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2322/2022

Baulärm Kopenhagener Straße in Chorweiler

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 22.07.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 18.08.2022, TOP 11.1.2

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

3315 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/572 
 
Vorlagen-Nummer 
 2322/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 18.08.2022 
 
Baulärm Kopenhagener Straße in Chorweiler 
Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen in der BV Köln-Chorweiler stellt die mündliche Anfrage zum 
Thema Baulärm Kopenhagener Straße in Chorweiler zu einer Sanierung von Wohneinheiten der 
GAG. 
 
Die Verwaltung beantwortet die drei Fragen wie folgt: 
 
1) Welche Richtlinien finden Anwendung, wenn es um den Lärmschutz für Anwohner bei solch 
extrem lauten Sanierungsverfahren geht, wie sie dort angewendet werden? 
 
Aus dem Bereich des gewerblichen Immissionsschutzes ist bei Baustellen insbesondere die 
„Allgemeine Verwaltungsvorschrift Baulärm“ vom 19.08.1970 zu beachten. Als Verwaltungs-
vorschrift entfaltet sie keinen direkten Rechtsanspruch für Anwohnende. Die Verwaltungsvor-
schrift ist bindender Handlungsmaßstab für die Behörde und Richtschnur für die Betrachtung 
von Beeinträchtigungen.  
Soweit es um die Schallübertragung durch die eigene Gebäudesubstanz geht, findet die Vor-
schrift regelmäßig keine Anwendung als Anspruch zu Maßnahmen durch den eigenen Vermie-
ter im eigenen Gebäude. Es gelten die zivilrechtlichen Vorschriften. 
 
2) Wie lange und wie laut dürfen solche Arbeiten in einer so eng bebauten Lage sein, wo der 
Schall nicht entweichen kann und immer wieder reflektiert wird? 
 
Zunächst ist der als zumutbar geltende Lärm vom vorherrschenden Gebietscharakter abhän-
gig. Aus der Einwirkzeit und der über diesen Zeitraum ermittelten Lärmpegel wird der Beurtei-
lungspegel als energieäquivalenter Dauerschallpegel berechnet und mit dem vorgesehenen 
Richtwert verglichen. Pauschale Aussagen zur erlaubten (akuten) Lautstärke oder Einwirk-
dauer können daher nicht getroffen werden. Ganz allgemein gilt aber, dass nach der Allge-
meinen Verwaltungsvorschrift Baulärm lärmintensive Tätigkeiten nur in der Zeit von 7 bis 20 
Uhr zulässig sind. Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz sind zum Schutz der Nachtruhe 
Betätigungen zwischen 22 und 6 Uhr verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.  
 
3) Wer kontrolliert die Einhaltung der geltenden Grenzwerte vor Ort und wie oft? 
 
Die Untere Immissionsschutzbehörde ist für die Überwachung der immissionsschutzrelevan-
ten Sachverhalte bei gewerblichen Tätigkeiten zuständig. Eine vor-Ort-Kontrolle jeder Baustel-
le findet nicht statt. Im Einzelfall wird eine Baustelle, bei der Anhaltspunkte für die Verletzung 
von immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bestehen, kontrolliert. 
 
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Baulärm sieht nur Richtwerte, aber keine Grenzwerte

2 
 
vor. 
Aus der unter 2) genannten vorgeschriebenen Methodik zur Berechnung kann der Beurtei-
lungspegel lediglich mathematisch ermittelt werden. Der Beurteilungspegel ist dabei ein Re-
chenwert, der den gesamten Tageszeitraum erfasst. Die bloße Messung vor Ort ist ein Teil-
schritt bei der Überwachung. 
 
Aus den in 1) genannten Gründen entfaltet die Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Wir-
kung für die Mitbewohnenden in einem Gebäude, das saniert wird. Eine Überwachung durch 
die Untere Immissionsschutzbehörde mit einer Kontrolle erfolgt insoweit nicht.

Beratungsverlauf (1)

18.08.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 11.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2322/2022
Typ
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
Datum
22.07.2022
Erstellt
21.07.2022 18:58