A-N/0001/2013
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster
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A-N-0001-2013.Änderung Hauptsatzung der Stadt Münster
1437 Zeichen
A-N/0001/2013
7. Jan. 2013
Antrag
Die Bezirksvertretung möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt, den § 21 Abs 1, Zif fer 3. der Hauptsatzung der Stadt Münster in der
Fassung vom 27.6. 2012 der geltenden Rechtslage a nzupassen, da sowohl § 37 Abs. 1 der GO
NRW als auch § 21 Abs. 1, Satz 1 der Hauptsatzung b estimmen, dass Bezirksvertretungen (BVen) in
allen Angelegenheiten entscheiden, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinaus-
gehen und diese Formulierung jedoch in Ziffer 3 fehlt.
Begründung
Die jetzige Regelung führt dazu, dass das Entscheidungsrecht der BV bei jeder Baumaßnahme, deren
Bedeutung lediglich über den Stadtbezirk hinausgeht , verneint wird. Das führt zu einer nicht gerecht-
fertigten und vom Gesetzgeber nicht gewollten Besch neidung der Zuständigkeiten. Der wollte durch-
aus Angelegenheiten, deren Bedeutung lediglich über den Stadtbezirk hinausgeht, in der Zuständig-
keit der BV belassen. Erst bei Maßnahmen, die in ih rer Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk
hinausgehen, soll es zur Einschränkung kommen. Dabei unterliegt die Unterscheidung von wesentlich
und unwesentlich nicht allein in der Hand der Verwa ltung, sondern muss sich nach objektiven Maß-
stäben bzw. Kriterien prüfen und entscheiden lassen.
Daher ist die Hauptsatzung entsprechend zu ändern.
Frese Igelbrink Lamken Langela U rbscheit Witte
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- A-N/0001/2013
- Typ
- Antrag an die BV Nord
- Datum
- 11.01.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37