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V/0828/2004

Gebühren Fleisch- und Geflügelfleischhygiene

Vorlage 24.01.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.03.2005, TOP 12.5

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1 - Änderungssatzung

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Ansehen

Beschlussvorlage

4638 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Veterinär- u. Lebensmittelüberwachungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen 
nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz vom 13.12.2002 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.02.2005 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
02.03.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
09.03.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
16.03.2005 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Ge-
bühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz“ wird beschlos-
sen. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Jahr 2005 Mindereinnahmen in Höhe von 4.200 € ge-
genüber einer Vollkostendeckung entstehen.  
 
 
Mittelbereitstellung/Finanzierung 
 
Die oben genannte Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren:  
 
Die Mindereinnahmen werden durch den städtischen Haushalt getragen. 
 
 
Begründung: 
 
Für die Erhebung von Gebühren nach § 24 Abs. 1 Fleischhygienegesetz (FlHG) und § 26 Geflügel-
fleischhygienegesetz (GFlHG) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügel-
fleischhygiene ist die „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für Amtshand-
lungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz“ vom 13.12.2002 beschlossen wor-
den. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0828/2004 
Auskunft erteilt: 
Herr Minnebusch 
Ruf: 
0 25 34/971 303 
E-Mail: 
MinnebuH@stadt-muenster.de 
Datum: 
10.01.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
 
Die Änderung der Gebührensatzung ist aus folgenden Gründen erforderlich: 
 
1. Die Gebühren, die für die Durchführung von BSE-Untersuchungen durch das Chemische Lan-
des- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt nach den Tarifstellen 23.9.4.2.1 und 23.9.4.2.2 
des Gebührentarifs des Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben werden, 
wurden mehrfach, letztmalig zum 01.10.2004, gesenkt. Hierdurch ist eine Anpassung der Ge-
bührenhöhe des § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung erforderlich geworden.   
 
2. Bei den Gebührensätzen des § 2 Abs. 2 sowie der §§ 3 – 7 sind Erhöhungen aufgrund der 
Steigerung der Personal- und Sachkosten vorgenommen worden.  
Trotz der Erhöhung der Gebühren wird auch im Jahr 2005 eine Vollkostendeckung im Unter-
abschnitt 7402 nicht zu erreichen sein. Der Kostendeckungsgrad kann durch die Gebührener-
höhung voraussichtlich auf über 64 % gesteigert werden (2004: 61%, 2003: 61%, 2002: 62%, 
2001: 56 %). Hierdurch werden Mindereinnahmen gegenüber einer Vollkostendeckung von ca. 
4.200 € entstehen. Trotz der erwarteten Mindereinnahmen ist eine weitere Erhöhung der Ge-
bühren aus folgenden Gründen nicht zu vertreten: 
 
• In Münster ist derzeit nur noch ein gewerblicher Schlachtbetrieb tätig, der das Fleisch der 
eigenen Schweine als Direktvermarkter verkauft. Die Gesamtzahl der jährlich durchgeführ-
ten Schlachtungen in Münster ist daher sehr gering. 
Da jedoch ein Teil der entstehenden Kosten schlachtzahlunabhängige Fixkosten darstellen 
(z.B. Schutz- und Dienstkleidung oder Verwaltungskostenerstattungen für Querschnitts-
ämter und Sachbearbeitung), hätte die Erhebung kostendeckender Gebühren zur Folge, 
dass der einzige verbliebene gewerbliche Schlachtbetrieb in Münster den Großteil dieser 
Fixkosten zu tragen hätte. Eine Vollkostendeckung würde eine erhebliche Gebührenerhö-
hung erforderlich machen und ist daher für die Gebührenpflichtigen nicht zumutbar. 
 
• Auch die nicht gewerbsmäßig geschlachteten Tiere (Hausschlachtungen) unterliegen der 
behördlichen Untersuchungspflicht. Bei einer weiteren Erhöhung der Gebühren ist zu ver-
muten, dass die Anmeldungen zur Untersuchung vermehrt unterbleiben und die Anzahl der 
„Schwarzschlachtungen“ zunehmen wird. Dem eigentlichen Ziel der behördlichen Überwa-
chung, nämlich dem Gesundheitsschutz der Verbraucher, würden kostendeckende Gebüh-
ren somit erheblich entgegenwirken.   
 
• In den Nachbarkreisen werden für die gleichen behördlichen Leistungen aufgrund der hö-
heren Schlachtzahlen i.d.R. geringere Gebühren erhoben (z.B.: Schlachttier-, Fleisch- und 
Trichinenuntersuchung bei Schweinen in Kleinbetrieben: Kreis Warendorf: 10,89 €, Kreis 
Coesfeld: 7,98 €, Kreis Steinfurt: 11,25 €; kostendeckende Gebühr in Münster: 33,10 €). 
Das Äquivalenzprinzip, wonach Gebühren und Leistungen in einem angemessenen Ver-
hältnis zueinander stehen müssen, wäre bei kostendeckender Gebührenerhebung nicht 
gewahrt.  
 
 
I.V. 
 
gez. 
Dr. Klein 
 
 
Anlagen: 
 
Satzung

Anlage 1 - Änderungssatzung

2513 Zeichen

Anlage 1 
 
 
 
Satzung  
zur Änderung der Satzung der Stadt Münster  
über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen 
 nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz 
 
 
 
Aufgrund 
 
• der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 (Abl. Nr. L 32 vom 05.02.1985) in 
der jeweils geltenden Fassung 
• der Entscheidung 88/409/EWG der Rates vom 15.06.19 88 (Abl. Nr. L 194 vom 
22.07.1988) in der jeweils geltenden Fassung 
• § 24 Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekan ntmachung vom 30.06.2003 (BGBl. I 
S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung  
• § 26 Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung d er Bekanntmachung vom 17.07.1996 
(BGBl. I S. 991) in der jeweils geltenden Fassung  
• § 1 des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 
16.12.1998 (GV NW S. 775) in der jeweils geltenden Fassung 
• § 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes übe r die Kosten der Fleisch- und Ge- 
flügelfleischhygiene vom 06.05.1999 (GV NW S. 156) in der jeweils geltenden Fassung  
• § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf de m Gebiet der Fleisch- und Geflügel- 
fleischhygiene vom 19.01.1999 (GV NW S. 41) in der jeweils geltenden Fassung  
• §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV N W S. 666) in der jeweils gel- 
tenden Fassung 
• §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für d as Land Nordrhein-Westfalen vom 
21.10.1969 (GV NW S. 712) in der jeweils geltenden Fassung  
 
hat der Rat der Stadt Münster am 16.03.2005 folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
Artikel 1 
 
Die Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von  Gebühren für Amtshandlungen nach 
dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz vom 13.12.2002 wird wie folgt geändert:  
 
§ 2 Abs. 2: 
 
Der Betrag „17,60 €“ wird durch den Betrag „18,00 €“ ersetzt. 
 
Der Betrag „7,70 €“ wird durch den Betrag „7,80 €“ ersetzt. 
 
Der Betrag „8,70 €“ wird durch den Betrag „8,80 €“ ersetzt. 
    
§ 2 Abs. 3: 
   
Der Betrag „41,20 €“ wird durch den Betrag „23,50 €“ ersetzt.

§ 3  
 
Der Betrag „12,40 €“ wird durch den Betrag „12,50 €“ ersetzt. 
 
§ 4 
 
Der Betrag „3,20 €“ wird durch den Betrag „3,50 €“ ersetzt. 
 
§ 5 
 
Der Betrag „17,59 €“ wird durch den Betrag „17,95 €“ ersetzt. 
 
§ 6 
 
Der Betrag „17,59 €“ wird durch den Betrag „17,95 €“ ersetzt. 
 
§ 7  
 
Der Betrag „17,93 €“ wird durch den Betrag „18,00 €“ ersetzt. 
 
 
 
Artikel 2 
 
Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2005 in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

16.02.2005 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.03.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 3.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.03.2005 Hauptausschuss
TOP 5.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.03.2005 Rat
TOP 12.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0828/2004
Typ
Vorlage
Datum
24.01.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37