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3193/2017

Änderung der Zuständigkeitsordnung - Anpassung der Wertgrenzen für Rats- und Ausschusszuständigkeiten bei Baumaßnahmen, Bedarfsfeststellung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.02.2018

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Anlage 1: Synopse - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2: 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung

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Anlage 1: Synopse - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung

32323 Zeichen

Anlage 1:  Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
   Seite 1 von 12 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
1 1 Inhaltsverzeichnis  I. Allgemeines 
§ 1  Grundsätze 
§ 2  Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
§ 2 a Konjunkturpaket II 
§ 3  Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, ei-
genbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
Sondervermögen und bei Anstalten des 
öffentlichen Rechts  
 
§ 2 a entfällt, da das  
KP II abgewickelt ist.  
  
 I. Allgemeines 
§ 1  Grundsätze 
§ 2  Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
§ 3  Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, ei-
genbetriebsähnlichen Einrichtungen, Son-
dervermögen und bei Anstalten des öf-
fentlichen Rechts  
 
§ 2a Konjunkturpaket II 
2  § 2a Konjunktur-
paket II 
(1) Dem Finanzausschuss wird die Federfüh-
rung […] 
 
(3) Die Wertgrenze des § 26 Abs. 1 Nr. 2 lit. c 
wird für Maßnahmen, die auf der Grundlage 
des Konjunkturpakets II erfolgen, auf € 50.000 
festgesetzt. 
Sonderregelung für Kon-
junkturpaket II entfällt nach 
Abwicklung, Wertgrenzen 
werden übernommen. 
[entfällt] 
§ 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben  
3  § 5 Zuständigkei-
ten bei Bedarfs-
feststellungen 
und Vergaben  
Abs. 2  
(2) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser 
Zuständigkeitsordnung für eine Maßnahme der 
Bauunterhaltung, Instandsetzung, sonstige 
Baumaßnahme sowie für die Lieferungen und 
Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. 
der nach § 114 GO zuständige Betriebsaus-
schuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung 
kann sich im Einzelfall bei der Bedarfsfeststel-
lung auch die Entscheidung über die nachfol-
gende Vergabe vorbehalten oder jederzeit die-
se Entscheidung an sich ziehen. Sofern der Rat 
für die Investitionsentscheidung zuständig ist, 
hat eine Vorberatung durch den zuständigen 
Fachausschuss zu erfolgen. Das Rückholrecht 
Anpassung der Abläufe in 
Vergabeverfahren: Über die 
Bedarfsfeststellung ent-
scheidet das zuständige 
Gremium, die Vergabe er-
folgt durch die Verwaltung 
(Verzicht auf politisch nicht 
beeinflussbare Entschei-
dungen). Das Rechnungs-
prüfungsamt prüft Vergaben 
im Rahmen seiner gesetzli-
chen Aufgaben. 
Das Rückholrecht des Ra-
tes aus § 41 Abs. 3 GO 
(2) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser 
Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen so-
wie für die Lieferungen und Leistungen zustän-
dige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO 
zuständige Betriebsausschuss bzw. die zustän-
dige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und 
kann dabei im Einzelfall auch die Wertungskrite-
rien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die 
Verwaltung (Fachverwaltung mit Einbindung des 
Zentralen Vergabeamtes) entscheidet mit Betei-
ligung des Rechnungsprüfungsamtes über die 
Vergabe. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt 
einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegen-
heit dem zuständigen Gremium mit den jeweili-

Anlage 1:  Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
   Seite 2 von 12 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
steht dem zuständigen Fachausschuss zu. Die 
Zuständigkeiten der Betriebsausschüsse blei-
ben unberührt. 
(3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche 
Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststel-
lung im Laufe des weiteren Verfahrens eintre-
ten, sind unverzüglich dem nach Absatz 2 zu-
ständigen Gremium mitzuteilen.  
(4) Behält sich das nach Absatz 2 zuständige 
Gremium die Vergabeentscheidung nicht vor, 
entscheidet das Zentrale Vergabeamt über die 
nachfolgende Vergabe auf Vorschlag der Fach-
verwaltung und mit Zustimmung des Rech-
nungsprüfungsamtes. Lehnt das Rechnungs-
prüfungsamt den Vergabevorschlag ab, ist die 
Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit 
den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzu-
legen.  
NRW bleibt unberührt.  
 
 
Abs. 3 bleibt unberührt.  
 
 
 
 
Abs. 4 wird in Abs. 2 aufge-
nommen.  
 
Die Nummerierung der 
nachfolgenden Absätze 
verschiebt sich entspre-
chend.  
gen Voten zur Entscheidung vorzulegen. 
 
 
(3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche 
Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststel-
lung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, 
sind unverzüglich dem nach Absatz 2 zuständi-
gen Gremium mitzuteilen.  
4  § 5 Zuständigkei-
ten bei Bedarfs-
feststellungen 
und Vergaben, 
Abs. 5 
(5) Soweit den Gremien in dieser Zuständig-
keitsordnung Entscheidungsbefugnisse einge-
räumt werden, sind sie auch entscheidungsbe-
fugt hinsichtlich der Vergabe damit zusammen-
hängender Gutachtertätigkeiten bei Kosten des 
Gutachtens im Einzelfall von mehr als € 25.000; 
§ 11 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Abs. 1 Nr. 15, § 23 Abs. 
1 Nr. 12 und § 23 Abs. 1 Nr. 12 a dieser Zu-
ständigkeitsordnung bleiben unberührt.  
Bisheriger Abs. 5 rückt auf. 
Klarstellung, dass die Zu-
ständigkeit des Ausschus-
ses bei Gutachtertätigkeiten 
sich ebenfalls auf Bedarfs-
feststellung und nicht auf 
Vergabe bezieht.  
Aktualisierung/Korrektur der 
Verweise 
(4) Soweit den Gremien in dieser Zuständig-
keitsordnung Entscheidungsbefugnisse einge-
räumt werden, sind sie auch entscheidungsbe-
fugt hinsichtlich der Feststellung des Bedarfs 
damit zusammenhängender Gutachtertätigkei-
ten bei Kosten des Gutachtens im Einzelfall von 
mehr als € 25.000; § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 20 Abs. 1 
Nr. 15, § 21 Abs. 1 Nr. 12 und § 21 Abs. 1 Nr. 
12 a dieser Zuständigkeitsordnung bleiben un-
berührt.  
5  § 5 Zuständigkei-
ten bei Bedarfs-
feststellungen 
und Vergaben, 
Abs. 6 
(6) Das Zentrale Vergabeamt hat dem nach 
Absatz 2 zuständigen Gremium einmal im Jahr 
eine Übersicht über die erteilten Aufträge vorzu-
legen, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüs-
seln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Auf-
Zusätzlich sind die nach 
beschränkter Ausschrei-
bung oder freihändiger 
Vergabe ohne Teilnahme-
wettbewerb erteilten Aufträ-
(5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 2 zu-
ständigen Gremium einmal im Jahr eine Über-
sicht über die erteilten Aufträge vor, die nach 
einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede 
Firma sind die Zahl der Aufträge und die Ge-

Anlage 1:  Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
   Seite 3 von 12 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
träge und die Gesamtsumme der Aufträge an-
zugeben. Aufträge auf der Grundlage von 
Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb 
einer Auftragssumme von € 10.000 bleiben 
außer Betracht. Eine vollständige Auflistung der 
erteilten Aufträge erhält der Rechnungsprü-
fungsausschuss.  
ge oberhalb festgelegter 
Wertgrenzen sind auf der 
städtischen Internetseite 
www.stadt-
koeln.de/wirtschaft/ausschr
eibungsservice/vergebene-
auftraege einsehbar. 
Erteilte Aufträge nach euro-
paweiten Vergabeverfahren 
können außerdem auf den 
Seiten der EU eingesehen 
werden: 
http://ted.europa.eu/TED/br
owse/browseByBO.do 
samtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge 
auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie 
Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 
10.000 bleiben außer Betracht. Eine vollständi-
ge Auflistung der erteilten Aufträge erhält der 
Rechnungsprüfungsausschuss.  
§ 9 Bauausschuss 
6  § 9  
Bauausschuss 
Abs. 1 
 
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus-
bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge-
staltung von städtischen Hochbauten bei Kos-
ten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 
Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine 
besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus-
stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an 
städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr 
als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio., soweit diese 
Zuständigkeitsordnung keine besondere Ent-
scheidungsbefugnis vorsieht; 
Die Wertgrenzen für Bau-
maßnahmen aus dem bis-
herigen § 2 a Abs. 2 – Kon-
junkturpaket II 
(300.000 € / 1.5 Mio. €) 
werden auf alle Ausschüsse 
übertragen. 
 
Die Abgrenzung von inves-
tiven Maßnahmen (Ziffer 2) 
und Bauunterhaltung (Ziffer 
3) fällt durch die gleichen 
Wertgrenzen weg (neu: 
zusammengefasst unter   
„Baumaßnahmen“). 
  
Die bisherige Ziffer 3 fällt 
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ-
tischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 
€ 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio., soweit diese 
Zuständigkeitsordnung keine besondere Ent-
scheidungsbefugnis vorsieht;

Anlage 1:  Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
   Seite 4 von 12 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
weg. 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffern wird ent-
sprechend angepasst. 
7  § 9  
Bauausschuss 
Abs. 1  
 
4. Einzelmaßnahmen zur Unterhal-
tung/Instandsetzung städtischer Brunnen bei 
Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 
Mio.;  
 
Siehe lfd. Nr. 6: 
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €)  
 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffern wird ent-
sprechend angepasst. 
3. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/ Instand-
setzung städtischer Brunnen bei Kosten von 
mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 
8  § 9 Bauaus-
schuss Abs. 1 
6. Vergabe von Aufträgen an Architektin-
nen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure 
im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauf-
tragung von Prüfingenieurin-
nen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, 
Vermessungsingenieurin-
nen/Vermessungsingenieuren, Gutachterin-
nen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern) bei 
Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 
25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als 
dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel). 
„Vergabe von Aufträgen“ in 
„Feststellung des Bedarfs“ 
geändert, da so auch in § 5 
Abs. 4 geändert (vgl. auch  
§ 20 Abs. 1 Ziffer. 14) 
5. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung 
von Architektinnen/Architekten und Ingenieurin-
nen/Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Aus-
nahme der Beauftragung von Prüfingenieurin-
nen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, 
Vermessungsingenieurinnen/ Vermessungsin-
genieuren, Gutachterinnen/Gutachtern und Be-
raterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im Ein-
zelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen 
nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der 
jeweiligen Honorartafel). 
9  § 9  
Bauausschuss 
Abs. 2  
 
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus-
bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge-
staltung von städtischen Hochbauten bei Kos-
ten von mehr als € 150.000, soweit der Bau-
ausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus-
stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an 
städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr 
als € 100.000, soweit der Bauausschuss nicht 
selbst entscheidungsbefugt ist. 
Siehe lfd. Nr. 6: 
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €) 
 
Die bisherige Ziffer 3 fällt 
weg. 
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ-
tischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 
€ 300.000, soweit der Bauausschuss nicht 
selbst entscheidungsbefugt ist.

Anlage 1:  Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
   Seite 5 von 12 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
§ 10 Finanzausschuss 
10  § 10   
Finanzausschuss 
Abs. 2  
 
6. Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und 
Gestaltung von städtischen Hochbauten bei 
Kosten von mehr als € 150.000;  
7. Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Un-
terhaltung/Instandsetzung von städtischen 
Hochbauten bei Kosten von mehr als € 
100.000. 
siehe lfd. Nr. 6:  
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €) 
 
Die bisherige Ziffer 7 fällt 
weg. 
 
6. Baumaßmaßnahmen an und Gestaltung von 
städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr 
als € 300.000. 
§ 11 Gesundheitsausschuss 
11  § 11   
Gesundheitsaus-
schuss 
Abs. 1  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus-
bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge-
staltung von Bauwerken und Anlagen des Feu-
erschutzes und des Rettungsdienstes bei Kos-
ten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 
Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus-
stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an 
Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes 
und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr 
als € 150.000 bis einschl. € 1 Mio.; 
siehe lfd. Nr. 6:  
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €)  
 
Die bisherige Ziffer 3 fällt 
weg. 
 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffern wird ent-
sprechend angepasst. 
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von 
Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und 
des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als 
€ 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 
12  § 11  
Gesundheitsaus-
schuss 
Abs. 1 
6. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus-
bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge-
staltung von städtischen Gesundheitseinrich-
tungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio.;  
7. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus-
stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an 
städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kos-
ten von mehr als € 100.000 bis einschl. 
€ 1 Mio.; 
siehe lfd. Nr. 6:  
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €)  
 
Die bisherige Ziffer 7 fällt 
weg. 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffern wird ent-
sprechend angepasst. 
5. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ-
tischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten 
von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;

Anlage 1:  Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
   Seite 6 von 12 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
§ 12 Jugendhilfeausschuss 
13  § 12  
Jugendhilfeaus-
schuss 
Abs. 1 
4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus-
bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge-
staltung von städtischen Kinder- und Jugend-
einrichtungen bei Kosten von mehr als € 
150.000 bis einschl. €  1,5 Mio.;  
5. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus-
stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an 
städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen 
bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. 
€ 1 Mio.; 
siehe lfd. Nr. 6:  
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €)  
 
Die bisherige Ziffer 5 fällt 
weg. 
 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffern wird ent-
sprechend angepasst. 
4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ-
tischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei 
Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 
Mio.; ausgenommen sind Zuständigkeiten der 
Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 der 
Zuständigkeitsordnung; 
§ 13 Ausschuss Kunst und Kultur 
14  § 13  
Ausschuss Kunst 
und Kultur 
Abs. 1 
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus-
bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge-
staltung von städtischen Kultureinrichtungen 
bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. 
€ 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus-
stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an 
städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von 
mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 
siehe lfd. Nr. 6:  
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €)  
 
Die bisherige Ziffer 3 fällt 
weg. 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffern wird ent-
sprechend angepasst. 
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ-
tischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr 
als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
15  § 13  
Ausschuss Kunst 
und Kultur  
Abs. 1 
7. Restaurierung von Denkmälern (z.B. Bau-
denkmäler, Standbilder), Kunstwerken und 
Brunnen u.ä. sowie von Sammlungsgegen-
ständen für die Museen und Archive bei Kosten 
von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.;  
siehe lfd. Nr. 6:  
Baumaßnahmen mit neuer 
einheitlicher Wertgrenzen in 
Ziffer 6 geregelt (300.000 € 
/ 1.5 Mio. €).   
Wertgrenzen für andere  
Restaurierungsmaßnahmen 
unverändert (Ziffer 7) 
6. Baumaßnahmen zur Restaurierung von 
Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder, 
Brunnen) bei Kosten von mehr als € 300.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio.;  
7. Restaurierung von Kunstwerken und Samm-
lungsgegenständen für die Museen und Archive 
bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. 
€ 1 Mio.;

Anlage 1:  Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
   Seite 7 von 12 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
§ 14 Liegenschaftsausschuss 
16  § 14  
Liegenschafts-
ausschuss  
Abs. 1 
 
4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus-
bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge-
staltung von fiskalisch genutzten städtischen 
Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000 
bis einschließlich € 1,5 Mio.;  
5. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus-
stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an 
fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten 
bei Kosten von mehr als € 100.000 bis ein-
schließlich € 1 Mio.; 
siehe lfd. Nr. 6:  
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €)  
 
Die bisherige Ziffer 5 fällt 
weg. 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffer wird entspre-
chend angepasst. 
4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von fiska-
lisch genutzten städtischen Hochbauten bei 
Kosten von mehr als € 300.000 bis einschließ-
lich € 1,5 Mio.;  
§ 16 Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
17  § 16 Ausschuss 
für Schule und 
Weiterbildung  
Abs. 1 
3. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus-
bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge-
staltung von städtischen Schul- und Weiterbil-
dungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 
150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
4. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus-
stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an 
städtischen Schul- und Weiterbildungseinrich-
tungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis 
einschl. € 1 Mio.; 
siehe lfd. Nr. 6:  
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €)  
 
Die bisherige Ziffer 4 fällt 
weg.  
 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffern wird ent-
sprechend angepasst. 
3. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ-
tischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen 
bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. 
€ 1,5 Mio.;  
 
§ 17 Ausschuss für Soziales und Senioren 
18  § 17  
Ausschuss für 
Soziales und Se-
nioren 
Abs. 1  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus-
bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge-
staltung von städtischen Sozialeinrichtungen 
einschließlich der Bürgerzentren/-häuser bei 
Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 
siehe lfd. Nr. 6:  
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €)  
 
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ-
tischen Sozialeinrichtungen einschließlich der 
Bürgerzentren/-häuser bei Kosten von mehr als  
€ 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;

Anlage 1:  Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
   Seite 8 von 12 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus-
stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an 
städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich 
der Bürgerzentren/-häuser bei Kosten von mehr 
als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 
Die bisherige Ziffer 3 fällt 
weg. 
 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffern wird ent-
sprechend angepasst. 
§ 18 Sportausschuss 
19  § 18  
Sportausschuss  
Abs. 1  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus-
bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge-
staltung von städtischen Sporthochbauten, un-
gedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kos-
ten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1,5 
Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus-
stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an 
städtischen Sporthochbauten, ungedeckten 
Sportanlagen und Bädern bei Kosten von mehr 
als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 
siehe lfd. Nr. 6:  
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €)  
 
Die bisherige Ziffer 3 fällt 
weg. 
 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffern wird ent-
sprechend angepasst. 
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ-
tischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportan-
lagen und Bädern bei Kosten von mehr als 
€ 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
§ 20 Ausschuss Umwelt und Grün 
20  § 20  
Ausschuss Um-
welt und Grün 
Abs. 1  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus-
bau, Umbau und Generalsanierung ), Gestal-
tung und Renaturierung von Grünverbindun-
gen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, 
Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, For-
steinrichtungen und Wäldern sowie Lärm-
schutzwällen (einschließlich entsprechender 
Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 150.000 
bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus-
stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an 
Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, 
siehe lfd. Nr. 6:  
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €)  
 
Die bisherige Ziffer 3 fällt 
weg.  
 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffern wird ent-
sprechend angepasst. 
2. Baumaßnahmen an sowie Gestaltung und 
Renaturierung von Grünverbindungen, Grün- 
und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanla-
gen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen 
und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (ein-
schließlich entsprechender Bauwerke) bei Kos-
ten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 
Mio.;

Anlage 1:  Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
   Seite 9 von 12 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und 
Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie 
Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechen-
der Bauwerke) bei Kosten von mehr als 
€ 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 
21  § 20 Ausschuss 
Umwelt und Grün 
Abs. 1 
4. Leitlinien und Maßnahmen zum Umwelt-
schutzprogramm bei Kosten von mehr als € 
100.000 bis einschl. € 1 Mio. (bei Baumaßnah-
men von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 
Mio.); 
einheitliche Wertgrenzen für 
Baumaßnahmen 
3. Leitlinien und Maßnahmen zum Umwelt-
schutzprogramm bei Kosten von mehr als € 
100.000 bis einschl. € 1 Mio. (bei Baumaßnah-
men von mehr als € 300.000 bis einschließlich € 
1,5 Mio.); 
22  § 20 Ausschuss 
Umwelt und Grün 
Abs. 1 
5. Maßnahmen zum Artenschutz (bei Baumaß-
nahmen von mehr als € 150.000 bis einschließ-
lich € 1,5 Mio) 
einheitliche Wertgrenzen für 
Baumaßnahmen 
4. Maßnahmen zum Artenschutz (bei Baumaß-
nahmen von mehr als € 300.000 bis einschließ-
lich € 1,5 Mio) 
23  § 20  
Ausschuss Um-
welt und Grün 
Abs. 1  
13. Einzelmaßnahmen aus den Bereichen des 
Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 7 und 20 bei Baumaßnah-
men von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 
Mio.;  
siehe lfd. Nr. 6:  
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
(300.000 € / 1.5 Mio. €) 
 
Nummerierung angepasst 
12. Einzelmaßnahmen aus den Bereichen des 
Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 7 und 20 bei Baumaßnahmen 
von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
24  § 20 Ausschuss 
Umwelt und Grün 
Abs. 1 
15. Vergabe von Aufträgen an Architektin-
nen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure 
und Sonderfachleute wie Sachverständige, 
Gutachterinnen und Gutachter, Beraterin-
nen/Berater im Bereich Umwelt und Grün bei 
Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 
25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als 
dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) 
Da in § 5 Abs. 4 von 
„Vergabe von Aufträgen“ in 
„Feststellung des Bedarfs“ 
geändert, sollte auch hier 
entsprechend von „Verga-
be“ in „Feststellung des 
Bedarfs“ geändert werden 
14. Feststellung des Bedarfs für die Beauftra-
gung von Architektinnen/Architekten und Ingeni-
eurinnen/Ingenieure und Sonderfachleute wie 
Sachverständige, Gutachterinnen /Gutachter, 
Beraterinnen/Berater im Bereich Umwelt und 
Grün bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr 
als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei 
mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Hono-
rartafel) 
§ 21 Verkehrsausschuss 
25  § 21 Verkehrs-
ausschuss 
Abs. 1  
2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus-
bau, Umbau und Generalsanierung ) und Ge-
staltung von Straßen, Wegen und Plätzen so-
siehe lfd. Nr. 6:  
neue einheitliche Wertgren-
zen für Baumaßnahmen  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Stra-
ßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Er-
schließungsprogramm Straßenbau enthalten

Anlage 1:  Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
   Seite 10 von 12 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
weit nicht im Erschließungsprogramm Straßen-
bau enthalten oder soweit von diesem Pro-
gramm abgewichen wird, von verkehrstechni-
schen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen 
sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, 
Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, 
Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten 
von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus-
stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an 
Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im 
Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten 
oder soweit von diesem Programm abgewichen 
wird, von verkehrstechnischen Anlagen und 
Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadt-
bahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutz-
wänden, Brücken, Tiefgaragen, Park + Ride-
Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr 
als € 100.000 bis einschließl. € 1 Mio.; 
(300.000 € / 1.5 Mio. €)  
 
Die bisherige Ziffer 3 fällt 
weg. 
 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffern wird ent-
sprechend angepasst. 
oder soweit von diesem Programm abgewichen 
wird, von verkehrstechnischen Anlagen und 
Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahn-
anlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, 
Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und 
Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 300.000 
bis einschl. € 1,5 Mio.;  
 
26  § 21 Verkehrs-
ausschuss 
Abs. 1  
4. Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeld-
maßnahmen bei Kosten von mehr als € 
100.000 bis einschließlich € 1 Mio.;  
Siehe lfd. Nr. 6:  
neue Wertgrenzen für 
Baumaßnahmen (300.000 € 
/ 1.5 Mio. €) in allen Aus-
schüssen. 
Die Nummerierung der fol-
genden Ziffern wird ent-
sprechend angepasst. 
3. Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeldmaß-
nahmen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis 
einschließlich € 1,5 Mio.;  
27  § 21 Verkehrs-
ausschuss 
Abs. 1  
12. Vergabe von Aufträgen an Architektin-
nen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure 
im Bereich Tiefbau und Verkehr bei Honorar-
kosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei 
Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Min-
destsatz der jeweiligen Honorartafel) mit Aus-
nahme der Beauftragungen gem. § 22 Abs. 1 
Anpassung der Nummerie-
rung 
  
Klarstellung, dass sich die 
Zuständigkeit auf die Be-
darfsfeststellung bezieht 
(vgl. lfd. Nr. 4) Aktualisie-
11. Feststellung des Bedarfs für die Vergabe 
von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und 
Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Tiefbau 
und Verkehr bei Honorarkosten im Einzelfall von 
mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: 
bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen 
Honorartafel) mit Ausnahme der Beauftragun-

Anlage 1:  Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
   Seite 11 von 12 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
Nr. 12 a; rung des Verweises gen gem. § 21 Abs. 1 Nr. 12 
28  § 21 Verkehrs-
ausschuss 
Abs. 1  
12a. Beauftragung von Prüfingenieurin-
nen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, 
Vermessungsingenieurin-
nen/Vermessungsingenieuren, Bauwerksprü-
ferinnen/Bauwerksprüfern, Gutachterin-
nen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern 
sowie Beratungsaufträge an Architektinnen 
und Architekten im Stadtbahnbau bei Hono-
rarkosten von mehr als € 250.000; 
Anpassung der Nummerie-
rung 
 
Klarstellung, dass sich die 
Zuständigkeit auf die Be-
darfsfeststellung bezieht 
(vgl. lfd. Nr. 4) 
 
12. Feststellung des Bedarfs für die Beauftra-
gung von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, 
Bausachverständigen, Vermessungsingenieu-
rinnen/Vermessungsingenieuren, Bauwerksprü-
ferinnen/Bauwerksprüfern, Gutachterin-
nen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern so-
wie Beratungsaufträge an Architektin-
nen/Architekten im Stadtbahnbau bei Honorar-
kosten von mehr als € 250.000; 
Redaktionelle Korrekturen  
a)  § 1 Grundsätze 
Abs. 10  
(10) Soweit diese Zuständigkeitsordnung 
Festlegungen zum Geschäft der laufenden 
Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um 
Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 Go 
NRW. 
Korrektur Groß- und Klein-
schreibung (GO NRW) 
(10) Soweit diese Zuständigkeitsordnung 
Festlegungen zum Geschäft der laufenden 
Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um 
Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO 
NRW.  
b)  § 17 Ausschuss 
für Soziales und 
Senioren Abs. 1  
9. Hingabe von Darlehen zur Wohnungs-
bauförderung bei Darlehensbeträgen bis ein-
schl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitge-
berdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien 
für die Vergabe von städtischen Mitteln im 
Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienste-
te“ gilt § 25 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeits-
ordnung); 
Korrektur des Verweises  
(§ 24 Nr. 1 lit. b ZustO) 
7. Hingabe von Darlehen zur Wohnungs-
bauförderung bei Darlehensbeträgen bis ein-
schl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitge-
berdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien 
für die Vergabe von städtischen Mitteln im 
Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienste-
te“ gilt § 24 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeits-
ordnung); 
c)  § 20 Ausschuss 
Umwelt und Grün 
Abs. 1 
8. Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. Bun-
desnaturschutzgesetzes und des Landschafts-
gesetzes NRW, soweit es nicht um Geschäfte 
der laufenden Verwaltung oder den Vollzug von 
Festsetzungen in der Bauleitplanung handelt 
Aktualisierung der Geset-
zesbezeichnung: „Lan-
desnaturschutzgesetz 
NRW“ 
7. Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. Bun-
desnaturschutzgesetzes und des Landesnatur-
schutzgesetzes NRW, soweit es sich nicht um 
Geschäfte der laufenden Verwaltung oder den 
Vollzug von Festsetzungen in der Bauleitpla-
nung handelt 
d)  § 20 Ausschuss 11.Widersprüche des Beirates der unteren Korrektur der Behördenbe- 10. Widersprüche des Beirates der unteren Na-

Anlage 1:  Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
   Seite 12 von 12 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
Umwelt und Grün 
Abs. 1 
Landschaftsbehörde gegen beabsichtigte Be-
freiungen von Geboten und Verboten gem. § 69 
Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW 
zeichnung sowie Anpas-
sung der Rechtsgrundlage 
turschutzbehörde gegen beabsichtigte Befreiun-
gen von Geboten und Verboten gem. § 67 Bun-
desnaturschutzgesetz 
e)  § 23 Zuständig-
keiten der Ober-
bürgermeisterin 
Abs. 1 Nr. 1   
a)  Erlass von Widerspruchsbescheiden 
gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG, soweit 
nicht der Rat den zugrunde liegenden 
Verwaltungsakt selbst erlassen hat;  
Aktualisierung  des Verwei-
ses (§ 54 Abs. 3 Beamten-
statusG)  
a)  Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. 
§ 54 Abs. 3 BeamtStG, soweit nicht der 
Rat den zugrunde liegenden Verwaltungs-
akt selbst erlassen hat;  
f)  § 23 Zuständig-
keiten der Ober-
bürgermeisterin 
Abs. 1 Nr. 3   
3. Entscheidungen über Widersprüche gegen 
Verwaltungsakte aller Art, soweit gesetzlich 
nicht eine andere Zuständigkeit zwingend 
vorgeschrieben ist; für den Erlass von Wider-
spruchsbescheiden gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 
BRRG gilt § 24 Nr. 1 lit. a dieser Zuständig-
keitsordnung; 
Aktualisierung des Verwei-
ses (§ 54 Abs. 3 Beamten-
statusG)  
 
Korrektur des Verweises  
(§ 23 Nr. 1 lit. a ZustO) 
3. Entscheidungen über Widersprüche gegen 
Verwaltungsakte aller Art, soweit gesetzlich 
nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vor-
geschrieben ist; für den Erlass von Wider-
spruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 Be-
amtStG gilt § 23 Nr. 1 lit. a dieser Zuständig-
keitsordnung;

Beschlussvorlage Rat

3812 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB 
OB/2-2 
Vorlagen-Nummer 
 3193/2017 
Freigabedatum 
14.02.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Zuständigkeitsordnung - Anpassung der Wertgrenzen für Rats- und 
Ausschusszuständigkeiten bei Baumaßnahmen, Bedarfsfeststellung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27. 
Juli 2017 in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. 
 
 
Rechnungsprüfungsausschuss 22.02.2018 
Bauausschuss 12.03.2018 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 
Rat 20.03.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Wertgrenzen für Rats- und Ausschusszuständigkeiten sind aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 
15.05.2012 von derzeit 100.000,- € bzw. 150.000,- € auf 300.000,- € für die Fachausschüsse und von 
1.000.000,- € bzw. 1.500.000,- € auf 1.500.000,- € für den Rat zu vereinheitlichen.  
 
Beschluss aus der Sitzung am 15.05.2012 unter TOP 10.8 (Auszug): 
B) Der Rat beschließt die von der Verwaltung erarbeiteten Maßnahmen zur Verfahrensbeschleuni-
gung der politischen Beratung und Beschlussfassung (siehe unter Ziffer II. der Beschlussvorla-
ge, Heraufsetzung und Harmonisierung der städtischen Wertgrenzen, Zusammenfas-
sung/Reduzierung politischer Beschlüsse, Verzicht auf politisch nicht beeinflussbare Entschei-
dungen) und beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Änderungen der städtischen Satzun-
gen, Richtlinien und Regelungen vorzunehmen. 
Den die Bezirksvertretungen betreffenden Teil der Änderungen (Anhebung der Wertgrenzen für Bau-
maßnahmen von 20.000 € auf 50.000 €) hat der Rat in seiner Sitzung am 11.07.2017 (Beschlussvor-
lage 0976/2017) bereits beschlossen.   
Zu den Maßnahmen gehören neben der Anhebung und Vereinheitlichung der Wertgrenzen für die 
Zuständigkeit von Rat und Fachausschüssen bei Baumaßnahmen auf die für Baumaßnahmen nach 
dem Konjunkturprogramm II geltenden Beträge auch Änderungen bei der Bedarfsfeststellung. So soll 
die Befassung von Gremien mit gebundenen Entscheidungen, die politisch nicht beeinflussbar sind 
(z. B. Vergabebeschlüsse), entfallen. Sonstige gesetzliche Zuständigkeiten und Entscheidungsrechte 
sowie die Regelungen in § 3 der Zuständigkeitsordnung zu Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, ei-
genbetriebsähnlichen Einrichtungen, Sondervermögen und Anstalten des öffentlichen Rechts bleiben 
unberührt.  
Die entsprechenden Vorschläge zur Änderung der Zuständigkeitsordnung wurden Anfang 2013 vor-
gelegt (Vorlage 3912/2012), aufgrund von Beratungsbedarf jedoch nicht beschlossen.  
Die nun vorgelegten Änderungsvorschläge zur Zuständigkeitsordnung betreffen die Anhebung und 
Vereinheitlichung der Wertgrenzen für die Beteiligung bei Baumaßnahmen auf 300.000,- € für die 
Fachausschüsse und 1.500.000,- € für den Rat. Damit entfällt auch die haushaltsrechtlich nicht mehr 
erforderliche Abgrenzung der bisher getrennt geregelten Zuständigkeiten für investive Maßnahmen 
und Maßnahmen der Bauunterhaltung. Beide werden nun unter „Baumaßnahmen“ zusammengefasst. 
Auch die Änderungen bei der Bedarfsfeststellung sind berücksichtigt. 
Schließlich werden einzelne redaktionelle Korrekturen vorgenommen (vgl. Anlage 1, Seite 10, lfd. Nr. 
a)-d)). Die Änderungsvorschläge sind der als Anlage 1 beigefügten Synopse zu entnehmen. Anlage 2 
enthält die Änderungssatzung zur Zuständigkeitsordnung.  
Die Verwaltung wird in den nächsten Monaten weitere Vorschläge zur Anpassung der Zuständig-
keitsordnung mit getrennten Beschlussvorlagen einbringen. 
 
Anlagen 
- Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung  
- Anlage 2:. 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung

Anlage 2: 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung

18878 Zeichen

Anlage 2:  2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 
Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
 Seite 1 von 7 
 
2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017 
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i. d. F. der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) vom 15. November 2016 hat der Rat in 
seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung 
vom 27.07.2017 beschlossen: 
 
§ 1 
(1) Der Abschnitt I. des Inhaltsverzeichnisses der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt 
geändert: 
I. Allgemeines 
§ 1  Grundsätze 
§ 2  Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
§ 3  Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts 
§ 4  Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben 
§ 5  Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben 
§ 6  Rückholrecht des Rates 
 
(2) § 1 Abs. 10 der Zuständigkeitsordnung lautet.  
(10) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden 
Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO 
NRW. 
 
(3) § 2 a der Zuständigkeitsordnung entfällt.  
(4) § 5 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
§ 5  
Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben 
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den 
Bedarf von Lieferungen und Dienstleistungen bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 
bis zu € 1 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelungen hierzu 
vorsieht.  
(2) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für 
Baumaßnahmen sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss 
bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige 
Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch die 
Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung 
(Fachverwaltung mit Einbindung des Zentralen Vergabeamtes) entscheidet mit 
Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes über die Vergabe. Lehnt das 
Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem 
zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen.

Anlage 2:  2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 
Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
 Seite 2 von 7 
 
(3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der 
Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem 
nach Absatz 2 zuständigen Gremium mitzuteilen.  
(4) Soweit den Gremien in dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse 
eingeräumt werden, sind sie auch entscheidungsbefugt hinsichtlich der Feststellung des 
Bedarfs damit zusammenhängender Gutachtertätigkeiten bei Kosten des Gutachtens im 
Einzelfall von mehr als € 25.000; § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 20 Abs. 1 Nr. 15, § 21 Abs. 1 Nr. 12 
und § 21 Abs. 1 Nr. 12 a dieser Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt.  
(5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 2 zuständigen Gremium einmal im Jahr eine 
Übersicht über die erteilten Aufträge vor, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist. 
Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die Gesamtsumme der Aufträge 
anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb 
einer Auftragssumme von € 10.000 bleiben außer Betracht. Eine vollständige Auflistung 
der erteilten Aufträge erhält der Rechnungsprüfungsausschuss. 
(6) Das nach Absatz 2 zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den Stand 
eines Vergabeverfahrens zu informieren. 
(7) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmekataloges sowie 
die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit 
von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden soll, wird auf den 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
übertragen. 
(5) § 9 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet:  
(1) Dem Bauausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten 
übertragen:  
1. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine 
besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr 
als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine 
besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
3. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/ Instandsetzung städtischer Brunnen bei Kosten 
von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 
4. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen;  
5. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Architektinnen/Architekten und 
Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauftragung von 
Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/ 
Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern) bei 
Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr 
als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel). 
(6) § 9 Abs. 2 Ziffer 2 der Zuständigkeitsordnung lautet:  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr 
als € 300.000, soweit der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist.

Anlage 2:  2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 
Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
 Seite 3 von 7 
 
(7) § 9 Abs. 2 Ziffer 3 der Zuständigkeitsordnung fällt weg.  
(8) § 10 Abs. 2 Ziffer 6 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
6. Baumaßmaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von 
mehr als € 300.000. 
(9) § 10 Abs. 2 Ziffer 7 der Zuständigkeitsordnung fällt weg.  
(10) § 11 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet:  
(1) Dem Gesundheitsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
1. Planung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes;  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes 
und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 
3. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Bereich des Feuerschutzes und des 
Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät;  
4. Planung städtischer Gesundheitseinrichtungen; 
5. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Gesundheitseinrichtungen bei 
Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
6. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der 
Mittel zur Förderung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich. 
(11) § 12 Abs. 1 Ziffer 4 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten:  
4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kinder- und 
Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 
ausgenommen sind Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 
der Zuständigkeitsordnung;  
5. Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII;  
6. Programm „Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am 
öffentlichen Leben“;  
7. Verteilung der Mittel zur Förderung von Familienbildungs- und 
Familienerholungsstätten nichtkommunaler Träger.  
(12) § 13 Abs. 1 Ziffer 2 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kultureinrichtungen bei 
Kosten von mehr als €  300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen 
von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines Limits bei der 
Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr 
als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
4. Förderkonzepte für die Kulturbereiche;  
5. Abbruch und Aufstellung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), 
Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung bei 
Kosten bis einschl. € 1,5 Mio. (die Empfehlungen des Kunstbeirates sind zu 
berücksichtigen);

Anlage 2:  2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 
Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
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6. Baumaßnahmen zur Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, 
Standbilder, Brunnen), bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
7. Restaurierung von Kunstwerken und Sammlungsgegenständen für die Museen 
und die Archive bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 
8. Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz NRW, soweit nicht ein Geschäft 
der laufenden Verwaltung vorliegt;  
9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen im Rahmen der mittelfristigen 
Finanzplanung der Museen;  
10. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) zur 
Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten;  
11. Verteilung der Mittel zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen 
Bauten;  
12. institutionelle Förderung nichtstädtischer Einrichtungen in den Bereichen Musik, 
Theater, Tanz, Literatur, Film, bildende Kunst, Wissenschaft und Forschung;  
(13) § 14 Abs. 1 Ziffer 4 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten:  
4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von fiskalisch genutzten städtischen 
Hochbauten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschließlich € 1,5 Mio.;  
5. Bedarfsfeststellungen von Lieferungen und Leistungen für fachliche und dv-
technische Aufgaben der Liegenschafts-, Vermessungs- und Katasterverwaltung 
einschließlich des Geodatenmanagements bei Auftragswerten von mehr als € 
100.000 bis einschließlich € 1 Mio.  
(14) § 16 Abs. 1 Ziffer 3 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten:  
3. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Schul- und 
Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 
Mio.;  
4. Namensgebung von Sonderschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs;  
5. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen.  
(15) § 17 Abs. 1 Ziffer 2 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten:  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Sozialeinrichtungen 
einschließlich der Bürgerzentren/-häuser bei Kosten von mehr als € 300.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung 
der Mittel zur Förderung von Frauenprojekten, von Arbeitslosenzentren und von 
Maßnahmen der Altenhilfe;  
4. Anerkennung von Interkulturellen Zentren;  
5. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung 
der Mittel zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und von Selbsthilfegruppen im 
Sozialbereich;  
6. Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln; die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben Schwule und Transgender;

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Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
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7. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis 
einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der 
„Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - 
Städtische Bedienstete“ gilt § 24 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung);  
8. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm 
Wohnfläche monatlich. 
(16) § 18 Abs. 1 Ziffer 2 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten:  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Sporthochbauten, 
ungedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kosten von mehr als € 300.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Erstellung von Raumprogrammen für städtische Sporthochbauten, ungedeckte 
Sportanlagen und Bäder;  
4. Änderung des Ratsbeschlusses „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – 
Richtlinien“;  
5. Erstellung von gesamtstädtischen Prioritätenlisten für Maßnahmen an 
Sportanlagen;  
6. Verleihung von Sportehrenurkunden gemäß Richtlinien über die Auszeichnung der 
Stadt Köln für hervorragende sportliche Leistungen und Verdienste für den Kölner 
Sport;  
7. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung/Instandsetzung 
und Pflege von Sportanlagen bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. 
Gerät.  
(17) § 20 Abs. 1 Ziffer 2 -14 der Zuständigkeitsordnung lauten:  
2. Baumaßnahmen an sowie Gestaltung und Renaturierung von Grünverbindungen, 
Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, 
Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich 
entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Leitlinien und Maßnahmen zum Umweltschutzprogramm bei Kosten von mehr als € 
100.000 bis einschl. € 1 Mio. (bei Baumaßnahmen von mehr als € 300.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio.);  
4. Maßnahmen zum Artenschutz (bei Baumaßnahmen von mehr als € 300.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio.);  
5. abfallwirtschaftliche Grundsatzentscheidungen sowie Anpassung des 
Abfallwirtschaftskonzeptes an neue Gegebenheiten; Grundsatzentscheidungen zur 
Wertstoffsortierung am Kölner Großmarkt;  
6. Abstimmung zwischen der Stadt Köln und der Abfallentsorgungs- und 
Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) hinsichtlich Planung, Bau und Betrieb von 
Abfallverwertungsanlagen;  
7. Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und des 
Landesnaturschutzgesetzes NRW, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden 
Verwaltung oder den Vollzug von Festsetzungen in der Bauleitplanung handelt;  
8. Umsetzung des Landschaftsplanes;  
9. Aufstellung Wirtschaftsplan städtischer Wald;

Anlage 2:  2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 
Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
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10. Widersprüche des Beirates der unteren Naturschutzbehörde gegen beabsichtigte 
Befreiungen von Geboten und Verboten gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz;  
11. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung / 
Instandsetzung und Pflege von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, 
Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Kinderspielplätzen, 
Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen bei Kosten von mehr als € 
100.000 pro Fahrzeug und Gerät;  
12. Einzelmaßnahmen aus den Bereichen des Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 7 und 20 bei 
Baumaßnahmen von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
13. Zustimmung zu Entscheidungen des Verwaltungsrates der StEB über Aufstellung 
und Änderung des Hochwasserschutzkonzeptes. 
14. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Architektinnen /Architekten 
und Ingenieurinnen/Ingenieure und Sonderfachleute wie Sachverständige, 
Gutachterinnen/Gutachter, Beraterinnen/Berater im Bereich Umwelt und Grün bei 
Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei 
mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) 
(18) § 21 Abs. 1 Ziffer 2 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten:  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht 
im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm 
abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen 
sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, 
Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 300.000 
bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeldmaßnahmen bei Kosten von mehr als 
€ 300.000 bis einschließlich € 1,5 Mio.;  
4. Verkehrsführungen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von 
Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung 
handelt;  
5. Erschließungsprogramm Straßenbau und Maßnahmenprogramm Radverkehr, 
einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für die genannten 
Programme;  
6. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln;  
7. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die 
Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen 
der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 150.000;  
8. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen, Anlagen zur 
Schulwegsicherung, Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit 
Anwohnerparkvorrechten;  
9. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als € 
100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät;  
10. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland 
nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 
Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 250.000 im Einzelfall;  
11. Feststellung des Bedarfs für die Vergabe von Aufträgen an 
Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Tiefbau und 
Verkehr bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach

Anlage 2:  2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 
Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung  
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HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) mit Ausnahme der 
Beauftragungen gem. § 21 Abs. 1 Nr. 12;  
12. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Prüfingenieurinnen/ 
Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/ 
Vermessungsingenieuren, Bauwerksprüferinnen/Bauwerksprüfern, Gutachterinnen/ 
Gutachtern und Beraterinnen/Beratern sowie Beratungsaufträge an 
Architektinnen/Architekten im Stadtbahnbau bei Honorarkosten von mehr als 
€ 250.000; 
13. Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen;  
14. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit 
von überbezirklicher Bedeutung;  
15. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge 
unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, 
Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen;  
16. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs 
(ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung;  
17. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des 
Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung 
des Nahverkehrsplanes.  
(19) § 23 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a) der Zuständigkeitsordnung lautet:  
a)  Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 BeamtStG, soweit nicht 
der Rat den zugrunde liegenden Verwaltungsakt selbst erlassen hat;  
(20) § 23 Abs. 1 Ziffer 3 der Zuständigkeitsordnung lautet:  
3. Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aller Art, soweit 
gesetzlich nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vorgeschrieben ist; für den 
Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 BeamtStG gilt § 23 Nr. 1 
lit. a dieser Zuständigkeitsordnung; 
 
§ 2 
Diese Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

22.02.2018 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 5.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
12.03.2018 Bauausschuss
TOP 5.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
20.03.2018 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3193/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.02.2018
Erstellt
16.10.2017 16:54