3859/2021
Handhabe gegen Zweckentfremdung von Wohnraum durch touristische Vermietungen
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4355 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 3859/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.11.2021 Handhabe gegen Zweckentfremdung von Wohnraum durch touristische Vermietungen Mit der Anfrage AN/2240/2021 bittet die FDP-Fraktion der Bezirksvertretung Rodenkirchen um Aus- kunft zur Handhabe gegen Zweckentfremdung von Wohnraum durch touristische Vermietungen und um Beantwortung der folgenden Fragen: 1.) Wie viele Objekte mit zweckentfremdetem Wohnraum konnte die Verwaltung im vergangenen Jahr 2020 und im laufenden Jahr 2021 im Stadtbezirk Rodenkirchen ausfindig machen? 2.) Inwieweit nutzt die Verwaltung Online-Recherchen bei entsprechenden Anbietern, um zweckentfremdete Wohnungen ausfindig zu machen? 3.) In welcher Höhe wurden im Jahr 2020 und im laufenden Jahr 2021 Bußgelder für die Zweck- entfremdung von Wohnraum verhangen? 4.) Wie viele zweckentfremdete Wohnungen konnten durch das Einschreiten der Verwaltung seit dem geltenden Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum im Stadtbezirk Köln- Rodenkirchen wieder in regulären Wohnraum umgewandelt werden? Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: zu 1.+4.) In 2020 wurden im Bezirk Rodenkirchen zu 133 Wohneinheiten zweckentfremdungsrechtliche Verfahren eingeleitet. Dabei wurden 64 Wohneinheiten im Rahmen von Antrags- und 69 Wohneinheiten im Rahmen von Wiederzuführungsverfahren bearbeitet. In 2021 wurden bisher zu 120 Wohneinheiten zweckentfremdungsrechtliche Verfahren einge- leitet. Dabei wurden 64 Wohneinheiten im Rahmen von Antrags- und 56 Wohneinheiten im Rahmen von Wiederzuführungsverfahren bearbeitet. In den meisten Antragsverfahren soll Wohnraum abgebrochen und anschließend durch Er- satzwohnraum kompensiert werden. Ein Wiederzuführungsverfahren wird eingeleitet, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, dass eine Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet genutzt wird. In allen Wiederzuführungsverfahren werden die bestehenden Verdachtsmomente genau geprüft und die zugehörigen Verfahren werden erst dann abgeschlossen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dort keine ungenehmigte Zweckentfremdung von Wohnraum (mehr) stattfindet. Da in den Wiederzuführungsverfahren häufig aufwendige Ermittlungen notwendig sind und komplexe Sachverhalte zu Tage treten, werden diese Art Verfahren in der Regel über viele Monate hin- weg geführt. In 2020 und 2021 konnten bislang Verfahren zu 79 Wohneinheiten abgeschlossen werden. 2 zu 2.) Online-Recherchen sind bereits Teil der Ermittlungen, insbesondere bei Wiederzuführungsver- fahren. Hierdurch können erste Verdachtsmomente wie Hinweise, die oftmals durch die Be- völkerung an die Wohnungsaufsicht herangetragen werden, bekräftigt werden. Da bei den meisten Inseraten auf einschlägigen Vermittlungsportalen (wie auch bei den in der Anfrage mitgesendeten) keine Anschriften oder genauen Lagen der jeweiligen Einheiten zu entnehmen sind, können Online-Recherchen in diesem Rahmen derzeit hauptsächlich - wie vorgenannt - bei bereits bestehendem Verdacht auf Wohnraumzweckentfremdung nützlich sein. Durch die im Juli 2021 neu erlassenen Bestimmungen des Wohnraumstärkungsgesetzes Nordrhein- Westfalen (WohnStG NRW), wurde u.a. eine Anzeigepflicht für Kurzzeitvermietungen einge- führt. Darüber hinaus soll künftig bis zum 01.07.2021 ein Registrierungsverfahren etabliert werden, wodurch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte für Wohnraum, der zur Kurzzeitver- mietung angeboten werden soll, eine Wohnraum-Identitätsnummer von der Gemeinde erhal- ten, die in den jeweiligen Inseraten durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten gut sichtbar anzugeben ist. Zudem werden dann Dienstanbietende, die Dritten ermöglichen Ange- bote oder Werbung für die Überlassung von Räumen zum Zwecke der Kurzzeitvermietung zu veröffentlichen, sicherzustellen haben, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine öf- fentlich sichtbare Wohnraum-Identitätsnummer veröffentlicht werden. Verstöße gegen die Anzeige- und Registrierungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden können. zu 3.) In 2020 bzw. 2021 wurden folgende Bußgelder verhangen: 2020: 74.200 EUR 2021: 27.500 EUR
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3859/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 04.11.2021
- Erstellt
- 03.11.2021 14:04