Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 59575/01:Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 4347/2019 vom 16.01.2020
Stand: Am 06.02.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
Die KI fasst die Dokumente zusammen. Das dauert bis zu drei Minuten.
Dokumente
-
Anlage 3 Darstellung und Bewertung 4.1 und 4.2 Beteiligung
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
/ 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf 59575/01 –Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 in Köln- Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be- lange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 31.05.2016 bis zum 06.07.2016 durch- geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 7 Stellungnahmen eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und sonst iger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 04.12.2017 bis zum 05.01.2018 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nu mmeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird auf die jeweilige erste Stellun g- nahme der Verwaltung verwiesen. § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst Der Bereich ist identisch mit jener Fläche, die bereits ausgewe r- tet wurde. Es wird auf die alte Stellungnahme verwiesen. Ja Es ist ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 2 Kampfmittelbeseit igungsdienst (KBD) Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sol l- ten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort ei n- zustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgel e- gene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseit igungsdienst zu benachrichtigen. Zu Bohr.- und Rammarbeiten wird auf das Merkblatt Baugrund- eingriffe verwiesen. Ja Es ist ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 3 Handwerkskammer zu Köln Wir gehen davon aus, dass eine detailliertere Stellungnahme der Handwerkskammer zu Köln nicht erforderlich ist. So llte das B-Planverfahren seitens der Stadt dennoch weiterbetrieben werden, bitten wir um kurzfristige schriftliche Benachrichtigung, damit wir uns im Sinne unseres Mitgliedsbetriebes positionieren können. ERGÄNZUNG zur ersten Stellungnahme: Nein Der Pächter hat einen Pachtvertrag bis zum 30.06.2019 zugesichert bekommen. Anlage 3 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Wir geben zu bedenken, dass bei der Neuaufstellung des B - Planes, der Betrieb von Herrn Masny komplett überplant wird. Ja Der Pachtvertrag wurde bereits bis 30.06.2019 verlängert . Anschließend soll der Betrieb verlagert werden. DER BETRIEB WURDE INZWISCHEN VERLAGERT. 4 IHK Köln Das oben genannte städtebauliche Planungskonzept überplant einen gewerblichen Betrieb. Der Unterne hmer hat seinen B e- trieb gepachtet. Durch Meinung sverschiedenheiten zwischen den Eigentümern der Liegenschaft und ihrem Pächter besteht nun dieser unglückliche planungsrechtliche Zustand, der die Existenz des Betriebes gefährdet. Die IHK Köln vertritt Unte r- nehmen unabhängig davon, ob sie Eigentümer oder Pächter sind und ist enttäuscht davon, dass sich die Stadtverwaltung nicht mehr für den Erhalt des U nternehmens eingesetzt hat. Nein Zwischenzeitlich wurde eine Einigung zwischen dem Pächter und dem Grundstückseigentümer erzielt. Demnach wu rde ein Vertrag abg e- schlossen, in dem der Pächter eine Pachtlaufzeit bis zum 30.06.2019 erhält. Anschließend soll der Betrieb verlagert werden. DER BETRIEB WURDE INZWISCHEN VERLAGERT. 5 Polizeipräsidium Köln; Abt. Kriminalität gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehe n unter B e- rücksichtigung der Technischen und Städt ebaulichen Krimina l- prävention keine Bedenken. Kenntnisnahme 6 DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH Im Planbereich befinden sich noch keine Telekomm unikationsli- nien der Telekom. Wir bitten folgende fachliche Fest setzung in den B ebauungs- plan aufzunehmen: ln allen Straßen - bzw. Gehwegen sind geeignete und ausre i- chende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Tel ekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Mer kblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver - und Entsorgungsanla- gen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrsw e- sen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beac h- ten. Wir bitten s icherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Teleko mmunika- tionslinien der Telekom nicht behindert werden. Nein Die geplanten Häuser werden an die bereits realisierte Straße ang e- schlossen und von hier aus erschlossen. Da keine neue Planstraße errichtet wird ist die Berücksichtigung nicht erforderlich. Das Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht dient l ediglich der Reservierung Erschließungsfläche für einen ev. möglichen Anschluss der dahinter gelegenen Flächen. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikat ionsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straße nbau und den Ba u- maßnahmen der anderen Leitung sträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Beba u- ungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 12 Monate vor Baubeginn, schrif tlich angezeigt werden. 7 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einha ltung der RASt 06 hing e- wiesen. Des Weiteren wird um Berücksichtigung des§ 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Ja Die geplanten Häuser werden an die bereits realisierte Straße ang e- schlossen, bei der die Vorgaben entsprechend b ereits berücksic htigt worden sind. Kenntnisnahme Stand 11.12.2019 § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Industrie- und Handelskammer Köln Verweis auf die Stellungnahme vom 27. Juni 2016 . Nein Der Betrieb wurde inzwischen erfolgreich verlagert. 2 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken Kenntnisnahme 3 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 4 Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat, Krimi- nalprävention/Opferschutz (KK KP/O) Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Verfahren unter Berücksichtigung der technischen und städtebaulichen Krim i- nalprävention keine Bedenken. Kenntnisnahme - 4 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5 Finanzamt Köln-Nord Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 6 Stadt Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften Namens und im Auftrag der Konzerngesellschaft, der Rhei n- Energie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesel l- schaft mbH und der Kölner Verkehrs -Betriebe AG, bestehen seitens der Stadt Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften, gegen das städtebauliche Planungskonzept keine Bedenken. Kenntnisnahme 7 Bezirksregierung Köln -Dezernat 53- (Immissions- schutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 8 Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung Ergebnis der Luftbildauswertung vom 14.12.2017: Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwur f- gebiet bzw. in einem Gebiet w o vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampfmittelbeseitigung s- dienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel em p- fohlen. Ja Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Fläche wurde zwischenzeitlich ausgewertet. Es wurden keine Funde ermittelt. Da das Vorhandensein von Kampfmitteln dennoch nicht in Gänze au s- geschlossen werden kann, wird ein Hinweis in den Bebauungsplan au f- genommen. Stand 13.11.2019 -
Anlage 4 Darstellung und Bewertung 3.2 Beteiligung
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf 59575/01 –Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 in Köln- Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 28.08.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.09.2019 bis zum 04.10.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 0 Stellungnahmen aus der Öffentlich- keit und 2 Stellungnahmen der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken. Hinweise werden gegeben Berücksichtigung Ein Hinweis zum Schutz vor Starkregenereignissen ist in den Bebau- ungsplan aufgenommen. 2 Kampfmittelbeseit igungsdienst KBD Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzlich S icherheits- detektion empfohlen. Beachten Sie in diesem Fall auf der Internetseite das Merkblatt für Baugrundein- griffe. Berücksichtigung Ein Hinweis auf das Vo rhandensein möglicher Kampfmittel ist in den Bebauungsplan aufgenommen. Stand 11.12.2019 Anlage 4 -
Anlage 2 Darstellung und Bewertung 3.1 Beteiligung
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf 59575/01 –Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 in Köln- Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu den Bebauungsplänen „Straberger Weg“ und Sinnersdorfer Straße“ (Gesamte westliche Ortsranderweiterung Köln-Roggendorf/Thenhoven) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung in der Turnhalle der kath. Grundschule in Köln -Roggendorf/Thenhoven, Gutnickstraße 37 am 19.04.2012 mit anschließendem Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler vom 23.04.2012 bis zum 27.04.2012 durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 04.05.2012 abgegeben werden. Es sind 0 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zu dem vorliegenden Plangebiet „Sinnersdorfer Straße 88-90“ eingegangen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Keine Stand 11.12.2019 Anlage 2 -
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
A N L A G E 0 Fedd130120Sa1Sb Anlage 0 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf 59575/01 Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven Vorlage 4347/2019 hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage in der Sit- zung der Bezirksvertretung Chorweiler am 23.01.2020 und anschließend im Stadt- entwicklungsausschuss am 30.01.2020. Der Investor der Entwicklungsmaßnahme hat beim Bauaufsichtsamt die erforderlichen Un- terlagen zum Bauantrag eingereicht. Die Baugenehmigung kann nur auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes erteilt werden. Wenn die vorgesehene Beratungsfolge nicht erreicht wird, verzögert sich der Satzungsbe- schluss um sechs Wochen. Dies hätte zur Folge, dass der Bauantrag zurückgezogen wer- den müsste. -
Anlage 1 Geltungsbereich
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
[8 staatxöin | Stadtplanungsamt Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 59575/01 Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln - Roggendorf/ Thenhoven \YS Maßstab : 2 500 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 25 0 50 100 150 Meter diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. -
Anlage 5 Satzungsbegündung
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
1 Anlage 5 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan 59575/01 Arbeitstitel: „Sinnersdorfer Straße 88 bis 90“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbesserung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte. Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den gesamten westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung von der Norfer Straße im Norden bis zum Gillesh of im Süden aufzeigt. Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem Bebauungsplan Nr. 59570/05 „Straberger Weg“ sowie in dem weiter nördlich gelegenen Bebauungsplan „Sinnersdorfer Straße“ in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung ( Bebauungsplanentwurf Nr. 59570/06). Da bisher lediglich der Hauptteil des damals zur Aufstellung beschlossenen Geltungsbereiches (Nr. 59570/05) rechtskräftig ist, verbleibt eine „Lücke“ zwischen dem Bebauungsplan „Straberger Weg“ im Süden und dem Norfer Weg im Norden . Diese befindet sich im Eigentum von mehreren privaten Eigentümern. Die zwei Eigentümer der unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Straberger Weg“ anschließenden Grundstücke haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre Flächen eine verbindliche Planung zu erwirken. Die übrigen Eigentümer sind derzeit nicht an einer Bebauung ihrer Grundstücke interessie rt. Die jetzt vorgesehene Bebauung ist daher so konzipier t, dass langfristig die Bebauung der verbleibenden Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. 2 1.2 Ziel der Planung Das neue Wohngebiet rundet die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von Roggendorf/Thenhoven ab und schließt die letzte verbleibende Lücke zwischen der Bebauung „Straberger Weg“ und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg. Die im Rahmen der Bebauung „Straberger Weg“ vorgesehene Erschließungsstruktur wird dabei durch die jetzt vorgesehene Bebauung genutzt. Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung „Straberger Weg“ ein qualitätvolles und nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den „Straberger Weg“. 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Westen der Ortslage Roggendorf/Thenhoven und erstreckt sich südlich der bestehenden Grundstücke am Norfer Weg bis hin zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Straberger Weg“ im Süden. Der Geltungsbereich liegt außerdem ca. 35 m nordwestlich der Sinnersdorfer Straße auf Höhe der Grundstücke mit den Hausnummern 88 bis 90 ca. 130 m in nordwestliche Richtung. Nordwestlich des Geltungsbereiches befinden sich landwirtschaftliche Flä chen. Der Geltungsbereich umfasst somit die Grundstücke Sinnersdorfer Straße 90 (Flurstück 76/31) und Sinnersdorfer Straße 88 (Flurstück 311) sowie zusätzlich einen 0,50 m breiten Streifen zwischen dem Geltungsbereich des Baugebietes „Straberger Weg“ und d em Flurstück 76/31, der sich im Eigentum des Projektentwicklers für das Baugebiet „Straberger Weg“ befindet. 2.2 Vorhandene Struktur Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich hierbei um die ca. 180 m und 200 m langen Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 . Auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befindet sich im Bereich des Plangebietes zudem ein Reifenbetrieb mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb sinhaber hat den Mietvertrag zum 31.08.2017 gekündigt. Angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich im Norden, im Osten und im Süden weitere Wohnbauflächen. Im Nordwesten grenzt der Geltungsbereich an landwirtschaftliche Flächen. 2.3. Erschließung Äußere Verkehrserschließung Das Plangebiet wird von Süden über das Neubaugebiet „Straberger Weg“ erschlossen. Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft die bereits fertig gestellte Wohnstraße „Elvira-Tuszik- Straße“, an die das Plangebiet angeschlossen werden kann. Unmittelbar angrenzend an die se Erschließungsstraße befindet sich ein 0,5 m breiter Grundstücksstreifen innerhalb des jetzt vorliegenden Geltungsbereiches im Eigentum des Investors des Plangebietes „Straberger Weg“. Durch den Kauf des 0,5 m breiten Streifens kann der Anschluss an die vorhandene Erschließungsstruktur sichergestellt werden. 3 Die Elvira-Tuszik-Straße ist über den Straberger Weg unmittelbar an die neue Ortsumgehung, der L 183 n, angebunden. Von hier aus besteht südlich die Zufahrtmöglichkeit zur BAB 57 Fahrtrichtung Köln und Neuss, nördlich führt die Umgehungsstraße weiter in Richtung Worringen. Das Plangebiet liegt in ca. 250 m Entfernung zur S-Bahnhaltestelle Köln-Worringen, die von der S11 angefahren wird. Die S11 fährt zwischen dem Flughafen Düsseldorf im Norden und Bergisch Gladbach im Süden. Entwässerung Im Bereich der Elvira-Tuszik-Straße (Baugebiet Straberger Weg) wurde ein neuer Mischwasserkanal fertiggestellt. Bei der Dimensionierung des Kanals wurde bereits das Erfordernis des Anschlusses von weiteren Wohneinheiten im Norden des Plangebietes berücksichtigt. Das Schmutzwasser des Plangebietes kann somit nach dem Kauf des 0,5 m breiten Grundstücksstreifens in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Der Kanal verläuft nicht parallel zu dem Plangebiet. Vielmehr ende n zwei Ausbauenden am nördlichen Rand der Elvira- Tuszik-Sraße. 2.4. Bodensituation Durch ein Ingenieurbüro wurde im Rahmen von hydrogeologischen Untersuchungen vor Ort ein Grundwasserhorizont von höchstens 7m unter dem jetzigen Geländeniveau festgestellt. Der maßgebende Durchlässigkeitskoeffizient für hydraulische Berechnungen ist mit k f= 3,8 x 10 -5 anzusetzen. Das Gelände ist als eben zu bezeichnen. Die mittleren geodätischen Höhen liegen bei etwa 44,5 m ü. NHN. Das Plangebiet liegt im Bereich des Rheintals und ist geologisch -tektonisch dem Senkungsraum der Niederrheinischen Bucht zuzuordnen. Aufgrund der teilweisen Nutzung des Plangebietes durch eine KFZ -Werkstatt wurden zusätzlich Bodenuntersuchungen zur Feststellung von möglichen Verunreinigungen in dem durch die KFZ - Werkstatt genutzten Bereichen vorgenommen. Demnach stehen unterhalb der Bodenplatte der Werkstatt anthropogene Auffüllungen , überwiegend bestehend aus Umlagerungen, an. Die Mächtigkeit der sandigen Auffüllungen reicht bis maximal 1,0 m unter Geländeoberfläche (GOF). Im Bereich des Ölabscheiders beträgt die Auffüllungstiefe 2,50 m. Das Gutachten k ommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Böden überwiegend der LAGA-Klasse Z0 entsprechen und somit im Plangebiet wiederverwendet werden können . Lediglich in den schluffigen Auffüllungen im Bereich des Ölabscheiders übersteigt Kupfer den Zuordnungswert der LAGA Z2 Klasse. In diesem Bereich anfallendes Aushubmaterial ist fachgerecht zu entsorgen. In den Auffüllungen der RKS 2 (innerhalb der Werkstatt an der nördlichen Grundstücksgrenze) übersteigt der PAK-Gehalt die LAGA-Klasse Z2. Laut Gutachten sind weitere Analysen zur Verwertung bzw. Entsorgung der Böden notwendig. Für die Entsorgung des belasteten Auffüllungsmaterials sind Entsorgungsanalysen gemäß Deponieverordnung bzw. nach den Vorgaben des Entsorgers erforderlich. Die Vorgaben des Gutachtens sind im Rahmen der Abrissgenehmigung zu beachten. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. 2.5. Archäologie Das Plangebiet liegt in einer noch weitgehend intakten vor - und frühgeschichtlichen Altsiedellandschaft auf der Niederterrasse des Rheins. Oberflächenfunde aus dem Umfeld des 4 Plangebiets liefern Hinweise auf vorgeschichtliche und römische Siedlungsplätze. Ein römischer Gutshof mit fünf römischen Brunnen, vier Nebengebäuden in Holzbauweis e, einer Vielzahl von Flur- und Umfassungsgräben und sechs Brandgräbern wurde 2005 beim Bau der Ortsumgehung Roggendorf (Worringer Landstraße) nördlich des Plangebiets in Au sschnitten ausgegraben. Darüber hinaus wurden auch Gruben einer eisenzeitlichen Siedlung erfasst. Im Rahmen der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 „Straberger Weg“ wurden auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen Steinartefakte geborgen, die Hinweise auf eine vorgeschichtliche Geländenutzung lieferten. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Oberflächenfunden um verlagertes Material einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet handelt. Auch we nn bei den früheren Untersuchungen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der festgestellten vorgeschichtlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet benachbarten Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung entsprechender zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planungsfläche möglich, zumal wegen der Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren Verlagerung auf dem Plangebiet denkbar ist. In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie Bodendenkmalpflege) wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung für das Plangebiet vorgenommen. Die Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes geliefert. Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Bauarbeiten Funde von möglichen Bodendenkmälern auftreten, wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Hinweis aufgenommen, wonach für den Fall, dass im Rahmen der Abriss - und Bauarbeiten auffällige Befunde auftreten, das Römisch -Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege, unmittelbar einzuschalten ist. 2.6 Denkmalschutz Oberirdische Denkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Kenntnisse zu Bodendenkmälern liegen derzeit nicht vor. In Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde wurde ein Fachgutachten aufgrund archäologischer Fundstellen im näheren Umfeld des Plangebietes beauftragt. Die Grunderfassung aufgrund von Sondageschnitte n erbrachte keine Einschränkungen aufgrund der Belange des Bodendenkmalschutzes. Im Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 2.7 Planungsrechtliche Situation Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es ha ndelt sich um Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird die Bauleitplanung somit aus den übergeordneten Planungen entwickelt. 5 3.2 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L2) „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler“ . Für die Flächen, die in dem Flächennutzungsplan als Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, gilt die Schutzfestsetzung bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes werden daher der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung angepasst. 3.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan wird gem. § 8 Abs. 2 BauGB somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 4. Planungskonzept Der Bebauungsplan „Straberger Weg“ grenzt im Süden mit einer Ringerschließungsstraße (Elvira- Tuszik-Straße) an den Geltungsbereich des vorliegenden Plangebietes. An diese Erschließungsstraße, die durch den Bauträger des Baugebietes „Straberger Weg“ in Kürze erstellt wird, werden in de m vorliegenden Planungskonzept sieben freistehende Einfamilienhäuser auf großzügigen Grundstücken direkt angeschlossen. Hierzu wurde die Eigentümergemeinschaft durch den Kauf eines 0,50 m breiten Grundstücksstreifens zwischen der P lanstraße und den privaten Grundstücken vom Investor des Baugebietes "Straberger Weg" an den Erschließungskosten beteiligt. Die neuen Wohngebäude orientieren sich zu dem Baugebiet „Straberger Weg“ hin und runden dieses im Norden ab . Durch die Lage unmitte lbar an dem Baugebiet „Straberger Weg“ wird der Bedarf an Spielplätzen und öffentlichen Grünanlagen bereits durch den Bebauungsplan „Straberger Weg“ gedeckt . Somit müssen innerhalb des jetzt vorliegenden Bereiches keine weiteren Flächen ausgewiesen werden. Um langfristig die Bebauung der rückwärtigen Gärten der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 82 bis 86 nicht zu verhindern, wi rd in der Verlängerung der von Süden aus ankommenden Erschließungsstraßen jeweils ein Grundstücksstreifen freigehalten. Diese Flächen verbleiben im Eigentum der Grundstückseigentümer der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 88 - 90 und können ggf. später für die Erschließung der dahinter gelegenen Grundstücksbereiche herangezogen werden. Durch den Verbleib der Flächen im Eigentum der jetzigen Investorengemeinschaft und durch eine Beschränkung des Geh -, Fahr- und Leitungsrechtes wird geregelt, dass sich künftige Nutzer durch den Erwerb der Flächen an den Erschließungskosten beteiligen. 5. Planinhalt 5.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet wird im Bereich der geplanten Wohnbebauung entsprechend der Entwurfsintention und in Bezug auf die Umgebung als allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Ausschluss dieser Nutzungen erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich derartige Nutzungen aufgrund ihres typischen Emissionsverhaltens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte städtebauliche Qualität einfügen würden und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumversorgung und der Abrundung 6 des bereits im Bau befindlichen allgemeinen Wohngebietes „Straberger Weg“ gewidmet werden soll. Zulässig sind damit neben dem Wohnen nur soziale und sonstige wohnverträgliche Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauGB. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Als Maß der baulichen Nutzung wird im Interesse einer maßvollen Bodenversiegelung und gesunden städtebaulichen Dichte eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei maximal zwei 2 Vollgeschossen als Höchstmaß festgesetzt, womit die in der BauNVO für WA -Gebiete vorgegebenen Obergrenzen (GRZ 0,4/GFZ 1,2) eingehalten bzw. unterschritten werden. Um die künftige Höhenentwicklung im Plangebiet näher zu bestimmen, wird neben der Zahl der Vollgeschosse auch die Höhe der bauliche n Anlagen als Maximalhöhe festgesetzt. Die festgesetzten Höhen beziehen sich dabei auf die Höhenfestsetzungen der benachbarten Bebauung innerhalb des Bebauungsplanes "Straberger Weg". Demnach beträgt die Firsthöhe maximal 11,00 m, die Traufhöhe maximal 6,50 m. Der untere Bezugspunkt zur Festsetzung der First- und Traufhöhe basiert dabei auf der Erschließungsplanung und liegt bei 45,00 m über NHN. Mit den festgesetzten Geschosszahlen und den maximalen Höhen der baulichen Anlagen wird das Orts- und Landschaftsbild maßstabsgerecht entsprechend der Festsetzungen des benachbarten Gebietes gestaltet. Die Höhen werden als Maximalhöhen festgesetzt, um den Bauherren Spielraum hinsichtlich einer kleineren Bebauung zu ermöglichen. Sie orientieren sich weiterhin an der n ördlich anschließenden Bebauungsstruktur Norfer Weg, die eine Mixtur aus ein - und zweigeschossigen Häusern aufweist und schafft somit einen Übergang zwischen dem Neubaugebiet Straberger Weg und dem Norfer Weg. 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 22 BauNVO wird die Bauweise entsprechend der Planungsabsicht als offene Bauweise mit Einzelhäusern festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht den städtebaulichen Zielen für den Ortsrand, wonach in den Randbereichen das Bild aufgelockerter gestaltet und mehr Durchgrünung gewünscht wird. Da es sich bei der Neubebauung um die nördliche Abrundung des Baugebietes „Straberger Weg“ handelt, erscheint in diesem Zusammenhang das Bild einer Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern als sinnvoll. Beidseitig der mit einem Geh -, Fahr - und Leitungsrecht belegten Flächen werden die überbaubaren Grundstücksflächen so angeordnet, dass neben einer Bebauung entlang der Elvira- Tuszik-Straße auch eine zu den Geh -, Fahr - und Leitungsrechtstreifen orientierte Bebauung ermöglicht wird. Diese Anordnung der Baugrenzen wird vor dem Hintergrund einer später möglichen Erweiterung des Baugebietes nach Norden hin getroffen und entspricht dem städtebaulichen Konzept des Wettbewerbsergebnisses. Gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO sind Überschre itungen der rückwärtigen Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile in Form von Balkonen oder Terrassen bis zu 4,00 m zulässig. Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen und Balkone ist notwendig, um eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden und ihren Übergangsbereichen sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sowie Wege und Plätze werden nach der derzeit herrschend en Auffassung nach § 19 Abs. 2 BauNVO eingestuft und sind folglich Bestandteil der Hauptanlage. Diese daraus zu schließende Konsequenz schränkt 7 jedoch die Ausnutzbarkeit im Plangebiet deutlich ein, was dem Anspruch an einen sparsamen Umgang mit Grund und B oden sowie dem planerischen Ziel der Innenentwicklung und der städtebaulichen Aufwertung der Stadteingangssituation nicht gerecht wird. Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen dient der Umsetzung von Standards im Einzelhausbau. Durch die Zulässigkeit der Überschreitung werden Terrassen ermöglicht, die ausreichend Raum für eine Außenmöblierung und Aufenthaltsqualität bieten. 5.4. Zahl der Wohnungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass pro Gebäude in dem allgemeinen Wohngebiet maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Diese Festsetzung gewährleiste t, dass Einzelhäuser in ihrer typischen Größe und Nutzung gebaut werden und trägt somit dem Orts- und Landschaftsbild in angemessener Weise Rechnung. 5.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Im Bereich der freizuhaltenden Flächen für eine mögliche spätere Erschließung der nördlich anschließenden Gartengrundstücke wird ein Geh -, Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Anlieger der Flurstücke 311 und 76/31 (nur innerhalb des Geltungsbereiches) festgesetzt. Diese Festsetzung wird getroffen, da zunächst nur ein Erschließungsrecht für die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Grundstücke getroffen werden soll. Die nördlich anschließenden Grundstücke sollen erst ein Erschließungsrecht erhalten, nachdem sich deren Grundstückseigentümer an den Erschließungskosten beteiligt haben. Durch die Beschränkung des Geh -, Fahr - und Leitungsrechtes auf die Flurstücke innerhalb des Geltungsbereiches sollen diese das Ersch ließungsrecht auch nicht im Wege der Klage erzielen können. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist zusätzlich privatrechtlich gewährleistet, dass die nördlichen Anlieger außerhalb des Geltungsbereiches zunächst kein Erschließungsrecht haben. Dieses sollen Sie erst bei einer Kostenbeteiligung an den Erschließungskosten durch den Kauf der betreffenden Fläche bzw. durch eine Grunddienstbarkeit erhalten. Diese Regelung ist notwendig, da die Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke sich in Vorgesprächen einer Bebauung und somit der Beteiligung an den Erschließungskosten verweigert haben. 5.6 Erschließung Da der Gel tungsbereich unmittelbar an die Elvira-Tuszik-Straße anschließt, ist die Erschließung durch den benachbarten Bebauungsplan gesichert und keine weitere öffentliche Verkehrsfläche innerhalb des Geltungsbereiches notwendig. Zur Sicherung der Erschließung wird zwischen dem Investor des Baugebietes „Straberger We g“ und der Eigentümergemeinschaft Sinnersdorfer Straße 88-90 ein Vertrag geschlossen, der die Beteiligung an den Kosten durch die Übernahme eines 0,5 m breiten angrenzenden Grundstücksstreifen regelt. Stellplätze und Nebenanlagen Um ein geordnetes städteb auliches Bild zu gewährleisten wird gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass die Zufahrten vor den Garagen oder Carports mindestens 6,00 m tief sein müssen. Durch diese Einschränkung des Umfangs hinsichtlich der Errichtung von Garagen wird erreicht, dass die Garagen bzw. Carports hinter die Fluchten der Häuser treten und somit das 8 städtebauliche Bild nicht durch hervortretende Garagen beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird hierdurch erzielt, dass vor den Garagen jeweils noch ein weiterer (gefangener) St ellplatz entsteht und dass die Garagen aus der relativ schmalen Wohnstraße heraus leichter anfahrbar sind. Im Interesse einer offen gestalteten Vorgartenzone und dem städtebaulichen Zusammenhang mit der im direkten Anschluss bereits errichteten Siedlung „ Straberger Weg“, sind Nebenanlagen in Vorgärten ausdrücklich ausgeschlossen. Da Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder straßenseitig erforderlich sind, darf hierfür ausnahmsweise der Vorgartenbereich genutzt werden. Die Einschränkung hinsichtlich der Errichtung von Nebenanlagen erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO. Die Einschränkung ist für die zukünftigen Bewohner hinnehmbar, da auf den Grundstücken der als Einzelhäuser festgesetzten Bauweise ausreichend Raum für die Errichtung von Nebenanlagen verbleibt. Ver- und Entsorgung Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll Niederschlagswasser von nach dem 01.01.1996 erstmals bebauten Grundstücken ortsnah versickert, verrieselt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich - rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Nach den in der Bodenuntersuchung (siehe Kapitel 2.4) ermittelten Bodenwerten kann das Niederschlagwasser der Dachflächen über private Rigolen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen unterirdisch versickert werden. Die Sohle der Versickerungsanlagen liegt dabei in der Regel bei ca. 41,5 m über NHN. Zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers wurde ein neuer Mischwasserkanal im Bereich des Bebauungsplangebietes „Straberger Weg“ gebaut, bei dem die Erweiterung nach Norden bereits in der Dimensionierung berücksichtigt wurde. Der neue Mischwasserkanal schließt an den bestehenden Mischwasserkanal an der Kreuzung Sinnersdorfer Straße / Straberger Weg an. Das Plangebiet schließt im Bereich der GFL-Flächen an den Bebauungsplan „Straberger Weg“ und den dort vorhandenen Kanal an. Der unmittelbar vor dem Plangebiet gelegene Bereich der Elvira- Tuszik-Straße ist nicht mit einem Kanal versehen, da ursprünglich der seitliche Anschluss und die Fortsetzung der Bebauungsstruktur geplant war. Bei einer Orientierung der Häuser zu der entlang des Geltungsbereiches verlaufenden Elvira- Tuszik-Straße, liegt ggf. ein Haus nicht direkt an dem Kanal. Die Eigentümer beabsichtigen eine Sammelleitung durch die Vorgärten zu verlegen, die an eine Verlängerung des Kanals im Bereich der geplanten Geh -, Fahr- und Leitungsrechte anschließt. Die Sammelleitung ist grundbuchlich und vertraglich zu sichern. Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation erfolgt ebenfalls über die öffentliche Straße durch Anschluss an das örtliche Leitungsnetz. Versorgungsleitungen sind in der der gesamten Elvira-Tuszik-Straße vorhanden, so dass ein Anschluss direkt an die Straße erfolgen kann. 5.7 Grünflächen Im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereiches wird ein Streifen mit einer Breite von ca. 5 m als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Diese öffentliche Grünfläche dient der Fortsetzung des Ortsrandweges und schließt zu diesem Zweck an die benachbarte öffentliche Grünfläche mit der gleichen Zweckbestimmung innerhalb des 9 Bebauungsplanes „Straberger Weg“ an. Die Grünfläche soll als Ortsrandweg gestaltet werden. Verbleibende Flächen werden als Wiesenfläche gestaltet. Der Weg wird so geführt, dass er im Norden an das Flurstück 609 anschließt, über das eine Weiterführung des Weges in Richtung Norden erfolgen soll. Neben der öffentlichen Grünfläche w ird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Garten“ in dem Geltungsbereich angeordnet. Diese befindet sich im Übergang zwischen der Wohnbaufläche und der öffentlichen Grünfläche (Ortsrandweg ) und liegt außerhalb der Siedlungslinie am neu geplanten westl ichen Siedlungsrand von Roggendorf/Thenhoven. und soll im Übergang zur Landschaft als Garten bzw. grün gestaltet werden. 5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Der Bebauungsplan ermöglicht , neben der Bebauung von bereits durch eine KFZ-Werkstatt genutzten Flächen, die Bebauung von bisher überwiegend gärtnerisch genutzten Flächen und stellt somit teilweise einen Eingriff in die Natur dar. Eine Ausgleichsverpflichtung des Eingriffs besteht nicht, da es sich bei den vorliegenden Flächen um einen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB handelt. Aufgrund der Bewertung als Flächen im Sinne des § 34 BauGB ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. die Kompensation für den Eingriff durch die Baumaßnahmen nicht erforderlich. Um die Auswir kungen auf die Natur dennoch zu minimieren, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB die Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum bzw. Obstbaum auf den privaten Grundstücken festgesetzt. Darüber hinaus wird für die Dächer von Garagen eine extensive Dachbegrünung gem. der „FLL -Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“, (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) festgesetzt. Gemäß § 2a BauGB wird dem Bebauungsplan ein Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung hinzugefügt. 5.9 Artenschutz Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufen 1 und 2 erstellt1. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht bei zulassungspflichtigen Planungen vor, im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 und 45 BNatSchG die Schutzbelange gesetzlich geschützter Arten zu betrachten. Im Rahmen der Kartierungen im Zeitraum von September 2010 und Juni 2015 wurde das Plangebiet auf Vorkommen bzw. auf Hinweise zum Vorkommen besonders geschützter Arten, europäischer Vogelarten, streng geschützter Arten inkl. Arten aus Anhang IV der FFH -Richtlinie oder Anhang A (EUArtSchV) sowie EG-ArtSchVO oder Arten in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV sowie den sog. „planungsrelevanten Arten“ hin untersucht. Dabei konnten Vorkommen der besonders geschützten Arten Rauch - und Mehlschwalbe sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) im Plangebiet festgestellt werden. Die Sichtungen der Arten erfolgte bei der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/05 “Straberger Weg“, welche in diese Artenschutzprüfung mit einbezogen wurde, jeweils bei der Nahrungssuche, woraus sich ableiten 1 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln Roggendorf / Thenhoven, ISR GmbH vom 14.07.2015 10 lässt, dass zumindest Teile des Plangebietes direkte oder erweiterte Nahrungshabitate dieser Arten sind. Aufgrund der Tatsache, dass in den unmittelbar angrenzenden Flächen große adäquate Acker- und Siedlungsstrukturen verbleiben, auf welche diese Arten ausweichen können, gehen bei Umsetzung der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Arten aus. Des Weiteren werden angrenzend zum Plangebiet externe Ausgleichsmaßnahmen des Nachbarbebauungsplanes „Straberger Weg“ angelegt, welche sich durchwegs positiv auf die betroffenen Tierarten auswirken. So sollen Teile der Landwirtschaftsfläche mittels Flächenextensivierung einer höheren ökologischen Wertigkeit mit angereicherter Arten- und Strukturvielfalt, zugeführt werden. Der zu erwartende Anstieg des Blüh- und Kräuterpflanzenanteils wirkt sich optimierend für zahlreiche Tierarten aus. Somit ist für diesen Bereich gegenüber der aktuellen intensiv genutzten Ackerfläche eine umfangreiche ökologische Optimierung zu erwarten, was sich ebenfalls positiv auf das lokale Arteninventar auswirkt. Angesichts der zu erwartenden Flächenaufwertungen im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen werden neue hochwertige Nahrungshabitate für Rauch- und Mehlschwalben und den Feldsperling geschaffen. Angesichts der Kompensationsmaßnahmen sind bei Durchführung der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Es konnten keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten streng- und besonders geschützter Arten im Plangebiet nachgewi esen werden. Ferner wurden in einer Recherche in der Landschaftsinformationssammlung (@LINFOS) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein -Westfalen keine Anhaltspunkte für bestehende Einträge von Vorkommen planungsrelevanter Arten gefunden. Um dem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entgegen zu wirken, wurden in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit mit Hilfe der Auswertungen der Prüfprotokolle des LANUV die zuvor beschriebenen A rtengruppen genauer untersucht. Durch mehrere Freilandkartierungen konnte in gebührende m Umfang nachgewiesen werden, dass mit Umsetzung der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mittel - und unmittelbare artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung vermieden werden . Als mögliche Vermeidungsmaßnahme wird die Ausweisung eines Zeitfensters für Rodungsarbe iten als Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. Demnach muss a us artenschutz - und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. Unter Berücksi chtigung vorgenannter Vermeidungsmaßnahmen ist kein Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu erwarten. Ein Ausnahmeverfahren (Stufe III) ist nicht erforderlich. 11 5.10 Sonstige Umweltbelange Das Vorhaben ist in Stadtrandlage geplant und wird die günstigen Klimaverhältnisse nicht spürbar verschlechtern. In puncto Luft-, Boden- und Wasserhaushalt sind ebenfalls keine erheblichen Umweltnachteile zu erwarten. 5.11 Immissionsschutz Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm der Umgehungsstraße (Worringer Straße, ca. 270 m Entfernung) und durch Schienenverkehrslärm belastet. Insbesondere nachts besteht eine Lärmbelästigung durch den Güterverkehr auf der Schienentrasse Köln -Neuss, die ca. 350 m östlich vom Plangebiet verläuft. Seit der Rechtskraft des benachbarten Bebauungsplanes „Straberger Weg“ haben sich die Rechtsgrundlagen teilweise verändert. Insbesondere die Berechnungen zu den Schienenverkehrslärmimmissionen wurden vollständig überarbeitet, so dass für den jetzt vorliegenden Bebauungsplanentwurf ein neues Lärmgutachten erstellt wurde. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 tagsüber um bis zu 1 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschritten werden. Aufgrund der vorliegenden Überschreitungen sind Vorkehrungen zum Lärmschutz für die vorliegende Planung erforderlich. Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (Schallschutzwand bzw. -wall) der Vorzug vor passiven Maßnahmen zu geben . Aktive Schallschutzmaßnahmen sind jedoch am effektivsten , wenn sie direkt an der Schallquelle angebracht werden. Da die Schallquellen zu weit vom Plangebiet entfernt liegen , wäre im vorliegenden Fall am Plangebiet ein Schallschutz mit einer Höhe von 6 m erforderlich. Dies ist weder aus städtebaulichen Gründen noch aus wirtschaftlichen Gründen gewollt bzw. umsetzbar und hätte zudem keine Wirkung für die Obergeschosse, so dass im vorliegenden Fall passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 (Schalltechnische Anforderungen an Außenb auteile) getroffen werden. Das Schallschutzgutachten stellt jeweils eine Berechnung für die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels nach DIN 4109, Ausgabe 1989 und für die DIN 4109, Ausgabe 2016 auf. Da die DIN 4109/2016 nicht durch einen offiziellen Erlass des Ministeriums zur Umsetzung empfohlen wurde und eine erneute Änderungen der DIN inzwischen erarbeitet wurde, werden bei diesem Bebauungsplanentwurf Festsetzungen aufgrund der DIN 4109/1989 getroffen. Darüber hinaus wurde für den Schienenverkehr nachts ein Aufschlag von 5 dB berechnet, da die Lärmbelastung durch den Güterverkehr nachts z.T. höher ist als tagsüber. In der worst-case-Betrachtung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass für das Plangebiet bei der Berechnung nach DIN 4109/1989 überwiegend Anforderungen des Lärmpegelbereiches III oder geringere Anforderungen für die Dämmung der Außenbauteile vorliegen. Aus diesem Grund wird für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III als Mindestanforderung festgesetzt. Die Anforderungen gem. Lärmpe gelbereich III werden bei Umsetzung der ENEV 2014 im Wohnungsbau bereits häufig erfüllt. Entsprechend stehen Aufwendungen für die Umsetzung aktiver Maßnahmen (z.B. Wall oder Wand) wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Nutzen. Ferner wird im Gutachten ang eraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Um für die Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf - und Kinderzimmern von Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die Fenster nachts geschlossen bleiben können. Dies wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert. 12 Aufgrund der Gebäudestellung und der abschirmenden Bebauung können die tatsächlich erforderlichen Anforderungen an die Außenbauteile später niedriger sein als in der worst -case- Betrachtung. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich ausreichend ist. Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch den zu erwartenden Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung sind aufgrund der geringen Anzahl an geplanten Wohneinheiten (ca. 7 WE) bzw. der geringen zu erwartenden Verkehrsbelastung, nicht zu erwarten. 5.13 Gestalterische Festsetzungen Die gestalterischen Festsetzungen orientie ren sich an dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Straberger Weg“, um hier ein harmonisches Bild zu der benachbarten Bebauung zu erreichen. Die neue Bebauung wird später aufgrund ihrer Anordnung und Orientierung Teil des Gebietes „Straberger Weg“ sein. Dächer Dachflächen sind entsprechend der Festsetzung im Plan als Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 35 und 42 Grad zu errichten. Diese Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund der Festsetzungen für freistehende Häuser innerhalb des Bebauungsplanes „Strab erger Weg“. Im Vergleich zu den Festsetzungen des rechtskräf tigen Bebauungsplanes wird hier allerdings etwas mehr Spielraum bei der Dachneigung gewährleistet und die Firstrichtung nicht festgesetzt, um den späteren privaten Bauherren etwas mehr Spielraum bei der Gestaltung ihrer Häuser im Anschluss an die bestehende Bebauung zu gewährleisten. Des Weiteren werden differenzierte Festsetzungen zur Anordnung von Dachaufbauten und Solaranlagen getroffen. Diese Festsetzungen sind ebenfalls an dem Bebauungsplan „S traberger Weg“ orientiert und sorgen insgesamt für ein einheitliches Gestaltungsbild der Siedlung „Straberger Weg“ , zu der auch die jetzt vorliegende Bebauung gehört. Fassaden und Dacheindeckung Des Weiteren werden in Anlehnung an den Bebauungsplan „Straberger Weg“ Festsetzungen getroffen, die für ein harmonisches Bild durch die gewählten Materialien innerhalb der Neubausiedlung sorgen sollen. Hierzu werden glänzende Dacheindeckungen ausgeschlossen und für die Fassaden Ziegel als Hauptfassadenmaterial und Holz, Zink oder Putz in bestimmten Farbtönen als untergeordnete Materialien vorgeschrieben. 13 Vorgärten, Grundstückseinfriedungen und Standorte für Müllbehälter Um die vorliegende Planung harmonisch in das Plangebiet „Straberger Weg“ einzufügen, werden zusätzlich Festsetzungen zu der Vorgartengestaltung sowie Einfriedung des Grundstücks getroffen, die sich an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan anlehnen. Vorgärten und Einfriedungen prägen das Bil d der neuen Wohnstraßen und der angrenzenden Freiräume sehr stark, so dass Festsetzungen für eine gärtnerische und harmonische Gestaltung dieser Bereiche im Interesse der zukünftigen Bewohner und der Anwohner getroffen werden. Zur Einfriedung sind standortheimische Hecken sowie Draht- oder Stabgitterzäune in Kombination mit standortheimischen Hecken vorgeschrieben, wobei eine Höhe von 1,00 m im Bereich der Vorgärten nicht überschritten werden darf, um Sichtbeziehungen nicht stärker einzuschränken. Einfriedungen, die der Abschirmung von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m besitzen. In den übrigen Bereichen ist eine Höhe von 2,00 m für die Einfriedungen zulässig. Mülltonnenstandorte sind ebenfalls mit standortheimischen Hecken zu umpflanzen oder einzuhausen. Die Festsetzungen zu den Einfriedungen dienen einem harmonisch gestalteten dörflichen Erscheinungsbild und der Integration dieses neuen Siedlungsbausteins in das Neubaugebiet am Ortsrand von Roggendorf/Thenhoven. Als Vorgarten wird derjenige Bereich zwischen der erschließenden Fläche und der Gebäudefront definiert. 5.14 Hinweise Die Hinweise zum Artenschutz, zur Archäologie, Boden, den Kriegsaltlasten, der Versickerung, den DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regelwerken, des Geh -, Fahr- und Leitungsrechts, den Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des § 44 BNatSchG sowie den geltenden gesetzlichen Grundlagen von BauGB, BauNVO, PlanZV, LBO NW und LWG NRW dienen möglichst umfassenden Informationen von Bauherren und Bauordnungsbehörden. 6. Klimaschutz Die maßvollen Festsetzungen zur Flächenversiegelung und baulichen Dichte bei gleichzeitiger Nutzung eines bereits erschlossenen, als Innenbereich einzuschätzenden Gebietes vor der Inanspruchnahme von weiteren Flächen im Außenbereich werden als Beitrag g egen die Folgen des Klimawandels getroffen. Obwohl eine Kompensation des landschaftlichen Ausgleichs nicht erforderlich ist, werden darüber hinaus Pflanzmaßnahmen festgesetzt, die den Eingriff in die Natur und Landschaft minimieren sollen und vor dem Hinte rgrund des Klimawandels einen Beitrag gegen die steigende Klimabelastung leisten sollen. Hier sind als Maßnahmen das Begrünen der Garagendächer und das Anpflanzen von jeweils einem einheimischen Laubbaum innerhalb der privaten Gärten zu nennen. Alle geplanten Häuser unterliegen dem energiegesetzlichen Mindesteffizienzstandard als Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz. Die Nähe zum S-Bahnhof Köln-Worringen trägt zur Minderung des Individualverkehrs und damit zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen bei. 7. Plandurchführung Die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches sollen als Baugrundstücke durch die Eigentümergemeinschaft an die späteren Bauherren verkauft werden. Ein Erschließungsvertrag 14 zwischen der Stadt und der Eigentümergemeinschaft ist nicht erforderlich, da das Plangebiet bereits voll erschlossen ist und keine öffentlichen Anlagen hergestellt werden müssen. Die beiden Bereiche, die der Erschließung der seitlichen Grundstücksflächen und der späteren Erschließung der rückwärtig angeordne ten Flächen dienen , bleiben im Eigentum der Vorhabenträger und werden durch ein Geh -, Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Anlieger der Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches (Eigentümer der Flurstücke 311 und 76/31) belegt, so dass die neuen Häuser auch zu dem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht orientiert werden können. Die Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke können bei Bedarf die benötigten Flächen erwerben und sich bei Bedarf an den Kosten der Erschließung beteiligen. Zur Realisierung des Ortsrandweges sind die Flächen im Bereich der öffentlichen Grünfläche unentgeltlich an die Stadt Köln zu übertragen. Um die Übertragung zu sichern, werden die Eigentümer sich in einem städtebaulichen Vertrag zu der Übertragung verpflichten. TEIL B UMWELTBERICHT 1. Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbe sserung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte. Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den gesamten westlichen Ortsrand zur betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung des gesamten Ortsrandes aufzeigt. Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem Bebauungsplan Nr. 59570/05 „Straberger Weg“ sowie in dem weiter nördlich gelegenen Bebauungsplan „Sinnersdorfer Straße“ in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung. Die verbleibende „Lücke“ zwischen dem Bebauungsplan „Straberger Weg“ im Süden und dem Norfer Weg im Norden befindet sich im Eigentum v on mehreren privaten Eigentümern. Die zwei Eigentümer, deren Flächen direkt an den Bebauungsplan „Straberger Weg“ anschließen , haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre Flächen ebenfalls eine verbindliche Planung zu erwirken. Die Eigentümer der anschließenden Flächen wünschen für Ihre Flächen keine Bauleitplanung. 15 Das neue Wohngebiet soll die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von Roggendorf/Thenhoven abrunden und die letzte verbleibende Lücke zwischen dem neuen Plangebiet „Straberger Weg“ und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg schließen. Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung „Straberger Weg“ ein qualitätvolles und nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den „Straberger Weg“. Mit dem Bebauungsplan wird auf einer Fläche von ca. 4.670 m² ein Vorhaben geplant, welches eine unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt. Entsprechend wird in der folgenden Tabelle der Anteil an versiegelten und unversiegelten Flächen für den Realbestand 2015 und das städtebauliche Planungskonzept aufgeschlüsselt. Fläche im Realbestand 2015 Versiegelte Fläche 1.740 m² 37 % Unversiegelte Fläche 2.930 m² 63 % Fläche auf Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes Versiegelte Fläche 2.620 m² 56 % Unversiegelte Fläche 2.050 m² 44 % Der Boden im Bestand stellt sich als 62,70 % unversiegelte Fläche dar. Zu sehen ist, dass sich der Anteil der versiegelten Fläche im Plangebiet leicht erhöht. Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan -Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wir d die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie i n § 2 Abs. 1 BNatSchG werden allgemein die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung als sogenannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Folgende Paragrafen im Baugesetzbuch (BauGB) sind von zentraler Bedeutung für die Umweltprüfung: § 1 Abs. 6 Nr. 7 – Belange des Umweltschutzes § 1a – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, inklusive der Eingriffsregelung § 2 Abs. 4 – Umweltprüfung 16 § 2a – Umweltbericht § 4 – Beteiligung der Behörden § 4c – Überwachung § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 – Zusammenfassende Erklärung Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a – Inhalt des Umweltberichts Folgende Paragrafen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind mit zentraler Bedeutung für die Umweltprüfung zu nennen: Allgemein: § 1 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 2 - Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Für den Artenschutz §§ 18 - 20 – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung § 42 – Verbotstatbestände § 43 - Ausnahmen Im Folgenden werden die aus den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele für die einzelnen Schutzgüter kurz aufgelistet. Schutzgut Quelle Zielaussage Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutz- gesetz / Landschaftsgesetz NRW Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbeso ndere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 17 Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft un d die biologische Vielfalt § 1a Abs. 3 BauGB. Boden Bundesbodenschutz- gesetz Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als - Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere und Pflanzen - Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen - Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), - Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, - Standorte für Rohstofflagerstätten, für land - und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen der Schutz des Bodens v or schädlicher Bodenv eränderungen Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenv eränderung die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenv eränderungen und Altlasten Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung v on Flächen, Nachv erdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme v on Böden. Wasser Wasserhaushalts - gesetzt Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung v ermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer v or v ermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung v on Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befes tigte Flächen ortsnah zu v ersickern, zu v errieseln oder in ein Gewässer einzuleiten, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Klima Landschaftsgesetz NRW Schutz, Pflege und Entwicklung v on Natur und Landschaft zur Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Luft Bundesimmissions - schutzgesetz Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur - und Sachgüter v or schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie 18 Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachtei le und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie de ren Vorsorge zur Erziehung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Landschaft Bundesnaturschutz- gesetz / Landschaftsgesetz NRW Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Mensch TA Lärm, BImSchG & VO DIN 18005 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und - minderung bewirkt werden soll. Kultur- und Sachgüter Baugesetzbuch, Denkmalschutzgesetz NRW Schutz von Kultur - und sonstigen Sachgütern vor negativen Einflüssen, Überbauung etc. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange Es wurden mögliche potenzielle Auswirkungen auf gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben a) bis i) sowie § 1a Absätze 1, 2 und 4 BauGB aufgelistete Umweltbelange betrachtet. Die folgenden Umweltbelange beziehungsweise Umweltauswirkungen wurden für die Planung als nicht betroffen bewertet: Gebiete von nationaler Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete. Oberflächengewässer: ist weder heute vorhanden, noch geplant. Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete. Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall - und Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen hier nicht vor. Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. 19 Kultur- und sonstige Sachgüter: nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur - und sonstige Sachgüter im Untersuchungsraum. 2.2 Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 2.2.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete Bestand: Das Plangebiet liegt nicht im Einwirkungsbereich von Natura 2000-Gebieten; direkte oder indirekte Beeinträchtigungen ergeben sich daher nicht. Das nächste FFH-Gebiet Worringer Bruch (DE-4907-301) liegt ca. 400 m nordöstlich des Plangebietes. Prognose: Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kann der Erholungsdruck auf das FFH - Gebiet Worringer Bruch zunehmen. Der erhöhte Erholung sbedarf ist auf den Anstieg der Bevölkerung in Roggendorf/Thenhoven zurückzuführen. Im Plangebiet entstehen nur wenige neue Wohneinheiten, sodass sich der Erholungsdruck nicht maßgeblich ändern wird. Im benachbarten Bebauungsplan Nr. 59570/05 entsteht eine großzügige Grünfläche mit Spielplatz, sowie ein Fuß - und Radweg mit begleitendem Grünstreifen und einer Baumreihe. Damit steht zukünftig die Möglichkeit einer wohngebietsnahen Naherholung bereit. Die Zunahme einer geregelten Erholungsnutzung führt in der Regel zu keiner Beeinträchtigung des FFH- und Naturschutzgebietes. Entsprechend führt das zusätzliche Aufkommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes, der geschützten rele vanten Arten oder der Schutzziele des FFH Gebietes „Worringer Bruch“. 2.2.2 Landschaftsplan Bestand: Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Die Flächen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Plets chbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler“ (LSG – 4907-002). Das LSG hat den Schutzzweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumen gefährdeter Pflanzen - und Tierarten. Für die Fl ächen, die in dem Flächennutzungsplan als Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, gilt die Schutzfestsetzung bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes werden daher der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung angepasst. Da die Flächen des Plangebietes momentan als Gartenland und zum Teil als Gewerbefläche (Reifenhandel mit Reparaturwerkstatt) genutzt werden, ist kein hohes ökologisches Potenzial vorhanden. Des Weiteren ist der offene Landschaftsraum nicht in Gänze wahrnehmbar, da die südlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung einen offenen Blick in den Landschaftsraum blockiert. Des Weiteren wurde das Landschaftsschutzgebiet bereits durch die Umsetzung des Bebauungsplanes „Straberger Weg“ zurückgedrängt, so dass die jetzt zu entwickelnde Fläche nur noch eine Restfläche zwischen der neuen Bebauung und der Bebauung am Norfer Weg darstellt. Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine Bebauung des Landschaftsschutzgebietes. Die Schutzfestsetzung besagt, dass diese nur bis zur Realisierung der 20 Bauleitplanung gilt. Insofern ist eine Umsetzung der Planung möglich. Das Plangebiet besitzt, bezogen auf den Schutzzweck, keine besondere Bedeutung für das Landschaftsschutzgebiet. 2.2.3 Landschaft / Ortsbild Bestand: Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich hierbei um die ca. 180 m und 200 m langen Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 88 bis 90. Auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befindet sich im Bereich des Plangebietes ein Reifenbetrieb mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb wurde inzwischen aufgegeben. Es handelt sich um einen baulich geprägten Ortsrandbereich. Sowohl im Norden als auch im Osten grenzen Wohngebiete an das Plangebiet an. Im Süden schließt der Bebauungsplan „Straberger Weg“ an das Plangebiet an. Das unmittelbar angrenzende Siedlungsgebiet ist durch historische Höfe und Straßenzüge geprägt. Die Landschaft im Plangebiet wird durch Freiflächen und Bebauung geprägt. Prognose: Zukünftig wird der neue Ortsrand durch die Wohnbebauung durch den Bebauungsplan „Straberger Weg“ mit anschließender Extensivwiese zur offenen Landschaft hin neu geprägt. An diesen Ortsrand fügt sich das Pl angebiet an und bietet eine Ergänzung und Abrundung Richtung Norden. Das neue Baugebiet schließt lückenlos an die vorhandene bebaute Fläche und den Nachbarbebauungsplan an und ist somit eine Arrondierung zum Bestand. 2.2.5 Tiere Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand: Potenziell können im Plangebiet Tiere der ortstypischen Lebensraumtypen „Kleingehölze“, „Säume und Hochstaudenfluren“ „Äcker“, „Gärten und Parkanlagen“, „Gebäude“ und „Fettwiesen und Weiden“ vorkomme n, wobei auch Vorkommen planungsrelevanter Arten zu erwarten sind. Für den Bebauungsplan Nr. 59570/05 wurde eine Artenschutzprüfung erstellt. Bei den Kartierungen wurden primär Arten der Offenlandstrukturen aufgenommen, wobei auch planungsrelevante Arten gemäß der Liste geschützter Arten in NRW untersucht wurden. Weitere planungsrelevante Arten (Nahrungsgäste) nutzen das Gebiet zumindest als Teilhabitat. Hinsichtlich der Betrachtung von Fledermäusen (planungsrelevant) wurde festgestellt, dass das Gebiet Strukturen bietet, die als Jagdhabitat genutzt werden können. Prognose: Die vorhandenen planungsrelevanten Arten nutzen das Gebiet nur zur Nahrungsaufnahme; für sie ist ein Ausweichen in andere Jagdhabitate möglich oder eine weitere Nutzung des Plangebietes als Jagdhabitat. Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da bei Planrealisierung der Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mittel - und unmittelb are artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung vermieden werden . Als Vermeidungsmaßnahme wird ein Hinweis hinsichtlich der Einhaltung eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten in die textlichen Festsetzungen aufgenommen: 21 Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) sollte die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. Prognose: Die Beseitigung der vorhandenen Lebensraumtypen hat eine geringe Auswirkung a uf das Plangebiet, da auch neue Lebensraumtypen durch die Planung geschaffen werden. Unter anderem entsteht durch die Kompensationsfläche des Nachbarbebauungsplanes, die als Extensivwiese ausgeführt wird, der Lebensraumtyp „Magerwiesen- und weiden“. Die Bodenversiegelung durch Überbauung ist als Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 BNatSchG zu beurteilen, wenn dem Boden durch Versiegelung die natürliche Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere entzogen wird. Die geplante lockere Bebauu ng des Wohngebietes bildet einen positiven Beitrag zur Biotopvernetzung und schafft neue Lebensräume. Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere als gering zu bewerten. 2.2.5 Pflanzen Bestand: Das Plangebiet besteht derzeit teilweise aus gärtnerisch genutzten Flächen. Andere Teile sind allerdings bereits im Bestand bebaut (KFZ-Werkstatt) hier soll ein Rückbau stattfinden. Durch die Umsetzung der Planung werden die heutigen Gartenflächen überplant. Es werden aber auch neue Gartenflächen angelegt. Insgesamt ist eine etwas höhere Versiegelung gegenüber dem Bestand zu erwarten. Prognose: Die bestehenden Garten - und Freibereiche werden nach Herstellung der baulichen Anlagen wieder als solche zur Nutzung in ähnlichem Umfang hergerichtet, sodass mit Umsetzung der Planung mit einer vergleichbaren Arten - und Strukturvielfalt zu rechnen ist wie im Bestand. Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen als gering zu bewerten. 2.2.6 Klima, Kaltluft / Ventilation Bestand: Das Plangebiet weist die Klimatypen Stadtklima mit „mittlerer Belastung“ und Freilandklima „guter Ausprägung“ auf. Für die angrenzenden bebauten Gebiete von Roggendorf / Thenhoven wird ein mittleres belastetes Stadtklima aufgezeigt (Klimatoptyp Stadtklima II). Das Plangebiet eignet sich aufgrund der topografischen Lage, der Größe und den umliegenden Nutzungen und Barrieren im Freiraum nicht als Kaltluftsammel - oder Einzugsgebiet und besitzt demnach keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der eher aufgelockerten Bebauung des Stadtteils Köln – Roggendorf ist insgesamt mit einem günstigen Siedlungsklima im Plangebiet sowie der Umgebung zu rechnen. Prognose: Die Planung führt zu einer Überpl anung der Freiflächen und somit des Freilandklimatops. 22 Die Einstufung als Freilandklimatops kann im Rahmen der Planung nicht erhalten bleiben. Die klimatischen Rahmenbedingungen verändern sich. Eine Bedeutung als Kaltluftproduktionsfläche ist folglich aus geschlossen. Die Planung führt zu einer Teilversiegelung des Bodens. Die künstlichen Oberflächenmaterialien speichern die Wärme länger und geben diese nur langsam an die Umgebung ab. Dies kann vor allem in den Sommermonaten zur Ausprägung von einer Wärmeinsel und einer erhöhten Temperatur in den Abendstunden führen. Dabei ist hauptsächlich von der Entstehung einer Bodenwärmeinsel auszugehen. Des Weiteren erhöhen die Gebäudekubaturen die Oberflächenrauigkeit im Plangebiet. Durch die Festsetzung, dass die Dächer von Garagen und Carports zu begrünen sind und dass auf jedem Grundstück ein einheimischer Laubbaum bzw. Obstbaum zu pflanzen ist, wird eine gewisse Minimierung des Wärmeeffekts erreicht. Die zukünftige Nutzung des Plangebietes wird mäßige klimatische R ahmenbedingungen aufweisen. Aufgrund der Größe und der insgesamt eher aufgelockerten Bebauung des Stadtteils Köln / Roggendorf, der umliegenden Freiflächen sowie der Eingriffsintensität insgesamt sind die Auswirkungen auf das Lokalklima als mäßig, die Ausw irkungen auf das Mesoklima als nicht erheblich zu bewerten. 2.2.7 Wasser Bestand: Im Plangebiet befinden sich keine temporären oder dauerhaften Oberflächengewässer. Ferner liegt das Plangebiet nicht innerhalb einer Wasserschutzzone eines Wasserschutzgebietes. Niederschlagswasser / Grundwasser: Das anfallende Niederschlagswasser versickert auf den bestehenden Gartenflächenflächen. Im Bereich des Reifenhandels wird das Regenwasser dem Kanal Sinnersdorfer Straße zugeführt. Abwasser: Die Gartenlandflächen sind derzeit nicht an den Kanal angeschlossen. Die Gewerbefläche ist an den Kanal angeschlossen. Prognose: Niederschlagswasser / Grundwasser: Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate bzw. einer grundlegenden Neuversiegelung im Plangebiet. Die Veränderung der Oberflächeneigenschaften führt grundsätzlich zu einem erhöhten Oberflächenabfluss sowie einer vermin derten Verdunstungsrate. Die Grundwasserneubildung wird eingeschränkt. Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, wird das anfallende Niederschlagswasser vor Ort mittels Rigolen auf den bestehenden Grundstücken zur Versickerung gebracht werden. Analog zum Nachbarbebauungsplan „Straberger Weg“ soll auch das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen über Rigolen dem Untergrund zugeführt werden. 23 Abwasser: Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen wird dem neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des Plangebietes „Straberger Weg“ zugeführt, der wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Straberger Weg anschließt. Die Kapazität des vorhandenen Mischwasserkanals ist ausreichend. 2.2.8 Boden Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand: Laut digitaler Bodenkarte NRW BK 50 (Bodenkarte 1:50.000) herrschen im Plangebiet hauptsächlich Parabraunerden vor. Gemäß den Klassifizierungen „sw1_ff“ des Geologischen Dienstes NRW weisen d ie Böden im Plangebiet aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit einen schutzwürdigen Status auf. Das Ingenieurbüro Dr. Tillmanns Consulting GmbH erstellte am 19.07.2018 ein Gutachten zur Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln-Roggendorf2. Demnach besteht der humose Oberboden aus feinsandig -schluffigen Fraktionen bzw. aus Auffüllungen mit humosen Schluffen, Feinsanden und Fein - bis Mittelsanden. Die Auffüllungen setzen sich zum Großteil aus überwiegend kiesigen Mittel - bis Grobsanden zusammen. Zudem lassen sich holozäne Hochflutlehme aus teilweise reinem Schluff und z.T. feinsandigem Schluff feststellen. Die Sedimente der pleistozänen Niederterrasse bestehe n überwiegend aus Fein - bis Mittelsanden. Schluff und Kies treten teilweise als Nebenanteile in geringen Konzentrationen auf. Zudem wurden teilweise Schluffinseln innerhalb der Terrassensande dokumentiert. Laut Gutachten können die im Bereich des Grundstückes der KFZ-Werkstatt (Sinnersdorfer Straße 90) vorgefundenen Böden überwiegend im Plangebiet verbleiben bzw. wiederverwendet werden. Lediglich 2 Rammkernsondierungen (RKS) weisen erhöhte Werte auf und sind entsprechend fach- und sachgerecht zu entsorgen. Laut Gutachten sind weitere Analysen zur Verwertung bzw. Entsorgung der Böden notwendig. Für die Entsorgung des belasteten Auffüllungsmaterials sind Entsorgungsanalysen gemäß Deponieverordnung bzw. nach den Vorgaben des Entsorgers erforderlich. Die Vorgaben des Gutachtens sind im Rahmen der Abrissgenehmigung zu beachten. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Laut hydrogeologischem Gutachten3 liegt der Durchlässigkeitskoeffizient (kf-Wert) der RKB 5 bei 1,7 x 10-4 m/s, der der RKB 10 bei 2,0 x 10-4 m/s (jeweils gemessen in einer Tiefe zwischen 2,0 bis 3,0 m). Für die weitere hydraulische Bemessung ist einheitlich der maßgebende kf-Wert von 3,8 x 10-5 anzusetzen. In Anlehnung an die DIN 18130 -1 lässt sich daraus ei ne Durchlässigkeit des Bodens in den tiefer gelegenen Schichten ableiten. Durch gärtnerische Nutzung unterlagen die obersten Bodenschichten zum Teil einer stetigen intensiven mechanischen Belastung bzw. einem Umbruch. Ein weiterer Teil des Plangebietes im 2 Dr. Tillmanns consulting GmbH, Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln Roggendorf/Thenhoven vom 19.07.2018 3 Hydrogeologisches Gutachten Ingenieurgesellschaft Müller vom 19.07.2018 24 Bereich des Reifenhandels stellt sich als komplett versiegelt dar. Kleine Teilbereiche im Bereich der KFZ-Werkstatt weisen Bodenverunreinigungen auf. Durch die zuvor beschriebenen Gegebenheiten kann das Plangebiet als gering vorbelastet eingestuft werden. Prognose: Die Umsetzung der Planung bringt eine Störung der Bodenverhältnisse im Bereich des geplanten Wohngebietes mit sich. Dadurch kommt es zu einer Störung oberflächennaher Bodenschichten und damit zur Einschränkung von Bodenfunktionen. Teilweise werden aber auch vorhandene Bodenstörungen bzw. Bodenverunreinigungen durch den Abriss der Halle und die Entsorgung von verunreinigten Böden verbessert. Durch die ö rtliche Versickerung im Plangebiet kann das anfallende und gesammelte Niederschlagswasser auch im derzeit versiegelten Bereich wieder in den Boden zurück geführt werden und trägt so zu einer Verbesserung der Bodenkennwerte bei. Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch neue Versiegelung verbunden. Als Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im Bereich der neuen Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen und durch die Entsorgung von belastetem Bodenmaterial jedoch gewährleistet. 2.2.8 Bodendenkmäler Bestand: Es besteht der Verdacht auf Bodendenkmäler inner halb des Plangebietes. Im Rahmen der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 „Straberger Weg“ wurden auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen Steinartefakte geborgen, die Hinweise auf eine vorgeschichtliche Geländenutzung liefern. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Oberflächenfunden um verlagertes Material einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet handelt. Auch wenn bei den früheren Untersuchungen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der festgestellten vorgeschichtlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet benachbarten Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung entsprechender zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planungsfläche möglich, zumal wegen der Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren Verlagerung auf dem Plangebiet denkbar ist. In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie, Bodendenkmalpflege) wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlun g für das Plangebiet vorgenommen. Die Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes geliefert. Prognose: Durch die archäologische Sachverhaltsermittlung wurden die Belange des Bodendenkmalschutzes im Vorfeld geprüft. Archäologische Befunde/Funde wurden dabei nicht ermittelt. Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Bauarbeiten Funde von möglichen Bodendenkmälern auftreten, wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zusätzlich ein Hinweis aufgenommen, wonach für den Fall, dass im Rahmen der Abriss- und Bauarbeiten auffällige Befunde auftreten, das Römisch- Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege, unmittelbar einzuschalten ist. 25 2.2.9 Emissionen Bestand: Momentan wirken auf die Flächen der motorisierte Ziel - und Quellverkehr de r Sinnersdorfer Straße, des Reifenhandels sowie die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und deren Auswirkungen auf das Plangebiet ein. Bei der land wirtschaftlichen Bewirtschaftung sind Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle sowie Lärmeinwirkungen durch die Bearbeitung mit Maschinen mögliche Emittenten. Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung ist mit einer verminderten Durchlüftung des Plangebietes gegenüber dem Bestand zu rechnen. Die Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der Luftqualität führen. Eine geringfügige Zunahme von Luftschadstoffen aufgrund von Hausbrand und dem Straßenverkehr ist möglich. Des Weiteren kann es zu einer Beeinträchtigung von kleinräumigen Lokalwindzirkulationen kommen, welche allerdings keine signifikante klimatische Ausgleichsfunktion besitzen. 2.2.10 Lärm Bestand: Das Plangebiet ist bereits erheblich durch Lärmimmissionen de s Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. Emittenten sind die Bundesautobahn A57 sowie die Landstraße L183 Worringer Landstraße, die Kreisstraßen K9 Parallelweg, K18 Straberger Weg sowie der im Plangebiet vorhandene Reifenhandel. Neben dem Straßenverkehr ist das Plangebiet durch Schienenverkehr belastet. Emittent ist die von Nordwesten nach Südosten verlaufende S -Bahn- Strecke, die auch durch Güterverkehr genutzt wird. Das Plangebiet stellt sich im Bestand schon als vorbelastet dar. In einem Lärmschutzgutachten wurde eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 3 dB (A) tags und um 9 dB (A) nachts festgestellt. Prognose: Im nördlichen Anschluss an den Bebauungsplan“ Straberger Weg“ entsteht eine Ergänzung durch das vorliegende städtebauliche Planungskonzept. Das Plangebiet wird über den Straberger Weg und die daran anschließenden Erschließungsstraßen des Neubaugebietes „Straberger Weg“ erschlossen. Aufgrund des Güterverkehrs auf der Schienentrasse kommt es insbesondere nachts zu nicht unerheb lichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005. Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzmaßnahmen für die geplante Bebauung aufgrund des bestehenden Lärms zu treffen sind. Hierbei ist passiven Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutz der Außenbauteile nach DIN 4109) der Vorzug zu geben, da aktive Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall wirtschaftlich und städtebaulich nicht umsetzbar sind. In dem Schallschutzgutachten erfolgte eine Beurteilung nach der DIN 4109/1989 und nach der DIN 4109/2016. Da die DIN 4109/2016 noch nicht durch einen offiziellen Erlass eingeführt wurde , erfolgt die Betrachtung zunächst aufgrund der DIN 4109/1989 , jedoch mit einer Erhöhung des Schallpegels für den Schienenverkehr nachts um 5 dB(A), um die Lärmbeläs tigung nachts ausreichend zu berücksichtigen. Im Ergebnis dieser Betrachtung werden die überwiegenden Flächen des Geltungsbereiches im worst case dem Lärmpegelbereich III zugeordnet. Ferner wird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Durch die Festsetzung, dass Lärmpegelbereich III als Mindestanforderung für den Schallschutz gilt, wird gewährleistet, dass keine Beeinträchtigungen für die Gesundheit der Bewohner bestehen. 26 2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur - und Sachgüter) (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB) werden das Wirkungsgefüge und die Wechselwirkungen betrachtet. Bestand: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten, der vorhandenen Bodenverhältnisse und der Grundwasserneubildung, der vorhandenen Bodenverhältnisse und archäologischen Bodenfunden, der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation, der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Bevölkerung. Prognose (Plan/Nullvariante): Im Fall der Nullvariante kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Wechselwirkungen, diese sind natürlichen bzw. nur indirekt durch den Menschen beeinflussten Veränderungen unterworfen. Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen aller vorgenannten Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die zu den jeweiligen Umweltbelangen beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirken auch den Veränderungen des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen entgegen. Bewertung: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wir d durch die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt. 3. Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB Der planbedingte Eingriff in Natur und Lands chaft erfolgt überwiegend in gärtnerischen Flächen und in eine als Kfz -Werkstatt genutzte Fläche. Diese Flächen sind aufgrund ihrer Lage zwischen der neuen Bebauung im Rahmen des Bebauungsplanes „Straberger Weg“ und der Bebauung Norfer Weg bzw. Sinnersdorf er Straße als Flächen im Sinne von § 34 BauGB zu bewerten. Die Bebauung "Straberger Weg" ist zum jetzigen Zeitpunkt bereits größtenteils umgesetzt. Aufgrund der Bewertung als Flächen im Sinne des § 34 BauGB ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. die Kompensation für den Eingriff durch die Baumaßnahmen nicht erforderlich, da jederzeit ein Bauantrag nach § 34 BauGB auf diesen Flächen genehmigungsfähig wäre. 27 4. Zusätzliche Angaben 4.1 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Der Bebauungsplan basiert auf dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs. Im weiteren Verfahren wurde der Wettbewerbsentwurf in Teilen modifiziert und optimiert, wobei auch Alternativen geprüft wurden. Sonstige Alternativen wurden nicht geprüft. 4.2 Technische Verfahren und besondere Schwierigkeiten Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- und Kartenmaterial ausgewertet. Diverse Stellungnahmen betroffener Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange lagen ebenfalls vor. Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden die nachfolgenden Untersuchungen berücksichtigt: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 59575/01 „Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven“, Berichts-Nr. VL 7587-1: Peutz Consult GmbH vom 04.04.2017 Hydrogeologisches Gutachten: F.G.M. Ingenieurgesellschaft Müller GbR vom 19.07.2018 Erläuterungsbericht: Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln-Roggendorf: Dr. Tillmanns Consulting GmbH vom 19.07.2018 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln Roggendorf / Thenhoven: ISR GmbH vom 14.07.2015 Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, FB 2018.045, Büro Goldschmidt Archäologie, Januar 2019 Besondere Schwierigkeiten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten. 4.3 Monitoring Gemäß § 4c BauGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zum Ba uGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Da die Umweltauswirkungen der Planung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse prognostiziert werden konnten und keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, sind keine Maßnahmen zum Monitoring erforderlich. 5. Zusammenfassung Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete Diese sind mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt. 28 Oberflächengewässer Diese sind weder heute vorhanden noch geplant. Erneuerbare Energien / Energieeffizienz Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechtes Solche Pläne liegen hier nicht vor. Altlasten Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. Kultur- und sonstige Sachgüter Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur - und sonstige Sac hgüter im Untersuchungsraum. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Gebiete von europäischer Bedeutung sowie Naturschutzgebiete werden durch die Planung nicht unmittelbar betroffen. Das Plangebiet liegt nicht in der 300 m Wirkzone des FFH-Gebietes. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln sowie im Landschaftsschutzgebiet „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler“. Gemäß Festsetzung besteht der Schutzzweck bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Landschaft / Ortsbild Das Landschaftsbild des Außenbereiches wird durch die Ergänzung des vorhandenen Ortsrandes verändert, hierbei wird ein als Gärten und Gewerbeflächen genutzter Bereich mit einer dem Ort angepassten Bebauung überplant. Klima, Kaltluft / Ventilation Eine erhebliche Erhöhung der Luftschadstoffe ist mit der Verwirklichung des Bauvorhabens nicht verbunden. Die Umsetzung der Planung wird partiell eine Einschränkung von Kaltluftentstehung bewirken, ohne dass es zu einer erheblichen Veränderung des Kleinklimas im Plangebiet kommen kann. 29 Wasser Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen soll im Bereich der Gärten versickert werden. Somit bleibt das Niederschlagswasser damit weitgehend im örtlichen Wasserregime. Das anfallende Schmutzwasser kann über die Kanäle entsorgt werden. Pflanzen und Tiere Die Biotopausstattung des Plangebietes wird im Bestand im Wesentlichen durch die Gartenflächen bestimmt. Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer vollständigen Überplanung. Infolge der durch die Planung verursachten Beeinträchtigungen werden keine Verbotstatbestände gemäß BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz sind nach vorliegenden Erkenntnissen nicht erforderlich. Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Erheblich negative Auswirkungen in Bezug auf Geruchs - und Lichtimmissionen können zum derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Boden Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Als Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf soll durch die Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers der Dachflächen jedoch gewährleistet werden. Lärm Dem Geltungsbereich kann Lärmpegelbereich III zugeordnet werden. Durch die getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz werden Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen getroffen. Ferner wird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen Die Veränderung des W irkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt. -
Beschlussvorlage Rat
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Fedd Az Vorlagen-Nummer 4347/2019 Freigabedatum 16.01.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf 59575/01 Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 59575/01 für das Gebiet der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 90 (Flurstück76/31 und Sinnersdorfer Straße 88 (Flurstück 311) sowie zusätzlich einen 0,50 m breiten Streifen zwischen dem Geltungsbereich des Baueietes "Straberger Weg" und dem Flurstück 76/31. —Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Röggendorf/Thenhoven — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 2. den Bebauungsplan 59575/01 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 23.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 Rat 06.02.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbesserung des Ange- botes im Ein- und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwick- lung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte. Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den ge- samten westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung von der Norfer Straße im Norden bis zum Gilleshof im Süden aufzeigt. Der Stadtentwicklungsausschuss fasste für das gesamte Entwicklungsgebiet am 07.02.2012 Bebauungspläne aufzustellen. Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem Be- bauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" sowie in dem weiter nördlich gelegenen Be- bauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres Teil- stück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung (Bebauungsplanentwurf Nr. 59570/06). Da bisher lediglich der Hauptteil des damals zur Aufstellung beschlossenen Geltungsbereiches (Nr. 59570/05) rechtskräftig ist, verbleibt eine "Lücke" zwischen dem Bebauungsplan "Straberger Weg" im Süden und dem Norfer Weg im Norden. Diese befindet sich im Eigentum von mehreren privaten Ei- gentümern. Die zwei Eigentümer der unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Stra- berger Weg" anschließenden Grundstücke haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft ent- schlossen, für ihre Flächen eine verbindliche Planung zu erwirken. Die übrigen Eigentümer sind der- zeit nicht an einer Bebauung ihrer Grundstücke interessiert. Die jetzt vorgesehene Bebauung ist da- her so konzipiert, dass langfristig die Bebauung der verbleibenden Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. Das neue Wohngebiet rundet die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von Roggen- dorf/Thenhoven ab und schließt die letzte verbleibende Lücke zwischen der Bebauung "Straberger Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg. Die im Rahmen der Bebauung "Straberger Weg" vorgesehene Erschließungsstruktur wird dabei durch die jetzt vorgesehene Bebauung genutzt. Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und nachhal- tiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den "Straberger Weg". Das Kooperative Baulandmodell findet für diesen Bebauungsplan keine Anwendung, da die Aufstellung des Verfahrens am 07.02.2012 beschlossen wurde. 3 Die Offenlage des Bebauungsplanes fand in der Zeit vom 05.09. bis 04.10.2019 einschließlich statt. Während der Offenlagefrist sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen; somit kann der Bebauungsplan ungeändert als Satzung beschlossen werden. 7 Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Darstellung und Bewertung 3.1 Beteiligung Anlage 3 Darstellung und Bewertung 4.1 und 4.2 Beteiligung Anlage 4 Darstellung und Bewertung 3.2 Beteiligung Anlage 5 Satzungsbegündung Anlage 6a Textliche Festsetzungen Anlage 6b Satzungsplan -
Anlage 6a Textliche Festsetzungen
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
1 Anlage 6a I. Textliche Festsetzungen_Sinnersdorfer Str. 88 - 90 1. Ausschluss von Nutzungen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in allgemeinen Wohngebieten vor - gesehenen Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Be - bauungsplanes. 2. Höhen baulicher Anlagen Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird für die festgesetzten Höhen baulicher Anla - gen der untere Bezugspunkt wie folgt bestimmt: 45,00 m über NHN 3. Überbaubare Grundstücksfläche Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die rückwärti - gen Baugrenzen durch Terrassen sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von jeweils 4,00 m überschritten werden. 4. Zahl der Wohnungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude höchstens zwei Woh - nungen zulässig. 5. Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO müssen die Zufahrten vor den Garagen oder Carports mindestens 6,00 m tief sein. 6. Flächen für Nebenanlagen 6.1 In Vorgärten (Definition siehe II Punkt 4) sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fah r- räder unzulässig. 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) festgesetzt. Als Mindestanforderung gilt für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109. Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich mi n- destens die folgenden resultierenden Schalldämmmaße aufweisen: Erforderliche Schalldämmmaße R’w,res gemäß DIN 4109, Tab. 8 2 Lärmpegel- bereich Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) Erforderliches Schalldämmmaß R’w,res in dB für Wohngebäude für Büroräume u.ä. I bis 55 30 - II 56 bis 60 30 30 III 61 bis 65 35 30 7.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen sicher zu stellen. 7.3 Die Minderung der zu treffenden Schal lschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechn i- schen Untersuchung nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelb e- reich ausreichend ist. 8. Sonstige Pflanzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Pflanzmaßnahmen fes t- gesetzt: Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum BF31 (GH7 41) oder BF51 (GH7 43) auf den privaten Baugrundstücken. Garagendächer sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu auszustat- ten. Der Begrünungsaufbau u nd die verwendeten Materialien und Substrate der Dachbegrünung sind gemäß der „FLL -Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“, (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) auszuführen. (FLL = Fo r- schungsgesellschaft Landsch aftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn). II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 BauO NRW wer- den folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachaufbauten 1.1 Zwerchhäuser sind dadurch definiert, dass die Giebelwand des Zwerchhauses in der Flucht der darunterliegenden Außenwand liegt und sich konstruktiv auf die darunterliegende Wand stützt. Gauben springen dagegen gegenüber der Außenfassade zurück. Für Gauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte gelten folgende Festsetzungen: Die Gesamtlänge von Gauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern darf ein Drittel der Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen Dachübe r- standes nicht überschreiten. Mehrere Gauben und Einschnitte in einer Dac h- fläche sind mit ihren Ober- und Unterkanten in gleicher Höhe anzuordnen. In allen Fällen muss der Abstand zum First mindestens 1,50 m betragen, g e- messen in der Dachschräge. 3 1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind bei Satteldächern mit gleicher Nei- gung auszuführen. 2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 2.1 Gebäudefassaden dürfen nur in Form von Ziegeln in rotbraunen Farbtönen ausgebildet werden. Als untergeordnetes Material (bis maximal 10 %) können Holz, Zink und verputzte Flächen mit einem Anstrich in hellen F arbtönen (RAL – Farben 1013, 1015, 7032, 9001, 9002, 9003, 9010, 9016, 9018) oder in ro t- braunen, warmen Farbtönen (RAL – Farben 3004, 3005, 3009, 3013, 8002, 8004) verwendet werden. 2.2 Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen und sonstige Dacheindeckungen in der Farbskala schwarzgrau bis anthrazit sowie Zinkei n- deckungen zulässig. 3. Vorgärten Vorgärten sind gärtnerisch mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten. Vorgärten werden definiert als derjenige Bereich zwischen der erschließenden Fläche und der Gebäudefront. 4. Grundstückseinfriedungen 4.1 BD3 / GH412 Grundstückseinfriedungen entlang der Vorgärten sind nur als standortheimische Hecken sowie als Draht - oder Stab- gitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1 ,00 m zulässig. Einfriedungen, die der Abschi r- mung von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m b e- sitzen. 4.2 BD3 / GH412 Sonstige Grundstückseinfriedungen sind nur als standor t- heimische Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 2,00 m zulässig. 5. Standorte für Müllbehälter BD3 / GH412 Abstellplätze für Müllbehälter im Vorgartenbereich oder in der Grundstückszufahrt sind in Form von Müllboxen ei n- zuhausen oder mit standortheimischen Hec ken zu u m- pflanzen. 4 III. Hinweise 1. Schutz der Landschaft Für die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (Kürzel) gelten die Grundsätze (Qualitätsmerkmale) zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kos- tenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011 entspre- chend. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 2. Artenschutz Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) sollte die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Fo l- gejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten n a- turschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist - und Brutstätten hin zu kontrollieren. Die Untere Landschaftsbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteili- gen 3. Bodendenkmalpflege Im Falle archäologisc her Bodenfunde im Rahmen der Bauarbeiten ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Archäologische Bode n- denkmalpflege (Römisch-Germanisches Museum) unverzüglich einzuschalten. 4. Bodenverunreinigung Für die Verwendung der Böden im Bereich der ehem aligen KFZ -Werkstatt sind weitere Analysen (vollständige LAGA -Untersuchungen) notwendig. Das vorliegende Bodengutachten des Ingenieurbüros Dr. Tillmanns consulting GmbH ist zu beachten. Hinsichtlich der Entsorgung des Auffüllmaterials mit Prüfwertüberschreitungen sind Entsorgungsanalysen gemäß Deponieveror d- nung bzw. nach Vorgaben des Entsorgers erforderlich. 5. Kampfmittel Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbesei tigungs- dienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. 6. Versickerung von Regenwasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlag s- wasser vor Ort zu versickern . Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Es wird empfohlen, das auf den priv aten Grundstücken anfallende Niede r- schlagswasser mittels Rigolen in den unterlagernden schwach kiesigen Sa n- den und den dann folgenden sandigen Kiesen in einer Tiefe von >2 m (Sohle i.d.R. bei ca. 41,5 m über NHN) unter jetzigem Geländeniveau zu versickern. 5 Der Schutz der Keller vor eindringen dem Wasser ist in diesem Zusamme n- hang zu beachten. 7. Überflutungsschutz Aus Gründen der Starkregenvorsorge wird empfohlen, bei der Grundstück s- gestaltung zu beachten, dass Hauseingänge oberhalb der Rückstauebene a n- geordnet werden. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwäss e- rungsgegenstände müssen nach der DIN -EN-Norm 12056 -4:2000 gegen Rückstau gesichert werden. Die Höhe der Rückstauebene m uss mindestens H0 (OK Straßenhöhe an der Anschlussebene) +0,2 m betragen. Die von den Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln (STEB) erarbeiteten Informationen zum Schutz vor Starkregen k önnen auf der Internetseite der Steb (www.steb-koeln.de) abgerufen werden. 8. Vorschriften und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind beim Amt für Li e- genschaften, Vermessung und K ataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten ein- sehbar. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekann t- machung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) Es gilt das Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995; (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- zes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559). Es gilt die jeweils bei Erlass der Satzung geltende Fassung. -
Anlage 6b Satzungsplan
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
II S II S I S I S I S II S II S I F II S I S I F II S II S I F I S 86 92 a 92 90 92 b 84 88 94 Fußweg 83 8182 80 Gemarkung Worringen Flur 36 Flurstücksgrenze WA 0,4 SD 35 - 42° 0,8 II TH max. 51,5 m über NHN ؙ6,5 m FH max. 56,0 m über NHN ؙ11,0 m E GFL GFL 7,0 3,0 R=5 Fuß- undRadweg R=5 R=5 R=5 R=5 28,5 3,5 14,0 3,0 14,0 3,0 6,0 3,0 14,0 3,0 3,5 14,0 3,0 14,0 3,0 6,0 3,0 14,0 3,0 3,0 Garten 55 53 51 49 47 45 33 33 33 43 41 39 44 46 48 50 52 54 56 58 II II II II II II I I I I I I I I II II II II II Sinnersdorfer StraßeSinnersdorfer Straße 0 25 50 Meter N Planung nur Einzelhäuser zulässig I. Textliche Festsetzungen 1. Ausschluss von Nutzungen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in allgemeinen Wohngebie ten vorgesehenen Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Höhen baulicher Anlagen Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird für die festgesetzten Höhen bauli cher Anlagen der untere Bezugspunkt wie folgt bestimmt: 45,00 m über NHN 3. Überbaubare Grundstücksfläche Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die rückwärtigen Baugrenzen durch Terrassen sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von jeweils 4,00 m überschritten werden. 4. Zahl der Wohnungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude höchstens zwei Wohnungen zulässig. 5. Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze Die Zufahrten vor den Garagen oder Carports müssen mindestens 6,00 m tief sein. 6. Flächen für Nebenanlagen In Vorgärten (Definition siehe II Punkt 4) sind Nebenanlagen ge mäß § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fahrräder unzulässig. 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßna hmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgab e November 1989) festgesetzt. Als Mindestanforderung gilt für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109. Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelberei ch mindestens die folgenden resultierenden Schalldämmmaße aufweisen: Erforderliche Schalldämmmaße R'w,res gemäß DIN 4109, Tab. 8 7.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspege l >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallged ämmte Lüftungseinrichtungen sicher zu stellen. 7.3 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist au snahmsweise zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu chung nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich ausreichend ist. 8. Sonstige Pflanzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Pflanzmaßnahmen festgesetzt: x Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum BF31 (GH7 41) oder BF51 (GH7 43) auf den privaten Baugrundstücken. x Garagendächer sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu auszustatten. Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und Substrate der Dachbegrünung sind gemäß der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“, (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn). II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 Bau O NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachaufbauten 1.1 Zwerchhäuser sind dadurch definiert, dass die Giebelwand des Zwerchhauses in der Flucht der darunterliegenden Außenwand liegt und sich konstruktiv auf die darunterliegende Wand stützt. Gauben springen dagegen gegenüber der Außenfassade zurück. Für Gauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte gelten folgende Festsetzungen: Die Gesamtlänge von Gauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern darf ein Drittel der Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten. Mehrere Gauben und Einschnitte in einer Dachfläche sind mit ihren Ober- und Unterkanten in gleicher Höhe anzuordnen. In allen Fällen muss der Abstand zum First mindestens 1,50 m be tragen, gemessen in der Dachschräge. 1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind bei Satteldächern mit gleicher Neigung auszuführen. 2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 2.1 Gebäudefassaden dürfen nur in Form von Ziegeln in rotbraunen Farbtönen ausgebildet werden. Als untergeordnetes Material (bis maximal 10 %) können Holz, Zink u nd verputzte Flächen mit einem Anstrich in hellen Farbtönen (RAL - Farben 1013, 1015, 7032, 90 01, 9002, 9003, 9010, 9016, 9018) oder in rotbraunen, warmen Farbtönen (RAL - Farben 3004, 3005, 3009, 3013, 8002, 8004) verwendet werden. 2.2 Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen und sonstige Dacheindeckungen in der Farbskala schwarzgrau bis anthrazit sowie Zinkeindeckungen zulässig. 3. Vorgärten Vorgärten sind gärtnerisch mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten. Vorgärten werden definiert als derjenige Bereich zwischen der erschließenden Fläche und der Gebäudefront. 4. Grundstückseinfriedungen 4.1 BD3 / GH412 Grundstückseinfriedungen entlang der Vorgärten si nd nur als standortheimische Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzte n Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,00 m zulässig. Einfriedungen, die der Abschirmung von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m besitzen. 4.2 BD3 / GH412 Sonstige Grundstückseinfriedungen sind nur als st andortheimische Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 2,00 m zulässig. 5. Standorte für Müllbehälter BD3 / GH412 Abstellplätze für Müllbehälter im Vorgartenbereich o der in der Grundstückszufahrt sind in Form von Müllboxen einzuhausen oder mit standortheimisc hen Hecken zu umpflanzen. III. Hinweise 1. Schutz der Landschaft Für die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (Kürzel) gelten die G rundsätze (Qualitätsmerkmale) zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahm en gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 1 35a - 135c BauGB vom 15.12.2011 entsprechend. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Sta dt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 2. Artenschutz Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) sollte die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zw ischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. Die Untere Landschaftsbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. 3. Bodendenkmalpflege Im Falle archäologischer Bodenfunde im Rahmen der Bauarbeiten i st gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Archäologische Bodendenkmalpfle ge (Römisch-Germanisches Museum) unverzüglich einzuschalten. 4. Bodenverunreinigungen Für die Verwendung der Böden im Bereich der ehemaligen KFZ-Werk statt sind weitere Analysen (vollständige LAGA-Untersuchungen) notwendig. Das vorliegende B odengutachten des Ingenieurbüros Dr. Tillmanns consulting GmbH ist zu beachten. H insichtlich der Entsorgung des Auffüllmaterials mit Prüfwertüberschreitungen sind Entsorgungsa nalysen gemäß Deponieverordnung bzw. nach Vorgaben des Entsorgers erforderlich. 5. Kampfmittel Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei d er Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. 6. Versickerung von Regenwasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niedersc hlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die U ntere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Es wird empfohlen, das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser mittels Rigolen in den unterlagernden schwach kiesigen Sanden und den d ann folgenden sandigen Kiesen in einer Tiefe von >2 m (Sohle i.d.R. bei ca. 41,5 m über NHN) unter jetzigem Geländeniveau zu versickern. Der Schutz der Keller vor eindringendem Wasser ist in diesem Zusammenhang zu beachten. 7. Überflutungsschutz Aus Gründen der Starkregenvorsorge wird empfohlen, bei der Grun dstücksgestaltung zu beachten, dass Hauseingänge oberhalb der Rückstauebene angeordnet werden. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungsgegenstände müssen nach der DIN -EN-Norm 12056-4:2000 gegen Rückstau gesichert werden. Die Höhe der Rückstauebene mus s mindestens H0 (OK Straßenhöhe an der Anschlussebene) +0,2 m betragen. Die von den Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln (STEB) e rarbeiteten Informationen zum Schutz vor Starkregen können auf der Internetseite der Steb (www.steb-koeln.de) abgerufen werden. 8. Vorschriften und Regelwerke x DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in de n textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind beim Amt für Liegenschafte n, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50 679 Köln, während der Öffnungszeiten einsehbar. x Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmac hung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) x Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der B ekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) x Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl . 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) x Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes bauordnung 2018 - BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) x Es gilt das Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekannt machung vom 25.06.1995; (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559). Es gilt die jeweils bei Erlass der Satzung geltende Fassung. Zahl der Vollgeschosse 35°- 42° Dachneigung als Höchstmaß Lärmpegel- Maßgeblicher erforderliches Schalldämmmaß R`w,res in d B bereich Außenlärmpegel dB(A) für Wohngebäude für Büroräume u.ä. I bis 55 30 - II 56 bis 60 30 30 III 61 bis 65 35 30 ÖbVI Dipl.-Ing. Andreas Benoit Wilhelmstraße 33 42781 Haan Tel: 02129 / 934330 6LHJHO JH]$%HQRLW Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes SD Satteldach Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Allgemeines WohngebietWA Baugrenze maximal zulässige Traufhöhe in Meter über Normalhöhennull überbaubare Grundstücksfläche WA z. B. 0,4 z. B. 0,8 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zu Gunsten der Versorgungsträger und der Anlieger der Flurstücke 311 und 76/31 innerhalb des Geltungsbereiches Öffentliche Grünflächen Private Grünflächen TH max. FH max. maximal zulässige Firsthöhe in Meter über Normalhöhennull z. B. II GFL Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanZV entspricht. (Stand 09 / 2016) öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Haan, den Beigeordneter Köln, den Für den Planentwurf Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und Bauen JH]0*UHLWHPDQQ Köln, den Maßstab 1 : 500 Bebauungsplan 59575/01 Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 in Köln Roggendorf/Thenhoven I,II S Zaun Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum vorhandene Höhenlage über NHN Bestand Zeichenerklärung Grenzen zw. verschiedenen Nutzungen sowie zw. Maßen baulicher Nutzung Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 07.02.2012 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 29.02.2012 ortsüblich bekannt gemacht. In Vertretung gez. B. Streitberger Beigeordneter Köln, den 23.02.2012 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom bis ( am ) nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. JH]=|OOQHU Bezirksbürgermeister/in Köln, den Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. JH])HGGH Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. Für den Planentwurf Stadtplanungsamt JH](YD+HUU Amtsleiterin
Beratungsverlauf
-
23.01.2020
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.3, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert beschlossen -
30.01.2020
TOP 12.4, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz