3978/2022
Elektro-Tretroller - Klärung von rechtlichen Grundlagen
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle III/68/682/3 682/3 Vorlagen-Nummer 02.01.2023- 3978/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 13.02.2023 Elektro-Tretroller - Klärung von rechtlichen Grundlagen hier: Anfrage vom 29.09.2022, TOP 5.1 Fragen: 1. „Welche juristischen Möglichkeiten hat die Verwaltung auf derzeitiger Rechtsgrundlage (inklusive aktueller Gerichtsurteile), Anträge auf Betreiben eines Verleihsystems für Elektro-Tretroller mit Aufstellen von entsprechenden Geräten im öffentlichen Raum abzulehnen oder später zurückzu- nehmen oder zu verändern oder nur unter Auflagen zu genehmigen?“ 2. „Welche Spielräume in der Auslegung der Rechtsgrundlage gibt es und inwieweit wurden diese bisher zu Gunsten einer sicheren barrierefreien Nutzung des öffentlichen Raums und zur Gefah- renabwehr angewendet?“ 3. „Ist die Verwaltung der Meinung, dass mit der aktuellen Vereinbarung alle rechtlichen Möglichkei- ten gegenüber den Verleihern ausgeschöpft wurden, die Sicherheit für Fußgänger*innen - insbe- sondere von behinderten Menschen - bei der üblichen Nutzung des öffentlichen Raums zu ver- bessern? (Begründung) Wenn nicht, warum werden diese Möglichkeiten nicht genutzt?“ 4. „Wer haftet aus Sicht der Verwaltung bei Unfällen von Fußgänger*innen mit Elektro-Tretrollern, wenn diese ungenutzt im öffentlichen Raum stehen / liegen und sich entweder innerhalb oder außerhalb vorgesehener Abstellflächen befinden, die von der Stadt Köln eingerichtet wurden?“ Antworten der Verwaltung: Zu Frage 1: Der Rat der Stadt Köln hat im Mai 2022 eine Änderung der Sondernutzungssatzung beschlossen. Die Vermiettätigkeit von E-Scootern wird seitdem im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auch vom Satzungsrecht der Stadt Köln als Sondernut- zung angesehen. Anbieter von E-Scootern haben seither eine Genehmigung zu beantragen. Sofern sie bei der Beantra- gung alle notwendigen Unterlagen einreichen, wird ihnen die Genehmigung erteilt. Eine Ablehnung er- folgt zu diesem Zeitpunkt nicht. Bestandteil der Genehmigung sind Vorgaben zur Ausbringung der E- Scooter und wie sich Anbieter bei Falschabstellung durch Nutzende zu verhalten haben. Die Verwaltung kann neben den allgemeinen Falschabstellungen im Rahmen der Straßenverkehrsord- nung (StVO) auch das Verhalten der Anbieter im Rahmen der Genehmigung prüfen und ggfs. sanktio- nieren. Halten sich die Anbieter nicht an die Vorgaben (bspw. zur Ausbringung bzw. zur Kommunikation mit der Verwaltung), behält sich die Verwaltung weitere Schritte vor, bis hin zum Widerruf der Son- dernutzungserlaubnis. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist in den Erlaubnissen ausdrücklich enthalten. 2 Die Abstellung durch E-Scooter Nutzende kann eine solche Genehmigung nicht gesondert regeln. Sie erfolgt gemäß den Vorgaben aus der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung, wonach E-Scooter dem Fahr- radparken gleichgestellt sind. Durch die verstärkte Ausweisung von Rückgabeflächen können weitere Gehwegbereiche gezielt freigehalten werden; die Beendigung des Vermietvorgangs kann aufgrund technischer Vorgaben nur in diesen Rückgabeflächen erfolgen. Bisher sind, nachdem die neue StVO und das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz NRW der Verwaltung diese Möglichkeit eingeräumt hat, über 25 solcher Bereiche im Stadtgebiet eingerichtet worden bzw. befinden sich aktuell in der Errichtung. Durch aktuelle und zukünftige Planungen wird diese Anzahl sukzessive erhöht, da solche Einrichtungen stets bei jeder Umplanung geprüft und berücksichtigt sowie entsprechend des Beschlusses sukzessive https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0053.asp?__kvonr=102694 stadtweit umgesetzt werden. Zu Frage 2: Die Vorgaben bzw. das Verfahren wurden und werden stets entsprechend der vorhandenen Rechts- grundlagen gewählt. Die Verwaltung sieht die Gefahr von Konflikten mit zu Fuß Gehenden und Radfahrenden insbesondere in hoch frequentierten Bereichen und bei beengten Straßenräumen. In Zusammenarbeit mit den E- Scooter Anbietern und der Polizei wird daher von Anfang an auf die gegenseitige Rücksichtnahme hin- gewiesen, ggf. überwacht und geahndet. Die Anbieter haben ein hohes Maß an Verantwortung, damit die Verleihsysteme eine positive Wahrnehmung in der Stadtgesellschaft erhalten. Dazu tragen die neuen Vorgaben und Sondernutzungserlaubnisse der Verwaltung bei. Aufgabe der Stadt Köln ist es, diesen dynamischen Prozess zum einen fachlich und planerisch zu be- gleiten zum anderen durch zukunftsfähige Entscheidungen aktiv zu gestalten. Die Verwaltung erarbeitet aufgrund der gewonnenen Erfahrungen stetig Optimierungen und ist hierzu mit anderen Kommunen im engen Austausch. 2021 wurden beispielsweise eine Abstellverbotszone und Abstellverbote entlang von stehenden und fließenden Gewässern eingerichtet. Ebenfalls wurde im selben Jahr erstmals die Anzahl an E-Scootern in der Innenstadt reduziert. Dies erfolgte im Rahmen der neuen Sondernutzungserlaubnis. Aufgrund dieser konnte die Anzahl an E-Scootern weiter reduziert werden, sodass aktuell ca. 12.500 E-Scooter in Köln vorhanden sind (Stand September 2022) und somit bereits 5.000 weniger als zum gleichen Zeit- punkt 2021. Zu Frage 3: Siehe Antwort zu 2. Zu Frage 4: Eine allgemeine, verschuldensunabhängige Halterhaftung der Flottenbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist nicht vorgesehen. Denn diesbezüglich greift für E-Scooter die Ausnahme des § 8 Nr. 1 StVG. Auch aus diesem Grund hat die Verwaltung in die Sondernutzungserlaubnis folgende Haftungsklausel als Nebenbestimmung aufgenommen: „Sie haften für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Dritter, soweit der Schadensfall auf die Son- dernutzung des Straßenlandes zurückzuführen ist.“ Neben der Haftung der Flottenbetreiber auf Grundlage dieser Nebenbestimmung kommt eine Haftung der Nutzer, die den E-Scooter abstellen, in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Nutzer den E-Scooter mindestens fahrlässig gefährdend abgestellt hat. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3978/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 02.01.2023
- Erstellt
- 21.11.2022 16:15