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3434/2025

Herrenhaus am Thurner Hof in Köln-Dellbrück

Beschlussvorlage Ausschuss 18.02.2026

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 03.03.2026, TOP 1.2

Anlage 1, Übersichtsplan/ Lageplan

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2, Exposé – Herrenhaus am Thurner Hof

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Ansehen

Anlage 1, Übersichtsplan/ Lageplan

104 Zeichen

Anlage 1 
 
 
  
       
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
© Stadt Köln, Amt 23, 12.11.2025 
1: 1. 000  
1: 20.000

Beschlussvorlage Ausschuss

7502 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/23/230 
 
Vorlagen-Nummer 
 3434/2025 
Freigabedatum 18.02.2026 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Herrenhaus am Thurner Hof in Köln-Dellbrück  
Beschlussorgan 
Liegenschaftsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss 
 
1. Der Liegenschaftsausschuss beauftragt die Verwaltung, ein Interessenbekundungsverfah-
ren mit dem Ziel der Vergabe eines Erbbaurechts für das Herrenhaus am Thurner Hof in 
Köln-Dellbrück durchzuführen. Das bebaute Grundstück Gemarkung Turn-Strunden, Flur 
69, Flurstück Nr. 2616 ist 568 m² groß und wird gemäß den Vorgaben des Grundsatzbe-
schlusses des Rates zur vorrangigen Bestellung von Erbbaurechten an städtischen 
Grundstücken für soziokulturelle Nutzungen nach Baustein 2 (Session-Nr. 0149/2024 vom 
16.05.2024) ausgeschrieben. 
 
2. Dabei sind neben den durch den oben genannten Grundsatzbeschluss vorgegebenen Be-
dingungen folgende Konditionen anzuwenden: 
 
Erbbauzins im ersten Jahr: 5.137,50 Euro  
 
5.137,50 -- Euro pro Jahr (entspricht 0,75 % des nutzungsorientierten Verkehrswertes 
des Grundstücks von 685.000,-- Euro (Bewertung vom 07.01.2026), wenn die Umsetzung 
eines Konzepts im soziokulturellen Bereich erfolgt und die Voraussetzungen des Baustein 
2 vorliegen. Hierzu zählt auch die Berücksichtigung von örtlichen Vereinen und Interes-
sengemeinschaften sowie eine Betriebswohnung/ Hausmeisterwohnung im Dachge-
schoss. Bei diesem Wertansatz werden den Mitgliedern des Arbeitskreises VHS Biogar-
ten Thurner Hof die unentgeltliche Mitbenutzung des Untergeschosses als Abstellraum 
sowie die Mitbenutzung des WC gestattet. 
Sofern weitere Nutzungen (Büro/ Wohnen) umgesetzt werden, erhöht sich der Erbbauzins 
für diese Flächenanteile auf 4%. 
 
Da für das Einholen der erforderlichen Baugenehmigung (Thema Nutzung, Barrierefrei-
heit, Denkmalschutz) zusätzliche Risiken/ Kosten entstehen, wird die Möglichkeit einge-
räumt, innerhalb eines Zeitraums von 9 Monaten nach Beschlussfassung über das Ergeb-
nis des Workshops gemäß Ziffer 3, das Baurecht zu klären. Um die Bauphase zu berück-
sichtigen, wird dann in dem abzuschließenden Erbbaurechtsvertrag die Erbbauzinszah-
lung für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. 
 
Nutzungszweck: Vorgesehen ist eine Kombination aus soziokultureller Nutzung, Büroräu-
Liegenschaftsausschuss 03.03.2026

2 
men sowie ergänzend ggfls. ein bis zwei Wohneinheiten. Lokalen Vereinen soll ein einfa-
cher Zugang zu den Nutzungsmöglichkeiten gewährt werden.  
 
Eine untergeordnete Wohnnutzung im Dachgeschoss, die in Verbindung mit der soziokul-
turellen Nutzung (z.B. Hausmeisterwohnung) steht, ist zulässig. 
 
Die Mitbenutzung des angrenzenden Biogartens durch die/den zukünftigen Erbbaurechts-
nehmer/in ist mit der VHS abzustimmen und wird bei Bedarf von der Liegenschaftsabtei-
lung unterstützt. 
 
 
3. In einem internen Workshop, zu welchem u.a. die im Liegenschaftsausschuss der Stadt 
Köln vertretenen, stimmberechtigten Fraktionen jeweils Vertreterinnen beziehungsweise 
Vertreter entsenden, wird eine Reihenfolge nach freier Gesamtwürdigung der eingegange-
nen Bewerbungen festgelegt. Die Entscheidung über die Vergabe des Erbbaurechtes trifft 
der Rat der Stadt Köln als zuständiges politisches Gremium.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
 
Begründung: 
 
 
 
Sachverhalt: 
 
Das zwischenzeitlich sanierte Herrenhaus am Thurner Hof wurde im späten 16. Jahrhundert 
errichtet und befindet sich seit 1911 im Eigentum der Stadt Köln. Das Gebäude wurde zuletzt 
durch das Amt für Weiterbildung (VHS) genutzt. Im EG befanden sich Vortragsräume, Unter-
künfte im OG, eine Wohnnutzung im DG sowie ein Aufenthaltsraum im UG. Der Spitzboden 
wurde nicht genutzt und ist nur über eine Einschubtreppe zu erreichen. Die bebaute Fläche 
beträgt rd. 155 m² und die Bruttogrundfläche rd. 550 m². Das Gebäude ist nur über innen lie-
gende Treppen erschlossen, so dass es keinen für sich abgeschlossenen Bereich gibt. Es 
steht unter Denkmalschutz und ist nicht barrierefrei.  
 
Für das Herrenhaus besteht derzeit keine Nutzungsperspektive durch städtische Dienststel-
len. Eine Ausnahme bildet der benachbarte VHS-Biogarten, der weiterhin erhalten bleibt und 
von der VHS betreut wird. 
 
Das Herrenhaus soll künftig wieder für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Vorge-
sehen ist eine Kombination aus soziokultureller Nutzung, Büroräumen sowie ggfls. ein bis 
zwei Wohneinheiten. Lokalen Vereinen soll ein einfacher Zugang zu Nutzungsmöglichkeiten 
gewährt werden. Ferner wird den Mitgliedern des Arbeitskreises VHS Biogarten Thurner Hof 
die unentgeltliche Mitbenutzung des Untergeschosses als Abstellraum sowie die Mitbenut-
zung des WC gestattet. 
 
 
Verfahrensart 
 
Es erfolgt eine Ausschreibung im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens. Hierzu 
wird ein Exposé (siehe Anlage) veröffentlicht und Interessierten die Gelegenheit gegeben, in-
nerhalb einer dreimonatigen Frist, eine Bewerbung mit den entsprechenden Konzepten vorzu-
legen.  
 
Im Rahmen der Ausschreibung werden auch die vom Rat am 16.05.2024 (Beschluss zur sozi-
okulturellen Nutzung, Session-Nr. 0149/2024) beschlossenen Konditionen sowie die Zielset-
zung des konkreten Verfahrens beschrieben, wobei die Besonderheiten eines denkmalge-
schützten Gebäudes, im Hinblick auf die Energieeinsparanforderungen berücksichtigt werden 
müssen. 
 
In einem internen Workshop, zu welchem u.a. die im Liegenschaftsausschuss der Stadt Köln 
vertretenen, stimmberechtigten Fraktionen jeweils Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter 
entsenden, wird eine Reihenfolge nach freier Gesamtwürdigung der eingegangenen Bewer-
bungen festgelegt. Die Entscheidung über die Vergabe des Erbbaurechtes trifft der Rat der 
Stadt Köln als zuständiges politisches Gremium.

4 
 
Erbbauzins und sonstige finanzielle und rechtliche Konditionen 
 
Es kommen die vom Rat am 16.05.2024 (Beschluss zur soziokulturellen Nutzung nach Bau-
stein 2, Session-Nr. 0149/2024) beschlossen finanziellen und rechtlichen Konditionen zur An-
wendung. 
 
5.137,50 Euro pro Jahr (entspricht 0,75 % des nutzungsorientierten Verkehrswertes des 
Grundstücks von 685.000 Euro), wenn die Umsetzung eines Konzepts im soziokulturellen Be-
reich erfolgt, hierzu zählt auch die Berücksichtigung von örtlichen Vereinen und Interessenge-
meinschaften. 
 
Eine Betriebswohnung/ Hausmeisterwohnung im 2. OG ist zulässig. Sofern weitere Nutzun-
gen (Büro/ Wohnen) umgesetzt werden, erhöht sich der Erbbauzins für diese Anteile auf 4%. 
 
Da für das Einholen der erforderlichen Baugenehmigung (Thema Nutzung, Barrierefreiheit, 
Denkmalschutz) zusätzliche Risiken/ Kosten entstehen, wird die Möglichkeit eingeräumt, in-
nerhalb eines Zeitraums von 9 Monaten nach Beschlussfassung über das Ergebnis des Work-
shops gemäß Ziffer 3 des Beschlussvorschlages das Baurecht zu klären. Um die Bauphase 
zu berücksichtigen, wird dann in dem abzuschließenden Erbbaurechtsvertrag die Erbbauzins-
zahlung für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. 
 
 
Planungsrecht 
 
Für die vorgesehenen Nutzungen muss eine Baugenehmigung beantragt werden.  
 
 
Klimaschutz 
 
Die Einhaltung der Klimaschutzleitlinien ist unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und 
der vorhandenen Baustruktur/ Fachwerkbaus zu prüfen. 
 
 
Anlagen 
1 Übersichtsplan/ Lageplan 
2. Exposé – Herrenhaus am Thurner Hof

Anlage 2, Exposé – Herrenhaus am Thurner Hof

38803 Zeichen

Seite 1 von 19  
 
Exposé - Herrenhaus am 
Thurner Hof 
 
Die Stadt Köln bietet die Vergabe eines Erbbaurechts am Grundstück des Herren- 
hauses am Thurner Hof in Köln-Dellbrück provisionsfrei an.  
 
 
 
Stadt Köln 
Der Oberbürgermeister 
Amt für Liegenschaften, Vermessung 
und Kataster 
Liegenschaftsabteilung 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
Ihr Ansprechpartner: 
Herr Clausen 
Az. 230/1 Thurner Hof 
Telefon: 0221 221 23773 
Telefax: 0221 221 24500 
Email: gerd.clausen@stadt-koeln.de 
www.stadt-koeln.de

Seite 2 von 19  
 
Inhaltsverzeichnis 
 
1. Angaben zu Grundstück / Aufbauten und der vorgeg ebenen Nutzung…………………………………3 
 
1.1 Übersichtsplan ................................ .................................................................................................. 4 
 
1.2 Auszug aus der Flurkarte ...................... ........................................................................................... 4 
 
1.3 Lagebeschreibung .............................. .............................................................................................. 5 
 
1.4 Beschreibung und Ortsbesichtigung ............. ................................................................................... 5 
 
1.5 Erschließungsbeiträge ......................... ............................................................................................. 6 
 
1.6 Mietverhältnisse .............................. .................................................................................................. 6 
 
1.7 Denkmalschutz ................................. ................................................................................................ 7 
 
1.8 Gebäudeversicherung ........................... ........................................................................................... 7 
 
1.9 Ver- und Entsorgungsleitungen ................. ....................................................................................... 7 
 
1.10 Lasten und Abgaben ........................... ............................................................................................. 8 
 
1.11 Boden-, Baum- und Grundwasserschutz .......... ............................................................................... 8 
 
2. Allgemeine Vertragskonditionen.................. ........................................................................................... 9 
 
2.1 Laufzeit ...................................... ....................................................................................................... 9 
 
2.2 Verlängerung .................................. .................................................................................................. 9 
 
2.3 Erbbauzins .................................... .................................................................................................... 9 
 
2.4 Anpassung des Erbbauzins ...................... ........................................................................................ 9 
 
2.5 Fälligkeit und Nebenkosten .................... .......................................................................................... 9 
 
2.6 Grundbuch ..................................... ................................................................................................. 10 
 
2.7 Bau- und Nutzungsbeschränkung ................. ................................................................................. 10 
 
2.8 Heimfall ...................................... ..................................................................................................... 11 
 
2.9 Entschädigung bei Heimfall .................... ........................................................................................ 12 
 
2.10 Beleihung des Erbbaurechtes .................. ...................................................................................... 12 
 
2.11 Weiterveräußerung und Belastung .............. ................................................................................... 13 
 
2.12 Ausschluss von Rechten wegen Sachmängel ...... ......................................................................... 13 
 
2.13 Erbbaurechtsvertragsentwurf .................. ....................................................................................... 14 
 
3. Interessenbekundungsverfahren .................. ........................................................................................ 14 
 
3.1 Aufforderung .................................. ................................................................................................. 14 
 
3.2 Beurteilung ................................... .................................................................................................. 14 
 
3.3 Entscheidung .................................. ................................................................................................ 14 
 
3.4 Abgabefrist ................................... .................................................................................................. 14 
 
3.5 Abgabe ........................................ ................................................................................................... 15 
 
4. Gewährleistung ................................. ....................................................................................................... 15 
 
5. Datenschutzerklärung ........................... ............................................................................................. 16/17 
 
Rückmeldebogen ....................................................................................................................................... 18/19

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1. Angaben zu Grundstück / Aufbauten und der vorgegebenen Nutzung  
 
Nutzung: 
Das Herrenhaus des Thurner Hofs soll im Konzept- 
vergabeverfahren durch die Begründung eines Erb- 
baurechts vergeben werden. Hierbei sind nachste- 
hende Kriterien unbedingt einzuhalten: 
- Einhaltung des geltenden Bau- und Planungsrech- 
tes und Einholung einer Baugenehmigung 
- Berücksichtigung der denkmalschutzrechtlichen 
Vorgaben (siehe Punkt 1.7 des Exposés). 
- Nutzungszweck: Vorgesehen ist eine Kombination 
aus soziokultureller Nutzung, Büroräumen sowie 
ggfls. ein bis zwei Wohneinheiten. 
- Lokalen Vereinen soll ein einfacher Zugang zu 
Nutzungsmöglichkeiten gewährt werden. 
Der/Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich im Rah-
men des mit der Stadt Köln, als Erbbaurechtsgeberin, 
zu schließenden Erbbaurechtsvertrages zur Erfüllung 
dieser Nutzungsbindung für die gesamte Vertrags- 
laufzeit. 
Stadtteil Köln-Dellbrück 
Objektanschrift: Mielenforster Straße 1 
Kataster: Gemarkung Thurn-Strunden, Flur 69, Flurst. Nr. 2616  
Größe: 568 Quadratmeter 
Baujahr: Um 1600 
Denkmalschutz: Ja 
Erbbauzins/ Fälligkeit: 
5.137,50 Euro pro Jahr (entspricht 0,75 % des nut- 
zungsorientierten Verkehrswertes des Grundstücks 
von 685.000 Euro, wenn die Umsetzung eines Kon- 
zepts im soziokulturellen Bereich erfolgt, hierzu zäh- 
len u.a. Aktivitäten zur Förderung der Gemeinschaft 
und des Gemeinwohls der Gesellschaft in Verbin- 
dung mit der Berücksichtigung/ Integration von örtli- 
chen Vereinen und Interessengemeinschaften. Eine 
Betriebswohnung/ Hausmeisterwohnung im 2. OG ist 
zulässig. Sofern weitere Nutzungen (Büro/ Wohnen) 
umgesetzt werden, erhöht sich der Erbbauzins für 
diese Anteile auf 4%. 
Da für das Einholen der erforderlichen Baugenehmi- 
gung (Thema Nutzung, Barrierefreiheit, Denkmal- 
schutz) zusätzliche Risiken/ Kosten entstehen, wird 
die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb eines Zeit- 
raums von 9 Monaten nach Beschlussfassung das 
Baurecht zu klären. Um die Bauphase zu berücksich- 
tigen, wird dann in dem abzuschließenden Erbbau- 
rechtsvertrag die Erbbauzinszahlung für einen Zeit-
raum von maxima l 12 Monaten ausgesetzt. 
Laufzeit Erbbaurecht: 80 Jahre 
Bewerberkreis: Offen 
Abgabefrist:

Seite 4 von 19  
1.1 Übersichtsplan  
 
 
 
1.2 Auszug aus der Flurkarte 
 
 
 
Maßstabsgetreue Originalpläne oder weitere Auszüge aus der Flurkarte sind gegen Gebühr beim 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Abteilung für Kataster und Geobasisdaten, 
erhältlich. Informationen dazu erhalten Sie unter der Rufnummer 0221 221 34636 oder per E-Mail 
an kataster@stadt-koeln.de .

Seite 5 von 19  
 
1.3 Lagebeschreibung Der Thurner Hof ist am Rand von Dellbrück gelegen, es gibt 
über die nahegelegene Straßenbahnhaltestelle und verschie- 
dene Bushaltestellen eine gute Anbindung an den öffentlichen 
Nahverkehr. 
 
Parkmöglichkeiten befinden sich im Bereich des Erbbaugrund- 
stücks an der Straße. 
 
Das Stadtzentrum der Stadt Köln ist etwa 9 km entfernt. 
 
Angrenzend befindet sich eine Hofanlage (Pferdestall), der 
VHS Biogarten sowie eine Kleingartenanlage. 
 
 
 
1.4 Beschreibung/ 
       Ortsbesichtigung 
 
Es handlet sich um ein Herrenhaus aus dem 16. Jahrhundert. 
 
Der Hof ist im Osten und Süden von einem 6.651 m² großen 
Gartengelände mit Teich, Streuobstwiese und Wehrgraben 
umgeben. 
 
Die gesamte Hofanlage steht unter Denkmalschutz und befin- 
det sich seit 1911 im Eigentum der Stadt Köln. 
 
Für die benachbarte vierflügelige Hofanlage inklusive des Eck- 
turms wurde ein Erbbaurecht für den Dellbrücker Reiterverein 
„Kornspringer“ bestellt, der diese für die Pferde als Stallung 
nutzt. 
 
Zur Begründung eines weiteren Erbbaurechtes wird nunmehr 
das Herrenhaus angeboten. Es wurde im 16. Jahrhundert in 
Holzfachwerkbauweise errichtet und zwischenzeitlich saniert. 
 
Das Kellergeschoß ist nach Einschätzung der Stadtkonserva- 
tor/in, Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Stadtkon- 
servator) wesentlich älter. 
 
Im Keller des Hauses befinden sich neben einigen Lagerräu- 
men (die zum Teil von der Volkshochschule genutzt werden) 
auch eine Toilettenanlage. 
 
In den Obergeschossen sind verschiedene Räume sowie eine 
Wohnung im Dachgeschoss. Die Räume werden durch ein in- 
nenliegendes Treppenhaus erschlossen. 
 
Das Gebäude hat einen nutzbaren Raum im Untergeschoss, 
Räume im Erdgeschoss, Zwischengeschoss sowie dem Ober- 
geschoss und das (nicht genutzte) Dachgeschoss, bei einer 
Bruttogeschossfläche von rd. 550 m². Aufgrund der nicht be- 
hindertengerechten Zugangstreppen und der im Inneren des 
Hauses sehr schmalen Treppen ist das Gebäude nicht barrie- 
refrei.

Seite 6 von 19  
 
 
Ortsbesichtigungen können ab sofort bei bestehendem 
Interesse vereinbart werden. Terminanfragen sind bis 
spätestens zum ___________ an das Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster, Herrn Clausen, Rufnummer 0221 
221 23773 oder per E-Mail an 
gerd.clausen@stadt-koeln.de  
zu richten. 
 
 
1.5 
Erschließungsbei- 
träge 
 
Das o.g. Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die öffentliche 
Erschließungsanlage Mielenforster Straße. Es handelt sich um 
ein sog. Hinterliegergrundstück. Derzeit besteht keine recht- 
lich gesicherte Anbindung. Die Stadt sichert jedoch zu, eine 
öffentlich gesicherte Erschließung durch Widmung oder alter- 
native Bestellung einer Baulast zu gewährleisten. 
Unabhängig davon ist ein Erschließungsbeitrag für die Anlage 
Mielenforster Straße nicht mehr zu zahlen. 
Für das Grundstück ist ein Straßenbaubeitrag nach § 8 Kom- 
munalabgabengesetz (KAG NRW) a.F. zurzeit nicht zu ent- 
richten. 
Für straßenbauliche Maßnahmen, deren Durchführung ab 
dem 01.01.2024 beschlossen wird, können Straßenbaubei- 
träge gemäß § 8, Absatz 1, Satz 3 KAG NRW nicht mehr er- 
hoben werden. 
 
 
1.6 Mietverhältnisse 
 
Die/der Erbbaurechtsnehmer/in gestattet den Mitgliedern 
des Arbeitskreises VHS Biogarten Thurner Hof die unent- 
geltliche Mitbenutzung des Untergeschosses.  
Die Mitglieder des Arbeitskreises benötigen für die zukünf- 
tige Nutzung des angrenzenden Biogartens Abstellräume 
sowie einen Zugang/Nutzung der im Untergeschoss befindli- 
chen Toiletten. 
Die Nutzung als Abstellraum wird auf die beiden linken Kel- 
lerräume beschränkt. Diese sind durch eine verschließbare 
Tür abgetrennt. 
Ferner ist der Zugang zu den an den rechten Kellerraum an- 
grenzenden Toiletten für die Nutzer/innen des Biogartens zu 
gewährleisten. 
Sofern Bedarf für Frischwasser zur Bewässerung des Bio- 
gartens sowie Strom besteht, sind in Absprache zwischen 
der/m Erbbaurechtsnehmer/in und der Stadt Köln an geeig- 
neter Stelle entsprechende Zähleinrichtungen durch die/den 
Erbbaurechtsnehmer/in zu installieren. Die entstandenen 
Energiekosten sind nach Rechnungslegung der/m Erbbau- 
rechtsnehmer/in zu erstatten. 
Hierüber wird eine vertragliche Regelung mit der VHS aus- 
gearbeitet, die von dem Erbbauberechtigten zu übernehmen 
ist. 
 
Ansonsten bestehen keine Mietverhältnisse.

Seite 7 von 19  
 
1.7 Denkmalschutz 
 
Die Hofanlage insgesamt wurde unter der laufenden N ummer 
672 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. 
 
Mielenforster Straße 1, Köln-Dellbrück 
 
Hofanlage und Wegekreuz 
 
Wesentliche charakteristische Merkmale des Denkmals 
 
Geschlossene Hofanlage „Thurner Hof“ (16./17. Jahrhundert). 
Großes Fachwerkhaus aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhun- 
derts, Backstein- Wirtschaftsgebäude. 
Eckturm aus Backstein mit Mauerankern, Toreinfahrt inschrift- 
lich datiert 1627. 
 
Wege- und Hofkreuz inschriftlich datiert 1817 und 1819. 
 
Im weiteren Verlauf des Umbauvorhabens sind Abstimmungen 
mit dem Stadtkonservator – Amt für Denkmalschutz und Denk- 
malpflege erforderlich. 
 
Eine detaillierte Auskunft aus der Denkmalliste ein schließlich 
der denkmalpflegerischen Bewertung zur Begründung der Ein- 
tragung in die Denkmalliste kann unter der E-Mail-A dresse 
stadtkonservator@stadt-koeln.de angefordert werden. 
 
 
1.8 Gebäude-    
versicherung 
 
Es gelten §§ 95 fortfolgende Versicherungsvertragsgesetz 
(VVG). Es besteht eine Gebäudeversicherung gegen die Ge- 
fahren Feuer, Leitungswasser, Hagel und Sturm bei der Pro- 
vinzial Rheinland Versicherung Aktiengesellschaft. 
 
Der bestehende Gebäudeversicherungsvertrag geht mit Um- 
schreibung/Eintragung im Erbbaurechtsgrundbuch auf den 
Erbbaurechtsnehmenden über, wenn er nicht binnen eines 
Monats gerechnet ab diesem Datum vom Erbbaurechtsneh- 
menden gekündigt wird. Wird der Vertrag fortgeführt, erfolgt 
der Ausgleich der Jahresprämie stichtagsgenau im Innenver- 
hältnis. Kündigt der Erbbaurechtsnehmende oder der Versi- 
cherer den Vertrag, trägt die Stadt Köln die Prämie bis zum 
Ende des Versicherungszeitraums. 
 
 
1.9 Ver- und Entsor- 
gungsleitungen 
Im Grundstück befinden sich die Hausanschlüsse für das vor- 
handene Gebäude. 
 
Ansonsten liegen keine Informationen über weitere Ver- und 
Entsorgungsleitungen vor. Sollten sich im Grundstück den- 
noch Ver- oder Entsorgungsleitungen befinden, so verpflichtet 
sich der/die Erbbauberechtigte, auf Verlangen der Ver- und 
Entsorgungsträger zur Sicherung für diese Ver- oder Entsor- 
gungsanlagen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zu- 
gunsten dieser Leitungsträger unentgeltlich im Grundbuch ein- 
tragen zu lassen.

Seite 8 von 19  
 
1.10 Lasten und Abga- 
ben 
Die auf das Erbbaugrundstück entfallenden laufenden öffent- 
lich-rechtlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben, 
insbesondere Grundsteuer sowie Straßenreinigungs-, Müllab- 
fuhr- und Kanalbenutzungsgebühren, trägt der/die Erbbaube- 
rechtigte für die Dauer des Erbbaurechts. Er/Sie hat die Stadt 
Köln als Grundstückseigentümerin von allen derartigen Ver- 
pflichtungen freizustellen. 
 
 
1.11 Boden-, Baum 
und Grundwasser- 
schutz 
 
Baumschutz 
Nach den vorliegenden Informationen liegt die Fläche im bau- 
rechtlichen Außenbereich nach §35 BauGB und somit nicht im 
Geltungsbereich der Baumschutzsatzung. 
 
Untere Bodenschutzbehörde 
Es liegen keine Untersuchungen vor, die auf eine Belastung 
des Grundstücks schließen lassen. 
 
Untere Naturschutzbehörde - Landschaftsschutz 
Der Thurner Hof ist Teil des geschützten Landschaftsbestand- 
teils LB 9.18 „Strunderbach am Thurner Hof“. 
 
Der Schutzzweck LB ist (neben dem Erhalt und der Wieder- 
herstellung des Bachlaufs und seiner Ufervegetation) die Er- 
haltung der denkmalgeschützten Hofanlage. 
 
Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbe- 
hörde 
Zur Vermeidung von Einschränkungen für den Reitbetrieb sind 
die daraus resultierenden Immissionen und Belastungen, ge- 
rade im Hinblick auf eine Wohnnutzung, konkret zu prüfen und 
zu berücksichtigen. 
 
Umweltplanung und -vorsorge 
Das Grundstück ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- 
verkehr belastet.

Seite 9 von 19  
 
2. Vertragskonditionen 
 
Das Erbbaurecht wird unter Verwendung des noch zu fertigenden Vertragsentwurfs  
begründet. Auf folgende Konditionen wird besonders hingewiesen: 
 
 
2.1 Laufzeit 
 
Das Erbbaurecht wird für die Dauer von achtzig Jahren be- 
stellt. 
 
2.2 Verlängerung Eine weitere Verlängerung ist grundsätzlich möglich, wenn stadtent- 
wicklungspolitische Gründe dem nicht entgegenstehen. Möglich sind 
bis zu zwei Verlängerungen für jeweils zehn Jahre. Bei der Verlänge- 
rung des Erbbaurechtes werden der dann gültige (vergünstigte) Erb- 
bauzinssatz und der dann aktuelle Verkehrswert zugrunde gelegt. Die 
Gespräche über eine mögliche Verlängerung sollen zehn Jahre vor 
Ablauf des Erbbaurechtes begonnen werden. 
 
2.3 Erbbauzins 5.137,50 Euro pro Jahr  (entspricht 0,75 % des nutzungsori- 
entierten Verkehrswertes des Grundstücks von 685.000 Euro, 
wenn die Umsetzung eines Konzepts im soziokulturellen Be- 
reich erfolgt, hierzu zählt auch die Berücksichtigung von örtli- 
chen Vereinen und Interessengemeinschaften. Siehe hierzu 
Punkt 2.7). Eine Betriebswohnung/ Hausmeisterwohnung) im 
2. OG ist zulässig. 
Sofern weitere Nutzungen (Büro/ Wohnen) umgesetzt werden, 
erhöht sich der Erbbauzins für diese Anteile auf 4%. 
 
Da für das Einholen der erforderlichen Baugenehmigung 
(Thema Nutzung, Barrierefreiheit, Denkmalschutz u.a. in Ver- 
bindung mit der angrenzenden Reitanlage) zusätzliche Risi- 
ken/ Kosten entstehen, wird die Möglichkeit eingeräumt, inner- 
halb eines Zeitraums von 9 Monaten nach Beschlussfassung 
das Baurecht zu klären. 
 
Sofern der Erbbauberechtigte am Objekt erhebliche Investitio- 
nen zur Erfüllung von Verpflichtungen bzw. Auflagen (z.B. auf- 
grund denkmalrechtlicher Vorgaben) vornimmt, besteht die 
Möglichkeit diese, auf der Grundlage des Ratsbeschlusses 
zum Baustein 2 – Erbbaurechte für soziokulturelle Nutzungen, 
mit dem Erbbauzins zu verrechnen. Der genaue Regelungsin- 
halt und -mechanismus kann dem als Anlage beigefügten Ver- 
tragstext entnommen werden.“ 
Daher kann (bei entsprechendem Nachweis) in dem abzu- 
schließenden Erbbaurechtsvertrag die Erbbauzinszahlung für 
einen Zeitraum von max. 12 Monaten ausgesetzt werden. 
 
2.4 Anpassung des 
 Erbbauzins 
Der Erbbauzins wird alle drei Jahre gemäß der Entwicklung 
des Verbraucherpreisindex angepasst. 
 
2.5 Fälligkeit und 
 Nebenkosten 
Der jährliche Erbbauzins ist fällig im Voraus zum 1. Januar ei- 
nes jeden Kalenderjahres. 
Alle aus dem Erbbaurechtsvertrag, seiner Durchführung und 
seiner Beendigung entstehenden Kosten, Gebühren und Steu- 
ern, insbesondere Beurkundungs-, Eintragungs-, Vermes- 
sungs- und Löschungskosten sowie die Grunderwerbsteuer 
trägt der/die Erbbauberechtigte.

Seite 10  von 19  
 
2.6 Grundbuch Das Erbbaugrundstück ist lastenfrei. Der Erbbauzins  ist im 
Grundbuch als wertgesicherte Reallast einzutragen. 
 
 
2.7 Bau- und 
Nutzungs-
beschränkung 
Der/Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich für die  gesamte 
Laufzeit ab Erbbaurechtsvertragsbeurkundung das Grundstück 
und die Aufbauten nur für eine soziokulturelle Nutzung, ggfls. in 
Kombination mit einem separaten Büro und weiteren Wohnnut- 
zung zu verwenden und das bestehende Bauwerk in einem ord- 
nungsgemäßen Zustand zu halten und erforderliche In stand- 
setzungen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzun eh- 
men. 
Zwingende Voraussetzung ist die Gemeinnützigkeit de r Initia- 
tive, die das Objekt im Erbbaurecht erhält. Eine Re duzierung 
kommt nur dann und so lange in Betracht, wie die Nutzung ge- 
meinnützigen Zwecken im Sinne des § 51 Abgabenordnu ng 
dient. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. 
 
Die Nutzungsbindung wird im Grundbuch durch eine Dienstbar- 
keit gesichert. Eine soziokulturelle Nutzung beschreibt die Ver- 
knüpfung von Gesellschaft und Kultur, die soziale Bedürfnisse 
und das Miteinander in den Mittelpunkt stellt, oft in außerschu- 
lischen Zentren, die als Treffpunkte für diverse Gruppen dienen 
und gesellschaftliche Teilhabe fördern . 
Lokalen Vereine und Institutionen soll ein vereinfachter Zugang 
zu Nutzungsmöglichkeiten gewährt werden. 
 
Ferner gilt insbesondere die Einhaltung des geltend en Bau- 
und Planungsrechts. 
Es gibt für das Herrenhaus derzeit keine rechtskräftige Bauge- 
nehmigung. Diese wäre grundsätzlich, auf der Grundlage eines 
Nutzungskonzeptes, welches sich im Gebäudebestand und nur 
mit einer Nutzungsänderung umsetzen lässt, vorstellbar und ist 
zeitnah von dem Erbbauberechtigten einzuholen. 
 
Erhaltung/ ggfls. Umsetzung von entsprechenden (bau lichen, 
baurechtlichen) Maßnahmen zur Erhaltung des bestehe nden 
Gebäudes unter Einhaltung der denkmalschutzrechtlichen Vor- 
gaben (Vgl. hierzu Punkt 1.7). 
 
Grundsätzlich gilt, dass der/die Erwerber/in die Klimaschutzleit- 
linien der Stadt Köln umsetzen muss. Die mögliche Vereinbar- 
keit ist mit dem Denkmalschutz abzustimmen. Ggfls. erforderli- 
che Änderungen sind zu bergründen. Dieses wird vert raglich 
vereinbart. 
 
Weiterhin verpflichtet sich der/die Erbbauberechtig te das ge- 
samte Erbbaugrundstück in ordnungsgemäßen und zweckent- 
sprechenden Zustand zu halten sowie die hierzu erforderlichen 
Instandsetzungen und Erneuerungen vorzunehmen.

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2.8 Heimfall Der/Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Erbbaurecht auf 
Verlangen der Stadt Köln als Grundstückseigentümeri n auf 
diese oder einen von ihr zu bestimmenden Dritten zu  übertra- 
gen, wenn 
 
1. der/die Erbbauberechtigte die Verpflichtung gemä ß 
Punkt 2.7 nicht erfüllt und/oder, 
2. der/die Erbbauberechtigte das Erbbaugrundstück o der 
die Aufbauten zu einem anderen als dem genannten 
Zweck nutzt oder gegen die Unterhaltungsverpflich- 
tung bzw. die Versicherungsverpflichtung sowie die 
Lastenregelung (siehe auch beigefügter Vertragsent-
wurf) verstößt und/oder, 
3. der/die Erbbauberechtigte ohne Zustimmung der 
Grundstückseigentümerin bauliche Veränderungen 
vornimmt, die der Zweckbestimmung des Erbbaurech- 
tes zuwiderlaufen, insbesondere wesentlich gegen die 
Auflagen des abzuschließenden Erbbaurechtsvertra- 
ges und/oder, 
4. der/die Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Er b- 
bauzinses in Höhe zweier Jahresbeträge in Verzug 
kommt und/oder, 
5. über das Vermögen des/der Erbbauberechtigten ein  In- 
solvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung mangels 
Masse abgelehnt wird oder die Zwangsversteigerung 
oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechtes angeord- 
net ist und/oder 
6.  die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des 
Erbbaurechtes angeordnet ist und/oder 
 
7.  ein Veräußerungsvertrag über das Erbbaurecht abge-
schlossen wurde, ohne dass der Erwerber binnen zwei 
Monaten ab Eigentumsumschreibung in alle schuld- 
rechtlichen Verpflichtungen aus diesem Erbbaurechts- 
vertrag mit der Weiterübertragungsverpflichtung einge- 
treten ist und/oder 
 
8. ein Ersteher in der Zwangsversteigerung anschlie ßend 
binnen zwei Monaten ab Zuschlag nicht alle schuld- 
rechtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag ein- 
schließlich den schuldrechtlichen Verpflichtungen aus 
dem Erbbauzins übernimmt oder nach Erlöschen der 
Erbbauzinsreallast mit dem bisherigen Inhalt neu be- 
stellt.

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2.9 Entschädigung 
 bei Heimfall und 
 Ablauf 
Macht die Grundstückseigentümerin von ihrem Heimfallrecht 
Gebrauch, so hat sie dem Erbbauberechtigten eine Vergütung 
für 2/3 des Verkehrswertes der Bauwerke zu gewähren, die 
neu errichtet wurden. Für zum Zeitpunkt der Bestellung bereits 
vorhandene Aufbauten hat die Grundstückseigentümerin dem 
Erbbauberechtigten eine Entschädigung in Höhe von 2/3 für 
durch den Erbbauberechtigten bewirkte Wertsteigerungen zu 
gewähren. Diese berechnet sich unter Berücksichtigung der 
Zeit, in der sich der Erbbauberechtigte vertragskonform 
verhalten hat (2/3 x Wertsteigerung x Anzahl der 
vertragskonformen Jahre ./. vertraglich vereinbarte Laufzeit in 
Jahren). Von oder durch die Stadt Köln gewährte Förderungen 
werden hierbei in Abzug gebracht. Von der Entschädigung 
ausgeschlossen sind diejenigen baulichen Veränderungen 
und Bauwerke, die die Erbbauberechtigte ohne Zustimmung 
der Grundstückseigentümerin vorgenommen bzw. errichtet 
hat. 
 
Bei Zeitablauf hat die Grundstückseigentümerin den Erbbau- 
berechtigten für 80 % der durch den Erbbauberechtigten be- 
wirkten Wertsteigerung an bei Vertragsabschluss bestehen- 
den Bauwerken zu entschädigen. Eine Entschädigung in Höhe 
von 80 % des Verkehrswertes erfolgt lediglich für Bauwerke, 
die durch den Erbbauberechtigten neu errichtet wurden. Von 
der Entschädigung ausgeschlossen sind diejenigen baulichen 
Veränderungen und Bauwerke, die der Erbbauberechtigte 
ohne Zustimmung der Grundstückseigentümerin vorgenom- 
men bzw. errichtet hat. Ebenso werden von oder durch die 
Stadt Köln gewährte Förderungen in Abzug gebracht.  
 
 
2.10 Beleihung des 
 Erbbaurechtes 
 
Die Beleihung ist auf max. 70% des Verkehrswertes begrenzt. 
In den ersten 15 Jahren ab Bestellung darf das Erbbaurecht 
bis zu 80% beliehen werden. Die Beleihung ist bis zum Beginn 
des 16. Jahres auf maximal 70% zurückzuführen.  
 
Sofern eine Förderung gemäß den öffentlichen Wohnbauför- 
derungsbestimmungen stattfindet gilt, dass die Grundstücksei- 
gentümerin verpflichtet ist, der Beleihung des Erbbaurechts 
mit Grundpfandrechten gemäß der sich aus dem Förderantrag  
und dem Förderbescheid der öffentlichen Wohnungsbauförde- 
rung ergebenden Finanzierung aus allen Kapitalmarktmitteln 
und den NRW.BANK–Mitteln zuzustimmen.

Seite 13  von 19  
 
 
2.11 Weiterveräußer-
ung und  
Belastung 
Zur Weiterveräußerung im Ganzen oder von ideellen oder 
realen Teilen, zur Belastung des Erbbaurechtes mit einer 
Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast, 
sowie für die Änderung des Inhaltes einer solchen Belastung, 
soweit sie eine weitere Belastung des Erbbaurechts zu Folge 
hat, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der 
Erbbaurechtgeberin erforderlich. 
 
Wohnungs-/ Teileigentum, Dauerwohn-, Dauernutzungs-, 
Wohnungs-, Untererbbau- oder Teilerbbaurechte dürfen nicht 
begründet werden. 
 
 
2.12 Ausschluss von 
Rechten wegen 
Sachmängeln 
Die Interessierten erhalten die Möglichkeit, den Gr undbesitz 
und die Aufbauten zu besichtigen. Die Übertragung des Objek- 
tes erfolgt im gegenwärtigen altersbedingten Zustan d. Alle 
Rechte und Ansprüche des/der Erbbauberechtigten wegen ei- 
nes Sachmangels des Grundbesitzes und der Aufbauten wer- 
den ausgeschlossen. 
 
Hiervon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersa tz 
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- 
heit, wenn die Stadt Köln die Pflichtverletzung zu vertreten hat 
und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vor sätzlichen 
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt Köln beru- 
hen. Einer Pflichtverletzung der Stadt Köln steht d ie einer ge- 
setzlichen Vertreterin beziehungsweise eines gesetzlichen Ver-
treters oder Erfüllungsgehilfin oder -gehilfen gleich. 
 
Die Stadt Köln versichert, dass ihr versteckte Mängel nicht be- 
kannt sind. 
 
Die Stadt übernimmt keine Haftung für schädliche Bodenverän- 
derungen im Sinne des § 2 Absatz 3 Bundesbodenschut zge- 
setz und/oder Altlasten im Sinne des § 2 Absatz 5 B undesbo- 
denschutzgesetz auf dem Grundbesitz. Der/Die Erbbau recht- 
nehmer/-in stellt die Stadt Köln von allen Aufwendu ngen/Kos- 
ten frei, sollte letztere zu Untersuchungs-, Sanierungs- oder  
sonstigen Maßnahmen im Sinne des BBodSchG hinsichtl ich 
schädlicher Bodenveränderungen und/oder Altlasten a uf dem 
Grundbesitz herangezogen werden. Ein Ausgleichsansp ruch 
der Erbbauberechtigten nach § 24 II BBodSchG wird a usge- 
schlossen. 
 
Die Stadt Köln weist ausdrücklich darauf hin, dass die pla- 
nungsrechtlichen, bau- und denkmalschutzrechtlichen As- 
pekte nicht abschließend geprüft wurden und insowei t 
auch keine Aussagen oder Zusicherungen zur Zulässigkeit 
eventueller Umbaumaßnahmen getroffen werden können. 
Gleiches gilt für die vorgesehenen Nutzungen und di e in 
diesem Zusammenhang erforderlichen baurechtlichen 
Maßgaben. Es wird daher empfohlen, das Bauvorhaben 
vorab mit dem Stadtplanungsamt, dem Bauaufsichtsamt  
und dem Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der  
Stadt Köln abzustimmen.

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2.13 Erbbaurechts- 
 vertragsentwurf 
Der Entwurf eines Erbbaurechtsvertrages ist dem Exp osé als 
Anlage 1 beigefügt. Die Inhalte des Entwurfs sind verbindlich. 
 
 
3. Interessensbekundungsverfahren 
 
3.1 Aufforderung 
 
Die Interessierten werden aufgefordert, ihr Nutzungskonzept 
darzustellen und dabei insbesondere darauf einzugehen, wie 
die Bau- und Nutzungsbeschränkungen unter Punkt 2.7 um- 
gesetzt werden können sowie ein schlüssiges Finanzierungs- 
konzept vorzulegen. 
 
Die Bietenden sichern die Umsetzung ihres der Verga be zu 
Grunde liegenden Gesamtkonzeptes zu; Abweichungen s ind 
nur aus besonderem Grund und nach Zustimmung der St adt 
Köln zulässig. 
 
 
3.2 Beurteilung In einem internen Workshop, zu welchem u.a. die im Liegen- 
schaftsausschuss der Stadt Köln vertretenen, stimmberechtig- 
ten Fraktionen jeweils Vertreterinnen beziehungsweise Vertre- 
ter entsenden, wird eine Reihenfolge nach freier Gesamtwür- 
digung der eingegangenen Bewerbungen festgelegt. 
 
 
3.3 Entscheidung Die Entscheidung über die Vergabe des Erbbaurechts trifft der 
Rat der Stadt Köln als zuständiges politisches Gremium. 
 
 
3.4 Abgabefrist . Die Interessensbekundungen sind bis spätestens zum 
_____________ einzureichen. Maßgeblich für den Eingang ist 
der Eingangsstempel der Stadt Köln. Der Nachweis der frist- 
gerechten Einlieferung obliegt den Interessierten.

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3.5 Abgabe Verwenden Sie dazu bitte den beigefügten Vordruck „Rück- 
meldebogen“ auf Seiten 18,19 dieses Exposés. 
 
Interessensbekundungen sind in einem verschlossenen Brief- 
umschlag wie folgt an die Stadt Köln zu senden: 
 
Hinweis an Poststelle 23 
Bitte ungeöffnet  weiterleiten! 
 
STADT KÖLN 
Amt für Liegenschaften,  
Vermessung und Kataster 
Liegenschaftsabteilung – 230/1 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln  
 
Interessensbekundung Thurner Hof 
 
Der verschlossene Umschlag kann auch persönlich zu den 
üblichen Öffnungszeiten im Stadthaus Deutz (Zimmernummer 
16 E 61) abgegeben werden. Es ist darauf zu achten, dass die 
Abgabe fristgerecht erfolgt (maßgebend ist das Datum des 
Posteingangsstempels). Die letzte Abgabe vor Ablauf der Frist 
ist am __________ bis 15 Uhr möglich. 
 
Mit der Bekundung des Interesses entsteht kein Anspruch auf 
Abschluss eines Vertrages. 
 
Auch mit der Entgegennahme der Interessensbekundung ver- 
bleibt es bei der Entscheidungsfreiheit der Stadt Köln, ob und 
an wen und zu welchen Bedingungen das Objekt im Erbbau- 
recht vergeben wird. 
 
 
 
4. Gewährleistung 
Dieses Exposé stellt kein vertragliches Angebot dar. Alle tat- 
sächlichen und rechtlichen Angaben wurden mit größter Sorg- 
falt zusammengestellt. Gleichwohl kann für die Richtigkeit und 
Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden. 
 
Alle Angaben dienen ausschließlich Ihrer Information und be- 
gründen keinen Rechtsanspruch. Dies schließt auch die ent- 
haltenen Pläne ein. Sämtliche Angaben und Darstellungen 
sind unverbindlich. 
 
Rechtlich relevante Erwartungen an die Beschaffenheit bezie- 
hungsweise den Zustand der Erbbaurechtssache können hie- 
raus nicht hergeleitet werden. Die Haftung der Stadt Köln für 
Mängel ergibt sich ausschließlich aus den späteren vertragli- 
chen Vereinbarungen und nicht aus den Angaben in diesem 
Exposé.

Seite 16  von 19  
 
Die Stadt behält sich Änderungen der vertraglichen Vereinba- 
rungen gegenüber den Angaben im Exposé ausdrücklich vor. 
Aus dem Exposé kann zudem keinerlei Anspruch auf Vergabe 
der Liegenschaft mit den in dem Exposé genannten Merkma- 
len und Angaben abgeleitet werden.  
 
Mit der Veröffentlichung des Exposés ist kein Maklerauftrag 
verbunden. Eine etwaige Vermittlungstätigkeit wird von der 
Stadt Köln nicht honoriert. Zwischenverkauf, Änderungen und 
Irrtümer werden vorbehalten. 
 
 
5. Datenschutzerklärung 
Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens werden 
personenbezogene Daten erhoben und gespeichert.  
Bei diesen Daten handelt es sich um 
- Anrede, Firmenbezeichnung, Familienname/n, Vor- 
name/n 
- Straße und Hausnummer, 
- Postleitzahl, Ort, 
- E-Mail-Anschrift und 
- Telefonnummer/n. 
 
Personenbezogene Daten werden dann verarbeitet, also ins- 
besondere erhoben, übermittelt oder gespeichert, wenn dies 
für die Nutzung der angebotenen Leistungen der Stadt Köln 
erforderlich ist und Sie dem zustimmen. Im Rahmen der Ab- 
wicklung des Erbbaurechtsgeschäftes benötigt das Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Liegenschaftsab- 
teilung, Willy-Brandt-Platz 2 (Stadthaus), 50679 Köln die An- 
gaben zu Ihren personenbezogenen Daten, beispielsweise 
zum Zweck der Kontaktaufnahme oder Terminkoordination. 
Ihre in diesem Zusammenhang zu verarbeitenden personen- 
bezogenen Daten sind zweckgebunden, das heißt, sie werden 
nur für den Zweck verwendet, für den sie erhoben worden 
sind. Ihre Daten werden nicht weitergegeben. 
 
Mit der Bestätigung, diese Datenschutzerklärung zu akzeptie- 
ren, erteilen Sie der Stadt Köln die Einwilligung in die erforder- 
liche Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für den  
vorgenannten Zweck. Diese Einwilligung können Sie jederzeit 
ganz oder teilweise ohne Angabe von Gründen für die Zukunft 
widerrufen. 
 
Ihre im Rahmen dieses Verfahrens elektronisch erfassten per- 
sonenbezogenen Daten werden nach Abschluss des Erbbau- 
rechtsvertrages gelöscht. Ein Ausdruck verbleibt in der aktuell 
in Papierform geführten Akte. Auf Ihre Rechte zu Auskunft, 
Berichtigung, Löschung, Sperrung und Widerspruch bezüglich 
der erfassten personenbezogenen Daten wird an dieser Stelle 
ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlagen hierfür sind die 
Art. 15 bis 21 der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie 
die §§ 5, 18 bis 20 des Datenschutzgesetzes NRW. 
 
Die rechtlichen Grundlagen beziehungsweise Voraussetzun- 
gen werden durch den Datenschutzbeauftragten der Stadt 
Köln, Herrn Frank Fricke, Stadthaus Deutz - Ostgebäude, 
50679 Köln geprüft und überwacht. Der Beauftragte für den

Seite 17  von 19  
 
Datenschutz ist erreichbar unter der E-Mail-Adresse 
datenschutzbeauftragter@stadt-koeln.de. 
 
Beschwerden über das Vorgehen der Stadt Köln in dieser da- 
tenschutzrechtlichen Angelegenheit richten Sie bitte an die 
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 
Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf 
unter der Telefonnummer 0211/38424-0 oder der E-Mail-Ad- 
resse poststelle@ldi.nrw.de.

Seite 18  von 19  
 
 
Rückmeldebogen 
für den Erwerb des städtischen Objektes Thurner Hof in Köln-Dellbrück im Rahmen der 
Vergabe eines Erbbaurechts 
 
Hinweis für die Poststelle 23 
Bitte ungeöffnet  weiterleiten! 
 
STADT KÖLN 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka- 
taster 
- Liegenschaftsabteilung - 230/1 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln  
 
Interessenbekundungsverfahren 
Thurner Hof 
 
Interessentin oder Interessent 
 
………………………………………………………………………………….……………………………………………………………………………….. 
 (Firmenbezeichnung oder Name, Vorname) 
 
………………………………………………………………………………….……………………………………………………………………………….. 
 (Straße, Hausnummer) 
 
………………………………………………………………………………….……………………………………………………………………………….. 
 (Postleitzahl, Ort) 
 
………………………………………………………………………………….……………………………………………………………………………….. 
(Telefon, E-Mail) 
 
Hinweise zum Verfahren 
Das Interesse muss bis zum Ende der Abgabefrist, das ist am ______________  bei der Stadt Köln vor- 
liegen. Maßgeblich für den Eingang ist der Eingangsstempel der Stadt Köln. 
 
Die Stadt Köln weist ausdrücklich darauf hin, dass die planungs- und baurechtlichen Aspekte nicht ab- 
schließend geprüft wurden und insoweit auch keine A ussagen oder Zusicherungen zur Zulässigkeit 
eventueller Umbau-, Neubau- oder Abrissmaßnahmen getroffen werden können. 
 
Der Entwurf eines Erbbaurechtsvertrages ist dem Exposé beigefügt. Die Inhalte des Entwurfs sind ver- 
bindlich. 
 
Eine ausführliche Bewerbung unter konkreter Angabe der vorgesehenen Nutzungen ist beizufü- 
gen. Gleichfalls ist anzugeben, welche lokalen Vereine und Institutionen in die Nutzung integriert 
werden sollen. Zwingende Voraussetzung ist die Gemeinnützigkeit der Initiative, die das Objekt 
im Erbbaurecht erhält. Eine Reduzierung kommt nur dann und so lange in Betracht, wie die Nut- 
zung gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 51 Abgab enordnung dient. Ein entsprechender 
Nachweis ist vorzulegen.

Seite 19  von 19  
 
Grundstücksbezeichnung des Erbbaurechtsobjektes: 
Thurner Hof in Köln-Dellbrück, Gemarkung Thurn Strunden, Flur 69, Flurstück Nrn. 2616, 568 Quadrat- 
meter groß. 
 
Interessensbekundung 
Ich/Wir bekunden hiermit Interesse am Erwerb des städtischen Objektes Thurner Hof in Köln-Dell- 
brück im Rahmen der Vergabe eines Erbbaurechts  zu den im Exposé sowie im beigefügten Erbbau- 
rechtsvertragsentwurf genannten Konditionen. 
 
Mit meiner/unserer Unterschrift akzeptiere/n ich/wir sowohl die oben genannten Hinweise, als auch alle 
Ausführungen im Exposé, insbesondere die Datenschutzerklärung auf Seite 16/17 und die beige- 
fügten Hinweise . Weiterhin bestätige/n ich/wir, dass mit mir/uns a ls oben genanntem/r Interessent/in 
nach Auswahl im Rahmen eines erfolgreich durchlaufenden anschließenden Konzeptvergabeverfahrens 
der Erbbaurechtsvertrag in der vorliegenden Fassung abgeschlossen wird.  
 
 
 
Datum und Unterschrift/en 
 
 
……………………………………………………………………………………………………………………. 
(Ort und Datum)                                                         (Unterschrift der/des Interessentin/ Interessents) 
 
 
 
Hinweise:  
 
Jede Bewerbung und die damit verbundenen vorbereitenden Arbeiten, wie zum Beispiel die Erstellung 
einer Planung sowie die Klärung des Baurechtes erfolgen auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko des 
jeweiligen Bewerbenden. 
 
Gleiches gilt für die vorgesehenen Nutzungen und di e in diesem Zusammenhang erforderlichen bau- 
rechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Maßgaben. 
 
Ich empfehle daher, das Bauvorhaben mit dem Stadtplanungsamt, dem Bauaufsichtsamt sowie dem Amt 
Denkmalpflege und Denkmalschutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, abzustimmen.

Beratungsverlauf (1)

03.03.2026 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3434/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
18.02.2026
Erstellt
02.12.2025 08:56