1610/2018
Satzungsbeschluss betreffend Bebauungsplan 77349/04; Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung
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Anlage 3
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Anlage 3 Stadtplanungsamt GE westlich Linder Kreuz 77349/04 Blatt 1 verkleinerter B - Plan in Köln - Porz - Lind, 4. Änderung unmaßstäblich
Anlage 2 Satzungsbegründung
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A N L A G E 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind 4. Änderung Anlass der Planung: Der Bebauungsplan 77349/04 ist seit dem 04.07.2007 rechtskräftig und setzt ein Gewerbe- und Industriegebiet sowie die dafür notwendigen Erschließungsstraßen und verkehrliche Anbindungen an die Frankfurter Straße (B8) in Köln-Porz-Lind fest. Der Plangeltungsbereich wurde durch die 1. Änderung (rechtkräftig seit dem 20.10.2010) um einen kleinen Teilbereich - zur Verhinderung von städtebaulichen Fehlentwicklungen (kein Einzelhandel, keine Vergnügungsstätten und bordellartigen Betriebe) - erweitert. Ziel der 2. Änderung (rechtskräftig seit dem 29.01.2014) war es, die ehemals im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche in Industriefläche umzuändern, weil die Firma igus GmbH die komplette Industriefläche zur Arrondierung ihres benachbarten Firmengeländes erworben hat. Für den Wegfall der öffentlichen Anbindung wurde ein Ein- und Ausfahrtsbereich festgesetzt, um die Erschließung des Industriegebietes sicher zu stellen. Im Zuge der Überarbeitung der 2. Änderung dieses Bebauungsplanes war eine neue Betrachtung und Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlich. Hierbei wurden Widersprüchlichkeiten bei der Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgestellt, die als planungsrechtliche Fehler sowohl für den ursprünglichen Bebauungsplan 77349/04 Blatt 1 und Blatt 2 als auch für die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 durchgreifen. Die Fehler machten eine 3. Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes erforderlich. Die Eingriffe in Natur und Landschaft wurden deshalb vollständig neu ermittelt und zugeordnet. Als Ergebnis wurden die textlichen Festsetzungen des alten Bebauungsplanes hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen korrigiert beziehungsweise ergänzt (rechtskräftig seit dem 18.07.2016). Um die alten Planunterlagen anzupassen, wurde mit der 3. Änderung auch die Neuausfertigung des Bebauungsplanes am 10.05.2016 durch den Rat beschlossen und am 18.07.2016 bekannt gemacht. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 die Einleitung der 4. Änderung des Bebauungsplanes und in der Sitzung am 14.12.2017 die Einleitung der 5. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren beschlossen. Da beide beschlossene Änderungen gleichzeitig offengelegt wurden, sind sie als Teil 1 und Teil 2 in der 4. Änderung zusammengefasst. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans wird für eine untergeordnete Teilfläche im Gewerbegebiet nördlich der Anschlussstelle Lind (Bebauungsplan Blatt 1), der Standort für eine Flüchtlingsunterbringung planungsrechtlich auf Grundlage von § 246 BauGB ermöglicht. Des Weiteren wird für das Industriegebiet die Erschließung über eine öffentliche Verkehrsfläche gesichert (Bebauungsplan Blatt 2). Im Folgenden wird ein redaktioneller Fehler korrigiert: Auf dem Bebauungsplan (Blatt 1 und Blatt 2) ist der Ausgleichspflichtige Eingriffsbereich gemäß § 1a Abs.3 BauGB in einer Karte dargestellt. Diese Karte ist mit einem Nordpfeil und der Beschriftung unmaßstäblich wiedergegeben. Tatsächlich ist diese Karte im Maßstab 1:2500 dargestellt. Der Maßstab 1:2500 ersetzt das Wort unmaßstäblich. Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB Die 4. Änderung des Bebauungsplans wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen zur Durchführung des Änderungsverfahrens nach § 13 Abs.1 BauGB sind gegeben, weil durch diese Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ebenfalls wird mit der Änderung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Natura 2000 Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Entsprechend § 13 Abs.3 BauGB liegt nach der Auswertung der kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) der Bereich des Bebauungsplanes in einem ausreichenden Abstand zum nächsten Störfallbetrieb, so dass es auch keine Anzeichen gibt, dass Auswirkungen schwerer Unfälle zu beachten wären. Die Grundzüge der Planung werden mit der 4. Änderung nicht berührt. Sonstige Belange oder nachbarliche Interessen sind nicht betroffen. Die Änderung ist mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 29.03. bis 30.04.2018 offen gelegen. Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht, die sich gegen die Änderung richten. Teil 1: Ziel der 4. Bebauungsplanänderung ist es Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu schaffen, so dass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden im Geltungsbereich der Änderung möglich ist. Mit dem am 20.11.2014 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur erleichterten Unterbringung von Flüchtlingen (BGBl. I S. 1748) ist in Artikel 1 § 246 Absatz 10 BauGB bis zum 31.12.2019 die befristete Zulässigkeit für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende geregelt worden. Die Vorschrift sieht vor, dass von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes für genannte Vorhaben befreit werden kann, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Erleichterungen gelten jedoch nicht wenn, wie hier im Bebauungsplan, die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Anlagen für soziale Zwecke) ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Diese planerische Entscheidung der Gemeinde wollte der Gesetzgeber nicht aushebeln. Aus diesem Grund werden die im Gewerbegebiet ausgeschlossenen ausnahmsweise zulässigen Anlagen nun im Bereich der 4. Änderung für soziale Zwecke zulässig; der Standort der geplanten Flüchtlingsheime kann somit gesichert werden. Trotz etwas abnehmender Zahlen der Flüchtlinge müssen in Köln zurzeit noch ca. 9700 Flüchtlinge (Stand März/2018) untergebracht werden. Dem öffentlichen Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen ist aufgrund der Situation ein hohes Gewicht beizumessen, da die Stadt Köln zur Aufnahme von Flüchtlingen gesetzlich verpflichtet ist. Die Schaffung neuer Unterbringungsressourcen ist zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich. Die Bereitstellung kann auf Flächen, die für den Wohnungsbau und der Versorgung von breiten Schichten der Bevölkerung notwendig sind, nicht mehr geschehen. Diese Möglichkeiten sind erschöpft. Die Bereitstellung von kurzfristig zur Verfügung stehenden Flächen (z.B. in Gewerbegebieten) die für einen begrenzten Zeitraum für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden, stellt einen öffentlichen Belang im Sinnes des Allgemeinwohls dar. Grundlage des Verwaltungshandelns ist der am 17.11.2016 vom Rat der Stadt Köln gefasste Beschluss „Standorte zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften“, Aloys- Boecker-Straße/Frankfurter Str., 51147 Köln-Lind, mit den städtischen Grundstücken Gemarkung Lind, Flur 4, Flurstücke 23, 205, 213 und 215. Die zu bebauende Fläche liegt außerhalb der Ortschaft in einem geplanten Gewerbegebiet, dessen Vermarktung derzeit ausgesetzt ist. Um der stadtweiten Unterbringungssituation, der Wirtschaftlichkeit und der Sozialverträglichkeit gleichsam Rechnung zu tragen, sollen bis zu 320 Flüchtlinge untergebracht werden. Die Unterkünfte sind in der Bauweise als Erscheinungsbild der Baukörper homogen. Das jeweilige Grundstück, auf dem die mobilen Wohneinheiten errichtet werden, wird eingezäunt und mit Hecken hinter pflanzt, für die innere Außenfläche rund um die Wohneinheiten wird eine auf die zukünftige Bewohnerstruktur abgestimmte Außenanlagenplanung durchgeführt. Die Flächen zwischen den Baukörpern sind teilweise gepflastert oder mit Rasenfläche und Beeten gestaltet, wodurch in der Mitte z. B. eine platzähnliche Situation entsteht auf der auch Bänke aufgestellt werden können. An den Seiten, an denen das Grundstück an den öffentlichen Straßenraum grenzt, befindet sich jeweils ein Tor zur Erschließung des Grundstücks. Außerdem werden im Bereich der Außenanlagen Flächen für Müllcontainer, Parkplätze und Fahrräder sowie auch Kinderspielplätze und andere Freizeitgestaltungsmöglichkeiten wie Fußball-, Basketball oder Grillplätze angelegt. Es handelt sich um den Neubau von fünf freistehenden, 2-geschossigen Flüchtlings- unterkünften inklusive einer Verwaltungsetage. Der Nachweis der wärme- und schalltechnischen Anforderungen erfolgt durch den Hersteller. Die vorrangige Inanspruchnahme bestehender, erschlossener Baugebiete durch Anpassung der zulässigen Nutzungen entspricht den Grundsätzen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung (§ 1 Absatz 5 BauGB) und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Absatz 2 BauGB). Die Änderung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Nachbarliche Nutzungen die beeinträchtigt sein könnten sind nicht ersichtlich. Mit dem § 246 BauGB-Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte, wird bestimmten Vorhaben eine Vorrangstellung eingeräumt, so dass entgegenstehende private Belange zumindest gleichwertig sein müssen. Dies ist nicht erkennbar. Die textliche Festsetzung 1.3 Alt: gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind in den GE-Gebieten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig. ist geändert in Neu: gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind in den GE-Gebieten Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig. Teil 2: Ziel der Planung Im ursprünglichen Bebauungsplan erfolgte die Anbindung und Erschließung des Industriegebietes durch eine öffentliche Verkehrsfläche an der Frankfurter Straße (B8) in Höhe des Kreuzungsbereiches Niederkasseler Straße. Da die benachbarte Firma igus an ihrem jetzigen Standort in Köln-Porz-Lind zukünftig keine Erweiterungsmöglichkeiten mehr hat, erwarb der Firmeninhaber die vorgenannte Industriefläche gegenüber seinem Firmensitz (nur durch die Frankfurter Straße getrennt) für künftige Expansionen. Das Unternehmen hat sich auf die Herstellung von besonderen technischen Kunststoffen spezialisiert und beschäftigt in 20 Ländern circa 2 000 Mitarbeiter. Am Standort Köln-Porz-Lind arbeiten circa 1 200 Mitarbeiter. Der Rat hatte den Grundstücksverkauf am 20.12.2011 beschlossen und der Firma die Option eingeräumt, die im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche ebenfalls zu erwerben, um eine zusammenhängende Industriefläche zu erhalten. Die Änderung der öffentlichen Verkehrsfläche in Industriegebiet erfolgte im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes. Die innere Erschließung sollte dann über eine Privatstraße auf dem Gelände der Firma igus stattfinden. Um die Erschließung zu sichern, erfolgt in Höhe des Kreuzungsbereiches Frankfurter Straße/Niederkasseler Straße die Anbindung über eine öffentliche Verkehrsfläche, da der Straßenabschnitt in der Planungshoheit des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein- Westfalen liegt. Straßen.NRW als Träger öffentlicher Belange wurde im Bauleitplanverfahren und in Beteiligungen an Baugenehmigungsverfahren nach §9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und §25 Straßen- und Wegegesetz NRW gehört. Erschließung Grundlage für die 4. Bebauungsplanänderung ist eine mit der Stadt abgestimmte Erschließungskonzeption der Firma igus, die den Anforderungen des Straßenbaulastträgers, dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Rhein-Berg, Außenstelle Köln entspricht. Im Rahmen der Abstimmung im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens für Erweiterung der Firma igus GmbH im Bereich des festgesetzten Industriegebietes südlich der BAB A59, westlich der Frankfurter Straße (B8) hatte der Landesbetrieb Straßenbau als Straßenbaulastträger auf Grundlage von § 9 FStrG im Zuge der Abstimmung der konkreten Erschließungsplanung, die im Bebauungsplan vorgesehene private Erschließung als rechtlich nicht ausreichend eingestuft. Der damals im Bebauungsplan festgesetzte Ein- und Ausfahrtsbereich entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Anbindung an die B8. Die Erschließung des Industriegebietes (Firma igus) sei nur in öffentlich- rechtlicher Form zustimmungsfähig. Aufgrund der nach geltender Rechtslage nicht gesicherten Erschließung, war keine Erteilung einer Baugenehmigung für die Standorterweiterung der Firma igus GmbH möglich. Ziel der 4. Bebauungsplanänderung ist es, die zeitnahe Umsetzung des Vorhabens der Standorterweiterung sicherzustellen. Zur Erschließung des im Bebauungsplan festgesetzten GI ist eine öffentliche Straßenanbindung (Knotenausbau) gegenüber der Niederkasseler Straße notwendig. Da in diesem Bereich die Planungshoheit beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein Westfalen liegt, wird mit der 4. Änderung diese öffentliche Anbindung sichergestellt. Es werden die Straßenbegrenzungslinien den vorhandenen und abgestimmten Ausbauplänen angepasst. Da es sich jetzt um eine konkrete und abgestimmte Anbindung handelt, entfällt die Signatur des Ein- und Ausfahrtbereiches. Berücksichtigung der naturrechtlichen Eingriffsregelung Die neue Anbindung berührt nicht die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Frankfurter Straße, sondern liegt in dem im Bebauungsplan festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereich. Da mit dem geplanten Erschließungsstich eine Fläche von 1.117 qm zu 100% versiegelt wird, und das bis dahin festgesetzte Industriegebiet nur eine Versiegelung von 80% zulässt, kommt es durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes zu einem größeren Eingriff in den Naturhaushalt. Das hat Auswirkungen auf die Zuordnungsfestsetzung in 3.11 der textlichen Festsetzungen. Folgende Inhalte des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages wurden erneut betrachtet: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung Ermittlung und Darstellung der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen Mit der 4. Änderung erhält das Industriegebiet eine öffentliche Verkehrsfläche von 1117 qm. Das Industriegebiet verringert sich nun um die entsprechende Flächengröße von 45.589 qm auf 44.472 qm. Das Industriegebiet erhält nach dem Bewertungsverfahren nach Ludwig noch einen Restpunkt Biotopwertigkeit pro m², da der Bebauungsplan Begrünungsmaßnahmen für das Industriegebiet mit der Pflanzung von Einzelbäumen im Bereich von Stellplatzflächen festsetzt. Die Erschließungsflächen erhalten keinen Biotopwertpunkt (BWP), da es sich um eine vollständig versiegelte Fläche handelt. Die neu festzusetzende öffentliche Verkehrsfläche stellt aber dennoch einen größeren Eingriff in Natur und Landschaft dar, als die bereits nördlich der Bundesautobahn A59 festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen. Der Grund besteht darin, dass bei den nördlich der A59 gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen eine Minderung des Eingriffs durch die festgesetzten Straßenbäume erfolgt. Da für die neue öffentliche Verkehrsfläche keine Bäume festgesetzt werden, findet hier keine Minderung des Eingriffes statt, folglich ist die Eingriffsschwere für diese Verkehrsflächen größer. Aufgrund der unterschiedlichen Eingriffsschweren werden bei der Zuordnungsfestsetzung die öffentlichen Verkehrsflächen nicht zusammengefasst, weil sonst die Eingriffsverursacher, die durch aufwendige Kosten für die Minderung des Eingriffs belastet werden, den gleichen Ausgleichsanteil zu tragen hätten, wie die Eingriffsverursacher deren Eingriff nicht gemindert wird. Somit werden mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes bei der Zuordnung folgende Eingriffe unterschieden und unbenannt, nämlich in: • Eingriff, innere Erschließung nördlich • Eingriff, innere Erschließung südlich Der Gesamteingriff fällt mit insgesamt - 622.587 Biotopwertpunkten (BWP) geringfügig größer aus als der Eingriff, der mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes festgestellt wurde. Dieser belief sich auf 621.464 BWP. Die Erhöhung von insgesamt 1.123 BWP ist alleine der neuen festzusetzenden öffentlichen Verkehrsfläche zuzuordnen. Der Eingriff der Industriefläche verringert sich aufgrund der geringeren Flächengröße um 5.632 BWP auf 184.426 BWP. Alle anderen Eingriffe bleiben unverändert. Mit Blick auf die Eingriffsausgleichsbilanzierung ist abschließend festzustellen, dass der gesamte Eingriff in Natur und Landschaft trotz geringfügiger Erhöhung des Eingriffes nach wie vor vollständig ausgeglichen wird. Dies erklärt sich dadurch, dass mit der 3. Änderung bereits eine geringfügige Überkompensation vorgesehen wurde, die mit dem Zuschnitt der externen Ausgleichsgrundstücke zusammenhing und aufgrund der geringen Größe zu vertreten war. Anteilig war der Ausgleich mit 102,8 % ausgeglichen. Auch mit dem beabsichtigten Eingriffstatbestand liegt der Eingriff in Höhe von insgesamt 622.587 BWP unter dem erzielten Ausgleich von nach wie vor 634.360 BWP, so dass auch hier eine geringfüge Überkompensation von 11.773 BWP sprich 1,9 % festzustellen ist. Bei der Überarbeitung der Zuordnungsfaktoren ist grundlegend festzustellen, dass sich die geänderten Eingriffsgrößen nur auf die Eingriffe auswirken, denen städtische Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Deswegen bleibt die Zuordnung der privaten Ausgleichsmaßnahmen A2, A3 und A5 mit einer Flächengröße von insgesamt 9.515 m² zu den Eingriffen GE2, GE3 und GI2 unverändert. Somit müssen lediglich die übrigen Ausgleichsflächen A1, A2 und M1 mit einer Größe von 57.693 m² bei der Neuberechnung der Zuordnungsfaktoren berücksichtigt werden. Die Ausgleichsmaßnahmen A1, A4 und MA1 werden als Sammelzuordnung den Eingriffen Erschließung, Eingriff Gewerbegebiet und Eingriff Industriegebiet zugeordnet. Entsprechend der Schwere des jeweiligen Eingriffs ergibt sich im bestehenden Bebauungsplan eine Zuordnung des Ausgleichs wie folgt: Alt: Für 1 qm Eingriff Erschließung werden 0,67 qm Ausgleichsfläche zugeordnet Für 1 qm Gewerbegebiet GE werden 0,48 qm Ausgleichsfläche zugeordnet Für 1 qm Industriegebiet GI werden 0,45 qm Ausgleichsfläche zugeordnet Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen A1, A4, und M1hat sich aufgrund der aktuellen Planung der 5. Änderung des Bebauungsplanes wie folgt geändert: Neu: Für 1 qm Eingriff innere Erschließung nördlich 0,67 qm Ausgleichsfläche zugeordnet Für 1 qm Eingriff innere Erschließung südlich 0,66 qm Ausgleichsfläche zugeordnet Für 1 qm Gewerbegebiet GE 0,48 qm Ausgleichsfläche zugeordnet Für 1 qm Industriegebiet GI 0,45 qm Ausgleichsfläche zugeordnet Der zusätzliche Eingriff durch die neu festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche beträgt im Vergleich 1117 m². Der zusätzliche Ausgleich, der diesem Eingriff zugeordnet wird, beträgt 11,17 qm. Bei dem Verkauf der städtischen Flächen an die Firma igus wurde vertraglich geregelt, dass der kostenpflichtige Grünausgleich nicht Bestandteil des Kaufpreises wurde. So kann der noch ausstehende Gebührenbescheid für die Ausgleichsmaßnahmen die 4. Änderung berücksichtigen. Ausbauplanung des Knotenpunktes Die Ausbauplanung der öffentlichen Erschließung erfolgte durch ein anerkanntes Ingenieurbüro und wurde mit den Fachdienststellen der Stadt Köln abgestimmt und dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Mit der Ausbauplanung wurden die Straßenbegrenzungslinien im Bereich der 4. Änderung berücksichtigt. Der genaue technische Ausbau und die damit verbundene Umsetzung sind nicht Bestandteil der 4. Änderung. Das weitere Procedere erfolgt nach dem Satzungsbeschluß in enger Abstimmung mit der Stadt Köln und dem Straßenbaulastträger – SBV-. Dem Straßenbaulasträger entstehen mit der Baumaßnahme keine Kosten. Die Stadt Köln (Bauverwaltungsamt) wird mit der Firma igus die entsprechenden Erschließungsregelungen vertraglich sicherstellen und mit der Straßenbauverwaltung abstimmen. In den Erschließungsregelungen werden unter anderem notwendige Knotenpunktberechnungen nach Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen –HBS-; Nachweisberechnungen gemäß Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen -RASt06-; Sicherheitsaudit gem. Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen -ESAS- mit Stellungnahme der Kommune zum durchgeführten Sicherheitsaudit; sowie Aussagen darüber, ob Querungshilfen notwendig sind vertraglich sichergestellt. Des Weiteren werden der Straßenbauverwaltung frühzeitig vor Baubeginn die geplanten Bauabläufe angezeigt, sowie Baustelleneinrichtungspläne vorgelegt. Es entstehen keine Grunderwerbskosten für die SBV, da die für die Umsetzung der Baumaßnahme notwendige Grundstücke, die zur Schaffung/Entstehung von Straßenbau an klassifizierter Straße notwendig werden, kostenneutral in das Eigentum der SBV übergehen. Der -SBV- sind frühzeitig vor Baubeginn die geplanten Bauabläufe anzuzeigen und die Bauablaufpläne und Baustelleneinrichtungspläne vorzulegen. Mögliche geplante Sperrungen sind frühzeitig abzustimmen. Der Bebauungsplan zur 4. Änderung wurde in der Zeit vom 29.03 bis 30.04.2018 offengelegt. Es wurden keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgebracht.
Anlage 1
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GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ Geltungsbereichdes Beb. Plans 77349/04"GE westlich Linder Kreuz" GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 77349/04GE westlich Linder KreuzLQ.|OQ3RU]/LQGbQGHUXQJ 0DVWDE0 15075 300450 Meter XQPDVWlEOLFK
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Dint Az Vorlagen-Nummer 1610/2018 Freigabedatum 05.06.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzungsbeschluss betreffend Bebauungsplan 77349/04; Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt den Bebauungsplan 77349/04 für das Gebiet zwischen der Gleisanlage der Deutschen Bahn AG, Autobahn (A59 kreuzend) und der Frankfurter Straße (B8), begrenzt durch die nördliche Grenze des Grundstückes Gemarkung Lind, Flur 4, Flurstück 175 und im Süden durch die Stadtgrenze zu Troisdorf, Gemarkung Lind, Flur 2, Flurstück 16—Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz in Köln – Porz - Lind, 4. Änderung— nach § 10 Absatz 1 Baugesetz- buch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeord- nung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 2. Der Rat beschließt die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses "GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, 5. Änderung", des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.12.2017 Alternative: keine Rat 05.07.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der Stadtentwicklungsausschuss hatte in seiner Sitzung am 09.11.2017 die 4. Änderung des Bebau- ungsplanes und in der Sitzung am 14.12.2017 die 5. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfach- ten Verfahren beschlossen. Beide beschlossene Änderungen wurden gleichzeitig offengelegt und sind als Teil 1 und Teil 2 in der 4. Änderung zusammengefasst. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 29.03-30.04.2018. Es wurden keine Anregungen vorgebracht. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans wird für eine untergeordnete Teilfläche im Gewerbegebiet nördlich der Anschlussstelle Lind (Bebauungsplan Blatt 1), der Standort für eine Flüchtlingsunterbrin- gung planungsrechtlich auf Grundlage von § 246 BauGB ermöglicht. Des Weiteren wird für das In- dustriegebiet die Erschließung über eine öffentliche Verkehrsfläche gesichert (Bebauungsplan Blatt 2). Im Folgenden wurde mit der Offenlage auch ein redaktioneller Fehler korrigiert: Auf dem Bebauungsplan (Blatt 1 und Blatt 2) ist der Ausgleichspflichtige Eingriffsbereich gemäß § 1a Abs.3 BauGB in einer Karte dargestellt. Diese Karte ist mit einem Nordpfeil und der Beschriftung un- maßstäblich wiedergegeben. Tatsächlich ist diese Karte im Maßstab 1:2500 dargestellt. Der Maßstab 1:2500 ersetzt das Wort unmaßstäblich. Des Weiteren wurde in der Offenlage eine überholte Planunterlage der öffentlichen Anbindung an die Frankfurter Straße verwendet. Im Satzungsplan ist die aktuelle und mit den Fachdienststellen abge- stimmte Planung eingetragen. Der Bebauungsplan 77349/04 ist seit dem 04.07.2007 rechtskräftig und setzt ein Gewerbe- und In- dustriegebiet sowie die dafür notwendigen Erschließungsstraßen und verkehrliche Anbindungen an die Frankfurter Straße (B8) in Köln-Porz-Lind fest. Der Plangeltungsbereich wurde durch die 1. Änderung (rechtkräftig seit dem 20.10.2010) um einen kleinen Teilbereich - zur Verhinderung von städtebaulichen Fehlentwicklungen (kein Einzelhandel, keine Vergnügungsstätten und bordellartigen Betriebe) - erweitert. Ziel der 2. Änderung (rechtskräftig seit dem 29.01.2014) war es, die ehemals im Bebauungsplan fest- gesetzte öffentliche Verkehrsfläche in Industriefläche umzuändern, weil die Firma igus GmbH die komplette Industriefläche zur Arrondierung ihres benachbarten Firmengeländes erworben hat. Für den Wegfall der öffentlichen Anbindung wurde ein Ein- und Ausfahrtsbereich festgesetzt, um die Er- schließung des Industriegebietes sicher zu stellen. Im Zuge der Überarbeitung der 2. Änderung dieses Bebauungsplanes war eine neue Betrachtung und Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlich. Hierbei wurden Widersprüch- lichkeiten bei der Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgestellt, die als pla- nungsrechtliche Fehler sowohl für den ursprünglichen Bebauungsplan 77349/04 Blatt 1 und Blatt 2 als auch für die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 durchgreifen. Die Fehler mach- ten eine 3. Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes erforderlich. Die Eingriffe in Natur und Landschaft wurden deshalb vollständig neu ermittelt und zugeordnet. Als Ergebnis wurden die textli- chen Festsetzungen des alten Bebauungsplanes hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege- lung und der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen korrigiert beziehungsweise ergänzt (rechtskräftig seit dem 18.07.2016). Um die alten Planunterlagen anzupassen, wurde mit der 3. Änderung auch die Neuausfertigung des Bebauungsplanes am 10.05.2016 durch den Rat beschlossen und am 18.07.2016 bekannt gemacht. Mit der 4. Änderung sind jetzt die Anlagen für soziale Zwecke für einen Teilbereich des Bebauungs- 3 planes ausnahmsweise zulässig. Des Weiteren wird das große Industriegebiet – GI- im Süden durch eine öffentliche Straßenanbindung erschlossen. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Anlage 2 Satzungsbegründung gemäß § 9 Abs.8 BauGB Anlage 3 verkleinerter Bebauungsplan Blatt 1 (unmaßstäblich) Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan Blatt 2 (unmaßstäblich)
Anlage 4
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Anlage 4 Stadtplanungsamt GE westlich Linder Kreuz 77349/04 Blatt 2 verkleinerter B - Plan in Köln - Porz - Lind, 4. Änderung unmaßstäblich
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1610/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 05.06.2018
- Erstellt
- 15.05.2018 08:02