1179/2017
Sachstand zu einem Abbruch der KVB-Fahrgastbeförderung am 23.09.2016 gegen 15:37 Uhr
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3157 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66 Vorlagen-Nummer 1179/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2017 Sachstand zu einem Abbruch der KVB-Fahrgastbeförderung am 23.09.2016 gegen 15:37 Uhr Friedenstraße in Porz-Grengel hier: Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Porz zur Sitzung am 06.12.2016; TOP 8.2.5 Die Bezirksvertretung Porz hat in der Sitzung am 06.12.2016 folgende Anfrage gestellt: „Die Bezirksvertretung Porz beauftragt die Verwaltung, den Sachstand zu dem in der Begründung näher dargestellten Abbruch der Fahrgastbeförderung am 23.09.2016 gegen 15.37 Uhr in der Frie- densstraße in Porz - Urbach bei dem Betreiber der Linie 160 (KVB) darstellen zu lassen. Außerdem sollen folgende Fragen dabei mitberücksichtigt werden: 1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Fahrgastbeförderungsunternehmen, wie die KVB, einem minderjährigen Fahrgast die Weiterfahrt untersagen? 2. Welche Begründung hat die KVB für den konkreten Fall? 3. Welche Entschädigungen leistet die KVB zahlenden Kunden, wie z.B. Schülerticketinha-bern, wenn eine Fahrgastbeförderung nicht erfolgt oder abgebrochen wird? 4. Gibt es besondere Richtlinien für den Schülertransport? 5. Liegen der Stadt bzw. der KVB Erkenntnisse vor, dass die Linie 160 zu Schulzeiten re- gelmäßig massiv überfüllt ist? Besteht ein Zusammenhang zwischen der Überfüllung und dem o.g. Abbruch der Beförderung?“ Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung hat die Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) zu dem geschilderten Vorfall um Stellung- nahme gebeten. Die KVB teilt mit, dass sich der konkrete Fall des nicht mitgenommenen Schülers am 23.09.2016 aus den ihnen vorliegenden Informationen nicht mehr nachvollziehen lässt. Weder liegen entsprechende Informationen der KVB-Leitstellendatenbank vor, noch lässt sich an den ausgewerte- ten Fahrzeugaufzeichnungen des 23.09.2016 ein gravierendes betriebliches Problem erkennen, dass gegebenenfalls zu einer deutlichen Überfüllung eines Busses der Linie 160 hätte führen können. Die KVB hat grundsätzlich die Verpflichtung und auch den Anspruch jeden Fahrgast auf den von ihnen konzessionierten Linien mit gültigem Ticket zu befördern. Das Alter des Fahrgastes sowie der Fahrtzweck sind hierbei unerheblich. Aus diversen Gründen kann es jedoch im täglichen Betriebsab- lauf zu Verspätungen oder gar Ausfällen einzelner Fahrten kommen. Im Extremfall führt das zu An- sprüchen aus der NRW-weit gültigen Mobilitätsgarantie (www.mobigarantie-nrw.de). Auf dem Linienweg der Buslinie 160 befinden sich mehrere weiterführende Schulen, so dass die Fahrzeuge zu Schulanfangs- und -endzeiten besonders stark ausgelastet sind. Aufgrund aktueller Beobachtungen wird der Umlauf der im Antrag bemängelten Fahrt seit dem Fahrplanwechsel im De- 2 zember 2016 generell mit einem Gelenkbus bedient, der eine deutlich höhere Platzkapazität gegen- über dem bisher eingesetzten Solobus bietet. Insofern sollte der geschilderte Fall – sollte Überfüllung die Ursache gewesen sein – künftig nicht mehr auftreten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1179/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 13.04.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27