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4. Änderungsfassung der Kölner Stadtordnung (KSO)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1213/2024/1 vom 22.10.2024

Stand: Am 14.11.2024 im Rat geändert beschlossen.

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  • Anlage 1 4. Änderungsverordnung KSO_alte Fassung

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    / 2 Anlage 1 4.. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadt - ordnung - KSO) vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028 / SGV. NRW. 91), der §§ 27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 2060) und des § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Ge- räuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG NRW -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung wird vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom für das Gebiet der Stadt Köln folgende 4. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln erlassen: § 1 § 3 erhält ergänzend folgenden Absatz 4: (4) Für das Domumfeld gilt darüber hinaus, dass Straßenmalerei innerhalb der Schutzzone nicht ausgeführt werden darf; der Geltungsbereich ist in der An - lage 1.1 gekennzeichnet und Bestandteil dieser Verordnung. Das Domumfeld umfasst: - Bahnhofsvorplatz inklusive Trankgasse - Domkloster - „Domplatte“ rund um den Kölner Dom - Kardinal-Höffner-Platz / Kreuzblume - „Unter Fettenhennen“ bis Wallrafplatz - „Am Hof“ bis Ecke „Domhotel“ - 2 - / 3 § 2 § 5 erhält folgende Fassung: (1) Im Eingangsbereich von Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestau - rants, Backstuben und Ähnlichem sowie innerhalb der dazugehörigen Außen - gastronomieflächen sind von den Betreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. (2) Die Betreibenden haben im unmittelbaren Umfeld ihrer Betriebe auf Sauberkeit zu achten. Abfälle, die im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb anfallen und diesem zuzuordnen sind, sind von der gewerbetreibenden oder der verant- wortlichen Person vor Ort unverzüglich zu entfernen. (3) Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen im Eingangsbereich aufzustelle n oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. § 3 (1) In § 9 Abs. 1 wird der Satz „Für das Domumfeld gilt darüber hinaus nur für Straßenmusik die Sonderregelung des Abs. 2.“ ersatzlos gestrichen. (2) § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Im Umfeld des Domes und der Altstadt ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1.2 zu dieser Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes und der Altstadt umfasst im Wesentlichen: - 5 - / 6 - den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westlichen und östli- chen Gebäudekanten, - Westseite „Hohe Straße“ bis „Gürzenichstraße“ - Südseite „Gürzenichstraße“, „Heumarkt“, „Augustinerstraße“ - Ostseite „Frankenwerft“, „Mauthgasse“, „Am Bollwerk“, „Am Frankenturm“, „Kurt-Rossa-Platz“ - Nordseite „Trankgasse“ Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der An- lage 1.2 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist. § 4 (1) § 11 Abs. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) Störungen in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntem techni- schen Lachgas (z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Per- sonen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen) und § 5 § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (2) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplät- zen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziel- len Sportanbietern sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten. - 5 - / 7 § 6 (1) § 25 Abs. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (zum Beispiel E-Zigaretten, Shishas), Cannabis, Drogen und/oder ähnli- chen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, (2) § 25 Abs. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen sowie das Fah- ren mit E-Rollern, (3) § 25 Abs. 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: d) das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art, unabhängig ihrer Antriebsart, § 7 (1) § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anla- gen das Grillen außerhalb der eingerichteten Grillplätze verboten: - auf Verkehrsflächen, - im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, - in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks, - im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards, im Rheingarten und im Stadtgarten, - in Zieranlagen, - auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen, - auf Hundefreilaufflächen, - 5 - / 8 - im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und - unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Me- tern zu Baumkronen (2) § 26 Abs. 3, Satz 1 erhält folgende Fassung: Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein Abstand von mindes- tens 30 cm zum Boden einzuhalten. § 8 § 31 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Ab drei Stunden vor Beginn und bis zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung ist insbesondere verboten: - 6 - / 7 § 9 § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung 1. entgegen § 3 Abs. 1 Verunreinigungen vornimmt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Abfälle, Unrat oder sonstige Gegenstände unbefugt lagert, 3. entgegen § 3 Abs. 3 unbefugt Flächen, öffentliche Anlagen, Einrichtungen und Sachen beschreibt, beklebt, besprüht, beschmiert, bemalt oder Werbung aller Art anbringt oder dies veranlasst, 4. entgegen § 3 Abs. 4 im Domumfeld innerhalb der Schutzzone Straßenmalerei ausführt, 5. entgegen § 4 Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich besei - tigt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Abfallbehälter nicht oder nicht in ausreichender Größe auf- stellt oder anbringt oder nicht rechtzeitig entleert, 7. entgegen § 5 Abs. 2 die Abfälle nicht unverzüglich entfernt, 7a. entgegen § 5 Abs. 3 geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen nicht oder nicht in ausreichender Größe aufstellt oder anbringt oder nicht recht- zeitig entleert, 8. entgegen § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, 9. entgegen § 6 Abs. 2 auf privaten Flächen Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, wenn dadurch die genannten Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder das Grundwasser gelangen können, 10. entgegen § 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt, 11. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle oder Gegenstände auf oder neben Wertstoffsam - melbehälter stellt, - 7 - / 8 12. entgegen § 8 übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, 13. entgegen § 9 Abs. 1 in den spielfreien Zeiten spielt oder keinen oder einen nicht ausreichenden Standortwechsel vornimmt oder auf einem Standort öfter als ein Mal am Tag angetroffen wird, 13a. entgegen § 9 Abs. 1 Straßenmusik oder -schauspiel in einer Lautstärke darbie- tet, dass unbeteiligte Personen hierdurch erheblich belästigt werden, 14. entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker für Straßenmusik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt, 14a. entgegen § 9 Abs:.2, Satz 1 an einem nicht in der Anlage 1.2 gekenn- zeichneten Ort spielt, 15. entgegen § 10 religiöse oder andere schutzwürdige Veranstaltungen oder schutzwürdige Einrichtungen stört, 16. entgegen § 11 Abs. 1 a) aggressiv bettelt und/oder aggressive Verkaufsprakti - ken ausübt oder nicht zulässige Formen des Bettelns praktiziert, 17. entgegen § 11 Abs. 1 b) sich an wiederkehrenden Ansammlungen beteiligt, von denen Störungen ausgehen, 18. entgegen § 11 Abs. 1 c) in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol , Drogen oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, eine Störung verursacht, 19. entgegen § 11 Abs. 1 d) seine Notdurft verrichtet, 20. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 in Grünflächen oder auf Spiel - und Bolzplätzen nächtigt, 21. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 lagert oder einen Schlafplatz einrichtet oder nutzt, 22. entgegen § 11a im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schu- len Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum konsumiert, 23. entgegen § 12 Satz 1 innerhalb der Sperrbezirke zu Personen Kontakt aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 24. entgegen § 12 Satz 2 innerhalb der Sperrbezirke sexuelle Handlungen gegen Entgelt durchführt, - 8 - / 9 25. entgegen § 13 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält, 26. entgegen § 13 Abs. 2 ohne Erlaubnis ein Brauchtumsfeuer entzündet oder un- terhält, 27. entgegen § 13 Abs. 3 glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 28. entgegen § 14 Schneeüberhänge, Eiszapfen oder Ähnliches nicht unverzüglich entfernt, 29. entgegen § 15 Abs. 1 Gegenstände, wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbänder oder Markisen anbringt, 30. entgegen § 15 Abs. 2 Windvögel (Drachen) steigen lässt, 31. entgegen § 16 Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände anbringt, 32. entgegen § 17 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Bereiche badet, 33. entgegen § 18 Abs. 1 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält, 34. entgegen § 18 Abs. 2 die alte Hausnummer entfernt, nicht als ungültig kenn - zeichnet oder die Lesbarkeit vereitelt, 35. entgegen § 19 Abs. 1 im Stadtgebiet Köln verwilderte Haustauben oder Wild - tauben füttert oder Futter so auslegt, dass es von verwilderten Haustauben oder Wildtauben erreicht werden kann, 36. entgegen § 20 Wasservögel oder Fische an öffentlichen Wasserflächen füttert oder Futter auslegt oder Futter in sonstiger Weise anbietet, 37. entgegen § 21 Abs. 1 öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Anlagen und Ein- richtungen beschädigt, 38. entgegen § 21 Abs. 2 öffentliche Anlagen zweckwidrig benutzt oder Flora, Fauna oder die Ausstattungen beschädigt, beschmutzt oder anderweitig beein- trächtigt, 39. entgegen § 22 Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Anhänger auf den genannten Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt, 40. entgegen § 24 Abs. 1 andere Personen gefährdet oder mehr als den Umstän - den nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung schädigt, - 9 - / 10 41. entgegen § 24 Abs. 2 Slacklining oder vergleichbare baumschädigende Sport - arten praktiziert, 42. entgegen § 24 Abs. 3 Golf spielt oder als kommerzieller Sportanbieter dort Spiele oder Ligabetrieb betreibt, 43. entgegen § 24 Abs. 4 Schleuder -, Wurf-, und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote oder Modellfluggeräte nutzt, 44. entgegen § 24 Abs. 5 beim Befahren von Wegen auf andere Nutzer nicht in besonderer Weise Rücksicht nimmt oder abseits der Wege fährt, 45. entgegen § 24 Abs. 6 und Abs. 7 in den genannten Bereichen spielt, 46. entgegen § 25 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Zeiten die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze benutzt, 47. entgegen § 25 Abs. 2 a) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen alkoholische Getränke konsumiert oder mitführt, 48. entgegen § 25 Abs. 2 b) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse, Cannabis oder, Drogen und/oder ähnli- che Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas , konsumiert, 49. entgegen § 25 Abs. 2 c) als Jugendlicher oder Erwachsener auf Spiel - oder Bolzplätzen Fahrrad oder mit E-Rollern fährt, 50. entgegen § 25 Abs. 2 d) Spiel- oder Bolzplätze mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art (unabhängig von der Antriebsart) befährt, 51. entgegen § 25 Abs. 2 e) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen Feuerstellen errichtet oder unterhält 52. entgegen § 26 Abs. 1 durch das Grillen Brandgefahr hervorruft oder andere Personen oder die Umgebung erheblich belästigt, 53. entgegen § 26 Abs. 2 in den dort genannten Bereichen grillt oder die genannten Abstände nicht einhält, 54. entgegen § 26 Abs. 3 kein geeignetes Grillgerät oder die untersagten Substan- zen nutzt, keinen ausreichenden Abstand zum Boden hält oder den Untergrund beschädigt oder offenes Feuer entzündet oder unterhält, 55. entgegen § 26 Abs. 4 das Grillfeuer nicht beaufsichtigt oder nicht restlos löscht oder die Grillasche und die Grillabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt, - 11 - 56. entgegen § 27 Abs. 1 Hunde nicht an der Leine führt oder andere Nutzer ge - fährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt, 57. entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in den genannten Bereichen mitführt, 58. entgegen § 28 Abs. 1 gefährliche Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz und Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 Landeshundegesetz unangeleint laufen lässt, 59. entgegen § 29 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Pferd führt, 60. entgegen § 30 Abs.1 öffentliche Anlagen entgegen der Nutzungsgebote oder Nutzungseinschränkungen nutzt, 61. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 sich an Veranstaltungstagen nicht so verhält, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert oder belästigt werden, 62. entgegen § 31 Abs. 2 Sa tz 2 a) –i) die dort genannten Gegenstände, Tiere, alkoholhaltige Getränke oder Drogen mitführt, 63. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 j) Waren anbietet oder verkauft, 64. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 k) Drucksachen verkauft oder verteilt, 65. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 l) Bauten, Einrichtungen oder Anlagen betritt, be - steigt oder übersteigt, 66. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 m) Gegenstände lagert, 67. entgegen § 32 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne erforderliche Genehmigung handelt. § 10 § 35 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde
  • Anlage 2 Synopse zur 4. Änderung KSO

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    1 Anlage 2 Begründung zur 4. Änderung der Kölner Stadtordnung vom 14. April 2014, letzte Fassung vom 11.07.2020 Kölner Stadtordnung bisher Änderung Änderung unterstrichen, Streichungen durchgestrichen Begründung I. Schutz des Stadtbildes § 3 (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind jegliche Verunreinigungen verboten. Dies gilt insbesondere für das Wegwerfen von Abfällen (z. B. Verpackungen, Pappteller, Getränkebecher, Papier, Zigarettenkippen, Lebensmittelreste) sowie für das Spucken oder das Ausspucken von Kaugummi. (2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das unbefugte Lagern von Abfällen, Unrat oder sonstigen Gegenständen verboten. (3) Es ist nicht gestattet, die in § 1 bezeichneten Flächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen sowie private Grundstücke einschließlich ihrer baulichen Anlagen, soweit diese § 3 wird wie folgt ergänzt: (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind jegliche Verunreinigungen verboten. Dies gilt insbesondere für das Wegwerfen von Abfällen (z. B. Verpackungen, Pappteller, Getränkebecher, Papier, Zigarettenkippen, Lebensmittelreste) sowie für das Spucken oder das Ausspucken von Kaugummi. (2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das unbefugte Lagern von Abfällen, Unrat oder sonstigen Gegenständen verboten. (3) Es ist nicht gestattet, die in § 1 bezeichneten Flächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen sowie private Grundstücke einschließlich ihrer baulichen Anlagen, soweit diese Straßenmalerei hat in den letzten Jahren einen erheblichen Wandel mit augenscheinlich vermehrtem Auftreten von Gruppen organisierter Pflastermaler*innen, insbesondere im Domumfeld, vollzogen. Die traditionellen Straßenkünstler*innen wurden durch so genannte „Flaggenmalende“ vertrieben. Die neuen Gruppen nehmen revierbildend den Raum großflächig für sich in Anspruch. Das Flaggenmalen am Touristenhotspot Domplatte hat sich dabei offensichtlich als äußerst lukrativ erwiesen. Viele ausländische Tourist*innen identifizieren sich mit „ihrem Land“ oder mit aktuell konfliktbehafteten Nationen und legen ihre Spenden auf der jeweiligen Nationalflagge ab. Nach der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Wiederbelebung des Tourismus im Domumfeld haben sich die negativen Begleiterscheinungen der Flaggenmalerei verschärft: Inzwischen agieren täglich bis zu sieben Flaggenmaler*innen gleichzeitig auf einer Fläche 2 von der Straße einsehbar sind, unbefugt zu beschreiben, zu bekleben, zu besprühen, zu beschmieren sowie zu bemalen oder dies zu veranlassen. Dieses Verbot gilt auch für das Anbringen von Werbung aller Art, wie z. B. Plakate, Suchanzeigen etc. (Wildplakatierung). von der Straße einsehbar sind, unbefugt zu beschreiben, zu bekleben, zu besprühen, zu beschmieren sowie zu bemalen oder dies zu veranlassen. Dieses Verbot gilt auch für das Anbringen von Werbung aller Art, wie z. B. Plakate, Suchanzeigen etc. (Wildplakatierung). (4) Für das Domumfeld gilt darüber hinaus, dass Straßenmalerei innerhalb der Schutzzone nicht ausgeführt werden darf; der Geltungsbereich ist in der Anlage 1.1 gekennzeichnet und Bestandteil dieser Verordnung. Das Domumfeld umfasst: - Bahnhofsvorplatz inklusive Trankgasse - Domkloster - „Domplatte“ rund um den Kölner Dom - Kardinal-Höffner-Platz / Kreuzblume - „Unter Fettenhennen“ bis Wallrafplatz - „Am Hof“ bis Ecke „Domhotel“ mit je bis zu 65 Quadratmeter je Malkreis (entspricht etwa neun Meter Durchmesser). Dabei steht nicht der künstlerische Aspekt im Sinne von „Straßenkunst“ im Vordergrund, sondern vielmehr das Erwirtschaften von Spenden. Es kommt regelmäßig zu aggressivem Verhalten und Bedrohungen der Straßenmaler*innen gegenüber Passant*innen, wenn diese (versehentlich) auf die bemalten Flächen treten. Außerdem führen die großflächigen Malereien bei hoher Auslastung zu Engstellen im Bereich des Hauptportals des Doms. Es ergibt sich eine erhebliche Funktionsstörung der Platzfläche. Zudem werden häufig wasserunlösliche Farben verwendet, die nicht mit normaler Nassreinigung oder gar Regen abgespült werden können, so dass eine rückstandsfreie Beseitigung nicht zu erreichen ist. Eine Komplettreinigung mit Hochdruckgeräten und Heißwassereinsatz würde zu enormem Mehraufwand und Mehrbelastung der Domplatte führen. Daneben drohen die Gruppen den Reinigungskräften der Abfallwirtschaftsbetriebe GmbH (AWB) mit Gewalt und blockieren den Bereich, um die Reinigungen zur frühen Morgenstunde um 6 Uhr entsprechend zu verhindern. Sie zeichnen die, über Nacht meist kaum verblassten, Malereien indes früh morgens nach und erzielen unmittelbar beim Eintreffen der ersten Touristen ihre „Einnahmen“. Inzwischen häufen sich die Beschwerden von beispielsweise Bürger*innen, Tourist*innen und Domschweitzern wegen Behinderungen und 3 Belästigungen, die zu häufigen Einsätzen des Ordnungsdienstes führen. Hierbei ist es wiederholt zu lautstarken Auseinandersetzungen und Widerständen bei der Feststellung der Personalien der Betreffenden gekommen. Die Polizei bestätigt die Situationsbeschreibung, auch wurden Strafanzeigen wegen Bedrohung, Beleidigung und Nötigung bei Überlaufen der „Flaggenkreise“ durch Dritte gefertigt. Darüber hinaus seien „Revierkämpfe“ unterschiedlicher Gruppen und Auseinandersetzungen über Hierarchien sowie regelrechte „Platzzuweisungen“ durch mutmaßlich „höherrangige“ Akteure beobachtet worden. Die bisherigen Maßnahmen von den Sicherheitsbehörden zeigten keine nachhaltige Lösung, so dass die Anzahl der Flaggenmalenden weiter zunimmt. Die Straßenmalerei wird daher in den betroffenen Bereichen im Domumfeld untersagt. Keine Anlage Anlage 1.1 (Karte) Anlage 1.1 wird zur optischen Verdeutlichung ergänzt. § 5 (1) An Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestaurants, Backstuben und Ähnlichem sind von der Betreiberin oder dem Betreiber Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder § 5 wird wie folgt neu gefasst: (1) Im Eingangsbereich von Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestaurants, Backstuben und Ähnlichem sowie innerhalb der dazugehörigen Außengastronomie- flächen sind von den Betreibenden Der Paragraph wurde sprachlich und redaktionell angepasst und damit klarer gefasst. 4 anzubringen und rechtzeitig zu leeren. (2) Abfälle, die im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb anfallen und diesem zuzuordnen sind, sind von der gewerbetreibenden oder der verantwortlichen Person vor Ort unverzüglich zu entfernen. (3) Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. (2) Die Betreibenden haben im unmittelbaren Umfeld ihrer Betriebe auf Sauberkeit zu achten. Abfälle, die im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb anfallen und diesem zuzuordnen sind, sind von der gewerbetreibenden oder der verantwortlichen Person vor Ort unverzüglich zu entfernen. (3) Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen im Eingangsbereich aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren § 9 (1) Straßenmusik und –schauspiel darf im Stadtgebiet an jedem Ort nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite § 9 wird wie folgt neu gefasst/ergänzt: (1) Straßenmusik und –schauspiel darf im Stadtgebiet an jedem Ort nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite § 9 (1): Der Paragraph wurde gekürzt, um eine Dopplung zu vermeiden. § 9 (2): Der Bereich um den Dom wurde durch die Einführung des § 9 (2) KSO und der Schutzzone Dom seit 2020 merklich beruhigt, insbesondere die enorm hohe Beschwerdelage am Wallrafplatz 5 Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin / Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden. Für das Domumfeld gilt darüber hinaus nur für Straßenmusik die Sonderregelung des Abs. 2. (2) Im Umfeld des Domes ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes umfasst: - den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westl. und östl. Gebäudekanten - den weiteren Verlauf der südlichen Bahnhofskante „Am Domhof“ bis Höhe Rheingarten - Südseite „Bischofsgartenstraße“ - Östliche Begrenzung Kurt- Hackenberg-Platz Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin / Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden. Für das Domumfeld gilt darüber hinaus nur für Straßenmusik die Sonderregelung des Abs. 2. (2) Im Umfeld des Domes und der Altstadt ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1.2. zu dieser Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes und der Altstadt umfasst im Wesentlichen: - den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westlichen und östlichen Gebäudekanten, - Westseite „Hohe Straße“ bis „Gürzenichstraße“ - Südseite „Gürzenichstraße“, „Heumarkt“, „Augustinerstraße“ wurde befriedet. Die klare Regelung führte – auch bei den Straßenmusizierenden – zu Akzeptanz. Beim Bereich der Altstadt, insbesondere Heumarkt und Alter Markt, handelt es sich um einen hoch frequentierten und attraktiven Innenstadtbereich: häufig stattfindende Veranstaltungen und Versammlungen sowie Außengastronomien, Hochzeitsgesellschaften, Junggesell*innenabschiede, Verkehrslärm, Straßenmusik usw. führen zu Interessenskonflikten mit den dortigen Anwohnenden. Der Heumarkt ist dreiseitig umbaut – hier besteht eine Grundbeschallung, die bei weiteren Geräuschimmissionen auf dem Platz durch die enge Bebauung potenziert wird. Planungsrechtlich ist die umgebende Bebauung als „besonderes Wohngebiet“ ausgewiesen. Die aktuell bestehenden und wiederkehrenden Belastungen durch Lärmimmissionen für die Anwohnenden sollen daher in vertretbarem Maße reduziert werden. Der Bereich Dom, in dem weiterhin Straßenmusik nur an den vorgegebenen Spielorten erlaubt bleibt, wird um die Altstadt, insbesondere den Alter Markt und Heumarkt, erweitert. Im Rheingarten bleibt Straßenmusik weiterhin erlaubt. Am Kurt-Rossa- Platz darf künftig nicht mehr gespielt werden, um die dortige Engstelle nicht durch entstehende Menschenansammlungen für Rad- und Fußverkehr zur Gefahrenstelle werden zu lassen. 6 - Südseite „Am Hof“ einschließlich Verlängerung „Stollwerkpassage“ - Westseite „Hohe Straße“ - Westseite „Unter Fettenhennen“ - Nordseite „Trankgasse“ Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist - Ostseite „Frankenwerft“, „Mauthgasse“, „Am Bollwerk“, „Am Frankenturm“, „Kurt-Rossa-Platz“ - Nordseite „Trankgasse“ Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der Anlage 1.2. gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist Es wird eine weitere zulässige Spielstätte im Bereich „In der Höhle“ zwischen „Hohe Straße“ und „Große Sandkaul“/“Marspfortengasse“ eingerichtet. Anlage 1 (Karte) Anlage 1.2 (Karte) Entsprechende Anpassung der Anlage 1 in Anlage 1.2. § 11 (1) (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes über den Gemeingebrauch hinausgehende Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere zu gefährden, mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu beschädigen, insbesondere durch: a) bestimmte Formen des Bettelns • aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken, z. B. durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von Hindernissen, bedrängende Verfolgung, § 11 (1) wird wie folgt neu gefasst: (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes über den Gemeingebrauch hinausgehende Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere zu gefährden, mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu beschädigen, insbesondere durch: a) bestimmte Formen des Bettelns • aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken, z. B. durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von Hindernissen, bedrängende Verfolgung, § 11 (1) c) Durch den Konsum von Distickstoffmonoxid (technisches Lachgas) kommt es insbesondere im Bereich der Ausgehviertel zu deutlichen Verschmutzungen durch Ballons und leere Gaszylinder, die zum Konsum genutzt wurden. Durch die Beschaffenheit der Gaszylinder (Metall) stellen diese eine erhebliche Gefahr des Stolperns und für den Individualverkehr dar. Des Weiteren wird bei der Freisetzung des Gases zum Befüllen der Ballons ein lautes Zischgeräusch erzeugt. Bei Überfüllung des Ballons platzt dieser, was zu einem entsprechend lauten Knall führt. Diese Akustik wiederholt sich mehrfach in der Nacht und führt daher wiederkehrend zu einer Nachtruhestörung. Wie der Wortlaut „Druckgasbehälter“ darstellt, handelt es sich um ein Druckbehältnis, welches als Einwegbehältnis aus Metall über einen Recyclinghof 7 • Betteln durch bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen, • organisiertes beziehungsweise bandenmäßige Betteln, • Betteln, das den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert, • Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen oder sozialer Notlagen, • Betteln durch Einsetzen von Kindern oder durch Kinder, • Betteln durch Einsetzen von Tieren, ohne dass die erforderlichen wahrheitsgetreu ausgefüllten tierseuchenrechtlichen Nachweise mitgeführt werden, b) wiederkehrende Ansammlungen von Personen, von denen Störungen ausgehen, wie z. B. Verunreinigungen oder Belästigungen von Passanten, c) Störungen in Verbindung mit Alkohol- oder Drogenkonsum (z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Personen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen) und • Betteln durch bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen, • organisiertes beziehungsweise bandenmäßige Betteln, • Betteln, das den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert, • Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen oder sozialer Notlagen, • Betteln durch Einsetzen von Kindern oder durch Kinder, • Betteln durch Einsetzen von Tieren, ohne dass die erforderlichen wahrheitsgetreu ausgefüllten tierseuchenrechtlichen Nachweise mitgeführt werden, b) wiederkehrende Ansammlungen von Personen, von denen Störungen ausgehen, wie z. B. Verunreinigungen oder Belästigungen von Passanten, c) Störungen in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntem technischen Lachgas (z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Personen, (gleichgestellt einer Spraydose) entsorgt werden müsste. Beim Wegwerfen der Gaszylinder handelt es sich somit um eine unsachgemäße Entsorgung. Herumliegende, genutzte Konsumballons könnten ferner insbesondere Kinder dazu verleiten, diese und die darin enthaltene Restsubstanz aufzunehmen bzw. einzuatmen. §11 (1) c) wird daher um Substanzen wie Distickstoffmonoxid (sog. „Lachgas“) ergänzt. 8 d) Verrichten der Notdurft. Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen) und d) Verrichten der Notdurft. V. Benutzung von öffentlichen Anlagen § 24 (3) (3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziellen Sportanbietern oder ähnlich organisierten Gruppen sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten. § 24 (3) wird wie folgt neu gefasst: (3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziellen Sportanbietern oder ähnlich organisierten Gruppen sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten. Der Paragraph wurde sprachlich und redaktionell angepasst und damit klarer gefasst. § 25 (2) Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind a) der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken, b) der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (zum Beispiel E Zigaretten, Shishas) oder Drogen, c) das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen, § 25 wird wie folgt neu gefasst: (2) Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind a) der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken, b) der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (zum Beispiel E Zigaretten, Shishas), Cannabis, Drogen und/oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, §25 (2) b) Analog des bisherigen Jugendschutzgedankens wurde der Konsum von Distickstoffmonoxid, sogenanntem technischen „Lachgas“, ergänzt und auf Spiel- und Bolzplätzen verboten. §25 (2) c) und d) c) Die Paragraphen wurden analog ergänzt und damit klarer gefasst. 9 d) das Befahren mit verbrennungsmotorbetriebenen Kraftfahrzeugen, e) die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen verboten. c) das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen sowie das Fahren mit E-Rollern, d) das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art, unabhängig ihrer Antriebsart, e) die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen verboten. § 26 (2) und (3) (2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anlagen das Grillen außerhalb der eingerichteten Grillplätze verboten: - im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, - in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks, - im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards, im Rheingarten und im Stadtgarten, - in Zieranlagen, - auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen, - auf Hundefreilaufflächen, - im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und zu Wohngrundstücken § 26 (2) und (3) werden wie folgt neu gefasst: (2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anlagen das Grillen außerhalb der eingerichteten Grillplätze verboten: - auf Verkehrsflächen, - im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, - in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks, - im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards, im Rheingarten und im Stadtgarten, - in Zieranlagen, - auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen, - auf Hundefreilaufflächen, §26 (2) Das Grillverbot wurde auf öffentliche Verkehrsflächen erweitert. Öffentliche Verkehrsflächen sind dem Gemeingebrauch vorbehalten. In einer Millionenstadt wie Köln werden diese durch unterschiedliche Nutzungsarten stark beansprucht. Um den eigentlichen Zweck einer Verkehrsfläche (Gehwege, Fußgängerzonen, Plätze, Straßen) weiterhin zu ermöglichen und Funktionsstörungen vorzubeugen, sind diese vom Grillen freizuhalten. §26 (3) Der Paragraph wurde sprachlich und redaktionell angepasst und damit klarer gefasst. 10 - und unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Metern zu Baumkronen. (3) Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein ausreichender Abstand zum Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden; Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sowie offene Feuer sind verboten. - im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und zu Wohngrundstücken - und unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Metern zu Baumkronen. (3) Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein ausreichender Abstand von mindestens 30 cm zum Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden; Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sowie offene Feuer sind verboten. VI. Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften im Umfeld der Stadien § 31 (2) (2) An den Veranstaltungstagen hat sich im Umfeld der Stadien jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Ab vier Stunden vor Beginn und bis zwei Stunden nach Ende der § 31 (2) wird wie folgt neu gefasst: (2) An den Veranstaltungstagen hat sich im Umfeld der Stadien jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Ab vier drei Stunden vor Beginn und bis zwei Stunden nach Ende der Die Verbote an Veranstaltungstagen rund um das Stadion gelten künftig drei anstatt vier Stunden vor Veranstaltungsbeginn, um Unbeteiligte wie Sportler*innen und Spazierende auf der Jahnwiese bzw. den Vorwiesen nicht unverhältnismäßig lang einzuschränken. Hintergrund: § 31 KSO bezieht sich nicht nur auf die Besucher*innen von Veranstaltungen, sondern auf alle Personen, die sich in dem Bereich aufhalten oder diesen 11 Veranstaltung ist insbesondere verboten: …a) bis m)… Veranstaltung ist insbesondere verboten: …a) bis m)… passieren. Vier Stunden vor Veranstaltungsbeginn ist für Unbeteiligte häufig nicht ersichtlich, dass eine Veranstaltung stattfinden wird und bereits strenge Regeln gelten. VII. Schlussbestimmungen § 33 (1) § 33 (1) im Sinne der oben genannten Änderungen/Ergänzungen Die Neuregelungen wurden bei der Aufzählung der einzelnen Ordnungswidrigkeiten ergänzt.
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    Mittelpunkt: 356492, 5645048 1:3000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 13.11.2024Seite 1 / 1 Anlage 6.2.Karte Straßenmusik_aktualisiert
  • Anlage 3 Muster Neufassung KSO

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    Kölner Stadtordnung Satzung und ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung – KSO) vom 14. April 2014 Die Oberbürgermeisterin Amt für öffentliche Ordnung 13-CS/355-24/32/09.2024 Kölner Stadtordnung vom 14. April 2014 in der Fassung der 4. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung – KSO) vom XX.XX.XXXX - ABl. StK 2014, S. 241 ff, 2017, S. 51, 2018, S. 11, 2020, S. 725 - Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028 / SGV. NRW. 91), der §§ 27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 2060) und des § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG NRW -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung wird von der Stadt Köln auch als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Köln folgende 1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln vom 14.04.2014, AmtBl. StK, 2014; S. 251 ff.) erlassen: Seite 2/17 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .................................................................................................... 2 § 1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 4 § 2 Begriffsbestimmungen ................................................................................................ 4 I. Schutz des Stadtbildes .................................................................................. 5 § 3 Verunreinigung und Verunstaltung der öffentlichen Flächen ....................................... 5 § 4 Verunreinigung durch Tiere ........................................................................................ 6 § 5 Verunreinigung im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sonstigen Gewerbebetrieben ..................................................................................................... 6 § 6 Reparieren und Reinigen von Kraftfahrzeugen ........................................................... 6 § 7 Nutzung von Abfallbehältern ...................................................................................... 6 II. Schutz vor störendem Verhalten .................................................................. 6 § 8 Ruhestörung .............................................................................................................. 6 § 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst ................ 6 § 10 Religiöse Veranstaltungen, Schutzwürdige Einrichtungen .......................................... 7 § 11 Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit ................................................................... 7 § 12 Sperrbezirk ................................................................................................................. 8 III. Schutz vor Gefahren ...................................................................................... 8 § 13 Feuerschutz ............................................................................................................... 8 § 14 Schneeüberhänge und Eiszapfen ............................................................................... 8 § 15 Fahnen und Windvögel .............................................................................................. 8 § 16 Stacheldraht ............................................................................................................... 8 § 17 Gewässer – Baden und Nutzung ................................................................................ 8 § 18 Hausnummern ............................................................................................................ 9 § 19 Taubenfütterungsverbot ............................................................................................. 9 § 20 Fütterungsverbot von Wasservögeln und Fischen ...................................................... 9 IV. Schutz der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen .... 9 § 21 Beschädigung der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ............ 9 § 22 Fahrzeuge .................................................................................................................. 9 V. Benutzung von öffentlichen Anlagen ......................................................... 10 § 23 Status und Verkehrssicherungspflicht ...................................................................... 10 § 24 Sport und Spiele ....................................................................................................... 10 Seite 3/17 § 25 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze ................................................ 10 § 26 Grillen ...................................................................................................................... 11 § 27 Führen von Hunden.................................................................................................. 11 § 28 Hundefreilaufflächen ................................................................................................ 12 § 29 Reiten ...................................................................................................................... 12 § 30 Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote .................................................... 12 VI. Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften im Umfeld der Stadien.............. 12 § 31 Umfeld der Stadien .................................................................................................. 12 VII. Schlussbestimmungen ................................................................................ 13 § 32 Ausnahmen und weitergehende Nutzungen ............................................................. 13 § 33 Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................... 14 § 34 Andere Rechtsvorschriften ....................................................................................... 17 § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten .................................................................................. 17 Seite 4/17 § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Regelungen im gesamten Kölner Stadtgebiet für 1. Verkehrsflächen, 2. öffentliche Anlagen und Einrichtungen, 3. Anlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, 4. Sonderbereiche, 5. Boden und Gewässer mit Ausnahme des Rheins. (2) Soweit sich Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf die unter Absatz 1 genannten Bereiche auswirken können, gelten die Regelungen dieser Verordnung auch für die privaten Grundstücke im Kölner Stadtgebiet. (3) Die Regelungen der §§ 19 und 20 gelten über die in Absatz 1 genannten Bereiche hinaus für alle öffentlichen Flächen und privaten Grundstücke im Kölner Stadtgebiet. (4) Die Vorschriften des Landschaftsplans der Stadt Köln vom 13.05.1991 in der jeweils geltenden Fassung gelten unbeschadet dieser Verordnung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen einschließlich aller Bestandteile, des Mobiliars und der Einrichtungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung. Hierzu zählen insbesondere öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Böschungen, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rolltreppen. Zur Straße im Sinne dieser Verordnung gehören die in § 2 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 – aufgeführten Bestandteile. (2) Öffentliche Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Flächen und Objekte: 1. Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle gärtnerisch gestalteten Anlagen sowie darin enthaltene Wiesen, waldähnliche Flächen und sonstige Freiflächen, die der aktiven oder stillen Erholung dienen. Die Lage der öffentlichen Grünflächen im Sinne dieser Verordnung ist aus dem beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen einsehbaren Grünflächenkataster ersichtlich. Zu den öffentlichen Grünflächen gehören darin liegende Wege und Plätze, nicht straßenrechtlich gewidmete Parkplätze und oberirdische Gewässer mit Ausnahme des Rheins sowie zum Beispiel Vogelschauen, Tier- und Wildparks, der Botanische und der Forstbotanische Garten, der Rheingarten, die am Rheinufer gelegenen Park- und Spielflächen in Rodenkirchen, die Zündorfer Groov, der Rheinpark und die Deutzer/Poller Wiesen von der Severinsbrücke bis zur Rodenkirchener Brücke. Nicht zu den öffentlichen Grünflächen im Sinne dieser Verordnung gehören Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Kleingartenanlagen und Wald im Sinne des Landesforstgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. 2. Die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze der Stadt Köln, Seite 5/17 3. Brunnenanlagen, Gewässer sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern und des Rheins, Bäume, Baumscheiben und Baumstützen, Straßenbegleitgrün, Pflanzkübel, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken etc., 4. Anschlagtafeln und -flächen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen, Lichtsignalanlagen etc., 5. Sitzbänke, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Toilettenanlagen sowie jegliches öffentliche Mobiliar. (3) Anlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind die im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Anlagen, zum Beispiel Gleis-, Fahrdraht- und Lichtsignalanlagen, Stromkästen und Trafostationen, einschließlich deren Zubehör. Hierzu zählen auch Anlagen und Einrichtungen der Post- und Telekommunikationsunternehmen. (4) Zu den Sonderbereichen zählen die in § 31 dieser Verordnung beschriebenen Umfelder der Stadien und die durch Verordnung der Bezirksregierung Köln festgelegten Sperrbezirke. (5) Für Boden und Gewässer im Sinne dieser Verordnung gelten die Definitionen des Bundesbodenschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes. I. Schutz des Stadtbildes § 3 Verunreinigung und Verunstaltung der öffentlichen Flächen (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind jegliche Verunreinigungen verboten. Dies gilt insbesondere für das Wegwerfen von Abfällen (z. B. Verpackungen, Pappteller, Getränkebecher, Papier, Zigarettenkippen, Lebensmittelreste) sowie für das Spucken oder das Ausspucken von Kaugummi. (2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das unbefugte Lagern von Abfällen, Unrat oder sonstigen Gegenständen verboten. (3) Es ist nicht gestattet, die in § 1 bezeichneten Flächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen sowie private Grundstücke einschließlich ihrer baulichen Anlagen, soweit diese von der Straße einsehbar sind, unbefugt zu beschreiben, zu bekleben, zu besprühen, zu beschmieren sowie zu bemalen oder dies zu veranlassen. Dieses Verbot gilt auch für das Anbringen von Werbung aller Art, wie z. B. Plakate, Suchanzeigen etc. (Wildplakatierung). (4) Für das Domumfeld gilt darüber hinaus, dass Straßenmalerei innerhalb der Schutzzone nicht ausgeführt werden darf; der Geltungsbereich ist in der Anlage 1.1 gekennzeichnet und Bestandteil dieser Verordnung. Das Domumfeld umfasst: - Bahnhofsvorplatz inklusive Trankgasse - Domkloster - „Domplatte“ rund um den Kölner Dom - Kardinal-Höffner-Platz / Kreuzblume - „Unter Fettenhennen“ bis Wallrafplatz - „Am Hof“ bis Ecke „Domhotel“ Seite 6/17 § 4 Verunreinigung durch Tiere Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser Verordnung von der sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. Ausgenommen sind Verunreinigungen durch städtische Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den zugelassenen Flächen, z. B. Schafbeweidung. § 5 Verunreinigung im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sonstigen Gewerbebetrieben (1) Im Eingangsbereich von Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestaurants, Backstuben und Ähnlichem sowie innerhalb der dazugehörigen Außengastronomieflächen sind von den Betreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. (2) Die Betreibenden haben im unmittelbaren Umfeld ihrer Betriebe auf Sauberkeit zu achten. Abfälle, die im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb anfallen und diesem zuzuordnen sind, sind von der gewerbetreibenden oder der verantwortlichen Person vor Ort unverzüglich zu entfernen. (3) Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen im Eingangsbereich aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. § 6 Reparieren und Reinigen von Kraftfahrzeugen (1) Kraftfahrzeuge dürfen, mit Ausnahme von Notfällen, im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht repariert, abgespritzt, gewaschen oder mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten behandelt werden. (2) Dies gilt auch für private Flächen, wenn Öl, Altöl, Kraftstoffe oder andere wassergefährdende Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können. § 7 Nutzung von Abfallbehältern (1) Jede zweckwidrige Benutzung der zur allgemeinen Nutzung aufgestellten Abfallbehälter, insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen, ist verboten. (2) Es ist nicht gestattet, Abfälle oder zur Entsorgung vorgesehene Gegenstände auf oder neben die Wertstoffsammelbehälter zu stellen. II. Schutz vor störendem Verhalten § 8 Ruhestörung Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist übermäßiges und vermeidbares Erzeugen von Lärm, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, untersagt. § 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst (1) Straßenmusik und -schauspiel darf im Stadtgebiet an jedem Ort nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr Seite 7/17 hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin / Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden. (2) Im Umfeld des Domes und der Altstadt ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1.2 zu dieser Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes und der Altstadt umfasst im Wesentlichen: - den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westlichen und östlichen Gebäudekanten, - Westseite „Hohe Straße“ bis „Gürzenichstraße“ - Südseite „Gürzenichstraße“, „Heumarkt“, „Augustinerstraße“ - Ostseite „Frankenwerft“, „Mauthgasse“, „Am Bollwerk“, „Am Frankenturm“, „Kurt- Rossa-Platz“ - Nordseite „Trankgasse“ Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der Anlage 1.2 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist. § 10 Religiöse Veranstaltungen, Schutzwürdige Einrichtungen Prozessionen und Gottesdienste, andere schutzwürdige Veranstaltungen und der Unterricht an Schulen dürfen nicht durch musikalische Darbietungen, Erzeugen von Lärm oder sonstige Handlungen, die geeignet sind Störungen hervorzurufen, gestört werden. Gleiches gilt für die Ruhe in Krankenhäusern, Seniorenheimen sowie in anderen schutzwürdigen Einrichtungen. § 11 Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes über den Gemeingebrauch hinausgehende Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere zu gefährden, mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu beschädigen, insbesondere durch: a) bestimmte Formen des Bettelns • aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken, z. B. durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von Hindernissen, bedrängende Verfolgung, • Betteln durch bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen, • organisiertes beziehungsweise bandenmäßige Betteln, • Betteln, das den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert, • Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen oder sozialer Notlagen, • Betteln durch Einsetzen von Kindern oder durch Kinder, • Betteln durch Einsetzen von Tieren, ohne dass die erforderlichen wahrheitsgetreu ausgefüllten tierseuchenrechtlichen Nachweise mitgeführt werden, b) wiederkehrende Ansammlungen von Personen, von denen Störungen ausgehen, wie z. B. Verunreinigungen oder Belästigungen von Passanten, c) Störungen in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntem technischen Lachgas (z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Personen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen) und d) Verrichten der Notdurft. (2) Zelten oder Nächtigen ist in öffentlichen Grünflächen und auf Spiel- und Bolzplätzen untersagt. Im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 1 ist es verboten, zu lagern oder einen Schlafplatz einzurichten oder zu nutzen. Seite 8/17 § 11a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbarer Umgebung von Kindergärten und Schulen Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumieren von Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten. § 12 Sperrbezirk Innerhalb der in den „Verordnungen zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für das Gebiet der Stadt Köln“ in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Sperrbezirke ist es untersagt, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. Ebenso ist es im Sperrbezirk untersagt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt durchzuführen. III. Schutz vor Gefahren § 13 Feuerschutz (1) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer ist grundsätzlich verboten. (2) Für Brauchtumsfeuer (z. B. Oster- oder Martinsfeuer, „Nubbelverbrennung“) ist eine Erlaubnis der Stadt Köln erforderlich. (3) Es ist verboten, glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen. § 14 Schneeüberhänge und Eiszapfen Schneeüberhänge, Eiszapfen oder Ähnliches an Gebäuden sind von den Verantwortlichen unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht. § 15 Fahnen und Windvögel (1) Gegenstände wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbänder oder Markisen sind so anzubringen, dass sie nicht mit Stromleitungen in Berührung kommen können. Jede Behinderung, Gefährdung oder Beschädigung von Personen oder Sachen ist auszuschließen. (2) Es ist verboten, Windvögel (Drachen) in der Nähe von Stromleitungen steigen zu lassen. § 16 Stacheldraht Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände zur Einfriedung von Grundstücken, die zur Straße hin liegen, dürfen nur ab einer Höhe von 2 m angebracht werden. Ausgenommen hiervon sind Einzäunungen von Weideflächen für Nutztiere, wie Kühe, Pferde, Ziegen et cetera. § 17 Gewässer – Baden und Nutzung (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Baden in öffentlichen Gewässern verboten. Nur in den ausgewiesenen Badeeinrichtungen, d. h. im Schwimmbadbereich Fühlinger See, im Schwimmbadbereich Escher See und im Vingster Bad ist das Baden auf eigene Gefahr erlaubt. In Brunnen und Springbrunnen ist das Baden verboten. (2) Das Betreten von zugefrorenen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. Seite 9/17 § 18 Hausnummern (1) An jedem bebauten Grundstück hat die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der sonst Verantwortliche die von der Stadt Köln festgesetzte Hausnummer anzubringen. Die Hausnummer muss von der Straße aus gut sichtbar und lesbar sein und in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden. Die Hausnummer muss in arabischen Ziffern, die eine Mindestgröße von 8,5 cm haben, ausgeführt sein. (2) Nach der Umnummerierung eines Grundstücks darf die alte Hausnummer für eine Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist als ungültig zu kennzeichnen, muss jedoch lesbar bleiben. § 19 Taubenfütterungsverbot (1) Verwilderte Haustauben und Wildtauben dürfen im Gebiet der Stadt Köln nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. Futter für andere Tiere ist so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann. (2) Absatz 1 gilt nicht für Futterplätze, die von der Stadt Köln bzw. im Einverständnis mit der Stadt Köln eingerichtet wurden. § 20 Fütterungsverbot von Wasservögeln und Fischen Wasservögel und Fische dürfen an öffentlichen Gewässern, insbesondere an Teichen, Weihern und Kiesgrubengewässern, nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. IV. Schutz der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen § 21 Beschädigung der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen (1) Jegliche Beschädigung von Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung ist verboten. (2) Die öffentlichen Anlagen dürfen nur so genutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Flora, Fauna oder die Ausstattungen nicht beschädigt, beschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt werden. § 22 Fahrzeuge Das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern - auf Baumscheiben, Baumbeeten oder Ähnlichem, - auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen, - in öffentlichen Grünflächen und - auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge wie Fahrräder und Fahrradanhänger mit einer Breite bis zu 100 Zentimeter, Krankenfahrstühle, Senioren- und Behindertendreiräder sowie Dienst- und Rettungsfahrzeuge. Seite 10/17 V. Benutzung von öffentlichen Anlagen § 23 Status und Verkehrssicherungspflicht (1) Die öffentlichen Grünflächen und die Spiel- und Bolzplätze sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Köln. (2) Die in öffentlichen Grünflächen und auf Spiel- und Bolzplätzen mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Tätigkeiten werden als Aufgaben des öffentlichen Rechts wahrgenommen. (3) Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Nutzung der öffentlichen Grünflächen und der Spiel- und Bolzplätze, durch dritte Personen, Tiere, höhere Gewalt oder übermäßige Witterungseinflüsse (zum Beispiel Sturm, starke Regenfälle, Blitzschlag, Hochwasser, Schneeglätte, Glatteis, extreme Hitze) entstehen. In öffentlichen Grünflächen und auf Spiel- und Bolzplätzen besteht keine Verpflichtung der Stadt Köln zur Beleuchtung oder zum Winterdienst auf Wegen und Plätzen. § 24 Sport und Spiele (1) Sport und Spiele wie Ballspiele oder Boule, Boccia, Frisbee, Drachensteigen und Ähnliches sind auf Wiesen von öffentlichen Grünflächen insoweit erlaubt, als andere Personen hierdurch nicht gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung hierdurch nicht geschädigt werden können. (2) Slacklining und vergleichbare, baumschädigende Sportarten sind nur an den dafür ausgewiesenen Stellen zulässig. (3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziellen Sportanbietern sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten. (4) Ebenso ist es verboten, Schleuder-, Wurf- und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote oder Modellfluggeräte zu nutzen; ausgenommen hiervon sind ungefährliche Kinderspielzeuge. Unberührt hiervon sind die Ausnahmen des Landschaftsplans. (5) Beim Befahren der Wege in öffentlichen Grünflächen mit Fahrrädern, Rollschuhen, Inline- Skates, Tretrollern, Kickboards, Skateboards und Ähnlichem ist auf andere Personen in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Es ist verboten, abseits der Wege, wie zum Beispiel auf Wiesen, Treppen oder Gartenanlagen zu fahren. (6) Abweichend von Abs. 1 sind Spiele in den folgenden Bereichen generell untersagt - im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, - in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks, - im Rheinpark (mit Ausnahme des Jugendparks und der zum Rhein hin gelegenen Aktivitätszonen) und im Rheingarten, - in Zieranlagen sowie - auf Hundefreilaufflächen. Die in Abs. 1 genannten Spiele sind im Bereich des Rheinboulevards Deutz ebenfalls untersagt. § 25 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze (1) Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist grundsätzlich bei Beachtung von Absatz 2 gestattet. Seite 11/17 (2) Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind a) der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken, b) der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (zum Beispiel E- Zigaretten, Shishas), Cannabis, Drogen und/oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, c) das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen sowie das Fahren mit E- Rollern, d) das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art, unabhängig ihrer Antriebsart, e) die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen verboten. § 26 Grillen (1) Grillen ist in öffentlichen Grünflächen im Rahmen der Bestimmungen des Landes- Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung keine Brandgefahren oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche zu befürchten sind. (2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anlagen das Grillen außerhalb der eingerichteten Grillplätze verboten: - auf Verkehrsflächen, - im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, - in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks, - im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards, im Rheingarten und im Stadtgarten, - in Zieranlagen, - auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen, - auf Hundefreilaufflächen, - im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und - unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Metern zu Baumkronen. (3) Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein Abstand von mindestens 30 cm zum Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden; Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sowie offene Feuer sind verboten. (4) Grillfeuer sind ständig zu beaufsichtigen. Beim Verlassen des Grillplatzes oder bei starkem Wind sind Grillfeuer vollständig zu löschen. Vollständig gelöschte Grillasche und Grillabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. § 27 Führen von Hunden (1) Hunde sind in öffentlichen Grünflächen und Wildparks an der Leine zu führen. Andere Personen dürfen nicht gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. (2) Das Mitführen von Hunden – mit Ausnahme von Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden – ist in den folgenden Bereichen verboten: - im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, - in der Vogelschau Leidenhausen und im Tierpark Lindenthal sowie - auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen. S eite 12/17 § 28 H undefreilaufflächen (1) Hundefreilaufflächen dienen neben allgemeinen Erholungszwecken dem unangeleinten Auslauf von Hunden. Dazu zählen auch große Hunde gemäß § 11 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG). Gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG und Hunde bes timmter Rassen gemäß § 10 LHundG dürfen nur unangeleint laufen, wenn eine Befreiung g emäß § 5 Abs. 3 LHundG erteilt wurde. ( 2) Auf Hundefreilaufflächen gilt das in § 4 geregelte Verbot der Verunreinigung durch Hundekot uneingeschränkt. § 29 R eiten Das Reiten und das Führen von Pferden außerhalb der ausgewiesenen Reitwege sind in den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen verboten. § 30 N utzungseinschränkungen und Nutzungsverbote (1) Die Stadt Köln kann für einzelne öffentliche Grünflächen, Anlagenteile oder öffentliche S piel- und Bolzplätze Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsregeln, Nutzungszeiten und N utzergruppen festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. Dies gilt insbesondere für - den Botanischen, den Forstbotanischen Garten und den Finkens Garten, - die Vogelschau Leidenhausen, den Tierpark Lindenthal und die Wildparks und - den R heinpark und im Bereich des Rheinboulevards Deutz. ( 2) Die Stadt Köln kann bei nicht ordnungsgemäßem Verhalten oder bei Verstößen gegen di ese Verordnung einen Platzverweis erteilen. Bei nachhaltigen Störungen oder bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese Verordnung kann ein befristetes oder unbefristetes Nutzungsverbot erteilt werden. VI. Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften im Umfeld der Stadien § 31 U mfeld der Stadien (1) Stadien im Sinne dieser Verordnung sind das RheinEnergieStadion, das Südstadion und das Stadion im Sportpark Höhenberg. (2) An den Veranstaltungstagen hat sich im Umfeld der Stadien jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Ab drei Stunden vor Beginn und bis zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung ist insbesondere verboten: a) Waffen aller Art, z. B. Hieb-, Stoß-, Schuss- oder Stichwaffen, mitzuführen, b) Gas - oder andere Sprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen mitzuführen, c) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände mitzuführen, d) sperrige Gegenstände, z. B. Leitern, Hocker, Stühle oder Kisten, mitzuführen, e) Fahnen-, Transparent- oder Teleskopstangen, die länger als 1 m sind oder deren D urchmesser größer als 2 cm ist, mitzuführen, f) Gläser, Glasflaschen, Getränkedosen oder Krüge mitzuführen, Seite 13/17 g) Tiere mitzuführen, mit Ausnahme von Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden sowie Tieren von Behörden, des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes , h) alkoholhaltige Getränke außerhalb genehmigter Gastronomiebetriebe sowie Drogen aller Art mitzuführen, i) Laserpointer mitzuführen, j) Waren aller Art, u.a. Eintrittskarten, Fanartikel, Lebensmittel oder sonstige Waren, ohne Erlaubnis der Stadt Köln anzubieten oder zu verkaufen, k) Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften aller Art ohne Erlaubnis der Stadt Köln zu verkaufen oder zu verteilen, l) nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Bauten, Einrichtungen und Anlagen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art, Dächer sowie die Pflanzflächen zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen und m) Gegenstände ohne Erlaubnis der Stadt Köln zu lagern. (3) Das Umfeld der drei Stadien schließt die genannten Straßen und Wege ein. Es erstreckt sich bei den Straßen und Wegen jeweils auf beide Straßenseiten sowie die Gehwegbereiche. Das Umfeld ist wie folgt begrenzt: RheinEnergieStadion Bereich zwischen Peter-Günther-Weg – Olympiaweg – Heinrich-Billstein-Weg – Junkersdorfer Straße – Paul-Steger-Weg – Guts-Muths-Weg – Jakob-Zündorf-Weg – Theodor-Zingsheim- Weg – Fritz-Schröder-Weg (siehe Anlage 2). Südstadion Bereich zwischen Vorgebirgstraße – Am Vorgebirgstor – Höninger Weg – Gleise der Deutschen Bahn AG (siehe Anlage 3). Stadion im Sportpark Höhenberg Höhenberger Ring, Frankfurter Straße, Merheimer Heide, Zuwegung zu den Stehplätzen inkl. Verlängerung bis zum Höhenberger Ring (siehe Anlage 4). (4) Die als Anlagen 2 bis 4 beigefügten Pläne sind Bestandteil dieser Verordnung. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Haus- bzw. Stadionordnung der Kölner Sportstätten GmbH zu beachten. VII. Schlussbestimmungen § 32 Ausnahmen und weitergehende Nutzungen (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Fällen, soweit es mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, Ausnahmen zugelassen werden. (2) Jegliche Veranstaltungen, Werbemaßnahmen, das Anbieten oder Verteilen von Waren oder Druckschriften, das Anbieten oder Erbringen gewerblicher Leistungen sowie gewerbliche oder private Aufbauten in öffentlichen Anlagen bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt Köln. (3) Das Erstellen von gewerblichen Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen in öffentlichen Anlagen, außer zu privaten Zwecken, bedarf ebenfalls einer Genehmigung durch die Stadt Köln. (4) Eine über die Vorschriften der §§ 24 bis 30 hinausgehende Nutzung der öffentlichen Anlagen, z. B. die Durchführung von Veranstaltungen, kann im Einzelfall auf Antrag von der Stadt Köln genehmigt werden. Seite 14/17 (5) Im Übrigen unterliegen im Straßenland besondere Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, wie z. B. Veranstaltungen, Werbemaßnahmen, Straßenfeste, Außengastronomien, Baustelleneinrichtungen, gewerbliche Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln in der jeweils geltenden Fassung oder sonstigen straßenverkehrsrechtlichen oder straßenrechtlichen Vorschriften. § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung 1. entgegen § 3 Abs. 1 Verunreinigungen vornimmt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Abfälle, Unrat oder sonstige Gegenstände unbefugt lagert, 3. entgegen § 3 Abs. 3 unbefugt Flächen, öffentliche Anlagen, Einrichtungen und Sachen beschreibt, beklebt, besprüht, beschmiert, bemalt oder Werbung aller Art anbringt oder dies veranlasst, 4. entgegen § 3 Abs. 4 im Domumfeld innerhalb der Schutzzone Straßenmalerei ausführt, 5. entgegen § 4 Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Abfallbehälter nicht oder nicht in ausreichender Größe aufstellt oder anbringt oder nicht rechtzeitig entleert, 7. entgegen § 5 Abs. 2 die Abfälle nicht unverzüglich entfernt, 7. a. entgegen § 5 Abs. 3 geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen nicht oder nicht in ausreichender Größe aufstellt oder anbringt oder nicht rechtzeitig ent- leert, 8. entgegen § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, 9. entgegen § 6 Abs. 2 auf privaten Flächen Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, wenn dadurch die genannten Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder das Grundwasser gelangen können, 10. entgegen § 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt, 11. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle oder Gegenstände auf oder neben Wertstoffsammelbehälter stellt, 12. entgegen § 8 übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, 13. entgegen § 9 Abs. 1 in den spielfreien Zeiten spielt oder keinen oder einen nicht ausreichenden Standortwechsel vornimmt oder auf einem Standort öfter als ein Mal am Tag angetroffen wird, 13a. entgegen § 9 Abs. 1 Straßenmusik oder -schauspiel in einer Lautstärke darbietet, dass unbeteiligte Personen hierdurch nicht erheblich belästigt werden, 14. entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker für Straßenmusik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt, 14a. entgegen § 9 Abs.2, Satz 1 an einem nicht in der Anlage 1.2 gekennzeichneten Ort spielt, 15. entgegen § 10 religiöse oder andere schutzwürdige Veranstaltungen oder schutz- würdige Einrichtungen stört, 16. entgegen § 11 Abs. 1 a) aggressiv bettelt und/oder aggressive Verkaufspraktiken ausübt oder nicht zulässige Formen des Bettelns praktiziert, Seite 15/17 17. entgegen § 11 Abs. 1 b) sich an wiederkehrenden Ansammlungen beteiligt, von denen Störungen ausgehen, 18. entgegen § 11 Abs. 1 c) in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, eine Störung verursacht, 19. entgegen § 11 Abs. 1 d) seine Notdurft verrichtet, 20. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 in Grünflächen oder auf Spiel- und Bolzplätzen zeltet oder nächtigt, 21. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 lagert oder einen Schlafplatz einrichtet oder nutzt, 22. entgegen § 11a im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum konsumiert, 23. entgegen § 12 Satz 1 innerhalb der Sperrbezirke zu Personen Kontakt aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 24. entgegen § 12 Satz 2 innerhalb der Sperrbezirke sexuelle Handlungen gegen Entgelt durchführt, 25. entgegen § 13 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält, 26. entgegen § 13 Abs. 2 ohne Erlaubnis ein Brauchtumsfeuer entzündet oder unterhält, 27. entgegen § 13 Abs. 3 glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 28. entgegen § 14 Schneeüberhänge, Eiszapfen oder Ähnliches nicht unverzüglich entfernt, 29. entgegen § 15 Abs. 1 Gegenstände, wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbänder oder Markisen anbringt, 30. entgegen § 15 Abs. 2 Windvögel (Drachen) steigen lässt, 31. entgegen § 16 Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände anbringt, 32. entgegen § 17 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Bereiche badet, 33. entgegen § 18 Abs. 1 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält, 34. entgegen § 18 Abs. 2 die alte Hausnummer entfernt, nicht als ungültig kennzeichnet oder die Lesbarkeit vereitelt, 35. entgegen § 19 Abs. 1 im Stadtgebiet Köln verwilderte Haustauben oder Wildtauben füttert oder Futter so auslegt, dass es von verwilderten Haustauben oder Wildtauben erreicht werden kann, 36. entgegen § 20 Wasservögel oder Fische an öffentlichen Wasserflächen füttert oder Futter auslegt oder Futter in sonstiger Weise anbietet, 37. entgegen § 21 Abs. 1 öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, 38. entgegen § 21 Abs. 2 öffentliche Anlagen zweckwidrig benutzt oder Flora, Fauna oder die Ausstattungen beschädigt, beschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt, 39. entgegen § 22 Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Anhänger auf den genannten Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt, 40. entgegen § 24 Abs. 1 andere Personen gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung schädigt, 41. entgegen § 24 Abs. 2 Slacklining oder vergleichbare baumschädigende Sportarten praktiziert, Seite 16/17 42. entgegen § 24 Abs. 3 Golf spielt oder als kommerzieller Sportanbieter dort Spiele oder Ligabetrieb betreibt, 43. entgegen § 24 Abs. 4 Schleuder-, Wurf-, und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote oder Modellfluggeräte nutzt, 44. entgegen § 24 Abs. 5 beim Befahren von Wegen auf andere Nutzer nicht in besonderer Weise Rücksicht nimmt oder abseits der Wege fährt, 45. entgegen § 24 Abs. 6 und Abs. 7 in den genannten Bereichen spielt, 46. entgegen § 25 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Zeiten öffentliche Spiel- und Bolzplätze benutzt, 47. entgegen § 25 Abs. 2 a) auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen alkoholische Getränke konsumiert oder mitführt, 48. entgegen § 25 Abs. 2 b) auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse, Cannabis, Drogen und/oder ähnliche Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, konsumiert, 49. entgegen § 25 Abs. 2 c) als Jugendlicher oder Erwachsener auf Spiel- oder Bolzplätzen Fahrrad oder mit E-Rollern fährt, 50. entgegen § 25 Abs. 2 d) Spiel- oder Bolzplätze mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art (unabhängig von der Antriebsart) befährt, 51. entgegen § 25 Abs. 2 e) auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen Feuerstellen errichtet oder unterhält 52. entgegen § 26 Abs. 1 durch das Grillen Brandgefahr hervorruft oder andere Personen oder die Umgebung erheblich belästigt, 53. entgegen § 26 Abs. 2 in den dort genannten Bereichen grillt oder die genannten Ab- stände nicht einhält, 54. entgegen § 26 Abs. 3 kein geeignetes Grillgerät oder die untersagten Substanzen nutzt, keinen ausreichenden Abstand zum Boden hält oder den Untergrund beschädigt oder offenes Feuer entzündet oder unterhält, 55. entgegen § 26 Abs. 4 das Grillfeuer nicht beaufsichtigt oder nicht restlos löscht oder die Grillasche und die Grillabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt, 56. entgegen § 27 Abs. 1 Hunde nicht an der Leine führt oder andere Nutzer gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt, 57. entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in den genannten Bereichen mitführt, 58. entgegen § 28 Abs. 1 gefährliche Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz und Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 Landeshundegesetz unangeleint laufen lässt, 59. entgegen § 29 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Pferd führt, 60. entgegen § 30 Abs.1 öffentliche Anlagen entgegen der Nutzungsgebote oder Nutzungseinschränkungen nutzt, 61. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 sich an Veranstaltungstagen nicht so verhält, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden, 62. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 a) –i) die dort genannten Gegenstände, Tiere, alkoholhaltige Getränke oder Drogen mitführt, 63. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 j) Waren anbietet oder verkauft, 64. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 k) Drucksachen verkauft oder verteilt, 65. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 l) Bauten, Einrichtungen oder Anlagen betritt, besteigt oder übersteigt, Seite 17/17 66. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 m) Gegenstände lagert, 67. entgegen § 32 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne erforderliche Genehmigung handelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. (3) Gegenstände, die entgegen den ausdrücklichen Verboten des § 31 Abs. 2 mitgeführt werden, können eingezogen werden. § 34 Andere Rechtsvorschriften Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen, insbesondere danach erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Köln, insbesondere auf den Straßen und in den U-Bahn-Anlagen (Kölner Straßenordnung - KStO) vom 01.04.2005 in der aktuellen Fassung vom 15.06.2011, die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den öffentlichen Grünflächen der Stadt Köln (Grünflächenordnung ) in der Fassung vom 24.03.2003, die Spiel- und Bolzplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.10.2008 in der Fassung vom 31.10.2008, die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot der Fütterung von Wasservögeln und Fischen an öffentlichen Wasserflächen auf dem Gebiet der Stadt Köln vom 23.11.1995, die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot der Fütterung von verwilderten Haustauben und Wildtauben im Gebiet der Stadt Köln vom 17. Dezember 2004 außer Kraft. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde Anlage 1.1 Anlage 1.2 Anlage 2 Rheinenergiestadion Anlage 3 Südstadion Anlage 4 Stadion im Sportpark Höhenberg (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den 14.04.2014 Der Oberbürgermeister gez. Roters
  • Anlage 4 Auszug BV 1 (Innenstadt) 07.11.2024

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    Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Frau Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 08.11.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 29. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 07.11.2024 öffentlich 3.10 4. Änderungsfassung der Kölner Stadtordnung (KSO) 1213/2024/1 Ergänzter Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die 4. Änderungsverordnung zur Satzung und Ord- nungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 in der Fassung vom 11.07.2020. Zwischen St. Agatha und Antonsgasse ist Straßenmusik nicht erlaubt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
  • Anlage 5 Vorabauszug AVR 04.11.2024 zu TOP 8.2 (AN/1172/2024) und zu 10.1 (1213/2024/1)

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    Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Siemon Telefon: (0221) 221 25001 Fax: (0221) 221 22026 E-Mail: 11-Gremien@stadt-koeln.de Datum: 12.11.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 04.11.2024 öffentlich 10.1 4. Änderungsfassung der Kölner Stadtordnung (KSO) 1213/2024/1 8.2 Antrag der Fraktionen SPD und FDP betreffend "Sport- und Fitnesskurse auf städtischen Grünflächen ermöglichen" AN/1172/2024 Die Tagesordnungspunkte TOP 10.1 und TOP 8.2 werden gemeinsam behandelt. Zu TOP 8.2 wird folgender mündlicher Änderungsantrag von der CDU-Fraktion gestellt: „Die Verwaltung wird mit der Prüfung der Erweiterung der Schutzzone für Straßenmu- sik auf der Schildergasse, beginnend im Bereich des Kölner Bierbrunnens bis zur An- tonsgasse analog der Schutzzone im Umfeld des Domes (s. § 9 Abs. 1 und 2 KSO), beauftragt." I. Abstimmung über den Ursprungsantrag zum Tagesordnungspunkt 8.2 Beschluss: 1. Der Ausschuss fordert die Verwaltung auf, die 4. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 anzupassen, sodass die Durchführung von Sport- und Fitnesskursen von Verei- nen und privaten Anbietern sowie botanische Führungen, soweit sie die öffentli- che Nutzung nur geringfügig beeinträchtigen, erlaubt wird. 2. Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert zu prüfen, inwieweit eine Nut- zungsgebühr für kommerzielle Sport- und Fitnesskurse sowie botanische Füh- rungen in öffentlichen Grünflächen erhoben werden kann. 3. Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert, dem Rat und seinen Gremien sowie den Bezirksvertretungen einen Bericht über die Auswirkungen der KSO- Änderungen vorzulegen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig abgelehnt. II. Abstimmung über den Änderungsantrag zum Tagesordnungspunkt 8.2 Beschluss: Die Verwaltung wird mit der Prüfung der Erweiterung der Schutzzone für Straßenmu- sik auf der Schildergasse, beginnend im Bereich des Kölner Bierbrunnens bis zur An- tonsgasse analog der Schutzzone im Umfeld des Domes (s. § 9 Abs. 1 und 2 KSO), beauftragt. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei Enthaltung der Fraktionen SPD und Die Linke zugestimmt. III. Abstimmung über die Vorlage 1213/2024/1 unter TOP 10.1 Beschluss: Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Der Rat der Stadt Köln beschließt die 4. Änderungsverordnung zur Satzung und Ord- nungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 in der Fassung vom 11.07.2020. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei einer Enthaltung der FDP-Fraktion zugestimmt.
  • Anlage 6.1 Änderungsverordnung KSO_neue Version

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    / 2 Anlage 6.1 4. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öf - fentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadt - ordnung - KSO) vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028 / SGV. NRW. 91), der §§ 27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 2060) und des § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Ge - räuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG NRW -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung wird vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom für das Gebiet der Stadt Köln folgende 4. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln erlassen: § 1 § 3 erhält ergänzend folgenden Absatz 4: (4) Für das Domumfeld gilt darüber hinaus, dass Straßenmalerei innerhalb der Schutzzone nicht ausgeführt werden darf; der Geltungsbereich ist in der An - lage 1.1 gekennzeichnet und Bestandteil dieser Verordnung. Das Domumfeld umfasst: - Bahnhofsvorplatz inklusive Trankgasse - Domkloster - „Domplatte“ rund um den Kölner Dom - Kardinal-Höffner-Platz / Kreuzblume - „Unter Fettenhennen“ bis Wallrafplatz - „Am Hof“ bis Ecke „Domhotel“ - 2 - / 3 § 2 § 5 erhält folgende Fassung: (1) Im Eingangsbereich von Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestau - rants, Backstuben und Ähnlichem sowie innerhalb der dazugehörigen Außen - gastronomieflächen sind von den Betreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. (2) Die Betreibenden haben im unmittelbaren Umfeld ihrer Betriebe auf Sauberkeit zu achten. Abfälle, die im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb anfallen und diesem zuzuordnen sind, sind von der gewerbetreibenden oder der verant- wortlichen Person vor Ort unverzüglich zu entfernen. (3) Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen im Eingangsbereich aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. § 3 (1) In § 9 Abs. 1 wird der Satz „Für das Domumfeld gilt darüber hinaus nur für Straßenmusik die Sonderregelung des Abs. 2.“ ersatzlos gestrichen. (2) § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Im Umfeld des Domes und der Altstadt ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1.2 zu dieser Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes und der Altstadt umfasst im Wesentlichen: - 5 - / 6 - den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westlichen und östli- chen Gebäudekanten, - Westseite „Hohe Straße“, „Schildergasse“ ab „Antonsgasse“ bis „Gürzenichstraße“ - Südseite „Schildergasse“ ab „Antonsgasse“ bis „Gürzenichstraße“, „Heumarkt“, „Augustinerstraße“ - Ostseite „Frankenwerft“, „Mauthgasse“, „Am Bollwerk“, „Am Frankenturm“, „Kurt-Rossa-Platz“ - Nordseite „Trankgasse“ Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der An- lage 1.2 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist. § 4 (1) § 11 Abs. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) Störungen in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntem techni- schen Lachgas (z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Per- sonen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen) und § 5 § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (2) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplät- zen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziel- len Sportanbietern sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten. - 5 - / 7 § 6 (1) § 25 Abs. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (zum Beispiel E-Zigaretten, Shishas), Cannabis, Drogen und/oder ähnli- chen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, (2) § 25 Abs. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen sowie das Fah- ren mit E-Rollern, (3) § 25 Abs. 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: d) das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art, unabhängig ihrer Antriebsart, § 7 (1) § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anla- gen das Grillen außerhalb der eingerichteten Grillplätze verboten: - auf Verkehrsflächen, - im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, - in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks, - im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards, im Rheingarten und im Stadtgarten, - in Zieranlagen, - auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen, - auf Hundefreilaufflächen, - 5 - / 8 - im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und - unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Me- tern zu Baumkronen (2) § 26 Abs. 3, Satz 1 erhält folgende Fassung: Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein Abstand von mindes- tens 30 cm zum Boden einzuhalten. § 8 § 31 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Ab drei Stunden vor Beginn und bis zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung ist insbesondere verboten: - 6 - / 7 § 9 § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung 1. entgegen § 3 Abs. 1 Verunreinigungen vornimmt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Abfälle, Unrat oder sonstige Gegenstände unbefugt lagert, 3. entgegen § 3 Abs. 3 unbefugt Flächen, öffentliche Anlagen, Einrichtungen und Sachen beschreibt, beklebt, besprüht, beschmiert, bemalt oder Werbung aller Art anbringt oder dies veranlasst, 4. entgegen § 3 Abs. 4 im Domumfeld innerhalb der Schutzzone Straßenmalerei ausführt, 5. entgegen § 4 Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich besei - tigt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Abfallbehälter nicht oder nicht in ausreichender Größe auf- stellt oder anbringt oder nicht rechtzeitig entleert, 7. entgegen § 5 Abs. 2 die Abfälle nicht unverzüglich entfernt, 7a. entgegen § 5 Abs. 3 geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen nicht oder nicht in ausreichender Größe aufstellt oder anbringt oder nicht recht- zeitig entleert, 8. entgegen § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, 9. entgegen § 6 Abs. 2 auf privaten Flächen Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, wenn dadurch die genannten Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder das Grundwasser gelangen können, 10. entgegen § 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt, 11. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle oder Gegenstände auf oder neben Wertstoffsam - melbehälter stellt, - 7 - / 8 12. entgegen § 8 übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, 13. entgegen § 9 Abs. 1 in den spielfreien Zeiten spielt oder keinen oder einen nicht ausreichenden Standortwechsel vornimmt oder auf einem Standort öfter als ein Mal am Tag angetroffen wird, 13a. entgegen § 9 Abs. 1 Straßenmusik oder -schauspiel in einer Lautstärke darbie- tet, dass unbeteiligte Personen hierdurch erheblich belästigt werden, 14. entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker für Straßenmusik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt, 14a. entgegen § 9 Abs:.2, Satz 1 an einem nicht in der Anlage 1.2 gekenn- zeichneten Ort spielt, 15. entgegen § 10 religiöse oder andere schutzwürdige Veranstaltungen oder schutzwürdige Einrichtungen stört, 16. entgegen § 11 Abs. 1 a) aggressiv bettelt und/oder aggressive Verkaufsprakti - ken ausübt oder nicht zulässige Formen des Bettelns praktiziert, 17. entgegen § 11 Abs. 1 b) sich an wiederkehrenden Ansammlungen beteiligt, von denen Störungen ausgehen, 18. entgegen § 11 Abs. 1 c) in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol , Drogen oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, eine Störung verursacht, 19. entgegen § 11 Abs. 1 d) seine Notdurft verrichtet, 20. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 in Grünflächen oder auf Spiel - und Bolzplätzen nächtigt, 21. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 lagert oder einen Schlafplatz einrichtet oder nutzt, 22. entgegen § 11a im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schu- len Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum konsumiert, 23. entgegen § 12 Satz 1 innerhalb der Sperrbezirke zu Personen Kontakt aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 24. entgegen § 12 Satz 2 innerhalb der Sperrbezirke sexuelle Handlungen gegen Entgelt durchführt, - 8 - / 9 25. entgegen § 13 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält, 26. entgegen § 13 Abs. 2 ohne Erlaubnis ein Brauchtumsfeuer entzündet oder un- terhält, 27. entgegen § 13 Abs. 3 glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 28. entgegen § 14 Schneeüberhänge, Eiszapfen oder Ähnliches nicht unverzüglich entfernt, 29. entgegen § 15 Abs. 1 Gegenstände, wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbänder oder Markisen anbringt, 30. entgegen § 15 Abs. 2 Windvögel (Drachen) steigen lässt, 31. entgegen § 16 Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände anbringt, 32. entgegen § 17 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Bereiche badet, 33. entgegen § 18 Abs. 1 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält, 34. entgegen § 18 Abs. 2 die alte Hausnummer entfernt, nicht als ungültig kenn - zeichnet oder die Lesbarkeit vereitelt, 35. entgegen § 19 Abs. 1 im Stadtgebiet Köln verwilderte Haustauben oder Wild - tauben füttert oder Futter so auslegt, dass es von verwilderten Haustauben oder Wildtauben erreicht werden kann, 36. entgegen § 20 Wasservögel oder Fische an öffentlichen Wasserflächen füttert oder Futter auslegt oder Futter in sonstiger Weise anbietet, 37. entgegen § 21 Abs. 1 öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Anlagen und Ein- richtungen beschädigt, 38. entgegen § 21 Abs. 2 öffentliche Anlagen zweckwidrig benutzt oder Flora, Fauna oder die Ausstattungen beschädigt, beschmutzt oder anderweitig beein- trächtigt, 39. entgegen § 22 Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Anhänger auf de n genannten Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt, 40. entgegen § 24 Abs. 1 andere Personen gefährdet oder mehr als den Umstän - den nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung schädigt, - 9 - / 10 41. entgegen § 24 Abs. 2 Slacklining oder vergleichbare baumschädigende Sport - arten praktiziert, 42. entgegen § 24 Abs. 3 Golf spielt oder als kommerzieller Sportanbieter dort Spiele oder Ligabetrieb betreibt, 43. entgegen § 24 Abs. 4 Schleuder-, Wurf-, und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote oder Modellfluggeräte nutzt, 44. entgegen § 24 Abs. 5 beim Befahren von Wegen auf andere Nutzer nicht in besonderer Weise Rücksicht nimmt oder abseits der Wege fährt, 45. entgegen § 24 Abs. 6 und Abs. 7 in den genannten Bereichen spielt, 46. entgegen § 25 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Zeiten die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze benutzt, 47. entgegen § 25 Abs. 2 a) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen alkoholische Getränke konsumiert oder mitführt, 48. entgegen § 25 Abs. 2 b) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse, Cannabis oder, Drogen und/oder ähnli- che Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas , konsumiert, 49. entgegen § 25 Abs. 2 c) als Jugendlicher oder Erwachsener auf Spiel - oder Bolzplätzen Fahrrad oder mit E-Rollern fährt, 50. entgegen § 25 Abs. 2 d) Spiel- oder Bolzplätze mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art (unabhängig von der Antriebsart) befährt, 51. entgegen § 25 Abs. 2 e) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen Feuerstellen errichtet oder unterhält 52. entgegen § 26 Abs. 1 durch das Grillen Brandgefahr hervorruft oder andere Personen oder die Umgebung erheblich belästigt, 53. entgegen § 26 Abs. 2 in den dort genannten Bereichen grillt oder die genannten Abstände nicht einhält, 54. entgegen § 26 Abs. 3 kein geeignetes Grillgerät oder die untersagten Substan- zen nutzt, keinen ausreichenden Abstand zum Boden hält oder den Untergrund beschädigt oder offenes Feuer entzündet oder unterhält, 55. entgegen § 26 Abs. 4 das Grillfeuer nicht beaufsichtigt oder nicht restlos löscht oder die Grillasche und die Grillabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt, - 11 - 56. entgegen § 27 Abs. 1 Hunde nicht an der Leine führt oder andere Nutzer ge - fährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt, 57. entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in den genannten Bereichen mitführt, 58. entgegen § 28 Abs. 1 gefährliche Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz und Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 Landeshundegesetz unangeleint laufen lässt, 59. entgegen § 29 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Pferd führt, 60. entgegen § 30 Abs.1 öffentliche Anlagen entgegen der Nutzungsgebote oder Nutzungseinschränkungen nutzt, 61. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 sich an Veranstaltungstagen nicht so verhält, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert oder belästigt werden, 62. entgegen § 31 Abs. 2 Sa tz 2 a) –i) die dort genannten Gegenstände, Tiere, alkoholhaltige Getränke oder Drogen mitführt, 63. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 j) Waren anbietet oder verkauft, 64. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 k) Drucksachen verkauft oder verteilt, 65. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 l) Bauten, Einrichtungen oder Anlagen betritt, be - steigt oder übersteigt, 66. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 m) Gegenstände lagert, 67. entgegen § 32 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne erforderliche Genehmigung handelt. § 10 § 35 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde
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    Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 1213/2024/1 Freigabedatum 22.10.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 4. Änderungsfassung der Kölner Stadtordnung (KSO) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die 4. Änderungsverordnung zur Satzung und Ordnungsbe- hördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 in der Fassung vom 11.07.2020. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 04.11.2024 Jugendhilfeausschuss 05.11.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.11.2024 Rat 14.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen der Kölner Stadtordnung (KSO) erläutert: I. Straßenmalerei, § 3 (4) KSO sowie Anlage 1.1 zur Verordnung (Anlage 3) Straßenmalerei hat in den letzten Jahren einen erheblichen Wandel mit augenscheinlich ver- mehrtem Auftreten von Gruppen organisierter Pflastermaler*innen, insbesondere im Domum- feld, durchlaufen. Die traditionellen Straßenkünstler*innen wurden durch so genannte „Flag- genmalende“ vertrieben. Die neuen Gruppen nehmen revierbildend den Raum großflächig für sich in Anspruch. Das Flaggenmalen am Touristenhotspot Domplatte hat sich dabei offen- sichtlich als äußerst lukrativ erwiesen. Viele ausländische Tourist*innen identifizieren sich mit „ihrem Land“ oder mit aktuell konfliktbehafteten Nationen und legen ihre Spenden auf der je- weiligen Nationalflagge ab. Nach der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Wiederbelebung des Tourismus im Domumfeld haben sich die negativen Begleiterscheinungen der Flaggenmalerei verschärft: Inzwischen agieren täglich bis zu sieben Flaggenmaler*innen gleichzeitig auf einer Fläche mit je bis zu 65 Quadratmeter je Malkreis (entspricht etwa neun Meter Durchmesser). Dabei steht nicht der künstlerische Aspekt im Sinne von „Straßenkunst“ im Vordergrund, sondern vielmehr das Erwirtschaften von Spenden. Es kommt regelmäßig zu aggressivem Verhalten und Bedro- hungen der Straßenmaler*innen gegenüber Passant*innen, wenn diese (versehentlich) auf die bemalten Flächen treten. Außerdem führen die großflächigen Malereien bei hoher Auslastung zu Engstellen im Bereich des Hauptportals des Doms. Es ergibt sich eine erhebliche Funkti- onsstörung der Platzfläche. Zudem werden häufig wasserunlösliche Farben verwendet, die nicht mit normaler Nassreini- gung oder gar Regen abgespült werden können, so dass eine rückstandsfreie Beseitigung nicht zu erreichen ist. Eine Komplettreinigung mit Hochdruckgeräten und Heißwassereinsatz würde zu enormem Mehraufwand und Mehrbelastung der Domplatte führen. Daneben drohen die Gruppen den Reinigungskräften der Abfallwirtschaftsbetriebe GmbH (AWB) mit Gewalt und blockieren den Bereich, um die Reinigungen zur frühen Morgenstunde um 6 Uhr entspre- chend zu verhindern. Sie zeichnen die, über Nacht meist kaum verblassten, Malereien indes früh morgens nach und erzielen unmittelbar beim Eintreffen der ersten Touristen ihre „Einnah- men“. Inzwischen häufen sich die Beschwerden von beispielsweise Bürger*innen, Tourist*innen und Domschweitzern wegen Behinderungen und Belästigungen, die zu häufigen Einsätzen des Ordnungsdienstes führen. Hierbei ist es wiederholt zu lautstarken Auseinandersetzungen und Widerständen bei der Feststellung der Personalien der Betreffenden gekommen. Die Polizei bestätigt die Situationsbeschreibung, auch wurden Strafanzeigen wegen Bedro- hung, Beleidigung und Nötigung bei Überlaufen der „Flaggenkreise“ durch Dritte gefertigt. Darüber hinaus seien „Revierkämpfe“ unterschiedlicher Gruppen und Auseinandersetzungen über Hierarchien sowie regelrechte „Platzzuweisungen“ durch mutmaßlich „höherrangige“ Ak- teure beobachtet worden. 3 Die bisherigen Maßnahmen von den Sicherheitsbehörden zeigten keine nachhaltige Lösung, so dass die Anzahl der Flaggenmalenden weiter zunimmt. Die Straßenmalerei wird daher in den betroffenen Bereichen im Domumfeld untersagt. II. Darbietung von Straßenmusik, -schauspiel und anderer Straßenkunst § 9 (2) KSO so- wie Anlage 1.2 zur Verordnung (Anlage 3) Der Bereich um den Dom wurde durch die Einführung des § 9 (2) KSO und der Schutzzone Dom seit 2020 merklich beruhigt, insbesondere die enorm hohe Beschwerdelage am Wallraf- platz wurde befriedet. Die klare Regelung führte – auch bei den Straßenmusizierenden – zu Akzeptanz. Beim Bereich der Altstadt, insbesondere Heumarkt und Alter Markt, handelt es sich um einen hoch frequentierten und attraktiven Innenstadtbereich: häufig stattfindende Veranstaltungen und Versammlungen sowie Außengastronomien, Hochzeitsgesellschaften, Junggesell*innen- abschiede, Verkehrslärm, Straßenmusik usw. führen zu Interessenkonflikten mit den dortigen Anwohnenden. Der Heumarkt ist dreiseitig umbaut – hier besteht eine Grundbeschallung, die bei weiteren Geräuschimmissionen auf dem Platz durch die enge Bebauung potenziert wird. Planungsrechtlich ist die umgebende Bebauung als „besonderes Wohngebiet“ ausgewiesen. Die aktuell bestehenden und wiederkehrenden Belastungen durch Lärmimmissionen für die Anwohnenden sollen daher in vertretbarem Maße reduziert werden. Der Bereich Dom, in dem weiterhin Straßenmusik nur an den vorgegebenen Spielorten er- laubt bleibt, wird um die Altstadt, insbesondere den Alter Markt und Heumarkt, erweitert. Im Rheingarten bleibt Straßenmusik weiterhin erlaubt. Am Kurt-Rossa-Platz darf künftig nicht mehr gespielt werden, um die dortige Engstelle nicht durch entstehende Menschenansamm- lungen für Rad- und Fußverkehr zur Gefahrenstelle werden zu lassen. Es wird eine weitere zulässige Spielstätte im Bereich „In der Höhle“ zwischen „Hohe Straße“ und „Große Sandkaul“/“Marspfortengasse“ eingerichtet. III. Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit, § 11 (1) c KSO Durch den Konsum von Distickstoffmonoxid (technisches Lachgas) kommt es insbesondere im Bereich der Ausgehviertel zu deutlichen Verschmutzungen durch Ballons und leere Gaszy- linder, die zum Konsum genutzt wurden. Durch die Beschaffenheit der Gaszylinder (Metall) stellen diese eine erhebliche Gefahr des Stolperns und für den Individualverkehr dar. Des Weiteren wird bei der Freisetzung des Gases zum Befüllen der Ballons ein lautes Zischge- räusch erzeugt. Bei Überfüllung des Ballons platzt dieser, was zu einem entsprechend lauten Knall führt. Diese Akustik wiederholt sich mehrfach in der Nacht und führt daher wiederkeh- rend zu einer Nachtruhestörung. Wie der Wortlaut „Druckgasbehälter“ darstellt, handelt es sich um ein Druckbehältnis, welches als Einwegbehältnis aus Metall über einen Recyclinghof (gleichgestellt einer Spraydose) ent- sorgt werden müsste. Beim Wegwerfen der Gaszylinder handelt es sich somit um eine un- sachgemäße Entsorgung. Herumliegende, genutzte Konsumballons könnten ferner insbesondere Kinder dazu verleiten, diese und die darin enthaltene Restsubstanz aufzunehmen bzw. einzuatmen. §11 (1) c wird daher um Substanzen wie Distickstoffmonoxid (sog. „Lachgas“) ergänzt. IV. Grillen, § 26 (2) KSO Das Grillverbot wurde auf öffentliche Verkehrsflächen erweitert. Öffentliche Verkehrsflächen sind dem Gemeingebrauch vorbehalten. In einer Millionenstadt wie Köln werden diese durch unterschiedliche Nutzungsarten stark beansprucht. Um den eigentlichen Zweck einer Ver- kehrsfläche (Gehwege, Fußgängerzonen, Plätze, Straßen) weiterhin zu ermöglichen und Funktionsstörungen vorzubeugen, sind diese vom Grillen freizuhalten. 4 V. Umfeld der Stadien, § 31 (2) KSO Die Verbote an Veranstaltungstagen rund um das Stadion gelten künftig drei anstatt vier Stun- den vor Veranstaltungsbeginn, um Unbeteiligte wie Sportler*innen und Spazierende auf der Jahnwiese bzw. den Vorwiesen nicht unverhältnismäßig lang einzuschränken. Hintergrund: § 31 KSO bezieht sich nicht nur auf die Besucher*innen von Veranstaltungen, sondern auf alle Personen, die sich in dem Bereich aufhalten oder diesen passieren. Vier Stunden vor Veran- staltungsbeginn ist für Unbeteiligte häufig nicht ersichtlich, dass eine Veranstaltung stattfinden wird und bereits strenge Regeln gelten. VI. Sprachliche Anpassungen und Konkretisierungen Im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Änderungserfordernissen wurden bei der Überarbeitung der Stadtordnung zusätzlich sprachliche Präzisierungen wie folgt vorgenom- men: o § 5 Verunreinigung im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sonstigen Gewer- bebetrieben o § 9 (1) Darbietung von Straßenmusik und –schauspiel und anderer Straßenkunst o § 24 (3) Sport und Spiele o § 25 (2) b), c), d) Nutzungsregelungen für öffentliche Spiel- und Bolzplätze o § 26 (3) Grillen o § 33 Ordnungswidrigkeiten o Anlagen 1.1 und 1.2 Anlagen In Anlage 1 befindet sich die 4. Änderungsverordnung zur Satzung und Ordnungsbehördli- chen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014. In Anlage 2 befindet sich eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Fassung der Kölner Stadtordnung. Die erste Spalte enthält die derzeit geltende Version der betroffenen Pa- ragraphen. In der zweiten Spalte ist die zu beschließende neue Version gegenübergestellt. Die jeweilige Begründung für die Änderungen bzw. Ergänzungen ist in Spalte 3 dargelegt. Die geänderte Kölner Stadtordnung ist der Vorlage als Anlage 3 beigefügt

Beratungsverlauf

  1. 04.11.2024

    Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

    TOP 10.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: geändert beschlossen
  2. 05.11.2024

    Jugendhilfeausschuss

    TOP 4.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  3. 07.11.2024

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 3.10, Anhörung (BV). Ergebnis: geändert beschlossen
  4. 14.11.2024 zuletzt

    Rat

    TOP 6.1.1, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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