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Baulärm Kopenhagener Straße in Chorweiler

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 2322/2022 vom 22.07.2022

Stand: Am 18.08.2022 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/57/572 Vorlagen-Nummer 2322/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 18.08.2022 Baulärm Kopenhagener Straße in Chorweiler Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen in der BV Köln-Chorweiler stellt die mündliche Anfrage zum Thema Baulärm Kopenhagener Straße in Chorweiler zu einer Sanierung von Wohneinheiten der GAG. Die Verwaltung beantwortet die drei Fragen wie folgt: 1) Welche Richtlinien finden Anwendung, wenn es um den Lärmschutz für Anwohner bei solch extrem lauten Sanierungsverfahren geht, wie sie dort angewendet werden? Aus dem Bereich des gewerblichen Immissionsschutzes ist bei Baustellen insbesondere die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift Baulärm“ vom 19.08.1970 zu beachten. Als Verwaltungs- vorschrift entfaltet sie keinen direkten Rechtsanspruch für Anwohnende. Die Verwaltungsvor- schrift ist bindender Handlungsmaßstab für die Behörde und Richtschnur für die Betrachtung von Beeinträchtigungen. Soweit es um die Schallübertragung durch die eigene Gebäudesubstanz geht, findet die Vor- schrift regelmäßig keine Anwendung als Anspruch zu Maßnahmen durch den eigenen Vermie- ter im eigenen Gebäude. Es gelten die zivilrechtlichen Vorschriften. 2) Wie lange und wie laut dürfen solche Arbeiten in einer so eng bebauten Lage sein, wo der Schall nicht entweichen kann und immer wieder reflektiert wird? Zunächst ist der als zumutbar geltende Lärm vom vorherrschenden Gebietscharakter abhän- gig. Aus der Einwirkzeit und der über diesen Zeitraum ermittelten Lärmpegel wird der Beurtei- lungspegel als energieäquivalenter Dauerschallpegel berechnet und mit dem vorgesehenen Richtwert verglichen. Pauschale Aussagen zur erlaubten (akuten) Lautstärke oder Einwirk- dauer können daher nicht getroffen werden. Ganz allgemein gilt aber, dass nach der Allge- meinen Verwaltungsvorschrift Baulärm lärmintensive Tätigkeiten nur in der Zeit von 7 bis 20 Uhr zulässig sind. Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz sind zum Schutz der Nachtruhe Betätigungen zwischen 22 und 6 Uhr verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. 3) Wer kontrolliert die Einhaltung der geltenden Grenzwerte vor Ort und wie oft? Die Untere Immissionsschutzbehörde ist für die Überwachung der immissionsschutzrelevan- ten Sachverhalte bei gewerblichen Tätigkeiten zuständig. Eine vor-Ort-Kontrolle jeder Baustel- le findet nicht statt. Im Einzelfall wird eine Baustelle, bei der Anhaltspunkte für die Verletzung von immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bestehen, kontrolliert. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Baulärm sieht nur Richtwerte, aber keine Grenzwerte 2 vor. Aus der unter 2) genannten vorgeschriebenen Methodik zur Berechnung kann der Beurtei- lungspegel lediglich mathematisch ermittelt werden. Der Beurteilungspegel ist dabei ein Re- chenwert, der den gesamten Tageszeitraum erfasst. Die bloße Messung vor Ort ist ein Teil- schritt bei der Überwachung. Aus den in 1) genannten Gründen entfaltet die Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Wir- kung für die Mitbewohnenden in einem Gebäude, das saniert wird. Eine Überwachung durch die Untere Immissionsschutzbehörde mit einer Kontrolle erfolgt insoweit nicht.

Beratungsverlauf

  1. 18.08.2022

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    TOP 11.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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