3193/2017
Änderung der Zuständigkeitsordnung - Anpassung der Wertgrenzen für Rats- und Ausschusszuständigkeiten bei Baumaßnahmen, Bedarfsfeststellung
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Anlage 1: Synopse - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung
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Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 1 von 12 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 1 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines § 1 Grundsätze § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen § 2 a Konjunkturpaket II § 3 Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, ei- genbetriebsähnlichen Einrichtungen, Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts § 2 a entfällt, da das KP II abgewickelt ist. I. Allgemeines § 1 Grundsätze § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen § 3 Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, ei- genbetriebsähnlichen Einrichtungen, Son- dervermögen und bei Anstalten des öf- fentlichen Rechts § 2a Konjunkturpaket II 2 § 2a Konjunktur- paket II (1) Dem Finanzausschuss wird die Federfüh- rung […] (3) Die Wertgrenze des § 26 Abs. 1 Nr. 2 lit. c wird für Maßnahmen, die auf der Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen, auf € 50.000 festgesetzt. Sonderregelung für Kon- junkturpaket II entfällt nach Abwicklung, Wertgrenzen werden übernommen. [entfällt] § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben 3 § 5 Zuständigkei- ten bei Bedarfs- feststellungen und Vergaben Abs. 2 (2) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für eine Maßnahme der Bauunterhaltung, Instandsetzung, sonstige Baumaßnahme sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsaus- schuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung kann sich im Einzelfall bei der Bedarfsfeststel- lung auch die Entscheidung über die nachfol- gende Vergabe vorbehalten oder jederzeit die- se Entscheidung an sich ziehen. Sofern der Rat für die Investitionsentscheidung zuständig ist, hat eine Vorberatung durch den zuständigen Fachausschuss zu erfolgen. Das Rückholrecht Anpassung der Abläufe in Vergabeverfahren: Über die Bedarfsfeststellung ent- scheidet das zuständige Gremium, die Vergabe er- folgt durch die Verwaltung (Verzicht auf politisch nicht beeinflussbare Entschei- dungen). Das Rechnungs- prüfungsamt prüft Vergaben im Rahmen seiner gesetzli- chen Aufgaben. Das Rückholrecht des Ra- tes aus § 41 Abs. 3 GO (2) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen so- wie für die Lieferungen und Leistungen zustän- dige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die zustän- dige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch die Wertungskrite- rien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung (Fachverwaltung mit Einbindung des Zentralen Vergabeamtes) entscheidet mit Betei- ligung des Rechnungsprüfungsamtes über die Vergabe. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegen- heit dem zuständigen Gremium mit den jeweili- Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 2 von 12 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag steht dem zuständigen Fachausschuss zu. Die Zuständigkeiten der Betriebsausschüsse blei- ben unberührt. (3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststel- lung im Laufe des weiteren Verfahrens eintre- ten, sind unverzüglich dem nach Absatz 2 zu- ständigen Gremium mitzuteilen. (4) Behält sich das nach Absatz 2 zuständige Gremium die Vergabeentscheidung nicht vor, entscheidet das Zentrale Vergabeamt über die nachfolgende Vergabe auf Vorschlag der Fach- verwaltung und mit Zustimmung des Rech- nungsprüfungsamtes. Lehnt das Rechnungs- prüfungsamt den Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzu- legen. NRW bleibt unberührt. Abs. 3 bleibt unberührt. Abs. 4 wird in Abs. 2 aufge- nommen. Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze verschiebt sich entspre- chend. gen Voten zur Entscheidung vorzulegen. (3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststel- lung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem nach Absatz 2 zuständi- gen Gremium mitzuteilen. 4 § 5 Zuständigkei- ten bei Bedarfs- feststellungen und Vergaben, Abs. 5 (5) Soweit den Gremien in dieser Zuständig- keitsordnung Entscheidungsbefugnisse einge- räumt werden, sind sie auch entscheidungsbe- fugt hinsichtlich der Vergabe damit zusammen- hängender Gutachtertätigkeiten bei Kosten des Gutachtens im Einzelfall von mehr als € 25.000; § 11 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Abs. 1 Nr. 15, § 23 Abs. 1 Nr. 12 und § 23 Abs. 1 Nr. 12 a dieser Zu- ständigkeitsordnung bleiben unberührt. Bisheriger Abs. 5 rückt auf. Klarstellung, dass die Zu- ständigkeit des Ausschus- ses bei Gutachtertätigkeiten sich ebenfalls auf Bedarfs- feststellung und nicht auf Vergabe bezieht. Aktualisierung/Korrektur der Verweise (4) Soweit den Gremien in dieser Zuständig- keitsordnung Entscheidungsbefugnisse einge- räumt werden, sind sie auch entscheidungsbe- fugt hinsichtlich der Feststellung des Bedarfs damit zusammenhängender Gutachtertätigkei- ten bei Kosten des Gutachtens im Einzelfall von mehr als € 25.000; § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 20 Abs. 1 Nr. 15, § 21 Abs. 1 Nr. 12 und § 21 Abs. 1 Nr. 12 a dieser Zuständigkeitsordnung bleiben un- berührt. 5 § 5 Zuständigkei- ten bei Bedarfs- feststellungen und Vergaben, Abs. 6 (6) Das Zentrale Vergabeamt hat dem nach Absatz 2 zuständigen Gremium einmal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge vorzu- legen, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüs- seln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Auf- Zusätzlich sind die nach beschränkter Ausschrei- bung oder freihändiger Vergabe ohne Teilnahme- wettbewerb erteilten Aufträ- (5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 2 zu- ständigen Gremium einmal im Jahr eine Über- sicht über die erteilten Aufträge vor, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die Ge- Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 3 von 12 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag träge und die Gesamtsumme der Aufträge an- zugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000 bleiben außer Betracht. Eine vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der Rechnungsprü- fungsausschuss. ge oberhalb festgelegter Wertgrenzen sind auf der städtischen Internetseite www.stadt- koeln.de/wirtschaft/ausschr eibungsservice/vergebene- auftraege einsehbar. Erteilte Aufträge nach euro- paweiten Vergabeverfahren können außerdem auf den Seiten der EU eingesehen werden: http://ted.europa.eu/TED/br owse/browseByBO.do samtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000 bleiben außer Betracht. Eine vollständi- ge Auflistung der erteilten Aufträge erhält der Rechnungsprüfungsausschuss. § 9 Bauausschuss 6 § 9 Bauausschuss Abs. 1 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus- bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge- staltung von städtischen Hochbauten bei Kos- ten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus- stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Ent- scheidungsbefugnis vorsieht; Die Wertgrenzen für Bau- maßnahmen aus dem bis- herigen § 2 a Abs. 2 – Kon- junkturpaket II (300.000 € / 1.5 Mio. €) werden auf alle Ausschüsse übertragen. Die Abgrenzung von inves- tiven Maßnahmen (Ziffer 2) und Bauunterhaltung (Ziffer 3) fällt durch die gleichen Wertgrenzen weg (neu: zusammengefasst unter „Baumaßnahmen“). Die bisherige Ziffer 3 fällt 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ- tischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Ent- scheidungsbefugnis vorsieht; Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 4 von 12 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag weg. Die Nummerierung der fol- genden Ziffern wird ent- sprechend angepasst. 7 § 9 Bauausschuss Abs. 1 4. Einzelmaßnahmen zur Unterhal- tung/Instandsetzung städtischer Brunnen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; Siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) Die Nummerierung der fol- genden Ziffern wird ent- sprechend angepasst. 3. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/ Instand- setzung städtischer Brunnen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 8 § 9 Bauaus- schuss Abs. 1 6. Vergabe von Aufträgen an Architektin- nen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauf- tragung von Prüfingenieurin- nen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurin- nen/Vermessungsingenieuren, Gutachterin- nen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel). „Vergabe von Aufträgen“ in „Feststellung des Bedarfs“ geändert, da so auch in § 5 Abs. 4 geändert (vgl. auch § 20 Abs. 1 Ziffer. 14) 5. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Architektinnen/Architekten und Ingenieurin- nen/Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Aus- nahme der Beauftragung von Prüfingenieurin- nen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/ Vermessungsin- genieuren, Gutachterinnen/Gutachtern und Be- raterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im Ein- zelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel). 9 § 9 Bauausschuss Abs. 2 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus- bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge- staltung von städtischen Hochbauten bei Kos- ten von mehr als € 150.000, soweit der Bau- ausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus- stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000, soweit der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist. Siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) Die bisherige Ziffer 3 fällt weg. 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ- tischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 300.000, soweit der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist. Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 5 von 12 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag § 10 Finanzausschuss 10 § 10 Finanzausschuss Abs. 2 6. Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000; 7. Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Un- terhaltung/Instandsetzung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000. siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) Die bisherige Ziffer 7 fällt weg. 6. Baumaßmaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 300.000. § 11 Gesundheitsausschuss 11 § 11 Gesundheitsaus- schuss Abs. 1 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus- bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge- staltung von Bauwerken und Anlagen des Feu- erschutzes und des Rettungsdienstes bei Kos- ten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus- stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1 Mio.; siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) Die bisherige Ziffer 3 fällt weg. Die Nummerierung der fol- genden Ziffern wird ent- sprechend angepasst. 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 12 § 11 Gesundheitsaus- schuss Abs. 1 6. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus- bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge- staltung von städtischen Gesundheitseinrich- tungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 7. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus- stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kos- ten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) Die bisherige Ziffer 7 fällt weg. Die Nummerierung der fol- genden Ziffern wird ent- sprechend angepasst. 5. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ- tischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 6 von 12 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag § 12 Jugendhilfeausschuss 13 § 12 Jugendhilfeaus- schuss Abs. 1 4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus- bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge- staltung von städtischen Kinder- und Jugend- einrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 5. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus- stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) Die bisherige Ziffer 5 fällt weg. Die Nummerierung der fol- genden Ziffern wird ent- sprechend angepasst. 4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ- tischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; ausgenommen sind Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 der Zuständigkeitsordnung; § 13 Ausschuss Kunst und Kultur 14 § 13 Ausschuss Kunst und Kultur Abs. 1 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus- bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge- staltung von städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus- stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) Die bisherige Ziffer 3 fällt weg. Die Nummerierung der fol- genden Ziffern wird ent- sprechend angepasst. 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ- tischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 15 § 13 Ausschuss Kunst und Kultur Abs. 1 7. Restaurierung von Denkmälern (z.B. Bau- denkmäler, Standbilder), Kunstwerken und Brunnen u.ä. sowie von Sammlungsgegen- ständen für die Museen und Archive bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; siehe lfd. Nr. 6: Baumaßnahmen mit neuer einheitlicher Wertgrenzen in Ziffer 6 geregelt (300.000 € / 1.5 Mio. €). Wertgrenzen für andere Restaurierungsmaßnahmen unverändert (Ziffer 7) 6. Baumaßnahmen zur Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder, Brunnen) bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 7. Restaurierung von Kunstwerken und Samm- lungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 7 von 12 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag § 14 Liegenschaftsausschuss 16 § 14 Liegenschafts- ausschuss Abs. 1 4. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus- bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge- staltung von fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschließlich € 1,5 Mio.; 5. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus- stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis ein- schließlich € 1 Mio.; siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) Die bisherige Ziffer 5 fällt weg. Die Nummerierung der fol- genden Ziffer wird entspre- chend angepasst. 4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von fiska- lisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschließ- lich € 1,5 Mio.; § 16 Ausschuss für Schule und Weiterbildung 17 § 16 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Abs. 1 3. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus- bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge- staltung von städtischen Schul- und Weiterbil- dungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 4. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus- stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Schul- und Weiterbildungseinrich- tungen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) Die bisherige Ziffer 4 fällt weg. Die Nummerierung der fol- genden Ziffern wird ent- sprechend angepasst. 3. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ- tischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; § 17 Ausschuss für Soziales und Senioren 18 § 17 Ausschuss für Soziales und Se- nioren Abs. 1 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus- bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge- staltung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ- tischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 8 von 12 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus- stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; Die bisherige Ziffer 3 fällt weg. Die Nummerierung der fol- genden Ziffern wird ent- sprechend angepasst. § 18 Sportausschuss 19 § 18 Sportausschuss Abs. 1 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus- bau, Umbau und Generalsanierung) und Ge- staltung von städtischen Sporthochbauten, un- gedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kos- ten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus- stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) Die bisherige Ziffer 3 fällt weg. Die Nummerierung der fol- genden Ziffern wird ent- sprechend angepasst. 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städ- tischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportan- lagen und Bädern bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; § 20 Ausschuss Umwelt und Grün 20 § 20 Ausschuss Um- welt und Grün Abs. 1 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus- bau, Umbau und Generalsanierung ), Gestal- tung und Renaturierung von Grünverbindun- gen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, For- steinrichtungen und Wäldern sowie Lärm- schutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus- stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) Die bisherige Ziffer 3 fällt weg. Die Nummerierung der fol- genden Ziffern wird ent- sprechend angepasst. 2. Baumaßnahmen an sowie Gestaltung und Renaturierung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanla- gen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (ein- schließlich entsprechender Bauwerke) bei Kos- ten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 9 von 12 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechen- der Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 21 § 20 Ausschuss Umwelt und Grün Abs. 1 4. Leitlinien und Maßnahmen zum Umwelt- schutzprogramm bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio. (bei Baumaßnah- men von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.); einheitliche Wertgrenzen für Baumaßnahmen 3. Leitlinien und Maßnahmen zum Umwelt- schutzprogramm bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio. (bei Baumaßnah- men von mehr als € 300.000 bis einschließlich € 1,5 Mio.); 22 § 20 Ausschuss Umwelt und Grün Abs. 1 5. Maßnahmen zum Artenschutz (bei Baumaß- nahmen von mehr als € 150.000 bis einschließ- lich € 1,5 Mio) einheitliche Wertgrenzen für Baumaßnahmen 4. Maßnahmen zum Artenschutz (bei Baumaß- nahmen von mehr als € 300.000 bis einschließ- lich € 1,5 Mio) 23 § 20 Ausschuss Um- welt und Grün Abs. 1 13. Einzelmaßnahmen aus den Bereichen des Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 7 und 20 bei Baumaßnah- men von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) Nummerierung angepasst 12. Einzelmaßnahmen aus den Bereichen des Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 7 und 20 bei Baumaßnahmen von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 24 § 20 Ausschuss Umwelt und Grün Abs. 1 15. Vergabe von Aufträgen an Architektin- nen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure und Sonderfachleute wie Sachverständige, Gutachterinnen und Gutachter, Beraterin- nen/Berater im Bereich Umwelt und Grün bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) Da in § 5 Abs. 4 von „Vergabe von Aufträgen“ in „Feststellung des Bedarfs“ geändert, sollte auch hier entsprechend von „Verga- be“ in „Feststellung des Bedarfs“ geändert werden 14. Feststellung des Bedarfs für die Beauftra- gung von Architektinnen/Architekten und Ingeni- eurinnen/Ingenieure und Sonderfachleute wie Sachverständige, Gutachterinnen /Gutachter, Beraterinnen/Berater im Bereich Umwelt und Grün bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Hono- rartafel) § 21 Verkehrsausschuss 25 § 21 Verkehrs- ausschuss Abs. 1 2. investive Maßnahmen (z.B. Neubau, Aus- bau, Umbau und Generalsanierung ) und Ge- staltung von Straßen, Wegen und Plätzen so- siehe lfd. Nr. 6: neue einheitliche Wertgren- zen für Baumaßnahmen 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Stra- ßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Er- schließungsprogramm Straßenbau enthalten Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 10 von 12 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag weit nicht im Erschließungsprogramm Straßen- bau enthalten oder soweit von diesem Pro- gramm abgewichen wird, von verkehrstechni- schen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Maßnahmen der Bauunterhaltung (z.B. Aus- stattung, Instandsetzung und Teilsanierung) an Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadt- bahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutz- wänden, Brücken, Tiefgaragen, Park + Ride- Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschließl. € 1 Mio.; (300.000 € / 1.5 Mio. €) Die bisherige Ziffer 3 fällt weg. Die Nummerierung der fol- genden Ziffern wird ent- sprechend angepasst. oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahn- anlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 26 § 21 Verkehrs- ausschuss Abs. 1 4. Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeld- maßnahmen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschließlich € 1 Mio.; Siehe lfd. Nr. 6: neue Wertgrenzen für Baumaßnahmen (300.000 € / 1.5 Mio. €) in allen Aus- schüssen. Die Nummerierung der fol- genden Ziffern wird ent- sprechend angepasst. 3. Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeldmaß- nahmen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschließlich € 1,5 Mio.; 27 § 21 Verkehrs- ausschuss Abs. 1 12. Vergabe von Aufträgen an Architektin- nen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Tiefbau und Verkehr bei Honorar- kosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Min- destsatz der jeweiligen Honorartafel) mit Aus- nahme der Beauftragungen gem. § 22 Abs. 1 Anpassung der Nummerie- rung Klarstellung, dass sich die Zuständigkeit auf die Be- darfsfeststellung bezieht (vgl. lfd. Nr. 4) Aktualisie- 11. Feststellung des Bedarfs für die Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Tiefbau und Verkehr bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) mit Ausnahme der Beauftragun- Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 11 von 12 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Nr. 12 a; rung des Verweises gen gem. § 21 Abs. 1 Nr. 12 28 § 21 Verkehrs- ausschuss Abs. 1 12a. Beauftragung von Prüfingenieurin- nen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurin- nen/Vermessungsingenieuren, Bauwerksprü- ferinnen/Bauwerksprüfern, Gutachterin- nen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern sowie Beratungsaufträge an Architektinnen und Architekten im Stadtbahnbau bei Hono- rarkosten von mehr als € 250.000; Anpassung der Nummerie- rung Klarstellung, dass sich die Zuständigkeit auf die Be- darfsfeststellung bezieht (vgl. lfd. Nr. 4) 12. Feststellung des Bedarfs für die Beauftra- gung von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieu- rinnen/Vermessungsingenieuren, Bauwerksprü- ferinnen/Bauwerksprüfern, Gutachterin- nen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern so- wie Beratungsaufträge an Architektin- nen/Architekten im Stadtbahnbau bei Honorar- kosten von mehr als € 250.000; Redaktionelle Korrekturen a) § 1 Grundsätze Abs. 10 (10) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 Go NRW. Korrektur Groß- und Klein- schreibung (GO NRW) (10) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW. b) § 17 Ausschuss für Soziales und Senioren Abs. 1 9. Hingabe von Darlehen zur Wohnungs- bauförderung bei Darlehensbeträgen bis ein- schl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitge- berdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienste- te“ gilt § 25 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeits- ordnung); Korrektur des Verweises (§ 24 Nr. 1 lit. b ZustO) 7. Hingabe von Darlehen zur Wohnungs- bauförderung bei Darlehensbeträgen bis ein- schl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitge- berdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienste- te“ gilt § 24 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeits- ordnung); c) § 20 Ausschuss Umwelt und Grün Abs. 1 8. Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. Bun- desnaturschutzgesetzes und des Landschafts- gesetzes NRW, soweit es nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder den Vollzug von Festsetzungen in der Bauleitplanung handelt Aktualisierung der Geset- zesbezeichnung: „Lan- desnaturschutzgesetz NRW“ 7. Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. Bun- desnaturschutzgesetzes und des Landesnatur- schutzgesetzes NRW, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder den Vollzug von Festsetzungen in der Bauleitpla- nung handelt d) § 20 Ausschuss 11.Widersprüche des Beirates der unteren Korrektur der Behördenbe- 10. Widersprüche des Beirates der unteren Na- Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung – Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 12 von 12 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Umwelt und Grün Abs. 1 Landschaftsbehörde gegen beabsichtigte Be- freiungen von Geboten und Verboten gem. § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW zeichnung sowie Anpas- sung der Rechtsgrundlage turschutzbehörde gegen beabsichtigte Befreiun- gen von Geboten und Verboten gem. § 67 Bun- desnaturschutzgesetz e) § 23 Zuständig- keiten der Ober- bürgermeisterin Abs. 1 Nr. 1 a) Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG, soweit nicht der Rat den zugrunde liegenden Verwaltungsakt selbst erlassen hat; Aktualisierung des Verwei- ses (§ 54 Abs. 3 Beamten- statusG) a) Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 BeamtStG, soweit nicht der Rat den zugrunde liegenden Verwaltungs- akt selbst erlassen hat; f) § 23 Zuständig- keiten der Ober- bürgermeisterin Abs. 1 Nr. 3 3. Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aller Art, soweit gesetzlich nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vorgeschrieben ist; für den Erlass von Wider- spruchsbescheiden gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG gilt § 24 Nr. 1 lit. a dieser Zuständig- keitsordnung; Aktualisierung des Verwei- ses (§ 54 Abs. 3 Beamten- statusG) Korrektur des Verweises (§ 23 Nr. 1 lit. a ZustO) 3. Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aller Art, soweit gesetzlich nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vor- geschrieben ist; für den Erlass von Wider- spruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 Be- amtStG gilt § 23 Nr. 1 lit. a dieser Zuständig- keitsordnung;
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB OB/2-2 Vorlagen-Nummer 3193/2017 Freigabedatum 14.02.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Zuständigkeitsordnung - Anpassung der Wertgrenzen für Rats- und Ausschusszuständigkeiten bei Baumaßnahmen, Bedarfsfeststellung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27. Juli 2017 in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. Rechnungsprüfungsausschuss 22.02.2018 Bauausschuss 12.03.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 Rat 20.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Wertgrenzen für Rats- und Ausschusszuständigkeiten sind aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 15.05.2012 von derzeit 100.000,- € bzw. 150.000,- € auf 300.000,- € für die Fachausschüsse und von 1.000.000,- € bzw. 1.500.000,- € auf 1.500.000,- € für den Rat zu vereinheitlichen. Beschluss aus der Sitzung am 15.05.2012 unter TOP 10.8 (Auszug): B) Der Rat beschließt die von der Verwaltung erarbeiteten Maßnahmen zur Verfahrensbeschleuni- gung der politischen Beratung und Beschlussfassung (siehe unter Ziffer II. der Beschlussvorla- ge, Heraufsetzung und Harmonisierung der städtischen Wertgrenzen, Zusammenfas- sung/Reduzierung politischer Beschlüsse, Verzicht auf politisch nicht beeinflussbare Entschei- dungen) und beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Änderungen der städtischen Satzun- gen, Richtlinien und Regelungen vorzunehmen. Den die Bezirksvertretungen betreffenden Teil der Änderungen (Anhebung der Wertgrenzen für Bau- maßnahmen von 20.000 € auf 50.000 €) hat der Rat in seiner Sitzung am 11.07.2017 (Beschlussvor- lage 0976/2017) bereits beschlossen. Zu den Maßnahmen gehören neben der Anhebung und Vereinheitlichung der Wertgrenzen für die Zuständigkeit von Rat und Fachausschüssen bei Baumaßnahmen auf die für Baumaßnahmen nach dem Konjunkturprogramm II geltenden Beträge auch Änderungen bei der Bedarfsfeststellung. So soll die Befassung von Gremien mit gebundenen Entscheidungen, die politisch nicht beeinflussbar sind (z. B. Vergabebeschlüsse), entfallen. Sonstige gesetzliche Zuständigkeiten und Entscheidungsrechte sowie die Regelungen in § 3 der Zuständigkeitsordnung zu Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, ei- genbetriebsähnlichen Einrichtungen, Sondervermögen und Anstalten des öffentlichen Rechts bleiben unberührt. Die entsprechenden Vorschläge zur Änderung der Zuständigkeitsordnung wurden Anfang 2013 vor- gelegt (Vorlage 3912/2012), aufgrund von Beratungsbedarf jedoch nicht beschlossen. Die nun vorgelegten Änderungsvorschläge zur Zuständigkeitsordnung betreffen die Anhebung und Vereinheitlichung der Wertgrenzen für die Beteiligung bei Baumaßnahmen auf 300.000,- € für die Fachausschüsse und 1.500.000,- € für den Rat. Damit entfällt auch die haushaltsrechtlich nicht mehr erforderliche Abgrenzung der bisher getrennt geregelten Zuständigkeiten für investive Maßnahmen und Maßnahmen der Bauunterhaltung. Beide werden nun unter „Baumaßnahmen“ zusammengefasst. Auch die Änderungen bei der Bedarfsfeststellung sind berücksichtigt. Schließlich werden einzelne redaktionelle Korrekturen vorgenommen (vgl. Anlage 1, Seite 10, lfd. Nr. a)-d)). Die Änderungsvorschläge sind der als Anlage 1 beigefügten Synopse zu entnehmen. Anlage 2 enthält die Änderungssatzung zur Zuständigkeitsordnung. Die Verwaltung wird in den nächsten Monaten weitere Vorschläge zur Anpassung der Zuständig- keitsordnung mit getrennten Beschlussvorlagen einbringen. Anlagen - Anlage 1: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung - Anlage 2:. 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung
Anlage 2: 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung
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Anlage 2: 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 1 von 7 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) vom 15. November 2016 hat der Rat in seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 beschlossen: § 1 (1) Der Abschnitt I. des Inhaltsverzeichnisses der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt geändert: I. Allgemeines § 1 Grundsätze § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen § 3 Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts § 4 Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben § 6 Rückholrecht des Rates (2) § 1 Abs. 10 der Zuständigkeitsordnung lautet. (10) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW. (3) § 2 a der Zuständigkeitsordnung entfällt. (4) § 5 der Zuständigkeitsordnung lautet: § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf von Lieferungen und Dienstleistungen bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis zu € 1 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelungen hierzu vorsieht. (2) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung (Fachverwaltung mit Einbindung des Zentralen Vergabeamtes) entscheidet mit Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes über die Vergabe. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. Anlage 2: 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 2 von 7 (3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem nach Absatz 2 zuständigen Gremium mitzuteilen. (4) Soweit den Gremien in dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden, sind sie auch entscheidungsbefugt hinsichtlich der Feststellung des Bedarfs damit zusammenhängender Gutachtertätigkeiten bei Kosten des Gutachtens im Einzelfall von mehr als € 25.000; § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 20 Abs. 1 Nr. 15, § 21 Abs. 1 Nr. 12 und § 21 Abs. 1 Nr. 12 a dieser Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt. (5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 2 zuständigen Gremium einmal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge vor, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die Gesamtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000 bleiben außer Betracht. Eine vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der Rechnungsprüfungsausschuss. (6) Das nach Absatz 2 zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren. (7) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmekataloges sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales übertragen. (5) § 9 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet: (1) Dem Bauausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 3. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/ Instandsetzung städtischer Brunnen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 4. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen; 5. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauftragung von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/ Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel). (6) § 9 Abs. 2 Ziffer 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 300.000, soweit der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist. Anlage 2: 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 3 von 7 (7) § 9 Abs. 2 Ziffer 3 der Zuständigkeitsordnung fällt weg. (8) § 10 Abs. 2 Ziffer 6 der Zuständigkeitsordnung lautet: 6. Baumaßmaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 300.000. (9) § 10 Abs. 2 Ziffer 7 der Zuständigkeitsordnung fällt weg. (10) § 11 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet: (1) Dem Gesundheitsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes; 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Bereich des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; 4. Planung städtischer Gesundheitseinrichtungen; 5. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 6. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich. (11) § 12 Abs. 1 Ziffer 4 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; ausgenommen sind Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 der Zuständigkeitsordnung; 5. Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII; 6. Programm „Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben“; 7. Verteilung der Mittel zur Förderung von Familienbildungs- und Familienerholungsstätten nichtkommunaler Träger. (12) § 13 Abs. 1 Ziffer 2 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines Limits bei der Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 4. Förderkonzepte für die Kulturbereiche; 5. Abbruch und Aufstellung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung bei Kosten bis einschl. € 1,5 Mio. (die Empfehlungen des Kunstbeirates sind zu berücksichtigen); Anlage 2: 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 4 von 7 6. Baumaßnahmen zur Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder, Brunnen), bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 7. Restaurierung von Kunstwerken und Sammlungsgegenständen für die Museen und die Archive bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio.; 8. Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz NRW, soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt; 9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung der Museen; 10. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten; 11. Verteilung der Mittel zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten; 12. institutionelle Förderung nichtstädtischer Einrichtungen in den Bereichen Musik, Theater, Tanz, Literatur, Film, bildende Kunst, Wissenschaft und Forschung; (13) § 14 Abs. 1 Ziffer 4 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschließlich € 1,5 Mio.; 5. Bedarfsfeststellungen von Lieferungen und Leistungen für fachliche und dv- technische Aufgaben der Liegenschafts-, Vermessungs- und Katasterverwaltung einschließlich des Geodatenmanagements bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis einschließlich € 1 Mio. (14) § 16 Abs. 1 Ziffer 3 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 3. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 4. Namensgebung von Sonderschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs; 5. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen. (15) § 17 Abs. 1 Ziffer 2 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung von Frauenprojekten, von Arbeitslosenzentren und von Maßnahmen der Altenhilfe; 4. Anerkennung von Interkulturellen Zentren; 5. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und von Selbsthilfegruppen im Sozialbereich; 6. Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln; die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben Schwule und Transgender; Anlage 2: 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 5 von 7 7. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienstete“ gilt § 24 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung); 8. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm Wohnfläche monatlich. (16) § 18 Abs. 1 Ziffer 2 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Erstellung von Raumprogrammen für städtische Sporthochbauten, ungedeckte Sportanlagen und Bäder; 4. Änderung des Ratsbeschlusses „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“; 5. Erstellung von gesamtstädtischen Prioritätenlisten für Maßnahmen an Sportanlagen; 6. Verleihung von Sportehrenurkunden gemäß Richtlinien über die Auszeichnung der Stadt Köln für hervorragende sportliche Leistungen und Verdienste für den Kölner Sport; 7. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung/Instandsetzung und Pflege von Sportanlagen bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät. (17) § 20 Abs. 1 Ziffer 2 -14 der Zuständigkeitsordnung lauten: 2. Baumaßnahmen an sowie Gestaltung und Renaturierung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Leitlinien und Maßnahmen zum Umweltschutzprogramm bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschl. € 1 Mio. (bei Baumaßnahmen von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.); 4. Maßnahmen zum Artenschutz (bei Baumaßnahmen von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.); 5. abfallwirtschaftliche Grundsatzentscheidungen sowie Anpassung des Abfallwirtschaftskonzeptes an neue Gegebenheiten; Grundsatzentscheidungen zur Wertstoffsortierung am Kölner Großmarkt; 6. Abstimmung zwischen der Stadt Köln und der Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) hinsichtlich Planung, Bau und Betrieb von Abfallverwertungsanlagen; 7. Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes NRW, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder den Vollzug von Festsetzungen in der Bauleitplanung handelt; 8. Umsetzung des Landschaftsplanes; 9. Aufstellung Wirtschaftsplan städtischer Wald; Anlage 2: 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 6 von 7 10. Widersprüche des Beirates der unteren Naturschutzbehörde gegen beabsichtigte Befreiungen von Geboten und Verboten gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz; 11. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung / Instandsetzung und Pflege von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Kinderspielplätzen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug und Gerät; 12. Einzelmaßnahmen aus den Bereichen des Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 7 und 20 bei Baumaßnahmen von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 13. Zustimmung zu Entscheidungen des Verwaltungsrates der StEB über Aufstellung und Änderung des Hochwasserschutzkonzeptes. 14. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Architektinnen /Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure und Sonderfachleute wie Sachverständige, Gutachterinnen/Gutachter, Beraterinnen/Berater im Bereich Umwelt und Grün bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) (18) § 21 Abs. 1 Ziffer 2 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeldmaßnahmen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschließlich € 1,5 Mio.; 4. Verkehrsführungen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; 5. Erschließungsprogramm Straßenbau und Maßnahmenprogramm Radverkehr, einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für die genannten Programme; 6. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln; 7. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 150.000; 8. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen, Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten; 9. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; 10. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 250.000 im Einzelfall; 11. Feststellung des Bedarfs für die Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Tiefbau und Verkehr bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach Anlage 2: 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 Baumaßnahmen/Bedarfsfeststellung Seite 7 von 7 HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) mit Ausnahme der Beauftragungen gem. § 21 Abs. 1 Nr. 12; 12. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Prüfingenieurinnen/ Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/ Vermessungsingenieuren, Bauwerksprüferinnen/Bauwerksprüfern, Gutachterinnen/ Gutachtern und Beraterinnen/Beratern sowie Beratungsaufträge an Architektinnen/Architekten im Stadtbahnbau bei Honorarkosten von mehr als € 250.000; 13. Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen; 14. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung; 15. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen; 16. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung; 17. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung des Nahverkehrsplanes. (19) § 23 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a) der Zuständigkeitsordnung lautet: a) Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 BeamtStG, soweit nicht der Rat den zugrunde liegenden Verwaltungsakt selbst erlassen hat; (20) § 23 Abs. 1 Ziffer 3 der Zuständigkeitsordnung lautet: 3. Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aller Art, soweit gesetzlich nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vorgeschrieben ist; für den Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 BeamtStG gilt § 23 Nr. 1 lit. a dieser Zuständigkeitsordnung; § 2 Diese Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3193/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.02.2018
- Erstellt
- 16.10.2017 16:54