V/0082/2005
4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Hiltrup im Stadtteil Amelsbüren
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Anlage 2 - Erläuterungsbericht
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 82/2005 Erläuterungsbericht zur 4. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Hiltrup im Stadtteil Amelsbüren im Bereich südlich Dortmund-Ems-Kanal und westlich Westfalenstraße (B 54) 1. Planungsanlass und Planungsziele Anlass zur vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster ist der geplante Bau einer öffentlichen 9-Loch-Golfanlage einschließlich einer Übungs- einrichtung auf dem Gelände westlich der Westfalenstraße (B 54) und südlich des Dortmund-Ems-Kanals. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt im Änderungsbe- reich Flächen für die Landwirtschaft sowie Wald dar. Die Freiflächen werden zurzeit landwirtschaftlich bzw. von einem Garten- und Landschaftsbetrieb als Baumschule ge- nutzt. Die beiden im Stadtgebiet Münster bereits bestehenden Golfplätze Wilkinghege (18- Loch, im Stadtteil Kinderhaus) und Forst Tinnen (18-Loch, im Stadtteil Amelsbüren) sowie die "Pitch and Putt"-Anlage (Golfplatz Werse) nördlich der Warendorfer Straße im Stadtteil Gelmer-Dyckburg sind im wirksamen Flächennutzungsplan jeweils als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Golfplatz" dargestellt. Die Ausstattung mit 18- Loch-Golfplätzen im Stadtgebiet lässt erkennen, dass kein Bedarf für eine weitere, ent- sprechend dimensionierte Club-Anlage besteht. Bei dem geplanten 9-Loch-Golfplatz handelt es sich, im Gegensatz zu den bestehen- den Golfanlagen, nicht um eine Club-Anlage, sondern um einen öffentlich zugänglichen Golfplatz, der auch für Spieler ohne Platzreife und von nicht clubgebundenen Golfern genutzt werden soll. Die Anlage zielt auf einen Kundenkreis ab, der von den bestehen- den Club-Anlagen nicht erfasst wird. Insofern handelt es sich nicht um ein Konkurrenz- angebot für die bestehenden Plätze, sondern um eine Erweiterung der Angebotsstruk- tur für nicht clubgebundene Golfspieler. Die beabsichtigte Errichtung des geplanten Golfplatzes südlich des Dortmund-Ems-Kanals erfordert die Änderung des Flächennut- zungsplans, wodurch die planungsrechtliche Voraussetzung für ein sich anschließen- des Baugenehmigungsverfahren zur Realisierung der geplanten Golfanlage geschaffen wird. Die Lage des geplanten Golfplatzes wird aufgrund der Nähe zum Freizeit- und Erho- lungsschwerpunkt „Hiltruper See“ sowie zum geplanten „Landschaftspark Kanalinsel“ aus stadtstruktureller Sicht positiv bewertet. Für den geplanten Golfplatz wird ein Ge- lände mit einer Größe von ca. 50 ha in Anspruch genommen; die neu dargestellten Grünflächen umfassen davon ca. 31 ha. Darin eingeschlossen sind bereits die Flächen für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Neben den 9 Spielbahnen und einer Ü- bungseinrichtung (Drivingrange) sind im Gelände zwei Hochbauten vorgesehen: Ein vorhandenes Kötterhaus soll für gastronomische Zwecke umgenutzt werden, an der Ü- bungseinrichtung wird ein Gebäude mit überdachten Abschlagsboxen sowie Empfang und sanitären Einrichtungen entstehen. Die übrigen ca. 19 ha Fläche erstrecken sich auf vorhandene und im wirksamen Flä- chennutzungsplan entsprechend dargestellte Waldparzellen innerhalb des Geländes, die vollständig erhalten bleiben, sowie eine bestehen bleibende Fläche für die Land- wirtschaft außerhalb des geplanten Golfplatzes. Das Gelände des geplanten Golfplatzes wird über die Westfalenstraße (B 54) er- schlossen, für die aus Süden kommenden Besucher ist eine separate Linksabbieger- spur bereits vorhanden. Die vorhandene Erschließungsstraße durch das Gelände wur- de im Zuge der Verbreiterung des Dortmund-Ems-Kanals erst kürzlich ausgebaut. Für den ruhenden Verkehr werden insgesamt ca. 50-60 Stellplätze benötigt, diese verteilen sich auf der geplanten Anlage wie folgt: Ca. 25 Stellplätze werden unmittelbar westlich der Zufahrt zur B 54 geschaffen, um den überwiegenden Verkehr bereits frühzeitig zu stoppen und im Gelände zu vermeiden. Weitere Stellplätze sollen nördlich des Ab- schlaggebäudes (ca. 10-15) sowie im Bereich der geplanten Gastronomie (ca. 20) ge- schaffen werden. Westlich der geplanten Stellplätze am Abschlaggebäude ist eine Wendemöglichkeit für Kfz vorgesehen. In Höhe der Zufahrt zum Gelände befinden sich östlich der B 54 bereits heute Parkplätze, die als zusätzliche Stellplatz-Reserve in An- spruch genommen werden können. Alle innerhalb des Geländes vorhandenen Privatwege sollen auch zukünftig öffentlich zugänglich und nutzbar bleiben und so für Erholungszwecke dienen; auch der Zugang zum Waldbereich innerhalb der geplanten Golfanlage ist damit gewährleistet. Die südlich entlang des Dortmund-Ems-Kanals verlaufende Grünverbindung (Radweg) liegt außerhalb der Golfanlage und bleibt erhalten. Sie ist und bleibt im Flächennut- zungsplan entlang des Kanals als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Die Golfplatzanlage ist an die städtische Schmutzwasserentsorgung im Bereich der Straße „Zum Hiltruper See“ anzuschließen. 2. Änderungsbereich Die FNP-Änderung erstreckt sich südlich des Stadtteils Hiltrup auf den Bereich südlich des Dortmund-Ems-Kanals, westlich der Westfalenstraße (B 54) und nördlich der Kreisstraße 41 "Nottebrock". 3. Änderungsinhalte 3.1 Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Golfplatz" Das Gelände des geplanten Golfplatzes wird als Grünfläche mit der Zweckbe- stimmung "Golfplatz" dargestellt. Dadurch werden bisher dargestellte Flächen für die Landwirtschaft überplant. 3.2 Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden innerhalb der dargestellten Grünflächen umgesetzt. Die einzelnen Maßnahmen werden durch einen zu erstellenden landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzt. 3.3 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Teilbereiche der überplanten Flächen für die Landwirtschaft sind im wirksamen FNP zusätzlich gekennzeichnet als Suchräume für Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (kurz: Ausgleichsmaßnahmen) für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen. Diese Kennzeichnung wird durch die Darstellung neuer Grünflächen entsprechend zu- rückgenommen und angepasst. Innerhalb der Grünflächen sind ebenfalls Aus- gleichsmaßnahmen vorgesehen, weshalb hier eine entsprechende Kennzeichnung gem. Zf. 3.2 erfolgt. 4. Belange des Umweltschutzes Die bereits derzeit intensive Nutzung (durch Landwirtschaft bzw. Baumschule) der künftigen Golfplatzflächen führt dazu, dass durch die Realisierung des Vorhabens in den Bereichen außerhalb der eigentlichen Spielbahnen mit ihren Abschlagflächen und Greens eine Aufwertung von Natur und Landschaft eintritt. Durch die Ergänzung der Roughs (das sind die Spielbahnen begleitende, extensiv gepflegte Flächen) mit He- cken, Gehölzgruppen sowie dauerhaften und temporären Wasserflächen werden viel- fältige Lebensräume geschaffen, darunter auch Rückzugsräume für störungsempfindli- che Arten. Dies führt dazu, dass Biotope entstehen, die als Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, den Ausgleich der Eingriffsfolgen zu leisten. Insgesamt lässt sich der Eingriff, den der Bau und Betrieb des Golfplatzes darstellt, in der Gesamtbilanz auf den Flächen der Golfplatzanlage zumindest überwiegend ausgleichen. Der Nachweis über die Eingriffs- regelung und die damit verbundenen erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und - flächen ist in einem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) im Zusammenhang mit dem noch anstehenden Baugenehmigungsverfahren zu führen. Für Spaziergänger und Radfahrer, die den Zufahrtsweg weiterhin nutzen können, wird sich zukünftig durch den Wechsel von gepflegten Rasenflächen und wiesenartigen Be- ständen, gegliedert durch Gehölze und angereichert durch Wasserflächen, ein ab- wechslungsreicheres Bild ergeben, als dies heute der Fall ist. Da die im südlichen Bereich vorgesehenen Spielbahnen lediglich einen Abstand von ca. 150 m zum FFH-Gebiet "Naturschutzgebiet Davert" (Waldgebiet südlich der Straße Nottebrock) einhalten, bestand für die Errichtung der Golfplatzanlage darüber hinaus die Notwendigkeit für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes gem. Art. 6 der FFH- Richtlinie ist dann vorgeschrieben, wenn erhebliche Beeinträchtigungen eines FFH- Gebietes durch ein geplantes Bauvorhaben nicht auszuschließen sind. Ein generelles Prüferfordernis ergibt sich für eine Projektplanung dann, sobald ein Mindestabstand von 300 m zu einem FFH-Gebiet unterschritten wird. Dieses FFH-Prüferfordernis be- deutet nicht, dass sich die geplante Golfanlage nicht realisieren lassen kann. Eine Verträglichkeitsstudie des Landschaftsplanungsbüros Brandenfels, Münster- Wolbeck, aus Mai 2004 zur FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. Art. 6 der FFH-Richtlinie kommt zu folgendem Ergebnis: Im vorliegenden Fall ist nach den Ermittlungen davon auszugehen, dass Ausstattung und Nutzung des Golfplatzes weder zu einer Beein- trächtigung der FFH-Lebensraumtypen noch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wildlebenden Tiere und Pflanzen führen. Dies gilt auch für die bisher erfassten Fleder- mausarten. Aufgrund der typischen Nutzungsstruktur des Golfsports ist davon auszugehen, dass die Golfplatzbenutzer ganz überwiegend ausschließlich auf dem Golfplatz verbleiben und das FFH-Gebiet nicht aufsuchen. Da die Bespielbarkeit der Golfanlage mit der Dämmerung endet und eine Beleuchtung der Spielbahnen ausgeschlossen wird, ist für nachtaktive Tiere und Insekten kaum eine Beeinträchtigung zu erwarten. Nachgewie- sene Brutvorkommen von störungsempfindlichen Vogelarten liegen in ausreichender Distanz zu den Spielbahnen und Übungsflächen. 4.1 Freiraum und Bodenschutz Drei Teilstücke einer ehemaligen Landwehr liegen innerhalb des Planbereichs und sind als Bodendenkmale gem. § 2 (3) Denkmalsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) festgesetzt und geschützt. Die Bodendenkmale werden von der Pla- nung nicht tangiert und bleiben unverändert erhalten. Eine entsprechende nach- richtliche Kennzeichnung der Bodendenkmale enthält der Beiplan "Denkmalschutz und Denkmalpflege" des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans. 4.2 Altlasten Im Flächennutzungsplan werden gemäß § 5 Abs. 3 BauGB für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. Innerhalb des Änderungsbereichs sind nach derzeitigem Kennt- nisstand keine Altlastenverdachtsflächen vorhanden, die einer Kennzeichnungs- pflicht unterliegen. 5. Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der gültige Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Münster - Teil- abschnitt Münsterland - stellt den Änderungsbereich als Agrarbereich sowie als Wald- bereich dar, der überlagert wird von der Darstellung eines Erholungsbereichs, eines Bereichs zum Schutz der Landschaft sowie eines Bereichs zum Schutz der Natur. Die Bezirksplanungsbehörde erklärt die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unter den folgenden Voraussetzungen: „ - Die geplante 9-Loch-Golfanlage ist ausschließlich als öffentlich zugängliche Anlage ( auch für Spieler ohne Platzreife bzw. nicht clubgebundene Golfer zugänglich) zu betreiben. - Eine Erweiterung auf eine 18-Loch-Anlage ist aufgrund der wertvollen Naturraum- strukturen im unmittelbaren Umfeld auszuschließen bzw. ist über diese landesplane- rische Zustimmung nicht abgedeckt.“ Der geplante Golfplatz berücksichtigt diese Vorgaben. Insoweit stimmt die geplante Nutzung mit den landesplanerischen Vorgaben überein. Nähere Einzelheiten sind aus dem Plan zur 4. Änderung des wirksam fortgeschriebenen Flä- chennutzungsplans ersichtlich. Dieser Erläuterungsbericht dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat am abschließend beschlossenen 4. Änderung des wirksam fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes. Münster, Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtplanungsamt Betrifft 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Hiltrup im Stadtteil Amelsbüren im Bereich südlich Dortmund-Ems-Kanal und westlich Westfalenstraße (B 54) Abschließender Beschluss Beratungsfolge 03.03.2005 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 10.03.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 16.03.2005 Hauptausschuss Vorberatung 16.03.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der Anregung in der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes eine vorhandene Waldfläche als Wald darzustellen wird nicht gefolgt. 2. Der Entwurf zur 4. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Müns- ter im Stadtbezirk Hiltrup im Stadtteil Amelsbüren im Bereich südlich Dortmund-Ems-Kanal und westlich Westfalenstraße (B 54) wird gemäß § 2 Baugesetzbuch abschließend beschlos- sen. Der Erläuterungsbericht zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Flächennutzungsplanänderung der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: Der vom Rat am 14.07.2004 aufgestellte Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes hat vom 06.09. bis 06.10.2004 öffentlich ausgelegen. Während dieser Offenlegung wurde die in der Anlage 1 dargestellte Anregung vorgetragen. Die Bezirksregierung hat zu der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes am 25.11.2004 die lan- desplanerische Zustimmung unter folgenden Voraussetzungen erteilt: „ - Die geplante 9-Loch-Golfanlage ist ausschließlich als öffentlich zugängliche Anlage ( auch für Spieler ohne Platzreife bzw. nicht clubgebundene Golfer zugänglich) zu betreiben. Vorlagen-Nr.: V/0082/2005 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit / Herr Hülk Ruf: 492 6111 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 08.02.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - - Eine Erweiterung auf eine 18-Loch-Anlage ist aufgrund der wertvollen Naturraumstrukturen im unmittelbaren Umfeld auszuschließen bzw. ist über diese landesplanerische Zustimmung nicht abgedeckt.“ Der geplante Golfplatz berücksichtigt diese, wie auch im Erläuterungsbericht zur Flächennut- zungsplanänderung, dargestellte Vorgaben. Insoweit stimmt die geplante Nutzung mit den landes- planerischen Vorgaben überein. Da der vorgetragenen Anregung gemäß Beschlussvorschlag 1 nicht gefolgt werden soll kann die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes nun abschließend beschlossen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Anregungen 2. Erläuterungsbericht 3. Plan
Anlage 1 - Anregungen
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1 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 82/2005 Anregungen zum Entwurf der 4. Änderung des fortgeschriebenen Flächen- nutzungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Hiltrup im Stadtteil Amelsbüren im Bereich südlich Dortmund-Ems-Kanal und westlich Westfalenstraße (B 54) Während der Offenlegung wurde zum Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungs- planes die folgende Anregung vorgetragen: Das Forstamt Münster regt an, eine bestehende Waldfläche innerhalb des Änderungsbe- reichs, die wirksam im Flächennutzungsplan zurzeit als Fläche für die Landwirtschaft darge- stellt ist und zukünftig durch eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfplatz überplant werden soll, korrekt als Wald darzustellen. Stellungnahme der Verwaltung Nach Auskunft der Unteren Landschaftsbehörde handelt es sich bei der angesprochenen Waldfläche um ein Teilstück einer Landwehr. Im Beiplan "Denkmalschutz und Denkmalpfle- ge" des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes ist dieser Bereich als Bodendenkmal gekennzeichnet. Eine nachrichtliche Ergänzung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich. Wald ist im gesamten Stadtgebiet wegen seiner vielfältigen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunk- tionen grundsätzlich in seinem Bestand zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln (u.a. § 9 Bundeswaldgesetz (BWaldG)). Im gesamten Stadtgebiet ist eine Waldvermehrung anzustre- ben. Durch eine konzeptionell gesteuerte Ausweisung von Waldflächen im Rahmen der natur- schutzrechtlichen Ausgleichsregelung in Abstimmung mit der städtischen Gesamtkonzeption für Kompensationsmaßnahmen wird dieser Zielsetzung der Waldvermehrung Rechnung ge- tragen. Eine Darstellung der angesprochenen Fläche als Wald erfolgte im wirksamen Flächennut- zungsplan deshalb nicht, weil es sich hier um eine so genannte "Kleinstwaldfläche" handelt (ca. 0,35 ha). Das Stadtgebiet Münster weist eine Vielzahl von bestehenden (Kleinst-) Wald- flächen auf, die aus Gründen der parzellenunscharfen Darstellung bzw. der Maßstäblichkeit der Darstellungen grundsätzlich nicht im Flächennutzungsplan der Stadt Münster dargestellt werden. Sie werden in der Regel überwiegend als „Flächen für die Landwirtschaft“ darge- stellt. Grundsätzlich gilt aber, dass Wald - unabhängig von einer entsprechenden Darstel- lung als Wald im Flächennutzungsplan - in seinem Bestand zu sichern, zu pflegen und zu erhalten ist (s.o.). Bei künftigen Planungen, z.B. bei der Aufstellung von Bebauungsplänen oder bei anderen fachgesetzlichen Einzelplanungen, werden dann die im Flächennutzungs- plan der Stadt Münster nicht dargestellten, aber tatsächlich vorhandenen Waldflächen im Einzelfall zu berücksichtigen sein, so z.B. im vorliegenden Fall im Rahmen der landschafts- planerischen Gestaltung des geplanten Golfplatzes, bei der der Wald bzw. das Bodendenk- mal Landwehr vollständig erhalten bleiben und nicht tangiert oder überplant werden. Der Anregung sollte entsprechend Beschlussvorschlag 1 nicht gefolgt werden .
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Westfalenstraße
- Warendorfer Straße
- Zum Hiltruper See
- Wilkinghege
- Kinderhaus
- Nottebrock
- Werse
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0082/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 28.01.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37