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2214/2020

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Abwassergebührensatzung 2021

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.08.2020

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Anlage 1 Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2021

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 - 10

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Anlage 2 Abwassergebührensatzung 2021

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Anlage 1 Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2021

34081 Zeichen

Abwassergebührenkalkulation 2021 TOP 1.1_Anlage 1 
Seite 1 
Abwassergebührenbedarfsberechnung für das Wirtschaftsjahr 2021 
1. Zusammenfassung
Gebührenrechnung Ist 2019 Plan 2020 Plan 2021
T€ T€ T€
Materialaufwand 41.278 42.165 44.789
Personalaufwand 49.766 51.012 52.254
sonstiger betrieblicher Aufwand 10.800 10.691 10.464
kalkulatorische Abschreibung 91.558 88.585 93.267
kalkulatorische Zinsen 37.457 34.669 32.120
Sekundärkosten -4.133 -3.917 -4.050
Steuern 476 202 171
Gesamtkosten 227.201 223.407 229.016
Betriebliche Leistungen 200.467 195.448 198.566
- davon Kanalbenutzungsgebühren 189.641 188.387 191.286
sonstige betriebliche Erträge 8.706 4.338 4.927
Gesamtleistungen 209.173 199.786 203.493
Kostendeckung 92,07% 89,43% 88,86%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -18.028 -23.621 -25.523
Gesamtleistungen inkl. Rücklagen 209.173 199.786 203.493
Kostendeckung 92,07% 89,43% 88,86%
Verteilungsschlüssel SW 51,83% 51,66% 52,33%
Gebühreneinnahmen SW 99.235 97.328 100.100
Frischwassermenge Tm³ 63.981 63.200 65.000
Schmutzwassergebührensatz 1,54 € 1,54 € 1,54 €
Verteilungsschlüssel NW 48,17% 48,34% 47,67%
Gebühreneinnahmen NW 92.224 91.059 91.186
versiegelte Fläche in Tm² 71.739 71.700 71.800
Niederschlagswassersatz 1,27 € 1,27 € 1,27 €
Aufgrund der Kostenprognose können der Schmutz- und Niederschlagswassersatz für 2021 konstant 
gehalten werden. 
Es wird wie in den Vorjahren mit einer geplanten Kostenunterdeckung von rd. 25,5 Mio. EURO ge-
rechnet. Gemäß § 6 KAG können diese Kostenunterdeckungen nicht in Folgejahren vom Gebühren-
zahler eingefordert werden. Der Verzicht auf höhere Gebühreneinnahmen bewirkt eine Verschlechte-
rung des Cash Flow und reduziert den Innenfinanzierungsspielraum der StEB Köln. 
Dies führt dazu, 
dass das Innenfinanzierungspotential nicht in vollem Umfang zur Tilgung der Kredite eingesetzt wer-
den kann.

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 1  
 
 Seite 2 
 
 
1.1 Gebührentarife 
Ziffer 
Gebühren-
tarif
Leistung Gebühr 
2020
Gebühr 
2021
1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,54 € 1,54 €
1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwas-
serkanäle eingeleitetes Wasser, je m³ 0,97 € 0,96 €
1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser, je m³ 0,43 € 0,41 €
1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen bis 5 m³ 34,09 € 34,51 €
1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 72,59 € 73,01 €
1.1.6
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende Einleitungen 
nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif nach Ziffer 
Gebühren nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3
52,77 € 53,61 €
1.2 Niederschlagswasser je m² angeschlossener befestigter Fläche 1,27 € 1,27 €
1.3
Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem 
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, 
gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 
20,18 € 20,10 €
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen je m³  36,81 € 37,12 €
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ 31,65 € 31,65 €
2.3
Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, 
Feiertagen und außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Klärwerks 
Weiden, Montags bis Freitags von 17 Uhr bis 6 Uhr
153,05 € 156,62 €
7 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 388,36 € 390,05 €
 
 
1.2 Die Gebühren am Beispiel eines 4 Personenhaushaltes 
 Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser pro Jahr  
 
Beispielsweise hat eine vierköpfige Familie, bei der ein statistischer Schmutzwasseranfall von 121,91 m³ und 
eine zuzuordnende Fläche von 112,24 m² (Einfamilienhaus) zugrunde gelegt werden, bei Kanalanschluss mit 
folgenden Gebühren zu rechnen: 
 
1995 2021 1995 2021 1995 2021
Schmutzwasser: 1,43 €               1,54 €               150,00 m³ 121,91 m³ 214,50 €     187,73 €     
Niederschlagswasser 1,20 €               1,27 €               100,00 m² 112,24 m² 120,00 €     142,55 €     
Kanalbenutzungsgebühr: 334,50 €     330,28 €     
MengenSatz Gebühr
 
Verglichen mit 1995 ist die Frischwassermenge von 79,98 Mio. m³ auf 65,00 Mio. m³ gesunken. Umgerechnet 
auf die vierköpfige Familie ergibt sich dadurch eine Frischwasserbezugsmenge von 121,91 m³. Die privaten 
versiegelten Flächen sind von 44,0 Mio. m² auf 49,4 m² gestiegen. Insgesamt sind die Kanalbenutzungsgebüh-
ren weiterhin unter dem 1995 Niveau. Mit 330,28 € pro Musterhaushalt und Jahr liegen sie 4,22 € unter dem 
Musterhaushalt von 1995. 
 
 Entsorgung durch Kleinkläranlage pro Jahr 
 
Die vierköpfige Familie hat beispielsweise bei einer vorhandenen Kleinkläranlage - es wird ein durchschnittli-
cher Anfall von 5 m³ Schlamm aus Kläranlagen angenommen - folgende Gebühr zu zahlen: 
37,12 EURO/m³ x 5 m³ =     185,60 EURO 
 
 Entsorgung durch abflusslose Gruben pro Jahr 
 
Bei abflusslosen Gruben hat die vierköpfige Familie statistisch bei einer Anrechnung von 80% des Frischwas-
serverbrauchs  folgende Jahresgebühr zu erwarten: 
121,91 m³ x 0,8 x 31,65 EURO/m³ =  3.086,76 EURO

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 1  
 
 Seite 3 
 
 
Die finanzielle Belastung wird insbesondere durch den Anschluss weiterer Gebiete an den Kanal weiterhin sehr 
hoch bleiben, da die auf diese Entsorgungsart entfallenden Kosten auf die verbleibenden Nutzer verteilt wer-
den. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten sind hier allerdings zum Teil nicht gegeben, da die Kanalisierung 
bestimmter Bereiche unverhältnismäßig teuer wäre. Häufig liegen die zu entwässernden Grundstücke in Was-
serschutzzonen, so dass auch eine Verrieselung durch Kleinkläranlagen nicht in Betracht kommt. 
 
1.3 Allgemeine Grundlagen 
 
Nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) sollen die Gebühren 
so festgelegt werden, dass die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung gedeckt sind. Zu den 
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der StEB Köln zählen u. a. Personal-, Sach- 
und Unterhaltungskosten für den laufenden Betrieb, die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzin-
sung) sowie die an das Land zu zahlende Abwasserabgabe. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für 
die Gebührenrechnung erfolgt auf der Grundlage der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert sowie 
der Verzinsung vom Restbuchwert der Anschaffungskosten (abzüglich Anteile Dritter) und entspricht somit der 
oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum KAG. Die Kosten werden in einem Plan-
Betriebsabrechnungsbogen aus dem Rechnungswesen Abwasser zusammengetragen. Zur Ermittlung der je-
weiligen Gebührensätze werden die Kosten nach verschiedenen Kostenschlüsseln aus betriebsspezifischen 
Angaben ermittelt und aufgeteilt.  
 
 
2. Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage  
 
2.1 Kostenverteilung Schmutzwasser und Niederschlagswasser 
 
2021 entstehen Kosten in Höhe von insgesamt 229.016 T€ (2020 =223.407 T€) 
 
Die Kosten werden auf die beiden Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser verteilt. Die Vertei-
lung der Kosten der Klärwerke erfolgt nach der im Klärwerk gereinigten Menge Abwasser. Die Menge des in 
den Klärwerken gereinigten Niederschlagswassers wird durch Differenzberechnung ermittelt, indem von der 
gesamten gereinigten Abwassermenge die berechnete Frischwassermenge abgezogen wird. Diese Berech-
nung (Mittelwert 2000-2019) bildet den nachfolgenden Maßstab für die Kostenverteilung.  
 
Schmutzwasser Niederschlagswasser 
67,22 % 32,78 % 
 
Der Verteilungsschlüssel für die Kosten des städtischen Kanalnetzes auf Schmutz- und Niederschlagswasser 
ist 1995 ermittelt worden. Das Stadtgebiet Köln wird zu 94 % über ein Mischsystem entwässert. Eine direkte 
Zuordnung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist aus diesem Grunde nicht möglich. Um ei-
nen eindeutigen Verteilungsschlüssel zu erhalten, müsste für das gesamte Stadtgebiet ein fiktives Trennsys-
tem als Entwässerungssystem festgelegt, dimensioniert und kalkuliert werden. Der Berechnungsaufwand für 
eine solche Fiktivberechnung ist enorm. Deshalb wurden drei repräsentative Testgebiete mit:  
- dichter Bebauungsstruktur, 
- mittlerer Bebauungsstruktur und 
- lockerer Bebauungsstruktur 
ausgesucht. Dabei wurde auch die Größe der Einzugsgebiete gewichtet.  
 
Im Endergebnis ergibt sich ein Verteilungsschlüssel für das Kanalnetz von: 
 
Schmutzwasser  Niederschlagswasser 
43 % : 57 % 
 
2.1.1 Materialaufwand 
 
Der Materialaufwand entspricht den Ansätzen aus dem Wirtschaftsplan der Sparte Abwasser und enthält die 
Abwasserabgabe i. H. v. 6.602 T€. Die Materialkosten steigen um 6,22% im Vergleich zum Planwert 2020. 
Dies liegt im Wesentlichen an dem neuen Vertrag für Schlammabfuhr. Im Bereich der Nebenstoffabfuhren 
kommt es zu Steigerungen in Höhe von 1,9 Mio. EUR bzw. 31%.

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 1  
 
 Seite 4 
 
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2019 41.278 -3,74% 18,2%
Plan 2020 42.165 2,15% 18,9%
Plan 2021 44.789 6,22% 19,6%
 
 
2.1.2 Personalaufwand 
 
Folgender Vergleich verdeutlicht die Entwicklung der Gesamtpersonalkosten: 
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2019 49.766 4,86% 21,9%
Plan 2020 51.012 2,50% 22,8%
Plan 2021 52.254 2,43% 22,8%
 
 
Die Personalkosten in Höhe von rd. 52,3 Mio. EURO (Vorjahr 51,0 Mio. EURO) steigen gegenüber dem Vor-
jahr aufgrund des neuen Stellenbewertungskonzepts.  
 
2.1.3 sonstiger betrieblicher Aufwand  
 
Grundlagen für die Kostenermittlung sind die Ansätze aus den Anmeldungen des Wirtschaftsplans der Sparte 
Abwasser 2021. Der folgende Vergleich verdeutlicht die zeitliche Kostenentwicklung der sonstigen betrieblichen 
Aufwendungen:  
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2019 10.800 -1,23% 4,8%
Plan 2020 10.691 -1,01% 4,8%
Plan 2021 10.464 -2,12% 4,6%
 
 
Aufgrund des für Ende 2020 prognostizierten Abschlusses des Stellenbewertungskonzepts sinken die Rechts- 
und Beratungskosten in 2021.  
 
2.1.4 Kalkulatorische Kosten 
 
Die kalkulatorischen Kosten betragen bei der kapitalintensiven Einrichtung der StEB Köln 54,7 % der Gesamt-
ausgaben. Diese bestehen aus den Abschreibungen, die nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu er-
rechnen sind und der kalkulatorischen Verzinsung des aufgewandten Kapitals. 
 
  Abschreibung 
Abschreibungen sind durch die Tatsache begründet, dass sich die der Leistungserstellung dienende Einrich-
tung u. a. durch Verschleiß, Überalterung und technische Überholung ständig abnutzt. Sie sollen die entspre-
chende Wertminderung des Anlagegutes kostenmäßig erfassen und sich auf den Zeitraum der betrieblichen 
Nutzungsdauer gleichmäßig verteilen. Bei der hier ermittelten Abschreibung wird der Wiederbeschaffungszeit-
wert (fortgeschriebener Zeitwert) zugrunde gelegt. Der Wiederbeschaffungszeitwert entspricht den Kosten ei-
ner Neuerstellung der abzuschreibenden Anlagen im, für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Jahr. Mit Be-
schluss vom 10.05.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Abschreibung auf Wiederbe-
schaffungszeitwert bestätigt. Die Wiederbeschaffungszeitwerte wurden ermittelt, indem die Anschaffungskos-
ten der Anlagegüter mittels verschiedener Preisindizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben wur-
den. Der unterschiedlichen technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer der verschiedenen Anlagenteile wird 
durch differenzierte Abschreibungssätze Rechnung getragen. Es ergibt sich folgende zeitliche Entwicklung: 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2019 91.558 5,53% 40,3%
Plan 2020 88.585 -3,25% 39,7%
Plan 2021 93.267 5,29% 40,7%

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 1  
 
 Seite 5 
 
 
Der Anstieg der geplanten Abschreibung 2021 gegenüber dem Planwert 2020 erklärt sich im Wesentlichen 
durch die in enorme Indexsteigerung bei Ortskanälen von 5,6% (gemäß statistischem Bundesamt) im Jahr 
2019. Dies ist schon die zweite hohe Indexsteigerung in Folge. 2018 legten die Ortskanäle um 5,9% zu. 
 
 Verzinsung 
 
Zu den Kosten gehört gemäß § 6 Absatz 2 KAG eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. 
Die kalkulatorische Verzinsung wird vom Anschaffungswert, vermindert um die Beiträge und Zuschüsse Dritter, 
vorgenommen. Der verwendete Zinssatz beträgt 2,55 % und basiert auf einem langfristigen Durchschnittswert 
der Zinsentwicklung (Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten). 
  
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2019 37.457 -8,10% 16,5%
Plan 2020 34.669 -7,44% 15,5%
Plan 2021 32.120 -7,35% 14,0%
 
 
Die kalkulatorischen Zinsen sinken in erster Linie verursacht durch den sinkenden kalk. Zinssatz (2,55% statt 
2,77 %).  
In den kalk. Zinsen sind 1.599 T€ Rückstellungsanteile enthalten, die nach § 277 (5) HGB n. F. im Wirtschafts-
plan im Bereich des Finanzergebnisses ausgewiesen werden müssen. Es handelt sich dabei um Zinsanteile 
der Personalrückstellung. Daher wurden in der Gebührenrechnung, analog zum Wirtschaftsplan, die Kosten im 
Bereich der Zinsen ausgewiesen.  
 
 
2.1.5 Sekundärkosten 
 
Die StEB Köln verfügen über mehrere Sparten. Der Overheadbereich und einzelne Planungsabteilungen sind 
auch für andere Sparten tätig. Daher, ergeben sich hier Erträge für die Sparte Abwasser. Im Einzelnen beste-
hen die Sekundärkosten aus den folgenden Bereichen:  
o Interne Leistungsverrechnung (Stundenaufschreibung) 
o Umlagen (bspw. Verrechnung von Gebäudekosten) 
o Verteilung von Overheadkosten (Verwaltung) 
o Abrechnung von KKP/PM (hier werden alle operativen Aufträge/Projekte, gemäß der Abrechnungs-
vorschrift an die jeweiligen Kostenstellen weiterberechnet) 
o Innenumsatz gegenüber dem Betrieb gewerblicher Art 
 
Die Sparte Abwasser erzielt in diesem Bereich einen Ertrag, da sie im Saldo meh r für die anderen Sparten t ä-
tig ist, als die anderen Sparten für die Sparte Abwasser. Folgende zeitliche Entwicklung ergibt sich: 
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2019 -4.133 -5,83% -1,8%
Plan 2020 -3.917 -5,23% -1,8%
Plan 2021 -4.050 3,40% -1,8%
 
 
 
 
 
2.1.6 Steuern 
 
Die Position enthält im Plan 2021 die Kfz-Steuer (15 T€) sowie die Stromsteuer (157 T€).

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 1  
 
 Seite 6 
 
 
2.2 Abzusetzende Erlöse 
 
2.2.1 Betriebliche Leistungen (ohne Kanalbenutzungsgebühren)  
 
Grundlagen der Berechnung der Erlöse sind die Ansätze der Wirtschaftsplananmeldungen 20 21 der Sparte 
Abwasser.  
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Einnahmen
Ist 2019 10.826 53,33% 5,2%
Plan 2020 7.061 -34,78% 3,5%
Plan 2021 7.280 3,10% 3,6%
 
 
Die allgemeinen Erlöse werden über die Gebührensätze der Leistungen für Dritte, Abwasseruntersuchungen 
für Dritte, Entleerung von Schmutzwassergruben sowie die Annahme von Abwasser aus Frechen im Klärwerk 
Weiden erzielt. Die Ist-Werte aus 2019 resultieren aus einem Verkauf (1,0 Mio. EUR) von Hausanschlusslei-
tungen an einen Investor im Waldbadviertel in Köln-Ostheim sowie zu 2,2 Mio EUR Abwassergebühren aus 
Vorjahren.  
 
Weitere abzusetzende Erlöse resultieren aus den sonstigen betrieblichen Erträgen  
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Einnahmen
Ist 2019 8.706 69,85% 4,2%
Plan 2020 4.338 -50,17% 2,2%
Plan 2021 4.927 13,58% 2,4%
 
 
Die sonstigen betrieblichen Erträge im Plan 2021 liegen leicht über dem Planwert 2020. Der Ist-Wert 2019 ist 
geprägt von einer Auflösung einer Einzelwertberichtigung (1,9 Mio. EUR) gemäß Meldung von der Stadt Köln. 
 
2.2.2 Ausgleich von Unter- bzw. Überdeckungen aus den Vorjahren und Entnahmen aus der kameralen 
 Rücklage zum Ausgleich von Gebührenschwankungen 
 
Stand der Rücklage zum 31.12.2019 0 T€ 
Entnahme 2020 0 T€ 
Zuführung 2020 0 T€ 
Stand der Rücklage zum 31.12.2020 0 T€ 
Wie 2020 wird wieder eine Kostenunterdeckung für das Jahr 2021 bewusst eingeplant. Diese Unterdeckung 
beläuft sich auf 25.523 T€. Sie kann auch über künftige Gebührenberechnungen nicht mehr erstattet werden. 
Der Verzicht auf höhere Gebühreneinnahmen bewirkt eine Verschlechterung des Cash Flow und reduziert den 
Innenfinanzierungsspielraumes der StEB Köln. Dies führt dazu, dass das Innenfinanzierungspotential nicht in 
vollem Umfang zur Tilgung der Kredite eingesetzt werden kann. 
 
 
2.3 Schmutzwassermenge 
 
Bei der Gebührenbedarfsermittlung ist die von der Rhein Energie AG vom September 20 19 bis August 20 20 
prognostizierte Frischwassermenge für 20 21 zugrunde gelegt. Aufgrund der E rfahrungen werden die erwart e-
ten Brunnenförderungen und Absetzungen berücksichtigt. Basierend auf der aktuellen Verarbeitung des Sy s-
tems bei der Stadt Köln  wird mit einem Wert in Höhe von 65.000.000 m³ für das Jahr 2021 geplant. Die zeitli-
che Entwicklung stellt sich wie folgt dar:

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 1  
 
 Seite 7 
 
 
Jahr Basis Schmutzwassermenge in m³ Veränderung Bemerkung
2007 (2007) 69.360.112 -2,49% Veranlagung
2008 (2008) 67.577.983 -2,57% Veranlagung
2009 (2009) 66.171.625 -2,08% Veranlagung
2010 (2010) 64.263.944 -2,88% Veranlagung
2011 (2011) 64.750.361 0,76% Veranlagung
2012 (2012) 64.287.095 -0,72% Veranlagung
2013 (2013) 63.832.561 -0,71% Veranlagung
2014 (2014) 62.881.145 -1,49% Veranlagung
2015 (2015) 63.255.480 0,60% Veranlagung
2016 (2016) 63.505.124 0,39% Veranlagung
2017 (2017) 63.400.094 -0,17% Veranlagung
2018 (2018) 63.658.492 0,41% Veranlagung
2019 (2018) 63.981.068 0,51% Veranlagung
2020 (2019) 63.200.000 -1,22% geschätzt
2021 (2020) 65.000.000 2,85% geschätzt
 
 
 
2.4 Größe der befestigten Grundstücksfläche 
 
Grundlage für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist die Grundstücksfläche, die zu Beginn des Ka-
lenderjahres 2021 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein wird. Aufgrund der bei den StEB 
Köln vorliegenden Selbsterklärungen der Grundstückeigentümer, Ämter und stadtnahen Liegenschaften zur 
befestigten Fläche, wird für 2021 die befestigte Fläche (einschließlich Straßenfläche) mit 71.800.000 m² veran-
schlagt, wobei 22.423.131 m² auf Straßenflächen in städtischer Baulast entfallen.  
Die zeitliche Entwicklung der Flächengröße jeweils zum Jahresanfang gestaltet sich wie folgt: 
 
Jahr m² insgesamt Veränderung davon m² Straßenfläche Veränderung davon m² Grundstücksfläche Veränderung
2007 69.862.000 0,20% 22.345.828 0,30% 47.516.172 0,10%
2008 70.308.040 0,64% 22.125.764 -0,98% 48.182.276 1,40%
2009 71.180.827 1,24% 22.173.847 0,22% 49.006.980 1,71%
2010 71.051.318 -0,18% 22.259.320 0,39% 48.791.998 -0,44%
2011 70.795.443 -0,36% 22.290.967 0,14% 48.504.476 -0,59%
2012 70.926.802 0,19% 22.290.967 0,00% 48.635.835 0,27%
2013 70.949.017 0,03% 22.323.578 0,15% 48.625.439 -0,02%
2014 70.858.827 -0,13% 22.338.367 0,07% 48.520.460 -0,22%
2015 70.823.859 -0,05% 22.338.367 0,00% 48.485.492 -0,07%
2016 71.335.536 0,72% 22.349.591 0,05% 48.985.945 1,03%
2017 71.703.880 0,52% 22.401.991 0,23% 49.301.889 0,64%
2018 71.739.081 0,05% 22.409.066 0,03% 49.330.015 0,06%
2019 71.754.658 0,02% 22.409.066 0,00% 49.345.592 0,03%
2020* 71.700.000 -0,08% 22.423.131 0,06% 49.276.869 -0,14%
2021* 71.800.000 0,14% 22.423.131 0,00% 49.376.869 0,20%
 
(* hierbei handelt es sich um Planzahlen)

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 1  
 
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3. Gebührenberechnung 
 
3.1  Zusammenstellung der Kosten und Erlöse für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranla-
ge nach Schmutz- und Niederschlagswasseranteilen  
 
Gebührenrechnung in T€ Insgesamt Schmutz-
wasser %- Anteil Niederschlags-
wasser %- Anteil
Materialaufwand 44.789 24.649 55,0% 20.141 45,0%
Personalaufwand 52.254 27.078 51,8% 25.176 48,2%
kalkulatorische Abschreibung 93.267 47.216 50,6% 46.051 49,4%
sonstiger betrieblicher Aufwand 10.464 5.385 51,5% 5.080 48,5%
kalkulatorische Zinsen 32.120 16.261 50,6% 15.859 49,4%
Sekundärkosten -4.050 -2.065 51,0% -1.985 49,0%
Steuern 171 93 54,5% 78 45,5%
Gesamtkosten 229.016 118.616 51,8% 110.400 48,2%
Betriebliche Leistungen 198.566 103.935 52,3% 94.631 47,7%
 - davon Kanalbenutzungsgebühren 191.286 100.100 52,3% 91.186 47,7%
sonstige betriebliche Erträge 4.927 2.128 43,2% 2.799 56,8%
Gesamtleistungen 203.493 106.063 52,1% 97.430 47,9%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -25.523 -12.553 49,2% -12.970 50,8%
 
(Differenzen ergeben sich aus Rundungen) 
 
3.1.1 Zeitliche Entwicklung der Gesamtkosten und der Gebührenerlösen 
 
Bei den nachfolgenden Werten handelt es sich um absolute Angaben in T€. Rückschlüsse zur jeweiligen Ge-
bührenhöhe sind nicht möglich, da die Relation durch die Parameter Frischwassermenge sowie bebaute und 
befestigte Grundstücksfläche entsprechend verändert wird. Die Differenz der Gebührenerlöse (Kanalbenut-
zungsgebühren) wird durch die allgemeinen Erlöse und durch die geplante Unterdeckung ermittelt.  
Insgesamt:  
 
Jahr Gesamtkosten T€ Veränderung Erlöse T€ Veränderung
Ist 2019 227.201 0,88% 209.173 2,71%
Plan 2020 223.407 -1,67% 199.786 -4,49%
Plan 2021 229.016 2,51% 203.493 1,86%
 
 
3.1.2 Zeitliche Entwicklung der Gebührensätze 
 
Jahr Schmutzwasser Veränd. Niederschlagswasser Veränd.
pro m³ pro m²
2010 1,49 €             4,20% 1,28 € 3,23%
2011 1,52 €             2,01% 1,29 € 0,78%
2012 1,56 €             2,63% 1,30 € 0,78%
2013 1,56 €             0,00% 1,30 € 0,00%
2014 1,56 €             0,00% 1,30 € 0,00%
2015 1,58 €             1,28% 1,31 € 0,77%
2016 1,58 €             0,00% 1,31 € 0,00%
2017 1,54 €             -2,53% 1,27 € -3,05%
2018 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2019 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2020 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2021 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 1  
 
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3.2    Sonstige Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
 
3.2.1 Tarif 1.1.2 für Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regen-
wasserkanäle genehmigte eingeleitete Wassermengen, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen.  
 
Dieser Gebührentarif deckt die Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser in städtische 
Regenwasserkanäle ab. Die StEB Köln übernehmen in diesen Fällen keine Abwasserreinigung und können 
deshalb diese Kosten den Gebührenpflichtigen nicht anlasten; es wird also eine Teilgebühr erhoben. Weiterhin 
beinhaltet dieser Gebührentarif die Einleitung von genehmigten eingeleiteten Wassermengen über die städti-
schen Regenwasserkanäle in den Vorfluter, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen. 
Die Berechnung des Gebührensatzes erfolgt in drei Schritten: 
 Ermittlung der Kosten der Abwasserreinigung und der ansetzbaren Kosten 
 Ermittlung des Prozentsatzes für Transport des Abwassers und 
 Ermittlung des Gebührensatzes durch Gegenüberstellung des ermittelten Prozentsatzes mit der  
Schmutzwassergebühr. 
Die Kosten für die Abwasserableitung betragen aufgrund der betriebsspezifischen Angaben 62,12%. Der Ge-
bührensatz beträgt 1,54 EURO x 62,12 % somit gerundet 0,96 EURO. 
 
3.2.2 Tarif 1.1.3 für Einleitung von nicht genutztem Grundwasser  
 
In der Regel wird der Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage nicht zugestimmt, da die 
Entwässerungseinrichtungen hierdurch beeinträchtigt werden können. Nur in besonders gelagerten Ausnah-
mefällen muss die Abführung von möglichst geringen Mengen über die Kanäle für kurze Zeit zugestanden 
werden. Die Gebühr ermittelt sich aus den Gesamtkosten des Wirtschaftsplanes der Abwasserableitung ohne 
die Personalkosten und kalkulatorischen Kosten.  
 
Art der Kosten Bezugsjahr EURO 
Material- & sonstiger betrieblicher Aufwand 2021 19.395.801 
Verrechnung Umlagen 2021 3.156.939 
Abwasserabgabe 2021 4.380.000 
Summe  26.932.740 
 
 
Gebühr für nicht genutztes Grundwasser:  
 
EURO  m³   EURO/m³ 
26.932.740 : 65.000.000 = 0,4143 0,41 
 
 
 
 
3.2.3 Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung 
für bis zu 5 m³ und bis zu 30 m³ und für mehr als 30 m³ für Tarife 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.6 
 
Die Gebührensätze sind der Anlage 8 zu entnehmen. 
 
3.2.4 Einleitung von Stoffen an der Einlassstelle, Entsorgung von Schlamm aus Kleinklä ranlagen sowie 
Abwasser aus abflusslosen Gruben gemäß der Schmutzwassergrubensatzung  
 
Bei dieser Berechnung müssen die Kosten, die ausschließlich für die Einlassstelle anfallen, direkt dieser Kos-
tenstelle zugerechnet werden. Der sich in den Klärwerken ergebene Reinigungsaufwand muss entsprechend 
der Belastung des Abwassers differenziert betrachtet werden. Es handelt sich um Schmutzwasser und 
Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und Chemietoiletten. Die 
Entsorgung häuslicher Schmutzwassergruben ist in der Schmutzwassergrubensatzung geregelt.  
 
Zur Berechnung der folgenden Gebührentarife  
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm  
       aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³,

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 1  
 
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2.1 Entsorgung von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen je m³ , 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ nach dem Abfuhrmaßstab 
muss zunächst die Menge und die Beschaffenheit der angelieferten Abwässer ermittelt werden.  
 
Für 2021 wird insgesamt mit einer Gesamtmenge von 10.523 m³ gerechnet. Diese teilen sich folgendermaßen 
auf: 
 
Geschätzte Entsorgungsmengen m³ Anteil
Schlamm aus Kleinkläranlagen 1.230 11,69%
Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben 6.793 64,55%
Sonstige Einleitungen an der Fäkalienkippstelle 2.500 23,76%
10.523
 
 
Die Angaben der geschätzten Entsorgungsmengen für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser 
aus abflusslosen Gruben sind für 2021 geplant und wurden anhand der Ausschreibung ermittelt. Dabei werden 
die Erfahrungswerte der Vorjahre genutzt. Bei der Ermittlung des Gebührensatzes für Fäkalschlamm aus 
Kleinkläranlagen wird unterstellt, dass die Schlämme eine Trockensubstanz von 1,70 % und bei Abwasser aus 
abflusslosen Gruben 0,45 % gegenüber normal verschmutztem Abwasser (0,09 %) aufweisen. Außerdem wird 
der BSB5 -Wert statt mit 300 mg/l mit 5.000 mg/l bei Fäkalschlamm und Abwasser aus abflusslosen Gruben 
mit 1500 mg/l angenommen. Die Berechnung der ersten drei Gebührentarife ist den Anlagen 3 und 4 zu ent-
nehmen.  
 
Für den Gebührentarif 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen 
und außerhalb der tariflichen Arbeitszeiten montags bis freitags von 17 Uhr bis 6 Uhr wurden die zusätzlichen 
Kosten die durchschnittlichen Zulagen für die eigenen Mitarbeiter in Höhe von 40,00 € ermittelt. Für die Fremd-
firmen ergeben sich Kosten in Höhe von 116,62 €. Daher ist der Gebührentarif auf 156,62 €  festzusetzen. 
 
Tarife   2020  2021 
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem 
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, 
Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und 
Chemietoiletten je m³ 
20,18 EURO/m³ 20,10 EURO/m³ 
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 
6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feiertagen je m³ 
36,81 EURO/m³ 37,12 EURO/m³ 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, 
Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feier-
tagen je m³ 
31,65 EURO/m³ 31,65 EURO/m³ 
2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samsta-
gen, Sonntagen, an Feiertagen und Montag bis Freitag 
von 17 Uhr bis 6 Uhr 
 
153,05 EURO/m³ 
 
156,62 EURO/m³ 
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 116,62 EURO/h 116,62 EURO/h 
2.5 Leerfahrten 116,62 EURO/h 116,62 EURO/h 
 
 
 
4. Gebühren für Abwasseruntersuchungen 
 
Die Gebührensätze sind in der Anlage 3, Ziffer 3.1 – 3.6 dargestellt. Hierzu wurden die verschiedenen Ar-
beitsschritte der Analysen detailliert in Minuten erfasst und in eine Gebührenbedarfsberechnung übernommen. 
Die Preise und die Berechnung der einzelnen Parameter ergeben sich aus den beigefügten Anlagen 5, 5a, 5b, 
5c und 5d. 
 
 
5. Gebühren für die Fahrzeuge 
 
Diese Gebührensätze wurden in 1998 erstmals in den Gebührentarif der Anlage 2, Ziffer 4.1 – 4.14, der Ab-
wassergebührensatzung aufgenommen und für 2021 fortgeschrieben. Die Berechnung der Gebühren für die 
Fahrzeuge der Betriebsbereiche ist in der Anlage 6 aufgeführt. Sie enthält seit 2016 keine Personalkosten 
mehr für die Fahrzeugbesatzung. Diese werden separat gemäß Ziffer 5 abgerechnet.

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 1  
 
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6. Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde 
 
Die in Anlage 2 im Gebührentarif  unter Ziffer 5 angesetzten Personalkosten sind sowohl für den Bereich des 
Abwasserinstitutes als auch für die anderen Arbeiten anzusetzen. Die Personalkostenstundensätze wurden auf 
Basis des Tarifvertrags TV-V berechnet und aus Datenschutzgründen zu Gruppen zusammengefasst. Die Be-
rechnung der Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde ist in der Anlage 10 aufgeführt. 
 
 
7. Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen und die Abnahme von Anschlusskanälen 
 
Die Tarife für die Kanalanschlussscheine erfassen den verwaltungstechnischen Aufwand für die Erteilung der 
Auskünfte, der Zustimmung für die Anschlussarbeiten sowie der Abnahme des Hausanschlusses durch die 
Betriebsabteilung.  
Die Ermittlung der Kosten ergibt sich aus der Anlage 7. Durch die teilweise Zuordnung der Kosten zu dem 
Kostenverursacher wird die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr entlastet und eine Zuordnung entspre-
chend der Kostenverursachung vorgenommen. 
 
Hierfür erfolgt eine Festsetzung der folgenden Gebührentarife: 
7. Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 390,05 EURO 
 
 
8. Änderungen, Streichungen und Ergänzungen der Gebührensatzung 
 
8.1 Änderung der Kurzbezeichnung der „StEB“ in „StEB Köln“ 
Die bisherige Kurzbezeichnung der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt öffentlichen Rechts „StEB“ wird 
entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 3 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05. November 2009 in der Fassung der 2. Satzung zur 
Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt öffentlichen 
Rechts vom 23. Juni 2020 in „StEB Köln“ geändert. 
 
8.2 Bezugszeitraum für Schmutzwasser in § 3 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2 
Aufgrund der EDV-technischen Vorgaben für den Grundbesitzabgabenbescheid wird auf den Frischwasserver-
brauch in dem Zeitraum von September 2019 bis August 2020 zurückgegriffen. Daher lautet § 3 Absatz 3 Buch-
stabe a) Satz 2: 
„Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr 
für das Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeit-
räume festgestellt und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des Schmutz-
wassereinleitungsjahr (2019) bis August des dem Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres 
(2020) fällt.“ 
 
8.3 Ergänzung des § 3 Absatz 3 um lit.e) 
 
§ 3 Absatz 3 wird um lit. e) ergänzt und lautet: 
 
„e) Bei befestigten Flächen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr um 50 % gemin-
dert werden, wenn die Befestigung in einer der nachfolgend genannten Arten erfolgt ist: 
- zertifiziertes Ökopflaster 
- Rasengittersteine 
- unverfugtes Pflaster

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 1  
 
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- Schotter 
- Kies 
Die Neigung der Fläche zur Straßenentwässerung darf 5% nicht überschreiten. Der Nachweis 
über die Art und Ausführung der Flächenbefestigung ist durch nachprüfbare Unterlagen zu 
führen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art und Umfang des Nachweises zusätzliche An-
forderungen stellen.“ 
 
§ 2 Abs. 1 lit.b) Abwassergebührensatzung (AbwGebS) legt fest, dass sich die Gebühren für Niederschlags-
wasser nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die Kana-
lisation gelangen kann, bemessen. 
Die einzige Ausnahme hiervon bilden Gründächer, bei denen die Niederschlagswassergebühr je nach Abfluss-
beiwert für die jeweilige Fläche gemindert werden kann (§ 3 Abs. 3 lit. d) AbwGebS), da das Niederschlagswas-
ser nicht vollständig in die Kanalisation gelangen kann.  
In Bebauungsplänen und Baugenehmigungen wird regelmäßig die Verwendung von versickerungsfähigem Ma-
terial (z. B. zertifiziertes Ökopflaster) zur Flächenbefestigung festgelegt, um eine ortsnahe Versickerung des 
Niederschlagswassers auf dem Grundstück zu bewirken.  
Bislang wurden diese Flächen, die mit versickerungsfähigem Material hergestellt wurden und ein Gefälle zur 
Kanalisation aufwiesen zu 100% gebührenwirksam veranlagt. Hintergrund hierfür war, dass im Starkregenfall 
von solchen Flächen Überschusswasser in die Kanalisation gelangt. Zudem ist die Versickerungsleistung sol-
cher Flächen von deren Pflegezustand und deren Nutzung abhängig. Dabei blieb außer Betracht, dass Nieder-
schlagswasser im Normalregen in der Regel auf solchen Flächen ganz oder teilweise auf diesen Flächen versi-
ckert. Der Übertritt des Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgt somit selten und in verringertem Um-
fang. Diese Flächen von der Niederschlagswassergebühr vollständig auszunehmen, wäre unbegründet. Aller-
dings soll ähnlich den Gründächern ein Minderungsfaktor berücksichtigt werden. Hierdurch werden die Grund-
stückseigentümer zur Herstellung von versickerungsfähigen Flächen motiviert und die Flächenentsiegelung 
gefördert und die geminderte Nutzung der öffentlichen Kanalisation wird berücksichtigt. 
Das Versickerungs- und Abflussverhalten von einer bestimmten Pflasterfläche kann nach mehrjähriger Nutzung 
nicht vorhergesagt werden. Eine Beeinflussung des Versickerungs- und Abflussverhalten erfolgt vielmehr durch 
die Flächenneigung. Insoweit erfolgt die Vorgabe, dass die Flächenneigung (Querneigung) in Abflussrichtung 
öffentlicher Kanal 5% nicht überschreiten darf.  
Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswasser kann nicht flächenscharf festgelegt werden. Es wird ein pau-
schaler Minderungsfaktor von 0,5 festgelegt. Dies entspricht den Festlegungen in Nachbarkommunen (z. B. 
Dormagen, Siegburg) zu derartigen Flächen.

Beschlussvorlage Rat

4725 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2214/2020 
Freigabedatum 
20.08.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Abwassergebührensatzung 2021 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln  
 
- nimmt die Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2021 (Anlage 1) zur Kenntnis.  
 
- stimmt gemäß § 7 Abs. 2 der StEB-Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwäs-
serung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die 
Entsorgung von Schmutzwassergruben –Abwassergebührensatzung – in der zu diesem Be-
schluss beigefügten Fassung (Anlage 2) zu. 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 31.08.2020 
Finanzausschuss 07.09.2020 
Rat 08.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt öffentlichen Rechts (StEB Köln) sind gemäß § 3 Ab-
satz 1 der StEB-Satzung berechtigt, Satzungen für das ihnen übertragene Aufgabengebiet der Ab-
wasserbeseitigung zu erlassen. Der Verwaltungsrat der StEB Köln unterliegt in diesen Fällen gemäß 
§ 7 Absatz 2 der StEB-Satzung i. V. m. § 114a Gemeindeordnung NRW den Weisungen des Rates 
der Stadt Köln. 
Inhaltlich wird auf die Gebührenbedarfsberechnung in der Anlage 1 und die Abwassergebührensat-
zung für das Jahr 2021 in der Anlage 2 sowie die Berechnungen in den Anlagen 3 bis 10 der Vorlage 
verwiesen.  
Wie in den vergangenen Jahren werden die StEB Köln weiterhin größtmögliche Anstrengungen un-
ternehmen, ihre Prozesskosten zu reduzieren. Die Prognosen für das Jahr 2021 gehen insgesamt 
von einer Kostensteigerung zu den Planzahlen für 2020 aus. Diese kann allerdings durch eine weitere 
stark sinkende Zinsbelastung infolge des insgesamt niedrigen Zinsniveaus sowie eine Steigerung der 
Unterdeckung ausgeglichen werden.  
Basierend auf den für den Bezugszeitraum September 2019 bis August 2020 gemeldeten Daten und 
den Erfahrungen bezüglich der Brunnenförderung und Absetzungen wird für das Jahr 2021 eine 
Schmutzwassermenge von 65.000.000 m³ prognostiziert. Die Prognose liegt damit leicht über dem 
Ergebnis für 2019.  
Aufgrund des Ergebnisses des Jahres 2019 und der weiteren Entwicklung wird im Ergebnis für 2021 
mit gebührenwirksamen versiegelten Flächen von 71.800.000 m² gerechnet und daher die Planzahlen 
von 2020 geringfügig angehoben. Bei den betrieblichen Erträgen wird das Niveau der Planung 2020 
erwartet.  
Die Hauptgebührensätze können somit konstant gehalten werden. Die Niederschlagswassergebühr 
beträgt – wie im Vorjahr - 1,27 €/m² für befestigte abflusswirksame Flächen und die Schmutzwasser-
gebühr weiterhin 1,54 €/m³ für bezogenes Frischwasser.  
Die sonstigen Gebührensätze entwickeln sich entsprechend den jeweilig spezifisch zugeordneten 
Kosten und erwarteten Mengen. 
Mit Blick auf die weiteren Belastungen der privaten Haushalte durch allgemeine Preissteigerungen 
wurden auch für das Geschäftsjahr 2021 die Abwassergebühren weiterhin nicht kostendeckend kal-
kuliert. Die für das Geschäftsjahr 2021 geplanten Gebühren führen zu einer geschätzten Kostenun-
terdeckung nach Kommunalabgabengesetz (KAG) in Höhe von ca. 25,5 Mio. €. Diese geplante In-
kaufnahme einer kalkulatorischen Unterdeckung durch nicht kostendeckende Gebühren kann in zu-
künftigen Jahren nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation ausgeglichen werden; denn das KAG 
ermöglicht nur den Ausgleich ungeplanter Gebührenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren. Die-
ser Einnahmeverzicht bedeutet den dauerhaften Verzicht auf die Ausschöpfung des Innenfinanzie-
rungspotentials. 
Der Unterschied zwischen den Planzahlen des Wirtschaftsplanes 2021 und der Gebührenkalkulation 
2021 liegt in den handelsrechtlichen Abschreibungen und Verzinsungen einerseits und dem Ansatz 
kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsungen bei der Gebührenkalkulation andererseits. Die

3 
Details sind dem Wirtschaftsplan für 2021 zu entnehmen, der dem Verwaltungsrat der StEB Köln und 
dem Rat der Stadt Köln zeitgleich vorgelegt wird.  
 
Anlage 1:  Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2021 
Anlage 2:  Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des 
öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grund-
stücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung 
von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung  
Anlage 3 - 10: Anlagen zur Berechnung der Gebührenkalkulation

Anlage 3 - 10

21893 Zeichen

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 3
1 28.07.2020
KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Weiden KW Weiden
Allgemeine Abwasser- Schlamm- Einleitung von Gesamt Allgemeine Abwasser-
Kosten reinigung behandlung Fäkalschlämmen Kosten reinigung
Gebührentarif 2021
€ € € € € €
Personalausgaben 1.652.896 3.373.909 2.434.055 7.246 7.468.106 166.142 208.778
Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten 9.017.191 4.226.517 1.798.966 608 15.043.282 712.391 562.107
Abschreibungen  4.995.780 8.932.417 2.548.456 3.903 16.480.556 904.493 832.797
Verzinsung des Anlagekapitals 1.540.176 916.542 244.862 263 2.701.844 289.410 85.487
Gesamt Ausgaben / Kosten 17.206.043 17.449.385 7.026.339 12.021 41.693.788 2.072.436 1.689.169
€/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³
Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige 0,21 3,47 1,58 5,26
Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen 0,21 3,47 1,58 5,26 0,50 6,71
Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben 0,21 1,04 0,42 1,67 0,50 2,01
Kosten der Fäkalschlammkippstelle 4,37
Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme
Gebühr 2021 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme 
Gebühr 2021 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³)
Kennzahlen Menge m³ BSB mg/l Trockensubstanz Menge m³ BSB mg/l
Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2017 (m³ ) 83.710.665 300,00 0,09 4.142.872 300,00
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³) 10 5.000,00 1,70 1.220 5.000,00
Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) 243 1.500,00 0,45 6.550 1.500,00
sonstige Fäkalschlamme (m³) 2.500 5.000,00 1,70 5.000,00
Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³)  
Gesamt BSB bzw. Trockensubstanz-Menge 83.713.418 25.126.113.942 7.538.336,18 4.150.642 1.258.786.703
die privaten Firmen dürfen lt. Hr. Z     
anliefern.

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 3
2 28.07.2020
Gebührentarif 2021
Personalausgaben 
Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten 
Abschreibungen  
Verzinsung des Anlagekapitals 
Gesamt Ausgaben / Kosten
Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige 
Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen
Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben
Kosten der Fäkalschlammkippstelle
Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme
Gebühr 2021 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme 
Gebühr 2021 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³)
Kennzahlen
Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2017 (m³ )
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³)
Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) 
sonstige Fäkalschlamme (m³)
Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³)  
Gesamt BSB bzw. Trockensubstanz-Menge
KW Weiden KW Weiden KW Weiden Einleitung von Entsorgung Entsorgung von Entsorgung von
Schlamm- Einleitung von Gesamt Fäkalschlämmen Schmutzwassergruben Fäkalschlämmen Fäkalschlämmen
behandlung Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen aus abflusslosen 
Stammheim Gruben
1.3 2.1 2.2
€ € € € € € €
168.618 6.602 550.139 40.000
363.187 483 1.539.930 150.000
239.584 28.294 2.005.169 0
27.337 6.628 408.861 0
798.725 42.006 4.504.099 190.000 29.129 160.871
€/m³ €/m³ €/m³
5,26
3,59 10,80 9.880
0,95 3,46 17.424
5,41 4,37 6.650 36.724
10,47
20,10
37,12 31,65
Trockensubstanz
0,09
1,70
0,45
1,70
377.880,01
      Zinck nur im GKW

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 4
3 28.07.2020
EURO EURO
Allgemeine Kosten 17.206.043
Abwasserreinigung ( m³ ) 83.713.418
Gebührentarif 2021
Kosten der Abwasserreinigung der Kosten Abwasserreinigung * 5000 BSB mg/l 17.449.385 *5000
Fäkalschlämme im KW Stammheim Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 83.713.418 *300
Kosten Schlammbehandlung *1,7 Trockensubstanz 7.026.339 *1,7
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 83.713.418 *0,09
Allgemeine Kosten 17.206.043
Abwasserreinigung ( m³ ) 83.713.418
Kosten der Abwasserreinigung, Kosten Abwasserreinigung * 1500 BSB mg/l 17.449.385 *1500
Abwasser aus abflusslosen Gruben Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 83.713.418 *300
im KW Stammheim
Kosten Schlammbehandlung *0,45 Trockensubstanz 7.026.339 *0,45
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 83.713.418 *0,09
Allgemeine Kosten 2.072.436
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.150.642
Kosten der Abwasserreinigung der Kosten Abwasserreinigung * 5000 BSB mg/l 1.689.169 *5000
Fäkalschlämme im KW Weiden Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.150.642 *300
Kosten Schlammbehandlung *1,7 Trockensubstanz 798.725 *1,7
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.150.642 *0,09
Allgemeine Kosten 2.072.436
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.142.872
Kosten der Abwasserreinigung, Kosten Abwasserreinigung * 1500 BSB mg/l 1.689.169 *1500
Abwasser aus abflusslosen Gruben Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.142.872 *300
im KW Weiden
Kosten Schlammbehandlung *0,45 Trockensubstanz 798.725 *0,45
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.142.872 *0,09
Gebühr für die Einleitung von Stoffen
 an der  Fäkalschlammkippstelle
Gebühr Fäkalschlamm Kleinkläranlagen Gesamtkosten Entsorgung von Fäkalschlämmen = 29.129
Schmutzwassergrubensatzung Kosten  der Abwasserreinigung *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 9.880
Kosten der Fäkalschlammkippstelle *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 6.650
/ Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 1.230
Gebühr Abwasser abflußlose Gruben Gesamtkosten abflußlose Gruben = 160.871
Schmutzwassergrubensatzung Kosten der Abwasserreinigung * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 17.424
Kosten der Fäkalschlammkippstelle * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 36.724
/ Abwasser aus abflusslosen Gruben 6.793
37,12
31,65
2,04 3,50
0,96
Fäkalschlammkostensatz je m³ GKW + Fäkalschlammkippstellensatz je m³ + TA Abwasseruntersuchungssatz = 5,26 + 4,37 + 10,47 = 20,10
0,42
0,50
6,78 10,92
3,63
0,50
0,21
3,47 5,26
1,59
0,21
1,04 1,67

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 5
Nr. 
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl 
Bestimmunge
n
Personalkoste
n
Raumkosten
B
etriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro 
Bestimmung 
2021
Gebührentarif 
2020
Differenz zu 
2020
3.3.1
Farbe, Trübung, Geruch, 
Temperatur 1.850 9,92 €   2,95 € 0,97 € 0,89 €   - €         14,73 €   14,62 €   0,11 €
3.3.2 pH-Wert 3.600 3,31 €   2,95 € 0,97 € 0,89 €   - €         8,12 €     8,15 €     -0,03 €
3.3.3 elektrische Leitfähigkeit 1.600 6,61 €   2,95 € 0,97 € 0,89 €   - €         11,42 €   11,39 €   0,03 €
3.3.4.1 Trockenrückstand 2.250 10,35 € 2,95 € 0,97 € 0,89 €   4,31 €   19,47 €   20,40 €   -0,93 €
3.3.4.2 Glühverlust 1.900 10,35 € 2,95 € 0,97 € 0,89 €   5,36 €   24,20 €   25,55 €   -1,35 €
3.3.5.1 absetzbare Stoffe 170 12,52 € 2,95 € 0,97 € 0,89 €   4,93 €   22,27 €   23,53 €   -1,26 €
3.3.5.2
abfiltrierbare Stoffe/ 
Trocken-
substanz/Absetzbare 
Stoffe (Masse)
3.600 20,74 € 2,95 € 0,97 € 0,89 €   8,31 €   37,54 €   36,03 €   1,51 €
3.4.1.1 AOX, EOX 1.250 47,18 € 2,95 € 0,97 € 7,04 €   18,05 € 81,51 €   83,02 €   -1,51 €
3.4.1.2 BSB5 700 35,66 € 2,95 € 0,97 € 0,89 €   12,88 € 58,19 €   60,08 €   -1,89 €
3.4.1.3 CSB 1.500 15,83 € 2,95 € 0,97 € 1,11 €   7,31 €   33,00 €   36,83 €   -3,83 €
3.4.1.5 N ges 100 67,01 € 2,95 € 0,97 € 1,11 €   21,86 € 98,73 €   96,12 €   2,61 €
3.4.1.6 KW-Index 850 47,18 € 2,95 € 0,97 € 3,56 €   17,06 € 77,04 €   77,68 €   -0,64 €
3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile 
Stoffe 600 37,26 € 2,95 € 0,97 € 0,89 €   13,34 € 60,25 €   60,35 €   -0,10 €
3.4.1.8 Kjeldahl-N 100 24,04 € 2,95 € 0,97 € 7,19 €   11,37 € 51,36 €   48,80 €   2,56 €
3.4.1.9 Phenol-Index 70 30,65 € 2,95 € 0,97 € 0,89 €   11,46 € 51,76 €   51,84 €   -0,08 €
3.4.1.11 DOC/TOC
TNb 2.250 14,13 € 2,95 € 0,97 € 4,10 €   7,81 €   35,28 €   35,62 €   -0,34 €
3.4.2.1.2
3.4.2.1.12
Ammonium photometrisch
Hydrazin 1.150 17,43 € 2,95 € 0,97 € 1,90 €   7,99 €   36,08 €   34,81 €   1,27 €
3.4.2.1.3
3.4.2.1.5
freies Chlor
Chlordioxid 100 20,74 € 2,95 € 0,97 € 0,89 €   8,64 €   39,02 €   39,07 €   -0,05 €
3.4.2.1.8
3.4.2.1.9
Cyanid gesamt
Cyanid leicht freisetzbar 70 37,26 € 2,95 € 0,97 € 16,13 € 17,67 € 79,81 €   81,41 €   -1,60 €
3.4.2.1.10
3.4.2.1.11
Fluor gesamt
Fluorid 80 17,43 € 2,95 € 0,97 € 5,33 €   8,96 €   40,47 €   34,81 €   5,66 €
3.4.2.1.14 Nitrit 850 20,74 € 2,95 € 0,97 € 4,10 €   9,55 €   43,14 €   39,07 €   4,07 €
3.4.2.1.15
3.4.2.1.16
3.4.2.1.17
Ortho-Phosphat
Phosphat gelöst
Phosphat gesamt
1.500 24,04 € 2,95 € 0,97 € 4,10 €   10,49 € 47,38 €   43,32 €   4,06 €
3.4.2.1.4
3.4.2.1.6
3.4.2.1.13
3.4.2.1.18
3.4.2.1.19
Chlor gesamt, 
Chlorid
Nitrat
Sulfat
Thiocyanat
2.800 17,43 € 2,95 € 0,97 € 3,20 €   8,36 €   37,74 €   38,03 €   -0,29 €
3.4.2.1.20
3.4.2.1.21
Sulfid
Sulfid gelöst 800 17,43 € 2,95 € 0,97 € 4,10 €   8,75 €   39,52 €   35,47 €   4,05 €
3.4.2.1.7 Chromat 100 27,35 € 2,95 € 0,97 € 0,89 €   10,52 € 47,51 €   47,58 €   -0,07 €
3.4.2.2.1 Cd,Ag,Cr, Pb,Ni,V,TL, Sn, 
Ti, Mo, Ba, Borat 4.450 20,74 € 2,95 € 0,97 € 1,95 €   9,08 €   41,01 €   42,46 €   -1,45 €
3.4.2.2.2
Zn,Cu, Mg, K, Co, Fe, 
Fe wasserlöslich, 
Mn, Mn wasserlöslich,  
Ca, Na, Al,Schwefel 
gesamt, 
Schwefel wasserlöslich
3.050 17,43 € 2,95 € 0,97 € 1,03 €   7,88 €   35,59 €   41,40 €   -5,81 €
3.4.2.2.3 Hg, As,
Sb. 1.100 20,74 € 2,95 € 0,97 € 5,99 €   10,23 € 46,20 €   46,69 €   -0,49 €
3.4.2.3.2 BTX 400 47,18 € 2,95 € 0,97 € 13,63 € 19,92 € 89,98 €   92,34 €   -2,36 €
3.4.2.3.3 LHKW 500 43,87 € 2,95 € 0,97 € 13,63 € 18,98 € 85,73 €   88,08 €   -2,35 €
3.4.2.3.1 PAK 60 90,14 € 2,95 € 0,97 € 22,41 € 34,63 € 156,43 € 158,60 € -2,17 €
3.4.2.3.4 PCB 50 90,14 € 2,95 € 0,97 € 22,41 € 34,63 € 156,43 € 158,60 € -2,17 €

 3.4.2.3.5 Aldehyde 20 90,14 € 2,95 € 0,97 € 13,63 € 32,14 € 145,16 € 147,69 € -2,53 €
Gebührenbedarfberechnung 2021 für Abwasseruntersuchungen

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 5
Nr. 
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl 
Bestimmunge
n
Personalkoste
n
Raumkosten
Betriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro 
Bestimmung 
2021
Gebührentarif 
2020
Differenz zu 
2020
Gebührenbedarfberechnung 2021 für Abwasseruntersuchungen

 3.4.2.3.12
GC/MS - Analyse
quantitativ
bis 3 Komponenten
20 70,31 € 2,95 € 0,97 € 13,63 € 26,50 € 119,69 € 122,14 € -2,45 €

 3.4.2.3.13
GC/MS - Analyse
quantitativ
ab 4 bis 10 Komponenten
20 90,14 € 2,95 € 0,97 € 13,63 € 32,14 € 145,16 € 147,69 € -2,53 €

 3.4.2.3.14 GC/MS - Analyse
qualitativ 100 90,14 € 2,95 € 0,97 € 13,63 € 32,14 € 145,16 € 147,69 € -2,53 €
3.5.1 Mikroskopisches Bild 200 30,18 € 2,95 € 0,97 € 0,89 €   9,95 €   44,94 €   45,94 €   -1,00 €
3.5.2 TTC-Test 30 53,97 € 2,95 € 0,97 € 0,89 €   17,04 € 76,97 €   77,34 €   -0,37 €
3.4.1.10 Säure-/Basekapazität 15 13,65 € 2,95 € 0,97 € 0,89 €   6,62 €   29,92 €   31,41 €   -1,49 €

Abwassergebührenkalkulation 2021  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
Seite 6
Anlage 5a
Kostenaufstellung für den Einsatz eines Gasmessgerätes für H2S- Messungen in EUR
Gebührentarif Nr. 3.3.7
Kostenart Menge je Einsatz/Jahr Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung Odalog 1,81 304,92
Reparaturkosten/Wartung Odalog 1,17 196,90
Abschreibung Generator 0,04 6,17
Reparaturkosten/Wartung Generator 0,02 4,04
Zwischensumme Kosten je Tag 3,05
Std.-Einsatz eines Probenehmers
für die Auslesung 0,50 37,56 18,78 225,35
Batterien für das Gerät 1,00 1,08 0,36 4,32
Eichgas für Wartung des Gerätes 1,00 5,36 0,45 5,36
Std.-Einsatz eines Probenehmers 
für Eichung, Reinigung, Wartung 0,50 37,56 18,78 225,35
Zwischensumme Kosten je Einsatz 38,36
Std.-Einsatz eines Probenehmers 
für Ein- und Ausbau 4,00 37,56 150,23 1.802,77
Zwischensumme Personalkosten je Std. 150,23
Gesamt 191,64 2.775,17
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten für die Gasmessung
je Einsatz eines Meßgerätes 1 38,36 38,36 3.3.7
Kosten für die Gasmessung
je Einsatztage eines Meßgerätes 14 3,05 42,70 3.3.7
Personalkosten für Ein- und Ausbau 4 37,56 150,23 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,23 32,26 6.
Betrag 265,86 2.803,12
ohne KM 233,59
Anlage 5b
Kostenaufstellung für den Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes ORI Mic Ex in EUR
automatische Entnahme von Abwasserproben Gebührentarif Nr. 3.1.1
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz Preis pro Jahr
Abschreibung 37,86 EUR                2.271,71 EUR      
Reparaturkosten/Wartung 10,00 EUR                600,00 EUR         
Zwischensumme Kosten je Tag 47,86 EUR                
Zubehör (Flaschen Schlauch) 1,00 41,67 EUR    41,67 EUR                500,00 EUR         
Std.-Einsatz eines Probenehmers 
für Blindwert, Reinigung, Einstellung 4,00 37,56 EUR    150,23 EUR              1.802,77 EUR      
Zwischensumme Kosten je Einsatz 191,90 EUR              
Std.-Einsatz eines Probenehmers 
für Ein- und Ausbau 2,00 37,56 EUR    75,12 EUR                901,38 EUR         
Zwischensumme Personalkosten je Std. 75,12 EUR                
Gesamt 314,87 EUR              6.075,86 EUR      
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 191,90 EUR  191,90 EUR              3.1.1
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 5 47,86 EUR    239,31 EUR              3.1.1
Personalkosten Ein- und Ausbau 4 37,56 EUR    150,23 EUR              5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,23 EUR      32,26 EUR                6.
Betrag 613,70 EUR              6.075,86 EUR      
ohne KM 581,44 EUR

Abwassergebührenkalkulation 2021  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
Seite 7
Anlage 5c
Kostenaufstellung für den Einsatz eines PLT Loggers in EUR Gebührentarif Nr. 3.3.6
automatische Aufzeichnung von pH, Temperatur, Leitfähigkeit
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung 2,49 453,85
Reparaturkosten/Wartung 2,75 500,00
Zwischensumme Kosten je Tag 5,24
Std.-Einsatz eines Probenehmers
für die Auslesung je Einsatz 0,50 37,56 18,78 75,12
Kalibrierchemikalien je Einsatz 1,00 42,31 42,31 550,00
Sensoren je Einsatz 1,00 53,85 53,85 700,00
Std.-Einsatz eines Probenehmers 
für Kalibrierung, Reinigung 2,00 37,56 75,12 300,46
Zwischensumme Kosten je Einsatz 190,05
Std.-Einsatz eines Probenehmers 
für Ein- und Ausbau 3,00 37,56 112,67 450,69
Zwischensumme Personalkosten je Std. 112,67
Gesamt 307,96 3.030,12
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 190,05 190,05 EUR              3.3.6
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 14 5,24 73,37 EUR                3.3.6
Personalkosten für Ein und Ausbau 4 37,56 150,23 EUR              5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,23 32,26 EUR                6.
Betrag 445,91 EUR              3.030,12 EUR      
ohne KM 413,65 EUR              
Anlage 5d
Gebührentarif 
Nr.
Parameter Gebühr 2020
inkl. 
Verwaltungs
gemeinkoste
n
Erwartete 
Preissteigerung für 
2021
= 3%
Gebühr 2021
3.4.2.3.6 PFT 169,99 EUR  5,10 EUR                  175,09 EUR         
3.4.2.3.7 Phthalate 105,32 EUR  3,16 EUR                  108,48 EUR         
3.4.2.3.8 Organozinnverbindunge 409,95 EUR  12,30 EUR                422,25 EUR         
3.4.2.3.9 LAS 481,75 EUR  14,45 EUR                496,20 EUR         
3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 723,43 EUR  21,70 EUR                745,13 EUR         
3.4.2.3.11 Nonylphenole 110,37 EUR  3,31 EUR                  113,68 EUR         
Anlage 5e
Gebührentarif 
Nr.
Parameter Materialkoste
n 2020
Erwartete 
Preissteigerung für 
2021
= 3%
Gebühr 2021
3.3.8 Nachweis von H2S  
mittels Prüfröhrchen 
vor Ort
2,78 EUR      0,08 EUR                  2,86 EUR            
3.3.8 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.
3.3.8 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
Berechnung der Gebühren für Analyseleistungen durch Fremdlabore (Dritte)
Berechnung der Gebühren für Schnelltest Geruch (H2S)

Abwassergebührenkalkulation 2021  Anlage 6
Seite 8 von 12
                             Fahrzeug                       Kosten                                Einzelpreis/   
Stundensatz 
Kolonnenfahrze
uge
HDS-Fahrzeuge HDS-Fahrzeuge 
mit Wasserrückg.
HDS-Fahrzeuge 
ohne 
Wasserrückg.
Saugfahrzeuge Betriebs-Lkw Kanalfernauge Betriebs-Pkw Sonstige 
(Notstromagregate 
etc.)
Ziffer Gebührentarif 2021 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7
Anschaffungskosten
Wiederbeschaffungswert
durchschn.  Abschreibungswert 12.910 € 45.766 € 51.367 € 30.077 € 22.889 € 22.997 € 3.167 € 4.314 €
durchschn. Verzinsung 1.294 € 4.930 € 3.518 € 3.314 € 2.003 € 2.654 € 245 € 380 €
durchschn. Betriebskosten Fahrzeuge (einschl.Treibstoffkosten) 6.270 € 48.912 € 17.346 € 21.067 € 6.201 € 9.212 € 2.539 € 1.175 €
jährliche Summe 20.474 € 99.608 € 72.232 € 54.459 € 31.093 € 34.863 € 5.951 € 5.869 €
Einsatzstunden laut KGst 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561
Fahrzeugkosten je Stunde 13,12 € 63,81 € 46,27 € 34,89 € 19,92 € 22,33 € 3,81 € 3,76 €

Abwassergebührenkalkulation 2021  Anlage 7
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Anlage 7                       Gebührentarif  
für KAS 
 Jahreskosten 
2021 
 Verteilungs-
schlüssel auf 
die KAS 
KAS mit 
Zustimmung 
und Abnahme
Ziffer 7 Gebührensätze für die 
Kanalanschlussscheine
7.
Kanalanschlussscheine 450
Jahresstunden Angestellte 1598
Techniker Entgelttabelle 7 64.371,89 € 3 * 40% 77.246,27 €
Techniker Entgelttabelle 9 77.881,33 €
4 Stunden * 
450 Abnahmen 87.726,16 €
Anteil der Jahrespersonalkosten 164.972,42 €
Büroarbeitsplatzkosten MK 13.000,00 € 3 * 40% 15.600,00 €
Büroarbeitsplatzkosten TB 13.000,00 €
4 Stunden * 
450 Abnahmen 14.643,30 €
Anteil der Jahresbüroarbeitsplatzkosten 30.243,30 €
Mittelwert Abschreibung PKW  TB3 3.167,47 €
3 Stunden * 
450 Abnahmen 2.675,90 €
Mittelwert Verzinsung PKW  TB3 244,79 €
3 Stunden * 
450 Abnahmen 206,80 €
Mittelwert Betriebskosten PKW  TB3 720,27 €
3 Stunden * 
450 Abnahmen 608,49 €
Treibstoffkosten PKW auf 100 km 9,80 €
17 km * 450 
Abnahmen 749,70 €
Anteil der Jahresfahrzeugkosten 4.240,89 €
Verwaltungsgemeinkosten 10 % 19.945,66 €       
Gesamtkosten Kanalanschlussscheine 219.402,28 €     
Kosten pro Kanalanschlussschein 487,56 €            
Abzug 20 % der  Kosten die durch den allgemeinen 
Gebührenhaushalt der StEB getragen werden 97,51 €              
Gebührensatz 390,05 €

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 8
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Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung 
Verwaltungskosten
Mitarbeiter E9 (1/2 h) 26,81 €
Ableitung & Reinigung
bis 5 m³ 7,70 €
5 bis 30 m³ 46,20 €
1.1.4 vorübergehende Genehmigung und 
Einleitung bis 5m³ 34,51 €
1.1.5 vorübergehende Genehmigung und 
Einleitung über 5m³ & unter 30 m³ 73,01 €
1.1.6 für Genehmigung für 
vorübergehende Einleitungen zuzüglich 
Gebühren nach Ziffer 1.1.1 (aufgrund der 
Spitzabrechnung wird mit 1h gerechnet)
53,61 €

Abwassergebührenkalkulation 2021 Anlage 9
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Insgesamt Insgesamt Insgesamt Schmutzwasser Schmutzwasser Niederschlagswasser Niederschlagswasser
Gebührenrechnung 31.12.2019 Plan 12. 2019 Ist 12. 2019 Anteil Ist Plan 12. 2019 Ist 12. 2019 Plan 12. 2019 Ist 12.2019
T€ T€ % T€ T€ T€ T€
Materialaufwand 41.941 41.278 18,17% 22.670 22.580 19.271 18.698
Personalaufwand 48.770 49.766 21,90% 25.234 26.188 23.536 23.578
Kalkulatorische Abschreibung 85.060 91.558 40,30% 43.018 45.925 42.042 45.633
sonstiger betrieblicher Aufwand 9.746 10.800 4,75% 5.008 5.798 4.738 5.002
kalkulatorische Zinsen 38.807 37.457 16,49% 19.626 17.661 19.181 19.796
Sekundärkosten -3.772 -4.133 -1,82% -1.920 -2.100 -1.852 -2.033
Steuern 822 476 0,21% 529 304 293 172
Ausgaben / Kosten 221.374 227.201 100,00% 114.165 116.356 107.209 110.845
Betriebliche Leistungen 195.251 200.467 95,84% 100.959 104.112 94.292 96.355
 - davon Kanalbenutzungsgebühren 188.106 189.641 90,66% 97.174 98.522 90.932 91.120
sonstige betriebliche Erträge 4.472 8.706 4,16% 1.931 3.874 2.541 4.832
Gesamtleistungen 199.723 209.173 100,00% 102.890 107.987 96.833 101.186
Kostendeckung 90,22% 92,07% 90,12% 92,81% 90,32% 91,29%
Entnahme Kamerale Rücklage 0 0 0 0 0 0
Gesamtleistungen nach Entnahme 199.723 209.173 102.890 107.987 96.833 101.186
Kostendeckung nach Entnahme 90,22% 92,07% 90,12% 92,81% 90,32% 91,29%
Ergebnis Gebührenrechnung -21.651 -18.028 -11.275 -8.369 -10.376 -9.659
Frischwassermenge m³ 63.100.000 63.981.068
bebaute und befestigte Fläche m² 71.600.000 71.739.081
Gebühr je m³ eingeleitetes Schmutzwasser  
Schmutzwassergebühr pro m³ lt. Abwassergebührensatzung (50:50 Regel) 1,54
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Plankosten) 1,72
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Istkosten) 1,67
Gebühr je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche

Abwassergebührenkalkulation  2021 Anlage 10
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Jahrespersonalkosten 2021 gemäß TV-V
Std./Jahr
KGst Jahresstunden für Mitarbeiter/innen 1.598
Stundensatz einschließlich 10 % Verwaltungsgemeinkostenzuschlag
5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik (PAAN) 41,41 €                                         
5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung (PAMA) 40,80 €                                         
5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 37,56 €                                         
5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 (PAZA) 42,01 €                                         
5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 (PATA) 46,78 €                                         
5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 (PAIN) 61,00 €                                         
5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 (PAIA) 72,95 €                                         
5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 (PAPA) 119,66 €                                       
Buchst. Zuschlag v. H.
a) Überstunden 30
b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25
c) Sonntagsarbeit 25
Arbeit an Ostersonntag
und Pfingstsonntag
e) Feiertagsarbeit 135
Arbeit am 24.12.
und am 31.12.
Arbeit an Samstagen
ab 13 Uhr
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.
Für Arbeit zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten werden zum Gebührensatz die folgenden 
Zeitzuschläge addiert. Sie betragen je Stunde:
Bemessungsgrundlage für die v. g. Zuschläge ist die Stundenvergütung des jeweiligen 
Arbeitnehmers.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird nur der 
höchste Zeitzuschlag gezahlt!
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für 
Feiertage das Vierfache des Stundensatzes. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist 
der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
d) 35
f) 40
g) 20

Anlage 2 Abwassergebührensatzung 2021

34276 Zeichen

TOP 1.1_Anlage 2 
/ 2 
Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt 
des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung 
der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für 
die Entsorgung von Schmutzwassergruben  
- Abwassergebührensatzung (AbwGebS) – 
vom              2020 
Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) hat in seiner Sitzung am 19.08 2020 
aufgrund der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), 
der §§ 7, 77 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 54 des Wassergesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 
2016 (GV NRW S. 539) in Verbindung mit der Satzung für das 
Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR der Stadt Köln vom 
5. November 2009 (Abl. Stadt Köln 2009, S.1174 ff.) und der Abwassersatzung des 
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 3. Dezember 
2010 (Abl. Stadt Köln 2010, S. 1226 ff.) und der Schmutzwassergrubensatzung des 
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 25. 
September 2001 (Abl. Stadt Köln 2001, S. 465) – jeweils in der geltenden Fassung – 
diese Satzung beschlossen. 
Erster Abschnitt 
Anwendungsbereich 
§ 1 Gegenstand 
(1) Das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR - im 
folgenden - StEB Köln - erhebt Gebühren und Auslagen im Sinne der §§ 5, 6 
und 7 KAG NRW: 
a) für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, 
b) für die Entsorgung der Schmutzwassergruben nach der 
Schmutzwassergrubensatzung, 
c) für Abwasseruntersuchungen,

/ 3 
d) für sonstige Leistungen, 
e) für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen. 
(2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ruhen gemäß § 6 Absatz 5 
KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück. 
(3) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem 
dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif. 
Zweiter Abschnitt 
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
§ 2 Bemessungsgrundlage 
(1) Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden 
Bestimmungen: 
a) bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück in die öffentliche 
Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten 
Schmutzwassermenge, 
b) bei Niederschlagswasser nach der bebauten bzw. überbauten und / oder 
befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser 
leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangen kann, nachfolgend angeschlossene 
Grundstücksfläche genannt. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt 
vor, wenn von den bebauten und / oder befestigten Grundstücksflächen 
oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangen kann, 
c) bei von Transportfahrzeugen angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm 
aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und 
Chemietoiletten, nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten 
Menge, 
d) bei sonstigen Einleitungen nach der in die öffentliche Abwasseranlage 
unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Menge. 
(2) Als Schmutzwassermenge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet 
der in Absatz 4 getroffenen Ausnahmeregelung: 
a) die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung

/ 4 
gestellte Wassermenge, 
b) in den Fällen des § 4 Absatz 7 Buchstabe c) die eingeleitete Menge sowie 
bei Einleitung durch Transportfahrzeuge in ein Klärwerk die angelieferte 
Menge, 
c) die durch eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 WHG dem Grundstück 
zugeführte Wassermenge, 
d) die dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, 
e) die Brauchwassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen. 
(3) Als eingeleitete Menge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) gilt die an den 
Abwassereinleitungsstellen der Klärwerke gemessene Menge. 
(4) Von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird auf Antrag 
des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in 
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch 
festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere 
nachprüfbare Unterlagen, zu führen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art 
und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. 
Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige 
Wassermenge geschätzt. Solange und soweit noch keine Wasserzähler 
eingebaut sind, entscheiden die StEB Köln nach pflichtgemäßem Ermessen, ob 
und in welcher Höhe ein Abzug aufgrund eines anderen prüffähigen Nachweises 
vor Einbau eines Wasserzählers gewährt wird. 
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des 
Veranlagungsbescheides bei den StEB Köln schriftlich zu stellen. 
(5)  Im Rahmen der Gartenbewässerung durch private Grundstückseigentümer, die 
nicht im Zusammenhang mit gewerblicher Betätigung erfolgen, wird von der 
Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) auf Antrag des 
Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die 
öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch geeichte 
Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen zu 
führen. Außerhalb des Hauses angebrachte Zähler (Zapfhahnzähler) sind durch 
den Grundstückseigentümer so zu verplomben, dass eine Entfernung des 
Zählers nicht ohne Beschädigung der Plombe möglich ist. Die Verplombung ist

/ 5 
den StEB Köln nachzuweisen. Zähler mit beschädigter oder fehlender 
Verplombung werden nicht anerkannt. Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar 
nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt.  
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheids 
bei den StEB Köln schriftlich zu stellen. 
(6)  Der Gebührenschuldner hat bei den StEB Köln die in Absatz 2 Buchstaben c) 
und d) genannte Wassermenge jeweils bis zum 31. März für das abgelaufene 
Kalenderjahr anzugeben. Für Wassermengen gemäß Absatz 2 Buchstabe e) gilt 
diese Regelung nur, soweit ausnahmsweise keine pauschale Veranlagung 
erfolgt. 
Diese Menge ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise 
durch andere nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. 
Die StEB Köln können hinsichtlich der Art des Umfanges des Nachweises 
zusätzliche Anforderungen stellen. 
Ferner hat der Gebührenschuldner bei den StEB Köln jeden Neuzugang bzw. 
jede Änderung der Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche unverzüglich 
mitzuteilen. 
Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe d) gilt als Einleitungsmenge die bei der 
Einleitung tatsächlich gemessene Menge. Kann diese nicht gemessen werden, 
hat der Gebührenschuldner sie durch nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. 
(7) Soweit die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 nicht, nicht 
rechtzeitig oder nicht zutreffend gemacht werden, erfolgt eine Schätzung. 
 
§ 3 Berechnung 
(1) Die Berechnungseinheiten für die Gebühren sind: 
a) für Schmutzwasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a) ein Kubikmeter (m³) der 
gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge, 
b) für Niederschlagswasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b) ein Quadratmeter 
(m²) der angeschlossenen Grundstücksfläche, 
c) für Stoffe nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) ein Kubikmeter (m³) der 
eingeleiteten Menge.

/ 6 
(2) Veranlagungszeitraum ist: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) das Kalenderjahr. Tritt im Laufe des Kalenderjahres 
eine Gebührenänderung ein, gilt für die Änderung als Veranlagungszeitraum 
die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Gebührensätze bis zum Ende des 
Kalenderjahres, 
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Kalendermonat, 
c) im Falle von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) das Kalendervierteljahr. 
(3) Für die Berechnung der Gebühren gilt Folgendes: 
a) Als Schmutzwassermenge gilt bei unbefristeten Einleitungen die 
Wassermenge, die unter Berücksichtigung der in § 2 Absatz 4 vorgesehenen 
Absetzung für das Kalenderjahr ermittelt wurde, das ein Jahr vor Beginn des 
jeweiligen Veranlagungszeitraumes geendet hat 
(Schmutzwassereinleitungsjahr). 
Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im 
Schmutzwassereinleitungsjahr für das Grundstück geliefert, die von dem 
Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt 
und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des 
Schmutzwassereinleitungsjahr (2019) bis August des dem 
Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2020) fällt. Bei der 
Berechnung von Wohnungswasserzählern gilt die am Hauptwasserzähler 
ermittelte Wasserverbrauchsmenge. Liegt den Abrechnungen nicht 
insgesamt ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde, wird zur Ermittlung der 
jährlichen Schmutzwassermenge die Wassermenge auf einen Wert für zwölf 
Monate anteilig umgerechnet. 
Liegt ausnahmsweise keine Abrechnung vor, wird die jährliche 
Schmutzwassermenge unter Berücksichtigung des Absatzes 4 geschätzt. 
Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gilt als 
Schmutzwassermenge für jeden Monat des Veranlagungszeitraumes nach 
Inkrafttreten der neuen Gebührensätze 1/12 der vorermittelten 
Schmutzwassermenge. 
b) Als Grundstücksfläche wird die Fläche angesetzt, die zu Beginn des

/ 7 
Kalenderjahres an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. 
c) Bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) wird die im Veranlagungszeitraum eingeleitete Menge 
zugrunde gelegt. 
d) Bei Dachbegrünungen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr je 
nach Abflussbeiwert für die jeweilige Fläche in dem aus der nachstehenden 
Tabelle ersichtlichen Umfang gemindert werden. Der Abflussbeiwert ist 
insbesondere durch die Bestätigung des Gründachherstellers nachzuweisen. 
 
Abflussbeiwert Reduzierung der Niederschlagswassergebühr um 
0,1 90 % 
0,2 80 % 
0,3 70 % 
0,4 60 % 
0,5 50 % 
0,6 40 % 
0,7 30  
 
e) Bei befestigten Flächen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr 
um 50% gemindert werden, wenn die Befestigung in einer der 
nachfolgend genannten Arten erfolgt ist: 
- zertifiziertes Ökopflaster 
- Rasengittersteine  
- unverfugtes Pflaster  
- Schotter 
- Kies

/ 8 
Die Neigung der Fläche zur Straßenentwässerung darf 5 % nicht 
überschreiten. Der Nachweis über die Art und Ausführung der 
Flächenbefestigung ist durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Die 
StEB Köln können hinsichtlich der Art und Umfang des Nachweises 
zusätzliche Anforderungen stellen. 
(4) Bei der erstmaligen Einleitung von Schmutzwasser von einem Grundstück in die 
öffentliche Abwasseranlage sowie im Falle einer veränderten Nutzung des 
Grundstückes gegenüber dem Schmutzwassereinleitungsjahr wird die 
Jahresschmutzwassermenge geschätzt. § 2 Absätze 4 bis 6 gelten 
entsprechend. 
(5) Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Änderung der 
angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die 
angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom Ersten des folgenden 
Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Flächenreduzierungen werden vom 
Ersten des folgenden Monats nach der schriftlichen Mitteilung berücksichtigt. Für 
jeden Monat wird 1/12 der Jahresgebühr erhoben. Das gilt auch, wenn im Laufe 
des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt. 
(6) Wird Niederschlagswasser über eine Regenwassernutzungsanlage nach 
Gebrauch in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, so ist die 
Brauchwassermenge entweder 
a) bei Privathaushalten mittels einer personen- und nutzungsabhängigen 
Pauschale zu berechnen, für Toilettenspülung 10 m³ pro Person/Jahr; für 
Waschmaschine 5 m³ pro Person/Jahr oder 
b) auf Antrag des Gebührenpflichtigen über einen fest installierten, geeichten 
Wasserzwischenzähler zu erfassen. 
Die Brauchwasserzuführung ist den StEB Köln, vor Inbetriebnahme einer Anlage 
anzuzeigen. Der Gebührenschuldner hat den StEB Köln Änderungen der 
Personenzahl und der Nutzung unverzüglich mitzuteilen. Kann 
Niederschlagswasser aus einer Regenwassernutzungsanlage der öffentlichen 
Kanalisation (z.B. über einen Notüberlauf) zugeführt werden, ist bei der 
Berechnung der Niederschlagswassergebühr ein pauschaler Abzug von 50 % der

/ 9 
an die Regenwassernutzungsanlage angeschlossenen Flächen in Ansatz zu 
bringen. 
(7) Bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung nach der Abwassersatzung für 
vorübergehende Einleitungen von Schmutzwasser in die öffentliche 
Abwasseranlage werden die Schmutzwassermengen anhand der vom 
Antragsteller angegebenen Einleitungsdauer und einer auf Erfahrungswerten 
beruhenden durchschnittlichen Einleitungsmenge geschätzt: 
a) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 5 m³ anfallen, 
wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und den 
Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. 
b) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 30 m³ 
anfallen, wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und 
den Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. 
c) Bei Einleitungsmengen über 30 m³ wird für die Berechnung die nach der vom 
Antragsteller nachzuweisenden tatsächlichen Einleitungsmenge unter 
Absetzung der nach § 2 Absatz 4 möglichen Absetzungen zugrunde gelegt.  
(8) Bei Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der 
Abwassersatzung für die vorübergehende Einleitung von Grundwasser und 
sonstigem Wasser in die öffentliche Abwasseranlage wird die Art der Ermittlung 
der eingeleiteten Menge und der Zeitpunkt der Mitteilung über die Menge mit der 
Ausnahmegenehmigung festgesetzt. 
(9) Die Gebühr für Ausnahmegenehmigungen nach der Abwassersatzung wird 
pauschal festgesetzt. Unberührt bleiben die Festsetzungen nach § 3 Absatz 7 a) 
und b).  
§ 4 Gebührenschuld 
(1) Gebührenschuldner sind: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) die Eigentümer der 
Grundstücke, von denen Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. 
Besteht ein Erbbaurecht, ist der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner. Liegt 
wirtschaftliches Eigentum i. S. von § 39 AO1977 vor, ist der wirtschaftliche 
Eigentümer der Gebührenschuldner, 
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die 
öffentliche Abwasseranlage einleiten,

/ 10 
c) im Falle von § 3 Absatz 7 und Absatz 8 diejenigen, denen die vorübergehende 
Einleitung von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde und 
d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage 
tatsächlich nutzen oder genutzt haben. 
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des 
Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Den 
Wechsel haben der bisherige und der neue Eigentümer unverzüglich der Stadt 
Köln – Steueramt – anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen. 
(3) Die Gebührenschuldner erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen 
Gebührenbescheid. Dieser wird im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) 
von der Stadt Köln als Verwaltungshelferin im Namen der StEB Köln gefertigt. 
Dieser Bescheid kann mit dem städtischen Grundbesitzabgabenbescheid 
verbunden werden. Die StEB Köln sind berechtigt, mit der Einziehung die Stadt 
Köln zu beauftragen. 
(4) Bei Wohnungseigentum können die Gebühren einheitlich für alle Mitglieder der 
Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Gebührenbescheid wird den 
Wohnungseigentümern oder dem Verwalter, den die Wohnungseigentümer nach 
dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, bekannt gegeben. 
(5) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) erstmalig mit dem Ersten des Monats, der auf den 
Monat folgt, in dem auf dem Grundstück anfallendes Schmutz- und 
Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden 
ist, 
b) bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage, 
c) im Falle von vorübergehenden Einleitungen gemäß § 3 Absatz 7 mit der 
Antragstellung. 
(6) Im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erlischt das 
Gebührenschuldnerverhältnis mit dem Ende des Monats, in dem die Einleitung in

/ 11 
die öffentliche Abwasseranlage geendet hat. Entstandene Gebührenansprüche 
bleiben hiervon unberührt. 
(7) Als Grundstück sind unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster, 
Grundbuch und Schiffsregister und ohne Rücksicht auf die 
Grundstücksbezeichnung anzusehen: 
a) jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche 
Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist, 
b) alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind 
oder ihm ohne Widmung dienen, 
c) Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe und andere schwimmende 
Einheiten, die entsprechend der Abwassersatzung Schmutzwasser in die 
öffentliche Abwasseranlage einleiten. 
§ 5 Fälligkeit und Vorauszahlung 
(1) Die Gebühren werden fällig: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) für ein Kalenderjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. 
August und 15. November zu je gleichen Teilbeträgen. Ist der 
Gebührenbescheid noch nicht bekannt gegeben, hat der Gebührenschuldner 
zu den vorgenannten Fälligkeitstagen in Höhe der zuletzt festgesetzten 
Teilbeträge unaufgefordert Vorauszahlung zu leisten. Tritt im Laufe des 
Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gelten für Fälligkeit und 
Vorauszahlung die auf dem Gebührenbescheid angegebenen Termine, 
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) mit 
dem im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkt, 
c) im Falle von § 3 Absatz 7 mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt. 
(2) Hat der Gebührenschuldner gemäß § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz die 
Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten, sind abweichend 
von Absatz 1 auch die Gebühren zu diesem Zeitpunkt in einer Summe zu zahlen. 
(3) Wird von einem Grundstück im Laufe des Kalenderjahres erstmals Abwasser in 
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 
die für die Zeit zwischen erstmaliger Einleitung und Bekanntgabe des

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Gebührenbescheides geschuldete Gebühr in einer Summe einen Monat nach 
Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen ist. 
Im Falle des Absatzes 2 wird die für den Rest des Jahres zu zahlende Gebühr 
einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, soweit der 
Gebührenbescheid nach dem 1. Juni bekannt gegeben wird. 
(4) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung geringer als 
der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete 
Betrag, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 
des Gebührenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige 
Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. 
(5) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung größer als 
der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete 
Betrag, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des 
Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. 
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, wenn und soweit der 
Gebührenbescheid nach Zahlung aufgehoben oder geändert wird.

TOP 1.1_Anlage 2 
/ 13 
Dritter Abschnitt 
Gebühren für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach der 
Schmutzwassergrubensatzung 
§ 6 Bemessungsgrundlage 
(1) Die Gebühren bemessen sich nach den an der Messvorrichtung des 
Fäkalienfahrzeuges festgestellten Schmutzwassermengen und 
Fäkalschlammmengen. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen 
erforderliche Spülwasser. 
(2) Die Gebühr erhöht sich um den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die 
Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 7 Absatz 3 
Schmutzwassergrubensatzung nicht so angelegt ist, dass das 
Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die 
Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich ohne zusätzliche Vorkehrungen 
entleeren kann (z. B. Schlauchlänge, schwierige Anfahrten, 
Schiffsentsorgungen, zusätzlicher Fahrer). 
(3) Für Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder Fäkalschlamm entsteht in 
den Fällen, in denen trotz Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden der 
Entsorgungsfirma, die Grundstücksentwässerungsanlage nicht geleert werden 
konnte, eine Gebühr für die Leerfahrt. 
§ 7 Berechnung 
(1) Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m³) der 
gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge und Fäkalschlammmenge. 
(2) Der Mehraufwand nach § 6 Absatz 2 wird als Euro-Betrag pro Stunde 
berechnet. Maßgebend bei der Berechnung der Gebühr ist der 
tatsächliche Zeitaufwand. Der zeitliche Mehraufwand ist vom 
Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder dessen Vertreter auf dem 
mitgeführten Begleitschein schriftlich zu bestätigen.  
(3) Der Zuschlag für Leerfahrten wird als Euro-Betrag pro Leerfahrt 
berechnet.

TOP 1.1_Anlage 2 
/ 14 
§ 8 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht mit der Inanspruchnahme der 
Entsorgung. Kommt die Entsorgung nicht zu Stande (z. B. Abweisung 
des Fahrzeuges, Terminversäumnis), entsteht die Gebühr für eine 
Leerfahrt mit Erreichen des Grundstücks, auf dem sich die zu 
entsorgende Anlage befindet.  
(2) Gebührenschuldner sind die Anschlussberechtigten zum Zeitpunkt der 
Entleerung. 
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
(4) Die Gebühren werden fällig mit dem im Gebührenbescheid 
angegebenen Zeitpunkt.  
Vierter Abschnitt 
Abwasseruntersuchungsgebühren 
§ 9 Leistungen 
Die StEB Köln führen physikalische, chemische und biologische 
Untersuchungen von Abwässern und Schlämmen durch. 
§ 10 Gebührenschuld 
(1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB Köln durchgeführten Untersuchungen, 
soweit sie nicht in andere Gebühren einkalkuliert sind. 
Gebührenschuldner sind: 
a) der Anschlussberechtigte, 
b) im Falle des § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die 
öffentliche Abwasseranlage einleiten bzw. eingeleitet haben, 
c) im Falle des § 3 Absatz 7 diejenigen, denen die vorübergehende Einleitung 
von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde, 
d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage 
tatsächlich nutzen oder genutzt haben. 
(2) Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer die Abwasseruntersuchung selbst oder 
durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(3) Für mehrere Abwasseruntersuchungen gemäß Ziffer 3 des Gebührentarifs

/ 15 
werden die darin vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn 
diese Untersuchungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen. 
(4) Haben mehrere Beteiligte eine Abwasseruntersuchung beantragt oder werden 
mehrere durch sie unmittelbar begünstigt, ist jeder gebührenpflichtig, soweit die 
Leistung ihn betrifft. 
§ 11 Fälligkeit 
Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
 
Fünfter Abschnitt 
Gebühren für sonstige Leistungen 
§ 12 Sonstige Leistungen 
(1) Die StEB Köln erbringen im Bedarfsfall sonstige Leistungen in geringem 
Umfang. 
(2) Soweit bei der Berechnung von Gebühren Mitarbeiterstunden angesetzt werden, 
sind für die Arbeiten zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten zum jeweiligen 
Gebührensatz die folgenden Zeitzuschläge als von –Hundert-Sätze vom 
Stundensatz hinzuzurechnen. Sie betragen je angefangene Stunde: 
 
Buchst. Zuschlag v. H. 
a) Überstunden 30 
b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25 
c) Sonntagsarbeit 25 
d) Arbeiten an Oster- und 
Pfingstsonntag 35 
e)  Feiertagsarbeit  135 
f) Arbeiten am 24.12. und am 31.12. 40 
g) Arbeiten an Samstagen ab 13 Uhr 20 
 
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird 
nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe 
festgesetzt. Die Gebühr für eine Rufbereitschaft beträgt für die Tage Montag bis 
Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache 
des für die Entgeltgruppe maßgeblichen Stundensatzes. Maßgebend für die

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Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 
§ 13 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. 
(2) Gebührenschuldner ist der Anschlussberechtigte; im Übrigen ist 
Gebührenschuldner, wer die sonstige Leistung selbst oder durch Dritte, deren 
Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.  
(4) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
 
Sechster Abschnitt 
Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen 
§ 14 Leistungen 
Die StEB Köln prüfen auf Antrag oder im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren 
bei Neuanschlüssen die Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Kanalnetz, legt 
die spezifischen Anschlussbedingungen gemäß der Abwassersatzung fest, erteilt 
die Zustimmung zu den Kanalanschlussarbeiten gemäß der Abwassersatzung und 
nimmt den hergestellten Anschlusskanal bezüglich Übereinstimmung mit dem 
Kanalanschlussschein ab. 
§ 15 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB Köln ausgestellten 
Kanalanschlussscheine und Zustimmungen für Neuanschlüsse und 
Wiederverwendungen. 
(2) Gebührenschuldner ist der Anschlussberechtigte; im Übrigen ist 
Gebührenschuldner, wer den Kanalanschlussschein selbst oder durch Dritte, 
deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
(4) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
Siebter Abschnitt 
Schlussvorschriften

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§ 16 Auskunftspflicht 
Die in den §§ 4, 8, 10, 13 und 15 genannten Gebührenschuldner und deren 
gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte sind unbeschadet der in dieser Satzung 
und in der Abwassersatzung getroffenen Sonderregelungen verpflichtet, über alle für 
die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen innerhalb einer angemessenen 
Frist die erforderlichen Angaben zu machen und den Beauftragten der StEB Köln 
ungehinderten Zutritt zu den Grundstücken und zu allen Anlagenteilen auf den 
Grundstücken zu gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen von den StEB 
Köln ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 
§ 17 In-Kraft-Treten 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

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Gebührentarif zur Satzung des Kommunalunternehmens 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung der Gebühren für die 
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche 
Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben  
vom          2020 
1. Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen  
Abwasseranlage, für angefangene m³ und m² gilt der jeweilige 
Gebührensatz anteilig 
 
  Euro 
1.1 Einleitung von Schmutzwasser einschl. nicht genutztem Grundwasser 
und sonstigem Wasser  
 
 
1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,54 
1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in 
Regenwasserkanäle genehmigte eingeleitete Wasser je m³ 
0,96 
1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser je m³ 0,41 
1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen bis 5 m³ 
34,51 
1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 
73,01 
1.1.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende 
Einleitungen nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif 
nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3 
53,61 
1.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossener Fläche  
und Jahr 
1,27 
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem  
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, 
gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 
20,10 
2. Gebührensätze für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach  
der Schmutzwassergrubensatzung

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2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 
Uhr, außer Feiertagen je m³ 
37,12 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Montag bis 
Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 
31,65 
2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen,  
Sonntagen, Feiertagen und Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 6 Uhr 
156,62 
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 116,62 
2.5 Leerfahrten 116,62 
3. Abwasseruntersuchungsgebühren  
3.1 Probenahmen  
3.1.1 mit automatischem Probenahmegerät 191,90 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 47,86 
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.1.2 von Hand nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
3.2 Probenvorbereitung (besonderer Aufwand)  
3.2.1 Zerkleinern, Trocknen von Böden und Schlämmen siehe Ziffer 5  
3.2.2 Siebanalyse siehe Ziffer 5  
3.2.3 Eluierbarkeit siehe Ziffer 5  
3.2.4 Aufschluss für Spurenanalyse siehe Ziffer 5  
3.3 Physikalische Untersuchungen  
3.3.1 Farbe, Trübung, Geruch, Temperatur 14,73 
3.3.2 pH-Wert 8,12

/ 20 
3.3.3 Elektrische Leitfähigkeit (konduktometrisch) 11,42 
3.3.4 Gesamtrückstand  
3.3.4.1 Gesamttrockenrückstand, Trockenrückstand, je 19,47 
3.3.4.2 Glühverlust 24,20 
3.3.5 Gehalt an ungelösten Stoffen  
3.3.5.1 Absetzbare Stoffe 22,27 
3.3.5.2 Abfiltrierbare Stoffe /Trockensubstanz/Absetzbare Stoffe (Masse) 37,54 
3.3.6 Bestimmung von pH-Wert, Temperatur und elektrischer Leitfähigkeit  
durch Aufzeichnung mit einem automatischem Messgerät 
190,05 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 5,24 
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.3.7 Bestimmung von Geruch durch Aufzeichnung mit einem Gas-  
Messgerät 
38,36 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 3,05 
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.3.8 Nachweis von H2S mittels Prüfröhrchen vor Ort 2,86 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.4 Chemische Untersuchungen  
3.4.1 Summen- und Gruppenparameter

/ 21 
3.4.1.1 AOX, EOX je 81,51 
3.4.1.2 BSB5 58,19 
3.4.1.3 CSB 33,00 
3.4.1.5 Gesamt-Stickstoff 98,73 
3.4.1.6 Kohlenwasserstoffe 77,04 
3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 60,25 
3.4.1.8 Kjeldahl-Stickstoff 51,36 
3.4.1.9 Phenol-Index 51,76 
3.4.1.10 Säure- und Basekapazität je 29,92 
3.4.1.11 DOC/TOC, TNb je 35,28 
3.4.2 Einzelbestimmungen  
3.4.2.1 Anorganisch  
3.4.2.1.1 Aggressive Kohlensäure siehe Ziffer 5  
3.4.2.1.2 Ammonium, photometrisch 36,08 
3.4.2.1.3 Freies Chlor 39,02 
3.4.2.1.4 Chlor gesamt 37,74 
3.4.2.1.5 Chlordioxid 39,02 
3.4.2.1.6 Chlorid 37,74 
3.4.2.1.7 Chromat 47,51 
3.4.2.1.8 Cyanid gesamt 79,81 
3.4.2.1.9 Cyanid leicht freisetzbar 79,81

/ 22 
3.4.2.1.10 Fluor gesamt 40,47 
3.4.2.1.11 Fluorid 40,47 
3.4.2.1.12 Hydrazin 36,08 
3.4.2.1.13 Nitrat 37,74 
3.4.2.1.14 Nitrit-Stickstoff 43,14 
3.4.2.1.15 Ortho-Phosphat 47,38 
3.4.2.1.16 Phosphat gelöst 47,38 
3.4.2.1.17 Phosphat gesamt 47,38 
3.4.2.1.18 Sulfat 37,74 
3.4.2.1.19 Thiocyanat 37,74 
3.4.2.1.20 Sulfid 39,52 
3.4.2.1.21 Sulfid gelöst 39,52 
3.4.2.2 Elemente  
3.4.2.2.1 Cadmium, Silber, Chrom, Blei, Nickel, Vanadium, Thallium, Zinn,  
Titan, Molybdän, Barium, Borat je 
41,01 
3.4.2.2.2 Zink, Kupfer, Magnesium, Kalium, Kobalt, Eisen, Mangan, Calcium, 
Natrium, Aluminium, Eisen wasserlöslich, Mangan wasserlöslich, 
Schwefel gesamt, Schwefel wasserlöslich je 
35,59 
3.4.2.2.3 Quecksilber, Arsen, Antimon, je 46,20 
3.4.2.2.4 Weitere Elemente siehe Ziffer 5  
3.4.2.3 Organisch  
3.4.2.3.1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 156,43 
3.4.2.3.2 Benzol, Toluol, Xylol (BTX) 89,98

/ 23 
3.4.2.3.3 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) 85,73 
3.4.2.3.4 PCB 156,43 
3.4.2.3.5 Aldehyde 145,16 
3.4.2.3.6 PFT 175,09 
3.4.2.3.7 Phthalate 108,48 
3.4.2.3.8 Organozinnverbindungen 422,25 
3.4.2.3.9 LAS 496,20 
3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 745,13 
3.4.2.3.11 Nonylphenole 113,68 
3.4.2.3.12 GC/MS-Analyse quantitativ bis drei Komponenten 119,69 
3.4.2.3.13 GC/MS-Analyse quantitativ ab vier bis zehn Komponenten 145,16 
3.4.2.3.14 GC/MS-Analyse qualitativ 145,16 
3.4.2.4 Sonderuntersuchungen  
3.4.2.4.1 Gaschromatographische Untersuchungen je Einzelstoffkomponente  
siehe Ziffer 5 
 
3.4.2.4.2 Identifizierung mit Massenspektrometer je Einzelstoffkomponente  
siehe Ziffer 5 
 
3.5 Biologische Untersuchungen  
3.5.1 Mikroskopische Analyse (Mikroskopisches Bild) 44,94 
3.5.2 TTC-Test 76,97

/ 24 
3.6 Soweit Untersuchungen nicht in den vorstehenden  
Gebührentatbeständen erfasst sind, findet Ziffer 5 entsprechende 
Anwendung. Zusätzlich werden die den StEB Köln dabei 
entstehenden Materialkosten in Rechnung gestellt. 
 
4. Gebührensätze für den Einsatz von Spezialfahrzeugen je angefangene 
Stunde  
 
 
4.1 Kolonnenfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 13,12 
4.2 HDS-Fahrzeuge  
4.2.1 HDS-Fahrzeug mit Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach 
Ziffer 5. 
63,81 
4.2.2 HDS-Fahrzeug ohne Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach 
Ziffer 5. 
46,27 
4.3 Saugfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 34,89 
4.4 Betriebs-LKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 19,92 
4.5 Kanalfernauge zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 22,33 
4.6 Betriebs-PKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 3,81 
4.7 Notstromaggregat zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 3,76 
4.8 Fahrzeug für Probenehmer je angefangenem Kilometer zuzüglich zu 
Ziffer 3.1 bis 3.6 und 5. 
 
3,23 
5. Personalkosten als Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde  
5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik 41,41 
5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung 40,80 
5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 37,56 
5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 42,01 
5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 46,78 
5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 61,00

5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 72,95 
5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 119,66 
6. Wasserverbrauch (über Hydrant) je m³ 0,98 
7. Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 390,05 
 Dieser Gebührentarif ist Bestandteil der Abwassergebührensatzung  
vom            2020

Beratungsverlauf (3)

31.08.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2020 Finanzausschuss
TOP 10.41 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2020 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2214/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.08.2020
Erstellt
20.07.2020 11:59