V/0605/2006
Aufhebung der Stiftung "Armenfonds zu Amelsbüren"
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Beschlussvorlage
4605 Zeichen
V/0605/2006
DER OBERBÜRGERMEISTER
Rechtsamt
Betrifft
Aufhebung der Stiftung "Armenfonds zu Amelsbüren"
Beratungsfolge
26.09.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Entscheidung
27.09.2006 Hauptausschuss Vorberatung
27.09.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
1. Die Stiftung „Armenfonds zu Amelsbüren“ wird aufgehoben.
2. Das Vermögen der Stiftung – das Grundstück Gemarkung Amelsbüren, Flur 13, Nr. 7
(Parkplatz an der Davertstraße gegenüber Haus Nr. 22) - wird der Stiftung „General-
armenfonds“ zugeführt.
Begründung:
Die Rechtsnatur der Stiftung „Armenfonds zu Amelsbüren“ von ca. 1800 ist nicht vollständig auf-
klärbar. Vermutlich ist sie eine sogenannte unselbständige Stiftung. Bei diesem Armenfonds han-
delt es sich um Spenden von Geldern und Sachgütern (Vermächtnisse und Legate), die die dama-
ligen Kirchspielgänger von Amelsbüren dem jeweiligen Pfarrer zur Verwaltung zwecks Unterstüt-
zung der Armen im Kirchspiel gegeben haben. Diese Armenkasse war selbständig und unabhän-
gig von anderen Kassen und Organisationen.
Schriftliche Unterlagen zum konkreten Zweck der Stiftung und zur Organisation sind nicht vorhan-
den oder nicht aufgefunden. Die Stiftung ist nicht im öffentlichen Stiftungsverzeichnis der Bezirks-
regierung geführt, weshalb sie keine selbständige Stiftung (mit eigener Verwaltung) sein kann.
Aber auch im noch bis zum 01.02.1995 gem. Stiftungsgesetz NW bei der Bezirksregierung zu
führenden Verzeichnis der unselbständigen Stiftungen ist sie nicht verzeichnet. Dort sind lediglich
die Armenfonds „Steinfurt“ und „Heek“ aufgeführt.
Vorlagen-Nr.:
V/0605/2006
Auskunft erteilt:
Frau Lürbke
Ruf:
492 30 20
E-Mail:
LuerbkeK@stadt-muenster.de
Datum:
31.07.2006
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0605/2006
Einzig bekannter verbliebener Vermögensgegenstand der Stiftung ist das o. g. Grundstück an der
Davertstraße. Es hat eine Größe von 118 qm. Im Grundbuch ist das Grundstück mit dem Eigentü-
merhinweis „Der Armenfonds zu Amelsbüren“ eingetragen. Dies führt zu einer Unklarheit bezüglich
der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis sowohl hinsichtlich des Grundstücks als letztlich auch
bezüglich der Stiftung selbst. Auch die Erfüllung des Stiftungszwecks ist - abgesehen von dem
heute bestehenden System der Sozialfürsorge – mit diesem unzulänglichen Stiftungsvermögen
nicht mehr möglich.
Weil es Anfang bis Mitte des letzten Jahrhunderts im Bereich der Stadt Münster eine Vielzahl von
Fällen gab, in denen Grundstücke im Grundbuch unter dem Stiftungsnamen eingetragen waren,
hatte das hiesige Rechtsamt auf entsprechenden Grundsatzbeschluss des Rates es übernommen,
diese Sachverhalte so zu klären, dass nach heutigen Rechtsmaßstäben Klarheit über die Rechts-
persönlichkeiten eintreten würde. Diese „zu bereinigenden“ Grundstücke waren wohl überwiegend
in sozialer Nutzung oder der entsprechende Zweck anderweitig ersichtlich.
Anfang der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts wurden daher sämtliche über das Stadtarchiv eru-
ierte unselbständige Stiftungen mit gleicher oder ähnlicher Zielrichtung erfasst und letztlich mit der
Ratsvorlage Nr. 127/64 (Stift. 2) aufgehoben und in den „Generalarmenfonds“ überführt (vgl. Anla-
ge).
Es ist durchaus möglich, dass die eine oder andere Stiftung schlicht „übersehen“ wurde, weil dar-
über im Stadtarchiv keine Aufzeichnungen vorhanden waren oder weil eine entsprechende Eintra-
gung im Grundbuch nicht bemerkt wurde, weil das Grundstück bereits sozialfremden Zwecken
diente.
Sinnvollerweise sollte die jetzt in Erscheinung getretene Stiftung „Armenfonds zu Amelsbüren“
analog denjenigen Stiftungen behandelt werden, die in den „Generalarmenfonds“ überführt worden
sind. Dies bedeutet, dass die Stiftung „Armenfonds zu Amelsbüren“ aufgehoben wird.
Da gem. § 41 Abs. 1 n) GO im Falle der Aufhebung einer Stiftung auch über den Verbleib des
Vermögens der Stiftung entschieden werden muss, soll das Grundstück (als einziger Vermögens-
gegenstand) der Stiftung „Generalarmenfonds“ zugeschlagen werden, weil nur so der Zweck der
ursprünglichen Stiftung noch hinreichend gewahrt wird.
Die Stiftung „Generalarmenfonds“ könnte dieses Grundstück dann verkaufen. Der Erlös würde der
Stiftung zufließen.
Alternativ würde das Stiftungsvermögen mit Erlöschen der Stiftung freies Gemeindevermögen.
Gem. § 100 Abs. 2, 2. Halbsatz GO bedarf die Aufhebung der Stiftung der Zustimmung der Be-
zirksregierung.
I. V.
Dr. Heinrichs
Stadtrat
Anlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (1)
- Davertstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0605/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 29.08.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37