2621/2017
"GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung; 77349/04; Einleitungsbeschluss
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 dona ma Vorlagen-Nummer 2621/2017 Freigabedatum 14.09.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 Arbeitstitel: "GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss, 1. beschließt das Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Ver- fahrens nach § 13 BauGB für das Gebiet westlich der Gleisanlagen der Deutsche Bahn AG, von der Troisdorfer Stadtgrenze bis südlich des Ortsteiles Wahn, weiter bis zur Frankfurter Straße, entlang der Frankfuter Straße bis Am Linder Kreuz, Am Linder Kreuz bis zur Autobahn A 59, entlang der Autobahn zurück bis zur Frankfurter Straße, Frankfurter Straße in Richtung Süden bis zur Stadtgrenze von Troisdorf, entlang der Stadtgrenze bis zur Deutschen Bahn — Arbeitstitel: "GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 3. Änderung— einzuleiten mit dem Ziel, soziale Nutzungen im Gewerbegebiet nördlich der A 59 zuzulassen; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Einschränkung zu- stimmt. Alternative: keine Stadtentwicklungsausschuss 21.09.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.09.2017 Stadtentwicklungsausschuss 09.11.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Bebauungsplan 77349/04 ist seit dem 04.07.2007 rechtskräftig und setzt ein Gewerbe- und In- dustriegebiet in Köln-Porz-Lind fest. Der Plangeltungsbereich wurde durch die 1. Änderung (rechtkräf- tig seit dem 20.10.2010) um einen kleinen Teilbereich - zur Verhinderung von städtebaulichen Fehl- entwicklungen (kein Einzelhandel, keine Vergnügungsstätten und bordellartigen Betriebe) - erweitert. Ziel der 2. Änderung (rechtskräftig seit dem 29.01.2014) war es, die ehemals im Bebauungsplan fest- gesetzte öffentliche Verkehrsfläche in Industriefläche umzuändern, weil die Firma igus GmbH die komplette Industriefläche zur Arrondierung ihres benachbarten Firmengeländes erwerben wollte. Im Zuge der Überarbeitung der 2. Änderung dieses Bebauungsplanes war eine neue Betrachtung und Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlich. Hierbei wurden Widersprüch- lichkeiten bei der Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgestellt, die als pla- nungsrechtliche Fehler sowohl für den ursprünglichen Bebauungsplan 77349/04 Blatt 1 und Blatt 2 als auch für die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 durchgreifen. Die Fehler machen eine dritte Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes erforderlich. Die Eingriffe in Natur und Landschaft müssen deshalb vollständig neu ermittelt und zugeordnet werden. Als Ergebnis müssen die textlichen Festsetzungen des alten Bebauungsplanes hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ein- griffsregelung und der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen korrigiert beziehungsweise ergänzt werden. Die anderen Inhalte des alten Bebauungsplanes bleiben weiterhin erhalten. Folgende Fehler sind festgestellt worden: Der aktuelle Bebauungsplan berücksichtigte Eingriffe in Natur und Landschaft, die bereits vor der Planaufstellung vorhanden waren, und ordnet auch diesen Eingriffen Ausgleichsmaßnahmen zu. Die aktuelle Zuordnung des Ausgleiches berücksichtigt nicht die Eingriffsschwere der Eingriffe. Die unter- schiedlichen Eingriffsgrößen können nicht ermittelt werden und eine differenzierte Zuordnung ist nicht möglich. Die Zuordnung berücksichtigte nicht die Eigentumsverhältnisse der Ausgleichsmaßnahmen, so dass der Ausgleich von Eingriffen auf städtischen Grundstücken auf privaten Grundstücken zuge- ordnet wurde. Mit der dritten Änderung der Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung konnte der vorliegende Mangel des ursprünglichen Bebauungsplanes und seine 1. und 2. Änderung behoben werden. Ziel dieser vierten Bebauungsplanänderung ist es Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu schaffen, sodass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden für die Dauer von fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes möglich ist. Gemäß § 246 Abs. (10) BauGB ist für eine erforderliche Befreiung die Voraussetzung anzuhalten, dass soziale Nutzungen im Bebau- ungsplan, Festsetzung Gewerbegebiet, zulässig sind. Der Bebauungsplan 76390/02 –Arbeitstitel: "GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 3. Änderung– schließt jedoch soziale Nutzungen aus. Dadurch besteht ein Erfordernis zur Änderung des Bauleitplans mit dem Ziel, soziale Nutzungen zu- zulassen. Grundlage für das Verwaltungshandeln ist der im Rat der Stadt Köln gefasste Beschluss "Standorte zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften" vom 17.11.2016, Vorlagen-Nummer: 3114/2016. Darauf folgend wurde am 05.12.2016 der selbige Beschluss vom Hauptausschuss ge- fasst, Vorlagen-Nummer 4008/2016. Dieser hatte die Entscheidungsbefugnis zur Sicherstellung der städtischen Unterbringungsverpflichtung und Vermeidung drohender Obdachlosigkeit vom Rat der Stadt Köln übertragen bekommen. 3 Ein Standort des Beschlusses war unter anderem folgendes städtisches Grundstück: Aloys-Boecker-Straße/Frankfurter Str., 51147 Köln-Lind, Gemarkung Lind, Flur 4, Flurstück 221/1, 22, 23, 205, 209, 213, 215. Hierbei sind mobile Wohneinheiten mit bis zu 320 Plätzen vorgesehen. Nun- mehr hat die Stadt Köln den Komplex beschlagnahmt, um eine zeitlich befristete Nutzung im Rahmen einer Notmaßnahme zur Gefahrenabwehr zu realisieren. Sie soll als städtische Notaufnahme für Flüchtlinge vorgehalten werden, die Köln direkt ansteuern, bis sie zur Weiterleitung in eine andere Kommune beziehungsweise in eine andere Einrichtung kommen. Dies soll lediglich eine befristete vorübergehende Lösung sein. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07.11.2014 dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungs- recht zur erleichterten Unterbringung von Flüchtlingen zugestimmt. Das Gesetz wurde im Oktober 2015 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet und tritt seitdem in Kraft. In Artikel 1 § 246 Ab- satz 10 BauGB ist dabei bis zum 31.12.2019 die befristete Zulässigkeit für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende geregelt worden. Die Vorschrift sieht vor, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden kann, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Erleichterungen gelten jedoch nicht, wenn, wie hier, im Bebauungsplan die ausnahmsweise zu- lässigen Nutzungen (Anlagen für soziale Zwecke) ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Diese plane- rische Entscheidung der Gemeinde will man mit diesem Gesetz nicht aushebeln. Aus diesem Grund sollen die im Gewerbegebiet ausgeschlossenen ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sein, um hier unter anderem vorübergehend Flüchtlinge unterzubringen. Diese Änderung trägt außerdem dazu bei, das Nutzungsspektrum zu er- weitern, um später dem Leerstand noch besser entgegenzuwirken. Die Änderung soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB unter Anwendung der dementspre- chenden Vorschriften, ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB, durch- geführt werden. Die Voraussetzungen zur Durchführung nach § 13 BauGB sind gegeben, weil durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Darüber hin- aus wir durch die zweite Änderung des Bebauungsplanes keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen vorbereitet oder begründet. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz- zwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Natura 2000 Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Damit liegen keine Ausschlussgründe für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Sonstige Belange oder nachbarliche Interessen sind nicht betroffen. Die Änderung ist mit den öffentli- chen Belangen vereinbar. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Anlage 2 aktueller Bebauungsplan Anlage 3 aktuelle textlichen Festsetzungen
Anlage 4
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Anlage 4 Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax: (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 02.10.2017 Beschlussprotokoll über die 30.Sitzung der Bezirksvertretung Porz in der Wahlperiode 2014/2020 am Dienstag, dem 26.09.2017, 17:00 Uhr bis 20:50 Uhr, Matthias-Chlasta Saal (Raum 311), Friedrich-Ebert-Ufer 64 - 70, 51143 Köln I. Öffentlicher Teil 7.2.13 Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungs- planes 77349/04 Arbeitstitel: "GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung 2621/2017 Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss, 1. beschließt das Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 ge- mäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für das Gebiet westlich der Gleisanlagen der Deutsche Bahn AG, von der Troisdorfer Stadt- grenze bis südlich des Ortsteiles Wahn, weiter bis zur Frankfurter Straße, ent- lang der Frankfuter Straße bis Am Linder Kreuz, Am Linder Kreuz bis zur Auto- bahn A 59, entlang der Autobahn zurück bis zur Frankfurter Straße, Frankfurter Straße in Richtung Süden bis zur Stadtgrenze von Troisdorf, entlang der Stadt- grenze bis zur Deutschen Bahn —Arbeitstitel: "GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 3. Änderung— einzuleiten mit dem Ziel, soziale Nutzungen im Gewerbegebiet nördlich der A 59 zuzulassen; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Ein- schränkung zustimmt. Die Bezirksvertretung Porz stimmt mit folgender Maßgabe zu: Die Änderung im B-Plan bezieht sich nur auf die Parzellen, für die geplanten Notun- terkünfte. Abstimmungsergebnis: Ja: 10 Stimmen CDU, Grüne, Frau Bastian (FDP) Nein: eine Stimme Frau Wilden (Pro Köln) Enth.: 7 Stimmen SPD, Herr Eberle (Linke), Herr Geraedts (AfD) Bezirksvertretung 7 (Porz) am 26.09.2017 - 2 - Mehrheitlich mit Maßgabe zugestimmt. 7.2.13.1 Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu TOP 7.2.13: GE westlich Linder Kreuz AN/1380/2017 Absatz 1 der Verwaltungsvorlage wird wie folgt ergänzt: …, mit der Maßgabe, dass Flüchtlingsunterkünfte, die im Planbereich errichtet wer- den, eine Größe von insgesamt 240 Plätzen nicht überschreiten. Abstimmungsergebnis: Gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und von Herrn Eberle (Linke) mehrheitlich ab- gelehnt.
Anlage 0
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A N L A G E 0 613dona2621-2017ma0 .docx Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung Vorlage 2621/2017 hier: Begründung der Dringlichkeit zur Behandlung der Beschlussvorlage in den Sitzun- gen des Stadtentwicklungsausschusses und der Bezirksvertretung 7 (Porz) Mit der beabsichtigten Bebauungsplanänderung soll zügig Planungsrecht geschaffen werden, das eine dringende und befristete Unterbringung von Asylsuchenden/Flüchtlingen im Gewerbegebiet des Geltungsbereichs zulässt. Der vorliegende Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: "GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, 3. Änderung" muss insofern dringend geändet werden, weil dessen Festsetzungen einer Gehmigung von Notunterkünften entgegenstehen. Das Schaffen des beschriebenen Planugnsrechts und die damit einhergehende Notunterbringung von Asylsuchen- den/Flüchtlingen soll so schnell wie möglich aufgenommen werden. Aus diesem Grund gilt es, die in der Vorlage angestrebte Beschlussfolge umzusetzen. Stadtentwicklungsausschuss am 21.09.2017 Vorberatung Fachausschuss Bezirksvertretung 7 (Porz) am 26.09.2017 Anhörung Stadtentwicklungsausschuss am 09.11.2017 Entscheidung
Anlage 5
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A N L A G E 5 Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 Arbeitstitel: "GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung Vorlage 2621/2017 hier: Reduzierung des Geltungsbereichs Ziel dieser vierten Bebauungsplanänderung ist es, Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu schaffen, sodass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden für eine begrenzte Dauer im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans möglich ist. Die Bezirksvertretung Porz hat in ihrer Sitzung am 26.09.2017 den vorgenannten Einleitungsbeschluss mit der Maßgabe gefasst, die Bebauungsplanänderung auf das eigentliche Baugrundstück für die Flüchtlingsunterbringung zu reduzieren (siehe Anlage 4). Die Verwaltung wird der Beschlusslage folgend den Geltungsbereich auf das Baugrundstück, betreffend die südlichen Teilbereiche der Flurstücke 213, 215, 205 sowie die in Gänze betroffenen Flurstücke 23, 22, 21/1, Flur 4, Gemarkung Lind an der Aloys-Boecker-Straße gemäß Anlage 1.1 reduzieren. Beschluss-Ergänzung: [Der Stadtentwicklungsausschuss …] 3. beschließt, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 77349/04 –Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung – auf das Baugrundstück, betreffend die südlichen Teilbereiche der Flurstücke 213, 215, 205 sowie die in Gänze betroffenen Flurstücke 23, 22, 21/1, Flur 4, Gemarkung Lind gemäß Anlage 1.1. zu begrenzen.
Anlage 1. 1
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GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ Geltungsbereichdes Beb. Plans 77349/04"GE westlich Linder Kreuz" Geltungsbereichdes Beb. Plans 77349/04"GE westlich Linder Kreuz" Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1.1 N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 77349/04GE westlich Linder KreuzLQ.|OQ3RU]/LQGbQGHUXQJ 0DVWDE0 15075 300450 Meter
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes
383 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 77349/04 GE westlich Linder KreuzLQ.|OQ3RU]/LQGbQGHUXQJ 0 15075 300450 Meter
Anlage 3 aktuelle textliche Festsetzungen
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Anlage 3 Ausschnitt aus aktuellen textl. Festsetzungen
Anlage 2 aktueller Bebauunsplan
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Abgrenzung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches Gemarkung Wahn Flur 3 non + Gemarkung Wahn Flur 5 unmaßstäblich + + Auf dem Acker Im kleinen Feld Auf denn Linancke 1. Änderung 2. Änderung 3. Änderung Originalplan Die ortsübliche Bekanntmachung über die Dieser Bebauungsplanes ist vom Rat in Die 2. Änderung des Bebauungsplanes ist Die 3. Änderung des Bebauungsplanes ist Für den Planentwurf Die Neuausfertigung des Bebauungsplanes Hinweise Es gilt das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBL. | S. 2414) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. IS. 132). Es gilt die Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 1S. 58). Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW oder des Bundesbaugesetzes treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. Die vorgenannten Begrünungsmaßnahmen erfolgen gemäß den Grundsätzen zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß den Biotoptypen der Anlage zur Satzung der Stadt Köln vom 29.11.2000 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach $ 135 a-c BauGB Es gilt jeweils für die vorgenannten Gesetze und Verordnungen die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise", Ausgabe November 1989, Berichtigung 1 vom August 1962 und Änderung A 1 vom Januar 2001, Beuth Verlag GmbH, Berlin. DIN Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanur- kunde des Bebauungsplanes verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Lärm Das Plangebiet ist durch überhöhte Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Eisenbahnverkehr vorbelastet. Wasserschutzzone Das Bebauungsplangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone Ill B des Wasserwerkes Zündorf. Niederschlagswasser Gemäß $ 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen der zukünftigen Gebäude vor Ort dezentral zu versickert. Ausgenommen hiervon ist der Bereich der ersten Änderung, Verschmutztes Niederschlagswasser (z. B. von Verkehrsflächen oder von Flächen mit Lkw-Ladeverkehr, kann grundsätzlich als verunreinigt eingestuft werden) ist dem Kanal zuzuführen. Näheres ist im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis mit der Unteren Wasserbehörde bei der Stadt Köln abzustimmen. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. Trafostationen Im nördlichen, mittleren und südlichen Planbereich ist jeweils eine Trafostation erforderlich. Die Standorte der Trafostationen sollen auf den im Bebauungsplan als Gewerbegrundstücken festgesetzten Flächen untergebracht werden. Stromleitungen Im Bereich der Schutzstreifen der oberirdischen Stromversorgungsleitungen gelten die Schutzanweisungen der Leitungsträger. Bauliche Maßnahmen oder sonstige Nutzungen bedürfen der Zustimmung der Leitungsträger; dies gilt auch für Bepflanzungen Bauverbots-, Baubeschränkungszonen Bauliche Nutzungen innerhalb der Bauverbot- und Baubeschränkungszonen gemäß $ 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), entlang der Autobahn (A 59) und entlang der Frankfurter Straße (B 8), bedürfen der Zustimmung des Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Bonn. Bodendenkmalpflege Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß $$ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten Kampfmittelbeseitigung Innerhalb des Plangebietes ist mit Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln einzuschalten. Altablagerungen Im Plangebiet sind z. T. Anschüttungen vorgefunden worden. Hier sind die abfallrechtlichen Anforderungen bei einer Entsorgung zu beachten. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN N: Gewerbegebiete (GE) 1.1. Zonierung Gemäß $ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das Gewerbegebiet (GE) auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007 wie folgt gegliedert: Zone l: Nicht zulässig sind Betriebsarten der Abstandsklassen | - VI sowie Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsverhalten. Ausnahmsweise sind Anlagen der Abstandsklasse VII der Abstandsliste zulässig, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - Verzicht auf Nachtarbeit - die Emissionen der Anlagen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarten Wohnnutzungen vermieden werden. Zone II Nicht zulässig sind Betriebsarten der Abstandsklassen | - V sowie Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsverhalten. 1.2 Gemäß $ 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind in den GE-Gebieten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Zulässig sind - abweichend von der vorstehenden Regelung - Betriebe mit einer Verkaufsfläche für den Verkauf an Endverbraucher, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks-, oder produzierenden Betrieben stehen und sich räumlich unterordnen. Autohäuser mit Werkstätten sind zulässig. 1.3 Gemäß $ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den GE-Gebieten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig. 1.4 Gemäß $ 1 Abs. 6 BauNVO ist zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern, innerhalb der Schutzzonen der Hochspannunggsleitungen, nur der vorübergehende Aufenthalt von Menschen zulässig. Wohnungen sind hier ausgeschlossen. Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder siehe (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - Vb 28828- (V Nr. 4/98) - v. 18.12.1998) 8 3.2 1.5 Gemäß $ 1 Abs. 6 BauNVO sind zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern, in den GE * -Gebieten Wohnungen ausgeschlossen. 1.6 Gemäß $ 1 Abs. 6 BauNVO sind zum Schutz vor dem Verkehrslärm in den GE- und Gl-Gebieten, im Lärmpegelbereich VI die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter i. S. von $ 8 Abs. 3 Nr. 1. und $ 9 Abs. 3 Nr. 1. nicht zulässig 2; Industriegebiete (Gl) 2.1 Gemäß 8 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind in den GI-Gebieten Anlagen der Abstandsklassen I bis Ill der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1998 sowie Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsverhalten nicht zulässig Hinweis: Trotz geringerem Emissionspotential, sind aufgrund der Wasserschutzzonenverordnung Zündorf vom 07.02.1992, $ 3 Betriebsarten mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig. 2.2 Gemäß $ 1 Abs. 6 BauNVO sind in den GI-Gebieten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zulässig 2.3 Gemäß 8 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind in den GI-Gebieten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Zulässig sind - abweichend von der vorstehenden Regelung - Betriebe mit einer Verkaufsfläche für den Verkauf an Endverbraucher, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Betrieben steht und sich räumlich unterordnet 3. Begrünungsmaßnahmen 3.1 Straßenbäume Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist innerhalb der Planstraßen einseitig pro 15 Ifd. Meter Straße, 1 Straßenbaum (BF31) zu pflanzen. Es ist jeweils nur eine Baumart in einem Straßenzug zulässig. Die im Bereich der Verkehrsflächen festgesetzten Solitärbäume sind in ihrem Standort nicht festgesetzt. Sie werden im Rahmen des Straßenausbaus festgelegt. Die festgesetzten Straßenbäume innerhalb der Verkehrsflächen sind den Eingriffen durch die Verkehrsflächen als Ausgleich zugeordnet. 3.2 Bäume Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist innerhalb der privaten Stellplatzflächen in den Gewerbe- und Industrieflächen für je 6 Stellplätze 1 Baum (BF31) zu pflanzen. Es ist jeweils nur eine Baumart auf einem Baugrundstück zulässig. Die festgesetzten Solitärbäume sind in ihrem Standort nicht festgesetzt. Sie werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt. 3.3 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind innerhalb der Gewerbe- und Industrieflächen straßenbegleitend Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die mit P1 bezeichneten Pflanzstreifen sind zu 80 % mit Scherrasen (EA31) und 20 % mit Zier- und Solitärgehölzen (BB1) zu bepflanzen. Die mit P2 bezeichneten Pflanzstreifen sind mit einheimischen und standortgerechten Gehölzpflanzungen (BB1) anzulegen. Innerhalb dieser Flächen sind nur Ein- und Ausfahrten zulässig. Ihre Gesamtbreite darf pro Betriebsgrundstück max. 10 m betragen Ausgleichsmaßnahmen (Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr.20 BauGB in Verbindung mit $ 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB werden folgende Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt: 3.4 Ausgleichsfläche A1 A1 = Die Fläche ist als extensive Fettwiese (EA1) anzulegen 3.5 Ausgleichsfläche A2 A2 = 50% der Gesamtfläche ist mit Gehölzpflanzungen (BA11) aus einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Gehölzen anzulegen. Die restliche Fläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen. 3.6 Ausgleichsfläche A3 A3 = Die Fläche ist als Gehölzpflanzung aus einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Gehölzen (BA11) anzulegen. 3.7 Ausgleichsfläche A4 A4 = Auf der 3,00 m breiten Fläche ist pro 15,00 Ifd. Meter Geh- und Radweg 1 Straßenbaum (BF31) zu pflanzen. Die Fläche um die Bäume ist als Langgraswiese (EA1) herzustellen. 3.8 Ausgleichsfläche AS A5 = Die Fläche ist als Gehölzpflanzung aus einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Gehölzen (BB1) anzulegen. 3.9 externe Ausgleichsmaßnahme (Ausgleichsmaßnahme auf der von der Gemeinde bereitgestellten Flächen in Verbindung mit $ 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB) Auf der Fläche Gemarkung Lind, Flur 2, Flurstücke 56-58, werden die Ausgleichsmaßnahmen von der Stadt Köln hergestellt 3.9. MA1 = Die Fläche ist als Grünlandbrache anzulegen 3.10 sonstige Maßnahmen Gemäß $ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB werden sonstige Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt: 3.10.1 Maßnahme M1 M1 = 50% der Gesamtfläche ist mit Gehölzpflanzungen (BA11) aus einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Gehölzen anzulegen. Die restliche Fläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen. 3.10.2 Maßnahme M2 M2 = Die Gesamtfläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen. Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr.25a BauGB werden Maßnahmen auf Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt: 3.10.3 P1 Die mit P1 bezeichneten Pflanzstreifen sind zu 80% mit Scherrasen (EA31) und 20% mit Zier- und Solitärgehölzen (BB1) zu bepflanzen. 3.10.4 P2 Die mit P2 bezeichneten Pflanzstreifen sind mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen (BB1) anzulegen 3.10.5 Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB werden Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt 3.11 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen -Sammelzuordnung- Gemäß $ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden den Eingriffen in Natur und Landschaft die Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich wie folgt zugeordnet Zuordnung von städtischen Ausgleichsmaßnahmen Die städtischen ausgleichsmaßnahmen A1, Ad und MA1 werden den Eingriffen „Eingriff Erschließung”, „Eingriff Gewerbegebiet‘ und „Eingriff Industriegebiet‘ zugeordnet. Entsprechend der Schwere des jeweiligen Eingriffs, ergibt sich eine Zuordnung des Ausgleiches wie folgt Für 1 qm Eingriff Erschließung werden Für 1 qm Gewerbegebiet (GE) werden: Für 1 qm Industriegebiet (Gl) werden 0,67 qm Ausgleich zugeordnet. 0,48 qm Ausgleich zugeordnet. 0,45 qm Ausgleich zugeordnet. Zuordnung von privaten Ausgleichsmaßnahmen Die Flächen der Ausgleichsmaßnahmen, die sich im privaten Eigentum befinden, werden den Eingriffen zugeordnet, die im Eigentum derselben Privatpersonen liegen: Dem Eingriff des Gewerbegebietes (GE2) wird die (Das entspricht 0,46 qm Ausgleich für 1 qm Eingriff) Ausgleichsmaßnahme A2 zugeordnet Dem Eingriff des Gewerbegebietes (GE3) wird die (Das entspricht 0,47 qm Ausgleich für 1 qm Eingriff) Ausgleichsmaßnahme A3 zugeordnet Dem Eingriff des Industriegebietes (GI2) wird die (Das entspricht 0,56 qm Ausgleich für 1 qm Eingriff) Ausgleichsmaßnahme A5 zugeordnet 4. Schallschutz Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1998) zu treffen. Bei der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen ist besonders auf die Erforderlichkeit einer ausreichenden schallgeschützten Belüftung der Schlaf- und Kinderzimmer zu achten. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden 5. Verbrennungsanlagen Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste und flüssige fossile Brennstoffe aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. Ausgenommen sind Brennstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz- oder Strohpellets. 6. Gebäudehöhen Ausnahmsweise sind notwendige Dachaufbauten für technische Einrichtungen über die festgesetzten Gebäudehöhen hinaus zulässig. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3,00 m in der Höhe 2« Stromleitungen Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind im gesamten Planbereich Führungen von Versorgungsleitungen (z. B. Stromversorgung und Telekommunikation) nur unterirdisch zulässig. Ausgenommen hiervon sind die drei Hochspannungsleitungen. 8. Gestalterische Festsetzung Grundstückseinfriedungen Gemäß $ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. $ 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW vom 01.03.2000 sind entlang der Straßenbegrenzungslinien im Bereich von Erschließungsstraßen Einfriedungen (z. B. in Gestalt von Hecken, Mauern und Zäunen) nicht zulässig. Grundstückseinfriedungen müssen mindestens 5 Meter Abstand zur Straßenbegrenzungslinie haben. Dies gilt nicht entlang von Geh- und Radwegen und entlang der Frankfurter Straße. Neuausfertigung Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, Blatt 1 Bebauungsplan Genehmigung / den Beschluss des Bebau- seiner Sitzung am 14.09.2010 vom Rat in seiner Sitzung am 17.12.2013 vom Rat in seiner Sitzung am 10.05.2016 Stadtplanungsamt ist vom Rat in seiner Sitzung am 10.05.2016 ungsplanes durch den Rat einschließlich nach $ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit nach $ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit nach $ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit 62; Anne-Luise Müller beschlossen worden. . Straßenbegrenzungslinie 2 des Hinweises nach $ 10 Abs. 3 BauGB Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB be- Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB be- Begründung nach $ 9 Abs- 2 Dipl.-Ing. Arch Planung g geschlossene Bauweise auch gegenüber Verkehrsfl ae | Mi Seh: Fahr- und. balunge- | regrenzung der ee istam 04.07.2007 erfolgt schlossen worden. schlossen worden schlossen worden Bu -0- offene Bauweise besonderer Zweckbestimmung ° Nr & 77349/ 04 Amtsleiterin Grenze des räumlichen .. ME_EEM Geltungsbereiches des Bebauungsplanes —_— Ei Straßenverkehrsflächen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung bei schmalen Flächen Köln, den 02.03.2016 nur Einzelhäuser zulässig Lärmpegelbereiche Kleinsiedlungsgebiet Flächen zum Anpflanzen von Maßstab 1: 1 000 Dezernat VI, Stadtentwicklung,Planen, nur Doppelhäuser zulässig Bäumen und Sträuchern und Bauen und Verkehr \ Reines Wohngebiet IPI öffentl. Parkflächen sonstigen Bepflanzungen [P] Pflanzstreifen j j nur Hausgruppen zulässig Ein- und Ausfahrtsbereich Flächen mit Bindungen für 0 50 100 Meter gez. Fritz Schramma gez. Roters gez. Roters Allgemeines: Wohngebiet iikeinzek und Docnel Börsiche she. ü Anatähit K2:2} Peetelsieke und non al ‚Ausgleichspflichtiger \ j . j PAIR inzel- - u. i - u. Ausfa ung von Bäumen und Sträuchern j ; Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgermeisterin gez. Franz-Josef Höing Oberbürgermeisterin Besonderes Wohngebiet häuser zulässig Bee und sonstigen Bepflanzungen Eingriffsbereich Beigeordneter Flächen für versorgungsanagen 2 I ann Darstellung der Eingriffe Dorfgebiet SD Satteldach oder für die Verwertung oder g g Orig inalplan Köln, den 17.07.2007 IE eln, den 283.09. Co 40 Köln, den 16.01.2014 Köln, den 2 S © 5. ? o ie Köln, den 03.03.2016 Köln, den 25 “ 05 ® lot Be Ar aeohan se u © Be - Sammelzuordnung GI und GE Mischgebiet testen Abfallstoffen sowie Baum zu pflanzen fer h . g FD Flachdach für Ablagerungen [O) ( Standort nachrichtlich ) [ werden den städtischen Aus; gleichsmaßnahmen A 1,A4 & Stadt Köln Dieser Bebauungsplanes ist vom Rat in Die ortsübliche Bekanntmachung über die Die ortsübliche Bekanntmachung über die Die ortsübliche Bekanntmachung über die Die ortsübliche Bekanntmachung über die Es wird bescheinigt, daß diese Planun- Die ortsübliche Bekanntmachung über Kerngebiet —-——- Haupffirstrichtung Trafostation Flächen, deren Böden erheblich mit | GE | und MA 1 zugeordnet. , . . . seiner Sitzung am 19.06.2007 Genehmigung / den Beschluss des Bebau- Genehmigung / den Beschluss des Bebau- Genehmigung / den Beschluss des Bebau- Genehmigung / den Beschluss der unterlage den Bestimmungen des den Beschluss der Neuausfertigung . —— Baulinie umweltgefährdenden Stoffen —— . karrag . Die Oberbürgermeisterin nach $ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit ungsplanes durch den Rat einschließlich ungsplanes durch den Rat einschließlich ungsplanes durch den Rat einschließlich 3. Änderung des Bebauungsplanes durch 8 1 Abs.2 Plan ZV entspricht. des Bebauungsplanes durch Gewerbegebiet belastet sind 612 gie die NEHORHRIRERNONG Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB be- des Hinweises nach $ 10 Abs. 3 BauGB des Hinweses nach $ 10 Abs. 3 BauGB des Hinweses nach $ 10 Abs. 3 BauGB den Rat einschließlich des Hinweises nach (Stand Juli 2013 ) den Ratistam 29.06.2016 erfolgt. Industriegebiet —— en h Öffentl. Grünflächen r 7 i a ARE schlossen worden. ist am 03.12.2008 rückwirkend zum ist am 20.10.2010 erfolgt. ist am 29.01.2014 erfolgt. 8 10 Abs. 3 BauGb ist am erfolgt. renzen zw. verschiedenen Pri Inflächen 2. A 2 zugeordnet 05.07.2007 erneut erfolgt. Amt für Liegenschaften, Vermessung Sondergebiet m. en ET E51 Bankmalschiuiz [ses ] wid die Ausgleichsmaßnahme u. Kataster Flächen für die Landwirtschaft A 3 zugeordnet Baum -&—0 — Grenze zwischen Nutzungarten Bahngleise Vermessungsabteilung GRZ Grundflächenzahl Flächen, die dem Landschafts- Wald ARE schutz unterliegen Siegel GFZ Geschoßflächenzahl St Stellplätze & A Pen GG vorhantane Gebaiide Bordiefi i BMZ Baumassenzahl Ga Garagen Flächen für Maßnahmen zum ——— tenze der WWasserschulzzone i. voor. nr Gst Gemeinschaftsstellplätze ah zur Piege und zur Enke: | topografische Begrenzung gez. Fritz Schramma gez. Roters gez. Roters gez. Walter Schiele zB Zanı der Volgeschosse GGa Gamemachaftsguragen MEN ung pen len, Natur un LI] Flächen für Bahnanlagen = — _ Durchfahrt Flurstücksgrenze Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgermeisterin Stadtvermessungs - Amtsrat TGa Tiefgaragen Flächen für besondere Anlagen 1 —— Flurgrenze z.B A) zwingend zum Schutz vor schädlichen Verdachtsfläche fü Zahl der Vollgeschosse —_ Umwelteinwirkungen im Sinne des ergachtsttäche tür an vorhandene Höhenlage über NHN archäologische Bodenbefunde sw Dachform \ Flächen für den Gemeinbedarf er Köln, den 04.07.2007 Köln, den 27.01.2009 Köln, den 02.11.2010 Köln, den 05.02.2014 Köln, den Köln, den 03.03.2016 z. B. III-V Mindest- u. Höchstmaß | sowie für Sport- und Spielanlagen Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Aloys-Boecker-Straße
- Frankfurter Straße
- Willy-Brandt-Platz 2
- Friedrich-Ebert-Ufer 64
- Auf dem Acker
- Am Linder Kreuz
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Details
- Aktenzeichen
- 2621/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 14.09.2017
- Erstellt
- 23.08.2017 08:08