0954/2018
Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg; 75409/05; Satzungsbeschluss
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Anlage 6 Darstellung der Anregungen im Rahmen der Offenlage
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Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 75409/05 – Arbeitstitel: „Humboldtstraße in Köln- Porz-Finkenberg – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 14.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 22.02. bis zum 23.03.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 2 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Köln – IHK 1.1 Die IHK hält den Ausschluss von Einzelhandelsunternehmen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an dieser Stelle für angemessen, da es der Sicherung des Nahversorgungszentrums Finkenberg dient. Damit auch der Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln. 1.2 Eine Erweiterung des Nahversorgungszentrums Finkenberg um den Planbereich ist ausgeschlossen, da es sich im Regionalplan um ein GIB (Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen) handelt. Diese Flächen sollen auch weiterhin den gewerblichen und industriellen Nutzungen zur Verfügung stehen. 1.3 Der Konsultationskreis Einzelhandel, dem auch die IHK Köln angehört, hat in seiner Sitzung am 11.07.2016 empfohlen, einen Bebauungsplan aufzustellen. Die IHK begrüßt die Planaufstellung Der Stellungnah me wird gefolgt. Die Anregungen finden sich alle im Bauleitplanverfahren wieder. Anlage 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 2 Stellungnahme der Handwerkskammer zu Köln . 2.1 Die Handwerkskammer regt mit Blick auf die besonderen Belange des Handwerkes an, als Ausnahme nach § 31 Abs.1 BauGB vom Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten den Annexhandel in folgender Form auszunehmen: Ausnahmsweise können nach § 31 Abs.1 BauGB Verkaufsstätten eines Handwerksbetriebes, eines produzierenden Betriebes oder eines be- und verarbeitenden Betriebes auch dann zugelassen werden, wenn nahversorgungs- und/oder zentrentypische Waren angeboten werden, sofern die angebotenen Waren in einem räumlichen und funktionalen Zusammengang mit dem im Baugebiet ansässigen Hauptbetrieb stehen. Dazu schlägt die Handwerkskammer vor, dass die Verkaufsfläche nicht mehr als 200 qm umfassen darf und dem Hauptbetrieb untergeordnet sein muss. 2.2 Ausgenommen davon sind solche Verkaufsstätten, in denen nicht zentren- oder nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten werden. 2.3 Die Handwerkskammer regt darüber hinaus an, dass in der Begründung zum ausnahmsweise zulässigen Annexhandel der Begriff funktionaler Zusammenhang wie folgt zu verstehen ist: Es handelt sich nicht nur um im Betrieb selbst hergestellte Waren zur Veräußerung, sondern auch um zugekaufte Waren, die der Kunde des jeweiligen Betriebtyps als branchenübliches Zubehör betrachtet. Die Höchstverkaufsfläche sollte die ortstypische Die Stellungnah me kann nur teilweise (2.2)berücksi chtigt werden. Den Anregungen zum Annexhandel wird nicht gefolgt Bei dem Verfahren handelt es sich nicht um einen Bebauungsplan der als Art der baulichen Nutzung Baugebiete wie ein Gewerbe- oder Industriegebiet festsetzt, in dem dann ausnahmsweise bestimmte Verkaufsstätten nach § 31 zulässig wären. Es handelt sich vielmehr bei diesem Bauleitplanverfahren um einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB der „zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden“ aufgestellt wird. Diese Zweckbestimmung ist Anwendungsvoraussetzung für den Bebauungsplan der ausschließlich das Ziel des Schutzes und der Stärkung zur Erhaltung, Sicherung und Entwicklung des Nahversorgungszentrums Finkenberg hat. Besondere Berücksichtigung finden hier die Interessen der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Verkaufsstätten in denen nicht zentren- oder nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten werden, sind nicht ausgeschlossen. Der Bebauungsplan dient also allein der Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Das Einzelhandels-und Zentrenkonzept bildet als räumlich funktionales Bezugssystem den Entwicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. Es gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen Kriterien in City, Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Quadratmeterzahl an Handwerker- und Fabrikverkaufsstellen wiedergeben. Es wird seitens der Handwerkskammer empfohlen, sofern sich diese Fläche nicht auf 200 qm beläuft, eine angemessene Größe aufzunehmen. Trotzdem ist eine Begrenzung der Flächen aus Sicht der Handwerkskammer wichtig, damit bei einem entsprechend großen Hauptbetrieb kein großflächiger Annexhandel entsteht. Bezirks- sowie Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, orientiert an den Siedlungsschwerpunkten, sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen) auf zentrale Versorgungsbereiche werden diese gesichert und gestärkt. Zwar ist es im Rahmen des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ausgeschlossen, zu Gunsten vorhandener Betriebe Festsetzungen zu treffen, die den bauplanungsrechtlichen Bestandschutz näher ausformen und z.B. die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Nutzungen ermöglicht. Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Humboldtstraße aber derartige Handwerksbetriebe oder produzierenden Betriebe nicht vorhanden sind, wird eine entsprechende Regelung zum Annexhandel nicht aufgenommen.
Anlage 3 textl. Festsetzungen
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Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als textliche Festsetzung
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zen-
tren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner
Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird.
"Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am
17.12.2013
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem
Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen
Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zen-
trenkonzept gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirt-
schaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfü-
gige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortiments-
liste.
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind:
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2),
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Beklei-
dung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Beklei-
dung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Über-
größen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und
Täschnerwaren, Pelze (52.43.2),
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgerätelektrotechni-
schen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer,
Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Te-
lekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6),
4. Leuchten (52.44.2),
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4),
Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente
und Zubehör (auch Noten) (52.45.3),
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse
(52.48.21), Antiquitäten (52.50),
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Ge-
schenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23),
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken)
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7),
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7),
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel,
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhan-
del (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92),
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7),
12. zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2),
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die
der Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentren-
relevant sein.
Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente und Sortimentsgrup-
pen sind:
14. Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren,
Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren
(52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen
(52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwa-
ren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5),
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31),
medizinische und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körper-
pflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel)
(52.33.2),
16. Blumen, Kränze (52.49.11),
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen
(52.47.11).
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente:
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1),
2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46),
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12),
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware)
(52.45 teilw.),
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie
Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.),
6. Auto- und Motorradhandel (50.1),
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4),
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente.
Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation
der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textli-
chen Festsetzung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaf-
ten, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-
Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 dint ma Vorlagen-Nummer 0954/2018 Freigabedatum 07.05.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf 75409/05 Arbeitstitel: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 75409/05 für das Gebiet östlich der Humboldtstraße, oberhalb des Parkhauses bis zur Ecke Theodor-Heuß-Straße, hier entlang in östlicher Richtung bis Theodor-Heuß-Straße 59, dann in nordwestlicher Richtung entlang der hinteren Grund- stücksgrenze bis zur Ecke des Parkhauses —Arbeitstitel: Humboldtstraße in Köln-Porz- Finkenberg— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 6; 2. den Bebauungsplan 75409/05 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3 634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Alternative: keine Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.05.2018 Stadtentwicklungsausschuss 17.05.2018 Rat 07.06.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) hat sich am 11.07.2016 dafür ausgesprochen, zur Umsetzung der Ansiedlungsregeln des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes einen Bebauungsplan aufzustellen, der einen Nahversorger an dieser Stelle ausschließt. Darüber hinaus sollte der Standort gewerblichen Nutzungen vorbehalten werden. Da ein Antrag auf Vorbescheid der Unternehmensgruppe Penny Markt GmbH, Discounter- Vertriebslinie für Lebensmittel der Kölner Rewe Group, zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit den üblichen Food- und Non-Food-Artikeln mit einer Verkaufsfläche von 799 m² und 61 Pkw- Stellplätzen vorlag, hat der Rat am 11.07.2017 (Bekanntmachung am 24.08.2017) eine Verände- rungssperre beschlossen. Nach dem Steuerungsschema des vom Rat der Stadt Köln am 17.12. 2013 beschlossenen Einzel- handels- und Zentrenkonzeptes Köln (EHZK) sind großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nahver- sorgungsrelevanten Sortimenten innerhalb der 700-Meter-Radien um einen zentralen Versorgungsbe- reich (ZVB) generell auszuschließen. Gleiches gilt auch für knapp kleinflächige Nahversorger, wie es hier der Fall ist, innerhalb dieser 700-Meter-Radien. Der gewünschte Vorhabenstandort liegt zudem in einem Gewerbegebiet. Dort ist die Ansiedlung eines kleinflächigen Nahversorgers nach Landesent- wicklungsplan NRW zwar möglich, aber nach den Ansiedlungsregeln des EHZK nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Bei diesem Standort, außerhalb des ZVB, handelt es sich folglich eher um einen autokundenorientierten Standort, zumal die angrenzende Theodor-Heuss-Straße und auch die Humboldtstraße für Fußgänger eine Barriere darstellen. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist das NVZ durch eine Fußgängerbrücke mit dem nördlich angrenzenden Kirchengelände verbunden. Das Vorhandensein dieser Fußgängerbrücke ist auch ein Grund, die östlich der Kirchen gelegene Potenzialfläche mit in die Abgrenzung des ZVB einzubeziehen. Das Plangebiet ist im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar- gestellt. Eine Einbeziehung in den ZVB ist aus diesem Grund ausgeschlossen. Das heißt eine Erwei- terung des ZVB um das Vorhabengrundstück ist weder möglich, noch entspricht dies den Zielen und Steuerungsregeln des EHZK. Der Bebauungsplan-Entwurf hat in der Zeit vom 22.02. bis 23.03.2018 offen gelegen. Es wurden zwei Stellungnahmen vorgebracht. Die Industrie- und Handelskammer -IHK- hat sich in ihrer Stellungnah- me positiv geäußert und befürwortet die städtische Zielsetzung mit dem Ausschluss von Einzelhandel im Bereich des Bebauungsplanes. Die Handwerkskammer regt unter anderem an, den Annexhandel zuzulassen. Den Anregungen kann nur teilweise gefolgt werden (siehe Anlage 6). Beschreibung des NVZ Finkenberg: Das NVZ Finkenberg ist dem Kriterienkatalog zur Definition der Zentrenstruktur entsprechend, ein kleines aber funktionstüchtiges Nahversorgungszentrum und somit ein schützenswerter zentraler Versorgungsbereich nach Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Die Ansiedlung eines zweiten Discounters an dem gewünschten Vorhabenstandort würde das Nah- versorgungszentrum schwächen, weil der Standort außerhalb des ZVB keine Funktion als Frequenz- bringer für den Facheinzelhandel innerhalb des NVZ erfüllen kann, sie keine qualitative Verbesserung der Versorgungssituation darstellt und diese Ansiedlung die dringend benötigte und bereits in den Handlungsempfehlungen enthaltene Ansiedlung eines bisher fehlenden Vollversorgers erschweren würde. 3 Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da le- diglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB geplant sind. Auch die Zusatzvoraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 - 3 BauGB sind erfüllt. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 3 Ausschluss des Einzelhandels (textliche Festsetzung) Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan Anlage 5 Betriebskartierung Anlage 6 Darstellung der Anregungen im Rahmen der Offenlage
Anlage 5 Betriebskartierung
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Anlage 5 Stadtplanungsamt Humboldtstraße 75409/05 Betriebskartierung in Köln - Porz - Finkenberg unmaßstäblich N
Anlage 1 Übersichtsplan
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Humboldtstraße in Köln - Porz - Finkenberg 0 10050 200 300 Meter Frankfurter Straße
Anlage 2 Begründung
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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan 75409/05
Arbeitstitel: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg
(im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB)
1. Anlass und Ziel der Planung
Der Bebauungsplan wird zur Erhaltung und Entwicklung des fußläufig nahgelegenen zentralen
Versorgungsbereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg" gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufge-
stellt. Als Festsetzungsmöglichkeit ist vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereichs des Bebau-
ungsplans künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 BauGB zulässigen baulichen
Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festset-
zungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der An-
wendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht.
Am 22.06.2016 ist der Antrag auf Vorbescheid der Unternehmensgruppe Penny Markt GmbH, Dis-
counter-Vertriebslinie für Lebensmittel der Kölner Rewe Group, zur Errichtung eines Lebensmittel-
marktes mit den üblichen Food- und Non-Food-Artikeln mit einer Verkaufsfläche von 799 m² und
61 Pkw-Stellplätzen eingegangen.
Der gewünschte Vorhabenstandort liegt im 700-Meter-Radius des Nahversorgungszentrums (NVZ)
Finkenberg. Nach dem Steuerungsschema des vom Rat der Stadt Köln am 17.12. 2013 beschlos-
senen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Köln (EHZK) sind großflächige Einzelhandelsvorhaben
mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten innerhalb der 700-Meter-Radien um einen zentralen
Versorgungsbereich (ZVB) generell auszuschließen. Gleiches gilt auch für knapp kleinflächige
Nahversorger, wie es hier der Fall ist, innerhalb dieser 700-Meter-Radien. Dabei entspricht der
700-Meter-Radius dem fußläufigen Einzugsbereich von Betrieben der Nahversorgung, das heißt in
diesem Bereich um einen ZVB ist zum einen kein Bedarf für zusätzliche Nahversorgungsangebote
vorhanden, weil die Bewohner ihre Bedarfe fußläufig innerhalb des Zentrums decken können. Zum
anderen übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb der
Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbarten Fach-
einzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine gute ÖPNV-Anbindung
sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und darüber hinaus Mittelpunkte
des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation sind. Der gewünschte Vorha-
benstandort liegt zudem in einem Gewerbegebiet. Dort ist die Ansiedlung kleinflächiger Einzelhan-
delsbetriebe, also auch die eines Nahversorgers, nach LEP NRW zwar möglich, aber nach den
Ansiedlungsregeln des EHZK nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Bei diesem
Standort, außerhalb des ZVB, handelt es sich folglich eher um einen autokundenorientierten
Standort, zumal die angrenzende Theodor-Heuss-Straße und auch die Humboldtstraße für Fuß-
gänger eine Barriere darstellen. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist das NVZ durch eine Fußgän-
gerbrücke mit dem nördlich angrenzenden Kirchengelände verbunden. Das Vorhandensein dieser
Fußgängerbrücke ist auch ein Grund, die östlich der Kirchen gelegene Potenzialfläche mit in die
Abgrenzung des ZVB einzubeziehen. Dort könnte sich, den Handlungsempfehlungen für das NVZ
Finkenberg entsprechend, ein Lebensmittelvollsortimenter ansiedeln. Diese Potenzialfläche wurde
auch deshalb ausgewählt, da es sich hier nach Regionalplan um einen "Allgemeinen Siedlungsbe-
reich" (ASB) handelt, was eine wichtige Voraussetzung sowohl für die Ansiedlung eines großflä-
chigen Nahversorgers ist, als auch Voraussetzung für die Einbeziehung in einen ZVB. Der vom
Antragsteller gewünschte Vorhabenstandort ist dagegen im Regionalplan als Bereich für gewerbli-
che und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Eine Einbeziehung in den ZVB ist aus diesem
Grund ausgeschlossen. Das heißt eine Erweiterung des ZVB um das Vorhabengrundstück ist we-
der möglich, noch entspricht dies den Zielen und Steuerungsregeln des EHZK.
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Einzelhandels- und Zentrenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept
gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Das
Einzelhandels-und Zentrenkonzept bildet als räumlich funktionales Bezugssystem den Entwick-
lungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. Es gliedert
das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen Kriterien in City, Bezirks-
sowie Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzierung der Zen-
tren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der Versorgungsberei-
che nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und aperiodische Versor-
gung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine ausreichende, umfassende und
bedarfsorientierte Versorgung, orientiert an den Siedlungsschwerpunkten, sicherzustellen. Durch
die Konzentration von Einzelhandel und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastro-
nomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen) auf zentrale Versorgungsbereiche werden diese gesi-
chert und gestärkt.
Eine Neuansiedlung im 700-Meter-Radius des Nahversorgungszentrums ist aus Gründen des Zen-
trenschutzes unbedingt zu vermeiden. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013
beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (EHZK) ist es, die Versorgungsfunktion und
Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwi-
ckeln.
Der vorgesehene Bebauungsplan dient auch der Umsetzung des Landesentwicklungsplanes (LEP)
NRW - "Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel 8" - und damit der Verhinderung einer
Einzelhandelsagglomeration. Dort heißt es: "Darüber hinaus haben sie [die Gemeinden] dem Ent-
stehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen
mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken."
Mit dem Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels soll verhindert
werden, dass im Plangebiet der Grundstein für das Entstehen einer neuen Einzelhandelsagglome-
ration mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gelegt wird.
Es bestand dringender Handlungsbedarf, da am 22.06.2016 eine Voranfrage zur Klärung des Pla-
nungsrechts (Bebauungsgenehmigung) für einen Einzelhandel - hier: Errichtung eines Lebensmit-
telmarktes mit den üblichen Food- und Non-Food-Artikeln mit 799 m² Verkaufsfläche (Penny) -
gestellt wurde. Aufgrund der vorhandenen Situation müsste der Antrag in der Beurteilung nach
§ 34 BauGB vermutlich genehmigt werden. Der Zentrenschutz im Sinne des EHZK kann somit nur
mit einem Bebauungsplan erfolgreich umgesetzt werden kann.
Um im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Entwicklung mit zentrengefährdendem Einzel-
handel zu unterbinden, wird in diesem Plangebiet Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentren-
relevanten Sortimenten ausgeschlossen.
§ 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsberei-
che als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Entwicklung zen-
traler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind von hoher städtebaulicher Bedeu-
tung, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicher-
stellung einer wohnortnahen Versorgung. Letztere bedarf angesichts der demografischen Entwick-
lung eines besonderen Schutzes, vor allem auch wegen der geringeren Mobilität älterer Men-
schen.
Zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche wurde mit dem § 9 Absatz 2a BauGB 2007 ein neues
Planungsinstrument geschaffen. Der einfache Bebauungsplan dient nicht nur dem Schutz und der
Erhaltung, sondern auch der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche "Nahversorgungs-
zentrum Eil, Frankfurter Straße und Nahversorgungszentrum Finkenberg".
- 3 -
Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, kann gemäß
§ 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Durch den Bebauungsplan
wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet, und es sind keine Anhaltspunkte für eine Be-
einträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB genannten Schutzgüter vorhanden. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz-
zwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Damit liegen keine Ausschlussgründe für das verein-
fachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Eine Umweltprüfung und eine zusammenfassende Erklä-
rung sind nach § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich. Ebenfalls bestehen keine Anhalts-
punkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Entsprechend § 13 Abs.3 BauGB liegt nach der Auswertung der kartografischen Abbildung von
Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) der Bereich des Bebauungspla-
nes in einem ausreichenden Abstand zum nächsten Störfallbetrieb.
2. Planungsalternativen
Einziges Ziel des Bebauungsplans ist die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungs-
bereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg" durch Steuerung der derzeitigen Einzelhandels-
entwicklung im Plangebiet. Dazu werden im Plangebiet Regelungen zur künftigen Zulässigkeit von
Einzelhandelsnutzungen getroffen.
Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Auf-
grund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplans, im Plangebiet Einzelhandelsnutzun-
gen zum Erhalt und zur Entwicklung des benachbarten zentralen Versorgungsbereichs auszu-
schließen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten.
3. Beschreibung des Bebauungsplangebiets
Das Planungsgebiet des Bebauungsplans umfasst das Gebiet zwischen der Humboldtstraße ober-
halb des Parkhauses (Flurstück 731) in südlicher Richtung bis zur Ecke Theodor-Heuss-Straße/
Humboldtstraße 134 bis 136, hier entlang in östlicher Richtung bis Theodor-Heuss-Straße 59,
dann entlang der südwestlich verlaufenden Grundstücksgrenze (Flurstücke 910 und 127) in nord-
westlicher Richtung zurück bis zur Ecke des Parkhauses, dann in westliche Richtung entlang der
Flurstücksgrenze 731 bis zur Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg. Das Plangebiet ist circa
47 600 m² groß. Die aufgeführten Flurstücke liegen alle in der Gemarkung Eil, Flur 16.
4. Charakterisierung des zentralen Versorgungsbereichs
"Nahversorgungszentrum Finkenberg"
Bei diesem zentralen Versorgungsbereich handelt es sich um ein mit der Entwicklung des Stadt-
teils Finkenberg in den 1960/70er Jahren geplantes Nahversorgungszentrum in zentraler und inte-
grierter Lage im nordöstlichen Bereich des Stadtteils. Zugeordnetes Versorgungsgebiet ist der ge-
samte Stadtteil Porz-Finkenberg mit rund 6 700 Einwohnern.
Für die Jahre bis 2025 prognostiziert die kleinräumige Bevölkerungsprognose für Köln für den
Stadtteil Porz-Finkenberg eine überdurchschnittliche Zunahme der Bevölkerung (das heißt mehr
als 9,5 %). Aufgrund der kompakten Bebauung der Großwohnsiedlung ist der gesamte Stadtteil
fußläufig, das heißt mit maximal 700 m Fußweg an das Zentrum angebunden.
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Das NVZ Finkenberg ist dem Kriterienkatalog zur Definition der Zentrenstruktur entsprechend, ein
kleines aber funktionstüchtiges Nahversorgungszentrum und somit ein schützenswerter zentraler
Versorgungsbereich nach Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Dem Zentrentyp entsprechend liegt
der Schwerpunkt der Einzelhandelsangebote deutlich beim kurzfristigen Bedarf.
Zum Zeitpunkt der Erhebungen zum EHZK (2008) fungierte ein Plus-Discounter mit wenig wettbe-
werbsfähigem Marktauftritt (circa 600 m² VKF) als Magnetbetrieb. Ergänzt wurde das Angebot im
kurzfristigen Bedarf (unter anderem Bäcker, Obst- und Gemüseanbieter, Apotheke, Schreibwaren,
Blumen, Drogeriemarkt) sowie durch einzelne Betriebe des mittel- und langfristigen Bedarfs.
Im Rahmen eines städtebaulichen Sanierungsgebiets ist ab 2010 eine umfangreiche bauliche Um-
gestaltung und damit Aufwertung des Fußgängerbereichs des Geschäftszentrums erfolgt. Der
Magnetbetrieb Plus, heute Netto, hat sich, wie bereits in den Handlungsempfehlungen des EHZK
enthalten, innerhalb des Zentrums auf die dafür vorgesehene Potenzialfläche südlich der Theodor-
Heuss-Straße verlagert und dabei die VKF deutlich erweitern können. An den ehemaligen Plus-
Standort wechselte ein bereits im Nahversorgungszentrum vorhandener russischer Lebensmittel-
markt, der seine VKF dabei ebenfalls vergrößert hat. Neben ergänzenden Nahversorgungsange-
boten sind auch Komplementärnutzungen wie Dienstleistungen, Gastgewerbe und soziale Infra-
struktur vorhanden. Jedoch hat sich das Angebot an ergänzenden Fachgeschäften deutlich redu-
ziert. Es gibt zwar zusätzlich einen orientalischen Supermarkt, aber keinen Drogeriemarkt mehr.
Verblieben sind die Apotheke, ein Bäcker, zwei Kioske sowie der T€Di. Dem entsprechend gibt es
heute mehrere Leerstände.
Umso wichtiger ist es, dass durch einen konsequenten Ausschluss von Einzelhandel in nicht inte-
grierter Lage, die Chance einer positiven Entwicklung des NVZ erhalten bleibt. Die Ansiedlung
eines zweiten Discounters an dem gewünschten Vorhabenstandort würde das Nahversorgungs-
zentrum zusätzlich schwächen, weil der Standort außerhalb des ZVB keine Funktion als Fre-
quenzbringer für den Facheinzelhandel innerhalb des NVZ erfüllen kann, sie keine qualitative Ver-
besserung der Versorgungssituation darstellt und diese Ansiedlung die dringend benötigte und
bereits in den Handlungsempfehlungen enthaltene Ansiedlung eines bisher fehlenden Vollversor-
gers erschweren würde.
5. Begründung der Planinhalte
Mit § 9 Absatz 2a BauGB ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ort-
steile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer ver-
brauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, in einem
Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder nicht zulässig sind.
Auf diese Weise kann der Schutz zentraler Versorgungsbereiche sichergestellt werden. Die Auf-
stellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB kann im vereinfach-
ten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen.
Zur Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist die Aufstellung eines Bebauungsplans
notwendig. Im Plangebiet soll nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sorti-
mentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen werden. Perspektivisch wird hierdurch auch
einer sonst möglichen künftigen Einzelhandelsagglomeration vorgebeugt. Neuansiedlungen sollen
hier verhindert werden, um das Nahversorgungszentrum Finkenberg zu schützen.
Die Festsetzung dient auch deshalb der Erhaltung und Entwicklung des benachbarten zentralen
Versorgungsbereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg", da davon auszugehen ist, dass durch
den Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet eventu-
elle Neuansiedlungen in den zentralen Versorgungsbereich gelenkt werden.
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Die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs "Nahversorgungszentrum Finkenberg" ist ein
grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von nahversorgungs- und zen-
trenrelevantem Einzelhandel rechtfertigt. Im Rahmen der Abwägung wird daher den öffentlichen
Belangen Vorrang vor dem Neuansiedlungsbegehren gegeben.
Da gemäß § 9 Absatz 2a BauGB nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten ausgeschlossen wird, bedeutet dies bezogen auf den gesamten Planbereich, dass bei
Neubauten oder Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen weiter-
hin in dem zuvor gegebenen Umfang nach § 34 Absatz 1 BauGB erhalten bleibt. Unter Zugrunde-
legung der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans ist die Reduzierung der bisherigen
Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümer-
positionen, sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspektrums.
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Wohnungen, eine Kindertagesstätte so-
wie die gewerblichen Nutzungen wie z.B. das Verwaltungsgebäude der Rewe Goup, einige Auto-
häuser, Hotel, Restaurant, TÜV und verschiedene Dienstleistungsbetriebe werden mit dem Aus-
schluss der Einzelhandelsnutzung mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht
überplant.
Der Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) hat sich am 11.07.2016 dafür ausgesprochen, zur
Umsetzung der Ansiedlungsregeln des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts einen Bebauungsplan
aufzustellen, der einen Nahversorger an dieser Stelle ausschließt.
6. Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als textliche Festsetzung
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sortimentsliste"
(Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird.
"Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Ange-
botsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien.
Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zentrenkonzept ge-
wählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des statis-
tischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfügige Änderungen gegenüber der
vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortimentsliste.
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind:
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2),
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Bekleidung
ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Bekleidung Damen
(52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Übergrößen, Karnevals-
bekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze
(52.43.2),
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgerätelektrotechnischen
Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computer-
teile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Telekommunikati-
onsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6),
4. Leuchten (52.44.2),
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck,
Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör
(auch Noten) (52.45.3),
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6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21),
Antiquitäten (52.50),
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Geschenkartikel
(52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23),
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken)
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7),
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7),
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel,
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel
(z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92),
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7),
12. zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2),
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der
Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentrenrelevant
sein.
Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente und Sortimentsgruppen
sind:
14. Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren,
Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren
(52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1),
Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren
(52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5),
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizini-
sche und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel
(52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2),
16. Blumen, Kränze (52.49.11),
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11).
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente:
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1),
2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46),
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12),
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware)
(52.45 teilw.),
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie
Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.),
6. Auto- und Motorradhandel (50.1),
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4),
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente.
Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation der
Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textlichen Fest-
setzung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan
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Anlage 4 Stadtplanungsamt Humboldtstraße 75409/05 verkleinerter B - Plan in Köln - Porz - Finkenberg unmaßstäblich
Anlage 7, Auszug aus der BV 7 vom 11.06.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 13.06.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 11.06.2018 öffentlich 7.1 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 75409/05 Arbeitstitel: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg 0954/2018 Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 75409/05 für das Gebiet östlich der Humboldtstraße, oberhalb des Parkhauses bis zur Ecke Theodor-Heuß-Straße, hier entlang in östlicher Richtung bis Theodor-Heuß-Straße 59, dann in nord- westlicher Richtung entlang der hinteren Grundstücksgrenze bis zur Ecke des Parkhauses —Arbeitstitel: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg— abgege- benen Stellungnahmen gemäß Anlage 6; 2. den Bebauungsplan 75409/05 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3 634) in Ver- bindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) — jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Die Bezirksvertretung Porz bittet den Rat, die Satzung zu Bebauungsplan 75409/05 erst zu beschließen, wenn das geänderte Einzelhandels- und Zentrenkonzept durch die Verwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und von Herrn Eberle (Linke) und bei Enthaltung von Herrn Geraedts (AFD) geändert empfohlen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0954/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.05.2018
- Erstellt
- 26.03.2018 09:55