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2621/2017

"GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung; 77349/04; Einleitungsbeschluss

Beschlussvorlage Ausschuss 14.09.2017

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 09.11.2017, TOP 13.1

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 4

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Anlage 0

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Anlage 5

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Anlage 1. 1

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Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes

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Anlage 3 aktuelle textliche Festsetzungen

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Anlage 2 aktueller Bebauunsplan

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Beschlussvorlage Ausschuss

8587 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 dona ma 
Vorlagen-Nummer 
 2621/2017 
Freigabedatum  14.09.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 
Arbeitstitel: "GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss,  
1. beschließt das Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 gemäß § 2 Absatz 1 
in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Ver-
fahrens nach § 13 BauGB für das Gebiet westlich der Gleisanlagen der Deutsche Bahn AG, von 
der Troisdorfer Stadtgrenze bis südlich des Ortsteiles Wahn, weiter bis zur Frankfurter Straße, 
entlang der Frankfuter Straße bis Am Linder Kreuz, Am Linder Kreuz bis zur Autobahn A 59, 
entlang der Autobahn zurück bis zur Frankfurter Straße, Frankfurter Straße in Richtung Süden 
bis zur Stadtgrenze von Troisdorf, entlang der Stadtgrenze bis zur Deutschen Bahn —
Arbeitstitel: "GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 3. Änderung— einzuleiten mit dem 
Ziel, soziale Nutzungen im Gewerbegebiet nördlich der A 59 zuzulassen; 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Einschränkung zu-
stimmt. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 21.09.2017 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.09.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 09.11.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der Bebauungsplan 77349/04 ist seit dem 04.07.2007 rechtskräftig und setzt ein Gewerbe- und In-
dustriegebiet in Köln-Porz-Lind fest. Der Plangeltungsbereich wurde durch die 1. Änderung (rechtkräf-
tig seit dem 20.10.2010) um einen kleinen Teilbereich - zur Verhinderung von städtebaulichen Fehl-
entwicklungen (kein Einzelhandel, keine Vergnügungsstätten und bordellartigen Betriebe) - erweitert. 
Ziel der 2. Änderung (rechtskräftig seit dem 29.01.2014) war es, die ehemals im Bebauungsplan fest-
gesetzte öffentliche Verkehrsfläche in Industriefläche umzuändern, weil die Firma igus GmbH die 
komplette Industriefläche zur Arrondierung ihres benachbarten Firmengeländes erwerben wollte. 
 
Im Zuge der Überarbeitung der 2. Änderung dieses Bebauungsplanes war eine neue Betrachtung und 
Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlich. Hierbei wurden Widersprüch-
lichkeiten bei der Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgestellt, die als pla-
nungsrechtliche Fehler sowohl für den ursprünglichen Bebauungsplan 77349/04 Blatt 1 und Blatt 2 
als auch für die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 durchgreifen. Die Fehler machen 
eine dritte Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes erforderlich. Die Eingriffe in Natur und 
Landschaft müssen deshalb vollständig neu ermittelt und zugeordnet werden. Als Ergebnis müssen 
die textlichen Festsetzungen des alten Bebauungsplanes hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ein-
griffsregelung und der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen korrigiert beziehungsweise ergänzt 
werden.  
 
Die anderen Inhalte des alten Bebauungsplanes bleiben weiterhin erhalten. 
 
Folgende Fehler sind festgestellt worden: 
 
Der aktuelle Bebauungsplan berücksichtigte Eingriffe in Natur und Landschaft, die bereits vor der 
Planaufstellung vorhanden waren, und ordnet auch diesen Eingriffen Ausgleichsmaßnahmen zu. Die 
aktuelle Zuordnung des Ausgleiches berücksichtigt nicht die Eingriffsschwere der Eingriffe. Die unter-
schiedlichen Eingriffsgrößen können nicht ermittelt werden und eine differenzierte Zuordnung ist nicht 
möglich. Die Zuordnung berücksichtigte nicht die Eigentumsverhältnisse der Ausgleichsmaßnahmen, 
so dass der Ausgleich von Eingriffen auf städtischen Grundstücken auf privaten Grundstücken zuge-
ordnet wurde. Mit der dritten Änderung der Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 
konnte der vorliegende Mangel des ursprünglichen Bebauungsplanes und seine 1. und 2. Änderung 
behoben werden. 
 
Ziel dieser vierten Bebauungsplanänderung ist es Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu 
schaffen, sodass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden für die Dauer von fünf 
Jahren im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes möglich ist. Gemäß § 246 Abs. (10) BauGB ist 
für eine erforderliche Befreiung die Voraussetzung anzuhalten, dass soziale Nutzungen im Bebau-
ungsplan, Festsetzung Gewerbegebiet, zulässig sind. Der Bebauungsplan 76390/02 –Arbeitstitel: 
"GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 3. Änderung– schließt jedoch soziale Nutzungen aus. 
Dadurch besteht ein Erfordernis zur Änderung des Bauleitplans mit dem Ziel, soziale Nutzungen zu-
zulassen.  
 
Grundlage für das Verwaltungshandeln ist der im Rat der Stadt Köln gefasste Beschluss "Standorte 
zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften" vom 17.11.2016, Vorlagen-Nummer: 
3114/2016. Darauf folgend wurde am 05.12.2016 der selbige Beschluss vom Hauptausschuss ge-
fasst, Vorlagen-Nummer 4008/2016. Dieser hatte die Entscheidungsbefugnis zur Sicherstellung der 
städtischen Unterbringungsverpflichtung und Vermeidung drohender Obdachlosigkeit vom Rat der 
Stadt Köln übertragen bekommen.

3 
 
Ein Standort des Beschlusses war unter anderem folgendes städtisches Grundstück: 
Aloys-Boecker-Straße/Frankfurter Str., 51147 Köln-Lind, Gemarkung Lind, Flur 4, Flurstück 221/1, 22, 
23, 205, 209, 213, 215. Hierbei sind mobile Wohneinheiten mit bis zu 320 Plätzen vorgesehen. Nun-
mehr hat die Stadt Köln den Komplex beschlagnahmt, um eine zeitlich befristete Nutzung im Rahmen 
einer Notmaßnahme zur Gefahrenabwehr zu realisieren. Sie soll als städtische Notaufnahme für 
Flüchtlinge vorgehalten werden, die Köln direkt ansteuern, bis sie zur Weiterleitung in eine andere 
Kommune beziehungsweise in eine andere Einrichtung kommen. Dies soll lediglich eine befristete 
vorübergehende Lösung sein. 
 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07.11.2014 dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungs-
recht zur erleichterten Unterbringung von Flüchtlingen zugestimmt. Das Gesetz wurde im Oktober 
2015 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet und tritt seitdem in Kraft. In Artikel 1 § 246 Ab-
satz 10 BauGB ist dabei bis zum 31.12.2019 die befristete Zulässigkeit für Aufnahmeeinrichtungen, 
Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende geregelt 
worden. Die Vorschrift sieht vor, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden 
kann, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können 
oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit 
öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
 
Die Erleichterungen gelten jedoch nicht, wenn, wie hier, im Bebauungsplan die ausnahmsweise zu-
lässigen Nutzungen (Anlagen für soziale Zwecke) ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Diese plane-
rische Entscheidung der Gemeinde will man mit diesem Gesetz nicht aushebeln. Aus diesem Grund 
sollen die im Gewerbegebiet ausgeschlossenen ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, 
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sein, um hier unter anderem vorübergehend 
Flüchtlinge unterzubringen. Diese Änderung trägt außerdem dazu bei, das Nutzungsspektrum zu er-
weitern, um später dem Leerstand noch besser entgegenzuwirken. 
 
Die Änderung soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB unter Anwendung der dementspre-
chenden Vorschriften, ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB, durch-
geführt werden. Die Voraussetzungen zur Durchführung nach § 13 BauGB sind gegeben, weil durch 
die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Darüber hin-
aus wir durch die zweite Änderung des Bebauungsplanes keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen vorbereitet oder begründet. 
Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz-
zwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Natura 2000 Gebiete im Sinne des 
Bundesnaturschutzgesetzes. Damit liegen keine Ausschlussgründe für das vereinfachte Verfahren 
nach § 13 BauGB vor. 
 
Sonstige Belange oder nachbarliche Interessen sind nicht betroffen. Die Änderung ist mit den öffentli-
chen Belangen vereinbar. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Anlage 2 aktueller Bebauungsplan 
Anlage 3 aktuelle textlichen Festsetzungen

Anlage 4

2409 Zeichen

Anlage 4 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327 
Fax:  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 02.10.2017 
Beschlussprotokoll 
über die 30.Sitzung der Bezirksvertretung Porz in der Wahlperiode 2014/2020 am 
Dienstag, dem 26.09.2017, 17:00 Uhr bis 20:50 Uhr, Matthias-Chlasta Saal (Raum 
311), Friedrich-Ebert-Ufer 64 - 70, 51143 Köln 
I. Öffentlicher Teil 
7.2.13 Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungs-
planes 77349/04  
Arbeitstitel: "GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung 
2621/2017 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss,  
1. beschließt das Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 ge-
mäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in 
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für das Gebiet 
westlich der Gleisanlagen der Deutsche Bahn AG, von der Troisdorfer Stadt-
grenze bis südlich des Ortsteiles Wahn, weiter bis zur Frankfurter Straße, ent-
lang der Frankfuter Straße bis Am Linder Kreuz, Am Linder Kreuz bis zur Auto-
bahn A 59, entlang der Autobahn zurück bis zur Frankfurter Straße, Frankfurter 
Straße in Richtung Süden bis zur Stadtgrenze von Troisdorf, entlang der Stadt-
grenze bis zur Deutschen Bahn —Arbeitstitel: "GE westlich Linder Kreuz" in 
Köln-Porz-Lind, 3. Änderung— einzuleiten mit dem Ziel, soziale Nutzungen im 
Gewerbegebiet nördlich der A 59 zuzulassen; 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Ein-
schränkung zustimmt. 
Die Bezirksvertretung Porz stimmt mit folgender Maßgabe zu: 
Die Änderung im B-Plan bezieht sich nur auf die Parzellen, für die geplanten Notun-
terkünfte. 
Abstimmungsergebnis: 
Ja:  10 Stimmen  CDU, Grüne, Frau Bastian (FDP) 
Nein:  eine Stimme  Frau Wilden (Pro Köln) 
Enth.:  7 Stimmen  SPD, Herr Eberle (Linke), Herr Geraedts 
(AfD)

Bezirksvertretung 7 (Porz) 
 am 26.09.2017 
 - 2 - 
Mehrheitlich mit Maßgabe zugestimmt. 
7.2.13.1 Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu TOP 7.2.13: GE westlich 
Linder Kreuz 
AN/1380/2017 
Absatz 1 der Verwaltungsvorlage wird wie folgt ergänzt: 
…, mit der Maßgabe, dass Flüchtlingsunterkünfte, die im Planbereich errichtet wer-
den, eine Größe von insgesamt 240 Plätzen nicht überschreiten. 
Abstimmungsergebnis: 
Gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und von Herrn Eberle (Linke) mehrheitlich ab-
gelehnt.

Anlage 0

1272 Zeichen

A N L A G E  0  
613dona2621-2017ma0 .docx 
 
 
 
Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 
Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung 
Vorlage 2621/2017 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit zur Behandlung der Beschlussvorlage in den Sitzun-
gen des Stadtentwicklungsausschusses und der Bezirksvertretung 7 (Porz) 
 
 
 
 
Mit der beabsichtigten Bebauungsplanänderung soll zügig Planungsrecht geschaffen werden, das 
eine dringende und befristete Unterbringung von Asylsuchenden/Flüchtlingen im Gewerbegebiet 
des Geltungsbereichs zulässt. Der vorliegende Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: "GE westlich 
Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, 3. Änderung" muss insofern dringend geändet werden, weil 
dessen Festsetzungen einer Gehmigung von Notunterkünften entgegenstehen. Das Schaffen des 
beschriebenen Planugnsrechts und die damit einhergehende Notunterbringung von Asylsuchen-
den/Flüchtlingen soll so schnell wie möglich aufgenommen werden. Aus diesem Grund gilt es, die 
in der Vorlage angestrebte Beschlussfolge umzusetzen. 
 
Stadtentwicklungsausschuss am 21.09.2017 Vorberatung Fachausschuss 
Bezirksvertretung 7 (Porz) am 26.09.2017 Anhörung 
Stadtentwicklungsausschuss am 09.11.2017 Entscheidung

Anlage 5

1462 Zeichen

A N L A G E  5  
 
 
 
Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes 77349/04  
Arbeitstitel: "GE westlich Linder Kreuz" in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung  
Vorlage 2621/2017 
hier:    Reduzierung des Geltungsbereichs 
 
 
 
Ziel dieser vierten Bebauungsplanänderung ist es, Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu 
schaffen, sodass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden für eine begrenzte 
Dauer  im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans möglich ist.  
 
Die Bezirksvertretung Porz hat in ihrer Sitzung am 26.09.2017 den vorgenannten 
Einleitungsbeschluss mit der Maßgabe gefasst, die Bebauungsplanänderung auf das eigentliche 
Baugrundstück für die Flüchtlingsunterbringung zu reduzieren (siehe Anlage 4).  
 
Die Verwaltung wird der Beschlusslage folgend den Geltungsbereich auf das Baugrundstück, 
betreffend die südlichen Teilbereiche der Flurstücke 213, 215, 205 sowie die in Gänze betroffenen 
Flurstücke 23, 22, 21/1, Flur 4, Gemarkung Lind an der Aloys-Boecker-Straße gemäß Anlage 1.1 
reduzieren.  
 
 
Beschluss-Ergänzung: 
[Der Stadtentwicklungsausschuss  
…] 
3. beschließt, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 77349/04 –Arbeitstitel: GE 
westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung – auf das Baugrundstück, betreffend die 
südlichen Teilbereiche der Flurstücke 213, 215, 205 sowie die in Gänze betroffenen Flurstücke 
23, 22, 21/1, Flur 4, Gemarkung Lind gemäß Anlage 1.1. zu begrenzen.

Anlage 1. 1

545 Zeichen

GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ
Geltungsbereichdes Beb. Plans 77349/04"GE westlich Linder Kreuz"
Geltungsbereichdes Beb. Plans 77349/04"GE westlich Linder Kreuz"
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1.1
N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 77349/04GE westlich Linder KreuzLQ.|OQ3RU]/LQGbQGHUXQJ
0D‰VWDE0 15075 300450 Meter

Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes

383 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 77349/04 GE westlich Linder KreuzLQ.|OQ3RU]/LQGbQGHUXQJ
0 15075 300450 Meter

Anlage 3 aktuelle textliche Festsetzungen

55 Zeichen

Anlage 3 
Ausschnitt aus aktuellen textl. Festsetzungen

Anlage 2 aktueller Bebauunsplan

20379 Zeichen

Abgrenzung des ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereiches

Gemarkung Wahn
Flur 3

non

+
Gemarkung Wahn

Flur 5

unmaßstäblich

+

+

Auf dem Acker

Im kleinen Feld

Auf denn Linancke

1. Änderung 2. Änderung 3. Änderung

Originalplan

Die ortsübliche Bekanntmachung über die Dieser Bebauungsplanes ist vom Rat in Die 2. Änderung des Bebauungsplanes ist Die 3. Änderung des Bebauungsplanes ist Für den Planentwurf Die Neuausfertigung des Bebauungsplanes

Hinweise

Es gilt das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBL. | S. 2414) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung.

Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. IS. 132).
Es gilt die Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 1S. 58).

Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes,
des Aufbaugesetzes NW oder des Bundesbaugesetzes treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses
Bebauungsplanes außer Kraft.

Die vorgenannten Begrünungsmaßnahmen erfolgen gemäß den Grundsätzen zur gestalterischen
Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß den Biotoptypen der Anlage zur Satzung der
Stadt Köln vom 29.11.2000 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach $ 135 a-c BauGB

Es gilt jeweils für die vorgenannten Gesetze und Verordnungen die bei Erlass dieser Satzung geltende
Fassung.

Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke

DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise", Ausgabe November 1989,
Berichtigung 1 vom August 1962 und Änderung A 1 vom

Januar 2001, Beuth Verlag GmbH, Berlin.

DIN Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanur-

kunde des Bebauungsplanes verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln,
Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten
zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Lärm
Das Plangebiet ist durch überhöhte Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Eisenbahnverkehr
vorbelastet.

Wasserschutzzone
Das Bebauungsplangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone Ill B des Wasserwerkes Zündorf.

Niederschlagswasser

Gemäß $ 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen
der zukünftigen Gebäude vor Ort dezentral zu versickert. Ausgenommen hiervon ist der Bereich der ersten
Änderung, Verschmutztes Niederschlagswasser (z. B. von Verkehrsflächen oder von Flächen mit
Lkw-Ladeverkehr, kann grundsätzlich als verunreinigt eingestuft werden) ist dem Kanal zuzuführen.
Näheres ist im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis mit der Unteren Wasserbehörde bei der Stadt Köln
abzustimmen.

Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt.

Trafostationen

Im nördlichen, mittleren und südlichen Planbereich ist jeweils eine Trafostation erforderlich. Die Standorte
der Trafostationen sollen auf den im Bebauungsplan als Gewerbegrundstücken festgesetzten Flächen
untergebracht werden.

Stromleitungen

Im Bereich der Schutzstreifen der oberirdischen Stromversorgungsleitungen gelten die Schutzanweisungen
der Leitungsträger. Bauliche Maßnahmen oder sonstige Nutzungen bedürfen der Zustimmung der
Leitungsträger; dies gilt auch für Bepflanzungen

Bauverbots-, Baubeschränkungszonen

Bauliche Nutzungen innerhalb der Bauverbot- und Baubeschränkungszonen gemäß $ 9 Abs. 1 und 2
Bundesfernstraßengesetz (FStrG), entlang der Autobahn (A 59) und entlang der Frankfurter Straße (B 8),
bedürfen der Zustimmung des Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Bonn.

Bodendenkmalpflege

Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß $$ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die
Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten

Kampfmittelbeseitigung

Innerhalb des Plangebietes ist mit Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln
einzuschalten.

Altablagerungen
Im Plangebiet sind z. T. Anschüttungen vorgefunden worden. Hier sind die abfallrechtlichen Anforderungen
bei einer Entsorgung zu beachten.

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
N: Gewerbegebiete (GE)

1.1. Zonierung

Gemäß $ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das Gewerbegebiet (GE) auf der Grundlage der
Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007 wie folgt gegliedert:

Zone l:
Nicht zulässig sind Betriebsarten der Abstandsklassen | - VI sowie Betriebsarten mit ähnlichem
Emissionsverhalten.

Ausnahmsweise sind Anlagen der Abstandsklasse VII der Abstandsliste zulässig, wenn im Einzelfall
nachgewiesen wird, dass durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen -
Verzicht auf Nachtarbeit - die Emissionen der Anlagen soweit begrenzt werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen für die benachbarten Wohnnutzungen vermieden werden.

Zone II
Nicht zulässig sind Betriebsarten der Abstandsklassen | - V sowie Betriebsarten mit ähnlichem
Emissionsverhalten.

1.2
Gemäß $ 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind in den GE-Gebieten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.

Zulässig sind - abweichend von der vorstehenden Regelung - Betriebe mit einer Verkaufsfläche für den
Verkauf an Endverbraucher, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks-, oder produzierenden
Betrieben stehen und sich räumlich unterordnen. Autohäuser mit Werkstätten sind zulässig.

1.3
Gemäß $ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den GE-Gebieten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, und
gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig.

1.4

Gemäß $ 1 Abs. 6 BauNVO ist zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern, innerhalb der Schutzzonen
der Hochspannunggsleitungen, nur der vorübergehende Aufenthalt von Menschen zulässig. Wohnungen
sind hier ausgeschlossen. Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder
siehe (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - Vb 28828- (V Nr. 4/98) -

v. 18.12.1998) 8 3.2

1.5
Gemäß $ 1 Abs. 6 BauNVO sind zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern, in den GE * -Gebieten
Wohnungen ausgeschlossen.

1.6

Gemäß $ 1 Abs. 6 BauNVO sind zum Schutz vor dem Verkehrslärm in den GE- und Gl-Gebieten, im
Lärmpegelbereich VI die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter i. S. von $ 8 Abs. 3 Nr. 1. und $ 9 Abs. 3 Nr. 1. nicht zulässig

2; Industriegebiete (Gl)

2.1

Gemäß 8 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind in den GI-Gebieten Anlagen der Abstandsklassen I bis Ill
der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1998 sowie Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsverhalten nicht zulässig

Hinweis:
Trotz geringerem Emissionspotential, sind aufgrund der Wasserschutzzonenverordnung Zündorf vom
07.02.1992, $ 3 Betriebsarten mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig.

2.2
Gemäß $ 1 Abs. 6 BauNVO sind in den GI-Gebieten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zulässig

2.3
Gemäß 8 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind in den GI-Gebieten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.

Zulässig sind - abweichend von der vorstehenden Regelung - Betriebe mit einer Verkaufsfläche für den
Verkauf an Endverbraucher, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden
Betrieben steht und sich räumlich unterordnet

3. Begrünungsmaßnahmen

3.1  Straßenbäume

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist innerhalb der Planstraßen einseitig pro 15 Ifd. Meter Straße,

1 Straßenbaum (BF31) zu pflanzen. Es ist jeweils nur eine Baumart in einem Straßenzug zulässig. Die im
Bereich der Verkehrsflächen festgesetzten Solitärbäume sind in ihrem Standort nicht festgesetzt. Sie
werden im Rahmen des Straßenausbaus festgelegt.

Die festgesetzten Straßenbäume innerhalb der Verkehrsflächen sind den Eingriffen durch die
Verkehrsflächen als Ausgleich zugeordnet.

3.2 Bäume

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist innerhalb der privaten Stellplatzflächen in den Gewerbe- und
Industrieflächen für je 6 Stellplätze 1 Baum (BF31) zu pflanzen. Es ist jeweils nur eine Baumart auf einem
Baugrundstück zulässig. Die festgesetzten Solitärbäume sind in ihrem Standort nicht festgesetzt. Sie
werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt.

3.3  Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind innerhalb der Gewerbe- und Industrieflächen straßenbegleitend
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.

Die mit P1 bezeichneten Pflanzstreifen sind zu 80 % mit Scherrasen (EA31) und 20 % mit Zier- und
Solitärgehölzen (BB1) zu bepflanzen.

Die mit P2 bezeichneten Pflanzstreifen sind mit einheimischen und standortgerechten Gehölzpflanzungen
(BB1) anzulegen.

Innerhalb dieser Flächen sind nur Ein- und Ausfahrten zulässig. Ihre Gesamtbreite darf pro
Betriebsgrundstück max. 10 m betragen

Ausgleichsmaßnahmen
(Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr.20 BauGB in Verbindung mit $ 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB werden folgende
Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:

3.4 Ausgleichsfläche A1
A1 = Die Fläche ist als extensive Fettwiese (EA1) anzulegen

3.5 Ausgleichsfläche A2
A2 = 50% der Gesamtfläche ist mit Gehölzpflanzungen (BA11) aus einheimischen und standortgerechten
Sträuchern und Gehölzen anzulegen. Die restliche Fläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen.

3.6 Ausgleichsfläche A3

A3 = Die Fläche ist als Gehölzpflanzung aus einheimischen und standortgerechten Sträuchern und
Gehölzen (BA11) anzulegen.

3.7 Ausgleichsfläche A4

A4 = Auf der 3,00 m breiten Fläche ist pro 15,00 Ifd. Meter Geh- und Radweg 1 Straßenbaum (BF31) zu
pflanzen. Die Fläche um die Bäume ist als Langgraswiese (EA1) herzustellen.

3.8 Ausgleichsfläche AS
A5 = Die Fläche ist als Gehölzpflanzung aus einheimischen und standortgerechten Sträuchern und
Gehölzen (BB1) anzulegen.

3.9 externe Ausgleichsmaßnahme

(Ausgleichsmaßnahme auf der von der Gemeinde bereitgestellten Flächen in Verbindung mit $ 9 Abs. 1a
Satz 1 BauGB)

Auf der Fläche Gemarkung Lind, Flur 2, Flurstücke 56-58, werden die Ausgleichsmaßnahmen von der
Stadt Köln hergestellt

3.9. MA1 = Die Fläche ist als Grünlandbrache anzulegen

3.10 sonstige Maßnahmen

Gemäß $ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB werden sonstige Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt:

3.10.1 Maßnahme M1
M1 = 50% der Gesamtfläche ist mit Gehölzpflanzungen (BA11) aus einheimischen und standortgerechten
Sträuchern und Gehölzen anzulegen. Die restliche Fläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen.

3.10.2 Maßnahme M2
M2 = Die Gesamtfläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen.

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr.25a BauGB werden Maßnahmen auf Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern festgesetzt:

3.10.3 P1

Die mit P1 bezeichneten Pflanzstreifen sind zu 80% mit Scherrasen (EA31) und 20% mit Zier- und
Solitärgehölzen (BB1) zu bepflanzen.

3.10.4 P2

Die mit P2 bezeichneten Pflanzstreifen sind mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen (BB1)
anzulegen

3.10.5
Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB werden Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern festgesetzt

3.11 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen -Sammelzuordnung-
Gemäß $ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden den Eingriffen in Natur und Landschaft die Flächen und
Maßnahmen zum Ausgleich wie folgt zugeordnet

Zuordnung von städtischen Ausgleichsmaßnahmen

Die städtischen ausgleichsmaßnahmen A1, Ad und MA1 werden den Eingriffen „Eingriff Erschließung”,
„Eingriff Gewerbegebiet‘ und „Eingriff Industriegebiet‘ zugeordnet.

Entsprechend der Schwere des jeweiligen Eingriffs, ergibt sich eine Zuordnung des Ausgleiches wie folgt

Für 1 qm Eingriff Erschließung werden
Für 1 qm Gewerbegebiet (GE) werden:
Für 1 qm Industriegebiet (Gl) werden

0,67 qm Ausgleich zugeordnet.
0,48 qm Ausgleich zugeordnet.
0,45 qm Ausgleich zugeordnet.

Zuordnung von privaten Ausgleichsmaßnahmen

Die Flächen der Ausgleichsmaßnahmen, die sich im privaten Eigentum befinden, werden den Eingriffen
zugeordnet, die im Eigentum derselben Privatpersonen liegen:

Dem Eingriff des Gewerbegebietes (GE2) wird die
(Das entspricht 0,46 qm Ausgleich für 1 qm Eingriff)

Ausgleichsmaßnahme A2 zugeordnet

Dem Eingriff des Gewerbegebietes (GE3) wird die
(Das entspricht 0,47 qm Ausgleich für 1 qm Eingriff)

Ausgleichsmaßnahme A3 zugeordnet

Dem Eingriff des Industriegebietes (GI2) wird die
(Das entspricht 0,56 qm Ausgleich für 1 qm Eingriff)

Ausgleichsmaßnahme A5 zugeordnet

4. Schallschutz

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN
4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1998) zu treffen. Bei der Umsetzung der
Schallschutzmaßnahmen ist besonders auf die Erforderlichkeit einer ausreichenden schallgeschützten
Belüftung der Schlaf- und Kinderzimmer zu achten.

Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche
an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden

5. Verbrennungsanlagen

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet,
erweitert oder umgebaut werden, feste und flüssige fossile Brennstoffe aller Art weder zu Heiz- und
Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen.

Ausgenommen sind Brennstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz- oder Strohpellets.

6. Gebäudehöhen

Ausnahmsweise sind notwendige Dachaufbauten für technische Einrichtungen über die festgesetzten
Gebäudehöhen hinaus zulässig. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3,00 m in der
Höhe

2« Stromleitungen

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind im gesamten Planbereich Führungen von Versorgungsleitungen

(z. B. Stromversorgung und Telekommunikation) nur unterirdisch zulässig. Ausgenommen hiervon sind die
drei Hochspannungsleitungen.

8. Gestalterische Festsetzung

Grundstückseinfriedungen

Gemäß $ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. $ 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW vom 01.03.2000 sind entlang der
Straßenbegrenzungslinien im Bereich von Erschließungsstraßen Einfriedungen (z. B. in Gestalt von
Hecken, Mauern und Zäunen) nicht zulässig. Grundstückseinfriedungen müssen mindestens 5 Meter
Abstand zur Straßenbegrenzungslinie haben. Dies gilt nicht entlang von Geh- und Radwegen und entlang
der Frankfurter Straße.

Neuausfertigung

Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz
in Köln-Porz-Lind, Blatt 1

Bebauungsplan

Genehmigung / den Beschluss des Bebau- seiner Sitzung am 14.09.2010 vom Rat in seiner Sitzung am 17.12.2013 vom Rat in seiner Sitzung am 10.05.2016 Stadtplanungsamt ist vom Rat in seiner Sitzung am 10.05.2016

ungsplanes durch den Rat einschließlich nach $ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit nach $ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit nach $ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit 62; Anne-Luise Müller beschlossen worden. . Straßenbegrenzungslinie 2

des Hinweises nach $ 10 Abs. 3 BauGB Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB be- Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB be- Begründung nach $ 9 Abs- 2 Dipl.-Ing. Arch Planung g geschlossene Bauweise auch gegenüber Verkehrsfl ae | Mi Seh: Fahr- und. balunge- | regrenzung der ee

istam 04.07.2007 erfolgt schlossen worden. schlossen worden schlossen worden Bu -0- offene Bauweise besonderer Zweckbestimmung ° Nr & 77349/ 04
Amtsleiterin Grenze des räumlichen ..

ME_EEM  Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes

—_—
Ei Straßenverkehrsflächen

Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung

bei schmalen Flächen

Köln, den 02.03.2016

nur Einzelhäuser zulässig Lärmpegelbereiche

Kleinsiedlungsgebiet Flächen zum Anpflanzen von

Maßstab 1: 1 000

Dezernat VI, Stadtentwicklung,Planen, nur Doppelhäuser zulässig Bäumen und Sträuchern und
Bauen und Verkehr \ Reines Wohngebiet IPI öffentl. Parkflächen sonstigen Bepflanzungen [P] Pflanzstreifen
j j nur Hausgruppen zulässig Ein- und Ausfahrtsbereich Flächen mit Bindungen für 0 50 100 Meter
gez. Fritz Schramma gez. Roters gez. Roters Allgemeines: Wohngebiet iikeinzek und Docnel Börsiche she. ü Anatähit K2:2} Peetelsieke und non al ‚Ausgleichspflichtiger
\ j . j PAIR inzel- - u. i - u. Ausfa ung von Bäumen und Sträuchern j ;
Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgermeisterin gez. Franz-Josef Höing Oberbürgermeisterin Besonderes Wohngebiet häuser zulässig Bee und sonstigen Bepflanzungen Eingriffsbereich
Beigeordneter Flächen für versorgungsanagen 2 I ann Darstellung der Eingriffe
Dorfgebiet SD Satteldach oder für die Verwertung oder g g
Orig inalplan Köln, den 17.07.2007 IE eln, den 283.09. Co 40 Köln, den 16.01.2014 Köln, den 2 S © 5. ? o ie Köln, den 03.03.2016 Köln, den 25 “ 05 ® lot Be Ar aeohan se u © Be - Sammelzuordnung GI und GE
Mischgebiet testen Abfallstoffen sowie Baum zu pflanzen fer h .
g FD Flachdach für Ablagerungen [O) ( Standort nachrichtlich ) [ werden den städtischen Aus;

gleichsmaßnahmen A 1,A4

& Stadt Köln

Dieser Bebauungsplanes ist vom Rat in Die ortsübliche Bekanntmachung über die Die ortsübliche Bekanntmachung über die Die ortsübliche Bekanntmachung über die Die ortsübliche Bekanntmachung über die Es wird bescheinigt, daß diese Planun- Die ortsübliche Bekanntmachung über Kerngebiet —-——- Haupffirstrichtung Trafostation Flächen, deren Böden erheblich mit | GE | und MA 1 zugeordnet. , . . .
seiner Sitzung am 19.06.2007 Genehmigung / den Beschluss des Bebau- Genehmigung / den Beschluss des Bebau- Genehmigung / den Beschluss des Bebau- Genehmigung / den Beschluss der unterlage den Bestimmungen des den Beschluss der Neuausfertigung . ——  Baulinie umweltgefährdenden Stoffen —— . karrag . Die Oberbürgermeisterin
nach $ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit ungsplanes durch den Rat einschließlich ungsplanes durch den Rat einschließlich ungsplanes durch den Rat einschließlich 3. Änderung des Bebauungsplanes durch 8 1 Abs.2 Plan ZV entspricht. des Bebauungsplanes durch Gewerbegebiet belastet sind 612 gie die NEHORHRIRERNONG
Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB be- des Hinweises nach $ 10 Abs. 3 BauGB des Hinweses nach $ 10 Abs. 3 BauGB des Hinweses nach $ 10 Abs. 3 BauGB den Rat einschließlich des Hinweises nach (Stand Juli 2013 ) den Ratistam 29.06.2016 erfolgt. Industriegebiet —— en h Öffentl. Grünflächen r 7 i a ARE
schlossen worden. ist am 03.12.2008 rückwirkend zum ist am 20.10.2010 erfolgt. ist am 29.01.2014 erfolgt. 8 10 Abs. 3 BauGb ist am erfolgt. renzen zw. verschiedenen Pri Inflächen 2. A 2 zugeordnet
05.07.2007 erneut erfolgt. Amt für Liegenschaften, Vermessung Sondergebiet m. en ET E51 Bankmalschiuiz [ses ] wid die Ausgleichsmaßnahme
u. Kataster Flächen für die Landwirtschaft A 3 zugeordnet Baum

-&—0 — Grenze zwischen Nutzungarten
Bahngleise

Vermessungsabteilung GRZ Grundflächenzahl

Flächen, die dem Landschafts-
Wald ARE schutz unterliegen

Siegel GFZ Geschoßflächenzahl St Stellplätze & A Pen GG vorhantane Gebaiide Bordiefi
i BMZ Baumassenzahl Ga Garagen Flächen für Maßnahmen zum ——— tenze der WWasserschulzzone
i. voor. nr Gst Gemeinschaftsstellplätze ah zur Piege und zur Enke: | topografische Begrenzung
gez. Fritz Schramma gez. Roters gez. Roters gez. Walter Schiele zB Zanı der Volgeschosse GGa Gamemachaftsguragen MEN ung pen len, Natur un LI] Flächen für Bahnanlagen = — _ Durchfahrt Flurstücksgrenze
Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgermeisterin Stadtvermessungs - Amtsrat TGa Tiefgaragen Flächen für besondere Anlagen 1 ——  Flurgrenze
z.B A) zwingend zum Schutz vor schädlichen Verdachtsfläche fü Zahl der Vollgeschosse
—_ Umwelteinwirkungen im Sinne des ergachtsttäche tür an vorhandene Höhenlage über NHN

archäologische Bodenbefunde sw Dachform

\ Flächen für den Gemeinbedarf er
Köln, den 04.07.2007 Köln, den 27.01.2009 Köln, den 02.11.2010 Köln, den 05.02.2014 Köln, den Köln, den 03.03.2016 z. B. III-V  Mindest- u. Höchstmaß | sowie für Sport- und Spielanlagen Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Beratungsverlauf (3)

21.09.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 13.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.09.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.2.13 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
09.11.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 13.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Aloys-Boecker-Straße
  • Frankfurter Straße
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Friedrich-Ebert-Ufer 64
  • Auf dem Acker
  • Am Linder Kreuz

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Details

Aktenzeichen
2621/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
14.09.2017
Erstellt
23.08.2017 08:08