2483/2024
Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 69396/02 Arbeitstitel: Ringstraße 38 – 46 in Köln Rodenkirchen
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Anlage 11 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB
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/ 2 Anlage 11 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 – Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln-Ro- denkirchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 08.03.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 16.03.2023 bis zum 19.04.2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 7 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Grenzmauer Wird die Mauer, die das Plangebiet von den Häusern Mildred-Scheel-Straße 13-25 trennt, abgerissen? entfällt Die Bestandsmauer an der nordwestlichen Plangebietsgrenze soll erhalten und bis zur Ringstraße ergänzt werden. 1.2 Verschattung Die Erdgeschoss-Wohnungen der Mildred-Scheel-Straße werden aufgrund der geplanten Bebauung weniger be- sonnt (Stunden pro Monat im jeweiligen Monat). Die Min- destanzahl der Sonnenstunden im Januar wird unter- schritten. Wie viel weniger Sonnenlicht (Stunden pro Mo- nat im jeweiligen Monat) wird das sein? Warum soll das zumutbar sein? Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die potenzielle Besonnungsdauer und Verschattung im Plange- biet und dessen Umfeld wurde im Bebauungsplanverfahren durch das Büro Peutz Consult GmbH gutachterlich untersucht. Grundlage der Untersuchung der Verschattungs- und Beson- nungszeiten für den Zustand nach Realisierung der Planung im Vergleich zur Bestandssituation mit der bisher gewerblich genutz- ten Bebauung wurden auf der Grundlage der DIN 5034-1 „Tages- licht in Innenräumen“ untersucht. Die Norm DIN 5034-1 definiert Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräu- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung men. Zur Tag- und Nachtgleiche (20./21. März und 22./23. Sep- tember) sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens ei- nem Aufenthaltsraum einer Wohnung mindestens vier Stunden betragen. Für eine ausreichende Besonnung in den Wintermona- ten sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindes- tens eine Stunde betragen. Eine Wohnung gilt als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausreichend be- sonnt ist. Der Verschattungsuntersuchung können keine absolu- ten Besonnungsstunden entnommen werden. Die Untersuchung zeigt umgerechnet in Prozentangaben, ob das Kriterium von min- destens 4 Stunden Besonnungszeit pro Tag zur Tag- und Nacht- gleiche oder mindestens 1 Stunde Besonnungszeit pro Tag zum 17. Januar erfüllt ist. Tag- und Nachtgleiche (20./21. März und 22./23. September) Mit Umsetzung des Bauvorhabens Ringstraße 38-46 verringert sich die Besonnungszeit an den südlichen Fassaden der Ge- bäude an der Mildred-Scheel-Straße 21-25/ Ringstraße 34 zur Tag- und Nachtgleiche (20./21. März und 22./23. September). Der graphischen Vergleichsdarstellung zwischen Bestandsfall und Planfall (mit geplanter Bebauung) aus dem Verschattungs- gutachten (Anlage 8.5), ist zu entnehmen, dass die direkte Be- sonnungsdauer (maximal 12 h Besonnungszeit) in Erdgeschoss- höhe auf der Fassade um 12,5 % bis maximal 50 % abnehmen wird. Die von der DIN 5034-1 empfohlene Mindestbesonnungs- dauer von vier Stunden Besonnungsdauer, wird somit nicht unter- schritten. Besonnungsdauer am 17. Januar Für die Besonnungsbewertung im Winterzeitraum wird der Stich- tag 17.Januar herangezogen. Im Winterzeitraum geht die Sonne aufgrund ihres niedrigen Standes erst bei einem relativ großen Sonnenazimut (Horizontalwinkel der waagerechten Ebene zur Sonne) auf und die Sonnenhöhe ist gering. Dadurch ergibt sich eine relativ kurze mögliche Besonnungsdauer. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Infolge der Planung wird sich die Besonnungsdauer zum Winter- stichtag 17. Januar an den südlichen bzw. südwestlichen Fassa- den der Mildred-Scheel-Straße 15-25/ Ringstraße 34-36 gegen- über der Bestandssituation verringern. Der graphischen Ver- gleichsdarstellung zwischen Bestandsfall und Planfall (mit ge- planter Bebauung) aus dem Verschattungsgutachten (An- lage 9.5) ist zu entnehmen, dass die direkte Besonnungsdauer in Erdgeschosshöhe um 37,5 % bis maximal 87,5 % abnehmen wird. Dies bedeutet erstmalige Unterschreitungen in Erdge- schosshöhe in Teilbereichen der Häuser auf der Mildred-Scheel- Straße 15-25 sowie Ringstraße 34-36. Die prognostizierte Einschränkung der potentiellen Besonnung der Erdgeschosswohnungen der nördlichen Bestandswohnungen im Winterzeitraum – zum Stichtag 17. Januar – ist für die Nach- barbebauung als hinnehm- und zumutbar einzustufen. Generell ist festzustellen, dass in typischer städtischer Bebauung die Ab- standsflächen regelmäßig nicht ausreichen, um in den unteren Etagen die Empfehlungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Ab- stände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Auf der Grundlage der vorliegenden Abstandsflächenprüfung nach den Vorgaben des Bauordnungsrechts wird zur nördlichen Bestandsbebauung Mildred-Scheel-Straße ein Abstand von 0,4 H eingehalten, dies entspricht bei einer Gebäudehöhe von 16,0 m einer Abstandsfläche von 6,4 m. Im Hinblick auf eine Minderung einer planbedingten Verschattung halten die Gebäuderiegel zur nördlichen Plangebietsgrenze den Abstand von 9,95 m ein – dies entspräche der Einhaltung eines Abstandsflächenmaßes von 0,6 H. Der bestehende Geschosswohnungsbau weist seinerseits einen Abstand von 10,0 m zur nördlichen Plangebietsgrenze auf. Im vorliegenden Fall werden die bauordnungsrechtlich erforderli- chen Abstandsflächen gegenüber dem Bestand somit eingehal- ten. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.3 Planbedingter Mehrverkehr Auf der Ringstraße staut sich bereits jetzt der Verkehr im Berufsverkehr im Abschnitt Siegfriedstraße bis Schillings- rotterstraße komplett in beide Richtungen sowie weiter bis zur Ampel am Bahnhof Rodenkirchen (Maternusstraße). Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens kann man nur sehr schwer aus der Mildred-Scheel-Straße in die Ring- straße abbiegen. Darüber hinaus fragt die Stellungnehmerin, ob es geplant ist, aus der Hauptstraße in Rodenkirchen eine Einbahn- straße zu machen. Das würde den Verkehr auf der Ring- straße noch weiter belasten und komplett zum Erliegen bringen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Im Bebauungsplanverfahren wurde durch das Büro BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung im Rahmen des Verkehrsgutachtens (März 2022) für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung Verkehrserhebungen an den Kno- tenpunkten der Ringstraße durchgeführt und das zusätzliche Ver- kehrsaufkommen für den Planfall ermittelt. In der Verkehrsunter- suchung wurde für den Planfall (Umsetzung des Plangebietes Ringstraße 38-46) die Prognose für den Kfz-Verkehr auf Grund- lage einer Verkehrserhebung und einer Berechnung der Ver- kehrserzeugung ermittelt. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015, er- folgten dann die Nachweise der Verkehrsqualität nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2015. Ergebnis war, dass das bereits im Bestand stark belastete umlie- gende Straßennetz infolge der städtebaulichen Nachverdichtung durch die zusätzlichen Verkehre höher belastet wird. Laut Gut- achten wird die Kapazitätsgrenze der betrachteten Knotenpunkte im Plangebietsumfeld teilweise überschritten – Verkehrsqualitäts- bewertungsstufen F an den lichtsignalgeregelten Knotenpunkten Ringstraße/ Schillingsrotter Straße und Sürther Straße/ Grüngür- telstraße. Gemäß gutachterlicher Aussage kann jedoch durch An- passungen der Signalzeitenpläne eine ausreichende Verkehrs- qualität (Qualitätsstufe D) erreicht werden. In der Folge wurde im April 2024 eine aktuelle Vergleichszählung zur Entwicklung der Verkehrsbelastungen an Knotenpunkten Ma- ternusstraße/ Ringstraße/Brückenstraße und Ringstraße/ Schil- lingsrotter Straße durch das Gutachterbüro durchgeführt und mit den Ergebnissen mit den Erhebungen aus dem Jahr 2022 vergli- chen und bewertet. Hierzu wurden die Verkehre an den beiden Knotenpunkten `Ma- ternusstraße/Ringstraße/ Friedrich-Ebert-Straße/ Brückenstraße` und `Ringstraße/ Schillingsrotter Straße` durch einen Vergleich Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung der Zähldaten aus dem Jahr 2019, die Grundlage für die Ver- kehrsuntersuchung waren, mit aktuellen Zählwerten aus dem Jahr 2024 dargestellt. Diese gutachterlichen Nachweise müssen mit der tatsächlichen Verkehrssituation an den Knotenpunkten abgeglichen werden, um eine reale Bewertung zu erhalten. Knotenpunkt Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich-Ebert- Straße/ Brückenstraße: Der Knotenpunkt Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich-Ebert- Straße/ Brückenstraße wird in der Realität verkehrsabhängig ge- steuert, d. h. die Schaltung der Lichtsignalanlage wird entspre- chend des Verkehrsaufkommens flexibel geschaltet. In dem im Verkehrsgutachten verwendete Verfahren zum Nach- weis der Verkehrsqualität gemäß HBS wurden lediglich die vor- gegebenen starren Signalzeitenpläne bewertet und nicht die tat- sächlichen Umlaufzahlen, die sehr viel flexibler erfolgen. Somit ergibt sich eine Differenz zwischen der realen Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes und den dargestellten Nachweisen im Gut- achten. Der gutachterliche Nachweis ergab für den Knotenpunkt mit den Signalzeitenplänen und der Prognosebelastung die Qua- litätsstufe D. Maßgebend für die Einstufung des gesamten Kno- tenpunkts ist hierbei die schlechteste Bewertung der einzelnen Fahrströme. An dem Knotenpunkt weisen lediglich die Busse auf dem Bussonderfahrstreifen die QSV D auf. Alle anderen Ver- kehrsströme weisen mit den Signalzeitenplan jedoch eine Quali- tätsstufe C auf. In dem Signalzeitenplan erfolgt die Freigabe der Busse 48 Mal in der Stunde. Dies entspricht jedoch nicht der Realität. Hier werden die Busse mittels serieller Telegramme genau identifiziert und er- halten auf dem Bussonderfahrstreifen eine signaltechnisch vor- rangige Freigabe, sodass die Wartezeiten für die Busse auf ein Minimum reduziert werden. In der Realität erfolgt die Freigabezeit für die Busse nur, wenn tatsächlich ein Bus sie anfordert. Dies ist sechs Mal in der Stunde der Fall und nicht 48 Mal in der Stunde. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Somit erreicht der Knotenpunkt de facto eine bessere Bewertung als die Qualitätsstufe D. Dies hat zur Folge, dass sich in der Rea- lität für alle Verkehrsströme geringere Wartezeiten und somit für alle Verkehrsarten auch bessere Verkehrsqualitäten ergeben. Verkehrslenkende Maßnahmen sind -auch anhand der Ergeb- nisse der aktuellen Zählung- somit an diesem Knotenpunkt nicht notwendig und auch nicht vorgesehen. Ringstraße/ Schillingsrotter Straße Der Knotenpunkt Ringstraße/ Schillingsrotter Straße wird in der Realität festzeitgesteuert, d. h., die Lichtsignalanlage dieses Kno- tenpunktes wird nicht verkehrsabhängig geschaltet. Die für die- sen Knotenpunkt von der Stadt Köln vorgegebenen Signalzeiten- pläne wurden in der Verkehrsuntersuchung übernommen und im Hinblick auf die Planfall-Prognosebelastung (Umsetzung des Vor- habens an der Ringstraße 38-46) so weit angepasst, dass an dem Knotenpunkt in der vor- und nachmittäglichen Spitzenstunde insgesamt jeweils die Qualitätsstufe D erreicht wird. Aufgrund der ungünstigen Geometrie des Knotenpunktes Ring- straße/ Schillingsrotter Straße besteht eine Rückstaugefahr bei linksabbiegenden Fahrzeugen aus der Hauptrichtung (Ring- straße). Als Verbesserungsmaßnahme wird die Schaltung der Lichtsignalanlage (LSA) Ringstraße/ Schillingsrotter Straße kurz- fristig im Sinne des Gutachtens angepasst. So soll die Hauptfließ- richtung (Ringstraße) längere Freigabezeiten erhalten. Für den Knotenpunkt kann durch diese Anpassung des Signalzeitenplans die Qualitätsstufe C erreicht werden. Die Anpassung führt zu einer Verbesserung der Gesamtsituation am Knotenpunkt. Die Maßnahme wird in 2024 von Seiten der Stadt umgesetzt. Eine bauliche Anpassung ist nicht möglich, da hierzu Eingriffe in den Straßenquerschnitt nötig wären. Hierzu stehen jedoch keine Flächen zur Verfügung. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Siehe hierzu auch den Sachstandsbericht `Ertüchtigung der Kno- tenpunkte Maternusstraße/Ringstraße/Friedrich-Ebert- Straße/Brückenstraße und Ringstraße/Schillingsrotter Straße Antrag der CDU-Fraktion AN/0692/2023. Bezüglich der Frage einer möglichen Einbahnstraßenregelung auf der Rodenkirchener Hauptstraße liegt der Verwaltung ein Prüfauftrag für den Bereich zwischen dem Kreisverkehr Mater- nusplatz und Ortsausgang, Fahrtrichtung stadteinwärts, vor. Ein Ergebnis der Prüfung liegt derzeit noch nicht vor. 1.4 Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h Die Stellungnehmerin regt an, auf der Ringstraße zwi- schen Siegfriedstraße und Schillingsrotterstraße eine Tempo 30-Zone einzurichten. Der geplante Kindergarten macht eine Verkehrsberuhigung sinnvoll und notwendig. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Der Stellungnahme aus der Öffentlichkeit wird insoweit gefolgt, als dass die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der ge- planten Kindertageseinrichtung erhöht werden soll. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird auf der Ringstraße ein Fuß- gängerüberweg im Bereich der geplanten Kindertageseinrichtung geplant. Im Durchführungsvertrag werden die Finanzierung und Umsetzung des Fußgängerüberwegs gesichert. Ferner liegt für den Bereich des Fußgängerüberweges die Zu- stimmung von der Straßenverkehrsbehörde vor, dort Tempo 30- Einzelbeschilderung einzurichten. Die genaue Länge des Be- reichs und die Verortung der Beschilderung wird auf Basis der StVO und der VwV-StVO in der weiteren Planung abgestimmt. Im Übrigen wird die Anregung einer Geschwindigkeitsbeschrän- kung von 30 km/h auf der Ringstraße zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Anordnung ist Gegenstand der Verkehrspla- nung, nicht der Bauleitplanung und liegt in der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde. 1.5 Realisierung des Bauvorhabens Ist es bereits absehbar, wenn die Bauarbeiten anfangen? Kenntnisnahme In Abhängigkeit vom Satzungsbeschluss des B-Planes und der Baugenehmigung sieht die aktuelle Planung den Baubeginn vo- raussichtlich für das 1. Quartal 2026 vor. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 2 2.1 Aufnahme BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband NRW e.V., Kreisgruppe Köln als Träger öffentlicher Belange Die Stellungnehmer regen an, die Naturschutzverbände bei künftigen Vorhaben zusammen mit den Trägern öf- fentlicher Belange förmlich zu beteiligen und über solche Vorhaben zu informieren. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Anerkannte Naturschutzverbände sind keine Träger öffentlicher Belange. Die Bedingungen als Träger öffentlicher Belange zu gel- ten, erfordern bestimmte Voraussetzungen wie zum Beispiel die Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufgrund gesetzlicher Zuweisung. Die Umweltschutzverbände widmen sich zwar mit Umwelt-und Naturschutz einer öffentlichen Aufgabe, sie haben jedoch keine Zuweisung dieser Aufgaben durch Gesetzgeber. Somit erfolgt die Beteiligung nur im Rahmen der Öffentlichkeits- beteiligung nach §3 BauGB (vgl. auch §3 Abs. 3 BauGB). 2.2 Flächenverbrauch und Renaturierung Grundsätzlich ist beim Flächenverbrauch in Köln netto Null anzustreben. Das heißt, dass nur dann neu gebaut werden kann, wenn im selben Umfang andere bebaute Flächen entsiegelt und dem Naturhaushalt zurückgege- ben werden. Angesichts zahlreicher weiterer Neubauvor- haben wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Fläche al- ternativ auch hätte renaturiert werden können bzw. darzu- legen gewesen, in welchem Umfang an anderer Stelle da- für ein anderes Neubauvorhaben gestrichen oder verklei- nert werden kann. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Beim Plangebiet „Ringstraße 38-46“ handelt es sich um bisher gewerblich genutzte Flächen, die zu Wohnzwecken umgenutzt werden sollen. Ziel der Planung ist, nach dem vollständigen Ab- bruch des Gewerbehofes und der Bürogebäude planungsrecht- lich eine überwiegend fünfgeschossige Wohnbebauung mit 353 Wohnungen einschließlich einer in die Wohnbebauung integrier- ten Kindertageseinrichtung zu ermöglichen. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung der Stadt Köln. Somit trägt die Planung nicht zu einem Flächenverbrauch bei, der bei einer Siedlungsentwicklung durch die Inanspruchnahme von landwirt- schaftlichen Flächen oder Waldflächen außer Frage stehen würde. Aufgrund der bisherigen gewerblichen Nutzung beträgt der Versiegelungsgrad (Bebauung und versiegelte Flächen) des Plangebietes im Bestand rund 73 % versiegelte und rund 18 % teilversiegelte Flächen. Der Anteil an Grünflächen ist mit insge- samt 9 % Flächenanteil als sehr gering zu bewerten. Das städtebauliche Ziel der Planung, das Areal an der Ring- straße zu Wohnzwecken umzunutzen, steht in Übereinstimmung Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung mit der Kölner Wohnungspolitik. Das heißt, Wohnbauflächen vor- rangig in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu entwickeln und die Leitlinie „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ zu ver- folgen. Das Vorhaben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, in inte- grierten Lagen durch Flächenkonversion und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und dem aktuellen Kölner Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Bezüglich des Wohnraum- bedarfs hat der Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 das Stadtent- wicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) mit Zielen und Leitli- nien der Kölner Wohnungspolitik beschlossen. Dabei beläuft sich der Gesamtwohnungsbedarf auf rund 66.000 Wohnungen (vgl. „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016). Diesen wohnungspolitischen Beschlüssen und städtebaulichen Leitlinien folgend hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.05.2018 den Beschluss zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfah- rens beschlossen – mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen für eine Wohnbebauung in Form von Geschoss- wohnungsbau zu schaffen, nicht für eine Fläche für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur. 2.3 Klimanotstand Die Stellungnehmer weisen darauf hin, dass insbesondere vor dem Hintergrund des in Köln beschlossenen Klimanot- standes bei allen Neubauvorhaben auf eine klimaverträgli- che und ressourcenschonende Bauweise besonderer Wert gelegt werden soll. Hierzu zählt insbesondere der bevorzugte Einsatz von recyceltem Baumaterial bzw. Bau- substanz und der sparsame Einsatz neuen Materials. Hierzu finden sich in den Unterlagen leider keine Anga- ben. Ebenso fehlen Angaben oder Nachweise darüber, dass das geplante Vorhaben insgesamt CO 2-neutral aus- geführt wird. Die Stellungnehmer schließen sich den Emp- fehlungen der Koordinationsstelle Klimaschutz an. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Kenntnisnahme. Die Anforderungen für den Neubau von Wohngebäuden nach den „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städti- scher Neubauvorhaben in Köln“ finden Anwendung. Die Wohnge- bäude sollen mindestens als Effizienzhaus 40 EE (KfW 40 Stan- dard) errichtet werden; für Heizenergie und Warmwasserberei- tung ist im Plangebiet die Nutzung von Geothermie mittels Wär- mepumpen zur Grundwasserwärmenutzung vorgesehen. Die Brunnenanlagen, die der dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nut- zung oder Speicherung von Wärme dienen, werden planungs- rechtlich gesichert. Zudem sind im Plangebiet Photovoltaikanla- gen vorgesehen. Die Anregungen zum bevorzugten Einsatz recycelter Baumateria- lien, dem sparsamen Einsatz neuer Baumaterialien und einer Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung CO2-neutralen Ausführung werden zur Kenntnis genommen und den Investoren des Bebauungsplanes weitergegeben. 2.4 Anpflanzung von Laubbäumen Für die Anpflanzung von mindestens 48 mittelkronigen Laubbäumen sollten heimische standorttypische Arten ge- wählt werden (BF31/GH741). Der Stellung- nahme wird über- wiegend gefolgt. Es wurde festgesetzt, dass mindestens 48 mittelkronige Laub- bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind (einschließlich 15 zusätzlicher Baumpflanzungen gegenüber dem Ersatzerfor- dernis nach Baumschutzsatzung). Festgesetzt wurden mittels Köln-Code BF31/GH741 „Baumgruppen, Einzelbäume, Baumrei- hen, mit jungem Baumholz, standorttypisch“. Vor dem Hinter- grund des Klimawandels werden im Grünordnungsplan zum vor- habenbezogenen Bebauungsplan auch nicht heimische Baumar- ten als Ersatzbäume vorgeschlagen, die den Kriterien einer Klimaanpassung gerecht werden. Die Anerkennung als Ersatz- bäume bei Gehölzarten, die nicht in der Liste der bodenständigen Gehölze (Baumschutzsatzung) enthalten sind, die aber dennoch als Zukunftsbäume (Klimaanpassung) gelten, ist dabei abschlie- ßend im Baugenehmigungsverfahren mit dem zuständigen Fach- amt abzustimmen. 2.5 Pflanzenauswahl für Begrünungsmaßnahmen Ebenso sollten bei der Bepflanzung durch Rasen, Stau- den oder Gräsern nur heimische standorttypische heimi- sche Arten gewählt werden. Um auch eine unter ökologi- schen Gesichtspunkten wertvolle Bepflanzung zu errei- chen, sollte der Anteil von Gräsern zugunsten einer arten- reichen Mischung von Kräutern und Stauden reduziert werden, - vorzugsweise blühende Pflanzen in einer Arten- mischung, die einen langen Blühzeitraum abdeckt und mit der ein naturnaher Zustand erreicht werden kann. Auch für die Dachflächen sollte die Bepflanzung durch standorttypische Arten bzw. ökologisch wertvolle Artenge- meinschaften erfolgen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Anregung, bei der Bepflanzung durch Rasen, Stauden oder Gräsern sowie Dachflächen nur heimische standorttypische Arten zu verwenden wird zur Kenntnis genommen und den Investoren des Bebauungsplanes weitergegeben. 2.6 Pflegekonzept Begrünungsmaßnahmen Durch ein noch vorzulegendes Pflegekonzept sollten die Vorhabenträger sicherstellen, dass diese Ziele langfristig Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung durch geeignete Pflegemaßnahmen erreicht bzw. verfolgt werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Anregung, ein Pflegekonzept als Bestandteil der Bauleitpla- nung zu erstellen, wird nicht gefolgt. Für die im Rahmen der land- schaftsgärtnerischen Arbeiten ausgeführten Pflanzungen und Einsaaten übernehmen die Investoren eine Fertigstellungspflege nach DIN 18916 und im Anschluss eine zweijährige Entwick- lungspflege nach DIN 18919. 2.7 Ersatzpflanzungen Bäume Vor dem Hintergrund, dass insgesamt 50 Bäume auf dem Plangebiet gefällt werden sollen, sind Ersatzpflanzungen von 60 Bäumen aus Sicht der Stellungnehmer insbeson- dere vor dem Hintergrund zunehmender städtischer Luft- belastung und Erwärmung (Klimawandel) nicht ausrei- chend. Mit Blick auf die geplante neue Baumschutzsat- zung wäre die Menge an Ersatzpflanzungen auch nicht ausreichend. In jedem Fall sollten für die Ersatzpflanzun- gen heimische und standortgerechte Arten ausgewählt werden, die ökologisch wertvoll sind, z. B. aufgrund einer langandauernden Blühphase und/oder durch Beeren oder Früchte, die von der heimischen Tierwelt genutzt werden können. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Plangebiet fallen 27 von insgesamt 59 erfassten Bäumen un- ter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Vier satzungsge- schützte Stiel-Eichen an der nordwestlichen Plangebietsgrenze im Baufeld 3 werden erhalten, der übrige Baumbestand muss zur Realisierung des städtebaulichen Planungskonzeptes gerodet werden. Für die nicht zu erhaltenden 23 geschützten Bäume müssen ge- mäß den Bestimmungen der Baumschutzsatzung 33 Ersatzpflan- zungen vorgenommen werden. Mit der Festsetzung, dass min- destens 48 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind, werden gegenüber dem Ersatzerfordernis nach Baum- schutzsatzung 15 Bäume zusätzlich gepflanzt. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage der „Satzung zum Schutz des Baum- bestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln“ vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. Au- gust 2011). Die Berechnung der Ersatzpflanzungen erfolgt auf der Grundlage der bei Beantragung der Fällerlaubnis geltenden Baumschutzsatzung. Das Plangebiet verfügt über wenig Spiel- raum, weitere Ersatzpflanzungen auf nicht unterbauten Flächen zu ermöglichen. Auf unterbauten Flächen des Plangebietes sollen mindestens 12 klein- bis mittelkronige Laubbäume angepflanzt werden. Zur Aus- wahl sind sowohl standortfremde (BF41/GH742) als auch stand- orttypische (BF31/GH741) Bäume festgesetzt. Aufgrund der be- engten Freiräume wurden schmal oder kompakt wachsende Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Wuchsformen und Sorten für Bereiche mit räumlicher Einschrän- kung durch Gebäude oder Wege im Grünordnungsplan zum Be- bauungsplan aufgenommen. Die Anregung, bei der Anpflanzung heimische und standortgerechte Baumarten zu bevorzugen, wird zur Kenntnis genommen und an die Investoren des Bebauungs- planes weitergegeben. 2.8 Spitzahorn südlich des Plangebietes Entsprechend dem im Gutachten „Beurteilung des Wur- zelvorkommens eines Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück“ gemachten Hinweis sollte während der Baumaßnahmen eine geeignete Schutzmaßnahme für den Ahorn im angrenzenden Gebiet getroffen werden. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Für den auf dem Nachbargrundstück Rotterbergstraße 26 im Ab- stand von circa 1 m zur Doppelgrenzmauer stehenden Spit- zahorn wurde zur Feststellung des Wurzelvorkommens im ge- planten Ausschacht- und Arbeitsraum des Plangebietes am 23.11.2022 eine Wurzelsuchgrabung durchgeführt. Aufgrund der Sperrwirkung der Grenzmauer wurde im plangebietsseitigen Suchgraben kein Stark-, Grob- oder Schwachwurzelwerk vorge- funden, lediglich geringe Anteile Fein- und Feinstwurzeln. Laut Gutachter ist zum Schutz des Spitzahorns plangebietsseitig kein Schutz des Wurzelraums, jedoch ein Schutz der Baumkrone er- forderlich. Hierzu wird ein fest fixierter Baumschutzzaun während der gesamten Bauphase errichtet. Eine Beeinträchtigung des Wachstums oder der Gesundheit des derzeit vitalen Baumes nicht zu erwarten. 2.9 Heckenpflanzungen Die Stellungnehmer regen für Hecken die Wahl standort- gerechter und heimischer Gehölzarten an, die durch Bee- ren oder Früchte eine ökologische Bereicherung darstel- len, beispielsweise Haselnuss, Kornelkirsche, Weißdorn, Holunder, Hagebutte, Hainbuche oder Schlehe. Dafür sei es notwendig, die Breite der Hecken auf mindestens 1,5 m anzulegen. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Im Plangebiet wurden zur Eingrünung in Bereichen mit begrenz- ter Flächenverfügbarkeit geschnittene Hecken mit heimischen, laubabwerfenden Gehölzen als Maßnahme M 3.1 im Bereich der Baumallee festgesetzt. Eine Verbreiterung der Hecke lässt sich hier aus Platzgründen (Freihaltung der Erschließungsfläche mit Baumscheiben) nicht umsetzen. Zur rückwärtigen Eingrünung des Lebensmittelmarktes wurde eine 3-reihige freiwachsende Strauchhecke mit standortgerech- ten und nicht standortgerechten Gehölzen als Maßnahme M 3.2 festgesetzt. Die frei wachsende Hecke soll nach Empfehlungen des GOP vorwiegend mit Blüh- und Fruchtsträuchern (darunter Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Kornelkirsche, Haselnuss) zur Erhöhung der Biodiversität mit ei- ner Tiefe von 4,0 m gepflanzt werden. Die Anregung für die Pflanzenauswahl der freiwachsenden Hecke wird zur Kenntnis genommen und den Investoren des Bebauungsplanes weiterge- geben. 2.10 Langfristiges Pflegekonzept Für alle genannten Vorhaben sollten die Vorhabenträger dazu verpflichtet werden, ein langfristiges, verbindliches Pflegekonzept vorzulegen. Hierfür sollten die im Maßnah- menkatalog des BUND Köln 2020 (Seiten 23, 26) genann- ten Grundsätze eingehalten werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Anregung, ein langfristiges Pflegekonzept zu erstellen, wird zur Kenntnis genommen und den Investoren des Bebauungspla- nes weitergegeben. Der Anregung wird nicht gefolgt, ein Pflege- konzept als Bestandteil der Bauleitplanung zu erstellen. Festge- setzt wurde, die Begrünungsmaßnahmen (Anpflanzung von Bäu- men und Bepflanzung von Grundstücksflächen) durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. 2.11 Artenschutz – Spatzenpopulation Als Brutersatz für die vom Bebauungsvorhaben betroffene Spatzenpopulation scheint uns ein Vorhalten von lediglich 5 Brutkästen nicht ausreichend. Selbst wenn derzeit nur wenige Individuen betroffen sind, sollte hinsichtlich mögli- cher Populationserweiterung (z. B. durch Zuzug) eine hö- here Anzahl von z. B. 10 Brutkästen angebracht werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Aus der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (Stufe I) ging hervor, dass aufgrund der vorhandenen Biotopausstattung des Plange- bietes mit planungsrelevanten Vogelarten gerechnet werden kann, insbesondere Star, Haussperling und Mauersegler. Aus diesem Grunde wurde eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe II) durchgeführt, aus der hervorging, dass von den planungsrelevanten Vogelarten nur der Haussperling als Brutvo- gel mit zwei Brutpaaren im Plangebiet nachgewiesen werden konnte. Da die Brutplätze mi t dem Abriss des Gebäudebestandes vernichtet werden, werden im Plangebiet fünf Ersatzfortpflan- zungsstätten in Form von gebäudeintegrierten Nisthilfen ange- bracht. Nach § 44 Absatz 5 BNatSchG wird damit die ökologische Funktion der von dem Bauvorhaben betroffenen Fortpflanzungs- stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Der Umfang und die Wirksamkeit der Artenschutzmaßnahme für den Haussperling erfolgen nach den Leitlinien des Methoden- handbuchs zur Artenschutzprüfung in NRW, Ministerium für Um- welt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, 2021. 2.12 Artenschutz – Mauersegler Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Bei Vorkommen von Mauerseglern sollten vorschlags- weise 10 geeignete Nistmöglichkeiten geschaffen werden. Bei der Fassadengestaltung seien grundsätzlich Nisthilfen für gebäudebrütende Vögel anzubringen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Aus der vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung (Stufe II) geht hervor, dass der Mauersegler als planungsrelevante Vogel- art im Plangebiet nicht nachgewiesen werden konnte. Da die Ver- botstatbestände des § 44 BNatSchG für Mauersegler nicht vorlie- gen, sind keine Ersatzmaßnahmen wie Nistmöglichkeiten not- wendig und ableitbar und können somit nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehand- lung von Vorhabenträgerseite nicht gefordert werden. Die Anregung, weitere Nisthilfen für gebäudebrütende Vögel im Plangebiet vorzusehen, wird zur Kenntnis genommen und den In- vestoren des Bebauungsplanes weitergegeben. 2.13 Insektenschutz Die Stellungnehmer begrüßen die unter den Hinweisen gemachten Vorgaben zur Beleuchtung. Diese sollten da- hingehend erweitert werden, dass eine Beleuchtung im bzw. in den Außenbereich − nur dort erfolgen soll, wo sie notwendig ist − nicht über die notwendige Intensität hinausgeht − nur im tatsächlich benötigten Zeitraum erfolgt − eine Anstrahlung von Naturobjekten und Bauwerken vermeidet − nicht durch Leuchten erfolgt, deren Temperatur 60°C übersteigt − kurzwellige Lichtanteile minimiert und stattdessen warmweiße oder gelbliche Lichtanteile mit Farbtem- peraturen bis etwa 3000 K unter Verzicht auf (ultra)vi- olette oder blauanteilsreiche Lichtanteile. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Anregungen zum Insektenschutz werden geprüft und eine Neufassung des Hinweises zum Artenschutz für folgende Bebau- ungsplanverfahren in Erwägung gezogen. Von den Hinweisen zum Artenschutz auf dem Bebauungsplan soll in erster Linie eine Anstoßwirkung ausgehen. Das Artenschutzrecht ist von Bauher- rinnen und Bauherren zu beachten. 2.14 Beleuchtungskonzept Die Stellungnehmer fordern ein Beleuchtungskonzept entsprechend der o. g. Vorgaben/ Vorschläge. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Anregung, ein Beleuchtungskonzept zu erstellen, wird nicht gefolgt. Die Hinweise zur Außenbeleuchtung des vorgesehenen Wohnquartiers werden auf der Ebene der Bauleitplanung als aus- reichend bewertet. 3 Ampirion GmbH, Asset Management entfällt Stellungnahme der Verwaltung entfällt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitun- gen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspan- nungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 4 4.1 Bezirksregierung Köln Dezernat 53 (Immissionsschutz) Im Plangebiet ist eine Kindertagesstätte vorgesehen. Für den Fall, dass diese Kindertagesstätte durch die Stadt Köln selber betrieben wird, findet § 3 der ZustVU Anwen- dung und das Dezernat 53 wäre für diese Kindertages- stätte zuständige Immissionsschutzbehörde. Für die nach- folgenden Anmerkungen zum Lärm wird von einer solchen Zuständigkeit ausgegangen. − Die Emissionen bzw. Immissionen durch den Betrieb der Kindertagesstätte werden ausschließlich für den Tagzeitraum dargestellt bzw. berücksichtigt. Von hier wird davon ausgegangen, dass diese beschränkte Betriebszeit auch in den nachfolgenden Baugeneh- migungsverfahren Berücksichtigung findet. − Auf den durch die Kindertagestätte hervorgerufenen Lieferverkehr wird in der schalltechnischen Untersuchung der Firma Peutz Consult GmbH (Bericht Nr. VL 7954-1.2 vom 10.10.2022) nicht gesondert eingegangen. Evtl. wird dieser Lieferverkehr unter Wirtschaftsverkehr (siehe Tabelle Nr. 6.12 der schalltechnischen Untersuchung) berücksichtigt. − Gemäß Planzeichnungen befinden sich im Bereich der Kindertagestätte zwei Stellplatzbereiche. Für die Parkvorgänge in Zusammenhang mit der Kindertagesstätte wurde in den Anlagen 1.4 und 1.5 der schalltechnischen Untersuchung nur ein Bereich dargestellt bzw. berücksichtigt. − Gemäß Anlage 9.4 der schalltechnischen Untersuchung wird die Nutzung der Tiefgarage durch entfällt Im Plangebiet ist eine Kindertagesstätte vorgesehen, die durch einen privaten Träger betrieben werden wird. Die immissions- schutzbezogenen Hinweise werden von den Vorhabenträgern zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass nach § 22 Absatz 1a BImSchG gilt: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesein- richtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen wer- den, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissions- grenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ Eine Kinder- tageseinrichtung ist als Anlage für soziale Zwecke in einem Allge- meinen Wohngebiet allgemein zulässig (siehe § 4 BauNVO). Zu- dem besteht in Wohnungsnähe ein unmittelbares Bedürfnis für eine solche Einrichtung. Die mit der Benutzung einer Kinderta- geseinrichtung für die nähere Umgebung typischerweise verbun- denen Auswirkungen sind daher als ortsüblich, sozialadäquat und als in der Bevölkerung allgemein akzeptiert zu bewerten. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Beschäftigte der Kindertagesstätte nur am Morgen berücksichtigt. − Durch Gewerbelärmimmissionen wird in Teilen des Plangebietes der schalltechnische Orientierungswert für ein allgemeines Wohngebiet nach Beiblatt 1 der DIN 18005 von 55 dB(A) für den Tagzeitraum überschritten. An den betroffenen Fassaden ist für schutzbedürftige Räume der Ausschluss von öffenbaren Fenstern vorgesehen bzw. sind dort öffenbare Fenster nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (siehe vorgesehene textliche Festsetzung Nr. 7.6). Von dieser Festsetzung ist auch ein Teil der Kindertagesstätte betroffen. − Gemäß Seite 35 der Planbegründung wurden bei der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels nach DIN 4109 auch die „Sozialgeräusche“ der Kindertagesstätte berücksichtigt. Eine entsprechende Angabe findet sich in der schalltechnischen Untersuchung nicht. − Hinsichtlich der Angaben zum Gewerbelärm unter Nr. 7.3 (Seite 46 Abs. 2) der schalltechnischen Untersuchung wird auf die Nr. 4.4.5.6 der DIN 4109-2 verwiesen. − In ähnlich gelagerten Fällen (Bauleitplanverfahren) erfolgte unabhängig von § 22 Abs. 1a BImSchG auch eine Ermittlung bzw. Bewertung der durch die Nutzung des Außenspielbereiches der Kindertagestätte verursachten Lärmimmissionen. 4.2 Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass in der Planbe- gründung nicht auf den Aspekt Luftschadstoffe eingegan- gen wird. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Prüfung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes kam mit- tels eines Luftschadstoffscreenings zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der in der Verkehrsuntersuchung angegebenen DTV-Werte auf der Ringstraße nicht mit einer erheblichen Luft- schadstoffbelastung zu rechnen ist. Die Durchführung einer mik- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung roskaligen Untersuchung im Zusammenhang mit der Bauleitpla- nung war daher nicht erforderlich. Die Begründung wurde zum Aspekt Luftschadstoffe entsprechend ergänzt. 5 5.1 Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL West, PTI 22 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleis- tet bleiben. Die Stellungnehmer bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikati- onslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekom- munikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Tele- kommunikationslinien können erst Angaben gemacht wer- den, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Zur telekommunikationstechnischen Versor- gung durch die Deutsche Telekom AG ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. entfällt Die Telekommunikationslinien der Telekom werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Ausbauplanung werden diese be- rücksichtigt. 5.2 Die Stellungnehmer bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Tras- sen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Innerhalb des Plangebietes sind keine öffentlichen Straßenver- kehrsflächen festgesetzt. Die leitungstechnische Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Ringstraße. Der vorgeschlage- nen Festsetzung bedarf es für die Erschließung der Baugrundstü- cke nicht. 5.3 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor- gungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele- kom nicht behindert werden. entfällt Im Zuge der Ausführungsplanung wird das genannte Merkblatt berücksichtigt. Baumpflanzungen werden so hergerichtet, dass die Anlagen der Telekom nicht beeinträchtigt werden. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.4 Es ist sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekom- munikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehin- derte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist. Zur rechtzeitigen Versorgung mit Telekommunikationsanschlüssen unter Berücksichtigung einer sinnvollen Koordination mit dem Straßenbau und der Baumaßnahmen anderen Leistungs- träger müssen Beginn und Ablauf von Erschließungsmaß- nahmen im Planbereich der Deutsche Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98 50672 Köln so früh wie möglich (mindestens 6 Monate vor Baubeginn) mitgeteilt werden. Die Stellungnehmer bitten um weitere Einbindung bei der Planung. entfällt Im Rahmen der Ausbauplanung erfolgt eine rechtzeitige Abstim- mung mit der Telekom. 6 6.1 GASCADE Gastransport GmbH Die Stellungnahme erfolgt auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber − WINGAS GmbH − NEL Gastransport GmbH sowie − OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens sind die Anlagen der stel- lungnehmenden Betreiber gegenwärtig nicht beeinträch- tigt. entfällt - 6.2 Für die vollständige Kompensation gemäß den Bestim- mungen der Baumschutzsatzung werden 33 Ersatzpflan- zungen vorgenommen. Die konkrete Regelung über An- zahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammen- hang mit den Baugenehmigungen getroffen. Kompensati- onsmaßnahmen dürfen die Anlagen nicht beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen der Anlagen stattfinden. Ex- terne Ausgleichsflächen sind zur Stellungnahme vorzule- gen. Eine Auflistung der Flurstücke in der Begründung o- der im Umweltbericht ist nicht ausreichend. Die Stellung- nehmer bitten um weitere Beteiligung. entfällt Ersatzpflanzungen nach den Bestimmungen der Baumschutzsat- zung erfolgen ausschließlich innerhalb des Plangebietes, nicht außerhalb des Plangebietes. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 6.3 Anfragen zu Leitungsauskünften, Schachtgenehmigun- gen, TÖB-Beteiligungen etc. an die oben genannten Anla- genbetreiber sind ab sofort ausschließlich über das kos- tenfreie BIL-Onlineportal unter Fehler! Linkreferenz un- gültig. einzuholen. entfällt - 7 PLEDOC GmbH Die Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maß- nahme nicht betroffen: - OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen - Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen - Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg - Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen - Mittelrheinische Erdgastransportleitungs- gesellschaft mbH (METG), Essen - Nordrheinische Erdgastransportleitungs- gesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund - Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen Eine Erweiterung des Projektbereichs bedarf einer erneu- ten Abstimmung. entfällt - .
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
22771 Zeichen
Anlage 4
Textliche Festsetzungen
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02
Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln-Rodenkirchen
I. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1. Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA)
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Absatz 3 BauNVO nicht Be-
standteil des Bebauungsplanes.
Gemäß § 1 Absatz 7 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauNVO ist im Bau-
feld 4 im Erdgeschoss nur eine Kindertageseinrichtung zulässig.
1.2. Vorhabenbezug
Gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festge-
setzt, dass im allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich
die Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichten.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1. Gebäudehöhe
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung fest-
gesetzten Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstgrenzen festgesetzt.
Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der
Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes.
2.2. Dachaufbauten
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen
durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – zum Beispiel Anten-
nen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photo-
voltaikanlagen – auf den Dachflächen überschritten werden. Das höchstzuläs-
sige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil
der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen.
Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich der Fläche sind Photovol-
taikanlagen in Verbindung mit extensiver Dachbegrünung.
2.3. Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch
die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Neben-
anlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis
zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
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3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
3.1. Baugrenzen
Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 BauNVO gelten
die festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile baulicher Anla-
gen.
Gemäß § 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet darf die überbaubare Grundstücks-
fläche (Baugrenze) durch Erker und Balkone bis maximal 1,60 m überschritten
werden. Dabei dürfen in der Summe 55 % der jeweiligen Gebäudeseite je Ge-
schoss nicht überschritten werden. Die Baugrenzen dürfen durch nicht über-
dachte, an Gebäude angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um
bis zu 3,00 m überschritten werden.
3.2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Absatz 5 Satz 2 BauNVO wird
festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbauba-
ren Grundstücksflächen Lichtschächte und Be - bzw. Entlüftungsanlagen der
Tiefgarage zulässig sind.
3.3. Unterbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 BauGB sind inner-
halb nicht überbaubarer Grundstücksflächen Anlagen und Einrichtungen zur
dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme
oder Kälte aus erneuerbaren Energien unterhalb der Geländeoberfläche zu-
lässig.
4. Erschließung
4.1. Ein- und Ausfahrtbereiche
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB sind Zu- und Ausfahrten ausschließlich in
den mit Ein- und Ausfahrt festgesetzten Bereichen zulässig.
4.2. Bedingte Festsetzungen zur temporären Erschließung
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Verkehrserschlie-
ßung bis zur Fertigstellung der Tiefgarage einschließlich ihrer mit „Ein - und
Ausfahrt TGa“ festgesetzten Zufahrt an der Ringstraße über die mit Fahrrecht
festgesetzte Fläche der Nebenzeichnung zur temporären Erschließung zuläs-
sig ist. Die temporäre Tiefgaragenzufahrt ist innerhalb der entsprechend fest-
gesetzten überbaubaren Grundstücksfläche mit WH 50,0 m ü. NHN der Ne-
benzeichnung zu errichten.
Nach Fertigstellung der Tiefgarage ist die Erschließung des Plangebietes
durch den motorisierten Individualverkehr ausschließlich über die mit „Ein- und
Ausfahrt TGa“ festgesetzte Zufahrt an der Ringstraße zulässig. Davon ausge-
nommen ist der Bring- und Holverkehr der Kindertageseinrichtung über die
festgesetzte „Ein- und Ausfahrt Kindertageseinrichtung“.
4.3. Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach
§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen für Tiefgaragen ( TGa) und
Stellplätze (St) zulässig.
Innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflächen,
Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tief-
garagenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
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5. Nebenanlagen
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 5 Satz 1
BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen mit Ausnahme von privaten Kinderspielplätzen, Fahrradabstellplätzen,
Müllaufstellflächen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen (wie Gasanschluss-
schränke) Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unzulässig sind. Zeich-
nerisch festgesetzte Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Ge-
meinschaftsflächen sind hiervon ausgenommen.
6. Geh- und, Fahrrechte
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohn-
gebietes (WA) die folgenden Geh- und Fahrrechte festgesetzt:
− Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
− Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten der Nutzer der Kin-
dertageseinrichtung gemäß Planeintrag zu belasten.
− Die mit F bezeichnete Fläche in der Nebenzeichnung ist gemäß § 9
Absatz 2 Nr. 2 BauGB mit einem bis zur Fertigstellung der Tiefgarage
befristeten Fahrrecht zugunsten der Anwohner gemäß Planeintrag zu
belasten.
7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
7.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen
(LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen.
Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Ber-
lin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
(DIN 4109-1):
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
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Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zu-
lässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltech-
nischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer
maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen
Räumen nachgewiesen wird.
7.2. Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
7.3. Baureihenfolge
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass zum Schutz der Au-
ßenwohnbereiche der Wohngebäude im östlichen Teil der Baufelder 1 und 2
die lärmabschirmende Wirkung der Bebauung in den mit Gebäudeteil A und
Gebäudeteil B gekennzeichneten überbaubaren Flächen an der westlichen
Flanke des Plangebietes mit dem in der Planzeichnung festgesetzten Mindest-
und Höchstmaß hergestellt sein muss, bevor Wohnungen in anderen Berei-
chen der Baufelder 1 und 2 bezogen werden.
7.4. Lärmschutzwand
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutz-
wand mit einer Mindesthöhe von 50,2 m ü. NHN und einem Schalldämmmaß
von DLR > 24 dB herzustellen ist.
7.5. Balkone und Loggien
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Ver-
kehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00
bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dur ch
diese Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Ge-
samtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf
der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
7.6. Gewerbelärm – Lärmschutzmaßnahmen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der Baufelder 3 und 4 an
Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit dem Einschrieb „Nicht öffen-
bare Fenster“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet
werden, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Ber-
lin) nur zulässig, wenn ihnen sogenannte „kalte Wintergärten" (verglaste Bal-
kone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste
Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen,
vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maß-
nahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA -Lärm von
55 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr)
am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters
eingehalten wird.
Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung sind zulässig, soweit in einem
schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass durch andere geeig-
nete Maßnahmen an der Gewerbelärmquelle südöstlich des Plangebietes
(z.B. durch Umbaumaßnahmen auf dem Lebensmittelmarktgrundstück ) die
Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden.
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8. Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
ger Bepflanzung
8.1. Baumerhalt
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im B aufeld 3 die vier Stieleichen
an der nordwestlichen Plangebietsgrenze dauerhaft zu erhalten.
8.2. Begrünungsmaßnahmen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) und b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet
folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
− die Anpflanzung von mindestens 48 mittelkronigen Laubbäumen
(BF41/GH742 bzw. BF31/GH741 , siehe N r. 15 unter Hinweise) auf
nicht unterbauten Flächen wie in der Planzeichnung festgesetzt . Die
Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß Planurkunde werden
jeweils nachrichtlich dargestellt. Von den dargestellten Standorten
kann abgewichen werden, sofern sich der neue Standort innerhalb des
jeweiligen Baufeldes befindet. Je Baum sind eine offene Baumscheibe
von 6 m² und eine durchwurzelbare Pflanzgrube mit mindestens 12 m³
zu sichern.
Aufteilung der Anpflanzungen innerhalb der Baufelder:
Baufeld 1: 16 Bäume
Baufeld 2: 15 Bäume
Baufeld 3: 11 Bäume
Baufeld 4: 6 Bäume
− die Bepflanzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäu-
den, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut wer-
den, als Mischpflanzungen aus Rasen, Stauden oder Gräsern mit
punktuellen Strauchpflanzungen.
− in der festgesetzten Maßnahmenfläche M 3.1 das Anpflanzen ge-
schnittener Hecken BD3 (GH412, siehe Nr. 13 unter Hinweise) mit hei-
mischen, laubabwerfenden Gehölzen
− in der festgesetzten Maßnahmenfläche M 3.2 das Anpflanzen einer 3-
reihigen freiwachsenden Strauchhecke mit standortgerechten und
nicht standortgerechten Gehölzen BB2 (GH 421, siehe Nr. 15 unter
Hinweise)
− die intensive Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern des
oberen Abschlusses der Tiefgarage (TGa) und der unterirdischen Ge-
bäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zu-
züglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
− die Anpflanzung von mindestens 12 klein- bis mittelkronigen Laubbäu-
men (BF41/GH742 bzw. BF31/GH741, siehe Nr. 15 unter Hinweise)
auf unterbauten Flächen.
Aufteilung der Anpflanzungen innerhalb der Baufelder:
Baufeld 1: 5 Bäume (davon sind zwei Bäume zeichnerisch darge-
stellt)
Baufeld 2: 2 Bäume (davon sind zwei Bäume zeichnerisch darge-
stellt)
Baufeld 3: 3 Bäume
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Baufeld 4: 2 Bäume
Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
− die Bepflanzung der Dächer der obersten Nicht-Vollgeschosse der Ge-
bäude mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/ DC3 (NB6243/
NB6244, siehe Nr. 13 unter Hinweise). Die Vegetationstragschicht ist
mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbau-
ten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
− eine bodengebundene Fassadenbegrünung vor den mit dem Planzei-
chen „Fassadenbegrünung“ gekennzeichneten Wandflächen der Ge-
bäude jeweils je laufender Meter 2 Rank - oder Schlingpflanzen. Es
sind angepasste und dauerhafte Kletterhilfen vorzusehen.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer
Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
2. Satellitenempfangsanlagen/ Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den
Dachflächen zulässig. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den
Dachflächen nicht zulässig.
III. Kennzeichnungen
Gemäß § 9 Absatz 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan ge-
kennzeichnet:
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr . 20805_003. Der
Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit polychlorierten Bipheny-
len (PCB) belastet.
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs - und
Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie
die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und
unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzu-
führen.
IV. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschrif-
ten getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss - und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Be-
bauungsplan übernommen:
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Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Ver-
ordnung festgesetzte Wasserschutzzone III B des Trinkwasserschutzgebietes
Köln-Hochkirchen.
V. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundes-
baugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlich-
keit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3786).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990
(BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.
Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen – Landes-
bauordnung 2018 – (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.
S. 421).
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung
3. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebau-
ungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser
Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegen-
schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer
06.E 05, Stadthaus, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öff-
nungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
4. Artenschutz
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Ab-
satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen au-
ßerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden
Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen.
Laut Artenschutzprüfung vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Köln,
Stand 20.01.2020 „Artenschutzprüfung Stufe I und II Ringstraße 38- 46 in
Köln-Rodenkirchen“ wurde im Plangebiet das Vorkommen der planungsre-
levanten Arten Zwergfledermaus und Haussperling festgestellt. Für diese
Arten sind Ersatzhabitate im Plangebiet zu schaffen. An geeigneten Fas-
sadenabschnitten sind 10 Fledermauskästen und fünf Ersatzfortpfl an-
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zungsstätten für Haussperlinge in Form von gebäudeintegrierten wartungs-
armen oder wartungsfreien Nisthilfen anzubringen. Für die Durchführung
dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Ge-
bäude, die abgebrochen oder saniert werden, sind vorlaufend auf Fleder-
mausquartiere zu untersuchen (zweimalige Sichtkontrolle mit Endoskopie).
Die Abrissarbeiten sind außerhalb der Wochenstuben oder Winterquartier-
zeit durchzuführen.
Die Einhaltung der zeitlichen Durchführung und der fachlichen Umsetzung
der Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Lebens-
räume sind durch eine örtliche Umweltbaubegleitung zu überwachen und
zu protokollieren.
Bei der Beleuchtung des Geländes sind grundsätzlich insektenfreundliche
Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insek-
ten zu verwenden. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus
nach oben hin abstrahlen. Die Beleuchtung des Baugebietes ist so auszu-
richten, dass sie nicht über die Grenzen hinaus scheint.
5. Baumschutz und Ersatzpflanzungen für die Fällung satzungs-
geschützter Bäume
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und
des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblat t Nr. 34
vom 17. August 2011) angewandt worden.
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung
des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der
BSchS anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen
für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu
leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung, soweit die be-
troffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewer-
tung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
nach § 18 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung
mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden.
Die Pflanzung auf nicht unterbauten Flächen der unter der textlichen Fest-
setzung Nr. 8.2 festgesetzten Bäume ist auf den Ausgleich (Ersatzpflan-
zungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln
vom 18.07.2023 fallenden Bäume anrechenbar.
6. Boden
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind
zu beachten.
7. Bodendenkmal
Im Plangebiet ist mit archäologischen Befunden und Funden einer römi-
schen Siedlung zu rechnen. Über den Bestand hinausgehende Bodenein-
griffe für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern
archäologische Bodenuntersuchungen die vor der Aufnahme entsprechen-
der Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäolo-
gische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. Es gelten
die Bestimmungen des DSchG NRW.
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8. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden er-
gänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der
Stadt Köln und den Vorhabenträgern geschlossen (Durchführungsvertrag).
9. Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen Stadtbahn-
strecke der Häfen und Güterverkehr AG. Infolge des Stadtbahnbetriebes
können Beeinträchtigungen durch Erschütterungen auftreten.
10. Hochwasser
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100- jährliches Hochwasser)
gegen Hochwasser geschützt.
11. Immissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen -, Schienen-
und Flugverkehrs sowie Gewerbelärm vorbelastet.
12. Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) i st das Amt für öffentliche
Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenhei-
ten) unter der Benennung der Bebauungsplan -Nummer 69396/02 einzu-
schalten. Die Anfrage kann per E-Mail an Fehler! Linkreferenz ungültig. er-
folgen.
13. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fa ssung
der Bekanntmachung vom 24.02.2014 verpflichtet sich die Vorhabenträge-
rin, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment
gemäß den jeweils aktuellen Wohnraumförderbestimmungen des Landes
NRW zu errichten.
14. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen
sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kosten-
erstattungsbeiträgen gemäß §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15. Dezember
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser An-
lage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe
für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
15. Starkregenereignis
Innerhalb der F reiflächen des Bebauungsplans ist ein Stauvolumen von
mindestens 227 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaf-
fen. Zudem ist auf den Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens
76 m³ erforderlich.
Anlage 3 Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a BauGB
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Anlage 3 Begründung nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln-Rodenkirchen (Verfahren nach § 13a BauGB) 1 Anlass und Ziel der Planung Der Autobauer Volvo hat im Jahr 2014 seine Deutschlandzentrale von Köln-Rodenkirchen nach Köln-Deutz verlagert. Der ehemalige Bürokom- plex an der Ringstraße 38–44 wird als Flüchtlingsunterkunft zwischenge- nutzt. Auf dem Nachbargr undstück Ringstraße 46 soll die Nutzung des Gewerbehofs aufgegeben werden. Die Vorhabenträger PE Ringviertel 1 GmbH & Co. KG und PE Ringviertel 2 GmbH & Co. KG beabsichtigen, auf der Grundlage eines städtebauli- chen Planungskonzeptes vom Architektur - und St ädtebaubüro ASTOC aus Köln eine Wohnbebauung anstelle der bisherigen gewerblichen Nut- zungen zu errichten. Nach Abriss des Gewerbehofes und der Büroge- bäude ist die Realisierung einer mehrgeschossigen Wohnbebauung in Form von Geschosswohnungsbauten mit 353 Wohnungen sowie einer 6- gruppigen Kindertageseinrichtung vorgesehen. Die in siedlungsstrukturell integrierter Lage gelegenen und infrastrukturell gut angebundenen gewerblich genutzten Flächen Ringstraße 38 bis 46 sollen zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Ziel der Planung ist, nach dem vollständigen Abbruch des Gewerbehofes und der Bürogebäude pla- nungsrechtlich eine überwiegend fünfgeschossige Wohnbebauung mit 353 Wohnungen einschließlich einer in die Wohnbebauung integrierten Kindertageseinrichtung zu ermöglichen. Diese Zielsetzung steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspo- litik einer vorrangigen Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits er- schlossenen Lagen der Stadt und der verfolgten Leitlinie „Innenentwick- lung vor Außenentwicklung“. Das Vorhaben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, in integrierten Lagen durch Flächenkonversion und Nachverdich- tung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und dem aktuellen Kölner Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Mit der Planung ist das Ziel verbunden, die Wohnfunktion in dies em Teil Rodenkirchens zu stärken, ohne den vorhandenen Standort des produ- zierenden Gewerbes im näheren Umfeld (westlich des Plangebietes) ein- zuschränken. Die beabsichtigte städtebauliche Nachverdichtung ent- spricht einer nachhaltigen Stadtentwicklung als Beitrag zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen. Die Vorhabenträger haben erklärt, das Vorhaben gemäß des Kooperati- ven Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung vom 24.02.2014 um- zusetzen. Die Planungsbegünstigten des Vorhabens verpflichten sich zur anteiligen Umsetzung öffentlich geförderten Wohnungsbaus innerhalb des Plangebietes und zur Übernahme möglicher Folgekosten sozialer und technischer Infrastruktur. Für den Bereich des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Be- bauungsplan. Planungsrechtlich befindet sich die Fläche im unbeplanten - 2 - Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist di e Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit der Vorhabenträger soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Be- bauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. 2 Verfahren Auf Antrag der Vorhabenträger vom 25.07.2017 hat der Stadtentwick- lungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.05.2018 den Beschluss zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Be- bauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB in Anwendung des beschleu- nigten Verfahrens nach § 13 a BauGB mit de m Arbeitstitel „Ringstraße 38–46“ in Köln-Rodenkirchen sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB gefasst. 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung Da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der die Wiedernutzbarma- chung sowie die Nachverdichtung innenstadtnaher Flächen zum Ziel hat, und es sich somit um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Absatz 1 Satz 1 BauGB handelt, wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Be- bauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans betrug bei einer Plangebietsgröße von 24.911 m² weniger als 20.000 m² und blieb damit unter dem maßgeblichen Schwel- lenwert des § 13 a Absatz 1 Nr. 1 BauGB. Zudem wurden zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung keine weiteren Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundflächen mitzurechnen wären . Der Bebauungsplan Nr. 69392/04 „Ringstraße“ in Köln-Rodenkirchen, der im Norden an das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes grenzt, ist bereits seit dem 03.08.1998 rechtsverbindlich. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Planungskonzept für eine Wohnbebauung wurde keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs atz 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete i m Sinne des Bun- desnaturschutzgesetzes – war nicht zu erwarten. Zudem bestanden keine Anhaltspunkte, dass Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Aus- wirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissi- onsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind. Da die Voraussetzungen des § 13 a Absatz 1 Nr. 1 BauGB vorlagen , wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 69396/02 „Ringstraße 38–46“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei konnten gemäß - 3 - § 13 a Absatz 2 Satz 1 die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Ab- satz 4 BauGB wurde abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange wurden in die Abwä- gung eingestellt. 2.2 Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Planungskonzeptes in Form einer Abendveranstaltung am 10.07.2019 in Rodenkirchen statt und wurde in einer Niederschrift dokumentiert. Der Öffentlichkeit wurde in der Informationsveranstaltung und zudem im Zeitraum vom 10.07.2019 bis zum 26.07.2019 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Aus der Öffentlichkeit waren Stellungnahmen eingegangen, welche sich im Wesentlichen mit den Themen Städtebau/ bauliche Dichte/ Einbezie- hung Nachbarschaftsgrundstück, Verkehr/ Erschließung, Umwelt/ Flä- chenversiegelung/ Klima/ Umweltbericht und Verfahren/ Öffentlichkeits- beteiligung auseinandersetzten. Bedenken richteten sich gegen eine zu hohe städtebauliche Dichte; angeregt wurde eine offenere, niedrigere und kleinteiligere Bebauung – insbesondere im südlichen Teil des Plangebie- tes zur angrenzenden Wohnbebauung an der Rotterbergstraße/ Schütz- straße. In Bezug auf die bestehende hohe Verkehrsbelastung der Ring- straße bzw. im gesamten Stadtteil Rodenkirchen wurde angeregt, nicht nur den planbedingten Mehrverkehr zu berücksichtigen, sondern sämtli- che in Umsetzung und Planung befindlichen Bauvorhaben. Mit Verweis auf den vom Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 ausgerufenen Klimanot- stand wurde angeregt, innerhalb des Plangebietes mehr als Dachbegrü- nung und Phot ovoltaik zum Schutz des Klimas zu berücksichtigen. Es wurde ferner angeregt, für das benachbarte Grundstück Ringstraße 48 eine städtebauliche Nachverdichtung durch Errichtung von Geschoss- wohnungsbau in Verbindung mit einer Verkaufsflächenerhöhung des be- stehenden Lebensmittel-Marktes zu realisieren und den Bereich in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einzube- ziehen. Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 08 .03.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und vom 16.03. bis zum 19.04.2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage waren Stellungnah- men eingegangen , die die Verschattung der Erdgeschoss -Wohnungen der Mildred-Scheel-Straße (nördlich des Plangebietes) und den planbe- dingten Mehrverkehr bei hoher bestehender Verkehrsbelastung der Ring- straße thematisierten. Angeregt wurde eine Geschwindigkeitsbeschrän- kung von 50 auf 30 km/ h auf der Ringstraße zwischen Siegfriedstraße und Schillingsrotterstraße. Darüber hinaus wurde trotz Konversion der Flächenverbrauch thematisiert. Vor dem Hintergrund des Klimanotstan- des wurde angeregt, eine klimaverträgliche und ressourcenschonende Bauweise umzusetzen. Anregungen zu den festgesetzten Begrünungs- maßnahmen betrafen die Pflanzenauswahl (Bevorzugung heimischer standorttypischer Arten), eine Erhöhung der Anzahl anzupflanzender - 4 - Bäume und die Sicherung der Pflege der Begrünungsmaßnahmen. Zum Artenschutz wurden über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausge- hende Maßnahmen zur Umsetzung angeregt. 2.3 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentli- cher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 03.09.2018 bis zum 04.10.2018. Aus den Stellungnahmen ergab sich kein Änderungsbedarf für die Planung. Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 02.05. bis zum 02.06.2022 durchgeführt. Aus den Stellungnahmen ergaben sich eine Modifizierung des Flächenzuschnitts des öffentlich zugänglichen Spielplatzes, der Ausschluss öffenbarer Fenster an den vom Gewerbe- lärm betroffenen Wohngebäude- Fassaden der Baufelder 3 und 4, das Vorsehen eines mindestens 1 m breiten Geh- und Radweges im Bereich der Tiefgaragenrampe, die Berücksichtigung der Anforderungen der „Leit- linien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorha- ben in Köln“, eine Aktualisierung der Baumkartierung und -bewertung so- wie die Berücksichtigung eines Fußgängerüberwegs über die Ringstraße im Bereich der geplanten Kindertageseinrichtung. 3 Erläuterungen zum Plangebiet Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rodenkirchen des gleichnami- gen Stadtbezirkes südwestlich des Bezirksteilzentrums „Rodenkirchen, Hauptstraße“ zwischen der Stadtbahnstrecke der HGK (Häfen und Güter- verkehr AG) im Westen und der Ringstraße im Osten. Im Umfeld des Plangebietes liegen der Äußere Grüngürtel im Nordwesten, der Rhein im Nordosten, der Grünzug zwischen Rodenkirchen und Hahnwald im Sü- den/ Südosten und der Forstbotanische Garten im Westen. 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ringstraße 38 – 46“ ist identisch mit dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Er- schließungsplanes. Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an vier - bis fünfgeschossigen Geschosswohnungsbau, im Nordosten an die Ring- straße, im Südosten an einen Lebensmittel-Markt mit vorgelagerter Stell- platzfläche. Im Süden wird das Plangebiet von der Wohnbebauung der Rotterbergstraße/ Schützstraße und im Westen von der Gleisanlage der HGK (Häfen und Güterverkehr AG) begrenzt. Der Geltungsbereich des Plangebietes erstreckt sich über die Flurstücke 8, 9, 40/1, 40/2, 41/1 , 41/2, 65, 66, 67, 68, 69 und 70 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 64. Die Fläche des Plangebietes beträgt 24.911 m². - 5 - 3.2 Vorhandene Struktur, Bebauung, Begrünung Beim Areal des Plangebietes handelt es sich um einen ehemaligen Zie- gelei-Standort mit Lehmgrube, die vor der Jahrhundertwende 1900 ent- stand. Ab den 1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet für Lagergeschäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. Das Plangebiet ist heute im Bestand im nördlichen Teil (Ringstraße 38 – 44) mit drei- bis fünfgeschossigen Bürogebäuden bebaut. Die etwa bis zur Mitte des Baugrundstückes reichende Bebauung umfasst einen straßen- begleitenden L-förmigen Riegel mit Flachdach an der Ringstraße sowie einen drei- bis viergeschossigen Erweiterungsbau mit Verbindungsbau- werken und Satteldächern als Gebäudeabschluss. Die bestehenden Ge- bäude stehen teilweise leer beziehungsweise werden als Flüchtlingsun- terkunft zwischengenutzt. Zwischen dem Gebäudebestand und der Gleis- anlage der HGK (Häfen und Güterverkehr AG) im Westen erstreckt sich eine weiträumige Stellplatzfläche. Der Bürogebäudekomplex wurde durch eine Zufahrt von der Ringstraße parallel zur nördlichen Gr undstücks- grenze erschlossen. Der nördliche Teil des Plangebietes weist in seiner West-Ost-Ausdehnung eine Tiefe von 210 m auf. Der südliche Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) umfasst einen Gewer- behof mit bis zu dreigeschossigen Gewerbebauten zur Vermiet ung an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Erschlossen ist dieser Gewer- behof über eine Zufahrt von der Ringstraße zwischen dem Bürogebäude- komplex und dem Lebensmittel-Markt. Mit Ausnahme einer kleinen Grün- fläche am östlichen Gebäude ist der Gewerbehof vollständig asphaltiert. Das Gelände des Plangebietes ist nahezu eben und bewegt sich zwi- schen 47,5 bis 48,6 m über Normalhöhennull (NHN). Der nordöstliche Teil ist im Bestand gärtnerisch gestaltet und weist Baumbestand auf. Das Plangebiet wird zur Ringstraße von einer Baumreihe mit sechs Bäumen gefasst. Für die im Nordwesten des Plangebietes gelegene Trafostation und für die von der Ringstraße ausgehende Zufahrt/ Kabeltrasse beste- hen beschränkte, persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Gas-, Elekt- rizitäts- und Wasserwerke Köln AG. Nördlich grenzt an das Plangebiet eine vier - bis fünfgeschossige Wohn- bebauung, die sich als Geschosswohnungsbau zwischen der Ringstraße im Osten und den Gleisanlagen im Westen erstreckt. Diese Wohnbebau- ung, die Anfang der 2000er und 2010er Jahre als städtebauliche Nach- verdichtung entstand, weist Gebäudelängen von bis zu 95 m und Gebäu- detiefen zwischen 13 und 14 m auf. Über eine Länge von 80 m grenzt das Plangebiet an die Ringstraße. Die Ringstraße führt in nördlicher Richtung über die Brückenstraße zur Rheinuferstraße und in südlicher Richtung zur Sürther Straße. Die Bebau- ung an der Ringstraße – östlich des Plangebietes – ist durch eine hetero- gene Bebauungsstruktur mit zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäuden, Einzelhandelsnutzungen und einer Kfz-Werkstatt geprägt. Als gewerbliche Nutzung grenzt im Südosten ein Lebensmitteldiscounter mit vorgelagerter Stellplatzanlag e ohne Eingrünung an das Plangebiet. Der Lebensmittel-Markt wurde grenzständig an der östlichen Plangebiets- grenze errichtet. Südlich des Gewerbehofs schließt sich die Wohnbebau- ung der Rotterbergstraße und Schützstraße – überwiegend Doppel- und - 6 - Einfamilienhäuser, vereinzelt Mehrfamilienhäuser – als aufgelockerte ein- bis maximal dreigeschossige Bebauung an. Im Westen grenzt die Gleis- anlage der Häfen und Güterverkehr AG (HGV), die für den Betrieb der Stadtbahnlinien 16 und 17 genutzt wird, unmittelbar an das Plangebiet. Westlich der Gleisanlage liegen ein produzierender Gewerbebetrieb (Me- dizinprodukte) und eine Wohnbebauung an der Schillingsrotter Straße. Im Nahbereich des Plangebietes befinden sich öffentliche Kinderspiel- plätze (Kyllstraße/ Siegstraße, Barbarastraße), Kindertageseinrichtun- gen, Grundschulen und weiterführende Schulen. Einzelhandelseinrich- tungen sind an der Ringstraße und an der Rodenkirchener Hauptstraße in fußläufiger Nähe zum Plangebiet vorhanden. 3.3 Bestehende Erschließung Fußverkehr Die Ringstraße ist beidseitig mit Gehwegen ausgestattet. In fußläufiger Entfernung zum Plangebiet befinden sich ein Lebensmittel -Discounter, eine Stadtteilbibliothek, das „Bezirksteilzentrum Rodenkirchen, Haupt- straße“ mit Einzelhandelsgeschäften (einschließlich Lebensmittel-Vollsor- timenter), Restaurants und Dienstleistern, das Rodenkirchenbad, Kinder- gärten und Schulen sowie die Haltestellen der Stadtbahnlinien 16 und 17. Radverkehr Die Ringstraße ist trotz ihrer Verbindungsfunktion innerhalb Rodenkir- chens in beide Richtungen ohne Radverkehrsanlagen ausgestattet; für den Radverkehr besteht daher nur die Option, die stark befahrene Ring- straße zu nutzen oder auf das Netz der Nebenstraßen auszuweichen. Zum Radverkehrsnetz NRW zählt der Rheinradweg, der in Rodenkirchen auf der Uferstraße und dem nördlichen Teilstück der Hauptstraße verläuft und in nördlicher Richtung auf kürzestem Weg zur Kölner Innenstadt führt. Als überörtliches Radverkehrsnetz liegt der Rheinradweg in einer Entfer- nung von circa 800 bis 1.000 m zum Plangebiet. Das Angebot des Fahrradverleihsystems „KVB -Rad“ ist im gesamten Stadtgebiet mit unterschiedlicher Verfügbarkeitsdichte nutzbar. Im Stadt- teil Rodenkirchen befindet sich die nächstgelegene ortsfeste Leihstation an der Adolf-Menzel-Straße/ Lucas-Cranach-Straße (Stand 10/ 2022) und ist aufgrund einer Entfernung von etwa 2 km vom Plangebiet nicht attrak- tiv für eine Nutzung. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die Erreichbarkeit des Plangebietes durch den öffentlichen Personennah- verkehr (ÖPNV) ist gut. Anschlüsse an den ÖPNV – das Stadtbahnlinien- netz – bestehen über die Haltestellen „Rodenkirchen Bahnhof, Köln-Ro- denkirchen“ in einer Entfernung von circa 750 m nördlich des Plangebie- tes und über die Haltestelle „Siegstraße, Köln-Rodenkirchen“ in einer Ent- fernung von circa 700 m bzw. südlich des Plangebietes (jeweils die Li- nien 16 und 17). Zudem bestehen Anschlüsse an das Busliniennetz mit den Linien 131 (Sürth – Zollstock/ Sülz), 134 (Sürth – Bayenthal/ Sülz) und 135 (Rodenkirchen – Meschenich) an der Haltestelle „Sieg- friedstraße“, circa 500 m nordöstlich des Plangebietes. - 7 - Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Ringstraße, über die das Plangebiet an das örtliche und überörtliche Straßenverkehrs- netz angebunden ist. Die Ringstraße ist als Kreisstraße K 28 Teil des Hauptverkehrsstraßennetzes und lässt sich sowohl als Verbindungs - als auch als Erschließungsstraße charakterisieren. Der Durchschnittliche Tägliche Verkehr (DTV) der Ringstraße im Bereich des Plangebietes be- trägt circa 6.550 bis 6.750 Kfz/ 24h; die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/ h. Die Fahrbahnbreite misst 8,50 m. 3.4 Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch Schallimmissionen vorbelastet. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärm immissionen des Straßen -, Schienen- und Flugverkehrs und Gewerbelärmimmissionen (Kfz -Werkstatt, Lebensmit- tel-Discounter, produzierendes Gewerbe). 3.5 Naturraum und Klima Im Plangebiet liegen siedlungstypische Biotoptypen vor. Im Bestand ist das Plangebiet auf grund des gewerblichen Charakters und des Gebäu- debestands mit Stellplätzen und Zufahrten überwiegend versiegelt und überbaut. Der Versiegelungsgrad (Bebauung und versiegelte Flächen) beträgt rund 73 % versiegelte und rund 18 % teilversiegelte Flächen. Der Anteil an Grünflächen ist mit insgesamt 9 % Flächenanteil sehr gering (vgl. GOP, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Stand 10 / 2022). Baumbestand Der vorhandene Baumbestand wurde innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes örtlich eingemessen und nach Stammumfang und Kronendurchmesser aufgenommen sowie die nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäume ermittelt (vgl. Baumerfassung und -bewertung als Anlage zum GOP, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten; Stand 10 / 2022). Grundlage der Baum- bestandsbewertung war die Baumschutzsatzung der Stadt Köln in der Fassung vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) . Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden insgesamt 59 Bäume erfasst und bewertet – drei Bäume sind zwischen- zeitlich abgestorben oder bei Sturm umgefallen, auf Grundlage der 2022 vorgenommenen Nachmessung steht ein Baum auf dem Nachbargrund- stück. 57 der insgesamt 59 erfassten Bäume sind Laubbäume und zwei Nadelbäume. Von diesen Bäumen fallen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 27 unter die Baumschutzsatzung in der Fassung vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011), da sie ent- weder als Einzelbaum gelten oder die Kriterien für Baumreihen bezie- hungsweise Baumgruppen erfüllen. 32 Bäume fielen zum Zeitpunkt der Kartierung nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Der Zustand des satzungsgeschützten Baumbestandes variiert zwischen gutem und mangelhaftem Zustand. Zwei Bäume weisen einen guten Zu- stand, 11 Bäume einen mittleren Zustand und die übrigen Bäume einen - 8 - ausreichenden bis mangelhaften Zustand auf. Gründe für den schlechten Allgemeinzustand sind Fehlentwicklungen aufgrund unsachgerechter Schnittmaßnahmen, einseitige Ausrichtungen durch Sc hattendruck be- nachbarter Bäume oder eine beginnende Vergreisung. Die Anwendung der Baumschutzsatzung in der Fassung vom 18. Juli 2023 wird voraussichtlich zu einer Änderung der genannten Baumbe- standsbewertung führen. Im Rahmen der Durchführung des Bebauungs- plans ist die bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Fällerlaubnis gültige Baumschutzsatzung anzuwenden. Freiraum Siedlungsnahe Freiräume, die dem Plangebiet in angemessener Entfer- nung (circa 1.000 bis 1.500 m) zugeordnet werden können, sind der Äu- ßere Grüngürtel, das Rodenkirchener Rheinufer, der Grünzug zwischen den Stadtteilen Rodenkirchen und Hahnwald und der Forstbotanische Garten. Boden Im Plangebiet stehen als Untergrund Sand und Kies, zum Teil Steine der Niederterrasse an. Die Mächtigkeit des Kies -Sandes der Niederterrasse liegt in einer Größenordnung von 20 m. Darüber folgen Hochflutablage- rungen und bedingt durch die baulichen Aktivitäten Auffüllungsmaterial unterschiedlicher Mächtigkeit (Althoff & Lang GbR, Gutachten zur Grün- dung. BV Ringstraße 38-44, 24.04.2018 und Althoff & Lang GbR, Gutach- ten zur Gründung. BV Ringstraße 46, 25.04.2018). Aufgrund der ehema- ligen gewerblichen Nutzung und des vorhandenen hohen Versiegelungs- grades liegt ein künstlich veränderter Boden vor (anthropogener Boden). Die Geländehöhen betragen zwischen 47,5 und 48,75 m NHN, das Ge- lände fällt von Westen leicht in Richtung Ringstraße ab. Klima Das Plangebiet ist unter stadtklimatischen Gesichtspunkten den belaste- ten bis hoch belastete Siedlungsflächen zuzuordnen (Klasse 3 – gelb – und Klasse 4 – orange – in der Planungshinweiskarte zukünftige Wärme- belastung der Stadt Köln). Hoch belastete Siedlungsflächen stellen stadt- klimatische Belastungsgebiete dar, welche durch starke Veränderung al- ler Klimaelemente gegenüber dem Freiland sowie einer potenziell hohen Luftschadstoffbelastung und einem Wärmeinseleffekt gekennzeichnet ist. Durch die geringen Grünanteile in Verbindung mit der Bebauung und dem hohen Anteil versiegelter Flächen ist ein Wärmeinseleffekt gegeben. Flä- chen dieser Klasse sind durch eine hohe Wärmemehrbelastung gegen- über dem Umland gekennzeichnet. Das Plangebiet ist darüber hinaus von durch zukünftige Wärmebelastung von teils hochbelasteten Wohngebieten umschlossen. 3.6 Hochwasserschutz Das Plangebiet liegt außerhalb der Überschwemmungsbereiche des Rheins, außerhalb potenzieller Überflutungsbereiche sowie außerhalb der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der Überschwemmungsbe- reiche (Rhein). - 9 - Aufgrund der örtlichen Hochwasserschutzwände am Rhein ist das Plan- gebiet bis einschließlich eines mittleren Hochwasserereignisses (HQ 100) vor oberflächlichen Überflutungen geschützt. 3.7 Starkregen In der Starkregengefahrenkarte der StEB Köln finden sich nur wenige Be- reiche um die vorhandenen Gebäude des Plangebietes mit geringer Über- flutungsgefährdung bei einem mittleren (statistisch 30-jährlichen) Starkre- genereignis. Um das Bürogebäude sind vereinzelt kleine Bereiche mit ei- ner hohen Überflutungsgefährdung vorhanden. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist der Geltungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Das Plangebiet liegt nach den Darstellungen des Sachlichen Teilab- schnitts „Vorbeugender Hochwasserschutz“ außerhalb des überschwem- mungsgefährdeten Gebietes des Rheins und damit außerhalb der Vorbe- haltsgebiete des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Die vorgesehene Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den nördlichen Teil des Plangebietes (Ringstraße 38 bis 44) als Gewerbegebiet (GE) und den südlichen Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) als Wohnbaufläche (W) dar. Im Westen grenzt eine Fläche für Bahnanlagen (Häfen und Güterverkehr AG/ Stadtbahntrasse) an das Plangebiet, das im Übrigen von dargestell- ten Wohnbauflächen umgeben ist. Entsprechend den entwickelten städ- tebaulichen Zielsetzungen soll der Flächennutzungsplan gemäß § 13 a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebie- tes wird nicht beeinträchtigt. Zukünftig soll der Flächennutzungsplan für den nördlichen Teil des Plangebietes eine Wohnbaufläche (W) darstellen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ringstraße 38- 46“ wurde somit aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt. 4.3 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschafts- planes. - 10 - 4.4 Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. 4.5 Altlasten Das Plangebiet liegt im Bereich eines im Altlastenkataster der Stadt Köln erfassten Altstandortes Nr. 20805_003 und im Bereich der Altablagerung Nr. 20805. 4.6 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasser- werks Hochkirchen. Die Wasserschutzzone III dient dem Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet dieser Wassergewinnungsanlagen. Zu beachten ist die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetz ung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Wasser- gewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen vom 09.08.1983), die spezielle Ge - und Verbote für bestimmte Handlungen und Maßnahmen beinhaltet. 4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) mit Zielen und Leitlinien der Kölner Wohnungs- politik beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamt- bedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In den aktuellen Bevölkerungs- prognosen mit Stand Mai 2015 und April 2019 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und 609.900 Haushalten und im Berechnungsjahr 2040 von 1.146.000 Einwohnerinnen und Einwoh- nern in 605.200 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Die Stadt Köln hat sich gemäß den Vorgaben des StEK Wohnen – Schaf- fung von ausreichend Wohnungen – zum Ziel gesetzt, auch den qualitati- ven Ansprüchen an den Wohnraum gerech t zu werden. Zudem wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruchnahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit seinen ökologi- schen Funktionen gebracht werden. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen 353 Wohnungen für unterschiedlichste Zielgruppen geschaffen werden. Hierbei sollen auch rund 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche öffentlich gefördert werden. Das Plangebiet ist im Bereich der geplanten Bebauung bereits im Bestand großflächig versiegelt bzw. teilversiegelt, so dass nur - 11 - wenige zusätzliche unversiegelte Flächen für die Schaffung von Wohn- raum in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben ist somit als kon- gruent zu den Zielen des StEK Wohnen zu betrachten. 4.8 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Baulandmodell (Koop BLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folge- kosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es ei- nen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fort- schreibung des Modells veranlasst und am 10.05.2017 wurde der Be- schluss im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Am 05.05.2022 hat der Rat eine Anpassung der Umsetzungsanweisung des Kooperativen Baulandmodells beschlossen, die für Vorhaben mit Wohnungsbau und Grundstückskauf ab dem 17.03.2022 gilt; ein freiwilliger Wechsel in die angepasste Fassung der Umsetzungsanweisung 2022 ist nicht vorgese- hen. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die verbindliche Bau- leitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell 2017 kommt bei Vorhaben unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohn- zwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung. Für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells in der Fassung vom 24.02.2014 gilt als Bagatellgrenze ein Vorhaben mit weniger als 25 Wohneinheiten (ohne Geschossfläche Wohnen als Schwellengrenze). Mit Umsetzung des vorhabenbez ogenen Bebauungsplans sollen 353 neue Wohneinheiten entwickelt werden. Damit waren die Voraussetzun- gen für die Anwendung des Kooperativen Baulandemodells gegeben. Da der Grundstückskauf zwischen dem 24.02.2014 und 22.09.2016 getä- tigt wurde und der Einleitungsbeschluss vor dem 30.06.2018 erfolgte, be- stand für die Vorhabenträger die Möglichkeit , zur Projektumsetzung ge- mäß des Koop BLMs in der (alten) Fassung vom 24.02.2014 oder gemäß der fortgeschriebenen Fassung vom 10.05.2017 zu wählen. Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperativen Bau- landmodells in der Fassung vom 24.02.2014 ausgesprochen – mit der Verpflichtung, im Plangebiet 30 % der durch Planungsrecht entstehenden Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu er- richten und für diesen zu binden. Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: Angemessenheitsprüfung Auf der Grundlage des Koop B LMs in der Fassung vom 24.02.2014 ist zunächst eine Bodenwertermittlung erforderlich. Diese ist die Grundlage der Angemessenheitsprüfung. - 12 - Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß den Vorgaben des Koop BLMs ist der Planbegünstigte verpflich- tet, 30% der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen für öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Unabhän- gig von der Angemessenheitsprüfung, die das Kooperative Baulandmo- dell in der Fassung vom 24.02.2014 vorgibt, verpflichtete n sich die Vor- habenträger unabhängig vom Ausgang der Angemessenheitsprüfung, im Plangebiet zur Umsetzung eines 30 %igen Anteils öffentlich geförderter Wohnungen. Im gesamten Plangebiet werden circa 9.970 m² Geschossfläche als öf- fentlich geförderter Wohnungsbau entsprechend den nordrheinwestf äli- schen Wohnraumförderbestimmungen und somit voraussichtlich circa 95 öffentlich geförderte Wohneinheiten entstehen. Innerhalb der Baufel- der 1 und 2 (westlicher Teil des Plangebietes) sind jeweils freifinanzierte und geförderte Wohnungen geplant. Im Baufeld 3 (Mitte des Plangebie- tes) sind ausschließlich freifinanzierte Wohnungen vorgesehen. Im Bau- feld 4 unmittelbar an der Ringstraße sind sowohl freifinanzierte als auch öffentlich geförderte Wohnungen in Verbindung mit der Errichtung einer Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen geplant. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau wird über Vereinbarungen im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesi- chert. Dabei bezieht sich der Nachweis des geförderten Wohnungsbaus auf die Geschossfläche der Wohnnutzung in Vollgeschossen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 BauNVO. Soziale Infrastruktur – Kindertageseinrichtung Vor dem Hintergrund des hohen Ausbaubedarfs im Stadtteil Rodenkir- chen besteht für das Plangebiet der Bedarf einer Kindertageseinrichtung. Der Planbegünstigte verpflichtet sich zur Realisierung einer in die Wohn- bebauung integrierten Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen im Bau- feld 4. Im Durchführungsvertrag wird die Planung und Errichtung einer sechszügigen Kindertageseinrichtung gesichert. Öffentliche Grünflächen Der Stadtteil Rodenkirchen (im gleichnamigen Stadtbezirk Rodenkirchen) hat eine Gesamtgröße von 786 ha. Erholungsflächen nehmen hierbei mit 169 ha einen Flächenanteil von 21, 5 % an der Stadteilfläche ein (vgl. www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf15/statistik-standardinforma- tionen/kölner_stadtteilinformationen_zahlen_2021.pdf). Bei einer Ein- wohnerzahl von 17.174 im Stadtteil Rodenkirchen steht jeder Einwohne- rin/ jedem Einwohner rechnerisch eine Erholungsfläche von 98,4 m² zur Verfügung. Damit ist das im Stadtteil Rodenkirchen bestehende Grünflä- chenangebot als sehr hoch zu bewerten. Zum Plangebiet an der Ringstraße sind siedlungsnahe Grünflächen, das heißt Grünflächen über 10 ha Größe, die vorwiegend der halb- und ganz- tägigen Erholung dienen, in einer Wege- Entfernung bis zu 1.000 m mit dem Forstbotanischen Garten südwestlich des Plangebietes, dem Grün- zug zwischen den Stadtteilen Rodenkirchen und Hahnwald (südöstlich des Plangebietes), dem Rheinufer (nordöstlich des Plangebietes) und dem Äußeren Grüngürtel (nordwestlich des Plangebietes) vorhanden. Ein - 13 - siedlungsnaher Freiraum erfüllt stets gleichf alls die Funktion eines woh- nungsnahen Freiraums. Wohnungsnahe Grünflächen, die dem unmittelbaren Wohnumfeld in ei- nem Einzugsbereich von circa 500 m zugeordnet und in kurzer Zeit er- reichbar sind, sind im Umfeld des Plangebietes nicht bzw. nicht in ausrei- chender Größe und Anzahl vorhanden. Wohnungsnahe Grünflächen mit einer geringeren Flächengröße ab etwa 0,5 ha dienen vorrangig der Kurz- zeiterholung und haben besondere Bedeutung für Kinder, ältere oder mo- bilitätseingeschränkte Menschen. Innerhalb des Plangebietes werden da- her zur Freiflächenversorgung wohnungsnahe öffentlich zugängliche pri- vate Grünflächen als Begegnungs- und Aufenthaltsbereiche vorgesehen. Gemäß dem Koop BLM 2014 wurde der Grünflächenbedarf, welcher durch das Vorhaben ausgelöst wird, von den Fachämtern individuell er- mittelt. Aus der vorhabenbezogenen Planung resultiert ein Mehrbedarf von 8.119 m² öffentlicher Grünfläche (bezogen auf 353 Wohneinheiten). Dieser Grünflächenbedarf soll innerhalb des Plangebietes auf zwei Teil- flächen mit einer Gesamtgröße von 1. 220 m² als öffentlich zugängliches Freiflächenangebot gedeckt werden. Der verbleibende Mehrbedarf wird nach Abzug eines Anteils von 30 % aufgrund der quantitativen und quali- tativen Grünversorgung im Stadtbezirk Rodenkirchen monetär abgelöst. Die Berechnung der Ablösesumme berücksichtigte somit sowohl das öf- fentlich zugängliche Freiflächenangebot innerhalb des Plangebietes als auch die bestehende quantitative und qualitative Grünversorgung im Stadtbezirk Rodenkirchen. Öffentlicher Spielplatz Der Planbegünstigte ist verpflichtet, einen durch die Planung verursach- ten Mehrbedarf an öffentlichen Spielplätzen zu errichten. Der durch die Planung ausgelöster Mehrbedarf beträgt bei 353 Wohneinheiten 1.624 m². Diese Verpflichtung wird in Übereinstimmung mit den Zielvorstellungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie mit einer mindestens 500 m² großen, öffentlich zugänglichen Spielplatzfläche innerhalb des Plangebie- tes berücksichtigt. Der darüber hinaus verbleibende Mehrbedarf wird durch die Vorhabenträger monetär abgelöst. Mit dem Ablösegeld soll durch die Vorhabenträger eine Freifläche in der Umgebung des P lange- bietes zur Spielplatznutzung aufgewertet werden. Die Spielplatzfläche innerhalb des Plangebietes wird dem Innenhof im Baufeld 2 zugeordnet und soll mit Gemeinschaftsspielflächen für Kleinkin- der (private Spielflächen für Kleinkinder nach Satzung der Stadt Köln) kombiniert werden. Die Spielplatzfläche wird öffentlich zugänglich sein; die Herstellung wird durch die Vorhabenträger nach den Maßgaben der Stadt Köln erfolgen. Aufgrund der zum Teil vorgesehenen Unterbauung der Spielplatzfläche durch die Tiefgarage wird das Grundstück der Kin- derspielplatzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen. Der Spielplatz so- wie die öffentliche Zugänglichkeit der Kinderspielfläche werden im vorha- benbezogenen Bebauungsplan durch Gehrechte zugunsten der Allge- meinheit und durch Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. - 14 - Qualifizierungsverfahren Die Verpflichtung zur Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens fand in den Vorgaben des Koop BLMs in der Fassung von 2014 noch keine Anwendung. 5 Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept Das städtebauliche Planungskonzept vom Arc hitektur- und Städtebau- büro ASTOC mit RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten setzt den vollständigen Rückbau des vorhandenen Gebäudebestandes für eine städtebauliche Neuordnung voraus. Vorgesehen ist die Realisierung von maximal fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern mit etwa 353 Wohnun- gen sowie einer Kindertageseinrichtung. Ausgehend von der Ringstraße werden sich an einer Baumallee als in- terne Erschließung vier Wohnhöfe aufreihen. Sieben Wohngebäude in U- Form, Zeilen- und Winkelform bilden vier unterschiedliche Nachbar- schaftshöfe. Durch die ringförmigen Gebäudestellungen und Öffnungen zwischen den Gebäuden werden offene und ruhige Wohnhöfe entstehen. In einem der vier Nachbarschaftshöfe wird eine öffentlich zugängliche Kinderspielfläche realisiert (Baufeld 2). Unmittelbar an der Ringstraße soll ein U-förmiges, fünfgeschossiges Wohngebäude mit einer Kindertages- einrichtung im Erdgeschoss entstehen. Der 6-gruppigen Kindertagesein- richtung ist straßenabgewandt die Außenspielfläche der Einrichtung zu- geordnet. Das Planungskonzept setzt für den nördlichen Teil des Plangebietes zwi- schen der Ringstraße und der Stadtbahnlinientrasse die städtebauliche Dichte des bestehenden drei- bis fünfgeschossigen Geschosswohnungs- baus (einschließlich Nicht-Vollgeschosse) fort . Die Wohngebäude im Plangebiet werden Gebäudelängen von maximal 70 m und Gebäudetie- fen von 14 bis 14,5 m aufweisen (mit Ausnahme der Kindertageseinrich- tung an der Ringstraße mit maximal 20 m Gebäudetiefe im Erdgeschoss). Im südlichen Teil des Plangebietes zwischen der Stadtbahnlinientrasse und dem Lebensmittel-Markt soll zur südlich angrenzenden ein- bis drei- geschossigen Wohnbebauung (vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser) eine Wohnbebauung entstehen, die zwischen der geplanten fünfgeschos- sigen Bebauung und der bestehenden Wohnbebauung südlich des Plan- gebietes vermittelt. Der parallel zur südlichen Plangebietsgrenze gele- gene Gebäuderiegel mit einer Länge von 67 m wird dabei durch einen zweigeschossigen Einschnitt gegliedert und bezüglich der Geschossigkeit gestaffelt. Die geplante Bebauung nimmt hinsichtlich ihrer Anzahl der Geschosse und der Gebäudehöhen sowie der stärkeren Gliederung des Baukörpers an der südöstlichen Plangebietsgrenze Rücksicht auf die kleinteilige Be- standsbebauung, unter Aufrechterhaltung des Planungsziels, im gesam- ten Plangebiet eine Wohnbebauung in Form von Geschosswohnungsbau planungsrechtlich zu ermöglichen. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Ring- straße – im Bereich der vorhandenen nördlichen Zufahrt – über den Ein- - 15 - und Ausfahrtsbereich für eine Tiefgarage, die sich bis auf eine Ausspa- rung im Baufeld 2 nahezu über das gesamte Plangebiet erstreckt. Der durch die Wohnbebauung ausgelöste Stellplatzbedarf wird innerhalb die- ser Gemeinsc haftstiefgarage nachgewiesen. D ie bestehende südliche Zufahrt von der Ringstraße soll im östlichen Eingangsbereich erhalten bleiben und sechs Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kinderta- geseinrichtung erschließen. Im Übrigen sind die Freiflächen des Plange- biets autofrei konzipiert. Freiraumkonzept Das Freiflächenkonzept sieht eine Gestaltung der Innenhöfe als Gemein- schaftsflächen für Kommunikation, Erholung und Kinderspiel mit einer in- tensiven Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern vor. Die Hof- fläche mit dem geplanten öffentlich zugänglichen Spielplatz (Baufeld 2) konnte teilweise von einer Unterbauung durch die Gemeinschaftstiefga- rage freigehalten werden. Die Erschließungsachse soll als Baumallee ausgebildet und das Plangebiet von einer nahezu umlaufenden Baum- reihe eingefasst werden. Dabei konnten an der nordwestlichen Plange- bietsgrenze vier vorhandene Stieleichen in die Gestaltung der Freiflächen einbezogen werden. Zur Abgrenzung der Wohnungsgärten und als Sichtschutz sieht das Frei- flächenkonzept überwiegend Hecken oder Pflanzungen aus Stauden, Gräsern und Hecken vor. Die Dachflächen werden extensiv begrünt. Der Aufbau von Photovoltaikanlagen ist zusätzlich auf diesen Dachflächen vorgesehen. Die Umsetzung beider Maßnahmen (Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen) sind im Durchführungsvertrag gesichert. 6 Begründung der Planinhalte 6.1 Grundzüge der Planung (Festsetzungen nach § 9 BauGB) Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere in der vorhabenbezogenen Definition der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen – einschließlich der Sicherung eines öffentlich zugängli- chen Kinderspielplatzes – und der Festsetzung geeigneter Immissions- schutzmaßnahmen. 6.2 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes gemäß § 4 BauNVO ein „allgemeines Wohnge- biet“ (WA) festgesetzt. Die Festsetzung eines WA folgt der Intention, die gemäß § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen vollständig zuzulassen. Neben der Zulässigkeit von Wohngebäuden sind sowohl die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe als auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke planungsrechtlich zuläs- - 16 - sig. Vorstellbar wäre beispielsweise die Zulässigkeit eines Kiosks im Zu- sammenspiel mit der Spielplatznutzung, ein Schuhmacher, eine Schnei- derei oder ein Friseur. Unmittelbar an der Ringstraße – im Baufeld 4 – soll innerhalb des Wohn- gebäudes im Erdgeschoss durch die Vorhabenträger eine Kindertages- einrichtung für sechs Gruppen errichtet werden. Aufgrund der Gruppen- anzahl handelt es sich um eine Anlage zur Kinderbetreuung, die nicht nur den Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner des Plangebiets deckt, sondern auch den der umliegenden Wohnnutzung. D ie Verortung im Plangebiet wird durch die textliche Festsetzung der Art der baulichen Nut- zung und durch den Planeinschrieb „ Kindertagesstätte im Erdgeschoss“ im Baufeld 4 gesichert. Die gemäß § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen – Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewer- bebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstel- len – sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Ausschluss dieser Nutzungen begründet sich durch den zum Teil großen Flächenbedarf und widerspricht dem Ziel, die Flächen überwiegend für eine Wohnnutzung vorzuhalten. Um trotz der Festsetzung von allgemein zulässigen Nutzungen den Vor- habenbezug herzustellen, wird gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass im WA im Rahmen der festgesetz- ten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichten. Mit der all- gemeinen Festsetzung der baulichen Nutzung wird die Möglichkeit eröff- net, durch Änderung des Durchführungsvertrages die Zulässigkeitsvo- raussetzungen zu modifizieren, ohne dass es einer Änderung des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes bedarf. Damit wird das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Vorhaben eindeu- tig definiert und das maßgebliche städtebauliche Ziel umgesetzt, einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet zu leis- ten. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung fügt sich in die Nutzung der bestehenden Wohnquartiere an der Ringstraße ein. 6.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen jeweils als Mindest- und Höchstmaß festge- setzt. Die festgesetzten Maße orientier ten sich am städtebaulichen Pla- nungskonzept des Architektur- und Städtebaubüros ASTOC mit RMP Ste- phan Lenzen Landschaftsarchitekten. 6.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächen zahl (GFZ) Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ von 0, 5 festgesetzt. Der für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Orientierungswert der GRZ liegt gemäß § 17 BauNVO bei einem Wert von 0,4 und wird vor dem Hin- tergrund des städtebaulichen Ziels, in integrierter Lage durch Flächenkon- version und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, leicht erhöht. - 17 - Die GFZ für das allgemeine Wohngebiet wird mit 1,5 festgesetzt. Der Ori- entierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 BauGB von 1,2 wird somit überschritten. Überschreitung der GRZ - und GFZ-Orientierungswerte nach § 17 BauNVO Um das zugrundeliegende städtebauliche Konzept, wel ches ein inner- städtisch verdichtetes Wohnquartier vorsieht, umsetzen zu können, wer- den die durch § 17 BauNVO vorgegebenen Orientierungswerte für die Be- stimmung des Maßes der baulichen Nutzung sowohl durch die festge- setzte GRZ als auch GFZ überschritten. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung entsprechen einer wohngebietstypischen städtebauli- chen Dichte. Die gegenüber den Orientierungswerten des § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ erhöhte Grundflächen- und Geschossflä- chenzahl entsprechen dem städtebaulichen Ziel einer Nachverdichtung einer ehemals gewerblich genutzten Fläche mit Geschosswohnungsbau. Die vorhandene, sehr gute Erschließung und Infrastrukturausstattung des Standorts innerhalb des Stadtteils Rodenkirchen sprechen für eine inten- sivere städtebauliche Nutzung. Mit der städtebaulichen Maßgabe, der In- nenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den Vorrang zu ge- ben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inan- spruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. Die Überschreitungen werden ausgeglichen durch den Umstand, dass das Gebiet im Allgemeinen durch die Überplanung aufgewertet und ge- ordnet wird. Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschr eitungen werden im Plangebiet qualitativ hochwertige Freiflächen vorgesehen. In dem Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ring- straße 38 - 46“ in Köln-Rodenkirchen (RMP Stephan Lenzen Landschafts- architekten in Bonn, 10/2022) werden entsprechende Maßnahmen und Inhalte zur Begrünung beschrieben und im Durchführungsv ertrag gesi- chert. Folgende Maßnahmen werden getroffen, um die im Vergleich zur Be- standssituation erhöhte bauliche Dichte sowie die Überschreitungen der erhöhten GRZ und GFZ auszugleichen. Ziel ist, gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse zu ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden: − Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind zum Teil Photovoltaikelemente vorgesehen, so dass diese in Zukunft einen Beitrag zur nachhaltigen Energiege- winnung im Quartier leisten können. − Der motorisierte Individualverkehr (MIV) soll – bis auf die der Kin- dertageseinrichtung zugeordneten Stellplätze – ausschließlich un- terirdisch untergebracht werden. Die Tiefgarage wird großflächig in einer Qualität begrünt, die die Pflanzung von Gehölzen ermöglicht. − Die gebietsinternen Erschließungswege für Fußgänger innen und Fußgänger werden durch Bäume flankiert. - 18 - − Gliederung der Freiräume durch Heckenstrukturen sowie Pflanzun- gen aus Gräsern, Stauden und Sträuchern, so dass private Räume klar von den öffentl ich zugänglichen Bereichen getrennt werden. Den Erdgeschosswohnungen werden somit private, durch Hecken gefasste Gartenflächen zugeordnet. − Die Innenhöfe der Wohngebäude sollen durch Begrünung gärtne- risch gestaltet werden. Die gemeinschaftlich nutzbaren Wohnhöfe, werden mit Baumpflanzungen begrünt . Die vor Sonne und Wind schützenden Gehölze leisten somit einen Beitrag zur Sicherung der Aufenthaltsqualität dieser Begegnungs- und Kinderspiel plätze an heißen Sommertagen. Somit werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt können vermieden werden. 6.3.2 Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO Im WA wird für die zulässige Grundfläche von Gar agen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau- grundstück lediglich unterbaut wird, eine Überschreitungsmöglichkeit bis zu einer GRZ von 0,9 festges etzt. Die Festsetzung entspricht dem Flä- chenbedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung durch Wohnungsbau mit der Realisierbarkeit einer Gemeinschaftstiefgarage zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen. Aufgrund der bisherigen gewerblichen Nutzung ist der Versiegelungsgrad des Plangebietes sehr hoch; im Bestand sind 73 % der Fläche versiegelt und weitere 18 % teilversiegelt (Rasengittersteine der Stellplätze). Der Anteil an Grünflächen ist mit insgesamt 9% Flächenanteil sehr gering. Die Überschreitung des Maßes der zulässigen Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, lässt daher gering- fügige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens erwar- ten. Der Anteil versiegelter Flächen im Plangebiet wird voraussichtlich zu- künftig circa 82 bis 85 % (einschließlich teilversiegelter Flächen, Pla- nungsstand 10/ 2022) erreichen. Das in siedlungsstrukturell integrierter Lage gelegene und infrastrukturell gut angebundene Plangebiet soll einer zukünftigen Wohnnutzung zugeführt werden. Das Vorhaben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, durch Flächenkonversion und Nachverdicht ung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen . Zudem wird dem städtebaulichen Grundsatz entsprochen, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben und dadurch mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruch- nahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. 6.3.3 Zahl der Vollgeschosse Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Die getroffenen Höhen- festsetzungen orientieren sich unmittelbar an dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll - 19 - mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (IV) eine maximal fünf- geschossige Bebauung mit vier Vol lgeschossen zuzüglich eines Nicht - Vollgeschosses erzielt und dem städtebaulichen Ziel einer Nachverdich- tung durch Geschosswohnungsbau entsprochen werden. Das fünfte Ge- schoss trägt als oberstes Geschoss (Nicht -Vollgeschoss) wesentlich zur Gestaltung des Gebäudeabschlusses, der Gliederung des Gebäudes und der räumlichen Wirkung der Bebauung auf seine Umgebung bei. Mit den maximal fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern soll innerhalb des Plangebietes der nördlich des Plangebietes realisierte drei - bis fünf- geschossige Geschosswohnungsbau in Richtung Süden fortgesetzt wer- den. Zur kleinteiligen Wohnbebauung an der Rotterbergstraße/ Schütz- straße wird mit der gestuften Festsetzung von zwei, drei und vier Vollge- schossen im Baufeld 1 ein städtebaulich angepasster Übergang zwischen der städtebaulichen Nachverdichtung mittels Geschosswohnungsbau und einer aufgelockerten Bebauungsstruktur von Doppel - und Einfamili- enhäusern sowie vereinzelten Mehrfamilienhäusern südlich des Plange- bietes erzielt. Die im Baufeld 4 vorgesehene Kindertageseinrichtung wird als einge- schossige Bebauung innerhalb des fünfgeschossigen Gebäudes festge- setzt, soweit diese mit einer Gebäudetiefe von 20 m die Tiefe des Wohn- gebäudes überschreitet. 6.3.4 Gebäudehöhen Für die Wohngebäude werden Gebäudehöhen als Mindest- und Höchst- maß über NHN festgesetzt, um das konkrete Vorhaben nach § 29 BauGB zu sichern. Dabei berücksichtigt die Gebäudehöhenfestsetzung innerhalb des Baufeldes 1 eine städtebauliche Höhenabstufung gegenüber der kleinteiligeren und niedrigeren Wohnbebauung an der Rotterbergstraße/ Schützstraße. 6.3.5 Technische Dachaufbauten Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von bauli- chen und technischen Anlagen, wie beispielsweise Lüftungs- und Kühlan- lagen, Antennen, Treppenhäusern, Anlagen zur Nutzung von Solarener- gie und/oder Photovoltaik. Diese Anlagen sollen grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Da- her wird festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zulässigen Gebäu- dehöhen überschreiten dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschrei- tung wird auf 2,0 m begrenzt. Der Flächenanteil der Überschreitungen wird auf 30 % der Dachflächen begrenzt. Im Sinne des Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien werden Photovoltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dachflächen aufgebracht werden, von den Überschreitungsbegrenzungen hinsichtlich des Dachflächenanteils ausgenommen. 6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Bauweise Für das allgemeine Wohngebiet (WA) wird für die geplante Anordnung der Gebäude eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um geschlossene - 20 - Raumkanten zur Umsetzung der städtebaulichen Grundidee, Nachbar- schaftshöfe zu formen, zu erzielen. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen be- stimmt und spiegeln das konkrete Vorhaben wider. Klarstellend wird ge- regelt, dass die festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile baulicher Anlagen gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 BauNVO werden folgende Ausnahmetatbestände bezüglich der Über- schreitungen von Baugrenzen festgesetzt: - Überschreitungen der Baugrenzen durch nicht überdachte, an Ge- bäude angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,00 m sind zulässig. - Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäu- deteile wie Erker und Balkone um bis zu 1,60 m sind zulässig. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, wohnungsbezogene Frei- räume in Form von Balkonen mit einer Gesamttiefe von etwa bis zu 2,0 m zu realisieren zu können und durch Erker die Baukörper gestaltend zu gliedern. Dabei dürfen im Hinblick auf eine ruhige und harmonische Fas- sadengestaltung durch auskragende Bauteile in der Summe 55 % der je- weiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen. Außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubar en Grund- stücksflächen wird festgesetzt, dass nur erforderliche Lichtschächte und Be- und Entlüftungsanlagen für Tiefgaragen zulässig sind. Mit dies er Festsetzung wird das Ziel verfolgt, eine hohe Freiflächenqualität zu ge- währleisten. Erhebliche Störungen sind hieraus nicht zu erwarten. Unterbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen Zur Umsetzung der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen ‚Klimaschutz- leitlinien zu Wohngebäuden‘ ist im Plangebiet die Nutzung von Geother- mie mittels Wärmepumpen mit Grundwasserwärmenutzung vorgesehen. Die hierfür erforderlichen vier Brunnenanlagen sind in den Freibereichen außerhalb der Tiefgarage geplant: a) innerhalb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche an der Baumallee/Kindertageseinrichtung (Haus 7) b) innerhalb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche am nördli- chen Rand des Plangebietes (Haus 3 / Haus 5) c) innerhalb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche östlich von Haus 1 Die Brunnenbauwerke werden unter der Geländeoberfläche errichtet und erhalten mit Ausnahme der Schachtabdeckungen eine Erdüberdeckung von 80 cm. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Brunnenanlagen wird festgesetzt, dass innerhalb nicht überbaubarer Grundstücksflächen Anla- gen und Einrichtungen zur dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung - 21 - oder Speicherung von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien un- terhalb der Geländeoberfläche zulässig sind. Zudem werden Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Schluckbrunnen festge- setzt. 6.5 Nebenanlagen Um eine gute Nutzbarkeit der Innenhöfe und der Grundstücke zu unter- stützen und eine Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur auf den dafür festgesetzten „Flächen Nebenanlagen, Stellplätze, Gara- gen und Gemeinschaftsflächen“ zulässig. Hiervon ausgenommen sind nur private Kinderspielflächen, Abstellplätze für Fahrräder, Aufstellflä- chen für Abfallbehälter und Ver- und Entsorgungsanlagen wie beispiels- weise Gasanschlussschränke. Darüber hinaus werden weitere Nebenanlagen ausgeschlossen. 6.6 Stellplätze Zur Schaffung eines attraktiven Wohnquartiers mit einer Kindertagesein- richtung wird das Quartier durch Realisierung einer Tiefgarage oberir- disch weitgehend vom motorisierten Individualverkehr freigehalten . Der ruhende Verkehr wird unterirdisch in einer Tiefgarage organisiert. Daher sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in der Tiefgarage (TGa) zulässig. Die Tiefgarage wird von der Ringstraße er- schlossen. Lediglich die erforderlichen sechs Stellplätze für den Hol - und Bringver- kehr der geplanten Kindertageseinrichtung (Kita) werden oberirdisch an- geordnet und als solche festgesetzt. Diese Stellplätze stehen ausschließ- lich der Kita zur Verfügung. Fahrradabstellplätze sind sowohl innerhalb der Tiefgarage als auch ober- irdisch vorgesehen. Tiefgarage Die Pkw-Stellplätze werden ausschließlich in einer Tiefgarage gebündelt. Dies ermöglicht eine frei von oberirdischen Pkw-Stellplätzen belegte Frei- raumgestaltung. Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität der Planung und um möglichst zusammenhängende Freiräume zu erhalten, werden die Stellplätze im WA unterirdisch in Tiefgaragen und nur in den hierfür festgesetzten Bereichen "TGa" zugelassen. Außerhalb der Baufelder und der gekennzeichneten Bereiche "TGa" sind Stellplätze – bis auf die sechs Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der geplanten Kindertagesstätte – ausgeschlossen. Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im Plangebiet Stellplätze nur in den nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefgara- gen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flächen La- gerflächen, Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20% der verbleibenden Tiefgaragenfläche zulässig. Verbunden mit den - 22 - Festsetzungen zur Begrünung der nicht überbauten Flächen auf Tiefga- ragen zielt diese Festsetzung auf die Beschränkung der Errichtung von Nebenanlagen auf dem Baugrundstück. 6.7 Erschließung 6.7.1 Äußere Erschließung Die äußere Erschließung des Plangebietes soll von der Ringstraße erfol- gen. 6.7.2 Verkehrsuntersuchung Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung (städtebauliche Nachverdichtung) wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens am 11 .10.2018 und am 04.04.2019 Ver- kehrserhebungen an den Knotenpunkten der Ringstraße durchgeführt und das Verkehrsaufkommen differenziert nach tageszeitlicher und räum- licher Verteilung für den Bestand und Planfall ermittelt (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen, Stand 03/ 2022). Verkehrsaufkommen Aus dem vorgesehenen Nutzungskonzept für das Plangebiet wurde das Verkehrsaufkommen im Planfall für maximal 400 Wohneinheiten und 880 Bewohnerinnen und Bewohner als Maximalannahme mit circa 995 Kfz-Fahrten/ 24 h abgeschätzt (Worst-Case-Betrachtung im Ver- kehrsgutachten). Pro Tag sind weitere 59 Kfz-Fahrten/ 24 h dem Besu- cherverkehr sowie 88 Kfz-Fahrten/24 h dem Wirtschaftsverkehr zuzuord- nen. Für die Wohnnutzung sind 1.142 Kfz-Fahrten/ 24 h im Ziel - und Quellverkehr zu erwarten. Für die sechsgruppige Kindertageseinrichtung mit 110 Kindern wurden 135 Kfz-Fahrten/ 24 h im Ziel- und Quellverkehr angenommen. Aus dem vorhabenbezogenen Planungskonzept lässt sich ein zusätzli- ches Verkehrsaufkommen von insgesamt 1.277 Kfz-Fahrten/ 24 h im Ziel- und Quellverkehr abschätzen. Mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkom- men von 124 Kfz-Fahrten/h (davon 90 Kfz-Fahrten/h im Quell- und 34 Kfz- Fahrten/h im Zielverkehr) ist in der morgendlichen Spitzenstunde zwi- schen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr auszugehen. Die nachmittägliche Spitzenstunde ist zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 127 Kfz -Fahrten/h aus den geplanten Nutzungen (davon 46 Kfz-Fahrten/h im Quell- und 81 Kfz- Fahrten/ h im Zielverkehr) zu erwarten. Prognosebelastungen Durchschnittlicher Tagesverkehr Der aus der Verkehrserhebung ermittelte Durchschnittliche Tagesverkehr (DTV) im Bestand wird in der folgenden Tabelle den prognostizierten Be- lastungen im Planfall gegenübergestellt. Die DTV-Belastungen im Planfall setzten sich dabei aus den Bestandsbelastungen im DTV zuzüglich zu- sätzlicher Verkehrsbelastungen aus umliegenden Gebietsentwicklungen (Prognose-Nullfall) und des Zusatzverkehres aus dem Plangebiet an ei- nem Werktag zusammen. - 23 - DTV Kfz/ 24 h Tag Kfz/ 16h (6:00- 22:00Uhr) Tag Schwer- ver- kehrs Anteil (LKW > 2,8 t) Nacht Kfz/ 8h (22:00- 6:00 Uhr) Nacht Schwer- ver- kehrs Anteil (LKW > 2,8 t) Kfz/h Kfz/h Ringstraße nördlich der Schillingsrot- ter Straße Bestand 7.100 424 5 % 39 10 % Planfall 7.600 453 5 % 42 10 % Ringstraße südlich der Schillingsrot- ter Straße Bestand 7.750 466 5 % 38 5 % Planfall 8.350 501 5 % 42 5 % Ringstraße nördlich des Plangebiets Bestand 6.750 405 5 % 36 5 % Planfall 7.500 448 5 % 40 5 % Ringstraße südlich des Plangebiets Bestand 6.550 392 5 % 35 5 % Planfall 6.600 396 5 % 36 5 % Ringstraße südlich Le- bensmittel- markt Bestand 6.400 381 5 % 35 5 % Planfall 6.400 382 5 % 35 5 % Ringstraße Südlich Rotterberg- straße Bestand 5.100 305 5 % 30 5 % Planfall 5.050 302 5 % 30 5 % Tabelle 1 Durchschnittlicher Tagesverkehr (DTV) Bestand und Planfall Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und der Knotenpunkte Auf der Grundlage der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen- stunde wurden jeweils für Bestand und Planfall für die folgenden Knoten- punkte Leistungsfähigkeitsnachweise gemäß Handbuch für die Bemes- sung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) einschließlich einer Verkehrs- qualitätsbewertung durchgeführt. Für Knotenpunkte mit und ohne Lichtsignalanlage (Straßenkreuzungen mit und ohne Ampelanlage) wird als Beurteilungskriterium für den Kfz - Verkehrsfluss die mittlere Wartezeit auf jedem Fahrstreifen herangezo- gen. Anhand der jeweiligen Wartezeit erfolgt die Bestimmung der zuge- hörigen Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs von A bis F. Die Definition der Qualitätsstufen erfolgt von `Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs` (QSV) - 24 - A (= Wartezeiten sehr kurz) bis `Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs` F (QSV) F (= Überlastung). Knotenpunkt Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich- Ebert-Straße/ Brü- ckenstraße Für den lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich-Ebert-Straße/ Brückenstraße (mit Buszufahrt) ergibt sich so- wohl im Bestand als auch mit der Verkehrsbelastung im Prognose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen- stunde die Qualitätsstufe D. Maßgebend hierfür ist jeweils der Linksab- bieger (auf dem Bussonderstreifen) aus der Ringstraße. Die Qualitäts- stufe D bedeutet, dass die Wartezeiten für die jeweils betroffenen Ver- kehrsteilnehmer beträchtlich sind und auf dem betrachteten Fahrstreifen im Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit häufig ein Rückstau auftritt. Im April 2024 wurde eine aktuelle Vergleichszählung zur Entwicklung der Verkehrsbelastungen an Knotenpunkten Maternusstraße / Ring- straße/Brückenstraße durch das Büro BSV Büro für Stadt- und Verkehrs- planung (Aachen) durchgeführt und mit den Erhebungen aus dem Jahr 2019 verglichen und bewertet. Dabei wurde gegenüber der ursprüngli- chen Verkehrsuntersuchung berücksichtigt, dass die Lichtsignalanlage des Knotenpunktes verkehrsabhängig gesteuert, d. h. die Schaltung der Lichtsignalanlage entsprechend des Verkehrsaufkommens flexibel ge- schaltet wird. Die bisherige Bewertung des Knotenpunktes basierte auf der vereinfachenden Annahme star rer Signalzeitenpläne. Im Signal- zeitenplan erfolgt die Freigabe der Busse 48 Mal in der Stunde. Dies ent- spricht jedoch nicht der Realität. Hier werden die Busse mittels serieller Telegramme genau identifiziert und erhalten auf dem Bussonderfahrstrei- fen eine signaltechnisch vorrangige Freigabe, sodass die Wartezeiten für die Busse auf ein Minimum reduziert werden. In der Realität erfolgt die Freigabezeit für die Busse nur, wenn tatsächlich ein Bus sie anfordert. Dies ist sechs Mal in der Stunde der Fall und nicht 48 Mal in der Stunde. Somit erreicht der Knotenpunkt de facto eine bessere Bewertung als die Qualitätsstufe D. Dies hat zur Folge, dass sich in der Realität für alle Ver- kehrsströme geringere Wartezeiten und somit für alle Verkehrsarten auch bessere Verkehrsqualitäten ergeben. Verkehrslenkende Maßnahmen sind somit an diesem Knotenpunkt nicht erforderlich. Knotenpunkt Ringstraße/ Schillingsrotter Straße Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/ Schillingsrotter Straße wurde für den Bestand in der morgendlichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe E und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitäts- stufe F ermittelt. Mit dem planbedingten Mehrverkehr wird im Prognose- Planfall in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde für den Kfz-Verkehr die Qualitätsstufe F erreicht. Maßgebend ist in der morgend- lichen und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Zufahrt Ringstraße aus Südosten (Fahrtrichtung Nordwesten). Qualitätsstufe F heißt, dass die Wartezeiten der jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer sehr lang sind und die Kapazität im Kfz-Verkehr überschritten wird. Der Rückstau wächst - 25 - stetig. Die Kraftfahrzeuge müssen bis zur Weiterfahrt mehrfach vorrü- cken. Durch Anpassung des Signalzeitenplans kann die Qualitätss tufe D er- reicht werden. Die Rückstauläge in der Schillingsrotter Straße (Südwest) beträgt mit den optimierten Signalzeiten in der morgendlichen Spitzen- stunde 68 m (95 % Sicherheit) und in der nachmittäglichen Spitzenstunde 89 m (95 % Sicherheit). Bis zum B ahnübergang Schillingsrotter Straße steht ein ausreichender Stauraum von rund 140 m zur Verfügung. Auch für diesen Knotenpunkt wurde im April 2024 eine aktuelle Ver- gleichszählung durch BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung (Aachen) zur Entwicklung der Verkehrsbelastungen durchgeführt und mit den Erhe- bungen aus dem Jahr 2019 verglichen und bewertet. Aufgrund der un- günstigen Geometrie des Knotenpunktes Ringstraße/ Schillingsrotter Straße besteht eine Rückstaugefahr bei linksabbiegenden Fahrzeugen aus der Hauptrichtung (Ringstraße). Als Verbesserungsmaßnahme wird im Jahr 2024 durch die Stadt Köln die Schaltung der Lichtsignalanlage (LSA) Ringstraße/ Schillingsrotter Straße kurzfristig angepasst, so dass die Hauptfließrichtung (Ringstraße) längere Freigabezeiten erhält. Durch die Anpassung des Signalzeitenplans er- reicht der Knotenpunkt die Qualitätsstufe C. Ringstraße/ Kriemhildstraße Für die verkehrszeichengeregelte Kreuzung Ringstraße/ Kriemhild- straße ergibt sich sowohl im Bestand als auch im Prognose- Planfall für den Kfz -Verkehr in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen- stunde die Qualitätsstufe B, d. h. die Wartezeiten sind für die jeweils be- troffenen Verkehrsteilnehmer kurz. Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/ Rotterbergstraße/ Siegfriedstraße ergibt sich mit der Verkehrsbelastung im Bestand und im Prognose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen und nachmit- täglichen Spitzenstunde jeweils die Qualitätsstufe C. Für die Qualitäts- stufe C sind die Wartezeiten für die jeweil s betroffenen Verkehrsteilneh- mer spürbar. Nahezu alle während der Sperrzeit auf dem betrachteten Fahrstreifen ankommenden Kraftfahrzeuge können in der nachfolgenden Freigabezeit weiterfahren. Auf dem betrachteten Fahrstreifen tritt im Kfz- Verkehr am Ende der Freigabezeit nur gelegentlich ein Rückstau auf. Im Bestand erreicht der lichtsignalgeregelte Knotenpunkt Sürther Straße/ Grüngürtelstraße die Qualitätsstufe C – sowohl in der morgendlichen als auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde. Im Prognose-Planfall ergibt sich für den Kfz -Verkehr in der morgendlichen Spitzenstunde die Quali- tätsstufe D und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe F. Maßgebend hierfür ist in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Zu- fahrt Sürther Straße aus Südost (Fahrtrichtung Nordwest). Durch Verlän- gerung der Freigabezeit der Zufahrt Sürther Straße aus Südost um fünf Sekunden (Freigabezeitende von Signalgruppe K2 wird von Sekunde 42 auf Sekunde 47 verschoben und endet damit gemeinsam mit der Signal- gruppe K1 aus de r gegenüberliegenden Richtung) kann in der nachmit- täglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D erreicht werden. - 26 - Fazit Im Prognose-Planfall wird das stark belastete umliegende Straßennetz durch die zusätzlichen Verkehre höher belastet. Die Kapazitätsgrenze der betrachteten Knotenpunkte wird teilweise überschritten – Qualitätsstufe F am lichtsignalgeregelten Knotenpunkte Sürther Straße/ Grüngürtelstraße. Eine mindestens ausreichende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe D) kann durch Anpassungen der Signalzeitenpläne erreicht werden. Unter dieser Voraussetzung kann der planbedingte Mehrverkehr vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden. Den im Bestand teilweise bestehenden Überlastungserscheinungen in den Spitzenstunden des Kraftfahrzeugverkehrs morgens und nachmittags stehen alternative Verkehrsangebote des Umweltverbundes zur Verfü- gung beziehungsweise werden erweitert. Insofern können diese kurzzei- tigen Überlastungen in Kauf genommen werden. Tiefgaragenzufahrt Ringstraße Die Leistungsfähigkeitsbetrachtung nach dem HBS an der Tiefgaragen- zufahrt unmittelbar an der Ringstraße zeigte gute Verkehrsqualitäten. So- wohl in der morgendlichen als auch nachmittäglichen Spitzenstunde wird die Qualitätsstufe B erreicht. Fußgängerüberweg Ringstraße Vor dem Hintergrund der geplanten Kindertageseinrichtung wird zur Er- höhung der Verkehrssicherheit ein Fußgängerüberweg auf der Ring- straße (vor dem Haus 7) durch die Vorhabenträger geplant und umge- setzt. Im Durchführungsvertrag sind die Planung, die Finanzierung und die Umsetzung dieser Maßnahme gesichert. 6.7.3 Innere Erschließung Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Tiefgaragen- zufahrt von der Ringstraße – im nördlichen Teil des Baufeldes 4 – als al- leinige Ein- und Ausfahrt einer baufeldübergreifenden Gemeinschaftsga- rage. Die bestehende südliche Zufahrt an der Ringstraße soll erhalten werden und die Erschließung für die Feuerwehrfahrzeuge gewährleisten sowie dem Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung dienen. Zufußgehende und Radfahrende sollen zukünftig ebenfalls über die als Baumallee gestaltete südliche Zufahrt sowie über einen an der nördlichen Plangebietsgrenze verlaufenden Weg die Gebäudeeingänge und ebener- digen Fahrradabstellanlagen erreichen. Für eine gemeinsame konflikt- arme Nutzung durch Zufußgehende und Radfahrende sollen im Bereich der Spielflächen Schilder für Radfahrende mit dem Hinweis „Bitte Abstei- gen, Kinderspielplatz“ aufgestellt werden. Ein- und Ausfahrtbereich Tiefgarage Im allgemeinen Wohngebiet wird die Lage der Tiefgaragenzufahrt an der Ringstraße in der Planzeichnung durch einen kombinierten Ein- und Aus- fahrtbereich (Ein- und Ausfahrt TGa) festgesetzt. Ein- und Ausfahrtbereich Kindertageseinrichtung - 27 - Mit der Festsetzung der „Ein- und Ausfahrt“ zugunsten der Kindertages- einrichtung (sowie einem Geh- und Fahrrecht) sollen die sechs Stellplätze für den Hol - und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung erschlossen werden. Bedingte Festsetzungen zur Erschließung Die Umsetzung des Vorhabens ist in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Bauabschnitten vorgesehen. Die Realisierung des ersten Bauabschnitts umfasst das Baufeld 1, der nachfolgende zweite Bauabschnitt das Bau- feld 2 und der letzte Bauabschnitt die Baufelder 3 und 4. Da die finale Erschließung des Plangebietes über die Tiefgaragenzufahrt des Baufel- des 4 erst im letzten Bauabschnitt (Baufelder 3 und 4) erfolgen wird, wird die Erschließung der Wohngebäude der Baufelder 1 bis 2 temporär über eine bedingte Festsetzung zur Erschließung über die in der Pl anzeich- nung festgesetzte „Ein- und Ausfahrt Kindertageseinrichtung“ sowie über das in der Nebenzeichnung zur temporären Erschließung festgesetzte Fahrrecht ermöglicht. Durch die auflösende Bedingung gemäß § 9 Ab- satz 2 Nr. 2 BauGB ist die temporäre Erschließung bis zur Fertigstellung der Tiefgarage mit „Ein- und Ausfahrt TGa“ an der Ringstraße befristet. Durch die Verpflichtung der Vorhabenträger zur Durchführung der Vorha- ben innerhalb einer bestimmten Frist gemäß § 12 Absatz 1 BauGB – im Durchführungsvertrag – wird sichergestellt, dass die Zwischenerschlie- ßung angemessen zeitlich begrenzt beziehungsweise nur für einen be- stimmten Zeitraum zulässig ist. Nach Fertig stellung der Tiefgaragenzu- fahrt an der Ringstraße wird die über die „Ein- und Ausfahrt Kindertages- einrichtung“ zu erreichende innere Erschließung nur noch durch Zufußge- hende und Radfahrende und für die Bring- und Holverkehre der Kinderta- geseinrichtung genutzt. Die Nutzung der Zufahrtsstraße für den motori- sierten Individualverkehr ist nach Fertigstellung der Tiefgarage dann un- zulässig. 6.7.4 Ruhender Verkehr Die Planung sieht 353 Wohneinheiten vor. Der durch den Neubau von 353 Wohnungen sowie der Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen ausgelöste Stellplatzbedarf wird innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage nachgewiesen. Fahrradabstellplätze sind innerhalb der Tiefgarage und darüber hinaus oberirdisch geplant. Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze Für Stellplätze und Garagen unterhalb der Geländeoberfläche werden zeichnerisch Flächen festgesetzt (TGa ), in denen Tiefgaragen errichtet werden können. Mit Ausnahme von sechs ebenerdigen Stellplätzen für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung sollen innerhalb des Plangebietes Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sein. Zur Siche- rung einer hohen Freiraumqualität wird festgesetzt, dass Stellplätze au- ßerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Tiefgaragen und Stell- plätze nicht zulässig sind. Die zeichnerischen Festsetzungen werden dahingehend textlich ergänzt, dass in Tiefgaragen – innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen – Lagerflächen, Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen - 28 - Fläche von 20% der Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Verbunden mit den Festsetzungen zur Begrünung der nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen zielt diese Fest- setzung auf die Beschränkung der Errichtung von Nebenanlagen auf dem Baugrundstück. Stellplatzbedarf nach Stellplatzsatzung Nach der am 17.03.2022 beschlossenen und am 22. Juni 2022 bekannt- gemachten Stellplatzsatzung der Stadt Köln ergibt sich auf Grundlage der vorgesehenen Nutzungen ein Bedarf von 303 Pkw-Stellplätzen, welche durch die ÖPNV -Reduzierungsquote auf 228 Pkw-Stellplätzte reduziert werden können. Zudem entsteht der Bedarf von 945 Abstellplätzen für Fahrräder. Nut- zungs- art Umfang Richtzahl nach Stellplatzsat- zung Ermittelter Bedarf Zahl der herzustel- lenden Stellplätze für Pkw Zahl der herzu- stellenden Ab- stellplätze für Fahrräder Stell- plätze für Pkw Abstell- plätze für Fahrrä- der Wohnen 353 WE 30.132 m² WF 1 Stellplatz (St) je 2 WE (WE<50 m²) 2 St je 3 WE (WE 50- 75 m²) 1 St je WE (WE>75 m²) Abminde- rung ÖGW 20% (Ein- kommens- gruppe A) 1 Abstellplatz je WE (WE<50 m²) 1 Abstellplatz je 30 m² WF Geförderter Wohnungsbau: 1 Abstellplatz je 30 m² WF 299 923 Kinder- tages- einrich- tung 110 Kin- der 1 Stellplatz je 20-30 Kinder 1 Abstellplätze je 10 Kinder 4 22 Summe: 303 945 Reduzierter Stellplatzbe- darf: Reduktionsfak- tor 25% ÖPNV- Infrastruktur 228 Tabelle 2 Stellplatzbedarf nach Stellplatzsatzung vom 22. Juni 2022 - 29 - Umsetzung Für das Vorhaben können die Anforderungen der Stellplatzsatzung der Stadt Köln erfüllt werden . Nach aktuellem Planungsstand sind 228 Tief- garagen-Stellplätze zuzüglich 6 oberirdischer Stellplätze für den Bring - und Holverkehr der Kindertageseinrichtung vorgesehen. Alle erforderli- chen 945 Abstellplätze für Fahrräder werden in der Tiefgarage nachge- wiesen. Weitere Abstellplätze für Fahrräder werden zusätzlich oberirdisch errichtet. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze für Kfz nur innerhalb der Tiefgarage bzw. innerhalb der oberirdischen Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung zulässig sind. 6.8 Technische Infrastruktur Die erforderlichen Leitungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit Strom und Wasser sind über das vorhandene Leitungsnetz in der Ring- straße gesichert. Die im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens erforderliche Leitungsver- legung wird zwischen den Vorhabenträgern und dem Versorgungsträger abgestimmt und hierbei insbesondere die genaue Lage der Leitungen festgelegt. Eine entsprechende Regelung zur Eintragung einer Grund- dienstbarkeit zugunsten des Netzbetreibers erfolgt in dem Durchfüh- rungsvertrag. Aufgrund der geplanten baulichen Verdichtung sind im Plangebiet nur un- terirdische Versorgungsanlagen (Trafostationen) verortet. In der Ringstraße befindet sich ein Mischwasserkanal (öffentlicher Samm- ler OB KR 1200/1330), der das anfallende Schmutz- und Niederschlags- wasser des Plangebietes aufnehmen kann, so dass die Entsorgung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers gesichert ist. Für das Plangebiet sind zwei Entwässerungssysteme geplant, die außer- halb der Tiefgarage verlaufen. Der vorhandene Kanalhausanschluss an den Sammler in der Ringstraße (Verortung circa Mitte Haus 7) kann wie- derverwendet werden; der Übergabeschacht auf dem Grundstück wird er- neuert (vgl. WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tiefbau mbH: Entwässerungskonzept zum Kanalentwurf, Bergisch Gladbach, 08.11.2022). Entwässerungssysteme 1. Mischwassersystem für Schmutzwasser und belastetes Regenwasser der Balkone und Rinnen der Hauszugänge, 2. unbelastetes Regenwasser der begrünten Gebäudedächer, der be- grünten Tiefgarage und fußläufiger Wege Das Schmutzwasser und belastetes Regenwasser werden am Anschluss der Ringstraße zusammengeführt und als Mischwasser an die öffentliche Vorflut angeschlossen. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III - 30 - der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen. Entsprechend der Versicke- rungsvorgaben der WSGVO wird Niederschlagswasser mit geringer Be- lastung eingeleitet. Niederschlagswasser Die Baufelder sind fast vollständig mit einer Tiefgarage unterbaut. Die Dachflächen des obersten Nicht-Vollgeschosses werden als Gründächer mit extensiver Begrünung geplant. Die nicht überbauten Flächen der Tief- garage werden mit 90-110 cm aufgeschüttet und intensiv begrünt. Auf den Hauptdächern sind Photovoltaik-Anlagen geplant; das Regenwasser im Bereich der Photovoltaik -Anlagen soll über die Gründächer abgeleitet werden. Das unbelastete Regenwasser wird gegenläufig nach Westen geführt und im Bereich des westlichen Grundstücksstreifens (parallel zu den Gleisan- lagen der Stadtbahnstrecke) versickert. Die Versickerungskörper werden so ausgelegt, dass sie den vorhandenen und geplanten Baumbestand nicht gefährden. Die geplante Versickerung wird in einer Tiefe von 2,0 bis 3,0 m mit Versickerungskästen erfolgen. Das anfallende Regenwasser auf der Tiefgaragen- Decke, der Wege, Spielflächen und Gärten soll vollständig über den Bodenaufbau in die Drainschicht abgeleitet werden. Die Reinigung erfolgt über die belebte Bodenschicht. Starkregenbetrachtung/ Überflutungsnachweis Die Freiflächen liegen tiefer als die Gebäude, so dass die Entwässerung allseits vom Gebäude weg erfolgt. Nach dem erarbeiteten Überflutungs- nachweis nach DIN 1986-100 werden für potenzielle Starkregenereig- nisse Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflächenwasser an- gelegt. In den Hofbereichen auf der Tiefgarage werden Mulden ausgebil- det, die im Starkregenereignis zur Rückhaltung dienen, d.h. sowohl pri- vate Grünflächen als auch private Spielflächen werden als Retentions- raum dienen, jedoch nicht die Freifläche der Kindertageseinrichtung (Bau- feld 4). Das Regenwasser soll auf den Dachflächen, welche als Retentionsflä- chen mit einem Stauvolumen von mindestens 76 m³ ausgebildet werden, zurückgehalten werden. Überflutungsschutz Die Rückstauebene am Anschlusspunkt in der Ringstraße liegt bei ca. 47,80 und 47,45 m ü. NHN (Normalhöhennull) Straßenoberkante. Die tiefste OKFF (Oberkante des fertigen Fußbodens) des Gebäudes an der Ringstraße liegt bei 47,90 m ü. NHN. Alle übrigen Gebäude liegen höher (48,20, 48,50, 48,70 m ü. NHN), so dass ein Rückstau auf Straßenober- kante keinen Schaden an den Gebäuden verursachen wird. Die Überflu- tungsberechnung nach DIN 1986-100 ergibt einen Einstau im Bereich der Höfe. Weitere Reserven werden auf den Wegen und in den Gärten beste- hen, so dass die Wohngebäude auch bei stärkeren Regenereignissen ge- schützt sein werden. Im Hofbereich des Baufeldes 4 ist eine Freifläche der Kindertageseinrichtung geplant, die nicht eingestaut wird. Im nordöst- lichen Bereich dieser Fläche wird eine mindestens 227 m³ große Retenti- - 31 - onsbox auf die Tiefgaragendecke verlegt. Die Zuläufe an die Retentions- box liegen oberhalb der Regelentwässerung. Das angestaute Regenwas- ser wird gedrosselt an die Entwässerung abgeleitet. Brandschutz Zur Sicherstellung der Personenrettung und wirksamer Löscharbeiten ge- mäß § 14 BauO NRW ist eine Feuerwehrzufahrt von der Ringstraße über die südliche Zufahrt (Baumallee) vorgesehen. Ausschließlich für das Bau- feld 4 unmittelbar an der Ringstraße besteht eine zusätzliche Feuerwehr- zufahrt mit Aufstellflächen an der nördlichen Gebäudeseite des Wohnge- bäudes mit Kindertageseinrichtung. Die im Plangebiet vorgesehenen Feuerwehrzugänge, Aufstellflächen für die Feuerwehrfahrzeuge entspre- chen den Anforderungen des Brandschutzes. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wasser menge von 1600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden im Umkreis von 300 m erforderlich. Die Löschwasserversorgung basiert auf der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Ringstraße. Für die Erst- brandbekämpfung müssen Hydranten (DN80) in einer Entfernung von we- niger als 100 m zum Gebäudezugang erreichbar sein. Die Anordnung von weiteren Hydranten (Objektschutz) im Plangebiet ist daher erforderlich. Der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen unter diesen Voraussetzungen keine brandschutztechnischen Belange entge- gen. 6.9 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur Kindergartenbedarfsplanung Im Stadtteil Rodenkirchen besteht ein hoher Bedarf am Ausbau von Kin- dergartenplätzen. Der durch die Planung ausgelöste zusätzliche Bedarf soll durch die innerhalb des Plangebietes vorgesehene Kindertagesein- richtung für sechs Gruppen gedeckt werden. Durch die Kennzeichnung „Kindertageseinrichtung im Erdgeschoss “ innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der Ringstraße (im Baufeld 4) und textliche Fest- setzung ist die Kindertageseinrichtung im Plangebiet gesichert. Schulentwicklungsplanung Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an Plätzen in Schulen kann durch die vorhandenen bzw. zum Teil in Planung befindlichen Infrastruk- tureinrichtungen gedeckt werden. Die dem Plangebiet am nächsten gelegenen Grundschulen sind die Ge- meinschaftsgrundschule (GGS) Sürther Hauptstraße 149, die GGS Zum Hedelsberg 13, die GGS Adlerstraße 13, die KGS, EGS Mainstraße 75 und die KGS Franziskus-Schule, Cäsarstraße 21. Im Umfeld des Plange- bietes sind an den Grundschulen ausreichend Kapazitäten vorhanden, um den zusätzlichen Bedarf an Grundschulplätzen für das neu entste- hende Wohnquartier decken zu können. Zusätzliche Kapazitäten entste- hen mit dem Neubau für die Ernst-Moritz-Arndt-Schule (EMA) im Sürther Feld. - 32 - Spielplatzbedarf Infolge der Planung von 353 Wohneinheiten entsteht ein zusätzlicher Be- darf an öffentlicher Spielplatzfläche nach der Berechnungsgrundlage des Kooperativen Baulandmodells von insgesamt 1.624 m². Das städtebauliche Planungskonzept berücksichtigt eine Spielplatzfläche im Baufeld 2 mit einer Größe von mindestens 500 m². Die Spielplatzfläche wird als private Grünfläche, Zweckbestimmung S pielplatz und als mit Gehrechten zu belastende Fläche festgesetzt. Um die Erreichbarkeit des Spielplatzes auch für Kinder aus der näheren Umgebung zu gewährleisten, werden die Spielflächen und ihre Zuwegun- gen als Gehrecht für die Allgemeinheit festgesetzt. Das Gehrecht zuguns- ten der Allgemeinheit führt von der Ringstraße zu der Spielplatzfläche. Die Spielplatzfläche wird durch die Tiefgarage zum Teil unterbaut, daher wird das Grundstück der Kinderspielplatzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen. Die Sicherung der Herstellung der Spielplatzflächen ist im Durchführungsvertrag geregelt. Die Gestaltung der mindestens 500 m² großen Spielplatzfläche für Kinder und Jugendliche (6 bis 18 Jahren) als auch der Kinderspielplätze gemäß § 9 BauO NRW (Spielflächen für Klein- kinder) erfolgen in Abstimmung mit den Fachdienststellen. Der darüber hinaus verbleibende planbedingte Mehrbedarf öffentlicher Spielplatzfläche aus dem Kooperativen Baulandmodell wird durch die Vorhabenträger monetär abgelöst. Mit dem Ablösegeld soll durch die Vor- habenträger eine Freifläche in der Umgebung des Plangebietes zur Spiel- platznutzung aufgewertet werden. Nach der Satzung der Stadt Köln für private Spielflächen werden im Plan- gebiet zudem wohnungsnahe Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jah- ren berücksichtigt. 6.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen - Lärm Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet, einerseits durch Verkehrslär- mimmissionen des Straßen-, Schienenverkehrs und Flugverkehrs, ander- seits durch Gewerbelärmimmissionen. Zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan „Ringstraße 38 - 46“ wurde eine schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen (Peutz Consult GmbH, Stand 10.10.2022) durchgeführt. Als maßgebliche Emittentenarten sind Ver- kehrslärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs und Gewer- belärmimmissionen zu berücksichtigen. Gegenstand der Untersuchung war daher die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen – ein- schließlich der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehörigen Tiefgaragennutzung – in Bezug auf das Plangebiet. Die Untersuchung schloss zudem die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die Um- gebung ein: Die Ermittlung und Beurteilung der Lärmemissionen aus dem Plangebiet durch die Tiefgaragennutzung (Nachbarschaftslärm) und die Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öffentlichen Stra- ßen infolge des planbedingten Mehrverkehrs. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf die Planung einwirken- den Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ dar. - 33 - Bei Nachbarschaftslärm durch Fahr- und Parkvorgänge an Wohnhäusern bzw. Tiefgaragen kann auf die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 zurückgegriffen werden. Zur Bewertung des Gewerbelärms wird die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) her- angezogen. Gebietsbe- zeichnung TA Lärm Immissionsrichtwerte in dB(A) DIN 18005 Teil 1, Bei- blatt 1 Orientierungswerte in dB(A) Klammerwert gilt für In- dustrie / Gewerbe, Frei- zeitlärm Tag Nacht Tag Nacht Reines Wohn- gebiet (WR) 50 35 50 40 (35) Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 55 45 (40) Tabelle 3 Immissionsrichtwerte TA Lärm, Orientierungswerte DIN 18005 Für die Beurteilung der auf die Wohngebäude einwirkenden Lärmimmis- sionen im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete in Übereinstimmung mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung herangezogen. 6.10.1 Einwirkungen aus der Umgebung auf das Plan- gebiet (öffentlicher Straßen- und Schienenver- kehr, Flugverkehr) Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Hinblick auf den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen durch den Kfz-Verkehr auf der Ringstraße, Schil- lingsrotter Straße, Kriemhildstraße, Siegfriedstraße, Rotterbergstraße und der BAB 4 bestimmt. In die Berechnung des Straßenverkehrslärms nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) wurden die Straßenverkehrszahlen aus dem Verkehrsgutachten der BSV Büro für Stadt und Verkehrsplanung GmbH, Stand Oktober 2020, sowie die Verkehrszahlen gemäß NWSIB Online und Lärmkarten NRW eingestellt. In Bezug auf den öffentlichen Schienenverkehrslärm wird die Lärmsitua- tion des Plangebiets dur ch den Stadtbahnbetrieb der Linien 16 und 17 bestimmt. Der Schienenverkehrslärm wird nach der Richtlinie zur Berech- nung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) ermittelt. Die - 34 - den Berechnungen zugrundeliegenden Eingangsparameter zur Bestim- mung der Emissionen des öffentlichen Schienenverkehrs erfolgen auf Grundlage der Aushangfahrpläne der Kölner Verkehrs-Betriebe. Hinsichtlich der Fluglärmimmissionen wird sowohl im Tag - als auch im Nachtzeitraum ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) berücksichtigt. Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen erfolgt für Rasterlärmkar- ten (Isophonenkarten) auf Höhe von 2 m (Erdgeschoss), 5 m (1. Oberge- schoss), 8 m (2. Obergeschoss) und 11 m (3. Obergeschoss), getrennt für den Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) unter Einbeziehung des Fluglärms im Hinblick auf die Ein- haltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und mit- tels einer Ausweisung der maßgeblichen Außenlärmpegel nach der DIN 4109 an den Fassaden im Plangebiet für den Plan-Fall. Zudem wur- den Einzelpunktberechnungen für die Erstellung von Gebäudelärmkarten entlang der Fassaden der geplanten Bebauung für alle geplanten Ge- schosse durchgeführt. Beurteilung der Verkehrsgeräuschsituation Straßen- und Schienenver- kehrslärm Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen der Ringstraße stark vorbelastet. Innerhalb des Plangebietes werden durch Straßenver- kehrslärm die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohnge- biete von 55 dB(A) im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und 45 dB(A) zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sowohl tags als auch nachts überschritten. Im nordöstlichen Plangebiet an der Ringstraße werden Beurteilungspegel von bis zu 66 dB(A) tags und bis zu 56 dB(A) nachts erreicht. Die Über- schreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 beträgt sowohl im Tagzeitraum als auch im Nachtzeitraum bis zu 11 dB(A). Durch Schienen- verkehrslärm ergeben sich Beurteilungspegel von bis 68 dB(A) tags und bis zu 63 dB(A) nachts im südwestlichen Plangebiet entlang der Schie- nentrasse. Die Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete durch Schienenverkehrslärm betragen bis zu 13 dB(A) im Tagzeitraum und bis zu 18 dB(A) im Nachtzeitraum. Die höher liegenden und im Rahmen der Abwägung noch als zulässig erachteten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärm- schutzverordnung) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für die Schutz- bedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes werden im Tag - und Nachtzeitraum durch den Straßenverkehrslärm bis zu 7 dB(A) sowie durch den Schienenverkehrslärm tags bis zu 9 dB(A) und nachts bis zu 14 dB(A) überschritten. Als Grenze für die Gesundheitsgefährdung werden nach der Rechtspre- chung des BVerwG Beurteilungspegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angesehen. Mit Beurteilungspegeln von bis zu 63 dB(A) wird der Lärmsanierungswert für den Nachtzeitraum im Plangebiet durch Schie- nenverkehrslärm erreicht. Im Vergleich zur freien Schallausbreitung wird bei Realisierung der ge- planten Bebauung ein beruhigter I nnenbereich mit Beurteilungspegeln von 45 bis 55 dB(A) tags und überwiegend 45 bis 50 dB(A) nachts erzielt. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine - 35 - Wohngebiete im Innenbereich des Plangebietes im Tagzeitraum einge- halten und im Nachtzeitraum um maximal 5 dB(A) überschritten. In den lärmexponierten Außenwohnbereichen, die zur Ringstraße und zur Stadtbahntrasse orientiert sind, werden im Tagzeitraum Gesamtbeurtei- lungspegel aus dem Verkehr von mehr als 62 dB(A) erreicht. An dieser Stelle sind entsprechende aktive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen (siehe Kapitel 6.10.2). 6.10.2 Schallminderungsmaßnahmen – Verkehrslärm Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich stehen für Schallminderungsmaßnahmen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: − das Einhalten von Mindestabständen, − die differenzierte Ausweisung von Baugebieten, − die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und − Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. Das Einhalten von Mindestabständen scheidet entlang der Ringstraße aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation aus. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten soll die Straßenrandbebauung übereinstimmend mit der Bauflucht der Bestandsbebauung nördlich des Plangebietes fortgeführt werden. Von der Einhaltung von immissionsschutzbezogenen Mindestab- ständen von circa 70 bis 80 m von der Ringstraße und von circa 50 bis 60 m von der Stadtbahntrasse muss abgesehen werden, um zusätzlichen Wohnraum in integrierter Lage zu schaffen und dem aktuellen Kölner Wohnraumbedarf gerecht werden zu können. Die vorgesehene Bebau- ung von vier Nachbarschaftshöfen – sowohl zur Stadtbahntrasse als auch zur Ringstraße – wird die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs und ihre Außenwohnbereiche vor Schienen- und Straßenverkehrslärm weitgehend abschirmen. Innerhalb des Plangebietes, das – der Zweckbestimmung eines Allgemei- nen Wohngebietes folgend – einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine differenzierten Baugebietsausweisungen vorgenommen. Ziel der Planung ist es, durch städtebauliche Nachverdichtung eine über- wiegend vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung als Maßnahme der In- nenentwicklung zu ermöglichen. Obgl eich eine erhebliche Vorbelastung durch Straßen- und Schienenverkehrslärmimmissionen besteht, wird der Innenentwicklung einer Außenentwicklung der Vorrang gegeben. Dies ist zugleich als Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flächeninanspruch- nahme und damit auch zum Boden- und Klimaschutz zu bewerten. Aufgrund der räumlich engeren Zuordnung zwischen Emittenten und Im- missionsorten und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen stellen aktive Schallschutzmaßnahmen für die Wohngebäude in Form von Lärm- schutzwänden entlang der Ringstraße und den Gleisanlagen keine geeig- neten Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungswerte für die Wohngebäude dar, da gebäudehöhengleiche Lärmschutzwände die geplante Wohnnutzung abschotten würden. Zudem bliebe die Wirkung ei- ner Lärmschutzwand an der Ringstraße und entlang des Schienenweges - 36 - auf die unteren Geschossebenen beschränkt. Die geplante Lärmschutz- wand entlang der Schienentrasse dient dahingehend dem Schutz der Hausgärten. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht – wie eine im- missionsschutzbezogene Orientierung der Gebäude durch Gebäudestel- lung und -form, eine Orientierung der Wohnräume zur lärmabgewandten Seite, schallgedämmte Fenster, die Erhöhung der Schalldämmung der Fassade, die Zuordnung der wohnbezogenen Freibereiche (Gemein- schaftsanlagen, Terrassen, Balkone) zu jeweils lärmabgewandten Seiten bzw. Bereichen. Zur Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen nach DIN 4109 sind die „maßgeblichen Außenlärmpegel“ heranzuziehen. Für alle Räume, die prinzipiell regelmäßig zum Schlafen genutzt werden könnten, ist die Schalldämmung der Außenbauteile auf den jeweils höhe- ren Wert des maßgeblichen Außenlärmpegels (Tagzeitraum/ Nachzeit- raum) zu dimensionieren. Der Gewerbelärm wird berücksichtigt, indem der nach TA Lärm jeweilig anzusetzende Immissionsrichtwert für allge- meine Wohngebiete hinzuaddiert wird. Es wird jeweils das Maximum aus den ermittelten Gewerbelärmimmissionen (als worst -case-Ansatz ohne Lärmschutzmaßnahmen) und dem gebietsabhängigen Immissionsricht- wert herangezogen. Der für die Ermittlung der Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärm- pegel errechnet sich gemäß DIN 4109 -2018 (Schallschutz im Hochbau) aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm sowie Nachbarschaftslärm. Auf der Basis einer Summenbetrachtung werden die maßgeblichen Außenlärm- pegel ermittelt und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die im Bebauungs- plan festgesetzt werden. Die Darstellung der Lärmpegelbereiche erfolgt bei freier Schallausbreitung. Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schall- schutzmaßnahmen gemäß der Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB) III bis V in der Planzeichnung festgesetzt. Aus den Lärmpegelbereichen ergeben sich jeweils die Mindestanforderungen an die Luftschalldäm- mung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dach- geschosse) für den erforderlichen Nachweis im Baugenehmigungsverfah- ren. Ohne konkrete Planung kann daraus nicht ohne weiteres auf das er- forderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäu- den und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für Fenster ge- schlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raum- nutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugenehmigungsverfahren bekannt werden. Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) werden aufgrund der hohen Verkehrslär- mimmissionen vor den Fassaden des gesamten Plangebietes Beurtei- lungspegel größer als 45 dB(A) erreicht. Zur Sicherstellung eines Innen- pegels von 30 dB(A) im Nachtzeitraum, d.h. um eine zumutbare Schlaf- ruhe in den Wohngebäuden zu erzielen, wird als Maßnahme des passiven Schallschutzes eine fensterunabhängige Belüftung bei Schlaf - und Kin- derzimmern festgesetzt. Bei Schlaf- und Kinderzimmern wird damit durch - 37 - schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maß- nahmen sichergestellt, dass die Fenster nachts geschlossen bleiben kön- nen und ein wirksamer Lärmschutz erzielt wird. Zum Wohnen gehört die Nutzung einer Terrasse, eines Balkons , einer Loggia oder eines Gartens. Diese sind als Außenwohnbereiche innerhalb des Tageszeitraums vor Lärm zu schützen. Zum Schutz der Außenwohn- bereiche sind im Plangebiet Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Beur- teilungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. Im Plangebiet werden durch die vorgesehenen Gebäudestellungen die Außenwohnbereiche weitgehend vom Schienen- und Straßenverkehrs- lärm abgeschirmt, so dass im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) Beurteilungspe- gel unter 60 dB(A) (jeweils an den Gebäudeaußenkanten) erreicht wer- den können. Zum Schutz der Außenwohnbereiche im östlichen Teil der Baufelder 1 und 2 wird eine Baureihenfolge festgesetzt. Die aufgenommene bedingte Festsetzung regelt, dass zunächst die lärmabschirmende Wirkung der mit Gebäudeteil A und Gebäudeteil B bezeichneten westlichen Flanke des Plangebiets mit der als Mindest- und Höchstmaß festgesetzten Gebäude- höhe hergestellt sein muss, bevor Wohnungen in den angrenzenden öst- lichen Bereichen der Baufelder 1 und 2 bezogen werden können. Zum Schutz der Außenwohnbereiche (Erdgeschosshöhe), die unmittelbar zu den Gleisanlagen orientiert sind, wird an der westlichen Plangebiets- grenze eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 1,7 m und einem Schalldämmmaß von DL R > 24 dB festgesetzt. Die Lärmschutzwand er- möglicht in den Baufeldern 1 und 2 somit eine schienenlärmgeschützte Garten- oder Terrassennutzung – die berechneten Beurteilungspegel des Verkehrslärms in Erdgeschosshöhe liegen bei weniger als 60 dB(A) tags. An der westlichen Plangebietsgrenze zur Stadtbahnlinientrasse besteht im Bereich des Baufelds 2 bereits eine Grenzmauer. Soweit dies möglich ist, soll diese erhalten (oder an gleicher Stelle ersetzt) und in Richtung Süden im Bereich des Baufeldes 1 verlängert werden. Durch Schallschutzmaßnahmen an Balkonen und Loggien – wie bei- spielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wir- kung – wird sichergestellt, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sind nur Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen ausgenommen, die zusätzl ich auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. Die Wohnungen unmittelbar am Schienenweg und an der Ringstraße sind überwiegend als durchgesteckte Wohnungen geplant, so dass diese eine ruhige Seite aufweisen, d.h. Aufenthaltsräum e einer Wohnung liegen auch an einer lärmabgewandten Fassadenseite. Fazit Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. Die Fest- setzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnehmen stellen zudem die lärmgeschützte Nutzung der Außenwohnbereiche sicher. - 38 - 6.10.3 Gewerbelärmimmissionen Auf das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wirken mehrere gewerbliche Nutzungen aus der unmittelbaren Umgebung ein. Bei der Ermittlung der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmbe- lastung wurde die Gesamtbelastung aller gewerblichen Schallquellen un- tersucht, die auf eine schutzwürdige Wohnnutzung einwirkt. Da hierbei die Richtwerte der TA Lärm zu beachten sind, liegt der maßgebliche Im- missionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters. Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass bei freier Schallaus- breitung im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) im Bereich der Anliefe- rung und der Einkaufswagensammelbox des benachbarten Lebensmittel- marktes Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der TA Lärm für all- gemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags um bis zu 4,5 dB(A) an der zu dem inneren Erschließungsweg orientierten Fassade des Wohngebäudes im Baufeld 3 zu erwarten sind. Zudem sind Überschreitungen des Immis- sionsrichtwertes um 2,3 dB(A) im Bereich der oberirdischen Stellplätze an der zu dem inneren Erschließungsweg orientierten Fassade des Wohn- gebäudes mit Kindertageseinrichtung im Baufeld 4 zu erwarten. Innerhalb des Plangebietes überschreiten einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um bis zu 30 dB(A); die kurzzeitig zulässi- gen Geräuschspitzen werden an allen Immissionsorten eingehalten. 6.10.4 Schallminderungsmaßnahmen – Gewerbelärm Als grundsätzliche Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung des Gewerbe- lärms im Tag - und Nachtzeitraum kommen auf der Ebene des Bebau- ungsplans folgende Maßnahmen in Betracht: − Einhalten von Mindestabständen, − differenzierte Baugebietsausweisungen, − aktive Schallschutzmaßnahmen und − Ausschluss öffenbarer Fenster. Das Einhalten von Mindestabständen zwischen dem „ allgemeinen Wohngebiet“ zur Emissionsquelle Lebensmittelmarkt ist für das Plange- biet kein geeignetes Mittel, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Ge- werbelärm zu vermeiden. Es besteht ein städtebauliches Interesse, zu- künftig eine Wohnbebauung im Sinne einer Innenentwicklung zu realisie- ren. Das Einhalten größerer Abstände zur gewerblichen Nutzung kann ausscheiden, da durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen sichergestellt werden kann, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Immis- sionsorten wurde als aktive Schallschutzmaßnahme die Verlegung der an der Südwestfassade befindlichen haustechnischen Anlagen des Le- bensmittelmarktes (Kältemaschine, Splitgeräte, RLT -Anlagen) während des Bebauungsplanverfahrens Mitte des Jahres 2021 umgesetzt . Nach der Verlegung der haustechnischen Anlagen werden an der zum Lebens- - 39 - mittelmarkt orientierten Fassade des Wohngebäudes im Baufeld 1 die Im- missionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete im Tag- und Nachtzeitraum eingehalten. Im Baufeld 3 wurde die Gebäudestellung innerhalb des Wohnhofes so an- gepasst, dass die zum Lebensmittelmarkt orientierte Hofseite vollständig geschlossen ist. Damit kommt sowohl der im Baufeld 3 als auch der im Baufeld 4 geplanten Bebauung unmittelbar an der Baumallee (Prome- nade) eine lärmabschirmende Wirkung jeweils gegenüber den nördlich liegenden Wohngebäuden bzw. Wohngebäudeteilen zu. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes in den Baufel- dern 3 und 4 kommt der Ausschluss von Immissionsorten in Betracht. Für die schutzbedürftigen Räume an den südlichsten Fassaden innerhalb der Baufelder 3 und 4 wird der Ausschluss öffenbarer Fenster festgesetzt. Es sollen Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung zulässig sein, so- weit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärm ein- gehalten werden. Als architektonische Lösung sind innerhalb des Plange- bietes an den vom Gewerbelärm betroffenen Fass aden der Baufelder 3 und 4 Prallscheiben (vorgesetzte Kastenfenster) sowie soweit erforderlich eine Verglasung der Balkone zum Ausschluss von Immissionsorten vor- gesehen. Zudem sind Ausnahmen vom Ausschluss öffenbarer Fenster zulässig, wenn durch Maßnahmen an der Gewerbelärmquelle, beispiels- weise durch Umbaumaßnahmen auf dem Lebensmittelmarktgrundstück, die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. Die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Immissionsorten stel- len planungsrechtlich sicher, dass in Bezug auf Gewerbelärmimmissionen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plan- gebiet erfüllt werden. 6.10.5 Lärmimmissionen Tiefgaragenzufahrt Die Berechnung der durch die Nutzung der Tiefgarage erzeugten Lärmemissionen erfolgt auf Basis der in der Tiefgarage geplanten 148 Stellplätze im ersten und zweiten Bauabschnitt (Baufelder 1 und 2) und 228 Stellplätze (finale Ausbaustufe) nach TA Lärm unter Verwendung der Parkplatzlärmstudie. Allen anderen Lärmbetrachtungen liegt der pessi- male Ansatz des Verkehrsgutachtens mit einer Worst-Case-Betrachtung von 400 Wohneinheiten zugrunde. Temporäre Tiefgaragenzufahrt Mit Realisierung des ersten Bauabschnittes (Baufeld 1) soll eine tempo- räre Tiefgaragenzufahrt nordwestlich des Lebensmittelmarktes (im Be- reich der Häuser 1 und 4) als teilweise überdachte Rampe errichtet wer- den. Die Berechnung der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehörigen Tiefgaragennutzung erfolgt unter Berücksichtigung der ab- schirmenden und reflektierenden Wirkung der geplanten Gebäude des ersten und zweiten Bauabschnittes. Da die Tiefgarage des ersten und zweiten Bauabschnittes mit 148 Stellplät zen keine gewerbliche Anlage nach TA Lärm im engeren Sinne darstellt, erfolgt eine Bewertung der Lär- mimmissionen nach den schalltechnischen Orientierungswerten für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ unter - 40 - Zuhilfenahme der nach der TA Lärm ermittelten schalltechnischen Orien- tierungswerten für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schall- schutz im Städtebau“ unter Zuhilfenahme der nach der TA Lärm ermittel- ten Beurteilungspegel der Fahrvorgänge an der Tiefgaragenzufahrt. Ma- ximalpegel f inden keine Berücksichtigung, weil die Beurteilung nach DIN 18005 erfolgt. Bezüglich der Geräuschimmissionen der temporären Tiefgaragenzufahrt wurde ermittelt, dass die hier heranzuziehenden schalltechnischen Orien- tierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) und 45 dB(A) im Nachtzeitraum an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten werden. Am nächstgele- genen Plangebäude (Haus 4) wurden Beurteilungspegel von bis zu 45,8 dB(A) tags und bis zu 41,7 dB(A) im Nachtzeitraum ermittelt. Endgültige Tiefgaragenzufahrt Die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage mit insgesamt 228 Stellplätzen und geschlossener Rampe erfolgt straßennah an der Ringstraße. Die Berech- nung der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehörigen Tief- garagennutzung erfolgt unter Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der geplanten Gebäude. Da die Tiefgarage mit 228 Stellplätzen im vorliegenden Betrachtungsfall keine gewerbliche An- lage nach TA Lärm im engeren Sinne darstellt, erfolgt eine Bewertung der Lärmimmissionen nach den schalltechnischen Orientierungswerten für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ unter Zuhilfenahme der nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel der Fahrvorgänge an der Tiefgaragenzufahrt. Maximalpegel finden keine Berücksichtigung, weil die Beurteilung nach DIN 18005 erfolgt. Die an der schutzbedürftigen Wohnnutzung im Plangebiet ermittelten Be- urteilungspegel von bis zu 48,9 dB(A) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) und bis zu 44,7 dB(A) im Nachtzeitraum halten die schalltechnischen Ori- entierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ein. 6.10.6 Schallminderungsmaßnahmen Tiefgaragen- zufahrt Eine schallabsorbierende Auskleidung der Tiefgaragenzufahrt wurde im Lärmschutzgutachten geprüft. Aufgrund der geringfügigen Reduzierung der Beurteilungspegel um 0,1 dB(A) sowohl im Tag- als auch Nachtzeit- raum wird diese jedoch nicht zur Festsetzung im Bebauungsplan empfoh- len. Der vorbeugende Immissionsschutz wird bereits auf städtebaulicher und architektonischer Ebene durch die Lage der Tiefgaragenzufahrt unmittel- bar an der öffentlichen Straße und die Ausführung eines ge schlossenen Rampenbereichs (gebäudeintegriert) erfüllt. Zur Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet ge- mäß DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) wurde bei der Ermittlung der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ auch der von der Tiefgaragenzu- fahrt ausgehende Lärm berücksichtigt. Herangezogen wurde dabei je- weils das Maximum aus den ermittelten Tiefgaragenlärmimmissionen (als - 41 - worst-case-Ansatz ohne Lärmschutzmaßnahmen) und dem gebietsab- hängigen Immissionsrichtwert. Auf der Basis einer Summenbetrach tung wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt und Lärmpegelberei- chen zugeordnet, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Insofern fließt der von der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Lärm in die Festset- zung passiver Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen ein. 6.10.7 Nachbarschaftslärm durch die geplante Tiefgarage Aus dem Plangebiet werden künftig Lärmemissionen durch die geplante private Tiefgaragennutzung – sowohl durch die temporäre Tiefgaragen- zufahrt des ersten und zweiten Bauabschnittes (Baufelder 1 und 2) als auch durch die Zufahrt an der Ringstraße (finale Ausbaustufe) – auf die nähere Nachbarschaft einwirken, die gemäß TA Lärm zu beurteilen sind. Temporäre Tiefgaragenzufahrt An den nächstgelegenen Immissions orten Wohngebäude Kriemhild- straße 17, Ringstraße 52, Ringstraße 36, Mildred- Scheel-Straße 13-25 und Schillingsrotter Straße 45 werden mit maximalen Beurteilungspegeln von 38,5 dB(A) tags und 34,3 dB(A) nachts die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum und 40 dB(A) im Nachtzeitraum eingehalten. Endgültige Tiefgaragenzufahrt Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass an den nächstgele- genen Immissionsorten Wohngebäude Ringstraße 34 und 47 sowie Kriemhildstraße 17 maximale Beurteilungspegeln von 43,0 dB(A) tags und 38,8 dB(A) nachts erreicht werden. Die Immissionsrichtwerte für all- gemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum und 40 dB(A) im Nachtzeitraum können damit an allen Immissionsorten sicher eingehalten werden – auch ohne Berücksichtigung einer schallabsorbierenden Aus- kleidung der Tiefgaragenzufahrt. Dies schließt die Einhaltung des Spit- zenpegelkriteriums der TA Lärm ein. 6.10.8 Auswirkungen auf die Umgebung – Zunahme des öf- fentlichen Straßenverkehrslärms Die schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH, 10. 10.2022) betrachtet die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentli- chen Straßen – hier die Ringstraße und Kriemhildstraße – durch den zu- sätzlichen Quell- und Zielverkehr des Plangebietes. Die Wohnnachbarschaft ist bereits erheblich durch Straßenverkehrslärm- immissionen vorbelastet. Infolge der Planung wird gegenüber der Be- standssituation auf der Ringstraße ein Mehrverkehr von circa 1.277 Kfz - Fahrten/ 24 h (Ziel- und Quellverkehr) erzeugt. An allen betrachteten maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld der Pla- nung – mit Ausnahme der Ringstraße 52 – werden die Immissionsgrenz- werte der 16. BImSchV von 59 dB(A) im Tagzeitraum und 49 dB(A) im Nachtzeitraum bereits im Prognose-Null-Fall überschritten. Die Zunahme des Verkehrslärms im Prognose-Planfall gegenüber dem Prognose-Null- - 42 - Fall beträgt an den maßgeblichen Immissionsorten (Ringstraße 34, 47, 52 und 61 und Kriemhildstraße 17) maximal bis zu 0,4 dB(A) im Tagzeitraum und maximal bis zu 0,5 dB(A) im Nachtzeitraum. Pegelerhöhungen von deutlich weniger als 1 dB(A) sind vom menschlichen Ohr nicht wahrnehm- bar. Eine erhebliche Verkehrszunahme würde bei einem Anstieg der Emissionspegel um mindestens 3 dB(A) vorliegen. Bei der vergleichenden Betrachtung von Prognose-Null-Fall und Prog- nose-Planfall wird die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährdender Lärmbelastungen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht an den Immissionsorten an der Ringstraße und Kriemhildstraße nicht überschrit- ten. Eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist bereits im Prognose-Null-Fall nicht gegeben. Trotz des Anstiegs der Verkehrsbe- lastung ist insgesamt keine erhebliche Veränderung der Verkehrsge- räuschsituation im Umfeld der Planung zu erwarten und daher die künftige Verkehrsgeräuschsituation als zumutbar für die Nachbarbebauung einzu- stufen. 6.10.9 Sozialgeräusche durch die geplante Kindertagesein- richtung Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA wird eine sechsgruppige Kindertageseinrichtung umgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Lärm von spielenden Kindern sowie die Lärmentwicklung von Kinderta- gesstätten als sogenannte sozialadäquate Geräusche eingestuft sind und keinem regulierenden Erlass oder Gesetz unterliegen. „Geräuscheinwir- kungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnli- chen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder her- vorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz - und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ (§ 22 Absatz 1a Bundes- Immissionsschutzgesetz – BImSchG) Grundsätzlich ist eine Kindertageseinrichtung als Anlage für soziale Zwe- cke in einem WA allgemein zulässig (siehe § 4 Baunutzungsverordnung). Zudem besteht in Wohnungsnähe ein unmittelbares Bedürfnis für eine solche Einrichtung. 6.10.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- schaftspflege Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festge- setzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft. Auswirkungen auf den Baumbestand Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fallen 27 von insgesamt 59 erfassten Bäumen unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln in der Fassung vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). Vier satzungsgeschützte Stiel-Eichen an der nordwest- - 43 - lichen Plangebietsgrenze im Baufeld 3 werden erhalten, der übrige ge- samte Baumbestand muss zur Realisierung des städtebaulichen Pla- nungskonzeptes gerodet werden. Für die nach Stand der städtebaulichen Planung nicht zu erhaltenden 23 geschützten Bäume müssen gemäß den Bestimmungen der Baum- schutzsatzung vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) 33 Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Es ist festgesetzt, dass mindestens 48 mittelkronige Laubbäume der Pflanzliste A zu pflan- zen und dauerhaft zu erhalten sind (einschließlich 15 zusätzlicher Baum- pflanzungen gegenüber dem Ersatzerfordernis nach Baumschutzsatzung vom 01. August 2011 ). Im Rahmen der Durchführung des Bebauungs- plans ist bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Fällerlaubnis die neue Baumschutzsatzung vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. Au- gust 2023) anzuwenden. Vor dem Hintergrund des Klimawandels werden als Ersatzbäume auch nicht heimische Baumarten vorgeschlagen, die den Kriterien einer Klimaanpassung gerecht werden. Die Ersatzpflanzun- gen sollen vollständig innerhalb des Plangebietes erfolgen. Auswirkungen auf den Baumbestand außerhalb des Plangebietes Für den auf dem Nachbargrundstück Rotterbergstraße 26 im Abstand von circa 1 m zur Doppelgrenzmauer stehenden Spitzahorn mit einem Stammumfang von 1,10 m wurde zur Feststellung des Wurzelvorkom- mens im geplanten Ausschacht - und Arbeitsraum des Plangebiets am 23.11.2022 eine Wurzelsuchgrabung durchgeführt. Aufgrund der Sperr- wirkung der doppelten Grenzmauer wurden im plangebietsseitigen Such- graben kein Stark-, Grob- oder Schwachwurzelwerk vorgefunden, ledig- lich geringe Anteile Fein- und Feinstwurzeln. Zum Schutz des Spitzahorns ist plangebietsseitig kein Schutz des Wurzelraums, jedoch während der gesamten Bauphase ein Schutz der Baumkrone erforderlich. Nach den Ergebnissen der Schlitzschürfung ist eine Beeinträchtigung des Wachstums oder der Gesundheit des derzeit vitalen Baumes nicht zu er- warten (vgl. Banks Baumpflege GmbH , Beurteilung des Wurzelvorkom- mens eines Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück, Leim- bach, 28.11.2022). Baumerhalt Die vier vorhandenen Stieleichen an der nordwestl ichen Plangebiets- grenze werden in die Gestaltung der Freiflächen einbezogen und werden daher als dauerhaft zu erhalten festgesetzt. Bei Abgang sind diese durch jeweils einen großkronigen Laubbaum zu ersetzen. Pflanzmaßnahmen Das Freiflächenkonzept sieht ei ne das Plangebiet nahezu umlaufende Baumreihe und die Ausbildung einer grünen Erschließungsachse als Al- lee vor. Entlang der Erschließungsachse (Promenade) soll eine doppelte Baumreihe aus schmalkronigen Bäumen gepflanzt werden. Die doppelte Baumreihe wird sowohl textlich als auch zeichnerisch festgesetzt. Im Plangebiet sollen mindestens 48 mittelkronige Laubbäume in den Flä- chen außerhalb der Tiefgaragenunterbauung gepflanzt und dauerhaft er- halten werden: - 44 - − mindestens 16 Laubbäume im Baufeld 1 − mindestens 15 Laubbäume im Baufeld 2 − mindestens 11 Laubbäume im Baufeld 3 − mindestens 6 Laubbäume im Baufeld 4 Die Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß Planurkunde werden jeweils nur nachrichtlich dargestellt. Von den dargestellten Standorten kann abgewichen werden, sofern sich der neue Standort innerhalb des jeweiligen Baufeldes befindet. Die Pflanzung dieser festgesetzten Bäume auf nicht unterbauten Flächen ist auf den Ausgleich (Ersatzpflanzungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023 ) fallenden Bäume anre- chenbar. Bepflanzung der Grundstücksflächen Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll eine Bepflanzung als Mischpflanzungen aus Rasen, Stauden oder Gräsern mit punktuellen Strauchpflanzungen hergestellt werden, soweit diese Freiflächen nicht mit Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Heckenpflanzung Die Plangebietsgrenzen zum Lebensmittelmarkt sollen durch Hecken ein- gegrünt werden. Sowohl zeichnerisch als auch textlich werden zur Ab- grenzung zum südlich gelegenen Stellplatz eine geschnittene Hecke (Maßnahmenfläche M 3.1) und zur Rückseite des Lebensmittelmarktes eine frei wachsende Hecke (Maßnahmenfläche M 3.2), vorwiegend mit Blüh- und Fruchtsträuchern, festgesetzt. Begrünung der Tiefgaragen Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu sichern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbau- ten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrü- nen sind. Die Vegetationstragschicht im Bereich von unterbauten Flächen ist in einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich Filter - und Drain- schicht auszubilden; bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetati- onstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht zu modellieren. Ergänzend werden mindestens 12 klein- bis mittelkronige Laubbäume zur Anpflanzung auf unterbauten Flächen sowohl textlich als auch zum Teil zeichnerisch festgesetzt: − mindestens 5 Laubbäume im Baufeld 1 (davon sind zwei Bäume zeichnerisch im Bereich der Baumallee dargestellt) − mindestens 2 Laubbäume im Baufeld 2 (alle zeichnerisch im Bereich der Baumallee dargestellt) − mindestens 3 Laubbäume im Baufeld 3 − mindestens 2 Laubbäume im Baufeld 4. - 45 - Extensive Dachbegrünung Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird festgesetzt, die Dachflächen des obersten Nicht-Vollgeschosses der Ge- bäude in größtmöglichem Flächenumfang extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünungen wirken sich positiv auf das Umgebungsklima und die Rückhaltung von Niederschlagswassern aus und bereichern u.a. durch Blütenreichtum das Nahrungsangebot für Insekten. Fassadenbegrünung An südwestlich, südlich und südöstlich exponierten Fassadenabschnitten der Wohngebäude wird eine bodengebundene Fassadenbegrünung mit Rank- oder Schlingpflanzen zeichnerisch und textlich festgesetzt. Wie die Dachbegrünung kann die Fassadenbegrünung einen Beitrag zur Redu- zierung der Auswirkungen des Klimawandels leisten. Bei flächigem Be- wuchs verbessert die Fassadenbegrünung durch Verschattung und Ver- dunstung das bodennahe Kleinklima im Stadtquartier. Öffentlich zugängliche Grünflächen Der aus der vorhabenbezogenen Planung resultierende Mehrbedarf öf- fentlicher Grünfläche soll innerhalb des Plangebietes verteilt auf zwei Teil- flächen mit einer Gesamtgröße von 1. 220 m² als öffentlich zugängliches Grünflächenangebot gesichert werden. Vor dieser Zielstellung werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, S träuchern und sonstigen Be- pflanzungen mit der Festsetzung eines Gehrechts zugunsten der Allge- meinheit überlagert. 6.11 Geh- und Fahrrechte Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets werden Geh- und Fahrrechte gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt. Gehrecht (G) Im Baufeld 2 soll ein mindestens 500 m² großer öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz realisiert werden. Da die Spielplatzfläche durch eine Tief- garage unterbaut werden soll, wird das Grundstück der Kinderspielplatz- fläche nicht an die Stadt Köln übertragen. Sowohl die öffentliche Zugäng- lichkeit der Kinderspielfläche und der Freiflächenbereiche nach dem Ko- operativen Baulandmodell als auch die Zuwegungen zu diesen Flächen werden über die Festsetzung eines Gehrechts zugunsten der Allgemein- heit gewährleistet und dauerhaft gesichert. Geh- und Fahrrecht (GF) Im Baufeld 4 werden über die südliche Zufahrt von der Ringstraße sechs Stellplätze für den Hol - und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung er- schlossen. Zugunsten der Nutzerinnen und Nutzern der Kindertagesein- richtung wird zur Erschließung der oberirdischen Stellplätze ein Fahrrecht festgesetzt und dieses mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit kombiniert. Das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sichert die durch- gängige Zuwegung von der Ringstraße zum öffentlich zugänglichen Kin- derspielplatz im Baufeld 2. - 46 - Temporäre Erschließung – Fahrrecht (F) Die Erschließung der Wohngebäude soll bis zur Fertigstellung der Ge- bäude des letzten Bauabschnittes temporär über eine bedingte Festset- zung zur Erschließung über das in der Nebenzeichnung zur temporären Erschließung festgesetzte Fahrrecht F ermöglicht werden. Durch die auf- lösende Bedingung gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB ist die temporäre Erschließung einschließlich des Fahrrechts bis zur Fertigstellung der Tief- garage mit „Ein- und Ausfahrt TGa“ an der Ringstraße befristet. 6.12 Freiflächen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten , Stand 10/2022) erstellt, der für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Gestaltung verfolgt. Durch den in die Tiefgarage verlegten Verkehr sollen die Freiräume des Wohnquartiers eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner erhalten. In den Bebauungsplan sind entsprechende Grünfest- setzungen –Tiefgaragen- und Dachbegrünung sowie die Anpflanzung von Bäumen und der Erhalt von vier Bäumen – aufgenommen. Drei Nachbarschaftshöfe werden als Auf enthaltsbereiche, zum Teil mit Flächen für Kleinkinderspiel, gestaltet, der Innenhof des Baufeldes 2 wird zudem mit der Funktion eines öffentlich zugänglichen Kinderspielplatzes kombiniert. Die nicht öffentliche Freifläche im Baufeld 4 wird mit einer Größe von circa 1.000 m² der Kindertageseinrichtung als Außenspielge- lände zugeordnet. Im Übrigen werden Hausgärten den jeweiligen Wohnungen des Erdge- schosses zugeordnet. 7 Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB konnte auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. 7.1 Artenschutz Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Belange des Arten- schutzes zu berücksichtigen und zu bewerten. Aufgrund der gegebenen Strukturen innerhalb des Plangebietes – hoher Versiegelungsgrad und Vorhandensein von Gewerbebauten – wurde geprüft, ob artenschutz- rechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten (Stufe I: Vorprüfung) und ob gegebenenfalls wei- terführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften stellten den fachgesetzlichen Maßstab für die Bewertung der Folgen der vorlie- genden Planung für Natur und Landschaft dar. Die artenschutzrechtliche Prüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Köln, Stand 20.01.2020) basiert e auf einer Ortsbesichtigung am 18.11.2018 sowie einer Auswertung verfügbarer Daten und sachlicher Hinweise zur Beurteilung der Betroffenheit von Lebensräumen besonders - 47 - und streng geschützter Arten. Das Plangebiet mit einer Größe von 24.911 m² liegt in einem durch die Strukturen einer Großstadt geprägten Raum und besteht aus gewerblich genutzten Gebäuden und Stellplatzflä- chen. Betroffenheit planungsrelevanter Arten Aus der Vorprüfung (Stufe I) geht hervor, dass das Plangebiet Quartier - und Jagdpotenzial für Fledermäuse aufweist und zudem aufgrund der vor- handenen Biotopausstattung mit planungsrelevanten Vogelarten gerech- net werden kann, insbesondere Star, Haussperling und Mauersegler. Aus diesem Grunde wurde eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe II) erforderlich, ob das Vorhaben gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BBNatSchG verstößt. Bei den Begehungen wurde mindestens eine Fledermausart im Untersu- chungsgebiet angetroffen: Flugrouten, Jagdgebiete sowie Kot der Zwerg- fledermaus wurden festgestellt. Eines der untersuchten Gebäude wurde von Fledermäusen als Quartier genutzt; Winterquartiere, Orte des Schwärmens oder der Fortpflanzungsstätten konnten ausgeschlossen werden. Von den planungsrelevanten Vogelarten wurde nur der Haussperling als Brutvogel mit zwei Brutpaaren erfasst. Im Untersuchungsgebiet wurden folgende nichtplanungsrelevante Vogelarten festgestellt: Amsel, Buch- fink, Grünfink, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen und Stieglitz. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Zwergfledermaus: Planungsbedingt werden Quartiere am Gebäudebe- stand vernichtet, daher werden im Plangebiet 10 gebäudeintegrierte war- tungsarme/ -freie Fledermauskästen angebracht. Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Haussperling: Da die Brutplätze mit dem Abriss des Gebäudebestandes vernichtet werden, werden im Plangebiet fünf Ersatzfortpflanzungsstätten in Form von gebäudeintegrierten wartungsarmen/ -freien Nisthilfen ange- bracht. Ein entsprechender Hinweis wird auf der Planzeichnung gegeben. Vögel allgemein: Aufgrund des sicheren Brutvorkommens von einigen nicht planungsrelevanten Vogelarten in der gesamten Brutzeit sollten Ab- rissarbeiten und Rodungen unbedingt zwischen Oktober und Februar stattfinden, bzw. muss das Gelände nach Nestern durchgesucht werden. Ein entsprechender Hinweis wird auf der Planzeichnung aufgenommen. Zum Schutz von Insekten sollen bei der Beleuchtung des Geländes grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdich- ter Abdeckung zur Verwendung kommen. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Die Beleuchtung des Baugebietes sollte darüber hinaus so ausgerichtet werden, dass sie nicht über die Grenzen hinaus scheint. - 48 - Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Durchführung der Vermei- dungs- und Minderungsmaßnahmen (Abriss- und Rodungszeiten sowie Kästen für Zwergfledermaus und Haussperling unter der Aufsicht einer ökologischen Baubegleitung) insgesamt für die von der Planung möglich- erweise betroffenen Vogel - und Fledermausarten von keinem Eint reten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen ist. 7.2 Erschütterungen Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebauung zu den Gleisanlagen der HGV ( Häfen und Güterverkehr AG ) mit Linienverkehr der Stadtbahn der Kölner Verkehrs -Betriebe AG wurden die von der Schienenstrecke ausgehenden Erschütterungsimmissionen auf Men- schen in Wohnungen untersucht (Erschütterungstechnische Untersu- chung zum Bebauungsplan „Ringstraße 38 - 46“ in Köln -Rodenkirchen, Peutz Consult GmbH, 31 .03.2021). Für die Beurteilung der Erschütte- rungsimmissionen wurde die Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt. Am 30.10.2019 wurden auf der Freifläche im Westen der Ringstraße 38-44 fünf Erschütterungsmessungen gemäß DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) im Abstand von 18 bis 41 m zum Gleis durchge- führt. Für die angenommene Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohnge- bietes ist den Prognoserechnungen zu entnehmen, dass die Anhaltswerte A r der DIN 4150-2 bei allen betrachteten Deckeneigenfrequenzen sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum eingehalten werden. Die zu erwar- tenden Immissionen erfordern keine erschütterungsmindernden Maßnah- men im Plangebiet. In Bezug auf Sekundärluftschallimmissionen können die aus der 24. BIm- SchV abgeleiteten Anhaltswerte sowohl im Tages- als auch im Nachtzeit- raum eingehalten werden. Eine Umsetzung schwingungstechnischer Maßnahmen zur Reduktion der Schwingungsimmissionen in den Gebäu- den, wie z.B. der Einbau einer elastischen Lagerung, ist daher nicht erfor- derlich. 7.3 Besonnung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde für das geplante städ- tebauliche Konzept eine Analyse der potentiellen Besonnungsdauer auf der Basis der DIN 5034 Teil 1 (Tageslicht in Innenräumen) und Verschat- tung für die Plangebäude und die umliegenden Wohngebäude erstellt (Peutz Consult GmbH, Stand 14.09.2020). Untersucht wurden die Ver- schattungs- und Besonnungszeiten für den Zustand nach Realisierung der Planung (Planfall) im Vergleich zur Bestandssituat ion mit der bisher gewerblich genutzten Bebauung (Nullfall). Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräumen wer- den durch die Norm DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) definiert. Demnach sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche (um den 20./ - 49 - 21. März beziehungsweise den 22./ 23. September) mindestens vier Stunden betragen. Ist darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten gewünscht, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Eine Wohnung gilt als aus- reichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausreichend be- sonnt ist. Mit der vorliegenden Planung ist eine städtebauliche Nachverdichtung be- absichtigt. Zur Beur teilung der Verschattungswirkung der geplanten Wohngebäude auf die Umgebung wurde nicht nur die Einhaltung der Kri- terien der DIN 5034-1 geprüft, sondern auch die absolute Besonnungs- dauer für den Bestandsfall und Planfall dargestellt und in Differenzkarten verglichen. Derzeit bestehen keine Rechtsnormen oder Richtlinien, die eine Bewertung der Belichtungssituation auf einer objektiven Grundlage ermöglichen. Die DIN 5034- 1 wird als Orientierungshilfe zur Bewertung herangezogen, um grundsätzliche Aussagen zur Veränderung der Beson- nungssituation aufgrund des Vorhabens ableiten zu können. Die Zumut- barkeit der Verschattung – in der Plangebietsumgebung – ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. 7.3.1 Besonnung zur Tagundnachtgleiche Bei Errichtung der gepl anten Gebäude wird an den in Richtung Süden und Westen orientierten Fassaden an den Plangebäuden und im Umfeld fast überall die Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden zur Tagund- nachtgleiche (21. März) erreicht. Nicht an allen Fassaden der Wohnge- bäude im Plangebiet kann die Mindestbesonnungsdauer der DIN 5034-1 nachgewiesen werden – dies ist aufgrund der Orientierung einzelner Fas- saden nach Norden gegeben, sowohl in der Bestands- als auch der Plan- situation. Viele Fassaden der geplanten Wohngebäude erfüllen die Anforderungen der DIN 5034-1 zur Tagundnachtgleiche. Bei Umsetzung von durchge- steckten Wohnungsgrundrissen wären im Plangebiet die Anforderungen der Norm nahezu vollständig erfüllbar. Auf der Ebene der Objektplanung, die aufgrund ihres hohen Detaillierungsgrades nicht dem abstrakten pla- nungsrechtlichen Steuerungsinstrumentarium unterliegt, bietet die Grund- rissgestaltung – hier insbesondere die Organisation besonnter Aufent- haltsräume – und die Anordnung der Fensterflächen weitere Spielräume. Umgebung des Plangebietes Mit Umsetzung des städtebaulichen Planungskonzeptes verringert sich an den südlichen Fassaden der Gebäude an der Schillingsrotter Straße 43/45, der Mildred- Scheel-Straße 21 -25/ Ringstraße 34 sowie an den nordwestlichen Fassaden der Gebäude an der Rotterbergstraße 22- 30 die Besonnungsdauer zur Tagundnachtgleiche. Die Mindestbesonnungs- dauer von vier Stunden zur Tagundnachtgleiche wird dennoch an den südlichen Fassaden an der Schillingsrotter Straße 43/45, der Mildred- Scheel-Straße 21-25/ Ringstraße 34 auch mit Umsetzung der Planung weiterhin erfüllt. An den nordwestlichen Fassaden an der Rotterbergstraße 22-30 werden die Anforderungen der DIN 5034-1 bereits im Bestandsfall unterschritten. Mit Umsetzung der Planung verringert sich die Besonnungsdauer an der - 50 - Nordwestfassade um bis zu circa 38 %. Die südöstlichen Fassaden dieser Gebäude erfüllen die Anforderungen sowohl im Bestands - als auch im Planfall. Aufgrund der Nutzung dieser Gebäude als Einfamilienhäuser (Rotterbergstraße 22, 24 und 26) und Mehrfamilienhäuser mit geringer Anzahl von Wohneinheiten (Rotterbergstraße 28 und 30), der jeweiligen Lage auf den Grundstücken sowie dem unterschiedlichen Fensterflächen- anteil der Fassaden ist von Nord nach Süd durchgesteckten Grundrissen auszugehen. Damit wären jeweils über nach Süden ausgerichtete Aufent- haltsräume sowohl im Bestand als auch im Planfall die Kriterien der DIN 5034-1 erfüllt. Die Wohngebäude an der Rotterbergstraße 22-30 wur- den zugunsten südöstlich ausgerichteter Hausgärten jeweils näher zur nordwestlichen Grundstücksgrenze positioniert, mit einem Abstand von 4,9 bis 5,1 m zur südlichen Plangebietsgrenze. 7.3.2 Besonnung am 17. Januar Aufgrund des niedrigen Sonnenstands ist im Winterzeitraum – für den Stichtag 17. Januar – die potentielle Besonnungsdauer relativ kurz. Mit Errichtung der Plangebäude wird an den in Richtung Süden und Wes- ten orientierten Fassaden im Umfeld und an den geplanten Gebäuden selbst fast überall die Mindestbesonnungsdauer von 1 Stunde Besonnung am 17. Januar der DIN 5034-1 erreicht. Nicht an allen Fassaden der Wohngebäude kann die Mindestbesonnungsdauer aufgrund der Orientie- rung einzelner Fassaden sowohl in der Bestands - als auch der Plansitu- ation nachgewiesen werden. An den geplanten Gebäudefassaden können die Anforderungen der DIN 5043-1 zum Winterstichtag 17. Januar für die gen S üden und gen Westen orientierten Fassaden – mit Ausnahme von Eckbereichen flächig erfüllt werden. Für die Richtung Norden orientierten Fassaden werden die Anforderungen naturgemäß nicht erfüllt. Die Ostfassaden der Plange- bäude unterschreiten größtenteils geringfügig die Kriterien – 0,75 h statt 1h, in einigen Bereichen auch deutlicher. Da auch am 17. Januar auf den jeweils gegenüberliegenden Fassaden die Mindestbesonnungsdauer fast durchgehend eingehalten werden, ließen sich im Plangebiet mit jeweils zu diesen Sonnenseiten durchgesteckten Wohnungsgrundrissen die Kri- terien der DIN 5034-1 fast durchgehend erfüllen. Umgebung des Plangebietes Mit der Umsetzung der Planung verringert sich an den südlichen Fassa- den der Gebäude an der Schillingsrotter Straße 43/45 die Besonnungs- dauer am 17. Januar. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden jedoch nach wie vor eingehalten. Die Besonnungsdauer verringert sich auch an der nordöstlichen Gebäudefassade an der Schillingsrotter Straße 43c. Mit Umsetzung der Planung werden die Kriterien in diesem Bereich erstmalig unterschritten. Marginale Besonnungsdauerreduktionen sind an den süd- westlichen Fassaden der Gebäude an der Guntherstraße 42/44 (östlich der Ringstraße) zu erwarten. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden nach wie vor eingehalten. An den südlichen bzw. südwestlichen Fassaden der Mildred- Scheel- Straße 15-25/ Ringstraße 34-36 und 47 verringert sich die Besonnungs- dauer am 17. Januar. Mit der Umsetzung der Planung ergeben sich somit - 51 - in Teilbereichen der Häuser auf der Mil dred-Scheel-Straße 15-25 sowie Ringstraße 34-36 in Erdgeschosshöhe erstmalig Unterschreitungen der Anforderungen der DIN 5034-1 für den 17. Januar. 7.3.3 Ausreichende Besonnung Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauGB die al lgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhält- nisse zu berücksichtigen. Eine ausreichende Besonnung des Wohnraums trägt zur Gesundheit und zum Wohlbefinden bei – insofern ist eine aus- reichende Besonnbarkeit ein Kriterium zur städtebaulichen Beurteilung, ob gesunde Wohnverhältnisse vorliegen. Grundsätzlich ist der Aspekt der Besonnung für die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse der Abwä- gung zugänglich. Zur Beurteilung einer ausreichenden Besonnung wer- den die Empfehlungen der DIN 5034-1 herangezogen – die Besonnung eines Aufenthaltsraumes einer Wohnung von mindestens vier Stunden zur Tagundnachtgleiche und mindestens einer Stunde im Winter (siehe Kapitel 7.3 Besonnung). Zu einer Beeinträchtigung hinsichtlich der Besonnungszeiten bestehen- der Gebäude kommt es nördlich des Plangebietes an den Südfassaden der Häuser in der Mildred-Scheel-Straße. Hierbei wird das 4-Stunden-Kri- terium zur Tagundnachtgleiche am nördlich angrenzenden Geschoss- wohnungsbau eingehalten; am Stichtag 17. Januar kommt es – be- schränkt auf die Wohnungen des Erdgeschosses – zu einer Unterschrei- tung des 1-Stunden-Kriteriums, was als hinnehm- und zumutbar einzustu- fen ist. Dies begründet sich dadurch, dass in typischer städtischer Bebauung die Abstandsflächen regelmäßig nicht ausreichen, um in den unteren Etagen die Empfehlungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse mög- lichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforde- rungen generell zu erfüllen. Im vorliegenden Fall werden die bauord- nungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen gegenüber dem Bestand somit eingehalten. Auf der Grundlage der vorliegenden Abstandsflächen- prüfung nach den Regelungen gemäß § 6 BauO NRW (Stand 01/ 2021) wird zur nördlichen Bestandsbebauung ein Abstand von 0,4 H eingehal- ten, dies entspricht bei einer Gebäudehöhe von 16,0 m einer Abstands- fläche von 6,4 m. Im Hinblick auf eine Minderung einer planbedingten Ver- schattung halten die Gebäuderiegel zur nördlichen Plangebietsgrenze den größeren Abstand von 9,95 m ein – dies entspräche der Einhaltung eines Abstandsflächenmaßes von 0,6 H. Der bestehende Geschosswoh- nungsbau weist seinerseits einen Abstand von 10,0 m zur nördlichen Plangebietsgrenze auf. Im vorliegenden Fall werden die bauordnungs- rechtlich erforderlichen Abstandsflächen gegenüber dem Bestand einge- halten, sodass von einer Wahrung gesunder Wohnverhältnisse in Bezug auf die ausreichende Besonnung auszugehen ist. Beim vorliegenden Wohnungsbauprojekt in Rodenkirchen handelt es sich zudem um eine Maßnahme der Innenentwicklung; ehemals gewerblich genutzte Flächen, welche zukünftig dem Wohnungsbau dienen sollen. Bei - 52 - der Priorisierung der Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung durch den Bundesgesetzgeber ist bei einer städtebaulichen Nachverdichtung wie hier (GRZ 0,5 und GFZ 1,5) grundsätzlich mit einer zusätzlichen Ver- schattung im Umfeld der geplanten Bebauung zu rechnen. 7.4 Nutzung erneuerbarer Energien Gemäß der Kölner Leitlinien zum Klimaschutz sehen die wohnquartiers- bezogenen Energiemaßnahmen die Nutzung von Geothermie und Photo- voltaik als regenerative Energieträger vor. 7.4.1 Kompakte Bauweise Vor dem Hintergrund der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie soll die wärmeabgebende Oberfläche der geplanten Gebäude im Verhält- nis zum umschlossenen Volumen möglichst niedrig sein. Das A/V -Ver- hältnis beschreibt die Oberfläche der thermischen Gebäudehülle dividiert durch beheiztes Volumen. Das heißt, die Wärmeverluste über die Gebäu- dehülle fallen umso geringer aus, je niedriger das erzielte A/V-Verhältnis ist. Die nachfolgende Übersicht zeigt, dass im Plangebiet mit den quader- förmigen fünfgeschossi gen Mehrfamilienhäusern voraussichtlich A/V- Verhältnisse von 0,32 bis 0,38 1/m erreicht werden. Die beabsichtig te kompakte Bauweise schafft damit gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz. Bau- feld Haus Hüllfläche A [in m²] Volumen V [in m³] A/V-Verhältnis [in 1/m] 1 1 6.859 19.894 0,34 2 6.638 20.609 0,32 2 3 7.075 21.496 0,33 4 2.903 7.799 0,37 3 5 4.078 12.157 0,34 6 6.100 16.190 0,38 4 7 7.501 23.489 0,32 Tabelle 4 Gebäudeweiser Nachweis des A/V -Verhältnisses, Stand 03/2021 7.4.2 Energiemaßnahmen Für das städtebauliche Planungskonzept mit 353 Wohneinheiten und ei- ner Kindertageseinrichtung wurden einheitliche Energiemaßnahmen für das gesamte Quartier nach den „Leitlinien zum Klimaschutz in der Um- setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ entwickelt. Die wohn- quartiersbezogenen Energiemaßnahmen sehen die Nutzung von Ge- - 53 - othermie für Heizwärme und Warmwasser vor . Diese basieren auf Wär- mepumpen mit Grundwasserwärmenutzung. Damit wird das lokal vorhan- dene Energiepotenzial genutzt. Die im Plangebiet erforderlichen vier Brunnenbauwerke (sogenannte Schluckbrunnen) werden innerhalb nicht überbaubarer Grundstücksflächen unter der Geländeoberfläche errichtet und planungsrechtlich gesichert. Mit Ausnahme der Schachtabdeckun- gen haben die Brunnenbauwerke eine Erdüberdeckung von 80 cm. Eine der Brunnenanlagen befindet sich in Baufeld 4 in der zentralen Erschlie- ßungsachse südlich der geplanten Kindertageseinrichtung. Eine zweite Brunnenanlage ist in Baufeld 1 in der öffentlich zugänglichen Grünfläche hinter dem bestehenden Lebensmittelmarkt geplant. Zwei weitere Brun- nenanlagen sind in der öffentlich zugänglichen Grünfläche am nördlichen Plangebietsrand in den Baufeldern 2 und 3 verortet. Des Weiteren kommen im Quartier als regenerative Energiequellen auf den Dächern der Wohngebäude verortete Photovoltaik-Anlagen zum Ein- satz, welche das Plangebiet zusätzlich mit Strom versorgen. Effizienzhaus-Standard Die Wohngebäude sollen mindestens als Effizienzhaus 40 EE (KfW 40 EE Standard) errichtet werden, das heißt, dass sie im Vergleich zum Re- ferenzgebäude (Effizienzhaus 100) 40 % des Primärenergieverbrauchs (für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung) aufweisen und 55 % des Energiebedarfs für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien erbringen. 7.4.3 Südausrichtung der Fassaden Durch ASTOC Architects and Planners erfolgte eine Betrachtung und pro- zentuale Bewertung der südausgerichteten Fassaden des Plangebietes hinsichtlich einer Verschattung durch die Plangebäude selbst, die Nach- barbebauung sowie die neu zu pflanzenden Bäume. Grundsätzlich sollte die gegenseitige Verschattung 20 % nicht überschreiten. Für das geplante Bauvorhaben wurde der Betrachtungszeitpunkt des Sonnenstandes zur Tag‐ und Nachtgleiche am 21.03. bzw. 21.09. gewählt, das heißt für den mittleren jährlichen Schattenverlauf. Im Plangebiet beträgt die Verschat- tung der Südfassaden insgesamt circa 15 %. Hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes im Sinne des Gebäu- deenergiegesetzes werden die Fenster des Vorhabens mit einer Wärme- schutzverglasung ausgeführt. Falls verei 53 nzelt erforderlich, sollen die Fenster abweichend mit einer Sonnenschutzverglasung ausgeführt wer- den. Als Sonnenschutzvorrichtungen kommen bei sämtlichen Fenstern außenliegende Sonnenschutzsysteme (z.B. R ollläden oder Raffstores) zum Einsatz. 7.5 Klima und Luft Das ursprünglich gewerblich genutzte Plangebiet stellt unter stadtklimati- schen Gesichtspunkten eine belastete bis hoch belastete Siedlungsfläche dar, die zudem von hitzebelasteten Wohngebieten umschlossen ist. Der - 54 - hohe Anteil versiegelter und überbauter Flächen und die geringen Grün- anteile bedingen eine hohe Wärmemehrbelastung, einen Wärmeinselef- fekt. Das Vorhaben steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspolitik einer vorrangigen Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits erschlos- senen Lagen der Stadt und der verfolgten Leitlinie „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“. In stadträumlich integrierter Lage soll durch Flä- chenkonversion und Nachverdichtung zusätzlicher Wohnraum geschaf- fen werden. Die für die Realisierung des Vorhabens vorgesehene Ro- dung des Baumbestandes lässt kleinklimatisch wirksame Strukturen für die Sauerstoffproduktion, Verschattung (Temperaturreduzierung) und Luftbefeuchtung entfallen. Im Plangebiet werden insgesamt 50 Bäume gerodet, 4 Bäume können erhalten werden, 3 Bäume sind zwischenzeit- lich abgestorben. Es erfolgen 48 Ersatzpflanzungen mit mittelkronigen Laubbäumen (davon sind 33 Ersatzpflanzungen gemäß Baumschutzsat- zung in der Fassung vom 01. August 2011 erforderlich). Weitere 12 klein- bis mittelkronige Laubbäume sollen auf unterbauten Flächen des Plan- gebiets angepflanzt werden. Hinweis: Die Anwendung der Baumschutzsatzung in der Fassung vom 18. Juli 2023 wird voraussichtlich zu einer Änderung der ge- nannten Baumbestandsbewertung führen. Im Rahmen der Durch- führung des Bebauungsplans ist bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Fällerlaubnis die neue Baumschutzsatzung anzu- wenden. Zur Verminderung der Wärmeinseleffekte und zur Beförderung einer Kalt- luftproduktion werden Neupflanzungen von Bäumen, intensive Begrü- nung der Tiefgagendecken und extensive Dachbegrünung der Gebäude festgesetzt. Die extensive Dachbegrünung sowie die Begrünung der Tief- garagen wirken einer intensiven Aufheizung und mangelnden nächtlichen Abkühlung entgegen und sollen zur leichten Verbesserung des Mikrokli- mas beitragen. Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukörpern städtebaulich gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energie- effizienz geschaffen werden. Verkehrsbedingte Luftschadstoffe Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt stellte mittels eines Luftschad- stoffscreenings unter Berücksichtigung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) von circa 6.550 bis 6.750 Kfz/ 24h auf der Ringstraße fest, dass nicht mit einer erheblichen Luftschadstoffbelastung zu rechnen ist. Daher war die Durchführung einer mikroskaligen Untersuchung nicht erforderlich. 7.6 Boden, Altlasten Bei dem Areal des Plangebietes handelt es sich um den ehemaligen Standort einer Ziegelei m it Lehmgrube, die vor 1900 entstand. Ab den 1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet für Lagerge- schäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. Der südliche Teil - 55 - des Plangebietes (Ringstraße 46) umfasst den ehemaligen Standort ei- nes Anhängerbau-Unternehmens und eines Bremsendienstes. Aufgrund der jahrzehntelangen gewerblichen Nutzung liegt das Plange- biet im Bereich eines im Altlastenkataster erfassten Altstandortes Nr. 20805_003 (Ringstraße 38– 44) und im Bereich der Altablagerung Nr. 20805 (Ringstraße 46). Nördliches Plangebiet – Ringstraße 38–44 Die Flurstücke 65, 67 und 68 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 64 wer- den im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen unter der Nr. 20805_003 und der Bezeichnung „Firma Otto Wolf GmbH“ als saniert geführt. Der Altstandort ist Teil einer größeren Altablagerung, die unter der Nummer 20805 und der Bezeichnung „Ringstraße Rodenkirchen“ re- gistriert ist. Für die im Plangebiet beabsichtigte Nutzungsänderung, von einer ge- werblichen Nutzung zu einer zukünftigen Wohnnutzung , wurde eine Bo- den- und Altlastenuntersuchung (Ingenieurteam Dr. Hemling & Gräfe GmbH, 19.03.2014) sowie eine abfalltechnische Deklaration des Unter- grunds (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische Deklaration des Unter- grunds. BV Ringstraße 38- 44, Köln, 09.05.2018) durchgeführt. Aus den Untersuchungen geht hervor, dass im nördlichen Plangebiet Auffüllungen aus Erdaushub mit schwankenden Schlacken- und Bauschuttanteilen mit Mächtigkeiten von 0,7 bis 1,2 m unter Geländeoberkante vorzufinden sind. Unterlagert wird die Auffüllung von einem schluffig, sandigen Deck- lehm oder von sandig, kiesigen Terrassenablagerungen. Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist das Auffüllungsmaterial den Entsorgungsqualitäten Deponieklasse I und 0 nach Deponieverordnung zuzuordnen. Die aus dem gewachsenen Boden gebildeten Mischproben entsprechen gemäß LAGA TR Boden den Zuordnungsklassen Z 0 und Z 1. In einer weiteren Untersuchung (Althoff & Lang GbR, Abfallte chnische Deklaration des Untergrunds. BV Ringstraße 38 -44, Köln, 09.05. 2018) wurden 11 Rammkernsondierungen durchgeführt. Die gewonnenen Mischproben des Bodenaushubs wurden den Verwertungsklassen Z0*, Z2 zugeordnet. Eine Mischprobe fällt wegen der Überschr eitung der Z2- Zuordnungswerte unter die Deponieklasse DK I. Aus der Gegenüberstellung der Maximal -Gehalte der Bodenproben mit den Prüfwerten der Bundesbodenschutzverordnung ( BBodSchV) für Wohngebiete ergeben sich Hinweise auf eine Gefährdung des Wirkungs- pfades Boden – Mensch für den Parameter polychlorierte Biphenyle (PCB) in der Auffüllung. Die gewachsenen Böden (Decklehm und Kiessand) erfüllen die Vorsorgewerte. Im Rahmen der vorgesehenen Nut- zungsänderung ist die Beseitigung der Auffüllungen im Bereich der Bau- gruben erforderlich. Für die Außenanlagen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrelevante Horizont von 0 bis 35 cm den Vorgaben der BBodSchV entspricht. Südliches Plangebiet – Ringstraße 46 Für das als Altablagerung Nr. 20805 erfasste südliche Plangebiet wurde eine Gefährdungsabschätzung für eine zukünftige Wohnnutzung erstellt - 56 - (Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, 29.09.2015) sowie eine ab- falltechnische Deklaration des Untergrunds (Althoff & Lang GbR, Abfall- technische Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefesti- gung. BV Ringstraße 46, Köln, 02.05.2018) durchgeführt. Aus den Untersuchungen auf der Grundlage von fünf Kleinrammbohrun- gen (Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, 29.09.2015) geht her- vor, dass der unmittelbare Untergrund unter einer in weiten Teilen vor- handenen Versiegelung aus Asphalt durch Auffüllungsböden mit Mäch- tigkeiten von 0,1 bis circa 1,5 m unter Geländeoberkante gebildet wird. Bei den Auffüllungen handelt es sich um Asphaltversiegelungen, eine Be- tonplatte, Kalkst einschotter und sandig-kiesige Bodenmaterialien mit anthropogenen Beimengungen von Ziegel -, Mörtel - sowie Asche- und Schlackeresten. Unterhalb der Auffüllungen sind die sandig-kiesigen Ab- lagerungen der Niederterrasse des Rheins anzutreffen. Organoleptische Auffälligkeiten wurden nicht festgesellt. Aufgrund der geringen Mächtig- keit der Auffüllungsböden schließt der Bodengutachter, dass das südliche Plangebiet nicht innerhalb der ehemaligen Ziegeleigrube lag. Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist das Auff üllungsmaterial auf- grund der für den TOC (gesamter organischer Kohlenstoff) und den KW- Index (Kohlenwasserstoff-Index als Summenparameter für Mineralöl-Be- standteile) ermittelten Gehalte als Z 1.1-Material (zum eingeschränkt of- fenen Einbau außerhalb von Tri nkwasserschutzgebieten) einzustufen. Die aus dem gewachsenen Boden – natürlich anstehende Sande und Kiese – gebildeten Mischproben konnten als Z 0-Material gemäß LAGA TR Boden eingestuft werden. In einer weiteren Untersuchung (Althoff & Lang GbR, Abfalltec hnische Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefestigung. BV Ring- straße 46, Köln, 02.05.2018) wurden 10 Rammkernsondierungen durch- geführt. Die Ergebnisse der Mischproben und gemäß LAGA TR Boden wurden den Verwertungsklassen Z0*, Z0 und Z1.2 zugeordnet. Im Rahmen der vorgesehenen Nutzungsänderung ist die Beseitigung der Auffüllungen im Bereich der Baugruben erforderlich. Für die Außenanla- gen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrelevante Horizont von 0 bis 35 cm den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung entspricht. Sanierungs- und Sicherungskonzept Für eine zukünftige Nutzung des Plangebietes zu Wohnzwecken und als Kinderspielflächen werden die Auffüllungen fast vollständig ausgeschach- tet. Alle späteren unversiegelten Grünflächen sind mit geeignetem, sau- berem, kultivierfähigem Boden mit einer Mächtigkeit von mindestens 0,35 m anzuschütten. Das Plangebiet kann somit zukünftig als saniert gel- ten; eine Gefährdung ist zukünftig für den Wirkungspfad Boden– Mensch nicht zu erwarten (Althoff & Lang GbR, 25.09.2020). Auf der Planzeichnung wird über eine Kennzeichnung darauf hingewie- sen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. - 57 - 7.7 Wasser Das Plangebiet liegt etwa 750 m südwestlich des Rheins. Der mittlere Flurabstand zum Grundwasserstand beträgt circa 10 m – bei einem mitt- leren Grundwasserstand von circa 39 m ü. NN. Das Grundwasser fließt in Abhängigkeit von den Rheinwasserständen nach Norden bzw. nach Wes- ten. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen – innerhalb der Wasserschutzzone III dieses Wasserwerks. 8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des geplan- ten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachform und Sa- tellitenempfangsanlagen/ Mobilfunksendeanlagen getroffen. 8.1 Dachform Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprä- gung der Dachflächen bestimmt. Innerhalb des Plangebietes ist als Dach- form das Flachdach mit einer Dachneigung von höchstens 5 Grad zuläs- sig. Durch die Festsetzung von Flachdächern werden dem zugrundelie- genden Entwurf entsprechend – zeitgemäße Gebäude errichtet. Zudem ermöglicht die Ausbildung von Flachdächern die Umsetzung der vorgese- henen extensiven Dachbegrünung, auch in Kombination mit Photovolta- ikanlagen. Diese Maßnahmen sind im Durchführungsvertrag geregelt. 8.2 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenempfangsanlagen (Parabo- lantennen) nur auf den Dachflächen (mit Ausnahme der ein- und zweige- schossigen Gebäudeteile) zulässig und Mobilfunksendemasten und -an- lagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Diese Festsetzungen dienen ebenfalls der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers. 9. Hinweise In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Hinweise zu Rechts- grundlagen, Lärmimmissionen, Kampfmitteln, der Wasserschutzzone, der Versickerung des Niederschlagswassers, Starkregen, Artenschutz, der Baumschutzsatzung, der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungs- beiträgen, zum öffentlich geförderten Wohnungsbau sowie die maßgebli- chen DIN -Vorschriften und sonstigen Regelwerke aufgenommen. Die Hinweise dienen dem Schutz der Allgemeinheit und tragen der Informati- onspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im Plan- gebiet Rechnung. - 58 - 10. Städtebauliche Kenndaten Größe des Plangebiets 24.911 m² Größe des allgemeinen Wohngebietes (WA) 24.332 m² Festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche 10.661 m² Festgesetzte Fläche für TGa 17.728 m² Fläche für Versorgungsanlagen 47 m² Geschossfläche circa 39.800 m² davon Wohnen in Vollgeschossen circa 32.690 m² davon Geschossfläche Kindertageseinrichtung circa 1.700 m² Anzahl der geplanten Wohneinheiten 353 WE Frei- und Grünflächen Öffentlich zugängliche Grünfläche 1.220 m² Private Grünfläche, Zweckbestimmung Kinder- spielplatz, öffentlich zugänglich 532 m² Außenfläche -Spiel- Kindertageseinrichtung 1.004 m² Verkehrsfläche Kindertageseinrichtung 501 m² Tabelle 5 Städtebauliche Kenndaten (Stand 11/ 2022) 11. Planverwirklichung/ Durchführungsvertrag Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans in Anwendung des § 13 a BauGB geschaffen. Die Realisierung des Vorhabens ist in einem noch vor dem Satzungsbe- schluss gemäß § 10 Absatz 1 BauGB zwischen den Vorhabenträgern und der Stadt Köln abgeschlossenen Durchführungsvertrag geregelt. Mit dem Durchführungsvertrag binden sich die Vorhabenträger in einem festge- setzten Zeitraum nach Erteilung der Baugenehmigung mit den baulichen Maßnahmen zu beginnen und das Vorhaben innerhalb eines vereinbarten Zeitraums vollständig umzusetzen. Die Vorhabenträger verpflichten sich zur Durchführung des Vorhabens einschließlich der Begrünungsmaßnahmen, zur Errichtung einer sechs- gruppigen Kindertageseinrichtung sowie eines öffentlich zugängigen Spielplatzes innerhalb einer bestimmten Frist nach den Regelungen des Durchführungsvertrages. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. 12. Kosten der Stadt Köln Die Kosten aller Maßnahmen tragen die Vorhabenträger. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten. - 59 - 13. Referenzliste der Quellen Artenschutz Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Dr. Skibbe: Artenschutzprüfung Stufe I und II. Ringstraße 38 - 46 in Köln-Rodenkirchen, Köln, 20.01.2020. Besonnung/ Verschattung Peutz Consult GmbH: Verschattungsuntersuchung zum Bebauungsplan Ringstraße 38 - 46 in Köln, Dortmund, 14.09.2020. Boden Dr. Hemling & Gräfe: Boden- und Altlastenuntersuchung. Ringstraße 38- 44, Köln, 19.03.2014. Gbk Geologisches Büro Dr. Kleinebrinker, Bodenuntersuchung Ring- straße 46, Köln, 29.09.2015. Althoff & Lang GbR: Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 38-44, Köln, 24.04.2018. Althoff & Lang GbR: Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 46, Köln, 25.04.2018. Althoff & Lang GbR: Abfalltechnis che Deklaration des Untergrunds. BV Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018. Althoff & Lang GbR: Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefestigung. BV Ringstraße 46, Köln, 02.05.2018. Althoff & Lang GbR: Gefährdungspotenzial bei Nutzungsänderung und Sanierungs- und Sicherungskonzept, Köln, 25.09.2020. Entwässerung/ Starkregen WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tiefbau mbH: Entwäs- serungskonzept zum Kanalentwurf, Bergisch Gladbach, 08.11.2022. Erschütterungen Peutz Consult GmbH: Erschütterungstechnische Untersuchung zum Be- bauungsplan „Ringstraße 38 - 46“ in Köln -Rodenkirchen, Düsseldorf, 31.03.2021. Landschaftspflege RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten: Grünordnungsplan. Vor- habenbezogener Bebauungsplan `Ringstraße 38 - 46`, Köln -Rodenkir- chen, Bonn, 27.10.2022. Banks Baumpflege GmbH: Beurteilung des Wurzelvorkommens eines Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück, Leimbach, 28.11.2022. Schall Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungs- plan Ringstraße 38 - 46 in Köln, Düsseldorf, 10.10.2022. - 60 - Verkehr BSV. Büro für Stadt- und Verkehrsplanung: Verkehrsgutachten zum Be- bauungsplan „Ringstraße 38 - 46“ in Köln -Rodenkirchen, Aachen, März 2022. BSV. Büro für Stadt- und Verkehrsplanung: Ertüchtigung der beiden Kno- tenpunkte Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich-Ebert-Straße/ Brücken- straße und Ringstraße/ Schillingsrotter Straße, Aachen, März 2024.
Anlage 2 Geltungsbereich
390 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Maßstab 1 : 2 500 Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69396/02 Ringstraße 38 - 46 in Köln - Rodenkirchen
Anlage 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 2
24226 Zeichen
69396/02
Ringstraße 38-46
in Köln-Rodenkirchen
Blatt 2 von 3
Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
0 25 50 Meter
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
gez. A. Langer
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 20.04.2023
Reker
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.07.2019 bis
26.07.2019 nach § 13a Abs. 3 Nummer 2
BauGB stattgefunden.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger
PE Ringviertel 1 GmbH & Co. KG
und
PE Ringviertel 2 GmbH & Co. KG
gez. Jacobi
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 27.02.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Köln, den 15.02.2023
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB durch
Beschluss des Rates am
geändert worden.
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung am
nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung
mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
öffentlich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
gez.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 01.06.2018
Der Planentwurf ist in der Zeit vom
16.03.2023 bis 19.04.2023 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Vermessungsbüro
Vermessung MRD Köln
Koelhoffstraße 1
50676 Köln
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 13.06.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
I. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1. Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA)
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Absatz 3 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes.
Gemäß § 1 Absatz 7 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauNVO ist im Baufeld 4 im
Erdgeschoss nur eine Kindertageseinrichtung zulässig.
1.2. Vorhabenbezug
Gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass
im allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche
Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichten.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1. Gebäudehöhe
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten
Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstgrenzen festgesetzt.
Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika
oder wenn keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes.
2.2. Dachaufbauten
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – zum Beispiel Antennen,
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen
– auf den Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der
Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen
je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Ausgenommen von den
Begrenzungen hinsichtlich der Fläche sind Photovoltaikanlagen in Verbindung mit
extensiver Dachbegrünung.
2.3. Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die
Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9
überschritten werden.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
3.1. Baugrenzen
Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 BauNVO gelten die
festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile baulicher Anlagen.
Gemäß § 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet darf die überbaubare Grundstücksfläche
(Baugrenze) durch Erker und Balkone bis maximal 1,60 m überschritten werden. Dabei
dürfen in der Summe 55 % der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht
überschritten werden. Die Baugrenzen dürfen durch nicht überdachte, an Gebäude
angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,00 m überschritten
werden.
3.2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Absatz 5 Satz 2 BauNVO wird
festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen Lichtschächte und Be- bzw. Entlüftungsanlagen der Tiefgarage
zulässig sind.
3.3. Unterbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 BauGB sind innerhalb nicht
überbaubarer Grundstücksflächen Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen
Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme oder Kälte aus
erneuerbaren Energien unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.
4. Erschließung
4.1. Ein- und Ausfahrtbereiche
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB sind Zu- und Ausfahrten ausschließlich in den mit
Ein- und Ausfahrt festgesetzten Bereichen zulässig.
4.2. Bedingte Festsetzungen zur temporären Erschließung
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Verkehrserschließung bis
zur Fertigstellung der Tiefgarage einschließlich ihrer mit „Ein- und Ausfahrt TGa“
festgesetzten Zufahrt an der Ringstraße über die mit Fahrrecht festgesetzte Fläche der
Nebenzeichnung zur temporären Erschließung zulässig ist. Die temporäre
Tiefgaragenzufahrt ist innerhalb der entsprechend festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche mit WH 50,0 m ü. NHN der Nebenzeichnung zu errichten.
Nach Fertigstellung der Tiefgarage ist die Erschließung des Plangebietes durch den
motorisierten Individualverkehr ausschließlich über die mit „Ein- und Ausfahrt TGa“
festgesetzte Zufahrt an der Ringstraße zulässig. Davon ausgenommen ist der Bring-
und Holverkehr der Kindertageseinrichtung über die festgesetzte „Ein- und Ausfahrt
Kindertageseinrichtung“.
4.3. Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9
Absatz 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) und Stellplätze
(St) zulässig.
Innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflächen, Technik-
und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
5. Nebenanlagen
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 5 Satz 1
BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit
Ausnahme von privaten Kinderspielplätzen, Fahrradabstellplätzen, Müllaufstellflächen
sowie Ver- und Entsorgungsanlagen (wie Gasanschlussschränke) Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO unzulässig sind. Zeichnerisch festgesetzte Flächen für
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsflächen sind hiervon
ausgenommen.
6. Geh- und Fahrrechte
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohngebietes
(WA) die folgenden Geh- und Fahrrechte festgesetzt:
· Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
gemäß Planeintrag zu belasten.
· Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
sowie einem Fahrrecht zugunsten der Nutzer der Kindertageseinrichtung gemäß
Planeintrag zu belasten.
· Die mit F bezeichnete Fläche in der Nebenzeichnung ist gemäß § 9 Absatz 2
Nr. 2 BauGB mit einem bis zur Fertigstellung der Tiefgarage befristeten
Fahrrecht zugunsten der Anwohner gemäß Planeintrag zu belasten.
7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
7.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind
die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN
4109-1):
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
*Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen
nachgewiesen wird.
7.2. Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
7.3. Baureihenfolge
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass zum Schutz der
Außenwohnbereiche der Wohngebäude im östlichen Teil der Baufelder 1 und 2 die
lärmabschirmende Wirkung der Bebauung in den mit Gebäudeteil A und Gebäudeteil B
gekennzeichneten überbaubaren Flächen an der westlichen Flanke des Plangebietes
mit dem in der Planzeichnung festgesetzten Mindest- und Höchstmaß hergestellt sein
muss, bevor Wohnungen in anderen Bereichen der Baufelder 1 und 2 bezogen
werden.
7.4. Lärmschutzwand
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwand mit
einer Mindesthöhe von 50,2 m ü. NHN und einem Schalldämmmaß von DLR > 24 dB
herzustellen ist.
7.5. Balkone und Loggien
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
durchgestreckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
7.6. Gewerbelärm – Lärmschutzmaßnahmen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der Baufelder 3 und 4 an Fassaden,
die an den in der Planzeichnung mit dem Einschrieb „Nicht öffenbare Fenster“
gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, öffenbare
Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur zulässig, wenn ihnen
sogenannte „kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen
(z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften
Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw.
sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert
der TA-Lärm von 55 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22:00 –
06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten
Fensters eingehalten wird.
Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung sind zulässig, soweit in einem
schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass durch andere geeignete
Maßnahmen an der Gewerbelärmquelle südöstlich des Plangebietes (z.B. durch
Umbaumaßnahmen auf dem Lebensmittelmarktgrundstück) die Anforderungen der TA
Lärm eingehalten werden.
8. Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung
8.1. Baumerhalt
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Baufeld 3 die vier Stieleichen
an der nordwestlichen Plangebietsgrenze dauerhaft zu erhalten.
8.2. Begrünungsmaßnahmen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) und b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet
folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
· die Anpflanzung von mindestens 48 mittelkronigen Laubbäumen (BF41/GH742 bzw.
BF31/GH741, siehe Nr. 15 unter Hinweise) auf nicht unterbauten Flächen wie in der
Planzeichnung festgesetzt. Die Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß
Planurkunde werden jeweils nachrichtlich dargestellt. Von den dargestellten
Standorten kann abgewichen werden, sofern sich der neue Standort innerhalb des
jeweiligen Baufeldes befindet. Je Baum sind eine offene Baumscheibe von 6 m² und
eine durchwurzelbare Pflanzgrube mit mindestens 12 m³ zu sichern.
Aufteilung der Anpflanzungen innerhalb der Baufelder:
· Baufeld 1: 16 Bäume
· Baufeld 2: 15 Bäume
· Baufeld 3: 11 Bäume
· Baufeld 4: 6 Bäume
· die Bepflanzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, als Mischpflanzungen
aus Rasen, Stauden oder Gräsern mit punktuellen Strauchpflanzungen.
· in der festgesetzten Maßnahmenfläche M 3.1 das Anpflanzen geschnittener Hecken
BD3 (GH412, siehe Nr. 13 unter Hinweise) mit heimischen, laubabwerfenden
Gehölzen.
· in der festgesetzten Maßnahmenfläche M 3.2 das Anpflanzen einer 3-reihigen
freiwachsenden Strauchhecke mit standortgerechten und nicht standortgerechten
Gehölzen BB2 (GH 421, siehe Nr. 15 unter Hinweise).
·
·
die intensive Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern des oberen
Abschlusses der Tiefgarage (TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile, soweit
diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen
überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen
Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
die Anpflanzung von mindestens 12 klein- bis mittelkronigen Laubbäumen
(BF41/GH742 bzw. BF31/GH741, siehe Nr. 15 unter Hinweise) auf unterbauten
Flächen.
Aufteilung der Anpflanzungen innerhalb der Baufelder:
· Baufeld 1: 5 Bäume (davon sind zwei Bäume zeichnerisch dargestellt)
· Baufeld 2: 2 Bäume (davon sind zwei Bäume zeichnerisch dargestellt)
· Baufeld 3: 3 Bäume
· Baufeld 4: 2 Bäume
Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht.
Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
· die Bepflanzung der Dächer der obersten Nicht-Vollgeschosse der Gebäude mit
einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244, siehe Nr. 13 unter
Hinweise). Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
· eine bodengebundene Fassadenbegrünung vor den mit dem Planzeichen
„Fassadenbegrünung“ gekennzeichneten Wandflächen der Gebäude jeweils je
laufender Meter 2 Rank- oder Schlingpflanzen. Es sind angepasste und dauerhafte
Kletterhilfen vorzusehen.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis
maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
2. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen
zulässig. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht
zulässig.
III. Kennzeichnungen
Gemäß § 9 Absatz 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan
gekennzeichnet:
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr. 20805_003. Der Boden
innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit polychlorierten Biphenylen (PCB)
belastet.
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und
Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die
Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter
Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen.
IV. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung
festgesetzte Wasserschutzzone III B des Trinkwasserschutzgebietes
Köln-Hochkirchen.
V. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)
geändert worden ist.
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung
2018 – (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der
Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften,
Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus,
Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme
bereitgehalten.
4. Artenschutz
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der
Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet
brütenden Vogelarten auszuführen.
Laut Artenschutzprüfung vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Köln, Stand
20.01.2020 „Artenschutzprüfung Stufe I und II Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen“
wurde im Plangebiet das Vorkommen der planungsrelevanten Arten Zwergfledermaus
und Haussperling festgestellt. Für diese Arten sind Ersatzhabitate im Plangebiet zu
schaffen. An geeigneten Fassadenabschnitten sind 10 Fledermauskästen und fünf
Ersatzfortpflanzungsstätten für Haussperlinge in Form von gebäudeintegrierten
wartungsarmen oder wartungsfreien Nisthilfen anzubringen. Für die Durchführung
dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Gebäude, die
abgebrochen oder saniert werden, sind vorlaufend auf Fledermausquartiere zu
untersuchen (zweimalige Sichtkontrolle mit Endoskopie). Die Abrissarbeiten sind
außerhalb der Wochenstuben oder Winterquartierzeit durchzuführen.
Die Einhaltung der zeitlichen Durchführung und der fachlichen Umsetzung der
Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Lebensräume sind durch
eine örtliche Umweltbaubegleitung zu überwachen und zu protokollieren.
Bei der Beleuchtung des Geländes sind grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel
(z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Die
Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Die
Beleuchtung des Baugebietes ist so auszurichten, dass sie nicht über die Grenzen
hinaus scheint.
5. Baumschutz und Ersatzpflanzungen für die Fällung satzungsgeschützter Bäume
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom
17. August 2011) angewandt worden.
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des
Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS
anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die
BSchS in der jeweils gültigen Fassung, soweit die betroffenen Bäume nicht bereits
im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt
wurden.
Die Pflanzung auf nicht unterbauten Flächen der unter der textlichen Festsetzung
Nr. 8.2 festgesetzten Bäume ist auf den Ausgleich (Ersatzpflanzungen) für die
Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18. Juli 2023
fallenden Bäume anrechenbar.
6. Boden
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
7. Bodendenkmal
Im Plangebiet ist mit archäologischen Befunden und Funden einer römischen Siedlung
zu rechnen. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe für Keller, Tiefgaragen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen
die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem
Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt
Köln, abzustimmen sind. Es gelten die Bestimmungen des DSchG NRW.
8. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende
öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und den
Vorhabenträgern geschlossen (Durchführungsvertrag).
9. Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen Stadtbahnstrecke der
Häfen und Güterverkehr AG. Infolge des Stadtbahnbetriebes können
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen auftreten.
10. Hochwasser
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches Hochwasser) gegen
Hochwasser geschützt.
11. Immissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und
Flugverkehrs sowie Gewerbelärm vorbelastet.
12. Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung
der Bebauungsplan-Nummer 69396/02 einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
13. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24.02.2014 verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, 30 % der
Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß den jeweils
aktuellen Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW zu errichten.
14. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
gemäß §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln
formuliert.
15. Starkregenereignis
Innerhalb der Freiflächen des Bebauungsplans ist ein Stauvolumen von mindestens
227 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. Zudem ist auf den
Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens 76 m³ erforderlich.
Siegfriedstraße
Sürther Straße
Nibelungenweg
Guntherstraße
Ringstraße
Sürther Straße
Ringstraße
Schillingsrotter Straße
Römerstraße
Rotterbergstraße
Schützstraße
Maintraße
Siegstraße
Rotdornstraße
Zum Engelshof
Kriemhildstraße
Brunhild
Lahnstraße
Germanenstr.
Keltenstraße
Gotenstraße
Nemetertraße
Mühlenweg
straße
Schützstraße
Köln, den
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des § 1
Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand November 2021, Fortschreibung
Mai 2023)
Siegel
Anlage 6
Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB
10103 Zeichen
/ 2 Anlage 8 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 69396/02 – Arbeitstitel: Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkir- chen – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 03.09.2018 bis zum 04.10.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 19 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. / 3 Lfd. Nr. Verfasser Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 Verkehr, Integrierte Gesamtverkehrsplanung, ÖPNV Keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 2 Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 Ländliche Entwicklung, Bodenordnung Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 3 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz- einschließlich anla- genbezogener Umweltschutz Zuständigkeitsbereich nicht berührt Kenntnisnahme entfällt 4 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 22.5 – Kampf- mittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet werden keine erheblichen Erdeingriffe vorgenommen, daher ist der Kampfmittelbeseitigungs- dienst nicht zu beteiligen. Sollte es zu Bauvorhaben mit erheblichen Erdeingriffen kommen, ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen. Kenntnisnahme Für das Plangrundstück ist eine bauliche Verdichtung einschließlich einer Tiefgarage geplant. Im Baugenehmi- gungsverfahren erfolgt eine erneute Prüfung. In dem Vor- habenbezogenen Bebauungsplan (VEP) wird ein ent- sprechender Hinweis aufgenommen. / 4 5 Handwerkskammer zu Köln Es bestehen Bedenken hinsichtlich der vollständigen Nutzungs-Umwandlung des Plangebietes zugunsten ei- ner Wohnnutzung. Angeregt wird, zwischen dem bestehenden Gewerbe an der Ringstraße und dem geplanten Wohnen ein Mischgebiet vorzusehen. Dies kann gegebenenfalls den Mietern des Gewerbehofes (Ringstraße 46) einen neuen Standort bieten. Nein Im Flächennutzungsplan ist das Areal Ringstraße 38-44 als Gewerbegebiet und der Gewerbehof (Ringstraße 46) sowie der benachbarte Lebensmitteldiscounter als Wohnbaufläche dargestellt. Als vorbereitender Bauleitplan ist der Flächennutzungs- plan das formale Planungsinstrument zur langfristigen Steuerung der Stadtentwicklung und gleichzeitig die Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen, die aus den Planungszielen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln sind. Mit der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Ring- straße 38–46“ soll die bisherige gewerbliche Nutzung im Plangebiet aufgegeben und dringend benötigter Wohn- raum geschaffen werden. Eine gewerbliche Nutzung ist für das Areal nicht vorgesehen. 6 Industrie- und Handelskammer zu Köln Die städtebauliche Entwicklung der brachgefallenen, ehemals gewerblich genutzten Fläche (Bereich der ehemaligen Volvo-Zentrale) für Wohnzwecke wird nachvollzogen. Es bestehen jedoch starke Bedenken hinsichtlich der Überplanung des Teilbereichs des gut funktionierenden Gewerbehofes zugunsten einer Wohnnutzung. Es wird ebenso eine fehlende Unterstützung der Gewerbe-Mie- ter durch die Stadt Köln beklagt. Kenntnisnahme Das Planungskonzept sieht für das Plangrundstück eine städtebaulich zusammenhängende Entwicklung vor. Die geplante Wohnbebauung begründet sich aus der Wohn- nutzung der umgebenden Nachbarschaft. Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob eine zukünftige Hilfestellung zugunsten der Mieter durch die Stadt Köln bzw. durch die Vorhabenträger möglich ist. 7 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft – Wald und Holz NRW Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 8 Landschaftsverband Rheinland Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR Kenntnisnahme entfällt / 5 9 Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 10 Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat Kriminal- prävention/ Opferschutz – städtebauliche Kriminalprä- vention Es bestehen keine Bedenken. Es wird auf das kosten- lose Beratungsangebot zur Kriminalprävention hinge- wiesen und die Bitte formuliert, die Vorhabenträger auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. Kenntnisnahme entfällt Die Vorhabenträger werden auf das Beratungsangebot hingewiesen. 11 Deutsche Telekom AG keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt / 6 2 Stadtwerke Köln GmbH RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) Es bestehen keine Bedenken. Das Plangebiet wird derzeit über zwei Trafostationen mit Energie versorgt – zukünftig werden zwei bis drei Trafostationen auf dem Gelände oder integriert im Ge- bäude notwendig sein. Zur Abschätzung des Bedarfs und zur Abstimmung der Standorte ist frühestmöglich eine Versorgungsanfrage an die zentrale Leitungsaus- kunft der RheinEnergie zu stellen Für nicht öffentlich geplante Straßenverkehrsflächen sind zur Sicherung von Gas-, Wasser- und Stromnetz- leitungen Flächen für Leitungsrecht mit der Berücksich- tigung eines Schutzstreifens von 3 m festzusetzen. Ent- sprechende privatrechtliche Sicherungen sind vorzu- nehmen. Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone IIIA der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen. Die Ge- und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten. Kölner Verkehrs-Betriebe / Häfen und Güterverkehr Köln AG In unmittelbarer Nähe des Plangebietes verläuft die im Eigentum der Häfen und Güterverkehr Köln AG ste- hende Gleisrasse, auf der die Stadtbahnlinien 16 und 18 verkehren. Hierdurch kann es zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen. Ja Kenntnisnahme Kenntnisnahme Im weiteren Verfahren erfolgen die notwendigen Abstim- mungen. Im Plangebiet sollen private Verkehrsflächen festgesetzt werden. Die notwendigen Flächen für Lei- tungsrecht werden berücksichtigt und durch zeichneri- sche Festsetzung gesichert. Privatrechtliche Sicherun- gen werden im weiteren Verfahren geprüft. Auf dem B-Plan wird ein Hinweis zur Wasserschutzzo- nen-Verordnung aufgenommen. Im weiteren Verfahren wird eine erschütterungstechni- sche Untersuchung auf der Grundlage der DIN 4150-2, Teil 2 – Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden – erar- beitet. Zur Bewertung der in den Wohngebäuden zu er- wartenden Erschütterungsimmissionen sind Schwin- gungs- und Erschütterungsmessungen vorgesehen. / 7 13 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Es werden keine grundsätzlichen Bedenken vorge- bracht. Es besteht die Notwendigkeit der Versickerung auf Grundstücken. Es sind entsprechende Festsetzun- gen im Bebauungsplan zu treffen. Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allge- meinheit verstößt oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswas- sers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen. Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in die Bauleit- planung zu integrieren. Verweis auf den „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“, die Broschüre „Wassersensibel planen und bauen in Köln“, die Arbeitshilfe „MURIEL- Multifunktio- nale Retentionsflächen“ und die Starkregengefahren- karte der StEB Köln Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind mit den StEB abzustim- men Ja Aufgrund der erstmaligen Bebauung im Plangebiet vor dem 1. Januar 1996 ist eine Entwässerung nach Maß- gabe des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltgesetz gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz nicht erforderlich. Eine ortsnahe Versickerung des auf den Verkehrs- und Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers wird im weiteren Verfahren geprüft. Weitere Untersuchungen zu möglichen Einleitungsbeschränkungen erfolgen im weite- ren Verfahren. Eine zwingende Dachbegrünung zur Drosselung des Ab- flusses wird im Bebauungsplan festgesetzt. 14 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie Schlepp- kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln (Standplätze für Abfallbe- hälter) gebeten. Ja Die Vorgaben der RASt sowie der Satzung über die Ab- fallentsorgung der Stadt Köln werden bei der Planung berücksichtigt. 15 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Der Planbereich liegt nicht im Versorgungsgebiet. Kenntnisnahme entfällt 16 GASCADE Gastransport GmbH Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 17 Thyssengas GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 18 Nord-West Ölleitung GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 19 Amprion GmbH Im Plangebiet verlaufen keine Höchstspannungsleitun- gen, es liegen auch keine Planungen von Höchstspan- nungsleitungen vor. Kenntnisnahme entfällt
Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Blatt 3
7644 Zeichen
N
Zeichenerklärung
Planung
Zahl der Vollgeschossez. B.
Haus x.x Nummerierung Haus
Hauseingang/
Baum - Planung auf nicht
Fahrradstellplätze
I,III
S,W
46.71
Vorhandene Gebäude
Bestand
Durchfahrt
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Baum
Bahngleise
Bordstein
Topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
Vorhandene Höhenlage über NHN
Ringstraße 38-46
in Köln-Rodenkirchen
Blatt 3 von 3
Maßstab 1:500
Vorhaben- und
Erschließungsplan zum
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
69396/02
0 25 50 Meter
Begrünte Dachfläche
Privates Kleinkinderspiel
Außenfläche
Zuwegungen
Schnitt A-A M 1:500 - nur nachrichtlich -
Schnitt B-B M 1:500 - nur nachrichtlich -
Freibereiche (Terrassen/ Balkone)
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Geltungsbereich des Vorhaben- und
Erschließungsplanes
IV
Öffentlich zugängliche Spielfläche
Öffentlich zugängliche Grünfläche
Lärmschutzwand
Lüftungsbauwerke
Baum - Planung auf unterbauten
unterbauten Flächen
Flächen
(Standort nachrichtlich)
(Standort nachrichtlich)
Grünfläche
Kindertageseinrichtung
Schotterrasen
Feuerwehraufstellfläche
Brunnenanlagen
Private Hausgärten
NEBENZEICHNUNG M 1:500: Temporäre Erschließung
Tiefgaragenein- und Ausfahrt
Quartierseingang
Maßnahmenbezeichnung M3.1 und
Flächen zum Anpflanzen mit
M3.2
z.B.
M3.1
Baum - Bestand Fassadenbegrünung
Reker
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.07.2019 bis
26.07.2019 nach § 13a Abs. 3 Nummer 2
BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf ist in der Zeit vom
16.03.2023 bis 19.04.2023 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger
PE Ringviertel 1 GmbH & Co. KG
und
PE Ringviertel 2 GmbH & Co. KG
gez. Jacobi
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 27.02.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Köln, den 15.02.2023
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
gez. A. Langer
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 20.04.2023
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB durch
Beschluss des Rates am
geändert worden.
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung am
nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung
mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
öffentlich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 13.06.2018
ortsüblich bekannt gemacht.Vermessungsbüro
Vermessung MRD Köln
Koelhoffstraße 1
50676 Köln
gez.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 01.06.2018
48,36
47,78
47,77
48,52
48,52
47,76
48,58
48,44
48,41
48,38
48,34
48,28
48,37
48,41
48,42
48,46
48,40
48,40
48,39
48,36
48,29
48,33
48,33
48,32
48,46
48,32
48,22
48,18
48,21
48,22
48,12
48,1248,12
48,14
48,21 48,24
48,27
48,34
49,40
49,40
47,09 48,14
48,07 47,09
48,0447,02
48,00
48,10
48,11 47,09
48,27
47,64
47,66
48,07
48,07
48,16
48,22
48,10
48,15
48,21
48,14
48,02
48,07 48,02
47,91
47,97
47,98
47,74
47,83
47,73
47,64
47,90
47,51
47,51
47,46
47,49
47,45
47,46
47,41
48,05
48,87
49,43
49,41
48,31
48,42
48,43
48,44
48,45
48,42
48,54
48,35
48,45
47,98
48,28
48,21
48,24
48,48
48,28
48,26
48,22
48,34
48,31
48,49
48,29
48,18
48,25
48,33
48,65
48,64
48,39
48,20
48,16
48,2548,12
48,12
48,20
48,14
48,3848,28
48,38
48,46
48,88
48,57
47,85
47,75
48,69
48,41
48,49
48,35
48,30
48,41
48,42
48,31
48,43
48,39
48,32
48,46
48,45
48,35
48,40
48,36 48,46
48,45
48,43
48,36
48,26
48,41
48,44
48,46
48,30
48,45
48,27
48,33
48,56
48,76
48,44
48,40
48,38
48,46
48,42
48,01
47,8747,99
48,06
49,36
48,04
47,93
47,76
47,99
47,94
48,05
48,05
48,03
49,39
49,24
49,40
49,32
49,28
49,34
49,34
49,29
49,31
49,30
47,63
47,57
48,40
48,42
48,36
48,38
48,73
48,44
48,39
48,38
48,30
48,6948,24
48,7648,36
48,42
48,30
48,40
48,20
47,89
47,62
47,81
48,12
48,01
48,17
47,97
47,85
48,01
47,7847,73
47,6447,56
47,69
48,09
47,96
46,87
46,93
48,08
47,87
47,09
47,07 47,92
47,96
47,89
47,86
47,86
47,7847,69
47,84
48,01
48,04
48,12
48,23
48,06
48,10
46,94
46,95
47,94
47,99
46,89
47,88
47,89
48,04
47,89
47,83
47,80
47,93
48,03
48,06
47,96
48,04
48,15
48,08
46,63
47,78
47,99
47,88
47,99
48,04
47,98
48,05
48,0648,17
48,18
48,12
48,13
48,00
48,08
47,10
46,92
46,33
46,28
45,87
45,84
45,99
47,64
47,46
47,93
I FD
I SD
IV FD
I FD
II SD
I PD
IV FD
I SD
V SD
I BD
IV FD
I SHD
I SHD
I FD
III FD
I FD
I SD
II SD
II FD
19
11
II FD
94
26
11
26
40
2
85
33
65
34
93
14
20
25
43 c
8
10
15
56
30
30
104120
102
86
42
24
2
43
75
8
50 a
38
4
74
17
13
6
81
88
41
2
Ringstraße
7
16
Bahngelände
39
88
40
1
15
43
74
55
1
49
131
A
70
44
41
35
41
1
213
127
57
38
52 c
11
19
22
2
23
105
65
5
Bahngelände
12
21
Bachstraße
69
12
8
40
55
4
80
84
45
5
93
47
2
43 b
128
119
47
46
3
31
36
37
24
1
110
101
15
28
42
17
55
2
54
18
37
10
23
15
87
67
84
A
13
60
16
62
Schützstraße
16
19
32
79
91
73
48
55
3
76
50 b
116
6
36
22
11
20
15
75
214
221
100
52
64
IV FD89
72
13
III SD
111
2
99
21
27
45 a
12
40
1
25
14
9
18
61
6 a
55
80
9
90
12
46
Händelstraße
43 a
6
18
52 b
14
52 a
Kriemhildstraße
16
44
49-55
4
130
7
9
34
24
48
29
10
14
107
21
III SD
I FD
II SD
I FD
II SD
I PD
V PD
II SD
I PD
IV FD
II FD
V SD
A
I FD
II SD
II SD
II SD
III SD
I PD
II SD
P
II SD
II SD
I FD
I
I FD
I FD
II SD
OKM=50,56
I FD
III FD
I SD
II SD
I FD
IV FD
Bahngelände
II SD
I FD
I FD
I FD
II SD
I FD
A
-I
IV SD
II PD
II SD
I FD
V SD
I FD
Parkplatz
I FD
II SD
I SD
I FD
I FD
V SD
OK-M=50,60
I PD
OK-M=49,89
Parkplatz
II SD
A
I FD
IV FD
II SD
IV FD
I SD
I FD
V WD
I SD
LIDL I SD
I SD
I FD
III SD
II SD
I FD
II PD
I SD
I FD
III SD
I FD
I FD
II SD
II SD
A
I FD
V FD
I SD
II FD
I SD
II SD
I SD
TGa
II SD
IV SD
V SD
I PD
V PD
I FD
I FD
III FD
II SD
28
I SD
III FD
I FD
I FD
II FD
I FD
RingstraßeIV
II SD
I FD
I PD
OKM=50,12
I SD
A
I PD
I FD
II SD
II SD
OKM=49,99
I FD
I SD
I FD
I FD
II SD
V SD
OK-M=50,60
II SD
I SD
V
II FD
IV FD
69
70
68
Rotterbergstraße
Flur 64
Flur 65
Flur 69
Flur 64Gemarkung Rondorf-Land
Flur 62
Flur 63
66
103
66
B
B
A
A
Quartierseingang
KVB-Trasse
NEBENZEICHNUNG
M3.2
M3.1
M3.1
Baufeld 1
Baufeld 3
Baufeld 4
Baufeld 2
Siegfriedstraße
Sürther Straße
Nibelungenweg
Guntherstraße
Ringstraße
Sürther Straße
Ringstraße
Schillingsrotter Straße
Römerstraße
Rotterbergstraße
Schützstraße
Maintraße
Siegstraße
Rotdornstraße
Zum Engelshof
Kriemhildstraße
Brunhild
Lahnstraße
Germanenstr.
Keltenstraße
Gotenstraße
Nemetertraße
Mühlenweg
straße
Schützstraße
Baufeld 2 Baufeld 3 Baufeld 4
KVB-Trasse
Ringstraße
Baufeld 1 Baufeld 2Allee
48,29
48,33
48,32
48,21
48,22
48,12
48,12
48,21 48,24
48,27
48,34
49,40
49,40
47,09 48,14
48,0447,02
48,10
48,16
48,10
48,15
48,21
48,14
48,02
48,07 48,02
47,91
47,97
47,98
47,74
47,83
47,73
47,64
47,90
47,51
47,51
47,46
47,49
47,45
47,46
47,41
48,05
48,87
49,43
49,41
47,8747,99
48,06
47,94
48,05
48,05
48,03
49,24
49,40
49,32
49,28
49,34
49,34
49,29
49,31
49,30
47,63
47,57
48,44
48,39
48,38
48,30
48,69
47,89
47,97
47,98
48,05
48,00
48,08
II FD
26
14
24
2
8
50 a
38
52 c
11
12
24
1
28
42
10
50 b
52
13
52 b
52 a
44
48
III SD
I SD
II SD
IV SD
Parkplatz
Parkplatz
III SD
III SD
II SD
III FD
IV
I FD
69
70
68
Flur 64
Quartiers-
eingang
Baufeld 3
Baufeld 4
Köln, den 15.02.2023
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des § 1
Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand November 2021, Fortschreibung
Mai 2023)
Siegel
Anlage 7
Beschlussvorlage Rat
11914 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 2483/2024 Freigabedatum 27.08.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 69396/02 Arbeitstitel: Ringstraße 38 – 46 in Köln Rodenkirchen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Num- mer 69396/02 für das Gebiet südwestlich des Stadtteilzentrums von Rodenkirchen zwischen der Stadtbahnlinie im Westen und der Ringstraße im Osten sowie nörd- lich der Rotterbergstraße - Arbeitstitel: Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 8 bis 11; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 69396/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Ge- meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 Rat 01.10.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung: Mit Schreiben vom 25.07.2017 haben die Vorhabenträgerinnen `PE Ringviertel 1 GmbH & Co.KG und die PE Ringviertel 2 GmbH & Co.KG` die Einleitung eines Verfahrens ge- mäß § 12 Absatz 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) für eine Fläche (circa 2,49 ha) zwischen der Stadtbahnlinie im Westen und der Ringstraße im Osten sowie nördlich der Rotterbergs traße in Köln-Rodenkirchen bean- tragt. Anlass der Planung ist die Verlagerung des ehemaligen Bürokomplexes des Autohauses Volvo im Jahr 2014 Ringstraße 38–44 und geplante Aufgabe der Nutzung des Gewerbe- hofs auf dem Nachbargrundstück Ringstraße 46 in Köln-Rodenkirchen. Die vorhandene, sehr gute Erschließung und Infrastrukturausstattung des Standorts innerhalb des Stadt- teils Rodenkirchen sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung, welche der städtebaulichen Maßgabe, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, folgt. Ziel der Planung ist die Wiedernutzbarmachung der ehemaligen gewerblich genutzten Fläche zu attraktiven Wohnraum. Insgesamt sollen mit dem Bebauungsplan, eine vier- bis fünfgeschossige (zuzüglich Staffelgeschoss) geschossige Bebauung in Form von Ge- schosswohnungsbauten mit circa 353 Wohneinheiten, davon 30 % als öffentlich geförder- ter Wohnungsbau, sowie eine Kindertagesstätte und ein öffentlich zugängiger Spielplatz entstehen. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung dieses Wohnquartiers an der Ringstraße geschaffen. Erschließung Das Plangebiet soll von der Ringstraße erschlossen werden. Die verkehrlichen Auswir- kungen der geplanten Wohnbebauung wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfah- rens gutachterlich bewertet. Für das Gutachten wurden im Oktober 2018 und im April 2019 Verkehrserhebungen an den Knotenpunkten der Ringstraße durchgeführt und das Verkehrsaufkommen für den Planfall (Umsetzung des Vorhabens) bewertet. Ergebnis des Gutachtens war, dass nach Umsetzung des Vorhabens das umliegende Straßennetz durch die zusätzlichen Verkehre höher belastet wird. Lau t gutachterlicher Bewertung können diese Belastungen an den Knotenpunkten jedoch durch Maßnahmen wie Anpassungen der Schaltung der Lichtsignalanlagen (LSA) reduziert und in Folge eine ausreichende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe D) erreicht werden. Unter dieser Voraus- setzung kann der planbedingte Mehrverkehr vom umliegenden Straßennetz aufgenom- men werden. Um die aktuelle Entwicklung der Verkehrsbelastungen an Knotenpunkten Maternus- straße/Ringstraße/Brückenstraße und Ringstraße/Schillingsrotter Straße gegenüber den 3 Jahren 2018/ 2019 zu überprüfen, wurde im April 2024 im Rahmen des Verkehrsgutach- tens eine ergänzende Verkehrszählung durchgeführt und mit den Zähldaten aus dem Jahr 2019 verglichen und bewertet. Ergebnis der Vergleichsbewertung ist, dass an bei den Knotenpunkten eine Abnahme der Verkehre zu verzeichnen ist. Ergebnis der aktuellen Verkehrszählung ist, dass aufgrund der ungünstigen Geometrie des Knotenpunktes Ringstraße/ Schillingsrotter Straße eine Rückstaugefahr bei linksab- biegenden Fahrzeugen aus der Hauptrichtung (Ringstraße) besteht. Als Verbesserungs- maßnahme wird die Schaltung der Lichtsignalanlage (LSA) Ringstraße/ Schillingsrotter Straße kurzfristig im Sinne des Gutachtens angepasst. So soll die Hauptfließrichtung (Ringstraße) längere Freigabezeiten erhalten. Für den Knotenpunkt kann durch diese An- passung des Signalzeitenplans die Qualitätsstufe C erreicht werden. Die Anpassung führt zu einer Verbesserung der Gesamtsituation am Knotenpunkt. Die Maßnahme wird in 2024 von Seiten der Stadt umge setzt. Eine bauliche Anpassung ist nicht möglich, da hierzu Eingriffe in den Straßenquerschnitt nötig wären. Hierzu stehen jedoch keine Flächen zur Verfügung. Der Knotenpunkt Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich -Ebert-Straße/ Brückenstraße wird in der Realität verkehrsabhängig gesteuert, d. h. die Schaltung der Lichtsignalanlage wird entsprechend des Verkehrsaufkommens flexibel geschaltet. In dem im Verkehrsgutachten verwendeten Verfahren zum Nachweis der Verkehrsqualität gemäß HBS wurden lediglich die vorgegebenen starren Signalzeitenpläne bewertet und nicht die tatsächlichen Umlaufzahlen, die sehr viel flexibler erfolgen. Somit erreicht der Knotenpunkt de facto eine bessere Bewertung als die Qualitätsstufe D. Dies hat zur Folge, dass sich in der Realität für alle Verkehrsströme geringere Wartezeiten und somit für alle Verkehrsarten auch bessere Verkehrsqualitäten ergeben. Verkehrslenkende Maßnahmen sind -auch anhand der Ergebnisse der aktuellen Zählung- somit an diesem Knotenpunkt nicht notwendig und auch nicht vorgesehen. In dem Zusammenhang wird auf den Sachstandsbericht der Verwaltung `Ertüchtigung der Knotenpunkte Maternusstraße/Ringstraße/Friedrich -Ebert-Straße/Brückenstraße und Ringstraße/Schillingsrotter Straße`, AN/0692/2023 verwiesen. Planungsvorgaben: Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den nördlichen Teil des Plangebietes (Ringstraße 38 bis 44) als Gewerbegebiet (GE) und den südlichen Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) als Wohnbaufläche (W) dar. Im Westen grenzt eine Fläche für Bahnanlagen (Häfen und Güterverkehr AG/ Stadt- bahntrasse) an das Plangebiet, das im Übrigen von dargestellten Wohnbauflächen um- geben ist. Entsprechend den entwickelten städtebau lichen Zielsetzungen soll der Flä- chennutzungsplan gemäß § 13 a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Berich- tigung angepasst werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindege- bietes wird nicht beeinträchtigt. Zukünftig soll der Flächennutzungsplan für den nördlichen Teil des Plangebietes eine Wohnbaufläche (W) darstellen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ringstraße 38- 46“ wurde somit aus den künfti- gen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt. Auswirkungen auf den Klimaschutz: Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderun- gen der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der Umsetzung im Durchfüh- rungsvertrag zum Bebauungsplan geregelt. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Bewertung der Umweltbelange (§13a) statt. 4 Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunter- lagen zu entnehmen sind. Verfahrensablauf: Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.05.2018 die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69396/02 – Ring- straße 38-46 - in Köln-Rodenkirchen in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB und die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ge- mäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 03.08.2018 bis zum 04.10.2018 (Anlage 8). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in Form einer öffentlichen Abendver- anstaltung in der Aula der Gesamtschule Rodenkirchen am 10.07.2019 durchgeführt. Der Öffentlichkeit wurde in der Informationsveranstaltung und zudem im Zeitraum vom 10.07.2019 bis zum 26.07.2019 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Ins- gesamt sind sieben schriftliche Stellungnahmen eingegangen, die sich im Wesentlichen mit den Themen Städtebau/ bauliche Dichte/ Einbeziehung Nachbarschaftsgrundstück/ Verkehr/ Erschließung/ Umwelt/ Flächenversiegelung/ Klima sowie mit den Themen Ver- fahren und Öffentlichkeitsbeteiligung befassten (Anlage 10). Auf das Beteiligungsverfahren wurde in der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln hingewiesen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 03. Juli 2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan -Entwurfes wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 19.03.2020 gefasst. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 02.05.2022 bis einschließlich 02.06.2022 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit gestalterischen Festsetzungen wurde im Amtsblatt 08.03.2023 der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte in der Zeit vom 16.03. bis 19.04.2023. In dem Zeitraum der Auslegung sind zwei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit einge- gangen, die die Verschattung der Erdgeschoss -Wohnungen der Mildred-Scheel-Straße (nördlich des Plangebietes) und den planbedingten Mehrverkehr bei hoher bestehender Verkehrsbelastung der Ringstraße sowie eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 auf 30 km/ h thematisierten. Vor dem Hintergrund des Klimanotstandes wurde angeregt, eine klimaverträgliche und ressourcenschonende Bauweise umzusetzen. Anregungen zu den festgesetzten Begrünungsmaßnahmen betrafen die Pflanzenauswahl, eine Erhöhung der Anzahl anzupflanzender Bäume und die Sicherung der Pflege der Begrünungsmaßnah- men. Zum Artenschutz wurden über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende Maßnahmen zur Umsetzung angeregt. Die Abwägung der Stellungnahmen erfasst die Anlage 11. Darüber hinaus gingen fünf Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein. Der Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) soll nun als Satzung beschlos- sen werden. Anlagen Anlage 1 Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geltungsbereich Anlage 3 Begründung nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 4 Textliche Festsetzungen 5 Anlage 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, VBP, Blatt 1 Anlage 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, VBP TF, Blatt 2 Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebau- ungs- plan, VEP, Blatt 3 Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB Anlage 9 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB Anlage 10 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB Anlage 11 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Nein, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn nein: Gibt es ein Beteiligungskonzept? Ein Beteiligungskonzept ist bei gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren nicht zwingend erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein. Bitte wählen Sie aus: - Es gibt kein Beteiligungskonzept. Wenn es kein Beteiligungskonzept gibt: Skizzieren Sie bitte grob den Beteiligungsprozess. Zum Beispiel: Welche Beteiligungsstufe (1: Information, 2: Beratung, 3: Mitgestaltung) wird empfohlen? Wie viele Beteiligungsphasen sind vorgesehen? Für das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wurde die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: - Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 10.07.2019 bis zum 26.07.2019 statt (siehe Anlage 10, siehe auch Session-Vorlage Nr. 1085/2018); - Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 16.03.2023 bis zum 19.04.2023 durchgeführt (siehe Anlage 11, siehe auch Session-Vorlage Nr. 0399/2023) Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 9 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB
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/ 2 Anlage 9 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 –Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln- Ro- denkirchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 02.05.2022 bis zum 02.06.2022 durch- geführt Im Zeitraum der Beteiligung sind von Trägern öffentlicher Belange 15 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Amprion 04.05.2022 − Keine Betroffenheit und keine Planungsabsichten entfällt − entfällt 2 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 31.05.2022 − Keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gemäß § 10 Abfall- satzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen berücksichtigt werden. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. − Die Vorgaben der RASt sowie der Satzung über die Abfallent- sorgung der Stadt Köln werden bei der Planung berücksichtigt. − Der erforderliche Bewegungsraum für dreiachsige Müll- sammelfahrzeuge ist zu beachten. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. − Der erforderliche Bewegungsraum ist gegeben. Es sind insg. vier Müllaufstellflächen für die Müllabholung vorgesehen – eine Fläche an der Nordachse (nördl. Grundstücksgrenze) direkt ne- ben der TG-Zufahrt in unmittelbarer Nähe zur Ringstraße; zwei auf dem Grundstück am öffentlichen Fußweg entlang der Ring- straße und eine Fläche an der Einmündung der Allee zur Ring- straße. Auf diesen Flächen werden nur für die Abholung die Müllcontainer kurzeitig für den Zeitraum der Abholung bereitge- stellt und nach Abholung sofort wieder zu den Sammelstellen für Müll in der Tiefgarage zurückgebracht. - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 3 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 (Verkehr) 02.06.2022 − Seitens des Verkehrsdezernates der Bezirksregierung Köln bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. − Das Plangebiet tangiert die Bahntrasse der Stadtbahnli- nie 16. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die Maßnahme weder die Bahnstrecke noch der Bahnbe- trieb beeinträchtigt werden. entfällt − entfällt − Aus der Stellungnahme der Kölner Verkehrs-Betriebe AG im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB geht hervor, dass keine Bedenken gegen die Inhalte der Planung bestehen. 4 Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 (Bodenordnung) 05.05.2022 − Die Belange der allgemeinen Landeskultur und Land- entwicklung sind durch die Planung nicht berührt. entfällt − entfällt 5 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 (Bodenschutz) 11.05.2022 − Die Belange des Dezernats 52 sind durch die Planung nicht betroffen. − Für Altdeponien und Bodenschutz wird um Beteiligung der der zuständigen Ämter im Verfahren gebeten. Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird ge- folgt. − Entfällt − Die zuständigen Ämter der Stadt Köln wurden im Verfahren be- teiligt. 6 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 (Immissions- schutz) 02.06.2022 − Die durch das Dezernat 53 zu vertretenden immissions- schutzrechtlichen Belange werden mit Ausnahme fol- gender Einschränkung nicht berührt. Für den Fall, dass die geplante Kindertageseinrichtung durch die Stadt Köln selber betrieben werden wird, wäre das Dezer- nat 53 immissionsschutzrechtlich für diese Kindertages- einrichtung zuständig. Ausgehend von einer solchen Zuständigkeit folgen Anmerkungen − : entfällt − Die immissionsschutzbezogenen Hinweise werden von den Vorhabenträgern zur Kenntnis genommen. Die geplante Kin- dertageseinrichtung wird nicht durch die Stadt Köln selber be- trieben werden. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung − Für die Kindertagestätte wird im VEP ein „Nebenein- gang Anlieferung“ dargestellt. Unklar ist, ob bzw. wie entsprechende Anlieferungen in Kap. 6 der schalltechni- schen Untersuchung berücksichtigt wurden. − Gemäß Planzeichnungen befindet sich im Bereich der Kindertagestätte zwei Stellplatzbereiche. Für die Park- vorgänge in Zusammenhang mit der Kindertagesstätte wurde offenbar nur ein Bereich berücksichtigt (siehe Anlagen 1.4 und 1.5 der schalltechnischen Untersu- chung). − Die durch den Betrieb der Kindertagesstätte (Parkvor- gänge, Fahrbewegungen, Anlieferungen) zu erwarten- den Immissionen außerhalb des Plangebietes werden in der schalltechnischen Untersuchung nicht gesondert ermittelt bzw. dargestellt. − Die mit dem Betrieb der Kindertagesstätte verbundenen Parkvorgänge und Fahrzeugbewegungen tragen ge- mäß schalltechnischer Untersuchung in bestimmten Be- reichen der Plangebäude mit dazu bei, dass der schall- technische Orientierungswert für ein allgemeines Wohn- gebiet nach Beiblatt 1 der DIN 18005 von 55 dB(A) für den Tagzeitraum (entspricht dem entsprechenden Im- missionsrichtwert nach TA Lärm) überschritten wird. − Der Anregung der schalltechnischen Untersuchung, für die betroffenen Fassaden öffenbare Fenster auszu- schließen, wurde nicht gefolgt. Begründet wird dies u. a. mit Bezug auf die Nr. 6.7 TA Lärm (Gemengelage) und die Möglichkeit der Berücksichtigung eines geeigneten Zwischenwertes (erhöhter Immissionsrichtwert). Zu die- ser Vorgehensweise bzw. der vorliegenden Begründung wird eine Überprüfung angeregt, da die vorliegende Pla- nung zumindest bezogen auf die südlichen Bereiche der Baufelder 3 und 4 nicht zur Lösung für eine ggf. vor- handene Gemengelage beiträgt, sondern dort evtl. neue immissionsschutzrechtliche Konflikte auslöst. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung − Nicht richtig klar sind die Ausführungen im vorletzten Absatz auf Seite 37 der Planbegründung mit Bezug auf eine passive Schallschutzmaßnahme. Auf die Kommen- tierung Feldhaus Rn 21 zu Nr. 6 TA Lärm im Hinblick auf passive Schallschutzmaßnahmen im Anwendungs- bereich der TA Lärm wird hingewiesen. − Gemäß den Seiten 33 und 34 der Planbegründung wur- den bei der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpe- gels nach DIN 4109 auch die „Sozialgeräusche“ der Kindertageseinrichtung berücksichtigt. Eine entspre- chende Angabe findet sich in der schalltechnischen Un- tersuchung nicht. − In den Planunterlagen findet sich keine konkrete An- gabe zu dem im Außenspielbereich der Kindertages- stätte zu erwartenden Immissionen vergleichbar der An- gabe zu den Außenwohnbereichen. In ähnlich gelager- ten Fällen (Bauleitplanverfahren) erfolgte unabhängig von § 22 Abs. 1a BImSchG auch eine Ermittlung bzw. Bewertung der durch die Nutzung des Außenspielberei- ches der Kindertageeinrichtung verursachten Lärmim- missionen. − 7 Gascade 11.05.2022 − Anlagen nicht betroffen − Für externe Ausgleichsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass diese unsere Anlagen nicht beeinträchtigen und im Schutzstreifen unserer Anlagen stattfinden. entfällt − entfällt − Aufgrund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans in Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB sind keine Ausgleichmaßnahmen erforderlich. 8 Handwerkskammer zu Köln 02.06.2022 8.1 − Die Überplanung bisher gewerblich genutzter Flächen zu einem allgemeinen Wohngebiet wird kritisch gese- hen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. − Im Flächennutzungsplan ist das Areal Ringstraße 38-44 als Gewerbegebiet dargestellt; der Gewerbehof (Ringstraße 46) und der Lebensmitteldiscounter sind als Wohnbaufläche darge- - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung − Stellplätze im öffentlichen Raum werden lediglich für die Kindertageseinrichtung geplant. − Angeregt werden oberirdische Stellplätze, die vom mo- bilen Handwerk genutzt werden können. stellt. Als vorbereitender Bauleitplan ist der Flächennutzungs- plan das formale Planungsinstrument zur langfristigen Steue- rung der Stadtentwicklung und gleichzeitig die Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen, die aus den Planungs- zielen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln sind. Mit der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Ringstraße 38–46“ soll die bisherige gewerbliche Nutzung im Plangebiet aufgege- ben und dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden. Eine gewerbliche Nutzung ist für das Areal nicht vorgesehen. − Die oberirdischen Stellplätze an der Kindertageseinrichtung dienen ausschließlich dem Bring- und Holverkehr. Es handelt sich nicht um öffentlichen Parkraum. − Der Anregung wird nicht gefolgt, im Plangebiet Besucherstell- plätze als oberirdische Stellplätze vorzusehen. 8.2 − Ferner erscheint die Realisierung eines WA unter den auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissi- onen nicht als sachgerecht; angesichts der hohen Im- missionslasten wird die Festsetzung eines Urbanen Ge- bietes angeregt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. − Der Anregung wird nicht gefolgt. „Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohn- nutzung nicht wesentlich stören.“ (§ 6a BauNVO). Aufgrund der im Plangebiet vorgesehenen dominierenden Wohnnutzung mit einer Kindertageseinrichtung wäre die im urbanen Gebiet im Sinne des Gebietscharakters zu erzielende Nutzungsmischung nicht erfüllbar. 9 Industrie- und Handelskammer zu Köln 01.06.2022 9.1 − Die Überplanung des funktionierenden Gewerbehofes Ringstraße 46 stößt auf starke Bedenken. Die ansässi- gen Unternehmen sollen im weiteren Verfahren Unter- stützung erfahren, um ihre Interessen in einem ange- messenen Maße zu berücksichtigen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. − Das Planungskonzept sieht für das Plangrundstück Ringstraße 38 – 46 eine städtebaulich zusammenhängende Entwicklung für Wohnnutzung vor. Die geplante Wohnbebauung begründet sich aus der Wohnnutzung der umgebenden Nachbarschaft und ist vor dem Hintergrund des in der Stadt Köln herrschen- den immensen Wohnraumbedarfs zu befürworten. − Das auf dem nördlichen Teil des Plangebiets (Ringstraße 38- 44) bestehende Gebäude wird als Flüchtlingsunterkunft der Stadt Köln genutzt. - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung − Den derzeitigen Mietern des südlich gelegenen Gewerbehofes (Ringstraße 46) sind die Umnutzungspläne lange bekannt, die Mietlaufzeiten sind befristet. Der Gewerbehof ist zudem im vor- bereitenden Bauleitplan, dem Flächennutzungsplan, als Wohn- baufläche dargestellt. 9.2 − In Bezug auf den angrenzenden Lebensmitteldiscounter wird die Gefahr einer heranrückenden Wohnbebauung gesehen; ausweislich der Planunterlagen soll diesem Problem durch aktive Schallschutzmaßnahmen begeg- net werden; Bedenken bestehen hinsichtlich künftiger Nutzungskonflikte mit dem geplanten Wohngebiet – durch den Anlieferungsverkehr und der Nutzung der Stellplätze gesehen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. − Die vom angrenzenden Lebensmitteldiscounter ausgehenden Gewerbelärmimmissionen wurden in der vorliegenden Schall- technischen Untersuchung ermittelt. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes werden an den vom Gewerbe- lärm betroffenen Fassaden der Baufelder 3 und 4 öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau‘ ausgeschlossen. Es sollen Ausnah- men von der getroffenen Festsetzung zulässig sein, soweit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. Als architektonische Lösung sind Prallscheiben in Form vorgesetzter Kastenfenster sowie – so- weit erforderlich – eine Verglasung der Balkone zum Aus- schluss von Immissionsorten vorgesehen. 10 Landesbetrieb Straßenbau NRW 10.05.2022 − keine Bedenken entfällt − entfällt 11 LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland 01.06.2022 − Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen entfällt − entfällt 12 PLEDOC Netzauskunft 27.05.2022 − − Verwaltete Versorgungsanlagen sind von der Planung nicht betroffen. entfällt − entfällt 13 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH 10.05.2022 − − Keine Betroffenheit entfällt − entfällt - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung − Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sicherge- stellt sein, dass diese nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. − Aufgrund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans in Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB sind keine Ausgleichmaßnahmen erforderlich. 14 RWE 25.05.2022 − die Belange der Gesellschaft sind durch die Planung nicht berührt entfällt − entfällt 15 Stadtwerke Köln GmbH 30.05.2022 15.1 RheinEnergie AG/Rheinische NETZGesellschaft mbH − Keine grundsätzlichen Bedenken − Aufgrund unsicherer Bedarfsabschätzung für Strom- netzstationen (Trafostationen) sollte über den Bebau- ungsplan keine feste Anzahl festgeschrieben werden; die Anzahl der benötigten Anlagen ist abhängig von den Bedarfen, die durch den Bauträger frühzeitig über die Versorgungsanfrage angemeldet werden sollte. − Die Positionierung der Stromnetzstationen (Trafostatio- nen) erfolgt auf der Basis der Niederspannungsan- schlussverordnung (NAV), der Konzessionsverträge so- wie der technischen Anschlussbedingungen des Netz- betreibers – um die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises wird gebeten. entfällt − In der Begründung wird zukünftig auf die Nennung einer An- zahl an Trafostationen verzichtet. − Der Hinweis zur frühzeitigen Stellung einer Versorgungsan- frage wird den Vorhabenträgern weitergegeben. 15.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG − Keine grundsätzlichen Bedenken − Es erfolgt der Hinweis, dass die in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet verkehrende Stadtbahnlinie Erschütte- rungen und Lärmemissionen verursacht; bei der künfti- gen Bebauung sind Vorkehrungen zum Schutz vor Im- missionen zu treffen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. − Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebau- ung zu den Gleisanlagen mit Linienverkehr der Stadtbahn der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wurden die von der Schienen- strecke ausgehenden Erschütterungsimmissionen auf Men- schen in Wohnungen untersucht. Die zu erwartenden Immissi- onen erfordern keine erschütterungsmindernden Maßnahmen im Plangebiet. − Die Schienenverkehrslärmimmissionen waren Gegenstand der Schalltechnischen Untersuchung – im Bebauungsplan werden - 8 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Festsetzungen zum Schutz vor Schienenverkehrslärm getrof- fen, um gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten zu können. 15.3 Häfen und Güterverkehr Köln AG − Keine grundsätzlichen Bedenken − Der endgültige Antrag zur Bebauung ist der HGK ein- schließlich aller relevanter Unterlagen vorab zur Zustim- mung vorzulegen. − Für Abstandsflächenunterschreitungen mit Baulasten- eintragungen sind vorab Vereinbarungen abzuschließen − Alle Bahnanlagen müssen unabhängig der geplanten Bebauung weiterhin frei zugänglich bleiben, der Bahn- betrieb darf nicht behindert werden − Geplante Lärmschutzwände sind jenseits von HGK- Grund zu errichten, ihre Standsicherheit ist vorab nach- zuweisen − Bebauungen sind bauseitig ausreichend gegen Lärm und Erschütterungen aus den Zugverkehren zu entkop- peln Der Stellung- nahme wird ge- folgt. − Der Hinweis auf die nachbarrechtliche Zustimmung im Bauan- tragsverfahren wird den Vorhabenträgern weitergegeben. − Abstandsflächenunterschreitungen mit Baulasteneintragungen sind nach derzeitigem Planungsstand für die Einfriedung mit der Funktion einer Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 50,2 m ü. NHN nicht beabsichtigt. − Infolge der Planung wird der Bahnbetrieb durch Realisierung des Bauvorhabens, die Nutzungsänderung und Erschließung auch zukünftig nicht behindert. − Die vorhandene Grenzmauer zum HGK-Grund liegt vollständig im Plangebiet. Die Grenzmauer soll – soweit die Standsicher- heit dies ermöglicht – erhalten und plangebietsseitig verlängert werden. − Zu Schienenverkehrslärm und Erschütterungen siehe Stellung- nahme der Verwaltung zu 15.2.
Anlage 12, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 16.09.2024 2483-2024
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax: (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt- koeln.de Datum: 16.09.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 16.09.2024 öffentlich 9.2.7 Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betref- fend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 69396/02 Arbeitstitel: Ringstraße 38 – 46 in Köln Rodenkirchen 2483/2024 Es liegt ein Ergänzungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor. Die SPD-Fraktion bittet um Beitritt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmt dem Beitritt zu. Die CDU-Fraktion bittet um getrennte Abstimmung. Herr Giesen lässt getrennt über den Antrag abstimmen. 1. Beschluss: Die Vorlage wird wie folgt ergänzt: Ziffer A.) Es ist ein Zebrastreifen (FGÜ) zur Querung der Ringstraße in Höhe von Haus 7 geplant, u.a. zur besseren Erreichbarkeit der Kita. Die zusätzliche Implementierung eines FGÜ wird begrüßt. Allerdings wird die vorgese- hene Lokalisierung im nördlichen Teil des Plangebietes sehr kritisch gesehen. Sinn- voller wäre es, diesen auf Höhe der Kriemhildstraße anzulegen, mithin im südl. Be- reich des Plangebietes: 1. Dort liegt die KVB-Bushaltstelle. 2. Im südl. Bereich liegt die Kita. (Zumindest liegt der Eingang in der Stichstraße und nicht unmittelbar an der Ringstraße). 3. Diejenigen, die zum Discounter wollen und aus der Kriemhildstraße (und den dahinterliegenden Wohngebieten) kommen, können ihn dort nutzen, ohne den Schlenker nach Norden zu machen. 4. Die TG – Ein- und Ausfahrt zum Plangebiet liegt zu nah am derzeit vorgesehe- nen FGÜ. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Frau Faßbender, Herr Nies) 2. Beschluss: Die Vorlage wird wie folgt ergänzt: B.) Planung TG-Ein- und Ausfahrt unmittelbar zur Ringstraße im nördl. Plange- biet Die Ansiedelung der TG - Ein- und Ausfahrt in der Nähe zum geplanten FGÜ wird kri- tisch gesehen. Der gesamte ein und ausfahrende MIV muss zunächst den Fußweg queren. In den Bereichen der Ein- und Ausfahrt ist häufig die Sichtachsen Beziehung eingeschränkt. Die Autos müssen zwingend vor dem Gehweg komplett in der horizontalen stehen können. Sonst ist die Gefahr groß das Ausfahrende erst im Bereich des Gehweges zum Stehen kommen. Insofern ist auch zu prüfen, ob die TG-Ausfahrt über hinrei- chende Sichtachsen verfügt. Alternativ, soll geprüft werden, ob die Ausfahrt an das östl. Ende der südl. Planstraße, zum Discounter hin, verlegt werden kann. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der SPD - Fraktion gegen die Stimmen der CDU-Fraktion und einer Stimme der FDP-Frak- tion und einer Stimme des Herrn Kau zugestimmt. (nicht anwesend: Frau Faßbender, Herr Nies) Sodann lässt Herr Giesen über die so ergänzte Beschlussvorlage abstimmen. 3. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden ergänzten Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungs- plan) Nummer 69396/02 für das Gebiet südwestlich des Stadtteilzentrums von Rodenkirchen zwischen der Stadtbahnlinie im Westen und der Ring- straße im Osten sowie nördlich der Rotterbergstraße - Arbeitstitel: Ring- straße 38-46 in Köln-Rodenkirchen — abgegebenen Stellungnahmen ge- mäß Anlagen 8 bis 11; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 69396/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-West- falen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige- fügten Begründung. 3. A.) Es ist ein Zebrastreifen (FGÜ) zur Querung der Ringstraße in Höhe von Haus 7 geplant, u.a. zur besseren Erreichbarkeit der Kita. Die zusätzliche Implementierung eines FGÜ wird begrüßt. Allerdings wird die vorgesehene Lokalisierung im nördl. Teil des Plangebietes sehr kritisch gese- hen. Sinnvoller wäre es, diesen auf Höhe der Kriemhildstraße anzulegen, mithin im südl. Bereich des Plangebietes: 1. Dort liegt die KVB-Bushaltstelle. 2. Im südl. Bereich liegt die Kita. (Zumindest liegt der Eingang in der Stich- straße und nicht unmittelbar an der Ringstraße). 3. Diejenigen, die zum Discounter wollen und aus der Kriemhildstraße (und den dahinterliegenden Wohngebieten) kommen, können ihn dort nutzen, ohne den Schlenker nach Norden zu machen. 4. Die TG – Ein- und Ausfahrt zum Plangebiet liegt zu nah am derzeit vorge- sehenen FGÜ. B.) Planung TG-Ein- und Ausfahrt unmittelbar zur Ringstraße im nördl. Plange- biet Die Ansiedelung der TG - Ein- und Ausfahrt in der Nähe zum geplanten FGÜ wird kritisch gesehen. Der gesamte ein und ausfahrende MIV muss zunächst den Fußweg queren. In den Bereichen der Ein- und Ausfahrt ist häufig die Sichtachsen Beziehung ein- geschränkt. Die Autos müssen zwingend vor dem Gehweg komplett in der hori- zontalen stehen können. Sonst ist die Gefahr groß das Ausfahrende erst im Be- reich des Gehweges zum Stehen kommen. Insofern ist auch zu prüfen, ob die TG-Ausfahrt über hinreichende Sichtachsen verfügt. Alternativ, soll geprüft werden, ob die Ausfahrt an das östl. Ende der südl. Plan- straße, zum Discounter hin, verlegt werden kann. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der CDU-Fraktion, einer Stimme der FDP-Fraktion und einer Stimme des Herrn Kau zugestimmt. (nicht anwesend: Frau Faßbender, Herr Nies)
Anlage 13 Stellungnahme der Verwaltung zu Beschluss BV2 2483-2024
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer Anlage 13 zu 2483/2024 Stellungnahme der Verwaltung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 Rat 01.10.2024 Stellungnahme der Verwaltung zu dem geänderten Beschluss der Bezirksver- tretung 2 (Rodenkirchen) über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zu Top 9.2.7 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 69396/02 Arbeitstitel: Ringstraße 38 – 46 in Köln Rodenkirchen Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden ergänzten Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt 1. … 2. … 3. A.) Es ist ein Zebrastreifen (FGÜ) zur Querung der Ringstraße in Höhe von Haus 7 geplant, u.a. zur besseren Erreichbarkeit der Kita. Die zusätzliche Implementierung eines FGÜ wird begrüßt. Allerdings wird die vorgesehene Lokalisierung im nördl. Teil des Plangebietes sehr kritisch gesehen. Sinnvoller wäre es, diesen auf Höhe der Kriemhildstraße anzule- gen, mithin im südl. Bereich des Plangebietes: 1. Dort liegt die KVB-Bushaltstelle. 2. Im südl. Bereich liegt die Kita. (Zumindest liegt der Eingang in der Stichstraße und nicht unmittelbar an der Ringstraße). 3. Diejenigen, die zum Discounter wollen und aus der Kriemhildstraße (und den dahinterliegenden Wohngebieten) kommen, können ihn dort nutzen, ohne den Schlenker nach Norden zu machen. 4. Die TG – Ein- und Ausfahrt zum Plangebiet liegt zu nah am derzeit vorgesehenen FGÜ. 2 B.) Planung TG-Ein- und Ausfahrt unmittelbar zur Ringstraße im nördl. Plangebiet Die Ansiedelung der TG - Ein- und Ausfahrt in der Nähe zum geplanten FGÜ wird kritisch gesehen. Der gesamte ein und ausfahrende MIV muss zunächst den Fußweg queren. In den Bereichen der Ein- und Ausfahrt ist häufig die Sichtachsen Bezie- hung eingeschränkt. Die Autos müssen zwingend vor dem Gehweg kom- plett in der horizontalen stehen können. Sonst ist die Gefahr groß das Aus- fahrende erst im Bereich des Gehweges zum Stehen kommen. Insofern ist auch zu prüfen, ob die TG-Ausfahrt über hinreichende Sichtachsen verfügt. Alternativ, soll geprüft werden, ob die Ausfahrt an das östl. Ende der südl. Planstraße, zum Discounter hin, verlegt werden kann. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der CDU-Fraktion, einer Stimme der FDP-Frak- tion und einer Stimme des Herrn Kau zugestimmt. (nicht anwesend: Frau Faßbender, Herr Nies) Stellungname der Verwaltung: A.) Es ist ein Zebrastreifen (FGÜ) zur Querung der Ringstraße in Höhe von Haus 7 geplant, u.a. zur besseren Erreichbarkeit der Kita. Die zusätzliche Implementierung eines FGÜ wird begrüßt. Allerdings wird die vorgesehene Lokalisierung im nördl. Teil des Plangebietes sehr kritisch gesehen. Sinnvoller wäre es, diesen auf Höhe der Kriemhildstraße anzule- gen, mithin im südl. Bereich des Plangebietes: 1. Dort liegt die KVB-Bushaltstelle. 2. Im südl. Bereich liegt die Kita. (Zumindest liegt der Eingang in der Stichstraße und nicht unmittelbar an der Ringstraße). 3. Diejenigen, die zum Discounter wollen und aus der Kriemhild- straße (und den dahinterliegenden Wohngebieten) kommen, kön- nen ihn dort nutzen, ohne den Schlenker nach Norden zu machen. 4. Die TG – Ein- und Ausfahrt zum Plangebiet liegt zu nah am derzeit vorgesehenen FGÜ. Stellungnahme der Verwaltung: Der geplante Fußgängerüberweg (FGÜ) auf der Ringstraße ist im südlichen Bereich des Plangebietes (PG) im Bereich der Kindertageseinrichtung vorgesehen. Der FGÜ ist somit nicht im Norden in der Nähe der TG – Ein- und Ausfahrt geplant. Dies wird in den Satzungsunterlagen 2483/2024 in der Abwägungstabelle 3(2) unter Pkt 1.4 sowie in der Begründung beschrieben. B.) Planung TG-Ein- und Ausfahrt unmittelbar zur Ringstraße im nördl. Plangebiet 3 Die Ansiedelung der TG - Ein- und Ausfahrt in der Nähe zum geplanten FGÜ wird kritisch gesehen. Stellungnahme der Verwaltung: Der geplante Fußgängerüberweg (FGÜ) ist in dem südlichen Bereich des Plangebie- tes in der Nähe der geplanten Kindertageseinrichtung und nicht im Norden in der Nähe der geplanten TG – Ein- Ausfahrt geplant (s.o). Der gesamte ein und ausfahrende MIV muss zunächst den Fußweg queren. In den Bereichen der Ein- und Ausfahrt ist häufig die Sichtachsen Bezie- hung eingeschränkt. Die Autos müssen zwingend vor dem Gehweg kom- plett in der horizontalen stehen können. Sonst ist die Gefahr groß das Aus- fahrende erst im Bereich des Gehweges zum Stehen kommen. Insofern ist auch zu prüfen, ob die TG-Ausfahrt über hinreichende Sichtachsen verfügt. Stellungnahme der Verwaltung: Der Nachweis der erforderlichen Sichtachsen wurde im Rahmen des Bebauungsplan- verfahren in dem Verkehrsgutachten zum VEP geführt. Beim Ausfahren aus der Tief- garage können die Pkws auf dem privaten Grundstück des Vorhabenträgers komplett in der Horizontalen zum Stehen kommen, bevor sie den Gehweg queren. Das Tor zur Tiefgarage schließt zwar bündig mit der Fassade, dennoch bleibt es geöffnet, solange das Fahrzeug nicht komplett ausgefahren ist. Damit ist gewährleistet, dass auch ein langer Pkw nicht erst im Bereich des Gehwegs zum Stehen kommen muss. Beschlussempfehlung: Die Verwaltung empfiehlt den ursprünglichen Satzungsbeschluss mit den Be- schlusspunkten 1 und 2 beizubehalten und auf den zusätzlichen Beschluss- punkt 3 zu verzichten. Die in dem Beschlusspunkt 3 genannten Forderungen sind, wie in der Stellungnahme beschrieben, bereits umfänglich in die Planung eingeflossen bzw. werden durch diese berücksichtigt.
Anlage 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1
9729 Zeichen
Zeichenerklärung
Textliche Festsetzungen siehe Blatt 2
N
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Grundflächenzahl
GeschossflächenzahlGFZ
GRZ
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
z. B. IV
FD Flachdach
Baugrenze
Stellplätze
Tiefgaragen
Mit Geh- (G), Fahr- (F) und
Leitungsrechten (L) zu belastende
Ein- und Ausfahrtsbereich
Baum zu pflanzen
Lärmpegelbereiche, z. B. III und IVStraßenbegrenzungslinie
auch gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
I,III
S,W
46.71
Vorhandene Gebäude
Bestand
Durchfahrt
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Baum
Bahngleise
Bordstein
Topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
Vorhandene Höhenlage über NHN
69396/02
Ringstraße 38-46
in Köln-Rodenkirchen
Blatt 1 von 3
Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
0 25 50 Meter
Baum zu erhalten
sonstigen Bepflanzungen
Bäumen und Sträuchern und
Flächen zum Anpflanzen von
Lärmschutzwand
M3.2
Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Fassadenbegrünung
Kennzeichnung
WA
Geltungsbereich des Vorhaben- und
Erschließungsplanes
St
TGa
Gebäudehöhe in m über GH Normalhöhennull (NHN)
Bedingte Festsetzung Gebäudeteil A
Private Grünflächengeschlossene Bauweise-g-
SB Schluckbrunnen
(als Mindest- und Höchstmaß)[...] - [...]
Grenzen zwischen Nutzungsarten
Flächen für Versorgungsanlagen
NEBENZEICHNUNG M 1:500
Bedingte Festsetzungen zur temporären Erschließung
Oberkante in m über
OK min.
Flächen
Reker
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.07.2019 bis
26.07.2019 nach § 13a Abs. 3 Nummer 2
BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf ist in der Zeit vom
16.03.2023 bis 19.04.2023 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger
PE Ringviertel 1 GmbH & Co. KG
und
PE Ringviertel 2 GmbH & Co. KG
gez. Jacobi
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 27.02.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Köln, den 15.02.2023
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Köln, den 15.02.2023
gez. A. Langer
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 20.04.2023
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB durch
Beschluss des Rates am
geändert worden.
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung am
nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung
mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
öffentlich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 13.06.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des § 1
Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand November 2021, Fortschreibung
Mai 2023)
Siegel Vermessungsbüro
Vermessung MRD Köln
Koelhoffstraße 1
50676 Köln
gez.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 01.06.2018
Schallschutzmaßnahmen
nicht öffenbare
Fenster
Rampe (Hinweis)
Wandhöhe in m über
WH Normalhöhennull (NHN)
Baureihenfolge
LPB III
LPB IV
z. B. Fenster nicht öffenbar
(als Höchstmaß)
(als Mindestmaß)
(Standort nachrichtlich)
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Maßnahmenbezeichnung
Normalhöhennull (NHN)
48,36
47,78
47,77
48,52
48,52
47,76
48,58
48,44
48,41
48,38
48,34
48,28
48,37
48,41
48,42
48,46
48,40
48,40
48,39
48,36
48,29
48,33
48,33
48,32
48,46
48,32
48,22
48,18
48,21
48,22
48,12
48,1248,12
48,14
48,21 48,24
48,27
48,34
49,40
49,40
47,09 48,14
48,07 47,09
48,0447,02
48,00
48,10
48,11 47,09
48,27
47,64
47,66
48,07
48,07
48,16
48,22
48,10
48,15
48,21
48,14
48,02
48,07 48,02
47,91
47,97
47,98
47,74
47,83
47,73
47,64
47,90
47,51
47,51
47,46
47,49
47,45
47,46
47,41
48,05
48,87
49,43
49,41
48,31
48,42
48,43
48,44
48,45
48,42
48,54
48,35
48,45
47,98
48,28
48,21
48,24
48,48
48,28
48,26
48,22
48,34
48,31
48,49
48,29
48,18
48,25
48,33
48,65
48,64
48,39
48,20
48,16
48,2548,12
48,12
48,20
48,14
48,3848,28
48,38
48,46
48,88
48,57
47,85
47,75
48,69
48,41
48,49
48,35
48,30
48,41
48,42
48,31
48,43
48,39
48,32
48,46
48,45
48,35
48,40
48,36 48,46
48,45
48,43
48,36
48,26
48,41
48,44
48,46
48,30
48,45
48,27
48,33
48,56
48,76
48,44
48,40
48,38
48,46
48,42
48,01
47,8747,99
48,06
49,36
48,04
47,93
47,76
47,99
47,94
48,05
48,05
48,03
49,39
49,24
49,40
49,32
49,28
49,34
49,34
49,29
49,31
49,30
47,63
47,57
48,40
48,42
48,36
48,38
48,73
48,44
48,39
48,38
48,30
48,6948,24
48,7648,36
48,42
48,30
48,40
48,20
47,89
47,62
47,81
48,12
48,01
48,17
47,97
47,85
48,01
47,7847,73
47,6447,56
47,69
48,09
47,96
46,87
46,93
48,08
47,87
47,09
47,07 47,92
47,96
47,89
47,86
47,86
47,7847,69
47,84
48,01
48,04
48,12
48,23
48,06
48,10
46,94
46,95
47,94
47,99
46,89
47,88
47,89
48,04
47,89
47,83
47,80
47,93
48,03
48,06
47,96
48,04
48,15
48,08
46,63
47,78
47,99
47,88
47,99
48,04
47,98
48,05
48,0648,17
48,18
48,12
48,13
48,00
48,08
47,10
46,92
46,33
46,28
45,87
45,84
45,99
47,64
47,46
47,93
I FD
I SD
IV FD
II FD
I FD
II SD
I PD
IV FD
I SD
V SD
I BD
IV FD
I SHD
I SHD
I FD
III FD
I FD
PI
I SD
II SD
II FD
19
11
20
II FD
94
26
11
26
40
2
85
9
33
65
34
93
14
20
63
106
25
43 c
8
10
15
56
30
30
85
115
104120
49
102
126
86
42
24
2
43
75
8
50 a
54
38
4
74
17
108
47
13
6
81
88
41
2
Ringstraße
7
16
Bahngelände
39
57
88
40
5
1
15
47 a
43
74
55
1
49
131
11
A
70
52
44
14
120
41
35
41
1
213
127
57
114
38
52 c
11
19
22
2
23
105
65
12
5
Bahngelände
1
12
21
Bachstraße
112
69
12
8
40
11
55
4
80
84
50
45
5
93
47
2
43 b
17
128
119
47
19
46
3
31
36
37
24
1
18
4
110
21
101
15
28
42
17
55
2
54
17
18
37
10
23
15
87
67
84
A
13
60
16
62
Schützstraße
16
19
32
79
91
73
5
48
55
3
76
50 b
48
116
6
36
22
11
20
15
75
214
221
100
52
64
IV FD89
72
13
III SD
10
111
16
2
99
21
27
45 a
12
40
1
25
13
14
9
Guntherstraße
18
17
61
6 a
55
36
8
80
9
90
12
46
Händelstraße
43 a
6
18
3
52 b
14
52 a
50
13
113
Kriemhildstraße
63
7
16
44
49-55
4
130
7
9
34
24
9
48
29
10
14
107
11
21
61
121
III SD
I FD
II SD
I FD
II SD
I PD
II
V PD
II SD
I FD
I PD
IV FD
S
II FD
V SD
A
I FD
II SD
II SD
II SD
III SD
II SD
I PD
II SD
P
II SD
II SD
I FD
I
I FD
I FD
II SD
OKM=50,56
I FD
III FD
II SD
I SD
I SD
II SD
I FD
II SD
IV FD
I WD
Bahngelände
II SD
I FD
I FD
I FD
II SD
I FD
A
-I
IV SD
II PD
I FD
II SD
I FD
V SD
I FD
Parkplatz
I FD
II SD
I SD
I FD
I FD
I FD
V SD
II SD
I FD
OK-M=50,60
I PD
OK-M=49,89
I
S
Parkplatz
I FD
II SD
A
I FD
IV FD
II SD
II SD
IV FD
I SD
I SD
I FD
V WD
I SD
II FD
LIDL I SD
I SD
I FD
III SD
II SD
I FD
II PD
I SD
I FD
III SD
I FD
II SD
II SD
I FD
II SD
II SD
II SD
I FD
A
I
I FD
V FD
I SD
II FD
I SD
II SD
I SD
TGa
II SD
IV SD
V SD
I PD
I
V PD
I FD
I FD
III FD
II WD
II SD
28
I SD
III FD
I SD
I FD
I FD
II FD
I FD
RingstraßeIV
II SD
I FD
I PD
OKM=50,12
I SD
A
I WD
I PD
I FD
I
II SD
II SD
OKM=49,99
I FD
I FD
S
I SD
I FD
S
II SD
I FD
II SD
V SD
I FD
OK-M=50,60
II SD
I SD
V
II MD
II FD
IV FD
III
69
70
68
Rotterbergstraße
Flur 64
Flur 65
Flur 69
Flur 64Gemarkung Rondorf-Land
Flur 62
Flur 63
66
103
66
Baufeld 1
Baufeld 3
Baufeld 4
Baufeld 2
Gebäudeteil B
Gebäudeteil A
G
G
G
NEBENZEICHNUNG
IV
IV
IV
IV
I
IV
IV
IV
III
II III
IV
IV
M3.1
M3.1
GH 63,9 m
- 65,4 m
GH 64,1 m
- 65,6 m
GH 63,9 m
- 65,4 m
GH 63,6 m - 65,1 m
GH 63,6 m
-
65,1 m
Temporäre Erschließung siehe Nebenzeichnung
nicht öffenbareFenster
nicht öffenbare Fenster
GH 64,2 m
- 65,7 m
GH 63,9 m - 65,4 m
GH 64,1 m - 65,6 m
GH 61,1 m - 62,6 m
GH 64,1 m
- 65,6 m
GH 55,3 m
- 56,8 m
GH 58,3 m
- 59,8 m
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
Private Grünfläche
-Spielplatz-
G
Lärmschutzwand OK min. 50,2 m
Altlast Nr.
20805_003
TGa
GH 51,7 m - 53,2 m
Kindertageseinrichtung
im Erdgeschoss
St
St Ein- und
Ausfahrt
Kindertages-
einrichtung
GF
G
Ein- und
Ausfahrt
TGa
LPB VLPB IV
LPB IVLPB III
LPB IIILPB IV
LPB IV
LPB V
WA
GRZ 0,5
GFZ 1,5g
FD
M3.2
SB
SB
SB
SB
6.3
16.0
41.5
61.5
6.5
42.5
29.0
0.9
10.0
6.0
35.0
21.5
3.2
16.5
29.5
10.0
5.0
10.0
7.4
2.5
3.9
1.3
5.0
13.7
7.5
11.3
10.5
16.0
9.0
16.0
5.0
2.5
18.5
16.0
7.5
16.0
35.0
16.0
14.8
8.3
16.5
16.0
42.5
2.5
6.0
16.0
3.5
16.5
16.5
2.5
0.7
9.5
44.5
15.0
15.5
2.0
28.5
7.5
23.5
64.5
16.0
1.0
10.0
Siegfriedstraße
Sürther Straße
Nibelungenweg
Guntherstraße
Ringstraße
Sürther Straße
Ringstraße
Schillingsrotter Straße
Römerstraße
Rotterbergstraße
Schützstraße
Maintraße
Siegstraße
Rotdornstraße
Zum Engelshof
Kriemhildstraße
Brunhild
Lahnstraße
Germanenstr.
Keltenstraße
Gotenstraße
Nemetertraße
Mühlenweg
straße
Schützstraße
48,29
48,33
48,32
48,21
48,22
48,12
48,12
48,21 48,24
48,27
48,34
49,40
49,40
47,09 48,14
48,0447,02
48,10
48,16
48,10
48,15
48,21
48,14
48,02
48,07 48,02
47,91
47,97
47,98
47,74
47,83
47,73
47,64
47,90
47,51
47,51
47,46
47,49
47,45
47,46
47,41
48,05
48,87
49,43
49,41
47,8747,99
48,06
47,94
48,05
48,05
48,03
49,24
49,40
49,32
49,28
49,34
49,34
49,29
49,31
49,30
47,63
47,57
48,44
48,39
48,38
48,30
48,69
47,89
47,97
47,98
48,05
48,00
48,08
II FD
26
14
24
2
8
50 a
38
52 c
11
12
24
1
28
42
10
50 b
52
13
52 b
52 a
44
48
III SD
I SD
II SD
IV SD
Parkplatz
Parkplatz
III SD
III SD
II SD
III FD
IV
I FD
69
70
68
Flur 64
SB
IV
M3.1
GH 63,6 m - 65,1 m
GH 63,6 m
- 65,1 m
nicht öffenbareFenster
nicht öffenbare Fenster
TGa
TGa
TGa
GH 51,7 m - 53,2 m
Kindertageseinrichtung
im Erdgeschoss
G
LPB IVLPB III
F
Ein- und
Ausfahrt
Kindertages-
einrichtung
Rampen-
anlage WH
50,0 m
6.5 10.0
6.0
35.0
3.2
6.1
10.5
9.0
18.5
16.0
7.5
35.0
16.0
42.5
1.0
5.2
2.5
5.2
1.0
14.8
5.5
21.5
Baufeld 3
Baufeld 4
WA
GRZ 0,5
GFZ 1,5g
FD
Anlage 5
Anlage 10 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB
55584 Zeichen
BP-Abwägung B31
/ 2
Anlage 10
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69296/02 – Arbeitstitel: „Ringstraße 38-46“ in Köln-
Rodenkirchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer Präsenzveranstaltung am
10.07.2019 im Gymnasium Rodenkirchen, Sürther Straße 55 und wurde in einer Niederschrift dokumentiert.
Die dort mündlich vorgebrachten
Stellungnahmen sind in der Tabelle fortlaufend nummeriert und mit dem Zusatz „M“ versehen.
Zeitgleich bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse-
hen und vom 10.07. bis zum 26.07.2019 Stellungnahmen zu übermitteln. Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stellungnahmen aus der
Öffentlichkeit eingegangen. Die schriftlich eingegangenen Stellungnahmen sind in der Tabelle fortlaufend nummeriert und
mit dem Zusatz „S“
versehen. Daran anschließend wird die Berücksichtigung der Stellungnahmen im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stel-
lungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen
Planentwurf zu berücksichtigen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.
Lfd.
Nr.
Präsenzveranstaltung 10.07.2019
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
M 1
M 1.1
Verkehrliche Erschließung
NN ist als Anwohner die Verkehrssituation der Ringstraße
vertraut, er möchte wissen, wie der Verkehr von 400 zu-
sätzlichen Wohnungen bewältigt werden soll.
ja Im Bebauungsplanverfahren wurde eine Verkehrsuntersuchung
durchgeführt. Gegenstand dieser Untersuchung ist die Ermittlung
der Verkehrsbelastung im Bestand und für eine Verkehrsprognose.
Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte erfolgt nach
dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen.
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
/ 3
Lfd.
Nr.
Präsenzveranstaltung 10.07.2019
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Hierbei sind unterschiedliche Qualitätsstufen zu unterscheiden.
Grundsätzlich ist ein Verkehrsfluss gewährleistet, wenn die Quali-
tätsstufe D erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, sind Maßnahmen,
wie beispielsweise die Optimierung der Lichtsignalanlagen, zu entwi-
ckeln und zu prüfen.
M 1.2 Knotenpunkte
NN fragt, welche Knotenpunkte betrachtet wurden, um den
Verkehrsabfluss bewerten zu können.
ja Anhand einer Präsentationsfolie wurden die untersuchten Knoten-
punkte in der Präsenzveranstaltung gezeigt, an denen Verkehrszäh-
lungen in Abstimmung mit dem Amt für Straßen und Verkehrsent-
wicklung der Stadt Köln stattgefunden haben. Daten wurden an den
Knotenpunkte Ringstraße/ Schillingsrotter Straße, Ringstraße/
Kriemhildstraße, Ringstraße/ Rotterbergstraße, Ringstraße/ Mater-
nusstraße und Ringstraße/ Sürther Straße erhoben. Es wird erläu-
tert, dass bei der Bewertung jeweils die Spitzenstunde als höchst
belastete Stunde zugrunde gelegt wird.
M 1.3 Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung
NN möchte noch wissen, ob in der Verkehrsuntersuchung
der Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung be-
rücksichtigt wird.
ja Der Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung wird in der
Verkehrsuntersuchung berücksichtigt.
M 2 Lebensmittel-Vollsortimenter
NN fragt, ob ein weiterer Lebensmittel-Vollsortimenter in
der Plangebietsumgebung geplant sei.
nein An das Plangebiet grenzt ein Lebensmittel-Discounter, der bestehen
bleiben wird. Im Plangebiet selbst ist kein weiterer Einzelhandelsbe-
trieb vorgesehen. Im weiteren Umfeld ist an der Eygelshovener
Straße ein weiterer Lebensmittel-Vollsortimenter geplant.
Ein weiterer Vollversorger in der näheren Umgebung des „Bezirk-
steilzentrums Rodenkirchen, Hauptstraße“ kann zu einem Verlust
von Kaufkraft führen und insofern die Funktion des Zentrums schwä-
chen. ln diesem Spannungsverhältnis ist ein Kompromiss erforder-
lich, an dem sowohl die Politik als auch die Verwaltung arbeiten.
M 3 Südliche Einfriedung des Plangebietes
NN möchte wissen, wie die südliche Einfriedung des Plan-
gebietes nach Abriss des Gewerbehofes aussehen soll.
ja Seitens der Vorhabenträgerinnen wurde über die Art der Einfriedung
noch nicht entschieden. Die Einfriedung wird auf der Seite des Plan-
gebietes hergestellt.
M 4 Realisierung des Bauvorhabens
NN möchte wissen, wie die Zeitplanung für das Projekt aus-
sieht und wie lange mit Baulärm zu rechnen ist.
Kenntnisnahme Die Vorhabenträgerinnen planen die Umsetzung des ersten Bauab-
schnitts im 2. Halbjahr 2020. In Summe ist von einer Bauzeit von 2,5
Jahren auszugehen. Möglicherweise wird das Bezirksrathaus Ro-
denkirchen das bestehende Bürogebäude für die Dauer von 4 Jah-
ren nutzen, dann verlängert sich die Bauzeit
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
/ 4
Lfd.
Nr.
Präsenzveranstaltung 10.07.2019
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
um die Zeit der Zwischennutzung.
M 5
M 5.1
Tiefgarage
NN fragt, wie groß die Tiefgarage sein wird und ob diese
grenzständig errichtet wird.
Kenntnisnahme Das Plangebiet soll durch die Tiefgaragen nahezu vollständig unter-
baut werden – einschließlich der Höfe. Eine grenzständige Unter-
bauung ist jedoch bisher nicht vorgesehen.
M 5.2 Fußwegeverbindung zur Rotterbergstraße
NN erkundigt sich, ob ein Fußweg zur Rotterbergstraße ge-
plant sei.
nein Da das der Rotterbergstraße vorgelagerte Grundstück nicht zum
Plangebiet gehört, ist kein Fußweg geplant.
M 5.3 Berücksichtigung der Planungen im weiteren Umfeld
NN möchte wissen, wie es mit dem Verkehrsaufkommen
zukünftig aussieht. Werden andere Planungen oder Bau-
vorhaben dabei berücksichtigt?
ja Sowohl das Stadtplanungsamt als auch das Amt für Straßen und
Verkehrsentwicklung betrachten das Plangebiet an der Ringstraße
nicht isoliert. Fest steht, dass der planbedingte Mehrverkehr über
das bestehende Straßennetz abgewickelt werden müsse.
M 6 Anzahl der Stellplätze
NN erkundigt sich, wie viele Stellplätze es im Plangebiet
geben wird.
Kenntnisnahme Der Stellplatzschlüssel beträgt ein Stellplatz je Wohnung; die Vorha-
benträgerinnen werden eine mögliche Reduzierung der Stellplatzan-
zahl wegen der ÖPNV-Angebotsqualität nicht nutzen.
M 7 Geförderter Wohnungsbau, Eigentumswohnungen
NN fragt, wo der geförderte Wohnungsbau und wo die Ei-
gentumswohnungen im Plangebiet vorgesehen sind.
Kenntnisnahme Die Vorhabenträgerinnen können hierzu noch keine genauen Anga-
ben machen. Geplant sei ein Verhältnis von 50 % Eigentumswoh-
nungen zu 50 % Mietwohnungen am freifinanzierten Wohnungsan-
teil.
M 8
M 8.1
Baubeginn
NN fragt, wann der erste Bagger kommen wird.
Kenntnisnahme Der Vertreter der Vorhabenträgerinnen erläutert, dies sei von der Er-
teilung der Baugenehmigung abhängig – man hoffe ab 2021.
M 8.2 Bauzeitraum
NN möchte wissen, wie viele Jahre man für die Realisie-
rung schätze.
Kenntnisnahme Der Vertreter der Vorhabenträgerinnen geht von einer Realisierung
des Neubaus bis 2023 aus. Gegebenenfalls würde das ehemalige
Volvo-Gelände wegen einer Zwischennutzung im Anschluss reali-
siert werden.
M 9
M 9.1
Geförderter Wohnungsbau
NN stellt fest, dass der bezahlbare Wohnraum Vorrang ha-
ben müsse, wenn 50 % der Kölner Haushalte einen An-
spruch auf einen Wohnberechtigungsschein hätten.
Kenntnisnahme Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperati-
ven Baulandmodells in der Fassung vom 24.02.2014 ausgespro-
chen – mit der Verpflichtung, im Plangebiet 30 % der durch Pla-
nungsrecht entstehenden Geschossfläche Wohnen als öffentlich
geförderter Wohnungsbau zu errichten und für diesen zu binden.
M 9.2 ÖPNV – Stadtbahn
Besteht eine Chance auf eine bessere ÖPNV-Taktung der
Stadtbahnlinien?
nein Die Frage ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die
Bezirksvertretung Rodenkirchen steht im Austausch mit den Kölner
Verkehrsbetrieben und bemüht sich um eine Verbesserung des
ÖPNV-Angebotes.
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
/ 5
Lfd.
Nr.
Präsenzveranstaltung 10.07.2019
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
M 10 Grundschulbedarf
NN fragt, ob bei 400 neuen Wohnungen der Bau einer
Grundschule vorgesehen ist.
nein Derzeit sind für das Plangebiet nach Berechnungen des Fachamtes
an den Grundschulen ausreichend Kapazitäten vorhanden, um den
zusätzlichen Bedarf des Wohnquartiers decken zu können.
In der weiteren Umgebung ist ein .
M 11
M
11.1
Spielstraße
NN fragt nach, was unter einer Spielstraße für größere Kin-
der zu verstehen ist. Hier seien für die Anrainer Störungen
durch Skater und Fußballspiel zu befürchten.
Kenntnisnahme Eine Spielstraße wird nicht geplant. Es sind zwei Altersgruppen von
Kindern zu unterscheiden. Für die Kinder ab 6 Jahren sind öffentlich
zugängliche Spielplätze ausschließlich in den Wohnhöfen vorgese-
hen, das heißt jeweils abgeschirmt zur bestehenden Wohnbebauung
nördlich und südlich des Plangebietes. Für Kleinkinder bis zu 3 Jah-
ren sind wohnungsnahe Spielbereiche, beispielsweise am nördli-
chen Wohnriegel geplant.
M
11.2
Vorgesehene Ausschachtung
Soll mit einem Bagger ausgeschachtet werden?
Kenntnisnahme Der Vertreter der Vorhabenträgerinnen erläutert, dass die Aus-
schachtungen mit Baggern erfolgen werden; es soll nicht gerammt
werden.
M 12
M
12.1
Kompakte Bebauung
NN erkundigt sich, warum man zu solch einer kompakten
Bebauung gekommen sei.
Kenntnisnahme Das beauftragte Büro ASTOC hat viele Bebauungsmöglichkeiten un-
tersucht. Dem Geschosswohnungsbau wurde gegenüber einer Ein-
familienhaus-/ Doppelhaus- oder Hochpunktbebauung der Vorzug
gegeben. Bei der Entscheidung hat man sich an der vorhandenen
nördlichen Bebauung orientiert.
M
12.2
Städtebau
NN stellt fest, dass der Geschosswohnungsbau nördlich
des Plangebietes eine geringere Gebäudetiefe als das
städtebauliche Planungskonzept hat. Er regt an, dass man
im nördlichen Teil des Plangebietes eine kompakte Bebau-
ungsstruktur, im südlichen Teil eine weniger kompakte, of-
fenere Bebauungsstruktur im Übergang zur vorhandenen
kleinteiligen Wohnbebauung schaffe. Der südliche Baukör-
per sei zu massiv.
ja Der südliche Baukörper ist als Gegengewicht zum Lebensmittel-Dis-
counter zu sehen. Die Anregung werde geprüft, die Baukörper sind
noch nicht durchgeplant.
M 13 Klimafreundliche Planung
NN möchte wissen, ob es sich beim städtebaulichen Kon-
zept um eine klimafreundliche Planung handele. Ist bei-
spielsweise eine Dachbegrünung vorgesehen oder aus-
schließlich Beton?
Sind Holzbauten geplant?
teilweise Die Vorhabenträgerinnen stellen dar, dass eine extensive Dachbe-
grünung umgesetzt wird. Ob Photovoltaik umgesetzt wird, müsse
noch berechnet werden. Wohnungsbau in Holzbauweise ist nicht
vorgesehen.
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
/ 6
Lfd.
Nr.
Präsenzveranstaltung 10.07.2019
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
M 14 Zusätzliche Stadtbahn-Haltestelle
NN fragt, ob für ein autofreies Quartier eine zusätzliche
KVB-Stadtbahnhaltestelle direkt am Plangebiet eingerichtet
werden könne.
Kenntnisnahme Der Vertreter der Vorhabenträgerinnen äußert, dass man mit der
KVB zur Freischaltung der KVB-Räder für Rodenkirchen im Ge-
spräch sei.
Ergänzt wird, dass das Bezirksamt in Verhandlungen mit der KVB
stehe, für eine Zwischennutzung als Bezirksrathaus an der Ring-
straße eine Bushaltestelle einzurichten.
Lfd.
Nr.
Schriftliche Stellungnahme zur frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung
Berücksichtigung
Stellungnahme der Verwaltung
S 1
S 1.1
Städtebau
NN bemängelt die geplante hohe städtebauliche Dichte.
Das städtebauliche Konzept sei zu brachial, undifferenziert
und passe sich nicht in die Umgebung ein.
Die geplanten Gebäude sind mit bis zu 4 Vollgeschossen
höher als die umliegende Bebauung. Diese weist im Nor-
den 3-4, an der gegenüberliegenden Bebauung 2 und die
südlich angrenzende Bebauung mit Einfamilien- und klei-
nen Mehrfamilienhäusern maximal 2 Vollgeschosse auf.
Die geplanten großen blockhaften Riegel finden sich nur in
der nördlich angrenzenden Bebauung wieder. Die südlich
und östlich gelegenen Gebäude weisen nur Längen von
10 m bis maximal 20 m auf. Die Geschossflächenzahl
(GFZ) 1,2 nehme innerstädtische Ausmaße an.
Angeregt wird ein differenzierteres städtebauliches Kon-
zept, das die bestehende angrenzende Bebauung (in Be-
zug auf Gebäudehöhen und Anzahl der Vollgeschosse) be-
rücksichtige. Angeregt wird eine offenere, niedrigere und
kleinteiligere Bebauung. Für den hinteren Bereich werden
kleine Mehrfamilienhäuser angeregt, die 2 bzw. 3 Ge-
schosse aufweisen und maximal 20 m lang sind.
nein
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in
seiner Sitzung am 17.05.2018 den Beschluss zur Einleitung des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB mit
dem Arbeitstitel Ringstraße 38–46 in Köln-Rodenkirchen gefasst –
mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Wohnbebauung in Form von Geschosswohnungsbauten festzuset-
zen. Nach Abriss der Bürogebäude und des Gewerbehofes ist hier
eine städtebauliche Neuordnung vorgesehen zur Schaffung von 360
bis 400 Wohnungen.
Das Ziel der Planung, planungsrechtlich vorrangig Wohnungsbau zu
ermöglichen, steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspo-
litik, den Wohnraumbedarf vorrangig über vorhandene Baulandpo-
tentiale (Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan) und in bereits
erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. Mit dem städtebaulichen
Ziel, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den
Vorrang zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und
Boden sparsam und schonend umzugehen und trägt der Verringe-
rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen bei.
Nördliche Bebauung des Plangebiets
Innerhalb des Plangebietes sind zwei- bis fünfgeschossige Mehrfa-
milienhäuser (einschließlich Nicht-Vollgeschosse) geplant. Das städ-
tebauliche Planungskonzept setzt die nördlich des Plangebietes vor-
handenen Gebäudehöhen mit drei bis fünf Geschossen (einschließ-
lich Nicht-Vollgeschosse) in Richtung Süden fort. Die vorhandene
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
/ 7
Lfd.
Nr.
Präsenzveranstaltung 10.07.2019
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Wohnbebauung weist Gebäudelängen mit bis zu 95 m und Gebäu-
detiefen zwischen 13 und 14 m auf. Die geplanten Wohngebäude
weisen Gebäudelängen von maximal 70 m und Gebäudetiefen von
14 bis 14,5 m auf (mit Ausnahme der Kindertageseinrichtung mit
maximal 20 m Gebäudetiefe im Erdgeschoss).
Südliche Bebauung des Plangebietes
Im Plangebiet soll zur südlich angrenzenden ein- bis dreigeschossi-
gen Wohnbebauung (vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser) eine
maximal viergeschossige Bebauung entstehen – dabei ist das vierte
Geschoss ein Nicht-Vollgeschoss und gegenüber der südlichen Ge-
bäudeaußenkante zurückgesetzt. Der parallel zur südlichen Plange-
bietsgrenze gelegene Gebäuderiegel mit einer Länge von 67 m wird
dabei durch einen zweigeschossigen Einschnitt gegliedert, um einen
städtebaulichen Übergang zur kleinteiligeren Bestandsbebauung im
Süden zu erzielen. Das Wohngebäude parallel zur Stadtbahntrasse
soll maximal fünf Geschosse aufweisen – durch das zurückgesetzte
fünfte Geschoss am nach Süden orientierten Gebäudekopf – ist hier
von der Wirkung einer Viergeschossigkeit gegenüber der Wohnbe-
bauung an der Rotterbergstraße/ Schützstraße auszugehen.
Die geplante Bebauung nimmt hinsichtlich der Geschossanzahl und
Gebäudehöhen sowie der stärkeren Gliederung des Baukörpers an
der Plangebietsgrenze somit Rücksicht auf die südlich gelegene,
kleinteilige Bestandsbebauung. Gleichzeitig wird das Planungsziel,
360 bis 400 Wohneinheiten in Form von Geschosswohnungsbau zu
entwickeln, erreicht.
Geplante Bebauung an der Ringstraße
Bei dem bestehenden Bürogebäude der ehemaligen Volvo-Deutsch-
landzentrale handelt es sich um ein mehrgliedriges, drei- und vierge-
schossiges Gebäude mit einer Traufhöhe zur Ringstraße von 62,10
m. Hier soll ein fünfgeschossiges Wohngebäude mit einer Kinderta-
geseinrichtung dieses Bürogebäude ersetzen. Nach derzeitigem Pla-
nungsstand wird die maximale Traufhöhe (Flachdach) zur Ring-
straße 63,80 m betragen. Das vorhandene, nördlich benachbarte
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
/ 8
Lfd.
Nr.
Präsenzveranstaltung 10.07.2019
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Wohngebäude weist Traufhöhen zur Ringstraße von 57,8 m (III Ge-
schosse) und 60,1 m ü. NHN (IV Geschosse) sowie eine maximale
Firsthöhe des Satteldachs von 63,2 m ü. NHN auf.
Die geplante Bebauung in diesem Bereich soll in Richtung Süden
fortgesetzt werden, auch wenn östlich der Ringstraße eine kleinteili-
gere offene Bebauungsstruktur mit überwiegend zweigeschossigen
Wohngebäuden an der Rotterbergstraße/ Schützstraße dominiert.
S 1.2 Bauliche Dichte gemäß § 34 BauGB
NN führt an, dass es sich um einen Bereich handele, der
nach § 34 BauGB bebaubar sei, und somit auf die angren-
zenden Bereiche Rücksicht nehmen müsse.
nein Da es sich nicht um Zulässigkeitsentscheidungen von Bauvorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34
BauGB sondern um ein Bauleitplanverfahren handelt, können neue
städtebauliche Ziele für die zukünftige bauliche Nutzung der Grund-
stücke definiert werden. Bei der vorliegenden Planung handelt es
sich um eine städtebauliche Nachverdichtung. Der § 34 BauGB fin-
det für das vorliegende Planvorhaben keine Anwendung.
S 1.3 Verkehr
NN weist darauf hin, dass der Stadtteil Rodenkirchen be-
reits heute ein erhebliches Verkehrsaufkommen aufweise,
die Straßeninfrastruktur jedoch aus den 1960er Jahren
stammt. Angeregt wird, sämtliche Neubebauungen wie das
Waldviertel, die Ringstraßenbebauungen, das Sürther Feld,
aber auch die in Umsetzung befindlichen Bauprojekte zu
berücksichtigen. Das Plangebiet dürfe nicht einzeln be-
trachtet werden.
teilweise
berücksichtigt
Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist
eine Verkehrsuntersuchung erforderlich. Zur Darstellung des aktuel-
len Verkehrsaufkommens wurden Zählungen über den Zeitraum von
24 Stunden an folgenden Knotenpunkten durchgeführt:
− Ringstraße/ Schillingsrotter Straße,
− Ringstraße/ Kriemhildstraße,
− Ringstraße/ Rotterbergstraße/ Siegfriedstraße,
− Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich-Ebert-Straße/ Brü-
ckenstraße und
− Sürther Straße/ Grüngürtelstraße.
Aus der Lage und der Anzahl der betrachteten Knotenpunkte geht
hervor, dass nicht nur das Plangebiet und seine unmittelbare Er-
schließung, sondern auch die Verteilung der Verkehrsströme auf der
Ringstraße in Richtung Norden und der Sürther Straße in Richtung
Süden umfassend betrachtet wurden, einschließlich der realisierten
Bauvorhaben (Neubaugebiete und Einzelgebäude).
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
/ 9
Lfd.
Nr.
Präsenzveranstaltung 10.07.2019
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
In der Verkehrsuntersuchung von `brenner BERNARD ingenieure
GmbH` wurden die großflächigen Siedlungsentwicklungen im Um-
feld des Plangebiets berücksichtigt. Im Einzelnen waren dies fol-
gende Siedlungsentwicklungen:
− Meschenich Nord,
− Gewerbegebiet Kalscheurer Hof in Hürth,
− Immendorf Süd,
− Pastoratsstraße.
Die Neuverkehre der Schulen „Offene Schule Köln“ (Gesamtschule,
An der Wachsfabrik 25) und der Ernst-Moritz-Arndt-Schule (Grund-
schule, Mainstraße 75) wurden ebenfalls berücksichtigt.
Darüber hinaus wurden die folgenden verkehrlichen Infrastruktur-
Entwicklungen betrachtet:
− Nord: Teilstück 1 Rodenkirchener Straße bis Weißdornweg
− West: Teilstück 2 Kapellenstraße bis Bödinger Straße
− Südwest: Teilstück 3 Bödinger Straße bis Ortsumfahrung
Meschenich
Das „Waldviertel Rodenkirchen“ und das „Sürther Feld“ fanden in
der Verkehrsuntersuchung bisher keine Berücksichtigung – eine
Freigabe der Verkehrszahlen Bestand und Prognose durch das Amt
für Straßen und Verkehrsentwicklung und eine Abstimmung mit dem
Fachamt zur Berücksichtigung dieser Baugebiete folgt im weiteren
Verfahren.
S 1.4 Verkehr – Sürther Straße
NN regt eine Sperrung oder teilweise Sperrung der Sürther
Straße zur Bewältigung des erheblichen Verkehrsaufkom-
mens an.
Kenntnisnahme
Die Ringstraße stößt südlich des Plangebietes auf die Sürther
Straße, die in südlicher Richtung die Anbindung Rodenkirchens an
das überörtliche Straßennetz herstellt. In nördliche Richtung verläuft
die Ringstraße zur Rodenkirchener Ortsmitte.
Die Sürther Straße ist südlich der Ringstraße mit einem Verkehrs-
aufkommen von circa 9.800 Kfz/ Tag belastet. Kurzfristig soll die
Sürther Straße zwischen Gesamtschule und Friedhof und der
Eygelshovener Straße bis zum Anschluss des Baugebietes Sürther
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
/ 10
Lfd.
Nr.
Präsenzveranstaltung 10.07.2019
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Feld umgestaltet werden. Hierbei sollen u.a. die beiden Knoten-
punkte Sürther Straße/ Eygelshovener Straße und Sürther Straße/
Martinsweg aus Gründen der Verkehrssicherheit und Wirtschaftlich-
keit als kleine Kreisverkehre ausgestaltet und beidseitig mit Schutz-
streifen für den Radverkehr versehen werden. Diese verkehrsplane-
rischen Maßnahmen sind bezogen auf die Anregung als Reorgani-
sation des Straßenraumes zur Stärkung des Umweltverbundes zu
verstehen, mit dem Ziel, einen stadtverträglicheren Verkehr zu ge-
stalten und die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum im Stadt-
quartier zu erhöhen.
Der Anregung, die Sürther Straße südlich der Ringstraße (teilweise)
zu sperren, wird zur Kenntnis genommen. Die Lenkung der Ver-
kehrsströme – hier beispielsweise durch die Verlagerung auf die pa-
rallel verlaufende L 300 Industriestraße/ Zum Forstbotanischen Gar-
ten – ist Gegenstand der übergeordneten Verkehrsplanung, nicht
der Bauleitplanung und liegt in der Zuständigkeit des Amtes für Stra-
ßen und Verkehrsentwicklung.
S 2
S 2.1
Öffentlichkeitsbeteiligung
NN bemängelt die fehlende Information zur frühzeitigen Be-
teiligung der Öffentlichkeit. Die Präsenzveranstaltung am
10.07.2019 wurde mit nur einer Woche Vorlauf auf der
Webseite der Stadt Köln angekündigt.
Angeregt wird, dass die direkt betroffenen Anwohner durch
Handzettel oder Aushänge informiert werden.
Kenntnisnahme
Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Be-
bauungsplan „Ringstraße 38–46“ wurde am 03.07.2019 im Amtsblatt
der Stadt Köln fristgerecht und ortsüblich bekannt gemacht. Neben
der Teilnahme an der Präsenzveranstaltung wurde auf die Möglich-
keiten verwiesen, telefonische Auskünfte zur Planung beim Stadtpla-
nungsamt einholen sowie schriftliche Stellungnahmen an den Be-
zirksbürgermeister des Stadtbezirks Rodenkirchen bis einschließlich
26.07.2019 richten zu können.
Die Anregung, die Bürgerinnen und Bürger zukünftig durch Handzet-
tel oder Aushänge über die Durchführung von Öffentlichkeitsbeteili-
gungen zu informieren, wird geprüft.
S 2.2 Lebensqualität und Grundstückswert
NN befürchtet infolge der Planung einen massiven Ein-
schnitt in die Lebensqualität und einen Wertverlust des Ei-
gentums.
Kenntnisnahme
Die Einschätzung wird nicht geteilt. Die Umsetzung der Planung
(Wohnungen, Kindertageseinrichtung sowie öffentlich zugängige
Kinderspielflächen) stellt eine städtebauliche Aufwertung des heute
gewerblich genutzten Standortes dar. Das geplante Quartier kann zu
einer Erneuerung und Aufwertung des Stadtteils beitragen. Eine
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Lfd.
Nr.
Präsenzveranstaltung 10.07.2019
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Wertminderung der umliegenden Grundstücke/ Immobilien ist nicht
zu erwarten.
Das wirtschaftliche Interesse der Vorhabenträgerinnen, im Plange-
biet überwiegend Wohnungen zu realisieren, deckt sich mit den
städtebaulichen Zielen der Stadt. Bei der Planung werden die allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit eingehalten. Um die Wohnqualität des unmittelbaren
Umfeldes nicht nachteilig zu verändern, werden im weiteren Verfah-
ren eine schalltechnische Untersuchung (Verkehrs- und Gewerbe-
lärm) und ein Nachweis zur Besonnung einschließlich der nachbar-
schaftlichen Verschattung infolge der Planung erstellt.
S 3
S 3.1
Geltungsbereich des Bebauungsplans
NN weist darauf hin, dass der Geltungsbereich vorheriger
Planungen das benachbarte Grundstück Ringstraße 48, auf
dem ein Lebensmittel-Markt mit einer Verkaufsfläche von
weniger als 800 m² betrieben wird, mit einbezogen habe.
Zwischenzeitlich sei das Plangebiet verkleinert worden und
umfasse lediglich noch das Areal Ringstraße 38-46.
Zur Verdeutlichung der Planungsmöglichkeiten, die sich in
einem – wie oben dargestellt – erweiterten Plangebiet erge-
ben, wird auf eine beigefügte Konzeptstudie des Büros
ASTOC (Stand Februar 2019) verwiesen.
nein
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Ringstraße 38–46“ han-
delt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß
§ 12 BauGB, das heißt, die Vorhabenträgerinnen – die Projektgesell-
schaft Ringviertel 1 GmbH & Co. KG sowie die Projektgesellschaft
Ringviertel 2 GmbH & Co. KG – verfügen über die Grundstücke des
Plangebietes.
Ursprünglich wurde seitens der Vorhabenträgerinnen in Erwägung
gezogen, das benachbarte Grundstück des Lebensmittel-Marktes,
welches nicht im Besitz der vorgenannten Projektentwicklungsge-
sellschaften ist, mit in die städtebauliche Planung und Neuordnung
einzubeziehen. Diese Option wurde jedoch nicht weiterverfolgt, da
keine Einigung bezüglich der damaligen Planungsziele erzielt wer-
den konnte.
.
S 3.2 Erweiterung des Plangebietes
NN regt an, das Bebauungsplangebiet in südwestliche
Richtung um die Grundstücksfläche Ringstraße 48 zu er-
weitern, um weiteren Raum für Geschosswohnungsbau
schaffen zu können. Gleichzeitig könnte die allgemeine po-
litische Forderung nach effektiverer Nutzung bestehender
Einzelhandelsgrundstücke erfüllt werden.
nein
Der Anregung, das Bebauungsplangebiet in südwestlicher Richtung
um die Grundstücksfläche Ringstraße 48 zu erweitern, soll nicht ge-
folgt werden.
Die beabsichtigte effektivere Nutzung des Einzelhandelsgrundstücks
durch eine städtebauliche Nachverdichtung um weiteren Wohnraum
kann in einem eigenen Bebauungsplanverfahren – unabhängig des
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Lfd.
Nr.
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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ringstraße 38–46“ – erzielt
werden.
Siehe auch die Stellungnahme der Verwaltung Nummer. 3.1
S 3.3 Großflächiger Einzelhandel
NN regt an, innerhalb des vergrößerten Plangebietes den
Neubau eines Lebensmittel-Markts mit einer Verkaufsfläche
von 1.200 m² planungsrechtlich zu ermöglichen. Der Stand-
ort des Lebensmittelmarktes liegt innerhalb eines 700 m-
Radius um das Bezirksteilzentrum Rodenkirchen, Haupt-
straße und erfüllt zudem die Kriterien der Anfang dieses
Jahres im Vorgriff auf einen Gesamtbeschluss zur Fort-
schreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Köln an-
gestoßenen Ausnahmeregelung für die Erweiterung von
Lebensmittelmärkten in städtebaulich integrierter Lage
(Vorlagen-Nr.: 3860/2018).
Der Einwender argumentiert, dass die erweiterte Verkaufs-
fläche des Lebensmittel-Markts nicht größer sein würde als
die gesamte Verkaufsfläche der bestehenden Lebensmittel-
märkte in dem benachbarten Nahversorgungszentrum. Es
könnte im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens gutachter-
lich nachgewiesen werden, dass keine städtebaulichen und
versorgungsstrukturellen Auswirkungen durch die geplante
Verkaufsflächenerweiterung ausgelöst würden. Zwar wur-
den diese „Ausnahmeregelungen" letztlich durch den Rat
der Stadt Köln noch nicht beschlossen und bis zu einer Be-
schlussfassung über die Gesamtfortschreibung des Einzel-
handelskonzepts vertagt. Der vorliegende Einzelfall zeigt
allerdings, dass sich durch diese Ausnahmemöglichkeit
Chancen für eine Nachverdichtung und die Schaffung von
Wohnraum ergeben.
Der etablierte Standort hätte eine wichtige Nahversor-
gungsfunktion für den Stadtteil Rodenkirchen. Mit der vor-
liegenden Planung entstehen rund 360 zusätzliche
Wohneinheiten und im geplanten „Waldviertel Rodenkir-
chen" sollen weitere 350 Wohneinheiten entstehen.
nein
Die genannte Vorlage Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) –
Fortschreibung, Ausnahmeregelung für Erweiterungen von Lebens-
mittelmärkten in städtebaulich integrierter Lage (Vorlagen-Nr.:
3860/2018) wurde zwischenzeitlich vom Rat zurückgezogen. Der
Rat verzichtet auf den Beschluss der Ausnahmeregelung im Vorgriff
auf den Gesamtbeschluss zur Fortschreibung des EHZK. Die Vor-
lage wird bei Bearbeitung der Gesamtfortschreibung erneut vorge-
legt. Somit gelten die Regelungen des am 17.12.2013 vom Rat be-
schlossenen EHZK der Stadt Köln.
Das vom Einwender geplante Vorhaben würde durch die Erweite-
rung der Verkaufsfläche auf 1.200 qm Verkaufsfläche großflächig
und widerspräche somit dem Steuerungsschema des EHZK. Da sich
der Lebensmittel-Markt innerhalb des 700 m-Radius zum zentralen
Versorgungsbereich `Bezirksteilzentrum Rodenkirchen, Haupt-
straße` befindet, kann aus Gründen des Zentrenschutzes keine Er-
höhung der Verkaufsfläche genehmigt werden.
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Lfd.
Nr.
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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
S 4
S 4.1
Klimaschutz
NN weist darauf hin, dass der Rat der Stadt Köln am
09.07.2019 den Klimanotstand ausgerufen und der „Ein-
dämmung des vom Menschen verursachten Klimawandels“
eine „hohe Priorität“ eingeräumt hat.
NN betont, dass auch das geplante Vorhaben nur unter
dem Vorbehalt der „Klimarelevanz“ - es darf nur beschlos-
sen werden, was sich positiv aufs Klima auswirkt – be-
schlossen werden könne.
ja
Die Berücksichtigung der Belange des Klimawandels ist Gegenstand
aller Bebauungsplanverfahren. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
sind die Belange des Umweltschutzes – einschließlich der Auswir-
kungen auf das Klima – zu berücksichtigen. Der Belang „Anpassung
an den Klimawandel“ – vertreten vom Amt für Umwelt- und Verbrau-
cherschutz – unterliegt - wie andere öffentliche und private Belange -
der Abwägung.
S
4.1.1
NN fragt, wie sich das geplante städtebauliche Planungs-
konzept auf das Stadtklima auswirkt? Werden Frischluft-
schneisen gewährleistet? Sind thermische Ausgleichsflä-
chen z.B. mit einem Wasserangebot vorgesehen? Wie groß
sind diese? Sind für die Grünflächen im Plangebiet genü-
gend Bäume vorgesehen, die den CO2-Haushalt regulie-
ren?
teilweise
Das Plangebiet liegt in einer belasteten bis hoch belasteten Sied-
lungsfläche und ist von hitzebelasteten Wohngebieten umschlossen.
Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung wurde bereits ange-
regt, im Plangebiet klimatische Minderungsmaßnahmen zur Minde-
rung von Hitzeereignissen, zur Starkregenvorsorge und zur Steige-
rung der Durchlüftung vorzusehen und festzusetzen.
Folgende Planungsempfehlungen sollen im weiteren Verfahren be-
rücksichtigt werden:
• Da 40-50 % des Plangebietes nicht als begrünte Freifläche
mit Bodenanschluss ausgewiesen werden sollen, ist alterna-
tiv die Versickerung von Niederschlagswasser zur Erhöhung
der Kühlleistung (intensive Dachbegrünung, Begrünung von
Tiefgaragen, Fassadenbegrünung, Innenhofbegrünung,
Baumalleen an Straßen) vorzusehen.
• Bei einer Grundflächenzahl größer als 0,6 ist die Prüfung ei-
ner klimagerechten Bebauung, die Durchführung einer Kli-
mauntersuchung zur Optimierung des Plangebietes erforder-
lich.
• Bei der Anlage von Pkw-Stellplätzen ist mindestens 1 Baum
pro 4 Stellplätze festzusetzen.
•
S
4.1.2
NN regt an, zur Beantwortung der Fragen einen Stadtklima-
tologen vom Amt für Umweltschutz hinzuzuziehen.
ja Die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sollen im wei-
teren Verfahren geprüft und ggfs. berücksichtigt und mit dem Stadt-
planungsamt, , dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen und
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt abgestimmt werden.
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Lfd.
Nr.
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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
S
4.1.3
NN nimmt den Bezug auf die in der Stadt Münster formu-
lierten Zielvorhaben, in welchen der ausgerufene Klimanot-
stand bedeutet, dass Wohnungen, Schulen oder Kitas nach
höchsten Energieeffizienzstandards gebaut werden müs-
sen.
NN fragt, welche Planungen diesbezüglich an der Ring-
straße getroffen werden? NN betont, dass extensive Begrü-
nung und Photovoltaik nicht ernstgemeinte Antworten auf
zum Klimaschutz gestellte Fragen am Infoabend vom 10.
Juli 2019 bleiben können.
teilweise
Die energetischen Anforderungen an Gebäude, die beheizt oder kli-
matisiert werden, sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) fest-
gelegt. Beim Neubau zielt die EnEV grundsätzlich darauf ab, den
Primärenergiebedarf zur Gebäudebeheizung und Warmwasserberei-
tung zu reduzieren. Die aktuell gültigen energetischen Mindestanfor-
derungen sind als Zwischenschritt zum so genannten "Niedrigstener-
giegebäude" zu werten, das ab dem Jahr 2021 europaweit als Neu-
baustandard gelten soll.
Seitens der Projektgesellschaften sollen als Energie-Standard die
Anforderungen der EnEV ab 2016 erfüllt werden.
NN betont, dass die Vorhabenträgerinnen nicht nur an der
Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens durch bauliche Maxi-
malauslastung des Grundstückes interessiert sein können.
NN betont, dass die Vorhabenträgerinnen auch hinsichtlich
Nachhaltigkeit und Klimaschutz Verantwortung tragen. Es
werde urbaner Raum benötigt, in dem es sich gut leben
lasse.
nein
Das wirtschaftliche Interesse der Vorhabenträgerinnen, im Plange-
biet überwiegend Wohnungen zu realisieren, deckt sich mit den
städtebaulichen Zielen der Stadt. Bei der Planung sind gleichzeitig
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen
und seine Gesundheit zu berücksichtigen.
S 4.2 Verkehr der Kindertageseinrichtung
NN fragt, wie der Verkehr im Plangebiet zu den Bring- und
Holzeiten der 6-gruppigen Kindertageseinrichtung geregelt
werden soll?
Kenntnisnahme
Aus der Verkehrsuntersuchung geht hervor, dass für die 6-gruppige
Kindertageseinrichtung für 110 Kinder mit 133 Kfz-Fahrten pro Tag
im Ziel- und Quellverkehr zu rechnen ist. Für den Bring- und Holver-
kehr sind im städtebaulichen Planungskonzept sechs oberirdische
Stellplätze sowie Fahrradstellplätze innerhalb des Plangebietes vor-
gesehen. Die geplante Zahl an Stellplätzen ist laut Maßgabe des
Fachamtes `Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung`
ausreichend. Die Abwicklung des prognostizierten Verkehrs wird im
weiteren Verfahren mit dem Amt 66 konkretisiert.
S 4.3 Verkehr Ringstraße
NN fragt, welche Planungen vorgesehen sind, um neben
der Tiefgaragen-Einfahrt für circa 500 Pkw einen Verkehrs-
zusammenbruch auf der Ringstraße zu vermeiden? Wur-
den die Knotenpunkte hinsichtlich der Erweiterung Sürther
Feld berücksichtigt?
ja
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nummer 1.2
Gegenstand der Verkehrsuntersuchung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes war die Frage, ob der planbe-
dingte Mehrverkehr vom bestehenden Straßennetz aufgenommen
werden kann und wie die Verkehrsabläufe der näheren Umgebung
beeinflusst werden – insbesondere die Knotenpunkte der Ringstraße
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Lfd.
Nr.
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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
und Sürther Straße. Die aktuelle Leistungsfähigkeit der nächstgele-
genen Knotenpunkte nördlich und südlich des Plangebietes (Be-
standsfall) wurde – mittels Leistungsfähigkeitsnachweisen gemäß
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) -
untersucht.
− Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Maternusstraße/ Ring-
straße/ Friedrich-Ebert-Straße/ Brückenstraße (mit Buszu-
fahrt) wurde für den Bestandsfall in der morgendlichen und
nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D ermit-
telt. Das bedeutet, dass die Wartezeiten für alle Verkehrsteil-
nehmer beträchtlich sind; im Kraftfahrzeugverkehr ist ständi-
ger Reststau vorhanden. Der Verkehrszustand ist noch
stabil.
− Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/ Schillings-
rotter Straße wurde für den Bestandsfall in der morgendli-
chen Spitzenstunde die Qualitätsstufe E und in der nachmit-
täglichen die Qualitätsstufe F ermittelt. Die Qualitätsstufe E
bedeutet, dass die Verkehrsteilnehmer in erheblicher Kon-
kurrenz zueinanderstehen. Im Kraftfahrzeugverkehr stellt
sich ein allmählich wachsender Stau ein; die Wartezeiten
sind sehr lang, die Kapazität wird erreicht. Die Qualitäts-
stufe F bedeutet, dass die Nachfrage größer ist als die Kapa-
zität. Die Fahrzeuge müssen bis zu ihrer Abfertigung mehr-
fach vorrücken, der Stau wächst stetig. Die Wartezeiten sind
extrem lang. Die Kreuzung ist überlastet.
− Für die verkehrszeichengeregelte Kreuzung Ringstraße/
Kriemhildstraße ergibt sich im Bestand für den Kfz-Verkehr
in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde
die Qualitätsstufe B. Die Qualitätsstufe B bedeutet, dass die
Abflussmöglichkeiten der wartepflichtigen Verkehrsströme
vom bevorrechtigten Verkehr beeinflusst werden. Die dabei
entstehenden Wartezeiten sind jedoch gering.
− Für die lichtsignalgeregelten Kreuzungen Ringstraße/ Rotter-
bergstraße/ Siegfriedstraße und Sürther Straße/ Grüngürtel-
straße ergibt sich für die bestehende Verkehrsbelastung in
der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde je-
weils die Qualitätsstufe C. Die Qualitätsstufe C bedeutet,
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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
dass nahezu alle während der Sperrzeit ankommenden Ver-
kehrsteilnehmer in der nachfolgenden Freigabezeit weiter-
fahren oder -gehen können. Die Wartezeiten sind spürbar.
Beim Kraftfahrzeugverkehr tritt im Mittel nur geringer Stau
am Ende der Freigabezeit auf.
Aufgrund des planbedingten Mehrverkehrs sind Mehrbelastungen zu
erwarten, die den Verkehrsablauf der betrachteten – zum Teil hoch
belasteten – Knotenpunkte beeinträchtigen werden. Voraussichtlich
werden an den lichtsignalgeregelten Kreuzungen Ringstraße/ Schil-
lingsrotter Straße sowie Sürther Straße/ Grüngürtelstraße Anpas-
sungen des Signalzeitenplans erforderlich. Diese und gegebenen-
falls weitere verkehrsplanerische Maßnahmen sind im weiteren Ver-
fahren mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abzustim-
men.
S 4.4 Stellplätze und öffentliche Parkplätze
NN fragt, wie die Parkraumsituation in der näheren Umge-
bung geregelt werden soll? NN befürchtet, dass die vorge-
stellte Tiefgarage bei weitem nicht ausreichen wird, da pro
Wohneinheit mehr als ein Pkw einzuplanen sei.
NN regt zur Lösung dieses bevorstehenden Problems an,
einen Experten hinzuziehen, der Lösungen im öffentlichen
Straßenraum aufzeigt, da in der näheren Umgebung des
Plangebietes bereits heute ein Parkplatzmangel bestünde.
Kenntnisnahme
Für maximal 400 Wohneinheiten und eine Kindertageseinrichtung
wurde ein Bedarf von 310 bis 325 Kfz-Stellplätzen sowie 770 bis
1.034 Fahrradabstellplätzen ermittelt. Der durch die Planung ausge-
löste Stellplatzbedarf soll innerhalb einer Gemeinschaftstiefgarage
im Plangebiet nachgewiesen werden. Für den Hol- und Bringverkehr
der geplanten Kindertagesstätte sind sechs oberirdische Stellplätze
vorgesehen. Im weiteren Verfahren ist durch die Vorhabenträgerin-
nen ein Mobilitätskonzept, welches den Bedarf und die Abwicklung
des ruhenden Verkehrs regelt, zu erstellen und mit dem Fachamt
Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abzustimmen.
S 5
S 5.1
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
NN regt die Einhaltung von 30 % öffentlich geförderter
Wohnungsbau im Plangebiet an.
ja
Innerhalb des Plangebietes sollen 360 bis 400 neue Wohneinheiten
entwickelt werden, so dass die Voraussetzungen zur Anwendung
des Kooperativen Baulandmodells vorliegen. Unabhängig von dem
Ergebnis der Angemessenheitsprüfung, die das Kooperative Bau-
landmodell in der Fassung vom 24.02.2014 vorgibt, verpflichten sich
die Vorhabenträgerinnen freiwillig zur Umsetzung eines 30 %igen
Anteils an öffentlich geförderten Wohnungen im Plangebiet (bezo-
gen auf die Geschossfläche Wohnen).
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Lfd.
Nr.
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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Die entsprechenden Flächen für den öffentlich geförderten Woh-
nungsbau sollen im Bebauungsplan mittels Festsetzungen nach § 9
Absatz 1, Nummer 7 Baugesetzbuch oder alternativ über den Durch-
führungsvertrag gesichert werden.
S 5.2 Klimaschutz
NN regt an, mit umweltfreundlichen Materialien (Holz/ Holz-
hybridbau – auch deutlich schneller, weil Modulbau mög-
lich) zu bauen bzw. bestenfalls klimaneutral zu bauen.
nein
Die Anregung zu umweltfreundlichen Baumaterialien wird zur Kennt-
nis genommen; zum gegenwärtigen Planungsstand sind Aussagen
zu den Materialien, die zur Bauausführung Verwendung finden, noch
nicht möglich.
S
5.2.1
NN regt zur Vermeidung von Überhitzung des Areals an,
Gebäudequader statt Gebäuderiegel zu realisieren. Hier-
durch könne ein Luftdurchzug durch das Quartier geschaf-
fen werden.
nein
Unter den Gesichtspunkten der Klimaanpassung sollte in Siedlungs-
räumen mit (sehr) ungünstiger thermischer Situation – wie hier vor-
liegend – eine Nachverdichtung nur auf bereits versiegelten oder
teilversiegelten Flächen ohne klimarelevante Funktionen oder durch
Nutzungsintensivierung auf bereits bebauten Flächen erfolgen. Bei
dem Planvorhaben handelt es sich zum Teil um eine Wiedernutzung
einer brachgefallenen, ehemals gewerblich genutzten, innerstädti-
schen Fläche.
Eine Verbesserung der Durchlüftung sowie eine Erhöhung des
Grünanteils sind grundsätzlich anzustreben. Bei einer städtebauli-
chen Nachverdichtung heißt das, das Bauvorhaben hinsichtlich der
mikroskaligen Situation zu optimieren und beispielsweise Maßnah-
men zur Begrünung an Fassaden oder Dächern anzustreben. Die-
sen Vorgaben sollen durch Dachbegrünung und Gestaltung der Frei-
flächen entsprochen werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt, das städtebauliche Planungskon-
zept zu modifizieren und die Riegel in Quader aufzulösen.
S
5.2.2
Angeregt wird, Solarkollektoren zur Erzeugung von Warm-
wasser und/ oder Strom im Plangebiet vorzusehen.
Kenntnisnahme Das städtebauliche Planungskonzept berücksichtigt in energetischer
Hinsicht eine Minimierung des Wärmebedarfs der geplanten Wohn-
gebäude durch eine kompakte Bauweise sowie eine auf eine opti-
male passive Nutzung von Sonneneinstrahlung ausgerichtete Stel-
lung der Baukörper. Seitens der Vorhabenträgerinnen wird geprüft,
den Wärmeenergie- und Strombedarf im Plangebiet über ein Block-
heizkraftwerk (BHKW) zu erzeugen.
S 5.3 Begrünung
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Lfd.
Nr.
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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
NN regt an, eine dichte Begrünung in Richtung Straßen-
bahn als Schallschutz zu errichten.
teilweise
Außerhalb des Plangebietes besteht bereits eine Begrünung der
Stadtbahntrasse durch Gehölze. Parallel zu dieser Trasse ist inner-
halb des Plangebietes die Anlage von Hausgärten geplant, die den
jeweiligen Wohnungen im Erdgeschoss zugeordnet werden. Inner-
halb dieses Hausgartenbereiches sind ergänzende Baumpflanzun-
gen – als Baumreihe mit großen Pflanzabständen – vorgesehen. In-
sofern wird ein Sichtschutz zur Stadtbahntrasse bestehen, der je-
doch keine Schallschutzfunktion erfüllt.
S
5.3.1
Angeregt werden eine Dachbegrünung und/ oder eine verti-
kale Begrünung zur Isolierung des Hauses und zur Verbes-
serung des Klimas.
ja Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sollen im weiteren
Verfahren berücksichtigt werden, dies schließt die mögliche Festset-
zung von Dachbegrünung und gegebenenfalls ergänzend durch
Fassadenbegrünung ein.
S 5.4 Verkehr
NN regt an, im Plangebiet Ladestationen für E-Bikes und E-
Mobile vorzusehen.
teilweise
Der Anregung zu Ladestationen für E-Bikes und E-Mobile wird ge-
folgt. Die Anwohnerinnen und Anwohner können auf Wunsch eine E-
Ladestation an ihren Tiefgaragen-Stellplätzen erhalten, die über ein
Lademanagement betrieben werden. E-Bikes können in den Keller-
abstellräumen aufgeladen werden.
Zudem wird die Bereitstellung einer geringen Anzahl von
Stellplätzen für Besucher innerhalb der Tiefgaragen ange-
regt.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Köln wird eingehalten werden. Die
Anzahl der zu berücksichtigenden Besucherstellplätze wird im weite-
ren Verfahren mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung
konkretisiert.
S
5.4.1
Angeregt wird die Einrichtung einer Bushaltestelle an der
Ringstraße direkt vor dem Gebäude des Plangebietes mit
Einfahrnische, die auch die Eltern der Kindergartenkinder
mitbenutzen dürfen sollten ("Kiss & go"). Damit solle das
vorauszusehende Verkehrsproblem der seitlichen Parkta-
schen (Verstopfung beim Rein-/ Rausfahren) gemindert
werden.
nein
Das Konzept des `Kiss & go` ist bei einer Kindergarteneinrichtung
nicht umsetzbar, da die Eltern ihre Kinder in dem Alter in die Einrich-
tung bringen und sich dort i.d.R. einen Moment aufhalten. Ein kurz-
fristiges `Anhalten und Rauslassen` ist somit nicht möglich.
Siehe des weiteren Stellungnahme der Verwaltung Nummer 4.2
S
5.4.2
Angeregt wird die sofortige Umsetzung eines Kreisverkehrs
Ringstraße/ Ecke Schillingsrotterstraße zur Verbesserung
des Verkehrsflusses – auch in Erwartung zusätzlicher Ver-
kehrsteilnehmer der neuen Wohnungen der Diakonie Mi-
chaelshoven (Fertigstellung Dezember 2019) und vieler
weiterer Wohneinheiten auf dem Sürther Feld.
Kenntnisnahme Für den Knotenpunkt Ringstraße/ Schillingsrotter Straße wurde im
Rahmen der Verkehrsuntersuchung die Leistungsfähigkeit der licht-
signalgeregelten Kreuzung gemäß Handbuch für die Bemessung
von Straßenverkehrsanlagen (HBS) untersucht und bewertet. Die
Kreuzung ist zur morgendlichen und nachmittäglichen Hauptver-
kehrszeit im Bestand überlastet. Infolge des planbedingten Mehrver-
kehrs ist von einer weiteren Mehrbelastung dieses Knotenpunktes
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
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Nr.
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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
auszugehen. Zur Vermeidung einer weiteren Absenkung der Quali-
tätsstufen für den Kfz-Verkehr nach HBS wird voraussichtlich an der
Kreuzung Ringstraße/ Schillingsrotter Straße eine Anpassung des
Signalzeitenplans erforderlich. Diese seitens der Vorhabenträgerin-
nen vorgeschlagene verkehrsplanerische Maßnahme bedarf einer
Abstimmung mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung. Der
Umbau des Knotenpunktes in einen Kreisverkehrsplatz wurde bisher
nicht im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes „Ringstraße 38–46“ thematisiert.
Siehe auch Stellungnahme der Verwaltung Nummer 4.4.
S 5.5 Paketstation
Angeregt wird, im Plangebiet die Einrichtung einer Pa-
ketabgabestelle vorzusehen.
ja
Seitens der Vorhabenträgerinnen ist eine Abgabe- und Abholstation
für Paketlieferungen vorgesehen; diese bedarf keiner Festsetzung o-
der Regelung im Bebauungsplan.
S 5.6 Sozial und ökologisch verträgliches Bauen
NN spricht sich darüber positiv aus, dass Wohnraum im
Stadtteil Rodenkirchen geschaffen werden soll. Die Stadt
Köln stehe weit hinter den gesetzten Zielen zurück, den
dringend benötigten Wohnraum bereitzustellen bzw. die
Bedingungen dafür zu schaffen (zu erschwinglichen Prei-
sen, sozial und unter klimatischen und ökologischen Ge-
sichtspunkten). Es seien wichtige Entscheidungen für die
Zukunft mitzutragen (Klimaneutraler Gebäudebestand
2050! – siehe Beispiel Anlage).
NN fügt eine Anlage `Beispiel sozial und ökologisch ver-
trägliches Bauen` - 99 Wohnungen in Berlin-Lichtenberg
Energetische Bauweise, 5O % der Wohnungen mit sozia-
len Mieten: Howoge macht's möglich – bei.
In der Ausführung zum dem Städtebauprojekt Berlin-Lich-
tenberg werden die Themen:
− Klimaschutzziele der Bundesregierung
− 50 Prozent der Wohnungen als sozialer Wohnraum
− energetisch optimierte Bauweise
− Einsatz innovativer Gebäudetechnik
teilweise
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Siehe Stellungnahmen der Verwaltung zu 4.1, 4.2 und 5.2.
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen
Lfd.
Nr.
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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
− Angebot von umweltfreundlichem und gleichzeitig
günstigem Mieterstrom durch zum Beispiel Photovol-
taikanlagen
thematisiert.
S 6
S 6.1
Städtebau
NN führt aus, dass das Gelände des Plangebietes im Be-
reich des ehemaligen Volvo-Stellplatzes circa einen Meter
höher als das Gelände der nördlich angrenzenden Bebau-
ung liegt. Bezüglich der Aussage des Bauherren, er würde
nicht höher als die vorhandene Bebauung bauen, würde
das bedeuten, dass die Grundstücksfläche um diesen Hö-
henunterschied tiefer ausgehoben wird oder ein Stockwerk
weniger hoch gebaut werden wird.
Kenntnisnahme
Der Hinweis zum Höhenunterschied des anstehenden Geländes
wird zur Kenntnis genommen. Eine Überprüfung der Höhendarstel-
lung des Plankonzeptes erfolgt im weiteren Verfahren.
S
6.1.1
Angeregt wird, den Abstand des geplanten nördlichen Rie-
gels in Abhängigkeit von der Sonneneinstrahlung zu lokali-
sieren, damit die Bestandsgebäude nicht verschattet wer-
den.
ja Der Anregung wurde bereits entsprochen. Das städtebauliche Pla-
nungskonzept berücksichtigt gegenüber der nördlichen Bestandbe-
bauung einen größeren Gebäudeabstand, als der nach den Ab-
standsregeln des § 6 Bauordnung NRW nachzuweisende. Im weite-
ren Verfahren ist zudem die Erstellung einer Verschattungsstudie
auf Grundlage der Planungsempfehlungen der DIN 5034 vorgese-
hen.
S 6.2 Spielplatz
NN befürchtet, dass es durch die vorgesehene Lage des
Spielbereichs für Kleinkinder an der Grenze zur bestehen-
den Bebauung nördlich des Plangebietes zu Beeinträchti-
gungen der Bewohner kommt – insbesondere vor der aktu-
ellen Erfahrung, dass die Kinder, die in der Flüchtlingsun-
terkunft leben, jeden Tag der Woche von morgens bis
abends draußen spielen. Angeregt wird eine Verlegung der
Spielbereiche für Kleinkinder zu den Kinderspielplätzen in
den Innenhöfen.
des weiteren Bei der Planung von Kinderspielbereichen sind zwei Altersgruppen
zu unterscheiden. Für die Kinder ab 6 Jahren sind öffentlich zugäng-
liche Spielplätze ausschließlich in den Wohnhöfen vorgesehen, das
heißt jeweils abgeschirmt zur bestehenden Wohnbebauung nördlich
und südlich des Plangebietes.
Nach der Satzung der Stadt Köln „Private Spielflächen für Kleinkin-
der“ sind private Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jahren woh-
nungsnah einzurichten. Diese privaten Spielflächen für Kleinkinder
müssen die nach Satzung geforderte Ruf- und Sichtweite zu den
Wohnungen gewährleisten. Daher sind auch private Spielflächen am
nördlichen Wohnriegel geplant.
S 7 Die Stellungnahme 7 ist wortgleich mit der Stellungnahme
Nummer 1
Siehe Stellung-
nahme Nummer 1
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nummer 1
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2483/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.08.2024
- Erstellt
- 14.08.2024 16:28