3221/2025
KölnBäder GmbH - Änderung des Gesellschaftsvertrages
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Anlage 2 KölnBäder Satzung 26 clean
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Gesellschaftsvertrag der KölnBäder GmbH (Stand: Datum der Gesellschafterversammlung) Inhaltsverzeichnis: § 1 Rechtsform und Firma 2 § 2 Sitz der Gesellschaft 2 § 3 Gegenstand des Unternehmens 2 § 4 Geschäftsjahr 2 § 5 Stammkapital, Geschäftsanteile, Organe 3 § 6 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 3 § 7 Aufsichtsrat, Besetzung des Aufsichtsrates, Vorsitz 4 § 8 Aufsichtsratssitzung 5 § 9 Aufgaben des Aufsichtsrates 6 § 10 Geheimhaltungspflicht 7 § 11 Gesellschafterversammlung 8 § 12 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 9 § 13 Wirtschaftsplan 10 § 14 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfrechte 10 § 15 Gleichstellung von Frauen und Männern 11 § 16 Bekanntmachungen 11 § 17 Schlussbestimmung 11 Gesellschaftsvertrag KB Seite 2 von 11 § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma "KölnBäder GmbH". § 2 Sitz der Gesellschaft Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung durch Dritte, die Unterhaltung und der Betrieb von Kombi-, Hallen- und Freibädern sowie einer Eissporteinrichtung im Stadtgebiet von Köln. Im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Einrichtungen bietet die Gesellschaft begleitende Angebote für die Gäste an. (2) Neben den Leistungsangeboten für die Öffentlichkeit stellt die Gesellschaft ausreichende Kapazitäten für den Schul- und Vereinssport zur Verfügung. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Beteiligung an bzw. dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Gesellschaftsvertrag KB Seite 3 von 11 § 5 Stammkapital, Geschäftsanteile, Organe (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 7.675.000, - Euro (in Worten: sieben Millionen sechshundertfünfundsiebzigtausend Euro). (2) Gesellschafter der Gesellschaft sind: - die Stadtwerke Köln Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Köln mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 5.679.500,- Euro - die Stadt Köln mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 1.995.500,- Euro. (3) Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung 2. der Aufsichtsrat 3. die Gesellschafterversammlung § 6 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (3) Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. (4) Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretung durch Gesellschafterbeschluss abweichend regeln, insbesondere Geschäftsführer zur Einzelvertretung ermächtigen und allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (5) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen und unternehmensrechtlichen Regelungen, unter nachhaltiger Erfüllung des öffentlichen Zweckes und – bei entsprechender Selbstverpflichtung – unter Beachtung des PCGK der Stadt Köln. (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Gesellschaftsvertrag KB Seite 4 von 11 § 7 Aufsichtsrat, Besetzung des Aufsichtsrates, Vorsitz (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 15 Mitgliedern besteht. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden wie folgt entsandt: a) von der Gesellschafterin Stadt Köln 13 Mitglieder. Darunter muss sich die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder die von ihr bzw. von ihm vorgeschlagene Dienstkraft der Stadt Köln befinden; b) ein Arbeitnehmervertreter, der nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird; c) von dem Stadtsportbund Köln e.V. 1 Mitglied. (3) Der Rat der Stadt Köln kann den von ihm entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates und dem gewählten Arbeitnehmervertreter Weisungen erteilen. (4) Die Entsendung zum Aufsichtsratsmitglied gemäß Abs. 2 lit. a und b richtet sich nach der Entsendung durch den Gesellschafter Stadt Köln. Die Entsendung zum Aufsichtsratsmitglied gemäß Abs. 2 lit. c endet mit dem Beschluss der Gesellschafter-versammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Entsendung stattfindet, nicht mitgerechnet. Wiederentsendung ist zulässig. (5) Jedes Mitglied, das in den Aufsichtsrat entsandt wurde, kann sein Amt mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden und der Geschäftsführung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten. (6) Ein Aufsichtsratsmitglied scheidet aus, wenn die Tätigkeit endet, die für seine Entsendung in den Aufsicht srat bestimmend war. Im Übrigen kann jeder Gesellschafter das von ihm entsandte Aufsichtsratsmitglied jederzeit abberufen. (7) Scheidet ein Aufsicht sratsmitglied aus dem Aufsichtsrat aus, so ist für dessen restliche Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. Die Amtsdauer des Nachfolgers endet zu dem Zeitpunkt, z u dem die Entsendung seines Vorgängers gemäß Absatz (4) geendet hätte. (8) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (9) Die Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes wird ausgeschlossen. Gesellschaftsvertrag KB Seite 5 von 11 § 8 Aufsichtsratssitzung (1) Sitzungen des Aufsichtsrats finden mindestens einmal im Kalenderhalbjahr in der Regel als Präsenzversammlung, statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen anstatt in Präsenz auch als Videoversammlung oder als Mischform stattfinden. Bei Präsenzversammlungen ist Sitzungsort Köln. Die telefonische Teilnahme einzelner Mitglieder ist in beiden Fällen gestattet, sofern sie in der Einladung nicht ausgeschlossen wird. (2) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter und bei Verhinderung der beiden durch einen Geschäftsführer einberufen. Der Einberufende entscheidet über die jeweilige Form der Versammlung gem. Abs. (1). (3) Die Einberufung hat unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in jeder praktikablen Form, insbesondere über elektronische Medien, zu erfolgen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfäh ig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, in einer Teilnahmeform gemäß Abs. (1) anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so ist binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung entsprechend Abs. (3) einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. (5) Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die Stimmabgabe erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. (1) zulässigen Sitzungsteilnahme. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können durch Stimmabgaben an den Einberufenden in Schrift- oder Textform an den Beschlussfassungen teilnehmen. (6) Sofern kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch außerhalb von Versammlungen innerhalb einer vom Einberufenden bestimmten Frist in jeder zulässigen, dokumentierbaren Form gefasst werden. Im Falle der mündlichen Beschlussfassung sind die Stimmabgaben schriftlich zu dokumentieren. (7) Über Sitzungen sind Niederschriften zeitnah anzufertigen, vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und unverzüglich an jedes Mitglied zu versenden. (8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (9) Die Geschäftsführung soll an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann die Teilnahme ganz oder teilweise ausschließen. Gesellschaftsvertrag KB Seite 6 von 11 § 9 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Dem Aufsichtsrat obliegen die ihm durch Gesetz und durch Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben – bei entsprechender Selbstverpflichtung – unter Beachtung des PCGK der Stadt Köln . Die Gesellschafterversammlung kann dem Aufsichtsrat weitere Aufgaben übertragen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. (2) Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern sowie die Erteilung des Prüfauftrages an den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss. (3) Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten: a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen dinglichen Rechten, soweit im Einzelfall ein in der Geschä ftsordnung der Geschäftsführung festzulegender Betrag überschritten wird. b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen - mit Ausnahme von Kassenkre diten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleis tungsverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen und ein vom Aufsichtsrat festgelegter Gesamtbetrag überschritten wird. c) Aufstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. d) Festsetzung und Änderung von Eintrittsgelde rn und allgemeinen Benutzungsbedingungen. e) Bestellung und Abbe rufung der Prokuristen sowie Festlegung ihrer Anstellungsbedingungen und deren eventuellen Änderungen. f) Abschluss von prozessualen und außerprozessualen Vergleichen deren Volumen von grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen ist. Hierzu gehören Vergleichsabschlüsse, die die Vermögens -, Finanz - oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. g) Dienst- und Werkverträge der Gesellschaft mit Mitgliedern des Aufsichtsrates und ihren Angehörigen, mit Mitgliedern der Geschäftsführung und ihren Angehörigen und mit ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates (bis 2 Jahre nach Mandatsende). h) Entgeltliche Nebentätigkeiten der Mitglieder der Geschäftsführung, wobei Aufsichtsratsmandate bei Beteiligungsgesellschaften hiervon nicht erfasst sind. i) Gewährung von Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates sowie deren Angehörige. Gesellschaftsvertrag KB Seite 7 von 11 j) Abschluss wesentlicher Geschäfte von Mitgliedern der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates mit dem Unternehmen. Wesentlich sind Geschäfte die einen Wert von 10.000 Euro überschreiten. (4) Die Geschäftsführung darf zustimmungsbedürftige Geschäfte nach Absatz ( 2), die keinen Aufschub dulden, selbständig vornehmen. Sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters sowie eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds. Der Aufsichtsrat ist in diesen Fällen in der nächsten Sitzung zu unterrichten. (5) Der Aufsichtsrat berät die Entscheidungen der Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft vor und kann Empfehlungen für die dort zu fassenden Beschlüsse abgeben insbesondere betreffend die Entscheidungen der Gesellschafte rversammlung über die Übernahme neuer Aufgaben, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, den Abschluss und die Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen und die Errichtung und Schließung von Bädern. § 10 Geheimhaltungspflicht (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren. (2) Die von der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder sind berechtigt, den Rat der Stadt Köln sowie dessen Fraktionen und Fachausschüsse über sonstige Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Angelegenheiten der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Gesellschaftsvertrag KB Seite 8 von 11 § 11 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Vorsitz (1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Im Übrigen ist die Gesellschafter versammlung jederzeit auf Verlangen eines Gesellschafters oder der Geschäftsführung einzuberufen. Sitzungsort ist Köln. (2) Gesellschafterversammlungen finden entweder in Präsenz am Sitz der Gesellschaft oder als Videoversammlung oder als Mischform der beiden Versammlungstypen statt. (3) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung oder einem Gesellschafter unter Mitteilung der Tagesordnung und mit der Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen in Schrift - oder Textform auch über elektronische Medien, einberufen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Der Einberufende entscheidet über die Form der Versammlung als Präsenz-, Video-, oder Mischversammlung. (4) Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals in einer Teilnahmeform gemäß Abs. (2) anwesend oder vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist binnen vier Wochen ei ne neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf das in der Sitzung vertretene Stammkapital beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. (5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellve rtreter nimmt an der Gesellschafterversammlung teil und leitet die se. Bei Verhinderung beider kann durch einstimmigen Beschluss die Leitung der Versammlung auch jedem anderen Teilnehmer übertragen werden. (6) Über die Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht die notarielle Beurkundung erforderlich ist, zeitnah ein Protokoll anzufertigen, vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und jedem Gesellschafter sowie der Geschäftsführung zu übersenden. (7) Jedes Mitglied der Geschäftsführung soll an der Gesellschaftervers ammlung teilnehmen, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. (8) Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen gefasst. (9) Sofern kein Gesellschafter widerspricht, können Beschlüsse außerhalb von Versammlungen innerhalb einer vom Einberufenden bestimmten Frist schriftlich, per Fax oder elektronisch übermittelt gefasst werden. Die Beschlussfassung ist vom Einberufenden unverzüglich zu protokollieren und jedem Gesellschafter unverzüglich zu übersenden. (10) Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die bei den Unterlagen der Gesellschaft verbleibt. Gesellschaftsvertrag KB Seite 9 von 11 § 12 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung beschließt unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften insbesondere über: 1. die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer, 2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, 3. die Zustimmung zur Errichtung und Schließung von Bädern, 4. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 5. die Zustimmung zur Übernahme neuer Aufgaben, 6. die Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen, 7. die Bestellung des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, 8. die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, 9. die Zustimmung zur Verfügung über Teile von Geschäftsanteilen, 10. die Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, 11. die Zustimmung zur Gründung und zum Erwerb von Unternehmen sowie zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und zu jeglichen Verfügungen über derartige Beteiligungen, 12. die Auflösung der Gesellschaft, 13. Festlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Gesellschaftsvertrag KB Seite 10 von 11 § 13 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs- und Finanzplan, aufzustellen, b) der Wirtschaftsführung einen 5 jährigen Finanzplan zu Grunde zu legen und den Gesellschaftern und dem Beteiligungsmanagement der S tadt Köln zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. (3) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung – festgelegten Grundsätzen zu beachten. § 14 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfrechte (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen. Der aufgestellte Jahresabschluss ist dem Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für Kapitalgesell schaften geltenden Vorschriften. Darüber hinaus gelten die Standards des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung – bei entsprechender Selbstverpflichtung – zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender ges etzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen in ihren Einzelkomponenten und sonstigen Leistungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und der Mitglieder des Aufsichtsrates insgesamt sowie zusätzlich unter Namensnennung aus. Darüber hinaus gelten die Standards des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung – bei entsprechender Selbstverpflichtung – zu den Regelungen zum Ausweis von V ergütungen von Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 HGrG. (2) Der Prüfungsbericht ist der Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Geschäftsführung ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. (3) Die Stadt Köln hat das Recht, jederzeit eine Kassen -, Buch - und Betriebsprüfung durchzuführen. Sie hat das Recht, Aufklärung und Nachweise verlangen zu können, die für die Aufstellung des kommunalen Gesamtabschlusses erforderlich sind. Gesellschaftsvertrag KB Seite 11 von 11 § 15 Gleichstellung von Frauen und Männern Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat wirken darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein -Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz-LGG) beachtet werden. § 16 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der P rüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichte s werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 17 Schlussbestimmung Sollte eine der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nicht rechtswirksam sein, so werden die Gesellschafter eine Vereinbarung treffen, die dem entspricht, was die Gesellschafter nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben. Die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften wird hierdurch nicht berührt.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 3221/2025 Freigabedatum 17.03.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff KölnBäder GmbH - Änderung des Gesellschaftsvertrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich - vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Kommu- nalaufsicht - mit den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der KölnBäder GmbH nach Maßgabe der diesem Beschluss beigefügten Entwurfsfassung des Gesellschaftsvertrages (Anlage) einverstanden. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbe- hörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen dieses Beschlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Rat 19.03.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Gesellschafter der KölnBäder GmbH (KölnBäder) sind die Stadt Köln und die Stadtwerke Köln GmbH (SWK), deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Köln ist. Der Gesellschaftsvertrag der KölnBäder wurde zuletzt im Jahr 2018 infolge der Umsetzung des § 108a GO NRW (Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten) sowie kon- zernweiter Anpassungsbedarfe aus rechtlichen, zweckmäßigen, verfahrensvereinfachenden und redaktionellen Gründen abgeändert. 1. Änderung des Gesellschaftsvertrages Satzungs- und Gesellschaftsvertragsanpassungen zur Ermöglichung von Videoversammlun- gen oder Mischformen bei der Durchführung von Sitzungen sind im Stadtwerke Köln Konzern nach der Coronazeit sukzessive erfolgt. Die Möglichkeit zur Durchführung von Videoversamm- lungen und anderer Mischformen werden in § 8 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 (Neufassung) nun auch in den Gesellschaftsvertrag der KölnBäder GmbH übernommen. Zusätzlich sind in § 9 weitere Anpassungen durch eine Übernahme von Zustimmungsvorbehalten aus § 1 Absatz 2 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der KölnBäder vorgenommen worden. Neben den o. g. Anpassungsbedarfen (s. Anlage 1) und weiteren redaktionellen Änderungen und Vereinheitlichungen sind insbesondere folgende Änderungen umgesetzt worden: - Ratsbeschluss der Stadt Köln vom 14.11.2024 zur Weiterentwicklung der Berichter- stattung kommunaler Unternehmen vor dem Hintergrund der Umsetzung der Corpo- rate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Die Änderungen in § 14 des Gesellschaftsvertrags (Neufassung) sind der Änderung der Gemeindeordnung NRW im Jahr 2024 sowie den Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive geschuldet. In § 14 des Gesellschaftsvertrags der KölnBäder sind die Berichtsvorgaben der Stadt Köln, unter Verweis auf den insoweit einschlägigen Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln, berücksichtigt. Die Anpassungen haben keine inhaltlichen Änderungen der bestehenden Berichterstattung der KölnBäder an die Stadt Köln zur Folge. - Mandatszeiten der kommunalen Mitglieder des Aufsichtsrates: Die Anpassung in § 7 Absatz 4 (Neufassung), aktuell § 9 Absatz 4 des Gesellschafts- vertrages, koppelt die Dauer der Bestellung der durch die Stadt Köln entsandten Mit- glieder zukünftig an die Entsendungsentscheidung der Stadt Köln. Die Entsendung en- dete bislang gemäß § 9 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages - aufgrund einer bei einer GmbH nicht zwingenden Anlehnung an § 102 AktG mit Beschluss der Gesellschafter- versammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach Beginn der Amts- zeit beschließt; das erste Jahr der Entsendung wird nicht mitgezählt. Dies löste in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer Neukonstitution des Aufsichtsrates vor Ende der Amtszeiten der Ratsmitglieder aus und soll nun durch eine Harmonisierung mit der Entsendungsentscheidung durch den Gesellschafter Stadt Köln in Kongruenz gebracht werden. Die Entsendungsbeschlüsse des Rates der Stadt Köln gelten für die Wahlzeit der jeweiligen Ratsperiode bis zu der Sitzung des Rates fort, in der die Mitglieder des 3 Aufsichtsrates neu entsandt werden, und werden von der Gesellschaftervertretung vollzogen. Für den Vertreter des Stadtsportbund Köln e.V. bleibt die bisherige Rege- lung bestehen. 2. Gremienbefassung Zuständig für die gesellschaftsrechtliche Beschlussfassung der Änderung des Gesellschafts- vertrages der KölnBäder ist nach § 53 Absatz 1 GmbHG, § 15 Nr.10 des Gesellschaftsvertra- ges die Gesellschafterversammlung. Gemäß § 11 Absatz 6 des Gesellschaftsvertrages kann der Aufsichtsrat die Gesellschafterver- sammlungen vorbereiten und entsprechende Empfehlungen für die dort zu fassenden Be- schlüsse abgeben. Der Aufsichtsrat der KölnBäder hat die o.g. Änderungen mit Beschluss zum 10.03.2026 der Gesellschafterversammlung empfohlen. Gemäß § 11 Absatz 3 lit. d) des Gesellschaftsvertrages der SWK bedarf die Stimmabgabe des SWK-Vertreters in der Gesellschafterversammlung der KölnBäder zur Änderung des Ge- sellschaftsvertrages der KölnBäder der Zustimmung des Aufsichtsrates der SWK. Die Zustim- mung des Aufsichtsrats der SWK wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt eingeholt. Die in der Gesellschafterversammlung der KölnBäder notariell zu beurkundende Anpassung des Gesellschaftsvertrags der KölnBäder erfolgt nach der Zustimmung des Aufsichtsrates der SWK, der Zustimmung des Rates der Stadt Köln und vorbehaltlich der Bestätigung der kom- munalrechtlichen Unbedenklichkeit durch die Bezirksregierung Köln. Erst dann wird die notari- ell beurkundete Anpassung des Gesellschaftsvertrages des KölnBäder beim Handelsregister Köln angemeldet. 3. Dringlichkeitsbegründung Der Beschluss im Aufsichtsrat der Köln Bäder erfolgte am 10.03.2026. Die Vorlage an den Rat der Stadt Köln konnte daher nicht frühzeitiger erfolgen. Mit der Anpassung des Gesellschafts- vertrags werden zwingende gesetzliche Vorgaben umgesetzt, weshalb ein weiteres Zuwarten nicht angezeigt ist. Anlage - Anlage 1: Synopse des Gesellschaftsvertrages - Anlage 2: Clean-Fassung des Gesellschaftsvertrages
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Bei der Änderung von Satzungen handelt es sich um Angelegenheiten des Gesellschafters Stadt Köln. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 1 KölnBäder Synopse
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Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 1 von 24 Aktuelle Fassung (Stand: 05.03.2018) Neufassung Entwurf Kommentar § 1 Rechtsform und Firma § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma "KölnBäder Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma "KölnBäder GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung". red. Änderung § 2 Sitz der Gesellschaft § 2 Sitz der Gesellschaft Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 Gegenstand des Unternehmens § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung durch Dritte, die Unterhaltung und der Betrieb von Kombi-, Hallen- und Freibädern sowie einer Eissporteinrichtung im Stadtgebiet von Köln. Im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Einrichtungen bietet die Gesellschaft begleitende Angebote für die Gäste an. (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung durch Dritte, die Unterhaltung und der Betrieb von Kombi-, Hallen- und Freibädern sowie einer Eissporteinrichtung im Stadtgebiet von Köln. Im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Einrichtungen bietet die Gesellschaft begleitende Angebote für die Gäste an. (2) Neben den Leistungsangeboten für die Öffentlichkeit stellt die Gesellschaft ausreichende Kapazitäten für den Schul- und Vereinssport zur Verfügung. (2) Neben den Leistungsangeboten für die Öffentlichkeit stellt die Gesellschaft ausreichende Kapazitäten für den Schul- und Vereinssport zur Verfügung. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Beteiligung an bzw. dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Beteiligung an bzw. dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 2 von 24 erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr § 4 Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. rechtlich nicht erforderlich und ohne Mehrwert (2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. (2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. § 5 Stammkapital, Geschäftsanteile § 5 Stammkapital, Geschäftsanteile, Organe erforderliche Ergänzung wegen Abs. 3 (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 7.675.000,- Euro (in Worten: sieben Millionen sechshundertfünfundsiebzigtausend Euro). (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 7.675.000,-Euro (in Worten: sieben Millionen sechshundertfünfundsiebzigtausend Euro). (2) Gesellschafter der Gesellschaft sind: - die Stadtwerke Köln Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Köln mit einem Geschäftsanteil von 5.679.500,- Euro - die Stadt Köln mit einem Geschäftsanteil von 1.995.500,- Euro. (2) Gesellschafter der Gesellschaft sind: - die Stadtwerke Köln Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Köln mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 5.679.500,- Euro - die Stadt Köln mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 1.995.500,- Euro. red. Korrektur red. Korrektur (3) Zur Belegung der ursprünglichen Stammeinlage von 15.000.000,- Deutsche Mark hat die Stadt Köln bei Gründung der Gesellschaft den in der Gründungsurkunde näher bezeichneten Grundbesitz mit allen auf diesem Grundbesitz befindlichen Betriebseinrichtungen und sonstigem Inventar sowie das in der Gründungsurkunde näher beschriebene dingliche Nutzungsrecht in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht und damit die Stammeinlage von 15.000.000,- Deutsche Mark belegt. Der Mehrwert ist der Rücklage der Gesellschaft zugeführt worden. (3) Zur Belegung der ursprünglichen Stammeinlage von 15.000.000,- Deutsche Mark hat die Stadt Köln bei Gründung der Gesellschaft den in der Gründungsurkunde näher bezeichneten Grundbesitz mit allen auf diesem Grundbesitz befindlichen Betriebseinrichtungen und sonstigem Inventar sowie das in der Gründungsurkunde näher beschriebene dingliche Nutzungsrecht in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht und damit die Stammeinlage von 15.000.000,- Deutsche Mark belegt. Der Mehrwert ist der Rücklage der Gesellschaft zugeführt worden. gestrichen; rechtlich nicht erforderlich und inhaltlich nicht mehr von Bedeutung. Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 3 von 24 (3) Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung 2. der Aufsichtsrat 3. die Gesellschafterversammlung im Interesse der Verdichtung und wegen der höchstens redaktionellen Bedeutung nicht mehr selbständiger § § 6 Verfügungen über Geschäftsanteile § 6 Verfügungen über Geschäftsanteile Die Übertragung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. § 17 GmbH-Gesetz bleibt unberührt. Die Übertragung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. § 17 GmbH-Gesetz bleibt unberührt. Unter Streichung von Satz 2 (§ 17 GmbHG ist schon seit 2008 aufgehoben) in § 11 (neue Fassung) übernommen § 7 Gesellschaftsorgane § 7 Gesellschaftsorgane entfällt Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung 2. der Aufsichtsrat 3. die Gesellschafterversammlung. Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung 2. der Aufsichtsrat 3. die Gesellschafterversammlung. in § 5 Abs. 3 (neue Fassung) übernommen § 8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft § 6 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Sätze 2 + 3 gestrichen, da bereits Gesetzesrecht, vgl. § 84 Absatz 1 AktG; Ziffer 3.6.1 PCGK der Stadt Köln (2) Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, so weit nicht durch Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung eingeräumt wird. (2) Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, so weit nicht durch Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung eingeräumt wird. red. Änderung und letzter Satzteil in Abs. 4 übernommen (3) Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. (3) Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. Harmonisierung mit § 9 Abs. 3; Genehmigung ist eine nachträgliche Einwilligung Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 4 von 24 (4) Der Aufsichtsrat kann einen oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des §181 BGB befreien. (4) Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretung durch Gesellschafterbeschluss abweichend regeln, insbesondere Geschäftsführer zur Einzelvertretung ermächtigen und allgemein oder im Einzelfall Der Aufsichtsrat kann einen oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. aus Abs. 2 Satz 2 ohne inhaltliche Änderung übernommen. Satz 2 enthält den Grundsatz der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung zur Änderung der gesetzlichen Vertretung. Hierzu gehört auch die Befreiung von § 181 BGB, so dass die Zuständigkeit vereinheitlicht wird (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (5) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen und unternehmensrechtlichen Regelungen, unter nachhaltiger Erfüllung des öffentlichen Zweckes und -bei entsprechender Selbstverpflichtung- unter Beachtung des PCGK der Stadt Köln. Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Sprachlich modernisiert unter Anlehnung an die konzernweit übliche Formulierung unter Berücksichtigung des PCGK Köln (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 5 von 24 § 9 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates § 7 Aufsichtsrat, Besetzung des Aufsichtsrates, Vorsitz Komprimierung der gremienbezogenen Regelungen unter einem § ohne inhaltliche Änderungen (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 15 Mitgliedern besteht. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 15 Mitgliedern besteht. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden wie folgt entsandt: a) von der Gesellschafterin Stadt Köln 13 Mitglieder. Darunter muss sich die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder die von ihr bzw. von ihm vorgeschlagene Dienstkraft der Stadt Köln befinden; b) ein Arbeitnehmervertreter, der nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird; c) von dem Stadtsportbund Köln e.V. 1 Mitglied. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden wie folgt entsandt: a) von der Gesellschafterin Stadt Köln 13 Mitglieder. Darunter muss sich die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder die von ihr bzw. von ihm vorgeschlagene Dienstkraft der Stadt Köln befinden; b) ein Arbeitnehmervertreter, der nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird; c) von dem Stadtsportbund Köln e.V. 1 Mitglied. (3) Der Rat der Stadt Köln kann den von ihm entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates - einschließlich des Arbeitnehmervertreters - Weisungen erteilen. (3) Der Rat der Stadt Köln kann den von ihm entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates - einschließlich des Arbeitnehmervertreters - und dem gewählten Arbeitnehmervertreter Weisungen erteilen. Anpassung des Wortlautes an die aktuelle Form der Bestimmung des AN-Vertreters Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 6 von 24 (4) Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied endet mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Entsendung stattfindet, nicht mitgerechnet. Wiederentsendung ist zulässig. (4) Die Entsendung zum Aufsichtsratsmitglied gemäß Abs. 2 lit. a und b richtet sich nach der Entsendung durch den Gesellschafter Stadt Köln. Die Entsendung Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied gemäß Abs. 2 lit. c endet mit dem Beschluss der Gesellschafter- versammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Entsendung stattfindet, nicht mitgerechnet. Wiederentsendung ist zulässig. Klarstellende Ergänzung Amtszeit der kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat wird statt an § 102 AktG nunmehr an die Entsendung der Stadt Köln gekoppelt. (5) Jedes Mitglied, das in den Aufsichtsrat entsandt wurde, kann sein Amt mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden und der Geschäftsführung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten. (5) Jedes Mitglied, das in den Aufsichtsrat entsandt wurde, kann sein Amt mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden und der Geschäftsführung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten. (6) Ein Aufsichtsratsmitglied scheidet aus, wenn die Tätigkeit endet, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war. Im Übrigen kann jeder Gesellschafter das von ihm entsandte Aufsichtsratsmitglied jederzeit abberufen. (6) Ein Aufsichtsratsmitglied scheidet aus, wenn die Tätigkeit endet, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war. Im Übrigen kann jeder Gesellschafter das von ihm entsandte Aufsichtsratsmitglied jederzeit abberufen. (7) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat aus, so ist für dessen restliche Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. Die Amtsdauer des Nachfolgers endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bestellung seines Vorgängers gemäß Absatz (4) geendet hätte. (7) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat aus, so ist für dessen restliche Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. Die Amtsdauer des Nachfolgers endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entsendung Bestellung seines Vorgängers gemäß Absatz (4) geendet hätte. begriffliche Klarstellung (8) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Vorsitz und Stellvertretung sollen je auf ein von den Gesellschaftern entsandtes Aufsichtsratsmitglied entfallen. vorher § 10 Abs. 1 Streichung, da die Gesellschafterin Stadt Köln nur gem. § 7 Abs. 2 entsendet. Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 7 von 24 (8) Die Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes wird ausgeschlossen, soweit sich aus diesem Gesellschaftsvertrag und aus zwingenden Gesetzesvorschriften nicht etwas anderes ergibt. (9) Die Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes wird ausgeschlossen, soweit sich aus diesem Gesellschaftsvertrag und aus zwingenden Gesetzesvorschriften nicht etwas anderes ergibt. 2ter Satzteil einfällt, da irrelevant § 10 Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates § 8 Aufsichtsratssitzung (1) Der Aufsichtsrat wählt für die nach § 9 Absatz (4) bestimmte Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Vorsitz und Stellvertretung sollen je auf ein von den Gesellschaftern entsandtes Aufsichtsratsmitglied entfallen. (1) Der Aufsichtsrat wählt für die nach § 9 Absatz (4) bestimmte Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Vorsitz und Stellvertretung sollen je auf ein von den Gesellschaftern entsandtes Aufsichtsratsmitglied entfallen. in § 7 Abs. 8 (neue Fassung) übernommen (2) Der Aufsichtsrat muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden. Sitzungsort ist Köln. (1) Sitzungen des Aufsichtsrats finden mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden, in der Regel als Präsenzversammlung, statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen anstatt in Präsenz auch als Videoversammlung oder als Mischform stattfinden. Bei Präsenzversammlungen ist Sitzungsort Köln. Die telefonische Teilnahme einzelner Mitglieder ist in beiden Fällen gestattet, sofern sie in der Einladung nicht ausgeschlossen wird. Anpassung an aktuelle Sitzungsformen (3) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter an der Einberufung verhindert oder ist weder ein Vorsitzender noch ein Stellvertreter vorhanden, so wird der Aufsichtsrat durch die Geschäftsführung einberufen. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. (2) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden, oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter und bei Verhinderung der beiden durch einen Geschäftsführer einberufen. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter an der Einberufung verhindert oder ist weder ein Vorsitzender noch ein Stellvertreter vorhanden, so wird der Aufsichtsrat durch die Geschäftsführung einberufen. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. Der Einberufende entscheidet über die jeweilige Form der Versammlung gem. Sprachliche Verknappung ohne inhaltliche Änderung Lückenfüllende Ergänzung Teilnahme Geschäftsführung in Abs. 9 Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 8 von 24 Abs. (1). (4) Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder mittels elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. (3) Die Einberufung hat unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in jeder praktikablen Form, insbesondere über elektronische Medien, zu erfolgen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder mittels elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Zulässige Öffnung der Form der Einladung und Ergänzung einer Berechnungsregelung für die Frist entsprechend Praxis sowie Klarstellung, dass es sich um eine bloße Mindestfrist handelt. Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 9 von 24 (5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ohne Rücksicht auf die nach Satz 1 erforderliche Mindestzahl der satzungsmäßigen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, in einer Teilnahmeform gemäß Abs. (1) anwesend sind. wenn alle Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann ist binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung entsprechend Abs. (3) einzuberufen werden, die dann bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden nach Satz 1 erforderliche Mindestzahl der satzungsmäßigen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. Notwendige Folgeregelung zur Neufassung von Abs. 1 Klarstellung zur Form Anwesenheitspflicht des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gestrichen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. Satz 1 in Abs. 5 übernommen, Satz 2 gestrichen und in Abs. 5 offener geregelt Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 10 von 24 (6) Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. (5) Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Die Stimmabgabe erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. (1) zulässigen Sitzungsteilnahme. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können durch Stimmabgaben an den Einberufenden in Schrift- oder Textform an den Beschlussfassungen teilnehmen. Satz 2 gestrichen Notwendige Folgeregelung zur Neufassung von Abs. 1 Rechtl. zulässige Öffnung der Form (7) Wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht, können Beschlüsse auch durch Einholen schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst werden. ln diesem Falle ist eine von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. (6) Sofern Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch außerhalb von Versammlungen innerhalb einer vom Einberufenden bestimmten Frist in jeder zulässigen, dokumentierbaren Form gefasst werden. Im Falle der mündlichen Beschlussfassung sind die Stimmabgaben schriftlich zu dokumentieren. durch Einholen schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst werden. ln diesem Falle ist eine von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für denEingang der Stimmen festzulegen. Klarstellung, dass Abs. 7 die Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung (also in der Regel schriftliche/digitale Beschlussfassungen) betrifft; rechtlich zulässige Öffnung der Form unter Sicherstellung der Dokumentation (8) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. (7) Über Sitzungen sind Niederschriften zeitnah anzufertigen, vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und unverzüglich an jedes Mitglied zu versenden. Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Konkretisierung der protokollbezogenen Pflichten (9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 11 von 24 (9) Die Geschäftsführung soll an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann die Teilnahme ganz oder teilweise ausschließen. Ergänzung entsprechend Praxis und analog § 109 Abs. 1 AktG (10) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der KölnBäder GmbH“ abgegeben. (10) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der KölnBäder GmbH“abgegeben. gestrichen, entspricht Rechtslage; deklaratorische Erwähnung im GV ohne Mehrwert § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates § 9 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Dem Aufsichtsrat obliegen die ihm durch Gesetz und durch Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben. Die Gesellschafterversammlung kann dem Aufsichtsrat weitere Aufgaben übertragen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. (1) Dem Aufsichtsrat obliegen die ihm durch Gesetz und durch Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben -bei entsprechender Selbstverpflichtung- unter Beachtung des PCGK der Stadt Köln. Die Gesellschafterversammlung kann dem Aufsichtsrat weitere Aufgaben übertragen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. Berücksichtigung des PCGK Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern. (2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag für den Jahresabschluss. (2) Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern sowie die Erteilung des Prüfauftrages an den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss. Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern. (2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag für den Jahresabschluss. Zusammenführung von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 12 von 24 (3) Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Angelegen- heiten: a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen dinglichen Rechten, soweit im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festzulegender Betrag überschritten wird. b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen - mit Ausnahme von Kassenkrediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen und ein vom Aufsichtsrat festgelegter Gesamtbetrag überschritten wird. c) Aufstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. d) Festsetzung und Änderung von Eintrittsgeldern und allgemeinen Benutzungsbedingungen. (3) Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten: a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen dinglichen Rechten, soweit im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festzulegender Betrag überschritten wird b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen - mit Ausnahme von Kassenkrediten -, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, und ein vom Aufsichtsrat festgelegter Gesamtbetrag überschritten wird c) Aufstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung d) Festsetzung und Änderung von Eintrittsgeldern und allgemeinen Benutzungsbedingungen In Abs. 3 werden nunmehr sämtliche benannten Zustimmungstatbestände incl. derjenigen aus der GO AR zusammengeführt Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 13 von 24 e) Bestellung und Abberufung der Prokuristen. f) Abschluss von prozessualen und außerprozessualen Vergleichen deren Volumen von grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen ist. Hierzu gehören Vergleichsabschlüsse, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. e) Bestellung und Abberufung der Prokuristen sowie Festlegung ihrer Anstellungsbedingungen und deren eventuellen Änderungen. f) Abschluss von prozessualen und außerprozessualen Vergleichen deren Volumen von grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen ist. Hierzu gehören Vergleichsabschlüsse, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. g) Dienst- und Werkverträge der Gesellschaft mit Mitgliedern des Aufsichtsrates und ihren Angehörigen, mit Mitgliedern der Geschäftsführung und ihren Angehörigen und mit ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates (bis 2 Jahre nach Mandatsende). h) Entgeltliche Nebentätigkeiten der Mitglieder der Geschäftsführung, wobei Aufsichtsratsmandate bei Beteiligungsgesellschaften hiervon nicht erfasst sind. i) Gewährung von Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates sowie deren Angehörige. j) Abschluss wesentlicher Geschäfte von Mitgliedern der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates mit dem Unternehmen. Wesentlich sind Geschäfte die einen Wert von 10.000 Euro überschreiten. übernommen aus § 1 Abs. 2 lit f) der GO AR Lit. g) bis j) übernommen aus § 1 Abs. 2 GO AR; es handelt sich um Annexzuständigkeiten aus der Basiszuständigkeit gem. § 9 Abs. 2; Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 14 von 24 (4) Die gemäß Absatz (3) erforderliche Zustimmung kann in Form einer allgemeinen Ermächtigung für einen bestimmten Kreis der bezeichneten Geschäfte im Voraus erteilt werden. (4) Die gemäß Absatz (3) erforderliche Zustimmung kann in Form einer allgemeinen Ermächtigung für einen bestimmten Kreis der bezeichneten Geschäfte im Voraus erteilt werden. gestrichen, entspricht gesetzlichen Möglichkeiten, ausdrückliche Erwähnung ohne Mehrwert (5) Die Geschäftsführung darf zustimmungsbedürftige Geschäfte nach Absatz (3), die keinen Aufschub dulden, selbständig vornehmen. Sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters sowie eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds. Der Aufsichtsrat ist in diesen Fällen in der nächsten Sitzung zu unterrichten. (4) Die Geschäftsführung darf zustimmungsbedürftige Geschäfte nach Abs. (2), die keinen Aufschub dulden, selbständig vornehmen. Sie bedarf hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters und eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds. Der Aufsichtsrat ist in diesen Fällen in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. (6) Der Aufsichtsrat bereitet die Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft vor und kann Empfehlungen für die dort zu fassenden Beschlüsse abgeben. Der Aufsichtsrat berät insbesondere die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung über den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, den Abschluss und die Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen und die Errichtung und Schließung von Bädern vor. (5) Der Aufsichtsrat bereitet berät die Entscheidungen der Gesellschafter- versammlungen der Gesellschaft vor und kann Empfehlungen für die dort zu fassenden Beschlüsse abgeben insbesondere betreffend die Entscheidungen der Gesellschafter- versammlung über die Übernahme neuer Aufgaben, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, den Abschluss und die Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen und die Errichtung und Schließung von Bädern. sprachliche Korrekturen in Anlehnung an die konzernweit übliche Formulierung Aufnahme aus § 12 Nr. 5 (7) Solange kein Aufsichtsrat bestellt ist, werden die Aufgaben des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung wahrgenommen. (7) Solange kein Aufsichtsrat bestellt ist, werden die Aufgaben des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung wahrgenommen. gestrichen; Regelung deklaratorisch und ausdrückliche Erwähnung ohne Mehrwert Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 15 von 24 § 12 Geheimhaltungspflicht § 10 Geheimhaltungspflicht (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren. (2) Die von der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder sind berechtigt, den Rat der Stadt Köln sowie dessen Fraktionen und Fachausschüsse über sonstige Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Angelegenheiten der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren. (2) Die von der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder sind berechtigt, den Rat der Stadt Köln, dessen Fraktionen und Fachausschüsse über sonstige Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Angelegenheiten der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäfts- geheimnisse. § 13 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Vorsitz § 11 Gesellschafterversammlung Die auf § 13 und 14 a.F. verteilten Ordnungsregelungen für die GV wurden in § 11 n.F. zusammengefasst. (1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung jederzeit auf Verlangen eines Gesellschafters oder der Geschäftsführung einzuberufen. Sitzungsort ist Köln. (1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung jederzeit auf Verlangen eines Gesellschafters oder der Geschäftsführung einzuberufen. Sitzungsort ist Köln. (2) Gesellschafterversammlungen finden entweder in Präsenz am Sitz der Gesellschaft oder als Videoversammlung oder als Mischform der beiden Versammlungstypen statt. Anpassung an aktuelle Sitzungsformen Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 16 von 24 (2) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von vierzehn Kalendertagen einberufen. (3) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung oder einem Gesellschafter unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen in Schrift- oder Textform auch über elektronische Medien, einberufen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Der Einberufende entscheidet über die Form der Versammlung als Präsenz-, Video-, oder Mischversammlung. rechtl. zulässige Erweiterung der Einberufungszuständigkeit gem. § 51 Abs. 1 GmbHG hat die Einberufung mittels Einschreiben zu erfolgen; Formvorschrift ist im GV abdingbar. Im Übrigen analog zur Einberufung der AR- Sitzung, vgl. § 8 Abs. 3 n.F. (4) Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals in einer Teilnahmeform gemäß Abs. (2) anwesend oder vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist binnen vier Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf das in der Sitzung vertretene Stammkapital beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. alter § 15 Abs 3 notwendige Folgeregelung zu Abs. 3 Klarstellung (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter leitet die Gesellschafterversammlung. (5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter nimmt an der Gesellschafterversammlung teil und leitet diese. Bei Verhinderung beider kann durch einstimmigen Beschluss die Leitung der Versammlung auch jedem anderen Teilnehmer übertragen werden. rechtlich zulässige Auffangregelung Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 17 von 24 (4) Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist. Es ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und der Geschäftsführung auszuhändigen. Diese sendet je eine Abschrift des Protokolls jedem Gesellschafter zu. Einwendungen bezüglich der Richtigkeit des Protokolls müssen binnen eines Monats nach Empfang des Protokolls bei dem Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über die Einwendungen entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. (6) Über die Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht die notarielle Beurkundung erforderlich ist, zeitnah ein Protokoll anzufertigen, vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und jedem Gesellschafter sowie der Geschäftsführung zu übersenden. Konkretisierungen analog Niederschrift AR (vgl. § 8 Abs. 7 n.F.) Angleichung an Praxis Satz 4 und 5 gestrichen; Inhalt korrekt, für Gesellschaftsvertrag aber zu kleinteilig; könnte in die GO AR übernommen werden (7) Jedes Mitglied der Geschäftsführung soll an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. alter § 14 Abs. 7 Umwandlung in Soll-Regelung; „beratend“ gestrichen. Satz 2 gestrichen (8) Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen gefasst. alter § 14 Abs. 2 sprachliche Korrektur Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 18 von 24 (9) Sofern kein Gesellschafter widerspricht, können Beschlüsse außerhalb von Versammlungen innerhalb einer vom Einberufenden bestimmten Frist schriftlich, per Fax oder elektronisch übermittelt gefasst werden. Die Beschlussfassung ist vom Einberufenden unverzüglich zu protokollieren und jedem Gesellschafter unverzüglich zu übersenden. alter §14 Abs 1 „werden in Gesellschafterversammlungen“ gestrichen, da dies der absolute und gesetzl. Regelfall ist. Abs. 9 n.F. betrifft nur die Ausnahme eines Beschlusses außerhalb der GV; Im Übrigen analog AR-Sitzung (vgl. § 8 Abs. 6 n.F.) (10) Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten durch einen anderen Gesellschafter oder vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die bei den Unterlagen der Gesellschaft verbleibt. alter §14 Abs 4 „durch einen anderen Gesellschafter“ gestrichen, da auch dieser dann Bevollmächtigter wäre § 14 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung § 14 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen oder - wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären und sich an ihr beteiligen – durch schriftliche, per Fax oder elektronisch übermittelter Abstimmung mit anschließender schriftlicher Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seinen Stellvertreter gefasst. § 13 Absatz (3) findet insoweit entsprechende Anwendung. (1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen oder - wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären und sich an ihr beteiligen – durch schriftliche, per Fax oder elektronisch übermittelter Abstimmung mit anschließender schriftlicher Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seinen Stellvertreter gefasst. § 13 Absatz (3) findet insoweit entsprechende Anwendung. in § 11 n.F. übernommen, s. dort (2) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. (2) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. in § 11 n.F. übernommen, s. dort Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 19 von 24 (3) Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 von Hundert des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist unter Beachtung derselben Formvorschriften innerhalb von vier Wochen eine erneute Gesellschafterversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 von Hundert des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist unter Beachtung derselben Formvorschriften innerhalb von vier Wochen eine erneute Gesellschafterversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. in § 11 n.F. übernommen, s. dort (4) Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter oder einen sonstigen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die bei den Unterlagen der Gesellschaft verbleibt. (4) Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter oder einen sonstigen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die bei den Unterlagen der Gesellschaft verbleibt. in § 11 n.F. übernommen, s. dort (5) Je 50,- Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (5) Je 50,- Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. entfällt (6) Die Unwirksamkeit oder Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen kann, sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, nur innerhalb eines Monats geltend gemacht werden. Die Frist beginnt am Tage nach der Zustellung der Niederschrift an die Gesellschafter. Die Frist wird nur durch Klageerhebung gewahrt (6) Die Unwirksamkeit oder Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen kann, sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, nur innerhalb eines Monats geltend gemacht werden. Die Frist beginnt am Tage nach der Zustellung der Niederschrift an die Gesellschafter. Die Frist wird nur durch Klageerhebung gewahrt entfällt (7) An der Gesellschafterversammlung nimmt die Geschäftsführung beratend teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. Die Gesellschafterversammlung kann im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen, sofern dies ein Gesellschafter verlangt. (7) An der Gesellschafterversammlung nimmt die Geschäftsführung beratend teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. Die Gesellschafterversammlung kann im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen, sofern dies ein Gesellschafter verlangt. in § 11 n.F. übernommen, s. dort Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 20 von 24 § 15 Aufgaben der Gesellschafterversammlung § 12 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung beschließt unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften insbesondere über: 1. die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer, 2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, 3. die Zustimmung zur Errichtung und Schließung von Bädern, 4. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 5. die Zustimmung zur Übernahme neuer Aufgaben, 6. die Bestellung des Abschlussprüfers, 7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, 8. die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, 9. die Zustimmung zur Verfügung über Teile von Geschäftsanteilen, 10. die Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, 11. die Zustimmung zur Gründung und zum Erwerb von Unternehmen sowie zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und zu jeglichen Verfügungen über derartige Beteiligungen, 12. die Auflösung der Gesellschaft, 13. Festlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften unterliegen der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung insbesondere: 1. die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer, 2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, 3. die Zustimmung zur Errichtung und Schließung von Bädern, 4. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 5. die Zustimmung zur Übernahme neuer Aufgaben, 6. die Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen, 7. die Bestellung des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, 8. die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, 9. die Zustimmung zur Verfügung über Teile von Geschäftsanteilen, 10. die Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, 11. die Zustimmung zur Gründung und zum Erwerb von Unternehmen sowie zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und zu jeglichen Verfügungen über derartige Beteiligungen, 12. die Auflösung der Gesellschaft, 13. Festlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. s. Anm. zu § 8 Abs. 8 n.F.: ggfs. wäre dann zu ergänzen: „15. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Aufsichtsrates“ aus § 6 a.F. übernommen Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 21 von 24 § 16 Wirtschaftsplan § 13 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs- und Finanzplan, aufzustellen, b) der Wirtschaftsführung einen 5-jährigen Finanzplan zu Grunde zu legen und den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. (3) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen – in der jeweils gültigen Fassung – festgelegten Grundsätzen zu beachten. (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs- und Finanzplan, aufzustellen, der Wirtschaftsführung einen 5-jährigen Finanzplan zu Grunde zu legen und den Gesellschaftern und dem Beteiligungs- management der Stadt Köln Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. (3) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 GO NRW der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen – in der jeweils gültigen Fassung – festgelegten Grundsätzen zu beachten. Erweiterung der Kenntnisverschaffung im Interesse des PCGK red. Anpassung § 17 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfrechte § 14 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfrechte (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kapital- gesellschaften geltenden Vorschriften. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen. Der aufgestellte Jahresabschluss ist dem Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen. und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Darüber hinaus gelten die Standards Anpassungen infolge des Ratsbeschlusses der Stadt Köln am 14.11.2024 sowie der erläuternden Hinweise gemäß Schreiben der Stadt Köln vom 17.01.2025. „und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen“ gestrichen; der AR erhält erst den geprüften Jahresabschluss Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 22 von 24 auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Vorbe- haltlich weitergehender oder entgegen- stehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personen- gruppenbezogen als auch individualisiert aus. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung - bei entsprechender Selbstverpflichtung - zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen in ihren Einzelkomponenten und sonstigen Leistungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und der Mitglieder des Aufsichtsrates insgesamt sowie zusätzlich unter Namensnennung aus. Darüber hinaus gelten die Standards des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung - bei entsprechender Selbstverpflichtung - zu den Regelungen zum Ausweis von Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates. gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personen- gruppenbezogen als auch individualisiert aus. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 HGrG. (2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Geschäftsführung ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. (2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat der Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Geschäftsführung ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 23 von 24 (3) Der Aufsichtsrat leitet die vorstehenden Unterlagen nach Prüfung unverzüglich an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses weiter. (3) Der Aufsichtsrat leitet die vorstehenden Unterlagen nach Prüfung unverzüglich an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses weiter. Entfällt; die Prüfung geht vor und ein eigenes Prüfrecht hat der AR ohnehin nicht; er berät den Jahresabschluss im Rahmen der Vorbereitung der GV vor (4) Die Stadt Köln hat das Recht, jederzeit eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen. Sie hat das Recht, Aufklärung und Nachweise verlangen zu können, die für die Aufstellung des kommunalen Gesamtabschlusses erforderlich sind. (3) Die Stadt Köln hat das Recht, jederzeit eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen. Sie hat das Recht, Aufklärung und Nachweise verlangen zu können, die für die Aufstellung des kommunalen Gesamtabschlusses erforderlich sind. § 18 Gleichstellung von Frauen und Männern § 15 Gleichstellung von Frauen und Männern Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat wirken darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz-LGG) beachtet werden. Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat wirken darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz-LGG) beachtet werden § 19 Bekanntmachungen § 16 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlichen Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger (1) Die gesetzlichen notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Konkretisierungen (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass Jahresabschluss und Lagebericht bei der Gesellschaft bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden bei der Gesellschaft bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden. Konkretisierung gemäß § 108 Abs. 2 S.1 Nr. 1c GO NRW Synopse Neufassung Gesellschaftsvertrag KB Stand: 02.2026 Seite 24 von 24 § 20 Teilnichtigkeit § 17 Schlussbestimmung Sollte eine der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nicht rechtswirksam sein, so werden die Gesellschafter eine Vereinbarung treffen, die dem entspricht, was die Gesellschafter nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben. Die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften wird hierdurch nicht berührt. Sollte eine der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nicht rechtswirksam sein, so werden die Gesellschafter eine Vereinbarung treffen, die dem entspricht, was die Gesellschafter nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben. Die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften wird hierdurch nicht berührt.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3221/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.03.2026
- Erstellt
- 13.11.2025 14:42