0812/2025
Sportpark Höhenberg - Etwaige Tauglichkeit für die Nutzung in der 2. Fußball-Bundesliga
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Anlage 1 Anhang-VI-zur-LO-2022-11-18-Stand
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Stand: 18.11.2022
Anhang VI: Regelwerk für Stadien und Sicherheit
Anforderungen an Fußballstadien
in baulicher, infrastruktureller, organisatorischer und betriebli-
cher Hinsicht
Teil I
Allgemeines
[Vorbemerkung: Clubs, deren Stadien die durch Beschlussfassung der Mitglieder-
versammlung des DFL e.V. vom 17.11.2022 modifizierten Regelungen dieses Re-
gelwerks nicht erfüllen, sind verbandsrechtlich erst im Falle eines Neubaus oder im
Falle eines den jeweiligen Stadionbereich betreffenden Umbaus zur D urchführung
der entsprechenden infrastrukturellen und sicherheitstechnischen Maßnahmen ver-
pflichtet. Davon unberührt bleiben etwaige, nach den am jeweiligen Standort je-
weils geltenden öffentlich -rechtlichen Anforderungen erforderliche Anpassungen,
z.B. an Bestimmungen der jeweils geltenden Landes -Versammlungsstättenverord-
nung (z.B. Teil 1 der Sonderbauverordnung NRW).]
Artikel 1 Inhalt und Zweck des Regelwerks; Überprüfung im Lizenzierungs-
verfahren
(1) Das Regelwerk für Stadien und Sicherheit fasst die baulichen, infrastrukturel-
len, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen, die auf nationaler und
internationaler Ebene an Fußballstadien gestellt werden , in einem Reglement
zusammen und ist Grundlage für die Überprüfung dieser Anforderungen im
Rahmen des Lizenzierungsverfahrens (§ 6 Nr. 2 der Lizenzierungsordnung)
(2) Berücksichtigt sind in dem Regelwerk für Stadien und Sicherheit insbesondere
die folgenden Regelwerke:
• DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen , Stand:
Januar 2022 (nachfolgend: „SiRL“)
• Rechts- und Verfahrensordnung des DFB , Stand: 30. September 2022
• Richtlinien zur Spielordnung des DFL e.V. , Stand: 31. Mai 2022 (nachfol-
gend: „RL z. SpOL“)
• Stadienrelevante und fußballspezifische Vorschriften der Musterversamm-
lungsstätten-Verordnung, Stand: Juli 2014 (nachfolgend: „MVStättVO“)
• UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement, Stand: 1. Mai 2018 (nachfolgend:
„UEFA-Inf.-Regl.“)
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• UEFA-Sicherheitsreglement, Stand: 15. Juni 2019 (nachfolgend: „UEFA-Si.-
Regl.“)
• Lizenzierungsordnung des DFL e.V., Stand: 31. Mai 2022
• Medienrichtlinien des DFL e.V., Stand: 21. Dezember 2021
• FIFA-Reglement für Stadionsicherheit, Stand: 1. Januar 2013
Den Bestimmungen des Regelwerks für Stadie n und Sicherheit ist jeweils ein
Hinweis auf die entsprechende Regelung in den betreffenden Regelwerken
beigefügt (Quellenreferenz). Anforderungen aus internationalen Regelwerken,
die oberhalb des nationalen Anforderungsniveaus liegen, sind textlich abge-
setzt.
Artikel 2 Adressaten/Verpflichtete
Adressaten der im Regelwerk für Stadien und Sicherheit zusammengefassten An-
forderungen sind der Club und der Betreiber des Stadions. Gegenüber dem DFB
und/oder der DFL GmbH sowie im Rahmen europäischer Wettbewerbe gegenüber
der UEFA ist ausschließlich der Club verpflichtet.
Artikel 3 Verbindlichkeit der Vorschriften; Gewährleistung der Stadionsicher-
heit; Verantwortlichkeit für Dritte
(1) Die in dem Regelwerk für Stadien und Sicherheit zusammengefassten Anfor-
derungen sind – soweit sie nicht ausdrücklich als Empfehlung gekennzeichnet
sind – für Stadien, in denen Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga oder eu-
ropäische Spiel -Wettbewerbe (UEFA) ausgetragen werden (sollen) , verbind-
lich.
(2) Der Club hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen oder auf diese hinzuwir-
ken, die geeignet und erforderlich sind, die Sicherheit bei der Durchführung
von Spielen in dem von ihm genutzten Stadion zu gewährleisten. Soweit der
Club aus eigenem Recht keine ausreichende Befugnis besitzt, die notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen selbst anzuordnen oder zu realisieren, hat er gegen-
über dem Betreiber und den Behörden auf deren Umsetzung hinzuwirken.
Werden die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt, so hat
er dem DFB und/oder der DFL GmbH zu berichten.
(3) Der Club ist gegenüber dem DFB und der DFL GmbH sowie im Rahmen euro-
päischer Wettbewerbe gegenüber der UEFA für das Verhalten aller Personen
verantwortlich, die in seinem Auftrag bei der Organisation der Spie le mitwir-
ken.
(4) Die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der
bau- und versammlungsstättenrechtlichen Anforderungen bleibt unberührt.
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Der Betreiber ist zur Übertragung von Pflichten auf den Club mittels gegensei-
tiger vert raglicher Vereinbarung berechtigt. Die Übertragung ist nach Maß-
gabe der Vorschrift des § 38 Absatz 5 der MVStättV wirksam, wenn sie schrift-
lich erfolgt und die übertragenen Aufgaben eindeutig bezeichnet sind.
Artikel 4 Maßgeblichkeit sonstiger Vorschriften und Anordnungen
Ergänzend zu den Bestimmungen des Regelwerks für Stadien und Sicherheit haben
die Clubs und Stadionbetreiber den sonstigen Anforderungen zu entsprechen, die
gesetzlich und verbandsrechtlich gestellt werden, insbesondere:
• den in der jeweiligen Baugenehmigung einschließlich Nebenbestimmungen und
Nachträgen für die Errichtung und den Betrieb des Stadions getroffenen Bestim-
mungen;
• den ggf. landesspezifischen Abweichungen zur MVStättVO, den in den einzelnen
Bundesländern veröffentlichten „Technischen Baubestimmungen“ sowie den all-
gemein anerkannten Regeln der Technik ;
• den Nachhaltigkeitskriterien gemäß § 7 LO und der Nachhaltigkeitsrichtlinie (An-
hang XIV zur LO);
• den medientechnischen Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 LO und den Medien-
richtlinien (Anhang XI zur LO).
Sofern und soweit die für einen Club und sein Stadion geltenden landesrechtlichen
Vorgaben weniger weit reichen als die infrastrukturellen und sicherheitstechnischen
Anforderungen dieses Regelwerks (insbesondere, wenn die Versammlungsstätten -
Verordnung eines Landes weniger strenge Regelungen enthält als die Muster -Ver-
sammlungsstättenverordnung, an der sich das Regelwerk orientiert), sind die lan-
desrechtlichen Regelungen vorrangig anzuwenden. Dies gilt entsprechend, wenn
der Club mit Blick auf eine landesrechtliche Vorgabe von der zuständigen Behörde
eine Ausnahmegenehmigung erhalten hat oder sich auf Bestandsschutz berufen
kann.
Artikel 5 Definitionen
Ausrichter: Club, der für die Organisation eines Heimspiels zuständig ist.
Ausschmückungen: Ausschmückungen sind vorübergehend in Fußballstadien ein-
gebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbeson-
dere Fahnen, Drapierungen und Pflanzenschmuck. Für Ausschmückungen bestehen
spezielle Brandschutzanforderungen.
Berechtigungsnachweise: Hierzu zählen:
• Eintrittskarten
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• Arbeitskarten/-ausweise
• Durchfahrtsscheine
• Dienstausweise der Sicherheitsorgane im Zusammenhang mit der Wahrneh-
mung von dienstlichen Aufgaben.
Betreiber: Eine Person oder Organisation, die rechtlich befugt und tatsächlich im-
stande ist, bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des Stadions auszuüben. Die
rechtliche Befugnis kann sich ergeben aus dem Eigentum am Stadion, aus einem
Vertrag mit dem Eigentümer oder mit einem berechtigten Dritten in Form eines
Miet-, Pacht-, Nießbrauch- oder sonstigen Nutzungsvertragsverhältnisses.
Club: Bezeichnet die Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bun-
desliga.
Ersatzstromversorgung: Ersatzstromversorgung übernimmt bei Ausfall der Strom-
versorgung den Betrieb der Flutlichtanlage und der sicherheits- und medientechni-
schen Bereiche.
Fußballstadien: Fußballstadien sind bauliche Anlagen und als solche Versamm-
lungsstätten, wenn sie für mehr als 5.000 Zuschauer genehmigt sind. Die zulässige
Anzahl der Besucherplätze ergibt sich aus den behördlich genehmigten Rettungs-
wege- und Bestuhlungsplänen.
Gefährdete Personen: Gefährdete Personen sind Personen, die gegen gewaltsame
Angriffe zu schützen sind. Für diese Personen sind gesicherte Räume und Aufent-
haltsbereiche und gesicherte Flächen für das Abstellen der Fahrzeuge dieser Perso-
nen bereitzustellen.
Lautsprecheranlage: Die Lautsprecheranlage ist ein elektronisches akustisches Sys-
tem, über das Mitteilungen an alle Zuschauer deutlich verständlich und ohne Zeit-
verzögerung übermittelt werden können. Die Lautsprecheranlage muss eine Vor-
rangschaltung für die Einsatzleitu ng der Polizei haben.
Mannschaftskabine: Für jede Mannschaft ist eine Mannschaftskabine vorzusehen;
diese besteht mindestens aus einer Umkleidekabine, Einzelduschen sowie Sitztoi-
letten.
Offizielle/Spieloffizielle: Offizielle/Spieloffizielle sind Aktive (Sp ieler, Clubverant-
wortliche, Schiedsrichter etc.) und Delegierte von Club s bzw. Verbänden.
Sicherheitsbeleuchtung: Die Stadionanlage muss über eine Sicherheitsbeleuchtung
verfügen, die so beschaffen ist, dass sich Zuschauer, Mitwirkende und Betriebsan-
gehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeine n Beleuchtung bis zu öf-
fentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
Sicherheitsstromversorgung: Die Sicherheitsstromversorgung übernimmt bei Aus-
fall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheit stechnischen Anlagen und Ein-
richtungen.
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Spielfeldbereich: Der Spielfeldbereich besteht aus dem Spielfeld, der Sicherheits-
zone und der daran angrenzenden Fläche bis hin zum Tribünenbereich. Er ist mit
dem Stadion-Innenraum identisch.
Stadien: Stadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Zuschauer und mit
Sportflächen.
Stadion-Innenraum: Der Stadion-Innenraum besteht aus dem Spielfeld, der Sicher-
heitszone und der daran angrenzenden Fläche bis hin zum Tribünenbereich. Er ist
identisch mit dem Spielfeldbereich.
Tribünen: Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzrei-
hen (Stufenreihen) für Zuschauer. Mobile oder provisorische Tribünen sind bauliche
Anlagen, die dazu bestimmt sind, vorübergehend aufgebaut zu werden. Sie unter-
liegen den Vorschriften für Tribünen nach der Versammlungsstättenverordnung,
auch wenn sie über ein Prüfbuch mit Ausführungsgenehmigung als „fliegender Bau“
verfügen.
Versammlungsräume: Dies sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr
von Speisen und Getränken. Versammlungsräume innerhalb eines Fußballstadions
unterliegen den Anforderungen der gültigen Versammlungsstättenverordnung des
jeweiligen Landes.
Videoüberwachungssystem: Videoüberwachungssysteme sind fest installierte Ka-
meras mit Schwenk- und Neigefunktion für die Überwachung der Zuschauer sowie
von Zufahrtswegen, Stadioneingängen und Zuschauerbereichen sowie sonstiger si-
cherheitsrelevanter Bereiche innerhalb des Stadions.
Zuschauerbereiche: Zuschauerbereiche sind die für Zuschauer zugänglichen Flä-
chen in einem Stadion; Zuschauerbereiche auf Tribünen werden in mindestens vier
Sektoren und diese wiederum in Blöcke unterteilt.
Erläuterung für zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben
Stadionkategorie 1: Stadionkategorie 1 betrifft lediglich Spiele außerhalb der Wettbe-
werbe der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Europa
Conference League. Lizenzmannschaften von Clubs der Bundes liga und 2. Bundesliga
nehmen an solchen Spielen nicht teil.
Stadionkategorie 2: Stadionkategorie 2 bezeichnet die Stadionkategorie, die derzeit für
Spiele in der Vorrunde sowie in der ersten und zweiten Qualifikationsrunde der Cham-
pions League und der UEFA Europa Conference League vorgeschrieben ist (vgl. Artikel
29.01 lit. a. des Reglements der UEFA Champions League (Zyklus 2021-24, Saison
2021/22) und Artikel 29.01 lit. a. des Reglements der UEFA Europa Conference League
(Zyklus 2021-24, Saison 2021/22).
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Stadionkategorie 3: Stadionkategorie 3 bezeichnet die Stadionkategorie, die derzeit für
Spiele in der dritten Qualifikationsrunde der Champions League sowie der dritten Qua-
lifikationsrunde und der Playoffs der Europa League und der Europa Conference Lea-
gue vorgeschrieben ist (vgl. Artikel 29.01 lit. b. des Reglements der UEFA Champions
League (Zyklus 2021-24, Saison 2021/22) , Artikel 29.01 lit. a. des Reglements der
UEFA Europa League (Zyklus 2021 -24, Saison 2021/22) und Artikel 29.01 lit. b . des
Reglements der UEFA Europa Conference League (Zyklus 2021-24, Saison 2021/22).
Stadionkategorie 4: Stadionkategorie 4 bezeichnet die Stadionkategorie, die für Spiele
ab den Playoffs bis einschließlich des Halbfinales in der Champions League sowie der
Gruppenphase bis einschließlich des Halbfinales der Europa League und der Europa
Conference League vor geschrieben ist (vgl. Artikel 29.01 lit. c. des Reglements der
UEFA Champions League (Zyklus 2021-24, Saison 2021/22) , Artikel 29.01 lit. b. des
Reglements der UEFA Europa League (Zyklus 2021 -24, Saison 2021/22) und Artikel
29.01 lit. c. des Reglements der UEFA Europa Conference League (Zyklus 2021- 24,
Saison 2021/22).
Teil II
Bauliche, infrastrukturelle Anforderungen
Abschnitt 1 Genehmigungen, Planunterlagen, Kapazitäten
Artikel 6 Genehmigung, Bauvorlagen
(1) Der Betrieb eines Stadions ist nur zulässig, wenn dessen Errichtung, mögliche
nachträgliche Änderungen und die Durchführung von Fußballspielen auf
Grundlage einer behördlichen Genehmigung (Baugenehmigung) erfolgt. Die
Erteilung der Genehmigung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Bundes-
land geltenden Rechtsgrundlagen, insbesondere der Landesbauordnung, der
Versammlungsstättenverordnung und der 18. Verordnung zur Durchführung
des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärm schutzverordnung).
(2) Für neu zu errichtende Stadien und bei genehmigungsbedürftigen Änderun-
gen ist mit dem Bauantrag und den Bauvorlagen gemäß de n im jeweiligen
Bundesland gültigen Rechtsgrundlagen ein Brandschutzkonzept vorzulegen,
in dem insbesondere
• die maximal zulässige Zahl der Zuschauer (Besucher),
• die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und
• die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen
baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind.
(3) Zu den bauvorlagepflichtigen Unterlagen zählen darüber hinaus:
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• besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise für technische Einrich-
tungen
• Standsicherheitsnachweise auch für dynamische Belastungen
• ein Außenanlagenplan sowie ein Bestuhlungs - und Rettungswegeplan
(4) Für den Betrieb von Stadien sind zusätzlich, mit den für die Sicherheit und Ord-
nung zuständigen Stellen abgestimmte
• Sicherheitskonzepte sowie
• Räumungskonzepte, sofern diese nicht bereits Bestandteil des Sicherheits-
konzeptes sind,
zu erstellen. Sicherheits - und Räumungskonzepte sind nicht Gegenstand der
bauvorlagepflichtigen Unterlagen.
(Quellen: §§ 3, 17 SiRL, §§ 42, 43, 44 MVStättVO)
Artikel 7 Planunterlagen
(1) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze einschließlich der Plätze für Rollstuhl-
benutzer sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und
Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind ver-
schiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vor-
zulegen.
(2) Eine Ausfertigung des genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplans ist
in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sicht-
bar anzubringen.
(3) Feuerwehrpläne sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle anzu-
fertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Stadion ist mit allen seinen Einrichtungen, Toren, Zu - und Abgängen, Ein-
und Ausfahrten, Umfriedungen, Rettungswegen, Beschilderungen in seinen
wesentlichen Zügen im Außenanlagenplan festzuhalten. Der Verlauf der Ret-
tungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen
für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanla-
genplan darzustellen.
(5) Der Außenanlagenplan ist an Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Sanitätsdienst,
den Betreiber und den Club zu verteilen. Die Planunterlagen müssen in der Ein-
satzzentrale des Stadions vorliegen. Die Pläne sind darüber hinaus der DFL auf
Anforderung in Papierform in DIN-A2- bis DIN-A4-Größe oder elektronisch zur
Verfügung zu stellen. Den Einsatzkräften der Polizei, der Feuerwehr, des Ret-
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tungs- und Sanitätsdienstes sowie des Ordnungsdienstes sind auf Anforde-
rungen verkleinerte Unterlagen in Papierform (bis zur Größe DIN A5) oder
elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(Quellen: § 8, 27 SiRL; § 32, 42, 44 MVStättV)
Artikel 8 Kapazitäten
Das Fassungsvermögen der Stadien der Bundesliga und 2. Bundesliga muss min-
destens 15.000 Zuschauer betragen, wobei in der Bundesliga mindestens 8.000
Sitzplätze vorhanden sein müssen. In der 2. Bundesliga sollen mindestens 4.500
Sitzplätze und müssen minde stens 3.000 Sitzplätze vorhanden sein. Clubs der
2. Bundesliga, deren offizielle Zuschauerzahlen in den letzten zehn Spielzeiten je-
weils unter einem Schnitt von 7.500 lagen, dürfen ihre Heimspiele mit einem redu-
zierten Fassungsvermögen von 12.500 Zuschauern austragen, wenn ihr Stadion für
Fußballspiele vor mindestens 15.000 Zuschauern zugelassen ist und ein Fassungs-
vermögen von 15.000 Zuschauern ohne bauliche Veränderung des Stadionkörpers
erreicht werden kann (beispielsweise durch Änderung der Stehplatz -/Sitzplatzkon-
figuration). Die übrigen infrastrukturellen Lizenzierungsvoraussetzungen (und ins-
besondere das den Gästefans verbindliche zustehende Kontingent an Zuschauer-
plätzen gemäß Satz 6) bleiben von Satz 3 unberührt. Sämtliche Tribünenbereiche
müssen ein schließlich des Hauptumlaufbereichs gedeckt sein. Für die Gästefans
sind 10 % der Gesamtkapazität (Sitz- und Stehplätze), mindestens 1.500 Besucher-
plätze, davon bei Bedarf in der 2. Bundesliga mindestens 450 , in der Bundesliga
mindestens 800 Sitzplätze, vorzusehen.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Die Stadien müssen über folgende Mindestkapazitäten verfügen (einschließlich aller
Standard- und VIP-Sitzplätze):
Stadionkapazität
Stadionkategorie Anforderungen
1 200 Zuschauer
2 1500 Zuschauer
3 4500 Zuschauer
4 8000 Zuschauer
Mindestens 5 % der gesamten Stadionkapazität müssen sich in einem abgetrennten
Bereich des Stadions für Anhänger des Gast clubs befinden.
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Die Tribünen müssen auf einem tragfähigen Unterbau befestigt sein und dürfen nicht
auf einer Röhren-/Gerüststruktur abgestützt sein oder eine solche enthalten. Material,
Struktur und Konstruktion der Tribünen müssen eindeutig für eine permanente Nut-
zung vorgesehen sein.
Stehplatzbereiche, Terrassen, Plattformen, Bänke und Si tzplätze ohne Rückenlehne
sind wie folgt zulässig/verboten:
Stadionkategorie Anforderungen
1 Zulässig, vorausgesetzt, dass die Bänke und Sitzplätze ohne
Rückenlehne fest installiert sind .
2 bis 4 Verboten
Stadien müssen über die folgende Mindestzahl an VIP -Sitzplätzen verfügen:
Stadionkategorie Anforderungen
1 und 2 50
3 75
4 100
Die VIP-Sitzplätze müssen überdacht sein und sich auf der Haupttribüne zwischen den
beiden Strafräumen, jedoch möglichst auf der Höhe d er Mittellinie, befinden.
Die Stadien müssen über einen eigenen Hospitality -Bereich für VIP -Gäste verfügen,
der von den VIP-Sitzplätzen aus leicht zugänglich ist.
(Quellen: Anlage 1 SiRL; Art. 17, 18, 25 UEFA Inf.-Regl.)
Abschnitt 2 Allgemeine bauliche Anforderungen
Artikel 9 Bauteile, Baustoffe, Materialanforderungen
(1) Die Anforderungen an Bauteile, Baustoffe und sonstige Materialien sind in der
jeweiligen Landesbauordnung und den auf Grundlage der Landesbauordnung
erlassenen Vorschriften (z.B. Versammlungsstättenverordnung) festgelegt.
Der Bauherr hat die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bestimmungen
und die zusätzlich im Baugenehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestim-
mungen (Auflagen) einschließlich der in Bezug genommenen Brandschutzkon-
zepte hinsichtlich der standsicherheitstechnischen und brandschutztechni-
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schen Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bau-
teile sowie Baustoffe umzusetzen. Satz 1 gilt entsprechend für nachträgliche
bauliche Änderungen des Stadions.
(2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung oder der Änderung des Stadions geltenden,
eingeführten Technischen Baubestimmungen (u.a. DIN 4102) sowie die aner-
kannten Regeln der Technik sind zu beachten.
(3) Artikel 6 Absatz 2 zur nacht räglichen baulichen und sicherheitstechnischen
Anpassung von Stadien bleibt unberührt.
(Quellen: § 9 SiRL; § 1, 3, 4, 5 MVStättV)
Artikel 10 Mobile Einrichtungen/Gegenstände
(1) In allen für Zuschauer zugänglichen Bereichen sind die Umgebung und der Bo-
den so auszugestalten, dass keine Steine, Platten oder sonstige Gegenstände
aufgenommen, herausgebrochen oder anderweitig entfernt werden können.
(2) Mobile Sachen im Stadion, wie Papierkörbe, technische Installationen oder
Feuerlöscher, sind so zu befestigen oder zu sichern, dass sie durch Zuschauer
nicht als Wurfgeschosse verwendet werden können.
(Quelle: § 9 SiRL)
Artikel 11 Ausschmückungen
(1) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material
bestehen. Ausschmückungen in notwend igen Fluren und notwendigen Trep-
penräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(2) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden oder Decken angebracht
werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie ei-
nen Abstand von mindes tens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückun-
gen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind
in den Räumen befinden.
(Quelle: § 33 MVStättV)
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Abschnitt 3 Rettungswege
Artikel 12 Äußere Rettungswege
(1) Für Einsatz - und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell -
und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflä-
chen aus müssen die Eingänge des Stadions unmittelbar erreichbar sein.
(2) In Abstimmung mit den Verantwortlichen der örtlichen S icherheitsträger (Po-
lizei, Ordnungsbehörde, Feuerwehr, Rettungs - und Sanitätsdienst) ist ein au-
ßerhalb des Stadions liegender und durch Halteverbote freizuhaltender Ret-
tungsweg (äußerer Rettungsweg) zu schaffen und zu kennzeichnen. Der äu-
ßere Rettungsweg sollte zweispurig angelegt und befahrbar sein.
(3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss mindestens eine Zufahrt zum Sta-
dion-Innenraum vorhanden sein. Die Zufahrt soll im Gegenrichtungsverkehr
befahrbar sein.
Soweit eine Laufbahn vorhanden ist, muss diese mindestens auf einer Seite für
das Befahren durch Einsatzfahrzeuge freigehalten werden.
(4) Die Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken (vgl. DIN
14090) sind in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr zu beachten.
Rettungswege au f dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell - und Bewe-
gungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiens-
ten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sicht-
bar hinzuweisen.
(5) Der Verlauf der Rettungswege im F reien, die Zufahrten und die Aufstell - und
Bewegungsflächen für die Einsatz - und Rettungsfahrzeuge sind in einem be-
sonderen Außenanlagenplan darzustellen (vgl. Artikel 7).
(Quellen: §§ 8, 25 SiRL; §§ 30, 31 MVStättV)
Artikel 13 Innere Rettungswege
(1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu
den Rettungswegen von Stadien gehören insbesondere die frei zu haltenden
Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die not-
wendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Ret-
tungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die
Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.
(2) Stadien müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei
voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Blöcke
in den Tribünen entsprechend. Die Führung beider Rettungswege innerhalb
eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig.
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Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das
Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.
(3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu
Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem
Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.
(4) Alle Zuschauerbereiche sind baulich so auszugestalten, dass die Zuschauer im
Gefahrenfalle nicht durch den Verkehrsfluss störender Einbauten oder Einrich-
tungen (z.B. sog. „tote Ecken“) gehindert sind, ihren Platz in Richtung eines
Ausgangs zu verlassen.
(5) Stadien müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur
diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.
(6) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume innerhalb des Stadions
,
die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche
haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und ent-
gegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die
nach Artikel 13 Absatz 11 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig
auf die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten nach Artikel 13 Absatz 11
Satz 3 und 4 bleiben unberührt.
(7) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und
gut sichtbar gekennzeich net sein. Die Stufengänge müssen sich durch farbli-
che Kennzeichnung von den umgebenen Flächen deutlich abheben (vgl. DIN
4844 Teil 1 Sicherheitskennzeichnung)
(8) Rettungswegelängen in Stadien, deren Dach über dem Spielfeld geschlossen
werden kann, sind b egrenzt. Die Entfernung von jedem Zuschauerplatz oder
der Tribüne bis zum nächsten Ausgang aus einem Versammlungsraum inner-
halb eines Stadions darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter
Höhe eines Versammlungsraums oder einer überdachten Tri büne ist je 2,5 m
zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucher zugänglichen Ebene für diesen
Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung
von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden.
(9) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers
bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht
länger als 30 m sein.
(10) Die Entfernungen von Rettungswegen werden in der Lauflinie gemessen.
(11) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen zulässigen Perso-
nenzahl zu bemessen. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Ret-
tungswegen muss 1,20 m betragen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden
Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens
betragen bei
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1. Stadien, deren Dach über dem Spielfeld nicht geschlossen werden kann,
1,20 m je 600 Personen,
2. in anderen geschlossenen Bereichen (Versammlungsräumen) des Stadions
1,20 m je 200 Personen. Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindest-
breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen.
Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besu-
cherplätzen genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Ar-
beitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
(12) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.
Breitere Treppen sind nur zulässig, wenn sie durch Handläufe im Abstand von
mindestens 2,40 m unterteilt werden.
(13) Notwendige Treppen und de m allgemeinen Zuschauerverkehr dienende Trep-
pen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie En-
den haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.
(14) Alle Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden (vgl. Artikel 66).
(Quellen: § 7, 8, 9, 25 SiRL; § 6, 7, 8 MVStättV; Art. 17 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 14 Tore, Rettungstore und Türen
(1) Alle Tore in der äußeren Umfriedung müssen zügig geöffnet bzw. geschlossen
werden können, ohne dass dadurch besondere Gefahren verursacht werden.
Sie sind so einzurichten, dass sie dem Druck von Menschenmengen standhal-
ten. In geöffnetem Zustand müssen sie durch Feststeller in ihrer Lage gesichert
werden können.
(2) Für die Tore in der äußeren Umfriedung ist eine sog. „Feuerwehrschließung“
vorzusehen (z.B. Doppelschließzylinder). Alle Zu -, Aus - und Durchgänge, Zu -
und Abfahrten innerhalb des Stadions sollen mit Schlössern ausgestattet wer-
den, die mit einem Einheitsschlüssel geöffnet werden können.
(3) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Zuschauern
(wie z.B. Drehkreuze) sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für me-
chanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller
Breite geöffnet werden können oder wenn in unmittelbarer Nähe ausreichend
breite Auslasstore vorhanden sind.
(4) Bei Tribünen, welche auf dem Niveau des Spielfeldes beginnen, sind in den
Abschrankungen zum Spielfeld Rettungstore einzubauen. Soweit die Zuschau-
erbereiche vom Spielfeld durch einen Graben getrennt sind, sind in Höhe der
Rettungstore Überbrückungen einzurichten.
(5) Die Rettungstore in der Abschrankung zum Spielfeld müssen sch nell und
leichtgängig in Richtung Spielfeld zu öffnen sein und in geöffnetem Zustand
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durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Übergang zur Spiel-
fläche muss niveaugleich sein. Sie sind grundsätzlich in direkter Flucht der je-
weiligen Treppen- und Stufengänge des Zuschauerbereiches einzurichten. Der
Weg zum Spielfeld darf nicht durch Werbebanden oder andere Einrichtungen
versperrt werden. Vorhandene Werbebanden müssen so konstruiert sein, dass
sie keine Hindernisse bilden.
(6) Die Rettungstore sollen einflügelig und müssen mindestens 1,80 m breit, mit
einem Panikverschluss versehen, in ihren Umrissen farblich herausgehoben
und mit Ziffern oder Buchstaben beidseitig gekennzeichnet (DIN 4844 Teil 1,
Ziffer 4.55) sein. Der Panikverschluss darf vo n der Zuschauerseite aus nicht zu
öffnen sein.
(7) Die Rettungstore dürfen nur manuell vom Stadion -Innenraum oder von zent-
raler Stelle aus zu öffnen sein. Beim Ausfall ferngesteuerter Systeme ist die
unverzügliche manuelle Öffnung der Tore sicherzustellen .
(8) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen
keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen im Stadion
müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und
in voller Breite geöffnet werden können.
(9) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für
automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pen-
deltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpen-
deln der Türen verhindern.
(10) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn
sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen
der Türen bewirken (z.B. Feststellanlagen); sie müssen auch von Hand ge-
schlossen werden können.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Alle öffentlichen Ein- und Ausgänge sowie Umlaufbereiche müssen klar von den Sitz-
bereichen unterscheidbar sein. Alle Eingangs - und Ausgangstüren und - tore müssen
in Betrieb sein und eindeutig durch universal verständliche Schilder gekennzeich net
sein.
Alle Türen und Tore, die zu Ausgängen und Rettungswegen gehören, sowie alle Tore,
die von öffentlichen Bereichen auf das Spielfeld führen (falls vorhanden), müssen: a.
funktionieren und so beschaffen sein, dass sie unverschlossen (jedoch bewacht) blei-
ben, solange sich Zuschauer im Stadion befinden; b. sich nach außen, in Richtung der
Flucht- und Rettungswege, öffnen.
Zudem müssen Stadien hinsichtlich der Zugangskontrolle folgende Anforderungen er-
füllen:
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Stadionkategorie Anforderungen
1 und 2 -
3 und 4 Alle öffentlichen Eingänge müssen mit Drehkreuzen und
einem elektronischen Eintrittskartenkontrollsystem aus-
gestattet sein, um die Verwendung gefälschter Eintritts-
karten zu verhindern und Zahlen zum Zuschauerfluss in
Echtzeit sowie Zuschauerzahlen an eine zentrale Stelle zu
liefern und so großen Menschenansammlungen im Sta-
dion als Ganzes oder in einzelnen Sektoren vorzubeugen.
Es sollte ein Drehkreuz pro 660 Sitzplätze zur Verfügung
stehen.
(Quellen: §§ 5, 7, 9 SiRL; § 9 MVStättV; Art. 19 UEFA Inf. -Regl.)
Abschnitt 4 Technische Einrichtungen
Artikel 15 Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen, Blitzschutz
(1) Stadien müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Aus-
fall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und
Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
1. Sicherheitsbeleuchtung; Flutlichtanlage, soweit sie als Sicherheitsbeleuch-
tung dient,
2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die
Löschwasserversorgung,
3. Rauchabzugsanlagen,
4. Brandmeldeanlagen,
5. Alarmierungsanlagen, Lautsprecheranlage,
6. Brandfallsteuerung der Aufzüge.
(2) Bei jeder Flutlichtanlage sind genügend Ersatzsicherungen bereit zu halten,
damit eine sofortige Auswechslung von defekten Sicherungen möglich ist
(bzw. vergleichbare technische Absicherungen vorzuhalten).
(3) In Stadien sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Lei-
tungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder
Abschottungen, zu treff en, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhin-
dern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewähr-
leisten.
(4) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Zuschauer nicht zugänglich sein.
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(5) Stadien müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen
Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
(Quellen: § 14 MVStättVO; § 1 Nr. 7 Abs. 3 RL z. SpOL)
Artikel 16 Beleuchtung, Flutlichtanlage
(1) Soweit Spiele während der Dunkelheit stattfinden, müssen folgende Bereiche
ausreichend beleuchtbar sein:
• Zu- und Ausfahrten, Zu - und Ausgänge im Bereich der äußeren und – so-
weit vorhanden – inneren Umfriedung sowie die Kassen und Stauräume vor
den Zugängen, die Parkplätze und die Wege zum Stadion außerhalb der öf-
fentlichen Verkehrsflächen
• Wege und Umgriff zwischen der äußeren und soweit vorhanden – inneren
Umfriedung bzw. den Tribünen
• Zuschauerbereiche, Tribünen und Innenräume
(2) Die Stadien der Bundeslig a und 2. Bundesliga müssen über eine Flutlichtan-
lage verfügen, die den Anforderungen des Spielbetriebs, der Basissignalpro-
duktion sowie sämtlichen weiteren Medienproduktionen genügt.
Die Flutlichtanlage der Stadien der Bundesliga muss das Spielfeld mit e iner
vertikalen Mindestbeleuchtungsstärke von 1.600 lx (Ecam), die Flutlicht-
analage der Stadien der 2. Bundesliga mit einer vertikalen Mindestbeleuch-
tungsstärke von 1.200 lx (Ecam) ausleuchten. Bei seit der Saison 2020/21 neu
errichteten Flutlichtanlagen werden die Anforderungen an die Beleuchtungs-
stärken in Richtung hoher Kamerapositionen (Ecam) durch Anforderungen an
die vertikalen Beleuchtungsstärken in die vier orthogonalen Richtungen abge-
löst. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Medienrichtlinien.
Ein Ausfall der Flutlichtanlage darf keinesfalls zur Absage oder zum Abbruch
eines Spiels führen. Jedes Stadion muss daher geeignete Maßnahmen ergrei-
fen (z.B. Ersatzstromversorgung), die gewährleisten, dass ein Spiel spätestens
30 Minuten nach einem Ausfall der Flutlichtanlage fortgesetzt werden kann.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Etwaige zusätzliche Anforderungen für UEFA -Wettbewerbe ergeben sich aus den
entsprechenden UEFA-Regularien.
(Quellen: § 12 SiRL; Art. 16 UEFA Inf.-Regl.; § 1 Nr. 7 Abs. 1 RL z. SpOL; B.7 MedienRL)
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Artikel 17 Sicherheitsbeleuchtung
(1) Bei Ausfall der Stromversorgung aus dem öffentlichen Netz muss eine Sicher-
heitsbeleuchtung durch eine Sicherheitsstromversorgung gewährleistet sein.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss so beschaffen sein, dass Arbeitsvorgänge si-
cher abgeschlossen werden können und sich Zuschauer, Mitwirkende und Be-
triebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuch-
tung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(3) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Trep-
penräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Zuschauer (z.B.
Foyers, Garderoben, Toiletten),
3. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen,
4. in Stadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,
5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen.
(4) In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen muss eine Sicherheits-
beleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge
und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig
von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Ver-
sammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Stadien mit Si-
cherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.
(5) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheits-
beleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume
nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Stadien müssen für den Fall, dass die Hauptbeleuchtungsanlage ausfällt, über eine von
den zuständigen örtlichen Behörden genehmigte Notbeleuchtungsanlage verfügen,
die alle Stadionbereiche, einschließlich aller Flucht - und Rettungswege, abdeckt, um
Sicherheit und Orientierungsmöglichkeiten für die Zuschauer und das Personal zu ge-
währleisten.
(Quellen: § 12 SiRL; §§ 15,36 MVStättV; Art. 20 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 18 Lautsprecheranlage/Zuschauerinformation
(1) Das Stadion muss eine Lautsprecheranlage besitzen, mit der im Gefahrenfall
Zuschauer, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarm iert und Anweisungen
erteilt werden können.
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(2) Die Lautsprecheranlage soll insbesondere folgende Bereiche, wahlweise ge-
samt oder selektiv, ausreichend beschallen:
• die Ein- und Ausgänge/Zu- und Abfahrten, Kassen und Kartenkontrollstel-
len, Aufstellflächen und -räume an der äußeren/inneren Umfriedung
• den Umgriff zwischen äußerer und innerer Umfriedung sowie Tribünen
samt Zu- und Abgängen/Zu- und Abfahrten
• die Zwischenbereiche mit folgender Unterteilung:
• hinter den Toren
• Gerade und Gegengerade (insbesondere die Bereiche der „Gäste -“ und
„Heimfans“)
• das Spielfeld
(3) Die Lautsprecheranlage ist so auszugestalten, dass Durchsagen auch bei un-
günstigen Verhältnissen zu verstehen sind. Für Notfälle mu ss gewährleistet
sein, dass der Lautsprecherpegel automatisch den höchsten Level erreicht;
eine besondere Schaltung (Panikschaltung) ist vorzusehen.
(4) Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der
Polizei haben. Im Stadion eingesetzte mobile Beschallungsanlagen müssen so-
wohl vom Stadionsprecher als auch über die Vorrangschaltung der Polizei ab-
geschaltet werden können.
(5) Akustische Störungen oder Behinderungen, insbesondere der Live -Kommen-
tatoren der audiovisuellen und d er Audio -Verwertungsrechteinhaber, sind
durch regulierbare oder ausschaltbare Lautsprecheranlagen für die entspre-
chenden Bereiche zu minimieren.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Stadien müssen mit einer elektronischen Lautsprecheranlage aus gestattet sein, über
die gesprochene Mitteilungen deutlich verständlich und ohne Zeitverzögerung in alle
Stadionbereiche übermittelt werden können.
Die Lautsprecheranlage muss den Innen - und Außenbereich des Stadions abdecken
und an eine unabhängige Stromv ersorgung angeschlossen sein.
(Quellen: § 13 SiRL; §§ 20, 26 MVStättV; Art. 21 UEFA Inf. -Regl.; B.2 MedienRL)
Artikel 19 Notrufeinrichtungen
(1) Auf den Parkplätzen und den Wegen zum Stadion sollen Notrufeinrichtungen
installiert sein.
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(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt auch als erfüllt, wenn auf den Parkplätzen
und den Wegen zum Stadion Ordnungsdienstkräfte mit Sprechfunkgeräten
oder mobilen Telefonen eine sofortige Alarmierung durchführen können.
(Quelle: § 4 SiRL)
Artikel 20 Anlagentechnischer Brandschutz
(1) Der Betreiber hat die in den Baugenehmigungsbescheiden enthaltenen Ne-
benbestimmungen (Auflagen) und die in Bezug genommenen Brandschutz-
konzepte hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes von brandschutztech-
nischen Anlagen, insbesondere von
• Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brand-
meldern,
• Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen,
• Rauchabzugsanlagen,
• Brandfallsteuerungen von Aufzügen
zu beachten und umzusetzen.
(2) Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grund-
fläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomati-
schen Brandmeldern haben.
(3) In Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2
Grundfläche müssen zusätzlich z u den örtlichen Bedienungsvorrichtungen
zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs -, Feuerlösch -, Brand-
melde-, Alarmierungs - und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr
leicht zugänglichen Raum (Brandmelder - und Alarmzentrale) zusammenge-
fasst werden.
(4) In Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2
Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet
sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brand-
fallsteuerung muss sicherstel len, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang
ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung be-
troffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer
Betrieb gehen.
(5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen ge-
gen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmel-
derzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weiter-
geleitet werden.
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(6) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, sowe it dies
in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderli-
chen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt
hat.
(7) Versammlungsräume, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und not-
wendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl aus-
zustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich jedoch so
anzubringen, dass sie durch Zuschauer nicht als Wurfgeschosse verwendet
werden können. Die Feuerlöscher und ihre Halterungen sind so zu kennzeich-
nen, dass ihr Austausch oder das Fehlen festgestellt werden kann. Für die Be-
reitstellung zusätzlicher mobiler Lösch - und Sicherungseinrichtungen, insbe-
sondere für unerlaubt mitgeführte oder entzündete Pyrotechnik, hat der Club
in Abstimmung mit der Feuerwehr zu sorgen.
(8) In Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2
Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichen-
der Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht
sein; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhyd-
ranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Lösch-
wasserleitungen zugelassen werden .
(9) Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3.600 m² Grund-
fläche müssen im Regelfall eine automatische Feuerlöschanlage (Sprinkleran-
lagen) haben; für Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen, für Ver-
sammlungsräume in Kellergeschossen können ebenfalls Feuerlöschanlagen
erforderlich werden. Die Notwendigkeit und Art der Anlage ergibt sich aus den
Festlegungen des Brandschutzkonzeptes.
(10) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen
mit einer Grundfläche von mehr als 30 m2 eine dafür geeignete automatische
Feuerlöschanlage haben.
(11) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale ange-
schlossen sein.
(12) Stadien mit Versammlungsräumen und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils
mehr als 50 m² Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szeneflächen
mit jeweils mehr als 200 m2 Grundfläche müssen zur Unterstützung der
Brandbekämpfung entraucht werden können.
(13) Die Bemessung der Rauchableitungsöffnungen bzw. die Art und Auslegung
der Rauchabzugsanlagen und deren Bedienung ergibt sich aus den Festlegun-
gen des Brandschutzkonzeptes und der Baugenehmigung.
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(14) Manuelle Bedienungs - und Auslösestellen sind mit einem Hinweisschild mit
der Angabe „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu ver-
sehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie
der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.
(15) Brandmeldeanlagen, selbsttätige und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen,
Rauchabzugsanlagen unterliegen den Anforderungen der Technischen
Prüfverordnung des Bundeslandes, in welchem di e Stadionanlage betrieben
wird und müssen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit hin
geprüft werden (vgl. Artikel 69).
(Quellen: § 15 SiRL; § 16, 19, 20, 36 MVStättV)
Artikel 21 Räume und Technische Einrichtungen für Einsatzkräfte und Ein-
satzleitungen
(1) Im Stadion sind ausreichend große, mit den erforderlichen Kommunikations-
einrichtungen ausgestattete Räume für die Polizei, die Feuerwehr, den Sani-
täts- und Rettungsdienst und Ordnungsdienst anzuordnen. Sie müssen einen
Überblick auf die Tribünen – und soweit baulich möglich – auf sicherheitsrele-
vante Bereiche ermöglichen und sollen möglichst in zusammenhängenden
Räumen (Sicherheitszentrale) untergebracht werden.
(2) Das Stadion muss einen Raum für eine Lautsprecherz entrale haben, von dem
aus die Zuschauerbereiche und der Stadion -Innenraum überblickt und Polizei,
Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. Die Lautspre-
cherzentrale und Einsatzleitung der Polizei sind grundsätzlich nebeneinander
unterzubringen und müssen eine räumliche Verbindung haben. Die Lautspre-
cheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei ha-
ben.
(3) Der Polizei sind im Bereich des Stadions an gesicherter und geeigneter Stelle
Verwahr- und Festnahmeräume fü r bis zu 20 Personen einzurichten. Ferner
sind Räume für den Betrieb einer Polizeiwache vorzusehen, die für alle leicht
erreichbar sein müssen.
(4) Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss mit Anschlüssen für eine Vi-
deoanlage zur Überwachung der Zuschauerbereiche ausgestattet sein.
Innerhalb des Stadions mit Blick auf den Umgriff, die Zuschauerwege und auf
die Besucherplätze sowie in den Außenbereichen vor den Eingängen sind Vi-
deo-Kameras mit Zoom -Einrichtungen zu installieren. Die Anlage muss von
der Befehlsstelle der Polizei zu bedienen, an die Polizeimonitore angeschlos-
sen sein und die Möglichkeit der Standbildaufnahme zur Identifikation von
Personen bieten. Die Befehlsstelle der Polizei ist mit einer Vorrangschaltung
für die Videoüberwachungsanlage auszustatten.
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(5) Die Regiezentrale der Veranstaltungsleitung sowie die Befehlsstellen der Si-
cherheitsträger sind mit amtsberechtigten Telefonanschlüssen auszustatten.
Das interne Telefonnetz – auch mobil – soll folgende Anschlüsse erfassen:
• Regiezentrale
• Kabine Stadionsprecher
• Befehlsstellen der Polizei, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, des Ord-
nungsdienstes
• Polizeiwache
• Verwahrräume der Polizei
• Mannschafts-, Schiedsrichterräume
• Geschäftsstelle des Clubs
Die Einrichtung weiterer Telefonanschlüsse an potenziellen Brennpunkten des
Stadions (für Polizei, Ordnungsdienst, Rettungs - und Sicherheitsdienst sowie
Feuerwehr) ist erforderlich.
Die Einrichtung von Gegensprechanlagen für die genannten Anschlüsse wird
empfohlen.
(6) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr in-
nerhalb des Stadions durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungs-
stätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszu-
statten.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Was die Ausstattung für den Kontrollraum anbelangt, müssen die Stadien folgende
Anforderungen erfüllen:
Stadionkategorie Grundausstattung Sonstige Anforderungen
1 - -
2 Ein Kontrollraum mit ei-
nem Gesamtüberblick über
den Stadioninnenraum,
ausgestattet mit einem
Funksystem, das die Kom-
munikation zwischen dem
Personal und den für die
Sicherheit im Stadion zu-
ständigen Offiziellen er-
möglicht.
-
3 und 4 Der Kontrollraum muss mit Farb-
bildschirmen, die an das Video-
überwachungssystem ange-
schlossen sind, und weiteren Mo-
nitoren ausgestattet sein, welche
die Live-Daten des elektroni-
schen Eintrittskartenkontrollsys-
tems anzeigen.
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Stand: 18.11.2022
In Sachen Videoüberwachungssystem müssen die Stadien folgende Anforderungen
erfüllen:
Stadionkategorie Anforderungen
1 und 2 -
3 und 4 Videoüberwachungssystem, das Far-
büberwachungskameras mit Schwenk -,
Neige- und Zoomfunktion einsetzt und
sämtliche Zugangswege, Eingänge und
Zuschauerbereiche innerhalb des Stadi-
ons abdeckt. Bereiche des Stadioninnen-
raums, die nicht direkt vom Kontroll-
raum aus sichtbar sind, müssen durch
das Videoüberwachungssystem abge-
deckt werden. Mit den Kameras muss es
möglich sein, Videoaufnahmen sowie
Fotos zu machen.
(Quellen: §§ 10, 14 SiRL; § 26 MVStättV; Art. 27 UEFA Inf.-Regl.; Art. 28 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 22 Räume und Ausstattungen für Erste Hilfe
(1) Im Stadion muss mindestens ein klar ausgeschilderter ausreichend großer
Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst mit der erforderlichen Ausstattung
vorhanden sein.
(2) Ein ärztliches Untersuchungszimmer für Spieler und Schiedsrichter, das in Not-
fällen auch für verletzte Zuschauer gebraucht werden kann, soll in unmittelba-
rer Nähe der Umkleidekabinen und des Spielfeldes vorhanden sein. Die Türen
und Korridore zu diesem Zimmer sollen so breit sein, dass der Zutritt auch mit
Tragen und Rollstühlen möglich ist. Das Zimmer muss hell und hygienisch und
mindestens mit Untersuchungstisch, Trage, Waschbecken, Medikamenten-
schrank, Sauerstoff- und Blutdruckmessgerät und Telefon mit Zugang zum in-
ternen und externen Telefonnetz ausgestattet sein.
(3) Darüber hinaus muss im Stadion zusätzlich mindestens ein deutlich ausge-
schilderter Raum für die medizinische Erstversorgung zur Verfügung stehen.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
In jedem Sektor müssen voll ausgerüstete, von den zuständigen örtlichen Behörden
genehmigte Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer vorh anden sein.
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Alle Erste-Hilfe-Stationen müssen deutlich gekennzeichnet und angemessen ausge-
schildert sein.
(Quellen: § 16 SiRL; § 26 MVStättV; Art. 23 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 23 Heizungs- und Lüftungsanlagen
(1) Heizungsanlagen in Stadien müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen
so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren
Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beein-
trächtigung durch Abgase entstehen.
(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m ²
Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.
(Quelle: § 17 MVStättV)
Artikel 24 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
(1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen
dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.
(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren
Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.
(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Be-
hälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.
(Quelle: § 21 MVStättV)
Abschnitt 5 Bereiche und Einrichtungen für Zuschauer
Artikel 25 Zugänge, Zugangswege, Außenanlagen
(1) Das Stadion soll durch leistungsfähige Verkehrswege für den Individualverkehr
erschlossen sein und – nach Möglichkeit – auch günstige Anbindungen an
Massenverkehrsmittel haben.
Alle Gehwegverbindungen zum Stadion sollen entsprechend dem Verkehrs-
aufkommen dimensioniert, nach Möglichkeit kreuzungsfrei mit dem Fahrver-
kehr geführt und ausreichend beleuchtet und beschildert sein.
(2) Die äußere Umfriedung umschließt weiträumig die gesamte Fläche der Stadi-
onanlage. Sie muss mindestens 2,20 m hoch sein und darf nicht leicht zu über-
steigen, zu durchdringen, zu unterkriechen und zu beseitigen sein. Die Umfrie-
dung soll in ihrer ganzen Länge einsehbar sein; in der Nähe befindliche Büsche,
Bäume etc. dürfen nicht zum Überklettern geeignet sein. Kassen, Kioske oder
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andere Gebäude, welche in der Umfriedung liegen, sind so auszubilden, dass
sie keine Übersteighilfen bieten.
(3) Alle Tore in der äußeren Umfriedung müssen zügig geöffnet bzw. geschlossen
werden können, ohne dass dadurch besondere Gefahren verursacht werden.
Sie sind so einzurichten, dass sie dem Druck von Menschenmengen standhal-
ten. In geöffnetem Zustand müssen sie durch Feststeller in ihrer Lage gesichert
werden können.
(4) Zu- und Ausgänge sowie Zu - und Abfahrten in der äußeren Umfriedung sind
so auszugestalten, dass der Fahrzeug- und Personenverkehr zügig und geord-
net abgewickelt werden kann, Stauräume für Fahrz euge und Fußgänger sind
so einzurichten, dass sie nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
(5) Für Einsatz - und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell -
und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflä-
chen aus müssen die Eingänge des Stadions unmittelbar erreichbar sein.
(6) Die innere Umfriedung umschließt den engeren Bereich des Stadions um die
Zuschauerbereiche und die Tribünen. Sie soll entsprechend Artikel 25 Absatz
2 eingerichtet werden, wenn hierzu die flächenmäßigen Voraussetzungen ge-
geben sind.
(7) Alle Straßen und Wege innerhalb und außerhalb des Stadions sowie die den
Sektoren des Stadions zugeordneten Parkplätze sind mit Leitbeschilderung
auszustatten. Die Leit beschilderung soll bereits weit abgesetzt vom Stadion
und den Parkplätzen aufgestellt sein. Sie muss mit international verständlichen
Zeichen (Piktogrammen) versehen sein.
(8) Im Nahbereich des Stadions sind große Übersichtstafeln zur weiteren Orien-
tierung (Lage der Eingänge, Sektoren und Blöcke) anzuordnen. Wird auf den
Eintrittskarten ein Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sektoren
bzw. Blöcke verwendet, so müssen die Wegweiser zu den jeweiligen Sektoren
ebenfalls mit den betreffenden Farben ge kennzeichnet sein.
(9) Für die Tore in der äußeren Umfriedung ist eine sog. „Feuerwehrschließung“
vorzusehen (z.B. Doppelschließzylinder). Alle Zu -, Aus - und Durchgänge, Zu -
und Abfahrten innerhalb des Stadions sollen mit Schlössern ausgestattet wer-
den, die mit einem Einheitsschlüssel geöffnet werden können.
(Quellen: § 4, 5, 6, 9 SiRL; § 30 MVStättV)
Zusätzliche Empfehlungen der UEFA
Vor dem Hintergrund, dass an einem Spieltag bis zu 6 % der Menschen in einem Fuß-
ballstadion von Achromatopsie -Erkrankungen (verschiedene Arten der Farbenblind-
heit) betroffen sein können, sollen die Clubs im Stadion sicherstellen, dass Informatio-
nen für farbenblinde Besucher lesbar sind, wie zum Beispiel:
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• Wegweiser und Stadionpläne.
• Stand-, Block-, Reihen- und Sitzplatzinformationen.
• Beschilderung für Toiletten und Gastronomie.
• Beschilderung und Informationen für Notfälle und Erste Hilfe.
(Quelle: Colour blindness: Guidance for supporter liaison officers & disability access offic-
ers)
Artikel 26 Parkplätze
(1) Der Größe des Stadions angemessene – bei Bedarf auch beleuchtete – Park-
plätze für Pkw und Busse mit ausreichenden Rückstauräumen sollen im Nah-
bereich vorhanden sein, um den Zuschauern einen angemessenen sicheren
Zugang zum Stadion zu ermöglichen.
(2) Festlegungen zu Behindertenparkplätzen enthält Artikel 33.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Die Stadien müssen in einem sicheren Bereich folgende Mindestzahl an Parkplätzen für VIPs,
andere Gäste und Personal zur Verfügung stellen:
Stadionkategorie Anforderungen
1 20
2 50
3 100
4 150
(Quellen: § 4 SiRL; Art. 15 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 27 Kassen und Kontrollstellen
(1) An den Zugängen zum Stadion sind Geländer und Leiteinrichtungen so anzu-
ordnen, dass Personen nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Im Stau-
raum vor den Zugängen sollen bei Bedarf Vorsperren eingerichtet werden.
(2) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Zuschauern
(wie z.B. Drehkreuze) sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für me-
chanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller
Breite geöffnet werden können oder wenn in unmittelbarer Nähe ausreichend
breite Auslasstore vorhanden sind.
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(3) An den Zugängen/Zufahrten sind Einrichtungen für Zugangskontrollen zu
schaffen, an denen die Möglichkeit besteht, Personen und Gegenstände zu
durchsuchen, Sachen abzulegen und gesicher t zu verwahren (Kontrolleinrich-
tungen).
(4) Kassen und Kontrolleinrichtungen sollen in die äußere Umfriedung einbezogen
werden; sie sind gegen unbefugtes Eindringen und Inbrandsetzen zu sichern
und so auszubilden, dass sie keine Übersteighilfen bieten.
(5) Kassen- und Kontrolleinrichtungen sollen mit Telefon an die Regiezentrale des
Veranstalters angeschlossen sein. Sie sind zu beleuchten, wenn Veranstaltun-
gen während der Dunkelheit stattfinden.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Zudem müssen Stadien hinsichtlich der Zugangskontrolle folgende Anforderungen er-
füllen:
Stadionkategorie Anforderungen
1 und 2 -
3 und 4 Alle öffentlichen Eingänge müssen mit Drehkreuzen und
einem elektronischen Eintrittskartenkontrollsystem ausge-
stattet sein, um die Verwendung gefälschter Eintrittskar-
ten zu verhindern und Zahlen zum Zuschauerfluss in Echt-
zeit sowie Zuschauerzahlen an eine zentrale Stelle zu lie-
fern und so großen Menschenansammlungen im Stadion
als Ganzes oder in einzelnen Sektoren vorzubeugen. Es
sollte ein Drehkreuz pro 660 Sitzplätze zur Verfügung ste-
hen.
(Quellen: § 5 SiRL; § 30 MVStättV; Art. 19 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 28 Zusätzliche Tribünen
(1) Das Aufstellen von zusätzlichen Tribünen zur Erhöhung der Besucherkapazität
des Stadions ist nur mit Genehmigung des DFL e.V. gestattet. Bei Spielen mit
Einnahmenteilung ist bezüglich der anteiligen Kostenübernahme durch den
Gastclub seine vorherige Zustimmung erforderlich.
(2) Der Club bleibt für die Einholung und Beachtung der baurechtlichen Zulassun-
gen und Genehmigungen zur Aufstellung der Tribüne verantwortlich. Er ist zur
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Vorlage der Genehmigung/Zulassung gegenüber dem DFL e.V. vor dem Spiel
verpflichtet.
(Quellen: § 10 MVStättVO; § 1 Nr. 11 RL z. SpOL)
Artikel 29 VIP- und Hospitality-Bereiche
Stadien müssen über mindestens 100 VIP -Sitzplätze verfügen. Die VIP -Sitzplätze
müssen sich auf der überdachten Haupttribüne zwischen den beiden Strafräumen,
jedoch möglichst auf der Höhe der Mittellinie, befinden. Die Stadien müssen über
einen eigenen Hospitality-Bereich für VIP-Gäste verfügen, der von den VIP-Sitzplät-
zen aus leicht zugänglich ist.
(Quellen: Anlage 2 SiRL; Art. 25 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 30 Bestuhlung, Gänge, Stufengänge
(1) Anordnung und Umfang von Stehplatzbereichen sind im Rahmen der Gesamt-
konzeption des Stadions mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Be-
hörden abzustimmen. Es bietet sich an, Wechselplätze einzurichten. Für die in-
ternationalen Clubwettbewerbe sind die Bestimmungen der UEFA und FIFA in
ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(2) In Reihen angeordnete Sitzplätze auf Tribünen müssen einzeln, nummeriert,
anatomisch geformt und unverrückbar befestigt sein.
(3) Sitze in Stadien müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material be-
stehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(4) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein sowie eine mindestens 30 cm
hohe Rückenlehne haben. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte
Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
(5) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet
sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite
von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg
zum Ausgang führen.
(6) Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwi-
schen zwei Seitengängen dürfen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.
(7) Stufen in Gängen (Stu fengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10
m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der
Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von
Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des St ufenganges auf
einer Höhe liegen. Stufengänge in Stadien müssen sich durch farbliche Kenn-
zeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.
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Stand: 18.11.2022
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Stehplatzbereiche, Terrassen, Plattformen, Bänke und Sitzplätze ohne Rückenlehne
sind wie folgt zulässig/verboten:
Stadionkategorie Anforderungen
1 Zulässig, vorausgesetzt, dass die Bänke und Sitzplätze ohne
Rückenlehne fest installiert sind
2 bis 4 Verboten
(Quellen: § 9 SiRL; § 10, 33 MVStättVO; Art. 18 UEFA Inf. -Regl.)
Artikel 31 Sektoren, Blockbildung und Abschrankungen
(1) Zuschauerbereiche sind in mindestens 4 Sektoren zu unterteilen, die jeweils
über eigene Zugänge, Toiletten, Kioske und andere wichtige Einrichtungen
verfügen. An den Grenzen der Sektoren und zwischen den Sitz - und Stehplät-
zen sind Abtrennungen – mindestens 2,20 m hoch – anzuordnen, welche den
Wechsel von Zuschauern in die anderen Bereiche verhindern.
(2) Die Blöcke für die Fans der beiden Mannschaften sollen möglichst weit vonei-
nander entfernt angeordnet werden. Ihre Abtrennung zu den Zuschauerberei-
chen ist besonders stabil auszubilden. Der Block für die Fans der Gastmann-
schaft muss einen eigenen Zugang haben. Der Weg dorthin soll möglichst we-
nig andere, von den übrigen Stadionbes uchern benutzte Wege kreuzen.
(3) Alle Blöcke müssen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Ret-
tungswege haben. Alle Zuschauerbereiche sind baulich so auszugestalten,
dass der Zuschauer im Gefahrenfalle nicht durch den Verkehrsfluss störender
Einbauten oder Einrichtungen (z.B. sog. „tote Ecken“) gehindert ist, seinen
Platz in Richtung eines Ausgangs zu verlassen.
(4) Die Blöcke sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist deutlich erkennbar
und so auszugestalten, dass sich Zuschauer und insbesond ere Sicherheits-
kräfte jederzeit daran orientieren können. Wird auf den Eintrittskarten ein
Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sektoren verwendet, so müs-
sen die Wegweiser zu den jeweiligen Sektoren ebenfalls mit den betreffenden
Farben gekennzeichnet sein.
(5) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2.500 Zuschauer angeordnet
werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zu-
gängen abgetrennt sind.
(6) Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an
tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren,
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Stand: 18.11.2022
soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Flä-
che verbunden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden:
1. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem
Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsrau-
mes liegt oder
2. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegen-
den Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens
0,65 m überragen.
(7) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Ab-
sperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umweh-
rungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Klein-
kindern zu rechnen ist, sind so zu gesta lten, dass ein Überklettern erschwert
wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung
nicht mehr als 0,12 m betragen.
(8) Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens
0,20 m Brüstungsbreite der Umwehr ung genügen 0,80 m; bei mindestens
0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als
1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versamm-
lungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.
(9) Abschrankungen, wie U mwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Ab-
sperrgitter oder Glaswände in den für Zuschauer zugänglichen Bereichen müs-
sen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.
(10) Die Zuschauerplätze müssen vom Stadion -Innenraum durch mindestens 2,20
m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den
Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Rettungstore anzuord-
nen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Stadion -Innenraum hin öffnen lassen.
Die Rettungstore dürfen nur vom Stadion-Innenraum oder von zentralen Stel-
len aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinras-
tende Feststeller gesichert werden.
(11) Die Anforderungen nach den Absätzen 5 und 10 gelten nicht, soweit in dem
mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbe-
sondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, abgestimmten
Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen
oder Blockbildungen unbedenklich sind.
(Quellen: §§ 7, 9 SiRL; § 11, 27, 29 MVStättV)
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Stand: 18.11.2022
Artikel 32 Wellenbrecher
(1) In den Stehplatzbereichen sind Wellenbrecher anzubringen. Werden mehr als
fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vor-
dersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen.
Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbre-
cher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang
sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dür fen nicht mehr
als 5 m betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen
durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Sei-
ten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwi-
schen den Wellenbrecher n. Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvor-
derkante anzuordnen.
(2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Ab-
sperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umweh-
rungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Klein-
kindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert
wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung
nicht mehr als 0,12 m betragen.
(3) Vorhandene Wellenbrecher sind jährli ch durch Sachkundige auf ihre Stand -
und Bruchfestigkeit zu prüfen.
(Quellen: § 9 SiRL; § 11, 28 MVStättV)
Artikel 33 Besucherplätze und Einrichtungen für Zuschauer mit Behinderung
(1) In Stadien müssen
• von bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 % un d
• von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 %,
mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenutzer zur Verfü-
gung stehen, soweit mit den zuständigen Stellen oder auf Grundlage der Bau-
genehmigung, keine hiervon abweichende Festlegung getroffen ist. Die Plätze
und die Wege für Rollstuhlbenutzer sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu
kennzeichnen.
(2) Für Menschen mit Behinderung sind ausreichende Stellplätze vorzuhalten. Die
Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte
der Zahl der nach Artikel 33 Abs. 1 erforderlichen Besucherplätze entsprechen.
Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
(3) Für Menschen mit Behinderung is t eine angemessene Anzahl von Sitzplätzen
vorzusehen, die vor der Witterung geschützt sein sollen. Den Plätzen für Roll-
stuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze
und die rollstuhlgängigen Wege sind durch Hinweisschilder gu t sichtbar zu
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Stand: 18.11.2022
kennzeichnen. Die Plätze sollen gute Sicht auf das Spielfeld haben und ohne
Umwege so zu erreichen sein, dass weder die Rollstuhlbenutzer noch andere
Zuschauer dadurch Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen müssen.
(4) Es müssen barrierefrei erreichbare Kioske sowie Toiletten in der Nähe der Be-
sucherplätze vorhanden sein. Dabei muss mindestens eine je zwölf der nach
Artikel 34 Abs. 2 erforderlichen Toiletten barrierefrei sein.
(5) Der Club soll aktiv auf die App „Bundesliga -Reiseführer – Barrierefrei ins Sta-
dion“ oder auf vergleichbare von der DFL GmbH/dem DFL e.V. betriebene
Apps hinweisen und zur Nutzung anregen. Zur Aus gestaltung der Einrichtun-
gen für Zuschauer mit Behinderung wird im Übrigen auf die Empfehlungen der
DFL GmbH zur „Barrierefreiheit im Stadion“ verwiesen.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Stadien müssen über eigene Ein- und Ausgänge sowie eigene Sitzplätze für behinderte
Zuschauer und deren Begleitpersonen verfügen. All diese Sitzplätze müssen uneinge-
schränkte Sicht auf das Spielfeld bieten.
In Sektoren mit Sitzplätzen für behinderte Zusch auer müssen die Stadien über barrie-
refreie Verpflegungsstände und eigene Sanitäranlagen verfügen.
Pro 15 behinderte Zuschauer muss eine Behindertentoilette vorhanden sein.
(Quellen: §§ 4, 9 SiRL; §§ 10, 12, 13 MVStättV; Art. 24 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 34 Sanitäre Einrichtungen, Toiletten
(1) Jeder Sektor muss über genügend getrennte Toilettenräume für Damen und
Herren verfügen. Bereiche, in denen sich erfahrungsgemäß Risikogruppen auf-
halten, sind mit eigenen Toiletten auszustatten.
(2) Toiletten sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden.
Es sollen mindestens vorhanden sein für:
Besucherplätze
Damentoilet-
ten
Toilettenbe-
cken
Herrentoiletten
Toilettenbecken
Herrentoiletten
Urinalbecken
bis 100 3 1 2
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über 100 je weitere
100
1,2 0,4 0,8
über 1.000 je wei-
tere 100
0,9 0,3 0,6
über 20.000 je wei-
tere 100
0,6 0,2 0,4
Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Auftei-
lung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht
zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung
erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden.
(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken und genügend
Handtüchern und/oder Handtrocknern haben. Die Toilettenräume sind für die
Veranstaltung hell, sauber und hygienisch vorzuhalten.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben
Saubere, hygienische Sanitäranlagen müssen in ausreichender Zahl im Verhältnis
80:20 für Männer und Frauen gleichmäßig auf alle Stadionsektoren verteilt sein. Die
Sitztoiletten und Urinale müssen mit Wasserspülungen ausg estattet sein. Es müssen
befestigte Waschbecken, Toilettenpapierhalter und Seif enspender vorhanden sein.
Für die Sanitäranlagen gelten folgende Mindestanforderungen:
a. 1 Sitztoilette pro 250 Männer
b. 1 Urinal pro 125 Männer
c. 1 Sitztoilette pro 125 Frauen.
(Quellen: § 9 SiRL; § 12 MVStättV; Art. 22 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 35 Kioske
(1) Jeder Sektor muss über genügend Kioske verfügen; Bereiche, in denen sich
erfahrungsgemäß Risikogruppen aufhalten, sind mit eigenen Kiosken auszu-
statten.
(2) Kioske, welche in der Umfriedung liegen, sind so auszubilden, dass sie keine
Übersteighilfen bieten.
(Quellen: §§ 5, 9 SiRL; Anlage 2 SiRL; Art. 15 UEFA Inf.-Regl.)
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Stand: 18.11.2022
Artikel 36 Fahnen
Fahnen, die ins Stadion eingebracht werden, sind Ausschmückungen im Sinne von
Artikel 11 und Artikel 65. Sie müssen den darin bezeichneten Anforderungen ent-
sprechen. Die Umsetzung ist im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung
zuständigen Behörden im Rahmen des Sicherheitskonzepts nach Artikel 5 5 festzu-
legen.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
In den Stadien müssen mindestens fünf Fahnenmasten oder eine andere angemes-
sene Struktur zur Anbringung von fünf Fahnen vorhanden sein
(Quelle: Art. 9 UEFA Inf.-Regl.)
Abschnitt 6 Bereiche für Spieler und Sonderfunktionsträger
Artikel 37 Spielfeld
(1) Das Spielfeld des Stadions muss eine Naturrasen -Spielfläche haben. Es muss
eben sein, sich in gutem Zustand befinden und während der gesamten Spiel-
zeit für die Wettbewerbe des DFL e.V., des DFB und der UEFA bespielbar sein.
(2) Zur Sicherstellung der Spielflächenqualität findet das einheitliche Bewertungs-
system mit Anleitungen für die regelmäßige Anwendung und Dokumentation
ausgewählter Messparameter und Messverfahren („Qualitätssicherung für
Stadionrasen - Arbeitsbuch für das Gr eenkeeping“) und die Bewertung des
Spielfeldzustandes durch den Spielführer und Schiedsrichter Anwendung (C -
Kriterium).
(3) In der Bundesliga und 2. Bundesliga muss das Spielfeld des Stadions eine Ra-
senheizung haben. Die Inbetriebnahme der Rasenheizung mu ss gewährleis-
ten, dass das Spielfeld an sämtlichen Spieltagen bespielbar ist.
(4) Die Spielfeldabmessung muss 105 m x 68 m betragen. Der DFL e.V. kann in-
nerhalb folgender Bandbreiten Ausnahmen bewilligen: Länge von 100 m –
105 m, Breite von 64 m – 68 m.
(5) Außerhalb der Begrenzungslinien des Spielfelds ist eine Sicherheitszone vor-
zusehen, die sich aus Sicherheitsabstand und hindernisfreiem Abstand zusam-
mensetzt. Der Sicherheitsabstand umfasst entlang der Seitenlinien eine min-
destens 1 Meter (Soll: 1,5 Meter) und jenseits der Torlinien mindestens 2 Meter
(Soll: 3 Meter) breite Grasnarbe (Naturrasen). Daran anschließend ist ein hin-
dernisfreier Abstand von mindestens 1 Meter Breite entlang der Seitenlinien
und von mindestens 2 Meter Breite jenseits der Torl inien erforderlich. Die Si-
cherheitszone muss für Spieler und Schiedsrichter sicher ausgestaltet sein.
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Stand: 18.11.2022
Der Bewerber kann bei der DFL GmbH schriftlich eine vorübergehende Aus-
nahme von den Anforderungen an eine Sicherheitszone nach dem vorstehen-
den Unterabsatz beantragen. In ihrer Entscheidung über die Erteilung der Aus-
nahmegenehmigung berücksichtigt die DFL GmbH unter anderem, ob die Er-
richtung einer Sicherheitszone im Stadion des Bewerbers baulich unmöglich
ist, erhebliche Eingriffe in die bestehende bauliche Substanz des Stadions er-
forderlich macht oder dem Bewerber aus anderen, insbesondere wirtschaftli-
chen Gründen nicht zugemutet werden kann. Zukünftige Baumaßnahmen in
den betroffenen Bereichen des Stadions eines Bewerbers sind so zu planen
und umzusetze n, dass eine Sicherheitszone statutenkonform eingerichtet
werden kann.
(6) Der ganze Spielfeldbereich (bestehend aus dem Spielfeld, der Sicherheitszone
und der daran angrenzenden Fläche bis hin zum Tribünenbereich) soll 125 m
x 85 m und muss mindestens 12 0 m x 80 m messen. Etwaige Fluchttreppen
in den Stadion -Innenraum sind mit der gesamten Tiefe dem Tribünenbereich
zuzurechnen.
(7) Die Technische Zone sollte sich auf jeder Seite höchstens einen Meter über den
Sitzbereich hinaus und bis 1,5 Meter an die S eitenlinie heran erstrecken.
(8) Stadien in der Bundesliga müssen über ein von der FIFA gemäß dem FIFA -
Qualitätsprogramm für Torlinientechnologie lizenziertes Torlinientechnologie -
System verfügen. Es ist sicherzustellen, dass der seitens des DFL e.V. aus ge-
wählte Anbieter des Torlinientechnologie -Systems, dessen Subunternehmen
oder dessen Angestellte Zugang zu dem jeweiligen Stadion erhalten, um das
System zu installieren, zu warten, zu unterhalten, während der Spiele zu be-
treiben und abzubauen. Es ist zudem sicherzustellen, dass vom DFL e.V. oder
von der DFL GmbH berechtigte Dritte für die Durchführung von Qualit ätstests
des Torlinientechnologie-Systems Zugang zu dem jeweiligen Stadion erhalten.
Das Präsidium des DFL e.V. erlässt verbindliche Aus - und Durchführungsbe-
stimmungen für Installation und Betrieb des Torlinientechnologie -Systems.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Das Spielfeld muss eben und gepflegt sein und den IFAB -Spielregeln entsprechen.
Seine Oberfläche muss grün sein und die Linienmarkierungen weiß.
Außer den in den IFAB -Spielregeln definierten Fußballmarkierungen dürfen auf dem
Spielfeld keine anderen Markierungen sichtbar sein.
Das Spielfeld muss vollständig entweder aus einer natürlichen Unterlage (100 % Na-
turrasen), verstärktem Naturrasen (Hybridrasen) oder Kunstrasen (1 00 % Kunstrasen)
bestehen.
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Stand: 18.11.2022
Kunstrasen muss:
a. die erforderliche FIFA -Zertifizierung erhalten haben, die nur ausgestellt werden
darf, wenn der betreffende Rasen von einem von der FIFA akkreditierten Labor
getestet wurde und dieses bestätigt hat, dass er den jüngsten FIFA -Standards
entspricht
b. alle Vorschriften der nationalen Gesetzgeb ung (falls vorhanden) erfüllen.
Stadien müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass das Spielfeld an allen Spielta-
gen der UEFA-Wettbewerbssaison bespielbar ist.
Kein Objekt über dem Spielfeld darf sich unterhalb einer Höhe von 21 Metern befinden.
Der Bereich in unmittelbarer Spielfeldnähe darf keine Gefahr für Spieler und Schieds-
richter darstellen. Material am Spielfeldrand und dazugehörige strukturelle Elemente
müssen so angebracht sein, dass sie keine Gefahr für Spieler, Trainer und Schiedsrich-
ter darstellen (gemäß Anhang B, bei genügend Platz).
Zudem muss das Spielfeld folgende Anforderungen erfüllen:
Stadionkategorie Länge Breite Sonstige Anforderungen
1 und 2 100-105m 64-68m -
3 und 4 105m 68m Rasenheizung und/oder Spiel-
feldabdeckung (je nach Ort und
klimatischen Bedingungen)
(Quellen: § 6 Nr. 3 LO; Art. 5 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 38 Spielfeldumfriedung
(1) Der Stadion-Innenraum ist durch eine mindestens 2,20 m hohe Umfriedung
(Metallkonstruktion, Sicherheits -Verbundglas etc.) oder einen schwer über-
windbaren Graben oder durch eine Kombination von Zaun und Graben oder
durch die Anhebung der ersten Zuschauerreihe von mindestens 2 m über
Spielfeldniveau von den Zuschauerbereichen abzugrenzen. In den Abschran-
kungen auf Spielfeldniveau sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens
1,80 m breite Rettungstore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum
Stadion-Innenraum hin öffnen lassen. Die Rettungstore dürfen nur vom Sta-
dion-Innenraum oder von zentralen Stellen au s zu öffnen sein und müssen in
geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden.
(2) Mit dem vom Club nachzuweisenden vorherigen Einverständnis des Stadion-
eigentümers und der örtlichen Sicherheitsorgane kann die Innenraumsiche-
rung v or Sitzplatzbereichen auch durch andere geeignete Maßnahmen ge-
währleistet werden (vgl. Abschrankungen Art 31).
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Stand: 18.11.2022
(3) Die Spieler und Schiedsrichter sind durchgängig auf dem Weg zwischen Kabi-
nen und Spielfeld durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen Einwir kun-
gen zu schützen.
Dieser Bereich darf nur besonders berechtigten Personen zugänglich sein.
(4) In Stadien ohne Laufbahn (sog. reine Fußballstadien) sind hinter den Toren
mindestens in Strafraumbreite ausreichend hohe, engmaschige Netze (maxi-
male Maschenbreite 5 x 5 cm) zur Über - und Durchwurfsicherung zu installie-
ren. Zusätzliche medientechnisch -relevante Anforderungen ergeben sich aus
den Medienrichtlinien.
(Quellen: § 7, 9 SiRL; § 11 MVStättV; Art. 40 UEFA Si.-Regl.; B.5.3 MedienRL)
Artikel 39 Aufwärmbereich
Es muss ein Aufwärmbereich für die Ersatzspieler entlang der Seitenlinien oder hin-
ter dem Tor zur Verfügung stehen. Das Aufwärmen hat hinter den beiden Toren auf
beiden Seiten des Spielfelds auf dem der Schiedsrichter -Assistenten gegenüberlie-
genden Seite zu erfolgen.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Es muss ein Aufwärmbereich für die Ersatzspieler entlang der Seitenlinie hinter dem
ersten Schiedsrichterassistenten zur Verfügung stehen. Dieser muss mit Natur - oder
sicher am Boden befestigtem Kunstrasen bedeckt sein und idealerweise dieselbe Un-
terlage aufweisen wie das Spielfeld. Ist entlang der Seitenlinie hinter dem ersten
Schiedsrichterassistenten kein Platz vorhanden, muss hinter einem der Tore, hinter
den Werbebanden (falls vorhanden) eine Lösung gefunden werden.
(Quellen: Art. 6 UEFA Inf.-Regl)
Artikel 40 Tore und Ersatztor
(1) Die Tore müssen aus Aluminium oder einem ähnlichen Material bestehen, rund
oder elliptisch sein und dürfen keine Gefahr für die Spieler darstellen. Zudem
müssen sie den IFAB-Spielregeln entsprechen, d.h. insbesondere:
a. der Abstand zwischen den Innenka nten der Pfosten beträgt 7,32 m;
b. die Unterkante der Querlatte ist 2,44 m vom Bod en entfernt;
c. die Torpfosten und die Querlatte müssen weiß und gleich breit (höchstens
12 cm) sein;
d. die Tore müssen fest im Boden verankert sein.
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Stand: 18.11.2022
(2) Die Tornetze sind frei hängend anzubringen. Eisenverstrebungen zur Befesti-
gung der Netze an den Torpfosten sind nicht zulässig. Die Netze sind am Bo-
den zu verankern. Die Verankerung muss so konstruiert sein, dass eine Gefähr-
dung der Aktiven ausgeschlossen ist. Die Netze sind stä ndig auf ihre Haltbar-
keit hin zu überprüfen.
(3) Für eine geringe Beeinträchtigung der (Kamera -)Sicht durch Tornetze und zur
Erfüllung der Anforderungen der Torlinientechnologie muss die Maschenweite
mindestens 12x12 cm bei maximal 4mm starkem Material be tragen. Teile der
Befestigung für die Tornetze hinter den Toren dürfen die (Kamera -)Sicht auf
die Torpfosten und die Querlatte nicht verdecken. Die Netze sollen zudem
weiß sein.
(4) Im Stadion muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen, das bei Bedarf leicht in-
stalliert werden kann.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Zudem müssen alle Tore (einschließlich Ersatztore) folgende Anforderungen erfüllen:
Stadionkategorie Anforderungen
1 und 2 -
3 und 4 Im Netz und dessen unmittelbarer Um-
gebung dürfen keine zusätzlichen struk-
turellen Elemente oder physischen Stüt-
zen verwendet werden, abgesehen von
den Stangen, mit denen das Netz am
Boden fixiert wird, und den Pfosten hin-
ter und neben dem Tor, mit denen das
Netz gespannt wird. Tragbare Tore sind
nicht zulässig.
(Quellen: Art. 7 UEFA Inf.-Regl.; § 1 Nr. 4 RL z. SpOL)
Artikel 41 Ersatzspielerbänke
Auf beiden Seiten der Mittellinie ist je eine aus bis zu 17 Einzelsitzen mit Rücken-
lehne bestehende gedeckte Ersatzspielerbank aufzustellen. Die beiden Ersatz-
spielerbänke sollten in einem Abstand von mindestens fünf Metern von der Seiten-
linie rechts und li nks der Mittellinie sowie in einem Abstand von mindestens zwölf
Metern zueinander aufgestellt werden, so dass der Mindestabstand von zehn Me-
tern zwischen den markierten Technischen Zonen eingehalten werden kann. Dar-
über hinaus können zwei Zusatzbänke für j e fünf zusätzliche Personen außerhalb
der Technischen Zone seitlich neben oder hinter der Ersatzspielerbank aufgestellt
39
Stand: 18.11.2022
werden. Auf die freie Sichtbarkeit auf das Spielfeld ist von jedem Platz der Ersatz-
spielerbank und der möglichen Zusatzbank zu achten.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Stadien müssen über zwei gedeckte Bänke auf Spielfeldebene mit einem Mindestab-
stand von 4 Metern zur Seitenlinie verfügen.
Für den vierten Offiziellen muss zwischen den Ersatzbänken eine idealerweise ge-
deckte Position mit einem Sitzplatz und einem Tisch zur Verfügung stehen.
(Quellen: § 3 Nr. 3 Abs. 1 RL z. SpOL, Art. 8 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 42 Mannschaftskabinen/Umkleidekabinen
(1) Das Stadion muss ausgestattet sein mit
• Umkleidekabinen für jede Mannschaft mit einer Mindestgröße von 40 m ²
und mit mindestens sechs Einzelduschen sowie zwei Sitztoiletten
• einer Umkleidekabine für die Schiedsrichter mit einer Mindestgröße von 20
m² und mit mindestens zwei Einzelduschen sowie ei ner Sitztoilette
(2) Die Umkleidekabine für den Schiedsrichter oder ein für den Schiedsrichter ein-
fach zugänglicher Raum muss mit einem PC/Laptop mit Internetzugang und
Drucker zur Erstellung des Spielberichtes online ausgestattet sein.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben
Stadien müssen über mindestens eine Umkleidekabin e für jede Mannschaft verfügen,
in der mindestens fünf Duschen, zwei getrennte Sitztoiletten, Sitzgelegenheiten für
mindestens 25 Personen, ein Massagetisch, eine Taktiktafel und Kleideraufhängevor-
richtungen oder Schließfächer vorhanden sind.
Stadien müssen über eine Umkleidekabine für die Schiedsrichter verfügen, die mindes-
tens folgenden Anforderungen entspricht:
Stadionkategorie Mindestausstattung Größe
1 und 2 Eine Dusche, eine getrennte
Sitztoilette, fünf Sitzgelegen-
heiten, ein Tisch und Klei-
deraufhängevorrichtungen
oder Schließfächer.
-
40
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3 und 4 Zwei Duschen, eine getrennte
Sitztoilette, sechs Sitzgele-
genheiten, ein Tisch und Klei-
deraufhängevorrichtungen
oder Schließfächer.
Mindestens 20m²
(Quellen: Anlage 2 SiRL; Art. 11 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 43 Gesicherte Bereiche für Mannschaften, Schiedsrichter, gefährdete
Personen
(1) Für Clubs, Schiedsrichter und andere Offizielle müssen ausreichend Parkplätze
bereitgestellt werden. Spieler und Schiedsrichter sollen sich aus ihren Fahrzeu-
gen direkt in ihre Umkleideräume begeben kön nen, ohne dabei mit Zuschau-
ern in Kontakt zu kommen. Ist ein solch direkter Zugang für die Club s und die
Offiziellen nicht möglich, muss ein Schutz durch Ordnungs -, Sicherheitskräfte
gewährleistet sein.
(2) Ein nicht öffentlicher und geschützter Bereich soll vorgesehen werden, in den
Mannschaftsbusse und Autos einfahren können und der es Club verantwortli-
chen, Spielern, Schiedsrichtern und anderen Offiziellen ermöglicht, das Stadion
sicher zu betreten und zu verlassen. Die Ausgestaltung richtet sich nach Art.
25 Abs. 2. Dieser Bereich ist nur für berechtigte Personen zugänglich.
(3) Für gefährdete Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Für besonders gefährdete Personen sind im Bedarfsfall Räume und Aufent-
haltsbereiche einzurichten, die gegen gewaltsames Eindringen und die Einwir-
kung mit Schusswaffen oder Sprengmitteln gesichert sind; g esicherte Flächen
für das Abstellen der Fahrzeuge dieser Personen sind bereitzustellen.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Stadien müssen über einen eigenen, direkten und sicheren Zugang von den Umkleide-
kabinen zum Spielfeld für beide Mannsch aften und die Schiedsrichter verfügen.
(Quelle: § 11 SiRL, Art. 11 UEFA-Inf.-Regl.)
Artikel 44 Büro für Spieldelegierte
Für Stadien der Bundesliga und 2. Bundesliga wird die Einrichtung eines Büros für
Spieldelegierte mit Telekommunikationstechnik wie Telefon und Internetzugang
empfohlen, das von den Mannschafts - und Schiedsrichter -Umkleidekabinen aus
leicht zu erreichen ist.
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Stand: 18.11.2022
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Die Stadien müssen über ein ausschließlich dem UEFA -Delegierten und dem Schieds-
richterbeobachter (falls vorhanden) vorbehaltenes Büro verfügen, das von den Mann-
schafts- und Schiedsrichter-Umkleidekabinen aus leicht zu erreichen ist.
(Quelle: Art. 12 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 45 Erste-Hilfe- und Behandlungsraum für Spieler und Offizielle
Ein ärztliches Untersuchungszimmer für Spieler und Schiedsrichter, das in Notfällen
auch für verletzte Zuschauer gebraucht werden kann, soll in unmittelbarer Nähe der
Umkleidekabinen und des Spielfe ldes vorhanden sein. Die Türen und Korridore zu
diesem Zimmer sollen so breit sein, dass der Zutritt auch mit Tragen und Rollstühlen
möglich ist. Das Zimmer muss hell und hygienisch und mindestens mit Untersu-
chungstisch, Trage, Waschbecken, Medikamentenschrank, Sauerstoff - und Blut-
druckmessgerät und Telefon mit Zugang zum internen und externen Telefonnetz
ausgestattet sein.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Stadien müssen über einen Notfallraum gemäß dem Medizinischen Reglement der
UEFA verfügen.
(Quellen: § 16 SiRL; § 26 MVStättV Art. 13 UEFA Inf.-Regl.)
Artikel 46 Dopingkontrollraum
(1) Das Stadion muss mit einem geeigneten Dopingkontrollraum, mindestens
20m² groß, ausgestattet sein. Die baulichen und betrieblichen Mindestanfor-
derungen sind der „Anti-Doping Richtlinie des DFB“ zu entnehmen.
(2) Das Stadion muss über einen geeigneten Dopingkontrollraum, mindestens
20m2 groß, unweit der Mannschaftskabinen mit folgender Mindestausstat-
tung verfügen:
• Tisch
• 6 Stühle
• Waschbecken mit fließendem Wasser
• Toilettenartikel (Seife, Handtücher etc.)
• Toilette (angrenzend zum Raum oder im Raum selbst)
In unmittelbarer Nähe des Raumes für Dopingkontrollen soll sich ein Warte-
raum befinden, der Platz für eine Garderobe sowie für rund 8 Sitzplätze bietet.
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Stand: 18.11.2022
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Stadien müssen über eine Dopingkontrollstation gemäß dem UEFA -Dopingreglement
verfügen.
Dopingkontrollstation muss die Privatsphäre der Spieler gewährleisten und für die
Dauer des Probenahmeverfahrens ausschließlich als Dopingkontrollstation genutzt
werden.
Bei Kontrollen im Anschluss an Spiele muss sich die Dopingkontrollstation in der Nähe
der Umkleidekabinen der Spieler befinden. Sie muss groß genug sein und einen Kon-
trollraum, einen Toilettenbereich und einen Warteraum (alle nebeneinander) umfassen.
Der Kontrollraum muss mit einem Tisch, Stühlen und einem abschließbaren Schrank
ausgestattet sein. Der Toilettenbereich muss sich innerhalb des Kontrollraums befin-
den oder unmittelbar an diesen angrenzen und über einen direkten, privaten Zugang
zum Kontrollraum verfügen. Er muss mit einer Toilette, einem Waschbecken und einer
Dusche ausgestattet sein. Der Warteraum muss unmittelbar an den Kontrollraum an-
grenzen und mit genügend Sitzgelegenheiten für die zu testenden Spieler sowie einem
Kühlschrank ausgestattet sein. Rund 30 Liter Wasser müssen in verschlossenen und
versiegelten Originalflaschen im Kühlschrank des Warteraums bereitstehen. In der Do-
pingkontrollstation dürfen den Spielern keine weiteren Speisen und Getränke zur Ver-
fügung stehen.
(Quellen: Anlage 2 SiRL; Art. 14 UEFA Inf.-Regl.; Anhang B UEFA-Dopingreglement)
Artikel 47 Parkplätze, Flächen für Sonderfunktionsträger
(1) Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind von
den Zuschauereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.
(2) Den Sicherheitskräften und dem Ordnungsdienst sind Sammel plätze und Be-
reitstellungsräume sowie Parkflächen zur Aufstellung benötigter Einsatzfahr-
zeuge einzurichten und vorzuhalten.
Für Einsatz - und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell -
und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflä-
chen aus müssen die Eingänge des Stadions unmittelbar erreichbar sein.
(3) Für Einsatz - und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Stadion -Innen-
raum vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen
gekennzeichnet sein. Sie sollte im Gegenrichtungsverkehr befahrbar sein.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Die Stadien müssen in einem sicheren Bereich folgende Mindestzahl an Parkplätzen
für VIPs, andere Gäste und Personal zur Verfügung stellen:
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Stadionkategorie Anforderungen
1 20
2 50
3 100
4 150
(Quellen: § 5, 10, 11 SiRL; § 30 MVStättV; Art. 26 UEFA Inf.-Regl.)
Teil III
Organisatorische, betriebliche Maßnahmen
Abschnitt 1 Verantwortliche und Beauftragte
Artikel 48 Club/Betreiber
(1) Der Club muss an seinem Sitz oder in dessen angrenzendem Umland im Be-
reich des DFB über ein Stadion verfügen, in dem die Spiele seiner Lizenzmann-
schaft ausgetragen werden können. Ist der Club nicht Betreiber des Stadions ,
hat er mit dem Betreiber einen schrift lichen Nutzungsvertrag abzuschließen
und darin den Nachweis zu erbringen, dass das gemeldete Stadion ihm an al-
len vom DFL e.V., vom DFB und von der UEFA angesetzten Spielterminen zur
Verfügung steht. In dem Nutzungsvertrag sind insbesondere eindeutige Ver-
einbarungen zu treffen über:
• Lage, Größe und Bezeichnung des zu nutzenden Geländes und der zu nut-
zenden Räume unter Beifügung von Plänen des Stadions
• Nutzungsumfang und -dauer
• berechtigte Nebennutzer und Art der Nutzungsberechtigung
• die Rechte und Pflichten zwischen Betreiber und Club (als Veranstalter) ins-
besondere unter Berücksichtigung der Anforderungen von Teil II und III des
Regelwerks für Stadien und Sicherheit.
• die bauliche und infrastrukturelle Nachrüstung der Anlage bei bestehenden
und künftigen Abweichungen von Anforderungen
• die notwendige Anwesenheit von qualifizierten Mitarbeitern des Betreibers
und des Clubs
• die Übertragung des Hausrechts auf den Club , einschließlich der Berechti-
gung des Clubs, die Ausübung des Hausrechts auf Dritte weiter zu ü bertra-
gen
(2) Der Betreiber bleibt nach den öffentlich -rechtlichen Vorschriften für die Ein-
haltung aller die Sicherheit des Stadions und die Sicherheit der Veranstaltung
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Stand: 18.11.2022
betreffenden Vorschriften verantwortlich, soweit er die Pflichten nicht schrift-
lich auf den Club übertragen hat . Der Club hat auf eine transparente und um-
fassende Abgrenzung der Betreiberpflichten im Nutzungsvertrag mit dem Be-
treiber hinzuwirken.
(Quellen: § 6 Nr. 1 LO; § 19 SiRL; § 38 MVStättV; Art. 7, 8 UEFA Si.Regl.)
Artikel 49 Veranstaltungsleiter
(1) Der Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion mindes-
tens eine entscheidungsbefugte Person zu benennen und einzusetzen, die als
Veranstaltungsleiter während der Veranstaltung anwesend und stets err eich-
bar ist. Dem Veranstaltungsleiter obliegt die Beaufsichtigung des Ablaufs der
Veranstaltung. Der Veranstaltungsleiter ist diesbezüglich entscheidungsbe-
fugter Ansprechpartner für die Sicherheitsträger und weisungsberechtigt ge-
genüber dem Sicherheitsbeau ftragten, dem Fanbeauftragten, dem Leiter des
Ordnungsdienstes sowie weiteren Funktionsträgern des Clubs. Der Veranstal-
tungsleiter hat ständigen Kontakt zu den Sicherheitsträgern, insbesondere zur
Polizei, zu halten. Dem Veranstaltungsleiter sind rechtsverbindlich die Kompe-
tenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgabe zu übertra-
gen. Bei Spielen mit erhöhtem Risiko gemäß Artikel 56 muss der Veranstal-
tungsleiter des Heimclubs an den Sicherheitsbesprechungen teilnehmen.
(2) Ist der Club nicht zugleich Betreiber des Stadions, ist vertraglich zu vereinba-
ren, dass der Veranstaltungsleiter für alle Spiele durch den Club gestellt wird.
(3) Der Club hat ggf. in Absprache mit dem Betreiber sicherzustellen, dass dem
Veranstaltungsleiter Personen zur Seite stehen, die mit der technischen und
baulichen Ausstattung des Stadions vertraut sind und erforderlichenfalls not-
wendige Maßnahmen unverzüglich einlei ten bzw. durchführen können.
(4) Wird eine Veranstaltungsleitung aus mehreren Personen gebildet, sind die
Aufgabenbereiche und die Entscheidungsbefugnisse gegeneinander abzu-
grenzen. Wird nur ein Veranstaltungsleiter bestellt, ist für eine Stellvertretung
zu sorgen.
(Quellen: § 5 Nr. 1 g) LO; § 20 SiRL; § 38 MVStättV; Art. 35 UEFA Si.Regl.)
Artikel 50 Sicherheitsbeauftragter
(1) Der Club ist verpflichtet , als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion einen
Sicherheitsbeauftragten zu benennen und diesen hauptamtlich mit der Wahr-
nehmung fußballspezifischer Sicherheitsaufgaben zu betrauen . Der Sicher-
heitsbeauftragte des Heim clubs muss bei jedem Heimspiel des C lubs anwe-
send sein. Bei Spielen mit erhöhtem Risiko gemäß Artikel 56 muss auch der
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Sicherheitsbeauftragte des Gastclubs anwesend sein. Ist ein Sicherheitsbeauf-
tragter verhindert, kann alternativ der Leiter des clubeigenen Sicherheits- und
Ordnungsdienstes oder ein anderer fachlich qualifizierter Vertreter des Clubs
dessen Aufgaben übernehmen. Dem Sicherheitsbeauftragten obliegt es ins-
besondere:
• den Veranstaltungsleiter bzw. die Veranstaltungsleitung dahingehend zu
beraten, dass c lubseitig alle verbands - und öffentlich rechtlich gebotenen
Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen eingeleitet und durchgeführt
werden
• positive und negative Vorkommnisse, Erkenntnisse und Auffälligkeiten, ins-
besondere außergewöhnliche sicherheitsrelevante Ereignisse vor, während
und nach den Bundesspielen unter Nutzung des Spieltagsreportbogens zu
erfassen, auszuwerten und dem DFB / der DFL GmbH sowie den an den
Spielen jeweils beteiligten Club s umgehend nach Durchführung des Spiels
mitzuteilen
• die jährlich durchzuführende Stadioninspektion zu leiten oder – soweit die
Leitung durch einen Vertreter einer Verwaltungsbehörde erfolgt – an diesen
verantwortlich mitzuwirken
• spätestens vier Wochen vor Beginn einer jeden Saison und zusätzlich spä-
testens in jeder Woche vor einem Spiel sowie bei besonderen Anlässen Si-
cherheitsbesprechungen mit Vertretern des Betreibers des Stadions, der
Rettungs- und Sanitätsdienste, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, der
Ordnungsbehörde und insbesondere der Polizei zu fü hren. Über diese Si-
cherheitsbesprechungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem DFL e.V.
unverzüglich vorzulegen ist . Bei spieltagsbezogenen Sicherheitsbespre-
chungen ist diese Niederschrift unverzüglich auch dem Gast club zur Verfü-
gung zu stellen.
(2) Dem Sicherheitsbeauftragten ist der Zugang zu allen Bereichen des Stadions
zu gestatten.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten der Club s haben mit dem für Sicherheitsfragen
zuständigen Organ des DFB und der DFL GmbH eng zusammenzuarbeiten.
(Quellen: § 5 Nr. 1 h) LO; § 18 SiRL; Art. 4 UEFA Si.Regl.;)
Artikel 51 Ordnungsdienstleiter/Ordnungsdienst
(1) Der Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion einen
Ordnungsdienstleiter und einen Ordnungsdienst aus geeigneten Ordnungs-
dienstkräften zu bestellen und diesen mit der Wahrnehmung von Sicherheits-
aufgaben zu betrauen.
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(2) Dem Club bleibt es unbenommen, die Aufgaben des Ordnungsdienstes orga-
nisatorisch wie folgt zu erbringen:
• durch einen clubeigenen Ordnungsdienst,
• durch einen oder mehrere gewerbliche Sicherheits - und Ordnungsdienste
oder
• durch eine Kombination dieser Alternativen.
(3) Dem Ordnungsdienstleiter obliegt insbesondere:
• die Organisation des Ordnungsdienstes einschließlich Festlegung der Auf-
gaben, Befugnisse und Funktionen;
• die Abstimmung des spieltagsbezogenen Einsatzkonzepts mit dem Sicher -
heitsbeauftragten des Clubs und de r Polizei;
• die Leitung des Ordnungsdienstes sowie die Kontrolle der Umsetzung des
Einsatzkonzeptes;
• die Schulung und Unterweisung der Ordnungsdienstkräfte .
(4) Die Mindestanzahl der Ordnungsdienstkräfte richtet sich nach den örtlichen
Gegebenheiten (Anzahl der Ein und Ausgänge, Rettungstore etc.) und den im
Sicherheitskonzept getroffenen Festlegungen, gestaffelt nach Besucherzahlen
und Gefährdungsgraden. Die im Sicherheitskonzept bezeichnete n Mindest-
stärken des Ordnungsdienstes sind als Richtwerte mit der Polizei und ggf. mit
den Ordnungsbehörden abzustimmen.
(5) Als Ordnungsdienstkräfte im Sinne dieses Regelwerks gelten nicht Personen,
denen lediglich Serviceaufgaben übertragen worden sind (zum Beispiel Platz-
anweisungen, Auskunftserteilungen). Sie sind je doch dem Ordnungsdienst
nach Artikel 51 Absatz 4 zuzurechnen, wenn ihnen neben den Serviceaufga-
ben auch Aufgaben in der Besucherlenkung (Crowdmanagement), in der Frei-
haltung von Rettungswegen, in der Unterstützung des Einlasses oder zur Räu-
mung des Stadions nach dem Räumungskonzept übertragen werden.
(6) Der Ordnungsdienst muss anforderungsspezifisch über männliche und weibli-
che Einsatzkräfte verfügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ord-
nungsdienstes müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und geeignet sein.
(7) Die Zuverlässigkeit ist sowohl für clubeigene als auch für gewerbliche Sicher-
heits- und Ordnungsdienstkräfte insbesondere nach dem Bundeszentralregis-
tergesetz (BZRG) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen
zu überprüfen.
(8) Als geeignet gelten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes ,
unbeschadet der Anforderungen für das Sicherheits - und Bewachungsge-
werbe nach § 34a GewO, nur, wenn sie vor ihrem Einsatz im Stadion aus Anlass
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einer Fußballveranstaltung a usreichend über die Zielsetzung ihrer Verwen-
dung, ihre Rechte, Pflichten sowie Aufgaben, wesentliche Abläufe und Prob-
lemfelder während eine r Fußballveranstaltung unterrichtet worden sind und
ihre Eignung durch eine fachkundige Person festgestellt worden ist. Die Un-
terrichtung des Ordnungsdienstes hat sich an dem Beschulungskonzept des
DFB auszurichten.
Der Club ist verpflichtet, die Unterrichtung personenbezogen zu dokumentie-
ren und auf Anforderung dem DFB und der DFL GmbH nachzuweisen.
(9) Soweit der Club die Ordnungsdienstaufgabe von einem gewerblichen Unter-
nehmen durchführen lässt, ist ein Vertrag zu schließen. Der Vertrag soll vor
allem Folgendes beinhalten:
• Benennung des Ordnungsdienstleiters des gewerblichen Sicherheits - und
Ordnungsdienstes und seines Stellvertreters sowie Festlegung seiner Auf-
gaben und Befugnisse
• übertragene Aufgaben Aufgabenkatalog, zu besetzende Positionen, Vor-
lage von Einsatzplänen, zeitliche Dimension der Aufgaben
• Rechte und Pflichten des Ordnungsdienstes gegenüber den Benutzern des
Stadions
• Anzahl und Auswahl der einzusetzenden Mitarbeiter sowie ihre fachliche
und persönliche Qualifikation
• Organisation des Ordnungsdienstes, Unterstell ungsverhältnisse
• Kennzeichnung der Mitarbeiter des Ordnungsdienstes .
(10) Ein gewerblicher Sicherheits - und Ordnungsdienst muss auf Anforderung be-
stätigen können, dass die eingesetzten Mitarbeiter das Schulungskonzept des
DFB durchlaufen haben.
(11) Bei der Festlegung der Aufgaben des Ordnungsdienstes sind neben den in Ar-
tikel 60, 65 und 66 bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen folgende Sicher-
heitsanforderungen zum Schutz der Zuschauer, der Spieler und der Offiziellen
zu beachten:
• Verhindern des Eindringens vo n Zuschauern in den Stadion-Innenraum
• Schutz der Spieler und Schiedsrichter beim Betreten und Verlassen des
Spielfeldes
• Regelung des im befriedeten Stadionbereich stattfindenden Fahrzeug und
Fußgängerverkehrs
• Durchsetzen der Stadionordnung
• Räumung des Stad ions oder von Teilen bei besonderen Gefahren und in
Notfällen
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• Meldung strafrechtlich relevanter Sachverhalte an die Polizei
• Meldung sicherheitsrelevanter Sachverhalte an die Polizei, an die Rettungs-
dienste, an die Feuerwehr und an andere betroffene Institu tionen, soweit
die Gefahren anderweitig nicht sofort beseitigt werden können (z.B. Schwin-
gungserscheinungen bei Tribünen).
(12) Der Ordnungsdienst ist mit Sprechfunkgeräten für alle Führungskräfte und für
die Mitarbeiter auszustatten, die an gefahrgeneigte n Stellen eingesetzt sind.
Die Funksprechstellen sind in einem Gesamtkommunikationsplan (Regiekreis)
aufzuführen, der alle Sicherheitsträger umfassen soll; der Kommunikations-
plan ist entsprechend zu verteilen.
(13) Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind mit einer einheitlichen, reflektie-
renden und gut erkennbaren Bekleidung – zumindest mit einer einheitlichen
Jacke und der Aufschrift „Ordner“ – auszustatten. Die Farben der Jacke sollten
sich unter Berücksichtigung von Besuchern mit Achromatopsie -Erkrankungen
(verschiedene Arten der Farbenblindheit) von den sonstigen Farben im Stadion
(insbesondere Sitzplatzfarben, Vereins - und Trikotfarben) eindeutig abheben.
Die Führungskräfte sollen sich durch eine besondere farbliche Gestaltung ihrer
Kleidung unterscheiden.
(Quellen: § 26 SiRL; § 43 MVStättV; Art. 32 UEFA Si.Regl.)
Artikel 52 Fanbeauftragter; Behindertenfanbeauftragter
(1) Der Club muss mindestens zwei hauptamtliche Fanbeauftragte, im Fall der Zu-
gehörigkeit zur Bundesliga mindestens drei hauptamtliche Fanbeauftragte be-
schäftigen.
Clubs, die nach der im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens vorzulegenden
Plan-Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anhang VII zur LO für die betref-
fende Spielzeit einen Schnitt von weniger als 20.000 (Bundesliga) bz w. weni-
ger als 10.000 (2. Bundesliga) Zuschauer pro Spiel geplant haben, können bei
der DFL GmbH einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Erfordernis der
Anstellung eines dritten (Bundesliga) bzw. zweiten (2. Bundesliga) hauptamt-
lich beschäftigten Fanbeauftragten stellen. Der Antrag auf Erteilung einer sol-
chen Ausnahme ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Fanbeauftragten müssen über die erforderlichen Qualifikationen und Fach-
kenntnisse und eine entsprechende Ausbildung, wie insbesondere ein ein-
schlägiges Studium der Soziologie, Psychologie, Sportwissenschaften oder
(Sozial-)Pädagogik, verfügen. Sofern diese durch eine entsprechende Ausbil-
dung vermittelten Kenntnisse nicht vorliegen, können sie über die Teilnahme
am Studium „Fan- und Zuschauermanagement“ (FZM) oder eine vergleichbare
Aus- und Fortbildungsveranstaltung erworben werden.
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Stand: 18.11.2022
(3) Die erforderliche hauptamtliche Vollzeitbeschäftigung der Fanbeauftragten
setzt voraus, dass die betreffenden Personen im Rahmen ihres Arbeitsvertrags
mit rund 40 Wochenstunden ausschließlich die Tätigkeit des Fanbeauftragten
ausüben. Anderweitige Arbeitsfelder sind nur zulässig, wenn die Arbeitsab-
läufe und -prozesse, die im Rahmen der Tätigkeit als Fanbeauftragter anfallen,
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine vo n der hauptamtlichen Beschäfti-
gung abweichende Teilzeit -, geringfügige oder ehrenamtliche Beschäftigung
von Fanbeauftragten ist nur nach Erreichung der Mindestanzahl der haupt-
amtlich zu beschäftigenden Fanbeauftragten zulässig.
(4) Ein Fanbeauftragter im Sinne der Absätze 1 bis 3 muss sich mit den Themen
„Inklusion und Vielfalt“ befassen und ist der DFL GmbH als Ansprechpartner
für diesen Themenbereich zu benennen. Er soll auf eine möglichst weitrei-
chende (bauliche, strukturelle, servicebezogene und sozia le) Barrierefreiheit
während des Stadionbesuchs sowie im Vereinsleben für alle Fans und Zu-
schauer hinwirken. Darüber hinaus soll er aktiv die Interessen der Fans vertre-
ten, die beim Stadionerlebnis und im Vereinsleben unterschiedlichen Barrieren
und Diskriminierungen begegnen. In diesem Kontext soll sich der hauptamtli-
che Fanbeauftragte für Inklusion und Vielfalt mit entsprechenden Netzwerken,
unter anderem mit dem Behindertenfanbeauftragten (wenn diese Funktion
nicht ohnehin durch ihn selbst ausgeübt wird) , regelmäßig austauschen.
(5) Die (hauptamtlichen) Fanbeauftragten sind verpflichtet, regelmäßig an den
Veranstaltungen, Fachtagungen sowie Fortbildungsangeboten der DFL GmbH
teilzunehmen. Alternativ zu den Fortbildungsangeboten der DFL GmbH kön-
nen die Fanbeauftragten auch entsprechende Fortbildungsangebote sonstiger
Anbieter nutzen, sofern die Inhalte mit den Angeboten der DFL GmbH ver-
gleichbar sind. Ein entsprechender Nachweis (Teilnahmebescheinigung oder -
zertifikat) ist der DFL GmbH vorzulegen, die auc h die fachliche Einschätzung
der Vergleichbarkeit vornimmt.
(6) Im Rahmen der Spieltagsvorbereitungen müssen die (hauptamtlichen) Fanbe-
auftragten mit den Sicherheits - und Fanbeauftragten der anderen Clubs ko-
operativ zusammenarbeiten. Die (hauptamtlichen) Fanbeauftragten nehmen
an den allgemeinen Sicherheitsbesprechungen spätestens vier Wochen vor
Beginn einer Spielzeit sowie im Bedarfsfall an den spieltagsbezogenen Sicher-
heitsbesprechungen teil.
(7) Die (hauptamtlichen) Fanbeauftragten sind verpflichtet , alle relevanten Infor-
mationen in Vorbereitung eines Spieltags sowie dessen Nachbearbeitung mit
Hilfe des von der DFL GmbH zur Verfügung gestellten Portals „FAN“ bereitzu-
stellen. Sämtliche Angaben sind präzise und umfassend sowie fristgerecht in
dem Portal zur Verfügung zu stellen.
(8) Die (hauptamtlichen) Fanbeauftragten sind außerdem verpflichtet, bei jedem
Spiel des Bewerbers an allen relevanten Aufenthaltsorten der Fans am Spieltag
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Stand: 18.11.2022
in der der jeweiligen Sicherheitseinstufung angemessenen Zahl anwesend und
erreichbar zu sein und sich gemäß der vorhandenen personellen Möglichkeiten
auch bei kurzfristigen Situationsänderungen wie gruppendynamische Verhal-
tensweisen der betreffenden Fanszene (z.B. Protestaktionen, geschlossenes
Sammeln im Stadionumfeld) in unmittelbarer Nähe zu den Fans aufzuhalten.
(9) Aufgabe des Fanbeauftragten ist es darüber hinaus insbesondere, alle Maß-
nahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Anhänger des ei-
genen Clubs von sicherheitsgefährdenden Verhaltensweisen i nnerhalb und
außerhalb des Stadions abzuhalten. Dabei ist besonders anzustreben, dass Ge-
waltneigungen erkannt und abgebaut sowie bestehende „Feindbilder“ besei-
tigt oder reduziert werden. Hierbei stellt der Club -Fan-Dialog eine geeignete
Form dar, um gezielt Entwicklungen im Allgemeinen sowie konkrete, fallbezo-
gene Situation von Spieltagen aufzuarbeiten.
(10) Der C lub hat einen Behindertenfanbeauftragten zu ernennen, der als An-
sprechpartner für alle Fans mit Behinderung zur Verfügung steht. Er soll aktiv
die Interessen der Fans mit Behinderung innerhalb des Clubs vertreten.
(Quellen: § 5 Nr. 1 i), Nr. 2 LO; § 30 SiRL; Art. 5 UEFA Si.Regl.)
Artikel 53 Stadionsprecher
Der Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion mindestens
einen geschulten Stadionsprecher einzusetzen. Der Stadionsprecher ist insbeson-
dere im Hinblick auf mögliche Gefahr - und Notfallsituationen zu schulen und mit
vorbereiteten Texten für Lautsprecherdurchsagen auszustatten.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Für internationale Spiele (auf europäischer Wettbewerbsebene) müssen ausgebildete
Stadionsprecher, die sich in der Sprache der ausländischen Zuschauer verständigen
können, im Bedarfsfall zur Verfügung stehen. Wenn möglich ist hierfür ein Stadions-
precher einzusetzen, dessen Stimme den Anhängern der Gastmannschaft aus ihrem
eigenen Heimstadion vertraut ist.
(Quellen: § 29 SiRL; Art. 43 UEFA Si.Regl.)
Artikel 54 Brandschutzbeauftragter
(1) Soweit im Baugenehmigungsbescheid für das Stadion keine verpflichtende
Anordnung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten getroffen ist, hat
der Betreiber die Erforderlichkeit eines Brandschutzbeauftragten für das Sta-
dion eigenverantwortlich zu prüfen. Wird die Erforderlichkeit festgestellt, sind
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Stand: 18.11.2022
die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten in der Brandschutzordnung fest-
zulegen.
(2) Ist die Anwesenheit eines Brandschutzbeauftragten unmittelbar vor, während
und nach der Austragung von Spielen notwendig, muss zwischen Club und Be-
treiber festgelegt werden, wer von ihnen den Brandschutzbeauftragten zu be-
stellen hat. Erfolgt keine anderweitige Festlegung, bleibt der Betreiber für die
Bestellung verantwortlich.
(Quelle: § 42 MVStättV)
Abschnitt 2 Sicherheitsorganisation
Artikel 55 Sicherheitskonzept , Sicherheitsstrategie, Räumungskonzept
(1) Der Club ist verpflichtet, alle organisatorischen und betrieblichen Maßnahmen
zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, Gefahren für die Platzanlage, die
Zuschauer und den Spielbetrieb vorzubeugen sowie diese bei Entstehen abzu-
wehren. Dies beinhaltet die Zertifizierung des Sicherheitsmanagement -Sys-
tems auf Grundlage der Vorgaben der DFB- Kommission Prävention & Sicher-
heit & Fußballkultur durch einen vom DFB anerkannten unabhängigen Partner
gemäß den näheren Vorgaben der Anlage 6 zu den DFB- Richtlinien zur Ver-
besserung der Sicherheit bei Bundesspielen.
(2) Bei Auswärtsspielen wird empfohlen, bei geschlossener, c luborganisierter An-
und Abreise in Zügen oder Bussen die Gästefans durch den Ordnungsdienst
des Gastclubs begleiten zu lassen und im Stadion des Heim clubs in die sicher-
heitstechnischen Abwicklungen einzubeziehen. Bei Spielen mit erhöhtem Ri-
siko entsprechend Artikel 54 sind diese Maßnahmen verbindlich.
Art und Umfang der Einbeziehung des Ordnungsdienstes des Gast clubs in die
sicherheitstechnischen Abwicklungen im Stadion sind im Einvernehmen zwi-
schen Heim- und Gastclub festzulegen. die Gästeordner sollen bei Heimspielen
ihres Clubs im Heimbereich tätig und den Fans ihres Club s bekannt sein sowie
Kenntnisse über die mitreisende Fanszene haben.
Die Ordnungsdienstkräfte des Gastclubs werden im Zuständigkeitsbereich des
Heimclubs- vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Absprachen mit dem
Heimclub- lediglich beratend und unterstützend tätig. die Erkennbarkeit der
Gästeordner für die Gästefans ist sicherzustellen.
In be sonders gelagerten Fällen kann ihnen durch vertragliche Vereinbarung
auch die Ausübung des Hausrechts übertragen werden. Heim - und Gastclub
müssen sich dann insbesondere über die Kostentragung verständigen.
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Die Bundespolizei und die für die Platzanlage zuständige Polizei sind über die
getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Vor Ort anwesende Sicherheits - und Fanbeauftragte des Gast clubs beraten
und unterstützen anlassunabhängig die für die Sicherheit Verantwortlichen
des Heimcubs. Eigene Befugnisse stehen ihnen -vorbehaltlich anderslautender
schriftlicher Absprachen mit dem Heim club- nicht zu.
(4) Entstehende Kosen für Gästepersonal (Ordnungsdienst, Sicherheitsbeauftrag-
ter, Fanbeauftragter, etc.) bleiben Kosten des Gastclubs.
(5) Im Einvernehmen mit den für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Behör-
den, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste ist ein
Sicherheitskonzept und ein Räumungskonzept aufzustellen. Das Räumungs-
konzept kann in das Sicherheitskonzept integr iert sein.
(6) Im Sicherheitskonzept sind die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen, die Min-
destzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Zuschauerzahlen
und Gefährdungsgraden festzulegen. Zu den betrieblichen Sicherheitsmaß-
nahmen zählen insbesond ere die Festlegung der Vorgehensweise bei Eintritt
von Gefahren und Schadensfällen sowie die in Teil III Abschnitt 3 bezeichneten
Einzelmaßnahmen. Das Räumungskonzept hat die Maßnahmen und Abläufe
festzulegen, die im Gefahrfall für eine schnelle und geordn ete Räumung des
gesamten Stadions oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichti-
gung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind.
(7) Der Ausrichter soll in Abstimmung mit den zuständigen Behörden darauf hin
wirken, dass ausreichend Polizeikräft e vorhanden sind. Diese sollen, gegebe-
nenfalls unterstützt von Ordnern, möglichen Gewaltausbrüchen und Aus-
schreitungen entgegenwirken und die öffentliche Sicherheit sowie die Sicher-
heit der Spielteilnehmer im Stadion, in dessen unmittelbarer Umgebung und
an den Wegen zum und vom Stadion gewährleisten.
(8) Für Spiele, bei denen die Zuschauer vor während und nach dem Spiel getrennt
werden müssen, muss der Ausrichter zusammen mit dem Einsatzleiter der Po-
lizei und/oder dem Sicherheitsbeauftragten eine Strategie für die Trennung
der Zuschauer entwerfen. Falls nötig, muss diese auch eine Strategie für ge-
trennte Parkmöglichkeiten für die verschiedenen Fangruppen beinhalten. Die
Strategie für die Zerstreuung der Menge nach Ende des Spiels ist im Rahmen
der Vorbesprechung der Sicherheitsorgane abzustimmen.
(Quellen: § 17 SiRL; §§ 38, 42, 43 MVStättV; Art. 10, 12 UEFA Si.Regl.)
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Artikel 56 Risiko-Bewertung
(1) Spiele mit erhöhtem Risiko sind Spiele, bei denen aufgrund allgemeiner Erfah-
rung oder aktueller Erkenntnisse die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht,
dass eine besondere Gefahrenlage eintreten wird.
Die Feststellung, dass ein Spiel mit erhöhtem Risiko gegeben ist, obliegt in ers-
ter Linie dem Heim club, der die Entscheidung frühestmöglich nach An hörung
der Sicherheitsorgane – insbesondere des Einsatzleiters der Polizei – zu treffen
hat. Die Clubs sind verpflichtet, ihre Entscheidung dem DFB unverzüglich mit-
zuteilen. Dasselbe gilt, wenn einer entsprechenden Anregung des Gast clubs
oder der Sicherheitsorgane nicht entsprochen wurde. Die DFB -Zentralverwal-
tung ist berechtigt, aufgrund eigener Erkenntnisse ein Spiel als „Spiel mit er-
höhtem Risiko“ einzustufen.
Bei Spielen mit erhöhtem Risiko sind die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen
mit besonderer Sorg falt durchzuführen. Darüber hinaus sind folgende Maß-
nahmen zu erwägen:
• Begrenzung des Verkaufs der Eintrittskarten sowohl für Steh- als auch Sitz-
platzbereiche
• strikte Trennung der Anhänger in den Zuschauerbereichen durch
• Zuweisung von Plätzen entgegen dem Aufdruck auf den Eintrittskarten
(zwangsweise Kanalisierung)
• Einrichten und Freihalten sog. „Pufferblöcke“ (Freiblöcke zwischen gefähr-
deten Zuschauerbereichen)
• Durchführung von verstärkten Personenkontrollen
• Verstärkung des Ordnungsdienstes, insbesondere an den Zu - und Aus-
gängen der Zuschauerbereiche, im Innenraum des Stadions und zwi-
schen den Anhängern verfeindeter Zuschauergruppen
• striktes Freihalten der Auf- und Abgänge in den Zuschauerbereichen
• Bewachung des Stadions mindestens in der Nac ht vor der Veranstaltung
• rechtzeitige Information der Zuschauer über den „Ausverkauf“ eines Spiels
• Begleitung der Gästefans durch Ordner des Gast clubs
• Einsatz des Stadionsprechers des Gast clubs
• Verbot des Verkaufs und der öffentlichen Abgabe von alkoholischen Ge-
tränken
Der Heim club hat gegenüber DFB und DFL GmbH rechtzeitig vor dem Spiel
schriftlich darzulegen , aus welchen Gründen Maßnahmen durchgeführt wer-
den sollen. Der Gastclub ist über die Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
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Diese Darlegung soll grundsätzlich im Rahmen der Niederschriften zu den Si-
cherheitsbesprechungen erfolgen und dokumentiert werden.
(2) Spiele unter Beobachtung sind S piele, bei denen die Voraussetzungen für ein
Spiel mit erhöhtem Risiko nicht vorliegen, bei denen aufgru nd allgemeiner Er-
kenntnisse sowie Verh altensweisen der Zuschauer in der Vergangenheit Si-
cherheitsbeeinträchtigungen jedoch nicht ausgeschlossen sind.
(3) Die DFB -Zentralverwaltung kann eine Sicherheitsaufsicht anordnen. Der mit
der Sicherheitsaufsicht Beauftragte ist den Clubs rechtzeitig bekanntzugeben.
Die Clubs stellen sicher, dass diese Person Zutritt zu allen Bereichen und si-
cherheitsrelevanten Besprechungen hat.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Der Ausrichter muss zusammen mit der Po lizei eine angemessene Risikobewertung
vornehmen. Sollte für Fahrten des Teams bzw. der Offiziellen kein Polizeischutz bereit-
gestellt werden, müssen die jeweiligen Gründe in dieser Risikobewertung aufgeführt
und der UEFA bei der Organisationssitzung am Spi eltag mitgeteilt werden.
Wird den Anhängern aus Sicherheitsgründen vom Besuch eines Auswärtsspiels abge-
raten, müssen der Ausrichter und die teilnehmenden Verbände bzw. Clubs alles in ihrer
Macht Stehende tun, um ein Anreisen der Anhänger zu verhindern.
Mit Blick auf alle Spiele, die von Fans des Verbands bzw. Vereins einer Gastmannschaft
besucht werden, müssen von diesem Verband bzw. Verein Ordner bereitgestellt wer-
den, welche die mitreisenden Fans begleiten und unterstützen. Diese Ordner sind An-
sprechpartner für Ausrichter, Behörden und Fans und unterstützen die Fans bei ihren
Reisen zum bzw. vom Spiel sowie während des Spiels. Sie übernehmen keine der
Pflichten der Ordner des Verbands bzw. Vereins der Heimmannschaft. Die Anzahl Ord-
ner des Verbands bzw. Ver eins der Heimmannschaft darf aufgrund der Anwesenheit
der mitreisenden Ordner des Verbands bzw. Vereins der Gastmannschaft nicht redu-
ziert werden.
Die Anzahl der mitreisenden Ordner sollte im Verhältnis zur Anzahl der mitreisenden
Fans stehen. Für je 500 Fans und bis insgesamt 1 000 Fans müssen je zwei mitrei-
sende Ordner bereitgestellt werden. Für jede weitere Gruppe bis zu 1 000 mitreisen-
den Fans müssen weitere vier mitreisende Ordner bereitgestellt werden. Fanbeauf-
tragte können bei der Gesamtzahl an mitreisenden Ordnern berücksichtigt werden.
Wenn ein Verband oder Verein der Gastmannschaft die vorgenannten Anforderungen
betreffend die Bereitstellung von Ordnern nicht erfüllt, kann eine teilweise oder voll-
ständige Reduzierung des Eintrittskartenkontingents von 5 % für (ein) künftige(s)
Spiel(e) des betreffenden Verbands oder Vereins als Disziplinarmaßnahme verhängt
werden.
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Sofern die Umstände eine Trennung der verschiedenen Anhängergruppen erfordern,
muss diese so weit wie möglich vom Stadion entfernt beginnen, um ein Zusammen-
treffen der verschiedenen Gruppen an den Stadionzugängen oder in den Drehkreuzbe-
reichen zu vermeiden.
Für die verschiedenen Anhängergruppen sind getrennte Auto und Busparkplätze vor-
zusehen, vorzugsweise auf verschiedenen Seiten des Stadions und so nah wie möglich
an ihren jeweiligen Zuschauersektoren.
(Quellen: § 21, 32 SiRL; § 41, 43 MVStättV; Art. 23, 24, 27 UEFA Si.Regl.)
Artikel 57 Koordination der Sicherheitsorgane
(1) Der Club ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Spielzeit Si-
cherheitsbesprechungen mit Vertretern des Betreibers des Stadions, der Ret-
tungs- und Sanitätsdienste, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, der Ord-
nungsbehörde und der Polizei zu führen und eine Niederschrift hierüber zu fer-
tigen. Diese ist der DFL GmbH unverzüglich vorzulegen.
(2) Der Club muss als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion die Zusammenar-
beit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der
Polizei, der Feuerwehr und dem R ettungsdienst gewährleisten. Ist der Club
nicht zugleich Betreiber des Stadions, verbleibt nach den Bestimmungen der
Versammlungsstätten-Verordnung (§§ 38 (3) und (5) diese Pflicht beim Betrei-
ber, es sei denn, der Betreiber hat diese Aufgabe schriftlich auf den Club über-
tragen.
(3) Der Ausrichter muss eine Liste folgender beim Spiel anwesenden „Personen
mit Sicherheitsaufgaben“ erstellen:
• Veranstaltungsleiter / Veranstaltungsleitung
• Sicherheitsbeauftragter
• Betreibervertreter für den technischen Stadionbetr ieb
• Ordnungsdienstleiter
• Einsatzleiter der Polizei
• Einsatzleiter Feuerwehr/Brandsicherheitsdienst
• Brandschutzbeauftragter (ggf.)
• Einsatzleiter Rettungsdienst/Sanitätsdienst
• Fan-Beauftragter und ggf. Behindertenfanbeauftragter
(4) Das Ordnungsdienstpersonal, die Personen mit Sicherheitsaufgaben sowie
der/die Stadionsprecher müssen sich an den ihnen zugewiesenen Stellen in
bzw. um das Stadion befinden, bevor diese für die Zuschauer geöffnet wird.
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Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppe störungsfrei
über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizieren können.
Das Videoüberwachungssystem sollte vom Einsatzleiter der Polizei bzw. vom Stadion-
Sicherheitsverantwortlichen für die Überwachung der Zuschauer sowie aller Zufahrts-
wege, Stadionzugänge und - eingänge und aller Zuschauerbereiche des Stadions ver-
wendet werden.
Das System sollte vom Einsatzleiter der Polizei bzw. vom Stadion -Sicherheitsbeauf-
tragten und deren Personal vom Kontrollraum aus betrieben und gesteuert werden.
Der Club muss als Ausrichter von Spielen europäischer Wettbewerbe in seinem Stadion
zusätzlich alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um:
• den öffentlichen Behörden (insbesondere der Polizei) aller betroffenen Länder einen
effektiven Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinweg zu ermöglichen
• in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Behörden (insbesondere der Polizei und
den Einreisebehörden) und Fanklubs zu verhindern, d ass bekannte oder potentielle
Unruhestifter ein Spiel besuchen
• die Kooperation mit dem Club der Gastmannschaft vollumfänglich zu ermöglichen
Der Ausrichter muss in der Liste gemäß Absatz 3 zusätzlich folgende Personen auf-
nehmen:
• UEFA-Delegierter
• Vertreter der Gastmannschaft
• Vertreter der Verbände
• Vertreter des Stadioneigentümers
• UEFA-Sicherheitsdelegierter, falls vorhanden
Mit Blick auf die Kooperation zwischen den Polizeikräften bei einem Spiel sollte der
Ausrichter die heimischen Polizeikräfte ermuntern, die Anwesenheit einer Polizeidele-
gation aus dem Land der Gastmannschaft zu beantragen, wenn dies aufgrund des Ri-
sikoniveaus ratsam scheint.
(Quellen: § 18 SiRL; §§ 38, 41 MVStättV; Art. 6, 9, 29, 41 UEFA Si.Regl.)
Artikel 58 Schulungen und Unterweisungen
(1) Alle Personen, die Aufgaben innerhalb der Sicherheitsorganisation wahrneh-
men oder mit der Durchführung einzelner Sicherheitsmaßnahmen beauftragt
sind, müssen mit dem Stadion und seinen Einrichtungen vertraut sein. Sie sind
zu Beginn und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen, insbeson-
dere über:
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• die betrieblichen Sicherheitsvorschrifte n und -maßnahmen
• das betriebliche Sicherheits- und Räumungskonzept im Gefahrfall
• die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen,
Rauchabzugsanlagen, Brandmelde - und Alarmierungsanlagen und der
Brandmelder und Alarmzentrale
• die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand
oder bei einer Panik
(2) Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung
teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der
Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(Quellen: § 26 SiRL; § 42 MVStättV; Art. 32 UEFA Si.Regl.)
Abschnitt 3
Sicherheitsmaßnahmen
Artikel 59 Zutrittsberechtigungen, Kartenverkauf, Zuschauerinformation
(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucher-
plätze darf nicht überschritten werden.
(2) Der Club ist verpflichtet, am Spieltage nur Personen und Fahrzeugen das Be-
treten des Stadions zu gestatten, die einen Berechtigungsnachweis vorlegen
können. Die Berechtigungsnachweise sollen möglichst fälschungssicher ge-
staltet und gegen Missbrauch durch Mehrfachnutzung geschützt sein.
(3) Berechtigungsnachweise sind grundsätzlich darauf zu beschränken, dass nur
bestimmte, genau bezeichnete Bereiche betreten werden dürfen. Berechti-
gungsnachweise mit der Befugnis, das gesamte Stadion zu betreten, sind auf
das unabdingbar notwendige Maß zu beschr änken.
(4) Auf der Eintrittskarte muss die genaue Lage des Sitzplatzes (Block, Reihe, Sitz-
platznummer) deutlich angegeben sein. Es sollen Datum und Ort der Veran-
staltung, Wettbewerb, Spielbeginn und die Spielpaarung sowie ein Verweis
auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Stadionordnung enthalten
sein. Die Angaben auf der Karte müssen mit der Beschilderung der Anlage in-
ner- und außerhalb des Stadions übereinstimmen. Dabei sollen Farbcodes ver-
wendet werden. Alle wichtigen Informationen sollen auch auf dem entwerte-
ten Teil der Eintrittskarte, den der Zuschauer behält, aufgeführt sein.
(5) Der Kartenverkauf ist möglichst so zu organisieren, dass die Anhänger der bei-
den spielenden Mannschaften in räumlich voneinander getrennten Zuschau-
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Stand: 18.11.2022
erbereichen untergebracht werden. Das gilt insbesondere für die Stehplatzbe-
reiche. Im Einzelfall kann es geboten sein, den Zuschauern entgegen dem Auf-
druck ihrer Eintrittskarte andere Bereiche zuzuweisen.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Am Spieltag dürfe n Karten am Stadion oder bei anderen Verkaufsstellen am Spielort
nur mit Genehmigung der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen öffentli-
chen Behörde und nach Absprache mit den teilnehmenden Verbänden bzw. Club s ver-
kauft werden.
Jeder Club, der ei n bestimmtes Kontingent an Eintrittskarten erhält, ist dafür verant-
wortlich, dass diese Karten nur an eigene Anhänger vergeben werden. Findet das Spiel
an einem neutralen Ort statt, so hat der Ausrichter sicherzustellen, dass keine Karten
aus seinem Kontingent an die Anhänger der teilnehmenden Mannschaften weiterge-
geben werden. Falls Eintrittskarten auf dem Schwarzmarkt auftauchen oder im Besitz
von unbefugten Personen oder Agenturen gefunden werden, werden der Ausrichter
und die teilnehmenden Verbände bzw. Clubs, die die entsprechenden Karten erhalten
haben, zur Verantwortung gezogen.
Bei der Vergabe von Eintrittskarten an Reiseagenturen müssen Ausrichter und teilneh-
mende Clubs sicherstellen, dass:
a) Karten nur gegen Nachweis der Identität der Käufer ausgehändigt werden;
b) die Reiseagenturen keine Karten in größerer Zahl an andere Quellen weitergeben,
über die der Ausrichter und die Club s keine Kontrolle haben.
Soweit die Umstände es erfordern, müssen der Ausrichter und die teilnehmenden
Clubs, die Eintrit tskarten vergeben, über den Verkauf detailliert Buch führen, ein-
schließlich Name und Adresse aller Karteninhaber. Im Falle von Spielen im Ausland und
sofern erforderlich, dürfen Club s nur Eintrittskarten an Anhänger abgeben, die ihnen
ihren Namen, ihre Adresse, ihre Passnummer und wenn möglich Einzelheiten über die
Hin und Rückreise sowie ihren Aufenthaltsort im Ausland mitteilen.
Alle diese persönlichen Angaben sowie sämtliche bekannten Informationen über An-
hänger, die ohne Eintrittskarte reisen oder von d enen dies vermutet wird, müssen auf
Anfrage den öffentlichen Behörden des Landes, in dem das Spiel stattfindet und denen
der Durchreiseländer sowie der UEFA-Administration zur Verfügung gestellt werden.
In Absprache mit der Polizei und/oder einer anderen d afür zuständigen öffentlichen
Behörde muss der Ausrichter, falls dies für nötig befunden wird, die Karten so verge-
ben, dass für eine optimale Trennung der verschiedenen Fangruppen gesorgt ist. Bei
Spielen auf neutralem Boden ist zu beachten, dass es neben den Anhängern der zwei
teilnehmenden Mannschaften eine dritte Zuschauergruppe, bestehend aus neutralen,
lokalen Fußballanhängern, geben kann.
Im Rahmen der Trennungsmaßnahmen sind die potenziellen Käufer zu informieren:
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a) für welche Sektoren des Stadions sie Karten kaufen können;
b) dass sie, wenn sie im falschen Sektor unter gegnerischen Anhängern angetroffen
werden, je nach Entscheid der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen öf-
fentlichen Behörde in einen anderen Sektor gebracht oder aus dem St adion verwie-
sen werden können.
Ist die Kartenvergabestrategie einmal mit der Polizei und/oder anderen öffentlichen
Behörden vereinbart und sind die Karten entsprechend vergeben worden, so dürfen
keine anders lautenden Überlegungen zur Änderung dieser Strat egie führen, es sei
denn, es ist notwendig, einige der Karten für einen bestimmten Sektor zum Zwecke der
Zuschauertrennung nicht zum Verkauf freizugeben.
Der Ausrichter soll falls nötig mit der Polizei und/ oder einer anderen dafür zuständigen
öffentlichen Behörde besprechen, wie gegen Personen vorzugehen ist, die im Stadion-
umfeld Karten schwarz verkaufen, wobei besonders zu bedenken ist, dass solche
Handlungen die Trennungsstrategie gefährden können.
Als Maßnahme kann beispielsweise die Zahl der Eintrittskarten pro Käufer begrenzt
werden.
Die Karten sind mit den technisch ausgereiftesten Sicherheitsmerkmalen gegen Fäl-
schung zu schützen. Das gesamte im Stadion und in dessen Umfeld eingesetzte Si-
cherheitspersonal muss mit diesen Merkmalen vertraut s ein, um die möglichst rasche
Ermittlung von gefälschten Karten zu erleichtern.
Sollte der Verdacht auftauchen, dass gefälschte Karten im Umlauf sind, hat sich der
Ausrichter unverzüglich mit der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen öf-
fentlichen Behörden in Verbindung zu setzen, um entsprechende Gegenmaßnahmen
zu treffen.
Die betroffenen Clubs müssen sich auf die Größe der Kartenkontingente einigen, sofern
nicht im jeweiligen Wettbewerbsreglement festgelegt ist, dass die UEFA -Administra-
tion über diese Frage entscheidet.
Auch wenn der abgetrennte Stadionbereich für die Anhänger der Gastmannschaf t
mehr als 5 % der Gesamtkapazität des Stadions ausmacht, darf der Gastverband bzw.
Club all diese Plätze beanspruchen.
Sofern die betroffenen Clubs keine anderen Vereinbarungen getroffen haben, dürfen
die Preise für Eintrittskarten der Anhänger der Gastma nnschaft nicht höher sein als
jene für Karten einer vergleichbaren Kategorie, die den Anhängern der Heimmann-
schaft verkauft werden.
Vergibt der Ausrichter 10 % oder mehr der gesamten zum Verkauf vorgesehenen Kar-
ten an eine Partei (z.B. die teilnehmenden V erbände bzw. Club s), so muss er die Vor-
derseite der Karten mit dem Namen der betreffenden Partei kennzeichnen, damit der
Zwischenhändler rasch festgestellt und das Trennungsprozedere erleichtert werden
kann.
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Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigten Informationen aufweisen,
d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung, den Namen des Stadions, das
Datum und die Anspielzeit sowie klare Angaben zum Sitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatz-
nummer).
Wird auf den Eintrittskarten ein Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sek-
toren verwendet, so müssen die Wegweiser zu den jeweiligen Sektoren ebenfalls mit
den betreffenden Farben gekennzeichnet sein.
Der Ausrichter muss die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenen Gegenstände
oder Substanzen ins Stadion mitzubringen und sich sportlich und angemessen zurück-
haltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung dieser Ver-
haltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler und Mannschaften schwerwie-
gende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschluss aus einem Wettbewerb führen
kann.
Clubs müssen ihren Anhängern, die ins Ausland reisen wollen, möglichst viele Informa-
tionen über das betreffende Land, einschließlich seiner Bräuche und Besonderheiten,
zur Verfügung stellen, z.B.:
a) eventuell geltende Visumvorschriften
b) Einfuhrbeschränkungen
c) Währungseinheiten und Umrechnungskurse
d) Entfernung verschiedener Ankunftspunkte (Flughafen, Bahnhof, Hafen) zum Stadt-
zentrum und zum Stadion
e) Adresse der Notanlaufstelle im Ausland u nd Name des Ausrichters
f) Adresse und Telefonnummer der Botschaft oder des nächsten Konsulates
g) Stadionplan mit den verschiedenen Sektoren, auf dem auch die Zufahrtswege von
der Stadt und die Lage der ausgewiesenen Parkplätze eingezeichnet sind
h) detai llierte Informationen über die öffentlichen Verkehrsmittel vom Stadtzentrum
zum Stadion
i) Angaben zu den Durchschnittspreisen für Essen, Taxifahrten und öffentliche Ver-
kehrsmittel
j) etwaige örtliche Gesundheitswarnungen in Bezug auf Trinkwasser
k) spezifische rechtliche Bestimmungen betreffend Fehlverhalten bei Fußballspielen
im Ausrichterland
l) verbotene Gegenstände im Stadion
m) Informationen zu bekannten Toleranzniveaus der Polizei
(Quellen: § 21 SiRL; Art. 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 28, 31 UEFA Si.-Regl.)
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Artikel 60 Einlass, Kontrollen, Durchsuchungen
(1) Zur Sicherstellung eines störungsfreien Spielablaufs, zur Verhinderung von Ge-
fahren für die Zuschauer, Spieler und Schiedsrichter sind an den Zu- und Ab-
gängen, den Zu- und Abfahrten der äußeren und inneren Umfriedung des Sta-
dions sowie an den sonstigen Zugängen nicht allgemein zugänglicher Bereiche
lageabhängig Kontrollen der Besucher und der von ihnen mitgeführten Ge-
genstände durchzuführen. Die Kontrolleinrichtungen müssen so beschaffen
sein, dass Kontrollen sicher, zügig und angemessen, insbesondere verhältnis-
mäßig und sorgfältig, durchgeführt werden können.
(2) Die Kontrollen umfassen
• die Feststellung der Zutrittsberechtigung,
• die Feststellung des Zustandes der Person darüber, ob sie alkoholisiert ist
oder dem Einfluss anderer Mittel unterliegt, so dass sie mit hoher Wahr-
scheinlichkeit nicht mehr vernunftgemäß ihren Willen betätigen kann,
• die Durchsuchung der Person (Kleider/Taschen/Ruck säcke, etc.) im Hinblick
auf das Mitführen von
• Waffen, gefährlichen Gegenständen,
• Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Ge-
genständen, namentlich so genannte bengalische Fackeln und Rauch-
pulver, die nach den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze und der
jeweils geltenden Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen,
• alkoholischen Getränken und anderer berauschender Mittel ,
• Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität
einer Person zu verhindern.
(3) Alle Zuschauer sind von Sicherheitspersonal desselben Geschlechts zu über-
prüfen und zu durchsuchen. Personen, die nicht bereit sind, sich einer Kontrolle
oder einer Durchsuchung zu unterziehen, ist der Zutritt zum Stadion zu unter-
sagen. Zwangsweise Durchsuchungen durch den Ordnungsdienst sind unzu-
lässig.
(4) Werden Gegenstände festgestellt, die nicht mitgeführt werden dürfen, so sind
sie der Polizei zu übergeben oder zwischen zu lagern. Liegt erkennbar eine
Straftat vor, darf der Betroffen e durch den Kontrollierenden bis zur Übergabe
an die Polizei festgehalten werden; die Übergabe ist unverzüglich durchzufüh-
ren. Soweit Betroffene ihr Eigentums - und Besitzrecht an den Gegenständen
aufgeben und diese nicht aus strafrechtlichen Gründen der Po lizei übergeben
werden müssen, sind sie bis zu ihrer Vernichtung gegen Zugriff durch Dritte
gesichert zu verwahren. Gegenstände, die keiner Vernichtung zuzuführen sind,
sind unter Berücksichtigung der Stadionordnung zu lagern und den Besitzern
nach Ende des Spiels wieder auszuhändigen.
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(5) Durch Kontrollen an den Zugängen und in den Zuschauerblöcken ist sicherzu-
stellen, dass die maximal zulässigen Zuschauerzahlen in den Zuschauerblö-
cken nicht überschritten werden und ein Überwechseln von Zuschauern in ei-
nen Block, für den sie keine Eintrittskarte besitzen, verhindert wird.
(6) Werden bei Kontrollen Personen festgestellt, die alkoholisiert sind oder dem
Einfluss anderer Mittel unterliegen, so dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht mehr vernunftgemäß ihren Willen betätigen können, so ist ihnen der Zu-
tritt zum Stadion zu verwehren. Personen, die in diesem Zustand im Stadion
angetroffen werden, müssen das Stadion verlassen, sofern sie sich selber oder
andere gefährden oder erheblich belästigen.
(7) Bei Einzelkontrollmaßnahmen gegenüber Gästeanhängern, die in umschlosse-
nen Räumen oder auf nicht einsehbaren, umschlossenen Flächen durchgeführt
werden, muss der Heim club auf Verlangen des Sicherheitsbeauftragten des
Gastclubs die Möglichkeit einräumen, dass en tweder dieser selbst oder ein
durch ihn zu benennender offizieller Vertreter des Gast clubs den jeweiligen
Kontrollen als Beobachter beiwohnen kann, sofern die zu kontrollierende Per-
son ihr Einverständnis hierzu erklärt.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Der Ausrichter muss sicherstellen, dass
a) das Stadion ab einem angemessenen Zeitpunkt vor dem Spieltag bewacht wird, um
unbefugtes Eindringen zu verhindern;
b) das Stadion sorgfältig nach sich unerlaubt auf dem Gelände aufhaltenden Personen
und nach verbotenen Gegenständen/Substanzen durchsucht wird, bevor Zuschauer
eingelassen werden.
Der Ausrichter entscheidet zusammen mit dem Einsatzleiter der Polizei und/oder dem
Stadion-Sicherheitsverantwortlichen, wann die Stadiontore für die Zuschauer geöffnet
werden sollen. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) erwarteter Zuschauerandrang
b) voraussichtliche Ankunft der verschiedenen Anhängergruppen im Stadion
c) Unterhaltung der Zuschauer im Stadion (Unterhaltung auf dem Spielfeld, Getränk e-
stände usw.)
d) zur Verfügung stehender Platz außerhalb des Stadions
e) Unterhaltungsmöglichkeiten außerhalb des Stadions
f) Trennungsstrategie außerhalb des Stadions
Alle Drehkreuze, Eingangs - und Ausgangstüren/-tore müssen in Betrieb sein und von
entsprechend geschultem Personal bedient werden.
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Die Überprüfungen und Durchsuchungen müssen auf vernünftige und effiziente Weise
durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Zuschauer nicht mehrmals durch-
sucht werden und dass die Durchsuchungen selbst nicht zu unverhältnismäßigen Ver-
zögerungen oder unnötigen Spannungen führen.
Muss in einem bestimmten Sektor mehr als eine Zuschauergruppe untergebracht wer-
den, sind Trennungsmaßnahmen zu ergreifen; diese können aus unüberwindbaren Ab-
sperrungen oder Zäunen, die von Sicherheitspersonal bewacht sind, bestehen oder aus
einer so genannten Pufferzone, die nur von Sicherheitspersonal besetzt ist und von
Zuschauern nicht betreten werden kann.
(Quellen: § 22 SiRL; Art. 26, 30, 32, 33, 37 UEFA Si.-Regl.)
Artikel 61 Lautsprecherdurchsagen/Spielabbruch/Räumung
(1) Lautsprecherdurchsagen sind insbesondere für folgende Fälle vorzubereiten,
die Texte sind sowohl beim Stadionsprecher als auch bei der Polizei sofort
greifbar vorzuhalten:
• Zuschauer bei Spielbeginn noch vor den Eingängen
• Spielabbruch durch den Schiedsrichter
• schwere Auseinandersetzung zwischen gewalttätigen Zuschauergruppen
• Übersteigen der Spielfeldumfriedung durch einzelne Zuschauer bzw. durch
Zuschauergruppen
• Abbrennen von Pyrotechnik
• Auffinden eines sprengstoff-/brandsatzverdächtigen Gegenstandes
• Bedrohung mit Brand- und Sprengstoffanschlägen
• Gefahren durch Unwetter bzw. bauliche Mängel des Stadions
• Gefahren durch panikartige Verhaltensweisen der Zuschauer
• Gefährdung der Standsicherheit der Tribünen durch entsprechendes Ver-
halten der Zuschauer (Schwingungen)
Diese allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen sind Bestandteil
des Sicherheitskonzepts.
(2) Bei Spielunterbre chungen bzw. Spielabbruch im Zusammenhang mit der
Durchführung eines Flutlichtspiels gelten folgende Grundsätze , soweit nicht
ein Fall von Absatz 3 vorliegt:
• Wenn die Flutlichtanlage in einem Stadion ausfällt, entscheidet der Schieds-
richter des Spiels endgültig über einen Spielabbruch.
• Ein Spiel darf frühestens 30 Minuten nach Ausfall des Flutlichts abgebro-
chen werden. Kann der Schaden innerhalb dieser Zeit behoben werden, so
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bleibt das Spiel während dieser Zeit unterbrochen und wird nach Instand-
setzung der Flutlichtanlage fortgesetzt.
• Kann ein Schaden an der Flutlichtanlage nur teilweise behoben werden, ent-
scheidet der Schiedsrichter über die Fortsetzung oder den Abbruch des
Spiels.
(3) Der Betreiber des Stadions ist zur Einstellung des Betriebes verpflich tet, wenn
für die Sicherheit des Stadions notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vor-
richtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht ein-
gehalten werden können und dadurch eine Gefährdung von Personen besteht.
Soweit der Betreiber diese Pflichten schriftlich auf den Club übertragen hat, ist
der Club entsprechend verpflichtet.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Lautsprecherdurchsagen
Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt
gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf nicht verwendet werden für:
a) die Verbreitung politischer Botschaften
b) die Unterstützung der Heimmannschaft
c) jegliche Form von Diskriminierung der Gastmannschaft
Wird vom Einsatzleiter der Polizei oder vom Stadion -Sicherheitsverantwortlichen ent-
schieden, dass eine Anhängergruppe aus Sicherheitsgründen für eine gewisse Zeit im
Stadion zurückgehalten werden soll, während sich die anderen Anhänger zerstreuen,
sollte diese Entscheidung wann immer möglich dem Verband bzw. Club der Gastmann-
schaft im Voraus mitgeteilt werden, damit die Informationen an deren Fans weiterge-
geben werden können. In jedem Fall gilt:
a) Die Entscheidung, eine Gruppe von Anhängern im Stadion zurückzuhalten, ist über
die Lautsprecheranlage in der S prache der betreffenden Fangruppe durchzusagen.
b) Diese Durchsage muss kurz vor Spielende wiederholt werden.
c) Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die betroffenen Anhänger während der Zeit,
in der sie zurückgehalten werden, Zugang zu Getränkeständen und sanitären Einrich-
tungen haben.
d) Wenn möglich sind sie zur Verkürzung der Wartezeit und Bewahrung der Ruhe mit
Musik, über die Video-Anzeigetafel o.Ä. zu unterhalten.
e) Die Zuschauer müssen regelmäßig über die verbleibende Wartezeit, bis sie das Sta-
dion verlassen dürfen, informiert werden.
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Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zu verein-
baren, dass im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit sie sich zum
vereinbarten Ort begeben.
(Quellen: § 29 SiRL; §§ 38, 43 MVStättV; Art. 9, 43, 46 UEFA Si.-Regl.;
§ 1 Nr. 7 Abs. 2 RL z. SpOL)
Artikel 62 Provokante Aktionen, Rassismus, Politische Aktionen
Der Club muss verhindern, dass es innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung des
Stadions zu Beleidigungen oder provokativen Aktionen durch Anhänger kommt (in-
akzeptable verbale Provokationen von Anhängern gegenüber Spielern oder gegne-
rischen Anhängern, rassistisches Verhalten, provokative Spruchbänder oder Banner
usw.). Falls es zu solchen Vorfällen kommt, muss der Club über die Lautsprecheran-
lage intervenieren, anstößiges Material entfernen lassen und die Agitatoren aus
dem Stadion entfernen lassen.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Die Ordner müssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern,
einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit die Übeltäter
aus dem Stadion entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahme von der Poli-
zei angeordnet wird.
Der Ausrichter und die teilnehmenden Verbände bzw. Club s müssen den UEFA-Zehn-
Punkte-Aktionsplan gegen Rassismus umsetzen und anwenden.
Zehn-Punkte-Plan der UEFA
1. Herausgabe einer Erklärung, dass die Verbände bzw. Club s weder Rassismus noch
jegliche andere Art der Diskriminierung tolerieren. Dabei sind die Maßnahmen auf-
zuzählen, die der Club gegen Fans ergreifen wird, die sich an rassistischen Gesän-
gen beteiligen. Die Erklärung ist in allen Spielprogrammen abzudrucken und im Sta-
dion permanent und gut sichtbar auszuhängen.
2. Rassistische Gesänge bei Spielen über Lautsprecher verurteilen.
3. Den Verkauf von Dauerkarten an die Bedingung knüpfen, sich von rassistischen Äu-
ßerungen zu distanzieren.
4. Maßnahmen ergreifen, um den Verkauf von rassistischen Publikationen in oder vor
dem Stadion zu verbieten.
5. Disziplinarische Maßnahmen gegen Spielerinnen und Spieler ergreifen, die sich ras-
sistisch verhalten.
6. Mit anderen Verbänden oder Clubs Kontakt aufnehmen, um diesen die eigene Anti-
Rassismus-Politik zu erläutern.
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7. Förderung einer gemeinsamen Strategie von Ordnungspersonal und Polizei betref-
fend den Umgang mit rassistischem Verhalten.
8. Rassistische Graffiti am Stadion sofort entfernen lassen .
9. Verabschiedung einer Politik der Chancengleichheit in Bezug auf Anstellung und
Erbringung von Dienstleistungen.
10. Zusammenarbeit mit allen anderen Gruppen und Verbänden, wie Spielergewerk-
schaften, Fans, Schulen, ehrenamtliche Organisationen, Jugend klubs, Sponsoren,
lokale Behörden, lokale Firmen und Polizei, um Initiativen zu lancieren und den Nut-
zen von Kampagnen zu bekräftigen, die gegen rassistisches Verhalten und Diskri-
minierung gerichtet sind.
Die Verbreitung oder Durchsage von politischen Paro len und die Werbung für poli-
tische Aktionen durch jegliches Mittel innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung
des Stadions vor, während und nach dem Spiel ist strengstens untersagt.
(Quellen: Art. 44, 45, Anhang UEFA Si.-Regl.; § 9 R. u. V.)
Artikel 63 Stadionordnung, Stadionverbote
(1) In Abstimmung mit den örtlichen Sicherheitsträgern ist für das Stadion eine
Stadionordnung zu erlassen.
(2) Die Stadionordnung soll Ge - und Verbote enthalten, die dazu beitragen, si-
cherheits- und ordnungsbeeinträchtigende Verhaltensweisen von Zuschauern
zu reduzieren. Für den Fall der Nichtbeachtung sollen die Ge - und Verbote
sanktioniert werden.
(3) Vor den Stadioneingängen ist die Stadionordnung gut sichtbar und lesbar
durch Aushang den Zuschauern zur Kenntnis zu bring en.
(4) Die Verhängung und Verwaltung von Stadionverboten regelt die Richtlinie zur
einheitlichen Behandlung von Stadionverboten, die von der Kommission Prä-
vention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB erlassen wird.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Stadionordnung
Es muss ein Spiel -Informationsblatt mit folgenden Informationen erstellt und zusam-
men mit der Eintrittskarte abgegeben werden:
a) Einlasszeit
b) Plan des Stadions inklusive der Zufahrtswege, Parkplätze, Haltestellen von öff entli-
chen Verkehrsmitteln (Bus, U -Bahn, Bahn), Lage der Zuschauersektoren (A, B, C oder
entsprechende Bezeichnungen)
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c) Stadionordnung, einschließlich Angaben zum Verbot, das Stadion im Besitz von Al-
kohol zu betreten, zum Besitz und zur Verwendung von pyro technischen Gegenstän-
den und anstößigem Material sowie zum Vorgehen in Bezug auf Leibesvisitationen
Der Ausrichter muss mit der Polizei zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Per-
sonen, denen aus irgendeinem Grund der Zutritt zum Stadion verwehrt wurde oder die
aus irgendeinem Grund aus dem Stadion verwiesen wurden, nicht eingelassen bzw.
wieder eingelassen werden, sondern während des Spiels und zumindest solange, bis
sich alle Zuschauer zerstreut haben, in angemessener Entfernung vom Stadion fernge-
halten werden.
(Quellen: § 28, 31 SiRL; Art. 22, 34 UEFA Si.-Regl.)
Artikel 64 Alkohol, Getränkeausschank
(1) Der Verkauf, die öffentliche Abgabe, das Mitführen sowie der Konsum von Spi-
rituosen ist vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung innerhalb des gesam-
ten umfriedeten Geländes der Platzanlage untersagt. Wein, Bier sowie Ge -
tränke mit einem vergleichbar geringen Alkoholgehalt sind von diesem Verbot
grundsätzlich nicht erfasst. Der Club muss jedoch in jedem Fall durch ausrei-
chend geeignete und zumutbare Maßnahmen dafür sorgen, dass es nicht zu
alkoholbedingten Ausbrüchen von Gewalt und Ausschreitungen von Zuschau-
ern kommt.
(2) Der Club sowie die zuständigen Sicherheits- und Polizeibehörden können wei-
tergehende Einschränkungen bezüglich des Verkaufs, der öffentlichen Abgabe
und des Konsums alkoholischer Ge tränke vornehmen. Dies ist insbesondere
bei Spielen mit erhöhtem Risiko sowie nach erheblichen alkoholbedingten
Rechtsverstößen innerhalb des Stadiongeländes zu erwägen.
(3) Getränke dürfen nur in Behältnissen verabreicht werden, die nach Größe, Ge-
wicht und Art der Substanz nicht splittern können und nicht als Wurf - und
Schlagwerkzeuge geeignet sind. Soweit möglich und geboten sind mit den ört-
lich zuständigen Behörden Absprachen darüber zu treffen, in welcher Weise
Aspekte des Umweltschutzes (Abfallvermeidung, Recycling etc.) bei der Be-
schaffung und Verwendung der Behältnisse berücksichtigt werden können.
(4) Werden Personen im Bereich des Stadions angetroffen, die alkoholisiert sind
oder unter anderen, den freien Willen beeinträchtigenden Mitteln stehen, so
sind sie aus dem Stadion zu verweisen.
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Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Der Ausrichter:
a) darf im Stadion bzw. auf dessen Gelände nur im Rahmen der jeweils geltenden na-
tionalen bzw. lokalen Gesetzgebung Alkohol verkaufen oder ausschenken ;
b) muss sicherstellen, dass alle verkauften oder ausgeschenkten alkoholischen und al-
koholfreien Getränke in offenen Papp - oder Kunststoffbehältern abgegeben werd en,
die nicht für gefährliche Handlungen missbraucht werden können.
(Quellen: §§ 22, 23, 26 SiRL; Art. 36 UEFA Si.-Regl.; § 3 Nr. 11 RL z. SpOL)
Artikel 65 Brandverhütung
(1) Alle Arten von Ausschmückungen, auch vorübergehend in das Stadion einge-
brachte, müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen,
die als Rettungsweg dienen, müssen aus nicht brennbarem Material bestehen.
(2) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattun-
gen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zu-
lässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.
Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck d ürfen sich nur so lange
sie frisch sind in den Räumen befinden.
(3) Brennbares Material muss von Zündquellen wie Scheinwerfern oder Heiz-
strahlern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet
werden kann.
(4) Das Einbringen und das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssig-
keiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsge-
fährlichen Stoffen sind innerhalb des Stadions verboten. Das Verwendungs-
verbot gilt nicht für fest installierte Gasheizstrahler. Das Verwendungsverbot
gilt ebenfalls nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren
Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der
Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brand-
schutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt und die Kom-
mission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB zugestimmt hat. Die
Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Spreng-
stoffrecht geeignete Person überwacht werden.
(5) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration
sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Küchenein-
richtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.
69
Stand: 18.11.2022
(6) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennba-
res Material (insbesondere Packmaterial), die in Abstimmung mit der Feuer-
wehr in das Stadion eingebracht werden, dürfen nur in den dafür vorgesehe-
nen Magazinen aufbewahrt werden.
(7) Der Club hat im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass durch Zu-
schauer keine Pyrotechnik und vergleichbare Gegenstände in das Stadien ein-
gebracht, abgebrannt oder verschossen werden.
(8) Während des Fußballspiels müssen in den Diagonalen des Innenraums geeig-
nete Löschmittel (z.B. Metallbrandfeuerlöscher [Bra ndklasse D]) zum Ablö-
schen von Fackeln bereitgestellt sein.
(9) Der Club stellt bei Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang
mit der widerrechtlichen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen
Strafantrag. Bei Bekanntwerden der Herkunftsquell en wird auch Strafantrag
bezogen auf den Verkäufer gestellt.
(10) Auf die bestehenden Feuer- und Rauchverbote ist dauerhaft gut sichtbar hin-
zuweisen; in Werkstätten und Magazinen des Stadions ist das Rauchen stets
verboten.
(11) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren ist eine Brandsicherheits-
wache einzurichten.
(12) Automatische Brandmeldeanlagen können abgeschaltet werden, soweit dies
in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderli-
chen Brandschutzmaßnahmen im Einze lfall mit der Feuerwehr abgestimmt
hat.
(13) Der Betreiber des Stadions oder ein von ihm Beauftragter hat im Einverneh-
men mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen
und durch Aushang bekannt zu machen.
In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Auf-
gaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz so-
wie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere
Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.
(Quellen: § 15, 24 SiRL; § 33, 34, 35, 41, 42 MVStättV)
Artikel 66 Freihalten von Rettungswegen
(1) Durch laufende Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle Rettungswege im Sta-
dion einschließlich der Zu- und Abgänge in den Zuschauerbereichen sowie Zu-
fahrten, Aufstell - und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei,
Feuerwehr und Rettungsdiensten ständig freigehalten werden.
70
Stand: 18.11.2022
(2) Türen und Tore im Zuge von Rettungswegen müssen während der Anwesen-
heit von Zuschauern im Stadion unverschlossen sein. Rettungstore in der
Spielfeldumzäunung müssen vom Spielfeld aus jederzeit leicht von innen ge-
öffnet werden können. Soweit eine Laufbahn vorhanden ist, muss diese min-
destens auf einer Seite für das Befahren durch Einsatzfahrzeuge freigehalten
werden.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben
Der Ausrichter muss Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass
a) alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- und Flucht-
wege von jeglichen Hindernissen befreit sind, die einem reibungslosen Zuschauerfluss
entgegenstehen könnten;
b) alle Ausgangstüren und - tore im Stadion und alle aus den Zuschauerbereichen in
den Spielfeldbereich führenden Tore während der gesamten Zeit, in der sich die Zu-
schauer im Stadion aufhalten, unverschlo ssen bleiben;
c) jeder dieser Durchgänge während der gesamten Zeit unter der Aufsicht je eines ei-
gens dafür eingesetzten Ordners steht, der Missbräuche unterbindet und bei einer not-
fallmäßigen Evakuierung unverzüglich für freie Fluchtwege sorgt;
d) keiner dieser Durchgänge unter keinen Umständen mit einem Schlüssel abschließ-
bar ist;
e) sich im Fall von Ausgangstüren und Eingangstoren, die per elektronischer bzw.
magnetischer Fernsteuerung kontrolliert und geöffnet werden, die Kontrolle der Funk-
tionsweise dieser Mechanismen im Stadion-Kontrollraum befindet. Das ferngesteuerte
Öffnungssystem muss vor jedem Spiel im Stadion überprüft werden.
(Quellen: § 25 SiRL; § 31 MVStättV; Art. 38, 39 UEFA Si.-Regl.)
[Die Einhaltung der neu in Teil III aufgenommen en Vorgaben aus Abschnitt 4 bzw. Ar-
tikel 67 wird erstmalig im Lizenzierungsverfahren zur Spielzeit 2023/2024 geprüft.]
Abschnitt 4
Notfallmedizinische Organisation
Artikel 67 Medizinische Notfallversorgung
(1) Der Club muss in Zusammenarbeit mit den zu ständigen Behörden und/oder
dem Rettungs- und Sanitätsdienst Vorkehrungen zur Gewährleistung der me-
dizinischen Notfallversorgung am Spielfeldrand und in den Zuschauerberei-
chen treffen, damit ein im Stadion während der Veranstaltung auftretender
71
Stand: 18.11.2022
medizinischer Notfall, insbesondere bei Herzstillstand und Schädel- Hirn-
Trauma, bestmöglich behandelt werden kann.
(2) Zur Erfüllung der nach Absatz 1 geforderten Vorkehrungen sind insbesondere
folgende Maßnahmen zur Gewährleistung der medizinischen Notfallversor-
gung am Spielfeldrand erforderlich:
a) Anwesenheit eines ausgebildeten Notfallmediziners und eines ausge-
bildeten Rettungssanitäters auf der Seite der Technischen Zonen;
b) Bereitstellung eines automatisierten externen Defibrillators (AED -De-
fibrillator) in einem im Bereich der Ersatzbänke platzierten Notfallkof-
fer;
c) Bereitstellung eines für den Transport bzw. die Aufnahme von Notfall-
patienten einsatzbereiten Rettungswagens;
d) Ausweisung eines Notfallraums im Bereich der Umkleide n; auch ein
ärztliches Untersuchungszimmer gem. Artikel 45 kann als Notfallraum
in diesem Sinne ausgewiesen werden;
e) Durchführung eines Notfallbriefings vor jedem Spiel unter Einbezie-
hung auch des Mannschaftsarztes des Gastclubs;
f) regelmäßige, mindestens jährliche Teilnahme der Mannschaftsärzte an
einer Notfallschulung (vgl. § 5 Nr. 7a der Lizenzierungsordnung);
g) angemessene medizinische Vorsorge im Trainings - und Testspielbe-
trieb.
(3) Zur Erfüllung der nach Absatz 1 geforderten Vorkehrungen si nd insbesondere
folgende Maßnahmen zur Gewährleistung der medizinischen Notfallversor-
gung in den Zuschauerbereichen erforderlich:
a) Bereitstellung von Erste- Hilfe-Defibrillatoren an einem leicht zugäng-
lichen Ort in jedem Sektor des umfriedeten Stadions; diese Anforde-
rung kann auch durch den Einsatz von mobilen Teams mit einem Defi-
brillator erfüllt werden, sofern diese Teams dem entsprechenden Sek-
tor zugeordnet sind;
b) umsichtige und achtsame Durchsagen des Stadionsprechers im Not-
fall;
c) jährliche Durchführung eines medizinischen Notfallbriefings der Si-
cherheitsträger als Teil der Sicherheitsbesprechung vor Saisonbeginn;
d) jährliche Unterweisung aller Führungskräfte innerhalb der Sicherheits-
organisation in Bezug auf die medizinische Notfallverso rgung.
(4) Zur Erfüllung der nach Absatz 1 geforderten Vorkehrungen ist über die Ab-
sätze 2 und 3 hinaus erforderlich, dass am Spielfeldrand, in den Zuschauerbereichen
72
Stand: 18.11.2022
oder sonst im Stadion eine angemessene Ausrüstung für die medizinische Notfall-
versorgung bereitgehalten wird (dazu zählen insbesondere eine Beatmungs -Beu-
telventilmaske (BVM), ein Spineboard, eine Schleifkorbtrage, ein Stiff Neck sowie ein
Sichtschutz).
Teil IV
Schlussbestimmungen
Artikel 68 Befreiungen
Soweit keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegen-
stehen, können auf Antrag des Clubs Abweichungen von einzelnen Vorschriften des
Regelwerks für Stadien und Sicherheit zugelassen werden . Bei Befreiungen von si-
cherheitstechnischen Vorschriften des Regelwerks für Stadien und Sicherheit ist die
Kommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB zu befassen.
(Quellen: §§ 6, 11 Nr. 1 LO; § 34 SiRL;)
Artikel 69 Prüfungen
(1) Das Stadion ist so instand zu halten, dass die öffentliche Sic herheit und Ord-
nung nicht gefährdet wird.
(2) Der Club hat gegenüber der DFL GmbH nachzuweisen, dass das Stadion (Ver-
sammlungsstätte) in Zeitabständen von höchstens drei Jahren von der zustän-
digen Bauaufsichtsbehörde geprüft wurde. Dabei ist auch die Einhaltung der
Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschri ebe-
nen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Män-
gel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und
der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen
zu geben. Soweit landesrechtlich keine behördlichen Prüfungen bestimmt
sind, ist eine behördliche Sonderprüfung durch den Club zu veranlassen. Die
letzte von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung und das Prüfungs-
protokoll sind dem DFL e.V. im Lizenzierungsverfahren vorzulegen.
(3) Der Club hat jährlich das von ihm genutzte Stadion gemeinsam mit den Sicher-
heitsträgern zu überprüfen. Die Inhalte der Konformitätserklärung zum Regel-
werk für Stadien und Sicherheit müssen vom Club und vom Stadionbetreiber
unterzeichnet und von den zuständ igen Sicherheitsträgern bestätigt werden.
Das vom Stadionbetreiber zu unterzeichnende Sicherheitszertifikat sowie die
bestätigte Konformitätserklärung sind dem DFL e.V. im Lizenzierungsverfah-
ren vorzulegen. Die Überprüfung darf nicht länger als ein Jahr zu rückliegen.
73
Stand: 18.11.2022
Sämtliche nach einer Überprüfung vorgenommenen baulichen und sicher-
heitstechnischen Veränderungen des Stadions sind dem DFL e.V. unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Durch anerkannte Sachverständige sind auf Grundlage der Technischen
Prüfverordnung d es Bundeslandes , in welchem das jeweilige Stadion betrie-
ben wird, Prüfungen an den Technischen Anlagen und Einrichtungen durchzu-
führen und zu dokumentieren. Auf Grundlage der Muster -Verordnung über
Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach B auordnungs-
recht (aktuelle Muster-Prüfverordnung) müssen auf ihre Wirksamkeit und Be-
triebssicherheit geprüft werden:
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben
Geschoss unmittelbar ins Freie be - oder entlüften
2. CO-Warnanlagen
3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung
von Rettungswegen
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen w ie Sprinkleranlagen, Sprühwasser -
Löschanlagen und Wassernebel -Löschanlagen
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druck-
erhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversor-
gungsanlage
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
7. Sicherheitsstromversorgungen
(5) Die Prüfungen nach Absatz 3 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen
Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen An-
lagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren
(wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Der Bauherr oder der Be-
treiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor
Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bau-
aufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prü-
fungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde
auf Verlangen vorzulegen.
(6) Um einen Ausfall der Flutlicht- und Lautsprecheranlagen zu verhindern oder
einen Schaden möglichst schnell beheben zu können, sind die Flutlichtanlage,
sowie die Lautsprecheranlage mindestens einmal jährlich durch ein Fachunter-
nehmen bzw. Sachkundige warten zu lassen .
(7) Wellenbrecher sind jährlich auf ihre Stand - und Bruchfestigkeit durch Sach-
kundige zu prüfen.
(8) Der Club hat gegenüber der DFL GmbH nachzuweisen, dass der Bauherr oder
der Betreiber die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 7 durchgeführt hat.
74
Stand: 18.11.2022
(9) Der Club ist zur Einstellung des Betriebs in seinem Stadion verpflichtet, wenn
der Betreiber die Prüfungen nicht durchführt und die für die Sicherheit des Sta-
dions notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen somit nicht be-
triebsfähig sind.
(10) Die Kommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB kann das
Stadion auf Grundlage der DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei
Bundesspielen überprüfen und teilt ihre Beurteilung der DFL GmbH mit.
Zusätzliche Anforderungen bei UEFA -Wettbewerben
Der Ausrichter muss sicherstellen, dass das Stadion, in dem das Spiel stattfindet,
gründlich durch die zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurde und ein Sicher-
heitszertifikat erhalten hat. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als ein Jahr vor
dem Spieltag ausgestellt worden sein und muss der UEFA auf Anfrage vo rgelegt wer-
den.
(Quellen: §§ 3, 33 SiRL; § 46 MVStättV; Art. 11 UEFA Si.-Regl.; § 1 Nr. 7 Abs. 3 RL z. SpOL;
§ 6 Nr. 3 Durchf. SpOL)
75
Konformitätserklärung
zum
Regelwerk für Stadien und Sicherheit
Anforderungen an Fußballstadien in baulicher,
infrastruktureller, organisatorischer und betrieblicher Hinsicht
Stand: 18. November 2022
76
Stand: 18.11.2022
Die Clubs der Bundesliga und der 2. Bundesliga haben jährlich das von ihnen genutzte Stadion gemeinsam
mit den örtlichen Sicherheitsträgern gemäß Artikel 68 des Regelwerks für Stadien und Sicherheit (Anhang VI
LO) zu überprüfen und das Ergebnis in der vorliegenden Konformitätserklärung zu dokumentieren.
Die Konformitätserklärung ist vom Club sowie vom Betreiber des Stadions (sofern nicht identisch) zu unter-
zeichnen, den teilnehmenden Sicherheitsträgern zur Bestätigung vorzulegen und der DFL GmbH im Lizen-
zierungsverfahren zu übermitteln. Die Überprüfung da rf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sämtliche,
nach einer Überprüfung vorgenommenen baulichen und infrastrukturellen Veränderungen des Stadions sind
der DFL GmbH unverzüglich mitzuteilen.
Angaben zum Club und Stadionbetreiber
Club:
Anschrift:
Stadion:
Betreiber des Stadions (nur sofern nicht identisch mit dem Club)
Eigentümer des Stadions (nur sofern nicht identisch mit dem Betreiber/Club)
Stadionmiet-/ Nutzungsvertrag ist beigefügt Stadionmiet-/ Nutzungsvertrag liegt der DFL GmbH vor
Anforderungen nach Artikel 48 des Regelwerks für Stadien und Sicherheit sind erfüllt
Angaben zum Stadion
Fassungsvermögen des Stadions:
Sitzplätze insgesamt: davon überdachte Sitzplätze:
77
Stand: 18.11.2022
Stehplätze insgesamt: davon überdachte Stehplätze:
Anzahl Plätze im Gästeblock: davon Stehplätze:
Wechselplätze Sitz/Stehplatz:
Aufbau zusätzlicher (mobiler)Tribünen ist vorgesehen und wird gesondert beantragt
78
Stand: 18.11.2022
Bauliche und Infrastrukturelle Anforderungen
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen
Allgm. Bauliche Anforderungen
6, 9 Genehmigung zum Bau
und Betrieb des Stadions
erfüllt Genehmigung (Baugenehmigung) ist vorhanden
alle Genehmigungsauflagen werden eingehalten
Bestehen Immissionschutzauflagen? nein ja
Wenn ja, welche:
Bestehen sonstige behördliche Auflagen mit Auswir-
kungen auf die Spielansetzung?
nein ja
Wenn ja, welche:
nicht er-
füllt
7 Planunterlagen erfüllt Die nach Baugenehmigung geforderten Planunterla-
gen liegen vor und sind aktuell
Das Stadion verfügt über folgende Planunterlagen:
Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
Brandschutzkonzept
Feuerwehrplan
Außenanlagenplan
nicht er-
füllt
10 Beschaffenheit von Flä-
chen und Einrichtungen
erfüllt alle Flächen sind befestigt (kein Wurfmaterial)
alle mobilen Einrichtungen sind gesichert
nicht er-
füllt
Rettungswege
12 Äußere Rettungswege erfüllt Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Ein-
satz- und Rettungsfahrzeuge sind vorhanden
äußerer Rettungsweg
einspurig befahrbar oder
zweispurig befahrbar
Zufahrt zum Stadion-Innenraum
einspurig befahrbar oder
zweispurig im Gegenrichtungsverkehr
befahrbar
Laufbahn (einseitig) befahrbar oder
keine Laufbahn vorhanden
nicht er-
füllt
79
Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen
13 Innere Rettungswege erfüllt Beschilderung (mind. 2 Rettungswege je Block)
alle Räume für mehr als 100 Personen oder größer
100 m², besitzen mindestens 2 Ausgänge
keine „toten“ Ecken in Rettungswegen
Stufengänge abgesetzt farblich gekennzeichnet
Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege
durch Sicherheitszeichen vorhanden
Rettungswegbreiten sind ausreichend
nicht er-
füllt
14 (1-3) Tore
der äußeren Umfriedung
erfüllt halten Druck von Menschenmengen stand
Feststeller für Tore vorhanden
Feuerwehrschließung vorhanden (Sollvorschrift)
nicht er-
füllt
14 (4-7) Rettungstore
der Umfriedung des Spiel-
feldbereichs
erfüllt Innenraumsicherung erfolgt durch Zaun:
Rettungstore Anzahl:
Tore befinden sich in Flucht der Treppen
Kennzeichnung vorhanden Nummerierung
einflügelige Tore, Breite mind. 1,8 m
Öffnungsart manuell ferngesteuert
Panikverschluss
Tor-Feststeller vorhanden
Innenraumsicherung erfolgt durch Graben/ Anhe-
bung
(Graben-)Überbrückungen sind vorhanden
(mobile) Treppen
nicht er-
füllt
Technische Einrichtungen, spezielle Räume
15 (1)
Sicherheitsstromversor-
gung
erfüllt Sicherheitsstromversorgung ist vorhanden und ent-
spricht den Anforderungen der Baugenehmigung
Sicherheitsstromversorgung besteht für
Sicherheitsbeleuchtung
Alarmierungsanlagen / Lautsprecheranlage
Rauchabzugsanlagen
Brandmeldeanlagen
Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen
Brandfallsteuerung der Aufzüge
80
Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen
nicht er-
füllt
15 (2)
Ersatzsicherungen
erfüllt ausreichende Flutlicht-Ersatzsicherungen vorhanden
oder
gleichwertige technische Absicherungen vorhanden
nicht er-
füllt
15 (3,4)
Elektrische Anlagen all-
gemein
erfüllt Elektrische Schaltanlagen sind für Zuschauer nicht
zugänglich
Installationsschächte für bewegliche Kabel vorhan-
den
nicht er-
füllt
15 (5) Blitzschutz erfüllt Blitzschutzanlage ist vorhanden
nicht er-
füllt
16 (1) Beleuchtung erfüllt Zu- und Ausfahrten Zu- und Ausgänge
Kassen und Stauräume Parkplätze
nicht öffentliche Wege Umgriff um Tribünen
Zuschauerbereiche Innenräume
nicht er-
füllt
16 (2) Flutlichtanlage erfüllt Mindestbeleuchtungsstärke beträgt: lx
(BL ≥ 1.600 lx; 2. BL ≥ 1.200 lx)
Messprotokoll vom ist beigefügt
Ersatzstromversorgung (Spielfeld) vorhanden
bei Ausfall des Flutlichts kann das Spiel spätestens
30 Minuten danach fortgesetzt werden
nicht er-
füllt
17 Sicherheitsbeleuchtung
erfüllt Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein:
In notwendigen Treppenräumen
Versammlungsräume im Stadion
Elektrische Betriebsräume/Technikräume
Stadion: alle Besucherbereiche und Rettungswege
Für Sicherheitszeichen von Ausgängen/ Rettungs-
wegen
nicht er-
füllt
81
Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen
18 Lautsprecheranlage /
Zuschauerinformationen
erfüllt Lautsprecheranlage vorhanden
fest installiert mobil
Panikschaltung vorhanden
Vorrangschaltung für Polizei vorhanden
Bereiche, die selektiv und zentral beschallt werden sol-
len:
Ein- und Ausgänge Zu- und Ausfahrten
Kassen und Kartenkontrollstellen
Spielfeld Bereich hinter Toren
Gerade / Gegengerade
Bereiche Gäste- und Heimfans
Aufstellflächen und –räume an den Umfriedungen
Umgriff zwischen äußerer und innerer Umfriedung
Tribünen samt Zu- und Abgänge, Zu- und Abfahrten
nicht er-
füllt
19 Notrufeinrichtungen
erfüllt auf Parkplätzen und Wegen zum Stadion
vorhanden oder
durch Ordnungsdienst gewährleitstet (Funk/ Mobil)
nicht er-
füllt
20 Brandschutztechnische
Einrichtungen
erfüllt Alle technischen Brandschutzanforderungen aus der
Baugenehmigung und aus den Brandschutzkonzepten
für den Bau und Betrieb des Stadions sind umgesetzt
Mängel an brandschutztechnischen Einrichtungen
sind nicht bekannt
oder
Mängel an brandschutztechnischen Einrichtungen
sind bekannt, werden unverzüglich abgestellt und bis
dahin im Einvernehmen mit der für den Brandschutz
zuständigen Stelle/Behörde kompensiert.
Die Abstellung der Brandschutzmängel erfolgt bis spä-
testens
nicht er-
füllt
21 (1) Sicherheitszentrale erfüllt Sicherheitszentrale vorhanden
nicht er-
füllt
21 (2) Lautsprecherzentrale erfüllt Lautsprecherzentrale vorhanden
82
Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen
nicht er-
füllt
21 (3) Räume für die Polizei erfüllt Verwahr- und Festnahmeräume für bis zu 20 Perso-
nen im Bereich des Stadions
Räume für den Betrieb einer Polizeiwache im Be-
reich des Stadions
oder
Auf die Einrichtung von
Verwahr- und Festnahmeräumen
Räumen für den Betrieb einer Polizeiwache
wurde im Einvernehmen mit der Polizei verzichtet
nicht er-
füllt
21 (4) Videoanlage erfüllt Videoüberwachungsanlage für Polizei
Anz. Kameras , davon für Außenbereich
Möglichkeit der Standbildaufnahme geboten
Vorrangschaltung der Polizei für die Videoüberwa-
chung
nicht er-
füllt
21 (5-6) Regiezentrale der Veran-
staltungsleitung
erfüllt Regiezentrale der Veranstaltungsleitung vorhanden
Telefonanschlüsse intern und amtsberechtigt
Gegensprecheinrichtungen (Empfehlung)
Sicherstellung BOS-Funk Analog Digital
nicht er-
füllt
22 Räume für Erste Hilfe erfüllt Erste Hilfe Ausschilderung vorhanden
Raum für Sanitäts- und Rettungsdienst
zusätzlicher Raum für medizinische Erstversorgung
nicht er-
füllt
Bereiche und Einrichtungen für Zuschauer
25
(1)
Zugangswege erfüllt Leitbeschilderung vorhanden
Gehweganbindungen: beleuchtet und kreuzungsfrei
nicht er-
füllt
83
Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen
25 (2, 4) Äußere Umfriedung erfüllt Höhe Umfriedung: mind. 2,2 m
ausreichend Stauräume für Fahrzeuge und Fußgän-
ger
Kioske oder andere Gebäude bieten keine
Übersteighilfen
Anzahl der Zu- und Ausgänge:
nicht er-
füllt
25 (6, 8) Nahbereich,
Innere Umfriedung
erfüllt Übersichtstafeln, ggf. mit Farbcode
nicht er-
füllt
26 Parkplätze (Zuschauer)
erfüllt PKW und Bus-Parkplätze, angemessene Anzahl
Anzahl PKW: Bus:
nicht er-
füllt
27 (1-5) Kontrollstellen
erfüllt Anzahl Kontrollstellen:
Einlass einzeln möglich (Vereinzelungsanlagen)
Verwahrstellen für Sachen vorhanden
Kontrollstellen sind mit der Regiezentrale verbunden
Kontrollstellen sind gesichert und beleuchtet
Elektronische Zugangskontrollsystem für Echtzeit-
analyse vorhanden
nicht er-
füllt
27(4,5) Kassen erfüllt Anzahl Kassen:
Kassen sind mit der Regiezentrale verbunden
Kassen sind gesichert und beleuchtet
nicht er-
füllt
29 VIP- Bereiche erfüllt Anzahl VIP-Plätze:
nicht er-
füllt
30 (1-3) Bestuhlung erfüllt Sitze mindestens schwer entflammbar
Unterkonstruktionen aus nicht brennbarem Material
Sitzplätze einzeln, nummeriert, anatomisch geformt,
unverrückbar befestigt
Sitzplätze mit Rückenlehne von mind. 30 cm Höhe
und mind. 50 cm Breite
84
Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen
nicht er-
füllt
31 (1) Sektoren erfüllt mindestens 4 Sektoren Anzahl:
Abtrennung zwischen Sektoren: Höhe mind. 2,2 m
Eigene Zugänge, Toiletten, Kioske, Einrichtungen
nicht er-
füllt
genehmigtes Sicherheitskonzept lässt Abweichung zu
31
(2-5, 11)
Blöcke erfüllt Anzahl Stehblöcke: Sitzblöcke:
Abtrennung Steh- und Sitzblöcke, Höhe mind. 2,2 m
Stehblöcke max. 2.500 Zuschauer
eigener Zugang Gastfans
räumliche Trennung Heim-/Gastfans
Kennzeichnung Blöcke, ggf. mit Farbcode
nicht er-
füllt
genehmigtes Sicherheitskonzept lässt Abweichung zu
32 Wellenbrecher erfüllt in Stehplatzbereichen mind. alle 5 Stufen (versetzt)
Höhe mind. 1,10m Länge 3 – 5,5 m
nicht er-
füllt
85
Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen
33 Einrichtungen für Behin-
derte
erfüllt Rollstuhlfahrerplätze Anzahl:
Die Anzahl der Rollstuhlfahrerplätze entspricht
den versammlungsstättenrechtlichen Vorgaben
oder
Die Anzahl der Rollstuhlfahrerplätze weicht von
den versammlungsstättenrechtlichen Vorgaben
ab, ist jedoch mit den zuständigen Stellen und
Behörden abgestimmt und genehmigt
barrierefrei erreichbare Kioske in der Nähe der Roll-
stuhlfahrerplätze; Anzahl
Sehbehindertenplätze mit Audioreportage:
Sonstige Behindertenplätze Anzahl:
gekennzeichnete Parkplätze Anzahl:
DFL-Konzept „Barrierefreiheit im Stadion “ ist be-
kannt
nicht er-
füllt
34 (1, 3) Sanitäre Einrichtungen erfüllt jeder Sektor getrennte Damen und Herren-Toiletten
hell, sauber und hygienisch vorzuhalten
Vorräume mit Waschbecken
Anzahl WC Herren: Anzahl Urinale:
Anzahl WC Damen:
Anzahl WC für Behinderte:
nicht er-
füllt
35 Kioske erfüllt Kioske in jedem Sektor; Anzahl insgesamt
nicht er-
füllt
86
Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen
Bereiche für Spieler und Sonderfunktionsträger
37 Spielfeld erfüllt Naturrasen
Hybridrasen
Das regelmäßige Messverfahren gemäß „Qualitäts-
sicherung für Stadionrasen – Arbeitsbuch für das
Greenkeeping“ findet Anwendung und die Messer-
gebnisse werden dokumentiert.
Rasenheizung
Spielfeld 105 m x 68 m
Sicherheitszone Seitenlinie: mind. 1m breite Gras-
narbe sowie mindestens 1m hindernisfreier Abstand
Sicherheitszone Torlinie: mind. 2m breite Grasnarbe
sowie mindestens 2m hindernisfreier Abstand
Der gesamte Spielfeldbereich misst
(Mindestens 120 m x 80 m, soll 125 m x 85 m)
Innenraumplan ist beigefügt/ liegt der DFL GmbH
vor
nicht er-
füllt
38 Spielfeldumfriedung erfüllt 2,2 m Umfriedung / Graben / Kombination
von Zaun und Graben / 2 m Anhebung
strafraumbreites Fangnetz oder Laufbahn vorh.
Sicherheit Schiedsrichter/Spieler auf Weg zu Kabi-
nen
Maßnahmen:
nicht er-
füllt
genehmigtes Sicherheitskonzept lässt Abweichung zu
40 Tore und Ersatztor erfüllt Aluminium oder ähnliches Material, rund oder oval
2,44 m x 7,32 m Pfosten und Latte weiß
Tornetze freihängend ohne Verstrebungen
Maschenweite der Tornetze 12x12cm bei maximal
4mm starkem Material
Ersatztor vorhanden
nicht er-
füllt
87
Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen
41 Ersatzspielerbänke erfüllt zwei überdachte Ersatzspielerbänke aus Einzelsitzen
Anzahl Einzelsitze: …………..
Ersatzspielerbänke haben einen Abstand von mind.
5 Metern zur Seitenlinie und freier Sicht auf das Spiel-
feld
nicht er-
füllt
42 Umkleidekabinen
für die Mannschaften
erfüllt 2 Umkleidekabinen je mind. 40 m²
Größe: ……
je mind. 6 Einzelduschen
Anzahl Einzelduschen: …..
je min. 2 Sitztoiletten
Anzahl Sitztoiletten: ……
nicht er-
füllt
für die Schiedsrichter erfüllt mind. 20 m²
Größe: ……
mind. 2 Einzelduschen
Anzahl Einzelduschen: …..
mind. 1 Sitztoilette
Anzahl Sitztoiletten: ……
nicht er-
füllt
43 Gesicherte Bereiche
für Mannschaften,
Schiedsrichter,
gefährdete Personen
erfüllt Parkplätze, getrennt von öffentlich zugänglichen Berei-
chen sind vorhanden für:
Schiedsrichter Clubs Offizielle
nicht öffentlicher, geschützter Bereich mit Zufahrt
direkter Zugang in die Umkleidekabinen oder
Schutz durch Ordnungs- und Sicherheitskräfte
Zugangskontrolle zum gesicherten Bereich
sichere Parkflächen und Aufenthaltsbereiche für ge-
fährdete Personen
nicht er-
füllt
88
Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen
45 Behandlungsraum für
Spieler und Offizielle
erfüllt ärztlicher Untersuchungsraum für Spieler und
Schiedsrichter in unmittelbarer Nähe der Umkleide-
kabinen
hell und hygienisch Telefon intern und ex-
tern
Untersuchungstisch, Trage, Medikamentenschrank,
Waschbecken, Sauerstoff- u. Blutdruckmessgerät
Zugang mit Tragen und Rollstühlen möglich
nicht er-
füllt
46 Dopingkontrollraum erfüllt Dopingkontrollraum mind. 20 m² groß
Toilette
1 Tisch, 6 Stühle, Waschbecken, Toilettenartikel
Warteraum für 8 Personen, Garderobe
nicht er-
füllt
47 Parkplätze, Flächen für
Sonderfunktionsträger
erfüllt Eigene Eingänge für Einsatzkräfte
gesonderte Parkflächen für Einsatzfahrzeuge
nicht er-
füllt
Organisatorische und betriebliche Anforderungen
Artikel Forderung Bemerkungen
Verantwortliche und Beauftragte
48
Club/Betreiber
erfüllt Der Club verfügt über ein Stadion, das ihm an allen
vom DFL e.V., vom DFB und von der UEFA angesetzten
Spielterminen zur Verfügung steht
Der Nutzungsvertrag ist beigefügt
Betreiberpflichten gemäß MVStättVO sind vollstän-
dig oder teilweise auf den Club übertragen
Die Übertragung der Betreiberpflichten liegt schrift-
lich vor
nicht er-
füllt
49
Veranstaltungsleiter
erfüllt Name:
Aufgaben schriftlich festgelegt
Funktionsbeschreibung vorhanden
Name Stellvertreter:
89
Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Bemerkungen
nicht er-
füllt
50
Sicherheitsbeauftragter
erfüllt Name:
Aufgaben schriftl. Festgelegt
Hauptamtlich
Name Stellvertreter:
nicht er-
füllt
51 Ordnungsdienstleiter erfüllt Name:
Aufgaben schriftlich festgelegt
Name Stellvertreter:
nicht er-
füllt
51 Ordnungsdienst erfüllt externer (club-)stadioneigener Ordnungsdienst
Ordnungsdienstvertrag ist abgeschlossen
Aufgaben sind festgelegt schriftlich festgelegt
Einsatzstärke im Sicherheitskonzept festgelegt
Qualifikations- und Zuverlässigkeitsforderung erfüllt
Sprechfunk ist vorhanden
einheitliche, reflektierende Bekleidung „Ordner“
farbliche Unterscheidung der Führungskräfte
nicht er-
füllt
52 Fanbeauftragter /
Behindertenfanbeauf-
tragter
erfüllt Fanbeauftragte:
Name:
Hauptamtlich
Aufgaben schriftlich festgelegt
Name*:
Hauptamtlich
Aufgaben schriftlich festgelegt
Name*:
Hauptamtlich
Aufgaben schriftlich festgelegt
*BL: mindestens 3 FB; 2. BL mindestens 2 FB
Behindertenfanbeauftragte:
Name:
nicht er-
füllt
90
Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Bemerkungen
53 Stadionsprecher erfüllt Name:
Stadionsprecher ist geschult und mit vorbereiteten
Texten ausgestattet
nicht er-
füllt
54 Brandschutzbeauftragter erfüllt Erforderlichkeit zur Bestellung wurde geprüft
Brandschutzbeauftragter erforderlich? wenn ja:
Aufgaben sind in Brandschutzordnung festgelegt
Name:
nicht er-
füllt
Sicherheitsorganisation
55 Sicherheitskonzept,
Räumungskonzept
erfüllt Sicherheitskonzept ist aufgestellt durch:
Club Stadionbetreiber
Sicherheitskonzept legt die Sicherheitsorganisation
an Spieltagen verbindlich fest
Abläufe und Maßnahmen bei Störungen, Gefahren
und Notfällen sind im Sicherheitskonzept dokumen-
tiert
Maßnahmen, die im Gefahrfall für eine schnelle und
geordnete Räumung des gesamten Stadions oder
einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichti-
gung von Menschen mit Behinderung erforderlich
sind, sind im Sicherheitskonzept oder in einem Räu-
mungskonzept dokumentiert
Mindestzahl Ordnungsdienstkräfte ist festgelegt
nach Zuschauerzahlen und Gefährdungsgraden
Polizeikräfte sind bei Spielen ausreichend vorhanden
Einvernehmen der zuständigen Stellen/Behörden
zum Sicherheitskonzept und ggf. Räumungskonzept
liegt dokumentiert vor
Zertifizierung des Sicherheitsmanagement-Systems
liegt vor
nicht er-
füllt
56 Risikobewertung erfüllt spieltagsbezogene Risikobewertung erfolgt
Sicherheitsmaßnahmen bei Spielen mit erhöhtem
Risiko werden schriftlich dokumentiert und dem Gast
übermittelt
nicht er-
füllt
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Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Bemerkungen
57 Koordination der Sicher-
heitsorgane
erfüllt Sicherheitsbesprechung 4 Wochen vor der Saison
wird durchgeführt und dokumentiert
Spieltagsbezogene Liste von „Personen mit Sicher-
heitsaufgaben“ wird geführt
Zusammenarbeit zw. Sicherheitsorganen und den
Veranstaltungs- / Fanstrukturen ist gewährleistet
nicht er-
füllt
58 Schulungen und
Unterweisungen
erfüllt jährliche Unterweisungen aller Personen mit Sicher-
heitsaufgaben im Stadion findet statt
die Unterweisung wird dokumentiert
Brandschutzdienststellen wird Gelegenheit zur Teil-
nahme gegeben
nicht er-
füllt
Sicherheitsmaßnahmen
59 Zutrittsberechtigungen,
Kartenverkauf
Zuschauerinformationen
erfüllt Eintrittskarten enthalten alle geforderten Pflichtan-
gaben
nicht er-
füllt
60 Einlass, Kontrollen,
Durchsuchungen
erfüllt alle vorgeschriebenen Kontrollen werden durchge-
führt
die Einhaltung maximal zulässiger Zuschauerzahlen
in den Blöcken wird kontrolliert
nicht er-
füllt
61 Lautsprecherdurchsagen,
Spielabbruch, Räumung
erfüllt das Vorgehen bei veranstaltungsimmanenten Stö-
rungen und Gefahren ist bekannt
das Vorgehen bei Ausfall von Flutlicht und sicher-
heitstechnischen Anlagen, Einrichtungen, Vorrich-
tungen ist geregelt und bekannt
nicht er-
füllt
62 Provokante Aktionen,
Rassismus,
Politische Aktionen
erfüllt das Vorgehen bei provokanten, rassistischen, politi-
schen Aktionen ist festgelegt und bekannt
nicht er-
füllt
63 Stadionordnung,
Stadionverbote
erfüllt Stadionordnung ist erlassen und hängt aus
Vergehen gegen die Stadionordnung und Rechts-
verstöße werden geahndet
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Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Bemerkungen
nicht er-
füllt
64 Alkohol,
Getränkeausschank
erfüllt Getränkeausschank nur in ungefährlichen, splitter-
freien und nicht als Wurf- und Schlagwerkzeug ge-
eigneten Behältnissen
Ausschankverbote für Wein und Bier bei Spielen mit
erhöhtem Risiko werden auf Anordnung der Polizei
vom Club umgesetzt
nicht er-
füllt
65 Brandverhütung
erfüllt Verbote für offenes Feuer, brennbare Gase und Flüs-
sigkeiten, explosionsgefährdende Stoffe
Verbots- und Hinweisschilder sind vorhanden
Kontrolle (eingebrachter) Ausschmückungen auf
Schwerentflammbarkeit
Zuschauerkontrolle hinsichtlich Pyrotechnik
geeignete Löschmittel im Stadion-Innenraum
Brandschutzordnung vorhanden
nicht er-
füllt
66 Freihalten von Rettungs-
wegen
erfüllt Kontrolle der ständigen Freihaltung von Rettungs-
wegen einschließlich
Zu- und Abgängen im Zuschauerbereich
Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen der
Einsatzkräfte
Kontrolle der Tore und Türen in Rettungswegen, ob
sie unverschlossen und leicht von innen zu öffnen
sind
nicht er-
füllt
Medizinische Notfallversorgung
67
Medizinische Notfallver-
sorgung am Spielfeld-
rand
erfüllt Anwesenheit eines ausgebildeten Notfallmediziners
und eines ausgebildeten Rettungssanitäters am Spiel-
tag
automatisierter externer Defibrillator (AED) im Be-
reich der Ersatzbänke
Rettungswagen für den Transport bzw. die Auf-
nahme von Notfallpatienten
Notfallraum im Bereich der Umkleiden
(Untersuchungszimmer kann gem. Artikel 45 als
solcher ausgewiesen werden)
Notfallbriefings vor jedem Spiel unter Einbeziehung
auch des Mannschaftsarztes des Gastclubs
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Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Bemerkungen
regelmäßige, mindestens jährliche Teilnahme der
Mannschaftsärzte an einer Notfallschulung
angemessene medizinische Vorsorge im Trainings-
und Testspielbetrieb
nicht er-
füllt
67
Medizinische Notfallver-
sorgung in den Zuschau-
erbereichen
erfüllt Erste-Hilfe-Defibrillatoren in jedem Sektor oder
Einsatz von mobilen Teams mit Defibrillatoren, die
den Sektoren zugeordnet sind
jährliche Durchführung eines medizinischen Notfall-
briefings der Sicherheitsträger
jährliche Unterweisung aller Führungskräfte inner-
halb der Sicherheitsorganisation
nicht er-
füllt
67 Ausrüstung für die medi-
zinische Notfallversor-
gung
erfüllt Ausrüstung der medizinischen Notfallversorgung, ins-
besondere:
Beatmungs-Beutelventilmaske (BVM)
Spineboard
Schleifkorbtrage
Stiff Neck
Sichtschutz
nicht er-
füllt
Prüfungen
69 (2, 3) Prüfungen durch Bau-
aufsicht und Brand-
schutzdienststelle, Si-
cherheitsträger
erfüllt Das Stadion wird regelmäßig, mind. alle 3 Jahre,
durch die Bauaufsichtsbehörde überprüft
Das Stadion wird regelmäßig, mind. alle 3 Jahre,
durch die Brandschutzdienststelle einer Brandver-
hütungsschau unterzogen
Das Stadion wird jährlich durch den Club mit den
Sicherheitsträgern überprüft
nicht er-
füllt
69 (4) Prüfungen durch Sach-
verständige
erfüllt Folgende Einrichtungen werden regelmäßig mind. alle
3 Jahre durch Sachverständige geprüft:
Sicherheitsstromversorgung einschließlich ange-
schlossener Einrichtungen
Brandmeldeanlagen
CO-Warnanlage
Feuerlöschanlagen (selbsttätige)
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Stand: 18.11.2022
Artikel Forderung Bemerkungen
Feuerlöschanlagen (nichtselbsttätig)
Rauchabzugsanlagen
Lüftungsanlagen
Alarmierungsanlage
nicht er-
füllt
69 (6,7) Prüfung Flutlicht, Laut-
sprecheranlagen, Wel-
lenbrecher
erfüllt Die Wellenbrecher werden regelmäßig, einmal jähr-
lich, durch Sachkundige überprüft.
Das Flutlicht wird einmal jährlich durch ein Fachun-
ternehmen/Sachkundige überprüft
Die Lautsprecheranlage wird einmal jährlich durch
ein Fachunternehmen/Sachkundige überprüft
nicht er-
füllt
Der Club bestätigt mit dieser Konformitätserklärung die Umsetzung der Forderungen des Regelwerks für
Stadien und Sicherheit und der für das Stadion geltenden bau- und versammlungsstättenrechtlichen Anfor-
derungen.
Ort/ Datum
Unterschrift Club / Betreiber
Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird
durch Unterschrift versichert
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Stand: 18.11.2022
Bestätigungen der Sicherheitsträger
Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde
Das Stadion wurde durch die Bauaufsichtsbehörde letztmalig am
, auf Grundlage von
§ 46 Absatz 3 VStättVO
(Prüfvorschrift angeben)
geprüft.
Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zu den genehmigungsrechtlichen, bauli-
chen, technischen und betrieblichen Anforderungen
wurden überprüft sind zutreffend wurden nicht überprüft
Anmerkungen:
Datum
Behörde/ Unterschrift
Bestätigung der Brandschutzdienststelle
Im Stadion wurde durch die Brandschutzdienststelle letztmalig am eine Brand-
verhütungsschau durchgeführt.
Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zu den brandschutztechnischen und be-
trieblichen Brandschutzanforderungen sowie zu den Einrichtungen für Einsatzkräfte
wurden überprüft sind zutreffend wurden nicht überprüft
Anmerkungen:
96
Stand: 18.11.2022
Datum
Behörde/ Unterschrift
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Stand: 18.11.2022
Bestätigungen der Sicherheitsträger
Bestätigung der Polizei
Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zur Sicherheitsorganisation, zu den Si-
cherheitsmaßnahmen und zu den Einrichtungen für Einsatzkräfte
wurden überprüft sind zutreffend wurden nicht überprüft
Anmerkungen:
Datum
Behörde/ Unterschrift
Bestätigung des Rettungs- und Sanitätsdienstes
Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zu Räumen und Ausstattungen für Erste
Hilfe sowie zum Behandlungsraum für Spieler und Offizielle
wurden überprüft sind zutreffend wurden nicht überprüft
Anmerkungen:
Datum
Rettungs-/ Sanitätsdienst Unterschrift
Bestätigung des Ordnungsdienstes
Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zum Ordnungsdienst, zur Sicherheitsor-
ganisation und zu den Sicherheitsmaßnahmen
sind zutreffend sind nicht zutreffend
Anmerkungen:
98
Stand: 18.11.2022
Datum
Ordnungsdienst/ Unterschrift
Mitteilung Ausschuss
6751 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/52/522 Vorlagen-Nummer 24.03.2025 0812/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Sportausschuss 27.03.2025 Sportpark Höhenberg - Etwaige Tauglichkeit für die Nutzung in der 2. Fußball- Bundesliga Anlässlich des Besuchs des Präsidenten von Viktoria Köln, Herrn Kirsch, im Sportausschuss am 27.03.2025 hatte der Ausschussvorsitzende des Sportausschusses gebeten, den Tages- ordnungspunkt der möglichen Herstellung einer Zweitligatauglichkeit des Sportparks Höhen- berg auf die Tagesordnung der Sitzung zu nehmen und Fragen an die Verwaltung herangetra- gen, die sich der Thematik näher widmen: • Wäre eine Herrichtung des Sportparks Höhenberg für die 2. Fußball-Bundesliga möglich? •Was sind die Gelingensbedigungen einer solchen Maßnahme? • Wie sind, angesichts eines Saisonstarts der 2. Fußball-Bundesliga 2025/2026 im August 2025, die zeitlichen Anforderungen an mögliche Maßnahmen zu sehen? Hierzu wurden die fachlichen Hinweise seitens des Sportamtes dezernatsübergreifend bei verschiedenen städtischen Dienststellen und der Kölner Sportstätten GmbH eingeholt und zu- sammengetragen. Dies führt, ohne Gewähr der Vollständigkeit, zu folgender erster Einschät- zung im Hinblick auf die Fragestellungen: Eigentümer und Betreiber des Stadion Höhenberg ist die Kölner Sportstätten GmbH. Hauptnutzer ist der FC Viktoria Köln 1904 e. V., der dort seine Spiele in der 3. Liga austrägt. Das Stadion Höhenberg erfüllt derzeit die Kriterien für einen Spielbetrieb in der 3. Fußball-Bundesliga, entspricht aber nicht den Anforderungen für einen Zweitligabetrieb. Die wesentlichen Anforderungen und notwendigen Maßnahmen werden – gemäß Abstim- mung mit der Kölner Sportstätten GmbH - wie folgt zusammengefasst: Die Zuschauerkapazität muss auf 15.000 Zuschauerplätze umfassen, davon müssen mindestens 3.000 Sitzplätze sein. Derzeit verfügt das Stadion Höhenberg über 8.343 Plätze, davon 5.117 Steh- und 3194 Sitzplätze Sämtliche Tribünenbereiche einschließlich des Hauptumlaufbereichs müssen über- dacht sein. 2 Zurzeit ist nur die Haupttribüne überdacht. Für die Gästefans müssen mindestens 1.500 Besucherplätze vorhanden sein, davon mindestens 450 als Sitzplätze. Diese Anzahl wird nur erreicht in Kombination mit Block 6 Haupttribüne Der VIP und Hospitalitybereich muss mindestens 100 VIP-Sitzplätze bieten. Diese sind ausreichend vorhanden. Für jeweils 100 Besucher*innen müssen 3,9 Damentoiletten, 1,3 Herren Toiletten und 2,5 Herren-Urinalbecken bereitstehen. Dazu kommt eine ausreichende Anzahl von Be- hindertentoiletten. Die Anforderung ist nicht erfüllt. Es darf sich nicht um Stahlrohrkonstruktionen handeln. Bei den Tribünen 7 und 11 handelt es sich um Stahlrohr-Tribünen. Die Flutlichtanlage muss eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1.200 lx in der vertika- len Ausleuchtung haben. Die Anforderung ist nicht erfüllt. Der Rasen des Spielfeldes muss über eine Rasenheizung verfügen. Diese ist bereits vorhanden. Es müssen Räume und technische Einrichtungen für Einsatzkräfte und Einsatzleitung sowie Verwahr- und Festnahmeräume für 20 Personen bereitgestellt werden. Die Anforderungen sind nicht erfüllt. Stellungnahme des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz: Das Stadion Höhenberg liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans (LP) Köln, hier im Landschaftsschutzgebiet 26 (L26) „Merheimer Heide und ehemaliger Festungs- gürtel Ostheim bis Mülheim“. Hieraus ergeben sich erhebliche Einschränkungen durch die Rahmenbedingungen eines Landschaftsschutzgebietes. Insbesondere ist es gemäß dem Allgemeinen Verbot Nr. 1 verbo- ten, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen, gemäß Verbot Nr. 4 untersagt, Flächen zu versiegeln und Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens zuzulassen, sowie gemäß Verbot Nr. 5 bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern. Es ist ebenso ein schalltechnisches Gutachten gemäß 18. BImSchV und ein Gutachten ge- mäß Lichterlass einzubringen. Stellungnahme des Stadtplanungsamtes: Es erscheint notwendig, dass für ein angestrebtes Erweiterungs- und Modernisierungsvorha- ben zum Stadion Höhenberg ein neues Bebauungsplanverfahren erforderlich wird. In diesem Fall würde die Verfahrensdauer (im Regelfall 3,5 Jahre) zu berücksichtigen sein. 3 Stellungnahme des Amtes für nachhaltige Mobilitätsentwicklung: Eine geplante Stadionertüchtigung mit wesentlich höheren Besucherzahlen wird zusätzliches Verkehrsaufkommen erzeugen. Insofern wäre eine verkehrsgutachterliche Einschätzung zur verträglichen Abwicklung vorzunehmen. Daneben sollte auch ein Mobilitätskonzept im Rah- men des Stellplatznachweises erfolgen. Aufgrund der höheren Zuschauerkapazität im Rah- men der Nutzungsänderung wird zudem ein Anwohnerschutzkonzept für den Bereich des Sta- dions erforderlich werden. Stellungnahme des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen: Der Sportpark ist umgeben von der städtischen Grünanlage „Merheimer Heide“. Sollte es künftig Überlegungen geben, Flächen der Grünanlage im Rahmen neuer oder erweiterter Ret- tungswege, neuer oder erweiterter Parkplatzflächen, Aufstellflächen jedweder Art oder für an- dere Nutzungen zu nutzen, ist das Amt für Liegenschaftspflege und Grünpflege als grund- stücksverwaltende Dienststelle zwingend frühzeitig zu beteiligen. Stellungnahme des Bauaufsichtsamtes: Letztlich bedarf es insgesamt einem Bauantragsverfahren mit Prüfung der bauordnungsrecht- lichen Aspekte aus der BauO NRW. In einem solchen Verfahren sind alle Fachämter einbezogen, damit diese zu dortig allein ob- liegenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Verkehrsrecht, Umweltrecht, Denkmalrecht) prüfen und in Folge eine Vereinbarkeit prüfen. Wenn aus diesem Fachrecht ein Verstoß ge- gen Vorschriften festgestellt wird, ist eine Baugenehmigung zu versagen. Gemäß Mitteilung der Kölner Sportstätten GmbH steht Viktoria Köln mit der DFL in Verbin- dung, um die genauen Lizenzierungsvoraussetzungen zu ermitteln. Denkbar ist, dass Aus- nahme- und Übergangsregelungen seitens der DFL getroffen würden, dies kann jedoch nicht konkret beurteilt werden. Auf Basis der abgegebenen Stellungnahmen ist ein „Gelingen“ unter den vorgenannten As- pekten eines Bauantragsverfahrens laut allen einbezogenen und angefragten Fachämtern zum heutigen Zeitpunkt nicht einschätzbar. Definitiv kann jedoch ausgeschlossen werden, dass ein kurzfristiger Ausbau (bspw. zur Saison 2025/2026) hinsichtlich aller geforderten Ge- nehmigungsparameter der Deutschen Fußball Liga (DFL) erfolgen kann. Gez. Voigtsberger Anlage: Rahmenbedingungen für Lizenzierung eines Zweitligastadions
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0812/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.03.2025
- Erstellt
- 17.03.2025 08:51