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1182/2022

RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und Gründerzentrum Köln GmbH: Verlängerung der Betrauung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.05.2022

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Anlage_Betraungsregelung RTZ

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage_Betraungsregelung RTZ

7237 Zeichen

Betrauungsakt  
 
der Stadt Köln für das 
Rechtsrheinische Technologie -und Gründerzentrum Köln GmbH  
 
Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. EU vom 26.4.2012, L 114), sowie der 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die 
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen 
Union auf De-minimis-Beihilfen (ABL. EU vom 04.12.2013, L 352/1).  
 
Präambel 
 
Die Stadt Köln betraut das Rechtsrheinische Technologie-und Gründerzentrum Köln GmbH 
(„die RTZ Köln GmbH“) im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den hierin näher definierten 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Bei Dienstleistungen im 
allgemeinen wirtschaftlichen Interesse handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit 
besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der 
Allgemeinheit erbracht werden.  
 
Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sieht einen De-minimis-Höchstbetrag von EUR 
200.000,00 über drei Steuerjahre vor, bis zu dessen Erreichen staatliche Beihilfen zugunsten 
von Unternehmen aus EU-beihilferechtlicher Sicht Bagatellcharakter aufweisen. Die 
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hebt den De-minimis-Höchstbetrag für staatliche Beihilfen zur 
Finanzierung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse auf EUR 
500.000,00 über drei Steuerjahre an. Beide Verordnungen können kumuliert werden. Dabei 
darf der in Verordnung (EU) Nr. 360/2012 festgesetzte Betrag von EUR 500.000,00 über 3 
Steuerjahre jedoch nicht überschritten werden. Da der Höchstbetrag von EUR 200.000,00 
aus der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nicht zweckgebunden ist, kann er bei Bedarf auch 
zur Verwendung der Förderung der sonstigen gewerblichen Tätigkeit der RTZ Köln GmbH 
genutzt werden. Der restliche Betrag bis zur Höchstschwelle von EUR 500.000,00 steht dann 
zur Förderung der Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse zur Verfügung.  
 
Unternehmensgegenstand der RTZ Köln GmbH ist der Betrieb des Rechtsrheinischen 
Technologie-und Gründerzentrums Köln, mit dem allgemein der Technologietransfer und 
speziell die Gründung neuer Unternehmen sowie die Entwicklung junger Unternehmen, die 
neue Technologien, Dienstleistungen, Güter oder Verfahren entwickeln, produzieren und 
vermarkten, gefördert wird.

Seite 2 von 3 
 
Art. 1 Art der Betrauung 
 
(1) Die Stadt Köln betraut die RTZ Köln GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Form der Förderung von Kleinstunternehmen auf 
dem Gebiet der neuen Technologien, direkt nach der Gründung oder in der Gründungsphase 
für einen Zeitraum bis zu 7 Jahren.  
(2) Zur Förderung von Kleinstunternehmen im vorgenannten Sinn gehört der Betrieb eines 
Gründerzentrums, an dem nach Wunsch Existenzgründungsberatung stattfindet, und die 
Bereitstellung von Büroräumen und Laboren zu einem reduzierten Mietpreis. Durch das 
Ansiedeln von gleichartigen Unternehmen in einem Bürogebäude sollen Synergien 
geschaffen und die Vernetzung untereinander gefördert werden.  
(3) Kleinstunternehmen sind nicht mit anderen Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 1 HGB 
verbundene Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und deren Umsatz 
oder Bilanzsumme EUR 2 Mio. nicht übersteigt.  
(4) Eine Förderung der unter Abs. 1 genannten Unternehmen erfolgt für die Dauer von 
maximal 7 Jahren oder bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen 
einen Gewinn erwirtschaftet, so dass alle betrieblichen Kosten des Geschäftsjahrs gedeckt 
sind und ein eventuell bestehender Verlustvortrag aus Vorjahren ausgeglichen ist; in keinem 
Fall aber länger als 7 Jahre.  
(5) Die RTZ Köln GmbH ist verpflichtet, abhängig von ihrer Kapazität, ihre Leistungen für alle 
anfragenden Unternehmen zu erbringen, die die in Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen 
erfüllen. 
  
Art. 2 Ausgleichsleistung und Dauer 
 
(1) Die RTZ Köln GmbH wird für eine Dauer von zehn Jahren bis zum 21.06.2032 mit der 
unter Art. 1 genannten Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut. 
(2) Für die Erbringung der unter Art. 1 genannten Dienstleistungen im allgemeinen 
wirtschaftlichem Interesse erhält die RTZ Köln GmbH eine Verlustausgleichsleistung in Höhe 
von höchstens EUR 500.000,00 über drei Steuerjahre.  
(3) Die in Abs. 2 genannte Ausgleichsleistung soll die Kosten ausgleichen, die der RTZ Köln 
GmbH durch die Erbringung der Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse 
entstehen und nicht von den erwirtschafteten Umsätzen gedeckt sind.  
(4) Bei Bedarf dürfen von dem in Abs. 2 genannten Betrag maximal EUR 200.000,00 zum 
Ausgleich der Kosten verwendet werden, die durch die sonstige wirtschaftliche Tätigkeit der 
RTZ Köln GmbH entstehen.  
 
 
Art. 3 Berechnung der Ausgleichsleistung, Buchführung 
 
(1) Am Jahresende wird der Verlust, der durch die Dienstleistungen im allgemeinen 
wirtschaftlichem Interesse entstanden ist, durch die Stadt Köln ausgeglichen. Die RTZ Köln 
GmbH ist berechtigt, unterjährlich Abschlagszahlungen abzurufen, die auf den 
Verlustausgleich am Ende des Jahres anzurechnen sind. Überschüsse können auf das

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folgende Jahr übertragen werden, sofern die Obergrenze von maximal EUR 500.000,00 über 
drei Jahre nicht überschritten wurde.  
(2) Die RTZ Köln GmbH hat durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, 
dass die durch die Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse entstehenden 
Kosten von den Kosten für sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen abgegrenzt werden. Für 
die Kosten, die durch die sonstige wirtschaftliche Tätigkeit der RTZ Köln GmbH entstehen, 
darf maximal ein Betrag von EUR 200.000,00 über jeweils drei Jahre verwendet werden. Der 
restliche Betrag bis zu einer Obergrenze von EUR 500.000,00 über jeweils drei Jahre darf 
ausschließlich für die Kosten genutzt werden, die durch die Dienstleistungen im allgemeinen 
wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 1 Absatz 1 entstehen.  
(3) Gewinne, die durch die sonstigen gewerblichen Tätigkeiten der RTZ Köln GmbH 
erwirtschaftet werden, sind zur Deckung der Verluste aus den Dienstleistungen im 
allgemeinen wirtschaftlichen Interesse zu verwenden.  
(4) Die RTZ Köln GmbH führt jährlich den Nachweis für die Verwendung der Mittel. Im Falle 
von zu viel geleisteten Ausgleichszahlungen ist der überschießende Betrag durch die RTZ 
Köln GmbH an die Stadt Köln zurück zu gewähren. 
  
Art. 4 Aufbewahrungspflicht 
 
Alle Unterlagen, die geeignet sind, die Vereinbarkeit der Ausgleichzahlungen zugunsten der 
RTZ Köln GmbH mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 und der 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu belegen, sind während des Betrauungszeitraumes und 
für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Ende der Betrauung aufzubewahren.  
 
Art. 5 Ratsbeschluss 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 21.06.2022 den vorliegenden 
Betrauungsakt beschlossen.

Beschlussvorlage Rat

11656 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1182/2022 
Freigabedatum 
 27.05.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und Gründerzentrum Köln GmbH: Verlängerung der 
Betrauung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln verlängert die Betrauung der RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und 
Gründerzentrum Köln GmbH (RTZ GmbH) mit der Erbringung von Dienstleistungen von all-
gemeinem wirtschaftlichen Interesse nach Maßgabe der als Anlage 1 beigefügten Betrau-
ungsregelung bis zum 21.06.2032.  
2. Der Rat weist die Vertreterin bzw. den Vertreter der Gesellschafterin Stadt Köln in der Gesell-
schafterversammlung der RTZ GmbH an, durch entsprechende Beschlussfassung in der Ge-
sellschafterversammlung die Umsetzung des Betrauungsaktes in der RTZ GmbH sicherzustel-
len, insbesondere durch Anweisungen an die Geschäftsführung. 
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Betrauungsregelung Unterstützungsleistun-
gen für die RTZ GmbH bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 500.000 € in drei Steuer-
jahren zu erbringen. Von dieser Summe dürfen entsprechend den beihilfenrechtlichen Rege-
lungen bis zu insgesamt 200.000 € in drei Steuerjahren an Unterstützungsleistungen für 
Dienstleistungen der RTZ erbracht werden, die nicht in den Anwendungsbereich der beigefüg-
ten Betrauungsregelung fallen. 
 
 
Finanzausschuss 13.06.2022 
Rat 20.06.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja Betriebskostenzu-
schüsse in Höhe jährlicher Bedarfe laut Wirtschaftsplan der Gesellschaft      % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist zu 99,925 % am Stammkapital der RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und Grün-
derzentrum Köln GmbH (RTZ GmbH) beteiligt. Mitgesellschafter mit 0,075 % ist der Verein zur Förde-
rung der rechtsrheinischen gewerblichen Wirtschaft (vfw).  
 
Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb des Rechtsrheinischen Technologie- und Gründerzent-
rums Köln, mit dem allgemein der Technologietransfer und speziell die Gründung neuer Unternehmen 
sowie die Entwicklung junger Unternehmen, die neue Technologien, Dienstleistungen, Güter oder 
Verfahren entwickeln, produzieren und vermarkten, gefördert wird. 
 
Per Ratsbeschluss vom 20.09.2012 wurde die RTZ GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen 
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut (vgl. Vorlagen-Nr. 2940/2012). Die Betrauung fuß-
te dabei auf der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwen-
dung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach 
De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte-
resse erbringen, staatliche Mittel gezahlt werden können, ohne dass diese bei der EU-Kommission 
gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV angemeldet werden müssen.  
 
Per Beschluss der Gesellschafterversammlung am 25.09./02.10.2012 wurde die Geschäftsführung 
angewiesen, den vom Rat der Stadt Köln am 20.09.2012 beschlossenen Betrauungsakt umzusetzen 
und dessen Vorgaben zu beachten.  
 
Die Betrauung war zunächst auf drei Jahre bis zum 30.09.2015 angelegt. In Artikel 2 Abs. 2 der Be-
trauungsregelung war jedoch bereits geregelt, dass sich die Betrauung automatisch um weitere sie-
ben Jahre auf eine Gesamtlaufzeit von 10 Jahren verlängert, wenn die Stadt nach Ablauf des dreijäh-
rigen Betrauungszeitraums geprüft hat, dass die Voraussetzungen für eine Betrauung weiterhin vor-

3 
liegen und die Kompensation für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli-
chen Interesse ausreichend ist. Die Prüfung der Verwaltung hat damals ergeben, dass diese Voraus-
setzungen vorlagen, so dass die Verlängerung der Betrauung auf insgesamt 10 Jahre, folglich bis 
30.09.2022, eingetreten ist. 
 
Da die RTZ GmbH weiterhin auf städtische Zuschüsse angewiesen ist, steht nunmehr eine Verlänge-
rung der Betrauung über den 30.09.2022 hinaus an. Die Voraussetzungen für die Betrauung auf der 
Grundlage oben zitierter DeMinimis-Verordnung, die weiterhin in Kraft ist, sind in Bezug auf die RTZ 
GmbH weiterhin gegeben. 
 
- Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. 
- Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren 500 000 
EUR nicht übersteigen. 
 
Die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, mit denen die Stadt Köln die RTZ 
betraut, werden in Art. 1 der beigefügten Betrauungsregelung definiert: 
 
„(1) Die Stadt Köln betraut die RTZ GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse in Form der Förderung von Kleinstunternehmen auf dem Gebiet der neuen 
Technologien, direkt nach der Gründung oder in der Gründungsphase für einen Zeitraum bis zu 7 
Jahren. 
(2) Zur Förderung von Kleinstunternehmen im vorgenannten Sinn gehört der Betrieb eines Gründer-
zentrums, an dem nach Wunsch Existenzgründungsberatung stattfindet, und die Bereitstellung von 
Büroräumen und Laboren zu einem reduzierten Mietpreis. Durch das Ansiedeln von gleichartigen 
Unternehmen in einem Bürogebäude sollen Synergien geschaffen und die Vernetzung untereinander 
gefördert werden.   
(3) Kleinstunternehmen sind nicht mit anderen Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB verbun-
dene Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und deren Umsatz oder Bilanzsum-
me EUR 2 Mio. nicht übersteigt.  
(4) Eine Förderung der unter Abs. 1 genannten Unternehmen erfolgt für die Dauer von maximal 7 
Jahren oder bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen einen Gewinn erwirt-
schaftet, so dass alle Kosten des Geschäftsjah res gedeckt sind und ein eventuell bestehender Ver-
lustvortrag aus Vorjahren ausgeglichen ist, in keinem Fall aber länger als 7 Jahre.  
(5) Die RTZ GmbH ist verpflichtet, abhängig von ihrer Kapazität, ihre Leistungen für alle anfragenden 
Unternehmen zu erbringen, die die in Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.“ 
Dies bedeutet, dass Unternehmen, die etabliert sind oder die Anforderungen an ein Kleinstunterneh-
men nicht mehr erfüllen und die die Leistungen des RTZ in Anspruch nehmen, um beispielsweis e 
eine Niederlassung in Köln zu gründen, nicht mehr unter den Förderansatz fallen. Selbstverständlich 
kann die RTZ GmbH auch solchen Mietern ihre Räumlichkeiten oder Beratungsangebote zur Verfü-
gung stellen. Über eine getrennte Buchführung ist jedoch sicherzustellen, dass der von der Stadt Köln 
gezahlte Verlustausgleich bzw. Betriebskostenzuschuss nur bis zu einer Höhe von maximal 200.000 
€ in drei Steuerjahren zur Finanzierung dieser gewerblichen Tätigkeiten („Nicht -DAWI-Leistungen“) 
eingesetzt wird. 
Europarechtliche Rechtsgrundlage für die Förderung dieser letztgenannten Leistungen ist die Verord-
nung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. 
Die De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen mit Leistungen nach der 
EU-Verordnung Nr. 360/2012 kumuliert werden (vgl. Art. 2 Abs. 7 der VO Nr. 360/2012 sowie Artikel 5 
der VO 1407/2013). Höchstbetrag bleibt weiterhin 500.000 € in drei Steuerjahren.

4 
Die RTZ weist über eine entsprechende Sparten-Plankostenrechnung nach, dass die in der Präambel 
des Betrauungsaktentwurfs genannten De-minimis-Schwellenwerte (max. 500.000 € Förderung in 
drei Steuerjahren, davon höchstens 200.000 € für gewerbliche/ „Nicht-DAWI“- Leistungen) eingehal-
ten werden.  
 
Erst seit 2018 benötigt die RTZ GmbH jährliche Zuschüsse. Laut Wirtschaftsplan 2022 werden für die 
Jahre 2022-2026 folgende Zuschussbedarfe erwartet: 
 
 
Die Grenzen der Betrauungsregelung wurden seit 2012 bis 2021 eingehalten und werden voraus-
sichtlich auch in der Zukunft nicht überschritten. Daher erfolgt die Betrauung weiterhin auf der Grund-
lage der DeMinimis-Verordnung. 
 
Nach Auffassung der Verwaltung wird durch die vorliegend gewählte Form des Betrauungsaktes das 
Risiko minimiert, dass in der Betrauung ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zu sehen 
sein könnte. Es liegt vielmehr ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, da die RTZ GmbH durch 
die Mittelzuführungen in die Lage versetzt wird, sich weiterhin in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks 
zu betätigen.  
 
Die Betrauung der RTZ GmbH erfolgt wie in 2012 nunmehr ebenfalls in zwei Akten: Erstens durch 
den Ratsbeschluss über die Betrauungsregelung mit Anweisung an die städt. Gesellschaftervertrete-
rin, durch entsprechende Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung der RTZ GmbH für 
die Umsetzung der Betrauungsregelung zu sorgen, zweitens durch die Beschlussfassung in der Ge-
sellschafterversammlung selbst. Diese gewählte Form (gesellschaftsrechtliche Lösung) ist eine in 
Deutschland übliche Form der Betrauung und rechtlich zulässig, wie der Mitteilung der Kommission 
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die 
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vom 20.12.2011 (Rz. 
51) zu entnehmen ist. 
 
Rechtsansprüche der RTZ GmbH werden durch den Betrauungsakt nicht begründet.  
 
Sofern der Rat der Stadt Köln der Verlängerung der beigefügten Betrauungsregelung um weitere 10 
Jahre bis 21.06.2032 zustimmt, wird anschließend ein Beschluss der Gesellschafterversammlung 
über die Verlängerung der Betrauungsregelung eingeholt. 
 
Die Verwaltung wird den Betrauungsakt ausschließlich zur Gewährung von im Betrauungsakt definier-
ten Unterstützungsleistungen für die RTZ GmbH verwenden. Sofern darüber hinaus anderweitige 
Zuwendungen der Stadt Köln an die RTZ GmbH geleistet werden sollen, wird die Verwaltung diese 
dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorlegen. Die Verwaltung wird auch dann dem Rat die Betrau-
ung erneut zur Beschlussfassung vorlegen, wenn die Kommission im Rahmen ihrer angekündigten 
Revision des Beihilfenrechts die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 auslaufen lassen 
sollte.

5 
Keine Beschlussalternative: 
Da die Gesellschaft zumindest derzeit zur Sicherstellung der Liquidität auf Zuschüsse der Gesell-
schafterin Stadt Köln angewiesen ist, ist die Verlängerung der Betrauung unverzichtbar. 
 
 
Zeitrahmen zur Beschlussfassung: 
 
Da die derzeitige Betrauungsregelung zum 30.09.2022 ausläuft, ist eine Entscheidung über die Ver-
längerung der Betrauung spätestens in der Ratssitzung am 08.09.2022 erforderlich, damit im Bedarfs-
fall zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit und Vermeidung der Insolvenz der Gesellschaft Zu-
schusszahlungen der Gesellschafterin erfolgen können. Zudem ist die der Gesellschaft eingeräumte 
Kontokorrentlinie an eine wirksame Betrauung geknüpft.  
 
 
 
Anlage: Betrauungsregelung für die RTZ GmbH

Beratungsverlauf (2)

13.06.2022 Finanzausschuss
TOP 10.31 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.06.2022 Rat
TOP 10.14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1182/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.05.2022
Erstellt
06.04.2022 13:11