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Sicherstellung der dauerhaften Pflege des Grabes von Paul Schallück auf dem Friedhof Müngersdorf

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 0683/2019 vom 01.03.2019

Stand: Am 26.03.2019 im Ausschuss Kunst und Kultur beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/672 Vorlagen-Nummer 01.03.2019 0683/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 26.03.2019 Sicherstellung der dauerhaften Pflege des Grabes von Paul Schallück auf dem Friedhof Müngersdorf In der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 29.01.2019 wurde von der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Fraktion die Linke und der FDP-Fraktion eine Anfrage zur Sicherstellung der dauerhaften Pflege des Grabes von Paul Schallück auf dem Friedhof Müngersdorf gestellt (Session Nr. AN/0153/2019). Die Verwaltung wird gebeten, diesbezüglich folgende Fragen zu beantworten: 1. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, für das Grab von Paul Schallück aufgrund dessen Verdienste für die Stadt Köln eine dauerhafte Grabpflege sicherzustellen? 2. Besteht im Rahmen der aktuellen Friedhofssatzung eine Möglichkeit, die Grabpflege über den 31.01.2019 hinaus sicherzustellen? 3. Was passiert mit dem Grab von Paul Schallück nach Ablauf des Nutzungsrechtes? Zu 1. und 2. Bei der oben aufgeführten Grabstelle handelt es sich um die Grabstelle des verdienstvollen Bürgers Paul Schallück. Das Nutzungsrecht der Grabstätte endete am 31.01.2019. Mit Schreiben vom 01.01.2019, hier eingegangen am 10.01.2019, beantragte die bisherige Nutzungsberechtigte der Grabstätte die Übernahme des Nutzungsrechtes und die weitere Pflege des Grabes durch die Stadt Köln. Gemäß § 23 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Köln verliert die Grabstätte eines verdienstvol- len Bürgers mit Ablauf des Nutzungsrechtes ihre Eigenschaft als Ehrengrabstätte. Der Hauptaus- schuss kann die Fortführung der Grabpflege und baulichen Unterhaltung auf Kosten der Stadt Köln beschließen, wenn die nutzungsberechtigte Person sich zum Wiedererwerb des Nutzungsrechts ge- mäß § 16 Abs. 11 der Friedhofssatzung entschlossen hat. Ist die nutzungsberechtigte Person ver- storben oder eine angehörige Person gemäß § 13 Abs. 4 nicht bekannt, so kann der gebühren- und kostenfreie Erhalt der Grabstätte beschlossen werden. Der Erhalt der Grabstätte und eine dauerhafte Pflege durch die Stadt Köln können nach der Satzung nicht erfolgen. Die bisherige Nutzungsberechtigte beabsichtigt nicht, die erforderliche Verlängerung des Nutzungs- rechtes zu beantragen. Zu 3. Da in diesem, aber auch in anderen, vergleichbaren Fällen von abgelaufenen Nutzungsrechten bei 2 Gräbern verdienstvoller Bürger regelmäßig ein nach wie vor bestehendes (öffentliches) Interesse am Erhalt dieser Gräber festzustellen ist, ist die Verwaltung bestrebt, mit der nächsten Änderung der Friedhofssatzung einen Lösungsansatz den politischen Gremien vorzulegen. Bis dahin wird die oben aufgeführte Grabstätte von der Stadt Köln weiter gepflegt und unterhalten. Eine Abräumung erfolgt nicht. Die bisherige Nutzungsberechtigte wurde entsprechend unterrichtet. Gez. Greitemann

Beratungsverlauf

  1. 26.03.2019

    Ausschuss Kunst und Kultur

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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