0611/2025
Beantwortung einer mündlichen Anfrage des Einzelmandatsträgers, Herr Zimmermann, aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 06.02.2025, betreffend Bodendenkmalpflege
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2963 Zeichen
Gez. Greitemann Dezernat, Dienststelle VI/48 Vorlagen-Nummer 26.02.2025 0611/2025 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 Beantwortung einer mündlichen Anfrage des Einzelmandatsträgers, Herr Zimmermann, aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 06.02.2025, betreffend Bodendenkmalpflege Frage: Herr Zimmermann möchte vom Stadtkonservator, Herrn Dr. Werner, wissen, bei welchen Bau- stellen (Bodenaushub!) die Bodendenkmalpflege hinzugezogen wird. Er fragt, ob die Boden- denkmalpflege nur bei „Römerfunden“, oder auch bei möglichen Funden etwa aus dem späten 19. Jahrhundert gilt und bittet um schriftliche Beantwortung seiner Frage. Antwort der Verwaltung: (Römisch-Germanisches Museum / Archäologische Boden- denkmalpflege) Der Boden im Kölner Stadtgebiet birgt archäologische Zeugnisse aus allen vorgeschichtlichen und geschichtlichen Zeitepochen, für die die Anwesenheit des Menschen im Rheinland nach- zuweisen ist. Der Zeitraum, aus dem archäologisch relevante und somit das Aufgabenfeld der Bodendenkmalpflege betreffende Funde und Befunde vorkommen, reicht von der Altsteinzeit (ca. 100.000 Jahre vor heute) bis in die jüngere Vergangenheit des 20. Jahrhunderts. Das nordrheinwestfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) legt den Rahmen für diese Bodendenkmäler fest (§ 2 Abs. 1, 2 DSchG NRW). Der Denkmalwert ergibt sich aus ihrer Be- deutung für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturge- schichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsver- hältnisse, wobei auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit eingeschlossen sind. Das für Köln zuständige Fachamt für Bodendenkmalpflege, das Römisch-Germanische Mu- seum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln, Tel. 0221 / 221-22305, ist immer hinzuzuziehen, wenn im Rahmen von Bodeneingriffen archäologische Befunde (z.B. Mauern, Estriche, Pflasterungen/ Fußböden und sonstige Oberflächenbefesti- gungen, Planierschichten, Brunnen, Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bo- denbeschaffenheit etc.) oder Funde (z.B. Keramikscherben und -gefäße, Metallgegenstände, Knochen, Steinartefakte, Architekturteile, bearbeitetes Holz, Leder etc.) freigelegt werden. Die Fundstelle ist bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige der Entdeckung unverändert zu belassen (vgl. §16 DSchG NRW). Es gibt keine Beschränkung auf Bodenfunde einzelner Zeitepochen. Neben den archäologi- schen Befunden und Funden aus der römischen Zeit sind auch alle älteren (vorgeschichtli- chen), sowie nachrömischen Zeitepochen relevant. Letztere umfassen neben dem Mittelalter auch die Neuzeit, so dass auch archäologische Zeugnisse aus dem späten 19. Jahrhundert sowie aus noch jüngerer Zeit von entsprechender Bedeutung sein können.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0611/2025
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 26.02.2025
- Erstellt
- 25.02.2025 11:14