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1594/2021

Beantwortung der Anfrage der Ratsgruppe GUT Köln, AN/0491/2021

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 29.04.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 15.06.2021, TOP 10.3

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

11260 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 Stei Az 
Vorlagen-Nummer 29.04.2021 
 1594/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 03.05.2021 
Liegenschaftsausschuss 07.06.2021 
Ausschuss Kunst und Kultur 15.06.2021 
 
Beantwortung der Anfrage der Ratsgruppe GUT Köln, AN/0491/2021     
betr. Eilt! Raum 13 / Otto-Langen-Quartier 
Anfragetext: 
Sehr geehrte Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrte Ausschussvorsitzende, 
 
unsere Ratsgruppe GUT Köln bittet Sie folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses am 11. März 2021 zu setzen. 
 
Politik und Verwaltung betonen unisono, wie wichtig Ihnen der Erhalt des Otto-Langen-Quartiers und 
insbesondere des raum13 – Deutzer Zentralwerk der Schönen Künste ist. 
Die Verhandlungen mit den derzeitigen Eigentümer*innen erscheinen bislang jedoch erfolglos zu 
sein. Anstatt einer gesicherten Zukunft, erreichte raum13 nun am 18. Februar 2021 ein Räumungsbe-
scheid. 
 
Unsere Ratsgruppe ist irritiert darüber, dass trotz zahlreicher mit großer Mehrheit getroffener Be-
schlüsse, bislang keine positiven Signale zu erkennen sind. 
 
Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende Fragen: 
 
1. Welche Möglichkeiten beabsichtigt die Verwaltung zu nutzen, den Verbleib von raum13 – Deutzer 
Zentralwerk der Schönen Künste an Ort und Stelle zu erreichen, wie bereits im Ratsbeschluss im 
März 2020 und in der Resolution des Hauptausschusses am 22. Mai 2020 fraktionsübergreifend 
beschlossen? 
 
2. Welche Möglichkeiten nutzt die Verwaltung, um die Differenzen bezüglich der Preis-Vorstellungen 
zwischen Eigentümer und Verwaltung auf einen konstruktiven Weg zu bringen? 
 
3. Wie plant die Verwaltung, die bisher im raum13 – Deutzer Zentralwerk der Schönen Künste getä-
tigten Investitionen in Höhe von ca. 2 Mio. € durch die Stadt Köln (Kulturamt, das Land NRW, den 
LVR, Fonds Soziokultur, Stiftung RheinEnergie und der raum 13 gGmbH etc.) statt zu vernichten 
für eine nachhaltige Nutzung zu sichern?

2 
 
4. Beabsichtigt die Stadt Köln den Einsatz stadtentwicklungspolitischer Instrumente wie beispielswei-
se eine Veränderungssperre oder eine Sanierungssatzung, um die Bedeutung des Areals für Köln 
zu unterstreichen? 
 
5. Kann die Stadt Köln auf die möglicherweise erfolgende Räumung des Deutzer Zentralwerk der 
Schönen Künste mit der Zurverfügungstellung von nutzbaren alternativen Flächen im Otto-Langen-
Quartier reagieren? 
 
Bitte geben Sie Ihre Antwort als Mitteilung auch in die Bezirksvertretung und weitere zuständige 
Fachausschüsse (Kultur, Liegenschaften …). 
 
Mit Dank und freundlichen Grüßen 
Thor Zimmermann 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Zu Frage 1: 
Raum13 – Deutzer Zentralwerk der Schönen Künste ist ansässig in der ehemaligen KHD Hauptver-
waltung, Deutz-Mülheimer Straße 147 bis 149. Es handelt sich hier um eine Streitigkeit zwischen ei-
nem privaten Eigentümer des Objekts und dessen Mieter. Die Verwaltung hat hierauf keinen Einfluss. 
 
Der Großteil der Flächen im Otto-Langen-Quartier hinter dem ehemaligen Verwaltungsgebäude der 
KHD befindet sich im Eigentum des Landes NRW und wird von NRW.URBAN treuhänderisch verwal-
tet. Das Land NRW will seine Flächen im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens veräußern. 
Ein direkter Ankauf der landeseigenen Flächen durch die Stadt oder eine städtische Gesellschaft wird 
seitens des Landes abgelehnt. 
 
Das Verfahren zur Veräußerung der Flächen und die notwendigen Vorbereitungen dazu werden 
durch NRW.URBAN durchgeführt. Für das Otto-Langen-Quartier soll ein Planungskonzept erarbeitet 
werden, das neben Wohn- und gewerblichen Nutzungen auch Raum für kulturelle Einrichtungen und 
die Kreativwirtschaft wie die Initiative raum13 in Verbindung mit einer gemeinwohlorientierten Ent-
wicklung im Quartier zur Verfügung stellt. Eine Sicherung einzelner Institutionen im Quartier ist mit 
dem zukünftigen Eigentümer der Flächen nach Abschluss des europaweiten Vergabeverfahrens des 
Landes NRW zu vereinbaren und obliegt nicht der Stadt Köln, sofern diese nicht selbst Flächeneigen-
tümerin ist. 
 
Für das Verfahren zur Veräußerung der landeseigenen Flächen finden derzeit zwischen dem Land 
und der Stadt Köln Abstimmungen zu den städtebaulichen Rahmenbedingungen und planerischen 
Zielvorgaben für das Areal statt. 
 
Zu Frage 2: 
Die Verwaltung ist, wie vom Rat am 4. Februar 2021 beschlossen (https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/getfile.asp?id=803656&type=do& ), mit dem Eigentümer des Objektes Deutz-Mülheimer 
Straße 147 bis 149, 51063 Köln (ehemalige KHD Hauptverwaltung) in Kontakt getreten und hat ihm 
ein indikatives Angebot auf Grundlage des Verkehrswertes (§ 194 Baugesetzbuch) gemacht.  
 
Der Eigentümer ist zu einem Verkauf nur zu einem aktuell zu erzielenden Marktpreis bereit, der je-
doch sehr deutlich über dem Verkehrswert liegt. 
 
Zu Frage 3: 
Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich bei der überwiegenden Anzahl der Zuschüsse, um solche 
für konkrete Projektvorhaben bzw. zur Deckung der laufenden Strukturkosten. Da das Deutzer Zent-

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ralwerk der Schönen Künste - raum 13, seit Beginn der öffentlichen Förderung stetig Programm 
macht, welches von einer Vielzahl an Bürger*innen rezipiert werden konnte, ist zunächst die Zweck-
bestimmung der Förderungen erfüllt worden. Daher kann aus Sicht der Verwaltung nicht die Rede 
von Vernichtung von Fördergeldern sein. Diese Sichtweise würde dem künstlerischen Output von 
raum 13 am jetzigen Standort nicht gerecht werden. Dennoch ist es der erklärte Wunsch der Verwal-
tung im Rahmen ihrer Möglichkeiten, das immaterielle Gedankengut, auch unter Berücksichtigung 
verschiedener Szenarien, zu bewahren.  
 
 
Zu Frage 4: 
Als stadtentwicklungspolitisches Instrument hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 26. März 
2020 eine nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs mögliche Satzung (https://www.stadt-
koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/mitteilungen/21635/index.html) beschlossen, die der Stadt für 
dieses Areal ein besonderes Vorkaufsrecht einräumt. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
schriften kann die Stadt Köln mit der Ausübung des Vorkaufsrechts in den Verkaufsprozess aller 
Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung grundsätzlich eingreifen. 
 
Grundsätzlich ist es möglich, eine Veränderungssperre auf Grundlage des geltenden Aufstellungsbe-
schlusses zu fassen. Eine Veränderungssperre dient dem Ziel, Veränderungen im Plangebiet zu ver-
hindern, die den Zielen und zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen oder 
auch wesentliche wertsteigernde Veränderungen von baulichen Anlagen zur Folge haben.  
Für das Otto-Langen-Quartier sind im Aufstellungsbeschluss die folgenden Ziele aufgeführt: 
„Ziel der Planung ist die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers mit Wohnen (ca. 430 
Wohneinheiten) und nichtstörendem Gewerbe. Zum einen soll durch den Neubau von Wohnungen 
neuer Wohnraum geschaffen und zum anderen durch den Erhalt eines Großteils der markanten In-
dustriegebäude das Areal weiterhin für gewerbliche Nutzungen attraktiv gehalten werden. Eine sinn-
volle Ergänzung erfährt das neue Quartier durch eine Kindertagesstätte, einer Aktivierung der unter 
Denkmalschutz stehenden Möhring-Halle und Freiflächenangebote. Durch die Aufstellung des Be-
bauungsplans wird der Entwicklungsimpuls des Werkstattverfahrens aufgenommen und die bereits 
angestoßenen Entwicklungen (rechtskräftiger Bebauungsplan „Euroforum Nord“ - Nr. 69460/07 mit 
seiner 1.Änderung und laufende Bebauungsplanverfahren „Lindgens-Areal“, „Deutz-Areal“ und „Euro-
forum-West“) nun auch auf der letzten Teilfläche des Mülheimer Südens fortgesetzt. 
 
Im Falle eines Genehmigungsverfahrens für einen Bauantrag oder einen Antrag auf Nutzungsände-
rung wäre zu prüfen, ob die beabsichtigte Nutzung den Zielen des Bebauungsplanes widerspräche 
oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen daraus resultieren. Kann dies bejaht werden, so ist 
der Antrag abzulehnen. Es ist allerdings auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung 
einer Ausnahme von der Veränderungssperre gegeben sind. Solche Gründe sind ausnahmslos städ-
tebaulich und planungsrechtlich zu sehen. Die jeweiligen Hintergründe Dritter sind hier nicht von Be-
lang und werden bei der Entscheidung über die Ausnahme, auf die bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen ein Anspruch besteht, nicht berücksichtigt. 
 
Eine Veränderungssperre greift regelmäßig nicht, wenn ein Bauvorhaben auch vor Beschluss einer 
Veränderungssperre begonnen hätte werden können. Eine gewerbliche Nutzung wäre demnach auch 
bei Vorliegen einer Veränderungssperre möglich und nicht zu verhindern. Ein Antrag auf Nutzungs-
änderung zu Bürofläche, etwa auf den Flächen der ehem. KHD-Hauptverwaltung, wäre nach heuti-
gem Stand grundsätzlich als zulässig einzustufen. Ein Antragsteller hätte hier wohl ein Recht auf Ge-
nehmigung.  
 
Eine Veränderungssperre nach Baugesetzbuch ist zwei Jahre gültig. Sie kann zunächst um ein Jahr 
und unter sehr besonderen Umständen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Anschluss daran 
besteht ein Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegenüber der Gemeinde. Aktuell ist die Ent-
wicklung der Flächen und der Abschluss des Bauleitplanverfahrens zum Otto-Langen-Quartier, ins-
besondere vor dem Hintergrund des europaweiten Vergabeverfahrens seitens des Landes NRW nicht 
absehbar.

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Zu Frage 5: 
Mögliche Zwischennutzungen bedürfen einer eingehenden Prüfung der vorhandenen Flächen und 
Gebäude auf dem Areal, insbesondere mit Blick auf die Sicherungspflichten des Eigentümers. Die 
Gebäude und Flächen befinden sich neben umfangreichen Altlasten aus der industriellen Nutzung in 
einem schlechten baulichen Zustand. Aufgrund in der Vergangenheit erfolgtem Vandalismus und dem 
unter anderem daraus resultierendem Verfall der Gebäude über die vergangenen Jahre, stehen der-
zeit keine Gebäude oder Gebäudeteile für eine kurzfristige Zwischennutzung zur Verfügung. Umfang-
reiche Instandsetzungs-, Erschließungs- und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere auch der ver-
bleibenden Immobilien, wären notwendig. NRW.Urban lehnt als Eigentümerin der Flächen eine Zwi-
schennutzung insbesondere aufgrund der geschilderten notwendigen Maßnahmen auf Anfrage der 
Stadt Köln schriftlich ab.  
NRW-Urban hat am 28.04.2021 der Stadt Köln mündlich eine im südlichen Bereich des Quartiers 
gelegene Freifläche zur Anmietung angeboten, mit dem Ziel diese an Raum 13, zum Zweck der Auf-
stellung von Containern zur Lagerung der Exponate von Raum 13 weitervermieten zu können. Die 
vorbereitenden Maßnahmen sowie die bauliche Sicherung (beispielsweise feste Zaunanlage) sollen 
der Stadt Köln obliegen. 
 
Eine kurzfristige Nutzung der Gebäude und des Geländes ist somit nicht möglich. Mittel- bis langfristig 
sollen die Flächen im Otto-Langen-Quartier einer ganzheitlichen Entwicklung und Revitalisierung zu-
geführt werden. 
 
Die Stadt Köln ist selbst nicht im Besitz von Flächen und Gebäuden im Otto-Langen-Quartier und 
kann somit keine eigenen Immobilien, weder für eine kurzfristige noch für eine langfristige, Nutzung 
zur Verfügung stellen. 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (4)

29.04.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.14 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.05.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.17 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.06.2021 Liegenschaftsausschuss
TOP 5.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.06.2021 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 10.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1594/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
29.04.2021
Erstellt
27.04.2021 13:26