3353/2021
Planbarkeit der Kinderbetreuung
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/513/13 Vorlagen-Nummer 04.10.2021 3353/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 26.10.2021 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 08.11.2021 Planbarkeit der Kinderbetreuung Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und die CDU-Fraktion stellen die folgende Anfrage AN/1920/2021: Eltern berichten darüber, bei frühzeitigen Planungen und Anfragen in KiTa-Einrichtungen, ca. 2-3 Jah- re vor dem gewünschten Eintrittstermin, abgewiesen worden zu sein, da so frühzeitig keine Zusagen erteilt werden können. Vor dem Hintergrund einer optimalen Planbarkeit für Eltern wird angefragt: 1. Entspricht es den Tatsachen, dass KiTas auf dem Gebiet der Stadt Köln mit dem oben ge- nannten Vorlauf keine Platzzusagen erteilen können? 2. Falls ja, warum nicht? 3. Was plant die Verwaltung künftig umzusetzen, damit frühzeitig planende Eltern ebenso früh- zeitig eine feste Platzzusage erhalten können? 4. Mit welchem zeitlichen Vorlauf (Zeitpunkt der Vorsprache und Anmeldung bis zum Antritt) sol- len Eltern künftig planen können und ab wann? Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Zu 1. Entspricht es den Tatsachen, dass KiTas auf dem Gebiet der Stadt Köln mit dem oben ge- nannten Vorlauf keine Platzzusagen erteilen können? Aufgrund der Trägerautonomie ist eine Beantwortung der Frage nur für die Einrichtungen in städti- scher Trägerschaft möglich. Die freien Träger vergeben ihre Plätze in eigener Zuständigkeit und ent- scheiden selbst, wann sie Eltern Zu- oder Absagen geben. Die Vergabe der Betreuungsplätze in städtischen KiTas erfolgt zentral durch das Amt für Kinder, Ju- gend und Familie. Die Kita -Leitungen der städtischen Einrichtungen vor Ort könn en somit keine Zu- oder Absagen für Betreuungsplätze geben. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie erteilt konkrete Platzzusagen maximal ca. 9 Monate im Vo- raus. 2 Zu 2. Falls ja, warum nicht? Die Verwaltung ist an die rechtlichen Rahmenbedingungen des SGB VIII im Allgemeinen sowie des Kinderbildungsgesetzes NRW im Besonderen gebunden. Der Betrieb der Kindertageseinrichtungen unterliegt der Genehmigung durch das Landesjugendamt in Form einer Betriebserlaubnis. Maßgeblich hierfür ist die Zusammensetzung der Gruppen der Einrich- tungen in Bezug auf Größe, Altersstruktur der Kinder und der Personalplanung. Durch die hohe Dynamik in den Einrichtungen in Bezug auf deren Gruppenzusammensetzungen, ist eine langfristige Planung nicht möglich. Zudem werden die entsprechenden Anträge auf Erteilung der Betriebserlaubnis erst im vierten Quartal des Kalenderjahres erteilt, so dass erst dann die genaue Anzahl der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für das kommende KiTa-Jahr benannt werden kann. Der Landesgesetzgeber hat Kommunen entsprechend dieser Voraussetzungen eingeräumt, über die Zuweisung von Betreuungsplätzen bis spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Betreuungs- beginn entscheiden zu dürfen. Aufgrund des bestehenden Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz in einer zumutbaren Kinder- tageseinrichtung oder – im U3-Bereich – in der Kindertagespflege besteht Planungssicherheit inso- fern, als dass Eltern zum gewünschten Betreuungsbeginn ein Platzangebot unterbreitet werden muss. Es kann somit lediglich nicht über ein drei-viertel Jahr hinaus im Vorfeld zugesichert werden, in welcher konkreten Einrichtung bzw. Betreuungsform der Rechtsanspruch erfüllt wird. Zu 3. Was plant die Verwaltung künftig umzusetzen, damit frühzeitig planende Eltern ebenso früh- zeitig eine feste Platzzusage erhalten können? Nach den rechtlichen Voraussetzungen des Kinderbildungsgesetztes NRW sind die Kommunen ver- pflichtet, bis spätestens 6 Wochen vor dem beantragten Betreuungsbeginn eine Zusage für einen bestimmten Betreuungsplatz zu geben. Um möglichst vielen Eltern frühzeitig eine Planungssicherheit für ein Platzangebot in einer Wun- scheinrichtung zu ermöglichen, wurde in Kooperation mit allen Trägern von Kindertagesstätten der freien Jugendhilfe in Köln im Jahr 2018 die sogenannte „In tervallvergabe“ für die Belegung der Be- treuungsplätze für den Beginn eines KiTa-Jahres eingeführt. Demnach beginnt die Belegung der Betreuungsplätze für den 01.08. des kommenden KiTa -Jahres trägerübergreifend immer ab dem 01.12. des vorausgehenden Jahres ( z.B. für den 01.08.2021 be- gann die Belegung ab dem 01.12.2020). Eine frühere Zu- oder Absage ist aufgrund der unter 1. und 2. dargestellten Gründe nicht möglich und rechtlich auch nicht vorgesehen. Zu 4. Mit welchem zeitlichen Vorlauf (Zeitpunkt der Vorsprache und Anmeldung bis zum Antritt) sol- len Eltern künftig planen können und ab wann? Die Verwaltung setzt geltendes Bundes- und Landesrecht um. Demnach besteht für jedes Kind, wel- ches das erste Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf einen Betreuun gsplatz in einer Kinderta- geseinrichtung oder der Kindertagespflege. Es genügt eine Bedarfsanzeige durch die Eltern bis spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn, um den Rechtsanspruch geltend zu machen. Die Verwaltung bemüht sich für alle Kinder einen Betreuungsplatz in der Wunscheinrichtung oder im wohnortnahen Umkreis zu vermitteln. Sollten im Einzelfall Eltern keinen Platz erhalten haben, besteht die Möglichkeit, über das Familienbüro Unterstützung zu erhalten. Bislang konnten in fast allen Fällen für Eltern zufriedenstellende Lösungen gefunden werden. Da die Vergabe der Betreuungsplätze auf Grundlage des Anmeldedatums erfolgt, erhöhen Eltern die Chance auf einen Betreuungsplatz in der Wunscheinrichtung, je früher sie ihren Bedarf anmelden. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3353/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 04.10.2021
- Erstellt
- 21.09.2021 08:46