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1610/2018

Satzungsbeschluss betreffend Bebauungsplan 77349/04; Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 05.06.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.07.2018, TOP 12.1

Anlage 3

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Ansehen

Anlage 2 Satzungsbegründung

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 4

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Ansehen

Anlage 3

139 Zeichen

Anlage 3
Stadtplanungsamt
GE westlich Linder Kreuz 77349/04 Blatt 1
verkleinerter B - Plan
in Köln - Porz - Lind, 4. Änderung
unmaßstäblich

Anlage 2 Satzungsbegründung

22058 Zeichen

A N L A G E  2   
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 im vereinfachten 
Verfahren gemäß § 13 BauGB 
Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind  
4. Änderung 
 
 
Anlass der Planung: 
 
Der Bebauungsplan 77349/04 ist seit dem 04.07.2007 rechtskräftig und setzt ein Gewerbe- 
und Industriegebiet sowie die dafür notwendigen Erschließungsstraßen und verkehrliche 
Anbindungen an die Frankfurter Straße (B8) in Köln-Porz-Lind fest.  
 
Der Plangeltungsbereich wurde durch die 1. Änderung (rechtkräftig seit dem 20.10.2010) um 
einen kleinen Teilbereich - zur Verhinderung von städtebaulichen Fehlentwicklungen (kein 
Einzelhandel, keine Vergnügungsstätten und bordellartigen Betriebe) - erweitert.  
 
Ziel der 2. Änderung (rechtskräftig seit dem 29.01.2014) war es, die ehemals im 
Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche in Industriefläche umzuändern, weil 
die Firma igus GmbH die komplette Industriefläche zur Arrondierung ihres benachbarten 
Firmengeländes erworben hat. Für den Wegfall der öffentlichen Anbindung wurde ein Ein- 
und Ausfahrtsbereich festgesetzt, um die Erschließung des Industriegebietes sicher zu 
stellen. 
 
Im Zuge der Überarbeitung der 2. Änderung dieses Bebauungsplanes war eine neue 
Betrachtung und Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlich. 
Hierbei wurden Widersprüchlichkeiten bei der Behandlung der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung festgestellt, die als planungsrechtliche Fehler sowohl für den 
ursprünglichen Bebauungsplan 77349/04 Blatt 1 und Blatt 2 als auch für die 1. und 2. 
Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 durchgreifen.  
Die Fehler machten eine 3. Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes erforderlich. Die 
Eingriffe in Natur und Landschaft wurden deshalb vollständig neu ermittelt und zugeordnet. 
Als Ergebnis wurden die textlichen Festsetzungen des alten Bebauungsplanes hinsichtlich 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen 
korrigiert beziehungsweise ergänzt (rechtskräftig seit dem 18.07.2016). 
 
Um die alten Planunterlagen anzupassen, wurde mit der 3. Änderung auch die 
Neuausfertigung des Bebauungsplanes am 10.05.2016 durch den Rat beschlossen und am 
18.07.2016 bekannt gemacht. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 die Einleitung der 4. 
Änderung des Bebauungsplanes und in der Sitzung am 14.12.2017 die Einleitung der 5. 
Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren beschlossen. 
Da beide beschlossene Änderungen gleichzeitig offengelegt wurden, sind sie als Teil 1 und 
Teil 2 in der 4. Änderung zusammengefasst. 
 
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans wird für eine untergeordnete Teilfläche im 
Gewerbegebiet nördlich der Anschlussstelle Lind (Bebauungsplan Blatt 1), der Standort für 
eine Flüchtlingsunterbringung planungsrechtlich auf Grundlage von § 246 BauGB ermöglicht.

Des Weiteren wird für das Industriegebiet die Erschließung über eine öffentliche 
Verkehrsfläche gesichert (Bebauungsplan Blatt 2). 
 
Im Folgenden wird ein redaktioneller Fehler korrigiert: 
Auf dem Bebauungsplan (Blatt 1 und Blatt 2) ist der Ausgleichspflichtige Eingriffsbereich 
gemäß § 1a Abs.3 BauGB in einer Karte dargestellt. Diese Karte ist mit einem Nordpfeil und 
der Beschriftung unmaßstäblich wiedergegeben. Tatsächlich ist diese Karte im Maßstab 
1:2500 dargestellt. Der Maßstab 1:2500 ersetzt das Wort unmaßstäblich.  
 
 
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB 
 
Die 4. Änderung des Bebauungsplans wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 
BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. 
Die Voraussetzungen zur Durchführung des Änderungsverfahrens nach § 13 Abs.1 BauGB 
sind gegeben, weil durch diese Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.  
Ebenfalls wird mit der Änderung  nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Zulässigkeit von 
Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 
1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, 
vorbereitet oder begründet. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung 
der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
und der Natura 2000 Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie dafür, dass 
bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren 
Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.  
Entsprechend § 13 Abs.3 BauGB liegt nach der Auswertung der kartografischen Abbildung 
von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) der Bereich des 
Bebauungsplanes in einem ausreichenden Abstand zum nächsten Störfallbetrieb, so dass es 
auch keine Anzeichen gibt, dass Auswirkungen schwerer Unfälle zu beachten wären. 
 
Die Grundzüge der Planung werden mit der 4. Änderung nicht berührt. 
 
Sonstige Belange oder nachbarliche Interessen sind nicht betroffen. Die Änderung ist mit 
den öffentlichen Belangen vereinbar. 
 
Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 29.03. bis 30.04.2018 offen gelegen. Es 
wurden keine Stellungnahmen vorgebracht, die sich gegen die Änderung richten. 
 
Teil 1: 
 
Ziel der 4. Bebauungsplanänderung ist es Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu 
schaffen, so dass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden im 
Geltungsbereich der Änderung möglich ist.  
Mit dem am 20.11.2014 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht 
zur erleichterten Unterbringung von Flüchtlingen (BGBl. I S. 1748) ist in Artikel 1 § 246 
Absatz 10 BauGB bis zum 31.12.2019 die befristete Zulässigkeit für Aufnahmeeinrichtungen, 
Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende 
geregelt worden. Die Vorschrift sieht vor, dass von den Festsetzungen eines 
Bebauungsplanes für genannte Vorhaben befreit werden kann, wenn an dem Standort 
Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein 
zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit 
öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
 
Die Erleichterungen gelten jedoch nicht wenn, wie hier im Bebauungsplan, die 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Anlagen für soziale Zwecke) ausdrücklich 
ausgeschlossen wurden. Diese planerische Entscheidung der Gemeinde wollte der 
Gesetzgeber nicht aushebeln.

Aus diesem Grund werden die im Gewerbegebiet ausgeschlossenen ausnahmsweise 
zulässigen Anlagen nun im Bereich der 4. Änderung für soziale Zwecke zulässig; der 
Standort der geplanten Flüchtlingsheime kann somit gesichert werden. 
 
Trotz etwas abnehmender Zahlen der Flüchtlinge müssen in Köln zurzeit noch ca. 9700 
Flüchtlinge (Stand März/2018) untergebracht werden. 
 
Dem öffentlichen Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen ist aufgrund der Situation 
ein hohes Gewicht beizumessen, da die Stadt Köln zur Aufnahme von Flüchtlingen 
gesetzlich verpflichtet ist. Die Schaffung neuer Unterbringungsressourcen ist zur Erfüllung 
dieser Aufgabe erforderlich. Die Bereitstellung kann auf Flächen, die für den Wohnungsbau 
und der Versorgung von breiten Schichten der Bevölkerung notwendig sind, nicht mehr 
geschehen. Diese Möglichkeiten sind erschöpft. Die Bereitstellung von kurzfristig zur 
Verfügung stehenden Flächen (z.B. in Gewerbegebieten) die für einen begrenzten Zeitraum 
für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden, stellt einen öffentlichen Belang im 
Sinnes des Allgemeinwohls dar. 
Grundlage des Verwaltungshandelns ist der am 17.11.2016 vom Rat der Stadt Köln gefasste 
Beschluss „Standorte zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften“, Aloys-
Boecker-Straße/Frankfurter Str., 51147 Köln-Lind, mit den städtischen Grundstücken 
Gemarkung Lind, Flur 4, Flurstücke 23, 205, 213 und 215. 
 
Die zu bebauende Fläche liegt außerhalb der Ortschaft in einem geplanten Gewerbegebiet, 
dessen Vermarktung derzeit ausgesetzt ist. Um der stadtweiten Unterbringungssituation, der 
Wirtschaftlichkeit und der Sozialverträglichkeit gleichsam Rechnung zu tragen, sollen bis zu 
320 Flüchtlinge untergebracht werden.  
Die Unterkünfte sind in der Bauweise als Erscheinungsbild der Baukörper homogen.  
Das jeweilige Grundstück, auf dem die mobilen Wohneinheiten errichtet werden, wird 
eingezäunt und mit Hecken hinter pflanzt, für die innere Außenfläche rund um die 
Wohneinheiten wird eine auf die zukünftige Bewohnerstruktur abgestimmte 
Außenanlagenplanung durchgeführt. Die Flächen zwischen den Baukörpern sind teilweise 
gepflastert oder mit Rasenfläche und Beeten gestaltet, wodurch in der Mitte z. B. eine 
platzähnliche Situation entsteht auf der auch Bänke aufgestellt werden können. An den 
Seiten, an denen das Grundstück an den öffentlichen Straßenraum grenzt, befindet sich 
jeweils ein Tor zur Erschließung des Grundstücks. Außerdem werden im Bereich der 
Außenanlagen Flächen für Müllcontainer, Parkplätze und Fahrräder sowie auch 
Kinderspielplätze und andere Freizeitgestaltungsmöglichkeiten wie Fußball-, Basketball oder 
Grillplätze angelegt. 
Es handelt sich um den Neubau von fünf freistehenden, 2-geschossigen Flüchtlings-
unterkünften inklusive einer Verwaltungsetage. Der Nachweis der wärme- und 
schalltechnischen Anforderungen erfolgt durch den Hersteller. 
 
Die vorrangige Inanspruchnahme bestehender, erschlossener Baugebiete durch Anpassung 
der zulässigen Nutzungen entspricht den Grundsätzen einer ressourcenschonenden 
Innenentwicklung (§ 1 Absatz 5 BauGB) und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden 
(§ 1a Absatz 2 BauGB).  
 
Die Änderung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen 
Belangen vereinbar. Nachbarliche Nutzungen die beeinträchtigt sein könnten sind nicht 
ersichtlich.  
 
Mit dem § 246 BauGB-Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte, wird bestimmten 
Vorhaben eine Vorrangstellung eingeräumt, so dass entgegenstehende private Belange 
zumindest gleichwertig sein müssen. Dies ist nicht erkennbar. 
 
Die textliche Festsetzung 1.3 
Alt: gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind in den GE-Gebieten Anlagen für kirchliche,

kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig. 
 
ist geändert in 
 
Neu: gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind in den GE-Gebieten Anlagen für kirchliche, 
kulturelle, gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig. 
 
 
Teil 2: 
 
Ziel der Planung 
 
Im ursprünglichen Bebauungsplan erfolgte die Anbindung und Erschließung des 
Industriegebietes durch eine öffentliche Verkehrsfläche an der Frankfurter Straße (B8) in 
Höhe des Kreuzungsbereiches Niederkasseler Straße. 
Da die benachbarte Firma igus an ihrem jetzigen Standort in Köln-Porz-Lind zukünftig keine 
Erweiterungsmöglichkeiten mehr hat, erwarb der Firmeninhaber die vorgenannte 
Industriefläche gegenüber seinem Firmensitz (nur durch die Frankfurter Straße getrennt) für 
künftige Expansionen. Das Unternehmen hat sich auf die Herstellung von besonderen 
technischen Kunststoffen spezialisiert und beschäftigt in 20 Ländern circa 2 000 Mitarbeiter. 
Am Standort Köln-Porz-Lind arbeiten circa 1 200 Mitarbeiter. 
Der Rat hatte den Grundstücksverkauf am 20.12.2011 beschlossen und der Firma die Option 
eingeräumt, die im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche 
ebenfalls zu erwerben, um eine zusammenhängende Industriefläche zu erhalten. Die 
Änderung der öffentlichen Verkehrsfläche in Industriegebiet erfolgte im Zuge der 2. Änderung 
des Bebauungsplanes. Die innere Erschließung sollte dann über eine Privatstraße auf dem 
Gelände der Firma igus stattfinden. 
Um die Erschließung zu sichern, erfolgt in Höhe des Kreuzungsbereiches Frankfurter 
Straße/Niederkasseler Straße die Anbindung über eine öffentliche Verkehrsfläche, da der 
Straßenabschnitt in der Planungshoheit des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-
Westfalen liegt.  
Straßen.NRW als Träger öffentlicher Belange wurde im Bauleitplanverfahren und in 
Beteiligungen an Baugenehmigungsverfahren nach §9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und 
§25 Straßen- und Wegegesetz NRW gehört. 
 
 
Erschließung 
 
Grundlage für die 4. Bebauungsplanänderung ist eine mit der Stadt abgestimmte 
Erschließungskonzeption der Firma igus, die den Anforderungen des Straßenbaulastträgers, 
dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Rhein-Berg, 
Außenstelle Köln entspricht.  
Im Rahmen der Abstimmung im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens für Erweiterung 
der Firma igus GmbH im Bereich des festgesetzten Industriegebietes südlich der BAB A59, 
westlich der Frankfurter Straße (B8) hatte der Landesbetrieb Straßenbau als 
Straßenbaulastträger auf Grundlage von § 9 FStrG im Zuge der Abstimmung der konkreten 
Erschließungsplanung, die im Bebauungsplan vorgesehene private Erschließung als 
rechtlich nicht ausreichend eingestuft. Der damals im Bebauungsplan festgesetzte Ein- und 
Ausfahrtsbereich entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Anbindung 
an die B8. Die Erschließung des Industriegebietes (Firma igus) sei nur in öffentlich-
rechtlicher Form zustimmungsfähig. Aufgrund der nach geltender Rechtslage nicht 
gesicherten Erschließung, war keine Erteilung einer Baugenehmigung für die 
Standorterweiterung der Firma igus GmbH möglich.

Ziel der 4. Bebauungsplanänderung ist es, die zeitnahe Umsetzung des Vorhabens der 
Standorterweiterung sicherzustellen. 
 
Zur Erschließung des im Bebauungsplan festgesetzten GI ist eine öffentliche 
Straßenanbindung (Knotenausbau) gegenüber der Niederkasseler Straße notwendig. 
Da in diesem Bereich die Planungshoheit beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein 
Westfalen liegt, wird mit der 4. Änderung diese öffentliche Anbindung sichergestellt. Es 
werden die Straßenbegrenzungslinien den vorhandenen und abgestimmten Ausbauplänen 
angepasst. Da es sich jetzt um eine konkrete und abgestimmte Anbindung handelt, entfällt 
die Signatur des Ein- und Ausfahrtbereiches. 
 
 
Berücksichtigung der naturrechtlichen Eingriffsregelung 
 
Die neue Anbindung berührt nicht die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 
entlang der Frankfurter Straße, sondern liegt in dem im Bebauungsplan festgesetzten Ein- 
und Ausfahrtsbereich. 
Da mit dem geplanten Erschließungsstich eine Fläche von 1.117 qm zu 100% versiegelt 
wird, und das bis dahin festgesetzte Industriegebiet nur eine Versiegelung von 80% zulässt, 
kommt es durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes zu einem größeren Eingriff in den 
Naturhaushalt.  
Das hat Auswirkungen auf die Zuordnungsfestsetzung in 3.11 der textlichen Festsetzungen. 
 
Folgende Inhalte des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages wurden erneut betrachtet: 
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 
Ermittlung und Darstellung der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen 
Mit der 4. Änderung erhält das Industriegebiet eine öffentliche Verkehrsfläche von 1117 qm. 
Das Industriegebiet verringert sich nun um die entsprechende Flächengröße von 45.589 qm 
auf 44.472 qm. 
Das Industriegebiet erhält nach dem Bewertungsverfahren nach Ludwig noch einen 
Restpunkt Biotopwertigkeit pro m², da der Bebauungsplan Begrünungsmaßnahmen für das 
Industriegebiet mit der Pflanzung von Einzelbäumen im Bereich von Stellplatzflächen 
festsetzt. Die Erschließungsflächen erhalten keinen Biotopwertpunkt (BWP), da es sich um 
eine vollständig versiegelte Fläche handelt. 
Die neu festzusetzende öffentliche Verkehrsfläche stellt aber dennoch einen größeren 
Eingriff in Natur und Landschaft dar, als die bereits nördlich der Bundesautobahn A59 
festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen. Der Grund besteht darin, dass bei den nördlich 
der A59 gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen eine Minderung des Eingriffs durch die 
festgesetzten Straßenbäume erfolgt. Da für die neue öffentliche Verkehrsfläche keine Bäume 
festgesetzt werden, findet hier keine Minderung des Eingriffes statt, folglich ist die 
Eingriffsschwere für diese Verkehrsflächen größer. 
Aufgrund der unterschiedlichen Eingriffsschweren werden bei der Zuordnungsfestsetzung 
die öffentlichen Verkehrsflächen nicht zusammengefasst, weil sonst die Eingriffsverursacher, 
die durch aufwendige Kosten für die Minderung des Eingriffs belastet werden, den gleichen 
Ausgleichsanteil zu tragen hätten, wie die Eingriffsverursacher deren Eingriff nicht gemindert 
wird. 
Somit werden mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes bei der Zuordnung folgende 
Eingriffe unterschieden und unbenannt, nämlich in: 
• Eingriff, innere Erschließung nördlich 
• Eingriff, innere Erschließung südlich 
 
Der Gesamteingriff fällt mit insgesamt - 622.587 Biotopwertpunkten (BWP) geringfügig 
größer aus als der Eingriff, der mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes festgestellt wurde. 
Dieser belief sich auf 621.464 BWP. Die Erhöhung von insgesamt 1.123 BWP ist alleine der 
neuen festzusetzenden öffentlichen Verkehrsfläche zuzuordnen. Der Eingriff der

Industriefläche verringert sich aufgrund der geringeren Flächengröße um 5.632 BWP auf 
184.426 BWP. Alle anderen Eingriffe bleiben unverändert. 
Mit Blick auf die Eingriffsausgleichsbilanzierung ist abschließend festzustellen, dass der 
gesamte Eingriff in Natur und Landschaft trotz geringfügiger Erhöhung des Eingriffes nach 
wie vor vollständig ausgeglichen wird. Dies erklärt sich dadurch, dass mit der 3. Änderung 
bereits eine geringfügige Überkompensation vorgesehen wurde, die mit dem Zuschnitt der 
externen Ausgleichsgrundstücke zusammenhing und aufgrund der geringen Größe zu 
vertreten war. 
Anteilig war der Ausgleich mit 102,8 % ausgeglichen. 
Auch mit dem beabsichtigten Eingriffstatbestand liegt der Eingriff in Höhe von insgesamt 
622.587 BWP unter dem erzielten Ausgleich von nach wie vor 634.360 BWP, so dass auch 
hier eine geringfüge Überkompensation von 11.773 BWP sprich 1,9 % festzustellen ist. 
Bei der Überarbeitung der Zuordnungsfaktoren ist grundlegend festzustellen, dass sich die 
geänderten Eingriffsgrößen nur auf die Eingriffe auswirken, denen städtische 
Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Deswegen bleibt die Zuordnung der privaten 
Ausgleichsmaßnahmen A2, A3 und A5 mit einer Flächengröße von insgesamt 9.515 m² zu 
den Eingriffen GE2, GE3 und GI2 unverändert. 
Somit müssen lediglich die übrigen Ausgleichsflächen A1, A2 und M1 mit einer Größe von 
57.693 m² bei der Neuberechnung der Zuordnungsfaktoren berücksichtigt werden. 
 
Die Ausgleichsmaßnahmen A1, A4 und MA1 werden als Sammelzuordnung den Eingriffen 
Erschließung, Eingriff Gewerbegebiet und Eingriff Industriegebiet zugeordnet. 
Entsprechend der Schwere des jeweiligen Eingriffs ergibt sich im bestehenden 
Bebauungsplan eine Zuordnung des Ausgleichs wie folgt: 
 
Alt: 
Für 1 qm Eingriff Erschließung   werden 0,67 qm Ausgleichsfläche zugeordnet 
Für 1 qm Gewerbegebiet GE   werden 0,48 qm Ausgleichsfläche zugeordnet 
Für  1 qm Industriegebiet GI   werden 0,45 qm Ausgleichsfläche zugeordnet 
 
Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen A1, A4, und M1hat sich aufgrund der aktuellen 
Planung der 5. Änderung des Bebauungsplanes wie folgt geändert: 
 
Neu: 
Für 1 qm Eingriff innere Erschließung nördlich  0,67 qm Ausgleichsfläche zugeordnet 
Für 1 qm Eingriff innere Erschließung südlich  0,66 qm Ausgleichsfläche zugeordnet 
Für 1 qm Gewerbegebiet GE     0,48 qm Ausgleichsfläche zugeordnet 
Für  1 qm Industriegebiet GI     0,45 qm Ausgleichsfläche zugeordnet 
 
Der zusätzliche Eingriff durch die neu festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche beträgt im 
Vergleich 1117 m². Der zusätzliche Ausgleich, der diesem Eingriff zugeordnet wird, beträgt 
11,17 qm. 
 
Bei dem Verkauf der städtischen Flächen an die Firma igus wurde vertraglich geregelt, dass 
der kostenpflichtige Grünausgleich nicht Bestandteil des Kaufpreises wurde. So kann der 
noch ausstehende Gebührenbescheid für die Ausgleichsmaßnahmen die 4. Änderung 
berücksichtigen. 
 
 
Ausbauplanung des Knotenpunktes 
 
Die Ausbauplanung der öffentlichen Erschließung erfolgte durch ein anerkanntes 
Ingenieurbüro und wurde mit den Fachdienststellen der Stadt Köln abgestimmt und dem 
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen vorgelegt.  
Mit der Ausbauplanung wurden die Straßenbegrenzungslinien im Bereich der 4. Änderung 
berücksichtigt.

Der genaue technische Ausbau und die damit verbundene Umsetzung sind 
nicht Bestandteil der 4. Änderung. Das weitere Procedere erfolgt nach dem 
Satzungsbeschluß in enger Abstimmung mit der Stadt Köln und dem Straßenbaulastträger –
SBV-. 
Dem Straßenbaulasträger entstehen mit der Baumaßnahme keine Kosten. 
Die Stadt Köln (Bauverwaltungsamt) wird mit der Firma igus die entsprechenden 
Erschließungsregelungen vertraglich sicherstellen und mit der Straßenbauverwaltung 
abstimmen. 
In den Erschließungsregelungen werden unter anderem notwendige 
Knotenpunktberechnungen nach Handbuch für die Bemessung von 
Straßenverkehrsanlagen –HBS-; Nachweisberechnungen gemäß Richtlinien für die 
Anlage von Stadtstraßen -RASt06-; Sicherheitsaudit gem. Empfehlungen für das 
Sicherheitsaudit von Straßen -ESAS- mit Stellungnahme der Kommune zum 
durchgeführten Sicherheitsaudit;  sowie Aussagen darüber, ob Querungshilfen 
notwendig sind vertraglich sichergestellt. Des Weiteren werden der 
Straßenbauverwaltung frühzeitig vor Baubeginn die geplanten Bauabläufe angezeigt, 
sowie Baustelleneinrichtungspläne vorgelegt. 
 
Es entstehen keine Grunderwerbskosten für die SBV, da die für die Umsetzung der 
Baumaßnahme notwendige Grundstücke, die zur Schaffung/Entstehung von Straßenbau 
an klassifizierter Straße notwendig werden, kostenneutral in das Eigentum der SBV 
übergehen. 
 
Der -SBV- sind frühzeitig vor Baubeginn die geplanten Bauabläufe anzuzeigen und die 
Bauablaufpläne und Baustelleneinrichtungspläne vorzulegen. Mögliche  geplante 
Sperrungen sind frühzeitig abzustimmen.  
 
Der Bebauungsplan zur 4. Änderung wurde in der Zeit vom 29.03 bis 30.04.2018 
offengelegt. Es wurden keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgebracht.

Anlage 1

523 Zeichen

GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ
Geltungsbereichdes Beb. Plans 77349/04"GE westlich Linder Kreuz"
GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 77349/04GE westlich Linder KreuzLQ.|OQ3RU]/LQGbQGHUXQJ
0D‰VWDE0 15075 300450 Meter
XQPD‰VWlEOLFK

Beschlussvorlage Rat

5553 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 Dint Az 
Vorlagen-Nummer 
 1610/2018 
Freigabedatum 
05.06.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzungsbeschluss betreffend Bebauungsplan 77349/04; 
Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt den Bebauungsplan 77349/04 für das Gebiet zwischen der Gleisanlage der 
Deutschen Bahn AG, Autobahn (A59 kreuzend) und der Frankfurter Straße (B8), begrenzt 
durch die nördliche Grenze des Grundstückes Gemarkung Lind, Flur 4, Flurstück 175 und im 
Süden durch die Stadtgrenze zu Troisdorf, Gemarkung Lind, Flur 2, Flurstück 16—Arbeitstitel: 
GE westlich Linder Kreuz in Köln – Porz - Lind, 4. Änderung— nach § 10 Absatz 1 Baugesetz-
buch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeord-
nung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
2. Der Rat beschließt die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses "GE westlich Linder Kreuz in 
Köln-Porz-Lind, 5. Änderung", des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.12.2017 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Rat 05.07.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Der Stadtentwicklungsausschuss hatte in seiner Sitzung am 09.11.2017 die 4. Änderung des Bebau-
ungsplanes und in der Sitzung am 14.12.2017 die 5. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfach-
ten Verfahren beschlossen. 
 
Beide beschlossene Änderungen wurden gleichzeitig offengelegt und sind als Teil 1 und Teil 2 in der 
4. Änderung zusammengefasst.  
 
Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 29.03-30.04.2018. Es wurden keine Anregungen vorgebracht.  
 
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans wird für eine untergeordnete Teilfläche im Gewerbegebiet 
nördlich der Anschlussstelle Lind (Bebauungsplan Blatt 1), der Standort für eine Flüchtlingsunterbrin-
gung planungsrechtlich auf Grundlage von § 246 BauGB ermöglicht. Des Weiteren wird für das In-
dustriegebiet die Erschließung über eine öffentliche Verkehrsfläche gesichert (Bebauungsplan Blatt 
2).  
 
Im Folgenden wurde mit der Offenlage auch ein redaktioneller Fehler korrigiert: 
Auf dem Bebauungsplan (Blatt 1 und Blatt 2) ist der Ausgleichspflichtige Eingriffsbereich gemäß § 1a 
Abs.3 BauGB in einer Karte dargestellt. Diese Karte ist mit einem Nordpfeil und der Beschriftung un-
maßstäblich wiedergegeben. Tatsächlich ist diese Karte im Maßstab 1:2500 dargestellt. Der Maßstab 
1:2500 ersetzt das Wort unmaßstäblich.  
Des Weiteren wurde in der Offenlage eine überholte Planunterlage der öffentlichen Anbindung an die 
Frankfurter Straße verwendet. Im Satzungsplan ist die aktuelle und mit den Fachdienststellen abge-
stimmte Planung eingetragen. 
Der Bebauungsplan 77349/04 ist seit dem 04.07.2007 rechtskräftig und setzt ein Gewerbe- und In-
dustriegebiet sowie die dafür notwendigen Erschließungsstraßen und verkehrliche Anbindungen an 
die Frankfurter Straße (B8) in Köln-Porz-Lind fest.  
Der Plangeltungsbereich wurde durch die 1. Änderung (rechtkräftig seit dem 20.10.2010) um einen 
kleinen Teilbereich - zur Verhinderung von städtebaulichen Fehlentwicklungen (kein Einzelhandel, 
keine Vergnügungsstätten und bordellartigen Betriebe) - erweitert.  
Ziel der 2. Änderung (rechtskräftig seit dem 29.01.2014) war es, die ehemals im Bebauungsplan fest-
gesetzte öffentliche Verkehrsfläche in Industriefläche umzuändern, weil die Firma igus GmbH die 
komplette Industriefläche zur Arrondierung ihres benachbarten Firmengeländes erworben hat. Für 
den Wegfall der öffentlichen Anbindung wurde ein Ein- und Ausfahrtsbereich festgesetzt, um die Er-
schließung des Industriegebietes sicher zu stellen. 
Im Zuge der Überarbeitung der 2. Änderung dieses Bebauungsplanes war eine neue Betrachtung und 
Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlich. Hierbei wurden Widersprüch-
lichkeiten bei der Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgestellt, die als pla-
nungsrechtliche Fehler sowohl für den ursprünglichen Bebauungsplan 77349/04 Blatt 1 und Blatt 2 
als auch für die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 durchgreifen. Die Fehler mach-
ten eine 3. Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes erforderlich. Die Eingriffe in Natur und 
Landschaft wurden deshalb vollständig neu ermittelt und zugeordnet. Als Ergebnis wurden die textli-
chen Festsetzungen des alten Bebauungsplanes hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-
lung und der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen korrigiert beziehungsweise ergänzt (rechtskräftig 
seit dem 18.07.2016). 
Um die alten Planunterlagen anzupassen, wurde mit der 3. Änderung auch die Neuausfertigung des 
Bebauungsplanes am 10.05.2016 durch den Rat beschlossen und am 18.07.2016 bekannt gemacht. 
Mit der 4. Änderung sind jetzt die Anlagen für soziale Zwecke für einen Teilbereich des Bebauungs-

3 
planes ausnahmsweise zulässig. Des Weiteren wird das große Industriegebiet – GI- im Süden durch 
eine öffentliche Straßenanbindung erschlossen. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Anlage 2 Satzungsbegründung gemäß § 9 Abs.8 BauGB 
Anlage 3 verkleinerter Bebauungsplan Blatt 1 (unmaßstäblich) 
Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan Blatt 2 (unmaßstäblich)

Anlage 4

139 Zeichen

Anlage 4
Stadtplanungsamt
GE westlich Linder Kreuz 77349/04 Blatt 2
verkleinerter B - Plan
in Köln - Porz - Lind, 4. Änderung
unmaßstäblich

Beratungsverlauf (1)

05.07.2018 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1610/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
05.06.2018
Erstellt
15.05.2018 08:02