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3859/2021

Handhabe gegen Zweckentfremdung von Wohnraum durch touristische Vermietungen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 04.11.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 08.11.2021, TOP 7.2.5.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4355 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 
 3859/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.11.2021 
 
Handhabe gegen Zweckentfremdung von Wohnraum durch touristische Vermietungen 
Mit der Anfrage AN/2240/2021 bittet die FDP-Fraktion der Bezirksvertretung Rodenkirchen um Aus-
kunft zur Handhabe gegen Zweckentfremdung von Wohnraum durch touristische Vermietungen und 
um Beantwortung der folgenden Fragen: 
 
1.) Wie viele Objekte mit zweckentfremdetem Wohnraum konnte die Verwaltung im vergangenen 
Jahr 2020 und im laufenden Jahr 2021 im Stadtbezirk Rodenkirchen ausfindig machen? 
2.) Inwieweit nutzt die Verwaltung Online-Recherchen bei entsprechenden Anbietern, um 
zweckentfremdete Wohnungen ausfindig zu machen? 
3.) In welcher Höhe wurden im Jahr 2020 und im laufenden Jahr 2021 Bußgelder für die Zweck-
entfremdung von Wohnraum verhangen? 
4.) Wie viele zweckentfremdete Wohnungen konnten durch das Einschreiten der Verwaltung seit 
dem geltenden Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum im Stadtbezirk Köln-
Rodenkirchen wieder in regulären Wohnraum umgewandelt werden? 
 
 
Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: 
 
zu 1.+4.) 
 
In 2020 wurden im Bezirk Rodenkirchen zu 133 Wohneinheiten zweckentfremdungsrechtliche 
Verfahren eingeleitet. Dabei wurden 64 Wohneinheiten im Rahmen von Antrags- und 69 
Wohneinheiten im Rahmen von Wiederzuführungsverfahren bearbeitet. 
 
In 2021 wurden bisher zu 120 Wohneinheiten zweckentfremdungsrechtliche Verfahren einge-
leitet. Dabei wurden 64 Wohneinheiten im Rahmen von Antrags- und 56 Wohneinheiten im 
Rahmen von Wiederzuführungsverfahren bearbeitet. 
 
In den meisten Antragsverfahren soll Wohnraum abgebrochen und anschließend durch Er-
satzwohnraum kompensiert werden. 
 
Ein Wiederzuführungsverfahren wird eingeleitet, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, dass 
eine Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet genutzt wird. In allen 
Wiederzuführungsverfahren werden die bestehenden Verdachtsmomente genau geprüft und 
die zugehörigen Verfahren werden erst dann abgeschlossen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass 
dort keine ungenehmigte Zweckentfremdung von Wohnraum (mehr) stattfindet. Da in den 
Wiederzuführungsverfahren häufig aufwendige Ermittlungen notwendig sind und komplexe 
Sachverhalte zu Tage treten, werden diese Art Verfahren in der Regel über viele Monate hin-
weg geführt.  
 
In 2020 und 2021 konnten bislang Verfahren zu 79 Wohneinheiten abgeschlossen werden.

2 
 
 
zu 2.) 
 
Online-Recherchen sind bereits Teil der Ermittlungen, insbesondere bei Wiederzuführungsver-
fahren. Hierdurch können erste Verdachtsmomente wie Hinweise, die oftmals durch die Be-
völkerung an die Wohnungsaufsicht herangetragen werden, bekräftigt werden. Da bei den 
meisten Inseraten auf einschlägigen Vermittlungsportalen (wie auch bei den in der Anfrage 
mitgesendeten) keine Anschriften oder genauen Lagen der jeweiligen Einheiten zu entnehmen 
sind, können Online-Recherchen in diesem Rahmen derzeit hauptsächlich - wie vorgenannt - 
bei bereits bestehendem Verdacht auf Wohnraumzweckentfremdung nützlich sein. Durch die 
im Juli 2021 neu erlassenen Bestimmungen des Wohnraumstärkungsgesetzes Nordrhein-
Westfalen (WohnStG NRW), wurde u.a. eine Anzeigepflicht für Kurzzeitvermietungen einge-
führt. Darüber hinaus soll künftig bis zum 01.07.2021 ein Registrierungsverfahren etabliert 
werden, wodurch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte für Wohnraum, der zur Kurzzeitver-
mietung angeboten werden soll, eine Wohnraum-Identitätsnummer von der Gemeinde erhal-
ten, die in den jeweiligen Inseraten durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten gut 
sichtbar anzugeben ist. Zudem werden dann Dienstanbietende, die Dritten ermöglichen Ange-
bote oder Werbung für die Überlassung von Räumen zum Zwecke der Kurzzeitvermietung zu 
veröffentlichen, sicherzustellen haben, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine öf-
fentlich sichtbare Wohnraum-Identitätsnummer veröffentlicht werden. 
 
Verstöße gegen die Anzeige- und Registrierungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, die mit 
Geldbußen bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden können. 
 
zu 3.) 
 
In 2020 bzw. 2021 wurden folgende Bußgelder verhangen: 
 
2020: 74.200 EUR 
2021: 27.500 EUR

Beratungsverlauf (1)

08.11.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 7.2.5.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3859/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
04.11.2021
Erstellt
03.11.2021 14:04