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1217/2024

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 6250/03 Arbeitstitel: „Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.04.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.05.2024, TOP 12.3

Anlage 03. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB, TÖBs

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Anlage 07. Textliche Festsetzungen

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Anlage 05. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB, TÖBs

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Anlage 01. Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 02. Geltungsbereich

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Anlage 09. DE BV 4 1216/2024

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Anlage 00. Dringlichkeitsbegründung

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Anlage 04. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 06. Begründung zum Bebauungsplan § 9 (8) BauGB

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Anlage 08. Bebauungsplan

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Anlage 03. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB, TÖBs

2734 Zeichen

A N L A G E  3 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 625 0/03  – Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendo rf, 2. Änderung  – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonsti ger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
31.07.2023 bis zum 04.09.2023 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 3 Stellungnahmen der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen  fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stell ungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und en tspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. 
Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu 
einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] 
und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesond ere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB 
sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
1 Industrie -und Handelskammer zu Köln  
Stellungnahme vom 29.08.2023 
 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
2 
2.1 
KölnBusiness Wirtschaftsförderung -GmbH  
Stellungnahme vom 07.08.2023 
 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -  
2.2 Der EInwender regt an, dass die Vermessungsunte rlagen 
bei der Bebauungsplan-Änderung nicht aktualisiert seien.  
Nein Bei diesem Änderungsverfahren handelt es sich um eine textliche 
Änderung. Eine Anpassung der Vermessungsunterlagen ist da- 
her nicht erforderlich.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/03  während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB  eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
3 Stadtentwä sserungsbetriebe Köln, AöR  
Stellungnahme vom 11.08.2023 
 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -

Anlage 07. Textliche Festsetzungen

6444 Zeichen

A N L A G E  7 
 
Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplan Nummer 6250/03 
Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf,  
2. Änderung 
 
Änderungen der bisherigen Festsetzungen sind nachfo lgend kenntlich gemacht       
(Löschungen sich durchgestrichen und Ergänzungen si nd unterstrichen). Nicht ent- 
sprechend kenntlich gemachte Teile der Festsetzungen werden nicht geändert.  
 
TEXTLICHE FESTSETZUNG 
GEWERBEGEBIET (GE) 
1.1. Auschluß von Nutzungen 
Gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sin d Einzelhandelsbe- 
triebe sowie Verkaufsstellen von Handwerkbetrieben und anderen Gewerbebe- 
trieben, die sich ganz oder teilweise an den Endver braucher wenden, nicht zu- 
gelassen. 
 Ausnahmen 
 Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO werden folgende Ausnahmen festgesetzt:  
- Verkaufsstellen, die in unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang 
mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, können aus- 
nahmsweise zugelassen werden; 
- In der mit folgender Schraffur //// gekennzeichne ten Fläche nordöstlich der Kreu- 
zung Mathias-Brüggen Straße / Von-Hünefeld-Straße s ind Einzelhandelsbetriebe 
ausnahmsweise zulässig.  
1.2. Höhen für Gebäude und bauliche Anlagen 
Gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO wird die max. zulässige Hö he für Gebäude und 
bauliche Anlagen mit 83 m über NN festgesetzt.  
1.3. Auschluß von festen Brennstoffen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB wird die Verwendung f ester Brennstoffe aus- 
geschlossen.   
1.4. Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB werden folgende Festsetzungen hinsichtlich 
der Bepflanzung getroffen:  
1.4.1. Fassadenbegrünung 
Gebäudefassaden sind mindestens zu 40% mit rankende n bzw. kletternden 
Pflanzen, wie z.B. Efeu, Kletterhortensie, Knöterich und Wilder Wein zu begrü- 
nen. Einzelfassaden mit einer ununterbrochenen Läng e von mehr als 100 m 
müssen mindestens zu 60% der Fassadenfläche begrünt werden, wenn der An- 
teil der Gebäudeöffnungen weniger als 20% beträgt.  
1.4.2. Dachbegrünung

Flachdächer bzw. nicht mehr als 20% geneigte Dachflächen von Gebäuden mit 
über 100 m² Grundfläche sind mit einer mindestens 5 0%igen Extensivbegrü- 
nung zu versehen.  
Auf die Dachbegrünung von Gebäuden mit mehr als 15 m Höhe kann aus- 
nahmsweise verzichtet werden, wenn mindestens 50% d er Dachflächen von 
Gebäuden des jeweiligen Grundstücks begrünt werden.  
1.4.3. Straßenbäume 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche ist je vi er Parkplätze mindestens ein 
Baum (Hochstamm 20/25 cm) mit einer offenen Bodenfl äche von mindestens 
10 m² zu pflanzen.  
1.4.4. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuc hern  
Dichte Gehölzpflanzung von Hochstämmen, Stammbüsche n, Heistern und 
Sträuchern in Sortierung und Pflanzabständen 
- Hochstämme bzw. Stammbüsche 18/20 cm 1 St./500 m²  
- Hochstämme bzw. Stammbüsche  16/18 cm 2 St./500 m ² 
- Heister 150/200 cm 5 St./500 m²  
- Sträucher verpflanzt 60/100 cm  200 St./500 m² 
 
Ein- und Ausfahrten 
Im Bereich der Flächen für das Anpflanzen von Bäume n und Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen entlang den Verkehrsflächen  sind Ein- und Ausfahr- 
ten zulässig. Die Summe der Breite der Ein- und Aus fahrten wir auf 10,0 m je 
Grundstück beschränkt.  
 
2. PRIVATE GRÜNFLÄCHEN/FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr.20 BauGB werden für die private n Grünflächen/Flächen 
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Natur und 
Landschaft folgende Festsetzungen hinsichtlich der Bepflanzung getroffen: 
Flächenbezeichnung 
 1         Gehölzpflanzungen mit Grasfluren; 
a) Gehölzpflanzungen 50%  
- Hochstämme bzw. Stammbüsche 
 18/20 cm 1 St./500 m² 
- Hochstämme bzw. Stammbüsche  16/18 cm 2 St./500 m² 
- Heister 150/200 cm 5 St./500 m²  
- Sträucher verpflanzt 60/100 cm  200 St./500 m² 
b) Grasfluren 50% 
Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern 15 g/m²

3. AUSGLEICH- UND ERSATZFLÄCHEN 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen, die eine Funktion als Ausgleichs- 
und Ersatzflächen haben, werden gemäß § 8 a BNatSch G den Flächen zuge- 
ordnet, auf denen im Bebauungsplan ein Engriff ermöglicht wird, und zwar wer- 
den zugeordnet den überbaubaren Grundstücksflächen des Gewerbegebietes 
die Flächen mit der Bezeichnung 1.  
4. NIEDERSCHLAGSWASSERVERSICKERUNG 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 51 a Lan deswassergesetz NW 
ist das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen vor Ort zu versickern.  
 
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende nach anderen gesetzlichen Bestimmungen 
getroffenen Festsetzungen nachrichtlich übernommen:  
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
Der Planbereich liegt innerhalb der aufgrund § 19 WHG festgesetzten Wasser- 
schutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Weiler.  
 
HINWEISE 
1. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsber eiches dieses Bebauungs- 
planes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preuß. Fluchtliniengesetzes 
von 1875, des Aufbaugesetzes NW und des Bundesbaugesetzes treten mit der 
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung vom 15.09.1977  (Bundesgesetzblatt I. S. 
1.763m – geändert durch die 4. ÄndV vom 23.01.1990, BGBI. I S. 127).  
3. Das Profil der festgesetzten Verkehrsflächen ein schließlich der Baumstandorte 
im Bereich des Bebauungsplanes ist nur zur Information vermerkt.  
4. Im Bereich der gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB geke nnzeichneten 7 Flächen 
wurden punktuell Verunreinigungen durch Kohlenwasse rstoffe, polyzyklische 
aromatische Kohlenwasserstoffe und Schwermetalle fe stgestellt, die auf die 
Vornutzung als Flugplatz und Kasernengelände zurück zuführen sind. Die Sa- 
nierungsmaßnahmen sind in der Begründung für jede e inzelne Fläche darge- 
legt. Nach Sanierung ist die Nutzung als Gewerbegebiet unbedenklich.  
5. Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmi tteln zu rechnen. Vor der 
Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen vorher) ist der Kampfmittelräum- 
dienst der Bezirksregierung Köln unter Nennung des Aktenzeichens 22.5-K 
230/96 sowie der Bebauungsplan Nr. einzuschalten.  
6.  Für die Versickerung von Niederschlagswasser is t bei der Stadt, Untere Was- 
serbehörde, eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.  
7. Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis  gemäß der „Starkregen Ge- 
fahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsge- 
fährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den 
Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.

Anlage 05. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB, TÖBs

1209 Zeichen

A N L A G E  5 
 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 625 0/03  – Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendo rf, 2. Änderung  – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger ö ffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuc h (BauGB) wurde 19.12.2023 bis 
zum 18.01.2024 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 2 Stellungnahmen der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung d ie Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidun g durch den Rat dargestellt. 
Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
1 KölnB usiness  Wirtschaftsförderung GmbH  
Stellungnahme vom 03.01.2024 
 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
2 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR  
Stellungnahme vom 04.01.2024 
 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -

Anlage 01. Öffentlichkeitsbeteiligung

1384 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt:  
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 07.12.2023 bis zum 
22.12.2023 statt (Es sind keine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen, siehe Session-
Vorlage Nr. 2283/2023);  
- Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 29.02.2024 bis zum 03.04.2024 durchgeführt 
(siehe Anlage 4, siehe auch Session-Vorlage Nr. 0518/2024) 
 
  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 02. Geltungsbereich

385 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6250/03
 Von-Hünefeld-Straße
in Köln - Ossendorf, 2. Änderung
Maßstab  1 : 10 000
0 200100 400 600 Meter

Anlage 09. DE BV 4 1216/2024

9006 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 1216/2024 
Freigabedatum  
 19.04.2024 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch 
die Bezirksvertretung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf 6250/03 Arbeitstitel: "Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 
2. Änderung" 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 13.05.2024 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Es liegt ein Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes in Form 
eines Drogeriemarktes in einem III-geschossigen Gebäude (EG Drogeriemarkt, OG Gewerbe-
einheiten) für die Mathias-Brüggen-Straße 112 in Köln-Ossendorf vor, welcher den Zielen des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes widerspricht. Dieser Antrag wurde bis zum 04.06.2024 
zurückgestellt. Da aus rechtlichen Gründen keine Veränderungssperre erlassen werden kann, 
muss die 2. Änderung des Bebauungsplanes vor Ablauf der Zurückstellung als Sat zung be-
schlossen und eine Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt sein. Daher ist eine Beratung im 
Stadtentwicklungsausschuss am 02.05.2024 und im Rat am 16.05.2024 dringend erforderlich. 
Da die Bezirksvertretung Ehrenfeld erst am 13.05.2024 wieder regulär tagt, muss vor der Sit-
zung des Stadtentwicklungsausschusses eine Dringlichkeitsentscheidung der Bezirksvertre-
tung Ehrenfeld erfolgen. Nur so ist gesichert, dass die 2. Änderung rechtzeitig als Satzung be-
schlossen werden kann. Erfolgt keine Beratung und Beschluss, muss der Bauvorbescheid nach 
Ablauf der Zurückstellung genehmigt werden. Um eine städtebauliche Fehlentwicklung zu ver-
meiden und eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem Bereich zu sichern, ist daher die 
Dringlichkeitsentscheidung erforderlich.   
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 6250/03 für das Gebiet südlich der Alte Escher 
Straße, westlich der Butzweilerstraße, nördlich der Mathias-Brüggen-Straße und östlich 
der Von-Hünefeld-Straße — Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Än-
derung — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 3 bis 5; 
2. den Bebauungsplan 6250/03 nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord-
rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— 
als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

2 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
17.04.2024  Zugestimmt  gez. Spelthann  gez. Pöttgen

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Anlass und Ziele der Planung 
Die zweite Änderung des Bebauungsplanes, ein Vollverfahren / Regelverfahren gemäß § 2 
Baugesetzbuch (BauGB), bezieht sich auf den Bebauungsplan 6250/03 1. Änderung, Arbeitsti-
tel „von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf“, der seit dem 05. Juli 2006 rechtskräftig ist. 
Für einen Teilbereich der in der ersten Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten Fläche 
(nordöstlich der Kreuzung Mathias -Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße) war Einzelhandel 
ausnahmsweise zulässig. Nunmehr soll auch auf dieser Fläche Einzelhandel ausgeschlossen 
werden, um die Fläche des Gewerbegebietes als Standort für produzierende und artverwandte 
Betriebe zu sichern. Entsprechend dem im Plangebiet vorhandenen nennenswerten gewerb-
lich-betrieblichen Bestand soll dem Bedarf an Gewerbeflächen für produzierendes und artver-
wandtes Gewerbe entsprochen werden. 
Darüber hinaus ist Grund für diesen Einzelhandelsausschluss, dass mit Beschluss vom 
17.12.2013 der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen 
hat. Dieses Konzept wurde mit Beschluss durch den Rat der Stadt Köln im Februar 2023 fort-
geschrieben (Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK), Ratsbeschluss 
09.02.2023). Das Konzept dient dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftab-
fluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen und sieht für das fragliche Areal keine Ein-
zelhandelsnutzung vor.  
Der ursprüngliche Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung, ermöglichte Einzelhandel ausschließ-
lich im Kreuzungsbereich Mathias-Brüggen-Straße / von-Hünefeld-Straße. Der Standort wider-
spricht dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, da nach dem Steuerungsschema kleinflächi-
ger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in Gewerbe- und Industriege-
bieten nicht erwünscht ist und planungsrechtlich auszuschließen ist. Aus diesem Grund soll 
auch in dem oben genannten Kreuzungsbereich Mathias -Brüggen-Straße / von -Hünefeld-
Straße Einzelhandel künftig ausgeschlossen werden. 
Darüber hinaus ist nunmehr ein (erneuter) Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Ein-
zelhandelsbetriebes in Form eines Drogeriemarktes in einem III-geschossigen Gebäude (EG 
Drogeriemarkt, OG Gewerbeeinheiten) für die Mathias-Brüggen-Straße 112 in Köln-Ossendorf 
vor. Das beantragte Vorhaben liegt in einer nicht integrierten Lage im Gewerbegebiet Ossen-
dorf. Der derzeit noch rechtsgültige Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung vom 05.07.2006 lässt 
Einzelhandel am beantragten Standort ausnahmsweise zu. 
Somit soll aus den vorgenannten Gründen der bestehende Bebauungsplan dahingehend geän-
dert werden, dass Einzelhandelsbetriebe nach erfolgter Änderung dann im gesamten Geltungs-
bereich des Bebauungsplanes 6250/03, Arbeitstitel „von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf“, 
2. Änderung, nicht zulässig sind. Somit ist dann künftig auch auf dem Areal nordöstlich des 
Kreuzungsbereich der Mathias-Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße und somit im gesamten 
Bebauungsplangebiet Einzelhandel nicht zulässig. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
Durch die Planänderung ergeben sich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz. Eine Bebau-
ung ist auch nach dem Ausschluss des Einzelhandels weiter in gleicher Art und gleichem Maß 
zulässig. Aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass  sich der CO 2 Ausstoß, der durch die 
Baumaterialien und den Betrieb der Gebäude (Energiebereitstellung) erzeugt wird, maßgeblich 
verändert ist.  
Die Klimaleitlinie der Stadt Köln findet auf die 2. Planänderung von Hünefeld Straße keine An-
wendung, da es sich nicht um die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes handelt und um einen

4 
 
Angebotsbebauungsplan, der Baufelder festsetzt. In der baulichen Umsetzung ist das Merkblatt 
„Klimaschutzleitlinien Stadt Köln zu Nichtwohngebäuden“ als Empfehlung anzuwenden.  
Planverfahren 
Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6250/02 mit dem 
Arbeitstitel „Von -Hünefeld-Straße in Köln -Ossendorf, 2. Änderung“ mit Vorlage -Nummer 
2926/2016 wurde am 15.09.20216 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen und  am 
05.10.2016 öffentlich bekannt gemacht. Das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes wurde 
im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 
Absatz 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in 
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden, ist durchgeführt worden. Der Umwelt-
bericht ist Teil der Begründung. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB wurde vor dem Ein leitungsbeschluss in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 
04.09.2023 durchgeführt. 
Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde 
vom Stadtentwicklungsausschuss am 31.08.2023 beschlossen und wurde in Form eines Aus-
hangplakates sowie eines zweiwöchigen Beteiligungszeitraumes umgesetzt. Das Konzept lag 
hierbei im Zeitraum vom 07.12.2023 bis zum 22.12.2023 im Bezirksrathaus Ehrenfeld aus. Dar-
über hinaus waren die Pläne an der Außenstelle des Stadtplanungsamtes einsehbar. Es sind 
keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB wurde in der Zeit vom 19.12.2023 bis zum 18.01.2024 durchgeführt. 
Der Entwurf zur Ä nderung des Bebauungsplanes hat in der Zeit vom 29.02.2024 bis zum 
03.04.2024 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Es sind insgesamt 4 Stellung-
nahmen fristgerecht eingegangen. 
Anlagen 
 
Anlage 1. Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2. Geltungsbereich 
Anlage 3. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB, TÖBs 
Anlage 4. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB 
Anlage 5. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB, TÖBs 
Anlage 6. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB 
Anlage 7. Textliche Festsetzungen 
Anlage 8. Bebauungsplan

Anlage 00. Dringlichkeitsbegründung

1409 Zeichen

A N L A G E  0 
 
 
Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 6250/03, Arbeitstitel: „Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung“ 
Vorlage 1217/2024 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit zur Behandlung der Beschlussvorlage  
in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 02.05.2024 und des Rates am 
16.05.2024 
 
 
Es liegt ein Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtu ng eines Einzelhandelsbetriebes in Form eines 
Drogeriemarktes in einem III-geschossigen Gebäude ( EG Drogeriemarkt, OG Gewerbeeinheiten) 
für die Mathias-Brüggen-Straße 112 in Köln-Ossendorf vor, welcher den Zielen des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzeptes widerspricht. Dieser Antrag wurde bis zum 04.06.2024 zurückgestellt. Da aus 
rechtlichen Gründen keine Veränderungssperre erlassen werden kann, muss die 2. Änderung des 
Bebauungsplanes vor Ablauf der Zurückstellung als S atzung beschlossen und eine Bekanntma- 
chung im Amtsblatt erfolgt sein. Daher ist eine Ber atung im Stadtentwicklungsausschuss am 
02.05.2024 und im Rat am 16.05.2024 dringend erforderlich. Erfolgt keine Beratung und Beschluss, 
muss der Bauvorbescheid nach Ablauf der Zurückstellung genehmigt werden.  
 
Um eine städtebauliche Fehlentwicklung zu vermeiden und eine geordnete städtebauliche Entwick- 
lung in dem Bereich zu sichern, soll diese Vorlage in den o.g. Sitzungen beraten werden.

Anlage 04. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

5896 Zeichen

A N L A G E  4 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 625 0/03 – Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Os sendorf, 2. Änderung  – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (Bau GB) wurde am 21.02.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln  bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 29.02.2024 bis zum 03.04.2024 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Offenlage sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und 2 Stellungnahmen von sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung d ie Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidun g durch den Rat dargestellt. 
Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  
1 
1.1 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 1  
02.04.2024 
 
Der Einwender regt an, dass der Einzelhandelsausschluss 
den errichteten Einzelhandelsbetrieb auf seinem Bestand- 
schutz ohne städtebauliche Rechtfertigung setze.  
Der Stellung- 
nahme wird nicht 
gefolgt 
Durch die Ausweisung als Gewerbegebiet soll der Standtort lang- 
fristig gesichert und die sich sonst auszuweiten drohende Ge- 
mengelage geordnet und Einzelhandel gem. des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzeptes (EHZK) der Stadt Köln ausgeschlossen 
werden. 
1.2 Der Einwender regt an, dass der festzusetzende Nut- 
zungsausschluss im Gewerbegebiet nicht alle „nicht pro- 
duzierenden gewerblichen Nutzungen“ ausschließe und 
daher unbegründet sei.   
Der Stellung- 
nahme wird nicht 
gefolgt 
Der Bebauungsplan sieht vor, wie unter 1.1 erläutert, Einzelhan- 
del im Plangebiet auszuschließen, da es sich um einen nicht inte- 
grierten Einzelhandelsstandort handelt, der im Sinne des EHZK 
über den Bestandsschutz hinaus nicht weiter entwickelt werden 
soll. Andere, nicht produzierende Gewerbe stellen keinen Be- 
standteil der Einzelhandelsversorgung der Stadt Köln dar. Daher 
werden sie durch das EHZK nicht berücksichtigt und stehen im 
überplanten Bereich den Zielsetzungen des EHZK nicht entge- 
gen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/03  während der Offenlage  eingegangenen Stellungnahmen  
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  
Nach den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 sind lediglich gemäß 
§ 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Einzelhandelsbe- 
triebe sowie Verkaufsstellen von Handwerkbetrieben und ande- 
ren Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den End- 
verbraucher wenden, nicht zugelassen. Die anderen in § 8 
BauNVO in einem Gewerbegebiet aufgeführten Nutzungen sind 
zulässig.  
 
1.3 Der Einwender regt an, dass ein bestehender Ein zelhan- 
delsbetrieb eingeschränkt werden solle, während die Er- 
richtung eines Getränkemarktes und eines Lebensmittel- 
vollsortimentermarktes in einer unmittelbaren Nähe in ei- 
nem Bebauungsplan (7. Änderung BPlan 6250/04) ermög- 
lichen werden sollen. Der Grund wäre nicht ersichtlich, 
warum nicht zumindest der „nichtzentrenrelevante Einzel- 
handel“ auf dem Grundstück weiterhin zulässig sein soll.  
Der Stellung- 
nahme wird nicht 
gefolgt 
Der Standort Von-Hünefeld-Straße/Mathias-Brüggen-St raße wi- 
derspricht dem Einzelhandels- 
und Zentrenkonzept, da nach dem 
Steuerungsschema kleinflächiger Einzelhandel mit na hversor- 
gungsrelevanten Kernsortimenten in Gewerbe- und Ind ustriege- 
bieten nicht erwünscht ist und planungsrechtlich au szuschließen 
ist. Dem gegenüber dient die Ansiedlung eines Leben smittelvor- 
sortimenters und Getränkemarkts im Verfahren der 7. Änderung 
des Bebauungsplanes Nr. 6250/04 der wohnortnahen Versorgung 
der Bevölkerung und entspricht den Zielen des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzeptes (EHZK Beschluss 2023) zur Sicherung der woh- 
nortnahen Versorgung sowie des Köln-Kataloges, der eine effizi- 
ente und nachhaltige Flächennutzung zum Ziel hat. Der geplante 
Einzelhandelsstandort der 7. Änderung des B ebauungsplanes 
6250/04 grenzt im Westen direkt an ein großes Wohngebiet an und 
ist damit für die bisher unterversorgte Wohnbevölkerung bestmög- 
lich fußläufig erreichbar. Damit liegt dieses Vorhaben in einer städ- 
tebaulich integrierten Lage. Dies ist bei dem Standort an der Von-
Hünefeld-Straße/Mathias-Brüggen-Straße mitten im Ge werbege- 
biet nicht der Fall.   
2 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 2  
03.04.2024 
 
Der Einwender regt an, dass der Ausschluss von kleinflä- 
chiger Einzehandel mit nahversorgungsrelevantem Kern- 
sortiment und Einzelhandelsnutzungen mit nicht-zentren- 
relevanten Sortimenten, die keine Auswirkungen auf zent- 
rale Versorgungsbereiche haben, nicht entsprechend dem
 
Der Stellung- 
nahme wird nicht 
gefolgt 
Zum Schutz von Gewerbeflächen im Kölner Stadtgebiet sollen 
diese von anderen Nutzungen, wie hier dem Einzelhandel, freige- 
halten werden. Durch den Ausschluss von Einzelhandel in Ge- 
werbegebieten können diese für das produzierende und verarbei- 
tende Gewerbe gesichert werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/03  während der Offenlage  eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes begründet sei, wie 
in der Begründung unter Abschnitt 3.2 ausgeführt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahm e/n von sonstigen Trägern öffentlicher 
Belange 
Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
1 Industrie - und Handelskammer Köln  
21.03.2024 
 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme - 
2 
 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR  
25.03.2024 
 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -

Beschlussvorlage Rat

7484 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 1217/2024 
Freigabedatum 
18.04.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf 6250/03 Arbeitstitel: „Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 
2. Änderung  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 6250/03 für das Gebiet südlich der Alte Escher 
Straße, westlich der Butzweilerstraße, nördlich der Mathias-Brüggen-Straße und östlich 
der Von-Hünefeld-Straße — Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Än-
derung — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 3 bis 5; 
2. den Bebauungsplan 6250/03 nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord-
rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— 
als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Per DE 1216/2024 
Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 
Rat 16.05.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Anlass und Ziele der Planung 
Die zweite Änderung des Bebauungsplanes, ein Vollverfahren / Regelverfahren gemäß § 2 
Baugesetzbuch (BauGB), bezieht sich auf den Bebauungsplan 6250/03 1. Änderung, Arbeitsti-
tel „von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf“, der seit dem 05. Juli 2006 rechtskräftig ist. 
Für einen Teilbereich der in der ersten Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten Fläche 
(nordöstlich der Kreuzung Mathias -Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße) war Einzelhandel 
ausnahmsweise zulässig. Nunmehr soll auch auf dieser Fläche Einzelhandel ausgeschlossen 
werden, um die Fläche des Gewerbegebietes als Standort für produzierende und artverwandte 
Betriebe zu sichern. Entsprechend dem im Plangebiet vorhandenen nennenswerten gewerb-
lich-betrieblichen Bestand soll dem Bedarf an Gewerbeflächen für produzierendes und artver-
wandtes Gewerbe entsprochen werden. 
Darüber hinaus ist Grund für diesen Einzelhandelsausschluss, dass mit Beschluss vom 
17.12.2013 der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen 
hat. Dieses Konzept wurde mit Beschluss durch den Rat der Stadt Köln im Februar 2023 fort-
geschrieben (Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK), Ratsbeschluss 
09.02.2023). Das Konzept dient dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftab-
fluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen und sieht für das fragliche Areal keine Ein-
zelhandelsnutzung vor.  
Der ursprüngliche Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung, ermöglichte Einzelhandel ausschließ-
lich im Kreuzungsbereich Mathias-Brüggen-Straße / von-Hünefeld-Straße. Der Standort wider-
spricht dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, da nach dem Steuerungsschema kleinflächi-
ger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in Gewerbe- und Industriege-
bieten nicht erwünscht ist und planungsrechtlich auszuschließen ist. Aus diesem Grund soll 
auch in dem oben genannten Kreuzungsbereich Mathias -Brüggen-Straße / von -Hünefeld-
Straße Einzelhandel künftig ausgeschlossen werden. 
Darüber hinaus ist nunmehr ein (erneuter) Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Ein-
zelhandelsbetriebes in Form eines Drogeriemarktes in einem III-geschossigen Gebäude (EG 
Drogeriemarkt, OG Gewerbeeinheiten) für die Mathias-Brüggen-Straße 112 in Köln-Ossendorf 
vor. Das beantragte Vorhaben liegt in einer nicht integrierten Lage im Gewerbegebiet Ossen-
dorf. Der derzeit noch rechtsgültige Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung vom 05.07.2006 lässt 
Einzelhandel am beantragten Standort ausnahmsweise zu. 
Somit soll aus den vorgenannten Gründen der bestehende Bebauungsplan dahingehend geän-
dert werden, dass Einzelhandelsbetriebe nach erfolgter Änderung dann im gesamten Geltungs-
bereich des Bebauungsplanes 6250/03, Arbeitstitel „von-Hünefeld-Straße in Köln -Ossendorf“, 
2. Änderung, nicht zulässig sind. Somit ist dann künftig auch auf dem Areal nordöstlich des 
Kreuzungsbereich der Mathias-Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße und somit im gesamten 
Bebauungsplangebiet Einzelhandel nicht zulässig. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz:

3 
Durch die Planänderung ergeben sich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz. Eine Bebau-
ung ist auch nach dem Ausschluss des Einzelhandels weiter in gleicher Art und gleichem Maß 
zulässig. Aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass sich der CO 2 Ausstoß, der durch die 
Baumaterialien und den Betrieb der Gebäude (Energiebereitstellung) erzeugt wird, maßgeblich 
verändert ist.  
Die Klimaleitlinie der Stadt Köln findet auf die 2. Planänderung von Hünefeld Straße keine An-
wendung, da es sich nicht um die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes handelt und um einen 
Angebotsbebauungsplan, der Baufelder festsetzt. In der baulichen Umsetzung ist das Merkblatt 
„Klimaschutzleitlinien Stadt Köln zu Nichtwohngebäuden“ als Empfehlung anzuwenden.  
Planverfahren 
Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6250/02 mit dem 
Arbeitstitel „Von -Hünefeld-Straße in Köln -Ossendorf, 2. Änderung“ mit Vorlage -Nummer 
2926/2016 wurde am 15.09.2016 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen und am 
05.10.2016 öffentlich bekannt gemacht. Das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes wurde 
im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 
Absatz 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in 
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden, ist durchgeführt worden. Der Umwelt-
bericht ist Teil der Begründung. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB wurde vor dem Einleitungsbeschluss  in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 
04.09.2023 durchgeführt. 
Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde 
vom Stadtentwicklungsausschuss am 31.08.2023 beschlossen und wurde in Form eines Aus-
hangplakates sowie eines zweiwöchigen Beteiligungszeitraumes umgesetzt. Das Konzept lag 
hierbei im Zeitraum vom 07.12.2023 bis zum 22.12.2023 im Bezirksrathaus Ehrenfeld aus. Dar-
über hinaus waren die Pläne an der Außenstelle des Stadtplanungsamtes einsehbar. Es sind 
keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB wurde in der Zeit vom 19.12.2023 bis zum 18.01.2024 durchgeführt. 
Der Entwurf zur Änderung des Bebau ungsplanes hat in der Zeit vom 29.02.2024 bis zum 
03.04.2024 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Es sind insgesamt 4 Stellung-
nahmen fristgerecht eingegangen. 
 
Anlagen 
Anlage 0. Dringlichkeitsbegründung 
Anlage 1. Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung  
Anlage 2. Geltungsbereich 
Anlage 3. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB, TÖBs 
Anlage 4. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB 
Anlage 5. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB, TÖBs 
Anlage 6. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB 
Anlage 7. Textliche Festsetzungen 
Anlage 8. Bebauungsplan

Anlage 06. Begründung zum Bebauungsplan § 9 (8) BauGB

23394 Zeichen

A N L A G E  6  
 
/ 2 
Begründung gemäß § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan Nummer 6250/03 
Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf,  
2. Änderung 
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1. Anlass der Planung 
 
Die zweite Änderung des Bebauungsplanes, ein Vollve rfahren / Regelverfahren ge- 
mäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB), bezieht sich auf den  Bebauungsplan 6250/03          
1. Änderung, Arbeitstitel „von-Hünefeld-Straße in K öln-Ossendorf“, der seit dem 05. 
Juli 2006 rechtskräftig ist. 
Für einen Teilbereich der in der ersten Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten 
Fläche (nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße) war 
Einzelhandel ausnahmsweise zulässig. Nunmehr soll a uch auf dieser Fläche Einzel- 
handel ausgeschlossen werden, um die Fläche des Gewerbegebietes als Standort für 
produzierende und artverwandte Betriebe zu sichern.  Entsprechend dem im Plange- 
biet vorhandenen nennenswerten gewerblich-betriebli chen Bestand soll dem Bedarf 
an Gewerbeflächen für produzierendes und artverwandtes Gewerbe entsprochen wer- 
den. 
Darüber hinaus ist Grund für diesen Einzelhandelsau sschluss, dass mit Beschluss 
vom 17.12.2013 der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
beschlossen hat. Dieses Konzept wurde mit Beschluss  durch den Rat der Stadt Köln 
im Februar 2023 fortgeschrieben (Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Köln (EHZK), Ratsbeschluss 09.02.2023). Das Konzept dient dem Schutz der Versor- 
gungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch dezen trale Einzelhandelsansiedlun- 
gen und sieht für das fragliche Areal keine Einzelhandelsnutzung vor.  
Der ursprüngliche Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderun g, ermöglichte Einzelhandel 
ausschließlich im Kreuzungsbereich Mathias-Brüggen- Straße / von-Hünefeld-Straße. 
Der Standort widerspricht dem Einzelhandels- und Ze ntrenkonzept, da nach dem 
Steuerungsschema kleinflächiger Einzelhandel mit na hversorgungsrelevanten Kern- 
sortimenten in Gewerbe- und Industriegebieten nicht erwünscht ist und planungsrecht- 
lich auszuschließen ist. Aus diesem Grund soll auch  in dem oben genannten Kreu- 
zungsbereich Mathias-Brüggen-Straße / von-Hünefeld- Straße Einzelhandel künftig 
ausgeschlossen werden. 
Darüber hinaus ist nunmehr ein (erneuter) Antrag au f Bauvorbescheid zur Errichtung 
eines Einzelhandelsbetriebes in Form eines Drogerie marktes in einem III-geschossi- 
gen Gebäude (EG Drogeriemarkt, OG Gewerbeeinheiten)  für die Mathias-Brüggen-
Straße 112 in Köln-Ossendorf vor. Das beantragte Vo rhaben liegt in einer nicht inte- 
grierten Lage im Gewerbegebiet Ossendorf. Der derze it noch rechtsgültige Bebau- 
ungsplan 6250/03, 1. Änderung vom 05.07.2006 lässt Einzelhandel am beantragten 
Standort ausnahmsweise zu.

2 
 
1.2. Ziel der Planung 
Somit soll aus den vorgenannten Gründen der bestehe nde Bebauungsplan dahinge- 
hend geändert werden, dass Einzelhandelsbetriebe nach erfolgter Änderung dann im 
gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6250/03, Arbeitstitel „von-Hünefeld-
Straße in Köln-Ossendorf“, 2. Änderung, nicht zuläs sig sind. Somit ist dann künftig 
auch auf dem Areal nordöstlich des Kreuzungsbereich  der Mathias-Brüggen-
Straße/von-Hünefeld-Straße und somit im gesamten Bebauungsplangebiet Einzelhan- 
del nicht zulässig. 
 
1.3. Verfahren 
Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6250/02 
mit dem Arbeitstitel „Von-Hünefeld-Straße in Köln-O ssendorf, 2. Änderung“ mit Vor- 
lage-Nummer 2926/2016 wurde am 15.09.20216 vom Stad tentwicklungsausschuss 
beschlossen und am 05.10.2016 öffentlich bekannt ge macht. Das Änderungsverfah- 
ren des Bebauungsplanes wurde im Normalverfahren mi t zweistufiger Beteiligung 
durchgeführt. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB, in der die voraussicht- 
lichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und  in einem Umweltbericht be- 
schrieben und bewertet wurden, ist durchgeführt wor den. Der Umweltbericht ist Teil 
der Begründung. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger  öffentlicher Belange gemäß § 4 
Absatz 1 BauGB wurde vor dem Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 31.07.2023 bis 
einschließlich 04.09.2023 durchgeführt. 
Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe teiligung gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 31.08 .2023 beschlossen und 
wurde in Form eines Aushangplakates sowie eines zweiwöchigen Beteiligungszeitrau- 
mes umgesetzt. Das Konzept lag hierbei im Zeitraum vom 07.12.2023 bis zum 
22.12.2023 im Bezirksrathaus Ehrenfeld aus. Darüber hinaus waren die Pläne an der 
Außenstelle des Stadtplanungsamtes einsehbar. Es si nd keine Stellungnahmen aus 
der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange gemäß § 4 
Absatz 2 BauGB wurde in der Zeit vom 19.12.2023 bis zum 18.01.2024 durchgeführt. 
Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes hat in  der Zeit vom 29.02.2024 bis 
zum 03.04.2024 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Es sind insgesamt 
4 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. 
 
2 Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1. Abgrenzung des Plangebietes der 2. Änderung 
Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Kölner Nor den im Stadtteil Ossendorf des 
Stadtbezirks Ehrenfeld und wird begrenzt im Norden durch die Alte Escher Straße, im 
Osten durch die Butzweilerstraße, Nordgrenze der Fl urstücke 1699, 1613, 1644 und 
927, Nordwestgrenze der Flurstücke 1663, 1679, 1680, 1624, 1513, 1502,1510, Nord- 
west- und Südwestgrenze des Flurstückes 1429, Westg renze des Flurstückes 1545,

3 
 
Nordwestgrenze des Flurstücks 360, alle Flur 8 der Gemarkung Longerich, im Süden 
durch die Mathias-Brüggen-Straße und im Westen durch die von-Hünefeld-Straße. 
Das Plangebiet entspricht dem Bereich des Bebauungs planes 6250/03, 1. Änderung 
und umfasst eine Fläche von circa 390.000 qm.  
 
2.2. Vorhandene Struktur 
Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein überwiegend bebautes Gewerbegebiet. 
 
3 Planungsvorgaben 
3.1. Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das fragliche Areal der 2. Änderung als Gewer- 
begebiet dar. Die geplante Änderung entspricht der Darstellung des Flächennutzungs- 
planes, eine Änderung des FNP ist nicht erforderlich.  
 
3.2. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Wie bereits weiter oben erläutert dient das Einzelh andels- und Zentrenkonzept (Fort- 
schreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln ( EHZK), Ratsbeschluss 
09.02.2023) dem Schutz der Versorgungszentren vor e inem Kaufkraftabfluss durch 
dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Im Planbereic h ist nach dem Steuerungs- 
schema kleinflächiger Einzelhandel mit nahversorgun gsrelevanten Kernsortimenten 
nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen.  
 
4 Planinhalte 
4.1. Textliche Festsetzung: ausnahmsweise zulässige r Einzelhandel 
Um künftig durch die geplante 2. Änderung des Bebau ungsplanes den ausnahms- 
weise zulässigen Einzelhandel auszuschließen, soll die bestehende textliche Festset- 
zung („in der mit folgender Schraffur ////// gekenn zeichneten Fläche nordöstlich der 
Kreuzung Mathias-Brüggen-Straße/von Hünefeld-Straße  sind Einzelhandelsbetriebe 
ausnahmsweise zulässig“) gestrichen werden. Hierdurch wird der auf der bereits er- 
wähnten Fläche nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brü ggen-Straße / von Hünefeld-
Straße ausnahmsweise zulässige Einzelhandel unzulässig. 
 
5. Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau- 
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und 
der Anlage 1 zum BauGB dargestellt.

4 
 
5.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
s. hierzu in der Begründung 
 
5.2. Bedarf an Grund und Boden 
Es ergeben sich keine Änderungen der Nutzungen von Grund und Boden, da ledig- 
lich die Art der Nutzung (Zulässigkeit von Einzelhandel) verändert wird.  
 
5.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten  und Fachplänen festge- 
legten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnun- 
gen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technisc hen Anleitungen" zugrunde ge- 
legt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die 
EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissi- 
onsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lär mminderung) und seinen Ver- 
ordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Bi- 
otopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor 
bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und  seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Lan- 
desebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein West- 
falen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luft- 
reinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der 
Stadt Köln berücksichtigt.  
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umwel tschutzes 
Gebiete von gemein- 
schaftlicher Bedeutung / 
europäische Vogel- 
schutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, 
Beachtung der Schutz- 
ziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei- 
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Er- 
holungswert von Natur und Land- 
schaft 
Pflanzen  BNatSchG, LNatSchG NRW 
Baumschutzsatzung Stadt 
Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwick- 
lung geschützter Biotope und Na- 
turbestände, Vermeidung von Ein- 
griffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Er- 
haltungszustand; Schutz wild-le- 
bender Tiere und Lebensgemein- 
schaften, Vermeidung Tötung (Tö- 
tungsverbot)

5 
 
Biologische Vielfalt  BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- 
zenarten, Erhalt von Lebensräu- 
men, Stärkung der Biotopvernet- 
zung, Entwicklung und Wiederher- 
stellung der Tier- und Pflanzenwelt 
z.B. bei Eingriffe; Schutz der natür- 
lichen Lebensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich  Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in  den Na- 
turhaushalt ; Ausgleich bzw. Ersatz- 
maßnahmen nachhaltig und stand- 
ortgerecht 
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, 
Innenentwicklung vor Außenent- 
wicklung, Revitalisierung von vor- 
genutzten Flächen 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in  das 
Landschaftsbild; Wahrung und Ent- 
wicklung der Vielfalt, Eigenart, 
Schönheit und dem Erholungswert 
von Landschaft- und Ortsbild; Wah- 
rung des Charakters der Kulturland- 
schaft 
Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, 
LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Ent- 
wicklung von Bodenfunktionen, Ab- 
wendung schädlicher Bodenverän- 
derungen und Einträge, 
Oberflächenwasser  WHG, Wasserrahmenrichtlinie, 
HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge- 
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negati- 
ver Veränderungen; Sanierung; na- 
turnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser  WHG, Landeswassergesetz 
NW, Wasserschutzzonen-Ver- 
ordnung 
Versickerung von Niederschlags- 
wasser, Berücksichtigung der Ge- 
und Verbote; Vermeidung von Ein- 
trägen; Grundwasserneubildung er- 
halten und verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Kli- 
maschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belaste- 
ter Wohngebiete, Erhalt bioklimati- 
scher Entlastungsbereiche und Be- 
reiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt 
und Planung von Frischluftzufuhr 
durch Grünflächen; Verbesserung 
des Mikroklimas durch Baumpflan- 
zungen und Grünflächen; Maßnah- 
men zur Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissi- 
onen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutzge- 
setz; BauGB, 39. BImSchV, 
TA Luft; Zielwerte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse; 
Vermeiden von Emissionen und 
Konflikten; Erhalt und Verbesse- 
rung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli- 
chen Luftqualität in Ge- 
bieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung 
zur Er-füllung von bin- 
denden Beschlüssen der 
BauGB; Bundesimmissions- 
schutz-gesetz; Luftreinhalte- 
plan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. 
BImSchV

6 
 
Europäischen Gemein- 
schaft festgelegten Im- 
missionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden 
Vermeidung von Emissio- 
nen (nicht Lärm/Luft, ins- 
besondere Licht, Gerü- 
che), sachgerechter Um- 
gang mit Abfällen und 
Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-ge- 
setz; Lichterlass NW; LAI Hin- 
weise; TA-Luft, Anhang 7, 
LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Kon- 
fliktbewältigung; Sicherstellung der 
sach- und fachgerechten Entsor- 
gung 
Erneuerbare Ener- 
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadtent- 
wicklungsausschuss zur sola- 
ren Optimierung; EEG 2023, 
GEG 2023, EnergieeinsparVO, 
Beschluss des Rates der Stadt 
Köln zur Klimaneutralität bis 
2035 (06/2021), Leitlinien Kli- 
maschutz der Stadt Köln 
(03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringe- 
rung / Vermeidung von Klimagas-
Emissionen, energetisch optimierte 
Baustandards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-ge- 
setz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 
18005; DIN 45691; 16. BIm- 
SchV; Freizeitlärmerlass; 18. 
BImSchV, BauGB; Lärmakti- 
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, 
Richt- und Grenzwerte; Konfliktver- 
meidung durch Planung; Tren- 
nungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, 
LBoSchG NRW, LAWA-Richtli- 
nie, LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Bo- 
den-Luft, Boden-Grundwasser; Sa- 
nierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-ge- 
setz; Abstandserlass; DIN 
4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz : 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelas- 
tung 
 
 
 
- Starkregenvor- 
sorge 
 
 
WHG, LWG NRW, HWRW-RL; 
HochwasserschutzG II 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-18, 
BImSchG; 12. BImSchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-ge- 
setz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, 
Hinweis auf Hochwasserrisikoge- 
biete; Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und an- 
gemessenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffen- 
heit; Ableitung von Niederschlags- 
wasser; Verhindern von Starkre- 
gengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor- 
gung mit Tageslicht / Be- 
sonnung“ im Stadtplanungs- 
amt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält- 
nisse 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, Denkmalschutzge- 
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung 
von Bau,- Klein und Bodendenkmä- 
lern; Naturdenkmalen, Resten his- 
torischer Kulturlandschaften oder 
deren Bestandteilen

7 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungs- 
plan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in g roßem Abstand zu Landesgren- 
zen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen wer den mit den angrenzenden 
Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umwelt auswirkungen 
 
5.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Fest setzungen des Bebauungspla- 
nes „von Hünefeld Straße, 2. Änderung“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkun- 
gen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die  Umweltbelange entstehen 
können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nu tzungen im Geltungsbereich 
aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu  werden vernünftigerweise re- 
gelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Ein wirkungen geprüft, nicht je- 
doch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt 
und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.  
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende 
Umweltauswirkungen beschrieben. 
 
5.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basi sszenario) 
Es handelt sich um einen rechtskräftigen Bebauungsp lan für das Gewerbegebiet von 
Hünefeld Straße. Das Gewerbegebiet ist nahezu vollständig gewerblich besiedelt. Für 
einen Teilbereich an der Mathias-Brüggen Straße/von Hünefeld Straße ist Einzelhan- 
delsnutzung ausnahmsweise zulässig. Dies soll mit der Änderung zukünftig nicht mehr 
zulässig sein.  
Bei den im Plangebiet angesiedelten Betrieben handelt es sich zu einem hohen Anteil 
um Büronutzung, der flächenmäßig überwiegende Teil wird jedoch von Nutzungen der 
Filmbranche (Studios, Aufnahmesäle, Büros, usw.) im  Norden des Plangebietes ein- 
genommen.   
 
5.4.2. Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdu rchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Ohne Änderung des Bebauungsplanes bleibt Einzelhand elsnutzung im Bereich der 
Mathias-Brüggen Straße/von Hünefeld Straße entsprec hend der Festsetzung aus- 
nahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan mit allen se inen Festsetzungen bleibt er- 
halten.

8 
 
5.4.3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzust ands bei Durchführung 
der Planung 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die Ans iedlung von ausnahmsweise 
zulässigem Einzelhandel auf dem Eckgrundstück an de r Kreuzung Mathias-Brüggen 
Straße/von Hünefeld Straße ausgeschlossen, sodass a usschließlich die zulässigen 
gewerblichen Nutzungen gemäß den Festsetzungen möglich sind.  
Die Gründe für den Ausschluss des Einzelhandels füh rt die Begründung unter Punkt 
1.1 aus. 
Der Charakter des Gebietes wird sich dadurch in keiner Weise ändern.  
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich im Hinblic k auf Auswirkungen auf die Um- 
weltbelange, durch die Planänderung keine Veränderu ng ergibt, da lediglich die ge- 
werbliche Nutzungsart verändert wird in dem der Einzelhandel für ein Grundstück aus- 
geschlossen wird. Hieraus aus Gesichtspunkten des Umweltschutzes Veränderungen 
abzuleiten, wäre reine Spekulation, da sich eine Ei nzelhandelsnutzung und eine hier 
zulässige gewerbliche Nutzung nur marginal untersch eiden und sehr stark vom Ein- 
zelfall abgängig sind.  
 
5.5. Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
Für die folgenden Umweltbelange ergeben sich durch die Planänderung keine Auswir- 
kungen auf Umweltbelange, die von denen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ab- 
weichen:  
Tiere; Pflanzen; Fläche;, Boden; Wasser; Luft; Klim a; Wirkungsgefüge; Landschaf;, 
biologische Vielfalt; Erhaltungsziele und Schutzzwe ck der Natura 2000-Gebiete; 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonsti ge Sachgüter; Vermeidung von 
Emissionen; Nutzung erneuerbarer Energien; Darstell ungen von Landschaftsplänen 
und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abf all-, Immissionsschutzrechtes; 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebiete n, in denen die durch Rechts-ver- 
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der  Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritt en werden; Wechselwirkungen; 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
- Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, 
Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölke rung, Kultur- und Sachgüter, 
Wechselwirkungen; Eingriffsregelung; Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorha- 
ben benachbarter Plangebiete; eingesetzte Stoffe un d Techniken; In Betracht kom- 
mende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen). 
Erhebliche Umweltauswirkungen liegen im Bereich des  Bebauungsplanes 1. Ände- 
rung von Hünefeld Straße nicht vor und werden sich durch die 2. Änderung nicht ein- 
stellen. 
Für die Starkregengefährdung wird ein Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen.  
Es liegen punktuelle Starkregengefährdungen im Plan gebiet auf den Grundstücken 
und im Bereich der Straßen vor. Eine Hochwasserrisikogefährung besteht nicht.

9 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
5.6. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bez iehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 
 
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblic hen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Der rechtskräftige Bebauungsplan 1. Änderung von Hünefeld Straße (Gewerbegebiet) 
beinhaltet keine Monitoringmaßnahmen. Durch die Pla nänderung ändert sich daran 
nichts. Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswi rkungen auf Umweltbelange 
sind nicht erforderlich. 
 
5.8 Zusammenfassung 
Für die folgenden Umweltbelange ergeben sich durch die Planänderung keine Auswir- 
kungen auf Umweltbelange, die von denen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ab- 
weichen:  
Tiere; Pflanzen; Fläche;, Boden; Wasser; Luft; Klim a; Wirkungsgefüge; Landschaf;, 
biologische Vielfalt; Erhaltungsziele und Schutzzwe ck der Natura 2000-Gebiete; 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonsti ge Sachgüter; Vermeidung von 
Emissionen; Nutzung erneuerbarer Energien; Darstell ungen von Landschaftsplänen 
und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abf all-, Immissionsschutzrechtes; 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebiete n, in denen die durch Rechts-ver- 
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der  Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritt en werden; Wechselwirkungen; 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
- Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, 
Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölke rung, Kultur- und Sachgüter, 
Wechselwirkungen; Eingriffsregelung; Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorha- 
ben benachbarter Plangebiete; eingesetzte Stoffe un d Techniken; In Betracht kom- 
mende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen). 
Erhebliche Umweltauswirkungen liegen im Bereich des  Bebauungsplanes 1. Ände- 
rung von Hünefeld Straße nicht vor und werden sich durch die 2. Änderung nicht ein- 
stellen. 
Der Hinweis auf Starkregengefährdung wird im Bebauungsplan aufgenommen 
 
5.9 Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln: Karte Überflutungshöhen bei 30- und 1 00-jährlichen Starkregener- 
eignissen, aus StEB AÖR, Köln, abgerufen 08/2023;

10 
 
6 Planverwirklichung und Kosten 
6.1. Planverwirklichung 
Für die Planverwirklichung sind keine städtischen Maßnahmen erforderlich. 
 
6.2. Kosten 
Die Umsetzung der zweiten Änderung des Bebauungsplanes 6250/03 wird der Stadt 
Köln voraussichtlich keine Kosten verursachen.

Anlage 08. Bebauungsplan

11195 Zeichen

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in Köln-Ossendorf, 2. Änderung 
Z_””fbfx¬ef³fy‡f³ž_””ffdx•ydxf³D_œb‡y”³¢œ³bf_‡•_vf‡Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „StarkregenGefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor derenAusführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die 
Planaufstellung am 15.09.2016 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 05.10.2016
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 26.09.2016 
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 29.02.2024 bis 03.04.2024
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung 
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. M. Greitemann
Beigeordneter
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach
§ 10 Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
hat in der Zeit vom 07.12.2022 bis 
22.12.2022 nach § 3 Abs. 1 BauGB 
stattgefunden.
Köln, den  13.02.2024
Amtsleiterin
Köln, den  13.02.2024
gez. E. Herr
2

 

  
 	

Beratungsverlauf (2)

02.05.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.05.2024 Rat
TOP 12.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1217/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.04.2024
Erstellt
10.04.2024 09:50