2182/2020
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Linder Höhe in Köln-Porz-Lind
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Anlage 8 Vorabauszug Niederschrift BV Porz 11.02.2021
8530 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 16.02.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 11.02.2021 öffentlich 7.2 Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsp lanes und zur Durch- führung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Linder Höhe in Köln-Porz-Lind 2182/2020 Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Linder Höhe" AN/0267/2021 Änderungsantrag der SPD-Fraktion "Linder Höhe" AN/1188/2020 I. Abstimmung über den gemeinsamen Änderungsantrag der CDU- Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen AN/0267/2021 Beschluss: Die Bezirksvertretung stimmt der Vorlage unter folgenden Bedingungen zu: 1. Nur der ehemals bebaute Bereich (ursprünglich durch die Bundeswehr genutzte Gebäude) darf wieder bebaut werden. Es dürfen keine zusätzlichen Flächen versie- gelt werden, auch nicht entlang des Mauspfades. Auf eine zusätzliche Straßenrand- bebauung wird verzichtet und der Baumbestand erhalten. 2. Die ehemals bebaute Fläche wird durch Geschosswohnungsbau möglichst gut ausgenutzt, um die Anzahl von 220 Wohneinheiten entsprechend dem Ratsbe- schluss zum StEK Wohnen AN/2125/2016 7.03 auch ohne weitere Randbebauung zu erreichen. Der Wald am Linder Mauspfad, an der Flughafenstraße und an der Straße Linder Höhe wird nicht angetastet. 3. Auf der gesamten bebauten Fläche soll so wenig Fläche wie möglich versiegelt werden. Wo möglich, sollen Flächen entsiegelt werden. Dachflächen sollen zu Solar- energiegewinnung genutzt werden. Wo dies nicht möglich ist, sollen Dächer begrünt werden. Auch Fassaden sollen begrünt werden. 4. Sämtliche zu errichtende Bauten müssen mindestens dem Energiestandard KfW-Effizienzhaus 40 plus entsprechen. Dies ist auch in serieller Bauweise möglich. 5. Die Fraktionen der Bezirksvertretung und ein Vertreter der Bürgervereine sind in die Wettbewerbsjury zu integrieren. 6. Die Ausgleichsmaßnahmen sind vorrangig im Bezirk Porz, wenn dort nicht mög- lich, im rechtsrheinischen Köln vorzunehmen. Dies sollte möglichst dadurch gesche- hen, dass bisher bewirtschaftete Waldflächen aus der Bewirtschaftung genommen werden. 7. Es ist ein Verkehrskonzept mit der vorrangigen Betrachtung des autofreien Indivi- dualverkehrs und des ÖPNV zu erstellen. 8. Das Nahversorgungskonzept für das Gebiet Lind wird entsprechend angepasst und ermöglicht in angemessenem Abstand zu den neuen Wohnungen die Ansied- lung eines Nahversorgers. 9. Es ist ein umfassendes Infrastrukturkonzept zu erstellen, um die Versorgung auch aller neuen Einwohner sicherzustellen. 10. Die zu erstellenden Konzepte sind der BV und dem Rat vor dem endgültigen Beschluss vorzustellen. 11. Das Gebiet kann nur bebaut werden, wenn zukünftige Gebietsansprüche des Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) verlässlich ausgeschlossen wer- den können. Das Naturschutzgebiet Wahner Heide darf auf keinen Fall durch neue Nutzungen angetastet werden. 12. 2014 wurde das DLR zu einem Gutachten nach der Arbeits- und Vollzugshilfe der Kommision für Anlagensicherheit (KAS 18) aufgefordert. Das Gebiet kann nur mit Wohnungen bebaut werden, wenn dieses Gutachten bestätigt, dass der ermittelte angemessene Sicherheitsabstand zwischen dem Wohngebiet und dem DLR einge- halten wird und ein Störfallkonzept vorliegt. 13. Entsprechend der Ankündigung der OB muss die Infrastruktur vor dem Bezug geschaffen werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktionen zugestimmt. II. Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Fra ktion AN/1188/2020 Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Aufstellung des Bebauungsplans „Linder Hö- he“ folgende Punkte zu integrieren: - Der Linder Mauspfad wird zwischen der Einmündung Viehtrift und Flughafenstraße für den LKW-Verkehr gesperrt - In den Abend- und Nachtzeiten sowie am Wochenende erfolgt eine spürbare Takt- verdichtung beim ÖPNV - Im gesamten Neubaugebiet soll ein über die Mindestvorgaben hinausgehender Stellplatzschlüssel vorgeschrieben werden, um den bereits jetzt im gesamten Orts- teil herrschenden hohen Parkdruck nicht zu erhöhen - Im Neubaugebiet „Linder Höhe“ oder im alten Linder Ortskern wird ein Nahversor- ger etabliert Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und bei Enthaltung der Stimme der Fraktion Die LINKE/DIE PARTEI abgelehnt. III. Abstimmung über die geänderte Beschlussvorlage 3282/2020 Geänderter Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet östlich des Linder Mauspfad (K 20), südlich der Flughafenstraße, nördlich der Linder Höhe, und westlich der vorhandenen Waldkante in Lind (Gemarkung Köln- Wahn, Flur 4, Flst. 679 (teilweise), und Flur 12, Flst. 648 sowie Gemarkung Köln- Lind, Flur 1, Flst. 84 (teilweise), 225/179 und Flur 3, Flst. 254 — Arbeitstitel: Linder Höhe in Köln-Porz-Lind — aufzustellen mit dem Ziel, eine Wohnanlage in überwie- gend Geschosswohnungsbau mit circa 800 Wohneinheiten unter Anwendung des kooperativen Baulandmodells sowie der erforderlichen öffentlichen Infrastruktur (z.B. öffentlichen Grünflächen mit Spielflächen, Kindertageseinrichtung, Grundschule) festzusetzen; 2. nimmt das städtebauliche Planungskonzept — Arbei tstitel: Linder Höhe in Köln- Porz-Lind — zur Kenntnis; 3. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2 (entsprechend Beschlussfassung zu 1483/2020). 4. Nur der ehemals bebaute Bereich (ursprünglich durch die Bundeswehr ge- nutzte Gebäude) darf wieder bebaut werden. Es dürfen keine zusätzlichen Flä- chen versiegelt werden, auch nicht entlang des Mauspfades. Auf eine zusätzli- che Straßenrandbebauung wird verzichtet und der Baumbestand erhalten. 5. Die ehemals bebaute Fläche wird durch Geschosswohnungsbau möglichst gut ausgenutzt, um die Anzahl von 220 Wohneinheiten entsprechend dem Ratsbeschluss zum StEK Wohnen AN/2125/2016 7.03 auch ohne weitere Rand- bebauung zu erreichen. Der Wald am Linder Mauspfad, an der Flughafenstraße und an der Straße Linder Höhe wird nicht angetastet. 6. Auf der gesamten bebauten Fläche soll so wenig Fläche wie möglich versie- gelt werden. Wo möglich, sollen Flächen entsiegelt werden. Dachflächen sollen zu Solarenergiegewinnung genutzt werden. Wo dies nicht möglich ist, sollen Dächer begrünt werden. Auch Fassaden sollen begrünt werden. 7. Sämtliche zu errichtende Bauten müssen mindestens dem Energiestandard KfW-Effizienzhaus 40 plus entsprechen. Dies ist auch in serieller Bauweise möglich. 8. Die Fraktionen der Bezirksvertretung und ein Vertreter der Bürgervereine sind in die Wettbewerbsjury zu integrieren. 9. Die Ausgleichsmaßnahmen sind vorrangig im Bezirk Porz, wenn dort nicht möglich, im rechtsrheinischen Köln vorzunehmen. Dies sollte möglichst dadurch geschehen, dass bisher bewirtschaftete Waldflächen aus der Bewirt- schaftung genommen werden. 10. Es ist ein Verkehrskonzept mit der vorrangigen Betrachtung des autofreien Individualverkehrs und des ÖPNV zu erstellen. 11. Das Nahversorgungskonzept für das Gebiet Lind wird entsprechend ange- passt und ermöglicht in angemessenem Abstand zu den neuen Wohnungen die Ansiedlung eines Nahversorgers. 12. Es ist ein umfassendes Infrastrukturkonzept zu erstellen, um die Versor- gung auch aller neuen Einwohner sicherzustellen. 13. Die zu erstellenden Konzepte sind der BV und dem Rat vor dem endgülti- gen Beschluss vorzustellen. 14. Das Gebiet kann nur bebaut werden, wenn zukünftige Gebietsansprüche des Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) verlässlich ausge- schlossen werden können. Das Naturschutzgebiet Wahner Heide darf auf kei- nen Fall durch neue Nutzungen angetastet werden. 15. 2014 wurde das DLR zu einem Gutachten nach der Arbeits- und Vollzugshil- fe der Kommision für Anlagensicherheit (KAS 18) aufgefordert. Das Gebiet kann nur mit Wohnungen bebaut werden, wenn dieses Gutachten bestätigt, dass der ermittelte angemessene Sicherheitsabstand zwischen dem Wohnge- biet und dem DLR eingehalten wird und ein Störfallkonzept vorliegt. 16. Entsprechend der Ankündigung der OB muss die Infrastruktur vor dem Be- zug geschaffen werden Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion zugstimmt.
Anlage 2 Begründung
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A N L A G E 2
Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf
Arbeitstitel: Linder Höhe
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässi-
gen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die
Schaffung von Wohnraum ein wesentliches und, in Anbetracht der aktuellen Situation, dringliches
Ziel der Stadtentwicklung.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) beabsichtigt das ehemals von der Bundeswehr
genutzte Areal, das sogenannte "Lager Lind", das zukünftig den Arbeitstitel "Linder Höhe" trägt, mit
einer Fläche von rund 8,8 ha einer neuen und nachfrageorientierten Nutzung zuzuführen. Um die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung einer überwiegenden Wohnbebau-
ung zu schaffen, soll ein Bebauungsplan nach § 8 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt und der
Flächennutzungsplan der Stadt Köln im Parallelverfahren geändert werden.
Als ein Ergebnis des Wohngipfels 20181 für mehr bezahlbaren Wohnraum beschloss die Bundes-
regierung, sofern kein vorrangiger Bundesbedarf besteht, bundeseigene Grundstücke über die
BImA vergünstigt an Kommunen zu vergeben und sie damit zu befähigen, zügig die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen und in Folge bezahlbaren Wohnraum schaffen zu können. Am
07.10.2019 unterzeichneten die Stadt Köln sowie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in
München den "Wohnungsbaupakt", einen Vertrag für mehr Wohnungen in Köln. Hierbei steht die
"Linder Höhe" in Köln-Porz im Fokus. Insofern beabsichtigt die BImA, gemeinsam mit der Stadt
Köln eine Gesamtentwicklung des Grundstückes zu forcieren.
Das Potenzial dieses Gebiets für Wohnnutzungen wurde bereits zuvor erkannt und diese mit Rats-
beschluss vom 20.12.2016 als Wohnbaufläche für den langfristigen Bedarf (ab 2020) als Fläche
7.03 mit dem Arbeitstitel "Lager Lind" festgelegt. Im weiteren Planunsgverlauf fand eine Überprü-
fung dieser Flächenvorgaben statt und es wurden zwei Arrondierungsflächen im Norden und Sü-
den des Plangebietes für eine potenzielle Bebauung ergänzt, um eine sinnvolle städtebauliche
Entwicklung ermöglichen zu können und Bereiche, die an bereits vorhandenen Erschließungsan-
lagen liegen, in die Entwicklung einzuschließen. Grundprinzip bei dieser angedachten Flächen-
ausweisung ist, dass primär die bereits bebauten und versiegelten Flächen sowie Bereiche längs
der umgebenden Erschließungsstraßen in Anspruch genommen werden sollen. Rückwärtige Be-
reiche, welche insbesondere stark durch Wald bewachsen und nicht versiegelt sind, sollen nicht in
Anspruch genommen werden. Die Ausdehnung der baulichen Flächeninanspruchnahme soll im
weiteren Verfahren überprüft werden.
Die Bundeswehr nutzte Teile des Areals bis Ende Oktober 2016. Die Bestandsgebäude werden
aktuell abgebrochen und bis Herbst 2020 oberirdisch vollständig zurückgebaut sein. Die Neuent-
wicklung des Gebietes soll die bestehende Siedlungsfläche fortsetzen. Es soll eine überwiegend
wohnbauliche Nutzung vorbereitet werden, die dem Kölner Baulandmodell entsprechend geförder-
ten Wohnungsbau, soziale Einrichtungen sowie Grünflächen enthält.
1 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (2018), Gemeinsame Wohnraumoffensive von Bund,
Ländern und Kommune: Ergebnisse des Wohngipfels am 21. September 2 018, S. 9
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1.2 Ziel der Planung
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ent-
wicklung eines neuen Wohngebietes geschaffen. Ziel ist die Errichtung einer Wohnbebauung in
Form von Geschosswohnungsbau, die sowohl genügend Abstand zu Waldflächen und Lärmquel-
len hält, als auch eine zur Freizeitnutzung ausgestaltete Grünfläche umschließt.
Durch das Vorhaben wird ein Beitrag zur Deckung des immensen Wohnraumbedarfs in der Stadt
Köln geschaffen. Vorgesehen ist ein breites Spektrum an Wohntypologien. Mindestens 30 % der
für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche werden dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt
Köln folgend, öffentlich gefördert sein. Zusätzlich gilt es gemäß dem Kooperativen Baulandmodell
der Stadt Köln, eine ausreichende Anzahl an Gruppen in Kindertageseinrichtungen unterzubringen
und öffentliche Grünflächen einschl. öffentlichen Spielplätzen nachzuweisen. Außerdem sollen
eine dreizügige Grundschule mit Turnhalle zur Deckung des Bedarfs für das Quartier und seine
Nachbarschaft, ein Sportplatz sowie eine Jugendeinrichtung und ein Pflegeheim entstehen. Dienst-
leistungsbetriebe und Wohnfolgeeinrichtungen sollen das Angebot ergänzen.
Im neuen Quartier werden etwa 800 Wohnungen entstehen und breiten Bevölkerungsschichten ein
neues Zuhause bieten. Auf diese Weise kann ein Beitrag zur Minderung des stetigen Drucks auf
dem Kölner Wohnungsmarkt geleistet werden.
1.3 Verfahren
Die ersten Planungsüberlegungen für das Plangebiet gehen auf das Jahr 2005 zurück. Am
22.09.2005 erfolgte zunächst ein Aufstellungsbeschluss für eine Nutzung als Science Park, dem
"Cosmos Cologne (CC)". Hier sollte ein Science-Center in Kooperation mit dem Deutschen Zent-
rum für Luft- und Raumfahrt (DLR) etabliert, ein Boarding House sowie Wohnbebauung umgesetzt
werden. Das entsprechende Verfahren erwies sich jedoch als nicht umsetzungsfähig. Die Aufhe-
bung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 19.03.2015 durch den Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Köln und wurde am 27.05.2015 im Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich bekannt gemacht.
Seit einigen Jahren wird eine wohnbauliche Entwicklung angestrebt.
In der Zeit vom 05.03. bis 10.04.2015 wurde bereits eine erste frühzeitige Beteiligung der Behör-
den und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen der Grundla-
gensammlung durchgeführt. Ziel war es, anhand der Gebietsuntersuchung im Rahmen einer Ent-
wicklungsstudie vom 13.02.2015, die darin enthaltenen vier Strukturkonzepte (A-D) zu beurteilen.
Am 23.03.2015 fand auf Grundlage dieser Entwicklungsstudie ein Scopingtermin mit den Fach-
dienststellen statt. Auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen sowie der Zielsetzung der BImA
(siehe Kapitel 1.1) entstand eine erste städtebauliche Konzeptplanung auf Basis des Strukturkon-
zeptes C, welche schließlich in Form des Städtebaulichen Konzeptes, Köln Flughafenstraße (ISR
GmbH: Stand 05/2019) konkretisiert wurde
Mit Ratsbeschluss zum 20.12.2016 über das Ergebnis der Wohnbauflächensuche wurde das Ge-
biet als Wohnbaufläche zur langfristigen Realisierung mit nördlichen und östlichen Arrondierungs-
flächen festgelegt.
Mit Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB,
die Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.
Die Vorhabenträgerin hat mit der Anwenderzustimmung vom 25.06.2020 die Anwendung des Ko-
operativen Baulandmodells (KoopBLM) in der Fassung der Bekanntgabe vom 10.05.2017 zuge-
stimmt.
Für die weitere Entwicklung des Gebiets wird ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren durch-
geführt. Darüber hinaus handelt es sich hier um ein städtisches anspruchsvolles Vorhaben, sodass
architektonische Qualifizierungsverfahren für die Gestaltung der Gebäude erforderlich sind.
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Nach einer erneuten frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §
4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 06.04.2020 bis 28.05.2020 wurde die städtebauliche Strukturskiz-
ze für den Aufstellungsbeschluss erarbeitet.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt in Köln-Porz, im Stadtteil Lind, rund 14 km südöstlich des Stadtzentrums und
ist mit einer Gesamtfläche von rund 8,8 ha Teil des Truppenübungsplatzes Wahner Heide.
Das Plangebiet umfasst das Flurstück 679 (teilweise) in Flur 4 und das Flurstück 648 in Flur 12
der Gemarkung Wahn. Die Flurstücke 84 (teilweise) und 225/179 liegen jeweils in Flur 1 der Ge-
markung Lind. Ebenfalls zum Plangebiet gehört das Flurstück 254 (Flur 3), Gemarkung Lind. Es ist
im Westen durch den Linder Mauspfad und im Norden durch die Flughafenstraße begrenzt. Im
Süden wird das Plangebiet durch die Straße Linder Höhe und im Osten wird die Plangebietsgrenze
durch die vorhandene Waldkante begrenzt, die längs der bestehenden Bebauung und Erschlie-
ßung eine natürliche Abgrenzung bildet.
2.2 Vorhandene Struktur, Bebauung, Begrünung
Das Plangebiet ist überwiegend durch Waldflächen sowie militärische Gebäudekomplexe, aber
auch deren Erschließungsanlagen geprägt. Ursprünglich dienten die Gebäude als Kornspeicher
und Großbäckerei. Auf dem Grundstück befindet sich eine zentrale Erschließung, die aktuell als
Stichstraße die Gebäudestruktur von Norden aus anbindet. Westlich entlang dieser Straße waren
vier fünf- bis sechsgeschossige, rund 60 m lange Gebäudekörper (ehemals Getreidesilos) ange-
ordnet, deren südlichen Auftakt ein über 80 m langes dreigeschossiges Gebäude bildete. Östlich
gab es zwei Hallen parallel der Straße. Einige kleinere Häuser im Süden des Gebietes dienten
vormals als Umformer, Wagenhäuser oder Lokschuppen. Die im Norden stehenden Gebäuderie-
gel auf rund 150 m bilden eine Schneise im Wald, in der sich zwei Bunker befinden, die parallel
zum Linder Mauspfad verläuft.
Die unmittelbare Umgebung der meisten Gebäude ist durch Scherrasenflächen geprägt. Während
alle übrigen Bereiche durch Waldbestände geprägt sind, liegen im Norden und östlich entlang der
zentralen Erschließung zusammenhängende Waldflächen vor. Insbesondere nordöstlich des Plan-
gebietes ist der Wald als alter Mischwald (zum Beispiel Kiefern, Eichen, Buchen, Ahorn) mit Tot-
holz zu beschreiben. Weitere hochwertige Einzelbaumbestände rahmen die nordwestliche sowie
die südliche Flanke des Plangebietes.
2.3 Umgebung
Die Umgebung des Plangebietes ist im gesamten Westen durch Wohnnutzungen geprägt.
Die Siedlungsfläche des Stadtteils Wahn, bzw. Lind besteht aus einer gemischten Bebauung mit
Einzel-, Doppel-, Reihen-, und Mehrfamilienhäusern mit Gärten und Straßenbegleitgrün. Etwa 500
m nordwestlich des Plangebietes liegt innerhalb dieser Siedlungsstruktur die Heidestraße als
Schwerpunkt der Lebensmittelversorgung und der sozialen Infrastruktur des Stadtteils.
Im Norden liegt hinter der angrenzenden Flughafenstraße die Luftwaffenkaserne Wahn. Östlich
liegen zunächst weitere Waldflächen bis hin zu dem gewerblich geprägten Gelände des Deutschen
Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR). In nordöstlicher Richtung des Plangebietes schließt sich
zunächst eine weitere versiegelte Fläche des DLR an, dann folgen der Scheuermühlenteich inmit-
ten eines weiteren Landschaftsraumes und schließlich die Flughafenflächen. Im Süden grenzen
eine Kleingartensiedlung und die denkmalgeschützte Siedlung "Linder Höhe" an das Plangebiet.
Diese Siedlung besteht aus einigen Villen, einem Wasserturm sowie dem Restbestand der ehema-
ligen Dynamitfabrik Wahn.
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2.4 Erschließung
Durch mehrere Bushaltestellen in der Umgebung besteht ein guter Anschluss an das Netz des
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) der Stadt Köln. Am nördlichen Rand des Plangebietes
fährt der Bus 162 von der Haltestelle "Köln Kaserne Haupttor" ab. Von der Haltestelle "Linder
Mauspfad" benötigen die Buslinien 160, 162 sowie 167 etwa 10 Minuten um an den 3 km entfern-
ten S-Bahnhof Porz-Wahn anzuschließen. Zwischen dem Wahner S-Bahnhof und dem Haupt-
bahnhof im Stadtzentrum beträgt die Fahrzeit rund 20 Minuten. Das heißt, der Kölner Hauptbahn-
hof ist mit dem ÖPNV von der Haltestelle "Linder Mauspfad" aus in rund 30 Minuten zu erreichen.
Im Bestand ist das Plangebiet über die Flughafenstraße im Norden angeschlossen. Innerhalb des
Plangebietes verläuft mittig die Erschließungsstraße aktuell als Sackgasse, jedoch mit Anschluss-
potenzial im Süden an den Linder Mauspfand im Bereich der Straße Viehtrift. Westlich verläuft der
Linder Mauspfad als Kreisstraße (K 20) entlang des Plangebietes. Er knüpft im Norden an die Hei-
destraße (L 489) an, die wiederum direkt zur Anschlussstelle Köln-Wahn an die Bundesautobahn
59 führt. Der Flughafen Köln-Bonn als einer der größten Verkehrsflughäfen Deutschlands liegt in
direkter Nachbarschaft zum Plangebiet. Damit ist eine gute Anbindung an das lokale und regionale
Verkehrsnetz gegeben.
Das Plangebiet ist weiterhin von Radwegen umgeben. Als gut ausgebaut stellt sich der Fuß- und
Radweg entlang der Flughafenstraße nördlich des Plangebietes dar. Ebenso der Radweg entlang
des Linder Mauspfades, welcher unterschiedlichen Radrouten, wie z.B. der Deutschen Fußballrou-
te NRW, der D-Netz Route 4 (Mittelland-Route), dem Erlebnisweg Rheinschiene sowie dem Rhein-
radweg – Veloroute Rhein, angehört.
2.5 Alternativstandorte
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine der letzten Potenzialflächen für eine wohnbauliche
Entwicklung auf Kölner Stadtgebiet. Im Umgang mit der angespannten Situation auf dem Kölner
Wohnungsmarkt, ist die Schaffung neuen Wohnraumes eines der dringendsten Ziele der Stadt-
entwicklung.
Auf Basis der bisherigen Erschließungslage und der umliegend bereits existierenden Versorgungs-
infrastruktur ist das Plangebiet als für den Wohnungsbau gut geeignet einzuschätzen. Dies unter-
streicht auch der am 07.10.2019 geschlossene "Wohnungsbaupakt" zwischen der Stadt Köln und
der BImA, bei dem die "Linder Höhe" in Köln-Porz im Fokus steht. Da es sich um eine brach gefal-
lene Fläche handelt, deren Gebäude zu Lagerzwecken durch die Bundeswehr genutzt wurden,
findet hier in Teilen eine Wiedernutzbarmachung statt. Dadurch wird die Neuinanspruchnahme
bisher unbebauter Flächen minimiert und schonend mit Grund und Boden umgegangen.
Auf eine weitergehende Untersuchung eventueller Alternativstandorte konnte daher verzichtet
werden.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsb e-
reich (ASB) dar. Die Entwicklung der geplanten Nutzung in diesem Bereich ist somit konform mit
den Zielen der Regional- und Landesplanung.
3.2 Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln als Sonderbaufläche (SO) –
"Militärischer Bereich "- dargestellt. Der Flächennutzungsplan bereitet folglich die angestrebte
wohnbauliche Entwicklung nicht vor. Der aufzustellende Bebauungsplan kann nicht gemäß
§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Die Durchführung der
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Änderung des Flächennutzungsplans zugunsten der Darstellung von Wohnbauflächen soll im Pa-
rallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen.
3.3 Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.
Im relevanten Umfeld des Plangebietes besteht westlich des Linder Mauspfades der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 78360/02 "Siegfriedstraße in Köln – Wahnheide" aus dem Jahre 1990. Das
gesamte Gebiet ist als allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festge-
setzt. In den Teilen entlang des Linder Mauspfades, nördlich der Nibelungenstraße sowie östlich
der Kitschburger Straße ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei einer Vollgeschoss-
höchstgrenze von II zulässig, während im Innenraum entlang der Siegfriedstraße eine GFZ von 0,5
festgesetzt ist. Hier ist maximal ein Vollgeschoss realisierbar. Satteldächer sind hier überall festge-
setzt.
Unmittelbar nördlich dieses Gebietes liegt der Bebauungsplan Nr. 77360/02 "Heidestraße in Köln-
Porz-Wahnheide" von 1989. Westlich der Heidestraße liegt auf der gesamten Breite des Bebau-
ungsplans ein besonderes Wohngebiet vor. Bis auf einen drei Grundstücke umfassenden Teilbe-
reich ist die Zahl der Vollgeschosse auf III begrenzt. In einem rückwärtigen Teilbereich ist maximal
ein Geschoss zulässig. Nördlich der Scheuermühlenstraße wird ein allgemeines Wohngebiet fest-
gesetzt, in dem zwei Geschosse mit Satteldach festgesetzt sind.
3.4 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln. Das Plange-
biet befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Wahner Heide, welcher den
Landschaftsraum der Wahner Heide auf Kölner Stadtgebiet einschließlich der Flächen des Flugha-
fens Köln/Bonn umfasst. Im Bereich des Plangebietes besteht keine Schutzgebietsausweisung,
denn das Plangebiet ist mit Ausnahme der bereits versiegelten Flächen mit dem Entwicklungsziel
3 "Erhaltung der Landschaft bis zur Rechtskraft eines Bebauungsplanes oder der baulichen Inan-
spruchnahme bzw. Erweiterung" belegt.
3.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von
rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen
Bevölkerungsprognose mit Stand Dezember 2018 wird für das Jahr 2030 von rund 1.120.400 Ein-
wohnern ausgegangen. Im Jahr 2040 könnte es der Prognose zufolge 1.146.100 Einwohner und
605.200 Haushalte sein. Gegenüber der Bevölkerungsprognose von 2015 verzeichnet die aktuells-
te einen erneuten Anstieg der Einwohnerzahlen für 2030. Der Gesamtwohnungsbedarf auf Basis
der Bevölkerungsprognose von 2015 beläuft sich aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund
30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage "Umsetzung STEK Woh-
nen" – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 (Beschlussvorlage 1028/2015) – zu entnehmen.
Die Fläche des Plangebietes ist im Rahmen des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen vom Rat im
Beschluss "Umsetzung STEK Wohnen" als Wohnbaufläche für den langfristigen Bedarf (ab 2020)
festgelegt worden. In den bereits versiegelten Flächen wurde ein Wohnbaupotential für etwa 120
Wohneinheiten in Form von Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbau erkannt. Abweichend
davon soll der im Beschluss von 2016 für eine Bebauung vorgesehene Bereich geringfügig über
die bereits versiegelten Flächen hinaus erweitert werden, um die vorhandene Erschließungssitua-
tion an der Flughafenstraße und der Linder Höhe zu nutzen. Es wird außerdem ausschließlich Ge-
schosswohnungsbau vorgesehen, um mit den so realisierbaren 800 Wohneinheiten einen größe-
ren Beitrag zur Wohnraumdeckung zu leisten.
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Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend Wohnungen
zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem
wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich
1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruchnah-
me von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit seinen
ökologischen Funktionen gebracht werden.
Durch den Bebauungsplan soll die Schaffung von ca. 800 Wohnungen für unterschiedlichste Ziel-
gruppen, hierunter auch mindestens 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche für ge-
förderten Wohnungsbau, vorbereitet werden. Bei dem Plangebiet handelt es sich im Bestand um
teils versiegelte Fläche, zusätzliche Flächen für die Schaffung von Wohnraum sollen in Anspruch
genommen werden.
3.6 Kooperatives Baulandmodell
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Plan-
begünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es
einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats
der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells beschlossen und am
10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Die Vorgaben des KoopBLM zum öffent-
lich geförderten Wohnungsbau sind dann anzuwenden, wenn mehr als 20 Wohneinheiten, bzw.
1.800 m² Geschossfläche realisiert werden. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Umset-
zung von unter anderem rund 800 Wohneinheiten durch die Investorin erfolgen. Werden die Maß-
gaben des KoopBLM zugrunde gelegt, ergibt dies eine überschlägige Gesamteinwohnerzahl von
1.840 im Gebiet. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendungen des Kooperativen Bau-
landmodells in seiner fortgeschriebenen Fassung gegeben.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017
ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche für öf-
fentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Die Planungen für das Projekt Linder Höhe sieht
gemäß dieser Vorgabe die Schaffung von öffentlich geförderten Wohnungen vor.
Soziale Infrastruktur
Der Planbegünstigte ist verpflichtet, den durch die Planung entstandenen Mehrbedarf an Spielplät-
zen nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten, sofern der Bedarf nicht gedeckt werden kann.
Für das Plangebiet ergibt sich gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells ein Flä-
chenbedarf für Kinderspielflächen von rund 3.700 m². Weiterhin besteht aufgrund der Neuplanung
ein Gesamtbedarf von 65 Kindergartenplätzen (davon 19 für Kinder unter 3 Jahren sowie 45 für
Kinder im Alter von über 3 Jahren). Dies entspricht einer vier-gruppigen Kita für das Plangebiet. Da
der Bedarf im gesamten Stadtteil nicht ganz gedeckt ist, ist beabsichtigt, eine vier- bis sechs-
gruppige Kita einzurichten.
Der Stadtteil Lind verfügt über keine eigene Grundschule. Umliegend sind die Gemeinschafts-
grundschulen (GGS) Neue Heide und Adolph-Kolping-Straße für Schüler aus den Stadtteilen
Wahn, Wahnheide und Lind zu berücksichtigen. Hier sind bereits heute Engpässe zu verzeichnen,
die einen Ausbau der Grundschulen erfordern. Mittel- bis langfristig ist dementsprechend davon
auszugehen, dass die Aufnahmekapazitäten der vorhandenen Grundschulen unter Berücksichti-
gung der Kinder aus dem Baugebiet Linder Höhe nicht ausreichen. Für die beiden nahegelegenen
Grundschulen besteht keine Erweiterungsmöglichkeit. Diese Engpässe erfordern daher den Bau
einer neuen, dreizügigen Grundschule mit Turnhalle auf einer Fläche von 8.000 m² im Plangebiet,
um den Bedarf der Erstbezugsphase abzudecken.
Öffentliche Grünflächen
Die Berechnung der erforderlichen Grünflächen erfolgt auf Basis des Kooperativen Baulandmo-
dells der Stadt Köln, welches je erwartetem Einwohner 10 m² Grünfläche und zusätzlich 2 m²
Spielfläche zugrunde legt. Unter Berücksichtigung von ca.800 Wohneinheiten ist dementsprechend
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eine öffentliche Grünfläche von voraussichtlich 22.000 m² im Gebiet nachzuweisen, darin sind die
rund 3.700 m² Spielflächen enthalten.
Anwendungszustimmung
Die Investorin BImA hat am 25.06.2020 der Anwendung des Kooperativen Baulandmodells schrift-
lich zugestimmt. Die Übernahme der Verpflichtungen wird im Rahmen von städtebaulichen Verträ-
gen mit der Investorin geregelt.
4. Planungskonzept
Grundlage der ersten frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB im Jahr 2015 war eine um-
fangreiche Entwicklungsstudie des Standortes, welche in 4 Strukturkonzepte mit unterschiedlicher
Nutzung und Flächenausprägung mündete. Den Zielen und Bedarfen der Stadt Köln folgend, sollte
daraus eine wohnbauliche Nutzung des Plangebiets forciert werden. Unter Berücksichtigung dieser
Zielsetzung wurde die städtebauliche Strukturskizze zum Bebauungsplan erstellt.
4.1 Gliederung des Plangebietes
Ein erstes städtebauliches Konzept für das Plangebiet an der Flughafenstraße formuliert allgemei-
ne Vorgaben, die sich aus der ersten Beteiligung im Jahre 2015 ergaben. Es zeigte sich, dass der
ursprüngliche Planumgriff aus der Entwicklungsstudie vom 13.02.2015 mit einer Erweiterung im
Nordosten stärker zu begrenzen ist. Denn es befinden sich sowohl ein Bodendenkmal, als auch
schützenswerte Gehölze hoher Wertigkeit auf dieser Fläche. Damit scheiden drei von ursprünglich
vier entwickelten Strukturkonzepten A-D aus. Strukturkonzept A und B favorisieren im nördlichen
Bereich des Plangebietes die Ansiedlung einer gewerblichen Nutzung im Anschluss an den beste-
henden Bundeswehrstandort. Der südliche Bereich des Plangebietes ist durch Wohnnutzung ge-
kennzeichnet, die sich im Bereich des Linder Mauspfads verdichtet in Form von Wohn- und
Mischnutzungen darstellt. Strukturkonzept D legt einen Schwerpunkt auf eine wohnbauliche Nut-
zung, die auch in die nordöstlichen Waldflächen und das Bodendenkmal eingreift.
Das Strukturkonzept C bildete die Basis des städtebaulichen Konzeptes, Köln Flughafenstraße
(Stand 05/2019) sowie des erneuten Beteiligungsverfahrens nach § 4 Absatz 1 BauGB im April
und Mai 2020. Die nordöstlich im Plangebiet vorhandenen Waldstrukturen und das Bodendenkmal
werden in diesem Strukturkonzept stärker gewürdigt und sind somit von Bebauung freigehalten.
Zwischen den östlich an das Plangebiet angrenzenden Waldflächen und der neuen Wohnbebau-
ung schaffen Grünbereiche sowie Verkehrsflächen darüber hinaus den erforderlichen Waldab-
stand. Grundsätzlich legt das Strukturkonzept C den Schwerpunkt auf eine wohnbauliche, bzw. in
Teilen eine Mischnutzung. Hier wird eine Wohn- und Mischnutzung im westlichen und nördlichen
Bereich des Plangebietes favorisiert. Die übrigen inneren Bereiche sind durch Wohnnutzungen
gekennzeichnet. Somit ergab die Analyse und Auswertung der Strukturkonzepte, dass eine bauli-
che Nutzung vorwiegend im Bereich der bisher bebauten und versiegelten Bereiche und längs der
umgebenden Straßen erfolgen soll.
4.2 Nutzungsstruktur
Es ist vorgesehen, im Plangebiet überwiegend Wohnnutzungen zu realisieren. Entsprechend dem
Kölner Baulandmodell ist darüber hinaus eine Kindertageseinrichtungen mit mindestens vier Grup-
pen zu integrieren. Nach weiterer Prüfung wird die Kindertageseinrichtung ggf. bis zu sechs-
gruppig geplant. Zudem ist dem in der frühzeitigen Dienststellenbeteiligung gemeldeten Bedarf
entsprechend eine dreizügige Grundschule auf 8.000 m² geplant. An die Grundschule soll außer-
dem eine Turnhalle angeschlossen werden. Weiterhin ist eine Jugendeinrichtung vorgesehen, für
die in der frühzeitigen Beteiligung ebenfalls ein Bedarf im Stadtteil angemeldet wurde, sowie ein
Pflegeheim für etwa 80 Plätzen mit einer Grundfläche zwischen etwa 3.600 - 4.200 m².
Es ist angestrebt, rund 800 Wohneinheiten umzusetzen. Überwiegend soll Geschosswohnungsbau
entstehen. Mindestens 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche wird öffentlich geför-
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dert sein. Dienstleistungen und Wohnfolgeeinrichtungen können darüber hinaus integriert werden.
Die Etablierung einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung wird ebenfalls vorgesehen.
4.3 Freiflächen
Es soll ein durchgrüntes Quartier im Übergang zu den bestehenden Waldbereichen entstehen, das
genügend nutzbare Freiflächen innerhalb bereithält und gleichzeitig mit den hochwertigen und er-
haltenswerten Grün- und Waldflächen umgeht. Zu diesem Zweck sind mehrere Grünflächen im
Plangebiet vorgesehen. Es gilt, eine Mischung aus privaten und einem großen Anteil öffentlich
nutzbarer Grünflächen zu entwickeln. Dazu gehören neben der großen zentralen Grünfläche auch
Quartiersplätze, die insgesamt ein großes Angebot gemeinschaftlich nutzbarer Freiflächen bieten.
Gemäß dem aktuellen Stand ist mit überschlägig 22.000 m² öffentlicher Grünflächen zu rechnen,
die rund 3.700 m² Spielfläche beinhalten. Dabei werden die Spielflächen auf möglichst zwei bis
drei öffentliche Spielplätze aufgeteilt, die jeweils eine zusammenhängende Flächengröße von
1.000 m² nicht unterschreiten. Ein ausreichender Abstand der Spielbereiche zu Lüftungsanlagen
von möglichen Tiefgaragen ist dabei zu beachten. Darüber hinaus ist eine Ergänzung mit einem
Bolz- oder Basketballplatz vorgesehen.
4.4 Verkehrliche Erschließung
Die Neuplanung berücksichtigt die durch das Gebiet verlaufende Bestandserschließung. Sie be-
ginnt im Norden an der Flughafenstraße und soll eine Anbindung an den Linder Mauspfad erhal-
ten. So kann der Bedarf an Grund und Boden für die Erschließung minimiert werden. Dabei soll die
Anbindung in direkter Gegenlage zur vorhandenen Erschließungsanlage "Viehtrift" erfolgen. Die
vorliegende städtebauliche Strukturskizze sieht eine Bebauung überwiegend an der westlichen
Seite dieser durchgängigen Erschließungsstraße vor. Von dieser zentralen Planstraße ausgehend
erschließen weitere Querstraßen den Linder Mauspfad im Westen. Sie bilden Knotenpunkte an der
Straße Linder Mauspfad aus, welche die bereits vorhandenen Kreuzungen des Linder Mauspfads
mit den Straßen Viehtrift und Niebelungenstraße erweitern. Da die Querstraßen innerhalb des
Plangebietes überdies miteinander verbunden werden, entsteht ein rasterartiges Netz. Es ist wei-
terhin vorgesehen, Teile der Zufahrten ins Plangebiet als Quartiersplätze und stark verkehrsberu-
higte Bereiche auszubilden. Während im Bestand die Flughafenstraße und Linder Höhe Privat-
straßen im Eigentum der BImA sind, steht die Erschließungsanlage Linder Mauspfad (K 20) in der
Baulast der Stadt Köln. Die Verträglichkeit der noch weiter zu konkretisierenden Erschließungspla-
nung mit dem bestehenden Straßenverkehrsnetz wird in einem Verkehrsgutachten geprüft.
Der ruhende Verkehr wird verträglich in das Siedlungsbild integriert. Es ist vorgesehen, dass große
Teile der erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen angeordnet werden. Alternativ sind in Teilberei-
chen auch oberirdische Stellplätze oder auch Hochgaragen denkbar. Im weiteren Verfahren wird
die Etablierung umweltfreundlicher Mobilität durch bspw. Sharing-Angebote und Fahrradabstellan-
lagen geprüft.
In Bezug auf den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht bereits eine gute Anbindung.
Parallel zum Linder Mauspfad wird über die volle Länge des Plangebietes hinweg der bestehende
Fußweg plangebietsseitig gesichert. Weitere Fuß- und Radwegeverbindungen führen durch das
Plangebiet und binden an die umliegend bestehenden Radrouten an. Eine Anbindung an die Wege
durch den Wald soll explizit nicht erfolgen, um den Wald zu schützen.
Die Erschließungsplanung wird im weiteren Verfahren konkretisiert und mithilfe eines Mobilitäts-
konzepts hinsichtlich der Nutzung nachhaltiger Transportmöglichkeiten optimiert.
4.5 Ver- und Entsorgung
Es ist vorgesehen, das Plangebiet im Trennsystem zu entwässern. Schmutzwasser soll dem Ab-
wasserkanal in der Straße Alte Heide oder Viehtrift zugeführt werden. Das anfallende Nieder-
schlagswasser ist vorzugsweise innerhalb des Plangebietes zu versickern, sofern die Bodenver-
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hältnisse dies erlauben. Dies gilt es im weiteren Verfahren anhand entsprechender Bodenuntersu-
chungen zu überprüfen.
Aufgrund der für Wassermengen bei Starkregenereignissen nicht ausreichend dimensionierten
Kanalnetze, sind Maßnahmen zur Rückhaltung und Risikovorsorge in die Bauleitplanung zu integ-
rieren. Hierfür wird im weiteren Verfahren ein Starkregenkonzept erarbeitet. Zur Regenrückhaltung
können insbesondere auch die öffentlichen Grünflächen bzw. Spielflächen eingesetzt werden, so-
fern die hierfür maßgeblichen Vorgaben eingehalten werden. Ihre Unterbauung soll daher vermie-
den werden.
Zur Versorgung des Plangebiets mit Elektrizität wird ein Energiekonzept erstellt und auf die solar-
energetische Optimierung der Planung hingewirkt, um einen möglichst geringen Energiebedarf
bzw. einen hohen Anteil erneuerbarer Energien zu dessen Speisung zu erreichen. Die Gebäude
sollen daher mindestens den KfW55-Standard erfüllen. In der weiteren Planung zu berücksichtigen
sind außerdem Standorte für drei bis vier Trafostationen, für die in der frühzeitigen Beteiligung ein
Bedarf zur Versorgung des Plangebiets angemeldet wurde.
Die Details der Ver- und Entsorgung werden im weiteren Verfahren geklärt.
4.6 Geförderter Wohnungsbau
Gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln werden mindestens
30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche als geförderte Wohnungen errichtet.
5. Auswirkungen der Planung
Das Plangebiet "Linder Höhe" ist im Bestand zwar in Teilen anthropogen überformt, weist jedoch
auch Bereiche mit Mischwaldbestand auf.
Vorbemerkungen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des
§ 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW
(LNatSchG NRW) zu erwarten. Im weiteren Bebauungsplanverfahren werden die zu erwartenden
Auswirkungen auf die einzelnen Umweltparameter geprüft und in einem Umweltbericht zusam-
mengefasst. Der Umweltbericht wird Teil der Planbegründung und somit Bestandteil des Bebau-
ungsplanes. Im Rahmen des weiteren Verfahrens werden, über die Umweltprüfung hinaus, die
umweltbezogenen Belange (Schutzgüter) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1a BauGB er-
mittelt und bewertet.
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Der Verursacher eines Eingriffes ist nach § 13 und § 15 BNatSchG dazu verpflichtet, alle vermeid-
baren Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen und vorübergehende, unvermeidbare Be-
einträchtigungen zu mindern. Entsprechende Maßnahmen müssen angerechnet werden, wenn sie
dauerhaft erhalten bleiben. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die
die Planung verändern bzw. beeinflussen und dadurch das Ausmaß des Eingriffs reduzieren. Die
Empfehlungen von Maßnahmen für die Eingriffsvermeidung und -minderung werden im weiteren
Verfahrensverlauf im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zusammengefasst.
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Im weiteren Bauleitplanverfahren wird ein landschaftsplanerischer Fachbeitrag erstellt. Im Rahmen
des landschaftspflegerischen Fachbeitrages erfolgt eine naturschutz- sowie forstrechtliche Ein-
griffs-/Ausgleichsbilanzierung. Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren in die Begründung
sowie den Umweltbericht eingearbeitet.
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Das Plangebiet umfasst neben den Gebäudeflächen sowie versiegelten Flächen und Scherrasen-
flächen auch Waldflächen, die gemäß § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Wald sind. Mit der
Umsetzung der Planung werden Eingriffe in den Wald in einer Größe von ca. 4,5 ha vorbereitet.
Die Eingriffe in Wald sind regelmäßig und entsprechend den Regelungen des Landesforstgesetzes
durch Ersatzaufforstungen mindestens im Verhältnis 1:1 zu kompensieren (§ 39 Abs. 3 Landes-
forstgesetz NRW i.V.m. § 15 BNatSchG). Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öf-
fentlicher Belange wurde ein Ersatzaufforstungsfaktor von 1,13 gefordert, sofern der Biotopwert
der Ersatzaufforstung weiterhin mit 15 Biotopwertpunkten (BWP)/m² veranschlagt wird, die den 20
BWP/m² des aktuellen Forstes gegenüberstehen. Sonstige naturschutzfachliche Kompensations-
maßnahmen, die zusätzlich zu der Ersatzaufforstung erforderlich sind, sollten vorzugsweise im
Naturschutzgebiet Wahner Heide durchgeführt werden.
Potenzielle Ersatzaufforstungsflächen für den Waldausgleich konnten im Stadtgebiet nicht auf Flä-
chen der BIMA Köln identifiziert werden. Der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebau-
ungsplanes "Linder Höhe" notwendige Waldausgleich kann aufgrund der besonderen Situation des
Plangebiets auf städtischen Flächen erbracht werden. Ein genauer Standort wird im weiteren Ver-
fahren identifiziert.
5.1 Natur und Landschaft
Im Umfeld des Plangebietes kommen mehrere Schutzgebiete nach nationaler und internatio-
naler Gesetzgebung vor. Von herausragendem Interesse ist besonders das Naturschutzgebiet
(NSG) Wahner Heide (NSG SU-001/SU-003), welches in etwa 300 m Entfernung östlich des
Plangebietes angrenzt. Es gilt als eines der artenreichsten Schutzgebiete in Nordrhein-
Westfalen. Hier finden sich unter anderen Vorkommen von diversen nach Anhang 2 der Flora-
Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) besonders geschützten Arten sowie von streng ge-
schützten Arten nach BNatSchG.
Des Weiteren befinden sich in einem Umkreis von 2 bis 4 Kilometer westlich die kleinflächigen Na-
turschutzgebiete NSG Kiesgrube Wahn (K-006, rd. 5,5 ha), NSG Kiesgrube Paulsmoor (K-016, rd.
25 ha), NSG Weilerhofer See (SU- 022, rd. 28 ha) und das NSG Stockermer See (SU- 021, rd. 55
ha), die aus ehemaligen Sand- und Kiesabgrabungen hervorgegangen sind.
Das FFH-Gebiet Wahner Heide (DE 5108-301) umfasst Teilbereiche des NSG Wahner Heide und
Flächen weiterer angrenzender Landschaftsschutzgebiete. Es liegt in etwa 700 Meter Entfernung
zum Plangebiet und weist eine Flächengröße von rd. 2.866 ha auf.
Das Vogelschutzgebiet Wahner Heide (DE -5108-401) überlagert größtenteils die Flächen des
gleichnamigen und vorgenannten FFH-Gebietes. Die ausgewiesene Fläche, die auch in etwa 700
m zum Plangebiet beginnt, umfasst rd. 3.040 ha. Grund der landesweiten Bedeutung für den Vo-
gelschutz sind die Brutvorkommen von Heidelerche, Mittelspecht und Zi egenmelker sowie
Schwarzkehlchen, Neuntöter und Wendehals. Die Pflege - und Entwicklungsziele umfassen die
Sicherung und Optimierung der Brutgebiete und Nahrungsflächen der genannten Arten.
Westlich des Plangebietes liegen in rd. 600 - 1.000 Meter Entfernung die Teilflächen des Land-
schaftsschutzgebietes (LSG 5107-0033) ‚Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel
rechtsrheinisch‘. Das LSG dient zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts, zur Sicherung des Grundwasserhaushalts und zur Aufwertung der Agrarlandschaft
mit Landschaftselementen und insbesondere für die landschaftsbezogene Erholung im ländlichen
Raum. Insgesamt umfasst das LSG eine Fläche von rd. 1.635 ha, die sich in m ehrere Teilflächen
untergliedert.
Im direkten Umfeld des Plangebietes finden sich mehrere nach § 30 Abs. 2 Sa. 2 BNatSchG i.V.m.
§ 42 LNatSchG NRW geschützte Biotope wie Magerrasen und -wiesen auf dem Gelände des
Flughafens Köln-Bonn, Au- und Bruchwaldbiotope an den Teichen südlich des Flughafens sowie
kleinere Nasswiesen. Das Plangebiet selbst weist keine gesetzlich geschützten Biotope auf.
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Weite Teile der beschriebenen Schutzgebiete sind als Biotop-Verbundflächen von besonderer oder
herausragender Bedeutung ausgewiesen.
Plangebiet
Im Plangebiet sind keine Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile ge-
kennzeichnet.
Die Waldflächen im Plangebiet (z. T. ältere Kiefern-Eichenbestände), sind gemäß § 2 Abs.
1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Wald. Die kartierten "Einzelbaumbestände" im Süden und
Nordwesten des Plangebietes sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG kein Wald.
Der Landschaftsplan Köln gliedert das Plangebiet aus seiner rechts kräftigen Gebiets-
kulisse aus. Das Plangebiet ist Teil des Landschaftsplans Wahner Heide.
Das Plangebiet ist kein Bestandteil eines Naturparks, Biosphärenreservats oder Natio-
nalparks. Der Naturpark Siebengebirge liegt in geringer Entfernung (rd. 8 km). Dem
Gebiet kommt eine hohe Bedeutung für die ruhige Erholung, besonders durch W o-
chenendgäste aus den Agglomerationen, zu.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Wirkzone eines FFH - oder Vogelschutzge-
bietes.
Überdies ist eine Kartierung der Bestandsbäume im Plangebiet vorgesehen, um besonders
schützenswerte Bestandsbäume möglichst zu erhalten.
5.2 Artenschutz
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll eine artenschutzrechtliche Prüfung mit einem
artenschutzrechtlichen Fachbeitrag durchgeführt werden. In dieser Untersuchung ist darzule-
gen, ob durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Konflikte im Sinne der Zugriffsverbote gem.
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hervorgerufen werden. Sollte dies in einer
ersten Untersuchungsstufe nicht ausgeschlossen werden können, ist eine weiterführende Prü-
fung zur artenschutzrechtlichen Betroffenheit möglicher planungsrelevanter Arten erforderlich,
auf deren Basis Maßnahmen zur Vermeidung einer Verletzung von artenschutzrechtlichen
Verboten und ggf. zu Ausgleichsmaßnahmen auszuarbeiten ist.
5.3 Immissionsschutz
Schienen- und Straßenverkehrslärm
Das Plangebiet wird umgrenzt von übergeordneten Verkehrsstraßen, die gute verkehrliche
Anbindung geht einher mit Verkehrslärmbelastungen insbesondere von der Flughafenstraße
und dem Linder Mauspfad. Die Bahnstrecke befindet sich westlich in etwa 1700 m weiter Ent-
fernung. Gemäß Lärmkartierung 2017 (Stufe 3) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz LANUV ist das Plangebiet mehr von Straßen- als von Schienenlärmimmissio-
nen betroffen. Der 24-Stunden-Pegel für den Straßenverkehrslärm zeigt eine Belastung von
rund 55 dB(A) und straßenseitig bis 60 dB(A) im Norden und Westen des Plangebietes. Die
tatsächlichen Auswirkungen sind in einer schalltechnischen Untersuchung zu erfassen und
hinsichtlich der Einhaltung von schalltechnischen Orientierungswerten für die jeweiligen Bau-
gebiete im Tages- und Nachtfall zu beurteilen.
Fluglärm
Primär prägt der Flugbetrieb den Umgebungslärm. Durch Ausnahmeregelungen gilt am Flug-
hafen Köln-Bonn kein Nachtflugverbot. Durch Maßnahmen zur Lärmminimierung (Landeanflug
mit Triebwerken im Leerlauf) soll der hierbei entstehende Lärm reduziert werden. Es werden
laut Umgebungslärmkartierung des LANUV (Lärmkarte 2017, 3. Runde) in der 24-Stunden-
Betrachtung rund 55 bis 60 dB(A) ermittelt.
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Gemäß der Übersichtskarte Lärmschutzbereiche des LANUV (2010) liegt das Plangebiet we-
der in der Nacht-Schutzzone des Flughafens Köln-Bonn, noch in der Tag-Schutzzone 1 oder
2. Das Plangebiet liegt gemäß dem Regionalplan Köln, Teilabschnitt Köln, im Schutzbereich
der "Fluglärm Zone C" und im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln-Bonn, im An-
/Abflugsektor ca. 1 km vor der Schwelle Piste 06.
Bild 1: Lärmschutzzonen im Regionalplan
Aus dem Landesentwicklungsplan (LEP) "Schutz vor Fluglärm" zu übernehmende Ziele: "In
der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass langfristig von einer er-
heblichen Lärmbelastung auszugehen ist. Hierbei sind in besonderem Maße Vorkehrungen
zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bzw. im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB für einen
angemessenen Schallschutz zu treffen.“
Die tatsächlichen Auswirkungen sind in der schalltechnischen Untersuchung zu erfassen und
hinsichtlich der Einhaltung von Immissionsrichtwerten für Wohngebiete im Tages- und Nacht-
fall zu beurteilen. Dabei sollen auch Bodenlärm sowie Lärmspitzen von Überflügen, die ohne
weitere Schutzmaßnahmen im gesundheitsgefährdenden Bereich lägen, mit berücksichtigt
werden.
Trotz aller Maßnahmen werden die zukünftigen Nutzer des Quartiers bei Landeanflügen auf die
Querwindbahn mit 50 m sehr geringe reguläre Flughöhen und die damit verbundenen Lärmimmis-
sionen - bei Sichtflugsituationen sogar noch geringere Überflughöhen - hinnehmen müssen. Die
vorgesehene Geschossigkeit wird dahingehend fortlaufend angepasst.
Gewerbelärm
Östlich des Plangebietes befindet sich in ca. 300 m Entfernung ein Gewerbegebiet. Im weiteren
Verfahren ist durch eine schalltechnische Untersuchung zu ermitteln, inwieweit das Plangebiet
durch Gewerbelärmimmissionen betroffen ist.
Umfang und Vorgehensweise im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung sind mit der Be-
zirksregierung Köln abzustimmen. Zudem können schalldämmende Fenster und weitere Maßnah-
men zum passiven Lärmschutz in den Plan aufgenommen werden.
Störfallbetriebe
Das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt (DLR), betreibt Anlagen, die einen Betriebsbe-
reich nach § 3 Abs. 5a BImSchG bilden und damit dem Störfallrecht unterliegen.
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Im Vorfeld des zu startenden Bauleitplanverfahrens im Jahre 2014 wurde die DLR aufgrund
der städtischen Stellungnahme aufgefordert, ein Gutachten nach der Arbeits- und Vollzugshil-
fe der Kommission für Anlagensicherheit (KAS 18) durch einen Sachverständigen erstellen zu
lassen. Für den Betriebsbereich der DLR liegt bisher kein auf der Grundlage von Detailkennt-
nissen ermittelter und überprüfter angemessener Sicherheitsabstand vor. Der allgemein ermit-
telbare angemessene Sicherheitsabstand ist bezogen auf sämtliche Anlagen bisher zu gering.
Aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln (Dezernat 53) zu möglichen störfallrechtli-
chen Konflikten ist im weiteren Verfahren das Erfordernis einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen.
Umfang und Vorgehensweise im Rahmen der Untersuchung sind mit der Bezirksregierung Köln
(Dezernat 53) abzustimmen. Je nach Ergebnis der Untersuchung kann im weiteren Verfahren eine
Anpassung der städtebaulichen Struktur bzw. ein Störfallkonzept für das neue Quartier notwendig
werden.
5.4 Verkehr
Aufgrund der höheren baulichen Verdichtung ist mit einer Zunahme der innerhalb des Plange-
bietes hervorgerufenen Ziel- und Quellverkehre zu rechnen. Bei der Aufstellung des Bebau-
ungsplanes ist eine Verkehrsuntersuchung zu erarbeiten, um zusätzliche Anbindungspunkte
an der Straße Linder Mauspfad sowie die Leistungsfähigkeit des bestehenden Verkehrsnetzes
zu überprüfen.
5.5 Boden und Altlasten
Boden
Die auf dem Plangebiet befindlichen Bestandsgebäude werden bis Herbst 2020 vollständig
zurückgebaut. Sie sind überwiegend von versiegelten Flächen und Scherrasenflächen umge-
ben. Die übrige Plangebietsfläche besteht aus Grün- bzw. Waldflächen.
Im Bereich des Plangebiets sind gemäß Bodenschutzkarte (BK 50) schutzwürdige Böden vor-
handen. Es handelt sich um typische Braunerden und typische Gleyböden, die wegen Rege-
lungs- und Pufferfunktion, bzw. natürlicher Bodenfruchtbarkeit und in Teilen wegen des Bio-
top-Entwicklungspotenzials für Extremstandorte als schutzwürdig ausgewiesen sind. Eine mitt-
lere landwirtschaftliche Bedeutung kann den Gleyböden zugewiesen werden, den Braunerden
eine geringe.
Das Plangebiet in den Gemarkungen Lind und Wahn befindet sich in der Erdbebenzone 1 und
der geologischen Untergrundklasse T (Gemarkungen Wahn und Lind) gemäß kartografischer
Ausweisung in Zusammenhang mit der Norm DIN EN 1998-1/NA. In Abhängigkeit zu den vor-
zufindenden Bodenbeschaffenheiten sind hierzu entsprechende Folgerungen bei der Hoch-
bauplanung gemäß der Norm DIN 4149:2005-04 zu berücksichtigen.
Im weiteren Verfahren ist ein Baugrundgutachten zu erarbeiten.
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Altablagerungen:
Es liegen folgende Untersuchungen vor, die im Zuge der Planungen für das Projekt "Cosmos-
Cologne" angefertigt wurden und Hinweise auf Altablagerungen geben:
Orientierende Untersuchung IIa auf der Liegenschaft Standortverwaltung Wahn-Lager
Lind in Köln durch HPC Harress Pickel Consult AG 2006
Altlastenuntersuchung Phase IIa durch Dr.-Ing Dieter Weth 2006
Orientierende Untersuchung IIb auf der Liegenschaft Standortverwaltung Wahn-Lager
Lind in Köln durch HPC Harress Pickel Consult AG 2006
Multitemporale Luftbildauswertung – historische Erkundung 1942 bis 1945- durch Dr.-
Ing Dieter Weth 2006
Im Geltungsbereich des Plangebietes liegt im Kern eine Fläche, die im Altlastenkataster (gem. § 2
BBodSchG) als Altstandort mit der Nummer 712 107 und der Bezeichnung "Lager Lind, Flugha-
fenstr. Linder Mauspfad" registriert ist. Der Altlastverdacht, der dieser Fläche anhaftete, ist auf
Grundlage fachgutachterlicher Untersuchungsergebnisse ausgeräumt (Risikostatus *FisAIBo 4).
Die Fläche ist multifunktional nutzbar. Baugrundtechnisch zu berücksichtigen sind allerdings die
überwiegend angeschütteten Böden vor Ort.
Auf dem Altstandort sind weitere Teilflächen ausgewiesen (Nr. 712 107 001 bis _006): Auf der Teil-
fläche 712 107 _001/ Bezeichnung "Lager Lind, Flughafenstr., Linder Mauspfad, KVF 1" war sei-
nerzeit die Fahrbereitschaft untergebracht. Die Fläche gilt als gesichert/ saniert (mit Überwachung)
und wird lediglich nachrichtlich im Altlastenkataster geführt. Vor Nutzungsänderun-
gen/Bodeneingriffen ist die Fläche nach BBodSchG zu untersuchen und nutzungsorientiert neu zu
bewerten (FisAIBo-Risikostatus 8). Der Teilfläche Nr. 712 107_002/ Bezeichnung "Lager Lind,
Flughafenstr. Linder Mauspfad, KVF 2" wird der gleiche Risikostatus zugewiesen (FisAIBo 8). Sie
diente vormals Lagerzwecken.
Die Teilfläche 712 107 003/ Bezeichnung "Lager Lind, Flughafenstr. Linder Mauspfad, KVF 3" ist
als altlastverdächtige Altablagerung (FisAIBo-Risikostatus 3) zu betrachten: Hier wurden Belastun-
gen mit Schwermetallen, Kohlenwasserstoffen und PAK festgestellt, deren Ausdehnung nicht defi-
nitiv abgegrenzt ist. Es liegen Hinweise auf eine Ausdehnung in nördliche Richtung vor und es be-
steht der Verdacht, dass die Belastungen das Grundwasser beeinträchtigen. Auf der Teilfläche Nr.
712 107_004/ Bezeichnung "Lager Lind, Flughafenstr. Linder Mauspfad, KVF 4" standen eine Ga-
rage und ein Lokschuppen. Der nachrichtlich im Altlastenkataster gelistete Altstandort gilt aktuell
als "saniert (ohne Überwachung)". Vor Nutzungsänderung und/ oder Bodeneingriff ist er nach
BBodSchG zu untersuchen und nutzungsorientiert neu zu bewerten (FisAIBoRisikostatus 8).
Dasselbe "Gefahrenpotential" birgt die Teilfläche 712 107_005/ Bezeichnung "Lager Lind, Flugha-
fenstr. Linder Mauspfad, KVF 5": Da sich hier ein "Umformer" und ein Wagenhaus befanden, ist
die Teilfläche als Altstandort gekennzeichnet. Auch er ist vor Nutzungsänderung und/ oder Boden-
eingriff nach BBodSchG zu untersuchen und nutzungsorientiert neu zu bewerten. Die Teilfläche
Nr. 712 107 _006/ Bezeichnung "Lager Lind, Flughafenstr. Linder Mauspfad, KVF 6" ist im Altlas-
tenkataster als altlastverdächtige Altablagerung registriert (FisAIBo-:Risikostatus 3). Hier ist eine
aufgefüllte ehemalige Hohlform anzutreffen. Vor einer Nutzungsänderung/ einem Bodeneingriff ist
eine Gefahrenermittlung notwendig. ln Form einer Erstbewertung, bzw. einer Gefährdungsab-
schätzung ist zu klären, welches Gefahrenpotential die Fläche möglicherweise birgt, und welche
Maßnahmen ergriffen werden müssen, um andere Nutzungen zu ermöglichen.
Kampfmittel
Mit hoher Wahrscheinlichkeit war das Plangebiet im Zweiten Weltkrieg Ziel von Bombenangrif-
fen. Im zentralen Lagerhallenbereich findet sich eine solche bombardierte Fläche. Eingriffe in
den Boden sollten grundsätzlich erst nach der Freigabe durch den zuständigen Kampfmittel-
räumdienst erfolgen. Eine Prüfung auf Kampfmittel folgt im weiteren Verfahren.
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5.6 Wasser
In der Wahner Heide und im sonstigen Umfeld des Plangebietes gibt es einige teilweise naturnahe
Stillgewässer. Nördlich läuft das Fließgewässer 2734 "Scheuerbach" am Plangebiet vorbei, das in
Teilen zu kleinen Seen aufgestaut wurde. Südwestlich verläuft das unbenannte Gewässer 273422.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Zün-
dorf. Die Entfernung zum Fassungsbereich (Zone 1) beträgt rund 4,6 km, zu Zone 2 rund 3,9
Kilometer. Für den Wasserschutz in der Zone III B sind die in § 3 Abs. 1 und 2 Wasserschutz-
gebietsverordnung Weiler (1991) genannten Auflagen zu berücksichtigen.
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Überschwemmungsgebietes.
Das Plangebiet ist im Falle eines Rheinhochwassers nicht überflutungsgefährdet. Im Falle ei-
nes mittleren Grundhochwasserereignisses kann sich im südlichen Bereich des Plangebietes
(Kreuzung Linder Mauspfad/Viehtrift) der Grundwasserflurabstand temporär auf -4 m verkür-
zen.
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (Stand
11.05.2020) befinden sich mehrere Senken im Plangebiet, die im Starkregenfall eine mittlere
Gefährdung für Überflutungen aufweisen. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob Maßnahmen
erforderlich sind, um das Schadenpotenzial durch Starkregenereignisse zu minimieren. Bei
geeigneten, noch zu untersuchenden Bodenverhältnissen, können die Freiflächen u.U. zur
Versickerung oder Rückhaltung von Regenwasser herangezogen werden.
Grundwassernutzungen sind aufgrund des Schadens durch Perflourierte Tenside (PFT) auf dem
Gelände des Flughafens Köln/Bonn ausgeschlossen.
5.7 Klima und Luft
In der Synthetischen Klimafunktionskarte der Stadt Köln wird das gesamte Plangebiet den
Freiflächenklimatopen zugeordnet. Es handelt sich dabei um Freilandklima schwacher Aus-
prägung.
Die Klimaanalysekarte des LANUV (2016) zeigt in der Tagesbetrachtung thermisch stark be-
lastete Grünflächen sowie stark belastete Siedlungsflächen. Bei der Nachtbetrachtung zeigt
sich, dass der Kaltlufteinwirkbereich kurz vor der Bestandsbebauung im Plangebiet endet und
wichtige Kaltluftvolumenströme östlich des Plangebietes auftreffen.
Im weiteren Verfahren werden Maßnahmen mit dem Zweck, das Mikroklima innerhalb des
Plangebietes zu verbessern, geprüft. Welche Maßnahmen sich hierzu eignen, wird im Rah-
men eines noch zu erstellenden Klimagutachtens herausgearbeitet. Angeregt wurden etwa
Dach-, Fassaden-, Hof- und Platzbegrünung. Zudem soll auch das Konzept "Stadtblau" zur
Kühlung des Plangebietes Berücksichtigung finden.
Neben dem Klima ist in Abhängigkeit von der durch die Planung verursachten Verkehrsmenge
auch der Luftschadstoffeintrag in das Plangebiet gutachterlich zu untersuchen.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb der Umweltzone der Stadt Köln.
5.8 Kultur- und sonstige Sachgüter
Nordöstlich außerhalb des Plangebietes befindet sich ein seit 1988 in der Bodendenkmalliste
der Stadt Köln unter der Nr. 172 eingetragenes Bodendenkmal auf den Flurstücken 679, 680
und 579 in der Gemarkung Wahn, Flur 4. Es wird als Bodendenkmal vom Römisch-
Germanischen Museum betreut. Das Denkmal reicht bis an die Geländeoberkante, der humo-
se Oberboden stellt eine Schutzschicht dar, die erhalten bleiben sollte. Geschützt ist eine
jungsteinzeitliche Siedlung, welche durch ein Grabhügelfeld der frühen Eisenzeit mit germa-
nisch-kaiserzeitlichen Nachbestattungen überprägt ist. Aufgrund der ununterbrochenen militä-
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rischen Nutzung sind erhebliche Verluste des archäologischen Bestandes in den Ortsteilen
Wahnheide und Lind zu verzeichnen. Im weiteren Verfahren soll daher die Durchführung eines
archäologischen Baugrundgutachtens zur Feststellung des archäologischen Potenzials von
Verdachtsflächen vor Baubeginn vertraglich gesichert werden.
Es gibt darüber hinaus zwei Bunker im nördlichen Plangebiet jeweils östlich der Bestandsbe-
bauung.
Im Weiteren grenzen im Südosten fünf als Einzeldenkmale eingetragene Gebäude an den
Geltungsbereich des Plangebietes an. Es handelt sich dabei um die Gebäude Linder Höhe 7
und 9, die unter der Denkmallistennummer 8484 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetra-
gen sind. Diese sind Teil des ehemaligen Dynamitwerks Wahn (Denkmallistennummer 8484).
Zu dem Ensemble gehören die ebenfalls denkmalgeschützte Gebäude Linder Höhe 4, 6/8, 10
und ein Wasserturm, die sich in etwas größerer Entfernung zum Vorhaben befindet. Die Ge-
bäude Linder Höhe 7 und 9 sind eingeschossig. Dies wird bei der Höhenentwicklung der ge-
genüber geplanten Grundschule entsprechend gewürdigt.
Zum Großteil wird das Plangebiet gemäß dem vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) und
der Stadt Köln herausgegebenen Fachbeitrag Kulturlandschaft (2016) von dem Kulturland-
schaftsbereich Nr. 392 "Truppenübungsplatz Wahner Heide/Burg Wissem" (Köln, Lohmar,
Troisdorf) überlagert. Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Allmende, die bis 1800 als
Heide, ab 1817 militärisch genutzt wurde und dementsprechend Relikte militärischer Nutzung
seit dem frühen 19. Jh. aufweist. Neben dem Vorhandensein eisenzeitlicher Siedlungen, in
dieser Begründung als Bodendenkmal bereits genannt, wird im Fachbeitrag Kulturlandschaft
der Mauspfad als vorgeschichtlicher Verkehrsweg erwähnt. Im Rahmen der Umweltprüfung
werden mögliche negative Auswirkungen der vorliegenden Planung auf wertgebende Bestand-
teile des Kulturlandschaftsbereiches geprüft.
Die Einbeziehung der Denkmäler und die Berücksichtigung der Denkmalbelange bedürfen der
weiteren Abstimmung.
5.9 Schutzbereich Richtfunkanlage Luftwaffenkaserne Köln-Wahn
Zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit einer stationären Richtfunkanlage der Vertei-
digungsanlage Köln-Wahn in der Luftwaffenkaserne Köln-Wahn wird ein Schutzbereich um die
Richtfunkanlage gefordert. Der Schutzbereich besteht aus einem kreisförmigen Gebiet von
100 m um den Antennenträger, der vier Antennen umfasst sowie aus 4 Sektoren mit einer
Schenkellänge von 1400 m, dessen Richtungen und Mittelpunkt durch u.a. Antennenanlagen
bestimmt werden. Für den Fernbereich der Abstrahlrichtung (auf einer Länge von 1400 m) ist
die Errichtung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen nicht zulässig. Zudem ist die Errich-
tung von Bauwerken und Anlagen aller Art deren Höhe eine Ebene überragt, die 10 m unter
der Antennenunterkante (ca. 97 m ü.NHN.) verläuft, nicht zulässig. Wald und Baumgruppen
sind Hindernissen gleichzusetzen und ggf. zu beseitigen.
Die Geländehöhen innerhalb des Plangebietes liegen überwiegend zwischen 56 und 62,5 m
ü.NHN. Aufgrund der vorgesehenen Bebauung ist nicht davon auszugehen, dass die Schutz-
bereiche tangiert werden.
5.10. Schutz der Funktionsfähigkeit des Flughafens
Bei der Planung in unmittelbarer Flughafennähe sind neben dem Lärm (Punkt 5.3) weitere Ein-
schränkungen zu berücksichtigen:
Bauschutzbereich nach § 12 Luftverkehrsgesetz
Das Plangebiet liegt vollständig im festgesetzten Bauschutzbereich nach § 12 LuvtVG des Flugha-
fens Köln/Bonn. Die nordöstliche Spitze des Plangebietes ragt hierbei in die Sicherheitsfläche der
Querwindbahn hinein, die restliche Fläche liegt unter dem sogenannten Anflugsektor. Ferner wird
darauf aufmerksam gemacht, dass die Planung in ihrer Höhenentwicklung die Hindernisbegren-
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zungsflächen (Obstacle Limitation Surface, OLS) beachtet, bei deren Durchdringung am kritischen
Punkt von 88,5 m NHN die luftrechtliche Genehmigung im Baugenehmigungsverfahren besonders
schwierig wird, da mit der Durchdringung die Nutzbarkeit der Querwindbahn eingeschränkt würde.
Im Plangebiet bedürfen daher alle Bauvorhaben gem. §§ 12 – 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG),
auch Bauhilfsanlagen, Kräne usw., der besonderen luftrechtlichen Zustimmung im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens.
Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen gem. § 18 a LuftVG
Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich von Flugsiche-
rungseinrichtungen gem. § 18 a LuftVG liegt. Dies kann die Anordnung von Dämpfungsmaßnah-
men oder Höhenbeschränkungen durch das Bundeaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) zur Folge
haben, sofern im Genehmigungsverfahren festgestellt wird, dass durch Bauwerke die Funk-, Navi-
gations- oder Radaranlagen gestört werden können. Im weiteren Verfahren soll daher auch eine
frühzeitige Beteiligung des BAF erfolgen.
Wirbelschleppen
Es besteht wegen der zu erwartenden geringen Überflughöhe landender Flugzeuge die Gefahr von
Schäden durch Wirbelschleppen. Bei Wirbelschleppen handelt es sich um zopfartige, gegenläufig
drehende Luftverwirbelungen hinter fliegenden Flugzeugen. Im weiteren Verfahren soll daher ein
Wirbelschleppengutachten für die Planung angefertigt werden und diese dahingehend optimiert
werden, um Schäden an Gebäuden zu unterbinden.
5.11. Elektromagnetische Felder
Elektromagnetische Felder dürfen die Grenzwerte der 26. BImSchVO nicht überschreiten. Mit der
Einhaltung der von den Betreibern vorgegebenen einzuplanenden Abstandsflächen zu Wohnnut-
zungen ist dies gewährleistet.
6 Planverwirklichung
6.1 Städtebaulicher Vertrag
Vor Abschluss des Planungsverfahrens werden in einem mit der Stadt Köln zu schließenden
städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB die von der Investorin zu tragenden Folgelasten
und Folgekosten, die sich aus der Anwendung des kooperativen Baulandmodells ergeben,
vereinbart. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung der Quote des geförderten Woh-
nungsbaus und die Errichtung von Grün- und Spielplatzflächen, aber auch die Kosten infolge
der Eingriffs-Ausgleichsregelungen.
6.2 Kostenübernahme durch den Vorhabenträger
Die Kosten des Verfahrens trägt die Investorin. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten.
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7 Kenndaten
Größe des Plangebietes in m² 88.681
Öffentliche Spielplatzfläche
+ Sportplatz in m² 3.700
Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche
Grünfläche (mit Spielplätzen) in m² voraussichtlich 22.000
Soziale Infrastruktur
1 Kindertageseinrichtung
ca. 4-6 Gruppen, dreizügige Grund-
schule, Turnhalle, Jugendeinrichtung,
Pflegeheim
Verkehrsfläche in m² 13.290
Nettobauland Wohngebiet in m²
mit Fläche Soziale Infrastruktur ca 55.381
Grundflächenzahl (GRZ) 0,4
Geschossflächenzahl (GFZ) 1,7
Anzahl an geplanten Wohneinhei-
ten Ca. 800
davon öffentlich gefördert 30 %
davon frei finanziert 70 %
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Lema Sa Vorlagen-Nummer 2182/2020 Freigabedatum 24.07.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Linder Höhe in Köln-Porz-Lind Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet östlich des Linder Mauspfad (K 20), südlich der Flughafenstraße, nördlich der Linder Höhe, und westlich der vorhandenen Waldkante in Lind (Gemarkung Köln-Wahn, Flur 4, Flst. 679 (teilweise), und Flur 12, Flst. 648 sowie Gemarkung Köln-Lind, Flur 1, Flst. 84 (teilweise), 225/179 und Flur 3, Flst. 254 — Arbeitstitel: Linder Höhe in Köln-Porz-Lind — aufzustellen mit dem Ziel, eine Wohnanlage in überwiegend Geschosswohnungsbau mit circa 800 Wohnein- heiten unter Anwendung des kooperativen Baulandmodells sowie der erforderlichen öffentli- chen Infrastruktur (z.B. öffentlichen Grünflächen mit Spielflächen, Kindertageseinrichtung, Grundschule) festzusetzen; 2. nimmt das städtebauliche Planungskonzept — Arbeitstitel: Linder Höhe in Köln-Porz-Lind — zur Kenntnis; 3. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2 (entsprechend Beschlussfassung zu 1483/2020). Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün 27.08.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.09.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Fläche des Plangebietes ist im Rahmen des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen vom Rat in ei- ner Fortschreibung des Konzepts in seiner Sitzung vom 20.12.2016 als Wohnbaufläche für den lang- fristigen Bedarf (ab 2020) festgelegt worden. In den bereits versiegelten Flächen wurde ein Wohn- baupotential für etwa 120 Wohneinheiten in Form von Einfamilienhäusern und Geschosswohnungs- bau erkannt. Die Verwaltung schlägt abweichend davon vor, den für eine Bebauung vorgesehenen Bereich geringfügig über die bereits versiegelten Flächen hinaus zu erweitern, um die vorhandene Erschließungssituation an der Flughafenstraße und der Linder Höhe zu nutzen. Sie schlägt weiterhin vor, ausschließlich Geschosswohnungsbau zu errichten, um mit den so realisierbaren 800 Wohnein- heiten einen größeren Beitrag zur Wohnraumdeckung zu leisten. Als ein Ergebnis des sog. Wohngipfels 2018 für mehr bezahlbaren Wohnraum beschloss die Bundes- regierung, sofern kein vorrangiger Bundesbedarf besteht, bundeseigene Grundstücke über die Bun- desanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vergünstigt an Kommunen zu vergeben und sie damit zu befähigen, zügig die planungsrechtlichen Voraussetzungen und in Folge bezahlbaren Wohnraum schaffen zu können. Am 07.10.2019 unterzeichneten die Stadt Köln sowie die Bundesanstalt für Im- mobilienaufgaben in München den "Wohnungsbaupakt", einen Vertrag für mehr Wohnungen in Köln. Hierbei steht die "Linder Höhe" in Köln-Porz im Fokus. Insofern beabsichtigt die BImA, gemeinsam mit der Stadt Köln eine Gesamtentwicklung des Grundstückes zu forcieren. Die Investorin BImA beabsichtigt das bisher von der Bundeswehr genutzte, rund 8,8, ha große Areal einer überwiegenden Wohnnutzung mit angeschlossenen sozialen Funktionen zuzuführen. Das Vor- haben berücksichtigt die Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM) der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017. Die Investorin hat ihre Anwenderzustimmung hierzu am 25.06.2020 erteilt. Neben Geschosswohnungsbau, ggf. ergänzt durch wenige plangebiets- bezogene Dienstleister, soll entsprechend den Vorgaben des KoopBLM auch eine Kindertagesein- richtung sowie eine Grundschule errichtet werden. Zudem sind Grünflächen mit Kinderspielplätzen sowie ein Sportplatz vorgesehen. Die Investorin hat sich bereit erklärt, für das Plangebiet im weiteren Verfahren sowohl eine städtebau- liche Qualifizierung als auch architektonische Qualifizierungsverfahren durchzuführen. Die städtebau- liche Qualifizierung soll dabei auf die Strukturskizze aufbauen, die dem Beschluss als Anlage beige- fügt ist. Die Wohnungsnachfrage in Köln-Lind/ Wahnheide ist, wie in den meisten anderen Stadtteilen Kölns, sehr hoch. Das Vorhaben trägt damit zur Verbesserung der derzeitigen Wohnsituation bei. Es ent- spricht auch der städtischen Zielsetzung, Grundstücke im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden qualifiziert zu verdichten. Für das Plangebiet besteht kein Bebauungsplan. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der beabsichtigten Nutzung zu schaffen, und für eine geordnete städtebauliche Ent- wicklung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich. 3 Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes können nach dem derzeitigen Kenntnisstand negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlendioxid (CO2) nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen des Verfahrens soll ein Energiekonzept erstellt werden. Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases werden geprüft. Nach den gesetzli- chen Vorgaben findet zudem eine Umweltprüfung mit den entsprechenden Untersuchungen statt. Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange hat Bedarfe, Anforderungen und im weiteren Verfahren zu untersuchende Aspekte sowohl in sozialen als auch in verkehrlichen und ökologischen Themenbereichen ergeben. Im Einzelnen wurden für das weitere Verfahren folgende geforderte Untersuchungen als zwingend notwendig gewertet. Einige der Untersuchungen sind bereits für das städtebauliche Qualifizierungsverfahren maßgeblich und werden entsprechend frühzeitig in Auftrag gegeben, um in die Vorgaben der Aufgabenstellung einzufließen. Sie sind mit einem * gekennzeichnet. - Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzept* - Wirbelschleppengutachten - Hindernisgutachten Anflug Flughafen* - Schallgutachten (für Qualifizierungsverfahren zunächst nur Lärmpegelbereiche*) - Ggf. Luftschadstoffgutachten - Einzelfallbetrachtung Störfallbetriebe* - Artenschutzrechtliche Prüfung I* - Umweltbericht inkl. Naturschutz- und forstrechtlicher Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung; Land- schaftspflegerischer Fachbeitrag - Bodengutachten - hydraulische Berechnung zu Starkregen - Klimagutachten und -konzept* - Baumkartierung* - Energiekonzept* - Altstandort- und ggf. Altlastenuntersuchung - Solarenergetische Optimierung während des Qualifizierungsverfahrens Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB soll auf Grundlage des Struk- turkonzepts erfolgen. Die Ergebnisse sollen ebenfalls in die Aufgabenstellung des Qualifizierungsver- fahrens einfließen. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Erläuterungen Anlage 3 Städtebauliche Strukturskizze Anlage 4 Abwägungstabelle zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB
Anlage 4 Stellungnahmen TöB 4_1
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A N L A G E 4 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan –Arbeitstitel: Linder Höhe – in Köln-Porz-Lind eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonsti ger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 06.04. bis zum 28.05.2020 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 33 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerie- rung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 - (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) Keine Bedenken Kenntnisnahme Entfällt 2 Bezirksregierung Köln - Dezernat 35.4 - (Denkmalschutz) Keine Bedenken Kenntnisnahme Entfällt 3 Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 - (Abfallwirtschaft u. Bodenschutz - Umweltschutz) Keine Bedenken Kenntnisnahme Entfällt 4 Bezirksregierung Köln - Dezernat 53 - Immissionsschutz (einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) 4.1 Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betrieb sbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG Die im Rahmen der Bauleitplanung angemessenen Sicher- heitsabstände im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG zwischen Betriebsbereich des DLR und schutzbedürftigen Gebieten bzw. Nutzungen sind einzuhalten. Das DLR unterliegt der Störfall-Verordnung (12. BImSChV). Maßgebend für die Ein- stufung als Betriebsbereich ist die Lagerung bzw. der Um- gang mit Salzen (oxidierende Feststoffe, teilweise auch giftig oder gewässergefährdend), Erdölerzeugnisse n (Heizöl EL, Kerosin) sowie Gasen (u.a. Wasserstoff, Erdgas und Koh- lenmonoxid). Die Achtungsabstände sind zu berücksichtigen. ja Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird der Sachverhalt zum vor- handenen Störfallbetrieb (DLR) in Abstimmung mit den zuständigen Behörden gutachterlich untersucht und die Ergebnisse in der weite- ren Planung berücksichtigt. - 2 - / 3 Das Plangebiet ist als schutzbedürftiges Gebiet anzusehen. Das Plangebiet liegt bezogen auf die Grenze des Betriebsbe- reiches ca. 150 m entfernt, wobei von hier nochmals eine Überprüfung dieser Betriebsbereichsgrenze vorgesehen ist. Bezogen auf die nach den derzeitigen Erkenntnissen zu be- rücksichtigenden Freisetzungsorte für Kohlenmonoxid be- trägt der Abstand zum Plangebiet ca. 600 - 750 m. Vom Freisetzungsort für Stickstoffoxide liegt das Plangebiet ca. 1.100 m entfernt. Es ist eine Einzelfallbetrachtung zur Ermittlung der ange- messenen Sicherheitsabstände und unter Berücksichtigung von Detailkenntnissen durch einen nach § 29a BImSchG anerkannten Sachverständigen erforderlich. 4.2 Lärm Zunächst weise ich darauf hin, dass für den neben dem DLR befindlichen europäischen transsonischen Windkanal (ETW) die Stadt Köln zuständige Immissionsschutzbehörde ist. Auf den ETW wird daher nachfolgend nicht eingegangen. Durch die vorliegende Planung kommt es zum Heranrücken von schutzwürdiger Wohnbebauung an Lärm emittierende Anlagen des DLR. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG wurden für die Anlagen des DLR bisher die Wohnhäuser Linder Mauspfad 93 - 97, Linder Mauspfad 185 - 187, Linder Höhe 4 sowie Linder Höhe 10 als Immissi- onsorte berücksichtigt. Eine Abstimmung hinsichtlich des Umfangs bzw. zur Vorge- hensweise für die vorgesehene schalltechnische Untersu- chung ist erforderlich. ja Im weiteren Bebauungsplanverfahren werden der Sachverhalt zum anlagenbezogenen Lärmeintrag auf das Plangebiet hinsichtlich einer heranrückenden Wohnbebauung und das Erfordernis von baulichen oder sonstigen technischen Schallschutzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden gutachterlich untersucht und die Ergebnisse in der weiteren Planung berücksichtigt. 5 Bezirksregieru ng Düsseldorf - Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Es ist eine Überprüfung des gesamten Plangebietes auf Kampfmittel erforderlich. Um einen Ortstermin mit KBD wird gebeten, sofern nach 1945 entstandene Aufschüttungen vorliegen und auf Gelän- deniveau von 1945 abgeschoben werden müssen. ja Im Bebauungsplan wird ein allgemeiner Hinweis zum Umgang bei Kampfmittelfunden aufgenommen. - 3 - / 4 Eine Sicherheitsdetektion bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen ist erforderlich. 6 6.1 Industrie - und Handelskammer zu Köln Es wird darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Flughafens durch „heranrückende Wohnbebauung“ ein- geschränkt werden kann und die schalltechnischen Orientie- rungswerte der DIN18005 für Allgemeine Wohngebiete mög- licherweise nicht eingehalten werden können. ja Siehe Stellungnahme 4.2 6.2 Die IHK hat bereits in der Stellungnahme vom 10.04.2015 einer Wohnnutzung nicht zugestimmt und lehnt diese weiter- hin an dieser Stelle ab. nein Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungs- konzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen und am 20.12.2016 wurde durch den Rat das hier zu Rede stehende Plangebiet zur Entwicklung des dringenden Wohnbedarfs ergänz end beschlossen. 6.3 Die Strukturkonzepte A und B werden auf Grund der gewerb- lichen Nutzung unter verschiedenen Hinweisen bevorzugt. Aus Sicht der IHK Köln werden die Strukturkonzepte C und D aus diversen Gründen abgelehnt. nein Die Strukturkonzepte A-D wurde bereits in der Beteiligung der Trä- ger öffentlicher Belange im Jahre 2015 beurteilt. Im jetzigen Beteili- gungsverfahren bildete das Strukturkonzept C die Basis für das ak- tuelle städtebauliche Konzept (Flughafenstraße) , das zur Beurteilung anstand. 7 7.1 Regionalforstamt Rhein -Sieg-Erft Aus forstfachlicher Sicht bestehen grundsätzlich Bedenken, da mit Umsetzung der Planung ein Verlust von 5 ha (Laub- /Nadelmischwaldfläche i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz) ver- bunden ist. Daher ist hier bei einer dauerhaften Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ein enger Maßstab anzulegen. Der Biotopwert der umzuwandelnden Waldfläche wird unter Zugrundelegung der Bewertungsmethode Ludwig zum jetzi- gen Planungsstand mit vorläufig ca. 20 BWP/m2 kalkuliert, der mindestens auszugleichen ist. Dem steht eine mögliche und realisierbare Kompensation durch eine Ersatzauffors- tung mit der Baumart Eiche (LÖLF-Code AX 11) mit einem Biotopwert von 15 BWP/m2 gegenüber, aus dem sich ein Ersatzaufforstungsfaktor von 1:1,3 (= 6,5 ha) ergibt. ja Der Eingriff in die vorhandenen Waldstrukturen wird im weiteren Be- bauungsplanverfahren untersucht und in Abstimmung mit den zu- ständigen Fachbehörden im Rahmen der Eingriffs- Ausgleichsbilan- zierung ein forstrechtlicher Ausgleich erfolgen. Die Begründung bzw. der Umweltbericht werden im weiteren Verfahren hinsichtlich des erforderlichen Waldausgleichs ergänzt bzw. konkretisiert. 7.2 Die im Planungskonzept angeführte Realisierung des erfor- derlichen Waldausgleichs auf Flächen des ehemaligen Mili- tärhospitals Wegberg im selben Naturraum K2 wird begrüßt. Kenntnisnahme entfällt - 4 - / 5 8 Landschaftsverband Rheinland - Denkmalpflege Die in der Nähe befindlichen Denkmäler Linder Höhe 2, 4, 6, 8 und 10 wurden im Erläuterungstext berücksichtig. Der Kulturlandschaftsbereich 392 (gem. Fachbeitrag Kultur- landschaft Regionalplan Köln) ist in der Begründung aufzu- nehmen. Eine Beeinträchtigung der Belange der Denkmalpflege ist durch die vorgestellte Planung nicht zu erwarten. ja Die Begründung bzw. der Umweltbericht werden im weiteren Verfah- ren hinsichtlich der Kulturlandschaft und der Denkmalpflege geprüft und ergänzt. 9 Landschaftsverband Rheinland - Kultur/Kulturpflege Das Plangebiet liegt umfänglich im erhaltenswerten Kultur- landschaftsbereich 392, Truppenübungsplatz Wahner Heide, Burg Wissem des Kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zum Regionalplan Köln. Im Rahmen der Umweltprüfung sind mögliche negative Au s- wirkungen sowohl auf den wertgebende Bestandteile des Kulturlandschaftsbereiches als auch auf das Bodendenkmal sowie die denkmalgeschützte Siedlung „Linder Höhe“, durch die vorliegende Planung zu untersuchen. ja Im weiteren Bebauungsplanverfahren werden die Auswirkungen auf die Kulturgüter, die durch die Planung entstehen könnten, unter- sucht. Die Ergebnisse werden in der weiteren Planung berücksich- tigt. 10 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme Entfällt 11 Bezirksregierung Düsseldorf Untere Luftfahrtbehörde - Dezernat 26 11.1 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Ver- kehrsflughafens Köln/Bonn gem. § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unterhalb des Anflugsektors der Landebahn 06. Der kritischste Punkt des Plangebiets liegt minimal ca. 1000 m vor der Schwelle der Landebahn (die verlängerte Mittelachse tangiert das Plangebiet im Norden). Bauwerke im Plangebiet bedürfen ab einer Bauhöhe von 70 m über NHN der luftrecht- lichen Zustimmung im Baugenehmigungsverfahren. Bei der vorgesehenen Geschossigkeit ist davon auszugehen, dass diese Höhe grundsätzlich überschritten wird. Eine baufeldbezogene Prüfung der möglichen Höhen in Ab- stimmung mit der unteren Luftfahrtbehörde wird empfohlen. ja Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird die geplante Gebäude- höhe der baulichen Anlagen im Plangebiet konkretisiert und die Be- lange des Bauschutzbereichs in der weiteren Planung berücksich- tigt. Im Bebauungsplan wird ein allgemeiner Hinweis auf den luftrechtli- chen Genehmigungsvorbehalt der Unteren Luftfahrtbehörde in Bau- genehmigungsverfahren aufgenommen. Eine weitere Beteiligung bzw. Abstimmung der Unteren Luftfahrtbe- hörde wird im weiteren Verfahren durchgeführt. - 5 - / 6 11.2 Lärm Lärmbelastungen durch Lage des Plangebietes im An- und Abflugbereich des Flughafens sind als Hinweis aufzuneh- men. Das Plangebiet liegt nicht im gesetzlichen Lärmschutz- bereich des Flughafens. ja Im Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Belastungen durch Flug- lärm aufgenommen. 11.3 Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt in Anlagenschutzbereichen von Flugsi- cherungseinrichtungen gem. §18a LuftVG. Wenn im Geneh- migungsverfahren festgestellt wird, dass durch Bauwerke die Funk-, Navigations- oder Radaranlagen gestört werden kön- nen, ist ggf. die Anordnung von Dämpfungsmaßnahmen oder Höhenbeschränkungen durch das zuständige Bundesauf- sichtsamt für Flugsicherung (BAF) zu erwarten. ja Im Bebauungsplan wird ein Hinweis auf den Anlagenschutzbereich aufgenommen. 12 Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) Siehe Stellungnahme 11.3 Bauvorhaben, die eine Höhe von 95 m ü NN überschreiten, müssen zur Begutachtung über die zuständi- ge Landesluftfahrtbehörde vorgelegt werden Ebenfalls sind Einzelbauvorhaben, wegen des Bauschutzbe- reiches nach §12 LuftVG des Flughafens Köln/Bonn geson- dert zur Gutachterlichen Stellungnahme vorzulegen. Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt. Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert. ja Siehe Stellungnahme 11.3 Im weiteren Bebauungsplanverfahren werden die Festlegungen der Gebäudehöhe und Gebäudestellungen untersucht. Siehe Stellungnahme 11.1 13 Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) 13.1 Lage des Plangebietes in Bezug auf den Flughafen Es ist mit erheblichen Fluglärmbelastungen im Tageszeit- raum zu rechnen, aufgrund der hohen Anzahl an Überflügen und des Abstands von 1000 m zum Landepunkt der Quer- windbahn. Im Nachtzeitraum ist mit Bodenlärm aus betrieblicher Nut- zung der Vorfeldfläche oder durch Startvorlauf bei Starts in Betriebsrichtung 06 zu rechnen ja Siehe Stellungnahme 4.2 - 6 - / 7 Immissionen aus Bodenlärmquellen stellen aufgrund fehlen- der vorheriger Abschirmung eine erhebliche Beeinträchti- gung des Plangebietes dar. 13.2 Lärmbelastungen im Plangebiet Nach der Umgebungslärmkartierung 2017, ist in der gemittel- te 24-Std.-Betrachtung, im Plangebiet von deutlich über 55 dB(A), im nördlichen Plangebiet von nahezu 60 dB(A) Ta- gespegel zu rechnen. Bei den einzelnen Überflügen rechnet man im Einzelschall- pegel zwischen 80 und 90 dB(A). Von weiteren Immissionen aus Straßenverkehrslärm ist aus- zugehen. Es ist eine Gesamtlärmbetrachtung erfor derlich. .ja Die Aussagen der Umgebungslärmkartierung dienen für die Bauleit- planung zur ersten Einschätzung der Schallsituation. Siehe Stellungnahme 4.2 Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird eine schalltechnische Untersuchung zum Straßenverkehrslärm durchgeführt und die Er- gebnisse der weiteren Planung zugrunde gelegt. Die Begründung bzw. der Umweltbericht werden im weiteren Verfahren hinsichtlich des Flug- und Straßenverkehrslärms ergänzt bzw. konkretisiert. 13.3 Zukünftige Entwicklungen in Bezug auf Lärmbelastung Ausgewiesene Lärmschutzbereiche sind in der Bauleitpla- nung zu berücksichtigen. Lärmschutzzonen basieren auf Berechnungen, die nicht der maximal zulässigen Ausnutzung der Bahnen entsprechen. Intensivere Nutzungen der Bahnen/ Weiterentwicklung der Flughafeninfrastruktur mit Erhöhung der Flug- und Boden- lärmimmissionen sind möglich. ja Ausgewiesene Lärmschutzbereiche werden geprüft und ggf. berück- sichtigt. Das Plangebiet liegt jedoch gemäß der Unteren Luftfahrtbe- hörde (siehe Stellungnahme 11.2) nicht innerhalb der Lärmschutz- zone. 13.4 Lage im Bauschutzbereich nach § 12 Luftverkehrsg esetz Siehe Stellungnahme 11.1 ja Siehe Stellungnahme 11.1 13.5 Weitere flugbetriebliche Aspekte Überflughöhen und Vibrationen Bei Starts liegt diese im Schnitt bei ca. 300m über Bodenni- veau, bei Landungen sind diese lediglich bei 50m über Bo- denniveau zu erwarten. Wirbelschleppen Es wird die Erstellung eines Wirbelschleppengutachtens so- wie einer Hindernisüberprüfung angeregt. Navigationseinrichtungen Beteiligung der Deutschen Flugsicherheit (DFS) und des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherheit (BAF) ist ja Die Vibrationen, Wirbeleffekte und Sichtbeeinflussungen werden bei konkreter Festlegung der Gebäudehöhe und Gebäudestellungen im weiteren Bauleitplanverfahren untersucht. . Die Deutsche Flugsicherheit (DFS) wurde beteiligt. - 7 - / 8 13.6 Hinweise zur übergeordneten Planung Regionalplan Der Regionalplan bezieht sich auf die Ziele des Landesent- wicklungsplans, der die Sicherung und Stärkung des Flugha- fen Köln/Bonn beinhaltet. Nach dem derzeit gültigen Regio- nalplan, der Festlegungen zu Lärmschutzzonen aus dem Landesentwicklungsplan „Schutz vor Fluglärm“ übernimmt, liegt das Plangebiet innerhalb der Lärmschutzzone C. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes Wah- ner Heide. Aus Sicht des Flughafens ist im Rahmen der Abwägung von einer Wohnbebauung in dieser Lage in dem derzeit geplan- ten Maß abzusehen. Kenntnisnahme Die Angaben der jeweiligen, übergeordneten Planwerke zum Lärm- schutzbereich sind teilweise widersprüchlich, voraussichtlich auf- grund der (zeitlich) unterschiedlichen Planungsstände. Der Regio- nalplan der Bezirksregierung Köln befindet sich derzeit in der Über- arbeitung. Für die weitere Berücksichtigung im Bebauungsplan stellt die Stellungnahme der Unteren Luftfahrtbehörde die rechtlich ver- bindliche dar. Dies wird gestützt durch die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Köln/Bonn (FluLärmKölnV) des Landes NRW vom 07.12.2011. Demzufolge befindet sich das Plangebiet nicht innerhalb der Lärm- schutzzone. Eine grundsätzliche wohnbauliche Entwicklung des Plangebietes ist damit nicht ausgeschlossen. 13.7 Anregungen Es wird angeregt, Festsetzungen zum passiven Lärmschutz- aufzunehmen, Bezug auf die Schutzzonen des Lärmschutz- bereiches des Flughafens Köln/Bonn und die Flugrouten in Verbindung mit dem entstehenden Fluglärm zu nehmen. Erhebliche Vibrationen und die Einwirkung von Wirbel- schleppen sind nicht auszuschließen. Es wird angeregt, die in § 5 Abs. 1 FluglärmG aufgeführten Vorhaben in dem gesamten Geltungsbereich des Bebau- ungsplans durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 Abs. 9 BauNVO auszuschließen. Der Ausschluss von Klagerechten durch Eintragung im Grundbuch wird angeregt. ja nein nein Siehe Stellungnahme 4.2 Die Anregung wird auf die Zulässigkeit der Nutzungen im Sinne von § 5 Abs. 1 FluglärmG im weiteren Bauleitplanverfahren untersucht. Die Anregung ist nicht unmittelbar Gegenstand des Bebauungsplan- verfahrens. 14 Zweckverband Südl. Randkanal Nicht betroffen Kenntnisnahme entfällt 15 Rechtsrheinischer Kölner Randkanal Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 16 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt - 8 - / 9 17 Polizeipräs idium Köln - Kriminalprävention Keine Bedenken Es wird auf das kostenfreie und neutrale Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention verwiesen. Kenntnisnahme entfällt 18 Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH Es befinden sich Telekommunikationslinien im Plangebiet. Es wird darum gebeten, Verkehrswege an die Telekommuni- kationslinien anzupassen und die Festsetzung in den Be- bauungsplan aufzunehmen. ja Die Versorgungsleitungen werden in Abstimmung mit dem Tele- kommunikationsbetreiber im weiteren Bebauungsplanverfahren be- rücksichtigt. 19 19.1 Stadtwerke Köln (SWK) Rheinische NETZGesellschaft mbH – Leitplanung Keine Bedenken Es wird darauf hingewiesen, dass zur Elektrizitätsversorgung des Plangebietes ca. 3-4 Trafo‐Stationen (Stromnetzstatio- nen) benötigt werden. Darüber hinaus befindet sich das Plangebiet innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Zün- dorf. Die Auflagen und Regelungen der gültigen Wasser- schutzgebietsverordnung sind zu beachten. ja ja Die Versorgung des Plangebietes mit Strom (einschließlich erforder- liche Trafo-Stationen) wird im weiteren Bebauungsplanverfahren geprüft und mit den Netzversorgern die Standorte frühzeitig abge- stimmt. Im Bebauungsplan wird die Verordnung der Wasserschutzzone übernommen und die Begründung bzw. der Umweltbericht ergänzt bzw. konkretisiert. 19.2 Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 20 20.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Regelentwässerung Das Erschließungsgebiet liegt im Einzugsgebiet der Kläran- lage Wahn und innerhalb des Wasserschutzzone III B. Es ist vorgesehen, dass das Plangebiet im Trennsystem entwässert. Das Schmutzwasser wird in den Abwasserkanal in der Straße „Alte Heide“ und/oder „Viehtrift“ zugeführt Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß §44 Abs.1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Rahmenbedingungen eine Versickerung zulassen. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist entspre- chend im Bebauungsplan festzusetzen. Auf Grundlage der ja ja ja Siehe Stellungnahme 19.1 Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden die vor- handenen Abwasserkanäle bei der Erschließungsplanung in Ab- stimmung mit den zuständigen Fachbehörden berücksichtigt. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßga- ben zur Versickerung des Niederschlagswassers geprüft. - 9 - / 10 zu erwartenden Flächenversiegelung muss von uns unter- sucht werden, inwiefern die Festlegung einer Einleitungsbe- schränkung (Drosselwassermenge) notwendig ist. 20.2 Überflutungsvorsorge Starkregen In dem Plangebiet befinden sich mehrere Senken, die im Starkregenfall eine mittlere Gefährdung für Überflutungen aufweisen. Da das Kanalnetz nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert ist, müssen Maß- nahmen zur Risikovorsorge bei Starkregenereignissen be- rücksichtigt werden. Schaffung von geeigneten öffentlichen Fließwegen bzw. öffentlichen Retentionsräumen durch topographische Anpassungen Gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenerei g- nissen in öffentliche Grünflächen Umsetzung einer vom Gebäude abfallenden Geländen- eigung, um Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten Dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser z.B. über Gründächer Notüberläufe Objektschutz besonders gefährdeter Grundst ü- cke/Gebäude ja Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßga- ben, wie zum Beispiel begrünte Flachdächer zur Rückhaltung von Niederschlagwasser, geprüft und berücksichtigt. 20.3 Flusshochwasser Keine direkte Gefährdung Kenntnisnahme entfällt 20.4 Grundhochwasser Keine direkte Gefährdung Kenntnisnahme entfällt 21 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) Es wird auf die Einhaltung der RASt 06 bzgl. der Wendean- lagen/Schleppkurven sowie die Berücksichtigung des § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln hingewiesen. ja Die Erschließungsplanung wird im weiteren Bebauungsplanverfah- ren konkretisiert und hinsichtlich der Vorgaben der RASt 06 geprüft. Die Anforderungen von § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln wer- den im Rahmen der weiteren städtebaulichen und architektonischen Konkretisierung berücksichtigt. 22 Häfen und Güterverkehr Köln AG HGK A 1 Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt - 10 - / 11 23 Rhein -Main-Rohrleitungstransport GmbH (RMR) Nicht betroffen Kenntnisnahme entfällt 24 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Von der Planung sind Anlagen der GasLINE betroffen Die Trassenführung der KSR-Anlage ist im städtebaulichen Planungskonzept zu übernehmen. Die Überbauung der An- lage inkl. des Schutzstreifens ist nicht zulässig. ja Im Bebauungsplanverfahren werden die Lage und die Schutzbe- stimmungen der KSR-Anlage in der weiteren Planung berücksichtigt. 25 GASCADE Gastransport GmbH Nicht betroffen Kenntnisnahme entfällt 26 Thyssengas GmbH Abteilung Netzbetrieb Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 27 Nord-West-Ölleitung GmbH Leitungen nicht berührt Kenntnisnahme entfällt 28 Amprion GmbH Es verlaufen Hochspannungsleitungen im Plangebiet Kenntnisnahme entfällt 29 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH - Fernleitungen Rhein -Ruhr – Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 30 30.1 Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb Erdbebengefährdung In den Ausführungen zum Thema „Erdbebengefährdung“ in Abschnitt 5.5 „Boden und Wasser“ der Begründung zum Be- bauungsplan ist folgende Ergänzung notwendig: Das hier relevante Planungsgebiet befindet sich in der Erd- bebenzone 1 und der geologischen Untergrundklasse T (Gemarkungen Wahn und Lind). Der Hinweis auf die geolo- gische Untergrundklasse muss ergänzt werden. ja Die Begründung bzw. der Umweltbericht werden ergänzt. 30.2 Baugrund Es wird empfohlen eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Energie und Bergbau in NRW zum Thema oberflächennaher Bergbau zu stellen. ja Die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Energie und Bergbau NRW wird im weiteren Verfahren an der Planung beteiligt. 30.3 Hydrogeologie Siehe Stellungnahme 19.1 ja siehe Stellungnahme 19.1 - 11 - 30.4 Schutzgut Boden Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden Die Nennung der schutzwürdigen Böden im ausstehenden Umweltbericht soll erfolgen und die Folgen des Eingriffs auf das Schutzgut Boden bewertet werden. Hinweis zur Verwendung von Mutterboden Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Er- richtung oder Änderung von baulichen Anlagen der Oberbo- den (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. ja nein Die Begründung bzw. der Umweltbericht werden im weiteren Verfah- ren hinsichtlich der schutzwürdigen Böden ergänzt bzw. konkreti- siert. Der Hinweis ist im Rahmen der Bauleitplanung nicht relevant. Er wird im städtebaulichen Vertrag berücksichtigt. 31 Stadtverwaltung Troisdorf Aus Sicht der Stadt Troisdorf wird ein Verkehrsgutachten unter Berücksichtigung des Knotenpunktes K20, Belgische Allee auf Troisdorfer Stadtgebiet. Weiterhin soll der Zusatz- verkehr berücksichtigt werden, der aus dem Vertrag vom 13.05.2014 zwischen der Stadt Köln und der Stadt Troisdorf zur Stilllegung der ehemaligen Hausmülldeponie Linder Mauspfad resultiert. ja Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird ein Verkehrsgutachten in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden erarbeitet und die Ergebnisse in der weiteren Planung berücksichtigt. 32 Kreisverwaltung Heinsberg Die geplante Ersatzaufforstungsmaßnahme im Bereich des alten Militärhospitals (RAF) liegen größtenteils auf dem Ge- biet der Stadt Mönchengladbach und lediglich ein Grund- stück Gemarkung Wegberg, Flur 53, Flurstück 84 betrifft den Kreises Heinsberg. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 33 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) Die Regelbeteiligung des LANUV ist nicht erforderlich , da diese durch die Bezirksregierungen wahrgenommen werden. . Kenntnisnahme entfällt
Anlage 6
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A N L A G E 6 Lema140920 Anlage 6 Linder Höhe Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Linder Höhe in Köln-Porz-Lind hier: Stellungnahme der Verwaltung zur BV 7 v. 19.08.2020 Die Bezirksvertretung Porz hat am 19.08.2020 ein Fachgespräch für das Bebauungsplanverfahren "Linder Höhe" durchgeführt. In diesem Fachgespräch haben die Vorhabenträgerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und die Verwaltung das Projekt vorgestellt. Die folgenden Fragestellungen wurden in dem Gespräch erörtert: 1) Welcher Mietzins ist von der BImA im nicht geförderten Wohnungsbau angedacht? Der Mietpreis orientiert sich am Mietspiegel der Stadt. "Zur Festsetzung von Wohnungsmieten der BImA wird zugelassen, dass in Großstadtregionen sowie Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten, die von den Landesregierungen als solche bestimmt sind (§ 556 d Abs. 2 BGB), die Bestands- sowie die Erst- und Neuvermietungsmiete begrenzt werden. Diese Begrenzung sieht vor, dass die Miete auf den Wert festgelegt wird, der die untere Grenze im Mietspiegel für die betreffende Wohnliegenschaft bildet. Liegt dieser ermittelte Mietwert oberhalb von 10 €/m² nettokalt, wird zugelassen, die Miete auf 10 €/m² nettokalt zu begrenzen. Ausgehend von einer aktuellen Vermietung würde die Mietpreisspanne für das Wohnquartier Linder Höhe zwischen 8,10 €/m² und 8,90 €/m² liegen. Die Eingruppierung laut Mietspiegel würde in Gruppe 5 (Neubauten ab Baujahr 2005), Nr. 2 (keine besondere Ausstattung) und mittlere Wohnlage erfolgen" (Auszug aus einer Email der BImA zur Beantwortung der Frage im Nachgang der Veranstaltung). Ändert sich bis zur Fertigstellung der Wohnungen der Mietspiegel, wird sich auch die zitierte Mietspreisspanne mitverändern. 2) Welche Geschossigkeit ist vorgesehen? Es ist eine 4- 5-geschossige Bebauung vorgesehen. 3) Besteht die Möglichkeit, die 30 % geförderten Wohnungsbau zu erhöhen? Im Beschluss zum kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln sind 30 % geförderter Wohnungsbau als Anforderung an die Investoren festgelegt. Diese Vorgabe soll nicht verändert werden. 4) Welche Maßnahmen sind hinsichtlich der verkehrlichen Anbindung vorgesehen? Im weiteren Verfahren werden ein Verkehrsgutachten und anschließend ein Mobilitätskonzept erarbeitet. Aus diesen beiden Gutachten ergibt sich der Handlungs- und Umsetzungsbedarf für das neue Wohngebiet. 5) Wie soll dem Fluglärm begegnet werden? In Kürze wird ein Lärmgutachten erarbeitet, das die Gesamtlärmsituation erfassen soll. Die Erarbeitung und Auswertung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Flughafen KölnBonn. Auf der Basis der daraus gewonnenen Erkenntnisse wird die weitere Planung konkretisiert. 6) Sind bereits Überlegungen angestellt worden, das Plangebiet als autofreie Siedlung zu entwickeln? Das Plangebiet ist nur mäßig an den ÖPNV angebunden und auch nicht zentrumsnah gelegen. Es eignet sich daher nicht besonders zur Entwicklung als autofreie Siedlung. Hierfür müsste das Angebot an alternativen Verkehrsträgern deutlich besser sein. 7) Wieso wird beim Strukturkonzept mehr Fläche versiegelt als im Ratsbeschluss "Neue Flächen für den Wohnungsbau" von 2016 als Fortschreibung des StEK Wohnen vorgesehen ist? Für das Vorhaben muss auch bei einer Versiegelung im bereits beschlossenen Umfang in die vorhandene zusammenhängende Waldfläche eingegriffen werden. Das Planvorhaben verursacht demnach in seiner beschlossenen Abgrenzung einen Eingriff in bestehende Biotopstrukturen. Um der Wohnungsknappheit zu begegnen, schlägt die Verwaltung vor, das Plangebiet und damit auch den Eingriff in die vorhandene Biotopstruktur zu erweitern, um dadurch andere Frei- und Grünflächen im Stadtgebiet zu bewahren. Die vorgeschlagenen Erweiterungsflächen liegen entlang vorhandener Erschließungsanlagen, ihre Inanspruchnahme für Wohnungsbau ist damit nach Ansicht der Verwaltung sowohl ökonomisch als auch ökologisch angebracht. 8) Kann ein Nahversorger in die Planungen integriert werden? Eine Ansiedlung wird vor dem Hintergrund des Einzelhandel- und Zentrenkonzepts geprüft, das momentan fortgeschrieben wird. Ein Nahversorger im Bereich des Plangebiets brächte Vorteile für das Plangebiet und auch die Bevölkerung im näheren Umfeld. Der Stadtteil Lind ist heute deutlich unterversorgt, die nächsten Einkaufsmöglichkeiten befinden sich im Stadtteilzentrum Wahnheide, Heidestraße. Größe und Umfang des Einzelhandelangebots sowie dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit sind im weiteren Verfahren zu ermitteln. 9) Wie viele Bäume sind für das Vorhaben zu fällen und wie alt sind diese? Es wurde noch kein Baumgutachten erstellt. Es handelt sich jedoch zum Großteil um als Wald zu definierende Fläche, bei der i.d.R. keine Baumgutachten für einzelne Bäume erstellt werden, sondern der Wald in Gänze auszugleichen ist. Einzelne Bäume, die sich aufgrund ihres Wuchses besonders zum Erhalt anbieten, sollen in der weiteren Planung besondere Berücksichtigung finden. 10) Gibt es bereits eine konkrete Fläche, auf der der Waldausgleich vorgenommen werden soll? Die BImA hat eine Fläche in Mönchengladbach vorgeschlagen, die von Seiten der Stadt jedoch abgelehnt wurde. Momentan werden geeignete Flächen auf Kölner Stadtgebiet geprüft. Aufgrund der Bedeutung des Projektes als eine herausragende Wohnungsbaupotentialfläche des Wohnungsbaupakts zwischen BImA und der Stadt Köln wird die Verwaltung die BImA bei der Suche nach geeigneten Flächen unterstützen und bei Bedarf auch eignen Flächen zur Verfügung stellen. 11) In welcher Weise beabsichtigt die Verwaltung, den enormen Eingriff in den Bestandswald zu handhaben? Der Eingriff in den Wald ist umfangreich auszugleichen. Hierfür wird momentan eine geeignete Ausgleichsfläche gesucht. Einzelne, besonders schützenswerte Bäume sollen bei der weiteren Planung Berücksichtigung finden. 12) Anregung: Plangebiet im "Linder Heide" umbenennen, damit keine Verwechslungsgefahr mit dem DLR besteht, das an der Straße "Linder Höhe" liegt Die Bezeichnung als "Linder Höhe" folgt dem Prinzip des Stadtplanungsamtes, die Plangebiete nach den Straßen, an die sie grenzen, zu benennen. Die Linder Höhe begrenzt das Plangebiet im Süden. Um Irritationen zu vermeiden, soll der Name "Linder Höhe" beibehalten werden.
Anlage 7
4541 Zeichen
Anlage 7
Geschäftsführung
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
Frau Bültge-Oswald
Telefon: (0221) 221-23702
E-Mail: barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de
Datum: 09.12.2020
Auszug
aus der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Umwelt und
Grün vom 27.08.2020
öffentlich
5.1 Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Arbeitstitel: Linder Höhe in Köln-Porz-Lind
2182/2020
RM Herr Götz spricht sich namens der CDU-Fraktion für eine Vertagung der Be-
schlussvorlage aus. Ursprünglich sei die Fläche im Stadtentwicklungskonzept (StEK)
Wohnen beschlossen worden, mit 120 Wohneinheiten (WE) im EFH- und Ge-
schosswohnungsbereich bei größtmöglicher Erhaltung des Grünbereiches. Allerdings
handle es sich jetzt um eine ganz andere Vorlage mit 800 WE und einer Geschoss-
wohnungsbebauung, die einen Innenhofbereich habe und deutlich mehr eine Rie-
gelwirkung entfalten werde.
Aus Sicht der CDU-Fraktion müsse geklärt werden, wie sich das auf den Grünbe-
stand und die Frischluftschneise auswirke.
Herr Götz bittet die Verwaltung, diese Informationen nachzuliefern.
RM Herr Brust schließt sich der Aussage von Herrn Götz an und zitiert den damali-
gen Ratsbeschluss gemäß Empfehlung des Stadtentwicklungsausschusses aus des-
sen Sitzung am 15.12.2016 zur Vorlage zu StEK Wohnen 1028/2015. 1
Herr Brust fragt kritisch, wie viele Bäume gefällt werden und warum die Verwaltung
sich nicht an den Beschluss halte.
RM Herr Weisenstein fragt zu dieser erheblichen Vergrößerung, ob die Ökobilanz bei
diesen 800 Wohneinheiten eventuell verhältnismäßig günstiger sei. Außerdem möch-
te er wissen, ob die Frischluftschneise durch die höhere Bebauung mehr gestört sei,
als bei einer EFH-Siedlung und ob der gesundheitliche Schutz der Bewohnerinnen
und Bewohner durch die Einflugschneise des Flughafens Köln/Bonn beeinträchtigt
werde.
1 https://ratsinformation.stadt-koeln.de/to0050.asp?__ktonr=216677
SB Herr Becker schlägt vor, die Vorlage ohne Votum in den Stadtentwicklungsaus-
schuss zu verweisen, da dieser noch im September tage.
Frau Eisgruber nimmt Stellung und erläutert, dass man sich noch am Anfang des
Bebauungsplanverfahrens befinde. Voraussichtlich werden ca. 6 ha Wald gerodet
werden müssen. Hier greife die naturschutzfachliche Eingriffsregelung, wonach ein
entsprechender Ausgleich in Form eines Waldausgleichs erfolgen werde.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werde ein städtebauliches Qualifizie-
rungsverfahren durchgeführt und ein Klimagutachten erstellt (s. S. 3 der Beschluss-
vorlage). Die höhere Bebauung führe zu mehr Einschränkungen auf die Frischluft-
schneise. Ebenso seien erhebliche Lärmeinwirkungen von Straße, Schiene, Gewer-
be insbesondere durch den Flugzeugverkehr an der Querwindbahn zu erwarten. Im
Rahmen des Bauleitverfahrens werde ein Lärmgutachten erstellt, wonach die Aus-
wirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
Ausschussvorsitzender RM Herr Struwe dankt Frau Eisgruber für die Ausführungen.
Er bemerkt, dass die gestellten Fragen alle im Zuge der Bauleitplanung diskutiert und
geklärt werden. Er plädiere namens der SPD-Fraktion dringend dafür, die Vorlage
nicht zurückzustellen, sondern ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zu verwei-
sen.
SB Herr Dr. Albach plädiert ebenfalls dafür, die Vorlage nicht aufzuschieben.
RM Herr Brust betont, es sei wichtig, wenn dort gebaut werde, die versiegelte Fläche
möglichst optimal zu nutzen, aber sich an den früheren Beschluss zu halten. Da es
sich um eine Grundsatzentscheidung handle, müsse klar sein, wieviel bebaut und
wieviel frei bleiben solle. Herr Brust bittet um Klärung für die nächste Sitzung.
Frau Eisgruber erklärt, dass zunächst das städtebauliche Qualifizierungsverfahren
abgeschlossen sein muss, um diese Frage beantworten zu können. Dies könne ein
paar Monate dauern.
RM Frau Schlömer stellt klar, dass es darum gehe, den Istbestand zu ermitteln, also
die jetzt versiegelte Flächengröße anzugeben.
Frau Eisgruber bestätigt, dass dies zeitnah möglich sei.
Der Ausschussvorsitzende stellt die Vertagung der Beschlussvorlage zur Abstim-
mung:
Beschluss:
Der Ausschuss Umwelt und Grün stellt die Beschlussvorlage zurück in seine
nächste Sitzung.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt mit den Stimmen von CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis
90 / Die Grünen gegen die Stimmen der SPD-Fraktion, Fraktion Die Linke und der
FDP-Fraktion.
Anlage 3 *UNGÜLTIG* Linder Höhe_Strukturskizze
529 Zeichen
Flughafenstraße Nibelungenstraße Linder Mauspfad Viehtrift Städtebauliche Strukturskizze zum Bebauungsplan-Entwurf in Köln-Porz Linder Höhe Maßstab 1:5.000 Anlage 3 Grund- schule Bolz- oder Basketball- platz Alternativstandort Kita oder Jugend- zentrum Kita Sportplatz Spielplatz Wohnen Wohn-/Mischnutzung soziale Einrichtung Grünfläche Quartiersplatz Fußweg Planstraße Bestandsstraße Geltungsbereich ca. 8.000 m² © Bezirksregierung Köln, Geobasis NRW – Datenlizenz Deutschland - Zero (https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-09)
Anlage 1 Geltungsbereich
360 Zeichen
Linder Höhe Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Linder Höhein Köln - Porz - Lind 0 10050 200300 Meter
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2182/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 10.12.2020
- Erstellt
- 16.07.2020 14:35