2176/2020
Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen
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Anlage 2 Satzung
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A N L A G E 2 Seib160720Sa1Sb Auenviertel Köln-Rodenkirchen (Veränd-Satz02) S a t z u n g über eine Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Rodenkirchen – Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen – vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab- satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung be- schlossen: § 1 Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Rodenkirchen –Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen– vom 01.10.2018 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 10.10.2018) für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmelshausener Straße, dem Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth wird um 2 Monate verlängert. § 2 Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf des 09.12.2020 .
Anlage 3 Begründung
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/ 2 A N L A G E 3 Begründung zur Veränderungssperre Auenviertel in Köln-Rodenkirchen Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hatte am 08.12.2009 beschlossen, nach § 2 Abs. 1 Bau- gesetzbuch einen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Weißer Straße, Grimmelshausener Straße, Auenweg und Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth - Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen - einzuleiten mit dem Ziel, die besondere Struktur des Auenviertels zu erhalten und gleichzeitig eine Nachverdichtung, insbesondere im Hinterland, zu verhindern. Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 08. Dezember 2009 wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 4 vom 27. Januar 2010 bekannt gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 gefasst. Durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln ist der Bebauungsplan am 29. Januar 2014 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich ist der Bebauungsplan durch ein Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungs- gericht Münster mit Datum vom 27.10.2016 für unwirksam erklärt worden. Die Stadt beabsichtigt, den gerichtlich festgestellten Mangel des Bebauungsplans zu beheben. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es weiterhin, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich (Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch) einen größeren Genehmigungsspiel- raum bietet und dieser regelmäßig auch ausgeschöpft wird. Beispiele einer solchen unmaß- stäblichen Nachverdichtung sind an der Grüngürtelstraße zu erkennen. Die Wohnbauviertel der 1960er Jahre unterliegen seit geraumer Zeit einem Wandel. Durch Tei- lungen von Grundstücken wurde die weitere Bebauung mit Einfamilien- oder Mehrfamilienhäu- sern eingeleitet. Dies führt zu einer schleichenden Verdichtung des gewachsenen Viertels, so auch im "Auenviertel". Für den Geltungsbereich soll der Charakter der vorhandenen Wohnbebauung gesichert und gleichzeitig eine Nachverdichtung im Hinterland verhindert werden. Ziel der Planung ist es, die Wohnfunktion im Plangebiet weiter zu stärken. Hierzu soll im überwiegenden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt werden. In einem kleineren Teilbe- reich an der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) vorgesehen, da hier über die Wohnnutzung hinaus auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. Da die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (Beschluss des Stadtentwicklungsaus- schusses vom 08. Dezember 2009) wegen eines Formfehlers nicht wirksam erfolgt ist, ist die er- neute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 28. Juni 2017 im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 28 erfolgt. Durch die erneute Bekanntmachung des Beschlusses wurde die rechtliche Vo- raussetzung geschaffen, Baugesuche zurückzustellen. Auf Grund der Corona-Bestimmung war ab dem 16. März 2020 kein Publikumsverkehr im Stadt- haus mehr möglich. Dies hatte auch zur Folge, dass bereits begonnene Offenlage von Bebau- ungsplänen abgebrochen werden mussten und geplante Offenlagen für den Zeitraum von zwei Monaten nicht durchgeführt werden konnten. - 2 - Dies hat auch Auswirkungen auf das Planverfahren Auenviertel. Die erneute Offenlage des Be- bauungsplan-Entwurfes findet nun in der Zeit vom 02. Juli bis 17. August 2020 statt. Der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist bis Ende des Jahres 2020 vorgesehen. Die bereits erlassene Veränderungssperre ist am 10.10.2018 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 09.10.2020 außer Kraft. Da das Bebauungsplanverfahren nach derzeitigen Kenntnisstand nicht bis zum 09.10.2020 rechtskräftig abgeschlossen werden kann, ist zur Vermeidung einer städ- tebaulichen Fehlentwicklung im Plangebiet die Verlängerung der Veränderungssperre um zwei Monate erforderlich.
Anlage 1 Plan
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|&/staetkann |) Stadtplanungsamt Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen Ds = - I TR Br: 882 _ Eu SS DR SILAN e USE RN RT | LER AR ) Maßstab 1:5 000 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 50 0 100 200 300 Meter
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 61/1 Seib Sa Vorlagen-Nummer 2176/2020 Freigabedatum 31.07.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln Rodenkirchen –Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen– für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmelshausener Straße, dem Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 31.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Begründung - siehe Anlage 3 - Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Weißer Straße
- Grüngürtelstraße
- Auenweg
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Details
- Aktenzeichen
- 2176/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 31.07.2020
- Erstellt
- 16.07.2020 11:30