Mandari Insight

1292/2020

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Ausweitung des Sperrbezirks auf den Stadtteil Köln-Kalk (Az.: 69/20)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 19.05.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 28.05.2020, TOP 2.1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

· application/pdf

Ansehen

Anlage: Eingabe vom 16.04.2020

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

5119 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/322/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 1292/2020 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Ausweitung des Sperrbezirks auf den Stadtteil Köln-Kalk 
(Az.: 69/20) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Kalk bedankt sich bei dem Petenten für seine Eingabe, wird die Einrichtung 
oder Ausweitung eines Sperrbezirks für den Stadtteil Kalk jedoch nicht weiter verfolgen. 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.05.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Petent hat eine Ausweitung des Sperrbezirks für den Stadtteil Köln-Kalk, insbesondere für das 
„Quartier“ Istanbulstraße/Barcelona-Allee, Marie-Curie-Straße/Wipperführther Straße und Kalker 
Hauptstraße angeregt. Durch einen sogenannten Sperrbezirk wird in bestimmten Bereichen des 
Stadtgebiets verboten, der Straßenprostitution nachzugehen. 
 
Die Landesregierung kann gemäß Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) 
zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes durch Rechtsverordnung ein entsprechen-
des Verbot erlassen. Durch § 1 der EGStGB-Zuständigkeitsverordnung NRW hat sie diese Befugnis 
auf die Regierungspräsidentin übertragen. Auf dem Gebiet der Stadt Köln hat die Bezirksregierung 
von dieser Befugnis in der Kölner Innenstadt sowie im Kölner Süden Gebrauch gemacht und die 
Straßenprostitution in Gebieten der Kölner Innenstadt gänzlich bzw. im Kölner Süden zwischen 6 und 
20 Uhr untersagt. 
 
Der angeregte Erlass einer Sperrbezirksverordnung im Stadtteil Kalk, die sich insbesondere auch auf 
Wohnungsprostitution erstrecken soll, müsste daher zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen 
Anstandes notwendig sein. Unabhängig von dem Umstand, dass die Bezirksregierung für die Ent-
scheidung über eine Ausweitung der Sperrbezirke zuständig wäre, liegen diese Voraussetzungen aus 
Sicht der Verwaltung nicht vor. Wird der Prostitution in abgeschlossenen Wohnungen nachgegangen, 
handelt es sich nicht um einen öffentlichen Vorgang und gefährdet weder den Schutz der Jugend 
noch den öffentlichen Anstand in einer Art und Weise, die ein pauschales Ausübungsverbot rechtfer-
tigen würden. Dass es im genannten Bereich zur Ausübung von Straßenprostitution gekommen wäre, 
ist der Verwaltung nicht bekannt. Insofern lagen der Verwaltung bislang keine Beschwerden vor. Auch 
die Kölner Polizei kann keine Beschwerdelage im Stadtteil Kalk verzeichnen. Hierzu hat sich die Poli-
zei folgendermaßen geäußert: 
 
„Seit 2018 wurden lediglich drei Ermittlungsverfahren wegen Delikten im Zusammenhang mit 
der Prostitution (Zuhälterei, Zwangsprostitution, Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen 
Ausbeutung) mit Tatort Köln-Kalk eingeleitet. Ermittlungsverfahren wegen Ausübung der ver-
botenen Prostitution waren nicht darunter, ebenso wenig solche wegen jugendgefährdender 
Prostitutionsausübung. Nach hiesiger Kenntnis ergeben sich durch die nach außen hin abge-
schottete Wohnungsprostitution keinerlei Konfliktsituationen. Polizeiliches Einschreiten war 
nur in Einzelfällen erforderlich, zum Beispiel bei Zahlungsstreitigkeiten. Öffentlich erkennbare 
Werbung für die Prostitutionsausübung gibt es an den besagten Objekten nicht. 
 
Nach derzeitigen Erkenntnissen findet im öffentlichen Raum keine Prostitution statt. Ein Be-
schwerdeaufkommen im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung ist nicht zu verzeich-
nen.“ 
 
In diesem Zusammenhang beklagt der Petent am Beispiel des Gebäudes in der Kalk-Mülheimer-
Straße 98, in dem es zur Ausübung von Prostitution komme, dass alkoholisierte und aggressive Frei-
er sich abends in der näheren Umgebung aufhalten, während sich in unmittelbarer Nähe sowohl ein 
Kinderspielplatz als auch verschiedene Einrichtungen befinden, die der Religionsausübung dienen.

3 
Zudem komme es in der Umgebung zum Verkauf von Betäubungsmitteln, wobei es sich um eine be-
kannte Begleiterscheinung der Prostitution handele. 
 
Gegen regelwidrig ausgeübte Wohnungsprostitution stehen gegebenenfalls Maßnahmen des Bau-
rechts zur Verfügung, soweit die Nutzungsart des jeweiligen Gebäudes die Ausübung der Prostitution 
nicht zulässt. Die Verwaltung geht Hinweisen auf regelwidrige Zustände im Einzelfall nach. 
 
Sollte es zu Straftaten – wie etwa Handel mit Betäubungsmitteln – in Verbindung mit der Ausübung 
von Prostitution kommen, obliegt die Verfolgung und Verhütung dieser Straftaten gemäß § 1 Abs. 1 
Satz 2 des Polizeigesetzes NRW der Polizei. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Prostituti-
on und der Begehung von Straftaten sieht die Kölner Polizei in der Kalk-Mülheimer-Straße nach eige-
nen Angaben jedoch nicht, obwohl sich der Stadtteil Kalk „durch eine im Vergleich mit anderen Stadt-
teilen hohe Kriminalitätsbelastung und ein dadurch verursachtes erhöhtes Einsatzaufkommen“ aus-
zeichne. 
 
Anlagen 
Schreiben des Petenten vom 16.04.2020

Anlage: Eingabe vom 16.04.2020

3165 Zeichen

Köln, den 16.04.2020

Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden
an Rat und Bezirksvertretungen

Ludwigstraße 8

50667 Köln

Postfach 10 35 64

50475 Köln

Antrag auf Ausweitung des Sperrbezirks auf den Stadtteil Köln Kalk

Sehr geehrte Mitglieder/innen des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden,

hiermit stelle ich einen Antrag auf Ausweitung des Sperrbezirks für den Stadtteil Köln Kal k,
insbesondere das Quartiers, welches durch die Straßen Istanbulstraße/Barcelona-Allee, Marie-
Curie-Straße/Wipperfürther-Straße und die Kalker H auptstraße eingegrenzt wird.

Mein Antrag trägt der Tatsache Rechnung, dass der Stadtteil Kalk sich gegenwärtig und in den
vergangenen Jahren verstärkt zu einem Viertel, welches überwiegend der Nutzung Wohnen
dient, entwickelt hat. Die im Stadtteil ausgeübte Prostitution in entsprechenden
Etablissements ist für eine Vielzahl der Bürger rund um die betroffenen Gebäude ein starkes
Ärgernis und m.E. ein Relikt aus der Zeit, als Kalk noch vorwiegend industriell genutzt
wurde. Dies möchte ich beispielhaft an dem in der Kalk-Mülheimer Straße 98 vorhandenen
Bordell veranschaulichen.

Das Bordell in der Kalk-Mülheimer Straße 98 befindet sich mitten im Wohngebiet in einem
verwahrlosten Gebäude aus der Gründerzeit, welches bereits im Vorbeifahren als Schandfleck
erkennbar ist. Im Erdgeschoss (!) des Gebäudes wird der Prostitution nachgegangen, wobei
hierfür an manchen Tagen nicht einmal die Rollläden heruntergelassen werden. Gleichzeitig
befindet sich keine 50 Meter entfernt ein viel genutzter Kinderspielplatz sowie ein Fußball- /
Bolzplatz in der Engelstraße. Abends trifft man rund um das Gebäude auf Freier, die
alkoholisiert und/oder aggressiv sind, was insbesondere für die umliegenden Anwohnerinnen
äußerst unangenehm ist.

Ebenfalls im direkten Umfeld des Bordells befinden sich die Joscphskirche sowie die Eyüp
Sultan Camii Moschee. Dass die in direkter Nachbarschaft ausgeübte Prostitution für jeden
Gläubigen höchst störend ist, versteht sich von selbst. Weiterhin kommt es unweit des
Bordells (Ecke Kalk-Mülheimer Straße/Kalker Hauptstraße) zu Begleiterscheinungen der
Prostitution, da dort - wie allgemein bekannt — täglich und offen Drogen verkauft werden.

Ich bitte Sie daher, diesen Antrag im nächsten Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
zu diskutieren und im Anschluss auf eine entsprechende Ratsentscheidung der Stadt Köln
hinzuwirken. Durch Ihr Mitwirken können Sie die Lebensqualität aller betroffenen Anwohner
erheblich verbessern und dazu beitragen, dass Kalk lebenswerter, attraktiver und drogenfreier
wird.

Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich aufgrund der Brisanz des Themas und aus Angst
verschiedener Anwohner vor möglichen Repressionen, als alleiniger Vertreter für dieses
Thema aufirete. Sie können sich allerdings sicher sein, dass diesem Antrag eine Vielzahl an
Unterstützern zu Grunde liegt. Aus den oben genannten Gründen möchte ich Sie weiterhin
bitten, diesen Antrag mit der nötigen Diskretion und Dringlichkeit zu handhaben. Über eine
kurze postalische Rückmeldung, wann der Antrag im Ausschuss diskutiert wird, freue ich
mich sehr. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Beratungsverlauf (1)

28.05.2020 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Istanbulstraße
  • Marie-Curie-Straße
  • Kalk-Mülheimer Straße 98
  • Ludwigstraße 8
  • Engelstraße
  • Wipperfürther Straße
  • Kalker Hauptstraße
  • Barcelona-Allee
  • Straße 9

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
1292/2020
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
19.05.2020
Erstellt
04.05.2020 11:06