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4347/2019

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 59575/01:Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 16.01.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.02.2020, TOP 12.4

Anlage 3 Darstellung und Bewertung 4.1 und 4.2 Beteiligung

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Ansehen

Anlage 4 Darstellung und Bewertung 3.2 Beteiligung

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Ansehen

Anlage 2 Darstellung und Bewertung 3.1 Beteiligung

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Ansehen

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 5 Satzungsbegündung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 6a Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 6b Satzungsplan

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Ansehen

Anlage 3 Darstellung und Bewertung 4.1 und 4.2 Beteiligung

8221 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf 59575/01 –Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 in Köln-
Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be-
lange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz  1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 31.05.2016 bis zum 06.07.2016 durch-
geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 7 Stellungnahmen eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und sonst iger Träger öffentlicher Belange gemäß  § 4 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 04.12.2017 bis zum 05.01.2018 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nu mmeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird auf die jeweilige erste Stellun g-
nahme der Verwaltung verwiesen.  
 
§ 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)  
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Der Bereich ist identisch mit jener Fläche, die bereits ausgewe r-
tet wurde. Es wird auf die alte Stellungnahme verwiesen.  
 
Ja Es ist ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.  
2 Kampfmittelbeseit igungsdienst (KBD) 
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden 
vorhanden sind  
Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sol l-
ten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort ei n-
zustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgel e-
gene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseit igungsdienst 
zu benachrichtigen. 
Zu Bohr.- und Rammarbeiten wird auf das Merkblatt Baugrund-
eingriffe verwiesen. 
 
Ja 
 
Es ist ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.  
3 Handwerkskammer zu Köln  
Wir gehen davon aus, dass eine detailliertere Stellungnahme 
der Handwerkskammer zu Köln nicht erforderlich ist. So llte das 
B-Planverfahren seitens der Stadt dennoch weiterbetrieben 
werden, bitten wir um kurzfristige schriftliche Benachrichtigung, 
damit wir uns im Sinne unseres Mitgliedsbetriebes positionieren 
können. 
ERGÄNZUNG zur ersten Stellungnahme: 
Nein 
 
 
 
 
 
 
Der Pächter hat einen Pachtvertrag bis zum 30.06.2019 zugesichert 
bekommen. 
 
 
 
 
 
 
Anlage 3

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Wir geben zu bedenken, dass bei der Neuaufstellung des B -
Planes, der Betrieb von Herrn Masny komplett überplant wird.  
 
Ja Der Pachtvertrag wurde bereits bis 30.06.2019 verlängert . Anschließend 
soll der Betrieb verlagert werden.  
DER BETRIEB WURDE INZWISCHEN VERLAGERT.  
4 IHK Köln 
Das oben genannte städtebauliche Planungskonzept überplant 
einen gewerblichen Betrieb. Der Unterne hmer hat seinen B e-
trieb gepachtet. Durch Meinung sverschiedenheiten zwischen 
den Eigentümern der Liegenschaft und ihrem Pächter besteht 
nun dieser unglückliche planungsrechtliche Zustand, der die 
Existenz des Betriebes gefährdet. Die IHK Köln vertritt Unte r-
nehmen unabhängig davon, ob sie Eigentümer oder Pächter 
sind und ist enttäuscht davon, dass sich die Stadtverwaltung 
nicht mehr für den Erhalt des U nternehmens eingesetzt hat.  
Nein Zwischenzeitlich wurde eine Einigung zwischen dem Pächter und dem 
Grundstückseigentümer erzielt. Demnach wu rde ein Vertrag abg e-
schlossen, in dem der Pächter eine Pachtlaufzeit bis zum 30.06.2019 
erhält. Anschließend soll der Betrieb verlagert werden.  
 
 
 
 
 
DER BETRIEB WURDE INZWISCHEN VERLAGERT.  
5 Polizeipräsidium Köln; Abt. Kriminalität  
gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehe n unter B e-
rücksichtigung der Technischen und Städt ebaulichen Krimina l-
prävention keine Bedenken.  
 Kenntnisnahme 
6 DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH  
Im Planbereich befinden sich noch keine Telekomm unikationsli-
nien der Telekom. 
Wir bitten folgende fachliche Fest setzung in den B ebauungs-
plan aufzunehmen: 
ln allen Straßen - bzw. Gehwegen sind geeignete und ausre i-
chende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 
0,30 m für die Unterbringung der Tel ekommunikationslinien der 
Telekom vorzusehen. 
 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Mer kblatt über 
Baumstandorte und unterirdische Ver - und Entsorgungsanla-
gen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrsw e-
sen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beac h-
ten. Wir bitten s icherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen 
der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Teleko mmunika-
tionslinien der Telekom nicht behindert werden.  
Nein Die geplanten Häuser werden an die bereits realisierte Straße ang e-
schlossen und von hier aus erschlossen. Da keine neue Planstraße 
errichtet wird ist die Berücksichtigung nicht erforderlich.  
Das Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht dient l ediglich der Reservierung 
Erschließungsfläche für einen ev. möglichen Anschluss der dahinter 
gelegenen Flächen.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikat ionsnetzes 
sowie die Koordinierung mit dem Straße nbau und den Ba u-
maßnahmen der anderen Leitung sträger ist es notwendig, dass 
Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Beba u-
ungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh 
wie möglich, mindestens 12 Monate vor Baubeginn, schrif tlich 
angezeigt werden. 
7 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG  
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven 
und Wendeanlagen wird auf die Einha ltung der RASt 06 hing e-
wiesen. 
Des Weiteren wird um Berücksichtigung des§ 10 Standplätze 
für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten.  
 
Ja Die geplanten Häuser werden an die bereits realisierte Straße ang e-
schlossen, bei der die Vorgaben entsprechend b ereits berücksic htigt 
worden sind. 
 
Kenntnisnahme 
Stand 11.12.2019 
 
§ 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Industrie- und Handelskammer Köln  
Verweis auf die Stellungnahme vom 27. Juni 2016 . 
Nein Der Betrieb wurde inzwischen erfolgreich verlagert.  
2 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken  
 Kenntnisnahme 
3 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.  
 Kenntnisnahme 
4 Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat, Krimi-
nalprävention/Opferschutz (KK KP/O) 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Verfahren unter 
Berücksichtigung der technischen und städtebaulichen Krim i-
nalprävention keine Bedenken.  
 
 
 Kenntnisnahme

- 4 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5 Finanzamt Köln-Nord 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.  
 Kenntnisnahme 
6 Stadt Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften 
Namens und im Auftrag der Konzerngesellschaft, der Rhei n-
Energie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesel l-
schaft mbH und der Kölner Verkehrs -Betriebe AG, bestehen 
seitens der Stadt Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften, gegen 
das städtebauliche Planungskonzept keine Bedenken.  
 Kenntnisnahme 
 
7 Bezirksregierung Köln -Dezernat 53- (Immissions-
schutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.  
 Kenntnisnahme 
8 Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung 
Ergebnis der Luftbildauswertung vom 14.12.2017:  
Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwur f-
gebiet bzw. in einem Gebiet w o vermehrte Kampfhandlungen 
stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampfmittelbeseitigung s-
dienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine 
Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel em p-
fohlen. 
Ja Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Fläche wurde zwischenzeitlich 
ausgewertet. Es wurden keine Funde ermittelt.  
Da das Vorhandensein von Kampfmitteln dennoch nicht in Gänze au s-
geschlossen werden kann, wird ein Hinweis in den Bebauungsplan au f-
genommen. 
 
Stand 13.11.2019

Anlage 4 Darstellung und Bewertung 3.2 Beteiligung

1731 Zeichen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf 59575/01 –Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 in Köln-
Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 28.08.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.09.2019 bis zum 04.10.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 0 Stellungnahmen aus der Öffentlich-
keit und 2 Stellungnahmen der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über-
einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1  
 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR  
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept 
bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine 
Bedenken. 
Hinweise werden gegeben 
Berücksichtigung Ein Hinweis zum Schutz vor Starkregenereignissen  ist in den Bebau-
ungsplan aufgenommen. 
2 
 
Kampfmittelbeseit igungsdienst KBD  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzlich S icherheits-
detektion empfohlen. Beachten Sie in diesem Fall 
auf der Internetseite das Merkblatt für Baugrundein-
griffe. 
Berücksichtigung Ein Hinweis auf das Vo rhandensein möglicher Kampfmittel  ist in den 
Bebauungsplan aufgenommen. 
Stand 11.12.2019 
  Anlage 4

Anlage 2 Darstellung und Bewertung 3.1 Beteiligung

1130 Zeichen

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren  
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf 59575/01 –Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 in Köln-
Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu den Bebauungsplänen „Straberger Weg“ und Sinnersdorfer 
Straße“ (Gesamte westliche Ortsranderweiterung Köln-Roggendorf/Thenhoven) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung in der Turnhalle der kath. 
Grundschule in Köln -Roggendorf/Thenhoven, Gutnickstraße 37 am 19.04.2012 mit anschließendem Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler vom 
23.04.2012 bis zum 27.04.2012 durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 04.05.2012 abgegeben 
werden. Es sind 0 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zu dem vorliegenden Plangebiet „Sinnersdorfer Straße 88-90“ eingegangen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Keine   
Stand 11.12.2019 
  Anlage 2

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

865 Zeichen

A N L A G E  0  
Fedd130120Sa1Sb Anlage 0  
 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf  59575/01 
Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
Vorlage 4347/2019 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage in der Sit-
zung der Bezirksvertretung Chorweiler am 23.01.2020 und anschließend im Stadt-
entwicklungsausschuss am 30.01.2020.  
 
 
Der Investor der Entwicklungsmaßnahme hat beim Bauaufsichtsamt die erforderlichen Un-
terlagen zum Bauantrag eingereicht. Die Baugenehmigung kann nur auf der Grundlage 
eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes erteilt werden.  
 
Wenn die vorgesehene Beratungsfolge nicht erreicht wird, verzögert sich der Satzungsbe-
schluss um sechs Wochen. Dies hätte zur Folge, dass der Bauantrag zurückgezogen wer-
den müsste.

Anlage 1 Geltungsbereich

410 Zeichen

[8 staatxöin |

Stadtplanungsamt

Anlage 1

Geltungsbereich des Bebauungsplanes 59575/01
Sinnersdorfer Straße 88-90
in Köln - Roggendorf/ Thenhoven

\YS

Maßstab : 2 500 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu

25 0 50 100 150 Meter

diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Anlage 5 Satzungsbegündung

82837 Zeichen

1 
 
Anlage 5 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan 59575/01 
Arbeitstitel:  „Sinnersdorfer Straße 88 bis 90“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven  
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, 
den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig als 
Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 
160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück 
Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes 
sowie der Verbesserung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich dienen. Des 
Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge 
Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene 
Infrastruktur gesichert werden könnte.  
Im Rahmen eines  städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den 
gesamten westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht 
ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung von der Norfer Straße im Norden bis zum Gillesh of im 
Süden aufzeigt. 
Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem 
Bebauungsplan Nr. 59570/05 „Straberger Weg“ sowie in dem weiter nördlich gelegenen 
Bebauungsplan „Sinnersdorfer Straße“ in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres 
Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung ( Bebauungsplanentwurf 
Nr. 59570/06).  
Da bisher lediglich der Hauptteil des damals zur Aufstellung beschlossenen Geltungsbereiches 
(Nr. 59570/05) rechtskräftig ist, verbleibt eine „Lücke“ zwischen dem Bebauungsplan „Straberger 
Weg“ im Süden und dem Norfer Weg im Norden . Diese befindet sich im Eigentum von mehreren 
privaten Eigentümern. Die zwei Eigentümer der unmittelbar an den Geltungsbereich des 
Bebauungsplans „Straberger Weg“ anschließenden Grundstücke haben sich jetzt in einer 
Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre Flächen eine verbindliche Planung zu erwirken. 
Die übrigen Eigentümer sind derzeit nicht an einer Bebauung ihrer Grundstücke interessie rt. Die 
jetzt vorgesehene Bebauung ist daher so konzipier t, dass langfristig die Bebauung der 
verbleibenden Grundstücke nicht ausgeschlossen ist.

2 
 
1.2 Ziel der Planung 
Das neue Wohngebiet rundet die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von 
Roggendorf/Thenhoven ab und schließt die letzte verbleibende Lücke zwischen der Bebauung 
„Straberger Weg“ und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg. Die im Rahmen der Bebauung 
„Straberger Weg“ vorgesehene  Erschließungsstruktur wird dabei durch die jetzt vorgesehene 
Bebauung genutzt. 
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung „Straberger Weg“ ein qualitätvolles und 
nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich 
einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu 
entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für 
den „Straberger Weg“.  
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Westen der Ortslage Roggendorf/Thenhoven 
und erstreckt sich südlich der bestehenden Grundstücke am Norfer Weg bis hin zum 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Straberger Weg“ im Süden. Der Geltungsbereich liegt 
außerdem ca. 35 m nordwestlich der Sinnersdorfer Straße auf Höhe der Grundstücke mit den 
Hausnummern 88 bis 90 ca. 130 m in nordwestliche Richtung. Nordwestlich des 
Geltungsbereiches befinden sich landwirtschaftliche Flä chen. Der Geltungsbereich umfasst somit 
die Grundstücke Sinnersdorfer Straße 90 (Flurstück 76/31) und Sinnersdorfer Straße 88 (Flurstück 
311) sowie zusätzlich einen 0,50 m breiten Streifen zwischen dem Geltungsbereich des 
Baugebietes „Straberger Weg“ und d em Flurstück 76/31, der sich im Eigentum des 
Projektentwicklers für das Baugebiet „Straberger Weg“ befindet. 
2.2 Vorhandene Struktur 
Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich hierbei um die ca. 
180 m und 200 m langen Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 . Auf dem 
Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befindet sich im Bereich des Plangebietes zudem ein 
Reifenbetrieb mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb sinhaber hat den Mietvertrag zum 31.08.2017 
gekündigt.  
Angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich im Norden, im Osten und im Süden weitere 
Wohnbauflächen. Im Nordwesten grenzt der Geltungsbereich an landwirtschaftliche Flächen. 
2.3. Erschließung 
Äußere Verkehrserschließung 
Das Plangebiet wird von Süden über das Neubaugebiet „Straberger Weg“ erschlossen. 
Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft die bereits fertig gestellte Wohnstraße „Elvira-Tuszik-
Straße“, an die das Plangebiet angeschlossen werden kann. Unmittelbar angrenzend an die se 
Erschließungsstraße befindet sich ein 0,5 m breiter Grundstücksstreifen  innerhalb des jetzt 
vorliegenden Geltungsbereiches im Eigentum des Investors des Plangebietes „Straberger Weg“. 
Durch den Kauf des 0,5 m breiten Streifens kann der Anschluss an die vorhandene 
Erschließungsstruktur sichergestellt werden.

3 
 
Die Elvira-Tuszik-Straße ist über den Straberger Weg unmittelbar an die neue Ortsumgehung, der 
L 183 n, angebunden. Von hier aus besteht südlich die Zufahrtmöglichkeit zur BAB 57 
Fahrtrichtung Köln und Neuss, nördlich führt die Umgehungsstraße weiter in Richtung Worringen.  
Das Plangebiet liegt in ca. 250 m Entfernung zur S-Bahnhaltestelle Köln-Worringen, die von der 
S11 angefahren wird. Die S11 fährt zwischen dem Flughafen Düsseldorf im Norden und Bergisch 
Gladbach im Süden.  
Entwässerung 
Im Bereich der  Elvira-Tuszik-Straße (Baugebiet Straberger Weg) wurde ein  neuer 
Mischwasserkanal fertiggestellt. Bei der Dimensionierung des Kanals wurde bereits das 
Erfordernis des Anschlusses von weiteren Wohneinheiten im Norden des Plangebietes  
berücksichtigt. Das Schmutzwasser des Plangebietes kann somit nach dem Kauf des 0,5 m 
breiten Grundstücksstreifens in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Der Kanal verläuft nicht 
parallel zu dem Plangebiet. Vielmehr ende n zwei Ausbauenden am nördlichen Rand der Elvira-
Tuszik-Sraße.  
2.4. Bodensituation 
Durch ein Ingenieurbüro wurde im Rahmen von hydrogeologischen Untersuchungen vor Ort ein 
Grundwasserhorizont von höchstens 7m unter dem jetzigen Geländeniveau  festgestellt. Der 
maßgebende Durchlässigkeitskoeffizient für hydraulische Berechnungen  ist mit k f= 3,8 x 10 -5 
anzusetzen. 
Das Gelände ist als eben zu bezeichnen. Die mittleren geodätischen Höhen liegen bei etwa 44,5 m 
ü. NHN. Das Plangebiet liegt im Bereich des Rheintals und ist geologisch -tektonisch dem 
Senkungsraum der Niederrheinischen Bucht zuzuordnen.  
Aufgrund der teilweisen Nutzung des Plangebietes durch eine KFZ -Werkstatt wurden zusätzlich 
Bodenuntersuchungen zur Feststellung von möglichen Verunreinigungen in dem durch die KFZ -
Werkstatt genutzten Bereichen vorgenommen. Demnach stehen unterhalb der Bodenplatte der 
Werkstatt anthropogene Auffüllungen , überwiegend bestehend aus Umlagerungen,  an. Die 
Mächtigkeit der sandigen Auffüllungen reicht bis maximal 1,0 m unter Geländeoberfläche (GOF).  
Im Bereich des Ölabscheiders beträgt die Auffüllungstiefe 2,50 m. 
Das Gutachten k ommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Böden überwiegend 
der LAGA-Klasse Z0 entsprechen und somit im Plangebiet wiederverwendet werden können . 
Lediglich in den schluffigen Auffüllungen im Bereich des Ölabscheiders übersteigt Kupfer den 
Zuordnungswert der LAGA Z2 Klasse. In diesem Bereich anfallendes Aushubmaterial ist 
fachgerecht zu entsorgen. In den Auffüllungen der RKS 2 (innerhalb der Werkstatt an der 
nördlichen Grundstücksgrenze) übersteigt der PAK-Gehalt die LAGA-Klasse Z2.  
Laut Gutachten sind weitere Analysen zur Verwertung bzw. Entsorgung der Böden notwendig. Für 
die Entsorgung des belasteten Auffüllungsmaterials sind Entsorgungsanalysen gemäß 
Deponieverordnung bzw. nach den Vorgaben des Entsorgers erforderlich. Die Vorgaben des 
Gutachtens sind im Rahmen der Abrissgenehmigung zu beachten. Hierzu wird ein entsprechender 
Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. 
2.5. Archäologie 
Das Plangebiet liegt in einer noch weitgehend intakten vor - und frühgeschichtlichen 
Altsiedellandschaft auf der Niederterrasse des Rheins. Oberflächenfunde aus dem Umfeld des

4 
 
Plangebiets liefern Hinweise auf vorgeschichtliche und römische Siedlungsplätze. Ein römischer 
Gutshof mit fünf römischen Brunnen, vier Nebengebäuden in Holzbauweis e, einer Vielzahl von 
Flur- und Umfassungsgräben und sechs Brandgräbern wurde 2005 beim Bau der Ortsumgehung 
Roggendorf (Worringer Landstraße) nördlich des Plangebiets in Au sschnitten ausgegraben. 
Darüber hinaus wurden auch Gruben einer eisenzeitlichen Siedlung erfasst.  
Im Rahmen der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 „Straberger 
Weg“ wurden auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden  Flächen 
Steinartefakte geborgen, die Hinweise auf eine vorgeschichtliche Geländenutzung lieferten. Es ist 
nicht auszuschließen, dass es sich bei den Oberflächenfunden um verlagertes Material einer 
archäologischen Fundstelle im Plangebiet handelt.  
Auch we nn bei den früheren Untersuchungen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der 
festgestellten vorgeschichtlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet benachbarten 
Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung entsprechender  
zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planungsfläche möglich, zumal wegen der 
Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren Verlagerung auf dem Plangebiet 
denkbar ist.  
In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie Bodendenkmalpflege) 
wurde eine  archäologische Sachverhaltsermittlung für das Plangebiet vorgenommen. Die 
Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des 
Plangebietes geliefert.  
Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden kann, dass 
bei Bauarbeiten Funde von möglichen Bodendenkmälern auftreten, wird in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Hinweis aufgenommen, wonach für den Fall, dass im 
Rahmen der Abriss - und Bauarbeiten auffällige Befunde auftreten, das Römisch -Germanische 
Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege, unmittelbar einzuschalten ist. 
2.6 Denkmalschutz  
Oberirdische Denkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
Kenntnisse zu Bodendenkmälern liegen derzeit nicht vor. In Abstimmung mit der unteren 
Denkmalbehörde wurde ein Fachgutachten aufgrund archäologischer Fundstellen im näheren 
Umfeld des Plangebietes beauftragt. Die Grunderfassung aufgrund von Sondageschnitte n 
erbrachte keine Einschränkungen aufgrund der Belange des Bodendenkmalschutzes.  
Im Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
2.7 Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es ha ndelt sich um 
Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB.  
3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird die Bauleitplanung somit aus den 
übergeordneten Planungen entwickelt.

5 
 
3.2 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Das 
Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L2) „Pletschbachtal und Waldbereiche 
um das Wasserwerk Weiler“ . Für die Flächen, die in dem Flächennutzungsplan als 
Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, gilt die Schutzfestsetzung bis zur Realisierung der 
Bauleitplanung. Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes werden daher der 
aktuellen städtebaulichen Zielsetzung angepasst. 
3.3 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan wird gem. 
§ 8 Abs. 2 BauGB somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
4. Planungskonzept 
Der Bebauungsplan „Straberger Weg“ grenzt im Süden mit einer Ringerschließungsstraße (Elvira-
Tuszik-Straße) an den Geltungsbereich des vorliegenden Plangebietes. An diese 
Erschließungsstraße, die durch den Bauträger des Baugebietes „Straberger Weg“ in Kürze erstellt 
wird, werden in de m vorliegenden Planungskonzept sieben  freistehende Einfamilienhäuser auf 
großzügigen Grundstücken direkt angeschlossen. Hierzu wurde die Eigentümergemeinschaft 
durch den Kauf eines 0,50 m breiten Grundstücksstreifens zwischen der P lanstraße und den 
privaten Grundstücken vom Investor des Baugebietes "Straberger Weg" an den 
Erschließungskosten beteiligt.  
Die neuen Wohngebäude orientieren sich zu dem Baugebiet „Straberger Weg“ hin und  runden 
dieses im Norden ab . Durch die Lage unmitte lbar an dem Baugebiet „Straberger Weg“ wird der 
Bedarf an Spielplätzen und öffentlichen Grünanlagen bereits durch den Bebauungsplan 
„Straberger Weg“ gedeckt . Somit müssen innerhalb des jetzt vorliegenden Bereiches keine 
weiteren Flächen ausgewiesen werden. 
Um langfristig die Bebauung der rückwärtigen Gärten der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 82 bis 
86 nicht zu verhindern, wi rd in der Verlängerung der von Süden aus ankommenden 
Erschließungsstraßen jeweils ein Grundstücksstreifen freigehalten. Diese Flächen verbleiben im 
Eigentum der Grundstückseigentümer der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 88 - 90 und können 
ggf. später für die Erschließung der dahinter gelegenen Grundstücksbereiche herangezogen 
werden. Durch den Verbleib der Flächen im Eigentum der  jetzigen Investorengemeinschaft und 
durch eine Beschränkung des Geh -, Fahr- und Leitungsrechtes wird geregelt, dass sich künftige 
Nutzer durch den Erwerb der Flächen an den Erschließungskosten beteiligen.  
5. Planinhalt  
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet wird im Bereich der geplanten Wohnbebauung entsprechend der Entwurfsintention 
und in Bezug auf die Umgebung als allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO 
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Ausschluss dieser Nutzungen erfolgt vor  dem 
Hintergrund, dass sich derartige Nutzungen aufgrund ihres typischen Emissionsverhaltens, 
Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte städtebauliche Qualität 
einfügen würden und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumversorgung und der Abrundung

6 
 
des bereits im Bau befindlichen allgemeinen Wohngebietes „Straberger Weg“ gewidmet werden 
soll. Zulässig sind damit neben dem Wohnen nur soziale und sonstige wohnverträgliche 
Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauGB. 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Als Maß der baulichen Nutzung wird im Interesse einer maßvollen Bodenversiegelung und 
gesunden städtebaulichen Dichte eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei maximal zwei 2 Vollgeschossen als Höchstmaß 
festgesetzt, womit die in der BauNVO für WA -Gebiete vorgegebenen Obergrenzen (GRZ 0,4/GFZ 
1,2) eingehalten bzw. unterschritten werden. 
Um die künftige Höhenentwicklung im Plangebiet näher zu bestimmen, wird neben der Zahl der 
Vollgeschosse auch die Höhe der bauliche n Anlagen als Maximalhöhe festgesetzt. Die 
festgesetzten Höhen beziehen sich dabei auf die Höhenfestsetzungen der benachbarten 
Bebauung innerhalb des Bebauungsplanes "Straberger Weg". Demnach beträgt die Firsthöhe 
maximal 11,00 m, die Traufhöhe maximal 6,50 m. Der untere Bezugspunkt  zur Festsetzung der 
First- und Traufhöhe basiert dabei auf der Erschließungsplanung und liegt bei 45,00 m über NHN.  
Mit den festgesetzten Geschosszahlen und den maximalen Höhen der baulichen Anlagen wird das 
Orts- und Landschaftsbild maßstabsgerecht entsprechend der Festsetzungen des benachbarten 
Gebietes gestaltet. Die Höhen werden als Maximalhöhen festgesetzt, um den Bauherren 
Spielraum hinsichtlich einer kleineren Bebauung zu ermöglichen. Sie orientieren sich weiterhin an 
der n ördlich anschließenden Bebauungsstruktur Norfer Weg, die eine Mixtur aus ein - und 
zweigeschossigen Häusern aufweist und schafft somit einen Übergang zwischen dem 
Neubaugebiet Straberger Weg und dem Norfer Weg. 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Gemäß § 22 BauNVO wird die Bauweise entsprechend der Planungsabsicht als offene Bauweise 
mit Einzelhäusern festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht den städtebaulichen Zielen für den 
Ortsrand, wonach in den Randbereichen das Bild aufgelockerter gestaltet und mehr Durchgrünung 
gewünscht wird. 
Da es sich bei der Neubebauung um die nördliche Abrundung des Baugebietes „Straberger Weg“ 
handelt, erscheint in diesem Zusammenhang das Bild einer Bebauung mit freistehenden 
Einzelhäusern als sinnvoll. 
Beidseitig der mit einem Geh -, Fahr - und Leitungsrecht belegten Flächen werden die 
überbaubaren Grundstücksflächen so angeordnet, dass neben einer Bebauung entlang der Elvira-
Tuszik-Straße auch eine zu den Geh -, Fahr - und Leitungsrechtstreifen orientierte Bebauung 
ermöglicht wird. Diese Anordnung der Baugrenzen wird vor dem Hintergrund einer später 
möglichen Erweiterung des Baugebietes nach Norden hin getroffen  und entspricht dem 
städtebaulichen Konzept des Wettbewerbsergebnisses. 
Gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO sind Überschre itungen der rückwärtigen Baugrenzen durch 
untergeordnete Bauteile in Form von Balkonen oder Terrassen bis zu 4,00 m zulässig. 
Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen und Balkone ist 
notwendig, um eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden und 
ihren Übergangsbereichen sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sowie Wege und 
Plätze werden nach der derzeit herrschend en Auffassung nach §  19 Abs. 2 BauNVO eingestuft 
und sind folglich Bestandteil der Hauptanlage. Diese daraus zu schließende Konsequenz schränkt

7 
 
jedoch die Ausnutzbarkeit im Plangebiet deutlich ein, was dem Anspruch an einen sparsamen 
Umgang mit Grund und B oden sowie dem planerischen Ziel der Innenentwicklung und der 
städtebaulichen Aufwertung der Stadteingangssituation nicht gerecht wird. Die Überschreitung der 
überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen dient der Umsetzung von Standards im 
Einzelhausbau. Durch die Zulässigkeit der Überschreitung werden Terrassen ermöglicht, die 
ausreichend Raum für eine Außenmöblierung und Aufenthaltsqualität bieten. 
 
5.4. Zahl der Wohnungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass pro Gebäude in dem allgemeinen 
Wohngebiet maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Diese Festsetzung gewährleiste t, dass 
Einzelhäuser in ihrer typischen Größe und Nutzung gebaut werden und trägt somit dem Orts- und 
Landschaftsbild in angemessener Weise Rechnung. 
5.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
Im Bereich der freizuhaltenden Flächen für eine mögliche spätere Erschließung der nördlich 
anschließenden Gartengrundstücke wird ein Geh -, Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der 
Versorgungsträger und der Anlieger der Flurstücke 311 und 76/31  (nur innerhalb des 
Geltungsbereiches) festgesetzt. Diese Festsetzung wird getroffen, da zunächst nur ein 
Erschließungsrecht für die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Grundstücke getroffen 
werden soll. Die nördlich anschließenden Grundstücke sollen erst ein Erschließungsrecht erhalten, 
nachdem sich deren Grundstückseigentümer an den Erschließungskosten beteiligt haben. Durch 
die Beschränkung des Geh -, Fahr - und Leitungsrechtes auf die Flurstücke innerhalb des 
Geltungsbereiches sollen diese das Ersch ließungsrecht auch nicht im Wege der Klage erzielen 
können. 
Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist zusätzlich privatrechtlich gewährleistet, dass die 
nördlichen Anlieger außerhalb des Geltungsbereiches zunächst kein  Erschließungsrecht haben. 
Dieses sollen Sie erst bei einer Kostenbeteiligung an den Erschließungskosten durch den Kauf der 
betreffenden Fläche bzw. durch eine Grunddienstbarkeit erhalten.  
Diese Regelung ist notwendig, da die Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke sich in 
Vorgesprächen einer Bebauung und somit der Beteiligung an den Erschließungskosten verweigert 
haben.  
5.6 Erschließung 
Da der Gel tungsbereich unmittelbar an die  Elvira-Tuszik-Straße anschließt, ist die Erschließung 
durch den benachbarten Bebauungsplan gesichert und keine weitere öffentliche Verkehrsfläche 
innerhalb des Geltungsbereiches notwendig. Zur Sicherung der Erschließung wird zwischen dem 
Investor des Baugebietes „Straberger We g“ und der Eigentümergemeinschaft Sinnersdorfer 
Straße 88-90 ein Vertrag geschlossen, der die Beteiligung an den Kosten durch die Übernahme 
eines 0,5 m breiten angrenzenden Grundstücksstreifen regelt.  
Stellplätze und Nebenanlagen 
Um ein geordnetes städteb auliches Bild zu gewährleisten wird gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO 
festgesetzt, dass die Zufahrten vor den Garagen oder Carports mindestens 6,00 m tief sein 
müssen. Durch diese Einschränkung des Umfangs hinsichtlich der Errichtung von Garagen wird 
erreicht, dass  die Garagen bzw. Carports hinter die Fluchten der Häuser treten und somit das

8 
 
städtebauliche Bild nicht durch hervortretende Garagen beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird 
hierdurch erzielt, dass vor den Garagen jeweils noch ein weiterer (gefangener) St ellplatz entsteht 
und dass die Garagen aus der relativ schmalen Wohnstraße heraus leichter anfahrbar sind.  
Im Interesse einer offen gestalteten Vorgartenzone und dem städtebaulichen Zusammenhang mit 
der im direkten Anschluss bereits errichteten Siedlung „ Straberger Weg“, sind Nebenanlagen in 
Vorgärten ausdrücklich ausgeschlossen. Da Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder 
straßenseitig erforderlich sind, darf hierfür ausnahmsweise der Vorgartenbereich genutzt werden. 
Die Einschränkung hinsichtlich der Errichtung von Nebenanlagen erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 
BauNVO. Die Einschränkung ist für die zukünftigen Bewohner hinnehmbar, da auf den 
Grundstücken der als Einzelhäuser festgesetzten Bauweise ausreichend Raum für die Errichtung 
von Nebenanlagen verbleibt. 
 
Ver- und Entsorgung 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
soll Niederschlagswasser von nach dem 01.01.1996 erstmals bebauten Grundstücken ortsnah 
versickert, verrieselt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein 
Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich -
rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Nach den in der 
Bodenuntersuchung (siehe Kapitel 2.4) ermittelten Bodenwerten kann das Niederschlagwasser der 
Dachflächen über private Rigolen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen unterirdisch versickert 
werden. Die Sohle der Versickerungsanlagen liegt dabei in der Regel bei ca. 41,5 m über NHN.  
Zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers wurde ein neuer Mischwasserkanal im Bereich 
des Bebauungsplangebietes „Straberger Weg“ gebaut, bei dem die Erweiterung nach Norden 
bereits in der Dimensionierung berücksichtigt wurde. Der neue Mischwasserkanal schließt an den 
bestehenden Mischwasserkanal an der Kreuzung Sinnersdorfer Straße / Straberger Weg an. Das 
Plangebiet schließt im Bereich der GFL-Flächen an den Bebauungsplan „Straberger Weg“ und den 
dort vorhandenen Kanal an. Der unmittelbar vor dem Plangebiet gelegene Bereich der Elvira-
Tuszik-Straße ist nicht mit einem Kanal versehen, da ursprünglich der seitliche Anschluss und die 
Fortsetzung der Bebauungsstruktur geplant war. 
Bei einer Orientierung der Häuser zu der entlang des Geltungsbereiches verlaufenden  Elvira-
Tuszik-Straße, liegt ggf. ein Haus nicht direkt an dem Kanal. Die Eigentümer beabsichtigen eine 
Sammelleitung durch die Vorgärten zu verlegen, die an eine Verlängerung des Kanals im Bereich 
der geplanten Geh -, Fahr- und Leitungsrechte anschließt. Die Sammelleitung ist grundbuchlich 
und vertraglich zu sichern. 
Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation erfolgt ebenfalls über die 
öffentliche Straße durch Anschluss an das örtliche Leitungsnetz. Versorgungsleitungen sind in der 
der gesamten Elvira-Tuszik-Straße vorhanden, so dass ein Anschluss direkt an die Straße erfolgen 
kann. 
5.7 Grünflächen 
Im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereiches wird ein Streifen mit einer Breite von ca. 5 m als 
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Diese öffentliche 
Grünfläche dient der Fortsetzung des Ortsrandweges und schließt zu diesem Zweck an die 
benachbarte öffentliche Grünfläche mit der gleichen Zweckbestimmung innerhalb des

9 
 
Bebauungsplanes „Straberger Weg“ an.  Die Grünfläche soll als Ortsrandweg gestaltet werden. 
Verbleibende Flächen werden als Wiesenfläche gestaltet. Der Weg wird so geführt, dass er im 
Norden an das Flurstück 609 anschließt, über das eine Weiterführung des Weges in Richtung 
Norden erfolgen soll. 
Neben der öffentlichen Grünfläche w ird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Garten“ in dem Geltungsbereich angeordnet. Diese befindet sich im Übergang zwischen der 
Wohnbaufläche und der öffentlichen Grünfläche (Ortsrandweg ) und liegt außerhalb der 
Siedlungslinie am neu geplanten westl ichen Siedlungsrand von Roggendorf/Thenhoven. und soll 
im Übergang zur Landschaft als Garten bzw. grün gestaltet werden.  
5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege  
Der Bebauungsplan ermöglicht , neben der Bebauung von bereits durch eine KFZ-Werkstatt 
genutzten Flächen, die Bebauung von bisher überwiegend gärtnerisch genutzten Flächen und 
stellt somit teilweise einen Eingriff in die Natur dar. Eine Ausgleichsverpflichtung des Eingriffs 
besteht nicht, da es sich bei den vorliegenden Flächen um einen Innenbereich im Sinne des § 34 
BauGB handelt. Aufgrund der Bewertung als Flächen im Sinne des § 34 BauGB ist ein 
landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. die Kompensation für den Eingriff durch die 
Baumaßnahmen nicht erforderlich.  
Um die Auswir kungen auf die Natur dennoch zu minimieren, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB die Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum  bzw. Obstbaum  auf den 
privaten Grundstücken festgesetzt. Darüber hinaus wird für die Dächer von Garagen eine 
extensive Dachbegrünung gem. der „FLL -Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von 
Dachbegrünungen“, (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) festgesetzt. 
Gemäß § 2a BauGB wird dem Bebauungsplan ein Umweltbericht als gesonderter Teil der 
Begründung hinzugefügt. 
5.9  Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufen 1 und 2 
erstellt1. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht bei zulassungspflichtigen Planungen vor, im Rahmen 
einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 und 45 BNatSchG die Schutzbelange gesetzlich 
geschützter Arten zu betrachten.  
Im Rahmen der Kartierungen im Zeitraum von September 2010 und Juni 2015 wurde das 
Plangebiet auf Vorkommen bzw. auf Hinweise zum Vorkommen besonders geschützter Arten, 
europäischer Vogelarten, streng geschützter Arten inkl. Arten aus Anhang IV der FFH -Richtlinie 
oder Anhang A (EUArtSchV) sowie EG-ArtSchVO oder Arten in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV 
sowie den sog. „planungsrelevanten Arten“ hin untersucht. 
Dabei konnten Vorkommen der besonders geschützten Arten Rauch - und Mehlschwalbe sowie 
Feldsperling (alle RL-NRW 3) im Plangebiet festgestellt werden. Die Sichtungen der Arten erfolgte 
bei der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/05 “Straberger Weg“, welche in diese 
Artenschutzprüfung mit einbezogen wurde, jeweils bei der Nahrungssuche, woraus sich ableiten 
                                                 
1 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln Roggendorf / Thenhoven, ISR 
GmbH vom 14.07.2015

10 
 
lässt, dass zumindest Teile des Plangebietes direkte oder erweiterte Nahrungshabitate dieser 
Arten sind. Aufgrund der Tatsache, dass in den unmittelbar angrenzenden Flächen große 
adäquate Acker- und Siedlungsstrukturen verbleiben, auf welche diese Arten ausweichen können, 
gehen bei Umsetzung der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Arten aus.  
Des Weiteren werden angrenzend zum Plangebiet externe Ausgleichsmaßnahmen des 
Nachbarbebauungsplanes „Straberger Weg“ angelegt, welche sich durchwegs positiv auf die 
betroffenen Tierarten auswirken. So sollen Teile der Landwirtschaftsfläche mittels 
Flächenextensivierung einer höheren ökologischen Wertigkeit mit angereicherter Arten- und 
Strukturvielfalt, zugeführt werden. Der zu erwartende Anstieg des Blüh- und Kräuterpflanzenanteils 
wirkt sich optimierend für zahlreiche Tierarten aus. 
Somit ist für diesen Bereich gegenüber der aktuellen intensiv genutzten Ackerfläche eine 
umfangreiche ökologische Optimierung  zu erwarten, was sich ebenfalls positiv auf das lokale 
Arteninventar auswirkt.  
Angesichts der zu erwartenden Flächenaufwertungen im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen 
werden neue hochwertige Nahrungshabitate für Rauch- und Mehlschwalben und den Feldsperling 
geschaffen. Angesichts der Kompensationsmaßnahmen sind bei Durchführung der Planung keine 
erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.  
Es konnten keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten streng- und besonders geschützter Arten 
im Plangebiet nachgewi esen werden. Ferner wurden in einer Recherche in der 
Landschaftsinformationssammlung (@LINFOS) des Landesamtes für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz Nordrhein -Westfalen keine Anhaltspunkte für bestehende Einträge von 
Vorkommen planungsrelevanter Arten gefunden.  
Um dem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
entgegen zu wirken, wurden in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit mit Hilfe der 
Auswertungen der Prüfprotokolle des LANUV die zuvor beschriebenen A rtengruppen genauer 
untersucht. Durch mehrere Freilandkartierungen konnte in gebührende m Umfang nachgewiesen 
werden, dass mit Umsetzung der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 
44 BNatSchG ausgelöst werden. 
Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mittel - und unmittelbare 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der 
Planung vermieden werden . Als mögliche Vermeidungsmaßnahme wird die Ausweisung eines 
Zeitfensters für Rodungsarbe iten als Hinweis in die textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes aufgenommen. Demnach muss a us artenschutz - und naturschutzrechtlichen 
Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) die Rodung der verbleibenden zu entfernenden 
Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres 
erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet 
werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. 
Unter Berücksi chtigung vorgenannter Vermeidungsmaßnahmen ist kein Eintreten von 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu erwarten. Ein 
Ausnahmeverfahren (Stufe III) ist nicht erforderlich.

11 
 
5.10  Sonstige Umweltbelange 
Das Vorhaben ist in Stadtrandlage geplant und wird die günstigen Klimaverhältnisse nicht spürbar 
verschlechtern. In puncto Luft-, Boden- und Wasserhaushalt sind ebenfalls keine erheblichen 
Umweltnachteile zu erwarten.  
5.11  Immissionsschutz 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm der Umgehungsstraße (Worringer Straße, ca. 270 m 
Entfernung) und durch Schienenverkehrslärm belastet. Insbesondere nachts besteht eine 
Lärmbelästigung durch den Güterverkehr auf der Schienentrasse Köln -Neuss, die ca. 350 m 
östlich vom Plangebiet verläuft. Seit  der Rechtskraft des benachbarten Bebauungsplanes 
„Straberger Weg“ haben sich die Rechtsgrundlagen teilweise verändert. Insbesondere die 
Berechnungen zu den Schienenverkehrslärmimmissionen wurden vollständig überarbeitet, so dass 
für den jetzt vorliegenden Bebauungsplanentwurf ein neues Lärmgutachten erstellt wurde. 
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 tagsüber um 
bis zu 1 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschritten werden. Aufgrund der vorliegenden 
Überschreitungen sind Vorkehrungen zum Lärmschutz für die vorliegende Planung erforderlich. 
Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen 
(Schallschutzwand bzw. -wall) der Vorzug vor passiven Maßnahmen  zu geben . Aktive 
Schallschutzmaßnahmen sind jedoch am effektivsten , wenn sie direkt an der Schallquelle 
angebracht werden. Da die Schallquellen zu weit vom Plangebiet entfernt liegen , wäre im 
vorliegenden Fall am Plangebiet ein Schallschutz mit einer Höhe von 6 m erforderlich. Dies ist 
weder aus städtebaulichen Gründen noch aus wirtschaftlichen Gründen gewollt bzw. umsetzbar 
und hätte zudem keine Wirkung für die Obergeschosse, so dass im vorliegenden Fall passive 
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 (Schalltechnische Anforderungen an Außenb auteile) 
getroffen werden.  
Das Schallschutzgutachten stellt jeweils eine Berechnung für die Ermittlung des maßgeblichen 
Außenlärmpegels nach DIN 4109, Ausgabe 1989 und für die DIN 4109, Ausgabe 2016 auf. Da die 
DIN 4109/2016 nicht durch einen offiziellen Erlass des Ministeriums zur Umsetzung empfohlen 
wurde und eine erneute Änderungen der DIN inzwischen erarbeitet wurde, werden bei diesem 
Bebauungsplanentwurf Festsetzungen aufgrund der DIN 4109/1989 getroffen. Darüber hinaus 
wurde für den Schienenverkehr nachts ein Aufschlag von 5 dB berechnet, da die Lärmbelastung 
durch den Güterverkehr nachts z.T. höher ist als tagsüber.  
In der worst-case-Betrachtung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass für das Plangebiet 
bei der Berechnung nach DIN 4109/1989 überwiegend Anforderungen des Lärmpegelbereiches III 
oder geringere Anforderungen für die Dämmung der Außenbauteile vorliegen. Aus diesem Grund 
wird für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III als Mindestanforderung festgesetzt. Die 
Anforderungen gem. Lärmpe gelbereich III werden bei Umsetzung der ENEV 2014 im 
Wohnungsbau bereits häufig erfüllt. Entsprechend stehen Aufwendungen für die Umsetzung 
aktiver Maßnahmen (z.B. Wall oder Wand) wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Nutzen. 
Ferner wird im Gutachten ang eraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) 
von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme 
einzubauen. Um für die Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet ungestörtes Schlafen zu 
ermöglichen, ist daher bei Schlaf - und Kinderzimmern von Wohnungen eine geregelte 
schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die Fenster nachts geschlossen bleiben 
können. Dies wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert.

12 
 
Aufgrund der Gebäudestellung und der abschirmenden Bebauung können die tatsächlich 
erforderlichen Anforderungen an die Außenbauteile später niedriger sein als in der worst -case-
Betrachtung. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise 
zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung 
nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich ausreichend ist. 
Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch den zu 
erwartenden Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung sind aufgrund der geringen Anzahl an 
geplanten Wohneinheiten (ca. 7 WE) bzw. der geringen zu erwartenden Verkehrsbelastung, nicht 
zu erwarten. 
5.13 Gestalterische Festsetzungen  
Die gestalterischen Festsetzungen orientie ren sich an dem rechtskräftigen Bebauungsplan 
„Straberger Weg“, um hier ein harmonisches Bild zu der benachbarten Bebauung zu erreichen. Die 
neue Bebauung wird später aufgrund ihrer Anordnung und Orientierung Teil des Gebietes 
„Straberger Weg“ sein. 
Dächer 
Dachflächen sind entsprechend der Festsetzung im Plan als Satteldächer mit einer Dachneigung 
zwischen 35 und 42 Grad zu errichten. Diese Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund der 
Festsetzungen für freistehende Häuser innerhalb des Bebauungsplanes „Strab erger Weg“. Im 
Vergleich zu den Festsetzungen des rechtskräf tigen Bebauungsplanes wird hier allerdings etwas 
mehr Spielraum bei der Dachneigung gewährleistet und die Firstrichtung nicht festgesetzt, um den 
späteren privaten Bauherren etwas mehr Spielraum bei der Gestaltung ihrer Häuser im Anschluss 
an die bestehende Bebauung zu gewährleisten. Des  Weiteren werden differenzierte 
Festsetzungen zur Anordnung von Dachaufbauten und Solaranlagen getroffen. Diese 
Festsetzungen sind ebenfalls an dem Bebauungsplan „S traberger Weg“ orientiert und sorgen 
insgesamt für ein einheitliches Gestaltungsbild der Siedlung „Straberger Weg“ , zu der auch die 
jetzt vorliegende Bebauung gehört. 
Fassaden und Dacheindeckung 
Des Weiteren werden in Anlehnung an den Bebauungsplan „Straberger Weg“ Festsetzungen 
getroffen, die für ein harmonisches Bild durch die gewählten Materialien innerhalb der 
Neubausiedlung sorgen sollen. Hierzu werden glänzende Dacheindeckungen ausgeschlossen und 
für die Fassaden Ziegel als Hauptfassadenmaterial und Holz, Zink oder Putz in bestimmten 
Farbtönen als untergeordnete Materialien vorgeschrieben.

13 
 
Vorgärten, Grundstückseinfriedungen und Standorte für Müllbehälter 
Um die vorliegende Planung harmonisch in das Plangebiet „Straberger Weg“ einzufügen, werden 
zusätzlich Festsetzungen zu der Vorgartengestaltung sowie Einfriedung des Grundstücks 
getroffen, die sich an den bereits  rechtskräftigen Bebauungsplan anlehnen.  Vorgärten und 
Einfriedungen prägen das Bil d der neuen Wohnstraßen und der angrenzenden Freiräume sehr 
stark, so dass Festsetzungen für eine gärtnerische und harmonische Gestaltung dieser Bereiche 
im Interesse der zukünftigen Bewohner und der Anwohner getroffen werden.  
Zur Einfriedung sind standortheimische Hecken sowie Draht- oder Stabgitterzäune in Kombination 
mit standortheimischen Hecken vorgeschrieben, wobei eine Höhe von 1,00 m im Bereich der 
Vorgärten nicht überschritten werden darf, um Sichtbeziehungen nicht stärker einzuschränken. 
Einfriedungen, die der Abschirmung von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m besitzen. 
In den übrigen Bereichen ist eine Höhe von 2,00 m für die Einfriedungen zulässig. 
Mülltonnenstandorte sind ebenfalls mit standortheimischen Hecken zu umpflanzen  oder 
einzuhausen.  
Die Festsetzungen zu den Einfriedungen dienen einem harmonisch gestalteten dörflichen 
Erscheinungsbild und der Integration dieses neuen Siedlungsbausteins in das Neubaugebiet am 
Ortsrand von Roggendorf/Thenhoven.  Als Vorgarten wird derjenige Bereich zwischen der 
erschließenden Fläche und der Gebäudefront definiert. 
5.14  Hinweise 
Die Hinweise zum Artenschutz, zur Archäologie, Boden, den Kriegsaltlasten, der Versickerung, 
den DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regelwerken, des Geh -, Fahr- und Leitungsrechts, 
den Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des § 44 BNatSchG sowie den geltenden gesetzlichen 
Grundlagen von BauGB, BauNVO, PlanZV, LBO NW und LWG NRW dienen möglichst 
umfassenden Informationen von Bauherren und Bauordnungsbehörden. 
6. Klimaschutz 
Die maßvollen Festsetzungen zur Flächenversiegelung und baulichen Dichte bei gleichzeitiger 
Nutzung eines bereits erschlossenen, als Innenbereich einzuschätzenden Gebietes vor der 
Inanspruchnahme von weiteren Flächen im Außenbereich werden als Beitrag g egen die Folgen 
des Klimawandels getroffen. 
Obwohl eine Kompensation des landschaftlichen Ausgleichs nicht erforderlich ist, werden darüber 
hinaus Pflanzmaßnahmen festgesetzt, die den Eingriff in die Natur und Landschaft minimieren 
sollen und vor dem Hinte rgrund des Klimawandels einen Beitrag gegen die steigende 
Klimabelastung leisten sollen. Hier sind als Maßnahmen das Begrünen der Garagendächer und 
das Anpflanzen von jeweils einem einheimischen Laubbaum innerhalb der privaten Gärten zu 
nennen. 
Alle geplanten Häuser unterliegen dem energiegesetzlichen Mindesteffizienzstandard als Beitrag 
zum allgemeinen Klimaschutz. Die Nähe zum S-Bahnhof Köln-Worringen trägt zur Minderung des 
Individualverkehrs und damit zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen bei.  
7. Plandurchführung 
Die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches sollen als Baugrundstücke durch die 
Eigentümergemeinschaft an die späteren Bauherren verkauft werden. Ein Erschließungsvertrag

14 
 
zwischen der Stadt und der Eigentümergemeinschaft ist  nicht erforderlich, da das Plangebiet 
bereits voll erschlossen ist und keine öffentlichen Anlagen hergestellt werden müssen. Die beiden 
Bereiche, die der Erschließung der seitlichen Grundstücksflächen und der späteren Erschließung 
der rückwärtig angeordne ten Flächen dienen , bleiben im Eigentum der Vorhabenträger  und 
werden durch ein Geh -, Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der 
Anlieger der Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches  (Eigentümer der Flurstücke 311 und 
76/31) belegt, so dass die neuen Häuser auch zu dem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht orientiert 
werden können. Die Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke können bei Bedarf die 
benötigten Flächen erwerben und sich bei Bedarf an den Kosten der Erschließung beteiligen. 
Zur Realisierung des Ortsrandweges sind die Flächen im Bereich der öffentlichen Grünfläche 
unentgeltlich an die Stadt Köln zu übertragen. Um die Übertragung zu sichern, werden die 
Eigentümer sich in einem städtebaulichen Vertrag zu der Übertragung verpflichten.  
 
TEIL B UMWELTBERICHT 
1. Einleitung  
Für das Bebauungsplanverfahren wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 
Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in einem 
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, 
den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven  künftig als 
Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 
160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück 
Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes 
sowie der Verbe sserung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich dienen. Des 
Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge 
Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene 
Infrastruktur gesichert werden könnte.  
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den 
gesamten westlichen Ortsrand zur betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht 
ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung des gesamten Ortsrandes aufzeigt. 
Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem 
Bebauungsplan Nr. 59570/05 „Straberger Weg“ sowie in dem weiter nördlich gelegenen 
Bebauungsplan „Sinnersdorfer Straße“ in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres 
Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung. 
Die verbleibende „Lücke“ zwischen dem Bebauungsplan „Straberger Weg“ im Süden und dem 
Norfer Weg im Norden befindet sich im Eigentum v on mehreren privaten Eigentümern. Die zwei 
Eigentümer, deren Flächen direkt an den Bebauungsplan „Straberger Weg“ anschließen , haben 
sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre Flächen ebenfalls eine 
verbindliche Planung zu erwirken. Die Eigentümer der anschließenden Flächen wünschen für Ihre 
Flächen keine Bauleitplanung.

15 
 
Das neue Wohngebiet soll die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von 
Roggendorf/Thenhoven abrunden und die letzte verbleibende Lücke zwischen dem neuen 
Plangebiet „Straberger Weg“ und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg schließen. 
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung „Straberger Weg“ ein qualitätvolles und 
nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich 
einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu 
entwickeln.  
Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den 
„Straberger Weg“.  
Mit dem Bebauungsplan wird auf  einer Fläche von ca. 4.670 m² ein Vorhaben geplant, welches 
eine unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt. Entsprechend wird in der 
folgenden Tabelle der Anteil an versiegelten und unversiegelten Flächen für den Realbestand 
2015 und das städtebauliche Planungskonzept aufgeschlüsselt. 
 
Fläche im Realbestand 2015  
Versiegelte Fläche 1.740 m² 37 % 
Unversiegelte Fläche  2.930 m² 63 % 
   
Fläche auf Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes  
Versiegelte Fläche 2.620 m² 56 % 
Unversiegelte Fläche  2.050 m² 44 % 
 
Der Boden im Bestand stellt sich als 62,70 % unversiegelte Fläche dar. Zu sehen ist, dass sich der 
Anteil der versiegelten Fläche im Plangebiet leicht erhöht.  
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan -Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wir d die 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.  
In § 1 Abs.  6 Nr.  7 BauGB sowie i n § 2 Abs.  1 BNatSchG werden allgemein die Belange des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der 
Eingriffsregelung als sogenannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. 
Folgende Paragrafen im Baugesetzbuch (BauGB) sind von zentraler Bedeutung für die 
Umweltprüfung: 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 – Belange des Umweltschutzes 
§ 1a – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, inklusive der Eingriffsregelung 
§ 2 Abs. 4 – Umweltprüfung

16 
 
§ 2a – Umweltbericht 
§ 4 – Beteiligung der Behörden 
§ 4c – Überwachung 
§ 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 – Zusammenfassende Erklärung 
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a – Inhalt des Umweltberichts 
Folgende Paragrafen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind mit zentraler Bedeutung für 
die Umweltprüfung zu nennen: 
 
Allgemein: 
§ 1 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
§ 2 - Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Für den Artenschutz 
§§ 18 - 20 – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
§ 42 – Verbotstatbestände 
§ 43 - Ausnahmen 
Im Folgenden werden die aus den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele für die einzelnen 
Schutzgüter kurz aufgelistet. 
Schutzgut Quelle  Zielaussage 
 
Tiere und 
Pflanzen 
 
 
 
 
  
Bundesnaturschutz-
gesetz / 
Landschaftsgesetz 
NRW 
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich 
so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, 
wiederherzustellen, dass  
 die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,  
 die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit 
der Naturgüter, 
 die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten 
und Lebensräume sowie  
 die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert 
von Natur und Landschaft  
 auf Dauer gesichert sind.  
  
 Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbeso ndere die Belange 
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der

17 
 
Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die 
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und 
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft un d die 
biologische Vielfalt § 1a Abs. 3 BauGB. 
 
Boden Bundesbodenschutz-
gesetz 
Ziele des BBodSchG sind  
 der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner 
Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als  
- Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere und 
Pflanzen 
- Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser - und 
Nährstoffkreisläufen 
- Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen 
(Grundwasserschutz), 
- Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,  
- Standorte für Rohstofflagerstätten, für land - und 
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und 
öffentliche Nutzungen 
 der Schutz des Bodens v or schädlicher Bodenv eränderungen 
 Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher 
Bodenv eränderung 
 die Förderung der Sanierung schädlicher 
Bodenv eränderungen und Altlasten  
 Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch 
Wiedernutzbarmachung v on Flächen, Nachv erdichtung und 
Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme 
v on Böden. 
Wasser Wasserhaushalts - 
gesetzt 
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und 
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung 
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung v ermeidbarer 
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.  
 Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer v or 
v ermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung 
des Wassers sowie die Bewirtschaftung v on Gewässern zum Wohl 
der Allgemeinheit. 
Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befes tigte 
Flächen ortsnah zu v ersickern, zu v errieseln oder in ein Gewässer 
einzuleiten, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.  
Klima Landschaftsgesetz 
NRW 
Schutz, Pflege und Entwicklung v on Natur und Landschaft zur 
Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen 
Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage 
für seine Erholung. 
Luft Bundesimmissions -
schutzgesetz  
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des 
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur - und Sachgüter v or 
schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie

18 
 
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen 
(Gefahren, erhebliche Nachtei le und Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, 
Strahlen und ähnliche Erscheinungen).  
 TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie de ren 
Vorsorge zur Erziehung eines hohen Schutzniveaus für die 
gesamte Umwelt. 
Landschaft Bundesnaturschutz-
gesetz / 
Landschaftsgesetz 
NRW 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der 
Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich 
zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.  
Mensch TA Lärm,  
BImSchG & VO 
DIN 18005 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.  
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die 
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen 
Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch 
städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -
minderung bewirkt werden soll. 
Kultur- und 
Sachgüter 
Baugesetzbuch, 
Denkmalschutzgesetz 
NRW 
Schutz von Kultur - und sonstigen Sachgütern vor negativen 
Einflüssen, Überbauung etc.  
 
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen  
2.1  Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Es wurden mögliche potenzielle Auswirkungen auf gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben a) 
bis i) sowie § 1a Absätze 1, 2 und 4 BauGB aufgelistete Umweltbelange betrachtet. Die folgenden 
Umweltbelange beziehungsweise Umweltauswirkungen wurden für die Planung als nicht 
betroffen bewertet: 
 Gebiete von nationaler Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete. 
 Oberflächengewässer: ist weder heute vorhanden, noch geplant. 
 Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete. 
 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine 
erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. 
 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall - und 
Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen hier nicht vor. 
 Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.

19 
 
 Kultur- und sonstige Sachgüter: nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur - 
und sonstige Sachgüter im Untersuchungsraum.  
 
2.2  Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.2.1  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete 
Bestand: Das Plangebiet liegt nicht im Einwirkungsbereich von Natura 2000-Gebieten; direkte oder 
indirekte Beeinträchtigungen ergeben sich daher nicht. Das nächste FFH-Gebiet Worringer Bruch 
(DE-4907-301) liegt ca. 400 m nordöstlich des Plangebietes.  
Prognose: Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kann der Erholungsdruck auf das FFH -
Gebiet Worringer Bruch zunehmen. Der erhöhte Erholung sbedarf ist auf den Anstieg der 
Bevölkerung in Roggendorf/Thenhoven zurückzuführen. Im Plangebiet entstehen nur wenige neue 
Wohneinheiten, sodass sich der Erholungsdruck nicht maßgeblich ändern wird. 
Im benachbarten Bebauungsplan Nr. 59570/05 entsteht eine großzügige Grünfläche mit Spielplatz, 
sowie ein Fuß - und Radweg mit begleitendem Grünstreifen und einer Baumreihe. Damit steht 
zukünftig die Möglichkeit einer wohngebietsnahen Naherholung bereit. 
Die Zunahme einer geregelten Erholungsnutzung führt in der Regel zu keiner Beeinträchtigung des 
FFH- und Naturschutzgebietes. Entsprechend führt das zusätzliche Aufkommen von 
Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen 
Beeinträchtigungen des Schutzgebietes, der geschützten rele vanten Arten oder der Schutzziele 
des FFH Gebietes „Worringer Bruch“. 
2.2.2  Landschaftsplan 
Bestand: Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt 
Köln. Die Flächen liegen  innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Plets chbachtal und 
Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler“ (LSG – 4907-002). Das LSG hat den Schutzzweck der 
Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und Sicherung von 
Lebensräumen gefährdeter Pflanzen - und Tierarten. Für die Fl ächen, die in dem 
Flächennutzungsplan als Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, gilt die Schutzfestsetzung bis 
zur Realisierung der Bauleitplanung. Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes 
werden daher der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung angepasst. 
Da die Flächen des Plangebietes momentan als Gartenland und zum Teil als Gewerbefläche 
(Reifenhandel mit Reparaturwerkstatt) genutzt werden, ist kein hohes ökologisches Potenzial 
vorhanden.  
Des Weiteren ist der offene Landschaftsraum nicht in Gänze wahrnehmbar, da die südlich an das 
Plangebiet angrenzende Bebauung einen offenen Blick in den Landschaftsraum blockiert.  
Des Weiteren wurde das Landschaftsschutzgebiet bereits durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes „Straberger Weg“ zurückgedrängt, so dass die jetzt zu entwickelnde Fläche nur 
noch eine Restfläche zwischen der neuen Bebauung und der Bebauung am Norfer Weg darstellt.  
Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine Bebauung des 
Landschaftsschutzgebietes. Die Schutzfestsetzung besagt, dass diese nur bis zur Realisierung der

20 
 
Bauleitplanung gilt. Insofern ist eine Umsetzung der Planung möglich. Das Plangebiet besitzt, 
bezogen auf den Schutzzweck, keine besondere Bedeutung für das Landschaftsschutzgebiet. 
2.2.3  Landschaft / Ortsbild 
Bestand: Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich hierbei um 
die ca. 180 m und 200 m langen Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 88 bis 90. Auf dem 
Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befindet sich im Bereich des Plangebietes ein Reifenbetrieb 
mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb wurde inzwischen aufgegeben.  
Es handelt sich um einen baulich geprägten Ortsrandbereich. Sowohl im Norden als auch im 
Osten grenzen Wohngebiete an das Plangebiet an. Im Süden schließt der Bebauungsplan 
„Straberger Weg“ an das Plangebiet an. Das unmittelbar angrenzende Siedlungsgebiet ist durch 
historische Höfe und Straßenzüge geprägt. Die Landschaft im Plangebiet wird durch Freiflächen 
und Bebauung geprägt.  
Prognose: Zukünftig wird der neue Ortsrand durch die Wohnbebauung durch den Bebauungsplan 
„Straberger Weg“ mit anschließender Extensivwiese zur offenen Landschaft hin neu geprägt. An 
diesen Ortsrand fügt sich das Pl angebiet an und bietet eine Ergänzung und Abrundung Richtung 
Norden. 
Das neue Baugebiet schließt lückenlos an die vorhandene bebaute Fläche und den 
Nachbarbebauungsplan an und ist somit eine Arrondierung zum Bestand.  
2.2.5  Tiere  
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand: Potenziell können im Plangebiet Tiere der ortstypischen Lebensraumtypen 
„Kleingehölze“, „Säume und Hochstaudenfluren“ „Äcker“, „Gärten und Parkanlagen“, „Gebäude“ 
und „Fettwiesen und Weiden“ vorkomme n, wobei auch Vorkommen planungsrelevanter Arten zu 
erwarten sind.  
Für den Bebauungsplan Nr. 59570/05 wurde eine Artenschutzprüfung erstellt. Bei den 
Kartierungen wurden primär Arten der Offenlandstrukturen aufgenommen, wobei auch 
planungsrelevante Arten gemäß der Liste geschützter Arten in NRW untersucht wurden. Weitere 
planungsrelevante Arten (Nahrungsgäste) nutzen das Gebiet zumindest als Teilhabitat. 
Hinsichtlich der Betrachtung von Fledermäusen (planungsrelevant) wurde festgestellt, dass das 
Gebiet Strukturen bietet, die als Jagdhabitat genutzt werden können. 
Prognose: Die vorhandenen planungsrelevanten Arten nutzen das Gebiet nur zur 
Nahrungsaufnahme; für sie ist ein Ausweichen in andere Jagdhabitate möglich oder eine weitere 
Nutzung des Plangebietes als Jagdhabitat. 
Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da bei Planrealisierung der 
Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. 
Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mittel - und unmittelb are 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der 
Planung vermieden werden . Als Vermeidungsmaßnahme wird ein Hinweis hinsichtlich der 
Einhaltung eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten in die textlichen Festsetzungen aufgenommen:

21 
 
 Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) sollte 
die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. 
Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten 
außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume 
und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren.  
Prognose: Die Beseitigung der vorhandenen Lebensraumtypen hat eine geringe Auswirkung a uf 
das Plangebiet, da auch neue Lebensraumtypen durch die Planung geschaffen werden. Unter 
anderem entsteht durch die Kompensationsfläche des Nachbarbebauungsplanes, die als 
Extensivwiese ausgeführt wird, der Lebensraumtyp „Magerwiesen- und weiden“. 
Die Bodenversiegelung durch Überbauung ist als Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. 
§ 21 Abs. 1 BNatSchG zu beurteilen, wenn dem Boden durch Versiegelung die natürliche 
Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere entzogen wird. Die geplante lockere Bebauu ng des 
Wohngebietes bildet einen positiven Beitrag zur Biotopvernetzung und schafft neue Lebensräume. 
Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere als 
gering zu bewerten. 
2.2.5  Pflanzen  
Bestand: Das Plangebiet besteht derzeit teilweise aus gärtnerisch genutzten Flächen. Andere Teile 
sind allerdings bereits im Bestand bebaut (KFZ-Werkstatt) hier soll ein Rückbau stattfinden. Durch 
die Umsetzung der Planung werden die heutigen Gartenflächen überplant. Es werden aber auch 
neue Gartenflächen angelegt. Insgesamt ist eine etwas höhere Versiegelung gegenüber dem 
Bestand zu erwarten. 
Prognose: Die bestehenden Garten - und Freibereiche werden nach Herstellung der baulichen 
Anlagen wieder als solche zur Nutzung in ähnlichem Umfang hergerichtet, sodass mit Umsetzung 
der Planung mit einer vergleichbaren Arten - und Strukturvielfalt zu rechnen ist wie im Bestand. 
Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen als 
gering zu bewerten. 
 
 
 
2.2.6  Klima, Kaltluft / Ventilation 
Bestand: Das Plangebiet weist die Klimatypen Stadtklima mit „mittlerer Belastung“ und 
Freilandklima „guter Ausprägung“ auf. Für die angrenzenden bebauten Gebiete von Roggendorf / 
Thenhoven wird ein mittleres belastetes Stadtklima aufgezeigt (Klimatoptyp Stadtklima II). 
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der topografischen Lage, der Größe und den umliegenden 
Nutzungen und Barrieren im Freiraum nicht als Kaltluftsammel - oder Einzugsgebiet und besitzt 
demnach keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der eher aufgelockerten Bebauung 
des Stadtteils Köln – Roggendorf ist insgesamt mit einem günstigen Siedlungsklima im Plangebiet 
sowie der Umgebung zu rechnen.  
Prognose: Die Planung führt zu einer Überpl anung der Freiflächen und somit des 
Freilandklimatops.

22 
 
Die Einstufung als Freilandklimatops kann im Rahmen der Planung nicht erhalten bleiben. Die 
klimatischen Rahmenbedingungen verändern sich. Eine Bedeutung als Kaltluftproduktionsfläche 
ist folglich aus geschlossen. Die Planung führt zu einer Teilversiegelung des Bodens. Die 
künstlichen Oberflächenmaterialien speichern die Wärme länger und geben diese nur langsam an 
die Umgebung ab. Dies kann vor allem in den Sommermonaten zur Ausprägung von einer 
Wärmeinsel und einer erhöhten Temperatur in den Abendstunden führen. Dabei ist hauptsächlich 
von der Entstehung einer Bodenwärmeinsel auszugehen. Des Weiteren erhöhen die 
Gebäudekubaturen die Oberflächenrauigkeit im Plangebiet. Durch die Festsetzung, dass die 
Dächer von Garagen und Carports zu begrünen sind und dass auf jedem Grundstück ein 
einheimischer Laubbaum bzw. Obstbaum zu pflanzen ist, wird eine gewisse Minimierung des 
Wärmeeffekts erreicht. 
Die zukünftige Nutzung des Plangebietes wird mäßige klimatische R ahmenbedingungen 
aufweisen. Aufgrund der Größe und der insgesamt eher aufgelockerten Bebauung des Stadtteils 
Köln / Roggendorf, der umliegenden Freiflächen sowie der Eingriffsintensität insgesamt sind die 
Auswirkungen auf das Lokalklima als mäßig, die Ausw irkungen auf das Mesoklima als nicht 
erheblich zu bewerten. 
2.2.7  Wasser  
Bestand:  
Im Plangebiet befinden sich keine temporären oder dauerhaften Oberflächengewässer. Ferner 
liegt das Plangebiet nicht innerhalb einer Wasserschutzzone eines Wasserschutzgebietes.  
Niederschlagswasser / Grundwasser: 
Das anfallende Niederschlagswasser versickert auf den bestehenden Gartenflächenflächen. Im 
Bereich des Reifenhandels wird das Regenwasser dem Kanal Sinnersdorfer Straße zugeführt. 
Abwasser:  
Die Gartenlandflächen sind derzeit nicht an den Kanal angeschlossen. Die Gewerbefläche ist an 
den Kanal angeschlossen. 
 
 
Prognose: 
Niederschlagswasser / Grundwasser: 
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate bzw. einer 
grundlegenden Neuversiegelung im Plangebiet. Die Veränderung der Oberflächeneigenschaften 
führt grundsätzlich zu einem erhöhten Oberflächenabfluss sowie einer vermin derten 
Verdunstungsrate. Die Grundwasserneubildung wird eingeschränkt.  
Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, wird das anfallende Niederschlagswasser vor 
Ort mittels Rigolen auf den bestehenden Grundstücken zur Versickerung gebracht werden. Analog 
zum Nachbarbebauungsplan „Straberger Weg“ soll auch das unbelastete Niederschlagswasser 
der Dachflächen über Rigolen dem Untergrund zugeführt werden.

23 
 
Abwasser:  
Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen wird dem 
neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des Plangebietes „Straberger Weg“ zugeführt, der 
wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Straberger Weg anschließt. Die Kapazität 
des vorhandenen Mischwasserkanals ist ausreichend. 
 
2.2.8  Boden 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand: Laut digitaler Bodenkarte NRW BK 50 (Bodenkarte 1:50.000) herrschen im Plangebiet 
hauptsächlich Parabraunerden vor.  
Gemäß den Klassifizierungen „sw1_ff“ des Geologischen Dienstes NRW weisen d ie Böden im 
Plangebiet aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit einen schutzwürdigen Status auf.  
Das Ingenieurbüro Dr. Tillmanns Consulting GmbH erstellte am 19.07.2018 ein Gutachten zur 
Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln-Roggendorf2. Demnach 
besteht der humose Oberboden aus feinsandig -schluffigen Fraktionen bzw. aus Auffüllungen mit 
humosen Schluffen, Feinsanden und Fein - bis Mittelsanden. Die Auffüllungen setzen sich zum 
Großteil aus überwiegend kiesigen Mittel - bis Grobsanden zusammen. Zudem lassen sich 
holozäne Hochflutlehme aus teilweise reinem Schluff und z.T. feinsandigem Schluff feststellen. Die 
Sedimente der pleistozänen Niederterrasse bestehe n überwiegend aus Fein - bis Mittelsanden. 
Schluff und Kies treten teilweise als Nebenanteile in geringen Konzentrationen auf. Zudem wurden 
teilweise Schluffinseln innerhalb der Terrassensande dokumentiert. 
Laut Gutachten können die im Bereich des Grundstückes der KFZ-Werkstatt (Sinnersdorfer Straße 
90) vorgefundenen Böden überwiegend im Plangebiet verbleiben bzw. wiederverwendet werden. 
Lediglich 2 Rammkernsondierungen (RKS) weisen erhöhte Werte auf und sind entsprechend fach- 
und sachgerecht zu entsorgen. Laut Gutachten sind weitere Analysen zur Verwertung bzw. 
Entsorgung der Böden notwendig. Für die Entsorgung des belasteten Auffüllungsmaterials sind 
Entsorgungsanalysen gemäß Deponieverordnung bzw. nach den Vorgaben des Entsorgers 
erforderlich. Die Vorgaben des Gutachtens sind im Rahmen der Abrissgenehmigung zu beachten. 
Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. 
Laut hydrogeologischem Gutachten3 liegt der Durchlässigkeitskoeffizient (kf-Wert) der RKB 5 bei 
1,7 x 10-4 m/s, der der RKB 10 bei 2,0 x 10-4 m/s (jeweils gemessen in einer Tiefe zwischen 2,0 bis 
3,0 m). Für die weitere hydraulische Bemessung ist einheitlich der maßgebende kf-Wert von 3,8 x 
10-5 anzusetzen. In Anlehnung an die DIN 18130 -1 lässt sich daraus ei ne Durchlässigkeit des 
Bodens in den tiefer gelegenen Schichten ableiten.  
Durch gärtnerische Nutzung unterlagen die obersten Bodenschichten zum Teil einer stetigen 
intensiven mechanischen Belastung bzw. einem Umbruch. Ein weiterer Teil des Plangebietes  im 
                                                 
2 Dr. Tillmanns consulting GmbH, Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln 
Roggendorf/Thenhoven vom 19.07.2018  
3 Hydrogeologisches Gutachten Ingenieurgesellschaft Müller vom 19.07.2018

24 
 
Bereich des Reifenhandels stellt sich als komplett versiegelt dar. Kleine Teilbereiche im Bereich 
der KFZ-Werkstatt weisen Bodenverunreinigungen auf. 
Durch die zuvor beschriebenen Gegebenheiten kann das Plangebiet als gering vorbelastet 
eingestuft werden. 
Prognose: Die Umsetzung der Planung bringt eine Störung der Bodenverhältnisse im Bereich des 
geplanten Wohngebietes mit sich. Dadurch kommt es zu einer Störung oberflächennaher 
Bodenschichten und damit zur Einschränkung von Bodenfunktionen. Teilweise werden aber auch 
vorhandene Bodenstörungen bzw. Bodenverunreinigungen durch den Abriss der Halle und die 
Entsorgung von verunreinigten Böden verbessert. 
Durch die ö rtliche Versickerung im Plangebiet kann das anfallende und gesammelte 
Niederschlagswasser auch im derzeit versiegelten Bereich wieder in den Boden zurück geführt 
werden und trägt so zu einer Verbesserung der Bodenkennwerte bei. 
Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch neue Versiegelung verbunden. Als 
Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem 
Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im Bereich der neuen Versiegelung und Bebauung 
nicht ausgeglichen werden können. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als 
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die Versickerung des Niederschlagswassers über 
Rigolen und durch die Entsorgung von belastetem Bodenmaterial jedoch gewährleistet. 
2.2.8  Bodendenkmäler 
Bestand: Es besteht der Verdacht auf Bodendenkmäler inner halb des Plangebietes. Im Rahmen 
der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 „Straberger Weg“ wurden 
auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen Steinartefakte geborgen, 
die Hinweise auf eine vorgeschichtliche Geländenutzung liefern. Es ist nicht auszuschließen, dass 
es sich bei den Oberflächenfunden um verlagertes Material einer archäologischen Fundstelle im 
Plangebiet handelt.  
Auch wenn bei den früheren Untersuchungen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der 
festgestellten vorgeschichtlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet benachbarten 
Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung entsprechender 
zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planungsfläche möglich, zumal wegen der 
Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren Verlagerung auf dem Plangebiet 
denkbar ist.  
In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie, Bodendenkmalpflege) 
wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlun g für das Plangebiet vorgenommen. Die 
Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des 
Plangebietes geliefert.  
Prognose: Durch die  archäologische Sachverhaltsermittlung wurden die Belange des 
Bodendenkmalschutzes im Vorfeld geprüft. Archäologische Befunde/Funde wurden dabei nicht 
ermittelt. Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden 
kann, dass bei Bauarbeiten Funde von möglichen Bodendenkmälern auftreten, wird in den 
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zusätzlich ein Hinweis aufgenommen, wonach für 
den Fall, dass im Rahmen der Abriss- und Bauarbeiten auffällige Befunde auftreten, das Römisch-
Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege, unmittelbar einzuschalten ist.

25 
 
2.2.9  Emissionen 
Bestand: Momentan wirken auf die Flächen der motorisierte Ziel - und Quellverkehr de r 
Sinnersdorfer Straße, des Reifenhandels sowie die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und deren 
Auswirkungen auf das Plangebiet ein. Bei der land wirtschaftlichen Bewirtschaftung sind 
Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle sowie Lärmeinwirkungen durch die 
Bearbeitung mit Maschinen mögliche Emittenten.  
Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung ist mit einer verminderten Durchlüftung des  
Plangebietes gegenüber dem Bestand zu rechnen. Die Planung selbst wird zu keiner signifikanten 
Verschlechterung der Luftqualität führen. Eine geringfügige Zunahme von Luftschadstoffen 
aufgrund von Hausbrand und dem Straßenverkehr ist möglich. Des Weiteren  kann es zu einer 
Beeinträchtigung von kleinräumigen Lokalwindzirkulationen kommen, welche allerdings keine 
signifikante klimatische Ausgleichsfunktion besitzen.  
 
2.2.10  Lärm 
Bestand: Das Plangebiet ist bereits erheblich durch Lärmimmissionen de s Straßen- und 
Schienenverkehrs vorbelastet. Emittenten sind die Bundesautobahn A57 sowie die Landstraße 
L183 Worringer Landstraße, die Kreisstraßen K9 Parallelweg, K18 Straberger Weg sowie der im 
Plangebiet vorhandene Reifenhandel. Neben dem Straßenverkehr  ist das Plangebiet durch 
Schienenverkehr belastet. Emittent ist die von Nordwesten nach Südosten verlaufende S -Bahn-
Strecke, die auch durch Güterverkehr genutzt wird. Das Plangebiet stellt sich im Bestand schon als 
vorbelastet dar. In einem Lärmschutzgutachten wurde eine Überschreitung der Orientierungswerte 
der DIN 18005 um 3 dB (A) tags und um 9 dB (A) nachts festgestellt.  
Prognose: Im nördlichen Anschluss an den Bebauungsplan“ Straberger Weg“ entsteht eine 
Ergänzung durch das vorliegende städtebauliche Planungskonzept. Das Plangebiet wird über den 
Straberger Weg und die daran anschließenden Erschließungsstraßen des Neubaugebietes 
„Straberger Weg“ erschlossen. Aufgrund des Güterverkehrs auf der Schienentrasse kommt es 
insbesondere nachts zu nicht unerheb lichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 
18005. 
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzmaßnahmen für die geplante 
Bebauung aufgrund des bestehenden Lärms zu treffen sind. Hierbei ist passiven 
Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutz der Außenbauteile nach DIN 4109) der Vorzug zu geben, 
da aktive Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall wirtschaftlich und städtebaulich nicht 
umsetzbar sind.  
In dem Schallschutzgutachten erfolgte eine Beurteilung nach der DIN 4109/1989 und nach der DIN 
4109/2016. Da die DIN 4109/2016 noch nicht durch einen offiziellen Erlass eingeführt wurde , 
erfolgt die Betrachtung zunächst aufgrund der DIN 4109/1989 , jedoch mit einer Erhöhung des 
Schallpegels für den Schienenverkehr nachts um 5 dB(A), um die Lärmbeläs tigung nachts 
ausreichend zu berücksichtigen. Im Ergebnis dieser Betrachtung werden die überwiegenden 
Flächen des Geltungsbereiches im worst case dem Lärmpegelbereich III zugeordnet. Ferner wird 
im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 
45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. 
Durch die Festsetzung, dass Lärmpegelbereich III als Mindestanforderung für den Schallschutz 
gilt, wird gewährleistet, dass keine Beeinträchtigungen für die Gesundheit der Bewohner bestehen.

26 
 
 
2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur - und 
Sachgüter) (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB) werden das Wirkungsgefüge und die Wechselwirkungen 
betrachtet. 
Bestand: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen 
 der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten, 
 der vorhandenen Bodenverhältnisse und der Grundwasserneubildung, 
 der vorhandenen Bodenverhältnisse und archäologischen Bodenfunden, 
 der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation, 
 der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Bevölkerung. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Fall der Nullvariante kommt es nicht zu Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen, diese sind natürlichen bzw. nur indirekt durch den Menschen beeinflussten 
Veränderungen unterworfen. 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen aller vorgenannten 
Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen 
Umweltbelangen beschrieben und bewertet. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die zu den jeweiligen Umweltbelangen 
beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirken auch den Veränderungen des 
Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen entgegen. 
Bewertung: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wir d durch die 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt. 
 
3. Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB 
Der planbedingte Eingriff in Natur und Lands chaft erfolgt überwiegend in gärtnerischen Flächen 
und in eine als Kfz -Werkstatt genutzte Fläche. Diese Flächen sind aufgrund ihrer Lage zwischen 
der neuen Bebauung im Rahmen des Bebauungsplanes „Straberger Weg“ und der Bebauung 
Norfer Weg bzw. Sinnersdorf er Straße als Flächen im Sinne von § 34 BauGB zu bewerten. Die 
Bebauung "Straberger Weg" ist zum jetzigen Zeitpunkt bereits größtenteils umgesetzt.  
Aufgrund der Bewertung als Flächen im Sinne des § 34 BauGB ist ein landschaftspflegerischer 
Begleitplan bzw. die Kompensation für den Eingriff durch die Baumaßnahmen nicht erforderlich, da 
jederzeit ein Bauantrag nach § 34 BauGB auf diesen Flächen genehmigungsfähig wäre.

27 
 
4. Zusätzliche Angaben 
4.1 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Der Bebauungsplan basiert auf dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs. Im weiteren 
Verfahren wurde der Wettbewerbsentwurf in Teilen modifiziert und optimiert, wobei auch 
Alternativen geprüft wurden. Sonstige Alternativen wurden nicht geprüft. 
4.2 Technische Verfahren und besondere Schwierigkeiten  
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- 
und Kartenmaterial ausgewertet. Diverse Stellungnahmen betroffener Behörden und sonstiger 
Träger öffentlicher Belange lagen ebenfalls vor. 
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden die nachfolgenden 
Untersuchungen berücksichtigt: 
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 59575/01 „Sinnersdorfer Straße 
88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven“, Berichts-Nr. VL 7587-1: Peutz Consult GmbH vom 
04.04.2017 
 Hydrogeologisches Gutachten: F.G.M. Ingenieurgesellschaft Müller GbR vom 19.07.2018 
 Erläuterungsbericht: Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 
in Köln-Roggendorf: Dr. Tillmanns Consulting GmbH vom 19.07.2018 
 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln Roggendorf / 
Thenhoven: ISR GmbH vom 14.07.2015 
 Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, FB 2018.045, Büro 
Goldschmidt Archäologie, Januar 2019 
Besondere Schwierigkeiten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten. 
4.3 Monitoring  
Gemäß § 4c BauGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund 
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene 
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen 
zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 
zum Ba uGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach 
§ 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen.  
Da die Umweltauswirkungen der Planung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse 
prognostiziert werden konnten und keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, sind keine 
Maßnahmen zum Monitoring erforderlich. 
5. Zusammenfassung 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete  
Diese sind mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt.

28 
 
Oberflächengewässer  
Diese sind weder heute vorhanden noch geplant. 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz  
Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz 
regenerativer Energien auf. 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechtes 
Solche Pläne liegen hier nicht vor. 
Altlasten 
Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter 
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur - und sonstige Sac hgüter im 
Untersuchungsraum.  
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
Gebiete von europäischer Bedeutung sowie Naturschutzgebiete werden durch die Planung nicht 
unmittelbar betroffen. Das Plangebiet liegt nicht in der 300 m Wirkzone des FFH-Gebietes. 
Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln sowie 
im Landschaftsschutzgebiet „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler“. 
Gemäß Festsetzung besteht der Schutzzweck bis zur Realisierung der Bauleitplanung.  
Landschaft / Ortsbild 
Das Landschaftsbild des Außenbereiches wird durch die Ergänzung des vorhandenen Ortsrandes 
verändert, hierbei wird ein als Gärten und Gewerbeflächen genutzter Bereich mit einer dem Ort 
angepassten Bebauung überplant. 
Klima, Kaltluft / Ventilation 
Eine erhebliche Erhöhung der Luftschadstoffe ist mit der Verwirklichung des Bauvorhabens nicht 
verbunden. Die Umsetzung der Planung wird partiell eine Einschränkung von Kaltluftentstehung 
bewirken, ohne dass es zu einer erheblichen Veränderung des Kleinklimas im Plangebiet kommen 
kann.

29 
 
Wasser 
Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen soll im Bereich der Gärten versickert 
werden. Somit bleibt das Niederschlagswasser damit weitgehend im örtlichen Wasserregime. Das 
anfallende Schmutzwasser kann über die Kanäle entsorgt werden. 
Pflanzen und Tiere 
Die Biotopausstattung des Plangebietes wird im Bestand im Wesentlichen durch die Gartenflächen 
bestimmt. Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer vollständigen Überplanung. Infolge 
der durch die Planung verursachten Beeinträchtigungen werden keine Verbotstatbestände gemäß 
BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz sind nach vorliegenden 
Erkenntnissen nicht erforderlich. 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung 
Erheblich negative Auswirkungen in Bezug auf Geruchs - und Lichtimmissionen können zum 
derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden.  
Boden 
Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Als Gärten 
geeignete Böden gehen  irreversibel verloren. Insgesamt verbleiben nach dem Eingriff 
Beeinträchtigungen des Bodens. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als 
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf soll durch die Versickerung des unbelasteten 
Niederschlagswassers der Dachflächen jedoch gewährleistet werden. 
Lärm 
Dem Geltungsbereich kann Lärmpegelbereich III zugeordnet werden. Durch die getroffenen 
Festsetzungen zum Immissionsschutz werden Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitlichen 
Beeinträchtigungen getroffen. Ferner wird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem 
Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) 
schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Die Veränderung des W irkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die Minderungs - 
und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.

Beschlussvorlage Rat

5503 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Fedd Az 
Vorlagen-Nummer 
 4347/2019 
Freigabedatum 
 16.01.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf  59575/01 
Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 59575/01 für das Gebiet der Grundstücke Sinnersdorfer 
Straße 90 (Flurstück76/31 und Sinnersdorfer Straße 88 (Flurstück 311) sowie zusätzlich einen 
0,50 m breiten Streifen zwischen dem Geltungsbereich des Baueietes "Straberger Weg" und 
dem Flurstück 76/31. —Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Röggendorf/Thenhoven 
— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 
2. den Bebauungsplan 59575/01 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in 
der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 23.01.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 
Rat 06.02.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den 
Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig als Wohnbaufläche zu 
entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem 
Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im 
Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbesserung des Ange-
botes im Ein- und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwick-
lung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, 
wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte.  
 
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den ge-
samten westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht ein 
Entwurf honoriert, der eine Bebauung von der Norfer Straße im Norden bis zum Gilleshof im Süden 
aufzeigt. Der Stadtentwicklungsausschuss fasste für das gesamte Entwicklungsgebiet am 07.02.2012 
Bebauungspläne aufzustellen. 
 
Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem Be-
bauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" sowie in dem weiter nördlich gelegenen Be-
bauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres Teil-
stück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung (Bebauungsplanentwurf Nr. 
59570/06).  
 
Da bisher lediglich der Hauptteil des damals zur Aufstellung beschlossenen Geltungsbereiches (Nr. 
59570/05) rechtskräftig ist, verbleibt eine "Lücke" zwischen dem Bebauungsplan "Straberger Weg" im 
Süden und dem Norfer Weg im Norden. Diese befindet sich im Eigentum von mehreren privaten Ei-
gentümern. Die zwei Eigentümer der unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Stra-
berger Weg" anschließenden Grundstücke haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft ent-
schlossen, für ihre Flächen eine verbindliche Planung zu erwirken. Die übrigen Eigentümer sind der-
zeit nicht an einer Bebauung ihrer Grundstücke interessiert. Die jetzt vorgesehene Bebauung ist da-
her so konzipiert, dass langfristig die Bebauung der verbleibenden Grundstücke nicht ausgeschlossen 
ist. 
 
Das neue Wohngebiet rundet die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von Roggen-
dorf/Thenhoven ab und schließt die letzte verbleibende Lücke zwischen der Bebauung "Straberger 
Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg. Die im Rahmen der Bebauung "Straberger 
Weg" vorgesehene Erschließungsstruktur wird dabei durch die jetzt vorgesehene Bebauung genutzt. 
 
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und nachhal-
tiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich einerseits 
in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. Aus 
diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den "Straberger 
Weg". Das Kooperative Baulandmodell findet für diesen Bebauungsplan keine Anwendung, da die 
Aufstellung des Verfahrens am 07.02.2012 beschlossen wurde.

3 
 
Die Offenlage des Bebauungsplanes fand in der Zeit vom 05.09. bis 04.10.2019 einschließlich statt. 
 
Während der Offenlagefrist sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen; somit 
kann der Bebauungsplan ungeändert als Satzung beschlossen werden. 
 
7 Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Darstellung und Bewertung 3.1 Beteiligung 
Anlage 3 Darstellung und Bewertung 4.1 und 4.2 Beteiligung 
Anlage 4 Darstellung und Bewertung 3.2 Beteiligung 
Anlage 5 Satzungsbegündung 
Anlage 6a Textliche Festsetzungen 
Anlage 6b Satzungsplan

Anlage 6a Textliche Festsetzungen

9843 Zeichen

1 
Anlage 6a
I. Textliche Festsetzungen_Sinnersdorfer Str. 88 - 90
1. Ausschluss von Nutzungen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in allgemeinen Wohngebieten vor -
gesehenen Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Be -
bauungsplanes.
2. Höhen baulicher Anlagen
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird für die festgesetzten Höhen baulicher Anla -
gen der untere Bezugspunkt wie folgt bestimmt:
45,00 m über NHN
3. Überbaubare Grundstücksfläche
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die rückwärti -
gen Baugrenzen durch Terrassen sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von 
jeweils 4,00 m überschritten werden.
4. Zahl der Wohnungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude höchstens zwei Woh -
nungen zulässig.
5. Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO müssen die Zufahrten vor den Garagen oder 
Carports mindestens 6,00 m tief sein. 
6. Flächen für Nebenanlagen
6.1 In Vorgärten (Definition siehe II Punkt 4) sind Nebenanlagen gemäß  § 14 Abs.
1 und 2 BauNVO mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fah r-
räder unzulässig.
7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an
den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im
Hochbau/Ausgabe November 1989) festgesetzt. Als Mindestanforderung gilt
für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109.
Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich mi n-
destens die folgenden resultierenden Schalldämmmaße aufweisen:
Erforderliche Schalldämmmaße R’w,res gemäß DIN 4109, Tab. 8

2 
Lärmpegel-
bereich 
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
dB(A) 
Erforderliches Schalldämmmaß R’w,res in 
dB 
für Wohngebäude für Büroräume 
u.ä. 
I bis 55 30 - 
II 56 bis 60 30 30 
III 61 bis 65 35 30 
 
7.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45  dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00  Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen sicher zu stellen. 
 
7.3 Die Minderung der zu treffenden Schal lschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise 
zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechn i-
schen Untersuchung nachgewiesen wird, dass  ein niedrigerer Lärmpegelb e-
reich ausreichend ist.  
8. Sonstige Pflanzmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Pflanzmaßnahmen fes t-
gesetzt: 
 Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum BF31 (GH7 41) 
oder BF51 (GH7 43) auf den privaten Baugrundstücken. 
 Garagendächer sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu auszustat-
ten. Der Begrünungsaufbau u nd die verwendeten Materialien und 
Substrate der Dachbegrünung sind gemäß der „FLL -Richtlinie für die 
Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“, (Ausgabe 
2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) auszuführen. (FLL = Fo r-
schungsgesellschaft Landsch aftsentwicklung Landschaftsbau e.V., 
Bonn).  
 
II. Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 BauO NRW wer-
den folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachaufbauten 
1.1 Zwerchhäuser sind dadurch definiert, dass die Giebelwand des Zwerchhauses 
in der Flucht der darunterliegenden Außenwand liegt und sich konstruktiv auf 
die darunterliegende Wand stützt. Gauben springen dagegen gegenüber der 
Außenfassade zurück. Für Gauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte  gelten 
folgende Festsetzungen: 
Die Gesamtlänge von Gauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern darf ein 
Drittel der Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen Dachübe r-
standes nicht überschreiten. Mehrere Gauben und Einschnitte in einer Dac h-
fläche sind mit ihren Ober- und Unterkanten in gleicher Höhe anzuordnen. 
In allen Fällen muss der Abstand zum First mindestens 1,50 m betragen, g e-
messen in der Dachschräge.

3 
1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind bei Satteldächern mit gleicher Nei-
gung auszuführen. 
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
2.1 Gebäudefassaden dürfen nur in Form von Ziegeln in rotbraunen Farbtönen 
ausgebildet werden. Als untergeordnetes Material (bis maximal 10 %) können 
Holz, Zink und verputzte Flächen mit einem Anstrich in hellen F arbtönen (RAL 
– Farben 1013, 1015, 7032, 9001, 9002, 9003, 9010, 9016, 9018) oder in ro t-
braunen, warmen Farbtönen (RAL – Farben 3004, 3005, 3009, 3013, 8002, 
8004) verwendet werden.  
2.2 Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen und sonstige 
Dacheindeckungen in der Farbskala schwarzgrau bis anthrazit sowie Zinkei n-
deckungen zulässig. 
3. Vorgärten 
Vorgärten sind gärtnerisch mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten.  
Vorgärten werden definiert als derjenige Bereich zwischen der erschließenden 
Fläche und der Gebäudefront. 
4. Grundstückseinfriedungen 
4.1 BD3 / GH412 Grundstückseinfriedungen entlang der Vorgärten sind nur  
als standortheimische Hecken sowie als Draht - oder Stab-
gitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe 
von jeweils 1 ,00 m zulässig.  Einfriedungen, die der Abschi r-
mung von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m b e-
sitzen. 
4.2     BD3 / GH412  Sonstige Grundstückseinfriedungen sind nur als standor t-
heimische Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune 
mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 
2,00 m zulässig. 
5.  Standorte für Müllbehälter  
BD3 / GH412 Abstellplätze für Müllbehälter im Vorgartenbereich oder in 
der Grundstückszufahrt sind in Form von Müllboxen ei n-
zuhausen oder mit standortheimischen Hec ken zu u m-
pflanzen.

4 
 
III.  Hinweise 
1. Schutz der Landschaft 
Für die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (Kürzel) gelten die Grundsätze 
(Qualitätsmerkmale) zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Er-
satzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kos-
tenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011 entspre-
chend. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 
veröffentlicht. 
2. Artenschutz 
Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 
BNatSchG) sollte die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im 
Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Fo l-
gejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten n a-
turschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist - 
und Brutstätten hin zu kontrollieren. 
 
Die Untere Landschaftsbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteili-
gen 
 
3. Bodendenkmalpflege 
Im Falle archäologisc her Bodenfunde im Rahmen der Bauarbeiten ist gemäß 
§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Archäologische Bode n-
denkmalpflege (Römisch-Germanisches Museum) unverzüglich einzuschalten. 
4. Bodenverunreinigung 
Für die Verwendung der Böden im Bereich der ehem aligen KFZ -Werkstatt 
sind weitere Analysen (vollständige LAGA -Untersuchungen) notwendig. Das 
vorliegende Bodengutachten des Ingenieurbüros Dr. Tillmanns consulting 
GmbH ist zu beachten. Hinsichtlich der Entsorgung des Auffüllmaterials mit 
Prüfwertüberschreitungen sind Entsorgungsanalysen gemäß Deponieveror d-
nung bzw. nach Vorgaben des Entsorgers erforderlich.  
5. Kampfmittel 
 Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbesei tigungs-
dienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten.  
6. Versickerung von Regenwasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlag s-
wasser vor Ort zu versickern . Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist 
die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
Es wird empfohlen, das auf den priv aten Grundstücken anfallende Niede r-
schlagswasser mittels Rigolen in den unterlagernden schwach kiesigen Sa n-
den und den dann folgenden sandigen Kiesen in einer Tiefe von >2 m (Sohle 
i.d.R. bei ca. 41,5 m über NHN) unter jetzigem Geländeniveau zu versickern.

5 
Der Schutz der Keller vor eindringen dem Wasser ist in diesem Zusamme n-
hang zu beachten. 
7. Überflutungsschutz 
Aus Gründen der Starkregenvorsorge wird empfohlen, bei der Grundstück s-
gestaltung zu beachten, dass Hauseingänge oberhalb der Rückstauebene a n-
geordnet werden. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwäss e-
rungsgegenstände müssen nach der DIN -EN-Norm 12056 -4:2000 gegen 
Rückstau gesichert werden. Die Höhe der Rückstauebene m uss mindestens 
H0 (OK Straßenhöhe an der Anschlussebene) +0,2 m betragen. 
 
Die von den Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln (STEB) erarbeiteten 
Informationen zum Schutz vor Starkregen k önnen auf der Internetseite der 
Steb (www.steb-koeln.de) abgerufen werden. 
 
8. Vorschriften und Regelwerke 
 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind beim Amt für Li e-
genschaften, Vermessung und K ataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, 
Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten ein-
sehbar. 
 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)  
 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekann t-
machung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)  
 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 
58),  
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)  
 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S. 
421) 
 Es gilt das Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 25.06.1995; (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559). 
 Es gilt die jeweils bei Erlass der Satzung geltende Fassung.

Anlage 6b Satzungsplan

12730 Zeichen

II S
II S
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I
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II
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86
92 a
92
90
92 b
84
88
94
Fußweg
83
8182
80
Gemarkung Worringen
Flur 36
Flurstücksgrenze
WA
0,4
SD  35 - 42°
0,8
II
TH max. 51,5 m über NHN ؙ6,5 m
FH max. 56,0 m über NHN ؙ11,0 m
E
GFL
GFL
7,0
3,0
R=5
Fuß- undRadweg
R=5
R=5
R=5
R=5
28,5
3,5
14,0
3,0
14,0
3,0
6,0
3,0
14,0
3,0
3,5
14,0
3,0
14,0
3,0
6,0 3,0
14,0
3,0
3,0
Garten 55
53
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II
II
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I
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I
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II
II
Sinnersdorfer StraßeSinnersdorfer Straße
0 25 50 Meter
N
Planung
nur Einzelhäuser zulässig
I. Textliche Festsetzungen
1. Ausschluss von Nutzungen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in allgemeinen Wohngebie ten vorgesehenen Ausnahmen
gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2. Höhen baulicher Anlagen
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird für die festgesetzten Höhen bauli cher Anlagen der untere
Bezugspunkt wie folgt bestimmt:
45,00 m über NHN
3. Überbaubare Grundstücksfläche
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die  rückwärtigen Baugrenzen durch
Terrassen sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von jeweils 4,00 m überschritten werden.
4. Zahl der Wohnungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude höchstens zwei Wohnungen zulässig.
5. Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze
Die Zufahrten vor den Garagen oder Carports müssen mindestens 6,00 m tief sein.
6. Flächen für Nebenanlagen
In Vorgärten (Definition siehe II Punkt 4) sind Nebenanlagen ge mäß § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO mit
Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fahrräder unzulässig.
7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßna hmen an den Außenbauteilen von
Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgab e November 1989) festgesetzt.
Als Mindestanforderung gilt für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109.
Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelberei ch mindestens die folgenden
resultierenden Schalldämmmaße aufweisen:
Erforderliche Schalldämmmaße R'w,res gemäß DIN 4109, Tab. 8
7.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspege l >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00
bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallged ämmte Lüftungseinrichtungen sicher
zu stellen.
7.3 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist au snahmsweise zulässig, wenn im
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu chung nachgewiesen wird, dass
ein niedrigerer Lärmpegelbereich ausreichend ist.
8. Sonstige Pflanzmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Pflanzmaßnahmen festgesetzt:
x Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum BF31 (GH7 41) oder BF51 (GH7 43) auf
den privaten Baugrundstücken.
x Garagendächer sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu auszustatten. Der
Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und Substrate der Dachbegrünung sind
gemäß der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von
Dachbegrünungen“, (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) auszuführen.
(FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn).
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1  Ziffer 1 und 5 Bau O NRW werden folgende
gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachaufbauten
1.1 Zwerchhäuser sind dadurch definiert, dass die Giebelwand des  Zwerchhauses in der Flucht der
darunterliegenden Außenwand liegt und sich konstruktiv auf die darunterliegende Wand stützt.
Gauben springen dagegen gegenüber der Außenfassade zurück. Für Gauben, Zwerchgiebel und
Dacheinschnitte gelten folgende Festsetzungen:
Die Gesamtlänge von Gauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern darf ein Drittel der Gesamtbreite
des Daches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten. Mehrere Gauben und
Einschnitte in einer Dachfläche sind mit ihren Ober- und Unterkanten in gleicher Höhe anzuordnen.
In allen Fällen muss der Abstand zum First mindestens 1,50 m be tragen, gemessen in der
Dachschräge.
1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind bei Satteldächern mit  gleicher Neigung auszuführen.
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung
2.1 Gebäudefassaden dürfen nur in Form von Ziegeln in rotbraunen  Farbtönen ausgebildet werden. Als
untergeordnetes Material (bis maximal 10 %) können Holz, Zink u nd verputzte Flächen mit einem
Anstrich in hellen Farbtönen (RAL - Farben 1013, 1015, 7032, 90 01, 9002, 9003, 9010, 9016, 9018)
oder in rotbraunen, warmen Farbtönen (RAL - Farben 3004, 3005, 3009, 3013, 8002, 8004) verwendet
werden.
2.2 Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen und sonstige Dacheindeckungen in der
Farbskala schwarzgrau bis anthrazit sowie Zinkeindeckungen zulässig.
3. Vorgärten
Vorgärten sind gärtnerisch mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten.
Vorgärten werden definiert als derjenige Bereich zwischen der erschließenden Fläche und der
Gebäudefront.
4. Grundstückseinfriedungen
4.1 BD3 / GH412 Grundstückseinfriedungen entlang der Vorgärten si nd nur als standortheimische 
Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzte n Hecken bis zu
einer Höhe von jeweils 1,00 m zulässig. Einfriedungen, die der Abschirmung von
Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m besitzen.
4.2 BD3 / GH412 Sonstige Grundstückseinfriedungen sind nur als st andortheimische Hecken sowie
als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von
jeweils 2,00 m zulässig.
5. Standorte für Müllbehälter
BD3 / GH412 Abstellplätze für Müllbehälter im Vorgartenbereich o der in der Grundstückszufahrt
sind in Form von Müllboxen einzuhausen oder mit standortheimisc hen Hecken zu 
umpflanzen.
III. Hinweise
1. Schutz der Landschaft
Für die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (Kürzel) gelten die G rundsätze (Qualitätsmerkmale)
zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahm en gemäß der Satzung der
Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 1 35a - 135c BauGB vom
15.12.2011 entsprechend. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Sta dt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012
veröffentlicht.
2. Artenschutz
Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) sollte die
Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zw ischen dem 1. Oktober eines
Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes
sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und
Brutstätten hin zu kontrollieren.
Die Untere Landschaftsbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
3. Bodendenkmalpflege
Im Falle archäologischer Bodenfunde im Rahmen der Bauarbeiten i st gemäß §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Archäologische Bodendenkmalpfle ge (Römisch-Germanisches
Museum) unverzüglich einzuschalten.
4. Bodenverunreinigungen
Für die Verwendung der Böden im Bereich der ehemaligen KFZ-Werk statt sind weitere Analysen
(vollständige LAGA-Untersuchungen) notwendig. Das vorliegende B odengutachten des
Ingenieurbüros Dr. Tillmanns consulting GmbH ist zu beachten. H insichtlich der Entsorgung des
Auffüllmaterials mit Prüfwertüberschreitungen sind Entsorgungsa nalysen gemäß Deponieverordnung
bzw. nach Vorgaben des Entsorgers erforderlich.
5. Kampfmittel
Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen
mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei d er Bezirksregierung Düsseldorf
einzuschalten.
6. Versickerung von Regenwasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niedersc hlagswasser vor Ort zu
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die U ntere Wasserbehörde bei der Stadt
Köln einzuschalten.
Es wird empfohlen, das auf den privaten Grundstücken anfallende  Niederschlagswasser mittels
Rigolen in den unterlagernden schwach kiesigen Sanden und den d ann folgenden sandigen Kiesen
in einer Tiefe von >2 m (Sohle i.d.R. bei ca. 41,5 m über NHN) unter jetzigem Geländeniveau zu
versickern. Der Schutz der Keller vor eindringendem Wasser ist in diesem Zusammenhang zu
beachten.
7. Überflutungsschutz
Aus Gründen der Starkregenvorsorge wird empfohlen, bei der Grun dstücksgestaltung zu beachten,
dass Hauseingänge oberhalb der Rückstauebene angeordnet werden.  Unter der Rückstauebene
liegende Räume und Entwässerungsgegenstände müssen nach der DIN -EN-Norm 12056-4:2000
gegen Rückstau gesichert werden. Die Höhe der Rückstauebene mus s mindestens H0 (OK
Straßenhöhe an der Anschlussebene) +0,2 m betragen.
Die von den Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln (STEB) e rarbeiteten Informationen zum
Schutz vor Starkregen können auf der Internetseite der Steb (www.steb-koeln.de) abgerufen werden.
8. Vorschriften und Regelwerke
x DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in de n textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind beim Amt für Liegenschafte n, Vermessung und Kataster,
Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50 679 Köln, während der
Öffnungszeiten einsehbar.
x Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmac hung vom 03.11.2017 (BGBl. I
S. 3634)
x Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der B ekanntmachung vom 21.11.2017
(BGBl. I S. 3786)
x Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl . 1991 I S. 58), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
x Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes bauordnung 2018 - BauO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421)
x Es gilt das Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekannt machung vom 25.06.1995; (GV.
NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559).
Es gilt die jeweils bei Erlass der Satzung geltende Fassung.
Zahl der Vollgeschosse
35°- 42° Dachneigung
als Höchstmaß
Lärmpegel- Maßgeblicher erforderliches Schalldämmmaß R`w,res in d B
bereich Außenlärmpegel
dB(A) für Wohngebäude für Büroräume u.ä.
I bis 55 30  -
II 56 bis 60 30 30
III 61 bis 65 35 30
ÖbVI Dipl.-Ing. Andreas Benoit
Wilhelmstraße 33   42781 Haan
Tel: 02129 / 934330
6LHJHO
 JH]$%HQRLW
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
SD Satteldach
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Allgemeines WohngebietWA
Baugrenze
maximal zulässige Traufhöhe
in Meter über Normalhöhennull
überbaubare Grundstücksfläche WA
z. B. 0,4
z. B. 0,8
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Flächen zu Gunsten der
Versorgungsträger und der Anlieger der
Flurstücke 311 und 76/31 innerhalb des
Geltungsbereiches
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen
TH max.
FH max. maximal zulässige Firsthöhe
in Meter über Normalhöhennull
z. B.  II
GFL
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanZV
entspricht.            (Stand  09 / 2016)
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Haan, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und
Bauen
JH]0*UHLWHPDQQ
Köln, den
Maßstab 1 : 500
Bebauungsplan 
59575/01
Sinnersdorfer Straße 88 bis 90
in Köln Roggendorf/Thenhoven
I,II
S
Zaun
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
Bestand
Zeichenerklärung
Grenzen zw. verschiedenen Nutzungen
sowie zw. Maßen baulicher Nutzung
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 07.02.2012 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 29.02.2012 ortsüblich
bekannt gemacht.
In Vertretung
gez. B. Streitberger
Beigeordneter
Köln, den 23.02.2012
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom  bis
( am  )
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
JH]=|OOQHU
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom  bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
JH])HGGH
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplanes durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
JH](YD+HUU
Amtsleiterin

Beratungsverlauf (3)

23.01.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2020 Rat
TOP 12.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Sinnersdorfer Straße 88
  • Elvira-Tuszik-Straße
  • Worringer Landstraße
  • Worringer Straße
  • Gutnickstraße 37
  • Wilhelmstraße 33
  • Straberger Weg
  • Norfer Weg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Parallelweg
  • Straße 15
  • Straße 8
  • Straße 9

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Details

Aktenzeichen
4347/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
16.01.2020
Erstellt
13.12.2019 08:43