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0571/2025

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 30.09.2024 betreffend "Welche Strategie verfolgt die Stadt gegen illegales Gehwegparken?, AN/1190/2024"

Beantwortung einer Anfrage (BV) 24.02.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 24.03.2025, TOP 7.1.4

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2411 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02-9/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 0571/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 24.03.2025 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zur 
Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 30.09.2024 betreffend "Welche Strategie 
verfolgt die Stadt gegen illegales Gehwegparken?, AN/1190/2024" 
Anfrage der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:  
 
1. Wann wird die Stadt die Anweisung an den kommunalen Ordnungsdienst zur 
Ahndung des Gehwegparkens entsprechend der Anforderungen des Urteils an-
passen? 
2. Welche weiteren Maßnahmen plant die Stadt Köln in welchen zeitlichen Hori-
zont, um den Anforderungen des o.g. Urteils gerecht zu werden? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
1. Grundsätzlich ist das Parken auf Gehwegen gemäß § 12 Absatz 4 Straßenver-
kehrsordnung (StVO) verboten.  
 
Im Kern liegen dem in Rede stehenden Verfahren ja auch unsere gegenwärti-
gen Ermessensentscheidungen zur Duldung bzw. Nicht-Duldung des Gehweg-
parkens zu Grunde. Letztlich führt nicht allein die Dauer und Häufigkeit des 
Gehwegparkens nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null und eine „unzu-
mutbare Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs“ ist nicht bereits anzuneh-
men, wenn dort überhaupt verbotswidrig geparkt wird. 
 
Laut der aktuellen Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Köln orientiert 
sich das Einschreiten auf einem Gehweg außerhalb der Kölner Innenstadt am 
Vorliegen einer Behinderung.  
 
Nichtbehinderndes Gehwegparken ist dort nur zu ahnden, wenn besondere 
Umstände es gebieten. 
Diese besonderen Umstände können sein: 
 Hinreichend wahrscheinliche Behinderung für andere Verkehrsteilneh-
mer (z.B. Fußgänger)  
 zu erwartende Behinderung durch Nachahmungseffekt

2 
 
Eine Behinderung ist bei einem normal frequentierten Gehweg bei einem ver-
bleibenden Durchgang von weniger als 1,2 Metern anzunehmen. Je nach Fuß-
gängeraufkommen, Uhrzeit oder andere Umstände kann dieser Wert jedoch 
höher oder niedriger sein. 
 
2. Die Verwaltung prüft, ob in Verbindung mit baulichen Instandsetzungs- oder 
Umgestaltungsmaßnahmen zusätzlich Maßnahmen ergriffen werden können, 
welche das illegale Gehwegparken unterbindet.  
Diese Prüfung ist jeweils eine Einzelfallentscheidung, welche unter Berücksich-
tigung der personellen und finanziellen Rahmenbedingungen betrachtet wird.

Beratungsverlauf (1)

24.03.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0571/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
24.02.2025
Erstellt
20.02.2025 14:47