1953/2019
Betreff: Teilaufhebung des Bebauungsplanes 63429/06; Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz; Hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
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Anlage 1 Geltungsbereich
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BereichderTeilaufhebung Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 63429/06 (Teilaufhebung) Hermeskeiler PlatzLQ.|OQ6O] 0 10050 200300 Meter
Anlage 3 Ausschnitt des bestehenden Bebauungsplanes
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Stadtplanungsamt Planinhalt des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 mit Darstellung des Teilaufhebungs- Anlage 3 Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 "Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz" bereiches Umgrenzung des Teilaufhebungsbereiches 0 10 Maßstab 1:1000 20 50 Meter N
Anlage 4-4b Perspektiven
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Projekt Bauherr Planung Planbezeichnung Neubebauung am Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH Parkgürtel 26 50832 Köln happarchitecture JJH Architekten GmbH Im Sachsenlager 13 60322 Frankfurt am Main Tel 069 - 9550 2550 Fax 069 - 9550 3844 DIN A3 happarchitecture. Planungsstand Vorentwurf 11.06.18 Vogelperspektive Kita mb Projekt Bauherr Planung Planbezeichnung Neubebauung am Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH Parkgürtel 26 50832 Köln happarchitecture JJH Architekten GmbH Im Sachsenlager 13 60322 Frankfurt am Main Tel 069 - 9550 2550 Fax 069 - 9550 3844 DIN A3 happarchitecture. Planungsstand Vorentwurf 11.06.18 Pers. Hermeskeiler Straße mb Projekt Bauherr Planung Planbezeichnung Neubebauung am Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH Parkgürtel 26 50832 Köln happarchitecture JJH Architekten GmbH Im Sachsenlager 13 60322 Frankfurt am Main Tel 069 - 9550 2550 Fax 069 - 9550 3844 DIN A3 happarchitecture. Planungsstand Vorentwurf 11.06.18 Pers. Hermeskeiler Platz mb
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 LaCo Az Vorlagen-Nummer 13.06.2019 1953/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 01.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 Betreff: Teilaufhebung des Bebauungsplanes 63429/06 Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz Hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Mitteilungstext: Das im Teilaufhebungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes festgesetzte Umspannwerk ist aus bahnbetrieblicher Sicht nicht mehr erforderlich. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, die städtebau- liche Konfiguration der Bebauung des gesamten Blocks zu vervollständigen. Es ist beabsichtigt, im bisher unbebaut gebliebenen Bereich eine Wohnbebauung und eine Kindertagesstätte zu errichten, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Für die geplante Neubebauung haben die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB), vertreten durch die Woh- nungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH in Abstimmung mit der Stadt Köln einen Architekturwett- bewerb durchgeführt. Der mit dem ersten Preis prämierte Entwurf bildet die Grundlage für die weitere Planung. Der Entwurf sieht eine vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung mit 41 Wohneinheiten am Hermeskeiler Platz und der Hermeskeiler Straße vor, die den vorhandenen Blockrand städtebaulich ergänzt. Im rückwärtigen Grundstücksbereich an der Straße Am Beethovenpark ist eine viergruppige Kindertagesstätte in einem zweigeschossigen Baukörper geplant. Die erforderlichen Stellplätze wer- den in einer Tiefgarage untergebracht. Dieses städtebaulich wünschenswerte und stadtentwicklungspolitisch erforderliche Vorhaben kann auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht umgesetzt werden. Aus diesen Gründen ist es erforderlich diesen Teilbereich des Bebauungsplanes 63429/06 in einem förmlichen Verfahren nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB aufzuheben. Verfahrensablauf Der Beschluss zur Einleitung der Teilaufhebung und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung ist vom Stadtentwicklungsausschuss am 21.09.2017 gefasst worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte als Aushang in der Zeit vom 23.04.2018 bis 27.04.2018. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab- satz 1 BauGB wurde vom 24.11.2017 bis 03.01.2018 durchgeführt. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 04.07.2018 bis 07.08.2018 durchgeführt. 2 Die öffentliche Auslegung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB er- folgt voraussichtlich Juli/August 2019. Anlagen 1 Geltungsbereich 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 3 Ausschnitt des bestehenden Bebauungsplanes 4 – 4b Perspektiven Neubebauung Gez. Greitemann
Anlage 2 Begründung
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A N L A G E 2
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06
Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz
1. Planinhalt und Rechtskraft des Bebauungsplanes
1.1 Allgemeine Angaben
Der Bebauungsplan Nr. 63429/06 umfasst den Bereich zwischen der Neuenhöfer Allee, der
Hermeskeiler Straße, der Castellauner Straße und der Simmerer Straße in Köln-Sülz. Er
wurde am 18.11.1991 rechtskräftig.
Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um auf dem Grundstück eines ehemaligen Straßen-
bahndepots neue Wohnbauflächen anzubieten.
Der Bebauungsplan setzt daher überwiegend Reine und Allgemeine Wohngebiete (WR und
WA) fest, die II- bis III-geschossig bebaubar sind, sowie die öffentlichen Verkehrsflächen. Im
südwestlichen Randbereich sind ferner auch eine eingeschossig bebaubare Fläche für eine
Kindertagesstätte sowie eine Fläche für ein Umspannwerk festgesetzt. Unmittelbar nördlich
des Teilaufhebungsbereiches ist eine bis zu achtgeschossige Wohnbebauung vorhanden
und durch den Bebauungsplan festgesetzt.
1.2 Teilaufhebungsbereich
Innerhalb des Teilaufhebungsbereiches sind als Art der baulichen Nutzung Allgemeines
Wohngebiet (WA) sowie eine Fläche für ein Umspannwerk festgesetzt. Im Teilaufhebungs-
bereich sind als Allgemeine Wohngebiete die Teilgebiete WA3 und WA4 festgesetzt. Dabei
sind Wohngebäude gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO im Teilgebiet WA4 nicht zulässig und gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO die sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben allgemein zuläs-
sig. Das Gebiet ist somit für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Das Maß der baulichen
Nutzung ist wie folgt festgesetzt: Die Grundflächenzahlen betragen 0,3 im Teilgebiet WA3
sowie 1,0 im Teilgebiet WA4. Die Geschossflächenzahlen betragen 1,8 im Teilgebiet WA3
sowie 4,8 im Teilgebiet WA4. Aus dem Teilgebiet WA3 ist nur ein Teil der nicht überbauba-
ren Grundstücksflächen in den Teilaufhebungsbereich einbezogen. Die dort festgesetzten
Vollgeschosszahlen und Gebäudehöhen sind daher durch das Teilaufhebungsverfahren
nicht betroffen und behalten in den entsprechenden überbaubaren Grundstücksflächen des
WA3 ihre Gültigkeit.
Im Teilgebiet WA4 setzt der Bebauungsplan eine zwingend dreigeschossige, straßenbeglei-
tende Bebauung an der Hermeskeiler Straße und zur Nordseite des Hermeskeiler Platzes /
Simmerer Straße fest. Dabei soll das Gleisfeld der Stadtbahn-Endhaltestelle überbaut wer-
den, was eine lichte Höhe von ca. 5 m erfordert. Eine Traufhöhe von 62 m ü. NN, die einer
Höhe von ca. 12 m über der angrenzenden Oberkante Gehweg entspricht, ist für die dreige-
schossige Bebauung zwingend festgesetzt. An der Ecke Hermeskeiler/ Simmerer Straße ist
ein zwingend viergeschossiger, somit ca. 15 m hoher Bauteil zur Eckbetonung festgesetzt.
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Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zur maximalen First- oder Gebäudehöhe
sowie zur Dachform. Somit sind Nichtvollgeschosse in Verbindung mit geneigten Dächern
oder (wegen der zwingenden Traufhöhe) zurückgestaffelt mit Flachdächern zulässig. Die
maximale Gebäudehöhe kann bei Flachdächern mit ca. 15 m, bei geneigten Dächern mit ca.
17 – 18 m je nach Dachneigung angenommen werden. Das Umspannwerk im rückwärtigen
Grundstücksbereich ist eingeschossig festgesetzt, die geplante Gebäudehöhe ist in der Be-
gründung des Bebauungsplanes mit ca. 12 m über der Geländeoberkante angegeben. Es ist
die geschlossene Bauweise festgesetzt.
Die Hermeskeiler Straße, die Simmerer Straße und ein vorhandener Fußweg sind als öffent-
liche Verkehrsflächen festgesetzt. Nördlich der Simmerer Straße und westlich der Straße
"Am Beethovenpark" sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Flächen für Stell-
plätze festgesetzt.
Im Verlauf der Hermeskeiler Straße und der Simmerer Straße, in der Straße Am Beethoven-
park sowie teilweise im Bereich der Stellplätze sind 13 anzupflanzende Bäume sowie 14 zu
erhaltende Bäume gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt.
2. Teilaufhebungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Teilaufhebung umfasst einen Bereich mit einer Flächen-
größe von 6.671 qm, der sich im Südwesten des oben beschriebenen Plangebiets nördlich
des Hermeskeiler Platzes an der Simmerer Straße/ Hermeskeiler Straße befindet (vgl. Anla-
ge 1).
Der Teilaufhebungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche (W) dargestellt.
Innerhalb des Plangebietes liegt die Stadtbahn- Endhaltestelle Hermeskeiler Platz. Sie wur-
de gemäß einer Plangenehmigung vom Oktober 2004 errichtet. Die übrigen Flächen sind,
soweit sie nicht zum Straßenland gehören, als Rasenflächen mit einzelnen Bäumen oder als
Stellplätze angelegt.
Die derzeit zulässige Bebauung einschließlich des Umspannwerks, siehe dazu oben Nr. 1.2,
wurde in dem Teilaufhebungsbereich nicht realisiert.
Die nähere Umgebung ist vorwiegend durch zwei- bis viergeschossige Wohn- und Ge-
schäftshäuser geprägt. Dabei sind die Erdgeschosse um den Hermeskeiler Platz zumeist
durch kleinere Ladenlokale und Gastronomie genutzt, die Obergeschosse sind wohngenutzt.
Im Nordosten des Teilaufhebungsbereiches befinden sich ein achtgeschossiges und ein sie-
bengeschossiges Wohnhaus. Aufgrund von Anpflanzungen, die nach der Rechtskraft des
Bebauungsplanes erfolgt sind hat sich die Zahl der Bäume im Teilaufhebungsbereich auf
heute insgesamt 60 erhöht.
3. Grund der Teilaufhebung
Das im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Umspannwerk ist aus versorgungs-
technischer Sicht nicht mehr erforderlich. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, die städtebauli-
che Konfiguration der Bebauung des gesamten Blocks zu vervollständigen.
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Mit Beschluss vom 20.12.2016 hat der Rat der Stadt Köln die Fläche als Potenzialfläche für
Wohnungsbau (Vorlage Nr. 1028/2015; Kennziffer 3.05) beschlossen.
Diesem Beschluss folgend ist beabsichtigt, im bisher unbebaut gebliebenen Bereich eine
Wohnbebauung und eine Kindertagesstätte (KiTa) zu errichten, die sich in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügen. Dieses städtebaulich wünschenswerte und stadtentwicklungs-
politisch erforderliche Vorhaben kann auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans
nicht umgesetzt werden. Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, weil der Bebauungs-
plan innerhalb des Teilaufhebungsbereiches keine Wohngebäude zulässt.
Für die Neubebauung haben die Kölner Verkehrs-Betriebe AG, vertreten durch die Woh-
nungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH in Abstimmung mit der Stadt Köln einen Archi-
tekturwettbewerb durchgeführt. Der mit dem ersten Preis prämierte Entwurf von happarchi-
tecture JJH Architektengesellschaft mbH und HKK Landschaftsarchitektur GmbH (alle Frank-
furt am Main) bildet die Grundlage für die weitere Planung.
Der Entwurf sieht eine winkelförmige Bebauung am Hermeskeiler Platz und der Hermeskei-
ler Straße vor, die den vorhandenen Blockrand städtebaulich ergänzt, Damit werden klare
Innen- und Außenräume geschaffen. Das Ensemble hat zum Hermeskeiler Platz vier und zur
Hermeskeiler Straße hin fünf Geschosse.
Im Erdgeschoss sind am Hermeskeiler Platz kleinere Gewerbeflächen mit ca. 200 m² Nutz-
fläche vorgesehen, in den weiteren Geschossebenen, sowie an der Hermeskeiler Straße
auch im Erdgeschoss/Hochparterre werden insgesamt 41 Wohnungen geplant. Im rückwärti-
gen Grundstücksbereich an der Straße Am Beethovenpark ist eine viergruppige Kinderta-
gesstätte in einem zweigeschossigen Baukörper geplant.
Das Konzept sieht ein differenziertes Freiraumangebot auf dem erhöht angelegten Innenhof
vor, der einen Quartiersplatz mit integrierter Kleinkindspielfläche und das Außengelände der
KiTa beinhaltet.
Alle Hauseingänge liegen an der Hermeskeiler Straße bzw. am erweiterten Fuß- und Rad-
weg, der entlang des Bahnsteigs der Stadtbahn an der Hermeskeiler Straße verläuft. Die
Durchwegung entlang der Blockränder wird durch eine innenliegende Fußwegverbindung
zwischen Gärten und KiTa ergänzt.
Es sind 75 Stellplätze geplant, davon sind 60 in einer Tiefgarage und 15 oberirdisch ange-
ordnet.
Im Rahmen des Bauvorhabens werden insgesamt 42 vorhandene Einzelbäume beseitigt,
von denen 11 gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu ersetzen sind. Gemäß § 8
Abs. 2 der Baumschutzsatzung ergibt sich aus den gemessenen Stammumfängen der o. g.
Bäume eine Anzahl von 19 Ersatzpflanzungen oder, soweit dies nicht möglich ist, Ersatz-
geldzahlung. Weiteres hierzu wird im Rahmen der Fällgenehmigung geregelt.
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 erfolgt im förmlichen Verfahren ge-
mäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB.
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4. Auswirkungen
Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche
Beurteilung von Vorhaben auf Grundlage von § 34 Abs.2 BauGB und von der Art der Nut-
zungen richtet sich die zulässige Bebauung nach § 4 Abs. 2 BauNVO (faktisches Allgemei-
nes Wohngebiet). Zulässig sind demgemäß Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nichtstörenden Handwerksbetrie-
be, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Im üb-
rigen richtet sich die Zulässigkeit der Bebauung danach, ob sie sich in die Eigenart der nähe-
ren Umgebung einfügt.
Eigenart der näheren Umgebung
Als nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ist der räumliche Bereich zu betrachten,
der ein Baugrundstück bodenrechtlich prägt und auf den sich ein Vorhaben auswirken kann.
Die nähere Umgebung des Teilaufhebungsbereiches wird somit mindestens durch das Ge-
viert des Hermeskeiler Platzes ausgebildet, denn von diesem bestehen durchgehend Sicht-
bezüge zu dem Teilaufhebungsbereich, er bildet eine städtebauliche Einheit, in welche der
auf seiner Nordseite befindliche Teilaufhebungsbereich einbezogen ist. Ein Vorhaben wird
hier nach der Teilaufhebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll zulässig, wenn es sich in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt. Diese lässt sich wie folgt beschreiben:
-Maß der baulichen Nutzung
Es sind Gebäude mit bis zu 5 Vollgeschossen, Traufhöhen bis 14 m und Firsthöhen bis
18,60 m vorhanden, die die Eigenart der näheren Umgebung prägen. Ein achtgeschossiges
Gebäude mit einer Höhe von ca. 25 m über der mittleren Geländeoberkante sowie ein sie-
bengeschossiges Gebäude mit einer Höhe von ca. 23,40 m über der angrenzenden Stra-
ßenoberkante (Am Beethovenpark) befinden sich unmittelbar nördlich des Teilaufhebungs-
bereichs, sie entfalten aufgrund ihrer Atypik keine Vorbildwirkung für den Teilaufhebungsbe-
reich. Es werden somit bis zu fünfgeschossige Gebäude mit bis zu 18,60 m Gesamt- und 14
m Traufhöhe zulässig.
-Bauweise
Es ist sowohl die offene Bauweise als auch die geschlossene Bauweise vorhanden, beide
Bauweisen sind somit künftig zulässig.
-Grundstücksfläche, die überbaut wird
Die Gebäude sind überwiegend mit Abständen von 5-6 m straßenparallel errichtet, die Ge-
bäudetiefen betragen bis zu ca. 13 m, teils auch darüber. Auf der Westseite der Hermeskei-
ler Straße sind die Gebäude mit der Schmalseite im rechten Winkel als Zeilen unmittelbar an
die Straße gestellt. Es werden somit sowohl straßenparallele als auch Zeilenbauten mit Bau-
tiefen bis ca. 13 m zulässig. Die Bebauung kann unmittelbar an der Straße errichtet werden
oder einen Vorgarten zur Straße aufweisen.
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Geplante Bebauung
Konkret ist eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung an der Hermeskeiler Straße und an der
Simmerer Straße geplant, die den bestehenden Blockrand schließt. Die Gebäudehöhe be-
trägt max. ca. 15,4 m. Die Bautiefe entspricht der umgebenden Bebauung. Das Erdgeschoss
nimmt im Süden zum Hermeskeiler Platz Räume für Betriebe auf, die sich nach der Art der
baulichen Nutzung in ein Allgemeines Wohngebiet einfügen. Ansonsten sind Wohnungen
geplant. Im rückwärtigen Bereich ist eine zweigeschossige Kindertagesstätte vorgesehen.
Die geplante Bebauung sieht – anders als das bestehende Baurecht – vorwiegend eine
Wohnnutzung vor. Wohngebäude sind nach dem Bebauungsplan im Teilaufhebungsbereich
derzeit nicht zulässig. Allgemein zulässig sind -neben dem gesondert, außerhalb des WA
festgesetzten Umspannwerk- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank-
und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauN-
VO), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4
Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), sowie gem. § 1 Abs. 6 BauNVO auch sonstige nicht störende Ge-
werbebetriebe. Die wesentlichen Veränderungen durch die Teilaufhebung und auch durch
die konkret geplante Bebauung sind hier der Wegfall des Umspannwerks mit seinen nicht
unerheblichen städtebaulichen Konfliktpotenzialen und das Hinzutreten der Wohnnutzung in
Wohngebäuden als eigentliche Hauptnutzung eines WA zu den zulässigen Nutzungsarten.
Die vorhandenen Fußwegverbindungen (s. auch unten Nr. 5) werden in der Planung funktio-
nal berücksichtigt, die Teilaufhebung wirkt sich hier in verkehrlicher Hinsicht nur unwesent-
lich aus. Bisher besteht zwischen der Hermeskeiler Straße und der Simmerer Straße eine
Fußwegverbindung, die diagonal durch das Teilaufhebungsgebiet führt mit einer Wegelänge
von ca. 95 m. Diese Verbindung wird täglich durch ca. 260 Personen genutzt. Künftig beträgt
die Wegelänge für diese Verbindung ca. 110 m, da sie nicht mehr diagonal geführt wird,
sondern dem Straßenverlauf folgt. Die übrigen bestehenden Fußwegverbindungen zwischen
Hermeskeiler Straße und Am Beethovenpark sowie zwischen Simmerer Straße und Am
Beethovenpark bleiben bezüglich der Wegeführung und Wegelänge unverändert.
Das Bauvorhaben, das durch die Teilaufhebung mittelbar ermöglicht wird, erzeugt Ziel- und
Quellverkehr. Derzeit sind 43 Stellplätze vorhanden und aufgrund der bestehenden Festset-
zungen des Bebauungsplanes ist eine Bebauung im Teilaufhebungsbereich zulässig. Daher
ist ein Verkehrsaufkommen durch Anliegerverkehre nicht erst durch das Ergebnis des Teil-
aufhebungsverfahrens bedingt. Im Einzelnen stellt sich dies für den Bestand, das bestehen-
de Planungsrecht und die Situation nach der Teilaufhebung wie nachfolgend weiter ausge-
führt wird dar. Für die Abschätzung der Verkehrsmengen nach der Zahl der Stellplätze wurde
dabei jeweils die Berechnungsmethode der Bayerischen Parkplatzlärmstudie herangezogen,
die im Schallgutachten1 im Rahmen der Vorbereitung des Planungswettbewerbes als Grund-
lage der Verkehrsprognose für die Stellplätze verwendet wurde. Hierdurch ist eine Ver-
gleichbarkeit der Zahlen gegeben. Nach der v. g. Studie werden folgende Berechnungsan-
sätze gewählt:
1 ADU Cologne GmbH, Dr. Werner Pook; Cecilia Alvarez M. Eng.: Schalltechnische Untersuchung
zum Wohnungsneubau am Hermeskeiler Platz in Köln -Sülz, Bericht Nr. B1710059 -
01(1)_ver28Aug2017; Köln, 28.08.2017
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Oberirdische Stellplätze für die Wohn- und Gewerbenutzung mit 0,4 Fahrzeugbewegungen/
Stunde tagsüber (6-22 Uhr) sowie 0,05 Fahrzeugbewegungen/ Stunde nachts (22-6 Uhr),
Stellplätze in nicht öffentlich nutzbaren Tiefgaragen mit begrenzter Nutzungsberechtigung
(Mietergaragen u. Ä.), mit 0,15 Fahrzeugbewegungen/ Stunde tagsüber (6-22 Uhr) sowie
0,02 Fahrzeugbewegungen/ Stunde nachts (22-6 Uhr).
Bestand
Im Teilaufhebungsbereich sind heute 25 Mieterparkplätze des Hauses Hermeskeiler Straße
15a- 15d vorhanden, sowie weitere ca. 18 unmarkierte Stellflächen im Bereich der früheren
Straßenbahnwendeschleife. Nach Bayerischer Parkplatzlärmstudie ist hier eine Verkehrs-
menge von 292 Kfz./d zu erwarten.
Bestehendes Planungsrecht
Für die gemäß dem bestehenden Planungsrecht zulässigen ca. 3.600 qm Geschossfläche
(einschließlich der zulässigen Flächen im Staffel- oder Dachgeschoss) mit rein gewerblicher
Nutzung (ohne Umspannwerk) sowie den vorhandenen und planungsrechtlich im Bebau-
ungsplan gesicherten Parkplatz des Hauses Hermeskeiler Straße 15a-15d ist nach den Be-
rechnungsansätzen der Bayerischen Parkplatzlärmstudie eine Verkehrsmenge von ca. 400
Kfz./d als Quell- und Zielverkehr des Teilaufhebungsbereichs zu erwarten.
Situation nach der Teilaufhebung
Der vorgenannten Größenordnung steht ein künftiger Quell- und Zielverkehr von 256 Kfz./d.
gegenüber. Diese Größenordnung wurde aufgrund der Zahl der geplanten 15 oberirdischen
Stellplätze und 60 Stellplätzen in einer Tiefgarage nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie
(s. o.) berechnet. Sie stellt somit einen ungünstigen Planungsfall dar, der bezüglich der tat-
sächlichen Verkehrsmittelwahl und der dadurch entstehenden Verkehrsmenge so voraus-
sichtlich nicht eintreten wird, da der Teilaufhebungsbereich mit der sehr guten ÖPNV-
Anbindung durch die unmittelbar angrenzende Stadtbahnhaltestelle die entsprechenden Vo-
raussetzungen für eine Reduzierung der notwendigen Stellplätze bietet.
Insgesamt wird sich die Teilaufhebung bezüglich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens
nicht verstärkend oder anderweitig erheblich auswirken.
Die Tiefgaragenein- und -ausfahrt für 60 Stellplätze ist am südöstlichen Rand des Teilaufhe-
bungsbereiches westlich neben dem Fußweg geplant, der neben dem Gebäude Simmerer
Straße 62 von dort aus in Richtung der Straße Am Beethovenpark führt. Die geplante Nut-
zung einschließlich der Tiefgaragen und Stellplätze darf das Wohnen nicht stören, da sie in
einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB liegt. Der entsprechen-
de Nachweis bezüglich der Wohnverträglichkeit der zu erwartenden Lärmimmissionen ist im
Baugenehmigungsverfahren zu führen.
5. Umsetzung
Die geplante Bebauung wird durch die Kölner Verkehrs-Betriebe AG, vertreten durch die
Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH in Abstimmung mit der Stadt Köln in zeitli-
cher Parallelität zu dem Teilaufhebungsverfahren ausgearbeitet. Dabei wird das Ergebnis
des Wettbewerbs (s. oben Nr. 3) der Planung zugrunde gelegt.
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Die vorhandenen Fuß- und Radwegeverbindungen im Bereich der früheren Gleiswende-
schleife werden nach einer Personenstromzählung vom 01.06.20172
zwischen der Simmerer Straße und der Straße "Am Beethovenpark" durch ca. 620
Personen täglich,
zwischen der Simmerer Straße und dem Bahnsteig Hermeskeiler Straße Richtung
stadteinwärts durch ca. 260 Personen täglich und
zwischen dem vorgenannten Bahnsteig und der Straße "Am Beethovenpark" durch
ca. 70 Personen täglich
genutzt. Die Verbindungen werden in der Planung funktional mit nach Norden verschobener
Lage berücksichtigt.
Der Ersatz für bestehende Stellplätze im Teilaufhebungsbereich wird soweit notwendig, be-
rücksichtigt. Bisher festgesetzte Baumpflanzungen wurden im Qualifizierungsverfahren
ebenfalls, soweit möglich, berücksichtigt.
Die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Wohnbebauung entsteht nach der Teil-
aufhebung durch die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB für ein Vorhaben im dann unbe-
planten Innenbereich. Das Kooperative Baulandmodell findet gemäß Ziff. 2 Abs. 1 der Richt-
linie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren (KoopBLM) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10.05.2017 im Teilaufhebungsverfahren keine Anwendung.
Das geplante Vorhaben leistet einen Beitrag zur Erreichung der stadtentwicklungspolitischen
Zielsetzung, insbesondere Wohnraum im unteren Preissegment zu schaffen. Alle 41 Woh-
nungen werden als Werkswohnungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Stadtwerke
Köln-Konzerns preisgedämpft zur Verfügung gestellt. Insbesondere sollen durch die kompak-
ten Grundrisse Beschäftigte – in den Ein- und Zweizimmerwohnungen Singles und Paare
und in den Vier- und Fünfzimmerwohnungen Familien – mit unteren und mittleren Einkom-
men als Zielgruppe erreicht werden.
6. Umweltbericht
Für das Teilaufhebungsverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetz-
buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt.
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
6.1 Inhalt und wichtigste Ziele der Teilaufhebung
Für den Teilaufhebungsbereich setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 63429/06 ein
Umspannwerk mit einer umgebenden Mantelbebauung fest (s. auch Nr. 1.2 dieser Begrün-
dung). Das Umspannwerk ist aus versorgungstechnischer Sicht nicht mehr erforderlich. Da-
mit eröffnet sich die Möglichkeit, die städtebauliche Konfiguration der Bebauung des gesam-
ten Blocks mit einer überwiegenden Wohnnutzung zu vervollständigen. Mit Beschluss vom
20.12.2016 hat der Rat der Stadt Köln die Fläche als Potenzialfläche für Wohnungsbau (Vor-
lage Nr. 1028/2015; Kennziffer 3.05) beschlossen. Diesem Beschluss folgend ist es beab-
sichtigt im bisher unbebaut gebliebenen Bereich eine Wohnbebauung und eine Kindertages-
stätte zu errichten, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dieses Vorha-
ben kann auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht umgesetzt werden.
2 VE-Kass Ingenieurgesellschaft mbH: Wohnungsneubau am Hermeskeiler Platz in Köln -Sülz, Personenstro m-
zählung, Bericht; Köln, 16.06.2017
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6.1.1 Derzeitiger Umweltzustand - Bestand
Die Fläche der Teilaufhebung ist heute überwiegend als Scherrasen mit Einzelbäumen (v. a.
Birken) ausgeprägt. Eine kleinere Teilfläche am nordöstlichen Rand des Teilaufhebungsbe-
reiches ist als asphaltierter Parkplatz genutzt. Innerhalb des Plangebietes liegt auch die
Stadtbahn-Endhaltestelle Hermeskeiler Platz.
6.1.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung - Nullvariante
Bei einer Nichtdurchführung der Teilaufhebung bliebe das bestehende Planungsrecht wirk-
sam. Es wäre eine Bebauung mit einer Umspannstation und einer straßenbegleitenden Be-
bauung (Mantelbebauung um die Umspannstation) ohne Wohnnutzung möglich. Die vorhan-
denen Verkehrsflächen blieben im Wesentlichen unverändert.
6.1.3 Umweltzustand bei Durchführung der Planung
Nach der Teilaufhebung besteht Baurecht für die geplante Wohnbebauung sowie die Kinder-
tagesstätte, die sich im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umge-
bung einfügen. Ferner sind wie auch bereits nach dem bisher gültigen Bebauungsplan die
der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht
störende Handwerksbetriebe, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli-
che und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es sind Gebäudehöhen bis zu 18,6 m über
Straßenoberkante ca. 13 m Bautiefe zulässig. Die Gebäude sind in offener und geschlosse-
ner Bauweise zulässig.
Insgesamt 14 Einzelbäume sind gemäß dem Bebauungsplan zu erhalten. Diese unterliegen
künftig der Baumschutzsatzung. Von den 14 Bäumen befinden sich 13 im Straßenland an
der Hermeskeiler Straße, diese bleiben erhalten. Ein im Bauland befindlicher Baum wird ent-
fernt. Insgesamt 13 Einzelbäume sind gemäß dem Bebauungsplan innerhalb des Teilaufhe-
bungsbereiches zu pflanzen. Diese Verpflichtung entfällt durch die Teilaufhebung. An ihre
Stelle tritt die Verpflichtung, gemäß der Baumschutzsatzung insgesamt 19 Ersatzpflanzun-
gen vorzunehmen bzw. Ersatzgeldzahlungen hierfür zu leisten.
6.2 Bedarf an Grund und Boden/ Fläche
Bestehendes Planungsrecht in m² Planungsrecht gem. § 34
Abs. 2 BauGB (nach Teil-
aufhebung)
in m²
Allgemeines Wohngebiet, ein-
schl. ab 1. OG überbaubarem
Bereich des Kopfbahnhofs
2.934 Faktisches Allgemeines
Wohngebiet
3.875
Fläche für Versorgungsanlagen
(Umspannwerk)
1.132 -- --
Öffentliche Verkehrsflächen
einschl. Bahnanlagen der
Stadtbahn
2.605 Öffentliche Verkehrsflächen
einschl. Bahnanlagen der
Stadtbahn (nach vorhandenem
Zustand)
2.796
Summe 6.671 Summe 6.671
/ 10
6.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die
jeweiligen Schutzgüter und Umweltbelange in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die
EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen,
dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schäd-
lichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz
(DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein
Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfa-
len (LNG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der
Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge-
stimmt.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der For-
mulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den möglichen Auswirkungen der Nutzung, wie sie
nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 "Hermeskeiler Platz in Köln-
Sülz" zulässig wird, bzw. soweit dies nicht eindeutig ermittelbar ist an den Auswirkungen des
Vorhabens, das durch die Teilaufhebung zulässig wird (vgl. Nr. 6.1.3). Geprüft wird, welche
dauerhaften Auswirkungen auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkun-
gen auf die geplanten Nutzungen im Teilaufhebungsbereich aus der Umgebung dauerhaft
einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft anzuneh-
mende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außergewöhnliche und nicht
vorhersehbare Ereignisse. Diese Prüfung beinhaltet auch nicht die Untersuchung von Aus-
wirkungen der Bauphase, da hierzu im Regelungskanon des BauGB keine Festsetzungs-
oder Darstellungsmöglichkeiten aufgeführt sind.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
6.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
- Natur und Landschaft
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete:
Solche Gebiete sind erst in mehreren Kilometern Entfernung zu dem Teilaufhe-
bungsbereich vorhanden.
- Landschaftsplan: Der Landschaftsplan trifft für den Teilaufhebungsbereich keine
Festsetzungen.
- Biologische Vielfalt: Die vorhandene, artenarme Biotopstruktur mit Vegetationsflä-
chen vorwiegend aus Scherrasen und einzelnen Bäumen wird durch die Teilauf-
/ 11
hebung keine Veränderungen erfahren, die zu einer Verschlechterung bezüglich
der biologischen Vielfalt im Plangebiet führen.
- Eingriff/Ausgleich: Eingriffe durch Bebauung und Versiegelung sind nach derzeiti-
gem Planungsrecht bereits mindestens in der Art und dem Umfang zulässig, wie
sie nach der Teilaufhebung gem. § 34 BauGB zulässig sein werden. Im Übrigen
ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG auf
Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB nicht anwendbar.
- Boden: Durch die Teilaufhebung werden keine Eingriffe in den Boden zulässig, die
über das derzeit Zulässige hinausgehen.
- Wasser: Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich der Teilaufhebung nicht vor-
handen, es wird keine Zulässigkeit von Nutzungen herbeigeführt, die als grundwas-
sergefährdend einzustufen wären. Abwässer werden über die vorhandene Kanalisa-
tion ordnungsgemäß abgeleitet. Für das Umweltmedium Wasser ergeben sich keine
Änderungen durch die Teilaufhebung.
- Klima und Luft
- Luftschadstoffe/ Emissionen: Durch die Teilaufhebung werden über das beste-
hende Planungsrecht hinaus nach Art und Umfang keine Nutzungen zulässig, die
zusätzliche Schadstoffemissionen oder Emissionen von Treibhausgasen auslö-
sen.
- Luftschadstoffe/ Immissionen; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüs-
sen der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit-
ten werden: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem Teilaufhe-
bungsbereich die Grenzwerte der 39. Verordnung zum Bundesimmissionsschutz-
gesetz (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen)
überschritten werden. Dies betrifft insbesondere auch die Belastung mit Fein-
staub und Stickstoffdioxid. Aufgrund des im Einfügungsgebots gemäß § 34
BauGB enthaltenen Rücksichtsnahmegebots werden auch künftig keine Betriebe
und Anlagen zulässig sein, die in erheblichem Umfang Schadstoffe emittieren.
- Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Die Nutzung erneuerbarer Energien so-
wie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie sind in der Objektplanung
nach den geltenden Fachgesetzen und den anerkannten Regeln der Technik zu
beachten. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat diesbezüglich keine
Auswirkungen.
- Vermeidung von Emissionen (außer Lärm/ Luft, insb. Gerüche, Licht, Strahlung,
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser: Die Vermeidung von
Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nut-
zung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
sind in der Objektplanung nach den geltenden Fachgesetzen und den anerkannten
Regeln der Technik zu beachten. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat dies-
bezüglich keine Auswirkungen.
- Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechts: Für den Teilaufhebungsbereich liegen keine entsprechen-
den Fachpläne vor.
- Kultur- und sonstige Sachgüter: Baudenkmale sind im Teilaufhebungsbereich nicht
vorhanden. Es liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler und archäologische Fund-
stellen vor. Bei unvermutetem Auffinden von archäologischen Bodenfunden und -
befunden sind unabhängig davon, ob eine Bebauung gemäß dem derzeit noch
rechtswirksamen Bebauungsplan oder gemäß § 34 BauGB erfolgt, die Bestimmun-
/ 12
gen des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten. Beim derzeitigen Kenntnisstand
ist nicht absehbar, dass die Belange des Kultur- und Sachgutschutzes, insbesondere
des Denkmalschutzes durch die Planaufhebung berührt werden.
- Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Durch eine Bebaubarkeit des Gebietes
gemäß § 34 BauGB entstehen gegenüber dem jetzigen Planungsrecht keine Verän-
derungen im Wirkungsgefüge bzw. bei den Wechselwirkungen zwischen den Belan-
gen des Umweltschutzes.
6.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
6.5.1 Natur und Landschaft
6.5.1.1 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7, a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet sind derzeit innerhalb der ehemaligen Straßenbahnwendeschleife Scherrasen-
flächen sowie Einzelbäume, vor allem Birken und auch einzelne Ziersträucher vorhanden.
Die Vegetationsflächen umfassen insgesamt ca. 785 qm. Von den hier vorhandenen 42
Bäumen sind 11 durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt. An der Hermeskei-
ler Straße westlich der Haltestelle sind insgesamt 18 Alleebäume vorhanden, diese sind
ebenfalls durch die Baumschutzsatzung geschützt. Es sind 1.340 qm teilversiegelte Flächen
(Schotter, wassergebundene Decken und Ähnliches) sowie 4.800 qm versiegelte Flächen
vorhanden.
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht):
Gemäß dem bestehenden Bebauungsplan sind von insgesamt 60 Bäumen im Teilaufhe-
bungsbereich 14 zur Erhaltung festgesetzt. Zum Ausgleich für die zulässigen Baumfällungen
sind 13 Bäume neu zu pflanzen. Aufgrund der Festsetzungen sind max. 5.780 qm versiegel-
te Verkehrsfläche, Baugebietsflächen und Versorgungsfläche für das Umspannwerk zuläs-
sig. Dies sind somit 930 qm mehr als im Bestand. Min. 1.195 qm sind als Vegetationsflächen
innerhalb der Baugebiete und der Fläche für das Umspannwerk vorgesehen.
Prognose (nach Teilaufhebung):
Nach der Eigenart der näheren Umgebung sind ca. 3.875 qm Fläche als faktisches Allge-
meines Wohngebiet (WA) zu beurteilen. Es sind ca. 2.796 qm Verkehrsflächen vorhanden,
die bestehen bleiben. Hiervon verbleiben min. 530 qm Schottergleisbett teilversiegelt sowie
ca. 120 qm Baumscheiben unversiegelt.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Bei der Umsetzung der Planung gem. § 34 Abs. 2 BauGB sind gemäß der Baumschutzsat-
zung 19 Baumpflanzungen vorzunehmen oder Ersatzgeldzahlungen zu leisten.
Bewertung:
/ 13
Da erhebliche Eingriffe in den Bestand der Vegetation derzeit nach den Festsetzungen des
Bebauungsplanes bereits zulässig sind ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen für
den Umweltbelang.
6.5.1.2 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7, a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-Richtlinie, Europäische Vogelschutz-
richtlinie, Landesnaturschutzgesetz NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Bestand bietet nach der Datenbank des LANUV zu geschützten Arten in NRW, Mess-
tischblatt 5007 kein Potenzial für Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Tierar-
ten. Eine Nutzung als Nahrungshabitat ist für einige Vogelarten hingegen möglich. Zudem
bietet der Baumbestand Potenziale für Brutplätze europäischer Vogelarten.
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht):
Nach dem bestehenden Planungsrecht sind erhebliche Eingriffe in die bestehenden Habitate
zulässig, es sind Baumpflanzungen zum Ausgleich vorzunehmen oder entsprechende Er-
satzgeldzahlungen zu leisten, vgl. auch Nr. 6.5.1.1. Vor Rodung/ Baufeldfreimachung ist ggf.
eine Artenschutzprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Prognose (nach Teilaufhebung):
Nach § 34 Abs. 2 BauGB sind ebenfalls erhebliche Eingriffe in die bestehenden Habitate
zulässig. Es sind Baumersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen gemäß Baumschutz-
satzung vorzunehmen, vgl. auch Nr. 6.5.1.1. Vor Rodung/ Baufeldfreimachung ist ggf. eine
Artenschutzprüfung im baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird eine artenschutzfachliche Prüfung des
Baumbestandes soweit erforderlich vorgenommen. Baumfällarbeiten sind aufgrund der Best-
immungen des Bundesnaturschutzgesetzes außerhalb des Brutzeiten (01.10.-28.02.) vorzu-
nehmen. Es erfolgen Neupflanzungen als Ersatz für wegfallende Bäume gemäß Baum-
schutzsatzung oder entsprechende Ersatzgeldzahlungen. Die neu gepflanzten Bäume wer-
den das wegfallende Habitatpotenzial insbesondere für die Vogelbrut teilweise ersetzen.
Soweit erforderlich, werden in der Baugenehmigung artenschutzrechtliche Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.
Bewertung:
Da erhebliche Eingriffe in den Bestand derzeit nach den Festsetzungen des Bebauungspla-
nes bereits zulässig sind, ergeben sich keine erheblichen Veränderungen für den Umweltbe-
lang.
/ 14
6.5.2 Landschaft/ Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7, a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Teilaufhebungsbereich ist derzeit unbebaut und überwiegend mit öffentlichen und priva-
ten Verkehrsanlagen/ Stellplatzflächen genutzt. Die vorhandenen Laubbäume wirken sich im
Ortsbild positiv aus.
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht):
Der Bebauungsplan sieht eine zwingend dreigeschossige, straßenbegleitende Bebauung an
der Hermeskeiler Straße und zur Nordseite des Hermeskeiler Platzes / Simmerer Straße vor.
Dabei soll das Gleisfeld der Stadtbahn-Endhaltestelle überbaut werden, was eine lichte Höhe
von ca. 5 m erfordert. Eine Traufhöhe von 62 m ü. NN, die einer Höhe von ca. 12 m über der
angrenzenden Oberkante Gehweg entspricht, ist für die dreigeschossige Bebauung zwin-
gend festgesetzt. An der Ecke Hermeskeiler/ Simmerer Straße ist ein zwingend viergeschos-
siger, somit ca. 15 m hoher Bauteil zur Eckbetonung festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält
keine Festsetzungen zur maximalen First- oder Gebäudehöhe sowie zur Dachform. Somit
sind Nichtvollgeschosse in Verbindung mit geneigten Dächern oder (wegen der zwingenden
Traufhöhe) zurückgestaffelt mit Flachdächern zulässig. Die maximale Gebäudehöhe kann
bei Flachdächern mit ca. 15 m, bei geneigten Dächern mit ca. 17 – 18 m je nach Dachnei-
gung angenommen werden. Das Umspannwerk im rückwärtigen Grundstücksbereich ist ein-
geschossig festgesetzt, die geplante Gebäudehöhe ist in der Begründung des Bebauungs-
planes mit 12 m angegeben.
Von der für das Ortsbild besonders prägenden 18 Alleebäumen an der Hermeskeiler Straße
sind gemäß den Festsetzungen 14 Stück zu erhalten, 4 sollen entfallen.
Prognose (nach Teilaufhebung):
Nach der Teilaufhebung ist eine straßenbegleitende Bebauung mit vier bis fünf Geschossen
zulässig. Die Gebäudehöhe in der näheren Umgebung beträgt max. ca. 18,6 m, diese Hö-
henentwicklung ist somit auch für Neubauten möglich. Die mögliche Bautiefe entspricht der
umgebenden Bebauung, das bisher zulässige Umspannwerk entfällt.
Der für das Ortsbild prägende Bestand der 18 Alleebäume an der Hermeskeiler Straße kann
vollständig erhalten werden.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Da sich die Bebauung nach der Teilaufhebung gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der nähe-
ren Umgebung einfügen muss, ist grundsätzlich nicht von erheblichen Beeinträchtigungen
auszugehen. Für den entfallenden Baumbestand sind Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeld-
zahlungen nach der Baumschutzsatzung vorzusehen.
/ 15
Bewertung:
Das Ortsbild wird durch die beabsichtigte Bebauung nach § 34 BauGB geändert. Eine Beein-
trächtigung ist jedoch durch das Einfügungsgebot des § 34 BauGB und die umliegende Bau-
struktur, sowie aufgrund der vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen nicht zu erwarten.
6.5.3 Klima und Luft, Kaltluft/Ventilation
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7, a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Umgang mit Klimawandelfolgen/ Wärmebelastungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
In der Planungshinweiskarte der Stadt Köln zur zukünftigen Wärmebelastung ist der Teilauf-
hebungsbereich als hoch (wärme-) belastete Siedlungsfläche dargestellt.
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht):
Aufgrund des bestehenden Planungsrechts ist eine weitergehende Versiegelung zulässig,
wodurch sich das Gebiet bei sommerlicher Hitze stärker aufheizen kann, ohne dass Maß-
nahmen zur Verbesserung des Mikroklimas vorgegeben sind.
Prognose (nach Teilaufhebung):
Durch die Teilaufhebung wird eine Bebauung gem. § 34 Abs. 2 BauGB zulässig. Konkret
sind Wohngebäude und eine Kindertagesstätte vorgesehen. Der Versiegelungsgrad erhöht
sich gegenüber dem bestehenden Umweltzustand, wodurch die mikroklimatischen Effekte
denen der Nullvariante ähnlich sind, diese jedoch nicht übertreffen werden.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Vor dem Hintergrund der prognostizierten Klimawandelfolgen, hier insbesondere der som-
merlichen Überwärmung, werden bei der konkret geplanten Bebauung Maßnahmen zur Ver-
besserung des Mikroklimas vorgesehen, zum Beispiel die Begrünung der nicht überbauten
Tiefgaragenflächen sowie Baumpflanzungen. Eine Dachbegrünung wird empfohlen.
Bewertung:
Für das Umweltmedium Klima ergibt sich durch die Teilaufhebung keine erhebliche Betrof-
fenheit.
6.5.4 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7, c BauGB)
6.5.4.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei-
zeitlärmerlass NRW, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
/ 16
Im Bestand ist im Teilaufhebungsbereich ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Fol-
gende Beurteilungswerte sind zur Bewertung der Lärmimmissionen heranzuziehen
Emittent Regelwerk Tagzeitraum in dB(A) Nachtzeitraum in
dB(A)
Verkehr DIN18005 55 45
Gewerbe TA Lärm 55 40
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für den Teilaufhebungsbereich liegt ein schalltechnisches Gutachten vor (s. Nr. 6.6.4 [1]).
Es besteht eine Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen aus dem Straßenverkehr und
dem Stadtbahnverkehr. Die Immissionen aus dem Straßen- und Stadtbahnverkehr erreichen
in dem unbebauten Plangebiet im Bauland derzeit max. 63 dB(A) am Tag und 58 dB(A) in
der Nacht. Der Teilaufhebungsbereich ist somit deutlich durch Verkehrslärm vorbelastet.
Der Wochenmarkt auf dem Hermeskeiler Platz ist als gewerbliche Lärmquelle mit Beurtei-
lungspegeln von max. 53 dB(A) nur am Tag (ein Nachtbetrieb findet nicht statt) unkritisch, da
die Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht):
Der Bebauungsplan setzt innerhalb des Teilaufhebungsbereiches Allgemeines Wohngebiet
in den Teilgebieten WA3 und WA4 fest. Wohngebäude sind im Teilgebiet WA4, das am
Hermeskeiler Platz liegt nicht zulässig. Das WA4 ist somit für eine gewerbliche Nutzung vor-
gesehen. Allgemein zulässig sind -neben dem gesondert, außerhalb des WA4 festgesetzten
Umspannwerk- der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirt-
schaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauN-
VO), sowie gem. § 1 Abs. 6 BauNVO als allgemein zulässig auch sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe. Da die vorgenannten Nutzungen im WA-Gebiet gem. § 4 BauNVO wohn-
verträglich sein müssen, ist durch die zulässige Nutzung nicht von Immissionskonflikten bzgl.
Lärm auszugehen.
Prognose (nach Teilaufhebung):
Bei der Lärmvorbelastung des Teilaufhebungsbereiches ergeben sich keine Änderungen.
Da Vorhaben künftig nach der Art der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 2 BauGB einem
Allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässig sein müssen (vgl. Nr. 4 dieser Begrün-
dung), ist durch die zulässige Nutzung nicht von Immissionskonflikten bzgl. Lärm auszuge-
hen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Die Vorbelastungen durch Immissionen aus dem Schienen- und Straßenverkehr sind unab-
hängig von der Planteilaufhebung in der Objektplanung nach gültigem Immissionsschutz-
recht und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betrachten. Es sind passive
Schallschutzmaßnahmen entsprechend der DIN 4109 aus 2018 technisch umsetzbar und
entsprechend im Baugenehmigungsverfahren vorzusehen.
/ 17
Bewertung:
Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine erheblichen Veränderungen der Lärmbelastung
im Teilaufhebungsbereich und seiner Umgebung.
6.5.4.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Teilaufhebungsbereich befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Kataster der Altlasten
und altlastverdächtigen Flächen als Altstandort Nr. 302 102 "Hermeskeiler Platz, ehem.
Straßenbahnhof Sülz" registriert ist. Von dem Altstandort gehen gegenwärtig keine Gefahren
für Boden, Grundwasser oder für den Menschen aus.
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht):
Die Flächen müssen vor einer Bebauung nutzungsorientiert untersucht und soweit erforder-
lich saniert werden.
Prognose (nach Teilaufhebung):
Die Flächen müssen vor einer Bebauung nutzungsorientiert untersucht und soweit erforder-
lich saniert werden.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Gemäß den Ergebnissen einer nutzungsorientierten Bodenuntersuchung sind ggfs. Sanie-
rungsmaßnahmen vorzusehen.
Bewertung:
Durch die Teilaufhebung ergeben sich grundsätzlich keine erheblichen Veränderungen der
Ausgangssituation. Ggfs. erfolgt im Rahmen der Bauausführung des beabsichtigten Vorha-
bens eine nutzungsbezogene Sanierung der vorhandenen Bodenbelastung, somit eine Ver-
besserung des Umweltzustandes.
6.5.4.3 Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für die bestehenden Nutzungen durch Freiflächen bestehen keine Beeinträchtigungen durch
Erschütterungen.
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht):
In der Objektplanung für eine Bebauung gemäß dem bestehenden Planungsrecht ist der
Schutz vor Erschütterungen aus dem Stadtbahnbetrieb zu berücksichtigen.
/ 18
Prognose (nach Teilaufhebung):
In der Objektplanung ist der Schutz vor Erschütterungen aus dem Stadtbahnbetrieb zu be-
rücksichtigen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Bei der Bebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 nachzuweisen.
Bewertung:
Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ergeben sich keine erheblichen Beein-
trächtigungen für die menschliche Gesundheit.
6.5.4.4 Gefahrenschutz/ Risiken
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasser-
schutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS
18
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Teilaufhebungsbereich liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Hochwas-
serrisikogebieten. Er liegt nicht innerhalb der Achtungsabstände von Störfallbetrieben. Bei
einem 100-jährigen Starkregenereignis (Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungs-
betriebe Köln, AöR) ist der heute als Parkplatz genutzte Bereich der früheren Gleiswende-
schleife überflutungsgefährdet.
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht):
Bei der Bebauung des Geländes gemäß dem bestehenden Planungsrecht ist es erforderlich,
den Überflutungsschutz für die geplanten Gebäude zu berücksichtigen.
Prognose (nach Teilaufhebung):
Bei der Bebauung des Geländes ist es erforderlich, den Überflutungsschutz für die geplanten
Gebäude zu berücksichtigen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Bauliche Vorsorgemaßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prü-
fen.
Bewertung:
Bei Beachtung von Vorsorgemaßnahmen gegen die Überflutung der Gebäude durch die Fol-
gen von Starkregenereignissen ergeben sich keine erheblichen Gefahren und Risiken.
6.5.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Für die vorliegende Planungsabsicht einer Bebauung, die sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ergeben sich keine anderweitigen Planungs-
möglichkeiten zu der Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes. Die Planung lässt
sich nicht nach dem bestehenden Baurecht verwirklichen, es besteht jedoch auch kein Plan-
erfordernis für die Neuaufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes.
6.6 Zusätzliche Angaben
6.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Zur Überprüfung der Lärmvorbelastung des Teilaufhebungsbereiches wurde eine Prognose
mit dem Programm CadnaA, Version 2017 erstellt.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.
6.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Da die Teilaufhebung keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich zieht, ist kein Moni-
toring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich. Nach Abschluss des Teilaufhebungsverfah-
rens erfolgt eine Unterrichtung der Behörden, dass die Teilaufhebung rechtswirksam gewor-
den ist. Dabei wird auch um Mitteilung gebeten, ob die Durchführung erhebliche, insbeson-
dere bisher nicht vorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Sofern sich
nach Inkrafttreten des Bauleitplanes Erkenntnisse über erhebliche Umweltauswirkungen er-
geben, deren Überwachung externen Behörden obliegt, sind diese Behörden gemäß § 4
Abs. 3 BauGB zu einer entsprechenden Unterrichtung der plangebenden Stelle verpflichtet.
6.6.3 Zusammenfassung
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 "Hermeskeiler Platz in Köln-
Sülz" sind keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltbelange zu erwarten.
Im Zuge einer Neubebauung des Geländes sind der Lärmschutz, Erschütterungsschutz und
der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten. Darüber hinaus wird
aus mikroklimatischen Gründen sowie aus Gründen des Erhalts des natürlichen Wasser-
kreislaufs eine Begrünung der Tiefgaragen erforderlich, eine Dachbegrünung wird ergänzend
empfohlen. Gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln sind 19 Neupflanzungen von
Bäumen oder eine entsprechende Ersatzgeldzahlung erforderlich. Ferner wird eine arten-
schutzfachliche Prüfung des Baumbestandes, soweit erforderlich, vorgenommen. Baumfäll-
arbeiten sind aufgrund der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes außerhalb der
Brutzeiten (01.10.-28.02.) vorzunehmen.
6.6.4 Referenzliste der Quellen
[1] ADU Cologne GmbH, Dr. Werner Pook; Cecilia Alvarez M. Eng.: Schalltechnische Unter-
suchung zum Wohnungsneubau am Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz, Bericht Nr. B1710059-
01(1)_ver28Aug2017; Köln, 28.08.2017
[2] Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW: Geschützte Arten
in Nordrhein-Westfalen, Messtischblatt 5007;
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw .de/artenschutz/de/arten/blatt, Stand vom
22.12.2017
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1953/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 13.06.2019
- Erstellt
- 04.06.2019 10:42