Sportpark Höhenberg - Etwaige Tauglichkeit für die Nutzung in der 2. Fußball-Bundesliga
Mitteilung Ausschuss 0812/2025 vom 24.03.2025
Stand: Am 27.03.2025 im Sportausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/52/522 Vorlagen-Nummer 24.03.2025 0812/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Sportausschuss 27.03.2025 Sportpark Höhenberg - Etwaige Tauglichkeit für die Nutzung in der 2. Fußball- Bundesliga Anlässlich des Besuchs des Präsidenten von Viktoria Köln, Herrn Kirsch, im Sportausschuss am 27.03.2025 hatte der Ausschussvorsitzende des Sportausschusses gebeten, den Tages- ordnungspunkt der möglichen Herstellung einer Zweitligatauglichkeit des Sportparks Höhen- berg auf die Tagesordnung der Sitzung zu nehmen und Fragen an die Verwaltung herangetra- gen, die sich der Thematik näher widmen: • Wäre eine Herrichtung des Sportparks Höhenberg für die 2. Fußball-Bundesliga möglich? •Was sind die Gelingensbedigungen einer solchen Maßnahme? • Wie sind, angesichts eines Saisonstarts der 2. Fußball-Bundesliga 2025/2026 im August 2025, die zeitlichen Anforderungen an mögliche Maßnahmen zu sehen? Hierzu wurden die fachlichen Hinweise seitens des Sportamtes dezernatsübergreifend bei verschiedenen städtischen Dienststellen und der Kölner Sportstätten GmbH eingeholt und zu- sammengetragen. Dies führt, ohne Gewähr der Vollständigkeit, zu folgender erster Einschät- zung im Hinblick auf die Fragestellungen: Eigentümer und Betreiber des Stadion Höhenberg ist die Kölner Sportstätten GmbH. Hauptnutzer ist der FC Viktoria Köln 1904 e. V., der dort seine Spiele in der 3. Liga austrägt. Das Stadion Höhenberg erfüllt derzeit die Kriterien für einen Spielbetrieb in der 3. Fußball-Bundesliga, entspricht aber nicht den Anforderungen für einen Zweitligabetrieb. Die wesentlichen Anforderungen und notwendigen Maßnahmen werden – gemäß Abstim- mung mit der Kölner Sportstätten GmbH - wie folgt zusammengefasst: Die Zuschauerkapazität muss auf 15.000 Zuschauerplätze umfassen, davon müssen mindestens 3.000 Sitzplätze sein. Derzeit verfügt das Stadion Höhenberg über 8.343 Plätze, davon 5.117 Steh- und 3194 Sitzplätze Sämtliche Tribünenbereiche einschließlich des Hauptumlaufbereichs müssen über- dacht sein. 2 Zurzeit ist nur die Haupttribüne überdacht. Für die Gästefans müssen mindestens 1.500 Besucherplätze vorhanden sein, davon mindestens 450 als Sitzplätze. Diese Anzahl wird nur erreicht in Kombination mit Block 6 Haupttribüne Der VIP und Hospitalitybereich muss mindestens 100 VIP-Sitzplätze bieten. Diese sind ausreichend vorhanden. Für jeweils 100 Besucher*innen müssen 3,9 Damentoiletten, 1,3 Herren Toiletten und 2,5 Herren-Urinalbecken bereitstehen. Dazu kommt eine ausreichende Anzahl von Be- hindertentoiletten. Die Anforderung ist nicht erfüllt. Es darf sich nicht um Stahlrohrkonstruktionen handeln. Bei den Tribünen 7 und 11 handelt es sich um Stahlrohr-Tribünen. Die Flutlichtanlage muss eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1.200 lx in der vertika- len Ausleuchtung haben. Die Anforderung ist nicht erfüllt. Der Rasen des Spielfeldes muss über eine Rasenheizung verfügen. Diese ist bereits vorhanden. Es müssen Räume und technische Einrichtungen für Einsatzkräfte und Einsatzleitung sowie Verwahr- und Festnahmeräume für 20 Personen bereitgestellt werden. Die Anforderungen sind nicht erfüllt. Stellungnahme des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz: Das Stadion Höhenberg liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans (LP) Köln, hier im Landschaftsschutzgebiet 26 (L26) „Merheimer Heide und ehemaliger Festungs- gürtel Ostheim bis Mülheim“. Hieraus ergeben sich erhebliche Einschränkungen durch die Rahmenbedingungen eines Landschaftsschutzgebietes. Insbesondere ist es gemäß dem Allgemeinen Verbot Nr. 1 verbo- ten, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen, gemäß Verbot Nr. 4 untersagt, Flächen zu versiegeln und Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens zuzulassen, sowie gemäß Verbot Nr. 5 bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern. Es ist ebenso ein schalltechnisches Gutachten gemäß 18. BImSchV und ein Gutachten ge- mäß Lichterlass einzubringen. Stellungnahme des Stadtplanungsamtes: Es erscheint notwendig, dass für ein angestrebtes Erweiterungs- und Modernisierungsvorha- ben zum Stadion Höhenberg ein neues Bebauungsplanverfahren erforderlich wird. In diesem Fall würde die Verfahrensdauer (im Regelfall 3,5 Jahre) zu berücksichtigen sein. 3 Stellungnahme des Amtes für nachhaltige Mobilitätsentwicklung: Eine geplante Stadionertüchtigung mit wesentlich höheren Besucherzahlen wird zusätzliches Verkehrsaufkommen erzeugen. Insofern wäre eine verkehrsgutachterliche Einschätzung zur verträglichen Abwicklung vorzunehmen. Daneben sollte auch ein Mobilitätskonzept im Rah- men des Stellplatznachweises erfolgen. Aufgrund der höheren Zuschauerkapazität im Rah- men der Nutzungsänderung wird zudem ein Anwohnerschutzkonzept für den Bereich des Sta- dions erforderlich werden. Stellungnahme des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen: Der Sportpark ist umgeben von der städtischen Grünanlage „Merheimer Heide“. Sollte es künftig Überlegungen geben, Flächen der Grünanlage im Rahmen neuer oder erweiterter Ret- tungswege, neuer oder erweiterter Parkplatzflächen, Aufstellflächen jedweder Art oder für an- dere Nutzungen zu nutzen, ist das Amt für Liegenschaftspflege und Grünpflege als grund- stücksverwaltende Dienststelle zwingend frühzeitig zu beteiligen. Stellungnahme des Bauaufsichtsamtes: Letztlich bedarf es insgesamt einem Bauantragsverfahren mit Prüfung der bauordnungsrecht- lichen Aspekte aus der BauO NRW. In einem solchen Verfahren sind alle Fachämter einbezogen, damit diese zu dortig allein ob- liegenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Verkehrsrecht, Umweltrecht, Denkmalrecht) prüfen und in Folge eine Vereinbarkeit prüfen. Wenn aus diesem Fachrecht ein Verstoß ge- gen Vorschriften festgestellt wird, ist eine Baugenehmigung zu versagen. Gemäß Mitteilung der Kölner Sportstätten GmbH steht Viktoria Köln mit der DFL in Verbin- dung, um die genauen Lizenzierungsvoraussetzungen zu ermitteln. Denkbar ist, dass Aus- nahme- und Übergangsregelungen seitens der DFL getroffen würden, dies kann jedoch nicht konkret beurteilt werden. Auf Basis der abgegebenen Stellungnahmen ist ein „Gelingen“ unter den vorgenannten As- pekten eines Bauantragsverfahrens laut allen einbezogenen und angefragten Fachämtern zum heutigen Zeitpunkt nicht einschätzbar. Definitiv kann jedoch ausgeschlossen werden, dass ein kurzfristiger Ausbau (bspw. zur Saison 2025/2026) hinsichtlich aller geforderten Ge- nehmigungsparameter der Deutschen Fußball Liga (DFL) erfolgen kann. Gez. Voigtsberger Anlage: Rahmenbedingungen für Lizenzierung eines Zweitligastadions -
Anlage 1 Anhang-VI-zur-LO-2022-11-18-Stand
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1 Stand: 18.11.2022 Anhang VI: Regelwerk für Stadien und Sicherheit Anforderungen an Fußballstadien in baulicher, infrastruktureller, organisatorischer und betriebli- cher Hinsicht Teil I Allgemeines [Vorbemerkung: Clubs, deren Stadien die durch Beschlussfassung der Mitglieder- versammlung des DFL e.V. vom 17.11.2022 modifizierten Regelungen dieses Re- gelwerks nicht erfüllen, sind verbandsrechtlich erst im Falle eines Neubaus oder im Falle eines den jeweiligen Stadionbereich betreffenden Umbaus zur D urchführung der entsprechenden infrastrukturellen und sicherheitstechnischen Maßnahmen ver- pflichtet. Davon unberührt bleiben etwaige, nach den am jeweiligen Standort je- weils geltenden öffentlich -rechtlichen Anforderungen erforderliche Anpassungen, z.B. an Bestimmungen der jeweils geltenden Landes -Versammlungsstättenverord- nung (z.B. Teil 1 der Sonderbauverordnung NRW).] Artikel 1 Inhalt und Zweck des Regelwerks; Überprüfung im Lizenzierungs- verfahren (1) Das Regelwerk für Stadien und Sicherheit fasst die baulichen, infrastrukturel- len, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen, die auf nationaler und internationaler Ebene an Fußballstadien gestellt werden , in einem Reglement zusammen und ist Grundlage für die Überprüfung dieser Anforderungen im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens (§ 6 Nr. 2 der Lizenzierungsordnung) (2) Berücksichtigt sind in dem Regelwerk für Stadien und Sicherheit insbesondere die folgenden Regelwerke: • DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen , Stand: Januar 2022 (nachfolgend: „SiRL“) • Rechts- und Verfahrensordnung des DFB , Stand: 30. September 2022 • Richtlinien zur Spielordnung des DFL e.V. , Stand: 31. Mai 2022 (nachfol- gend: „RL z. SpOL“) • Stadienrelevante und fußballspezifische Vorschriften der Musterversamm- lungsstätten-Verordnung, Stand: Juli 2014 (nachfolgend: „MVStättVO“) • UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement, Stand: 1. Mai 2018 (nachfolgend: „UEFA-Inf.-Regl.“) 2 Stand: 18.11.2022 • UEFA-Sicherheitsreglement, Stand: 15. Juni 2019 (nachfolgend: „UEFA-Si.- Regl.“) • Lizenzierungsordnung des DFL e.V., Stand: 31. Mai 2022 • Medienrichtlinien des DFL e.V., Stand: 21. Dezember 2021 • FIFA-Reglement für Stadionsicherheit, Stand: 1. Januar 2013 Den Bestimmungen des Regelwerks für Stadie n und Sicherheit ist jeweils ein Hinweis auf die entsprechende Regelung in den betreffenden Regelwerken beigefügt (Quellenreferenz). Anforderungen aus internationalen Regelwerken, die oberhalb des nationalen Anforderungsniveaus liegen, sind textlich abge- setzt. Artikel 2 Adressaten/Verpflichtete Adressaten der im Regelwerk für Stadien und Sicherheit zusammengefassten An- forderungen sind der Club und der Betreiber des Stadions. Gegenüber dem DFB und/oder der DFL GmbH sowie im Rahmen europäischer Wettbewerbe gegenüber der UEFA ist ausschließlich der Club verpflichtet. Artikel 3 Verbindlichkeit der Vorschriften; Gewährleistung der Stadionsicher- heit; Verantwortlichkeit für Dritte (1) Die in dem Regelwerk für Stadien und Sicherheit zusammengefassten Anfor- derungen sind – soweit sie nicht ausdrücklich als Empfehlung gekennzeichnet sind – für Stadien, in denen Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga oder eu- ropäische Spiel -Wettbewerbe (UEFA) ausgetragen werden (sollen) , verbind- lich. (2) Der Club hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen oder auf diese hinzuwir- ken, die geeignet und erforderlich sind, die Sicherheit bei der Durchführung von Spielen in dem von ihm genutzten Stadion zu gewährleisten. Soweit der Club aus eigenem Recht keine ausreichende Befugnis besitzt, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst anzuordnen oder zu realisieren, hat er gegen- über dem Betreiber und den Behörden auf deren Umsetzung hinzuwirken. Werden die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt, so hat er dem DFB und/oder der DFL GmbH zu berichten. (3) Der Club ist gegenüber dem DFB und der DFL GmbH sowie im Rahmen euro- päischer Wettbewerbe gegenüber der UEFA für das Verhalten aller Personen verantwortlich, die in seinem Auftrag bei der Organisation der Spie le mitwir- ken. (4) Die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der bau- und versammlungsstättenrechtlichen Anforderungen bleibt unberührt. 3 Stand: 18.11.2022 Der Betreiber ist zur Übertragung von Pflichten auf den Club mittels gegensei- tiger vert raglicher Vereinbarung berechtigt. Die Übertragung ist nach Maß- gabe der Vorschrift des § 38 Absatz 5 der MVStättV wirksam, wenn sie schrift- lich erfolgt und die übertragenen Aufgaben eindeutig bezeichnet sind. Artikel 4 Maßgeblichkeit sonstiger Vorschriften und Anordnungen Ergänzend zu den Bestimmungen des Regelwerks für Stadien und Sicherheit haben die Clubs und Stadionbetreiber den sonstigen Anforderungen zu entsprechen, die gesetzlich und verbandsrechtlich gestellt werden, insbesondere: • den in der jeweiligen Baugenehmigung einschließlich Nebenbestimmungen und Nachträgen für die Errichtung und den Betrieb des Stadions getroffenen Bestim- mungen; • den ggf. landesspezifischen Abweichungen zur MVStättVO, den in den einzelnen Bundesländern veröffentlichten „Technischen Baubestimmungen“ sowie den all- gemein anerkannten Regeln der Technik ; • den Nachhaltigkeitskriterien gemäß § 7 LO und der Nachhaltigkeitsrichtlinie (An- hang XIV zur LO); • den medientechnischen Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 LO und den Medien- richtlinien (Anhang XI zur LO). Sofern und soweit die für einen Club und sein Stadion geltenden landesrechtlichen Vorgaben weniger weit reichen als die infrastrukturellen und sicherheitstechnischen Anforderungen dieses Regelwerks (insbesondere, wenn die Versammlungsstätten - Verordnung eines Landes weniger strenge Regelungen enthält als die Muster -Ver- sammlungsstättenverordnung, an der sich das Regelwerk orientiert), sind die lan- desrechtlichen Regelungen vorrangig anzuwenden. Dies gilt entsprechend, wenn der Club mit Blick auf eine landesrechtliche Vorgabe von der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung erhalten hat oder sich auf Bestandsschutz berufen kann. Artikel 5 Definitionen Ausrichter: Club, der für die Organisation eines Heimspiels zuständig ist. Ausschmückungen: Ausschmückungen sind vorübergehend in Fußballstadien ein- gebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbeson- dere Fahnen, Drapierungen und Pflanzenschmuck. Für Ausschmückungen bestehen spezielle Brandschutzanforderungen. Berechtigungsnachweise: Hierzu zählen: • Eintrittskarten 4 Stand: 18.11.2022 • Arbeitskarten/-ausweise • Durchfahrtsscheine • Dienstausweise der Sicherheitsorgane im Zusammenhang mit der Wahrneh- mung von dienstlichen Aufgaben. Betreiber: Eine Person oder Organisation, die rechtlich befugt und tatsächlich im- stande ist, bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des Stadions auszuüben. Die rechtliche Befugnis kann sich ergeben aus dem Eigentum am Stadion, aus einem Vertrag mit dem Eigentümer oder mit einem berechtigten Dritten in Form eines Miet-, Pacht-, Nießbrauch- oder sonstigen Nutzungsvertragsverhältnisses. Club: Bezeichnet die Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bun- desliga. Ersatzstromversorgung: Ersatzstromversorgung übernimmt bei Ausfall der Strom- versorgung den Betrieb der Flutlichtanlage und der sicherheits- und medientechni- schen Bereiche. Fußballstadien: Fußballstadien sind bauliche Anlagen und als solche Versamm- lungsstätten, wenn sie für mehr als 5.000 Zuschauer genehmigt sind. Die zulässige Anzahl der Besucherplätze ergibt sich aus den behördlich genehmigten Rettungs- wege- und Bestuhlungsplänen. Gefährdete Personen: Gefährdete Personen sind Personen, die gegen gewaltsame Angriffe zu schützen sind. Für diese Personen sind gesicherte Räume und Aufent- haltsbereiche und gesicherte Flächen für das Abstellen der Fahrzeuge dieser Perso- nen bereitzustellen. Lautsprecheranlage: Die Lautsprecheranlage ist ein elektronisches akustisches Sys- tem, über das Mitteilungen an alle Zuschauer deutlich verständlich und ohne Zeit- verzögerung übermittelt werden können. Die Lautsprecheranlage muss eine Vor- rangschaltung für die Einsatzleitu ng der Polizei haben. Mannschaftskabine: Für jede Mannschaft ist eine Mannschaftskabine vorzusehen; diese besteht mindestens aus einer Umkleidekabine, Einzelduschen sowie Sitztoi- letten. Offizielle/Spieloffizielle: Offizielle/Spieloffizielle sind Aktive (Sp ieler, Clubverant- wortliche, Schiedsrichter etc.) und Delegierte von Club s bzw. Verbänden. Sicherheitsbeleuchtung: Die Stadionanlage muss über eine Sicherheitsbeleuchtung verfügen, die so beschaffen ist, dass sich Zuschauer, Mitwirkende und Betriebsan- gehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeine n Beleuchtung bis zu öf- fentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Sicherheitsstromversorgung: Die Sicherheitsstromversorgung übernimmt bei Aus- fall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheit stechnischen Anlagen und Ein- richtungen. 5 Stand: 18.11.2022 Spielfeldbereich: Der Spielfeldbereich besteht aus dem Spielfeld, der Sicherheits- zone und der daran angrenzenden Fläche bis hin zum Tribünenbereich. Er ist mit dem Stadion-Innenraum identisch. Stadien: Stadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Zuschauer und mit Sportflächen. Stadion-Innenraum: Der Stadion-Innenraum besteht aus dem Spielfeld, der Sicher- heitszone und der daran angrenzenden Fläche bis hin zum Tribünenbereich. Er ist identisch mit dem Spielfeldbereich. Tribünen: Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzrei- hen (Stufenreihen) für Zuschauer. Mobile oder provisorische Tribünen sind bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, vorübergehend aufgebaut zu werden. Sie unter- liegen den Vorschriften für Tribünen nach der Versammlungsstättenverordnung, auch wenn sie über ein Prüfbuch mit Ausführungsgenehmigung als „fliegender Bau“ verfügen. Versammlungsräume: Dies sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Versammlungsräume innerhalb eines Fußballstadions unterliegen den Anforderungen der gültigen Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Landes. Videoüberwachungssystem: Videoüberwachungssysteme sind fest installierte Ka- meras mit Schwenk- und Neigefunktion für die Überwachung der Zuschauer sowie von Zufahrtswegen, Stadioneingängen und Zuschauerbereichen sowie sonstiger si- cherheitsrelevanter Bereiche innerhalb des Stadions. Zuschauerbereiche: Zuschauerbereiche sind die für Zuschauer zugänglichen Flä- chen in einem Stadion; Zuschauerbereiche auf Tribünen werden in mindestens vier Sektoren und diese wiederum in Blöcke unterteilt. Erläuterung für zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben Stadionkategorie 1: Stadionkategorie 1 betrifft lediglich Spiele außerhalb der Wettbe- werbe der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Europa Conference League. Lizenzmannschaften von Clubs der Bundes liga und 2. Bundesliga nehmen an solchen Spielen nicht teil. Stadionkategorie 2: Stadionkategorie 2 bezeichnet die Stadionkategorie, die derzeit für Spiele in der Vorrunde sowie in der ersten und zweiten Qualifikationsrunde der Cham- pions League und der UEFA Europa Conference League vorgeschrieben ist (vgl. Artikel 29.01 lit. a. des Reglements der UEFA Champions League (Zyklus 2021-24, Saison 2021/22) und Artikel 29.01 lit. a. des Reglements der UEFA Europa Conference League (Zyklus 2021-24, Saison 2021/22). 6 Stand: 18.11.2022 Stadionkategorie 3: Stadionkategorie 3 bezeichnet die Stadionkategorie, die derzeit für Spiele in der dritten Qualifikationsrunde der Champions League sowie der dritten Qua- lifikationsrunde und der Playoffs der Europa League und der Europa Conference Lea- gue vorgeschrieben ist (vgl. Artikel 29.01 lit. b. des Reglements der UEFA Champions League (Zyklus 2021-24, Saison 2021/22) , Artikel 29.01 lit. a. des Reglements der UEFA Europa League (Zyklus 2021 -24, Saison 2021/22) und Artikel 29.01 lit. b . des Reglements der UEFA Europa Conference League (Zyklus 2021-24, Saison 2021/22). Stadionkategorie 4: Stadionkategorie 4 bezeichnet die Stadionkategorie, die für Spiele ab den Playoffs bis einschließlich des Halbfinales in der Champions League sowie der Gruppenphase bis einschließlich des Halbfinales der Europa League und der Europa Conference League vor geschrieben ist (vgl. Artikel 29.01 lit. c. des Reglements der UEFA Champions League (Zyklus 2021-24, Saison 2021/22) , Artikel 29.01 lit. b. des Reglements der UEFA Europa League (Zyklus 2021 -24, Saison 2021/22) und Artikel 29.01 lit. c. des Reglements der UEFA Europa Conference League (Zyklus 2021- 24, Saison 2021/22). Teil II Bauliche, infrastrukturelle Anforderungen Abschnitt 1 Genehmigungen, Planunterlagen, Kapazitäten Artikel 6 Genehmigung, Bauvorlagen (1) Der Betrieb eines Stadions ist nur zulässig, wenn dessen Errichtung, mögliche nachträgliche Änderungen und die Durchführung von Fußballspielen auf Grundlage einer behördlichen Genehmigung (Baugenehmigung) erfolgt. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Bundes- land geltenden Rechtsgrundlagen, insbesondere der Landesbauordnung, der Versammlungsstättenverordnung und der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärm schutzverordnung). (2) Für neu zu errichtende Stadien und bei genehmigungsbedürftigen Änderun- gen ist mit dem Bauantrag und den Bauvorlagen gemäß de n im jeweiligen Bundesland gültigen Rechtsgrundlagen ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere • die maximal zulässige Zahl der Zuschauer (Besucher), • die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und • die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind. (3) Zu den bauvorlagepflichtigen Unterlagen zählen darüber hinaus: 7 Stand: 18.11.2022 • besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise für technische Einrich- tungen • Standsicherheitsnachweise auch für dynamische Belastungen • ein Außenanlagenplan sowie ein Bestuhlungs - und Rettungswegeplan (4) Für den Betrieb von Stadien sind zusätzlich, mit den für die Sicherheit und Ord- nung zuständigen Stellen abgestimmte • Sicherheitskonzepte sowie • Räumungskonzepte, sofern diese nicht bereits Bestandteil des Sicherheits- konzeptes sind, zu erstellen. Sicherheits - und Räumungskonzepte sind nicht Gegenstand der bauvorlagepflichtigen Unterlagen. (Quellen: §§ 3, 17 SiRL, §§ 42, 43, 44 MVStättVO) Artikel 7 Planunterlagen (1) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze einschließlich der Plätze für Rollstuhl- benutzer sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind ver- schiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vor- zulegen. (2) Eine Ausfertigung des genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplans ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sicht- bar anzubringen. (3) Feuerwehrpläne sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle anzu- fertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. (4) Das Stadion ist mit allen seinen Einrichtungen, Toren, Zu - und Abgängen, Ein- und Ausfahrten, Umfriedungen, Rettungswegen, Beschilderungen in seinen wesentlichen Zügen im Außenanlagenplan festzuhalten. Der Verlauf der Ret- tungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanla- genplan darzustellen. (5) Der Außenanlagenplan ist an Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Sanitätsdienst, den Betreiber und den Club zu verteilen. Die Planunterlagen müssen in der Ein- satzzentrale des Stadions vorliegen. Die Pläne sind darüber hinaus der DFL auf Anforderung in Papierform in DIN-A2- bis DIN-A4-Größe oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Den Einsatzkräften der Polizei, der Feuerwehr, des Ret- 8 Stand: 18.11.2022 tungs- und Sanitätsdienstes sowie des Ordnungsdienstes sind auf Anforde- rungen verkleinerte Unterlagen in Papierform (bis zur Größe DIN A5) oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. (Quellen: § 8, 27 SiRL; § 32, 42, 44 MVStättV) Artikel 8 Kapazitäten Das Fassungsvermögen der Stadien der Bundesliga und 2. Bundesliga muss min- destens 15.000 Zuschauer betragen, wobei in der Bundesliga mindestens 8.000 Sitzplätze vorhanden sein müssen. In der 2. Bundesliga sollen mindestens 4.500 Sitzplätze und müssen minde stens 3.000 Sitzplätze vorhanden sein. Clubs der 2. Bundesliga, deren offizielle Zuschauerzahlen in den letzten zehn Spielzeiten je- weils unter einem Schnitt von 7.500 lagen, dürfen ihre Heimspiele mit einem redu- zierten Fassungsvermögen von 12.500 Zuschauern austragen, wenn ihr Stadion für Fußballspiele vor mindestens 15.000 Zuschauern zugelassen ist und ein Fassungs- vermögen von 15.000 Zuschauern ohne bauliche Veränderung des Stadionkörpers erreicht werden kann (beispielsweise durch Änderung der Stehplatz -/Sitzplatzkon- figuration). Die übrigen infrastrukturellen Lizenzierungsvoraussetzungen (und ins- besondere das den Gästefans verbindliche zustehende Kontingent an Zuschauer- plätzen gemäß Satz 6) bleiben von Satz 3 unberührt. Sämtliche Tribünenbereiche müssen ein schließlich des Hauptumlaufbereichs gedeckt sein. Für die Gästefans sind 10 % der Gesamtkapazität (Sitz- und Stehplätze), mindestens 1.500 Besucher- plätze, davon bei Bedarf in der 2. Bundesliga mindestens 450 , in der Bundesliga mindestens 800 Sitzplätze, vorzusehen. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Die Stadien müssen über folgende Mindestkapazitäten verfügen (einschließlich aller Standard- und VIP-Sitzplätze): Stadionkapazität Stadionkategorie Anforderungen 1 200 Zuschauer 2 1500 Zuschauer 3 4500 Zuschauer 4 8000 Zuschauer Mindestens 5 % der gesamten Stadionkapazität müssen sich in einem abgetrennten Bereich des Stadions für Anhänger des Gast clubs befinden. 9 Stand: 18.11.2022 Die Tribünen müssen auf einem tragfähigen Unterbau befestigt sein und dürfen nicht auf einer Röhren-/Gerüststruktur abgestützt sein oder eine solche enthalten. Material, Struktur und Konstruktion der Tribünen müssen eindeutig für eine permanente Nut- zung vorgesehen sein. Stehplatzbereiche, Terrassen, Plattformen, Bänke und Si tzplätze ohne Rückenlehne sind wie folgt zulässig/verboten: Stadionkategorie Anforderungen 1 Zulässig, vorausgesetzt, dass die Bänke und Sitzplätze ohne Rückenlehne fest installiert sind . 2 bis 4 Verboten Stadien müssen über die folgende Mindestzahl an VIP -Sitzplätzen verfügen: Stadionkategorie Anforderungen 1 und 2 50 3 75 4 100 Die VIP-Sitzplätze müssen überdacht sein und sich auf der Haupttribüne zwischen den beiden Strafräumen, jedoch möglichst auf der Höhe d er Mittellinie, befinden. Die Stadien müssen über einen eigenen Hospitality -Bereich für VIP -Gäste verfügen, der von den VIP-Sitzplätzen aus leicht zugänglich ist. (Quellen: Anlage 1 SiRL; Art. 17, 18, 25 UEFA Inf.-Regl.) Abschnitt 2 Allgemeine bauliche Anforderungen Artikel 9 Bauteile, Baustoffe, Materialanforderungen (1) Die Anforderungen an Bauteile, Baustoffe und sonstige Materialien sind in der jeweiligen Landesbauordnung und den auf Grundlage der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften (z.B. Versammlungsstättenverordnung) festgelegt. Der Bauherr hat die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bestimmungen und die zusätzlich im Baugenehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestim- mungen (Auflagen) einschließlich der in Bezug genommenen Brandschutzkon- zepte hinsichtlich der standsicherheitstechnischen und brandschutztechni- 10 Stand: 18.11.2022 schen Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bau- teile sowie Baustoffe umzusetzen. Satz 1 gilt entsprechend für nachträgliche bauliche Änderungen des Stadions. (2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung oder der Änderung des Stadions geltenden, eingeführten Technischen Baubestimmungen (u.a. DIN 4102) sowie die aner- kannten Regeln der Technik sind zu beachten. (3) Artikel 6 Absatz 2 zur nacht räglichen baulichen und sicherheitstechnischen Anpassung von Stadien bleibt unberührt. (Quellen: § 9 SiRL; § 1, 3, 4, 5 MVStättV) Artikel 10 Mobile Einrichtungen/Gegenstände (1) In allen für Zuschauer zugänglichen Bereichen sind die Umgebung und der Bo- den so auszugestalten, dass keine Steine, Platten oder sonstige Gegenstände aufgenommen, herausgebrochen oder anderweitig entfernt werden können. (2) Mobile Sachen im Stadion, wie Papierkörbe, technische Installationen oder Feuerlöscher, sind so zu befestigen oder zu sichern, dass sie durch Zuschauer nicht als Wurfgeschosse verwendet werden können. (Quelle: § 9 SiRL) Artikel 11 Ausschmückungen (1) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwend igen Fluren und notwendigen Trep- penräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen. (2) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden oder Decken angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie ei- nen Abstand von mindes tens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückun- gen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. (Quelle: § 33 MVStättV) 11 Stand: 18.11.2022 Abschnitt 3 Rettungswege Artikel 12 Äußere Rettungswege (1) Für Einsatz - und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell - und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflä- chen aus müssen die Eingänge des Stadions unmittelbar erreichbar sein. (2) In Abstimmung mit den Verantwortlichen der örtlichen S icherheitsträger (Po- lizei, Ordnungsbehörde, Feuerwehr, Rettungs - und Sanitätsdienst) ist ein au- ßerhalb des Stadions liegender und durch Halteverbote freizuhaltender Ret- tungsweg (äußerer Rettungsweg) zu schaffen und zu kennzeichnen. Der äu- ßere Rettungsweg sollte zweispurig angelegt und befahrbar sein. (3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss mindestens eine Zufahrt zum Sta- dion-Innenraum vorhanden sein. Die Zufahrt soll im Gegenrichtungsverkehr befahrbar sein. Soweit eine Laufbahn vorhanden ist, muss diese mindestens auf einer Seite für das Befahren durch Einsatzfahrzeuge freigehalten werden. (4) Die Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken (vgl. DIN 14090) sind in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr zu beachten. Rettungswege au f dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell - und Bewe- gungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiens- ten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sicht- bar hinzuweisen. (5) Der Verlauf der Rettungswege im F reien, die Zufahrten und die Aufstell - und Bewegungsflächen für die Einsatz - und Rettungsfahrzeuge sind in einem be- sonderen Außenanlagenplan darzustellen (vgl. Artikel 7). (Quellen: §§ 8, 25 SiRL; §§ 30, 31 MVStättV) Artikel 13 Innere Rettungswege (1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Stadien gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die not- wendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Ret- tungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück. (2) Stadien müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Blöcke in den Tribünen entsprechend. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. 12 Stand: 18.11.2022 Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. (3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. (4) Alle Zuschauerbereiche sind baulich so auszugestalten, dass die Zuschauer im Gefahrenfalle nicht durch den Verkehrsfluss störender Einbauten oder Einrich- tungen (z.B. sog. „tote Ecken“) gehindert sind, ihren Platz in Richtung eines Ausgangs zu verlassen. (5) Stadien müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. (6) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume innerhalb des Stadions , die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und ent- gegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die nach Artikel 13 Absatz 11 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten nach Artikel 13 Absatz 11 Satz 3 und 4 bleiben unberührt. (7) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeich net sein. Die Stufengänge müssen sich durch farbli- che Kennzeichnung von den umgebenen Flächen deutlich abheben (vgl. DIN 4844 Teil 1 Sicherheitskennzeichnung) (8) Rettungswegelängen in Stadien, deren Dach über dem Spielfeld geschlossen werden kann, sind b egrenzt. Die Entfernung von jedem Zuschauerplatz oder der Tribüne bis zum nächsten Ausgang aus einem Versammlungsraum inner- halb eines Stadions darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe eines Versammlungsraums oder einer überdachten Tri büne ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. (9) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein. (10) Die Entfernungen von Rettungswegen werden in der Lauflinie gemessen. (11) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen zulässigen Perso- nenzahl zu bemessen. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Ret- tungswegen muss 1,20 m betragen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei 13 Stand: 18.11.2022 1. Stadien, deren Dach über dem Spielfeld nicht geschlossen werden kann, 1,20 m je 600 Personen, 2. in anderen geschlossenen Bereichen (Versammlungsräumen) des Stadions 1,20 m je 200 Personen. Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindest- breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besu- cherplätzen genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Ar- beitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m. (12) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. Breitere Treppen sind nur zulässig, wenn sie durch Handläufe im Abstand von mindestens 2,40 m unterteilt werden. (13) Notwendige Treppen und de m allgemeinen Zuschauerverkehr dienende Trep- pen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie En- den haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. (14) Alle Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden (vgl. Artikel 66). (Quellen: § 7, 8, 9, 25 SiRL; § 6, 7, 8 MVStättV; Art. 17 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 14 Tore, Rettungstore und Türen (1) Alle Tore in der äußeren Umfriedung müssen zügig geöffnet bzw. geschlossen werden können, ohne dass dadurch besondere Gefahren verursacht werden. Sie sind so einzurichten, dass sie dem Druck von Menschenmengen standhal- ten. In geöffnetem Zustand müssen sie durch Feststeller in ihrer Lage gesichert werden können. (2) Für die Tore in der äußeren Umfriedung ist eine sog. „Feuerwehrschließung“ vorzusehen (z.B. Doppelschließzylinder). Alle Zu -, Aus - und Durchgänge, Zu - und Abfahrten innerhalb des Stadions sollen mit Schlössern ausgestattet wer- den, die mit einem Einheitsschlüssel geöffnet werden können. (3) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Zuschauern (wie z.B. Drehkreuze) sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für me- chanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können oder wenn in unmittelbarer Nähe ausreichend breite Auslasstore vorhanden sind. (4) Bei Tribünen, welche auf dem Niveau des Spielfeldes beginnen, sind in den Abschrankungen zum Spielfeld Rettungstore einzubauen. Soweit die Zuschau- erbereiche vom Spielfeld durch einen Graben getrennt sind, sind in Höhe der Rettungstore Überbrückungen einzurichten. (5) Die Rettungstore in der Abschrankung zum Spielfeld müssen sch nell und leichtgängig in Richtung Spielfeld zu öffnen sein und in geöffnetem Zustand 14 Stand: 18.11.2022 durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Übergang zur Spiel- fläche muss niveaugleich sein. Sie sind grundsätzlich in direkter Flucht der je- weiligen Treppen- und Stufengänge des Zuschauerbereiches einzurichten. Der Weg zum Spielfeld darf nicht durch Werbebanden oder andere Einrichtungen versperrt werden. Vorhandene Werbebanden müssen so konstruiert sein, dass sie keine Hindernisse bilden. (6) Die Rettungstore sollen einflügelig und müssen mindestens 1,80 m breit, mit einem Panikverschluss versehen, in ihren Umrissen farblich herausgehoben und mit Ziffern oder Buchstaben beidseitig gekennzeichnet (DIN 4844 Teil 1, Ziffer 4.55) sein. Der Panikverschluss darf vo n der Zuschauerseite aus nicht zu öffnen sein. (7) Die Rettungstore dürfen nur manuell vom Stadion -Innenraum oder von zent- raler Stelle aus zu öffnen sein. Beim Ausfall ferngesteuerter Systeme ist die unverzügliche manuelle Öffnung der Tore sicherzustellen . (8) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen im Stadion müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. (9) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pen- deltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpen- deln der Türen verhindern. (10) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken (z.B. Feststellanlagen); sie müssen auch von Hand ge- schlossen werden können. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Alle öffentlichen Ein- und Ausgänge sowie Umlaufbereiche müssen klar von den Sitz- bereichen unterscheidbar sein. Alle Eingangs - und Ausgangstüren und - tore müssen in Betrieb sein und eindeutig durch universal verständliche Schilder gekennzeich net sein. Alle Türen und Tore, die zu Ausgängen und Rettungswegen gehören, sowie alle Tore, die von öffentlichen Bereichen auf das Spielfeld führen (falls vorhanden), müssen: a. funktionieren und so beschaffen sein, dass sie unverschlossen (jedoch bewacht) blei- ben, solange sich Zuschauer im Stadion befinden; b. sich nach außen, in Richtung der Flucht- und Rettungswege, öffnen. Zudem müssen Stadien hinsichtlich der Zugangskontrolle folgende Anforderungen er- füllen: 15 Stand: 18.11.2022 Stadionkategorie Anforderungen 1 und 2 - 3 und 4 Alle öffentlichen Eingänge müssen mit Drehkreuzen und einem elektronischen Eintrittskartenkontrollsystem aus- gestattet sein, um die Verwendung gefälschter Eintritts- karten zu verhindern und Zahlen zum Zuschauerfluss in Echtzeit sowie Zuschauerzahlen an eine zentrale Stelle zu liefern und so großen Menschenansammlungen im Sta- dion als Ganzes oder in einzelnen Sektoren vorzubeugen. Es sollte ein Drehkreuz pro 660 Sitzplätze zur Verfügung stehen. (Quellen: §§ 5, 7, 9 SiRL; § 9 MVStättV; Art. 19 UEFA Inf. -Regl.) Abschnitt 4 Technische Einrichtungen Artikel 15 Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen, Blitzschutz (1) Stadien müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Aus- fall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der 1. Sicherheitsbeleuchtung; Flutlichtanlage, soweit sie als Sicherheitsbeleuch- tung dient, 2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Brandmeldeanlagen, 5. Alarmierungsanlagen, Lautsprecheranlage, 6. Brandfallsteuerung der Aufzüge. (2) Bei jeder Flutlichtanlage sind genügend Ersatzsicherungen bereit zu halten, damit eine sofortige Auswechslung von defekten Sicherungen möglich ist (bzw. vergleichbare technische Absicherungen vorzuhalten). (3) In Stadien sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Lei- tungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treff en, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhin- dern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewähr- leisten. (4) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Zuschauer nicht zugänglich sein. 16 Stand: 18.11.2022 (5) Stadien müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). (Quellen: § 14 MVStättVO; § 1 Nr. 7 Abs. 3 RL z. SpOL) Artikel 16 Beleuchtung, Flutlichtanlage (1) Soweit Spiele während der Dunkelheit stattfinden, müssen folgende Bereiche ausreichend beleuchtbar sein: • Zu- und Ausfahrten, Zu - und Ausgänge im Bereich der äußeren und – so- weit vorhanden – inneren Umfriedung sowie die Kassen und Stauräume vor den Zugängen, die Parkplätze und die Wege zum Stadion außerhalb der öf- fentlichen Verkehrsflächen • Wege und Umgriff zwischen der äußeren und soweit vorhanden – inneren Umfriedung bzw. den Tribünen • Zuschauerbereiche, Tribünen und Innenräume (2) Die Stadien der Bundeslig a und 2. Bundesliga müssen über eine Flutlichtan- lage verfügen, die den Anforderungen des Spielbetriebs, der Basissignalpro- duktion sowie sämtlichen weiteren Medienproduktionen genügt. Die Flutlichtanlage der Stadien der Bundesliga muss das Spielfeld mit e iner vertikalen Mindestbeleuchtungsstärke von 1.600 lx (Ecam), die Flutlicht- analage der Stadien der 2. Bundesliga mit einer vertikalen Mindestbeleuch- tungsstärke von 1.200 lx (Ecam) ausleuchten. Bei seit der Saison 2020/21 neu errichteten Flutlichtanlagen werden die Anforderungen an die Beleuchtungs- stärken in Richtung hoher Kamerapositionen (Ecam) durch Anforderungen an die vertikalen Beleuchtungsstärken in die vier orthogonalen Richtungen abge- löst. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Medienrichtlinien. Ein Ausfall der Flutlichtanlage darf keinesfalls zur Absage oder zum Abbruch eines Spiels führen. Jedes Stadion muss daher geeignete Maßnahmen ergrei- fen (z.B. Ersatzstromversorgung), die gewährleisten, dass ein Spiel spätestens 30 Minuten nach einem Ausfall der Flutlichtanlage fortgesetzt werden kann. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Etwaige zusätzliche Anforderungen für UEFA -Wettbewerbe ergeben sich aus den entsprechenden UEFA-Regularien. (Quellen: § 12 SiRL; Art. 16 UEFA Inf.-Regl.; § 1 Nr. 7 Abs. 1 RL z. SpOL; B.7 MedienRL) 17 Stand: 18.11.2022 Artikel 17 Sicherheitsbeleuchtung (1) Bei Ausfall der Stromversorgung aus dem öffentlichen Netz muss eine Sicher- heitsbeleuchtung durch eine Sicherheitsstromversorgung gewährleistet sein. (2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss so beschaffen sein, dass Arbeitsvorgänge si- cher abgeschlossen werden können und sich Zuschauer, Mitwirkende und Be- triebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuch- tung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. (3) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Trep- penräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, 2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Zuschauer (z.B. Foyers, Garderoben, Toiletten), 3. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen, 4. in Stadien, die während der Dunkelheit benutzt werden, 5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen. (4) In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen muss eine Sicherheits- beleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Ver- sammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Stadien mit Si- cherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich. (5) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheits- beleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Stadien müssen für den Fall, dass die Hauptbeleuchtungsanlage ausfällt, über eine von den zuständigen örtlichen Behörden genehmigte Notbeleuchtungsanlage verfügen, die alle Stadionbereiche, einschließlich aller Flucht - und Rettungswege, abdeckt, um Sicherheit und Orientierungsmöglichkeiten für die Zuschauer und das Personal zu ge- währleisten. (Quellen: § 12 SiRL; §§ 15,36 MVStättV; Art. 20 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 18 Lautsprecheranlage/Zuschauerinformation (1) Das Stadion muss eine Lautsprecheranlage besitzen, mit der im Gefahrenfall Zuschauer, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarm iert und Anweisungen erteilt werden können. 18 Stand: 18.11.2022 (2) Die Lautsprecheranlage soll insbesondere folgende Bereiche, wahlweise ge- samt oder selektiv, ausreichend beschallen: • die Ein- und Ausgänge/Zu- und Abfahrten, Kassen und Kartenkontrollstel- len, Aufstellflächen und -räume an der äußeren/inneren Umfriedung • den Umgriff zwischen äußerer und innerer Umfriedung sowie Tribünen samt Zu- und Abgängen/Zu- und Abfahrten • die Zwischenbereiche mit folgender Unterteilung: • hinter den Toren • Gerade und Gegengerade (insbesondere die Bereiche der „Gäste -“ und „Heimfans“) • das Spielfeld (3) Die Lautsprecheranlage ist so auszugestalten, dass Durchsagen auch bei un- günstigen Verhältnissen zu verstehen sind. Für Notfälle mu ss gewährleistet sein, dass der Lautsprecherpegel automatisch den höchsten Level erreicht; eine besondere Schaltung (Panikschaltung) ist vorzusehen. (4) Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben. Im Stadion eingesetzte mobile Beschallungsanlagen müssen so- wohl vom Stadionsprecher als auch über die Vorrangschaltung der Polizei ab- geschaltet werden können. (5) Akustische Störungen oder Behinderungen, insbesondere der Live -Kommen- tatoren der audiovisuellen und d er Audio -Verwertungsrechteinhaber, sind durch regulierbare oder ausschaltbare Lautsprecheranlagen für die entspre- chenden Bereiche zu minimieren. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Stadien müssen mit einer elektronischen Lautsprecheranlage aus gestattet sein, über die gesprochene Mitteilungen deutlich verständlich und ohne Zeitverzögerung in alle Stadionbereiche übermittelt werden können. Die Lautsprecheranlage muss den Innen - und Außenbereich des Stadions abdecken und an eine unabhängige Stromv ersorgung angeschlossen sein. (Quellen: § 13 SiRL; §§ 20, 26 MVStättV; Art. 21 UEFA Inf. -Regl.; B.2 MedienRL) Artikel 19 Notrufeinrichtungen (1) Auf den Parkplätzen und den Wegen zum Stadion sollen Notrufeinrichtungen installiert sein. 19 Stand: 18.11.2022 (2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt auch als erfüllt, wenn auf den Parkplätzen und den Wegen zum Stadion Ordnungsdienstkräfte mit Sprechfunkgeräten oder mobilen Telefonen eine sofortige Alarmierung durchführen können. (Quelle: § 4 SiRL) Artikel 20 Anlagentechnischer Brandschutz (1) Der Betreiber hat die in den Baugenehmigungsbescheiden enthaltenen Ne- benbestimmungen (Auflagen) und die in Bezug genommenen Brandschutz- konzepte hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes von brandschutztech- nischen Anlagen, insbesondere von • Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brand- meldern, • Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, • Rauchabzugsanlagen, • Brandfallsteuerungen von Aufzügen zu beachten und umzusetzen. (2) Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grund- fläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomati- schen Brandmeldern haben. (3) In Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen zusätzlich z u den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs -, Feuerlösch -, Brand- melde-, Alarmierungs - und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder - und Alarmzentrale) zusammenge- fasst werden. (4) In Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brand- fallsteuerung muss sicherstel len, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung be- troffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. (5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen ge- gen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmel- derzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weiter- geleitet werden. 20 Stand: 18.11.2022 (6) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, sowe it dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderli- chen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. (7) Versammlungsräume, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und not- wendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl aus- zustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich jedoch so anzubringen, dass sie durch Zuschauer nicht als Wurfgeschosse verwendet werden können. Die Feuerlöscher und ihre Halterungen sind so zu kennzeich- nen, dass ihr Austausch oder das Fehlen festgestellt werden kann. Für die Be- reitstellung zusätzlicher mobiler Lösch - und Sicherungseinrichtungen, insbe- sondere für unerlaubt mitgeführte oder entzündete Pyrotechnik, hat der Club in Abstimmung mit der Feuerwehr zu sorgen. (8) In Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichen- der Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhyd- ranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Lösch- wasserleitungen zugelassen werden . (9) Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3.600 m² Grund- fläche müssen im Regelfall eine automatische Feuerlöschanlage (Sprinkleran- lagen) haben; für Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen, für Ver- sammlungsräume in Kellergeschossen können ebenfalls Feuerlöschanlagen erforderlich werden. Die Notwendigkeit und Art der Anlage ergibt sich aus den Festlegungen des Brandschutzkonzeptes. (10) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m2 eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben. (11) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale ange- schlossen sein. (12) Stadien mit Versammlungsräumen und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szeneflächen mit jeweils mehr als 200 m2 Grundfläche müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. (13) Die Bemessung der Rauchableitungsöffnungen bzw. die Art und Auslegung der Rauchabzugsanlagen und deren Bedienung ergibt sich aus den Festlegun- gen des Brandschutzkonzeptes und der Baugenehmigung. 21 Stand: 18.11.2022 (14) Manuelle Bedienungs - und Auslösestellen sind mit einem Hinweisschild mit der Angabe „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu ver- sehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. (15) Brandmeldeanlagen, selbsttätige und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen, Rauchabzugsanlagen unterliegen den Anforderungen der Technischen Prüfverordnung des Bundeslandes, in welchem di e Stadionanlage betrieben wird und müssen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit hin geprüft werden (vgl. Artikel 69). (Quellen: § 15 SiRL; § 16, 19, 20, 36 MVStättV) Artikel 21 Räume und Technische Einrichtungen für Einsatzkräfte und Ein- satzleitungen (1) Im Stadion sind ausreichend große, mit den erforderlichen Kommunikations- einrichtungen ausgestattete Räume für die Polizei, die Feuerwehr, den Sani- täts- und Rettungsdienst und Ordnungsdienst anzuordnen. Sie müssen einen Überblick auf die Tribünen – und soweit baulich möglich – auf sicherheitsrele- vante Bereiche ermöglichen und sollen möglichst in zusammenhängenden Räumen (Sicherheitszentrale) untergebracht werden. (2) Das Stadion muss einen Raum für eine Lautsprecherz entrale haben, von dem aus die Zuschauerbereiche und der Stadion -Innenraum überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. Die Lautspre- cherzentrale und Einsatzleitung der Polizei sind grundsätzlich nebeneinander unterzubringen und müssen eine räumliche Verbindung haben. Die Lautspre- cheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei ha- ben. (3) Der Polizei sind im Bereich des Stadions an gesicherter und geeigneter Stelle Verwahr- und Festnahmeräume fü r bis zu 20 Personen einzurichten. Ferner sind Räume für den Betrieb einer Polizeiwache vorzusehen, die für alle leicht erreichbar sein müssen. (4) Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss mit Anschlüssen für eine Vi- deoanlage zur Überwachung der Zuschauerbereiche ausgestattet sein. Innerhalb des Stadions mit Blick auf den Umgriff, die Zuschauerwege und auf die Besucherplätze sowie in den Außenbereichen vor den Eingängen sind Vi- deo-Kameras mit Zoom -Einrichtungen zu installieren. Die Anlage muss von der Befehlsstelle der Polizei zu bedienen, an die Polizeimonitore angeschlos- sen sein und die Möglichkeit der Standbildaufnahme zur Identifikation von Personen bieten. Die Befehlsstelle der Polizei ist mit einer Vorrangschaltung für die Videoüberwachungsanlage auszustatten. 22 Stand: 18.11.2022 (5) Die Regiezentrale der Veranstaltungsleitung sowie die Befehlsstellen der Si- cherheitsträger sind mit amtsberechtigten Telefonanschlüssen auszustatten. Das interne Telefonnetz – auch mobil – soll folgende Anschlüsse erfassen: • Regiezentrale • Kabine Stadionsprecher • Befehlsstellen der Polizei, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, des Ord- nungsdienstes • Polizeiwache • Verwahrräume der Polizei • Mannschafts-, Schiedsrichterräume • Geschäftsstelle des Clubs Die Einrichtung weiterer Telefonanschlüsse an potenziellen Brennpunkten des Stadions (für Polizei, Ordnungsdienst, Rettungs - und Sicherheitsdienst sowie Feuerwehr) ist erforderlich. Die Einrichtung von Gegensprechanlagen für die genannten Anschlüsse wird empfohlen. (6) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr in- nerhalb des Stadions durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungs- stätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszu- statten. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Was die Ausstattung für den Kontrollraum anbelangt, müssen die Stadien folgende Anforderungen erfüllen: Stadionkategorie Grundausstattung Sonstige Anforderungen 1 - - 2 Ein Kontrollraum mit ei- nem Gesamtüberblick über den Stadioninnenraum, ausgestattet mit einem Funksystem, das die Kom- munikation zwischen dem Personal und den für die Sicherheit im Stadion zu- ständigen Offiziellen er- möglicht. - 3 und 4 Der Kontrollraum muss mit Farb- bildschirmen, die an das Video- überwachungssystem ange- schlossen sind, und weiteren Mo- nitoren ausgestattet sein, welche die Live-Daten des elektroni- schen Eintrittskartenkontrollsys- tems anzeigen. 23 Stand: 18.11.2022 In Sachen Videoüberwachungssystem müssen die Stadien folgende Anforderungen erfüllen: Stadionkategorie Anforderungen 1 und 2 - 3 und 4 Videoüberwachungssystem, das Far- büberwachungskameras mit Schwenk -, Neige- und Zoomfunktion einsetzt und sämtliche Zugangswege, Eingänge und Zuschauerbereiche innerhalb des Stadi- ons abdeckt. Bereiche des Stadioninnen- raums, die nicht direkt vom Kontroll- raum aus sichtbar sind, müssen durch das Videoüberwachungssystem abge- deckt werden. Mit den Kameras muss es möglich sein, Videoaufnahmen sowie Fotos zu machen. (Quellen: §§ 10, 14 SiRL; § 26 MVStättV; Art. 27 UEFA Inf.-Regl.; Art. 28 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 22 Räume und Ausstattungen für Erste Hilfe (1) Im Stadion muss mindestens ein klar ausgeschilderter ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst mit der erforderlichen Ausstattung vorhanden sein. (2) Ein ärztliches Untersuchungszimmer für Spieler und Schiedsrichter, das in Not- fällen auch für verletzte Zuschauer gebraucht werden kann, soll in unmittelba- rer Nähe der Umkleidekabinen und des Spielfeldes vorhanden sein. Die Türen und Korridore zu diesem Zimmer sollen so breit sein, dass der Zutritt auch mit Tragen und Rollstühlen möglich ist. Das Zimmer muss hell und hygienisch und mindestens mit Untersuchungstisch, Trage, Waschbecken, Medikamenten- schrank, Sauerstoff- und Blutdruckmessgerät und Telefon mit Zugang zum in- ternen und externen Telefonnetz ausgestattet sein. (3) Darüber hinaus muss im Stadion zusätzlich mindestens ein deutlich ausge- schilderter Raum für die medizinische Erstversorgung zur Verfügung stehen. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben In jedem Sektor müssen voll ausgerüstete, von den zuständigen örtlichen Behörden genehmigte Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer vorh anden sein. 24 Stand: 18.11.2022 Alle Erste-Hilfe-Stationen müssen deutlich gekennzeichnet und angemessen ausge- schildert sein. (Quellen: § 16 SiRL; § 26 MVStättV; Art. 23 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 23 Heizungs- und Lüftungsanlagen (1) Heizungsanlagen in Stadien müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beein- trächtigung durch Abgase entstehen. (2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m ² Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben. (Quelle: § 17 MVStättV) Artikel 24 Werkstätten, Magazine und Lagerräume (1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein. (2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein. (3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Be- hälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein. (Quelle: § 21 MVStättV) Abschnitt 5 Bereiche und Einrichtungen für Zuschauer Artikel 25 Zugänge, Zugangswege, Außenanlagen (1) Das Stadion soll durch leistungsfähige Verkehrswege für den Individualverkehr erschlossen sein und – nach Möglichkeit – auch günstige Anbindungen an Massenverkehrsmittel haben. Alle Gehwegverbindungen zum Stadion sollen entsprechend dem Verkehrs- aufkommen dimensioniert, nach Möglichkeit kreuzungsfrei mit dem Fahrver- kehr geführt und ausreichend beleuchtet und beschildert sein. (2) Die äußere Umfriedung umschließt weiträumig die gesamte Fläche der Stadi- onanlage. Sie muss mindestens 2,20 m hoch sein und darf nicht leicht zu über- steigen, zu durchdringen, zu unterkriechen und zu beseitigen sein. Die Umfrie- dung soll in ihrer ganzen Länge einsehbar sein; in der Nähe befindliche Büsche, Bäume etc. dürfen nicht zum Überklettern geeignet sein. Kassen, Kioske oder 25 Stand: 18.11.2022 andere Gebäude, welche in der Umfriedung liegen, sind so auszubilden, dass sie keine Übersteighilfen bieten. (3) Alle Tore in der äußeren Umfriedung müssen zügig geöffnet bzw. geschlossen werden können, ohne dass dadurch besondere Gefahren verursacht werden. Sie sind so einzurichten, dass sie dem Druck von Menschenmengen standhal- ten. In geöffnetem Zustand müssen sie durch Feststeller in ihrer Lage gesichert werden können. (4) Zu- und Ausgänge sowie Zu - und Abfahrten in der äußeren Umfriedung sind so auszugestalten, dass der Fahrzeug- und Personenverkehr zügig und geord- net abgewickelt werden kann, Stauräume für Fahrz euge und Fußgänger sind so einzurichten, dass sie nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. (5) Für Einsatz - und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell - und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflä- chen aus müssen die Eingänge des Stadions unmittelbar erreichbar sein. (6) Die innere Umfriedung umschließt den engeren Bereich des Stadions um die Zuschauerbereiche und die Tribünen. Sie soll entsprechend Artikel 25 Absatz 2 eingerichtet werden, wenn hierzu die flächenmäßigen Voraussetzungen ge- geben sind. (7) Alle Straßen und Wege innerhalb und außerhalb des Stadions sowie die den Sektoren des Stadions zugeordneten Parkplätze sind mit Leitbeschilderung auszustatten. Die Leit beschilderung soll bereits weit abgesetzt vom Stadion und den Parkplätzen aufgestellt sein. Sie muss mit international verständlichen Zeichen (Piktogrammen) versehen sein. (8) Im Nahbereich des Stadions sind große Übersichtstafeln zur weiteren Orien- tierung (Lage der Eingänge, Sektoren und Blöcke) anzuordnen. Wird auf den Eintrittskarten ein Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sektoren bzw. Blöcke verwendet, so müssen die Wegweiser zu den jeweiligen Sektoren ebenfalls mit den betreffenden Farben ge kennzeichnet sein. (9) Für die Tore in der äußeren Umfriedung ist eine sog. „Feuerwehrschließung“ vorzusehen (z.B. Doppelschließzylinder). Alle Zu -, Aus - und Durchgänge, Zu - und Abfahrten innerhalb des Stadions sollen mit Schlössern ausgestattet wer- den, die mit einem Einheitsschlüssel geöffnet werden können. (Quellen: § 4, 5, 6, 9 SiRL; § 30 MVStättV) Zusätzliche Empfehlungen der UEFA Vor dem Hintergrund, dass an einem Spieltag bis zu 6 % der Menschen in einem Fuß- ballstadion von Achromatopsie -Erkrankungen (verschiedene Arten der Farbenblind- heit) betroffen sein können, sollen die Clubs im Stadion sicherstellen, dass Informatio- nen für farbenblinde Besucher lesbar sind, wie zum Beispiel: 26 Stand: 18.11.2022 • Wegweiser und Stadionpläne. • Stand-, Block-, Reihen- und Sitzplatzinformationen. • Beschilderung für Toiletten und Gastronomie. • Beschilderung und Informationen für Notfälle und Erste Hilfe. (Quelle: Colour blindness: Guidance for supporter liaison officers & disability access offic- ers) Artikel 26 Parkplätze (1) Der Größe des Stadions angemessene – bei Bedarf auch beleuchtete – Park- plätze für Pkw und Busse mit ausreichenden Rückstauräumen sollen im Nah- bereich vorhanden sein, um den Zuschauern einen angemessenen sicheren Zugang zum Stadion zu ermöglichen. (2) Festlegungen zu Behindertenparkplätzen enthält Artikel 33. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Die Stadien müssen in einem sicheren Bereich folgende Mindestzahl an Parkplätzen für VIPs, andere Gäste und Personal zur Verfügung stellen: Stadionkategorie Anforderungen 1 20 2 50 3 100 4 150 (Quellen: § 4 SiRL; Art. 15 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 27 Kassen und Kontrollstellen (1) An den Zugängen zum Stadion sind Geländer und Leiteinrichtungen so anzu- ordnen, dass Personen nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Im Stau- raum vor den Zugängen sollen bei Bedarf Vorsperren eingerichtet werden. (2) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Zuschauern (wie z.B. Drehkreuze) sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für me- chanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können oder wenn in unmittelbarer Nähe ausreichend breite Auslasstore vorhanden sind. 27 Stand: 18.11.2022 (3) An den Zugängen/Zufahrten sind Einrichtungen für Zugangskontrollen zu schaffen, an denen die Möglichkeit besteht, Personen und Gegenstände zu durchsuchen, Sachen abzulegen und gesicher t zu verwahren (Kontrolleinrich- tungen). (4) Kassen und Kontrolleinrichtungen sollen in die äußere Umfriedung einbezogen werden; sie sind gegen unbefugtes Eindringen und Inbrandsetzen zu sichern und so auszubilden, dass sie keine Übersteighilfen bieten. (5) Kassen- und Kontrolleinrichtungen sollen mit Telefon an die Regiezentrale des Veranstalters angeschlossen sein. Sie sind zu beleuchten, wenn Veranstaltun- gen während der Dunkelheit stattfinden. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Zudem müssen Stadien hinsichtlich der Zugangskontrolle folgende Anforderungen er- füllen: Stadionkategorie Anforderungen 1 und 2 - 3 und 4 Alle öffentlichen Eingänge müssen mit Drehkreuzen und einem elektronischen Eintrittskartenkontrollsystem ausge- stattet sein, um die Verwendung gefälschter Eintrittskar- ten zu verhindern und Zahlen zum Zuschauerfluss in Echt- zeit sowie Zuschauerzahlen an eine zentrale Stelle zu lie- fern und so großen Menschenansammlungen im Stadion als Ganzes oder in einzelnen Sektoren vorzubeugen. Es sollte ein Drehkreuz pro 660 Sitzplätze zur Verfügung ste- hen. (Quellen: § 5 SiRL; § 30 MVStättV; Art. 19 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 28 Zusätzliche Tribünen (1) Das Aufstellen von zusätzlichen Tribünen zur Erhöhung der Besucherkapazität des Stadions ist nur mit Genehmigung des DFL e.V. gestattet. Bei Spielen mit Einnahmenteilung ist bezüglich der anteiligen Kostenübernahme durch den Gastclub seine vorherige Zustimmung erforderlich. (2) Der Club bleibt für die Einholung und Beachtung der baurechtlichen Zulassun- gen und Genehmigungen zur Aufstellung der Tribüne verantwortlich. Er ist zur 28 Stand: 18.11.2022 Vorlage der Genehmigung/Zulassung gegenüber dem DFL e.V. vor dem Spiel verpflichtet. (Quellen: § 10 MVStättVO; § 1 Nr. 11 RL z. SpOL) Artikel 29 VIP- und Hospitality-Bereiche Stadien müssen über mindestens 100 VIP -Sitzplätze verfügen. Die VIP -Sitzplätze müssen sich auf der überdachten Haupttribüne zwischen den beiden Strafräumen, jedoch möglichst auf der Höhe der Mittellinie, befinden. Die Stadien müssen über einen eigenen Hospitality-Bereich für VIP-Gäste verfügen, der von den VIP-Sitzplät- zen aus leicht zugänglich ist. (Quellen: Anlage 2 SiRL; Art. 25 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 30 Bestuhlung, Gänge, Stufengänge (1) Anordnung und Umfang von Stehplatzbereichen sind im Rahmen der Gesamt- konzeption des Stadions mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Be- hörden abzustimmen. Es bietet sich an, Wechselplätze einzurichten. Für die in- ternationalen Clubwettbewerbe sind die Bestimmungen der UEFA und FIFA in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. (2) In Reihen angeordnete Sitzplätze auf Tribünen müssen einzeln, nummeriert, anatomisch geformt und unverrückbar befestigt sein. (3) Sitze in Stadien müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material be- stehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen. (4) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein sowie eine mindestens 30 cm hohe Rückenlehne haben. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein. (5) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen. (6) Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwi- schen zwei Seitengängen dürfen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. (7) Stufen in Gängen (Stu fengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des St ufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Stadien müssen sich durch farbliche Kenn- zeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben. 29 Stand: 18.11.2022 Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Stehplatzbereiche, Terrassen, Plattformen, Bänke und Sitzplätze ohne Rückenlehne sind wie folgt zulässig/verboten: Stadionkategorie Anforderungen 1 Zulässig, vorausgesetzt, dass die Bänke und Sitzplätze ohne Rückenlehne fest installiert sind 2 bis 4 Verboten (Quellen: § 9 SiRL; § 10, 33 MVStättVO; Art. 18 UEFA Inf. -Regl.) Artikel 31 Sektoren, Blockbildung und Abschrankungen (1) Zuschauerbereiche sind in mindestens 4 Sektoren zu unterteilen, die jeweils über eigene Zugänge, Toiletten, Kioske und andere wichtige Einrichtungen verfügen. An den Grenzen der Sektoren und zwischen den Sitz - und Stehplät- zen sind Abtrennungen – mindestens 2,20 m hoch – anzuordnen, welche den Wechsel von Zuschauern in die anderen Bereiche verhindern. (2) Die Blöcke für die Fans der beiden Mannschaften sollen möglichst weit vonei- nander entfernt angeordnet werden. Ihre Abtrennung zu den Zuschauerberei- chen ist besonders stabil auszubilden. Der Block für die Fans der Gastmann- schaft muss einen eigenen Zugang haben. Der Weg dorthin soll möglichst we- nig andere, von den übrigen Stadionbes uchern benutzte Wege kreuzen. (3) Alle Blöcke müssen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Ret- tungswege haben. Alle Zuschauerbereiche sind baulich so auszugestalten, dass der Zuschauer im Gefahrenfalle nicht durch den Verkehrsfluss störender Einbauten oder Einrichtungen (z.B. sog. „tote Ecken“) gehindert ist, seinen Platz in Richtung eines Ausgangs zu verlassen. (4) Die Blöcke sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist deutlich erkennbar und so auszugestalten, dass sich Zuschauer und insbesond ere Sicherheits- kräfte jederzeit daran orientieren können. Wird auf den Eintrittskarten ein Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sektoren verwendet, so müs- sen die Wegweiser zu den jeweiligen Sektoren ebenfalls mit den betreffenden Farben gekennzeichnet sein. (5) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2.500 Zuschauer angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zu- gängen abgetrennt sind. (6) Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, 30 Stand: 18.11.2022 soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Flä- che verbunden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden: 1. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsrau- mes liegt oder 2. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegen- den Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen. (7) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Ab- sperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umweh- rungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Klein- kindern zu rechnen ist, sind so zu gesta lten, dass ein Überklettern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. (8) Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehr ung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versamm- lungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m. (9) Abschrankungen, wie U mwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Ab- sperrgitter oder Glaswände in den für Zuschauer zugänglichen Bereichen müs- sen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten. (10) Die Zuschauerplätze müssen vom Stadion -Innenraum durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Rettungstore anzuord- nen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Stadion -Innenraum hin öffnen lassen. Die Rettungstore dürfen nur vom Stadion-Innenraum oder von zentralen Stel- len aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinras- tende Feststeller gesichert werden. (11) Die Anforderungen nach den Absätzen 5 und 10 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbe- sondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind. (Quellen: §§ 7, 9 SiRL; § 11, 27, 29 MVStättV) 31 Stand: 18.11.2022 Artikel 32 Wellenbrecher (1) In den Stehplatzbereichen sind Wellenbrecher anzubringen. Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vor- dersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbre- cher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dür fen nicht mehr als 5 m betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Sei- ten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwi- schen den Wellenbrecher n. Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvor- derkante anzuordnen. (2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Ab- sperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umweh- rungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Klein- kindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. (3) Vorhandene Wellenbrecher sind jährli ch durch Sachkundige auf ihre Stand - und Bruchfestigkeit zu prüfen. (Quellen: § 9 SiRL; § 11, 28 MVStättV) Artikel 33 Besucherplätze und Einrichtungen für Zuschauer mit Behinderung (1) In Stadien müssen • von bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 % un d • von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 %, mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenutzer zur Verfü- gung stehen, soweit mit den zuständigen Stellen oder auf Grundlage der Bau- genehmigung, keine hiervon abweichende Festlegung getroffen ist. Die Plätze und die Wege für Rollstuhlbenutzer sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. (2) Für Menschen mit Behinderung sind ausreichende Stellplätze vorzuhalten. Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach Artikel 33 Abs. 1 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. (3) Für Menschen mit Behinderung is t eine angemessene Anzahl von Sitzplätzen vorzusehen, die vor der Witterung geschützt sein sollen. Den Plätzen für Roll- stuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze und die rollstuhlgängigen Wege sind durch Hinweisschilder gu t sichtbar zu 32 Stand: 18.11.2022 kennzeichnen. Die Plätze sollen gute Sicht auf das Spielfeld haben und ohne Umwege so zu erreichen sein, dass weder die Rollstuhlbenutzer noch andere Zuschauer dadurch Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen müssen. (4) Es müssen barrierefrei erreichbare Kioske sowie Toiletten in der Nähe der Be- sucherplätze vorhanden sein. Dabei muss mindestens eine je zwölf der nach Artikel 34 Abs. 2 erforderlichen Toiletten barrierefrei sein. (5) Der Club soll aktiv auf die App „Bundesliga -Reiseführer – Barrierefrei ins Sta- dion“ oder auf vergleichbare von der DFL GmbH/dem DFL e.V. betriebene Apps hinweisen und zur Nutzung anregen. Zur Aus gestaltung der Einrichtun- gen für Zuschauer mit Behinderung wird im Übrigen auf die Empfehlungen der DFL GmbH zur „Barrierefreiheit im Stadion“ verwiesen. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Stadien müssen über eigene Ein- und Ausgänge sowie eigene Sitzplätze für behinderte Zuschauer und deren Begleitpersonen verfügen. All diese Sitzplätze müssen uneinge- schränkte Sicht auf das Spielfeld bieten. In Sektoren mit Sitzplätzen für behinderte Zusch auer müssen die Stadien über barrie- refreie Verpflegungsstände und eigene Sanitäranlagen verfügen. Pro 15 behinderte Zuschauer muss eine Behindertentoilette vorhanden sein. (Quellen: §§ 4, 9 SiRL; §§ 10, 12, 13 MVStättV; Art. 24 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 34 Sanitäre Einrichtungen, Toiletten (1) Jeder Sektor muss über genügend getrennte Toilettenräume für Damen und Herren verfügen. Bereiche, in denen sich erfahrungsgemäß Risikogruppen auf- halten, sind mit eigenen Toiletten auszustatten. (2) Toiletten sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein für: Besucherplätze Damentoilet- ten Toilettenbe- cken Herrentoiletten Toilettenbecken Herrentoiletten Urinalbecken bis 100 3 1 2 33 Stand: 18.11.2022 über 100 je weitere 100 1,2 0,4 0,8 über 1.000 je wei- tere 100 0,9 0,3 0,6 über 20.000 je wei- tere 100 0,6 0,2 0,4 Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Auftei- lung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. (3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken und genügend Handtüchern und/oder Handtrocknern haben. Die Toilettenräume sind für die Veranstaltung hell, sauber und hygienisch vorzuhalten. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben Saubere, hygienische Sanitäranlagen müssen in ausreichender Zahl im Verhältnis 80:20 für Männer und Frauen gleichmäßig auf alle Stadionsektoren verteilt sein. Die Sitztoiletten und Urinale müssen mit Wasserspülungen ausg estattet sein. Es müssen befestigte Waschbecken, Toilettenpapierhalter und Seif enspender vorhanden sein. Für die Sanitäranlagen gelten folgende Mindestanforderungen: a. 1 Sitztoilette pro 250 Männer b. 1 Urinal pro 125 Männer c. 1 Sitztoilette pro 125 Frauen. (Quellen: § 9 SiRL; § 12 MVStättV; Art. 22 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 35 Kioske (1) Jeder Sektor muss über genügend Kioske verfügen; Bereiche, in denen sich erfahrungsgemäß Risikogruppen aufhalten, sind mit eigenen Kiosken auszu- statten. (2) Kioske, welche in der Umfriedung liegen, sind so auszubilden, dass sie keine Übersteighilfen bieten. (Quellen: §§ 5, 9 SiRL; Anlage 2 SiRL; Art. 15 UEFA Inf.-Regl.) 34 Stand: 18.11.2022 Artikel 36 Fahnen Fahnen, die ins Stadion eingebracht werden, sind Ausschmückungen im Sinne von Artikel 11 und Artikel 65. Sie müssen den darin bezeichneten Anforderungen ent- sprechen. Die Umsetzung ist im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden im Rahmen des Sicherheitskonzepts nach Artikel 5 5 festzu- legen. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben In den Stadien müssen mindestens fünf Fahnenmasten oder eine andere angemes- sene Struktur zur Anbringung von fünf Fahnen vorhanden sein (Quelle: Art. 9 UEFA Inf.-Regl.) Abschnitt 6 Bereiche für Spieler und Sonderfunktionsträger Artikel 37 Spielfeld (1) Das Spielfeld des Stadions muss eine Naturrasen -Spielfläche haben. Es muss eben sein, sich in gutem Zustand befinden und während der gesamten Spiel- zeit für die Wettbewerbe des DFL e.V., des DFB und der UEFA bespielbar sein. (2) Zur Sicherstellung der Spielflächenqualität findet das einheitliche Bewertungs- system mit Anleitungen für die regelmäßige Anwendung und Dokumentation ausgewählter Messparameter und Messverfahren („Qualitätssicherung für Stadionrasen - Arbeitsbuch für das Gr eenkeeping“) und die Bewertung des Spielfeldzustandes durch den Spielführer und Schiedsrichter Anwendung (C - Kriterium). (3) In der Bundesliga und 2. Bundesliga muss das Spielfeld des Stadions eine Ra- senheizung haben. Die Inbetriebnahme der Rasenheizung mu ss gewährleis- ten, dass das Spielfeld an sämtlichen Spieltagen bespielbar ist. (4) Die Spielfeldabmessung muss 105 m x 68 m betragen. Der DFL e.V. kann in- nerhalb folgender Bandbreiten Ausnahmen bewilligen: Länge von 100 m – 105 m, Breite von 64 m – 68 m. (5) Außerhalb der Begrenzungslinien des Spielfelds ist eine Sicherheitszone vor- zusehen, die sich aus Sicherheitsabstand und hindernisfreiem Abstand zusam- mensetzt. Der Sicherheitsabstand umfasst entlang der Seitenlinien eine min- destens 1 Meter (Soll: 1,5 Meter) und jenseits der Torlinien mindestens 2 Meter (Soll: 3 Meter) breite Grasnarbe (Naturrasen). Daran anschließend ist ein hin- dernisfreier Abstand von mindestens 1 Meter Breite entlang der Seitenlinien und von mindestens 2 Meter Breite jenseits der Torl inien erforderlich. Die Si- cherheitszone muss für Spieler und Schiedsrichter sicher ausgestaltet sein. 35 Stand: 18.11.2022 Der Bewerber kann bei der DFL GmbH schriftlich eine vorübergehende Aus- nahme von den Anforderungen an eine Sicherheitszone nach dem vorstehen- den Unterabsatz beantragen. In ihrer Entscheidung über die Erteilung der Aus- nahmegenehmigung berücksichtigt die DFL GmbH unter anderem, ob die Er- richtung einer Sicherheitszone im Stadion des Bewerbers baulich unmöglich ist, erhebliche Eingriffe in die bestehende bauliche Substanz des Stadions er- forderlich macht oder dem Bewerber aus anderen, insbesondere wirtschaftli- chen Gründen nicht zugemutet werden kann. Zukünftige Baumaßnahmen in den betroffenen Bereichen des Stadions eines Bewerbers sind so zu planen und umzusetze n, dass eine Sicherheitszone statutenkonform eingerichtet werden kann. (6) Der ganze Spielfeldbereich (bestehend aus dem Spielfeld, der Sicherheitszone und der daran angrenzenden Fläche bis hin zum Tribünenbereich) soll 125 m x 85 m und muss mindestens 12 0 m x 80 m messen. Etwaige Fluchttreppen in den Stadion -Innenraum sind mit der gesamten Tiefe dem Tribünenbereich zuzurechnen. (7) Die Technische Zone sollte sich auf jeder Seite höchstens einen Meter über den Sitzbereich hinaus und bis 1,5 Meter an die S eitenlinie heran erstrecken. (8) Stadien in der Bundesliga müssen über ein von der FIFA gemäß dem FIFA - Qualitätsprogramm für Torlinientechnologie lizenziertes Torlinientechnologie - System verfügen. Es ist sicherzustellen, dass der seitens des DFL e.V. aus ge- wählte Anbieter des Torlinientechnologie -Systems, dessen Subunternehmen oder dessen Angestellte Zugang zu dem jeweiligen Stadion erhalten, um das System zu installieren, zu warten, zu unterhalten, während der Spiele zu be- treiben und abzubauen. Es ist zudem sicherzustellen, dass vom DFL e.V. oder von der DFL GmbH berechtigte Dritte für die Durchführung von Qualit ätstests des Torlinientechnologie-Systems Zugang zu dem jeweiligen Stadion erhalten. Das Präsidium des DFL e.V. erlässt verbindliche Aus - und Durchführungsbe- stimmungen für Installation und Betrieb des Torlinientechnologie -Systems. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Das Spielfeld muss eben und gepflegt sein und den IFAB -Spielregeln entsprechen. Seine Oberfläche muss grün sein und die Linienmarkierungen weiß. Außer den in den IFAB -Spielregeln definierten Fußballmarkierungen dürfen auf dem Spielfeld keine anderen Markierungen sichtbar sein. Das Spielfeld muss vollständig entweder aus einer natürlichen Unterlage (100 % Na- turrasen), verstärktem Naturrasen (Hybridrasen) oder Kunstrasen (1 00 % Kunstrasen) bestehen. 36 Stand: 18.11.2022 Kunstrasen muss: a. die erforderliche FIFA -Zertifizierung erhalten haben, die nur ausgestellt werden darf, wenn der betreffende Rasen von einem von der FIFA akkreditierten Labor getestet wurde und dieses bestätigt hat, dass er den jüngsten FIFA -Standards entspricht b. alle Vorschriften der nationalen Gesetzgeb ung (falls vorhanden) erfüllen. Stadien müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass das Spielfeld an allen Spielta- gen der UEFA-Wettbewerbssaison bespielbar ist. Kein Objekt über dem Spielfeld darf sich unterhalb einer Höhe von 21 Metern befinden. Der Bereich in unmittelbarer Spielfeldnähe darf keine Gefahr für Spieler und Schieds- richter darstellen. Material am Spielfeldrand und dazugehörige strukturelle Elemente müssen so angebracht sein, dass sie keine Gefahr für Spieler, Trainer und Schiedsrich- ter darstellen (gemäß Anhang B, bei genügend Platz). Zudem muss das Spielfeld folgende Anforderungen erfüllen: Stadionkategorie Länge Breite Sonstige Anforderungen 1 und 2 100-105m 64-68m - 3 und 4 105m 68m Rasenheizung und/oder Spiel- feldabdeckung (je nach Ort und klimatischen Bedingungen) (Quellen: § 6 Nr. 3 LO; Art. 5 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 38 Spielfeldumfriedung (1) Der Stadion-Innenraum ist durch eine mindestens 2,20 m hohe Umfriedung (Metallkonstruktion, Sicherheits -Verbundglas etc.) oder einen schwer über- windbaren Graben oder durch eine Kombination von Zaun und Graben oder durch die Anhebung der ersten Zuschauerreihe von mindestens 2 m über Spielfeldniveau von den Zuschauerbereichen abzugrenzen. In den Abschran- kungen auf Spielfeldniveau sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Rettungstore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Stadion-Innenraum hin öffnen lassen. Die Rettungstore dürfen nur vom Sta- dion-Innenraum oder von zentralen Stellen au s zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. (2) Mit dem vom Club nachzuweisenden vorherigen Einverständnis des Stadion- eigentümers und der örtlichen Sicherheitsorgane kann die Innenraumsiche- rung v or Sitzplatzbereichen auch durch andere geeignete Maßnahmen ge- währleistet werden (vgl. Abschrankungen Art 31). 37 Stand: 18.11.2022 (3) Die Spieler und Schiedsrichter sind durchgängig auf dem Weg zwischen Kabi- nen und Spielfeld durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen Einwir kun- gen zu schützen. Dieser Bereich darf nur besonders berechtigten Personen zugänglich sein. (4) In Stadien ohne Laufbahn (sog. reine Fußballstadien) sind hinter den Toren mindestens in Strafraumbreite ausreichend hohe, engmaschige Netze (maxi- male Maschenbreite 5 x 5 cm) zur Über - und Durchwurfsicherung zu installie- ren. Zusätzliche medientechnisch -relevante Anforderungen ergeben sich aus den Medienrichtlinien. (Quellen: § 7, 9 SiRL; § 11 MVStättV; Art. 40 UEFA Si.-Regl.; B.5.3 MedienRL) Artikel 39 Aufwärmbereich Es muss ein Aufwärmbereich für die Ersatzspieler entlang der Seitenlinien oder hin- ter dem Tor zur Verfügung stehen. Das Aufwärmen hat hinter den beiden Toren auf beiden Seiten des Spielfelds auf dem der Schiedsrichter -Assistenten gegenüberlie- genden Seite zu erfolgen. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Es muss ein Aufwärmbereich für die Ersatzspieler entlang der Seitenlinie hinter dem ersten Schiedsrichterassistenten zur Verfügung stehen. Dieser muss mit Natur - oder sicher am Boden befestigtem Kunstrasen bedeckt sein und idealerweise dieselbe Un- terlage aufweisen wie das Spielfeld. Ist entlang der Seitenlinie hinter dem ersten Schiedsrichterassistenten kein Platz vorhanden, muss hinter einem der Tore, hinter den Werbebanden (falls vorhanden) eine Lösung gefunden werden. (Quellen: Art. 6 UEFA Inf.-Regl) Artikel 40 Tore und Ersatztor (1) Die Tore müssen aus Aluminium oder einem ähnlichen Material bestehen, rund oder elliptisch sein und dürfen keine Gefahr für die Spieler darstellen. Zudem müssen sie den IFAB-Spielregeln entsprechen, d.h. insbesondere: a. der Abstand zwischen den Innenka nten der Pfosten beträgt 7,32 m; b. die Unterkante der Querlatte ist 2,44 m vom Bod en entfernt; c. die Torpfosten und die Querlatte müssen weiß und gleich breit (höchstens 12 cm) sein; d. die Tore müssen fest im Boden verankert sein. 38 Stand: 18.11.2022 (2) Die Tornetze sind frei hängend anzubringen. Eisenverstrebungen zur Befesti- gung der Netze an den Torpfosten sind nicht zulässig. Die Netze sind am Bo- den zu verankern. Die Verankerung muss so konstruiert sein, dass eine Gefähr- dung der Aktiven ausgeschlossen ist. Die Netze sind stä ndig auf ihre Haltbar- keit hin zu überprüfen. (3) Für eine geringe Beeinträchtigung der (Kamera -)Sicht durch Tornetze und zur Erfüllung der Anforderungen der Torlinientechnologie muss die Maschenweite mindestens 12x12 cm bei maximal 4mm starkem Material be tragen. Teile der Befestigung für die Tornetze hinter den Toren dürfen die (Kamera -)Sicht auf die Torpfosten und die Querlatte nicht verdecken. Die Netze sollen zudem weiß sein. (4) Im Stadion muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen, das bei Bedarf leicht in- stalliert werden kann. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Zudem müssen alle Tore (einschließlich Ersatztore) folgende Anforderungen erfüllen: Stadionkategorie Anforderungen 1 und 2 - 3 und 4 Im Netz und dessen unmittelbarer Um- gebung dürfen keine zusätzlichen struk- turellen Elemente oder physischen Stüt- zen verwendet werden, abgesehen von den Stangen, mit denen das Netz am Boden fixiert wird, und den Pfosten hin- ter und neben dem Tor, mit denen das Netz gespannt wird. Tragbare Tore sind nicht zulässig. (Quellen: Art. 7 UEFA Inf.-Regl.; § 1 Nr. 4 RL z. SpOL) Artikel 41 Ersatzspielerbänke Auf beiden Seiten der Mittellinie ist je eine aus bis zu 17 Einzelsitzen mit Rücken- lehne bestehende gedeckte Ersatzspielerbank aufzustellen. Die beiden Ersatz- spielerbänke sollten in einem Abstand von mindestens fünf Metern von der Seiten- linie rechts und li nks der Mittellinie sowie in einem Abstand von mindestens zwölf Metern zueinander aufgestellt werden, so dass der Mindestabstand von zehn Me- tern zwischen den markierten Technischen Zonen eingehalten werden kann. Dar- über hinaus können zwei Zusatzbänke für j e fünf zusätzliche Personen außerhalb der Technischen Zone seitlich neben oder hinter der Ersatzspielerbank aufgestellt 39 Stand: 18.11.2022 werden. Auf die freie Sichtbarkeit auf das Spielfeld ist von jedem Platz der Ersatz- spielerbank und der möglichen Zusatzbank zu achten. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Stadien müssen über zwei gedeckte Bänke auf Spielfeldebene mit einem Mindestab- stand von 4 Metern zur Seitenlinie verfügen. Für den vierten Offiziellen muss zwischen den Ersatzbänken eine idealerweise ge- deckte Position mit einem Sitzplatz und einem Tisch zur Verfügung stehen. (Quellen: § 3 Nr. 3 Abs. 1 RL z. SpOL, Art. 8 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 42 Mannschaftskabinen/Umkleidekabinen (1) Das Stadion muss ausgestattet sein mit • Umkleidekabinen für jede Mannschaft mit einer Mindestgröße von 40 m ² und mit mindestens sechs Einzelduschen sowie zwei Sitztoiletten • einer Umkleidekabine für die Schiedsrichter mit einer Mindestgröße von 20 m² und mit mindestens zwei Einzelduschen sowie ei ner Sitztoilette (2) Die Umkleidekabine für den Schiedsrichter oder ein für den Schiedsrichter ein- fach zugänglicher Raum muss mit einem PC/Laptop mit Internetzugang und Drucker zur Erstellung des Spielberichtes online ausgestattet sein. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben Stadien müssen über mindestens eine Umkleidekabin e für jede Mannschaft verfügen, in der mindestens fünf Duschen, zwei getrennte Sitztoiletten, Sitzgelegenheiten für mindestens 25 Personen, ein Massagetisch, eine Taktiktafel und Kleideraufhängevor- richtungen oder Schließfächer vorhanden sind. Stadien müssen über eine Umkleidekabine für die Schiedsrichter verfügen, die mindes- tens folgenden Anforderungen entspricht: Stadionkategorie Mindestausstattung Größe 1 und 2 Eine Dusche, eine getrennte Sitztoilette, fünf Sitzgelegen- heiten, ein Tisch und Klei- deraufhängevorrichtungen oder Schließfächer. - 40 Stand: 18.11.2022 3 und 4 Zwei Duschen, eine getrennte Sitztoilette, sechs Sitzgele- genheiten, ein Tisch und Klei- deraufhängevorrichtungen oder Schließfächer. Mindestens 20m² (Quellen: Anlage 2 SiRL; Art. 11 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 43 Gesicherte Bereiche für Mannschaften, Schiedsrichter, gefährdete Personen (1) Für Clubs, Schiedsrichter und andere Offizielle müssen ausreichend Parkplätze bereitgestellt werden. Spieler und Schiedsrichter sollen sich aus ihren Fahrzeu- gen direkt in ihre Umkleideräume begeben kön nen, ohne dabei mit Zuschau- ern in Kontakt zu kommen. Ist ein solch direkter Zugang für die Club s und die Offiziellen nicht möglich, muss ein Schutz durch Ordnungs -, Sicherheitskräfte gewährleistet sein. (2) Ein nicht öffentlicher und geschützter Bereich soll vorgesehen werden, in den Mannschaftsbusse und Autos einfahren können und der es Club verantwortli- chen, Spielern, Schiedsrichtern und anderen Offiziellen ermöglicht, das Stadion sicher zu betreten und zu verlassen. Die Ausgestaltung richtet sich nach Art. 25 Abs. 2. Dieser Bereich ist nur für berechtigte Personen zugänglich. (3) Für gefährdete Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Für besonders gefährdete Personen sind im Bedarfsfall Räume und Aufent- haltsbereiche einzurichten, die gegen gewaltsames Eindringen und die Einwir- kung mit Schusswaffen oder Sprengmitteln gesichert sind; g esicherte Flächen für das Abstellen der Fahrzeuge dieser Personen sind bereitzustellen. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Stadien müssen über einen eigenen, direkten und sicheren Zugang von den Umkleide- kabinen zum Spielfeld für beide Mannsch aften und die Schiedsrichter verfügen. (Quelle: § 11 SiRL, Art. 11 UEFA-Inf.-Regl.) Artikel 44 Büro für Spieldelegierte Für Stadien der Bundesliga und 2. Bundesliga wird die Einrichtung eines Büros für Spieldelegierte mit Telekommunikationstechnik wie Telefon und Internetzugang empfohlen, das von den Mannschafts - und Schiedsrichter -Umkleidekabinen aus leicht zu erreichen ist. 41 Stand: 18.11.2022 Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Die Stadien müssen über ein ausschließlich dem UEFA -Delegierten und dem Schieds- richterbeobachter (falls vorhanden) vorbehaltenes Büro verfügen, das von den Mann- schafts- und Schiedsrichter-Umkleidekabinen aus leicht zu erreichen ist. (Quelle: Art. 12 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 45 Erste-Hilfe- und Behandlungsraum für Spieler und Offizielle Ein ärztliches Untersuchungszimmer für Spieler und Schiedsrichter, das in Notfällen auch für verletzte Zuschauer gebraucht werden kann, soll in unmittelbarer Nähe der Umkleidekabinen und des Spielfe ldes vorhanden sein. Die Türen und Korridore zu diesem Zimmer sollen so breit sein, dass der Zutritt auch mit Tragen und Rollstühlen möglich ist. Das Zimmer muss hell und hygienisch und mindestens mit Untersu- chungstisch, Trage, Waschbecken, Medikamentenschrank, Sauerstoff - und Blut- druckmessgerät und Telefon mit Zugang zum internen und externen Telefonnetz ausgestattet sein. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Stadien müssen über einen Notfallraum gemäß dem Medizinischen Reglement der UEFA verfügen. (Quellen: § 16 SiRL; § 26 MVStättV Art. 13 UEFA Inf.-Regl.) Artikel 46 Dopingkontrollraum (1) Das Stadion muss mit einem geeigneten Dopingkontrollraum, mindestens 20m² groß, ausgestattet sein. Die baulichen und betrieblichen Mindestanfor- derungen sind der „Anti-Doping Richtlinie des DFB“ zu entnehmen. (2) Das Stadion muss über einen geeigneten Dopingkontrollraum, mindestens 20m2 groß, unweit der Mannschaftskabinen mit folgender Mindestausstat- tung verfügen: • Tisch • 6 Stühle • Waschbecken mit fließendem Wasser • Toilettenartikel (Seife, Handtücher etc.) • Toilette (angrenzend zum Raum oder im Raum selbst) In unmittelbarer Nähe des Raumes für Dopingkontrollen soll sich ein Warte- raum befinden, der Platz für eine Garderobe sowie für rund 8 Sitzplätze bietet. 42 Stand: 18.11.2022 Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Stadien müssen über eine Dopingkontrollstation gemäß dem UEFA -Dopingreglement verfügen. Dopingkontrollstation muss die Privatsphäre der Spieler gewährleisten und für die Dauer des Probenahmeverfahrens ausschließlich als Dopingkontrollstation genutzt werden. Bei Kontrollen im Anschluss an Spiele muss sich die Dopingkontrollstation in der Nähe der Umkleidekabinen der Spieler befinden. Sie muss groß genug sein und einen Kon- trollraum, einen Toilettenbereich und einen Warteraum (alle nebeneinander) umfassen. Der Kontrollraum muss mit einem Tisch, Stühlen und einem abschließbaren Schrank ausgestattet sein. Der Toilettenbereich muss sich innerhalb des Kontrollraums befin- den oder unmittelbar an diesen angrenzen und über einen direkten, privaten Zugang zum Kontrollraum verfügen. Er muss mit einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche ausgestattet sein. Der Warteraum muss unmittelbar an den Kontrollraum an- grenzen und mit genügend Sitzgelegenheiten für die zu testenden Spieler sowie einem Kühlschrank ausgestattet sein. Rund 30 Liter Wasser müssen in verschlossenen und versiegelten Originalflaschen im Kühlschrank des Warteraums bereitstehen. In der Do- pingkontrollstation dürfen den Spielern keine weiteren Speisen und Getränke zur Ver- fügung stehen. (Quellen: Anlage 2 SiRL; Art. 14 UEFA Inf.-Regl.; Anhang B UEFA-Dopingreglement) Artikel 47 Parkplätze, Flächen für Sonderfunktionsträger (1) Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind von den Zuschauereingängen getrennte Eingänge anzuordnen. (2) Den Sicherheitskräften und dem Ordnungsdienst sind Sammel plätze und Be- reitstellungsräume sowie Parkflächen zur Aufstellung benötigter Einsatzfahr- zeuge einzurichten und vorzuhalten. Für Einsatz - und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell - und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflä- chen aus müssen die Eingänge des Stadions unmittelbar erreichbar sein. (3) Für Einsatz - und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Stadion -Innen- raum vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein. Sie sollte im Gegenrichtungsverkehr befahrbar sein. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Die Stadien müssen in einem sicheren Bereich folgende Mindestzahl an Parkplätzen für VIPs, andere Gäste und Personal zur Verfügung stellen: 43 Stand: 18.11.2022 Stadionkategorie Anforderungen 1 20 2 50 3 100 4 150 (Quellen: § 5, 10, 11 SiRL; § 30 MVStättV; Art. 26 UEFA Inf.-Regl.) Teil III Organisatorische, betriebliche Maßnahmen Abschnitt 1 Verantwortliche und Beauftragte Artikel 48 Club/Betreiber (1) Der Club muss an seinem Sitz oder in dessen angrenzendem Umland im Be- reich des DFB über ein Stadion verfügen, in dem die Spiele seiner Lizenzmann- schaft ausgetragen werden können. Ist der Club nicht Betreiber des Stadions , hat er mit dem Betreiber einen schrift lichen Nutzungsvertrag abzuschließen und darin den Nachweis zu erbringen, dass das gemeldete Stadion ihm an al- len vom DFL e.V., vom DFB und von der UEFA angesetzten Spielterminen zur Verfügung steht. In dem Nutzungsvertrag sind insbesondere eindeutige Ver- einbarungen zu treffen über: • Lage, Größe und Bezeichnung des zu nutzenden Geländes und der zu nut- zenden Räume unter Beifügung von Plänen des Stadions • Nutzungsumfang und -dauer • berechtigte Nebennutzer und Art der Nutzungsberechtigung • die Rechte und Pflichten zwischen Betreiber und Club (als Veranstalter) ins- besondere unter Berücksichtigung der Anforderungen von Teil II und III des Regelwerks für Stadien und Sicherheit. • die bauliche und infrastrukturelle Nachrüstung der Anlage bei bestehenden und künftigen Abweichungen von Anforderungen • die notwendige Anwesenheit von qualifizierten Mitarbeitern des Betreibers und des Clubs • die Übertragung des Hausrechts auf den Club , einschließlich der Berechti- gung des Clubs, die Ausübung des Hausrechts auf Dritte weiter zu ü bertra- gen (2) Der Betreiber bleibt nach den öffentlich -rechtlichen Vorschriften für die Ein- haltung aller die Sicherheit des Stadions und die Sicherheit der Veranstaltung 44 Stand: 18.11.2022 betreffenden Vorschriften verantwortlich, soweit er die Pflichten nicht schrift- lich auf den Club übertragen hat . Der Club hat auf eine transparente und um- fassende Abgrenzung der Betreiberpflichten im Nutzungsvertrag mit dem Be- treiber hinzuwirken. (Quellen: § 6 Nr. 1 LO; § 19 SiRL; § 38 MVStättV; Art. 7, 8 UEFA Si.Regl.) Artikel 49 Veranstaltungsleiter (1) Der Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion mindes- tens eine entscheidungsbefugte Person zu benennen und einzusetzen, die als Veranstaltungsleiter während der Veranstaltung anwesend und stets err eich- bar ist. Dem Veranstaltungsleiter obliegt die Beaufsichtigung des Ablaufs der Veranstaltung. Der Veranstaltungsleiter ist diesbezüglich entscheidungsbe- fugter Ansprechpartner für die Sicherheitsträger und weisungsberechtigt ge- genüber dem Sicherheitsbeau ftragten, dem Fanbeauftragten, dem Leiter des Ordnungsdienstes sowie weiteren Funktionsträgern des Clubs. Der Veranstal- tungsleiter hat ständigen Kontakt zu den Sicherheitsträgern, insbesondere zur Polizei, zu halten. Dem Veranstaltungsleiter sind rechtsverbindlich die Kompe- tenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgabe zu übertra- gen. Bei Spielen mit erhöhtem Risiko gemäß Artikel 56 muss der Veranstal- tungsleiter des Heimclubs an den Sicherheitsbesprechungen teilnehmen. (2) Ist der Club nicht zugleich Betreiber des Stadions, ist vertraglich zu vereinba- ren, dass der Veranstaltungsleiter für alle Spiele durch den Club gestellt wird. (3) Der Club hat ggf. in Absprache mit dem Betreiber sicherzustellen, dass dem Veranstaltungsleiter Personen zur Seite stehen, die mit der technischen und baulichen Ausstattung des Stadions vertraut sind und erforderlichenfalls not- wendige Maßnahmen unverzüglich einlei ten bzw. durchführen können. (4) Wird eine Veranstaltungsleitung aus mehreren Personen gebildet, sind die Aufgabenbereiche und die Entscheidungsbefugnisse gegeneinander abzu- grenzen. Wird nur ein Veranstaltungsleiter bestellt, ist für eine Stellvertretung zu sorgen. (Quellen: § 5 Nr. 1 g) LO; § 20 SiRL; § 38 MVStättV; Art. 35 UEFA Si.Regl.) Artikel 50 Sicherheitsbeauftragter (1) Der Club ist verpflichtet , als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und diesen hauptamtlich mit der Wahr- nehmung fußballspezifischer Sicherheitsaufgaben zu betrauen . Der Sicher- heitsbeauftragte des Heim clubs muss bei jedem Heimspiel des C lubs anwe- send sein. Bei Spielen mit erhöhtem Risiko gemäß Artikel 56 muss auch der 45 Stand: 18.11.2022 Sicherheitsbeauftragte des Gastclubs anwesend sein. Ist ein Sicherheitsbeauf- tragter verhindert, kann alternativ der Leiter des clubeigenen Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder ein anderer fachlich qualifizierter Vertreter des Clubs dessen Aufgaben übernehmen. Dem Sicherheitsbeauftragten obliegt es ins- besondere: • den Veranstaltungsleiter bzw. die Veranstaltungsleitung dahingehend zu beraten, dass c lubseitig alle verbands - und öffentlich rechtlich gebotenen Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden • positive und negative Vorkommnisse, Erkenntnisse und Auffälligkeiten, ins- besondere außergewöhnliche sicherheitsrelevante Ereignisse vor, während und nach den Bundesspielen unter Nutzung des Spieltagsreportbogens zu erfassen, auszuwerten und dem DFB / der DFL GmbH sowie den an den Spielen jeweils beteiligten Club s umgehend nach Durchführung des Spiels mitzuteilen • die jährlich durchzuführende Stadioninspektion zu leiten oder – soweit die Leitung durch einen Vertreter einer Verwaltungsbehörde erfolgt – an diesen verantwortlich mitzuwirken • spätestens vier Wochen vor Beginn einer jeden Saison und zusätzlich spä- testens in jeder Woche vor einem Spiel sowie bei besonderen Anlässen Si- cherheitsbesprechungen mit Vertretern des Betreibers des Stadions, der Rettungs- und Sanitätsdienste, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörde und insbesondere der Polizei zu fü hren. Über diese Si- cherheitsbesprechungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem DFL e.V. unverzüglich vorzulegen ist . Bei spieltagsbezogenen Sicherheitsbespre- chungen ist diese Niederschrift unverzüglich auch dem Gast club zur Verfü- gung zu stellen. (2) Dem Sicherheitsbeauftragten ist der Zugang zu allen Bereichen des Stadions zu gestatten. (3) Die Sicherheitsbeauftragten der Club s haben mit dem für Sicherheitsfragen zuständigen Organ des DFB und der DFL GmbH eng zusammenzuarbeiten. (Quellen: § 5 Nr. 1 h) LO; § 18 SiRL; Art. 4 UEFA Si.Regl.;) Artikel 51 Ordnungsdienstleiter/Ordnungsdienst (1) Der Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion einen Ordnungsdienstleiter und einen Ordnungsdienst aus geeigneten Ordnungs- dienstkräften zu bestellen und diesen mit der Wahrnehmung von Sicherheits- aufgaben zu betrauen. 46 Stand: 18.11.2022 (2) Dem Club bleibt es unbenommen, die Aufgaben des Ordnungsdienstes orga- nisatorisch wie folgt zu erbringen: • durch einen clubeigenen Ordnungsdienst, • durch einen oder mehrere gewerbliche Sicherheits - und Ordnungsdienste oder • durch eine Kombination dieser Alternativen. (3) Dem Ordnungsdienstleiter obliegt insbesondere: • die Organisation des Ordnungsdienstes einschließlich Festlegung der Auf- gaben, Befugnisse und Funktionen; • die Abstimmung des spieltagsbezogenen Einsatzkonzepts mit dem Sicher - heitsbeauftragten des Clubs und de r Polizei; • die Leitung des Ordnungsdienstes sowie die Kontrolle der Umsetzung des Einsatzkonzeptes; • die Schulung und Unterweisung der Ordnungsdienstkräfte . (4) Die Mindestanzahl der Ordnungsdienstkräfte richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten (Anzahl der Ein und Ausgänge, Rettungstore etc.) und den im Sicherheitskonzept getroffenen Festlegungen, gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden. Die im Sicherheitskonzept bezeichnete n Mindest- stärken des Ordnungsdienstes sind als Richtwerte mit der Polizei und ggf. mit den Ordnungsbehörden abzustimmen. (5) Als Ordnungsdienstkräfte im Sinne dieses Regelwerks gelten nicht Personen, denen lediglich Serviceaufgaben übertragen worden sind (zum Beispiel Platz- anweisungen, Auskunftserteilungen). Sie sind je doch dem Ordnungsdienst nach Artikel 51 Absatz 4 zuzurechnen, wenn ihnen neben den Serviceaufga- ben auch Aufgaben in der Besucherlenkung (Crowdmanagement), in der Frei- haltung von Rettungswegen, in der Unterstützung des Einlasses oder zur Räu- mung des Stadions nach dem Räumungskonzept übertragen werden. (6) Der Ordnungsdienst muss anforderungsspezifisch über männliche und weibli- che Einsatzkräfte verfügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ord- nungsdienstes müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und geeignet sein. (7) Die Zuverlässigkeit ist sowohl für clubeigene als auch für gewerbliche Sicher- heits- und Ordnungsdienstkräfte insbesondere nach dem Bundeszentralregis- tergesetz (BZRG) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu überprüfen. (8) Als geeignet gelten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes , unbeschadet der Anforderungen für das Sicherheits - und Bewachungsge- werbe nach § 34a GewO, nur, wenn sie vor ihrem Einsatz im Stadion aus Anlass 47 Stand: 18.11.2022 einer Fußballveranstaltung a usreichend über die Zielsetzung ihrer Verwen- dung, ihre Rechte, Pflichten sowie Aufgaben, wesentliche Abläufe und Prob- lemfelder während eine r Fußballveranstaltung unterrichtet worden sind und ihre Eignung durch eine fachkundige Person festgestellt worden ist. Die Un- terrichtung des Ordnungsdienstes hat sich an dem Beschulungskonzept des DFB auszurichten. Der Club ist verpflichtet, die Unterrichtung personenbezogen zu dokumentie- ren und auf Anforderung dem DFB und der DFL GmbH nachzuweisen. (9) Soweit der Club die Ordnungsdienstaufgabe von einem gewerblichen Unter- nehmen durchführen lässt, ist ein Vertrag zu schließen. Der Vertrag soll vor allem Folgendes beinhalten: • Benennung des Ordnungsdienstleiters des gewerblichen Sicherheits - und Ordnungsdienstes und seines Stellvertreters sowie Festlegung seiner Auf- gaben und Befugnisse • übertragene Aufgaben Aufgabenkatalog, zu besetzende Positionen, Vor- lage von Einsatzplänen, zeitliche Dimension der Aufgaben • Rechte und Pflichten des Ordnungsdienstes gegenüber den Benutzern des Stadions • Anzahl und Auswahl der einzusetzenden Mitarbeiter sowie ihre fachliche und persönliche Qualifikation • Organisation des Ordnungsdienstes, Unterstell ungsverhältnisse • Kennzeichnung der Mitarbeiter des Ordnungsdienstes . (10) Ein gewerblicher Sicherheits - und Ordnungsdienst muss auf Anforderung be- stätigen können, dass die eingesetzten Mitarbeiter das Schulungskonzept des DFB durchlaufen haben. (11) Bei der Festlegung der Aufgaben des Ordnungsdienstes sind neben den in Ar- tikel 60, 65 und 66 bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen folgende Sicher- heitsanforderungen zum Schutz der Zuschauer, der Spieler und der Offiziellen zu beachten: • Verhindern des Eindringens vo n Zuschauern in den Stadion-Innenraum • Schutz der Spieler und Schiedsrichter beim Betreten und Verlassen des Spielfeldes • Regelung des im befriedeten Stadionbereich stattfindenden Fahrzeug und Fußgängerverkehrs • Durchsetzen der Stadionordnung • Räumung des Stad ions oder von Teilen bei besonderen Gefahren und in Notfällen 48 Stand: 18.11.2022 • Meldung strafrechtlich relevanter Sachverhalte an die Polizei • Meldung sicherheitsrelevanter Sachverhalte an die Polizei, an die Rettungs- dienste, an die Feuerwehr und an andere betroffene Institu tionen, soweit die Gefahren anderweitig nicht sofort beseitigt werden können (z.B. Schwin- gungserscheinungen bei Tribünen). (12) Der Ordnungsdienst ist mit Sprechfunkgeräten für alle Führungskräfte und für die Mitarbeiter auszustatten, die an gefahrgeneigte n Stellen eingesetzt sind. Die Funksprechstellen sind in einem Gesamtkommunikationsplan (Regiekreis) aufzuführen, der alle Sicherheitsträger umfassen soll; der Kommunikations- plan ist entsprechend zu verteilen. (13) Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind mit einer einheitlichen, reflektie- renden und gut erkennbaren Bekleidung – zumindest mit einer einheitlichen Jacke und der Aufschrift „Ordner“ – auszustatten. Die Farben der Jacke sollten sich unter Berücksichtigung von Besuchern mit Achromatopsie -Erkrankungen (verschiedene Arten der Farbenblindheit) von den sonstigen Farben im Stadion (insbesondere Sitzplatzfarben, Vereins - und Trikotfarben) eindeutig abheben. Die Führungskräfte sollen sich durch eine besondere farbliche Gestaltung ihrer Kleidung unterscheiden. (Quellen: § 26 SiRL; § 43 MVStättV; Art. 32 UEFA Si.Regl.) Artikel 52 Fanbeauftragter; Behindertenfanbeauftragter (1) Der Club muss mindestens zwei hauptamtliche Fanbeauftragte, im Fall der Zu- gehörigkeit zur Bundesliga mindestens drei hauptamtliche Fanbeauftragte be- schäftigen. Clubs, die nach der im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens vorzulegenden Plan-Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anhang VII zur LO für die betref- fende Spielzeit einen Schnitt von weniger als 20.000 (Bundesliga) bz w. weni- ger als 10.000 (2. Bundesliga) Zuschauer pro Spiel geplant haben, können bei der DFL GmbH einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Erfordernis der Anstellung eines dritten (Bundesliga) bzw. zweiten (2. Bundesliga) hauptamt- lich beschäftigten Fanbeauftragten stellen. Der Antrag auf Erteilung einer sol- chen Ausnahme ist schriftlich zu begründen. (2) Die Fanbeauftragten müssen über die erforderlichen Qualifikationen und Fach- kenntnisse und eine entsprechende Ausbildung, wie insbesondere ein ein- schlägiges Studium der Soziologie, Psychologie, Sportwissenschaften oder (Sozial-)Pädagogik, verfügen. Sofern diese durch eine entsprechende Ausbil- dung vermittelten Kenntnisse nicht vorliegen, können sie über die Teilnahme am Studium „Fan- und Zuschauermanagement“ (FZM) oder eine vergleichbare Aus- und Fortbildungsveranstaltung erworben werden. 49 Stand: 18.11.2022 (3) Die erforderliche hauptamtliche Vollzeitbeschäftigung der Fanbeauftragten setzt voraus, dass die betreffenden Personen im Rahmen ihres Arbeitsvertrags mit rund 40 Wochenstunden ausschließlich die Tätigkeit des Fanbeauftragten ausüben. Anderweitige Arbeitsfelder sind nur zulässig, wenn die Arbeitsab- läufe und -prozesse, die im Rahmen der Tätigkeit als Fanbeauftragter anfallen, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine vo n der hauptamtlichen Beschäfti- gung abweichende Teilzeit -, geringfügige oder ehrenamtliche Beschäftigung von Fanbeauftragten ist nur nach Erreichung der Mindestanzahl der haupt- amtlich zu beschäftigenden Fanbeauftragten zulässig. (4) Ein Fanbeauftragter im Sinne der Absätze 1 bis 3 muss sich mit den Themen „Inklusion und Vielfalt“ befassen und ist der DFL GmbH als Ansprechpartner für diesen Themenbereich zu benennen. Er soll auf eine möglichst weitrei- chende (bauliche, strukturelle, servicebezogene und sozia le) Barrierefreiheit während des Stadionbesuchs sowie im Vereinsleben für alle Fans und Zu- schauer hinwirken. Darüber hinaus soll er aktiv die Interessen der Fans vertre- ten, die beim Stadionerlebnis und im Vereinsleben unterschiedlichen Barrieren und Diskriminierungen begegnen. In diesem Kontext soll sich der hauptamtli- che Fanbeauftragte für Inklusion und Vielfalt mit entsprechenden Netzwerken, unter anderem mit dem Behindertenfanbeauftragten (wenn diese Funktion nicht ohnehin durch ihn selbst ausgeübt wird) , regelmäßig austauschen. (5) Die (hauptamtlichen) Fanbeauftragten sind verpflichtet, regelmäßig an den Veranstaltungen, Fachtagungen sowie Fortbildungsangeboten der DFL GmbH teilzunehmen. Alternativ zu den Fortbildungsangeboten der DFL GmbH kön- nen die Fanbeauftragten auch entsprechende Fortbildungsangebote sonstiger Anbieter nutzen, sofern die Inhalte mit den Angeboten der DFL GmbH ver- gleichbar sind. Ein entsprechender Nachweis (Teilnahmebescheinigung oder - zertifikat) ist der DFL GmbH vorzulegen, die auc h die fachliche Einschätzung der Vergleichbarkeit vornimmt. (6) Im Rahmen der Spieltagsvorbereitungen müssen die (hauptamtlichen) Fanbe- auftragten mit den Sicherheits - und Fanbeauftragten der anderen Clubs ko- operativ zusammenarbeiten. Die (hauptamtlichen) Fanbeauftragten nehmen an den allgemeinen Sicherheitsbesprechungen spätestens vier Wochen vor Beginn einer Spielzeit sowie im Bedarfsfall an den spieltagsbezogenen Sicher- heitsbesprechungen teil. (7) Die (hauptamtlichen) Fanbeauftragten sind verpflichtet , alle relevanten Infor- mationen in Vorbereitung eines Spieltags sowie dessen Nachbearbeitung mit Hilfe des von der DFL GmbH zur Verfügung gestellten Portals „FAN“ bereitzu- stellen. Sämtliche Angaben sind präzise und umfassend sowie fristgerecht in dem Portal zur Verfügung zu stellen. (8) Die (hauptamtlichen) Fanbeauftragten sind außerdem verpflichtet, bei jedem Spiel des Bewerbers an allen relevanten Aufenthaltsorten der Fans am Spieltag 50 Stand: 18.11.2022 in der der jeweiligen Sicherheitseinstufung angemessenen Zahl anwesend und erreichbar zu sein und sich gemäß der vorhandenen personellen Möglichkeiten auch bei kurzfristigen Situationsänderungen wie gruppendynamische Verhal- tensweisen der betreffenden Fanszene (z.B. Protestaktionen, geschlossenes Sammeln im Stadionumfeld) in unmittelbarer Nähe zu den Fans aufzuhalten. (9) Aufgabe des Fanbeauftragten ist es darüber hinaus insbesondere, alle Maß- nahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Anhänger des ei- genen Clubs von sicherheitsgefährdenden Verhaltensweisen i nnerhalb und außerhalb des Stadions abzuhalten. Dabei ist besonders anzustreben, dass Ge- waltneigungen erkannt und abgebaut sowie bestehende „Feindbilder“ besei- tigt oder reduziert werden. Hierbei stellt der Club -Fan-Dialog eine geeignete Form dar, um gezielt Entwicklungen im Allgemeinen sowie konkrete, fallbezo- gene Situation von Spieltagen aufzuarbeiten. (10) Der C lub hat einen Behindertenfanbeauftragten zu ernennen, der als An- sprechpartner für alle Fans mit Behinderung zur Verfügung steht. Er soll aktiv die Interessen der Fans mit Behinderung innerhalb des Clubs vertreten. (Quellen: § 5 Nr. 1 i), Nr. 2 LO; § 30 SiRL; Art. 5 UEFA Si.Regl.) Artikel 53 Stadionsprecher Der Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion mindestens einen geschulten Stadionsprecher einzusetzen. Der Stadionsprecher ist insbeson- dere im Hinblick auf mögliche Gefahr - und Notfallsituationen zu schulen und mit vorbereiteten Texten für Lautsprecherdurchsagen auszustatten. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Für internationale Spiele (auf europäischer Wettbewerbsebene) müssen ausgebildete Stadionsprecher, die sich in der Sprache der ausländischen Zuschauer verständigen können, im Bedarfsfall zur Verfügung stehen. Wenn möglich ist hierfür ein Stadions- precher einzusetzen, dessen Stimme den Anhängern der Gastmannschaft aus ihrem eigenen Heimstadion vertraut ist. (Quellen: § 29 SiRL; Art. 43 UEFA Si.Regl.) Artikel 54 Brandschutzbeauftragter (1) Soweit im Baugenehmigungsbescheid für das Stadion keine verpflichtende Anordnung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten getroffen ist, hat der Betreiber die Erforderlichkeit eines Brandschutzbeauftragten für das Sta- dion eigenverantwortlich zu prüfen. Wird die Erforderlichkeit festgestellt, sind 51 Stand: 18.11.2022 die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten in der Brandschutzordnung fest- zulegen. (2) Ist die Anwesenheit eines Brandschutzbeauftragten unmittelbar vor, während und nach der Austragung von Spielen notwendig, muss zwischen Club und Be- treiber festgelegt werden, wer von ihnen den Brandschutzbeauftragten zu be- stellen hat. Erfolgt keine anderweitige Festlegung, bleibt der Betreiber für die Bestellung verantwortlich. (Quelle: § 42 MVStättV) Abschnitt 2 Sicherheitsorganisation Artikel 55 Sicherheitskonzept , Sicherheitsstrategie, Räumungskonzept (1) Der Club ist verpflichtet, alle organisatorischen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, Gefahren für die Platzanlage, die Zuschauer und den Spielbetrieb vorzubeugen sowie diese bei Entstehen abzu- wehren. Dies beinhaltet die Zertifizierung des Sicherheitsmanagement -Sys- tems auf Grundlage der Vorgaben der DFB- Kommission Prävention & Sicher- heit & Fußballkultur durch einen vom DFB anerkannten unabhängigen Partner gemäß den näheren Vorgaben der Anlage 6 zu den DFB- Richtlinien zur Ver- besserung der Sicherheit bei Bundesspielen. (2) Bei Auswärtsspielen wird empfohlen, bei geschlossener, c luborganisierter An- und Abreise in Zügen oder Bussen die Gästefans durch den Ordnungsdienst des Gastclubs begleiten zu lassen und im Stadion des Heim clubs in die sicher- heitstechnischen Abwicklungen einzubeziehen. Bei Spielen mit erhöhtem Ri- siko entsprechend Artikel 54 sind diese Maßnahmen verbindlich. Art und Umfang der Einbeziehung des Ordnungsdienstes des Gast clubs in die sicherheitstechnischen Abwicklungen im Stadion sind im Einvernehmen zwi- schen Heim- und Gastclub festzulegen. die Gästeordner sollen bei Heimspielen ihres Clubs im Heimbereich tätig und den Fans ihres Club s bekannt sein sowie Kenntnisse über die mitreisende Fanszene haben. Die Ordnungsdienstkräfte des Gastclubs werden im Zuständigkeitsbereich des Heimclubs- vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Absprachen mit dem Heimclub- lediglich beratend und unterstützend tätig. die Erkennbarkeit der Gästeordner für die Gästefans ist sicherzustellen. In be sonders gelagerten Fällen kann ihnen durch vertragliche Vereinbarung auch die Ausübung des Hausrechts übertragen werden. Heim - und Gastclub müssen sich dann insbesondere über die Kostentragung verständigen. 52 Stand: 18.11.2022 Die Bundespolizei und die für die Platzanlage zuständige Polizei sind über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. (3) Vor Ort anwesende Sicherheits - und Fanbeauftragte des Gast clubs beraten und unterstützen anlassunabhängig die für die Sicherheit Verantwortlichen des Heimcubs. Eigene Befugnisse stehen ihnen -vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Absprachen mit dem Heim club- nicht zu. (4) Entstehende Kosen für Gästepersonal (Ordnungsdienst, Sicherheitsbeauftrag- ter, Fanbeauftragter, etc.) bleiben Kosten des Gastclubs. (5) Im Einvernehmen mit den für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Behör- den, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste ist ein Sicherheitskonzept und ein Räumungskonzept aufzustellen. Das Räumungs- konzept kann in das Sicherheitskonzept integr iert sein. (6) Im Sicherheitskonzept sind die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen, die Min- destzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Zuschauerzahlen und Gefährdungsgraden festzulegen. Zu den betrieblichen Sicherheitsmaß- nahmen zählen insbesond ere die Festlegung der Vorgehensweise bei Eintritt von Gefahren und Schadensfällen sowie die in Teil III Abschnitt 3 bezeichneten Einzelmaßnahmen. Das Räumungskonzept hat die Maßnahmen und Abläufe festzulegen, die im Gefahrfall für eine schnelle und geordn ete Räumung des gesamten Stadions oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichti- gung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind. (7) Der Ausrichter soll in Abstimmung mit den zuständigen Behörden darauf hin wirken, dass ausreichend Polizeikräft e vorhanden sind. Diese sollen, gegebe- nenfalls unterstützt von Ordnern, möglichen Gewaltausbrüchen und Aus- schreitungen entgegenwirken und die öffentliche Sicherheit sowie die Sicher- heit der Spielteilnehmer im Stadion, in dessen unmittelbarer Umgebung und an den Wegen zum und vom Stadion gewährleisten. (8) Für Spiele, bei denen die Zuschauer vor während und nach dem Spiel getrennt werden müssen, muss der Ausrichter zusammen mit dem Einsatzleiter der Po- lizei und/oder dem Sicherheitsbeauftragten eine Strategie für die Trennung der Zuschauer entwerfen. Falls nötig, muss diese auch eine Strategie für ge- trennte Parkmöglichkeiten für die verschiedenen Fangruppen beinhalten. Die Strategie für die Zerstreuung der Menge nach Ende des Spiels ist im Rahmen der Vorbesprechung der Sicherheitsorgane abzustimmen. (Quellen: § 17 SiRL; §§ 38, 42, 43 MVStättV; Art. 10, 12 UEFA Si.Regl.) 53 Stand: 18.11.2022 Artikel 56 Risiko-Bewertung (1) Spiele mit erhöhtem Risiko sind Spiele, bei denen aufgrund allgemeiner Erfah- rung oder aktueller Erkenntnisse die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine besondere Gefahrenlage eintreten wird. Die Feststellung, dass ein Spiel mit erhöhtem Risiko gegeben ist, obliegt in ers- ter Linie dem Heim club, der die Entscheidung frühestmöglich nach An hörung der Sicherheitsorgane – insbesondere des Einsatzleiters der Polizei – zu treffen hat. Die Clubs sind verpflichtet, ihre Entscheidung dem DFB unverzüglich mit- zuteilen. Dasselbe gilt, wenn einer entsprechenden Anregung des Gast clubs oder der Sicherheitsorgane nicht entsprochen wurde. Die DFB -Zentralverwal- tung ist berechtigt, aufgrund eigener Erkenntnisse ein Spiel als „Spiel mit er- höhtem Risiko“ einzustufen. Bei Spielen mit erhöhtem Risiko sind die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen mit besonderer Sorg falt durchzuführen. Darüber hinaus sind folgende Maß- nahmen zu erwägen: • Begrenzung des Verkaufs der Eintrittskarten sowohl für Steh- als auch Sitz- platzbereiche • strikte Trennung der Anhänger in den Zuschauerbereichen durch • Zuweisung von Plätzen entgegen dem Aufdruck auf den Eintrittskarten (zwangsweise Kanalisierung) • Einrichten und Freihalten sog. „Pufferblöcke“ (Freiblöcke zwischen gefähr- deten Zuschauerbereichen) • Durchführung von verstärkten Personenkontrollen • Verstärkung des Ordnungsdienstes, insbesondere an den Zu - und Aus- gängen der Zuschauerbereiche, im Innenraum des Stadions und zwi- schen den Anhängern verfeindeter Zuschauergruppen • striktes Freihalten der Auf- und Abgänge in den Zuschauerbereichen • Bewachung des Stadions mindestens in der Nac ht vor der Veranstaltung • rechtzeitige Information der Zuschauer über den „Ausverkauf“ eines Spiels • Begleitung der Gästefans durch Ordner des Gast clubs • Einsatz des Stadionsprechers des Gast clubs • Verbot des Verkaufs und der öffentlichen Abgabe von alkoholischen Ge- tränken Der Heim club hat gegenüber DFB und DFL GmbH rechtzeitig vor dem Spiel schriftlich darzulegen , aus welchen Gründen Maßnahmen durchgeführt wer- den sollen. Der Gastclub ist über die Maßnahmen unverzüglich zu informieren. 54 Stand: 18.11.2022 Diese Darlegung soll grundsätzlich im Rahmen der Niederschriften zu den Si- cherheitsbesprechungen erfolgen und dokumentiert werden. (2) Spiele unter Beobachtung sind S piele, bei denen die Voraussetzungen für ein Spiel mit erhöhtem Risiko nicht vorliegen, bei denen aufgru nd allgemeiner Er- kenntnisse sowie Verh altensweisen der Zuschauer in der Vergangenheit Si- cherheitsbeeinträchtigungen jedoch nicht ausgeschlossen sind. (3) Die DFB -Zentralverwaltung kann eine Sicherheitsaufsicht anordnen. Der mit der Sicherheitsaufsicht Beauftragte ist den Clubs rechtzeitig bekanntzugeben. Die Clubs stellen sicher, dass diese Person Zutritt zu allen Bereichen und si- cherheitsrelevanten Besprechungen hat. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Der Ausrichter muss zusammen mit der Po lizei eine angemessene Risikobewertung vornehmen. Sollte für Fahrten des Teams bzw. der Offiziellen kein Polizeischutz bereit- gestellt werden, müssen die jeweiligen Gründe in dieser Risikobewertung aufgeführt und der UEFA bei der Organisationssitzung am Spi eltag mitgeteilt werden. Wird den Anhängern aus Sicherheitsgründen vom Besuch eines Auswärtsspiels abge- raten, müssen der Ausrichter und die teilnehmenden Verbände bzw. Clubs alles in ihrer Macht Stehende tun, um ein Anreisen der Anhänger zu verhindern. Mit Blick auf alle Spiele, die von Fans des Verbands bzw. Vereins einer Gastmannschaft besucht werden, müssen von diesem Verband bzw. Verein Ordner bereitgestellt wer- den, welche die mitreisenden Fans begleiten und unterstützen. Diese Ordner sind An- sprechpartner für Ausrichter, Behörden und Fans und unterstützen die Fans bei ihren Reisen zum bzw. vom Spiel sowie während des Spiels. Sie übernehmen keine der Pflichten der Ordner des Verbands bzw. Vereins der Heimmannschaft. Die Anzahl Ord- ner des Verbands bzw. Ver eins der Heimmannschaft darf aufgrund der Anwesenheit der mitreisenden Ordner des Verbands bzw. Vereins der Gastmannschaft nicht redu- ziert werden. Die Anzahl der mitreisenden Ordner sollte im Verhältnis zur Anzahl der mitreisenden Fans stehen. Für je 500 Fans und bis insgesamt 1 000 Fans müssen je zwei mitrei- sende Ordner bereitgestellt werden. Für jede weitere Gruppe bis zu 1 000 mitreisen- den Fans müssen weitere vier mitreisende Ordner bereitgestellt werden. Fanbeauf- tragte können bei der Gesamtzahl an mitreisenden Ordnern berücksichtigt werden. Wenn ein Verband oder Verein der Gastmannschaft die vorgenannten Anforderungen betreffend die Bereitstellung von Ordnern nicht erfüllt, kann eine teilweise oder voll- ständige Reduzierung des Eintrittskartenkontingents von 5 % für (ein) künftige(s) Spiel(e) des betreffenden Verbands oder Vereins als Disziplinarmaßnahme verhängt werden. 55 Stand: 18.11.2022 Sofern die Umstände eine Trennung der verschiedenen Anhängergruppen erfordern, muss diese so weit wie möglich vom Stadion entfernt beginnen, um ein Zusammen- treffen der verschiedenen Gruppen an den Stadionzugängen oder in den Drehkreuzbe- reichen zu vermeiden. Für die verschiedenen Anhängergruppen sind getrennte Auto und Busparkplätze vor- zusehen, vorzugsweise auf verschiedenen Seiten des Stadions und so nah wie möglich an ihren jeweiligen Zuschauersektoren. (Quellen: § 21, 32 SiRL; § 41, 43 MVStättV; Art. 23, 24, 27 UEFA Si.Regl.) Artikel 57 Koordination der Sicherheitsorgane (1) Der Club ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Spielzeit Si- cherheitsbesprechungen mit Vertretern des Betreibers des Stadions, der Ret- tungs- und Sanitätsdienste, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, der Ord- nungsbehörde und der Polizei zu führen und eine Niederschrift hierüber zu fer- tigen. Diese ist der DFL GmbH unverzüglich vorzulegen. (2) Der Club muss als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion die Zusammenar- beit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem R ettungsdienst gewährleisten. Ist der Club nicht zugleich Betreiber des Stadions, verbleibt nach den Bestimmungen der Versammlungsstätten-Verordnung (§§ 38 (3) und (5) diese Pflicht beim Betrei- ber, es sei denn, der Betreiber hat diese Aufgabe schriftlich auf den Club über- tragen. (3) Der Ausrichter muss eine Liste folgender beim Spiel anwesenden „Personen mit Sicherheitsaufgaben“ erstellen: • Veranstaltungsleiter / Veranstaltungsleitung • Sicherheitsbeauftragter • Betreibervertreter für den technischen Stadionbetr ieb • Ordnungsdienstleiter • Einsatzleiter der Polizei • Einsatzleiter Feuerwehr/Brandsicherheitsdienst • Brandschutzbeauftragter (ggf.) • Einsatzleiter Rettungsdienst/Sanitätsdienst • Fan-Beauftragter und ggf. Behindertenfanbeauftragter (4) Das Ordnungsdienstpersonal, die Personen mit Sicherheitsaufgaben sowie der/die Stadionsprecher müssen sich an den ihnen zugewiesenen Stellen in bzw. um das Stadion befinden, bevor diese für die Zuschauer geöffnet wird. 56 Stand: 18.11.2022 Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppe störungsfrei über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizieren können. Das Videoüberwachungssystem sollte vom Einsatzleiter der Polizei bzw. vom Stadion- Sicherheitsverantwortlichen für die Überwachung der Zuschauer sowie aller Zufahrts- wege, Stadionzugänge und - eingänge und aller Zuschauerbereiche des Stadions ver- wendet werden. Das System sollte vom Einsatzleiter der Polizei bzw. vom Stadion -Sicherheitsbeauf- tragten und deren Personal vom Kontrollraum aus betrieben und gesteuert werden. Der Club muss als Ausrichter von Spielen europäischer Wettbewerbe in seinem Stadion zusätzlich alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um: • den öffentlichen Behörden (insbesondere der Polizei) aller betroffenen Länder einen effektiven Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinweg zu ermöglichen • in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Behörden (insbesondere der Polizei und den Einreisebehörden) und Fanklubs zu verhindern, d ass bekannte oder potentielle Unruhestifter ein Spiel besuchen • die Kooperation mit dem Club der Gastmannschaft vollumfänglich zu ermöglichen Der Ausrichter muss in der Liste gemäß Absatz 3 zusätzlich folgende Personen auf- nehmen: • UEFA-Delegierter • Vertreter der Gastmannschaft • Vertreter der Verbände • Vertreter des Stadioneigentümers • UEFA-Sicherheitsdelegierter, falls vorhanden Mit Blick auf die Kooperation zwischen den Polizeikräften bei einem Spiel sollte der Ausrichter die heimischen Polizeikräfte ermuntern, die Anwesenheit einer Polizeidele- gation aus dem Land der Gastmannschaft zu beantragen, wenn dies aufgrund des Ri- sikoniveaus ratsam scheint. (Quellen: § 18 SiRL; §§ 38, 41 MVStättV; Art. 6, 9, 29, 41 UEFA Si.Regl.) Artikel 58 Schulungen und Unterweisungen (1) Alle Personen, die Aufgaben innerhalb der Sicherheitsorganisation wahrneh- men oder mit der Durchführung einzelner Sicherheitsmaßnahmen beauftragt sind, müssen mit dem Stadion und seinen Einrichtungen vertraut sein. Sie sind zu Beginn und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen, insbeson- dere über: 57 Stand: 18.11.2022 • die betrieblichen Sicherheitsvorschrifte n und -maßnahmen • das betriebliche Sicherheits- und Räumungskonzept im Gefahrfall • die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde - und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder und Alarmzentrale • die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik (2) Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. (Quellen: § 26 SiRL; § 42 MVStättV; Art. 32 UEFA Si.Regl.) Abschnitt 3 Sicherheitsmaßnahmen Artikel 59 Zutrittsberechtigungen, Kartenverkauf, Zuschauerinformation (1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucher- plätze darf nicht überschritten werden. (2) Der Club ist verpflichtet, am Spieltage nur Personen und Fahrzeugen das Be- treten des Stadions zu gestatten, die einen Berechtigungsnachweis vorlegen können. Die Berechtigungsnachweise sollen möglichst fälschungssicher ge- staltet und gegen Missbrauch durch Mehrfachnutzung geschützt sein. (3) Berechtigungsnachweise sind grundsätzlich darauf zu beschränken, dass nur bestimmte, genau bezeichnete Bereiche betreten werden dürfen. Berechti- gungsnachweise mit der Befugnis, das gesamte Stadion zu betreten, sind auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschr änken. (4) Auf der Eintrittskarte muss die genaue Lage des Sitzplatzes (Block, Reihe, Sitz- platznummer) deutlich angegeben sein. Es sollen Datum und Ort der Veran- staltung, Wettbewerb, Spielbeginn und die Spielpaarung sowie ein Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Stadionordnung enthalten sein. Die Angaben auf der Karte müssen mit der Beschilderung der Anlage in- ner- und außerhalb des Stadions übereinstimmen. Dabei sollen Farbcodes ver- wendet werden. Alle wichtigen Informationen sollen auch auf dem entwerte- ten Teil der Eintrittskarte, den der Zuschauer behält, aufgeführt sein. (5) Der Kartenverkauf ist möglichst so zu organisieren, dass die Anhänger der bei- den spielenden Mannschaften in räumlich voneinander getrennten Zuschau- 58 Stand: 18.11.2022 erbereichen untergebracht werden. Das gilt insbesondere für die Stehplatzbe- reiche. Im Einzelfall kann es geboten sein, den Zuschauern entgegen dem Auf- druck ihrer Eintrittskarte andere Bereiche zuzuweisen. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Am Spieltag dürfe n Karten am Stadion oder bei anderen Verkaufsstellen am Spielort nur mit Genehmigung der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen öffentli- chen Behörde und nach Absprache mit den teilnehmenden Verbänden bzw. Club s ver- kauft werden. Jeder Club, der ei n bestimmtes Kontingent an Eintrittskarten erhält, ist dafür verant- wortlich, dass diese Karten nur an eigene Anhänger vergeben werden. Findet das Spiel an einem neutralen Ort statt, so hat der Ausrichter sicherzustellen, dass keine Karten aus seinem Kontingent an die Anhänger der teilnehmenden Mannschaften weiterge- geben werden. Falls Eintrittskarten auf dem Schwarzmarkt auftauchen oder im Besitz von unbefugten Personen oder Agenturen gefunden werden, werden der Ausrichter und die teilnehmenden Verbände bzw. Clubs, die die entsprechenden Karten erhalten haben, zur Verantwortung gezogen. Bei der Vergabe von Eintrittskarten an Reiseagenturen müssen Ausrichter und teilneh- mende Clubs sicherstellen, dass: a) Karten nur gegen Nachweis der Identität der Käufer ausgehändigt werden; b) die Reiseagenturen keine Karten in größerer Zahl an andere Quellen weitergeben, über die der Ausrichter und die Club s keine Kontrolle haben. Soweit die Umstände es erfordern, müssen der Ausrichter und die teilnehmenden Clubs, die Eintrit tskarten vergeben, über den Verkauf detailliert Buch führen, ein- schließlich Name und Adresse aller Karteninhaber. Im Falle von Spielen im Ausland und sofern erforderlich, dürfen Club s nur Eintrittskarten an Anhänger abgeben, die ihnen ihren Namen, ihre Adresse, ihre Passnummer und wenn möglich Einzelheiten über die Hin und Rückreise sowie ihren Aufenthaltsort im Ausland mitteilen. Alle diese persönlichen Angaben sowie sämtliche bekannten Informationen über An- hänger, die ohne Eintrittskarte reisen oder von d enen dies vermutet wird, müssen auf Anfrage den öffentlichen Behörden des Landes, in dem das Spiel stattfindet und denen der Durchreiseländer sowie der UEFA-Administration zur Verfügung gestellt werden. In Absprache mit der Polizei und/oder einer anderen d afür zuständigen öffentlichen Behörde muss der Ausrichter, falls dies für nötig befunden wird, die Karten so verge- ben, dass für eine optimale Trennung der verschiedenen Fangruppen gesorgt ist. Bei Spielen auf neutralem Boden ist zu beachten, dass es neben den Anhängern der zwei teilnehmenden Mannschaften eine dritte Zuschauergruppe, bestehend aus neutralen, lokalen Fußballanhängern, geben kann. Im Rahmen der Trennungsmaßnahmen sind die potenziellen Käufer zu informieren: 59 Stand: 18.11.2022 a) für welche Sektoren des Stadions sie Karten kaufen können; b) dass sie, wenn sie im falschen Sektor unter gegnerischen Anhängern angetroffen werden, je nach Entscheid der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen öf- fentlichen Behörde in einen anderen Sektor gebracht oder aus dem St adion verwie- sen werden können. Ist die Kartenvergabestrategie einmal mit der Polizei und/oder anderen öffentlichen Behörden vereinbart und sind die Karten entsprechend vergeben worden, so dürfen keine anders lautenden Überlegungen zur Änderung dieser Strat egie führen, es sei denn, es ist notwendig, einige der Karten für einen bestimmten Sektor zum Zwecke der Zuschauertrennung nicht zum Verkauf freizugeben. Der Ausrichter soll falls nötig mit der Polizei und/ oder einer anderen dafür zuständigen öffentlichen Behörde besprechen, wie gegen Personen vorzugehen ist, die im Stadion- umfeld Karten schwarz verkaufen, wobei besonders zu bedenken ist, dass solche Handlungen die Trennungsstrategie gefährden können. Als Maßnahme kann beispielsweise die Zahl der Eintrittskarten pro Käufer begrenzt werden. Die Karten sind mit den technisch ausgereiftesten Sicherheitsmerkmalen gegen Fäl- schung zu schützen. Das gesamte im Stadion und in dessen Umfeld eingesetzte Si- cherheitspersonal muss mit diesen Merkmalen vertraut s ein, um die möglichst rasche Ermittlung von gefälschten Karten zu erleichtern. Sollte der Verdacht auftauchen, dass gefälschte Karten im Umlauf sind, hat sich der Ausrichter unverzüglich mit der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen öf- fentlichen Behörden in Verbindung zu setzen, um entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen. Die betroffenen Clubs müssen sich auf die Größe der Kartenkontingente einigen, sofern nicht im jeweiligen Wettbewerbsreglement festgelegt ist, dass die UEFA -Administra- tion über diese Frage entscheidet. Auch wenn der abgetrennte Stadionbereich für die Anhänger der Gastmannschaf t mehr als 5 % der Gesamtkapazität des Stadions ausmacht, darf der Gastverband bzw. Club all diese Plätze beanspruchen. Sofern die betroffenen Clubs keine anderen Vereinbarungen getroffen haben, dürfen die Preise für Eintrittskarten der Anhänger der Gastma nnschaft nicht höher sein als jene für Karten einer vergleichbaren Kategorie, die den Anhängern der Heimmann- schaft verkauft werden. Vergibt der Ausrichter 10 % oder mehr der gesamten zum Verkauf vorgesehenen Kar- ten an eine Partei (z.B. die teilnehmenden V erbände bzw. Club s), so muss er die Vor- derseite der Karten mit dem Namen der betreffenden Partei kennzeichnen, damit der Zwischenhändler rasch festgestellt und das Trennungsprozedere erleichtert werden kann. 60 Stand: 18.11.2022 Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigten Informationen aufweisen, d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung, den Namen des Stadions, das Datum und die Anspielzeit sowie klare Angaben zum Sitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatz- nummer). Wird auf den Eintrittskarten ein Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sek- toren verwendet, so müssen die Wegweiser zu den jeweiligen Sektoren ebenfalls mit den betreffenden Farben gekennzeichnet sein. Der Ausrichter muss die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenen Gegenstände oder Substanzen ins Stadion mitzubringen und sich sportlich und angemessen zurück- haltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung dieser Ver- haltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler und Mannschaften schwerwie- gende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschluss aus einem Wettbewerb führen kann. Clubs müssen ihren Anhängern, die ins Ausland reisen wollen, möglichst viele Informa- tionen über das betreffende Land, einschließlich seiner Bräuche und Besonderheiten, zur Verfügung stellen, z.B.: a) eventuell geltende Visumvorschriften b) Einfuhrbeschränkungen c) Währungseinheiten und Umrechnungskurse d) Entfernung verschiedener Ankunftspunkte (Flughafen, Bahnhof, Hafen) zum Stadt- zentrum und zum Stadion e) Adresse der Notanlaufstelle im Ausland u nd Name des Ausrichters f) Adresse und Telefonnummer der Botschaft oder des nächsten Konsulates g) Stadionplan mit den verschiedenen Sektoren, auf dem auch die Zufahrtswege von der Stadt und die Lage der ausgewiesenen Parkplätze eingezeichnet sind h) detai llierte Informationen über die öffentlichen Verkehrsmittel vom Stadtzentrum zum Stadion i) Angaben zu den Durchschnittspreisen für Essen, Taxifahrten und öffentliche Ver- kehrsmittel j) etwaige örtliche Gesundheitswarnungen in Bezug auf Trinkwasser k) spezifische rechtliche Bestimmungen betreffend Fehlverhalten bei Fußballspielen im Ausrichterland l) verbotene Gegenstände im Stadion m) Informationen zu bekannten Toleranzniveaus der Polizei (Quellen: § 21 SiRL; Art. 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 28, 31 UEFA Si.-Regl.) 61 Stand: 18.11.2022 Artikel 60 Einlass, Kontrollen, Durchsuchungen (1) Zur Sicherstellung eines störungsfreien Spielablaufs, zur Verhinderung von Ge- fahren für die Zuschauer, Spieler und Schiedsrichter sind an den Zu- und Ab- gängen, den Zu- und Abfahrten der äußeren und inneren Umfriedung des Sta- dions sowie an den sonstigen Zugängen nicht allgemein zugänglicher Bereiche lageabhängig Kontrollen der Besucher und der von ihnen mitgeführten Ge- genstände durchzuführen. Die Kontrolleinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Kontrollen sicher, zügig und angemessen, insbesondere verhältnis- mäßig und sorgfältig, durchgeführt werden können. (2) Die Kontrollen umfassen • die Feststellung der Zutrittsberechtigung, • die Feststellung des Zustandes der Person darüber, ob sie alkoholisiert ist oder dem Einfluss anderer Mittel unterliegt, so dass sie mit hoher Wahr- scheinlichkeit nicht mehr vernunftgemäß ihren Willen betätigen kann, • die Durchsuchung der Person (Kleider/Taschen/Ruck säcke, etc.) im Hinblick auf das Mitführen von • Waffen, gefährlichen Gegenständen, • Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Ge- genständen, namentlich so genannte bengalische Fackeln und Rauch- pulver, die nach den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze und der jeweils geltenden Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen, • alkoholischen Getränken und anderer berauschender Mittel , • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität einer Person zu verhindern. (3) Alle Zuschauer sind von Sicherheitspersonal desselben Geschlechts zu über- prüfen und zu durchsuchen. Personen, die nicht bereit sind, sich einer Kontrolle oder einer Durchsuchung zu unterziehen, ist der Zutritt zum Stadion zu unter- sagen. Zwangsweise Durchsuchungen durch den Ordnungsdienst sind unzu- lässig. (4) Werden Gegenstände festgestellt, die nicht mitgeführt werden dürfen, so sind sie der Polizei zu übergeben oder zwischen zu lagern. Liegt erkennbar eine Straftat vor, darf der Betroffen e durch den Kontrollierenden bis zur Übergabe an die Polizei festgehalten werden; die Übergabe ist unverzüglich durchzufüh- ren. Soweit Betroffene ihr Eigentums - und Besitzrecht an den Gegenständen aufgeben und diese nicht aus strafrechtlichen Gründen der Po lizei übergeben werden müssen, sind sie bis zu ihrer Vernichtung gegen Zugriff durch Dritte gesichert zu verwahren. Gegenstände, die keiner Vernichtung zuzuführen sind, sind unter Berücksichtigung der Stadionordnung zu lagern und den Besitzern nach Ende des Spiels wieder auszuhändigen. 62 Stand: 18.11.2022 (5) Durch Kontrollen an den Zugängen und in den Zuschauerblöcken ist sicherzu- stellen, dass die maximal zulässigen Zuschauerzahlen in den Zuschauerblö- cken nicht überschritten werden und ein Überwechseln von Zuschauern in ei- nen Block, für den sie keine Eintrittskarte besitzen, verhindert wird. (6) Werden bei Kontrollen Personen festgestellt, die alkoholisiert sind oder dem Einfluss anderer Mittel unterliegen, so dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vernunftgemäß ihren Willen betätigen können, so ist ihnen der Zu- tritt zum Stadion zu verwehren. Personen, die in diesem Zustand im Stadion angetroffen werden, müssen das Stadion verlassen, sofern sie sich selber oder andere gefährden oder erheblich belästigen. (7) Bei Einzelkontrollmaßnahmen gegenüber Gästeanhängern, die in umschlosse- nen Räumen oder auf nicht einsehbaren, umschlossenen Flächen durchgeführt werden, muss der Heim club auf Verlangen des Sicherheitsbeauftragten des Gastclubs die Möglichkeit einräumen, dass en tweder dieser selbst oder ein durch ihn zu benennender offizieller Vertreter des Gast clubs den jeweiligen Kontrollen als Beobachter beiwohnen kann, sofern die zu kontrollierende Per- son ihr Einverständnis hierzu erklärt. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Der Ausrichter muss sicherstellen, dass a) das Stadion ab einem angemessenen Zeitpunkt vor dem Spieltag bewacht wird, um unbefugtes Eindringen zu verhindern; b) das Stadion sorgfältig nach sich unerlaubt auf dem Gelände aufhaltenden Personen und nach verbotenen Gegenständen/Substanzen durchsucht wird, bevor Zuschauer eingelassen werden. Der Ausrichter entscheidet zusammen mit dem Einsatzleiter der Polizei und/oder dem Stadion-Sicherheitsverantwortlichen, wann die Stadiontore für die Zuschauer geöffnet werden sollen. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: a) erwarteter Zuschauerandrang b) voraussichtliche Ankunft der verschiedenen Anhängergruppen im Stadion c) Unterhaltung der Zuschauer im Stadion (Unterhaltung auf dem Spielfeld, Getränk e- stände usw.) d) zur Verfügung stehender Platz außerhalb des Stadions e) Unterhaltungsmöglichkeiten außerhalb des Stadions f) Trennungsstrategie außerhalb des Stadions Alle Drehkreuze, Eingangs - und Ausgangstüren/-tore müssen in Betrieb sein und von entsprechend geschultem Personal bedient werden. 63 Stand: 18.11.2022 Die Überprüfungen und Durchsuchungen müssen auf vernünftige und effiziente Weise durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Zuschauer nicht mehrmals durch- sucht werden und dass die Durchsuchungen selbst nicht zu unverhältnismäßigen Ver- zögerungen oder unnötigen Spannungen führen. Muss in einem bestimmten Sektor mehr als eine Zuschauergruppe untergebracht wer- den, sind Trennungsmaßnahmen zu ergreifen; diese können aus unüberwindbaren Ab- sperrungen oder Zäunen, die von Sicherheitspersonal bewacht sind, bestehen oder aus einer so genannten Pufferzone, die nur von Sicherheitspersonal besetzt ist und von Zuschauern nicht betreten werden kann. (Quellen: § 22 SiRL; Art. 26, 30, 32, 33, 37 UEFA Si.-Regl.) Artikel 61 Lautsprecherdurchsagen/Spielabbruch/Räumung (1) Lautsprecherdurchsagen sind insbesondere für folgende Fälle vorzubereiten, die Texte sind sowohl beim Stadionsprecher als auch bei der Polizei sofort greifbar vorzuhalten: • Zuschauer bei Spielbeginn noch vor den Eingängen • Spielabbruch durch den Schiedsrichter • schwere Auseinandersetzung zwischen gewalttätigen Zuschauergruppen • Übersteigen der Spielfeldumfriedung durch einzelne Zuschauer bzw. durch Zuschauergruppen • Abbrennen von Pyrotechnik • Auffinden eines sprengstoff-/brandsatzverdächtigen Gegenstandes • Bedrohung mit Brand- und Sprengstoffanschlägen • Gefahren durch Unwetter bzw. bauliche Mängel des Stadions • Gefahren durch panikartige Verhaltensweisen der Zuschauer • Gefährdung der Standsicherheit der Tribünen durch entsprechendes Ver- halten der Zuschauer (Schwingungen) Diese allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen sind Bestandteil des Sicherheitskonzepts. (2) Bei Spielunterbre chungen bzw. Spielabbruch im Zusammenhang mit der Durchführung eines Flutlichtspiels gelten folgende Grundsätze , soweit nicht ein Fall von Absatz 3 vorliegt: • Wenn die Flutlichtanlage in einem Stadion ausfällt, entscheidet der Schieds- richter des Spiels endgültig über einen Spielabbruch. • Ein Spiel darf frühestens 30 Minuten nach Ausfall des Flutlichts abgebro- chen werden. Kann der Schaden innerhalb dieser Zeit behoben werden, so 64 Stand: 18.11.2022 bleibt das Spiel während dieser Zeit unterbrochen und wird nach Instand- setzung der Flutlichtanlage fortgesetzt. • Kann ein Schaden an der Flutlichtanlage nur teilweise behoben werden, ent- scheidet der Schiedsrichter über die Fortsetzung oder den Abbruch des Spiels. (3) Der Betreiber des Stadions ist zur Einstellung des Betriebes verpflich tet, wenn für die Sicherheit des Stadions notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vor- richtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht ein- gehalten werden können und dadurch eine Gefährdung von Personen besteht. Soweit der Betreiber diese Pflichten schriftlich auf den Club übertragen hat, ist der Club entsprechend verpflichtet. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Lautsprecherdurchsagen Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf nicht verwendet werden für: a) die Verbreitung politischer Botschaften b) die Unterstützung der Heimmannschaft c) jegliche Form von Diskriminierung der Gastmannschaft Wird vom Einsatzleiter der Polizei oder vom Stadion -Sicherheitsverantwortlichen ent- schieden, dass eine Anhängergruppe aus Sicherheitsgründen für eine gewisse Zeit im Stadion zurückgehalten werden soll, während sich die anderen Anhänger zerstreuen, sollte diese Entscheidung wann immer möglich dem Verband bzw. Club der Gastmann- schaft im Voraus mitgeteilt werden, damit die Informationen an deren Fans weiterge- geben werden können. In jedem Fall gilt: a) Die Entscheidung, eine Gruppe von Anhängern im Stadion zurückzuhalten, ist über die Lautsprecheranlage in der S prache der betreffenden Fangruppe durchzusagen. b) Diese Durchsage muss kurz vor Spielende wiederholt werden. c) Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die betroffenen Anhänger während der Zeit, in der sie zurückgehalten werden, Zugang zu Getränkeständen und sanitären Einrich- tungen haben. d) Wenn möglich sind sie zur Verkürzung der Wartezeit und Bewahrung der Ruhe mit Musik, über die Video-Anzeigetafel o.Ä. zu unterhalten. e) Die Zuschauer müssen regelmäßig über die verbleibende Wartezeit, bis sie das Sta- dion verlassen dürfen, informiert werden. 65 Stand: 18.11.2022 Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zu verein- baren, dass im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit sie sich zum vereinbarten Ort begeben. (Quellen: § 29 SiRL; §§ 38, 43 MVStättV; Art. 9, 43, 46 UEFA Si.-Regl.; § 1 Nr. 7 Abs. 2 RL z. SpOL) Artikel 62 Provokante Aktionen, Rassismus, Politische Aktionen Der Club muss verhindern, dass es innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung des Stadions zu Beleidigungen oder provokativen Aktionen durch Anhänger kommt (in- akzeptable verbale Provokationen von Anhängern gegenüber Spielern oder gegne- rischen Anhängern, rassistisches Verhalten, provokative Spruchbänder oder Banner usw.). Falls es zu solchen Vorfällen kommt, muss der Club über die Lautsprecheran- lage intervenieren, anstößiges Material entfernen lassen und die Agitatoren aus dem Stadion entfernen lassen. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Die Ordner müssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern, einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit die Übeltäter aus dem Stadion entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahme von der Poli- zei angeordnet wird. Der Ausrichter und die teilnehmenden Verbände bzw. Club s müssen den UEFA-Zehn- Punkte-Aktionsplan gegen Rassismus umsetzen und anwenden. Zehn-Punkte-Plan der UEFA 1. Herausgabe einer Erklärung, dass die Verbände bzw. Club s weder Rassismus noch jegliche andere Art der Diskriminierung tolerieren. Dabei sind die Maßnahmen auf- zuzählen, die der Club gegen Fans ergreifen wird, die sich an rassistischen Gesän- gen beteiligen. Die Erklärung ist in allen Spielprogrammen abzudrucken und im Sta- dion permanent und gut sichtbar auszuhängen. 2. Rassistische Gesänge bei Spielen über Lautsprecher verurteilen. 3. Den Verkauf von Dauerkarten an die Bedingung knüpfen, sich von rassistischen Äu- ßerungen zu distanzieren. 4. Maßnahmen ergreifen, um den Verkauf von rassistischen Publikationen in oder vor dem Stadion zu verbieten. 5. Disziplinarische Maßnahmen gegen Spielerinnen und Spieler ergreifen, die sich ras- sistisch verhalten. 6. Mit anderen Verbänden oder Clubs Kontakt aufnehmen, um diesen die eigene Anti- Rassismus-Politik zu erläutern. 66 Stand: 18.11.2022 7. Förderung einer gemeinsamen Strategie von Ordnungspersonal und Polizei betref- fend den Umgang mit rassistischem Verhalten. 8. Rassistische Graffiti am Stadion sofort entfernen lassen . 9. Verabschiedung einer Politik der Chancengleichheit in Bezug auf Anstellung und Erbringung von Dienstleistungen. 10. Zusammenarbeit mit allen anderen Gruppen und Verbänden, wie Spielergewerk- schaften, Fans, Schulen, ehrenamtliche Organisationen, Jugend klubs, Sponsoren, lokale Behörden, lokale Firmen und Polizei, um Initiativen zu lancieren und den Nut- zen von Kampagnen zu bekräftigen, die gegen rassistisches Verhalten und Diskri- minierung gerichtet sind. Die Verbreitung oder Durchsage von politischen Paro len und die Werbung für poli- tische Aktionen durch jegliches Mittel innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung des Stadions vor, während und nach dem Spiel ist strengstens untersagt. (Quellen: Art. 44, 45, Anhang UEFA Si.-Regl.; § 9 R. u. V.) Artikel 63 Stadionordnung, Stadionverbote (1) In Abstimmung mit den örtlichen Sicherheitsträgern ist für das Stadion eine Stadionordnung zu erlassen. (2) Die Stadionordnung soll Ge - und Verbote enthalten, die dazu beitragen, si- cherheits- und ordnungsbeeinträchtigende Verhaltensweisen von Zuschauern zu reduzieren. Für den Fall der Nichtbeachtung sollen die Ge - und Verbote sanktioniert werden. (3) Vor den Stadioneingängen ist die Stadionordnung gut sichtbar und lesbar durch Aushang den Zuschauern zur Kenntnis zu bring en. (4) Die Verhängung und Verwaltung von Stadionverboten regelt die Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten, die von der Kommission Prä- vention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB erlassen wird. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Stadionordnung Es muss ein Spiel -Informationsblatt mit folgenden Informationen erstellt und zusam- men mit der Eintrittskarte abgegeben werden: a) Einlasszeit b) Plan des Stadions inklusive der Zufahrtswege, Parkplätze, Haltestellen von öff entli- chen Verkehrsmitteln (Bus, U -Bahn, Bahn), Lage der Zuschauersektoren (A, B, C oder entsprechende Bezeichnungen) 67 Stand: 18.11.2022 c) Stadionordnung, einschließlich Angaben zum Verbot, das Stadion im Besitz von Al- kohol zu betreten, zum Besitz und zur Verwendung von pyro technischen Gegenstän- den und anstößigem Material sowie zum Vorgehen in Bezug auf Leibesvisitationen Der Ausrichter muss mit der Polizei zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Per- sonen, denen aus irgendeinem Grund der Zutritt zum Stadion verwehrt wurde oder die aus irgendeinem Grund aus dem Stadion verwiesen wurden, nicht eingelassen bzw. wieder eingelassen werden, sondern während des Spiels und zumindest solange, bis sich alle Zuschauer zerstreut haben, in angemessener Entfernung vom Stadion fernge- halten werden. (Quellen: § 28, 31 SiRL; Art. 22, 34 UEFA Si.-Regl.) Artikel 64 Alkohol, Getränkeausschank (1) Der Verkauf, die öffentliche Abgabe, das Mitführen sowie der Konsum von Spi- rituosen ist vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung innerhalb des gesam- ten umfriedeten Geländes der Platzanlage untersagt. Wein, Bier sowie Ge - tränke mit einem vergleichbar geringen Alkoholgehalt sind von diesem Verbot grundsätzlich nicht erfasst. Der Club muss jedoch in jedem Fall durch ausrei- chend geeignete und zumutbare Maßnahmen dafür sorgen, dass es nicht zu alkoholbedingten Ausbrüchen von Gewalt und Ausschreitungen von Zuschau- ern kommt. (2) Der Club sowie die zuständigen Sicherheits- und Polizeibehörden können wei- tergehende Einschränkungen bezüglich des Verkaufs, der öffentlichen Abgabe und des Konsums alkoholischer Ge tränke vornehmen. Dies ist insbesondere bei Spielen mit erhöhtem Risiko sowie nach erheblichen alkoholbedingten Rechtsverstößen innerhalb des Stadiongeländes zu erwägen. (3) Getränke dürfen nur in Behältnissen verabreicht werden, die nach Größe, Ge- wicht und Art der Substanz nicht splittern können und nicht als Wurf - und Schlagwerkzeuge geeignet sind. Soweit möglich und geboten sind mit den ört- lich zuständigen Behörden Absprachen darüber zu treffen, in welcher Weise Aspekte des Umweltschutzes (Abfallvermeidung, Recycling etc.) bei der Be- schaffung und Verwendung der Behältnisse berücksichtigt werden können. (4) Werden Personen im Bereich des Stadions angetroffen, die alkoholisiert sind oder unter anderen, den freien Willen beeinträchtigenden Mitteln stehen, so sind sie aus dem Stadion zu verweisen. 68 Stand: 18.11.2022 Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Der Ausrichter: a) darf im Stadion bzw. auf dessen Gelände nur im Rahmen der jeweils geltenden na- tionalen bzw. lokalen Gesetzgebung Alkohol verkaufen oder ausschenken ; b) muss sicherstellen, dass alle verkauften oder ausgeschenkten alkoholischen und al- koholfreien Getränke in offenen Papp - oder Kunststoffbehältern abgegeben werd en, die nicht für gefährliche Handlungen missbraucht werden können. (Quellen: §§ 22, 23, 26 SiRL; Art. 36 UEFA Si.-Regl.; § 3 Nr. 11 RL z. SpOL) Artikel 65 Brandverhütung (1) Alle Arten von Ausschmückungen, auch vorübergehend in das Stadion einge- brachte, müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen, die als Rettungsweg dienen, müssen aus nicht brennbarem Material bestehen. (2) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattun- gen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zu- lässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck d ürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. (3) Brennbares Material muss von Zündquellen wie Scheinwerfern oder Heiz- strahlern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. (4) Das Einbringen und das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssig- keiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsge- fährlichen Stoffen sind innerhalb des Stadions verboten. Das Verwendungs- verbot gilt nicht für fest installierte Gasheizstrahler. Das Verwendungsverbot gilt ebenfalls nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brand- schutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt und die Kom- mission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB zugestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Spreng- stoffrecht geeignete Person überwacht werden. (5) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Küchenein- richtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig. 69 Stand: 18.11.2022 (6) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennba- res Material (insbesondere Packmaterial), die in Abstimmung mit der Feuer- wehr in das Stadion eingebracht werden, dürfen nur in den dafür vorgesehe- nen Magazinen aufbewahrt werden. (7) Der Club hat im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass durch Zu- schauer keine Pyrotechnik und vergleichbare Gegenstände in das Stadien ein- gebracht, abgebrannt oder verschossen werden. (8) Während des Fußballspiels müssen in den Diagonalen des Innenraums geeig- nete Löschmittel (z.B. Metallbrandfeuerlöscher [Bra ndklasse D]) zum Ablö- schen von Fackeln bereitgestellt sein. (9) Der Club stellt bei Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen Strafantrag. Bei Bekanntwerden der Herkunftsquell en wird auch Strafantrag bezogen auf den Verkäufer gestellt. (10) Auf die bestehenden Feuer- und Rauchverbote ist dauerhaft gut sichtbar hin- zuweisen; in Werkstätten und Magazinen des Stadions ist das Rauchen stets verboten. (11) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren ist eine Brandsicherheits- wache einzurichten. (12) Automatische Brandmeldeanlagen können abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderli- chen Brandschutzmaßnahmen im Einze lfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. (13) Der Betreiber des Stadions oder ein von ihm Beauftragter hat im Einverneh- men mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Auf- gaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz so- wie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. (Quellen: § 15, 24 SiRL; § 33, 34, 35, 41, 42 MVStättV) Artikel 66 Freihalten von Rettungswegen (1) Durch laufende Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle Rettungswege im Sta- dion einschließlich der Zu- und Abgänge in den Zuschauerbereichen sowie Zu- fahrten, Aufstell - und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten ständig freigehalten werden. 70 Stand: 18.11.2022 (2) Türen und Tore im Zuge von Rettungswegen müssen während der Anwesen- heit von Zuschauern im Stadion unverschlossen sein. Rettungstore in der Spielfeldumzäunung müssen vom Spielfeld aus jederzeit leicht von innen ge- öffnet werden können. Soweit eine Laufbahn vorhanden ist, muss diese min- destens auf einer Seite für das Befahren durch Einsatzfahrzeuge freigehalten werden. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben Der Ausrichter muss Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass a) alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- und Flucht- wege von jeglichen Hindernissen befreit sind, die einem reibungslosen Zuschauerfluss entgegenstehen könnten; b) alle Ausgangstüren und - tore im Stadion und alle aus den Zuschauerbereichen in den Spielfeldbereich führenden Tore während der gesamten Zeit, in der sich die Zu- schauer im Stadion aufhalten, unverschlo ssen bleiben; c) jeder dieser Durchgänge während der gesamten Zeit unter der Aufsicht je eines ei- gens dafür eingesetzten Ordners steht, der Missbräuche unterbindet und bei einer not- fallmäßigen Evakuierung unverzüglich für freie Fluchtwege sorgt; d) keiner dieser Durchgänge unter keinen Umständen mit einem Schlüssel abschließ- bar ist; e) sich im Fall von Ausgangstüren und Eingangstoren, die per elektronischer bzw. magnetischer Fernsteuerung kontrolliert und geöffnet werden, die Kontrolle der Funk- tionsweise dieser Mechanismen im Stadion-Kontrollraum befindet. Das ferngesteuerte Öffnungssystem muss vor jedem Spiel im Stadion überprüft werden. (Quellen: § 25 SiRL; § 31 MVStättV; Art. 38, 39 UEFA Si.-Regl.) [Die Einhaltung der neu in Teil III aufgenommen en Vorgaben aus Abschnitt 4 bzw. Ar- tikel 67 wird erstmalig im Lizenzierungsverfahren zur Spielzeit 2023/2024 geprüft.] Abschnitt 4 Notfallmedizinische Organisation Artikel 67 Medizinische Notfallversorgung (1) Der Club muss in Zusammenarbeit mit den zu ständigen Behörden und/oder dem Rettungs- und Sanitätsdienst Vorkehrungen zur Gewährleistung der me- dizinischen Notfallversorgung am Spielfeldrand und in den Zuschauerberei- chen treffen, damit ein im Stadion während der Veranstaltung auftretender 71 Stand: 18.11.2022 medizinischer Notfall, insbesondere bei Herzstillstand und Schädel- Hirn- Trauma, bestmöglich behandelt werden kann. (2) Zur Erfüllung der nach Absatz 1 geforderten Vorkehrungen sind insbesondere folgende Maßnahmen zur Gewährleistung der medizinischen Notfallversor- gung am Spielfeldrand erforderlich: a) Anwesenheit eines ausgebildeten Notfallmediziners und eines ausge- bildeten Rettungssanitäters auf der Seite der Technischen Zonen; b) Bereitstellung eines automatisierten externen Defibrillators (AED -De- fibrillator) in einem im Bereich der Ersatzbänke platzierten Notfallkof- fer; c) Bereitstellung eines für den Transport bzw. die Aufnahme von Notfall- patienten einsatzbereiten Rettungswagens; d) Ausweisung eines Notfallraums im Bereich der Umkleide n; auch ein ärztliches Untersuchungszimmer gem. Artikel 45 kann als Notfallraum in diesem Sinne ausgewiesen werden; e) Durchführung eines Notfallbriefings vor jedem Spiel unter Einbezie- hung auch des Mannschaftsarztes des Gastclubs; f) regelmäßige, mindestens jährliche Teilnahme der Mannschaftsärzte an einer Notfallschulung (vgl. § 5 Nr. 7a der Lizenzierungsordnung); g) angemessene medizinische Vorsorge im Trainings - und Testspielbe- trieb. (3) Zur Erfüllung der nach Absatz 1 geforderten Vorkehrungen si nd insbesondere folgende Maßnahmen zur Gewährleistung der medizinischen Notfallversor- gung in den Zuschauerbereichen erforderlich: a) Bereitstellung von Erste- Hilfe-Defibrillatoren an einem leicht zugäng- lichen Ort in jedem Sektor des umfriedeten Stadions; diese Anforde- rung kann auch durch den Einsatz von mobilen Teams mit einem Defi- brillator erfüllt werden, sofern diese Teams dem entsprechenden Sek- tor zugeordnet sind; b) umsichtige und achtsame Durchsagen des Stadionsprechers im Not- fall; c) jährliche Durchführung eines medizinischen Notfallbriefings der Si- cherheitsträger als Teil der Sicherheitsbesprechung vor Saisonbeginn; d) jährliche Unterweisung aller Führungskräfte innerhalb der Sicherheits- organisation in Bezug auf die medizinische Notfallverso rgung. (4) Zur Erfüllung der nach Absatz 1 geforderten Vorkehrungen ist über die Ab- sätze 2 und 3 hinaus erforderlich, dass am Spielfeldrand, in den Zuschauerbereichen 72 Stand: 18.11.2022 oder sonst im Stadion eine angemessene Ausrüstung für die medizinische Notfall- versorgung bereitgehalten wird (dazu zählen insbesondere eine Beatmungs -Beu- telventilmaske (BVM), ein Spineboard, eine Schleifkorbtrage, ein Stiff Neck sowie ein Sichtschutz). Teil IV Schlussbestimmungen Artikel 68 Befreiungen Soweit keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegen- stehen, können auf Antrag des Clubs Abweichungen von einzelnen Vorschriften des Regelwerks für Stadien und Sicherheit zugelassen werden . Bei Befreiungen von si- cherheitstechnischen Vorschriften des Regelwerks für Stadien und Sicherheit ist die Kommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB zu befassen. (Quellen: §§ 6, 11 Nr. 1 LO; § 34 SiRL;) Artikel 69 Prüfungen (1) Das Stadion ist so instand zu halten, dass die öffentliche Sic herheit und Ord- nung nicht gefährdet wird. (2) Der Club hat gegenüber der DFL GmbH nachzuweisen, dass das Stadion (Ver- sammlungsstätte) in Zeitabständen von höchstens drei Jahren von der zustän- digen Bauaufsichtsbehörde geprüft wurde. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschri ebe- nen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Män- gel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben. Soweit landesrechtlich keine behördlichen Prüfungen bestimmt sind, ist eine behördliche Sonderprüfung durch den Club zu veranlassen. Die letzte von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung und das Prüfungs- protokoll sind dem DFL e.V. im Lizenzierungsverfahren vorzulegen. (3) Der Club hat jährlich das von ihm genutzte Stadion gemeinsam mit den Sicher- heitsträgern zu überprüfen. Die Inhalte der Konformitätserklärung zum Regel- werk für Stadien und Sicherheit müssen vom Club und vom Stadionbetreiber unterzeichnet und von den zuständ igen Sicherheitsträgern bestätigt werden. Das vom Stadionbetreiber zu unterzeichnende Sicherheitszertifikat sowie die bestätigte Konformitätserklärung sind dem DFL e.V. im Lizenzierungsverfah- ren vorzulegen. Die Überprüfung darf nicht länger als ein Jahr zu rückliegen. 73 Stand: 18.11.2022 Sämtliche nach einer Überprüfung vorgenommenen baulichen und sicher- heitstechnischen Veränderungen des Stadions sind dem DFL e.V. unverzüglich mitzuteilen. (4) Durch anerkannte Sachverständige sind auf Grundlage der Technischen Prüfverordnung d es Bundeslandes , in welchem das jeweilige Stadion betrie- ben wird, Prüfungen an den Technischen Anlagen und Einrichtungen durchzu- führen und zu dokumentieren. Auf Grundlage der Muster -Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach B auordnungs- recht (aktuelle Muster-Prüfverordnung) müssen auf ihre Wirksamkeit und Be- triebssicherheit geprüft werden: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be - oder entlüften 2. CO-Warnanlagen 3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen w ie Sprinkleranlagen, Sprühwasser - Löschanlagen und Wassernebel -Löschanlagen 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druck- erhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversor- gungsanlage 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen 7. Sicherheitsstromversorgungen (5) Die Prüfungen nach Absatz 3 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen An- lagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Der Bauherr oder der Be- treiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bau- aufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prü- fungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (6) Um einen Ausfall der Flutlicht- und Lautsprecheranlagen zu verhindern oder einen Schaden möglichst schnell beheben zu können, sind die Flutlichtanlage, sowie die Lautsprecheranlage mindestens einmal jährlich durch ein Fachunter- nehmen bzw. Sachkundige warten zu lassen . (7) Wellenbrecher sind jährlich auf ihre Stand - und Bruchfestigkeit durch Sach- kundige zu prüfen. (8) Der Club hat gegenüber der DFL GmbH nachzuweisen, dass der Bauherr oder der Betreiber die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 7 durchgeführt hat. 74 Stand: 18.11.2022 (9) Der Club ist zur Einstellung des Betriebs in seinem Stadion verpflichtet, wenn der Betreiber die Prüfungen nicht durchführt und die für die Sicherheit des Sta- dions notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen somit nicht be- triebsfähig sind. (10) Die Kommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB kann das Stadion auf Grundlage der DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen überprüfen und teilt ihre Beurteilung der DFL GmbH mit. Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben Der Ausrichter muss sicherstellen, dass das Stadion, in dem das Spiel stattfindet, gründlich durch die zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurde und ein Sicher- heitszertifikat erhalten hat. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als ein Jahr vor dem Spieltag ausgestellt worden sein und muss der UEFA auf Anfrage vo rgelegt wer- den. (Quellen: §§ 3, 33 SiRL; § 46 MVStättV; Art. 11 UEFA Si.-Regl.; § 1 Nr. 7 Abs. 3 RL z. SpOL; § 6 Nr. 3 Durchf. SpOL) 75 Konformitätserklärung zum Regelwerk für Stadien und Sicherheit Anforderungen an Fußballstadien in baulicher, infrastruktureller, organisatorischer und betrieblicher Hinsicht Stand: 18. November 2022 76 Stand: 18.11.2022 Die Clubs der Bundesliga und der 2. Bundesliga haben jährlich das von ihnen genutzte Stadion gemeinsam mit den örtlichen Sicherheitsträgern gemäß Artikel 68 des Regelwerks für Stadien und Sicherheit (Anhang VI LO) zu überprüfen und das Ergebnis in der vorliegenden Konformitätserklärung zu dokumentieren. Die Konformitätserklärung ist vom Club sowie vom Betreiber des Stadions (sofern nicht identisch) zu unter- zeichnen, den teilnehmenden Sicherheitsträgern zur Bestätigung vorzulegen und der DFL GmbH im Lizen- zierungsverfahren zu übermitteln. Die Überprüfung da rf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sämtliche, nach einer Überprüfung vorgenommenen baulichen und infrastrukturellen Veränderungen des Stadions sind der DFL GmbH unverzüglich mitzuteilen. Angaben zum Club und Stadionbetreiber Club: Anschrift: Stadion: Betreiber des Stadions (nur sofern nicht identisch mit dem Club) Eigentümer des Stadions (nur sofern nicht identisch mit dem Betreiber/Club) Stadionmiet-/ Nutzungsvertrag ist beigefügt Stadionmiet-/ Nutzungsvertrag liegt der DFL GmbH vor Anforderungen nach Artikel 48 des Regelwerks für Stadien und Sicherheit sind erfüllt Angaben zum Stadion Fassungsvermögen des Stadions: Sitzplätze insgesamt: davon überdachte Sitzplätze: 77 Stand: 18.11.2022 Stehplätze insgesamt: davon überdachte Stehplätze: Anzahl Plätze im Gästeblock: davon Stehplätze: Wechselplätze Sitz/Stehplatz: Aufbau zusätzlicher (mobiler)Tribünen ist vorgesehen und wird gesondert beantragt 78 Stand: 18.11.2022 Bauliche und Infrastrukturelle Anforderungen Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen Allgm. Bauliche Anforderungen 6, 9 Genehmigung zum Bau und Betrieb des Stadions erfüllt Genehmigung (Baugenehmigung) ist vorhanden alle Genehmigungsauflagen werden eingehalten Bestehen Immissionschutzauflagen? nein ja Wenn ja, welche: Bestehen sonstige behördliche Auflagen mit Auswir- kungen auf die Spielansetzung? nein ja Wenn ja, welche: nicht er- füllt 7 Planunterlagen erfüllt Die nach Baugenehmigung geforderten Planunterla- gen liegen vor und sind aktuell Das Stadion verfügt über folgende Planunterlagen: Bestuhlungs- und Rettungswegeplan Brandschutzkonzept Feuerwehrplan Außenanlagenplan nicht er- füllt 10 Beschaffenheit von Flä- chen und Einrichtungen erfüllt alle Flächen sind befestigt (kein Wurfmaterial) alle mobilen Einrichtungen sind gesichert nicht er- füllt Rettungswege 12 Äußere Rettungswege erfüllt Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Ein- satz- und Rettungsfahrzeuge sind vorhanden äußerer Rettungsweg einspurig befahrbar oder zweispurig befahrbar Zufahrt zum Stadion-Innenraum einspurig befahrbar oder zweispurig im Gegenrichtungsverkehr befahrbar Laufbahn (einseitig) befahrbar oder keine Laufbahn vorhanden nicht er- füllt 79 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 13 Innere Rettungswege erfüllt Beschilderung (mind. 2 Rettungswege je Block) alle Räume für mehr als 100 Personen oder größer 100 m², besitzen mindestens 2 Ausgänge keine „toten“ Ecken in Rettungswegen Stufengänge abgesetzt farblich gekennzeichnet Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege durch Sicherheitszeichen vorhanden Rettungswegbreiten sind ausreichend nicht er- füllt 14 (1-3) Tore der äußeren Umfriedung erfüllt halten Druck von Menschenmengen stand Feststeller für Tore vorhanden Feuerwehrschließung vorhanden (Sollvorschrift) nicht er- füllt 14 (4-7) Rettungstore der Umfriedung des Spiel- feldbereichs erfüllt Innenraumsicherung erfolgt durch Zaun: Rettungstore Anzahl: Tore befinden sich in Flucht der Treppen Kennzeichnung vorhanden Nummerierung einflügelige Tore, Breite mind. 1,8 m Öffnungsart manuell ferngesteuert Panikverschluss Tor-Feststeller vorhanden Innenraumsicherung erfolgt durch Graben/ Anhe- bung (Graben-)Überbrückungen sind vorhanden (mobile) Treppen nicht er- füllt Technische Einrichtungen, spezielle Räume 15 (1) Sicherheitsstromversor- gung erfüllt Sicherheitsstromversorgung ist vorhanden und ent- spricht den Anforderungen der Baugenehmigung Sicherheitsstromversorgung besteht für Sicherheitsbeleuchtung Alarmierungsanlagen / Lautsprecheranlage Rauchabzugsanlagen Brandmeldeanlagen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen Brandfallsteuerung der Aufzüge 80 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen nicht er- füllt 15 (2) Ersatzsicherungen erfüllt ausreichende Flutlicht-Ersatzsicherungen vorhanden oder gleichwertige technische Absicherungen vorhanden nicht er- füllt 15 (3,4) Elektrische Anlagen all- gemein erfüllt Elektrische Schaltanlagen sind für Zuschauer nicht zugänglich Installationsschächte für bewegliche Kabel vorhan- den nicht er- füllt 15 (5) Blitzschutz erfüllt Blitzschutzanlage ist vorhanden nicht er- füllt 16 (1) Beleuchtung erfüllt Zu- und Ausfahrten Zu- und Ausgänge Kassen und Stauräume Parkplätze nicht öffentliche Wege Umgriff um Tribünen Zuschauerbereiche Innenräume nicht er- füllt 16 (2) Flutlichtanlage erfüllt Mindestbeleuchtungsstärke beträgt: lx (BL ≥ 1.600 lx; 2. BL ≥ 1.200 lx) Messprotokoll vom ist beigefügt Ersatzstromversorgung (Spielfeld) vorhanden bei Ausfall des Flutlichts kann das Spiel spätestens 30 Minuten danach fortgesetzt werden nicht er- füllt 17 Sicherheitsbeleuchtung erfüllt Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: In notwendigen Treppenräumen Versammlungsräume im Stadion Elektrische Betriebsräume/Technikräume Stadion: alle Besucherbereiche und Rettungswege Für Sicherheitszeichen von Ausgängen/ Rettungs- wegen nicht er- füllt 81 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 18 Lautsprecheranlage / Zuschauerinformationen erfüllt Lautsprecheranlage vorhanden fest installiert mobil Panikschaltung vorhanden Vorrangschaltung für Polizei vorhanden Bereiche, die selektiv und zentral beschallt werden sol- len: Ein- und Ausgänge Zu- und Ausfahrten Kassen und Kartenkontrollstellen Spielfeld Bereich hinter Toren Gerade / Gegengerade Bereiche Gäste- und Heimfans Aufstellflächen und –räume an den Umfriedungen Umgriff zwischen äußerer und innerer Umfriedung Tribünen samt Zu- und Abgänge, Zu- und Abfahrten nicht er- füllt 19 Notrufeinrichtungen erfüllt auf Parkplätzen und Wegen zum Stadion vorhanden oder durch Ordnungsdienst gewährleitstet (Funk/ Mobil) nicht er- füllt 20 Brandschutztechnische Einrichtungen erfüllt Alle technischen Brandschutzanforderungen aus der Baugenehmigung und aus den Brandschutzkonzepten für den Bau und Betrieb des Stadions sind umgesetzt Mängel an brandschutztechnischen Einrichtungen sind nicht bekannt oder Mängel an brandschutztechnischen Einrichtungen sind bekannt, werden unverzüglich abgestellt und bis dahin im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle/Behörde kompensiert. Die Abstellung der Brandschutzmängel erfolgt bis spä- testens nicht er- füllt 21 (1) Sicherheitszentrale erfüllt Sicherheitszentrale vorhanden nicht er- füllt 21 (2) Lautsprecherzentrale erfüllt Lautsprecherzentrale vorhanden 82 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen nicht er- füllt 21 (3) Räume für die Polizei erfüllt Verwahr- und Festnahmeräume für bis zu 20 Perso- nen im Bereich des Stadions Räume für den Betrieb einer Polizeiwache im Be- reich des Stadions oder Auf die Einrichtung von Verwahr- und Festnahmeräumen Räumen für den Betrieb einer Polizeiwache wurde im Einvernehmen mit der Polizei verzichtet nicht er- füllt 21 (4) Videoanlage erfüllt Videoüberwachungsanlage für Polizei Anz. Kameras , davon für Außenbereich Möglichkeit der Standbildaufnahme geboten Vorrangschaltung der Polizei für die Videoüberwa- chung nicht er- füllt 21 (5-6) Regiezentrale der Veran- staltungsleitung erfüllt Regiezentrale der Veranstaltungsleitung vorhanden Telefonanschlüsse intern und amtsberechtigt Gegensprecheinrichtungen (Empfehlung) Sicherstellung BOS-Funk Analog Digital nicht er- füllt 22 Räume für Erste Hilfe erfüllt Erste Hilfe Ausschilderung vorhanden Raum für Sanitäts- und Rettungsdienst zusätzlicher Raum für medizinische Erstversorgung nicht er- füllt Bereiche und Einrichtungen für Zuschauer 25 (1) Zugangswege erfüllt Leitbeschilderung vorhanden Gehweganbindungen: beleuchtet und kreuzungsfrei nicht er- füllt 83 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 25 (2, 4) Äußere Umfriedung erfüllt Höhe Umfriedung: mind. 2,2 m ausreichend Stauräume für Fahrzeuge und Fußgän- ger Kioske oder andere Gebäude bieten keine Übersteighilfen Anzahl der Zu- und Ausgänge: nicht er- füllt 25 (6, 8) Nahbereich, Innere Umfriedung erfüllt Übersichtstafeln, ggf. mit Farbcode nicht er- füllt 26 Parkplätze (Zuschauer) erfüllt PKW und Bus-Parkplätze, angemessene Anzahl Anzahl PKW: Bus: nicht er- füllt 27 (1-5) Kontrollstellen erfüllt Anzahl Kontrollstellen: Einlass einzeln möglich (Vereinzelungsanlagen) Verwahrstellen für Sachen vorhanden Kontrollstellen sind mit der Regiezentrale verbunden Kontrollstellen sind gesichert und beleuchtet Elektronische Zugangskontrollsystem für Echtzeit- analyse vorhanden nicht er- füllt 27(4,5) Kassen erfüllt Anzahl Kassen: Kassen sind mit der Regiezentrale verbunden Kassen sind gesichert und beleuchtet nicht er- füllt 29 VIP- Bereiche erfüllt Anzahl VIP-Plätze: nicht er- füllt 30 (1-3) Bestuhlung erfüllt Sitze mindestens schwer entflammbar Unterkonstruktionen aus nicht brennbarem Material Sitzplätze einzeln, nummeriert, anatomisch geformt, unverrückbar befestigt Sitzplätze mit Rückenlehne von mind. 30 cm Höhe und mind. 50 cm Breite 84 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen nicht er- füllt 31 (1) Sektoren erfüllt mindestens 4 Sektoren Anzahl: Abtrennung zwischen Sektoren: Höhe mind. 2,2 m Eigene Zugänge, Toiletten, Kioske, Einrichtungen nicht er- füllt genehmigtes Sicherheitskonzept lässt Abweichung zu 31 (2-5, 11) Blöcke erfüllt Anzahl Stehblöcke: Sitzblöcke: Abtrennung Steh- und Sitzblöcke, Höhe mind. 2,2 m Stehblöcke max. 2.500 Zuschauer eigener Zugang Gastfans räumliche Trennung Heim-/Gastfans Kennzeichnung Blöcke, ggf. mit Farbcode nicht er- füllt genehmigtes Sicherheitskonzept lässt Abweichung zu 32 Wellenbrecher erfüllt in Stehplatzbereichen mind. alle 5 Stufen (versetzt) Höhe mind. 1,10m Länge 3 – 5,5 m nicht er- füllt 85 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 33 Einrichtungen für Behin- derte erfüllt Rollstuhlfahrerplätze Anzahl: Die Anzahl der Rollstuhlfahrerplätze entspricht den versammlungsstättenrechtlichen Vorgaben oder Die Anzahl der Rollstuhlfahrerplätze weicht von den versammlungsstättenrechtlichen Vorgaben ab, ist jedoch mit den zuständigen Stellen und Behörden abgestimmt und genehmigt barrierefrei erreichbare Kioske in der Nähe der Roll- stuhlfahrerplätze; Anzahl Sehbehindertenplätze mit Audioreportage: Sonstige Behindertenplätze Anzahl: gekennzeichnete Parkplätze Anzahl: DFL-Konzept „Barrierefreiheit im Stadion “ ist be- kannt nicht er- füllt 34 (1, 3) Sanitäre Einrichtungen erfüllt jeder Sektor getrennte Damen und Herren-Toiletten hell, sauber und hygienisch vorzuhalten Vorräume mit Waschbecken Anzahl WC Herren: Anzahl Urinale: Anzahl WC Damen: Anzahl WC für Behinderte: nicht er- füllt 35 Kioske erfüllt Kioske in jedem Sektor; Anzahl insgesamt nicht er- füllt 86 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen Bereiche für Spieler und Sonderfunktionsträger 37 Spielfeld erfüllt Naturrasen Hybridrasen Das regelmäßige Messverfahren gemäß „Qualitäts- sicherung für Stadionrasen – Arbeitsbuch für das Greenkeeping“ findet Anwendung und die Messer- gebnisse werden dokumentiert. Rasenheizung Spielfeld 105 m x 68 m Sicherheitszone Seitenlinie: mind. 1m breite Gras- narbe sowie mindestens 1m hindernisfreier Abstand Sicherheitszone Torlinie: mind. 2m breite Grasnarbe sowie mindestens 2m hindernisfreier Abstand Der gesamte Spielfeldbereich misst (Mindestens 120 m x 80 m, soll 125 m x 85 m) Innenraumplan ist beigefügt/ liegt der DFL GmbH vor nicht er- füllt 38 Spielfeldumfriedung erfüllt 2,2 m Umfriedung / Graben / Kombination von Zaun und Graben / 2 m Anhebung strafraumbreites Fangnetz oder Laufbahn vorh. Sicherheit Schiedsrichter/Spieler auf Weg zu Kabi- nen Maßnahmen: nicht er- füllt genehmigtes Sicherheitskonzept lässt Abweichung zu 40 Tore und Ersatztor erfüllt Aluminium oder ähnliches Material, rund oder oval 2,44 m x 7,32 m Pfosten und Latte weiß Tornetze freihängend ohne Verstrebungen Maschenweite der Tornetze 12x12cm bei maximal 4mm starkem Material Ersatztor vorhanden nicht er- füllt 87 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 41 Ersatzspielerbänke erfüllt zwei überdachte Ersatzspielerbänke aus Einzelsitzen Anzahl Einzelsitze: ………….. Ersatzspielerbänke haben einen Abstand von mind. 5 Metern zur Seitenlinie und freier Sicht auf das Spiel- feld nicht er- füllt 42 Umkleidekabinen für die Mannschaften erfüllt 2 Umkleidekabinen je mind. 40 m² Größe: …… je mind. 6 Einzelduschen Anzahl Einzelduschen: ….. je min. 2 Sitztoiletten Anzahl Sitztoiletten: …… nicht er- füllt für die Schiedsrichter erfüllt mind. 20 m² Größe: …… mind. 2 Einzelduschen Anzahl Einzelduschen: ….. mind. 1 Sitztoilette Anzahl Sitztoiletten: …… nicht er- füllt 43 Gesicherte Bereiche für Mannschaften, Schiedsrichter, gefährdete Personen erfüllt Parkplätze, getrennt von öffentlich zugänglichen Berei- chen sind vorhanden für: Schiedsrichter Clubs Offizielle nicht öffentlicher, geschützter Bereich mit Zufahrt direkter Zugang in die Umkleidekabinen oder Schutz durch Ordnungs- und Sicherheitskräfte Zugangskontrolle zum gesicherten Bereich sichere Parkflächen und Aufenthaltsbereiche für ge- fährdete Personen nicht er- füllt 88 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 45 Behandlungsraum für Spieler und Offizielle erfüllt ärztlicher Untersuchungsraum für Spieler und Schiedsrichter in unmittelbarer Nähe der Umkleide- kabinen hell und hygienisch Telefon intern und ex- tern Untersuchungstisch, Trage, Medikamentenschrank, Waschbecken, Sauerstoff- u. Blutdruckmessgerät Zugang mit Tragen und Rollstühlen möglich nicht er- füllt 46 Dopingkontrollraum erfüllt Dopingkontrollraum mind. 20 m² groß Toilette 1 Tisch, 6 Stühle, Waschbecken, Toilettenartikel Warteraum für 8 Personen, Garderobe nicht er- füllt 47 Parkplätze, Flächen für Sonderfunktionsträger erfüllt Eigene Eingänge für Einsatzkräfte gesonderte Parkflächen für Einsatzfahrzeuge nicht er- füllt Organisatorische und betriebliche Anforderungen Artikel Forderung Bemerkungen Verantwortliche und Beauftragte 48 Club/Betreiber erfüllt Der Club verfügt über ein Stadion, das ihm an allen vom DFL e.V., vom DFB und von der UEFA angesetzten Spielterminen zur Verfügung steht Der Nutzungsvertrag ist beigefügt Betreiberpflichten gemäß MVStättVO sind vollstän- dig oder teilweise auf den Club übertragen Die Übertragung der Betreiberpflichten liegt schrift- lich vor nicht er- füllt 49 Veranstaltungsleiter erfüllt Name: Aufgaben schriftlich festgelegt Funktionsbeschreibung vorhanden Name Stellvertreter: 89 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Bemerkungen nicht er- füllt 50 Sicherheitsbeauftragter erfüllt Name: Aufgaben schriftl. Festgelegt Hauptamtlich Name Stellvertreter: nicht er- füllt 51 Ordnungsdienstleiter erfüllt Name: Aufgaben schriftlich festgelegt Name Stellvertreter: nicht er- füllt 51 Ordnungsdienst erfüllt externer (club-)stadioneigener Ordnungsdienst Ordnungsdienstvertrag ist abgeschlossen Aufgaben sind festgelegt schriftlich festgelegt Einsatzstärke im Sicherheitskonzept festgelegt Qualifikations- und Zuverlässigkeitsforderung erfüllt Sprechfunk ist vorhanden einheitliche, reflektierende Bekleidung „Ordner“ farbliche Unterscheidung der Führungskräfte nicht er- füllt 52 Fanbeauftragter / Behindertenfanbeauf- tragter erfüllt Fanbeauftragte: Name: Hauptamtlich Aufgaben schriftlich festgelegt Name*: Hauptamtlich Aufgaben schriftlich festgelegt Name*: Hauptamtlich Aufgaben schriftlich festgelegt *BL: mindestens 3 FB; 2. BL mindestens 2 FB Behindertenfanbeauftragte: Name: nicht er- füllt 90 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Bemerkungen 53 Stadionsprecher erfüllt Name: Stadionsprecher ist geschult und mit vorbereiteten Texten ausgestattet nicht er- füllt 54 Brandschutzbeauftragter erfüllt Erforderlichkeit zur Bestellung wurde geprüft Brandschutzbeauftragter erforderlich? wenn ja: Aufgaben sind in Brandschutzordnung festgelegt Name: nicht er- füllt Sicherheitsorganisation 55 Sicherheitskonzept, Räumungskonzept erfüllt Sicherheitskonzept ist aufgestellt durch: Club Stadionbetreiber Sicherheitskonzept legt die Sicherheitsorganisation an Spieltagen verbindlich fest Abläufe und Maßnahmen bei Störungen, Gefahren und Notfällen sind im Sicherheitskonzept dokumen- tiert Maßnahmen, die im Gefahrfall für eine schnelle und geordnete Räumung des gesamten Stadions oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichti- gung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind, sind im Sicherheitskonzept oder in einem Räu- mungskonzept dokumentiert Mindestzahl Ordnungsdienstkräfte ist festgelegt nach Zuschauerzahlen und Gefährdungsgraden Polizeikräfte sind bei Spielen ausreichend vorhanden Einvernehmen der zuständigen Stellen/Behörden zum Sicherheitskonzept und ggf. Räumungskonzept liegt dokumentiert vor Zertifizierung des Sicherheitsmanagement-Systems liegt vor nicht er- füllt 56 Risikobewertung erfüllt spieltagsbezogene Risikobewertung erfolgt Sicherheitsmaßnahmen bei Spielen mit erhöhtem Risiko werden schriftlich dokumentiert und dem Gast übermittelt nicht er- füllt 91 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Bemerkungen 57 Koordination der Sicher- heitsorgane erfüllt Sicherheitsbesprechung 4 Wochen vor der Saison wird durchgeführt und dokumentiert Spieltagsbezogene Liste von „Personen mit Sicher- heitsaufgaben“ wird geführt Zusammenarbeit zw. Sicherheitsorganen und den Veranstaltungs- / Fanstrukturen ist gewährleistet nicht er- füllt 58 Schulungen und Unterweisungen erfüllt jährliche Unterweisungen aller Personen mit Sicher- heitsaufgaben im Stadion findet statt die Unterweisung wird dokumentiert Brandschutzdienststellen wird Gelegenheit zur Teil- nahme gegeben nicht er- füllt Sicherheitsmaßnahmen 59 Zutrittsberechtigungen, Kartenverkauf Zuschauerinformationen erfüllt Eintrittskarten enthalten alle geforderten Pflichtan- gaben nicht er- füllt 60 Einlass, Kontrollen, Durchsuchungen erfüllt alle vorgeschriebenen Kontrollen werden durchge- führt die Einhaltung maximal zulässiger Zuschauerzahlen in den Blöcken wird kontrolliert nicht er- füllt 61 Lautsprecherdurchsagen, Spielabbruch, Räumung erfüllt das Vorgehen bei veranstaltungsimmanenten Stö- rungen und Gefahren ist bekannt das Vorgehen bei Ausfall von Flutlicht und sicher- heitstechnischen Anlagen, Einrichtungen, Vorrich- tungen ist geregelt und bekannt nicht er- füllt 62 Provokante Aktionen, Rassismus, Politische Aktionen erfüllt das Vorgehen bei provokanten, rassistischen, politi- schen Aktionen ist festgelegt und bekannt nicht er- füllt 63 Stadionordnung, Stadionverbote erfüllt Stadionordnung ist erlassen und hängt aus Vergehen gegen die Stadionordnung und Rechts- verstöße werden geahndet 92 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Bemerkungen nicht er- füllt 64 Alkohol, Getränkeausschank erfüllt Getränkeausschank nur in ungefährlichen, splitter- freien und nicht als Wurf- und Schlagwerkzeug ge- eigneten Behältnissen Ausschankverbote für Wein und Bier bei Spielen mit erhöhtem Risiko werden auf Anordnung der Polizei vom Club umgesetzt nicht er- füllt 65 Brandverhütung erfüllt Verbote für offenes Feuer, brennbare Gase und Flüs- sigkeiten, explosionsgefährdende Stoffe Verbots- und Hinweisschilder sind vorhanden Kontrolle (eingebrachter) Ausschmückungen auf Schwerentflammbarkeit Zuschauerkontrolle hinsichtlich Pyrotechnik geeignete Löschmittel im Stadion-Innenraum Brandschutzordnung vorhanden nicht er- füllt 66 Freihalten von Rettungs- wegen erfüllt Kontrolle der ständigen Freihaltung von Rettungs- wegen einschließlich Zu- und Abgängen im Zuschauerbereich Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen der Einsatzkräfte Kontrolle der Tore und Türen in Rettungswegen, ob sie unverschlossen und leicht von innen zu öffnen sind nicht er- füllt Medizinische Notfallversorgung 67 Medizinische Notfallver- sorgung am Spielfeld- rand erfüllt Anwesenheit eines ausgebildeten Notfallmediziners und eines ausgebildeten Rettungssanitäters am Spiel- tag automatisierter externer Defibrillator (AED) im Be- reich der Ersatzbänke Rettungswagen für den Transport bzw. die Auf- nahme von Notfallpatienten Notfallraum im Bereich der Umkleiden (Untersuchungszimmer kann gem. Artikel 45 als solcher ausgewiesen werden) Notfallbriefings vor jedem Spiel unter Einbeziehung auch des Mannschaftsarztes des Gastclubs 93 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Bemerkungen regelmäßige, mindestens jährliche Teilnahme der Mannschaftsärzte an einer Notfallschulung angemessene medizinische Vorsorge im Trainings- und Testspielbetrieb nicht er- füllt 67 Medizinische Notfallver- sorgung in den Zuschau- erbereichen erfüllt Erste-Hilfe-Defibrillatoren in jedem Sektor oder Einsatz von mobilen Teams mit Defibrillatoren, die den Sektoren zugeordnet sind jährliche Durchführung eines medizinischen Notfall- briefings der Sicherheitsträger jährliche Unterweisung aller Führungskräfte inner- halb der Sicherheitsorganisation nicht er- füllt 67 Ausrüstung für die medi- zinische Notfallversor- gung erfüllt Ausrüstung der medizinischen Notfallversorgung, ins- besondere: Beatmungs-Beutelventilmaske (BVM) Spineboard Schleifkorbtrage Stiff Neck Sichtschutz nicht er- füllt Prüfungen 69 (2, 3) Prüfungen durch Bau- aufsicht und Brand- schutzdienststelle, Si- cherheitsträger erfüllt Das Stadion wird regelmäßig, mind. alle 3 Jahre, durch die Bauaufsichtsbehörde überprüft Das Stadion wird regelmäßig, mind. alle 3 Jahre, durch die Brandschutzdienststelle einer Brandver- hütungsschau unterzogen Das Stadion wird jährlich durch den Club mit den Sicherheitsträgern überprüft nicht er- füllt 69 (4) Prüfungen durch Sach- verständige erfüllt Folgende Einrichtungen werden regelmäßig mind. alle 3 Jahre durch Sachverständige geprüft: Sicherheitsstromversorgung einschließlich ange- schlossener Einrichtungen Brandmeldeanlagen CO-Warnanlage Feuerlöschanlagen (selbsttätige) 94 Stand: 18.11.2022 Artikel Forderung Bemerkungen Feuerlöschanlagen (nichtselbsttätig) Rauchabzugsanlagen Lüftungsanlagen Alarmierungsanlage nicht er- füllt 69 (6,7) Prüfung Flutlicht, Laut- sprecheranlagen, Wel- lenbrecher erfüllt Die Wellenbrecher werden regelmäßig, einmal jähr- lich, durch Sachkundige überprüft. Das Flutlicht wird einmal jährlich durch ein Fachun- ternehmen/Sachkundige überprüft Die Lautsprecheranlage wird einmal jährlich durch ein Fachunternehmen/Sachkundige überprüft nicht er- füllt Der Club bestätigt mit dieser Konformitätserklärung die Umsetzung der Forderungen des Regelwerks für Stadien und Sicherheit und der für das Stadion geltenden bau- und versammlungsstättenrechtlichen Anfor- derungen. Ort/ Datum Unterschrift Club / Betreiber Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird durch Unterschrift versichert 95 Stand: 18.11.2022 Bestätigungen der Sicherheitsträger Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde Das Stadion wurde durch die Bauaufsichtsbehörde letztmalig am , auf Grundlage von § 46 Absatz 3 VStättVO (Prüfvorschrift angeben) geprüft. Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zu den genehmigungsrechtlichen, bauli- chen, technischen und betrieblichen Anforderungen wurden überprüft sind zutreffend wurden nicht überprüft Anmerkungen: Datum Behörde/ Unterschrift Bestätigung der Brandschutzdienststelle Im Stadion wurde durch die Brandschutzdienststelle letztmalig am eine Brand- verhütungsschau durchgeführt. Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zu den brandschutztechnischen und be- trieblichen Brandschutzanforderungen sowie zu den Einrichtungen für Einsatzkräfte wurden überprüft sind zutreffend wurden nicht überprüft Anmerkungen: 96 Stand: 18.11.2022 Datum Behörde/ Unterschrift 97 Stand: 18.11.2022 Bestätigungen der Sicherheitsträger Bestätigung der Polizei Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zur Sicherheitsorganisation, zu den Si- cherheitsmaßnahmen und zu den Einrichtungen für Einsatzkräfte wurden überprüft sind zutreffend wurden nicht überprüft Anmerkungen: Datum Behörde/ Unterschrift Bestätigung des Rettungs- und Sanitätsdienstes Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zu Räumen und Ausstattungen für Erste Hilfe sowie zum Behandlungsraum für Spieler und Offizielle wurden überprüft sind zutreffend wurden nicht überprüft Anmerkungen: Datum Rettungs-/ Sanitätsdienst Unterschrift Bestätigung des Ordnungsdienstes Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zum Ordnungsdienst, zur Sicherheitsor- ganisation und zu den Sicherheitsmaßnahmen sind zutreffend sind nicht zutreffend Anmerkungen: 98 Stand: 18.11.2022 Datum Ordnungsdienst/ Unterschrift
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