Korrekturbeschluss Atelierförderstrategie
Beschlussvorlage Ausschuss 3037/2024 vom 24.10.2024
Stand: Am 05.11.2024 im Ausschuss Kunst und Kultur ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VII/VII/5 Vorlagen-Nummer 3037/2024 Freigabedatum 24.10.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Korrekturbeschluss Atelierförderstrategie Beschlussorgan Ausschuss Kunst und Kultur Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss Kunst und Kultur beschließt, Inhalte des Beschlusses 0132/2024 „Neue Atelierförderstrategie“ wie folgt zu korrigieren: 1. Der Quadratmeterpreis für „subventionierte Atelierräume“ beträgt 5,- Euro (Kalt- miete). 2. Die Atelierförderstrategie (Anlage 1) wird auf Seite 5 wie folgt geändert: „… Die Vergabe dieser „Raumkategorie“ erfolgt an Künstler*innen zu einem Quad- ratmeterpreis von 5,- Euro Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten.“ Diese Korrektur dient der Klarstellung und stellt sicher, dass die ursprüngliche Inten- tion der Förderung erhalten bleibt. Ausschuss Kunst und Kultur 05.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Vorliegender Korrekturbeschluss ist notwendig, um einen in der ursprünglichen Beschlussvor- lage enthaltenen Fehler zu beheben. Anstatt der korrekten Angabe von 5,- Euro Kaltmiete für subventionierte Atelierräume war irrtümlich von Warm-Miete die Rede. Um sich evtl. daraus ergebende Missverständnisse bei der Vergabe der subventionierten Ate- lierräume zu vermeiden, ist es notwendig, die korrekten Konditionen - als Basis für die weite- ren Planungen des Kulturraummanagements und auch der Künstler*innen - darzulegen. Die Korrektur stellt außerdem sicher, dass die Förderrichtlinien eindeutig und nachvollziehbar sind. Anlage 1 Atelierförderstrategie -
Anlage 1 Atelierförderstrategie
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1 Anlage 1 Atelierförder- strategie 2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 3 2. Vergabe städtischer Ateliers 4 a. subventionierter Atelierraum 5 b. preisgedämpfter Atelierraum 5 c. Preisgefüge städtischer Ateliers 6 3. Mietkostenzuschuss 7 4. Atelierausbauzuschuss 8 5. Atelierbeirat 8 a. Zusammensetzung 8 b. Förderkriterien 8 c. Geschäftsordnung / Vertrag mit Beiratsmitglieder n 10 3 1. Ausgangslage Die Stadt Köln hat zunächst im Jahr 2007 und dann mit Aktualisierungen in den Jahren 2010 und 2012 ein Atelierförderkonzept geschaffen, welches die Grundlage für die Vergabe und Schaffung von Atelierräumen für Künstler*innen darstellt. Das derzeit gültige Förderkonzept umfasst unter anderem Kriterien und Regularien zur Vergabe städtischer Ateliers sowie solcher mit einem städtischen Belegrecht, zu Aus- bauzuschüssen, Mietkostenzuschüssen und zum Vergabeverfahren. Durch die fortschreitenden Entwicklungsprozesse inn erhalb der Stadt haben sich die ursprünglichen Parameter, die das Förderkonzept von 2012 bestimmt haben, verän- dert. Bereits 2019 wurde unter Federführung des Kulturamtes nach einer Umfrage un- ter 500 Künstler*innen ein Anpassungsprozess des Fö rderkonzeptes initiiert und ein Eckpunktepapier mit den Fachbeiräten ausgearbeitet, welches Veränderungsvor- schläge im Hinblick auf verschiedene Themen angestoßen hat. Aus diesem Eckpunk- tepapier wurde die jährliche Ausschreibung von Mietkostenzuschüssen der Stadt Köln in Höhe von 20.000,- Euro bereits im Vorgriff auf d ie neue Atelierförderstrategie poli- tisch beschlossen. Im August 2022 hat die Stabsstelle Kulturraummanagement (KRM) im Kulturdezernat der Stadt Köln die gesamte Atelierverwaltung und so mit auch die Aktualisierung des Förderkonzeptes federführend übernommen. Um den laufenden Transformationsprozess abzuschließ en, wurden alle bisherigen Empfehlungen und Diskussionsgrundlagen tiefergehend analysiert, zwecks Einbet- tung in die Lebenswirklichkeit von Künstler*innen. Als besonders strittig erwiesen sich in der Vergang enheit die Laufzeit der Verträge sowie die Anzahl von möglichen Wiederbewerbungen. Hierzu existieren widersprüch- liche Positionen, welche aus Sicht der betroffenen Künstler*innen nachvollziehbar sind. Eine Entscheidung für oder gegen einen der St andpunkte führt – aus Sicht des KRM – zu keiner zufriedenstellenden Lösung. Der im Folgenden beschriebene Übergang von einem At elierförderkonzept zu einer Atelierförderstrategie soll durch eine breitere Kon textualisierung sowie eine stärkere Ausdifferenzierung der Förderinstrumente realisierbare Lösungsansätze aufzeigen. 4 Im derzeitigen Status ist dieses Papier als Diskussionsgrundlage für einen partizipati- ven Prozess zu verstehen. 2. Vergabe städtischer Ateliers Wie in allen Metropolen Deutschlands hat in den ver gangenen Jahren die Verdich- tung zugenommen. Dadurch verschärfen sich die Fläch enkonkurrenzen zwischen Wohnen, Gewerbe und Infrastruktur, so dass die Mögl ichkeit für Künstler*innen, be- zahlbaren Produktions- und Arbeitsraum zu finden, erheblich erschwert wird. So werden bspw. Atelierflächen im Rahmen der fortsc hreitenden Stadtentwicklung überplant oder Mietpreise steigen so rasant, dass p otenzielle Atelierflächen schlicht- weg nicht mehr erschwinglich sind. Umso wichtiger i st es, dieser Tendenz durch Vor- halten städtischen Atelierraumes oder solcher Räume, die über ein städtisches Beleg- recht vergeben werden können, entgegen zu wirken. Ein Problem, welches sich in diesem Kontext zunehmend manifestiert, ist die fehlende Fluktuation bei der Belegung von Räumen und der daraus resultierenden mangelnden Permeabilität des Systems, welche es besonders jüng eren Künstler*innen erschwert, zu Beginn ihrer Karriere Fuß zu fassen. Gerade diese „Ziel-Gruppe“ ist zu Beginn ihrer künstlerischen Laufbahn auf „geförderten Atelierraum“ angewiesen. Damit ist Atelier- raum gemeint, der von der Stadt Köln dauerhaft auf einen im Folgenden festzulegen- den Quadratmeterpreis „heruntersubventioniert“ wird und somit einer dauerhaften Be- zuschussung bedarf. Derzeit hält die Stadt Köln ein Portfolio an Atelierräumen in unterschiedlichen Zustän- den/Größen/Lagen/etc. zu unterschiedlichen Preisen vor; sowohl in städtischem Ei- gentum als auch mit städtischem Belegrecht. Diese R äume werden momentan von Künstler*innen genutzt, die teilweise noch über (al te) unbefristete Mietverträge 1 oder über solche mit einer fünfjährigen Mietdauer verfügen. Nach Ablauf der Mietzeit kann man sich auf einen zeitlich begrenzten Mietvertrag neu bewerben. Wie bei der Erstbe- werbung holt die Kulturverwaltung zur Auswahl der K ünstler*innen erneut das Votum des Atelierbeirates ein. Dies führt zu Stress und Konfliktpotenzial bei den Nutzer*innen städtischer Ateliers und Frustration bei den Bewerber*innen, welche auf einen Atelierplatz warten. 1 Unbefristete Mietverträge wurden bis 2007 abgeschlossen. 5 Nähere Untersuchungen haben ergeben, dass für arriv ierte Künstler*innen der sub- ventionierte Atelierpreis nicht mehr an erster Stelle steht, sondern stattdessen der dau- erhaften Nutzung von eigenen Atelierräumen eine höhere Priorität eingeräumt wir d. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse hält das KRM eine weitere Ausdifferenzierung der Vergabemodalitäten in ein mehrgliedriges Ateliersystem für notwendig, welches nach- folgend dargestellt wird: a. Subventionierter Atelierraum Künftig sollen subventionierte Atelierräume nur noc h an Einsteiger*innen für einen Zeitraum von sieben Jahren vergeben werden. Die Ver gabe dieser „Raumkategorie“ erfolgt an Künstler*innen zu einem Quadratmeterpreis von 5,- Euro. Über die Zuteilung des Atelierraums votiert der Atelierbeirat auf Basis des bisher bekannten Bewertungs- kataloges. Eine erneute Bewerbung auf ein subventioniertes Ate lier ist nach Ablauf der Bele- gungszeit von sieben Jahren ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit haben die Ateliernutze nden die folgenden Optionen: entweder sich bevorzugt auf ein städtisches preisge dämpftes Atelier (siehe 2 b.) zu bewerben oder selbstständig einen eigenen Atelierraum anzumieten (hierfür kann ein Mietkostenzuschuss (siehe 3.) beantragt werden). Je nach Verfügbarkeit des städti- schen preisgedämpften Ateliers werden die ehemalige n Nutzenden eines subventio- nierten Ateliers bevorzugt. Ein Anspruch kann jedoch nicht abgeleitet werden. Das Atelier ist am Ende der Mietlaufzeit ausnahmslo s und fristgerecht zu verlassen. Eine Umwandlung eines subventionierten Ateliers in ein preisgedämpftes ist ausge- schlossen. Mit dieser Atelierkategorie sollen für Einsteiger*innen aller Altersklassen bestmögliche Voraussetzung für die Etablierung in der Kunstszene geschaffen werden. b. Preisgedämpfter Atelierraum Mit der Kategorie der preisgedämpften Ateliers scha fft das KRM eine neue Kategorie städtischer Atelierräume. Dahinter steht die Idee, Künstler*innen bezahlbaren Atelierraum anbieten zu können, ohne die Entwicklung von neuen Räumen, durch dauerh aft hohe Subvention von 6 Kunstschaffenden, zu verhindern. Denn durch permanente Bindung von entsprechen- den Finanzmitteln wird der Spielraum für die Erschließung neuer Räume erheblich ein- geschränkt. Mit Mitteln der Quersubventionierung sollen so Kulturstandorte geschaffen werden, die sich zu großen Teilen refinanzieren. Das KRM verfol gt hierbei keine Gewinnerzie- lungsabsicht.. Die unter Kapitel 2 c genannten Quad ratmeterpreise sind demgemäß als Orientierungsrahmen zu verstehen. Einmalig zu Beginn der Erstbelegung eines preisgedä mpften Ateliers beziehungs- weise beim Umzug von einem subventionierten Atelier in ein preisgedämpftes erfolgt eine künstlerische Überprüfung durch den Atelierbeirat, nach den in der Förderstrate- gie beschriebenen Kriterien (siehe 5 b.). Darüber hinaus erfolgt keine weitere Prüfung durch den Atelierbeirat. Die Preisgestaltung für preisgedämpfte Ateliers können Kapi- tel 2 c entnommen werden. Die Laufzeit der einzelnen Untermietverträge ist nur durch die Laufzeit des Hauptmiet- vertrages (der Eigentümer*innen mit der Stadt Köln) begrenzt. Künstler*innen, die ein preisgedämpftes Atelier anmieten, werden alle zwei Jahre aufgefordert, ihre Arbeit in Form von entsprechender Ausstellungs- oder anderwei tiger Veröffentlichungspraxis nachzuweisen. Kann Derartiges über zwei Jahre hinweg ohne Begründung (Schwan- gerschaft, Krankheit) nicht nachgewiesen werden, mu ss das preisgedämpfte Atelier geräumt werden. c. Preisgefüge städtischer Ateliers Ein weiteres Anliegen der neuen städtischen Atelier förderstrategie ist die Schaffung eines transparenten Preisgefüges innerhalb der städ tischen Ateliers. Derzeit sind die Mietpreise städtischer Ateliers uneinheitlich, was hauptsächlich aus den unterschied- lichen baulichen Zuständen der einzelnen Häuser res ultiert. Um ein transparentes Preisgefüge zu ermöglichen, sind mehrere Maßnahmen notwendig. Das KRM lässt zunächst den baulichen Zustand aller Atelierhäuser, die sich im Eigen- tum der Stadt und in Verwaltung des KRM befinden, b eurteilen. Auf dieser Basis wird ein detailliertes Sanierungskonzept erarbeitet, wel ches in den nächsten Jahren die schrittweise Erneuerung, Wiederherstellung, den Umbau oder die Modernisierung der Atelierhäuser – unter Aspekten der Nachhaltigkeit u nd Wirtschaftlichkeit – beinhaltet. Auf diesem Wege soll langfristig nicht nur der ökol ogischen Nachhaltigkeit Rechnung 7 getragen werden, sondern die umgesetzten Maßnahmen sollen auch die Energiekos- ten senken. Der Quadratmeterpreis der preisgedämpften Atelierrä ume richtet sich u. a. nach der Lage sowie Qualität des Atelierstandortes und varii ert von Liegenschaft zu Liegen- schaft. Die Preise sollen zwischen 5,- und 11,- Eur o pro Quadratmeter liegen und die Obergrenze von 11,- Euro nicht überschreiten. Die G rundlagen zur Ermittlung der je- weiligen Preiskategorie sind der Anlage zu entnehmen, inkl. einem Beispiel. Bei allen Standorten wird versucht, den Endpreis durch Quersubventionen für die Endmieter*in- nen so gering wie möglich zu halten. Dieses System soll der Forderung der Künstler*innen nach zentral gelegenen Räumen Rechnung tragen, welche im Sinne einer nachhaltigen Atelierförderstrategie im Ge- samtgefüge der Atelierflächen teurer sind. So haben Künstler*innen mehr Wahlmög- lichkeiten. Langfristig sollen die geförderten Atelierräume nur noch in jenen Atelierhäusern bereit- gestellt werden, die sich in städtischem Eigentum b efinden. So kann städtische Ateli- erförderung noch effizienter gestaltet werden, da auf Dauer der reale Subventionsbe- darf gesenkt und Mittel zur Erschließung neuer Flächen genutzt werden können. Hinweis: Der bisherige Mietzins pro m² wird sukzessive – analog der Kategorisierung des Ob- jektes bzw. in Abhängigkeit von der Laufzeit des aktuellen Mietvertrages – ange- passt. 3. Mietkostenzuschuss Im Rahmen der Atelierförderstrategie unterstützt die Stadt Köln auch Bildende Künst- ler*innen, Medienkünstler*innen und Ateliergemeinsc haften bei der Finanzierung an- gemieteter, nicht städtischer Atelierräume in Form eines Mietkostenzuschusses. Die Haushaltsmittel zur Vergabe von Mietkostenzuschüsse n sollen mittelfristig an die Nachfrage angepasst und ggf. aufgestockt werden, um mehr Möglichkeiten für den Übergang von einem subventionierten Atelier in ein eigenes, nicht städtisches Atelier zu unterstützen. 8 4. Atelierausbauzuschuss Für solche Künstler*innen, die ein privates Atelier gefunden haben, welches aber noch für die professionelle künstlerische Nutzung hergerichtet werden muss, soll auch wei- terhin die Möglichkeit bestehen, einen sog. Ausbauzuschuss zu beantragen. 5. Atelierbeirat Grundlage für die transparente und gerechte Vergabe der städtischen Ateliers sowie der Mietkostenzuschüsse ist der Atelierbeirat. Über die Förderung von Atelierausbau- zuschüssen entscheidet das Kulturraummanagement – nach wie vor – autark. Damit das Gremium ausgewogen votieren kann, sollen im Folgenden neue Rahmen- bedingungen geschaffen werden. a. Zusammensetzung Der Atelierbeirat setzt sich weiterhin aus jeweils einem*r Vertreter*in der folgenden Institutionen zusammen. Für die folgende Wahlperiod e sind folgende Vertreter*innen benannt: • Kölnischer Kunstverein e. V. (KKV) • Bundesverband Bildender Künstler e. V. (BBK) • Art Initiatives Cologne / Kunstinitiativen Köln e. V. (AIC) • Stadt Köln, Beigeordneter für Kunst und Kultur, de rzeit vertreten durch die Re- ferentin für Bildende Kunst etc. • ohne institutionellen Auftrag, zurzeit Christine R eifenberger Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren ernannt. b. Förderkriterien Kriterien für die Entscheidung, ob ein*e Künstler*in ein städtisches Atelier anmiet en kann, sind: • Erfolgreicher Abschluss eines Studiums in einem bi ldnerischen Fach an der Kun- stakademie, Werkkunstschule, Fachhochschule, Kunsth ochschule für Medien 9 Köln oder Ähnliches; Autodidakt*innen werden ebenfa lls zugelassen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen überzeugend dargelegt werden. • Kontinuierliches künstlerisches Schaffen über mind estens drei Jahre (innerhalb der letzten fünf Jahre) und je nach Dauer der künstlerischen Praxis/Laufbahn: • Künstlerischer Gesamteindruck (Innovation, Origina lität, Aktualität) • Öffentliche Wahrnehmbarkeit der Kunst (zu belegen anhand von bspw. Ausstel- lungs-/Performance-Vita bzw. ggf. Internetauftritt bei Medienkunst / Digitaler Kunst – inklusive Jahr, ggf. Ort und Name der Institution und ggf. entsprechenden Publi- kationsnachweisen) Hinweis: Das KRM ist sich der unbestimmbaren Mannigfaltigkeit von Kunstformen bewusst. Die innerhalb der Förderkriterien genannten Beispiele sind folglich nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. Positiv in die Bewertung kann einfließen: • Renommee der Ausbildungsstätte und je nach Dauer der künstlerischen Laufbahn: • Präsenz (etwa durch Einzel- und Gruppenausstellung en/-performances) in etablierten Institutionen (Kunstvereinen, Kunsthallen, Museen), Galerien, Bien- nalen und anerkannten Kunsträumen der Freien Szene; Hierzu zählt auch die Wahrnehmbarkeit in etablierten digitalen Räumen. • Aussagekräftige Begleitdokumentationen von Ausstel lungen/Performances o. ä. in Buch-/Bildband- (z. B. Ausstellungskataloge) oder sonstiger Form (z. B. Vide- omitschnitte) der letzten fünf Jahre • Stipendien, Preise, Auslandsaufenthalte, Publikati onsnachweise in Feuilletons, Fachpresse beziehungsweise praxisrelevanter Presse • Lehraufträge an staatlichen Kunstakademien oder Ku nsthochschulen • Präsenz in der Kölner Kunstszene (unter anderem du rch die Teilnahme an den "Offenen Ateliers") Keine Relevanz für die Auswahl haben: • Auktionen und dazugehörige Kataloge • Kostenpflichtige Teilnahmen an Messen 10 • Ausstellungen an privaten, primär kommerziellen Or ten oder nicht primär künst- lerisch ausgerichteten Orten (bspw. Rechtsanwaltskanzleien); Hiermit ist nicht der öffentliche Raum gemeint. • Tätigkeiten als Kunsterzieher*in, Dozent*in für Ku nst oder Kursleiter*in • Teilnahmen an Kursen, Sommerakademien, Konferenzen , Workshops etc. c. Geschäftsordnung / Vertrag mit Beiratsmitglieder n Dem Beirat wird eine Geschäftsordnung gegeben die der Arbeit des Beirates klare und transparente Rahmenbedingungen vorgibt. Hier wird u nter anderem Fragen der Be- schlussfähigkeit sowie Fristen zur Rückmeldung der Voten geregelt, so dass ein mög- lichst reibungsloser Ablauf zur Vergabe einzelner F örderungen und somit zur zeitna- hen Abwicklung dieser Förderungen gewährleistet werden kann. Bestandteil der Geschäftsordnung soll künftig auch ein Vertrag mit allen Beiratsmit- gliedern sein. In diesem Vertrag verpflichten sich die Beiratsmitglieder zur Einhaltung der in der Geschäftsordnung festgehaltenen Regelungen. Zukünftig sollen die Mitglie- der des Atelierbeirates eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 450,- Euro jährlich bekommen. Das Votum des Beirates ist für ein Jahr gültig.
Beratungsverlauf
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