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AN/2221/2022

Anfrage der SPD-Fraktion: Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung für Ehrenfeld-Ost.

Anfrage nach § 4 BV4 (SPD) 28.11.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 05.12.2022, TOP 7.3

Anfrage (SPD BV4)

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Anfrage (SPD BV4)

3231 Zeichen

SPD-Fraktion  
in der Bezirksvertretung Ehrenfeld 
 
 
 
 
SPD-Fraktion Ehrenfeld, Bezirksrathaus Venloer Straße 419 – 421, 50825 Köln  spd-bv4@stadt-koeln.de 
 
Herrn Bezirksbürgermeister  
Volker Spelthann  
 
Frau Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker 
Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/2221/2022 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.12.2022 
 
Anfrage der SPD-Fraktion: Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses über die Aufstellung 
einer Sozialen Erhaltungssatzung für Ehrenfeld-Ost. 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
 
die SPD-Fraktion bittet Sie, die folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung der 
Bezirksvertretung Ehrenfeld am 05. Dezember 2022 zu setzen. 
 
Am 07.04.2022 hat der Stadtentwicklungsausschuss den „Beschluss über die Aufstellung einer 
Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet 
Ehrenfeld Ost in Köln Ehrenfeld“ gefasst. Damit besteht laut Beschlussvorlage (Begründung) „bereits 
die Möglichkeit der vorläufigen Zurückstellung bzw. vorläufigen Untersagung von Vorhaben 
(Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen) für einen Zeitraum von bis zu zwölf 
Monaten“, die den Zielen einer sozialen Erhaltungssatzung, die Wohnbevölkerung des 
Satzungsgebietes vor Verdrängungsprozessen zu schützen, widersprechen. 
 
Zwischenzeitlich ist im Plangebiet ein Vorgang bekannt geworden, bei dem das Amt 63 eine 
Mietpartei, unter Androhung einer gebührenpflichtigen Ordnungsverfügung in Verbindung mit 
Zwangsmitteln, zur unmittelbaren Räumung einer seit ca. zwanzig Jahren angemieteten 
Dachgeschosswohnung auffordert. Ursache ist die, von der Wohnungseigentümerin bisher nicht 
beigebrachte, Baugenehmigung für den von ihr vermieteten Wohnraum. Die Verwaltung macht in 
diesem Zusammenhang die Mietpartei für die Störung der öffentlichen Sicherheit gem. §17 Abs. 1 
OBG NRW verantwortlich (Az. 63/054/0166/2022). Die legale Option eines nachträglichen 
Baugenehmigungsverfahrens, um den existierenden Zustand zum Erhalt von bezahlbarem Wohnraum 
zu legitimieren, wird von der Eigentümerin abgelehnt und von der Verwaltung wohl nicht 
ausreichend thematisiert.

SPD-Fraktion  
in der Bezirksvertretung Ehrenfeld 
 
 
 
Vor diesem ungeheuerlichen Hintergrund und wegen laufender Fristen bittet die SPD-Fraktion um die 
zeitnahe Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Welche Wirksamkeit hat der Beschluss zur Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet Ehrenfeld-Ost (VN 4463/2021) in der 
praktischen Anwendung durch die Bauaufsicht? 
2. Mit welcher Begründung verzichtet die Verwaltung auf Zwangsmaßnahmen gegen die Eigentümerin zur 
Beibringung der Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Mietverhältnis? 
3. Sind der Verwaltung weitere Vorgänge im Plangebiet bekannt, bei denen aufgrund mangelhafter, von 
Vermieter*innen verschuldeter, Genehmigungsvoraussetzungen bestehende Mietverhältnisse 
zwanghaft aufgehoben werden sollen? 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Petra Bossinger    Jürgen Brock-Mildenberger  
Fraktionsvorsitzende    Bezirksvertreter

Beratungsverlauf (1)

05.12.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 7.3 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Venloer Straße 419
  • Straße 4

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Details

Aktenzeichen
AN/2221/2022
Typ
Anfrage nach § 4 BV4 (SPD)
Datum
28.11.2022
Erstellt
28.11.2022 10:57