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V/0605/2006

Aufhebung der Stiftung "Armenfonds zu Amelsbüren"

Vorlage 29.08.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.09.2006, TOP 9

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

4605 Zeichen

V/0605/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Rechtsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Aufhebung der Stiftung "Armenfonds zu Amelsbüren" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.09.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Entscheidung
27.09.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
27.09.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
 
1. Die Stiftung „Armenfonds zu Amelsbüren“ wird aufgehoben. 
  
2. Das Vermögen der Stiftung – das Grundstück Gemarkung Amelsbüren, Flur 13, Nr. 7 
    (Parkplatz an der Davertstraße gegenüber Haus Nr. 22) - wird der Stiftung „General- 
    armenfonds“ zugeführt.  
 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Rechtsnatur der Stiftung „Armenfonds zu Amelsbüren“ von ca. 1800 ist nicht vollständig auf-
klärbar. Vermutlich ist sie eine sogenannte unselbständige Stiftung. Bei diesem Armenfonds han-
delt es sich um Spenden von Geldern und Sachgütern (Vermächtnisse und Legate), die die dama-
ligen Kirchspielgänger von Amelsbüren dem jeweiligen Pfarrer zur Verwaltung zwecks Unterstüt-
zung der Armen im Kirchspiel gegeben haben. Diese Armenkasse war selbständig und unabhän-
gig von anderen Kassen und Organisationen. 
 
Schriftliche Unterlagen zum konkreten Zweck der Stiftung und zur Organisation sind nicht vorhan-
den oder nicht aufgefunden. Die Stiftung ist nicht im öffentlichen Stiftungsverzeichnis der Bezirks-
regierung geführt, weshalb sie keine selbständige Stiftung (mit eigener Verwaltung) sein kann. 
Aber auch im noch bis zum 01.02.1995 gem. Stiftungsgesetz  NW bei der Bezirksregierung zu 
führenden Verzeichnis der unselbständigen Stiftungen ist sie nicht verzeichnet. Dort sind lediglich 
die Armenfonds „Steinfurt“ und „Heek“ aufgeführt.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0605/2006 
Auskunft erteilt: 
Frau  Lürbke 
Ruf: 
492 30 20 
E-Mail: 
LuerbkeK@stadt-muenster.de  
Datum: 
31.07.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0605/2006 
Einzig bekannter verbliebener Vermögensgegenstand der Stiftung ist das o. g. Grundstück an der 
Davertstraße. Es hat eine Größe von 118 qm. Im Grundbuch ist das Grundstück mit dem Eigentü-
merhinweis „Der Armenfonds zu Amelsbüren“ eingetragen. Dies führt zu einer Unklarheit bezüglich 
der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis sowohl hinsichtlich des Grundstücks als letztlich auch 
bezüglich der Stiftung selbst. Auch die Erfüllung des Stiftungszwecks ist - abgesehen von dem 
heute bestehenden System der Sozialfürsorge – mit diesem unzulänglichen Stiftungsvermögen 
nicht mehr möglich. 
 
Weil es Anfang bis Mitte des letzten Jahrhunderts im Bereich der Stadt Münster eine Vielzahl von 
Fällen gab, in denen Grundstücke im Grundbuch unter dem Stiftungsnamen eingetragen waren, 
hatte das hiesige Rechtsamt auf entsprechenden Grundsatzbeschluss des Rates es übernommen, 
diese Sachverhalte so zu klären, dass nach heutigen Rechtsmaßstäben Klarheit über die Rechts-
persönlichkeiten eintreten würde. Diese „zu bereinigenden“ Grundstücke waren wohl überwiegend 
in sozialer Nutzung oder der entsprechende Zweck anderweitig ersichtlich. 
 
Anfang der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts wurden daher sämtliche über das Stadtarchiv eru-
ierte unselbständige Stiftungen mit gleicher oder ähnlicher Zielrichtung erfasst und letztlich mit der 
Ratsvorlage Nr. 127/64 (Stift. 2) aufgehoben und in den „Generalarmenfonds“ überführt (vgl. Anla-
ge). 
 
Es ist durchaus möglich, dass die eine oder andere Stiftung schlicht „übersehen“ wurde, weil dar-
über im Stadtarchiv keine Aufzeichnungen vorhanden waren oder weil eine entsprechende Eintra-
gung im Grundbuch nicht bemerkt wurde, weil das Grundstück bereits sozialfremden Zwecken 
diente.  
 
Sinnvollerweise sollte die jetzt in Erscheinung getretene Stiftung „Armenfonds zu Amelsbüren“ 
analog denjenigen Stiftungen behandelt werden, die in den „Generalarmenfonds“ überführt worden 
sind. Dies bedeutet, dass die Stiftung „Armenfonds zu Amelsbüren“ aufgehoben wird. 
 
Da gem. § 41 Abs. 1 n) GO  im Falle der Aufhebung einer Stiftung auch über den Verbleib des 
Vermögens der Stiftung entschieden werden muss, soll das Grundstück (als einziger Vermögens-
gegenstand) der Stiftung „Generalarmenfonds“ zugeschlagen werden, weil nur so der Zweck der 
ursprünglichen Stiftung noch hinreichend gewahrt wird.  
 
Die Stiftung „Generalarmenfonds“ könnte dieses Grundstück dann verkaufen. Der Erlös würde der 
Stiftung zufließen.  
 
Alternativ würde das Stiftungsvermögen mit Erlöschen der Stiftung freies Gemeindevermögen. 
 
Gem. § 100 Abs. 2, 2. Halbsatz GO bedarf die Aufhebung der Stiftung der Zustimmung der Be-
zirksregierung.  
 
 
I. V.  
 
 
 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
 
Anlage

Beratungsverlauf (3)

26.09.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.09.2006 Hauptausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
27.09.2006 Rat
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Davertstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0605/2006
Typ
Vorlage
Datum
29.08.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37