V/0355/2021
Flexibilisierung von Betreuungszeiten gemäß § 48 Kinderbildungsgesetz Fortschreibung der Förderansätze
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Anlage 1 Grundsätze der Förderung zur V 0355 2021
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Gültig ab dem Kitajahr 2021 / 2022 1. Grundsätze der Förderung 1.1. Mit der Förderung nach diesen Grundsätzen sollen für Träger in der Kindertagesbetreuung Anreize zur Flexibilisierung von Betreuungszeiten in den Förderpunkten nach § 48 Abs. 1 KiBiz gesetzt werden. Aufgrund des begrenzten Gesamtbudgets wird keine Vollkostenfinanzierung zu den einzelnen Förderpunkten angestrebt. 1.2. Die Förderung setzt eine Antragstellung des Trägers im Rahmen des § 48 KiBiz und dessen Auslegung gemäß Rundschreiben Nr. 06/2020 des Landesjugendamtes sowie die unter Punkt 2 dargestellten Förderansätze voraus. Der Träger teilt dem Jugendamt Änderungen gegenüber den beantragten Fördertatbeständen mit. Der Träger macht die zusätzlichen Angebote in geeigneter Weise, z.B. im Kitanavigator oder der Internetseite der Kita, bekannt. 1.3. Für die Bewilligung von Fördermitteln nach § 48 KiBiz muss in der Kindertageseinrichtung mindestens das Betreuungsmodell von 35 Stunden im Block (über Mittag) oder ein flexibleres Betreuungsmodell angeboten werden, soweit hierfür den räumlichen Gegebenheiten nach eine Betriebserlaubnis erreicht werden kann. 1.4. Unabhängig von den Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Kindertageseinrichtung soll die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen Bedarfen der Familie entsprechen. In diesem Sinne soll die Verweildauer grundsätzlich nicht über 9 Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich hinausgehen. Ausnahmen sind beispielsweise Angebote der Notbetreuung (siehe Ziffer 2.3), oder Betreuung in sensiblen Zeiten (siehe Ziffer 2.5). Diese sind gegenüber dem Jugendamt zu begründen. 1.5. Für flexibilisierte Betreuungszeiten wird kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben. 1.6. Die Förderung flexibler Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen steht im Vordergrund. Förderleistungen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien in der Kindertagespflege können nachrangig in den Einsatzarten nach § 48 Abs. 1 KiBiz nachgewiesen werden. 1.7. Die Fördergrundsätze werden zur Erprobung festgelegt. Die Erfahrungen aus der Praxis werden in die Weiterentwicklung eingebracht. Zudem sollen gemeinsam mit der AG flexible Kindertagesbetreuung Ansätze entwickelt werden, die eine individuelle familienbezogene Betreuung von Kindern in Rand- und Nachtzeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen (sensible Betreuungszeiten) umfasst. 2. Förderansätze in der Stadt Münster 2.1. Der pauschale Fördersatz für erweiterte Betreuungszeiten beträgt für Kitas mit 1 bis 2 Gruppen 70 Euro und für Einrichtungen ab 3 Gruppen 60 Euro pro Stunde, außerhalb der festgelegten, regelmäßigen Öffnungszeit von 45 Stunden (Kernzeit), in der mindestens ein Kind betreut wird. Die Personalplanung wird bedarfsgerecht von den Einrichtungen vorgenommen (siehe Ziffer 1.2). 2.2. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen über 45 Stunden / FlexiZeit Entsprechend der Gesetzesbegründung zum KiBiz und der Auslegung des Landesjugendamtes werden Öffnungszeiten bereits ab 46 Wochenstunden gefördert. Für eine Ausweitung der Öffnungszeit bis zu 50 Wochenstunden kann die Förderung einer Kindertageseinrichtung – abhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum – bewilligt werden. Eltern haben in Absprache mit der Einrichtung Gültig ab dem Kitajahr 2021 / 2022 die Möglichkeit – analog zum Modell FlexiZeit – die Betreuungszeiten individuell einzusetzen. 2.3. Zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote / ExtraZeit Ausnahmsweise kurzfristig erhöhte Bedarfe und Notfallangebote können mit dem bestehenden städtischen ExtraZeit Modell aufgegriffen werden. Eine ExtraZeit kann in begründeten Betreuungsengpässen genutzt werden, wenn sich z.B. der Dienstplan der Eltern kurzzeitig ändert oder eine unvorhersehbare Verspätung der Eltern eintritt. Die Inanspruchnahme der ExtraZeit ist individuell zwischen den Erziehungsberechtigen und der Einrichtung zu vereinbaren. Die Nutzungsdauer darf die gebuchte Betreuungszeit von 25, 35 oder 45 Stunden maximal um 2,5 Stunden in der Woche bzw. maximal um 10 Stunden im Monat überschreiten. Die Förderung der Kindertageseinrichtung kann abhängig von der Bedarfsprüfung und von verfügbaren Budgetmitteln entsprechend Ziffer 2.1 bewilligt werden. 2.4. Förderung geringer Schließtage Kindertageseinrichtungen, die entsprechend § 27 Abs. 3 KiBiz weniger als 20 Tage jährlich schließen, erhalten unabhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) pro Tag reduzierter Schließzeit einen pauschalen Förderbetrag. Schließtage sind grundsätzlich aus der Elternsicht zu betrachten, daher sind Tage, für die bei besonderem Bedarf der Eltern nur eine Notbetreuung in Schließzeiten nach §§ 22a Abs. 3 SGB VIII, 27 Abs. 5 KiBiz in der Kindertageseinrichtung eingerichtet wird, nicht förderfähig. Maximal können 20 Öffnungstage gefördert werden. Ausgehend von einem Grundbetrag von 1.500 EUR pro Tag wird die Förderung entsprechend der besseren Personaleinsatzplanung in größeren Kindertageseinrichtungen nach der Anzahl der Gruppen wie folgt abgestuft: - bis 2 Gruppen 100% des Grundbetrages, - bei 3 Gruppen 90% des Grundbetrages, - bei 4 Gruppen 80% des Grundbetrages, - bei 5 und mehr Gruppen 70% des Grundbetrages. Bei der Anzahl der Schließtage werden halbe Schließtage nach § 27 Abs. 3 KiBiz berücksichtigt. Heiligabend und Silvester gelten nicht als Schließtage. 2.5. Kindertagesbetreuung in sensiblen Zeiten Betreuungsangebote für einzelne Kinder an Wochenend- und Feiertagen sowie Betreuungsangebote nach 18 Uhr und vor 7 Uhr werden als sensible Zeiten der Betreuung definiert. Für diese Zeiten können bedarfsgerecht individuelle und familiennahe Betreuungsangebote gemäß Ziffer 1.2 entwickelt werden. Eine Förderung in Kindertageseinrichtungen kann, abhängig von einer Bedarfsprüfung durch die Jugendhilfeplanung für den Sozialraum, entsprechend Ziffer 2.1 bewilligt werden. 2.6. Ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz Die ergänzende Kindertagespflege kann gemäß den gesonderten Förderrichtlinien zur Kindertagespflege im Einzelfall gefördert werden. 2.7. Einzelfallentscheidungen In begründeten Einzelfällen kann die Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien von diesen Fördergrundsätzen abweichen.
Anlage A
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Anlage A zur V/0355/2021 Kurzüberblick Mit der Weiterentwicklung der Förderansätze zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in der Kin- dertagesbetreuung werden bereits bestehende Angebotsformen in Münster durch eine deutlich bessere finanzielle Ausstattung abgesichert und flächendeckend ausgeweitet. Zusätzliche werden bedarfsgerechte und individuelle Betreuungsformen für Familien in Münster entwickelt und etab- liert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Der Bundesgesetzgeber hat für den Ausbau von bedarfsgerechten Betreuungsangeboten in Deutschland einen gesetzlichen Rechtsanspruch geschaffen. Dieser Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gilt seit dem 1. August 2013 für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebens- jahr. Die Stadt Münster greift die Pflichtaufgabe zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbe- treuung in der Produktgruppe 0601 „Förderung von Kindern in Tagesbetreuung“ auf. Die kontinuierliche Entwicklung und Verstetigung von bedarfsgerechten und flexiblen Angebots- formen in der Kindertagesbetreuung wurde vom Rat der Stadt Münster mit der Vorlage V/0574/2020 beschlossen. Mit dem quantitativen und qualitativen Ausbau von Betreuungsangeboten werden die ISM Leitzie- le „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs- standorte in Europa“ und „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnis- qualität mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesell- schaft weiterentwickeln“ forciert. Mit der Neufassung des § 48 “Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten“ KiBiz stellt der Gesetzgeber umfassende finanzielle Mittel bereit, um die Flexibilisierung der Betreuungszeiten im Rahmen der Kindertagesbetreuung auszubauen. Durch den Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten erhalten Kindertageseinrichtungen in Münster eine erhöhte finanzielle Ausstattung zur Absicherung bereits bestehender Angebote in der flexiblen Kindertagesbetreuung. Darüber hinaus werden mit den zusätzlichen finanziellen Mitteln Anreize geschaffen, weitere be- darfsgerechte flexible Angebotsformen im Stadtgebiet zu schaffen sowie neue, individuelle Be- treuungsmodelle zu entwickeln und einzurichten, um damit Familien in der Vereinbarkeit von Fa- milie und Beruf zu unterstützen. Finanzierung Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein tlw Gemäß § 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KiBiz n.F. gewährt das Land NRW dem Jugendamt einen pau- schalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Der Zuschuss bezieht sich zunächst auf die Kindergartenjahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 % für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt. Das Land gewährt der Stadt für die Jahre 2021 bis 2023 Zuwendungen in Höhe von 2.788.800 €. Die Aufwendungen der Stadt im gleichen Zeitraum belaufen sich auf 3.486.000 €. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig x überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gesetzliche Grundlagen: SGB VIII §§ 22 – 26, insbesondere § 24 § 48 des Gesetztes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in der Fassung des Gesetztes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung vom 03.12.2019 (Kinderbildungsgesetz – KiBiz – n.F.) Maßnahmenprogramm 2020 Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Münster gehört zu den am stärksten wachsenden Städten in Nordrhein-Westfalen. Nach aktuellen städtischen Vorausberechnungen könnte die Bevölkerung bis 2030 ohne starke Flüchtlingszuzü- ge im Basisszenario "Dynamischer Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort" auf 326.000 Einwoh- ner steigen. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Flüchtlingszuwanderungen könnte das Wachs- tum noch deutlich stärker ausfallen und Münster in 2030 bis zu 347.000 Einwohner zählen. Die wachsende Stadt, die alle Bereiche des Lebens betrifft, ist eine zentrale Herausforderung, der sich Münster stellen muss. Die demographische Entwicklung der Stadt Münster ist ein grundlegender Bestandteil der Kita- ausbauplanung. Alle Maßnahmen zum Ausbau und der Flexibilisierung der Tagesbetreuung für Kinder orientieren sich an der kleinräumigen Bevölkerungsprognose der Stadt Münster und sind darauf ausgerichtet, eine familienfreundliche Stadtentwicklung zu fördern. Dazu tragen insbesondere die bedarfsge- rechte Schaffung von Plätzen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs für ü3-Kinder und der Ausbau von u3-Plätzen bei. Im Rahmen der unterschiedlichen Arbeitsfelder der Kindertagesbetreuung werden wichtige As- pekte wie Barrierefreiheit, Inklusion, Sprachförderung und Qualifizierung differenziert berücksich- tigt und unterstützen eine familienfreundliche Entwicklung in Münster. Weiterhin steht der Ausbau von Kindertagesbetreuungsangeboten im Einklang mit der Ausrichtung Münsters als führender Wirtschaftsstandort.
Beschlussvorlage
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V/0355/2021 V/0355/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Flexibilisierung von Betreuungszeiten gemäß § 48 Kinderbildungsgesetz Fortschreibung der Fördergrundsätze Beratungsfolge 10.06.2021 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster beschließt die För- dergrundsätze für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten gem. § 48 KiBiz anzupassen. Die Verwaltung wird beauftragt, die erhöhten Landeszuschüsse bedarfsgerecht an die Trä- ger von Kindertageseinrichtungen weiterzuleiten. 2. Die Förderung wird für ein weiteres Jahr erprobt und evaluiert. Die Ergebnisse und die Ent- wicklung individueller Betreuungsmodelle werden im Rahmen der politischen Beratung dar- gestellt. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 mit der Vorlage V/0574/2020 „Zuschüsse zur Flexibi- lisierung der Betreuungszeiten nach § 48 Kinderbildungsgesetz ab dem 01.08.2020“ einen pauscha- lierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung beschlossen. Dieser Zuschuss des Landes NRW ist gem. § 48 Abs. 3 KiBiz durch das Jugendamt um 25 Prozent zu erhöhen und an die Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege weiterzuleiten. Das Budget der Stadt Münster wurde wie folgt festgesetzt: Kindergartenjahr Landeszuschuss (LZ) Städt. Anteil (25% LZ) Gesamtsumme 2020 / 2021 697.200 € 174.300 € 871.500 € 2021 / 2022 1.045.800 € 261.450 € 1.307.250 € 2022 / 2023 1.394.400 € 348.600 € 1.743.000 € 3.137.400 € 784.350 € 3.921.750 € Die Aufwendungen und Erträge teilen sich in den Jahren 2021 bis 2023 wie folgt auf. Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 27.05.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Tigger Frau Kratz-Trutti Telefon: 492-5768 Tigger@stadt-muenster.de - 2 - V/0355/2021 Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haus- halts- jahr Betrag € Bemer- kungen Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Zeile 02 Zuwendungen und allge- meine Umlagen 2021 2022 2023 871.500 1.220.100 697.200 Zeile 15 Transferaufwendungen 2021 2022 2023 1.089.375 1.525.125 871.500 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind 2020 bereits für die Jahre bis 2023 bei der o. g. Produktgruppe eingeplant worden. Mit dieser Vorlage entstehen diesbezüglich keine darüber- hinausgehenden Kosten. Begründung: 1. Entwicklung der flexiblen Betreuung gemäß § 48 KiBiz Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 29.11.2019 das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung beschlossen. Das Gesetz trat zum 01.08.2020 in Kraft und ändert das Kinderbil- dungsgesetz (KiBiz) umfassend. Mit dem § 48 gewährte das Land NRW erstmalig zum Kindergartenjahr 2020/2021 jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung. In § 48 Abs. 1 KiBiz werden exemplarisch verschiedene Möglichkeiten aufge- zeigt, für die eine Bezuschussung möglich ist. Auf dieser Grundlage entwickelte die Verwaltung, gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft flexible Kindertagesbetreuung / der Arbeitsgemeinschaft 5 nach § 78 SGB VIII, Förderkriterien und Förderan- sätze. Mit der Vorlage V/0574/2020 „Zuschüsse zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz ab dem 01.08.2021“ wurde mit dem Beschluss des Rates vom 26.08.2020 die Weiterentwicklung der städtischen Modelle FlexiZeit, ExtraZeit sowie eine Förderung reduzierter Schließtage in Kinderta- geseinrichtungen festgelegt. Die Kindertageseinrichtungen in Münster konnten ab dem 01.08.2020 Fördermittel zur flexiblen Kin- dertagesbetreuung beantragen. Im laufenden Kitajahr haben zehn Träger die neuen Fördergelder beantragt und stadtweit Angebote zur flexiblen Betreuung etabliert. In insgesamt 24 Kitas konnte die Öffnungszeit im Rahmen der FlexiZeit auf bis zu 50 Stunden erwei- tert werden, so dass Eltern die Betreuungszeiten ihrer Kinder entsprechend ihrer familiären Bedarfe individuell planen können. Das heißt Familien können im Rahmen der Kitaöffnungszeit ihre Kinder z.B. früher in die Kita bringen, oder auch erst später abholen. Hierbei werden weiterhin die von den Eltern gebuchten Betreuungszeiten von bis zu 45 Stunden in der Woche zugrunde gelegt. In zwölf Einrichtungen im Stadtgebiet wurde in Kitas die ExtraZeit gefördert. Diese Förderung ermög- licht eine individuell erweiterbare Betreuung in der Einrichtung. Mit der ExtraZeit können Familien bei Bedarf im Einzelfall - additiv über ihre gebuchten Betreuungszeiten hinaus - eine Betreuung in der Kita in Anspruch nehmen. Elternbeiträge für diese zusätzliche Betreuungszeit werden gemäß § 51 KiBiz ausgeschlossen. Als neues Modell zur flexiblen Betreuung konnte in Münster eine Reduzierung der Schließtage in der Kita gefördert werden. Diese Förderung nahmen 14 Einrichtungen in Münster in Anspruch. Die Redu- zierung der Schließtage ermöglicht es Familien, ihre Familienurlaubszeit flexibel festzulegen. - 3 - V/0355/2021 Festzuhalten ist, dass im Kitajahr 2020 / 2021 die Betreuung von Kindern als auch die Flexibilisierung der Betreuungszeiten durch die coronabedingten Reduzierungen nicht in vollem Umfang ausge- schöpft werden konnten. Durch die Ausfälle von Personal, die Betreuung in festen Gruppen, den Not- betrieb, als auch durch die Schließung von Gruppen und Einrichtungen im Corona-Infektionsfall, standen alle Beteiligten vor schwerwiegenden Herausforderungen im Kitaalltag. 2. Fortschreibung der Fördergrundsätze Für die Entwicklung der flexiblen Betreuungsangebote fand in 2020 eine interkommunale Abstim- mung zwischen der Stadt Münster und den Jugendämtern der Münsterlandkreise statt. Dieser Aus- tausch wurde für die Fortschreibung der Förderansätze weitergeführt. Themen waren u.a. der Erfah- rungsaustausch im Pandemiebetrieb, die Übertragung neuer Landesrichtlinien zur Umsetzung in der Kita-Praxis, Nachweisführung im Landessystem KiBiz.web sowie die Fördergrundsätze (siehe Anlage 1 Grundsätze der Förderung). Wie in der Vorlage V/0574/2020 dargestellt, war vorgesehen die Fördergrundsätze in einem ersten Erprobungsjahr umfassend auszuwerten. Unter den vorgenannten Pandemie-Bedingungen konnten im aktuellen Kitajahr jedoch weder die konzeptionelle Einbindung der flexiblen Betreuungszeiten, noch die Personalplanung in den Einrichtungen, als auch die reale Elternnachfrage, objektiv überprüft werden. Auch die bedarfsorientierte Umsetzung von individuellen und familienorientierten Betreu- ungsangeboten für Kinder in sogenannten „sensiblen Zeiten“ – nach 18 Uhr und vor 7 Uhr, sowie an Wochenenden und Feiertagen – konnte vor diesem Hintergrund nicht konzeptionell weiterentwickelt werden. Sobald die coronabedingte Einschränkung der Betreuung zurückgenommen werden kann, soll der Ausbau zusätzlicher Angebotsstandorte forciert werden und eine umfassende Evaluation der Angebo- te vorgenommen werden. 3. Finanzielle Förderung Mit dem Beschluss zur Vorlage V/0574/2020 hat der Rat der Stadt Münster die finanziellen Zuschüs- se der Landesmittel aufgenommen und den städtischen Eigenanteil von 25 % gem. § 48 Abs. 3 KiBiz festgesetzt. Das Budget für die Zuschüsse zur flexiblen Betreuungsangebote stellt sich demnach in den nächsten beiden Kitajahren für die Stadt Münster wie folgt dar: Finanzrahmen für die Stadt Münster Kitajahr Fördersumme Land NRW 25 % Anteil Münster Gesamtansatz in Münster 2021 / 2022 1.045.800 € 261.450 € 1.307.250 € 2022 / 2023 1.394.400 € 348.600 € 1.743.000 € Die anteiligen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan veranschlagt. Die Landeszuschüsse für die Finanzierung der flexiblen Betreuungszeiten gemäß § 48 steigen wie kalkuliert im kommenden Kindergartenjahr um 50 %. Diese Steigerung wird in Abstimmung mit den Münsterlandkreisen mit erhöhten Förderansätzen an die Kitas weitergeben. Dafür sind folgende An- passungen beim Stundensatz und bei der Förderung der Schließtage vorgesehen: 1. Stundensatz für Flexibilisierung und Erweiterung der Betreuungszeiten Der Stundensatz für die Flexibilisierung der Betreuungszeiten soll von 40 Euro auf 60 Euro angehoben werden. Für kleine Einrichtungen mit 1 oder 2 Gruppen lag der Stundensatz für die flexible Ausweitung der Betreuungszeiten bei 50 Euro. Dieser Stundensatz wird auf 70 Euro angehoben. - 4 - V/0355/2021 2. Förderung reduzierter Schließtage a. Bei der Schließtage-Regelung wurde bisher eine Förderung ab dem 15. Tag ermöglicht. nach Rücksprache mit dem Landesjugendamt ist es möglich, dass eine Förderung bereits ab dem 20. Schließtag zulässig ist. Diese Erweiterung des Ansatzes wird in Münster übernommen, so dass weitere Einrichtungen in den Genuss der Fördermittel für verkürzte Schließzeiten kom- men können. b. Der Fördersatz pro reduziertem Schließtag wird von max. 1.000 Euro auf 1.500 Euro angeho- ben werden, um auch hier die zusätzlichen Landesmittel an die Kitas weiterzugeben. Die Staf- felung des Förderanteils nach Gruppengröße wird beibehalten, d.h. Kitas mit 1 oder 2 Grup- pen erhalten 100 % der Förderung, 3 Gruppen Kitas 90 %, 4 Gruppen 80% und mit 5 und mehr Gruppen 70 % der Fördersumme. Die aufgeführten Förderansätze wurden in der AG flexible Kindertagesbetreuung kommuniziert und gegenüber der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 KJHG „Tagesbetreuung für Kinder“ im Rahmen der Vorlagenbesprechung dargestellt. Die Förderansätze der Stadt Münster werden dementsprechend angepasst (siehe Anlage 1) und gel- ten ab dem Kitajahr 2021 / 2022. 4. Fazit Mit der Verteilung der erhöhten Landeszuschüsse zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Kinderbildungsgesetz, erhalten die Kindertageseinrichtungen in Münster eine verbesserte finanzi- elle Ausstattung der vorhandenen Angebote. Zusätzlich bietet die verbesserte finanzielle Ausstattung den Trägern Anreize, neue und flexible Angebote in der Stadt Münster etablieren zu können. Mit der Entwicklung von Betreuungsangeboten in den „sensiblen“ Betreuungszeiten, sollen insbesondere Familien unterstützt werden, die individuelle Betreuungsbedarfe haben, welche nicht durch die institu- tionelle Betreuung in der Kita gedeckt werden können. Die Stadt Münster entwickelt mit der Förderung von flexiblen Betreuungsangeboten weitere wichtige Bausteine zum qualitativen und quantitativen Ausbau der Angebotspalette im Kontext der Vereinbar- keit von Familie und Beruf. I.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlage: Anlage A Anlage 1: Grundsätze der Förderung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0355/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.05.2021
- Erstellt
- 03.05.2021 08:46