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Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 30.09.2024 betreffend "Welche Strategie verfolgt die Stadt gegen illegales Gehwegparken?, AN/1190/2024"

Beantwortung einer Anfrage (BV) 0571/2025 vom 24.02.2025

Stand: Am 24.03.2025 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle I/02-9/0 Vorlagen-Nummer 0571/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 24.03.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 30.09.2024 betreffend "Welche Strategie verfolgt die Stadt gegen illegales Gehwegparken?, AN/1190/2024" Anfrage der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 1. Wann wird die Stadt die Anweisung an den kommunalen Ordnungsdienst zur Ahndung des Gehwegparkens entsprechend der Anforderungen des Urteils an- passen? 2. Welche weiteren Maßnahmen plant die Stadt Köln in welchen zeitlichen Hori- zont, um den Anforderungen des o.g. Urteils gerecht zu werden? Antwort der Verwaltung: 1. Grundsätzlich ist das Parken auf Gehwegen gemäß § 12 Absatz 4 Straßenver- kehrsordnung (StVO) verboten. Im Kern liegen dem in Rede stehenden Verfahren ja auch unsere gegenwärti- gen Ermessensentscheidungen zur Duldung bzw. Nicht-Duldung des Gehweg- parkens zu Grunde. Letztlich führt nicht allein die Dauer und Häufigkeit des Gehwegparkens nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null und eine „unzu- mutbare Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs“ ist nicht bereits anzuneh- men, wenn dort überhaupt verbotswidrig geparkt wird. Laut der aktuellen Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Köln orientiert sich das Einschreiten auf einem Gehweg außerhalb der Kölner Innenstadt am Vorliegen einer Behinderung. Nichtbehinderndes Gehwegparken ist dort nur zu ahnden, wenn besondere Umstände es gebieten. Diese besonderen Umstände können sein:  Hinreichend wahrscheinliche Behinderung für andere Verkehrsteilneh- mer (z.B. Fußgänger)  zu erwartende Behinderung durch Nachahmungseffekt 2 Eine Behinderung ist bei einem normal frequentierten Gehweg bei einem ver- bleibenden Durchgang von weniger als 1,2 Metern anzunehmen. Je nach Fuß- gängeraufkommen, Uhrzeit oder andere Umstände kann dieser Wert jedoch höher oder niedriger sein. 2. Die Verwaltung prüft, ob in Verbindung mit baulichen Instandsetzungs- oder Umgestaltungsmaßnahmen zusätzlich Maßnahmen ergriffen werden können, welche das illegale Gehwegparken unterbindet. Diese Prüfung ist jeweils eine Einzelfallentscheidung, welche unter Berücksich- tigung der personellen und finanziellen Rahmenbedingungen betrachtet wird.

Beratungsverlauf

  1. 24.03.2025

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 7.1.4, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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