungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte herangezogen:  
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz 
im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. Die 
Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00- 22:00 Uhr) und 8 Stunden i n der 
Nacht (22:00-06:00 Uhr).

145 
 
Tabelle 4: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenverkehr 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 40 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm 
geregelt. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Tabelle 5: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 35 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 
Kerngebiete, Mischgebiete (MK, MI) 60 45 
Urbane Gebiete (MU) 63 45 
Gewerbegebiete (GE) 65 50 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist 
bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der 
Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel der Immissionsgrenz-
werte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten werden.  
Tabelle 6: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime  57 47 
Reine und Allgemeine Wohngebiete  59 49 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 
Gewerbegebiete  69 59 
Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vorgaben in 
Form von Richt- oder Grenzwerten. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus 
grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschall-
pegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht (OVG Münster, Urt. v. 
30.05.2017 – 2 D 27/15, Rn. 111). Hat die Verkehrslärmbelastung bereits ein Maß erreicht, bei dem 
eine Gesundheitsgefährdung angenommen werden muss (bei einem Lärm von mindestens 70 dB(A) 
tags und 60 dB(A) nachts), dann genügt eine Bauleitplanung, die eine derartige Verkehrslärmbelas-
tung weiter erhöht, nur dann dem Gebot gerechter Abwägung, wenn sie die Verkehrslärmerhöhung 
- gegebenenfalls durch die Regelung passiven Schallschutzes – ausgleicht (OVG Koblenz, Urt. vom 
25.03.1999 – 1 C 11636/98, 2. Ls.). Als Orientierung der Erheblichkeit von Erhöhungen unterhalb 
dieser Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme 
in Anlehnung an die 16. BImSchV herangezogen werden. Ebenso können die Grenzwerte der 16. 
BImSchV als Maßstab, ab welcher Höhe der Immissionen überhaupt Erhöhungen zu erheblichen 
Beeinträchtigungen führen können, herangezogen werden (siehe Kapitel 4.2, Peutz Consult GmbH 
(2023a).  
Die Beurteilung der zu erwartenden Sportlärmimmissionen durch die Nutzung der bestehenden 
Sportanlagen an der St. George`s School sowie durch den geplanten Bolzplatz werden auf Grund-
lage der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) beurteilt.

146 
 
Tabelle 7: Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV  
Wochentag  Beurteilungszeitraum 
[Stunden] 
Beurteilungszeit  
[Stunden] 
Immissionsrichtwert IRW 
WR WA MI GE 
   [dB(A)] 
werktags 
08:00 - 20:00 Uhr   12 (außerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
06:00 - 08:00 Uhr  2 (innerhalb der Ru-
hezeiten) 45 50 55 60 
20:00 – 22:00 Uhr  2 (Innerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
22:00 – 06:00 Uhr 1 (lauteste Nacht-
stunde) 35 40 45 50 
sonn- und 
feiertags 
09:00 – 13:00 Uhr 
15:00 – 20:00 Uhr  
9 (außerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
07:00 – 09:00 Uhr 2 (innerhalb der Ru-
hezeiten) 45 50 55 60 
13:00 – 15:00 Uhr  2 (Innerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
20:00 – 22:00 Uhr  2 (Innerhalb der Ru-
hezeiten) 50 55 60 65 
22:00 – 07:00 Uhr 1 (lauteste Nacht-
stunde) 35 40 45 50 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Verkehrslärm:  
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm stark vorbelastet. Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch 
den Verkehr auf den Bundesautobahnen BAB 4 und BAB 555 und folgenden öffentlichen Straßen 
bestimmt: Weißdornweg, Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Bödinger Str aße, Husa-
renstraße und Kapellenstraße in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet sowie den übergeordneten Stra-
ßen B 51 (Brühler Landstraße) und der Ortumgehung Meschenich. Die Berechnungen des Analyse-
Falls, definiert als derzeitige Bebauungssituation unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ver-
kehrszählung erhobenen, aktuellen Verkehrsmengen, für den Straßenverkehr dienen dem Vergleich 
mit den anderen Planfällen.  
Im Bestand (Analysefall) können in den vom Verkehrslärm (Straße) beeinflussten Randbereichen des 
Plangebietes folgende Beurteilungspegel ermittelt werden. Im Bereich des Johannishof s liegen die 
Beurteilungspegel entlang der Kapellenstraße zwischen 66 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts (Immis-
sionspunkt 14 in Anlage 9.2) und 61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts (Immissionspunkt 15 in Anlage 
9.2). Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 
45 dB(A) nachts werden hier um maximal 11 dB(A) tags und 10 dB(A) nachts überschritten. Die 
höchsten Beurteilungspegel im Plangebi et liegen im Norden entlang der BAB mit Werten über 70 
dB(A) im Tag und Nachtzeitraum. Am Weißdornweg liegen die Beurteilungspegel am Tag bei maxi-
mal 67 dB(A) und in der Nacht bei maximal 60 dB(A) (Immissionsort 2, Anlage 9.2), so dass die 
Orientierungswerte hier um 12 dB(A) am Tag und 15 dB(A) in der Nacht überschritten werden. Im 
Nachtzeitraum wird demnach die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht, jedoch nicht überschritten. 
Im nördlichen Teil des Weißdornweges überlagern die Immissionen des Autobahnlärms die des 
Weißdornweges. Weiter südlich geht dieser Einfluss zunehmend zurück. Das gilt auch für den Ein-
fluss der Immissionen der Autobahn auf den gesamten Bereich des Plangebietes.

147 
 
Lärmrelevante Streckenabschnitte öffentlicher Schienenwege sind in unmittelbarer Umgebung des 
Plangebiets nicht vorhanden. Die in großer Entfernung, westlich des Plangebiets gelegenen Schie-
nenwege der Strecken 2630, 2631, 2640 und der Rangierbahnhof der DB AG wurden in der schall-
technischen Untersuchung mit betrachtet.  
Für die Fluglärmimmissionen wird gemäß Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein Beur-
teilungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nachtzeitraum berücksichtigt.  
Gewerbelärm:  
Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist in Abstimmung mit 
der Bezirksregierung Köln keine Betrachtung der Immissionen der in weiter Entfernung zum Plange-
biet gelegenen größeren Gewerbebetriebe notwendig, da diese bereits im Bestand in ihren Immissi-
onen beschränkt sind. Gleiches gilt für die im direkten Umfeld des Plangebietes durch die Stadt Köln 
identifizierten Gewerbebetriebe.  
Sportlärm:  
Auf das Plangebiet wirken Sportlärmimmissionen der Sportanlagen der im Südwesten des Plange-
biets gelegenen internationalen Schule ein.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Zur Verringerung der Verkehrslärmimmissionen sind aktive Lärmschutzmaßnahmen notwendig, um 
die alten und neuen Anwohner Rondorfs vor Verkehrslärm, insbesondere der angrenzenden Auto-
bahn zu schützen. Durch die Seeverlagerung wurden  die Voraussetzungen geschaffen, die Errich-
tung eines Lärmschutzwalls im Norden des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Autobahn zu re-
alisieren. Durch die Verlagerung des Sees wurden Flächen gewonnen, die als Aufstellflächen für den 
Wall dienen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Gutachterlich wird der Null -Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und die 
sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel in der Bestandssituation definiert. Zusätzlich wird 
davon ausgegangen, dass die Ent flechtungsstraße und die Ortsumgehung Mechernich vollständig 
realisiert sind.  
Die höchsten Beurteilungspegel liegen im Plangebiet bezogen auf den Gesamtverkehrslärm im Nor-
den entlang der BAB mit Werten über 70 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum. Auch an der nördlichen 
Wohnbebauung östlich des Weißdornweges außerhalb des Plangebietes liegen am Tag 67 dB(A) 
vor, in der Nacht 60 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet 
von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden hier um 12 dB(A) am Tag und 15 dB(A) in der Nacht 
überschritten (Immissionsort 2 in Anlage 9.2) Entlang des Weißdornwegs finden sich auch die höchs-
ten Beurteilungspegel im Plangebiet.  
Im südlichen Bereich des Plangebietes und an der angrenzenden Bebauung der Ortslage Rondorf 
herrschen Beurteilungspegel von 57,5 bis 60 dB(A) am Tag und um 52,5 bis 57,5 dB(A) in der Nacht 
vor (Anlage16.2). Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 liegen demnach maxi-
mal bei 5 dB(A) tags und 12,5 dB(A) nachts (Anlage 16.2). Entlang der Kapellenstraße westlich der 
Husarenstraße werden auch 66 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht (Immissionspunkt 20  in 
Anlage 9.1) erreicht. Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines 
Wohngebiet liegt bei maximal 11 dB(A) tags und 10 dB(A) nachts. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch den Bebauungsplan wird die Umsetzung eines Wohnquartiers mit der entsprechenden Erwei-
terung der sozialen Infrastruktur um Schulen und Kindergärten sowie der E rrichtung eines Nahver-
sorgers ermöglicht. Entsprechend weist das Plangebiet in großen Teilen den Schutzcharakter eines 
allgemeinen Wohngebietes (WA) auf. Für die Gemeinbedarfsflächen und das Sondergebiet wird die 
Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes (MI) berücksichtigt. Die an das Plangebiet angrenzenden

148 
 
Wohngebiete sind mit der Schutzwürdigkeit eines reinen bzw. allgemeinen Wohngebietes (WA, WR) 
zu betrachten. Im Nordosten und Süden liegen zudem kleinere Bereiche, die als Mischgebiet bzw. 
Dorfgebiet zu berücksichtigen sind. Die Einstufung als WR, WA oder Mischgebiet ist im Rahmen des 
Lärmgutachtens bestimmt worden und liegt der Beurteilung zugrunde. 
Verkehrslärm: 
Mit Umsetzung der geplanten Bebauung und dem Neubau der nötigen Erschließungsstraßen sind 
aus den Zusatzbelastungen im Straßenverkehr auf das Plangebiet selbst sowie auf das Umfeld des 
Plangebiets grundsätzlich Auswirkungen auf die schalltechnische Situation zu erwarten. Zur Berech-
nung der Schallemissionen des Straßenverkehrs wird das zukünftige Verkehrsaufkommen, bei Rea-
lisierung des Planvorhabens, unter Berücksichtigung einer vollständigen Realisierung der Vorhaben 
Entflechtungsstraße, Ortsumgehung Meschenich, Teilverlegung Galgenbergsee und die zukünftige 
Stadtbahnanbindung Rondorf/Meschenich sowi e die abschirmende Wirkung der Lärmschutzwälle, 
herangezogen.   
Gesamtverkehrslärm im Plangebiet und aktiver Lärmschutz gegenüber der Autobahn: 
Aufgrund der hohen Lärmbelastungen im Einflussbereich der Autobahn, die mit deutlichen Über-
schreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bis in das geplante Wohngebiet einhergehen, 
wurde ein aktiver Schallschutz entlang der Autobahn BAB 4 als Lärmschutzwall in Verbindung mit 
den zur Verfügung stehenden Aushubmassen des Galgenbergsees in die Planung einbezogen. 
Ohne Berücksichtigung aktiver Lärmschutzmaßnahmen würden in dem nordöstlichsten  Baufeld am 
Weißdornweg Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts (siehe Anlage 16.3 ) erreicht und somit die 
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts erreicht werden.  
Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung zweier 13 m hoher Lärmschutzwälle liegt an der 
Baugrenze keine Überschreitung der verwaltungstechnischen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung 
mehr vor. Zudem kann insbesondere im westlichen Teil eine deutliche Minderung der Verkehrslärm-
immissionen erzielt werden. Im östlichen Teil fällt die mindernde Wirkung geringer aus, da hier auch 
Verkehrslärmimmissionen bestehender Straßen im Osten des Plangebietes einwirken und die Aus-
dehnung des östlichen Lärmschutzwalles hier zudem durch den östlich des Plangebiets verlaufenden 
weißdornweg begrenzt wird. Aus dem Vergleich der Berechnungsergebnisse für den Plan-Fall ohne 
Lärmschutzwälle und den Plan-Fall mit Lärmschutzwällen wird zudem ersichtlich, dass die abschir-
mende Wirkung der Wälle auch im südlichen Teil des Plangebiets noch rechnerische Minderungen 
der Verkehrslärmimmissionen bewirken, wenngleich diese aufgrund der Abstandsverhältnisse deut-
lich geringer ausfallen als im nördlichen Berei ch. Zudem zeigen die vergleichenden Berechnungen, 
dass die Lärmschutzwälle keinen negativen Effekt auf die an das Plangebiet angrenzende Bestands-
bebauung haben.  
Die Ausgleichsflächen und der Erholungsbereich zwischen der geplanten Bebauung und der BAB 
profitieren ebenfalls von den geplanten Lärmschutzwällen und werden deutlich von Lärm entlastet. 
Die Minderung durch den Lärmschutzwall liegt bei bis zu 5 dB(A).  
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen, mit Beurteilungspegeln von 66 dB(A) tags und 59 dB(A) 
nachts, liegen an der im äußersten Süden des Plangebiets, unmittelbar an der Kapellenstraße ge-
planten Bebauung (Immissionsort 165, tags) bzw. an den Plangebäuden im nordöstlichen Teil des 
Plangebietes (Immissionsort 51, nachts) vor. Die hier anzusetzenden schalltechnischen Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wer-
den hier im Tageszeitraum um 11 dB und im Nachtzeitraum um 14 dB überschritten. Die hohen Ver-
kehrslärmimmissionen im Süden sind durch die unmittelbare Nähe der geplanten Bebauung zur viel 
befahrenen Kappellenstraße bedingt. Gründe für die hohen Verkehrslärmbelastungen im Nordosten 
sind auf die unmittelbare Nähe zur Autobahn sowie dem Weißdornweg und den Bahngleisen der 
geplanten Stadtbahnlinie zurückzuführen. Zudem endet in diesem Bereich der geplante Lärmschutz-
wall zur Autobahn, so dass die Verkehrslärmimmissionen weitgehend ungehindert auf den nordöstli-
chen Bereich des Plangebiets einwirken können.

149 
 
Im inneren, südlichen Bereich des Plangebietes liegen größtenteils niedrigere Beurteilungspegel vor. 
Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der Plangebäude werden in diesem Bereich 
vorwiegend Beurteilungspegel des Verkehrslärms zwischen 50 und 60 dB(A) tags sowie 45 und 55 
dB(A) nachts prognostiziert (siehe Anlage 6.1.3 und 6.2.3). Die schalltechnischen Orientierungswerte 
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete werden hier um bis zu 5 dB (A) tags und bis zu 10 dB(A) 
nachts überschritten. Im Tageszeitraum wird jedoch zumindest der schalltechnische Orientierungs-
wert für Mischgebiete von 60 dB(A) eingehalten.  
Im südlichen Plangebiet, welches einen größeren Abstand zur Autobahn aufweist, liegen die Beur-
teilungspegel des Gesamtverkehrslärms niedriger. Eine Ausnahme bilden die in Richtung der geplan-
ten Schienen und Straßen orientierten Fassaden der Plangebäude, die Pegeln von 60 bis 66 dB(A)) 
tags (Immissionsort 165 in Anlage 8.2) und 50 bis 57 dB(A) (Immissionsort 142 in Anlage 8.2) nachts 
ausgesetzt sind. Ansonsten werden im südlichen Bereich des Plangebiets vorwiegend Beurteilungs-
pegel zwischen 50 und 60 dB(A) im Tages - und 45 bis 55 dB(A) im Nachtzeitraum erreicht. Damit 
werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebietes von 
55 dB(A) tags zum Teil um bis zu 5 dB(A) überschritten. Im Tageszeitraum wird zumindest der schall-
technische Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und an mehreren lärmabgewand-
ten Fassaden auch der angestrebte schalltechnische Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete 
von 55 dB(A) eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der schalltechnische Orientierungswert für allge-
meine Wohngebiete von 45 dB(A) hingegen an allen Fassaden im Plangebiet überschritten. An den 
nach Norden ausgerichteten Gebäudefassaden entlang der Planstraße 3 liegen maximale Über-
schreitungen von bis zu 10,0 dB(A) vor. Die höchsten Überschreitungen mit 13,3 dB(A) werden an 
der Planstraße 9 (WA 1) an den zur Stadtbahn und dem Weißdornweg ausgerichteten Fassade im 
nordöstlichen Plangebiet erreicht. An mehreren lärmabgewandten Fassaden kann jedoch zumindest 
der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete eingehalten werden.  
Für die Gemeinbedarfsflächen und das Sondergebiet werden die anzusetzenden schalltechnischen 
Orientierungswerte für Mischgebiete im Ta geszeitraum weitestgehend eingehalten. Im Nachtzeit-
raum ist zumindest an einzelnen Fassaden eine Einhaltung des schalltechnischen Orientierungswer-
tes von 50 dB(A) für Mischgebiete festzustellen. Für die voraussichtlich ausschließlich im Tageszeit-
raum genutzten Schulen und Kindertagesstätten im Bereich der Gemeinbedarfsflächen haben diese 
Überschreitungen nachts jedoch keine Relevanz.  
Außenwohnbereiche sind bei einem Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) durch Schallschutzmaßnahmen zu schützen. An einem überwiegenden Teil der Fassaden lie-
gen Beurteilungspegel von weniger als 62 dB(A) vor. Im nördlichen und nordöstlichen Bereich des 
Plangebiets sowie an einigen den Straßen und der Stadtbahnlinie zugewandten Fassaden im südli-
chen Plangebiet liegen Beurteilungspegel von mehr als 62 dB(A) tags vor, so dass bei etwaiger Er-
richtung von Außenwohnbereichen an diesen Fassaden zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erfor-
derlich sind.  
Planbedingter Mehrverkehr: Bezüglich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrsimmis-
sionen im Umfeld des Plangebiets wird gutachterlich festgehalten, dass die maximale Pegeldifferenz 
zwischen Null-Fall und Plan- Fall bei 3,2 dB(A) (Immissionsort 15, 2. OG in Anlage 9.2) und somit 
geringfügig oberhalb des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB liegt. Der Immissionspunkt 15 
befindet sich im Bereich der Kapellenstraße  28, am Kreuzungsbereich zur Planstraße 14. Die Pe-
gelerhöhung am Tag von 59 dB(A) im Null-Fall auf 62 dB(A) im Plan-Fall ist auf eine prognostizierte 
deutliche Minderung des Verkehrsaufkommens für den Null-Fall in diesem Bereich zurückzuführen. 
Verglichen mit der Bestandssituation (Analyse-Fall: 61 dB(A) tags) ergeben sich durch das Planvor-
haben deutlich geringere Pegelerhöhungen von maximal 1,4 dB.  
Die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird hier 
weder im Tages - noch im Nachtzeitraum erreicht oder überschritten. An den übrigen betrachteten 
Immissionsorten liegen geringere Pegelerhöhungen von maximal 1 bis 2 dB vor, wobei im Bereich 
des Weißdornwegs, aufgrund des im Plan-Fall zu berücksichtigenden Entfalls der Straße im Wasser-
werkswäldchen für den allgemeinen Kfz -Verkehr, sogar mit deutlich geringeren Beurteilungspegeln 
und einer deutlichen Verbesserung der Lärmsituation als im Analyse-  und Null-Fall zu rechnen ist.

150 
 
Die höchsten Pegeldifferenzen zwischen Plan-Fall und Analyse-Fall betragen am Weißdornweg -6,4 
dB am Tag und zwischen Plan-Fall und Null-Fall -5,9 dB am Tag (Immissionsort 6 in Anlage 9.2). Der 
Vergleich zeigt zudem, dass die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 
dB(A) und 60 dB(A) nachts im Nachtzeitraum im Weißdornweg am Immissionsort 2 (nördlichster 
Punkt) nicht mehr erreicht wird (Anlage 9.2). Eine deutliche Minderung der Verkehrslärmimmissionen 
werden zudem im Bereich der Bödinger Straße und der Husarenstraße mit Pegelabnahmen von 4,5 
dB(A) bis 5,2 dB(A) im Vergleich zum Null-Fall (Immissionsort 17 und 19) festgestellt. (Peutz Consult 
GmbH 2023a). 
Überprüfung nach 16. BImSchV: Hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschlie-
ßungsstraßen durch Neubau sowie der Änderung der Verkehrsführung im Bereich der Anbindung 
des Plangebietes an den Weißdornweg sind an keinem der betrachteten Immissionsorte Überschrei-
tungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Bestandsbebauung festzustellen. Im Um-
feld der geplanten Erschließungsstraßen liegen die maximalen Beurteilungspegel bei 57 dB(A) tags 
und 48 dB(A) nachts (Kapellenstraße 22), so dass die Im missionsgrenzwerte der 16. BImSchV für 
Wohngebiete an allen betrachteten Immissionsorten tags und nachts durch die Immissionen alleine 
aus den Straßenneubauabschnitten deutlich eingehalten werden. Ein Schallschutzanspruch nach 16. 
BImSchV besteht daher dem Grunde nach an keinem der betrachteten Bestandsgebäude. 
In den vorliegenden Untersuchungen gemäß 16. BImSchV wird die geplante Stadtbahntrasse nicht 
berücksichtigt. Inwiefern sich diese Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen auslösen, ist bei Vorlie-
gen der konkreten Planung in dem gesonderten Planfeststellungsverfahren zu ermitteln.  
Gewerbelärm:  
Im Sondergebiet ‚Quartierszentrum‘ soll ein Nahversorgungszentrum mit einem Vollsortimenter und 
einem Drogeriemarkt angesiedelt werden. Zudem soll das Nahversorgungszentrum über eine Tief-
garage verfügen. Eine Nachtnutzung ist ausgeschlossen worden. Sowohl die Anlieferung des Nah-
versorgers wie auch die Zu- und Ausfahrt zur Tiefgarage sollen auf der nördlichen Gebäudeseite über 
die Planstraße 17 erfolgen. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung bezüglich des Gewerbelärms 
zeigen, dass an der Südfassade des gegenüber der Anlieferung und der Tiefgaragenzufahrt gelege-
nen Gebäudes maximale Beurteilungspegel des Gewerbelärms von 60,7 dB(A) tags zu erw arten 
sind. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags wird über-
schritten. Ebenso liegen Überschreitungen der Werte der TA Lärm für Mischgebiete (60 dB(A) tags) 
an der Fassade, an der die Anlieferung und Tiefgaragenzufahrt liegt, von bis zu 10,1 dB(A) vor. Wei-
tere Fassaden von Plangebäuden im Umfeld des Nahversorgers sind nicht betroffen.  
Sportlärm:  
Durch die Sportanlagen der Internationalen Schule (St. George’s School) können Sportlärmimmissi-
onen durch werktägliche N utzung der Sportanlagen nach dem Unterricht sowie durch Turniere am 
Wochenende auf das Plangebiet einwirken.  Die außerschulische Nutzung beschränkt sich auf die 
Fußball- und Rugbyfelder sowie die Tennisplätze. Zudem kann eine werktägliche und sonntägliche 
Nutzung der Anlagen für Fußballtraining und -spiele gemäß der zu erwartenden Bebauung aus dem 
Bebauungsplan Nr. 66380/02 westlich der Husarenstraße (Planstraße 1) an der Kapellenstraße zu 
Sportlärmimmissionen führen. Die Planung sieht im Westen des Plangebietes zudem die Anlage ei-
nes Bolzplatzes vor.  
Die Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass an nahezu allen betrachteten Im-
missionsorten im Tageszeitraum die Werte der 18. BImSchV eingehalten werden. Eine Ausnahme 
bildet der Immissionsort 7, der an den Neubauten am Pater -Prinz-Weg liegt und innerhalb der mor-
gendlichen Ruhezeiten eine Überschreitung erfährt. Zur Einhaltung der Anforderungen der 18. BIm-
SchV ist eine Nutzungsbeschränkung des geplanten Bolzplatzes auf den Tageszeitraum zwischen 
7:00 und 22:00 Uhr erforderlich. Die Überschreitung der kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen au-
ßerhalb der Ruhezeiten ist auf die bestehende Nutzung der Sportanlagen der britischen Schule zu-
rückzuführen und somit für das vorliegende Planverfahren irrelev ant. Für die reguläre sonntägliche

151 
 
Nutzung ergibt sich ebenfalls eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes der 18. BImSchV in-
nerhalb der morgendlichen Ruhezeit am Immissionsort 7 sowie im Nachtzeitraum an mehreren Im-
missionsorten, so dass für Sonn- und Feiertage eine Nutzungszeitenbeschränkung des Bolzplatzes 
auf den Zeitraum zwischen 8:00 und 22:00 Uhr vorzusehen ist.  
Für den ebenfalls betrachteten sonn- und feiertäglichen Turnierbetrieb der britischen Schule, welcher 
ein seltenes Ereignis im Sinne der 18. BImSchV darstellt, ergibt sich an dem Immissionsort 7 eine 
Überschreitung der kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen. Im Plangebiet selbst werden die Anfor-
derungen der 18. BImSchV an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten, so dass sich aus der 
festgestellten Überschreitung durch eine bestehende Nutzung, kein Handlungsbedarf für das Plan-
vorhaben ergibt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Festsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm: Zur Verrin-
gerung der von Norden einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der Bundesautobahn BAB 4 
ist als aktive Lärmschutzmaßnahme die Errichtung zweier Lärmschutzwälle (mit ca. 13 m 
Höhe) im Bebauungsplan festgesetzt. Die Lärmsc hutzwälle sollen im nördlichen Plangebiet 
entlang der Autobahn BAB 4 zu liegen kommen. Die Notwendigkeit dieser aktiven Lärm-
schutzmaßnahme wurde bereits in einer frühen Phase der Planung durch entsprechende Vor-
untersuchungen aufgezeigt. Die Minderungsmaßnahme wirkt sich sowohl auf die Bestands-
gebäude wie auch auf die Plangebäude positiv aus. Berechnungen zu Verkehrslärmimmissi-
onen mit und ohne Lärmschutzwälle zeigen, dass durch die abschirmende Wirkung der Wälle 
eine deutliche Minderung der Verkehrslärmimmissionen erzielt werden kann. Im östlichen Be-
reich fällt die mindernde Wirkung geringer aus, da hier auch Verkehrslärmimmissionen der 
bestehenden Straßen im Osten des Plangebietes einwirken und die Ausdehnung des östli-
chen Lärmschutzwalles hier zudem durch den östlich des Plangebietes verlaufenden Weiß-
dornweg begrenzt wird. Negative Effekte auf die an das Plangebiet angrenzende Bestands-
bebauung konnten nicht festgestellt werden. Gemäß textlicher Festsetzung ist die Aufnahme 
von schutzbedürftigen Nutzungen in den allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet sowie 
in den Flächen für Gemeinbedarf jedoch erst zulässig, wenn beide Lärmschutzwälle im Nor-
den des Plangebietes in ihrer Mindesthöhe errichtet sind. 
Die Höhe der Lärmschutzwälle von 13 m ist hierbei als eine  realistische Maximalhöhe anzu-
sehen. Weiterführende Berechnungen haben gezeigt, dass eine Erhöhung des Lärmschutz-
walles bzw. die Ergänzung einer Lärmschutzwand auf der Wallkrone zu keiner deutlichen 
Minderung der Immissionswerte führen. Von einer Einhaltung der schalltechnischen Orientie-
rungswerte ist, aufgrund der Abstandsverhältnisse zwischen Autobahn und nächstmöglicher 
Position des Lärmschutzwalles, selbst bei deutlicher Erhöhung des Lärmschutzwalles nicht 
auszugehen. 
Zusätzlich werden die Ausgleichsflächen und der Erholungsbereich zwischen der geplanten 
Bebauung und der BAB noch deutlich von Lärm entlastet.  
- Festsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm: Aufgrund 
der festgestellten Überschreitungen der Immissionswerte der TA Lärm sind aktive Schall-
schutzmaßnahmen im Bereich des Nahversorgers zu treffen. Im Bebauungsplan wird der be-
troffene Fassadenbereich durch eine zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan gekenn-
zeichnet und der Ausschluss öffenbarer Fenster zu schutzbedürfti gen Räumen festgesetzt. 
Zudem kann durch die Grundrissplanung der TG-Zufahrten gegenüberliegenden Wohnungen 
Einfluss genommen werden, indem möglichst nur Nebenräume wie Badezimmer, WC, Funk-
tionsküchen oder Treppenhäuser/Flure nach außen angeordnet werden. Die Maßnahmen zur 
Minderung müssen auf Ebene der Baugenehmigung getroffen werden.  
- Sportlärm – Bolzplatz: Durch eine Nutzungszeitenregelung des geplanten Bolzplatzes auf den 
Tageszeitraum zwischen werktags (Mo.- Sa.) 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonn- und feiertags

152 
 
von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr können mögliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der 
18. BImSchV verhindert werden.  
- Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen: 
o Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 sind zum Schutz 
vor Verkehrslärm gemäß der aktuell baurechtlich eingeführten Fassung der DIN 4109-
1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –  Beuth Verlag GmbH, Berlin) 
Maßnahmen festzusetzten. Gemäß den Berechnungsergebnissen liegen die höchs-
ten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 72 dB(A) nachts an den 
straßenzugewandten Fassaden der im nordöstlichen Bereich des Plangebiets geplan-
ten Gebäude vor. Überschlägig berechnet ergibt sich hieraus ein mindestens einzu-
haltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R‘ w,res = 
42 dB. Im südlichen Bereich des Plangebietes ergeben sich niedrigere maßgebliche 
Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) (Immissionsort 165) und folglich, überschlägig 
berechnet, ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei ei-
ner Wohnnutzung von R‘ w,res = 40 dB. Entsprechend den maßgeblichen Außenlärm-
pegeln werden die unterschiedlichen Lärmpegelbereiche von III, IV und V im Bebau-
ungsplan als Planzeichnung voneinander abgegrenzt. 
o Festsetzung zum Schutz der Nachtruhe: Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem 
Beurteilungspegel von > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fenster-
unabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwer-
tige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. ( 
o Festsetzung zum Schutz von Außenwohnbereichen: Für Balkone und Loggien, die 
einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugver-
kehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutz-
maßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorge-
nannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Bal-
kone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmab-
gewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
o Grundrissgestaltung/ Ausschluss von öffenbaren Fenstern zu Aufenthaltsräumen von 
Wohnungen: An Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit dem Einschrieb „Re-
gelung TA Lärm 1“ und „Regelung TA Lärm 2“ gekennzeichneten Baugrenzen oder 
parallel zu diesen errichtet werden, sind schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 
4109 unzulässig. Es muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Wohnungen 
jeweils auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürfti gen Raumes gemäß 
3.16 der DIN 4109- 1 verfügen, vor dem der Immissions -richtwert der TA Lärm im 
Nachtzeitraum im WA von 40 dB(A) und im SO von 45 dB(A) eingehalten wird. 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr vorbelastet. An 
fast allen Fassaden der geplanten Gebäude sind zum Teil deutliche Überschreitungen der Beurtei-
lungspegel der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu 
erwarten. Im Tageszeitraum wird zumindest der schalltechnische Orientierungswert des Gesamtver-
kehrslärms für Mischgebiete von 60 dB(A) tags unter Berücksichtigung des Lärmschutzwalles weit-
gehend eingehalten, der Nachtwert von 50 dB(A) wird nur an wenigen Immissionsorten eingehalten. 
Aufgrund der Überschrei tung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 sind aktive 
und passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm festgesetzt worden.  
Hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des 
Plangebiets liegen die maximalen Pegeldifferenzen zwischen Null -Fall und Plan-Fall unterhalb des 
Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB.

153 
 
Bezüglich der geplanten Erschließungsstraßen (Straßenneubau und Anbindung des Plangebietes) 
sind keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Auch liegen 
keine wesentlichen Änderungen im Sinne der 16. BImSchV vor.  
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete werden auf der 
nördlichen Gebäudeseite des Nahversorgerzentrums sowie an der Südfassade des nördlich angren-
zenden allgemeinen Wohngebietes überschritten. Auf die Überschreitung wird mit der Festsetzung 
zum Ausschluss von Immissionsorten (Grundrissgestaltung/ Ausschluss öffenbarer Fenster schutz-
bedürftiger Räume) reagiert. 
Durch eine Nutzungsbeschränkung des geplanten Bolzplatzes auf den Tageszeitraum sind keine 
Überschreitungen der 18. BImSchV zu erwarten. A uch liegen durch die Nutzung der Sportanlagen 
der internationalen Schule hinsichtlich des sonn-  und feier täglichen Turnierbetriebes keine Über-
schreitungen der 18. BImSchV im Plangebiet vor.  
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Aktive 
und passive Lärmschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt und tragen zu einer Minde-
rung der Lärmimmissionen bei , sodass gesunde Wohn-  und Arbeitsbedinungen hergestellt werden 
können. Insbesondere die Festsetzungen zum passiven Schallschutz müssen auf Ebene der Bauge-
nehmigung zur Umsetzung gelangen.  
7.5.12.2. Altlasten 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen drei altlastenverdächtige Flächen, die im Fachinfor-
mationssystem für Altlasten und schädliche Bodenveränderungen des LANUV sowie im Altlastenka-
taster der Stadt Köln geführt werden.  
Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3- 5“ (FisAlBo, Risikostatus 3) reicht mit 
ihrer unteren Spitze im Norden in das Plangebiet  herein. Dabei handelt es sich vermutlich um eine 
Tonabgrabung mit dazugehöriger Ziegelei. Die im Geltungsbereich liegende Spitze südlich der BAB 
4 wurde bis mindestens 1998 als Ackerland genutzt und ist heute mit Gehölzen bewachsen. 
Die Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ (FisAlBo, Risikostatus 2) liegt fast vollständig im Plan-
gebiet und umfasst die ursprüngliche Seefläche des Galgenbergsees mit umliegenden Uferberei-
chen. Das Gelände wurde früher als Ziegelei und später als Kiesgrube genutzt. Nach der Auskiesung 
der Fläche hat der See als Anglergewässer gedient, wobei für den Verzehr der Fische aufgrund der 
PFT-Belastung ein Verbot bestand.  
Im Südwesten des Geltungsbereiches reicht im Kreuzungsbereich Husarenstraße / Kapellenstraße 
die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 „Kapellenstraße“ (FisAlBo, Risikostatus 4) in das Plangebiet 
herein. Gemäß Auskunft des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln mit Schreiben 
vom 21.12.2017 (Frühzeitige Beteiligung der Dienststellen, Stellungnahme zum Städtebaulichen Pla-
nungskonzept, Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rodenkirchen) ist der Altlastverdacht für diese 
Fläche generell ausgeräumt, da sich hier offenbar nie eine Altablagerung befand. Die Fläche wird 
dem FisAlBo-Status 4 zugeordnet und ist somit m ultifunktional nutzbar, bleibt aber nachrichtlich im 
Altlastenkataster registriert. 
Für die Altablagerung Nr. 20407 „Auf der Heidekaul“ und Nr. 20601 „Rondorf, Weißdornweg“ (ehem. 
Kiesgrube) wurde mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein weitergehender Bedarf für die Durchführung 
einer orientierenden Altlastenuntersuchung abgeleitet. Mittels Bodensondierungen wurden 2018 die 
Untergrundverhältnisse im Bereich der genannten Altablagerungen sowie der geplanten Seeerwei-
terungsfläche erkundet und in einer Gefährdungsabschätzung durch die Ingenieurgesellschaft mbH 
Mull und Partner (2021) bewertet.   
Für die Untersuchung der Altlastenverdachtsflächen „Altablagerung Nr. 20407 - Auf der Heidekaul 3-
5“ und „Altablagerung Nr. 20601 - Rondorf, Weißdornweg (ehem. Kiesgrube)“ wurden 13 Kleinramm-
bohrungen bis zu einer Tiefe von maximal 10 m unter Geländeoberkante bis in unauffällige geogene 
Schichten durchgeführt. Unter der Geländeoberfläche der Altlastenverdachtsfläche „Altablagerung

154 
 
Nr. 20407 - Auf der Heidekaul 3-5“ findet sich unter dem 20 – 40 cm starken humosen Oberboden 
ein Hochflutlehm, der als stark sandiger, schwach kiesiger Schluff ausgebildet ist. Darunter wurde 
Terrassenmaterial des Rheins vorgefunden, das als Kies mit sandigen Anteilen vorliegt.  
Der Auffüllungs - bzw. Umlagerungshorizont der Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ wies 
Mächtigkeiten zwischen 0,7 m und 3,2 m auf. Aufgrund unterschiedlicher Wasserstände des Galgen-
bergsees wurden auch Bereiche beprobt, die normalerweise in der Wasserfläche des Sees lieg en. 
Unter dem Auffüllungshorizont liegen natürlich vorhandene Terrassenkiese und – sande. Der übli-
cherweise hier vorhandene, darüber lagernde Hochflutlehm fehlt aufgrund der historischen Aus-
kiesung.  
Bis auf die geringen anthropogenen Beimengungen (Ziegelbruch, Aschen, Schlacken) wurden in den 
Altlastenverdachtsflächen keine sogenannten organoleptischen Auffälligkeiten festgestellt. Für die 
untersuchten Materialien liegen keine Überschreitungen der nutzungsbezogenen Prüfwerte nach 
BBodSchV vor. 
Das Gutachten  zur Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen kommt zu dem 
Schluss, dass auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Altlastenverdacht für die zu 
betrachtenden Altablagerungen nicht bestätigt werden kann (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 
mbH 2021b).  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Fläche „Altablagerung Nr. 20601 -  Rondorf, Weißdornweg (ehem. Kiesgrube)“ (FisAlBo, Risi-
kostatus 2) umfasst die ursprüngliche Seefläche des Galgenbergsees mit umliegenden Uferberei-
chen. Da bei den Untersuchungsergebnissen der Mull und Partner Ingenieur sgesellschaft mbH 
(2021b) keine Auffälligkeiten in der Altlastenverdachtsfläche bestätigt werden konnten, lag  grund-
sätzlich keine Sanierungsverpflichtung für den Boden vor. Daher war  durch die geplante Umlegung 
der Transferpfad Boden-Mensch nicht betroffen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Altlastenverdacht für die betrachteten Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 20407 wurde gut-
achterlich nicht bestätigt. Die Gefährdungsabschätzung zeigt für die untersuchten Boden- und Auffül-
lungsmaterialien bzw. das Geogen keine Gefährdung für das Schutzgut Mensch oder das Grundwas-
ser. Die abfalltechnische Beurteilung hat ergeben, dass das untersuchte Material gemäß vorliegenden 
chemischen Analysen den Anforderungen für eine Z 0 / Z 0* –  Einstufung nach LAGA TR Boden 
genügt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Die Altlastenverdachtsflächen / Altstandorte Nr. 20601 und 20407 gemäß dem Altlastenka-
taster der Stadt Köln werden nicht weiter im Bebauungsplan dargestellt, da der Altlastenver-
dacht im Plangebiet gutachterlich nicht bestätigt wurde. Sanierungspflichten bestehen somit 
für diese Verdachtsflächen nicht. Daher konnte auch auf eine Kennzeichnung im Plan ver-
zichtet werden. 
- Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist gemäß der Auskunft des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes der Stadt Köln der Altlastenverdacht ausgeräumt, da sic h hier offenbar nie 
eine Altablagerung befand.
 Weitergehende Maßnahmen werden daher nicht erforderlich 
Bewertung:  
Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 20407 
konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanierungspflichten bestehen somit

155 
 
für diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht 
ausgeräumt.  
Die Gefährdungsabschätzung durch die Ingenieurgesellschaft Mull und Partner mbH kommt zu dem 
Schluss, dass für die untersuchten Materialien aus Auffüllung und Geogen ausweislich der vorliegen-
den Ergebnisse keine Überschreitung der nutzungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV (Wir-
kungspfad Boden - Mensch) vorliegt, sodass eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch nicht zu 
besorgen ist (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, 2021b).  
7.5.12.3. Erschütterungen 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Im Bebauungsplangebiet selbst liegen keine Erschütterungsquellen vor. Durch die im Norden an-
grenzende Autobahn BAB 4 sind zwar Erschütterungen entlang einer größeren Strecke in den Erd-
boden (Linienquelle) zu erwarten, diese wirken jedoch aufgrund des Abstands (40 m Anbauverbots-
zone) nicht auf das Plangebiet ein. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Osten des Plangebietes wird eine Fläche für eine Stadtbahnlinie vorgehalten, in der zukünftig die 
Stadtbahn fahren soll. Mit ihrem Betrieb sind Erschütterungen und Sekundärluftschallimmissionen im 
Umfeld der Trasse zu erwarten. Die Anforderungen hinsichtlich Erschütterungen sind in der DIN 4150 
Teil 2 „Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ definiert. Mit Er-
schütterungen sind in der Regel auch Sekundärluftschallimmissionen in den Gebäuden verbunden. 
Sekundärschall ist ein von Straßenbahnen ausgehender, tieffrequenter Körperschall, der durch den 
Oberboden, Unterbau, Brücken, den umgebenden Boden und Gebäudewände in die jeweiligen 
Räume eines Gebäudes übertragen wird. Für die Anforderungen an Sekundärschallim missionen 
existiert keine verbindliche Regelung. Zumutbare Innenpegel sind aus einer Reihe von Richtlinien 
und Normen abzuleiten. Innenpegel in schützenswerten Räumen sollten dabei Werte von 35 dB(A) 
tags und 25 dB(A) nachts als Mittelwerte nicht überschreiten.  
Die Planung für die Stadtbahn ist noch nicht hinreichend konkretisiert, um eine Festsetzung zu Vor-
kehrungen gegen Sekundärluftschallimmissionen aufnehmen zu können. Eine Prognose über die mit 
dem Stadtbahnbetrieb verbundenen Auswirkungen ist erst anhand einer konkreten Planung, also im 
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Stadtbahn, möglich.  
Bei Abständen von 30 m und größer vom Gleis zu Fassaden ist von einer Einhaltung der Anhaltswerte 
der DIN 4150, Teil 2 auszugehen. Bei Gebäuden, welche in einem Abstand bis zu 30 m von der 
festgesetzten Bahnfläche errichtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen (z.B. 
schwingungsisolierte Lagerung) vorzusehen, die sicherstellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, 
Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden (Peutz Consult GmbH 2023a).  
Erschütterungseinwirkungen durch den Straßenverkehr (Autobahn) wirken auf das Plangebiet ein. 
Durch den großen Abstand der Bebauung zur Autobahn (165m) sind keine Auswirkungen zu erwar-
ten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Bei Gebäuden, welche in einem Abstand bis zu 30 m von der festgesetzten Bahnfläche er-
richtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen (z.  B. schwingungsisolierte La-
gerung) vorzusehen, die sicherstellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 
1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden.

156 
 
Bewertung:  
Die Nutzung der geplanten Stadtbahntrasse wird Erschütterungen und Sekundärluftschall-immissio-
nen verursachen. Bei Gebäuden, welche in einem Abstand bis zu 30 m von der festgesetzten Bahn-
fläche errichtet werden, sind bauliche oder technische Vorkehrungen (z. B. schwingungsisolierte La-
gerung) vorzusehen, die sicherstellen,  dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, 
Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden. Festsetzungen zu Vorkehrungen gegen Sekundärluftschal-
limmissionen können nicht aufgenommen werden, da die Planung für die Stadtbahn nicht hinreichend 
konkretisiert ist. Erschütterungen von der Autobahn können aufgrund der Entfernung ausgeschlossen 
werden. 
7.5.12.4. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Kampfmittel 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Luftbilder aus den Jahren 1939- 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf ver-
mehrte Bombenabwürfe und Kampfhandlungen im Bebauungsplangebiet. Konkrete Verdachte auf 
Kampfmittel des 2. W eltkrieges wie Bombenblindgänger liegen für Flächen innerhalb der Acker-
schläge im nördlichen Plangebiet, auf den nördlichen Böschungsbereichen der Seefläche sowie 
westlich und östlich der St. George’s School vor. Laufgräben und Schützenlöcher lagen am südlichen 
Rand sowie im Nordosten des Galgenbergsees (Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst). Die Sondierungen wurden bei der Bezirksregierung beantragt und wurden im Jahr 
2021 durchgeführt.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden i nsgesamt 505.480 m² der Fläche und die Bom-
benblindgänger Nr. 2274, 2275, 2276, 2351, 3099, 3100, 3101, 3102, 3103, 3104, 3105, 3106, 3107, 
3845, 3846, 3847, 3848, 3884, 3885, 3886, 3887, 3888 und 3889 und 3890 überprüft. Dabei sind 102 
Bomben, 9 Erdkampfmittel und 107 kg Munitionsteile geborgen worden. Ein Blindgängerverdacht (Nr. 
3082) bleibt zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 aufgrund der schwie-
rigen Zugänglichkeit und dem vorhandenen Baumbestand erhalten und liegt im Bereich der  Anbau-
verbotszone
. Lediglich auf einzelnen schmalen Flächen entlang der vorhandenen Wirtschaftswege 
und Straßen war eine Detektion nicht möglich. Es ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampf-
mittel im Boden vorhanden sind. Daher kann eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln nicht gege-
ben werden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die Verdachtspunkte erhalten.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Bericht der Kampfmittelüberprüfung und -beseitigung der Bezirksregierung Düsseldorf zeigt, 
dass die bekannten Verdachtspunkte im Plangebiet überprüft und die Blindgänger sowie der über-
wiegende Teil des Plangebietes beräumt wurden. Da eine vollständige Garantie auf Kampfmittelfrei-
heit seitens der Bezirksregierung Düsseldorf nicht gewährt werden kann, sind die zu erwartenden 
Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Zudem steht für kleinere Teilflächen im Plan-
gebiet eine Überprüfung auf Kampfmi ttel noch aus. Diese erfolgen vor Beginn der Bauarbeiten. Es 
ist somit davon auszugehen, dass sich im Zuge der Umsetzung der Planung keine Unfälle oder Stör-
fälle aus diesem Sachverhalt ergeben.  
Der verbleibende Blindgängerverdacht (Nr. 3082) zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und 
der Autobahn A4 bleibt erhalten. Da im Bereich der Anbauverbotszone keine Bautätigkeiten vorgese-
hen sind und der bestehende Baumbestand erhalten werden soll, sind hier keine weiteren Maßnahmen 
notwendig.

157 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
- Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ord -nung, Glie-
derungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Ak-
tenzeichens 22.5-3-5315000-3202/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die 
Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt -koeln.de erfolgen.Bei einem Ortstermin mit 
Bezirksregierung Düsseldorf, einem Unternehmen der Kampfmittelräumung und dem Ord-
nungsamt der Stadt Köln wurde auf die weitere Untersuchung des Verdachtspunktes Nr. 3082 
verzichtet, da bei diesem Punkt keine Arbeiten zu erwarten sind. In einem Gefährdungsband 
von 15 m um den bestehenden Verdachtspunkt Nr. 3082 dürfen bis zur erfolgten Überprüfung 
und ohne Rücksprache mit dem Fachamt, keine Bauarbeiten durchgeführt werden. 
- Auf bisher nicht geräumten oder sondierten Flächen erfolgt eine Überprüfung der zu überbau-
enden Fläche auf Kampfmittel.   
Falls Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird eine Bohrlochdetektion empfohlen und das Merkblatt 
für Baugrundeingriffe auf unserer Internetseite der Bezirksregierung ist zu beachten. Bewertung:  
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden fast vollständig geräumt und eine 
Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmit-
tel vorhanden sind, so dass eine Überprüfung auf Kampfmittel der zu bebauenden Flächen für klei-
nere Teilbereiche noch aussteht.  
Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt zudem ein Blindgängerver-
dacht Nr. 3082 zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im 
Bereich der Anbauverbotszone.  
Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. 
Magnetfeldbelastung 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die zum 
Beispiel von Stromtrassen, Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Hochspannungslei-
tungen liegen in einem Abstand von 1.200m westlich der Ortslage Meschenich. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Bebauungsplan wird eine Bahntrasse für die zukünftige Stadtbahn der KVB der Stadt Köln freige-
halten. Die Bahnen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nennspannung 750 V. 
Der Gleichstrombetrieb ist die Ursache für die im Vergleich zum Wechselstrombetrieb wesentlich 
schwächere biologische Wirkung der entlang einer Straßenbahntrasse auftretenden elektromagneti-
schen Immissionen. Für die Anwohner an Stadtbahntrassen sind daher keine erhöhten gesundheitli-
chen Risiken zu erwarten. Es entstehen im Bereich einer Stadtbahntrasse hauptsächlich biologisch 
kaum aktive statische Gleichfelder, vergleichbar dem natürlichen Magnetfeld bzw. dem natürlichen 
elektrischen Feld der Erde. Für die zukünftige Stadtbahntrasse wird die Errichtung eines Unterwerks 
im Bereich der Haltestelle an der geplanten weiterführenden Schule er forderlich. Ein Unterwerk ist 
eine Energieversorgungsanlage für die Straßenbahn, in der aus Wechselstrom Gleichstrom erzeugt 
wird. Die notwendige Fläche wird im Bebauungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen mit der 
Zweckbestimmung Unterwerk Stadtbahn festgesetzt.  
Mit den Versorgungsträgern wurde ein Konzept für die Versorgung des Plangebietes mit Strom ab-
gestimmt, wofür mehrere Trafostandorte erforderlich werden. 15 Standorte konnten bereits im Zuge 
der Angebotsplanung definiert werden. Bei sieben dieser Standorte soll der Trafo zukünftig außerhalb

158 
 
von Gebäuden errichtet werden. Zur Sicherung dieser Standorte werden an den notwendigen Stand-
orten Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Trafo festgesetzt (Flächengröße 4 
x 6 m). Für die geplanten Trafostationen wird von einer der angrenzenden Wohnbebauung angemes-
senen maximalen Nennleistung von 630 KVA ausgegangen. Aufgrund der eingehaltenen Abstände 
von 3-4 m zur angrenzenden Bebauung bei der Standortwahl ist davon auszugehen, dass die Grenz-
werte der 26. BImschV eingehalten werden. Negative Auswirkungen sind nicht zu erwarten. An acht 
notwendigen Standorten im Bereich der Geschosswohnungsbauten sollen die Trafos im bzw. am 
Gebäude errichtet werden. Die exakte Lage kann demnach erst im Zuge der Baugenehmigung er-
mittelt werden, sodass in diesen Bereichen lediglich das Signet Trafo festgesetzt wird.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Im Rahmen der Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Abstände zu Tra-
fostationen die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte 
von 1 µT sichergestellt werden kann. In Wohngebieten haben Trafostationen in der Regel 
Nennleistungen von 630 KVA. Hier reicht im Allgemeinen ein Abstand von 3 –  4 Metern zu 
Räumen für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen aus. Im Rahmen der Baugenehmi-
gungen werden die Vorsorgewerte berücksichtigt.   
- Eine Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit hinsichtlich der Grenzwerte der 26. 
BImSchV anhand pauschaler Annahmen erfolgt im Zuge des Planfeststellungsverfahrens der 
Stadtbahn Rondorf-Meschenich.   
Bewertung:  
Das Konzept für die Versorgung des Plangebietes mit Strom berücksichtigt bei den bereits geplanten 
Trafostationen außerhalb von Gebäuden die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsabstände 
zur Wohnbebauung, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf Menschen zu erwar-
ten sind. Die zukünftig im Plangebiet fahrenden Straßenbahnen werden mit  Gleichstrom betrieben, 
folglich entstehen magnetische Gleichfelder. Eine Gefährdung geht von diesen magnetischen Gleich-
feldern in der Regel nicht aus.  
Störfallrisiko 
Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1.700 m Entfernung südöstlich des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplanes. Der angemessene Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG) für die Shell 
Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH 
(08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion Engineered Carbons GmbH wird aufgrund des Umgangs mit 
Distickstofftetroxid von einem Achtungsabstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 (nach 
§ 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m ausgegangen. Der Betriebsbereich der Orion Engineered Carbons 
GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt somit außerhalb von Achtungsabstände oder ange-
messenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL.  
Hochwasser 
Das Plangebiet liegt außerhalb des  gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte (StEB Köln) ist das Plangebiet bei einem 200 -jährli-
chen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und bei einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) größ-
tenteils nicht betr offen. Ab einem 200- jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) sind im 
etwas tiefer liegenden, äußersten Südosten zwischen der ‚Kapellenstraße‘ und der Straße ‚Am Höf-
chen‘ entlang der ‚Rondorfer Hauptstraße‘ Überflutungstiefen von 2 bis 4 m im Plangebiet möglich. 
(Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, Auswertung der 
Hochwassergefahren und Hochwasserrisikokarten, Stand: 29.06.21). Bei einem Extremhochwasser 
werden Überflutungstiefen zwischen 2 bis >4m erreicht. Räumlich unterscheiden sich 200-jährliches

159 
 
und das Extremhochwasser nur geringfügig. Im Bereich der Überflutungsflächen im Süden des Plan-
gebietes kann es zu hohen Grundwasserständen insbesondere bei andauernd hohen Rheinwasser-
ständen kommen. Mit einer plötzlichen Überflutung ist aufgrund der Entfernung von >2.500m zum 
Rhein nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln 
kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln ausspre-
chen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hochwasserüberflutungen zu minimieren wird eine 
hochwasserangepasste Bauweise im südöstlichen Geltungsbereich empfohlen. 
Starkregen 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Die Starkregengefahrenkarten (StEB Köln) zei gen im gesamten Plangebiet nur punktuell kleinere 
Bereiche mit einer mäßigen bis hohen Starkregengefährdung. Aufgrund des geringen Versiegelungs-
grad können aktuell die anfallenden Niederschläge im Plangebiet versickern. Nur im Bereich der be-
stehenden Bebauung im Süden wird ein kleiner Teil des anfallenden Niederschlagswassers über die 
Bestandskanäle abgeführt.  
Die Versickerungsleistung für Niederschlagswasser wird im Rahmen der Bodenfunktionsbewertung 
der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft (2021a) im s üdlichen Bereich des Plangebietes als 
„schlecht“ und im nördlichen Plangebiet als „mittel“ bewertet. In kleineren Teilräumen im Südwesten 
sowie innerhalb der ehemaligen Böschungsflächen am Galgenbergsee ergeben sich „gute“ Funkti-
onserfüllungen. Auch innerhalb der neuen Seefläche ist die Versickerungsfähigkeit gegeben.  
Gut versickerungsfähige Schichten wie die Sande und Kiese der Rheinterrasse stehen im Plangebiet 
zwischen 47,0 und 49,0 m ü. NHN an, was einer Tiefenlage von 0,5 m bis 2,7 m unter GOK entspricht. 
Für Versickerungseinrichtungen müssten die darüber befindlichen Lagen aus Schluff durchstoßen 
werden. Die Möglichkeit, Regenwasser einem Bach oder Graben zuzuführen, ist im Plangebiet nicht 
gegeben (IPL Consult, 2021).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt in einem modifizierten Mischsystem. Schmutzwasser und 
behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser (z.B. von Straßen) soll in einem Mischwasserkanal-
system gesammelt und der Kläranlage zugeführt werden. Die neu zu erstellenden Mischwasserka-
näle werden an die vorhandene Mischwasserkanalisation in der Straße ‚Am Höfchen‘ und der ‚Ka-
pellenstraße‘ angeschlossen. Das anfallende unbelastete Niederschlagswasser (z.B. der Dachflä-
chen) soll dezentral beziehungsweise je Baugrundstück gesammelt und über
 die belebte Oberbo-
denschicht oder gleichwertige technische Lösungen  versickert werden. Sollte im Einzelfall aus-
nahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen nicht möglich sein, 
ist bei einer Einleitung von unbelastetem und gering belastetem Niederschlagswasser in die Kanali-
sation eine Retention von 20 l/m² versiegelter  Fläche zu gewährleisten. Dieses kann über leichte 
Geländevertiefungen (Senken) in den Grünflächen der Innenhöfe sowie neben den Feuerwehrzu-
fahrten und Zuwegungen innerhalb der einzelnen Wohngebiete erfolgen, um temporäre Retentions-
räume für das Oberflächenwasser nach Starkregen vorzuhalten, oder über Sinkkästen oder andere 
Vorrichtungen, die den Stauraumkanälen vorgeschaltet werden. Zudem werden auf den Grundstü-
cken Maßnahmen zur Abflussvermeidung wie Dachbegrünung umgesetzt.  
Zur schadlosen Sammlung und A bführung des Oberflächenwassers bei Starkregen (10- minütiges 
100-jährliches Regenereignis) werden im gesamten Plangebiet Retentionsflächen (Geländevertie-
fungen), die als Überflutungsfläche bei Starkregen fungieren, sowohl in den öffentlichen und privaten 
Grünflächen als auch in den Verkehrsflächen vorgesehen.

160 
 
Neben den Randbereichen der zentralen Parkfläche (Quartierspark), die durch Muldenbildung mit < 
30 cm Tiefe eine Retentionsfunktion wahrnehmen, sind drei separate Grünflächen mit der Zweckbe-
stimmung Retentionsfläche 1 bis 3 im Plangebiet verstreut angeordnet. Innerhalb der Verkehrsflä-
chen der Planstraßen 3, 20 und 21 sind straßenbegleitend Stauvolumina nachgewiesen. Zudem soll 
der Quartiersplatz als Retentionsraum fungieren.  
Bei einem 30-jährlichen Regenereignis kommt es an keinem der Schächte zu Überstau und weitrei-
chend, an 66 Schächten zu Einstau. Bei 3-jährlichem Regen besteht bei sieben Schächten geringer 
Einstau, vor allem aufgrund der bestehenden Einleitbegrenzung von 150 l/s im Süden des Plange-
bietes an der Kappellenstraße (IPL Consult 2021).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Die hydraulischen Auswirkungen auf die vorhandene Kanalisation sind in Abstimmung mit den 
Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln bewertet worden.  
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, des Sonder-
gebietes (SO) sowie der Flächen für den Gemeinbedarf die anfallenden unbelasteten Nieder-
schlagswasser gemäß Landeswassergesetz (LWG) NRW und WHG örtlich zu versickern. 
Sollte im Einzelfall ausnahmsweise eine Versickerung aus bautechnischen oder baurechtli-
chen Gründen nicht möglich sein, ist bei einer Einleitung von unbelastetem und gering belas-
tetem Niederschlagswasser in die Kanalisation eine Retention von 20 l/m² versiegelter Fläche 
zu gewährleisten.  
- Hinweis zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen: Es sind im Plangebiet zur Starkre-
genprophylaxe Stauvolumina von 2.430 m³ innerhalb von Verkehrsflächen und innerhalb fest-
gesetzter privater und öffentlicher Grünflächen mit Zweckbestimmung Retentionsfläche nach-
gewiesen.  
- Gemäß dem Entwässerungskonzept von IPL (2021) werden innerhalb des Quartierspark Re-
tentionsflächen für Niederschläge bei Starkregenereignissen mit einem Stauvolumen von bis 
zu 630 m³ berücksichtigt. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Retentionsfläche 1 ist ein Stauvolumen von bis zu 345 m³ unterzubringen. Innerhalb zweier 
privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung Retentionsfläche  2 und Retentionsfläche 3 
sind weitere 220 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zulässig. Im Bereich des 
Quartiersplatz 1 sind ober- und unterirdisch 120 m³ zu versickern. Innerhalb der Planstraße 3 
ist ein Stauvolumen von 985 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 
Innerhalb der Planstraße 20 ist ein Stauvolumen von 60 m³, innerhalb der Planstraße 21 ist 
ein Stauvolumen von 70 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. Zudem 
sind separate Überflutungsnachweise für jedes Grundstück (>800 m² abflusswirksame Flä-
che) zu erbringen. Die Grundstücke (<800 m²), welche straßenseitig liegen, wurden mit ihrem 
Flächenanteil in die öffentlichen Retentionsflächen miteingerechnet. 
- Reduzierung und Pufferung der Oberflächenwasserabflussspitzen durch die Festsetzung von 
extensiver und intensiver Dachbegrünung auf den Flach- und Carportdächern.  
- In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes Überflutungen durch eine 
kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen vermieden. 
- Es wird empfohlen, bei der Festlegung der OKFF- Höhen der jeweiligen Häuser sowie der 
Planung von Tiefgaragen und Kellergeschossen durch die Architekten die jeweiligen Rück-
stauebenen auf der öffentlichen Straße zu berücksichtigen und ggfls. Entsprechende Maß-
nahmen zur Vermeidung von Rückstau vorzusehen. 
Bewertung:  
Die Planung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und 
Flächen zur Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält und die schadlose 
und konfliktfreie Entsorgung garantiert.

161 
 
Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkregenfall 
wurde im Rahmen einer Berechnung durch das Büro IPL Consult (2021) nachgewiesen. Der Stark-
regennachweis hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen. 
Besonnung/ Belichtung  
Zur Einschätzung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wird zur 
Beurteilung der Besonnung von geplanten Wohngebäuden als Orientierungshilfe die Angabe zur Be-
sonnungsdauer in der DIN „Tageslicht in Innenräumen“ (DIN 5034) herangezogen. Im Sinne dieser 
Empfehlung gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum einer Wohnung 
mindestens 4 h am 21.03. (Tag- und Nachtgleiche) eines Kalenderjahres besonnt ist. Dessen unge-
achtet kann in Einzelfällen eine Besonnungsdauer von 2 h noch als ausreichend angesehen werden. 
Derzeit wird die Besonnung / Belichtung der angrenzenden Wohnbebauung durch das Plangebiet 
aufgrund der fehlenden Bebauung nicht eingeschränkt.  
Die neuen Plangebäude in den einzelnen Baufeldern werden überwiegend im Karree angeordnet. 
Innerhalb der einzelnen Karrees entstehen gr oßzügige, begrünte Innenhöfe. Durch die Anordnung 
der Gebäude im Karree ist eine Verschattung über Eck gegeben. Jedes Gebäude verfügt jedoch über 
mindestens einen unverschatteten Fassadenbereich, so dass davon ausgegangen werden kann, 
dass die Mindestanforderungen zur Besonnung / Belichtung weitestgehend erfüllt und durch die Um-
setzung der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen geschaffen werden. Auch wenn 
innerhalb des Plangebietes die Orientierungswerte der BauNVO für die Bestimmung des Maßes der 
baulichen Nutzung für ein allgemeines Wohngebiet (WA), insbesondere die Geschossflächenzahl, 
zum Teil überschritten werden, ist eine ausreichende Belichtung gegeben. Die abweichende Fest-
setzung geht auf den vorliegenden städtebaulichen Entwurf von West 8 zurück, welcher eine Ent-
wicklung von höher verdichteten Wohngebieten im Bereich der Parkanlage, der geplanten Stadt-
bahntrasse sowie im Umfeld des Quartiersplatzes vorsieht, mit dem Ziel der optimalen Ausnutzung 
der im Stadtgebiet nur begrenzt zur Verfügung stehenden Wohnbauflächen. Diese verdichteten Bau-
felder liegen in Bereichen, denen großzügig angelegte Plätze, Straßen oder Parkanlagen gegenüber-
stehen, so dass trotz der Verdichtung eine ausreichende Belichtung gewährleistet werden kann.  
Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst voraussichtlich auch keine Verringerung der Beson-
nungsdauer an Bestandsfassaden der Umgebung aus. Da sich das Plangebiet nordwestlich von Ron-
dorf erstreckt ist eine Verschattung durch neue Gebäude nicht oder nur in einem unter geordneten 
Maß an westlich oder nördlich ausgerichteten Fassaden gegeben. Eine ausreichende Belichtung der 
Bestandsgebäude wird daher weiterhin gewährleistet.  
 
7.5.13. Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Baudenkmäler 
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler. 
Südlich des Plangebietes befinden sich drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) 
und eine Villa aus dem Jahr 1909, die gemäß § 5 DSchG NRW al s Baudenkmäler geschützt sind. 
Die drei Hofanlagen sind bis ins Mittelalter nachweisbar, wobei die Gebäudekörper selber aus dem 
17., 18. und 19. Jahrhundert stammen. Die Fundamente und Keller sind vermutlich älteren Ur-
sprungs. Alle Hofanlagen sind in der T ranchotkarte, der Preußischen Uraufnahme und der Neuauf-
nahme dargestellt. Die Hofanlagen sind eng mit der Entstehungsgeschichte von Rondorf verbunden 
und prägen bis heute mit ihren freistehenden Anlagen und den Gärten das Ortsbild. Die 1909 errich-
tete Villa mit parkartiger Gartenanlage zwischen Johannishof und Büchelhof wurde für die drei Töch-
ter des Johannishofs errichtet. Sie dokumentiert die siedlungsgeschichtliche Entwicklung von Ron-
dorf im frühen 20. Jahrhundert.

162 
 
Bodendenkmäler 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes ist bekannt, dass dieser in einer seit der älte-
ren Jungsteinzeit (6. Jahrhundert vor Christi) belegten Altsiedellandschaft liegt. Die südlich des Plan-
gebiets gelegene historische Ortslage Rondorf wird im Jahr 922 erstmals erwähnt.  Der außerhalb 
des Plangebiets liegende, heutige Johannishof wurde als mittelalterlicher Fronhof genutzt. Da die 
Flächen im Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurden, ist von günstigen Erhaltungs-
bedingungen für archäologisches Kulturgut auszugehen. Bisher geborgene Funde lieferten Hinweise 
auf vorgeschichtliche, römische und mittelalterliche Nutzungen des Gebietes. Im Nordwesten ist 
durch Oberflächenfunde eine römische Trümmerstelle bekannt. Östlich der Fundstelle zeugt der Flur-
name „Auf dem Galgenberg“ von einer mittelalterlichen bis neuzeitlichen Richtstätte mit zugehörigem 
Schindanger. 
Zur Erfassung des archäologischen Potenzials im Plangebiet wurde durch das Archäologie Team 
Troll (2020) eine qualifizierte Prospektion in großen Teilen des Plangebietes (ausgenommen der 
Seefläche und Bereichen nordöstlich des Plangebiets) durchgeführt. Aufgrund der Begehungen des 
Geländes mit Einzelfundeinmessung und der Auswertung bodenkundlicher Bohrungen verfestigte 
sich die Annahme, dass sich römische Siedlungsreste und die zuvor genannte Richtstätte im nördli-
chen Teil des Plangebiets befinden könnten. Gelände- Anomalien östlich der Straße ‚Am Höfchen‘ 
ließen auf mögliche Überreste einer Motte schließen.  
Zur weiteren Untersuchung und Dokumentation vorhandener Bodendenkmäler wurden im Bereich 
der römischen Fundkonzentrationen verschieden große Suchschnitte (Baggerschürfe) als soge-
nannte Kreuzschnitte und als gleichmäßig verteilte Suchsondagen angelegt. 
Im Ergebnis konnten Reste einer römischen Besiedlung freigelegt werden. Diese Überreste bestan-
den aus mehreren Gräben, Mauerstickungen und einem einfach gepflasterten Weg. Der Gutachter 
vermutet, dass die Funde als römisches Landgut (eine sogenannte Protovilla oder villa rustica) ein-
zuordnen sind. Dafür sprechen auch mehrere vorgefundene römische Gräben. Bei der Wegfläche 
handelt es sich um einen Wirtschaftsweg. Darüber hinaus wurden Keramikscherben, vermutlich aus 
der Eisenzeit aufgefunden. Insgesamt ist daher von einer länger andauernden Siedlungskontinuität 
in diesem Bereich auszugehen. 
Bei der vermuteten Motte im Plangebiet handelte es sich lediglich um eine Geländeanomalie. 
Sonstige Sachgüter 
Im südlichen Änderungsbereich befinden sich einzelne Wohnhäuser. Im weiteren Plangebiet  sind 
keine sonstigen Sachgüter vorhanden, die eine hohe funktionale oder gestalterische Bedeutung auf-
weisen. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Im Bereich der Wasserfläche wurden keine Prospektionen durchgeführt. Die Ackerfläche, auf die die 
Seefläche teilweise umgelagert wird, verfügt über eine deutliche Konzentration römischer Befunde, 
die im Rahmen der oben erwähnten Prospektionen durch das Archäologie Team Troll (2020) doku-
mentiert und beschrieben worden sind. Die Ergebnisse sind der Bestandsbeschreibung zu entneh-
men. Durch die Anlage der Seefläche und die damit verbundenen Bodenaushubarbeiten ist mit einem 
Verlust des anstehenden Bodens und damit auch der Bodendenkmäler zu rechnen. Ihre Dokumen-
tation ist im Rahmen der Sondage durch eine sachkundige Firma (Archäologie Tea m Troll) im Jahr 
2020 erfolgt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ist mit einer weitestgehenden Überbauung der Bodendenkmäler im 
Bereich der Wohnbau- , Gemeinbedarfs- und Sonderbauflächen zu rechnen. Die nachgewiesenen

163 
 
archäologischen Funde werden im Vorfeld der Bebauung über eine bauvorgreifende Sachverhalts-
ermittlung in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörden dokumentiert und gesichert. In den ge-
planten Grün- und Kompensationsflächen können die archäologischen Funde erhalten bleiben.  
Die Baudenkmäler südlich des Plangebietes an der Kapellenstraße bleiben bestehen, werden in ihrer 
Wirkung aus nördlicher Blickrichtung jedoch eingeschränkt und liegen nicht mehr am Ortsrand mit 
Anbindung an die Feldflur. Die geplante Bebauung stellt für die Hofanlage Johannishof eine heran-
rückende Wohnbebauung dar . Im Verlauf der Planung wurde der Übergang von der bestehenden 
Ortslage im Süden in das Plangebiet städtebaulich angepasst und optimiert. Insbesondere ist die 
gesamte Bebauung deutlich nach Norden gerückt. Im Bereich nördlich des Büchelhofes wurde neben 
der öffentlichen Grünfläche bewusst eine sehr lockere Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäu-
sern platziert, die mit großzügigen Gärten einen angemessenen Übergang zur Hofanlage darstellen. 
Die aufgelockerte Bebauung wird nach Osten fortgesetzt, hier werden zudem die bestehenden Grün-
bereiche planungsrechtlich abgesichert. Die Bebauung nördlich des Johannishofes stellt die südliche 
Begrenzung des geplanten Quartiersplatzes, einem zentralen Punkt des gesamten städtebaulichen 
Konzeptes, dar und weist insofern eine höhere aber städtebaulich sinnvolle Dichte auf. Der Ostflügel 
der geplanten Bebauung grenzt unmittelbar an die Stadtbahn-haltestelle und schützt somit auch den 
gesamten Bereich im Westen vor möglichen Auswirkungen der Stadtbahn. 
Die Bestandsgebäude im Plangebiet können mit Durchführung der Planung erhalten bleiben. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Den Anregungen der Untere Denkmalschutzbehörde wurde gefolgt, so dass im Rahmen einer 
Prospektion das archäologische Potenzial des Plangebietes in Absprache mit der Unteren 
Denkmalschutzbehörde erfasst und dokumentiert wurde. Im Bereich mit Befunden, wie z.B. 
dem römischen Weg wird eine bauvorgreifende Sachverhaltsermittlung in Abstimmung mit 
der Unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt. Funde, die im Boden verbleiben, sind 
durch Vlies abgedeckt und geschützt worden. 
- Berücksichtigung der Baudenkmäler durch ein Abrücken der geplanten Bebauung nach Nor-
den und Auflockerung der Bebauung im unmittelbaren Umfeld der Baudenkmäler. 
- Vergrößerung des Abstands zwischen der niedrigen nordöstlichen Ecke des denkmal ge-
schützten Büchelhofs und der geplanten Bebauung entlang der geplanten Stadtbahntrasse 
durch geringfügige Zurücknahme der überbaubaren Grundstücksflächen. 
- Es wird zwischen der Stadt Köln und der Projektentwicklerin vereinbart, dass die Bebauung 
der an die Denkmäler angrenzenden Baufelder bzw. Baugrundstücke der Abstimmung mit 
dem für das Plangebiet vorgesehen Gestaltungsgremium bedarf, um der besonderen Sensi-
bilität der denkmalgeschützten Hofanlagen gerecht zu werden. Dies wird entsprechend im 
Städtebaulichen Vertrag verankert. 
Bewertung:  
Durch die geplante Bebauung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau - 
oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter. Mögliche Beeinträchtigungen der Baudenkmäler Bö-
dinger Hof, Büchelhof und Johannishof werden durch eine angepasste städtebauliche Planung mini-
miert. Insgesamt werden angemessene Abstände der neuen Bebauung zu den Baudenkmälern be-
rücksichtigt, sodass die Planung als verträglich in Bezug auf die bestehenden Baudenkmäler außer-
halb des Plangebietes eingestuft wird. Eine Erfassung der archäologischen Strukturen im Plangebiet 
ist erfolgt. Die überplanten Bodendenkmale sind bzw. werden fac hgerecht dokumentiert. Die Be-
standsgebäude im Südosten des Geltungsbereichs können erhalten bleiben.

164 
 
7.5.14. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme vor. 
Kurzfristig können durch die landwirtschaftliche Nutzung (zum Beispiel Düngung mit Mist oder Gülle) 
Gerüche entstehen. Abfälle und Abwässer fallen innerhalb der bebauten Flächen im Süden des Plan-
gebiets an und werden regelgerecht entsorgt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Ansiedelung neuer Wohnbebauung mit der entsprechenden Infrastruktur kommt es zu ei-
ner Zunahme künstlicher Lichtquellen im Plangebiet. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissio-
nen gemäß Lichterlass NW zu erwarten.  
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
sichergestellt. Geruchsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Eine Abstrah-
lung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht 
einhergehen (siehe u.a. Kapitel 7.5.7). Das anfallende Abwasser wird in die öffentliche Kanalisation 
abgeleitet und somit schadlos und sicher aus der Wasserschutzzone geführt. Der durch IPL Consult 
durchgeführte hydraulische Kanalentwurf zeigt auf, dass das Erschließungsgebiet Plangebiet an die 
bestehende Mischwasserkanalisation angeschlossen werden und die bestehende Mischwasserka-
nalisation die Wassermengen aufnehmen kann. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen:  
- Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/ oder 
Wärme sind nicht zu erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.  
Bewertung:  
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 
Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, führen aber keine erheblichen 
Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbei. Abfälle und Ab-
wässer werden regelgerecht entsorgt.  
7.5.15. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung 
von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor und nach Seeverlagerung):  
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. 
Die Nutzung der Wasserfläche für schwimmende Solarmodule kommt aufgrund des hohen Flächen-
bedarfs (Abdeckung der gesamten Seefläche) nicht in Frage, da die Ausgleichsflächen vorrangig der 
ökologischen Aufwertung des Gebietes dienen sollen und sich die „Abdeckung“ der Seefläche nega-
tiv auswirken würde. Die Nutzung einer Teilfläche wäre hingegen nicht wirtschaftlich. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.

165 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Für das Neubaugebiet wurde durch die ebök GmbH ein Energiekonzept (Stand: April 2021), basie-
rend auf dem prognostizierten Energiebedarf der geplanten Neubauten erarbeitet und Optionen für 
eine klimaschonende Wärme- und Stromversorgung aufgezeigt. Aufgrund sich ändernder politischer 
Rahmenbedingungen im Laufe des Jahres 2021 (Ratsbeschluss der Stadt Köln zur Klimaneutralität 
2035 am 24. Juni 2021; Verschärfung der geplanten Leitlinie zum Klimaschutz bei Konversions- und 
Neubaugebieten der Stadt Köln und Weiterentwicklung der Bundesförderung für effiziente Gebäude 
(BEG) für Energiestandards zum 01.07.2022) wurden die Empfehlungen des Energiekonzeptes 
durch eine Stellungnahme (Stand: Dezember 2021) ergänzt. Die Schlussfolgerungen sind nachfol-
gend dargestellt.  
In Übereinstimmung mit der Leitlinie zum Klimaschutz der Stadt Köln und im Sinne einer möglichst 
klimaschonenden Wärmeversorgung des Gebietes mit lokalen erneuerbaren Energien soll der Ener-
giebedarf der neuen Häuser durch die verbindliche Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 
40 mit EE (erneuerbare Energien) -Klasse als energetischer Mindeststandard für alle geplanten 
Wohngebäude gemindert werden. Außerdem wird die Ausführung aller öffentl ichen Nichtwohnge-
bäude als Passivhaus empfohlen. Ergänzend reduziert die Festsetzung einer intensiven Dachbegrü-
nung den Energiebedarf der neuen Häuser (Kühlung im Sommer, Wärmeschutz im Winter, Bindung 
von Feinstaub und Kohlendioxid). 
Für die gebietszentrale Wärmeversorgung wird ein kaltes Nahwärmenetz entsprechend dem Konzept 
der RheinEnergie AG mit der Nutzung der regenerativen Energiequelle „Grundwasser aus dem Was-
serwerk Hochkirchen“ in Kombination mit gebäudezentralen Wasser/Wasser-Wärmepumpen umge-
setzt (siehe dazu auch Kapitel 7.5.5.2.). Mit diesem Wärmeversorgungskonzept wird der für die EE-
Klasse geforderte Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien erreicht. Es sind keine zusätzlichen 
gebäudetechnischen Maßnahmen zur Erreichung der EE-Klasse notwendig.  
Im Plangebiet wird gutachterlich die Nutzung möglichst vieler (Dach- ) Flächen zur Solarenergiege-
winnung empfohlen. Die Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich im Rahmen der Umsetzung des 
Bebauungsplans möglich und wird mit einer Mindestleistung von 1 kwp pro Gebäude verpflichtend 
festgesetzt. Das Energiegutachten empfiehlt, das vorhandene Potenzial zur Solarenergiegewinnung 
auf den Dachflächen möglichst optimal auszunutzen. Dazu sollten alle Dächer der öffentlichen Nicht-
wohngebäude, mindestens 50 % der Flachdächer der Wohngebäude sowie alle verbleibenden Sat-
teldächer genutzt werden. Bei einer Nutzung aller geeigneten Dachflächen ergibt sich eine Gesamt-
fläche von etwa 21.500 m² bzw. eine Peakleistung von etwa 3.550 kW, welche 47 % des prognosti-
zierten Strombedarfs des Quartiers decken kann. Darüber hinaus wird empfohlen, die Nutzung ge-
eigneter Fassaden zur Solarenergiegewinnung zu prüfen. Durch den notwendigen Betrieb der Wär-
mepumpen steigt der Strombedarf für das Plangebiet insgesamt an, so dass für d as Erreichen der 
Vorgaben zum Energiestandard die Kombination mit der lokalen Stromproduktion mittels PV-Anlagen 
benötigt wird. 
Für alle Baufelder, die nicht an die gebietszentrale Wärmeversorgung angeschlossen werden, kann 
eine dezentrale Versorgung mit W ärmepumpe oder Holz(pellet) -Kessel vorgesehen werden (ebök 
Gesellschaft mbH 2021a).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 40 als verbindliche Vorgabe an Stelle des 
Effizienzhaus 55. Bei den geplanten Nichtwohngebäuden wird die Ausführung im Passivhaus-
Standard empfohlen.  
- Die gebietsspezifische Wärmeversorgung soll zentral über die Nutzung kalter Nahwärme er-
folgen, wodurch die Erreichung der EE-Klasse möglich ist. Im Plangebiet wird ein kaltes Nah-
wärmenetz mit Grundwasser aus dem Wasserwerk Hochkirchen und gebäude- /blockzentra-
len Wasser/Wasser-Wärmepumpen aufgebaut. Über geeignete Sicherungsinstrumente (z. B. 
Dienstbarkeiten) ist ein Anschluss- und Benutzungszwang sicherzustellen.

166 
 
- Auf den Dachflächen der Gebäude mit Hauptnutzung in den festgesetzten allgemeinen Wohn-
gebieten, im Sondergebiet (SO) sowie den Gemeinbedarfsflächen sind Photovoltaikanlagen 
mit einer Mindestleistung von 1kwp pro Gebäude zu errichten. Die Nutzung der Dachflächen 
für Photovoltaikelemente wird mit den textlichen Festsetzungen in Kombination mit einer ex-
tensiven Dachbegrünung ermöglicht und gutachterlich dringend empfohlen, um das vorhan-
dene Potenzial zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen möglichst gut auszunutzen. 
- Festsetzung einer intensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude der Haupt-
nutzungen in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten (Ausnahmen für PV-Anlage siehe 
vorhergehenden Aufzählungspunkt), im Sondergebiet (SO) mit Ausnahme der im Sonderge-
biet mit max. einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie in 
den Flächen für Gemeinbedarf. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch 
zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen.  
Bewertung:  
Mit der verbindlichen Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 40 mit EE-Klasse wird der Leit-
linie zum Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienzstatus im Plan-
gebiet erreicht. Die geplante Umsetzung des Konzeptes der kalten Nahwärme entsprechend dem 
Konzept der RheinEnergie AG zur Nutzung der regenerativen Energiequelle „Grundwasser“ in Kom-
bination mit gebäudezentralen Wasser/ Wasser -Wärmepumpen erreicht den geforderten Anteil für 
die EE-Klasse von Wärme aus erneuerbaren Energien.  
Im Plangebiet wird die Nutzung möglichst vieler (Dach- ) Flächen zur Solarenergiegewinnung ange-
strebt und durch entsprechende Festsetzungen zur Mindestleistung verbindlich gemacht. Durch die 
Anlage intensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude.  
7.5.16. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale Ver-
sion, Stand 28.04.1991) fast vollständig im Landschaftsschutzgebiet (L 18) „Freiräume um Mesche-
nich, Immendorf und Rondorf“. Ausgenommen davon sind im Südosten unmittelbar an die Bebauung 
angrenzende Teilflächen sowie die nach § 34 BauGB bebauten Bereiche. Als Schutzzweck formuliert 
der Landschaftsplan die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung naturnaher Lebensräume, die Schön-
heit des Landschaftsbildes, insbesondere zum Erhalt des ländlichen Charakters der Ortsränder und 
betont die besondere Bedeutung des ländlichen Raums für die Erholung. Des Weiteren weist der 
Landschaftsplan den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes - und 
Büchelhofs, Rondorf“ aus.  
Zudem wurden die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 2.2-8 (Pflanzung von min-
destens zwei Baumgruppen aus Winterlinden und Stieleichen am Johannishof), 2.2 -10 (Pflanzung 
von Feldgehölzgruppen an der Südseite des Feldweges zwischen Hochkirchen und der Kleingarten-
anlage Auf dem Schneeberg) und 2.2-11 (Pflanzung einer Baumreihe an der Westseite des Weges 
Am Höfchen zwischen A4 und Ortsrand von Hochkirchen) festgesetzt.  
Als Entwicklungsziel ist für das östliche Plangebiet der Seefläche des Galgenbergsees und die süd-
lich gelegenen Flächen die „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Land-
schaft“ (EZ 1) vorgesehen. Für den südlichen und westlichen Teil des Plangebietes ist als Entwick-
lungsziel die „Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und 
gliedernden und belebenden Elementen“ (EZ 3) formuliert. Für den Bereich des geschützten Land-
schaftsbestandteils sowie die östlich angrenzende Ackerfläche ist das Entwicklungsziel (EZ 8) „Zeit-
lich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ festgesetzt.

167 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III. 
Gemäß aktuellem Luft reinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 befinden 
sich im näheren Umfeld des Plangebiets zwei große Stickstoffoxid- Emittenten der nach dem BIm-
SchG genehmigungspflichtigen Anlagen der Industrie. Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt  in ca. 
1.700 m Entfernung südöstlich des Plangebiets und erzeugt eine durchschnittliche Menge von 1.128 
t Stickstoffoxid pro Jahr. Die Orion Engineered Carbons GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich 
des Plangebiets und liegt mit 856 t Stickstoffoxid pro Jahr darunter. Eine Beeinträchtigung der Luft-
qualität ergibt sich außerdem durch die hohen Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen sowie 
die hohen Verkehrsanteile schwerer Nutzfahrzeuge auf der BAB 4 und BAB 555. Das Plangebiet liegt 
außerhalb der erweiterten Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das 
Stadtgebiet Köln ausgewiesen wurde.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden die übergeordneten Schutzausweisungen nicht 
tangiert und es gelten die unter Bestand dargestellten Inhalte des Landschaftsplanes, Regionalpla-
nes und Luftreinhalteplans. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des 
Bebauungsplans, wobei auch eine Anpassung der Darstellung der ‚Fläche für Gewässer‘ an die ver-
lagerte Seefläche erfolgt.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Nutzungen im Bebauungsplan w idersprechen weitestgehend den Festsetzungen des Land-
schaftsplanes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die widersprechenden Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung der Än-
derung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Der Flächennutzungsplan wird im Paral-
lelverfahren geändert, um die planungsrechtliche Grundlage für eine Weiterentwicklung von Wohn-
bebauung zu schaffen.  
Durch den Bebauungsplan wird das Landschaftsschutzgebiet verändert und nach Rechtskraft des 
Planes auf den „neuen“ Außenbereich zurückgedrängt. Die geplanten Ausgleichsflächen im Norden 
des Plangebietes entsprechen den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes L18 (‚Erhaltung 
und Wiederherstellung der Leistung sfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung, 
Entwicklung und Verbindung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere in dem durch 
Kiesabgrabungen stark geschädigten Landschaftsraum‘; Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Land-
schaftsbildes, insbesondere zur Erhaltung des ländlichen Charakters der Ortsränder als Rest der 
bäuerlichen Kulturlandschaft und prägender geologischer Strukturen‘ und ‚besondere Bedeutung für 
die Erholung im ländlichen Raum‘), so dass die Schutzgebietsausweisung weiterhin für diese Flächen 
gilt. 
Die Schutzausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils LB 2.12 „Umgebung des Johannes- 
und Büchelhofs, Rondorf“ gilt gemäß Entwicklungsziel 8 des Landschaftsplans zeitbegrenzt bis zur 
Realisierung der Bauleitplanung und tritt dann in den Verbindlichkeitsgrad der Empfehlung (Abwä-
gungsbelang) zurück. Dort wo der aktualisierte FNP eine bauliche Nutzung (deckungsgleich mit dem 
Bebauungsplan) vorsieht, tritt der geschützte Landschaftsbestandteil außer Kraft. In Teilbereichen , 
die als private und öffentliche Grünfläche im FNP dargestellt und im Bebauungsplan festgesetzt wer-
den, bleibt der geschützte Landschaftsbestandteil erhalten. 
Eine nachrichtliche Übernahme der Schutzgebietsausweisungen in die Planzeichnung erfolgt nicht. 
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Die Festsetzungen und Darstellun-
gen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Durch die 
Zunahme der Wohnbebauung kommt es insgesamt zu einem erhöhten Verk ehrsaufkommen sowie 
Emissionen aus Hausbrand. (siehe Kapitel 7.5.6)

168 
 
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Es sind keine Maßnahmen erforderlich.  
Bewertung:  
Die Nutzungen im Bebauungsplan widersprechen weitestgehend den Festsetzungen des Land-
schaftsplanes. Im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, sofern 
der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen 
hat. 
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen und wird im Kapitel 7.5.6.1 mit be-
trachtet. Durch die Aufsiedlung im Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. 
BImSchV zu erwarten.  
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III  des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die dar-
aus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der Wohnge-
bäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
7.5.17. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln (Abgrenzung 
der Kölner Umweltzone 01.10.2019).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs.  1 oder Abs. 2 
BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens wären zusätzliche Belastungen der 
Luftqualität möglich. Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.  
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Die Umsetzung der Seeverlagerung widerspricht nicht den Regelungen des Luftreinhalteplans. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des 
Luftreinhalteplans nicht. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5- 7) 
diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissi-
onssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.

169 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt 
zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizungen / Haus-
bränden. Die Grenzwerte der 39. BImSchV können im Plangebiet und in den angrenzenden Straßen 
sicher eingehalten werden. Dies ist über das Luftschadstoffgutachten belegt. (Vergleiche hierzu auch 
Kap. 7.5.6 Luft) 
7.5.18. Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen 
lassen. Die Freifläche dient als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, die dort vorhandenen Böden 
übernehmen eine natürliche Filterfunktion für Niederschlagswasser, das durch die hohe Durchlässig-
keit der Böden gut in tiefere Bodenschichten gelangen kann und zur Grundwasseranreicherung bei-
trägt. Damit haben die bestehenden Offenlandflächen klimatische und luftreinigende Funktionen. 
Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes (Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) hat im Süden des Plangebietes durch die Bebauung bereits 
stattgefunden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Mit dem Erhalt der Offenlandflächen bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben Bodenfunktio-
nen wie Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen wie Kaltluftproduktion erhalten. Der Vege-
tationsbestand dient weiterhin als potenzieller Lebensraum für Tiere. Es wären privilegierte Vorhaben 
nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens erfolgen 
erhebliche Eingriffe in die Wirkungsgefüge. 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Durch die Seeverlagerung werden die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern beeinflusst. 
Die Auswirkungen auf den jeweiligen Umweltbelang werden im entsprechenden Kapitel beschrieben. 
Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet grundlegend verändert. Zugunsten 
des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten in einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld 
geschaffen. Durch die Nähe zur bestehenden Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Inf-
rastruktur angegliedert und erweitert diese. Für den Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von 
Fläche negative Folgen einher. Der Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad 
reduzieren das Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen, verändern den Boden- und Wasserhaus-
halt, auch durch eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Die neuen Gebäudestrukturen 
erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten und verringern den lokalen Luftaustausch. Be-
einträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Auch wird das Klima durch 
den Verlust der Kaltluftproduktion verändert. Das bestehende Wirkungsgefüge wird beeinträchtigt. 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern. Insbe-
sondere in den nördlichen Ausgleichsflächen bleiben Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Kaltluf-
tentstehungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche erhalten und werden ökologisch auf-
gewertet, was für alle Umweltgüter eine Verbesserung darstellt.

170 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. Siehe 
hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13. 
Bewertung: 
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und die 
Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Es 
ergeben sich keine Wechselwirkungen, die eine erhebliche Auswirkung bei einem Schutzgut auslö-
sen würden. 
7.5.19. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 B auGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Ge-
sundheit und Bevölkerung, Kultur - und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. 
Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Eine Anfälligkeit des Plangebiets gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen ist als sehr un-
wahrscheinlich anzunehmen. Äußere Einwirkungen, aufgrund derer das Plangebiet gefährdet sein 
könnte, beschränken sich nach aktuellem Kenntnisstand auf die folgenden Punkte: 
Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln und ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Un-
tergrundklasse T zuzuordnen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von 
leichten Beschädigungen an Gebäuden. 
Die übergeordneten Verkehrswege, die Autobahnen im Norden und Osten des Plangebiets (BAB 4 
und BAB 555 mit dem Kreuz Köln-Süd) sowie die westlich gelegene Bundesstraße B51 und die süd-
westlich verlaufende L92 (Abs. Nr. 11) sind im Gefahrgutnetz 2020 von Straßen NRW als klassische 
Straßen geführt, so dass mit möglichen Gefahrguttransporten gerechnet werden muss.  
Mit der Shell Deutschland Oil GmbH (ca. 1,7 km Entfernung) südöstlich des Plangebiets und der 
Orion Engineered Carbons GmbH (ca. 1,4  km Entfernung) südwestlich des Plangebiets liegen Be-
triebe in der Umgebung, bei denen die Möglichkeit für Chemieunfälle gegeben ist.
 Der angemessene 
Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG) für die Shell Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß 
Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion 
Engineered Carbons GmbH wird von einem Achtungsabstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden 
KAS-18 (nach § 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m ausgegangen . Das Plangebiet liegt somit deutlich 
außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen 
gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. (siehe auch Kap.7.5.12.4.).  
Im äußersten Südosten des Plangebietes besteht eine Betroffenheit bei einen 200-jährlichen Hoch-
wasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) mit Überflutungstie-
fen von 2 bis 4 m und 2 bis >4 m Überflutungstiefen.  
Hochspannungsleitungen verlaufen in einem Abstand von 1.200 m vom Änderungsbereich und las-
sen keine schweren Unfälle oder Katastrophen erwarten, die Auswirkungen auf den Änderungsbe-
reich haben könnten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.

171 
 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Eine Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist durch die Seeverlagerung 
nicht erhöht worden.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Hochbauten im Plangebiet sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des Lan-
des NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu erreichten. Der Anteil 
an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zu-
gänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe 
Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
Eine Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ist nach der zulässigen Art der bauli chen 
Nutzung im Bebauungsplan nicht vorhanden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter durch schwere 
Unfälle oder Katastrophen sind nicht zu erwarten.  
Eventuelle Stör- und Unfälle in Chemiebetrieben, die in der Umgebung des Plangebiets angesiedelt 
sind, könnten zu Einträgen von Schadstoffen ins Plangebiet führen. Die Ansiedelung von Menschen 
in dem Plangebiet ist vor dem Hintergrund der gegebenen Abstände zu den potentiellen Gefahren-
quellen jedoch als unproblematisch zu bewerten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Eine potentielle Gefährdung durch Unfälle insbesondere mit Gefahrguttransporten auf der BAB 4 wird 
durch die Anlage der Lärmschutzwälle ggf. gemindert.  
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet 
als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe An-
fälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Auswirkungen auf die Wohn-
bevölkerung sind nicht zu erwarten. 
7.5.20. Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschafts-
bildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 
7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind 
in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung 
für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerechte Bewertung von Eingriffen 
und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode 
zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF- Code), ergänzt 
durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln-Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlich-
keit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Riet-
mann Beratende Ingenieure PartG mbB 2023b) für das Bauleitplanverfahren, indem die Ausgangs-
biotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan- Nr. 1 LFB) den Zielbio-
topen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Plan- Nr. 2 
LFB) gegenübergestellt werden. Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht ausschließlich als 
Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG zu verstehen, da es sich teilweise um bereits 
bebaute/versiegelte Flächen handelt. Bei der Gegenüberstellung wird grundsätzlich als Ausgangsbi-
otop der Biotopzustand (reale Vegetation) zugrunde gelegt. Für Flächen, die im Geltungsbereich ei-
nes rechtskräftigen Bebauungsplanes liegen, werden die Aussagen des Bebauungsplanes zu

172 
 
Grunde gelegt. Für die planfestgestellten Bereiche der Seeverlagerung werden die Aussagen aus 
dem Maßnahmenplan zum Landschaftspflegerischen Begleitplan von Büro Koenzen, Stand Septem-
ber 2020 (s. hierzu im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des 
Galgenbergsees in Köln Rondorf N ord-West“ vom 20.07.2021) zur Umlegung des Galgenbergsees 
übernommen.  
Die detaillierte Ableitung und Begründung des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs er-
folgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem Plan zur Darstellung der Ein-
griffsbereiche (Plan-Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Flächen, die im Innenbereich gemäß §  34 BauGB 
liegen, die planfestgestellte Seefläche sowie Flächen, die heute bereits überprägt sind (versiegelte 
Straßen und Wege) und in ihrer Form und Ausprägung so erhalten bleiben sollen, zählen nicht zum 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftigen Bauflächen (Wohnbebauung, Nahversorger, 
Gemeinbedarfsflächen) sowie die neu versiegelten Verkehrsflächen sind den ausgleichspflichtigen 
Eingriffsflächen zuzuordnen. Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen Eingriffsfläche sind Vegeta-
tionsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben oder aufgewertet werden.  
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detai llierte Be-
wertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend dargestellt 
sind.  
In der Anlage zum Umweltbericht wird ein Überblick zum Bestandswert im Plangebiet (Umweltzu-
stand vor Beginn der Umsetzung des Bebauungsplanes und vor Beginn der Seeverlagerung) gege-
ben und der Planwert nach Umsetzung der Inhalte aus dem Bebauungsplan dargestellt.  
Des Weiteren wurde im Rahmen der planerischen Eingriffsregelung nach § 1a (3) BauGB ein Bo-
denkompensationskonzept durch das Büro Mull &  Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b) er-
stellt, in dem der Eingriff in den Boden in Anlehnung an das „Steinfurter Modell“ ermittelt und bewertet 
wurde. Eine detaillierte Beschreibung ist unter Kap. 7.5.4. „Boden“ dargestellt. 
Bestand (Umweltzustand vor Seeverlagerung):  
Das Bebauungsplangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nur wenige 
und kleine Flächen im Südosten des Geltungsbereiches sind als Innenbereich gemäß § 34 Bauge-
setzbuch dargestellt und zählen somit nicht zum ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich.  
Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet ( 686.038 m²) beträgt 5.920.827 Biotopwertpunkte 
(siehe Tabelle 8). Der Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (603.244 m²) beträgt 
gemäß den Angaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 4.250.894 Biotopwertpunkte. 
Innerhalb des Plangebietes liegen festgesetzte Ausgleichsflächen aus rechtskräftigen Bebauungs-
plänen. 
Tabelle 8: Bilanz zum Bestandswert im gesamten Plangebiet  
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Kiefernforste, geringes bis mitt-
leres Baumholz AK62 GH3221 15 15.242,00 228.630 
Laubforste, junges Stangen-
holz, einheimisch und standort-
gerecht AX11 GH3131 16 2.087,00 33.392 
Laubmischbestände, mittleres 
Baumholz, teils einheimisch, 
teils fremdländisch AX42 GH3124 16 20.556,00 328.896 
Kiefernforste, geringes bis mitt-
leres Baumholz BB1 GH51 17 5.304,00 90.168 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit geringem 
Baumholz, standorttypisch BF31 GH741 12 1.560,00 18.720

173 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit mittlerem 
Baumholz, standorttypisch BF32 GH731 15 301,00 4.515 
Baumgruppen, Einzelbäume 
Baumreihen, mit starkem 
Baumholz, standorttypisch BF33 GH721 17 270,00 4.590 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit starkem 
Baumholz, standortfremd BF43 GH722 15 240,00 3.600 
Obstbaum, geringes Baumholz, 
standorttypisch BF51 GH743 11 148,00 1.628 
Großröhrichte CF NB31 23 474,00 10.902 
Fettwiese, artenarm, mäßig tro-
cken bis frisch EA31 LW41112 10 5.058,00 50.580 
Fettwiese, artenarm, mäßig tro-
cken bis frisch (Ausgleichsflä-
chen im BP 66380/03 + BP 
66382/02) EA31 LW41112 14 
 
8.334,00 
 
116.676 
Fettweide, mäßig trocken bis 
frisch, stark gedüngt EB31 LW42112 10 9.293,00 92.930 
Abgrabungsgewässer mit Steil-
ufer, eutroph, >3m tief FGA32 GW3421222 18 51.484,00 926.712 
Kieshang GD12 GR12 19 1.712,00 32.528 
Ackerflächen HA0 LW1 6 526.588,00 3.159.528 
Vegetation an Dämmen, Bö-
schungen, Straßenrändern, ge-
hölzarm HH7 BR132 12 
 
4.171,00 
 
50.052 
Kleingartenanlage mit gerin-
gem Gehölzanteil HJ5 GA12 6 423,00 2.538 
Kleingartenanlage mit hohem 
Gehölzanteil HJ6 GA11 11 3.023,00 33.253 
Scherrasen ohne Baumbe-
stand HM51 PA122 6 207,00 1.242 
Scherrasen ohne Baumbe-
stand (Ausgleichsflächen im 
BP 66382/02) HM51 PA122 6 2.230,00 13.380 
Blockbebauung, offen HN21 SB122 3 3.207,00 9.621 
sonstige ausdauernde Ruderal-
fluren HP7.1 BR3117 13 1.063,00 13.819 
sonstige ausdauernde Ruderal-
fluren, fortgeschrittene Sukzes-
sion HP7.2 BR32 13 31,00 403 
Fahr- und Feldwege, versiegelt HY1 VF211 0 
 
8.610,00 0 
Fahr- und Feldwege, teilversie-
gelt, mit < 50% Bewuchs HY2.1 VF213 3 4.708,00 14.124 
Fahr- und Feldwege, teilversie-
gelt, mit > 50% Bewuchs HY2.2 VF212 5 9.884,00 49.420 
 
Summe       
 
 
686.038,00 
 
 
5.920.827 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich grundsätzlich keine Änderungen 
oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben. Es wären nach § 35 BauGB privile-
gierte Vorhaben zulässig. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG 
und LNatSchG und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen 
aus bestehenden Bebauungsplänen wären umzusetzen.

174 
 
Bestand (Umweltzustand nach Seeverlagerung):  
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Planfeststellungsverfah-
rens zur Seeverlagerung gemäß den Angaben im Planfeststellungsbeschluss vom 20. Juli 2021 eine 
Aufwertung von 406.503 Biotopwertpunkten. Der Aufwertungsüberschuss in Höhe von 406.503 BWP 
kann für den Ausgleich anderer Eingriffe herangezogen werden.  
Die planfestgestellten Zielbiotope im Maßnahmenplan des Landschaftspflegerischen Begleitplans 
zur Umlagerung des Galgenbergsees sind in den Bestandsplan zum Bebauungsplan deckungsgleich 
übernommen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den gesamten Planbereich des Bebauungsplans 
(686.038 m²) ein Planwert von 5.994.314 Biotopwertpunkten (siehe Tabelle 9).  
Tabelle 9: Bilanz zum Planwert im gesamten Plangebiet 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
      
Ufergehölze, Weiden und Erlen AE2/BB1 GH12/GH51 17 15.001,00 255.017 
Kiefernforste, geringes bis mitt-
leres Baumholz AK62 GH3221 15 
 
2.239,00 
 
35.585 
Eichen-Hainbuchenwald auf 
magerem Standort, gebüsch-
reich AQ1/BD51 
GH821/ 
GH4431 17 22.220,00 377.740 
Laubforste, junges Stangen-
holz, einheimisch und standort-
gerecht AX11 GH3131 16 
 
8.430,00 
 
134.880 
Laubmischbestände, mittleres 
Baumholz, teils einheimisch, 
teils fremdländisch AX42 GH3124 16 5.617,00 89.872 
Naturnaher Laubwald mit 
Saumstrukturen 
AQ1/BD51 
 
 
GH821/ 
GH4431 20 4.925,00 98.500 
Gebüsch mit überwiegend 
standorttypischen Gehölzen BB1 GH411/GH51 17 14.730,00 250.410 
Feldgehölz, standorttypisch, 
mittleres Baumholz BD72 BR133121 15 36.485,00 547.275 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit geringem 
Baumholz, standorttypisch BF31 GH741 12 1.410 16.920 
Baumreihen, mit geringem 
Baumholz, standorttypisch 
(Straßenbäume) BF31.1 GH741 12 2.490,00 29.880 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit mittlerem 
Baumholz, standorttypisch BF32 GH731 15 550,00 8.250 
Baumgruppen, Einzelbäume 
Baumreihen, mit starkem 
Baumholz, standorttypisch BF33 GH721 17 180,00 3.060 
Großröhrichte CF NB31 23 934,00 21.482 
Trespen-Halbtrockenrasen / 
Sonstige Staudensäume tro-
ckener Standorte DD2/HC6 
NB622/ 
BR3132 19 2.762,00 52.478 
Glatthaferwiesen EA1 *1 LW41111 17 22.069,00 375.173 
Extensiv genutzte Weide, mä-
ßig trocken bis frisch, schwach 
gedüngt EB11 LW42111 19 59.949,00 1.139.031 
Fettweide, mäßig trocken bis 
frisch, stark gedüngt EB31 LW42112 10 5.299,00 52.990

175 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Stehende permanente Ge-wäs-
ser bis zu 3m Wassertiefe, eu-
troph mit Flachufer FB31 GW33131 24 260,00 6.240 
stehende Kleingewässer, stän-
dig oder zeitweise wasserfüh-
rend, oligotroph FD2 
GW3113/ 
GW3122 22 94,00 2.068 
Abgrabungsgewässer stillge-
legt mit Flachufer, Sukzession, 
eutroph, >3m tief FGA31 GW3421122 23 27.794,00 639.262 
Bahnanlagen, Verladerampen HD4 VF1 3  
15.582,00 
 
46.746 
Vegetation an Dämmen, Bö-
schungen, Straßenrändern, ge-
hölzarm HH7 BR132 12 
 
5.407,00 
 
64.884 
Kleingartenanlage mit hohem 
Gehölzanteil – ERHALT HJ6 GA11 11 738,00 8.118 
Streuobstwiesen und extensiv 
bewirtschaftete Obstwiesen mit 
Hochstämmen HK22 LW332 20 11.985,00 239.700 
Parkanlage ohne alten Baum-
bestand HM1 PA112 9 
 
30.109,00 
 
 
270.981 
Parkanlage ohne alten Baum-
bestand HM1.1 PA112 14 10.744,00 150.416 
Scherrasen ohne Baumbe-
stand HM51 PA122 6 
 
1.051,00 
 
6.306 
Spielplatz mit Rasenbelag HM51 PA311 6 
 
10.409,00 
 
62.454 
Siedlungsbereich; City HN1 SB11 1 6.902,00 6.902 
Öffentliche Gebäude mit Frei-
flächen, hoher Versieglungs-
grad 
HN1 SB171 1 
 
 
5.157,00 
 
 
5.157 
Einzel- und Reihenhaus-be-
bauung mit kleinen Gärten - 
inkl. Dachbegrünung 
HN21 *2 SB151 4  
188.405,00 
 
753.620 
Öffentliche Gebäude mit Frei-
flächen, geringer Versieglungs-
grad, mit Baumbestand oder 
Wildwiese 
HN22 SB1721 4 51.265,00 205.060 
sonstige ausdauernde Ruderal-
fluren – ERHALT HP7.1 BR3117 13 894,00 11.622 
Fahr- und Feldwege, versiegelt HY1 VF211 0 
 
106.097,00 0 
Sportanlagen/ Spielplätze, mit 
sonstigem Belag HY2 PA312 3 
 
1.402,00 
 
4.206 
Fahr- und Feldwege, teilver-
siegelt, mit < 50% Bewuchs HY2.1 VF213 3 
 
3.975,00 
 
11.925 
Fahr- und Feldwege, teilver-
siegelt, mit > 50% Bewuchs HY2.2 VF212 5 2.504,00 12.520 
 
Summe       
 
 
686.038,00 
 
 
5.994.314 
 
*1 Abwertung des ursprünglichen Biotopwertes (19 BW) um je 1 BW im Kriterium Natürlichkeit sowie Arten- und 
Strukturvielfalt, aufgrund der zu erwartenden Nutzung/Störung durch die Bevölkerung (Spaziergänger mit Hund) 
*2 Aufwertung des ursprünglichen Biotopwertes (3 BW) um 1 BW im Kriterium Arten + Strukturvielfalt, aufgrund der 
Anlage von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Wohngebäude sowie der intensiven Vegetationsflä-
chen auf unterirdischen Gebäudeteilen (Tiefgarage)

176 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp Ludwig 
Code Köln Code Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
 
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt sich gemäß den Angaben des Landschaftspfle-
gerischen Fachbeitrages ein Planwert von 4.606.792 Biotopwertpunkten (Rietmann Beratende Inge-
nieure PartG mbB 2023b). Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraus-
sichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts, also die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz in der Abwä-
gung zu berücksichtigen. Zudem liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rondorf NW“ 
Ausgleichsflächen anderer Bebauungspläne, die durch die geplanten Festsetzungen im Bebauungs-
plan überplant werden und somit ebenfalls verlagert und ausgeglichen werden müssen. 
Der Eingriffswert für die ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen kann gemäß den Angabe n des Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrages im Plangebiet selbst vollständig ausgeglichen werden. Es ent-
steht ein Kompensationsüberschuss von 355.898 Biotopwertpunkten, der für den zu erbringenden 
„doppelten Ausgleich“ für die im Plangebiet befindlichen Ausgleichsflächen der Bebauungspläne 
BP66830/03 und BP66832/02 herangezogen wird, so dass letztlich ein Kompensationsüberschuss 
von 237.581 Biotopwertpunkten nach Umsetzung der Planung bestehen bleibt.  
Die für das Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord- West nicht benötigten Ausgleichsflächen A2.2, 
A3.1, und A3.6 (dargestellt im Plan Nr. 2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags), können bei 
anderen Verfahren herangezogen werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
- Innerhalb des Plangebiets sind durch die Anlage von Öffentlichen Grünflächen (insbesondere 
die Parkanlagen), die Gewährleistung einer Mi ndestbegrünung der Straßen und Plätze, die 
Eingrünung der neuen Wohngebiete mit Sträuchern und Hecken, die Begrünung von Dach-
flächen und Tiefgaragen, den Erhalt vorhandener Gehölze und Bäume sowie die Anlage eines 
großen, vielseitig strukturierten Ausgleichsflächenkomplexes, in die die aufgewertete Fläche 
der Seeverlagerung integriert wird, umfangreiche Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen 
vorgesehen. Hierdurch können die verursachten Eingriffe vollständig kompensiert werden.  
- Alle Flächen bzw. Maßnahmen, die laut Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu einer öko-
logischen Aufwertung führen, werden im Plan Nr. 3  des Landschaftspflegerischen Fachbei-
trags dargestellt und im Rahmen des Bebauungsplanes für den Ausgleich der Eingriffe durch 
den vorliegenden Bebauungsplan 66389/03 „Rondorf Nord -West“ herangezogen. Hiervon 
ausgenommen sind die unter I, Ziffer 14 innerhalb der textlichen Festsetzungen zugeordneten 
Ausgleichsflächen. Da der Bebauungsplan Ausgleichsflächen der Bebauungspläne 
BP66830/03 und BP66832/02 überplant, werden den Eingriffen durch diese Bebauungspläne 
Ausgleichsflächen im Plangebiet zugeordnet. Das durch den Eingriff verursachte Defizit im 
Plangebiet wird über interne Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen. Es verbleibt 
ein Kompensationsüberschuss von insgesamt 237.581 Biotopwertpunkten.  
- Der Bodeneingriff wird im Plangebiet und auf den geplanten CEF- Maßnahmenflächen voll-
ständig ausgeglichen. Es verbleibt ein Überschuss von 1,8 ha-Wertpunkten (vgl. Kap. 7.5.4.). 
- Alle Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen 
sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Ein-
gang in die Abwägung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig im Plangebiet

177 
 
ausgleichen. Der Bebauungsplan überplant Ausgleichsflächen von rechtskräftigen Bebauungsplä-
nen. Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden den Eingriffen durch diese Bebauungspläne Aus-
gleichsflächen im Plangebiet zugeordnet.  
Der Aufwertungsüberschuss in Höhe von 237.581 BWP kann für den Ausgleich anderer Eingriffe 
herangezogen werden. Sinnvoll erscheint eine Verwendung der Überschusspunkt e im Rahmen der 
übrigen mit der Entwicklung des Wohngebietes zusammenhängenden Planverfahren, wie insbeson-
dere dem Planfeststellungsverfahrens Entflechtungsstraß e, da hier ein räumlicher und funktionaler 
Zusammenhang besteht. 
Die Bodenkompensationsbilanzen zeigen, dass über die bodenfunktionalen Kompensationsmaßnah-
men die Eingriffe in den Boden vollständig kompensiert werden können (vgl. Kap. 7.5.4. „Boden“). 
7.5.21. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plan-
gebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Im engen Zusammenhang mit der Realisierung des städtebaulichen Konzeptes (Gestaltung des 
Wohngebietes mit dem Bau der Schulen) stehen der Bau einer Entflechtungsstraße und der Ausbau 
der Stadtbahn Süd über jeweils eigenständige Planfeststellungsverfahren. Die geplante Entflech-
tungsstraße soll im Süden Rondorfs gebaut und über die Husarenstraße/ Kapellenstraße an das 
Neubaugebiet und Rondorf angebunden werden. Im Herbst 2022 wird voraussichtlich der Planfest-
stellungsantrag gestellt. Die Entflechtungsstraße soll vor Beginn der Hochbauarbeiten des Bebau-
ungsplanes erstellt sein. Zusammen mit den geplanten Verkehrsberuhigungsmaßnahmen kann die 
Entflechtungsstraße die Verkehrssituation im Ortskern von Rondorf deutlich verbessern und diesen 
verkehrlich entlasten. 
Die Stadtbahnanbindung soll von der Bonner Straße über den Verteiler nach Rondorf und durch das 
Neubaugebiet weiter nach Meschenich-Süd führen. Das neue Wohnquartier Rondorf Nord- West ist 
wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln zur Anbindung von Rondorf und 
Meschenich an die Stadtbahn. 
Eine Überlagerung der Einwirkungsbereiche ist durch die enge Verzahnung der Projekte gegeben. 
In beiden Planverfahren stehen Abstimmungen über die genaue Lage der Trassenführung noch aus, 
so dass Aussagen über die Nutzung von natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Fläche) nur ein-
geschränkt getroffen werden können. Absehbar ist, dass beide Projekte linienhafte Eingriffe in die 
Landschaft verursachen, wodurch Lebensräume zerschnitten und Barrieren errichtet werden können. 
Der Bau der Entflechtungsstraße greift in weitere Ackerlebensräume ein, wodurch nicht nur Produk-
tionsfläche, sondern auch Lebensraum für Offenlandarten verloren gehen wird. Inwiefern diese zu-
sätzlichen Belastungen für die Avifauna durch neue Ausweichlebensräume kompensiert werden kön-
nen, ist Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zur Entflechtungsstraße. 
Gebiete mit besonderer Umweltrelevanz wie die Wasserschutzzone rund um das Wasserwerk Hoch-
kirchen im Äußeren Grüngürtel werden durch die verschiedenen Projekte (B -Plan, Seeverlagerung, 
Stadtbahn) unterschiedlich stark berührt, und durch einen erhöhten Prüfungs- und Abstimmungsbe-
darf (Stadtbahn) werden die verschiedenen Planverfahren jeweils gegenseitig berücksichtigt. Ebenso 
werden die Betroffenheiten des tangierten Landschaftsschutzgebietes, der Biotopkatasterflächen 
und der geschützten Landschaftsbestandteile bewertet. Weitere nach nationalem Naturschutzrecht 
geschützte Gebiete oder Natura 2000-Gebiete sind von den Planungen nicht betroffen.  
Weiterer Bestandteil des städtebaulichen Konzeptes ist die Integration des geplanten Radschnellwe-
ges. Der geplante Radschnellweg wird von Süden, aus Immendorf kommend, das Plangebiet Rich-
tung Norden durchlaufen, die Brücke an der A4 queren und durc h den äußeren Grüngürtel für eine 
Anbindung in Richtung Südstadt und Kölner City sorgen. Negative kumulierende Auswirkungen kön-
nen durch die Umsetzung der Planungen nicht festgestellt werden.  
Weitere städtebaulichen Aufsiedelungen sind gemäß der Verkehrsuntersuchung (BERNARD Gruppe 
ZT GmbH 2023a) in unmittelbarer Nähe für den Pater -Prinz-Weg, die Pastoralstraße und den Fal-
kenweg in Rondorf geplant. In der weiteren Umgebung liegen die Bebauungspläne Gewerbegebiet

178 
 
‚Claudiusstraße‘ und Gewerbegebiet ‚Melia-Deponie‘. Negative kumulierende Auswirkungen können 
durch die Umsetzung der Planungen nicht festgestellt werden.  
7.5.22. eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund einge-
setzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkun-
gen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau-  und Betriebsstoffe, 
sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie 
ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch 
von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung werden bei sachgerechtem Umgang 
mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 
7.5.23. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alter-
nativen) 
und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen im Stadtgebiet von Köln keine entsprechenden Standort-
alternativen mit vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quanti-
tativen Bedarf an Wohnflächen mit entsprechender sozialer Infrastruktur, aber gleichzeitig auch den 
Bedarf an ökologischer Ausgleichsfläche in dieser Größenordnung decken können. Um insbesondere 
den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt. 
Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung eingeräumt. 
Der Mangel an Standortalternativen beruht gerade auch darauf, dass Rondorf Nord -West zu einem 
erheblichen Flächenanteil (21 ha) bereits als Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan dargestellte 
Flächen betrifft. 
Die Planung und Realisierung des städtebaulichen Konzeptes von Rondorf Nord-West bedeutet die 
Umsetzung eines infrastrukturellen Großprojektes. Entsprechend sind drei Planfeststellungsverfah-
ren (für den Bau der Entflechtungsstraße, die Seeverlagerung sowie den Ausbau der Stadtbahn) 
und ein Bebauungsplanverfahren (für die Gestaltung des Wohngebietes mit dem Bau der Schulen) 
notwendig, um das Gesamtprojekt umzusetzen. 
C Zusätzliche Angaben 
7.6. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der 
Angaben  
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Ein-
schätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Einschät-
zungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
7.7. 
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Aus-
wirkungen (Monitoring) 
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden: 
- Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind in ihrer Umsetzung und Funktionalität zu kon-
trollieren.  
Die Umsiedelung der Haselmaus hat 1 Jahr vor Inanspruchnahme der besiedelten Gehölze/ 
Beginn der Baumaßnahme zu erfolgen.  
Bei den funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF- Maßnahme ASP -M1) für Feldlerche und 
Rebhuhn ist die Funktionserfüllung der neu angelegten Habitate vor Inanspruchnahme der

179 
 
derzeitigen Lebensräume nachzuweisen. (siehe hierzu:  Vermeidung- und Verminderungs-
maßnahmen: ASP-V3 und ASP-M1 Kap. 7.5.1) 
Für den Frei raum Rondorf Nord (25ha) wurde folgende Annahme zu Grunde gelegt: „Aus 
vorangegangenen Untersuchungen ist auf eine Feldlerchendichte von ca. 1 bis 1,5 BP pro 10 
ha zu schließen. Das würde bedeuten, dass in dem Raum (rechnerisch) mit dem Vorkommen 
von 2,5 bis 3,75 BP zu rechnen ist. Dies ist 2023 zu verifizieren. Als Zielerreichung in dem 
Maßnahmenraum wird die Erhöhung der Feldlerchendichte auf 2,5 BP pro 10 ha angestrebt 
(bis 2025). Dies würde zu einem Feldlerchenvorkommen von (rechnerisch) 6,25 BP im Maß-
nahmenraum führen. Damit könnten in dem Maßnahmenraum 3 Reviere der Feldlerche aus 
dem Bebauungsplan-verfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden.“  
Für den Freiraum Rondorf Mitte (40 ha) wurde folgende Annahmen zu Grunde gelegt: “
 Im 
Freiraum Rondorf Mitte wurde in 2022 bereits eine Bestandserfassung der Feldvogelarten 
durchgeführt. Dabei konnte eine Feldlerchendichte von 1,4 BP / 10 ha ermittelt werden (7 
Reviere). Als Zielerreichung in dem Freiraum wird die Erhöhung der Feldlerchendichte auf 2 
bis 2,5 BP pro 10 ha angestrebt (bis 2025). Dies würde zu einem Feldlerchenvorkommen von 
(rechnerisch) 8 bis 10 BP im Freiraum führen. Damit könnten in dem Freiraum 1- 3 Reviere 
der Feldlerche aus dem Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden.“ 
Für den Frei raum Rondorf Süd (50 ha) wurde folgende Annahmen zu Grunde gelegt: „ Aus 
vorangegangenen Untersuchungen ist hier auf eine Feldlerchendichte von ca. 1,5 bis 2 BP 
pro 10 ha zu schließen. Das würde bedeuten, dass in dem Raum (rechnerisch) mit dem Vor-
kommen von 7,5 bis 10 BP (im Mittel 8,75) zu rechnen ist. Dies ist 2023 zu verifizieren. Als 
Zielerreichung in dem Maßnahmenraum wird die Erhöhung der Feldlerchendichte auf 2,5 BP 
pro 10 ha angestrebt (bis 2025). Dies würde zu einem Feldlerchenvorkommen von (rechne-
risch) 12,5 BP im Maßnahmenraum führen. Damit könnten in dem Maßnahmenraum ebenfalls 
mind. 3 Reviere der Feldlerche aus dem Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord- West kom-
pensiert werden.“ 
Die drei Freiräume Rondorf Nord, Rondorf Mitte und Rondorf Süd sollen einem Monitoring 
und Risikomanagement unterworfen werden, um die obenstehenden Annahmen zu verifizie-
ren. Hierbei ist zunächst der Status-quo im Jahre 2023 (vor Durchführung der CEF-Maßnah-
men) zu ermitteln  (für den Freiraum Mitte ist dies 2022 bereits durchgeführt worden) . Dies 
erfolgt auf der Basis von mind. 2 abendlichen Kartierungen des Rebhuhns mittels 
Klangattrappe im Zeitraum März bis April und mind. 3 morgendlichen Kartierungen der Feld-
lerche im Zeitraum April bis Mai in den Maßnahmenräumen Nord (25 ha) , Mitte (40 ha) und 
Süd (50 ha). Die Ergebnisse der Kartierungen werden ausgewertet und in einem jährlichen 
Bericht bis Ende Juni eines jeden Jahres der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
vorgelegt. Der Bericht enthält die kartographisch dargestellten Kartierergebnisse und die für 
die Untersuchungsräume ermittelten Dichten der Zielarten. Die Umsetzung der Maßnahmen 
erfolgt im Herbst 2023 (spätestens im Frühjahr 2024 vor Beginn der Brutsaison). In den Jah-
ren 2024 bis 2028 erfolgen Untersuchungen mit dem gleichen Untersuchungsaufwand und 
Methodik in den Maßnahmenräumen. Sollten spätestens im Jahre 2025 die formulierten Ziele 
hinsichtlich der Steigerung der Brutdichten in den Maßnahmenräumen nicht erreicht werden, 
sind in Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde Anpassungen oder Veränderungen 
im Maßnahmenkonzept zu vereinbaren. Diese Veränderungen / Anpassungen können die 
Maßnahmen an sich, die Lage der Maßnahmen oder die Größenordnung der Maßnahmen 
beinhalten. das veränderte Maßnahmenkonzept wird sodann erneut über mindestens 5 Jahre 
einem Monitoring unterzogen. 
Die Betreuung der Maßnahmen erfolgt durch das Kölner Büro für Faunistik im Auftrag der 
Amelis in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln.  
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von Bau-
leitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll sichergestellt 
werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und entsprechende Maßnahmen zur Ab-
hilfe getroffen werden können.

180 
 
7.8. Zusammenfassung 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, „Landschaft/Ortsbild“, 
„Boden“, „Wasser“, „Klima und  Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige 
Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Folgende Um-
weltbelange werden im Umweltbericht erläutert: 
Tiere: Durch die Beanspruchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die Offenland-
arten (Feldlerche und Rebhuhn) von Bedeutung sind, verloren. Die Revierverluste von Feldlerche 
und Rebhuhn sind durch funktionserhaltende Maßnahmen (CEF- Maßnahmen), das sind Maßnah-
men die die Bedingungen für die Arten in der offenen Feldflur optimieren, auszugleichen. Die Umset-
zung erfolgt in drei Maßnahmenräumen westlich und südlich von Rondorf, in denen auf einer Kern-
fläche von insgesamt ca. 7,35 ha Kombinationen von Maßnahmen zur Aufwertung der Lebensräume 
umgesetzt werden. Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes inner-
halb der Wohn- und Gemeinbedarfsflächen werden Strukturen eingebracht, die v.a. den ubiquitären 
Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten. Anspruchsvollere Arten mit differenzierte-
ren Lebensraumansprüchen werden durch die großflächig angelegten, strukturreichen Ausgleichs-
flächen qualitativ hochwertige und vielfältige Lebens- und Nahrungsräume finden, was sich dauerhaft 
positiv auf die Fauna auswirkt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 
Nr. 4 BNatSchG treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans Rondorf Nord -West 
unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funk-
tionserhaltenden Maßnahme aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
Pflanzen: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene Be-
einflussung und durch die Bebauung eine Überprägung der Vegetation. Die Ackerflächen entfallen 
komplett, auch alle anderen Strukturen werden weitestgehend überplant. Die geplanten Festsetzun-
gen / Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind positiv zu bewerten und 
führen z.B. im Bereich des Quartierparks zu einer Aufwertung im Plangebiet. Auch die geplante Be-
grünung der unbebauten Freiflächen in den Quartieren und den Gemeinschaftseinrichtungen von 
Schule und Kindergärten, die geplante teilweise intensive Dachbegrünung sowie die Laubbaumpflan-
zungen in Straßen und auf Plät zen können den Anteil an Grünstruktur im Plangebiet insgesamt er-
höhen. Einen wertvollen Beitrag zur Kompensation der Beeinträchtigungen leisten die geplanten Aus-
gleichsflächen im Norden des Plangebietes, die eine naturnah gestaltete öffentliche Grünfläche Park-
anlage mit ‚Ostbaumlehrpfad‘ integrieren. Durch die Schaffung hochwertiger Grünlandflächen (exten-
sive Wiesen und -säume, Weiden und Streuobstwiese) mit einrahmenden Wald- und Gehölzstruktu-
ren, unter anderem auch auf dem Lärmschutzwall, können neue wertgebende Biotopstrukturen in die 
Landschaft eingebracht werden. Zudem wird ein Waldausgleich im Plangebiet erbracht.  Zusätzlich 
erhöht die ökologische aufgewertete, verlagerte Seefläche die Biotopvielfalt im Plangebiet. Im Ver-
gleich zu den bestehenden Ackerflächen führen die Ausgleichsmaßnahmen zu einer Diversifizierung 
der Pflanzenarten. 
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzuge-
hen. Die Notwendigkeit der Umwandlung ackerbaulich genutzter Flächen ist vor dem Hintergrund zu 
bewerten, dass Wohnraum in der Stadt Köln extrem knapp ist. Teilbereiche des Plangebietes sind im 
derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan für eine Wohnbebauung vorgesehen. Der Anschluss der 
Bebauung an den Ortskern von Rondorf scheint in diesem Bereich sinnvoll und ergänzt Alt-Rondorf 
optimal, auch durch die Versorgung mit fehlender Infrastruktur. Im Plangebiet erfolgt eine Aufsiede-
lung von ca. 3.000 Menschen. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante Siedlungsfläche ist 
irreversibel. Im Plangebiet ist eine ackerbauliche Nutzung somit zukünftig nicht mehr möglich. 36 % 
des Plangebietes bleiben dauerhaft als Fläche für Natur und Landschaft erhalten.  
Boden: Die Neuversiegelung von natürlich anstehendem Boden, wie im Plangebiet weitestgehend 
gegeben, ist generell negativ zu bewerten, da Boden ein Schutzgut ist, welches sich nur sehr langsam 
erneuert und seine Versiegelung aufgrund der vielfältigen Funktionen zu einer Belastung des Natur-
haushaltes führt.

181 
 
Im Norden sowie kleinflächig im Süden des Plangebietes können durch Erhalt und Neuanlage von 
Biotoptypen die natürlichen anstehenden Böden in ihrer Funktion bei reduziertem Stoffeintrag nach-
haltig gesichert und erhalten bleiben. Zudem wird durch die Festsetzung von Grün- und Ausgleichs-
flächen auf heutigen Ackerflächen und begrünten Innenhöfen der natürliche Boden oder der An-
schluss an den gewachsenen Boden bewahrt. Dies wurde in einem Bodenkompensationskonzept im 
Rahmen der planerischen Eingriffsregelung nach § 1 a (3) BauGB bilanziert. Die Bodenkompensati-
onsbilanzen zeigen, dass über die bodenfunktionalen Kompensationsmaßnahmen die Eingriffe in 
den Boden vollständig kompensiert werden können.   
Wasser:  
Oberflächenwasser: Die Seeverlagerung führt durch eine Neugestaltung des Uferbereichs so-
wie eine größere maximale Tiefe zu einer Verbesserung der morphologischen Merkmale des 
Oberflächengewässers. Die Optimierung des Gewässers nimmt positiven Einfluss auf die Le-
bensbedingungen von Flora und Fauna, sodass die Festsetzung als Ausgleichsfläche und der 
Erhalt der neu angelegten Strukturen das Plangebiet aufwertet und positiv für das Schutzgut 
Wasser zu bewerten ist.  
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans 
kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche, die mit einer Reduzierung der Grundwasser-
neubildungsrate im Plangebiet einhergeht. Der großflächige Erhalt von Freiflächen im Plange-
biet sowie die Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort verringern die 
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser. 
Durch die Umsetzung des Energiekonzeptes zur Nutzung der kalten Nahwärme mit Grundwas-
ser aus dem Wasserwerk Hochkirchen ist. Vor dem Hintergrund der sich erwärmenden Grund-
wassertemperatur ist der zusätzliche Effekt einer Absenkung der Grundwassertemperatur po-
sitiv zu bewerten.  
Luft:  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Das Plangebiet ist insbesondere durch 
den Straßenverkehr der anliegenden Autobahnen vorbelastet. Im Zuge der Realisierung der 
Wohnbebauung werden die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet durch die Gebäu-
deheizungen gegenüber dem Bestand erhöht. In Bezug auf den Mehrverkehr kann gutachter-
lich keine negative Veränderung der Qualität des Verkehrsablaufs festgestellt werden, sodass 
nicht mit Staubildung und damit verbundenen Emissionen zu rechnen ist. Im Prognose-Planfall 
überlagern sich die Effekte durch den Neuverkehr des Plangebiets Rondorf Nord-West und den 
Bau der Stadtbahnanbindung Rondorf/Meschenich mit Verlagerung von Kfz -Fahrten auf den 
ÖPNV und erh öhten Netzwiderständen durch die berücksichtigte Trassenführung der Stadt-
bahn. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Plangebiet trägt der Straßenverkehr der Bundesautobahn 
BAB 4 sowie der Hauptverkehrsachsen zu den Gesamtimmissionen im Plangebiet bei, wobei 
die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO
2, PM10 und PM2,5) im gesamten Unter-
suchungsraum nicht überschritten werden. Einzelne Abschnitte sind jedoch hoch belastet. 
Nach Realisierung des Planvorhabens wird der Grenzwert der 39. BImSchV des Jahresmittel-
wertes von NO2 (40 µg/m) in allen beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebie-
tes eingehalten. Dies gilt ebenso für den Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 
200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO 2 (Kurzzeitwert für NO 2). Es zeigt 
sich, dass die jahresmittlere NO2-Belastung mit Fortschreiten des Prognosehorizontes an allen 
Immissionsorten deutlich abnimmt.  
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte für Feinstaub (PM 10 und PM2,5) werden eben-
falls nach Realisierung des Planvorhabens an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehal-
ten. (Peutz Consult GmbH 2023b).

182 
 
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangssituation im 
Plangebiet. Der Anteil an klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung stark reduziert. 
Das vorherrschende Freilandklima wird innerhalb der bebauten Bereiche zum Vorstadt-Klimatop und 
in den Randbereichen zum Stadtrand-Klimatop. In den nördlich gelegenen Grün- und Ausgleichsflä-
chen können die Funktionen des Freiland-, Wald- und Gewässerklimas erhalten bleiben.  
Die Kaltluftuntersuchung ergab, dass durch die Realisierung der Planung die Kaltluftproduktion in-
nerhalb des Plangebietes sinkt. Insgesamt ergibt sich eine Minderung des Kaltluftvolumenstroms von 
2,5 % für den Zeitpunkt 4 Stunden nach Sonnenuntergang. Gemäß dem vorgeschlagenen Klassifi-
zierungsschema der VDI 3787 Blatt 5 sind die bilanzierten planerischen Auswirkungen als gering zu 
bewerten. Für den Zeitpunkt 8 Stunden nach Sonnenuntergang ergibt sic h ein Rückgang des Kalt-
luftvolumenstroms von 6,7 %, der gemäß der VDI 3787 Blatt 5 als mäßig klassifiziert wird. Trotz des 
mäßigen Rückgangs werden auch im Planfall alle Wohngebiete im Umfeld des Plangebietes auf-
grund der insgesamt stabilen und hochreichenden Strömung mit Kaltluft versorgt. Ein Abriss der Kalt-
luftströmung mit negativen Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann auf-
grund der Rechenergebnisse ausgeschlossen werden.  
Zum Thema Überhitzung/ Durchlüftung zeigen die durchgeführten Simulationen, dass es zu nachmit-
täglichen HotSpots innerhalb des Plangebietes mit hohen PET -Werten und entsprechend ungünsti-
gen bioklimatischen Bedingungen sowie zu einer nächtlichen Erwärmung in der bestehenden Orts-
lage von Rondorf bei westlicher Anströmung kommen kann. Durch die Umsetzung der festgesetzten 
Vermeidungsmaßnahmen kann der PET-Wert lokal, insbesondere im Nahbereich von Bäumen deut-
lich reduziert werden. 
Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen Funk-
tionen (Kühlleistung des Bodens, CO2- Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der Aus-
gleichsflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die Um-
wandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die klimawirksa-
men Eigenschaften der Böden.  
Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Das Plange-
biet ist vorwiegend durch Ackerschläge mit wenig strukturierenden Elementen geprägt. Der frucht-
bare Boden wird seit Jahrhunderten ackerbaulich genutzt, so dass das Zusammenwirken der Schutz-
güter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima anthropogenen Einflüssen unterliegt, 
die dieses Wirkungsgefüge belasten. Das Planvorhaben bewirkt weitere Ver änderungen im Wir-
kungsgefüge. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünf-
tigen Nutzung. So gehen in den bebauten und versiegelten Bereichen die Funktionen der jeweiligen 
Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen 
kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plan-
gebiet können die Auswirkungen innerhalb des Siedlungsraums vermindert werden und einzelne 
Wechselbeziehungen neu geschaffen werden. Die Anlage der Ausgleichsflächen im nördlichen Plan-
gebiet nimmt aufgrund der Erhöhung der Biotop- und Strukturvielfalt positiven Einfluss auf die Arten-
vielfalt im Plangebiet. Die extensive Nutzung der Flächen ist für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft 
und Klima förderlich, da Belastungen, Einträge und Eutrophierungen vermieden werden. Der Erhalt 
des neu angelegten Galgenbergsees bereichert zudem das Zusammenspiel der Schutzgüter, so 
dass innerhalb der nördlichen Ausgleichsflächen insgesamt positive Effekte auf das Wirkungsgefüge 
zu erwarten sind.  
Landschaft: Die Landschaft ist als typische Bördelandschaft charakterisiert, die vornehmlich durch 
Ackerschläge geprägt wird und nur vereinzelt durch Strukturelemente eine Auflockerung erfährt. Die 
Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Landschafts- bzw. Orts-
bildes. In großen Teilen des Plangebietes weicht der Offenlandcharakter zugunsten von Siedlungs-
fläche. Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurfs um und trägt damit zu einer quali-
tativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen im Siedlungsbereich sowie die Aus-

183 
 
gleichsflächen und die damit einhergehende Ortsrandeingrünung im Norden des Plangebiets schaf-
fen vielfältig strukturierte Erlebnisräume, die eine Bereicherung des Landschafts- und Ortsbildes dar-
stellen. Landschaftsbildprägende Strukturen werden in die Planung integriert und erhalten.  
Biologische Vielfalt : Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich als Ackerflächen genutzt, 
wodurch die Struktur- und Artenvielfalt gemindert ist. Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Über-
prägung des Plangebietes vor. Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets als 
Wohnstandort ist der Nutzen für die biologische Vielfalt innerhalb der zukün ftigen Siedlungsflächen 
als eher gering zu bewerten. Eine Verschlechterung der Bestandssituation tritt aufgrund der geplan-
ten Durchgrünung jedoch nicht flächendeckend ein, da neue ökologische Nischen geschaffen werden 
können. Durch das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzen-
arten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert werden. Die Gestaltung und Umsetzung 
der Ausgleichsflächen im Norden des Plangebiets nimmt positiven Einfluss auf die biologische Viel-
falt, da die Maßnahmen eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten.  
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Be-
deutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder indirekte 
Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich 
und Bad Honnef“ sind aufgrund der großen Entfernung (>3000 m) nicht zu erkennen.  
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr vorbelastet. An fast 
allen Fassaden der geplanten Gebäude sind Überschreitungen der Beurteilungspegel der DIN 
18005 für allgemeine Wohngebietes von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu erwar ten. Im 
Tageszeitraum wird zumindest der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete von 60 
dB(A) tags eingehalten. Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 sind aktive und passive Schallschutzmaßnahmen zum  Schutz vor Ver-
kehrslärm festgesetzt worden. Durch einen 13 m hohen Lärmschutzwall entlang der BAB kann 
insbesondere im nordwestlichen Teil des Plangebiets eine deutliche Minderung der Verkehrs-
lärmimmissionen erzielt werden. Hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Ver-
kehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets liegen die maximalen Pegeldifferenzen zwi-
schen Null-Fall und Plan-Fall unterhalb des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB. Bezüg-
lich der geplanten Erschließungsstraßen (Straßenneubau und Anbindung des Plangebietes) 
sind keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Auch 
liegen keine wesentlichen Änderungen im Sinne der 16. BImSchV vor. Die Immissionsricht-
werte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete werden auf der nördlichen 
Gebäudeseite des Nahversorgungszentrums sowie an der Südfassade des nördlich angren-
zenden allgemeinen Wohngebietes überschritten. Auf die Überschreitung wird mit der Festset-
zung des Ausschlusses von Immissionsorten ( Grundrissgestaltung/ Ausschluss öffenbarer 
Fenster schutzbedürftiger Räume) reagiert. Durch eine Nutzungsbeschränkung des geplanten 
Bolzplatzes auf den Tageszeitraum sind keine Überschreitungen der 18. BImSchV zu erwarten. 
Auch liegen durch die Nutzung der Sportanlagen der internationalen Schule hinsichtlich des 
sonn- und feiertäglichen Turnierbetriebes keine Überschreitungen der 18. BImSchV im Plange-
biet vor. Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben 
sind. Aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt und tra-
gen zu einer Minderung der Lärmimmissionen bei. Insbesondere die Festsetzungen zum pas-
siven Schallschutz müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen.  
Altlasten: Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 
20601 und 20407 konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanie-
rungspflichten bestehen somit für diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsflä-
che Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht ausgeräumt. Die Gefährdungsabschätzung zeigt für die

184 
 
untersuchten Boden- und Auffüllungsmaterialien bzw. das Geogen keine Gefährdung für das 
Schutzgut Mensch oder das Grundwasser. 
Erschütterungen: Im Osten des Plangebietes wird eine Fläche für die Stadtbahnlinie vorge-
halten, in der zukünftig die Stadtbahn fahren soll. Mit ihrem Betrieb sind Erschütterungen und 
Sekundärluftschallimmissionen im Umfeld der Trasse zu erwarten. Die Planung für die Stad t-
bahn ist noch nicht hinreichend konkretisiert, um eine Festsetzung zu Vorkehrungen gegen 
Sekundärluftschallimmissionen aufnehmen zu können. Bei Gebäuden, welche in einem Ab-
stand bis zu 30 m von der festgesetzten Bahnfläche errichtet werden, sind bauliche oder tech-
nische Vorkehrungen (z.B. schwingungsisolierte Lagerung) zu Lasten der Bauherren der Ge-
bäude vorzusehen, die sicherstellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, 
Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden.  
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Kampfmittel: Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden fast vollständig 
geräumt und eine Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass 
noch weitere Kampfmittel vorhanden sind, so dass eine Überprü fung auf Kampfmittel der zu 
bebauenden Flächen für kleinere Teilbereiche noch aussteht. Gemäß der Untersuchung des 
Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt zudem ein Blindgängerverdacht Nr. 3082 zwischen 
dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im Bereich der An-
bauverbotszone. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist nach der 
geplanten Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. 
Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magneti-
sche Felder bekannt. Die bisher geplanten Trafostationen im Plangebiet halten die entspre-
chenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung ein, so dass keine gesundheitsschädigen-
den Einwirkungen auf Menschen zu erwarten sind. Von der geplanten Stadtbahn geht in der 
Regel keine Gefährdung aus. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens zur Stadtbahn erfolgt 
eine Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit. 
Störfallrisiko: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabstände 
oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-
RL. 
Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungs-
gebietes des Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte (StEB Köln) ist das Plangebiet bei 
einem 200-jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und bei einem Extremhochwas-
ser (KP 12,90 m) größtenteils nicht betroffen. Ab einem 200 -jährlichen Hochwasser (Kölner 
Pegel KP 11,90 m), sind im etwas tiefer liegenden, äußersten Südosten zwis chen der ‚Kapel-
lenstraße‘ und der Straße ‚Am Höfchen‘ entlang der ‚Rondorfer Hauptstraße‘ Überflutungstiefen 
von 2 bis 4 m im Plangebiet möglich. Bei einem Extremhochwasser wird der betroffene Bereich 
im Bebauungsplan dargestellt. In diesem Bereich werden Überflutungstiefen zwischen 2 bis 
>4m erreicht. Im Bereich der Überflutungsflächen im Süden des Plangebietes kann es zu hohen 
Grundwasserständen insbesondere bei andauernd hohen Rheinwasserständen kommen. Mit 
einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkonzeptes 
der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnungen vor 
steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hochwasser-
überflutungen zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bauweise im südöstlichen Gel-
tungsbereich empfohlen. 
Starkregen: Die Planung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche 
Maßnahmen und Flächen zur Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. 
vorhält und die schadlose und konfliktfreie Entsorgung garantiert. Der Starkregennachweis 
zeigt auf, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen.

185 
 
Besonnung/Belichtung: Aufgrund der Anordnung der geplanten Gebäude sowie der Schaffung 
großzügiger begrünter Baufeldinnenbereiche kann davon ausgegangen werden, dass die Min-
destanforderungen zur Besonnung / Belichtung weitestgehend erfüllt und durch die Umsetzung 
der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen geschaffen werden. Die Umsetzung 
der vorgesehenen Planung löst aufgrund der Ausrichtung des Plangebietes (nordwestlich der 
Bestandsgebäude von Alt -Rondorf) vermutlich keine Verringerung der Besonnungsdauer an 
Bestandsfassaden der Umgebung aus. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler. Südlich des Plange-
bietes befinden sich drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) und eine Villa aus 
dem Jahr 1909, die als Baudenkmäler geschützt sind. Die geplante Bebauung stellt für die Hofanlage 
Johannishof eine heranrückende Wohnbebauung dar . Insgesamt werden angemessene Abstände 
der neuen Bebauung zu den Baudenkmälern berücksichtigt, sodass die Planung als verträglich in 
Bezug auf die bestehenden Baudenkmäler außerhalb des Plangebietes eingestuft wird. Die Be-
standsgebäude im Südosten des Geltungsbereichs können erhalten bleiben.  Das archäologische 
Potenzial des Plangebietes wird und wurde im Rahmen einer Prospektion in Absprache mit der Un-
teren Denkmalschutzbehörde erfasst und fachgerecht dokumentiert. Archäologische Funde werden 
vor Beginn der Baumaßnahmen aufgenommen, so dass es durch die geplante Bebauung nicht zu 
unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau - oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter 
kommt.  
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern: Geruchs -, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch 
die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung 
zunehmen, führen aber keine erhebli chen Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder 
die Nachbarschaft herbei. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Mit der ver-
bindlichen Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 40 mit EE -Klasse wird der Leitlinie zum 
Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienzstatus im Plangebiet er-
reicht. Die Umsetzung des Konzeptes der kalten Nahwärme mit der RheinEnergie AG zur Nutzung  
der regenerativen Energiequelle „Grundwasser“ in Kombination mit gebäudezentralen Wasser/Was-
ser-Wärmepumpen erreicht den geforderten Anteil für die EE -Klasse von Wärme aus erneuerbaren 
Energien. Im Plangebiet wird die Nutzung möglichst vieler (Dach- ) Flächen zur Solarenergiegewin-
nung angestrebt und durch entsprechende Festsetzungen zur Mindestleistung verbindlich geregelt. 
Zudem trägt die Anlage intensiver Dachbegrünung zu einer Optimierung der Energiebilanz neuer 
Gebäude bei.  
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab-
fall-, Immissionsschutzrechtes: Die Nutzungen im Bebauungsplan widersprechen den Festsetzun-
gen des Landschaftsplanes. Im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Dar-
stellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans au-
ßer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht 
widersprochen hat. Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Auf-
siedlung im Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die daraus 
resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der Wohngebäude im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftrein-
halteplanes der Stadt Köln. Es kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Ver-
kehr oder Gebäudeheizungen / Hausbränden. Die Grenzwerte der 39. BImSchV können im Plange-
biet und in den angrenzenden Straßen sicher eingehalten werden.

186 
 
Wechselwirkungen: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkun-
gen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrie-
ben und bewertet. Es ergibt sich keine negative Wirkungsverstärkung durch eine Wechselwirkung.  
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet 
als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe An-
fälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Auswirkungen auf die Wohn-
bevölkerung sind nicht zu erwarten. 
Eingriffsregelung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Ein-
gang in die Abwägung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs-/ sowie umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig im Plangebiet 
selbst ausgleichen. Es entsteht ein Aufwertungsüberschuss in Höhe von 237.581 BWP.  
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte 
Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung der benachbarten Planfeststel-
lungsverfahren „Entflechtungsstraße“ und „Stadtbahn“ derzeit nicht festgestellt werden. 
 
7.9. 
Referenzliste der Quellen 
Fachgutachten 
- Archäologie Team Troll (2020): Abschlussbericht FB 2018.050 Projekt Bebauungsplanverfah-
ren Köln Rondorf „Nordwest“, Stand 01.03.2020, Weilerswist.  
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023a): Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Rondorf 
Nord-West in Köln-Rondorf, Bericht vom 24.03.2023, Köln. 
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023 b): Mobilitätskonzept Rondorf Nord- West, 1. Fertigung, 
03.04.2023, Köln.  
- ebök Gesellschaft mbH (2021a): Energiekonzept für das Neubaugebiet Rondorf Nord -West 
in Kö ln, Bericht zur energetischen und ökologischen Bewertung, Endfassung Stand: 
18.06.2021, Tübingen.  
- ebök Gesellschaft mbH (2021b): Energiekonzept für das Neubaugebiet Rondorf Nord -West 
in Köln, Stellungnahme zu den geänderten Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Empfeh-
lungen des Energiekonzepts, Datum: 10.12.2021, Tübingen.  
- Gfm-umwelttechnik GmbH & Co. KG (2022): Baugrunduntersuchung für die Erschließung des 
Wohnquartiers „Rondorf-Nord-West“ in Köln Rondorf, Stand 12.04.2022, Wesseling. 
- IPL CONSULT Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2021):  Entwässerungskonzept 
im Zuge der Erschließung Köln-Rondorf Nord-West, Version 1, Stand: 20.01.2021, Köln.  
- Kölner Büro für Faunistik (2023 ): Stadt Köln Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ Arten-
schutzrechtliche Prüfung, Stand April 2023, Köln.  
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021a): Bodenfunktionsbewertung für das Bau-
vorhaben „Köln- Rondorf Nordwest“ -  Untersuchungsgebiet 2019 mit Erweiterung 2020 –  
Stand: 20.04.2021, Hannover.

187 
 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021b): Nutzungs- und Planungsorientierte Ge-
fährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen im gesamten Plangebiet Rondorf 
Nord-West, Stand: 07.01.2021, Köln 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023 a): Bodenschutzkonzept - BV Köln-Ron-
dorf-Nordwest – B-Plangebiet. Stand: 30.03.2023, Köln. 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b ): BV Köln -Rondorf-Nordwest – B-Plan-
gebiet - Bodenkompensationskonzept -. Stand: 31.03.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2021): Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf-Nordwest in Köln 
Rondorf, Bericht VL 74742 vom 30.07.2021, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023a): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren 
Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf, vom 20.03.2023, Köln.  
- Keine Erschütterungsuntersuchung = Kap. 10 Lärmgutachten 
- Peutz Consult GmbH (2023b): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Rondorf 
Nord-West“ in Köln-Rondorf, Stand: 31.03.2023, Köln.  
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023a): Baumbestandsbewertung –  Bestands-
aufnahme der Bäume zum Bebauungsplan Rondorf Nord -West in Köln, Stand: 05.04.2023, 
Königswinter. 
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023b):  Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 
zum Bebauungsplan Rondorf Nord-West in Köln, Stand: 06.04.2023, Königswinter.  
Weitere Unterlagen 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;  
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Kartografische 
Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) 
- MUNLV NRW - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 
elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräu-
men, Anpassung an den Klimawandel in Köln,  Datengrundlage: Muklimo_3-Berechnung für 
das Modell CLM des DWD,  
- Stadt Köln, Köln GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, Hochwasserrisikogebiet, Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz Nordrhein-Westfalen o.J 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB, Köln, 
2020; 
- Umweltbundesamt (2021): Fachbr oschüre Umweltfreundlich mobile! Ein ökologischer Ver-
kehrsartenvergleich für den Personen- und Güterverkehr in Deutschland, Stand: März 2021, 
Dessau-Roßlau

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- Planfeststellungsbeschluss „Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf-Nordwest“: 
https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=938A14EC-7E5C-4CBF-8734-
3C9714BD7C8E 
 
8. Städtebauliche Kennziffern 
Größe des Plangebiets ca.  686.038 qm 
Grünflächen ca.  242.168 qm* 
davon öffentliche Grünflächen – Ausgleichsflächen ca.  181.750 qm 
davon öffentliche Grünflächen – Parkanlagen ca.  41.910 qm 
davon öffentliche Grünflächen – Spielplatz / Bolzplatz ca.  10.650 qm 
davon private Grünflächen ca.  7.857 qm 
Verkehrsflächen (ohne Überlag. mit Fl. f. Bahnanlagen) ca.  108.514 qm 
davon öffentliche Verkehrsflächen ca.  86.633 qm 
plus Überlagerung mit Fläche für Bahnanlangen ca.  229 qm 
davon öffentl. Verkehrsfl. bes. Zweckbestimmung ca.  21.881 qm 
plus Überlagerung mit Fläche für Bahnanlangen ca.  653 qm 
Flächen für Bahnanlage ca.  16.477 qm 
davon überlagert mit Verkehrsflächen ca.  882 qm 
Flächen für Versorgungsanlagen ca.  438 qm 
Fläche nachrichtliche Übernahme Galgenbergsee ca.  66.331 qm 
„Baugebiete“ 
Allgemeines Wohngebiet ca.  188.984 qm 
Flächen für Gemeinbedarf ca.  56.221 qm 
Sondergebiet ca.  6.905 qm 
GF über alle Baufelder ca.  244.401 qm 
− GF Wohnen ca.  158.757 qm 
− GF Gemeinbedarf (Schulen inkl. Sporthalle) ca.  64.684 qm 
− GF Gemeinbedarf (Kita) ca.  6.459 qm 
− GF Nahversorgungszentrum (SO) ca.  14.501 qm 
Anzahl der geplanten WE ca.  1.384 WE 
davon in Einfamilienhäuser ca.  491 WE 
davon in Mehrfamilienhäusern ca.  893 WE 
davon öffentlich gefördert  ca.  532 WE 
Überlagernde Flächen 
Maßnahmenflächen (M1-M5) – überlagert allgemeine Wohnge-
biete, Grünflächen und Flächen für den Gemeinbedarf 
ca.  11.732 qm 
* Rundungsdifferenz von 1 m² 
 
9. Planverwirklichung 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 den 
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf – 
gefasst. Zur Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes  innerhalb angemessener Frist  sowie zu 
Kostenübernahmen sollen Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag und in einem Erschlie-
ßungsvertrag mit den Investorinnen getroffen werden.

189 
 
10. Städtebaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag  
In einem städtebaulichen Vertrag werden zwischen der Stadt Köln und der Investorin weitergehende 
Regelungen zur Umsetzung getroffen. Dies betrifft unter anderem  die Errichtung der Kindertages-
stätten, Regelungen zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, zur Sicherung der Gestaltungsquali-
tät, zur Einhaltung der Klimaleitlinie, der Umsetzung der Ausgleichs- und Artenschutzmaßnahmen 
sowie von Carsharing. 
Die Planung und Herstellung der Planstraßen sowie der öffentlichen Grünflächen werden über einen 
Erschließungsvertrag gesichert.  
 
11. Kosten der Stadt Köln 
Die Planungskosten werden von der Investorin übernommen. Bezüglich des Umgangs mit den 
Grundstücken, einige Grundstücke stehen in städtischem Eigentum, wird auf das Kapitel 6.15.4 ver-
wiesen. 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 66389/03 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
 
 
Beigeordneter

Beratungsverlauf (2)

01.06.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.06.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (62)

  • Kapellenstraße 28
  • Husarenstraße 17
  • Lindenallee
  • Berrenrather Straße
  • Rodenkirchener Straße 17
  • Rondorfer Hauptstraße 6
  • Bonner Straße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Bonner Landstraße 100
  • Militärringstraße
  • Immendorfer Hauptstraße
  • Brühler Landstraße
  • Kalscheurener Straße
  • Hahnenstraße
  • Godorfer Hauptstraße
  • Giesdorfer Allee
  • Adlerstraße 13
  • Bödingerstraße
  • Brühler Straße
  • Pastoratsstraße
  • Hauptstraße 6
  • Claudiusstraße
  • Graf-Geßler-Straße 5
  • Hitzelerstraße
  • Weißdornweg 24
  • Breslauer Platz
  • Birkenweg 34
  • Kiesgrubenweg
  • Lerchenweg 371
  • Großrotter Weg 1
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Am Höfchen 371
  • Auf dem Schneeberg 303
  • Auf der Heidekaul 3
  • Am Eifeltor
  • Zum Forstbotanischen Garten
  • Am Kölnberg
  • Am Steinneuerhof 3
  • Am Rodderpfädchen 378
  • Am Bödinger Hof 246
  • Berrenrather Straße/Gürtel
  • Im Wasserwerkswäldchen
  • An den Höninger Gärten
  • Insterburger Straße 21d
  • Am Verteilerkreis
  • Rondorfer Straße 12
  • Pater-Prinz-Weg
  • Marktstraße
  • Vor dem Dorf
  • Waidmarkt
  • Straße 20
  • Straße 17 0
  • Straße 12
  • Straße 22
  • Straße 18 46
  • Erlengrund 48
  • Markt
  • Straße 1
  • Straße 5
  • Straße 6
  • Freiheit
  • Straße 2

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Details

Aktenzeichen
1124/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
11.05.2023
Erstellt
03.04.2023 16:40