Mandari Insight

1953/2019

Betreff: Teilaufhebung des Bebauungsplanes 63429/06; Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz; Hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Mitteilung Ausschuss 13.06.2019

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 04.07.2019, TOP 17.9

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 3 Ausschnitt des bestehenden Bebauungsplanes

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Ansehen

Anlage 4-4b Perspektiven

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 Begründung

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

397 Zeichen

BereichderTeilaufhebung
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 63429/06 (Teilaufhebung) Hermeskeiler PlatzLQ.|OQ6O]
0 10050 200300 Meter

Anlage 3 Ausschnitt des bestehenden Bebauungsplanes

271 Zeichen

Stadtplanungsamt
Planinhalt des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 mit Darstellung des Teilaufhebungs-
Anlage 3
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 
"Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz" 
bereiches
Umgrenzung des Teilaufhebungsbereiches
0 10
Maßstab 1:1000
20 50 Meter
N

Anlage 4-4b Perspektiven

1097 Zeichen

Projekt Bauherr Planung Planbezeichnung
Neubebauung am
Hermeskeiler Platz
in Köln-Sülz
Wohnungsgesellschaft
der Stadtwerke Köln mbH
Parkgürtel 26
50832 Köln
happarchitecture
JJH Architekten GmbH
Im Sachsenlager 13
60322 Frankfurt am Main
Tel  069 - 9550 2550
Fax 069 - 9550 3844
DIN A3
happarchitecture.
Planungsstand
Vorentwurf
11.06.18
Vogelperspektive Kita
mb

Projekt Bauherr Planung Planbezeichnung
Neubebauung am
Hermeskeiler Platz
in Köln-Sülz
Wohnungsgesellschaft
der Stadtwerke Köln mbH
Parkgürtel 26
50832 Köln
happarchitecture
JJH Architekten GmbH
Im Sachsenlager 13
60322 Frankfurt am Main
Tel  069 - 9550 2550
Fax 069 - 9550 3844
DIN A3
happarchitecture.
Planungsstand
Vorentwurf
11.06.18
Pers. Hermeskeiler Straße
mb

Projekt Bauherr Planung Planbezeichnung
Neubebauung am
Hermeskeiler Platz
in Köln-Sülz
Wohnungsgesellschaft
der Stadtwerke Köln mbH
Parkgürtel 26
50832 Köln
happarchitecture
JJH Architekten GmbH
Im Sachsenlager 13
60322 Frankfurt am Main
Tel  069 - 9550 2550
Fax 069 - 9550 3844
DIN A3
happarchitecture.
Planungsstand
Vorentwurf
11.06.18
Pers. Hermeskeiler Platz
mb

Mitteilung Ausschuss

2981 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 LaCo Az 
Vorlagen-Nummer  13.06.2019 
 1953/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 01.07.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 
 
Betreff: Teilaufhebung des Bebauungsplanes 63429/06  
Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz  
Hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
Mitteilungstext: 
Das im Teilaufhebungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes festgesetzte Umspannwerk ist 
aus bahnbetrieblicher Sicht nicht mehr erforderlich. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, die städtebau-
liche Konfiguration der Bebauung des gesamten Blocks zu vervollständigen. Es ist beabsichtigt, im 
bisher unbebaut gebliebenen Bereich eine Wohnbebauung und eine Kindertagesstätte zu errichten, 
die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.  
 
Für die geplante Neubebauung haben die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB), vertreten durch die Woh-
nungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH in Abstimmung mit der Stadt Köln einen Architekturwett-
bewerb durchgeführt. Der mit dem ersten Preis prämierte Entwurf bildet die Grundlage für die weitere 
Planung. Der Entwurf sieht eine vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung mit 41 Wohneinheiten am 
Hermeskeiler Platz und der Hermeskeiler Straße vor, die den vorhandenen Blockrand städtebaulich 
ergänzt. Im rückwärtigen Grundstücksbereich an der Straße Am Beethovenpark ist eine viergruppige 
Kindertagesstätte in einem zweigeschossigen Baukörper geplant. Die erforderlichen Stellplätze wer-
den in einer Tiefgarage untergebracht. 
 
Dieses städtebaulich wünschenswerte und stadtentwicklungspolitisch erforderliche Vorhaben kann 
auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht umgesetzt werden. Aus diesen Gründen ist 
es erforderlich diesen Teilbereich des Bebauungsplanes 63429/06 in einem förmlichen Verfahren 
nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB aufzuheben. 
 
 
Verfahrensablauf 
 
Der Beschluss zur Einleitung der Teilaufhebung und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung ist vom Stadtentwicklungsausschuss am 21.09.2017 gefasst worden. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte als Aushang in der 
Zeit vom 23.04.2018 bis 27.04.2018. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab-
satz 1 BauGB wurde vom 24.11.2017 bis 03.01.2018 durchgeführt.  
 
Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 04.07.2018 bis 07.08.2018 durchgeführt.

2 
 
 
Die öffentliche Auslegung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB er-
folgt voraussichtlich Juli/August 2019. 
 
 
 
Anlagen 
1           Geltungsbereich 
2           Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
3           Ausschnitt des bestehenden Bebauungsplanes 
4 – 4b   Perspektiven Neubebauung 
 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 2 Begründung

49898 Zeichen

/ 2 
       A N L A G E  2  
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06  
Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz 
1. Planinhalt und Rechtskraft des Bebauungsplanes  
1.1 Allgemeine Angaben 
Der Bebauungsplan Nr. 63429/06 umfasst den Bereich zwischen der Neuenhöfer Allee, der 
Hermeskeiler Straße, der Castellauner Straße und der Simmerer Straße in Köln-Sülz. Er 
wurde am 18.11.1991 rechtskräftig.  
Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um auf dem Grundstück eines ehemaligen Straßen-
bahndepots neue Wohnbauflächen anzubieten.  
Der Bebauungsplan setzt daher überwiegend Reine und Allgemeine Wohngebiete (WR und 
WA) fest, die II- bis III-geschossig bebaubar sind, sowie die öffentlichen Verkehrsflächen. Im 
südwestlichen Randbereich sind ferner auch eine eingeschossig bebaubare Fläche für eine 
Kindertagesstätte sowie eine Fläche für ein Umspannwerk festgesetzt. Unmittelbar nördlich 
des Teilaufhebungsbereiches ist eine bis zu achtgeschossige Wohnbebauung vorhanden 
und durch den Bebauungsplan festgesetzt. 
1.2 Teilaufhebungsbereich 
Innerhalb des Teilaufhebungsbereiches sind als Art der baulichen Nutzung Allgemeines 
Wohngebiet (WA) sowie eine Fläche für ein Umspannwerk festgesetzt. Im Teilaufhebungs-
bereich sind als Allgemeine Wohngebiete die Teilgebiete WA3 und WA4 festgesetzt. Dabei 
sind Wohngebäude gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO im Teilgebiet WA4 nicht zulässig und gemäß 
§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO die sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben allgemein zuläs-
sig. Das Gebiet ist somit für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Das Maß der baulichen 
Nutzung ist wie folgt festgesetzt: Die Grundflächenzahlen betragen 0,3 im Teilgebiet WA3 
sowie 1,0 im Teilgebiet WA4. Die Geschossflächenzahlen betragen 1,8 im Teilgebiet WA3 
sowie 4,8 im Teilgebiet WA4. Aus dem Teilgebiet WA3 ist nur ein Teil der nicht überbauba-
ren Grundstücksflächen in den Teilaufhebungsbereich einbezogen. Die dort festgesetzten 
Vollgeschosszahlen und Gebäudehöhen sind daher durch das Teilaufhebungsverfahren 
nicht betroffen und behalten in den entsprechenden  überbaubaren Grundstücksflächen des 
WA3 ihre Gültigkeit.  
Im Teilgebiet WA4 setzt der Bebauungsplan eine zwingend dreigeschossige, straßenbeglei-
tende Bebauung an der Hermeskeiler Straße und zur Nordseite des Hermeskeiler Platzes / 
Simmerer Straße fest. Dabei soll das Gleisfeld der Stadtbahn-Endhaltestelle überbaut wer-
den, was eine lichte Höhe von ca. 5 m erfordert. Eine Traufhöhe von 62 m ü. NN, die einer 
Höhe von ca. 12 m über der angrenzenden Oberkante Gehweg entspricht, ist für die dreige-
schossige Bebauung zwingend festgesetzt. An der Ecke Hermeskeiler/ Simmerer Straße ist 
ein zwingend viergeschossiger, somit ca. 15 m hoher Bauteil zur Eckbetonung festgesetzt.

/ 3 
Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zur maximalen First- oder Gebäudehöhe 
sowie zur Dachform. Somit sind Nichtvollgeschosse in Verbindung mit geneigten Dächern 
oder (wegen der zwingenden Traufhöhe) zurückgestaffelt mit Flachdächern zulässig. Die 
maximale Gebäudehöhe kann bei Flachdächern mit ca. 15 m, bei geneigten Dächern mit ca. 
17 – 18 m je nach Dachneigung angenommen werden. Das Umspannwerk im rückwärtigen 
Grundstücksbereich ist eingeschossig festgesetzt, die geplante Gebäudehöhe ist in der Be-
gründung des Bebauungsplanes mit  ca. 12 m über der Geländeoberkante angegeben. Es ist 
die geschlossene Bauweise festgesetzt. 
Die Hermeskeiler Straße, die Simmerer Straße und ein vorhandener Fußweg sind als öffent-
liche Verkehrsflächen festgesetzt. Nördlich der Simmerer Straße und westlich der Straße 
"Am Beethovenpark" sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Flächen für Stell-
plätze festgesetzt.  
Im Verlauf der Hermeskeiler Straße und der Simmerer Straße, in der Straße Am Beethoven-
park sowie teilweise im Bereich der Stellplätze sind 13 anzupflanzende Bäume sowie 14 zu 
erhaltende Bäume gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt.  
 
2. Teilaufhebungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der Teilaufhebung umfasst einen Bereich mit einer Flächen-
größe von 6.671 qm, der sich im Südwesten des oben beschriebenen Plangebiets nördlich 
des Hermeskeiler Platzes an der Simmerer Straße/ Hermeskeiler Straße befindet (vgl. Anla-
ge 1).  
Der Teilaufhebungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche (W) dargestellt.  
Innerhalb des Plangebietes liegt die Stadtbahn- Endhaltestelle Hermeskeiler Platz. Sie wur-
de gemäß einer Plangenehmigung vom Oktober 2004 errichtet. Die übrigen Flächen sind, 
soweit sie nicht zum Straßenland gehören, als Rasenflächen mit einzelnen Bäumen oder als 
Stellplätze angelegt. 
Die derzeit zulässige Bebauung einschließlich des Umspannwerks, siehe dazu oben Nr. 1.2, 
wurde in dem Teilaufhebungsbereich nicht realisiert.  
Die nähere Umgebung ist vorwiegend durch zwei- bis viergeschossige Wohn- und Ge-
schäftshäuser geprägt. Dabei sind die Erdgeschosse um den Hermeskeiler Platz zumeist 
durch kleinere Ladenlokale und Gastronomie genutzt, die Obergeschosse sind wohngenutzt. 
Im Nordosten des Teilaufhebungsbereiches befinden sich ein achtgeschossiges und ein sie-
bengeschossiges Wohnhaus. Aufgrund von Anpflanzungen, die nach der Rechtskraft des 
Bebauungsplanes erfolgt sind hat sich die Zahl der Bäume im Teilaufhebungsbereich auf 
heute insgesamt 60 erhöht. 
 
3. Grund der Teilaufhebung 
Das im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Umspannwerk ist aus versorgungs-
technischer Sicht nicht mehr erforderlich. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, die städtebauli-
che Konfiguration der Bebauung des gesamten Blocks zu vervollständigen.

/ 4 
Mit Beschluss vom 20.12.2016 hat der Rat der Stadt Köln die Fläche als Potenzialfläche für 
Wohnungsbau (Vorlage Nr. 1028/2015; Kennziffer 3.05) beschlossen.  
Diesem Beschluss folgend ist beabsichtigt, im bisher unbebaut gebliebenen Bereich eine 
Wohnbebauung und eine Kindertagesstätte (KiTa) zu errichten, die sich in die Eigenart der 
näheren Umgebung einfügen. Dieses städtebaulich wünschenswerte und stadtentwicklungs-
politisch erforderliche Vorhaben kann auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans 
nicht umgesetzt werden. Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, weil der Bebauungs-
plan innerhalb des Teilaufhebungsbereiches keine Wohngebäude zulässt. 
Für die Neubebauung haben die Kölner Verkehrs-Betriebe AG, vertreten durch die Woh-
nungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH in Abstimmung mit der Stadt Köln einen Archi-
tekturwettbewerb durchgeführt. Der mit dem ersten Preis prämierte Entwurf von happarchi-
tecture JJH Architektengesellschaft mbH und HKK Landschaftsarchitektur GmbH (alle Frank-
furt am Main) bildet die Grundlage für die weitere Planung.  
Der Entwurf sieht eine winkelförmige Bebauung am Hermeskeiler Platz und der Hermeskei-
ler Straße vor, die den vorhandenen Blockrand städtebaulich ergänzt, Damit werden klare 
Innen- und Außenräume geschaffen. Das Ensemble hat zum Hermeskeiler Platz vier und zur 
Hermeskeiler Straße hin fünf Geschosse.  
Im Erdgeschoss sind am Hermeskeiler Platz kleinere Gewerbeflächen mit ca. 200 m² Nutz-
fläche vorgesehen, in den weiteren Geschossebenen, sowie an der Hermeskeiler Straße 
auch im Erdgeschoss/Hochparterre werden insgesamt 41 Wohnungen geplant. Im rückwärti-
gen Grundstücksbereich an der Straße Am Beethovenpark ist eine viergruppige Kinderta-
gesstätte in einem zweigeschossigen Baukörper geplant.  
Das Konzept sieht ein differenziertes Freiraumangebot auf dem erhöht angelegten Innenhof 
vor, der einen Quartiersplatz mit integrierter Kleinkindspielfläche und das Außengelände der 
KiTa beinhaltet. 
Alle Hauseingänge liegen an der Hermeskeiler Straße bzw. am erweiterten Fuß- und Rad-
weg, der entlang des Bahnsteigs der Stadtbahn an der Hermeskeiler Straße verläuft. Die 
Durchwegung entlang der Blockränder wird durch eine innenliegende Fußwegverbindung 
zwischen Gärten und KiTa ergänzt. 
Es sind 75 Stellplätze geplant, davon sind 60 in einer Tiefgarage und 15 oberirdisch ange-
ordnet.  
Im Rahmen des Bauvorhabens werden insgesamt 42 vorhandene Einzelbäume beseitigt, 
von denen 11 gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu ersetzen sind. Gemäß § 8 
Abs. 2 der Baumschutzsatzung ergibt sich aus den gemessenen Stammumfängen der o. g. 
Bäume eine Anzahl von 19 Ersatzpflanzungen oder, soweit dies nicht möglich ist, Ersatz-
geldzahlung. Weiteres hierzu wird im Rahmen der Fällgenehmigung geregelt. 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 erfolgt im förmlichen Verfahren ge-
mäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB.

/ 5 
 
4. Auswirkungen 
Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche 
Beurteilung von Vorhaben auf Grundlage von § 34 Abs.2 BauGB und von der Art der Nut-
zungen richtet sich die zulässige Bebauung nach § 4 Abs. 2 BauNVO (faktisches Allgemei-
nes Wohngebiet). Zulässig sind demgemäß Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets 
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nichtstörenden Handwerksbetrie-
be, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Im üb-
rigen richtet sich die Zulässigkeit der Bebauung danach, ob sie sich in die Eigenart der nähe-
ren Umgebung einfügt. 
Eigenart der näheren Umgebung 
Als nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ist der räumliche Bereich zu betrachten, 
der ein Baugrundstück bodenrechtlich prägt und auf den sich ein Vorhaben auswirken kann. 
Die nähere Umgebung des Teilaufhebungsbereiches wird somit mindestens durch das Ge-
viert des Hermeskeiler Platzes ausgebildet, denn von diesem bestehen durchgehend Sicht-
bezüge zu dem Teilaufhebungsbereich, er bildet eine städtebauliche Einheit, in welche der 
auf seiner Nordseite befindliche Teilaufhebungsbereich einbezogen ist. Ein Vorhaben wird 
hier nach der Teilaufhebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise 
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll zulässig, wenn es sich in die Eigenart 
der näheren Umgebung einfügt. Diese lässt sich wie folgt beschreiben: 
-Maß der baulichen Nutzung 
Es sind Gebäude mit bis zu 5 Vollgeschossen, Traufhöhen bis 14 m und Firsthöhen bis 
18,60 m vorhanden, die die Eigenart der näheren Umgebung prägen. Ein achtgeschossiges 
Gebäude mit einer Höhe von ca. 25 m über der mittleren Geländeoberkante sowie ein sie-
bengeschossiges Gebäude mit einer Höhe von ca. 23,40 m über der angrenzenden Stra-
ßenoberkante (Am Beethovenpark) befinden sich unmittelbar nördlich des Teilaufhebungs-
bereichs, sie entfalten aufgrund ihrer Atypik keine Vorbildwirkung für den Teilaufhebungsbe-
reich. Es werden somit bis zu fünfgeschossige Gebäude mit bis zu 18,60 m Gesamt- und 14 
m Traufhöhe zulässig. 
-Bauweise 
Es ist sowohl die offene Bauweise als auch die geschlossene Bauweise vorhanden, beide 
Bauweisen sind somit künftig zulässig. 
-Grundstücksfläche, die überbaut wird 
Die Gebäude sind überwiegend mit Abständen von 5-6 m straßenparallel errichtet, die Ge-
bäudetiefen betragen bis zu ca. 13 m, teils auch darüber. Auf der Westseite der Hermeskei-
ler Straße sind die Gebäude mit der Schmalseite im rechten Winkel als Zeilen unmittelbar an 
die Straße gestellt. Es werden somit sowohl straßenparallele als auch Zeilenbauten mit Bau-
tiefen bis ca. 13 m zulässig. Die Bebauung kann unmittelbar an der Straße errichtet werden 
oder einen Vorgarten zur Straße aufweisen.

/ 6 
 
Geplante Bebauung 
Konkret ist eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung an der Hermeskeiler Straße und an der 
Simmerer Straße geplant, die den bestehenden Blockrand schließt. Die Gebäudehöhe be-
trägt max. ca. 15,4 m. Die Bautiefe entspricht der umgebenden Bebauung. Das Erdgeschoss 
nimmt im Süden zum  Hermeskeiler Platz Räume für Betriebe auf, die sich nach der Art der 
baulichen  Nutzung in ein Allgemeines Wohngebiet einfügen. Ansonsten sind Wohnungen 
geplant. Im rückwärtigen Bereich ist eine zweigeschossige Kindertagesstätte vorgesehen.  
Die geplante Bebauung sieht – anders als das bestehende Baurecht – vorwiegend eine 
Wohnnutzung vor. Wohngebäude sind nach dem Bebauungsplan im Teilaufhebungsbereich 
derzeit nicht zulässig. Allgemein zulässig sind -neben dem gesondert, außerhalb des WA 
festgesetzten Umspannwerk- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- 
und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauN-
VO), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 
Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), sowie gem. § 1 Abs. 6 BauNVO auch sonstige nicht störende Ge-
werbebetriebe. Die wesentlichen Veränderungen durch die Teilaufhebung und auch durch 
die konkret geplante Bebauung sind hier der Wegfall des Umspannwerks mit seinen nicht 
unerheblichen städtebaulichen Konfliktpotenzialen und das Hinzutreten der Wohnnutzung in 
Wohngebäuden als eigentliche Hauptnutzung eines WA zu den zulässigen Nutzungsarten. 
Die vorhandenen Fußwegverbindungen (s. auch unten Nr. 5) werden in der Planung funktio-
nal berücksichtigt, die Teilaufhebung wirkt sich hier in verkehrlicher Hinsicht nur unwesent-
lich aus. Bisher besteht zwischen der Hermeskeiler Straße und der Simmerer Straße eine 
Fußwegverbindung, die diagonal durch das Teilaufhebungsgebiet führt mit einer Wegelänge 
von ca. 95 m. Diese Verbindung wird täglich durch ca. 260 Personen genutzt. Künftig beträgt 
die Wegelänge für diese Verbindung ca. 110 m, da sie nicht mehr diagonal geführt wird, 
sondern dem Straßenverlauf folgt. Die übrigen bestehenden Fußwegverbindungen zwischen 
Hermeskeiler Straße und Am Beethovenpark sowie zwischen Simmerer Straße und Am 
Beethovenpark bleiben bezüglich der Wegeführung und Wegelänge unverändert.  
Das Bauvorhaben, das durch die Teilaufhebung mittelbar ermöglicht wird, erzeugt Ziel- und 
Quellverkehr. Derzeit sind 43 Stellplätze vorhanden und aufgrund der bestehenden Festset-
zungen des Bebauungsplanes ist eine Bebauung im Teilaufhebungsbereich zulässig. Daher 
ist ein  Verkehrsaufkommen durch Anliegerverkehre nicht erst durch das Ergebnis des Teil-
aufhebungsverfahrens  bedingt. Im Einzelnen stellt sich dies für den Bestand, das bestehen-
de Planungsrecht und die Situation nach der Teilaufhebung wie nachfolgend weiter ausge-
führt wird dar. Für die Abschätzung der Verkehrsmengen nach der Zahl der Stellplätze wurde 
dabei jeweils die Berechnungsmethode der Bayerischen Parkplatzlärmstudie herangezogen, 
die im Schallgutachten1 im Rahmen der Vorbereitung des Planungswettbewerbes als Grund-
lage der Verkehrsprognose für die Stellplätze verwendet wurde. Hierdurch ist eine Ver-
gleichbarkeit der Zahlen gegeben. Nach der v. g. Studie werden folgende Berechnungsan-
sätze gewählt: 
                                                                 
1 ADU Cologne GmbH, Dr. Werner Pook; Cecilia Alvarez M. Eng.: Schalltechnische Untersuchung 
zum Wohnungsneubau am Hermeskeiler Platz in Köln -Sülz, Bericht Nr. B1710059 -
01(1)_ver28Aug2017; Köln, 28.08.2017

/ 7 
Oberirdische Stellplätze für die Wohn- und Gewerbenutzung mit 0,4 Fahrzeugbewegungen/ 
Stunde tagsüber (6-22 Uhr) sowie 0,05 Fahrzeugbewegungen/ Stunde nachts (22-6 Uhr), 
Stellplätze in nicht öffentlich nutzbaren Tiefgaragen mit begrenzter Nutzungsberechtigung 
(Mietergaragen u. Ä.), mit 0,15 Fahrzeugbewegungen/ Stunde tagsüber (6-22 Uhr) sowie 
0,02 Fahrzeugbewegungen/ Stunde nachts (22-6 Uhr).  
Bestand 
Im Teilaufhebungsbereich sind heute 25 Mieterparkplätze des Hauses Hermeskeiler Straße 
15a- 15d vorhanden, sowie weitere ca. 18 unmarkierte Stellflächen im Bereich der früheren 
Straßenbahnwendeschleife. Nach Bayerischer Parkplatzlärmstudie ist hier eine Verkehrs-
menge von 292 Kfz./d zu erwarten. 
Bestehendes Planungsrecht 
Für die gemäß dem bestehenden Planungsrecht zulässigen ca. 3.600 qm  Geschossfläche 
(einschließlich der zulässigen Flächen im Staffel- oder Dachgeschoss) mit rein gewerblicher 
Nutzung (ohne Umspannwerk) sowie den vorhandenen und planungsrechtlich im Bebau-
ungsplan gesicherten Parkplatz des Hauses Hermeskeiler Straße 15a-15d ist nach den Be-
rechnungsansätzen der Bayerischen Parkplatzlärmstudie eine Verkehrsmenge von ca. 400 
Kfz./d als Quell- und Zielverkehr des Teilaufhebungsbereichs zu erwarten.  
Situation nach der Teilaufhebung 
Der vorgenannten Größenordnung steht ein künftiger Quell- und Zielverkehr von 256 Kfz./d. 
gegenüber. Diese Größenordnung wurde aufgrund der Zahl der geplanten 15 oberirdischen 
Stellplätze und 60 Stellplätzen in einer Tiefgarage nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie 
(s. o.) berechnet. Sie stellt somit einen ungünstigen Planungsfall dar, der bezüglich der tat-
sächlichen Verkehrsmittelwahl und der dadurch entstehenden Verkehrsmenge so voraus-
sichtlich nicht eintreten wird, da der Teilaufhebungsbereich mit der sehr guten ÖPNV-
Anbindung durch die unmittelbar angrenzende Stadtbahnhaltestelle die entsprechenden Vo-
raussetzungen für eine Reduzierung der notwendigen Stellplätze bietet. 
Insgesamt wird sich die Teilaufhebung bezüglich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens 
nicht verstärkend oder anderweitig erheblich auswirken.  
Die Tiefgaragenein- und -ausfahrt für 60 Stellplätze ist am südöstlichen Rand des Teilaufhe-
bungsbereiches westlich neben dem Fußweg geplant, der neben dem Gebäude Simmerer 
Straße 62 von dort aus in Richtung der Straße Am Beethovenpark führt. Die geplante Nut-
zung einschließlich der Tiefgaragen und Stellplätze darf das Wohnen nicht stören, da sie in 
einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB liegt. Der entsprechen-
de Nachweis bezüglich der Wohnverträglichkeit der zu erwartenden Lärmimmissionen ist im 
Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
 
5. Umsetzung  
Die geplante Bebauung wird durch die Kölner Verkehrs-Betriebe AG, vertreten durch die 
Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH in Abstimmung mit der Stadt Köln in zeitli-
cher Parallelität zu dem Teilaufhebungsverfahren ausgearbeitet. Dabei wird das Ergebnis 
des Wettbewerbs (s. oben Nr. 3) der Planung zugrunde gelegt.

/ 8 
Die vorhandenen Fuß- und Radwegeverbindungen im Bereich der früheren Gleiswende-
schleife werden nach einer Personenstromzählung vom 01.06.20172  
 zwischen der Simmerer Straße und der Straße "Am Beethovenpark" durch ca. 620 
Personen täglich, 
 zwischen der Simmerer Straße und dem Bahnsteig Hermeskeiler Straße Richtung 
stadteinwärts durch ca. 260 Personen täglich und 
 zwischen dem vorgenannten Bahnsteig und der Straße "Am Beethovenpark" durch 
ca. 70 Personen täglich  
genutzt. Die Verbindungen werden in der Planung funktional mit nach Norden verschobener 
Lage berücksichtigt.  
Der Ersatz für bestehende Stellplätze im Teilaufhebungsbereich wird soweit notwendig, be-
rücksichtigt. Bisher festgesetzte Baumpflanzungen wurden im Qualifizierungsverfahren 
ebenfalls, soweit möglich, berücksichtigt. 
Die  planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Wohnbebauung entsteht nach der Teil-
aufhebung durch die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB für ein Vorhaben im dann unbe-
planten Innenbereich. Das Kooperative Baulandmodell findet gemäß Ziff. 2 Abs. 1 der Richt-
linie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren (KoopBLM) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10.05.2017 im Teilaufhebungsverfahren keine Anwendung.  
Das geplante Vorhaben leistet einen Beitrag zur Erreichung der stadtentwicklungspolitischen 
Zielsetzung, insbesondere Wohnraum im unteren Preissegment zu schaffen. Alle 41 Woh-
nungen werden als Werkswohnungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Stadtwerke 
Köln-Konzerns preisgedämpft zur Verfügung gestellt. Insbesondere sollen durch die kompak-
ten Grundrisse Beschäftigte – in den Ein- und Zweizimmerwohnungen Singles und Paare 
und in den Vier- und Fünfzimmerwohnungen Familien – mit unteren und mittleren Einkom-
men als Zielgruppe erreicht werden. 
 
6. Umweltbericht 
Für das Teilaufhebungsverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetz-
buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
6.1   Inhalt und wichtigste Ziele der Teilaufhebung 
Für den Teilaufhebungsbereich setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 63429/06 ein 
Umspannwerk mit einer umgebenden Mantelbebauung fest (s. auch Nr. 1.2 dieser Begrün-
dung). Das Umspannwerk ist aus versorgungstechnischer Sicht nicht mehr erforderlich. Da-
mit eröffnet sich die Möglichkeit, die städtebauliche Konfiguration der Bebauung des gesam-
ten Blocks mit einer überwiegenden Wohnnutzung zu vervollständigen. Mit Beschluss vom 
20.12.2016 hat der Rat der Stadt Köln die Fläche als Potenzialfläche für Wohnungsbau (Vor-
lage Nr. 1028/2015; Kennziffer 3.05) beschlossen. Diesem Beschluss folgend ist es beab-
sichtigt im bisher unbebaut gebliebenen Bereich eine Wohnbebauung und eine Kindertages-
stätte zu errichten, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dieses Vorha-
ben kann auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht umgesetzt werden.  
                                                                 
2 VE-Kass Ingenieurgesellschaft mbH:  Wohnungsneubau am Hermeskeiler Platz in Köln -Sülz, Personenstro m-
zählung, Bericht; Köln, 16.06.2017

/ 9 
6.1.1 Derzeitiger Umweltzustand - Bestand 
Die Fläche der Teilaufhebung ist heute überwiegend als Scherrasen mit Einzelbäumen (v. a. 
Birken) ausgeprägt. Eine kleinere Teilfläche am nordöstlichen Rand des Teilaufhebungsbe-
reiches ist als asphaltierter Parkplatz genutzt.  Innerhalb des Plangebietes liegt auch die 
Stadtbahn-Endhaltestelle Hermeskeiler Platz. 
6.1.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung - Nullvariante 
Bei einer Nichtdurchführung der Teilaufhebung bliebe das bestehende Planungsrecht wirk-
sam. Es wäre eine Bebauung mit einer Umspannstation und einer straßenbegleitenden Be-
bauung (Mantelbebauung um die Umspannstation) ohne Wohnnutzung möglich. Die vorhan-
denen Verkehrsflächen blieben im Wesentlichen unverändert. 
6.1.3  Umweltzustand bei Durchführung der Planung 
Nach der Teilaufhebung besteht Baurecht für die geplante Wohnbebauung sowie die Kinder-
tagesstätte, die sich im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umge-
bung einfügen. Ferner sind wie auch bereits nach dem bisher gültigen Bebauungsplan die 
der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht 
störende Handwerksbetriebe, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli-
che und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es sind  Gebäudehöhen bis zu 18,6 m über 
Straßenoberkante  ca. 13 m Bautiefe zulässig. Die Gebäude sind in offener und geschlosse-
ner Bauweise zulässig. 
Insgesamt 14 Einzelbäume sind gemäß dem Bebauungsplan zu erhalten. Diese unterliegen 
künftig der Baumschutzsatzung. Von den 14 Bäumen befinden sich 13 im Straßenland an 
der Hermeskeiler Straße, diese bleiben erhalten. Ein im Bauland befindlicher Baum wird ent-
fernt. Insgesamt 13 Einzelbäume sind gemäß dem Bebauungsplan innerhalb des Teilaufhe-
bungsbereiches zu pflanzen. Diese Verpflichtung entfällt durch die Teilaufhebung. An ihre 
Stelle tritt die Verpflichtung, gemäß der Baumschutzsatzung insgesamt 19 Ersatzpflanzun-
gen vorzunehmen bzw. Ersatzgeldzahlungen hierfür zu leisten.  
6.2 Bedarf an Grund und Boden/ Fläche 
Bestehendes Planungsrecht in m² Planungsrecht gem. § 34 
Abs. 2 BauGB  (nach Teil-
aufhebung) 
in m² 
Allgemeines Wohngebiet, ein-
schl. ab 1. OG überbaubarem 
Bereich des Kopfbahnhofs 
2.934 Faktisches Allgemeines 
Wohngebiet 
3.875 
Fläche für Versorgungsanlagen 
(Umspannwerk) 
1.132 -- -- 
Öffentliche Verkehrsflächen 
einschl. Bahnanlagen der 
Stadtbahn 
2.605 Öffentliche Verkehrsflächen 
einschl. Bahnanlagen der 
Stadtbahn (nach vorhandenem 
Zustand) 
2.796 
Summe 6.671 Summe 6.671

/ 10 
6.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter und Umweltbelange in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die 
EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, 
dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schäd-
lichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz 
(DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein 
Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfa-
len (LNG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der 
Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan  der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu 
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge-
stimmt. 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der For-
mulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den möglichen Auswirkungen der Nutzung, wie sie 
nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 "Hermeskeiler Platz in Köln-
Sülz" zulässig wird, bzw. soweit dies nicht eindeutig ermittelbar ist an den Auswirkungen des 
Vorhabens, das durch die Teilaufhebung zulässig wird (vgl. Nr. 6.1.3). Geprüft wird, welche 
dauerhaften Auswirkungen auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkun-
gen auf die geplanten Nutzungen im Teilaufhebungsbereich aus der Umgebung dauerhaft 
einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft anzuneh-
mende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außergewöhnliche und nicht 
vorhersehbare Ereignisse. Diese Prüfung beinhaltet auch nicht die Untersuchung von Aus-
wirkungen der Bauphase, da hierzu im Regelungskanon des BauGB keine Festsetzungs- 
oder Darstellungsmöglichkeiten aufgeführt sind. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
6.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
- Natur und Landschaft 
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete: 
Solche Gebiete sind erst in mehreren Kilometern Entfernung zu dem Teilaufhe-
bungsbereich vorhanden. 
- Landschaftsplan: Der Landschaftsplan trifft für den Teilaufhebungsbereich keine 
Festsetzungen. 
- Biologische Vielfalt: Die vorhandene, artenarme Biotopstruktur mit Vegetationsflä-
chen vorwiegend aus Scherrasen und einzelnen Bäumen wird durch die Teilauf-

/ 11 
hebung keine Veränderungen erfahren, die zu einer Verschlechterung bezüglich 
der biologischen Vielfalt im  Plangebiet führen. 
- Eingriff/Ausgleich: Eingriffe durch Bebauung und Versiegelung sind nach derzeiti-
gem Planungsrecht bereits mindestens in der Art und dem Umfang zulässig, wie 
sie nach der Teilaufhebung gem. § 34 BauGB zulässig sein werden. Im Übrigen 
ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG auf 
Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB nicht anwendbar. 
- Boden: Durch die Teilaufhebung werden keine Eingriffe in den Boden zulässig, die 
über das derzeit Zulässige hinausgehen. 
- Wasser: Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich der Teilaufhebung nicht vor-
handen, es wird keine Zulässigkeit von Nutzungen herbeigeführt, die als grundwas-
sergefährdend einzustufen wären. Abwässer werden über die vorhandene Kanalisa-
tion ordnungsgemäß abgeleitet. Für das Umweltmedium Wasser ergeben sich keine 
Änderungen durch die Teilaufhebung. 
- Klima und Luft 
- Luftschadstoffe/ Emissionen: Durch die Teilaufhebung werden über das beste-
hende Planungsrecht hinaus nach Art und Umfang keine Nutzungen zulässig, die 
zusätzliche Schadstoffemissionen oder Emissionen von Treibhausgasen auslö-
sen.   
- Luftschadstoffe/ Immissionen; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüs-
sen der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit-
ten werden:  Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem Teilaufhe-
bungsbereich die Grenzwerte der 39. Verordnung zum Bundesimmissionsschutz-
gesetz (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) 
überschritten werden. Dies betrifft insbesondere auch die Belastung mit  Fein-
staub und Stickstoffdioxid. Aufgrund des im Einfügungsgebots gemäß § 34 
BauGB enthaltenen Rücksichtsnahmegebots werden auch künftig keine Betriebe 
und Anlagen zulässig sein, die in erheblichem Umfang Schadstoffe emittieren.  
- Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz:  Die Nutzung erneuerbarer Energien so-
wie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie sind in der Objektplanung 
nach den geltenden Fachgesetzen und den anerkannten Regeln der Technik zu 
beachten. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat diesbezüglich keine 
Auswirkungen. 
- Vermeidung von Emissionen (außer Lärm/ Luft, insb. Gerüche, Licht, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser: Die Vermeidung von 
Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nut-
zung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
sind in der Objektplanung nach den geltenden Fachgesetzen und den anerkannten 
Regeln der Technik zu beachten. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat dies-
bezüglich keine Auswirkungen. 
- Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechts: Für den Teilaufhebungsbereich liegen keine entsprechen-
den Fachpläne vor. 
- Kultur- und sonstige Sachgüter: Baudenkmale sind im Teilaufhebungsbereich nicht 
vorhanden. Es liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler und archäologische Fund-
stellen vor. Bei unvermutetem Auffinden von archäologischen Bodenfunden und -
befunden sind unabhängig davon, ob eine Bebauung gemäß dem derzeit noch 
rechtswirksamen Bebauungsplan oder gemäß § 34 BauGB erfolgt, die Bestimmun-

/ 12 
gen des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten. Beim derzeitigen Kenntnisstand 
ist nicht absehbar, dass die Belange des Kultur- und Sachgutschutzes, insbesondere 
des Denkmalschutzes durch die Planaufhebung berührt werden. 
- Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen:  Durch eine Bebaubarkeit des Gebietes 
gemäß § 34 BauGB entstehen gegenüber dem jetzigen Planungsrecht keine Verän-
derungen im Wirkungsgefüge bzw. bei den Wechselwirkungen zwischen den Belan-
gen des Umweltschutzes. 
  
6.5   Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
6.5.1 Natur und Landschaft 
6.5.1.1 Pflanzen 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7, a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet sind derzeit innerhalb der ehemaligen Straßenbahnwendeschleife Scherrasen-
flächen sowie Einzelbäume, vor allem Birken und auch einzelne Ziersträucher vorhanden. 
Die Vegetationsflächen umfassen insgesamt ca. 785 qm. Von den hier vorhandenen 42 
Bäumen sind 11 durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt. An der Hermeskei-
ler Straße westlich der Haltestelle sind insgesamt 18 Alleebäume vorhanden, diese sind 
ebenfalls durch die Baumschutzsatzung geschützt. Es sind 1.340 qm teilversiegelte Flächen 
(Schotter, wassergebundene Decken und Ähnliches) sowie 4.800 qm versiegelte Flächen 
vorhanden. 
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht): 
Gemäß dem bestehenden Bebauungsplan sind von insgesamt 60 Bäumen im Teilaufhe-
bungsbereich 14 zur Erhaltung festgesetzt. Zum Ausgleich für die zulässigen Baumfällungen 
sind 13 Bäume neu zu pflanzen. Aufgrund der Festsetzungen sind max. 5.780 qm versiegel-
te Verkehrsfläche, Baugebietsflächen und Versorgungsfläche für das Umspannwerk zuläs-
sig. Dies sind somit 930 qm mehr als im Bestand. Min. 1.195 qm sind als Vegetationsflächen 
innerhalb der Baugebiete und der Fläche für das Umspannwerk vorgesehen. 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Nach der Eigenart der näheren Umgebung sind ca. 3.875 qm Fläche als faktisches Allge-
meines Wohngebiet (WA) zu beurteilen. Es sind ca. 2.796 qm Verkehrsflächen vorhanden, 
die bestehen bleiben. Hiervon verbleiben min. 530 qm Schottergleisbett teilversiegelt sowie 
ca. 120 qm Baumscheiben unversiegelt.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Bei der Umsetzung der Planung gem. § 34 Abs. 2 BauGB sind gemäß der Baumschutzsat-
zung 19 Baumpflanzungen vorzunehmen oder Ersatzgeldzahlungen zu leisten.  
Bewertung:

/ 13 
Da erhebliche Eingriffe in den Bestand der Vegetation derzeit nach den Festsetzungen des 
Bebauungsplanes bereits zulässig sind ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen für 
den Umweltbelang.   
6.5.1.2 Tiere 
  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7, a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-Richtlinie, Europäische Vogelschutz-
richtlinie, Landesnaturschutzgesetz NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Bestand bietet nach der Datenbank des LANUV zu geschützten Arten in NRW, Mess-
tischblatt 5007 kein Potenzial für Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Tierar-
ten. Eine Nutzung als Nahrungshabitat ist für einige Vogelarten hingegen möglich. Zudem 
bietet der Baumbestand Potenziale für Brutplätze europäischer Vogelarten.  
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht):  
Nach dem bestehenden Planungsrecht sind erhebliche Eingriffe in die bestehenden Habitate 
zulässig, es sind Baumpflanzungen zum Ausgleich vorzunehmen oder entsprechende Er-
satzgeldzahlungen zu leisten, vgl. auch Nr. 6.5.1.1. Vor Rodung/ Baufeldfreimachung ist ggf. 
eine Artenschutzprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich. 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Nach § 34 Abs. 2 BauGB sind ebenfalls erhebliche Eingriffe in die bestehenden Habitate 
zulässig. Es sind Baumersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen gemäß Baumschutz-
satzung vorzunehmen, vgl. auch Nr. 6.5.1.1. Vor Rodung/ Baufeldfreimachung ist ggf. eine 
Artenschutzprüfung im baugenehmigungsverfahren erforderlich. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird eine artenschutzfachliche Prüfung des 
Baumbestandes soweit erforderlich vorgenommen. Baumfällarbeiten sind aufgrund der Best-
immungen des Bundesnaturschutzgesetzes außerhalb des Brutzeiten (01.10.-28.02.) vorzu-
nehmen. Es erfolgen Neupflanzungen als Ersatz für wegfallende Bäume gemäß Baum-
schutzsatzung oder entsprechende Ersatzgeldzahlungen. Die neu gepflanzten Bäume wer-
den das wegfallende Habitatpotenzial insbesondere für die Vogelbrut teilweise ersetzen. 
Soweit erforderlich, werden in der Baugenehmigung artenschutzrechtliche Vermeidungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. 
Bewertung:  
Da erhebliche Eingriffe in den Bestand derzeit nach den Festsetzungen des Bebauungspla-
nes bereits zulässig sind, ergeben sich keine erheblichen Veränderungen für den Umweltbe-
lang.

/ 14 
 
6.5.2 Landschaft/ Ortsbild 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7, a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Teilaufhebungsbereich ist derzeit unbebaut und überwiegend mit öffentlichen und priva-
ten Verkehrsanlagen/ Stellplatzflächen genutzt. Die vorhandenen Laubbäume wirken sich im 
Ortsbild positiv aus.  
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht):  
Der Bebauungsplan sieht eine zwingend dreigeschossige, straßenbegleitende Bebauung an 
der Hermeskeiler Straße und zur Nordseite des Hermeskeiler Platzes / Simmerer Straße vor. 
Dabei soll das Gleisfeld der Stadtbahn-Endhaltestelle überbaut werden, was eine lichte Höhe 
von ca. 5 m erfordert. Eine Traufhöhe von 62 m ü. NN, die einer Höhe von ca. 12 m über der 
angrenzenden Oberkante Gehweg entspricht, ist für die dreigeschossige Bebauung zwin-
gend festgesetzt. An der Ecke Hermeskeiler/ Simmerer Straße ist ein zwingend viergeschos-
siger, somit ca. 15 m hoher Bauteil zur Eckbetonung festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält 
keine Festsetzungen zur maximalen First- oder Gebäudehöhe sowie zur Dachform. Somit 
sind Nichtvollgeschosse in Verbindung mit geneigten Dächern oder (wegen der zwingenden 
Traufhöhe) zurückgestaffelt mit Flachdächern zulässig. Die maximale Gebäudehöhe kann 
bei Flachdächern mit ca. 15 m, bei geneigten Dächern mit ca. 17 – 18 m je nach Dachnei-
gung angenommen werden. Das Umspannwerk im rückwärtigen Grundstücksbereich ist ein-
geschossig festgesetzt, die geplante Gebäudehöhe ist in der Begründung des Bebauungs-
planes mit 12 m angegeben. 
Von der für das Ortsbild besonders prägenden 18 Alleebäumen an der Hermeskeiler Straße 
sind gemäß den Festsetzungen 14 Stück zu erhalten, 4 sollen entfallen. 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Nach der Teilaufhebung ist eine straßenbegleitende Bebauung mit vier  bis fünf Geschossen 
zulässig. Die Gebäudehöhe in der näheren Umgebung beträgt max. ca. 18,6 m, diese Hö-
henentwicklung ist somit auch für Neubauten möglich. Die mögliche Bautiefe entspricht der 
umgebenden Bebauung, das bisher zulässige Umspannwerk entfällt. 
Der für das Ortsbild prägende Bestand der 18 Alleebäume an der Hermeskeiler Straße kann 
vollständig erhalten werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Da sich die Bebauung nach der Teilaufhebung gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der nähe-
ren Umgebung einfügen muss, ist grundsätzlich nicht von erheblichen Beeinträchtigungen 
auszugehen. Für den entfallenden Baumbestand sind Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeld-
zahlungen nach der Baumschutzsatzung vorzusehen.

/ 15 
 
Bewertung:  
Das Ortsbild wird durch die beabsichtigte Bebauung nach § 34 BauGB geändert. Eine Beein-
trächtigung ist jedoch durch das Einfügungsgebot des § 34 BauGB und die umliegende Bau-
struktur, sowie aufgrund der vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen nicht zu erwarten. 
6.5.3 Klima und Luft, Kaltluft/Ventilation 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7, a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Umgang mit Klimawandelfolgen/ Wärmebelastungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
In der Planungshinweiskarte der Stadt Köln zur zukünftigen Wärmebelastung ist der Teilauf-
hebungsbereich als hoch (wärme-) belastete Siedlungsfläche dargestellt.  
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht): 
Aufgrund des bestehenden Planungsrechts ist eine weitergehende Versiegelung zulässig, 
wodurch sich das Gebiet bei sommerlicher Hitze stärker aufheizen kann, ohne dass Maß-
nahmen zur Verbesserung des Mikroklimas vorgegeben sind. 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Durch die Teilaufhebung wird eine Bebauung gem. § 34 Abs. 2 BauGB zulässig. Konkret 
sind Wohngebäude und eine Kindertagesstätte vorgesehen. Der Versiegelungsgrad erhöht 
sich gegenüber dem bestehenden Umweltzustand, wodurch die mikroklimatischen Effekte 
denen der Nullvariante ähnlich sind, diese jedoch nicht übertreffen werden. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vor dem Hintergrund der prognostizierten Klimawandelfolgen, hier insbesondere der som-
merlichen Überwärmung, werden bei der konkret geplanten Bebauung Maßnahmen zur Ver-
besserung des Mikroklimas vorgesehen, zum Beispiel die Begrünung der nicht überbauten 
Tiefgaragenflächen sowie Baumpflanzungen. Eine Dachbegrünung wird empfohlen. 
Bewertung:  
Für das Umweltmedium Klima ergibt sich durch die Teilaufhebung keine erhebliche Betrof-
fenheit. 
6.5.4 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7, c BauGB) 
6.5.4.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei-
zeitlärmerlass NRW, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)

/ 16 
Im Bestand ist im Teilaufhebungsbereich ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Fol-
gende Beurteilungswerte sind zur Bewertung der Lärmimmissionen heranzuziehen 
Emittent Regelwerk Tagzeitraum in dB(A) Nachtzeitraum in 
dB(A) 
Verkehr DIN18005 55 45 
Gewerbe TA Lärm 55 40 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für den Teilaufhebungsbereich liegt ein schalltechnisches Gutachten vor (s. Nr. 6.6.4 [1]).  
Es besteht eine Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen aus dem Straßenverkehr und 
dem Stadtbahnverkehr. Die Immissionen aus dem Straßen- und Stadtbahnverkehr erreichen 
in dem unbebauten Plangebiet im Bauland derzeit max. 63 dB(A) am Tag und 58 dB(A) in 
der Nacht. Der Teilaufhebungsbereich ist somit deutlich durch Verkehrslärm vorbelastet.  
Der Wochenmarkt auf dem Hermeskeiler Platz ist als gewerbliche Lärmquelle mit Beurtei-
lungspegeln von max. 53 dB(A) nur am Tag (ein Nachtbetrieb findet nicht statt) unkritisch, da 
die Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. 
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht): 
Der Bebauungsplan setzt innerhalb des Teilaufhebungsbereiches Allgemeines Wohngebiet 
in den Teilgebieten WA3 und WA4 fest. Wohngebäude sind im Teilgebiet WA4, das am 
Hermeskeiler Platz liegt nicht zulässig. Das WA4 ist somit für eine gewerbliche Nutzung vor-
gesehen. Allgemein zulässig sind -neben dem gesondert, außerhalb des WA4 festgesetzten 
Umspannwerk-  der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirt-
schaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauN-
VO), sowie gem. § 1 Abs. 6 BauNVO als allgemein zulässig auch sonstige nicht störende 
Gewerbebetriebe. Da die vorgenannten Nutzungen im WA-Gebiet gem. § 4 BauNVO wohn-
verträglich sein müssen, ist durch die zulässige Nutzung nicht von Immissionskonflikten bzgl. 
Lärm auszugehen.    
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Bei der Lärmvorbelastung des Teilaufhebungsbereiches ergeben sich keine Änderungen.  
Da Vorhaben künftig nach der Art der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 2 BauGB einem 
Allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässig sein müssen (vgl. Nr. 4 dieser Begrün-
dung), ist durch die zulässige Nutzung nicht von Immissionskonflikten bzgl. Lärm auszuge-
hen.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Vorbelastungen durch Immissionen aus dem Schienen- und Straßenverkehr sind unab-
hängig von der Planteilaufhebung in der Objektplanung nach gültigem Immissionsschutz-
recht und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betrachten. Es sind passive 
Schallschutzmaßnahmen entsprechend der DIN 4109 aus 2018 technisch umsetzbar und 
entsprechend im Baugenehmigungsverfahren vorzusehen.

/ 17 
Bewertung:  
Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine erheblichen Veränderungen der Lärmbelastung 
im Teilaufhebungsbereich und seiner Umgebung.  
6.5.4.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Teilaufhebungsbereich befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Kataster der Altlasten 
und altlastverdächtigen Flächen als Altstandort Nr. 302 102 "Hermeskeiler Platz, ehem. 
Straßenbahnhof Sülz" registriert ist. Von dem Altstandort gehen gegenwärtig keine Gefahren 
für Boden, Grundwasser oder für den Menschen aus.  
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht): 
Die Flächen müssen vor einer Bebauung nutzungsorientiert untersucht  und soweit erforder-
lich saniert werden. 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Die Flächen müssen vor einer Bebauung nutzungsorientiert untersucht  und soweit erforder-
lich saniert werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Gemäß den Ergebnissen einer nutzungsorientierten Bodenuntersuchung sind ggfs. Sanie-
rungsmaßnahmen vorzusehen. 
Bewertung:  
Durch  die Teilaufhebung ergeben sich grundsätzlich keine erheblichen Veränderungen der 
Ausgangssituation. Ggfs. erfolgt im Rahmen der Bauausführung des beabsichtigten Vorha-
bens eine nutzungsbezogene Sanierung der vorhandenen Bodenbelastung, somit eine Ver-
besserung des Umweltzustandes.  
 
6.5.4.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für die bestehenden Nutzungen durch Freiflächen bestehen keine Beeinträchtigungen durch 
Erschütterungen. 
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht): 
In der Objektplanung für eine Bebauung gemäß dem bestehenden Planungsrecht ist der 
Schutz vor Erschütterungen aus dem Stadtbahnbetrieb zu berücksichtigen.

/ 18 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
In der Objektplanung ist der Schutz vor Erschütterungen aus dem Stadtbahnbetrieb zu be-
rücksichtigen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Bei der Bebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 nachzuweisen. 
Bewertung:  
Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ergeben sich keine erheblichen Beein-
trächtigungen für die menschliche Gesundheit. 
6.5.4.4 Gefahrenschutz/ Risiken 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasser-
schutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 
18 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Teilaufhebungsbereich liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Hochwas-
serrisikogebieten. Er liegt nicht innerhalb der Achtungsabstände von Störfallbetrieben. Bei 
einem 100-jährigen Starkregenereignis (Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungs-
betriebe Köln, AöR) ist der heute als Parkplatz genutzte Bereich der früheren Gleiswende-
schleife überflutungsgefährdet.  
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht): 
Bei der Bebauung des Geländes gemäß dem bestehenden Planungsrecht ist es erforderlich, 
den Überflutungsschutz für die geplanten Gebäude zu berücksichtigen. 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Bei der Bebauung des Geländes ist es erforderlich, den Überflutungsschutz für die geplanten 
Gebäude zu berücksichtigen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Bauliche Vorsorgemaßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prü-
fen. 
Bewertung:  
Bei Beachtung von Vorsorgemaßnahmen gegen die Überflutung der Gebäude durch die Fol-
gen von Starkregenereignissen ergeben sich keine erheblichen Gefahren und Risiken. 
6.5.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Für die vorliegende Planungsabsicht einer Bebauung, die sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in 
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ergeben sich keine anderweitigen Planungs-
möglichkeiten zu der Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes. Die Planung lässt

sich nicht nach dem bestehenden Baurecht verwirklichen, es besteht jedoch auch kein Plan-
erfordernis für die Neuaufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes. 
6.6   Zusätzliche Angaben 
 
6.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
 
Zur Überprüfung der Lärmvorbelastung des Teilaufhebungsbereiches wurde eine Prognose 
mit dem Programm CadnaA, Version 2017 erstellt.  
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten. 
6.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Da die Teilaufhebung keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich zieht, ist kein Moni-
toring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich. Nach Abschluss des Teilaufhebungsverfah-
rens erfolgt eine Unterrichtung der Behörden, dass die Teilaufhebung rechtswirksam gewor-
den ist. Dabei wird auch um Mitteilung gebeten, ob die Durchführung erhebliche, insbeson-
dere bisher nicht vorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Sofern sich 
nach Inkrafttreten des Bauleitplanes Erkenntnisse über erhebliche Umweltauswirkungen er-
geben, deren Überwachung externen Behörden obliegt, sind diese Behörden gemäß § 4 
Abs. 3 BauGB zu einer entsprechenden Unterrichtung der plangebenden Stelle verpflichtet. 
6.6.3 Zusammenfassung 
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 "Hermeskeiler Platz in Köln-
Sülz" sind keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltbelange zu erwarten.  
Im Zuge einer Neubebauung des Geländes sind der Lärmschutz, Erschütterungsschutz und 
der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten. Darüber hinaus wird 
aus mikroklimatischen Gründen sowie aus Gründen des Erhalts des natürlichen Wasser-
kreislaufs eine Begrünung der Tiefgaragen erforderlich, eine Dachbegrünung wird ergänzend 
empfohlen. Gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln sind 19 Neupflanzungen von 
Bäumen oder eine entsprechende Ersatzgeldzahlung erforderlich. Ferner wird eine arten-
schutzfachliche Prüfung des Baumbestandes, soweit erforderlich, vorgenommen. Baumfäll-
arbeiten sind aufgrund der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes außerhalb der 
Brutzeiten (01.10.-28.02.) vorzunehmen. 
6.6.4 Referenzliste der Quellen 
[1] ADU Cologne GmbH, Dr. Werner Pook; Cecilia Alvarez M. Eng.: Schalltechnische Unter-
suchung zum Wohnungsneubau am Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz, Bericht Nr. B1710059-
01(1)_ver28Aug2017; Köln, 28.08.2017 
[2] Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW: Geschützte Arten 
in Nordrhein-Westfalen, Messtischblatt 5007; 
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw .de/artenschutz/de/arten/blatt, Stand vom 
22.12.2017

Beratungsverlauf (2)

01.07.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1953/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
13.06.2019
Erstellt
04.06.2019 10:42