0229/2021
Vergabekonzept Chlodwigplatz ab 07/2021 bis 12/2025
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
2586 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 0229/2021 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Vergabekonzept Chlodwigplatz ab 07/2021 bis 12/2025 Beschlussorgan Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Gremium Datum Beschluss: 1. Die Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) beschließt die als Anlage 1 beigefügte, weiterentwickelte Fassung des „Vergabekonzeptes für Veranstaltungen auf dem Chlodwigplatz für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2025“. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) im 2. Quartal 2025 einen Erfahrungsbericht über das Vergabekonzept sowie einen Vorschlag für ein ggf. weiterentwi- ckeltes Konzept ab 01.01.2026 vorzulegen. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 11.03.2021 2 Begründung: Die Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) beschloss am 19.04.2018 das „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf dem Chlodwigplatz für den Zeitraum 01.07.2018 bis 30.06.2021“ in der aktuell gültigen Fassung. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, eine Fortschreibung mit Verbesse- rungsvorschläge für das Vergabekonzept vorzulegen. Aus der Erfahrung mit dem aktuell gültigen Konzept ergibt sich ein geringfügiger Änderungsbedarf für die Fortschreibung: Durch die Corona-Pandemie sind von März 2020 bis auf weiteres keine Veranstaltungen auf der Platzfläche geplant. Trotz der geringen Anzahl an vor März 2020 durchgeführten Veranstaltungen hat sich das Platzkonzept bewährt. Durch die Anforderungen an mögliche Veranstaltungen sowie die damit einhergehende Kontingentierung wurde die Belastung für Anwohnerinnen und Anwohner weiter reduziert. Als geringfügige inhaltliche Anpassung wurde der Erhalt einer Querungsmöglichkeit der Platzfläche bei eingezäunten Veranstaltungen auch außerhalb der Betriebszeiten zwischen 06:00 Uhr morgens und Veranstaltungsbeginn festgeschrieben. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit einer Ein- zäunung an Kriterien gebunden. Alle anderen Änderungen sind redaktioneller Art oder dienen der Klarstellung. Die Geltungsdauer soll aufgrund der Erfahrungen und der nur sehr geringen Anpassungen künftig auf 5 Jahre ausgeweitet werden. Um künftig gleichzeitig in einen Turnus voller Kalenderjahre zu kom- men, soll das aktuelle Konzept nur bis zum 31.12.2025 für 4 Jahre und 6 Monate gelten. Das fortgeschriebene Vergabekonzept für Veranstaltungen auf dem Chlodwigplatz für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2025 ist als Anlage 1 beigefügt. Anlagen Anlage 1: Vergabekonzept Chlodwigplatz 01.07.2021 – 31.12.2025
Vergabekonzept Chlodwigplatz 2021-2027
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Vergabekonzept Chlodwigplatz 1 von 11
Vergabekonzept für Veranstaltungen
auf dem Chlodwigplatz in der Kölner Südstadt
vom 01.07.2021 bis 30.12.2025
Seite
Inhaltsverzeichnis 1-2
1. Anlass / Ausgangslage 3
2. Rechts- und Entscheidungsgrundlage 3
3. Räumlicher Geltungsbereich 3
4. Nicht erfasste Veranstaltungen 3
5. Kriterien für die Vergabe des Chlodwigplatzes 4
5.1 Grundlegende Qualitätsziele 4
5.2 Sicherstellung eines öffentlichen Interesses 5
5.3 Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen 5
5.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 6
5.5 Belastungsreduktion/Höchstdauer und Anzahl von
Veranstaltungen 6
6. Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltungen 6
7. Zulassungsfähige Veranstaltungen 6
8. Außengastronomie 7
9. Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen 7
10. Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 7
11. Bedingungen und Auflagen 7
12. Entscheidungszuständigkeiten 8
12.1 Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte
der laufenden Verwaltung 8
Vergabekonzept Chlodwigplatz 2 von 11
12.1.1 Zulassungsfähige Regelbeispiele 8
12.1.2 Kurzzeitige Nutzungen 8
12.2 Entscheidungszuständigkeit der
Bezirksvertretung Innenstadt 9
13. Verfahrensregelungen 9
13.1 Beweissicherungsverfahren 9
13.2 Sonstiges 10
14. Berichtspflichten 10
15. Salvatorische Klausel 10
Anlagen
Vergabekonzept Chlodwigplatz 3 von 11
1. Anlass/Ausgangslage
Der Chlodwigplatz hat für die Südstadt eine zentrale Bedeutung. Die Stadt Köln sieht
es als wichtige Aufgabe an, öffentliche Flächen und namentlich den Chlodwigplatz qua-
litätsvoll zu gestalten. Der Platz ist zunächst im städtebaulichen Kontext als eine be-
sonders gestaltete und umbaute, mehr oder weniger freie Fläche zu verstehen, die
dem öffentlichen Leben dient und primär Stadtraum/Freiraum bedeutet. Bürgerinnen
und Bürger, sowie Besucherinnen und Besucher sollen freien Platzraum als Ort städti-
scher Identifikation erleben können.
Aus der Bezirksvertretung Innenstadt wurde der Wunsch nach der Regelung einer qua-
litätsvollen Nutzung des Platzes geäußert.
Um diesem Wunsch Rechnung zu tragen und mögliche Nutzungskonflikte bereits im
Vorfeld möglichst zu minimieren, soll das vorliegende Vergabekonzept die Art der Ver-
anstaltungen präzisieren. Zusätzlich sollen deren Anzahl, Dauer und Umfang auf dem
Chlodwigplatz anhand von objektiven Qualitätskriterien begrenzt werden. Dadurch sol-
len einerseits weiterhin attraktive Veranstaltungen im Zentrum der Südstadt möglich
sein und andererseits die Einschränkungen für die Allgemeinheit so gering wie möglich
zu halten.
2. Rechts- und Entscheidungsgrundlage
Sofern die begehrte Nutzung des öffentlichen Straßenlandes über den Gemeinge-
brauch hinausgeht, wird i.d.R. eine Erlaubnis zur Sondernutzung benötigt. Bei der Er-
teilung, einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen auf öffentlichem Straßen-
land handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Verwaltung, die alle für und
gegen den Antrag sprechenden Erwägungen zu berücksichtigen hat. Der Antragsstel-
ler hat nach § 18 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln, unter Be-
rücksichtigung des Artikels 3 des Grundgesetzes, in der jeweils gültigen Fassung, ei-
nen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
Die festzulegenden Verwaltungsgebühren werden auf der Grundlage der Ge-
bührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sowie der allgemeinen Verwal-
tungsgebührenordnung NRW erhoben. Die zu erhebenden Sondernutzungsgebühren
richten sich nach dem Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und
Gebühren an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung vom 28.10.2008, in den
jeweils gültigen Fassungen.
Nutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen unterliegen den Bestimmungen der §§
29, 32, 33 und 46 der Straßenverkehrsordnung, den §§ 18, 59 des Straßen- und We-
gegesetzes NRW, § 2 der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung, sowie der allge-
meinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in den jeweils gültigen Fassungen.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Die Regelung des Nutzungskonzeptes gilt für die Platzinnenfläche des Chlodwigplat-
zes, innerhalb der Baumscheiben (siehe amtl. Katasterplan Anlage 1).
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4. Nicht erfasste Veranstaltung
Folgende Veranstaltungen unterliegen nicht der Regelungen des vorliegenden Verga-
bekonzeptes:
Veranstaltungen, die gemäß Artikel 21, 38, sowie 5 und 3 des Grundgesetzes
aufgrund der tragenden Bedeutung von Wahlen für die freiheitlich-demokratische
Grundordnung besonderen Schutz genießen (z.B. Wahlkampfveranstaltungen)
grundgesetzlich geschützte Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
(Kundgebungen und Aufmärsche)
Durchführung von Dreharbeiten für Film- und Fernsehproduktionen
5. Kriterien für die Vergabe des Chlodwigplatzes
Die nachstehend genannten allgemeinen Kriterien sind grundsätzlich bei jeder Vergabe
des Chlodwigplatzes für die Durchführung vom Veranstalter zugrunde zu legen.
5.1 Grundlegende Qualitätsziele
Der Chlodwigplatz steht aufgrund seiner besonderen Bedeutung im Stadtbezirk und im
Hinblick auf bestehende Restriktionen und Nutzungskonflikte allein für Veranstaltungen
zur Verfügung, die eine der nachfolgend genannten Qualitätsanforderungen aufweist:
Exklusivität, d.h. keine Doppelungen von gleichartigen Veranstaltungen mit be-
zirklichem Wirkungskreis (keine vergleichbaren Veranstaltungen innerhalb der
Südstadt)
Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung
Öffentlichkeitswirksame Förderung des gesamtstädtischen Standortmarketing der
Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt
Förderung der Brauchtumspflege
Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Interessen
Förderung stadtteilbezogener Entwicklungsplanung
Entwicklung stadtbezirksbezogener Leitbilder, insbesondere in den Bereichen
der Kultur, der Wirtschaft, des Sports und des Tourismus
Jede für den Chlodwigplatz beantragte Veranstaltung ist auf ihre Vereinbarkeit mit den
o.g. allgemeinen Kriterien hin zu prüfen.
Zur Überprüfung dieser Zulassungskriterien hat der Veranstalter konkrete Angaben
über die Programminhalte, die anzusprechende Zielgruppe und Daten der Veranstal-
tungstechnik und Infrastruktur vorzulegen. Als wesentliches Steuerungsinstrument für
die Qualität- und Sicherheitseinschätzung sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:
Vergabekonzept Chlodwigplatz 5 von 11
(bauliches und inhaltliches) Veranstaltungs-, Auf- und Abbaukonzept mit einem
Zeitplan für die Veranstaltung selbst und die Auf- und Abbauzeiten
Aussagefähiger, bemaßter Lageplan und Einzeichnung sämtlicher Aufbauten,
einschließlich Flucht- und Rettungswegen, Bewegungs- und Aufstellflächen der
Feuerwehr
Ggf. ein veranstaltungscharakteristisches Sicherheitskonzept
Ggf. ein Hygienekonzept im Zusammenhang mit der SARS-COV-2 Corona-
Pandemie
5.2 Sicherstellung eines öffentlichen Interesses
Die Beanspruchung des Chlodwigplatzes darf nur den Veranstaltungen vorbehalten
bleiben, die sich grundsätzlich einem weitgehenden, allgemeinen öffentlichen Interesse
widmen. Fachveranstaltungen, die lediglich selektierte Zielgruppen zulassen und hin-
sichtlich der städtischen Imageförderung nur von untergeordneter Bedeutung sind so-
wie kommerzielle Veranstaltungen, sind grundsätzlich auf ständige Veranstaltungsein-
richtungen wie z. B. private Veranstaltungshallen bzw. –flächen zu verweisen.
Entsprechend der Zielsetzung dieses Nutzungskonzeptes hat der jeweilige Veranstal-
ter darzulegen, dass für seine Veranstaltung eine Nutzung der vorhandenen Infrastruk-
tur in der Südstadt in Form einer Hallen- oder Saalveranstaltung nicht möglich ist.
Daneben ist durch den Veranstalter darzulegen, weshalb andere öffentliche oder pri-
vate Plätze neben dem Chlodwigplatz für die geplante Veranstaltung nicht in Betracht
kommen.
5.3 Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen
Die Veranstaltung muss hinsichtlich ihrer Art und ihres räumlichen Ausmaßes der
Platzgröße, der Platzgestaltung und den umgebenden Baulichkeiten angemessen sein.
Dazu gehört auch eine Anordnung von Aufbauten und Ständen, die keine Abschottung
zum Umfeld (z.B. durch Rückfronten der Aufbauten), sondern eine offene Gestaltung
erkennen lassen müssen; dabei aber sowohl die Wegebeziehungen aufrechterhalten
als auch die Abgrenzungen einer Veranstaltungsfläche deutlich erkennbar machen.
Auch der Abstand zu den Bäumen muss ausreichend bemessen sein.
Entsprechend der Art der Veranstaltung und in diesem Rahmen erforderlicher Aufbau-
ten (Tribünen, Bestuhlung, Zeltaufbauten etc.) sind vor Erteilung einer Sondernut-
zungserlaubnis vorab insbesondere die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen
durch den Veranstalter zu klären. Zudem sind die Auswirkungen der Veranstaltung
hinsichtlich ihrer Lärmemissionen vor der Genehmigung darzulegen.
Zeltveranstaltungen beeinträchtigen im erheblichen Maße das Erscheinungsbild, We-
gebeziehungen und die Sichtachsen des Chlodwigplatzes. Entsprechend der Zielset-
zung soll der Chlodwigplatz primär Freifläche im Stadtraum darstellen und nicht durch
Zeltaufbauten seine Funktion als Frei- und Bewegungsraum einbüßen. Bei der Ge-
nehmigung von Veranstaltungen ist daher auf eine geringstmögliche Einschränkung
des Gemeingebrauchs der Platzfläche zu achten. Zur Sicherstellung des Stadtraum-
charakters und des Gemeingebrauchs soll auf die Verwendung von Großraumzelten
verzichtet werden. Der Platz soll grundsätzlich während Veranstaltungen für die Öffent-
Vergabekonzept Chlodwigplatz 6 von 11
lichkeit zugänglich sein.
Weiterhin ist eine Sicherung der Zelte gegen eine höhere Windlast sehr aufwändig und
ebenfalls dazu geeignet, nicht nur das Bild des Platzes (bei Sicherung mit großer
Grundfläche), sondern auch den Belag des Platzes (bei Sicherung mit tiefer Befesti-
gung) zu beschädigen. Daher ist eine Verankerung von Zelten im Bodenbelag des
Chlodwigplatzes nicht gestattet.
Deshalb wird auf dem Chlodwigplatz keine Großzeltveranstaltung zugelassen.
Nicht darunter fallen Veranstaltungen, bei denen kleinere Zelte oder ähnliche Über-
dachungen als Witterungsschutz für einzelne Stände (beispielsweise Infostände,
Wahlkampfstände etc.) genutzt werden.
5.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot
Aufgrund des hohen Anteils an Wohnbevölkerung in der Südstadt muss hier ein stren-
ger Maßstab an Veranstaltungen gelegt werden, um die Belastung für Anwohner und
Gewerbetreibende in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse möglichst gering zu
halten.
Die nachfolgenden Bestimmungen dienen daher insbesondere dem Anwohnerschutz.
5.5 Belastungsreduktion / Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen
Die Vergabe des Chlodwigplatzes für eine Veranstaltung ist abhängig von der geplan-
ten Dauer und der festgelegten Höchstzahl von Veranstaltungen, um die Belastung für
die Anwohnerinnen und Anwohner und die umliegenden Gewerbetreibenden zu mini-
mieren.
Die höchstzulässige Anzahl von Veranstaltungen auf dem Chlodwigplatz beträgt ma-
ximal 7 Veranstaltungen pro Jahr.
Im Regelfall soll eine Veranstaltung höchstens 4 Tage (incl. Auf- und Abbau) dauern.
Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 9 Tagen (inkl. Auf- und Abbau) werden
aufgrund der höheren Einschränkung für die Platznutzung wie 2 Veranstaltungen ge-
zählt.
Auf- und Abbauzeiten sind insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Veranstaltung auf
die geringstmögliche Zeit zu beschränken.
Der Chlodwigplatz ist wegen der angrenzenden Wohnbebauung hinsichtlich der von
Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelastung sensibel. Zum Schutz der angrenzen-
den Wohnbevölkerung behält sich die Verwaltung vor, in Abhängigkeit von der Art der
Veranstaltung vom Veranstalter im Vorfeld der Genehmigung ein Schallschutzprogno-
segutachten anzufordern. Das Gutachten wird von einer von ihm zu beauftragenden
und anerkannten Akustikfirma hinsichtlich der bei seiner Veranstaltung zu erwartenden
Lärmbelastung erstellt.
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6. Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltungen
Kommerzielle Informationsveranstaltungen sowie Verkaufs- und Werbeveranstaltungen
von Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsichten sind auf dem Chlodwigplatz ausge-
schlossen, sofern nicht ein besonderer Bezug zu öffentlichen Aufgaben der Daseins-
vorsorge oder den unmittelbaren Anliegerinnen und Anliegern besteht bzw. es sich
nicht um eine Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung handelt. Für
einen zulässigen Zweck ist die Beauftragung kommerzieller Unternehmen bezie-
hungsweise Dritter
7. Zulassungsfähige Veranstaltungen
Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums der
Südstadt dienen
Veranstaltungen von besonderer Bedeutung für die Südstadt mit einem besonde-
ren örtlichen Bezug sowie Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung
Weihnachtsmarkt
8. Außengastronomie
Aufbauten eventueller Außengastronomien dürfen auf der Platzfläche nur ohne feste
Bodenverankerungen erfolgen, sodass bei Veranstaltungen die Außengastronomieflä-
chen kurzfristig geräumt werden können.
9. Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen
In dem unter Punkt 5.5 genannten Veranstaltungskontingent sind generell wiederkeh-
rend Veranstaltungen wie,
das jährlich traditionelle “Spill an d’r Vringspooz” von Jan von Werth e. V. an
Weiberfastnacht sowie die Nutzung zur Durchführung der Karnevalszüge von
Weiberfastnacht bis Rosenmontag (zählt insgesamt als 1 Veranstaltung) und
der Weihnachtsmarkt (zählt 2-fach)
erfasst.
10. Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen
1. Märkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alkoholika vor Ort
in den Vordergrund stellen
2. Märkte, die primär dem Verkauf von Alkoholika dienen
3. Veranstaltungen mit kommerziellen Hintergrund
4. Zirkusveranstaltungen
5. Großzeltveranstaltungen
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11. Bedingungen und Auflagen
Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen mindestens zwei veran-
staltungsfreie Wochenenden liegen.
Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und Feier-
tagen sind nicht gestattet.
Eine Querungsmöglichkeit über den Chlodwigplatz für Fußgängerinnen und Fuß-
gänger muss bei Veranstaltungen berücksichtigt werden. Bei mehrtägigen Ver-
anstaltungen ist eine Einhausung ausnahmsweise zulässig, wenn die Veranstal-
tungsart oder die Aufbauten dies erforderlich machen. In diesem Fall ist von
06:00 Uhr morgens bis zum Veranstaltungsbeginn eine Querung zwischen der
Severinstorburg und dem Haltestellen-/Wartebereich der KVB AG im südlichen
Bereich des Platzes zu gewährleisten.
Die Einhausung ist dabei optisch ansprechend und der Umgebung angepasst zu
gestalten, damit das Gesamtbild des Platzes nicht leidet.
Der Haltestellen-/Wartebereich sowie der fahrplangebundene Linienverkehr der
KVB AG insbesondere im Bereich Chlodwigplatz darf durch die Aufbau-
ten/Nutzung/Veranstaltung nicht beeinträchtigt oder behindert werden. Der Halte-
stellen-/Wartebereich ist von jeglichen Aufbauten freizuhalten
Die Sicherheit der U-Bahn-Station darf nicht beeinträchtigt werden (Löschwas-
sereinspeisung, Rauchabzug und Fluchtwege müssen freigehalten werden
Die Zugänglichkeit der U-Bahn-Station mittels Aufzug und Treppe ist in ange-
messener Weise durch ausreichende Durchgangsbreiten zu berücksichtigen.
Die Platzfläche kann für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
12 Tonnen (EG-Fahrzeugklasse N2) ohne besondere Erlaubnis/Abstimmung er-
folgen
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 12 Tonnen bis 40 Ton-
nen sowie Fahrzeuge mit Anhänger oder Busse dürfen die Platzfläche nur nach
vorheriger gesonderter Abstimmung, mit besonderen Auflagen und Erlaubnis des
Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung befahren.
Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 40 Tonnen dürfen den Platz nicht be-
fahren.
12. Entscheidungszuständigkeiten
12.1 Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung
12.1.1 Zulassungsfähige Regelbeispiele
Sofern dieses Vergabekonzept unter Ziffer 9 spezifische Veranstaltungen als „zulas-
sungsfähige Regelbeispiele“ benennt, bedürfen diese – mit Ausnahme des Weih-
nachtsmarktes - keiner förmlichen Zustimmungsentscheidung der Bezirksvertretung
Innenstadt. Die Zuständigkeit für die Sondernutzungserlaubnis wird auf die Verwaltung
übertragen.
12.1.2 Kurzzeitige Nutzungen
Kurzzeitige Nutzungen des Chlodwigplatzes, die einen örtlichen Bezug zur Südstadt
haben und in Form von
Fototerminen oder Berichterstattungen der Medien,
Start/Ziel von Läufen/Radrennen und Motorradkorsi,
Kunstaktionen,
Vergabekonzept Chlodwigplatz 9 von 11
Aufstellung von Informationsständen etc.,
die Platzfläche nicht länger als 4 Stunden (zuzüglich Auf- und Abbauzeiten am Veran-
staltungstag) beanspruchen, fallen als Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht in die
Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretung Innenstadt und können daher von
der Verwaltung unmittelbar genehmigt werden. Der Bezirksvertretung Innenstadt wird
bei Vergaben nach Punkt 12.2 zusätzlich eine Übersicht der bisher für diesen Platz ge-
nehmigten kurzeitigen Nutzungen zur Verfügung gestellt.
12.2 Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretung Innenstadt
Über die Zulassung aller anderen Veranstaltungen inklusive des Weihnachtsmarktes
entscheidet die Bezirksvertretung Innenstadt. Die Verwaltung wird in diesem Falle der
Bezirksvertretung Innenstadt einen Beschlussvorschlag vorlegen.
13. Verfahrensregelungen
13.1 Beweissicherungsverfahren
Um ggf. Schäden am öffentlichen Eigentum, die im Zusammenhang mit der Durchfüh-
rung von Veranstaltungen auf dem Chlodwigplatz entstanden sind, dem Veranstalter
nachzuweisen und in Rechnung stellen zu können, ist vor Beginn und nach Beendi-
gung der Veranstaltung, unter Beteiligung der für die Unterhaltung der Plätze zuständi-
gen Dienststellen, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen.
Durch Festlegung von Bedingungen
wird dem Erlaubnisnehmer die Verkehrssicherungspflicht übertragen und er haf-
tet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Stadt oder Dritten
während der Veranstaltungszeit im Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbe-
sondere infolge Beschädigung und Verschmutzung der Platzfläche, der Zufahr-
ten, der Kanäle und sonstiger öffentlicher Anlagen nebst Zubehör entstehen, so-
fern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Ver-
anstaltung entstanden ist
haftet er für Beschädigungen des öffentlichen Straßenlandes nebst Zubehör, die
im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden, ohne Rücksicht da-
rauf, durch wen und auf welche Weise die Schäden verursacht worden sind, so-
fern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Ver-
anstaltung entstanden ist
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden werden ausschließlich
seitens der Stadt Köln (idR durch eine von ihr beauftragte Fachfirma) auf Kosten des
Erlaubnisnehmers beseitigt, sofern der Erlaubnisnehmer nicht nachweist, dass der
Schaden nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung entstanden
ist.
Kosten der Beweissicherung werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Evtl. ent-
stehende Kosten der konkreten Schadensabwicklung und Geltendmachung (Ange-
botseinholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Arbeiten) werden separat angefor-
dert.
Vergabekonzept Chlodwigplatz 10 von 11
Zur Sicherstellung der Schadensbeseitigungskosten ist vom Erlaubnisnehmer eine
Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und diese der Erlaubnisbehörde
vorzulegen.
13.2 Sonstiges
Die Bezirksvertretung Innenstadt erhält mit der einzelnen Beschlussvorlage für den je-
weiligen Antrag einer Sondernutzungserlaubnis auch eine Übersicht über den aktuellen
Stand der Platzvergaben.
Die betroffenen Anlieger (Anwohnerinnen und Anwohner, Gewerbetreibende oder Inte-
ressengemeinschaften) sind vor der Veranstaltung durch den Veranstalter in ange-
messener Form zu informieren.
14. Berichtspflichten
Die bisherigen Erfahrungen anderer Vergabekonzepte haben gezeigt, dass eine re-
gelmäßige Überprüfung der getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung neuer
Entwicklungen sinnvoll und notwendig ist. Daher wird der Bezirksvertretung 1 (Innen-
stadt) künftig im 5-jährigen Turnus ein Erfahrungsbericht vorgelegt.
15. Salvatorische Klausel
Sollte einzelne Bestimmungen dieses Vergabekonzeptes unwirksam sein oder un-
durchführbar sein, so bleibt dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen die-
ses Vergabekonzeptes unberührt.
Vergabekonzept Chlodwigplatz 11 von 11
Anlage 1 – Katasterplan Chlodwigplatz
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Chlodwigplatz 1
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0229/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 10.02.2021
- Erstellt
- 21.01.2021 11:55