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3978/2022

Elektro-Tretroller - Klärung von rechtlichen Grundlagen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 02.01.2023

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 13.02.2023, TOP 4.3

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6138 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/682/3 
682/3 
Vorlagen-Nummer 02.01.2023- 
 3978/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 13.02.2023 
 
Elektro-Tretroller - Klärung von rechtlichen Grundlagen 
hier: Anfrage vom 29.09.2022, TOP 5.1 
Fragen: 
 
1. „Welche juristischen Möglichkeiten hat die Verwaltung auf derzeitiger Rechtsgrundlage (inklusive 
aktueller Gerichtsurteile), Anträge auf Betreiben eines Verleihsystems für Elektro-Tretroller mit 
Aufstellen von entsprechenden Geräten im öffentlichen Raum abzulehnen oder später zurückzu-
nehmen oder zu verändern oder nur unter Auflagen zu genehmigen?“ 
 
2. „Welche Spielräume in der Auslegung der Rechtsgrundlage gibt es und inwieweit wurden diese 
bisher zu Gunsten einer sicheren barrierefreien Nutzung des öffentlichen Raums und zur Gefah-
renabwehr angewendet?“ 
 
3. „Ist die Verwaltung der Meinung, dass mit der aktuellen Vereinbarung alle rechtlichen Möglichkei-
ten gegenüber den Verleihern ausgeschöpft wurden, die Sicherheit für Fußgänger*innen - insbe-
sondere von behinderten Menschen - bei der üblichen Nutzung des öffentlichen Raums zu ver-
bessern? (Begründung) Wenn nicht, warum werden diese Möglichkeiten nicht genutzt?“ 
 
4. „Wer haftet aus Sicht der Verwaltung bei Unfällen von Fußgänger*innen mit Elektro-Tretrollern, 
wenn diese ungenutzt im öffentlichen Raum stehen / liegen und sich entweder innerhalb oder 
außerhalb vorgesehener Abstellflächen befinden, die von der Stadt Köln eingerichtet wurden?“ 
 
Antworten der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1: 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Mai 2022 eine Änderung der Sondernutzungssatzung beschlossen. Die 
Vermiettätigkeit von E-Scootern wird seitdem im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des 
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auch vom Satzungsrecht der Stadt Köln als Sondernut-
zung angesehen. 
 
Anbieter von E-Scootern haben seither eine Genehmigung zu beantragen. Sofern sie bei der Beantra-
gung alle notwendigen Unterlagen einreichen, wird ihnen die Genehmigung erteilt. Eine Ablehnung er-
folgt zu diesem Zeitpunkt nicht. Bestandteil der Genehmigung sind Vorgaben zur Ausbringung der E-
Scooter und wie sich Anbieter bei Falschabstellung durch Nutzende zu verhalten haben. 
 
Die Verwaltung kann neben den allgemeinen Falschabstellungen im Rahmen der Straßenverkehrsord-
nung (StVO) auch das Verhalten der Anbieter im Rahmen der Genehmigung prüfen und ggfs. sanktio-
nieren. Halten sich die Anbieter nicht an die Vorgaben (bspw. zur Ausbringung bzw. zur Kommunikation 
mit der Verwaltung), behält sich die Verwaltung weitere Schritte vor, bis hin zum Widerruf der Son-
dernutzungserlaubnis. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist in den Erlaubnissen ausdrücklich enthalten.

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Die Abstellung durch E-Scooter Nutzende kann eine solche Genehmigung nicht gesondert regeln. Sie 
erfolgt gemäß den Vorgaben aus der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung, wonach E-Scooter dem Fahr-
radparken gleichgestellt sind. Durch die verstärkte Ausweisung von Rückgabeflächen können weitere 
Gehwegbereiche gezielt freigehalten werden; die Beendigung des Vermietvorgangs kann aufgrund 
technischer Vorgaben nur in diesen Rückgabeflächen erfolgen. Bisher sind, nachdem die neue StVO 
und das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz NRW der Verwaltung diese Möglichkeit eingeräumt hat, über 
25 solcher Bereiche im Stadtgebiet eingerichtet worden bzw. befinden sich aktuell in der Errichtung. 
Durch aktuelle und zukünftige Planungen wird diese Anzahl sukzessive erhöht, da solche Einrichtungen 
stets bei jeder Umplanung geprüft und berücksichtigt sowie entsprechend des Beschlusses sukzessive 
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0053.asp?__kvonr=102694 stadtweit umgesetzt werden. 
 
Zu Frage 2: 
 
Die Vorgaben bzw. das Verfahren wurden und werden stets entsprechend der vorhandenen Rechts-
grundlagen gewählt.  
 
Die Verwaltung sieht die Gefahr von Konflikten mit zu Fuß Gehenden und Radfahrenden insbesondere 
in hoch frequentierten Bereichen und bei beengten Straßenräumen. In Zusammenarbeit mit den E-
Scooter Anbietern und der Polizei wird daher von Anfang an auf die gegenseitige Rücksichtnahme hin-
gewiesen, ggf. überwacht und geahndet. Die Anbieter haben ein hohes Maß an Verantwortung, damit 
die Verleihsysteme eine positive Wahrnehmung in der Stadtgesellschaft erhalten. Dazu tragen die neuen 
Vorgaben und Sondernutzungserlaubnisse der Verwaltung bei. 
 
Aufgabe der Stadt Köln ist es, diesen dynamischen Prozess zum einen fachlich und planerisch zu be-
gleiten zum anderen durch zukunftsfähige Entscheidungen aktiv zu gestalten. Die Verwaltung erarbeitet 
aufgrund der gewonnenen Erfahrungen stetig Optimierungen und ist hierzu mit anderen Kommunen im 
engen Austausch. 
 
2021 wurden beispielsweise eine Abstellverbotszone und Abstellverbote entlang von stehenden und 
fließenden Gewässern eingerichtet. Ebenfalls wurde im selben Jahr erstmals die Anzahl an E-Scootern 
in der Innenstadt reduziert. Dies erfolgte im Rahmen der neuen Sondernutzungserlaubnis. Aufgrund 
dieser konnte die Anzahl an E-Scootern weiter reduziert werden, sodass aktuell ca. 12.500 E-Scooter in 
Köln vorhanden sind (Stand September 2022) und somit bereits 5.000 weniger als zum gleichen Zeit-
punkt 2021. 
 
 
Zu Frage 3: 
 
Siehe Antwort zu 2. 
 
 
Zu Frage 4: 
 
Eine allgemeine, verschuldensunabhängige Halterhaftung der Flottenbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 StVG 
ist nicht vorgesehen. Denn diesbezüglich greift für E-Scooter die Ausnahme des § 8 Nr. 1 StVG. 
 
Auch aus diesem Grund hat die Verwaltung in die Sondernutzungserlaubnis folgende Haftungsklausel 
als Nebenbestimmung aufgenommen: 
 
„Sie haften für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Dritter, soweit der Schadensfall auf die Son-
dernutzung des Straßenlandes zurückzuführen ist.“ 
 
Neben der Haftung der Flottenbetreiber auf Grundlage dieser Nebenbestimmung kommt eine Haftung 
der Nutzer, die den E-Scooter abstellen, in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Nutzer den 
E-Scooter mindestens fahrlässig gefährdend abgestellt hat. 
 
Gez. Egerer

Beratungsverlauf (1)

13.02.2023 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 4.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3978/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
02.01.2023
Erstellt
21.11.2022 16:15