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1213/2024/1

4. Änderungsfassung der Kölner Stadtordnung (KSO)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.10.2024

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Anlage 6.2 geänderte Karte Straßenmusik

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Anlage 2 Synopse zur 4. Änderung KSO

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Anlage 3 Muster Neufassung KSO

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Anlage 5 Vorabauszug AVR 04.11.2024 zu TOP 8.2 (AN/1172/2024) und zu 10.1 (1213/2024/1)

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Anlage 4 Auszug BV 1 (Innenstadt) 07.11.2024

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Anlage 6.1 Änderungsverordnung KSO_neue Version

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Anlage 1 4. Änderungsverordnung KSO_alte Fassung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 6.2 geänderte Karte Straßenmusik

163 Zeichen

Mittelpunkt: 356492, 5645048
1:3000
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 13.11.2024Seite 1 / 1
Anlage 6.2.Karte Straßenmusik_aktualisiert

Anlage 2 Synopse zur 4. Änderung KSO

22862 Zeichen

1 
 
                    Anlage 2 
 
Begründung zur 4. Änderung der Kölner Stadtordnung vom 14. April 2014, letzte Fassung vom 11.07.2020 
 
Kölner Stadtordnung bisher Änderung 
Änderung unterstrichen, Streichungen 
durchgestrichen 
Begründung 
I. Schutz des Stadtbildes   
§ 3  
(1) Im Geltungsbereich dieser 
Verordnung sind jegliche 
Verunreinigungen verboten. Dies gilt 
insbesondere für das Wegwerfen von 
Abfällen (z. B. Verpackungen, 
Pappteller, Getränkebecher, Papier, 
Zigarettenkippen, Lebensmittelreste) 
sowie für das Spucken oder das 
Ausspucken von Kaugummi.  
(2) Im Geltungsbereich dieser 
Verordnung ist das unbefugte Lagern 
von Abfällen, Unrat oder sonstigen 
Gegenständen verboten.  
(3) Es ist nicht gestattet, die in § 1 
bezeichneten Flächen, öffentlichen 
Anlagen und Einrichtungen sowie 
private Grundstücke einschließlich 
ihrer baulichen Anlagen, soweit diese 
§ 3 wird wie folgt ergänzt: 
(1) Im Geltungsbereich dieser 
Verordnung sind jegliche 
Verunreinigungen verboten. Dies gilt 
insbesondere für das Wegwerfen von 
Abfällen (z. B. Verpackungen, 
Pappteller, Getränkebecher, Papier, 
Zigarettenkippen, Lebensmittelreste) 
sowie für das Spucken oder das 
Ausspucken von Kaugummi.  
(2) Im Geltungsbereich dieser 
Verordnung ist das unbefugte Lagern 
von Abfällen, Unrat oder sonstigen 
Gegenständen verboten.  
(3) Es ist nicht gestattet, die in § 1 
bezeichneten Flächen, öffentlichen 
Anlagen und Einrichtungen sowie 
private Grundstücke einschließlich 
ihrer baulichen Anlagen, soweit diese 
Straßenmalerei hat in den letzten Jahren einen 
erheblichen Wandel mit augenscheinlich 
vermehrtem Auftreten von Gruppen organisierter 
Pflastermaler*innen, insbesondere im Domumfeld, 
vollzogen. Die traditionellen Straßenkünstler*innen 
wurden durch so genannte „Flaggenmalende“ 
vertrieben. Die neuen Gruppen nehmen 
revierbildend den Raum großflächig für sich in 
Anspruch. Das Flaggenmalen am Touristenhotspot 
Domplatte hat sich dabei offensichtlich als äußerst 
lukrativ erwiesen. Viele ausländische Tourist*innen 
identifizieren sich mit „ihrem Land“ oder mit aktuell 
konfliktbehafteten Nationen und legen ihre Spenden 
auf der jeweiligen Nationalflagge ab. 
Nach der Corona-Pandemie und der damit 
verbundenen Wiederbelebung des Tourismus im 
Domumfeld haben sich die negativen 
Begleiterscheinungen der Flaggenmalerei 
verschärft: Inzwischen agieren täglich bis zu sieben 
Flaggenmaler*innen gleichzeitig auf einer Fläche

2 
 
von der Straße einsehbar sind, 
unbefugt zu beschreiben, zu 
bekleben, zu besprühen, zu 
beschmieren sowie zu bemalen oder 
dies zu veranlassen. Dieses Verbot 
gilt auch für das Anbringen von 
Werbung aller Art, wie z. B. Plakate, 
Suchanzeigen etc. 
(Wildplakatierung). 
von der Straße einsehbar sind, 
unbefugt zu beschreiben, zu 
bekleben, zu besprühen, zu 
beschmieren sowie zu bemalen oder 
dies zu veranlassen. Dieses Verbot 
gilt auch für das Anbringen von 
Werbung aller Art, wie z. B. Plakate, 
Suchanzeigen etc. 
(Wildplakatierung). 
(4) Für das Domumfeld gilt darüber 
hinaus, dass Straßenmalerei 
innerhalb der Schutzzone nicht 
ausgeführt werden darf; der 
Geltungsbereich ist in der Anlage 1.1 
gekennzeichnet und Bestandteil 
dieser Verordnung. Das Domumfeld 
umfasst: 
- Bahnhofsvorplatz inklusive 
Trankgasse 
- Domkloster 
- „Domplatte“ rund um den Kölner 
Dom 
- Kardinal-Höffner-Platz / 
Kreuzblume 
- „Unter Fettenhennen“ bis 
Wallrafplatz 
- „Am Hof“ bis Ecke „Domhotel“ 
 
mit je bis zu 65 Quadratmeter je Malkreis (entspricht 
etwa neun Meter Durchmesser). Dabei steht nicht 
der künstlerische Aspekt im Sinne von 
„Straßenkunst“ im Vordergrund, sondern vielmehr 
das Erwirtschaften von Spenden. Es kommt 
regelmäßig zu aggressivem Verhalten und 
Bedrohungen der Straßenmaler*innen gegenüber 
Passant*innen, wenn diese (versehentlich) auf die 
bemalten Flächen treten. Außerdem führen die 
großflächigen Malereien bei hoher Auslastung zu 
Engstellen im Bereich des Hauptportals des Doms. 
Es ergibt sich eine erhebliche Funktionsstörung der 
Platzfläche. 
Zudem werden häufig wasserunlösliche Farben 
verwendet, die nicht mit normaler Nassreinigung 
oder gar Regen abgespült werden können, so dass 
eine rückstandsfreie Beseitigung nicht zu erreichen 
ist. Eine Komplettreinigung mit Hochdruckgeräten 
und Heißwassereinsatz würde zu enormem 
Mehraufwand und Mehrbelastung der Domplatte 
führen. Daneben drohen die Gruppen den 
Reinigungskräften der Abfallwirtschaftsbetriebe 
GmbH (AWB) mit Gewalt und blockieren den 
Bereich, um die Reinigungen zur frühen 
Morgenstunde um 6 Uhr entsprechend zu 
verhindern. Sie zeichnen die, über Nacht meist 
kaum verblassten, Malereien indes früh morgens 
nach und erzielen unmittelbar beim Eintreffen der 
ersten Touristen ihre „Einnahmen“. 
Inzwischen häufen sich die Beschwerden von 
beispielsweise Bürger*innen, Tourist*innen und 
Domschweitzern wegen Behinderungen und

3 
 
Belästigungen, die zu häufigen Einsätzen des 
Ordnungsdienstes führen. Hierbei ist es wiederholt 
zu lautstarken Auseinandersetzungen und 
Widerständen bei der Feststellung der Personalien 
der Betreffenden gekommen.  
Die Polizei bestätigt die Situationsbeschreibung, 
auch wurden Strafanzeigen wegen Bedrohung, 
Beleidigung und Nötigung bei Überlaufen der 
„Flaggenkreise“ durch Dritte gefertigt. Darüber 
hinaus seien „Revierkämpfe“ unterschiedlicher 
Gruppen und Auseinandersetzungen über 
Hierarchien sowie regelrechte „Platzzuweisungen“ 
durch mutmaßlich „höherrangige“ Akteure 
beobachtet worden. 
Die bisherigen Maßnahmen von den 
Sicherheitsbehörden zeigten keine nachhaltige 
Lösung, so dass die Anzahl der Flaggenmalenden 
weiter zunimmt.  
Die Straßenmalerei wird daher in den betroffenen 
Bereichen im Domumfeld untersagt.  
 
Keine Anlage Anlage 1.1 (Karte) Anlage 1.1 wird zur optischen Verdeutlichung 
ergänzt. 
§ 5  
(1) An Imbissstuben, Kiosken, 
Trinkhallen, Schnellrestaurants, 
Backstuben und Ähnlichem sind von 
der Betreiberin oder dem Betreiber 
Abfallbehälter in ausreichender 
Größe sichtbar aufzustellen oder 
§ 5 wird wie folgt neu gefasst: 
(1) Im Eingangsbereich von 
Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, 
Schnellrestaurants, Backstuben und 
Ähnlichem sowie innerhalb der 
dazugehörigen Außengastronomie-
flächen sind von den Betreibenden 
Der Paragraph wurde sprachlich und redaktionell 
angepasst und damit klarer gefasst.

4 
 
anzubringen und rechtzeitig zu 
leeren. 
(2) Abfälle, die im Umkreis von 50 m 
um einen Gewerbebetrieb anfallen 
und diesem zuzuordnen sind, sind 
von der gewerbetreibenden oder der 
verantwortlichen Person vor Ort 
unverzüglich zu entfernen.  
(3) Vor Gewerbebetrieben, die unter 
das Nichtraucherschutzgesetz NRW 
fallen, sind geeignete Behälter zur 
Entsorgung von Zigarettenkippen von 
rauchenden Gästen aufzustellen oder 
anzubringen und rechtzeitig zu 
leeren. 
Abfallbehälter in ausreichender 
Größe sichtbar aufzustellen oder 
anzubringen und rechtzeitig zu 
leeren.  
(2) Die Betreibenden haben im 
unmittelbaren Umfeld ihrer Betriebe 
auf Sauberkeit zu achten. Abfälle, die 
im Umkreis von 50 m um einen 
Gewerbebetrieb anfallen und diesem 
zuzuordnen sind, sind von der 
gewerbetreibenden oder der 
verantwortlichen Person vor Ort 
unverzüglich zu entfernen. 
(3) Vor Gewerbebetrieben, die unter 
das Nichtraucherschutzgesetz NRW 
fallen, sind geeignete Behälter zur 
Entsorgung von Zigarettenkippen von 
rauchenden Gästen im 
Eingangsbereich aufzustellen oder 
anzubringen und rechtzeitig zu leeren 
 
§ 9 
(1) Straßenmusik und –schauspiel 
darf im Stadtgebiet an jedem Ort nur 
in den ersten 30 Minuten einer vollen 
Stunde in einer Lautstärke 
dargeboten werden, dass unbeteiligte 
Personen nicht erheblich belästigt 
werden. Der Einsatz von 
Lautsprechern und elektronischen 
Verstärkern ist verboten. Die zweite 
§ 9 wird wie folgt neu gefasst/ergänzt:  
(1) Straßenmusik und –schauspiel 
darf im Stadtgebiet an jedem Ort nur 
in den ersten 30 Minuten einer vollen 
Stunde in einer Lautstärke 
dargeboten werden, dass unbeteiligte 
Personen nicht erheblich belästigt 
werden. Der Einsatz von 
Lautsprechern und elektronischen 
Verstärkern ist verboten. Die zweite 
§ 9 (1): 
Der Paragraph wurde gekürzt, um eine Dopplung zu 
vermeiden. 
§ 9 (2): 
Der Bereich um den Dom wurde durch die 
Einführung des § 9 (2) KSO und der Schutzzone 
Dom seit 2020 merklich beruhigt, insbesondere die 
enorm hohe Beschwerdelage am Wallrafplatz

5 
 
Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei 
zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 
10 Uhr darf keine Straßenmusik 
gespielt werden. Nach jeder 
Darbietung ist der Standort so zu 
verändern, dass die Darbietung am 
ursprünglichen Standort nicht mehr 
hörbar ist; der neue Standort muss 
mindestens 300 Meter entfernt sein. 
Jeder Standort darf pro Tag und 
Musikerin / Musiker / Musikgruppe 
nur einmal bezogen werden.  
Für das Domumfeld gilt darüber 
hinaus nur für Straßenmusik die 
Sonderregelung des Abs. 2. 
(2) Im Umfeld des Domes ist 
Straßenmusik nur an den in der 
Anlage 1 zu dieser Verordnung 
gekennzeichneten Orten zulässig. 
Das Umfeld des Domes umfasst:  
- den gesamten Bahnhofsvorplatz, 
eingegrenzt durch die westl. und östl. 
Gebäudekanten  
- den weiteren Verlauf der südlichen 
Bahnhofskante „Am Domhof“ bis 
Höhe Rheingarten  
- Südseite „Bischofsgartenstraße“  
- Östliche Begrenzung Kurt-
Hackenberg-Platz  
Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei 
zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 
10 Uhr darf keine Straßenmusik 
gespielt werden. Nach jeder 
Darbietung ist der Standort so zu 
verändern, dass die Darbietung am 
ursprünglichen Standort nicht mehr 
hörbar ist; der neue Standort muss 
mindestens 300 Meter entfernt sein. 
Jeder Standort darf pro Tag und 
Musikerin / Musiker / Musikgruppe 
nur einmal bezogen werden.  
Für das Domumfeld gilt darüber 
hinaus nur für Straßenmusik die 
Sonderregelung des Abs. 2. 
(2) Im Umfeld des Domes und der 
Altstadt ist Straßenmusik nur an den 
in der Anlage 1.2. zu dieser 
Verordnung gekennzeichneten Orten 
zulässig. Das Umfeld des Domes und 
der Altstadt umfasst im Wesentlichen: 
- den gesamten Bahnhofsvorplatz, 
eingegrenzt durch die westlichen 
und östlichen  
Gebäudekanten, 
- Westseite „Hohe Straße“ bis 
„Gürzenichstraße“ 
- Südseite „Gürzenichstraße“, 
„Heumarkt“, „Augustinerstraße“ 
wurde befriedet. Die klare Regelung führte – auch 
bei den Straßenmusizierenden – zu Akzeptanz. 
Beim Bereich der Altstadt, insbesondere Heumarkt 
und Alter Markt, handelt es sich um einen hoch 
frequentierten und attraktiven Innenstadtbereich: 
häufig stattfindende Veranstaltungen und 
Versammlungen sowie Außengastronomien, 
Hochzeitsgesellschaften, 
Junggesell*innenabschiede, Verkehrslärm, 
Straßenmusik usw. führen zu Interessenskonflikten 
mit den dortigen Anwohnenden. Der Heumarkt ist 
dreiseitig umbaut – hier besteht eine 
Grundbeschallung, die bei weiteren 
Geräuschimmissionen auf dem Platz durch die 
enge Bebauung potenziert wird. Planungsrechtlich 
ist die umgebende Bebauung als „besonderes 
Wohngebiet“ ausgewiesen.  
Die aktuell bestehenden und wiederkehrenden 
Belastungen durch Lärmimmissionen für die 
Anwohnenden sollen daher in vertretbarem Maße 
reduziert werden. 
Der Bereich Dom, in dem weiterhin Straßenmusik 
nur an den vorgegebenen Spielorten erlaubt bleibt, 
wird um die Altstadt, insbesondere den Alter Markt 
und Heumarkt, erweitert. Im Rheingarten bleibt 
Straßenmusik weiterhin erlaubt. Am Kurt-Rossa-
Platz darf künftig nicht mehr gespielt werden, um 
die dortige Engstelle nicht durch entstehende 
Menschenansammlungen für Rad- und Fußverkehr 
zur Gefahrenstelle werden zu lassen.

6 
 
- Südseite „Am Hof“ einschließlich 
Verlängerung „Stollwerkpassage“ 
- Westseite „Hohe Straße“  
- Westseite „Unter Fettenhennen“  
- Nordseite „Trankgasse“  
Der entsprechende Geltungsbereich 
ist nebst den zulässigen Spielstätten 
in der Anlage 1 gekennzeichnet, die 
Bestandteil dieser Verordnung ist 
- Ostseite „Frankenwerft“, 
„Mauthgasse“, „Am Bollwerk“, „Am 
Frankenturm“, „Kurt-Rossa-Platz“ 
- Nordseite „Trankgasse“ 
Der entsprechende Geltungsbereich 
ist nebst den zulässigen Spielstätten 
in der Anlage 1.2. gekennzeichnet, 
die Bestandteil dieser Verordnung ist 
 
Es wird eine weitere zulässige Spielstätte im 
Bereich „In der Höhle“ zwischen „Hohe Straße“ und 
„Große Sandkaul“/“Marspfortengasse“ eingerichtet. 
Anlage 1 (Karte) Anlage 1.2 (Karte) Entsprechende Anpassung der Anlage 1 in Anlage 
1.2. 
§ 11 (1) 
(1) Im Geltungsbereich dieser 
Verordnung ist jedes über den 
Gemeingebrauch hinausgehende 
Verhalten untersagt, das geeignet ist, 
Andere zu gefährden, mehr als nach 
den Umständen vermeidbar zu 
behindern oder zu belästigen sowie 
Sachen zu beschädigen, 
insbesondere durch:  
a) bestimmte Formen des Bettelns  
• aggressives Betteln oder aggressive 
Verkaufspraktiken, z. B. durch 
Anfassen, Festhalten, Versperren des 
Weges, aufdringliches Ansprechen, 
Errichten von Hindernissen, 
bedrängende Verfolgung,  
§ 11 (1) wird wie folgt neu gefasst: 
(1) Im Geltungsbereich dieser 
Verordnung ist jedes über den 
Gemeingebrauch hinausgehende 
Verhalten untersagt, das geeignet ist, 
Andere zu gefährden, mehr als nach 
den Umständen vermeidbar zu 
behindern oder zu belästigen sowie 
Sachen zu beschädigen, 
insbesondere durch:  
a) bestimmte Formen des Bettelns  
• aggressives Betteln oder aggressive 
Verkaufspraktiken, z. B. durch 
Anfassen, Festhalten, Versperren des 
Weges, aufdringliches Ansprechen, 
Errichten von Hindernissen, 
bedrängende Verfolgung,  
§ 11 (1) c) 
Durch den Konsum von Distickstoffmonoxid 
(technisches Lachgas) kommt es insbesondere im 
Bereich der Ausgehviertel zu deutlichen 
Verschmutzungen durch Ballons und leere 
Gaszylinder, die zum Konsum genutzt wurden. 
Durch die Beschaffenheit der Gaszylinder (Metall) 
stellen diese eine erhebliche Gefahr des Stolperns 
und für den Individualverkehr dar. Des Weiteren 
wird bei der Freisetzung des Gases zum Befüllen 
der Ballons ein lautes Zischgeräusch erzeugt. Bei 
Überfüllung des Ballons platzt dieser, was zu einem 
entsprechend lauten Knall führt. Diese Akustik 
wiederholt sich mehrfach in der Nacht und führt 
daher wiederkehrend zu einer Nachtruhestörung. 
Wie der Wortlaut „Druckgasbehälter“ darstellt, 
handelt es sich um ein Druckbehältnis, welches als 
Einwegbehältnis aus Metall über einen Recyclinghof

7 
 
• Betteln durch bedrängendes 
Zusammenwirken mehrerer 
Personen,  
• organisiertes beziehungsweise 
bandenmäßige Betteln,  
• Betteln, das den Fußgänger- oder 
Straßenverkehr behindert,  
• Betteln unter Vortäuschen 
körperlicher Behinderungen oder 
sozialer Notlagen,  
• Betteln durch Einsetzen von 
Kindern oder durch Kinder,  
• Betteln durch Einsetzen von Tieren, 
ohne dass die erforderlichen 
wahrheitsgetreu ausgefüllten 
tierseuchenrechtlichen Nachweise 
mitgeführt werden,  
b) wiederkehrende Ansammlungen 
von Personen, von denen Störungen 
ausgehen, wie z. B. 
Verunreinigungen oder Belästigungen 
von Passanten,  
c) Störungen in Verbindung mit 
Alkohol- oder Drogenkonsum (z. B. 
Verunreinigungen, Grölen, 
Belästigung von Personen, 
Gefährdung Anderer durch 
Herumliegenlassen von Flaschen) 
und  
• Betteln durch bedrängendes 
Zusammenwirken mehrerer 
Personen,  
• organisiertes beziehungsweise 
bandenmäßige Betteln,  
• Betteln, das den Fußgänger- oder 
Straßenverkehr behindert,  
• Betteln unter Vortäuschen 
körperlicher Behinderungen oder 
sozialer Notlagen,  
• Betteln durch Einsetzen von Kindern 
oder durch Kinder,  
• Betteln durch Einsetzen von Tieren, 
ohne dass die erforderlichen 
wahrheitsgetreu ausgefüllten 
tierseuchenrechtlichen Nachweise 
mitgeführt werden,  
b) wiederkehrende Ansammlungen 
von Personen, von denen Störungen 
ausgehen, wie z. B. 
Verunreinigungen oder Belästigungen 
von Passanten,  
c) Störungen in Verbindung mit dem 
Konsum von Alkohol, Drogen oder 
ähnlichen Substanzen wie 
Distickstoffmonoxid, sogenanntem 
technischen Lachgas (z. B. 
Verunreinigungen, Grölen, 
Belästigung von Personen, 
(gleichgestellt einer Spraydose) entsorgt werden 
müsste. Beim Wegwerfen der Gaszylinder handelt 
es sich somit um eine unsachgemäße Entsorgung.  
Herumliegende, genutzte Konsumballons könnten 
ferner insbesondere Kinder dazu verleiten, diese 
und die darin enthaltene Restsubstanz 
aufzunehmen bzw. einzuatmen. 
§11 (1) c) wird daher um Substanzen wie 
Distickstoffmonoxid (sog. „Lachgas“) ergänzt.

8 
 
d) Verrichten der Notdurft.  Gefährdung Anderer durch 
Herumliegenlassen von Flaschen) 
und  
d) Verrichten der Notdurft.  
V. Benutzung von öffentlichen 
Anlagen 
  
§ 24 (3) 
(3) In den öffentlichen Grünflächen 
und auf öffentlichen Spiel- und 
Bolzplätzen sind Golf sowie 
Mannschaftssportarten und -spiele 
von kommerziellen Sportanbietern 
oder ähnlich organisierten Gruppen 
sowie Ligabetrieb grundsätzlich 
verboten.  
§ 24 (3) wird wie folgt neu gefasst:  
(3) In den öffentlichen Grünflächen 
und auf öffentlichen Spiel- und 
Bolzplätzen sind Golf sowie 
Mannschaftssportarten und -spiele 
von kommerziellen Sportanbietern 
oder ähnlich organisierten Gruppen 
sowie Ligabetrieb grundsätzlich 
verboten. 
Der Paragraph wurde sprachlich und redaktionell 
angepasst und damit klarer gefasst. 
§ 25  
(2) Auf öffentlichen Spiel- und 
Bolzplätzen sind  
a) der Konsum und das Mitführen von 
alkoholischen Getränken,  
b) der Konsum von Tabakwaren, 
anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen 
(zum Beispiel E Zigaretten, Shishas) 
oder Drogen,  
c) das Fahrradfahren von 
Jugendlichen und Erwachsenen,  
§ 25 wird wie folgt neu gefasst: 
(2) Auf öffentlichen Spiel- und 
Bolzplätzen sind  
a) der Konsum und das Mitführen von 
alkoholischen Getränken,  
b) der Konsum von Tabakwaren, 
anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen 
(zum Beispiel E Zigaretten, Shishas), 
Cannabis, Drogen und/oder 
ähnlichen Substanzen wie 
Distickstoffmonoxid, sogenanntes 
technisches Lachgas,  
§25 (2) b) 
Analog des bisherigen Jugendschutzgedankens 
wurde der Konsum von Distickstoffmonoxid, 
sogenanntem technischen „Lachgas“, ergänzt und 
auf Spiel- und Bolzplätzen verboten.  
 
§25 (2) c) und d) 
c) Die Paragraphen wurden analog ergänzt und 
damit klarer gefasst.

9 
 
d) das Befahren mit 
verbrennungsmotorbetriebenen 
Kraftfahrzeugen,  
e) die Einrichtung und Unterhaltung 
von Feuerstellen verboten. 
c) das Fahrradfahren von 
Jugendlichen und Erwachsenen 
sowie das Fahren mit E-Rollern,  
d) das Befahren mit 
motorbetriebenen Fahrzeugen aller 
Art, unabhängig ihrer Antriebsart,  
e) die Einrichtung und Unterhaltung 
von Feuerstellen verboten. 
§ 26 (2) und (3) 
(2) Abweichend von Abs. 1 ist in den 
folgenden Bereichen und Anlagen 
das Grillen außerhalb der 
eingerichteten Grillplätze verboten: 
- im Botanischen, Forstbotanischen 
Garten und Finkens Garten,  
- in der Vogelschau Leidenhausen, im 
Tierpark Lindenthal und in den 
Wildparks,  
- im Rheinpark, im Bereich des 
Rheinboulevards, im Rheingarten und 
im Stadtgarten,  
- in Zieranlagen,  
- auf öffentlichen Spiel- und 
Bolzplätzen,  
- auf Hundefreilaufflächen,  
- im Abstand bis zu 100 Metern zum 
Waldrand und zu Wohngrundstücken  
§ 26 (2) und (3) werden wie folgt neu 
gefasst: 
(2) Abweichend von Abs. 1 ist in den 
folgenden Bereichen und Anlagen 
das Grillen außerhalb der 
eingerichteten Grillplätze verboten: 
- auf Verkehrsflächen, 
- im Botanischen, Forstbotanischen 
Garten und Finkens Garten,  
- in der Vogelschau Leidenhausen, im 
Tierpark Lindenthal und in den 
Wildparks,  
- im Rheinpark, im Bereich des 
Rheinboulevards, im Rheingarten und 
im Stadtgarten,  
- in Zieranlagen,  
- auf öffentlichen Spiel- und 
Bolzplätzen,  
- auf Hundefreilaufflächen,  
§26 (2) 
Das Grillverbot wurde auf öffentliche 
Verkehrsflächen erweitert. Öffentliche 
Verkehrsflächen sind dem Gemeingebrauch 
vorbehalten. In einer Millionenstadt wie Köln werden 
diese durch unterschiedliche Nutzungsarten stark 
beansprucht. Um den eigentlichen Zweck einer 
Verkehrsfläche (Gehwege, Fußgängerzonen, 
Plätze, Straßen) weiterhin zu ermöglichen und 
Funktionsstörungen vorzubeugen, sind diese vom 
Grillen freizuhalten. 
 
§26 (3) 
Der Paragraph wurde sprachlich und redaktionell 
angepasst und damit klarer gefasst.

10 
 
- und unterhalb von sowie in einem 
Abstand von weniger als zwei Metern 
zu Baumkronen.  
(3) Es ist geeignetes Grillgerät zu 
verwenden und ein ausreichender 
Abstand zum Boden einzuhalten. Die 
Benutzung von Einweggrills ist 
untersagt. Jegliche Beschädigungen 
wie ein Ausbreiten des Feuers, 
Verbrennen oder Versengen des 
Untergrundes sind zu verhindern. Es 
dürfen nur die zum Grillen 
handelsüblichen Stoffe verwendet 
werden; Spiritus oder andere flüssige 
Grillanzünder sowie offene Feuer 
sind verboten. 
- im Abstand bis zu 100 Metern zum 
Waldrand und zu Wohngrundstücken  
- und unterhalb von sowie in einem 
Abstand von weniger als zwei Metern 
zu Baumkronen.  
(3) Es ist geeignetes Grillgerät zu 
verwenden und ein ausreichender 
Abstand von mindestens 30 cm zum 
Boden einzuhalten. Die Benutzung 
von Einweggrills ist untersagt. 
Jegliche Beschädigungen wie ein 
Ausbreiten des Feuers, Verbrennen 
oder Versengen des Untergrundes 
sind zu verhindern. Es dürfen nur die 
zum Grillen handelsüblichen Stoffe 
verwendet werden; Spiritus oder 
andere flüssige Grillanzünder sowie 
offene Feuer sind verboten. 
VI. Ordnungs- und 
Sicherheitsvorschriften im Umfeld 
der Stadien 
  
§ 31 (2) 
(2) An den Veranstaltungstagen hat 
sich im Umfeld der Stadien jeder so 
zu verhalten, dass andere nicht 
gefährdet, geschädigt oder mehr als 
nach den Umständen unvermeidbar 
behindert oder belästigt werden. Ab 
vier Stunden vor Beginn und bis zwei 
Stunden nach Ende der 
§ 31 (2) wird wie folgt neu gefasst: 
(2) An den Veranstaltungstagen hat 
sich im Umfeld der Stadien jeder so 
zu verhalten, dass andere nicht 
gefährdet, geschädigt oder mehr als 
nach den Umständen unvermeidbar 
behindert oder belästigt werden. Ab 
vier drei Stunden vor Beginn und bis 
zwei Stunden nach Ende der 
Die Verbote an Veranstaltungstagen rund um das 
Stadion gelten künftig drei anstatt vier Stunden vor 
Veranstaltungsbeginn, um Unbeteiligte wie 
Sportler*innen und Spazierende auf der Jahnwiese 
bzw. den Vorwiesen nicht unverhältnismäßig lang 
einzuschränken. Hintergrund: § 31 KSO bezieht 
sich nicht nur auf die Besucher*innen von 
Veranstaltungen, sondern auf alle Personen, die 
sich in dem Bereich aufhalten oder diesen

11 
 
Veranstaltung ist insbesondere 
verboten: 
…a) bis m)… 
Veranstaltung ist insbesondere 
verboten: 
…a) bis m)… 
passieren. Vier Stunden vor Veranstaltungsbeginn 
ist für Unbeteiligte häufig nicht ersichtlich, dass eine 
Veranstaltung stattfinden wird und bereits strenge 
Regeln gelten. 
VII. Schlussbestimmungen   
§ 33 (1) § 33 (1) im Sinne der oben 
genannten Änderungen/Ergänzungen 
Die Neuregelungen wurden bei der Aufzählung der 
einzelnen Ordnungswidrigkeiten ergänzt.

Anlage 3 Muster Neufassung KSO

45161 Zeichen

Kölner 
Stadtordnung
Satzung und ordnungsbehördliche 
Verordnung über die öffentliche  
Sicherheit und Ordnung für das 
Gebiet der Stadt Köln
(Kölner Stadtordnung – KSO)
vom 14. April 2014

Die Oberbürgermeisterin
Amt für öffentliche Ordnung 
13-CS/355-24/32/09.2024
Kölner Stadtordnung 
vom 14. April 2014
in der Fassung der 4. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung  
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln  
(Kölner Stadtordnung – KSO) 
vom XX.XX.XXXX
- ABl. StK 2014, S. 241 ff, 2017, S. 51, 2018, S. 11, 2020, S. 725 -
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des Straßen- 
und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028 / SGV. NRW. 
91), der  §§ 27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1,  31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse 
der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 2060) und des § 10 
Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen 
Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG NRW -) vom 18. März 
1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung 
geltenden Fassung wird von der Stadt Köln auch als örtliche Ordnungsbehörde für das 
Gebiet der Stadt Köln folgende 1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen 
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln 
vom 14.04.2014, AmtBl. StK, 2014; S. 251 ff.) erlassen:

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Inhaltsverzeichnis 
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................... 2 
§ 1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 4 
§ 2 Begriffsbestimmungen ................................................................................................ 4 
I. Schutz des Stadtbildes .................................................................................. 5 
§ 3 Verunreinigung und Verunstaltung der öffentlichen Flächen ....................................... 5 
§ 4 Verunreinigung durch Tiere ........................................................................................ 6 
§ 5 Verunreinigung im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sonstigen 
Gewerbebetrieben ..................................................................................................... 6 
§ 6 Reparieren und Reinigen von Kraftfahrzeugen ........................................................... 6 
§ 7 Nutzung von Abfallbehältern ...................................................................................... 6 
II. Schutz vor störendem Verhalten .................................................................. 6 
§ 8 Ruhestörung .............................................................................................................. 6 
§ 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst ................ 6 
§ 10 Religiöse Veranstaltungen, Schutzwürdige Einrichtungen .......................................... 7 
§ 11 Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit ...................................................................  7 
§ 12 Sperrbezirk ................................................................................................................. 8 
III. Schutz vor Gefahren ...................................................................................... 8 
§ 13 Feuerschutz ............................................................................................................... 8 
§ 14 Schneeüberhänge und Eiszapfen ............................................................................... 8 
§ 15 Fahnen und Windvögel .............................................................................................. 8 
§ 16 Stacheldraht ............................................................................................................... 8 
§ 17 Gewässer – Baden und Nutzung ................................................................................ 8 
§ 18 Hausnummern ............................................................................................................ 9 
§ 19 Taubenfütterungsverbot ............................................................................................. 9 
§ 20 Fütterungsverbot von Wasservögeln und Fischen ...................................................... 9 
IV. Schutz der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen .... 9 
§ 21 Beschädigung der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ............ 9 
§ 22 Fahrzeuge .................................................................................................................. 9 
V. Benutzung von öffentlichen Anlagen ......................................................... 10 
§ 23 Status und Verkehrssicherungspflicht ...................................................................... 10 
§ 24 Sport und Spiele ....................................................................................................... 10

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§ 25 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze ................................................ 10 
§ 26 Grillen ...................................................................................................................... 11 
§ 27 Führen von Hunden.................................................................................................. 11 
§ 28 Hundefreilaufflächen ................................................................................................ 12 
§ 29 Reiten ...................................................................................................................... 12 
§ 30 Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote .................................................... 12 
VI. Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften im Umfeld der Stadien.............. 12 
§ 31 Umfeld der Stadien .................................................................................................. 12 
VII. Schlussbestimmungen ................................................................................ 13 
§ 32 Ausnahmen und weitergehende Nutzungen ............................................................. 13 
§ 33 Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................... 14 
§ 34 Andere Rechtsvorschriften ....................................................................................... 17 
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten .................................................................................. 17

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§ 1 Geltungsbereich  
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Regelungen im gesamten Kölner 
Stadtgebiet für  
1. Verkehrsflächen,  
2. öffentliche Anlagen und Einrichtungen,  
3. Anlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe,  
4. Sonderbereiche, 
5. Boden und Gewässer mit Ausnahme des Rheins. 
(2) Soweit sich Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf die unter Absatz 1 
genannten Bereiche auswirken können, gelten die Regelungen dieser Verordnung auch für 
die privaten Grundstücke im Kölner Stadtgebiet. 
(3) Die Regelungen der §§ 19 und 20 gelten über die in Absatz 1 genannten Bereiche hinaus 
für alle öffentlichen Flächen und privaten Grundstücke im Kölner Stadtgebiet. 
(4) Die Vorschriften des Landschaftsplans der Stadt Köln vom 13.05.1991 in der jeweils 
geltenden Fassung gelten unbeschadet dieser Verordnung. 
§ 2 Begriffsbestimmungen  
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr 
dienenden Flächen einschließlich aller Bestandteile, des Mobiliars und der Einrichtungen 
ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung.  
Hierzu zählen insbesondere öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Böschungen, Brücken, 
Unterführungen, Treppen und Rolltreppen. Zur Straße im Sinne dieser Verordnung gehören 
die in § 2 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen – in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 23.09.1995 – aufgeführten Bestandteile. 
(2) Öffentliche Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht 
auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Flächen und 
Objekte: 
1. Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle gärtnerisch gestalteten 
Anlagen sowie darin enthaltene Wiesen, waldähnliche Flächen und sonstige Freiflächen, 
die der aktiven oder stillen Erholung dienen.  
Die Lage der öffentlichen Grünflächen im Sinne dieser Verordnung ist aus dem beim Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen einsehbaren Grünflächenkataster ersichtlich.  
Zu den öffentlichen Grünflächen gehören darin liegende Wege und Plätze, nicht 
straßenrechtlich gewidmete Parkplätze und oberirdische Gewässer mit Ausnahme des 
Rheins sowie zum Beispiel Vogelschauen, Tier- und Wildparks, der Botanische und der 
Forstbotanische Garten, der Rheingarten, die am Rheinufer gelegenen Park- und 
Spielflächen in Rodenkirchen, die Zündorfer Groov, der Rheinpark und die Deutzer/Poller 
Wiesen von der Severinsbrücke bis zur Rodenkirchener Brücke. 
Nicht zu den öffentlichen Grünflächen im Sinne dieser Verordnung gehören Friedhöfe, 
Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Kleingartenanlagen und Wald im Sinne des 
Landesforstgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.  
2. Die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze der Stadt Köln,

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3. Brunnenanlagen, Gewässer sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern und des 
Rheins, Bäume, Baumscheiben und Baumstützen, Straßenbegleitgrün, Pflanzkübel, 
Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, 
Standbilder, Plastiken etc., 
4. Anschlagtafeln und -flächen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, 
Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie 
Verkehrsschilder, Hinweiszeichen, Lichtsignalanlagen etc., 
5. Sitzbänke, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Toilettenanlagen sowie jegliches 
öffentliche Mobiliar. 
(3) Anlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind die im 
öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Anlagen, zum Beispiel Gleis-, Fahrdraht- und 
Lichtsignalanlagen, Stromkästen und Trafostationen, einschließlich deren Zubehör. Hierzu 
zählen auch Anlagen und Einrichtungen der Post- und Telekommunikationsunternehmen. 
(4) Zu den Sonderbereichen zählen die in § 31 dieser Verordnung beschriebenen Umfelder 
der Stadien und die durch Verordnung der Bezirksregierung Köln festgelegten Sperrbezirke. 
(5) Für Boden und Gewässer im Sinne dieser Verordnung gelten die Definitionen des 
Bundesbodenschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes. 
I. Schutz des Stadtbildes 
§ 3 Verunreinigung und Verunstaltung der öffentlichen Flächen 
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind jegliche Verunreinigungen verboten. Dies gilt 
insbesondere für das Wegwerfen von Abfällen (z. B. Verpackungen, Pappteller, 
Getränkebecher, Papier, Zigarettenkippen, Lebensmittelreste) sowie für das Spucken oder 
das Ausspucken von Kaugummi. 
(2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das unbefugte Lagern von Abfällen, Unrat oder 
sonstigen Gegenständen verboten. 
(3)  Es ist nicht gestattet, die in § 1 bezeichneten Flächen, öffentlichen Anlagen und 
Einrichtungen sowie private Grundstücke einschließlich ihrer baulichen Anlagen, soweit diese 
von der Straße einsehbar sind, unbefugt zu beschreiben, zu bekleben, zu besprühen, zu 
beschmieren sowie zu bemalen oder dies zu veranlassen. Dieses Verbot gilt auch für das 
Anbringen von Werbung aller Art, wie z. B. Plakate, Suchanzeigen etc. (Wildplakatierung).  
(4)  Für das Domumfeld gilt darüber hinaus, dass Straßenmalerei innerhalb der Schutzzone 
nicht ausgeführt werden darf; der Geltungsbereich ist in der Anlage 1.1 gekennzeichnet und 
Bestandteil dieser Verordnung. Das Domumfeld umfasst: 
- Bahnhofsvorplatz inklusive Trankgasse 
- Domkloster 
- „Domplatte“ rund um den Kölner Dom 
- Kardinal-Höffner-Platz / Kreuzblume 
- „Unter Fettenhennen“ bis Wallrafplatz 
- „Am Hof“ bis Ecke „Domhotel“

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§ 4 Verunreinigung durch Tiere 
Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser Verordnung von der 
sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. Ausgenommen sind Verunreinigungen 
durch städtische Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den zugelassenen Flächen, z. B. 
Schafbeweidung. 
§ 5 Verunreinigung im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und 
sonstigen Gewerbebetrieben 
(1)  Im Eingangsbereich von Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestaurants, 
Backstuben und Ähnlichem sowie innerhalb der dazugehörigen Außengastronomieflächen 
sind von den Betreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder 
anzubringen und rechtzeitig zu leeren.  
(2) Die Betreibenden haben im unmittelbaren Umfeld ihrer Betriebe auf Sauberkeit zu achten. 
Abfälle, die im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb anfallen und diesem zuzuordnen 
sind, sind von der gewerbetreibenden oder der verantwortlichen Person vor Ort unverzüglich 
zu entfernen. 
(3) Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind 
geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen im 
Eingangsbereich aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. 
§ 6 Reparieren und Reinigen von Kraftfahrzeugen 
(1) Kraftfahrzeuge dürfen, mit Ausnahme von Notfällen, im Geltungsbereich dieser 
Verordnung nicht repariert, abgespritzt, gewaschen oder mit brennbaren, ölauflösenden oder 
schaumbildenden Flüssigkeiten behandelt werden. 
(2) Dies gilt auch für private Flächen, wenn Öl, Altöl, Kraftstoffe oder andere 
wassergefährdende Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen 
können.  
§ 7 Nutzung von Abfallbehältern 
(1) Jede zweckwidrige Benutzung der zur allgemeinen Nutzung aufgestellten Abfallbehälter, 
insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen 
Abfällen, ist verboten. 
(2) Es ist nicht gestattet, Abfälle oder zur Entsorgung vorgesehene Gegenstände auf oder 
neben die Wertstoffsammelbehälter zu stellen. 
II. Schutz vor störendem Verhalten 
§ 8 Ruhestörung 
Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist übermäßiges und vermeidbares Erzeugen von 
Lärm, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen 
oder zu stören, untersagt. 
§ 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst 
(1) Straßenmusik und -schauspiel darf im Stadtgebiet an jedem Ort nur in den ersten 30 
Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte 
Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen 
Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der 
Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung 
ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr

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hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf 
pro Tag und Musikerin / Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden. 
 
(2) Im Umfeld des Domes und der Altstadt ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1.2 zu 
dieser Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes und der Altstadt 
umfasst im Wesentlichen: 
 
- den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westlichen und östlichen  
Gebäudekanten, 
- Westseite „Hohe Straße“ bis „Gürzenichstraße“ 
- Südseite „Gürzenichstraße“, „Heumarkt“, „Augustinerstraße“ 
- Ostseite „Frankenwerft“, „Mauthgasse“, „Am Bollwerk“, „Am Frankenturm“, „Kurt-
Rossa-Platz“ 
- Nordseite „Trankgasse“ 
Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der Anlage 1.2 
gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist. 
§ 10 Religiöse Veranstaltungen, Schutzwürdige Einrichtungen  
Prozessionen und Gottesdienste, andere schutzwürdige Veranstaltungen und der Unterricht 
an Schulen dürfen nicht durch musikalische Darbietungen, Erzeugen von Lärm oder sonstige 
Handlungen, die geeignet sind Störungen hervorzurufen, gestört werden. Gleiches gilt für die 
Ruhe in Krankenhäusern, Seniorenheimen sowie in anderen schutzwürdigen Einrichtungen.  
§ 11 Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit 
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes über den Gemeingebrauch 
hinausgehende Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere zu gefährden, mehr als nach 
den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu belästigen sowie Sachen zu beschädigen, 
insbesondere durch: 
a) bestimmte Formen des Bettelns 
• aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken, z. B. durch Anfassen, 
Festhalten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von 
Hindernissen, bedrängende Verfolgung, 
• Betteln durch bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen, 
• organisiertes beziehungsweise bandenmäßige Betteln, 
• Betteln, das den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert, 
• Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen oder sozialer Notlagen, 
• Betteln durch Einsetzen von Kindern oder durch Kinder,  
• Betteln durch Einsetzen von Tieren, ohne dass die erforderlichen wahrheitsgetreu 
ausgefüllten tierseuchenrechtlichen Nachweise mitgeführt werden, 
b) wiederkehrende Ansammlungen von Personen, von denen Störungen ausgehen, wie 
z. B. Verunreinigungen oder Belästigungen von Passanten, 
c) Störungen in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlichen 
Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntem technischen Lachgas (z. B. 
Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Personen, Gefährdung Anderer durch 
Herumliegenlassen von Flaschen) und 
d) Verrichten der Notdurft.  
(2) Zelten oder Nächtigen ist in öffentlichen Grünflächen und auf Spiel- und Bolzplätzen 
untersagt. Im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 1 ist es verboten, zu lagern 
oder einen Schlafplatz einzurichten oder zu nutzen.

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§ 11a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbarer Umgebung von 
       Kindergärten und Schulen 
Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumieren von 
Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten. 
 
 
§ 12 Sperrbezirk 
Innerhalb der in den „Verordnungen zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes 
für das Gebiet der Stadt Köln“ in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Sperrbezirke 
ist es untersagt, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt 
zu vereinbaren. Ebenso ist es im Sperrbezirk untersagt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt 
durchzuführen. 
III. Schutz vor Gefahren 
§ 13 Feuerschutz 
(1) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer ist grundsätzlich verboten. 
(2) Für Brauchtumsfeuer (z. B. Oster- oder Martinsfeuer, „Nubbelverbrennung“) ist eine 
Erlaubnis der Stadt Köln erforderlich. 
(3) Es ist verboten, glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, 
Feuer zu verursachen, wegzuwerfen. 
§ 14 Schneeüberhänge und Eiszapfen 
Schneeüberhänge, Eiszapfen oder Ähnliches an Gebäuden sind von den Verantwortlichen 
unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen 
Verkehrsraum besteht. 
§ 15 Fahnen und Windvögel 
(1) Gegenstände wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbänder oder Markisen sind so 
anzubringen, dass sie nicht mit Stromleitungen in Berührung kommen können. Jede 
Behinderung, Gefährdung oder Beschädigung von Personen oder Sachen ist auszuschließen. 
(2) Es ist verboten, Windvögel (Drachen) in der Nähe von Stromleitungen steigen zu lassen. 
§ 16 Stacheldraht 
Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände zur Einfriedung von Grundstücken, die zur 
Straße hin liegen, dürfen nur ab einer Höhe von 2 m angebracht werden. Ausgenommen 
hiervon sind Einzäunungen von Weideflächen für Nutztiere, wie Kühe, Pferde, Ziegen et 
cetera. 
 
§ 17 Gewässer – Baden und Nutzung  
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Baden in öffentlichen Gewässern verboten. 
Nur in den ausgewiesenen Badeeinrichtungen, d. h. im Schwimmbadbereich Fühlinger See, 
im Schwimmbadbereich Escher See und im Vingster Bad ist das Baden auf eigene Gefahr 
erlaubt. In Brunnen und Springbrunnen ist das Baden verboten. 
(2) Das Betreten von zugefrorenen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr.

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§ 18 Hausnummern 
(1) An jedem bebauten Grundstück hat die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder 
der sonst Verantwortliche die von der Stadt Köln festgesetzte Hausnummer anzubringen. Die 
Hausnummer muss von der Straße aus gut sichtbar und lesbar sein und in einem 
ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden. Die Hausnummer muss in arabischen Ziffern, 
die eine Mindestgröße von 8,5 cm haben, ausgeführt sein.  
(2) Nach der Umnummerierung eines Grundstücks darf die alte Hausnummer für eine 
Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist als ungültig zu kennzeichnen, 
muss jedoch lesbar bleiben.  
§ 19 Taubenfütterungsverbot 
(1) Verwilderte Haustauben und Wildtauben dürfen im Gebiet der Stadt Köln nicht gefüttert 
werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in 
sonstiger Weise. Futter für andere Tiere ist so auszulegen, dass es von verwilderten 
Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann.  
(2) Absatz 1 gilt nicht für Futterplätze, die von der Stadt Köln bzw. im Einverständnis mit der 
Stadt Köln eingerichtet wurden.  
§ 20 Fütterungsverbot von Wasservögeln und Fischen 
Wasservögel und Fische dürfen an öffentlichen Gewässern, insbesondere an Teichen, 
Weihern und Kiesgrubengewässern, nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 
gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. 
IV. Schutz der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und 
Einrichtungen 
§ 21 Beschädigung der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und 
Einrichtungen 
(1) Jegliche Beschädigung von Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen im 
Sinne dieser Verordnung ist verboten. 
(2) Die öffentlichen Anlagen dürfen nur so genutzt werden, wie es sich aus der Natur der 
einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend 
erfolgen, so dass Flora, Fauna oder die Ausstattungen nicht beschädigt, beschmutzt oder 
anderweitig beeinträchtigt werden. 
§ 22 Fahrzeuge 
Das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und 
Anhängern  
- auf Baumscheiben, Baumbeeten oder Ähnlichem, 
- auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen, 
- in öffentlichen Grünflächen und 
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen 
sind verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge wie Fahrräder und Fahrradanhänger mit einer 
Breite bis zu 100 Zentimeter, Krankenfahrstühle, Senioren- und Behindertendreiräder sowie 
Dienst- und Rettungsfahrzeuge.

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V. Benutzung von öffentlichen Anlagen 
§ 23 Status und Verkehrssicherungspflicht 
(1) Die öffentlichen Grünflächen und die Spiel- und Bolzplätze sind öffentliche Einrichtungen 
der Stadt Köln. 
(2) Die in öffentlichen Grünflächen und auf Spiel- und Bolzplätzen mit dem Bau, der 
Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Tätigkeiten 
werden als Aufgaben des öffentlichen Rechts wahrgenommen. 
(3) Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Nutzung der 
öffentlichen Grünflächen und der Spiel- und Bolzplätze, durch dritte Personen, Tiere, höhere 
Gewalt oder übermäßige Witterungseinflüsse (zum Beispiel Sturm, starke Regenfälle, 
Blitzschlag, Hochwasser, Schneeglätte, Glatteis, extreme Hitze) entstehen. In öffentlichen 
Grünflächen und auf Spiel- und Bolzplätzen besteht keine Verpflichtung der Stadt Köln zur 
Beleuchtung oder zum Winterdienst auf Wegen und Plätzen. 
§ 24 Sport und Spiele 
(1) Sport und Spiele wie Ballspiele oder Boule, Boccia, Frisbee, Drachensteigen und 
Ähnliches sind auf Wiesen von öffentlichen Grünflächen insoweit erlaubt, als andere 
Personen hierdurch nicht gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar 
behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und Ausstattung hierdurch nicht 
geschädigt werden können. 
(2) Slacklining und vergleichbare, baumschädigende Sportarten sind nur an den dafür 
ausgewiesenen Stellen zulässig. 
(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind Golf 
sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziellen Sportanbietern sowie Ligabetrieb 
grundsätzlich verboten. 
(4) Ebenso ist es verboten, Schleuder-, Wurf- und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, 
Modellboote oder Modellfluggeräte zu nutzen; ausgenommen hiervon sind ungefährliche 
Kinderspielzeuge. Unberührt hiervon sind die Ausnahmen des Landschaftsplans. 
(5) Beim Befahren der Wege in öffentlichen Grünflächen mit Fahrrädern, Rollschuhen, Inline-
Skates, Tretrollern, Kickboards, Skateboards und Ähnlichem ist auf andere Personen in 
besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Es ist verboten, abseits der Wege, wie zum Beispiel 
auf Wiesen, Treppen oder Gartenanlagen zu fahren. 
(6) Abweichend von Abs. 1 sind Spiele in den folgenden Bereichen generell untersagt 
- im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten,  
- in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks,  
- im Rheinpark (mit Ausnahme des Jugendparks und der zum Rhein hin gelegenen 
Aktivitätszonen) und im Rheingarten, 
- in Zieranlagen sowie 
- auf Hundefreilaufflächen. 
Die in Abs. 1 genannten Spiele sind im Bereich des Rheinboulevards Deutz ebenfalls 
untersagt. 
 
 
 
§ 25 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze 
(1) Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von 7:00 Uhr 
bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist grundsätzlich bei Beachtung von Absatz 2 gestattet.

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(2) Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind  
a) der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken, 
b) der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (zum Beispiel E-
Zigaretten, Shishas), Cannabis, Drogen und/oder ähnlichen Substanzen wie 
Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, 
c) das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen sowie das Fahren mit E-
Rollern, 
d) das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art, unabhängig ihrer 
Antriebsart, 
e) die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen 
verboten. 
§ 26 Grillen 
(1) Grillen ist in öffentlichen Grünflächen im Rahmen der Bestimmungen des Landes-
Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die 
Umgebung keine Brandgefahren oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch 
oder Flugasche zu befürchten sind.  
(2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anlagen das Grillen außerhalb 
der eingerichteten Grillplätze verboten:  
- auf Verkehrsflächen, 
- im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten,  
- in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in den Wildparks,  
- im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards, im Rheingarten und im Stadtgarten,  
- in Zieranlagen, 
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen, 
- auf Hundefreilaufflächen, 
- im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und 
- unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Metern zu Baumkronen. 
(3) Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein Abstand von mindestens 30 cm zum 
Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen 
wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu 
verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden; Spiritus 
oder andere flüssige Grillanzünder sowie offene Feuer sind verboten. 
(4) Grillfeuer sind ständig zu beaufsichtigen. Beim Verlassen des Grillplatzes oder bei 
starkem Wind sind Grillfeuer vollständig zu löschen. Vollständig gelöschte Grillasche und 
Grillabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. 
§ 27 Führen von Hunden  
(1) Hunde sind in öffentlichen Grünflächen und Wildparks an der Leine zu führen. Andere 
Personen dürfen nicht gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar 
beeinträchtigt werden. 
(2)  Das Mitführen von Hunden – mit Ausnahme von Blindenführhunden und 
Behindertenbegleithunden – ist in den folgenden Bereichen verboten: 
- im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten,  
- in der Vogelschau Leidenhausen und im Tierpark Lindenthal sowie  
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen.

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§ 28 H undefreilaufflächen
(1) Hundefreilaufflächen dienen neben allgemeinen Erholungszwecken dem unangeleinten
Auslauf von Hunden. Dazu zählen auch große Hunde gemäß § 11 Landeshundegesetz
Nordrhein-Westfalen (LHundG). Gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG und Hunde
bes
timmter Rassen gemäß § 10 LHundG dürfen nur unangeleint laufen, wenn eine Befreiung
g
emäß § 5 Abs. 3 LHundG erteilt wurde.
(
2) Auf Hundefreilaufflächen gilt das in § 4 geregelte Verbot der Verunreinigung durch
Hundekot uneingeschränkt.
§ 29 R eiten
Das Reiten und das Führen von Pferden außerhalb der ausgewiesenen Reitwege sind in den 
öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen verboten. 
§ 30 N utzungseinschränkungen und Nutzungsverbote
(1) Die Stadt Köln kann für einzelne öffentliche Grünflächen, Anlagenteile oder öffentliche
S
piel- und Bolzplätze Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsregeln, Nutzungszeiten und
N
utzergruppen festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln.
Dies gilt insbesondere für 
- den Botanischen, den Forstbotanischen Garten und den Finkens Garten,
- die Vogelschau Leidenhausen, den Tierpark Lindenthal und die Wildparks und
- den R
heinpark und im Bereich des Rheinboulevards Deutz.
(
2) Die Stadt Köln kann bei nicht ordnungsgemäßem Verhalten oder bei Verstößen gegen
di
ese Verordnung einen Platzverweis erteilen. Bei nachhaltigen Störungen oder bei
erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese Verordnung kann ein befristetes oder
unbefristetes Nutzungsverbot erteilt werden.
VI. Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften im Umfeld der
Stadien
§ 31 U mfeld der Stadien
(1) Stadien im Sinne dieser Verordnung sind das RheinEnergieStadion, das Südstadion und
das
 Stadion im Sportpark Höhenberg.
(2) An den Veranstaltungstagen hat sich im Umfeld der Stadien jeder so zu verhalten, dass
andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt werden.
Ab drei Stunden vor Beginn und bis zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung ist 
insbesondere verboten: 
a) Waffen aller Art, z. B. Hieb-, Stoß-, Schuss- oder Stichwaffen, mitzuführen,
b) Gas - oder andere Sprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen mitzuführen,
c) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder
andere pyrotechnische Gegenstände mitzuführen,
d) sperrige Gegenstände, z. B. Leitern, Hocker, Stühle oder Kisten, mitzuführen,
e) Fahnen-, Transparent- oder Teleskopstangen, die länger als 1 m sind oder deren
D
urchmesser größer als 2 cm ist, mitzuführen,
f) Gläser, Glasflaschen, Getränkedosen oder Krüge mitzuführen,

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g) Tiere mitzuführen, mit Ausnahme von Blindenführhunden und 
Behindertenbegleithunden sowie Tieren von Behörden, des Rettungsdienstes oder 
des Katastrophenschutzes , 
h) alkoholhaltige Getränke außerhalb genehmigter Gastronomiebetriebe sowie Drogen 
aller Art mitzuführen, 
i) Laserpointer mitzuführen, 
j) Waren aller Art, u.a. Eintrittskarten, Fanartikel, Lebensmittel oder sonstige Waren, 
ohne Erlaubnis der Stadt Köln anzubieten oder zu verkaufen, 
k) Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften aller Art ohne Erlaubnis der Stadt Köln zu 
verkaufen oder zu verteilen, 
l) nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Bauten, Einrichtungen und Anlagen, 
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen, 
Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art, Dächer sowie die Pflanzflächen zu 
betreten, zu besteigen oder zu übersteigen und 
m) Gegenstände ohne Erlaubnis der Stadt Köln zu lagern. 
(3) Das Umfeld der drei Stadien schließt die genannten Straßen und Wege ein. Es erstreckt 
sich bei den Straßen und Wegen jeweils auf beide Straßenseiten sowie die Gehwegbereiche. 
Das Umfeld ist wie folgt begrenzt: 
RheinEnergieStadion 
Bereich zwischen Peter-Günther-Weg – Olympiaweg – Heinrich-Billstein-Weg – Junkersdorfer 
Straße – Paul-Steger-Weg – Guts-Muths-Weg – Jakob-Zündorf-Weg – Theodor-Zingsheim-
Weg – Fritz-Schröder-Weg (siehe Anlage 2). 
Südstadion 
Bereich zwischen Vorgebirgstraße – Am Vorgebirgstor – Höninger Weg – Gleise der 
Deutschen Bahn AG (siehe Anlage 3). 
Stadion im Sportpark Höhenberg 
Höhenberger Ring, Frankfurter Straße, Merheimer Heide, Zuwegung zu den Stehplätzen inkl. 
Verlängerung bis zum Höhenberger Ring (siehe Anlage 4). 
(4) Die als Anlagen 2 bis 4 beigefügten Pläne sind Bestandteil dieser Verordnung. Darüber 
hinaus sind die Bestimmungen der Haus- bzw. Stadionordnung der Kölner Sportstätten GmbH 
zu beachten. 
VII. Schlussbestimmungen 
§ 32 Ausnahmen und weitergehende Nutzungen 
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Fällen, soweit es mit dem 
öffentlichen Interesse vereinbar ist, Ausnahmen zugelassen werden.  
(2) Jegliche Veranstaltungen, Werbemaßnahmen, das Anbieten oder Verteilen von Waren 
oder Druckschriften, das Anbieten oder Erbringen gewerblicher Leistungen sowie gewerbliche 
oder private Aufbauten in öffentlichen Anlagen bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt 
Köln. 
(3) Das Erstellen von gewerblichen Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen in öffentlichen 
Anlagen, außer zu privaten Zwecken, bedarf ebenfalls einer Genehmigung durch die Stadt 
Köln.  
(4) Eine über die Vorschriften der §§ 24 bis 30 hinausgehende Nutzung der öffentlichen 
Anlagen, z. B. die Durchführung von Veranstaltungen, kann im Einzelfall auf Antrag von der 
Stadt Köln genehmigt werden.

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(5) Im Übrigen unterliegen im Straßenland besondere Nutzungen, die über den 
Gemeingebrauch hinausgehen, wie z. B. Veranstaltungen, Werbemaßnahmen, Straßenfeste, 
Außengastronomien, Baustelleneinrichtungen, gewerbliche Film-, Ton-, Video- oder 
Fotoaufnahmen, den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln in der jeweils 
geltenden Fassung oder sonstigen straßenverkehrsrechtlichen oder straßenrechtlichen 
Vorschriften. 
§ 33 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser 
Verordnung 
1. entgegen § 3 Abs. 1 Verunreinigungen vornimmt, 
2. entgegen § 3 Abs. 2 Abfälle, Unrat oder sonstige Gegenstände unbefugt lagert, 
3. entgegen § 3 Abs. 3 unbefugt Flächen, öffentliche Anlagen, Einrichtungen und 
Sachen beschreibt, beklebt, besprüht, beschmiert, bemalt oder Werbung aller Art 
anbringt oder dies veranlasst, 
4. entgegen § 3 Abs. 4 im Domumfeld innerhalb der Schutzzone Straßenmalerei 
ausführt, 
5. entgegen § 4 Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt, 
6. entgegen § 5 Abs. 1 Abfallbehälter nicht oder nicht in ausreichender Größe aufstellt 
oder anbringt oder nicht rechtzeitig entleert, 
7. entgegen § 5 Abs. 2 die Abfälle nicht unverzüglich entfernt, 
7. a. entgegen § 5 Abs. 3 geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen nicht 
        oder nicht in ausreichender Größe aufstellt oder anbringt oder nicht rechtzeitig ent- 
        leert, 
8. entgegen § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den dort 
genannten Flüssigkeiten behandelt, 
9. entgegen § 6 Abs. 2 auf privaten Flächen Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht 
oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, wenn dadurch die genannten 
Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder das Grundwasser gelangen können, 
10. entgegen § 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt,  
11. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle oder Gegenstände auf oder neben 
Wertstoffsammelbehälter stellt, 
12. entgegen § 8 übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, 
die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, 
13. entgegen § 9 Abs. 1 in den spielfreien Zeiten spielt oder keinen oder einen nicht 
ausreichenden Standortwechsel vornimmt oder auf einem Standort öfter als ein Mal 
am Tag angetroffen wird, 
13a. entgegen § 9 Abs. 1 Straßenmusik oder -schauspiel in einer Lautstärke darbietet,     
dass unbeteiligte Personen hierdurch nicht erheblich belästigt werden, 
14.  entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker für 
Straßenmusik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt, 
14a. entgegen § 9 Abs.2, Satz 1 an einem nicht in der Anlage 1.2 gekennzeichneten Ort 
spielt, 
15. entgegen § 10 religiöse oder andere schutzwürdige Veranstaltungen oder schutz-
würdige Einrichtungen stört, 
16. entgegen § 11 Abs. 1 a) aggressiv bettelt und/oder aggressive Verkaufspraktiken 
ausübt oder nicht zulässige Formen des Bettelns praktiziert,

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17. entgegen § 11 Abs. 1 b) sich an wiederkehrenden Ansammlungen beteiligt, von 
denen Störungen ausgehen, 
18. entgegen § 11 Abs. 1 c) in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder 
ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, 
eine Störung verursacht, 
19. entgegen § 11 Abs. 1 d) seine Notdurft verrichtet, 
20. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 in Grünflächen oder auf Spiel- und Bolzplätzen zeltet 
oder nächtigt,  
21. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 lagert oder einen Schlafplatz einrichtet oder nutzt, 
22. entgegen § 11a im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen 
Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum konsumiert,  
23. entgegen § 12 Satz 1 innerhalb der Sperrbezirke zu Personen Kontakt aufnimmt, um 
sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 
24. entgegen § 12 Satz 2 innerhalb der Sperrbezirke sexuelle Handlungen gegen Entgelt 
durchführt, 
25. entgegen § 13 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält, 
26. entgegen § 13 Abs. 2 ohne Erlaubnis ein Brauchtumsfeuer entzündet oder unterhält, 
27. entgegen § 13 Abs. 3 glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die 
geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 
28. entgegen § 14 Schneeüberhänge, Eiszapfen oder Ähnliches nicht unverzüglich 
entfernt,  
29. entgegen § 15 Abs. 1 Gegenstände, wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbänder oder 
Markisen anbringt, 
30. entgegen § 15 Abs. 2 Windvögel (Drachen) steigen lässt, 
31. entgegen § 16 Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände anbringt,  
32. entgegen § 17 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Bereiche badet, 
33. entgegen § 18 Abs. 1 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen 
Form anbringt oder nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält,  
34. entgegen § 18 Abs. 2 die alte Hausnummer entfernt, nicht als ungültig kennzeichnet 
oder die Lesbarkeit vereitelt, 
35. entgegen § 19 Abs. 1 im Stadtgebiet Köln verwilderte Haustauben oder Wildtauben 
füttert oder Futter so auslegt, dass es von verwilderten Haustauben oder Wildtauben 
erreicht werden kann, 
36. entgegen § 20 Wasservögel oder Fische an öffentlichen Wasserflächen füttert oder 
Futter auslegt oder Futter in sonstiger Weise anbietet, 
37. entgegen § 21 Abs. 1 öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Anlagen und 
Einrichtungen beschädigt, 
38. entgegen § 21 Abs. 2 öffentliche Anlagen zweckwidrig benutzt oder Flora, Fauna 
oder die Ausstattungen beschädigt, beschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt, 
39. entgegen § 22 Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Anhänger auf den genannten 
Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt, 
40. entgegen § 24 Abs. 1 andere Personen gefährdet oder mehr als den Umständen 
nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung und 
Ausstattung schädigt, 
41. entgegen § 24 Abs. 2 Slacklining oder vergleichbare baumschädigende Sportarten 
praktiziert,

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42. entgegen § 24 Abs. 3 Golf spielt oder als kommerzieller Sportanbieter dort Spiele 
oder Ligabetrieb betreibt, 
43. entgegen § 24 Abs. 4 Schleuder-, Wurf-, und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, 
Modellboote oder Modellfluggeräte nutzt,  
44. entgegen § 24 Abs. 5 beim Befahren von Wegen auf andere Nutzer nicht in 
besonderer Weise Rücksicht nimmt oder abseits der Wege fährt, 
45. entgegen § 24 Abs. 6 und Abs. 7 in den genannten Bereichen spielt, 
46. entgegen § 25 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Zeiten öffentliche Spiel- und 
Bolzplätze benutzt, 
47. entgegen § 25 Abs. 2 a) auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen alkoholische 
Getränke konsumiert oder mitführt, 
48. entgegen § 25 Abs. 2 b) auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen Tabakwaren und 
andere nikotinhaltige Erzeugnisse, Cannabis, Drogen und/oder ähnliche Substanzen 
wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas, konsumiert, 
49. entgegen § 25 Abs. 2 c) als Jugendlicher oder Erwachsener auf Spiel- oder 
Bolzplätzen Fahrrad oder mit E-Rollern fährt, 
50. entgegen § 25 Abs. 2 d) Spiel- oder Bolzplätze mit motorbetriebenen Fahrzeugen 
aller Art (unabhängig von der Antriebsart) befährt, 
51. entgegen § 25 Abs. 2 e) auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen Feuerstellen errichtet 
oder unterhält 
52. entgegen § 26 Abs. 1 durch das Grillen Brandgefahr hervorruft oder andere Personen 
oder die Umgebung erheblich belästigt, 
53. entgegen § 26 Abs. 2 in den dort genannten Bereichen grillt oder die genannten Ab-
stände nicht einhält, 
54. entgegen § 26 Abs. 3 kein geeignetes Grillgerät oder die untersagten Substanzen 
nutzt, keinen ausreichenden Abstand zum Boden hält oder den Untergrund 
beschädigt oder offenes Feuer entzündet oder unterhält, 
55. entgegen § 26 Abs. 4 das Grillfeuer nicht beaufsichtigt oder nicht restlos löscht oder 
die Grillasche und die Grillabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt, 
56. entgegen § 27 Abs. 1 Hunde nicht an der Leine führt oder andere Nutzer gefährdet 
oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt, 
57. entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in den genannten Bereichen mitführt, 
58. entgegen § 28 Abs. 1 gefährliche Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz und Hunde 
bestimmter Rassen gemäß § 10 Landeshundegesetz unangeleint laufen lässt,  
59. entgegen § 29 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Pferd führt, 
60. entgegen § 30 Abs.1 öffentliche Anlagen entgegen der Nutzungsgebote oder 
Nutzungseinschränkungen nutzt, 
61. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 sich an Veranstaltungstagen nicht so verhält, dass 
andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar 
behindert oder belästigt werden, 
62. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 a) –i) die dort genannten Gegenstände, Tiere, 
alkoholhaltige Getränke oder Drogen mitführt,  
63. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 j) Waren anbietet oder verkauft, 
64. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 k) Drucksachen verkauft oder verteilt, 
65. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 l) Bauten, Einrichtungen oder Anlagen betritt, besteigt 
oder übersteigt,

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66. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 m) Gegenstände lagert, 
67. entgegen § 32 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne erforderliche Genehmigung handelt. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über 
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. 
(3)  Gegenstände, die entgegen den ausdrücklichen Verboten des § 31 Abs. 2 mitgeführt 
werden, können eingezogen werden. 
§ 34 Andere Rechtsvorschriften 
Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen, insbesondere danach 
erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
(1)  Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft.  
(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ordnungsbehördliche Verordnung über 
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Köln, insbesondere auf den 
Straßen und in den U-Bahn-Anlagen (Kölner Straßenordnung - KStO) vom 01.04.2005 in der 
aktuellen Fassung vom 15.06.2011, die Ordnungsbehördliche Verordnung über die 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den öffentlichen Grünflächen der 
Stadt Köln (Grünflächenordnung ) in der Fassung vom 24.03.2003, die Spiel- und 
Bolzplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.10.2008 in der Fassung vom 31.10.2008, die 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot der Fütterung von Wasservögeln und 
Fischen an öffentlichen Wasserflächen auf dem Gebiet der Stadt Köln vom 23.11.1995, die 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot der Fütterung von verwilderten 
Haustauben und Wildtauben im Gebiet der Stadt Köln vom 17. Dezember 2004 außer Kraft.  
Stadt Köln 
als örtliche Ordnungsbehörde

Anlage 1.1

Anlage 1.2

Anlage 2
Rheinenergiestadion

Anlage 3
Südstadion

Anlage 4
Stadion im Sportpark Höhenberg

(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)
Köln, den 14.04.2014        Der Oberbürgermeister
           gez. Roters

Anlage 5 Vorabauszug AVR 04.11.2024 zu TOP 8.2 (AN/1172/2024) und zu 10.1 (1213/2024/1)

2978 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 
Frau Siemon 
Telefon: (0221) 221 25001 
Fax:  (0221) 221 22026 
E-Mail: 11-Gremien@stadt-koeln.de 
Datum: 12.11.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
vom 04.11.2024 
öffentlich 
10.1 4. Änderungsfassung der Kölner Stadtordnung (KSO) 
1213/2024/1 
8.2 Antrag der Fraktionen SPD und FDP betreffend "Sport- und Fitnesskurse 
auf städtischen Grünflächen ermöglichen" 
AN/1172/2024 
 
Die Tagesordnungspunkte TOP 10.1 und TOP 8.2 werden gemeinsam behandelt. Zu 
TOP 8.2 wird folgender mündlicher Änderungsantrag von der CDU-Fraktion gestellt: 
 
„Die Verwaltung wird mit der Prüfung der Erweiterung der Schutzzone für Straßenmu-
sik auf der Schildergasse, beginnend im Bereich des Kölner Bierbrunnens bis zur An-
tonsgasse analog der Schutzzone im Umfeld des Domes (s. § 9 Abs. 1 und 2 KSO), 
beauftragt." 
 
 
I. Abstimmung über den Ursprungsantrag zum Tagesordnungspunkt 8.2  
 
Beschluss: 
 
1. Der Ausschuss fordert die Verwaltung auf, die 4. Änderungsverordnung zur 
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 
anzupassen, sodass die Durchführung von Sport- und Fitnesskursen von Verei-
nen und privaten Anbietern sowie botanische Führungen, soweit sie die öffentli-
che Nutzung nur geringfügig beeinträchtigen, erlaubt wird.  
 
2. Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert zu prüfen, inwieweit eine Nut-
zungsgebühr für kommerzielle Sport- und Fitnesskurse sowie botanische Füh-
rungen in öffentlichen Grünflächen erhoben werden kann.

3. Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert, dem Rat und seinen Gremien 
sowie den Bezirksvertretungen einen Bericht über die Auswirkungen der KSO-
Änderungen vorzulegen. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig abgelehnt. 
 
II. Abstimmung über den Änderungsantrag zum Tagesordnungspunkt 8.2  
 
Beschluss: 
Die Verwaltung wird mit der Prüfung der Erweiterung der Schutzzone für Straßenmu-
sik auf der Schildergasse, beginnend im Bereich des Kölner Bierbrunnens bis zur An-
tonsgasse analog der Schutzzone im Umfeld des Domes (s. § 9 Abs. 1 und 2 KSO), 
beauftragt. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich bei Enthaltung der Fraktionen SPD und Die Linke zugestimmt. 
 
III. Abstimmung über die Vorlage 1213/2024/1 unter TOP 10.1 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales 
empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen:  
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die 4. Änderungsverordnung zur Satzung und Ord-
nungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das 
Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 in der Fassung 
vom 11.07.2020. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich bei einer Enthaltung der FDP-Fraktion zugestimmt.

Anlage 4 Auszug BV 1 (Innenstadt) 07.11.2024

734 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Frau Brohl 
Telefon: (0221) 221-91709 
E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de 
Datum: 08.11.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 29. Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt vom 07.11.2024  
öffentlich 
3.10 4. Änderungsfassung der Kölner Stadtordnung (KSO) 
1213/2024/1 
Ergänzter Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die 4. Änderungsverordnung zur Satzung und Ord-
nungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das 
Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 in der Fassung 
vom 11.07.2020. 
 
Zwischen St. Agatha und Antonsgasse ist Straßenmusik nicht erlaubt. 
 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt

Anlage 6.1 Änderungsverordnung KSO_neue Version

15037 Zeichen

/ 2  
Anlage 6.1 
 
 
4. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öf - 
fentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadt - 
ordnung - KSO) vom 
 
 
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des 
Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028 / 
SGV. NRW. 91), der §§ 27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau 
und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 
2060) und des § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Ge - 
räuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – 
LImSchG NRW -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils 
in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung wird vom Rat der Stadt Köln 
in seiner Sitzung vom für das Gebiet der Stadt Köln folgende 4. Verordnung 
zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln erlassen: 
 
 
§ 1 
 
 
§ 3 erhält ergänzend folgenden Absatz 4: 
 
 
(4)  Für das Domumfeld gilt darüber hinaus, dass Straßenmalerei innerhalb der 
Schutzzone nicht ausgeführt werden darf; der Geltungsbereich ist in der An - 
lage 1.1 gekennzeichnet und Bestandteil dieser Verordnung. Das Domumfeld  
umfasst: 
 
- Bahnhofsvorplatz inklusive Trankgasse 
- Domkloster 
- „Domplatte“ rund um den Kölner Dom 
- Kardinal-Höffner-Platz / Kreuzblume 
- „Unter Fettenhennen“ bis Wallrafplatz 
- „Am Hof“ bis Ecke „Domhotel“

- 2 - 
/ 3 
 
 
 
§ 2 
 
 
§ 5 erhält folgende Fassung: 
 
(1)  Im Eingangsbereich von Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestau - 
rants, Backstuben und Ähnlichem sowie innerhalb der dazugehörigen Außen - 
gastronomieflächen sind von den Betreibenden Abfallbehälter in ausreichender 
Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. 
 
(2)  Die Betreibenden haben im unmittelbaren Umfeld ihrer Betriebe auf Sauberkeit 
zu achten. Abfälle, die im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb anfallen 
und diesem zuzuordnen sind, sind von der gewerbetreibenden oder der verant- 
wortlichen Person vor Ort unverzüglich zu entfernen. 
 
(3)  Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, 
sind geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden 
Gästen im Eingangsbereich aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu 
leeren. 
 
 
 
 
§ 3 
 
 
(1)  In § 9 Abs. 1 wird der Satz „Für das Domumfeld gilt darüber hinaus nur für 
Straßenmusik die Sonderregelung des Abs. 2.“ ersatzlos gestrichen. 
 
(2)  § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
 
Im Umfeld des Domes und der Altstadt ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1.2 
zu dieser Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes und 
der Altstadt umfasst im Wesentlichen:

- 5 - 
/ 6 
 
 
 
 
 
- den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westlichen und östli- 
chen Gebäudekanten, 
 
- Westseite „Hohe Straße“, „Schildergasse“ ab „Antonsgasse“ bis 
„Gürzenichstraße“ 
 
- Südseite „Schildergasse“ ab „Antonsgasse“ bis „Gürzenichstraße“, „Heumarkt“, 
„Augustinerstraße“ 
 
- Ostseite „Frankenwerft“, „Mauthgasse“, „Am Bollwerk“, „Am Frankenturm“, 
„Kurt-Rossa-Platz“ 
 
- Nordseite „Trankgasse“ 
 
Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der An- 
lage 1.2 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist. 
 
 
 
 
§ 4 
 
 
(1)  § 11 Abs. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: 
 
c) Störungen in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder 
ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntem techni- 
schen Lachgas (z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Per- 
sonen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen) 
und 
 
 
 
 
§ 5 
 
 
 
§ 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
 
(2)  In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplät- 
zen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziel- 
len Sportanbietern sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten.

- 5 - 
/ 7 
 
 
 
 
§ 6 
 
 
(1)  § 25 Abs. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: 
 
b) der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen 
(zum Beispiel E-Zigaretten, Shishas), Cannabis, Drogen und/oder ähnli- 
chen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches 
Lachgas, 
 
(2)  § 25 Abs. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: 
 
c) das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen sowie das Fah- 
ren mit E-Rollern, 
 
(3) § 25 Abs. 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: 
 
d) das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art, unabhängig 
ihrer Antriebsart, 
 
 
 
 
§ 7 
 
 
(1)  § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
 
 
(2)  Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anla- 
gen das Grillen außerhalb der eingerichteten Grillplätze verboten: 
 
- auf Verkehrsflächen, 
 
- im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, 
 
- in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in 
den Wildparks, 
 
- im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards, im Rheingarten 
und im Stadtgarten, 
 
- in Zieranlagen, 
 
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen, 
 
- auf Hundefreilaufflächen,

- 5 - 
/ 8 
 
 
 
- im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und 
 
- unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Me- 
tern zu Baumkronen 
 
 
(2) § 26 Abs. 3, Satz 1 erhält folgende Fassung: 
 
 
Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein Abstand von mindes- 
tens 30 cm zum Boden einzuhalten. 
 
 
 
 
§ 8 
 
 
§ 31 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
 
 
Ab drei Stunden vor Beginn und bis zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung ist 
insbesondere verboten:

- 6 - 
/ 7 
 
 
 
 
§ 9 
 
 
 
§ 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich 
dieser Verordnung 
 
1. entgegen § 3 Abs. 1 Verunreinigungen vornimmt, 
 
2. entgegen § 3 Abs. 2 Abfälle, Unrat oder sonstige Gegenstände unbefugt lagert, 
 
3. entgegen § 3 Abs. 3 unbefugt Flächen, öffentliche Anlagen, Einrichtungen und 
Sachen beschreibt, beklebt, besprüht, beschmiert, bemalt oder Werbung aller 
Art anbringt oder dies veranlasst, 
 
4. entgegen § 3 Abs. 4 im Domumfeld innerhalb der Schutzzone Straßenmalerei 
ausführt, 
 
5. entgegen § 4 Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich besei - 
tigt, 
 
6. entgegen § 5 Abs. 1 Abfallbehälter nicht oder nicht in ausreichender Größe auf- 
stellt oder anbringt oder nicht rechtzeitig entleert, 
 
7. entgegen § 5 Abs. 2 die Abfälle nicht unverzüglich entfernt, 
 
7a. entgegen § 5 Abs. 3 geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen nicht 
oder nicht in ausreichender Größe aufstellt oder anbringt oder nicht recht- zeitig 
entleert, 
 
8. entgegen § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den 
dort genannten Flüssigkeiten behandelt, 
 
9. entgegen § 6 Abs. 2 auf privaten Flächen Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, 
wäscht oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, wenn dadurch die 
genannten Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder das Grundwasser gelangen 
können, 
 
10.  entgegen § 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt, 
 
11.  entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle oder Gegenstände auf oder neben Wertstoffsam - 
melbehälter stellt,

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/ 8 
 
 
 
 
 
12.  entgegen § 8 übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet 
ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen oder zu 
stören, 
 
13.  entgegen § 9 Abs. 1 in den spielfreien Zeiten spielt oder keinen oder einen nicht 
ausreichenden Standortwechsel vornimmt oder auf einem Standort öfter als ein 
Mal am Tag angetroffen wird, 
 
13a. entgegen § 9 Abs. 1 Straßenmusik oder -schauspiel in einer Lautstärke darbie- 
tet, dass unbeteiligte Personen hierdurch erheblich belästigt werden, 
 
14.  entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker 
für Straßenmusik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt, 
 
14a. entgegen § 9 Abs:.2, Satz 1 an einem nicht in der Anlage 1.2 gekenn-
zeichneten Ort spielt, 
 
15.  entgegen § 10 religiöse oder andere schutzwürdige Veranstaltungen oder 
schutzwürdige Einrichtungen stört, 
 
16.  entgegen § 11 Abs. 1 a) aggressiv bettelt und/oder aggressive Verkaufsprakti - 
ken ausübt oder nicht zulässige Formen des Bettelns praktiziert, 
 
17.  entgegen § 11 Abs. 1 b) sich an wiederkehrenden Ansammlungen beteiligt, von 
denen Störungen ausgehen, 
 
18.  entgegen § 11 Abs.  1 c) in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol , Drogen 
oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches 
Lachgas, eine Störung verursacht, 
 
19.  entgegen § 11 Abs. 1 d) seine Notdurft verrichtet, 
 
20.  entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 in Grünflächen oder auf Spiel - und Bolzplätzen 
nächtigt, 
 
21.  entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 lagert oder einen Schlafplatz einrichtet oder nutzt, 
 
22.  entgegen § 11a im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schu- 
len Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum konsumiert, 
 
23.  entgegen § 12 Satz 1 innerhalb der Sperrbezirke zu Personen Kontakt aufnimmt, 
um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 
 
24.  entgegen § 12 Satz 2 innerhalb der Sperrbezirke sexuelle Handlungen gegen 
Entgelt durchführt,

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25.  entgegen § 13 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält, 
 
26.  entgegen § 13 Abs. 2 ohne Erlaubnis ein Brauchtumsfeuer entzündet oder un- 
terhält, 
 
27.  entgegen § 13 Abs. 3 glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die 
geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 
 
28.  entgegen § 14 Schneeüberhänge, Eiszapfen oder Ähnliches nicht unverzüglich 
entfernt, 
 
29.  entgegen § 15 Abs. 1 Gegenstände, wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbänder 
oder Markisen anbringt, 
 
30.  entgegen § 15 Abs. 2 Windvögel (Drachen) steigen lässt, 
 
31.  entgegen § 16 Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände anbringt, 
 
32.  entgegen § 17 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Bereiche badet, 
 
33.  entgegen § 18 Abs. 1 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen 
Form anbringt oder nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält, 
 
34.  entgegen § 18 Abs. 2 die alte Hausnummer entfernt, nicht als ungültig kenn - 
zeichnet oder die Lesbarkeit vereitelt, 
 
35.  entgegen § 19 Abs. 1 im Stadtgebiet Köln verwilderte Haustauben oder Wild - 
tauben füttert oder Futter so auslegt, dass es von verwilderten Haustauben oder 
Wildtauben erreicht werden kann, 
 
36.  entgegen § 20 Wasservögel oder Fische an öffentlichen Wasserflächen füttert 
oder Futter auslegt oder Futter in sonstiger Weise anbietet, 
 
37.  entgegen § 21 Abs. 1 öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Anlagen und Ein- 
richtungen beschädigt, 
 
38.  entgegen § 21 Abs. 2 öffentliche Anlagen zweckwidrig benutzt oder Flora, 
Fauna oder die Ausstattungen beschädigt, beschmutzt oder anderweitig beein- 
trächtigt, 
 
39.  entgegen § 22 Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Anhänger auf de n genannten 
Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt, 
 
40.  entgegen § 24 Abs. 1 andere Personen gefährdet oder mehr als den Umstän - 
den nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung 
und Ausstattung schädigt,

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41.  entgegen § 24 Abs. 2 Slacklining oder vergleichbare baumschädigende Sport - 
arten praktiziert, 
 
42.  entgegen § 24 Abs. 3 Golf spielt oder als kommerzieller Sportanbieter dort 
Spiele oder Ligabetrieb betreibt, 
 
43.  entgegen § 24 Abs. 4 Schleuder-, Wurf-, und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, 
Modellboote oder Modellfluggeräte nutzt, 
 
44.  entgegen § 24 Abs. 5 beim Befahren von Wegen auf andere Nutzer nicht in 
besonderer Weise Rücksicht nimmt oder abseits der Wege fährt, 
 
45.  entgegen § 24 Abs. 6 und Abs. 7 in den genannten Bereichen spielt, 
 
46.  entgegen § 25 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Zeiten die öffentlichen Spiel- 
und Bolzplätze benutzt, 
 
47.  entgegen § 25 Abs. 2 a) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen alkoholische 
Getränke konsumiert oder mitführt, 
 
48.  entgegen § 25 Abs. 2 b) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen Tabakwaren 
und andere nikotinhaltige Erzeugnisse, Cannabis oder, Drogen und/oder ähnli- 
che Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas , 
konsumiert, 
 
49.  entgegen § 25 Abs. 2 c) als Jugendlicher oder Erwachsener auf Spiel - oder 
Bolzplätzen Fahrrad oder mit E-Rollern fährt, 
 
50.  entgegen § 25 Abs. 2 d) Spiel- oder Bolzplätze mit motorbetriebenen 
Fahrzeugen aller Art (unabhängig von der Antriebsart) befährt, 
 
51.  entgegen § 25 Abs. 2 e) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen Feuerstellen 
errichtet oder unterhält 
 
52.  entgegen § 26 Abs. 1 durch das Grillen Brandgefahr hervorruft oder andere 
Personen oder die Umgebung erheblich belästigt, 
 
53.  entgegen § 26 Abs. 2 in den dort genannten Bereichen grillt oder die genannten 
Abstände nicht einhält, 
 
54.  entgegen § 26 Abs. 3 kein geeignetes Grillgerät oder die untersagten Substan- 
zen nutzt, keinen ausreichenden Abstand zum Boden hält oder den Untergrund 
beschädigt oder offenes Feuer entzündet oder unterhält, 
 
55.  entgegen § 26 Abs. 4 das Grillfeuer nicht beaufsichtigt oder nicht restlos löscht 
oder die Grillasche und die Grillabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt,

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56.  entgegen § 27 Abs. 1 Hunde nicht an der Leine führt oder andere Nutzer ge - 
fährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt, 
 
57.  entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in den genannten Bereichen mitführt, 
 
58.  entgegen § 28 Abs. 1 gefährliche Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz und 
Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 Landeshundegesetz unangeleint laufen 
lässt, 
 
59.  entgegen § 29 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Pferd 
führt, 
 
60.  entgegen § 30 Abs.1 öffentliche Anlagen entgegen der Nutzungsgebote oder 
Nutzungseinschränkungen nutzt, 
 
61.  entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 sich an Veranstaltungstagen nicht so verhält, 
dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen 
unver- meidbar behindert oder belästigt werden, 
 
62.  entgegen § 31 Abs. 2 Sa tz 2 a) –i) die dort genannten Gegenstände, Tiere, 
alkoholhaltige Getränke oder Drogen mitführt, 
 
63.  entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 j) Waren anbietet oder verkauft, 
 
64.  entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 k) Drucksachen verkauft oder verteilt, 
 
65.  entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 l) Bauten, Einrichtungen oder Anlagen betritt, be - 
steigt oder übersteigt, 
 
66.  entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 m) Gegenstände lagert, 
 
67.  entgegen § 32 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne erforderliche Genehmigung handelt. 
 
 
§ 10 
 
 
§ 35 erhält folgende Fassung: 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft. 
 
 
 
Stadt Köln 
 
als örtliche Ordnungsbehörde

Anlage 1 4. Änderungsverordnung KSO_alte Fassung

14892 Zeichen

/ 2  
Anlage 1 
 
 
4.. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öf- 
fentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadt - 
ordnung - KSO) vom 
 
 
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des 
Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028 / 
SGV. NRW. 91), der §§ 27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau 
und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 
2060) und des § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Ge- 
räuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – 
LImSchG NRW -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils 
in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung wird vom Rat der Stadt Köln 
in seiner Sitzung vom für das Gebiet der Stadt Köln folgende 4. Verordnung 
zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln erlassen: 
 
 
§ 1 
 
 
§ 3 erhält ergänzend folgenden Absatz 4: 
 
 
(4) Für das Domumfeld gilt darüber hinaus, dass Straßenmalerei innerhalb der 
Schutzzone nicht ausgeführt werden darf; der Geltungsbereich ist in der An - 
lage 1.1 gekennzeichnet und Bestandteil dieser Verordnung. Das Domumfeld 
umfasst: 
 
- Bahnhofsvorplatz inklusive Trankgasse 
- Domkloster 
- „Domplatte“ rund um den Kölner Dom 
- Kardinal-Höffner-Platz / Kreuzblume 
- „Unter Fettenhennen“ bis Wallrafplatz 
- „Am Hof“ bis Ecke „Domhotel“

- 2 - 
/ 3 
 
 
 
§ 2 
 
 
§ 5 erhält folgende Fassung: 
 
(1) Im Eingangsbereich von Imbissstuben, Kiosken, Trinkhallen, Schnellrestau - 
rants, Backstuben und Ähnlichem sowie innerhalb der dazugehörigen Außen - 
gastronomieflächen sind von den Betreibenden Abfallbehälter in ausreichender 
Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. 
 
(2) Die Betreibenden haben im unmittelbaren Umfeld ihrer Betriebe auf  Sauberkeit 
zu achten. Abfälle, die im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb anfallen 
und diesem zuzuordnen sind, sind von der gewerbetreibenden oder der verant- 
wortlichen Person vor Ort unverzüglich zu entfernen. 
 
(3) Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, 
sind geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden 
Gästen im Eingangsbereich aufzustelle n oder anzubringen und rechtzeitig zu 
leeren. 
 
 
 
 
§ 3 
 
 
(1) In § 9 Abs. 1 wird der Satz „Für das Domumfeld gilt darüber hinaus nur für 
Straßenmusik die Sonderregelung des Abs. 2.“ ersatzlos gestrichen. 
 
(2) § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
 
Im Umfeld des Domes und der Altstadt ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1.2 
zu dieser Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes und 
der Altstadt umfasst im Wesentlichen:

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- den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westlichen und östli- 
chen Gebäudekanten, 
 
- Westseite „Hohe Straße“ bis „Gürzenichstraße“ 
 
- Südseite „Gürzenichstraße“, „Heumarkt“, „Augustinerstraße“ 
 
- Ostseite „Frankenwerft“, „Mauthgasse“, „Am Bollwerk“, „Am Frankenturm“, 
„Kurt-Rossa-Platz“ 
 
- Nordseite „Trankgasse“ 
 
Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der An- 
lage 1.2 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist. 
 
 
 
 
§ 4 
 
 
(1) § 11 Abs. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: 
 
c) Störungen in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol, Drogen oder 
ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntem techni- 
schen Lachgas (z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Per- 
sonen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen) 
und 
 
 
 
 
§ 5 
 
 
 
§ 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
 
(2) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplät- 
zen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und -spiele von kommerziel- 
len Sportanbietern sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten.

- 5 - 
/ 7 
 
 
 
§ 6 
 
 
(1) § 25 Abs. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: 
 
b) der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen 
(zum Beispiel E-Zigaretten, Shishas), Cannabis, Drogen und/oder ähnli- 
chen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches 
Lachgas, 
 
(2) § 25 Abs. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: 
 
c) das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen sowie das Fah- 
ren mit E-Rollern, 
 
(3) § 25 Abs. 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: 
 
d) das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art, unabhängig 
ihrer Antriebsart, 
 
 
 
 
§ 7 
 
 
(1) § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
 
 
(2) Abweichend von Abs. 1 ist in den folgenden Bereichen und Anla- 
gen das Grillen außerhalb der eingerichteten Grillplätze verboten: 
 
- auf Verkehrsflächen, 
 
- im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, 
 
- in der Vogelschau Leidenhausen, im Tierpark Lindenthal und in 
den Wildparks, 
 
- im Rheinpark, im Bereich des Rheinboulevards, im Rheingarten 
und im Stadtgarten, 
 
- in Zieranlagen, 
 
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen, 
 
- auf Hundefreilaufflächen,

- 5 - 
/ 8 
 
 
- im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und 
 
- unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Me- 
tern zu Baumkronen 
 
 
(2) § 26 Abs. 3, Satz 1 erhält folgende Fassung: 
 
 
Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein Abstand von mindes- 
tens 30 cm zum Boden einzuhalten. 
 
 
 
 
§ 8 
 
 
§ 31 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
 
 
Ab drei Stunden vor Beginn und bis zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung ist 
insbesondere verboten:

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/ 7 
 
 
 
 
§ 9 
 
 
 
§ 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich 
dieser Verordnung 
 
1. entgegen § 3 Abs. 1 Verunreinigungen vornimmt, 
 
2. entgegen § 3 Abs. 2 Abfälle, Unrat oder sonstige Gegenstände unbefugt lagert, 
 
3. entgegen § 3 Abs. 3 unbefugt Flächen, öffentliche Anlagen, Einrichtungen und 
Sachen beschreibt, beklebt, besprüht, beschmiert, bemalt oder Werbung aller 
Art anbringt oder dies veranlasst, 
 
4. entgegen § 3 Abs. 4 im Domumfeld innerhalb der Schutzzone Straßenmalerei 
ausführt, 
 
5. entgegen § 4 Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich besei - 
tigt, 
 
6. entgegen § 5 Abs. 1 Abfallbehälter nicht oder nicht in ausreichender Größe auf- 
stellt oder anbringt oder nicht rechtzeitig entleert, 
 
7. entgegen § 5 Abs. 2 die Abfälle nicht unverzüglich entfernt, 
 
7a. entgegen § 5 Abs. 3 geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen nicht 
oder nicht in ausreichender Größe aufstellt oder anbringt oder nicht recht- zeitig 
entleert, 
 
8. entgegen § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, wäscht oder mit den 
dort genannten Flüssigkeiten behandelt, 
 
9. entgegen § 6 Abs. 2 auf privaten Flächen Kraftfahrzeuge repariert, abspritzt, 
wäscht oder mit den dort genannten Flüssigkeiten behandelt, wenn dadurch die 
genannten Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder das Grundwasser  gelangen 
können, 
 
10. entgegen § 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt, 
 
11. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle oder Gegenstände auf oder neben Wertstoffsam - 
melbehälter stellt,

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12. entgegen § 8 übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet 
ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen oder zu 
stören, 
 
13. entgegen § 9 Abs. 1 in den spielfreien Zeiten spielt oder keinen oder einen nicht 
ausreichenden Standortwechsel vornimmt oder auf einem Standort öfter als ein 
Mal am Tag angetroffen wird, 
 
13a. entgegen § 9 Abs. 1 Straßenmusik oder -schauspiel in einer Lautstärke darbie- 
tet, dass unbeteiligte Personen hierdurch erheblich belästigt werden, 
 
14. entgegen § 9 Abs. 1, Satz 2 einen Lautsprecher oder elektronische Verstärker 
für Straßenmusik, Straßenschauspiel oder andere Straßenkunst benutzt, 
 
14a. entgegen § 9 Abs:.2, Satz 1 an einem nicht in der Anlage 1.2 gekenn-
zeichneten Ort spielt, 
 
15. entgegen § 10 religiöse oder andere schutzwürdige Veranstaltungen oder 
schutzwürdige Einrichtungen stört, 
 
16. entgegen § 11 Abs. 1 a) aggressiv bettelt und/oder aggressive Verkaufsprakti - 
ken ausübt oder nicht zulässige Formen des Bettelns praktiziert, 
 
17. entgegen § 11 Abs. 1 b) sich an wiederkehrenden Ansammlungen beteiligt, von 
denen Störungen ausgehen, 
 
18. entgegen § 11 Abs.  1 c) in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol , Drogen 
oder ähnlichen Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches  
Lachgas, eine Störung verursacht, 
 
19. entgegen § 11 Abs. 1 d) seine Notdurft verrichtet, 
 
20. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 in Grünflächen oder auf Spiel - und Bolzplätzen 
nächtigt, 
 
21. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 lagert oder einen Schlafplatz einrichtet oder nutzt, 
 
22. entgegen § 11a im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schu- 
len Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum konsumiert, 
 
23. entgegen § 12 Satz 1 innerhalb der Sperrbezirke zu Personen Kontakt aufnimmt, 
um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 
 
24. entgegen § 12 Satz 2 innerhalb der Sperrbezirke sexuelle Handlungen gegen 
Entgelt durchführt,

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25. entgegen § 13 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält, 
 
26. entgegen § 13 Abs. 2 ohne Erlaubnis ein Brauchtumsfeuer entzündet oder un- 
terhält, 
 
27. entgegen § 13 Abs. 3 glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die 
geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 
 
28. entgegen § 14 Schneeüberhänge, Eiszapfen oder Ähnliches nicht unverzüglich 
entfernt, 
 
29. entgegen § 15 Abs. 1 Gegenstände, wie Fahnen, Dekorationen, Spruchbänder 
oder Markisen anbringt, 
 
30. entgegen § 15 Abs. 2 Windvögel (Drachen) steigen lässt, 
 
31. entgegen § 16 Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände anbringt, 
 
32. entgegen § 17 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Bereiche badet, 
 
33. entgegen § 18 Abs. 1 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen 
Form anbringt oder nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält, 
 
34. entgegen § 18 Abs. 2 die alte Hausnummer entfernt, nicht als ungültig kenn - 
zeichnet oder die Lesbarkeit vereitelt, 
 
35. entgegen § 19 Abs. 1 im Stadtgebiet Köln verwilderte Haustauben oder Wild - 
tauben füttert oder Futter so auslegt, dass es von verwilderten Haustauben oder 
Wildtauben erreicht werden kann, 
 
36. entgegen § 20 Wasservögel oder Fische an öffentlichen Wasserflächen füttert 
oder Futter auslegt oder Futter in sonstiger Weise anbietet, 
 
37. entgegen § 21 Abs. 1 öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Anlagen und Ein- 
richtungen beschädigt, 
 
38. entgegen § 21 Abs. 2 öffentliche Anlagen zweckwidrig benutzt oder Flora, 
Fauna oder die Ausstattungen beschädigt, beschmutzt oder anderweitig  beein- 
trächtigt, 
 
39. entgegen § 22 Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Anhänger auf den genannten 
Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt, 
 
40. entgegen § 24 Abs. 1 andere Personen gefährdet oder mehr als den Umstän - 
den nach unvermeidbar behindert oder die Anlagen sowie deren Anpflanzung 
und Ausstattung schädigt,

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41. entgegen § 24 Abs. 2 Slacklining oder vergleichbare baumschädigende Sport - 
arten praktiziert, 
 
42. entgegen § 24 Abs. 3 Golf spielt oder als kommerzieller Sportanbieter dort 
Spiele oder Ligabetrieb betreibt, 
 
43. entgegen § 24 Abs. 4 Schleuder -, Wurf-, und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, 
Modellboote oder Modellfluggeräte nutzt, 
 
44. entgegen § 24 Abs. 5 beim Befahren von Wegen auf andere Nutzer nicht in 
besonderer Weise Rücksicht nimmt oder abseits der Wege fährt, 
 
45. entgegen § 24 Abs. 6 und Abs. 7 in den genannten Bereichen spielt, 
 
46. entgegen § 25 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Zeiten die öffentlichen Spiel- 
und Bolzplätze benutzt, 
 
47. entgegen § 25 Abs. 2 a) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen alkoholische 
Getränke konsumiert oder mitführt, 
 
48. entgegen § 25 Abs. 2 b) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen Tabakwaren 
und andere nikotinhaltige Erzeugnisse, Cannabis oder, Drogen und/oder ähnli- 
che Substanzen wie Distickstoffmonoxid, sogenanntes technisches Lachgas , 
konsumiert, 
 
49. entgegen § 25 Abs. 2 c) als Jugendlicher oder Erwachsener auf Spiel - oder 
Bolzplätzen Fahrrad oder mit E-Rollern fährt, 
 
50. entgegen § 25 Abs. 2 d) Spiel- oder Bolzplätze mit motorbetriebenen 
Fahrzeugen aller Art (unabhängig von der Antriebsart) befährt, 
 
51. entgegen § 25 Abs. 2 e) auf öffentlichen Spiel - und Bolzplätzen Feuerstellen 
errichtet oder unterhält 
 
52. entgegen § 26 Abs. 1 durch das Grillen Brandgefahr hervorruft oder andere 
Personen oder die Umgebung erheblich belästigt, 
 
53. entgegen § 26 Abs. 2 in den dort genannten Bereichen grillt oder die genannten 
Abstände nicht einhält, 
 
54. entgegen § 26 Abs. 3 kein geeignetes Grillgerät oder die untersagten  Substan- 
zen nutzt, keinen ausreichenden Abstand zum Boden hält oder den Untergrund 
beschädigt oder offenes Feuer entzündet oder unterhält, 
 
55. entgegen § 26 Abs. 4 das Grillfeuer nicht beaufsichtigt oder nicht restlos löscht 
oder die Grillasche und die Grillabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt,

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56. entgegen § 27 Abs. 1 Hunde nicht an der Leine führt oder andere Nutzer ge - 
fährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt, 
 
57. entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in den genannten Bereichen mitführt, 
 
58. entgegen § 28 Abs. 1 gefährliche Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz und 
Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 Landeshundegesetz unangeleint laufen 
lässt, 
 
59. entgegen § 29 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Pferd 
führt, 
 
60. entgegen § 30 Abs.1 öffentliche Anlagen entgegen der Nutzungsgebote oder 
Nutzungseinschränkungen nutzt, 
 
61. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 sich an Veranstaltungstagen nicht so verhält, 
dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen 
unver- meidbar behindert oder belästigt werden, 
 
62. entgegen § 31 Abs. 2 Sa tz 2 a) –i) die dort genannten Gegenstände, Tiere, 
alkoholhaltige Getränke oder Drogen mitführt, 
 
63. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 j) Waren anbietet oder verkauft, 
 
64. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 k) Drucksachen verkauft oder verteilt, 
 
65. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 l) Bauten, Einrichtungen oder Anlagen betritt, be - 
steigt oder übersteigt, 
 
66. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 m) Gegenstände lagert, 
 
67. entgegen § 32 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne erforderliche Genehmigung handelt. 
 
 
§ 10 
 
 
§ 35 erhält folgende Fassung: 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft. 
 
 
 
Stadt Köln 
 
als örtliche Ordnungsbehörde

Beschlussvorlage Rat

9748 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 1213/2024/1 
Freigabedatum 
22.10.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
4. Änderungsfassung der Kölner Stadtordnung (KSO)  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die 4. Änderungsverordnung zur Satzung und Ordnungsbe-
hördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt 
Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 in der Fassung vom 11.07.2020. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 04.11.2024 
Jugendhilfeausschuss 05.11.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.11.2024 
Rat 14.11.2024

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Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen der Kölner Stadtordnung (KSO) erläutert: 
 
I. Straßenmalerei, § 3 (4) KSO sowie Anlage 1.1 zur Verordnung (Anlage 3)  
 
Straßenmalerei hat in den letzten Jahren einen erheblichen Wandel mit augenscheinlich ver-
mehrtem Auftreten von Gruppen organisierter Pflastermaler*innen, insbesondere im Domum-
feld, durchlaufen. Die traditionellen Straßenkünstler*innen wurden durch so genannte „Flag-
genmalende“ vertrieben. Die neuen Gruppen nehmen revierbildend den Raum großflächig für 
sich in Anspruch. Das Flaggenmalen am Touristenhotspot Domplatte hat sich dabei offen-
sichtlich als äußerst lukrativ erwiesen. Viele ausländische Tourist*innen identifizieren sich mit 
„ihrem Land“ oder mit aktuell konfliktbehafteten Nationen und legen ihre Spenden auf der je-
weiligen Nationalflagge ab.  
 
Nach der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Wiederbelebung des Tourismus im 
Domumfeld haben sich die negativen Begleiterscheinungen der Flaggenmalerei verschärft: 
Inzwischen agieren täglich bis zu sieben Flaggenmaler*innen gleichzeitig auf einer Fläche mit 
je bis zu 65 Quadratmeter je Malkreis (entspricht etwa neun Meter Durchmesser). Dabei steht 
nicht der künstlerische Aspekt im Sinne von „Straßenkunst“ im Vordergrund, sondern vielmehr 
das Erwirtschaften von Spenden. Es kommt regelmäßig zu aggressivem Verhalten und Bedro-
hungen der Straßenmaler*innen gegenüber Passant*innen, wenn diese (versehentlich) auf die 
bemalten Flächen treten. Außerdem führen die großflächigen Malereien bei hoher Auslastung 
zu Engstellen im Bereich des Hauptportals des Doms. Es ergibt sich eine erhebliche Funkti-
onsstörung der Platzfläche.  
 
Zudem werden häufig wasserunlösliche Farben verwendet, die nicht mit normaler Nassreini-
gung oder gar Regen abgespült werden können, so dass eine rückstandsfreie Beseitigung 
nicht zu erreichen ist. Eine Komplettreinigung mit Hochdruckgeräten und Heißwassereinsatz 
würde zu enormem Mehraufwand und Mehrbelastung der Domplatte führen. Daneben drohen 
die Gruppen den Reinigungskräften der Abfallwirtschaftsbetriebe GmbH (AWB) mit Gewalt 
und blockieren den Bereich, um die Reinigungen zur frühen Morgenstunde um 6 Uhr entspre-
chend zu verhindern. Sie zeichnen die, über Nacht meist kaum verblassten, Malereien indes 
früh morgens nach und erzielen unmittelbar beim Eintreffen der ersten Touristen ihre „Einnah-
men“.  
Inzwischen häufen sich die Beschwerden von beispielsweise Bürger*innen, Tourist*innen und 
Domschweitzern wegen Behinderungen und Belästigungen, die zu häufigen Einsätzen des 
Ordnungsdienstes führen. Hierbei ist es wiederholt zu lautstarken Auseinandersetzungen und 
Widerständen bei der Feststellung der Personalien der Betreffenden gekommen.  
Die Polizei bestätigt die Situationsbeschreibung, auch wurden Strafanzeigen wegen Bedro-
hung, Beleidigung und Nötigung bei Überlaufen der „Flaggenkreise“ durch Dritte gefertigt. 
Darüber hinaus seien „Revierkämpfe“ unterschiedlicher Gruppen und Auseinandersetzungen 
über Hierarchien sowie regelrechte „Platzzuweisungen“ durch mutmaßlich „höherrangige“ Ak-
teure beobachtet worden.

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Die bisherigen Maßnahmen von den Sicherheitsbehörden zeigten keine nachhaltige Lösung, 
so dass die Anzahl der Flaggenmalenden weiter zunimmt.  
Die Straßenmalerei wird daher in den betroffenen Bereichen im Domumfeld untersagt.  
 
 
II. Darbietung von Straßenmusik, -schauspiel und anderer Straßenkunst § 9 (2) KSO so-
wie Anlage 1.2 zur Verordnung (Anlage 3)  
 
Der Bereich um den Dom wurde durch die Einführung des § 9 (2) KSO und der Schutzzone 
Dom seit 2020 merklich beruhigt, insbesondere die enorm hohe Beschwerdelage am Wallraf-
platz wurde befriedet. Die klare Regelung führte – auch bei den Straßenmusizierenden – zu 
Akzeptanz.  
 
Beim Bereich der Altstadt, insbesondere Heumarkt und Alter Markt, handelt es sich um einen 
hoch frequentierten und attraktiven Innenstadtbereich: häufig stattfindende Veranstaltungen 
und Versammlungen sowie Außengastronomien, Hochzeitsgesellschaften, Junggesell*innen-
abschiede, Verkehrslärm, Straßenmusik usw. führen zu Interessenkonflikten mit den dortigen 
Anwohnenden. Der Heumarkt ist dreiseitig umbaut – hier besteht eine Grundbeschallung, die 
bei weiteren Geräuschimmissionen auf dem Platz durch die enge Bebauung potenziert wird. 
Planungsrechtlich ist die umgebende Bebauung als „besonderes Wohngebiet“ ausgewiesen.  
Die aktuell bestehenden und wiederkehrenden Belastungen durch Lärmimmissionen für die 
Anwohnenden sollen daher in vertretbarem Maße reduziert werden.  
 
Der Bereich Dom, in dem weiterhin Straßenmusik nur an den vorgegebenen Spielorten er-
laubt bleibt, wird um die Altstadt, insbesondere den Alter Markt und Heumarkt, erweitert. Im 
Rheingarten bleibt Straßenmusik weiterhin erlaubt. Am Kurt-Rossa-Platz darf künftig nicht 
mehr gespielt werden, um die dortige Engstelle nicht durch entstehende Menschenansamm-
lungen für Rad- und Fußverkehr zur Gefahrenstelle werden zu lassen.  
 
Es wird eine weitere zulässige Spielstätte im Bereich „In der Höhle“ zwischen „Hohe Straße“ 
und „Große Sandkaul“/“Marspfortengasse“ eingerichtet. 
 
 
III. Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit, § 11 (1) c KSO  
 
Durch den Konsum von Distickstoffmonoxid (technisches Lachgas) kommt es insbesondere 
im Bereich der Ausgehviertel zu deutlichen Verschmutzungen durch Ballons und leere Gaszy-
linder, die zum Konsum genutzt wurden. Durch die Beschaffenheit der Gaszylinder (Metall) 
stellen diese eine erhebliche Gefahr des Stolperns und für den Individualverkehr dar. Des 
Weiteren wird bei der Freisetzung des Gases zum Befüllen der Ballons ein lautes Zischge-
räusch erzeugt. Bei Überfüllung des Ballons platzt dieser, was zu einem entsprechend lauten 
Knall führt. Diese Akustik wiederholt sich mehrfach in der Nacht und führt daher wiederkeh-
rend zu einer Nachtruhestörung.  
Wie der Wortlaut „Druckgasbehälter“ darstellt, handelt es sich um ein Druckbehältnis, welches 
als Einwegbehältnis aus Metall über einen Recyclinghof (gleichgestellt einer Spraydose) ent-
sorgt werden müsste. Beim Wegwerfen der Gaszylinder handelt es sich somit um eine un-
sachgemäße Entsorgung.  
Herumliegende, genutzte Konsumballons könnten ferner insbesondere Kinder dazu verleiten, 
diese und die darin enthaltene Restsubstanz aufzunehmen bzw. einzuatmen.  
§11 (1) c wird daher um Substanzen wie Distickstoffmonoxid (sog. „Lachgas“) ergänzt. 
 
 
IV. Grillen, § 26 (2) KSO  
 
Das Grillverbot wurde auf öffentliche Verkehrsflächen erweitert. Öffentliche Verkehrsflächen 
sind dem Gemeingebrauch vorbehalten. In einer Millionenstadt wie Köln werden diese durch 
unterschiedliche Nutzungsarten stark beansprucht. Um den eigentlichen Zweck einer Ver-
kehrsfläche (Gehwege, Fußgängerzonen, Plätze, Straßen) weiterhin zu ermöglichen und 
Funktionsstörungen vorzubeugen, sind diese vom Grillen freizuhalten.

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V. Umfeld der Stadien, § 31 (2) KSO 
 
Die Verbote an Veranstaltungstagen rund um das Stadion gelten künftig drei anstatt vier Stun-
den vor Veranstaltungsbeginn, um Unbeteiligte wie Sportler*innen und Spazierende auf der 
Jahnwiese bzw. den Vorwiesen nicht unverhältnismäßig lang einzuschränken. Hintergrund: § 
31 KSO bezieht sich nicht nur auf die Besucher*innen von Veranstaltungen, sondern auf alle 
Personen, die sich in dem Bereich aufhalten oder diesen passieren. Vier Stunden vor Veran-
staltungsbeginn ist für Unbeteiligte häufig nicht ersichtlich, dass eine Veranstaltung stattfinden 
wird und bereits strenge Regeln gelten.  
 
 
VI. Sprachliche Anpassungen und Konkretisierungen  
 
Im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Änderungserfordernissen wurden bei der 
Überarbeitung der Stadtordnung zusätzlich sprachliche Präzisierungen wie folgt vorgenom-
men:  
o § 5 Verunreinigung im Bereich von Imbissstuben, Schnellrestaurants und sonstigen Gewer-
bebetrieben  
o § 9 (1) Darbietung von Straßenmusik und –schauspiel und anderer Straßenkunst  
o § 24 (3) Sport und Spiele  
o § 25 (2) b), c), d) Nutzungsregelungen für öffentliche Spiel- und Bolzplätze  
o § 26 (3) Grillen  
o § 33 Ordnungswidrigkeiten  
o Anlagen 1.1 und 1.2  
 
 
Anlagen  
In Anlage 1 befindet sich die 4. Änderungsverordnung zur Satzung und Ordnungsbehördli-
chen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln 
(Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.  
 
In Anlage 2 befindet sich eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Fassung der 
Kölner Stadtordnung. Die erste Spalte enthält die derzeit geltende Version der betroffenen Pa-
ragraphen. In der zweiten Spalte ist die zu beschließende neue Version gegenübergestellt. 
Die jeweilige Begründung für die Änderungen bzw. Ergänzungen ist in Spalte 3 dargelegt.  
 
Die geänderte Kölner Stadtordnung ist der Vorlage als Anlage 3 beigefügt

Beratungsverlauf (4)

04.11.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
05.11.2024 Jugendhilfeausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.10 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
14.11.2024 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1213/2024/1
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.10.2024
Erstellt
27.08.2024 13:47