4347/2019
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 59575/01:Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven
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Anlage 3 Darstellung und Bewertung 4.1 und 4.2 Beteiligung
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf 59575/01 –Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 in Köln- Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be- lange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 31.05.2016 bis zum 06.07.2016 durch- geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 7 Stellungnahmen eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und sonst iger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 04.12.2017 bis zum 05.01.2018 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nu mmeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird auf die jeweilige erste Stellun g- nahme der Verwaltung verwiesen. § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst Der Bereich ist identisch mit jener Fläche, die bereits ausgewe r- tet wurde. Es wird auf die alte Stellungnahme verwiesen. Ja Es ist ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 2 Kampfmittelbeseit igungsdienst (KBD) Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sol l- ten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort ei n- zustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgel e- gene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseit igungsdienst zu benachrichtigen. Zu Bohr.- und Rammarbeiten wird auf das Merkblatt Baugrund- eingriffe verwiesen. Ja Es ist ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 3 Handwerkskammer zu Köln Wir gehen davon aus, dass eine detailliertere Stellungnahme der Handwerkskammer zu Köln nicht erforderlich ist. So llte das B-Planverfahren seitens der Stadt dennoch weiterbetrieben werden, bitten wir um kurzfristige schriftliche Benachrichtigung, damit wir uns im Sinne unseres Mitgliedsbetriebes positionieren können. ERGÄNZUNG zur ersten Stellungnahme: Nein Der Pächter hat einen Pachtvertrag bis zum 30.06.2019 zugesichert bekommen. Anlage 3 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Wir geben zu bedenken, dass bei der Neuaufstellung des B - Planes, der Betrieb von Herrn Masny komplett überplant wird. Ja Der Pachtvertrag wurde bereits bis 30.06.2019 verlängert . Anschließend soll der Betrieb verlagert werden. DER BETRIEB WURDE INZWISCHEN VERLAGERT. 4 IHK Köln Das oben genannte städtebauliche Planungskonzept überplant einen gewerblichen Betrieb. Der Unterne hmer hat seinen B e- trieb gepachtet. Durch Meinung sverschiedenheiten zwischen den Eigentümern der Liegenschaft und ihrem Pächter besteht nun dieser unglückliche planungsrechtliche Zustand, der die Existenz des Betriebes gefährdet. Die IHK Köln vertritt Unte r- nehmen unabhängig davon, ob sie Eigentümer oder Pächter sind und ist enttäuscht davon, dass sich die Stadtverwaltung nicht mehr für den Erhalt des U nternehmens eingesetzt hat. Nein Zwischenzeitlich wurde eine Einigung zwischen dem Pächter und dem Grundstückseigentümer erzielt. Demnach wu rde ein Vertrag abg e- schlossen, in dem der Pächter eine Pachtlaufzeit bis zum 30.06.2019 erhält. Anschließend soll der Betrieb verlagert werden. DER BETRIEB WURDE INZWISCHEN VERLAGERT. 5 Polizeipräsidium Köln; Abt. Kriminalität gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehe n unter B e- rücksichtigung der Technischen und Städt ebaulichen Krimina l- prävention keine Bedenken. Kenntnisnahme 6 DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH Im Planbereich befinden sich noch keine Telekomm unikationsli- nien der Telekom. Wir bitten folgende fachliche Fest setzung in den B ebauungs- plan aufzunehmen: ln allen Straßen - bzw. Gehwegen sind geeignete und ausre i- chende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Tel ekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Mer kblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver - und Entsorgungsanla- gen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrsw e- sen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beac h- ten. Wir bitten s icherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Teleko mmunika- tionslinien der Telekom nicht behindert werden. Nein Die geplanten Häuser werden an die bereits realisierte Straße ang e- schlossen und von hier aus erschlossen. Da keine neue Planstraße errichtet wird ist die Berücksichtigung nicht erforderlich. Das Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht dient l ediglich der Reservierung Erschließungsfläche für einen ev. möglichen Anschluss der dahinter gelegenen Flächen. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikat ionsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straße nbau und den Ba u- maßnahmen der anderen Leitung sträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Beba u- ungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 12 Monate vor Baubeginn, schrif tlich angezeigt werden. 7 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einha ltung der RASt 06 hing e- wiesen. Des Weiteren wird um Berücksichtigung des§ 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Ja Die geplanten Häuser werden an die bereits realisierte Straße ang e- schlossen, bei der die Vorgaben entsprechend b ereits berücksic htigt worden sind. Kenntnisnahme Stand 11.12.2019 § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Industrie- und Handelskammer Köln Verweis auf die Stellungnahme vom 27. Juni 2016 . Nein Der Betrieb wurde inzwischen erfolgreich verlagert. 2 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken Kenntnisnahme 3 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 4 Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat, Krimi- nalprävention/Opferschutz (KK KP/O) Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Verfahren unter Berücksichtigung der technischen und städtebaulichen Krim i- nalprävention keine Bedenken. Kenntnisnahme - 4 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5 Finanzamt Köln-Nord Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 6 Stadt Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften Namens und im Auftrag der Konzerngesellschaft, der Rhei n- Energie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesel l- schaft mbH und der Kölner Verkehrs -Betriebe AG, bestehen seitens der Stadt Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften, gegen das städtebauliche Planungskonzept keine Bedenken. Kenntnisnahme 7 Bezirksregierung Köln -Dezernat 53- (Immissions- schutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 8 Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung Ergebnis der Luftbildauswertung vom 14.12.2017: Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwur f- gebiet bzw. in einem Gebiet w o vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampfmittelbeseitigung s- dienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel em p- fohlen. Ja Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Fläche wurde zwischenzeitlich ausgewertet. Es wurden keine Funde ermittelt. Da das Vorhandensein von Kampfmitteln dennoch nicht in Gänze au s- geschlossen werden kann, wird ein Hinweis in den Bebauungsplan au f- genommen. Stand 13.11.2019
Anlage 4 Darstellung und Bewertung 3.2 Beteiligung
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Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf 59575/01 –Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 in Köln- Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 28.08.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.09.2019 bis zum 04.10.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 0 Stellungnahmen aus der Öffentlich- keit und 2 Stellungnahmen der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken. Hinweise werden gegeben Berücksichtigung Ein Hinweis zum Schutz vor Starkregenereignissen ist in den Bebau- ungsplan aufgenommen. 2 Kampfmittelbeseit igungsdienst KBD Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzlich S icherheits- detektion empfohlen. Beachten Sie in diesem Fall auf der Internetseite das Merkblatt für Baugrundein- griffe. Berücksichtigung Ein Hinweis auf das Vo rhandensein möglicher Kampfmittel ist in den Bebauungsplan aufgenommen. Stand 11.12.2019 Anlage 4
Anlage 2 Darstellung und Bewertung 3.1 Beteiligung
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Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf 59575/01 –Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 in Köln- Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu den Bebauungsplänen „Straberger Weg“ und Sinnersdorfer Straße“ (Gesamte westliche Ortsranderweiterung Köln-Roggendorf/Thenhoven) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung in der Turnhalle der kath. Grundschule in Köln -Roggendorf/Thenhoven, Gutnickstraße 37 am 19.04.2012 mit anschließendem Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler vom 23.04.2012 bis zum 27.04.2012 durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 04.05.2012 abgegeben werden. Es sind 0 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zu dem vorliegenden Plangebiet „Sinnersdorfer Straße 88-90“ eingegangen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Keine Stand 11.12.2019 Anlage 2
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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A N L A G E 0 Fedd130120Sa1Sb Anlage 0 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf 59575/01 Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven Vorlage 4347/2019 hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage in der Sit- zung der Bezirksvertretung Chorweiler am 23.01.2020 und anschließend im Stadt- entwicklungsausschuss am 30.01.2020. Der Investor der Entwicklungsmaßnahme hat beim Bauaufsichtsamt die erforderlichen Un- terlagen zum Bauantrag eingereicht. Die Baugenehmigung kann nur auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes erteilt werden. Wenn die vorgesehene Beratungsfolge nicht erreicht wird, verzögert sich der Satzungsbe- schluss um sechs Wochen. Dies hätte zur Folge, dass der Bauantrag zurückgezogen wer- den müsste.
Anlage 1 Geltungsbereich
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[8 staatxöin | Stadtplanungsamt Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 59575/01 Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln - Roggendorf/ Thenhoven \YS Maßstab : 2 500 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 25 0 50 100 150 Meter diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 5 Satzungsbegündung
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Anlage 5
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan 59575/01
Arbeitstitel: „Sinnersdorfer Straße 88 bis 90“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis,
den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig als
Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis
160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück
Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes
sowie der Verbesserung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich dienen. Des
Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge
Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene
Infrastruktur gesichert werden könnte.
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den
gesamten westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht
ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung von der Norfer Straße im Norden bis zum Gillesh of im
Süden aufzeigt.
Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem
Bebauungsplan Nr. 59570/05 „Straberger Weg“ sowie in dem weiter nördlich gelegenen
Bebauungsplan „Sinnersdorfer Straße“ in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres
Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung ( Bebauungsplanentwurf
Nr. 59570/06).
Da bisher lediglich der Hauptteil des damals zur Aufstellung beschlossenen Geltungsbereiches
(Nr. 59570/05) rechtskräftig ist, verbleibt eine „Lücke“ zwischen dem Bebauungsplan „Straberger
Weg“ im Süden und dem Norfer Weg im Norden . Diese befindet sich im Eigentum von mehreren
privaten Eigentümern. Die zwei Eigentümer der unmittelbar an den Geltungsbereich des
Bebauungsplans „Straberger Weg“ anschließenden Grundstücke haben sich jetzt in einer
Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre Flächen eine verbindliche Planung zu erwirken.
Die übrigen Eigentümer sind derzeit nicht an einer Bebauung ihrer Grundstücke interessie rt. Die
jetzt vorgesehene Bebauung ist daher so konzipier t, dass langfristig die Bebauung der
verbleibenden Grundstücke nicht ausgeschlossen ist.
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1.2 Ziel der Planung
Das neue Wohngebiet rundet die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von
Roggendorf/Thenhoven ab und schließt die letzte verbleibende Lücke zwischen der Bebauung
„Straberger Weg“ und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg. Die im Rahmen der Bebauung
„Straberger Weg“ vorgesehene Erschließungsstruktur wird dabei durch die jetzt vorgesehene
Bebauung genutzt.
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung „Straberger Weg“ ein qualitätvolles und
nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich
einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu
entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für
den „Straberger Weg“.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Westen der Ortslage Roggendorf/Thenhoven
und erstreckt sich südlich der bestehenden Grundstücke am Norfer Weg bis hin zum
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Straberger Weg“ im Süden. Der Geltungsbereich liegt
außerdem ca. 35 m nordwestlich der Sinnersdorfer Straße auf Höhe der Grundstücke mit den
Hausnummern 88 bis 90 ca. 130 m in nordwestliche Richtung. Nordwestlich des
Geltungsbereiches befinden sich landwirtschaftliche Flä chen. Der Geltungsbereich umfasst somit
die Grundstücke Sinnersdorfer Straße 90 (Flurstück 76/31) und Sinnersdorfer Straße 88 (Flurstück
311) sowie zusätzlich einen 0,50 m breiten Streifen zwischen dem Geltungsbereich des
Baugebietes „Straberger Weg“ und d em Flurstück 76/31, der sich im Eigentum des
Projektentwicklers für das Baugebiet „Straberger Weg“ befindet.
2.2 Vorhandene Struktur
Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich hierbei um die ca.
180 m und 200 m langen Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 . Auf dem
Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befindet sich im Bereich des Plangebietes zudem ein
Reifenbetrieb mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb sinhaber hat den Mietvertrag zum 31.08.2017
gekündigt.
Angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich im Norden, im Osten und im Süden weitere
Wohnbauflächen. Im Nordwesten grenzt der Geltungsbereich an landwirtschaftliche Flächen.
2.3. Erschließung
Äußere Verkehrserschließung
Das Plangebiet wird von Süden über das Neubaugebiet „Straberger Weg“ erschlossen.
Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft die bereits fertig gestellte Wohnstraße „Elvira-Tuszik-
Straße“, an die das Plangebiet angeschlossen werden kann. Unmittelbar angrenzend an die se
Erschließungsstraße befindet sich ein 0,5 m breiter Grundstücksstreifen innerhalb des jetzt
vorliegenden Geltungsbereiches im Eigentum des Investors des Plangebietes „Straberger Weg“.
Durch den Kauf des 0,5 m breiten Streifens kann der Anschluss an die vorhandene
Erschließungsstruktur sichergestellt werden.
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Die Elvira-Tuszik-Straße ist über den Straberger Weg unmittelbar an die neue Ortsumgehung, der
L 183 n, angebunden. Von hier aus besteht südlich die Zufahrtmöglichkeit zur BAB 57
Fahrtrichtung Köln und Neuss, nördlich führt die Umgehungsstraße weiter in Richtung Worringen.
Das Plangebiet liegt in ca. 250 m Entfernung zur S-Bahnhaltestelle Köln-Worringen, die von der
S11 angefahren wird. Die S11 fährt zwischen dem Flughafen Düsseldorf im Norden und Bergisch
Gladbach im Süden.
Entwässerung
Im Bereich der Elvira-Tuszik-Straße (Baugebiet Straberger Weg) wurde ein neuer
Mischwasserkanal fertiggestellt. Bei der Dimensionierung des Kanals wurde bereits das
Erfordernis des Anschlusses von weiteren Wohneinheiten im Norden des Plangebietes
berücksichtigt. Das Schmutzwasser des Plangebietes kann somit nach dem Kauf des 0,5 m
breiten Grundstücksstreifens in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Der Kanal verläuft nicht
parallel zu dem Plangebiet. Vielmehr ende n zwei Ausbauenden am nördlichen Rand der Elvira-
Tuszik-Sraße.
2.4. Bodensituation
Durch ein Ingenieurbüro wurde im Rahmen von hydrogeologischen Untersuchungen vor Ort ein
Grundwasserhorizont von höchstens 7m unter dem jetzigen Geländeniveau festgestellt. Der
maßgebende Durchlässigkeitskoeffizient für hydraulische Berechnungen ist mit k f= 3,8 x 10 -5
anzusetzen.
Das Gelände ist als eben zu bezeichnen. Die mittleren geodätischen Höhen liegen bei etwa 44,5 m
ü. NHN. Das Plangebiet liegt im Bereich des Rheintals und ist geologisch -tektonisch dem
Senkungsraum der Niederrheinischen Bucht zuzuordnen.
Aufgrund der teilweisen Nutzung des Plangebietes durch eine KFZ -Werkstatt wurden zusätzlich
Bodenuntersuchungen zur Feststellung von möglichen Verunreinigungen in dem durch die KFZ -
Werkstatt genutzten Bereichen vorgenommen. Demnach stehen unterhalb der Bodenplatte der
Werkstatt anthropogene Auffüllungen , überwiegend bestehend aus Umlagerungen, an. Die
Mächtigkeit der sandigen Auffüllungen reicht bis maximal 1,0 m unter Geländeoberfläche (GOF).
Im Bereich des Ölabscheiders beträgt die Auffüllungstiefe 2,50 m.
Das Gutachten k ommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Böden überwiegend
der LAGA-Klasse Z0 entsprechen und somit im Plangebiet wiederverwendet werden können .
Lediglich in den schluffigen Auffüllungen im Bereich des Ölabscheiders übersteigt Kupfer den
Zuordnungswert der LAGA Z2 Klasse. In diesem Bereich anfallendes Aushubmaterial ist
fachgerecht zu entsorgen. In den Auffüllungen der RKS 2 (innerhalb der Werkstatt an der
nördlichen Grundstücksgrenze) übersteigt der PAK-Gehalt die LAGA-Klasse Z2.
Laut Gutachten sind weitere Analysen zur Verwertung bzw. Entsorgung der Böden notwendig. Für
die Entsorgung des belasteten Auffüllungsmaterials sind Entsorgungsanalysen gemäß
Deponieverordnung bzw. nach den Vorgaben des Entsorgers erforderlich. Die Vorgaben des
Gutachtens sind im Rahmen der Abrissgenehmigung zu beachten. Hierzu wird ein entsprechender
Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
2.5. Archäologie
Das Plangebiet liegt in einer noch weitgehend intakten vor - und frühgeschichtlichen
Altsiedellandschaft auf der Niederterrasse des Rheins. Oberflächenfunde aus dem Umfeld des
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Plangebiets liefern Hinweise auf vorgeschichtliche und römische Siedlungsplätze. Ein römischer
Gutshof mit fünf römischen Brunnen, vier Nebengebäuden in Holzbauweis e, einer Vielzahl von
Flur- und Umfassungsgräben und sechs Brandgräbern wurde 2005 beim Bau der Ortsumgehung
Roggendorf (Worringer Landstraße) nördlich des Plangebiets in Au sschnitten ausgegraben.
Darüber hinaus wurden auch Gruben einer eisenzeitlichen Siedlung erfasst.
Im Rahmen der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 „Straberger
Weg“ wurden auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen
Steinartefakte geborgen, die Hinweise auf eine vorgeschichtliche Geländenutzung lieferten. Es ist
nicht auszuschließen, dass es sich bei den Oberflächenfunden um verlagertes Material einer
archäologischen Fundstelle im Plangebiet handelt.
Auch we nn bei den früheren Untersuchungen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der
festgestellten vorgeschichtlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet benachbarten
Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung entsprechender
zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planungsfläche möglich, zumal wegen der
Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren Verlagerung auf dem Plangebiet
denkbar ist.
In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie Bodendenkmalpflege)
wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung für das Plangebiet vorgenommen. Die
Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des
Plangebietes geliefert.
Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden kann, dass
bei Bauarbeiten Funde von möglichen Bodendenkmälern auftreten, wird in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Hinweis aufgenommen, wonach für den Fall, dass im
Rahmen der Abriss - und Bauarbeiten auffällige Befunde auftreten, das Römisch -Germanische
Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege, unmittelbar einzuschalten ist.
2.6 Denkmalschutz
Oberirdische Denkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Kenntnisse zu Bodendenkmälern liegen derzeit nicht vor. In Abstimmung mit der unteren
Denkmalbehörde wurde ein Fachgutachten aufgrund archäologischer Fundstellen im näheren
Umfeld des Plangebietes beauftragt. Die Grunderfassung aufgrund von Sondageschnitte n
erbrachte keine Einschränkungen aufgrund der Belange des Bodendenkmalschutzes.
Im Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
2.7 Planungsrechtliche Situation
Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es ha ndelt sich um
Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich
(ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird die Bauleitplanung somit aus den
übergeordneten Planungen entwickelt.
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3.2 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Das
Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L2) „Pletschbachtal und Waldbereiche
um das Wasserwerk Weiler“ . Für die Flächen, die in dem Flächennutzungsplan als
Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, gilt die Schutzfestsetzung bis zur Realisierung der
Bauleitplanung. Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes werden daher der
aktuellen städtebaulichen Zielsetzung angepasst.
3.3 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan wird gem.
§ 8 Abs. 2 BauGB somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
4. Planungskonzept
Der Bebauungsplan „Straberger Weg“ grenzt im Süden mit einer Ringerschließungsstraße (Elvira-
Tuszik-Straße) an den Geltungsbereich des vorliegenden Plangebietes. An diese
Erschließungsstraße, die durch den Bauträger des Baugebietes „Straberger Weg“ in Kürze erstellt
wird, werden in de m vorliegenden Planungskonzept sieben freistehende Einfamilienhäuser auf
großzügigen Grundstücken direkt angeschlossen. Hierzu wurde die Eigentümergemeinschaft
durch den Kauf eines 0,50 m breiten Grundstücksstreifens zwischen der P lanstraße und den
privaten Grundstücken vom Investor des Baugebietes "Straberger Weg" an den
Erschließungskosten beteiligt.
Die neuen Wohngebäude orientieren sich zu dem Baugebiet „Straberger Weg“ hin und runden
dieses im Norden ab . Durch die Lage unmitte lbar an dem Baugebiet „Straberger Weg“ wird der
Bedarf an Spielplätzen und öffentlichen Grünanlagen bereits durch den Bebauungsplan
„Straberger Weg“ gedeckt . Somit müssen innerhalb des jetzt vorliegenden Bereiches keine
weiteren Flächen ausgewiesen werden.
Um langfristig die Bebauung der rückwärtigen Gärten der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 82 bis
86 nicht zu verhindern, wi rd in der Verlängerung der von Süden aus ankommenden
Erschließungsstraßen jeweils ein Grundstücksstreifen freigehalten. Diese Flächen verbleiben im
Eigentum der Grundstückseigentümer der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 88 - 90 und können
ggf. später für die Erschließung der dahinter gelegenen Grundstücksbereiche herangezogen
werden. Durch den Verbleib der Flächen im Eigentum der jetzigen Investorengemeinschaft und
durch eine Beschränkung des Geh -, Fahr- und Leitungsrechtes wird geregelt, dass sich künftige
Nutzer durch den Erwerb der Flächen an den Erschließungskosten beteiligen.
5. Planinhalt
5.1 Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird im Bereich der geplanten Wohnbebauung entsprechend der Entwurfsintention
und in Bezug auf die Umgebung als allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Ausschluss dieser Nutzungen erfolgt vor dem
Hintergrund, dass sich derartige Nutzungen aufgrund ihres typischen Emissionsverhaltens,
Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte städtebauliche Qualität
einfügen würden und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumversorgung und der Abrundung
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des bereits im Bau befindlichen allgemeinen Wohngebietes „Straberger Weg“ gewidmet werden
soll. Zulässig sind damit neben dem Wohnen nur soziale und sonstige wohnverträgliche
Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Als Maß der baulichen Nutzung wird im Interesse einer maßvollen Bodenversiegelung und
gesunden städtebaulichen Dichte eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei maximal zwei 2 Vollgeschossen als Höchstmaß
festgesetzt, womit die in der BauNVO für WA -Gebiete vorgegebenen Obergrenzen (GRZ 0,4/GFZ
1,2) eingehalten bzw. unterschritten werden.
Um die künftige Höhenentwicklung im Plangebiet näher zu bestimmen, wird neben der Zahl der
Vollgeschosse auch die Höhe der bauliche n Anlagen als Maximalhöhe festgesetzt. Die
festgesetzten Höhen beziehen sich dabei auf die Höhenfestsetzungen der benachbarten
Bebauung innerhalb des Bebauungsplanes "Straberger Weg". Demnach beträgt die Firsthöhe
maximal 11,00 m, die Traufhöhe maximal 6,50 m. Der untere Bezugspunkt zur Festsetzung der
First- und Traufhöhe basiert dabei auf der Erschließungsplanung und liegt bei 45,00 m über NHN.
Mit den festgesetzten Geschosszahlen und den maximalen Höhen der baulichen Anlagen wird das
Orts- und Landschaftsbild maßstabsgerecht entsprechend der Festsetzungen des benachbarten
Gebietes gestaltet. Die Höhen werden als Maximalhöhen festgesetzt, um den Bauherren
Spielraum hinsichtlich einer kleineren Bebauung zu ermöglichen. Sie orientieren sich weiterhin an
der n ördlich anschließenden Bebauungsstruktur Norfer Weg, die eine Mixtur aus ein - und
zweigeschossigen Häusern aufweist und schafft somit einen Übergang zwischen dem
Neubaugebiet Straberger Weg und dem Norfer Weg.
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 22 BauNVO wird die Bauweise entsprechend der Planungsabsicht als offene Bauweise
mit Einzelhäusern festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht den städtebaulichen Zielen für den
Ortsrand, wonach in den Randbereichen das Bild aufgelockerter gestaltet und mehr Durchgrünung
gewünscht wird.
Da es sich bei der Neubebauung um die nördliche Abrundung des Baugebietes „Straberger Weg“
handelt, erscheint in diesem Zusammenhang das Bild einer Bebauung mit freistehenden
Einzelhäusern als sinnvoll.
Beidseitig der mit einem Geh -, Fahr - und Leitungsrecht belegten Flächen werden die
überbaubaren Grundstücksflächen so angeordnet, dass neben einer Bebauung entlang der Elvira-
Tuszik-Straße auch eine zu den Geh -, Fahr - und Leitungsrechtstreifen orientierte Bebauung
ermöglicht wird. Diese Anordnung der Baugrenzen wird vor dem Hintergrund einer später
möglichen Erweiterung des Baugebietes nach Norden hin getroffen und entspricht dem
städtebaulichen Konzept des Wettbewerbsergebnisses.
Gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO sind Überschre itungen der rückwärtigen Baugrenzen durch
untergeordnete Bauteile in Form von Balkonen oder Terrassen bis zu 4,00 m zulässig.
Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen und Balkone ist
notwendig, um eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden und
ihren Übergangsbereichen sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sowie Wege und
Plätze werden nach der derzeit herrschend en Auffassung nach § 19 Abs. 2 BauNVO eingestuft
und sind folglich Bestandteil der Hauptanlage. Diese daraus zu schließende Konsequenz schränkt
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jedoch die Ausnutzbarkeit im Plangebiet deutlich ein, was dem Anspruch an einen sparsamen
Umgang mit Grund und B oden sowie dem planerischen Ziel der Innenentwicklung und der
städtebaulichen Aufwertung der Stadteingangssituation nicht gerecht wird. Die Überschreitung der
überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen dient der Umsetzung von Standards im
Einzelhausbau. Durch die Zulässigkeit der Überschreitung werden Terrassen ermöglicht, die
ausreichend Raum für eine Außenmöblierung und Aufenthaltsqualität bieten.
5.4. Zahl der Wohnungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass pro Gebäude in dem allgemeinen
Wohngebiet maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Diese Festsetzung gewährleiste t, dass
Einzelhäuser in ihrer typischen Größe und Nutzung gebaut werden und trägt somit dem Orts- und
Landschaftsbild in angemessener Weise Rechnung.
5.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Im Bereich der freizuhaltenden Flächen für eine mögliche spätere Erschließung der nördlich
anschließenden Gartengrundstücke wird ein Geh -, Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der
Versorgungsträger und der Anlieger der Flurstücke 311 und 76/31 (nur innerhalb des
Geltungsbereiches) festgesetzt. Diese Festsetzung wird getroffen, da zunächst nur ein
Erschließungsrecht für die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Grundstücke getroffen
werden soll. Die nördlich anschließenden Grundstücke sollen erst ein Erschließungsrecht erhalten,
nachdem sich deren Grundstückseigentümer an den Erschließungskosten beteiligt haben. Durch
die Beschränkung des Geh -, Fahr - und Leitungsrechtes auf die Flurstücke innerhalb des
Geltungsbereiches sollen diese das Ersch ließungsrecht auch nicht im Wege der Klage erzielen
können.
Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist zusätzlich privatrechtlich gewährleistet, dass die
nördlichen Anlieger außerhalb des Geltungsbereiches zunächst kein Erschließungsrecht haben.
Dieses sollen Sie erst bei einer Kostenbeteiligung an den Erschließungskosten durch den Kauf der
betreffenden Fläche bzw. durch eine Grunddienstbarkeit erhalten.
Diese Regelung ist notwendig, da die Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke sich in
Vorgesprächen einer Bebauung und somit der Beteiligung an den Erschließungskosten verweigert
haben.
5.6 Erschließung
Da der Gel tungsbereich unmittelbar an die Elvira-Tuszik-Straße anschließt, ist die Erschließung
durch den benachbarten Bebauungsplan gesichert und keine weitere öffentliche Verkehrsfläche
innerhalb des Geltungsbereiches notwendig. Zur Sicherung der Erschließung wird zwischen dem
Investor des Baugebietes „Straberger We g“ und der Eigentümergemeinschaft Sinnersdorfer
Straße 88-90 ein Vertrag geschlossen, der die Beteiligung an den Kosten durch die Übernahme
eines 0,5 m breiten angrenzenden Grundstücksstreifen regelt.
Stellplätze und Nebenanlagen
Um ein geordnetes städteb auliches Bild zu gewährleisten wird gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO
festgesetzt, dass die Zufahrten vor den Garagen oder Carports mindestens 6,00 m tief sein
müssen. Durch diese Einschränkung des Umfangs hinsichtlich der Errichtung von Garagen wird
erreicht, dass die Garagen bzw. Carports hinter die Fluchten der Häuser treten und somit das
8
städtebauliche Bild nicht durch hervortretende Garagen beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird
hierdurch erzielt, dass vor den Garagen jeweils noch ein weiterer (gefangener) St ellplatz entsteht
und dass die Garagen aus der relativ schmalen Wohnstraße heraus leichter anfahrbar sind.
Im Interesse einer offen gestalteten Vorgartenzone und dem städtebaulichen Zusammenhang mit
der im direkten Anschluss bereits errichteten Siedlung „ Straberger Weg“, sind Nebenanlagen in
Vorgärten ausdrücklich ausgeschlossen. Da Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder
straßenseitig erforderlich sind, darf hierfür ausnahmsweise der Vorgartenbereich genutzt werden.
Die Einschränkung hinsichtlich der Errichtung von Nebenanlagen erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3
BauNVO. Die Einschränkung ist für die zukünftigen Bewohner hinnehmbar, da auf den
Grundstücken der als Einzelhäuser festgesetzten Bauweise ausreichend Raum für die Errichtung
von Nebenanlagen verbleibt.
Ver- und Entsorgung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
soll Niederschlagswasser von nach dem 01.01.1996 erstmals bebauten Grundstücken ortsnah
versickert, verrieselt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein
Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich -
rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Nach den in der
Bodenuntersuchung (siehe Kapitel 2.4) ermittelten Bodenwerten kann das Niederschlagwasser der
Dachflächen über private Rigolen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen unterirdisch versickert
werden. Die Sohle der Versickerungsanlagen liegt dabei in der Regel bei ca. 41,5 m über NHN.
Zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers wurde ein neuer Mischwasserkanal im Bereich
des Bebauungsplangebietes „Straberger Weg“ gebaut, bei dem die Erweiterung nach Norden
bereits in der Dimensionierung berücksichtigt wurde. Der neue Mischwasserkanal schließt an den
bestehenden Mischwasserkanal an der Kreuzung Sinnersdorfer Straße / Straberger Weg an. Das
Plangebiet schließt im Bereich der GFL-Flächen an den Bebauungsplan „Straberger Weg“ und den
dort vorhandenen Kanal an. Der unmittelbar vor dem Plangebiet gelegene Bereich der Elvira-
Tuszik-Straße ist nicht mit einem Kanal versehen, da ursprünglich der seitliche Anschluss und die
Fortsetzung der Bebauungsstruktur geplant war.
Bei einer Orientierung der Häuser zu der entlang des Geltungsbereiches verlaufenden Elvira-
Tuszik-Straße, liegt ggf. ein Haus nicht direkt an dem Kanal. Die Eigentümer beabsichtigen eine
Sammelleitung durch die Vorgärten zu verlegen, die an eine Verlängerung des Kanals im Bereich
der geplanten Geh -, Fahr- und Leitungsrechte anschließt. Die Sammelleitung ist grundbuchlich
und vertraglich zu sichern.
Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation erfolgt ebenfalls über die
öffentliche Straße durch Anschluss an das örtliche Leitungsnetz. Versorgungsleitungen sind in der
der gesamten Elvira-Tuszik-Straße vorhanden, so dass ein Anschluss direkt an die Straße erfolgen
kann.
5.7 Grünflächen
Im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereiches wird ein Streifen mit einer Breite von ca. 5 m als
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Diese öffentliche
Grünfläche dient der Fortsetzung des Ortsrandweges und schließt zu diesem Zweck an die
benachbarte öffentliche Grünfläche mit der gleichen Zweckbestimmung innerhalb des
9
Bebauungsplanes „Straberger Weg“ an. Die Grünfläche soll als Ortsrandweg gestaltet werden.
Verbleibende Flächen werden als Wiesenfläche gestaltet. Der Weg wird so geführt, dass er im
Norden an das Flurstück 609 anschließt, über das eine Weiterführung des Weges in Richtung
Norden erfolgen soll.
Neben der öffentlichen Grünfläche w ird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Garten“ in dem Geltungsbereich angeordnet. Diese befindet sich im Übergang zwischen der
Wohnbaufläche und der öffentlichen Grünfläche (Ortsrandweg ) und liegt außerhalb der
Siedlungslinie am neu geplanten westl ichen Siedlungsrand von Roggendorf/Thenhoven. und soll
im Übergang zur Landschaft als Garten bzw. grün gestaltet werden.
5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Der Bebauungsplan ermöglicht , neben der Bebauung von bereits durch eine KFZ-Werkstatt
genutzten Flächen, die Bebauung von bisher überwiegend gärtnerisch genutzten Flächen und
stellt somit teilweise einen Eingriff in die Natur dar. Eine Ausgleichsverpflichtung des Eingriffs
besteht nicht, da es sich bei den vorliegenden Flächen um einen Innenbereich im Sinne des § 34
BauGB handelt. Aufgrund der Bewertung als Flächen im Sinne des § 34 BauGB ist ein
landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. die Kompensation für den Eingriff durch die
Baumaßnahmen nicht erforderlich.
Um die Auswir kungen auf die Natur dennoch zu minimieren, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB die Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum bzw. Obstbaum auf den
privaten Grundstücken festgesetzt. Darüber hinaus wird für die Dächer von Garagen eine
extensive Dachbegrünung gem. der „FLL -Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von
Dachbegrünungen“, (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) festgesetzt.
Gemäß § 2a BauGB wird dem Bebauungsplan ein Umweltbericht als gesonderter Teil der
Begründung hinzugefügt.
5.9 Artenschutz
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufen 1 und 2
erstellt1. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht bei zulassungspflichtigen Planungen vor, im Rahmen
einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 und 45 BNatSchG die Schutzbelange gesetzlich
geschützter Arten zu betrachten.
Im Rahmen der Kartierungen im Zeitraum von September 2010 und Juni 2015 wurde das
Plangebiet auf Vorkommen bzw. auf Hinweise zum Vorkommen besonders geschützter Arten,
europäischer Vogelarten, streng geschützter Arten inkl. Arten aus Anhang IV der FFH -Richtlinie
oder Anhang A (EUArtSchV) sowie EG-ArtSchVO oder Arten in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV
sowie den sog. „planungsrelevanten Arten“ hin untersucht.
Dabei konnten Vorkommen der besonders geschützten Arten Rauch - und Mehlschwalbe sowie
Feldsperling (alle RL-NRW 3) im Plangebiet festgestellt werden. Die Sichtungen der Arten erfolgte
bei der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/05 “Straberger Weg“, welche in diese
Artenschutzprüfung mit einbezogen wurde, jeweils bei der Nahrungssuche, woraus sich ableiten
1 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln Roggendorf / Thenhoven, ISR
GmbH vom 14.07.2015
10
lässt, dass zumindest Teile des Plangebietes direkte oder erweiterte Nahrungshabitate dieser
Arten sind. Aufgrund der Tatsache, dass in den unmittelbar angrenzenden Flächen große
adäquate Acker- und Siedlungsstrukturen verbleiben, auf welche diese Arten ausweichen können,
gehen bei Umsetzung der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Arten aus.
Des Weiteren werden angrenzend zum Plangebiet externe Ausgleichsmaßnahmen des
Nachbarbebauungsplanes „Straberger Weg“ angelegt, welche sich durchwegs positiv auf die
betroffenen Tierarten auswirken. So sollen Teile der Landwirtschaftsfläche mittels
Flächenextensivierung einer höheren ökologischen Wertigkeit mit angereicherter Arten- und
Strukturvielfalt, zugeführt werden. Der zu erwartende Anstieg des Blüh- und Kräuterpflanzenanteils
wirkt sich optimierend für zahlreiche Tierarten aus.
Somit ist für diesen Bereich gegenüber der aktuellen intensiv genutzten Ackerfläche eine
umfangreiche ökologische Optimierung zu erwarten, was sich ebenfalls positiv auf das lokale
Arteninventar auswirkt.
Angesichts der zu erwartenden Flächenaufwertungen im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen
werden neue hochwertige Nahrungshabitate für Rauch- und Mehlschwalben und den Feldsperling
geschaffen. Angesichts der Kompensationsmaßnahmen sind bei Durchführung der Planung keine
erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Es konnten keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten streng- und besonders geschützter Arten
im Plangebiet nachgewi esen werden. Ferner wurden in einer Recherche in der
Landschaftsinformationssammlung (@LINFOS) des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein -Westfalen keine Anhaltspunkte für bestehende Einträge von
Vorkommen planungsrelevanter Arten gefunden.
Um dem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
entgegen zu wirken, wurden in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit mit Hilfe der
Auswertungen der Prüfprotokolle des LANUV die zuvor beschriebenen A rtengruppen genauer
untersucht. Durch mehrere Freilandkartierungen konnte in gebührende m Umfang nachgewiesen
werden, dass mit Umsetzung der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. §
44 BNatSchG ausgelöst werden.
Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mittel - und unmittelbare
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der
Planung vermieden werden . Als mögliche Vermeidungsmaßnahme wird die Ausweisung eines
Zeitfensters für Rodungsarbe iten als Hinweis in die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufgenommen. Demnach muss a us artenschutz - und naturschutzrechtlichen
Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) die Rodung der verbleibenden zu entfernenden
Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres
erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet
werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren.
Unter Berücksi chtigung vorgenannter Vermeidungsmaßnahmen ist kein Eintreten von
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu erwarten. Ein
Ausnahmeverfahren (Stufe III) ist nicht erforderlich.
11
5.10 Sonstige Umweltbelange
Das Vorhaben ist in Stadtrandlage geplant und wird die günstigen Klimaverhältnisse nicht spürbar
verschlechtern. In puncto Luft-, Boden- und Wasserhaushalt sind ebenfalls keine erheblichen
Umweltnachteile zu erwarten.
5.11 Immissionsschutz
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm der Umgehungsstraße (Worringer Straße, ca. 270 m
Entfernung) und durch Schienenverkehrslärm belastet. Insbesondere nachts besteht eine
Lärmbelästigung durch den Güterverkehr auf der Schienentrasse Köln -Neuss, die ca. 350 m
östlich vom Plangebiet verläuft. Seit der Rechtskraft des benachbarten Bebauungsplanes
„Straberger Weg“ haben sich die Rechtsgrundlagen teilweise verändert. Insbesondere die
Berechnungen zu den Schienenverkehrslärmimmissionen wurden vollständig überarbeitet, so dass
für den jetzt vorliegenden Bebauungsplanentwurf ein neues Lärmgutachten erstellt wurde.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 tagsüber um
bis zu 1 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschritten werden. Aufgrund der vorliegenden
Überschreitungen sind Vorkehrungen zum Lärmschutz für die vorliegende Planung erforderlich.
Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen
(Schallschutzwand bzw. -wall) der Vorzug vor passiven Maßnahmen zu geben . Aktive
Schallschutzmaßnahmen sind jedoch am effektivsten , wenn sie direkt an der Schallquelle
angebracht werden. Da die Schallquellen zu weit vom Plangebiet entfernt liegen , wäre im
vorliegenden Fall am Plangebiet ein Schallschutz mit einer Höhe von 6 m erforderlich. Dies ist
weder aus städtebaulichen Gründen noch aus wirtschaftlichen Gründen gewollt bzw. umsetzbar
und hätte zudem keine Wirkung für die Obergeschosse, so dass im vorliegenden Fall passive
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 (Schalltechnische Anforderungen an Außenb auteile)
getroffen werden.
Das Schallschutzgutachten stellt jeweils eine Berechnung für die Ermittlung des maßgeblichen
Außenlärmpegels nach DIN 4109, Ausgabe 1989 und für die DIN 4109, Ausgabe 2016 auf. Da die
DIN 4109/2016 nicht durch einen offiziellen Erlass des Ministeriums zur Umsetzung empfohlen
wurde und eine erneute Änderungen der DIN inzwischen erarbeitet wurde, werden bei diesem
Bebauungsplanentwurf Festsetzungen aufgrund der DIN 4109/1989 getroffen. Darüber hinaus
wurde für den Schienenverkehr nachts ein Aufschlag von 5 dB berechnet, da die Lärmbelastung
durch den Güterverkehr nachts z.T. höher ist als tagsüber.
In der worst-case-Betrachtung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass für das Plangebiet
bei der Berechnung nach DIN 4109/1989 überwiegend Anforderungen des Lärmpegelbereiches III
oder geringere Anforderungen für die Dämmung der Außenbauteile vorliegen. Aus diesem Grund
wird für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III als Mindestanforderung festgesetzt. Die
Anforderungen gem. Lärmpe gelbereich III werden bei Umsetzung der ENEV 2014 im
Wohnungsbau bereits häufig erfüllt. Entsprechend stehen Aufwendungen für die Umsetzung
aktiver Maßnahmen (z.B. Wall oder Wand) wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Nutzen.
Ferner wird im Gutachten ang eraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel)
von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme
einzubauen. Um für die Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet ungestörtes Schlafen zu
ermöglichen, ist daher bei Schlaf - und Kinderzimmern von Wohnungen eine geregelte
schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die Fenster nachts geschlossen bleiben
können. Dies wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert.
12
Aufgrund der Gebäudestellung und der abschirmenden Bebauung können die tatsächlich
erforderlichen Anforderungen an die Außenbauteile später niedriger sein als in der worst -case-
Betrachtung. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise
zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung
nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich ausreichend ist.
Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch den zu
erwartenden Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung sind aufgrund der geringen Anzahl an
geplanten Wohneinheiten (ca. 7 WE) bzw. der geringen zu erwartenden Verkehrsbelastung, nicht
zu erwarten.
5.13 Gestalterische Festsetzungen
Die gestalterischen Festsetzungen orientie ren sich an dem rechtskräftigen Bebauungsplan
„Straberger Weg“, um hier ein harmonisches Bild zu der benachbarten Bebauung zu erreichen. Die
neue Bebauung wird später aufgrund ihrer Anordnung und Orientierung Teil des Gebietes
„Straberger Weg“ sein.
Dächer
Dachflächen sind entsprechend der Festsetzung im Plan als Satteldächer mit einer Dachneigung
zwischen 35 und 42 Grad zu errichten. Diese Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund der
Festsetzungen für freistehende Häuser innerhalb des Bebauungsplanes „Strab erger Weg“. Im
Vergleich zu den Festsetzungen des rechtskräf tigen Bebauungsplanes wird hier allerdings etwas
mehr Spielraum bei der Dachneigung gewährleistet und die Firstrichtung nicht festgesetzt, um den
späteren privaten Bauherren etwas mehr Spielraum bei der Gestaltung ihrer Häuser im Anschluss
an die bestehende Bebauung zu gewährleisten. Des Weiteren werden differenzierte
Festsetzungen zur Anordnung von Dachaufbauten und Solaranlagen getroffen. Diese
Festsetzungen sind ebenfalls an dem Bebauungsplan „S traberger Weg“ orientiert und sorgen
insgesamt für ein einheitliches Gestaltungsbild der Siedlung „Straberger Weg“ , zu der auch die
jetzt vorliegende Bebauung gehört.
Fassaden und Dacheindeckung
Des Weiteren werden in Anlehnung an den Bebauungsplan „Straberger Weg“ Festsetzungen
getroffen, die für ein harmonisches Bild durch die gewählten Materialien innerhalb der
Neubausiedlung sorgen sollen. Hierzu werden glänzende Dacheindeckungen ausgeschlossen und
für die Fassaden Ziegel als Hauptfassadenmaterial und Holz, Zink oder Putz in bestimmten
Farbtönen als untergeordnete Materialien vorgeschrieben.
13
Vorgärten, Grundstückseinfriedungen und Standorte für Müllbehälter
Um die vorliegende Planung harmonisch in das Plangebiet „Straberger Weg“ einzufügen, werden
zusätzlich Festsetzungen zu der Vorgartengestaltung sowie Einfriedung des Grundstücks
getroffen, die sich an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan anlehnen. Vorgärten und
Einfriedungen prägen das Bil d der neuen Wohnstraßen und der angrenzenden Freiräume sehr
stark, so dass Festsetzungen für eine gärtnerische und harmonische Gestaltung dieser Bereiche
im Interesse der zukünftigen Bewohner und der Anwohner getroffen werden.
Zur Einfriedung sind standortheimische Hecken sowie Draht- oder Stabgitterzäune in Kombination
mit standortheimischen Hecken vorgeschrieben, wobei eine Höhe von 1,00 m im Bereich der
Vorgärten nicht überschritten werden darf, um Sichtbeziehungen nicht stärker einzuschränken.
Einfriedungen, die der Abschirmung von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m besitzen.
In den übrigen Bereichen ist eine Höhe von 2,00 m für die Einfriedungen zulässig.
Mülltonnenstandorte sind ebenfalls mit standortheimischen Hecken zu umpflanzen oder
einzuhausen.
Die Festsetzungen zu den Einfriedungen dienen einem harmonisch gestalteten dörflichen
Erscheinungsbild und der Integration dieses neuen Siedlungsbausteins in das Neubaugebiet am
Ortsrand von Roggendorf/Thenhoven. Als Vorgarten wird derjenige Bereich zwischen der
erschließenden Fläche und der Gebäudefront definiert.
5.14 Hinweise
Die Hinweise zum Artenschutz, zur Archäologie, Boden, den Kriegsaltlasten, der Versickerung,
den DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regelwerken, des Geh -, Fahr- und Leitungsrechts,
den Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des § 44 BNatSchG sowie den geltenden gesetzlichen
Grundlagen von BauGB, BauNVO, PlanZV, LBO NW und LWG NRW dienen möglichst
umfassenden Informationen von Bauherren und Bauordnungsbehörden.
6. Klimaschutz
Die maßvollen Festsetzungen zur Flächenversiegelung und baulichen Dichte bei gleichzeitiger
Nutzung eines bereits erschlossenen, als Innenbereich einzuschätzenden Gebietes vor der
Inanspruchnahme von weiteren Flächen im Außenbereich werden als Beitrag g egen die Folgen
des Klimawandels getroffen.
Obwohl eine Kompensation des landschaftlichen Ausgleichs nicht erforderlich ist, werden darüber
hinaus Pflanzmaßnahmen festgesetzt, die den Eingriff in die Natur und Landschaft minimieren
sollen und vor dem Hinte rgrund des Klimawandels einen Beitrag gegen die steigende
Klimabelastung leisten sollen. Hier sind als Maßnahmen das Begrünen der Garagendächer und
das Anpflanzen von jeweils einem einheimischen Laubbaum innerhalb der privaten Gärten zu
nennen.
Alle geplanten Häuser unterliegen dem energiegesetzlichen Mindesteffizienzstandard als Beitrag
zum allgemeinen Klimaschutz. Die Nähe zum S-Bahnhof Köln-Worringen trägt zur Minderung des
Individualverkehrs und damit zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen bei.
7. Plandurchführung
Die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches sollen als Baugrundstücke durch die
Eigentümergemeinschaft an die späteren Bauherren verkauft werden. Ein Erschließungsvertrag
14
zwischen der Stadt und der Eigentümergemeinschaft ist nicht erforderlich, da das Plangebiet
bereits voll erschlossen ist und keine öffentlichen Anlagen hergestellt werden müssen. Die beiden
Bereiche, die der Erschließung der seitlichen Grundstücksflächen und der späteren Erschließung
der rückwärtig angeordne ten Flächen dienen , bleiben im Eigentum der Vorhabenträger und
werden durch ein Geh -, Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der
Anlieger der Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches (Eigentümer der Flurstücke 311 und
76/31) belegt, so dass die neuen Häuser auch zu dem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht orientiert
werden können. Die Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke können bei Bedarf die
benötigten Flächen erwerben und sich bei Bedarf an den Kosten der Erschließung beteiligen.
Zur Realisierung des Ortsrandweges sind die Flächen im Bereich der öffentlichen Grünfläche
unentgeltlich an die Stadt Köln zu übertragen. Um die Übertragung zu sichern, werden die
Eigentümer sich in einem städtebaulichen Vertrag zu der Übertragung verpflichten.
TEIL B UMWELTBERICHT
1. Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in einem
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis,
den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig als
Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis
160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück
Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes
sowie der Verbe sserung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich dienen. Des
Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge
Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene
Infrastruktur gesichert werden könnte.
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den
gesamten westlichen Ortsrand zur betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht
ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung des gesamten Ortsrandes aufzeigt.
Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem
Bebauungsplan Nr. 59570/05 „Straberger Weg“ sowie in dem weiter nördlich gelegenen
Bebauungsplan „Sinnersdorfer Straße“ in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres
Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung.
Die verbleibende „Lücke“ zwischen dem Bebauungsplan „Straberger Weg“ im Süden und dem
Norfer Weg im Norden befindet sich im Eigentum v on mehreren privaten Eigentümern. Die zwei
Eigentümer, deren Flächen direkt an den Bebauungsplan „Straberger Weg“ anschließen , haben
sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre Flächen ebenfalls eine
verbindliche Planung zu erwirken. Die Eigentümer der anschließenden Flächen wünschen für Ihre
Flächen keine Bauleitplanung.
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Das neue Wohngebiet soll die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von
Roggendorf/Thenhoven abrunden und die letzte verbleibende Lücke zwischen dem neuen
Plangebiet „Straberger Weg“ und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg schließen.
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung „Straberger Weg“ ein qualitätvolles und
nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich
einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu
entwickeln.
Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den
„Straberger Weg“.
Mit dem Bebauungsplan wird auf einer Fläche von ca. 4.670 m² ein Vorhaben geplant, welches
eine unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt. Entsprechend wird in der
folgenden Tabelle der Anteil an versiegelten und unversiegelten Flächen für den Realbestand
2015 und das städtebauliche Planungskonzept aufgeschlüsselt.
Fläche im Realbestand 2015
Versiegelte Fläche 1.740 m² 37 %
Unversiegelte Fläche 2.930 m² 63 %
Fläche auf Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes
Versiegelte Fläche 2.620 m² 56 %
Unversiegelte Fläche 2.050 m² 44 %
Der Boden im Bestand stellt sich als 62,70 % unversiegelte Fläche dar. Zu sehen ist, dass sich der
Anteil der versiegelten Fläche im Plangebiet leicht erhöht.
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan -Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wir d die
Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.
In § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie i n § 2 Abs. 1 BNatSchG werden allgemein die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der
Eingriffsregelung als sogenannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind.
Folgende Paragrafen im Baugesetzbuch (BauGB) sind von zentraler Bedeutung für die
Umweltprüfung:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 – Belange des Umweltschutzes
§ 1a – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, inklusive der Eingriffsregelung
§ 2 Abs. 4 – Umweltprüfung
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§ 2a – Umweltbericht
§ 4 – Beteiligung der Behörden
§ 4c – Überwachung
§ 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 – Zusammenfassende Erklärung
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a – Inhalt des Umweltberichts
Folgende Paragrafen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind mit zentraler Bedeutung für
die Umweltprüfung zu nennen:
Allgemein:
§ 1 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2 - Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Für den Artenschutz
§§ 18 - 20 – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
§ 42 – Verbotstatbestände
§ 43 - Ausnahmen
Im Folgenden werden die aus den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele für die einzelnen
Schutzgüter kurz aufgelistet.
Schutzgut Quelle Zielaussage
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutz-
gesetz /
Landschaftsgesetz
NRW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten
und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert
von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbeso ndere die Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
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Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft un d die
biologische Vielfalt § 1a Abs. 3 BauGB.
Boden Bundesbodenschutz-
gesetz
Ziele des BBodSchG sind
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner
Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als
- Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere und
Pflanzen
- Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser - und
Nährstoffkreisläufen
- Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen
(Grundwasserschutz),
- Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
- Standorte für Rohstofflagerstätten, für land - und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und
öffentliche Nutzungen
der Schutz des Bodens v or schädlicher Bodenv eränderungen
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher
Bodenv eränderung
die Förderung der Sanierung schädlicher
Bodenv eränderungen und Altlasten
Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch
Wiedernutzbarmachung v on Flächen, Nachv erdichtung und
Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme
v on Böden.
Wasser Wasserhaushalts -
gesetzt
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung v ermeidbarer
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer v or
v ermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung
des Wassers sowie die Bewirtschaftung v on Gewässern zum Wohl
der Allgemeinheit.
Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befes tigte
Flächen ortsnah zu v ersickern, zu v errieseln oder in ein Gewässer
einzuleiten, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
Klima Landschaftsgesetz
NRW
Schutz, Pflege und Entwicklung v on Natur und Landschaft zur
Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen
Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage
für seine Erholung.
Luft Bundesimmissions -
schutzgesetz
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur - und Sachgüter v or
schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie
18
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen
(Gefahren, erhebliche Nachtei le und Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie de ren
Vorsorge zur Erziehung eines hohen Schutzniveaus für die
gesamte Umwelt.
Landschaft Bundesnaturschutz-
gesetz /
Landschaftsgesetz
NRW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der
Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Mensch TA Lärm,
BImSchG & VO
DIN 18005
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen
Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch
städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -
minderung bewirkt werden soll.
Kultur- und
Sachgüter
Baugesetzbuch,
Denkmalschutzgesetz
NRW
Schutz von Kultur - und sonstigen Sachgütern vor negativen
Einflüssen, Überbauung etc.
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Es wurden mögliche potenzielle Auswirkungen auf gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben a)
bis i) sowie § 1a Absätze 1, 2 und 4 BauGB aufgelistete Umweltbelange betrachtet. Die folgenden
Umweltbelange beziehungsweise Umweltauswirkungen wurden für die Planung als nicht
betroffen bewertet:
Gebiete von nationaler Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete.
Oberflächengewässer: ist weder heute vorhanden, noch geplant.
Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine
erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf.
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall - und
Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen hier nicht vor.
Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.
19
Kultur- und sonstige Sachgüter: nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur -
und sonstige Sachgüter im Untersuchungsraum.
2.2 Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.2.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete
Bestand: Das Plangebiet liegt nicht im Einwirkungsbereich von Natura 2000-Gebieten; direkte oder
indirekte Beeinträchtigungen ergeben sich daher nicht. Das nächste FFH-Gebiet Worringer Bruch
(DE-4907-301) liegt ca. 400 m nordöstlich des Plangebietes.
Prognose: Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kann der Erholungsdruck auf das FFH -
Gebiet Worringer Bruch zunehmen. Der erhöhte Erholung sbedarf ist auf den Anstieg der
Bevölkerung in Roggendorf/Thenhoven zurückzuführen. Im Plangebiet entstehen nur wenige neue
Wohneinheiten, sodass sich der Erholungsdruck nicht maßgeblich ändern wird.
Im benachbarten Bebauungsplan Nr. 59570/05 entsteht eine großzügige Grünfläche mit Spielplatz,
sowie ein Fuß - und Radweg mit begleitendem Grünstreifen und einer Baumreihe. Damit steht
zukünftig die Möglichkeit einer wohngebietsnahen Naherholung bereit.
Die Zunahme einer geregelten Erholungsnutzung führt in der Regel zu keiner Beeinträchtigung des
FFH- und Naturschutzgebietes. Entsprechend führt das zusätzliche Aufkommen von
Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen des Schutzgebietes, der geschützten rele vanten Arten oder der Schutzziele
des FFH Gebietes „Worringer Bruch“.
2.2.2 Landschaftsplan
Bestand: Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt
Köln. Die Flächen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Plets chbachtal und
Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler“ (LSG – 4907-002). Das LSG hat den Schutzzweck der
Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und Sicherung von
Lebensräumen gefährdeter Pflanzen - und Tierarten. Für die Fl ächen, die in dem
Flächennutzungsplan als Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, gilt die Schutzfestsetzung bis
zur Realisierung der Bauleitplanung. Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes
werden daher der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung angepasst.
Da die Flächen des Plangebietes momentan als Gartenland und zum Teil als Gewerbefläche
(Reifenhandel mit Reparaturwerkstatt) genutzt werden, ist kein hohes ökologisches Potenzial
vorhanden.
Des Weiteren ist der offene Landschaftsraum nicht in Gänze wahrnehmbar, da die südlich an das
Plangebiet angrenzende Bebauung einen offenen Blick in den Landschaftsraum blockiert.
Des Weiteren wurde das Landschaftsschutzgebiet bereits durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes „Straberger Weg“ zurückgedrängt, so dass die jetzt zu entwickelnde Fläche nur
noch eine Restfläche zwischen der neuen Bebauung und der Bebauung am Norfer Weg darstellt.
Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine Bebauung des
Landschaftsschutzgebietes. Die Schutzfestsetzung besagt, dass diese nur bis zur Realisierung der
20
Bauleitplanung gilt. Insofern ist eine Umsetzung der Planung möglich. Das Plangebiet besitzt,
bezogen auf den Schutzzweck, keine besondere Bedeutung für das Landschaftsschutzgebiet.
2.2.3 Landschaft / Ortsbild
Bestand: Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich hierbei um
die ca. 180 m und 200 m langen Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 88 bis 90. Auf dem
Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befindet sich im Bereich des Plangebietes ein Reifenbetrieb
mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb wurde inzwischen aufgegeben.
Es handelt sich um einen baulich geprägten Ortsrandbereich. Sowohl im Norden als auch im
Osten grenzen Wohngebiete an das Plangebiet an. Im Süden schließt der Bebauungsplan
„Straberger Weg“ an das Plangebiet an. Das unmittelbar angrenzende Siedlungsgebiet ist durch
historische Höfe und Straßenzüge geprägt. Die Landschaft im Plangebiet wird durch Freiflächen
und Bebauung geprägt.
Prognose: Zukünftig wird der neue Ortsrand durch die Wohnbebauung durch den Bebauungsplan
„Straberger Weg“ mit anschließender Extensivwiese zur offenen Landschaft hin neu geprägt. An
diesen Ortsrand fügt sich das Pl angebiet an und bietet eine Ergänzung und Abrundung Richtung
Norden.
Das neue Baugebiet schließt lückenlos an die vorhandene bebaute Fläche und den
Nachbarbebauungsplan an und ist somit eine Arrondierung zum Bestand.
2.2.5 Tiere
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand: Potenziell können im Plangebiet Tiere der ortstypischen Lebensraumtypen
„Kleingehölze“, „Säume und Hochstaudenfluren“ „Äcker“, „Gärten und Parkanlagen“, „Gebäude“
und „Fettwiesen und Weiden“ vorkomme n, wobei auch Vorkommen planungsrelevanter Arten zu
erwarten sind.
Für den Bebauungsplan Nr. 59570/05 wurde eine Artenschutzprüfung erstellt. Bei den
Kartierungen wurden primär Arten der Offenlandstrukturen aufgenommen, wobei auch
planungsrelevante Arten gemäß der Liste geschützter Arten in NRW untersucht wurden. Weitere
planungsrelevante Arten (Nahrungsgäste) nutzen das Gebiet zumindest als Teilhabitat.
Hinsichtlich der Betrachtung von Fledermäusen (planungsrelevant) wurde festgestellt, dass das
Gebiet Strukturen bietet, die als Jagdhabitat genutzt werden können.
Prognose: Die vorhandenen planungsrelevanten Arten nutzen das Gebiet nur zur
Nahrungsaufnahme; für sie ist ein Ausweichen in andere Jagdhabitate möglich oder eine weitere
Nutzung des Plangebietes als Jagdhabitat.
Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da bei Planrealisierung der
Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht erfüllt werden.
Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mittel - und unmittelb are
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der
Planung vermieden werden . Als Vermeidungsmaßnahme wird ein Hinweis hinsichtlich der
Einhaltung eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten in die textlichen Festsetzungen aufgenommen:
21
Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) sollte
die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1.
Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten
außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume
und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren.
Prognose: Die Beseitigung der vorhandenen Lebensraumtypen hat eine geringe Auswirkung a uf
das Plangebiet, da auch neue Lebensraumtypen durch die Planung geschaffen werden. Unter
anderem entsteht durch die Kompensationsfläche des Nachbarbebauungsplanes, die als
Extensivwiese ausgeführt wird, der Lebensraumtyp „Magerwiesen- und weiden“.
Die Bodenversiegelung durch Überbauung ist als Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m.
§ 21 Abs. 1 BNatSchG zu beurteilen, wenn dem Boden durch Versiegelung die natürliche
Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere entzogen wird. Die geplante lockere Bebauu ng des
Wohngebietes bildet einen positiven Beitrag zur Biotopvernetzung und schafft neue Lebensräume.
Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere als
gering zu bewerten.
2.2.5 Pflanzen
Bestand: Das Plangebiet besteht derzeit teilweise aus gärtnerisch genutzten Flächen. Andere Teile
sind allerdings bereits im Bestand bebaut (KFZ-Werkstatt) hier soll ein Rückbau stattfinden. Durch
die Umsetzung der Planung werden die heutigen Gartenflächen überplant. Es werden aber auch
neue Gartenflächen angelegt. Insgesamt ist eine etwas höhere Versiegelung gegenüber dem
Bestand zu erwarten.
Prognose: Die bestehenden Garten - und Freibereiche werden nach Herstellung der baulichen
Anlagen wieder als solche zur Nutzung in ähnlichem Umfang hergerichtet, sodass mit Umsetzung
der Planung mit einer vergleichbaren Arten - und Strukturvielfalt zu rechnen ist wie im Bestand.
Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen als
gering zu bewerten.
2.2.6 Klima, Kaltluft / Ventilation
Bestand: Das Plangebiet weist die Klimatypen Stadtklima mit „mittlerer Belastung“ und
Freilandklima „guter Ausprägung“ auf. Für die angrenzenden bebauten Gebiete von Roggendorf /
Thenhoven wird ein mittleres belastetes Stadtklima aufgezeigt (Klimatoptyp Stadtklima II).
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der topografischen Lage, der Größe und den umliegenden
Nutzungen und Barrieren im Freiraum nicht als Kaltluftsammel - oder Einzugsgebiet und besitzt
demnach keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der eher aufgelockerten Bebauung
des Stadtteils Köln – Roggendorf ist insgesamt mit einem günstigen Siedlungsklima im Plangebiet
sowie der Umgebung zu rechnen.
Prognose: Die Planung führt zu einer Überpl anung der Freiflächen und somit des
Freilandklimatops.
22
Die Einstufung als Freilandklimatops kann im Rahmen der Planung nicht erhalten bleiben. Die
klimatischen Rahmenbedingungen verändern sich. Eine Bedeutung als Kaltluftproduktionsfläche
ist folglich aus geschlossen. Die Planung führt zu einer Teilversiegelung des Bodens. Die
künstlichen Oberflächenmaterialien speichern die Wärme länger und geben diese nur langsam an
die Umgebung ab. Dies kann vor allem in den Sommermonaten zur Ausprägung von einer
Wärmeinsel und einer erhöhten Temperatur in den Abendstunden führen. Dabei ist hauptsächlich
von der Entstehung einer Bodenwärmeinsel auszugehen. Des Weiteren erhöhen die
Gebäudekubaturen die Oberflächenrauigkeit im Plangebiet. Durch die Festsetzung, dass die
Dächer von Garagen und Carports zu begrünen sind und dass auf jedem Grundstück ein
einheimischer Laubbaum bzw. Obstbaum zu pflanzen ist, wird eine gewisse Minimierung des
Wärmeeffekts erreicht.
Die zukünftige Nutzung des Plangebietes wird mäßige klimatische R ahmenbedingungen
aufweisen. Aufgrund der Größe und der insgesamt eher aufgelockerten Bebauung des Stadtteils
Köln / Roggendorf, der umliegenden Freiflächen sowie der Eingriffsintensität insgesamt sind die
Auswirkungen auf das Lokalklima als mäßig, die Ausw irkungen auf das Mesoklima als nicht
erheblich zu bewerten.
2.2.7 Wasser
Bestand:
Im Plangebiet befinden sich keine temporären oder dauerhaften Oberflächengewässer. Ferner
liegt das Plangebiet nicht innerhalb einer Wasserschutzzone eines Wasserschutzgebietes.
Niederschlagswasser / Grundwasser:
Das anfallende Niederschlagswasser versickert auf den bestehenden Gartenflächenflächen. Im
Bereich des Reifenhandels wird das Regenwasser dem Kanal Sinnersdorfer Straße zugeführt.
Abwasser:
Die Gartenlandflächen sind derzeit nicht an den Kanal angeschlossen. Die Gewerbefläche ist an
den Kanal angeschlossen.
Prognose:
Niederschlagswasser / Grundwasser:
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate bzw. einer
grundlegenden Neuversiegelung im Plangebiet. Die Veränderung der Oberflächeneigenschaften
führt grundsätzlich zu einem erhöhten Oberflächenabfluss sowie einer vermin derten
Verdunstungsrate. Die Grundwasserneubildung wird eingeschränkt.
Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, wird das anfallende Niederschlagswasser vor
Ort mittels Rigolen auf den bestehenden Grundstücken zur Versickerung gebracht werden. Analog
zum Nachbarbebauungsplan „Straberger Weg“ soll auch das unbelastete Niederschlagswasser
der Dachflächen über Rigolen dem Untergrund zugeführt werden.
23
Abwasser:
Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen wird dem
neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des Plangebietes „Straberger Weg“ zugeführt, der
wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Straberger Weg anschließt. Die Kapazität
des vorhandenen Mischwasserkanals ist ausreichend.
2.2.8 Boden
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand: Laut digitaler Bodenkarte NRW BK 50 (Bodenkarte 1:50.000) herrschen im Plangebiet
hauptsächlich Parabraunerden vor.
Gemäß den Klassifizierungen „sw1_ff“ des Geologischen Dienstes NRW weisen d ie Böden im
Plangebiet aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit einen schutzwürdigen Status auf.
Das Ingenieurbüro Dr. Tillmanns Consulting GmbH erstellte am 19.07.2018 ein Gutachten zur
Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln-Roggendorf2. Demnach
besteht der humose Oberboden aus feinsandig -schluffigen Fraktionen bzw. aus Auffüllungen mit
humosen Schluffen, Feinsanden und Fein - bis Mittelsanden. Die Auffüllungen setzen sich zum
Großteil aus überwiegend kiesigen Mittel - bis Grobsanden zusammen. Zudem lassen sich
holozäne Hochflutlehme aus teilweise reinem Schluff und z.T. feinsandigem Schluff feststellen. Die
Sedimente der pleistozänen Niederterrasse bestehe n überwiegend aus Fein - bis Mittelsanden.
Schluff und Kies treten teilweise als Nebenanteile in geringen Konzentrationen auf. Zudem wurden
teilweise Schluffinseln innerhalb der Terrassensande dokumentiert.
Laut Gutachten können die im Bereich des Grundstückes der KFZ-Werkstatt (Sinnersdorfer Straße
90) vorgefundenen Böden überwiegend im Plangebiet verbleiben bzw. wiederverwendet werden.
Lediglich 2 Rammkernsondierungen (RKS) weisen erhöhte Werte auf und sind entsprechend fach-
und sachgerecht zu entsorgen. Laut Gutachten sind weitere Analysen zur Verwertung bzw.
Entsorgung der Böden notwendig. Für die Entsorgung des belasteten Auffüllungsmaterials sind
Entsorgungsanalysen gemäß Deponieverordnung bzw. nach den Vorgaben des Entsorgers
erforderlich. Die Vorgaben des Gutachtens sind im Rahmen der Abrissgenehmigung zu beachten.
Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Laut hydrogeologischem Gutachten3 liegt der Durchlässigkeitskoeffizient (kf-Wert) der RKB 5 bei
1,7 x 10-4 m/s, der der RKB 10 bei 2,0 x 10-4 m/s (jeweils gemessen in einer Tiefe zwischen 2,0 bis
3,0 m). Für die weitere hydraulische Bemessung ist einheitlich der maßgebende kf-Wert von 3,8 x
10-5 anzusetzen. In Anlehnung an die DIN 18130 -1 lässt sich daraus ei ne Durchlässigkeit des
Bodens in den tiefer gelegenen Schichten ableiten.
Durch gärtnerische Nutzung unterlagen die obersten Bodenschichten zum Teil einer stetigen
intensiven mechanischen Belastung bzw. einem Umbruch. Ein weiterer Teil des Plangebietes im
2 Dr. Tillmanns consulting GmbH, Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln
Roggendorf/Thenhoven vom 19.07.2018
3 Hydrogeologisches Gutachten Ingenieurgesellschaft Müller vom 19.07.2018
24
Bereich des Reifenhandels stellt sich als komplett versiegelt dar. Kleine Teilbereiche im Bereich
der KFZ-Werkstatt weisen Bodenverunreinigungen auf.
Durch die zuvor beschriebenen Gegebenheiten kann das Plangebiet als gering vorbelastet
eingestuft werden.
Prognose: Die Umsetzung der Planung bringt eine Störung der Bodenverhältnisse im Bereich des
geplanten Wohngebietes mit sich. Dadurch kommt es zu einer Störung oberflächennaher
Bodenschichten und damit zur Einschränkung von Bodenfunktionen. Teilweise werden aber auch
vorhandene Bodenstörungen bzw. Bodenverunreinigungen durch den Abriss der Halle und die
Entsorgung von verunreinigten Böden verbessert.
Durch die ö rtliche Versickerung im Plangebiet kann das anfallende und gesammelte
Niederschlagswasser auch im derzeit versiegelten Bereich wieder in den Boden zurück geführt
werden und trägt so zu einer Verbesserung der Bodenkennwerte bei.
Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch neue Versiegelung verbunden. Als
Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem
Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im Bereich der neuen Versiegelung und Bebauung
nicht ausgeglichen werden können. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die Versickerung des Niederschlagswassers über
Rigolen und durch die Entsorgung von belastetem Bodenmaterial jedoch gewährleistet.
2.2.8 Bodendenkmäler
Bestand: Es besteht der Verdacht auf Bodendenkmäler inner halb des Plangebietes. Im Rahmen
der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 „Straberger Weg“ wurden
auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen Steinartefakte geborgen,
die Hinweise auf eine vorgeschichtliche Geländenutzung liefern. Es ist nicht auszuschließen, dass
es sich bei den Oberflächenfunden um verlagertes Material einer archäologischen Fundstelle im
Plangebiet handelt.
Auch wenn bei den früheren Untersuchungen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der
festgestellten vorgeschichtlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet benachbarten
Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung entsprechender
zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planungsfläche möglich, zumal wegen der
Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren Verlagerung auf dem Plangebiet
denkbar ist.
In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie, Bodendenkmalpflege)
wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlun g für das Plangebiet vorgenommen. Die
Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des
Plangebietes geliefert.
Prognose: Durch die archäologische Sachverhaltsermittlung wurden die Belange des
Bodendenkmalschutzes im Vorfeld geprüft. Archäologische Befunde/Funde wurden dabei nicht
ermittelt. Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden
kann, dass bei Bauarbeiten Funde von möglichen Bodendenkmälern auftreten, wird in den
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zusätzlich ein Hinweis aufgenommen, wonach für
den Fall, dass im Rahmen der Abriss- und Bauarbeiten auffällige Befunde auftreten, das Römisch-
Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege, unmittelbar einzuschalten ist.
25
2.2.9 Emissionen
Bestand: Momentan wirken auf die Flächen der motorisierte Ziel - und Quellverkehr de r
Sinnersdorfer Straße, des Reifenhandels sowie die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und deren
Auswirkungen auf das Plangebiet ein. Bei der land wirtschaftlichen Bewirtschaftung sind
Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle sowie Lärmeinwirkungen durch die
Bearbeitung mit Maschinen mögliche Emittenten.
Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung ist mit einer verminderten Durchlüftung des
Plangebietes gegenüber dem Bestand zu rechnen. Die Planung selbst wird zu keiner signifikanten
Verschlechterung der Luftqualität führen. Eine geringfügige Zunahme von Luftschadstoffen
aufgrund von Hausbrand und dem Straßenverkehr ist möglich. Des Weiteren kann es zu einer
Beeinträchtigung von kleinräumigen Lokalwindzirkulationen kommen, welche allerdings keine
signifikante klimatische Ausgleichsfunktion besitzen.
2.2.10 Lärm
Bestand: Das Plangebiet ist bereits erheblich durch Lärmimmissionen de s Straßen- und
Schienenverkehrs vorbelastet. Emittenten sind die Bundesautobahn A57 sowie die Landstraße
L183 Worringer Landstraße, die Kreisstraßen K9 Parallelweg, K18 Straberger Weg sowie der im
Plangebiet vorhandene Reifenhandel. Neben dem Straßenverkehr ist das Plangebiet durch
Schienenverkehr belastet. Emittent ist die von Nordwesten nach Südosten verlaufende S -Bahn-
Strecke, die auch durch Güterverkehr genutzt wird. Das Plangebiet stellt sich im Bestand schon als
vorbelastet dar. In einem Lärmschutzgutachten wurde eine Überschreitung der Orientierungswerte
der DIN 18005 um 3 dB (A) tags und um 9 dB (A) nachts festgestellt.
Prognose: Im nördlichen Anschluss an den Bebauungsplan“ Straberger Weg“ entsteht eine
Ergänzung durch das vorliegende städtebauliche Planungskonzept. Das Plangebiet wird über den
Straberger Weg und die daran anschließenden Erschließungsstraßen des Neubaugebietes
„Straberger Weg“ erschlossen. Aufgrund des Güterverkehrs auf der Schienentrasse kommt es
insbesondere nachts zu nicht unerheb lichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN
18005.
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzmaßnahmen für die geplante
Bebauung aufgrund des bestehenden Lärms zu treffen sind. Hierbei ist passiven
Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutz der Außenbauteile nach DIN 4109) der Vorzug zu geben,
da aktive Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall wirtschaftlich und städtebaulich nicht
umsetzbar sind.
In dem Schallschutzgutachten erfolgte eine Beurteilung nach der DIN 4109/1989 und nach der DIN
4109/2016. Da die DIN 4109/2016 noch nicht durch einen offiziellen Erlass eingeführt wurde ,
erfolgt die Betrachtung zunächst aufgrund der DIN 4109/1989 , jedoch mit einer Erhöhung des
Schallpegels für den Schienenverkehr nachts um 5 dB(A), um die Lärmbeläs tigung nachts
ausreichend zu berücksichtigen. Im Ergebnis dieser Betrachtung werden die überwiegenden
Flächen des Geltungsbereiches im worst case dem Lärmpegelbereich III zugeordnet. Ferner wird
im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als
45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen.
Durch die Festsetzung, dass Lärmpegelbereich III als Mindestanforderung für den Schallschutz
gilt, wird gewährleistet, dass keine Beeinträchtigungen für die Gesundheit der Bewohner bestehen.
26
2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur - und
Sachgüter) (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB) werden das Wirkungsgefüge und die Wechselwirkungen
betrachtet.
Bestand: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen
der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten,
der vorhandenen Bodenverhältnisse und der Grundwasserneubildung,
der vorhandenen Bodenverhältnisse und archäologischen Bodenfunden,
der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation,
der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Bevölkerung.
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Fall der Nullvariante kommt es nicht zu Auswirkungen auf die
Wechselwirkungen, diese sind natürlichen bzw. nur indirekt durch den Menschen beeinflussten
Veränderungen unterworfen.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen aller vorgenannten
Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen
Umweltbelangen beschrieben und bewertet.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die zu den jeweiligen Umweltbelangen
beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirken auch den Veränderungen des
Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen entgegen.
Bewertung: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wir d durch die
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.
3. Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB
Der planbedingte Eingriff in Natur und Lands chaft erfolgt überwiegend in gärtnerischen Flächen
und in eine als Kfz -Werkstatt genutzte Fläche. Diese Flächen sind aufgrund ihrer Lage zwischen
der neuen Bebauung im Rahmen des Bebauungsplanes „Straberger Weg“ und der Bebauung
Norfer Weg bzw. Sinnersdorf er Straße als Flächen im Sinne von § 34 BauGB zu bewerten. Die
Bebauung "Straberger Weg" ist zum jetzigen Zeitpunkt bereits größtenteils umgesetzt.
Aufgrund der Bewertung als Flächen im Sinne des § 34 BauGB ist ein landschaftspflegerischer
Begleitplan bzw. die Kompensation für den Eingriff durch die Baumaßnahmen nicht erforderlich, da
jederzeit ein Bauantrag nach § 34 BauGB auf diesen Flächen genehmigungsfähig wäre.
27
4. Zusätzliche Angaben
4.1 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Der Bebauungsplan basiert auf dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs. Im weiteren
Verfahren wurde der Wettbewerbsentwurf in Teilen modifiziert und optimiert, wobei auch
Alternativen geprüft wurden. Sonstige Alternativen wurden nicht geprüft.
4.2 Technische Verfahren und besondere Schwierigkeiten
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Daten-
und Kartenmaterial ausgewertet. Diverse Stellungnahmen betroffener Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange lagen ebenfalls vor.
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden die nachfolgenden
Untersuchungen berücksichtigt:
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 59575/01 „Sinnersdorfer Straße
88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven“, Berichts-Nr. VL 7587-1: Peutz Consult GmbH vom
04.04.2017
Hydrogeologisches Gutachten: F.G.M. Ingenieurgesellschaft Müller GbR vom 19.07.2018
Erläuterungsbericht: Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90
in Köln-Roggendorf: Dr. Tillmanns Consulting GmbH vom 19.07.2018
Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln Roggendorf /
Thenhoven: ISR GmbH vom 14.07.2015
Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, FB 2018.045, Büro
Goldschmidt Archäologie, Januar 2019
Besondere Schwierigkeiten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten.
4.3 Monitoring
Gemäß § 4c BauGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen
zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage
zum Ba uGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach
§ 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen.
Da die Umweltauswirkungen der Planung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse
prognostiziert werden konnten und keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, sind keine
Maßnahmen zum Monitoring erforderlich.
5. Zusammenfassung
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete
Diese sind mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt.
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Oberflächengewässer
Diese sind weder heute vorhanden noch geplant.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz
regenerativer Energien auf.
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechtes
Solche Pläne liegen hier nicht vor.
Altlasten
Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur - und sonstige Sac hgüter im
Untersuchungsraum.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
Gebiete von europäischer Bedeutung sowie Naturschutzgebiete werden durch die Planung nicht
unmittelbar betroffen. Das Plangebiet liegt nicht in der 300 m Wirkzone des FFH-Gebietes.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln sowie
im Landschaftsschutzgebiet „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler“.
Gemäß Festsetzung besteht der Schutzzweck bis zur Realisierung der Bauleitplanung.
Landschaft / Ortsbild
Das Landschaftsbild des Außenbereiches wird durch die Ergänzung des vorhandenen Ortsrandes
verändert, hierbei wird ein als Gärten und Gewerbeflächen genutzter Bereich mit einer dem Ort
angepassten Bebauung überplant.
Klima, Kaltluft / Ventilation
Eine erhebliche Erhöhung der Luftschadstoffe ist mit der Verwirklichung des Bauvorhabens nicht
verbunden. Die Umsetzung der Planung wird partiell eine Einschränkung von Kaltluftentstehung
bewirken, ohne dass es zu einer erheblichen Veränderung des Kleinklimas im Plangebiet kommen
kann.
29
Wasser
Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen soll im Bereich der Gärten versickert
werden. Somit bleibt das Niederschlagswasser damit weitgehend im örtlichen Wasserregime. Das
anfallende Schmutzwasser kann über die Kanäle entsorgt werden.
Pflanzen und Tiere
Die Biotopausstattung des Plangebietes wird im Bestand im Wesentlichen durch die Gartenflächen
bestimmt. Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer vollständigen Überplanung. Infolge
der durch die Planung verursachten Beeinträchtigungen werden keine Verbotstatbestände gemäß
BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz sind nach vorliegenden
Erkenntnissen nicht erforderlich.
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Erheblich negative Auswirkungen in Bezug auf Geruchs - und Lichtimmissionen können zum
derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden.
Boden
Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Als Gärten
geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt verbleiben nach dem Eingriff
Beeinträchtigungen des Bodens. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf soll durch die Versickerung des unbelasteten
Niederschlagswassers der Dachflächen jedoch gewährleistet werden.
Lärm
Dem Geltungsbereich kann Lärmpegelbereich III zugeordnet werden. Durch die getroffenen
Festsetzungen zum Immissionsschutz werden Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitlichen
Beeinträchtigungen getroffen. Ferner wird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem
Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr)
schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Die Veränderung des W irkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die Minderungs -
und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Fedd Az Vorlagen-Nummer 4347/2019 Freigabedatum 16.01.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf 59575/01 Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 59575/01 für das Gebiet der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 90 (Flurstück76/31 und Sinnersdorfer Straße 88 (Flurstück 311) sowie zusätzlich einen 0,50 m breiten Streifen zwischen dem Geltungsbereich des Baueietes "Straberger Weg" und dem Flurstück 76/31. —Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Röggendorf/Thenhoven — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 2. den Bebauungsplan 59575/01 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 23.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 Rat 06.02.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbesserung des Ange- botes im Ein- und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwick- lung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte. Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den ge- samten westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung von der Norfer Straße im Norden bis zum Gilleshof im Süden aufzeigt. Der Stadtentwicklungsausschuss fasste für das gesamte Entwicklungsgebiet am 07.02.2012 Bebauungspläne aufzustellen. Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem Be- bauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" sowie in dem weiter nördlich gelegenen Be- bauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres Teil- stück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung (Bebauungsplanentwurf Nr. 59570/06). Da bisher lediglich der Hauptteil des damals zur Aufstellung beschlossenen Geltungsbereiches (Nr. 59570/05) rechtskräftig ist, verbleibt eine "Lücke" zwischen dem Bebauungsplan "Straberger Weg" im Süden und dem Norfer Weg im Norden. Diese befindet sich im Eigentum von mehreren privaten Ei- gentümern. Die zwei Eigentümer der unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Stra- berger Weg" anschließenden Grundstücke haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft ent- schlossen, für ihre Flächen eine verbindliche Planung zu erwirken. Die übrigen Eigentümer sind der- zeit nicht an einer Bebauung ihrer Grundstücke interessiert. Die jetzt vorgesehene Bebauung ist da- her so konzipiert, dass langfristig die Bebauung der verbleibenden Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. Das neue Wohngebiet rundet die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von Roggen- dorf/Thenhoven ab und schließt die letzte verbleibende Lücke zwischen der Bebauung "Straberger Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg. Die im Rahmen der Bebauung "Straberger Weg" vorgesehene Erschließungsstruktur wird dabei durch die jetzt vorgesehene Bebauung genutzt. Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und nachhal- tiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den "Straberger Weg". Das Kooperative Baulandmodell findet für diesen Bebauungsplan keine Anwendung, da die Aufstellung des Verfahrens am 07.02.2012 beschlossen wurde. 3 Die Offenlage des Bebauungsplanes fand in der Zeit vom 05.09. bis 04.10.2019 einschließlich statt. Während der Offenlagefrist sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen; somit kann der Bebauungsplan ungeändert als Satzung beschlossen werden. 7 Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Darstellung und Bewertung 3.1 Beteiligung Anlage 3 Darstellung und Bewertung 4.1 und 4.2 Beteiligung Anlage 4 Darstellung und Bewertung 3.2 Beteiligung Anlage 5 Satzungsbegündung Anlage 6a Textliche Festsetzungen Anlage 6b Satzungsplan
Anlage 6a Textliche Festsetzungen
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1 Anlage 6a I. Textliche Festsetzungen_Sinnersdorfer Str. 88 - 90 1. Ausschluss von Nutzungen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in allgemeinen Wohngebieten vor - gesehenen Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Be - bauungsplanes. 2. Höhen baulicher Anlagen Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird für die festgesetzten Höhen baulicher Anla - gen der untere Bezugspunkt wie folgt bestimmt: 45,00 m über NHN 3. Überbaubare Grundstücksfläche Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die rückwärti - gen Baugrenzen durch Terrassen sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von jeweils 4,00 m überschritten werden. 4. Zahl der Wohnungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude höchstens zwei Woh - nungen zulässig. 5. Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO müssen die Zufahrten vor den Garagen oder Carports mindestens 6,00 m tief sein. 6. Flächen für Nebenanlagen 6.1 In Vorgärten (Definition siehe II Punkt 4) sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fah r- räder unzulässig. 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) festgesetzt. Als Mindestanforderung gilt für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109. Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich mi n- destens die folgenden resultierenden Schalldämmmaße aufweisen: Erforderliche Schalldämmmaße R’w,res gemäß DIN 4109, Tab. 8 2 Lärmpegel- bereich Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) Erforderliches Schalldämmmaß R’w,res in dB für Wohngebäude für Büroräume u.ä. I bis 55 30 - II 56 bis 60 30 30 III 61 bis 65 35 30 7.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen sicher zu stellen. 7.3 Die Minderung der zu treffenden Schal lschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechn i- schen Untersuchung nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelb e- reich ausreichend ist. 8. Sonstige Pflanzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Pflanzmaßnahmen fes t- gesetzt: Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum BF31 (GH7 41) oder BF51 (GH7 43) auf den privaten Baugrundstücken. Garagendächer sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu auszustat- ten. Der Begrünungsaufbau u nd die verwendeten Materialien und Substrate der Dachbegrünung sind gemäß der „FLL -Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“, (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) auszuführen. (FLL = Fo r- schungsgesellschaft Landsch aftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn). II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 BauO NRW wer- den folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachaufbauten 1.1 Zwerchhäuser sind dadurch definiert, dass die Giebelwand des Zwerchhauses in der Flucht der darunterliegenden Außenwand liegt und sich konstruktiv auf die darunterliegende Wand stützt. Gauben springen dagegen gegenüber der Außenfassade zurück. Für Gauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte gelten folgende Festsetzungen: Die Gesamtlänge von Gauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern darf ein Drittel der Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen Dachübe r- standes nicht überschreiten. Mehrere Gauben und Einschnitte in einer Dac h- fläche sind mit ihren Ober- und Unterkanten in gleicher Höhe anzuordnen. In allen Fällen muss der Abstand zum First mindestens 1,50 m betragen, g e- messen in der Dachschräge. 3 1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind bei Satteldächern mit gleicher Nei- gung auszuführen. 2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 2.1 Gebäudefassaden dürfen nur in Form von Ziegeln in rotbraunen Farbtönen ausgebildet werden. Als untergeordnetes Material (bis maximal 10 %) können Holz, Zink und verputzte Flächen mit einem Anstrich in hellen F arbtönen (RAL – Farben 1013, 1015, 7032, 9001, 9002, 9003, 9010, 9016, 9018) oder in ro t- braunen, warmen Farbtönen (RAL – Farben 3004, 3005, 3009, 3013, 8002, 8004) verwendet werden. 2.2 Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen und sonstige Dacheindeckungen in der Farbskala schwarzgrau bis anthrazit sowie Zinkei n- deckungen zulässig. 3. Vorgärten Vorgärten sind gärtnerisch mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten. Vorgärten werden definiert als derjenige Bereich zwischen der erschließenden Fläche und der Gebäudefront. 4. Grundstückseinfriedungen 4.1 BD3 / GH412 Grundstückseinfriedungen entlang der Vorgärten sind nur als standortheimische Hecken sowie als Draht - oder Stab- gitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1 ,00 m zulässig. Einfriedungen, die der Abschi r- mung von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m b e- sitzen. 4.2 BD3 / GH412 Sonstige Grundstückseinfriedungen sind nur als standor t- heimische Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 2,00 m zulässig. 5. Standorte für Müllbehälter BD3 / GH412 Abstellplätze für Müllbehälter im Vorgartenbereich oder in der Grundstückszufahrt sind in Form von Müllboxen ei n- zuhausen oder mit standortheimischen Hec ken zu u m- pflanzen. 4 III. Hinweise 1. Schutz der Landschaft Für die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (Kürzel) gelten die Grundsätze (Qualitätsmerkmale) zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kos- tenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011 entspre- chend. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 2. Artenschutz Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) sollte die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Fo l- gejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten n a- turschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist - und Brutstätten hin zu kontrollieren. Die Untere Landschaftsbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteili- gen 3. Bodendenkmalpflege Im Falle archäologisc her Bodenfunde im Rahmen der Bauarbeiten ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Archäologische Bode n- denkmalpflege (Römisch-Germanisches Museum) unverzüglich einzuschalten. 4. Bodenverunreinigung Für die Verwendung der Böden im Bereich der ehem aligen KFZ -Werkstatt sind weitere Analysen (vollständige LAGA -Untersuchungen) notwendig. Das vorliegende Bodengutachten des Ingenieurbüros Dr. Tillmanns consulting GmbH ist zu beachten. Hinsichtlich der Entsorgung des Auffüllmaterials mit Prüfwertüberschreitungen sind Entsorgungsanalysen gemäß Deponieveror d- nung bzw. nach Vorgaben des Entsorgers erforderlich. 5. Kampfmittel Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbesei tigungs- dienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. 6. Versickerung von Regenwasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlag s- wasser vor Ort zu versickern . Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Es wird empfohlen, das auf den priv aten Grundstücken anfallende Niede r- schlagswasser mittels Rigolen in den unterlagernden schwach kiesigen Sa n- den und den dann folgenden sandigen Kiesen in einer Tiefe von >2 m (Sohle i.d.R. bei ca. 41,5 m über NHN) unter jetzigem Geländeniveau zu versickern. 5 Der Schutz der Keller vor eindringen dem Wasser ist in diesem Zusamme n- hang zu beachten. 7. Überflutungsschutz Aus Gründen der Starkregenvorsorge wird empfohlen, bei der Grundstück s- gestaltung zu beachten, dass Hauseingänge oberhalb der Rückstauebene a n- geordnet werden. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwäss e- rungsgegenstände müssen nach der DIN -EN-Norm 12056 -4:2000 gegen Rückstau gesichert werden. Die Höhe der Rückstauebene m uss mindestens H0 (OK Straßenhöhe an der Anschlussebene) +0,2 m betragen. Die von den Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln (STEB) erarbeiteten Informationen zum Schutz vor Starkregen k önnen auf der Internetseite der Steb (www.steb-koeln.de) abgerufen werden. 8. Vorschriften und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind beim Amt für Li e- genschaften, Vermessung und K ataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten ein- sehbar. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekann t- machung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) Es gilt das Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995; (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- zes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559). Es gilt die jeweils bei Erlass der Satzung geltende Fassung.
Anlage 6b Satzungsplan
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II S II S I S I S I S II S II S I F II S I S I F II S II S I F I S 86 92 a 92 90 92 b 84 88 94 Fußweg 83 8182 80 Gemarkung Worringen Flur 36 Flurstücksgrenze WA 0,4 SD 35 - 42° 0,8 II TH max. 51,5 m über NHN ؙ6,5 m FH max. 56,0 m über NHN ؙ11,0 m E GFL GFL 7,0 3,0 R=5 Fuß- undRadweg R=5 R=5 R=5 R=5 28,5 3,5 14,0 3,0 14,0 3,0 6,0 3,0 14,0 3,0 3,5 14,0 3,0 14,0 3,0 6,0 3,0 14,0 3,0 3,0 Garten 55 53 51 49 47 45 33 33 33 43 41 39 44 46 48 50 52 54 56 58 II II II II II II I I I I I I I I II II II II II Sinnersdorfer StraßeSinnersdorfer Straße 0 25 50 Meter N Planung nur Einzelhäuser zulässig I. Textliche Festsetzungen 1. Ausschluss von Nutzungen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in allgemeinen Wohngebie ten vorgesehenen Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Höhen baulicher Anlagen Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird für die festgesetzten Höhen bauli cher Anlagen der untere Bezugspunkt wie folgt bestimmt: 45,00 m über NHN 3. Überbaubare Grundstücksfläche Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die rückwärtigen Baugrenzen durch Terrassen sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von jeweils 4,00 m überschritten werden. 4. Zahl der Wohnungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude höchstens zwei Wohnungen zulässig. 5. Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze Die Zufahrten vor den Garagen oder Carports müssen mindestens 6,00 m tief sein. 6. Flächen für Nebenanlagen In Vorgärten (Definition siehe II Punkt 4) sind Nebenanlagen ge mäß § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fahrräder unzulässig. 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßna hmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgab e November 1989) festgesetzt. Als Mindestanforderung gilt für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109. Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelberei ch mindestens die folgenden resultierenden Schalldämmmaße aufweisen: Erforderliche Schalldämmmaße R'w,res gemäß DIN 4109, Tab. 8 7.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspege l >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallged ämmte Lüftungseinrichtungen sicher zu stellen. 7.3 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist au snahmsweise zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu chung nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich ausreichend ist. 8. Sonstige Pflanzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Pflanzmaßnahmen festgesetzt: x Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum BF31 (GH7 41) oder BF51 (GH7 43) auf den privaten Baugrundstücken. x Garagendächer sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu auszustatten. Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und Substrate der Dachbegrünung sind gemäß der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“, (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn). II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 Bau O NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachaufbauten 1.1 Zwerchhäuser sind dadurch definiert, dass die Giebelwand des Zwerchhauses in der Flucht der darunterliegenden Außenwand liegt und sich konstruktiv auf die darunterliegende Wand stützt. Gauben springen dagegen gegenüber der Außenfassade zurück. Für Gauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte gelten folgende Festsetzungen: Die Gesamtlänge von Gauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern darf ein Drittel der Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten. Mehrere Gauben und Einschnitte in einer Dachfläche sind mit ihren Ober- und Unterkanten in gleicher Höhe anzuordnen. In allen Fällen muss der Abstand zum First mindestens 1,50 m be tragen, gemessen in der Dachschräge. 1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind bei Satteldächern mit gleicher Neigung auszuführen. 2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 2.1 Gebäudefassaden dürfen nur in Form von Ziegeln in rotbraunen Farbtönen ausgebildet werden. Als untergeordnetes Material (bis maximal 10 %) können Holz, Zink u nd verputzte Flächen mit einem Anstrich in hellen Farbtönen (RAL - Farben 1013, 1015, 7032, 90 01, 9002, 9003, 9010, 9016, 9018) oder in rotbraunen, warmen Farbtönen (RAL - Farben 3004, 3005, 3009, 3013, 8002, 8004) verwendet werden. 2.2 Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen und sonstige Dacheindeckungen in der Farbskala schwarzgrau bis anthrazit sowie Zinkeindeckungen zulässig. 3. Vorgärten Vorgärten sind gärtnerisch mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten. Vorgärten werden definiert als derjenige Bereich zwischen der erschließenden Fläche und der Gebäudefront. 4. Grundstückseinfriedungen 4.1 BD3 / GH412 Grundstückseinfriedungen entlang der Vorgärten si nd nur als standortheimische Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzte n Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,00 m zulässig. Einfriedungen, die der Abschirmung von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m besitzen. 4.2 BD3 / GH412 Sonstige Grundstückseinfriedungen sind nur als st andortheimische Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 2,00 m zulässig. 5. Standorte für Müllbehälter BD3 / GH412 Abstellplätze für Müllbehälter im Vorgartenbereich o der in der Grundstückszufahrt sind in Form von Müllboxen einzuhausen oder mit standortheimisc hen Hecken zu umpflanzen. III. Hinweise 1. Schutz der Landschaft Für die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (Kürzel) gelten die G rundsätze (Qualitätsmerkmale) zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahm en gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 1 35a - 135c BauGB vom 15.12.2011 entsprechend. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Sta dt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 2. Artenschutz Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) sollte die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zw ischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. Die Untere Landschaftsbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. 3. Bodendenkmalpflege Im Falle archäologischer Bodenfunde im Rahmen der Bauarbeiten i st gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Archäologische Bodendenkmalpfle ge (Römisch-Germanisches Museum) unverzüglich einzuschalten. 4. Bodenverunreinigungen Für die Verwendung der Böden im Bereich der ehemaligen KFZ-Werk statt sind weitere Analysen (vollständige LAGA-Untersuchungen) notwendig. Das vorliegende B odengutachten des Ingenieurbüros Dr. Tillmanns consulting GmbH ist zu beachten. H insichtlich der Entsorgung des Auffüllmaterials mit Prüfwertüberschreitungen sind Entsorgungsa nalysen gemäß Deponieverordnung bzw. nach Vorgaben des Entsorgers erforderlich. 5. Kampfmittel Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei d er Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. 6. Versickerung von Regenwasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niedersc hlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die U ntere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Es wird empfohlen, das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser mittels Rigolen in den unterlagernden schwach kiesigen Sanden und den d ann folgenden sandigen Kiesen in einer Tiefe von >2 m (Sohle i.d.R. bei ca. 41,5 m über NHN) unter jetzigem Geländeniveau zu versickern. Der Schutz der Keller vor eindringendem Wasser ist in diesem Zusammenhang zu beachten. 7. Überflutungsschutz Aus Gründen der Starkregenvorsorge wird empfohlen, bei der Grun dstücksgestaltung zu beachten, dass Hauseingänge oberhalb der Rückstauebene angeordnet werden. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungsgegenstände müssen nach der DIN -EN-Norm 12056-4:2000 gegen Rückstau gesichert werden. Die Höhe der Rückstauebene mus s mindestens H0 (OK Straßenhöhe an der Anschlussebene) +0,2 m betragen. Die von den Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln (STEB) e rarbeiteten Informationen zum Schutz vor Starkregen können auf der Internetseite der Steb (www.steb-koeln.de) abgerufen werden. 8. Vorschriften und Regelwerke x DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in de n textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind beim Amt für Liegenschafte n, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50 679 Köln, während der Öffnungszeiten einsehbar. x Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmac hung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) x Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der B ekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) x Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl . 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) x Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes bauordnung 2018 - BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) x Es gilt das Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekannt machung vom 25.06.1995; (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559). Es gilt die jeweils bei Erlass der Satzung geltende Fassung. Zahl der Vollgeschosse 35°- 42° Dachneigung als Höchstmaß Lärmpegel- Maßgeblicher erforderliches Schalldämmmaß R`w,res in d B bereich Außenlärmpegel dB(A) für Wohngebäude für Büroräume u.ä. I bis 55 30 - II 56 bis 60 30 30 III 61 bis 65 35 30 ÖbVI Dipl.-Ing. Andreas Benoit Wilhelmstraße 33 42781 Haan Tel: 02129 / 934330 6LHJHO JH]$%HQRLW Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes SD Satteldach Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Allgemeines WohngebietWA Baugrenze maximal zulässige Traufhöhe in Meter über Normalhöhennull überbaubare Grundstücksfläche WA z. B. 0,4 z. B. 0,8 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zu Gunsten der Versorgungsträger und der Anlieger der Flurstücke 311 und 76/31 innerhalb des Geltungsbereiches Öffentliche Grünflächen Private Grünflächen TH max. FH max. maximal zulässige Firsthöhe in Meter über Normalhöhennull z. B. II GFL Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanZV entspricht. (Stand 09 / 2016) öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Haan, den Beigeordneter Köln, den Für den Planentwurf Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und Bauen JH]0*UHLWHPDQQ Köln, den Maßstab 1 : 500 Bebauungsplan 59575/01 Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 in Köln Roggendorf/Thenhoven I,II S Zaun Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum vorhandene Höhenlage über NHN Bestand Zeichenerklärung Grenzen zw. verschiedenen Nutzungen sowie zw. Maßen baulicher Nutzung Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 07.02.2012 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 29.02.2012 ortsüblich bekannt gemacht. In Vertretung gez. B. Streitberger Beigeordneter Köln, den 23.02.2012 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom bis ( am ) nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. JH]=|OOQHU Bezirksbürgermeister/in Köln, den Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. JH])HGGH Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. Für den Planentwurf Stadtplanungsamt JH](YD+HUU Amtsleiterin
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (13)
- Sinnersdorfer Straße 88
- Elvira-Tuszik-Straße
- Worringer Landstraße
- Worringer Straße
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- Wilhelmstraße 33
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- Norfer Weg
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- Parallelweg
- Straße 15
- Straße 8
- Straße 9
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Details
- Aktenzeichen
- 4347/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 16.01.2020
- Erstellt
- 13.12.2019 08:43