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AN/0421/2020

Ferienwohnungen regulieren – Anzeige- und Registrierungspflicht einführen – Verstöße sanktionierbar machen!

SPD Antrag nach § 3 01.04.2020

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 07.04.2020, TOP 2.5

SPD Antrag nach § 3 (1) Version Rat 26.03.2020

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SPD Antrag nach § 3

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Anlage 1 Vorabauszug Rat 26.03.2020

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SPD Antrag nach § 3 (1) Version Rat 26.03.2020

5553 Zeichen

Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web  www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 16.03.2020 
 
AN/0421/2020 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 26.03.2020 
 
Ferienwohnungen regulieren – Anzeige- und Registrierungspflicht einführen – 
Verstöße sanktionierbar machen! 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,  
 
die SPD-Fraktion bittet Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung der nächsten 
Sitzung des Rates am 26.03.2020 aufzunehmen. 
 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln bestätigt seinen Beschluss vom 21.05.2019 i.S. Wohn-
raumschutzsatzung, insbesondere zur Einführung einer Anzeige- und Registrie-
rungspflicht für die Anbieter von Ferienwohnungen und Wohnungen zur Frem-
denbeherbergung. Er fordert das Land NRW auf, das Wohnungsaufsichtsgesetz 
zu überarbeiten. In Ergänzung dieses Beschlusses soll sich das Land dabei bei 
der Überarbeitung von § 10 WAG an den Regelungen des hamburgischen Wohn-
raumschutzgesetzes orientieren, so dass 
 
- die Einführung einer sanktionierbaren und kontrollierbaren Registrierungs-
pflicht, 
- eine Meldepflicht für die Überlassung einer Wohnung als Ferienwohnung, 
- das Führen eines Belegungskalenders sowie  
- die Verpflichtung von Internetportalen, die Anzeigen für Ferienwohnungen 
ausschließlich unter Angabe einer Wohnraumschutznummer zu veröffentli-
chen 
 
möglich wäre.

- 2 - 
 
Begründung: 
 
Geschätzt 7.000 Wohnungen werden in Köln zurzeit als Ferienwohnungen ver-
mietet. Viele diese Wohnungen werden damit dem allgemeinen Wohnungsmarkt 
entzogen. Dabei stellt die Wohnraumschutzsatzung klare Regelungen auf, in wel-
chem Umfang Ferienwohnungen betrieben werden dürfen. Um diese Anforderun-
gen effektiver kontrollieren zu können, hatte der Rat der Stadt Köln 2019 die 
Einfügung einer Anzeige- und Registrierungspflicht in die Wohnraumschutzsat-
zung beschlossen. Dieses Begehren ist seitens der Verwaltung zusammen mit 
anderen Kommunen mit dem zuständigen Ministerium für Heimat, Kommunales, 
Bauen und Gleichstellung erörtert worden, lt. Mitteilung 0382/2020 v. 
26.02.2020 mit folgendem Ergebnis und Schlussfolgerung der Verwaltung: 
 
„Nach Auffassung des MHKBG ist die Einführung einer Anzeige- und Registrie-
rungspflicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 WAG NRW ausreichend 
gedeckt. Nach derzeitiger Rechtslage ist es jedoch nicht möglich, Eigentümer o-
der Vermieter, die der Verpflichtung zur Registrierung nicht nachkommen, durch 
Bußgelder zu sanktionieren. Es ist darüber hinaus auch nicht möglich, Plattfor-
men zu Auskünften und einheitlichen Veröffentlichung von Anzeigen oder Insera-
ten mit Registrierungs- bzw. Wohnraumschutznummer zu verpflichten oder ihnen 
die Löschung von Inseraten ohne Registrierungsnummer aufzuerlegen. Hier ist 
lediglich eine freiwillige Lösung möglich. Das MHKBG stellt weiterhin fest, dass 
§ 10 WAG NRW insofern, anders als das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz, 
keine ausreichende Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die über die Registrie-
rungspflicht hinausgehen, bietet. Des Weiteren fehle auch im Berliner Zweckent-
fremdungsgesetz bisher die Einbindung der Plattformen, so dass die Regelung 
sich in der Praxis nicht bewährt habe und entsprechend dem hamburgischen Ge-
setz geändert werden soll.  
 
Die Kommunen haben im Rahmen dieses Gesprächs dazu vorgetragen, dass sich 
die rechtstreuen Vermieter an die Registrierung halten werden und die nicht 
rechtstreuen wie bisher ihre Annoncen ohne Registrierung tätigen werden. Die 
Kommunen müssten dann wie bisher versuchen, die Identität dieser Vermieter 
zu ermitteln. Zur freiwilligen Zusammenarbeit mit den Plattformen erfolgte der 
Einwand, dass Airbnb nur eine von mehreren Plattformen sei. Selbst wenn Airbnb 
bereit sei, mit den Kommunen zusammen zu arbeiten, wäre ein Ausweichen der 
Vermieter auf andere Plattformen möglich. Die Kommunen stellten weiterhin 
fest, dass § 10 WAG modifiziert werden solle. Zielführend erscheine, sich an den 
Regelungen des hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes zu orientieren.  
 
Die Stadt Köln begrüßt dies ausdrücklich, da dann über die Einführung einer Re-
gistrierungspflicht hinaus eine Meldepflicht für die Überlassung einer Wohnung 
als Ferienwohnung, das Führen eines Belegungskalenders sowie die Verpflichtung 
von Internetportalen, die Anzeigen für Ferienwohnungen ausschließlich unter An-
gabe einer Wohnraumschutznummer zu veröffentlichen, möglich wäre.  
 
Unter der aktuellen Rechtslage ist es beinahe unmöglich, Anbieter von Ferien-
wohnungen auf Onlineportalen, die gegen die Wohnraumschutzsatzung versto-
ßen, zu identifizieren. Eine Registrierungspflicht kann nur in Verbindung mit ent-

- 3 - 
 
sprechenden Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten die gewünschte Wirkung ent-
falten. Diese Einschätzung teilt auch der Städtetag Nordrhein-Westfalen.  
 
Durch eine gesetzliche Änderung oder Ergänzung ließe sich die Durchsetzung der 
Wohnraumschutzsatzung entscheidend verbessern. Auch die hohen Anschaf-
fungs- und Unterhaltungskosten für eine Software zum Aufbau und zur Abwick-
lung des Registrierungsprozesses lassen sich unter den gegebenen Umständen 
nicht vertreten.“ 
 
Daher ist das Land NRW aufzufordern, eine Änderung von § 10 WAG nach dem 
Vorbild der hamburgischen Regelungen vorzunehmen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
gez. Dr. Barbara Lübbecke     
SPD-Fraktionsgeschäftsführerin

SPD Antrag nach § 3

5580 Zeichen

Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web  www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 16.03.2020 
 
AN/0421/2020 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 26.03.2020 
Hauptausschuss 07.04.2020 
 
Ferienwohnungen regulieren – Anzeige- und Registrierungspflicht einführen – 
Verstöße sanktionierbar machen! 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,  
 
die SPD-Fraktion bittet Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung der nächsten 
Sitzung des Rates am 26.03.2020 aufzunehmen. 
 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln bestätigt seinen Beschluss vom 21.05.2019 i.S. Wohn-
raumschutzsatzung, insbesondere zur Einführung einer Anzeige- und Registrie-
rungspflicht für die Anbieter von Ferienwohnungen und Wohnungen zur Frem-
denbeherbergung. Er fordert das Land NRW auf, das Wohnungsaufsichtsgesetz 
zu überarbeiten. In Ergänzung dieses Beschlusses soll sich das Land dabei bei 
der Überarbeitung von § 10 WAG an den Regelungen des hamburgischen Wohn-
raumschutzgesetzes orientieren, so dass 
 
- die Einführung einer sanktionierbaren und kontrollierbaren Registrierungs-
pflicht, 
- eine Meldepflicht für die Überlassung einer Wohnung als Ferienwohnung, 
- das Führen eines Belegungskalenders sowie  
- die Verpflichtung von Internetportalen, die Anzeigen für Ferienwohnungen 
ausschließlich unter Angabe einer Wohnraumschutznummer zu veröffentli-
chen 
 
möglich wäre.

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Begründung: 
 
Geschätzt 7.000 Wohnungen werden in Köln zurzeit als Ferienwohnungen ver-
mietet. Viele diese Wohnungen werden damit dem allgemeinen Wohnungsmarkt 
entzogen. Dabei stellt die Wohnraumschutzsatzung klare Regelungen auf, in wel-
chem Umfang Ferienwohnungen betrieben werden dürfen. Um diese Anforderun-
gen effektiver kontrollieren zu können, hatte der Rat der Stadt Köln 2019 die 
Einfügung einer Anzeige- und Registrierungspflicht in die Wohnraumschutzsat-
zung beschlossen. Dieses Begehren ist seitens der Verwaltung zusammen mit 
anderen Kommunen mit dem zuständigen Ministerium für Heimat, Kommunales, 
Bauen und Gleichstellung erörtert worden, lt. Mitteilung 0382/2020 v. 
26.02.2020 mit folgendem Ergebnis und Schlussfolgerung der Verwaltung: 
 
„Nach Auffassung des MHKBG ist die Einführung einer Anzeige- und Registrie-
rungspflicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 WAG NRW ausreichend 
gedeckt. Nach derzeitiger Rechtslage ist es jedoch nicht möglich, Eigentümer o-
der Vermieter, die der Verpflichtung zur Registrierung nicht nachkommen, durch 
Bußgelder zu sanktionieren. Es ist darüber hinaus auch nicht möglich, Plattfor-
men zu Auskünften und einheitlichen Veröffentlichung von Anzeigen oder Insera-
ten mit Registrierungs- bzw. Wohnraumschutznummer zu verpflichten oder ihnen 
die Löschung von Inseraten ohne Registrierungsnummer aufzuerlegen. Hier ist 
lediglich eine freiwillige Lösung möglich. Das MHKBG stellt weiterhin fest, dass 
§ 10 WAG NRW insofern, anders als das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz, 
keine ausreichende Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die über die Registrie-
rungspflicht hinausgehen, bietet. Des Weiteren fehle auch im Berliner Zweckent-
fremdungsgesetz bisher die Einbindung der Plattformen, so dass die Regelung 
sich in der Praxis nicht bewährt habe und entsprechend dem hamburgischen Ge-
setz geändert werden soll.  
 
Die Kommunen haben im Rahmen dieses Gesprächs dazu vorgetragen, dass sich 
die rechtstreuen Vermieter an die Registrierung halten werden und die nicht 
rechtstreuen wie bisher ihre Annoncen ohne Registrierung tätigen werden. Die 
Kommunen müssten dann wie bisher versuchen, die Identität dieser Vermieter 
zu ermitteln. Zur freiwilligen Zusammenarbeit mit den Plattformen erfolgte der 
Einwand, dass Airbnb nur eine von mehreren Plattformen sei. Selbst wenn Airbnb 
bereit sei, mit den Kommunen zusammen zu arbeiten, wäre ein Ausweichen der 
Vermieter auf andere Plattformen möglich. Die Kommunen stellten weiterhin 
fest, dass § 10 WAG modifiziert werden solle. Zielführend erscheine, sich an den 
Regelungen des hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes zu orientieren.  
 
Die Stadt Köln begrüßt dies ausdrücklich, da dann über die Einführung einer Re-
gistrierungspflicht hinaus eine Meldepflicht für die Überlassung einer Wohnung 
als Ferienwohnung, das Führen eines Belegungskalenders sowie die Verpflichtung 
von Internetportalen, die Anzeigen für Ferienwohnungen ausschließlich unter An-
gabe einer Wohnraumschutznummer zu veröffentlichen, möglich wäre.  
 
Unter der aktuellen Rechtslage ist es beinahe unmöglich, Anbieter von Ferien-
wohnungen auf Onlineportalen, die gegen die Wohnraumschutzsatzung versto-
ßen, zu identifizieren. Eine Registrierungspflicht kann nur in Verbindung mit ent-

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sprechenden Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten die gewünschte Wirkung ent-
falten. Diese Einschätzung teilt auch der Städtetag Nordrhein-Westfalen.  
 
Durch eine gesetzliche Änderung oder Ergänzung ließe sich die Durchsetzung der 
Wohnraumschutzsatzung entscheidend verbessern. Auch die hohen Anschaf-
fungs- und Unterhaltungskosten für eine Software zum Aufbau und zur Abwick-
lung des Registrierungsprozesses lassen sich unter den gegebenen Umständen 
nicht vertreten.“ 
 
Daher ist das Land NRW aufzufordern, eine Änderung von § 10 WAG nach dem 
Vorbild der hamburgischen Regelungen vorzunehmen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
gez. Dr. Barbara Lübbecke     
SPD-Fraktionsgeschäftsführerin

Anlage 1 Vorabauszug Rat 26.03.2020

539 Zeichen

Geschäftsführung  
Rat 
Frau Lange 
Telefon:  (0221) 221-22058  
Fax       :  (0221) 221-26570 
E-Mail:  maria.lange@stadt-koeln.de 
Datum: 27.03.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 58. Sitzung des Rates  vom 
26.03.2020 
öffentlich 
3.1.5 Antrag der SPD-Fraktion betreffend "Ferienwohnungen regulieren – 
Anzeige- und Registrierungspflicht einführen – Verstöße sanktionierbar 
machen!" 
AN/0421/2020 
Die Angelegenheit wurde vor Eintritt in die Tagesordnung zur Beratung und Ent-
scheidung in den Hauptausschuss verwiesen.

Beratungsverlauf (2)

26.03.2020 Rat
TOP 3.1.5 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien (ohne Rücklauf)

Zur Sitzung
07.04.2020 Hauptausschuss
TOP 2.5 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0421/2020
Typ
SPD Antrag nach § 3
Datum
01.04.2020
Erstellt
16.03.2020 09:13