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0812/2025

Sportpark Höhenberg - Etwaige Tauglichkeit für die Nutzung in der 2. Fußball-Bundesliga

Mitteilung Ausschuss 24.03.2025

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Anlage 1 Anhang-VI-zur-LO-2022-11-18-Stand

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 Anhang-VI-zur-LO-2022-11-18-Stand

194680 Zeichen

1 
Stand: 18.11.2022 
Anhang VI:  Regelwerk für Stadien und Sicherheit  
 
Anforderungen an Fußballstadien  
in baulicher, infrastruktureller, organisatorischer und betriebli-
cher Hinsicht 
 
 
Teil I  
Allgemeines 
 
[Vorbemerkung: Clubs, deren Stadien die durch Beschlussfassung der Mitglieder-
versammlung des DFL e.V. vom 17.11.2022 modifizierten Regelungen dieses Re-
gelwerks nicht erfüllen, sind verbandsrechtlich erst im Falle eines Neubaus oder im 
Falle eines den jeweiligen Stadionbereich betreffenden Umbaus zur D urchführung 
der entsprechenden infrastrukturellen und sicherheitstechnischen Maßnahmen ver-
pflichtet. Davon unberührt bleiben etwaige, nach den am jeweiligen Standort je-
weils geltenden öffentlich -rechtlichen Anforderungen erforderliche Anpassungen, 
z.B. an Bestimmungen der jeweils geltenden Landes -Versammlungsstättenverord-
nung (z.B. Teil 1 der Sonderbauverordnung NRW).]  
 
Artikel 1     Inhalt und Zweck des Regelwerks; Überprüfung im Lizenzierungs-
verfahren 
(1) Das Regelwerk für Stadien und Sicherheit fasst die baulichen, infrastrukturel-
len, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen, die auf nationaler und 
internationaler Ebene an Fußballstadien gestellt werden , in einem Reglement 
zusammen und ist Grundlage  für die Überprüfung dieser Anforderungen im 
Rahmen des Lizenzierungsverfahrens (§ 6 Nr. 2 der Lizenzierungsordnung)   
(2) Berücksichtigt sind in dem Regelwerk für Stadien und Sicherheit insbesondere 
die folgenden Regelwerke:  
• DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen , Stand: 
Januar 2022 (nachfolgend: „SiRL“) 
• Rechts- und Verfahrensordnung des DFB , Stand: 30. September 2022  
• Richtlinien zur Spielordnung des DFL e.V. , Stand: 31. Mai 2022 (nachfol-
gend: „RL z. SpOL“) 
• Stadienrelevante und fußballspezifische Vorschriften der Musterversamm-
lungsstätten-Verordnung, Stand: Juli 2014 (nachfolgend: „MVStättVO“) 
• UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement, Stand: 1. Mai 2018  (nachfolgend: 
„UEFA-Inf.-Regl.“)

2 
Stand: 18.11.2022 
• UEFA-Sicherheitsreglement, Stand: 15. Juni 2019 (nachfolgend: „UEFA-Si.-
Regl.“) 
• Lizenzierungsordnung des DFL e.V., Stand: 31. Mai 2022   
• Medienrichtlinien des DFL e.V., Stand: 21. Dezember 2021  
• FIFA-Reglement für Stadionsicherheit, Stand: 1. Januar 2013  
Den Bestimmungen des Regelwerks für Stadie n und Sicherheit  ist jeweils ein 
Hinweis auf die entsprechende Regelung in den betreffenden Regelwerken 
beigefügt (Quellenreferenz). Anforderungen aus internationalen Regelwerken, 
die oberhalb des nationalen Anforderungsniveaus liegen, sind textlich abge-
setzt. 
 
Artikel 2  Adressaten/Verpflichtete 
Adressaten der im Regelwerk für Stadien und Sicherheit  zusammengefassten An-
forderungen sind der Club und der Betreiber des Stadions. Gegenüber dem DFB 
und/oder der DFL GmbH sowie im Rahmen europäischer Wettbewerbe gegenüber 
der UEFA ist ausschließlich der Club  verpflichtet. 
  
Artikel 3  Verbindlichkeit der Vorschriften; Gewährleistung der Stadionsicher-
heit; Verantwortlichkeit für Dritte  
(1) Die in dem Regelwerk für Stadien und Sicherheit  zusammengefassten Anfor-
derungen sind – soweit sie nicht ausdrücklich als Empfehlung gekennzeichnet 
sind – für Stadien, in denen Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga  oder eu-
ropäische Spiel -Wettbewerbe (UEFA)  ausgetragen werden (sollen) , verbind-
lich.  
(2) Der Club hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen oder auf diese hinzuwir-
ken, die geeignet und erforderlich sind, die Sicherheit bei der Durchführung 
von Spielen in dem von ihm genutzten Stadion zu gewährleisten. Soweit der 
Club aus eigenem Recht keine ausreichende Befugnis besitzt, die notwendigen 
Sicherheitsmaßnahmen selbst anzuordnen oder zu realisieren, hat er gegen-
über dem Betreiber und den Behörden auf deren Umsetzung hinzuwirken. 
Werden die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt, so hat 
er dem DFB und/oder der DFL GmbH zu berichten.  
(3)  Der Club ist gegenüber dem DFB und der DFL GmbH sowie im Rahmen euro-
päischer Wettbewerbe gegenüber der UEFA für das Verhalten aller Personen 
verantwortlich, die in seinem Auftrag bei der Organisation der Spie le mitwir-
ken. 
(4) Die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der 
bau- und versammlungsstättenrechtlichen Anforderungen bleibt unberührt.

3 
Stand: 18.11.2022 
Der Betreiber ist zur Übertragung von Pflichten auf den Club mittels gegensei-
tiger vert raglicher Vereinbarung berechtigt. Die Übertragung ist nach Maß-
gabe der Vorschrift des § 38 Absatz 5 der MVStättV wirksam, wenn sie schrift-
lich erfolgt und die übertragenen Aufgaben eindeutig bezeichnet sind.  
 
Artikel 4  Maßgeblichkeit sonstiger Vorschriften und Anordnungen  
Ergänzend zu den Bestimmungen des Regelwerks für Stadien und Sicherheit haben 
die Clubs und Stadionbetreiber den sonstigen Anforderungen zu entsprechen, die  
gesetzlich und verbandsrechtlich gestellt werden, insbesondere:  
• den in der jeweiligen Baugenehmigung einschließlich Nebenbestimmungen und 
Nachträgen für die Errichtung und den Betrieb des Stadions getroffenen Bestim-
mungen;  
• den ggf. landesspezifischen Abweichungen zur MVStättVO, den in den einzelnen 
Bundesländern veröffentlichten „Technischen Baubestimmungen“ sowie den  all-
gemein anerkannten Regeln der Technik ; 
 
• den Nachhaltigkeitskriterien gemäß § 7 LO und der Nachhaltigkeitsrichtlinie (An-
hang XIV zur LO); 
• den medientechnischen Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 LO und den Medien-
richtlinien (Anhang XI zur LO).  
Sofern und soweit die für einen Club und sein Stadion geltenden landesrechtlichen 
Vorgaben weniger weit reichen als die infrastrukturellen und sicherheitstechnischen 
Anforderungen dieses Regelwerks (insbesondere, wenn die Versammlungsstätten -
Verordnung eines Landes weniger strenge Regelungen enthält als die Muster -Ver-
sammlungsstättenverordnung, an der sich das Regelwerk orientiert), sind die lan-
desrechtlichen Regelungen vorrangig anzuwenden. Dies gilt entsprechend, wenn 
der Club mit Blick auf eine landesrechtliche Vorgabe von der zuständigen Behörde 
eine Ausnahmegenehmigung erhalten hat oder sich auf Bestandsschutz berufen 
kann. 
 
Artikel 5  Definitionen 
Ausrichter: Club, der für die Organisation eines Heimspiels zuständig ist.  
Ausschmückungen: Ausschmückungen sind vorübergehend in Fußballstadien ein-
gebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbeson-
dere Fahnen, Drapierungen und Pflanzenschmuck. Für Ausschmückungen bestehen 
spezielle Brandschutzanforderungen.  
Berechtigungsnachweise: Hierzu zählen: 
• Eintrittskarten

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Stand: 18.11.2022 
• Arbeitskarten/-ausweise 
• Durchfahrtsscheine 
• Dienstausweise der Sicherheitsorgane im Zusammenhang mit der Wahrneh-
mung von dienstlichen Aufgaben.  
Betreiber: Eine Person oder Organisation, die rechtlich befugt und tatsächlich im-
stande ist, bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des Stadions auszuüben. Die 
rechtliche Befugnis kann sich ergeben aus dem Eigentum am Stadion, aus einem 
Vertrag mit dem Eigentümer oder mit einem berechtigten Dritten in Form eines 
Miet-, Pacht-, Nießbrauch- oder sonstigen Nutzungsvertragsverhältnisses.  
Club: Bezeichnet die Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bun-
desliga. 
Ersatzstromversorgung: Ersatzstromversorgung übernimmt bei Ausfall der Strom-
versorgung den Betrieb der Flutlichtanlage und der sicherheits- und medientechni-
schen Bereiche. 
Fußballstadien: Fußballstadien sind bauliche Anlagen und als solche Versamm-
lungsstätten, wenn sie für mehr als 5.000 Zuschauer genehmigt sind. Die zulässige 
Anzahl der Besucherplätze ergibt sich aus den behördlich genehmigten Rettungs-
wege- und Bestuhlungsplänen. 
Gefährdete Personen: Gefährdete Personen sind Personen, die gegen gewaltsame 
Angriffe zu schützen sind. Für diese Personen sind gesicherte Räume und Aufent-
haltsbereiche und gesicherte Flächen für das Abstellen der Fahrzeuge dieser Perso-
nen bereitzustellen. 
Lautsprecheranlage: Die Lautsprecheranlage ist ein elektronisches akustisches Sys-
tem, über das Mitteilungen an alle Zuschauer deutlich verständlich und ohne Zeit-
verzögerung übermittelt werden können. Die Lautsprecheranlage muss eine Vor-
rangschaltung für die Einsatzleitu ng der Polizei haben. 
Mannschaftskabine: Für jede Mannschaft ist eine Mannschaftskabine vorzusehen; 
diese besteht mindestens aus einer Umkleidekabine, Einzelduschen sowie Sitztoi-
letten. 
Offizielle/Spieloffizielle: Offizielle/Spieloffizielle sind Aktive (Sp ieler, Clubverant-
wortliche, Schiedsrichter etc.) und Delegierte von Club s bzw. Verbänden. 
Sicherheitsbeleuchtung: Die Stadionanlage muss über eine Sicherheitsbeleuchtung 
verfügen, die so beschaffen ist, dass sich Zuschauer, Mitwirkende und Betriebsan-
gehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeine n Beleuchtung bis zu öf-
fentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.  
Sicherheitsstromversorgung: Die Sicherheitsstromversorgung übernimmt bei Aus-
fall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheit stechnischen Anlagen und Ein-
richtungen.

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Stand: 18.11.2022 
Spielfeldbereich: Der Spielfeldbereich besteht aus dem Spielfeld, der Sicherheits-
zone und der daran angrenzenden Fläche bis hin zum Tribünenbereich. Er ist mit 
dem Stadion-Innenraum identisch. 
Stadien: Stadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Zuschauer und mit  
Sportflächen. 
Stadion-Innenraum: Der Stadion-Innenraum besteht aus dem Spielfeld, der Sicher-
heitszone und der daran angrenzenden Fläche bis hin zum Tribünenbereich. Er ist 
identisch mit dem Spielfeldbereich. 
Tribünen: Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzrei-
hen (Stufenreihen) für Zuschauer. Mobile oder provisorische Tribünen sind bauliche 
Anlagen, die dazu bestimmt sind, vorübergehend aufgebaut zu werden. Sie  unter-
liegen den Vorschriften für Tribünen nach der Versammlungsstättenverordnung, 
auch wenn sie über ein Prüfbuch mit Ausführungsgenehmigung als „fliegender Bau“ 
verfügen. 
Versammlungsräume: Dies sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr 
von Speisen und Getränken. Versammlungsräume innerhalb eines Fußballstadions 
unterliegen den Anforderungen der gültigen Versammlungsstättenverordnung des 
jeweiligen Landes. 
Videoüberwachungssystem: Videoüberwachungssysteme sind fest installierte Ka-
meras mit Schwenk- und Neigefunktion für die Überwachung der Zuschauer sowie 
von Zufahrtswegen, Stadioneingängen und Zuschauerbereichen sowie sonstiger si-
cherheitsrelevanter Bereiche innerhalb des Stadions. 
Zuschauerbereiche: Zuschauerbereiche sind die für Zuschauer zugänglichen Flä-
chen in einem Stadion; Zuschauerbereiche auf Tribünen werden in mindestens vier 
Sektoren und diese wiederum in Blöcke unterteilt.  
 
Erläuterung für zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben 
Stadionkategorie 1: Stadionkategorie 1 betrifft lediglich Spiele außerhalb der Wettbe-
werbe der UEFA Champions League,  der UEFA Europa League  oder der UEFA Europa 
Conference League. Lizenzmannschaften von Clubs der Bundes liga und 2. Bundesliga 
nehmen an solchen Spielen nicht teil.  
Stadionkategorie 2: Stadionkategorie 2 bezeichnet die Stadionkategorie, die derzeit für 
Spiele in der Vorrunde sowie in der ersten und zweiten Qualifikationsrunde der Cham-
pions League und der UEFA Europa Conference League vorgeschrieben ist (vgl. Artikel 
29.01 lit. a. des Reglements der UEFA Champions League (Zyklus 2021-24, Saison 
2021/22) und Artikel 29.01 lit. a. des Reglements der UEFA Europa Conference League 
(Zyklus 2021-24, Saison 2021/22).

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Stand: 18.11.2022 
Stadionkategorie 3: Stadionkategorie 3 bezeichnet die Stadionkategorie, die derzeit für 
Spiele in der dritten Qualifikationsrunde der Champions League sowie der dritten Qua-
lifikationsrunde und der Playoffs der Europa League und der Europa Conference Lea-
gue vorgeschrieben ist (vgl. Artikel 29.01 lit. b. des Reglements der UEFA Champions 
League (Zyklus 2021-24, Saison 2021/22) , Artikel 29.01 lit. a. des Reglements der 
UEFA Europa League (Zyklus 2021 -24, Saison 2021/22)  und Artikel 29.01 lit. b . des 
Reglements der UEFA Europa Conference League (Zyklus 2021-24, Saison 2021/22). 
Stadionkategorie 4: Stadionkategorie 4 bezeichnet die Stadionkategorie, die für Spiele 
ab den Playoffs bis einschließlich des Halbfinales in der Champions League sowie der 
Gruppenphase bis einschließlich des Halbfinales der Europa League und der Europa 
Conference League vor geschrieben ist (vgl. Artikel 29.01 lit. c. des Reglements der 
UEFA Champions League (Zyklus 2021-24, Saison 2021/22) , Artikel 29.01 lit. b. des 
Reglements der UEFA Europa  League (Zyklus 2021 -24, Saison 2021/22)  und Artikel 
29.01 lit. c. des Reglements der  UEFA Europa Conference League (Zyklus 2021- 24, 
Saison 2021/22). 
 
 
 Teil II   
Bauliche, infrastrukturelle Anforderungen  
 
Abschnitt 1  Genehmigungen, Planunterlagen, Kapazitäten  
 
Artikel 6  Genehmigung, Bauvorlagen  
(1)  Der Betrieb eines Stadions ist nur zulässig, wenn dessen Errichtung, mögliche 
nachträgliche Änderungen und die Durchführung von Fußballspielen auf 
Grundlage einer behördlichen Genehmigung (Baugenehmigung) erfolgt. Die 
Erteilung der Genehmigung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Bundes-
land geltenden Rechtsgrundlagen, insbesondere der Landesbauordnung, der 
Versammlungsstättenverordnung und der 18. Verordnung zur Durchführung 
des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärm schutzverordnung). 
(2) Für neu zu errichtende Stadien und bei genehmigungsbedürftigen Änderun-
gen ist mit dem Bauantrag und den Bauvorlagen gemäß de n im jeweiligen 
Bundesland gültigen Rechtsgrundlagen ein Brandschutzkonzept vorzulegen, 
in dem insbesondere  
• die maximal zulässige Zahl der Zuschauer (Besucher),  
• die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und  
• die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen 
baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind.  
(3) Zu den bauvorlagepflichtigen Unterlagen zählen darüber hinaus:

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Stand: 18.11.2022 
• besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise für technische Einrich-
tungen 
• Standsicherheitsnachweise auch für dynamische Belastungen  
• ein Außenanlagenplan sowie ein Bestuhlungs - und Rettungswegeplan 
(4) Für den Betrieb von Stadien sind zusätzlich, mit den für die Sicherheit und Ord-
nung zuständigen Stellen abgestimmte  
• Sicherheitskonzepte sowie 
• Räumungskonzepte, sofern diese nicht bereits Bestandteil des Sicherheits-
konzeptes sind, 
zu erstellen. Sicherheits - und Räumungskonzepte sind nicht Gegenstand der 
bauvorlagepflichtigen Unterlagen.  
 (Quellen: §§ 3, 17 SiRL, §§ 42, 43, 44 MVStättVO) 
 
Artikel 7  Planunterlagen  
(1)  Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze einschließlich der Plätze für Rollstuhl-
benutzer sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und 
Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind ver-
schiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vor-
zulegen. 
(2)  Eine Ausfertigung des genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplans ist 
in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sicht-
bar anzubringen. 
(3) Feuerwehrpläne sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle anzu-
fertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.  
(4)  Das Stadion ist mit allen seinen Einrichtungen, Toren, Zu - und Abgängen, Ein- 
und Ausfahrten, Umfriedungen, Rettungswegen, Beschilderungen in seinen 
wesentlichen Zügen im Außenanlagenplan festzuhalten. Der Verlauf der Ret-
tungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell-  und Bewegungsflächen 
für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanla-
genplan darzustellen.  
(5)  Der Außenanlagenplan ist an Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Sanitätsdienst, 
den Betreiber und den Club zu verteilen. Die Planunterlagen müssen in der Ein-
satzzentrale des Stadions vorliegen. Die Pläne sind darüber hinaus der DFL auf 
Anforderung in Papierform in DIN-A2- bis DIN-A4-Größe oder elektronisch zur 
Verfügung zu stellen. Den Einsatzkräften der Polizei, der Feuerwehr, des Ret-

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Stand: 18.11.2022 
tungs- und Sanitätsdienstes sowie des Ordnungsdienstes sind auf Anforde-
rungen verkleinerte Unterlagen  in Papierform  (bis zur Größe DIN A5) oder 
elektronisch zur Verfügung zu stellen.  
 
(Quellen: § 8, 27 SiRL; § 32, 42, 44 MVStättV) 
 
Artikel 8  Kapazitäten  
Das Fassungsvermögen der Stadien der Bundesliga und 2. Bundesliga muss min-
destens 15.000 Zuschauer betragen, wobei in der Bundesliga mindestens 8.000 
Sitzplätze vorhanden sein müssen. In der 2. Bundesliga sollen mindestens 4.500 
Sitzplätze und müssen minde stens 3.000 Sitzplätze vorhanden sein. Clubs der 
2. Bundesliga, deren offizielle Zuschauerzahlen in den letzten zehn Spielzeiten je-
weils unter einem Schnitt von 7.500 lagen, dürfen ihre Heimspiele mit einem redu-
zierten Fassungsvermögen von 12.500 Zuschauern austragen, wenn ihr Stadion für 
Fußballspiele vor mindestens 15.000 Zuschauern zugelassen ist und ein Fassungs-
vermögen von 15.000 Zuschauern ohne bauliche Veränderung des Stadionkörpers 
erreicht werden kann (beispielsweise durch Änderung der Stehplatz -/Sitzplatzkon-
figuration). Die übrigen infrastrukturellen Lizenzierungsvoraussetzungen (und ins-
besondere das den Gästefans verbindliche zustehende Kontingent an Zuschauer-
plätzen gemäß Satz 6) bleiben von Satz 3 unberührt.  Sämtliche Tribünenbereiche 
müssen ein schließlich des Hauptumlaufbereichs gedeckt sein. Für die Gästefans 
sind 10 % der Gesamtkapazität (Sitz- und Stehplätze), mindestens 1.500 Besucher-
plätze, davon bei Bedarf  in der 2.  Bundesliga mindestens 450 , in der Bundesliga 
mindestens 800 Sitzplätze, vorzusehen. 
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Die Stadien müssen über folgende Mindestkapazitäten verfügen (einschließlich aller 
Standard- und VIP-Sitzplätze):  
Stadionkapazität 
Stadionkategorie Anforderungen 
1 200 Zuschauer 
2 1500 Zuschauer 
3 4500 Zuschauer 
4 8000 Zuschauer 
Mindestens 5 % der gesamten Stadionkapazität müssen sich in einem abgetrennten 
Bereich des Stadions für Anhänger des Gast clubs befinden.

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Stand: 18.11.2022 
Die Tribünen müssen auf einem tragfähigen Unterbau befestigt sein und dürfen nicht 
auf einer Röhren-/Gerüststruktur abgestützt sein oder eine solche enthalten. Material, 
Struktur und Konstruktion der Tribünen müssen eindeutig für eine permanente  Nut-
zung vorgesehen sein. 
Stehplatzbereiche, Terrassen, Plattformen, Bänke und Si tzplätze ohne Rückenlehne 
sind wie folgt zulässig/verboten:  
Stadionkategorie Anforderungen 
1 Zulässig, vorausgesetzt, dass die Bänke und Sitzplätze ohne 
Rückenlehne fest installiert sind . 
2 bis 4 Verboten 
Stadien müssen über die folgende Mindestzahl an VIP -Sitzplätzen verfügen:  
Stadionkategorie Anforderungen 
1 und 2 50 
3 75 
4 100 
Die VIP-Sitzplätze müssen überdacht sein und sich auf der Haupttribüne zwischen den 
beiden Strafräumen, jedoch möglichst auf der Höhe d er Mittellinie, befinden.  
Die Stadien müssen über einen eigenen Hospitality -Bereich für VIP -Gäste verfügen, 
der von den VIP-Sitzplätzen aus leicht zugänglich ist.  
 
(Quellen: Anlage 1 SiRL; Art. 17, 18, 25 UEFA Inf.-Regl.) 
 
Abschnitt 2  Allgemeine bauliche Anforderungen  
 
Artikel 9  Bauteile, Baustoffe, Materialanforderungen  
(1)  Die Anforderungen an Bauteile, Baustoffe und sonstige Materialien sind in der 
jeweiligen Landesbauordnung und den auf Grundlage der Landesbauordnung 
erlassenen Vorschriften (z.B. Versammlungsstättenverordnung) festgelegt. 
Der Bauherr hat die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bestimmungen 
und die zusätzlich im Baugenehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestim-
mungen (Auflagen) einschließlich der in Bezug genommenen Brandschutzkon-
zepte hinsichtlich der standsicherheitstechnischen und brandschutztechni-

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Stand: 18.11.2022 
schen Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bau-
teile sowie Baustoffe umzusetzen. Satz 1 gilt entsprechend für nachträgliche 
bauliche Änderungen des Stadions.  
(2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung oder der Änderung des Stadions geltenden, 
eingeführten Technischen Baubestimmungen (u.a. DIN 4102) sowie die aner-
kannten Regeln der Technik sind zu beachten.  
(3)  Artikel 6 Absatz 2 zur nacht räglichen baulichen und sicherheitstechnischen 
Anpassung von Stadien bleibt unberührt.  
 
(Quellen: § 9 SiRL; § 1, 3, 4, 5 MVStättV) 
 
Artikel 10  Mobile Einrichtungen/Gegenstände  
(1)  In allen für Zuschauer zugänglichen Bereichen sind die Umgebung und der Bo-
den so auszugestalten, dass keine Steine, Platten oder sonstige Gegenstände 
aufgenommen, herausgebrochen oder anderweitig entfernt werden können.  
(2)  Mobile Sachen im Stadion, wie Papierkörbe, technische Installationen oder 
Feuerlöscher, sind so zu befestigen oder zu sichern, dass sie durch Zuschauer 
nicht als Wurfgeschosse verwendet werden können.  
 
(Quelle: § 9 SiRL) 
 
Artikel 11  Ausschmückungen  
 (1)  Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material 
bestehen. Ausschmückungen in notwend igen Fluren und notwendigen Trep-
penräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.  
(2)  Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden oder Decken angebracht 
werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie ei-
nen Abstand von mindes tens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückun-
gen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind 
in den Räumen befinden. 
 
(Quelle: § 33 MVStättV)

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Stand: 18.11.2022 
Abschnitt 3  Rettungswege  
 
Artikel 12  Äußere Rettungswege 
(1)  Für Einsatz - und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell - 
und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflä-
chen aus müssen die Eingänge des Stadions unmittelbar erreichbar sein.  
(2)  In Abstimmung mit den Verantwortlichen der örtlichen S icherheitsträger (Po-
lizei, Ordnungsbehörde, Feuerwehr, Rettungs - und Sanitätsdienst) ist ein au-
ßerhalb des Stadions liegender und durch Halteverbote freizuhaltender Ret-
tungsweg (äußerer Rettungsweg) zu schaffen und zu kennzeichnen. Der äu-
ßere Rettungsweg sollte zweispurig angelegt und befahrbar sein.  
(3)  Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss mindestens eine Zufahrt zum Sta-
dion-Innenraum vorhanden sein. Die Zufahrt soll im Gegenrichtungsverkehr 
befahrbar sein. 
  Soweit eine Laufbahn vorhanden ist, muss diese mindestens auf einer Seite für 
das Befahren durch Einsatzfahrzeuge freigehalten werden.  
(4)  Die Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken (vgl. DIN 
14090) sind in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr zu beachten.  
  Rettungswege au f dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell - und Bewe-
gungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiens-
ten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sicht-
bar hinzuweisen. 
(5)  Der Verlauf der Rettungswege im F reien, die Zufahrten und die Aufstell - und 
Bewegungsflächen für die Einsatz - und Rettungsfahrzeuge sind in einem be-
sonderen Außenanlagenplan darzustellen (vgl. Artikel 7).  
 
(Quellen: §§ 8, 25 SiRL; §§ 30, 31 MVStättV) 
 
Artikel 13  Innere Rettungswege  
(1)  Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu 
den Rettungswegen von Stadien gehören insbesondere die frei zu haltenden 
Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die not-
wendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Ret-
tungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die 
Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.  
(2)  Stadien müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei 
voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Blöcke 
in den Tribünen entsprechend. Die Führung beider Rettungswege innerhalb 
eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig.

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Stand: 18.11.2022 
Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das 
Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.  
(3)  Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu 
Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem 
Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.  
(4)  Alle Zuschauerbereiche sind baulich so auszugestalten, dass die Zuschauer im 
Gefahrenfalle nicht durch den Verkehrsfluss störender Einbauten oder Einrich-
tungen (z.B. sog. „tote Ecken“) gehindert sind, ihren Platz in Richtung eines 
Ausgangs zu verlassen. 
(5)  Stadien müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur 
diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.  
(6)  Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume innerhalb des Stadions
, 
die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind oder  mehr als 100 m² Grundfläche 
haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und ent-
gegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.  Die 
nach Artikel 13 Absatz 11 Satz  1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig 
auf die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten nach Artikel 13 Absatz 11 
Satz 3 und 4 bleiben unberührt.  
(7)  Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und 
gut sichtbar gekennzeich net sein. Die Stufengänge müssen sich durch farbli-
che Kennzeichnung von den umgebenen Flächen deutlich abheben (vgl. DIN 
4844 Teil 1 Sicherheitskennzeichnung)  
 (8) Rettungswegelängen in Stadien, deren Dach über dem Spielfeld geschlossen 
werden kann, sind b egrenzt. Die Entfernung von jedem Zuschauerplatz oder 
der Tribüne bis zum nächsten Ausgang aus einem Versammlungsraum inner-
halb eines Stadions darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter 
Höhe eines Versammlungsraums oder einer überdachten Tri büne ist je 2,5 m 
zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucher zugänglichen Ebene für diesen 
Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung 
von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden.  
 (9)  Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers 
bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht 
länger als 30 m sein. 
(10)   Die Entfernungen von Rettungswegen werden in der Lauflinie gemessen.  
(11)  Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen zulässigen Perso-
nenzahl zu bemessen. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Ret-
tungswegen muss 1,20 m betragen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden 
Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens 
betragen bei

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Stand: 18.11.2022 
1.    Stadien, deren Dach über dem Spielfeld nicht geschlossen werden kann, 
1,20 m je 600 Personen, 
2.   in anderen geschlossenen Bereichen (Versammlungsräumen) des Stadions 
1,20 m je 200 Personen.  Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindest-
breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen.  
  Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besu-
cherplätzen genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Ar-
beitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.  
(12)  Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. 
Breitere Treppen sind nur zulässig, wenn sie durch Handläufe im Abstand von 
mindestens 2,40 m unterteilt werden.  
(13) Notwendige Treppen und de m allgemeinen Zuschauerverkehr dienende Trep-
pen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie En-
den haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.  
(14)  Alle Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden (vgl. Artikel 66). 
 
 (Quellen: § 7, 8, 9, 25 SiRL; § 6, 7, 8 MVStättV; Art. 17 UEFA Inf.-Regl.) 
 
Artikel 14  Tore, Rettungstore und Türen  
(1) Alle Tore in der äußeren Umfriedung müssen zügig geöffnet bzw. geschlossen 
werden können, ohne dass dadurch besondere Gefahren verursacht werden. 
Sie sind so einzurichten, dass sie dem Druck von Menschenmengen standhal-
ten. In geöffnetem Zustand müssen sie durch Feststeller in ihrer Lage gesichert 
werden können.  
(2)  Für die Tore in der äußeren Umfriedung ist eine sog. „Feuerwehrschließung“ 
vorzusehen (z.B. Doppelschließzylinder). Alle Zu -, Aus - und Durchgänge, Zu - 
und Abfahrten innerhalb des Stadions sollen mit Schlössern ausgestattet wer-
den, die mit einem Einheitsschlüssel geöffnet werden können.  
(3)  Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Zuschauern 
(wie z.B. Drehkreuze) sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für me-
chanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller 
Breite geöffnet werden können oder wenn in unmittelbarer Nähe ausreichend 
breite Auslasstore vorhanden sind.  
(4)  Bei Tribünen, welche auf dem Niveau des Spielfeldes beginnen, sind in den 
Abschrankungen zum Spielfeld Rettungstore einzubauen. Soweit die Zuschau-
erbereiche vom Spielfeld durch einen Graben getrennt sind, sind in Höhe der 
Rettungstore Überbrückungen einzurichten.  
(5)  Die Rettungstore in der Abschrankung zum Spielfeld müssen sch nell und 
leichtgängig in Richtung Spielfeld zu öffnen sein und in geöffnetem Zustand

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Stand: 18.11.2022 
durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Übergang zur Spiel-
fläche muss niveaugleich sein. Sie sind grundsätzlich in direkter Flucht der je-
weiligen Treppen- und Stufengänge des Zuschauerbereiches einzurichten. Der 
Weg zum Spielfeld darf nicht durch Werbebanden oder andere Einrichtungen 
versperrt werden. Vorhandene Werbebanden müssen so konstruiert sein, dass 
sie keine Hindernisse bilden. 
(6)  Die Rettungstore sollen einflügelig und müssen mindestens 1,80 m breit, mit 
einem Panikverschluss versehen, in ihren Umrissen farblich herausgehoben 
und mit Ziffern oder Buchstaben beidseitig gekennzeichnet (DIN 4844 Teil 1, 
Ziffer 4.55) sein. Der Panikverschluss darf vo n der Zuschauerseite aus nicht zu 
öffnen sein. 
(7)  Die Rettungstore dürfen nur manuell vom Stadion -Innenraum oder von zent-
raler Stelle aus zu öffnen sein. Beim Ausfall ferngesteuerter Systeme ist die 
unverzügliche manuelle Öffnung der Tore sicherzustellen . 
(8)  Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen 
keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen im Stadion 
müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und 
in voller Breite geöffnet werden können. 
(9)  Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für 
automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pen-
deltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpen-
deln der Türen verhindern. 
(10) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn 
sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen 
der Türen bewirken (z.B. Feststellanlagen); sie müssen auch von Hand ge-
schlossen werden können. 
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Alle öffentlichen Ein- und Ausgänge sowie Umlaufbereiche müssen klar von den Sitz-
bereichen unterscheidbar sein. Alle Eingangs - und Ausgangstüren und - tore müssen 
in Betrieb sein und eindeutig durch universal verständliche Schilder gekennzeich net 
sein.  
Alle Türen und Tore, die zu Ausgängen und Rettungswegen gehören, sowie alle Tore, 
die von öffentlichen Bereichen auf das Spielfeld führen (falls vorhanden), müssen: a. 
funktionieren und so beschaffen sein, dass sie unverschlossen (jedoch bewacht) blei-
ben, solange sich Zuschauer im Stadion befinden; b. sich nach außen, in Richtung der 
Flucht- und Rettungswege, öffnen.  
Zudem müssen Stadien hinsichtlich der Zugangskontrolle folgende Anforderungen er-
füllen:

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Stand: 18.11.2022 
Stadionkategorie Anforderungen 
1 und 2 - 
3 und 4 Alle öffentlichen Eingänge müssen mit Drehkreuzen und 
einem elektronischen Eintrittskartenkontrollsystem aus-
gestattet sein, um die Verwendung gefälschter Eintritts-
karten zu verhindern und Zahlen zum Zuschauerfluss in 
Echtzeit sowie Zuschauerzahlen an eine zentrale Stelle zu 
liefern und so großen Menschenansammlungen im Sta-
dion als Ganzes oder in einzelnen Sektoren vorzubeugen. 
Es sollte ein Drehkreuz pro 660 Sitzplätze zur Verfügung 
stehen. 
 
(Quellen: §§ 5, 7, 9 SiRL; § 9 MVStättV; Art. 19 UEFA Inf. -Regl.) 
 
Abschnitt 4  Technische Einrichtungen  
 
Artikel 15  Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen, Blitzschutz  
(1)  Stadien müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Aus-
fall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und 
Einrichtungen übernimmt, insbesondere der  
1. Sicherheitsbeleuchtung; Flutlichtanlage, soweit sie als Sicherheitsbeleuch-
tung dient, 
2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die 
Löschwasserversorgung, 
3. Rauchabzugsanlagen, 
4. Brandmeldeanlagen, 
5. Alarmierungsanlagen, Lautsprecheranlage,  
6. Brandfallsteuerung der Aufzüge.  
(2)  Bei jeder Flutlichtanlage sind genügend Ersatzsicherungen bereit zu halten, 
damit eine sofortige Auswechslung von defekten Sicherungen möglich ist 
(bzw. vergleichbare technische Absicherungen vorzuhalten).  
(3)  In Stadien sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Lei-
tungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder 
Abschottungen, zu treff en, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhin-
dern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewähr-
leisten. 
(4)  Elektrische Schaltanlagen dürfen für Zuschauer nicht zugänglich sein.

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(5)  Stadien müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen 
Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).  
 
(Quellen: § 14 MVStättVO; § 1 Nr. 7 Abs. 3 RL z. SpOL) 
 
Artikel 16  Beleuchtung, Flutlichtanlage 
(1)  Soweit Spiele während der Dunkelheit stattfinden, müssen folgende Bereiche 
ausreichend beleuchtbar sein: 
• Zu- und Ausfahrten, Zu - und Ausgänge im Bereich der äußeren und – so-
weit vorhanden – inneren Umfriedung sowie die Kassen und Stauräume vor 
den Zugängen, die Parkplätze und die Wege zum Stadion außerhalb der öf-
fentlichen Verkehrsflächen 
• Wege und Umgriff zwischen der äußeren und soweit vorhanden –  inneren 
Umfriedung bzw. den Tribünen  
• Zuschauerbereiche, Tribünen und Innenräume  
(2)  Die Stadien der Bundeslig a und 2. Bundesliga müssen über eine Flutlichtan-
lage verfügen, die den Anforderungen des Spielbetriebs, der Basissignalpro-
duktion sowie sämtlichen weiteren Medienproduktionen genügt.  
  Die Flutlichtanlage der Stadien der Bundesliga muss das Spielfeld mit e iner 
vertikalen Mindestbeleuchtungsstärke von 1.600 lx (Ecam), die Flutlicht-
analage der Stadien der 2. Bundesliga mit einer vertikalen Mindestbeleuch-
tungsstärke von 1.200 lx (Ecam) ausleuchten. Bei seit der Saison 2020/21 neu 
errichteten Flutlichtanlagen werden die Anforderungen an die Beleuchtungs-
stärken in Richtung hoher Kamerapositionen (Ecam) durch Anforderungen an 
die vertikalen Beleuchtungsstärken in die vier orthogonalen Richtungen abge-
löst. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Medienrichtlinien.  
  Ein Ausfall der Flutlichtanlage darf keinesfalls zur Absage oder zum Abbruch 
eines Spiels führen. Jedes Stadion muss daher geeignete Maßnahmen ergrei-
fen (z.B. Ersatzstromversorgung), die gewährleisten, dass ein Spiel spätestens 
30 Minuten nach einem Ausfall der Flutlichtanlage fortgesetzt werden kann.   
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Etwaige zusätzliche Anforderungen für UEFA -Wettbewerbe ergeben sich aus den 
entsprechenden UEFA-Regularien. 
 
(Quellen: § 12 SiRL; Art. 16 UEFA Inf.-Regl.; § 1 Nr. 7 Abs. 1 RL z. SpOL; B.7 MedienRL)

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Stand: 18.11.2022 
Artikel 17  Sicherheitsbeleuchtung  
(1)  Bei Ausfall der Stromversorgung aus dem öffentlichen Netz muss eine Sicher-
heitsbeleuchtung durch eine Sicherheitsstromversorgung gewährleistet sein.  
(2)  Die Sicherheitsbeleuchtung muss so beschaffen sein, dass Arbeitsvorgänge si-
cher abgeschlossen werden können und sich Zuschauer, Mitwirkende und Be-
triebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuch-
tung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.  
(3)  Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein  
1.  in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Trep-
penräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,  
2.  in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Zuschauer (z.B. 
Foyers, Garderoben, Toiletten),  
3. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen,  
4. in Stadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,  
5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen.  
(4)  In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen muss eine Sicherheits-
beleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge 
und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig 
von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Ver-
sammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Stadien mit Si-
cherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.  
(5)  Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheits-
beleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume 
nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Stadien müssen für den Fall, dass die Hauptbeleuchtungsanlage ausfällt, über eine von 
den zuständigen örtlichen Behörden genehmigte Notbeleuchtungsanlage verfügen, 
die alle Stadionbereiche, einschließlich aller Flucht - und Rettungswege, abdeckt, um 
Sicherheit und Orientierungsmöglichkeiten für die Zuschauer und das Personal zu ge-
währleisten. 
 
(Quellen: § 12 SiRL; §§ 15,36 MVStättV; Art. 20 UEFA Inf.-Regl.) 
 
Artikel 18  Lautsprecheranlage/Zuschauerinformation  
(1)  Das Stadion muss eine Lautsprecheranlage besitzen, mit der im Gefahrenfall 
Zuschauer, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarm iert und Anweisungen 
erteilt werden können.

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Stand: 18.11.2022 
(2)  Die Lautsprecheranlage soll insbesondere folgende Bereiche, wahlweise ge-
samt oder selektiv, ausreichend beschallen:  
• die Ein- und Ausgänge/Zu- und Abfahrten, Kassen und Kartenkontrollstel-
len, Aufstellflächen und -räume an der äußeren/inneren Umfriedung  
• den Umgriff zwischen äußerer und innerer Umfriedung sowie Tribünen 
samt Zu- und Abgängen/Zu- und Abfahrten 
• die Zwischenbereiche mit folgender Unterteilung:  
     • hinter den Toren 
• Gerade und Gegengerade (insbesondere die Bereiche der „Gäste -“ und  
„Heimfans“) 
   • das Spielfeld 
(3)  Die Lautsprecheranlage ist so auszugestalten, dass Durchsagen auch bei un-
günstigen Verhältnissen zu verstehen sind. Für Notfälle mu ss gewährleistet 
sein, dass der Lautsprecherpegel automatisch den höchsten Level erreicht; 
eine besondere Schaltung (Panikschaltung) ist vorzusehen.  
(4)  Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der 
Polizei haben. Im Stadion eingesetzte mobile Beschallungsanlagen müssen so-
wohl vom Stadionsprecher als auch über die Vorrangschaltung der Polizei ab-
geschaltet werden können.  
(5) Akustische Störungen oder Behinderungen, insbesondere der Live -Kommen-
tatoren der audiovisuellen und d er Audio -Verwertungsrechteinhaber, sind 
durch regulierbare oder ausschaltbare Lautsprecheranlagen für die entspre-
chenden Bereiche zu minimieren.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Stadien müssen mit einer elektronischen Lautsprecheranlage aus gestattet sein, über 
die gesprochene Mitteilungen deutlich verständlich und ohne Zeitverzögerung in alle 
Stadionbereiche übermittelt werden können.  
Die Lautsprecheranlage muss den Innen - und Außenbereich des Stadions abdecken 
und an eine unabhängige Stromv ersorgung angeschlossen sein.  
 
(Quellen: § 13 SiRL; §§ 20, 26 MVStättV; Art. 21 UEFA Inf. -Regl.; B.2 MedienRL) 
 
Artikel 19  Notrufeinrichtungen  
(1) Auf den Parkplätzen und den Wegen zum Stadion sollen Notrufeinrichtungen 
installiert sein.

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(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt auch als erfüllt, wenn auf den Parkplätzen 
und den Wegen zum Stadion Ordnungsdienstkräfte mit Sprechfunkgeräten 
oder mobilen Telefonen eine sofortige Alarmierung durchführen können.  
 
(Quelle: § 4 SiRL)  
 
Artikel 20  Anlagentechnischer Brandschutz  
(1)  Der Betreiber hat die in den Baugenehmigungsbescheiden enthaltenen Ne-
benbestimmungen (Auflagen) und die in Bezug genommenen Brandschutz-
konzepte hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes von brandschutztech-
nischen Anlagen, insbesondere von  
• Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brand-
meldern, 
• Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, 
• Rauchabzugsanlagen, 
• Brandfallsteuerungen von Aufzügen  
  zu beachten und umzusetzen.  
(2)  Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grund-
fläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomati-
schen Brandmeldern haben. 
(3)  In Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 
Grundfläche müssen zusätzlich z u den örtlichen Bedienungsvorrichtungen 
zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs -, Feuerlösch -, Brand-
melde-, Alarmierungs - und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr 
leicht zugänglichen Raum (Brandmelder - und Alarmzentrale) zusammenge-
fasst werden. 
(4)  In Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 
Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet 
sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brand-
fallsteuerung muss sicherstel len, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang 
ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung be-
troffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer 
Betrieb gehen. 
(5)  Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch  technische Maßnahmen ge-
gen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmel-
derzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weiter-
geleitet werden.

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Stand: 18.11.2022 
(6)  Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, sowe it dies 
in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderli-
chen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt 
hat. 
(7) Versammlungsräume, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und not-
wendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl aus-
zustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich jedoch so 
anzubringen, dass sie durch Zuschauer nicht als Wurfgeschosse verwendet 
werden können. Die Feuerlöscher und ihre Halterungen sind so zu kennzeich-
nen, dass ihr Austausch oder das Fehlen festgestellt werden kann.  Für die Be-
reitstellung zusätzlicher mobiler Lösch - und Sicherungseinrichtungen, insbe-
sondere für unerlaubt mitgeführte oder entzündete Pyrotechnik, hat der Club 
in Abstimmung mit der Feuerwehr zu sorgen.  
(8)  In Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 
Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F)  in ausreichen-
der Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht 
sein; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhyd-
ranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Lösch-
wasserleitungen zugelassen werden . 
(9)  Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3.600 m²  Grund-
fläche müssen im Regelfall eine automatische Feuerlöschanlage (Sprinkleran-
lagen) haben; für Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen, für Ver-
sammlungsräume in Kellergeschossen können ebenfalls Feuerlöschanlagen 
erforderlich werden. Die Notwendigkeit und Art der Anlage ergibt sich aus den 
Festlegungen des Brandschutzkonzeptes.  
(10)  In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen 
mit einer Grundfläche von mehr als 30 m2 eine dafür geeignete automatische 
Feuerlöschanlage haben. 
(11)  Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale ange-
schlossen sein. 
(12)  Stadien mit Versammlungsräumen und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils 
mehr als 50 m² Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szeneflächen  
mit jeweils mehr als 200 m2 Grundfläche müssen zur Unterstützung der 
Brandbekämpfung entraucht werden können.  
(13) Die Bemessung der Rauchableitungsöffnungen bzw. die Art und Auslegung 
der Rauchabzugsanlagen und deren Bedienung ergibt sich aus den Festlegun-
gen des Brandschutzkonzeptes und der Baugenehmigung.

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Stand: 18.11.2022 
(14)  Manuelle Bedienungs - und Auslösestellen sind mit einem Hinweisschild mit 
der Angabe „RAUCHABZUG“ und der Angabe  des jeweiligen Raumes zu ver-
sehen. An den Stellen  muss die Betriebsstellung der  jeweiligen Anlage sowie 
der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte  erkennbar sein. 
(15)   Brandmeldeanlagen, selbsttätige und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen, 
Rauchabzugsanlagen unterliegen den Anforderungen der Technischen 
Prüfverordnung des Bundeslandes, in welchem di e Stadionanlage betrieben 
wird und müssen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit hin 
geprüft werden (vgl. Artikel 69). 
 
(Quellen: § 15 SiRL; § 16, 19, 20, 36 MVStättV) 
Artikel 21  Räume und Technische Einrichtungen für Einsatzkräfte und Ein-
satzleitungen 
(1)  Im Stadion sind ausreichend große, mit den erforderlichen Kommunikations-
einrichtungen ausgestattete Räume für die Polizei, die Feuerwehr, den Sani-
täts- und Rettungsdienst und Ordnungsdienst anzuordnen. Sie müssen einen 
Überblick auf die Tribünen – und soweit baulich möglich – auf sicherheitsrele-
vante Bereiche ermöglichen und sollen möglichst in zusammenhängenden 
Räumen (Sicherheitszentrale) untergebracht werden.  
(2)  Das Stadion muss einen Raum für eine Lautsprecherz entrale haben, von dem 
aus die Zuschauerbereiche und der Stadion -Innenraum überblickt und Polizei, 
Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. Die Lautspre-
cherzentrale und Einsatzleitung der Polizei sind grundsätzlich nebeneinander 
unterzubringen und müssen eine räumliche Verbindung haben. Die Lautspre-
cheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei ha-
ben. 
(3)  Der Polizei sind im Bereich des Stadions an gesicherter und geeigneter Stelle 
Verwahr- und Festnahmeräume fü r bis zu 20 Personen einzurichten. Ferner 
sind Räume für den Betrieb einer Polizeiwache vorzusehen, die für alle leicht 
erreichbar sein müssen. 
(4)  Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss mit Anschlüssen für eine Vi-
deoanlage zur Überwachung der Zuschauerbereiche ausgestattet sein.  
  Innerhalb des Stadions mit Blick auf den Umgriff, die Zuschauerwege und auf 
die Besucherplätze sowie in den Außenbereichen vor den Eingängen sind Vi-
deo-Kameras mit Zoom -Einrichtungen zu installieren. Die Anlage muss von 
der Befehlsstelle der Polizei zu bedienen, an die Polizeimonitore angeschlos-
sen sein und die Möglichkeit der Standbildaufnahme zur Identifikation von 
Personen bieten.  Die Befehlsstelle der Polizei ist mit einer Vorrangschaltung 
für die Videoüberwachungsanlage auszustatten.

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Stand: 18.11.2022 
(5)  Die Regiezentrale der Veranstaltungsleitung sowie die Befehlsstellen der Si-
cherheitsträger sind mit amtsberechtigten Telefonanschlüssen auszustatten.  
  Das interne Telefonnetz – auch mobil – soll folgende Anschlüsse erfassen:  
• Regiezentrale 
• Kabine Stadionsprecher 
• Befehlsstellen der Polizei, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, des Ord-
nungsdienstes 
• Polizeiwache 
• Verwahrräume der Polizei 
• Mannschafts-, Schiedsrichterräume  
• Geschäftsstelle des Clubs 
  Die Einrichtung weiterer Telefonanschlüsse an potenziellen Brennpunkten des 
Stadions (für Polizei, Ordnungsdienst, Rettungs - und Sicherheitsdienst sowie 
Feuerwehr) ist erforderlich. 
  Die Einrichtung von Gegensprechanlagen für die genannten Anschlüsse wird 
empfohlen. 
(6)  Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr in-
nerhalb des Stadions durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungs-
stätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszu-
statten. 
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Was die Ausstattung für den Kontrollraum anbelangt, müssen die Stadien folgende 
Anforderungen erfüllen:  
 
Stadionkategorie Grundausstattung Sonstige Anforderungen 
1 - - 
2 Ein Kontrollraum mit ei-
nem Gesamtüberblick über 
den Stadioninnenraum, 
ausgestattet mit einem 
Funksystem, das die Kom-
munikation zwischen dem 
Personal und den für die 
Sicherheit im Stadion zu-
ständigen Offiziellen er-
möglicht. 
- 
3 und 4 Der Kontrollraum muss mit Farb-
bildschirmen, die an das Video-
überwachungssystem ange-
schlossen sind, und weiteren Mo-
nitoren ausgestattet sein, welche 
die Live-Daten des elektroni-
schen Eintrittskartenkontrollsys-
tems anzeigen.

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Stand: 18.11.2022 
In Sachen Videoüberwachungssystem müssen die Stadien folgende Anforderungen 
erfüllen:  
 
Stadionkategorie Anforderungen 
1 und 2 - 
3 und 4 Videoüberwachungssystem, das Far-
büberwachungskameras mit Schwenk -, 
Neige- und Zoomfunktion einsetzt und 
sämtliche Zugangswege, Eingänge und 
Zuschauerbereiche innerhalb des Stadi-
ons abdeckt. Bereiche des Stadioninnen-
raums, die nicht direkt vom Kontroll-
raum aus sichtbar sind, müssen durch 
das Videoüberwachungssystem abge-
deckt werden. Mit den Kameras muss es 
möglich sein, Videoaufnahmen sowie 
Fotos zu machen. 
 
(Quellen: §§ 10, 14 SiRL; § 26 MVStättV; Art. 27 UEFA Inf.-Regl.; Art. 28 UEFA Inf.-Regl.) 
 
Artikel 22  Räume und Ausstattungen für Erste Hilfe 
(1)  Im Stadion muss mindestens ein klar ausgeschilderter ausreichend großer 
Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst mit der erforderlichen Ausstattung 
vorhanden sein. 
(2)  Ein ärztliches Untersuchungszimmer für Spieler und Schiedsrichter, das in Not-
fällen auch für verletzte Zuschauer gebraucht werden kann, soll in unmittelba-
rer Nähe der Umkleidekabinen und des Spielfeldes vorhanden sein. Die Türen 
und Korridore zu diesem Zimmer sollen so breit sein, dass der Zutritt auch mit 
Tragen und Rollstühlen möglich ist. Das Zimmer muss hell und hygienisch und 
mindestens mit Untersuchungstisch, Trage, Waschbecken, Medikamenten-
schrank, Sauerstoff- und Blutdruckmessgerät und Telefon mit Zugang zum in-
ternen und externen Telefonnetz ausgestattet sein.  
(3)  Darüber hinaus muss im Stadion zusätzlich mindestens ein deutlich ausge-
schilderter Raum für die medizinische Erstversorgung zur Verfügung stehen.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
In jedem Sektor müssen voll ausgerüstete, von den zuständigen örtlichen Behörden 
genehmigte Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer vorh anden sein.

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Stand: 18.11.2022 
Alle Erste-Hilfe-Stationen müssen deutlich gekennzeichnet und angemessen ausge-
schildert sein. 
(Quellen: § 16 SiRL; § 26 MVStättV; Art. 23 UEFA Inf.-Regl.)  
 
Artikel 23  Heizungs- und Lüftungsanlagen  
(1)  Heizungsanlagen in Stadien müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen 
so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren 
Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beein-
trächtigung durch Abgase entstehen.  
(2)  Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m ² 
Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.  
 
(Quelle: § 17 MVStättV)  
Artikel 24  Werkstätten, Magazine und Lagerräume  
(1)  Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen 
dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.  
(2)  Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren 
Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.  
(3)  Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Be-
hälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.  
 
(Quelle: § 21 MVStättV)  
 
Abschnitt 5  Bereiche und Einrichtungen für Zuschauer  
 
Artikel 25  Zugänge, Zugangswege, Außenanlagen  
(1)  Das Stadion soll durch leistungsfähige Verkehrswege für den Individualverkehr 
erschlossen sein und – nach Möglichkeit – auch günstige Anbindungen an 
Massenverkehrsmittel haben.  
  Alle Gehwegverbindungen zum Stadion sollen entsprechend dem Verkehrs-
aufkommen dimensioniert, nach Möglichkeit kreuzungsfrei mit dem Fahrver-
kehr geführt und ausreichend beleuchtet und beschildert sein.  
(2)  Die äußere Umfriedung umschließt weiträumig die gesamte Fläche der Stadi-
onanlage. Sie muss mindestens 2,20 m hoch sein und darf nicht leicht zu über-
steigen, zu durchdringen, zu unterkriechen und zu beseitigen sein. Die Umfrie-
dung soll in ihrer ganzen Länge einsehbar sein; in der Nähe befindliche Büsche, 
Bäume etc. dürfen nicht zum Überklettern geeignet sein. Kassen, Kioske oder

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andere Gebäude, welche in der Umfriedung liegen, sind so auszubilden, dass 
sie keine Übersteighilfen bieten.  
(3)  Alle Tore in der äußeren Umfriedung müssen zügig geöffnet bzw. geschlossen 
werden können, ohne dass dadurch besondere Gefahren verursacht werden. 
Sie sind so einzurichten, dass sie dem Druck von Menschenmengen standhal-
ten. In geöffnetem Zustand müssen sie durch Feststeller in ihrer Lage gesichert 
werden können.  
(4)  Zu- und Ausgänge sowie Zu - und Abfahrten in der äußeren Umfriedung sind 
so auszugestalten, dass der Fahrzeug- und Personenverkehr zügig und geord-
net abgewickelt werden kann, Stauräume für Fahrz euge und Fußgänger sind 
so einzurichten, dass sie nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.  
(5)  Für Einsatz - und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell - 
und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflä-
chen aus müssen die Eingänge des Stadions unmittelbar erreichbar sein.  
(6)  Die innere Umfriedung umschließt den engeren Bereich des Stadions um die 
Zuschauerbereiche und die Tribünen. Sie soll entsprechend Artikel 25 Absatz 
2 eingerichtet werden, wenn hierzu die flächenmäßigen Voraussetzungen ge-
geben sind. 
(7)  Alle Straßen und Wege innerhalb und außerhalb des Stadions sowie die den 
Sektoren des Stadions zugeordneten Parkplätze sind mit Leitbeschilderung 
auszustatten. Die Leit beschilderung soll bereits weit abgesetzt vom Stadion 
und den Parkplätzen aufgestellt sein. Sie muss mit international verständlichen 
Zeichen (Piktogrammen) versehen sein.  
(8) Im Nahbereich des Stadions sind große Übersichtstafeln zur weiteren Orien-
tierung (Lage der Eingänge, Sektoren und Blöcke) anzuordnen. Wird auf den 
Eintrittskarten ein Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sektoren 
bzw. Blöcke verwendet, so müssen die Wegweiser zu den jeweiligen Sektoren 
ebenfalls mit den betreffenden Farben ge kennzeichnet sein.  
(9)  Für die Tore in der äußeren Umfriedung ist eine sog. „Feuerwehrschließung“ 
vorzusehen (z.B. Doppelschließzylinder). Alle Zu -, Aus - und Durchgänge, Zu - 
und Abfahrten innerhalb des Stadions sollen mit Schlössern ausgestattet wer-
den, die mit einem Einheitsschlüssel geöffnet werden können.  
 
 (Quellen: § 4, 5, 6, 9 SiRL; § 30 MVStättV)  
 
Zusätzliche Empfehlungen der UEFA  
Vor dem Hintergrund, dass an einem Spieltag bis zu 6 % der Menschen in einem Fuß-
ballstadion von Achromatopsie -Erkrankungen (verschiedene Arten der Farbenblind-
heit) betroffen sein können, sollen die Clubs im Stadion sicherstellen, dass Informatio-
nen für farbenblinde Besucher lesbar sind, wie zum Beispiel:

26 
Stand: 18.11.2022 
• Wegweiser und Stadionpläne.  
• Stand-, Block-, Reihen- und Sitzplatzinformationen. 
• Beschilderung für Toiletten und Gastronomie.  
• Beschilderung und Informationen für Notfälle und Erste Hilfe.  
 
(Quelle: Colour blindness: Guidance for supporter liaison officers & disability access offic-
ers)  
 
Artikel 26  Parkplätze  
(1)  Der Größe des Stadions angemessene – bei Bedarf auch beleuchtete –  Park-
plätze für Pkw und Busse mit ausreichenden Rückstauräumen sollen im Nah-
bereich vorhanden sein, um den Zuschauern einen angemessenen sicheren 
Zugang zum Stadion zu ermöglichen.  
(2) Festlegungen zu Behindertenparkplätzen enthält Artikel 33.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Die Stadien müssen in einem sicheren Bereich folgende Mindestzahl an Parkplätzen für VIPs, 
andere Gäste und Personal zur Verfügung stellen: 
 
Stadionkategorie Anforderungen 
1 20 
2 50 
3 100 
4 150 
 
(Quellen: § 4 SiRL; Art. 15 UEFA Inf.-Regl.) 
 
Artikel 27  Kassen und Kontrollstellen  
(1)  An den Zugängen zum Stadion sind Geländer und Leiteinrichtungen so anzu-
ordnen, dass Personen nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Im Stau-
raum vor den Zugängen sollen bei Bedarf Vorsperren eingerichtet werden.  
(2)  Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Zuschauern 
(wie z.B. Drehkreuze) sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für me-
chanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller 
Breite geöffnet werden können oder wenn in unmittelbarer Nähe ausreichend 
breite Auslasstore vorhanden sind.

27 
Stand: 18.11.2022 
(3) An den Zugängen/Zufahrten sind Einrichtungen für Zugangskontrollen zu 
schaffen, an denen die Möglichkeit besteht, Personen und Gegenstände zu 
durchsuchen, Sachen abzulegen und gesicher t zu verwahren (Kontrolleinrich-
tungen). 
(4)  Kassen und Kontrolleinrichtungen sollen in die äußere Umfriedung einbezogen 
werden; sie sind gegen unbefugtes Eindringen und Inbrandsetzen zu sichern 
und so auszubilden, dass sie keine Übersteighilfen bieten.  
(5)  Kassen- und Kontrolleinrichtungen sollen mit Telefon an die Regiezentrale des 
Veranstalters angeschlossen sein. Sie sind zu beleuchten, wenn Veranstaltun-
gen während der Dunkelheit stattfinden.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Zudem müssen Stadien hinsichtlich der Zugangskontrolle folgende Anforderungen er-
füllen: 
Stadionkategorie Anforderungen 
1 und 2 - 
3 und 4 Alle öffentlichen Eingänge müssen mit Drehkreuzen und 
einem elektronischen Eintrittskartenkontrollsystem ausge-
stattet sein, um die Verwendung gefälschter Eintrittskar-
ten zu verhindern und Zahlen zum Zuschauerfluss in Echt-
zeit sowie Zuschauerzahlen an eine zentrale Stelle zu lie-
fern und so großen Menschenansammlungen im Stadion 
als Ganzes oder in einzelnen Sektoren vorzubeugen. Es 
sollte ein Drehkreuz pro 660 Sitzplätze zur Verfügung ste-
hen. 
 
(Quellen: § 5 SiRL; § 30 MVStättV; Art. 19 UEFA Inf.-Regl.) 
 
Artikel 28  Zusätzliche Tribünen  
(1)  Das Aufstellen von zusätzlichen Tribünen zur Erhöhung der Besucherkapazität 
des Stadions ist nur mit Genehmigung des DFL e.V. gestattet. Bei Spielen mit 
Einnahmenteilung ist bezüglich der anteiligen Kostenübernahme durch den 
Gastclub seine vorherige Zustimmung erforderlich.  
(2) Der Club bleibt für die Einholung und Beachtung der baurechtlichen Zulassun-
gen und Genehmigungen zur Aufstellung der Tribüne verantwortlich. Er ist zur

28 
Stand: 18.11.2022 
Vorlage der Genehmigung/Zulassung gegenüber dem DFL e.V. vor dem Spiel 
verpflichtet. 
 
(Quellen: § 10 MVStättVO; § 1 Nr. 11 RL z. SpOL) 
 
Artikel 29  VIP- und Hospitality-Bereiche 
Stadien müssen über mindestens 100 VIP -Sitzplätze verfügen. Die VIP -Sitzplätze 
müssen sich auf der überdachten Haupttribüne zwischen den beiden Strafräumen, 
jedoch möglichst auf der Höhe der  Mittellinie, befinden. Die Stadien müssen über 
einen eigenen Hospitality-Bereich für VIP-Gäste verfügen, der von den VIP-Sitzplät-
zen aus leicht zugänglich ist.  
 
(Quellen: Anlage 2 SiRL; Art. 25 UEFA Inf.-Regl.) 
 
 Artikel 30  Bestuhlung, Gänge, Stufengänge  
(1)  Anordnung und Umfang von Stehplatzbereichen sind im Rahmen der Gesamt-
konzeption des Stadions mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Be-
hörden abzustimmen. Es bietet sich an, Wechselplätze einzurichten. Für die in-
ternationalen Clubwettbewerbe sind die Bestimmungen der UEFA und FIFA in 
ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.  
(2)  In Reihen angeordnete Sitzplätze auf Tribünen müssen einzeln, nummeriert, 
anatomisch geformt und unverrückbar befestigt sein.  
(3) Sitze in Stadien müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material be-
stehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.  
(4)  Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein sowie eine mindestens 30 cm 
hohe Rückenlehne haben. Zwischen  den Sitzplatzreihen muss eine lichte 
Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.  
(5)  Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet 
sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite 
von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg 
zum Ausgang führen. 
(6)  Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwi-
schen zwei Seitengängen dürfen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.  
(7)  Stufen in Gängen (Stu fengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 
m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der 
Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von 
Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des St ufenganges auf 
einer Höhe liegen. Stufengänge in Stadien müssen sich durch farbliche Kenn-
zeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.

29 
Stand: 18.11.2022 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Stehplatzbereiche, Terrassen, Plattformen, Bänke und Sitzplätze ohne Rückenlehne 
sind wie folgt zulässig/verboten:  
Stadionkategorie Anforderungen 
1 Zulässig, vorausgesetzt, dass die Bänke und Sitzplätze ohne 
Rückenlehne fest installiert sind  
2 bis 4 Verboten 
 
(Quellen: § 9 SiRL; § 10, 33 MVStättVO; Art. 18 UEFA Inf. -Regl.)  
 
 
 Artikel 31  Sektoren, Blockbildung und Abschrankungen  
(1)  Zuschauerbereiche sind in mindestens 4 Sektoren zu unterteilen, die jeweils 
über eigene Zugänge, Toiletten, Kioske und andere wichtige Einrichtungen 
verfügen. An den Grenzen der Sektoren und zwischen den Sitz - und Stehplät-
zen sind Abtrennungen – mindestens 2,20 m hoch – anzuordnen, welche den 
Wechsel von Zuschauern in die anderen Bereiche verhindern.  
(2)  Die Blöcke für die Fans der beiden Mannschaften sollen möglichst weit vonei-
nander entfernt angeordnet werden. Ihre Abtrennung zu den Zuschauerberei-
chen ist besonders stabil auszubilden. Der Block für die Fans der Gastmann-
schaft muss einen eigenen Zugang haben. Der Weg dorthin soll möglichst we-
nig andere, von den übrigen Stadionbes uchern benutzte Wege kreuzen.  
(3)  Alle Blöcke müssen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Ret-
tungswege haben. Alle Zuschauerbereiche sind baulich so auszugestalten, 
dass der Zuschauer im Gefahrenfalle nicht durch den Verkehrsfluss störender 
Einbauten oder Einrichtungen (z.B. sog. „tote Ecken“) gehindert ist, seinen 
Platz in Richtung eines Ausgangs zu verlassen.  
(4)  Die Blöcke sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist deutlich erkennbar 
und so auszugestalten, dass sich Zuschauer und insbesond ere Sicherheits-
kräfte jederzeit daran orientieren können. Wird auf den Eintrittskarten ein 
Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sektoren verwendet, so müs-
sen die Wegweiser zu den jeweiligen Sektoren ebenfalls mit den betreffenden 
Farben gekennzeichnet sein. 
(5)  Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2.500 Zuschauer angeordnet 
werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zu-
gängen abgetrennt sind. 
(6)  Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an  
tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren,

30 
Stand: 18.11.2022 
soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Flä-
che verbunden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden:  
1.   vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem 
Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsrau-
mes liegt oder  
2.   vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegen-
den Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 
0,65 m überragen. 
(7)  Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Ab-
sperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umweh-
rungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Klein-
kindern zu rechnen ist, sind so zu gesta lten, dass ein Überklettern erschwert 
wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung 
nicht mehr als 0,12 m betragen.  
(8)  Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 
0,20 m Brüstungsbreite der Umwehr ung genügen 0,80 m; bei mindestens 
0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 
1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versamm-
lungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.  
(9)  Abschrankungen, wie U mwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Ab-
sperrgitter oder Glaswände in den für Zuschauer zugänglichen Bereichen müs-
sen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.  
(10) Die Zuschauerplätze müssen vom Stadion -Innenraum durch mindestens 2,20 
m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den 
Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Rettungstore anzuord-
nen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Stadion -Innenraum hin öffnen lassen. 
Die Rettungstore dürfen nur vom Stadion-Innenraum oder von zentralen Stel-
len aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinras-
tende Feststeller gesichert werden.  
(11)  Die Anforderungen nach den Absätzen 5 und 10 gelten nicht, soweit in dem 
mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbe-
sondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, abgestimmten 
Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen 
oder Blockbildungen unbedenklich sind.  
 
 (Quellen: §§ 7, 9 SiRL; § 11, 27, 29 MVStättV)

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Stand: 18.11.2022 
Artikel 32  Wellenbrecher  
(1)  In den Stehplatzbereichen sind Wellenbrecher anzubringen. Werden mehr als 
fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vor-
dersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. 
Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbre-
cher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang 
sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dür fen nicht mehr 
als 5 m betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen 
durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Sei-
ten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwi-
schen den Wellenbrecher n. Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvor-
derkante anzuordnen. 
 (2)  Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Ab-
sperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umweh-
rungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Klein-
kindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert 
wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung 
nicht mehr als 0,12 m betragen.  
(3)  Vorhandene Wellenbrecher sind jährli ch durch Sachkundige  auf ihre Stand - 
und Bruchfestigkeit zu prüfen.  
 
(Quellen: § 9 SiRL; § 11, 28 MVStättV) 
 
Artikel 33 Besucherplätze und Einrichtungen für Zuschauer mit Behinderung  
(1) In Stadien müssen 
• von bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 % un d 
• von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 %,  
  mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenutzer zur Verfü-
gung stehen, soweit mit den zuständigen Stellen oder auf Grundlage der Bau-
genehmigung, keine hiervon abweichende Festlegung getroffen ist. Die Plätze 
und die Wege für Rollstuhlbenutzer sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu 
kennzeichnen. 
(2)  Für Menschen mit Behinderung sind ausreichende Stellplätze  vorzuhalten. Die 
Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte 
der Zahl der nach Artikel 33 Abs. 1 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. 
Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.  
(3)  Für Menschen mit Behinderung is t eine angemessene Anzahl von Sitzplätzen 
vorzusehen, die vor der Witterung geschützt sein sollen. Den Plätzen für Roll-
stuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze 
und die rollstuhlgängigen Wege sind durch Hinweisschilder gu t sichtbar zu

32 
Stand: 18.11.2022 
kennzeichnen. Die Plätze sollen gute Sicht auf das Spielfeld haben und ohne 
Umwege so zu erreichen sein, dass weder die Rollstuhlbenutzer noch andere 
Zuschauer dadurch Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen müssen.  
(4)  Es müssen barrierefrei erreichbare Kioske sowie Toiletten in der Nähe der Be-
sucherplätze vorhanden sein.  Dabei muss mindestens eine je zwölf der nach 
Artikel 34 Abs. 2 erforderlichen Toiletten barrierefrei sein.  
(5)  Der Club soll aktiv auf die App „Bundesliga -Reiseführer – Barrierefrei ins Sta-
dion“ oder auf vergleichbare von der DFL GmbH/dem DFL e.V. betriebene 
Apps hinweisen und zur Nutzung anregen. Zur Aus gestaltung der Einrichtun-
gen für Zuschauer mit Behinderung wird im Übrigen auf die Empfehlungen der 
DFL GmbH zur „Barrierefreiheit im Stadion“ verwiesen.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Stadien müssen über eigene Ein- und Ausgänge sowie eigene Sitzplätze für behinderte 
Zuschauer und deren Begleitpersonen verfügen. All diese Sitzplätze müssen uneinge-
schränkte Sicht auf das Spielfeld bieten.  
In Sektoren mit Sitzplätzen für behinderte Zusch auer müssen die Stadien über barrie-
refreie Verpflegungsstände und eigene Sanitäranlagen verfügen.  
Pro 15 behinderte Zuschauer muss eine Behindertentoilette vorhanden sein.  
 
(Quellen: §§ 4, 9 SiRL; §§ 10, 12, 13 MVStättV; Art. 24 UEFA Inf.-Regl.) 
 
Artikel 34 Sanitäre Einrichtungen, Toiletten  
(1)  Jeder Sektor muss über genügend getrennte Toilettenräume für Damen und 
Herren verfügen. Bereiche, in denen sich erfahrungsgemäß Risikogruppen auf-
halten, sind mit eigenen Toiletten auszustatten.  
(2)  Toiletten sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden. 
Es sollen mindestens vorhanden sein  für: 
 
Besucherplätze 
 
Damentoilet-
ten 
Toilettenbe-
cken 
Herrentoiletten 
Toilettenbecken
  
Herrentoiletten 
Urinalbecken 
 
bis 100 3 1 2

33 
Stand: 18.11.2022 
über 100 je weitere 
100 
1,2 0,4  0,8 
über 1.000 je wei-
tere 100 
0,9 0,3 0,6 
über 20.000 je wei-
tere 100 
0,6 0,2 0,4 
 
             
  Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Auftei-
lung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht 
zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung 
erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden.  
(3)  Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken und genügend 
Handtüchern und/oder Handtrocknern haben. Die Toilettenräume sind für die 
Veranstaltung hell, sauber und hygienisch vorzuhalten.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben 
Saubere, hygienische Sanitäranlagen müssen in ausreichender Zahl im Verhältnis 
80:20 für Männer und Frauen gleichmäßig auf alle Stadionsektoren verteilt sein. Die 
Sitztoiletten und Urinale müssen mit Wasserspülungen ausg estattet sein. Es müssen 
befestigte Waschbecken, Toilettenpapierhalter und Seif enspender vorhanden sein.  
Für die Sanitäranlagen gelten folgende Mindestanforderungen:  
a. 1 Sitztoilette pro 250 Männer   
b. 1 Urinal pro 125 Männer  
c. 1 Sitztoilette pro 125 Frauen. 
 
(Quellen: § 9 SiRL; § 12 MVStättV; Art. 22 UEFA Inf.-Regl.)  
 
Artikel 35  Kioske 
(1)  Jeder Sektor muss über genügend Kioske verfügen; Bereiche, in denen sich 
erfahrungsgemäß Risikogruppen aufhalten, sind mit eigenen Kiosken auszu-
statten. 
(2)  Kioske, welche in der Umfriedung liegen, sind so auszubilden, dass sie keine 
Übersteighilfen bieten. 
(Quellen: §§ 5, 9 SiRL; Anlage 2 SiRL; Art. 15 UEFA Inf.-Regl.)

34 
Stand: 18.11.2022 
Artikel 36  Fahnen 
Fahnen, die ins Stadion eingebracht werden, sind Ausschmückungen im Sinne von 
Artikel 11 und Artikel 65. Sie müssen den darin bezeichneten Anforderungen ent-
sprechen. Die Umsetzung ist im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung 
zuständigen Behörden im Rahmen des Sicherheitskonzepts nach Artikel 5 5 festzu-
legen. 
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
In den Stadien müssen mindestens fünf Fahnenmasten oder eine andere angemes-
sene Struktur zur Anbringung von fünf Fahnen vorhanden sein  
 
(Quelle: Art. 9 UEFA Inf.-Regl.) 
 
Abschnitt 6  Bereiche für Spieler und Sonderfunktionsträger  
 
Artikel 37  Spielfeld 
(1) Das Spielfeld des Stadions muss eine Naturrasen -Spielfläche haben. Es muss 
eben sein, sich in gutem Zustand befinden und während der gesamten Spiel-
zeit für die Wettbewerbe des DFL e.V., des DFB und der UEFA bespielbar sein.  
(2) Zur Sicherstellung der Spielflächenqualität findet das einheitliche Bewertungs-
system mit Anleitungen für die regelmäßige Anwendung und Dokumentation 
ausgewählter Messparameter und Messverfahren („Qualitätssicherung für 
Stadionrasen - Arbeitsbuch für das Gr eenkeeping“) und die Bewertung des 
Spielfeldzustandes durch den Spielführer und Schiedsrichter Anwendung (C -
Kriterium). 
(3)  In der Bundesliga und 2. Bundesliga muss das Spielfeld des Stadions eine Ra-
senheizung haben.  Die Inbetriebnahme der Rasenheizung mu ss gewährleis-
ten, dass das Spielfeld an sämtlichen Spieltagen bespielbar ist.  
(4)  Die Spielfeldabmessung muss 105 m x 68 m betragen. Der DFL e.V. kann in-
nerhalb folgender Bandbreiten Ausnahmen bewilligen: Länge von 100 m – 
105 m, Breite von 64 m – 68 m.  
(5) Außerhalb der Begrenzungslinien des Spielfelds ist eine Sicherheitszone vor-
zusehen, die sich aus Sicherheitsabstand und hindernisfreiem Abstand zusam-
mensetzt. Der Sicherheitsabstand umfasst entlang der Seitenlinien eine min-
destens 1 Meter (Soll: 1,5 Meter) und jenseits der Torlinien mindestens 2 Meter 
(Soll: 3 Meter) breite Grasnarbe (Naturrasen). Daran anschließend ist ein hin-
dernisfreier Abstand von mindestens 1 Meter Breite entlang der Seitenlinien 
und von mindestens 2 Meter Breite jenseits der Torl inien erforderlich. Die Si-
cherheitszone muss für Spieler und Schiedsrichter sicher ausgestaltet sein.

35 
Stand: 18.11.2022 
  Der Bewerber kann bei der DFL GmbH schriftlich eine vorübergehende Aus-
nahme von den Anforderungen an eine Sicherheitszone nach dem vorstehen-
den Unterabsatz beantragen. In ihrer Entscheidung über die Erteilung der Aus-
nahmegenehmigung berücksichtigt die DFL GmbH unter anderem, ob die Er-
richtung einer Sicherheitszone im Stadion des Bewerbers baulich unmöglich 
ist, erhebliche Eingriffe in die bestehende bauliche Substanz des Stadions er-
forderlich macht oder dem Bewerber aus anderen, insbesondere wirtschaftli-
chen Gründen nicht zugemutet werden kann. Zukünftige Baumaßnahmen in 
den betroffenen Bereichen des Stadions eines Bewerbers sind so zu planen 
und umzusetze n, dass eine Sicherheitszone statutenkonform eingerichtet 
werden kann. 
(6) Der ganze Spielfeldbereich (bestehend aus dem Spielfeld, der Sicherheitszone 
und der daran angrenzenden Fläche bis hin zum Tribünenbereich)  soll 125 m 
x 85 m und muss mindestens 12 0 m x 80 m messen.  Etwaige Fluchttreppen 
in den Stadion -Innenraum sind mit der gesamten Tiefe dem Tribünenbereich 
zuzurechnen. 
(7) Die Technische Zone sollte sich auf jeder Seite höchstens einen Meter über den 
Sitzbereich hinaus und bis 1,5 Meter an die S eitenlinie heran erstrecken.  
(8) Stadien in der Bundesliga müssen über ein von der FIFA gemäß dem FIFA - 
Qualitätsprogramm für Torlinientechnologie lizenziertes Torlinientechnologie -
System verfügen. Es ist sicherzustellen, dass der seitens des DFL e.V. aus ge-
wählte Anbieter des Torlinientechnologie -Systems, dessen Subunternehmen 
oder dessen Angestellte Zugang zu dem jeweiligen Stadion erhalten, um das 
System zu installieren, zu warten, zu unterhalten, während der Spiele zu be-
treiben und abzubauen. Es ist zudem sicherzustellen, dass vom DFL e.V. oder 
von der DFL GmbH berechtigte Dritte für die Durchführung von Qualit ätstests 
des Torlinientechnologie-Systems Zugang zu dem jeweiligen Stadion erhalten. 
  Das Präsidium des DFL e.V. erlässt verbindliche Aus - und Durchführungsbe-
stimmungen für Installation und Betrieb des Torlinientechnologie -Systems. 
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Das Spielfeld muss eben und gepflegt sein und den IFAB -Spielregeln entsprechen. 
Seine Oberfläche muss grün sein und die Linienmarkierungen weiß.  
 
Außer den in den IFAB -Spielregeln definierten Fußballmarkierungen dürfen auf dem 
Spielfeld keine anderen Markierungen sichtbar sein.  
 
Das Spielfeld muss vollständig entweder aus einer natürlichen Unterlage (100 % Na-
turrasen), verstärktem Naturrasen (Hybridrasen) oder Kunstrasen (1 00 % Kunstrasen) 
bestehen.

36 
Stand: 18.11.2022 
Kunstrasen muss:  
a. die erforderliche FIFA -Zertifizierung erhalten haben, die nur ausgestellt werden 
darf, wenn der betreffende Rasen von einem von der FIFA akkreditierten Labor 
getestet wurde und dieses bestätigt hat, dass er den jüngsten FIFA -Standards 
entspricht  
b. alle Vorschriften der nationalen Gesetzgeb ung (falls vorhanden) erfüllen.  
 
Stadien müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass das Spielfeld an allen Spielta-
gen der UEFA-Wettbewerbssaison bespielbar ist.  
 
Kein Objekt über dem Spielfeld darf sich unterhalb einer Höhe von 21 Metern befinden.  
 
Der Bereich in unmittelbarer Spielfeldnähe darf keine Gefahr für Spieler und Schieds-
richter darstellen. Material am Spielfeldrand und dazugehörige strukturelle Elemente 
müssen so angebracht sein, dass sie keine Gefahr für Spieler, Trainer und Schiedsrich-
ter darstellen (gemäß Anhang B, bei genügend Platz).  
 
Zudem muss das Spielfeld folgende Anforderungen erfüllen:  
 
Stadionkategorie Länge Breite Sonstige Anforderungen 
1 und 2 100-105m 64-68m - 
3 und 4 105m 68m Rasenheizung und/oder Spiel-
feldabdeckung (je nach Ort und 
klimatischen Bedingungen)  
 
(Quellen: § 6 Nr. 3 LO; Art. 5 UEFA Inf.-Regl.) 
 
Artikel 38  Spielfeldumfriedung  
(1)  Der Stadion-Innenraum ist durch eine mindestens 2,20 m hohe Umfriedung 
(Metallkonstruktion, Sicherheits -Verbundglas etc.) oder einen schwer über-
windbaren Graben oder durch eine Kombination von Zaun und Graben oder 
durch die Anhebung der ersten Zuschauerreihe von mindestens 2 m über 
Spielfeldniveau von den Zuschauerbereichen abzugrenzen. In den Abschran-
kungen auf Spielfeldniveau sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 
1,80 m breite Rettungstore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum 
Stadion-Innenraum hin öffnen lassen. Die Rettungstore dürfen nur vom Sta-
dion-Innenraum oder von zentralen Stellen au s zu öffnen sein und müssen in 
geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden.  
(2)  Mit dem vom Club nachzuweisenden vorherigen Einverständnis des Stadion-
eigentümers und der örtlichen Sicherheitsorgane kann die Innenraumsiche-
rung v or Sitzplatzbereichen auch durch andere geeignete Maßnahmen ge-
währleistet werden (vgl. Abschrankungen Art 31).

37 
Stand: 18.11.2022 
(3)  Die Spieler und Schiedsrichter sind durchgängig auf dem Weg zwischen Kabi-
nen und Spielfeld durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen Einwir kun-
gen zu schützen. 
  Dieser Bereich darf nur besonders berechtigten Personen zugänglich sein.  
(4)  In Stadien ohne Laufbahn (sog. reine Fußballstadien) sind hinter den Toren 
mindestens in Strafraumbreite ausreichend hohe, engmaschige Netze (maxi-
male Maschenbreite 5 x 5 cm) zur Über - und Durchwurfsicherung zu installie-
ren. Zusätzliche medientechnisch -relevante Anforderungen ergeben sich aus 
den Medienrichtlinien. 
 
(Quellen: § 7, 9 SiRL; § 11 MVStättV; Art. 40 UEFA Si.-Regl.; B.5.3 MedienRL) 
 
 Artikel 39  Aufwärmbereich  
Es muss ein Aufwärmbereich für die Ersatzspieler entlang der Seitenlinien oder hin-
ter dem Tor zur Verfügung stehen. Das Aufwärmen hat hinter den beiden Toren auf 
beiden Seiten des Spielfelds auf dem der Schiedsrichter -Assistenten gegenüberlie-
genden Seite zu erfolgen. 
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Es muss ein Aufwärmbereich für die Ersatzspieler entlang der Seitenlinie hinter dem 
ersten Schiedsrichterassistenten zur Verfügung stehen. Dieser muss mit Natur - oder 
sicher am Boden befestigtem Kunstrasen bedeckt sein und idealerweise dieselbe Un-
terlage aufweisen wie das Spielfeld. Ist entlang der Seitenlinie hinter dem ersten 
Schiedsrichterassistenten kein Platz vorhanden, muss hinter einem der Tore, hinter 
den Werbebanden (falls vorhanden) eine Lösung gefunden werden.  
 
 
(Quellen: Art. 6 UEFA Inf.-Regl) 
 
Artikel 40  Tore und Ersatztor  
(1)  Die Tore müssen aus Aluminium oder einem ähnlichen Material bestehen, rund 
oder elliptisch sein und dürfen keine Gefahr für die Spieler darstellen. Zudem 
müssen sie den IFAB-Spielregeln entsprechen, d.h. insbesondere:  
a. der Abstand zwischen den Innenka nten der Pfosten beträgt 7,32 m;  
b. die Unterkante der Querlatte ist 2,44 m vom Bod en entfernt; 
c. die Torpfosten und die Querlatte müssen weiß und gleich breit (höchstens 
12 cm) sein; 
d. die Tore müssen fest im Boden verankert sein.

38 
Stand: 18.11.2022 
(2)  Die Tornetze sind frei hängend anzubringen. Eisenverstrebungen zur Befesti-
gung der Netze an den Torpfosten sind nicht zulässig. Die Netze sind am Bo-
den zu verankern. Die Verankerung muss so konstruiert sein, dass eine Gefähr-
dung der Aktiven ausgeschlossen ist. Die Netze sind stä ndig auf ihre Haltbar-
keit hin zu überprüfen. 
(3)  Für eine geringe Beeinträchtigung der (Kamera -)Sicht durch Tornetze und zur 
Erfüllung der Anforderungen der Torlinientechnologie muss die Maschenweite 
mindestens 12x12 cm bei maximal 4mm starkem Material be tragen. Teile der 
Befestigung für die Tornetze hinter den Toren dürfen die (Kamera -)Sicht auf 
die Torpfosten und die Querlatte nicht verdecken. Die Netze sollen zudem 
weiß sein. 
(4) Im Stadion muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen, das bei Bedarf  leicht in-
stalliert werden kann. 
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
 
Zudem müssen alle Tore (einschließlich Ersatztore) folgende Anforderungen erfüllen:  
Stadionkategorie Anforderungen 
1 und 2 - 
3 und 4 Im Netz und dessen unmittelbarer Um-
gebung dürfen keine zusätzlichen struk-
turellen Elemente oder physischen Stüt-
zen verwendet werden, abgesehen von 
den Stangen, mit denen das Netz am 
Boden fixiert wird, und den Pfosten hin-
ter und neben dem Tor, mit denen das 
Netz gespannt wird. Tragbare Tore sind 
nicht zulässig. 
 
(Quellen: Art. 7 UEFA Inf.-Regl.; § 1 Nr. 4 RL z. SpOL) 
 
Artikel 41  Ersatzspielerbänke 
Auf beiden Seiten der Mittellinie ist je eine aus bis zu 17 Einzelsitzen mit Rücken-
lehne bestehende gedeckte Ersatzspielerbank aufzustellen. Die beiden Ersatz-
spielerbänke sollten in einem Abstand von mindestens fünf Metern von der Seiten-
linie rechts und li nks der Mittellinie sowie in einem Abstand von mindestens zwölf 
Metern zueinander aufgestellt werden, so dass der Mindestabstand von zehn Me-
tern zwischen den markierten Technischen Zonen eingehalten werden kann. Dar-
über hinaus können zwei Zusatzbänke für j e fünf zusätzliche Personen außerhalb 
der Technischen Zone seitlich neben oder hinter der Ersatzspielerbank aufgestellt

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Stand: 18.11.2022 
werden. Auf die freie Sichtbarkeit auf das Spielfeld ist von jedem Platz der Ersatz-
spielerbank und der möglichen Zusatzbank zu achten.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Stadien müssen über zwei gedeckte Bänke auf Spielfeldebene mit einem Mindestab-
stand von 4 Metern zur Seitenlinie verfügen.   
Für den vierten Offiziellen muss zwischen den Ersatzbänken eine idealerweise ge-
deckte Position mit einem Sitzplatz und einem Tisch zur Verfügung stehen.  
 
(Quellen: § 3 Nr. 3 Abs. 1 RL z. SpOL, Art. 8 UEFA Inf.-Regl.) 
 
Artikel 42  Mannschaftskabinen/Umkleidekabinen  
(1)  Das Stadion muss ausgestattet sein mit  
• Umkleidekabinen für jede Mannschaft mit einer Mindestgröße von 40 m ² 
und mit mindestens sechs Einzelduschen sowie zwei Sitztoiletten  
• einer Umkleidekabine für die Schiedsrichter mit einer Mindestgröße von 20 
m² und mit mindestens zwei Einzelduschen sowie ei ner Sitztoilette 
(2)  Die Umkleidekabine für den Schiedsrichter oder ein für den Schiedsrichter ein-
fach zugänglicher Raum muss mit einem PC/Laptop mit Internetzugang und 
Drucker zur Erstellung des Spielberichtes online ausgestattet sein.  
 
 Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben 
Stadien müssen über mindestens eine Umkleidekabin e für jede Mannschaft verfügen, 
in der mindestens fünf Duschen, zwei getrennte Sitztoiletten, Sitzgelegenheiten für 
mindestens 25 Personen, ein Massagetisch, eine Taktiktafel und Kleideraufhängevor-
richtungen oder Schließfächer vorhanden sind. 
Stadien müssen über eine Umkleidekabine für die Schiedsrichter verfügen, die mindes-
tens folgenden Anforderungen entspricht:  
Stadionkategorie Mindestausstattung Größe 
1 und 2 Eine Dusche, eine getrennte 
Sitztoilette, fünf Sitzgelegen-
heiten, ein Tisch und Klei-
deraufhängevorrichtungen 
oder Schließfächer. 
-

40 
Stand: 18.11.2022 
3 und 4 Zwei Duschen, eine getrennte 
Sitztoilette, sechs Sitzgele-
genheiten, ein Tisch und Klei-
deraufhängevorrichtungen 
oder Schließfächer. 
Mindestens 20m² 
 
  (Quellen: Anlage 2 SiRL; Art. 11 UEFA Inf.-Regl.) 
 
Artikel 43  Gesicherte Bereiche für Mannschaften, Schiedsrichter, gefährdete 
Personen 
(1)  Für Clubs, Schiedsrichter und andere Offizielle müssen ausreichend Parkplätze 
bereitgestellt werden. Spieler und Schiedsrichter sollen sich aus ihren Fahrzeu-
gen direkt in ihre Umkleideräume begeben kön nen, ohne dabei mit Zuschau-
ern in Kontakt zu kommen. Ist ein solch direkter Zugang für die Club s und die 
Offiziellen nicht möglich, muss ein Schutz durch Ordnungs -, Sicherheitskräfte 
gewährleistet sein. 
(2)  Ein nicht öffentlicher und geschützter Bereich soll vorgesehen werden, in den 
Mannschaftsbusse und Autos einfahren können und der es Club verantwortli-
chen, Spielern, Schiedsrichtern und anderen Offiziellen ermöglicht, das Stadion 
sicher zu betreten und zu verlassen. Die Ausgestaltung richtet sich nach Art. 
25 Abs. 2. Dieser Bereich ist nur für berechtigte Personen zugänglich.  
(3)  Für gefährdete Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.  
(4)  Für besonders gefährdete Personen sind im Bedarfsfall Räume und Aufent-
haltsbereiche einzurichten, die gegen gewaltsames Eindringen und die Einwir-
kung mit Schusswaffen oder Sprengmitteln gesichert sind; g esicherte Flächen 
für das Abstellen der Fahrzeuge dieser Personen sind bereitzustellen.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Stadien müssen über einen eigenen, direkten und sicheren Zugang von den Umkleide-
kabinen zum Spielfeld für beide Mannsch aften und die Schiedsrichter verfügen.  
 
(Quelle: § 11 SiRL, Art. 11 UEFA-Inf.-Regl.) 
 
Artikel 44  Büro für Spieldelegierte 
Für Stadien der Bundesliga und 2. Bundesliga wird die Einrichtung eines Büros für 
Spieldelegierte mit Telekommunikationstechnik wie Telefon und Internetzugang 
empfohlen, das von den Mannschafts - und Schiedsrichter -Umkleidekabinen aus 
leicht zu erreichen ist.

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Stand: 18.11.2022 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Die Stadien müssen über ein ausschließlich dem UEFA -Delegierten und dem Schieds-
richterbeobachter (falls vorhanden) vorbehaltenes Büro verfügen, das von den Mann-
schafts- und Schiedsrichter-Umkleidekabinen aus leicht zu erreichen ist.  
 
(Quelle: Art. 12 UEFA Inf.-Regl.)  
 
Artikel 45  Erste-Hilfe- und Behandlungsraum für Spieler und Offizielle  
Ein ärztliches Untersuchungszimmer für Spieler und Schiedsrichter, das in Notfällen 
auch für verletzte Zuschauer gebraucht werden kann, soll in unmittelbarer Nähe der 
Umkleidekabinen und des Spielfe ldes vorhanden sein. Die Türen und Korridore zu 
diesem Zimmer sollen so breit sein, dass der Zutritt auch mit Tragen und Rollstühlen 
möglich ist. Das Zimmer muss hell und hygienisch und mindestens mit Untersu-
chungstisch, Trage, Waschbecken, Medikamentenschrank, Sauerstoff - und Blut-
druckmessgerät und Telefon mit Zugang zum internen und externen Telefonnetz 
ausgestattet sein. 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Stadien müssen über einen Notfallraum gemäß dem Medizinischen Reglement der 
UEFA verfügen. 
 
(Quellen: § 16 SiRL; § 26 MVStättV Art. 13 UEFA Inf.-Regl.) 
 
Artikel 46  Dopingkontrollraum  
(1)  Das Stadion muss mit einem geeigneten Dopingkontrollraum, mindestens 
20m² groß, ausgestattet sein. Die baulichen und betrieblichen Mindestanfor-
derungen sind der „Anti-Doping Richtlinie des DFB“ zu entnehmen.  
(2)  Das Stadion muss über einen  geeigneten Dopingkontrollraum, mindestens 
20m2 groß, unweit der Mannschaftskabinen mit folgender Mindestausstat-
tung verfügen: 
• Tisch 
• 6 Stühle 
• Waschbecken mit fließendem Wasser  
• Toilettenartikel (Seife, Handtücher etc.)  
• Toilette (angrenzend zum Raum oder im Raum selbst)  
  In unmittelbarer Nähe des Raumes für Dopingkontrollen soll sich ein Warte-
raum befinden, der Platz für eine Garderobe sowie für rund 8 Sitzplätze bietet.

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Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Stadien müssen über eine Dopingkontrollstation gemäß dem UEFA -Dopingreglement 
verfügen. 
Dopingkontrollstation muss die Privatsphäre der Spieler gewährleisten und für die 
Dauer des Probenahmeverfahrens  ausschließlich als Dopingkontrollstation genutzt 
werden.   
Bei Kontrollen im Anschluss an Spiele muss sich die Dopingkontrollstation in der Nähe 
der Umkleidekabinen der Spieler befinden. Sie muss groß genug sein und einen Kon-
trollraum, einen Toilettenbereich und einen Warteraum (alle nebeneinander) umfassen.  
Der Kontrollraum muss mit einem Tisch, Stühlen und einem abschließbaren Schrank 
ausgestattet sein. Der  Toilettenbereich muss sich innerhalb des Kontrollraums befin-
den oder unmittelbar an diesen angrenzen und über einen direkten, privaten Zugang 
zum Kontrollraum verfügen. Er muss mit einer Toilette, einem Waschbecken und einer 
Dusche ausgestattet sein. Der Warteraum muss unmittelbar an den Kontrollraum an-
grenzen und mit genügend Sitzgelegenheiten für die zu testenden Spieler sowie einem 
Kühlschrank ausgestattet sein. Rund 30 Liter Wasser müssen in verschlossenen und  
versiegelten Originalflaschen im Kühlschrank des Warteraums bereitstehen. In der Do-
pingkontrollstation dürfen den  Spielern keine weiteren Speisen  und Getränke zur Ver-
fügung stehen. 
 
(Quellen: Anlage 2 SiRL; Art. 14 UEFA Inf.-Regl.; Anhang B UEFA-Dopingreglement) 
 
Artikel 47  Parkplätze, Flächen für Sonderfunktionsträger  
(1)  Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind von 
den Zuschauereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.  
(2)  Den Sicherheitskräften und dem Ordnungsdienst sind Sammel plätze und Be-
reitstellungsräume sowie Parkflächen zur Aufstellung benötigter Einsatzfahr-
zeuge einzurichten und vorzuhalten.  
  Für Einsatz - und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell - 
und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflä-
chen aus müssen die Eingänge des Stadions unmittelbar erreichbar sein.  
(3)  Für Einsatz - und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Stadion -Innen-
raum vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen 
gekennzeichnet sein. Sie sollte im Gegenrichtungsverkehr befahrbar sein.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Die Stadien müssen in einem sicheren Bereich folgende Mindestzahl an Parkplätzen 
für VIPs, andere Gäste und Personal zur Verfügung stellen:

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Stadionkategorie Anforderungen 
1 20 
2 50 
3 100 
4 150 
  
(Quellen: § 5, 10, 11 SiRL; § 30 MVStättV; Art. 26 UEFA Inf.-Regl.) 
 
 
Teil III   
Organisatorische, betriebliche Maßnahmen  
Abschnitt 1  Verantwortliche und Beauftragte  
 
Artikel 48  Club/Betreiber 
(1) Der Club muss an seinem Sitz oder in dessen angrenzendem Umland im Be-
reich des DFB über ein Stadion verfügen, in dem die Spiele seiner Lizenzmann-
schaft ausgetragen werden können.  Ist der Club  nicht Betreiber des Stadions , 
hat er mit dem Betreiber einen schrift lichen Nutzungsvertrag abzuschließen 
und darin den Nachweis zu erbringen, dass das gemeldete Stadion ihm an al-
len vom DFL e.V., vom DFB und von der UEFA angesetzten Spielterminen zur 
Verfügung steht. In dem Nutzungsvertrag sind insbesondere eindeutige Ver-
einbarungen zu treffen über:  
• Lage, Größe und Bezeichnung des zu nutzenden Geländes und der zu nut-
zenden Räume unter Beifügung von Plänen des Stadions  
• Nutzungsumfang und -dauer 
• berechtigte Nebennutzer und Art der Nutzungsberechtigung  
• die Rechte und Pflichten zwischen Betreiber und Club  (als Veranstalter) ins-
besondere unter Berücksichtigung der Anforderungen von Teil II und III des  
Regelwerks für Stadien und Sicherheit.  
• die bauliche und infrastrukturelle Nachrüstung der Anlage bei bestehenden 
und künftigen Abweichungen von Anforderungen  
• die notwendige Anwesenheit von qualifizierten Mitarbeitern des Betreibers 
und des Clubs  
• die Übertragung des Hausrechts auf den Club , einschließlich der Berechti-
gung des Clubs, die Ausübung des Hausrechts auf Dritte weiter zu ü bertra-
gen 
(2) Der Betreiber bleibt nach den öffentlich -rechtlichen Vorschriften für die Ein-
haltung aller die Sicherheit des Stadions und die Sicherheit der Veranstaltung

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Stand: 18.11.2022 
betreffenden Vorschriften verantwortlich, soweit er die Pflichten nicht schrift-
lich auf den Club übertragen hat . Der Club hat auf eine transparente und um-
fassende Abgrenzung der Betreiberpflichten im Nutzungsvertrag mit dem Be-
treiber hinzuwirken. 
 
(Quellen: § 6 Nr. 1 LO; § 19 SiRL; § 38 MVStättV; Art. 7, 8 UEFA Si.Regl.) 
 
Artikel 49  Veranstaltungsleiter  
(1) Der Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion  mindes-
tens eine entscheidungsbefugte Person zu benennen und einzusetzen, die als  
Veranstaltungsleiter während der Veranstaltung anwesend und stets err eich-
bar ist. Dem Veranstaltungsleiter obliegt die Beaufsichtigung des Ablaufs der 
Veranstaltung. Der Veranstaltungsleiter ist diesbezüglich entscheidungsbe-
fugter Ansprechpartner für die Sicherheitsträger und weisungsberechtigt ge-
genüber dem Sicherheitsbeau ftragten, dem Fanbeauftragten, dem Leiter des 
Ordnungsdienstes sowie weiteren Funktionsträgern des Clubs. Der Veranstal-
tungsleiter hat ständigen Kontakt zu den Sicherheitsträgern, insbesondere zur 
Polizei, zu halten. Dem Veranstaltungsleiter sind rechtsverbindlich die Kompe-
tenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgabe zu übertra-
gen. Bei Spielen mit erhöhtem Risiko gemäß Artikel 56 muss der Veranstal-
tungsleiter des Heimclubs an den Sicherheitsbesprechungen teilnehmen.  
(2) Ist der Club  nicht zugleich Betreiber des Stadions, ist vertraglich zu vereinba-
ren, dass der Veranstaltungsleiter für alle Spiele durch den Club  gestellt wird.  
(3) Der Club hat ggf. in Absprache mit dem Betreiber sicherzustellen, dass dem 
Veranstaltungsleiter Personen zur Seite stehen, die mit der technischen und 
baulichen Ausstattung des Stadions vertraut sind und erforderlichenfalls not-
wendige Maßnahmen unverzüglich einlei ten bzw. durchführen können.  
(4) Wird eine Veranstaltungsleitung aus mehreren Personen gebildet, sind die 
Aufgabenbereiche und die Entscheidungsbefugnisse gegeneinander abzu-
grenzen. Wird nur ein Veranstaltungsleiter bestellt, ist für eine Stellvertretung 
zu sorgen. 
 
 (Quellen: § 5 Nr. 1 g) LO; § 20 SiRL; § 38 MVStättV; Art. 35 UEFA Si.Regl.) 
 
Artikel 50  Sicherheitsbeauftragter  
(1) Der Club ist verpflichtet , als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion einen 
Sicherheitsbeauftragten zu benennen und diesen hauptamtlich mit der Wahr-
nehmung fußballspezifischer Sicherheitsaufgaben zu betrauen . Der Sicher-
heitsbeauftragte des Heim clubs muss bei jedem Heimspiel des C lubs anwe-
send sein. Bei Spielen mit erhöhtem Risiko gemäß Artikel 56 muss auch der

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Stand: 18.11.2022 
Sicherheitsbeauftragte des Gastclubs anwesend sein. Ist ein Sicherheitsbeauf-
tragter verhindert, kann alternativ der Leiter des clubeigenen Sicherheits- und 
Ordnungsdienstes oder ein anderer fachlich qualifizierter Vertreter  des Clubs  
dessen Aufgaben übernehmen. Dem Sicherheitsbeauftragten obliegt es ins-
besondere: 
• den Veranstaltungsleiter bzw. die Veranstaltungsleitung dahingehend zu 
beraten, dass c lubseitig alle verbands - und öffentlich rechtlich gebotenen 
Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen eingeleitet und durchgeführt 
werden 
• positive und negative Vorkommnisse, Erkenntnisse und Auffälligkeiten, ins-
besondere außergewöhnliche sicherheitsrelevante Ereignisse vor, während 
und nach den Bundesspielen unter Nutzung des Spieltagsreportbogens  zu 
erfassen, auszuwerten und dem DFB  / der DFL GmbH  sowie den an den 
Spielen jeweils beteiligten Club s umgehend nach Durchführung des Spiels  
mitzuteilen 
• die jährlich durchzuführende Stadioninspektion zu leiten oder –  soweit die 
Leitung durch einen Vertreter einer Verwaltungsbehörde erfolgt – an diesen 
verantwortlich mitzuwirken 
• spätestens vier Wochen vor Beginn einer jeden Saison und zusätzlich spä-
testens in jeder Woche vor einem Spiel sowie bei besonderen Anlässen Si-
cherheitsbesprechungen mit Vertretern des Betreibers des Stadions, der 
Rettungs- und Sanitätsdienste, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, der 
Ordnungsbehörde und insbesondere der Polizei zu fü hren. Über diese Si-
cherheitsbesprechungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem DFL e.V. 
unverzüglich vorzulegen ist . Bei spieltagsbezogenen Sicherheitsbespre-
chungen ist diese Niederschrift unverzüglich auch dem Gast club zur Verfü-
gung zu stellen.  
(2) Dem Sicherheitsbeauftragten ist der Zugang zu allen Bereichen des Stadions 
zu gestatten. 
(3) Die Sicherheitsbeauftragten der Club s haben mit dem für Sicherheitsfragen 
zuständigen Organ des DFB und der DFL GmbH eng zusammenzuarbeiten. 
 
(Quellen: § 5 Nr. 1 h) LO; § 18 SiRL; Art. 4 UEFA Si.Regl.;) 
 
Artikel 51  Ordnungsdienstleiter/Ordnungsdienst  
(1) Der Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion einen 
Ordnungsdienstleiter und einen Ordnungsdienst aus geeigneten Ordnungs-
dienstkräften zu bestellen und diesen mit der Wahrnehmung von Sicherheits-
aufgaben zu betrauen.

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Stand: 18.11.2022 
(2) Dem Club bleibt es unbenommen, die Aufgaben des Ordnungsdienstes orga-
nisatorisch wie folgt zu erbringen:  
• durch einen clubeigenen Ordnungsdienst,  
• durch einen oder mehrere gewerbliche Sicherheits - und Ordnungsdienste 
oder  
• durch eine Kombination dieser Alternativen.  
(3) Dem Ordnungsdienstleiter obliegt insbesondere:  
• die Organisation des Ordnungsdienstes einschließlich Festlegung der Auf-
gaben, Befugnisse und Funktionen;  
• die Abstimmung des spieltagsbezogenen Einsatzkonzepts mit dem Sicher -
heitsbeauftragten des Clubs und de r Polizei; 
• die Leitung des Ordnungsdienstes sowie die Kontrolle der Umsetzung des 
Einsatzkonzeptes; 
• die Schulung und Unterweisung der Ordnungsdienstkräfte . 
(4) Die Mindestanzahl der Ordnungsdienstkräfte richtet sich nach den örtlichen 
Gegebenheiten (Anzahl der Ein und Ausgänge, Rettungstore etc.) und den im 
Sicherheitskonzept getroffenen Festlegungen, gestaffelt nach Besucherzahlen 
und Gefährdungsgraden. Die im Sicherheitskonzept bezeichnete n Mindest-
stärken des Ordnungsdienstes sind als Richtwerte mit der Polizei und ggf. mit 
den Ordnungsbehörden abzustimmen. 
(5) Als Ordnungsdienstkräfte im Sinne dieses Regelwerks gelten nicht Personen, 
denen lediglich Serviceaufgaben übertragen worden sind (zum Beispiel Platz-
anweisungen, Auskunftserteilungen). Sie sind je doch dem Ordnungsdienst 
nach Artikel 51 Absatz 4 zuzurechnen, wenn ihnen neben den Serviceaufga-
ben auch Aufgaben in der Besucherlenkung (Crowdmanagement), in der Frei-
haltung von Rettungswegen, in der Unterstützung des Einlasses oder zur Räu-
mung des Stadions nach dem Räumungskonzept übertragen werden.  
(6) Der Ordnungsdienst muss anforderungsspezifisch über männliche und weibli-
che Einsatzkräfte verfügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ord-
nungsdienstes müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und geeignet sein.  
(7) Die Zuverlässigkeit ist sowohl für clubeigene als auch für gewerbliche Sicher-
heits- und Ordnungsdienstkräfte insbesondere nach dem Bundeszentralregis-
tergesetz (BZRG) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
zu überprüfen. 
(8) Als geeignet gelten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes , 
unbeschadet der Anforderungen für das Sicherheits - und Bewachungsge-
werbe nach § 34a GewO, nur, wenn sie vor ihrem Einsatz im Stadion aus Anlass

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Stand: 18.11.2022 
einer Fußballveranstaltung a usreichend über die Zielsetzung ihrer Verwen-
dung, ihre Rechte, Pflichten sowie Aufgaben, wesentliche Abläufe und Prob-
lemfelder während eine r Fußballveranstaltung unterrichtet worden sind und 
ihre Eignung durch eine fachkundige Person festgestellt worden ist. Die Un-
terrichtung des Ordnungsdienstes hat sich an dem Beschulungskonzept des 
DFB auszurichten. 
  Der Club ist verpflichtet, die Unterrichtung personenbezogen  zu dokumentie-
ren und auf Anforderung dem DFB und der DFL GmbH nachzuweisen. 
(9) Soweit der Club die Ordnungsdienstaufgabe von einem gewerblichen Unter-
nehmen durchführen lässt, ist ein Vertrag zu schließen. Der Vertrag soll vor 
allem Folgendes beinhalten:  
• Benennung des Ordnungsdienstleiters des gewerblichen Sicherheits - und 
Ordnungsdienstes und seines Stellvertreters sowie Festlegung seiner Auf-
gaben und Befugnisse  
• übertragene Aufgaben Aufgabenkatalog, zu besetzende Positionen, Vor-
lage von Einsatzplänen, zeitliche Dimension der Aufgaben  
• Rechte und Pflichten des Ordnungsdienstes gegenüber den Benutzern des 
Stadions 
• Anzahl und Auswahl der einzusetzenden Mitarbeiter sowie ihre fachliche 
und persönliche Qualifikation  
• Organisation des Ordnungsdienstes, Unterstell ungsverhältnisse 
• Kennzeichnung der Mitarbeiter des Ordnungsdienstes . 
(10) Ein gewerblicher Sicherheits - und Ordnungsdienst muss auf Anforderung be-
stätigen können, dass die eingesetzten Mitarbeiter das Schulungskonzept des 
DFB durchlaufen haben. 
(11)  Bei der Festlegung der Aufgaben des Ordnungsdienstes sind neben den in Ar-
tikel 60, 65 und 66 bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen folgende Sicher-
heitsanforderungen zum Schutz der Zuschauer, der Spieler und der Offiziellen 
zu beachten: 
• Verhindern des Eindringens vo n Zuschauern in den Stadion-Innenraum 
• Schutz der Spieler und Schiedsrichter beim Betreten und Verlassen des 
Spielfeldes 
• Regelung des im befriedeten Stadionbereich stattfindenden Fahrzeug und 
Fußgängerverkehrs 
• Durchsetzen der Stadionordnung  
• Räumung des Stad ions oder von Teilen bei besonderen Gefahren und in 
Notfällen

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Stand: 18.11.2022 
• Meldung strafrechtlich relevanter Sachverhalte an die Polizei  
• Meldung sicherheitsrelevanter Sachverhalte an die Polizei, an die Rettungs-
dienste, an die Feuerwehr und an andere betroffene Institu tionen, soweit 
die Gefahren anderweitig nicht sofort beseitigt werden können (z.B. Schwin-
gungserscheinungen bei Tribünen).  
(12) Der Ordnungsdienst ist mit Sprechfunkgeräten für alle Führungskräfte und für 
die Mitarbeiter auszustatten, die an gefahrgeneigte n Stellen eingesetzt sind. 
Die Funksprechstellen sind in einem Gesamtkommunikationsplan (Regiekreis) 
aufzuführen, der alle Sicherheitsträger umfassen soll; der Kommunikations-
plan ist entsprechend zu verteilen.  
(13) Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind  mit einer einheitlichen, reflektie-
renden und gut erkennbaren Bekleidung – zumindest mit einer einheitlichen 
Jacke und der Aufschrift „Ordner“ – auszustatten. Die Farben der Jacke sollten 
sich unter Berücksichtigung von Besuchern mit Achromatopsie -Erkrankungen 
(verschiedene Arten der Farbenblindheit) von den sonstigen Farben im Stadion 
(insbesondere Sitzplatzfarben, Vereins - und Trikotfarben) eindeutig abheben. 
Die Führungskräfte sollen sich durch eine besondere farbliche Gestaltung ihrer 
Kleidung unterscheiden. 
 
(Quellen: § 26 SiRL; § 43 MVStättV; Art. 32 UEFA Si.Regl.) 
 
Artikel 52  Fanbeauftragter; Behindertenfanbeauftragter  
(1) Der Club muss mindestens zwei hauptamtliche Fanbeauftragte, im Fall der Zu-
gehörigkeit zur Bundesliga mindestens drei hauptamtliche Fanbeauftragte be-
schäftigen. 
  Clubs, die nach der im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens vorzulegenden 
Plan-Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anhang VII zur LO für die betref-
fende Spielzeit einen Schnitt von weniger als 20.000 (Bundesliga) bz w. weni-
ger als 10.000 (2. Bundesliga) Zuschauer pro Spiel geplant haben, können bei 
der DFL GmbH einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Erfordernis der 
Anstellung eines dritten (Bundesliga) bzw. zweiten (2. Bundesliga) hauptamt-
lich beschäftigten Fanbeauftragten stellen. Der Antrag auf Erteilung einer sol-
chen Ausnahme ist schriftlich zu begründen.  
(2) Die Fanbeauftragten müssen über die erforderlichen Qualifikationen und Fach-
kenntnisse und eine entsprechende Ausbildung, wie insbesondere ein ein-
schlägiges Studium der Soziologie, Psychologie, Sportwissenschaften oder 
(Sozial-)Pädagogik, verfügen. Sofern diese durch eine entsprechende Ausbil-
dung vermittelten Kenntnisse nicht vorliegen, können sie über die Teilnahme 
am Studium „Fan- und Zuschauermanagement“ (FZM) oder eine vergleichbare 
Aus- und Fortbildungsveranstaltung erworben werden.

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Stand: 18.11.2022 
(3)  Die erforderliche hauptamtliche Vollzeitbeschäftigung der Fanbeauftragten 
setzt voraus, dass die betreffenden Personen im Rahmen ihres Arbeitsvertrags 
mit rund 40 Wochenstunden ausschließlich die Tätigkeit des Fanbeauftragten 
ausüben. Anderweitige Arbeitsfelder sind nur zulässig, wenn die Arbeitsab-
läufe und -prozesse, die im Rahmen der Tätigkeit als Fanbeauftragter anfallen, 
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine vo n der hauptamtlichen Beschäfti-
gung abweichende Teilzeit -, geringfügige oder ehrenamtliche Beschäftigung 
von Fanbeauftragten ist nur nach Erreichung der Mindestanzahl der haupt-
amtlich zu beschäftigenden Fanbeauftragten zulässig.  
(4)  Ein Fanbeauftragter im  Sinne der Absätze 1 bis 3 muss sich mit den Themen 
„Inklusion und Vielfalt“ befassen und ist der DFL GmbH als Ansprechpartner 
für diesen  Themenbereich zu benennen. Er soll auf eine möglichst weitrei-
chende (bauliche,  strukturelle, servicebezogene und sozia le) Barrierefreiheit 
während des  Stadionbesuchs sowie im Vereinsleben für alle Fans und Zu-
schauer hinwirken. Darüber hinaus soll er aktiv die Interessen der Fans vertre-
ten, die beim Stadionerlebnis und im Vereinsleben unterschiedlichen Barrieren 
und Diskriminierungen begegnen. In diesem Kontext soll sich der hauptamtli-
che Fanbeauftragte für Inklusion und Vielfalt mit entsprechenden Netzwerken, 
unter anderem mit dem Behindertenfanbeauftragten (wenn diese Funktion 
nicht ohnehin durch ihn selbst ausgeübt wird) , regelmäßig austauschen.  
(5) Die (hauptamtlichen) Fanbeauftragten sind verpflichtet, regelmäßig an den 
Veranstaltungen, Fachtagungen sowie Fortbildungsangeboten der DFL GmbH 
teilzunehmen. Alternativ zu den Fortbildungsangeboten der DFL GmbH kön-
nen die Fanbeauftragten auch entsprechende Fortbildungsangebote sonstiger 
Anbieter nutzen, sofern die Inhalte mit den Angeboten der DFL GmbH ver-
gleichbar sind. Ein entsprechender Nachweis (Teilnahmebescheinigung oder -
zertifikat) ist der DFL GmbH vorzulegen, die auc h die fachliche Einschätzung 
der Vergleichbarkeit vornimmt.  
(6) Im Rahmen der Spieltagsvorbereitungen müssen die (hauptamtlichen) Fanbe-
auftragten mit den Sicherheits - und Fanbeauftragten der anderen Clubs ko-
operativ zusammenarbeiten. Die (hauptamtlichen)  Fanbeauftragten nehmen 
an den allgemeinen Sicherheitsbesprechungen spätestens vier Wochen vor 
Beginn einer Spielzeit sowie im Bedarfsfall an den spieltagsbezogenen Sicher-
heitsbesprechungen teil.  
(7) Die (hauptamtlichen) Fanbeauftragten sind verpflichtet , alle relevanten Infor-
mationen in Vorbereitung eines Spieltags sowie dessen Nachbearbeitung mit 
Hilfe des von der DFL GmbH zur Verfügung gestellten Portals „FAN“ bereitzu-
stellen. Sämtliche Angaben sind präzise und umfassend sowie fristgerecht in 
dem Portal zur Verfügung zu stellen.  
(8) Die (hauptamtlichen) Fanbeauftragten sind außerdem verpflichtet, bei jedem 
Spiel des Bewerbers an allen relevanten Aufenthaltsorten der Fans am Spieltag

50 
Stand: 18.11.2022 
in der der jeweiligen Sicherheitseinstufung angemessenen Zahl anwesend und 
erreichbar zu sein und sich gemäß der vorhandenen personellen Möglichkeiten 
auch bei kurzfristigen Situationsänderungen wie gruppendynamische Verhal-
tensweisen der betreffenden Fanszene (z.B. Protestaktionen, geschlossenes 
Sammeln im Stadionumfeld) in  unmittelbarer Nähe zu den Fans aufzuhalten.  
 (9) Aufgabe des Fanbeauftragten ist es darüber hinaus insbesondere, alle Maß-
nahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Anhänger des ei-
genen Clubs von sicherheitsgefährdenden Verhaltensweisen i nnerhalb und 
außerhalb des Stadions abzuhalten. Dabei ist besonders anzustreben, dass Ge-
waltneigungen erkannt und abgebaut sowie bestehende „Feindbilder“ besei-
tigt oder reduziert werden. Hierbei stellt der Club -Fan-Dialog eine geeignete 
Form dar, um gezielt Entwicklungen im Allgemeinen sowie konkrete, fallbezo-
gene Situation von Spieltagen aufzuarbeiten.  
(10) Der C lub hat einen Behindertenfanbeauftragten zu ernennen, der als An-
sprechpartner für alle Fans mit Behinderung zur Verfügung steht. Er soll aktiv 
die Interessen der Fans mit Behinderung innerhalb des Clubs vertreten.   
 
(Quellen: § 5 Nr. 1 i), Nr. 2 LO; § 30 SiRL; Art. 5 UEFA Si.Regl.) 
 
Artikel 53  Stadionsprecher  
Der Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion mindestens 
einen geschulten Stadionsprecher einzusetzen. Der Stadionsprecher ist insbeson-
dere im Hinblick auf mögliche Gefahr - und Notfallsituationen zu schulen und mit 
vorbereiteten Texten für Lautsprecherdurchsagen auszustatten.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Für internationale Spiele (auf europäischer Wettbewerbsebene) müssen ausgebildete 
Stadionsprecher, die sich in der Sprache der ausländischen Zuschauer verständigen 
können, im Bedarfsfall zur Verfügung stehen. Wenn möglich ist hierfür ein Stadions-
precher einzusetzen, dessen Stimme den Anhängern der Gastmannschaft aus ihrem 
eigenen Heimstadion vertraut ist.  
 
(Quellen: § 29 SiRL; Art. 43 UEFA Si.Regl.) 
 
Artikel 54  Brandschutzbeauftragter 
(1) Soweit im Baugenehmigungsbescheid für das Stadion keine verpflichtende 
Anordnung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten getroffen ist, hat 
der Betreiber die Erforderlichkeit eines Brandschutzbeauftragten für das Sta-
dion eigenverantwortlich zu prüfen. Wird die Erforderlichkeit festgestellt, sind

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die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten in der Brandschutzordnung fest-
zulegen. 
(2) Ist die Anwesenheit eines Brandschutzbeauftragten unmittelbar vor, während 
und nach der Austragung von Spielen notwendig, muss zwischen Club und Be-
treiber festgelegt werden, wer von ihnen den Brandschutzbeauftragten zu be-
stellen hat. Erfolgt keine anderweitige Festlegung, bleibt der Betreiber für die 
Bestellung verantwortlich. 
 
(Quelle: § 42 MVStättV) 
 
Abschnitt 2  Sicherheitsorganisation  
 
Artikel 55 Sicherheitskonzept , Sicherheitsstrategie, Räumungskonzept  
(1) Der Club ist verpflichtet, alle organisatorischen und betrieblichen Maßnahmen 
zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, Gefahren für die Platzanlage, die 
Zuschauer und den Spielbetrieb vorzubeugen sowie diese bei Entstehen abzu-
wehren. Dies beinhaltet die Zertifizierung des Sicherheitsmanagement -Sys-
tems auf Grundlage der Vorgaben der DFB- Kommission Prävention & Sicher-
heit & Fußballkultur durch einen vom DFB anerkannten unabhängigen Partner 
gemäß den näheren Vorgaben der Anlage 6 zu den DFB- Richtlinien zur Ver-
besserung der Sicherheit bei Bundesspielen.  
(2)  Bei Auswärtsspielen wird empfohlen, bei geschlossener, c luborganisierter An- 
und Abreise in Zügen oder Bussen die Gästefans durch den Ordnungsdienst 
des Gastclubs begleiten zu lassen und im Stadion des Heim clubs in die sicher-
heitstechnischen Abwicklungen einzubeziehen. Bei Spielen mit erhöhtem Ri-
siko entsprechend Artikel 54 sind diese Maßnahmen verbindlich.  
  Art und Umfang der Einbeziehung des Ordnungsdienstes des Gast clubs in die 
sicherheitstechnischen Abwicklungen im Stadion  sind im Einvernehmen zwi-
schen Heim- und Gastclub festzulegen. die Gästeordner sollen bei Heimspielen 
ihres Clubs im Heimbereich tätig und den Fans ihres Club s bekannt sein sowie 
Kenntnisse über die mitreisende Fanszene haben.  
  Die Ordnungsdienstkräfte des Gastclubs werden im Zuständigkeitsbereich des 
Heimclubs- vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Absprachen mit dem 
Heimclub- lediglich beratend und unterstützend tätig. die Erkennbarkeit der 
Gästeordner für die Gästefans ist sicherzustellen.  
  In be sonders gelagerten Fällen kann ihnen durch vertragliche Vereinbarung 
auch die Ausübung des Hausrechts übertragen werden. Heim - und Gastclub 
müssen sich dann insbesondere über die Kostentragung verständigen.

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  Die Bundespolizei und die für die Platzanlage zuständige Polizei sind über die 
getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.  
(3) Vor Ort anwesende Sicherheits - und Fanbeauftragte des Gast clubs beraten 
und unterstützen anlassunabhängig die für die Sicherheit Verantwortlichen 
des Heimcubs. Eigene Befugnisse stehen ihnen -vorbehaltlich anderslautender 
schriftlicher Absprachen mit dem Heim club- nicht zu. 
(4) Entstehende Kosen für Gästepersonal (Ordnungsdienst, Sicherheitsbeauftrag-
ter, Fanbeauftragter, etc.) bleiben Kosten des Gastclubs. 
(5) Im Einvernehmen mit den für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Behör-
den, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste  ist ein 
Sicherheitskonzept und ein Räumungskonzept aufzustellen.  Das Räumungs-
konzept kann in das Sicherheitskonzept integr iert sein. 
(6) Im Sicherheitskonzept sind die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen, die Min-
destzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Zuschauerzahlen 
und Gefährdungsgraden festzulegen. Zu den betrieblichen Sicherheitsmaß-
nahmen zählen insbesond ere die Festlegung der Vorgehensweise bei Eintritt 
von Gefahren und Schadensfällen sowie die in Teil III Abschnitt 3 bezeichneten 
Einzelmaßnahmen. Das Räumungskonzept hat die Maßnahmen und Abläufe 
festzulegen, die im Gefahrfall für eine schnelle und geordn ete Räumung des 
gesamten Stadions oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichti-
gung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind.  
(7) Der Ausrichter soll in Abstimmung mit den zuständigen Behörden darauf hin 
wirken, dass ausreichend Polizeikräft e vorhanden sind. Diese sollen, gegebe-
nenfalls unterstützt von Ordnern, möglichen Gewaltausbrüchen und Aus-
schreitungen entgegenwirken und die öffentliche Sicherheit sowie die Sicher-
heit der Spielteilnehmer im Stadion, in dessen unmittelbarer Umgebung und 
an den Wegen zum und vom Stadion gewährleisten.  
(8)  Für Spiele, bei denen die Zuschauer vor während und nach dem Spiel getrennt 
werden müssen, muss der Ausrichter zusammen mit dem Einsatzleiter der Po-
lizei und/oder dem Sicherheitsbeauftragten eine Strategie für die Trennung 
der Zuschauer entwerfen. Falls nötig, muss diese auch eine Strategie für ge-
trennte Parkmöglichkeiten für die verschiedenen Fangruppen beinhalten. Die 
Strategie für die Zerstreuung der Menge nach Ende des Spiels ist im Rahmen 
der Vorbesprechung der Sicherheitsorgane abzustimmen.  
 
(Quellen: § 17 SiRL; §§ 38, 42, 43 MVStättV; Art. 10, 12 UEFA Si.Regl.)

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Artikel 56  Risiko-Bewertung  
 (1) Spiele mit erhöhtem Risiko sind Spiele, bei denen aufgrund allgemeiner Erfah-
rung oder aktueller Erkenntnisse die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, 
dass eine besondere Gefahrenlage eintreten wird.  
  Die Feststellung, dass ein Spiel mit erhöhtem Risiko gegeben ist, obliegt in ers-
ter Linie dem Heim club, der die Entscheidung frühestmöglich nach An hörung 
der Sicherheitsorgane – insbesondere des Einsatzleiters der Polizei – zu treffen 
hat. Die Clubs sind verpflichtet, ihre Entscheidung dem DFB unverzüglich mit-
zuteilen. Dasselbe gilt, wenn einer entsprechenden Anregung des Gast clubs 
oder der Sicherheitsorgane nicht entsprochen wurde. Die DFB -Zentralverwal-
tung ist berechtigt, aufgrund eigener Erkenntnisse ein Spiel als „Spiel mit er-
höhtem Risiko“ einzustufen. 
  Bei Spielen mit erhöhtem Risiko sind die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen 
mit besonderer Sorg falt durchzuführen.  Darüber hinaus sind folgende Maß-
nahmen zu erwägen: 
• Begrenzung des Verkaufs der Eintrittskarten sowohl für Steh- als auch Sitz-
platzbereiche 
• strikte Trennung der Anhänger in den Zuschauerbereichen durch  
•  Zuweisung von Plätzen entgegen dem Aufdruck auf den Eintrittskarten 
(zwangsweise Kanalisierung) 
•  Einrichten und Freihalten sog. „Pufferblöcke“ (Freiblöcke zwischen gefähr-
deten Zuschauerbereichen) 
•  Durchführung von verstärkten Personenkontrollen  
•   Verstärkung des Ordnungsdienstes,  insbesondere an den Zu - und Aus-
gängen der Zuschauerbereiche, im Innenraum des Stadions und zwi-
schen den Anhängern verfeindeter Zuschauergruppen  
• striktes Freihalten der Auf- und Abgänge in den Zuschauerbereichen  
• Bewachung des Stadions mindestens in der Nac ht vor der Veranstaltung  
• rechtzeitige Information der Zuschauer über den „Ausverkauf“ eines Spiels  
• Begleitung der Gästefans durch Ordner des Gast clubs 
• Einsatz des Stadionsprechers des Gast clubs 
• Verbot des Verkaufs und der öffentlichen Abgabe von alkoholischen Ge-
tränken 
Der Heim club hat gegenüber DFB und DFL GmbH rechtzeitig vor dem Spiel 
schriftlich darzulegen , aus welchen Gründen Maßnahmen durchgeführt wer-
den sollen. Der Gastclub ist über die Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

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Diese Darlegung soll grundsätzlich im Rahmen der Niederschriften zu den Si-
cherheitsbesprechungen erfolgen und dokumentiert werden.  
(2) Spiele unter Beobachtung sind S piele, bei denen die Voraussetzungen für ein 
Spiel mit erhöhtem Risiko nicht vorliegen, bei denen aufgru nd allgemeiner Er-
kenntnisse sowie Verh altensweisen der Zuschauer in der Vergangenheit Si-
cherheitsbeeinträchtigungen jedoch nicht ausgeschlossen sind.  
(3)  Die DFB -Zentralverwaltung kann eine Sicherheitsaufsicht anordnen. Der mit 
der Sicherheitsaufsicht Beauftragte ist den Clubs rechtzeitig bekanntzugeben. 
Die Clubs stellen sicher, dass diese Person Zutritt zu allen Bereichen und si-
cherheitsrelevanten Besprechungen hat.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Der Ausrichter muss zusammen mit der Po lizei eine angemessene Risikobewertung 
vornehmen. Sollte für Fahrten des Teams bzw. der Offiziellen kein Polizeischutz bereit-
gestellt werden, müssen die jeweiligen Gründe in dieser Risikobewertung aufgeführt 
und der UEFA bei der Organisationssitzung am Spi eltag mitgeteilt werden.  
Wird den Anhängern aus Sicherheitsgründen vom Besuch eines Auswärtsspiels abge-
raten, müssen der Ausrichter und die teilnehmenden Verbände bzw. Clubs alles in ihrer 
Macht Stehende tun, um ein Anreisen der Anhänger zu verhindern.  
Mit Blick auf alle Spiele, die von Fans des Verbands bzw. Vereins einer Gastmannschaft 
besucht werden, müssen von diesem Verband bzw. Verein Ordner bereitgestellt wer-
den, welche die mitreisenden Fans begleiten und unterstützen. Diese Ordner sind An-
sprechpartner für Ausrichter, Behörden und Fans und unterstützen die Fans bei ihren 
Reisen zum bzw. vom Spiel sowie während des Spiels. Sie übernehmen keine der 
Pflichten der Ordner des Verbands bzw. Vereins der Heimmannschaft. Die Anzahl Ord-
ner des Verbands bzw. Ver eins der Heimmannschaft darf aufgrund der Anwesenheit 
der mitreisenden Ordner des Verbands bzw. Vereins der Gastmannschaft nicht redu-
ziert werden. 
Die Anzahl der mitreisenden Ordner sollte im Verhältnis zur Anzahl der mitreisenden 
Fans stehen. Für je 500 Fans und bis insgesamt 1 000 Fans müssen je zwei mitrei-
sende Ordner bereitgestellt werden. Für jede weitere Gruppe bis zu 1 000 mitreisen-
den Fans müssen weitere vier mitreisende Ordner bereitgestellt werden. Fanbeauf-
tragte können bei der Gesamtzahl an mitreisenden Ordnern berücksichtigt werden.  
Wenn ein Verband oder Verein der Gastmannschaft die vorgenannten Anforderungen 
betreffend die Bereitstellung von Ordnern nicht erfüllt, kann eine teilweise oder voll-
ständige Reduzierung des Eintrittskartenkontingents von 5 % für (ein) künftige(s) 
Spiel(e) des betreffenden Verbands oder Vereins als Disziplinarmaßnahme verhängt 
werden.

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Sofern die Umstände eine Trennung der verschiedenen Anhängergruppen erfordern, 
muss diese so weit wie möglich vom Stadion entfernt beginnen, um ein Zusammen-
treffen der verschiedenen Gruppen an den Stadionzugängen oder in den Drehkreuzbe-
reichen zu vermeiden. 
Für die verschiedenen Anhängergruppen sind getrennte Auto und Busparkplätze vor-
zusehen, vorzugsweise auf verschiedenen Seiten des Stadions und so nah wie möglich 
an ihren jeweiligen Zuschauersektoren.  
 
(Quellen: § 21, 32 SiRL; § 41, 43 MVStättV; Art. 23, 24, 27 UEFA Si.Regl.) 
 
Artikel 57  Koordination der Sicherheitsorgane 
(1) Der Club ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Spielzeit Si-
cherheitsbesprechungen mit Vertretern des Betreibers des Stadions, der Ret-
tungs- und Sanitätsdienste, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, der Ord-
nungsbehörde und der Polizei zu führen und eine Niederschrift hierüber zu fer-
tigen. Diese ist der DFL GmbH unverzüglich vorzulegen.  
(2) Der Club muss als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion die Zusammenar-
beit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der 
Polizei, der Feuerwehr und dem R ettungsdienst gewährleisten. Ist der Club 
nicht zugleich Betreiber des Stadions, verbleibt nach den Bestimmungen der 
Versammlungsstätten-Verordnung (§§ 38 (3) und (5) diese Pflicht beim Betrei-
ber, es sei denn, der Betreiber hat diese Aufgabe schriftlich auf den Club über-
tragen. 
(3) Der Ausrichter muss eine Liste folgender beim Spiel anwesenden „Personen 
mit Sicherheitsaufgaben“ erstellen:  
• Veranstaltungsleiter / Veranstaltungsleitung 
• Sicherheitsbeauftragter 
• Betreibervertreter für den technischen Stadionbetr ieb 
• Ordnungsdienstleiter 
• Einsatzleiter der Polizei 
• Einsatzleiter Feuerwehr/Brandsicherheitsdienst  
• Brandschutzbeauftragter (ggf.)  
• Einsatzleiter Rettungsdienst/Sanitätsdienst  
• Fan-Beauftragter und ggf. Behindertenfanbeauftragter  
(4) Das Ordnungsdienstpersonal, die Personen mit Sicherheitsaufgaben sowie 
der/die Stadionsprecher müssen sich an den ihnen zugewiesenen Stellen in 
bzw. um das Stadion befinden, bevor diese für die Zuschauer geöffnet wird.

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Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppe störungsfrei 
über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizieren können.  
Das Videoüberwachungssystem sollte vom Einsatzleiter der Polizei bzw. vom Stadion-
Sicherheitsverantwortlichen für die Überwachung der Zuschauer sowie aller Zufahrts-
wege, Stadionzugänge und - eingänge und aller Zuschauerbereiche des Stadions ver-
wendet werden. 
Das System sollte  vom Einsatzleiter der Polizei bzw. vom Stadion -Sicherheitsbeauf-
tragten und deren Personal vom Kontrollraum aus betrieben und gesteuert werden.  
Der Club muss als Ausrichter von Spielen europäischer Wettbewerbe in seinem Stadion 
zusätzlich alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um:  
• den öffentlichen Behörden (insbesondere der Polizei) aller betroffenen Länder einen 
effektiven Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinweg zu ermöglichen  
• in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Behörden (insbesondere der Polizei und 
den Einreisebehörden) und Fanklubs zu verhindern, d ass bekannte oder potentielle 
Unruhestifter ein Spiel besuchen  
• die Kooperation mit dem Club der Gastmannschaft vollumfänglich zu ermöglichen  
Der Ausrichter muss in der Liste gemäß Absatz 3 zusätzlich folgende Personen auf-
nehmen: 
• UEFA-Delegierter 
• Vertreter der Gastmannschaft 
• Vertreter der Verbände 
• Vertreter des Stadioneigentümers  
• UEFA-Sicherheitsdelegierter, falls vorhanden  
Mit Blick auf die Kooperation zwischen den Polizeikräften bei einem Spiel sollte der 
Ausrichter die heimischen Polizeikräfte ermuntern, die Anwesenheit einer Polizeidele-
gation aus dem Land der Gastmannschaft zu beantragen, wenn dies aufgrund des Ri-
sikoniveaus ratsam scheint. 
 
 (Quellen: § 18 SiRL; §§ 38, 41 MVStättV; Art. 6, 9, 29, 41 UEFA Si.Regl.) 
 
Artikel 58  Schulungen und Unterweisungen  
(1) Alle Personen, die Aufgaben innerhalb der Sicherheitsorganisation wahrneh-
men oder mit der Durchführung einzelner Sicherheitsmaßnahmen beauftragt 
sind, müssen mit dem Stadion und seinen Einrichtungen vertraut sein. Sie sind 
zu Beginn und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen, insbeson-
dere über:

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• die betrieblichen Sicherheitsvorschrifte n und -maßnahmen 
• das betriebliche Sicherheits- und Räumungskonzept im Gefahrfall  
• die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, 
Rauchabzugsanlagen, Brandmelde - und Alarmierungsanlagen und der 
Brandmelder und Alarmzentrale  
• die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand 
oder bei einer Panik 
(2) Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung 
teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der 
Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.  
 
(Quellen: § 26 SiRL; § 42 MVStättV; Art. 32 UEFA Si.Regl.) 
 
Abschnitt 3 
  Sicherheitsmaßnahmen 
 
Artikel 59  Zutrittsberechtigungen, Kartenverkauf, Zuschauerinformation  
(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucher-
plätze darf nicht überschritten werden.  
(2) Der Club ist verpflichtet, am Spieltage  nur Personen und Fahrzeugen das Be-
treten des Stadions zu gestatten, die einen Berechtigungsnachweis vorlegen 
können. Die Berechtigungsnachweise sollen möglichst fälschungssicher ge-
staltet und gegen Missbrauch durch Mehrfachnutzung geschützt sein.  
(3) Berechtigungsnachweise sind grundsätzlich darauf zu beschränken, dass nur 
bestimmte, genau bezeichnete Bereiche betreten werden dürfen. Berechti-
gungsnachweise mit der Befugnis, das gesamte Stadion zu betreten, sind auf 
das unabdingbar notwendige Maß zu beschr änken. 
(4) Auf der Eintrittskarte muss die genaue Lage des Sitzplatzes (Block, Reihe, Sitz-
platznummer) deutlich angegeben sein. Es sollen Datum und Ort der Veran-
staltung, Wettbewerb, Spielbeginn und die Spielpaarung sowie ein Verweis 
auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Stadionordnung enthalten 
sein. Die Angaben auf der Karte müssen mit der Beschilderung der Anlage in-
ner- und außerhalb des Stadions übereinstimmen. Dabei sollen Farbcodes ver-
wendet werden. Alle wichtigen Informationen sollen auch  auf dem entwerte-
ten Teil der Eintrittskarte, den der Zuschauer behält, aufgeführt sein.  
(5) Der Kartenverkauf ist möglichst so zu organisieren, dass die Anhänger der bei-
den spielenden Mannschaften in räumlich voneinander getrennten Zuschau-

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Stand: 18.11.2022 
erbereichen untergebracht werden. Das gilt insbesondere für die Stehplatzbe-
reiche. Im Einzelfall kann es geboten sein, den Zuschauern entgegen dem Auf-
druck ihrer Eintrittskarte andere Bereiche zuzuweisen.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Am Spieltag dürfe n Karten am Stadion oder bei anderen Verkaufsstellen am Spielort 
nur mit Genehmigung der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen öffentli-
chen Behörde und nach Absprache mit den teilnehmenden Verbänden bzw. Club s ver-
kauft werden. 
Jeder Club, der ei n bestimmtes Kontingent an Eintrittskarten erhält, ist dafür verant-
wortlich, dass diese Karten nur an eigene Anhänger vergeben werden. Findet das Spiel 
an einem neutralen Ort statt, so hat der Ausrichter sicherzustellen, dass keine Karten 
aus seinem Kontingent an die Anhänger der teilnehmenden Mannschaften weiterge-
geben werden. Falls Eintrittskarten auf dem Schwarzmarkt auftauchen oder im Besitz 
von unbefugten Personen oder Agenturen gefunden werden, werden der Ausrichter 
und die teilnehmenden Verbände bzw.  Clubs, die die entsprechenden Karten erhalten 
haben, zur Verantwortung gezogen.  
Bei der Vergabe von Eintrittskarten an Reiseagenturen müssen Ausrichter und teilneh-
mende Clubs sicherstellen, dass: 
a) Karten nur gegen Nachweis der Identität der Käufer ausgehändigt werden;  
b) die Reiseagenturen keine Karten in größerer Zahl an andere Quellen weitergeben, 
über die der Ausrichter und die Club s keine Kontrolle haben. 
Soweit die Umstände es erfordern, müssen der Ausrichter und die teilnehmenden 
Clubs, die Eintrit tskarten vergeben, über den Verkauf detailliert Buch führen, ein-
schließlich Name und Adresse aller Karteninhaber. Im Falle von Spielen im Ausland und 
sofern erforderlich, dürfen Club s nur Eintrittskarten an Anhänger abgeben, die ihnen 
ihren Namen, ihre Adresse, ihre Passnummer und wenn möglich Einzelheiten über die 
Hin und Rückreise sowie ihren Aufenthaltsort im Ausland mitteilen.  
Alle diese persönlichen Angaben sowie sämtliche bekannten Informationen über An-
hänger, die ohne Eintrittskarte reisen oder von d enen dies vermutet wird, müssen auf 
Anfrage den öffentlichen Behörden des Landes, in dem das Spiel stattfindet und denen 
der Durchreiseländer sowie der UEFA-Administration zur Verfügung gestellt werden.  
In Absprache mit der Polizei und/oder einer anderen d afür zuständigen öffentlichen 
Behörde muss der Ausrichter, falls dies für nötig befunden wird, die Karten so verge-
ben, dass für eine optimale Trennung der verschiedenen Fangruppen gesorgt ist. Bei 
Spielen auf neutralem Boden ist zu beachten, dass es neben den Anhängern der zwei 
teilnehmenden Mannschaften eine dritte Zuschauergruppe, bestehend aus neutralen, 
lokalen Fußballanhängern, geben kann.  
Im Rahmen der Trennungsmaßnahmen sind die potenziellen Käufer zu informieren:

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a) für welche Sektoren des Stadions sie Karten kaufen können;  
b) dass sie, wenn sie im falschen Sektor unter gegnerischen Anhängern angetroffen 
werden, je nach Entscheid der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen öf-
fentlichen Behörde in einen anderen Sektor gebracht oder aus dem St adion verwie-
sen werden können. 
Ist die Kartenvergabestrategie einmal mit der Polizei und/oder anderen öffentlichen 
Behörden vereinbart und sind die Karten entsprechend vergeben worden, so dürfen 
keine anders lautenden Überlegungen zur Änderung dieser Strat egie führen, es sei 
denn, es ist notwendig, einige der Karten für einen bestimmten Sektor zum Zwecke der 
Zuschauertrennung nicht zum Verkauf freizugeben.  
Der Ausrichter soll falls nötig mit der Polizei und/ oder einer anderen dafür zuständigen 
öffentlichen Behörde besprechen, wie gegen Personen vorzugehen ist, die im Stadion-
umfeld Karten schwarz verkaufen, wobei besonders zu bedenken ist, dass solche 
Handlungen die Trennungsstrategie gefährden können.  
Als Maßnahme kann beispielsweise die Zahl der Eintrittskarten pro Käufer begrenzt 
werden. 
Die Karten sind mit den technisch ausgereiftesten Sicherheitsmerkmalen gegen Fäl-
schung zu schützen. Das gesamte im Stadion und in dessen Umfeld eingesetzte Si-
cherheitspersonal muss mit diesen Merkmalen vertraut s ein, um die möglichst rasche 
Ermittlung von gefälschten Karten zu erleichtern.  
Sollte der Verdacht auftauchen, dass gefälschte Karten im Umlauf sind, hat sich der 
Ausrichter unverzüglich mit der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen öf-
fentlichen Behörden in Verbindung zu setzen, um entsprechende Gegenmaßnahmen 
zu treffen. 
Die betroffenen Clubs müssen sich auf die Größe der Kartenkontingente einigen, sofern 
nicht im jeweiligen Wettbewerbsreglement festgelegt ist, dass die UEFA -Administra-
tion über diese Frage entscheidet.  
Auch wenn der abgetrennte Stadionbereich für die Anhänger der Gastmannschaf t 
mehr als 5 % der Gesamtkapazität des Stadions ausmacht, darf der Gastverband bzw. 
Club all diese Plätze beanspruchen.  
Sofern die betroffenen Clubs keine anderen Vereinbarungen getroffen haben, dürfen 
die Preise für Eintrittskarten der Anhänger der Gastma nnschaft nicht höher sein als 
jene für Karten einer vergleichbaren Kategorie, die den Anhängern der Heimmann-
schaft verkauft werden.  
Vergibt der Ausrichter 10 % oder mehr der gesamten zum Verkauf vorgesehenen Kar-
ten an eine Partei (z.B. die teilnehmenden V erbände bzw. Club s), so muss er die Vor-
derseite der Karten mit dem Namen der betreffenden Partei kennzeichnen, damit der 
Zwischenhändler rasch festgestellt und das Trennungsprozedere erleichtert werden 
kann.

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Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber  benötigten Informationen aufweisen, 
d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung, den Namen des Stadions, das 
Datum und die Anspielzeit sowie klare Angaben zum Sitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatz-
nummer).  
Wird auf den Eintrittskarten ein Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sek-
toren verwendet, so müssen die Wegweiser zu den jeweiligen Sektoren ebenfalls mit 
den betreffenden Farben gekennzeichnet sein.  
Der Ausrichter muss die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenen Gegenstände 
oder Substanzen ins Stadion mitzubringen und sich sportlich und angemessen zurück-
haltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung dieser Ver-
haltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler und Mannschaften schwerwie-
gende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschluss aus einem Wettbewerb führen 
kann. 
Clubs müssen ihren Anhängern, die ins Ausland reisen wollen, möglichst viele Informa-
tionen über das betreffende Land, einschließlich seiner Bräuche und Besonderheiten, 
zur Verfügung stellen, z.B.: 
a) eventuell geltende Visumvorschriften  
b) Einfuhrbeschränkungen  
c) Währungseinheiten und Umrechnungskurse  
d) Entfernung verschiedener Ankunftspunkte (Flughafen, Bahnhof, Hafen) zum Stadt-
zentrum und zum Stadion  
e) Adresse der Notanlaufstelle im Ausland u nd Name des Ausrichters  
f) Adresse und Telefonnummer der Botschaft oder des nächsten Konsulates  
g) Stadionplan mit den verschiedenen Sektoren, auf dem auch die Zufahrtswege von 
der Stadt und die Lage der ausgewiesenen Parkplätze eingezeichnet sind  
h) detai llierte Informationen über die öffentlichen Verkehrsmittel vom Stadtzentrum 
zum Stadion 
i)  Angaben zu den Durchschnittspreisen für Essen, Taxifahrten und öffentliche Ver-
kehrsmittel 
j)  etwaige örtliche Gesundheitswarnungen in Bezug auf Trinkwasser  
k) spezifische rechtliche Bestimmungen betreffend Fehlverhalten bei Fußballspielen 
im Ausrichterland 
l) verbotene Gegenstände im Stadion  
m)  Informationen zu bekannten Toleranzniveaus der Polizei  
 
(Quellen: § 21 SiRL; Art. 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 28, 31 UEFA Si.-Regl.)

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Artikel 60  Einlass, Kontrollen, Durchsuchungen  
(1) Zur Sicherstellung eines störungsfreien Spielablaufs, zur Verhinderung von Ge-
fahren für die Zuschauer, Spieler und Schiedsrichter sind an  den Zu- und Ab-
gängen, den Zu- und Abfahrten der äußeren und inneren Umfriedung des Sta-
dions sowie an den sonstigen Zugängen nicht allgemein zugänglicher Bereiche 
lageabhängig Kontrollen der Besucher und der von ihnen mitgeführten Ge-
genstände durchzuführen. Die Kontrolleinrichtungen müssen so beschaffen 
sein, dass Kontrollen sicher, zügig und angemessen, insbesondere verhältnis-
mäßig und sorgfältig, durchgeführt werden können.   
(2) Die Kontrollen umfassen 
• die Feststellung der Zutrittsberechtigung,  
• die Feststellung des Zustandes der Person darüber, ob sie alkoholisiert ist 
oder dem Einfluss anderer Mittel unterliegt, so dass sie mit hoher Wahr-
scheinlichkeit nicht mehr vernunftgemäß ihren Willen betätigen kann,  
• die Durchsuchung der Person (Kleider/Taschen/Ruck säcke, etc.) im Hinblick 
auf das Mitführen von 
 • Waffen, gefährlichen Gegenständen,  
• Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Ge-
genständen, namentlich so genannte bengalische Fackeln und Rauch-
pulver, die nach den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze und der 
jeweils geltenden Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen,  
• alkoholischen Getränken und anderer berauschender Mittel , 
• Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität 
einer Person zu verhindern. 
 (3) Alle Zuschauer sind von Sicherheitspersonal desselben Geschlechts zu über-
prüfen und zu durchsuchen. Personen, die nicht bereit sind, sich einer Kontrolle 
oder einer Durchsuchung zu unterziehen, ist der Zutritt zum Stadion zu unter-
sagen. Zwangsweise Durchsuchungen durch den Ordnungsdienst sind unzu-
lässig. 
(4) Werden Gegenstände festgestellt, die nicht mitgeführt werden dürfen, so sind 
sie der Polizei zu übergeben oder zwischen zu lagern. Liegt erkennbar eine 
Straftat vor, darf der Betroffen e durch den Kontrollierenden bis zur Übergabe 
an die Polizei festgehalten werden; die Übergabe ist unverzüglich durchzufüh-
ren. Soweit Betroffene ihr Eigentums - und Besitzrecht an den Gegenständen 
aufgeben und diese nicht aus strafrechtlichen Gründen der Po lizei übergeben 
werden müssen, sind sie bis zu ihrer Vernichtung gegen Zugriff durch Dritte 
gesichert zu verwahren. Gegenstände, die keiner Vernichtung zuzuführen sind, 
sind unter Berücksichtigung der Stadionordnung zu lagern und den Besitzern 
nach Ende des Spiels wieder auszuhändigen.

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Stand: 18.11.2022 
(5) Durch Kontrollen an den Zugängen und in den Zuschauerblöcken ist sicherzu-
stellen, dass die maximal zulässigen Zuschauerzahlen in den Zuschauerblö-
cken nicht überschritten werden und ein Überwechseln von Zuschauern in ei-
nen Block, für den sie keine Eintrittskarte besitzen, verhindert wird.  
(6) Werden bei Kontrollen Personen festgestellt, die alkoholisiert sind oder dem 
Einfluss anderer Mittel unterliegen, so dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit 
nicht mehr vernunftgemäß ihren Willen betätigen können, so ist ihnen der Zu-
tritt zum Stadion zu verwehren. Personen, die in diesem Zustand im Stadion 
angetroffen werden, müssen das Stadion verlassen, sofern sie sich selber oder 
andere gefährden oder erheblich belästigen.  
(7) Bei Einzelkontrollmaßnahmen gegenüber Gästeanhängern, die in umschlosse-
nen Räumen oder auf nicht einsehbaren, umschlossenen Flächen durchgeführt 
werden, muss der Heim club auf Verlangen des Sicherheitsbeauftragten des 
Gastclubs die Möglichkeit einräumen, dass en tweder dieser selbst oder ein 
durch ihn zu benennender offizieller Vertreter des Gast clubs den jeweiligen 
Kontrollen als Beobachter beiwohnen kann, sofern die zu kontrollierende Per-
son ihr Einverständnis hierzu erklärt.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Der Ausrichter muss sicherstellen, dass 
a) das Stadion ab einem angemessenen Zeitpunkt vor dem Spieltag bewacht wird, um 
unbefugtes Eindringen zu verhindern;  
b) das Stadion sorgfältig nach sich unerlaubt auf dem Gelände aufhaltenden Personen 
und nach verbotenen Gegenständen/Substanzen durchsucht wird, bevor Zuschauer 
eingelassen werden. 
Der Ausrichter entscheidet zusammen mit dem Einsatzleiter der Polizei und/oder dem 
Stadion-Sicherheitsverantwortlichen, wann die Stadiontore für die Zuschauer geöffnet 
werden sollen. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:  
a) erwarteter Zuschauerandrang  
b) voraussichtliche Ankunft der verschiedenen Anhängergruppen im Stadion  
c) Unterhaltung der Zuschauer im Stadion (Unterhaltung auf dem Spielfeld, Getränk e-
stände usw.) 
d) zur Verfügung stehender Platz außerhalb des Stadions  
e) Unterhaltungsmöglichkeiten außerhalb des Stadions  
f) Trennungsstrategie außerhalb des Stadions  
Alle Drehkreuze, Eingangs - und Ausgangstüren/-tore müssen in Betrieb sein und von 
entsprechend geschultem Personal bedient werden.

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Stand: 18.11.2022 
Die Überprüfungen und Durchsuchungen müssen auf vernünftige und effiziente Weise 
durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Zuschauer nicht mehrmals durch-
sucht werden und dass die Durchsuchungen selbst nicht zu unverhältnismäßigen Ver-
zögerungen oder unnötigen Spannungen führen.  
Muss in einem bestimmten Sektor mehr als eine Zuschauergruppe untergebracht wer-
den, sind Trennungsmaßnahmen zu ergreifen; diese können aus unüberwindbaren Ab-
sperrungen oder Zäunen, die von Sicherheitspersonal bewacht sind, bestehen oder aus 
einer so genannten Pufferzone, die nur von Sicherheitspersonal besetzt ist und von 
Zuschauern nicht betreten werden kann.  
 
(Quellen: § 22 SiRL; Art. 26, 30, 32, 33, 37 UEFA Si.-Regl.) 
 
Artikel 61  Lautsprecherdurchsagen/Spielabbruch/Räumung  
(1) Lautsprecherdurchsagen sind insbesondere für folgende Fälle vorzubereiten, 
die Texte sind sowohl beim Stadionsprecher als auch bei der Polizei sofort 
greifbar vorzuhalten: 
• Zuschauer bei Spielbeginn noch vor den Eingängen  
• Spielabbruch durch den Schiedsrichter  
• schwere Auseinandersetzung zwischen gewalttätigen Zuschauergruppen  
• Übersteigen der Spielfeldumfriedung durch einzelne Zuschauer bzw. durch 
Zuschauergruppen 
• Abbrennen von Pyrotechnik 
• Auffinden eines sprengstoff-/brandsatzverdächtigen Gegenstandes  
• Bedrohung mit Brand- und Sprengstoffanschlägen  
• Gefahren durch Unwetter bzw. bauliche Mängel des Stadions  
• Gefahren durch panikartige Verhaltensweisen der Zuschauer  
• Gefährdung der Standsicherheit der Tribünen durch entsprechendes Ver-
halten der Zuschauer (Schwingungen)  
  Diese allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen sind Bestandteil 
des Sicherheitskonzepts. 
(2) Bei Spielunterbre chungen bzw. Spielabbruch im Zusammenhang mit der 
Durchführung eines Flutlichtspiels gelten folgende Grundsätze , soweit nicht 
ein Fall von Absatz 3 vorliegt:  
• Wenn die Flutlichtanlage in einem Stadion ausfällt, entscheidet der Schieds-
richter des Spiels endgültig über einen Spielabbruch.  
• Ein Spiel darf frühestens 30 Minuten nach Ausfall des Flutlichts abgebro-
chen werden. Kann der Schaden innerhalb dieser Zeit behoben werden, so

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Stand: 18.11.2022 
bleibt das Spiel während dieser Zeit unterbrochen und wird nach Instand-
setzung der Flutlichtanlage fortgesetzt. 
• Kann ein Schaden an der Flutlichtanlage nur teilweise behoben werden, ent-
scheidet der Schiedsrichter über die Fortsetzung oder den Abbruch des 
Spiels. 
(3) Der Betreiber des Stadions ist zur Einstellung des Betriebes verpflich tet, wenn 
für die Sicherheit des Stadions notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vor-
richtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht ein-
gehalten werden können und dadurch eine Gefährdung von Personen besteht. 
Soweit der Betreiber diese Pflichten schriftlich auf den Club übertragen hat, ist 
der Club entsprechend verpflichtet.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Lautsprecherdurchsagen 
Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt 
gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf nicht verwendet werden für:  
a) die Verbreitung politischer Botschaften  
b) die Unterstützung der Heimmannschaft  
c) jegliche Form von Diskriminierung der Gastmannschaft  
Wird vom Einsatzleiter der Polizei oder vom Stadion -Sicherheitsverantwortlichen ent-
schieden, dass eine Anhängergruppe aus Sicherheitsgründen für eine gewisse Zeit im 
Stadion zurückgehalten werden soll, während sich die anderen Anhänger zerstreuen, 
sollte diese Entscheidung wann immer möglich dem Verband bzw. Club der Gastmann-
schaft im Voraus mitgeteilt werden, damit die Informationen an deren Fans weiterge-
geben werden können. In jedem Fall gilt:  
a) Die Entscheidung, eine Gruppe von Anhängern im Stadion zurückzuhalten, ist über 
die Lautsprecheranlage in der S prache der betreffenden Fangruppe durchzusagen.  
b) Diese Durchsage muss kurz vor Spielende wiederholt werden.  
c) Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die betroffenen Anhänger während der Zeit, 
in der sie zurückgehalten werden, Zugang zu Getränkeständen und sanitären Einrich-
tungen haben. 
d) Wenn möglich sind sie zur Verkürzung der Wartezeit und Bewahrung der Ruhe mit 
Musik, über die Video-Anzeigetafel o.Ä. zu unterhalten.  
e) Die Zuschauer müssen regelmäßig über die verbleibende Wartezeit, bis sie das Sta-
dion verlassen dürfen, informiert werden.

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Stand: 18.11.2022 
Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zu verein-
baren, dass im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit sie sich zum 
vereinbarten Ort begeben.  
 
(Quellen: § 29 SiRL; §§ 38, 43 MVStättV; Art. 9, 43, 46 UEFA Si.-Regl.; 
 § 1 Nr. 7 Abs. 2 RL z. SpOL) 
 
Artikel 62  Provokante Aktionen, Rassismus, Politische Aktionen  
Der Club muss verhindern, dass es innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung des 
Stadions zu Beleidigungen oder provokativen Aktionen durch Anhänger kommt (in-
akzeptable verbale Provokationen von Anhängern gegenüber Spielern oder gegne-
rischen Anhängern, rassistisches Verhalten, provokative Spruchbänder oder Banner 
usw.). Falls es zu solchen Vorfällen kommt, muss der Club über die Lautsprecheran-
lage intervenieren, anstößiges Material entfernen lassen und die Agitatoren aus 
dem Stadion entfernen lassen.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Die Ordner müssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern, 
einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit die Übeltäter 
aus dem Stadion entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahme von der Poli-
zei angeordnet wird. 
Der Ausrichter und die teilnehmenden Verbände bzw. Club s müssen den UEFA-Zehn-
Punkte-Aktionsplan gegen Rassismus umsetzen und anwenden.  
Zehn-Punkte-Plan der UEFA  
1.  Herausgabe einer Erklärung, dass die Verbände bzw. Club s weder Rassismus noch 
jegliche andere Art der Diskriminierung tolerieren. Dabei sind die  Maßnahmen auf-
zuzählen, die der Club  gegen Fans ergreifen wird, die sich an rassistischen Gesän-
gen beteiligen. Die Erklärung ist in allen Spielprogrammen abzudrucken und im Sta-
dion permanent und gut sichtbar auszuhängen.  
2.  Rassistische Gesänge bei Spielen über Lautsprecher verurteilen.  
3.  Den Verkauf von Dauerkarten an die Bedingung knüpfen, sich von rassistischen Äu-
ßerungen zu distanzieren. 
4.  Maßnahmen ergreifen, um den Verkauf von rassistischen Publikationen in oder vor 
dem Stadion zu verbieten. 
5.  Disziplinarische Maßnahmen gegen Spielerinnen und Spieler ergreifen, die sich ras-
sistisch verhalten. 
6.  Mit anderen Verbänden oder Clubs Kontakt aufnehmen, um diesen die eigene Anti-
Rassismus-Politik zu erläutern.

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Stand: 18.11.2022 
7.  Förderung einer gemeinsamen Strategie von Ordnungspersonal und Polizei betref-
fend den Umgang mit rassistischem Verhalten.  
8.  Rassistische Graffiti am Stadion sofort entfernen lassen . 
9.  Verabschiedung einer Politik der Chancengleichheit in Bezug auf Anstellung und 
Erbringung von Dienstleistungen.  
10. Zusammenarbeit mit allen anderen Gruppen und Verbänden, wie Spielergewerk-
schaften, Fans, Schulen, ehrenamtliche Organisationen, Jugend klubs, Sponsoren, 
lokale Behörden, lokale Firmen und Polizei, um Initiativen zu lancieren und den Nut-
zen von Kampagnen zu bekräftigen, die gegen rassistisches Verhalten und Diskri-
minierung gerichtet sind. 
Die Verbreitung oder Durchsage von politischen Paro len und die Werbung für poli-
tische Aktionen durch jegliches Mittel innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung 
des Stadions vor, während und nach dem Spiel ist strengstens untersagt.  
 
(Quellen: Art. 44, 45, Anhang UEFA Si.-Regl.; § 9 R. u. V.) 
 
Artikel 63  Stadionordnung, Stadionverbote  
(1) In Abstimmung mit den örtlichen Sicherheitsträgern ist für das Stadion eine 
Stadionordnung zu erlassen.  
(2) Die Stadionordnung soll Ge - und Verbote enthalten, die dazu beitragen, si-
cherheits- und ordnungsbeeinträchtigende Verhaltensweisen von Zuschauern 
zu reduzieren. Für den Fall der Nichtbeachtung sollen die Ge - und Verbote 
sanktioniert werden. 
(3) Vor den Stadioneingängen ist die Stadionordnung gut sichtbar und lesbar 
durch Aushang den Zuschauern zur Kenntnis zu bring en. 
(4) Die Verhängung und Verwaltung von Stadionverboten regelt die Richtlinie zur 
einheitlichen Behandlung von Stadionverboten, die von der Kommission Prä-
vention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB erlassen wird. 
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Stadionordnung 
Es muss ein Spiel -Informationsblatt mit folgenden Informationen erstellt und zusam-
men mit der Eintrittskarte abgegeben werden:  
a) Einlasszeit 
b) Plan des Stadions inklusive der Zufahrtswege, Parkplätze, Haltestellen von öff entli-
chen Verkehrsmitteln (Bus, U -Bahn, Bahn), Lage der Zuschauersektoren (A, B, C oder 
entsprechende Bezeichnungen)

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Stand: 18.11.2022 
c) Stadionordnung, einschließlich Angaben zum Verbot, das Stadion im Besitz von Al-
kohol zu betreten, zum Besitz und zur Verwendung von pyro technischen Gegenstän-
den und anstößigem Material sowie zum Vorgehen in Bezug auf Leibesvisitationen  
Der Ausrichter muss mit der Polizei zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Per-
sonen, denen aus irgendeinem Grund der Zutritt zum Stadion verwehrt wurde oder die 
aus irgendeinem Grund aus dem Stadion verwiesen wurden, nicht eingelassen bzw. 
wieder eingelassen werden, sondern während des Spiels und zumindest solange, bis 
sich alle Zuschauer zerstreut haben, in angemessener Entfernung vom Stadion fernge-
halten werden. 
 
(Quellen: § 28, 31 SiRL; Art. 22, 34 UEFA Si.-Regl.) 
 
Artikel 64  Alkohol, Getränkeausschank  
(1) Der Verkauf, die öffentliche Abgabe, das Mitführen sowie der Konsum von Spi-
rituosen ist vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung innerhalb des gesam-
ten umfriedeten Geländes der Platzanlage untersagt. Wein, Bier sowie Ge -
tränke mit einem vergleichbar geringen Alkoholgehalt sind von diesem Verbot 
grundsätzlich nicht erfasst. Der Club muss jedoch in jedem Fall durch ausrei-
chend geeignete und zumutbare Maßnahmen dafür sorgen, dass es nicht zu 
alkoholbedingten Ausbrüchen von Gewalt und Ausschreitungen von Zuschau-
ern kommt. 
(2) Der Club sowie die zuständigen Sicherheits- und Polizeibehörden können wei-
tergehende Einschränkungen bezüglich des Verkaufs, der öffentlichen Abgabe 
und des Konsums alkoholischer Ge tränke vornehmen. Dies ist insbesondere 
bei Spielen mit erhöhtem Risiko sowie nach erheblichen alkoholbedingten 
Rechtsverstößen innerhalb des Stadiongeländes zu erwägen.  
(3) Getränke dürfen nur in Behältnissen verabreicht werden, die nach Größe, Ge-
wicht und Art der Substanz nicht splittern können und nicht als Wurf - und 
Schlagwerkzeuge geeignet sind. Soweit möglich und geboten sind mit den ört-
lich zuständigen Behörden Absprachen darüber zu  treffen, in welcher Weise 
Aspekte des Umweltschutzes (Abfallvermeidung, Recycling etc.) bei der Be-
schaffung und Verwendung der Behältnisse berücksichtigt werden können.  
(4) Werden Personen im Bereich des Stadions angetroffen, die alkoholisiert sind 
oder unter anderen, den freien Willen beeinträchtigenden Mitteln stehen, so 
sind sie aus dem Stadion zu verweisen.

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Stand: 18.11.2022 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Der Ausrichter: 
a) darf im Stadion bzw. auf dessen Gelände nur im Rahmen der jeweils geltenden na-
tionalen bzw. lokalen Gesetzgebung Alkohol verkaufen oder ausschenken ; 
b) muss sicherstellen, dass alle verkauften oder ausgeschenkten alkoholischen und al-
koholfreien Getränke in offenen Papp - oder Kunststoffbehältern abgegeben werd en, 
die nicht für gefährliche Handlungen missbraucht werden können.  
 
(Quellen: §§ 22, 23, 26 SiRL; Art. 36 UEFA Si.-Regl.; § 3 Nr. 11 RL z. SpOL) 
 
Artikel 65  Brandverhütung  
(1)  Alle Arten von Ausschmückungen,  auch vorübergehend in das Stadion einge-
brachte, müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 
Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen, 
die als Rettungsweg dienen, müssen aus nicht brennbarem Material bestehen. 
(2) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattun-
gen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zu-
lässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. 
Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck d ürfen sich nur so lange 
sie frisch sind in den Räumen befinden.  
(3)  Brennbares Material muss von Zündquellen wie Scheinwerfern oder Heiz-
strahlern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet 
werden kann. 
(4) Das Einbringen und das  Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssig-
keiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsge-
fährlichen Stoffen sind  innerhalb des Stadions verboten. Das Verwendungs-
verbot gilt nicht für fest installierte Gasheizstrahler. Das Verwendungsverbot 
gilt ebenfalls nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren 
Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der 
Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brand-
schutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt und die Kom-
mission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB  zugestimmt hat. Die 
Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Spreng-
stoffrecht geeignete Person überwacht werden.  
(5) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration 
sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Küchenein-
richtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.

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Stand: 18.11.2022 
(6) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennba-
res Material (insbesondere Packmaterial), die in Abstimmung mit der Feuer-
wehr in das Stadion eingebracht werden, dürfen nur in den dafür vorgesehe-
nen Magazinen aufbewahrt werden.  
(7) Der Club hat im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass  durch Zu-
schauer keine Pyrotechnik und vergleichbare Gegenstände in das Stadien ein-
gebracht, abgebrannt oder verschossen werden.  
(8) Während des Fußballspiels müssen in den Diagonalen des Innenraums geeig-
nete Löschmittel (z.B. Metallbrandfeuerlöscher [Bra ndklasse D]) zum Ablö-
schen von Fackeln bereitgestellt sein.  
(9) Der Club stellt bei Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang 
mit der widerrechtlichen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen 
Strafantrag. Bei Bekanntwerden der Herkunftsquell en wird auch Strafantrag 
bezogen auf den Verkäufer gestellt.  
(10)  Auf die bestehenden Feuer- und Rauchverbote ist dauerhaft gut sichtbar hin-
zuweisen; in Werkstätten und Magazinen des Stadions ist das Rauchen stets 
verboten. 
(11)  Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren ist eine Brandsicherheits-
wache einzurichten. 
(12)  Automatische Brandmeldeanlagen können abgeschaltet werden, soweit dies 
in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderli-
chen Brandschutzmaßnahmen im Einze lfall mit der Feuerwehr abgestimmt 
hat. 
(13)  Der Betreiber des Stadions oder ein von ihm Beauftragter hat im Einverneh-
men mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen 
und durch Aushang bekannt zu machen.  
  In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Auf-
gaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz so-
wie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere 
Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.  
 
(Quellen: § 15, 24 SiRL; § 33, 34, 35, 41, 42 MVStättV) 
 
Artikel 66  Freihalten von Rettungswegen  
(1) Durch laufende Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle Rettungswege im Sta-
dion einschließlich der Zu- und Abgänge in den Zuschauerbereichen sowie Zu-
fahrten, Aufstell - und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, 
Feuerwehr und Rettungsdiensten ständig freigehalten werden.

70 
Stand: 18.11.2022 
(2) Türen und Tore im Zuge von Rettungswegen müssen während der Anwesen-
heit von Zuschauern im Stadion unverschlossen sein. Rettungstore in der  
Spielfeldumzäunung müssen vom Spielfeld aus jederzeit leicht von innen ge-
öffnet werden können. Soweit eine Laufbahn vorhanden ist, muss diese min-
destens auf einer Seite für das Befahren durch Einsatzfahrzeuge freigehalten 
werden. 
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben 
Der Ausrichter muss Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass  
a) alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- und Flucht-
wege von jeglichen Hindernissen befreit sind, die einem reibungslosen Zuschauerfluss 
entgegenstehen könnten; 
b) alle Ausgangstüren und - tore im Stadion und alle aus den Zuschauerbereichen in 
den Spielfeldbereich führenden Tore während der gesamten Zeit, in der sich die Zu-
schauer im Stadion aufhalten, unverschlo ssen bleiben; 
c) jeder dieser Durchgänge während der gesamten Zeit unter der Aufsicht je eines ei-
gens dafür eingesetzten Ordners steht, der Missbräuche unterbindet und bei einer not-
fallmäßigen Evakuierung unverzüglich für freie Fluchtwege sorgt;  
d) keiner dieser Durchgänge unter keinen Umständen mit einem Schlüssel abschließ-
bar ist; 
e) sich im Fall von Ausgangstüren und Eingangstoren, die per elektronischer bzw. 
magnetischer Fernsteuerung kontrolliert und geöffnet werden, die Kontrolle der Funk-
tionsweise dieser Mechanismen im Stadion-Kontrollraum befindet. Das ferngesteuerte 
Öffnungssystem muss vor jedem Spiel im Stadion überprüft werden.  
 
(Quellen: § 25 SiRL; § 31 MVStättV; Art. 38, 39 UEFA Si.-Regl.) 
 
 
[Die Einhaltung der neu in Teil III aufgenommen en Vorgaben aus Abschnitt 4 bzw. Ar-
tikel 67 wird erstmalig im Lizenzierungsverfahren zur Spielzeit 2023/2024 geprüft.]  
 
Abschnitt 4 
Notfallmedizinische Organisation  
 
Artikel 67 Medizinische Notfallversorgung  
(1)   Der Club muss in Zusammenarbeit mit den zu ständigen Behörden und/oder 
dem Rettungs- und Sanitätsdienst Vorkehrungen zur Gewährleistung der me-
dizinischen Notfallversorgung am Spielfeldrand und in den Zuschauerberei-
chen treffen, damit ein im Stadion während der Veranstaltung auftretender

71 
Stand: 18.11.2022 
medizinischer Notfall, insbesondere bei Herzstillstand und Schädel- Hirn-
Trauma, bestmöglich behandelt werden kann.  
(2) Zur Erfüllung der nach Absatz 1 geforderten Vorkehrungen sind insbesondere 
folgende Maßnahmen zur Gewährleistung der medizinischen Notfallversor-
gung am Spielfeldrand erforderlich:  
  a) Anwesenheit eines ausgebildeten Notfallmediziners und eines ausge-
bildeten Rettungssanitäters auf der Seite der Technischen Zonen;  
  b) Bereitstellung eines automatisierten externen Defibrillators (AED -De-
fibrillator) in einem im Bereich der Ersatzbänke platzierten Notfallkof-
fer; 
  c) Bereitstellung eines für den Transport bzw. die Aufnahme von Notfall-
patienten einsatzbereiten Rettungswagens;  
  d) Ausweisung eines Notfallraums im Bereich der Umkleide n; auch ein 
ärztliches Untersuchungszimmer gem. Artikel 45 kann als Notfallraum 
in diesem Sinne ausgewiesen werden;  
  e) Durchführung eines Notfallbriefings vor jedem Spiel unter Einbezie-
hung auch des Mannschaftsarztes des Gastclubs;  
  f) regelmäßige, mindestens jährliche Teilnahme der Mannschaftsärzte an 
einer Notfallschulung (vgl. § 5 Nr. 7a der Lizenzierungsordnung);  
  g) angemessene medizinische Vorsorge im Trainings - und Testspielbe-
trieb. 
(3) Zur Erfüllung der nach Absatz 1 geforderten Vorkehrungen si nd insbesondere 
folgende Maßnahmen zur Gewährleistung der medizinischen Notfallversor-
gung in den Zuschauerbereichen erforderlich:  
  a) Bereitstellung von Erste- Hilfe-Defibrillatoren an einem leicht zugäng-
lichen Ort in jedem Sektor des umfriedeten Stadions;  diese Anforde-
rung kann auch durch den Einsatz von mobilen Teams mit einem Defi-
brillator erfüllt werden, sofern diese Teams dem entsprechenden Sek-
tor zugeordnet sind; 
  b) umsichtige und achtsame Durchsagen des Stadionsprechers im Not-
fall; 
  c)  jährliche Durchführung eines medizinischen Notfallbriefings der Si-
cherheitsträger als Teil der Sicherheitsbesprechung vor Saisonbeginn;  
  d)  jährliche Unterweisung aller Führungskräfte innerhalb der Sicherheits-
organisation in Bezug auf die medizinische Notfallverso rgung. 
(4)  Zur Erfüllung der nach Absatz 1 geforderten Vorkehrungen ist über die Ab-
sätze 2 und 3 hinaus erforderlich, dass am Spielfeldrand, in den Zuschauerbereichen

72 
Stand: 18.11.2022 
oder sonst im Stadion eine angemessene Ausrüstung für die medizinische Notfall-
versorgung bereitgehalten wird (dazu zählen insbesondere eine Beatmungs -Beu-
telventilmaske (BVM), ein Spineboard, eine Schleifkorbtrage, ein Stiff Neck sowie ein 
Sichtschutz). 
 
 
Teil IV   
Schlussbestimmungen 
 
Artikel 68  Befreiungen  
Soweit keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegen-
stehen, können auf Antrag des Clubs Abweichungen von einzelnen Vorschriften des 
Regelwerks für Stadien und Sicherheit zugelassen werden . Bei Befreiungen von si-
cherheitstechnischen Vorschriften  des Regelwerks für Stadien und Sicherheit ist die 
Kommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB zu befassen.  
  
(Quellen: §§ 6, 11 Nr. 1 LO; § 34 SiRL;) 
 
Artikel 69  Prüfungen 
(1)  Das Stadion ist so instand zu halten, dass die öffentliche Sic herheit und Ord-
nung nicht gefährdet wird.  
(2) Der Club hat gegenüber der DFL GmbH nachzuweisen, dass das Stadion (Ver-
sammlungsstätte) in Zeitabständen von höchstens drei Jahren von der zustän-
digen Bauaufsichtsbehörde geprüft wurde. Dabei ist auch die Einhaltung der 
Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschri ebe-
nen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Män-
gel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und 
der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen 
zu geben. Soweit landesrechtlich keine behördlichen Prüfungen bestimmt 
sind, ist eine behördliche Sonderprüfung durch den Club  zu veranlassen. Die 
letzte von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung und das Prüfungs-
protokoll sind dem DFL e.V. im Lizenzierungsverfahren vorzulegen.  
(3)  Der Club hat jährlich das von ihm genutzte Stadion gemeinsam mit den Sicher-
heitsträgern zu überprüfen. Die Inhalte der Konformitätserklärung zum Regel-
werk für Stadien und Sicherheit müssen vom Club und vom Stadionbetreiber 
unterzeichnet und von den zuständ igen Sicherheitsträgern bestätigt werden. 
Das vom Stadionbetreiber zu unterzeichnende Sicherheitszertifikat sowie die 
bestätigte Konformitätserklärung sind dem DFL e.V. im Lizenzierungsverfah-
ren vorzulegen. Die Überprüfung darf nicht länger als ein Jahr zu rückliegen.

73 
Stand: 18.11.2022 
Sämtliche nach einer Überprüfung vorgenommenen baulichen und sicher-
heitstechnischen Veränderungen des Stadions sind dem DFL e.V. unverzüglich 
mitzuteilen. 
(4) Durch anerkannte Sachverständige sind auf Grundlage der Technischen 
Prüfverordnung d es Bundeslandes , in welchem das jeweilige Stadion betrie-
ben wird, Prüfungen an den Technischen Anlagen und Einrichtungen durchzu-
führen und zu dokumentieren. Auf Grundlage der Muster -Verordnung über 
Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach B auordnungs-
recht (aktuelle Muster-Prüfverordnung) müssen auf ihre Wirksamkeit und Be-
triebssicherheit geprüft werden:  
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben 
Geschoss unmittelbar ins Freie be - oder entlüften 
2. CO-Warnanlagen 
3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung 
von Rettungswegen 
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen w ie Sprinkleranlagen, Sprühwasser -
Löschanlagen und Wassernebel -Löschanlagen 
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druck-
erhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversor-
gungsanlage 
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen 
7. Sicherheitsstromversorgungen  
(5)  Die Prüfungen nach Absatz 3 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen 
Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen An-
lagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren 
(wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Der Bauherr oder der Be-
treiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor 
Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bau-
aufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prü-
fungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde 
auf Verlangen vorzulegen.  
(6) Um einen Ausfall der Flutlicht- und Lautsprecheranlagen zu verhindern oder 
einen Schaden möglichst schnell beheben zu können, sind die Flutlichtanlage, 
sowie die Lautsprecheranlage mindestens einmal jährlich durch ein Fachunter-
nehmen bzw. Sachkundige warten zu lassen . 
(7)  Wellenbrecher sind jährlich auf ihre Stand - und Bruchfestigkeit  durch Sach-
kundige zu prüfen. 
(8) Der Club hat gegenüber der DFL GmbH nachzuweisen, dass der Bauherr oder 
der Betreiber die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 7 durchgeführt hat.

74 
Stand: 18.11.2022 
(9) Der Club ist zur Einstellung des Betriebs in seinem Stadion verpflichtet, wenn 
der Betreiber die Prüfungen nicht durchführt und die für die Sicherheit des Sta-
dions notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen somit nicht be-
triebsfähig sind. 
(10) Die Kommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB  kann das 
Stadion auf Grundlage der DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei 
Bundesspielen überprüfen und teilt ihre Beurteilung der DFL GmbH mit.  
 
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben 
Der Ausrichter muss sicherstellen, dass das Stadion, in dem das Spiel stattfindet, 
gründlich durch die zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurde und ein Sicher-
heitszertifikat erhalten hat. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als ein Jahr vor 
dem Spieltag ausgestellt worden sein  und muss der UEFA auf Anfrage vo rgelegt wer-
den. 
 
(Quellen: §§ 3, 33 SiRL; § 46 MVStättV; Art. 11 UEFA Si.-Regl.; § 1 Nr. 7 Abs. 3 RL z. SpOL; 
§ 6 Nr. 3 Durchf. SpOL)

75 
 
 
 
 
 
 
 
 
Konformitätserklärung 
zum  
Regelwerk für Stadien und Sicherheit  
 
Anforderungen an Fußballstadien in baulicher,  
 infrastruktureller, organisatorischer und betrieblicher Hinsicht  
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand: 18. November 2022

76 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Die Clubs der Bundesliga und der 2. Bundesliga haben jährlich das von ihnen genutzte Stadion gemeinsam 
mit den örtlichen Sicherheitsträgern gemäß Artikel 68 des Regelwerks für Stadien und Sicherheit (Anhang VI 
LO) zu überprüfen und das Ergebnis in der vorliegenden Konformitätserklärung zu dokumentieren.  
 
Die Konformitätserklärung ist vom Club sowie vom Betreiber des Stadions (sofern nicht identisch) zu unter-
zeichnen, den teilnehmenden Sicherheitsträgern zur Bestätigung vorzulegen und der DFL GmbH  im Lizen-
zierungsverfahren zu übermitteln. Die Überprüfung da rf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sämtliche, 
nach einer Überprüfung vorgenommenen baulichen und infrastrukturellen Veränderungen des Stadions sind 
der DFL GmbH unverzüglich mitzuteilen. 
 
Angaben zum Club und Stadionbetreiber 
 
Club:      
  
 
 
 
Anschrift:      
  
 
 
 
Stadion:      
  
 
 
Betreiber des Stadions (nur sofern nicht identisch mit dem Club)      
  
 
 
Eigentümer des Stadions (nur sofern nicht identisch mit dem Betreiber/Club)      
  
 
     
  
 
 Stadionmiet-/ Nutzungsvertrag ist beigefügt  Stadionmiet-/ Nutzungsvertrag liegt der DFL GmbH vor 
 
 Anforderungen nach Artikel 48 des Regelwerks für Stadien und Sicherheit sind erfüllt 
 
Angaben zum Stadion 
 
Fassungsvermögen des Stadions:      
  
 
 
Sitzplätze insgesamt:        davon überdachte Sitzplätze:

77 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Stehplätze insgesamt:        davon überdachte Stehplätze:      
  
 
 
Anzahl Plätze im Gästeblock:        davon Stehplätze:      
  
 
 
Wechselplätze Sitz/Stehplatz:        
 
 Aufbau zusätzlicher (mobiler)Tribünen ist vorgesehen und wird gesondert beantragt

78 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Bauliche und Infrastrukturelle Anforderungen  
 
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 
Allgm. Bauliche Anforderungen 
6, 9 Genehmigung zum Bau 
und Betrieb des Stadions 
 erfüllt  Genehmigung (Baugenehmigung) ist vorhanden 
 alle Genehmigungsauflagen werden eingehalten 
Bestehen Immissionschutzauflagen?  nein   ja 
Wenn ja, welche:       
Bestehen sonstige behördliche Auflagen mit Auswir-
kungen auf die Spielansetzung? 
 nein   ja 
Wenn ja, welche:       
 nicht er-
füllt 
 
7 Planunterlagen   erfüllt  Die nach Baugenehmigung geforderten Planunterla-
gen liegen vor und sind aktuell 
 Das Stadion verfügt über folgende Planunterlagen: 
 Bestuhlungs- und Rettungswegeplan 
 Brandschutzkonzept 
 Feuerwehrplan 
 Außenanlagenplan  
 nicht er-
füllt 
 
10 Beschaffenheit von Flä-
chen und Einrichtungen 
 erfüllt  alle Flächen sind befestigt (kein Wurfmaterial) 
 alle mobilen Einrichtungen sind gesichert  
 nicht er-
füllt 
 
Rettungswege 
12 Äußere Rettungswege  erfüllt  Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen  für Ein-
satz- und Rettungsfahrzeuge sind vorhanden  
  äußerer Rettungsweg 
 einspurig befahrbar oder  
 zweispurig befahrbar 
 Zufahrt zum Stadion-Innenraum 
 einspurig befahrbar oder  
 zweispurig im Gegenrichtungsverkehr  
befahrbar 
 
 Laufbahn (einseitig) befahrbar oder 
 keine Laufbahn vorhanden 
 nicht er-
füllt

79 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 
13 Innere Rettungswege  erfüllt  Beschilderung (mind. 2 Rettungswege je Block)  
 alle Räume für mehr als 100 Personen oder größer 
100 m², besitzen mindestens 2 Ausgänge  
 keine „toten“ Ecken in Rettungswegen  
 Stufengänge abgesetzt farblich gekennzeichnet  
 Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege 
durch Sicherheitszeichen vorhanden  
 Rettungswegbreiten sind ausreichend 
 nicht er-
füllt 
 
14 (1-3) Tore  
der äußeren Umfriedung 
 erfüllt  halten Druck von Menschenmengen stand 
 Feststeller für Tore vorhanden 
 Feuerwehrschließung vorhanden (Sollvorschrift) 
 nicht er-
füllt 
 
14 (4-7) Rettungstore 
der Umfriedung des Spiel-
feldbereichs 
 erfüllt  Innenraumsicherung erfolgt durch Zaun:  
 Rettungstore Anzahl:        
 Tore befinden sich in Flucht der Treppen 
 Kennzeichnung vorhanden        Nummerierung 
 einflügelige Tore, Breite mind. 1,8 m 
Öffnungsart   manuell   ferngesteuert 
 Panikverschluss 
 Tor-Feststeller vorhanden 
 Innenraumsicherung erfolgt durch Graben/ Anhe-
bung 
 (Graben-)Überbrückungen sind vorhanden  
 (mobile) Treppen 
 nicht er-
füllt 
 
Technische Einrichtungen, spezielle Räume 
15 (1) 
 
Sicherheitsstromversor-
gung  
 erfüllt  Sicherheitsstromversorgung ist vorhanden und ent-
spricht den Anforderungen der Baugenehmigung 
 
Sicherheitsstromversorgung besteht für 
 Sicherheitsbeleuchtung 
 Alarmierungsanlagen / Lautsprecheranlage 
 Rauchabzugsanlagen 
 Brandmeldeanlagen  
 Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen 
 Brandfallsteuerung der Aufzüge

80 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 
 nicht er-
füllt  
15 (2) 
 
Ersatzsicherungen  
 
 erfüllt  ausreichende Flutlicht-Ersatzsicherungen vorhanden 
oder 
 gleichwertige technische Absicherungen vorhanden  
 nicht er-
füllt  
15 (3,4) 
 
Elektrische Anlagen all-
gemein 
 
 erfüllt  Elektrische Schaltanlagen sind für Zuschauer nicht 
zugänglich 
 Installationsschächte für bewegliche Kabel vorhan-
den 
 nicht er-
füllt  
15 (5) Blitzschutz  erfüllt  Blitzschutzanlage ist vorhanden 
 nicht er-
füllt 
 
16 (1) Beleuchtung  erfüllt  Zu- und Ausfahrten  Zu- und Ausgänge 
 Kassen und Stauräume  Parkplätze 
 nicht öffentliche Wege  Umgriff um Tribünen 
 Zuschauerbereiche   Innenräume 
  nicht er-
füllt 
 
16 (2) Flutlichtanlage  erfüllt  Mindestbeleuchtungsstärke beträgt:        lx  
(BL ≥ 1.600 lx; 2. BL ≥ 1.200 lx) 
 Messprotokoll vom       ist beigefügt 
 Ersatzstromversorgung (Spielfeld) vorhanden 
 bei Ausfall des Flutlichts kann das Spiel spätestens 
30 Minuten danach fortgesetzt werden 
 nicht er-
füllt 
 
17 Sicherheitsbeleuchtung  
 
 erfüllt Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: 
 In notwendigen Treppenräumen 
 Versammlungsräume im Stadion 
 Elektrische Betriebsräume/Technikräume 
 Stadion: alle Besucherbereiche und Rettungswege 
 Für Sicherheitszeichen von Ausgängen/ Rettungs-
wegen 
 nicht er-
füllt

81 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 
18 Lautsprecheranlage /  
Zuschauerinformationen  
 erfüllt  Lautsprecheranlage vorhanden 
 fest installiert     mobil 
 Panikschaltung vorhanden 
 Vorrangschaltung für Polizei vorhanden 
 Bereiche, die selektiv und zentral beschallt werden sol-
len: 
 Ein- und Ausgänge  Zu- und Ausfahrten 
 Kassen und Kartenkontrollstellen 
 Spielfeld  Bereich hinter Toren 
 Gerade / Gegengerade 
 Bereiche Gäste- und Heimfans 
 Aufstellflächen und –räume an den Umfriedungen 
 Umgriff zwischen äußerer und innerer Umfriedung 
 Tribünen samt Zu- und Abgänge, Zu- und Abfahrten 
 nicht er-
füllt 
 
19 Notrufeinrichtungen 
 
 erfüllt auf Parkplätzen und Wegen zum Stadion 
 vorhanden oder 
 durch Ordnungsdienst gewährleitstet (Funk/ Mobil) 
 nicht er-
füllt 
 
20 Brandschutztechnische 
Einrichtungen 
 
 erfüllt  Alle technischen Brandschutzanforderungen aus der 
Baugenehmigung und aus den Brandschutzkonzepten 
für den Bau und Betrieb des Stadions sind umgesetzt 
 
 Mängel an brandschutztechnischen Einrichtungen 
sind nicht bekannt  
oder 
 Mängel an brandschutztechnischen Einrichtungen 
sind bekannt, werden unverzüglich abgestellt und bis 
dahin im Einvernehmen mit der für den Brandschutz 
zuständigen Stelle/Behörde kompensiert.  
Die Abstellung der Brandschutzmängel erfolgt bis spä-
testens       
   nicht er-
füllt 
 
21 (1) Sicherheitszentrale  erfüllt  Sicherheitszentrale vorhanden 
   nicht er-
füllt 
 
21 (2) Lautsprecherzentrale  erfüllt  Lautsprecherzentrale vorhanden

82 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 
   nicht er-
füllt 
 
21 (3) Räume für die Polizei  erfüllt  Verwahr- und Festnahmeräume für bis zu 20 Perso-
nen im Bereich des Stadions 
 Räume für den Betrieb einer Polizeiwache im Be-
reich des Stadions 
oder 
 Auf die Einrichtung von  
 Verwahr- und Festnahmeräumen  
 Räumen für den Betrieb einer Polizeiwache 
wurde im Einvernehmen mit der Polizei verzichtet 
   nicht er-
füllt 
 
21 (4) Videoanlage  erfüllt  Videoüberwachungsanlage für Polizei 
Anz. Kameras      , davon für Außenbereich 
      
 Möglichkeit der Standbildaufnahme geboten  
 Vorrangschaltung der Polizei für die Videoüberwa-
chung 
   nicht er-
füllt 
 
21 (5-6) Regiezentrale der Veran-
staltungsleitung 
 erfüllt  Regiezentrale der Veranstaltungsleitung vorhanden 
 Telefonanschlüsse intern und amtsberechtigt 
 Gegensprecheinrichtungen (Empfehlung)  
 Sicherstellung BOS-Funk  Analog  Digital 
   nicht er-
füllt 
 
22 Räume für Erste Hilfe   erfüllt  Erste Hilfe Ausschilderung vorhanden  
 Raum für Sanitäts- und Rettungsdienst  
 zusätzlicher Raum für medizinische Erstversorgung 
 nicht er-
füllt 
 
Bereiche und Einrichtungen für Zuschauer 
25 
(1) 
Zugangswege   erfüllt  Leitbeschilderung vorhanden 
 Gehweganbindungen: beleuchtet und kreuzungsfrei 
 nicht er-
füllt

83 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 
25 (2, 4) Äußere Umfriedung  erfüllt  Höhe Umfriedung: mind. 2,2 m 
 ausreichend Stauräume für Fahrzeuge und Fußgän-
ger 
 Kioske oder andere Gebäude bieten keine 
Übersteighilfen 
 Anzahl der Zu- und Ausgänge:        
 nicht er-
füllt 
 
25 (6, 8) Nahbereich, 
Innere Umfriedung 
 erfüllt  Übersichtstafeln, ggf. mit  Farbcode 
 nicht er-
füllt 
 
26 Parkplätze (Zuschauer) 
 
 erfüllt  PKW und Bus-Parkplätze, angemessene Anzahl 
Anzahl PKW:        Bus:        
 nicht er-
füllt 
 
27 (1-5) Kontrollstellen 
 
 erfüllt Anzahl Kontrollstellen:        
 Einlass einzeln möglich (Vereinzelungsanlagen) 
 Verwahrstellen für Sachen vorhanden 
 Kontrollstellen sind mit der Regiezentrale verbunden 
 Kontrollstellen sind gesichert und beleuchtet  
  Elektronische Zugangskontrollsystem für Echtzeit-
analyse vorhanden 
 nicht er-
füllt 
 
27(4,5) Kassen  erfüllt Anzahl Kassen:        
 Kassen sind mit der Regiezentrale verbunden 
 Kassen sind gesichert und beleuchtet  
 nicht er-
füllt 
 
29 VIP- Bereiche  erfüllt Anzahl VIP-Plätze:       
 nicht er-
füllt 
 
30 (1-3) Bestuhlung  erfüllt  Sitze mindestens schwer entflammbar 
 Unterkonstruktionen aus nicht brennbarem Material 
 Sitzplätze einzeln, nummeriert, anatomisch geformt, 
unverrückbar befestigt  
 Sitzplätze mit Rückenlehne von mind. 30 cm Höhe 
und mind. 50 cm Breite

84 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 
 nicht er-
füllt 
 
31 (1) Sektoren  erfüllt  mindestens 4 Sektoren Anzahl:       
 Abtrennung zwischen Sektoren: Höhe mind. 2,2 m 
 Eigene Zugänge, Toiletten, Kioske, Einrichtungen  
 nicht er-
füllt 
 
 genehmigtes Sicherheitskonzept lässt Abweichung zu   
31  
(2-5, 11) 
Blöcke  erfüllt Anzahl Stehblöcke:       Sitzblöcke:       
 Abtrennung Steh- und Sitzblöcke, Höhe mind. 2,2 m 
 Stehblöcke max. 2.500 Zuschauer 
 eigener Zugang Gastfans  
 räumliche Trennung Heim-/Gastfans 
 Kennzeichnung Blöcke, ggf. mit    Farbcode 
 nicht er-
füllt 
 
 genehmigtes Sicherheitskonzept lässt Abweichung zu  
32 Wellenbrecher  erfüllt  in Stehplatzbereichen mind. alle 5 Stufen (versetzt) 
 Höhe mind. 1,10m  Länge 3 – 5,5 m 
 nicht er-
füllt

85 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 
33 Einrichtungen für Behin-
derte 
 erfüllt  Rollstuhlfahrerplätze Anzahl:        
 Die Anzahl der Rollstuhlfahrerplätze entspricht 
den versammlungsstättenrechtlichen Vorgaben  
oder 
 Die Anzahl der Rollstuhlfahrerplätze weicht von 
den versammlungsstättenrechtlichen Vorgaben 
ab, ist jedoch mit den zuständigen Stellen und 
Behörden abgestimmt und genehmigt 
  barrierefrei erreichbare Kioske in der Nähe der Roll-
stuhlfahrerplätze; Anzahl        
 Sehbehindertenplätze mit Audioreportage:        
 Sonstige Behindertenplätze Anzahl:        
 gekennzeichnete Parkplätze Anzahl:        
 DFL-Konzept „Barrierefreiheit im Stadion “ ist be-
kannt 
 nicht er-
füllt 
 
34 (1, 3) Sanitäre Einrichtungen  erfüllt  jeder Sektor getrennte Damen und Herren-Toiletten 
 hell, sauber und hygienisch vorzuhalten 
 Vorräume mit Waschbecken 
Anzahl WC Herren:        Anzahl Urinale:       
Anzahl WC Damen:          
Anzahl WC für Behinderte:       
 nicht er-
füllt 
 
35 Kioske  erfüllt  Kioske in jedem Sektor; Anzahl insgesamt       
 nicht er-
füllt

86 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 
Bereiche für Spieler und Sonderfunktionsträger 
37 Spielfeld  erfüllt  Naturrasen 
 Hybridrasen 
 Das regelmäßige Messverfahren gemäß „Qualitäts-
sicherung für Stadionrasen – Arbeitsbuch für das 
Greenkeeping“ findet Anwendung und die Messer-
gebnisse werden dokumentiert. 
 Rasenheizung  
 Spielfeld 105 m x 68 m   
 Sicherheitszone Seitenlinie: mind. 1m breite Gras-
narbe sowie mindestens 1m hindernisfreier Abstand 
 Sicherheitszone Torlinie: mind. 2m breite Grasnarbe 
sowie mindestens 2m hindernisfreier Abstand 
 Der gesamte Spielfeldbereich misst         
    (Mindestens 120 m x 80 m, soll 125 m x 85 m) 
 Innenraumplan ist beigefügt/ liegt der DFL GmbH 
vor 
 nicht er-
füllt 
 
38 Spielfeldumfriedung  erfüllt  2,2 m Umfriedung   /    Graben   /    Kombination 
von Zaun und Graben   /  2 m Anhebung 
 strafraumbreites Fangnetz oder   Laufbahn vorh. 
 Sicherheit Schiedsrichter/Spieler auf Weg zu Kabi-
nen 
Maßnahmen:       
  
 nicht er-
füllt 
 
 genehmigtes Sicherheitskonzept lässt Abweichung zu 
40 Tore und Ersatztor  erfüllt  Aluminium oder ähnliches Material, rund oder oval 
 2,44 m x 7,32 m  Pfosten und Latte weiß 
 Tornetze freihängend ohne Verstrebungen 
 Maschenweite der Tornetze 12x12cm bei maximal 
4mm starkem Material 
 Ersatztor vorhanden 
 nicht er-
füllt

87 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 
41 Ersatzspielerbänke  erfüllt  zwei überdachte Ersatzspielerbänke aus Einzelsitzen 
    Anzahl Einzelsitze: ………….. 
 Ersatzspielerbänke haben einen Abstand von mind. 
5 Metern zur Seitenlinie und freier Sicht auf das Spiel-
feld 
 nicht er-
füllt 
 
42 Umkleidekabinen 
für die Mannschaften 
 erfüllt  2 Umkleidekabinen  je mind. 40 m² 
Größe: …… 
 je mind. 6 Einzelduschen 
Anzahl Einzelduschen: ….. 
 je min. 2 Sitztoiletten 
Anzahl Sitztoiletten: …… 
 nicht er-
füllt 
 
 für die Schiedsrichter  erfüllt  mind. 20 m² 
Größe: …… 
 mind. 2 Einzelduschen 
Anzahl Einzelduschen: …..  
 mind. 1 Sitztoilette  
Anzahl Sitztoiletten: …… 
 nicht er-
füllt 
 
43 Gesicherte Bereiche 
für Mannschaften, 
Schiedsrichter, 
gefährdete Personen 
 erfüllt Parkplätze, getrennt von öffentlich zugänglichen Berei-
chen sind vorhanden für: 
 Schiedsrichter   Clubs  Offizielle 
 
 nicht öffentlicher, geschützter Bereich mit Zufahrt 
 direkter Zugang in die Umkleidekabinen oder 
 Schutz durch Ordnungs- und Sicherheitskräfte 
 Zugangskontrolle zum gesicherten Bereich 
 sichere Parkflächen und Aufenthaltsbereiche für ge-
fährdete Personen 
 nicht er-
füllt

88 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 
45 Behandlungsraum für 
Spieler und Offizielle 
 erfüllt  ärztlicher Untersuchungsraum für Spieler und 
Schiedsrichter in unmittelbarer Nähe der Umkleide-
kabinen 
 hell und hygienisch  Telefon intern und ex-
tern 
 Untersuchungstisch, Trage, Medikamentenschrank, 
Waschbecken, Sauerstoff- u. Blutdruckmessgerät 
 Zugang mit Tragen und Rollstühlen möglich 
 nicht er-
füllt 
 
46 Dopingkontrollraum  erfüllt  Dopingkontrollraum mind. 20 m² groß 
 Toilette 
 1 Tisch, 6 Stühle, Waschbecken, Toilettenartikel 
 Warteraum für 8 Personen, Garderobe 
 nicht er-
füllt 
 
47 Parkplätze, Flächen für 
Sonderfunktionsträger 
 erfüllt  Eigene Eingänge für Einsatzkräfte 
 gesonderte Parkflächen für Einsatzfahrzeuge 
 nicht er-
füllt 
 
 
Organisatorische und betriebliche Anforderungen  
 
Artikel Forderung  Bemerkungen 
Verantwortliche und Beauftragte 
48 
 
Club/Betreiber 
 
 erfüllt  Der Club verfügt über ein Stadion, das ihm an allen 
vom DFL e.V., vom DFB und von der UEFA angesetzten 
Spielterminen zur Verfügung steht 
 Der Nutzungsvertrag ist beigefügt  
 Betreiberpflichten gemäß MVStättVO sind vollstän-
dig oder teilweise auf den Club übertragen 
 Die Übertragung der Betreiberpflichten liegt schrift-
lich vor   
 nicht er-
füllt  
49 
 
Veranstaltungsleiter 
 
 erfüllt Name:        
 Aufgaben schriftlich festgelegt 
 Funktionsbeschreibung vorhanden 
Name Stellvertreter:

89 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung  Bemerkungen 
 nicht er-
füllt  
50 
 
Sicherheitsbeauftragter 
 
 erfüllt Name:        
 Aufgaben schriftl. Festgelegt 
 Hauptamtlich 
Name Stellvertreter:       
 nicht er-
füllt  
51 Ordnungsdienstleiter  erfüllt Name:        
 Aufgaben schriftlich festgelegt 
Name Stellvertreter:       
 nicht er-
füllt 
 
51 Ordnungsdienst  erfüllt  externer    (club-)stadioneigener Ordnungsdienst 
 Ordnungsdienstvertrag ist abgeschlossen 
 Aufgaben sind festgelegt   schriftlich festgelegt  
 Einsatzstärke im Sicherheitskonzept festgelegt 
 Qualifikations- und Zuverlässigkeitsforderung erfüllt 
 Sprechfunk ist vorhanden 
 einheitliche, reflektierende Bekleidung „Ordner“ 
 farbliche Unterscheidung der Führungskräfte 
 nicht er-
füllt 
 
52 Fanbeauftragter /  
Behindertenfanbeauf-
tragter 
 erfüllt Fanbeauftragte: 
Name:        
 Hauptamtlich  
 Aufgaben schriftlich festgelegt  
Name*:        
 Hauptamtlich  
 Aufgaben schriftlich festgelegt  
Name*:        
 Hauptamtlich 
 Aufgaben schriftlich festgelegt  
*BL: mindestens 3 FB; 2. BL mindestens 2 FB  
Behindertenfanbeauftragte: 
Name:        
 nicht er-
füllt

90 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung  Bemerkungen 
53 Stadionsprecher  erfüllt Name:        
 Stadionsprecher ist geschult und mit vorbereiteten 
Texten ausgestattet 
 nicht er-
füllt 
 
54 Brandschutzbeauftragter  erfüllt  Erforderlichkeit zur Bestellung wurde geprüft 
 Brandschutzbeauftragter erforderlich? wenn ja: 
 Aufgaben sind in Brandschutzordnung festgelegt 
Name:        
 nicht er-
füllt 
 
Sicherheitsorganisation 
55 Sicherheitskonzept,  
Räumungskonzept 
 erfüllt  Sicherheitskonzept ist aufgestellt durch: 
 Club   Stadionbetreiber  
 Sicherheitskonzept legt die Sicherheitsorganisation 
an Spieltagen verbindlich fest   
 Abläufe und Maßnahmen bei Störungen, Gefahren 
und Notfällen sind im Sicherheitskonzept dokumen-
tiert 
 Maßnahmen, die im Gefahrfall für eine schnelle und 
geordnete Räumung des gesamten Stadions oder 
einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichti-
gung von Menschen mit Behinderung erforderlich 
sind, sind im Sicherheitskonzept oder in einem Räu-
mungskonzept dokumentiert 
 Mindestzahl Ordnungsdienstkräfte ist festgelegt 
nach Zuschauerzahlen und Gefährdungsgraden 
 Polizeikräfte sind bei Spielen ausreichend vorhanden 
 Einvernehmen der zuständigen Stellen/Behörden 
zum Sicherheitskonzept und ggf. Räumungskonzept 
liegt dokumentiert vor 
 Zertifizierung des Sicherheitsmanagement-Systems 
liegt vor 
 nicht er-
füllt 
 
56 Risikobewertung  erfüllt  spieltagsbezogene Risikobewertung erfolgt  
 Sicherheitsmaßnahmen bei Spielen mit erhöhtem 
Risiko werden schriftlich dokumentiert und dem Gast 
übermittelt 
 nicht er-
füllt

91 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung  Bemerkungen 
57 Koordination der Sicher-
heitsorgane 
 erfüllt  Sicherheitsbesprechung 4 Wochen vor der Saison 
wird durchgeführt und dokumentiert 
 Spieltagsbezogene Liste von „Personen mit Sicher-
heitsaufgaben“ wird geführt 
 Zusammenarbeit zw. Sicherheitsorganen und den 
Veranstaltungs- / Fanstrukturen ist gewährleistet  
 nicht er-
füllt 
 
58 Schulungen und  
Unterweisungen 
 erfüllt  jährliche Unterweisungen aller Personen mit Sicher-
heitsaufgaben im Stadion findet statt 
 die Unterweisung wird dokumentiert  
 Brandschutzdienststellen wird Gelegenheit zur Teil-
nahme gegeben 
 nicht er-
füllt 
 
Sicherheitsmaßnahmen 
59 Zutrittsberechtigungen, 
Kartenverkauf 
Zuschauerinformationen 
 erfüllt  Eintrittskarten enthalten alle geforderten Pflichtan-
gaben  
 nicht er-
füllt 
 
60 Einlass, Kontrollen, 
Durchsuchungen 
 erfüllt  alle vorgeschriebenen Kontrollen werden durchge-
führt 
 die Einhaltung maximal zulässiger Zuschauerzahlen 
in den Blöcken wird kontrolliert 
 nicht er-
füllt 
 
61 Lautsprecherdurchsagen, 
Spielabbruch, Räumung 
 erfüllt  das Vorgehen bei veranstaltungsimmanenten Stö-
rungen und Gefahren ist bekannt 
 das Vorgehen bei Ausfall von Flutlicht und sicher-
heitstechnischen Anlagen, Einrichtungen, Vorrich-
tungen ist geregelt und bekannt 
 nicht er-
füllt 
 
62 Provokante Aktionen, 
Rassismus, 
Politische Aktionen 
 erfüllt  das Vorgehen bei provokanten, rassistischen, politi-
schen Aktionen ist festgelegt und bekannt 
 nicht er-
füllt 
 
63 Stadionordnung, 
Stadionverbote 
 erfüllt  Stadionordnung ist erlassen und hängt aus  
 Vergehen gegen die Stadionordnung und Rechts-
verstöße werden geahndet

92 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung  Bemerkungen 
 nicht er-
füllt 
 
64 Alkohol,  
Getränkeausschank 
 erfüllt  Getränkeausschank nur in ungefährlichen, splitter-
freien und nicht als Wurf- und Schlagwerkzeug ge-
eigneten Behältnissen 
 Ausschankverbote für Wein und Bier bei Spielen mit 
erhöhtem Risiko werden auf Anordnung der Polizei 
vom Club umgesetzt 
 nicht er-
füllt 
 
65 Brandverhütung 
 
 erfüllt  Verbote für offenes Feuer, brennbare Gase und Flüs-
sigkeiten, explosionsgefährdende Stoffe 
 Verbots- und Hinweisschilder sind vorhanden 
 Kontrolle (eingebrachter) Ausschmückungen auf 
Schwerentflammbarkeit  
 Zuschauerkontrolle hinsichtlich Pyrotechnik  
 geeignete Löschmittel im Stadion-Innenraum  
 Brandschutzordnung vorhanden    
 nicht er-
füllt 
 
66 Freihalten von Rettungs-
wegen 
 erfüllt  Kontrolle der ständigen Freihaltung von Rettungs-
wegen einschließlich  
 Zu- und Abgängen im Zuschauerbereich 
 Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen der 
Einsatzkräfte 
 Kontrolle der Tore und Türen in Rettungswegen, ob 
sie unverschlossen und leicht von innen zu öffnen 
sind 
 nicht er-
füllt 
 
Medizinische Notfallversorgung 
67 
 
Medizinische Notfallver-
sorgung am Spielfeld-
rand 
 
 erfüllt  Anwesenheit eines ausgebildeten Notfallmediziners 
und eines ausgebildeten Rettungssanitäters am Spiel-
tag  
 automatisierter externer Defibrillator (AED) im Be-
reich der Ersatzbänke  
 Rettungswagen für den Transport bzw. die Auf-
nahme von Notfallpatienten
  
 Notfallraum im Bereich der Umkleiden 
(Untersuchungszimmer kann gem. Artikel 45 als 
solcher ausgewiesen werden) 
 Notfallbriefings vor jedem Spiel unter Einbeziehung 
auch des Mannschaftsarztes des Gastclubs

93 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung  Bemerkungen 
  regelmäßige, mindestens jährliche Teilnahme der 
Mannschaftsärzte an einer Notfallschulung 
 angemessene medizinische Vorsorge im Trainings- 
und Testspielbetrieb  
 nicht er-
füllt  
67 
 
Medizinische Notfallver-
sorgung in den Zuschau-
erbereichen 
 
 erfüllt  Erste-Hilfe-Defibrillatoren in jedem Sektor oder 
 Einsatz von mobilen Teams mit Defibrillatoren, die 
den Sektoren zugeordnet sind 
 jährliche Durchführung eines medizinischen Notfall-
briefings der Sicherheitsträger 
 jährliche Unterweisung aller Führungskräfte inner-
halb der Sicherheitsorganisation 
 nicht er-
füllt  
67 Ausrüstung für die medi-
zinische Notfallversor-
gung 
 
 erfüllt Ausrüstung der medizinischen Notfallversorgung, ins-
besondere: 
 Beatmungs-Beutelventilmaske (BVM)  
 Spineboard  
 Schleifkorbtrage  
 Stiff Neck  
 Sichtschutz   
 nicht er-
füllt  
Prüfungen 
69 (2, 3) Prüfungen durch Bau-
aufsicht und Brand-
schutzdienststelle, Si-
cherheitsträger 
 erfüllt  Das Stadion wird regelmäßig, mind. alle 3 Jahre, 
durch die Bauaufsichtsbehörde überprüft 
 Das Stadion wird regelmäßig, mind. alle 3 Jahre, 
durch die Brandschutzdienststelle einer Brandver-
hütungsschau unterzogen 
 Das Stadion wird jährlich durch den Club mit den 
Sicherheitsträgern überprüft 
 nicht er-
füllt 
 
69 (4) Prüfungen durch Sach-
verständige 
 
 erfüllt Folgende Einrichtungen werden regelmäßig mind. alle  
3 Jahre durch Sachverständige geprüft: 
 Sicherheitsstromversorgung einschließlich ange-
schlossener Einrichtungen 
 Brandmeldeanlagen 
 CO-Warnanlage 
 Feuerlöschanlagen (selbsttätige)

94 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Artikel Forderung  Bemerkungen 
 Feuerlöschanlagen (nichtselbsttätig) 
 Rauchabzugsanlagen  
 Lüftungsanlagen 
 Alarmierungsanlage 
       
   nicht er-
füllt 
 
69 (6,7) Prüfung Flutlicht, Laut-
sprecheranlagen, Wel-
lenbrecher 
 erfüllt  Die Wellenbrecher werden regelmäßig, einmal jähr-
lich, durch Sachkundige überprüft. 
 Das Flutlicht wird einmal jährlich durch ein Fachun-
ternehmen/Sachkundige überprüft 
 Die Lautsprecheranlage wird einmal jährlich durch 
ein Fachunternehmen/Sachkundige überprüft 
 nicht er-
füllt 
 
 
 
Der Club bestätigt mit dieser Konformitätserklärung die Umsetzung der Forderungen des Regelwerks für 
Stadien und Sicherheit und der für das Stadion geltenden bau- und versammlungsstättenrechtlichen Anfor-
derungen. 
 
 
 
 
 
Ort/ Datum 
 
 
 
Unterschrift  Club / Betreiber 
  Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird  
durch Unterschrift versichert

95 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Bestätigungen der Sicherheitsträger  
 
 
Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde 
 
Das Stadion wurde durch die Bauaufsichtsbehörde letztmalig am      
 
, auf Grundlage von 
 
 § 46 Absatz 3 VStättVO  
 
        (Prüfvorschrift angeben) 
 
geprüft. 
 
Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zu den genehmigungsrechtlichen, bauli-
chen, technischen und betrieblichen Anforderungen 
 
 wurden überprüft       sind zutreffend      wurden nicht überprüft 
 
Anmerkungen:      
  
 
     
  
 
     
  
 
 
Datum 
 
 
 
Behörde/ Unterschrift 
 
 
 
 
Bestätigung der Brandschutzdienststelle 
 
Im Stadion wurde durch die Brandschutzdienststelle letztmalig am        eine Brand-
verhütungsschau durchgeführt. 
 
 
Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zu den brandschutztechnischen und be-
trieblichen Brandschutzanforderungen sowie zu den Einrichtungen für Einsatzkräfte 
 
 
 wurden überprüft       sind zutreffend      wurden nicht überprüft 
 
Anmerkungen:

96 
 
Stand: 18.11.2022 
 
     
  
 
     
  
 
 
Datum 
 
 
 
Behörde/ Unterschrift

97 
 
Stand: 18.11.2022 
 
Bestätigungen der Sicherheitsträger  
 
 
Bestätigung der Polizei 
 
Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zur Sicherheitsorganisation, zu den Si-
cherheitsmaßnahmen und zu den Einrichtungen für Einsatzkräfte 
 
 wurden überprüft      sind zutreffend      wurden nicht überprüft 
 
Anmerkungen:      
  
 
     
  
 
     
  
 
 
Datum 
 
 
 
Behörde/ Unterschrift 
 
 
 
Bestätigung des Rettungs- und Sanitätsdienstes 
 
Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zu Räumen und Ausstattungen für Erste 
Hilfe sowie zum Behandlungsraum für Spieler und Offizielle  
 
 wurden überprüft      sind zutreffend      wurden nicht überprüft 
 
Anmerkungen:      
  
 
     
  
 
 
Datum 
 
 
 
Rettungs-/ Sanitätsdienst Unterschrift 
 
 
 
Bestätigung des Ordnungsdienstes 
 
Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zum Ordnungsdienst, zur Sicherheitsor-
ganisation und zu den Sicherheitsmaßnahmen  
 
 sind zutreffend      sind nicht zutreffend 
 
Anmerkungen:

98 
 
Stand: 18.11.2022 
 
 
     
  
 
 
Datum 
 
 
 
Ordnungsdienst/ Unterschrift

Mitteilung Ausschuss

6751 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/52/522 
 
Vorlagen-Nummer 24.03.2025 
 0812/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Sportausschuss 27.03.2025 
 
Sportpark Höhenberg - Etwaige Tauglichkeit für die Nutzung in der 2. Fußball-
Bundesliga 
Anlässlich des Besuchs des Präsidenten von Viktoria Köln, Herrn Kirsch, im Sportausschuss 
am 27.03.2025 hatte der Ausschussvorsitzende des Sportausschusses gebeten, den Tages-
ordnungspunkt der möglichen Herstellung einer Zweitligatauglichkeit des Sportparks Höhen-
berg auf die Tagesordnung der Sitzung zu nehmen und Fragen an die Verwaltung herangetra-
gen, die sich der Thematik näher widmen: 
 
• Wäre eine Herrichtung des Sportparks Höhenberg für die 2.  
Fußball-Bundesliga möglich? 
 
•Was sind die Gelingensbedigungen einer solchen Maßnahme? 
 
• Wie sind, angesichts eines Saisonstarts der 2. Fußball-Bundesliga 2025/2026 im August 
2025, die zeitlichen Anforderungen an mögliche Maßnahmen zu sehen? 
 
Hierzu wurden die fachlichen Hinweise seitens des Sportamtes dezernatsübergreifend bei 
verschiedenen städtischen Dienststellen und der Kölner Sportstätten GmbH eingeholt und zu-
sammengetragen. Dies führt, ohne Gewähr der Vollständigkeit, zu folgender erster Einschät-
zung im Hinblick auf die Fragestellungen: 
 
Eigentümer und Betreiber des Stadion Höhenberg ist die Kölner Sportstätten GmbH.  
 
Hauptnutzer ist der FC Viktoria Köln 1904 e. V., der dort seine Spiele in der 3. Liga austrägt.  
Das Stadion Höhenberg erfüllt derzeit die Kriterien für einen Spielbetrieb in der  
3. Fußball-Bundesliga, entspricht aber nicht den Anforderungen für einen Zweitligabetrieb. 
 
Die wesentlichen Anforderungen und notwendigen Maßnahmen werden – gemäß Abstim-
mung mit der Kölner Sportstätten GmbH -  wie folgt zusammengefasst: 
 
 Die Zuschauerkapazität muss auf 15.000 Zuschauerplätze umfassen, davon müssen 
mindestens 3.000 Sitzplätze sein. 
 
Derzeit verfügt das Stadion Höhenberg über 8.343 Plätze, davon 5.117 Steh- und 
3194 Sitzplätze 
 
 Sämtliche Tribünenbereiche einschließlich des Hauptumlaufbereichs müssen über-
dacht sein.

2 
 
Zurzeit ist nur die Haupttribüne überdacht. 
 
 Für die Gästefans müssen mindestens 1.500 Besucherplätze vorhanden sein, davon 
mindestens 450 als Sitzplätze.  
 
Diese Anzahl wird nur erreicht in Kombination mit Block 6 Haupttribüne 
 
 Der VIP und Hospitalitybereich muss mindestens 100 VIP-Sitzplätze bieten. 
 
Diese sind ausreichend vorhanden. 
 
 Für jeweils 100 Besucher*innen müssen 3,9 Damentoiletten, 1,3 Herren Toiletten und 
2,5 Herren-Urinalbecken bereitstehen. Dazu kommt eine ausreichende Anzahl von Be-
hindertentoiletten. 
 
Die Anforderung ist nicht erfüllt. 
 
 Es darf sich nicht um Stahlrohrkonstruktionen handeln.  
 
Bei den Tribünen 7 und 11 handelt es sich um Stahlrohr-Tribünen. 
 
 Die Flutlichtanlage muss eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1.200 lx  in der vertika-
len Ausleuchtung haben. 
 
Die Anforderung ist nicht erfüllt. 
 
 Der Rasen des Spielfeldes muss über eine Rasenheizung verfügen. 
 
Diese ist bereits vorhanden. 
 
 Es müssen Räume und technische Einrichtungen für Einsatzkräfte und Einsatzleitung 
sowie Verwahr- und Festnahmeräume für 20 Personen bereitgestellt werden. 
 
Die Anforderungen sind nicht erfüllt. 
 
 
Stellungnahme des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz: 
 
Das Stadion Höhenberg liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans (LP) 
Köln, hier im Landschaftsschutzgebiet 26 (L26) „Merheimer Heide und ehemaliger Festungs-
gürtel Ostheim bis Mülheim“. 
 
Hieraus ergeben sich erhebliche Einschränkungen durch die Rahmenbedingungen eines 
Landschaftsschutzgebietes. Insbesondere ist es gemäß dem Allgemeinen Verbot Nr. 1 verbo-
ten, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen, gemäß 
Verbot Nr. 4 untersagt, Flächen zu versiegeln und Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens 
zuzulassen, sowie gemäß Verbot Nr. 5 bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern. 
 
Es ist ebenso ein schalltechnisches Gutachten gemäß 18. BImSchV und ein Gutachten ge-
mäß Lichterlass einzubringen. 
 
Stellungnahme des Stadtplanungsamtes: 
 
Es erscheint notwendig, dass für ein angestrebtes Erweiterungs- und Modernisierungsvorha-
ben zum Stadion Höhenberg ein neues Bebauungsplanverfahren erforderlich wird. In diesem 
Fall würde die Verfahrensdauer (im Regelfall 3,5 Jahre) zu berücksichtigen sein.

3 
 
Stellungnahme des Amtes für nachhaltige Mobilitätsentwicklung: 
 
Eine geplante Stadionertüchtigung mit wesentlich höheren Besucherzahlen wird zusätzliches 
Verkehrsaufkommen erzeugen. Insofern wäre eine verkehrsgutachterliche Einschätzung zur 
verträglichen Abwicklung vorzunehmen. Daneben sollte auch ein Mobilitätskonzept im Rah-
men des Stellplatznachweises erfolgen. Aufgrund der höheren Zuschauerkapazität im Rah-
men der Nutzungsänderung wird zudem ein Anwohnerschutzkonzept für den Bereich des Sta-
dions erforderlich werden.  
 
Stellungnahme des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen: 
 
Der Sportpark ist umgeben von der städtischen Grünanlage „Merheimer Heide“. Sollte es 
künftig Überlegungen geben, Flächen der Grünanlage im Rahmen neuer oder erweiterter Ret-
tungswege, neuer oder erweiterter Parkplatzflächen, Aufstellflächen jedweder Art oder für an-
dere Nutzungen zu nutzen, ist das Amt für Liegenschaftspflege und Grünpflege als grund-
stücksverwaltende Dienststelle zwingend frühzeitig zu beteiligen. 
 
Stellungnahme des Bauaufsichtsamtes: 
 
Letztlich bedarf es insgesamt einem Bauantragsverfahren mit Prüfung der bauordnungsrecht-
lichen Aspekte aus der BauO NRW.  
In einem solchen Verfahren sind alle Fachämter einbezogen, damit diese zu dortig allein ob-
liegenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Verkehrsrecht, Umweltrecht, Denkmalrecht) 
prüfen und in Folge eine Vereinbarkeit prüfen. Wenn aus diesem Fachrecht ein Verstoß ge-
gen Vorschriften festgestellt wird, ist eine Baugenehmigung zu versagen.  
 
Gemäß Mitteilung der Kölner Sportstätten GmbH steht Viktoria Köln mit der DFL in Verbin-
dung, um die genauen Lizenzierungsvoraussetzungen zu ermitteln. Denkbar ist, dass Aus-
nahme- und Übergangsregelungen seitens der DFL getroffen würden, dies kann jedoch nicht 
konkret beurteilt werden.  
 
Auf Basis der abgegebenen Stellungnahmen ist ein „Gelingen“ unter den vorgenannten As-
pekten eines Bauantragsverfahrens laut allen einbezogenen und angefragten Fachämtern 
zum heutigen Zeitpunkt nicht einschätzbar. Definitiv kann jedoch ausgeschlossen werden, 
dass ein kurzfristiger Ausbau (bspw. zur Saison 2025/2026) hinsichtlich aller geforderten Ge-
nehmigungsparameter der Deutschen Fußball Liga (DFL) erfolgen kann. 
 
 
Gez. Voigtsberger 
 
 
Anlage: 
 
Rahmenbedingungen für Lizenzierung eines Zweitligastadions

Beratungsverlauf (1)

27.03.2025 Sportausschuss
TOP 6.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0812/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
24.03.2025
Erstellt
17.03.2025 08:51