1213/2024/1
4. Änderungsfassung der Kölner Stadtordnung (KSO)
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Anlage 6.2 geänderte Karte Straßenmusik
163 Zeichen
Mittelpunkt: 356492, 5645048 1:3000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 13.11.2024Seite 1 / 1 Anlage 6.2.Karte Straßenmusik_aktualisiert
Anlage 2 Synopse zur 4. Änderung KSO
22862 Zeichen
1
Anlage 2
Begründung zur 4. Änderung der Kölner Stadtordnung vom 14. April 2014, letzte Fassung vom 11.07.2020
Kölner Stadtordnung bisher Änderung
Änderung unterstrichen, Streichungen
durchgestrichen
Begründung
I. Schutz des Stadtbildes
§ 3
(1) Im Geltungsbereich dieser
Verordnung sind jegliche
Verunreinigungen verboten. Dies gilt
insbesondere für das Wegwerfen von
Abfällen (z. B. Verpackungen,
Pappteller, Getränkebecher, Papier,
Zigarettenkippen, Lebensmittelreste)
sowie für das Spucken oder das
Ausspucken von Kaugummi.
(2) Im Geltungsbereich dieser
Verordnung ist das unbefugte Lagern
von Abfällen, Unrat oder sonstigen
Gegenständen verboten.
(3) Es ist nicht gestattet, die in § 1
bezeichneten Flächen, öffentlichen
Anlagen und Einrichtungen sowie
private Grundstücke einschließlich
ihrer baulichen Anlagen, soweit diese
§ 3 wird wie folgt ergänzt:
(1) Im Geltungsbereich dieser
Verordnung sind jegliche
Verunreinigungen verboten. Dies gilt
insbesondere für das Wegwerfen von
Abfällen (z. B. Verpackungen,
Pappteller, Getränkebecher, Papier,
Zigarettenkippen, Lebensmittelreste)
sowie für das Spucken oder das
Ausspucken von Kaugummi.
(2) Im Geltungsbereich dieser
Verordnung ist das unbefugte Lagern
von Abfällen, Unrat oder sonstigen
Gegenständen verboten.
(3) Es ist nicht gestattet, die in § 1
bezeichneten Flächen, öffentlichen
Anlagen und Einrichtungen sowie
private Grundstücke einschließlich
ihrer baulichen Anlagen, soweit diese
Straßenmalerei hat in den letzten Jahren einen
erheblichen Wandel mit augenscheinlich
vermehrtem Auftreten von Gruppen organisierter
Pflastermaler*innen, insbesondere im Domumfeld,
vollzogen. Die traditionellen Straßenkünstler*innen
wurden durch so genannte „Flaggenmalende“
vertrieben. Die neuen Gruppen nehmen
revierbildend den Raum großflächig für sich in
Anspruch. Das Flaggenmalen am Touristenhotspot
Domplatte hat sich dabei offensichtlich als äußerst
lukrativ erwiesen. Viele ausländische Tourist*innen
identifizieren sich mit „ihrem Land“ oder mit aktuell
konfliktbehafteten Nationen und legen ihre Spenden
auf der jeweiligen Nationalflagge ab.
Nach der Corona-Pandemie und der damit
verbundenen Wiederbelebung des Tourismus im
Domumfeld haben sich die negativen
Begleiterscheinungen der Flaggenmalerei
verschärft: Inzwischen agieren täglich bis zu sieben
Flaggenmaler*innen gleichzeitig auf einer Fläche
2
von der Straße einsehbar sind,
unbefugt zu beschreiben, zu
bekleben, zu besprühen, zu
beschmieren sowie zu bemalen oder
dies zu veranlassen. Dieses Verbot
gilt auch für das Anbringen von
Werbung aller Art, wie z. B. Plakate,
Suchanzeigen etc.
(Wildplakatierung).
von der Straße einsehbar sind,
unbefugt zu beschreiben, zu
bekleben, zu besprühen, zu
beschmieren sowie zu bemalen oder
dies zu veranlassen. Dieses Verbot
gilt auch für das Anbringen von
Werbung aller Art, wie z. B. Plakate,
Suchanzeigen etc.
(Wildplakatierung).
(4) Für das Domumfeld gilt darüber
hinaus, dass Straßenmalerei
innerhalb der Schutzzone nicht
ausgeführt werden darf; der
Geltungsbereich ist in der Anlage 1.1
gekennzeichnet und Bestandteil
dieser Verordnung. Das Domumfeld
umfasst:
- Bahnhofsvorplatz inklusive
Trankgasse
- Domkloster
- „Domplatte“ rund um den Kölner
Dom
- Kardinal-Höffner-Platz /
Kreuzblume
- „Unter Fettenhennen“ bis
Wallrafplatz
- „Am Hof“ bis Ecke „Domhotel“
mit je bis zu 65 Quadratmeter je Malkreis (entspricht
etwa neun Meter Durchmesser). Dabei steht nicht
der künstlerische Aspekt im Sinne von
„Straßenkunst“ im Vordergrund, sondern vielmehr
das Erwirtschaften von Spenden. Es kommt
regelmäßig zu aggressivem Verhalten und
Bedrohungen der Straßenmaler*innen gegenüber
Passant*innen, wenn diese (versehentlich) auf die
bemalten Flächen treten. Außerdem führen die
großflächigen Malereien bei hoher Auslastung zu
Engstellen im Bereich des Hauptportals des Doms.
Es ergibt sich eine erhebliche Funktionsstörung der
Platzfläche.
Zudem werden häufig wasserunlösliche Farben
verwendet, die nicht mit normaler Nassreinigung
oder gar Regen abgespült werden können, so dass
eine rückstandsfreie Beseitigung nicht zu erreichen
ist. Eine Komplettreinigung mit Hochdruckgeräten
und Heißwassereinsatz würde zu enormem
Mehraufwand und Mehrbelastung der Domplatte
führen. Daneben drohen die Gruppen den
Reinigungskräften der Abfallwirtschaftsbetriebe
GmbH (AWB) mit Gewalt und blockieren den
Bereich, um die Reinigungen zur frühen
Morgenstunde um 6 Uhr entsprechend zu
verhindern. Sie zeichnen die, über Nacht meist
kaum verblassten, Malereien indes früh morgens
nach und erzielen unmittelbar beim Eintreffen der
ersten Touristen ihre „Einnahmen“.
Inzwischen häufen sich die Beschwerden von
beispielsweise Bürger*innen, Tourist*innen und
Domschweitzern wegen Behinderungen und
3
Belästigungen, die zu häufigen Einsätzen des
Ordnungsdienstes führen. Hierbei ist es wiederholt
zu lautstarken Auseinandersetzungen und
Widerständen bei der Feststellung der Personalien
der Betreffenden gekommen.
Die Polizei bestätigt die Situationsbeschreibung,
auch wurden Strafanzeigen wegen Bedrohung,
Beleidigung und Nötigung bei Überlaufen der
„Flaggenkreise“ durch Dritte gefertigt. Darüber
hinaus seien „Revierkämpfe“ unterschiedlicher
Gruppen und Auseinandersetzungen über
Hierarchien sowie regelrechte „Platzzuweisungen“
durch mutmaßlich „höherrangige“ Akteure
beobachtet worden.
Die bisherigen Maßnahmen von den
Sicherheitsbehörden zeigten keine nachhaltige
Lösung, so dass die Anzahl der Flaggenmalenden
weiter zunimmt.
Die Straßenmalerei wird daher in den betroffenen
Bereichen im Domumfeld untersagt.
Keine Anlage Anlage 1.1 (Karte) Anlage 1.1 wird zur optischen Verdeutlichung
ergänzt.
§ 5
(1) An Imbissstuben, Kiosken,
Trinkhallen, Schnellrestaurants,
Backstuben und Ähnlichem sind von
der Betreiberin oder dem Betreiber
Abfallbehälter in ausreichender
Größe sichtbar aufzustellen oder
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Im Eingangsbereich von
Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen,
Schnellrestaurants, Backstuben und
Ähnlichem sowie innerhalb der
dazugehörigen Außengastronomie-
flächen sind von den Betreibenden
Der Paragraph wurde sprachlich und redaktionell
angepasst und damit klarer gefasst.
4
anzubringen und rechtzeitig zu
leeren.
(2) Abfälle, die im Umkreis von 50 m
um einen Gewerbebetrieb anfallen
und diesem zuzuordnen sind, sind
von der gewerbetreibenden oder der
verantwortlichen Person vor Ort
unverzüglich zu entfernen.
(3) Vor Gewerbebetrieben, die unter
das Nichtraucherschutzgesetz NRW
fallen, sind geeignete Behälter zur
Entsorgung von Zigarettenkippen von
rauchenden Gästen aufzustellen oder
anzubringen und rechtzeitig zu
leeren.
Abfallbehälter in ausreichender
Größe sichtbar aufzustellen oder
anzubringen und rechtzeitig zu
leeren.
(2) Die Betreibenden haben im
unmittelbaren Umfeld ihrer Betriebe
auf Sauberkeit zu achten. Abfälle, die
im Umkreis von 50 m um einen
Gewerbebetrieb anfallen und diesem
zuzuordnen sind, sind von der
gewerbetreibenden oder der
verantwortlichen Person vor Ort
unverzüglich zu entfernen.
(3) Vor Gewerbebetrieben, die unter
das Nichtraucherschutzgesetz NRW
fallen, sind geeignete Behälter zur
Entsorgung von Zigarettenkippen von
rauchenden Gästen im
Eingangsbereich aufzustellen oder
anzubringen und rechtzeitig zu leeren
§ 9
(1) Straßenmusik und –schauspiel
darf im Stadtgebiet an jedem Ort nur
in den ersten 30 Minuten einer vollen
Stunde in einer Lautstärke
dargeboten werden, dass unbeteiligte
Personen nicht erheblich belästigt
werden. Der Einsatz von
Lautsprechern und elektronischen
Verstärkern ist verboten. Die zweite
§ 9 wird wie folgt neu gefasst/ergänzt:
(1) Straßenmusik und –schauspiel
darf im Stadtgebiet an jedem Ort nur
in den ersten 30 Minuten einer vollen
Stunde in einer Lautstärke
dargeboten werden, dass unbeteiligte
Personen nicht erheblich belästigt
werden. Der Einsatz von
Lautsprechern und elektronischen
Verstärkern ist verboten. Die zweite
§ 9 (1):
Der Paragraph wurde gekürzt, um eine Dopplung zu
vermeiden.
§ 9 (2):
Der Bereich um den Dom wurde durch die
Einführung des § 9 (2) KSO und der Schutzzone
Dom seit 2020 merklich beruhigt, insbesondere die
enorm hohe Beschwerdelage am Wallrafplatz
5
Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei
zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis
10 Uhr darf keine Straßenmusik
gespielt werden. Nach jeder
Darbietung ist der Standort so zu
verändern, dass die Darbietung am
ursprünglichen Standort nicht mehr
hörbar ist; der neue Standort muss
mindestens 300 Meter entfernt sein.
Jeder Standort darf pro Tag und
Musikerin / Musiker / Musikgruppe
nur einmal bezogen werden.
Für das Domumfeld gilt darüber
hinaus nur für Straßenmusik die
Sonderregelung des Abs. 2.
(2) Im Umfeld des Domes ist
Straßenmusik nur an den in der
Anlage 1 zu dieser Verordnung
gekennzeichneten Orten zulässig.
Das Umfeld des Domes umfasst:
- den gesamten Bahnhofsvorplatz,
eingegrenzt durch die westl. und östl.
Gebäudekanten
- den weiteren Verlauf der südlichen
Bahnhofskante „Am Domhof“ bis
Höhe Rheingarten
- Südseite „Bischofsgartenstraße“
- Östliche Begrenzung Kurt-
Hackenberg-Platz
Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei
zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis
10 Uhr darf keine Straßenmusik
gespielt werden. Nach jeder
Darbietung ist der Standort so zu
verändern, dass die Darbietung am
ursprünglichen Standort nicht mehr
hörbar ist; der neue Standort muss
mindestens 300 Meter entfernt sein.
Jeder Standort darf pro Tag und
Musikerin / Musiker / Musikgruppe
nur einmal bezogen werden.
Für das Domumfeld gilt darüber
hinaus nur für Straßenmusik die
Sonderregelung des Abs. 2.
(2) Im Umfeld des Domes und der
Altstadt ist Straßenmusik nur an den
in der Anlage 1.2. zu dieser
Verordnung gekennzeichneten Orten
zulässig. Das Umfeld des Domes und
der Altstadt umfasst im Wesentlichen:
- den gesamten Bahnhofsvorplatz,
eingegrenzt durch die westlichen
und östlichen
Gebäudekanten,
- Westseite „Hohe Straße“ bis
„Gürzenichstraße“
- Südseite „Gürzenichstraße“,
„Heumarkt“, „Augustinerstraße“
wurde befriedet. Die klare Regelung führte – auch
bei den Straßenmusizierenden – zu Akzeptanz.
Beim Bereich der Altstadt, insbesondere Heumarkt
und Alter Markt, handelt es sich um einen hoch
frequentierten und attraktiven Innenstadtbereich:
häufig stattfindende Veranstaltungen und
Versammlungen sowie Außengastronomien,
Hochzeitsgesellschaften,
Junggesell*innenabschiede, Verkehrslärm,
Straßenmusik usw. führen zu Interessenskonflikten
mit den dortigen Anwohnenden. Der Heumarkt ist
dreiseitig umbaut – hier besteht eine
Grundbeschallung, die bei weiteren
Geräuschimmissionen auf dem Platz durch die
enge Bebauung potenziert wird. Planungsrechtlich
ist die umgebende Bebauung als „besonderes
Wohngebiet“ ausgewiesen.
Die aktuell bestehenden und wiederkehrenden
Belastungen durch Lärmimmissionen für die
Anwohnenden sollen daher in vertretbarem Maße
reduziert werden.
Der Bereich Dom, in dem weiterhin Straßenmusik
nur an den vorgegebenen Spielorten erlaubt bleibt,
wird um die Altstadt, insbesondere den Alter Markt
und Heumarkt, erweitert. Im Rheingarten bleibt
Straßenmusik weiterhin erlaubt. Am Kurt-Rossa-
Platz darf künftig nicht mehr gespielt werden, um
die dortige Engstelle nicht durch entstehende
Menschenansammlungen für Rad- und Fußverkehr
zur Gefahrenstelle werden zu lassen.
6
- Südseite „Am Hof“ einschließlich
Verlängerung „Stollwerkpassage“
- Westseite „Hohe Straße“
- Westseite „Unter Fettenhennen“
- Nordseite „Trankgasse“
Der entsprechende Geltungsbereich
ist nebst den zulässigen Spielstätten
in der Anlage 1 gekennzeichnet, die
Bestandteil dieser Verordnung ist
- Ostseite „Frankenwerft“,
„Mauthgasse“, „Am Bollwerk“, „Am
Frankenturm“, „Kurt-Rossa-Platz“
- Nordseite „Trankgasse“
Der entsprechende Geltungsbereich
ist nebst den zulässigen Spielstätten
in der Anlage 1.2. gekennzeichnet,
die Bestandteil dieser Verordnung ist
Es wird eine weitere zulässige Spielstätte im
Bereich „In der Höhle“ zwischen „Hohe Straße“ und
„Große Sandkaul“/“Marspfortengasse“ eingerichtet.
Anlage 1 (Karte) Anlage 1.2 (Karte) Entsprechende Anpassung der Anlage 1 in Anlage
1.2.
§ 11 (1)
(1) Im Geltungsbereich dieser
Verordnung ist jedes über den
Gemeingebrauch hinausgehende
Verhalten untersagt, das geeignet ist,
Andere zu gefährden, mehr als nach
den Umständen vermeidbar zu
behindern oder zu belästigen sowie
Sachen zu beschädigen,
insbesondere durch:
a) bestimmte Formen des Bettelns
• aggressives Betteln oder aggressive
Verkaufspraktiken, z. B. durch
Anfassen, Festhalten, Versperren des
Weges, aufdringliches Ansprechen,
Errichten von Hindernissen,
bedrängende Verfolgung,
§ 11 (1) wird wie folgt neu gefasst:
(1) Im Geltungsbereich dieser
Verordnung ist jedes über den
Gemeingebrauch hinausgehende
Verhalten untersagt, das geeignet ist,
Andere zu gefährden, mehr als nach
den Umständen vermeidbar zu
behindern oder zu belästigen sowie
Sachen zu beschädigen,
insbesondere durch:
a) bestimmte Formen des Bettelns
• aggressives Betteln oder aggressive
Verkaufspraktiken, z. B. durch
Anfassen, Festhalten, Versperren des
Weges, aufdringliches Ansprechen,
Errichten von Hindernissen,
bedrängende Verfolgung,
§ 11 (1) c)
Durch den Konsum von Distickstoffmonoxid
(technisches Lachgas) kommt es insbesondere im
Bereich der Ausgehviertel zu deutlichen
Verschmutzungen durch Ballons und leere
Gaszylinder, die zum Konsum genutzt wurden.
Durch die Beschaffenheit der Gaszylinder (Metall)
stellen diese eine erhebliche Gefahr des Stolperns
und für den Individualverkehr dar. Des Weiteren
wird bei der Freisetzung des Gases zum Befüllen
der Ballons ein lautes Zischgeräusch erzeugt. Bei
Überfüllung des Ballons platzt dieser, was zu einem
entsprechend lauten Knall führt. Diese Akustik
wiederholt sich mehrfach in der Nacht und führt
daher wiederkehrend zu einer Nachtruhestörung.
Wie der Wortlaut „Druckgasbehälter“ darstellt,
handelt es sich um ein Druckbehältnis, welches als
Einwegbehältnis aus Metall über einen Recyclinghof
7
• Betteln durch bedrängendes
Zusammenwirken mehrerer
Personen,
• organisiertes beziehungsweise
bandenmäßige Betteln,
• Betteln, das den Fußgänger- oder
Straßenverkehr behindert,
• Betteln unter Vortäuschen
körperlicher Behinderungen oder
sozialer Notlagen,
• Betteln durch Einsetzen von
Kindern oder durch Kinder,
• Betteln durch Einsetzen von Tieren,
ohne dass die erforderlichen
wahrheitsgetreu ausgefüllten
tierseuchenrechtlichen Nachweise
mitgeführt werden,
b) wiederkehrende Ansammlungen
von Personen, von denen Störungen
ausgehen, wie z. B.
Verunreinigungen oder Belästigungen
von Passanten,
c) Störungen in Verbindung mit
Alkohol- oder Drogenkonsum (z. B.
Verunreinigungen, Grölen,
Belästigung von Personen,
Gefährdung Anderer durch
Herumliegenlassen von Flaschen)
und
• Betteln durch bedrängendes
Zusammenwirken mehrerer
Personen,
• organisiertes beziehungsweise
bandenmäßige Betteln,
• Betteln, das den Fußgänger- oder
Straßenverkehr behindert,
• Betteln unter Vortäuschen
körperlicher Behinderungen oder
sozialer Notlagen,
• Betteln durch Einsetzen von Kindern
oder durch Kinder,
• Betteln durch Einsetzen von Tieren,
ohne dass die erforderlichen
wahrheitsgetreu ausgefüllten
tierseuchenrechtlichen Nachweise
mitgeführt werden,
b) wiederkehrende Ansammlungen
von Personen, von denen Störungen
ausgehen, wie z. B.
Verunreinigungen oder Belästigungen
von Passanten,
c) Störungen in Verbindung mit dem
Konsum von Alkohol, Drogen oder
ähnlichen Substanzen wie
Distickstoffmonoxid, sogenanntem
technischen Lachgas (z. B.
Verunreinigungen, Grölen,
Belästigung von Personen,
(gleichgestellt einer Spraydose) entsorgt werden
müsste. Beim Wegwerfen der Gaszylinder handelt
es sich somit um eine unsachgemäße Entsorgung.
Herumliegende, genutzte Konsumballons könnten
ferner insbesondere Kinder dazu verleiten, diese
und die darin enthaltene Restsubstanz
aufzunehmen bzw. einzuatmen.
§11 (1) c) wird daher um Substanzen wie
Distickstoffmonoxid (sog. „Lachgas“) ergänzt.
8
d) Verrichten der Notdurft. Gefährdung Anderer durch
Herumliegenlassen von Flaschen)
und
d) Verrichten der Notdurft.
V. Benutzung von öffentlichen
Anlagen
§ 24 (3)
(3) In den öffentlichen Grünflächen
und auf öffentlichen Spiel- und
Bolzplätzen sind Golf sowie
Mannschaftssportarten und -spiele
von kommerziellen Sportanbietern
oder ähnlich organisierten Gruppen
sowie Ligabetrieb grundsätzlich
verboten.
§ 24 (3) wird wie folgt neu gefasst:
(3) In den öffentlichen Grünflächen
und auf öffentlichen Spiel- und
Bolzplätzen sind Golf sowie
Mannschaftssportarten und -spiele
von kommerziellen Sportanbietern
oder ähnlich organisierten Gruppen
sowie Ligabetrieb grundsätzlich
verboten.
Der Paragraph wurde sprachlich und redaktionell
angepasst und damit klarer gefasst.
§ 25
(2) Auf öffentlichen Spiel- und
Bolzplätzen sind
a) der Konsum und das Mitführen von
alkoholischen Getränken,
b) der Konsum von Tabakwaren,
anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen
(zum Beispiel E Zigaretten, Shishas)
oder Drogen,
c) das Fahrradfahren von
Jugendlichen und Erwachsenen,
§ 25 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Auf öffentlichen Spiel- und
Bolzplätzen sind
a) der Konsum und das Mitführen von
alkoholischen Getränken,
b) der Konsum von Tabakwaren,
anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen
(zum Beispiel E Zigaretten, Shishas),
Cannabis, Drogen und/oder
ähnlichen Substanzen wie
Distickstoffmonoxid, sogenanntes
technisches Lachgas,
§25 (2) b)
Analog des bisherigen Jugendschutzgedankens
wurde der Konsum von Distickstoffmonoxid,
sogenanntem technischen „Lachgas“, ergänzt und
auf Spiel- und Bolzplätzen verboten.
§25 (2) c) und d)
c) Die Paragraphen wurden analog ergänzt und
damit klarer gefasst.
9
d) das Befahren mit
verbrennungsmotorbetriebenen
Kraftfahrzeugen,
e) die Einrichtung und Unterhaltung
von Feuerstellen verboten.
c) das Fahrradfahren von
Jugendlichen und Erwachsenen
sowie das Fahren mit E-Rollern,
d) das Befahren mit
motorbetriebenen Fahrzeugen aller
Art, unabhängig ihrer Antriebsart,
e) die Einrichtung und Unterhaltung
von Feuerstellen verboten.
§ 26 (2) und (3)
(2) Abweichend von Abs. 1 ist in den
folgenden Bereichen und Anlagen
das Grillen außerhalb der
eingerichteten Grillplätze verboten:
- im Botanischen, Forstbotanischen
Garten und Finkens Garten,
- in der Vogelschau Leidenhausen, im
Tierpark Lindenthal und in den
Wildparks,
- im Rheinpark, im Bereich des
Rheinboulevards, im Rheingarten und
im Stadtgarten,
- in Zieranlagen,
- auf öffentlichen Spiel- und
Bolzplätzen,
- auf Hundefreilaufflächen,
- im Abstand bis zu 100 Metern zum
Waldrand und zu Wohngrundstücken
§ 26 (2) und (3) werden wie folgt neu
gefasst:
(2) Abweichend von Abs. 1 ist in den
folgenden Bereichen und Anlagen
das Grillen außerhalb der
eingerichteten Grillplätze verboten:
- auf Verkehrsflächen,
- im Botanischen, Forstbotanischen
Garten und Finkens Garten,
- in der Vogelschau Leidenhausen, im
Tierpark Lindenthal und in den
Wildparks,
- im Rheinpark, im Bereich des
Rheinboulevards, im Rheingarten und
im Stadtgarten,
- in Zieranlagen,
- auf öffentlichen Spiel- und
Bolzplätzen,
- auf Hundefreilaufflächen,
§26 (2)
Das Grillverbot wurde auf öffentliche
Verkehrsflächen erweitert. Öffentliche
Verkehrsflächen sind dem Gemeingebrauch
vorbehalten. In einer Millionenstadt wie Köln werden
diese durch unterschiedliche Nutzungsarten stark
beansprucht. Um den eigentlichen Zweck einer
Verkehrsfläche (Gehwege, Fußgängerzonen,
Plätze, Straßen) weiterhin zu ermöglichen und
Funktionsstörungen vorzubeugen, sind diese vom
Grillen freizuhalten.
§26 (3)
Der Paragraph wurde sprachlich und redaktionell
angepasst und damit klarer gefasst.
10
- und unterhalb von sowie in einem
Abstand von weniger als zwei Metern
zu Baumkronen.
(3) Es ist geeignetes Grillgerät zu
verwenden und ein ausreichender
Abstand zum Boden einzuhalten. Die
Benutzung von Einweggrills ist
untersagt. Jegliche Beschädigungen
wie ein Ausbreiten des Feuers,
Verbrennen oder Versengen des
Untergrundes sind zu verhindern. Es
dürfen nur die zum Grillen
handelsüblichen Stoffe verwendet
werden; Spiritus oder andere flüssige
Grillanzünder sowie offene Feuer
sind verboten.
- im Abstand bis zu 100 Metern zum
Waldrand und zu Wohngrundstücken
- und unterhalb von sowie in einem
Abstand von weniger als zwei Metern
zu Baumkronen.
(3) Es ist geeignetes Grillgerät zu
verwenden und ein ausreichender
Abstand von mindestens 30 cm zum
Boden einzuhalten. Die Benutzung
von Einweggrills ist untersagt.
Jegliche Beschädigungen wie ein
Ausbreiten des Feuers, Verbrennen
oder Versengen des Untergrundes
sind zu verhindern. Es dürfen nur die
zum Grillen handelsüblichen Stoffe
verwendet werden; Spiritus oder
andere flüssige Grillanzünder sowie
offene Feuer sind verboten.
VI. Ordnungs- und
Sicherheitsvorschriften im Umfeld
der Stadien
§ 31 (2)
(2) An den Veranstaltungstagen hat
sich im Umfeld der Stadien jeder so
zu verhalten, dass andere nicht
gefährdet, geschädigt oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt werden. Ab
vier Stunden vor Beginn und bis zwei
Stunden nach Ende der
§ 31 (2) wird wie folgt neu gefasst:
(2) An den Veranstaltungstagen hat
sich im Umfeld der Stadien jeder so
zu verhalten, dass andere nicht
gefährdet, geschädigt oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt werden. Ab
vier drei Stunden vor Beginn und bis
zwei Stunden nach Ende der
Die Verbote an Veranstaltungstagen rund um das
Stadion gelten künftig drei anstatt vier Stunden vor
Veranstaltungsbeginn, um Unbeteiligte wie
Sportler*innen und Spazierende auf der Jahnwiese
bzw. den Vorwiesen nicht unverhältnismäßig lang
einzuschränken. Hintergrund: § 31 KSO bezieht
sich nicht nur auf die Besucher*innen von
Veranstaltungen, sondern auf alle Personen, die
sich in dem Bereich aufhalten oder diesen
11
Veranstaltung ist insbesondere
verboten:
…a) bis m)…
Veranstaltung ist insbesondere
verboten:
…a) bis m)…
passieren. Vier Stunden vor Veranstaltungsbeginn
ist für Unbeteiligte häufig nicht ersichtlich, dass eine
Veranstaltung stattfinden wird und bereits strenge
Regeln gelten.
VII. Schlussbestimmungen
§ 33 (1) § 33 (1) im Sinne der oben
genannten Änderungen/Ergänzungen
Die Neuregelungen wurden bei der Aufzählung der
einzelnen Ordnungswidrigkeiten ergänzt.
Anlage 3 Muster Neufassung KSO
45161 Zeichen
Kölner
Stadtordnung
Satzung und ordnungsbehördliche
Verordnung über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung für das
Gebiet der Stadt Köln
(Kölner Stadtordnung – KSO)
vom 14. April 2014
Die Oberbürgermeisterin
Amt für öffentliche Ordnung
13-CS/355-24/32/09.2024
Kölner Stadtordnung
vom 14. April 2014
in der Fassung der 4. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln
(Kölner Stadtordnung – KSO)
vom XX.XX.XXXX
- ABl. StK 2014, S. 241 ff, 2017, S. 51, 2018, S. 11, 2020, S. 725 -
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des Straßen-
und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028 / SGV. NRW.
91), der §§ 27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 2060) und des § 10
Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen
Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG NRW -) vom 18. März
1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung
geltenden Fassung wird von der Stadt Köln auch als örtliche Ordnungsbehörde für das
Gebiet der Stadt Köln folgende 1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln
vom 14.04.2014, AmtBl. StK, 2014; S. 251 ff.) erlassen:
Seite 2/17
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................... 2
§ 1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 4
§ 2 Begriffsbestimmungen ................................................................................................ 4
I. Schutz des Stadtbildes .................................................................................. 5
§ 3 Verunreinigung und Verunstaltung der öffentlichen Flächen ....................................... 5
§ 4 Verunreinigung durch Tiere ........................................................................................ 6
§ 5 Verunreinigung im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sonstigen
Gewerbebetrieben ..................................................................................................... 6
§ 6 Reparieren und Reinigen von Kraftfahrzeugen ........................................................... 6
§ 7 Nutzung von Abfallbehältern ...................................................................................... 6
II. Schutz vor störendem Verhalten .................................................................. 6
§ 8 Ruhestörung .............................................................................................................. 6
§ 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst ................ 6
§ 10 Religiöse Veranstaltungen, Schutzwürdige Einrichtungen .......................................... 7
§ 11 Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit ................................................................... 7
§ 12 Sperrbezirk ................................................................................................................. 8
III. Schutz vor Gefahren ...................................................................................... 8
§ 13 Feuerschutz ............................................................................................................... 8
§ 14 Schneeüberhänge und Eiszapfen ............................................................................... 8
§ 15 Fahnen und Windvögel .............................................................................................. 8
§ 16 Stacheldraht ............................................................................................................... 8
§ 17 Gewässer – Baden und Nutzung ................................................................................ 8
§ 18 Hausnummern ............................................................................................................ 9
§ 19 Taubenfütterungsverbot ............................................................................................. 9
§ 20 Fütterungsverbot von Wasservögeln und Fischen ...................................................... 9
IV. Schutz der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen .... 9
§ 21 Beschädigung der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ............ 9
§ 22 Fahrzeuge .................................................................................................................. 9
V. Benutzung von öffentlichen Anlagen ......................................................... 10
§ 23 Status und Verkehrssicherungspflicht ...................................................................... 10
§ 24 Sport und Spiele ....................................................................................................... 10
Seite 3/17
§ 25 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze ................................................ 10
§ 26 Grillen ...................................................................................................................... 11
§ 27 Führen von Hunden.................................................................................................. 11
§ 28 Hundefreilaufflächen ................................................................................................ 12
§ 29 Reiten ...................................................................................................................... 12
§ 30 Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote .................................................... 12
VI. Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften im Umfeld der Stadien.............. 12
§ 31 Umfeld der Stadien .................................................................................................. 12
VII. Schlussbestimmungen ................................................................................ 13
§ 32 Ausnahmen und weitergehende Nutzungen ............................................................. 13
§ 33 Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................... 14
§ 34 Andere Rechtsvorschriften ....................................................................................... 17
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten .................................................................................. 17
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Regelungen im gesamten Kölner
Stadtgebiet für
1. Verkehrsflächen,
2. öffentliche Anlagen und Einrichtungen,
3. Anlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe,
4. Sonderbereiche,
5. Boden und Gewässer mit Ausnahme des Rheins.
(2) Soweit sich Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf die unter Absatz 1
genannten Bereiche auswirken können, gelten die Regelungen dieser Verordnung auch für
die privaten Grundstücke im Kölner Stadtgebiet.
(3) Die Regelungen der §§ 19 und 20 gelten über die in Absatz 1 genannten Bereiche hinaus
für alle öffentlichen Flächen und privaten Grundstücke im Kölner Stadtgebiet.
(4) Die Vorschriften des Landschaftsplans der Stadt Köln vom 13.05.1991 in der jeweils
geltenden Fassung gelten unbeschadet dieser Verordnung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr
dienenden Flächen einschließlich aller Bestandteile, des Mobiliars und der Einrichtungen
ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung.
Hierzu zählen insbesondere öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Böschungen, Brücken,
Unterführungen, Treppen und Rolltreppen. Zur Straße im Sinne dieser Verordnung gehören
die in § 2 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 – aufgeführten Bestandteile.
(2) Öffentliche Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht
auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Flächen und
Objekte:
1. Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle gärtnerisch gestalteten
Anlagen sowie darin enthaltene Wiesen, waldähnliche Flächen und sonstige Freiflächen,
die der aktiven oder stillen Erholung dienen.
Die Lage der öffentlichen Grünflächen im Sinne dieser Verordnung ist aus dem beim Amt
für Landschaftspflege und Grünflächen einsehbaren Grünflächenkataster ersichtlich.
Zu den öffentlichen Grünflächen gehören darin liegende Wege und Plätze, nicht
straßenrechtlich gewidmete Parkplätze und oberirdische Gewässer mit Ausnahme des
Rheins sowie zum Beispiel Vogelschauen, Tier- und Wildparks, der Botanische und der
Forstbotanische Garten, der Rheingarten, die am Rheinufer gelegenen Park- und
Spielflächen in Rodenkirchen, die Zündorfer Groov, der Rheinpark und die Deutzer/Poller
Wiesen von der Severinsbrücke bis zur Rodenkirchener Brücke.
Nicht zu den öffentlichen Grünflächen im Sinne dieser Verordnung gehören Friedhöfe,
Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Kleingartenanlagen und Wald im Sinne des
Landesforstgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.
2. Die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze der Stadt Köln,
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3. Brunnenanlagen, Gewässer sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern und des
Rheins, Bäume, Baumscheiben und Baumstützen, Straßenbegleitgrün, Pflanzkübel,
Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände,
Standbilder, Plastiken etc.,
4. Anschlagtafeln und -flächen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-,
Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie
Verkehrsschilder, Hinweiszeichen, Lichtsignalanlagen etc.,
5. Sitzbänke, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Toilettenanlagen sowie jegliches
öffentliche Mobiliar.
(3) Anlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind die im
öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Anlagen, zum Beispiel Gleis-, Fahrdraht- und
Lichtsignalanlagen, Stromkästen und Trafostationen, einschließlich deren Zubehör. Hierzu
zählen auch Anlagen und Einrichtungen der Post- und Telekommunikationsunternehmen.
(4) Zu den Sonderbereichen zählen die in § 31 dieser Verordnung beschriebenen Umfelder
der Stadien und die durch Verordnung der Bezirksregierung Köln festgelegten Sperrbezirke.
(5) Für Boden und Gewässer im Sinne dieser Verordnung gelten die Definitionen des
Bundesbodenschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes.
I. Schutz des Stadtbildes
§ 3 Verunreinigung und Verunstaltung der öffentlichen Flächen
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind jegliche Verunreinigungen verboten. Dies gilt
insbesondere für das Wegwerfen von Abfällen (z. B. Verpackungen, Pappteller,
Getränkebecher, Papier, Zigarettenkippen, Lebensmittelreste) sowie für das Spucken oder
das Ausspucken von Kaugummi.
(2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das unbefugte Lagern von Abfällen, Unrat oder
sonstigen Gegenständen verboten.
(3) Es ist nicht gestattet, die in § 1 bezeichneten Flächen, öffentlichen Anlagen und
Einrichtungen sowie private Grundstücke einschließlich ihrer baulichen Anlagen, soweit diese
von der Straße einsehbar sind, unbefugt zu beschreiben, zu bekleben, zu besprühen, zu
beschmieren sowie zu bemalen oder dies zu veranlassen. Dieses Verbot gilt auch für das
Anbringen von Werbung aller Art, wie z. B. Plakate, Suchanzeigen etc. (Wildplakatierung).
(4) Für das Domumfeld gilt darüber hinaus, dass Straßenmalerei innerhalb der Schutzzone
nicht ausgeführt werden darf; der Geltungsbereich ist in der Anlage 1.1 gekennzeichnet und
Bestandteil dieser Verordnung. Das Domumfeld umfasst:
- Bahnhofsvorplatz inklusive Trankgasse
- Domkloster
- „Domplatte“ rund um den Kölner Dom
- Kardinal-Höffner-Platz / Kreuzblume
- „Unter Fettenhennen“ bis Wallrafplatz
- „Am Hof“ bis Ecke „Domhotel“
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§ 4 Verunreinigung durch Tiere
Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser Verordnung von der
sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. Ausgenommen sind Verunreinigungen
durch städtische Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den zugelassenen Flächen, z. B.
Schafbeweidung.
§ 5 Verunreinigung im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und
sonstigen Gewerbebetrieben
(1) Im Eingangsbereich von Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestaurants,
Backstuben und Ähnlichem sowie innerhalb der dazugehörigen Außengastronomieflächen
sind von den Betreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder
anzubringen und rechtzeitig zu leeren.
(2) Die Betreibenden haben im unmittelbaren Umfeld ihrer Betriebe auf Sauberkeit zu achten.
Abfälle, die im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb anfallen und diesem zuzuordnen
sind, sind von der gewerbetreibenden oder der verantwortlichen Person vor Ort unverzüglich
zu entfernen.
(3) Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind
geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen im
Eingangsbereich aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren.
§ 6 Reparieren und Reinigen von Kraftfahrzeugen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen, mit Ausnahme von Notfällen, im Geltungsbereich dieser
Verordnung nicht repariert, abgespritzt, gewaschen oder mit brennbaren, ölauflösenden oder
schaumbildenden Flüssigkeiten behandelt werden.
(2) Dies gilt auch für private Flächen, wenn Öl, Altöl, Kraftstoffe oder andere
wassergefährdende Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen
können.
§ 7 Nutzung von Abfallbehältern
(1) Jede zweckwidrige Benutzung der zur allgemeinen Nutzung aufgestellten Abfallbehälter,
insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen
Abfällen, ist verboten.
(2) Es ist nicht gestattet, Abfälle oder zur Entsorgung vorgesehene Gegenstände auf oder
neben die Wertstoffsammelbehälter zu stellen.
II. Schutz vor störendem Verhalten
§ 8 Ruhestörung
Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist übermäßiges und vermeidbares Erzeugen von
Lärm, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen
oder zu stören, untersagt.
§ 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst
(1) Straßenmusik und -schauspiel darf im Stadtgebiet an jedem Ort nur in den ersten 30
Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte
Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen
Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der
Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung
ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr
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hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf
pro Tag und Musikerin / Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden.
(2) Im Umfeld des Domes und der Altstadt ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1.2 zu
dieser Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes und der Altstadt
umfasst im Wesentlichen:
- den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westlichen und östlichen
Gebäudekanten,
- Westseite „Hohe Straße“ bis „Gürzenichstraße“
- Südseite „Gürzenichstraße“, „Heumarkt“, „Augustinerstraße“
- Ostseite „Frankenwerft“, „Mauthgasse“, „Am Bollwerk“, „Am Frankenturm“, „Kurt-
Rossa-Platz“
- Nordseite „Trankgasse“
Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der Anlage 1.2
gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 10 Religiöse Veranstaltungen, Schutzwürdige Einrichtungen
Prozessionen und Gottesdienste, andere schutzwürdige Veranstaltungen und der Unterricht
an Schulen dürfen nicht durch musikalische Darbietungen, Erzeugen von Lärm oder sonstige
Handlungen, die geeignet sind Störungen hervorzurufen, gestört werden. Gleiches gilt für die
Ruhe in Krankenhäusern, Seniorenheimen sowie in anderen schutzwürdigen Einrichtungen.
§ 11 Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes über den Gemeingebrauch
hinausgehende Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere zu gefährden, mehr als nach
den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu beschädigen,
insbesondere durch:
a) bestimmte Formen des Bettelns
• aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken, z. B. durch Anfassen,
Festhalten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von
Hindernissen, bedrängende Verfolgung,
• Betteln durch bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen,
• organisiertes beziehungsweise bandenmäßige Betteln,
• Betteln, das den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert,
• Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen oder sozialer Notlagen,
• Betteln durch Einsetzen von Kindern oder durch Kinder,
• Betteln durch Einsetzen von Tieren, ohne dass die erforderlichen wahrheitsgetreu
ausgefüllten tierseuchenrechtlichen Nachweise mitgeführt werden,
b) wiederkehrende Ansammlungen von Personen, von denen Störungen ausgehen, wie
z. B. Verunreinigungen oder Belästigungen von Passanten,
c) Störungen in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlichen
Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntem technischen Lachgas (z. B.
Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Personen, Gefährdung Anderer durch
Herumliegenlassen von Flaschen) und
d) Verrichten der Notdurft.
(2) Zelten oder Nächtigen ist in öffentlichen Grünflächen und auf Spiel- und Bolzplätzen
untersagt. Im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 1 ist es verboten, zu lagern
oder einen Schlafplatz einzurichten oder zu nutzen.
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§ 11a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbarer Umgebung von
Kindergärten und Schulen
Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumieren von
Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten.
§ 12 Sperrbezirk
Innerhalb der in den „Verordnungen zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes
für das Gebiet der Stadt Köln“ in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Sperrbezirke
ist es untersagt, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt
zu vereinbaren. Ebenso ist es im Sperrbezirk untersagt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt
durchzuführen.
III. Schutz vor Gefahren
§ 13 Feuerschutz
(1) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer ist grundsätzlich verboten.
(2) Für Brauchtumsfeuer (z. B. Oster- oder Martinsfeuer, „Nubbelverbrennung“) ist eine
Erlaubnis der Stadt Köln erforderlich.
(3) Es ist verboten, glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind,
Feuer zu verursachen, wegzuwerfen.
§ 14 Schneeüberhänge und Eiszapfen
Schneeüberhänge, Eiszapfen oder Ähnliches an Gebäuden sind von den Verantwortlichen
unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen
Verkehrsraum besteht.
§ 15 Fahnen und Windvögel
(1) Gegenstände wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbänder oder Markisen sind so
anzubringen, dass sie nicht mit Stromleitungen in Berührung kommen können. Jede
Behinderung, Gefährdung oder Beschädigung von Personen oder Sachen ist auszuschließen.
(2) Es ist verboten, Windvögel (Drachen) in der Nähe von Stromleitungen steigen zu lassen.
§ 16 Stacheldraht
Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände zur Einfriedung von Grundstücken, die zur
Straße hin liegen, dürfen nur ab einer Höhe von 2 m angebracht werden. Ausgenommen
hiervon sind Einzäunungen von Weideflächen für Nutztiere, wie Kühe, Pferde, Ziegen et
cetera.
§ 17 Gewässer – Baden und Nutzung
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Baden in öffentlichen Gewässern verboten.
Nur in den ausgewiesenen Badeeinrichtungen, d. h. im Schwimmbadbereich Fühlinger See,
im Schwimmbadbereich Escher See und im Vingster Bad ist das Baden auf eigene Gefahr
erlaubt. In Brunnen und Springbrunnen ist das Baden verboten.
(2) Das Betreten von zugefrorenen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr.
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§ 18 Hausnummern
(1) An jedem bebauten Grundstück hat die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder
der sonst Verantwortliche die von der Stadt Köln festgesetzte Hausnummer anzubringen. Die
Hausnummer muss von der Straße aus gut sichtbar und lesbar sein und in einem
ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden. Die Hausnummer muss in arabischen Ziffern,
die eine Mindestgröße von 8,5 cm haben, ausgeführt sein.
(2) Nach der Umnummerierung eines Grundstücks darf die alte Hausnummer für eine
Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist als ungültig zu kennzeichnen,
muss jedoch lesbar bleiben.
§ 19 Taubenfütterungsverbot
(1) Verwilderte Haustauben und Wildtauben dürfen im Gebiet der Stadt Köln nicht gefüttert
werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in
sonstiger Weise. Futter für andere Tiere ist so auszulegen, dass es von verwilderten
Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Futterplätze, die von der Stadt Köln bzw. im Einverständnis mit der
Stadt Köln eingerichtet wurden.
§ 20 Fütterungsverbot von Wasservögeln und Fischen
Wasservögel und Fische dürfen an öffentlichen Gewässern, insbesondere an Teichen,
Weihern und Kiesgrubengewässern, nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1
gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise.
IV. Schutz der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und
Einrichtungen
§ 21 Beschädigung der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und
Einrichtungen
(1) Jegliche Beschädigung von Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen im
Sinne dieser Verordnung ist verboten.
(2) Die öffentlichen Anlagen dürfen nur so genutzt werden, wie es sich aus der Natur der
einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend
erfolgen, so dass Flora, Fauna oder die Ausstattungen nicht beschädigt, beschmutzt oder
anderweitig beeinträchtigt werden.
§ 22 Fahrzeuge
Das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und
Anhängern
- auf Baumscheiben, Baumbeeten oder Ähnlichem,
- auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen,
- in öffentlichen Grünflächen und
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen
sind verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge wie Fahrräder und Fahrradanhänger mit einer
Breite bis zu 100 Zentimeter, Krankenfahrstühle, Senioren- und Behindertendreiräder sowie
Dienst- und Rettungsfahrzeuge.
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V. Benutzung von öffentlichen Anlagen
§ 23 Status und Verkehrssicherungspflicht
(1) Die öffentlichen Grünflächen und die Spiel- und Bolzplätze sind öffentliche Einrichtungen
der Stadt Köln.
(2) Die in öffentlichen Grünflächen und auf Spiel- und Bolzplätzen mit dem Bau, der
Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Tätigkeiten
werden als Aufgaben des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
(3) Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Nutzung der
öffentlichen Grünflächen und der Spiel- und Bolzplätze, durch dritte Personen, Tiere, höhere
Gewalt oder übermäßige Witterungseinflüsse (zum Beispiel Sturm, starke Regenfälle,
Blitzschlag, Hochwasser, Schneeglätte, Glatteis, extreme Hitze) entstehen. In öffentlichen
Grünflächen und auf Spiel- und Bolzplätzen besteht keine Verpflichtung der Stadt Köln zur
Beleuchtung oder zum Winterdienst auf Wegen und Plätzen.
§ 24 Sport und Spiele
(1) Sport und Spiele wie Ballspiele oder Boule, Boccia, Frisbee, Drachensteigen und
Ähnliches sind auf Wiesen von öffentlichen Grünflächen insoweit erlaubt, als andere
Personen hierdurch nicht gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar
behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung hierdurch nicht
geschädigt werden können.
(2) Slacklining und vergleichbare, baumschädigende Sportarten sind nur an den dafür
ausgewiesenen Stellen zulässig.
(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind Golf
sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziellen Sportanbietern sowie Ligabetrieb
grundsätzlich verboten.
(4) Ebenso ist es verboten, Schleuder-, Wurf- und Schießgeräte, Modellfahrzeuge,
Modellboote oder Modellfluggeräte zu nutzen; ausgenommen hiervon sind ungefährliche
Kinderspielzeuge. Unberührt hiervon sind die Ausnahmen des Landschaftsplans.
(5) Beim Befahren der Wege in öffentlichen Grünflächen mit Fahrrädern, Rollschuhen, Inline-
Skates, Tretrollern, Kickboards, Skateboards und Ähnlichem ist auf andere Personen in
besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Es ist verboten, abseits der Wege, wie zum Beispiel
auf Wiesen, Treppen oder Gartenanlagen zu fahren.
(6) Abweichend von Abs. 1 sind Spiele in den folgenden Bereichen generell untersagt
- im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten,
- in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks,
- im Rheinpark (mit Ausnahme des Jugendparks und der zum Rhein hin gelegenen
Aktivitätszonen) und im Rheingarten,
- in Zieranlagen sowie
- auf Hundefreilaufflächen.
Die in Abs. 1 genannten Spiele sind im Bereich des Rheinboulevards Deutz ebenfalls
untersagt.
§ 25 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze
(1) Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von 7:00 Uhr
bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist grundsätzlich bei Beachtung von Absatz 2 gestattet.
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(2) Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind
a) der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken,
b) der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (zum Beispiel E-
Zigaretten, Shishas), Cannabis, Drogen und/oder ähnlichen Substanzen wie
Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas,
c) das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen sowie das Fahren mit E-
Rollern,
d) das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art, unabhängig ihrer
Antriebsart,
e) die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen
verboten.
§ 26 Grillen
(1) Grillen ist in öffentlichen Grünflächen im Rahmen der Bestimmungen des Landes-
Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die
Umgebung keine Brandgefahren oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch
oder Flugasche zu befürchten sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anlagen das Grillen außerhalb
der eingerichteten Grillplätze verboten:
- auf Verkehrsflächen,
- im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten,
- in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks,
- im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards, im Rheingarten und im Stadtgarten,
- in Zieranlagen,
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen,
- auf Hundefreilaufflächen,
- im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und
- unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Metern zu Baumkronen.
(3) Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein Abstand von mindestens 30 cm zum
Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen
wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu
verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden; Spiritus
oder andere flüssige Grillanzünder sowie offene Feuer sind verboten.
(4) Grillfeuer sind ständig zu beaufsichtigen. Beim Verlassen des Grillplatzes oder bei
starkem Wind sind Grillfeuer vollständig zu löschen. Vollständig gelöschte Grillasche und
Grillabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 27 Führen von Hunden
(1) Hunde sind in öffentlichen Grünflächen und Wildparks an der Leine zu führen. Andere
Personen dürfen nicht gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar
beeinträchtigt werden.
(2) Das Mitführen von Hunden – mit Ausnahme von Blindenführhunden und
Behindertenbegleithunden – ist in den folgenden Bereichen verboten:
- im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten,
- in der Vogelschau Leidenhausen und im Tierpark Lindenthal sowie
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen.
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§ 28 H undefreilaufflächen
(1) Hundefreilaufflächen dienen neben allgemeinen Erholungszwecken dem unangeleinten
Auslauf von Hunden. Dazu zählen auch große Hunde gemäß § 11 Landeshundegesetz
Nordrhein-Westfalen (LHundG). Gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG und Hunde
bes
timmter Rassen gemäß § 10 LHundG dürfen nur unangeleint laufen, wenn eine Befreiung
g
emäß § 5 Abs. 3 LHundG erteilt wurde.
(
2) Auf Hundefreilaufflächen gilt das in § 4 geregelte Verbot der Verunreinigung durch
Hundekot uneingeschränkt.
§ 29 R eiten
Das Reiten und das Führen von Pferden außerhalb der ausgewiesenen Reitwege sind in den
öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen verboten.
§ 30 N utzungseinschränkungen und Nutzungsverbote
(1) Die Stadt Köln kann für einzelne öffentliche Grünflächen, Anlagenteile oder öffentliche
S
piel- und Bolzplätze Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsregeln, Nutzungszeiten und
N
utzergruppen festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln.
Dies gilt insbesondere für
- den Botanischen, den Forstbotanischen Garten und den Finkens Garten,
- die Vogelschau Leidenhausen, den Tierpark Lindenthal und die Wildparks und
- den R
heinpark und im Bereich des Rheinboulevards Deutz.
(
2) Die Stadt Köln kann bei nicht ordnungsgemäßem Verhalten oder bei Verstößen gegen
di
ese Verordnung einen Platzverweis erteilen. Bei nachhaltigen Störungen oder bei
erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese Verordnung kann ein befristetes oder
unbefristetes Nutzungsverbot erteilt werden.
VI. Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften im Umfeld der
Stadien
§ 31 U mfeld der Stadien
(1) Stadien im Sinne dieser Verordnung sind das RheinEnergieStadion, das Südstadion und
das
Stadion im Sportpark Höhenberg.
(2) An den Veranstaltungstagen hat sich im Umfeld der Stadien jeder so zu verhalten, dass
andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt werden.
Ab drei Stunden vor Beginn und bis zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung ist
insbesondere verboten:
a) Waffen aller Art, z. B. Hieb-, Stoß-, Schuss- oder Stichwaffen, mitzuführen,
b) Gas - oder andere Sprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen mitzuführen,
c) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder
andere pyrotechnische Gegenstände mitzuführen,
d) sperrige Gegenstände, z. B. Leitern, Hocker, Stühle oder Kisten, mitzuführen,
e) Fahnen-, Transparent- oder Teleskopstangen, die länger als 1 m sind oder deren
D
urchmesser größer als 2 cm ist, mitzuführen,
f) Gläser, Glasflaschen, Getränkedosen oder Krüge mitzuführen,
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g) Tiere mitzuführen, mit Ausnahme von Blindenführhunden und
Behindertenbegleithunden sowie Tieren von Behörden, des Rettungsdienstes oder
des Katastrophenschutzes ,
h) alkoholhaltige Getränke außerhalb genehmigter Gastronomiebetriebe sowie Drogen
aller Art mitzuführen,
i) Laserpointer mitzuführen,
j) Waren aller Art, u.a. Eintrittskarten, Fanartikel, Lebensmittel oder sonstige Waren,
ohne Erlaubnis der Stadt Köln anzubieten oder zu verkaufen,
k) Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften aller Art ohne Erlaubnis der Stadt Köln zu
verkaufen oder zu verteilen,
l) nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Bauten, Einrichtungen und Anlagen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen,
Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art, Dächer sowie die Pflanzflächen zu
betreten, zu besteigen oder zu übersteigen und
m) Gegenstände ohne Erlaubnis der Stadt Köln zu lagern.
(3) Das Umfeld der drei Stadien schließt die genannten Straßen und Wege ein. Es erstreckt
sich bei den Straßen und Wegen jeweils auf beide Straßenseiten sowie die Gehwegbereiche.
Das Umfeld ist wie folgt begrenzt:
RheinEnergieStadion
Bereich zwischen Peter-Günther-Weg – Olympiaweg – Heinrich-Billstein-Weg – Junkersdorfer
Straße – Paul-Steger-Weg – Guts-Muths-Weg – Jakob-Zündorf-Weg – Theodor-Zingsheim-
Weg – Fritz-Schröder-Weg (siehe Anlage 2).
Südstadion
Bereich zwischen Vorgebirgstraße – Am Vorgebirgstor – Höninger Weg – Gleise der
Deutschen Bahn AG (siehe Anlage 3).
Stadion im Sportpark Höhenberg
Höhenberger Ring, Frankfurter Straße, Merheimer Heide, Zuwegung zu den Stehplätzen inkl.
Verlängerung bis zum Höhenberger Ring (siehe Anlage 4).
(4) Die als Anlagen 2 bis 4 beigefügten Pläne sind Bestandteil dieser Verordnung. Darüber
hinaus sind die Bestimmungen der Haus- bzw. Stadionordnung der Kölner Sportstätten GmbH
zu beachten.
VII. Schlussbestimmungen
§ 32 Ausnahmen und weitergehende Nutzungen
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Fällen, soweit es mit dem
öffentlichen Interesse vereinbar ist, Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Jegliche Veranstaltungen, Werbemaßnahmen, das Anbieten oder Verteilen von Waren
oder Druckschriften, das Anbieten oder Erbringen gewerblicher Leistungen sowie gewerbliche
oder private Aufbauten in öffentlichen Anlagen bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt
Köln.
(3) Das Erstellen von gewerblichen Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen in öffentlichen
Anlagen, außer zu privaten Zwecken, bedarf ebenfalls einer Genehmigung durch die Stadt
Köln.
(4) Eine über die Vorschriften der §§ 24 bis 30 hinausgehende Nutzung der öffentlichen
Anlagen, z. B. die Durchführung von Veranstaltungen, kann im Einzelfall auf Antrag von der
Stadt Köln genehmigt werden.
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(5) Im Übrigen unterliegen im Straßenland besondere Nutzungen, die über den
Gemeingebrauch hinausgehen, wie z. B. Veranstaltungen, Werbemaßnahmen, Straßenfeste,
Außengastronomien, Baustelleneinrichtungen, gewerbliche Film-, Ton-, Video- oder
Fotoaufnahmen, den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln in der jeweils
geltenden Fassung oder sonstigen straßenverkehrsrechtlichen oder straßenrechtlichen
Vorschriften.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser
Verordnung
1. entgegen § 3 Abs. 1 Verunreinigungen vornimmt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Abfälle, Unrat oder sonstige Gegenstände unbefugt lagert,
3. entgegen § 3 Abs. 3 unbefugt Flächen, öffentliche Anlagen, Einrichtungen und
Sachen beschreibt, beklebt, besprüht, beschmiert, bemalt oder Werbung aller Art
anbringt oder dies veranlasst,
4. entgegen § 3 Abs. 4 im Domumfeld innerhalb der Schutzzone Straßenmalerei
ausführt,
5. entgegen § 4 Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt,
6. entgegen § 5 Abs. 1 Abfallbehälter nicht oder nicht in ausreichender Größe aufstellt
oder anbringt oder nicht rechtzeitig entleert,
7. entgegen § 5 Abs. 2 die Abfälle nicht unverzüglich entfernt,
7. a. entgegen § 5 Abs. 3 geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen nicht
oder nicht in ausreichender Größe aufstellt oder anbringt oder nicht rechtzeitig ent-
leert,
8. entgegen § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den dort
genannten Flüssigkeiten behandelt,
9. entgegen § 6 Abs. 2 auf privaten Flächen Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht
oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, wenn dadurch die genannten
Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder das Grundwasser gelangen können,
10. entgegen § 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt,
11. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle oder Gegenstände auf oder neben
Wertstoffsammelbehälter stellt,
12. entgegen § 8 übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist,
die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen oder zu stören,
13. entgegen § 9 Abs. 1 in den spielfreien Zeiten spielt oder keinen oder einen nicht
ausreichenden Standortwechsel vornimmt oder auf einem Standort öfter als ein Mal
am Tag angetroffen wird,
13a. entgegen § 9 Abs. 1 Straßenmusik oder -schauspiel in einer Lautstärke darbietet,
dass unbeteiligte Personen hierdurch nicht erheblich belästigt werden,
14. entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker für
Straßenmusik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt,
14a. entgegen § 9 Abs.2, Satz 1 an einem nicht in der Anlage 1.2 gekennzeichneten Ort
spielt,
15. entgegen § 10 religiöse oder andere schutzwürdige Veranstaltungen oder schutz-
würdige Einrichtungen stört,
16. entgegen § 11 Abs. 1 a) aggressiv bettelt und/oder aggressive Verkaufspraktiken
ausübt oder nicht zulässige Formen des Bettelns praktiziert,
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17. entgegen § 11 Abs. 1 b) sich an wiederkehrenden Ansammlungen beteiligt, von
denen Störungen ausgehen,
18. entgegen § 11 Abs. 1 c) in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder
ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas,
eine Störung verursacht,
19. entgegen § 11 Abs. 1 d) seine Notdurft verrichtet,
20. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 in Grünflächen oder auf Spiel- und Bolzplätzen zeltet
oder nächtigt,
21. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 lagert oder einen Schlafplatz einrichtet oder nutzt,
22. entgegen § 11a im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen
Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum konsumiert,
23. entgegen § 12 Satz 1 innerhalb der Sperrbezirke zu Personen Kontakt aufnimmt, um
sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren,
24. entgegen § 12 Satz 2 innerhalb der Sperrbezirke sexuelle Handlungen gegen Entgelt
durchführt,
25. entgegen § 13 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält,
26. entgegen § 13 Abs. 2 ohne Erlaubnis ein Brauchtumsfeuer entzündet oder unterhält,
27. entgegen § 13 Abs. 3 glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die
geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft,
28. entgegen § 14 Schneeüberhänge, Eiszapfen oder Ähnliches nicht unverzüglich
entfernt,
29. entgegen § 15 Abs. 1 Gegenstände, wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbänder oder
Markisen anbringt,
30. entgegen § 15 Abs. 2 Windvögel (Drachen) steigen lässt,
31. entgegen § 16 Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände anbringt,
32. entgegen § 17 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Bereiche badet,
33. entgegen § 18 Abs. 1 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Form anbringt oder nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält,
34. entgegen § 18 Abs. 2 die alte Hausnummer entfernt, nicht als ungültig kennzeichnet
oder die Lesbarkeit vereitelt,
35. entgegen § 19 Abs. 1 im Stadtgebiet Köln verwilderte Haustauben oder Wildtauben
füttert oder Futter so auslegt, dass es von verwilderten Haustauben oder Wildtauben
erreicht werden kann,
36. entgegen § 20 Wasservögel oder Fische an öffentlichen Wasserflächen füttert oder
Futter auslegt oder Futter in sonstiger Weise anbietet,
37. entgegen § 21 Abs. 1 öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Anlagen und
Einrichtungen beschädigt,
38. entgegen § 21 Abs. 2 öffentliche Anlagen zweckwidrig benutzt oder Flora, Fauna
oder die Ausstattungen beschädigt, beschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt,
39. entgegen § 22 Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Anhänger auf den genannten
Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt,
40. entgegen § 24 Abs. 1 andere Personen gefährdet oder mehr als den Umständen
nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und
Ausstattung schädigt,
41. entgegen § 24 Abs. 2 Slacklining oder vergleichbare baumschädigende Sportarten
praktiziert,
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42. entgegen § 24 Abs. 3 Golf spielt oder als kommerzieller Sportanbieter dort Spiele
oder Ligabetrieb betreibt,
43. entgegen § 24 Abs. 4 Schleuder-, Wurf-, und Schießgeräte, Modellfahrzeuge,
Modellboote oder Modellfluggeräte nutzt,
44. entgegen § 24 Abs. 5 beim Befahren von Wegen auf andere Nutzer nicht in
besonderer Weise Rücksicht nimmt oder abseits der Wege fährt,
45. entgegen § 24 Abs. 6 und Abs. 7 in den genannten Bereichen spielt,
46. entgegen § 25 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Zeiten öffentliche Spiel- und
Bolzplätze benutzt,
47. entgegen § 25 Abs. 2 a) auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen alkoholische
Getränke konsumiert oder mitführt,
48. entgegen § 25 Abs. 2 b) auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen Tabakwaren und
andere nikotinhaltige Erzeugnisse, Cannabis, Drogen und/oder ähnliche Substanzen
wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, konsumiert,
49. entgegen § 25 Abs. 2 c) als Jugendlicher oder Erwachsener auf Spiel- oder
Bolzplätzen Fahrrad oder mit E-Rollern fährt,
50. entgegen § 25 Abs. 2 d) Spiel- oder Bolzplätze mit motorbetriebenen Fahrzeugen
aller Art (unabhängig von der Antriebsart) befährt,
51. entgegen § 25 Abs. 2 e) auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen Feuerstellen errichtet
oder unterhält
52. entgegen § 26 Abs. 1 durch das Grillen Brandgefahr hervorruft oder andere Personen
oder die Umgebung erheblich belästigt,
53. entgegen § 26 Abs. 2 in den dort genannten Bereichen grillt oder die genannten Ab-
stände nicht einhält,
54. entgegen § 26 Abs. 3 kein geeignetes Grillgerät oder die untersagten Substanzen
nutzt, keinen ausreichenden Abstand zum Boden hält oder den Untergrund
beschädigt oder offenes Feuer entzündet oder unterhält,
55. entgegen § 26 Abs. 4 das Grillfeuer nicht beaufsichtigt oder nicht restlos löscht oder
die Grillasche und die Grillabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt,
56. entgegen § 27 Abs. 1 Hunde nicht an der Leine führt oder andere Nutzer gefährdet
oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt,
57. entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in den genannten Bereichen mitführt,
58. entgegen § 28 Abs. 1 gefährliche Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz und Hunde
bestimmter Rassen gemäß § 10 Landeshundegesetz unangeleint laufen lässt,
59. entgegen § 29 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Pferd führt,
60. entgegen § 30 Abs.1 öffentliche Anlagen entgegen der Nutzungsgebote oder
Nutzungseinschränkungen nutzt,
61. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 sich an Veranstaltungstagen nicht so verhält, dass
andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt werden,
62. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 a) –i) die dort genannten Gegenstände, Tiere,
alkoholhaltige Getränke oder Drogen mitführt,
63. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 j) Waren anbietet oder verkauft,
64. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 k) Drucksachen verkauft oder verteilt,
65. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 l) Bauten, Einrichtungen oder Anlagen betritt, besteigt
oder übersteigt,
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66. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 m) Gegenstände lagert,
67. entgegen § 32 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne erforderliche Genehmigung handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, die entgegen den ausdrücklichen Verboten des § 31 Abs. 2 mitgeführt
werden, können eingezogen werden.
§ 34 Andere Rechtsvorschriften
Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen, insbesondere danach
erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Köln in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ordnungsbehördliche Verordnung über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Köln, insbesondere auf den
Straßen und in den U-Bahn-Anlagen (Kölner Straßenordnung - KStO) vom 01.04.2005 in der
aktuellen Fassung vom 15.06.2011, die Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den öffentlichen Grünflächen der
Stadt Köln (Grünflächenordnung ) in der Fassung vom 24.03.2003, die Spiel- und
Bolzplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.10.2008 in der Fassung vom 31.10.2008, die
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot der Fütterung von Wasservögeln und
Fischen an öffentlichen Wasserflächen auf dem Gebiet der Stadt Köln vom 23.11.1995, die
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot der Fütterung von verwilderten
Haustauben und Wildtauben im Gebiet der Stadt Köln vom 17. Dezember 2004 außer Kraft.
Stadt Köln
als örtliche Ordnungsbehörde
Anlage 1.1
Anlage 1.2
Anlage 2
Rheinenergiestadion
Anlage 3
Südstadion
Anlage 4
Stadion im Sportpark Höhenberg
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)
Köln, den 14.04.2014 Der Oberbürgermeister
gez. Roters
Anlage 5 Vorabauszug AVR 04.11.2024 zu TOP 8.2 (AN/1172/2024) und zu 10.1 (1213/2024/1)
2978 Zeichen
Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Siemon Telefon: (0221) 221 25001 Fax: (0221) 221 22026 E-Mail: 11-Gremien@stadt-koeln.de Datum: 12.11.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 04.11.2024 öffentlich 10.1 4. Änderungsfassung der Kölner Stadtordnung (KSO) 1213/2024/1 8.2 Antrag der Fraktionen SPD und FDP betreffend "Sport- und Fitnesskurse auf städtischen Grünflächen ermöglichen" AN/1172/2024 Die Tagesordnungspunkte TOP 10.1 und TOP 8.2 werden gemeinsam behandelt. Zu TOP 8.2 wird folgender mündlicher Änderungsantrag von der CDU-Fraktion gestellt: „Die Verwaltung wird mit der Prüfung der Erweiterung der Schutzzone für Straßenmu- sik auf der Schildergasse, beginnend im Bereich des Kölner Bierbrunnens bis zur An- tonsgasse analog der Schutzzone im Umfeld des Domes (s. § 9 Abs. 1 und 2 KSO), beauftragt." I. Abstimmung über den Ursprungsantrag zum Tagesordnungspunkt 8.2 Beschluss: 1. Der Ausschuss fordert die Verwaltung auf, die 4. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 anzupassen, sodass die Durchführung von Sport- und Fitnesskursen von Verei- nen und privaten Anbietern sowie botanische Führungen, soweit sie die öffentli- che Nutzung nur geringfügig beeinträchtigen, erlaubt wird. 2. Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert zu prüfen, inwieweit eine Nut- zungsgebühr für kommerzielle Sport- und Fitnesskurse sowie botanische Füh- rungen in öffentlichen Grünflächen erhoben werden kann. 3. Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert, dem Rat und seinen Gremien sowie den Bezirksvertretungen einen Bericht über die Auswirkungen der KSO- Änderungen vorzulegen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig abgelehnt. II. Abstimmung über den Änderungsantrag zum Tagesordnungspunkt 8.2 Beschluss: Die Verwaltung wird mit der Prüfung der Erweiterung der Schutzzone für Straßenmu- sik auf der Schildergasse, beginnend im Bereich des Kölner Bierbrunnens bis zur An- tonsgasse analog der Schutzzone im Umfeld des Domes (s. § 9 Abs. 1 und 2 KSO), beauftragt. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei Enthaltung der Fraktionen SPD und Die Linke zugestimmt. III. Abstimmung über die Vorlage 1213/2024/1 unter TOP 10.1 Beschluss: Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Der Rat der Stadt Köln beschließt die 4. Änderungsverordnung zur Satzung und Ord- nungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 in der Fassung vom 11.07.2020. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei einer Enthaltung der FDP-Fraktion zugestimmt.
Anlage 4 Auszug BV 1 (Innenstadt) 07.11.2024
734 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Frau Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 08.11.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 29. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 07.11.2024 öffentlich 3.10 4. Änderungsfassung der Kölner Stadtordnung (KSO) 1213/2024/1 Ergänzter Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die 4. Änderungsverordnung zur Satzung und Ord- nungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 in der Fassung vom 11.07.2020. Zwischen St. Agatha und Antonsgasse ist Straßenmusik nicht erlaubt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 6.1 Änderungsverordnung KSO_neue Version
15037 Zeichen
/ 2 Anlage 6.1 4. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öf - fentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadt - ordnung - KSO) vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028 / SGV. NRW. 91), der §§ 27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 2060) und des § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Ge - räuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG NRW -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung wird vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom für das Gebiet der Stadt Köln folgende 4. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln erlassen: § 1 § 3 erhält ergänzend folgenden Absatz 4: (4) Für das Domumfeld gilt darüber hinaus, dass Straßenmalerei innerhalb der Schutzzone nicht ausgeführt werden darf; der Geltungsbereich ist in der An - lage 1.1 gekennzeichnet und Bestandteil dieser Verordnung. Das Domumfeld umfasst: - Bahnhofsvorplatz inklusive Trankgasse - Domkloster - „Domplatte“ rund um den Kölner Dom - Kardinal-Höffner-Platz / Kreuzblume - „Unter Fettenhennen“ bis Wallrafplatz - „Am Hof“ bis Ecke „Domhotel“ - 2 - / 3 § 2 § 5 erhält folgende Fassung: (1) Im Eingangsbereich von Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestau - rants, Backstuben und Ähnlichem sowie innerhalb der dazugehörigen Außen - gastronomieflächen sind von den Betreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. (2) Die Betreibenden haben im unmittelbaren Umfeld ihrer Betriebe auf Sauberkeit zu achten. Abfälle, die im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb anfallen und diesem zuzuordnen sind, sind von der gewerbetreibenden oder der verant- wortlichen Person vor Ort unverzüglich zu entfernen. (3) Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen im Eingangsbereich aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. § 3 (1) In § 9 Abs. 1 wird der Satz „Für das Domumfeld gilt darüber hinaus nur für Straßenmusik die Sonderregelung des Abs. 2.“ ersatzlos gestrichen. (2) § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Im Umfeld des Domes und der Altstadt ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1.2 zu dieser Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes und der Altstadt umfasst im Wesentlichen: - 5 - / 6 - den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westlichen und östli- chen Gebäudekanten, - Westseite „Hohe Straße“, „Schildergasse“ ab „Antonsgasse“ bis „Gürzenichstraße“ - Südseite „Schildergasse“ ab „Antonsgasse“ bis „Gürzenichstraße“, „Heumarkt“, „Augustinerstraße“ - Ostseite „Frankenwerft“, „Mauthgasse“, „Am Bollwerk“, „Am Frankenturm“, „Kurt-Rossa-Platz“ - Nordseite „Trankgasse“ Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der An- lage 1.2 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist. § 4 (1) § 11 Abs. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) Störungen in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntem techni- schen Lachgas (z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Per- sonen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen) und § 5 § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (2) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplät- zen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziel- len Sportanbietern sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten. - 5 - / 7 § 6 (1) § 25 Abs. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (zum Beispiel E-Zigaretten, Shishas), Cannabis, Drogen und/oder ähnli- chen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, (2) § 25 Abs. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen sowie das Fah- ren mit E-Rollern, (3) § 25 Abs. 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: d) das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art, unabhängig ihrer Antriebsart, § 7 (1) § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anla- gen das Grillen außerhalb der eingerichteten Grillplätze verboten: - auf Verkehrsflächen, - im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, - in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks, - im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards, im Rheingarten und im Stadtgarten, - in Zieranlagen, - auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen, - auf Hundefreilaufflächen, - 5 - / 8 - im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und - unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Me- tern zu Baumkronen (2) § 26 Abs. 3, Satz 1 erhält folgende Fassung: Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein Abstand von mindes- tens 30 cm zum Boden einzuhalten. § 8 § 31 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Ab drei Stunden vor Beginn und bis zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung ist insbesondere verboten: - 6 - / 7 § 9 § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung 1. entgegen § 3 Abs. 1 Verunreinigungen vornimmt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Abfälle, Unrat oder sonstige Gegenstände unbefugt lagert, 3. entgegen § 3 Abs. 3 unbefugt Flächen, öffentliche Anlagen, Einrichtungen und Sachen beschreibt, beklebt, besprüht, beschmiert, bemalt oder Werbung aller Art anbringt oder dies veranlasst, 4. entgegen § 3 Abs. 4 im Domumfeld innerhalb der Schutzzone Straßenmalerei ausführt, 5. entgegen § 4 Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich besei - tigt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Abfallbehälter nicht oder nicht in ausreichender Größe auf- stellt oder anbringt oder nicht rechtzeitig entleert, 7. entgegen § 5 Abs. 2 die Abfälle nicht unverzüglich entfernt, 7a. entgegen § 5 Abs. 3 geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen nicht oder nicht in ausreichender Größe aufstellt oder anbringt oder nicht recht- zeitig entleert, 8. entgegen § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, 9. entgegen § 6 Abs. 2 auf privaten Flächen Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, wenn dadurch die genannten Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder das Grundwasser gelangen können, 10. entgegen § 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt, 11. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle oder Gegenstände auf oder neben Wertstoffsam - melbehälter stellt, - 7 - / 8 12. entgegen § 8 übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, 13. entgegen § 9 Abs. 1 in den spielfreien Zeiten spielt oder keinen oder einen nicht ausreichenden Standortwechsel vornimmt oder auf einem Standort öfter als ein Mal am Tag angetroffen wird, 13a. entgegen § 9 Abs. 1 Straßenmusik oder -schauspiel in einer Lautstärke darbie- tet, dass unbeteiligte Personen hierdurch erheblich belästigt werden, 14. entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker für Straßenmusik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt, 14a. entgegen § 9 Abs:.2, Satz 1 an einem nicht in der Anlage 1.2 gekenn- zeichneten Ort spielt, 15. entgegen § 10 religiöse oder andere schutzwürdige Veranstaltungen oder schutzwürdige Einrichtungen stört, 16. entgegen § 11 Abs. 1 a) aggressiv bettelt und/oder aggressive Verkaufsprakti - ken ausübt oder nicht zulässige Formen des Bettelns praktiziert, 17. entgegen § 11 Abs. 1 b) sich an wiederkehrenden Ansammlungen beteiligt, von denen Störungen ausgehen, 18. entgegen § 11 Abs. 1 c) in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol , Drogen oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, eine Störung verursacht, 19. entgegen § 11 Abs. 1 d) seine Notdurft verrichtet, 20. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 in Grünflächen oder auf Spiel - und Bolzplätzen nächtigt, 21. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 lagert oder einen Schlafplatz einrichtet oder nutzt, 22. entgegen § 11a im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schu- len Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum konsumiert, 23. entgegen § 12 Satz 1 innerhalb der Sperrbezirke zu Personen Kontakt aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 24. entgegen § 12 Satz 2 innerhalb der Sperrbezirke sexuelle Handlungen gegen Entgelt durchführt, - 8 - / 9 25. entgegen § 13 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält, 26. entgegen § 13 Abs. 2 ohne Erlaubnis ein Brauchtumsfeuer entzündet oder un- terhält, 27. entgegen § 13 Abs. 3 glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 28. entgegen § 14 Schneeüberhänge, Eiszapfen oder Ähnliches nicht unverzüglich entfernt, 29. entgegen § 15 Abs. 1 Gegenstände, wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbänder oder Markisen anbringt, 30. entgegen § 15 Abs. 2 Windvögel (Drachen) steigen lässt, 31. entgegen § 16 Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände anbringt, 32. entgegen § 17 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Bereiche badet, 33. entgegen § 18 Abs. 1 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält, 34. entgegen § 18 Abs. 2 die alte Hausnummer entfernt, nicht als ungültig kenn - zeichnet oder die Lesbarkeit vereitelt, 35. entgegen § 19 Abs. 1 im Stadtgebiet Köln verwilderte Haustauben oder Wild - tauben füttert oder Futter so auslegt, dass es von verwilderten Haustauben oder Wildtauben erreicht werden kann, 36. entgegen § 20 Wasservögel oder Fische an öffentlichen Wasserflächen füttert oder Futter auslegt oder Futter in sonstiger Weise anbietet, 37. entgegen § 21 Abs. 1 öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Anlagen und Ein- richtungen beschädigt, 38. entgegen § 21 Abs. 2 öffentliche Anlagen zweckwidrig benutzt oder Flora, Fauna oder die Ausstattungen beschädigt, beschmutzt oder anderweitig beein- trächtigt, 39. entgegen § 22 Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Anhänger auf de n genannten Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt, 40. entgegen § 24 Abs. 1 andere Personen gefährdet oder mehr als den Umstän - den nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung schädigt, - 9 - / 10 41. entgegen § 24 Abs. 2 Slacklining oder vergleichbare baumschädigende Sport - arten praktiziert, 42. entgegen § 24 Abs. 3 Golf spielt oder als kommerzieller Sportanbieter dort Spiele oder Ligabetrieb betreibt, 43. entgegen § 24 Abs. 4 Schleuder-, Wurf-, und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote oder Modellfluggeräte nutzt, 44. entgegen § 24 Abs. 5 beim Befahren von Wegen auf andere Nutzer nicht in besonderer Weise Rücksicht nimmt oder abseits der Wege fährt, 45. entgegen § 24 Abs. 6 und Abs. 7 in den genannten Bereichen spielt, 46. entgegen § 25 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Zeiten die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze benutzt, 47. entgegen § 25 Abs. 2 a) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen alkoholische Getränke konsumiert oder mitführt, 48. entgegen § 25 Abs. 2 b) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse, Cannabis oder, Drogen und/oder ähnli- che Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas , konsumiert, 49. entgegen § 25 Abs. 2 c) als Jugendlicher oder Erwachsener auf Spiel - oder Bolzplätzen Fahrrad oder mit E-Rollern fährt, 50. entgegen § 25 Abs. 2 d) Spiel- oder Bolzplätze mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art (unabhängig von der Antriebsart) befährt, 51. entgegen § 25 Abs. 2 e) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen Feuerstellen errichtet oder unterhält 52. entgegen § 26 Abs. 1 durch das Grillen Brandgefahr hervorruft oder andere Personen oder die Umgebung erheblich belästigt, 53. entgegen § 26 Abs. 2 in den dort genannten Bereichen grillt oder die genannten Abstände nicht einhält, 54. entgegen § 26 Abs. 3 kein geeignetes Grillgerät oder die untersagten Substan- zen nutzt, keinen ausreichenden Abstand zum Boden hält oder den Untergrund beschädigt oder offenes Feuer entzündet oder unterhält, 55. entgegen § 26 Abs. 4 das Grillfeuer nicht beaufsichtigt oder nicht restlos löscht oder die Grillasche und die Grillabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt, - 11 - 56. entgegen § 27 Abs. 1 Hunde nicht an der Leine führt oder andere Nutzer ge - fährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt, 57. entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in den genannten Bereichen mitführt, 58. entgegen § 28 Abs. 1 gefährliche Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz und Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 Landeshundegesetz unangeleint laufen lässt, 59. entgegen § 29 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Pferd führt, 60. entgegen § 30 Abs.1 öffentliche Anlagen entgegen der Nutzungsgebote oder Nutzungseinschränkungen nutzt, 61. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 sich an Veranstaltungstagen nicht so verhält, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert oder belästigt werden, 62. entgegen § 31 Abs. 2 Sa tz 2 a) –i) die dort genannten Gegenstände, Tiere, alkoholhaltige Getränke oder Drogen mitführt, 63. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 j) Waren anbietet oder verkauft, 64. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 k) Drucksachen verkauft oder verteilt, 65. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 l) Bauten, Einrichtungen oder Anlagen betritt, be - steigt oder übersteigt, 66. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 m) Gegenstände lagert, 67. entgegen § 32 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne erforderliche Genehmigung handelt. § 10 § 35 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde
Anlage 1 4. Änderungsverordnung KSO_alte Fassung
14892 Zeichen
/ 2 Anlage 1 4.. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadt - ordnung - KSO) vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028 / SGV. NRW. 91), der §§ 27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 2060) und des § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Ge- räuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG NRW -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung wird vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom für das Gebiet der Stadt Köln folgende 4. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln erlassen: § 1 § 3 erhält ergänzend folgenden Absatz 4: (4) Für das Domumfeld gilt darüber hinaus, dass Straßenmalerei innerhalb der Schutzzone nicht ausgeführt werden darf; der Geltungsbereich ist in der An - lage 1.1 gekennzeichnet und Bestandteil dieser Verordnung. Das Domumfeld umfasst: - Bahnhofsvorplatz inklusive Trankgasse - Domkloster - „Domplatte“ rund um den Kölner Dom - Kardinal-Höffner-Platz / Kreuzblume - „Unter Fettenhennen“ bis Wallrafplatz - „Am Hof“ bis Ecke „Domhotel“ - 2 - / 3 § 2 § 5 erhält folgende Fassung: (1) Im Eingangsbereich von Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestau - rants, Backstuben und Ähnlichem sowie innerhalb der dazugehörigen Außen - gastronomieflächen sind von den Betreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. (2) Die Betreibenden haben im unmittelbaren Umfeld ihrer Betriebe auf Sauberkeit zu achten. Abfälle, die im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb anfallen und diesem zuzuordnen sind, sind von der gewerbetreibenden oder der verant- wortlichen Person vor Ort unverzüglich zu entfernen. (3) Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen im Eingangsbereich aufzustelle n oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. § 3 (1) In § 9 Abs. 1 wird der Satz „Für das Domumfeld gilt darüber hinaus nur für Straßenmusik die Sonderregelung des Abs. 2.“ ersatzlos gestrichen. (2) § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Im Umfeld des Domes und der Altstadt ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1.2 zu dieser Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes und der Altstadt umfasst im Wesentlichen: - 5 - / 6 - den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westlichen und östli- chen Gebäudekanten, - Westseite „Hohe Straße“ bis „Gürzenichstraße“ - Südseite „Gürzenichstraße“, „Heumarkt“, „Augustinerstraße“ - Ostseite „Frankenwerft“, „Mauthgasse“, „Am Bollwerk“, „Am Frankenturm“, „Kurt-Rossa-Platz“ - Nordseite „Trankgasse“ Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der An- lage 1.2 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist. § 4 (1) § 11 Abs. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) Störungen in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntem techni- schen Lachgas (z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Per- sonen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen) und § 5 § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (2) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplät- zen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziel- len Sportanbietern sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten. - 5 - / 7 § 6 (1) § 25 Abs. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (zum Beispiel E-Zigaretten, Shishas), Cannabis, Drogen und/oder ähnli- chen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, (2) § 25 Abs. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen sowie das Fah- ren mit E-Rollern, (3) § 25 Abs. 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: d) das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art, unabhängig ihrer Antriebsart, § 7 (1) § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anla- gen das Grillen außerhalb der eingerichteten Grillplätze verboten: - auf Verkehrsflächen, - im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, - in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks, - im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards, im Rheingarten und im Stadtgarten, - in Zieranlagen, - auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen, - auf Hundefreilaufflächen, - 5 - / 8 - im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und - unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Me- tern zu Baumkronen (2) § 26 Abs. 3, Satz 1 erhält folgende Fassung: Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein Abstand von mindes- tens 30 cm zum Boden einzuhalten. § 8 § 31 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Ab drei Stunden vor Beginn und bis zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung ist insbesondere verboten: - 6 - / 7 § 9 § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung 1. entgegen § 3 Abs. 1 Verunreinigungen vornimmt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Abfälle, Unrat oder sonstige Gegenstände unbefugt lagert, 3. entgegen § 3 Abs. 3 unbefugt Flächen, öffentliche Anlagen, Einrichtungen und Sachen beschreibt, beklebt, besprüht, beschmiert, bemalt oder Werbung aller Art anbringt oder dies veranlasst, 4. entgegen § 3 Abs. 4 im Domumfeld innerhalb der Schutzzone Straßenmalerei ausführt, 5. entgegen § 4 Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich besei - tigt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Abfallbehälter nicht oder nicht in ausreichender Größe auf- stellt oder anbringt oder nicht rechtzeitig entleert, 7. entgegen § 5 Abs. 2 die Abfälle nicht unverzüglich entfernt, 7a. entgegen § 5 Abs. 3 geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen nicht oder nicht in ausreichender Größe aufstellt oder anbringt oder nicht recht- zeitig entleert, 8. entgegen § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, 9. entgegen § 6 Abs. 2 auf privaten Flächen Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, wenn dadurch die genannten Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder das Grundwasser gelangen können, 10. entgegen § 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt, 11. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle oder Gegenstände auf oder neben Wertstoffsam - melbehälter stellt, - 7 - / 8 12. entgegen § 8 übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, 13. entgegen § 9 Abs. 1 in den spielfreien Zeiten spielt oder keinen oder einen nicht ausreichenden Standortwechsel vornimmt oder auf einem Standort öfter als ein Mal am Tag angetroffen wird, 13a. entgegen § 9 Abs. 1 Straßenmusik oder -schauspiel in einer Lautstärke darbie- tet, dass unbeteiligte Personen hierdurch erheblich belästigt werden, 14. entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker für Straßenmusik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt, 14a. entgegen § 9 Abs:.2, Satz 1 an einem nicht in der Anlage 1.2 gekenn- zeichneten Ort spielt, 15. entgegen § 10 religiöse oder andere schutzwürdige Veranstaltungen oder schutzwürdige Einrichtungen stört, 16. entgegen § 11 Abs. 1 a) aggressiv bettelt und/oder aggressive Verkaufsprakti - ken ausübt oder nicht zulässige Formen des Bettelns praktiziert, 17. entgegen § 11 Abs. 1 b) sich an wiederkehrenden Ansammlungen beteiligt, von denen Störungen ausgehen, 18. entgegen § 11 Abs. 1 c) in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol , Drogen oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, eine Störung verursacht, 19. entgegen § 11 Abs. 1 d) seine Notdurft verrichtet, 20. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 in Grünflächen oder auf Spiel - und Bolzplätzen nächtigt, 21. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 lagert oder einen Schlafplatz einrichtet oder nutzt, 22. entgegen § 11a im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schu- len Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum konsumiert, 23. entgegen § 12 Satz 1 innerhalb der Sperrbezirke zu Personen Kontakt aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 24. entgegen § 12 Satz 2 innerhalb der Sperrbezirke sexuelle Handlungen gegen Entgelt durchführt, - 8 - / 9 25. entgegen § 13 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält, 26. entgegen § 13 Abs. 2 ohne Erlaubnis ein Brauchtumsfeuer entzündet oder un- terhält, 27. entgegen § 13 Abs. 3 glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 28. entgegen § 14 Schneeüberhänge, Eiszapfen oder Ähnliches nicht unverzüglich entfernt, 29. entgegen § 15 Abs. 1 Gegenstände, wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbänder oder Markisen anbringt, 30. entgegen § 15 Abs. 2 Windvögel (Drachen) steigen lässt, 31. entgegen § 16 Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände anbringt, 32. entgegen § 17 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Bereiche badet, 33. entgegen § 18 Abs. 1 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält, 34. entgegen § 18 Abs. 2 die alte Hausnummer entfernt, nicht als ungültig kenn - zeichnet oder die Lesbarkeit vereitelt, 35. entgegen § 19 Abs. 1 im Stadtgebiet Köln verwilderte Haustauben oder Wild - tauben füttert oder Futter so auslegt, dass es von verwilderten Haustauben oder Wildtauben erreicht werden kann, 36. entgegen § 20 Wasservögel oder Fische an öffentlichen Wasserflächen füttert oder Futter auslegt oder Futter in sonstiger Weise anbietet, 37. entgegen § 21 Abs. 1 öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Anlagen und Ein- richtungen beschädigt, 38. entgegen § 21 Abs. 2 öffentliche Anlagen zweckwidrig benutzt oder Flora, Fauna oder die Ausstattungen beschädigt, beschmutzt oder anderweitig beein- trächtigt, 39. entgegen § 22 Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Anhänger auf den genannten Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt, 40. entgegen § 24 Abs. 1 andere Personen gefährdet oder mehr als den Umstän - den nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung schädigt, - 9 - / 10 41. entgegen § 24 Abs. 2 Slacklining oder vergleichbare baumschädigende Sport - arten praktiziert, 42. entgegen § 24 Abs. 3 Golf spielt oder als kommerzieller Sportanbieter dort Spiele oder Ligabetrieb betreibt, 43. entgegen § 24 Abs. 4 Schleuder -, Wurf-, und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote oder Modellfluggeräte nutzt, 44. entgegen § 24 Abs. 5 beim Befahren von Wegen auf andere Nutzer nicht in besonderer Weise Rücksicht nimmt oder abseits der Wege fährt, 45. entgegen § 24 Abs. 6 und Abs. 7 in den genannten Bereichen spielt, 46. entgegen § 25 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Zeiten die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze benutzt, 47. entgegen § 25 Abs. 2 a) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen alkoholische Getränke konsumiert oder mitführt, 48. entgegen § 25 Abs. 2 b) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse, Cannabis oder, Drogen und/oder ähnli- che Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas , konsumiert, 49. entgegen § 25 Abs. 2 c) als Jugendlicher oder Erwachsener auf Spiel - oder Bolzplätzen Fahrrad oder mit E-Rollern fährt, 50. entgegen § 25 Abs. 2 d) Spiel- oder Bolzplätze mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art (unabhängig von der Antriebsart) befährt, 51. entgegen § 25 Abs. 2 e) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen Feuerstellen errichtet oder unterhält 52. entgegen § 26 Abs. 1 durch das Grillen Brandgefahr hervorruft oder andere Personen oder die Umgebung erheblich belästigt, 53. entgegen § 26 Abs. 2 in den dort genannten Bereichen grillt oder die genannten Abstände nicht einhält, 54. entgegen § 26 Abs. 3 kein geeignetes Grillgerät oder die untersagten Substan- zen nutzt, keinen ausreichenden Abstand zum Boden hält oder den Untergrund beschädigt oder offenes Feuer entzündet oder unterhält, 55. entgegen § 26 Abs. 4 das Grillfeuer nicht beaufsichtigt oder nicht restlos löscht oder die Grillasche und die Grillabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt, - 11 - 56. entgegen § 27 Abs. 1 Hunde nicht an der Leine führt oder andere Nutzer ge - fährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt, 57. entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in den genannten Bereichen mitführt, 58. entgegen § 28 Abs. 1 gefährliche Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz und Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 Landeshundegesetz unangeleint laufen lässt, 59. entgegen § 29 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Pferd führt, 60. entgegen § 30 Abs.1 öffentliche Anlagen entgegen der Nutzungsgebote oder Nutzungseinschränkungen nutzt, 61. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 sich an Veranstaltungstagen nicht so verhält, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert oder belästigt werden, 62. entgegen § 31 Abs. 2 Sa tz 2 a) –i) die dort genannten Gegenstände, Tiere, alkoholhaltige Getränke oder Drogen mitführt, 63. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 j) Waren anbietet oder verkauft, 64. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 k) Drucksachen verkauft oder verteilt, 65. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 l) Bauten, Einrichtungen oder Anlagen betritt, be - steigt oder übersteigt, 66. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 m) Gegenstände lagert, 67. entgegen § 32 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne erforderliche Genehmigung handelt. § 10 § 35 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 1213/2024/1 Freigabedatum 22.10.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 4. Änderungsfassung der Kölner Stadtordnung (KSO) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die 4. Änderungsverordnung zur Satzung und Ordnungsbe- hördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 in der Fassung vom 11.07.2020. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 04.11.2024 Jugendhilfeausschuss 05.11.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.11.2024 Rat 14.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen der Kölner Stadtordnung (KSO) erläutert: I. Straßenmalerei, § 3 (4) KSO sowie Anlage 1.1 zur Verordnung (Anlage 3) Straßenmalerei hat in den letzten Jahren einen erheblichen Wandel mit augenscheinlich ver- mehrtem Auftreten von Gruppen organisierter Pflastermaler*innen, insbesondere im Domum- feld, durchlaufen. Die traditionellen Straßenkünstler*innen wurden durch so genannte „Flag- genmalende“ vertrieben. Die neuen Gruppen nehmen revierbildend den Raum großflächig für sich in Anspruch. Das Flaggenmalen am Touristenhotspot Domplatte hat sich dabei offen- sichtlich als äußerst lukrativ erwiesen. Viele ausländische Tourist*innen identifizieren sich mit „ihrem Land“ oder mit aktuell konfliktbehafteten Nationen und legen ihre Spenden auf der je- weiligen Nationalflagge ab. Nach der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Wiederbelebung des Tourismus im Domumfeld haben sich die negativen Begleiterscheinungen der Flaggenmalerei verschärft: Inzwischen agieren täglich bis zu sieben Flaggenmaler*innen gleichzeitig auf einer Fläche mit je bis zu 65 Quadratmeter je Malkreis (entspricht etwa neun Meter Durchmesser). Dabei steht nicht der künstlerische Aspekt im Sinne von „Straßenkunst“ im Vordergrund, sondern vielmehr das Erwirtschaften von Spenden. Es kommt regelmäßig zu aggressivem Verhalten und Bedro- hungen der Straßenmaler*innen gegenüber Passant*innen, wenn diese (versehentlich) auf die bemalten Flächen treten. Außerdem führen die großflächigen Malereien bei hoher Auslastung zu Engstellen im Bereich des Hauptportals des Doms. Es ergibt sich eine erhebliche Funkti- onsstörung der Platzfläche. Zudem werden häufig wasserunlösliche Farben verwendet, die nicht mit normaler Nassreini- gung oder gar Regen abgespült werden können, so dass eine rückstandsfreie Beseitigung nicht zu erreichen ist. Eine Komplettreinigung mit Hochdruckgeräten und Heißwassereinsatz würde zu enormem Mehraufwand und Mehrbelastung der Domplatte führen. Daneben drohen die Gruppen den Reinigungskräften der Abfallwirtschaftsbetriebe GmbH (AWB) mit Gewalt und blockieren den Bereich, um die Reinigungen zur frühen Morgenstunde um 6 Uhr entspre- chend zu verhindern. Sie zeichnen die, über Nacht meist kaum verblassten, Malereien indes früh morgens nach und erzielen unmittelbar beim Eintreffen der ersten Touristen ihre „Einnah- men“. Inzwischen häufen sich die Beschwerden von beispielsweise Bürger*innen, Tourist*innen und Domschweitzern wegen Behinderungen und Belästigungen, die zu häufigen Einsätzen des Ordnungsdienstes führen. Hierbei ist es wiederholt zu lautstarken Auseinandersetzungen und Widerständen bei der Feststellung der Personalien der Betreffenden gekommen. Die Polizei bestätigt die Situationsbeschreibung, auch wurden Strafanzeigen wegen Bedro- hung, Beleidigung und Nötigung bei Überlaufen der „Flaggenkreise“ durch Dritte gefertigt. Darüber hinaus seien „Revierkämpfe“ unterschiedlicher Gruppen und Auseinandersetzungen über Hierarchien sowie regelrechte „Platzzuweisungen“ durch mutmaßlich „höherrangige“ Ak- teure beobachtet worden. 3 Die bisherigen Maßnahmen von den Sicherheitsbehörden zeigten keine nachhaltige Lösung, so dass die Anzahl der Flaggenmalenden weiter zunimmt. Die Straßenmalerei wird daher in den betroffenen Bereichen im Domumfeld untersagt. II. Darbietung von Straßenmusik, -schauspiel und anderer Straßenkunst § 9 (2) KSO so- wie Anlage 1.2 zur Verordnung (Anlage 3) Der Bereich um den Dom wurde durch die Einführung des § 9 (2) KSO und der Schutzzone Dom seit 2020 merklich beruhigt, insbesondere die enorm hohe Beschwerdelage am Wallraf- platz wurde befriedet. Die klare Regelung führte – auch bei den Straßenmusizierenden – zu Akzeptanz. Beim Bereich der Altstadt, insbesondere Heumarkt und Alter Markt, handelt es sich um einen hoch frequentierten und attraktiven Innenstadtbereich: häufig stattfindende Veranstaltungen und Versammlungen sowie Außengastronomien, Hochzeitsgesellschaften, Junggesell*innen- abschiede, Verkehrslärm, Straßenmusik usw. führen zu Interessenkonflikten mit den dortigen Anwohnenden. Der Heumarkt ist dreiseitig umbaut – hier besteht eine Grundbeschallung, die bei weiteren Geräuschimmissionen auf dem Platz durch die enge Bebauung potenziert wird. Planungsrechtlich ist die umgebende Bebauung als „besonderes Wohngebiet“ ausgewiesen. Die aktuell bestehenden und wiederkehrenden Belastungen durch Lärmimmissionen für die Anwohnenden sollen daher in vertretbarem Maße reduziert werden. Der Bereich Dom, in dem weiterhin Straßenmusik nur an den vorgegebenen Spielorten er- laubt bleibt, wird um die Altstadt, insbesondere den Alter Markt und Heumarkt, erweitert. Im Rheingarten bleibt Straßenmusik weiterhin erlaubt. Am Kurt-Rossa-Platz darf künftig nicht mehr gespielt werden, um die dortige Engstelle nicht durch entstehende Menschenansamm- lungen für Rad- und Fußverkehr zur Gefahrenstelle werden zu lassen. Es wird eine weitere zulässige Spielstätte im Bereich „In der Höhle“ zwischen „Hohe Straße“ und „Große Sandkaul“/“Marspfortengasse“ eingerichtet. III. Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit, § 11 (1) c KSO Durch den Konsum von Distickstoffmonoxid (technisches Lachgas) kommt es insbesondere im Bereich der Ausgehviertel zu deutlichen Verschmutzungen durch Ballons und leere Gaszy- linder, die zum Konsum genutzt wurden. Durch die Beschaffenheit der Gaszylinder (Metall) stellen diese eine erhebliche Gefahr des Stolperns und für den Individualverkehr dar. Des Weiteren wird bei der Freisetzung des Gases zum Befüllen der Ballons ein lautes Zischge- räusch erzeugt. Bei Überfüllung des Ballons platzt dieser, was zu einem entsprechend lauten Knall führt. Diese Akustik wiederholt sich mehrfach in der Nacht und führt daher wiederkeh- rend zu einer Nachtruhestörung. Wie der Wortlaut „Druckgasbehälter“ darstellt, handelt es sich um ein Druckbehältnis, welches als Einwegbehältnis aus Metall über einen Recyclinghof (gleichgestellt einer Spraydose) ent- sorgt werden müsste. Beim Wegwerfen der Gaszylinder handelt es sich somit um eine un- sachgemäße Entsorgung. Herumliegende, genutzte Konsumballons könnten ferner insbesondere Kinder dazu verleiten, diese und die darin enthaltene Restsubstanz aufzunehmen bzw. einzuatmen. §11 (1) c wird daher um Substanzen wie Distickstoffmonoxid (sog. „Lachgas“) ergänzt. IV. Grillen, § 26 (2) KSO Das Grillverbot wurde auf öffentliche Verkehrsflächen erweitert. Öffentliche Verkehrsflächen sind dem Gemeingebrauch vorbehalten. In einer Millionenstadt wie Köln werden diese durch unterschiedliche Nutzungsarten stark beansprucht. Um den eigentlichen Zweck einer Ver- kehrsfläche (Gehwege, Fußgängerzonen, Plätze, Straßen) weiterhin zu ermöglichen und Funktionsstörungen vorzubeugen, sind diese vom Grillen freizuhalten. 4 V. Umfeld der Stadien, § 31 (2) KSO Die Verbote an Veranstaltungstagen rund um das Stadion gelten künftig drei anstatt vier Stun- den vor Veranstaltungsbeginn, um Unbeteiligte wie Sportler*innen und Spazierende auf der Jahnwiese bzw. den Vorwiesen nicht unverhältnismäßig lang einzuschränken. Hintergrund: § 31 KSO bezieht sich nicht nur auf die Besucher*innen von Veranstaltungen, sondern auf alle Personen, die sich in dem Bereich aufhalten oder diesen passieren. Vier Stunden vor Veran- staltungsbeginn ist für Unbeteiligte häufig nicht ersichtlich, dass eine Veranstaltung stattfinden wird und bereits strenge Regeln gelten. VI. Sprachliche Anpassungen und Konkretisierungen Im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Änderungserfordernissen wurden bei der Überarbeitung der Stadtordnung zusätzlich sprachliche Präzisierungen wie folgt vorgenom- men: o § 5 Verunreinigung im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sonstigen Gewer- bebetrieben o § 9 (1) Darbietung von Straßenmusik und –schauspiel und anderer Straßenkunst o § 24 (3) Sport und Spiele o § 25 (2) b), c), d) Nutzungsregelungen für öffentliche Spiel- und Bolzplätze o § 26 (3) Grillen o § 33 Ordnungswidrigkeiten o Anlagen 1.1 und 1.2 Anlagen In Anlage 1 befindet sich die 4. Änderungsverordnung zur Satzung und Ordnungsbehördli- chen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014. In Anlage 2 befindet sich eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Fassung der Kölner Stadtordnung. Die erste Spalte enthält die derzeit geltende Version der betroffenen Pa- ragraphen. In der zweiten Spalte ist die zu beschließende neue Version gegenübergestellt. Die jeweilige Begründung für die Änderungen bzw. Ergänzungen ist in Spalte 3 dargelegt. Die geänderte Kölner Stadtordnung ist der Vorlage als Anlage 3 beigefügt
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1213/2024/1
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.10.2024
- Erstellt
- 27.08.2024 13:47