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V/0695/2006

Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht der Firma Rödl + Partner

Vorlage 06.09.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung, Sitzung am 07.11.2006, TOP 8.1

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

24740 Zeichen

V/0695/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner 
hier: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kosten der Unterkunft SGB II - Analyse und 
Stellungnahme der Verwaltung zu den Aussagen und möglichen Konsolidierungspotentialen aus 
dem Interkommunalen Vergleich 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.11.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Vorbemerkung/Berichtsanlass: 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 23.08.2006 die Vorlage V/0579/2006 „Haushaltskonsolidie-
rungsprogramm 2007 bis 2010 – Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner GbR: Beratung und 
Begleitung der Stadt Münster bei der Konsolidierung des städtischen Haushaltes 2007 ff.“ bera-
ten. Der Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner ist den Mitgliedern der Ausschüsse zugeleitet 
worden. Ergänzend ist zur Vorlage der Verwaltung (Antrag der CDU-Fraktion und der FDP-
Fraktion - Ziffer 1.4 des Ratsbeschlusses) u. a. beschlossen worden: 
 
„Der Rat beauftragt die Verwaltung: 
 
• Die im Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner durch interkommunalen Vergleich (IKV) 
erhobenen Konsolidierungspotentiale hinsichtlich der finanzwirksamen Gründe für die Un-
terschiede in der Leistungserbringung zwischen der Stadt Münster und den Vergleichs-
städten zu analysieren und zu konkretisieren. 
• Für die einzelnen Konsolidierungspotentiale aus dem IKV ein individuelles Stufenraster 
vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche prozentuale Ausnutzung des Einsparpotentials 
welche Auswirkungen auf die jeweilige Leistungserbringung durch die Stadt Münster oder 
freie Träger hat. 
• Darzustellen, bis wann der entsprechende Konsolidierungseffekt erzielt werden kann. 
• Diese Analysen spätestens bis zu den Herbstferien zur weiteren Beratung vorzulegen.“ 
 
Die Verwaltung kommt mit dieser Berichtsvorlage diesem Auftrag nach. Der folgende Bericht 
analysiert zum einen den vorgenommenen Städtevergleich für den Aufgabenbereich Kosten der 
Unterkunft SGB II, um mögliche Besonderheiten und signifikante Unterschiede, die für die Inter-
pretation der Ergebnisse des Städtevergleichs von Bedeutung sind, herauszuarbeiten und die 
vermuteten Konsolidierungspotentiale im Hinblick auf ihre sachliche und zeitliche Umsetzbarkeit 
Vorlagen-Nr.: 
V/0695/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Treutler 
Ruf: 
492 50 26 
E-Mail: 
Frank.Treutler@stadt-muenster.de 
Datum: 
04.09.2006 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0695/2006 
 
zu prüfen. Dabei bezieht sich die Verwaltung auf die Hinweise im Abschlussbericht der Firma 
Rödl & Partner unter Einbezug der nachgereichten (Zusammenfassung vom 25.08.2006) Hinwei-
se der Firma Rödl & Partner zu einigen  interkommunalen Vergleichen.  
 
Die Prüfungsergebnisse zu den interkommunalen Vergleichen hat die Verwaltung dem Haupt-
ausschuss zusammengefasst in seiner Sitzung am 27.9.2006 zur Kenntnis gegeben, mit dem 
Vorschlag, die Berichte zur jeweiligen fachpolitischen Debatte in den/die zuständigen Fachaus-
schüsse zu verweisen. Diesem Vorschlag ist der Hauptausschuss gefolgt. 
 
Gemäß Ratsbeschluss zur Vorlage V/0579/2006 „Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 
2010“ (Beschlussvorschlag Ziffer 2) wird das Gutachten der Firma Rödl & Partner GbR zur weite-
ren Konkretisierung, Abstimmung und Begleitung des Beratungsverfahrens federführend an den 
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften und für die übergreifenden personel-
len  organisatorischen Prüfungs- und Entscheidungssachverhalte an den Ausschuss für Perso-
nal, Recht und Ordnung verwiesen. Dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegen-
schaften (AFBL) obliegt (vgl. Begründung zu Beschlussvorschlag Ziffer 3 der Vorlage 0579/2006) 
die federführende, ressortübergreifende Bündelungsfunktion im Hinblick auf die fachlich, finan-
zielle Gesamtsteuerung der Umsetzung der Haushaltskonsolidierung unter Einbezug der Hinwei-
se und Vorschläge der Firma Rödl & Partner. Daher hat der Hauptausschuss die Verwaltung be-
auftragt, nach Abschluss der Beratungen in den zuständigen Fachausschüssen eine zusammen-
fassende Vorlage mit  den Ergebnissen der Beratungen dem AFBL vorzulegen. 
 
1. Analyse des Vergleichs  
 
1.1 Bezeichnung des Produkts, Rechtsgrundlagen, Finanzierung 
 
Im Produktzusammenhang „Arbeitsgemeinschaft Münster“ ist die Stadt Münster gem. § 6 I 
Nr. 2 SGB II insbesondere für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) sowie 
für Einmalleistungen (§ 23 III SGB II) zuständig. Die Aufgabenverantwortung umfasst auch 
die überwiegende Finanzierungskompetenz der Stadt; an der Finanzierung der kommunalen 
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beteiligt sich der Bund in den Jahren 2005 und 
2006 gem. § 46 V, VI, VIII SGB II im Umfang von 29,1 % der Summe der betreffenden Auf-
wendungen je Bundesland; gem. § 46 VII wird der Bundesanteil ab dem Jahr 2007 durch ein 
separates Bundesgesetz geregelt.  
 
Unter der HHSt. 4820.783.0000.0 sind für die Gewährung der Leistungen für Unterkunft und 
Heizung im Haushaltsjahr 2006 zurzeit Mittel von 38.462.200 € eingestellt; mit Vorlage 
V/0658/2006 empfiehlt die Verwaltung dem Rat mit Hinweis auf die reale Fallzahlen- und 
Ausgabeentwicklung bis Juli 2006, den Ansatz im laufenden Haushaltsjahr überplanmäßig 
um 8.337.800 € auf 46,8 Mio. € aufzustocken.  
 
1.2 Pflichtigkeitsgrad, Standards 
 
Leistungen für Unterkunft und Heizung gehören zu den Bedarfsbestandteilen der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende. Sie sind im Rahmen der Bedarfsermittlung stets zu berücksichtigen, 
soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind.  
 
Die Angemessenheit der Aufwendungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den der für die 
Leistungsbewilligung zuständige Träger in jedem Einzelfall zutreffend auszulegen hat. Dabei 
steht den Sozialgerichten die Letztentscheidungskompetenz zu, jeweils konkret zu überprü-
fen, ob die Behörde „Angemessenheit“ richtig ausgelegt hat oder nicht; ein eigenständiger 
Beurteilungsspielraum, der im konkreten Einzelfall für „Angemessenheit“ mehr als ein zutref-
fendes Auslegungsresultat zuließe, steht der Behörde nicht zu.  
 
Die Kriterien für eine sachgerechte Auslegung des Angemessenheitsbegriffs betreffen die 
Person des bzw. der Leistungsberechtigten, die familiäre Situation, das Mietenniveau unterer

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V/0695/2006 
 
Preissegmente am örtlichen Wohnungsmarkt sowie die reale Verfügbarkeit von Wohnungen 
dieser Preisklassen. Verlässliche Anhaltspunkte für die Ermittlung des lokalen Mietpreisni-
veaus bietet der örtliche Mietspiegel; an den im aktuellen Mietspiegel (April 2005) erhobenen 
Mieten unterer Preissegmente sowie an der konkreten Angebotssituation am Münsteraner 
Wohnungsmarkt orientieren sich auch die zurzeit geltenden abstrakten Obergrenzen für an-
gemessene Kosten der Unterkunft im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem 
SGB II und dem SGB XII. Die Obergrenzen entsprechen dem Produkt aus der nach Haus-
haltsgrößen jeweils angemessenen Wohnfläche sowie der Summe aus dem, aus den Kalt-
mieten je m² unterer Preissegmente ermittelten, Betrag und den maximal abgemessenen Ne-
benkosten (sog. Produktmethode, s. Entscheidung des OVG Münster vom 15.03.2004, 12 A 
714/03). Die Ergebnisse markieren verbindliche Maximalwerte angemessener Aufwendungen 
für die Unterkunft im Regelfall; Abweichungen nach unten können im Einzelfall z. B. bei be-
sonders beengter Wohnsituation und hoher Kaltmiete je m² oder maroder Bausubstanz ge-
rechtfertigt sein, Abweichungen nach oben bei einer deutlich untypischen Bedürfnislage de-
rer, die die Wohnung bewohnen.  
 
Notwendige Kosten für die Unterkunft sind, auch soweit sie nicht angemessen sind, jedenfalls 
vorübergehend bis zu maximal sechs Monaten zu berücksichtigen, solange eine Kostenredu-
zierung im konkreten Einzelfall nicht zumutbar oder nicht möglich ist; dabei ist das in der Pra-
xis häufigste Vorgehen, Unterkunftskosten zu senken, ein Umzug in eine preisgünstigere 
Wohnung. Während Gründe, die im Einzelfall gegen die Zumutbarkeit einer Kostenreduzie-
rung sprechen, Gesichtspunkte in der Person des bzw. der Leistungsberechtigten in den Blick 
nehmen, setzt die Möglichkeit, Kosten zu reduzieren, insbesondere voraus, dass die reale 
Angebotslage am Wohnungsmarkt geeignet ist, eine preisgünstigere Alternative im konkreten 
Einzelfall tatsächlich verfügbar zu machen. 
 
1.3 Analyse der Vergleichszahlen  
 
Im Rahmen der, mit Blick auf ihre Realisierungsperspektiven zwischen der Fa. Rödl & Partner 
GbR und der Fachverwaltung abgestimmten, Maßnahme Nr. 179 „Reduzierung der Aufwen-
dungen für KdU gem. § 22 SGB II“ wird ein Konsolidierungsbeitrag von 1 Mio. € pro Jahr an-
gestrebt.  
 
Mit Maßnahme Nr. 180, die an die, im Einvernehmen mit der Verwaltung entwickelte, Maß-
nahme Nr. 179 andockt, werden auf der Grundlage eines interkommunalen Vergleichs für die 
Haushaltsjahre 2007 ff. zusätzliche Haushaltsentlastungen im Aufgabenzusammenhang 
„Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kosten der Unterkunft SGB II“ in folgendem Umfang 
vermutet: 
 
Haushaltsjahr 2007 2008 2009 2010 
Entlastung 500.000 € 2.000.000 € 4.200.000 € 4.200.000 € 
 
 Im ersten Schritt werden die Ausgaben resp. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im 
Leistungszusammenhang des SGB II nach (Größe der) Bedarfsgemeinschaft in Münster mit 
den Mittelwerten der Ausgaben/Aufwendungen in Aachen, Bielefeld, Bonn und Münster vergli-
chen; die so ermittelte Differenz von 8,98 Mio. € ist Ausgangsbetrag für die weitere Ermittlung 
des jährlichen Einsparvolumens, der in der weiteren Folge um Abschläge bereinigt wird, die 
der konkreten Wohnungsmarktsituation Münsters Rechnung tragen sollen; zur Erfassung fol-
gender Unterschiede werden Abschläge in folgendem Umfang ermittelt:  
 
a) Um Unterschiede der Mietniveaus in den vier Städten abzubilden, zieht das Gutachten die 
Mietspiegelindices der Fa. F+B GmbH heran;  danach weist Münster einen im Verhältnis 
zu Aachen und Bielefeld höheren, im Vergleich zu Bonn aber niedrigeren Index auf. Mit 
Hinweis auf die Differenz des Wertes für Münster (Index: 108) zum Bundesdurchschnitt 
(Index = 100) empfiehlt das Gutachten eine Bereinigung der Abweichung um 8 %.

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V/0695/2006 
 
 
b) Das Gutachten konstatiert ferner eine geringere Verfügbarkeit günstigeren Wohnraums in 
Münster im Verhältnis zu den Vergleichsstädten. Ausdrücklich gewürdigt wird die beson-
ders knappe Angebotssituation öffentlich geförderter Wohnungen in Münster. Mit Hinweis 
auf diesen Befund wird eine Bereinigung der Abweichung um 10 % ( ≈ 900.000 €) empfoh-
len.  
  
1.4 Zusammenfassung der Analyse der Vergleichszahlen 
 
  Im Rahmen der Maßnahme Nr. 180 wird die Differenz berücksichtigter Kosten der Unterkunft 
im Leistungszusammenhang des SGB II in Münster gegenüber dem Mittel der vier Ver-
gleichskommunen als jährlicher, zunächst unbereinigter, Konsolidierungsrahmen definiert 
(Ausgangsbetrag). Zur Erklärung der Differenz werden daraufhin drei ausgewählte Ansätze 
erörtert: 
 
a) Unterschiede der lokalen Mietniveaus, 
b) unterschiedliche Verfügbarkeit günstigeren Wohnraums und 
c) eine (im Verhältnis zu den Vergleichsstädten) in Münster nicht zureichende Ausschöp-
fung der Potenziale des örtlichen Wohnungsmarkts. 
 
  Für die im Gutachten ausgemachten Unterschiede zu a) und b) werden Abschläge vom Aus-
gangsbetrag konzediert. Ein weiterer Abschlag ist den, bei Realisierung der Maßnahme er-
warteten, Mindereinnahmen aus Erstattungen des Bundes geschuldet. Das in Maßnahme 
Nr. 180 ausgewiesene Einsparpotential, dessen Wirksamwerden in Stufen  vermutet wird, 
wird damit wie folgt ermittelt:  
  
Ausgangsbe-
trag Einspar-
volumen 
abzüglich Ab-
schläge a) und b) 
(-18 %) 
abzüglich Finan-
zierungsbeteili-
gung des Bundes 
(-29,1 %) 
abzüglich Ein-
sparvolumen lt. 
Maßnahme Nr. 
179 
zusätzliches Ein-
sparvolumen pro 
Jahr 
8,98 Mio. € -1,62 Mio. € -2,14 Mio. € -1,0 Mio. € 4,2 Mio. € 
 
  Um das rechnerische Einsparpotential von zusammen 5,2 Mio. € pro Jahr zu erreichen, 
müsste daher die Summe der jährlichen Transferleistungen an Leistungsberechtigte um 7,34 
Mio. € sinken.  
 
 
2. Bewertung möglicher Konsolidierungspotentiale 
 
2.1  Bewertungen der von der Firma Rödl & Partner benannten Konsolidierungspotentiale 
unter Einbezug der Analyse unter Ziffer 1 
 
  Die in der Maßnahme für Münster dargestellten Befunde: 
 
• hohe Aufwendungen für die Unterkunft im Leistungszusammenhang des SGB II, 
• hohes Mietniveau, 
• geringe Verfügbarkeit preisgünstigen Wohnraums und 
• ein nicht vollständig ausgeschöpfter, vom örtlichen Wohnungsmarkt gleichwohl gegebener 
Handlungsspielraum 
 
 sind, jedenfalls in jener thesenartigen Formulierung, aus Sicht der Verwaltung zutreffend. 
Insbesondere stellt die Verwaltung den generellen Umstand, dass der Umfang der Ausgaben 
für die Unterkunft reduzierungsbedürftig und zudem reduzierbar ist, nicht in Frage (s. Maß-
nahme Nr. 179). Zweifel an der Zuverlässigk eit des im Untersuchungsrahmen der Maßnah-
me Nr. 180 verwendeten Datenmaterials sind ebenfalls nicht ersichtlich.

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V/0695/2006 
 
 
 Die Ausführungen der Firma Rödl & Partner zu Maßnahme 180 sind im Hinblick auf die Be-
wertung möglicher Konsolidierungspotenziale differenziert zu betrachten. Insbesondere ist 
aus Sicht der Verwaltung auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: 
 
a) zur Ermittlung des Ausgangsbetrags (Differenz Münster zum Mittel der vier Kommunen): 
 
Entgegen der Ankündigung (s. Gutachten, S. 28, letzter Absatz) werden nicht die jährli-
chen Gesamtausgaben für Unterkunft und Heizung verglichen, sondern die (im Rahmen 
der Bedarfsermittlung) berücksichtigten Aufwendungen  (der Leistungsberechtigten). Ab-
seits der Erhebungsprobleme, die realen Ausgaben der Leistungsträger für Unterkunft 
und Heizung in der hier vorgenommenen Differenzierung zu ermitteln, kann die Messung 
der Aufwendungen als Bedarfsposten mögliche Verzerrungen aufgrund strukturell unter-
schiedlicher Ausstattungen der Bedarfsgemeinschaften mit Einkommen in den vier Kom-
munen jedenfalls nicht kontrolliert ausschließen. Da Aufwendungen gemessen wurden, 
sind die Ergebnisse als Ausgangsbefund von Ausgaben differenzen nur eingeschränkt 
verwertbar.  
 
b) zur Darstellung unterschiedlicher Mietniveaus: 
 
Der herangezogene Index (s. o., Ziffer 1.3) bezeichnet Mittelwerte, ermöglicht daher ver-
gleichende Aussagen über die zentrale Tendenz der Mietpreise aller Preissegmente in 
den Städten. Zur Streuung zieht das Gutachten keine Indikatoren heran. Die aus dem, auf 
diesen zentralen Index begrenzten, Vergleich geschlossenen Anpassungspotentiale für 
die Kosten der Unterkunft sind jedoch für den konkreten Verwertungszusammenhang 
nicht verlässlich: Das Gros der Mieten, die Leistungsberechtigte zu entrichten haben, 
konzentriert sich auf untere bis mittlere Preissegmente. Der Vergleich anhand des hier 
verwendeten Indikators lässt im Verhältnis zu Münster möglicherweise deutlichere Abwei-
chungen im oberen Preissegment in einer Vergleichsstadt mit höherem Index ebenso of-
fen wie die Frage einer möglichen Nachfrageverlagerung von unteren in mittlere Preis-
segmente in Münster angesichts des hier im Verhältnis zu allen drei Vergleichsstädten ex-
trem knappen Wohnungsangebots im öffentlich geförderten Wohnungsbau (s. u.).  
 
c) zur Bewertung geringerer Verfügbarkeit preisgünstigen Wohnraums in Münster: 
 
Die Bemessung der weiteren Bereinigung um 10 % wird nicht näher begründet. Ungeach-
tet der Erhebungsprobleme wird aus Sicht des Sozialamtes die Angebotslage am freien 
Wohnungsmarkt im Maßnahmenzusammenhang nich t hinreichend berücksichtigt. Auf der 
Grundlage einer Sichtung angebotener Mietobjekte in Immobilienportalen sowie in den 
Immobilienteilen der örtlichen Tageszeitungen hatte das Sozialamt im Bereich der Miet-
wohnungen bis zu drei Räumen im März bzw. Mai 2006 160 Angebote ausfindig gemacht, 
die nach Preisen vorläufig als geeignet gewertet werden konnten. Auch wenn diese Fest-
stellung (statistisch) nicht repräsentativ ist, muss darauf hingewiesen werden, dass der 
Wohnungsmarkt in Münster lokale Besonderheiten aufweist, und  nach derzeitigem Prü-
fungsstand ein - für die Umsetzung des Konsolidierungsvorschlages in der von Rödl & 
Partner benannten Größenordnung - ausreichendes  Potenzials an preiswerten Wohn-
raum nicht erkennen lässt. 
 
d) zur unzureichenden Ausschöpfung der Potentiale des örtlichen Wohnungsmarkts: 
 
Der Hinweis (Seite 30 des Abschlussberichtes) der Firma Rödl und Partner, dass im 
Rahmen des Vollzugs von § 22 SGB II die Potenziale des örtlichen Wohnungsmarktes 
nicht voll ausgeschöpft werden, ist als Annahme unter Hinweis auf die konkrete Ange-
botslage am örtlichen Wohnungsmarkt in Münster nicht hinreichend belegt. Hierzu wären, 
dies ist jedoch nicht Gegenstand des kennzahlenbezogenen interkommunalen Vergleichs 
des Gutachtens, differenzierte Untersuchungen der Entscheidungspraxis unter Berück-

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sichtigung der konkreten Angebotslage am örtlichen Wohnungsmarkt erforderlich. Das 
Gutachten vergleicht die Obergrenzen für Kosten der Unterkunft in Münster und Bonn, al-
so die Maßstäbe beider Städte für die Beurteilung von Angemessenheit bei den Kosten 
der Unterkunft; das Gutachten deutet überdies die Anregung an, von den Obergrenzen 
nach unten abzuweichen, um die Annahme in der Praxis zu überprüfen.  
 
Die geltenden Obergrenzen basieren auf dem Angebots- und Preisniveau der jeweiligen 
Stadt, anderenfalls wären sie für die Auslegung des Angemessenheitsbegriffs nicht ver-
wertbar: Die Orientierung am Wohnungsmarkt in anderen Kommunen ist sachfremd (s. o., 
Ziffer 1.2).  
 
  Würde die Stadt Münster, abseits der rechtlichen Unmöglichkeit, ihre Höchstbeträge für 
angemessene Kosten der Unterkunft den in Bonn geltenden Beträgen
1 anpassen, ergä-
ben sich für die Leistungsbereiche SGB II und XII folgende Konsequenzen2:  
 
a) SGB II (nur SozNW) 
Personen 
pro Fall 
Fallzahl Fälle mit KdU > angemes-
sene KdU in Bonn 
Summe (€) > angem. 
KdU pro Monat 
1 2.994 421 21.653,71 
2 1.350 316 15.749,52 
3 967 103 4.919,37 
4 662 47 2.698,68 
5 235 12 1.105,33 
6 82 0 0,00 
Summen: 6.290 899 46.126,61 
 
b) SGB XII  
Personen 
pro Fall 
Fallzahl Fälle mit KdU > angemes-
sene KdU in Bonn 
Summe (€) > angem. 
KdU pro Monat 
1 1.885 302 17.120,65 
2 377 71 3.691,46 
3 36 1 19,80 
4 21 0 0,00 
5 13 0 0,00 
6 7 0 0,00 
Summen: 2.339 374 20.831,91 
 
                                                 
1  Die in Bonn geltenden Höchstbeträge wurden für die Auswertung wie folgt standardisiert: 
• Die Differenzierung nach kleinen vs. größeren Singlewohnungen entfällt.  
• Die Obergrenzen für angemessene KdU beruhen auf der jeweils max. möglichen Wohnfläche 
inkl. Toleranzzuschlag. 
2  Bedarfsgemeinschaften mit einer bis zu sechs Personen, davon mind. eine Person mit Anspruch 
auf Leistungen nach dem SGB II oder nach Kap. 3 oder 4 SG B XII, bei denen KdU zu berücksich-
tigen sind. Die KdU sind Aufwendungen (Posten des Bedarfs, entsprechend der Vorgehensweise 
des Gutachtens, s. o.); Datenbasis: SozNW, Fälle im August 2006

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 Damit müssten Sozialamt bzw. AMS in gut 1.270 Fällen prüfen, ob Kosten der Unterkunft 
zu reduzieren sind. Die Zahl wäre noch höher, wenn nicht nur maximal angemessene, son-
dern jeweils reale Wohnflächen zugrunde gelegt und auch die A2LL-Fälle mit einbezogen 
werden.  
 
 Die Aufgabe (Maßnahme Nr. 179) der 20 %igen Überschreitungstoleranz führt zu Prüfun-
gen und ggf. Umzügen in ca. 650 Fällen. In diesem Zusammenhang erwartet die Verwal-
tung Minderausgaben von ca. 650.000 € / Jahr. Anstelle von 650.000 € bewirkte das Sze-
nario oben, abseits seiner rechtlichen Unmöglichkeit, eine jährliche Einsparung von ca. 
800.000 €. Damit verdoppelte sich nahezu die Zahl prüfungsbedürftiger Fälle, während die 
erwarteten Minderausgaben gerade mal um 23  % zunähmen.  
 
 Der weitere Hinweis, mit dem das Gutachten die Annahme begründet, betrifft die Anerken-
nung von bis zu 120 % des jeweiligen Höchstbetrags für Kosten der Unterkunft in Münster 
bei Neufällen; die Suspendierung dieser R egelung wird aber bereits im Rahmen von Maß-
nahme Nr. 179 verarbeitet, sodass sie zur Begründung eines darüber hinaus gehenden 
Einsparpotentials nicht mehr zur Verfügung steht. 
 
2.2 Benennung  möglicher Konsolidierungspotentiale  
 
 Mit Maßnahme Nr. 179 wird in den Haushaltsjahren 2007 bis 2010 ein jährliches Einsparvo-
lumen von 1 Mio. € angestrebt. Wenngleich die Annahme eines weiteren Konsolidierungs-
potentials in dem in Maßnahme Nr. 180 genannten Umfang (netto 4,2 Mio. €, brutto 7,34 
Mio. € pro Jahr) zweifelhaft ist, wären weitere Einsparungen in diesem Bereich jedoch nicht 
ausgeschlossen, allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen bzw. Rahmenbe-
dingungen verbindlich geschaffen werden: 
 
• deutliche Erhöhung des Angebots an preisgünstigen Wohnungen, einerseits durch 
Neubau insbesondere kleinerer Wohnungen und Wohnungen für Familien mit Kindern, 
andererseits (zur Verzögerung des gegenwärtigen Rückgangs preisgebundenen 
Wohnraums) durch Aktivitäten in Kooperation mit der Wohnungswirtschaft, um die ge-
genwärtigen Preise jedenfalls für einen Teil des gegenwärtigen Sozialwohnungsbe-
stands nach Fortfall der Bindung zu halten; 
• Errichtung eines systematischen Controllings im Bereich der Kosten der Unterkunft 
sowie die Erfassung preisgünstiger Wohnungsangebote in Zusammenarbeit zwischen 
Sozialamt, AMS und Amt für Wohnungswesen sowie der (auch privaten) Wohnungs-
wirtschaft, um im konkreten Einzelfall Alternativen anbieten zu können; 
• Intensivierung der Kooperation zwischen der  AMS (Arbeitgeberservice) und der Wirt-
schaftsförderung, ferner Einbindung der Arbeitsplatz-/Beschäftigungsdimension in die 
Beratungsinhalte der Wirtschaftsförderung, soweit im konkreten Kundenkontakt ent-
sprechende Perspektiven sichtbar werden. 
 
 Aus Sicht der Verwaltung ist es darüber hinaus angezeigt, die Kosten der Unterkunft sys-
tematisch zu controllen und in diesem Rahmen die Entscheidungspraxis vor dem Hinter-
grund der konkreten Angebotslage am örtlichen Wohnungsmarkt laufend zu prüfen. Sobald 
die o. a. Maßnahmen Wirkungen zeigen, sind auch die Regelungen der geltenden Dienst-
anweisung kritisch zu überprüfen und ggf. anzupassen.  
 
 Die bezeichneten Maßnahmen, die die Erschließung weiterer Konsolidierungspotenziale 
voraussetzen, werden ganz überwiegend mittelfristig wirksam werden, sodass mit substan-
ziellen zusätzlichen Einspareffekten nicht vor der zweiten Hälfte des Konsolidierungszeit-
raums gerechnet werden kann.

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3. Zusammenfassung 
 
 Die Module der Maßnahmen 179 beruhen auf den mit dem Sozialamt besprochenen Vor-
schlägen. Die erwarteten Minderausgaben von 1 Mio. € pro Jahr sind definiertes Entlas-
tungsziel auf der Basis fachlicher Einschätzungen ihrer Wirkungen bei Umsetzung aller 
Module, nicht Ergebnis quantitativer Prognosen je Einzelelement.  
 
 Die erwarteten Haushaltsentlastungen sind zudem strukturelle Minderausgaben, verhindern 
also keineswegs gegenläufige Ausgabenentwicklungen auf Grund anderer Einflüsse (z. B. 
Fallzahlentwicklung); die dargestellten Entlastungen entsprechen der angestrebten Diffe-
renz gegenüber dem Ausgabevolumen ohne Umsetzung der Maßnahme im jeweiligen 
Jahr.  
 
 Ob und inwieweit sich weitere Potenziale ergeben, hängt im Wesentlichen von der Verfüg-
barkeit preisgünstigen Wohnraums ab. Um die Angebotssituation hier ebenso deutlich wie 
mit Blick auf Konsolidierungspotenziale bei den Kosten der Unterkunft wirksam zu verbes-
sern, ist es erforderlich, die unter Ziffer 2.2 aufgeführten Maßnahmen möglichst zügig zu 
realisieren. In diesem Fall werden über die Konsolidierungsziele der Maßnahme Nr. 179 
hinaus in den Jahren 2007 bis 2010 folgende Einsparungen angestrebt: 
 
Haushaltsjahr 2007 2008 2009 2010 
Entlastung 100.000 € 200.000 € 1.500.000 € 3.000.000 € 
 
 Auch diese weiteren geschätzten Entlastungen sind gegen Einflüsse, denen die unter Ziffer 
2.2 aufgeführten Maßnahmen nicht begegnen können, nicht gefeit. Sie bezeichnen daher 
ebenfalls die angestrebte Differenz gegenüber dem Ausgabevolumen ohne Umsetzung des 
Vorschlags im jeweiligen Jahr. Die Verwaltung wird über die Erfahrungen bei der Umset-
zung der Vorschläge Nr. 179 und 180, falls ihne n gefolgt werden soll, im Ausschuss für So-
ziales, Gesundheit und Arbeitsförderung berichten. Soweit im Rahmen der Produkte 
"Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt und Asylbewerberleistungsgesetz" 
(siehe Maßnahmen zu den lfd. Nrn. 168, 169 und 171) Kosten der Unterkunft zu leisten 
sind, wird die Verwaltung entsprechend verfahren.  
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Dr. Klein

Beratungsverlauf (1)

07.11.2006 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 8.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0695/2006
Typ
Vorlage
Datum
06.09.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37