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2576/2024

Beantwortung einer Anfrage zum Herkunftssprachlichen Unterricht

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 28.08.2024

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5608 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/40/404 
 
Vorlagen-Nummer 28.08.2024 
 2576/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 03.09.2024 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des Facharbeitskreis 3 - Erziehung, Bildung 
und Beruf im Integrationsrat (AN/0808/2024) betreffend Herkunftssprachlichen 
Unterrichtes 
Die Verwaltung wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:  
 
1. Sie erläutern in Ihrer Antwort, dass „von den vier Anträgen auf Ausweitung des 
Sprachangebotes … drei nicht umgesetzt werden (konnten), da die gesetzlich ge-
forderten Voraussetzungen nicht vorlagen. Uns stellt sich hierüber die Frage, Was 
die gesetzlich geforderten konkreten Voraussetzungen für das Zustandekommen 
eines HSU -Standortes sind? Denn im Erlass „Herkunftssprachlicher Unterricht“ 
vom 20. September 2021 (BASS 13 – 61 Nr. 2) unter 1.1. steh t zwar, dass „Er … 
nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten und 
unter staatlicher Schulaufsicht an den Schulen angeboten (wird).“, jedoch sind die 
konkreten Voraussetzungen im Erlass nicht benannt. 
2. Sie geben an, dass „in den letzten drei Jahren insgesamt 12 Anträge auf Einrichtung 
neuer Standorte gestellt“ wurden und davon „fünf Anträge abgelehnt wurden. Was 
waren die konkreten Ablehnungsgründe der fünf Anträge? 
  
 
Antwort der Verwaltung:  
 
Die Einrichtung des Herkunftssprachlichen Unterrichts erfolgt durch die staatliche un-
tere Schulaufsichtsbehörde und nicht durch den Schulträger. Somit obliegt hier die Zu-
ständigkeit grundsätzlich dem Land. Das Schulamt für die Stadt Köln hat auf Anfrage 
folgende Informationen zur Verfügung gestellt:  
 
 
Die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde bilden  
§ 2 Abs. 10 Schulgesetz NRW  
„Die Schule fördert die Integration von Schülerinnen und Schülern, deren Mutterspra-
che nicht Deutsch ist, durch Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. Da-
bei achtet und fördert sie die ethnische, kulturelle und sprachliche Identität (Mutter-
sprache) dieser Schülerinnen und Schüler.“

2 
 
 
§ 10 Abs. 1 Teilhabe- und Integrationsgesetz 
„Das Land erkennt Mehrsprachigkeit als wichtiges Potential für die kulturelle, wissen-
schaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens und für die Förde-
rung chancengerechter Bildungsteilhabe im Sinne dieses Gesetzes an.“ 
Die konkrete Umsetzung  des HSU ist im Erlass „Herkunftssprachlicher Unter-
richt“ vom  20. September 2021 (BASS 13 – 61 Nr. 2) geregelt. 
 
Es gelten dabei folgende allgemeine Vorgaben für den Herkunftssprachlichen 
Unterricht: 
 Der HSU umfasst in der Regel bis zu fünf Wochenstunden. Der Unterricht „soll 
so weit wie möglich mit dem Unterricht in den Fächern sowie mit außerunter-
richtlichen Angeboten, insbesondere im Ganztag, verknüpft werden.“ (Nummer 
1.2 des Erlasses). 
 Aufgabe des Unterrichts ist es, auf der Grundlage des gültigen Lehrplans Fä-
higkeiten in einer Herkunftssprache in Wort und Schrift aufzubauen, zu erhal-
ten, zu erweitern, wichtige interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und mehr-
sprachiges Lernen zu ermöglichen. (Nummer 1.3 des Erlasses) 
 HSU wird eingerichtet, wenn in der Primarstufe mindestens 15 und in der Se-
kundarstufe I mindestens 18 Schülerinnen und Schüler mit derselben Her-
kunftssprache angemeldet werden. Möglich sind nach Entscheidung der Schul-
aufsichtsbehörde auch schulform- und schulübergreifende Lerngruppen. (Num-
mern 2 bzw. 3 des Erlasses) 
 Die im HSU erteilte Leistungsnote wird in das Zeugnis unter Bemerkungen auf-
genommen. In den Zeugnissen der Schuleingangsphase der Grundschule wird 
statt der Leistungsnote eine Aussage über die Lernentwicklung im Herkunfts-
sprachlichen Unterricht bei „Hinweise zu den Lernbereichen/Fächern“ aufge-
nommen (Nummer 5 des Erlasses). 
 Am Ende des Bildungsganges, bei achtjährigem Bildungsgang am Gymnasium 
nach Klasse 9, ansonsten nach Klasse 10, steht die Sprachprüfung im HSU. 
Das Ergebnis der Sprachprüfung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt. Dabei 
wird unter „Leistungen“ die Prüfungsnote und unter „Bemerkungen“ angege-
ben, dass die Note auf einer Sprachprüfung nach der Teilnahme am HSU be-
ruht und auf welcher Anspruchshöhe sie abgelegt wurde (Nummer 5.2.2 des 
Erlasses). Bei der Vergabe der Abschlüsse kann eine mindestens gute Leis-
tung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache 
ausgleichen (§ 5 Absatz 3 APO S I, Nummer 6.4 des Erlasses). Bei Erreichen 
einer mindestens ausreichenden Gesamtnote in der Sprachprüfung auf dem 
Anspruchsniveau des mittleren Schulabschlusses kann diese Sprache in der 
gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden. (Nummer 
6.6 des Erlasses). 
 Der HSU wird von Lehrkräften erteilt, die Bedienstete des Landes Nordrhein-
Westfalen sind. Die staatlichen Vorgaben über die Unterrichtsinhalte sowie die 
staatliche Schulaufsicht gewährleisten lehrplangerechten Unterricht. Die erfor-
derlichen Kompetenzen der Lehrkräfte sind in Nummer 11 des o.g. Erlasses

3 
 
geregelt, u.a. Kompetenzstufe C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Re-
ferenzrahmen für Sprachen des Europarates (GeR). Die Herkunftsstaaten ha-
ben keinen Einfluss auf die Auswahl und Arbeit der Lehrkräfte. 
 
Ablehnungsgründe für die fünf Anträge zur Einrichtung eines neuen Standortes 
waren: 
- Neueinrichtung aus organisatorischen und personellen Gründen nicht möglich 
- Deckung des Bedarfs durch bereits bestehende HSU-Standorte 
- Erforderliche Mindestteilnehmerzahl konnte nicht erreicht werden 
 
  
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

03.09.2024 Integrationsrat
TOP 3.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2576/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
28.08.2024
Erstellt
23.08.2024 14:36