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0683/2019

Sicherstellung der dauerhaften Pflege des Grabes von Paul Schallück auf dem Friedhof Müngersdorf

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 01.03.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 26.03.2019

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3037 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/67/672 
 
Vorlagen-Nummer 01.03.2019 
 0683/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 26.03.2019 
 
Sicherstellung der dauerhaften Pflege des Grabes von Paul Schallück auf dem Friedhof 
Müngersdorf 
In der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 29.01.2019 wurde von der SPD-Fraktion, der 
CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Fraktion die Linke und der FDP-Fraktion eine 
Anfrage zur Sicherstellung der dauerhaften Pflege des Grabes von Paul Schallück auf dem Friedhof 
Müngersdorf gestellt (Session Nr. AN/0153/2019). 
 
Die Verwaltung wird gebeten, diesbezüglich folgende Fragen zu beantworten: 
 
1. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, für das Grab von Paul Schallück aufgrund dessen 
Verdienste für die Stadt Köln eine dauerhafte Grabpflege sicherzustellen? 
 
2. Besteht im Rahmen der aktuellen Friedhofssatzung eine Möglichkeit, die Grabpflege über den 
31.01.2019 hinaus sicherzustellen? 
 
3. Was passiert mit dem Grab von Paul Schallück nach Ablauf des Nutzungsrechtes? 
 
Zu 1. und 2.  
 
Bei der oben aufgeführten Grabstelle handelt es sich um die Grabstelle des verdienstvollen Bürgers 
Paul Schallück. Das Nutzungsrecht der Grabstätte endete am 31.01.2019. Mit Schreiben vom 
01.01.2019, hier eingegangen am 10.01.2019, beantragte die bisherige Nutzungsberechtigte der 
Grabstätte die Übernahme des Nutzungsrechtes und die weitere Pflege des Grabes durch die Stadt 
Köln. 
 
Gemäß § 23 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Köln verliert die Grabstätte eines verdienstvol-
len Bürgers mit Ablauf des Nutzungsrechtes ihre Eigenschaft als Ehrengrabstätte. Der Hauptaus-
schuss kann die Fortführung der Grabpflege und baulichen Unterhaltung auf Kosten der Stadt Köln 
beschließen, wenn die nutzungsberechtigte Person sich zum Wiedererwerb des Nutzungsrechts ge-
mäß § 16 Abs. 11 der Friedhofssatzung entschlossen hat. Ist die nutzungsberechtigte Person ver-
storben oder eine angehörige Person gemäß § 13 Abs. 4 nicht bekannt, so kann der gebühren- und 
kostenfreie Erhalt der Grabstätte beschlossen werden. 
 
Der Erhalt der Grabstätte und eine dauerhafte Pflege durch die Stadt Köln können nach der Satzung 
nicht erfolgen. 
Die bisherige Nutzungsberechtigte beabsichtigt nicht, die erforderliche Verlängerung des Nutzungs-
rechtes zu beantragen.  
 
Zu 3. 
 
Da in diesem, aber auch in anderen, vergleichbaren Fällen von abgelaufenen Nutzungsrechten bei

2 
 
Gräbern verdienstvoller Bürger regelmäßig ein nach wie vor bestehendes (öffentliches) Interesse am 
Erhalt dieser Gräber festzustellen ist, ist die Verwaltung bestrebt, mit der nächsten Änderung der 
Friedhofssatzung einen Lösungsansatz den politischen Gremien vorzulegen.  
 
Bis dahin wird die oben aufgeführte Grabstätte von der Stadt Köln weiter gepflegt und unterhalten. 
Eine Abräumung erfolgt nicht. 
 
Die bisherige Nutzungsberechtigte wurde entsprechend unterrichtet. 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

26.03.2019 Ausschuss Kunst und Kultur
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0683/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
01.03.2019
Erstellt
26.02.2019 11:24