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3881/2023

Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2022 gem. § 83 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW

Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates 29.11.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.12.2023, TOP 7.4

Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

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Ansehen

Anlage 1 Aufwand

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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

3502 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/20 
 
Vorlagen-Nummer 29.11.2023 
 3881/2023 
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 04.12.2023 
Rat 07.12.2023 
 
Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten 
genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im 
Haushaltsjahr 2022 gem. § 83 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit der 
Haushaltssatzung 2022 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 10 Ziffer 1 der Haushaltssatzung 2022 entscheidet 
die Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Aus-
zahlungen bis zur Höhe von 500.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition.  
Diese Beschränkung gilt nicht bei Beträgen, die 
- aufgrund rechtlicher Verpflichtungen bereitgestellt werden müssen,  
- der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der 
Kunden-Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden 
müssen, 
- als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovie-
rungsprogramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan 0401 (Museumsre-
ferat) veranschlagt sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushalts-
neutral in die sachlich zuständigen Teilpläne umgeschichtet werden müssen, 
- aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem anderen Teilplan oder au-
ßerplanmäßig bei einer anderen Teilplanzeile desselben Teilplans bereitgestellt wer-
den müssen, 
- die rechtlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung 
durch die Stiftungsrücklagen erfolgt, 
- in Zusammenhang mit der unterjährigen Konkretisierung von investiven Einzelmaß-
nahmen innerhalb Programmbudgets stehen, die durch Haushaltsvermerk in den ein-
zelnen Teilplänen definiert sind, 
- bei einer investiven Einzelmaßnahme außerplanmäßig durch Deckung innerhalb einer 
Produktgruppe zur Verfügung gestellt werden müssen, bei der im vorherigen Haus-
haltsjahr eine Ermächtigung bestand, die durch eine zeitliche Verzögerung nicht aus-
gezahlt wurde. 
 
Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für überplanmäßigen Bedarf für Beschaffungen bewegli-
chen Anlagevermögens zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen, soweit hierfür Mittel 
des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen herangezogen 
werden. 
 
Laut § 10 Ziffer 2 der Haushaltssatzung entscheidet die Kämmerin gemäß § 85 in Verbindung

2 
 
mit § 83 GO NRW über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflich-
tungsermächtigungen bis zur Höhe von 500.000 Euro je Maßnahme. 
 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 10 Ziffer 3 der Haushaltssatzung entscheiden die 
Fachbeigeordneten über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und 
Auszahlungen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro je organisationsbezogenem Budget, wenn 
die Deckung im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches erfolgt und darüber hinaus 
keine zusätzliche Belastung der Folgejahre entsteht. 
 
Die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Aufwendungen und Auszahlun-
gen sowie die von der Kämmerin genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sind nach §§ 
83, 85 GO i. V. m. § 10 der Haushaltssatzung dem Rat monatlich zur Kenntnis zu geben. 
 
Zur Straffung des Beratungsablaufes im Rat erfolgt eine Vorberatung im Finanzausschuss. 
Die Fraktionen und Einzelmandatsträger*innen werden gebeten, evtl. auftretende Fragen dort 
vorzubringen. 
 
Anlagen 
 
Gez. Reker

Anlage 1 Aufwand

952 Zeichen

Fach- 
dezernat 
Nr. üpl. 
/ 
apl. 
Betrag Teil- 
plan 
Teilplanzeile Grund Betrag Teil- 
plan 
Teilplanzeile Dez. / Amt 
1 üpl. 10.032.311,00€
16.230.000,00€
0603 
0606 
15 
Transferauf- 
wendungen 
Für die Produktgruppen Kindertagesbetreuung und Hilfen für junge 
Menschen und ihre Familien mussten im November 2022 
Zahlungsmittel i. H. v. rd. 26 Mio. € zusätzlich zum Planansatz 
bereitgestellt werden, um die Pflichtaufgaben der wirtschaftlichen 
Jugendhilfe gem. SGB VIII und der Kindertagesbetreuung gem. § 36 
KiBiz NRW sicherzustellen. 
26.262.311,00 € 1601 1
Steuern und 
ähnliche Abgaben 
Dez. IV/ 
51 
über- und außerplanmäßiger Aufwand 
Deckung 
Anlage 1 
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Haushaltsjahr 2022 
Die folgenden Mehraufwendungen wirken sich, sofern sie zahlungswirksam sind, in gleicher Höhe auf die Finanzrechnung aus und führen  
zu Mehrauszahlungen, die haushaltsneutral durch Umschichtungen gedeckt wurden. 
Seite 1

Beratungsverlauf (2)

04.12.2023 Finanzausschuss
TOP 6.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.12.2023 Rat
TOP 7.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3881/2023
Typ
Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
Datum
29.11.2023
Erstellt
22.11.2023 14:34