V/0695/2006
Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht der Firma Rödl + Partner
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Berichtsvorlage
24740 Zeichen
V/0695/2006
DER OBERBÜRGERMEISTER
Sozialamt
Betrifft
Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner
hier: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kosten der Unterkunft SGB II - Analyse und
Stellungnahme der Verwaltung zu den Aussagen und möglichen Konsolidierungspotentialen aus
dem Interkommunalen Vergleich
Beratungsfolge
07.11.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht
Bericht:
Vorbemerkung/Berichtsanlass:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 23.08.2006 die Vorlage V/0579/2006 „Haushaltskonsolidie-
rungsprogramm 2007 bis 2010 – Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner GbR: Beratung und
Begleitung der Stadt Münster bei der Konsolidierung des städtischen Haushaltes 2007 ff.“ bera-
ten. Der Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner ist den Mitgliedern der Ausschüsse zugeleitet
worden. Ergänzend ist zur Vorlage der Verwaltung (Antrag der CDU-Fraktion und der FDP-
Fraktion - Ziffer 1.4 des Ratsbeschlusses) u. a. beschlossen worden:
„Der Rat beauftragt die Verwaltung:
• Die im Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner durch interkommunalen Vergleich (IKV)
erhobenen Konsolidierungspotentiale hinsichtlich der finanzwirksamen Gründe für die Un-
terschiede in der Leistungserbringung zwischen der Stadt Münster und den Vergleichs-
städten zu analysieren und zu konkretisieren.
• Für die einzelnen Konsolidierungspotentiale aus dem IKV ein individuelles Stufenraster
vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche prozentuale Ausnutzung des Einsparpotentials
welche Auswirkungen auf die jeweilige Leistungserbringung durch die Stadt Münster oder
freie Träger hat.
• Darzustellen, bis wann der entsprechende Konsolidierungseffekt erzielt werden kann.
• Diese Analysen spätestens bis zu den Herbstferien zur weiteren Beratung vorzulegen.“
Die Verwaltung kommt mit dieser Berichtsvorlage diesem Auftrag nach. Der folgende Bericht
analysiert zum einen den vorgenommenen Städtevergleich für den Aufgabenbereich Kosten der
Unterkunft SGB II, um mögliche Besonderheiten und signifikante Unterschiede, die für die Inter-
pretation der Ergebnisse des Städtevergleichs von Bedeutung sind, herauszuarbeiten und die
vermuteten Konsolidierungspotentiale im Hinblick auf ihre sachliche und zeitliche Umsetzbarkeit
Vorlagen-Nr.:
V/0695/2006
Auskunft erteilt:
Herr Treutler
Ruf:
492 50 26
E-Mail:
Frank.Treutler@stadt-muenster.de
Datum:
04.09.2006
Öffentliche Berichtsvorlage
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zu prüfen. Dabei bezieht sich die Verwaltung auf die Hinweise im Abschlussbericht der Firma
Rödl & Partner unter Einbezug der nachgereichten (Zusammenfassung vom 25.08.2006) Hinwei-
se der Firma Rödl & Partner zu einigen interkommunalen Vergleichen.
Die Prüfungsergebnisse zu den interkommunalen Vergleichen hat die Verwaltung dem Haupt-
ausschuss zusammengefasst in seiner Sitzung am 27.9.2006 zur Kenntnis gegeben, mit dem
Vorschlag, die Berichte zur jeweiligen fachpolitischen Debatte in den/die zuständigen Fachaus-
schüsse zu verweisen. Diesem Vorschlag ist der Hauptausschuss gefolgt.
Gemäß Ratsbeschluss zur Vorlage V/0579/2006 „Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis
2010“ (Beschlussvorschlag Ziffer 2) wird das Gutachten der Firma Rödl & Partner GbR zur weite-
ren Konkretisierung, Abstimmung und Begleitung des Beratungsverfahrens federführend an den
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften und für die übergreifenden personel-
len organisatorischen Prüfungs- und Entscheidungssachverhalte an den Ausschuss für Perso-
nal, Recht und Ordnung verwiesen. Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegen-
schaften (AFBL) obliegt (vgl. Begründung zu Beschlussvorschlag Ziffer 3 der Vorlage 0579/2006)
die federführende, ressortübergreifende Bündelungsfunktion im Hinblick auf die fachlich, finan-
zielle Gesamtsteuerung der Umsetzung der Haushaltskonsolidierung unter Einbezug der Hinwei-
se und Vorschläge der Firma Rödl & Partner. Daher hat der Hauptausschuss die Verwaltung be-
auftragt, nach Abschluss der Beratungen in den zuständigen Fachausschüssen eine zusammen-
fassende Vorlage mit den Ergebnissen der Beratungen dem AFBL vorzulegen.
1. Analyse des Vergleichs
1.1 Bezeichnung des Produkts, Rechtsgrundlagen, Finanzierung
Im Produktzusammenhang „Arbeitsgemeinschaft Münster“ ist die Stadt Münster gem. § 6 I
Nr. 2 SGB II insbesondere für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) sowie
für Einmalleistungen (§ 23 III SGB II) zuständig. Die Aufgabenverantwortung umfasst auch
die überwiegende Finanzierungskompetenz der Stadt; an der Finanzierung der kommunalen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beteiligt sich der Bund in den Jahren 2005 und
2006 gem. § 46 V, VI, VIII SGB II im Umfang von 29,1 % der Summe der betreffenden Auf-
wendungen je Bundesland; gem. § 46 VII wird der Bundesanteil ab dem Jahr 2007 durch ein
separates Bundesgesetz geregelt.
Unter der HHSt. 4820.783.0000.0 sind für die Gewährung der Leistungen für Unterkunft und
Heizung im Haushaltsjahr 2006 zurzeit Mittel von 38.462.200 € eingestellt; mit Vorlage
V/0658/2006 empfiehlt die Verwaltung dem Rat mit Hinweis auf die reale Fallzahlen- und
Ausgabeentwicklung bis Juli 2006, den Ansatz im laufenden Haushaltsjahr überplanmäßig
um 8.337.800 € auf 46,8 Mio. € aufzustocken.
1.2 Pflichtigkeitsgrad, Standards
Leistungen für Unterkunft und Heizung gehören zu den Bedarfsbestandteilen der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende. Sie sind im Rahmen der Bedarfsermittlung stets zu berücksichtigen,
soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind.
Die Angemessenheit der Aufwendungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den der für die
Leistungsbewilligung zuständige Träger in jedem Einzelfall zutreffend auszulegen hat. Dabei
steht den Sozialgerichten die Letztentscheidungskompetenz zu, jeweils konkret zu überprü-
fen, ob die Behörde „Angemessenheit“ richtig ausgelegt hat oder nicht; ein eigenständiger
Beurteilungsspielraum, der im konkreten Einzelfall für „Angemessenheit“ mehr als ein zutref-
fendes Auslegungsresultat zuließe, steht der Behörde nicht zu.
Die Kriterien für eine sachgerechte Auslegung des Angemessenheitsbegriffs betreffen die
Person des bzw. der Leistungsberechtigten, die familiäre Situation, das Mietenniveau unterer
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Preissegmente am örtlichen Wohnungsmarkt sowie die reale Verfügbarkeit von Wohnungen
dieser Preisklassen. Verlässliche Anhaltspunkte für die Ermittlung des lokalen Mietpreisni-
veaus bietet der örtliche Mietspiegel; an den im aktuellen Mietspiegel (April 2005) erhobenen
Mieten unterer Preissegmente sowie an der konkreten Angebotssituation am Münsteraner
Wohnungsmarkt orientieren sich auch die zurzeit geltenden abstrakten Obergrenzen für an-
gemessene Kosten der Unterkunft im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem
SGB II und dem SGB XII. Die Obergrenzen entsprechen dem Produkt aus der nach Haus-
haltsgrößen jeweils angemessenen Wohnfläche sowie der Summe aus dem, aus den Kalt-
mieten je m² unterer Preissegmente ermittelten, Betrag und den maximal abgemessenen Ne-
benkosten (sog. Produktmethode, s. Entscheidung des OVG Münster vom 15.03.2004, 12 A
714/03). Die Ergebnisse markieren verbindliche Maximalwerte angemessener Aufwendungen
für die Unterkunft im Regelfall; Abweichungen nach unten können im Einzelfall z. B. bei be-
sonders beengter Wohnsituation und hoher Kaltmiete je m² oder maroder Bausubstanz ge-
rechtfertigt sein, Abweichungen nach oben bei einer deutlich untypischen Bedürfnislage de-
rer, die die Wohnung bewohnen.
Notwendige Kosten für die Unterkunft sind, auch soweit sie nicht angemessen sind, jedenfalls
vorübergehend bis zu maximal sechs Monaten zu berücksichtigen, solange eine Kostenredu-
zierung im konkreten Einzelfall nicht zumutbar oder nicht möglich ist; dabei ist das in der Pra-
xis häufigste Vorgehen, Unterkunftskosten zu senken, ein Umzug in eine preisgünstigere
Wohnung. Während Gründe, die im Einzelfall gegen die Zumutbarkeit einer Kostenreduzie-
rung sprechen, Gesichtspunkte in der Person des bzw. der Leistungsberechtigten in den Blick
nehmen, setzt die Möglichkeit, Kosten zu reduzieren, insbesondere voraus, dass die reale
Angebotslage am Wohnungsmarkt geeignet ist, eine preisgünstigere Alternative im konkreten
Einzelfall tatsächlich verfügbar zu machen.
1.3 Analyse der Vergleichszahlen
Im Rahmen der, mit Blick auf ihre Realisierungsperspektiven zwischen der Fa. Rödl & Partner
GbR und der Fachverwaltung abgestimmten, Maßnahme Nr. 179 „Reduzierung der Aufwen-
dungen für KdU gem. § 22 SGB II“ wird ein Konsolidierungsbeitrag von 1 Mio. € pro Jahr an-
gestrebt.
Mit Maßnahme Nr. 180, die an die, im Einvernehmen mit der Verwaltung entwickelte, Maß-
nahme Nr. 179 andockt, werden auf der Grundlage eines interkommunalen Vergleichs für die
Haushaltsjahre 2007 ff. zusätzliche Haushaltsentlastungen im Aufgabenzusammenhang
„Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kosten der Unterkunft SGB II“ in folgendem Umfang
vermutet:
Haushaltsjahr 2007 2008 2009 2010
Entlastung 500.000 € 2.000.000 € 4.200.000 € 4.200.000 €
Im ersten Schritt werden die Ausgaben resp. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im
Leistungszusammenhang des SGB II nach (Größe der) Bedarfsgemeinschaft in Münster mit
den Mittelwerten der Ausgaben/Aufwendungen in Aachen, Bielefeld, Bonn und Münster vergli-
chen; die so ermittelte Differenz von 8,98 Mio. € ist Ausgangsbetrag für die weitere Ermittlung
des jährlichen Einsparvolumens, der in der weiteren Folge um Abschläge bereinigt wird, die
der konkreten Wohnungsmarktsituation Münsters Rechnung tragen sollen; zur Erfassung fol-
gender Unterschiede werden Abschläge in folgendem Umfang ermittelt:
a) Um Unterschiede der Mietniveaus in den vier Städten abzubilden, zieht das Gutachten die
Mietspiegelindices der Fa. F+B GmbH heran; danach weist Münster einen im Verhältnis
zu Aachen und Bielefeld höheren, im Vergleich zu Bonn aber niedrigeren Index auf. Mit
Hinweis auf die Differenz des Wertes für Münster (Index: 108) zum Bundesdurchschnitt
(Index = 100) empfiehlt das Gutachten eine Bereinigung der Abweichung um 8 %.
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b) Das Gutachten konstatiert ferner eine geringere Verfügbarkeit günstigeren Wohnraums in
Münster im Verhältnis zu den Vergleichsstädten. Ausdrücklich gewürdigt wird die beson-
ders knappe Angebotssituation öffentlich geförderter Wohnungen in Münster. Mit Hinweis
auf diesen Befund wird eine Bereinigung der Abweichung um 10 % ( ≈ 900.000 €) empfoh-
len.
1.4 Zusammenfassung der Analyse der Vergleichszahlen
Im Rahmen der Maßnahme Nr. 180 wird die Differenz berücksichtigter Kosten der Unterkunft
im Leistungszusammenhang des SGB II in Münster gegenüber dem Mittel der vier Ver-
gleichskommunen als jährlicher, zunächst unbereinigter, Konsolidierungsrahmen definiert
(Ausgangsbetrag). Zur Erklärung der Differenz werden daraufhin drei ausgewählte Ansätze
erörtert:
a) Unterschiede der lokalen Mietniveaus,
b) unterschiedliche Verfügbarkeit günstigeren Wohnraums und
c) eine (im Verhältnis zu den Vergleichsstädten) in Münster nicht zureichende Ausschöp-
fung der Potenziale des örtlichen Wohnungsmarkts.
Für die im Gutachten ausgemachten Unterschiede zu a) und b) werden Abschläge vom Aus-
gangsbetrag konzediert. Ein weiterer Abschlag ist den, bei Realisierung der Maßnahme er-
warteten, Mindereinnahmen aus Erstattungen des Bundes geschuldet. Das in Maßnahme
Nr. 180 ausgewiesene Einsparpotential, dessen Wirksamwerden in Stufen vermutet wird,
wird damit wie folgt ermittelt:
Ausgangsbe-
trag Einspar-
volumen
abzüglich Ab-
schläge a) und b)
(-18 %)
abzüglich Finan-
zierungsbeteili-
gung des Bundes
(-29,1 %)
abzüglich Ein-
sparvolumen lt.
Maßnahme Nr.
179
zusätzliches Ein-
sparvolumen pro
Jahr
8,98 Mio. € -1,62 Mio. € -2,14 Mio. € -1,0 Mio. € 4,2 Mio. €
Um das rechnerische Einsparpotential von zusammen 5,2 Mio. € pro Jahr zu erreichen,
müsste daher die Summe der jährlichen Transferleistungen an Leistungsberechtigte um 7,34
Mio. € sinken.
2. Bewertung möglicher Konsolidierungspotentiale
2.1 Bewertungen der von der Firma Rödl & Partner benannten Konsolidierungspotentiale
unter Einbezug der Analyse unter Ziffer 1
Die in der Maßnahme für Münster dargestellten Befunde:
• hohe Aufwendungen für die Unterkunft im Leistungszusammenhang des SGB II,
• hohes Mietniveau,
• geringe Verfügbarkeit preisgünstigen Wohnraums und
• ein nicht vollständig ausgeschöpfter, vom örtlichen Wohnungsmarkt gleichwohl gegebener
Handlungsspielraum
sind, jedenfalls in jener thesenartigen Formulierung, aus Sicht der Verwaltung zutreffend.
Insbesondere stellt die Verwaltung den generellen Umstand, dass der Umfang der Ausgaben
für die Unterkunft reduzierungsbedürftig und zudem reduzierbar ist, nicht in Frage (s. Maß-
nahme Nr. 179). Zweifel an der Zuverlässigk eit des im Untersuchungsrahmen der Maßnah-
me Nr. 180 verwendeten Datenmaterials sind ebenfalls nicht ersichtlich.
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Die Ausführungen der Firma Rödl & Partner zu Maßnahme 180 sind im Hinblick auf die Be-
wertung möglicher Konsolidierungspotenziale differenziert zu betrachten. Insbesondere ist
aus Sicht der Verwaltung auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
a) zur Ermittlung des Ausgangsbetrags (Differenz Münster zum Mittel der vier Kommunen):
Entgegen der Ankündigung (s. Gutachten, S. 28, letzter Absatz) werden nicht die jährli-
chen Gesamtausgaben für Unterkunft und Heizung verglichen, sondern die (im Rahmen
der Bedarfsermittlung) berücksichtigten Aufwendungen (der Leistungsberechtigten). Ab-
seits der Erhebungsprobleme, die realen Ausgaben der Leistungsträger für Unterkunft
und Heizung in der hier vorgenommenen Differenzierung zu ermitteln, kann die Messung
der Aufwendungen als Bedarfsposten mögliche Verzerrungen aufgrund strukturell unter-
schiedlicher Ausstattungen der Bedarfsgemeinschaften mit Einkommen in den vier Kom-
munen jedenfalls nicht kontrolliert ausschließen. Da Aufwendungen gemessen wurden,
sind die Ergebnisse als Ausgangsbefund von Ausgaben differenzen nur eingeschränkt
verwertbar.
b) zur Darstellung unterschiedlicher Mietniveaus:
Der herangezogene Index (s. o., Ziffer 1.3) bezeichnet Mittelwerte, ermöglicht daher ver-
gleichende Aussagen über die zentrale Tendenz der Mietpreise aller Preissegmente in
den Städten. Zur Streuung zieht das Gutachten keine Indikatoren heran. Die aus dem, auf
diesen zentralen Index begrenzten, Vergleich geschlossenen Anpassungspotentiale für
die Kosten der Unterkunft sind jedoch für den konkreten Verwertungszusammenhang
nicht verlässlich: Das Gros der Mieten, die Leistungsberechtigte zu entrichten haben,
konzentriert sich auf untere bis mittlere Preissegmente. Der Vergleich anhand des hier
verwendeten Indikators lässt im Verhältnis zu Münster möglicherweise deutlichere Abwei-
chungen im oberen Preissegment in einer Vergleichsstadt mit höherem Index ebenso of-
fen wie die Frage einer möglichen Nachfrageverlagerung von unteren in mittlere Preis-
segmente in Münster angesichts des hier im Verhältnis zu allen drei Vergleichsstädten ex-
trem knappen Wohnungsangebots im öffentlich geförderten Wohnungsbau (s. u.).
c) zur Bewertung geringerer Verfügbarkeit preisgünstigen Wohnraums in Münster:
Die Bemessung der weiteren Bereinigung um 10 % wird nicht näher begründet. Ungeach-
tet der Erhebungsprobleme wird aus Sicht des Sozialamtes die Angebotslage am freien
Wohnungsmarkt im Maßnahmenzusammenhang nich t hinreichend berücksichtigt. Auf der
Grundlage einer Sichtung angebotener Mietobjekte in Immobilienportalen sowie in den
Immobilienteilen der örtlichen Tageszeitungen hatte das Sozialamt im Bereich der Miet-
wohnungen bis zu drei Räumen im März bzw. Mai 2006 160 Angebote ausfindig gemacht,
die nach Preisen vorläufig als geeignet gewertet werden konnten. Auch wenn diese Fest-
stellung (statistisch) nicht repräsentativ ist, muss darauf hingewiesen werden, dass der
Wohnungsmarkt in Münster lokale Besonderheiten aufweist, und nach derzeitigem Prü-
fungsstand ein - für die Umsetzung des Konsolidierungsvorschlages in der von Rödl &
Partner benannten Größenordnung - ausreichendes Potenzials an preiswerten Wohn-
raum nicht erkennen lässt.
d) zur unzureichenden Ausschöpfung der Potentiale des örtlichen Wohnungsmarkts:
Der Hinweis (Seite 30 des Abschlussberichtes) der Firma Rödl und Partner, dass im
Rahmen des Vollzugs von § 22 SGB II die Potenziale des örtlichen Wohnungsmarktes
nicht voll ausgeschöpft werden, ist als Annahme unter Hinweis auf die konkrete Ange-
botslage am örtlichen Wohnungsmarkt in Münster nicht hinreichend belegt. Hierzu wären,
dies ist jedoch nicht Gegenstand des kennzahlenbezogenen interkommunalen Vergleichs
des Gutachtens, differenzierte Untersuchungen der Entscheidungspraxis unter Berück-
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sichtigung der konkreten Angebotslage am örtlichen Wohnungsmarkt erforderlich. Das
Gutachten vergleicht die Obergrenzen für Kosten der Unterkunft in Münster und Bonn, al-
so die Maßstäbe beider Städte für die Beurteilung von Angemessenheit bei den Kosten
der Unterkunft; das Gutachten deutet überdies die Anregung an, von den Obergrenzen
nach unten abzuweichen, um die Annahme in der Praxis zu überprüfen.
Die geltenden Obergrenzen basieren auf dem Angebots- und Preisniveau der jeweiligen
Stadt, anderenfalls wären sie für die Auslegung des Angemessenheitsbegriffs nicht ver-
wertbar: Die Orientierung am Wohnungsmarkt in anderen Kommunen ist sachfremd (s. o.,
Ziffer 1.2).
Würde die Stadt Münster, abseits der rechtlichen Unmöglichkeit, ihre Höchstbeträge für
angemessene Kosten der Unterkunft den in Bonn geltenden Beträgen
1 anpassen, ergä-
ben sich für die Leistungsbereiche SGB II und XII folgende Konsequenzen2:
a) SGB II (nur SozNW)
Personen
pro Fall
Fallzahl Fälle mit KdU > angemes-
sene KdU in Bonn
Summe (€) > angem.
KdU pro Monat
1 2.994 421 21.653,71
2 1.350 316 15.749,52
3 967 103 4.919,37
4 662 47 2.698,68
5 235 12 1.105,33
6 82 0 0,00
Summen: 6.290 899 46.126,61
b) SGB XII
Personen
pro Fall
Fallzahl Fälle mit KdU > angemes-
sene KdU in Bonn
Summe (€) > angem.
KdU pro Monat
1 1.885 302 17.120,65
2 377 71 3.691,46
3 36 1 19,80
4 21 0 0,00
5 13 0 0,00
6 7 0 0,00
Summen: 2.339 374 20.831,91
1 Die in Bonn geltenden Höchstbeträge wurden für die Auswertung wie folgt standardisiert:
• Die Differenzierung nach kleinen vs. größeren Singlewohnungen entfällt.
• Die Obergrenzen für angemessene KdU beruhen auf der jeweils max. möglichen Wohnfläche
inkl. Toleranzzuschlag.
2 Bedarfsgemeinschaften mit einer bis zu sechs Personen, davon mind. eine Person mit Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II oder nach Kap. 3 oder 4 SG B XII, bei denen KdU zu berücksich-
tigen sind. Die KdU sind Aufwendungen (Posten des Bedarfs, entsprechend der Vorgehensweise
des Gutachtens, s. o.); Datenbasis: SozNW, Fälle im August 2006
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Damit müssten Sozialamt bzw. AMS in gut 1.270 Fällen prüfen, ob Kosten der Unterkunft
zu reduzieren sind. Die Zahl wäre noch höher, wenn nicht nur maximal angemessene, son-
dern jeweils reale Wohnflächen zugrunde gelegt und auch die A2LL-Fälle mit einbezogen
werden.
Die Aufgabe (Maßnahme Nr. 179) der 20 %igen Überschreitungstoleranz führt zu Prüfun-
gen und ggf. Umzügen in ca. 650 Fällen. In diesem Zusammenhang erwartet die Verwal-
tung Minderausgaben von ca. 650.000 € / Jahr. Anstelle von 650.000 € bewirkte das Sze-
nario oben, abseits seiner rechtlichen Unmöglichkeit, eine jährliche Einsparung von ca.
800.000 €. Damit verdoppelte sich nahezu die Zahl prüfungsbedürftiger Fälle, während die
erwarteten Minderausgaben gerade mal um 23 % zunähmen.
Der weitere Hinweis, mit dem das Gutachten die Annahme begründet, betrifft die Anerken-
nung von bis zu 120 % des jeweiligen Höchstbetrags für Kosten der Unterkunft in Münster
bei Neufällen; die Suspendierung dieser R egelung wird aber bereits im Rahmen von Maß-
nahme Nr. 179 verarbeitet, sodass sie zur Begründung eines darüber hinaus gehenden
Einsparpotentials nicht mehr zur Verfügung steht.
2.2 Benennung möglicher Konsolidierungspotentiale
Mit Maßnahme Nr. 179 wird in den Haushaltsjahren 2007 bis 2010 ein jährliches Einsparvo-
lumen von 1 Mio. € angestrebt. Wenngleich die Annahme eines weiteren Konsolidierungs-
potentials in dem in Maßnahme Nr. 180 genannten Umfang (netto 4,2 Mio. €, brutto 7,34
Mio. € pro Jahr) zweifelhaft ist, wären weitere Einsparungen in diesem Bereich jedoch nicht
ausgeschlossen, allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen bzw. Rahmenbe-
dingungen verbindlich geschaffen werden:
• deutliche Erhöhung des Angebots an preisgünstigen Wohnungen, einerseits durch
Neubau insbesondere kleinerer Wohnungen und Wohnungen für Familien mit Kindern,
andererseits (zur Verzögerung des gegenwärtigen Rückgangs preisgebundenen
Wohnraums) durch Aktivitäten in Kooperation mit der Wohnungswirtschaft, um die ge-
genwärtigen Preise jedenfalls für einen Teil des gegenwärtigen Sozialwohnungsbe-
stands nach Fortfall der Bindung zu halten;
• Errichtung eines systematischen Controllings im Bereich der Kosten der Unterkunft
sowie die Erfassung preisgünstiger Wohnungsangebote in Zusammenarbeit zwischen
Sozialamt, AMS und Amt für Wohnungswesen sowie der (auch privaten) Wohnungs-
wirtschaft, um im konkreten Einzelfall Alternativen anbieten zu können;
• Intensivierung der Kooperation zwischen der AMS (Arbeitgeberservice) und der Wirt-
schaftsförderung, ferner Einbindung der Arbeitsplatz-/Beschäftigungsdimension in die
Beratungsinhalte der Wirtschaftsförderung, soweit im konkreten Kundenkontakt ent-
sprechende Perspektiven sichtbar werden.
Aus Sicht der Verwaltung ist es darüber hinaus angezeigt, die Kosten der Unterkunft sys-
tematisch zu controllen und in diesem Rahmen die Entscheidungspraxis vor dem Hinter-
grund der konkreten Angebotslage am örtlichen Wohnungsmarkt laufend zu prüfen. Sobald
die o. a. Maßnahmen Wirkungen zeigen, sind auch die Regelungen der geltenden Dienst-
anweisung kritisch zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Die bezeichneten Maßnahmen, die die Erschließung weiterer Konsolidierungspotenziale
voraussetzen, werden ganz überwiegend mittelfristig wirksam werden, sodass mit substan-
ziellen zusätzlichen Einspareffekten nicht vor der zweiten Hälfte des Konsolidierungszeit-
raums gerechnet werden kann.
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3. Zusammenfassung
Die Module der Maßnahmen 179 beruhen auf den mit dem Sozialamt besprochenen Vor-
schlägen. Die erwarteten Minderausgaben von 1 Mio. € pro Jahr sind definiertes Entlas-
tungsziel auf der Basis fachlicher Einschätzungen ihrer Wirkungen bei Umsetzung aller
Module, nicht Ergebnis quantitativer Prognosen je Einzelelement.
Die erwarteten Haushaltsentlastungen sind zudem strukturelle Minderausgaben, verhindern
also keineswegs gegenläufige Ausgabenentwicklungen auf Grund anderer Einflüsse (z. B.
Fallzahlentwicklung); die dargestellten Entlastungen entsprechen der angestrebten Diffe-
renz gegenüber dem Ausgabevolumen ohne Umsetzung der Maßnahme im jeweiligen
Jahr.
Ob und inwieweit sich weitere Potenziale ergeben, hängt im Wesentlichen von der Verfüg-
barkeit preisgünstigen Wohnraums ab. Um die Angebotssituation hier ebenso deutlich wie
mit Blick auf Konsolidierungspotenziale bei den Kosten der Unterkunft wirksam zu verbes-
sern, ist es erforderlich, die unter Ziffer 2.2 aufgeführten Maßnahmen möglichst zügig zu
realisieren. In diesem Fall werden über die Konsolidierungsziele der Maßnahme Nr. 179
hinaus in den Jahren 2007 bis 2010 folgende Einsparungen angestrebt:
Haushaltsjahr 2007 2008 2009 2010
Entlastung 100.000 € 200.000 € 1.500.000 € 3.000.000 €
Auch diese weiteren geschätzten Entlastungen sind gegen Einflüsse, denen die unter Ziffer
2.2 aufgeführten Maßnahmen nicht begegnen können, nicht gefeit. Sie bezeichnen daher
ebenfalls die angestrebte Differenz gegenüber dem Ausgabevolumen ohne Umsetzung des
Vorschlags im jeweiligen Jahr. Die Verwaltung wird über die Erfahrungen bei der Umset-
zung der Vorschläge Nr. 179 und 180, falls ihne n gefolgt werden soll, im Ausschuss für So-
ziales, Gesundheit und Arbeitsförderung berichten. Soweit im Rahmen der Produkte
"Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt und Asylbewerberleistungsgesetz"
(siehe Maßnahmen zu den lfd. Nrn. 168, 169 und 171) Kosten der Unterkunft zu leisten
sind, wird die Verwaltung entsprechend verfahren.
In Vertretung
gez.
Dr. Klein
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0695/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 06.09.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37