1101/2021
Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41/41/1 Vorlagen-Nummer 1101/2021 Freigabedatum 08.04.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe Beschlussorgan Ausschuss Kunst und Kultur Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss Kunst und Kultur beschließt im Teilplan 0416 - Kulturförderung in der Teilplanzeile 15 - Transferaufwendungen im Rahmen der „Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kul- turvereine und Kulturbetriebe“ eine Bezuschussung der nachfolgenden Kulturveranstalter*innen der freien Szene in Form einer institutionellen Förderung für das Jahr 2021 mit folgenden Zuschusssum- men: Zoo, Die Schänke 21.641 € Volksbühne am Rudolfplatz gGmbH 50.000 € Niehler Freiheit e.V. 24.372 € Büro Sabine Voggenreiter/PASSAGEN 50.000 € Bis zur schlussendlichen Bewilligung sind ggf. aufgrund der Aktualisierung von Antragsunterlagen noch geringfügige Abweichungen in der Zuschusshöhe möglich. Ausschuss Kunst und Kultur 15.06.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Rat hatte in seiner Sitzung am 04.02.2021 u.a. folgende Corona-Sondermaßnahme beschlossen (BV 3270/2020): [Hervorhebung redaktionell] „Der Rat beschließt die Umsetzung der folgenden Maßnahmen „Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021“ des Kulturamtes mit einer Gesamtlaufzeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2021 gemäß der im Maßnahmenkatalog (Anlage 1) erläuterten Kriterien: a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe im Umfang von bis zu 770.000 Euro, Die eingegangen Anträge zur Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe wurden und werden nach den vom Rat beschlossenen Kriterien (siehe Anlage) geprüft und bewertet. Der zunächst für die Maßnahme a. geltende, wirtschaftliche Betrachtungszeitraum wurde mit Beschluss des Rates vom 23.03.2021 bis zum 30.06.2021 verlängert (BV 0978/2021). Der „wirtschaftliche Betrachtungszeitraum“ definiert den Zeitraum, für den coronabedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen angegeben bzw. berücksichtigt werden können; er bildet die Basis für den wirtschaftlichen Vergleich des Wirtschaftsjahres 2021 mit dem Vergleichsjahr 2019. Bis zum 07.04.2021 lagen dem Kulturamt 9 Anträge auf „Corona-Sonderförderung zur Struktursiche- rung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ (Maßnahme a.) vor. Davon sind vier kurzfristig einge- gangen bzw. unvollständig und werden daher aktuell noch geprüft. Für fünf früher eingegangene An- träge ist die Prüfung abgeschlossen. Der ebenfalls eingegangene Antrag des Vereins 17_3_17 e.V. wurde geprüft. Er erfüllt nicht die not- wendigen drei von vier formalen Kriterien. Die anhand der definierten Kriterien positiv entscheidungsreifen Anträge sind dem Ausschuss Kunst und Kultur als „institutionelle Förderung“ zur Entscheidung vorzulegen (§ 13 Absatz 1 Nr. 12 Zustän- digkeitsordnung der Stadt Köln). Daher schlägt die Verwaltung für die folgenden Kulturbetriebe eine Bezuschussung im Rahmen der „Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ für das Jahr 2021 vor: Zoo, Die Schänke, Antragsteller: Bastian Radermacher Kurzbeschreibung: Der Veranstalter „Zoo Die Schänke“ wird voraussichtlich im Betriebszeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 keine/kaum Einnahmen erzielen können. Die existenzbedrohliche wirt- schaftliche Lage der Institution infolge der Corona-Krise ist nachvollziehbar in den Antragsunterlagen begründet. Bewilligungsfähige Zuschusshöhe: 21.641 € Begründung: „Zoo Die Schänke“ ist eine wichtige Spielstätte für eine große Bandbreite von Musi- ker*innen. Neben der großen Vielfalt an Konzerten zeigt „Zoo Die Schänke“ auch wechselnde Aus- stellungen junger Künstler*innen. Somit ist der Veranstaltungsort in den letzten Jahren zu einem wichtigen Kulturort in Köln-Ehrenfeld avanciert. Der Ort ist damit uneingeschränkt unterstützenswert. Die formalen Kriterien und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Corona-Sonderförderung 3 werden erfüllt. Volksbühne am Rudolfplatz gGmbH, Antragsteller: Alexander Utecht Kurzbeschreibung: Die Volksbühne am Rudolfplatz macht das vollständige Wegbrechen von Veran- staltungserlösen auf der Einkommensseite mit monatlichen Verlusten für jeden spielfreien Monat gel- tend. Die existenzbedrohliche wirtschaftliche Lage der Institution ist nachvollziehbar aus den Antrags- unterlagen eine direkte Folgewirkung der Corona-Krise. Bewilligungsfähige Zuschusshöhe: 50.000 € Begründung: Die Bedeutung der Volksbühne am Rudolfplatz als Spiel- und Veranstaltungsort mit ih- rem vielseitigen Programm ist für die Kölner Kulturszene von enormer Bedeutung. Die Volksbühne leistet nicht nur mit ihrem eigenen Programm einen großen Beitrag für die Vielfalt des städtischen Kulturangebots, sondern bietet auch vielen anderen Künstler*innen eine Heimat für ihre Kunst. Das Haus ist aufgrund seiner Bedeutung für die Freie Kunst- und Kulturszene uneingeschränkt unterstüt- zenswert. Die formalen Kriterien und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Corona-Sonderförderung werden erfüllt. Niehler Freiheit e.V., Antragstellerin Philippa Otto Kurzbeschreibung: Die aktuellen Regularien der Coronaschutzverordnung NRW erlauben seit gerau- mer Zeit keine Durchführung von kulturellen Veranstaltungen. Damit fehlen dem Verein Niehler Frei- heit e.V die lebenswichtigen Einnahmen. Um die Existenz des Vereins und des Vereinsgeländes zu sichern, stellt der Verein daher den Corona-Antrag. Die existenzbedrohliche wirtschaftliche Lage der Institution ist nachvollziehbar aus den Antragsunterlagen eine Folgewirkung der Corona-Krise. Bewilligungsfähige Zuschusshöhe: 24.372 € Begründung: Die Niehler Freiheit bietet für die Kölner Kulturszene ein wichtiges Veranstaltungs- angebot und ist gleichsam als Spielort für zahlreiche Kulturschaffende unterschiedlicher Sparten von großer Relevanz. Die formalen Kriterien und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Corona-Sonderförderung werden erfüllt. Büro Sabine Voggenreiter/PASSAGEN, Antragstellerin: Sabine Voggenreiter Kurzbeschreibung: Das seit 32 Jahren jährlich stattfindende urbane Festival PASSAGEN mit ca. 160 einzelnen Ausstellungen im gesamten Kölner Stadtgebiet (7-Tage) entfällt 2021 coronabedingt. Das Projekt Passagen ist somit in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Schieflage geraten, und es droht ein nahezu vollständiger Verlust der Einnahmen aus dem Projekt. Die existenzbedrohliche wirt- schaftliche Lage der Institution ist eine Folgewirkung der Corona-Krise. Bewilligungsfähige Zuschusshöhe: 50.000 € Begründung: Die PASSAGEN parallel zur Möbelmesse haben zentrale Relevanz für den Design- standort Köln. Sie strahlen mit ihrem jährlichen Veranstaltungsbereich ebenso in viele unterschiedli- che Nachbarbranchen in die freie Kulturszene aus. Die formalen Kriterien und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Corona-Sonderförderung werden erfüllt. Die Kulturbetriebe, deren eingereichte Wirtschaftspläne 2021 bei Antragstellung noch auf einem Be- trachtungszeitraum bis 30.04.2021 beruhten, haben die Gelegenheit eines Aufstockungsantrages erhalten, soweit die Obergrenze der Sonderförderung von 50.000 € noch nicht erreicht wurde. Die Verwaltung wird für die durch den Ausschuss Kunst und Kultur beschlossenen Sonderförderun- gen entsprechende Bewilligungsbescheide zeitnah ausfertigen und diese bei Eintritt der Rechtskraft auszahlen. Ggf. können die bewilligten Zuschusshöhen aufgrund der Aktualisierung von Antragsun- terlagen noch geringfügig von den beschlossenen Förderhöhen abweichen. Der Gesamtumfang der Maßnahme a. „Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kultur- vereine und Kulturbetriebe“ umfasst 770.000 €; davon sind durch diesen Beschluss bereits Mittel in Höhe von 146.013 Euro gebunden. Insgesamt liegt das Antragsvolumen der 9 eingegangenen Anträ- ge (Stand 7.4.2021) bei 373.808 Euro. 4 Finanzierung Die Finanzierung wurde durch den Rat schon mit Vorlage 3270/2020 „Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 des Kulturamtes – zunächst bis Juni 2021“ grundsätzlich beschlossen. Die nun ausge- wiesenen haushaltsmäßigen Auswirkungen sind ein Anteil dessen. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Bedingungen. Die Mittel stehen im Teilplan 0416 – Kulturförderung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen im Jahr 2021 zur Verfügung und führen nicht zu einem Mehrbedarf gegenüber der beschlossenen Haushalts- planung 2020/2021. Bewirtschaftungsverfügung Die Vorlage folgt der politischen Beschlusslage. Die Zuschüsse dienen dem wirtschaftlichen Erhalt der beantragenden Kulturschaffenden und damit auch dem Strukturerhalt der freien Kölner Kultursze- ne.
Anlage 1 zu 1101-2021
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Anlage zur Vorlage 1101/2021 Auszug aus der Anlage 1 zur am 04.02.2021 beschlossenen Ratsvorlage BV 3270/2020 Maßnahmenkatalog: Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 durch das Kulturamt a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe Sonderförderung in der Corona-Krise (bisher Notfallfonds Programm B): die Kriterien des bisherigen Notfallfonds Programm B werden nach einer kritischen Betrachtung bezüglich Zielausrichtung und Praktikabilität modifiziert mit dem Ziel einer Vereinfachung und Anpassung an die tatsächlichen Bedarfe. Die Breite der anzusprechenden Zielgruppe bleibt bewusst erhalten: - Freie Kulturbetriebe (wie Theater-, Tanz-, Literatur-Spielstätten, Filmkunst-Kinos, unabhängige Plattenläden et cetera) mit Sitz in Köln - Eingetragene Kulturvereine, freie Kultureinrichtungen, kulturelle Initiativen mit Sitz in Köln soweit sie ganzjährige Kurs- und/oder Veranstaltungsprogramme bieten und nicht institutionell von der Stadt Köln gefördert werden. Nicht antragsberechtigt sind zudem Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der Gesamteinnahmen ist. (Clubs und Solo-Selbständige sind ebenfalls antragsberechtigt, soweit sie als Veranstaltende die u. a. Kriterien erfüllen) Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Freie Kulturbetriebe, eingetragene Kulturvereine, freie Kultureinrichtungen und kulturelle Initiativen mit Sitz in Köln, die mindestens drei der nachfolgend genannten Kriterien erfüllen: - die seit mindestens 1 Jahr vor Beginn der Corona-Krise im März 2020 kulturell aktiv sind - die mindestens 80% ihrer geschäftlichen Tätigkeiten in Köln ausüben - die durchschnittlich mindestens 12 Kulturveranstaltungen pro Jahr von 2017 bis 2019 in Köln durchgeführt haben (Ausnahmen sind (Mehr)Tagesfestivals) - deren zugelassene Kapazität unter 2000 Personen (bei Veranstaltungsstätten) oder unter 10.000 Personen (bei (Mehr)Tagesfestivals) liegt. Grundvoraussetzung ist, dass der Kulturbetrieb/-verein vor Ort kulturelle, für Köln bedeutsame Angebote bietet, die nicht rein gewerblich ausgerichtet sind. Der Fortbestand für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel dargelegt sein. Nicht antragsberechtigt sind Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der Gesamteinnahmen ist und/oder eine institutionelle Förderung durch die Stadt Köln erhalten. Eine Antragstellung ist im Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 möglich. Fördervoraussetzungen Fördervoraussetzung ist eine konkrete Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen, welche die Existenz der Antragstellenden durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gefährdet. Diese Unterdeckung muss Corona-bedingt sein, das heißt, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen (Wegfall oder Minderung der Einnahmen aus Kartenverkauf und sonstiger Veranstaltungserlöse, Wegfall von Pacht-, Gastronomie-, Sponsoring-Einnahmen, Einfrieren bestehender Förderprogramme u.a.) Die Antragstellenden haben darzulegen und zu belegen, ob sie zur Behebung der Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen die bekannten und verfügbaren Hilfsprogramme des Bundes, des Landes und öffentlicher Stiftungen sowie der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen haben und sich auch zukünftig bemühen werden sowie, ob Corona-Hilfen ggf. zurückgezahlt werden mussten. Der Fortbestand des Kulturbetriebs/-vereins für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel sein. Im Übrigen finden die geltenden Förderkriterien des Kulturamtes weiter Anwendung (siehe unter Ziele und Kriterien: https://www.stadt-koeln.de/leben-in- koeln/kultur/kulturfoerderung/unsere-ziele-und-kriterien). Höhe der Förderung Die Förderung ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 50.000 € begrenzt. Die Förderung dient zur Kompensation der bis 30.04.2021 Corona-bedingt eintretenden finanziellen Unterdeckung der Kulturbetriebe. Sie soll die Antragstellenden in die Lage versetzen, ihre künstlerische Arbeit wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen, ohne erneut in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Für die Prüfung ist ein Wirtschaftsplan für das gesamte Jahr 2021 sowie als Vergleichszeitraum ein identisch aufgebauter, realer Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 vorzulegen. Bei dem Wirtschaftsplan 2021 können Corona-bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen nur für den Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 angegeben bzw. berücksichtigt werden; für die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben ist von einem Corona-bedingten Veranstaltungsbetrieb auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Corona-Regelungen auszugehen. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. Die Bewilligung der Sonderförderung begründet keine zukünftigen weiteren Corona- bedingten oder sonstigen Förderungen. Sonderfall: Spenden Private Spenden bleiben als Einnahmen im Sinne einer Ausnahmeregelung im Rahmen der Sonderförderung unberücksichtigt bzw. können ohne Berücksichtigung vereinnahmt werden, soweit sie 5% der Ausgaben gemäß Wirtschaftsplan nicht überschreiten. Sie sind aber nachrichtlich im Antrag bzw. im Verwendungsnachweis in Summe aufzuführen. Somit sind Spenden weiter grundsätzlich als Einnahmen zu werten, die bei einer Nichtbeachtung im Rahmen der Förderung zu einer Überfinanzierung führen würden. Mit Blick auf die besondere Corona-Situation wird ein positives Spendenbemühen jedoch bis zur vorgenannten Obergrenze ausnahmsweise wirtschaftlich nicht zum Nachteil des Kulturbetriebs ausgelegt. Verfahren 1) Die Abwicklung der Anträge und Bescheide erfolgt zentral über das Kulturamt der Stadt Köln. 2) Für die Beurteilung spezieller kultureller/kreativwirtschaftlicher Relevanz behält sich das Kulturamt vor, externe Fachexpertise einzuholen. 3) Die Entscheidung über die Sonderförderung erfolgt durch Beschlussfassung des Ausschusses Kunst und Kultur.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Rudolfplatz
- Freiheit
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Details
- Aktenzeichen
- 1101/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 19.05.2021
- Erstellt
- 22.03.2021 15:56