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SV-2010/0045

Dringlichkeitsantrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 24.06.2010 betr. Gartengelände nördlich des Marienhospitals

Antrag 24.06.2010

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SV-2010/0045

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SV-2010/0045

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Vorlage-Nr. SV-2010/0045 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dienstag, 24. Juni 2010 
 
Dringlichkeitsantrag nach § 20 der GO: 
Gartengelände nördlich des Marienhospitals 
 
 
Der Antrag ist dringlich zu behandeln, da ein Baugesuch über die Errichtung von Stellplätzen für den 
Antragsbereich bereits eingereicht wurde und durch die derzeitige Genehmigungsfähigkeit dieses 
Gesuches kaum aufhebbares Baurecht geschaffen würde. Da nach öffentlichen Äußerungen eine 
Vielzahl der Stadtverordneten dies so nicht realisiert sehen wollen, ist - um die Planungshoheit der 
Gemeinde zu gewährleisten - dieser Antrag in der Sitzung am 29.Juni 2010 auch zu behandeln. 
Es wird deshalb beantragt, über dessen Dringlichkeit und damit seiner unmittelbaren Behandlung am 
Sitzungsbeginn abzustimmen (siehe auch Begründung unten).  
 
 
Ich beantrage folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
1. Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „Hospitalgärten: 
 
Bebauungsplan S 8.3 – Hospitalgärten 
Aufstellungsbeschluss 
 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der 
Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet nördlich des Marienhospitals. 
 
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: S 8.3 Hospitalgärten 
Der Bebauungsplan soll innerhalb seines Geltungsbereiches den Bebauungsplan S 8, "Kraftsruhe / 
Martinspfad / Lossenweg" in allen seinen Festsetzungen ersetzen. 
 
Im Geltungsbereich liegt der Teil des Grundstücks Gemarkung Darmstadt, Fl. 23. Nr. 16/1, der im 
bisher geltenden Bebauungsplan als private Stellplatzfläche festgesetzt ist. 
 
Beabsichtigte Planung: 
Da seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes S 8 im Jahr 1975 die festgesetzte Stellplatzfläche an 
dieser Stelle nicht verwirklicht wurde, der Bebauungsplan an dieser Stelle also funktionslos geworden 
ist, wird die dort auf einem Domänengrundstück des Landes Hessen tatsächlich vorhandene insoweit 
privatnützige Nutzung als Pachtgärten planungsrechtlich abgesichert. Der Bebauungsplan wird damit 
an die zwischenzeitlich auf der Ebene des Flächennutzungsplanes bereits vollzogene Darstellung als 
Grünfläche angepasst, § 8 Abs.2 Satz 1 BauGB. 
 
2. Veränderungssperre Hospitalgärten 
 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Satzung: 
 
Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre 
zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Geltungsbereich des  
Bebauungsplans S 8.3 Hospitalgärten 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) sowie der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs 
(BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) hat die 
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt in der Sitzung am 29. Juni 2010 folgende Satzung 
über den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen.

2 
 
 
 
§ 1 Inhalt der Veränderungssperre 
 
Die Veränderungssperre beinhaltet, dass  
 
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche 
Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 
 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig 
sind, nicht vorgenommen werden dürfen. 
 
§ 2 Geltungsbereich 
 
Im Geltungsbereich liegt der Teil des Grundstücks Gemarkung Darmstadt, Fl. 23. Nr. 16/1, der im 
bisher geltenden Bebauungsplan als private Stellplatzfläche festgesetzt ist 
 
Begründung 
 
Zu 1. 
 
Laut Presseberichten hat das Marienhospital einen Bauantrag zur Errichtung des im Bebauungsplan S 
8 bisher festgesetzten privaten Parkplatzes nördlich des Krankenhausgeländes jenseits des 
Lossenwegs gestellt. Diese Fläche wurde bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes als Teil 
einer großen Grünfläche mit entsprechender ökologischer und kleinklimatischer Bedeutung sowie mit 
Bedeutung für die Erholungsnutzung erkannt und deshalb als Grünfläche dargestellt. Der 35 Jahre 
alte, bisher insoweit nicht verwirklichte Bebauungsplan ist an diese Flächennutzungsplandarstellungen 
anzupassen. Nur so kann dem Gebot des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches, Bebauungspläne 
aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist, Rechnung getragen 
werden. Die Dringlichkeit für den Aufstellungsbeschluss ergibt sich aus dem vorliegenden Bauantrag, 
weil nur auf der Grundlage eines solchen Beschlusses die Genehmigung des Bauantrags durch die 
Baugenehmigungsbehörde und damit die Beseitigung der Gärten in diesem Bereich vermieden 
werden kann. 
 
Zu 2. 
 
Zur Sicherung der unter Ziffer 1 beschriebenen Planungsziele für die Dauer des 
Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan ist der Erlass einer Veränderungssperre 
notwendig. Da der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung keine den Intensionen dieses Antrags 
entsprechende Vorlage zugeleitet hat, Herr Stadtrat Wenzel vielmehr in einer Sendung des HR-
Fernsehens vom 12.6.2010 die Genehmigung des Bauantrags angekündigt hat, ist auch nicht damit 
zu rechnen, dass der Magistrat in diesem Fall von dem im Bezug auf die Veränderungssperre 
milderen Mittel der Zurückstellung des Bauantrags Gebrauch machen wird. Der Erlass einer Satzung 
durch die Stadtverordnetenversammlung ist daher unumgänglich. 
 
 
 
 
Stadtverordneter der UWIGA 
 
Helmut Klett

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Orte (1)

  • Martinspfad

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2010/0045
Typ
Antrag
Datum
24.06.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00