Beantwortung einer Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, der CDU und Volt zum Thema Kinderfreizeitbonus für Kinder A
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3860/2021 vom 04.02.2022
Stand: Am 08.03.2022 im Jugendhilfeausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5000 JC Vorlagen-Nummer 10.11.2021 3860/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 06.12.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 10.02.2022 Jugendhilfeausschuss 08.03.2022 Beantwortung einer Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, der CDU und Volt zum Thema Kinderfreizeitbonus für Kinder Alleinerziehender in Hartz IV (AN/2325/2021) Zur schriftlichen Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt legt die Verwaltung dem Ausschuss für Gleichstellung von Frauen und Männern die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter Köln vor. Anlage Gez. Dr. Rau -
Beantwortung der Anfrage Kinderfreizeitbonus
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Beantwortung der schriftlichen Anfragen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt vom 03.11.2021 für die Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung für Frauen und Männer am 09.11.2021 zum Thema: „Kinderfreizeitbonus für Kinder Alleinerziehender in Hartz IV“ (AN/2325/2021) Anfrage im Wortlaut: 1. Wurden auch in Köln Kinder in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften von dieser Leistung ausgeschlossen, weil sie wegen Unterhaltsvorschuss u.a. selbst nicht als "bedürftig" angesehen wurden? 2. W enn ja, um wie viele Kinder handelt es sich? Antwort Jobcenter Köln: Zu 1.: Der Kinderfreizeitbonus als Teil des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" wurde im Juni 2021 beschlossen. Anders als beim Kinderbonus wurde der Betrag nicht an alle Kinder gezahlt, sondern nur dann, wenn im Monat August 2021 die Voraussetzungen dafür vorlagen. Die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus erfolgte von unterschiedlichen Stellen – je nach gezahlter Sozialleistung. Für Kinder, die im August 2021 Sozialhilfe (SGB XII) erhalten haben, musste ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. Den betreffenden Familien wurde eine Bescheinigung über den Leistungsbezug zusammen mit einem Antragsformular für die Familienkasse übersandt. Für Kinder, die im August 2021 Wohngeld erhalten haben, musste ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. Für Kinder, die im August 2021 Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II erhalten haben, wurde der Kinderfreizeitbonus automatisch gezahlt. Es musste kein separater Antrag gestellt werden. Voraussetzung für die automatische Auszahlung gem. § 71 Abs. 2 SGB II durch das Jobcenter war, dass der Anspruch der Leistungsarten Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für das Kind mehr als 0,00 Euro betrug. Wenn das Einkommen eines Kindes aus Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet wurde und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld von mehr als 0,00 Euro übrigblieb, haben auch diese Kinder den Kinderfreizeitbonus erhalten. Sofern im August aufgrund vorhandener Einkommen des Kindes kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bestand, konnte auch kein Kinderfreizeitbonus gewährt werden. Die Entscheidung hierüber lag jedoch nicht im Ermessen des Jobcenter Köln. In einzelnen Fällen konnte programmseitig keine automatische Auszahlung erfolgen, in diesen Fällen erfolgte eine manuelle Prüfung. Sofern die Voraussetzungen des Kinderfreizeitbonus vorlagen, erfolgte die Auszahlung manuell. Seite 2 Zu 2.: Wie viele Kinder von dem unter 1. beschriebenen Sachverhalt betroffen sein könnten, kann nicht beantwortet werden. Entsprechende Daten werden zentral nicht erfasst. gez. Martina Würker
Beratungsverlauf
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31.01.2022
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
10.02.2022
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 8.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
08.03.2022 zuletzt
TOP 8.5.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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