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AN/0540/2021

Änderung der Zuständigkeitsordnung des Digitalisierungsausschusses

Gem. Antrag nach § 3 (Volt) 11.03.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.03.2021, TOP 3.1.1

Gem. Antrag nach § 3 (Volt)

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Gem. Antrag nach § 3 (Volt)

9386 Zeichen

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Köln  
CDU-Fraktion im im Rat der Stadt Köln 
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Fraktion DIE LINKE. im Rat der Stadt Köln 
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Ratsgruppe KLIMA FREUNDE im Rat der Stadt Köln 
 
 
An die Vorsitzende des Rates  
Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 11.03.2021 
 
AN/0540/2021 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 23.03.2021 
 
Änderung der Zuständigkeitsordnung des Digitalisierungsausschusses 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,  
 
die Antragstellenden bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kommenden  
Sitzung des Rates am 23.03.2021 zu setzen: 
 
 
Beschluss 
 
I. Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln wird erweitert um einen Paragraphen „Digitali-
sierungsausschuss“, in dem die Entscheidungs- und Vorberatungsbefugnisse wie folgt gere-
gelt werden:  
 
(1) Dem Digitalisierungsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden An-
gelegenheiten übertragen:  
 
1. Beteiligung der Stadtverwaltung an Projekten der Digitalisierung / der digitalen 
Transformation ab einer Eigenbeteiligung in Höhe von mehr als 300.000 € bis zu 1,5 
Mio.€;  
 
2. Bedarfsfeststellung von Lieferun gen und Leistungen im Bereich von Hard - und 
Software sowie von Support- und Beratungsdienstleistungen zur Digitalisierung / zur 
digitalen Transformation von mehr als 300.000 € bis zu 1,5 Mio. €; 
 
3. Beteiligung an Förderprojekten zur Digitalisierung / zur digitalen Transformation ab 
einer Eigenbeteiligung der Stadt von mehr als 300.000 € bis 1,5 Mio €.  
 
4. Bei einer Summe von 50.000 € - 300.000 € ist der Digitalisierungsausschuss über 
die zuvor genannten Punkte vorab zu informieren.

- 2 - 
 
5. Thematisch betroffene Fachausschüsse werden vorberatend eingebunden.  
 
(2) Insbesondere in folgenden Angelegenheiten ist der Digitalisierungsausschuss 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
 
1. Gründung, Erwerb oder Veräußerung/Künd igung von Mitgliedschaften und Unter-
nehmensbeteiligungen mit Schwerpunkt Digitalisierung  
 
2. Grundsatzfragen der Digitalisierung / der digitalen Transformation und der strategi-
schen Ausrichtung der Digitalisierung / digitalen Transformation, insbesondere bei 
Angelegenheiten der schulischen und außerschulischen Bildung, der Smart City, der 
Open Source Strategie, der digitalen Teilhabe, dem Datenschutz, der Datensicherheit 
und der Datenkommerzialisierung, der digitalen Diskriminierung, der digitalen Infra-
struktur (insbesondere der Verkehrs - und Energieinfrastruktur), im Bereich des e -
Sport, des e-Government und des open Government  
 
II. § 14 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung wird in Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse 
des Liegenschaftsausschusses wie folgt geändert:  
 
„Bedarfsfeststellungen von Lieferungen und Leistungen für fachliche und dv-technische  
Aufgaben der Liegenschafts -, Vermessungs - und Katasterverwaltung einschließlich des 
Geodatenmanagements bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis einschli eßlich € 1 
Mio.“  
 
III. § 8 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung wird in Bezug auf die Vorberatungszuständigkeiten 
des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales ergänzt 
um eine Ziffer 8:  
 
„Grundsatzfragen der Digitalisierung.“  
„Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen im Bereich von Hard - und Software 
sowie von Support- und Beratungsdienstleistungen zur Digitalisierung / zur digitalen Trans-
formation von mehr als 300.000 € bis zu 1,5 Mio. €, soweit diese Hard - und Software von 
Beschäftigten der Stadt Köln verwendet werden soll; insbesondere gilt dies für solche Hard- 
und Software, deren Einführung, Anwendung und Erweiterung der Mitbestimmungspflicht 
des Personalrats unterliegt.“ 
 
 
Begründung 
 
Köln steht als wachsende e uropäische Metropole vor erheblichen Herausforderungen, die 
nur mit einer ganzheitlichen Digitaloffensive zu meistern sind. Alle Bereiche städtischer Zu-
ständigkeit können davon profitieren.  
Eine besondere Bedeutung kommt der Digitalisierung der Verwaltung  zu. Intelligent und 
nachhaltig umgesetzt hilft die Digitalisierung der Verwaltung, ihre Aufgaben wirksamer und 
effizienter zu erfüllen. Sie trägt dazu bei, den Wirtschaftsstandort zu stärken, Klima - und 
Umweltschutz zu verbessern, die Energiewende umzuset zen, zukunftsfähige Mobilitätskon-
zepte zu realisieren, die Zivilgesellschaft zu stärken, politische Beteiligung zu fördern und die 
Lebensqualität für alle Kölnerinnen und Kölner zu erhöhen.  
Dafür soll ein Smart City Masterplan entwickelt werden, in dem u.a. der Ausbau des gesam-
ten Dienstleistungs- und Digitalsegments der Verwaltung inklusive beschleunigter Verwal-
tungsprozesse vorangetrieben wird, ein durchgängiges digitales Prozessmanagement auf - 
und die Vorreiterrolle bei der digitalen Infrastruktur (Glas faser, 5G und LoRaWAN) ausge-
baut werden.

- 3 - 
 
 
Die Stadt Köln soll eine Vorreiterrolle in der Digitalisierung für Verwaltung, städtische Betrie-
be sowie die Schulen übernehmen. Dabei sollen verstärkt innovative Technologien und Me-
thoden zum Einsatz kommen, die tiefgreifende Transformationsprozesse in allen betroffenen 
Bereichen anstoßen und deshalb auch einer politischen Begleitung bedürfen. Hierzu gehö-
ren beispielsweise Plattformtechnologien, mit denen neue Geschäfts - und Betriebsformen 
auch im öffentlichen Ber eich unterstützt werden, Algorithmen für automatisierte Entschei-
dungsprozesse, Anwendungen der künstlichen Intelligenz, Gamifizierung und Augmented 
Reality. Dies alles sind zukunftsbestimmende technische Entwicklungen, die ganzheitlich 
unter den Gesichtspunkten ihrer Governance, des Datenschutzes, der IT-Sicherheit und der 
Auswirkungen auf die Gesellschaft betrachtet werden müssen. Hinzu kommt die Vernetzung 
der Digitalisierungsinitiativen in der Stadt Köln mit solchen im Land NRW, bundesweit und im 
internationalen Kontext.  
Um diese Ziele zu erreichen und die Digitalisierungsprozesse in der Stadt ganzheitlich zu 
planen und wirksam umzusetzen, müssen die digitalen Kompetenzen sowohl in der Verwal-
tung wie auch im Rat der Stadt gebündelt werden. Stadtverwaltun g und Rat müssen als 
Partner die digitale Transformation gestalten.  
Dazu hat der Rat der Stadt Köln in seiner konstituierenden Sitzung am 03.12.2020 gemäß § 
57 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW die Einrichtung des Digitalisierungsausschusses be-
schlossen, dem 13 stimmberechtigte Mitglieder und 17 beratende Mitglieder angehören. Mit 
dem Digitalisierungsausschuss soll ein Gremium geschaffen werden, in dem alle relevanten 
Digitalisierungsmaßnahmen in der Stadt beraten und in der Umsetzung begleitet werden.  
Um dies zu ermöglichen, sollen dem Digitalisierungsausschuss die Entscheidungsbefugnisse 
in folgenden Angelegenheiten übertragen werden:  
1. Beteiligung der Stadtverwaltung an Digitalisierungsprojekten mit besonderer Bedeutung 
ab einer Eigenbeteiligung i.H.v. 300.000 € bis zu 1,5 Mio.€. Die Wertgrenzen zur Entschei-
dung durch den Ausschuss orientieren sich an den Bestimmungen von § 5 der Zuständig-
keitsordnung für Bedarfsfeststellungen.  
 
2. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen zur Beschaffung von Hard- und Soft-
ware, von Support- und Beratungsdienstleistungen zur Digitalisierung bei Auftragswerten von 
mehr als 300.000 € bis zu 1,5 Mio. €,  
 
3. Beteiligung an Förderprojekten zur Digitalisierung ab einer Eigenbeteiligung der Stadt i. H. 
v. 300.000 €.  
 
Dem Digitalisierungsausschuss sollen diese Entscheidungsbefugnisse in Digitalisierungsfra-
gen auch dann übertragen werden, wenn  
● die Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungbefugnis vorsieht  
● mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die Entscheidung erforderliche 
Einvernehmen zwischen den Ausschüssen nicht hergestellt werden kann  
● in Zweifelsfällen über den entscheidungsbefugten Ausschuss  
 
Vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung soll der Digitalisierungsaus-
schuss insbesondere bei allen Entscheidungen über Mitgliedschaften und Beteiligungen der 
Stadt mit Digitalisierungsbezug sowie in allen Grundsatzfragen der Digitalisierung beteil igt 
werden.  
In Grundsatzfragen der Digitalisierung soll auch der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales vorausgehend zur Beratung eingebunden wer-
den. Er wird gleichzeitig von den Entscheidungsbefugnissen in Bedarfsfes tstellungen mit 
Digitalisierungsbezug entlastet.

- 4 - 
 
Mit freundlichen Grüßen, 
gez. 
 
Christiane Martin                                                                           Jennifer Glashagen 
Fraktionsvorsitzende Bündnis 90/Die Grünen                               Fraktionsvorsitzende Volt 
 
Bernd Petelkau                                                                              Christian Joisten 
Fraktionsvorsitzender CDU                                                            Fraktionsvorsitzender SPD 
 
John Akude                                                                                    Ralph Sterck 
MdR, Klimafreunde                                                                        Fraktionsvorsitzender FDP 
 
Jörg Detjen 
Fraktionsvorsitzender DIE LINKE

Beratungsverlauf (1)

23.03.2021 Rat
TOP 3.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/0540/2021
Typ
Gem. Antrag nach § 3 (Volt)
Datum
11.03.2021
Erstellt
11.03.2021 11:07