1217/2024
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 6250/03 Arbeitstitel: „Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung
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Anlage 03. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB, TÖBs
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A N L A G E 3 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 625 0/03 – Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendo rf, 2. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonsti ger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 31.07.2023 bis zum 04.09.2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 3 Stellungnahmen der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stell ungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und en tspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesond ere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Industrie -und Handelskammer zu Köln Stellungnahme vom 29.08.2023 Keine Bedenken Kenntnisnahme - 2 2.1 KölnBusiness Wirtschaftsförderung -GmbH Stellungnahme vom 07.08.2023 Keine Bedenken Kenntnisnahme - 2.2 Der EInwender regt an, dass die Vermessungsunte rlagen bei der Bebauungsplan-Änderung nicht aktualisiert seien. Nein Bei diesem Änderungsverfahren handelt es sich um eine textliche Änderung. Eine Anpassung der Vermessungsunterlagen ist da- her nicht erforderlich. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/03 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3 Stadtentwä sserungsbetriebe Köln, AöR Stellungnahme vom 11.08.2023 Keine Bedenken Kenntnisnahme -
Anlage 07. Textliche Festsetzungen
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A N L A G E 7 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nummer 6250/03 Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung Änderungen der bisherigen Festsetzungen sind nachfo lgend kenntlich gemacht (Löschungen sich durchgestrichen und Ergänzungen si nd unterstrichen). Nicht ent- sprechend kenntlich gemachte Teile der Festsetzungen werden nicht geändert. TEXTLICHE FESTSETZUNG GEWERBEGEBIET (GE) 1.1. Auschluß von Nutzungen Gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sin d Einzelhandelsbe- triebe sowie Verkaufsstellen von Handwerkbetrieben und anderen Gewerbebe- trieben, die sich ganz oder teilweise an den Endver braucher wenden, nicht zu- gelassen. Ausnahmen Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO werden folgende Ausnahmen festgesetzt: - Verkaufsstellen, die in unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, können aus- nahmsweise zugelassen werden; - In der mit folgender Schraffur //// gekennzeichne ten Fläche nordöstlich der Kreu- zung Mathias-Brüggen Straße / Von-Hünefeld-Straße s ind Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig. 1.2. Höhen für Gebäude und bauliche Anlagen Gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO wird die max. zulässige Hö he für Gebäude und bauliche Anlagen mit 83 m über NN festgesetzt. 1.3. Auschluß von festen Brennstoffen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB wird die Verwendung f ester Brennstoffe aus- geschlossen. 1.4. Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB werden folgende Festsetzungen hinsichtlich der Bepflanzung getroffen: 1.4.1. Fassadenbegrünung Gebäudefassaden sind mindestens zu 40% mit rankende n bzw. kletternden Pflanzen, wie z.B. Efeu, Kletterhortensie, Knöterich und Wilder Wein zu begrü- nen. Einzelfassaden mit einer ununterbrochenen Läng e von mehr als 100 m müssen mindestens zu 60% der Fassadenfläche begrünt werden, wenn der An- teil der Gebäudeöffnungen weniger als 20% beträgt. 1.4.2. Dachbegrünung Flachdächer bzw. nicht mehr als 20% geneigte Dachflächen von Gebäuden mit über 100 m² Grundfläche sind mit einer mindestens 5 0%igen Extensivbegrü- nung zu versehen. Auf die Dachbegrünung von Gebäuden mit mehr als 15 m Höhe kann aus- nahmsweise verzichtet werden, wenn mindestens 50% d er Dachflächen von Gebäuden des jeweiligen Grundstücks begrünt werden. 1.4.3. Straßenbäume Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche ist je vi er Parkplätze mindestens ein Baum (Hochstamm 20/25 cm) mit einer offenen Bodenfl äche von mindestens 10 m² zu pflanzen. 1.4.4. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuc hern Dichte Gehölzpflanzung von Hochstämmen, Stammbüsche n, Heistern und Sträuchern in Sortierung und Pflanzabständen - Hochstämme bzw. Stammbüsche 18/20 cm 1 St./500 m² - Hochstämme bzw. Stammbüsche 16/18 cm 2 St./500 m ² - Heister 150/200 cm 5 St./500 m² - Sträucher verpflanzt 60/100 cm 200 St./500 m² Ein- und Ausfahrten Im Bereich der Flächen für das Anpflanzen von Bäume n und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entlang den Verkehrsflächen sind Ein- und Ausfahr- ten zulässig. Die Summe der Breite der Ein- und Aus fahrten wir auf 10,0 m je Grundstück beschränkt. 2. PRIVATE GRÜNFLÄCHEN/FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN Gemäß § 9 Abs. 1 Nr.20 BauGB werden für die private n Grünflächen/Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Natur und Landschaft folgende Festsetzungen hinsichtlich der Bepflanzung getroffen: Flächenbezeichnung 1 Gehölzpflanzungen mit Grasfluren; a) Gehölzpflanzungen 50% - Hochstämme bzw. Stammbüsche 18/20 cm 1 St./500 m² - Hochstämme bzw. Stammbüsche 16/18 cm 2 St./500 m² - Heister 150/200 cm 5 St./500 m² - Sträucher verpflanzt 60/100 cm 200 St./500 m² b) Grasfluren 50% Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern 15 g/m² 3. AUSGLEICH- UND ERSATZFLÄCHEN Die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen, die eine Funktion als Ausgleichs- und Ersatzflächen haben, werden gemäß § 8 a BNatSch G den Flächen zuge- ordnet, auf denen im Bebauungsplan ein Engriff ermöglicht wird, und zwar wer- den zugeordnet den überbaubaren Grundstücksflächen des Gewerbegebietes die Flächen mit der Bezeichnung 1. 4. NIEDERSCHLAGSWASSERVERSICKERUNG Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 51 a Lan deswassergesetz NW ist das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen vor Ort zu versickern. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende nach anderen gesetzlichen Bestimmungen getroffenen Festsetzungen nachrichtlich übernommen: Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Der Planbereich liegt innerhalb der aufgrund § 19 WHG festgesetzten Wasser- schutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Weiler. HINWEISE 1. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsber eiches dieses Bebauungs- planes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preuß. Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbaugesetzes NW und des Bundesbaugesetzes treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung vom 15.09.1977 (Bundesgesetzblatt I. S. 1.763m – geändert durch die 4. ÄndV vom 23.01.1990, BGBI. I S. 127). 3. Das Profil der festgesetzten Verkehrsflächen ein schließlich der Baumstandorte im Bereich des Bebauungsplanes ist nur zur Information vermerkt. 4. Im Bereich der gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB geke nnzeichneten 7 Flächen wurden punktuell Verunreinigungen durch Kohlenwasse rstoffe, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Schwermetalle fe stgestellt, die auf die Vornutzung als Flugplatz und Kasernengelände zurück zuführen sind. Die Sa- nierungsmaßnahmen sind in der Begründung für jede e inzelne Fläche darge- legt. Nach Sanierung ist die Nutzung als Gewerbegebiet unbedenklich. 5. Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmi tteln zu rechnen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen vorher) ist der Kampfmittelräum- dienst der Bezirksregierung Köln unter Nennung des Aktenzeichens 22.5-K 230/96 sowie der Bebauungsplan Nr. einzuschalten. 6. Für die Versickerung von Niederschlagswasser is t bei der Stadt, Untere Was- serbehörde, eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. 7. Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Ge- fahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsge- fährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
Anlage 05. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB, TÖBs
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A N L A G E 5 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 625 0/03 – Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendo rf, 2. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger ö ffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuc h (BauGB) wurde 19.12.2023 bis zum 18.01.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 2 Stellungnahmen der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung d ie Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidun g durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 KölnB usiness Wirtschaftsförderung GmbH Stellungnahme vom 03.01.2024 Keine Bedenken Kenntnisnahme - 2 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Stellungnahme vom 04.01.2024 Keine Bedenken Kenntnisnahme -
Anlage 01. Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: - Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 07.12.2023 bis zum 22.12.2023 statt (Es sind keine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen, siehe Session- Vorlage Nr. 2283/2023); - Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 29.02.2024 bis zum 03.04.2024 durchgeführt (siehe Anlage 4, siehe auch Session-Vorlage Nr. 0518/2024) Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 02. Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6250/03 Von-Hünefeld-Straße in Köln - Ossendorf, 2. Änderung Maßstab 1 : 10 000 0 200100 400 600 Meter
Anlage 09. DE BV 4 1216/2024
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 1216/2024 Freigabedatum 19.04.2024 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 6250/03 Arbeitstitel: "Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung" Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 13.05.2024 Begründung für die Dringlichkeit: Es liegt ein Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes in Form eines Drogeriemarktes in einem III-geschossigen Gebäude (EG Drogeriemarkt, OG Gewerbe- einheiten) für die Mathias-Brüggen-Straße 112 in Köln-Ossendorf vor, welcher den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes widerspricht. Dieser Antrag wurde bis zum 04.06.2024 zurückgestellt. Da aus rechtlichen Gründen keine Veränderungssperre erlassen werden kann, muss die 2. Änderung des Bebauungsplanes vor Ablauf der Zurückstellung als Sat zung be- schlossen und eine Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt sein. Daher ist eine Beratung im Stadtentwicklungsausschuss am 02.05.2024 und im Rat am 16.05.2024 dringend erforderlich. Da die Bezirksvertretung Ehrenfeld erst am 13.05.2024 wieder regulär tagt, muss vor der Sit- zung des Stadtentwicklungsausschusses eine Dringlichkeitsentscheidung der Bezirksvertre- tung Ehrenfeld erfolgen. Nur so ist gesichert, dass die 2. Änderung rechtzeitig als Satzung be- schlossen werden kann. Erfolgt keine Beratung und Beschluss, muss der Bauvorbescheid nach Ablauf der Zurückstellung genehmigt werden. Um eine städtebauliche Fehlentwicklung zu ver- meiden und eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem Bereich zu sichern, ist daher die Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 6250/03 für das Gebiet südlich der Alte Escher Straße, westlich der Butzweilerstraße, nördlich der Mathias-Brüggen-Straße und östlich der Von-Hünefeld-Straße — Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Än- derung — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 3 bis 5; 2. den Bebauungsplan 6250/03 nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntma- chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord- rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 2 Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 17.04.2024 Zugestimmt gez. Spelthann gez. Pöttgen 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Anlass und Ziele der Planung Die zweite Änderung des Bebauungsplanes, ein Vollverfahren / Regelverfahren gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB), bezieht sich auf den Bebauungsplan 6250/03 1. Änderung, Arbeitsti- tel „von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf“, der seit dem 05. Juli 2006 rechtskräftig ist. Für einen Teilbereich der in der ersten Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten Fläche (nordöstlich der Kreuzung Mathias -Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße) war Einzelhandel ausnahmsweise zulässig. Nunmehr soll auch auf dieser Fläche Einzelhandel ausgeschlossen werden, um die Fläche des Gewerbegebietes als Standort für produzierende und artverwandte Betriebe zu sichern. Entsprechend dem im Plangebiet vorhandenen nennenswerten gewerb- lich-betrieblichen Bestand soll dem Bedarf an Gewerbeflächen für produzierendes und artver- wandtes Gewerbe entsprochen werden. Darüber hinaus ist Grund für diesen Einzelhandelsausschluss, dass mit Beschluss vom 17.12.2013 der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen hat. Dieses Konzept wurde mit Beschluss durch den Rat der Stadt Köln im Februar 2023 fort- geschrieben (Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK), Ratsbeschluss 09.02.2023). Das Konzept dient dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftab- fluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen und sieht für das fragliche Areal keine Ein- zelhandelsnutzung vor. Der ursprüngliche Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung, ermöglichte Einzelhandel ausschließ- lich im Kreuzungsbereich Mathias-Brüggen-Straße / von-Hünefeld-Straße. Der Standort wider- spricht dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, da nach dem Steuerungsschema kleinflächi- ger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in Gewerbe- und Industriege- bieten nicht erwünscht ist und planungsrechtlich auszuschließen ist. Aus diesem Grund soll auch in dem oben genannten Kreuzungsbereich Mathias -Brüggen-Straße / von -Hünefeld- Straße Einzelhandel künftig ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist nunmehr ein (erneuter) Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Ein- zelhandelsbetriebes in Form eines Drogeriemarktes in einem III-geschossigen Gebäude (EG Drogeriemarkt, OG Gewerbeeinheiten) für die Mathias-Brüggen-Straße 112 in Köln-Ossendorf vor. Das beantragte Vorhaben liegt in einer nicht integrierten Lage im Gewerbegebiet Ossen- dorf. Der derzeit noch rechtsgültige Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung vom 05.07.2006 lässt Einzelhandel am beantragten Standort ausnahmsweise zu. Somit soll aus den vorgenannten Gründen der bestehende Bebauungsplan dahingehend geän- dert werden, dass Einzelhandelsbetriebe nach erfolgter Änderung dann im gesamten Geltungs- bereich des Bebauungsplanes 6250/03, Arbeitstitel „von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf“, 2. Änderung, nicht zulässig sind. Somit ist dann künftig auch auf dem Areal nordöstlich des Kreuzungsbereich der Mathias-Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße und somit im gesamten Bebauungsplangebiet Einzelhandel nicht zulässig. Auswirkungen auf den Klimaschutz: Durch die Planänderung ergeben sich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz. Eine Bebau- ung ist auch nach dem Ausschluss des Einzelhandels weiter in gleicher Art und gleichem Maß zulässig. Aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass sich der CO 2 Ausstoß, der durch die Baumaterialien und den Betrieb der Gebäude (Energiebereitstellung) erzeugt wird, maßgeblich verändert ist. Die Klimaleitlinie der Stadt Köln findet auf die 2. Planänderung von Hünefeld Straße keine An- wendung, da es sich nicht um die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes handelt und um einen 4 Angebotsbebauungsplan, der Baufelder festsetzt. In der baulichen Umsetzung ist das Merkblatt „Klimaschutzleitlinien Stadt Köln zu Nichtwohngebäuden“ als Empfehlung anzuwenden. Planverfahren Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6250/02 mit dem Arbeitstitel „Von -Hünefeld-Straße in Köln -Ossendorf, 2. Änderung“ mit Vorlage -Nummer 2926/2016 wurde am 15.09.20216 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen und am 05.10.2016 öffentlich bekannt gemacht. Das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes wurde im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden, ist durchgeführt worden. Der Umwelt- bericht ist Teil der Begründung. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vor dem Ein leitungsbeschluss in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 04.09.2023 durchgeführt. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 31.08.2023 beschlossen und wurde in Form eines Aus- hangplakates sowie eines zweiwöchigen Beteiligungszeitraumes umgesetzt. Das Konzept lag hierbei im Zeitraum vom 07.12.2023 bis zum 22.12.2023 im Bezirksrathaus Ehrenfeld aus. Dar- über hinaus waren die Pläne an der Außenstelle des Stadtplanungsamtes einsehbar. Es sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde in der Zeit vom 19.12.2023 bis zum 18.01.2024 durchgeführt. Der Entwurf zur Ä nderung des Bebauungsplanes hat in der Zeit vom 29.02.2024 bis zum 03.04.2024 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Es sind insgesamt 4 Stellung- nahmen fristgerecht eingegangen. Anlagen Anlage 1. Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2. Geltungsbereich Anlage 3. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB, TÖBs Anlage 4. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB Anlage 5. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB, TÖBs Anlage 6. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB Anlage 7. Textliche Festsetzungen Anlage 8. Bebauungsplan
Anlage 00. Dringlichkeitsbegründung
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A N L A G E 0 Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf Nr. 6250/03, Arbeitstitel: „Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung“ Vorlage 1217/2024 hier: Begründung der Dringlichkeit zur Behandlung der Beschlussvorlage in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 02.05.2024 und des Rates am 16.05.2024 Es liegt ein Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtu ng eines Einzelhandelsbetriebes in Form eines Drogeriemarktes in einem III-geschossigen Gebäude ( EG Drogeriemarkt, OG Gewerbeeinheiten) für die Mathias-Brüggen-Straße 112 in Köln-Ossendorf vor, welcher den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes widerspricht. Dieser Antrag wurde bis zum 04.06.2024 zurückgestellt. Da aus rechtlichen Gründen keine Veränderungssperre erlassen werden kann, muss die 2. Änderung des Bebauungsplanes vor Ablauf der Zurückstellung als S atzung beschlossen und eine Bekanntma- chung im Amtsblatt erfolgt sein. Daher ist eine Ber atung im Stadtentwicklungsausschuss am 02.05.2024 und im Rat am 16.05.2024 dringend erforderlich. Erfolgt keine Beratung und Beschluss, muss der Bauvorbescheid nach Ablauf der Zurückstellung genehmigt werden. Um eine städtebauliche Fehlentwicklung zu vermeiden und eine geordnete städtebauliche Entwick- lung in dem Bereich zu sichern, soll diese Vorlage in den o.g. Sitzungen beraten werden.
Anlage 04. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB
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A N L A G E 4 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 625 0/03 – Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Os sendorf, 2. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (Bau GB) wurde am 21.02.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 29.02.2024 bis zum 03.04.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und 2 Stellungnahmen von sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung d ie Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidun g durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 1 02.04.2024 Der Einwender regt an, dass der Einzelhandelsausschluss den errichteten Einzelhandelsbetrieb auf seinem Bestand- schutz ohne städtebauliche Rechtfertigung setze. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Durch die Ausweisung als Gewerbegebiet soll der Standtort lang- fristig gesichert und die sich sonst auszuweiten drohende Ge- mengelage geordnet und Einzelhandel gem. des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) der Stadt Köln ausgeschlossen werden. 1.2 Der Einwender regt an, dass der festzusetzende Nut- zungsausschluss im Gewerbegebiet nicht alle „nicht pro- duzierenden gewerblichen Nutzungen“ ausschließe und daher unbegründet sei. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Der Bebauungsplan sieht vor, wie unter 1.1 erläutert, Einzelhan- del im Plangebiet auszuschließen, da es sich um einen nicht inte- grierten Einzelhandelsstandort handelt, der im Sinne des EHZK über den Bestandsschutz hinaus nicht weiter entwickelt werden soll. Andere, nicht produzierende Gewerbe stellen keinen Be- standteil der Einzelhandelsversorgung der Stadt Köln dar. Daher werden sie durch das EHZK nicht berücksichtigt und stehen im überplanten Bereich den Zielsetzungen des EHZK nicht entge- gen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Nach den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 sind lediglich gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Einzelhandelsbe- triebe sowie Verkaufsstellen von Handwerkbetrieben und ande- ren Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den End- verbraucher wenden, nicht zugelassen. Die anderen in § 8 BauNVO in einem Gewerbegebiet aufgeführten Nutzungen sind zulässig. 1.3 Der Einwender regt an, dass ein bestehender Ein zelhan- delsbetrieb eingeschränkt werden solle, während die Er- richtung eines Getränkemarktes und eines Lebensmittel- vollsortimentermarktes in einer unmittelbaren Nähe in ei- nem Bebauungsplan (7. Änderung BPlan 6250/04) ermög- lichen werden sollen. Der Grund wäre nicht ersichtlich, warum nicht zumindest der „nichtzentrenrelevante Einzel- handel“ auf dem Grundstück weiterhin zulässig sein soll. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Der Standort Von-Hünefeld-Straße/Mathias-Brüggen-St raße wi- derspricht dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, da nach dem Steuerungsschema kleinflächiger Einzelhandel mit na hversor- gungsrelevanten Kernsortimenten in Gewerbe- und Ind ustriege- bieten nicht erwünscht ist und planungsrechtlich au szuschließen ist. Dem gegenüber dient die Ansiedlung eines Leben smittelvor- sortimenters und Getränkemarkts im Verfahren der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6250/04 der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung und entspricht den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK Beschluss 2023) zur Sicherung der woh- nortnahen Versorgung sowie des Köln-Kataloges, der eine effizi- ente und nachhaltige Flächennutzung zum Ziel hat. Der geplante Einzelhandelsstandort der 7. Änderung des B ebauungsplanes 6250/04 grenzt im Westen direkt an ein großes Wohngebiet an und ist damit für die bisher unterversorgte Wohnbevölkerung bestmög- lich fußläufig erreichbar. Damit liegt dieses Vorhaben in einer städ- tebaulich integrierten Lage. Dies ist bei dem Standort an der Von- Hünefeld-Straße/Mathias-Brüggen-Straße mitten im Ge werbege- biet nicht der Fall. 2 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 2 03.04.2024 Der Einwender regt an, dass der Ausschluss von kleinflä- chiger Einzehandel mit nahversorgungsrelevantem Kern- sortiment und Einzelhandelsnutzungen mit nicht-zentren- relevanten Sortimenten, die keine Auswirkungen auf zent- rale Versorgungsbereiche haben, nicht entsprechend dem Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Zum Schutz von Gewerbeflächen im Kölner Stadtgebiet sollen diese von anderen Nutzungen, wie hier dem Einzelhandel, freige- halten werden. Durch den Ausschluss von Einzelhandel in Ge- werbegebieten können diese für das produzierende und verarbei- tende Gewerbe gesichert werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes begründet sei, wie in der Begründung unter Abschnitt 3.2 ausgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahm e/n von sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Industrie - und Handelskammer Köln 21.03.2024 Keine Bedenken Kenntnisnahme - 2 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 25.03.2024 Keine Bedenken Kenntnisnahme -
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 1217/2024 Freigabedatum 18.04.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 6250/03 Arbeitstitel: „Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 6250/03 für das Gebiet südlich der Alte Escher Straße, westlich der Butzweilerstraße, nördlich der Mathias-Brüggen-Straße und östlich der Von-Hünefeld-Straße — Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Än- derung — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 3 bis 5; 2. den Bebauungsplan 6250/03 nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntma- chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord- rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Per DE 1216/2024 Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 Rat 16.05.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziele der Planung Die zweite Änderung des Bebauungsplanes, ein Vollverfahren / Regelverfahren gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB), bezieht sich auf den Bebauungsplan 6250/03 1. Änderung, Arbeitsti- tel „von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf“, der seit dem 05. Juli 2006 rechtskräftig ist. Für einen Teilbereich der in der ersten Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten Fläche (nordöstlich der Kreuzung Mathias -Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße) war Einzelhandel ausnahmsweise zulässig. Nunmehr soll auch auf dieser Fläche Einzelhandel ausgeschlossen werden, um die Fläche des Gewerbegebietes als Standort für produzierende und artverwandte Betriebe zu sichern. Entsprechend dem im Plangebiet vorhandenen nennenswerten gewerb- lich-betrieblichen Bestand soll dem Bedarf an Gewerbeflächen für produzierendes und artver- wandtes Gewerbe entsprochen werden. Darüber hinaus ist Grund für diesen Einzelhandelsausschluss, dass mit Beschluss vom 17.12.2013 der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen hat. Dieses Konzept wurde mit Beschluss durch den Rat der Stadt Köln im Februar 2023 fort- geschrieben (Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK), Ratsbeschluss 09.02.2023). Das Konzept dient dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftab- fluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen und sieht für das fragliche Areal keine Ein- zelhandelsnutzung vor. Der ursprüngliche Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung, ermöglichte Einzelhandel ausschließ- lich im Kreuzungsbereich Mathias-Brüggen-Straße / von-Hünefeld-Straße. Der Standort wider- spricht dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, da nach dem Steuerungsschema kleinflächi- ger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in Gewerbe- und Industriege- bieten nicht erwünscht ist und planungsrechtlich auszuschließen ist. Aus diesem Grund soll auch in dem oben genannten Kreuzungsbereich Mathias -Brüggen-Straße / von -Hünefeld- Straße Einzelhandel künftig ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist nunmehr ein (erneuter) Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Ein- zelhandelsbetriebes in Form eines Drogeriemarktes in einem III-geschossigen Gebäude (EG Drogeriemarkt, OG Gewerbeeinheiten) für die Mathias-Brüggen-Straße 112 in Köln-Ossendorf vor. Das beantragte Vorhaben liegt in einer nicht integrierten Lage im Gewerbegebiet Ossen- dorf. Der derzeit noch rechtsgültige Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung vom 05.07.2006 lässt Einzelhandel am beantragten Standort ausnahmsweise zu. Somit soll aus den vorgenannten Gründen der bestehende Bebauungsplan dahingehend geän- dert werden, dass Einzelhandelsbetriebe nach erfolgter Änderung dann im gesamten Geltungs- bereich des Bebauungsplanes 6250/03, Arbeitstitel „von-Hünefeld-Straße in Köln -Ossendorf“, 2. Änderung, nicht zulässig sind. Somit ist dann künftig auch auf dem Areal nordöstlich des Kreuzungsbereich der Mathias-Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße und somit im gesamten Bebauungsplangebiet Einzelhandel nicht zulässig. Auswirkungen auf den Klimaschutz: 3 Durch die Planänderung ergeben sich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz. Eine Bebau- ung ist auch nach dem Ausschluss des Einzelhandels weiter in gleicher Art und gleichem Maß zulässig. Aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass sich der CO 2 Ausstoß, der durch die Baumaterialien und den Betrieb der Gebäude (Energiebereitstellung) erzeugt wird, maßgeblich verändert ist. Die Klimaleitlinie der Stadt Köln findet auf die 2. Planänderung von Hünefeld Straße keine An- wendung, da es sich nicht um die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes handelt und um einen Angebotsbebauungsplan, der Baufelder festsetzt. In der baulichen Umsetzung ist das Merkblatt „Klimaschutzleitlinien Stadt Köln zu Nichtwohngebäuden“ als Empfehlung anzuwenden. Planverfahren Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6250/02 mit dem Arbeitstitel „Von -Hünefeld-Straße in Köln -Ossendorf, 2. Änderung“ mit Vorlage -Nummer 2926/2016 wurde am 15.09.2016 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen und am 05.10.2016 öffentlich bekannt gemacht. Das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes wurde im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden, ist durchgeführt worden. Der Umwelt- bericht ist Teil der Begründung. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vor dem Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 04.09.2023 durchgeführt. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 31.08.2023 beschlossen und wurde in Form eines Aus- hangplakates sowie eines zweiwöchigen Beteiligungszeitraumes umgesetzt. Das Konzept lag hierbei im Zeitraum vom 07.12.2023 bis zum 22.12.2023 im Bezirksrathaus Ehrenfeld aus. Dar- über hinaus waren die Pläne an der Außenstelle des Stadtplanungsamtes einsehbar. Es sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde in der Zeit vom 19.12.2023 bis zum 18.01.2024 durchgeführt. Der Entwurf zur Änderung des Bebau ungsplanes hat in der Zeit vom 29.02.2024 bis zum 03.04.2024 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Es sind insgesamt 4 Stellung- nahmen fristgerecht eingegangen. Anlagen Anlage 0. Dringlichkeitsbegründung Anlage 1. Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2. Geltungsbereich Anlage 3. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB, TÖBs Anlage 4. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB Anlage 5. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB, TÖBs Anlage 6. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB Anlage 7. Textliche Festsetzungen Anlage 8. Bebauungsplan
Anlage 06. Begründung zum Bebauungsplan § 9 (8) BauGB
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A N L A G E 6 / 2 Begründung gemäß § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nummer 6250/03 Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1. Anlass der Planung Die zweite Änderung des Bebauungsplanes, ein Vollve rfahren / Regelverfahren ge- mäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB), bezieht sich auf den Bebauungsplan 6250/03 1. Änderung, Arbeitstitel „von-Hünefeld-Straße in K öln-Ossendorf“, der seit dem 05. Juli 2006 rechtskräftig ist. Für einen Teilbereich der in der ersten Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten Fläche (nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße) war Einzelhandel ausnahmsweise zulässig. Nunmehr soll a uch auf dieser Fläche Einzel- handel ausgeschlossen werden, um die Fläche des Gewerbegebietes als Standort für produzierende und artverwandte Betriebe zu sichern. Entsprechend dem im Plange- biet vorhandenen nennenswerten gewerblich-betriebli chen Bestand soll dem Bedarf an Gewerbeflächen für produzierendes und artverwandtes Gewerbe entsprochen wer- den. Darüber hinaus ist Grund für diesen Einzelhandelsau sschluss, dass mit Beschluss vom 17.12.2013 der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen hat. Dieses Konzept wurde mit Beschluss durch den Rat der Stadt Köln im Februar 2023 fortgeschrieben (Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK), Ratsbeschluss 09.02.2023). Das Konzept dient dem Schutz der Versor- gungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch dezen trale Einzelhandelsansiedlun- gen und sieht für das fragliche Areal keine Einzelhandelsnutzung vor. Der ursprüngliche Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderun g, ermöglichte Einzelhandel ausschließlich im Kreuzungsbereich Mathias-Brüggen- Straße / von-Hünefeld-Straße. Der Standort widerspricht dem Einzelhandels- und Ze ntrenkonzept, da nach dem Steuerungsschema kleinflächiger Einzelhandel mit na hversorgungsrelevanten Kern- sortimenten in Gewerbe- und Industriegebieten nicht erwünscht ist und planungsrecht- lich auszuschließen ist. Aus diesem Grund soll auch in dem oben genannten Kreu- zungsbereich Mathias-Brüggen-Straße / von-Hünefeld- Straße Einzelhandel künftig ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist nunmehr ein (erneuter) Antrag au f Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes in Form eines Drogerie marktes in einem III-geschossi- gen Gebäude (EG Drogeriemarkt, OG Gewerbeeinheiten) für die Mathias-Brüggen- Straße 112 in Köln-Ossendorf vor. Das beantragte Vo rhaben liegt in einer nicht inte- grierten Lage im Gewerbegebiet Ossendorf. Der derze it noch rechtsgültige Bebau- ungsplan 6250/03, 1. Änderung vom 05.07.2006 lässt Einzelhandel am beantragten Standort ausnahmsweise zu. 2 1.2. Ziel der Planung Somit soll aus den vorgenannten Gründen der bestehe nde Bebauungsplan dahinge- hend geändert werden, dass Einzelhandelsbetriebe nach erfolgter Änderung dann im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6250/03, Arbeitstitel „von-Hünefeld- Straße in Köln-Ossendorf“, 2. Änderung, nicht zuläs sig sind. Somit ist dann künftig auch auf dem Areal nordöstlich des Kreuzungsbereich der Mathias-Brüggen- Straße/von-Hünefeld-Straße und somit im gesamten Bebauungsplangebiet Einzelhan- del nicht zulässig. 1.3. Verfahren Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6250/02 mit dem Arbeitstitel „Von-Hünefeld-Straße in Köln-O ssendorf, 2. Änderung“ mit Vor- lage-Nummer 2926/2016 wurde am 15.09.20216 vom Stad tentwicklungsausschuss beschlossen und am 05.10.2016 öffentlich bekannt ge macht. Das Änderungsverfah- ren des Bebauungsplanes wurde im Normalverfahren mi t zweistufiger Beteiligung durchgeführt. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB, in der die voraussicht- lichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht be- schrieben und bewertet wurden, ist durchgeführt wor den. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vor dem Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 04.09.2023 durchgeführt. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe teiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 31.08 .2023 beschlossen und wurde in Form eines Aushangplakates sowie eines zweiwöchigen Beteiligungszeitrau- mes umgesetzt. Das Konzept lag hierbei im Zeitraum vom 07.12.2023 bis zum 22.12.2023 im Bezirksrathaus Ehrenfeld aus. Darüber hinaus waren die Pläne an der Außenstelle des Stadtplanungsamtes einsehbar. Es si nd keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde in der Zeit vom 19.12.2023 bis zum 18.01.2024 durchgeführt. Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes hat in der Zeit vom 29.02.2024 bis zum 03.04.2024 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Es sind insgesamt 4 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. 2 Erläuterungen zum Plangebiet 2.1. Abgrenzung des Plangebietes der 2. Änderung Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Kölner Nor den im Stadtteil Ossendorf des Stadtbezirks Ehrenfeld und wird begrenzt im Norden durch die Alte Escher Straße, im Osten durch die Butzweilerstraße, Nordgrenze der Fl urstücke 1699, 1613, 1644 und 927, Nordwestgrenze der Flurstücke 1663, 1679, 1680, 1624, 1513, 1502,1510, Nord- west- und Südwestgrenze des Flurstückes 1429, Westg renze des Flurstückes 1545, 3 Nordwestgrenze des Flurstücks 360, alle Flur 8 der Gemarkung Longerich, im Süden durch die Mathias-Brüggen-Straße und im Westen durch die von-Hünefeld-Straße. Das Plangebiet entspricht dem Bereich des Bebauungs planes 6250/03, 1. Änderung und umfasst eine Fläche von circa 390.000 qm. 2.2. Vorhandene Struktur Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein überwiegend bebautes Gewerbegebiet. 3 Planungsvorgaben 3.1. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das fragliche Areal der 2. Änderung als Gewer- begebiet dar. Die geplante Änderung entspricht der Darstellung des Flächennutzungs- planes, eine Änderung des FNP ist nicht erforderlich. 3.2. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Wie bereits weiter oben erläutert dient das Einzelh andels- und Zentrenkonzept (Fort- schreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln ( EHZK), Ratsbeschluss 09.02.2023) dem Schutz der Versorgungszentren vor e inem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Im Planbereic h ist nach dem Steuerungs- schema kleinflächiger Einzelhandel mit nahversorgun gsrelevanten Kernsortimenten nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. 4 Planinhalte 4.1. Textliche Festsetzung: ausnahmsweise zulässige r Einzelhandel Um künftig durch die geplante 2. Änderung des Bebau ungsplanes den ausnahms- weise zulässigen Einzelhandel auszuschließen, soll die bestehende textliche Festset- zung („in der mit folgender Schraffur ////// gekenn zeichneten Fläche nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen-Straße/von Hünefeld-Straße sind Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig“) gestrichen werden. Hierdurch wird der auf der bereits er- wähnten Fläche nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brü ggen-Straße / von Hünefeld- Straße ausnahmsweise zulässige Einzelhandel unzulässig. 5. Umweltbericht A Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau- gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 4 5.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes s. hierzu in der Begründung 5.2. Bedarf an Grund und Boden Es ergeben sich keine Änderungen der Nutzungen von Grund und Boden, da ledig- lich die Art der Nutzung (Zulässigkeit von Einzelhandel) verändert wird. 5.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festge- legten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnun- gen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technisc hen Anleitungen" zugrunde ge- legt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissi- onsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lär mminderung) und seinen Ver- ordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Bi- otopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Lan- desebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein West- falen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luft- reinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umwel tschutzes Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung / europäische Vogel- schutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der Schutz- ziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzauswei- sung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Er- holungswert von Natur und Land- schaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwick- lung geschützter Biotope und Na- turbestände, Vermeidung von Ein- griffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Er- haltungszustand; Schutz wild-le- bender Tiere und Lebensgemein- schaften, Vermeidung Tötung (Tö- tungsverbot) 5 Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- zenarten, Erhalt von Lebensräu- men, Stärkung der Biotopvernet- zung, Entwicklung und Wiederher- stellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natür- lichen Lebensgrundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Na- turhaushalt ; Ausgleich bzw. Ersatz- maßnahmen nachhaltig und stand- ortgerecht Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, Innenentwicklung vor Außenent- wicklung, Revitalisierung von vor- genutzten Flächen Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Landschaftsbild; Wahrung und Ent- wicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wah- rung des Charakters der Kulturland- schaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Ent- wicklung von Bodenfunktionen, Ab- wendung schädlicher Bodenverän- derungen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließge- wässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negati- ver Veränderungen; Sanierung; na- turnaher Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswassergesetz NW, Wasserschutzzonen-Ver- ordnung Versickerung von Niederschlags- wasser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Ein- trägen; Grundwasserneubildung er- halten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Kli- maschutzkonzept Köln BNatDchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belaste- ter Wohngebiete, Erhalt bioklimati- scher Entlastungsbereiche und Be- reiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Verbesserung des Mikroklimas durch Baumpflan- zungen und Grünflächen; Maßnah- men zur Klimawandelanpassung Luftschadstoffe – Emissi- onen/Immissionen Bundesimmissionsschutzge- setz; BauGB, 39. BImSchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesse- rung der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität in Ge- bieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er-füllung von bin- denden Beschlüssen der BauGB; Bundesimmissions- schutz-gesetz; Luftreinhalte- plan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV 6 Europäischen Gemein- schaft festgelegten Im- missionsgrenzwerte nicht überschritten werden Vermeidung von Emissio- nen (nicht Lärm/Luft, ins- besondere Licht, Gerü- che), sachgerechter Um- gang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Lichterlass NW; LAI Hin- weise; TA-Luft, Anhang 7, LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Kon- fliktbewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsor- gung Erneuerbare Ener- gien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadtent- wicklungsausschuss zur sola- ren Optimierung; EEG 2023, GEG 2023, EnergieeinsparVO, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Kli- maschutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringe- rung / Vermeidung von Klimagas- Emissionen, energetisch optimierte Baustandards Lärm Bundesimmissionsschutz-ge- setz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BIm- SchV; Freizeitlärmerlass; 18. BImSchV, BauGB; Lärmakti- onsplan Stufe III Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktver- meidung durch Planung; Tren- nungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtli- nie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Bo- den-Luft, Boden-Grundwasser; Sa- nierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz : - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelas- tung - Starkregenvor- sorge WHG, LWG NRW, HWRW-RL; HochwasserschutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS-18, BImSchG; 12. BImSchV Bundesimmissionsschutz-ge- setz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorgewert WHG Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis auf Hochwasserrisikoge- biete; Hochwasserrisikoprophylaxe Einhaltung von Achtungs- und an- gemessenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Hinweis auf Starkregenbetroffen- heit; Ableitung von Niederschlags- wasser; Verhindern von Starkre- gengefahren Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor- gung mit Tageslicht / Be- sonnung“ im Stadtplanungs- amt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhält- nisse Kultur- und sonstige Sachgüter BauGB, Denkmalschutzge- setz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmä- lern; Naturdenkmalen, Resten his- torischer Kulturlandschaften oder deren Bestandteilen 7 Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungs- plan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in g roßem Abstand zu Landesgren- zen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen wer den mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umwelt auswirkungen 5.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Fest setzungen des Bebauungspla- nes „von Hünefeld Straße, 2. Änderung“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkun- gen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nu tzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise re- gelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Ein wirkungen geprüft, nicht je- doch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben. 5.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basi sszenario) Es handelt sich um einen rechtskräftigen Bebauungsp lan für das Gewerbegebiet von Hünefeld Straße. Das Gewerbegebiet ist nahezu vollständig gewerblich besiedelt. Für einen Teilbereich an der Mathias-Brüggen Straße/von Hünefeld Straße ist Einzelhan- delsnutzung ausnahmsweise zulässig. Dies soll mit der Änderung zukünftig nicht mehr zulässig sein. Bei den im Plangebiet angesiedelten Betrieben handelt es sich zu einem hohen Anteil um Büronutzung, der flächenmäßig überwiegende Teil wird jedoch von Nutzungen der Filmbranche (Studios, Aufnahmesäle, Büros, usw.) im Norden des Plangebietes ein- genommen. 5.4.2. Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdu rchführung der Planung (Nullvariante) Ohne Änderung des Bebauungsplanes bleibt Einzelhand elsnutzung im Bereich der Mathias-Brüggen Straße/von Hünefeld Straße entsprec hend der Festsetzung aus- nahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan mit allen se inen Festsetzungen bleibt er- halten. 8 5.4.3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzust ands bei Durchführung der Planung Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die Ans iedlung von ausnahmsweise zulässigem Einzelhandel auf dem Eckgrundstück an de r Kreuzung Mathias-Brüggen Straße/von Hünefeld Straße ausgeschlossen, sodass a usschließlich die zulässigen gewerblichen Nutzungen gemäß den Festsetzungen möglich sind. Die Gründe für den Ausschluss des Einzelhandels füh rt die Begründung unter Punkt 1.1 aus. Der Charakter des Gebietes wird sich dadurch in keiner Weise ändern. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich im Hinblic k auf Auswirkungen auf die Um- weltbelange, durch die Planänderung keine Veränderu ng ergibt, da lediglich die ge- werbliche Nutzungsart verändert wird in dem der Einzelhandel für ein Grundstück aus- geschlossen wird. Hieraus aus Gesichtspunkten des Umweltschutzes Veränderungen abzuleiten, wäre reine Spekulation, da sich eine Ei nzelhandelsnutzung und eine hier zulässige gewerbliche Nutzung nur marginal untersch eiden und sehr stark vom Ein- zelfall abgängig sind. 5.5. Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB Für die folgenden Umweltbelange ergeben sich durch die Planänderung keine Auswir- kungen auf Umweltbelange, die von denen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ab- weichen: Tiere; Pflanzen; Fläche;, Boden; Wasser; Luft; Klim a; Wirkungsgefüge; Landschaf;, biologische Vielfalt; Erhaltungsziele und Schutzzwe ck der Natura 2000-Gebiete; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonsti ge Sachgüter; Vermeidung von Emissionen; Nutzung erneuerbarer Energien; Darstell ungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abf all-, Immissionsschutzrechtes; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebiete n, in denen die durch Rechts-ver- ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritt en werden; Wechselwirkungen; Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölke rung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen; Eingriffsregelung; Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorha- ben benachbarter Plangebiete; eingesetzte Stoffe un d Techniken; In Betracht kom- mende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen). Erhebliche Umweltauswirkungen liegen im Bereich des Bebauungsplanes 1. Ände- rung von Hünefeld Straße nicht vor und werden sich durch die 2. Änderung nicht ein- stellen. Für die Starkregengefährdung wird ein Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen. Es liegen punktuelle Starkregengefährdungen im Plan gebiet auf den Grundstücken und im Bereich der Straßen vor. Eine Hochwasserrisikogefährung besteht nicht. 9 C Zusätzliche Angaben 5.6. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bez iehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblic hen Auswirkungen (Monitoring) Der rechtskräftige Bebauungsplan 1. Änderung von Hünefeld Straße (Gewerbegebiet) beinhaltet keine Monitoringmaßnahmen. Durch die Pla nänderung ändert sich daran nichts. Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswi rkungen auf Umweltbelange sind nicht erforderlich. 5.8 Zusammenfassung Für die folgenden Umweltbelange ergeben sich durch die Planänderung keine Auswir- kungen auf Umweltbelange, die von denen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ab- weichen: Tiere; Pflanzen; Fläche;, Boden; Wasser; Luft; Klim a; Wirkungsgefüge; Landschaf;, biologische Vielfalt; Erhaltungsziele und Schutzzwe ck der Natura 2000-Gebiete; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonsti ge Sachgüter; Vermeidung von Emissionen; Nutzung erneuerbarer Energien; Darstell ungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abf all-, Immissionsschutzrechtes; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebiete n, in denen die durch Rechts-ver- ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritt en werden; Wechselwirkungen; Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölke rung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen; Eingriffsregelung; Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorha- ben benachbarter Plangebiete; eingesetzte Stoffe un d Techniken; In Betracht kom- mende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen). Erhebliche Umweltauswirkungen liegen im Bereich des Bebauungsplanes 1. Ände- rung von Hünefeld Straße nicht vor und werden sich durch die 2. Änderung nicht ein- stellen. Der Hinweis auf Starkregengefährdung wird im Bebauungsplan aufgenommen 5.9 Referenzliste der Quellen - Stadt Köln: Karte Überflutungshöhen bei 30- und 1 00-jährlichen Starkregener- eignissen, aus StEB AÖR, Köln, abgerufen 08/2023; 10 6 Planverwirklichung und Kosten 6.1. Planverwirklichung Für die Planverwirklichung sind keine städtischen Maßnahmen erforderlich. 6.2. Kosten Die Umsetzung der zweiten Änderung des Bebauungsplanes 6250/03 wird der Stadt Köln voraussichtlich keine Kosten verursachen.
Anlage 08. Bebauungsplan
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Bebauungsplan
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Von-Hünefeld-Straße
in Köln-Ossendorf, 2. Änderung
Z_fbfx¬ef³fyf³_ffdxydxf³D_by³¢³bf__vfIm Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „StarkregenGefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor derenAusführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 15.09.2016 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 05.10.2016
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 26.09.2016
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 29.02.2024 bis 03.04.2024
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. M. Greitemann
Beigeordneter
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 07.12.2022 bis
22.12.2022 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Köln, den 13.02.2024
Amtsleiterin
Köln, den 13.02.2024
gez. E. Herr
2
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1217/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.04.2024
- Erstellt
- 10.04.2024 09:50