AN/2221/2022
Anfrage der SPD-Fraktion: Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung für Ehrenfeld-Ost.
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Anfrage (SPD BV4)
3231 Zeichen
SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld SPD-Fraktion Ehrenfeld, Bezirksrathaus Venloer Straße 419 – 421, 50825 Köln spd-bv4@stadt-koeln.de Herrn Bezirksbürgermeister Volker Spelthann Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/2221/2022 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.12.2022 Anfrage der SPD-Fraktion: Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung für Ehrenfeld-Ost. Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, die SPD-Fraktion bittet Sie, die folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 05. Dezember 2022 zu setzen. Am 07.04.2022 hat der Stadtentwicklungsausschuss den „Beschluss über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet Ehrenfeld Ost in Köln Ehrenfeld“ gefasst. Damit besteht laut Beschlussvorlage (Begründung) „bereits die Möglichkeit der vorläufigen Zurückstellung bzw. vorläufigen Untersagung von Vorhaben (Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen) für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten“, die den Zielen einer sozialen Erhaltungssatzung, die Wohnbevölkerung des Satzungsgebietes vor Verdrängungsprozessen zu schützen, widersprechen. Zwischenzeitlich ist im Plangebiet ein Vorgang bekannt geworden, bei dem das Amt 63 eine Mietpartei, unter Androhung einer gebührenpflichtigen Ordnungsverfügung in Verbindung mit Zwangsmitteln, zur unmittelbaren Räumung einer seit ca. zwanzig Jahren angemieteten Dachgeschosswohnung auffordert. Ursache ist die, von der Wohnungseigentümerin bisher nicht beigebrachte, Baugenehmigung für den von ihr vermieteten Wohnraum. Die Verwaltung macht in diesem Zusammenhang die Mietpartei für die Störung der öffentlichen Sicherheit gem. §17 Abs. 1 OBG NRW verantwortlich (Az. 63/054/0166/2022). Die legale Option eines nachträglichen Baugenehmigungsverfahrens, um den existierenden Zustand zum Erhalt von bezahlbarem Wohnraum zu legitimieren, wird von der Eigentümerin abgelehnt und von der Verwaltung wohl nicht ausreichend thematisiert. SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld Vor diesem ungeheuerlichen Hintergrund und wegen laufender Fristen bittet die SPD-Fraktion um die zeitnahe Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche Wirksamkeit hat der Beschluss zur Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet Ehrenfeld-Ost (VN 4463/2021) in der praktischen Anwendung durch die Bauaufsicht? 2. Mit welcher Begründung verzichtet die Verwaltung auf Zwangsmaßnahmen gegen die Eigentümerin zur Beibringung der Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Mietverhältnis? 3. Sind der Verwaltung weitere Vorgänge im Plangebiet bekannt, bei denen aufgrund mangelhafter, von Vermieter*innen verschuldeter, Genehmigungsvoraussetzungen bestehende Mietverhältnisse zwanghaft aufgehoben werden sollen? Mit freundlichen Grüßen Petra Bossinger Jürgen Brock-Mildenberger Fraktionsvorsitzende Bezirksvertreter
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungOrte (2)
- Venloer Straße 419
- Straße 4
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Details
- Aktenzeichen
- AN/2221/2022
- Typ
- Anfrage nach § 4 BV4 (SPD)
- Datum
- 28.11.2022
- Erstellt
- 28.11.2022 10:57