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A-N/0001/2013

Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster

Antrag an die BV Nord 11.01.2013

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 22.01.2013, TOP 6.1

A-N-0001-2013.Änderung Hauptsatzung der Stadt Münster

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A-N-0001-2013.Änderung Hauptsatzung der Stadt Münster

1437 Zeichen

A-N/0001/2013  
7. Jan. 2013 
 
 
 
Antrag 
 
Die Bezirksvertretung möge beschließen:  
 
Die Verwaltung wird beauftragt, den § 21 Abs 1, Zif fer 3. der Hauptsatzung der Stadt Münster in der 
Fassung vom 27.6. 2012   der geltenden Rechtslage a nzupassen, da sowohl § 37 Abs. 1 der GO 
NRW als auch § 21 Abs. 1, Satz 1 der Hauptsatzung b estimmen, dass Bezirksvertretungen (BVen) in 
allen Angelegenheiten entscheiden, deren Bedeutung nicht wesentlich  über den Stadtbezirk hinaus- 
gehen und diese Formulierung jedoch in Ziffer 3 fehlt.  
 
Begründung 
 
Die jetzige Regelung führt dazu, dass das Entscheidungsrecht der BV bei jeder Baumaßnahme, deren 
Bedeutung lediglich über den Stadtbezirk hinausgeht , verneint wird. Das führt zu einer nicht gerecht- 
fertigten und vom Gesetzgeber nicht gewollten Besch neidung der Zuständigkeiten. Der wollte durch- 
aus Angelegenheiten, deren Bedeutung lediglich über  den Stadtbezirk hinausgeht, in der Zuständig- 
keit der BV belassen. Erst bei Maßnahmen, die in ih rer Bedeutung  wesentlich  über den Stadtbezirk 
hinausgehen, soll es zur Einschränkung kommen. Dabei unterliegt die Unterscheidung von wesentlich 
und unwesentlich nicht allein in der Hand der Verwa ltung, sondern muss sich nach objektiven Maß- 
stäben bzw. Kriterien prüfen und entscheiden lassen.  
 
Daher ist die Hauptsatzung entsprechend zu ändern. 
 
    Frese  Igelbrink  Lamken   Langela            U rbscheit     Witte

Beratungsverlauf (1)

22.01.2013 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 6.1 Antrag Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
A-N/0001/2013
Typ
Antrag an die BV Nord
Datum
11.01.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37