1182/2022
RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und Gründerzentrum Köln GmbH: Verlängerung der Betrauung
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Anlage_Betraungsregelung RTZ
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Betrauungsakt der Stadt Köln für das Rechtsrheinische Technologie -und Gründerzentrum Köln GmbH Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. EU vom 26.4.2012, L 114), sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABL. EU vom 04.12.2013, L 352/1). Präambel Die Stadt Köln betraut das Rechtsrheinische Technologie-und Gründerzentrum Köln GmbH („die RTZ Köln GmbH“) im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den hierin näher definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Bei Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sieht einen De-minimis-Höchstbetrag von EUR 200.000,00 über drei Steuerjahre vor, bis zu dessen Erreichen staatliche Beihilfen zugunsten von Unternehmen aus EU-beihilferechtlicher Sicht Bagatellcharakter aufweisen. Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hebt den De-minimis-Höchstbetrag für staatliche Beihilfen zur Finanzierung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse auf EUR 500.000,00 über drei Steuerjahre an. Beide Verordnungen können kumuliert werden. Dabei darf der in Verordnung (EU) Nr. 360/2012 festgesetzte Betrag von EUR 500.000,00 über 3 Steuerjahre jedoch nicht überschritten werden. Da der Höchstbetrag von EUR 200.000,00 aus der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nicht zweckgebunden ist, kann er bei Bedarf auch zur Verwendung der Förderung der sonstigen gewerblichen Tätigkeit der RTZ Köln GmbH genutzt werden. Der restliche Betrag bis zur Höchstschwelle von EUR 500.000,00 steht dann zur Förderung der Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse zur Verfügung. Unternehmensgegenstand der RTZ Köln GmbH ist der Betrieb des Rechtsrheinischen Technologie-und Gründerzentrums Köln, mit dem allgemein der Technologietransfer und speziell die Gründung neuer Unternehmen sowie die Entwicklung junger Unternehmen, die neue Technologien, Dienstleistungen, Güter oder Verfahren entwickeln, produzieren und vermarkten, gefördert wird. Seite 2 von 3 Art. 1 Art der Betrauung (1) Die Stadt Köln betraut die RTZ Köln GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Form der Förderung von Kleinstunternehmen auf dem Gebiet der neuen Technologien, direkt nach der Gründung oder in der Gründungsphase für einen Zeitraum bis zu 7 Jahren. (2) Zur Förderung von Kleinstunternehmen im vorgenannten Sinn gehört der Betrieb eines Gründerzentrums, an dem nach Wunsch Existenzgründungsberatung stattfindet, und die Bereitstellung von Büroräumen und Laboren zu einem reduzierten Mietpreis. Durch das Ansiedeln von gleichartigen Unternehmen in einem Bürogebäude sollen Synergien geschaffen und die Vernetzung untereinander gefördert werden. (3) Kleinstunternehmen sind nicht mit anderen Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 1 HGB verbundene Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und deren Umsatz oder Bilanzsumme EUR 2 Mio. nicht übersteigt. (4) Eine Förderung der unter Abs. 1 genannten Unternehmen erfolgt für die Dauer von maximal 7 Jahren oder bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaftet, so dass alle betrieblichen Kosten des Geschäftsjahrs gedeckt sind und ein eventuell bestehender Verlustvortrag aus Vorjahren ausgeglichen ist; in keinem Fall aber länger als 7 Jahre. (5) Die RTZ Köln GmbH ist verpflichtet, abhängig von ihrer Kapazität, ihre Leistungen für alle anfragenden Unternehmen zu erbringen, die die in Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. Art. 2 Ausgleichsleistung und Dauer (1) Die RTZ Köln GmbH wird für eine Dauer von zehn Jahren bis zum 21.06.2032 mit der unter Art. 1 genannten Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut. (2) Für die Erbringung der unter Art. 1 genannten Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichem Interesse erhält die RTZ Köln GmbH eine Verlustausgleichsleistung in Höhe von höchstens EUR 500.000,00 über drei Steuerjahre. (3) Die in Abs. 2 genannte Ausgleichsleistung soll die Kosten ausgleichen, die der RTZ Köln GmbH durch die Erbringung der Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse entstehen und nicht von den erwirtschafteten Umsätzen gedeckt sind. (4) Bei Bedarf dürfen von dem in Abs. 2 genannten Betrag maximal EUR 200.000,00 zum Ausgleich der Kosten verwendet werden, die durch die sonstige wirtschaftliche Tätigkeit der RTZ Köln GmbH entstehen. Art. 3 Berechnung der Ausgleichsleistung, Buchführung (1) Am Jahresende wird der Verlust, der durch die Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichem Interesse entstanden ist, durch die Stadt Köln ausgeglichen. Die RTZ Köln GmbH ist berechtigt, unterjährlich Abschlagszahlungen abzurufen, die auf den Verlustausgleich am Ende des Jahres anzurechnen sind. Überschüsse können auf das Seite 3 von 3 folgende Jahr übertragen werden, sofern die Obergrenze von maximal EUR 500.000,00 über drei Jahre nicht überschritten wurde. (2) Die RTZ Köln GmbH hat durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die durch die Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse entstehenden Kosten von den Kosten für sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen abgegrenzt werden. Für die Kosten, die durch die sonstige wirtschaftliche Tätigkeit der RTZ Köln GmbH entstehen, darf maximal ein Betrag von EUR 200.000,00 über jeweils drei Jahre verwendet werden. Der restliche Betrag bis zu einer Obergrenze von EUR 500.000,00 über jeweils drei Jahre darf ausschließlich für die Kosten genutzt werden, die durch die Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 1 Absatz 1 entstehen. (3) Gewinne, die durch die sonstigen gewerblichen Tätigkeiten der RTZ Köln GmbH erwirtschaftet werden, sind zur Deckung der Verluste aus den Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse zu verwenden. (4) Die RTZ Köln GmbH führt jährlich den Nachweis für die Verwendung der Mittel. Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichszahlungen ist der überschießende Betrag durch die RTZ Köln GmbH an die Stadt Köln zurück zu gewähren. Art. 4 Aufbewahrungspflicht Alle Unterlagen, die geeignet sind, die Vereinbarkeit der Ausgleichzahlungen zugunsten der RTZ Köln GmbH mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu belegen, sind während des Betrauungszeitraumes und für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Ende der Betrauung aufzubewahren. Art. 5 Ratsbeschluss Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 21.06.2022 den vorliegenden Betrauungsakt beschlossen.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1182/2022 Freigabedatum 27.05.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und Gründerzentrum Köln GmbH: Verlängerung der Betrauung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln verlängert die Betrauung der RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und Gründerzentrum Köln GmbH (RTZ GmbH) mit der Erbringung von Dienstleistungen von all- gemeinem wirtschaftlichen Interesse nach Maßgabe der als Anlage 1 beigefügten Betrau- ungsregelung bis zum 21.06.2032. 2. Der Rat weist die Vertreterin bzw. den Vertreter der Gesellschafterin Stadt Köln in der Gesell- schafterversammlung der RTZ GmbH an, durch entsprechende Beschlussfassung in der Ge- sellschafterversammlung die Umsetzung des Betrauungsaktes in der RTZ GmbH sicherzustel- len, insbesondere durch Anweisungen an die Geschäftsführung. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Betrauungsregelung Unterstützungsleistun- gen für die RTZ GmbH bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 500.000 € in drei Steuer- jahren zu erbringen. Von dieser Summe dürfen entsprechend den beihilfenrechtlichen Rege- lungen bis zu insgesamt 200.000 € in drei Steuerjahren an Unterstützungsleistungen für Dienstleistungen der RTZ erbracht werden, die nicht in den Anwendungsbereich der beigefüg- ten Betrauungsregelung fallen. Finanzausschuss 13.06.2022 Rat 20.06.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja Betriebskostenzu- schüsse in Höhe jährlicher Bedarfe laut Wirtschaftsplan der Gesellschaft % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Die Stadt Köln ist zu 99,925 % am Stammkapital der RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und Grün- derzentrum Köln GmbH (RTZ GmbH) beteiligt. Mitgesellschafter mit 0,075 % ist der Verein zur Förde- rung der rechtsrheinischen gewerblichen Wirtschaft (vfw). Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb des Rechtsrheinischen Technologie- und Gründerzent- rums Köln, mit dem allgemein der Technologietransfer und speziell die Gründung neuer Unternehmen sowie die Entwicklung junger Unternehmen, die neue Technologien, Dienstleistungen, Güter oder Verfahren entwickeln, produzieren und vermarkten, gefördert wird. Per Ratsbeschluss vom 20.09.2012 wurde die RTZ GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut (vgl. Vorlagen-Nr. 2940/2012). Die Betrauung fuß- te dabei auf der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwen- dung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse erbringen, staatliche Mittel gezahlt werden können, ohne dass diese bei der EU-Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV angemeldet werden müssen. Per Beschluss der Gesellschafterversammlung am 25.09./02.10.2012 wurde die Geschäftsführung angewiesen, den vom Rat der Stadt Köln am 20.09.2012 beschlossenen Betrauungsakt umzusetzen und dessen Vorgaben zu beachten. Die Betrauung war zunächst auf drei Jahre bis zum 30.09.2015 angelegt. In Artikel 2 Abs. 2 der Be- trauungsregelung war jedoch bereits geregelt, dass sich die Betrauung automatisch um weitere sie- ben Jahre auf eine Gesamtlaufzeit von 10 Jahren verlängert, wenn die Stadt nach Ablauf des dreijäh- rigen Betrauungszeitraums geprüft hat, dass die Voraussetzungen für eine Betrauung weiterhin vor- 3 liegen und die Kompensation für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli- chen Interesse ausreichend ist. Die Prüfung der Verwaltung hat damals ergeben, dass diese Voraus- setzungen vorlagen, so dass die Verlängerung der Betrauung auf insgesamt 10 Jahre, folglich bis 30.09.2022, eingetreten ist. Da die RTZ GmbH weiterhin auf städtische Zuschüsse angewiesen ist, steht nunmehr eine Verlänge- rung der Betrauung über den 30.09.2022 hinaus an. Die Voraussetzungen für die Betrauung auf der Grundlage oben zitierter DeMinimis-Verordnung, die weiterhin in Kraft ist, sind in Bezug auf die RTZ GmbH weiterhin gegeben. - Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. - Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht übersteigen. Die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, mit denen die Stadt Köln die RTZ betraut, werden in Art. 1 der beigefügten Betrauungsregelung definiert: „(1) Die Stadt Köln betraut die RTZ GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Form der Förderung von Kleinstunternehmen auf dem Gebiet der neuen Technologien, direkt nach der Gründung oder in der Gründungsphase für einen Zeitraum bis zu 7 Jahren. (2) Zur Förderung von Kleinstunternehmen im vorgenannten Sinn gehört der Betrieb eines Gründer- zentrums, an dem nach Wunsch Existenzgründungsberatung stattfindet, und die Bereitstellung von Büroräumen und Laboren zu einem reduzierten Mietpreis. Durch das Ansiedeln von gleichartigen Unternehmen in einem Bürogebäude sollen Synergien geschaffen und die Vernetzung untereinander gefördert werden. (3) Kleinstunternehmen sind nicht mit anderen Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB verbun- dene Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und deren Umsatz oder Bilanzsum- me EUR 2 Mio. nicht übersteigt. (4) Eine Förderung der unter Abs. 1 genannten Unternehmen erfolgt für die Dauer von maximal 7 Jahren oder bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen einen Gewinn erwirt- schaftet, so dass alle Kosten des Geschäftsjah res gedeckt sind und ein eventuell bestehender Ver- lustvortrag aus Vorjahren ausgeglichen ist, in keinem Fall aber länger als 7 Jahre. (5) Die RTZ GmbH ist verpflichtet, abhängig von ihrer Kapazität, ihre Leistungen für alle anfragenden Unternehmen zu erbringen, die die in Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.“ Dies bedeutet, dass Unternehmen, die etabliert sind oder die Anforderungen an ein Kleinstunterneh- men nicht mehr erfüllen und die die Leistungen des RTZ in Anspruch nehmen, um beispielsweis e eine Niederlassung in Köln zu gründen, nicht mehr unter den Förderansatz fallen. Selbstverständlich kann die RTZ GmbH auch solchen Mietern ihre Räumlichkeiten oder Beratungsangebote zur Verfü- gung stellen. Über eine getrennte Buchführung ist jedoch sicherzustellen, dass der von der Stadt Köln gezahlte Verlustausgleich bzw. Betriebskostenzuschuss nur bis zu einer Höhe von maximal 200.000 € in drei Steuerjahren zur Finanzierung dieser gewerblichen Tätigkeiten („Nicht -DAWI-Leistungen“) eingesetzt wird. Europarechtliche Rechtsgrundlage für die Förderung dieser letztgenannten Leistungen ist die Verord- nung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Die De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen mit Leistungen nach der EU-Verordnung Nr. 360/2012 kumuliert werden (vgl. Art. 2 Abs. 7 der VO Nr. 360/2012 sowie Artikel 5 der VO 1407/2013). Höchstbetrag bleibt weiterhin 500.000 € in drei Steuerjahren. 4 Die RTZ weist über eine entsprechende Sparten-Plankostenrechnung nach, dass die in der Präambel des Betrauungsaktentwurfs genannten De-minimis-Schwellenwerte (max. 500.000 € Förderung in drei Steuerjahren, davon höchstens 200.000 € für gewerbliche/ „Nicht-DAWI“- Leistungen) eingehal- ten werden. Erst seit 2018 benötigt die RTZ GmbH jährliche Zuschüsse. Laut Wirtschaftsplan 2022 werden für die Jahre 2022-2026 folgende Zuschussbedarfe erwartet: Die Grenzen der Betrauungsregelung wurden seit 2012 bis 2021 eingehalten und werden voraus- sichtlich auch in der Zukunft nicht überschritten. Daher erfolgt die Betrauung weiterhin auf der Grund- lage der DeMinimis-Verordnung. Nach Auffassung der Verwaltung wird durch die vorliegend gewählte Form des Betrauungsaktes das Risiko minimiert, dass in der Betrauung ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zu sehen sein könnte. Es liegt vielmehr ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, da die RTZ GmbH durch die Mittelzuführungen in die Lage versetzt wird, sich weiterhin in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen. Die Betrauung der RTZ GmbH erfolgt wie in 2012 nunmehr ebenfalls in zwei Akten: Erstens durch den Ratsbeschluss über die Betrauungsregelung mit Anweisung an die städt. Gesellschaftervertrete- rin, durch entsprechende Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung der RTZ GmbH für die Umsetzung der Betrauungsregelung zu sorgen, zweitens durch die Beschlussfassung in der Ge- sellschafterversammlung selbst. Diese gewählte Form (gesellschaftsrechtliche Lösung) ist eine in Deutschland übliche Form der Betrauung und rechtlich zulässig, wie der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vom 20.12.2011 (Rz. 51) zu entnehmen ist. Rechtsansprüche der RTZ GmbH werden durch den Betrauungsakt nicht begründet. Sofern der Rat der Stadt Köln der Verlängerung der beigefügten Betrauungsregelung um weitere 10 Jahre bis 21.06.2032 zustimmt, wird anschließend ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verlängerung der Betrauungsregelung eingeholt. Die Verwaltung wird den Betrauungsakt ausschließlich zur Gewährung von im Betrauungsakt definier- ten Unterstützungsleistungen für die RTZ GmbH verwenden. Sofern darüber hinaus anderweitige Zuwendungen der Stadt Köln an die RTZ GmbH geleistet werden sollen, wird die Verwaltung diese dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorlegen. Die Verwaltung wird auch dann dem Rat die Betrau- ung erneut zur Beschlussfassung vorlegen, wenn die Kommission im Rahmen ihrer angekündigten Revision des Beihilfenrechts die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 auslaufen lassen sollte. 5 Keine Beschlussalternative: Da die Gesellschaft zumindest derzeit zur Sicherstellung der Liquidität auf Zuschüsse der Gesell- schafterin Stadt Köln angewiesen ist, ist die Verlängerung der Betrauung unverzichtbar. Zeitrahmen zur Beschlussfassung: Da die derzeitige Betrauungsregelung zum 30.09.2022 ausläuft, ist eine Entscheidung über die Ver- längerung der Betrauung spätestens in der Ratssitzung am 08.09.2022 erforderlich, damit im Bedarfs- fall zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit und Vermeidung der Insolvenz der Gesellschaft Zu- schusszahlungen der Gesellschafterin erfolgen können. Zudem ist die der Gesellschaft eingeräumte Kontokorrentlinie an eine wirksame Betrauung geknüpft. Anlage: Betrauungsregelung für die RTZ GmbH
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1182/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.05.2022
- Erstellt
- 06.04.2022 13:11