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2028/2025

Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Satzung über die Gestaltung der Vorgärten für einen Teil der Ortslage in Köln-Klettenberg rechtssicher umgestalten, Aktenzeichen 68/24

Mitteilung BV 17.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 23.06.2025, TOP 5.1.2

Mitteilung BV

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Anlage 1 Eingabe

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Anlage 2 Antwortschreiben

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Mitteilung BV

961 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2028/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.06.2025 
 
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Satzung über die Gestaltung der 
Vorgärten für einen Teil der Ortslage in Köln-Klettenberg rechtssicher umgestalten, 
Aktenzeichen 68/24 
Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Lindenthal hiermit 
zur Kenntnis gegeben. 
 
Hinweis: 
 
Sofern eine Beschlussvorlage gewünscht wird, kann diese über die Geschäftsführung der Be-
zirksvertretung mit einem entsprechenden Auszug aus der Niederschrift bei der Geschäfts-
stelle für Anregungen und Beschwerden angefordert werden. 
 
Darüber hinaus steht es der Bezirksvertretung selbstverständlich frei – auch ohne Vorliegen 
einer Beschlussvorlage – die Petenten oder die Fachverwaltung zur Sitzung einzuladen und 
einen politischen Beschluss zu fassen. 
 
gez. Dr. Ulrich Höver

Anlage 1 Eingabe

3006 Zeichen

Von:  online-formularversand@stadt-koeln.de <online-formularversand@stadt-koeln.de>  
Gesendet:  Donnerstag, 6. Juni 2024 11:04 
An:  02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de> 
Betreff:  Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
 
Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden' am 06.06.2024 
11:04:13 an Sie geschickt 
Anliegen:  
Beschwerde wegen Untätigkeit bei der Durchsetzung der „Satzung über die Gestaltung der 
Vorgärten für einen Teil der Ortslage in Köln–Klettenberg“ vom 9.September 1999 
 
Im Jahr 1999 wurde von den politischen Gremien die Satzung über die Gestaltung der 
Vorgärten für einen Teil der Ortslage in Köln–Klettenberg beschlossen, um das Grün und die 
Besonderheiten im Stadtteil zu erhalten. 
 
Seit dieser Zeit sind sehr viele Vorgärten in Klettenberg, besonders in der Hardtstraße, der 
Petersbergstraße aber auch in der Siebengebirgsallee entgegen dieser Satzung 
zugepflastert, zerstört, in Abstellflächen umgewandelt worden. Jede/r möchte sein Auto 
direkt vor dem Haus parken, ob dann unsere Enkel noch gut leben oder überhaupt noch 
gesund atmen können, interessiert dabei keinen. Hauptsache ein eigener Parkplatz.  
Die Stadt will und muss klimaneutral werden, dabei wird es zugelassen, dass bestehendes 
Grün ohne Not völlig sinnlos vernichtet wird. 
 
Ich wohne fast 50 Jahre in Klettenberg und verfolge diese Entwicklungen mit großer Sorge 
und Wut. Schon häufig habe ich mit allen zuständigen Stellen - inclusive Frau Reker - zu 
diesem Thema geschrieben. Es passiert NICHTS. Kein Wunder, dass sich keine/r genötigt 
fühlt, sich an bestehende Satzungen zu halten. 
 
In der letzten Rückmeldung der Verwaltung war nun zu lesen, dass sie ja gar keine 
Möglichkeiten hätte, der Zerstörung Einhalt zu gebieten, weil eine „Satzung“ nicht 
gerichtsfest, also nicht durchsetzbar sei. 
Die Verwaltung habe die „Politik“, also die zuständigen Gremien des Rates, informiert und 
darauf hingewiesen, dass diese die Satzung so verändern müsse, dass sie gerichtsfest 
verwertbar würde. Diese Information an die „Politik“ sei vor etlichen Jahren weitergegeben 
worden, die „Politik“ habe aber nichts unternommen. 
 
Deshalb führe ich hiermit Beschwerde gegen die Untätigkeit der „zuständigen politischen 
Gremien“. Ich fordere von ihnen, die Satzung über die Gestaltung der Vorgärten für einen 
Teil der Ortslage in Köln–Klettenberg so umzugestalten, dass die als Verordnung o. Ä. 
gerichtsfest anwendbar wird.  
Des weiteren fordere ich, dass die unrechtmäßig seit 1999 gebauten Abstellflächen 
zurückgebaut werden und die Vorgärten wieder ihre Funktion erfüllen können. 
 
Ich fürchte, hier wird wieder das „böse Ping-Pong-Spiel“ der Nicht-Zuständigkeit zwischen 
„Verwaltung“ und „Politischen Gremien“ in Köln gespielt. Keiner ist zuständig… also muss 
auch keiner was unternehmen. 
 
Mit Gruß

Anlage 2 Antwortschreiben

5350 Zeichen

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den 
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der 
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. 
Seite 1/2 
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln 
Bürgeramt Innenstadt  
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen   
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln  
www.stadt.koeln  
Auskunft  
Frau  
T: 0221 221- 
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de 
Sprechzeiten  
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
Herrn 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 
 68/24 04.06.2025 
Bürgereingabe nach § 24 GO– „Satzung über die Gestaltung der Vorgärten für 
einen Teil der Ortslage in Köln-Klettenberg rechtssicher umgestalten“ Aktenzei- 
chen 68/24 B 
Sehr geehrter Herr     ,  
für Ihre im Betreff genannte Eingabe möchte ich mich noch einmal bedanken. Wie ich 
Ihnen im Rahmen der Empfangsbestätigung vom 01.07.2024 mitgeteilt habe, war 
beim zuständigen Fachamt eine Stellungnahme einzuholen. 
Diese liegt nun vor, sodass ich Ihnen das Prüfergebnis des Stadtplanungsamtes nach- 
folgend weitergeben kann: 
„Satzungen über die Gestaltung von Vorgärten – sogenannte „Vorgartensatzungen“ – 
werden von der Verwaltung bei der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Beur- 
teilung und Genehmigung von Vorhaben angewandt und können hierdurch einen 
Großteil der formell beantragten Versiegelung von Vorgärten im Bereich der Satzun- 
gen ausschließen. Da neben der Vorgartensatzung in Bereich der Ortslage in Köln-
Klettenberg ebenfalls anwendbare Fluchtlinienpläne existieren, besteht für die geneh- 
migende Behörde ausreichend Handlungsspielraum, gegen eine entsprechende Ver- 
siegelung der Vorgartenflächen restriktiv vorzugehen.  
Um Abstellflächen (private Stellplatze) und weitergehende Versiegelungen in den pri- 
vaten Vorgartenbereichen vollumfänglich abzuwenden, wäre das ausschließlich 
rechtssichere Instrument die Aufstellung eines Bebauungsplans. Hierzu muss jedoch 
angeführt werden, dass das Stadtplanungsamt der Bezirksvertretung Lindenthal bei 
unterschiedlichen Anlässen mitgeteilt hat, dass die Erarbeitung von Bebauungsplänen 
zum Schutz begrünter Vorgärten nicht geleistet werden kann. Gründe für diese Ent- 
scheidung sind insbesondere die Priorisierung von Bauleitplanverfahren. Bei bereits 
umgesetzten Errichtungen von Stellplätzen im Vorgartenbereich könnte ein Bebau- 
ungsplan zudem nicht rückwirkend greifen, wodurch auch mit diesem Instrument dem

Seite 2/2 
Wunsch der Bürgereingabe nicht nachgekommen werden, einen Rückbau von recht- 
mäßig hergestellten Stellplätzen zu erwirken. Sofern bereits bestehende Stellplätze in 
Vorgärten rechtmäßigerweise hergestellt wurden, würden diese unter den passiven 
Bestandsschutz fallen. Unrechtmäßig hergestellte Stellplätze und Versiegelungen, 
welche Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften darstellen, müssten entsprechend 
von der Bauaufsichtsbehörde geahndet werden.  
Abschließend kann zusätzlich aufgezeigt werden, dass die Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) unter § 8 (Fn 10) 
„Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke“ zusätzliche Vorschriften gegen 
eine zunehmende Versieglung trifft und nachfolgendes anführt: 
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flä- 
chen der bebauten Grundstücke sind als Grünflächen 
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und 
2. zu begrünen oder zu bepflanzen, 
soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. 
Schotterungen zur Gestaltung von Grünflächen sowie Kunstrasen stellen keine an- 
dere zulässige Verwendung nach Satz 1 dar. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung 
der nicht überbauten Flächen dieser Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt 
möglich, so sollen die baulichen Anlagen begrünt werden, soweit ihre Beschaffenheit, 
Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar 
ist. 
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorgärten im Teil der Ortslage in 
Köln-Klettenberg ausreichend vor Versiegelung geschützt sind und kein weiterer 
Handlungsbedarf seitens Politik oder Verwaltung besteht. Die stadtweite politische 
Haltung für eine klimaresiliente Stadtgestaltung zu sorgen, können durch die Anwen- 
dung der vorgenannten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Instrumenten (Vor- 
gartensatzung, Fluchtlinienplan und Bauordnung) – an dieser Stelle zum Schutz der 
Vorgärten vor Versieglung – hinreichend umgesetzt werden.“ 
Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden 
an das Stadtplanungsamt, Herrn   unter Telefonnummer: 0221/221-    oder per E-Mail: 
stadtplanungsamt@stadt-koeln.de   
Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Lindenthal 
zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Be- 
zirksvertretung, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Be- 
schwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwer- 
den@stadt-koeln.de  mit.  
Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen.  
Mit freundlichen Grüßen  
Im Auftrag  
 
gez. Dr. Ulrich Höver  
Amtsleiter

Beratungsverlauf (1)

23.06.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 5.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2028/2025
Typ
Mitteilung BV
Datum
17.06.2025
Erstellt
17.06.2025 11:39