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2483/2024

Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 69396/02 Arbeitstitel: Ringstraße 38 – 46 in Köln Rodenkirchen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.08.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 01.10.2024, TOP 12.3

Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Blatt 3

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 9 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB

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Ansehen

Anlage 2 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

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Ansehen

Anlage 4 Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 3 Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a BauGB

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Ansehen

Anlage 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 2

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Ansehen

Anlage 12, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 16.09.2024 2483-2024

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Ansehen

Anlage 13 Stellungnahme der Verwaltung zu Beschluss BV2 2483-2024

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Ansehen

Anlage 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1

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Ansehen

Anlage 10 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

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Ansehen

Anlage 11 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

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Ansehen

Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Blatt 3

7644 Zeichen

N
Zeichenerklärung
Planung
Zahl der Vollgeschossez. B.
Haus x.x Nummerierung Haus
Hauseingang/ 
Baum - Planung auf nicht 
Fahrradstellplätze
I,III
S,W
     46.71
Vorhandene Gebäude
Bestand
Durchfahrt
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Baum
Bahngleise
Bordstein
Topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
Vorhandene Höhenlage über NHN
Ringstraße 38-46
in Köln-Rodenkirchen
Blatt 3 von 3
Maßstab 1:500
Vorhaben- und
Erschließungsplan zum
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
69396/02
0 25 50 Meter
Begrünte Dachfläche
Privates Kleinkinderspiel
Außenfläche 
Zuwegungen
Schnitt A-A M 1:500 - nur nachrichtlich -
Schnitt B-B M 1:500 - nur nachrichtlich -
Freibereiche (Terrassen/ Balkone)
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Geltungsbereich des Vorhaben- und
Erschließungsplanes
IV
Öffentlich zugängliche Spielfläche
Öffentlich zugängliche Grünfläche
Lärmschutzwand
Lüftungsbauwerke
Baum - Planung auf unterbauten
unterbauten Flächen
Flächen
(Standort nachrichtlich)
(Standort nachrichtlich)
Grünfläche
Kindertageseinrichtung
Schotterrasen
Feuerwehraufstellfläche
Brunnenanlagen
Private Hausgärten
NEBENZEICHNUNG M 1:500: Temporäre Erschließung
Tiefgaragenein- und Ausfahrt
Quartierseingang
Maßnahmenbezeichnung M3.1 und
Flächen zum Anpflanzen mit
M3.2
z.B.
M3.1
Baum - Bestand Fassadenbegrünung
Reker
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.07.2019 bis
26.07.2019 nach § 13a Abs. 3 Nummer 2
BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf ist in der Zeit vom
16.03.2023 bis 19.04.2023 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger
PE Ringviertel 1 GmbH & Co. KG
und
PE Ringviertel 2 GmbH & Co. KG
gez. Jacobi
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 27.02.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Köln, den 15.02.2023
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
gez. A. Langer
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 20.04.2023
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB durch
Beschluss des Rates am
geändert worden.
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung am  
            nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung
mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
öffentlich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 13.06.2018
ortsüblich bekannt gemacht.Vermessungsbüro
Vermessung MRD Köln
Koelhoffstraße 1
50676 Köln
gez.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 01.06.2018
48,36
47,78
47,77
48,52
48,52
47,76
48,58
48,44
48,41
48,38
48,34
48,28
48,37
48,41
48,42
48,46
48,40
48,40
48,39
48,36
48,29
48,33
48,33
48,32
48,46
48,32
48,22
48,18
48,21
48,22
48,12
48,1248,12
48,14
48,21 48,24
48,27
48,34
49,40
49,40
47,09 48,14
48,07 47,09
48,0447,02
48,00
48,10
48,11 47,09
48,27
47,64
47,66
48,07
48,07
48,16
48,22
48,10
48,15
48,21
48,14
48,02
48,07 48,02
47,91
47,97
47,98
47,74
47,83
47,73
47,64
47,90
47,51
47,51
47,46
47,49
47,45
47,46
47,41
48,05
48,87
49,43
49,41
48,31
48,42
48,43
48,44
48,45
48,42
48,54
48,35
48,45
47,98
48,28
48,21
48,24
48,48
48,28
48,26
48,22
48,34
48,31
48,49
48,29
48,18
48,25
48,33
48,65
48,64
48,39
48,20
48,16
48,2548,12
48,12
48,20
48,14
48,3848,28
48,38
48,46
48,88
48,57
47,85
47,75
48,69
48,41
48,49
48,35
48,30
48,41
48,42
48,31
48,43
48,39
48,32
48,46
48,45
48,35
48,40
48,36 48,46
48,45
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48,36
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48,27
48,33
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48,76
48,44
48,40
48,38
48,46
48,42
48,01
47,8747,99
48,06
49,36
48,04
47,93
47,76
47,99
47,94
48,05
48,05
48,03
49,39
49,24
49,40
49,32
49,28
49,34
49,34
49,29
49,31
49,30
47,63
47,57
48,40
48,42
48,36
48,38
48,73
48,44
48,39
48,38
48,30
48,6948,24
48,7648,36
48,42
48,30
48,40
48,20
47,89
47,62
47,81
48,12
48,01
48,17
47,97
47,85
48,01
47,7847,73
47,6447,56
47,69
48,09
47,96
46,87
46,93
48,08
47,87
47,09
47,07 47,92
47,96
47,89
47,86
47,86
47,7847,69
47,84
48,01
48,04
48,12
48,23
48,06
48,10
46,94
46,95
47,94
47,99
46,89
47,88
47,89
48,04
47,89
47,83
47,80
47,93
48,03
48,06
47,96
48,04
48,15
48,08
46,63
47,78
47,99
47,88
47,99
48,04
47,98
48,05
48,0648,17
48,18
48,12
48,13
48,00
48,08
47,10
46,92
46,33
46,28
45,87
45,84
45,99
47,64
47,46
47,93
I FD
I SD
IV FD
I FD
II SD
I PD
IV FD
I SD
V SD
I BD
IV FD
I SHD
I SHD
I FD
III FD
I FD
I SD
II SD
II FD
19
11
II FD
94
26
11
26
40
2
85
33
65
34
93
14
20
25
43 c
8
10
15
56
30
30
104120
102
86
42
24
2
43
75
8
50 a
38
4
74
17
13
6
81
88
41
2
Ringstraße
7
16
Bahngelände
39
88
40
1
15
43
74
55
1
49
131
A
70
44
41
35
41
1
213
127
57
38
52 c
11
19
22
2
23
105
65
5
Bahngelände
12
21
Bachstraße
69
12
8
40
55
4
80
84
45
5
93
47
2
43 b
128
119
47
46
3
31
36
37
24
1
110
101
15
28
42
17
55
2
54
18
37
10
23
15
87
67
84
A
13
60
16
62
Schützstraße
16
19
32
79
91
73
48
55
3
76
50 b
116
6
36
22
11
20
15
75
214
221
100
52
64
IV FD89
72
13
III   SD
111
2
99
21
27
45 a
12
40
1
25
14
9
18
61
6 a
55
80
9
90
12
46
Händelstraße
43 a
6
18
52 b
14
52 a
Kriemhildstraße
16
44
49-55
4
130
7
9
34
24
48
29
10
14
107
21
III SD
I FD
II SD
I FD
II SD
I PD
V PD
II SD
I PD
IV FD
II FD
V SD
A
I FD
II SD
II SD
II SD
III SD
I PD
II SD
P
II SD
II SD
I FD
I
I FD
I FD
II SD
OKM=50,56
I FD
III FD
I SD
II SD
I FD
IV FD
Bahngelände
II SD
I FD
I FD
I FD
II SD
I FD
A
-I
IV SD
II   PD
II SD
I FD
V SD
I FD
Parkplatz
I FD
II SD
I SD
I FD
I FD
V SD
OK-M=50,60
I PD
OK-M=49,89
Parkplatz
II   SD
A
I FD
IV FD
II SD
IV FD
I SD
I FD
V WD
I SD
LIDL I SD
I SD
I FD
III SD
II SD
I FD
II   PD
I   SD
I FD
III SD
I FD
I FD
II SD
II SD
A
I FD
V FD
I   SD
II FD
I SD
II SD
I SD
TGa
II SD
IV SD
V SD
I PD
V PD
I FD
I FD
III FD
II SD
28
I SD
III FD
I FD
I FD
II FD
I FD
RingstraßeIV
II SD
I FD
I PD
OKM=50,12
I   SD
A
I PD
I FD
II SD
II SD
OKM=49,99
I FD
I SD
I FD
I FD
II SD
V SD
OK-M=50,60
II SD
I SD
V
II FD
IV FD
69
70
68
Rotterbergstraße
Flur 64
Flur 65
Flur 69
Flur 64Gemarkung Rondorf-Land
Flur 62
Flur 63
66
103
66
B
B
A
A
Quartierseingang
KVB-Trasse
NEBENZEICHNUNG
M3.2
M3.1
M3.1
Baufeld 1
Baufeld 3
Baufeld 4
Baufeld 2
Siegfriedstraße
Sürther Straße
Nibelungenweg
Guntherstraße
Ringstraße
Sürther Straße
Ringstraße
Schillingsrotter Straße
Römerstraße
Rotterbergstraße
Schützstraße
Maintraße
Siegstraße
Rotdornstraße
Zum Engelshof
Kriemhildstraße
Brunhild
Lahnstraße
Germanenstr.
Keltenstraße
Gotenstraße
Nemetertraße
Mühlenweg
straße
Schützstraße
Baufeld 2 Baufeld 3 Baufeld 4
KVB-Trasse
Ringstraße
Baufeld 1 Baufeld 2Allee
48,29
48,33
48,32
48,21
48,22
48,12
48,12
48,21 48,24
48,27
48,34
49,40
49,40
47,09 48,14
48,0447,02
48,10
48,16
48,10
48,15
48,21
48,14
48,02
48,07 48,02
47,91
47,97
47,98
47,74
47,83
47,73
47,64
47,90
47,51
47,51
47,46
47,49
47,45
47,46
47,41
48,05
48,87
49,43
49,41
47,8747,99
48,06
47,94
48,05
48,05
48,03
49,24
49,40
49,32
49,28
49,34
49,34
49,29
49,31
49,30
47,63
47,57
48,44
48,39
48,38
48,30
48,69
47,89
47,97
47,98
48,05
48,00
48,08
II FD
26
14
24
2
8
50 a
38
52 c
11
12
24
1
28
42
10
50 b
52
13
52 b
52 a
44
48
III SD
I SD
II SD
IV SD
Parkplatz
Parkplatz
III SD
III SD
II SD
III FD
IV
I FD
69
70
68
Flur 64
Quartiers-
eingang
Baufeld 3
Baufeld 4
Köln, den 15.02.2023
Es wird bescheinigt, dass diese 
Planunterlage den Bestimmungen des § 1 
Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand  November 2021, Fortschreibung 
Mai 2023)
Siegel
Anlage 7

Beschlussvorlage Rat

11914 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 2483/2024 
Freigabedatum 
27.08.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 69396/02  
Arbeitstitel: Ringstraße 38 – 46 in Köln Rodenkirchen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Num-
mer 69396/02 für das Gebiet südwestlich des Stadtteilzentrums von Rodenkirchen 
zwischen der Stadtbahnlinie im Westen und der Ringstraße im Osten sowie nörd-
lich der Rotterbergstraße - Arbeitstitel: Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen — 
abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 8 bis 11; 
 
2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 69396/02 mit 
gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in 
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Ge-
meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 
BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.09.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 
Rat 01.10.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Anlass und Ziel der Planung: 
Mit Schreiben vom 25.07.2017 haben die Vorhabenträgerinnen `PE Ringviertel 1 GmbH 
& Co.KG und die PE Ringviertel 2 GmbH & Co.KG` die Einleitung eines Verfahrens ge-
mäß § 12 Absatz 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
(VEP) für eine Fläche (circa 2,49 ha) zwischen der Stadtbahnlinie im Westen und der 
Ringstraße im Osten sowie nördlich der Rotterbergs traße in Köln-Rodenkirchen bean-
tragt. 
Anlass der Planung ist die Verlagerung des ehemaligen Bürokomplexes des Autohauses 
Volvo im Jahr 2014 Ringstraße 38–44 und geplante Aufgabe der Nutzung des Gewerbe-
hofs auf dem Nachbargrundstück Ringstraße 46 in Köln-Rodenkirchen. Die vorhandene, 
sehr gute Erschließung und Infrastrukturausstattung des Standorts innerhalb des Stadt-
teils Rodenkirchen sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung, welche der 
städtebaulichen Maßgabe, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den 
Vorrang zu geben, folgt. 
Ziel der Planung ist die Wiedernutzbarmachung der ehemaligen gewerblich genutzten 
Fläche zu attraktiven Wohnraum. Insgesamt sollen mit dem Bebauungsplan, eine vier- 
bis fünfgeschossige (zuzüglich Staffelgeschoss) geschossige Bebauung in Form von Ge-
schosswohnungsbauten mit circa 353 Wohneinheiten, davon 30 % als öffentlich geförder-
ter Wohnungsbau, sowie eine Kindertagesstätte und ein öffentlich zugängiger Spielplatz 
entstehen.  
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der 
Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur Realisierung dieses Wohnquartiers an der Ringstraße geschaffen. 
Erschließung 
Das Plangebiet soll von der Ringstraße erschlossen werden. Die verkehrlichen Auswir-
kungen der geplanten Wohnbebauung wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens gutachterlich bewertet. Für das Gutachten wurden im Oktober 2018 und im April 
2019 Verkehrserhebungen an den Knotenpunkten der Ringstraße durchgeführt und das 
Verkehrsaufkommen für den Planfall (Umsetzung des Vorhabens) bewertet.  
Ergebnis des Gutachtens war, dass nach Umsetzung des Vorhabens das umliegende 
Straßennetz durch die zusätzlichen Verkehre höher belastet wird. Lau t gutachterlicher 
Bewertung können diese Belastungen an den Knotenpunkten jedoch durch Maßnahmen 
wie Anpassungen der Schaltung der Lichtsignalanlagen (LSA) reduziert und in Folge eine 
ausreichende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe D) erreicht werden. Unter dieser Voraus-
setzung kann der planbedingte Mehrverkehr vom umliegenden Straßennetz aufgenom-
men werden.  
 
Um die aktuelle Entwicklung der Verkehrsbelastungen an Knotenpunkten Maternus-
straße/Ringstraße/Brückenstraße und Ringstraße/Schillingsrotter Straße gegenüber den

3 
Jahren 2018/ 2019 zu überprüfen, wurde im April 2024 im Rahmen des Verkehrsgutach-
tens eine ergänzende Verkehrszählung durchgeführt und mit den Zähldaten aus dem Jahr 
2019 verglichen und bewertet. Ergebnis der Vergleichsbewertung ist, dass an bei den 
Knotenpunkten eine Abnahme der Verkehre zu verzeichnen ist. 
Ergebnis der aktuellen Verkehrszählung ist, dass aufgrund der ungünstigen Geometrie 
des Knotenpunktes Ringstraße/ Schillingsrotter Straße eine Rückstaugefahr bei linksab-
biegenden Fahrzeugen aus der Hauptrichtung (Ringstraße) besteht. Als Verbesserungs-
maßnahme wird die Schaltung der Lichtsignalanlage (LSA) Ringstraße/ Schillingsrotter 
Straße kurzfristig im Sinne des Gutachtens angepasst. So soll die Hauptfließrichtung 
(Ringstraße) längere Freigabezeiten erhalten. Für den Knotenpunkt kann durch diese An-
passung des Signalzeitenplans die Qualitätsstufe C erreicht werden.  
Die Anpassung führt zu einer Verbesserung der Gesamtsituation am Knotenpunkt. Die 
Maßnahme wird in 2024 von Seiten der Stadt umge setzt. Eine bauliche Anpassung ist 
nicht möglich, da hierzu Eingriffe in den Straßenquerschnitt nötig wären. Hierzu stehen 
jedoch keine Flächen zur Verfügung.  
Der Knotenpunkt Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich -Ebert-Straße/ Brückenstraße 
wird in der Realität verkehrsabhängig gesteuert, d. h. die Schaltung der Lichtsignalanlage 
wird entsprechend des Verkehrsaufkommens flexibel geschaltet.  
In dem im Verkehrsgutachten verwendeten Verfahren zum Nachweis der Verkehrsqualität 
gemäß HBS wurden lediglich die vorgegebenen starren Signalzeitenpläne bewertet und 
nicht die tatsächlichen Umlaufzahlen, die sehr viel flexibler erfolgen. Somit erreicht der 
Knotenpunkt de facto eine bessere Bewertung als die Qualitätsstufe D. Dies hat zur Folge, 
dass sich in der Realität für alle Verkehrsströme geringere Wartezeiten und somit für alle 
Verkehrsarten auch bessere Verkehrsqualitäten ergeben.  
Verkehrslenkende Maßnahmen sind -auch anhand der Ergebnisse der aktuellen Zählung- 
somit an diesem Knotenpunkt nicht notwendig und auch nicht vorgesehen. 
In dem Zusammenhang wird auf den Sachstandsbericht der Verwaltung `Ertüchtigung der 
Knotenpunkte Maternusstraße/Ringstraße/Friedrich -Ebert-Straße/Brückenstraße und 
Ringstraße/Schillingsrotter Straße`, AN/0692/2023 verwiesen.  
 
Planungsvorgaben: 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den nördlichen Teil des Plangebietes 
(Ringstraße 38 bis 44) als Gewerbegebiet (GE) und den südlichen Teil des Plangebietes 
(Ringstraße 46) als Wohnbaufläche (W) dar. 
Im Westen grenzt eine Fläche für Bahnanlagen (Häfen und Güterverkehr AG/ Stadt-
bahntrasse) an das Plangebiet, das im Übrigen von dargestellten Wohnbauflächen um-
geben ist. Entsprechend den entwickelten städtebau lichen Zielsetzungen soll der Flä-
chennutzungsplan gemäß § 13 a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Berich-
tigung angepasst werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindege-
bietes wird nicht beeinträchtigt. Zukünftig soll der Flächennutzungsplan für den nördlichen 
Teil des Plangebietes eine Wohnbaufläche (W) darstellen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ringstraße 38- 46“ wurde somit aus den künfti-
gen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderun-
gen der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der Umsetzung im Durchfüh-
rungsvertrag zum Bebauungsplan geregelt.  
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Bewertung der Umweltbelange (§13a) statt.

4 
Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunter-
lagen zu entnehmen sind. 
 
Verfahrensablauf: 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
17.05.2018 die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69396/02 – Ring-
straße 38-46 - in Köln-Rodenkirchen in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 
§ 13a BauGB und die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 
Absatz 1 BauGB beschlossen.  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 03.08.2018 bis zum 
04.10.2018 (Anlage 8). 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in Form einer öffentlichen Abendver-
anstaltung in der Aula der Gesamtschule Rodenkirchen am 10.07.2019 durchgeführt. Der 
Öffentlichkeit wurde in der Informationsveranstaltung und zudem im Zeitraum vom 
10.07.2019 bis zum 26.07.2019 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Ins-
gesamt sind sieben schriftliche Stellungnahmen eingegangen, die sich im Wesentlichen 
mit den Themen Städtebau/ bauliche Dichte/ Einbeziehung Nachbarschaftsgrundstück/ 
Verkehr/ Erschließung/ Umwelt/ Flächenversiegelung/ Klima sowie mit den Themen Ver-
fahren und Öffentlichkeitsbeteiligung befassten (Anlage 10). 
Auf das Beteiligungsverfahren wurde in der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Stadt Köln hingewiesen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 03. Juli 2019 
im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.  
Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan -Entwurfes 
wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 19.03.2020 gefasst.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 
2 BauGB wurde in der Zeit vom 02.05.2022 bis einschließlich 02.06.2022 durchgeführt. 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit 
gestalterischen Festsetzungen wurde im Amtsblatt 08.03.2023 der Stadt Köln bekannt 
gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte in der Zeit vom 
16.03. bis 19.04.2023. 
In dem Zeitraum der Auslegung sind zwei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit einge-
gangen, die die Verschattung der Erdgeschoss -Wohnungen der Mildred-Scheel-Straße 
(nördlich des Plangebietes) und den planbedingten Mehrverkehr bei hoher bestehender 
Verkehrsbelastung der Ringstraße sowie eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 auf 
30 km/ h thematisierten. Vor dem Hintergrund des Klimanotstandes wurde angeregt, eine 
klimaverträgliche und ressourcenschonende Bauweise umzusetzen. Anregungen zu den 
festgesetzten Begrünungsmaßnahmen betrafen die Pflanzenauswahl, eine Erhöhung der 
Anzahl anzupflanzender Bäume und die Sicherung der Pflege der Begrünungsmaßnah-
men. Zum Artenschutz wurden über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende 
Maßnahmen zur Umsetzung angeregt. Die Abwägung der Stellungnahmen erfasst die 
Anlage 11. Darüber hinaus gingen fünf Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange 
ein. 
Der Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) soll nun als Satzung beschlos-
sen werden. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Geltungsbereich 
Anlage 3 Begründung nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB) 
Anlage 4 Textliche Festsetzungen

5 
Anlage 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, VBP, Blatt 1 
Anlage 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, VBP TF, Blatt 2 
Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebau-
ungs- 
plan, VEP, Blatt 3 
Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB 
Anlage 9 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB 
Anlage 10 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB 
Anlage 11 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1756 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Nein, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn nein: Gibt es ein Beteiligungskonzept?  
Ein Beteiligungskonzept ist bei gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren nicht zwingend 
erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein. 
Bitte wählen Sie aus: 
- Es gibt kein Beteiligungskonzept. 
Wenn es kein Beteiligungskonzept gibt: Skizzieren Sie bitte grob den Beteiligungsprozess. Zum 
Beispiel: Welche Beteiligungsstufe (1: Information, 2: Beratung, 3: Mitgestaltung) wird 
empfohlen? Wie viele Beteiligungsphasen sind vorgesehen? 
Für das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wurde die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: 
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 10.07.2019 bis zum 
26.07.2019 statt (siehe Anlage 10, siehe auch Session-Vorlage Nr. 1085/2018);  
- Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 16.03.2023 bis zum 19.04.2023 durchgeführt 
(siehe Anlage 11, siehe auch Session-Vorlage Nr. 0399/2023)  
 
 
  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 9 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB

16836 Zeichen

/ 2 
 
Anlage 9 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 –Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln- Ro-
denkirchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 02.05.2022 bis zum 02.06.2022 durch-
geführt  
Im Zeitraum der Beteiligung sind von Trägern öffentlicher Belange 15 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige 
erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Amprion 
04.05.2022 
  
 − Keine Betroffenheit und keine Planungsabsichten entfällt − entfällt 
2 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
31.05.2022 
  
 − Keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung 
von Standplätzen für Abfallbehälter gemäß § 10 Abfall-
satzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser 
Standplätze entsprechend der Richtlinie für die Anlage 
von Stadtstraßen berücksichtigt werden. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
− Die Vorgaben der RASt sowie der Satzung über die Abfallent-
sorgung der Stadt Köln werden bei der Planung berücksichtigt.  
 
 − Der erforderliche Bewegungsraum für dreiachsige Müll-
sammelfahrzeuge ist zu beachten. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
− Der erforderliche Bewegungsraum ist gegeben. Es sind insg. 
vier Müllaufstellflächen für die Müllabholung vorgesehen – eine 
Fläche an der Nordachse (nördl. Grundstücksgrenze) direkt ne-
ben der TG-Zufahrt in unmittelbarer Nähe zur Ringstraße; zwei 
auf dem Grundstück am öffentlichen Fußweg entlang der Ring-
straße und eine Fläche an der Einmündung der Allee zur Ring-
straße. Auf diesen Flächen werden nur für die Abholung die 
Müllcontainer kurzeitig für den Zeitraum der Abholung bereitge-
stellt und nach Abholung sofort wieder zu den Sammelstellen 
für Müll in der Tiefgarage zurückgebracht.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 (Verkehr) 
02.06.2022 
  
 − Seitens des Verkehrsdezernates der Bezirksregierung 
Köln bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 
− Das Plangebiet tangiert die Bahntrasse der Stadtbahnli-
nie 16. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die 
Maßnahme weder die Bahnstrecke noch der Bahnbe-
trieb beeinträchtigt werden. 
entfällt − entfällt 
− Aus der Stellungnahme der Kölner Verkehrs-Betriebe AG im 
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB geht hervor, 
dass keine Bedenken gegen die Inhalte der Planung bestehen. 
4 Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 (Bodenordnung) 
05.05.2022 
  
 − Die Belange der allgemeinen Landeskultur und Land-
entwicklung sind durch die Planung nicht berührt. 
entfällt − entfällt 
 
5 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 (Bodenschutz) 
11.05.2022 
  
 − Die Belange des Dezernats 52 sind durch die Planung 
nicht betroffen. 
− Für Altdeponien und Bodenschutz wird um Beteiligung 
der der zuständigen Ämter im Verfahren gebeten. 
Kenntnisnahme 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
− Entfällt 
 
− Die zuständigen Ämter der Stadt Köln wurden im Verfahren be-
teiligt. 
 
6 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 (Immissions-
schutz) 
02.06.2022 
  
 − Die durch das Dezernat 53 zu vertretenden immissions-
schutzrechtlichen Belange werden mit Ausnahme fol-
gender Einschränkung nicht berührt. Für den Fall, dass 
die geplante Kindertageseinrichtung durch die Stadt 
Köln selber betrieben werden wird, wäre das Dezer-
nat 53 immissionsschutzrechtlich für diese Kindertages-
einrichtung zuständig. Ausgehend von einer solchen 
Zuständigkeit folgen Anmerkungen
 
− : 
 
entfällt 
− Die immissionsschutzbezogenen Hinweise werden von den 
Vorhabenträgern zur Kenntnis genommen. Die geplante Kin-
dertageseinrichtung wird nicht durch die Stadt Köln selber be-
trieben werden.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
− Für die Kindertagestätte wird im VEP ein „Nebenein-
gang Anlieferung“ dargestellt. Unklar ist, ob bzw. wie 
entsprechende Anlieferungen in Kap. 6 der schalltechni-
schen Untersuchung berücksichtigt wurden. 
− Gemäß Planzeichnungen befindet sich im Bereich der 
Kindertagestätte zwei Stellplatzbereiche. Für die Park-
vorgänge in Zusammenhang mit der Kindertagesstätte 
wurde offenbar nur ein Bereich berücksichtigt (siehe 
Anlagen 1.4 und 1.5 der schalltechnischen Untersu-
chung). 
− Die durch den Betrieb der Kindertagesstätte (Parkvor-
gänge, Fahrbewegungen, Anlieferungen) zu erwarten-
den Immissionen außerhalb des Plangebietes werden 
in der schalltechnischen Untersuchung nicht gesondert 
ermittelt bzw. dargestellt. 
− Die mit dem Betrieb der Kindertagesstätte verbundenen 
Parkvorgänge und Fahrzeugbewegungen tragen ge-
mäß schalltechnischer Untersuchung in bestimmten Be-
reichen der Plangebäude mit dazu bei, dass der schall-
technische Orientierungswert für ein allgemeines Wohn-
gebiet nach Beiblatt 1 der DIN 18005 von 55 dB(A) für 
den Tagzeitraum (entspricht dem entsprechenden Im-
missionsrichtwert nach TA Lärm) überschritten wird. 
− Der Anregung der schalltechnischen Untersuchung, für 
die betroffenen Fassaden öffenbare Fenster auszu-
schließen, wurde nicht gefolgt. Begründet wird dies u. 
a. 
mit Bezug auf die Nr. 6.7 TA Lärm (Gemengelage) und 
die Möglichkeit der Berücksichtigung eines geeigneten 
Zwischenwertes (erhöhter Immissionsrichtwert). Zu die-
ser Vorgehensweise bzw. der vorliegenden Begründung 
wird eine Überprüfung angeregt, da die vorliegende Pla-
nung zumindest bezogen auf die südlichen Bereiche 
der Baufelder 3 und 4 nicht zur Lösung für eine ggf. vor-
handene Gemengelage beiträgt, sondern dort evtl. neue 
immissionsschutzrechtliche Konflikte auslöst.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
− Nicht richtig klar sind die Ausführungen im vorletzten 
Absatz auf Seite 37 der Planbegründung mit Bezug auf 
eine passive Schallschutzmaßnahme. Auf die Kommen-
tierung Feldhaus Rn 21 zu Nr. 6 TA Lärm im Hinblick 
auf passive Schallschutzmaßnahmen im Anwendungs-
bereich der TA Lärm wird hingewiesen. 
− Gemäß den Seiten 33 und 34 der Planbegründung wur-
den bei der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpe-
gels nach DIN 4109 auch die „Sozialgeräusche“ der 
Kindertageseinrichtung berücksichtigt. Eine entspre-
chende Angabe findet sich in der schalltechnischen Un-
tersuchung nicht. 
− In den Planunterlagen findet sich keine konkrete An-
gabe zu dem im Außenspielbereich der Kindertages-
stätte zu erwartenden Immissionen vergleichbar der An-
gabe zu den Außenwohnbereichen. In ähnlich gelager-
ten Fällen (Bauleitplanverfahren) erfolgte unabhängig 
von § 22 Abs. 1a BImSchG auch eine Ermittlung bzw. 
Bewertung der durch die Nutzung des Außenspielberei-
ches der Kindertageeinrichtung verursachten Lärmim-
missionen.
 
−  
7 Gascade 
11.05.2022 
  
 − Anlagen nicht betroffen 
− Für externe Ausgleichsmaßnahmen muss sichergestellt 
sein, dass diese unsere Anlagen nicht beeinträchtigen 
und im Schutzstreifen unserer Anlagen stattfinden. 
 
entfällt 
− entfällt 
− Aufgrund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans in Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB sind 
keine Ausgleichmaßnahmen erforderlich. 
8 Handwerkskammer zu Köln 
02.06.2022 
  
8.1 − Die Überplanung bisher gewerblich genutzter Flächen 
zu einem allgemeinen Wohngebiet wird kritisch gese-
hen. 
 Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
− Im Flächennutzungsplan ist das Areal Ringstraße 38-44 als 
Gewerbegebiet dargestellt; der Gewerbehof (Ringstraße 46) 
und der Lebensmitteldiscounter sind als Wohnbaufläche darge-

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
− Stellplätze im öffentlichen Raum werden lediglich für die 
Kindertageseinrichtung geplant. 
− Angeregt werden oberirdische Stellplätze, die vom mo-
bilen Handwerk genutzt werden können. 
stellt. Als vorbereitender Bauleitplan ist der Flächennutzungs-
plan das formale Planungsinstrument zur langfristigen Steue-
rung der Stadtentwicklung und gleichzeitig die Grundlage für 
die Aufstellung von Bebauungsplänen, die aus den Planungs-
zielen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln sind. Mit der 
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Ringstraße 38–46“ 
soll die bisherige gewerbliche Nutzung im Plangebiet aufgege-
ben und dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden. 
Eine gewerbliche Nutzung ist für das Areal nicht vorgesehen. 
− Die oberirdischen Stellplätze an der Kindertageseinrichtung 
dienen ausschließlich dem Bring- und Holverkehr. Es handelt 
sich nicht um öffentlichen Parkraum. 
− Der Anregung wird nicht gefolgt, im Plangebiet Besucherstell-
plätze als oberirdische Stellplätze vorzusehen. 
8.2 − Ferner erscheint die Realisierung eines WA unter den 
auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissi-
onen nicht als sachgerecht; angesichts der hohen Im-
missionslasten wird die Festsetzung eines Urbanen Ge-
bietes angeregt. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
− Der Anregung wird nicht gefolgt. „Urbane Gebiete dienen dem 
Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und 
sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohn-
nutzung nicht wesentlich stören.“ (§ 6a BauNVO). Aufgrund der 
im Plangebiet vorgesehenen dominierenden Wohnnutzung mit 
einer Kindertageseinrichtung wäre die im urbanen Gebiet im 
Sinne des Gebietscharakters zu erzielende Nutzungsmischung 
nicht erfüllbar. 
9 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
01.06.2022 
  
9.1 − Die Überplanung des funktionierenden Gewerbehofes 
Ringstraße 46 stößt auf starke Bedenken. Die ansässi-
gen Unternehmen sollen im weiteren Verfahren Unter-
stützung erfahren, um ihre Interessen in einem ange-
messenen Maße zu berücksichtigen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
− Das Planungskonzept sieht für das Plangrundstück Ringstraße 
38 – 46 eine städtebaulich zusammenhängende Entwicklung 
für Wohnnutzung vor. Die geplante Wohnbebauung begründet 
sich aus der Wohnnutzung der umgebenden Nachbarschaft 
und ist vor dem Hintergrund des in der Stadt Köln herrschen-
den immensen Wohnraumbedarfs zu befürworten.  
− Das auf dem nördlichen Teil des Plangebiets (Ringstraße 38-
44) bestehende Gebäude wird als Flüchtlingsunterkunft der 
Stadt Köln genutzt.

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
− Den derzeitigen Mietern des südlich gelegenen Gewerbehofes 
(Ringstraße 46) sind die Umnutzungspläne lange bekannt, die 
Mietlaufzeiten sind befristet. Der Gewerbehof ist zudem im vor-
bereitenden Bauleitplan, dem Flächennutzungsplan, als Wohn-
baufläche dargestellt. 
9.2 − In Bezug auf den angrenzenden Lebensmitteldiscounter 
wird die Gefahr einer heranrückenden Wohnbebauung 
gesehen; ausweislich der Planunterlagen soll diesem 
Problem durch aktive Schallschutzmaßnahmen begeg-
net werden; Bedenken bestehen hinsichtlich künftiger 
Nutzungskonflikte mit dem geplanten Wohngebiet – 
durch den Anlieferungsverkehr und der Nutzung der 
Stellplätze gesehen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
− Die vom angrenzenden Lebensmitteldiscounter ausgehenden 
Gewerbelärmimmissionen wurden in der vorliegenden Schall-
technischen Untersuchung ermittelt. Zur Sicherstellung eines 
ausreichenden Schallschutzes werden an den vom Gewerbe-
lärm betroffenen Fassaden der Baufelder 3 und 4 öffenbare 
Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 
‚Schallschutz im Hochbau‘ ausgeschlossen. Es sollen Ausnah-
men von der getroffenen Festsetzung zulässig sein, soweit in 
einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass 
durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der 
TA Lärm eingehalten werden. Als architektonische Lösung sind 
Prallscheiben in Form vorgesetzter Kastenfenster sowie – so-
weit erforderlich – eine Verglasung der Balkone zum Aus-
schluss von Immissionsorten vorgesehen. 
10 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
10.05.2022 
  
 − keine Bedenken entfällt − entfällt 
11 LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
01.06.2022 
  
 − Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen entfällt − entfällt 
12 PLEDOC Netzauskunft 
27.05.2022 
 −  
 − Verwaltete Versorgungsanlagen sind von der Planung 
nicht betroffen. 
entfällt − entfällt 
13 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH 
10.05.2022 
 −  
 − Keine Betroffenheit entfällt − entfällt

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
− Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sicherge-
stellt sein, dass diese nicht im Schutzstreifen unserer 
Leitungen stattfindet. 
− Aufgrund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans in Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB sind 
keine Ausgleichmaßnahmen erforderlich. 
14 RWE 
25.05.2022 
  
 − die Belange der Gesellschaft sind durch die Planung 
nicht berührt 
entfällt − entfällt 
15 Stadtwerke Köln GmbH 
30.05.2022 
  
15.1 RheinEnergie AG/Rheinische NETZGesellschaft mbH 
− Keine grundsätzlichen Bedenken 
− Aufgrund unsicherer Bedarfsabschätzung für Strom-
netzstationen (Trafostationen) sollte über den Bebau-
ungsplan keine feste Anzahl festgeschrieben werden; 
die Anzahl der benötigten Anlagen ist abhängig von den 
Bedarfen, die durch den Bauträger frühzeitig über die 
Versorgungsanfrage angemeldet werden sollte. 
− Die Positionierung der Stromnetzstationen (Trafostatio-
nen) erfolgt auf der Basis der Niederspannungsan-
schlussverordnung (NAV), der Konzessionsverträge so-
wie der technischen Anschlussbedingungen des Netz-
betreibers – um die Aufnahme eines entsprechenden 
Hinweises wird gebeten. 
entfällt − In der Begründung wird zukünftig auf die Nennung einer An-
zahl an Trafostationen verzichtet. 
− Der Hinweis zur frühzeitigen Stellung einer Versorgungsan-
frage wird den Vorhabenträgern weitergegeben. 
15.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
− Keine grundsätzlichen Bedenken 
− Es erfolgt der Hinweis, dass die in unmittelbarer Nähe 
zum Plangebiet verkehrende Stadtbahnlinie Erschütte-
rungen und Lärmemissionen verursacht; bei der künfti-
gen Bebauung sind Vorkehrungen zum Schutz vor Im-
missionen zu treffen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
− Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebau-
ung zu den Gleisanlagen mit Linienverkehr der Stadtbahn der 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG wurden die von der Schienen-
strecke ausgehenden Erschütterungsimmissionen auf Men-
schen in Wohnungen untersucht. Die zu erwartenden Immissi-
onen erfordern keine erschütterungsmindernden Maßnahmen 
im Plangebiet. 
− Die Schienenverkehrslärmimmissionen waren Gegenstand der 
Schalltechnischen Untersuchung – im Bebauungsplan werden

- 8 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Festsetzungen zum Schutz vor Schienenverkehrslärm getrof-
fen, um gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten zu können. 
15.3 Häfen und Güterverkehr Köln AG 
− Keine grundsätzlichen Bedenken 
− Der endgültige Antrag zur Bebauung ist der HGK ein-
schließlich aller relevanter Unterlagen vorab zur Zustim-
mung vorzulegen. 
− Für Abstandsflächenunterschreitungen mit Baulasten-
eintragungen sind vorab Vereinbarungen abzuschließen 
− Alle Bahnanlagen müssen unabhängig der geplanten 
Bebauung weiterhin frei zugänglich bleiben, der Bahn-
betrieb darf nicht behindert werden 
− Geplante Lärmschutzwände sind jenseits von HGK-
Grund zu errichten, ihre Standsicherheit ist vorab nach-
zuweisen 
− Bebauungen sind bauseitig ausreichend gegen Lärm 
und Erschütterungen aus den Zugverkehren zu entkop-
peln 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
− Der Hinweis auf die nachbarrechtliche Zustimmung im Bauan-
tragsverfahren wird den Vorhabenträgern weitergegeben. 
− Abstandsflächenunterschreitungen mit Baulasteneintragungen 
sind nach derzeitigem Planungsstand für die Einfriedung mit 
der Funktion einer Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 
50,2 m ü. NHN nicht beabsichtigt. 
− Infolge der Planung wird der Bahnbetrieb durch Realisierung 
des Bauvorhabens, die Nutzungsänderung und Erschließung 
auch zukünftig nicht behindert. 
− Die vorhandene Grenzmauer zum HGK-Grund liegt vollständig 
im Plangebiet. Die Grenzmauer soll – soweit die Standsicher-
heit dies ermöglicht – erhalten und plangebietsseitig verlängert 
werden. 
− Zu Schienenverkehrslärm und Erschütterungen siehe Stellung-
nahme der Verwaltung zu 15.2.

Anlage 2 Geltungsbereich

390 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
0 5025 100 150 Meter N
Stadtplanungsamt
Maßstab  1 : 2 500
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69396/02
 Ringstraße 38 - 46
in Köln - Rodenkirchen

Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

10103 Zeichen

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Anlage 8 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 69396/02 – Arbeitstitel: Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkir-
chen – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
03.09.2018 bis zum 04.10.2018 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 19 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 
Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen.

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Lfd. 
Nr. 
Verfasser Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 
Verkehr, Integrierte Gesamtverkehrsplanung, ÖPNV 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
2 Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 
Ländliche Entwicklung, Bodenordnung 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
3 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 
Abfallwirtschaft und Bodenschutz- einschließlich anla-
genbezogener Umweltschutz 
Zuständigkeitsbereich nicht berührt 
Kenntnisnahme entfällt 
4 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 22.5 – Kampf-
mittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet werden keine erheblichen Erdeingriffe 
vorgenommen, daher ist der Kampfmittelbeseitigungs-
dienst nicht zu beteiligen. 
Sollte es zu Bauvorhaben mit erheblichen Erdeingriffen 
kommen, ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen. 
Kenntnisnahme Für das Plangrundstück ist eine bauliche Verdichtung 
einschließlich einer Tiefgarage geplant. Im Baugenehmi-
gungsverfahren erfolgt eine erneute Prüfung. In dem Vor-
habenbezogenen Bebauungsplan (VEP) wird ein ent-
sprechender Hinweis aufgenommen.

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5 Handwerkskammer zu Köln 
Es bestehen Bedenken hinsichtlich der vollständigen 
Nutzungs-Umwandlung des Plangebietes zugunsten ei-
ner Wohnnutzung. 
Angeregt wird, zwischen dem bestehenden Gewerbe 
an der Ringstraße und dem geplanten Wohnen ein 
Mischgebiet vorzusehen. Dies kann gegebenenfalls 
den Mietern des Gewerbehofes (Ringstraße 46) einen 
neuen Standort bieten. 
Nein Im Flächennutzungsplan ist das Areal Ringstraße 38-44 
als Gewerbegebiet und der Gewerbehof (Ringstraße 46) 
sowie der benachbarte Lebensmitteldiscounter als 
Wohnbaufläche dargestellt.  
Als vorbereitender Bauleitplan ist der Flächennutzungs-
plan das formale Planungsinstrument zur langfristigen 
Steuerung der Stadtentwicklung und gleichzeitig die 
Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen, die 
aus den Planungszielen des Flächennutzungsplanes zu 
entwickeln sind.  
Mit der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Ring-
straße 38–46“ soll die bisherige gewerbliche Nutzung im 
Plangebiet aufgegeben und dringend benötigter Wohn-
raum geschaffen werden. Eine gewerbliche Nutzung ist 
für das Areal nicht vorgesehen. 
6 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Die städtebauliche Entwicklung der brachgefallenen, 
ehemals gewerblich genutzten Fläche (Bereich der 
ehemaligen Volvo-Zentrale) für Wohnzwecke wird 
nachvollzogen.  
Es bestehen jedoch starke Bedenken hinsichtlich der 
Überplanung des Teilbereichs des gut funktionierenden 
Gewerbehofes zugunsten einer Wohnnutzung. Es wird 
ebenso eine fehlende Unterstützung der Gewerbe-Mie-
ter durch die Stadt Köln beklagt. 
Kenntnisnahme Das Planungskonzept sieht für das Plangrundstück eine 
städtebaulich zusammenhängende Entwicklung vor. Die 
geplante Wohnbebauung begründet sich aus der Wohn-
nutzung der umgebenden Nachbarschaft.  
Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob eine zukünftige 
Hilfestellung zugunsten der Mieter durch die Stadt Köln 
bzw. durch die Vorhabenträger möglich ist.  
7 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft – Wald und Holz 
NRW 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
8 Landschaftsverband Rheinland 
Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des 
LVR 
Kenntnisnahme entfällt

/ 5 
 
9 Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
10 Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat Kriminal-
prävention/ Opferschutz – städtebauliche Kriminalprä-
vention 
Es bestehen keine Bedenken. Es wird auf das kosten-
lose Beratungsangebot zur Kriminalprävention hinge-
wiesen und die Bitte formuliert, die Vorhabenträger auf 
dieses Beratungsangebot hinzuweisen. 
 
Kenntnisnahme entfällt 
 
Die Vorhabenträger werden auf das Beratungsangebot 
hingewiesen. 
11 Deutsche Telekom AG 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt

/ 6 
 
2 Stadtwerke Köln GmbH 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH 
(RNG) 
Es bestehen keine Bedenken.  
Das Plangebiet wird derzeit über zwei Trafostationen 
mit Energie versorgt – zukünftig werden zwei bis drei 
Trafostationen auf dem Gelände oder integriert im Ge-
bäude notwendig sein. Zur Abschätzung des Bedarfs 
und zur Abstimmung der Standorte ist frühestmöglich 
eine Versorgungsanfrage an die zentrale Leitungsaus-
kunft der RheinEnergie zu stellen 
Für nicht öffentlich geplante Straßenverkehrsflächen 
sind zur Sicherung von Gas-, Wasser- und Stromnetz-
leitungen Flächen für Leitungsrecht mit der Berücksich-
tigung eines Schutzstreifens von 3 m festzusetzen. Ent-
sprechende privatrechtliche Sicherungen sind vorzu-
nehmen. 
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone 
IIIA der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen. Die 
Ge- und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung 
sind zu beachten. 
Kölner Verkehrs-Betriebe / Häfen und Güterverkehr 
Köln AG 
In unmittelbarer Nähe des Plangebietes verläuft die im 
Eigentum der Häfen und Güterverkehr Köln AG ste-
hende Gleisrasse, auf der die Stadtbahnlinien 16 und 
18 verkehren. Hierdurch kann es zu Erschütterungen 
und Lärmemissionen kommen. 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Im weiteren Verfahren erfolgen die notwendigen Abstim-
mungen. Im Plangebiet sollen private Verkehrsflächen 
festgesetzt werden. Die notwendigen Flächen für Lei-
tungsrecht werden berücksichtigt und durch zeichneri-
sche Festsetzung gesichert. Privatrechtliche Sicherun-
gen werden im weiteren Verfahren geprüft. 
 
 
 
 
 
Auf dem B-Plan wird ein Hinweis zur Wasserschutzzo-
nen-Verordnung aufgenommen. 
 
 
Im weiteren Verfahren wird eine erschütterungstechni-
sche Untersuchung auf der Grundlage der DIN 4150-2, 
Teil 2 – Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden – erar-
beitet. Zur Bewertung der in den Wohngebäuden zu er-
wartenden Erschütterungsimmissionen sind Schwin-
gungs- und Erschütterungsmessungen vorgesehen.

/ 7 
 
13 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken vorge-
bracht. Es besteht die Notwendigkeit der Versickerung 
auf Grundstücken. Es sind entsprechende Festsetzun-
gen im Bebauungsplan zu treffen. 
Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allge-
meinheit verstößt oder aus technischen Gründen nicht 
möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswas-
sers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen.  
Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete 
Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in die Bauleit-
planung zu integrieren. Verweis auf den „Leitfaden für 
eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in 
Köln“, die Broschüre „Wassersensibel planen und 
bauen in Köln“, die Arbeitshilfe „MURIEL- Multifunktio-
nale Retentionsflächen“ und die Starkregengefahren-
karte der StEB Köln 
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige 
Entwässerungskonzepte sind mit den StEB abzustim-
men 
Ja Aufgrund der erstmaligen Bebauung im Plangebiet vor 
dem 1. Januar 1996 ist eine Entwässerung nach Maß-
gabe des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltgesetz gemäß 
§ 44 Abs. 1 Landeswassergesetz nicht erforderlich. 
Eine ortsnahe Versickerung des auf den Verkehrs- und 
Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers wird im 
weiteren Verfahren geprüft. Weitere Untersuchungen zu 
möglichen Einleitungsbeschränkungen erfolgen im weite-
ren Verfahren. 
Eine zwingende Dachbegrünung zur Drosselung des Ab-
flusses wird im Bebauungsplan festgesetzt. 
14 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie Schlepp-
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der 
RASt 06 hingewiesen. 
Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 der 
Abfallsatzung der Stadt Köln (Standplätze für Abfallbe-
hälter) gebeten. 
Ja Die Vorgaben der RASt sowie der Satzung über die Ab-
fallentsorgung der Stadt Köln werden bei der Planung 
berücksichtigt. 
15 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft 
Der Planbereich liegt nicht im Versorgungsgebiet. 
Kenntnisnahme entfällt 
16 GASCADE Gastransport GmbH 
Keine Betroffenheit 
Kenntnisnahme entfällt

17 Thyssengas GmbH 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
18 Nord-West Ölleitung GmbH 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
19 Amprion GmbH 
Im Plangebiet verlaufen keine Höchstspannungsleitun-
gen, es liegen auch keine Planungen von Höchstspan-
nungsleitungen vor. 
Kenntnisnahme entfällt

Anlage 4 Textliche Festsetzungen

22771 Zeichen

Anlage 4 
Textliche Festsetzungen 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 
Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln-Rodenkirchen 
 
 
I. Textliche Festsetzungen 
 
1. Art der baulichen Nutzung 
1.1. Allgemeines Wohngebiet (WA) 
Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Absatz 3 BauNVO nicht Be-
standteil des Bebauungsplanes. 
Gemäß § 1 Absatz 7 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauNVO ist im Bau-
feld 4 im Erdgeschoss nur eine Kindertageseinrichtung zulässig. 
1.2. Vorhabenbezug 
Gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festge-
setzt, dass im allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten 
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich 
die Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichten. 
 
2. Maß der baulichen Nutzung 
2.1. Gebäudehöhe 
Gemäß § 16 Absatz  2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung fest-
gesetzten Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstgrenzen festgesetzt. 
Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der 
Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes. 
2.2. Dachaufbauten 
Gemäß § 16 Absatz  6 BauNVO  können die festgesetzten Gebäudehöhen 
durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen –  zum Beispiel Anten-
nen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photo-
voltaikanlagen – auf den Dachflächen überschritten werden. Das höchstzuläs-
sige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil 
der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. 
Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich der Fläche sind Photovol-
taikanlagen in Verbindung mit extensiver Dachbegrünung. 
2.3. Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO 
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch 
die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Neben-
anlagen im Sinne des §  14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis 
zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.

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3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
3.1. Baugrenzen 
Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 BauNVO gelten 
die festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile baulicher Anla-
gen. 
Gemäß § 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet darf die überbaubare Grundstücks-
fläche (Baugrenze) durch Erker und Balkone bis maximal 1,60 m überschritten 
werden. Dabei dürfen in der Summe 55 % der jeweiligen Gebäudeseite je Ge-
schoss nicht überschritten werden. Die Baugrenzen dürfen durch nicht über-
dachte, an Gebäude angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um 
bis zu 3,00 m überschritten werden. 
3.2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Absatz 5 Satz 2 BauNVO wird 
festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbauba-
ren Grundstücksflächen Lichtschächte und Be - bzw. Entlüftungsanlagen der 
Tiefgarage zulässig sind. 
3.3. Unterbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 BauGB sind inner-
halb nicht überbaubarer Grundstücksflächen Anlagen und Einrichtungen zur 
dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme 
oder Kälte aus erneuerbaren Energien unterhalb der Geländeoberfläche zu-
lässig. 
 
4. Erschließung 
4.1. Ein- und Ausfahrtbereiche 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB sind Zu- und Ausfahrten ausschließlich in 
den mit Ein- und Ausfahrt festgesetzten Bereichen zulässig. 
4.2. Bedingte Festsetzungen zur temporären Erschließung 
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Verkehrserschlie-
ßung bis zur Fertigstellung der Tiefgarage einschließlich ihrer mit „Ein - und 
Ausfahrt TGa“ festgesetzten Zufahrt an der Ringstraße über die mit Fahrrecht 
festgesetzte Fläche der Nebenzeichnung zur temporären Erschließung zuläs-
sig ist. Die temporäre Tiefgaragenzufahrt ist innerhalb der entsprechend fest-
gesetzten überbaubaren Grundstücksfläche mit WH 50,0 m ü. NHN der Ne-
benzeichnung zu errichten. 
Nach Fertigstellung der Tiefgarage ist die Erschließung des Plangebietes 
durch den motorisierten Individualverkehr ausschließlich über die mit „Ein- und 
Ausfahrt TGa“ festgesetzte Zufahrt an der Ringstraße zulässig. Davon ausge-
nommen ist der Bring-  und Holverkehr der Kindertageseinrichtung über  die 
festgesetzte „Ein- und Ausfahrt Kindertageseinrichtung“. 
4.3. Stellplätze und Garagen 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach 
§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen für Tiefgaragen ( TGa) und 
Stellplätze (St) zulässig. 
Innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflächen, 
Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tief-
garagenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

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5. Nebenanlagen 
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 5 Satz 1 
BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen mit Ausnahme von privaten Kinderspielplätzen, Fahrradabstellplätzen, 
Müllaufstellflächen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen (wie Gasanschluss-
schränke) Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unzulässig sind. Zeich-
nerisch festgesetzte Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Ge-
meinschaftsflächen sind hiervon ausgenommen. 
 
6. Geh- und, Fahrrechte 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohn-
gebietes (WA) die folgenden Geh- und Fahrrechte festgesetzt: 
− Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der 
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 
− Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der 
Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten der Nutzer der Kin-
dertageseinrichtung gemäß Planeintrag zu belasten. 
− Die mit F bezeichnete Fläche in der Nebenzeichnung ist gemäß § 9 
Absatz 2 Nr. 2 BauGB mit einem bis zur Fertigstellung der Tiefgarage 
befristeten Fahrrecht zugunsten der Anwohner gemäß Planeintrag zu 
belasten. 
 
7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
7.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß §  9 Absatz  1 Nr.  24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen 
(LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. 
Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN  4109-1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Ber-
lin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle  
(DIN 4109-1): 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
*   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund        
    der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.

Seite 4 von 9 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zu-
lässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltech-
nischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer 
maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen nachgewiesen wird. 
7.2. Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
7.3. Baureihenfolge 
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass zum Schutz der Au-
ßenwohnbereiche der Wohngebäude im östlichen Teil der Baufelder 1 und 2 
die lärmabschirmende Wirkung der Bebauung in den mit Gebäudeteil A und 
Gebäudeteil B gekennzeichneten überbaubaren Flächen an der westlichen 
Flanke des Plangebietes mit dem in der Planzeichnung festgesetzten Mindest- 
und Höchstmaß hergestellt sein muss, bevor Wohnungen in anderen Berei-
chen der Baufelder 1 und 2 bezogen werden. 
7.4. Lärmschutzwand 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutz-
wand mit einer Mindesthöhe von 50,2 m ü. NHN und einem Schalldämmmaß 
von DLR > 24 dB herzustellen ist. 
7.5. Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Ver-
kehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 
bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dur ch 
diese Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Ge-
samtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind 
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf 
der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
7.6. Gewerbelärm – Lärmschutzmaßnahmen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der Baufelder  3 und 4 an 
Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit dem Einschrieb „Nicht öffen-
bare Fenster“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet 
werden, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN  4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Ber-
lin) nur zulässig, wenn ihnen sogenannte „kalte Wintergärten" (verglaste Bal-
kone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste 
Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, 
vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maß-
nahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA -Lärm von 
55 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 40  dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) 
am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters 
eingehalten wird. 
Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung sind zulässig, soweit in einem 
schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass durch andere geeig-
nete Maßnahmen an der Gewerbelärmquelle  südöstlich des Plangebietes 
(z.B. durch Umbaumaßnahmen auf dem Lebensmittelmarktgrundstück ) die 
Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden.

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8. Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
ger Bepflanzung 
8.1. Baumerhalt 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im B aufeld 3 die vier Stieleichen 
an der nordwestlichen Plangebietsgrenze dauerhaft zu erhalten. 
8.2. Begrünungsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) und b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet 
folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
− die Anpflanzung von mindestens 48 mittelkronigen Laubbäumen 
(BF41/GH742 bzw. BF31/GH741 , siehe N r. 15 unter Hinweise) auf 
nicht unterbauten Flächen wie in der Planzeichnung festgesetzt . Die 
Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß Planurkunde werden 
jeweils nachrichtlich dargestellt. Von den dargestellten Standorten 
kann abgewichen werden, sofern sich der neue Standort innerhalb des 
jeweiligen Baufeldes befindet. Je Baum sind eine offene Baumscheibe 
von 6 m² und eine durchwurzelbare Pflanzgrube mit mindestens 12 m³ 
zu sichern. 
Aufteilung der Anpflanzungen innerhalb der Baufelder: 
 Baufeld 1: 16 Bäume 
 Baufeld 2: 15 Bäume 
 Baufeld 3: 11 Bäume 
 Baufeld 4: 6 Bäume 
− die Bepflanzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäu-
den, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut wer-
den, als Mischpflanzungen aus Rasen, Stauden oder Gräsern mit 
punktuellen Strauchpflanzungen. 
− in der festgesetzten Maßnahmenfläche M 3.1 das Anpflanzen ge-
schnittener Hecken BD3 (GH412, siehe Nr. 13 unter Hinweise) mit hei-
mischen, laubabwerfenden Gehölzen 
− in der festgesetzten Maßnahmenfläche M 3.2 das Anpflanzen einer 3-
reihigen freiwachsenden Strauchhecke mit standortgerechten und 
nicht standortgerechten Gehölzen BB2 (GH 421, siehe Nr. 15 unter 
Hinweise) 
− die intensive Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern des 
oberen Abschlusses der Tiefgarage (TGa) und der unterirdischen Ge-
bäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zu-
züglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 
− die Anpflanzung von mindestens 12 klein- bis mittelkronigen Laubbäu-
men (BF41/GH742 bzw. BF31/GH741, siehe Nr. 15 unter Hinweise) 
auf unterbauten Flächen. 
Aufteilung der Anpflanzungen innerhalb der Baufelder: 
 Baufeld 1: 5 Bäume (davon sind zwei Bäume zeichnerisch darge-
stellt) 
 Baufeld 2: 2 Bäume (davon sind zwei Bäume zeichnerisch darge-
stellt) 
 Baufeld 3: 3 Bäume

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 Baufeld 4: 2 Bäume 
Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der 
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
− die Bepflanzung der Dächer der obersten Nicht-Vollgeschosse der Ge-
bäude mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/ DC3 (NB6243/ 
NB6244, siehe Nr. 13 unter Hinweise). Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbau-
ten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.  
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
− eine bodengebundene Fassadenbegrünung vor den mit dem Planzei-
chen „Fassadenbegrünung“ gekennzeichneten Wandflächen der Ge-
bäude jeweils je laufender Meter 2 Rank - oder Schlingpflanzen. Es 
sind angepasste und dauerhafte Kletterhilfen vorzusehen. 
 
 
II. Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachform 
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer 
Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
2. Satellitenempfangsanlagen/ Mobilfunksendeanlagen 
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den 
Dachflächen zulässig. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den 
Dachflächen nicht zulässig. 
 
 
III. Kennzeichnungen 
Gemäß § 9 Absatz 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan ge-
kennzeichnet: 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr . 20805_003. Der 
Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit polychlorierten Bipheny-
len (PCB) belastet. 
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs - und 
Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie 
die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und 
unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzu-
führen. 
 
 
IV. Nachrichtliche Übernahmen 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschrif-
ten getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss - und 
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Be-
bauungsplan übernommen:

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Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Ver-
ordnung festgesetzte Wasserschutzzone III B des Trinkwasserschutzgebietes 
Köln-Hochkirchen. 
 
 
V. Hinweise 
 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des 
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundes-
baugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlich-
keit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
2. Rechtsgrundlagen 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 
(BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3786). 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 
(BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. 
Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist. 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen – Landes-
bauordnung 2018 – (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 
S. 421). 
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung  
 
3. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebau-
ungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegen-
schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 
06.E 05, Stadthaus, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öff-
nungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
4. Artenschutz 
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Ab-
satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen au-
ßerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden 
Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen. 
Laut Artenschutzprüfung vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Köln, 
Stand 20.01.2020 „Artenschutzprüfung Stufe I und II Ringstraße 38- 46 in 
Köln-Rodenkirchen“ wurde im Plangebiet das Vorkommen der planungsre-
levanten Arten Zwergfledermaus und Haussperling festgestellt. Für diese 
Arten sind Ersatzhabitate im Plangebiet zu schaffen. An geeigneten Fas-
sadenabschnitten sind 10 Fledermauskästen und fünf Ersatzfortpfl an-

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zungsstätten für Haussperlinge in Form von gebäudeintegrierten wartungs-
armen oder wartungsfreien Nisthilfen anzubringen. Für die Durchführung 
dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich.  Ge-
bäude, die abgebrochen oder saniert werden, sind vorlaufend auf Fleder-
mausquartiere zu untersuchen (zweimalige Sichtkontrolle mit Endoskopie). 
Die Abrissarbeiten sind außerhalb der Wochenstuben oder Winterquartier-
zeit durchzuführen. 
Die Einhaltung der zeitlichen Durchführung und der fachlichen Umsetzung 
der Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Lebens-
räume sind durch eine örtliche Umweltbaubegleitung zu überwachen und 
zu protokollieren. 
Bei der Beleuchtung des Geländes sind grundsätzlich insektenfreundliche 
Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insek-
ten zu verwenden. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus 
nach oben hin abstrahlen. Die Beleuchtung des Baugebietes ist so auszu-
richten, dass sie nicht über die Grenzen hinaus scheint. 
 
5. Baumschutz und Ersatzpflanzungen für die Fällung satzungs-
geschützter Bäume 
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des 
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und 
des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblat t Nr. 34 
vom 17. August 2011) angewandt worden. 
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung 
des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der 
BSchS anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen 
für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu 
leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung, soweit die be-
troffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewer-
tung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 
nach § 18 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung 
mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden. 
Die Pflanzung auf nicht unterbauten Flächen der unter der textlichen Fest-
setzung Nr. 8.2 festgesetzten Bäume ist auf den Ausgleich (Ersatzpflan-
zungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
vom 18.07.2023 fallenden Bäume anrechenbar. 
 
6. Boden 
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind 
zu beachten. 
 
7. Bodendenkmal 
Im Plangebiet ist mit archäologischen Befunden und Funden einer römi-
schen Siedlung zu rechnen. Über den Bestand hinausgehende Bodenein-
griffe für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern 
archäologische Bodenuntersuchungen die vor der Aufnahme entsprechen-
der Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäolo-
gische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind.  Es gelten 
die Bestimmungen des DSchG NRW.

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8. Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden er-
gänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der 
Stadt Köln und den Vorhabenträgern geschlossen (Durchführungsvertrag). 
 
9. Erschütterungen 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen Stadtbahn-
strecke der Häfen und Güterverkehr AG. Infolge des Stadtbahnbetriebes 
können Beeinträchtigungen durch Erschütterungen auftreten. 
 
10. Hochwasser 
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100- jährliches Hochwasser) 
gegen Hochwasser geschützt. 
 
11. Immissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen -, Schienen- 
und Flugverkehrs sowie Gewerbelärm vorbelastet. 
 
12. Kampfmittel 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor 
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) i st das Amt für öffentliche 
Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenhei-
ten) unter der Benennung der Bebauungsplan -Nummer 69396/02 einzu-
schalten. Die Anfrage kann per E-Mail an Fehler! Linkreferenz ungültig. er-
folgen. 
 
13. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fa ssung 
der Bekanntmachung vom 24.02.2014 verpflichtet sich die Vorhabenträge-
rin, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment 
gemäß den jeweils aktuellen Wohnraumförderbestimmungen des Landes 
NRW zu errichten. 
 
14. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen 
sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kosten-
erstattungsbeiträgen gemäß §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15. Dezember 
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser An-
lage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe 
für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
15. Starkregenereignis 
Innerhalb der F reiflächen des Bebauungsplans ist ein Stauvolumen von 
mindestens 227 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaf-
fen. Zudem ist auf den Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens 
76 m³ erforderlich.

Anlage 3 Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a BauGB

164203 Zeichen

Anlage 3 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 
Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln-Rodenkirchen 
(Verfahren nach § 13a BauGB) 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
Der Autobauer Volvo hat im Jahr 2014 seine Deutschlandzentrale von  
Köln-Rodenkirchen nach Köln-Deutz verlagert. Der ehemalige Bürokom-
plex an der Ringstraße 38–44 wird als Flüchtlingsunterkunft zwischenge-
nutzt. Auf dem Nachbargr undstück Ringstraße 46 soll die Nutzung des 
Gewerbehofs aufgegeben werden. 
Die Vorhabenträger PE Ringviertel 1 GmbH & Co. KG und PE Ringviertel 
2 GmbH & Co. KG beabsichtigen, auf der Grundlage eines städtebauli-
chen Planungskonzeptes vom Architektur - und St ädtebaubüro ASTOC 
aus Köln eine Wohnbebauung anstelle der bisherigen gewerblichen Nut-
zungen zu errichten. Nach Abriss des Gewerbehofes und der Büroge-
bäude ist die Realisierung einer mehrgeschossigen Wohnbebauung in 
Form von Geschosswohnungsbauten mit 353 Wohnungen sowie einer 6-
gruppigen Kindertageseinrichtung vorgesehen. 
Die in siedlungsstrukturell integrierter Lage gelegenen und infrastrukturell 
gut angebundenen gewerblich genutzten Flächen Ringstraße 38 bis 46 
sollen zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Ziel der Planung ist, nach 
dem vollständigen Abbruch des Gewerbehofes und der Bürogebäude pla-
nungsrechtlich eine überwiegend fünfgeschossige Wohnbebauung mit 
353 Wohnungen einschließlich einer in die Wohnbebauung integrierten 
Kindertageseinrichtung zu ermöglichen. 
Diese Zielsetzung steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspo-
litik einer vorrangigen Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits er-
schlossenen Lagen der Stadt und der verfolgten Leitlinie „Innenentwick-
lung vor Außenentwicklung“. Das Vorhaben entspricht dem Ziel der Stadt 
Köln, in integrierten Lagen durch Flächenkonversion und Nachverdich-
tung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und dem aktuellen Kölner 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden. 
Mit der Planung ist das Ziel verbunden, die Wohnfunktion in dies em Teil 
Rodenkirchens zu stärken, ohne den vorhandenen Standort des produ-
zierenden Gewerbes im näheren Umfeld (westlich des Plangebietes) ein-
zuschränken. Die beabsichtigte städtebauliche Nachverdichtung ent-
spricht einer nachhaltigen Stadtentwicklung als Beitrag zur Verringerung 
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen. 
Die Vorhabenträger haben erklärt, das Vorhaben gemäß des Kooperati-
ven Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung vom 24.02.2014 um-
zusetzen. Die Planungsbegünstigten des Vorhabens verpflichten sich zur 
anteiligen Umsetzung öffentlich geförderten Wohnungsbaus innerhalb 
des Plangebietes und zur Übernahme möglicher Folgekosten sozialer 
und technischer Infrastruktur. 
Für den Bereich des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Be-
bauungsplan. Planungsrechtlich befindet sich die Fläche im unbeplanten

- 2 - 
 
Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Zur Gewährleistung 
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist di e Aufstellung eines 
Bebauungsplanes erforderlich. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit 
der Vorhabenträger soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Be-
bauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. 
 
2 Verfahren 
Auf Antrag der Vorhabenträger vom 25.07.2017 hat der Stadtentwick-
lungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 
17.05.2018 den Beschluss zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB in Anwendung des beschleu-
nigten Verfahrens nach § 13 a BauGB mit de m Arbeitstitel „Ringstraße 
38–46“ in Köln-Rodenkirchen sowie die Durchführung einer frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB gefasst. 
 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
Da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der die Wiedernutzbarma-
chung sowie die Nachverdichtung innenstadtnaher Flächen zum Ziel hat, 
und es sich somit um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des 
§ 13 a Absatz  1 Satz  1 BauGB handelt, wurde der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Be-
bauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans betrug bei einer Plangebietsgröße von 24.911 m² 
weniger als 20.000 m² und blieb damit unter dem maßgeblichen Schwel-
lenwert des § 13 a Absatz 1 Nr. 1 BauGB. Zudem wurden zum Zeitpunkt 
der Bebauungsplanaufstellung keine weiteren Bebauungspläne im engen 
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren 
Grundflächen mitzurechnen wären . Der Bebauungsplan Nr.  69392/04 
„Ringstraße“ in Köln-Rodenkirchen, der im Norden an das Plangebiet des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes grenzt, ist bereits seit dem 
03.08.1998 rechtsverbindlich. 
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Planungskonzept für eine 
Wohnbebauung wurde keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die 
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach 
dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen 
(UVPG NRW) unterliegen. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs atz 6 
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete i m Sinne des Bun-
desnaturschutzgesetzes – war nicht zu erwarten. Zudem bestanden keine 
Anhaltspunkte, dass Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Aus-
wirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind. 
Da die Voraussetzungen des § 13 a Absatz  1 Nr.  1 BauGB vorlagen , 
wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 69396/02 „Ringstraße 
38–46“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei konnten gemäß

- 3 - 
 
§ 13 a Absatz 2 Satz 1 die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 
und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 
§ 2 a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Ab-
satz 4 BauGB wurde abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls 
nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange wurden in die Abwä-
gung eingestellt. 
 
2.2 Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
fand auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Planungskonzeptes in 
Form einer Abendveranstaltung am 10.07.2019 in Rodenkirchen statt und 
wurde in einer Niederschrift dokumentiert. Der Öffentlichkeit wurde in der 
Informationsveranstaltung und zudem im Zeitraum vom 10.07.2019 bis 
zum 26.07.2019 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. 
Aus der Öffentlichkeit waren Stellungnahmen eingegangen, welche sich 
im Wesentlichen mit den Themen Städtebau/ bauliche Dichte/ Einbezie-
hung Nachbarschaftsgrundstück, Verkehr/ Erschließung, Umwelt/  Flä-
chenversiegelung/ Klima/ Umweltbericht und Verfahren/ Öffentlichkeits-
beteiligung auseinandersetzten. Bedenken richteten sich gegen eine zu 
hohe städtebauliche Dichte; angeregt wurde eine offenere, niedrigere und 
kleinteiligere Bebauung – insbesondere im südlichen Teil des Plangebie-
tes zur angrenzenden Wohnbebauung an der Rotterbergstraße/  Schütz-
straße. In Bezug auf die bestehende hohe Verkehrsbelastung der Ring-
straße bzw. im gesamten Stadtteil Rodenkirchen wurde angeregt, nicht 
nur den planbedingten Mehrverkehr zu berücksichtigen, sondern sämtli-
che in Umsetzung und Planung befindlichen Bauvorhaben. Mit Verweis 
auf den vom Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 ausgerufenen Klimanot-
stand wurde angeregt, innerhalb des Plangebietes mehr als Dachbegrü-
nung und Phot ovoltaik zum Schutz des Klimas zu berücksichtigen. Es 
wurde ferner angeregt, für das benachbarte Grundstück Ringstraße  48 
eine städtebauliche Nachverdichtung durch Errichtung von Geschoss-
wohnungsbau in Verbindung mit einer Verkaufsflächenerhöhung des be-
stehenden Lebensmittel-Marktes zu realisieren und den Bereich  in den 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einzube-
ziehen. 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz  2 BauGB wurde am 08 .03.2023 im 
Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und vom 16.03. bis zum 
19.04.2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage waren Stellungnah-
men eingegangen , die die Verschattung der Erdgeschoss -Wohnungen 
der Mildred-Scheel-Straße (nördlich des Plangebietes) und den planbe-
dingten Mehrverkehr bei hoher bestehender Verkehrsbelastung der Ring-
straße thematisierten. Angeregt wurde eine  Geschwindigkeitsbeschrän-
kung von 50 auf 30  km/ h auf der Ringstraße zwischen Siegfriedstraße 
und Schillingsrotterstraße.  Darüber hinaus wurde trotz Konversion der 
Flächenverbrauch thematisiert. Vor dem Hintergrund des Klimanotstan-
des wurde angeregt, eine klimaverträgliche und ressourcenschonende 
Bauweise umzusetzen. Anregungen zu den festgesetzten Begrünungs-
maßnahmen betrafen die Pflanzenauswahl (Bevorzugung heimischer 
standorttypischer Arten), eine Erhöhung der Anzahl anzupflanzender

- 4 - 
 
Bäume und die Sicherung der Pflege der Begrünungsmaßnahmen. Zum 
Artenschutz wurden über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausge-
hende Maßnahmen zur Umsetzung angeregt. 
 
2.3 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger  öffentli-
cher Belange 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz  1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 
03.09.2018 bis zum 04.10.2018. Aus den Stellungnahmen ergab sich kein 
Änderungsbedarf für die Planung. 
Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 02.05. 
bis zum 02.06.2022 durchgeführt. Aus den Stellungnahmen ergaben sich 
eine Modifizierung des Flächenzuschnitts des öffentlich zugänglichen 
Spielplatzes, der Ausschluss öffenbarer Fenster an den vom Gewerbe-
lärm betroffenen Wohngebäude- Fassaden der Baufelder 3 und 4, das 
Vorsehen eines mindestens 1 m breiten Geh- und Radweges im Bereich 
der Tiefgaragenrampe, die Berücksichtigung der Anforderungen der „Leit-
linien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorha-
ben in Köln“, eine Aktualisierung der Baumkartierung und -bewertung so-
wie die Berücksichtigung eines Fußgängerüberwegs über die Ringstraße 
im Bereich der geplanten Kindertageseinrichtung. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rodenkirchen des gleichnami-
gen Stadtbezirkes südwestlich des Bezirksteilzentrums „Rodenkirchen, 
Hauptstraße“ zwischen der Stadtbahnstrecke der HGK (Häfen und Güter-
verkehr AG) im Westen und der Ringstraße im Osten. Im Umfeld des 
Plangebietes liegen der Äußere Grüngürtel im Nordwesten, der Rhein im 
Nordosten, der Grünzug zwischen Rodenkirchen und Hahnwald im Sü-
den/ Südosten und der Forstbotanische Garten im Westen. 
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ringstraße 
38 – 46“ ist identisch mit dem Geltungsbereich des Vorhaben-  und Er-
schließungsplanes. Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an vier - bis 
fünfgeschossigen Geschosswohnungsbau, im  Nordosten an die Ring-
straße, im Südosten an einen Lebensmittel-Markt mit vorgelagerter Stell-
platzfläche. Im Süden wird das Plangebiet von der Wohnbebauung der 
Rotterbergstraße/ Schützstraße und im Westen von der Gleisanlage der 
HGK (Häfen und Güterverkehr AG) begrenzt. 
Der Geltungsbereich des Plangebietes erstreckt sich über die Flurstücke 
8, 9, 40/1, 40/2, 41/1 , 41/2, 65, 66, 67, 68, 69 und 70  der Gemarkung 
Rondorf-Land, Flur 64. Die Fläche des Plangebietes beträgt 24.911 m².

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3.2 Vorhandene Struktur, Bebauung, Begrünung 
Beim Areal des Plangebietes handelt es sich um einen ehemaligen Zie-
gelei-Standort mit Lehmgrube, die vor der Jahrhundertwende 1900 ent-
stand. Ab den 1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet für 
Lagergeschäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. 
Das Plangebiet ist heute im Bestand im nördlichen Teil (Ringstraße 38 – 
44) mit drei- bis fünfgeschossigen Bürogebäuden bebaut. Die etwa bis zur 
Mitte des Baugrundstückes reichende Bebauung umfasst einen straßen-
begleitenden L-förmigen Riegel mit Flachdach an der Ringstraße sowie 
einen drei- bis viergeschossigen Erweiterungsbau mit Verbindungsbau-
werken und Satteldächern als Gebäudeabschluss. Die bestehenden Ge-
bäude stehen teilweise leer beziehungsweise werden als Flüchtlingsun-
terkunft zwischengenutzt. Zwischen dem Gebäudebestand und der Gleis-
anlage der HGK (Häfen und Güterverkehr AG) im Westen erstreckt sich 
eine weiträumige Stellplatzfläche. Der Bürogebäudekomplex wurde durch 
eine Zufahrt von der Ringstraße parallel zur nördlichen Gr undstücks-
grenze erschlossen. Der nördliche Teil des Plangebietes weist in seiner 
West-Ost-Ausdehnung eine Tiefe von 210 m auf. 
Der südliche Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) umfasst einen Gewer-
behof mit bis zu dreigeschossigen Gewerbebauten zur Vermiet ung an 
kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Erschlossen ist dieser Gewer-
behof über eine Zufahrt von der Ringstraße zwischen dem Bürogebäude-
komplex und dem Lebensmittel-Markt. Mit Ausnahme einer kleinen Grün-
fläche am östlichen Gebäude ist der Gewerbehof vollständig asphaltiert. 
Das Gelände des Plangebietes ist nahezu eben und bewegt sich zwi-
schen 47,5 bis 48,6 m über Normalhöhennull (NHN). Der nordöstliche Teil 
ist im Bestand gärtnerisch gestaltet und weist Baumbestand auf. Das 
Plangebiet wird zur Ringstraße von einer Baumreihe mit sechs Bäumen 
gefasst. Für die im Nordwesten des Plangebietes gelegene Trafostation 
und für die von der Ringstraße ausgehende Zufahrt/  Kabeltrasse beste-
hen beschränkte, persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Gas-, Elekt-
rizitäts- und Wasserwerke Köln AG. 
Nördlich grenzt an das Plangebiet eine vier - bis fünfgeschossige Wohn-
bebauung, die sich als Geschosswohnungsbau zwischen der Ringstraße 
im Osten und den Gleisanlagen im Westen erstreckt. Diese Wohnbebau-
ung, die Anfang der 2000er und 2010er Jahre als städtebauliche Nach-
verdichtung entstand, weist Gebäudelängen von bis zu 95 m und Gebäu-
detiefen zwischen 13 und 14 m auf. 
Über eine Länge von 80 m grenzt das Plangebiet an die Ringstraße. Die 
Ringstraße führt in nördlicher Richtung über die Brückenstraße zur 
Rheinuferstraße und in südlicher Richtung zur Sürther Straße. Die Bebau-
ung an der Ringstraße – östlich des Plangebietes – ist durch eine hetero-
gene Bebauungsstruktur mit zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäuden, 
Einzelhandelsnutzungen und einer Kfz-Werkstatt geprägt.  
Als gewerbliche Nutzung grenzt im Südosten ein Lebensmitteldiscounter 
mit vorgelagerter Stellplatzanlag e ohne Eingrünung an das Plangebiet. 
Der Lebensmittel-Markt wurde grenzständig an der östlichen Plangebiets-
grenze errichtet. Südlich des Gewerbehofs schließt sich die Wohnbebau-
ung der Rotterbergstraße und Schützstraße – überwiegend Doppel- und

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Einfamilienhäuser, vereinzelt Mehrfamilienhäuser – als aufgelockerte ein- 
bis maximal dreigeschossige Bebauung an. Im Westen grenzt die Gleis-
anlage der Häfen und Güterverkehr AG  (HGV), die für den Betrieb der 
Stadtbahnlinien 16 und 17 genutzt wird, unmittelbar an das Plangebiet. 
Westlich der Gleisanlage liegen ein produzierender Gewerbebetrieb (Me-
dizinprodukte) und eine Wohnbebauung an der Schillingsrotter Straße. 
Im Nahbereich des  Plangebietes befinden sich öffentliche Kinderspiel-
plätze (Kyllstraße/ Siegstraße, Barbarastraße), Kindertageseinrichtun-
gen, Grundschulen und weiterführende Schulen. Einzelhandelseinrich-
tungen sind an der Ringstraße und an der Rodenkirchener Hauptstraße 
in fußläufiger Nähe zum Plangebiet vorhanden. 
 
3.3 Bestehende Erschließung 
Fußverkehr 
Die Ringstraße ist beidseitig mit Gehwegen ausgestattet. In fußläufiger 
Entfernung zum Plangebiet befinden sich ein Lebensmittel -Discounter, 
eine Stadtteilbibliothek, das „Bezirksteilzentrum Rodenkirchen, Haupt-
straße“ mit Einzelhandelsgeschäften (einschließlich Lebensmittel-Vollsor-
timenter), Restaurants und Dienstleistern, das Rodenkirchenbad, Kinder-
gärten und Schulen sowie die Haltestellen der Stadtbahnlinien 16 und 17. 
Radverkehr 
Die Ringstraße ist trotz ihrer Verbindungsfunktion innerhalb Rodenkir-
chens in beide Richtungen ohne Radverkehrsanlagen ausgestattet; für 
den Radverkehr besteht daher nur die Option, die stark befahrene Ring-
straße zu nutzen oder auf das Netz der Nebenstraßen auszuweichen. 
Zum Radverkehrsnetz NRW zählt der Rheinradweg, der in Rodenkirchen 
auf der Uferstraße und dem nördlichen Teilstück der Hauptstraße verläuft 
und in nördlicher Richtung auf kürzestem Weg zur Kölner Innenstadt führt. 
Als überörtliches Radverkehrsnetz liegt der Rheinradweg in einer Entfer-
nung von circa 800 bis 1.000 m zum Plangebiet. 
Das Angebot des Fahrradverleihsystems „KVB -Rad“ ist im gesamten 
Stadtgebiet mit unterschiedlicher Verfügbarkeitsdichte nutzbar. Im Stadt-
teil Rodenkirchen befindet sich die nächstgelegene ortsfeste Leihstation 
an der Adolf-Menzel-Straße/ Lucas-Cranach-Straße (Stand 10/ 2022) und 
ist aufgrund einer Entfernung von etwa 2 km vom Plangebiet nicht attrak-
tiv für eine Nutzung. 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Die Erreichbarkeit des Plangebietes durch den öffentlichen Personennah-
verkehr (ÖPNV) ist gut. Anschlüsse an den ÖPNV – das Stadtbahnlinien-
netz – bestehen über die Haltestellen „Rodenkirchen Bahnhof, Köln-Ro-
denkirchen“ in einer Entfernung von circa 750 m nördlich des Plangebie-
tes und über die Haltestelle „Siegstraße, Köln-Rodenkirchen“ in einer Ent-
fernung von circa 700  m bzw. südlich des Plangebietes (jeweils die Li-
nien 16 und 17). Zudem bestehen Anschlüsse an das Busliniennetz mit 
den Linien 131 (Sürth – Zollstock/ Sülz), 134 (Sürth – Bayenthal/ Sülz) 
und 135 (Rodenkirchen –  Meschenich) an der Haltestelle „Sieg-
friedstraße“, circa 500 m nordöstlich des Plangebietes.

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Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Ringstraße, 
über die das Plangebiet an das örtliche und überörtliche Straßenverkehrs-
netz angebunden ist. Die Ringstraße ist als Kreisstraße K  28 Teil des 
Hauptverkehrsstraßennetzes und lässt sich sowohl als Verbindungs - als 
auch als Erschließungsstraße  charakterisieren. Der Durchschnittliche 
Tägliche Verkehr (DTV) der Ringstraße im Bereich des Plangebietes be-
trägt circa 6.550 bis 6.750 Kfz/ 24h; die zulässige Höchstgeschwindigkeit 
50 km/ h. Die Fahrbahnbreite misst 8,50 m. 
 
3.4 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Schallimmissionen vorbelastet. Maßgebliche 
Lärmarten sind Verkehrslärm immissionen des Straßen -, Schienen- und 
Flugverkehrs und Gewerbelärmimmissionen (Kfz -Werkstatt, Lebensmit-
tel-Discounter, produzierendes Gewerbe). 
 
3.5 Naturraum und Klima 
Im Plangebiet liegen siedlungstypische Biotoptypen vor. Im Bestand ist 
das Plangebiet auf grund des gewerblichen Charakters  und des Gebäu-
debestands mit Stellplätzen und Zufahrten überwiegend versiegelt und 
überbaut. Der Versiegelungsgrad (Bebauung und versiegelte Flächen) 
beträgt rund 73 % versiegelte und rund 18 % teilversiegelte Flächen. Der 
Anteil an Grünflächen ist mit insgesamt 9  % Flächenanteil sehr gering 
(vgl. GOP, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Stand 10 / 
2022). 
Baumbestand 
Der vorhandene Baumbestand wurde innerhalb des Geltungsbereichs 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes örtlich eingemessen und 
nach Stammumfang und Kronendurchmesser aufgenommen sowie die 
nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäume ermittelt 
(vgl. Baumerfassung und -bewertung als Anlage zum GOP, RMP Stephan 
Lenzen Landschaftsarchitekten; Stand 10 / 2022). Grundlage der Baum-
bestandsbewertung war die Baumschutzsatzung der Stadt Köln in der 
Fassung vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) . 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden 
insgesamt 59 Bäume erfasst und bewertet – drei Bäume sind zwischen-
zeitlich abgestorben oder bei Sturm umgefallen, auf Grundlage der 2022 
vorgenommenen Nachmessung steht ein Baum auf dem Nachbargrund-
stück. 57 der insgesamt 59 erfassten Bäume sind Laubbäume und zwei 
Nadelbäume. Von diesen Bäumen fallen innerhalb des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplanes 27 unter die Baumschutzsatzung in der Fassung 
vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011), da sie ent-
weder als Einzelbaum gelten oder die Kriterien für Baumreihen bezie-
hungsweise Baumgruppen erfüllen. 32 Bäume fielen zum Zeitpunkt der 
Kartierung nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Der Zustand des satzungsgeschützten Baumbestandes variiert zwischen 
gutem und mangelhaftem Zustand. Zwei Bäume weisen einen guten Zu-
stand, 11 Bäume einen mittleren Zustand und die übrigen Bäume einen

- 8 - 
 
ausreichenden bis mangelhaften Zustand auf. Gründe für den schlechten 
Allgemeinzustand sind Fehlentwicklungen aufgrund unsachgerechter 
Schnittmaßnahmen, einseitige Ausrichtungen durch Sc hattendruck be-
nachbarter Bäume oder eine beginnende Vergreisung. 
Die Anwendung der Baumschutzsatzung in der Fassung vom 18. Juli 
2023 wird voraussichtlich zu einer Änderung der genannten Baumbe-
standsbewertung führen. Im Rahmen der Durchführung des Bebauungs-
plans ist die bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Fällerlaubnis 
gültige Baumschutzsatzung anzuwenden. 
Freiraum 
Siedlungsnahe Freiräume, die dem Plangebiet in angemessener Entfer-
nung (circa 1.000 bis 1.500 m) zugeordnet werden können, sind der Äu-
ßere Grüngürtel, das Rodenkirchener Rheinufer, der Grünzug zwischen 
den Stadtteilen Rodenkirchen und Hahnwald und der Forstbotanische 
Garten. 
Boden 
Im Plangebiet stehen als Untergrund Sand und Kies, zum Teil Steine der 
Niederterrasse an. Die Mächtigkeit des Kies -Sandes der Niederterrasse 
liegt in einer Größenordnung von 20 m. Darüber folgen Hochflutablage-
rungen und bedingt durch die baulichen Aktivitäten Auffüllungsmaterial 
unterschiedlicher Mächtigkeit (Althoff & Lang GbR, Gutachten zur Grün-
dung. BV Ringstraße 38-44, 24.04.2018 und Althoff & Lang GbR, Gutach-
ten zur Gründung. BV Ringstraße 46, 25.04.2018). Aufgrund der ehema-
ligen gewerblichen Nutzung und des vorhandenen hohen Versiegelungs-
grades liegt ein künstlich veränderter Boden vor (anthropogener Boden). 
Die Geländehöhen betragen zwischen 47,5 und 48,75 m NHN, das Ge-
lände fällt von Westen leicht in Richtung Ringstraße ab. 
Klima 
Das Plangebiet ist unter stadtklimatischen Gesichtspunkten den belaste-
ten bis hoch belastete Siedlungsflächen zuzuordnen (Klasse 3 – gelb – 
und Klasse 4 – orange – in der Planungshinweiskarte zukünftige Wärme-
belastung der Stadt Köln). Hoch belastete Siedlungsflächen stellen stadt-
klimatische Belastungsgebiete dar, welche durch starke Veränderung al-
ler Klimaelemente gegenüber dem Freiland sowie einer potenziell hohen 
Luftschadstoffbelastung und einem Wärmeinseleffekt gekennzeichnet ist. 
Durch die geringen Grünanteile in Verbindung mit der Bebauung und dem 
hohen Anteil versiegelter Flächen ist ein Wärmeinseleffekt gegeben. Flä-
chen dieser Klasse sind durch eine hohe Wärmemehrbelastung gegen-
über dem Umland gekennzeichnet. 
Das Plangebiet ist darüber hinaus von durch zukünftige Wärmebelastung 
von teils hochbelasteten Wohngebieten umschlossen. 
 
3.6 Hochwasserschutz 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Überschwemmungsbereiche des 
Rheins, außerhalb potenzieller Überflutungsbereiche sowie außerhalb 
der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der Überschwemmungsbe-
reiche (Rhein).

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Aufgrund der örtlichen Hochwasserschutzwände am Rhein ist das Plan-
gebiet bis einschließlich eines mittleren Hochwasserereignisses (HQ 100) 
vor oberflächlichen Überflutungen geschützt. 
 
3.7 Starkregen 
In der Starkregengefahrenkarte der StEB Köln finden sich nur wenige Be-
reiche um die vorhandenen Gebäude des Plangebietes mit geringer Über-
flutungsgefährdung bei einem mittleren (statistisch 30-jährlichen) Starkre-
genereignis. Um das Bürogebäude sind vereinzelt kleine Bereiche mit ei-
ner hohen Überflutungsgefährdung vorhanden. 
 
4 Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region 
Köln, ist der Geltungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
festgelegt. 
Das Plangebiet liegt nach den Darstellungen des Sachlichen Teilab-
schnitts „Vorbeugender Hochwasserschutz“ außerhalb des überschwem-
mungsgefährdeten Gebietes des Rheins und damit außerhalb der Vorbe-
haltsgebiete des vorbeugenden Hochwasserschutzes. 
Die vorgesehene Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den nördlichen Teil des 
Plangebietes (Ringstraße 38 bis 44) als Gewerbegebiet (GE) und den 
südlichen Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) als Wohnbaufläche (W) 
dar. 
Im Westen grenzt eine Fläche für Bahnanlagen (Häfen und Güterverkehr 
AG/ Stadtbahntrasse) an das Plangebiet, das im Übrigen von dargestell-
ten Wohnbauflächen umgeben ist. Entsprechend den entwickelten städ-
tebaulichen Zielsetzungen soll der Flächennutzungsplan gemäß §  13 a 
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Berichtigung angepasst 
werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebie-
tes wird nicht beeinträchtigt. Zukünftig soll der Flächennutzungsplan für 
den nördlichen Teil des Plangebietes eine Wohnbaufläche (W) darstellen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ringstraße 38- 46“ wurde somit 
aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt. 
 
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschafts-
planes.

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4.4 Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet ist dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. 
 
4.5 Altlasten 
Das Plangebiet liegt im Bereich eines im Altlastenkataster der Stadt Köln 
erfassten Altstandortes Nr. 20805_003 und im Bereich der Altablagerung 
Nr. 20805. 
 
4.6 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasser-
werks Hochkirchen. Die Wasserschutzzone III dient  dem Schutz des 
Grundwassers im Einzugsgebiet dieser Wassergewinnungsanlagen. Zu 
beachten ist die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetz ung des 
Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Wasser-
gewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke 
Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen vom 
09.08.1983), die spezielle Ge - und Verbote für bestimmte Handlungen 
und Maßnahmen beinhaltet. 
 
4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (StEK Wohnen) mit Zielen und Leitlinien der Kölner Wohnungs-
politik beschlossen. Der im StEK  Wohnen ermittelte Wohnungsgesamt-
bedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der 
städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In den aktuellen Bevölkerungs-
prognosen mit Stand Mai 2015 und April 2019 wird Ende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und 609.900 Haushalten und 
im Berechnungsjahr 2040 von 1.146.000 Einwohnerinnen und Einwoh-
nern in 605.200 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen 
sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss 
vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Die Stadt Köln hat sich gemäß den Vorgaben des StEK Wohnen – Schaf-
fung von ausreichend Wohnungen – zum Ziel gesetzt, auch den qualitati-
ven Ansprüchen an den Wohnraum gerech t zu werden. Zudem wird für 
Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der 
Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des 
Weiteren sollen bei der Inanspruchnahme von Flächen die sozialen und 
wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit seinen ökologi-
schen Funktionen gebracht werden.  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen 353 Wohnungen 
für unterschiedlichste Zielgruppen geschaffen werden. Hierbei sollen 
auch rund 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche öffentlich 
gefördert werden. Das Plangebiet ist im Bereich der geplanten Bebauung 
bereits im Bestand großflächig versiegelt bzw. teilversiegelt, so dass nur

- 11 - 
 
wenige zusätzliche unversiegelte Flächen für die Schaffung von Wohn-
raum in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben ist somit als kon-
gruent zu den Zielen des StEK Wohnen zu betrachten. 
 
4.8 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (Koop BLM) wurde am 17.12.2013 vom 
Rat der Stadt Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten 
Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folge-
kosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es ei-
nen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. 
Mit Beschluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fort-
schreibung des Modells veranlasst und am 10.05.2017 wurde der Be-
schluss im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Am 05.05.2022 hat 
der Rat eine Anpassung der Umsetzungsanweisung des Kooperativen 
Baulandmodells beschlossen, die für Vorhaben mit Wohnungsbau und 
Grundstückskauf ab dem 17.03.2022 gilt; ein freiwilliger Wechsel in die 
angepasste Fassung der Umsetzungsanweisung 2022 ist nicht vorgese-
hen. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die verbindliche Bau-
leitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und 
die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum 
Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell 2017 kommt bei Vorhaben 
unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohn-
zwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung. Für 
die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells in der Fassung vom 
24.02.2014 gilt als Bagatellgrenze ein Vorhaben mit weniger als 
25 Wohneinheiten (ohne Geschossfläche Wohnen als Schwellengrenze). 
Mit Umsetzung des vorhabenbez ogenen Bebauungsplans sollen 353 
neue Wohneinheiten entwickelt werden. Damit waren die Voraussetzun-
gen für die Anwendung des Kooperativen Baulandemodells gegeben. 
Da der Grundstückskauf zwischen dem 24.02.2014 und 22.09.2016 getä-
tigt wurde und der Einleitungsbeschluss vor dem 30.06.2018 erfolgte, be-
stand für die Vorhabenträger die Möglichkeit , zur Projektumsetzung ge-
mäß des Koop BLMs in der (alten) Fassung vom 24.02.2014 oder gemäß 
der fortgeschriebenen Fassung vom 10.05.2017 zu wählen. 
Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperativen Bau-
landmodells in der Fassung vom 24.02.2014 ausgesprochen –  mit der 
Verpflichtung, im Plangebiet 30 % der durch Planungsrecht entstehenden 
Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu er-
richten und für diesen zu binden.  
Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den 
nachfolgend benannten Aspekten: 
Angemessenheitsprüfung 
Auf der Grundlage des Koop B LMs in der Fassung vom 24.02.2014 ist 
zunächst eine Bodenwertermittlung erforderlich. Diese ist die Grundlage 
der Angemessenheitsprüfung.

- 12 - 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau  
Gemäß den Vorgaben des Koop BLMs ist der Planbegünstigte verpflich-
tet, 30% der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche 
Wohnen für öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Unabhän-
gig von der Angemessenheitsprüfung, die das Kooperative Baulandmo-
dell in der Fassung vom 24.02.2014 vorgibt, verpflichtete n sich die Vor-
habenträger unabhängig vom Ausgang der Angemessenheitsprüfung, im 
Plangebiet zur Umsetzung eines 30  %igen Anteils öffentlich geförderter 
Wohnungen.  
Im gesamten Plangebiet werden circa 9.970 m² Geschossfläche als öf-
fentlich geförderter Wohnungsbau entsprechend den nordrheinwestf äli-
schen Wohnraumförderbestimmungen und somit voraussichtlich circa 
95 öffentlich geförderte Wohneinheiten entstehen. Innerhalb der Baufel-
der 1 und 2 (westlicher Teil des Plangebietes) sind jeweils freifinanzierte 
und geförderte Wohnungen geplant. Im Baufeld 3 (Mitte des Plangebie-
tes) sind ausschließlich freifinanzierte Wohnungen vorgesehen. Im Bau-
feld 4 unmittelbar an der Ringstraße sind sowohl freifinanzierte als auch 
öffentlich geförderte Wohnungen in Verbindung mit der Errichtung einer 
Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen geplant. 
Der öffentlich geförderte Wohnungsbau wird  über Vereinbarungen im 
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesi-
chert. Dabei bezieht sich der Nachweis des geförderten Wohnungsbaus 
auf die Geschossfläche der Wohnnutzung in Vollgeschossen gemäß § 20 
Absatz 3 Satz 1 BauNVO. 
Soziale Infrastruktur – Kindertageseinrichtung 
Vor dem Hintergrund des hohen Ausbaubedarfs im Stadtteil Rodenkir-
chen besteht für das Plangebiet der Bedarf einer Kindertageseinrichtung. 
Der Planbegünstigte verpflichtet sich zur Realisierung einer in die Wohn-
bebauung integrierten Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen im Bau-
feld 4. Im Durchführungsvertrag wird die Planung und Errichtung einer 
sechszügigen Kindertageseinrichtung gesichert. 
Öffentliche Grünflächen 
Der Stadtteil Rodenkirchen (im gleichnamigen Stadtbezirk Rodenkirchen) 
hat eine Gesamtgröße von 786 ha. Erholungsflächen nehmen hierbei mit 
169 ha einen Flächenanteil von 21, 5 % an der Stadteilfläche ein (vgl. 
www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf15/statistik-standardinforma-
tionen/kölner_stadtteilinformationen_zahlen_2021.pdf). Bei einer Ein-
wohnerzahl von 17.174 im Stadtteil Rodenkirchen steht jeder Einwohne-
rin/ jedem Einwohner rechnerisch eine Erholungsfläche von 98,4  m² zur 
Verfügung. Damit ist das im Stadtteil Rodenkirchen bestehende Grünflä-
chenangebot als sehr hoch zu bewerten. 
Zum Plangebiet an der Ringstraße sind siedlungsnahe Grünflächen, das 
heißt Grünflächen über 10 ha Größe, die vorwiegend der halb- und ganz-
tägigen Erholung dienen, in einer Wege- Entfernung bis zu 1.000 m mit 
dem Forstbotanischen Garten südwestlich des Plangebietes, dem Grün-
zug zwischen den Stadtteilen Rodenkirchen und Hahnwald (südöstlich 
des Plangebietes), dem Rheinufer (nordöstlich des Plangebietes) und 
dem Äußeren Grüngürtel (nordwestlich des Plangebietes) vorhanden. Ein

- 13 - 
 
siedlungsnaher Freiraum erfüllt stets gleichf alls die Funktion eines woh-
nungsnahen Freiraums. 
Wohnungsnahe Grünflächen, die dem unmittelbaren Wohnumfeld in ei-
nem Einzugsbereich von circa 500 m zugeordnet und in kurzer Zeit er-
reichbar sind, sind im Umfeld des Plangebietes nicht bzw. nicht in ausrei-
chender Größe und Anzahl vorhanden. Wohnungsnahe Grünflächen mit 
einer geringeren Flächengröße ab etwa 0,5 ha dienen vorrangig der Kurz-
zeiterholung und haben besondere Bedeutung für Kinder, ältere oder mo-
bilitätseingeschränkte Menschen. Innerhalb des Plangebietes werden da-
her zur Freiflächenversorgung wohnungsnahe öffentlich zugängliche pri-
vate Grünflächen als Begegnungs- und Aufenthaltsbereiche vorgesehen. 
Gemäß dem Koop BLM 2014 wurde der Grünflächenbedarf, welcher 
durch das Vorhaben ausgelöst wird, von den Fachämtern individuell er-
mittelt. Aus der vorhabenbezogenen Planung resultiert ein Mehrbedarf 
von 8.119 m² öffentlicher Grünfläche (bezogen auf 353 Wohneinheiten). 
Dieser Grünflächenbedarf soll innerhalb des Plangebietes auf zwei Teil-
flächen mit einer Gesamtgröße von 1. 220 m² als öffentlich zugängliches 
Freiflächenangebot gedeckt werden. Der verbleibende Mehrbedarf wird 
nach Abzug eines Anteils von 30 % aufgrund der quantitativen und quali-
tativen Grünversorgung im Stadtbezirk Rodenkirchen monetär abgelöst. 
Die Berechnung der Ablösesumme berücksichtigte somit sowohl das öf-
fentlich zugängliche Freiflächenangebot innerhalb des Plangebietes als 
auch die bestehende quantitative und qualitative Grünversorgung im 
Stadtbezirk Rodenkirchen. 
Öffentlicher Spielplatz 
Der Planbegünstigte ist verpflichtet, einen durch die Planung verursach-
ten Mehrbedarf an öffentlichen Spielplätzen zu errichten. Der durch die 
Planung ausgelöster Mehrbedarf beträgt bei 353 Wohneinheiten 
1.624 m². 
Diese Verpflichtung wird  in Übereinstimmung mit den Zielvorstellungen 
des Amtes für Kinder, Jugend und Familie mit einer mindestens 500 m² 
großen, öffentlich zugänglichen Spielplatzfläche innerhalb des Plangebie-
tes berücksichtigt. Der darüber hinaus verbleibende Mehrbedarf wird 
durch die Vorhabenträger monetär abgelöst. Mit dem Ablösegeld soll  
durch die Vorhabenträger eine Freifläche in der Umgebung des P lange-
bietes zur Spielplatznutzung aufgewertet werden. 
Die Spielplatzfläche innerhalb des Plangebietes wird dem Innenhof im 
Baufeld 2 zugeordnet und soll mit Gemeinschaftsspielflächen für Kleinkin-
der (private Spielflächen für Kleinkinder nach Satzung der Stadt Köln) 
kombiniert werden. Die Spielplatzfläche wird öffentlich zugänglich sein; 
die Herstellung wird durch die Vorhabenträger nach den Maßgaben der 
Stadt Köln erfolgen. Aufgrund der zum Teil vorgesehenen Unterbauung 
der Spielplatzfläche durch die Tiefgarage wird das Grundstück der Kin-
derspielplatzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen. Der Spielplatz so-
wie die öffentliche Zugänglichkeit der Kinderspielfläche werden im vorha-
benbezogenen Bebauungsplan durch Gehrechte zugunsten der Allge-
meinheit und durch Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert.

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Qualifizierungsverfahren 
Die Verpflichtung zur Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens fand 
in den Vorgaben des Koop BLMs in der Fassung von 2014 noch keine 
Anwendung. 
 
5 Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
Das städtebauliche Planungskonzept vom Arc hitektur- und Städtebau-
büro ASTOC mit RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten setzt den 
vollständigen Rückbau des vorhandenen Gebäudebestandes für eine 
städtebauliche Neuordnung voraus. Vorgesehen ist die Realisierung von 
maximal fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern mit etwa 353 Wohnun-
gen sowie einer Kindertageseinrichtung. 
Ausgehend von der Ringstraße werden sich an einer Baumallee als  in-
terne Erschließung vier Wohnhöfe aufreihen. Sieben Wohngebäude in U-
Form, Zeilen-  und Winkelform bilden vier unterschiedliche Nachbar-
schaftshöfe. Durch die ringförmigen Gebäudestellungen und Öffnungen 
zwischen den Gebäuden werden offene und ruhige Wohnhöfe entstehen.  
In einem der vier Nachbarschaftshöfe wird eine öffentlich zugängliche 
Kinderspielfläche realisiert (Baufeld 2). Unmittelbar an der Ringstraße soll 
ein U-förmiges, fünfgeschossiges Wohngebäude mit einer Kindertages-
einrichtung im Erdgeschoss entstehen. Der 6-gruppigen Kindertagesein-
richtung ist straßenabgewandt die Außenspielfläche der Einrichtung zu-
geordnet. 
Das Planungskonzept setzt für den nördlichen Teil des Plangebietes zwi-
schen der Ringstraße und der Stadtbahnlinientrasse die städtebauliche 
Dichte des bestehenden drei- bis fünfgeschossigen Geschosswohnungs-
baus (einschließlich Nicht-Vollgeschosse) fort . Die Wohngebäude im 
Plangebiet werden Gebäudelängen von maximal 70 m und Gebäudetie-
fen von 14 bis 14,5 m aufweisen (mit Ausnahme der Kindertageseinrich-
tung an der Ringstraße mit maximal 20 m Gebäudetiefe im Erdgeschoss).  
Im südlichen Teil des Plangebietes zwischen der Stadtbahnlinientrasse 
und dem Lebensmittel-Markt soll zur südlich angrenzenden ein- bis drei-
geschossigen Wohnbebauung (vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser) 
eine Wohnbebauung entstehen, die zwischen der geplanten fünfgeschos-
sigen Bebauung und der bestehenden Wohnbebauung südlich des Plan-
gebietes vermittelt. Der parallel zur südlichen Plangebietsgrenze gele-
gene Gebäuderiegel mit einer Länge von 67 m wird dabei durch einen 
zweigeschossigen Einschnitt gegliedert und bezüglich der Geschossigkeit 
gestaffelt. 
Die geplante Bebauung nimmt hinsichtlich ihrer Anzahl der Geschosse 
und der Gebäudehöhen sowie der stärkeren Gliederung des Baukörpers 
an der südöstlichen Plangebietsgrenze Rücksicht auf die kleinteilige Be-
standsbebauung, unter Aufrechterhaltung des Planungsziels, im gesam-
ten Plangebiet eine Wohnbebauung in Form von Geschosswohnungsbau 
planungsrechtlich zu ermöglichen. 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Ring-
straße – im Bereich der vorhandenen nördlichen Zufahrt – über den Ein-

- 15 - 
 
und Ausfahrtsbereich für eine Tiefgarage, die sich bis auf eine Ausspa-
rung im Baufeld 2 nahezu über das gesamte Plangebiet erstreckt. Der 
durch die Wohnbebauung ausgelöste Stellplatzbedarf wird innerhalb die-
ser Gemeinsc haftstiefgarage nachgewiesen. D ie bestehende südliche 
Zufahrt von der Ringstraße soll im östlichen Eingangsbereich erhalten 
bleiben und sechs Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kinderta-
geseinrichtung erschließen. Im Übrigen sind die Freiflächen des Plange-
biets autofrei konzipiert. 
 
Freiraumkonzept 
Das Freiflächenkonzept sieht eine Gestaltung der Innenhöfe als Gemein-
schaftsflächen für Kommunikation, Erholung und Kinderspiel mit einer in-
tensiven Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern vor. Die Hof-
fläche mit dem geplanten öffentlich zugänglichen Spielplatz (Baufeld  2) 
konnte teilweise von einer Unterbauung durch die Gemeinschaftstiefga-
rage freigehalten werden. Die Erschließungsachse soll als Baumallee 
ausgebildet und das Plangebiet von einer nahezu umlaufenden Baum-
reihe eingefasst werden. Dabei konnten an der nordwestlichen Plange-
bietsgrenze vier vorhandene Stieleichen in die Gestaltung der Freiflächen 
einbezogen werden.  
Zur Abgrenzung der Wohnungsgärten und als Sichtschutz sieht das Frei-
flächenkonzept überwiegend Hecken oder Pflanzungen aus Stauden, 
Gräsern und Hecken vor. Die Dachflächen werden extensiv begrünt. Der 
Aufbau von Photovoltaikanlagen ist zusätzlich auf diesen Dachflächen 
vorgesehen. Die Umsetzung beider Maßnahmen (Dachbegrünung und 
Photovoltaikanlagen) sind im Durchführungsvertrag gesichert. 
 
6 Begründung der Planinhalte 
6.1 Grundzüge der Planung (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der 
Planung insbesondere in der vorhabenbezogenen Definition der Art und 
des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohnbezogener Grün- 
und Freiflächen – einschließlich der Sicherung eines öffentlich zugängli-
chen Kinderspielplatzes – und der Festsetzung geeigneter Immissions-
schutzmaßnahmen. 
 
6.2 Art der baulichen Nutzung 
Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes gemäß § 4 BauNVO ein „allgemeines Wohnge-
biet“ (WA) festgesetzt. 
Die Festsetzung eines WA folgt der Intention, die gemäß § 4 Absatz 2 
BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen vollständig zuzulassen. Neben 
der Zulässigkeit von Wohngebäuden sind sowohl die der Versorgung des 
Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht 
störende Handwerksbetriebe als auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, 
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke planungsrechtlich zuläs-

- 16 - 
 
sig. Vorstellbar wäre beispielsweise die Zulässigkeit eines Kiosks im Zu-
sammenspiel mit der Spielplatznutzung, ein Schuhmacher, eine Schnei-
derei oder ein Friseur. 
Unmittelbar an der Ringstraße – im Baufeld 4 – soll innerhalb des Wohn-
gebäudes im Erdgeschoss durch die Vorhabenträger eine Kindertages-
einrichtung für sechs Gruppen errichtet werden. Aufgrund der Gruppen-
anzahl handelt es sich um eine Anlage zur Kinderbetreuung, die nicht nur 
den Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner des Plangebiets deckt, 
sondern auch den der umliegenden Wohnnutzung. D ie Verortung im 
Plangebiet wird durch die textliche Festsetzung der Art der baulichen Nut-
zung und durch den Planeinschrieb „ Kindertagesstätte im Erdgeschoss“ 
im Baufeld 4 gesichert. 
Die gemäß § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 
– Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewer-
bebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstel-
len – sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Ausschluss dieser 
Nutzungen begründet sich durch den zum Teil großen Flächenbedarf und 
widerspricht dem Ziel, die Flächen überwiegend für eine Wohnnutzung 
vorzuhalten. 
Um trotz der Festsetzung von allgemein zulässigen Nutzungen den Vor-
habenbezug herzustellen, wird gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit 
§ 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass im WA im Rahmen der festgesetz-
ten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung 
sich die Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichten. Mit der all-
gemeinen Festsetzung der baulichen Nutzung wird die Möglichkeit eröff-
net, durch Änderung des Durchführungsvertrages die Zulässigkeitsvo-
raussetzungen zu modifizieren, ohne dass es einer Änderung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes bedarf. 
Damit wird das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Vorhaben eindeu-
tig definiert und das maßgebliche städtebauliche Ziel umgesetzt, einen 
Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet zu leis-
ten. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung fügt sich in die Nutzung 
der bestehenden Wohnquartiere an der Ringstraße ein. 
 
6.3 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird  über die Grundflächenzahl (GRZ), 
die Geschossflächenzahl (GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die 
Höhe der baulichen Anlagen jeweils als Mindest- und Höchstmaß festge-
setzt. Die festgesetzten Maße orientier ten sich am städtebaulichen Pla-
nungskonzept des Architektur- und Städtebaubüros ASTOC mit RMP Ste-
phan Lenzen Landschaftsarchitekten. 
6.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächen zahl (GFZ) 
Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ von 0, 5 festgesetzt. Der 
für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Orientierungswert der GRZ 
liegt gemäß § 17 BauNVO bei einem Wert von 0,4 und wird vor dem Hin-
tergrund des städtebaulichen Ziels, in integrierter Lage durch Flächenkon-
version und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, leicht 
erhöht.

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Die GFZ für das allgemeine Wohngebiet wird mit 1,5 festgesetzt. Der Ori-
entierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 BauGB von 1,2 
wird somit überschritten. 
Überschreitung der GRZ - und GFZ-Orientierungswerte nach § 17 
BauNVO 
Um das zugrundeliegende städtebauliche Konzept, wel ches ein inner-
städtisch verdichtetes Wohnquartier vorsieht, umsetzen zu können, wer-
den die durch § 17 BauNVO vorgegebenen Orientierungswerte für die Be-
stimmung des Maßes der baulichen Nutzung sowohl durch die festge-
setzte GRZ als auch GFZ überschritten. Die Festsetzungen zum Maß der 
baulichen Nutzung entsprechen einer wohngebietstypischen städtebauli-
chen Dichte. Die gegenüber den Orientierungswerten des § 17 BauNVO 
für „Allgemeine Wohngebiete“ erhöhte Grundflächen- und Geschossflä-
chenzahl entsprechen dem städtebaulichen Ziel einer Nachverdichtung 
einer ehemals gewerblich genutzten Fläche mit Geschosswohnungsbau. 
Die vorhandene, sehr gute Erschließung und Infrastrukturausstattung des 
Standorts innerhalb des Stadtteils Rodenkirchen sprechen für eine inten-
sivere städtebauliche Nutzung. Mit der städtebaulichen Maßgabe, der In-
nenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den Vorrang zu ge-
ben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam 
und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inan-
spruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. 
Die Überschreitungen werden ausgeglichen durch den Umstand, dass 
das Gebiet im Allgemeinen durch die Überplanung aufgewertet und ge-
ordnet wird. Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschr eitungen 
werden im Plangebiet qualitativ hochwertige Freiflächen vorgesehen. In 
dem Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ring-
straße 38 - 46“ in Köln-Rodenkirchen (RMP Stephan Lenzen Landschafts-
architekten in Bonn, 10/2022) werden entsprechende Maßnahmen und 
Inhalte zur Begrünung beschrieben und im Durchführungsv ertrag gesi-
chert. 
 
Folgende Maßnahmen werden getroffen, um die im Vergleich zur Be-
standssituation erhöhte bauliche Dichte sowie die Überschreitungen der 
erhöhten GRZ und GFZ auszugleichen. Ziel ist, gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse zu ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die 
Umwelt zu vermeiden: 
− Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, 
was zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers 
beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der 
Dachbegrünung sind zum Teil Photovoltaikelemente vorgesehen, 
so dass diese in Zukunft einen Beitrag zur nachhaltigen Energiege-
winnung im Quartier leisten können. 
− Der motorisierte Individualverkehr (MIV) soll – bis auf die der Kin-
dertageseinrichtung zugeordneten Stellplätze – ausschließlich un-
terirdisch untergebracht werden. Die Tiefgarage wird großflächig in 
einer Qualität begrünt, die die Pflanzung von Gehölzen ermöglicht. 
− Die gebietsinternen Erschließungswege für Fußgänger innen und 
Fußgänger werden durch Bäume flankiert.

- 18 - 
 
− Gliederung der Freiräume durch Heckenstrukturen sowie Pflanzun-
gen aus Gräsern, Stauden und Sträuchern, so dass private Räume 
klar von den öffentl ich zugänglichen Bereichen getrennt werden. 
Den Erdgeschosswohnungen werden somit private, durch Hecken 
gefasste Gartenflächen zugeordnet. 
− Die Innenhöfe der Wohngebäude sollen durch Begrünung gärtne-
risch gestaltet werden. Die gemeinschaftlich nutzbaren Wohnhöfe, 
werden mit Baumpflanzungen begrünt . Die vor Sonne und Wind 
schützenden Gehölze leisten somit einen Beitrag zur Sicherung der 
Aufenthaltsqualität dieser Begegnungs- und Kinderspiel plätze an 
heißen Sommertagen. 
Somit werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf 
die Umwelt können vermieden werden. 
6.3.2 Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO 
Im WA wird für die zulässige Grundfläche von Gar agen und Stellplätzen 
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie 
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau-
grundstück lediglich unterbaut wird, eine Überschreitungsmöglichkeit bis 
zu einer GRZ von 0,9 festges etzt. Die Festsetzung entspricht dem Flä-
chenbedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung durch Wohnungsbau 
mit der Realisierbarkeit einer Gemeinschaftstiefgarage zur Erhöhung der 
Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen. 
Aufgrund der bisherigen gewerblichen Nutzung ist der Versiegelungsgrad 
des Plangebietes sehr hoch; im Bestand sind 73 % der Fläche versiegelt 
und weitere 18 % teilversiegelt (Rasengittersteine der Stellplätze). Der 
Anteil an Grünflächen ist mit insgesamt 9% Flächenanteil sehr gering. Die 
Überschreitung des Maßes der zulässigen Grundfläche von Garagen und 
Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des §  14 
BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, 
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, lässt daher gering-
fügige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens erwar-
ten. Der Anteil versiegelter Flächen im Plangebiet wird voraussichtlich zu-
künftig circa 82 bis 85 % (einschließlich teilversiegelter Flächen, Pla-
nungsstand 10/ 2022) erreichen. Das in siedlungsstrukturell integrierter 
Lage gelegene und infrastrukturell gut angebundene Plangebiet soll einer 
zukünftigen Wohnnutzung zugeführt  werden. Das Vorhaben entspricht 
dem Ziel der Stadt Köln, durch Flächenkonversion und Nachverdicht ung 
zusätzlichen Wohnraum zu schaffen . Zudem wird  dem städtebaulichen 
Grundsatz entsprochen, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung 
den Vorrang zu geben und dadurch mit Grund und Boden sparsam und 
schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruch-
nahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. 
6.3.3 Zahl der Vollgeschosse 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient 
der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Die getroffenen Höhen-
festsetzungen orientieren sich unmittelbar an dem zugrundeliegenden 
städtebaulichen Konzept. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll

- 19 - 
 
mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (IV) eine maximal fünf-
geschossige Bebauung mit vier Vol lgeschossen zuzüglich eines Nicht -
Vollgeschosses erzielt und dem städtebaulichen Ziel einer Nachverdich-
tung durch Geschosswohnungsbau entsprochen werden. Das fünfte Ge-
schoss trägt als oberstes Geschoss (Nicht -Vollgeschoss) wesentlich zur 
Gestaltung des Gebäudeabschlusses, der Gliederung des Gebäudes und 
der räumlichen Wirkung der Bebauung auf seine Umgebung bei. 
Mit den maximal fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern soll innerhalb 
des Plangebietes der nördlich des Plangebietes realisierte drei - bis fünf-
geschossige Geschosswohnungsbau in Richtung Süden fortgesetzt wer-
den. Zur kleinteiligen Wohnbebauung an der Rotterbergstraße/  Schütz-
straße wird mit der gestuften Festsetzung von zwei, drei und vier Vollge-
schossen im Baufeld 1 ein städtebaulich angepasster Übergang zwischen 
der städtebaulichen Nachverdichtung mittels Geschosswohnungsbau 
und einer aufgelockerten Bebauungsstruktur von Doppel - und Einfamili-
enhäusern sowie vereinzelten Mehrfamilienhäusern südlich des Plange-
bietes erzielt. 
Die im Baufeld  4 vorgesehene Kindertageseinrichtung wird als einge-
schossige Bebauung innerhalb des fünfgeschossigen Gebäudes festge-
setzt, soweit diese mit einer Gebäudetiefe von 20 m die Tiefe des Wohn-
gebäudes überschreitet. 
6.3.4 Gebäudehöhen 
Für die Wohngebäude werden Gebäudehöhen als Mindest- und Höchst-
maß über NHN festgesetzt, um das konkrete Vorhaben nach § 29 BauGB 
zu sichern. Dabei berücksichtigt die Gebäudehöhenfestsetzung innerhalb 
des Baufeldes  1 eine städtebauliche Höhenabstufung gegenüber der 
kleinteiligeren und niedrigeren Wohnbebauung an der Rotterbergstraße/  
Schützstraße. 
6.3.5 Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von bauli-
chen und technischen Anlagen, wie beispielsweise Lüftungs- und Kühlan-
lagen, Antennen, Treppenhäusern, Anlagen zur Nutzung von Solarener-
gie und/oder Photovoltaik. Diese Anlagen sollen grundsätzlich zulässig 
sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Da-
her wird festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zulässigen Gebäu-
dehöhen überschreiten dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschrei-
tung wird auf 2,0  m begrenzt. Der Flächenanteil der Überschreitungen 
wird auf 30 % der Dachflächen begrenzt. Im Sinne des Klimaschutzes und 
der Förderung erneuerbarer Energien werden Photovoltaikanlagen, die in 
Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dachflächen 
aufgebracht werden, von den Überschreitungsbegrenzungen hinsichtlich 
des Dachflächenanteils ausgenommen. 
 
6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Bauweise 
Für das allgemeine Wohngebiet (WA) wird für die geplante Anordnung 
der Gebäude eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um geschlossene

- 20 - 
 
Raumkanten zur Umsetzung der städtebaulichen Grundidee, Nachbar-
schaftshöfe zu formen, zu erzielen. 
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen be-
stimmt und spiegeln das konkrete Vorhaben wider. Klarstellend wird ge-
regelt, dass die festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile 
baulicher Anlagen gelten. 
Gemäß §  23 Abs.  3 Satz  2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs.  3 
BauNVO werden folgende Ausnahmetatbestände bezüglich der Über-
schreitungen von Baugrenzen festgesetzt: 
- Überschreitungen der Baugrenzen durch nicht überdachte, an Ge-
bäude angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um bis 
zu 3,00 m sind zulässig. 
- Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäu-
deteile wie Erker und Balkone um bis zu 1,60 m sind zulässig.  
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, wohnungsbezogene Frei-
räume in Form von Balkonen mit einer Gesamttiefe von etwa bis zu 2,0 m 
zu realisieren zu können und durch Erker die Baukörper gestaltend zu 
gliedern. Dabei dürfen im Hinblick auf eine ruhige und harmonische Fas-
sadengestaltung durch auskragende Bauteile in der Summe 55 % der je-
weiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 
Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne 
die Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen. 
Außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubar en Grund-
stücksflächen wird festgesetzt, dass nur erforderliche Lichtschächte und 
Be- und Entlüftungsanlagen für Tiefgaragen zulässig sind. Mit dies er 
Festsetzung wird das Ziel verfolgt, eine hohe Freiflächenqualität zu ge-
währleisten. Erhebliche Störungen sind hieraus nicht zu erwarten. 
Unterbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen 
Zur Umsetzung der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen ‚Klimaschutz-
leitlinien zu Wohngebäuden‘ ist im Plangebiet die Nutzung von Geother-
mie mittels Wärmepumpen mit Grundwasserwärmenutzung vorgesehen. 
Die hierfür erforderlichen vier Brunnenanlagen sind in den Freibereichen 
außerhalb der Tiefgarage geplant: 
 
a) innerhalb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche an der 
Baumallee/Kindertageseinrichtung (Haus 7) 
b) innerhalb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche am nördli-
chen Rand des Plangebietes (Haus 3 / Haus 5)  
c) innerhalb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche östlich von 
Haus 1 
 
Die Brunnenbauwerke werden unter der Geländeoberfläche errichtet und 
erhalten mit Ausnahme der Schachtabdeckungen eine Erdüberdeckung 
von 80 cm. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Brunnenanlagen wird 
festgesetzt, dass innerhalb nicht überbaubarer Grundstücksflächen Anla-
gen und Einrichtungen zur dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung

- 21 - 
 
oder Speicherung von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien un-
terhalb der Geländeoberfläche zulässig sind. Zudem werden Flächen für 
Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Schluckbrunnen festge-
setzt. 
 
6.5 Nebenanlagen 
Um eine gute Nutzbarkeit der Innenhöfe und der Grundstücke zu unter-
stützen und eine Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur 
auf den dafür festgesetzten „Flächen Nebenanlagen, Stellplätze, Gara-
gen und Gemeinschaftsflächen“ zulässig. Hiervon ausgenommen sind 
nur private Kinderspielflächen, Abstellplätze für Fahrräder, Aufstellflä-
chen für Abfallbehälter und Ver- und Entsorgungsanlagen wie beispiels-
weise Gasanschlussschränke.  
Darüber hinaus werden weitere Nebenanlagen ausgeschlossen. 
 
6.6 Stellplätze 
Zur Schaffung eines attraktiven Wohnquartiers mit einer Kindertagesein-
richtung wird das Quartier durch Realisierung einer Tiefgarage oberir-
disch weitgehend vom motorisierten Individualverkehr freigehalten . Der 
ruhende Verkehr wird unterirdisch in einer Tiefgarage organisiert. Daher 
sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in der 
Tiefgarage (TGa) zulässig. Die Tiefgarage wird von der Ringstraße er-
schlossen. 
Lediglich die erforderlichen sechs Stellplätze für den Hol - und Bringver-
kehr der geplanten Kindertageseinrichtung (Kita) werden oberirdisch an-
geordnet und als solche festgesetzt. Diese Stellplätze stehen ausschließ-
lich der Kita zur Verfügung. 
Fahrradabstellplätze sind sowohl innerhalb der Tiefgarage als auch ober-
irdisch vorgesehen. 
Tiefgarage 
Die Pkw-Stellplätze werden ausschließlich in einer Tiefgarage gebündelt. 
Dies ermöglicht eine frei von oberirdischen Pkw-Stellplätzen belegte Frei-
raumgestaltung. Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität der Planung 
und um möglichst zusammenhängende Freiräume zu erhalten, werden 
die Stellplätze im WA unterirdisch in Tiefgaragen und nur in den hierfür 
festgesetzten Bereichen "TGa" zugelassen. Außerhalb der Baufelder und 
der gekennzeichneten Bereiche "TGa" sind Stellplätze – bis auf die sechs 
Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der geplanten Kindertagesstätte 
– ausgeschlossen. 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im Plangebiet Stellplätze nur in den 
nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefgara-
gen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen sind 
außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flächen La-
gerflächen, Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 
20% der verbleibenden Tiefgaragenfläche zulässig. Verbunden mit den

- 22 - 
 
Festsetzungen zur Begrünung der nicht überbauten Flächen auf Tiefga-
ragen zielt diese Festsetzung auf die Beschränkung der Errichtung von 
Nebenanlagen auf dem Baugrundstück. 
 
6.7 Erschließung 
6.7.1 Äußere Erschließung 
Die äußere Erschließung des Plangebietes soll von der Ringstraße erfol-
gen. 
6.7.2 Verkehrsuntersuchung 
Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der geplanten 
Wohnbebauung (städtebauliche Nachverdichtung) wurden im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens am 11 .10.2018 und am 04.04.2019 Ver-
kehrserhebungen an den Knotenpunkten der Ringstraße durchgeführt 
und das Verkehrsaufkommen differenziert nach tageszeitlicher und räum-
licher Verteilung für den Bestand und Planfall ermittelt (BSV Büro für 
Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen, Stand 03/ 2022). 
Verkehrsaufkommen 
Aus dem vorgesehenen Nutzungskonzept für das Plangebiet wurde das 
Verkehrsaufkommen im Planfall für maximal 400 Wohneinheiten und 
880 Bewohnerinnen und Bewohner als Maximalannahme mit circa 
995 Kfz-Fahrten/ 24 h abgeschätzt  (Worst-Case-Betrachtung im Ver-
kehrsgutachten). Pro Tag sind weitere 59  Kfz-Fahrten/ 24 h dem Besu-
cherverkehr sowie 88 Kfz-Fahrten/24 h dem Wirtschaftsverkehr zuzuord-
nen. Für die Wohnnutzung sind 1.142  Kfz-Fahrten/ 24 h im Ziel - und 
Quellverkehr zu erwarten. 
Für die sechsgruppige Kindertageseinrichtung mit 110 Kindern wurden 
135 Kfz-Fahrten/ 24 h im Ziel- und Quellverkehr angenommen. 
Aus dem vorhabenbezogenen Planungskonzept lässt sich ein zusätzli-
ches Verkehrsaufkommen von insgesamt 1.277 Kfz-Fahrten/ 24 h im Ziel- 
und Quellverkehr abschätzen. Mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkom-
men von 124 Kfz-Fahrten/h (davon 90 Kfz-Fahrten/h im Quell- und 34 Kfz-
Fahrten/h im Zielverkehr) ist in der morgendlichen  Spitzenstunde zwi-
schen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr auszugehen.  
Die nachmittägliche Spitzenstunde ist zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr 
mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 127 Kfz -Fahrten/h aus 
den geplanten Nutzungen (davon 46 Kfz-Fahrten/h im Quell- und 81 Kfz-
Fahrten/ h im Zielverkehr) zu erwarten. 
Prognosebelastungen Durchschnittlicher Tagesverkehr 
Der aus der Verkehrserhebung ermittelte Durchschnittliche Tagesverkehr 
(DTV) im Bestand wird in der folgenden Tabelle den prognostizierten Be-
lastungen im Planfall gegenübergestellt. Die DTV-Belastungen im Planfall 
setzten sich dabei aus den Bestandsbelastungen im DTV zuzüglich zu-
sätzlicher Verkehrsbelastungen aus umliegenden Gebietsentwicklungen 
(Prognose-Nullfall) und des Zusatzverkehres aus dem Plangebiet an ei-
nem Werktag zusammen.

- 23 - 
 
  DTV 
Kfz/ 
24 h 
 
Tag 
Kfz/ 
16h 
(6:00-
22:00Uhr) 
Tag 
Schwer-
ver-
kehrs 
Anteil 
(LKW > 
2,8 t) 
Nacht 
Kfz/ 8h 
(22:00-
6:00 
Uhr) 
Nacht 
Schwer-
ver-
kehrs 
Anteil 
(LKW > 
2,8 t) Kfz/h Kfz/h 
Ringstraße 
nördlich der 
Schillingsrot-
ter Straße 
Bestand 7.100 424 5 % 39 10 % 
Planfall 7.600 453 5 % 42 10 % 
Ringstraße 
südlich der 
Schillingsrot-
ter Straße 
Bestand 7.750 466 5 % 38 5 % 
Planfall 8.350 501 5 % 42 5 % 
Ringstraße 
nördlich des 
Plangebiets 
Bestand 6.750 405 5 % 36 5 % 
Planfall 7.500 448 5 % 40 5 % 
Ringstraße 
südlich des 
Plangebiets 
Bestand 6.550 392 5 % 35 5 % 
Planfall 6.600 396 5 % 36 5 % 
Ringstraße 
südlich Le-
bensmittel-
markt 
Bestand 6.400 381 5 % 35 5 % 
Planfall 6.400 382 5 % 35 5 % 
Ringstraße 
Südlich 
Rotterberg-
straße 
Bestand 5.100 305 5 % 30 5 % 
Planfall 5.050 302 5 % 30 5 % 
Tabelle 1 Durchschnittlicher Tagesverkehr (DTV) Bestand und Planfall 
 
Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und der Knotenpunkte 
Auf der Grundlage der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen-
stunde wurden jeweils für Bestand und Planfall für die folgenden Knoten-
punkte Leistungsfähigkeitsnachweise gemäß Handbuch für die Bemes-
sung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) einschließlich einer Verkehrs-
qualitätsbewertung durchgeführt. 
Für Knotenpunkte mit und ohne Lichtsignalanlage (Straßenkreuzungen 
mit und ohne Ampelanlage) wird als Beurteilungskriterium für den Kfz -
Verkehrsfluss die mittlere Wartezeit auf jedem Fahrstreifen herangezo-
gen. Anhand der jeweiligen Wartezeit erfolgt die Bestimmung der zuge-
hörigen Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs von A bis F. Die Definition der 
Qualitätsstufen erfolgt von `Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs` (QSV)

- 24 - 
 
A (= Wartezeiten sehr kurz) bis `Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs` F 
(QSV) F (= Überlastung). 
 
Knotenpunkt Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich- Ebert-Straße/ Brü-
ckenstraße 
Für den lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Maternusstraße/ Ringstraße/ 
Friedrich-Ebert-Straße/ Brückenstraße (mit Buszufahrt) ergibt sich so-
wohl im Bestand als auch mit der Verkehrsbelastung im Prognose-Planfall 
für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen-
stunde die Qualitätsstufe D. Maßgebend hierfür ist jeweils der Linksab-
bieger (auf dem Bussonderstreifen) aus der Ringstraße. Die Qualitäts-
stufe D bedeutet, dass die Wartezeiten für die jeweils betroffenen Ver-
kehrsteilnehmer beträchtlich sind und auf dem betrachteten Fahrstreifen 
im Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit häufig ein Rückstau auftritt. 
Im April 2024 wurde eine aktuelle Vergleichszählung zur Entwicklung der 
Verkehrsbelastungen an Knotenpunkten Maternusstraße / Ring-
straße/Brückenstraße durch das Büro BSV Büro für Stadt- und Verkehrs-
planung (Aachen) durchgeführt und mit den Erhebungen aus dem Jahr 
2019 verglichen und bewertet. Dabei wurde gegenüber der ursprüngli-
chen Verkehrsuntersuchung berücksichtigt, dass die Lichtsignalanlage 
des Knotenpunktes verkehrsabhängig gesteuert, d. h. die Schaltung der 
Lichtsignalanlage entsprechend des Verkehrsaufkommens flexibel ge-
schaltet wird. Die bisherige Bewertung des Knotenpunktes basierte auf 
der vereinfachenden Annahme star rer Signalzeitenpläne. Im Signal-
zeitenplan erfolgt die Freigabe der Busse 48 Mal in der Stunde. Dies ent-
spricht jedoch nicht der Realität. Hier werden die Busse mittels serieller 
Telegramme genau identifiziert und erhalten auf dem Bussonderfahrstrei-
fen eine signaltechnisch vorrangige Freigabe, sodass die Wartezeiten für 
die Busse auf ein Minimum reduziert werden. In der Realität erfolgt die 
Freigabezeit für die Busse nur, wenn tatsächlich ein Bus sie anfordert. 
Dies ist sechs Mal in der Stunde der Fall und nicht 48 Mal in der Stunde. 
Somit erreicht der Knotenpunkt de facto eine bessere Bewertung als die 
Qualitätsstufe D. Dies hat zur Folge, dass sich in der Realität für alle Ver-
kehrsströme geringere Wartezeiten und somit für alle Verkehrsarten auch 
bessere Verkehrsqualitäten ergeben. 
 
Verkehrslenkende Maßnahmen sind somit an diesem Knotenpunkt nicht 
erforderlich. 
 
Knotenpunkt Ringstraße/ Schillingsrotter Straße 
Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/  Schillingsrotter 
Straße wurde für den Bestand in der morgendlichen Spitzenstunde die 
Qualitätsstufe E und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitäts-
stufe F ermittelt. Mit dem planbedingten Mehrverkehr wird im Prognose-
Planfall in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde für den 
Kfz-Verkehr die Qualitätsstufe F erreicht. Maßgebend ist in der morgend-
lichen und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Zufahrt Ringstraße 
aus Südosten (Fahrtrichtung Nordwesten). Qualitätsstufe F heißt, dass 
die Wartezeiten der jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer sehr lang sind 
und die Kapazität im Kfz-Verkehr überschritten wird. Der Rückstau wächst

- 25 - 
 
stetig. Die Kraftfahrzeuge müssen bis zur Weiterfahrt mehrfach vorrü-
cken. 
Durch Anpassung des Signalzeitenplans kann die Qualitätss tufe D er-
reicht werden. Die Rückstauläge in der Schillingsrotter Straße (Südwest) 
beträgt mit den optimierten Signalzeiten in der morgendlichen Spitzen-
stunde 68 m (95 % Sicherheit) und in der nachmittäglichen Spitzenstunde 
89 m (95 % Sicherheit). Bis zum B ahnübergang Schillingsrotter Straße 
steht ein ausreichender Stauraum von rund 140 m zur Verfügung. 
Auch für diesen Knotenpunkt wurde im April 2024 eine aktuelle Ver-
gleichszählung durch BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung (Aachen) 
zur Entwicklung der Verkehrsbelastungen durchgeführt und mit den Erhe-
bungen aus dem Jahr 2019 verglichen und bewertet. Aufgrund der un-
günstigen Geometrie des Knotenpunktes Ringstraße/ Schillingsrotter 
Straße besteht eine Rückstaugefahr bei linksabbiegenden Fahrzeugen 
aus der Hauptrichtung (Ringstraße).  
Als Verbesserungsmaßnahme wird im Jahr 2024 durch die Stadt Köln die 
Schaltung der Lichtsignalanlage (LSA) Ringstraße/ Schillingsrotter Straße 
kurzfristig angepasst, so dass die Hauptfließrichtung (Ringstraße) längere 
Freigabezeiten erhält. Durch die Anpassung des Signalzeitenplans er-
reicht der Knotenpunkt die Qualitätsstufe C. 
 
Ringstraße/ Kriemhildstraße 
Für die verkehrszeichengeregelte Kreuzung Ringstraße/ Kriemhild-
straße ergibt sich sowohl im Bestand als auch im Prognose- Planfall für 
den Kfz -Verkehr in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen-
stunde die Qualitätsstufe B, d. h. die Wartezeiten sind für die jeweils be-
troffenen Verkehrsteilnehmer kurz. 
Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/  Rotterbergstraße/ 
Siegfriedstraße ergibt sich mit der Verkehrsbelastung im Bestand und im 
Prognose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen und nachmit-
täglichen Spitzenstunde jeweils die Qualitätsstufe C. Für die Qualitäts-
stufe C sind die Wartezeiten für die jeweil s betroffenen Verkehrsteilneh-
mer spürbar. Nahezu alle während der Sperrzeit auf dem betrachteten 
Fahrstreifen ankommenden Kraftfahrzeuge können in der nachfolgenden 
Freigabezeit weiterfahren. Auf dem betrachteten Fahrstreifen tritt im Kfz-
Verkehr am Ende der Freigabezeit nur gelegentlich ein Rückstau auf. 
Im Bestand erreicht der lichtsignalgeregelte Knotenpunkt Sürther Straße/ 
Grüngürtelstraße die Qualitätsstufe C – sowohl in der morgendlichen als 
auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde. Im Prognose-Planfall ergibt 
sich für den Kfz -Verkehr in der morgendlichen Spitzenstunde die Quali-
tätsstufe D und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe 
F. Maßgebend hierfür ist in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Zu-
fahrt Sürther Straße aus Südost (Fahrtrichtung Nordwest). Durch Verlän-
gerung der Freigabezeit der Zufahrt Sürther Straße aus Südost um fünf 
Sekunden (Freigabezeitende von Signalgruppe K2 wird von Sekunde 42 
auf Sekunde 47 verschoben und endet damit gemeinsam mit der Signal-
gruppe K1 aus de r gegenüberliegenden Richtung) kann in der nachmit-
täglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D erreicht werden.

- 26 - 
 
Fazit 
Im Prognose-Planfall wird das stark belastete umliegende Straßennetz 
durch die zusätzlichen Verkehre höher belastet. Die Kapazitätsgrenze der 
betrachteten Knotenpunkte wird teilweise überschritten – Qualitätsstufe F 
am lichtsignalgeregelten Knotenpunkte Sürther Straße/ Grüngürtelstraße. 
Eine mindestens ausreichende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe D) kann 
durch Anpassungen der Signalzeitenpläne erreicht werden. Unter dieser 
Voraussetzung kann der planbedingte Mehrverkehr vom umliegenden 
Straßennetz aufgenommen werden. 
Den im Bestand teilweise bestehenden Überlastungserscheinungen in 
den Spitzenstunden des Kraftfahrzeugverkehrs morgens und nachmittags 
stehen alternative Verkehrsangebote des Umweltverbundes zur Verfü-
gung beziehungsweise werden erweitert. Insofern können diese kurzzei-
tigen Überlastungen in Kauf genommen werden. 
Tiefgaragenzufahrt Ringstraße 
Die Leistungsfähigkeitsbetrachtung nach dem HBS an der Tiefgaragen-
zufahrt unmittelbar an der Ringstraße zeigte gute Verkehrsqualitäten. So-
wohl in der morgendlichen als auch nachmittäglichen Spitzenstunde wird 
die Qualitätsstufe B erreicht. 
Fußgängerüberweg Ringstraße 
Vor dem Hintergrund der geplanten Kindertageseinrichtung wird zur Er-
höhung der Verkehrssicherheit ein Fußgängerüberweg auf der  Ring-
straße (vor dem Haus  7) durch die Vorhabenträger geplant und umge-
setzt. Im Durchführungsvertrag sind  die Planung, die Finanzierung und 
die Umsetzung dieser Maßnahme gesichert. 
 
6.7.3 Innere Erschließung 
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Tiefgaragen-
zufahrt von der Ringstraße – im nördlichen Teil des Baufeldes 4 – als al-
leinige Ein- und Ausfahrt einer baufeldübergreifenden Gemeinschaftsga-
rage. 
Die bestehende südliche Zufahrt an der Ringstraße soll erhalten werden 
und die Erschließung für die Feuerwehrfahrzeuge gewährleisten sowie 
dem Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung dienen. 
Zufußgehende und Radfahrende sollen zukünftig ebenfalls über die als 
Baumallee gestaltete südliche Zufahrt sowie über einen an der nördlichen 
Plangebietsgrenze verlaufenden Weg die Gebäudeeingänge und ebener-
digen Fahrradabstellanlagen erreichen.  Für eine gemeinsame konflikt-
arme Nutzung durch Zufußgehende und Radfahrende sollen im Bereich 
der Spielflächen Schilder für Radfahrende mit dem Hinweis „Bitte Abstei-
gen, Kinderspielplatz“ aufgestellt werden. 
Ein- und Ausfahrtbereich Tiefgarage 
Im allgemeinen Wohngebiet wird die Lage der Tiefgaragenzufahrt an der 
Ringstraße in der Planzeichnung durch einen kombinierten Ein- und Aus-
fahrtbereich (Ein- und Ausfahrt TGa) festgesetzt. 
Ein- und Ausfahrtbereich Kindertageseinrichtung

- 27 - 
 
Mit der Festsetzung der „Ein- und Ausfahrt“ zugunsten der Kindertages-
einrichtung (sowie einem Geh- und Fahrrecht) sollen die sechs Stellplätze 
für den Hol - und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung erschlossen 
werden. 
Bedingte Festsetzungen zur Erschließung 
Die Umsetzung des Vorhabens ist in drei zeitlich aufeinanderfolgenden 
Bauabschnitten vorgesehen. Die Realisierung des ersten Bauabschnitts 
umfasst das Baufeld 1, der nachfolgende zweite Bauabschnitt das Bau-
feld 2 und der letzte Bauabschnitt die Baufelder 3 und 4. Da die finale 
Erschließung des Plangebietes über die Tiefgaragenzufahrt des Baufel-
des 4 erst im letzten Bauabschnitt (Baufelder 3 und 4) erfolgen wird, wird 
die Erschließung der Wohngebäude der Baufelder 1 bis 2 temporär über 
eine bedingte Festsetzung zur Erschließung über die in der Pl anzeich-
nung festgesetzte „Ein- und Ausfahrt Kindertageseinrichtung“ sowie über 
das in der Nebenzeichnung zur temporären Erschließung festgesetzte 
Fahrrecht ermöglicht. Durch die auflösende Bedingung gemäß § 9 Ab-
satz 2 Nr. 2 BauGB ist die temporäre Erschließung bis zur Fertigstellung 
der Tiefgarage mit „Ein- und Ausfahrt TGa“ an der Ringstraße befristet. 
Durch die Verpflichtung der Vorhabenträger zur Durchführung der Vorha-
ben innerhalb einer bestimmten Frist gemäß § 12 Absatz  1 BauGB – im 
Durchführungsvertrag – wird sichergestellt, dass die Zwischenerschlie-
ßung angemessen zeitlich begrenzt beziehungsweise nur für einen be-
stimmten Zeitraum zulässig ist. Nach Fertig stellung der Tiefgaragenzu-
fahrt an der Ringstraße wird die über die „Ein- und Ausfahrt Kindertages-
einrichtung“ zu erreichende innere Erschließung nur noch durch Zufußge-
hende und Radfahrende und für die Bring- und Holverkehre der Kinderta-
geseinrichtung genutzt. Die Nutzung der Zufahrtsstraße für den motori-
sierten Individualverkehr ist nach Fertigstellung der Tiefgarage dann un-
zulässig. 
 
6.7.4 Ruhender Verkehr 
Die Planung sieht 353 Wohneinheiten vor. Der durch den Neubau von  
353 Wohnungen sowie der Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen 
ausgelöste Stellplatzbedarf wird innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage 
nachgewiesen. Fahrradabstellplätze sind innerhalb der Tiefgarage und 
darüber hinaus oberirdisch geplant. 
Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze 
Für Stellplätze und Garagen unterhalb der Geländeoberfläche werden 
zeichnerisch Flächen festgesetzt (TGa ), in denen Tiefgaragen errichtet 
werden können. Mit Ausnahme von sechs ebenerdigen Stellplätzen für 
den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung sollen innerhalb 
des Plangebietes Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sein. Zur Siche-
rung einer hohen Freiraumqualität wird festgesetzt, dass Stellplätze au-
ßerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Tiefgaragen und Stell-
plätze nicht zulässig sind. 
Die zeichnerischen Festsetzungen werden dahingehend textlich ergänzt, 
dass in Tiefgaragen – innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen – Lagerflächen, Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen

- 28 - 
 
Fläche von 20% der Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig sind. Verbunden mit den Festsetzungen zur 
Begrünung der nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen zielt diese Fest-
setzung auf die Beschränkung der Errichtung von Nebenanlagen auf dem 
Baugrundstück. 
 
Stellplatzbedarf nach Stellplatzsatzung 
Nach der am 17.03.2022 beschlossenen und am 22. Juni 2022 bekannt-
gemachten Stellplatzsatzung der Stadt Köln ergibt sich auf Grundlage der 
vorgesehenen Nutzungen ein Bedarf von 303 Pkw-Stellplätzen, welche 
durch die ÖPNV -Reduzierungsquote auf 228 Pkw-Stellplätzte reduziert 
werden können. Zudem entsteht der Bedarf von 945  Abstellplätzen für 
Fahrräder. 
 
Nut-
zungs-
art Umfang 
Richtzahl nach Stellplatzsat-
zung 
Ermittelter Bedarf 
Zahl der 
herzustel-
lenden 
Stellplätze 
für Pkw 
Zahl der herzu-
stellenden Ab-
stellplätze für 
Fahrräder 
 
Stell-
plätze 
für Pkw 
Abstell-
plätze 
für 
Fahrrä-
der 
 
Wohnen  
353 WE 
30.132 
m² WF 
1 Stellplatz 
(St) je 2 WE 
(WE<50 m²) 
2 St je 3 WE 
(WE 50-
75 m²) 
1 St je WE 
(WE>75 m²) 
Abminde-
rung ÖGW 
20% (Ein-
kommens-
gruppe A) 
1 Abstellplatz je 
WE 
(WE<50 m²) 
1 Abstellplatz je 
30 m² WF 
Geförderter 
Wohnungsbau: 
1 Abstellplatz je 
30 m² WF 
 
 
 
 
 
 
 
 
299 
 
 
 
923 
 
 
 
 
 
Kinder-
tages-
einrich-
tung 
110 Kin-
der 
 
 
1 Stellplatz je 
20-30 Kinder 
1 Abstellplätze 
je 10 Kinder 
 
 
4 
 
 
22 
 
 
 
  Summe: 303 945 
  
Reduzierter 
Stellplatzbe-
darf: 
Reduktionsfak-
tor 25% ÖPNV-
Infrastruktur 
228 
 
Tabelle 2 Stellplatzbedarf nach Stellplatzsatzung vom 22. Juni 2022

- 29 - 
 
Umsetzung 
Für das Vorhaben können die Anforderungen der Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln erfüllt werden . Nach aktuellem Planungsstand sind 228 Tief-
garagen-Stellplätze zuzüglich 6  oberirdischer Stellplätze für den Bring - 
und Holverkehr der Kindertageseinrichtung vorgesehen. Alle erforderli-
chen 945 Abstellplätze für Fahrräder werden in der Tiefgarage  nachge-
wiesen. Weitere Abstellplätze für Fahrräder werden zusätzlich oberirdisch 
errichtet. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gemäß §  12 Abs.  6 
BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze für Kfz nur innerhalb der Tiefgarage 
bzw. innerhalb der oberirdischen Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr 
der Kindertageseinrichtung zulässig sind. 
 
6.8 Technische Infrastruktur 
Die erforderlichen Leitungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit 
Strom und Wasser sind über das vorhandene Leitungsnetz in der Ring-
straße gesichert.  
Die im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens erforderliche Leitungsver-
legung wird zwischen den Vorhabenträgern und dem Versorgungsträger 
abgestimmt und hierbei insbesondere die genaue Lage der Leitungen 
festgelegt. Eine entsprechende Regelung zur Eintragung einer Grund-
dienstbarkeit zugunsten des Netzbetreibers erfolgt in dem Durchfüh-
rungsvertrag. 
Aufgrund der geplanten baulichen Verdichtung sind im Plangebiet nur un-
terirdische Versorgungsanlagen (Trafostationen) verortet. 
In der Ringstraße befindet sich ein Mischwasserkanal (öffentlicher Samm-
ler OB KR 1200/1330), der das anfallende Schmutz- und Niederschlags-
wasser des Plangebietes aufnehmen kann, so dass die Entsorgung des 
anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers gesichert ist. 
Für das Plangebiet sind zwei Entwässerungssysteme geplant, die außer-
halb der Tiefgarage verlaufen. Der vorhandene Kanalhausanschluss an 
den Sammler in der Ringstraße (Verortung circa Mitte Haus 7) kann wie-
derverwendet werden; der Übergabeschacht auf dem Grundstück wird er-
neuert (vgl. WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tiefbau 
mbH: Entwässerungskonzept zum Kanalentwurf, Bergisch Gladbach, 
08.11.2022). 
Entwässerungssysteme 
1. Mischwassersystem für Schmutzwasser und belastetes Regenwasser 
der Balkone und Rinnen der Hauszugänge, 
2. unbelastetes Regenwasser der begrünten Gebäudedächer, der be-
grünten Tiefgarage und fußläufiger Wege 
Das Schmutzwasser und belastetes Regenwasser werden am Anschluss 
der Ringstraße zusammengeführt und als Mischwasser an die öffentliche 
Vorflut angeschlossen. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III

- 30 - 
 
der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen. Entsprechend der Versicke-
rungsvorgaben der WSGVO wird Niederschlagswasser mit geringer Be-
lastung eingeleitet.  
Niederschlagswasser 
Die Baufelder sind fast vollständig mit einer Tiefgarage unterbaut. Die 
Dachflächen des obersten Nicht-Vollgeschosses werden als Gründächer 
mit extensiver Begrünung geplant. Die nicht überbauten Flächen der Tief-
garage werden mit 90-110 cm aufgeschüttet und intensiv begrünt. Auf den 
Hauptdächern sind Photovoltaik-Anlagen geplant; das Regenwasser im 
Bereich der Photovoltaik -Anlagen soll über die Gründächer abgeleitet 
werden. 
Das unbelastete Regenwasser wird gegenläufig nach Westen geführt und 
im Bereich des westlichen Grundstücksstreifens (parallel zu den Gleisan-
lagen der Stadtbahnstrecke) versickert. Die Versickerungskörper werden 
so ausgelegt, dass sie den vorhandenen und geplanten Baumbestand 
nicht gefährden. Die geplante Versickerung wird in einer Tiefe von 2,0 bis 
3,0 m mit Versickerungskästen erfolgen. 
Das anfallende Regenwasser auf der Tiefgaragen- Decke, der Wege, 
Spielflächen und Gärten soll vollständig über den Bodenaufbau in die 
Drainschicht abgeleitet werden. Die Reinigung erfolgt über die belebte 
Bodenschicht. 
Starkregenbetrachtung/ Überflutungsnachweis 
Die Freiflächen liegen tiefer als die Gebäude, so dass die Entwässerung 
allseits vom Gebäude weg erfolgt. Nach dem erarbeiteten Überflutungs-
nachweis nach DIN  1986-100 werden für potenzielle Starkregenereig-
nisse Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflächenwasser an-
gelegt. In den Hofbereichen auf der Tiefgarage werden Mulden ausgebil-
det, die im Starkregenereignis zur Rückhaltung dienen, d.h. sowohl pri-
vate Grünflächen als auch private Spielflächen werden als Retentions-
raum dienen, jedoch nicht die Freifläche der Kindertageseinrichtung (Bau-
feld 4). 
Das Regenwasser soll auf den Dachflächen, welche als Retentionsflä-
chen mit einem Stauvolumen von mindestens 76 m³ ausgebildet werden, 
zurückgehalten werden. 
Überflutungsschutz 
Die Rückstauebene am Anschlusspunkt in der Ringstraße liegt bei ca. 
47,80 und 47,45 m ü. NHN (Normalhöhennull) Straßenoberkante. Die 
tiefste OKFF (Oberkante des fertigen Fußbodens) des Gebäudes an der 
Ringstraße liegt bei 47,90 m ü. NHN. Alle übrigen Gebäude liegen höher 
(48,20, 48,50, 48,70 m ü. NHN), so dass ein Rückstau auf Straßenober-
kante keinen Schaden an den Gebäuden verursachen wird. Die Überflu-
tungsberechnung nach DIN 1986-100 ergibt einen Einstau im Bereich der 
Höfe. Weitere Reserven werden auf den Wegen und in den Gärten beste-
hen, so dass die Wohngebäude auch bei stärkeren Regenereignissen ge-
schützt sein werden.  Im Hofbereich des Baufeldes  4 ist eine Freifläche 
der Kindertageseinrichtung geplant, die nicht eingestaut wird. Im nordöst-
lichen Bereich dieser Fläche wird eine mindestens 227 m³ große Retenti-

- 31 - 
 
onsbox auf die Tiefgaragendecke verlegt. Die Zuläufe an die Retentions-
box liegen oberhalb der Regelentwässerung. Das angestaute Regenwas-
ser wird gedrosselt an die Entwässerung abgeleitet. 
Brandschutz 
Zur Sicherstellung der Personenrettung und wirksamer Löscharbeiten ge-
mäß § 14 BauO NRW ist eine Feuerwehrzufahrt von der Ringstraße über 
die südliche Zufahrt (Baumallee) vorgesehen. Ausschließlich für das Bau-
feld 4 unmittelbar an der Ringstraße besteht eine zusätzliche Feuerwehr-
zufahrt mit Aufstellflächen an der nördlichen Gebäudeseite des Wohnge-
bäudes mit Kindertageseinrichtung. Die im Plangebiet vorgesehenen 
Feuerwehrzugänge, Aufstellflächen für die Feuerwehrfahrzeuge entspre-
chen den Anforderungen des Brandschutzes. 
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wasser menge 
von 1600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden 
im Umkreis von 300 m erforderlich. Die Löschwasserversorgung basiert 
auf der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Ringstraße. Für die Erst-
brandbekämpfung müssen Hydranten (DN80) in einer Entfernung von we-
niger als 100 m zum Gebäudezugang erreichbar sein. Die Anordnung von 
weiteren Hydranten (Objektschutz) im Plangebiet ist daher erforderlich. 
Der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen unter 
diesen Voraussetzungen keine brandschutztechnischen Belange entge-
gen. 
 
6.9 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur 
Kindergartenbedarfsplanung 
Im Stadtteil Rodenkirchen besteht ein hoher Bedarf am Ausbau von Kin-
dergartenplätzen. Der durch die Planung ausgelöste zusätzliche Bedarf 
soll durch die innerhalb des Plangebietes vorgesehene Kindertagesein-
richtung für sechs Gruppen gedeckt werden. Durch die Kennzeichnung 
„Kindertageseinrichtung im Erdgeschoss “ innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche an der Ringstraße (im Baufeld 4) und textliche Fest-
setzung ist die Kindertageseinrichtung im Plangebiet gesichert.  
Schulentwicklungsplanung 
Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an Plätzen in Schulen kann 
durch die vorhandenen bzw. zum Teil in Planung befindlichen Infrastruk-
tureinrichtungen gedeckt werden. 
Die dem Plangebiet am nächsten gelegenen Grundschulen sind die Ge-
meinschaftsgrundschule (GGS) Sürther Hauptstraße 149, die GGS Zum 
Hedelsberg 13, die GGS Adlerstraße 13, die KGS, EGS Mainstraße 75 
und die KGS Franziskus-Schule, Cäsarstraße 21. Im Umfeld des Plange-
bietes sind an den Grundschulen ausreichend Kapazitäten vorhanden, 
um den zusätzlichen Bedarf an Grundschulplätzen für das neu entste-
hende Wohnquartier decken zu können. Zusätzliche Kapazitäten entste-
hen mit dem Neubau für die Ernst-Moritz-Arndt-Schule (EMA) im Sürther 
Feld.

- 32 - 
 
Spielplatzbedarf 
Infolge der Planung von 353 Wohneinheiten entsteht ein zusätzlicher Be-
darf an öffentlicher Spielplatzfläche nach der Berechnungsgrundlage des 
Kooperativen Baulandmodells von insgesamt 1.624 m². 
Das städtebauliche Planungskonzept berücksichtigt eine Spielplatzfläche 
im Baufeld 2 mit einer Größe von mindestens 500 m². Die Spielplatzfläche 
wird als private Grünfläche, Zweckbestimmung S pielplatz und als mit 
Gehrechten zu belastende Fläche festgesetzt.  
Um die Erreichbarkeit des Spielplatzes auch für Kinder aus der näheren 
Umgebung zu gewährleisten, werden die Spielflächen und ihre Zuwegun-
gen als Gehrecht für die Allgemeinheit festgesetzt. Das Gehrecht zuguns-
ten der Allgemeinheit führt von der Ringstraße zu der Spielplatzfläche. 
Die Spielplatzfläche wird durch die Tiefgarage zum Teil unterbaut, daher 
wird das Grundstück der Kinderspielplatzfläche nicht an die Stadt Köln 
übertragen. Die Sicherung der Herstellung der Spielplatzflächen ist im 
Durchführungsvertrag geregelt. Die Gestaltung der mindestens 500 m² 
großen Spielplatzfläche für Kinder und Jugendliche (6 bis 18 Jahren) als 
auch der Kinderspielplätze gemäß § 9 BauO NRW (Spielflächen für Klein-
kinder) erfolgen in Abstimmung mit den Fachdienststellen. 
Der darüber hinaus verbleibende planbedingte Mehrbedarf öffentlicher 
Spielplatzfläche aus dem Kooperativen Baulandmodell wird durch die 
Vorhabenträger monetär abgelöst. Mit dem Ablösegeld soll durch die Vor-
habenträger eine Freifläche in der Umgebung des Plangebietes zur Spiel-
platznutzung aufgewertet werden. 
Nach der Satzung der Stadt Köln für private Spielflächen werden im Plan-
gebiet zudem wohnungsnahe Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jah-
ren berücksichtigt. 
 
6.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen - Lärm 
Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet, einerseits durch Verkehrslär-
mimmissionen des Straßen-, Schienenverkehrs und Flugverkehrs, ander-
seits durch Gewerbelärmimmissionen. Zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan „Ringstraße 38 - 46“ wurde eine schalltechnische Untersuchung 
zu den Lärmemissionen und -immissionen (Peutz Consult GmbH, Stand 
10.10.2022) durchgeführt. Als maßgebliche Emittentenarten sind Ver-
kehrslärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs und Gewer-
belärmimmissionen zu berücksichtigen. Gegenstand der Untersuchung 
war daher die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen – ein-
schließlich der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehörigen 
Tiefgaragennutzung – in Bezug auf das Plangebiet. Die Untersuchung 
schloss zudem die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die Um-
gebung ein: Die Ermittlung und Beurteilung der Lärmemissionen aus dem 
Plangebiet durch die Tiefgaragennutzung (Nachbarschaftslärm) und die 
Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öffentlichen Stra-
ßen infolge des planbedingten Mehrverkehrs. 
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf die Planung einwirken-
den Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die 
städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ dar.

- 33 - 
 
Bei Nachbarschaftslärm durch Fahr- und Parkvorgänge an Wohnhäusern 
bzw. Tiefgaragen kann auf die schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 zurückgegriffen werden. Zur Bewertung des Gewerbelärms 
wird die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA  Lärm) her-
angezogen.  
 
Gebietsbe-
zeichnung 
TA Lärm 
Immissionsrichtwerte 
in dB(A) 
DIN 18005 Teil  1, Bei-
blatt 1 
Orientierungswerte in 
dB(A) 
Klammerwert gilt für In-
dustrie / Gewerbe, Frei-
zeitlärm 
Tag Nacht Tag Nacht 
Reines Wohn-
gebiet (WR) 
50 35 50 40 (35) 
Allgemeine 
Wohngebiete 
(WA) 
55 40 55 45 (40) 
Tabelle 3 Immissionsrichtwerte TA Lärm, Orientierungswerte DIN 18005 
 
Für die Beurteilung der auf die Wohngebäude einwirkenden Lärmimmis-
sionen im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN  18005 für 
allgemeine Wohngebiete in Übereinstimmung mit der festgesetzten Art 
der baulichen Nutzung herangezogen. 
 
6.10.1 Einwirkungen aus der Umgebung auf das  Plan-
gebiet (öffentlicher Straßen- und  Schienenver-
kehr, Flugverkehr) 
Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Hinblick auf den Verkehrslärm 
auf öffentlichen Straßen durch den Kfz-Verkehr auf der Ringstraße, Schil-
lingsrotter Straße, Kriemhildstraße, Siegfriedstraße, Rotterbergstraße 
und der BAB 4 bestimmt. 
In die Berechnung des Straßenverkehrslärms nach den Richtlinien für den 
Lärmschutz an Straßen (RLS 90) wurden die Straßenverkehrszahlen aus 
dem Verkehrsgutachten der BSV Büro für Stadt und Verkehrsplanung 
GmbH, Stand Oktober 2020, sowie die Verkehrszahlen gemäß NWSIB 
Online und Lärmkarten NRW eingestellt. 
In Bezug auf den öffentlichen Schienenverkehrslärm wird die Lärmsitua-
tion des Plangebiets dur ch den Stadtbahnbetrieb der Linien 16 und 17 
bestimmt. Der Schienenverkehrslärm wird nach der Richtlinie zur Berech-
nung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) ermittelt. Die

- 34 - 
 
den Berechnungen zugrundeliegenden Eingangsparameter zur Bestim-
mung der Emissionen des öffentlichen Schienenverkehrs erfolgen auf 
Grundlage der Aushangfahrpläne der Kölner Verkehrs-Betriebe. 
Hinsichtlich der Fluglärmimmissionen wird sowohl im Tag - als auch im 
Nachtzeitraum ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) berücksichtigt. 
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen erfolgt für Rasterlärmkar-
ten (Isophonenkarten) auf Höhe von 2 m (Erdgeschoss), 5 m (1. Oberge-
schoss), 8 m (2. Obergeschoss) und 11  m (3. Obergeschoss), getrennt 
für den Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und den Nachtzeitraum (22.00 
bis 6.00 Uhr) unter Einbeziehung des Fluglärms im Hinblick auf die Ein-
haltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und mit-
tels einer Ausweisung der maßgeblichen Außenlärmpegel nach der 
DIN 4109 an den Fassaden im Plangebiet für den Plan-Fall. Zudem wur-
den Einzelpunktberechnungen für die Erstellung von Gebäudelärmkarten 
entlang der Fassaden der geplanten Bebauung für alle geplanten Ge-
schosse durchgeführt. 
Beurteilung der Verkehrsgeräuschsituation Straßen- und Schienenver-
kehrslärm 
Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen der Ringstraße 
stark vorbelastet. Innerhalb des Plangebietes werden durch Straßenver-
kehrslärm die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohnge-
biete von 55 dB(A) im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und 45 dB(A) zur 
Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sowohl tags als auch nachts überschritten. 
Im nordöstlichen Plangebiet an der Ringstraße werden Beurteilungspegel 
von bis zu 66 dB(A) tags und bis zu 56 dB(A) nachts erreicht. Die Über-
schreitung des Orientierungswertes der DIN  18005 beträgt sowohl im 
Tagzeitraum als auch im Nachtzeitraum bis zu 11 dB(A). Durch Schienen-
verkehrslärm ergeben sich Beurteilungspegel von bis 68 dB(A) tags und 
bis zu 63 dB(A) nachts im südwestlichen Plangebiet entlang der Schie-
nentrasse. Die Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN  18005 
für allgemeine Wohngebiete durch Schienenverkehrslärm betragen bis zu 
13 dB(A) im Tagzeitraum und bis zu 18 dB(A) im Nachtzeitraum. 
Die höher liegenden und im Rahmen der Abwägung noch als zulässig 
erachteten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärm-
schutzverordnung) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für die Schutz-
bedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes werden im Tag - und 
Nachtzeitraum durch den Straßenverkehrslärm  bis zu 7  dB(A) sowie 
durch den Schienenverkehrslärm tags bis zu 9 dB(A) und nachts bis zu 
14 dB(A) überschritten. 
Als Grenze für die Gesundheitsgefährdung werden nach der Rechtspre-
chung des BVerwG Beurteilungspegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 
dB(A) angesehen. Mit Beurteilungspegeln von bis zu 63 dB(A) wird der 
Lärmsanierungswert für den Nachtzeitraum im Plangebiet durch Schie-
nenverkehrslärm erreicht. 
Im Vergleich zur freien Schallausbreitung wird bei Realisierung der ge-
planten Bebauung ein beruhigter I nnenbereich mit Beurteilungspegeln 
von 45 bis 55 dB(A) tags und überwiegend 45 bis 50 dB(A) nachts erzielt. 
Somit werden die Orientierungswerte der DIN  18005 für allgemeine

- 35 - 
 
Wohngebiete im Innenbereich des Plangebietes im Tagzeitraum einge-
halten und im Nachtzeitraum um maximal 5 dB(A) überschritten. 
In den lärmexponierten Außenwohnbereichen, die zur Ringstraße und zur 
Stadtbahntrasse orientiert sind, werden im Tagzeitraum Gesamtbeurtei-
lungspegel aus dem Verkehr von mehr als 62  dB(A) erreicht. An dieser 
Stelle sind entsprechende aktive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen 
(siehe Kapitel 6.10.2).  
 
6.10.2 Schallminderungsmaßnahmen – Verkehrslärm 
Da die Orientierungswerte der DIN  18005 für allgemeine Wohngebiete 
überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen 
erforderlich. Grundsätzlich stehen für Schallminderungsmaßnahmen die 
folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: 
− das Einhalten von Mindestabständen, 
− die differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
− die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und 
− Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet entlang der Ringstraße 
aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation aus. Aus städtebaulichen 
Gesichtspunkten soll die Straßenrandbebauung übereinstimmend mit der 
Bauflucht der Bestandsbebauung nördlich des Plangebietes fortgeführt 
werden. Von der Einhaltung von immissionsschutzbezogenen Mindestab-
ständen von circa 70 bis 80 m von der Ringstraße und von circa 50 bis 
60 m von der Stadtbahntrasse muss abgesehen werden, um zusätzlichen 
Wohnraum in integrierter Lage zu schaffen und dem aktuellen Kölner 
Wohnraumbedarf gerecht werden zu können. Die vorgesehene Bebau-
ung von vier Nachbarschaftshöfen – sowohl zur Stadtbahntrasse als auch 
zur Ringstraße –  wird die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs 
und ihre Außenwohnbereiche vor Schienen-  und Straßenverkehrslärm 
weitgehend abschirmen. 
Innerhalb des Plangebietes, das – der Zweckbestimmung eines Allgemei-
nen Wohngebietes folgend – einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, 
werden keine differenzierten Baugebietsausweisungen vorgenommen. 
Ziel der Planung ist es, durch städtebauliche Nachverdichtung eine über-
wiegend vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung als Maßnahme der In-
nenentwicklung zu ermöglichen. Obgl eich eine erhebliche Vorbelastung 
durch Straßen- und Schienenverkehrslärmimmissionen besteht, wird der 
Innenentwicklung einer Außenentwicklung der Vorrang gegeben. Dies ist 
zugleich als Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flächeninanspruch-
nahme und damit auch zum Boden- und Klimaschutz zu bewerten. 
Aufgrund der räumlich engeren Zuordnung zwischen Emittenten und Im-
missionsorten und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen stellen aktive 
Schallschutzmaßnahmen für die Wohngebäude in Form von Lärm-
schutzwänden entlang der Ringstraße und den Gleisanlagen keine geeig-
neten Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungswerte für 
die Wohngebäude dar, da gebäudehöhengleiche Lärmschutzwände die 
geplante Wohnnutzung abschotten würden. Zudem bliebe die Wirkung ei-
ner Lärmschutzwand an der Ringstraße und entlang des Schienenweges

- 36 - 
 
auf die unteren Geschossebenen beschränkt. Die geplante Lärmschutz-
wand entlang der Schienentrasse dient dahingehend dem Schutz der 
Hausgärten. 
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das 
Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht – wie eine im-
missionsschutzbezogene Orientierung der Gebäude durch Gebäudestel-
lung und -form, eine Orientierung der Wohnräume zur lärmabgewandten 
Seite, schallgedämmte Fenster, die Erhöhung der Schalldämmung der 
Fassade, die Zuordnung der wohnbezogenen Freibereiche (Gemein-
schaftsanlagen, Terrassen, Balkone) zu jeweils lärmabgewandten Seiten 
bzw. Bereichen. Zur Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen 
nach DIN 4109 sind die „maßgeblichen Außenlärmpegel“ heranzuziehen. 
Für alle Räume, die prinzipiell regelmäßig zum Schlafen genutzt werden 
könnten, ist die Schalldämmung der Außenbauteile auf den jeweils höhe-
ren Wert des maßgeblichen Außenlärmpegels (Tagzeitraum/ Nachzeit-
raum) zu dimensionieren. Der Gewerbelärm wird berücksichtigt, indem 
der nach TA  Lärm jeweilig anzusetzende Immissionsrichtwert für allge-
meine Wohngebiete hinzuaddiert wird. Es wird jeweils das Maximum aus 
den ermittelten Gewerbelärmimmissionen (als worst -case-Ansatz ohne 
Lärmschutzmaßnahmen) und dem gebietsabhängigen Immissionsricht-
wert herangezogen. 
Der für die Ermittlung der Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärm-
pegel errechnet sich gemäß DIN 4109 -2018 (Schallschutz im Hochbau) 
aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf die 
Planbebauung einwirkenden Emittentenarten –  Straßenverkehrslärm, 
Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm sowie Nachbarschaftslärm. Auf der 
Basis einer Summenbetrachtung werden die maßgeblichen Außenlärm-
pegel ermittelt und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die im Bebauungs-
plan festgesetzt werden. Die Darstellung der Lärmpegelbereiche erfolgt 
bei freier Schallausbreitung. 
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schall-
schutzmaßnahmen gemäß der Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB) 
III bis V in der Planzeichnung festgesetzt. Aus den Lärmpegelbereichen 
ergeben sich jeweils die Mindestanforderungen an die Luftschalldäm-
mung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dach-
geschosse) für den erforderlichen Nachweis im Baugenehmigungsverfah-
ren. Ohne konkrete Planung kann daraus nicht ohne weiteres auf das er-
forderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäu-
den und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für Fenster ge-
schlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raum-
nutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise 
erst im Baugenehmigungsverfahren bekannt werden. 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) werden aufgrund der hohen Verkehrslär-
mimmissionen vor den Fassaden des gesamten Plangebietes Beurtei-
lungspegel größer als 45 dB(A) erreicht. Zur Sicherstellung eines Innen-
pegels von 30 dB(A) im Nachtzeitraum, d.h. um eine zumutbare Schlaf-
ruhe in den Wohngebäuden zu erzielen, wird als Maßnahme des passiven 
Schallschutzes eine fensterunabhängige Belüftung bei Schlaf - und Kin-
derzimmern festgesetzt. Bei Schlaf- und Kinderzimmern wird damit durch

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schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maß-
nahmen sichergestellt, dass die Fenster nachts geschlossen bleiben kön-
nen und ein wirksamer Lärmschutz erzielt wird. 
Zum Wohnen gehört die Nutzung einer Terrasse, eines Balkons , einer 
Loggia oder eines Gartens. Diese sind als Außenwohnbereiche innerhalb 
des Tageszeitraums vor Lärm zu schützen. Zum Schutz der Außenwohn-
bereiche sind im Plangebiet Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Beur-
teilungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der merkliche 
Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind.  
Im Plangebiet werden durch die vorgesehenen Gebäudestellungen die 
Außenwohnbereiche weitgehend vom Schienen-  und Straßenverkehrs-
lärm abgeschirmt, so dass im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) Beurteilungspe-
gel unter 60 dB(A) (jeweils an den Gebäudeaußenkanten) erreicht wer-
den können.  
Zum Schutz der Außenwohnbereiche im östlichen Teil der Baufelder 1 
und 2 wird eine Baureihenfolge festgesetzt. Die aufgenommene bedingte 
Festsetzung regelt, dass zunächst die lärmabschirmende Wirkung der mit 
Gebäudeteil A und Gebäudeteil  B bezeichneten westlichen Flanke des 
Plangebiets mit der als Mindest- und Höchstmaß festgesetzten Gebäude-
höhe hergestellt sein muss, bevor Wohnungen in den angrenzenden öst-
lichen Bereichen der Baufelder 1 und 2 bezogen werden können. 
Zum Schutz der Außenwohnbereiche (Erdgeschosshöhe), die unmittelbar 
zu den Gleisanlagen orientiert sind, wird an der westlichen Plangebiets-
grenze eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 1,7 m und einem 
Schalldämmmaß von DL
R > 24 dB festgesetzt. Die Lärmschutzwand er-
möglicht in den Baufeldern 1 und 2  somit eine schienenlärmgeschützte 
Garten- oder Terrassennutzung – die berechneten Beurteilungspegel des 
Verkehrslärms in Erdgeschosshöhe liegen bei weniger als 60 dB(A) tags. 
An der westlichen Plangebietsgrenze zur Stadtbahnlinientrasse besteht 
im Bereich des Baufelds 2 bereits eine Grenzmauer. Soweit dies möglich 
ist, soll diese erhalten (oder an gleicher Stelle ersetzt) und in Richtung 
Süden im Bereich des Baufeldes 1 verlängert werden. 
Durch Schallschutzmaßnahmen an Balkonen und Loggien –  wie bei-
spielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wir-
kung – wird sichergestellt, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht 
überschritten wird. Von der Festsetzung sind nur Balkone und Loggien 
von durchgesteckten Wohnungen ausgenommen, die zusätzl ich auf der 
lärmabgewandten Seite einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. Die 
Wohnungen unmittelbar am Schienenweg und an der Ringstraße sind 
überwiegend als durchgesteckte Wohnungen geplant, so dass diese eine 
ruhige Seite aufweisen, d.h. Aufenthaltsräum e einer Wohnung liegen 
auch an einer lärmabgewandten Fassadenseite. 
Fazit 
Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass 
den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante 
Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse sowohl im 
Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. Die Fest-
setzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnehmen stellen zudem die 
lärmgeschützte Nutzung der Außenwohnbereiche sicher.

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6.10.3 Gewerbelärmimmissionen 
Auf das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wirken 
mehrere gewerbliche Nutzungen aus der unmittelbaren Umgebung ein. 
Bei der Ermittlung der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmbe-
lastung wurde die Gesamtbelastung aller gewerblichen Schallquellen un-
tersucht, die auf eine schutzwürdige Wohnnutzung einwirkt. Da hierbei 
die Richtwerte der TA Lärm zu beachten sind, liegt der maßgebliche Im-
missionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters. 
Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass bei freier Schallaus-
breitung im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) im Bereich der Anliefe-
rung und der Einkaufswagensammelbox des benachbarten Lebensmittel-
marktes Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der TA Lärm für all-
gemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags um bis zu 4,5 dB(A) an der zu 
dem inneren Erschließungsweg orientierten Fassade des Wohngebäudes 
im Baufeld 3 zu erwarten sind. Zudem sind Überschreitungen des Immis-
sionsrichtwertes um 2,3 dB(A) im Bereich der oberirdischen Stellplätze an 
der zu dem inneren Erschließungsweg orientierten Fassade des Wohn-
gebäudes mit Kindertageseinrichtung im Baufeld 4 zu erwarten. Innerhalb 
des Plangebietes überschreiten einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die 
Immissionsrichtwerte am Tag um bis zu 30 dB(A); die kurzzeitig zulässi-
gen Geräuschspitzen werden an allen Immissionsorten eingehalten. 
 
6.10.4 Schallminderungsmaßnahmen – Gewerbelärm 
Als grundsätzliche Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung des Gewerbe-
lärms im Tag - und Nachtzeitraum kommen auf der Ebene des Bebau-
ungsplans folgende Maßnahmen in Betracht: 
− Einhalten von Mindestabständen, 
− differenzierte Baugebietsausweisungen, 
− aktive Schallschutzmaßnahmen und 
− Ausschluss öffenbarer Fenster. 
Das Einhalten von Mindestabständen zwischen dem „ allgemeinen 
Wohngebiet“ zur Emissionsquelle Lebensmittelmarkt ist für das Plange-
biet kein geeignetes Mittel, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Ge-
werbelärm zu vermeiden. Es besteht ein städtebauliches Interesse, zu-
künftig eine Wohnbebauung im Sinne einer Innenentwicklung zu realisie-
ren. Das Einhalten größerer Abstände zur gewerblichen Nutzung kann 
ausscheiden, da durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen 
sichergestellt werden kann, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse 
entstehen. 
Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Immis-
sionsorten wurde als aktive Schallschutzmaßnahme die Verlegung der 
an der Südwestfassade befindlichen haustechnischen Anlagen des Le-
bensmittelmarktes (Kältemaschine, Splitgeräte, RLT -Anlagen) während 
des Bebauungsplanverfahrens Mitte des Jahres 2021 umgesetzt . Nach 
der Verlegung der haustechnischen Anlagen werden an der zum Lebens-

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mittelmarkt orientierten Fassade des Wohngebäudes im Baufeld 1 die Im-
missionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete im Tag- und 
Nachtzeitraum eingehalten. 
Im Baufeld 3 wurde die Gebäudestellung innerhalb des Wohnhofes so an-
gepasst, dass die zum Lebensmittelmarkt orientierte Hofseite vollständig 
geschlossen ist. Damit kommt sowohl der im Baufeld 3 als auch der im 
Baufeld 4 geplanten Bebauung unmittelbar an der Baumallee (Prome-
nade) eine lärmabschirmende Wirkung jeweils gegenüber den nördlich 
liegenden Wohngebäuden bzw. Wohngebäudeteilen zu. 
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes in den Baufel-
dern 3 und 4 kommt der Ausschluss von Immissionsorten in Betracht. Für 
die schutzbedürftigen Räume an den südlichsten Fassaden innerhalb der 
Baufelder 3 und 4 wird der Ausschluss öffenbarer Fenster festgesetzt. 
Es sollen Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung zulässig sein, so-
weit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass 
durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärm ein-
gehalten werden. Als architektonische Lösung sind innerhalb des Plange-
bietes an den vom Gewerbelärm betroffenen Fass aden der Baufelder 3 
und 4 Prallscheiben (vorgesetzte Kastenfenster) sowie soweit erforderlich 
eine Verglasung der Balkone zum Ausschluss von Immissionsorten vor-
gesehen. Zudem sind Ausnahmen vom Ausschluss öffenbarer Fenster 
zulässig, wenn durch Maßnahmen an der Gewerbelärmquelle, beispiels-
weise durch Umbaumaßnahmen auf dem Lebensmittelmarktgrundstück, 
die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. 
Die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Immissionsorten stel-
len planungsrechtlich sicher, dass in Bezug auf Gewerbelärmimmissionen 
die Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse im Plan-
gebiet erfüllt werden. 
 
6.10.5 Lärmimmissionen Tiefgaragenzufahrt 
Die Berechnung der durch die Nutzung der Tiefgarage erzeugten 
Lärmemissionen erfolgt auf Basis der  in der Tiefgarage geplanten 148 
Stellplätze im ersten und zweiten Bauabschnitt (Baufelder 1 und 2) und 
228 Stellplätze (finale Ausbaustufe) nach TA Lärm unter Verwendung der 
Parkplatzlärmstudie. Allen anderen Lärmbetrachtungen liegt der pessi-
male Ansatz des Verkehrsgutachtens mit einer Worst-Case-Betrachtung 
von 400 Wohneinheiten zugrunde. 
Temporäre Tiefgaragenzufahrt 
Mit Realisierung des ersten Bauabschnittes (Baufeld 1) soll eine tempo-
räre Tiefgaragenzufahrt nordwestlich des Lebensmittelmarktes (im Be-
reich der Häuser 1 und 4) als teilweise überdachte Rampe errichtet wer-
den. Die Berechnung der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung 
gehörigen Tiefgaragennutzung erfolgt unter Berücksichtigung der ab-
schirmenden und reflektierenden Wirkung der geplanten Gebäude des 
ersten und zweiten Bauabschnittes. Da die Tiefgarage des ersten und 
zweiten Bauabschnittes mit 148 Stellplät zen keine gewerbliche Anlage 
nach TA Lärm im engeren Sinne darstellt, erfolgt eine Bewertung der Lär-
mimmissionen nach den schalltechnischen Orientierungswerten für die 
städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ unter

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Zuhilfenahme der nach der TA Lärm ermittelten schalltechnischen Orien-
tierungswerten für die städtebauliche Planung der DIN  18005 „Schall-
schutz im Städtebau“ unter Zuhilfenahme der nach der TA Lärm ermittel-
ten Beurteilungspegel der Fahrvorgänge an der Tiefgaragenzufahrt. Ma-
ximalpegel f inden keine Berücksichtigung, weil die Beurteilung nach 
DIN 18005 erfolgt. 
Bezüglich der Geräuschimmissionen der temporären Tiefgaragenzufahrt 
wurde ermittelt, dass die hier heranzuziehenden schalltechnischen Orien-
tierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) 
im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) und 45  dB(A) im Nachtzeitraum an 
allen betrachteten Immissionsorten eingehalten werden. Am nächstgele-
genen Plangebäude (Haus 4) wurden Beurteilungspegel von bis zu 45,8 
dB(A) tags und bis zu 41,7 dB(A) im Nachtzeitraum ermittelt. 
Endgültige Tiefgaragenzufahrt 
Die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage mit insgesamt 228 Stellplätzen und 
geschlossener Rampe erfolgt straßennah an der Ringstraße. Die Berech-
nung der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehörigen Tief-
garagennutzung erfolgt unter Berücksichtigung der abschirmenden und 
reflektierenden Wirkung der geplanten Gebäude.  Da die Tiefgarage mit 
228 Stellplätzen im vorliegenden Betrachtungsfall keine gewerbliche An-
lage nach TA Lärm im engeren Sinne darstellt, erfolgt eine Bewertung der 
Lärmimmissionen nach den schalltechnischen Orientierungswerten für 
die städtebauliche Planung der DIN  18005 „Schallschutz im Städtebau“ 
unter Zuhilfenahme der nach der TA  Lärm ermittelten Beurteilungspegel 
der Fahrvorgänge an der Tiefgaragenzufahrt. Maximalpegel finden keine 
Berücksichtigung, weil die Beurteilung nach DIN 18005 erfolgt. 
Die an der schutzbedürftigen Wohnnutzung im Plangebiet ermittelten Be-
urteilungspegel von bis zu 48,9 dB(A) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) 
und bis zu 44,7 dB(A) im Nachtzeitraum halten die schalltechnischen Ori-
entierungswerte der DIN  18005 für allgemeine Wohngebiete von 
55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ein. 
 
6.10.6 Schallminderungsmaßnahmen Tiefgaragen- zufahrt 
Eine schallabsorbierende Auskleidung der Tiefgaragenzufahrt wurde im 
Lärmschutzgutachten geprüft. Aufgrund der geringfügigen Reduzierung 
der Beurteilungspegel um 0,1 dB(A) sowohl im Tag- als auch Nachtzeit-
raum wird diese jedoch nicht zur Festsetzung im Bebauungsplan empfoh-
len. 
Der vorbeugende Immissionsschutz wird bereits auf städtebaulicher und 
architektonischer Ebene durch die Lage der Tiefgaragenzufahrt unmittel-
bar an der öffentlichen Straße und die Ausführung eines ge schlossenen 
Rampenbereichs (gebäudeintegriert) erfüllt. 
Zur Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet ge-
mäß DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) wurde bei der Ermittlung 
der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ auch der von der Tiefgaragenzu-
fahrt ausgehende Lärm berücksichtigt. Herangezogen wurde dabei je-
weils das Maximum aus den ermittelten Tiefgaragenlärmimmissionen (als

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worst-case-Ansatz ohne Lärmschutzmaßnahmen) und dem gebietsab-
hängigen Immissionsrichtwert. Auf der Basis einer Summenbetrach tung 
wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt und Lärmpegelberei-
chen zugeordnet, die im Bebauungsplan festgesetzt werden.  Insofern 
fließt der von der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Lärm in die Festset-
zung passiver Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen ein. 
 
6.10.7 Nachbarschaftslärm durch die geplante Tiefgarage 
Aus dem Plangebiet werden künftig Lärmemissionen durch die geplante 
private Tiefgaragennutzung – sowohl durch die temporäre Tiefgaragen-
zufahrt des ersten und zweiten Bauabschnittes (Baufelder 1 und 2) als 
auch durch die Zufahrt an der Ringstraße (finale Ausbaustufe) – auf die 
nähere Nachbarschaft einwirken, die gemäß TA Lärm zu beurteilen sind.  
Temporäre Tiefgaragenzufahrt 
An den nächstgelegenen Immissions orten Wohngebäude Kriemhild-
straße 17, Ringstraße  52, Ringstraße 36, Mildred- Scheel-Straße 13-25 
und Schillingsrotter Straße 45 werden mit maximalen Beurteilungspegeln 
von 38,5 dB(A) tags und 34,3 dB(A) nachts die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum und 
40 dB(A) im Nachtzeitraum eingehalten. 
Endgültige Tiefgaragenzufahrt 
Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass an den nächstgele-
genen Immissionsorten Wohngebäude Ringstraße 34 und 47 sowie 
Kriemhildstraße 17 maximale Beurteilungspegeln von 43,0 dB(A) tags 
und 38,8 dB(A) nachts erreicht werden. Die Immissionsrichtwerte für all-
gemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum und 40 dB(A) im 
Nachtzeitraum können damit an allen Immissionsorten sicher eingehalten 
werden – auch ohne Berücksichtigung einer schallabsorbierenden Aus-
kleidung der Tiefgaragenzufahrt. Dies schließt die Einhaltung des Spit-
zenpegelkriteriums der TA Lärm ein. 
 
6.10.8 Auswirkungen auf die Umgebung – Zunahme des öf-
fentlichen Straßenverkehrslärms 
Die schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH, 10. 10.2022) 
betrachtet die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentli-
chen Straßen – hier die Ringstraße und Kriemhildstraße – durch den zu-
sätzlichen Quell- und Zielverkehr des Plangebietes. 
Die Wohnnachbarschaft ist bereits erheblich durch Straßenverkehrslärm-
immissionen vorbelastet. Infolge der Planung wird gegenüber der Be-
standssituation auf der Ringstraße ein Mehrverkehr von circa 1.277 Kfz -
Fahrten/ 24 h (Ziel- und Quellverkehr) erzeugt. 
An allen betrachteten maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld der Pla-
nung – mit Ausnahme der Ringstraße 52 – werden die Immissionsgrenz-
werte der 16.  BImSchV von 59 dB(A) im Tagzeitraum und 49 dB(A) im 
Nachtzeitraum bereits im Prognose-Null-Fall überschritten. Die Zunahme 
des Verkehrslärms im Prognose-Planfall gegenüber dem Prognose-Null-

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Fall beträgt an den maßgeblichen Immissionsorten (Ringstraße 34, 47, 52 
und 61 und Kriemhildstraße 17) maximal bis zu 0,4 dB(A) im Tagzeitraum 
und maximal bis zu 0,5 dB(A) im Nachtzeitraum. Pegelerhöhungen von 
deutlich weniger als 1 dB(A) sind vom menschlichen Ohr nicht wahrnehm-
bar. Eine erhebliche Verkehrszunahme würde bei einem Anstieg der 
Emissionspegel um mindestens 3 dB(A) vorliegen. 
Bei der vergleichenden Betrachtung von Prognose-Null-Fall und Prog-
nose-Planfall wird die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährdender 
Lärmbelastungen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht an den 
Immissionsorten an der Ringstraße und Kriemhildstraße nicht überschrit-
ten. Eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist bereits 
im Prognose-Null-Fall nicht gegeben. Trotz des Anstiegs der Verkehrsbe-
lastung ist insgesamt keine erhebliche Veränderung der Verkehrsge-
räuschsituation im Umfeld der Planung zu erwarten und daher die künftige 
Verkehrsgeräuschsituation als zumutbar für die Nachbarbebauung einzu-
stufen. 
 
6.10.9 Sozialgeräusche durch die geplante Kindertagesein-
richtung 
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA wird eine sechsgruppige 
Kindertageseinrichtung umgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
Lärm von spielenden Kindern sowie die Lärmentwicklung von Kinderta-
gesstätten als sogenannte sozialadäquate Geräusche eingestuft sind und 
keinem regulierenden Erlass oder Gesetz unterliegen.  „Geräuscheinwir-
kungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnli-
chen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder her-
vorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. 
Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz - 
und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ (§ 22 Absatz  1a Bundes-
Immissionsschutzgesetz – BImSchG) 
Grundsätzlich ist eine Kindertageseinrichtung als Anlage für soziale Zwe-
cke in einem WA allgemein zulässig (siehe § 4 Baunutzungsverordnung). 
Zudem besteht in Wohnungsnähe ein unmittelbares Bedürfnis für eine 
solche Einrichtung. 
 
6.10.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festge-
setzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von 
Natur und Landschaft. 
Auswirkungen auf den Baumbestand 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fallen 27 
von insgesamt 59 erfassten Bäumen unter die Baumschutzsatzung der 
Stadt Köln in der Fassung vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 
17. August 2011). Vier satzungsgeschützte Stiel-Eichen an der nordwest-

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lichen Plangebietsgrenze im Baufeld  3 werden erhalten, der übrige ge-
samte Baumbestand muss zur Realisierung des städtebaulichen Pla-
nungskonzeptes gerodet werden.  
Für die nach Stand der städtebaulichen Planung nicht zu erhaltenden 23 
geschützten Bäume müssen gemäß den Bestimmungen der Baum-
schutzsatzung vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 
2011) 33 Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Es ist festgesetzt, 
dass mindestens 48 mittelkronige Laubbäume der Pflanzliste A zu pflan-
zen und dauerhaft zu erhalten sind (einschließlich 15 zusätzlicher Baum-
pflanzungen gegenüber dem Ersatzerfordernis nach Baumschutzsatzung 
vom 01. August 2011 ). Im Rahmen der Durchführung des Bebauungs-
plans ist bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Fällerlaubnis die 
neue Baumschutzsatzung vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. Au-
gust 2023) anzuwenden. Vor dem Hintergrund des Klimawandels werden 
als Ersatzbäume auch nicht heimische Baumarten vorgeschlagen, die 
den Kriterien einer Klimaanpassung gerecht werden. Die Ersatzpflanzun-
gen sollen vollständig innerhalb des Plangebietes erfolgen. 
Auswirkungen auf den Baumbestand außerhalb des Plangebietes 
Für den auf dem Nachbargrundstück Rotterbergstraße 26 im Abstand von 
circa 1  m zur Doppelgrenzmauer stehenden Spitzahorn mit einem 
Stammumfang von 1,10  m wurde zur Feststellung des Wurzelvorkom-
mens im geplanten Ausschacht - und Arbeitsraum des Plangebiets am 
23.11.2022 eine Wurzelsuchgrabung durchgeführt. Aufgrund der Sperr-
wirkung der doppelten Grenzmauer wurden im plangebietsseitigen Such-
graben kein Stark-, Grob- oder Schwachwurzelwerk vorgefunden, ledig-
lich geringe Anteile Fein- und Feinstwurzeln. Zum Schutz des Spitzahorns 
ist plangebietsseitig kein Schutz des Wurzelraums, jedoch während der 
gesamten Bauphase ein Schutz der Baumkrone erforderlich.  
Nach den Ergebnissen der Schlitzschürfung ist eine Beeinträchtigung des 
Wachstums oder der Gesundheit des derzeit vitalen Baumes nicht zu er-
warten (vgl. Banks Baumpflege GmbH , Beurteilung des Wurzelvorkom-
mens eines Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück, Leim-
bach, 28.11.2022). 
Baumerhalt 
Die vier vorhandenen Stieleichen an der nordwestl ichen Plangebiets-
grenze werden in die Gestaltung der Freiflächen einbezogen und werden 
daher als dauerhaft zu erhalten festgesetzt. Bei Abgang sind diese durch 
jeweils einen großkronigen Laubbaum zu ersetzen. 
Pflanzmaßnahmen 
Das Freiflächenkonzept sieht ei ne das Plangebiet nahezu umlaufende 
Baumreihe und die Ausbildung einer grünen Erschließungsachse als Al-
lee vor. Entlang der Erschließungsachse (Promenade) soll eine doppelte 
Baumreihe aus schmalkronigen Bäumen gepflanzt werden. Die doppelte 
Baumreihe wird sowohl textlich als auch zeichnerisch festgesetzt. 
Im Plangebiet sollen mindestens 48 mittelkronige Laubbäume in den Flä-
chen außerhalb der Tiefgaragenunterbauung gepflanzt und dauerhaft er-
halten werden:

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− mindestens 16 Laubbäume im Baufeld 1 
− mindestens 15 Laubbäume im Baufeld 2 
− mindestens 11 Laubbäume im Baufeld 3 
− mindestens 6 Laubbäume im Baufeld 4 
Die Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß Planurkunde werden 
jeweils nur nachrichtlich dargestellt. Von den dargestellten Standorten 
kann abgewichen werden,  sofern sich der neue Standort innerhalb des 
jeweiligen Baufeldes befindet. Die Pflanzung dieser festgesetzten Bäume 
auf nicht unterbauten Flächen ist auf den Ausgleich (Ersatzpflanzungen) 
für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18. 
Juli 2023 (Amtsblatt Nr.  29 vom 2. August 2023 ) fallenden Bäume anre-
chenbar. 
Bepflanzung der Grundstücksflächen 
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll eine Bepflanzung 
als Mischpflanzungen aus Rasen, Stauden oder Gräsern mit punktuellen 
Strauchpflanzungen hergestellt werden, soweit diese Freiflächen nicht mit 
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. 
Heckenpflanzung 
Die Plangebietsgrenzen zum Lebensmittelmarkt sollen durch Hecken ein-
gegrünt werden. Sowohl zeichnerisch als auch textlich werden zur Ab-
grenzung zum südlich gelegenen Stellplatz eine geschnittene Hecke 
(Maßnahmenfläche M 3.1) und zur Rückseite des Lebensmittelmarktes 
eine frei wachsende Hecke (Maßnahmenfläche M  3.2), vorwiegend mit 
Blüh- und Fruchtsträuchern, festgesetzt. 
Begrünung der Tiefgaragen 
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- 
und Freiflächen zu sichern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht mit 
Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbau-
ten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrü-
nen sind. Die Vegetationstragschicht im Bereich von unterbauten Flächen 
ist in einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich Filter - und Drain-
schicht auszubilden; bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetati-
onstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich Filter- 
und Drainschicht zu modellieren. 
Ergänzend werden mindestens 12 klein- bis mittelkronige Laubbäume zur 
Anpflanzung auf unterbauten Flächen sowohl textlich als auch zum Teil 
zeichnerisch festgesetzt: 
− mindestens 5 Laubbäume im Baufeld 1 (davon sind zwei 
Bäume zeichnerisch im Bereich der Baumallee dargestellt) 
− mindestens 2 Laubbäume im Baufeld 2 (alle zeichnerisch im 
Bereich der Baumallee dargestellt) 
− mindestens 3 Laubbäume im Baufeld 3 
− mindestens 2 Laubbäume im Baufeld 4.

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Extensive Dachbegrünung 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird 
festgesetzt, die Dachflächen des obersten Nicht-Vollgeschosses der Ge-
bäude in größtmöglichem Flächenumfang extensiv zu begrünen. Die 
Dachbegrünungen wirken sich positiv auf das Umgebungsklima und die 
Rückhaltung von Niederschlagswassern aus und bereichern u.a. durch 
Blütenreichtum das Nahrungsangebot für Insekten. 
Fassadenbegrünung 
An südwestlich, südlich und südöstlich exponierten Fassadenabschnitten 
der Wohngebäude wird eine bodengebundene Fassadenbegrünung mit 
Rank- oder Schlingpflanzen zeichnerisch und textlich festgesetzt. Wie die 
Dachbegrünung kann die Fassadenbegrünung einen Beitrag zur Redu-
zierung der Auswirkungen des Klimawandels leisten. Bei flächigem Be-
wuchs verbessert die Fassadenbegrünung durch Verschattung und Ver-
dunstung das bodennahe Kleinklima im Stadtquartier. 
Öffentlich zugängliche Grünflächen 
Der aus der vorhabenbezogenen Planung resultierende Mehrbedarf öf-
fentlicher Grünfläche soll innerhalb des Plangebietes verteilt auf zwei Teil-
flächen mit einer Gesamtgröße von 1. 220 m² als öffentlich zugängliches 
Grünflächenangebot gesichert werden. Vor dieser Zielstellung werden 
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, S träuchern und sonstigen Be-
pflanzungen mit der Festsetzung eines Gehrechts zugunsten der Allge-
meinheit überlagert. 
 
6.11 Geh- und Fahrrechte 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets werden Geh- und Fahrrechte 
gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt. 
Gehrecht (G) 
Im Baufeld 2 soll ein mindestens 500 m² großer öffentlich zugänglicher 
Kinderspielplatz realisiert werden. Da die Spielplatzfläche durch eine Tief-
garage unterbaut werden soll, wird das Grundstück der Kinderspielplatz-
fläche nicht an die Stadt Köln übertragen. Sowohl die öffentliche Zugäng-
lichkeit der Kinderspielfläche und der Freiflächenbereiche nach dem Ko-
operativen Baulandmodell als auch die Zuwegungen  zu diesen Flächen 
werden über die Festsetzung eines Gehrechts zugunsten der Allgemein-
heit gewährleistet und dauerhaft gesichert. 
Geh- und Fahrrecht (GF) 
Im Baufeld 4 werden über die südliche Zufahrt von der Ringstraße sechs 
Stellplätze für den Hol - und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung er-
schlossen. Zugunsten der Nutzerinnen und Nutzern der Kindertagesein-
richtung wird zur Erschließung der oberirdischen Stellplätze ein Fahrrecht 
festgesetzt und dieses mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit 
kombiniert. Das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sichert die durch-
gängige Zuwegung von der Ringstraße zum öffentlich zugänglichen Kin-
derspielplatz im Baufeld 2.

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Temporäre Erschließung – Fahrrecht (F) 
Die Erschließung der Wohngebäude soll bis zur Fertigstellung der Ge-
bäude des letzten Bauabschnittes temporär über eine bedingte Festset-
zung zur Erschließung über das in der Nebenzeichnung zur temporären 
Erschließung festgesetzte Fahrrecht F ermöglicht werden. Durch die auf-
lösende Bedingung gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB ist die temporäre 
Erschließung einschließlich des Fahrrechts bis zur Fertigstellung der Tief-
garage mit „Ein- und Ausfahrt TGa“ an der Ringstraße befristet. 
 
6.12 Freiflächen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan 
(RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten , Stand 10/2022) erstellt, 
der für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Gestaltung verfolgt. 
Durch den in die Tiefgarage verlegten Verkehr sollen die Freiräume des 
Wohnquartiers eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und 
Bewohner erhalten. In den Bebauungsplan sind entsprechende Grünfest-
setzungen –Tiefgaragen- und Dachbegrünung sowie die Anpflanzung von 
Bäumen und der Erhalt von vier Bäumen – aufgenommen. 
Drei Nachbarschaftshöfe werden als Auf enthaltsbereiche, zum Teil mit 
Flächen für Kleinkinderspiel, gestaltet, der Innenhof des Baufeldes 2 wird 
zudem mit der Funktion eines öffentlich zugänglichen Kinderspielplatzes 
kombiniert. Die  nicht öffentliche Freifläche im Baufeld 4 wird mit einer 
Größe von circa 1.000 m² der Kindertageseinrichtung als Außenspielge-
lände zugeordnet. 
Im Übrigen werden Hausgärten den jeweiligen Wohnungen des Erdge-
schosses zugeordnet. 
 
7 Umweltbelange 
Gemäß § 13a Absatz  2 Nummer  1 in Verbindung mit § 13 Absatz  3 
BauGB konnte auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB 
und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. 
 
7.1 Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Belange des Arten-
schutzes zu berücksichtigen und zu bewerten. Aufgrund der gegebenen  
Strukturen innerhalb des Plangebietes –  hoher Versiegelungsgrad und 
Vorhandensein von Gewerbebauten –  wurde geprüft, ob artenschutz-
rechtliche Verbotstatbestände nach §  44 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) zu erwarten (Stufe I: Vorprüfung) und ob gegebenenfalls wei-
terführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertiefende 
Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften stellten 
den fachgesetzlichen Maßstab für die Bewertung der Folgen der vorlie-
genden Planung für Natur und Landschaft dar. 
Die artenschutzrechtliche Prüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik, 
Köln, Stand 20.01.2020) basiert e auf einer Ortsbesichtigung am 
18.11.2018 sowie einer Auswertung verfügbarer Daten und sachlicher 
Hinweise zur Beurteilung der Betroffenheit von Lebensräumen besonders

- 47 - 
 
und streng geschützter Arten. Das Plangebiet mit einer Größe von 
24.911 m² liegt in einem durch die Strukturen einer Großstadt geprägten 
Raum und besteht aus gewerblich genutzten Gebäuden und Stellplatzflä-
chen. 
 
Betroffenheit planungsrelevanter Arten 
Aus der Vorprüfung (Stufe I) geht hervor, dass das Plangebiet Quartier - 
und Jagdpotenzial für Fledermäuse aufweist und zudem aufgrund der vor-
handenen Biotopausstattung mit planungsrelevanten Vogelarten gerech-
net werden kann, insbesondere Star, Haussperling und Mauersegler. Aus 
diesem Grunde wurde eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung 
(Stufe II) erforderlich, ob das Vorhaben gegen die artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestände nach § 44 BBNatSchG verstößt. 
Bei den Begehungen wurde mindestens eine Fledermausart im Untersu-
chungsgebiet angetroffen: Flugrouten, Jagdgebiete sowie Kot der Zwerg-
fledermaus wurden festgestellt. Eines der untersuchten Gebäude wurde 
von Fledermäusen als Quartier genutzt; Winterquartiere, Orte des 
Schwärmens oder der Fortpflanzungsstätten konnten ausgeschlossen 
werden. 
Von den planungsrelevanten Vogelarten wurde nur der Haussperling als 
Brutvogel mit zwei Brutpaaren erfasst. Im Untersuchungsgebiet wurden 
folgende nichtplanungsrelevante Vogelarten festgestellt: Amsel, Buch-
fink, Grünfink, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen und 
Stieglitz. 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
Zwergfledermaus: Planungsbedingt werden Quartiere am Gebäudebe-
stand vernichtet, daher werden im Plangebiet 10 gebäudeintegrierte war-
tungsarme/ -freie Fledermauskästen angebracht. Für die Durchführung 
dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. 
Haussperling: Da die Brutplätze mit dem Abriss des Gebäudebestandes 
vernichtet werden, werden im Plangebiet fünf Ersatzfortpflanzungsstätten 
in Form von gebäudeintegrierten wartungsarmen/ -freien Nisthilfen ange-
bracht. 
Ein entsprechender Hinweis wird auf der Planzeichnung gegeben. 
Vögel allgemein: Aufgrund des sicheren Brutvorkommens von einigen 
nicht planungsrelevanten Vogelarten in der gesamten Brutzeit sollten Ab-
rissarbeiten und Rodungen unbedingt zwischen Oktober und Februar 
stattfinden, bzw. muss das Gelände nach Nestern durchgesucht werden. 
Ein entsprechender Hinweis wird auf der Planzeichnung aufgenommen. 
Zum Schutz von Insekten sollen bei der Beleuchtung des Geländes 
grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdich-
ter Abdeckung zur Verwendung kommen. Die Leuchten sollten nicht über 
die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Die Beleuchtung des 
Baugebietes sollte darüber hinaus so ausgerichtet werden, dass sie nicht 
über die Grenzen hinaus scheint.

- 48 - 
 
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 
Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Durchführung der Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen (Abriss- und Rodungszeiten sowie 
Kästen für Zwergfledermaus und Haussperling  unter der Aufsicht einer 
ökologischen Baubegleitung) insgesamt für die von der Planung möglich-
erweise betroffenen Vogel - und Fledermausarten von keinem Eint reten 
von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen ist. 
 
7.2 Erschütterungen 
Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebauung zu den 
Gleisanlagen der HGV ( Häfen und Güterverkehr AG ) mit Linienverkehr 
der Stadtbahn der Kölner Verkehrs -Betriebe AG wurden die von der 
Schienenstrecke ausgehenden Erschütterungsimmissionen auf Men-
schen in Wohnungen untersucht (Erschütterungstechnische Untersu-
chung zum Bebauungsplan „Ringstraße  38 - 46“ in Köln -Rodenkirchen, 
Peutz Consult GmbH, 31 .03.2021). Für die  Beurteilung der Erschütte-
rungsimmissionen wurde die Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen 
Wohngebietes berücksichtigt. Am 30.10.2019 wurden auf der Freifläche 
im Westen der Ringstraße 38-44 fünf Erschütterungsmessungen gemäß 
DIN 4150-2 (Erschütterungen im  Bauwesen, Teil  2: Einwirkungen auf 
Menschen in Gebäuden) im Abstand von 18 bis 41 m zum Gleis durchge-
führt. 
Für die angenommene Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohnge-
bietes ist den Prognoserechnungen zu entnehmen, dass die Anhaltswerte 
A
r der DIN 4150-2 bei allen betrachteten Deckeneigenfrequenzen sowohl 
im Tages- als auch im Nachtzeitraum eingehalten werden. Die zu erwar-
tenden Immissionen erfordern keine erschütterungsmindernden Maßnah-
men im Plangebiet. 
In Bezug auf Sekundärluftschallimmissionen können die aus der 24. BIm-
SchV abgeleiteten Anhaltswerte sowohl im Tages- als auch im Nachtzeit-
raum eingehalten werden. Eine Umsetzung schwingungstechnischer 
Maßnahmen zur Reduktion der Schwingungsimmissionen in den Gebäu-
den, wie z.B. der Einbau einer elastischen Lagerung, ist daher nicht erfor-
derlich. 
 
7.3 Besonnung 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde für das geplante städ-
tebauliche Konzept eine Analyse der potentiellen Besonnungsdauer auf 
der Basis der DIN 5034 Teil 1 (Tageslicht in Innenräumen) und Verschat-
tung für die Plangebäude und die umliegenden Wohngebäude erstellt 
(Peutz Consult GmbH, Stand 14.09.2020). Untersucht wurden die Ver-
schattungs- und Besonnungszeiten für den Zustand nach Realisierung 
der Planung (Planfall) im Vergleich zur Bestandssituat ion mit der bisher 
gewerblich genutzten Bebauung (Nullfall). 
Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräumen wer-
den durch die Norm DIN  5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) definiert. 
Demnach sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens einem 
Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche (um den 20./

- 49 - 
 
21. März beziehungsweise den 22./  23. September) mindestens vier 
Stunden betragen. Ist darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in 
den Wintermonaten gewünscht, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 
17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Eine Wohnung gilt als aus-
reichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausreichend be-
sonnt ist. 
Mit der vorliegenden Planung ist eine städtebauliche Nachverdichtung be-
absichtigt. Zur Beur teilung der Verschattungswirkung der geplanten 
Wohngebäude auf die Umgebung wurde nicht nur die Einhaltung der Kri-
terien der DIN  5034-1 geprüft, sondern auch die absolute Besonnungs-
dauer für den Bestandsfall und Planfall dargestellt und in Differenzkarten 
verglichen. Derzeit bestehen keine Rechtsnormen oder Richtlinien, die 
eine Bewertung der Belichtungssituation auf einer objektiven Grundlage 
ermöglichen. Die DIN 5034- 1 wird als Orientierungshilfe zur Bewertung 
herangezogen, um grundsätzliche Aussagen zur Veränderung der Beson-
nungssituation aufgrund des Vorhabens ableiten zu können. Die Zumut-
barkeit der Verschattung – in der Plangebietsumgebung – ist nach den 
Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. 
 
7.3.1 Besonnung zur Tagundnachtgleiche 
Bei Errichtung der gepl anten Gebäude wird an den in Richtung Süden 
und Westen orientierten Fassaden an den Plangebäuden und im Umfeld 
fast überall die Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden zur Tagund-
nachtgleiche (21. März) erreicht. Nicht an allen Fassaden der Wohnge-
bäude im Plangebiet kann die Mindestbesonnungsdauer der DIN 5034-1 
nachgewiesen werden – dies ist aufgrund der Orientierung einzelner Fas-
saden nach Norden gegeben, sowohl in der Bestands- als auch der Plan-
situation. 
Viele Fassaden der geplanten Wohngebäude erfüllen die Anforderungen 
der DIN 5034-1 zur Tagundnachtgleiche. Bei Umsetzung von durchge-
steckten Wohnungsgrundrissen wären im Plangebiet die Anforderungen 
der Norm nahezu vollständig erfüllbar. Auf der Ebene der Objektplanung, 
die aufgrund ihres hohen Detaillierungsgrades nicht dem abstrakten pla-
nungsrechtlichen Steuerungsinstrumentarium unterliegt, bietet die Grund-
rissgestaltung – hier insbesondere die Organisation besonnter Aufent-
haltsräume – und die Anordnung der Fensterflächen weitere Spielräume. 
Umgebung des Plangebietes 
Mit Umsetzung des städtebaulichen Planungskonzeptes verringert sich 
an den südlichen Fassaden der Gebäude an der Schillingsrotter Straße 
43/45, der Mildred- Scheel-Straße 21 -25/ Ringstraße 34 sowie an den 
nordwestlichen Fassaden der Gebäude an der Rotterbergstraße 22- 30 
die Besonnungsdauer zur Tagundnachtgleiche. Die Mindestbesonnungs-
dauer von vier Stunden zur Tagundnachtgleiche wird dennoch an den 
südlichen Fassaden an der Schillingsrotter Straße 43/45, der Mildred-
Scheel-Straße 21-25/ Ringstraße 34 auch mit Umsetzung der Planung 
weiterhin erfüllt. 
An den nordwestlichen Fassaden an der Rotterbergstraße 22-30 werden 
die Anforderungen der DIN 5034-1 bereits im Bestandsfall unterschritten. 
Mit Umsetzung der Planung verringert sich die Besonnungsdauer an der

- 50 - 
 
Nordwestfassade um bis zu circa 38 %. Die südöstlichen Fassaden dieser 
Gebäude erfüllen die Anforderungen sowohl im Bestands - als auch im 
Planfall. Aufgrund der Nutzung dieser Gebäude als Einfamilienhäuser 
(Rotterbergstraße 22, 24 und 26) und Mehrfamilienhäuser mit geringer 
Anzahl von Wohneinheiten (Rotterbergstraße 28 und 30), der jeweiligen 
Lage auf den Grundstücken sowie dem unterschiedlichen Fensterflächen-
anteil der Fassaden ist von Nord nach Süd durchgesteckten Grundrissen 
auszugehen. Damit wären jeweils über nach Süden ausgerichtete Aufent-
haltsräume sowohl im Bestand als auch im Planfall die Kriterien der 
DIN 5034-1 erfüllt. Die Wohngebäude an der Rotterbergstraße 22-30 wur-
den zugunsten südöstlich ausgerichteter Hausgärten jeweils näher zur 
nordwestlichen Grundstücksgrenze positioniert, mit einem Abstand von 
4,9 bis 5,1 m zur südlichen Plangebietsgrenze. 
 
7.3.2 Besonnung am 17. Januar 
Aufgrund des niedrigen Sonnenstands ist im Winterzeitraum –  für den 
Stichtag 17. Januar – die potentielle Besonnungsdauer relativ kurz. 
Mit Errichtung der Plangebäude wird an den in Richtung Süden und Wes-
ten orientierten Fassaden im Umfeld und an den geplanten Gebäuden 
selbst fast überall die Mindestbesonnungsdauer von 1 Stunde Besonnung 
am 17. Januar der DIN  5034-1 erreicht. Nicht an allen Fassaden der 
Wohngebäude kann die Mindestbesonnungsdauer aufgrund der Orientie-
rung einzelner Fassaden sowohl in der Bestands - als auch der Plansitu-
ation nachgewiesen werden. 
An den geplanten Gebäudefassaden können die Anforderungen der 
DIN 5043-1 zum Winterstichtag 17. Januar für die gen S üden und gen 
Westen orientierten Fassaden – mit Ausnahme von Eckbereichen flächig 
erfüllt werden. Für die Richtung Norden orientierten Fassaden werden die 
Anforderungen naturgemäß nicht erfüllt. Die Ostfassaden der Plange-
bäude unterschreiten größtenteils geringfügig die Kriterien – 0,75 h statt 
1h, in einigen Bereichen auch deutlicher. Da auch am 17. Januar auf den 
jeweils gegenüberliegenden Fassaden die Mindestbesonnungsdauer fast 
durchgehend eingehalten werden, ließen sich im Plangebiet mit jeweils 
zu diesen Sonnenseiten durchgesteckten Wohnungsgrundrissen die Kri-
terien der DIN 5034-1 fast durchgehend erfüllen. 
Umgebung des Plangebietes 
Mit der Umsetzung der Planung verringert sich an den südlichen Fassa-
den der Gebäude an der Schillingsrotter Straße 43/45 die Besonnungs-
dauer am 17. Januar. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden jedoch 
nach wie vor eingehalten. Die Besonnungsdauer verringert sich auch an 
der nordöstlichen Gebäudefassade an der Schillingsrotter Straße 43c. Mit 
Umsetzung der Planung werden die Kriterien in diesem Bereich erstmalig 
unterschritten. Marginale Besonnungsdauerreduktionen sind an den süd-
westlichen Fassaden der Gebäude an der Guntherstraße 42/44 (östlich 
der Ringstraße) zu erwarten. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden 
nach wie vor eingehalten. 
An den südlichen bzw. südwestlichen Fassaden der Mildred- Scheel-
Straße 15-25/ Ringstraße 34-36 und 47 verringert sich die Besonnungs-
dauer am 17. Januar. Mit der Umsetzung der Planung ergeben sich somit

- 51 - 
 
in Teilbereichen der Häuser auf der Mil dred-Scheel-Straße 15-25 sowie 
Ringstraße 34-36 in Erdgeschosshöhe erstmalig Unterschreitungen der 
Anforderungen der DIN 5034-1 für den 17. Januar. 
 
7.3.3 Ausreichende Besonnung 
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind gemäß § 1 Absatz  6 
Nr. 1 BauGB die al lgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhält-
nisse zu berücksichtigen. Eine ausreichende Besonnung des Wohnraums 
trägt zur Gesundheit und zum Wohlbefinden bei –  insofern ist eine aus-
reichende Besonnbarkeit ein Kriterium zur städtebaulichen Beurteilung, 
ob gesunde Wohnverhältnisse vorliegen. 
Grundsätzlich ist der Aspekt der Besonnung für die Berücksichtigung der 
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse der Abwä-
gung zugänglich. Zur Beurteilung einer ausreichenden Besonnung wer-
den die Empfehlungen der DIN  5034-1 herangezogen – die Besonnung 
eines Aufenthaltsraumes einer Wohnung von mindestens vier Stunden 
zur Tagundnachtgleiche und mindestens einer Stunde im Winter  (siehe 
Kapitel 7.3 Besonnung). 
Zu einer Beeinträchtigung hinsichtlich der Besonnungszeiten bestehen-
der Gebäude kommt es nördlich des Plangebietes an den Südfassaden  
der Häuser in der Mildred-Scheel-Straße. Hierbei wird das 4-Stunden-Kri-
terium zur Tagundnachtgleiche am nördlich angrenzenden Geschoss-
wohnungsbau eingehalten; am Stichtag 17. Januar kommt es –  be-
schränkt auf die Wohnungen des Erdgeschosses – zu einer Unterschrei-
tung des 1-Stunden-Kriteriums, was als hinnehm- und zumutbar einzustu-
fen ist.  
Dies begründet sich dadurch, dass in typischer städtischer Bebauung die 
Abstandsflächen regelmäßig nicht ausreichen, um in den unteren Etagen 
die Empfehlungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse mög-
lichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten 
mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforde-
rungen generell zu erfüllen. Im vorliegenden Fall werden die bauord-
nungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen gegenüber dem Bestand 
somit eingehalten. Auf der Grundlage der vorliegenden Abstandsflächen-
prüfung nach den Regelungen gemäß §  6 BauO NRW (Stand 01/ 2021) 
wird zur nördlichen Bestandsbebauung ein Abstand von 0,4  H eingehal-
ten, dies entspricht bei einer Gebäudehöhe von 16,0 m einer Abstands-
fläche von 6,4 m. Im Hinblick auf eine Minderung einer planbedingten Ver-
schattung halten die Gebäuderiegel zur nördlichen Plangebietsgrenze 
den größeren Abstand von 9,95 m ein – dies entspräche der Einhaltung 
eines Abstandsflächenmaßes von 0,6 H. Der bestehende Geschosswoh-
nungsbau weist seinerseits einen Abstand von 10,0  m zur nördlichen 
Plangebietsgrenze auf. Im vorliegenden Fall werden die bauordnungs-
rechtlich erforderlichen Abstandsflächen gegenüber dem Bestand einge-
halten, sodass von einer Wahrung gesunder Wohnverhältnisse in Bezug 
auf die ausreichende Besonnung auszugehen ist.  
Beim vorliegenden Wohnungsbauprojekt in Rodenkirchen handelt es sich 
zudem um eine Maßnahme der Innenentwicklung; ehemals gewerblich 
genutzte Flächen, welche zukünftig dem Wohnungsbau dienen sollen. Bei

- 52 - 
 
der Priorisierung der Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung durch 
den Bundesgesetzgeber ist bei einer städtebaulichen Nachverdichtung 
wie hier (GRZ 0,5 und GFZ 1,5) grundsätzlich mit einer zusätzlichen Ver-
schattung im Umfeld der geplanten Bebauung zu rechnen.  
 
7.4 Nutzung erneuerbarer Energien 
Gemäß der Kölner Leitlinien zum Klimaschutz sehen die wohnquartiers-
bezogenen Energiemaßnahmen die Nutzung von Geothermie und Photo-
voltaik als regenerative Energieträger vor. 
 
7.4.1 Kompakte Bauweise 
Vor dem Hintergrund der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie 
soll die wärmeabgebende Oberfläche der geplanten Gebäude im Verhält-
nis zum umschlossenen Volumen möglichst niedrig sein. Das A/V -Ver-
hältnis beschreibt die Oberfläche der thermischen Gebäudehülle dividiert 
durch beheiztes Volumen. Das heißt, die Wärmeverluste über die Gebäu-
dehülle fallen umso geringer aus, je niedriger das erzielte A/V-Verhältnis 
ist. Die nachfolgende Übersicht zeigt, dass im Plangebiet mit den quader-
förmigen fünfgeschossi gen Mehrfamilienhäusern voraussichtlich A/V-
Verhältnisse von 0,32 bis 0,38  1/m erreicht werden. Die beabsichtig te 
kompakte Bauweise schafft damit gute Voraussetzungen für eine hohe 
wärmeseitige Energieeffizienz. 
 
Bau-
feld 
Haus Hüllfläche A 
[in m²] 
Volumen V 
[in m³] 
A/V-Verhältnis 
[in 1/m] 
1 1 6.859 19.894 0,34 
 2 6.638 20.609 0,32 
2 3 7.075 21.496 0,33 
 4 2.903 7.799 0,37 
3 5 4.078 12.157 0,34 
 6 6.100 16.190 0,38 
4 7 7.501 23.489 0,32 
Tabelle 4 Gebäudeweiser Nachweis des A/V -Verhältnisses, Stand 
03/2021 
 
7.4.2 Energiemaßnahmen 
Für das städtebauliche Planungskonzept mit 353 Wohneinheiten und ei-
ner Kindertageseinrichtung wurden  einheitliche Energiemaßnahmen für 
das gesamte Quartier nach den „Leitlinien zum Klimaschutz in der Um-
setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ entwickelt. Die wohn-
quartiersbezogenen Energiemaßnahmen sehen die Nutzung von Ge-

- 53 - 
 
othermie für Heizwärme und Warmwasser vor . Diese basieren auf Wär-
mepumpen mit Grundwasserwärmenutzung. Damit wird das lokal vorhan-
dene Energiepotenzial genutzt. Die im Plangebiet erforderlichen vier 
Brunnenbauwerke (sogenannte Schluckbrunnen) werden innerhalb nicht 
überbaubarer Grundstücksflächen unter der Geländeoberfläche errichtet 
und planungsrechtlich gesichert.  Mit Ausnahme der Schachtabdeckun-
gen haben die Brunnenbauwerke eine Erdüberdeckung von 80 cm. Eine 
der Brunnenanlagen befindet sich in Baufeld 4 in der zentralen Erschlie-
ßungsachse südlich der geplanten Kindertageseinrichtung. Eine zweite 
Brunnenanlage ist in Baufeld 1 in der öffentlich zugänglichen Grünfläche 
hinter dem bestehenden Lebensmittelmarkt geplant. Zwei weitere Brun-
nenanlagen sind in der öffentlich zugänglichen Grünfläche am nördlichen 
Plangebietsrand in den Baufeldern 2 und 3 verortet. 
Des Weiteren kommen im Quartier als regenerative Energiequellen auf 
den Dächern der Wohngebäude verortete Photovoltaik-Anlagen zum Ein-
satz, welche das Plangebiet zusätzlich mit Strom versorgen. 
 
Effizienzhaus-Standard 
Die Wohngebäude sollen mindestens als Effizienzhaus 40 EE (KfW 40 
EE Standard) errichtet werden, das heißt, dass sie im Vergleich zum Re-
ferenzgebäude (Effizienzhaus  100) 40 % des Primärenergieverbrauchs 
(für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung)  aufweisen 
und 55 % des Energiebedarfs für Wärme und Kälte aus erneuerbaren 
Energien erbringen. 
 
7.4.3 Südausrichtung der Fassaden 
Durch ASTOC Architects and Planners erfolgte eine Betrachtung und pro-
zentuale Bewertung der südausgerichteten Fassaden des Plangebietes 
hinsichtlich einer Verschattung durch die Plangebäude selbst, die Nach-
barbebauung sowie die neu zu pflanzenden Bäume. Grundsätzlich sollte 
die gegenseitige Verschattung 20 % nicht überschreiten. Für das geplante 
Bauvorhaben wurde der Betrachtungszeitpunkt des Sonnenstandes zur 
Tag‐ und Nachtgleiche am 21.03. bzw. 21.09. gewählt, das heißt für den 
mittleren jährlichen Schattenverlauf. Im Plangebiet beträgt die Verschat-
tung der Südfassaden insgesamt circa 15 %. 
Hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes im Sinne des Gebäu-
deenergiegesetzes werden die Fenster des Vorhabens mit einer Wärme-
schutzverglasung ausgeführt. Falls verei 53 nzelt erforderlich, sollen die 
Fenster abweichend mit einer Sonnenschutzverglasung ausgeführt wer-
den. Als Sonnenschutzvorrichtungen kommen bei sämtlichen Fenstern 
außenliegende Sonnenschutzsysteme (z.B. R ollläden oder Raffstores) 
zum Einsatz.  
 
7.5 Klima und Luft 
Das ursprünglich gewerblich genutzte Plangebiet stellt unter stadtklimati-
schen Gesichtspunkten eine belastete bis hoch belastete Siedlungsfläche 
dar, die zudem von hitzebelasteten Wohngebieten umschlossen ist. Der

- 54 - 
 
hohe Anteil versiegelter und überbauter Flächen und die geringen Grün-
anteile bedingen eine hohe Wärmemehrbelastung, einen Wärmeinselef-
fekt. 
Das Vorhaben steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspolitik 
einer vorrangigen Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits erschlos-
senen Lagen der Stadt und der verfolgten Leitlinie „Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung“. In stadträumlich integrierter Lage soll durch Flä-
chenkonversion und Nachverdichtung zusätzlicher Wohnraum geschaf-
fen werden. Die für die Realisierung des Vorhabens vorgesehene Ro-
dung des Baumbestandes lässt kleinklimatisch wirksame Strukturen für 
die Sauerstoffproduktion, Verschattung (Temperaturreduzierung) und 
Luftbefeuchtung entfallen. Im Plangebiet werden insgesamt 50 Bäume 
gerodet, 4 Bäume können erhalten werden, 3 Bäume sind zwischenzeit-
lich abgestorben. Es erfolgen 48 Ersatzpflanzungen mit mittelkronigen 
Laubbäumen (davon sind 33 Ersatzpflanzungen gemäß Baumschutzsat-
zung in der Fassung vom 01. August 2011 erforderlich). Weitere 12 klein- 
bis mittelkronige Laubbäume sollen auf unterbauten Flächen des Plan-
gebiets angepflanzt werden.  
Hinweis: Die Anwendung der Baumschutzsatzung in der Fassung 
vom 18. Juli 2023 wird voraussichtlich zu einer Änderung der ge-
nannten Baumbestandsbewertung führen. Im Rahmen der Durch-
führung des Bebauungsplans ist bei der Stellung des Antrags auf 
Erteilung einer Fällerlaubnis die neue Baumschutzsatzung anzu-
wenden.
 
Zur Verminderung der Wärmeinseleffekte und zur Beförderung einer Kalt-
luftproduktion werden Neupflanzungen von Bäumen, intensive Begrü-
nung der Tiefgagendecken und extensive Dachbegrünung der Gebäude 
festgesetzt. Die extensive Dachbegrünung sowie die Begrünung der Tief-
garagen wirken einer intensiven Aufheizung und mangelnden nächtlichen 
Abkühlung entgegen und sollen zur leichten Verbesserung des Mikrokli-
mas beitragen. 
Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukörpern 
städtebaulich gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energie-
effizienz geschaffen werden. 
Verkehrsbedingte Luftschadstoffe 
Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt stellte mittels eines Luftschad-
stoffscreenings unter Berücksichtigung des durchschnittlichen täglichen 
Verkehrs (DTV) von circa 6.550 bis 6.750  Kfz/ 24h auf der Ringstraße  
fest, dass nicht mit einer erheblichen Luftschadstoffbelastung zu rechnen 
ist. Daher war die Durchführung einer mikroskaligen Untersuchung nicht 
erforderlich. 
 
7.6 Boden, Altlasten 
Bei dem Areal des Plangebietes handelt es sich um den ehemaligen 
Standort einer Ziegelei m it Lehmgrube, die vor 1900 entstand. Ab den 
1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet für Lagerge-
schäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. Der südliche Teil

- 55 - 
 
des Plangebietes (Ringstraße 46) umfasst den ehemaligen Standort ei-
nes Anhängerbau-Unternehmens und eines Bremsendienstes.  
Aufgrund der jahrzehntelangen gewerblichen Nutzung liegt das Plange-
biet im Bereich eines im Altlastenkataster erfassten Altstandortes 
Nr. 20805_003 (Ringstraße 38– 44) und im Bereich der Altablagerung 
Nr. 20805 (Ringstraße 46). 
Nördliches Plangebiet – Ringstraße 38–44 
Die Flurstücke 65, 67 und 68 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 64 wer-
den im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen unter der 
Nr. 20805_003 und der Bezeichnung „Firma Otto Wolf GmbH“ als saniert 
geführt. Der Altstandort ist Teil einer größeren Altablagerung, die unter 
der Nummer 20805 und der Bezeichnung „Ringstraße Rodenkirchen“ re-
gistriert ist. 
Für die im Plangebiet beabsichtigte Nutzungsänderung, von einer ge-
werblichen Nutzung zu einer zukünftigen Wohnnutzung , wurde eine Bo-
den- und Altlastenuntersuchung (Ingenieurteam Dr. Hemling & Gräfe 
GmbH, 19.03.2014) sowie eine abfalltechnische Deklaration des Unter-
grunds (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische Deklaration des Unter-
grunds. BV Ringstraße 38- 44, Köln, 
09.05.2018) durchgeführt. Aus den 
Untersuchungen geht hervor, dass im nördlichen Plangebiet Auffüllungen 
aus Erdaushub mit schwankenden Schlacken- und Bauschuttanteilen mit 
Mächtigkeiten von 0,7 bis 1,2 m unter Geländeoberkante vorzufinden 
sind. Unterlagert wird die Auffüllung von einem schluffig, sandigen Deck-
lehm oder von sandig, kiesigen Terrassenablagerungen. 
Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist das Auffüllungsmaterial den 
Entsorgungsqualitäten Deponieklasse I und 0 nach Deponieverordnung 
zuzuordnen. Die aus dem gewachsenen Boden gebildeten Mischproben 
entsprechen gemäß LAGA TR Boden den Zuordnungsklassen Z 0 und 
Z 1. 
In einer weiteren Untersuchung (Althoff & Lang GbR, Abfallte chnische 
Deklaration des Untergrunds. BV Ringstraße 38 -44, Köln, 09.05. 2018) 
wurden 11 Rammkernsondierungen durchgeführt. Die gewonnenen 
Mischproben des Bodenaushubs wurden den Verwertungsklassen Z0*, 
Z2 zugeordnet. Eine Mischprobe fällt wegen der Überschr eitung der Z2-
Zuordnungswerte unter die Deponieklasse DK I. 
Aus der Gegenüberstellung der Maximal -Gehalte der Bodenproben mit 
den Prüfwerten der Bundesbodenschutzverordnung ( BBodSchV) für 
Wohngebiete ergeben sich Hinweise auf eine Gefährdung des Wirkungs-
pfades Boden – Mensch für den Parameter polychlorierte Biphenyle 
(PCB) in der Auffüllung. Die gewachsenen Böden (Decklehm und 
Kiessand) erfüllen die Vorsorgewerte. Im Rahmen der vorgesehenen Nut-
zungsänderung ist die Beseitigung der Auffüllungen im Bereich der Bau-
gruben erforderlich. Für die Außenanlagen ist sicherzustellen, dass der 
bewertungsrelevante Horizont von 0 bis 35 cm den Vorgaben der 
BBodSchV entspricht. 
Südliches Plangebiet – Ringstraße 46 
Für das als Altablagerung Nr. 20805 erfasste südliche Plangebiet wurde 
eine Gefährdungsabschätzung für eine zukünftige Wohnnutzung erstellt

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(Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, 29.09.2015) sowie eine ab-
falltechnische Deklaration des Untergrunds (Althoff & Lang GbR, Abfall-
technische Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefesti-
gung. BV Ringstraße 46, Köln, 02.05.2018) durchgeführt. 
Aus den Untersuchungen auf der Grundlage von fünf Kleinrammbohrun-
gen (Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, 29.09.2015)  geht her-
vor, dass der unmittelbare Untergrund unter einer in weiten Teilen vor-
handenen Versiegelung aus Asphalt durch Auffüllungsböden mit Mäch-
tigkeiten von 0,1 bis circa 1,5  m unter Geländeoberkante gebildet  wird. 
Bei den Auffüllungen handelt es sich um Asphaltversiegelungen, eine Be-
tonplatte, Kalkst einschotter und sandig-kiesige Bodenmaterialien mit 
anthropogenen Beimengungen von Ziegel -, Mörtel - sowie Asche-  und 
Schlackeresten. Unterhalb der Auffüllungen sind die sandig-kiesigen Ab-
lagerungen der Niederterrasse des Rheins anzutreffen. Organoleptische  
Auffälligkeiten wurden nicht festgesellt. Aufgrund der geringen Mächtig-
keit der Auffüllungsböden schließt der Bodengutachter, dass das südliche 
Plangebiet nicht innerhalb der ehemaligen Ziegeleigrube lag. 
Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist das Auff üllungsmaterial auf-
grund der für den TOC (gesamter organischer Kohlenstoff) und den KW-
Index (Kohlenwasserstoff-Index als Summenparameter für Mineralöl-Be-
standteile) ermittelten Gehalte als Z  1.1-Material (zum eingeschränkt of-
fenen Einbau außerhalb von Tri nkwasserschutzgebieten) einzustufen. 
Die aus dem gewachsenen Boden –  natürlich anstehende Sande und 
Kiese – gebildeten Mischproben konnten als Z 0-Material gemäß LAGA 
TR Boden eingestuft werden. 
In einer weiteren Untersuchung (Althoff & Lang GbR, Abfalltec hnische 
Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefestigung. BV Ring-
straße 46, Köln, 02.05.2018) wurden 10 Rammkernsondierungen durch-
geführt. Die Ergebnisse der Mischproben und gemäß LAGA TR Boden 
wurden den Verwertungsklassen Z0*, Z0 und Z1.2 zugeordnet. 
Im Rahmen der vorgesehenen Nutzungsänderung ist die Beseitigung der 
Auffüllungen im Bereich der Baugruben erforderlich. Für die Außenanla-
gen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrelevante Horizont von 0 bis 
35 cm den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung entspricht. 
Sanierungs- und Sicherungskonzept 
Für eine zukünftige Nutzung des Plangebietes zu Wohnzwecken und als 
Kinderspielflächen werden die Auffüllungen fast vollständig ausgeschach-
tet. Alle späteren unversiegelten Grünflächen sind mit geeignetem, sau-
berem, kultivierfähigem Boden mit einer Mächtigkeit von mindestens 
0,35 m anzuschütten. Das Plangebiet kann somit zukünftig als saniert gel-
ten; eine Gefährdung ist zukünftig für den Wirkungspfad Boden– Mensch 
nicht zu erwarten (Althoff & Lang GbR, 25.09.2020). 
Auf der Planzeichnung wird über eine Kennzeichnung darauf  hingewie-
sen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden 
Stoffen belastet sind.

- 57 - 
 
7.7 Wasser 
Das Plangebiet liegt etwa 750 m südwestlich des Rheins. Der mittlere 
Flurabstand zum Grundwasserstand beträgt circa 10 m – bei einem mitt-
leren Grundwasserstand von circa 39 m ü. NN. Das Grundwasser fließt in 
Abhängigkeit von den Rheinwasserständen nach Norden bzw. nach Wes-
ten. 
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 
Hochkirchen – innerhalb der Wasserschutzzone III dieses Wasserwerks. 
 
8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften 
(gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese 
dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des geplan-
ten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachform und Sa-
tellitenempfangsanlagen/ Mobilfunksendeanlagen getroffen. 
8.1 Dachform 
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprä-
gung der Dachflächen bestimmt. Innerhalb des Plangebietes ist als Dach-
form das Flachdach mit einer Dachneigung von höchstens 5 Grad zuläs-
sig. Durch die Festsetzung von Flachdächern werden dem zugrundelie-
genden Entwurf entsprechend – zeitgemäße Gebäude errichtet. Zudem 
ermöglicht die Ausbildung von Flachdächern die Umsetzung der vorgese-
henen extensiven Dachbegrünung, auch in Kombination mit Photovolta-
ikanlagen. Diese Maßnahmen sind im Durchführungsvertrag geregelt. 
8.2 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenempfangsanlagen (Parabo-
lantennen) nur auf den Dachflächen (mit Ausnahme der ein- und zweige-
schossigen Gebäudeteile) zulässig und Mobilfunksendemasten und -an-
lagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Diese Festsetzungen dienen 
ebenfalls der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbildes des 
neuen Quartiers. 
 
9. Hinweise 
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Hinweise zu Rechts-
grundlagen, Lärmimmissionen, Kampfmitteln, der Wasserschutzzone, der 
Versickerung des Niederschlagswassers, Starkregen, Artenschutz, der 
Baumschutzsatzung, der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungs-
beiträgen, zum öffentlich geförderten Wohnungsbau sowie die maßgebli-
chen DIN -Vorschriften und sonstigen Regelwerke aufgenommen. Die 
Hinweise dienen dem Schutz der Allgemeinheit und tragen der Informati-
onspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im Plan-
gebiet Rechnung.

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10. Städtebauliche Kenndaten 
Größe des Plangebiets 24.911 m² 
Größe des allgemeinen Wohngebietes (WA) 24.332 m² 
Festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche 10.661 m² 
Festgesetzte Fläche für TGa 17.728 m² 
Fläche für Versorgungsanlagen 47 m² 
Geschossfläche circa 39.800 m² 
davon Wohnen in Vollgeschossen circa 32.690 m² 
davon Geschossfläche Kindertageseinrichtung circa 1.700 m² 
Anzahl der geplanten Wohneinheiten 353 WE 
Frei- und Grünflächen  
Öffentlich zugängliche Grünfläche 1.220 m² 
Private Grünfläche, Zweckbestimmung Kinder-
spielplatz, öffentlich zugänglich 532 m² 
Außenfläche -Spiel- Kindertageseinrichtung 1.004 m² 
Verkehrsfläche Kindertageseinrichtung 501 m² 
Tabelle 5 Städtebauliche Kenndaten (Stand 11/ 2022) 
 
11. Planverwirklichung/ Durchführungsvertrag 
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans in Anwendung des § 13 a BauGB geschaffen. 
Die Realisierung des Vorhabens ist in einem noch vor dem Satzungsbe-
schluss gemäß § 10 Absatz 1 BauGB zwischen den Vorhabenträgern und 
der Stadt Köln abgeschlossenen Durchführungsvertrag geregelt. Mit dem 
Durchführungsvertrag binden sich die Vorhabenträger in einem festge-
setzten Zeitraum nach Erteilung der Baugenehmigung mit den baulichen 
Maßnahmen zu beginnen und das Vorhaben innerhalb eines vereinbarten 
Zeitraums vollständig umzusetzen. 
Die Vorhabenträger verpflichten sich zur Durchführung des Vorhabens 
einschließlich der Begrünungsmaßnahmen, zur Errichtung einer sechs-
gruppigen Kindertageseinrichtung sowie eines öffentlich zugängigen 
Spielplatzes innerhalb einer bestimmten Frist nach den Regelungen des 
Durchführungsvertrages. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens 
ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. 
 
12. Kosten der Stadt Köln 
Die Kosten aller Maßnahmen tragen die Vorhabenträger. Der Stadt Köln 
entstehen keine Kosten.

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13. Referenzliste der Quellen 
Artenschutz 
Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Dr. Skibbe: Artenschutzprüfung 
Stufe I und II. Ringstraße 38 - 46 in Köln-Rodenkirchen, Köln, 20.01.2020. 
Besonnung/ Verschattung 
Peutz Consult GmbH: Verschattungsuntersuchung zum Bebauungsplan 
Ringstraße 38 - 46 in Köln, Dortmund, 14.09.2020. 
Boden 
Dr. Hemling & Gräfe: Boden- und Altlastenuntersuchung. Ringstraße 38-
44, Köln, 19.03.2014. 
Gbk Geologisches Büro Dr. Kleinebrinker, Bodenuntersuchung Ring-
straße 46, Köln, 29.09.2015. 
Althoff & Lang GbR: Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 38-44, Köln, 
24.04.2018. 
Althoff & Lang GbR: Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 46, Köln, 
25.04.2018. 
Althoff & Lang GbR: Abfalltechnis che Deklaration des Untergrunds. BV 
Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018. 
Althoff & Lang GbR: Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds und 
der Oberflächenbefestigung. BV Ringstraße 46, Köln, 02.05.2018. 
Althoff & Lang GbR: Gefährdungspotenzial bei Nutzungsänderung und 
Sanierungs- und Sicherungskonzept, Köln, 25.09.2020. 
Entwässerung/ Starkregen 
WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tiefbau mbH: Entwäs-
serungskonzept zum Kanalentwurf, Bergisch Gladbach, 08.11.2022. 
Erschütterungen 
Peutz Consult GmbH: Erschütterungstechnische Untersuchung zum Be-
bauungsplan „Ringstraße 38 - 46“ in Köln -Rodenkirchen, Düsseldorf, 
31.03.2021. 
Landschaftspflege 
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten: Grünordnungsplan. Vor-
habenbezogener Bebauungsplan `Ringstraße 38 - 46`, Köln -Rodenkir-
chen, Bonn, 27.10.2022. 
Banks Baumpflege GmbH: Beurteilung des Wurzelvorkommens eines 
Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück, Leimbach, 
28.11.2022. 
Schall 
Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung  zum Bebauungs-
plan Ringstraße 38 - 46 in Köln, Düsseldorf, 10.10.2022.

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Verkehr 
BSV. Büro für Stadt- und Verkehrsplanung: Verkehrsgutachten zum Be-
bauungsplan „Ringstraße 38 - 46“ in Köln -Rodenkirchen, Aachen, März 
2022. 
BSV. Büro für Stadt- und Verkehrsplanung: Ertüchtigung der beiden Kno-
tenpunkte Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich-Ebert-Straße/ Brücken-
straße und Ringstraße/ Schillingsrotter Straße, Aachen, März 2024.

Anlage 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 2

24226 Zeichen

69396/02
Ringstraße 38-46
in Köln-Rodenkirchen
Blatt 2 von 3
Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
0 25 50 Meter
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
gez. A. Langer
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 20.04.2023
Reker
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.07.2019 bis
26.07.2019 nach § 13a Abs. 3 Nummer 2
BauGB stattgefunden.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger
PE Ringviertel 1 GmbH & Co. KG
und
PE Ringviertel 2 GmbH & Co. KG
gez. Jacobi
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 27.02.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Köln, den 15.02.2023
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB durch
Beschluss des Rates am
geändert worden.
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung am  
            nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung
mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
öffentlich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
gez.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 01.06.2018
Der Planentwurf ist in der Zeit vom
16.03.2023 bis 19.04.2023 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Vermessungsbüro
Vermessung MRD Köln
Koelhoffstraße 1
50676 Köln
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 13.06.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
I. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1. Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA)
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Absatz 3 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes.
Gemäß § 1 Absatz 7 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauNVO ist im Baufeld 4 im
Erdgeschoss nur eine Kindertageseinrichtung zulässig.
1.2. Vorhabenbezug
Gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass
im allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche
Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichten.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1. Gebäudehöhe
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten
Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstgrenzen festgesetzt.
Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika
oder wenn keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes.
2.2. Dachaufbauten
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – zum Beispiel Antennen,
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen
– auf den Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der
Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen
je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Ausgenommen von den
Begrenzungen hinsichtlich der Fläche sind Photovoltaikanlagen in Verbindung mit
extensiver Dachbegrünung.
2.3. Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die
Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9
überschritten werden.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
3.1. Baugrenzen
Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 BauNVO gelten die
festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile baulicher Anlagen.
Gemäß § 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet darf die überbaubare Grundstücksfläche
(Baugrenze) durch Erker und Balkone bis maximal 1,60 m überschritten werden. Dabei
dürfen in der Summe 55 % der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht
überschritten werden. Die Baugrenzen dürfen durch nicht überdachte, an Gebäude
angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,00 m überschritten
werden.
3.2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Absatz 5 Satz 2 BauNVO wird
festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen Lichtschächte und Be- bzw. Entlüftungsanlagen der Tiefgarage
zulässig sind.
3.3. Unterbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 BauGB sind innerhalb nicht
überbaubarer Grundstücksflächen Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen
Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme oder Kälte aus
erneuerbaren Energien unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.
4. Erschließung
4.1. Ein- und Ausfahrtbereiche
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB sind Zu- und Ausfahrten ausschließlich in den mit
Ein- und Ausfahrt festgesetzten Bereichen zulässig.
4.2. Bedingte Festsetzungen zur temporären Erschließung
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Verkehrserschließung bis
zur Fertigstellung der Tiefgarage einschließlich ihrer mit „Ein- und Ausfahrt TGa“
festgesetzten Zufahrt an der Ringstraße über die mit Fahrrecht festgesetzte Fläche der
Nebenzeichnung zur temporären Erschließung zulässig ist. Die temporäre
Tiefgaragenzufahrt ist innerhalb der entsprechend festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche mit WH 50,0 m ü. NHN der Nebenzeichnung zu errichten.
Nach Fertigstellung der Tiefgarage ist die Erschließung des Plangebietes durch den
motorisierten Individualverkehr ausschließlich über die mit „Ein- und Ausfahrt TGa“
festgesetzte Zufahrt an der Ringstraße zulässig. Davon ausgenommen ist der Bring-
und Holverkehr der Kindertageseinrichtung über die festgesetzte „Ein- und Ausfahrt
Kindertageseinrichtung“.
4.3. Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9
Absatz 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) und Stellplätze
(St) zulässig.
Innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflächen, Technik-
und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
5. Nebenanlagen
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 5 Satz 1
BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit
Ausnahme von privaten Kinderspielplätzen, Fahrradabstellplätzen, Müllaufstellflächen
sowie Ver- und Entsorgungsanlagen (wie Gasanschlussschränke) Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO unzulässig sind. Zeichnerisch festgesetzte Flächen für
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsflächen sind hiervon
ausgenommen.
6. Geh- und Fahrrechte
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohngebietes
(WA) die folgenden Geh- und Fahrrechte festgesetzt:
· Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
gemäß Planeintrag zu belasten.
· Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
sowie einem Fahrrecht zugunsten der Nutzer der Kindertageseinrichtung gemäß
Planeintrag zu belasten.
· Die mit F bezeichnete Fläche in der Nebenzeichnung ist gemäß § 9 Absatz 2 
Nr. 2 BauGB mit einem bis zur Fertigstellung der Tiefgarage befristeten 
Fahrrecht zugunsten der Anwohner gemäß Planeintrag zu belasten.
7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
7.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind
die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN
4109-1):
  Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB
    I 55
    II 60
    III 65
    IV 70
    V 75
    VI 80
    VII > 80*
*Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen
nachgewiesen wird.
7.2. Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
7.3. Baureihenfolge
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass zum Schutz der
Außenwohnbereiche der Wohngebäude im östlichen Teil der Baufelder 1 und 2 die
lärmabschirmende Wirkung der Bebauung in den mit Gebäudeteil A und Gebäudeteil B
gekennzeichneten überbaubaren Flächen an der westlichen Flanke des Plangebietes
mit dem in der Planzeichnung festgesetzten Mindest- und Höchstmaß hergestellt sein
muss, bevor Wohnungen in anderen Bereichen der Baufelder 1 und 2 bezogen
werden.
7.4. Lärmschutzwand
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwand mit
einer Mindesthöhe von 50,2 m ü. NHN und einem Schalldämmmaß von DLR > 24 dB
herzustellen ist.
7.5. Balkone und Loggien
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
durchgestreckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
7.6. Gewerbelärm – Lärmschutzmaßnahmen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der Baufelder 3 und 4 an Fassaden,
die an den in der Planzeichnung mit dem Einschrieb „Nicht öffenbare Fenster“
gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, öffenbare
Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur zulässig, wenn ihnen
sogenannte „kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen
(z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften
Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw.
sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert
der TA-Lärm von 55 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22:00 –
06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten
Fensters eingehalten wird.
Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung sind zulässig, soweit in einem
schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass durch andere geeignete
Maßnahmen an der Gewerbelärmquelle südöstlich des Plangebietes (z.B. durch
Umbaumaßnahmen auf dem Lebensmittelmarktgrundstück) die Anforderungen der TA
Lärm eingehalten werden.
8. Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung
8.1. Baumerhalt
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Baufeld 3 die vier Stieleichen 
an der nordwestlichen Plangebietsgrenze dauerhaft zu erhalten.
8.2. Begrünungsmaßnahmen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) und b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet 
folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
· die Anpflanzung von mindestens 48 mittelkronigen Laubbäumen (BF41/GH742 bzw.
BF31/GH741, siehe Nr. 15 unter Hinweise) auf nicht unterbauten Flächen wie in der
Planzeichnung festgesetzt. Die Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß
Planurkunde werden jeweils nachrichtlich dargestellt. Von den dargestellten
Standorten kann abgewichen werden, sofern sich der neue Standort innerhalb des
jeweiligen Baufeldes befindet. Je Baum sind eine offene Baumscheibe von 6 m² und
eine durchwurzelbare Pflanzgrube mit mindestens 12 m³ zu sichern.
Aufteilung der Anpflanzungen innerhalb der Baufelder:
· Baufeld 1: 16 Bäume
· Baufeld 2: 15 Bäume
· Baufeld 3: 11 Bäume
· Baufeld 4: 6 Bäume
· die Bepflanzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, als Mischpflanzungen
aus Rasen, Stauden oder Gräsern mit punktuellen Strauchpflanzungen.
· in der festgesetzten Maßnahmenfläche M 3.1 das Anpflanzen geschnittener Hecken
BD3 (GH412, siehe Nr. 13 unter Hinweise) mit heimischen, laubabwerfenden
Gehölzen.
· in der festgesetzten Maßnahmenfläche M 3.2 das Anpflanzen einer 3-reihigen
freiwachsenden Strauchhecke mit standortgerechten und nicht standortgerechten
Gehölzen BB2 (GH 421, siehe Nr. 15 unter Hinweise).
·
·
die intensive Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern des oberen 
Abschlusses der Tiefgarage (TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile, soweit 
diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen 
überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen 
Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 
die Anpflanzung von mindestens 12 klein- bis mittelkronigen Laubbäumen 
(BF41/GH742 bzw. BF31/GH741, siehe Nr. 15 unter Hinweise) auf unterbauten  
Flächen.
Aufteilung der Anpflanzungen innerhalb der Baufelder: 
· Baufeld 1: 5 Bäume (davon sind zwei Bäume zeichnerisch dargestellt)
· Baufeld 2: 2 Bäume (davon sind zwei Bäume zeichnerisch dargestellt)
· Baufeld 3: 3 Bäume
· Baufeld 4: 2 Bäume
Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht.
Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
· die Bepflanzung der Dächer der obersten Nicht-Vollgeschosse der Gebäude mit
einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244, siehe Nr. 13 unter
Hinweise). Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
· eine bodengebundene Fassadenbegrünung vor den mit dem Planzeichen
„Fassadenbegrünung“ gekennzeichneten Wandflächen der Gebäude jeweils je
laufender Meter 2 Rank- oder Schlingpflanzen. Es sind angepasste und dauerhafte
Kletterhilfen vorzusehen.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis
maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
2. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen
zulässig. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht
zulässig.
III. Kennzeichnungen
Gemäß § 9 Absatz 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan
gekennzeichnet:
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr. 20805_003. Der Boden
innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit polychlorierten Biphenylen (PCB)
belastet.
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und
Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die
Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter
Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen.
IV. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung
festgesetzte Wasserschutzzone III B des Trinkwasserschutzgebietes
Köln-Hochkirchen.
V. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer 
Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 
3786).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) 
geändert worden ist.
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 
2018 – (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der 
Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, 
Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme 
bereitgehalten.
4. Artenschutz
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der 
Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet 
brütenden Vogelarten auszuführen.
Laut Artenschutzprüfung vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Köln, Stand 
20.01.2020 „Artenschutzprüfung Stufe I und II Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen“ 
wurde im Plangebiet das Vorkommen der planungsrelevanten Arten Zwergfledermaus
und Haussperling festgestellt. Für diese Arten sind Ersatzhabitate im Plangebiet zu
schaffen. An geeigneten Fassadenabschnitten sind 10 Fledermauskästen und fünf
Ersatzfortpflanzungsstätten für Haussperlinge in Form von gebäudeintegrierten
wartungsarmen oder wartungsfreien Nisthilfen anzubringen. Für die Durchführung
dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Gebäude, die
abgebrochen oder saniert werden, sind vorlaufend auf Fledermausquartiere zu
untersuchen (zweimalige Sichtkontrolle mit Endoskopie). Die Abrissarbeiten sind
außerhalb der Wochenstuben oder Winterquartierzeit durchzuführen.
Die Einhaltung der zeitlichen Durchführung und der fachlichen Umsetzung der
Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Lebensräume sind durch
eine örtliche Umweltbaubegleitung zu überwachen und zu protokollieren.
Bei der Beleuchtung des Geländes sind grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel
(z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Die
Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Die
Beleuchtung des Baugebietes ist so auszurichten, dass sie nicht über die Grenzen
hinaus scheint.
5. Baumschutz und Ersatzpflanzungen für die Fällung satzungsgeschützter Bäume
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom
17. August 2011) angewandt worden.
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des
Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS
anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die
BSchS in der jeweils gültigen Fassung, soweit die betroffenen Bäume nicht bereits
im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt
wurden.
Die Pflanzung auf nicht unterbauten Flächen der unter der textlichen Festsetzung
Nr. 8.2 festgesetzten Bäume ist auf den Ausgleich (Ersatzpflanzungen) für die
Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18. Juli 2023
fallenden Bäume anrechenbar.
6. Boden
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
7. Bodendenkmal
Im Plangebiet ist mit archäologischen Befunden und Funden einer römischen Siedlung
zu rechnen. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe für Keller, Tiefgaragen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen
die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem
Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt
Köln, abzustimmen sind. Es gelten die Bestimmungen des DSchG NRW.
8. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende
öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und den
Vorhabenträgern geschlossen (Durchführungsvertrag).
9. Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen Stadtbahnstrecke der
Häfen und Güterverkehr AG. Infolge des Stadtbahnbetriebes können
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen auftreten.
10. Hochwasser
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches Hochwasser) gegen
Hochwasser geschützt.
11. Immissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und
Flugverkehrs sowie Gewerbelärm vorbelastet.
12. Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung
der Bebauungsplan-Nummer 69396/02 einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
13. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24.02.2014 verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, 30 % der
Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß den jeweils
aktuellen Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW zu errichten.
14. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
gemäß §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln
formuliert.
15. Starkregenereignis
Innerhalb der Freiflächen des Bebauungsplans ist ein Stauvolumen von mindestens
227 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. Zudem ist auf den
Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens 76 m³ erforderlich.
Siegfriedstraße
Sürther Straße
Nibelungenweg
Guntherstraße
Ringstraße
Sürther Straße
Ringstraße
Schillingsrotter Straße
Römerstraße
Rotterbergstraße
Schützstraße
Maintraße
Siegstraße
Rotdornstraße
Zum Engelshof
Kriemhildstraße
Brunhild
Lahnstraße
Germanenstr.
Keltenstraße
Gotenstraße
Nemetertraße
Mühlenweg
straße
Schützstraße
Köln, den
Es wird bescheinigt, dass diese 
Planunterlage den Bestimmungen des § 1 
Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand  November 2021, Fortschreibung 
Mai 2023)
Siegel
Anlage 6

Anlage 12, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 16.09.2024 2483-2024

5835 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon: (0221) 221-92313 
Fax:  (0221) 221-92318 
E-Mail: miriam.passmann@stadt-
koeln.de 
Datum: 16.09.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 16.09.2024  
öffentlich 
9.2.7 Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betref-
fend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 
Nr. 69396/02  
Arbeitstitel: Ringstraße 38 – 46 in Köln Rodenkirchen 
2483/2024 
 
Es liegt ein Ergänzungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor. 
 
Die SPD-Fraktion bittet um Beitritt. 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmt dem Beitritt zu. 
 
 
Die CDU-Fraktion bittet um getrennte Abstimmung. 
 
Herr Giesen lässt getrennt über den Antrag abstimmen. 
 
1. Beschluss: 
 
Die Vorlage wird wie folgt ergänzt: 
Ziffer A.) Es ist ein Zebrastreifen (FGÜ) zur Querung der Ringstraße in Höhe von 
Haus 7 geplant, u.a. zur besseren Erreichbarkeit der Kita.  
Die zusätzliche Implementierung eines FGÜ wird begrüßt. Allerdings wird die vorgese-
hene Lokalisierung im nördlichen Teil des Plangebietes sehr kritisch gesehen. Sinn-
voller wäre es, diesen auf Höhe der Kriemhildstraße anzulegen, mithin im südl. Be-
reich des Plangebietes: 
1.  Dort liegt die KVB-Bushaltstelle.  
2.  Im südl. Bereich liegt die Kita. (Zumindest liegt der Eingang in der Stichstraße 
und nicht unmittelbar an der Ringstraße).

3.  Diejenigen, die zum Discounter wollen und aus der Kriemhildstraße (und den 
dahinterliegenden Wohngebieten) kommen, können ihn dort nutzen, ohne den 
Schlenker nach Norden zu machen.  
4.  Die TG – Ein- und Ausfahrt zum Plangebiet liegt zu nah am derzeit vorgesehe-
nen FGÜ. 
Abstimmungsergebnis:  
Einstimmig zugestimmt.  
(nicht anwesend: Frau Faßbender, Herr Nies) 
2. Beschluss: 
 
Die Vorlage wird wie folgt ergänzt: 
 
B.) Planung TG-Ein- und Ausfahrt unmittelbar zur Ringstraße im nördl. Plange-
biet 
Die Ansiedelung der TG - Ein- und Ausfahrt in der Nähe zum geplanten FGÜ wird kri-
tisch gesehen.  
Der gesamte ein und ausfahrende MIV muss zunächst den Fußweg queren. In den 
Bereichen der Ein- und Ausfahrt ist häufig die Sichtachsen Beziehung eingeschränkt. 
Die Autos müssen zwingend vor dem Gehweg komplett in der horizontalen stehen 
können. Sonst ist die Gefahr groß das Ausfahrende erst im Bereich des Gehweges 
zum Stehen kommen. Insofern ist auch zu prüfen, ob die TG-Ausfahrt über hinrei-
chende Sichtachsen verfügt.  
Alternativ, soll geprüft werden, ob die Ausfahrt an das östl. Ende der südl. Planstraße, 
zum Discounter hin, verlegt werden kann.  
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der SPD -
Fraktion gegen die Stimmen der CDU-Fraktion und einer Stimme der FDP-Frak-
tion und einer Stimme des Herrn Kau zugestimmt. 
(nicht anwesend: Frau Faßbender, Herr Nies) 
 
Sodann lässt Herr Giesen über die so ergänzte Beschlussvorlage abstimmen. 
 
3. Beschluss:  
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden ergänzten  
Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungs-
plan) Nummer 69396/02 für das Gebiet südwestlich des Stadtteilzentrums 
von Rodenkirchen zwischen der Stadtbahnlinie im Westen und der Ring-
straße im Osten sowie nördlich der Rotterbergstraße - Arbeitstitel: Ring-
straße 38-46 in Köln-Rodenkirchen — abgegebenen Stellungnahmen ge-
mäß Anlagen 8 bis 11;

2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 
69396/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 
§ 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-West-
falen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige-
fügten Begründung. 
 
 
3.  
A.) Es ist ein Zebrastreifen (FGÜ) zur Querung der Ringstraße in Höhe von Haus 
7 geplant, u.a. zur besseren Erreichbarkeit der Kita.  
Die zusätzliche Implementierung eines FGÜ wird begrüßt. Allerdings wird die 
vorgesehene Lokalisierung im nördl. Teil des Plangebietes sehr kritisch gese-
hen. Sinnvoller wäre es, diesen auf Höhe der Kriemhildstraße anzulegen, mithin 
im südl. Bereich des Plangebietes: 
1.  Dort liegt die KVB-Bushaltstelle.  
2.  Im südl. Bereich liegt die Kita. (Zumindest liegt der Eingang in der Stich-
straße und nicht unmittelbar an der Ringstraße).  
3.  Diejenigen, die zum Discounter wollen und aus der Kriemhildstraße (und 
den dahinterliegenden Wohngebieten) kommen, können ihn dort nutzen, 
ohne den Schlenker nach Norden zu machen.  
4.  Die TG – Ein- und Ausfahrt zum Plangebiet liegt zu nah am derzeit vorge-
sehenen FGÜ. 
B.) Planung TG-Ein- und Ausfahrt unmittelbar zur Ringstraße im nördl. Plange-
biet 
Die Ansiedelung der TG - Ein- und Ausfahrt in der Nähe zum geplanten FGÜ 
wird kritisch gesehen.  
Der gesamte ein und ausfahrende MIV muss zunächst den Fußweg queren. In 
den Bereichen der Ein- und Ausfahrt ist häufig die Sichtachsen Beziehung ein-
geschränkt. Die Autos müssen zwingend vor dem Gehweg komplett in der hori-
zontalen stehen können. Sonst ist die Gefahr groß das Ausfahrende erst im Be-
reich des Gehweges zum Stehen kommen. Insofern ist auch zu prüfen, ob die 
TG-Ausfahrt über hinreichende Sichtachsen verfügt.  
Alternativ, soll geprüft werden, ob die Ausfahrt an das östl. Ende der südl. Plan-
straße, zum Discounter hin, verlegt werden kann.  
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Enthaltung der CDU-Fraktion, einer Stimme der FDP-Fraktion 
und einer Stimme des Herrn Kau zugestimmt. 
(nicht anwesend: Frau Faßbender, Herr Nies)

Anlage 13 Stellungnahme der Verwaltung zu Beschluss BV2 2483-2024

5591 Zeichen

Dezernat, Dienststelle 
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 
Anlage 13 
zu 2483/2024 
Stellungnahme der Verwaltung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 
Rat 01.10.2024 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung zu dem geänderten Beschluss der Bezirksver-
tretung 2 (Rodenkirchen) über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss  
zu Top 9.2.7 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) Nr. 69396/02  
Arbeitstitel: Ringstraße 38 – 46 in Köln Rodenkirchen 
 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden ergänzten  
Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt 
 
1. … 
2. … 
3.  
 
A.) Es ist ein Zebrastreifen (FGÜ) zur Querung der Ringstraße in Höhe von 
Haus 7 geplant, u.a. zur besseren Erreichbarkeit der Kita.  
Die zusätzliche Implementierung eines FGÜ wird begrüßt. Allerdings wird 
die vorgesehene Lokalisierung im nördl. Teil des Plangebietes sehr kritisch 
gesehen. Sinnvoller wäre es, diesen auf Höhe der Kriemhildstraße anzule-
gen, mithin im südl. Bereich des Plangebietes: 
1.  Dort liegt die KVB-Bushaltstelle.  
2.  Im südl. Bereich liegt die Kita. (Zumindest liegt der Eingang in der 
Stichstraße und nicht unmittelbar an der Ringstraße).  
3.  Diejenigen, die zum Discounter wollen und aus der Kriemhildstraße 
(und den dahinterliegenden Wohngebieten) kommen, können ihn 
dort nutzen, ohne den Schlenker nach Norden zu machen.  
4.  Die TG – Ein- und Ausfahrt zum Plangebiet liegt zu nah am derzeit 
vorgesehenen FGÜ.

2 
 
B.) Planung TG-Ein- und Ausfahrt unmittelbar zur Ringstraße im nördl. 
Plangebiet 
Die Ansiedelung der TG - Ein- und Ausfahrt in der Nähe zum geplanten 
FGÜ wird kritisch gesehen.  
Der gesamte ein und ausfahrende MIV muss zunächst den Fußweg queren. 
In den Bereichen der Ein- und Ausfahrt ist häufig die Sichtachsen Bezie-
hung eingeschränkt. Die Autos müssen zwingend vor dem Gehweg kom-
plett in der horizontalen stehen können. Sonst ist die Gefahr groß das Aus-
fahrende erst im Bereich des Gehweges zum Stehen kommen. Insofern ist 
auch zu prüfen, ob die TG-Ausfahrt über hinreichende Sichtachsen verfügt.  
Alternativ, soll geprüft werden, ob die Ausfahrt an das östl. Ende der südl. 
Planstraße, zum Discounter hin, verlegt werden kann.  
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Enthaltung der CDU-Fraktion, einer Stimme der FDP-Frak-
tion und einer Stimme des Herrn Kau zugestimmt. 
(nicht anwesend: Frau Faßbender, Herr Nies) 
 
Stellungname der Verwaltung:  
 
A.) Es ist ein Zebrastreifen (FGÜ) zur Querung der Ringstraße in Höhe von 
Haus 7 geplant, u.a. zur besseren Erreichbarkeit der Kita.  
 
Die zusätzliche Implementierung eines FGÜ wird begrüßt. Allerdings wird 
die vorgesehene Lokalisierung im nördl. Teil des Plangebietes sehr kritisch 
gesehen. Sinnvoller wäre es, diesen auf Höhe der Kriemhildstraße anzule-
gen, mithin im südl. Bereich des Plangebietes: 
1.  Dort liegt die KVB-Bushaltstelle. 
2.  Im südl. Bereich liegt die Kita. (Zumindest liegt der Eingang in der 
Stichstraße und nicht unmittelbar an der Ringstraße).  
3.  Diejenigen, die zum Discounter wollen und aus der Kriemhild-
straße (und den dahinterliegenden Wohngebieten) kommen, kön-
nen ihn dort nutzen, ohne den Schlenker nach Norden zu machen.  
4.  Die TG – Ein- und Ausfahrt zum Plangebiet liegt zu nah am derzeit 
vorgesehenen FGÜ. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Der geplante Fußgängerüberweg (FGÜ) auf der Ringstraße ist im südlichen Bereich 
des Plangebietes (PG) im Bereich der Kindertageseinrichtung vorgesehen. Der FGÜ 
ist somit nicht im Norden in der Nähe der TG – Ein- und Ausfahrt geplant. Dies wird in 
den Satzungsunterlagen 2483/2024 in der Abwägungstabelle 3(2) unter Pkt 1.4 sowie 
in der Begründung beschrieben.  
 
B.) Planung TG-Ein- und Ausfahrt unmittelbar zur Ringstraße im nördl. 
Plangebiet

3 
 
Die Ansiedelung der TG - Ein- und Ausfahrt in der Nähe zum geplanten 
FGÜ wird kritisch gesehen.  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Der geplante Fußgängerüberweg (FGÜ) ist in dem südlichen Bereich des Plangebie-
tes in der Nähe der geplanten Kindertageseinrichtung und nicht im Norden in der 
Nähe der geplanten TG – Ein- Ausfahrt geplant (s.o). 
 
Der gesamte ein und ausfahrende MIV muss zunächst den Fußweg queren. 
In den Bereichen der Ein- und Ausfahrt ist häufig die Sichtachsen Bezie-
hung eingeschränkt. Die Autos müssen zwingend vor dem Gehweg kom-
plett in der horizontalen stehen können. Sonst ist die Gefahr groß das Aus-
fahrende erst im Bereich des Gehweges zum Stehen kommen. Insofern ist 
auch zu prüfen, ob die TG-Ausfahrt über hinreichende Sichtachsen verfügt.  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Der Nachweis der erforderlichen Sichtachsen wurde im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahren in dem Verkehrsgutachten zum VEP geführt. Beim Ausfahren aus der Tief-
garage können die Pkws auf dem privaten Grundstück des Vorhabenträgers komplett 
in der Horizontalen zum Stehen kommen, bevor sie den Gehweg queren. Das Tor zur 
Tiefgarage schließt zwar bündig mit der Fassade, dennoch bleibt es geöffnet, solange 
das Fahrzeug nicht komplett ausgefahren ist. Damit ist gewährleistet, dass auch ein 
langer Pkw nicht erst im Bereich des Gehwegs zum Stehen kommen muss.  
 
 
Beschlussempfehlung: 
 
Die Verwaltung empfiehlt den ursprünglichen Satzungsbeschluss mit den Be-
schlusspunkten 1 und 2 beizubehalten und auf den zusätzlichen Beschluss-
punkt 3 zu verzichten. Die in dem Beschlusspunkt 3 genannten Forderungen 
sind, wie in der Stellungnahme beschrieben, bereits umfänglich in die Planung 
eingeflossen bzw. werden durch diese berücksichtigt.

Anlage 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1

9729 Zeichen

Zeichenerklärung
Textliche Festsetzungen siehe Blatt 2
N
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Grundflächenzahl
GeschossflächenzahlGFZ
GRZ
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
z. B. IV
FD Flachdach
Baugrenze
Stellplätze
Tiefgaragen
Mit Geh- (G), Fahr- (F) und 
Leitungsrechten (L) zu belastende 
Ein- und Ausfahrtsbereich
Baum zu pflanzen
Lärmpegelbereiche, z. B. III und IVStraßenbegrenzungslinie
auch gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
I,III
S,W
     46.71
Vorhandene Gebäude
Bestand
Durchfahrt
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Baum
Bahngleise
Bordstein
Topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
Vorhandene Höhenlage über NHN
69396/02
Ringstraße 38-46
in Köln-Rodenkirchen
Blatt 1 von 3
Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
0 25 50 Meter
Baum zu erhalten
sonstigen Bepflanzungen
Bäumen und Sträuchern und
Flächen zum Anpflanzen von
Lärmschutzwand
M3.2
Flächen, deren Böden erheblich mit 
umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Fassadenbegrünung
Kennzeichnung
WA
Geltungsbereich des Vorhaben- und
Erschließungsplanes
St
TGa
Gebäudehöhe in m über  GH Normalhöhennull (NHN)
Bedingte Festsetzung Gebäudeteil A
Private Grünflächengeschlossene Bauweise-g-
SB Schluckbrunnen
(als Mindest- und Höchstmaß)[...] - [...]
Grenzen zwischen Nutzungsarten
Flächen für Versorgungsanlagen
NEBENZEICHNUNG M 1:500
Bedingte Festsetzungen zur temporären Erschließung
Oberkante in m über
OK min.
Flächen
Reker
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.07.2019 bis
26.07.2019 nach § 13a Abs. 3 Nummer 2
BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf ist in der Zeit vom
16.03.2023 bis 19.04.2023 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger
PE Ringviertel 1 GmbH & Co. KG
und
PE Ringviertel 2 GmbH & Co. KG
gez. Jacobi
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 27.02.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Köln, den 15.02.2023
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Köln, den 15.02.2023
gez. A. Langer
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 20.04.2023
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB durch
Beschluss des Rates am
geändert worden.
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung am  
            nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung
mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
öffentlich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 13.06.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
Es wird bescheinigt, dass diese 
Planunterlage den Bestimmungen des § 1 
Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand  November 2021, Fortschreibung 
Mai 2023)
Siegel Vermessungsbüro
Vermessung MRD Köln
Koelhoffstraße 1
50676 Köln
gez.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 01.06.2018
Schallschutzmaßnahmen
nicht öffenbare
Fenster
Rampe (Hinweis)
Wandhöhe in m über  
WH Normalhöhennull (NHN) 
Baureihenfolge
LPB III
LPB IV
z. B. Fenster nicht öffenbar
(als Höchstmaß)
(als Mindestmaß)
(Standort nachrichtlich)
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Maßnahmenbezeichnung
Normalhöhennull (NHN)
48,36
47,78
47,77
48,52
48,52
47,76
48,58
48,44
48,41
48,38
48,34
48,28
48,37
48,41
48,42
48,46
48,40
48,40
48,39
48,36
48,29
48,33
48,33
48,32
48,46
48,32
48,22
48,18
48,21
48,22
48,12
48,1248,12
48,14
48,21 48,24
48,27
48,34
49,40
49,40
47,09 48,14
48,07 47,09
48,0447,02
48,00
48,10
48,11 47,09
48,27
47,64
47,66
48,07
48,07
48,16
48,22
48,10
48,15
48,21
48,14
48,02
48,07 48,02
47,91
47,97
47,98
47,74
47,83
47,73
47,64
47,90
47,51
47,51
47,46
47,49
47,45
47,46
47,41
48,05
48,87
49,43
49,41
48,31
48,42
48,43
48,44
48,45
48,42
48,54
48,35
48,45
47,98
48,28
48,21
48,24
48,48
48,28
48,26
48,22
48,34
48,31
48,49
48,29
48,18
48,25
48,33
48,65
48,64
48,39
48,20
48,16
48,2548,12
48,12
48,20
48,14
48,3848,28
48,38
48,46
48,88
48,57
47,85
47,75
48,69
48,41
48,49
48,35
48,30
48,41
48,42
48,31
48,43
48,39
48,32
48,46
48,45
48,35
48,40
48,36 48,46
48,45
48,43
48,36
48,26
48,41
48,44
48,46
48,30
48,45
48,27
48,33
48,56
48,76
48,44
48,40
48,38
48,46
48,42
48,01
47,8747,99
48,06
49,36
48,04
47,93
47,76
47,99
47,94
48,05
48,05
48,03
49,39
49,24
49,40
49,32
49,28
49,34
49,34
49,29
49,31
49,30
47,63
47,57
48,40
48,42
48,36
48,38
48,73
48,44
48,39
48,38
48,30
48,6948,24
48,7648,36
48,42
48,30
48,40
48,20
47,89
47,62
47,81
48,12
48,01
48,17
47,97
47,85
48,01
47,7847,73
47,6447,56
47,69
48,09
47,96
46,87
46,93
48,08
47,87
47,09
47,07 47,92
47,96
47,89
47,86
47,86
47,7847,69
47,84
48,01
48,04
48,12
48,23
48,06
48,10
46,94
46,95
47,94
47,99
46,89
47,88
47,89
48,04
47,89
47,83
47,80
47,93
48,03
48,06
47,96
48,04
48,15
48,08
46,63
47,78
47,99
47,88
47,99
48,04
47,98
48,05
48,0648,17
48,18
48,12
48,13
48,00
48,08
47,10
46,92
46,33
46,28
45,87
45,84
45,99
47,64
47,46
47,93
I FD
I SD
IV FD
II FD
I FD
II SD
I PD
IV FD
I SD
V SD
I BD
IV FD
I SHD
I SHD
I FD
III FD
I FD
PI
I SD
II SD
II FD
19
11
20
II FD
94
26
11
26
40
2
85
9
33
65
34
93
14
20
63
106
25
43 c
8
10
15
56
30
30
85
115
104120
49
102
126
86
42
24
2
43
75
8
50 a
54
38
4
74
17
108
47
13
6
81
88
41
2
Ringstraße
7
16
Bahngelände
39
57
88
40
5
1
15
47 a
43
74
55
1
49
131
11
A
70
52
44
14
120
41
35
41
1
213
127
57
114
38
52 c
11
19
22
2
23
105
65
12
5
Bahngelände
1
12
21
Bachstraße
112
69
12
8
40
11
55
4
80
84
50
45
5
93
47
2
43 b
17
128
119
47
19
46
3
31
36
37
24
1
18
4
110
21
101
15
28
42
17
55
2
54
17
18
37
10
23
15
87
67
84
A
13
60
16
62
Schützstraße
16
19
32
79
91
73
5
48
55
3
76
50 b
48
116
6
36
22
11
20
15
75
214
221
100
52
64
IV FD89
72
13
III   SD
10
111
16
2
99
21
27
45 a
12
40
1
25
13
14
9
Guntherstraße
18
17
61
6 a
55
36
8
80
9
90
12
46
Händelstraße
43 a
6
18
3
52 b
14
52 a
50
13
113
Kriemhildstraße
63
7
16
44
49-55
4
130
7
9
34
24
9
48
29
10
14
107
11
21
61
121
III SD
I FD
II SD
I FD
II SD
I PD
II
V PD
II SD
I FD
I PD
IV FD
S
II FD
V SD
A
I FD
II SD
II SD
II SD
III SD
II SD
I PD
II SD
P
II SD
II SD
I FD
I
I FD
I FD
II SD
OKM=50,56
I FD
III FD
II SD
I SD
I SD
II SD
I FD
II SD
IV FD
I WD
Bahngelände
II SD
I FD
I FD
I FD
II SD
I FD
A
-I
IV SD
II   PD
I FD
II SD
I FD
V SD
I FD
Parkplatz
I FD
II SD
I SD
I FD
I FD
I FD
V SD
II SD
I FD
OK-M=50,60
I PD
OK-M=49,89
I
S
Parkplatz
I FD
II   SD
A
I FD
IV FD
II SD
II SD
IV FD
I SD
I SD
I FD
V WD
I SD
II FD
LIDL I SD
I SD
I FD
III SD
II SD
I FD
II   PD
I   SD
I FD
III SD
I FD
II SD
II SD
I FD
II SD
II SD
II SD
I FD
A
I
I FD
V FD
I   SD
II FD
I SD
II SD
I SD
TGa
II SD
IV SD
V SD
I PD
I
V PD
I FD
I FD
III FD
II WD
II SD
28
I SD
III FD
I SD
I FD
I FD
II FD
I FD
RingstraßeIV
II SD
I FD
I PD
OKM=50,12
I   SD
A
I WD
I PD
I FD
I
II SD
II SD
OKM=49,99
I FD
I FD
S
I SD
I FD
S
II SD
I FD
II SD
V SD
I FD
OK-M=50,60
II SD
I SD
V
II MD
II FD
IV FD
III
69
70
68
Rotterbergstraße
Flur 64
Flur 65
Flur 69
Flur 64Gemarkung Rondorf-Land
Flur 62
Flur 63
66
103
66
Baufeld 1
Baufeld 3
Baufeld 4
Baufeld 2
Gebäudeteil B
Gebäudeteil A
G
G
G
NEBENZEICHNUNG
IV
IV
IV
IV
I
IV
IV
IV
III
II III
IV
IV
M3.1
M3.1
GH 63,9 m
- 65,4 m
GH 64,1 m
- 65,6 m
GH 63,9 m
- 65,4 m
GH 63,6 m - 65,1 m
GH 63,6 m
-
65,1 m
Temporäre Erschließung siehe Nebenzeichnung
nicht öffenbareFenster
nicht öffenbare Fenster
GH 64,2 m
- 65,7 m
GH 63,9 m - 65,4 m
GH 64,1 m - 65,6 m
GH 61,1 m - 62,6 m
GH 64,1 m
- 65,6 m
GH 55,3 m
- 56,8 m
GH 58,3 m
- 59,8 m
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
Private Grünfläche
-Spielplatz-
G
Lärmschutzwand OK min. 50,2 m
Altlast Nr.
20805_003
TGa
GH 51,7 m - 53,2 m
Kindertageseinrichtung
im Erdgeschoss
St
St Ein- und
Ausfahrt
Kindertages-
einrichtung
GF
G
Ein- und
Ausfahrt
TGa
LPB VLPB IV
LPB IVLPB III
LPB IIILPB IV
LPB IV
LPB V
WA
GRZ 0,5
GFZ 1,5g
FD
M3.2
SB
SB
SB
SB
6.3
16.0
41.5
61.5
6.5
42.5
29.0
0.9
10.0
6.0
35.0
21.5
3.2
16.5
29.5
10.0
5.0
10.0
7.4
2.5
3.9
1.3
5.0
13.7
7.5
11.3
10.5
16.0
9.0
16.0
5.0
2.5
18.5
16.0
7.5
16.0
35.0
16.0
14.8
8.3
16.5
16.0
42.5
2.5
6.0
16.0
3.5
16.5
16.5
2.5
0.7
9.5
44.5
15.0
15.5
2.0
28.5
7.5
23.5
64.5
16.0
1.0
10.0
Siegfriedstraße
Sürther Straße
Nibelungenweg
Guntherstraße
Ringstraße
Sürther Straße
Ringstraße
Schillingsrotter Straße
Römerstraße
Rotterbergstraße
Schützstraße
Maintraße
Siegstraße
Rotdornstraße
Zum Engelshof
Kriemhildstraße
Brunhild
Lahnstraße
Germanenstr.
Keltenstraße
Gotenstraße
Nemetertraße
Mühlenweg
straße
Schützstraße
48,29
48,33
48,32
48,21
48,22
48,12
48,12
48,21 48,24
48,27
48,34
49,40
49,40
47,09 48,14
48,0447,02
48,10
48,16
48,10
48,15
48,21
48,14
48,02
48,07 48,02
47,91
47,97
47,98
47,74
47,83
47,73
47,64
47,90
47,51
47,51
47,46
47,49
47,45
47,46
47,41
48,05
48,87
49,43
49,41
47,8747,99
48,06
47,94
48,05
48,05
48,03
49,24
49,40
49,32
49,28
49,34
49,34
49,29
49,31
49,30
47,63
47,57
48,44
48,39
48,38
48,30
48,69
47,89
47,97
47,98
48,05
48,00
48,08
II FD
26
14
24
2
8
50 a
38
52 c
11
12
24
1
28
42
10
50 b
52
13
52 b
52 a
44
48
III SD
I SD
II SD
IV SD
Parkplatz
Parkplatz
III SD
III SD
II SD
III FD
IV
I FD
69
70
68
Flur 64
SB
IV
M3.1
GH 63,6 m - 65,1 m
GH 63,6 m
- 65,1 m
nicht öffenbareFenster
nicht öffenbare Fenster
TGa
TGa
TGa
GH 51,7 m - 53,2 m
Kindertageseinrichtung
im Erdgeschoss
G
LPB IVLPB III
F
Ein- und
Ausfahrt
Kindertages-
einrichtung
Rampen-
anlage WH
50,0 m
6.5 10.0
6.0
35.0
3.2
6.1
10.5
9.0
18.5
16.0
7.5
35.0
16.0
42.5
1.0
5.2
2.5
5.2
1.0
14.8
5.5
21.5
Baufeld 3
Baufeld 4
WA
GRZ 0,5
GFZ 1,5g
FD
Anlage 5

Anlage 10 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

55584 Zeichen

BP-Abwägung B31 
/ 2 
 
Anlage 10 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69296/02 – Arbeitstitel: „Ringstraße 38-46“ in Köln-
Rodenkirchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer Präsenzveranstaltung am 
10.07.2019 im Gymnasium Rodenkirchen, Sürther Straße 55 und wurde in einer Niederschrift dokumentiert. 
Die dort mündlich vorgebrachten 
Stellungnahmen sind in der Tabelle fortlaufend nummeriert und mit dem Zusatz „M“ versehen. 
 
Zeitgleich bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse-
hen und vom 10.07. bis zum 26.07.2019 Stellungnahmen zu übermitteln. Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit eingegangen. Die schriftlich eingegangenen Stellungnahmen sind in der Tabelle fortlaufend nummeriert und
 mit dem Zusatz „S“ 
versehen. Daran anschließend wird die Berücksichtigung der Stellungnahmen im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stel-
lungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
M 1 
M 1.1 
Verkehrliche Erschließung 
NN ist als Anwohner die Verkehrssituation der Ringstraße 
vertraut, er möchte wissen, wie der Verkehr von 400 zu-
sätzlichen Wohnungen bewältigt werden soll. 
ja Im Bebauungsplanverfahren wurde eine Verkehrsuntersuchung 
durchgeführt. Gegenstand dieser Untersuchung ist die Ermittlung 
der Verkehrsbelastung im Bestand und für eine Verkehrsprognose. 
Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte erfolgt nach 
dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Hierbei sind unterschiedliche Qualitätsstufen zu unterscheiden. 
Grundsätzlich ist ein Verkehrsfluss gewährleistet, wenn die Quali-
tätsstufe D erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, sind Maßnahmen, 
wie beispielsweise die Optimierung der Lichtsignalanlagen, zu entwi-
ckeln und zu prüfen. 
M 1.2 Knotenpunkte 
NN fragt, welche Knotenpunkte betrachtet wurden, um den 
Verkehrsabfluss bewerten zu können. 
ja Anhand einer Präsentationsfolie wurden die untersuchten Knoten-
punkte in der Präsenzveranstaltung gezeigt, an denen Verkehrszäh-
lungen in Abstimmung mit dem Amt für Straßen und Verkehrsent-
wicklung der Stadt Köln stattgefunden haben. Daten wurden an den 
Knotenpunkte Ringstraße/ Schillingsrotter Straße, Ringstraße/ 
Kriemhildstraße, Ringstraße/ Rotterbergstraße, Ringstraße/ Mater-
nusstraße und Ringstraße/ Sürther Straße erhoben. Es wird erläu-
tert, dass bei der Bewertung jeweils die Spitzenstunde als höchst 
belastete Stunde zugrunde gelegt wird. 
M 1.3 Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung 
NN möchte noch wissen, ob in der Verkehrsuntersuchung 
der Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung be-
rücksichtigt wird. 
ja Der Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung wird in der 
Verkehrsuntersuchung berücksichtigt. 
M 2 Lebensmittel-Vollsortimenter 
NN fragt, ob ein weiterer Lebensmittel-Vollsortimenter in 
der Plangebietsumgebung geplant sei. 
nein An das Plangebiet grenzt ein Lebensmittel-Discounter, der bestehen 
bleiben wird. Im Plangebiet selbst ist kein weiterer Einzelhandelsbe-
trieb vorgesehen. Im weiteren Umfeld ist an der Eygelshovener 
Straße ein weiterer Lebensmittel-Vollsortimenter geplant. 
Ein weiterer Vollversorger in der näheren Umgebung des „Bezirk-
steilzentrums Rodenkirchen, Hauptstraße“ kann zu einem Verlust 
von Kaufkraft führen und insofern die Funktion des Zentrums schwä-
chen. ln diesem Spannungsverhältnis ist ein Kompromiss erforder-
lich, an dem sowohl die Politik als auch die Verwaltung arbeiten. 
M 3 Südliche Einfriedung des Plangebietes 
NN möchte wissen, wie die südliche Einfriedung des Plan-
gebietes nach Abriss des Gewerbehofes aussehen soll. 
ja Seitens der Vorhabenträgerinnen wurde über die Art der Einfriedung 
noch nicht entschieden. Die Einfriedung wird auf der Seite des Plan-
gebietes hergestellt. 
M 4 Realisierung des Bauvorhabens 
NN möchte wissen, wie die Zeitplanung für das Projekt aus-
sieht und wie lange mit Baulärm zu rechnen ist. 
Kenntnisnahme Die Vorhabenträgerinnen planen die Umsetzung des ersten Bauab-
schnitts im 2. Halbjahr 2020. In Summe ist von einer Bauzeit von 2,5 
Jahren auszugehen. Möglicherweise wird das Bezirksrathaus Ro-
denkirchen das bestehende Bürogebäude für die Dauer von 4 Jah-
ren nutzen, dann verlängert sich die Bauzeit

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
um die Zeit der Zwischennutzung. 
M 5 
M 5.1 
Tiefgarage 
NN fragt, wie groß die Tiefgarage sein wird und ob diese 
grenzständig errichtet wird. 
Kenntnisnahme Das Plangebiet soll durch die Tiefgaragen nahezu vollständig unter-
baut werden – einschließlich der Höfe. Eine grenzständige Unter-
bauung ist jedoch bisher nicht vorgesehen. 
M 5.2 Fußwegeverbindung zur Rotterbergstraße 
NN erkundigt sich, ob ein Fußweg zur Rotterbergstraße ge-
plant sei. 
nein Da das der Rotterbergstraße vorgelagerte Grundstück nicht zum 
Plangebiet gehört, ist kein Fußweg geplant. 
M 5.3 Berücksichtigung der Planungen im weiteren Umfeld 
NN möchte wissen, wie es mit dem Verkehrsaufkommen 
zukünftig aussieht. Werden andere Planungen oder Bau-
vorhaben dabei berücksichtigt? 
ja Sowohl das Stadtplanungsamt als auch das Amt für Straßen und 
Verkehrsentwicklung betrachten das Plangebiet an der Ringstraße 
nicht isoliert. Fest steht, dass der planbedingte Mehrverkehr über 
das bestehende Straßennetz abgewickelt werden müsse. 
M 6 Anzahl der Stellplätze 
NN erkundigt sich, wie viele Stellplätze es im Plangebiet 
geben wird. 
Kenntnisnahme Der Stellplatzschlüssel beträgt ein Stellplatz je Wohnung; die Vorha-
benträgerinnen werden eine mögliche Reduzierung der Stellplatzan-
zahl wegen der ÖPNV-Angebotsqualität nicht nutzen. 
M 7 Geförderter Wohnungsbau, Eigentumswohnungen 
NN fragt, wo der geförderte Wohnungsbau und wo die Ei-
gentumswohnungen im Plangebiet vorgesehen sind. 
Kenntnisnahme Die Vorhabenträgerinnen können hierzu noch keine genauen Anga-
ben machen. Geplant sei ein Verhältnis von 50 % Eigentumswoh-
nungen zu 50 % Mietwohnungen am freifinanzierten Wohnungsan-
teil. 
M 8 
M 8.1 
Baubeginn 
NN fragt, wann der erste Bagger kommen wird. 
Kenntnisnahme Der Vertreter der Vorhabenträgerinnen erläutert, dies sei von der Er-
teilung der Baugenehmigung abhängig – man hoffe ab 2021. 
M 8.2 Bauzeitraum 
NN möchte wissen, wie viele Jahre man für die Realisie-
rung schätze. 
Kenntnisnahme Der Vertreter der Vorhabenträgerinnen geht von einer Realisierung 
des Neubaus bis 2023 aus. Gegebenenfalls würde das ehemalige 
Volvo-Gelände wegen einer Zwischennutzung im Anschluss reali-
siert werden. 
M 9 
M 9.1 
Geförderter Wohnungsbau 
NN stellt fest, dass der bezahlbare Wohnraum Vorrang ha-
ben müsse, wenn 50 % der Kölner Haushalte einen An-
spruch auf einen Wohnberechtigungsschein hätten.  
Kenntnisnahme Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperati-
ven Baulandmodells in der Fassung vom 24.02.2014 ausgespro-
chen – mit der Verpflichtung, im Plangebiet 30 % der durch Pla-
nungsrecht entstehenden Geschossfläche Wohnen als öffentlich 
geförderter Wohnungsbau zu errichten und für diesen zu binden. 
M 9.2 ÖPNV – Stadtbahn 
Besteht eine Chance auf eine bessere ÖPNV-Taktung der 
Stadtbahnlinien? 
nein Die Frage ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die 
Bezirksvertretung Rodenkirchen steht im Austausch mit den Kölner 
Verkehrsbetrieben und bemüht sich um eine Verbesserung des 
ÖPNV-Angebotes.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
M 10 Grundschulbedarf 
NN fragt, ob bei 400 neuen Wohnungen der Bau einer 
Grundschule vorgesehen ist. 
nein Derzeit sind für das Plangebiet nach Berechnungen des Fachamtes 
an den Grundschulen ausreichend Kapazitäten vorhanden, um den 
zusätzlichen Bedarf des Wohnquartiers decken zu können.  
In der weiteren Umgebung ist ein . 
M 11 
M 
11.1 
Spielstraße 
NN fragt nach, was unter einer Spielstraße für größere Kin-
der zu verstehen ist. Hier seien für die Anrainer Störungen 
durch Skater und Fußballspiel zu befürchten. 
Kenntnisnahme Eine Spielstraße wird nicht geplant. Es sind zwei Altersgruppen von 
Kindern zu unterscheiden. Für die Kinder ab 6 Jahren sind öffentlich 
zugängliche Spielplätze ausschließlich in den Wohnhöfen vorgese-
hen, das heißt jeweils abgeschirmt zur bestehenden Wohnbebauung 
nördlich und südlich des Plangebietes. Für Kleinkinder bis zu 3 Jah-
ren sind wohnungsnahe Spielbereiche, beispielsweise am nördli-
chen Wohnriegel geplant.  
M 
11.2 
Vorgesehene Ausschachtung 
Soll mit einem Bagger ausgeschachtet werden? 
Kenntnisnahme Der Vertreter der Vorhabenträgerinnen erläutert, dass die Aus-
schachtungen mit Baggern erfolgen werden; es soll nicht gerammt 
werden. 
M 12 
M 
12.1 
Kompakte Bebauung 
NN erkundigt sich, warum man zu solch einer kompakten 
Bebauung gekommen sei. 
Kenntnisnahme Das beauftragte Büro ASTOC hat viele Bebauungsmöglichkeiten un-
tersucht. Dem Geschosswohnungsbau wurde gegenüber einer Ein-
familienhaus-/ Doppelhaus- oder Hochpunktbebauung der Vorzug 
gegeben.  Bei der Entscheidung hat man sich an der vorhandenen 
nördlichen Bebauung orientiert. 
M 
12.2 
Städtebau 
NN stellt fest, dass der Geschosswohnungsbau nördlich 
des Plangebietes eine geringere Gebäudetiefe als das 
städtebauliche Planungskonzept hat. Er regt an, dass man 
im nördlichen Teil des Plangebietes eine kompakte Bebau-
ungsstruktur, im südlichen Teil eine weniger kompakte, of-
fenere Bebauungsstruktur im Übergang zur vorhandenen 
kleinteiligen Wohnbebauung schaffe. Der südliche Baukör-
per sei zu massiv. 
ja Der südliche Baukörper ist als Gegengewicht zum Lebensmittel-Dis-
counter zu sehen. Die Anregung werde geprüft, die Baukörper sind 
noch nicht durchgeplant. 
M 13 Klimafreundliche Planung 
NN möchte wissen, ob es sich beim städtebaulichen Kon-
zept um eine klimafreundliche Planung handele. Ist bei-
spielsweise eine Dachbegrünung vorgesehen oder aus-
schließlich Beton? 
Sind Holzbauten geplant? 
teilweise Die Vorhabenträgerinnen stellen dar, dass eine extensive Dachbe-
grünung umgesetzt wird. Ob Photovoltaik umgesetzt wird, müsse 
noch berechnet werden. Wohnungsbau in Holzbauweise ist nicht 
vorgesehen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
M 14 Zusätzliche Stadtbahn-Haltestelle 
NN fragt, ob für ein autofreies Quartier eine zusätzliche 
KVB-Stadtbahnhaltestelle direkt am Plangebiet eingerichtet 
werden könne. 
Kenntnisnahme Der Vertreter der Vorhabenträgerinnen äußert, dass man mit der 
KVB zur Freischaltung der KVB-Räder für Rodenkirchen im Ge-
spräch sei. 
Ergänzt wird, dass das Bezirksamt in Verhandlungen mit der KVB 
stehe, für eine Zwischennutzung als Bezirksrathaus an der Ring-
straße eine Bushaltestelle einzurichten. 
Lfd. 
Nr. 
Schriftliche Stellungnahme zur frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung 
Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
S 1 
S 1.1 
 
Städtebau 
NN bemängelt die geplante hohe städtebauliche Dichte. 
Das städtebauliche Konzept sei zu brachial, undifferenziert 
und passe sich nicht in die Umgebung ein. 
Die geplanten Gebäude sind mit bis zu 4 Vollgeschossen 
höher als die umliegende Bebauung. Diese weist im Nor-
den 3-4, an der gegenüberliegenden Bebauung 2 und die 
südlich angrenzende Bebauung mit Einfamilien- und klei-
nen Mehrfamilienhäusern maximal 2 Vollgeschosse auf. 
 
Die geplanten großen blockhaften Riegel finden sich nur in 
der nördlich angrenzenden Bebauung wieder. Die südlich 
und östlich gelegenen Gebäude weisen nur Längen von 
10 m bis maximal 20 m auf. Die Geschossflächenzahl 
(GFZ) 1,2 nehme innerstädtische Ausmaße an. 
 
Angeregt wird ein differenzierteres städtebauliches Kon-
zept, das die bestehende angrenzende Bebauung (in Be-
zug auf Gebäudehöhen und Anzahl der Vollgeschosse) be-
rücksichtige. Angeregt wird eine offenere, niedrigere und 
kleinteiligere Bebauung. Für den hinteren Bereich werden 
kleine Mehrfamilienhäuser angeregt, die 2 bzw. 3 Ge-
schosse aufweisen und maximal 20 m lang sind. 
 
nein  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in 
seiner Sitzung am 17.05.2018 den Beschluss zur Einleitung des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB mit 
dem Arbeitstitel Ringstraße 38–46 in Köln-Rodenkirchen gefasst – 
mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine 
Wohnbebauung in Form von Geschosswohnungsbauten festzuset-
zen. Nach Abriss der Bürogebäude und des Gewerbehofes ist hier 
eine städtebauliche Neuordnung vorgesehen zur Schaffung von 360 
bis 400 Wohnungen.  
 
Das Ziel der Planung, planungsrechtlich vorrangig Wohnungsbau zu 
ermöglichen, steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspo-
litik, den Wohnraumbedarf vorrangig über vorhandene Baulandpo-
tentiale (Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan) und in bereits 
erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. Mit dem städtebaulichen 
Ziel, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den 
Vorrang zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und 
Boden sparsam und schonend umzugehen und trägt der Verringe-
rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche 
Nutzungen bei. 
 
Nördliche Bebauung des Plangebiets 
Innerhalb des Plangebietes sind zwei- bis fünfgeschossige Mehrfa-
milienhäuser (einschließlich Nicht-Vollgeschosse) geplant. Das städ-
tebauliche Planungskonzept setzt die nördlich des Plangebietes vor-
handenen Gebäudehöhen mit drei bis fünf Geschossen (einschließ-
lich Nicht-Vollgeschosse) in Richtung Süden fort. Die vorhandene

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Wohnbebauung weist Gebäudelängen mit bis zu 95 m und Gebäu-
detiefen zwischen 13 und 14 m auf. Die geplanten Wohngebäude 
weisen Gebäudelängen von maximal 70 m und Gebäudetiefen von 
14 bis 14,5 m auf (mit Ausnahme der Kindertageseinrichtung mit 
maximal 20 m Gebäudetiefe im Erdgeschoss). 
 
Südliche Bebauung des Plangebietes 
Im Plangebiet soll zur südlich angrenzenden ein- bis dreigeschossi-
gen Wohnbebauung (vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser) eine 
maximal viergeschossige Bebauung entstehen – dabei ist das vierte 
Geschoss ein Nicht-Vollgeschoss und gegenüber der südlichen Ge-
bäudeaußenkante zurückgesetzt. Der parallel zur südlichen Plange-
bietsgrenze gelegene Gebäuderiegel mit einer Länge von 67 m wird 
dabei durch einen zweigeschossigen Einschnitt gegliedert, um einen 
städtebaulichen Übergang zur kleinteiligeren Bestandsbebauung im 
Süden zu erzielen. Das Wohngebäude parallel zur Stadtbahntrasse 
soll maximal fünf Geschosse aufweisen – durch das zurückgesetzte 
fünfte Geschoss am nach Süden orientierten Gebäudekopf – ist hier 
von der Wirkung einer Viergeschossigkeit gegenüber der Wohnbe-
bauung an der Rotterbergstraße/ Schützstraße auszugehen.  
 
Die geplante Bebauung nimmt hinsichtlich der Geschossanzahl und 
Gebäudehöhen sowie der stärkeren Gliederung des Baukörpers an 
der Plangebietsgrenze somit Rücksicht auf die südlich gelegene, 
kleinteilige Bestandsbebauung. Gleichzeitig wird das Planungsziel, 
360 bis 400 Wohneinheiten in Form von Geschosswohnungsbau zu 
entwickeln, erreicht. 
 
Geplante Bebauung an der Ringstraße 
Bei dem bestehenden Bürogebäude der ehemaligen Volvo-Deutsch-
landzentrale handelt es sich um ein mehrgliedriges, drei- und vierge-
schossiges Gebäude mit einer Traufhöhe zur Ringstraße von 62,10 
m. Hier soll ein fünfgeschossiges Wohngebäude mit einer Kinderta-
geseinrichtung dieses Bürogebäude ersetzen. Nach derzeitigem Pla-
nungsstand wird die maximale Traufhöhe (Flachdach) zur Ring-
straße 63,80 m betragen. Das vorhandene, nördlich benachbarte

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Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Wohngebäude weist Traufhöhen zur Ringstraße von 57,8 m (III Ge-
schosse) und 60,1 m ü. NHN (IV Geschosse) sowie eine maximale 
Firsthöhe des Satteldachs von 63,2 m ü. NHN auf. 
 
Die geplante Bebauung in diesem Bereich soll in Richtung Süden 
fortgesetzt werden, auch wenn östlich der Ringstraße eine kleinteili-
gere offene Bebauungsstruktur mit überwiegend zweigeschossigen 
Wohngebäuden an der Rotterbergstraße/ Schützstraße dominiert. 
S 1.2 Bauliche Dichte gemäß § 34 BauGB 
NN führt an, dass es sich um einen Bereich handele, der 
nach § 34 BauGB bebaubar sei, und somit auf die angren-
zenden Bereiche Rücksicht nehmen müsse.  
 
nein  Da es sich nicht um Zulässigkeitsentscheidungen von Bauvorhaben 
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 
BauGB sondern um ein Bauleitplanverfahren handelt, können neue 
städtebauliche Ziele für die zukünftige bauliche Nutzung der Grund-
stücke definiert werden. Bei der vorliegenden Planung handelt es 
sich um eine städtebauliche Nachverdichtung. Der § 34 BauGB fin-
det für das vorliegende Planvorhaben keine Anwendung. 
S 1.3 Verkehr 
NN weist darauf hin, dass der Stadtteil Rodenkirchen be-
reits heute ein erhebliches Verkehrsaufkommen aufweise, 
die Straßeninfrastruktur jedoch aus den 1960er Jahren 
stammt. Angeregt wird, sämtliche Neubebauungen wie das 
Waldviertel, die Ringstraßenbebauungen, das Sürther Feld, 
aber auch die in Umsetzung befindlichen Bauprojekte zu 
berücksichtigen. Das Plangebiet dürfe nicht einzeln be-
trachtet werden.  
 
 
teilweise 
berücksichtigt 
 
Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist 
eine Verkehrsuntersuchung erforderlich. Zur Darstellung des aktuel-
len Verkehrsaufkommens wurden Zählungen über den Zeitraum von 
24 Stunden an folgenden Knotenpunkten durchgeführt: 
− Ringstraße/ Schillingsrotter Straße, 
− Ringstraße/ Kriemhildstraße, 
− Ringstraße/ Rotterbergstraße/ Siegfriedstraße, 
− Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich-Ebert-Straße/ Brü-
ckenstraße und 
− Sürther Straße/ Grüngürtelstraße. 
 
Aus der Lage und der Anzahl der betrachteten Knotenpunkte geht 
hervor, dass nicht nur das Plangebiet und seine unmittelbare Er-
schließung, sondern auch die Verteilung der Verkehrsströme auf der 
Ringstraße in Richtung Norden und der Sürther Straße in Richtung 
Süden umfassend betrachtet wurden, einschließlich der realisierten 
Bauvorhaben (Neubaugebiete und Einzelgebäude).

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Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
In der Verkehrsuntersuchung von `brenner BERNARD ingenieure 
GmbH` wurden die großflächigen Siedlungsentwicklungen im Um-
feld des Plangebiets berücksichtigt. Im Einzelnen waren dies fol-
gende Siedlungsentwicklungen: 
− Meschenich Nord, 
− Gewerbegebiet Kalscheurer Hof in Hürth, 
− Immendorf Süd, 
− Pastoratsstraße. 
 
Die Neuverkehre der Schulen „Offene Schule Köln“ (Gesamtschule, 
An der Wachsfabrik 25) und der Ernst-Moritz-Arndt-Schule (Grund-
schule, Mainstraße 75) wurden ebenfalls berücksichtigt. 
 
Darüber hinaus wurden die folgenden verkehrlichen Infrastruktur-
Entwicklungen betrachtet: 
− Nord: Teilstück 1 Rodenkirchener Straße bis Weißdornweg 
− West: Teilstück 2 Kapellenstraße bis Bödinger Straße 
− Südwest: Teilstück 3 Bödinger Straße bis Ortsumfahrung 
Meschenich 
 
Das „Waldviertel Rodenkirchen“ und das „Sürther Feld“ fanden in 
der Verkehrsuntersuchung bisher keine Berücksichtigung – eine 
Freigabe der Verkehrszahlen Bestand und Prognose durch das Amt 
für Straßen und Verkehrsentwicklung und eine Abstimmung mit dem 
Fachamt zur Berücksichtigung dieser Baugebiete folgt im weiteren 
Verfahren. 
S 1.4 Verkehr – Sürther Straße 
NN regt eine Sperrung oder teilweise Sperrung der Sürther 
Straße zur Bewältigung des erheblichen Verkehrsaufkom-
mens an. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Ringstraße stößt südlich des Plangebietes auf die Sürther 
Straße, die in südlicher Richtung die Anbindung Rodenkirchens an 
das überörtliche Straßennetz herstellt. In nördliche Richtung verläuft 
die Ringstraße zur Rodenkirchener Ortsmitte. 
 
Die Sürther Straße ist südlich der Ringstraße mit einem Verkehrs-
aufkommen von circa 9.800 Kfz/ Tag belastet. Kurzfristig soll die 
Sürther Straße zwischen Gesamtschule und Friedhof und der 
Eygelshovener Straße bis zum Anschluss des Baugebietes Sürther

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Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Feld umgestaltet werden. Hierbei sollen u.a. die beiden Knoten-
punkte Sürther Straße/ Eygelshovener Straße und Sürther Straße/ 
Martinsweg aus Gründen der Verkehrssicherheit und Wirtschaftlich-
keit als kleine Kreisverkehre ausgestaltet und beidseitig mit Schutz-
streifen für den Radverkehr versehen werden. Diese verkehrsplane-
rischen Maßnahmen sind bezogen auf die Anregung als Reorgani-
sation des Straßenraumes zur Stärkung des Umweltverbundes zu 
verstehen, mit dem Ziel, einen stadtverträglicheren Verkehr zu ge-
stalten und die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum im Stadt-
quartier zu erhöhen. 
 
Der Anregung, die Sürther Straße südlich der Ringstraße (teilweise) 
zu sperren, wird zur Kenntnis genommen. Die Lenkung der Ver-
kehrsströme – hier beispielsweise durch die Verlagerung auf die pa-
rallel verlaufende L 300 Industriestraße/ Zum Forstbotanischen Gar-
ten – ist Gegenstand der übergeordneten Verkehrsplanung, nicht 
der Bauleitplanung und liegt in der Zuständigkeit des Amtes für Stra-
ßen und Verkehrsentwicklung. 
S 2 
S 2.1 
 
Öffentlichkeitsbeteiligung 
NN bemängelt die fehlende Information zur frühzeitigen Be-
teiligung der Öffentlichkeit. Die Präsenzveranstaltung am 
10.07.2019 wurde mit nur einer Woche Vorlauf auf der 
Webseite der Stadt Köln angekündigt.  
Angeregt wird, dass die direkt betroffenen Anwohner durch 
Handzettel oder Aushänge informiert werden. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Be-
bauungsplan „Ringstraße 38–46“ wurde am 03.07.2019 im Amtsblatt 
der Stadt Köln fristgerecht und ortsüblich bekannt gemacht. Neben 
der Teilnahme an der Präsenzveranstaltung wurde auf die Möglich-
keiten verwiesen, telefonische Auskünfte zur Planung beim Stadtpla-
nungsamt einholen sowie schriftliche Stellungnahmen an den Be-
zirksbürgermeister des Stadtbezirks Rodenkirchen bis einschließlich 
26.07.2019 richten zu können. 
 
Die Anregung, die Bürgerinnen und Bürger zukünftig durch Handzet-
tel oder Aushänge über die Durchführung von Öffentlichkeitsbeteili-
gungen zu informieren, wird geprüft. 
S 2.2 Lebensqualität und Grundstückswert 
NN befürchtet infolge der Planung einen massiven Ein-
schnitt in die Lebensqualität und einen Wertverlust des Ei-
gentums. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Einschätzung wird nicht geteilt. Die Umsetzung der Planung 
(Wohnungen, Kindertageseinrichtung sowie öffentlich zugängige 
Kinderspielflächen) stellt eine städtebauliche Aufwertung des heute 
gewerblich genutzten Standortes dar. Das geplante Quartier kann zu 
einer Erneuerung und Aufwertung des Stadtteils beitragen. Eine

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Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Wertminderung der umliegenden Grundstücke/ Immobilien ist nicht 
zu erwarten.  
 
Das wirtschaftliche Interesse der Vorhabenträgerinnen, im Plange-
biet überwiegend Wohnungen zu realisieren, deckt sich mit den 
städtebaulichen Zielen der Stadt. Bei der Planung werden die allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine 
Gesundheit eingehalten. Um die Wohnqualität des unmittelbaren 
Umfeldes nicht nachteilig zu verändern, werden im weiteren Verfah-
ren eine schalltechnische Untersuchung (Verkehrs- und Gewerbe-
lärm) und ein Nachweis zur Besonnung einschließlich der nachbar-
schaftlichen Verschattung infolge der Planung erstellt. 
S 3 
S 3.1 
 
Geltungsbereich des Bebauungsplans 
NN weist darauf hin, dass der Geltungsbereich vorheriger 
Planungen das benachbarte Grundstück Ringstraße 48, auf 
dem ein Lebensmittel-Markt mit einer Verkaufsfläche von 
weniger als 800 m² betrieben wird, mit einbezogen habe. 
Zwischenzeitlich sei das Plangebiet verkleinert worden und 
umfasse lediglich noch das Areal Ringstraße 38-46. 
 
Zur Verdeutlichung der Planungsmöglichkeiten, die sich in 
einem – wie oben dargestellt – erweiterten Plangebiet erge-
ben, wird auf eine beigefügte Konzeptstudie des Büros 
ASTOC (Stand Februar 2019) verwiesen. 
 
nein   
 
 
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Ringstraße 38–46“ han-
delt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß 
§ 12 BauGB, das heißt, die Vorhabenträgerinnen – die Projektgesell-
schaft Ringviertel 1 GmbH & Co. KG sowie die Projektgesellschaft 
Ringviertel 2 GmbH & Co. KG – verfügen über die Grundstücke des 
Plangebietes. 
 
Ursprünglich wurde seitens der Vorhabenträgerinnen in Erwägung 
gezogen, das benachbarte Grundstück des Lebensmittel-Marktes, 
welches nicht im Besitz der vorgenannten Projektentwicklungsge-
sellschaften ist, mit in die städtebauliche Planung und Neuordnung 
einzubeziehen. Diese Option wurde jedoch nicht weiterverfolgt, da 
keine Einigung bezüglich der damaligen Planungsziele erzielt wer-
den konnte.  
.  
S 3.2 Erweiterung des Plangebietes 
NN regt an, das Bebauungsplangebiet in südwestliche 
Richtung um die Grundstücksfläche Ringstraße 48 zu er-
weitern, um weiteren Raum für Geschosswohnungsbau 
schaffen zu können. Gleichzeitig könnte die allgemeine po-
litische Forderung nach effektiverer Nutzung bestehender 
Einzelhandelsgrundstücke erfüllt werden. 
 
nein   
 
Der Anregung, das Bebauungsplangebiet in südwestlicher Richtung 
um die Grundstücksfläche Ringstraße 48 zu erweitern, soll nicht ge-
folgt werden.  
 
Die beabsichtigte effektivere Nutzung des Einzelhandelsgrundstücks 
durch eine städtebauliche Nachverdichtung um weiteren Wohnraum 
kann in einem eigenen Bebauungsplanverfahren – unabhängig des

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ringstraße 38–46“ – erzielt 
werden. 
Siehe auch die Stellungnahme der Verwaltung Nummer. 3.1 
S 3.3 Großflächiger Einzelhandel 
NN regt an, innerhalb des vergrößerten Plangebietes den 
Neubau eines Lebensmittel-Markts mit einer Verkaufsfläche 
von 1.200 m² planungsrechtlich zu ermöglichen. Der Stand-
ort des Lebensmittelmarktes liegt innerhalb eines 700 m-
Radius um das Bezirksteilzentrum Rodenkirchen, Haupt-
straße und erfüllt zudem die Kriterien der Anfang dieses 
Jahres im Vorgriff auf einen Gesamtbeschluss zur Fort-
schreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Köln an-
gestoßenen Ausnahmeregelung für die Erweiterung von 
Lebensmittelmärkten in städtebaulich integrierter Lage 
(Vorlagen-Nr.: 3860/2018).  
 
Der Einwender argumentiert, dass die erweiterte Verkaufs-
fläche des Lebensmittel-Markts nicht größer sein würde als 
die gesamte Verkaufsfläche der bestehenden Lebensmittel-
märkte in dem benachbarten Nahversorgungszentrum. Es 
könnte im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens gutachter-
lich nachgewiesen werden, dass keine städtebaulichen und 
versorgungsstrukturellen Auswirkungen durch die geplante 
Verkaufsflächenerweiterung ausgelöst würden. Zwar wur-
den diese „Ausnahmeregelungen" letztlich durch den Rat 
der Stadt Köln noch nicht beschlossen und bis zu einer Be-
schlussfassung über die Gesamtfortschreibung des Einzel-
handelskonzepts vertagt. Der vorliegende Einzelfall zeigt 
allerdings, dass sich durch diese Ausnahmemöglichkeit 
Chancen für eine Nachverdichtung und die Schaffung von 
Wohnraum ergeben. 
 
Der etablierte Standort hätte eine wichtige Nahversor-
gungsfunktion für den Stadtteil Rodenkirchen. Mit der vor-
liegenden Planung entstehen rund 360 zusätzliche 
Wohneinheiten und im geplanten „Waldviertel Rodenkir-
chen" sollen weitere 350 Wohneinheiten entstehen. 
nein   
 
Die genannte Vorlage Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) – 
Fortschreibung, Ausnahmeregelung für Erweiterungen von Lebens-
mittelmärkten in städtebaulich integrierter Lage (Vorlagen-Nr.: 
3860/2018) wurde zwischenzeitlich vom Rat zurückgezogen. Der 
Rat verzichtet auf den Beschluss der Ausnahmeregelung im Vorgriff 
auf den Gesamtbeschluss zur Fortschreibung des EHZK. Die Vor-
lage wird bei Bearbeitung der Gesamtfortschreibung erneut vorge-
legt. Somit gelten die Regelungen des am 17.12.2013 vom Rat be-
schlossenen EHZK der Stadt Köln. 
 
Das vom Einwender geplante Vorhaben würde durch die Erweite-
rung der Verkaufsfläche auf 1.200 qm Verkaufsfläche großflächig 
und widerspräche somit dem Steuerungsschema des EHZK. Da sich 
der Lebensmittel-Markt innerhalb des 700 m-Radius zum zentralen 
Versorgungsbereich `Bezirksteilzentrum Rodenkirchen, Haupt-
straße` befindet, kann aus Gründen des Zentrenschutzes keine Er-
höhung der Verkaufsfläche genehmigt werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
S 4 
S 4.1 
 
Klimaschutz 
NN weist darauf hin, dass der Rat der Stadt Köln am 
09.07.2019 den Klimanotstand ausgerufen und der „Ein-
dämmung des vom Menschen verursachten Klimawandels“ 
eine „hohe Priorität“ eingeräumt hat.  
NN betont, dass auch das geplante Vorhaben nur unter 
dem Vorbehalt der „Klimarelevanz“ - es darf nur beschlos-
sen werden, was sich positiv aufs Klima auswirkt – be-
schlossen werden könne. 
 
ja  
 
Die Berücksichtigung der Belange des Klimawandels ist Gegenstand 
aller Bebauungsplanverfahren. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne 
sind die Belange des Umweltschutzes – einschließlich der Auswir-
kungen auf das Klima – zu berücksichtigen. Der Belang „Anpassung 
an den Klimawandel“ – vertreten vom Amt für Umwelt- und Verbrau-
cherschutz – unterliegt - wie andere öffentliche und private Belange - 
der Abwägung.  
 
S 
4.1.1 
NN fragt, wie sich das geplante städtebauliche Planungs-
konzept auf das Stadtklima auswirkt? Werden Frischluft-
schneisen gewährleistet? Sind thermische Ausgleichsflä-
chen z.B. mit einem Wasserangebot vorgesehen? Wie groß 
sind diese? Sind für die Grünflächen im Plangebiet genü-
gend Bäume vorgesehen, die den CO2-Haushalt regulie-
ren?  
 
 
teilweise 
 
Das Plangebiet liegt in einer belasteten bis hoch belasteten Sied-
lungsfläche und ist von hitzebelasteten Wohngebieten umschlossen. 
Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung wurde bereits ange-
regt, im Plangebiet klimatische Minderungsmaßnahmen zur Minde-
rung von Hitzeereignissen, zur Starkregenvorsorge und zur Steige-
rung der Durchlüftung vorzusehen und festzusetzen. 
 
Folgende Planungsempfehlungen sollen im weiteren Verfahren be-
rücksichtigt werden: 
• Da 40-50 % des Plangebietes nicht als begrünte Freifläche 
mit Bodenanschluss ausgewiesen werden sollen, ist alterna-
tiv die Versickerung von Niederschlagswasser zur Erhöhung 
der Kühlleistung (intensive Dachbegrünung, Begrünung von 
Tiefgaragen, Fassadenbegrünung, Innenhofbegrünung, 
Baumalleen an Straßen) vorzusehen. 
• Bei einer Grundflächenzahl größer als 0,6 ist die Prüfung ei-
ner klimagerechten Bebauung, die Durchführung einer Kli-
mauntersuchung zur Optimierung des Plangebietes erforder-
lich. 
• Bei der Anlage von Pkw-Stellplätzen ist mindestens 1 Baum 
pro 4 Stellplätze festzusetzen. 
•  
S 
4.1.2 
NN regt an, zur Beantwortung der Fragen einen Stadtklima-
tologen vom Amt für Umweltschutz hinzuzuziehen. 
 
ja Die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sollen im wei-
teren Verfahren geprüft und ggfs. berücksichtigt und mit dem Stadt-
planungsamt, , dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen und 
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt abgestimmt werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
S 
4.1.3 
NN nimmt den Bezug auf die in der Stadt Münster formu-
lierten Zielvorhaben, in welchen der ausgerufene Klimanot-
stand bedeutet, dass Wohnungen, Schulen oder Kitas nach 
höchsten Energieeffizienzstandards gebaut werden müs-
sen. 
 
NN fragt, welche Planungen diesbezüglich an der Ring-
straße getroffen werden? NN betont, dass extensive Begrü-
nung und Photovoltaik nicht ernstgemeinte Antworten auf 
zum Klimaschutz gestellte Fragen am Infoabend vom 10. 
Juli 2019 bleiben können. 
 
teilweise 
 
Die energetischen Anforderungen an Gebäude, die beheizt oder kli-
matisiert werden, sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) fest-
gelegt. Beim Neubau zielt die EnEV grundsätzlich darauf ab, den 
Primärenergiebedarf zur Gebäudebeheizung und Warmwasserberei-
tung zu reduzieren. Die aktuell gültigen energetischen Mindestanfor-
derungen sind als Zwischenschritt zum so genannten "Niedrigstener-
giegebäude" zu werten, das ab dem Jahr 2021 europaweit als Neu-
baustandard gelten soll. 
 
Seitens der Projektgesellschaften sollen als Energie-Standard die 
Anforderungen der EnEV ab 2016 erfüllt werden. 
 NN betont, dass die Vorhabenträgerinnen nicht nur an der 
Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens durch bauliche Maxi-
malauslastung des Grundstückes interessiert sein können. 
NN betont, dass die Vorhabenträgerinnen auch hinsichtlich 
Nachhaltigkeit und Klimaschutz Verantwortung tragen. Es 
werde urbaner Raum benötigt, in dem es sich gut leben 
lasse. 
nein   
 
Das wirtschaftliche Interesse der Vorhabenträgerinnen, im Plange-
biet überwiegend Wohnungen zu realisieren, deckt sich mit den 
städtebaulichen Zielen der Stadt. Bei der Planung sind gleichzeitig 
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen 
und seine Gesundheit zu berücksichtigen. 
S 4.2 Verkehr der Kindertageseinrichtung 
NN fragt, wie der Verkehr im Plangebiet zu den Bring- und 
Holzeiten der 6-gruppigen Kindertageseinrichtung geregelt 
werden soll? 
Kenntnisnahme 
 
Aus der Verkehrsuntersuchung geht hervor, dass für die 6-gruppige 
Kindertageseinrichtung für 110 Kinder mit 133 Kfz-Fahrten pro Tag 
im Ziel- und Quellverkehr zu rechnen ist. Für den Bring- und Holver-
kehr sind im städtebaulichen Planungskonzept sechs oberirdische 
Stellplätze sowie Fahrradstellplätze innerhalb des Plangebietes vor-
gesehen. Die geplante Zahl an Stellplätzen ist laut Maßgabe des 
Fachamtes `Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung` 
ausreichend. Die Abwicklung des prognostizierten Verkehrs wird im 
weiteren Verfahren mit dem Amt 66 konkretisiert. 
S 4.3 Verkehr Ringstraße 
NN fragt, welche Planungen vorgesehen sind, um neben 
der Tiefgaragen-Einfahrt für circa 500 Pkw einen Verkehrs-
zusammenbruch auf der Ringstraße zu vermeiden? Wur-
den die Knotenpunkte hinsichtlich der Erweiterung Sürther 
Feld berücksichtigt?  
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nummer 1.2 
 
Gegenstand der Verkehrsuntersuchung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes war die Frage, ob der planbe-
dingte Mehrverkehr vom bestehenden Straßennetz aufgenommen 
werden kann und wie die Verkehrsabläufe der näheren Umgebung 
beeinflusst werden – insbesondere die Knotenpunkte der Ringstraße

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Nr. 
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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
und Sürther Straße. Die aktuelle Leistungsfähigkeit der nächstgele-
genen Knotenpunkte nördlich und südlich des Plangebietes (Be-
standsfall) wurde – mittels Leistungsfähigkeitsnachweisen gemäß 
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) - 
untersucht. 
− Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Maternusstraße/ Ring-
straße/ Friedrich-Ebert-Straße/ Brückenstraße (mit Buszu-
fahrt) wurde für den Bestandsfall in der morgendlichen und 
nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D ermit-
telt. Das bedeutet, dass die Wartezeiten für alle Verkehrsteil-
nehmer beträchtlich sind; im Kraftfahrzeugverkehr ist ständi-
ger Reststau vorhanden. Der Verkehrszustand ist noch 
stabil. 
− Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/ Schillings-
rotter Straße wurde für den Bestandsfall in der morgendli-
chen Spitzenstunde die Qualitätsstufe E und in der nachmit-
täglichen die Qualitätsstufe F ermittelt. Die Qualitätsstufe E 
bedeutet, dass die Verkehrsteilnehmer in erheblicher Kon-
kurrenz zueinanderstehen. Im Kraftfahrzeugverkehr stellt 
sich ein allmählich wachsender Stau ein; die Wartezeiten 
sind sehr lang, die Kapazität wird erreicht. Die Qualitäts-
stufe F bedeutet, dass die Nachfrage größer ist als die Kapa-
zität. Die Fahrzeuge müssen bis zu ihrer Abfertigung mehr-
fach vorrücken, der Stau wächst stetig. Die Wartezeiten sind 
extrem lang. Die Kreuzung ist überlastet. 
− Für die verkehrszeichengeregelte Kreuzung Ringstraße/ 
Kriemhildstraße ergibt sich im Bestand für den Kfz-Verkehr 
in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde 
die Qualitätsstufe B. Die Qualitätsstufe B bedeutet, dass die 
Abflussmöglichkeiten der wartepflichtigen Verkehrsströme 
vom bevorrechtigten Verkehr beeinflusst werden. Die dabei 
entstehenden Wartezeiten sind jedoch gering. 
− Für die lichtsignalgeregelten Kreuzungen Ringstraße/ Rotter-
bergstraße/ Siegfriedstraße und Sürther Straße/ Grüngürtel-
straße ergibt sich für die bestehende Verkehrsbelastung in 
der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde je-
weils die Qualitätsstufe C. Die Qualitätsstufe C bedeutet,

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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
dass nahezu alle während der Sperrzeit ankommenden Ver-
kehrsteilnehmer in der nachfolgenden Freigabezeit weiter-
fahren oder -gehen können. Die Wartezeiten sind spürbar. 
Beim Kraftfahrzeugverkehr tritt im Mittel nur geringer Stau 
am Ende der Freigabezeit auf. 
 
Aufgrund des planbedingten Mehrverkehrs sind Mehrbelastungen zu 
erwarten, die den Verkehrsablauf der betrachteten – zum Teil hoch 
belasteten – Knotenpunkte beeinträchtigen werden. Voraussichtlich 
werden an den lichtsignalgeregelten Kreuzungen Ringstraße/ Schil-
lingsrotter Straße sowie Sürther Straße/ Grüngürtelstraße Anpas-
sungen des Signalzeitenplans erforderlich. Diese und gegebenen-
falls weitere verkehrsplanerische Maßnahmen sind im weiteren Ver-
fahren mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abzustim-
men. 
S 4.4 Stellplätze und öffentliche Parkplätze 
NN fragt, wie die Parkraumsituation in der näheren Umge-
bung geregelt werden soll? NN befürchtet, dass die vorge-
stellte Tiefgarage bei weitem nicht ausreichen wird, da pro 
Wohneinheit mehr als ein Pkw einzuplanen sei.  
 
NN regt zur Lösung dieses bevorstehenden Problems an, 
einen Experten hinzuziehen, der Lösungen im öffentlichen 
Straßenraum aufzeigt, da in der näheren Umgebung des 
Plangebietes bereits heute ein Parkplatzmangel bestünde. 
 
Kenntnisnahme 
 
Für maximal 400 Wohneinheiten und eine Kindertageseinrichtung 
wurde ein Bedarf von 310 bis 325 Kfz-Stellplätzen sowie 770 bis 
1.034 Fahrradabstellplätzen ermittelt. Der durch die Planung ausge-
löste Stellplatzbedarf soll innerhalb einer Gemeinschaftstiefgarage 
im Plangebiet nachgewiesen werden. Für den Hol- und Bringverkehr 
der geplanten Kindertagesstätte sind sechs oberirdische Stellplätze 
vorgesehen. Im weiteren Verfahren ist durch die Vorhabenträgerin-
nen ein Mobilitätskonzept, welches den Bedarf und die Abwicklung 
des ruhenden Verkehrs regelt, zu erstellen und mit dem Fachamt 
Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abzustimmen. 
S 5 
S 5.1 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
NN regt die Einhaltung von 30 % öffentlich geförderter 
Wohnungsbau im Plangebiet an. 
 
ja 
 
Innerhalb des Plangebietes sollen 360 bis 400 neue Wohneinheiten 
entwickelt werden, so dass die Voraussetzungen zur Anwendung 
des Kooperativen Baulandmodells vorliegen. Unabhängig von dem 
Ergebnis der Angemessenheitsprüfung, die das Kooperative Bau-
landmodell in der Fassung vom 24.02.2014 vorgibt, verpflichten sich 
die Vorhabenträgerinnen freiwillig zur Umsetzung eines 30 %igen 
Anteils an öffentlich geförderten Wohnungen im Plangebiet (bezo-
gen auf die Geschossfläche Wohnen).

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Lfd. 
Nr. 
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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Die entsprechenden Flächen für den öffentlich geförderten Woh-
nungsbau sollen im Bebauungsplan mittels Festsetzungen nach § 9 
Absatz 1, Nummer 7 Baugesetzbuch oder alternativ über den Durch-
führungsvertrag gesichert werden. 
S 5.2 Klimaschutz 
NN regt an, mit umweltfreundlichen Materialien (Holz/ Holz-
hybridbau – auch deutlich schneller, weil Modulbau mög-
lich) zu bauen bzw. bestenfalls klimaneutral zu bauen. 
 
nein 
 
 
Die Anregung zu umweltfreundlichen Baumaterialien wird zur Kennt-
nis genommen; zum gegenwärtigen Planungsstand sind Aussagen 
zu den Materialien, die zur Bauausführung Verwendung finden, noch 
nicht möglich. 
S 
5.2.1 
NN regt zur Vermeidung von Überhitzung des Areals an, 
Gebäudequader statt Gebäuderiegel zu realisieren. Hier-
durch könne ein Luftdurchzug durch das Quartier geschaf-
fen werden. 
 
nein 
 
Unter den Gesichtspunkten der Klimaanpassung sollte in Siedlungs-
räumen mit (sehr) ungünstiger thermischer Situation – wie hier vor-
liegend – eine Nachverdichtung nur auf bereits versiegelten oder 
teilversiegelten Flächen ohne klimarelevante Funktionen oder durch 
Nutzungsintensivierung auf bereits bebauten Flächen erfolgen. Bei 
dem Planvorhaben handelt es sich zum Teil um eine Wiedernutzung 
einer brachgefallenen, ehemals gewerblich genutzten, innerstädti-
schen Fläche. 
 
Eine Verbesserung der Durchlüftung sowie eine Erhöhung des 
Grünanteils sind grundsätzlich anzustreben. Bei einer städtebauli-
chen Nachverdichtung heißt das, das Bauvorhaben hinsichtlich der 
mikroskaligen Situation zu optimieren und beispielsweise Maßnah-
men zur Begrünung an Fassaden oder Dächern anzustreben. Die-
sen Vorgaben sollen durch Dachbegrünung und Gestaltung der Frei-
flächen entsprochen werden. 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt, das städtebauliche Planungskon-
zept zu modifizieren und die Riegel in Quader aufzulösen.  
S 
5.2.2 
Angeregt wird, Solarkollektoren zur Erzeugung von Warm-
wasser und/ oder Strom im Plangebiet vorzusehen. 
 
Kenntnisnahme Das städtebauliche Planungskonzept berücksichtigt in energetischer 
Hinsicht eine Minimierung des Wärmebedarfs der geplanten Wohn-
gebäude durch eine kompakte Bauweise sowie eine auf eine opti-
male passive Nutzung von Sonneneinstrahlung ausgerichtete Stel-
lung der Baukörper. Seitens der Vorhabenträgerinnen wird geprüft, 
den Wärmeenergie- und Strombedarf im Plangebiet über ein Block-
heizkraftwerk (BHKW) zu erzeugen. 
S 5.3 Begrünung

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Lfd. 
Nr. 
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Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
NN regt an, eine dichte Begrünung in Richtung Straßen-
bahn als Schallschutz zu errichten. 
teilweise 
 
Außerhalb des Plangebietes besteht bereits eine Begrünung der 
Stadtbahntrasse durch Gehölze. Parallel zu dieser Trasse ist inner-
halb des Plangebietes die Anlage von Hausgärten geplant, die den 
jeweiligen Wohnungen im Erdgeschoss zugeordnet werden. Inner-
halb dieses Hausgartenbereiches sind ergänzende Baumpflanzun-
gen – als Baumreihe mit großen Pflanzabständen – vorgesehen. In-
sofern wird ein Sichtschutz zur Stadtbahntrasse bestehen, der je-
doch keine Schallschutzfunktion erfüllt. 
S 
5.3.1 
Angeregt werden eine Dachbegrünung und/ oder eine verti-
kale Begrünung zur Isolierung des Hauses und zur Verbes-
serung des Klimas. 
ja Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sollen im weiteren 
Verfahren berücksichtigt werden, dies schließt die mögliche Festset-
zung von Dachbegrünung und gegebenenfalls ergänzend durch 
Fassadenbegrünung ein. 
S 5.4 Verkehr 
NN regt an, im Plangebiet Ladestationen für E-Bikes und E-
Mobile vorzusehen. 
 
 
 
 
teilweise 
 
 
Der Anregung zu Ladestationen für E-Bikes und E-Mobile wird ge-
folgt. Die Anwohnerinnen und Anwohner können auf Wunsch eine E-
Ladestation an ihren Tiefgaragen-Stellplätzen erhalten, die über ein 
Lademanagement betrieben werden. E-Bikes können in den Keller-
abstellräumen aufgeladen werden. 
 Zudem wird die Bereitstellung einer geringen Anzahl von 
Stellplätzen für Besucher innerhalb der Tiefgaragen ange-
regt. 
 
 Die Stellplatzsatzung der Stadt Köln wird eingehalten werden. Die 
Anzahl der zu berücksichtigenden Besucherstellplätze wird im weite-
ren Verfahren mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung 
konkretisiert. 
S 
5.4.1 
Angeregt wird die Einrichtung einer Bushaltestelle an der 
Ringstraße direkt vor dem Gebäude des Plangebietes mit 
Einfahrnische, die auch die Eltern der Kindergartenkinder 
mitbenutzen dürfen sollten ("Kiss & go"). Damit solle das 
vorauszusehende Verkehrsproblem der seitlichen Parkta-
schen (Verstopfung beim Rein-/ Rausfahren) gemindert 
werden. 
nein  
 
Das Konzept des `Kiss & go` ist bei einer Kindergarteneinrichtung 
nicht umsetzbar, da die Eltern ihre Kinder in dem Alter in die Einrich-
tung bringen und sich dort i.d.R. einen Moment aufhalten. Ein kurz-
fristiges `Anhalten und Rauslassen` ist somit nicht möglich.  
 
Siehe des weiteren Stellungnahme der Verwaltung Nummer 4.2 
S 
5.4.2 
Angeregt wird die sofortige Umsetzung eines Kreisverkehrs 
Ringstraße/ Ecke Schillingsrotterstraße zur Verbesserung 
des Verkehrsflusses – auch in Erwartung zusätzlicher Ver-
kehrsteilnehmer der neuen Wohnungen der Diakonie Mi-
chaelshoven (Fertigstellung Dezember 2019) und vieler 
weiterer Wohneinheiten auf dem Sürther Feld. 
Kenntnisnahme Für den Knotenpunkt Ringstraße/ Schillingsrotter Straße wurde im 
Rahmen der Verkehrsuntersuchung die Leistungsfähigkeit der licht-
signalgeregelten Kreuzung gemäß Handbuch für die Bemessung 
von Straßenverkehrsanlagen (HBS) untersucht und bewertet. Die 
Kreuzung ist zur morgendlichen und nachmittäglichen Hauptver-
kehrszeit im Bestand überlastet. Infolge des planbedingten Mehrver-
kehrs ist von einer weiteren Mehrbelastung dieses Knotenpunktes

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
auszugehen. Zur Vermeidung einer weiteren Absenkung der Quali-
tätsstufen für den Kfz-Verkehr nach HBS wird voraussichtlich an der 
Kreuzung Ringstraße/ Schillingsrotter Straße eine Anpassung des 
Signalzeitenplans erforderlich. Diese seitens der Vorhabenträgerin-
nen vorgeschlagene verkehrsplanerische Maßnahme bedarf einer 
Abstimmung mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung. Der 
Umbau des Knotenpunktes in einen Kreisverkehrsplatz wurde bisher 
nicht im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes „Ringstraße 38–46“ thematisiert.  
 
Siehe auch Stellungnahme der Verwaltung Nummer 4.4. 
S 5.5 Paketstation 
Angeregt wird, im Plangebiet die Einrichtung einer Pa-
ketabgabestelle vorzusehen. 
 
 
ja 
 
Seitens der Vorhabenträgerinnen ist eine Abgabe- und Abholstation 
für Paketlieferungen vorgesehen; diese bedarf keiner Festsetzung o-
der Regelung im Bebauungsplan. 
S 5.6 Sozial und ökologisch verträgliches Bauen 
NN spricht sich darüber positiv aus, dass Wohnraum im 
Stadtteil Rodenkirchen geschaffen werden soll. Die Stadt 
Köln stehe weit hinter den gesetzten Zielen zurück, den 
dringend benötigten Wohnraum bereitzustellen bzw. die 
Bedingungen dafür zu schaffen (zu erschwinglichen Prei-
sen, sozial und unter klimatischen und ökologischen Ge-
sichtspunkten). Es seien wichtige Entscheidungen für die 
Zukunft mitzutragen (Klimaneutraler Gebäudebestand 
2050! – siehe Beispiel Anlage). 
NN fügt eine Anlage `Beispiel sozial und ökologisch ver-
trägliches Bauen` - 99 Wohnungen in Berlin-Lichtenberg 
Energetische Bauweise, 5O % der Wohnungen mit sozia-
len Mieten: Howoge macht's möglich – bei. 
 
In der Ausführung zum dem Städtebauprojekt Berlin-Lich-
tenberg werden die Themen:  
− Klimaschutzziele der Bundesregierung 
− 50 Prozent der Wohnungen als sozialer Wohnraum 
− energetisch optimierte Bauweise 
− Einsatz innovativer Gebäudetechnik 
 
teilweise 
 
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.  
Siehe Stellungnahmen der Verwaltung zu 4.1, 4.2 und 5.2.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Präsenzveranstaltung 10.07.2019 
Mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
− Angebot von umweltfreundlichem und gleichzeitig 
günstigem Mieterstrom durch zum Beispiel Photovol-
taikanlagen 
thematisiert. 
S 6 
S 6.1 
 
Städtebau 
NN führt aus, dass das Gelände des Plangebietes im Be-
reich des ehemaligen Volvo-Stellplatzes circa einen Meter 
höher als das Gelände der nördlich angrenzenden Bebau-
ung liegt. Bezüglich der Aussage des Bauherren, er würde 
nicht höher als die vorhandene Bebauung bauen, würde 
das bedeuten, dass die Grundstücksfläche um diesen Hö-
henunterschied tiefer ausgehoben wird oder ein Stockwerk 
weniger hoch gebaut werden wird. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis zum Höhenunterschied des anstehenden Geländes 
wird zur Kenntnis genommen. Eine Überprüfung der Höhendarstel-
lung des Plankonzeptes erfolgt im weiteren Verfahren. 
 
S 
6.1.1 
Angeregt wird, den Abstand des geplanten nördlichen Rie-
gels in Abhängigkeit von der Sonneneinstrahlung zu lokali-
sieren, damit die Bestandsgebäude nicht verschattet wer-
den. 
ja Der Anregung wurde bereits entsprochen. Das städtebauliche Pla-
nungskonzept berücksichtigt gegenüber der nördlichen Bestandbe-
bauung einen größeren Gebäudeabstand, als der nach den Ab-
standsregeln des § 6 Bauordnung NRW nachzuweisende. Im weite-
ren Verfahren ist zudem die Erstellung einer Verschattungsstudie 
auf Grundlage der Planungsempfehlungen der DIN 5034 vorgese-
hen. 
S 6.2 Spielplatz 
NN befürchtet, dass es durch die vorgesehene Lage des 
Spielbereichs für Kleinkinder an der Grenze zur bestehen-
den Bebauung nördlich des Plangebietes zu Beeinträchti-
gungen der Bewohner kommt – insbesondere vor der aktu-
ellen Erfahrung, dass die Kinder, die in der Flüchtlingsun-
terkunft leben, jeden Tag der Woche von morgens bis 
abends draußen spielen. Angeregt wird eine Verlegung der 
Spielbereiche für Kleinkinder zu den Kinderspielplätzen in 
den Innenhöfen. 
 
 
 
des weiteren  Bei der Planung von Kinderspielbereichen sind zwei Altersgruppen 
zu unterscheiden. Für die Kinder ab 6 Jahren sind öffentlich zugäng-
liche Spielplätze ausschließlich in den Wohnhöfen vorgesehen, das 
heißt jeweils abgeschirmt zur bestehenden Wohnbebauung nördlich 
und südlich des Plangebietes. 
 
Nach der Satzung der Stadt Köln „Private Spielflächen für Kleinkin-
der“ sind private Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jahren woh-
nungsnah einzurichten. Diese privaten Spielflächen für Kleinkinder 
müssen die nach Satzung geforderte Ruf- und Sichtweite zu den 
Wohnungen gewährleisten. Daher sind auch private Spielflächen am 
nördlichen Wohnriegel geplant. 
S 7 Die Stellungnahme 7 ist wortgleich mit der Stellungnahme 
Nummer 1  
Siehe Stellung-
nahme Nummer 1 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nummer 1

Anlage 11 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

45953 Zeichen

/ 2 
 
Anlage 11 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 – Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln-Ro-
denkirchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 08.03.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 16.03.2023 bis zum 19.04.2023 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Offenlage sind 7 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Grenzmauer 
Wird die Mauer, die das Plangebiet von den Häusern 
Mildred-Scheel-Straße 13-25 trennt, abgerissen? 
 
entfällt 
Die Bestandsmauer an der nordwestlichen Plangebietsgrenze 
soll erhalten und bis zur Ringstraße ergänzt werden. 
1.2 Verschattung 
Die Erdgeschoss-Wohnungen der Mildred-Scheel-Straße 
werden aufgrund der geplanten Bebauung weniger be-
sonnt (Stunden pro Monat im jeweiligen Monat). Die Min-
destanzahl der Sonnenstunden im Januar wird unter-
schritten. Wie viel weniger Sonnenlicht (Stunden pro Mo-
nat im jeweiligen Monat) wird das sein? Warum soll das 
zumutbar sein? 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Die potenzielle Besonnungsdauer und Verschattung im Plange-
biet und dessen Umfeld wurde im Bebauungsplanverfahren durch 
das Büro Peutz Consult GmbH gutachterlich untersucht. 
Grundlage der Untersuchung der Verschattungs- und Beson-
nungszeiten für den Zustand nach Realisierung der Planung im 
Vergleich zur Bestandssituation mit der bisher gewerblich genutz-
ten Bebauung wurden auf der Grundlage der DIN 5034-1 „Tages-
licht in Innenräumen“ untersucht. Die Norm DIN 5034-1 definiert 
Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräu-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
men. Zur Tag- und Nachtgleiche (20./21. März und 22./23. Sep-
tember) sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens ei-
nem Aufenthaltsraum einer Wohnung mindestens vier Stunden 
betragen. Für eine ausreichende Besonnung in den Wintermona-
ten sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindes-
tens eine Stunde betragen. Eine Wohnung gilt als ausreichend 
besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausreichend be-
sonnt ist. Der Verschattungsuntersuchung können keine absolu-
ten Besonnungsstunden entnommen werden. Die Untersuchung 
zeigt umgerechnet in Prozentangaben, ob das Kriterium von min-
destens 4 Stunden Besonnungszeit pro Tag zur Tag- und Nacht-
gleiche oder mindestens 1 Stunde Besonnungszeit pro Tag zum 
17. Januar erfüllt ist.  
Tag- und Nachtgleiche (20./21. März und 22./23. September) 
Mit Umsetzung des Bauvorhabens Ringstraße 38-46 verringert 
sich die Besonnungszeit an den südlichen Fassaden der Ge-
bäude an der Mildred-Scheel-Straße 21-25/ Ringstraße 34 zur 
Tag- und Nachtgleiche (20./21. März und 22./23. September).  
Der graphischen Vergleichsdarstellung zwischen Bestandsfall 
und Planfall (mit geplanter Bebauung) aus dem Verschattungs-
gutachten (Anlage 8.5), ist zu entnehmen, dass die direkte Be-
sonnungsdauer (maximal 12 h Besonnungszeit) in Erdgeschoss-
höhe auf der Fassade um 12,5 % bis maximal 50 % abnehmen 
wird. Die von der DIN 5034-1 empfohlene Mindestbesonnungs-
dauer von vier Stunden Besonnungsdauer, wird somit nicht unter-
schritten.  
Besonnungsdauer am 17. Januar 
Für die Besonnungsbewertung im Winterzeitraum wird der Stich-
tag 17.Januar herangezogen. Im Winterzeitraum geht die Sonne 
aufgrund ihres niedrigen Standes erst bei einem relativ großen 
Sonnenazimut (Horizontalwinkel der waagerechten Ebene zur 
Sonne) auf und die Sonnenhöhe ist gering. Dadurch ergibt sich 
eine relativ kurze mögliche Besonnungsdauer.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Infolge der Planung wird sich die Besonnungsdauer zum Winter-
stichtag 17. Januar an den südlichen bzw. südwestlichen Fassa-
den der Mildred-Scheel-Straße 15-25/ Ringstraße 34-36 gegen-
über der Bestandssituation verringern. Der graphischen Ver-
gleichsdarstellung zwischen Bestandsfall und Planfall (mit ge-
planter Bebauung) aus dem Verschattungsgutachten (An-
lage 9.5) ist zu entnehmen, dass die direkte Besonnungsdauer in 
Erdgeschosshöhe um 37,5 % bis maximal 87,5 % abnehmen 
wird. Dies bedeutet erstmalige Unterschreitungen in Erdge-
schosshöhe in Teilbereichen der Häuser auf der Mildred-Scheel-
Straße 15-25 sowie Ringstraße 34-36. 
Die prognostizierte Einschränkung der potentiellen Besonnung 
der Erdgeschosswohnungen der nördlichen Bestandswohnungen 
im Winterzeitraum – zum Stichtag 17. Januar – ist für die Nach-
barbebauung als hinnehm- und zumutbar einzustufen. Generell 
ist festzustellen, dass in typischer städtischer Bebauung die Ab-
standsflächen regelmäßig nicht ausreichen, um in den unteren 
Etagen die Empfehlungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der 
Prämisse möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig 
auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Ab-
stände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. 
 
Auf der Grundlage der vorliegenden Abstandsflächenprüfung 
nach den Vorgaben des Bauordnungsrechts wird zur nördlichen 
Bestandsbebauung Mildred-Scheel-Straße ein Abstand von 0,4 H 
eingehalten, dies entspricht bei einer Gebäudehöhe von 16,0 m 
einer Abstandsfläche von 6,4 m. Im Hinblick auf eine Minderung 
einer planbedingten Verschattung halten die Gebäuderiegel zur 
nördlichen Plangebietsgrenze den Abstand von 9,95 m ein – dies 
entspräche der Einhaltung eines Abstandsflächenmaßes von 
0,6 H. Der bestehende Geschosswohnungsbau weist seinerseits 
einen Abstand von 10,0 m zur nördlichen Plangebietsgrenze auf. 
Im vorliegenden Fall werden die bauordnungsrechtlich erforderli-
chen Abstandsflächen gegenüber dem Bestand somit eingehal-
ten.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.3 Planbedingter Mehrverkehr 
Auf der Ringstraße staut sich bereits jetzt der Verkehr im 
Berufsverkehr im Abschnitt Siegfriedstraße bis Schillings-
rotterstraße komplett in beide Richtungen sowie weiter bis 
zur Ampel am Bahnhof Rodenkirchen (Maternusstraße). 
Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens kann man nur 
sehr schwer aus der Mildred-Scheel-Straße in die Ring-
straße abbiegen.  
Darüber hinaus fragt die Stellungnehmerin, ob es geplant 
ist, aus der Hauptstraße in Rodenkirchen eine Einbahn-
straße zu machen. Das würde den Verkehr auf der Ring-
straße noch weiter belasten und komplett zum Erliegen 
bringen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Im Bebauungsplanverfahren wurde durch das Büro BSV Büro für 
Stadt- und Verkehrsplanung im Rahmen des Verkehrsgutachtens 
(März 2022) für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen 
der geplanten Wohnbebauung Verkehrserhebungen an den Kno-
tenpunkten der Ringstraße durchgeführt und das zusätzliche Ver-
kehrsaufkommen für den Planfall ermittelt. In der Verkehrsunter-
suchung wurde für den Planfall (Umsetzung des Plangebietes 
Ringstraße 38-46) die Prognose für den Kfz-Verkehr auf Grund-
lage einer Verkehrserhebung und einer Berechnung der Ver-
kehrserzeugung ermittelt. Unter Berücksichtigung der Vorgaben 
der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015, er-
folgten dann die Nachweise der Verkehrsqualität nach dem 
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen 
(HBS), Ausgabe 2015. 
Ergebnis war, dass das bereits im Bestand stark belastete umlie-
gende Straßennetz infolge der städtebaulichen Nachverdichtung 
durch die zusätzlichen Verkehre höher belastet wird. Laut Gut-
achten wird die Kapazitätsgrenze der betrachteten Knotenpunkte 
im Plangebietsumfeld teilweise überschritten – Verkehrsqualitäts-
bewertungsstufen F an den lichtsignalgeregelten Knotenpunkten 
Ringstraße/ Schillingsrotter Straße und Sürther Straße/ Grüngür-
telstraße. Gemäß gutachterlicher Aussage kann jedoch durch An-
passungen der Signalzeitenpläne eine ausreichende Verkehrs-
qualität (Qualitätsstufe D) erreicht werden. 
In der Folge wurde im April 2024 eine aktuelle Vergleichszählung 
zur Entwicklung der Verkehrsbelastungen an Knotenpunkten Ma-
ternusstraße/ Ringstraße/Brückenstraße und Ringstraße/ Schil-
lingsrotter Straße durch das Gutachterbüro durchgeführt und mit 
den Ergebnissen mit den Erhebungen aus dem Jahr 2022 vergli-
chen und bewertet.  
Hierzu wurden die Verkehre an den beiden Knotenpunkten `Ma-
ternusstraße/Ringstraße/ Friedrich-Ebert-Straße/ Brückenstraße` 
und `Ringstraße/ Schillingsrotter Straße` durch einen Vergleich

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
der Zähldaten aus dem Jahr 2019, die Grundlage für die Ver-
kehrsuntersuchung waren, mit aktuellen Zählwerten aus dem 
Jahr 2024 dargestellt. Diese gutachterlichen Nachweise müssen 
mit der tatsächlichen Verkehrssituation an den Knotenpunkten 
abgeglichen werden, um eine reale Bewertung zu erhalten. 
 
Knotenpunkt Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich-Ebert-
Straße/ Brückenstraße: 
Der Knotenpunkt Maternusstraße/ Ringstraße/ Friedrich-Ebert-
Straße/ Brückenstraße wird in der Realität verkehrsabhängig ge-
steuert, d. h. die Schaltung der Lichtsignalanlage wird entspre-
chend des Verkehrsaufkommens flexibel geschaltet.  
 
In dem im Verkehrsgutachten verwendete Verfahren zum Nach-
weis der Verkehrsqualität gemäß HBS wurden lediglich die vor-
gegebenen starren Signalzeitenpläne bewertet und nicht die tat-
sächlichen Umlaufzahlen, die sehr viel flexibler erfolgen. Somit 
ergibt sich eine Differenz zwischen der realen Leistungsfähigkeit 
des Knotenpunktes und den dargestellten Nachweisen im Gut-
achten. Der gutachterliche Nachweis ergab für den Knotenpunkt 
mit den Signalzeitenplänen und der Prognosebelastung die Qua-
litätsstufe D. Maßgebend für die Einstufung des gesamten Kno-
tenpunkts ist hierbei die schlechteste Bewertung der einzelnen 
Fahrströme. An dem Knotenpunkt weisen lediglich die Busse auf 
dem Bussonderfahrstreifen die QSV D auf. Alle anderen Ver-
kehrsströme weisen mit den Signalzeitenplan jedoch eine Quali-
tätsstufe C auf. 
 
In dem Signalzeitenplan erfolgt die Freigabe der Busse 48 Mal in 
der Stunde. Dies entspricht jedoch nicht der Realität. Hier werden 
die Busse mittels serieller Telegramme genau identifiziert und er-
halten auf dem Bussonderfahrstreifen eine signaltechnisch vor-
rangige Freigabe, sodass die Wartezeiten für die Busse auf ein 
Minimum reduziert werden. In der Realität erfolgt die Freigabezeit 
für die Busse nur, wenn tatsächlich ein Bus sie anfordert. Dies ist 
sechs Mal in der Stunde der Fall und nicht 48 Mal in der Stunde.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Somit erreicht der Knotenpunkt de facto eine bessere Bewertung 
als die Qualitätsstufe D. Dies hat zur Folge, dass sich in der Rea-
lität für alle Verkehrsströme geringere Wartezeiten und somit für 
alle Verkehrsarten auch bessere Verkehrsqualitäten ergeben.  
 
Verkehrslenkende Maßnahmen sind -auch anhand der Ergeb-
nisse der aktuellen Zählung- somit an diesem Knotenpunkt nicht 
notwendig und auch nicht vorgesehen. 
 
Ringstraße/ Schillingsrotter Straße 
Der Knotenpunkt Ringstraße/ Schillingsrotter Straße wird in der 
Realität festzeitgesteuert, d. h., die Lichtsignalanlage dieses Kno-
tenpunktes wird nicht verkehrsabhängig geschaltet. Die für die-
sen Knotenpunkt von der Stadt Köln vorgegebenen Signalzeiten-
pläne wurden in der Verkehrsuntersuchung übernommen und im 
Hinblick auf die Planfall-Prognosebelastung (Umsetzung des Vor-
habens an der Ringstraße 38-46) so weit angepasst, dass an 
dem Knotenpunkt in der vor- und nachmittäglichen Spitzenstunde 
insgesamt jeweils die Qualitätsstufe D erreicht wird. 
 
Aufgrund der ungünstigen Geometrie des Knotenpunktes Ring-
straße/ Schillingsrotter Straße besteht eine Rückstaugefahr bei 
linksabbiegenden Fahrzeugen aus der Hauptrichtung (Ring-
straße). Als Verbesserungsmaßnahme wird die Schaltung der 
Lichtsignalanlage (LSA) Ringstraße/ Schillingsrotter Straße kurz-
fristig im Sinne des Gutachtens angepasst. So soll die Hauptfließ-
richtung (Ringstraße) längere Freigabezeiten erhalten. Für den 
Knotenpunkt kann durch diese Anpassung des Signalzeitenplans 
die Qualitätsstufe C erreicht werden.  
 
Die Anpassung führt zu einer Verbesserung der Gesamtsituation 
am Knotenpunkt. Die Maßnahme wird in 2024 von Seiten der 
Stadt umgesetzt. Eine bauliche Anpassung ist nicht möglich, da 
hierzu Eingriffe in den Straßenquerschnitt nötig wären. Hierzu 
stehen jedoch keine Flächen zur Verfügung.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Siehe hierzu auch den Sachstandsbericht `Ertüchtigung der Kno-
tenpunkte Maternusstraße/Ringstraße/Friedrich-Ebert-
Straße/Brückenstraße und Ringstraße/Schillingsrotter Straße  
Antrag der CDU-Fraktion AN/0692/2023. 
 
Bezüglich der Frage einer möglichen Einbahnstraßenregelung 
auf der Rodenkirchener Hauptstraße liegt der Verwaltung ein 
Prüfauftrag für den Bereich zwischen dem Kreisverkehr Mater-
nusplatz und Ortsausgang, Fahrtrichtung stadteinwärts, vor. Ein 
Ergebnis der Prüfung liegt derzeit noch nicht vor.  
1.4 Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h 
Die Stellungnehmerin regt an, auf der Ringstraße zwi-
schen Siegfriedstraße und Schillingsrotterstraße eine 
Tempo 30-Zone einzurichten. Der geplante Kindergarten 
macht eine Verkehrsberuhigung sinnvoll und notwendig. 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
 
Der Stellungnahme aus der Öffentlichkeit wird insoweit gefolgt, 
als dass die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der ge-
planten Kindertageseinrichtung erhöht werden soll. Im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens wird auf der Ringstraße ein Fuß-
gängerüberweg im Bereich der geplanten Kindertageseinrichtung 
geplant. Im Durchführungsvertrag werden die Finanzierung und 
Umsetzung des Fußgängerüberwegs gesichert. 
 
Ferner liegt für den Bereich des Fußgängerüberweges die Zu-
stimmung von der Straßenverkehrsbehörde vor, dort Tempo 30- 
Einzelbeschilderung einzurichten. Die genaue Länge des Be-
reichs und die Verortung der Beschilderung wird auf Basis der 
StVO und der VwV-StVO in der weiteren Planung abgestimmt. 
 
Im Übrigen wird die Anregung einer Geschwindigkeitsbeschrän-
kung von 30 km/h auf der Ringstraße zur Kenntnis genommen. 
Eine entsprechende Anordnung ist Gegenstand der Verkehrspla-
nung, nicht der Bauleitplanung und liegt in der Zuständigkeit der 
Straßenverkehrsbehörde. 
1.5 Realisierung des Bauvorhabens 
Ist es bereits absehbar, wenn die Bauarbeiten anfangen? 
Kenntnisnahme  
In Abhängigkeit vom Satzungsbeschluss des B-Planes und der 
Baugenehmigung sieht die aktuelle Planung den Baubeginn vo-
raussichtlich für das 1. Quartal 2026 vor.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
2 
2.1 
Aufnahme BUND für Umwelt und Naturschutz 
Deutschland, Landesverband NRW e.V., Kreisgruppe 
Köln als Träger öffentlicher Belange 
Die Stellungnehmer regen an, die Naturschutzverbände 
bei künftigen Vorhaben zusammen mit den Trägern öf-
fentlicher Belange förmlich zu beteiligen und über solche 
Vorhaben zu informieren. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
Anerkannte Naturschutzverbände sind keine Träger öffentlicher 
Belange. Die Bedingungen als Träger öffentlicher Belange zu gel-
ten, erfordern bestimmte Voraussetzungen wie zum Beispiel die 
Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufgrund gesetzlicher Zuweisung. 
Die Umweltschutzverbände widmen sich zwar mit Umwelt-und 
Naturschutz einer öffentlichen Aufgabe, sie haben jedoch keine 
Zuweisung dieser Aufgaben durch Gesetzgeber. 
 
Somit erfolgt die Beteiligung nur im Rahmen der Öffentlichkeits-
beteiligung nach §3 BauGB (vgl. auch §3 Abs. 3 BauGB). 
 
 
2.2 Flächenverbrauch und Renaturierung 
Grundsätzlich ist beim Flächenverbrauch in Köln netto 
Null anzustreben. Das heißt, dass nur dann neu gebaut 
werden kann, wenn im selben Umfang andere bebaute 
Flächen entsiegelt und dem Naturhaushalt zurückgege-
ben werden. Angesichts zahlreicher weiterer Neubauvor-
haben wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Fläche al-
ternativ auch hätte renaturiert werden können bzw. darzu-
legen gewesen, in welchem Umfang an anderer Stelle da-
für ein anderes Neubauvorhaben gestrichen oder verklei-
nert werden kann. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Beim Plangebiet „Ringstraße 38-46“ handelt es sich um bisher 
gewerblich genutzte Flächen, die zu Wohnzwecken umgenutzt 
werden sollen. Ziel der Planung ist, nach dem vollständigen Ab-
bruch des Gewerbehofes und der Bürogebäude planungsrecht-
lich eine überwiegend fünfgeschossige Wohnbebauung mit 353 
Wohnungen einschließlich einer in die Wohnbebauung integrier-
ten Kindertageseinrichtung zu ermöglichen. Es handelt sich um 
eine Maßnahme der Innenentwicklung der Stadt Köln. Somit trägt 
die Planung nicht zu einem Flächenverbrauch bei, der bei einer 
Siedlungsentwicklung durch die Inanspruchnahme von landwirt-
schaftlichen Flächen oder Waldflächen außer Frage stehen 
würde. Aufgrund der bisherigen gewerblichen Nutzung beträgt 
der Versiegelungsgrad (Bebauung und versiegelte Flächen) des 
Plangebietes im Bestand rund 73 % versiegelte und rund 18 % 
teilversiegelte Flächen. Der Anteil an Grünflächen ist mit insge-
samt 9 % Flächenanteil als sehr gering zu bewerten. 
 
Das städtebauliche Ziel der Planung, das Areal an der Ring-
straße zu Wohnzwecken umzunutzen, steht in Übereinstimmung

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
mit der Kölner Wohnungspolitik. Das heißt, Wohnbauflächen vor-
rangig in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu entwickeln 
und die Leitlinie „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ zu ver-
folgen. Das Vorhaben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, in inte-
grierten Lagen durch Flächenkonversion und Nachverdichtung 
zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und dem aktuellen Kölner 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Bezüglich des Wohnraum-
bedarfs hat der Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 das Stadtent-
wicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) mit Zielen und Leitli-
nien der Kölner Wohnungspolitik beschlossen. Dabei beläuft sich 
der Gesamtwohnungsbedarf auf rund 66.000 Wohnungen (vgl. 
„Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016). 
 
Diesen wohnungspolitischen Beschlüssen und städtebaulichen 
Leitlinien folgend hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates 
der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.05.2018 den Beschluss 
zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfah-
rens beschlossen – mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen für eine Wohnbebauung in Form von Geschoss-
wohnungsbau zu schaffen, nicht für eine Fläche für Maßnahmen 
zur Entwicklung von Natur. 
2.3 Klimanotstand 
Die Stellungnehmer weisen darauf hin, dass insbesondere 
vor dem Hintergrund des in Köln beschlossenen Klimanot-
standes bei allen Neubauvorhaben auf eine klimaverträgli-
che und ressourcenschonende Bauweise besonderer 
Wert gelegt werden soll. Hierzu zählt insbesondere der 
bevorzugte Einsatz von recyceltem Baumaterial bzw. Bau-
substanz und der sparsame Einsatz neuen Materials. 
Hierzu finden sich in den Unterlagen leider keine Anga-
ben. Ebenso fehlen Angaben oder Nachweise darüber, 
dass das geplante Vorhaben insgesamt CO
2-neutral aus-
geführt wird. Die Stellungnehmer schließen sich den Emp-
fehlungen der Koordinationsstelle Klimaschutz an. 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
Kenntnisnahme. 
 
Die Anforderungen für den Neubau von Wohngebäuden nach 
den „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städti-
scher Neubauvorhaben in Köln“ finden Anwendung. Die Wohnge-
bäude sollen mindestens als Effizienzhaus 40 EE (KfW 40 Stan-
dard) errichtet werden; für Heizenergie und Warmwasserberei-
tung ist im Plangebiet die Nutzung von Geothermie mittels Wär-
mepumpen zur Grundwasserwärmenutzung vorgesehen. Die 
Brunnenanlagen, die der dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nut-
zung oder Speicherung von Wärme dienen, werden planungs-
rechtlich gesichert. Zudem sind im Plangebiet Photovoltaikanla-
gen vorgesehen. 
Die Anregungen zum bevorzugten Einsatz recycelter Baumateria-
lien, dem sparsamen Einsatz neuer Baumaterialien und einer

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
CO2-neutralen Ausführung werden zur Kenntnis genommen und 
den Investoren des Bebauungsplanes weitergegeben. 
2.4 Anpflanzung von Laubbäumen 
Für die Anpflanzung von mindestens 48 mittelkronigen 
Laubbäumen sollten heimische standorttypische Arten ge-
wählt werden (BF31/GH741).  
 
Der Stellung-
nahme wird über-
wiegend gefolgt. 
 
Es wurde festgesetzt, dass mindestens 48 mittelkronige Laub-
bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind (einschließlich 
15 zusätzlicher Baumpflanzungen gegenüber dem Ersatzerfor-
dernis nach Baumschutzsatzung). Festgesetzt wurden mittels 
Köln-Code BF31/GH741 „Baumgruppen, Einzelbäume, Baumrei-
hen, mit jungem Baumholz, standorttypisch“. Vor dem Hinter-
grund des Klimawandels werden im Grünordnungsplan zum vor-
habenbezogenen Bebauungsplan auch nicht heimische Baumar-
ten als Ersatzbäume vorgeschlagen, die den Kriterien einer 
Klimaanpassung gerecht werden. Die Anerkennung als Ersatz-
bäume bei Gehölzarten, die nicht in der Liste der bodenständigen 
Gehölze (Baumschutzsatzung) enthalten sind, die aber dennoch 
als Zukunftsbäume (Klimaanpassung) gelten, ist dabei abschlie-
ßend im Baugenehmigungsverfahren mit dem zuständigen Fach-
amt abzustimmen. 
2.5 Pflanzenauswahl für Begrünungsmaßnahmen 
Ebenso sollten bei der Bepflanzung durch Rasen, Stau-
den oder Gräsern nur heimische standorttypische heimi-
sche Arten gewählt werden. Um auch eine unter ökologi-
schen Gesichtspunkten wertvolle Bepflanzung zu errei-
chen, sollte der Anteil von Gräsern zugunsten einer arten-
reichen Mischung von Kräutern und Stauden reduziert 
werden, - vorzugsweise blühende Pflanzen in einer Arten-
mischung, die einen langen Blühzeitraum abdeckt und mit 
der ein naturnaher Zustand erreicht werden kann. 
 
Auch für die Dachflächen sollte die Bepflanzung durch 
standorttypische Arten bzw. ökologisch wertvolle Artenge-
meinschaften erfolgen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Anregung, bei der Bepflanzung durch Rasen, Stauden oder 
Gräsern sowie Dachflächen nur heimische standorttypische Arten 
zu verwenden wird zur Kenntnis genommen und den Investoren 
des Bebauungsplanes weitergegeben. 
2.6 Pflegekonzept Begrünungsmaßnahmen 
Durch ein noch vorzulegendes Pflegekonzept sollten die 
Vorhabenträger sicherstellen, dass diese Ziele langfristig

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
durch geeignete Pflegemaßnahmen erreicht bzw. verfolgt 
werden. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Anregung, ein Pflegekonzept als Bestandteil der Bauleitpla-
nung zu erstellen, wird nicht gefolgt. Für die im Rahmen der land-
schaftsgärtnerischen Arbeiten ausgeführten Pflanzungen und 
Einsaaten übernehmen die Investoren eine Fertigstellungspflege 
nach DIN 18916 und im Anschluss eine zweijährige Entwick-
lungspflege nach DIN 18919. 
2.7 Ersatzpflanzungen Bäume 
Vor dem Hintergrund, dass insgesamt 50 Bäume auf dem 
Plangebiet gefällt werden sollen, sind Ersatzpflanzungen 
von 60 Bäumen aus Sicht der Stellungnehmer insbeson-
dere vor dem Hintergrund zunehmender städtischer Luft-
belastung und Erwärmung (Klimawandel) nicht ausrei-
chend. Mit Blick auf die geplante neue Baumschutzsat-
zung wäre die Menge an Ersatzpflanzungen auch nicht 
ausreichend. In jedem Fall sollten für die Ersatzpflanzun-
gen heimische und standortgerechte Arten ausgewählt 
werden, die ökologisch wertvoll sind, z. B. aufgrund einer 
langandauernden Blühphase und/oder durch Beeren oder 
Früchte, die von der heimischen Tierwelt genutzt werden 
können. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Im Plangebiet fallen 27 von insgesamt 59 erfassten Bäumen un-
ter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Vier satzungsge-
schützte Stiel-Eichen an der nordwestlichen Plangebietsgrenze 
im Baufeld 3 werden erhalten, der übrige Baumbestand muss zur 
Realisierung des städtebaulichen Planungskonzeptes gerodet 
werden. 
 
Für die nicht zu erhaltenden 23 geschützten Bäume müssen ge-
mäß den Bestimmungen der Baumschutzsatzung 33 Ersatzpflan-
zungen vorgenommen werden. Mit der Festsetzung, dass min-
destens 48 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten 
sind, werden gegenüber dem Ersatzerfordernis nach Baum-
schutzsatzung 15 Bäume zusätzlich gepflanzt. Die Berechnung 
erfolgte auf der Grundlage der „Satzung zum Schutz des Baum-
bestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 
und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der 
Stadt Köln“ vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. Au-
gust 2011). Die Berechnung der Ersatzpflanzungen erfolgt auf 
der Grundlage der bei Beantragung der Fällerlaubnis geltenden 
Baumschutzsatzung. Das Plangebiet verfügt über wenig Spiel-
raum, weitere Ersatzpflanzungen auf nicht unterbauten Flächen 
zu ermöglichen. 
 
Auf unterbauten Flächen des Plangebietes sollen mindestens 12 
klein- bis mittelkronige Laubbäume angepflanzt werden. Zur Aus-
wahl sind sowohl standortfremde (BF41/GH742) als auch stand-
orttypische (BF31/GH741) Bäume festgesetzt. Aufgrund der be-
engten Freiräume wurden schmal oder kompakt wachsende

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wuchsformen und Sorten für Bereiche mit räumlicher Einschrän-
kung durch Gebäude oder Wege im Grünordnungsplan zum Be-
bauungsplan aufgenommen. Die Anregung, bei der Anpflanzung 
heimische und standortgerechte Baumarten zu bevorzugen, wird 
zur Kenntnis genommen und an die Investoren des Bebauungs-
planes weitergegeben. 
2.8 Spitzahorn südlich des Plangebietes 
Entsprechend dem im Gutachten „Beurteilung des Wur-
zelvorkommens eines Spitzahorns auf dem benachbarten 
Hausgrundstück“ gemachten Hinweis sollte während der 
Baumaßnahmen eine geeignete Schutzmaßnahme für 
den Ahorn im angrenzenden Gebiet getroffen werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Für den auf dem Nachbargrundstück Rotterbergstraße 26 im Ab-
stand von circa 1 m zur Doppelgrenzmauer stehenden Spit-
zahorn wurde zur Feststellung des Wurzelvorkommens im ge-
planten Ausschacht- und Arbeitsraum des Plangebietes am 
23.11.2022 eine Wurzelsuchgrabung durchgeführt. Aufgrund der 
Sperrwirkung der Grenzmauer wurde im plangebietsseitigen 
Suchgraben kein Stark-, Grob- oder Schwachwurzelwerk vorge-
funden, lediglich geringe Anteile Fein- und Feinstwurzeln. Laut 
Gutachter ist zum Schutz des Spitzahorns plangebietsseitig kein 
Schutz des Wurzelraums, jedoch ein Schutz der Baumkrone er-
forderlich. Hierzu wird ein fest fixierter Baumschutzzaun während 
der gesamten Bauphase errichtet. 
Eine Beeinträchtigung des Wachstums oder der Gesundheit des 
derzeit vitalen Baumes nicht zu erwarten. 
 
2.9 Heckenpflanzungen 
Die Stellungnehmer regen für Hecken die Wahl standort-
gerechter und heimischer Gehölzarten an, die durch Bee-
ren oder Früchte eine ökologische Bereicherung darstel-
len, beispielsweise Haselnuss, Kornelkirsche, Weißdorn, 
Holunder, Hagebutte, Hainbuche oder Schlehe. Dafür sei 
es notwendig, die Breite der Hecken auf mindestens 1,5 
m anzulegen.  
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Im Plangebiet wurden zur Eingrünung in Bereichen mit begrenz-
ter Flächenverfügbarkeit geschnittene Hecken mit heimischen, 
laubabwerfenden Gehölzen als Maßnahme M 3.1 im Bereich der 
Baumallee festgesetzt. Eine Verbreiterung der Hecke lässt sich 
hier aus Platzgründen (Freihaltung der Erschließungsfläche mit 
Baumscheiben) nicht umsetzen. 
 
Zur rückwärtigen Eingrünung des Lebensmittelmarktes wurde 
eine 3-reihige freiwachsende Strauchhecke mit standortgerech-
ten und nicht standortgerechten Gehölzen als Maßnahme M 3.2 
festgesetzt. Die frei wachsende Hecke soll nach Empfehlungen 
des GOP vorwiegend mit Blüh- und Fruchtsträuchern (darunter

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Kornelkirsche, Haselnuss) zur Erhöhung der Biodiversität mit ei-
ner Tiefe von 4,0 m gepflanzt werden. Die Anregung für die 
Pflanzenauswahl der freiwachsenden Hecke wird zur Kenntnis 
genommen und den Investoren des Bebauungsplanes weiterge-
geben. 
2.10 Langfristiges Pflegekonzept 
Für alle genannten Vorhaben sollten die Vorhabenträger 
dazu verpflichtet werden, ein langfristiges, verbindliches 
Pflegekonzept vorzulegen. Hierfür sollten die im Maßnah-
menkatalog des BUND Köln 2020 (Seiten 23, 26) genann-
ten Grundsätze eingehalten werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Anregung, ein langfristiges Pflegekonzept zu erstellen, wird 
zur Kenntnis genommen und den Investoren des Bebauungspla-
nes weitergegeben. Der Anregung wird nicht gefolgt, ein Pflege-
konzept als Bestandteil der Bauleitplanung zu erstellen. Festge-
setzt wurde, die Begrünungsmaßnahmen (Anpflanzung von Bäu-
men und Bepflanzung von Grundstücksflächen) durchzuführen 
und dauerhaft zu erhalten. 
2.11 Artenschutz – Spatzenpopulation 
Als Brutersatz für die vom Bebauungsvorhaben betroffene 
Spatzenpopulation scheint uns ein Vorhalten von lediglich 
5 Brutkästen nicht ausreichend. Selbst wenn derzeit nur 
wenige Individuen betroffen sind, sollte hinsichtlich mögli-
cher Populationserweiterung (z. B. durch Zuzug) eine hö-
here Anzahl von z. B. 10 Brutkästen angebracht werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Aus der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (Stufe I) ging hervor, 
dass aufgrund der vorhandenen Biotopausstattung des Plange-
bietes mit planungsrelevanten Vogelarten gerechnet werden 
kann, insbesondere Star, Haussperling und Mauersegler. Aus 
diesem Grunde wurde eine vertiefende artenschutzrechtliche 
Prüfung (Stufe II) durchgeführt, aus der hervorging, dass von den 
planungsrelevanten Vogelarten nur der Haussperling als Brutvo-
gel mit zwei Brutpaaren im Plangebiet nachgewiesen werden 
konnte. Da die Brutplätze mi
t dem Abriss des Gebäudebestandes 
vernichtet werden, werden im Plangebiet fünf Ersatzfortpflan-
zungsstätten in Form von gebäudeintegrierten Nisthilfen ange-
bracht. Nach § 44 Absatz 5 BNatSchG wird damit die 
ökologische 
Funktion der von dem Bauvorhaben betroffenen Fortpflanzungs-
stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. 
 
Der Umfang und die Wirksamkeit der Artenschutzmaßnahme für 
den Haussperling erfolgen nach den Leitlinien des Methoden-
handbuchs zur Artenschutzprüfung in NRW, Ministerium für Um-
welt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, 2021. 
2.12 Artenschutz – Mauersegler

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Bei Vorkommen von Mauerseglern sollten vorschlags-
weise 10 geeignete Nistmöglichkeiten geschaffen werden. 
 
Bei der Fassadengestaltung seien grundsätzlich Nisthilfen 
für gebäudebrütende Vögel anzubringen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Aus der vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung (Stufe II) 
geht hervor, dass der Mauersegler als planungsrelevante Vogel-
art im Plangebiet nicht nachgewiesen werden konnte. Da die Ver-
botstatbestände des § 44 BNatSchG für Mauersegler nicht vorlie-
gen, sind keine Ersatzmaßnahmen wie Nistmöglichkeiten not-
wendig und ableitbar und können somit nach den Grundsätzen 
der Gesetzmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehand-
lung von Vorhabenträgerseite nicht gefordert werden. 
 
Die Anregung, weitere Nisthilfen für gebäudebrütende Vögel im 
Plangebiet vorzusehen, wird zur Kenntnis genommen und den In-
vestoren des Bebauungsplanes weitergegeben. 
2.13 Insektenschutz 
Die Stellungnehmer begrüßen die unter den Hinweisen 
gemachten Vorgaben zur Beleuchtung. Diese sollten da-
hingehend erweitert werden, dass eine Beleuchtung im 
bzw. in den Außenbereich 
− nur dort erfolgen soll, wo sie notwendig ist 
− nicht über die notwendige Intensität hinausgeht 
− nur im tatsächlich benötigten Zeitraum erfolgt 
− eine Anstrahlung von Naturobjekten und Bauwerken 
vermeidet 
− nicht durch Leuchten erfolgt, deren Temperatur 60°C 
übersteigt 
− kurzwellige Lichtanteile minimiert und stattdessen 
warmweiße oder gelbliche Lichtanteile mit Farbtem-
peraturen bis etwa 3000 K unter Verzicht auf (ultra)vi-
olette oder blauanteilsreiche Lichtanteile. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Anregungen zum Insektenschutz werden geprüft und eine 
Neufassung des Hinweises zum Artenschutz für folgende Bebau-
ungsplanverfahren in Erwägung gezogen. Von den Hinweisen 
zum Artenschutz auf dem Bebauungsplan soll in erster Linie eine 
Anstoßwirkung ausgehen. Das Artenschutzrecht ist von Bauher-
rinnen und Bauherren zu beachten. 
 
 
2.14 Beleuchtungskonzept 
Die Stellungnehmer fordern ein Beleuchtungskonzept  
entsprechend der o. g. Vorgaben/ Vorschläge. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Anregung, ein Beleuchtungskonzept zu erstellen, wird nicht 
gefolgt. Die Hinweise zur Außenbeleuchtung des vorgesehenen 
Wohnquartiers werden auf der Ebene der Bauleitplanung als aus-
reichend bewertet. 
3 
 
Ampirion GmbH, Asset Management  
entfällt 
 
Stellungnahme der Verwaltung entfällt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitun-
gen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspan-
nungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger 
Sicht nicht vor.  
4 
4.1 
Bezirksregierung Köln 
Dezernat 53 (Immissionsschutz) 
Im Plangebiet ist eine Kindertagesstätte vorgesehen. Für 
den Fall, dass diese Kindertagesstätte durch die Stadt 
Köln selber betrieben wird, findet § 3 der ZustVU Anwen-
dung und das Dezernat 53 wäre für diese Kindertages-
stätte zuständige Immissionsschutzbehörde. Für die nach-
folgenden Anmerkungen zum Lärm wird von einer solchen 
Zuständigkeit ausgegangen. 
− Die Emissionen bzw. Immissionen durch den Betrieb 
der Kindertagesstätte werden ausschließlich für den 
Tagzeitraum dargestellt bzw. berücksichtigt. Von hier 
wird davon ausgegangen, dass diese beschränkte 
Betriebszeit auch in den nachfolgenden Baugeneh-
migungsverfahren Berücksichtigung findet. 
− Auf den durch die Kindertagestätte hervorgerufenen 
Lieferverkehr wird in der schalltechnischen 
Untersuchung der Firma Peutz Consult GmbH (Bericht 
Nr. VL 7954-1.2 vom 10.10.2022) nicht gesondert 
eingegangen. Evtl. wird dieser Lieferverkehr unter 
Wirtschaftsverkehr (siehe Tabelle Nr. 6.12 der 
schalltechnischen Untersuchung) berücksichtigt. 
− Gemäß Planzeichnungen befinden sich im Bereich der 
Kindertagestätte zwei Stellplatzbereiche. Für die 
Parkvorgänge in Zusammenhang mit der 
Kindertagesstätte wurde in den Anlagen 1.4 und 1.5 
der schalltechnischen Untersuchung nur ein Bereich 
dargestellt bzw. berücksichtigt. 
− Gemäß Anlage 9.4 der schalltechnischen 
Untersuchung wird die Nutzung der Tiefgarage durch 
 
 
entfällt 
 
 
Im Plangebiet ist eine Kindertagesstätte vorgesehen, die durch 
einen privaten Träger betrieben werden wird. Die immissions-
schutzbezogenen Hinweise werden von den Vorhabenträgern zur 
Kenntnis genommen. 
Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass nach § 22 Absatz 1a 
BImSchG gilt: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesein-
richtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie 
beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen wer-
den, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei 
der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissions-
grenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ Eine Kinder-
tageseinrichtung ist als Anlage für soziale Zwecke in einem Allge-
meinen Wohngebiet allgemein zulässig (siehe § 4 BauNVO). Zu-
dem besteht in Wohnungsnähe ein unmittelbares Bedürfnis für 
eine solche Einrichtung. Die mit der Benutzung einer Kinderta-
geseinrichtung für die nähere Umgebung typischerweise verbun-
denen Auswirkungen sind daher als 
ortsüblich, sozialadäquat und 
als in der Bevölkerung allgemein akzeptiert zu bewerten.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Beschäftigte der Kindertagesstätte nur am Morgen 
berücksichtigt. 
− Durch Gewerbelärmimmissionen wird in Teilen des 
Plangebietes der schalltechnische Orientierungswert 
für ein allgemeines Wohngebiet nach Beiblatt 1 der 
DIN 18005 von 55 dB(A) für den Tagzeitraum 
überschritten. An den betroffenen Fassaden ist für 
schutzbedürftige Räume der Ausschluss von 
öffenbaren Fenstern vorgesehen bzw. sind dort 
öffenbare Fenster nur unter bestimmten 
Voraussetzungen zulässig (siehe vorgesehene 
textliche Festsetzung Nr. 7.6). Von dieser Festsetzung 
ist auch ein Teil der Kindertagesstätte betroffen. 
− Gemäß Seite 35 der Planbegründung wurden bei der 
Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels nach 
DIN 4109 auch die „Sozialgeräusche“ der 
Kindertagesstätte berücksichtigt. Eine entsprechende 
Angabe findet sich in der schalltechnischen 
Untersuchung nicht. 
− Hinsichtlich der Angaben zum Gewerbelärm unter Nr. 
7.3 (Seite 46 Abs. 2) der schalltechnischen 
Untersuchung wird auf die Nr. 4.4.5.6 der DIN 4109-2 
verwiesen. 
− In ähnlich gelagerten Fällen (Bauleitplanverfahren) 
erfolgte unabhängig von § 22 Abs. 1a BImSchG auch 
eine Ermittlung bzw. Bewertung der durch die Nutzung 
des Außenspielbereiches der Kindertagestätte 
verursachten Lärmimmissionen. 
4.2 Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass in der Planbe-
gründung nicht auf den Aspekt Luftschadstoffe eingegan-
gen wird. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Prüfung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes kam mit-
tels eines Luftschadstoffscreenings zu dem Ergebnis, dass unter 
Berücksichtigung der in der Verkehrsuntersuchung angegebenen 
DTV-Werte auf der Ringstraße nicht mit einer erheblichen Luft-
schadstoffbelastung zu rechnen ist. Die Durchführung einer mik-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
roskaligen Untersuchung im Zusammenhang mit der Bauleitpla-
nung war daher nicht erforderlich. Die Begründung wurde zum 
Aspekt Luftschadstoffe entsprechend ergänzt. 
5 
5.1 
Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL West, PTI 22 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Deutschen Telekom AG. Der Bestand und der Betrieb 
der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleis-
tet bleiben. Die Stellungnehmer bitten, die Verkehrswege 
so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikati-
onslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekom-
munikationslinien nicht verändert oder verlegt werden 
müssen. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen 
zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Tele-
kommunikationslinien können erst Angaben gemacht wer-
den, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung 
vorliegen. Zur telekommunikationstechnischen Versor-
gung durch die Deutsche Telekom AG ist die Verlegung 
neuer Telekommunikationslinien erforderlich. 
 
entfällt 
 
Die Telekommunikationslinien der Telekom werden zur Kenntnis 
genommen. Im Rahmen der Ausbauplanung werden diese be-
rücksichtigt. 
5.2 Die Stellungnehmer bitten folgende fachliche Festsetzung 
in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen 
bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Tras-
sen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m 
für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der 
Telekom vorzusehen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Innerhalb des Plangebietes sind keine öffentlichen Straßenver-
kehrsflächen festgesetzt. Die leitungstechnische Erschließung 
des Plangebietes erfolgt von der Ringstraße. Der vorgeschlage-
nen Festsetzung bedarf es für die Erschließung der Baugrundstü-
cke nicht. 
5.3 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass 
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung 
und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden.  
entfällt Im Zuge der Ausführungsplanung wird das genannte Merkblatt 
berücksichtigt. Baumpflanzungen werden so hergerichtet, dass 
die Anlagen der Telekom nicht beeinträchtigt werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5.4 Es ist sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekom-
munikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehin-
derte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig 
gewidmeten Verkehrswege möglich ist. Zur rechtzeitigen 
Versorgung mit Telekommunikationsanschlüssen unter 
Berücksichtigung einer sinnvollen Koordination mit dem 
Straßenbau und der Baumaßnahmen anderen Leistungs-
träger müssen Beginn und Ablauf von Erschließungsmaß-
nahmen im Planbereich der Deutsche Telekom Technik 
GmbH TI NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98 50672 Köln 
so früh wie möglich (mindestens 6 Monate vor Baubeginn) 
mitgeteilt werden. Die Stellungnehmer bitten um weitere 
Einbindung bei der Planung. 
entfällt Im Rahmen der Ausbauplanung erfolgt eine rechtzeitige Abstim-
mung mit der Telekom. 
6 
6.1 
GASCADE Gastransport GmbH 
Die Stellungnahme erfolgt auch im Namen und Auftrag 
der Anlagenbetreiber 
− WINGAS GmbH 
− NEL Gastransport GmbH sowie  
− OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. 
Nach Prüfung des Vorhabens sind die Anlagen der stel-
lungnehmenden Betreiber gegenwärtig nicht beeinträch-
tigt. 
 
 
entfällt 
 
-  
6.2 Für die vollständige Kompensation gemäß den Bestim-
mungen der Baumschutzsatzung werden 33 Ersatzpflan-
zungen vorgenommen. Die konkrete Regelung über An-
zahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammen-
hang mit den Baugenehmigungen getroffen. Kompensati-
onsmaßnahmen dürfen die Anlagen nicht beeinträchtigen 
und nicht im Schutzstreifen der Anlagen stattfinden. Ex-
terne Ausgleichsflächen sind zur Stellungnahme vorzule-
gen. Eine Auflistung der Flurstücke in der Begründung o-
der im Umweltbericht ist nicht ausreichend. Die Stellung-
nehmer bitten um weitere Beteiligung. 
entfällt Ersatzpflanzungen nach den Bestimmungen der Baumschutzsat-
zung erfolgen ausschließlich innerhalb des Plangebietes, nicht 
außerhalb des Plangebietes.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
6.3 Anfragen zu Leitungsauskünften, Schachtgenehmigun-
gen, TÖB-Beteiligungen etc. an die oben genannten Anla-
genbetreiber sind ab sofort ausschließlich über das kos-
tenfreie BIL-Onlineportal unter Fehler! Linkreferenz un-
gültig. einzuholen. 
entfällt -  
7 PLEDOC GmbH 
Die Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten 
Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maß-
nahme nicht betroffen: 
- OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet 
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungs-
gesellschaft mbH (METG), Essen 
- Nordrheinische Erdgastransportleitungs-
gesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), 
Essen 
 
Eine Erweiterung des Projektbereichs bedarf einer erneu-
ten Abstimmung. 
 
entfällt 
 
- .

Beratungsverlauf (3)

16.09.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
19.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.10.2024 Rat
TOP 12.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2483/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.08.2024
Erstellt
14.08.2024 16:28