1375/2023
Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2022 gem. § 83 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW
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Analge 1 Auszahlungen
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Seite 1 Fach- dezernat Nr. üpl. / apl. Betrag Teil- plan Teilplanzeile Grund Betrag Teil- plan Teilplanzeile Dez. / Amt 1 apl. 1.582.371,80 € 0104 11 Auszahlung von aktivierbaren Zuwendungen Entgegen der ursprünglichen Einschätzung und Veranschlagung sind die im Rahmen des Projekts Breitbandausbau eingeplanten Haushaltsmittel als Auszahlungen für Investitionen einzuordnen. Um die entsprechenden investiven Auszahlungen tätigen zu können werden die Mittel auf die neu geschaffene Finanzstelle 1200-0104-0-AZ01 umgebucht. 1.582.371,80 € 0104 13 Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen Dez. IX/ 12 über- und außerplanmäßige Auszahlungen Deckung Anlage 1 Über- und außerplanmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr 2022 Auszahlungen für Investitionen für die im Haushaltsjahr 2022 keine (üpl.) oder nicht ausreichende Mittel (apl.) veranschlagt sind.
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates
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Dezernat, Dienststelle II/20 Vorlagen-Nummer 05.05.2023 1375/2023 Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 15.05.2023 Rat 16.05.2023 Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2022 gem. § 83 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit der Haushaltssatzung 2022 Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 10 Ziffer 1 der Haushaltssatzung 2022 entscheidet die Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Aus- zahlungen bis zur Höhe von 500.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition. Diese Beschränkung gilt nicht bei Beträgen, die - aufgrund rechtlicher Verpflichtungen bereitgestellt werden müssen, - der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der Kunden-Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden müssen, - als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovie- rungsprogramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan 0401 (Museumsre- ferat) veranschlagt sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushalts- neutral in die sachlich zuständigen Teilpläne umgeschichtet werden müssen, - aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem anderen Teilplan oder au- ßerplanmäßig bei einer anderen Teilplanzeile desselben Teilplans bereitgestellt wer- den müssen, - die rechtlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung durch die Stiftungsrücklagen erfolgt, - in Zusammenhang mit der unterjährigen Konkretisierung von investiven Einzelmaß- nahmen innerhalb Programmbudgets stehen, die durch Haushaltsvermerk in den ein- zelnen Teilplänen definiert sind, - bei einer investiven Einzelmaßnahme außerplanmäßig durch Deckung innerhalb einer Produktgruppe zur Verfügung gestellt werden müssen, bei der im vorherigen Haus- haltsjahr eine Ermächtigung bestand, die durch eine zeitliche Verzögerung nicht aus- gezahlt wurde. Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für überplanmäßigen Bedarf für Beschaffungen bewegli- chen Anlagevermögens zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen, soweit hierfür Mittel des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen herangezogen werden. Laut § 10 Ziffer 2 der Haushaltssatzung entscheidet die Kämmerin gemäß § 85 in Verbindung 2 mit § 83 GO NRW über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflich- tungsermächtigungen bis zur Höhe von 500.000 Euro je Maßnahme. Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 10 Ziffer 3 der Haushaltssatzung entscheiden die Fachbeigeordneten über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro je organisationsbezogenem Budget, wenn die Deckung im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches erfolgt und darüber hinaus keine zusätzliche Belastung der Folgejahre entsteht. Die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Aufwendungen und Auszahlun- gen sowie die von der Kämmerin genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sind nach §§ 83, 85 GO i. V. m. § 10 der Haushaltssatzung dem Rat monatlich zur Kenntnis zu geben. Zur Straffung des Beratungsablaufes im Rat erfolgt eine Vorberatung im Finanzausschuss. Die Fraktionen und Einzelmandatsträger*innen werden gebeten, evtl. auftretende Fragen dort vorzubringen. Anlagen Gez. Reker
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1375/2023
- Typ
- Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
- Datum
- 05.05.2023
- Erstellt
- 24.04.2023 16:53