0461/2018
Neubau des Verwaltungsgebäudes der Ineos in Worringen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
1699 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63/632/3 Vorlagen-Nummer 0461/2018 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 08.03.2018 Neubau des Verwaltungsgebäudes der Ineos in Worringen In der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 14.12.2017 wurde unter TOP 11.1.2 die mündli- che Anfrage des Bezirksvertreters Herrn Stuhlweißenburg von der Verwaltung beantwortet. Hierzu stellt der Bezirksbürgermeister Herr Zöllner weitere Fragen. Frage 1: Erfolgte für die weggefallenen Parkplätze am Verwaltungsgebäude eine entsprechende Zahlung für die Ablösung der fehlenden Stellplätze am Verwaltungsgebäude? Antwort der Verwaltung: Nein. Frage 2: Wenn nicht, warum müssen 179 Stellplätze (204 minus 25 Stellplätze) nicht nachgewiesen werden? Antwort der Verwaltung: Wie sich aus der Antwort der Verwaltung zu Frage 2 der vorangegangenen mündlichen Anfrage ergibt, sind 179 Stellplätze baurechtlich nachgewiesen worden. Juristisch verhält es sich so, dass auf einem Grundstück KFZ-Stellplätze nur vorhanden sein müssen. Diese sind aber nicht rechtlich zwin- gend unmittelbar neben dem den jeweils entsprechenden Bedarf auslösenden Gebäude anzusiedeln. Rein baurechtlich ist hier als Grundstück das Werksgelände in Gänze anzusetzen. Im vorliegenden Fall befinden sich die konkreten Örtlichkeiten der baurechtlich notwendigen Stellplätze zum Verwal- tungsgebäude in einer akzeptablen Nähe, welche als nicht unzumutbare Entfernung für die Stellplatz- benutzer anzusehen ist. Damit besteht kein Verstoß die Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW).
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0461/2018
- Typ
- Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
- Datum
- 26.02.2018
- Erstellt
- 07.02.2018 16:51